68 v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. bewirkter Auffüllung durch Verwiegung festzustellen und von dem Gesammt- gewicht der Post abzuschreiben ist. ö. Sollen die in der Niederlage befindlichen Fässer mit Flüssigkeiten ans dem freien Verkehr — zu denen auch die ails der Niederlage abgemeldeten «nt» verzollten Flüssigkeiten gehören — aufgefüllt werden, so ist nach der Vorschrift im letzten Absatz des 8 21 des Niederlage-Regulativs zu verfahren, jedoch bedarf es auch in diesem Falle einer Verwiegung der Fässer vor und nach der Auffüllung nicht, vielmehr nur einer Zuschreibung des Gewichts der in die einzelnen Fässer übergeführten Flüssigkeit. Für die Zollvereinsniederlagen der kaiser. Hanptzolläinter zu Bremen und Hamburg sind besondere Zollniederlageregulativs erlassen. Dasjenige für Bremen wurde bereits durch Verordnung vom 9. Januar I860') pnblizirt, dasjenige für Hamburg wurde aber im Jahre 1869 erlassen. *) 13. Bezüglich der in 107 und 97 des VZG. erwähnten freien Niederlageanstalten (Freilager) in den wichtigeren Seeplätzen des Vereinsgebietes wurde von Seite des Bnndesrathes am 20. Dezember 1869 der Beschluß gefaßt, daß die für dieselben giltigen Regulative bis aus Weiteres in Wirksamkeit treten sollen, sofern nicht durch das Vereinszollgesetz oder das allgemeine Niederlageregulativ etwas anderes bestimmt ist. Diese Freilager wurden erst durch den Anschluß des Steuervereins im Zollverein eingeführt, worüber eine Verabredung in Nr. 4 Ziffer 2 a des Schlußprot. zum Zollvereinignngsvertrage s ) das Nähere bestimmte. Auf der X. General-Zoll-Konferenz wurde sodann ein Regulativ für dieselben festgestellt, das jedoch zur Zeit nur in sehr beschränktem Maße Geltung hat. Sie unterscheiden sich, nachdem durch das Bereinszollgesetz das Ans- lagernngsgewicht 4 ) auch bei den Verzollungen von den allgemeinen Niederlagen maßgebend geworden und auch ans diesen jede Umpackung und Theilung 5 ) nach Belieben gestattet ist, nur noch durch Folgendes von den übrigen Niederlagen: a) Werden Güter des freien Verkehrs zu denselben allgemeinen zugelassen, während sie in die übrigen Niederlagen nur ausnahmsweise aufgenommen werden (§ 98 VZG.). , b) Vor der Aufnahme in die Freilager hat keine spezielle Revision der Waaren stattzufinden, was für die übrigen Niederlagen als Regel vorgeschrieben ist?). c) Die Lagerfrist für die Freilager ist unbeschränkt, für die übrigen Niederlagen nur ans 5 Jahre höchstens festgestellt (§ 98 VZG ). Zur Zeit existiren im Zollgebiete des Deutschen Reiches derartige Freilager in Lübeck,') Harburg, Emden und Leer. 14. Für die in den §§ 108 und 109 des VZG. erwähnten Privat- . Kredit- und Transit lager erließ der Bnndesrath durch Beschluß vom ') Bd. IV der Zollvereiuiguugsverträge S. 505 ff. 2 ) Bd. V a. a. O. S. 545 ff. 8 ) Vertrag vom April 1853. Bd. IV des Vertr. S. 38. 4 ) VZG. § 103. 5 ) VZG. § 104. 8 ) § 7 des allg. Niederlage-Regulativs. 7 ) S. Drucks, des Bundesrathes vou 1868 Nr. ‘J- Anlage I.