250 v. Ausseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. XII Abschnitt. Zoll-, Kandels- und Bchifffshvlsvertrage des Denlschen Reichs mit fremden Maaten. Bei dem großen Einflüsse, welchen Zoll-, Handels- und Schifffahrtsver träge mit auswärtigen Staaten auf die Delltsche Zollgemeinschaft von jeher ausübten, ist es von Interesse, über diese zum Schlüsse noch einige Be merkungen beizufügen und zwar zuerst im Allgemeinen über den Abschluß der selben nach den Grundsätzen des Reichs-Staatsrechts, dann über den Zweck und Inhalt derselben im Allgemeinen nub endlich über die einzelnen Verträge zu sprechen. Bereits in den ersten Zollvereinigungs-Verträgen vom Jahre 1834 (Art. 38 und 39) ') ist die Bestimmung enthalten, daß sich die vertrag schließenden Regierilngen bemühen werden, durch Handelsverträge mit anderen Staaten dein Verkehre ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung ilnd Er weiterung zu verschaffen. In den Separatartikeln 15 resp. 13 zu den Art. 39 resp. 38 der offenen Verträge vom 22./30. März und 11 Mai 1833-) ist ferner ausdrücklich anerkannt, daß den kontrahirenden Staaten das Recht verbleibe, mit andern, außerhalb des Zollverbandes gelegenen Staaten auch nach dem Abschlllsse der Zollvereinignngsverträge zur Erleichterung des Han dels und Verkehrs Verträge zu errichten. Es sollen jedoch dilrch solche Ver träge die Bestiminnngen der Zollvereinsverträge tu keiner Art verletzt werden dürfen. Auch soll hiebei der Gesichtspunkt festgehalten werden, daß sowohl die Erleichterungen tind Vortheile, welche auf der einen Seite ein außerhalb des Vereins gelegener Staat dem mit ihm kontrahirenden Staate zugesteht, auch den Angehörigen ititi) den Erzeugnissen der anderen Vereinsstaaten gesichert werden, als auch die dem fremden Staate ans der andern Seite gemachten Zugeständnisse nicht blos in dem Verhältnisse zu dem einzelnen kontrahirenden Vereinsstaate, sondern auch in der Rückwirkung auf den Verein überhaupt, durch die dem letzteren zugehenden Verkehrs- und Handelsvortheile möglichst ausgewogen werden. Deßhalb übernahmen für den Fall, daß von einem Vereinsstaate die Errichtung von Zoll-, Handels- und Schifffahrtsverträgen mit fremden Staaten beabsichtigt wird, die sämmtlichen Staaten des Vereins die Verbindlichkeit, nicht nur vor der Eröffnung der Verhandlungen die übrigen Mitglieder des Vereins zur Mittheilung der erforderlichen Notizen über ihre besoiideren Interessen einzuladen, sondern auch vor der förmlichen Ratifikation den übrigen Vereinsstaaten den vollständigen Inhalt solcher Verträge zum Zwecke ihrer zustimmenden Erklärung zu eröffnen?) Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 hat in dieser Beziehung eine wesentliche Aenderung herbeigeführt, indem in § 6 des Art. 8 4 ) bestimmt wurde, daß Preußen, dem das Präsidium des Bnndesrathes zusteht, in Aus übung desselben berechtigt sei, im Namen der übrigen Zollvereinsstaaten ') Bd. I der Verträge S. 12, 112 und 190. ff Bd. I der Verträge S. 21, 138 und 198. ff Nur bezüglich der Errichtung von Handelsverträgen mit Rußland wurde der Preuß. Regierung mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse nach der Wiener Kongreß-Akte völlig freie Hand gelassen und ihr nur die Verpflichtung auferlegt, die Interessen der andern Ver einsstaaten gleichmäßig wahrzunehmen. (Art. 15 zum Art. 39 des offenen Vertrags v. 22. März 1833, Bd. I a.'a. O. S. 21.) 4 ) Bd. V der Vertr. S. 93; Jahrb. 1868 ©. 16