112 v. A ilfseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. Rauchtaback und Cigaretten Anwendung finden sollen, welche in den bereits unter Kontrole stehenden Fabriken vom 1. Dez. 1882 angefertigt worden sind, sowie ails denjenigen Schnnpftaback, welcher alls den an diesem Tage daselbst vorhandenen Halbfabrikaten hergestellt worden ist. Mit 1. Mai 1884 wurden diese Vergütnngssätze aufgehoben nub traten die höheren gesetzt, v. 1879 ein?) Die §§ 32 und 33 enthalten Bestimmungen über den Begriff der Steuerdefraudativn, während in den §§ 34—39 die näheren Vorschriften über die Bestrafung der Stenerdefraudation enthalten sind. § 40 handelt von den Ordnllngsstrafen, § 41 von dem Znsammen treffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze. Ueber die Vertretnngsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen gibt § 43 besondere Vor schriften, §44 für die Umwandlung der Geld- und Freiheitsstrafen. In § 45 ist die Verjährungsfrist für Defraudationen rmd den An spruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle alls 3 Jahre, für Ordnungs strafen auf 1 Jahr vom Tage der Begehung an festgesetzt. Nach § 46 soll sich die Feststellung, Untersuchung und Entscheid- ung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die Verwaltungs- Vorschriften, sowie wegen Strafmilderung und Erlaß der Strafe auf dem Gnadenwege nach den Vorschriften über die Zuwiderhandlungen gegen die Zvllgesetze richten, während in § 47 das Zusammenwirken der Behörden ver schiedener Bundesstaaten bei der Untersuchllng und Strafvollstreckung ange- ordliet ist. Am Schlüsse des Gesetzes (§ 48) wird wegen der Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen des Zolltarifs und des Gesetzes vom 26. Mai 1868 Vorsorge getroffen. Ueber die rechnerische Feststellung der Tabackstener, deren Einziehimg und Verrechnung ist in § 25 der Bekanntmachung und in den §§ 40 und 41 der Dienstvorschriften Näheres angeordnet. Ueber die Kreditirung der Tabackgewichtstener ist, wie bereits erwähnt, ein besonderes Regulativ erlassen.'? Schließlich ist noch zu erwähnen ein Bnndesrathsbeschluß vom 21. Mai 1885?) durch den das Entrippen inländischen Tabacks, welcher vom 1. Juli 1885 ab in Theilungslager aufgenommen wird, nur mit der Maßgabe gestattet werden darf, daß die entrippten Blätter ^mittelbar vom Lager unter Steuerkontrole in das Ausland geführt werden. Nur aus nahmsweise kann mit Genehmigung der Direktivbehörde unter besondern von derselben vorzuschreibenden Kontrolen die Versteuerung des entrippten Tabacks zugelassen werden, wenn kein Zweifel besteht, daß derselbe nur zu Fabrikationszwecken im Jnlande verwendet wird. Auf Taback, welcher vor dem 1. Juli 1885 in ein Theilnngslager aufgenommen worden war, finden vorstehende Vorschriften erst vom 1. Sept. 1886 ab Anwendung?) 4. Salzstencr. Die erste Zollvereinsfrage, welche von Seiten der Preußischen Regierung nach Auflösung des Deutschen Bundes und Errichtung des Norddeutschen ') S. Bundesrathsbeschlns; v. 24. April 1884. Abgedr. im Zentralbl. des Reiches v. 1880 S. 468, s. a. das Nähere in Abschnitt IX. 3 ) Zentralbl. des Reichs 1885 S. 229. 4 ) S. die Gründe in Drucks. 84 des Bundcsraths v. 1885.