Besondere Vorschriften. Brausteuer. 121 gere# wirb. Sie %eic%3Dcrf#ing bemerk ^egu Weiter, ba f ble Bundesstaaten lhr Bestreben darauf richten wollen, daß eine Ueber- einstlmmnng der Gesetzgebung auch hiefür herbeigeführt werde. Für Elsaß- ģļw 9 i816 Ä. %ïfLT$ £ iÄÄ C ?7 a | in 'J äur Zeit noch nicht die nöthigen Erhebungen gemacht sind und die deßhalb noch als besondere Steuer fortbesteht.') Dein Bayerischen Stener- Mcme smb wegew #r gage bag @n# @a^^fewaüeimar^f^^e 0orbergericí,t Osthenn und das Herzogt. Kvburgische Amt Königsberg mit besonderen Staats- vertragen^) angeschlossen. Die Besteuerung des Bieres war bis auf die neueste Zeit in dem zur Stenergememschaft gehörigen Bundesgebiete folgendermaßen geregelt: ,.. Preussen, wuchsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten ilnd Braunschweig galten nach den Bestimmungen des Ver- 28. Jum 1864 die seit dem Anschlüsse dieser Staaten an die preussische Blersteuergemeinschast eingeführten Preußischen Gesetze und Ver vi dnnngem > Nitr Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg hatten die höhere Gebietstheile Preußens wurden durch Verordnung vom 11. Mai 1867») die sur diese Besteuerung giltigen Gesetze und Verordnungen ausgedehnt imb die- selbe, b"rd, @ e ,eļ> vom 2. August 1867") auch auf das Jahd-gebi-t erstreckt. L'LLZL: ALL-iLH' fe -«»îaÄJH«Ä?4»ÄWr* «* ■■ 4 ) Preuß. Ģesepsammlung 1867 Seite 881. 8 ) A. a. O. 1867 Seite 652. ') A. a. O. 1867 Seite 1309.