126 v. 91 uff efe: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. „Diejenigen Brauer, welche ohne die Bedingung der Nachver- steueruilg şixirt sind, haben die Borräthe von Bier und Würze beim Beginnen der Fixation uitb sobald sie aus dem Verhältnisse der Fixation ohne Nachversteuerung zur Einzelversteuerung oder zur Ver mahlungssteuer übergehen, unaufgefordert vollständig anzuzeigen itnb sich demnächst einer' amtlichen Aufnahme dieser Vorräthe zu unter werfen, deren Ergebniß ails dem Fixationsvertrage unter ihrer Mit unterschrift amtlich zu vermerken ist. Findet sich zur Zeit des Ueber- ganges von dem Fixationsverhältniß ohne Nachverstcuerung zur Einzelversteuernng oder Vermahlungssteuer mehr Bier oder Wiirze, als in der Fixation übernommen war, vor, so muß für den Mehr befund die, von dem Hauptamte nach Maßgabe des durchschnittlichen Verbrauches an Braustoffen zu den Gebränden während des letzten Fixationsjahres festzusetzende Steuer entrichtet werden re. tl) Ein Bundesrathsbeschlnß vom 29. Mai 1877 l ) bestimmt, daß, wenn die Aufhebung des Fixationsvertrages wegen verzögerter Zahlung der Absindnngsrate erfolgt, neben der etwa rückständigen Steuer auch die für den Monat, in welchem der Vertrag erlischt, zu zahlende Stenerrate nachzuzahlen sei. e) Eine nachträgliche Ermäßigung der Fixations summe ist nach Bundesrathsbeschlnß vom 29. Mai 1677 -) jedenfalls dann unzulässig, wenn der Minderverbrauch von Braustoffen gegen die der' Abfindung zu Grunde gelegte Menge ausschließlich durch das Thun oder Unterlassen des Betriebsinhabers bez. dessen Gewerbe gehilfen oder durch Ereignisse, welche im gewöhnlichen Lauf der Dinge liegen, herbeigeführt wurde. 5. Bezüglich des steuerfreien Haustrunkes enthält das Gesetz von 1872 in § 5 einige früher nicht vorhandene Bestimmungen: a) daß nämlich jedes Ablassen des Haustrnnkes an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt untersagt ist; b) daß Bierverkäufer ans die Bewilligung des freien Hanstrunkes keinen Anspruch haben, und c) daß bei wiederholter Verletzung der vorgeschriebenen Bedingungen») dem Schuldigen diese Befngniß nach bcm Ermessen der Steuerbehörde auf bestimmte Zeit, oder fiir immer elüzvgen werden fituii. 6. Die vom Bundesrathe zu § 6 des Gesetzes erlassenen Borschnften über die Rückvergütung der Branstener bei der Ausfuhr von BlerZ haben durch einen Bundesrathsbeschlnß vom 17. März 1874») insofern eine Aenderung erfahren, als die in den §§ 8 und 9 dieser Borschnften angeordnete Bescheinigung der wirklich erfolgten Ausfuhr und die Vorführung des Bieres beim Allsgangsamte in den Fällen des § 9 nicht mehr erforderlich ist unb daß die durch § 8 Absatz 2 vorgeschriebene Empfangsbescheinigung, welche sich auch ans die Unverletztheit des Verschlusses zu erstrecken hat, genüge, ») § 295 des Prot.. Preufe. Zeutralbl. 1877 S. 185 u. 237 u. 271 wegen Versteuerung der Mehrvorröthe au Bier und Würze bei Lösung des Fixatiousvertrags. *) § 295 des Prot. 8 ) § 5 Abs. lu. 2. ^ . 4 r . ? , 4 ) Vom 18. Rov. 1872 abgedruckt in den Jahrbüchern 1873 S> 106 und preugilchen Zentralblatt 1872 423. ->) 8 170 des Prot.