88 v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. von einem Punkt des Zollinlandes, wo die Waare augenblicklich niedergelegt war, an ihren eigentlichen Bestimmungsort, je nach den thatsächlichen Um ständen als Mitthäterschaft oder als Begünstigung der Defraudation beurtheilt werden kann. *) 11. Ein Erkenntniß v. 17. Juni 1884, wonach die Annahme, daß die Strafe der Konfiskation gegen Defraudanten nur dann erkannt werden dürfe, wenn derselbe Eigenthümer der defraudirten Gegenstände ist, als rechts- irrthümlich bezeichilet wird. Dasselbe gilt auch vom Wert Hersatz e an Stelle der Konfis kation.') 12. Ein Erkenntniß vom 5. Mai 1884, wonach die Gehilfenschaft in der Thäterschaft aufgeht, aber kein realer Zusammenfluß statt findet, wenn sich eine Person der Gehilfenschaft bei einer Zolldefraudation, außerdem aber einer, gemäß § 136 des Vereinszollgesetzes als solcher straf baren Handlung in Bezug auf dieselbe Waare schuldig macht.Z 13. Ein Erkenntniß vom 7. Nov. 1884, wonach die mit Verletzung der Zollvorschriften verübte Unterschlagung zollpflichtiger Gegenstände neben der Strafe für die Unterschlagung zwar die Zollstrafe nach sick zieht, aber eine nachträgliche Verfolgung der That wegen der Zoll strafe nicht mehr stattfinden kann, wenn die That in einem früheren Verfahren mit der Strafe der Unterschlagung ohne Verhängung der Zollstrafe geahndet worden ist.Z 14. Ein Erkenntniß vom 1. Nov. 1881, wonach bet dem Zusammen treffen der Thatbestände aus § 328 des Strafgesetzbuches und 8 134 des Vereinszoll ge setz es ans die in dem letztern angedrohte Geldstrafe nicht zu erkennen 'ist. Die Vorschriften in § 158 des Vereinszollgesetzes ändern hieran nichts i) * * * 5 ) 42. Das in § 165 des Vereinszvllgesetzes erwähnte Verfahren in Zollstrafsachen ist nach den Landesgesetzen zu regelnd) es sind jedoch hie- für nachstehende bereits ans der I. Generalkonferenz vereinbarte Grundsätze noch jetzt maßgebend U) a) Die vorläufige Feststellung des Thatbestandes, sowie die Verfügung derjenigen Maßregeln, welche erforderlich sind, damit seiner Zeit die Strafe an dem Thäter vollzogen werden könne, sind ^ache der Zoll behörde. b) Die von den Zollbeamten oder Bediensteten zur Feststellung des Thatbestandes einer Zvllübertretung aufgenommenen Protokolle haben öffentlichen Glauben. i) Preuß. Zeutralbl. 1885 S. 2. *) (i. o. O. 1885 G. 3. *) a. a. O. 1885. S 15. 4 ) a. a. O. 1885 S. 228. 6 ) st. st. O. 1881 S. 242. _ v . ... 6 ) Preuß. Gesetz u- 23. Jan. 1838 § 28—63 (Gesetzsammlung U._J838 G- 74), s. über das preuß. Verfahren in Zoll- und Steuerstrafsachen: Röhr, die Strafgesetzgebung und das Strafverfahren in Zoll- und Steuersstchen. Breslau 1870. Gesetz v. 5. Juli >8,2 Elsaß-Lothringen (Hirth's „Annalen" 1872 S. 1330); siehe die Bayer. Auweiiuug vom 2. Okt. 1870. Amtsblatt der General-Zoll-Administ. v 1879 S. 455 ff. und Instruktion v 5 April 1880. Amtsbl. v. 1880 S. 171 und Löbes Deutsches Zollstrafrecht. ») Besonders Prot. v. 24. Aug. 1836 (I. General-Zoll-Konferenz v. 1836).