202 v. A ilfse si: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. D. Nach dem Wortlaute des erwähnten Art. 39 sollen nun die von den Erhebungsbehörden (Hanptzoll- mtb Hauptsteuerämtern) nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalsextrakte und die nach dem Jahres und Bücherschlusse aufzustellenden Fi ualabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewor denen Einnahmen an Zöllen und nach Art. 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben') von den Direktivbehvrden der Bundesstaaten, nach vor gängiger Prüfung in Hanptüber sichten zusammengestellt werden, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist. Diese Uebersichten sollen sodann dem Ausschüsse des Bnndesraths für das Rechnungswesen eingesendet werden.") Die Form resp. der Rubrikenbau dieser Uebersichten hing wesentlich von dem Umstande ab, ob die Zoll- iiub Stenerkredite, welche von Beginn des Zollvereins an der Gesammtheit gegenüber als baare Geld- b e st ä ild e behandelt^) lind somit in den Einnahme-Uebersichten nicht berück sichtigt wurden, tlvch ferner als solche angesehen werden sollten. Hier trat durch die Bestimmung in § 3 des Gesetzes vom 4. Dez. 1871, betreffend die Feststellung des Haushaltes des Deutschen Reiches für das Jahr 1872/) eine wesentliche Aenderung ein, welche auch für die Form der Ein nahme-Uebersichten von eingreifendem Einflüsse sein mußte. Da nämlich in § 3 des erwähnten Gesetzes, unter Aufhebung des erwähnten Grundsatzes, angeordnet wurde, daß die Bundesregierungen vom 1. Jannar 1872 ab den Ertrag der Zölle und der anderen, nach Art. 38 der Reichsverfassung zur Reichskasse fließenden Verbrauchssteuern der letzteren zur Verfügung stellen werden, sobald diese Zölle und Abgaben nach den bestehenden Gesetzen und den über die Fristen der Zoll- und Steuerkredite getroffenen Verabredungen für ihre Kassen fällig geworden sind, so mußten die hiedurch bedingten Aenderungen bei Aufstellung der Uebersichten sofort vom Bnndesrathe angeordnet werden. Bei Anordnung dieser neuen Formulare und bei der Beschlußfassung hierüber am 7. Dez. 1871 1 * * 4 5 ) war man von der Voraussetzung ausgegangen, daß vom 1. Jannar 1872 an in den Quartals- und Jahres-Uebersichten außer dem „Soll" der Einnahmen auch die sofort, beziehungsweise noch vor Ablauf des betreffenden Quartals zur Einzahlung kommenden Be träge, sowie die im Lailfe jeden Vierteljahres gewährten Kredite nach zuweisen seien. Außerdem waren aber folgende Gesichtspunkte maßgebend gewesen: a) daß die Kredite, welche vor Ablauf der drei- resp sechsmonatlichen Kreditfrist von dem Steuerpflichtigen noch innerhalb des Quartals der Anschreibnng einbezahlt werden und demgemäß zur Abschreibung gelangen, mit den Ist-Einnahmen des Quartals, wie 1 ) Einschließlich der Uebergangsabgaben für Bier und Branntwein (Abschn. X). 2) Die Uebersichten für Bier und Branntwein werden von den Staaten, welche sich nicht in der Steuer-gemeinschaft befinden, nicht aufgestellt, siehe auch Jahrbücher 1872 S. 328 ff. 8 ) Siehe Prot, vom 29. November 1833 zu Sep.-Art. 10a des Zollvercinignngsver- trages vom 22. März 1833 (Bd. I der Verträge S. 109); Münchener Vvllzugsprvt. § 25 Nr 8 (Bd. i a. a . £. g. 271); Karlsruher Vollzugsprotvkoll § 19 Nr. 2 (Bd. II a. a O. S. 93). 4 ) Reichsgesetrblatt 1871 S. 413; Hirth 's „Annalen" 1872 S. 1481. Jahrbücher 1872 S. 328. *) Bnndesrathsprot. vom 7. Dezember 1871 § 642.