Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 139 Durch ein auf Grund eines Bundesrathsbeschlusses vom 3. Juli 1869 erlassenes Ministerial-Reskript vom 27. August 1869 ^ ist eine Aenderung der Bestimmung in § 8 lit. c der obenerwähnten Bekanntmachung vom 3. Juli 1867 2 ) bezüglich der Auszahlung der Steuervergütung für aus geführten Branntwein angeordnet. Außerdem sind noch folgende Bilndesrathsbeschlüsse zu erwähnen: a) Ein Beschluß v. 9. Mai 1873/) wonach bei der Ausfuhr inländischen Branntweins auch dann unter gewissen Voraussetzungen *) eine Steuer- vergütung gewährt werden darf, wenn derselbe parfümirt ist (wie Eau de Cologne etc.). b) Ein Bundesrathsbeschluß vom 25. Nov. 1873 5 ) gibt spezielle neue Vorschriften für die Feststellung des Nettogewichtes beim Export von Branntwein in Fässern/) e) Durch Bundesrathsbeschluß vom 15. Febr. 1874 7 ) wurde bestimmt, daß die Steuervergütung für ausgeführten Branntwein durch baare Auszahlung erst dann erfolgen soll, wenn nach der Ausfuhr des Branntweins, für welche die Vergütung anerkannt ist, ein Zeitraum von mindestens 7 Monaten verflossen ist. ä) Ein Bnndesrathsbeschluß vom 29. April 1874 8 ) gestattet, daß die Anerkenntnisse über Branntweinsteuervergütungen nach den Be stimmungen in § 291 des Prot, des Bnndesrathes des Norddeutschen Bundes v. 1870 und Zahlung auf schuldige Branntweinsteuer von den Zollbehörden angenommen werden können. e) Ein Bundesrathsbeschluß v. 28. Nov. 1874 9 ) bestimmt, daß in den jenigen Fällen, in welchen bei der Ausgangsabfertigung des Brannt weins eine nach ganzen und l j l9 Kilogrammen festgestellte Faßtara von dem ermittelten Bruttogewichte der Gebinde in Abzug gebracht wird, das Nettogewicht des Branntweins für die Berechnung der Litermenge desselben in der Weise abzurunden ist, daß Bruchtheile unter V 2 Pfund außer Ansatz, dagegen Bruchtheile von mehr als V* Pfund für ein volles Pfund angenommen werden. f) Durch eineu Bundcsrathsbeschluß vom 4. Juli 1884 wurde für zu lässig erklärt, daß Branntwein, für welchen Stenervcrgütnng bean sprucht wird, nach amtlicher Feststellung der Gewichts- und Alkohol- stücke in Bassin wagen unter Wagenverschlnß über die Grenze der Branntweinstellergemeinschaft ausgeführt werden darf; und daß Brannt wein, welcher von einem Inländer unter Anspruchnahme der Steller vergütung nach einem Freihafen gebiete ausgeführt werden soll, in Bassin wag en, welche entweder im Jnlande unter amtlichen Verschluß zu setzen oder von der letzten inländischen Eisenbahnstation ab amtlich zu begleiten sind, über die Grenze gebracht, unter Auf- ') Zentralbl. 1869 S. 400 ff.; Jahrb. 1869 S. 609. 611. *) Zentralbl. 1867 S. 275. *) § 249 des Prot. 4 ) S. hierüber das Nähere im Preuß. Zentralbl. v. 1873 S. 143. 6 ) § 562 des Prot. ®) Abgedruckt in den Jahrbüchern für 1873 S. 495. T ) § 95 des Prot. Ş) 8 253 des Prot. Nach Bnndesrathsbeschluß vom 29. Febr. 1882 müssen die An erkenntnisse bereits zur Zahlung fällig fein. Ş) § 516 des Prot. S. a. Näheres über Ausfuhrvergütung im Abschnitte X.