252 v. Ausseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. Uebrigens möchte man aber zu der Annahme berechtigt sein, daß für das Bundespräsidium (den Kaiser) bei Eingehung von Handels- und Schiff fahrtsvertragen in: Allgemeinen nvch die Abreden der Separat-Artikel 15 resp. 13 zu den Zollvereinigungsverträgen maßgebend sind, wonach vor Er öffnung von Verhandlungen die übrigen Bundesmitglieder zur Mittheilung der erforderlichen Notizen über ihre besonderen Interessen einzuladen sind. Nach erfolgter Zustimmung des Bnndesrathes, die sich der Kaiser wohl vor dem Abschlüsse des betreffenden Vertrages sichern wird') und wobei jeder Bundesstaat noch seine Interessen besonders hervorheben kann, und nach Ge nehmigung desselben durch den Reichstag werden die Ratifikations-Urkunden ausgewechselt und der Vertrag einfach, ohne weiteren Zusatz/) im Reichs gesetzblatt mit dem Bemerken publizirt, daß die Ratifikations-Urkunden an einem gewissen Tage ausgewechselt worden feiert. i) * 3 ) Hiedurch nimmt der Ver trag den Charakter eines Reichsgesetzes an, ans dem Rechte und Pflichten für die Bundesregierungen und die Reichsangehörigen fließen. Was den Zweck der Handelsverträge betrifft, so ist derselbe offen bar kein anderer, als für den gegenseitigen Handel, Verkehr, Schifffahrts- und Gewerbebetrieb der Angehörigen der vertragschließenden Staaten bestimmte Vor- schriften zu vereinbaren. Durch die Handelsverträge geben die Staaten autonome Rechte auf und übernehmen Verpflichtungen, welche durch die selbständige Gesetzgebung nicht bedingt sind. Einzelne in solchen Verträgen ständig vorkommende Ver abredungen erhalten die Natur internationaler Regeln Die Handels- und Zollverträge bekommen jedoch durch die Bestimmungen über die Höhe gewisser Zölle keineswegs die Natur von finanziellen Verträgen. Die Bestimmungen der einzelnen Handelsverträge sind je nach den speziellen Beziehllngen und Verhältnissen der vertragschließenden Staaten verschiedenartig; doch sind nachstehende Verabredungen fast gleichmäßig in allen enthalten, und zwar: Ueber die Befugnisse der Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile in dem Gebiete der anderen in Bezug alls vvriibergehendeu Aufenthalt, dauernde Niederlassung, Erwerb und Besitz von beweglichem und unbeweglichem Eigenthum, Betrieb von Handel uitb Gewerben, Abgabenbelastung, Verfolgung und Vertheidigung der Rechte und Interessen vor Behörden «und Gerichten. Ferner über die Voraussetzungen für den Erlaß von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und die Erhebung von Aus- und Durchfuhrzöllen. Sodann über die Beschränkung des bei der Ausfuhr g ew iss er Erzeugnisse stattfindenden Ausfuhrvergütungen, auf den Ersatz von Zöllen und inneren Steuern, welche von diesen Erzeugnissen oder deren Rohstoffe erhoben werden. Ueber die Beschränkung der inneren Abgaben für die Erzeugnisse des Vertragsstaates auf den Betrag, welche dieselben Erzeugnisse des eigenen Landes gii entrichten haben. i) In der Regel wird dem Bundesrathe vor Beginn der Vertragsverhandlungen eine Vorlage gemacht, um seine Ansichten kennen zu lernen. *) Rönne a. a. O. hält es für einen Mangel, das; der Zustimmung des şindes- raths und Genehmigung des Reichstages nicht gedacht wird- Siehe auch L aba nd's Staats recht des Deutschen'Reiches Bd. 2 S. 159. ®) Siehe u. a. den Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Portugal v. 2. März 1872 (Reichsgesetzblatt 1872 S. 254 ff.).