Organisation der Verwaltung. 183 Da sich die Badische A e m t e r - O r g a n i s a t i o n durch die Einverleibung von Elsaß-Lothringen geändert hat, so wurden die Badischen Aemter in einem besonderen Verzeichnisse neuerdings pnblizirt?) In Elsaß-Lothringen bestehen für die Erhebung dieser Steuer auf den Salzwerken Salzsteuerämter?) VI. Zur Kontrole und Erhebung der Branntwein- und Bierstener sind zunächst die Hanptzoll- und Steuerämter bezüglich der innerhalb ihres Bezirkes gelegenen Brennereien und Brauereien befugt. Es ist jedoch ein be sonderes Verzeichniß für diejenigen Zoll- und Stenerstellen des Reiches auf gestellt, welche zur Erhebung der sog. Uebergangsabgaben für Bier und Branntwein, sowie zllr Ausstellung und Erledigung von Uebergangs- resp. Ausfuhrscheinen bei Versendung dieser Artikel befugt sind?) Für Baden ist ein solches Verzeichniß aus den bereits erörterten Grün den neuerdings aufgestellt und bekannt gegeben worden?) Für Elsaß-Lothringen sind besondere Einnehmereien der indirekten Stenern zu den vorstehend erwähnten Zwecken außer den übrigen Zoll- und Steuerämtern eingerichtet^) für die Grenzabfertigung von Wein, Obstwein, Bier und Branntwein beim Uebergange ans Luxemburg, Bayern und Baden sind besondere Aemter errichtet und für die Aus- und Einfuhr bestimmte Straßen vorgeschrieben?) welche vom 1. August 1872 an zu benützen sind, resp. ihre Thätigkeit begonnen haben?) VII. Die Erhebung und Verwaltung des Sp iel karten sie mpels ist nach Ziffer I der Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Juli 1878 den Zoll- und Steuerbehörden zugewiesen?) VIH. Bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Wechselstempel steuer ist zu bemerken, daß die Stempelmarken von den Postanstalten ver kauft und die Einnahmen hieraus von diesen auch verrechilet werden. Bei Uebertretungen sind nach § 18 des Gesetzes von 1869 in der Regel die Zoll- nnd Stelierbehörden zur Einleitung der Untersuchung befugt. In Bayern ist diese Befugniß durch Kgl. Verordnung v. 8. Mai 1871 den Rentämtern und Kreisfiskalaten übertragen. In Württemberg haben die Oberämter, Kameral- ämter und Umgeldkommissariate nach Ministerialreskript vom 22. Dez. 1870 diese Befugnisse erhalten. IX. Durch § 26 und 27 des Gesetzes v. 1. Juli 1881 betr die Reichs- stempelabgaben ist den Landesregierungen überlassen, die Zuständigkeit der Erhebnngs- und Kvntrolbehörden für die Reichsstempelabgaben zu bestimmen und nach Nr. 20 der Allsführnngsbestimmnngen hiezu wird der Reichskanzler *) Zentralblatt des Reiches v. 1880 S. 533. *) Bericht des Reichskanzlers über die Verwaltung von Elsaß-Lothringen i. I. 1871/72 (Hirth's „Annalen" 1871 S. 888). s ) Abgedruckt im Pr. Zentralbl. 1871 S. 148 ff. u. v. 1873 S. 44 u. 1874 S. 801 siehe auch Abschnitt X. 0 Zentralbl. 1872 S. 216 ss. S. Zentralbl. des Reiches 1880 S. 500 und 533. b ) Liehe das Verzeichniß der Jahrbücher 1871 S. 68 ff. u. 81 ff.; siehe a. Bayer. Amtsblatt 1872 Nr. 27. 6 ) S. a. das Amtsblatt der Generaldir. für Zölle u. indirekte Steuern u. Pr. Zentralbl. 1873 S. 104. *) Erlaß des Steuerdirektors für Elsaß-Lothringen v. 17. Juli 1872 (Amtsblatt des Stcnerdirektors v. 1873 S. 273; Zentralbl v. 1872). 8 ) S. d. Verzeichnis; der zur Abstempelung der Spielkarten befugten Aemter im Zentralbl. des Reichs, von 1880 S. 669 und neuestes Aemterverzeichniß v. 1884.