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        <title>Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches</title>
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            <forname>Otto von und zu</forname>
            <surname>Aufseß</surname>
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            <idno>829207953</idno>
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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
daß sämmtliche Bundesstaaten den Kredit für die Salzabgabe a ii f 
3 Mon ate beschranken, wenn nicht besondere Umstände oder 
bereits bestehende Kontrakte eine Ausdehnung desselben arts 6 Monate 
rechtfertigen. In Folge dessen beschränkten fast sämmtliche Negierungen 
die Frist auf drei Monate.') 
d) Die Kreditfrist für die Branntweinsteuer lief nach der Preußischen 
Bekanntmachung vom 27. September 1825 (§ 1) vom 1. Oktober 
des einen bis znm letzten September des folgenden Jahres. Durch 
einen Beschluß des Bnndesrathes des Norddeutschen Bundes vom 
3. Juli 1869 wurde aber die längste Frist, welche zur Berichtigllng 
gestundeter Branntweinsteuer den Brennereitreibenden gewährt werden 
darf, vom l. September 1869 an ans 6 Monate mit der Maß 
gabe festgesetzt, daß dieselbe für die einzelnen Steuerbeträge mit dem 
Anfange desjenigen Monats beginnt, welcher ans den Monat folgt, 
für welchen jeder einzelne Steuerbetrug nach dem Gesetze") fällig 
geworden ist und daß die Abtragung nach Ablauf der bewilligten Frist 
von Monat zu Monat erfolgt ohne Rücksicht ans den etwa in dieselbe 
fallenden Jahres- oder Kassenschlnß?) 
ch Ueber die Kreditfrist für die Tabackgewichtsteuer gelten folgende 
Grundsätze: 
1. Die nach Ö 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1879 bei der 
erstmaligen Veräußerung oder spätestens bis 15. Juli des auf das 
Erntejahr folgenden Jahres fällige Steuer kann bis 15. Oktober 
dieses Jahres kreditirt werden/') 
2. Demjenigen, welcher inländische Tabacke ans Niederlagen zur Ver 
steuerung abmeldet, kann gestattet werden, die Tabackgewichtssteuer 
statt zu dem in § 17 Abs. 1 des Gesetzes bestimmten Zeitpunkte 
erst am 25. des dritten darauffolgenden Monats zu entrichtend) 
1) bei der Reichs st empelsteuer (Ziffer 4 des Tarifs) kann für 
S ch l n ß n v t e n - F v r m u l a r e eine. dreimonatliche Kreditfrist gewährt 
werden und ist dann die Steuer am fünfnndzwanzigsten Tage des 
dritten ans den Monat der Anschreibnng folgenden Monats ein 
zuzahlen.") 
6. Die Hohe des Kredits richtet sich bei der Rübenzucker- und 
Branntweinsteuer in der Regel nach der Hohe der jährlichen Produktion. 
Bezüglich der Zölle gilt bei völliger Sicherstellung außerdem die Zollzahlung 
des Vorjahres als Maßstab?) Hinsichtlich der Salz- und Ta backst euer 
ist nur die Höhe der Sicherheitsbestellnng für die Kreditsumme maßgebend?) 
') Jahrb. 1869 S. 559 und die in der Anmerkung erwähnten Entschließungen S. 658 
st. st. O. 
2 ) § 12 des Bundesgesehes vom 8. Juli 1868 und § 10 der Preuß. Stenerordnung 
von 1819; 3) i timar a. a. O. S. 4. 
') Zentralblatt 1869 S. 400; Jahrbücher 1870 S. 185 (der 25. Tag im Monat soll 
Zahlungstag sein). 
‘) § 1 Abs. 1 des Regulativs von 1880. 
6 ) § 1 Abs, 2 a. a. O. 
8 ) Siche Nr. 17 der Ausführungsbestimmungen und Nr. 9 der Bekanntmachung. 
*) Pochhammer, Jahrbücher 1834 S. 702'nnd 721. 
8 ) Zentralblatt 1867 S. 632.</div>
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