5* Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 67 Ueberfüllen ihres Inhalts in andere daselbst lagernde Fässer re. entleert worden, so sind dieselben, wenn sie zn dem zollpflichtigen Gewicht der Flüssigkeit gehören (8 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend den Zolltarif re., vom 15. Jnli 1879), nach demjenigen Zollsätze zur Verzollung zu ziehen, welcher ans die in den selben vorhanden gewesene Fliissigkeit Anwendung findet, entgegengesetzten Falles nach dem Zollsätze, welchem die Umschließungen an sich unterliegen. 2. Sind dagegen zilm Zweck der Umfüllung leere Umschließungen aus dem freien Verkehr in die Niederlage oder das Privatlager gebracht worden, so sind die bei der Umfüllung leer werdenden Umschließungen nur insoweit, und zwar nach dem zufolge Ziffer 1 anzuwendenden Zollsätze, zur Verzollung zu ziehen, als das Gewicht derselben dasjenige der zur Umfüllung benutzten Umschließungen übersteigt. Erfolgt die Entleerung in Theilposten,' so ist das Geivicht der zur Umfüllung benutzten leeren Unischließnngen bis zur vollständigen Entleerung nachrichtlich bei der betreffenden Post im Niederlaqeregister zu vermerken. 3. Sind Umschließungen durch vollständiges Anslaufen re. der darin befindlichen Flüssigkeit leer geworden, so unterliegen die Umschließungen bei der Entnahme ans der Niederlage stets der tarifmäßigen Verzollung nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit. . Ein Bnndesrathsbeschlnß vom 15. Mai 1884 1 ) aber hat bezüglich des Verfahrens bei der Umfüllung von Flüssigkeiten auf Niederlage folgende Be stimmungen erlassen: 1. Wenn bei Flüssigkeiten in Fässern, welche in einer allgemeinen oder beschränkten Niederlage lagern, der Inhalt eines Fasses ganz oder teilweise znm Auffüllen anderer Fässer benutzt wird, so ist dies als eine Umpacknng anzusehen, ans welche die Bestimmungen in den 8§ 101 und 103 des V^G. fyiuie in den 88 2l ff. des Niederlage-Regulativs Anwendllng finden. In Gemäßheit des 8 23 des Niederlage-Regulativs ist also bei jeder Auffüllung das Getvicht der alten und neuen Fässer festzustellen. Auf den Antrag des Niederlegers kann jedoch, um eine Beunruhigung der Flüssigkeiten durch Verwiegung zn vermeiden, gestattet werden, daß: a) eine Verwiegung der Fässer, welche aufgefüllt werden sollen, unterbleibt lind nur das Gewicht der in jedes Faß umgefüllten Flüssigkeit ermittelt und dem Einlagernngsgewicht desselben zugeschrieben wird, und' b) das zur Anffüllnng benutzte Faß nur nach bewirkter Auffüllung ver mögen und das vor der Anffüllnng vorhandene Gewicht desselben ' durch Zurechnung des Gesammtgewichts der in die einzelnen Fässer umgefüllten Flüssigkeit festgestellt wird. — Ist das Faß nicht vollständig entleert und soll noch ans der Niederlage verbleiben, so bedarf es auch bei'diesem Fasse einer Verwiegung nicht, sondern nur einer Abschreibung des Gesammtgewichts der ans demselben entnommenen Flüssigkeiten von dem Einlagernngsgewicht. 2. Handelt es sich um eine im Niederlageregister summarisch angeschriebene Post (8 7 Abs. 3 des Niederlage-Regulativs), von der ein Faß zum Auffüllen der übrigen benutzt werden soll, so kann nicht nur von einer Verwiegung der Fäfier, sondern auch von einer Gewichtsermittelnng der umgefüllten Flüssigkeit und von einer An- und Abschreibung derselben bei den ' einzelnen Fässern abgesehen werden, es sei denn, daß das zur Auffüllung benutzte Faß ans der Niederlage entfernt werden soll, in welchem Falle das Gewicht desselben nach ') Zentralbl. des Reichs 1884 S. 169.