214 v. A lisses;: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. Die den berittenen und Fnßgrenzanfsehern zu gewährenden Reise- k ostenentschädig ungen sind bei den außerordentlichen Zollver- waltnngskosten zu liqnidiren. e) Nur diejenigen Umzugskosten und Miethsentschädigungen fallen der Grenzzollverwaltnng zllr Last, welche den im Grenzbezirke von einer Stelle zilr ailderen nub den ans dem Binnenlande nach dem Grenzbezirke versetzten, ans dem Zollverwaltnngsetat stehenden Beamten gewährt tvorden sind. Die in den letzten beideil Etatsjahren bezahlten Beträge werden ermittelt und mit der Dllrchschnittssnmine in den Etat gesetzt Diese Summe gilt so lange als Fixum, bis der Bnndesrath auf Grund entsprechender späterer Ermittelungen ein anderes Fixum festsetzt. y für Bureau bedürfnisse wird eine Vergütung von 6 Prozent der unter Titel 1 A und B festgestellten Ausgaben (für Gehalt und Wohnnngsgeldzuschüsse) für das Personal der Haupt- und Nebenzoll ämter I. und II. Klasse und Ansageposten in Ansatz gebracht. g) für die räumliche Unterbringung der Aemter, Ansageposten und bereit Ausstattung mit Utensilien werden 5 Prozent der Kosten in Titel 1 A und B vergütet. h) Als Vergütung für die aus der Grenzzollverwaltnng entstehende Pensions last werden 15 Prozent von dem bei Titel 1 ersichtlich gemachten pensionsfähigen Einkommen der sämmtlichen Beamten dieser Verwaltung gewährt,'von der zugleich Unterstützungen für die Be amten und deren Hinterbliebenen zu zahlen sind. 7. Die Entwürfe zu den Etats sind von den Direktwbehörden mit den zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vor der Einreichung an die vor gesetzte Behörde'dem Reichsbevvllmächtigten für Zölle und Steuern zur Bei fügung seines Gntachteiis vorzulegen. Iti dem Gutachten hat der Reichs- bev oll mächtigte Dasjenige zu bezeichnen, was nach seiner Ansicht der Be richtigung bedarf.*) Nach erfolgter Erledigung derjenigen Erinnerungen, welche die Landesfinanzbehörde als begründet anerkennt, sind die Entwürfe mit den dazu gehörigen Giltachten durch Vermittelung des Reichskanzlers den Aus schüssen des' Bnndesrathes für Zoll- und Steuerwesen imb fijr Rechnungswesen zur Herbeiführung der Feststellung der Etats vorzulegen. 8. Treten Organisationsveränderungen bei den Zollstcllen oder bei dem Grenzschntzpersonale ein, deren Nothwendigkeit der Reichsbevollmäch- tislte anerkennt/) so können die von; Bnndesrath festgestellten Etats nntei Titel IA und B, II und IV bis VI von den Direktwbehörden entsprechend berichtigt werden. Diese Berichtigungen finden am Schlüsse jedes Etats jahres statt. Im Uebrigen und insbesondere hinsichtlich der Vergütnngssätze erfolgen Berichtigungen'der Etats nnr mit Genehmigung des Bnndesraths. 9. Jeder Grenz sta at ist berechtigt, ans die in den einzelnen Monaten jedes Etatsjahres der Reichshauptkasse vorläufig zu überweisenden Zollem- nahmen a) den entsprechenden Theil der Schlnßsumme richtigten Etats und des legten be- 1) S. a. Abschnitt XI. 2 ) Hnuptprotokoll der 8. Generalkonferenz § 27. Juni 1873 § 463 noch giltig. 28 S. 69 und Bundcsrathsbeschlus; vom