86 v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. sind dllrch die neuere Gesetzgebung nicht geändert; es wird deßhalb hier ans die älteren Anweisungen, wie sie in Pochhammer's Jahrbüchern abgedruckt sind, Bezug genommen?) 39. Eine ans den Zeiten des ersten Zollvereins stammende Begünstigung bestand darin, daß im kleinen Grenzverkehr Gegenstände, deren Zoll werth 1 Sgr. oder 3 1 /., Kreuzer nicht erreichte, zollfrei belassen wurden.-) Da diese Begünstigung verschieden aufgefaßt und theilweise nicht gewährt wurde, so wurde dllrch Bnndesrathsbeschlnß vom 13. Februar 1875 3 ) bestimmt, daß nach Einführung der neuen Reichswährung bei diesem Berkehr bis ans Weiteres Zvllbeträge unter 10 Pfennigen unerhoben bleiben dürfen. 40. Was die in §§ 126 und 19 des Vereinszollgesetzes erwähnten Grenz aufsichtsbeamten betrifft, so sind denselben außer den im Gesetze bemerkten Befugnissen auch durch besondere ältere Verordnungen lind Gesetze bestimmte Verpflichtungen auferlegt, siild ihnen bezüglich des Gebr a it ch s i h r e r Waffen') besondere Vorschriften ertheilt und für sie spezielle Dienst anweisungen^) in den einzelnen Staaten erlassen. Die Grenzaufseher sind in Fuß- und reitende Aufseher eingetheilt, bilden Stationen, welche mit mindestens 2 Mann besetzt sind, und haben sogenannte Obergrenzkontrvleure zu ihren nächsten Vorgesetzten. Mehreren Oberkontroleuren ist in einem Haupt- zollamtsbezirke der Oberzvllinspektor vorgesetzt. 41. Die Strafbestimmungen für die Uebertretnngen des Zoll gesetzes sind in den Paragraphen 134—164 dieses Gesetzes niedergelegt. Vor Allem ist darin der Begriff und die Bestrafung der Kontrebanden und Defraudation erörtert und werden sodann Uebertretnngen aufgeführt, welche den Thatbestand der Kontrebande und Zvlldefrandation ausmachen. Im Weiteren wird die Strafe des ersten und weiteren Rückfalles normirt, es wird die Kontrebande und Zolldefraudativn unter erschwerenden Umständen, die Strafe der Teilnehmer und die Art der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und deren Folgen erörtert. Ferner kommen zur Erörterung die Ordnungsstrafen, die subsidiarische Vertretungs-Verbindlichkeit dritter Personen, die Bestimmungen wegen der Konfiskation, wegen des Zusammentreffens mit anderen strafbaren Handlungen, betreffend die Strafe der Bestechung, der Widersetzlichkeit, die Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe, die Frage der Unbekanntschaft mit den Zollgesetzen und die Verjährung der Zollvergehen?) Von Interesse dürften folgende Erkenntnisse des Reichsgerichts sein: 1. Ein Erkenntniß vom 22. Dez. 1884, wodurch entschieden ist, daß die im § 158 des Vereinszollgesetzes vorgeschriebene Strafknmnlativn nicht allein die Fälle des realen, sondern auch jene des idealen Zusammen treffens umfaßt?) *) Pochhammer, Jahrb. 1834 S. 450 ff. 455 und 1841 S. 872; Jahrbücher 1854 S. 200 ff. *) Bd. I der Verträge über die Bildung des Zollvereins S. 74. 3 ) § 733 des Prot. 4 ) Prot, vom 22. Aug. 1836 S. 8; Pochhammer, Jahrbücher 1834 S. 791, 1835 S. 214. 5 ) Siehe PochHammer, Jahrb. 1834 S. 747 ff.; Münchener Vollzugs-Prot. v. 1836 § 26 («Bb. I der Verträge S. 272). Später wurden die Dienstanweisungen in manchen Ländern geändert, Jahrbücher 1854 S. 519. 777. 790. •». 0 ) Sehr ausführliche Erörterungen über diese Materien sind in Dr. Löbes Deutsches Zollstrafrecht S. 21 ff. zu finden. 7 ) Rechtssprechung des Reichsgerichts Bd. 6 S. 838.