158 D. A ufse s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. § 5. Als Teilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird hinsichtlich der Stenerpflichtigkeit angesehen: Der Aussteller, jeder Unterzeichner oder Mit unterzeichner eines Acceptes, eines Jildossaments oder einer anderen Wechsel- erklärung, und Jeder, der für eigene oder fremde Rechnung ben Wechsel erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung Pro test erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt wird oder nicht. § 6. Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein inlän discher Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber (§ 5) aus den Händen gegeben wird. § 7. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inlän- dischen Inhaber eines aitsländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem in ländischen Indossament noch nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur An nahme zil präsentiren. Der Acceptant eines unversteuerten Wechsels ist ver pflichtet, vor der Rückgabe oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung desselben zn bewirken. Wird jedoch ein nicht zum Umlanf im Bundesgebiet bestimmtes Exemplar eines, in mehreren Exemplaren ausgefertigten, Wechsels zur Einholung des Acceptes benutzt, so bleibt der Acceptant von der Verpflichtung zur Versteuer ung befreit, wenn die Rückseite des accestirteli Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum Jndossiren ausgeschlossen wird. § 8. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontexte als Prima, Se kunda, Tertia u. s. ìv. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe bestimmt ist. § 9. Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches eme Wechselerklärnng — mit Ausnahme des Acceptes und der Nothadressen — gesetzt ist, die nicht ans einem nach Vorschrift dieses Gesetzes ncrftcuerten Exemplare sich befindet. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe das betreffende Exemplar von dem Aussteller der, die Stempelpflichtigkeit begründenden, Wechsel- erklärung, oder, wenn letztere im Anslande abgegeben ist, -on dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. Soll ein unversteuertes Wechseldnplikat ohne Auslieferung eines ver steuerten Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder Mangels Zahlung prote- stirt werden, so ist die Besteilerllng desselben zu bewirken, ehe die Zahlung oder Protestaufnahme stattfindet. Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechselduplikats oder des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes Exemplar gesetzte Wechsel erklärnng auf einem versteuerten Duplikate abgegeben sei, oder daß bei Be zahlung eines unversteuerten Duplikates auch ein versteuertes Exemplar aus geliefert sei, liegt Demjenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechselexemplars in Anspruch genommen wird. § 10. Die Bestimmungen im § 9 finden gleichmäßig auf Wechselab schriften Anwendung, welche mit einem Original-Indossamente, oder mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklärnng versehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung einem Duplikate desselben Wechsels gleiche geachtet.