208 v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. daß sämmtliche Bundesstaaten den Kredit für die Salzabgabe a ii f 3 Mon ate beschranken, wenn nicht besondere Umstände oder bereits bestehende Kontrakte eine Ausdehnung desselben arts 6 Monate rechtfertigen. In Folge dessen beschränkten fast sämmtliche Negierungen die Frist auf drei Monate.') d) Die Kreditfrist für die Branntweinsteuer lief nach der Preußischen Bekanntmachung vom 27. September 1825 (§ 1) vom 1. Oktober des einen bis znm letzten September des folgenden Jahres. Durch einen Beschluß des Bnndesrathes des Norddeutschen Bundes vom 3. Juli 1869 wurde aber die längste Frist, welche zur Berichtigllng gestundeter Branntweinsteuer den Brennereitreibenden gewährt werden darf, vom l. September 1869 an ans 6 Monate mit der Maß gabe festgesetzt, daß dieselbe für die einzelnen Steuerbeträge mit dem Anfange desjenigen Monats beginnt, welcher ans den Monat folgt, für welchen jeder einzelne Steuerbetrug nach dem Gesetze") fällig geworden ist und daß die Abtragung nach Ablauf der bewilligten Frist von Monat zu Monat erfolgt ohne Rücksicht ans den etwa in dieselbe fallenden Jahres- oder Kassenschlnß?) ch Ueber die Kreditfrist für die Tabackgewichtsteuer gelten folgende Grundsätze: 1. Die nach Ö 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1879 bei der erstmaligen Veräußerung oder spätestens bis 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres fällige Steuer kann bis 15. Oktober dieses Jahres kreditirt werden/') 2. Demjenigen, welcher inländische Tabacke ans Niederlagen zur Ver steuerung abmeldet, kann gestattet werden, die Tabackgewichtssteuer statt zu dem in § 17 Abs. 1 des Gesetzes bestimmten Zeitpunkte erst am 25. des dritten darauffolgenden Monats zu entrichtend) 1) bei der Reichs st empelsteuer (Ziffer 4 des Tarifs) kann für S ch l n ß n v t e n - F v r m u l a r e eine. dreimonatliche Kreditfrist gewährt werden und ist dann die Steuer am fünfnndzwanzigsten Tage des dritten ans den Monat der Anschreibnng folgenden Monats ein zuzahlen.") 6. Die Hohe des Kredits richtet sich bei der Rübenzucker- und Branntweinsteuer in der Regel nach der Hohe der jährlichen Produktion. Bezüglich der Zölle gilt bei völliger Sicherstellung außerdem die Zollzahlung des Vorjahres als Maßstab?) Hinsichtlich der Salz- und Ta backst euer ist nur die Höhe der Sicherheitsbestellnng für die Kreditsumme maßgebend?) ') Jahrb. 1869 S. 559 und die in der Anmerkung erwähnten Entschließungen S. 658 st. st. O. 2 ) § 12 des Bundesgesehes vom 8. Juli 1868 und § 10 der Preuß. Stenerordnung von 1819; 3) i timar a. a. O. S. 4. ') Zentralblatt 1869 S. 400; Jahrbücher 1870 S. 185 (der 25. Tag im Monat soll Zahlungstag sein). ‘) § 1 Abs. 1 des Regulativs von 1880. 6 ) § 1 Abs, 2 a. a. O. 8 ) Siche Nr. 17 der Ausführungsbestimmungen und Nr. 9 der Bekanntmachung. *) Pochhammer, Jahrbücher 1834 S. 702'nnd 721. 8 ) Zentralblatt 1867 S. 632.