90 v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. Durch § 5 des Einführungsgesetzes vom 1. Febr. 1877') zur Straf prozeßordnung für das Deutsche Reich ist bestimmt, daß die Prozeß- rechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze (also auch des als Reichsgesetz anzusehenden Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869) nicht berührt werden, und der § 6 desselben Gesetzes vom 1. Februar 1877 bestimmt, daß die landesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren im Verwaltungswege bei Uebertretnngen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, also auch der Zölle, von der Strafprozeßordnung nicht tangirt werden sollen Die Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 enthält jedoch in den §§ 459—469 bestimmte Vorschriften für das Straf verfahren der Verwaltungsbehörden, welche seit 1. Oktober 1879 maßgebend sind: *) 1 Die Strafbescheide der Verwaltungsbehörden wegen Zuwider handlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle dürfen nur Geldstrafen, sowie eine etwa verwirkte Einziehung festsetzen. 9 2. Der Strafbescheid') muß außerdem die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß der Beschuldigte, sofern er nicht eine nach den Gesetzen zugelassene Beschwerde an die höhere Verwaltungs behörde ergreife, gegen den Strafbescheid binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der Verwaltungsbehörde, welche denselben erlassen, als bei derjenigen, welche ihn bekannt gemacht hat, ans gerichtliche Entscheidung antragen könne. 3. Der Strafbescheid wirkt in Betreff der Unterbrechung der Ver jährung^) wie eine richterliche Handlung. 4. Wird ans gerichtliche Entscheidung angetragen, so übersendet die Verwaltungsbehörde, falls sie nicht den Strafbescheid zurücknimmt, die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft, welche sie dem Gerichte vorlegt, o) 5. In Betreff der Wiedereinsetzung in den vorigen Stands finden die Bestimmungen in & 455 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 8 ) 6. Ist der Antrag rechtzeitig eingebracht, so wird zur Hanptverhand- lung vor dem zuständigen Ger ich te, ohne daß es ster Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf, geschritten. 9 7. Bis zum Beginne der Hanptverhandlnng kann von Seite des Beschuldigten der Antrag zurückgenommen werden. "') 9 S. Reichsgesetzbl. v. 1877 S. 847. In-. Lobe, das deutsche Zollstrasrecht S. 175. 9 S. a. a. O. 1877 S. 336 ff. 9 § 459 der Strafprozeßordnung. 9 Die Straffestsetzungen im Verwaltungswege erfolgen nur durch Strafbescheid. Die Einlegung des Rekurses kann nur gegen einen wirklichen Strafbescheid erfolgen und schließt dann die Anrufung der richterlichen Entscheidung aus. 9 S. a. § 453 der St.-P.-O. 9 § 460 der St. P.-O. 9 § 44 ff. der St.-P.-O. 9 § 461 a. a. O. 9 § 462 Abs. 1 a. st. O. '9 § 462 Abs. 2 o. o. O.