268 v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst wieder in Kraft gesetzt, aber nicht der Handelsvertrag.') Es wurde Nllr im Allgemeinen bestimmt, daß die beiden Kontrahenten den Grund satz der gegenseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation ihren Handelsbeziehungen zu Grunde legen wollen. Diese Regel sollte jedoch nur die Ein- intb Ansgangsabgaben, den Durchgangsverkehr, die Zoll- förmlichkeiten, die Zulassung und Behandlung der Angehörigen beider Nationen und der Vertreter derselben, aber nicht diejenigen Begünstigungen umfassen, welche einer der vertragenden Theile drirch Handelsverträge anderen Ländern gewähren wird, und zwar: England, Belgien, den Niederlanden, der Schweiz, Oesterreich und Rußland. Außerdem behält sich Frankreich die Befilgniß vor, von dell deutschen Schiffen und deren Ladungen Tonnen- und Flaggengebühren zu erheben mit dem Vorbehalte, daß diese Gebühren die von den Schiffen und Ladungen der erwähnten Nationen erhobenen nicht übersteigen?) Weiter ist bestimmt, daß in Bezug auf die Schifffahrt auf der Mosel, dem Rhein-Marne-, Rhein-Rhone-, dem Saar-Kanal und den mit diesen Wasserwegen in Verbindllng stehenden schiffbaren Gewässern die Angehörigen beider Kontrahenten gleiche Behandlung genießen sollen und daß das Flößrecht beibehalten werde?) In Art. 11 der zusätzlichen Uebereinkunft v. 12. Okt. 1871 zum Frie densvertrage?) in welcher besonders nähere Verabredungen über die Ein- und Ausfuhr aus und nach den von Frankreich abgetrennten Landestheilen von Elsaß-Lothringen und bezüglich des Veredlnngsverkehrs gemacht wurden, ist auch bestimmt, daß der Art 28-') des am 2. August 1862 abgeschlossenen Handelsvertrages, die Handels- und Fabrikzeichen betreffend, wieder ill Kraft treten solle. Und in einer weiteren Zusatz-Konvention vom 11. Dez. 1871 6 ) wurde auch Art. 23 des Handelsvertrags vom 2. August 1862?) welcher die Frei heit der gegenseitig ein- llnd ausgehenden Waaren von Durchgangsabgaben betrifft, für die in Art. 32 dieses Vertrages festgesetzte Zeitdauer wieder in Kraft gesetzt?) 19. Der nächste Vertrag ist der am 2. März 1872 abgeschlossene und am 25. Juni 1872 ratifizirte Handels- und Schifffahrtsvertrag mit Portugal?) » Nach diesem Vertrage sollen die beiderseitigen Angehörigen alls dem Fuße der meistbegünstigten Natioll behandelt werden in Bezug alls Privilegien, Immunitäten und Begünstigungen des Handels und der Industrie, in Bezug auf Waaren-Ein-,"') Aus- und Durchfuhr und in Bezug auf Tarifermäßig- ') Ausgenommen Art. 26, 28 und 23 durch die Zusatzkonvcutionen v. 12. Okt. und 11. Dez. 1871 s. u. 2 ) Art. 11 des Friedensvertrages v. 10. Mai 1871. 3 ) Art. 5 ei. a. O. 4 ) Reichsgesetzbl. 1871 S. 363; Sammlung rc. S. 670, ratifizirt am 31. Okt. 1871 zu Versailles und die Denkschrift hiezu in Hirth's „Annalen" 1872 S. 169 ff. 5 ) Sammlung rc. S 109; Reichsgesetzbl. 1871 S. 368. •) Sammlung rc. S. 671; Reichsgesetzbl. 1862 S. 19. 7 ) Sammlung rc. S. 107. -, Ş) Also bis 9. Juli 1877. 9 ) Reichsgesetzbl. 1872 S. 254 ff. Derselbe enthält 23 Artikel und ist in französischer Sprache abgefaßt. Die Ratifikationen wurden am 26. Juni 1872 ausgetauscht. "') Ausgenommen sind die Zugeständnisse, die Portugal an Brasilien machen sollte.