Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 151 à) wenn der Vorschrift in § 11 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 entgegen steuerpflichtige Materialien entweder gar nicht oder unrichtig angemeldet werden und die Absicht zu einer Steuer verkürzung nachgewiesen wird?) 3. Für folgende Uebertretungen sind besondere Strafen festgesetzt, wenn auch keine Absicht zur S ten erde fr au de vorliegt: a) für die heimliche oder anmeldungswidrige Zubereitung und Aufbewahrung der Maische eine Geldbuße von 300 JÍ. und Konfiskation der gebrauchten Gerathet) d) für unterlassene oder unrichtige Anmeldung steuer pflichtiger Stoffe eine Geldbuße von 300 J£;*) c) für unterlass ene oder unrichtige Anzeige der Geräthe, Konfiskation der verschwiegenen, veränderten oder anderswohin gebrachten Geräthe eine Geldbuße von 75—300 Jé,.; 4 ) 3eit in der Absicht, die Steuer zu verkürzen, als Maischsteuerdefraudation straf bar erscheint. à) Die Vergrößerung des Rauminhaltes eines zur Bemaischung deklarirten Bottiches durch einen die übergährende Maische zurückhaltenden Aufsatz stellt eine strafbare Einmaischung dar, weil der Rauminhalt der zur Einmaischung bestimmten Gefäße die Norm für die Besteuerung abgibt (Pr. Obertribunal Erkenntniß v. 17. Cft. 1878 pr. Zentralblatt 1879 S. 333). e) Wenn einem in abnehmender Gährung befindlichen Bottich sogen. Glattwasser (ein aus Abfällen gewonnener Extrakt) zugegossen wird, so kann ohne Rechts irrthum eine strafbare Einmaischung darin gesehen werden und falls die Absicht der Steuerverkürzung feststeht, neben der Kontraventions- eine Desraudations- strafe festgesetzt werden. (Pr. Obertribunal-Erkenntniß v. 17. Okt. 1878, pr. Zentralblatt 1879 S. 333). f) Nach einem reichsgerichtl. Erkenntnisse v. 2. Mai 1884 kann in dem un dekla rirten Zuführen von Spiritus zu der in Zubereitung befindlichen Maische ein strafbarer Akt der Einmaischung gefunden werden, wenngleich hiedurch ein neuer Gährungsprozeß nicht bewirkt wird. (Pr. Zentralblatt 1885 S. 22). *) § 58 des Gesetzes von 1868, außerdem tritt noch eine Geldbuße bis zu 300 M. hinzu; pr. Régulât, v. 21. August 1825 § 14 (Dittmar a. a. S. S. 25). *) § 57 des Gesetzes von 1868. Ueber die besonderen Fälle s. Röhr a. a. O. S. 22 und 23 Kabinetsordre vom 10. Jan. 1824 Nr. 5. a) Die Benutzung eines undeklar i rten Maischraumes zieht die Steuer- strafe nach sich, sobald die Absicht auf die Benutzung gerichtet war. (Erkenntniß des Ober-Tribunals v. 2. November 1870.) Oppenhof, Rechtsprechung te. II. Band S. 539. b) Haben sich mehrere einer Branntweinsteuer-Kontravention durch Benutzung eines undeklarirten MaischraumeS schuldig gemacht, so sind sie in die Strafe zu gleichen Theilen und mit subsidiarischer Haftung zu verurtheilen. (Erkenntniß des Ober-Tribunals v. 2. Nov. 1872; Minist.-Neskript v. 23. Februar 1869 III. 1509.) c) Die Maischsteuerkontraventionsstrafe ist verwirkt, wenn ein einzelner Akt der Ein maischung oder Zubereitung von Maische ohne Deklaration vorgenommen worden ist. (Erkenntniß des Ober-Tribnnals v. 25. Januar 1865; Zentralblatt 1865 Nr. 25.) S. wegen des Verfahrens bei der Konfiskation der Gefäße Pr. Zentralbl. 1875 S. 155 u. wegen Haftung für die Untersuchungs kosten von Seite des Eigenthiimers der konfiszirten Brennereigefäße. Pr. Zentral blatt 1880 S. 221, a. a. O. 1882 S. 340. *) § 58 des Gesetzes von 1868; pr. Requl. v. 21. Aug. 1825 § 14. 4 ) (§ 59 des Gesetzes v. 1868.) Pr. Steuerordnung v. 1819 § 66. Ein, wenn auch früher zu oünmaischungen benutzter und aus der Brauerei entfernter Bottich ist an und für sich noch kein Brenngeräthe im Sinne des § 66 der Steuerordnung von 1819, so lange er nicht wieder in einer Brennerei Aufnahme gefunden und verwendet wird. Dasselbe gilt aber nicht für kupferne Vorwärmer. (Preuß. Minist.-Reskript vom 15. Juni 1870 111. 8035.)