114 v. Au f s e s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. B. Auf privative Rechnnng kann Salz abgabenfrei verabfolgt werden 1. wenn der Nachweis des Salzverbrauchs bei den zur Ausfuhr be stimmten Gegenständen nicht geliefert werden kann (s. A. Ziff. 3);‘) 2. zu Unterstützungen bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeits anstalten; ^ , , 3. zu Deputaten (Salz-Naturalabgaben) auf deren abgabenfreie Verab folgung die Berechtigten Anspruch haben; 4. zur Nachpökelung von Heringen. C. Zur Hälfte auf Vereins- und privative Rechnung kann Salz abgaben frei verabfolgt werden zur Pökelung von Heringen') und ähnlichen Durch Bundesrathsbeschluß v. 23. Febr. 1882») wurde bestimmt, daß vom 1. April 1882 an die auf Grund des § 20 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Okt. 1867 betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz (Bundesgesetzbl. 1867 S. 41) auf privative Rechnung freigeschriebenen Abgabenbeträge für das Einsalzen oder Nachpökeln von Heringen oder ähnlichen Fischen und für das, nicht unter stehender Kontrole zum Einsalzen von Gegenständen, welche zur Ausfuhr bestimmt sind und ausgeführt werden, verwendete Salz, von den zur Reichskasse abzuführenden Erträgen der Salzabgabe in Abzug zu bringen sind. Das zur Nachpökelung von Heringen bestimmte Salz sei auf'je 50 Kg. mit 6 Liter Heringslake amtlich zu denaturiren und bezüglich des, zum Einsalzen der nicht unter stehender Kontrole behandelten und zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände, erforderlichen und verwendeten Salzes sollen die vom Bnndesrathe des Norddeutschen Bundes erlassenen Vor schriften vom 3. Juni 1870 4 ) Anwendung finden. Nach Art. 8 sollte die Uebereinkunft am 1. Januar 1868 ms Lebens treten; der Vollzug derselben war jedoch nach Ziff. 7 des Schlußprot. hierzu an die bestimmte Voraussetzung geknüpft, daß zuvor der Fortbestand des Zollvereins auf dauernde Grundlage durch Vertrag sicher gestellt wäre. Nach dem diese Voraussetzung durch den Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 erfüllt war, wllrde ans Grund dieser Uebereinkunft im Norddeutschen Bunde das Gesetz vom 12. Okt. 1867 betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz/) nebst der oben erwähnten Verordnung über die Ausführung dieses Gesetzes erlassen?) Ein Gleiches fand im Laufe des Jahres 1867 «in den anderen Staaten des Vereins statt/) so daß mit 1. Januar 1868 die Uebereinkunft vom 8. Mai 1867 in ihrem vollen Umfange ins Leben treten konnte. Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes von 1867 können Stoffe, ans denen Salz ausgeschieden zu werden pflegt, abgabenfrei abgelassen werden, wenn ein Miß branch nicht zu befürchten ist. Der Bnndesrath hat auf Grund dieser Be- 5 Okt 1876 (Zentralbl. des Reiches v 1876 S. 554) auch Salz, welches für die zur Ber- p'r o v i a n t i r u n g der K r i e g s m a r i n e Deutschlands eingepökelten und eingesalzenen Gegen- stände verwendet wurde. . , w . Z Auch in diesem Falle soll die abgabenfreie Ablafsung nach Ziff. 5 lit. c des Sch ln v- prot. v. 8. Mai 1867 nur nach bestimmten, gegenseitig mitzutheilenden Normen geschehen. *) Nach Nr. 5 lit. b des ScklußprotokoUs vom 8. Mai 1867 soll für die Hering- Pökelung der den bestehenden Instruktionen entsprechende Nachweis genügen. 3 ) Zentralbl. des Reiches v. 1882 S. 91. _ 4 ) Abgedr. den Jahrbüchern für Zollgesetzgebung v. 1870 ^- 307. 6) Bundesgesetzbl. v. 1867 S. 41; Appell a. a. O. L. 7 ff. «6 Zentralblatt 1867 S. 484; Jahrbücher 1867 S. 448. , ^ 7 ) In Preußen am 9. August 1867, in Bayern am 16. Nov. 1867 ; Appell a. a. O. S. 22.