Reichskoutrvle der Verwaltung. 245 a) Wenn es sich in einem Bnndesstaate um Aufstellung neuer Pausch- summenetats (Zollverwaltnngsetats) handelt, wird dem Bevollmächtigten jeder zeit Gelegenheit gegeben, sich über die dilrch den neuen Etat zu beantragenden Veränderungen gegen den bisherigen Zustand gutachtlich zu äußern. ‘ d) Zu dem Ende werden die Direktivbehörden, in gleicher Art, wie solches scholl jetzt hinsichtlich der Jahresübersichten über die verwendeten Panschsnmmen geschieht, die Entwürfe zu neuen Panschsninmenetats (Zollverwaltnngsetats) nebst den dazu gehörigen Unterlagen, bevor sie solche ihrer vorgesetzten Behörde zur Genehmigung und Feststellung einreichen, dem Bevollmächtigten zu dem Zlvecke mittheilen, um seine Bemerkungen dariiber schriftlich beizufügen, welche letztere demnächst bei Einreichung der Entwürfe re. an die vorgesetzte Behörde mlt vorzulegen sind. o) Diese Bemerkungen werden hierauf dem der General-Zvllkonferenz') zur Prüfung und Anerkennung vorzulegenden neuen Panschsnmmen-Etat (8oll- verwaltungsetat) beigefügt werden. d) Das vorstehend (unter a bis c) bezeichnete Verfahren findet auch dann statt, wenn Veränderungen in den Pauschsummen nicht durch Aufstellung neuer Pauschsilmmenetats (Zvllverwaltilngsetats), sondern aus anderem Wege und in anderer Form beantragt werden. VI. Die Erlasse von Bier- und Branntweinsteuer aus Billigkeits- grunden hat der Reichsbevollmächtigte zu begutachten und die jährlichen Ueber sichten zu bestätigten?) . Jîļ- Dienstlich sind die Bevollmächtigten dem Reichskanzler beziehungsweise dem à'lchsschatzanite untergeordnet, wohin sie auch ihre Berichte zu erstatten haben?) B. Bezüglich der Stationskontroleure bei den Haupt-ñvll- und Steuerämtern gilt: * ö./29. Oktober 1835 der Grundsatz, daß dieselben ihren Berns am Besten wenn sie, durch lebendige Anschauung geleitet, in offenem Zusammen- mirfcii @[^4^:111^ bpr 0^0111)111113 ^^,1, gegenseitiger Verständigung die richtige Anwendung bestehender Vorschriften ftchcrn und Mängeln und Gebrechen mit abhelfen, ohne sich zu itensoren der Landcêbeainten zu erheben oder sich im Verhältnisse zu diesen die Stclluna von Oberbeamten anzumaßen. „ 2' Ist ihnen nach § 9 Ziffer III des Hanptprotvkvlls der III. General- Zollkonferenz vom 16. Sept. 1839 eingeräumt?) a) die Einsicht der Kvrrespvndenz-Jvnrnale (der Eingangs- und Abqangs- Reglstranden, Oinlanss- und Anslanfs-Jonrnale), mit Einschluß der besonderen über das Prozeßwesen, sowie aller die gemeinschaftliche Zollverwaltung be treffender Akten, Bücher und Register, endlich auch der Prozeßakten derjenigen Haupt- und Nebenämter, denen sie beigeordnet sind, nnangesehen ob sie'im Bezirke dieser Aemter ihren Wohnsitz haben, oder nicht, im Geschäftslvkale der- şiļà und innerhalb der gesetzlichen Geschäftsstunden, wobei sich jedoch von selbst verstehe, daß hierdurch der Geschäfts-, namentlich der Prozeßganq, in keiner Beziehung gestört oder aufgehalten werden dürfe; *) Jetzt dem Bundesrathe. *) Bundesrathsbeschlus; v. 21. Dez. 1873 § 681 Abschnitt V % 5 u 6 ^ 28 - * tä - 1868 *) Jahrb. 1869 S. 563.