Uebrige Reichssteuer. Wechselstempelsteuer. 159 8 11. Ist die in den §§ 6 bis 10 vorgeschriebene Versteuerung eines Wechsels, eines Wechseldnplikates oder einer Wechselabschrist unterlassen, so ist der nächste, und, so lange die Versteuerung nicht bewirkt ist, auch jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er den selben auf der Vorder- oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, Mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen gibt. Ans die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen Einfluß. § 12. Der Verwahrer eines zum Accepte versandten unversteuerten Wechselexemplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht ver steuerten Exeinplars (oder einer nicht versteuerten Kopie) desselben Wechsels ausliefert, für die Stempelabgabe verhaftet und verfällt, wenn dieselbe nicht entrichtet wird, in die im 8 15 bestimmte Strafe. § 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: 1. durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen Reichsstempel versehenen Blanket, oder 2. durch Verwendung der erforderlichen Reichsstempelmarke aus dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bnndesrathe erlassenen und be kannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung beobachtet worden sind. Ausführungsbcstimmung zu § 13. In Bezug auf die Art der Verwcuduug der Rei chsste m p elmarke n zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen u. s. w. (§ 24 des Ge setzes vom 10. Juni 1869) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten: 1. Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Urkunde und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande derselben, andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (Indossament u. s. tu.) aus einer mit Buchstaben oder Zistern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle auszukleben. Das erste inländische Indossament, welches nach der Kassirung der Stempel marke auf die Rückseite des Wechsels gesetzt wird, beziehungsweise der erste sonstige inlttndische Vermerk ist unterhalb der Marke niederzuschreiben, widrigenfalls die letztere dem Niederschrciber dieses Indossaments, beziehungsweise Vermerks und dessen Nachmännern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die Vermerke „ohne Protest", „ohne Kosten" neben der Marke niedergeschrieben werden. Dem inländischen Inhaber, welcher aus Vcrseheu sei» Jitdossameut auf den Wechsel gesetzt hat, bevor er die Marke ausgeklebt hatte, ist gestattet, vor der Weitergabe des Wechsels unter Durchstreichuitg dieses Indossaments die Marke unter dem letzteren aufzukleben. 2. In jeder der einzelneil der aufgeklebten Marken muß das Datum der Verwendung der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben mittels deutlicher Schriftzeichen, ohne jede Rasur, Durchstreichnng oder Ucberschrift, an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sind zulässig, (z. B. 7. Sept. 1881, 8. Okrbr. 1882.) 3. Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschrifts mäßig zu verwendende àtempclmarken ergänzt werden. Stempclmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen (§ 14 des Gesetzes).') ') Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juli 1881, Reichsgesetzbl. 1881 Ş. 245.