Zoll-, Handels- und Schiffsahrtsverträge mit fremden Staaten. 251 Handels- und Schifffahrtsverträge einzugehen. Uebrigens soll zum Ab schluß dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in keiner Weise verletzt werden dürfen, die Zustimmung des Bu ndcsrath s') und zn ihrer G iltigkeit die Genehmigung des Zoll parlaments erforderlich sein. In Ziffer 8 des Schlußprotokolls zu der erwähnten Vertragsbestimmnng-) ist weiter verabredet, daß Preußen, unbeschadet seiner ausschließlichen Berechtigung, im Namen des Vereins Handels- und Schifffahrtsver träge mit fremden Staaten einzugehen, bei Verträgen mit Oesterreich und ber Schweiz die angrenzenden Vereinsstaaten zur Theilnahme an den dem Abschlüsse vorangehenden Verhandlungen einladen werde. Im Falle jedoch eine Uebereinstimmung nicht zu erzielen sei, werde es demungcachtet bei der Bestinlmlmg in § 6 des Art 8 verbleiben. Der Art. 11 der Reichsverfassung räumt nun aber dem Kaiser aus schließlich das Recht ein, Namens des Reichs Verträge mit fremden Staaten einzugehen, inacht jedoch den Abschluß der Zoll-, Handels- und Schifffahrts- Verträge^) von der Zustimmung des Bundesraths und die Giltigkeit derselben von der Genehmigung des Reichstages abhängig.' Die Bestimmungen der Reichsverfassilng und des Vertrages von 1867 stimmen int Wesentlichen überein, nur ist an Stelle des Präsidiums des Bundesrathes des Zollvereins der Deutsche Kaiser, an die Stelle des Bnndesraths des Zollver eins der Bundesrath des Deutschen Reichs und an die Stelle des Zollparla ments der Reichstag getreten. Somit kann auch angenommen werden, daß nach Art. 40 der Reichs- Verfassung die erwähnte Verabredung in Ziff. 8 des Schlußprot. von 1867, welche den Bestimmungen der Reichsverfassilng nicht widerspricht, noch jetzt in Geltung ist?) Anders ist es freilich mit den Verabredungen aus dem Jahre 1833. Wenn auch angenommen werden muß,*) daß den einzelnen Bundesstaaten durch die Reichsverfassung keineswegs unbedingt das Recht entzogen worden ist, internationale Verträge Namens des eigenen Staates unter Beacht ung der in den Separat-Artikeln 13 resp. 15 der Zvllvereinignngs-Verträge von 1833 verabredeten Maßgaben mit einem Bundesstaate*)' oder fremden Staaten?) einzugehen, so kann diese Berechtigung doch nicht weiter gehen als die Interessen der einzelnen Bundesstaaten, und hört somit auf, sobald Reichs interessen in's Spiel kommen, resp. die in Artikel 4 der Reichsverfassilng bezeichneten Materien Gegenstand des Vertrages sind oder wenn diese Verträge der Verfassung, den Gesetzen oder Verträgen des Reiches überhaupt widerstreiten?) ') Siehe auch Art. 8 §12 Ziff. 1. *) Bd. V der Verträge S. 105; Jahrb. 1868 S. 35. ") Weil sie Gegenstände betreffen, die nach Art. 4 der Reichsverfassung in den Bereich der Reichsgesepgebung gehören. *) Derselben Ansicht ist auch Delbrück in seiner Schrift über Art. 40 der Reichs verfassung S. 50. S. a. Pr öbst, der Abschluß völkerrechtlicher Verträge durch das Reich und die Einzelstaaten in Hirth's „Annalen" 1882 S. 245 fs. °) Siehe Rönne's Verfassungsrecht des Deutschen Reichs in Hirth's „Annalen" 1871 92. b ) Z. B. Bayern mit Baden oder Wütteinberg wegen der Bier- oder Branntweinsteuer. 7 ) Bayern mit Oesterreich ivegen des Anschlusses der Gemeinde Jungholz an das Bayerische Zoll- und Steuersystem (Vertrag vom 3. Mai 1868). 8 ) Siehe Laband's Finanzrecht des Deutschen Reichs in Hirth's „Annalen" 1873 S. 450 und Pröbst Ñ. a. O.