220 v. Aufseß: Die Zölle mtb Steuern des Deutschen Reiches. den Zöllen diejenigen Kosten in Abzug zn bringen sind, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen ilnd im Grenzbezirke für den Schutz lind die Erhebilng der Zölle erforderlich find. 11. Die Erhebnngs- und Verwaltnilgskosten bei der Salz- steuer bestehen nach Art. 38, Ziffer 3b der Reichsverfassnng') nur in dem Aufwande an Besoldung der mit Kontrolirung und Erhebung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Be amten. Es wird zu diesem Zwecke der Einnahmeübersicht über die Salzsteuer eine besonders vorgeschriebene Beilage, in wel cher diese Kosten nachgewiesen sind, in jedem Direktionsbezirke beigegeben. Ebenso wie die Grenz-Zollverwaltilugskosten wurden die Erhebnngs- und Verwaltllngskvsten für die Salzstener durch den Bnndesraths- beschluß vom 30. Juni 1882 (§ 112) und Nr. 67 der Drucksachen einer Aen derung unterworfen, indem man auch hier die möglichste Vergütung des wirk lichen Aufwandes erstrebte: hiernach gelten seit 1. April 1882 folgende Be stimmungen. 1. Hinsichtlich der ausschließlich im Interesse der Salzstenerverwaltnng angestellten Beamten (Inhaber von Hauptstellen) sind die Besoldungen, d. h. Gehalt, Wohnungsgeldzilschnß, Ortszulage, Theuerungs-, Fnnktions-, Stellen- und Stationszulagen, Bekleidungszuschuß, desgl. die Entschädigungen für freie Dienstwohnung, nach Maßgabe derjenigen Vorschriften anrechnungsfähig, welche für die Vergütung der Besoldungen der Grenzzollbeamten gelten?) Für landesherrliche Beamte der Salzwerks-Steuer- oder anderen Verwaltung, welche die Erhebung oder Kontrolirung der Salzstener auf den Salzwerken nur neben ihrer sonstigen Hauptbeschäftigung besorgen (In haber von Nebenstellen) wird die Vergütung bis zur Hälfte derjenigen Be träge gewährt, welche für beit Inhaber von Hanptstellen der entsprechenden Kategorie auf den betreffenden Salzwerken vergütet werden, als zu vergüten sein würden. Die Vergütung wird für jeden dieser Beamten nach Maßgabe der von demselben auf die Erhebung und Kontrolirung der Salzstener zu ver wendenden Zeit besonders festgestellt. Jedoch sind diejenigen bisherigen Ver- gütungsbeträge, welche die Hälfte der Vergütungen der Hauptstellen nicht erreichten, ohne nähere Prüfung auch ferner anrechnungsfähiy 2. Anrechnnngsfähi g sind ferner a) die Kosten der Hauptstellen, deren Inhaber erkrankt oder ver storben fiufc ; i) * 3 ) b) Tagegelder und Reisekosten re. der bei außergewöhnlichem Ge schäftsandrange oder ans anderer Veranlassung vorübergehend erfor derlichen Hilfs beamten; c) Tagegelder (Uebernachtnngsgelder), Pferdegelder und Reise- kosten-Entschädigttngen der Oberbeamten;^) i) Siehe a. Art. 3 der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867 über die Besteuerung des Salzes und Art. 11 Nr. 3 b des Zollvertrages vom 8. Juli 1867 und Schluschrvtokoll zu Art. 3 der Uebereinkunft von 1867. Werden auf einem Privatsalzwerke jährlich nicht wenigstens 12,000 Zentner versteuert, so hat nach 8 5 des Salzsteuergesetzes der Besitzer die Steuerüberwachungskosten zn ersetzen. 3 ) Die Kosten der Vertretung von Nebenstellen, deren Inhaber erkrankt oder ver storben sind, werden nicht erstattet. 4 ) Nach Bundesrathsbeschlus; vom 11. Juni 1868, § 154 des Protokolls und Nr. 26 der Drucks.