Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 143 4. Außerdem bestimmt ein Bundesrathsbeschluß vom 28. März 1882*), daß, wenn bei der Denaturirung von Branntwein zur Essigfabrikation eilte größere, als die vorgeschriebene Menge Essig dem Branntwein zu gesetzt wird, der Mehrbetrag auf den erforderlichen Wasserzusatz in An rechnung gebracht wird. 5. Durch Bundesrathsbeschluß vom 20. Januar 1883 wurde für die Essig fabrikanten unter Abänderung des Regulativs von 1879 die Begün stigung geschaffen, daß sowohl bei Bemessung der vorgeschriebenen pro zentualen Menge des Denatnrirnngsmittels, als auch bei Berechnung der Steuervergütung in allen Fällen diejenige Menge absoluten Alkohols zu Grunde zu legen sei, welche bei der amtlichen Revision des zur De naturirung bestimmten Branntweins vorgefunden werde. Ebenso wurde den Essigfabrikanten die Kontobuchführung erlassen.-) 6. Durch Bundesrathsbeschluß vom 19. März 1885 lourde bestimmt: a) daß den Fabrikanten von Lacken, welche als Ueberzug für Oeldrnckbilder benutzt werden, gestattet werden kann, den zur Herstellung dieser Lacke zu verwendenden Branntwein mittels 1 / 2 °/ 0 Terpentinöl denaturiren zu lassen; b) die Direktivbehörden zu ermächtigen, abweichend von den Bestimm ungen in §§ 10 und 15 des Regulativs von 1879, die Lagerung des denaturirten Branntweins in amtlich identifizirten Reservoirs unter der Bedingung widerrllflich zu gestatten, daß von den treffenden Gewerbetreibenden oder Händlern skalirte Maßstäbe beschafft werden, deren Richtigkeit steneramtlich festzustellen sei?) II. Die Vorschriften über die Kontrolirung und über den Betrieb der Brennereien sind in den §§ 6—11 und 16 — 42 des Ge setzes vom 8. Juli 1868 enthalten. 1. Ueber die Anmeldung der G e räth e bestimmt § 6 des Gesetzes*) insbesondere, daß Jeder, der eine Brennerei einrichten oder einen Destillir- apparat anschaffen will, gehalten ist, solches vorher der betreffenden Steuer- stelle anzuzeigen und derselben mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebes eine Nach Weisung nach einem besonders vorzuschreibenden Musters einzu reichen, worin die Räume zur Aufstellung der Gefäße nub zum Betriebe der Brennerei, dann die Brenn- und Maischgefäße und der nach dem Inhalt in Liter") ailsgedriickte Rauminhalt jedes einzelnen Gefäßes genau und voll ständig angegeben sein muß. Derselben muß ein Grundriß in doppelter Fertigung 7 ) beigcgeben sein über die Räume, in denen sich die bezeichneten Gefäße befinden und über die Stellung derselben in diesen Räumen, welche so lange einzuhalten ist, bis Aenderungen durch Einreichung eines anderen Grund risses angezeigt worden sind. 9 A. a. O. 1882 S. 171; s. das Weitere wegen der geänderten Formulare. *) Zentralbl. des Reichs 1883 S- 28. ») a. a. O. 1885 S. 139. 4 ) Siehe a. Preus;. Steuerordn. v. 8. Febr. 1819 § 16; Di 1 tin ar a. a. O. S. 116. 9 Da ein solches Muster zur Zeit noch nicht vorgeschrieben ist, so gilt das in Bei lage G zur Anleitung zur Buchführung bei Erhebung der Getrünkcsteuer von 1867 (Zentral blatt 1867 S. 163) vorgeschriebene Muster noch jetzt als Norm. — Zentralbl. 1871 S. 399. •) Siehe § 16 des Ges. v. 8. Juli 1868 u. Preus;. Regul. v. 1. Dez. 1820 § 11. 7 ) Für die Anfertigung diese« Grundrisses gelten noch die Bestimmungen des Preuß. Regulativs vom 1. Dez. 1820 (D i t tma r a. a. O. S- 127).