134 D. A U s se s; : Die Zölle und «Steuern des Deutschen Reiches. nach dem Branntweingewinne während dieser Zeit mittelst eines gewissen Blaseninhalts, so richtete man Blasen mit flachen Böden ein, um so in kür zerer Zeit als ailßerdem die Maische abschwehlen zu können. Außerdem maischte man dicker nub konnte besonders mit Dampfapparaten einen bestimmten Spiritnsertrag von einem geringeren Blasenraum hervorbringen. Alles dieses führte gu einem anderen Besteuerungsmodus, der noch Geltung hat, zu der Besteuerung des Bottich- oder Maischraumes. Da man nämlich annahm, daß der Brenner, wenn er zu dünn einmaischt, Ausbeute verliert lmd dasselbe der Fall ist, wenn er zu dick einmaischt, weil sich die Maische nicht gehörig entwickeln kann, so wurde durch ein, später mittels Kabinetsordre voill 20. Juni 1822 mit gesetzlicher Kraft ausgestattetes, Ministerialregnlativ vom 1. Dezember 1820 angeordnet, daß für die jedes malige Bemaischung von 20 Quart Bottichraum eine Steuer von 1 Groschen alter (1 Sgr. 3 Pf. neuer) Währung zu entrichten ist. Es war hiebei m Rechnung gezogen worden, daß der Brenner den Bottich niemals bis an den obersten Rand bemaischen darf, vielmehr für die Gährung der Maische ein Steigeraum von einem Achtel des ganzen Bottichs zu belassen ist. Da nur der Bottichraum nach Abzug dieses Steigeranmes zur Versteuerung gezogen war, so waren eigentlich 22 ö / 7 Quart Bottichranm (nicht 20) mit der bezeich neten Steuer belegt. Auch diese gesetzlichen Bestimmungen befriedigten nicht lange; denn cm Theil der Brenner lenite bald durch Bereitung von guter Hefe dicker maischen und so an der Steuer des Maischraumes sparen, aiidererseits war es aber den Meinen ländlichen Brennereien nicht möglich, mit den besser eingerichteten Brennereien gleichen Schritt zu halten. Die Folge hiervon war, daß durch eine Kabiuetsordre vom 10 Januar 1824 die Brennereien in zwei Klassen getheilt wurden, von denen die länd lichen, d. h. diejenigen, welche nur vom 1. November bis 1 Mai int Gange sind, nur selbst gewonnene Erzeugnisse brennen und an einem Tage nicht mehr als 900 Quart maischen, 16 Pf., die übrigen aber 1 Sgr. 6 Pf. Steuer für 20 Quart Maischraum entrichten sollten. Ferner ist in der erwähnten Kabinetsordre die Bestimmung getroffen, daß für die Branntweinbereitung alls andern als mehligell Substanzen statt des Blasenzinses eine gleichmäßige Steuer von der zu bearbeitenden Substanz nach deren Quantität festzusetzen nnb zu erheben sei, wozu der Finanzmlnlster die erforderlichen Einleitungell zu treffen habe. Hiernach wurde vom Finauzminister das Regulativ zm Hebung und Kontrvle der Steuer von der Brauntlveillsabrikation ans C , Beeren, Wem und Abfällen vom 21. August 1825 erlassen. . Dieses war der Stand der Gesetzgebung für die Branntwemsteuer, als Preußen im Jahre 1833 zur Bildung des Zollvereins schritt und am 22. März 1833 den Zollvereinigungsvertrag mit Bayern und Württemberg uilter- zeichnete, worin eine gemeinschaftliche und übereinstimmende Besteuerung des Branntweins nicht ausgesprochen war, weil die Grundlagen der Besteuerung in diesen Staaten nnb sonstige Verhältnisse derselben nilüberwiildllche nnb bis zum heutigen Tage nicht zu beseitigende Hindernisse boten. Hilter diesen Umständen mußte von Seiten Preußens, fill oc.o eie Branntweinstener nicht nur eine finanzielle, sondern eine ^ebensfiage der Qrnd- wirthschaft und Industrie war, darnach getrachtet werden, mrt den m gtelchen finanziellen, landwirthschaftlichen und industriellen Verhältnissen befindlichen