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        <title>Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches</title>
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            <forname>Otto von und zu</forname>
            <surname>Aufseß</surname>
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        </author>
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Freiherr von Nufseh 
Tic Zölle und Steuern des Teutschen Reiches
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Luchdruckerei 
Rnorr &amp; Hirth 
München.
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ölte unii Steuern 
sowie 
mtragsmäßigkn tiuSiviirtigcn ànàclsôc;ictzm&gt;gm 
i&gt;rs DeutşHcn MM 
jttnt britteri ínflale bearbeitet 
von 
M- v&gt;. Jlwffefj, 
kgl- bayer. Oberregierungsrath und kaiserl^eichsbevollmächtigter für Zölle 
und Steuern der Provinzen Brandenburg und Posen. 
HKļ Separali (iisnuft aus tien flnnnsm den ííeufsditn Ütirfits. 1886. ^f=» 
München öc Leipzig.
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        Vorwort. 
Y¿Üp CÍt dem Jahre 1880, in dem die zweite Auflage dieser Darstellung 
gggW erschienen war, hat die Gesetzgebung des Zoll- und Stcucrwesens 
' f ~ so niaunichsaltige Aenderungen erlitte» und sind so viele Handels 
und Zollverträge abgeschlossen worden, daß eine neue Bearbeitung der frag 
lichen Materien nothwendig erschien und vielseitig gewünscht würbe. 
Wenn auch nicht auzuuehmen ist, daß die Entwicklung der Gesetzgebung 
stille stehen Iverdc, so dürfte doch durch den Eintritt des neuen Zolltarif, und 
Stempelstenergesetzes ein größerer Abschnitt für die Gesetzgebung bezeichnet 
sein, der zu einer Umarbeitung günstig erscheint. 
Merlin, im August 1885.
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        Systematische Uebersicht 
Seite 
I. Abschnitt. 
Geschichtliche Einleitung. 
1. Vorgeschichte . 1—7 
2. Erste Periode des Zollvereins 
voit 1834—184-1 7— 9 
3. Zweite Periode des Zollvereins 
von 1842—1853 10—12 
4. Dritte Periode des Zollvereins 
von 1854—1864 12—14 
5. Vierte Periode des Zollvereins 
von 1865—1870 14—16 
6. Erste Periode im Deutschen Reiche 
von 1871 — 1879 16—23 
7. Zweite Periode von 1830—1885 23—27 
II. Abschnitt. 
Burlici, und Literatur. 
Quellen 27 — 28 
Literatur 29—31 
III. Abschnitt. 
Umfang, Größe und Einwohnerzahl des 
Deutschen Zoll- und Reichsgebietes. 
ollausschlüsse 31—32 
olleinschlüsse 32—33 
Umfang des Zollgebietes .... 33 
Größe und Einwohnerzahl des Zoll- 
und Reichsgebietes 33—34 
IV. Abschnitt. 
Vertrags- und verfassungsmäßige Haupt- 
grundsätze für dir Zoll- und Strurrvrr- 
waltung des Drutschrn Reiches. 
Geschichtliche Einleitung .... 34—42 
Die einzelnen Hauptgrundsätze . . 42—48 
V. Abschnitt. 
Besondere Vorschriften für die Ver 
waltung der Zölle und Steuern des 
Deutschen Reiches. 
1. Eingangszölle. 
Zollgesetzgebung im Allgemeinen . 48—52 
Zolltarife von 1870,1873,1879,1885 52—57 
Amtliches Waarenverzeichniß... 57 
Zollabfertigung im Besonderen. . 57—58 
Taravergütung 58 
Seite 
Bildung des Grenzbezirkes ... 59 
Waarencin- u. Durchfuhr auf Flüssen, 
auf welche Staatsverträge An 
wendung finden. Anschluß der 
Untcrelbe 59—60 
Bcgleitscheinregulativ 60—61 
Regulativ über die zollamtliche Be 
handlung des Güter- u. Effekten- 
Transports ans Eisenbahnen . 61—63 
Strandgüter und bereit zollamtliche 
Behandlung 63 
Normativbestimmungen für Hafen 
regulative bezüglich der Zollab 
fertigung des Seeverkehrs . . 63—64 
Regulativ für die zollamtliche Be 
handlung des Postverkehrs . . 64—66 
Regulativ für die allgemeinen und 
beschränkten zollamtlichen Nieder 
lagen 66—68 
Freilager für zollpflichtige Güter . 68 
Regulativ für Privat-, Kredit- und 
Transitlager 68—70 
Regulativ für Theilnngslager . . 70—71 
Regulativ betr. die Zollerleichter- 
ungen für den Handel mit frem 
den Weinen und Spirituosen . 71—73 
Regulativ für Privattransitlager für 
Getreide 73—74 
Regulativ für die Herstellung und 
zollfreie Ausfuhr von Mühlen- 
fabrikaten aus ausländischem 
Getreide 74—75 
Regulativ für Privattransitlager voi, 
ausländischem Bau-und Nutzholz 75 
Vorschriften sür die Zollabfertigung 
von Bau- und Nutzholz, welches 
auf Flößen eingeht .... 75 
Regulativ für fortlaufende Zollkonti 75—77 
Regulative sür Meßkvnti . . . 77—78 
Regulativ für die zollamtliche Be 
handlung des Güterverkehrs vom 
Jnlande durch das Ausland in 
das Inland 78 
Vorschriften für die zollamtliche Be 
handlung der im Meß- und 
Marktvcrkehr ein- und ausgehen 
den Waaren 78—79 
Vorschriften über die zollamtliche Be 
handlung der sog. Retourwaaren 79—80 
Vorschriften über die Zollabfertigung 
des sog. Veredlungsverkehrs '. 80—81
        <pb n="11" />
        Systematische Uebersicht. 
VII 
Seite 
Vorschriften über die Zollabfertigung 
des sog. Weide- und Futterver 
kehrs im Grenzverkehre ... 81 
Vorschriften über die Zollbegünstig 
ung für ausländische metallene 
Materialien zum Neu- und Re 
paraturbau von Seeschiffen . . 81—84 
Vorschriften für den Veredlungsver 
kehr mit Reis ... . . 84—85 
Vorschriften für die Zollbegünstigung 
für Thee zur Theeuibereitung . 85 
Vorschriften für die zollfreie Ver 
wendung von Rohrzucker für die 
Herstellung kondensirter Milch . 85 
Vorschriften für die Zollbegünstigung 
bei Verarbeitung von Oelfrüchten 85 
Vorschriften für die Zollbegünstigung 
des Viehverkehres im Grenzbezirke 85 
Vorschriften für Zollabfertigung von 
beladenen Fahrzeugen auf dem 
Bodensee . . 85 
Vorschriften für die Legitimations 
schein- u. Versendschein-Kontrole 86 
Zollerhebung im kleinen Grenzverkehr 86 
Dienstanweisungen für die Grenz 
aufsichtsbeamten 86 
Strafbestimmungen für die lieber« 
tretungen dès Zollgesetzes und 
reichsgerichtliche Erkenntnisse hier 
über 86—88 
Verfahren in Zollstrafsachen. . . 88—92 
2- Rübenzuckersteuer. 
Gescbichtliche Einleitung .... 92—94 
Gesetzgebung von 1845 ... . 94—95 
Steuersätze 95—96 
Grundsätze für die Rückvergütung 
der Rübenzuckersteucr '. . 96— 99 
Netteste Gesetzgebung und Enquête 
über Rübenznckersteuer . . . 99—102 
3. Ta back st eu er. 
Geschichtliche Einleitung.... 102—103 
Gesetzgebung von 1868—1878 . 103—105 
Neueste Gesetzgebung von 1879 . 106—110 
Vorschriften für die Ausfuhrver 
gütung der Tabacksteuer . . 110—112 
4. Salzsteuer. 
Geschichtliche Einleitung ... 112 
Gesetzgebung von 1867 . . . . 112—116 
Vorschriften über die Denaturirung 
des Salzes zu landwirthschaft- 
lichen und gewerblichen Zwecken 116—120 
5. Brausteuer. 
Geschichtliche Einleitung.... 120—122 
Gesetzgebung von 1872 . . . . 122—132 
Aenderungsvcrsuche d.Gesetzgebung 132 
Seite 
6. Branntweinsteuer. 
Geschichtliche Einleitung. . . . 132—134 
Gegenwärtig gültige Gesetzgebung 
in der Branntweinsteuergcmein- 
schaft '. . . 134—155 
VI. Abschnitt. 
Besondere Vorschriften für die Verwaltung 
und Erhebung der Steuern und Ab 
gaben des Deutschen Veichsgebietes. 
1. Wechsel st empelsteuer. 
Geschichtliche Einleitung.... 156 
Gegenwärtig gültige Gesetzgebung 156—164 
2. Spielkartenstempel. 
Geschichtliche Einleitung.... 164 
Gesetzgebung von 1868 mit den zur 
Zeit gültigen Zusätzen . . . 164—166 
3. Reichsstempelsteuer. 
Geschichtliche Einleitung.... 167 
Neueste Gesetzgebung von 1885 . 168—176 
VII. Abschnitt. 
Organisation der Zoll- und Steuer- 
verwaltung. 
Hauptgrundsätze 176—177 
Einrichtung der Zollverwaltung . 177—179 
Befugnisse der Zollbehörden .' . 179—182 
Verzeichnisse der Zoll- und Steuer 
behörden 182 
Befugnisse der Zoll- und Steuerbe- 
Hörden 
1 bezügl. der Rübenzuckersteuer 
u. Zollabfertigung des Roh 
zuckers 182 
2. bezüglich der Tabacksteuer . 182 
3. bezüglich der Salzsteuer. . 182 
4. bezüglich der Branntwein- 
und Biersteuer 183 
5. bezüglich des Spielkarten- 
stkinpels 183 
6. bezüglich deö Wechselstempels 183 
7. bezüglich der Reichsstempel- 
abgabe 183—184 
Geschäftsanweisungen .... ir&gt;4 
VIII. Abschnitt. 
Statistik der Zoll- und Steuerverwaltuung 
und des IVaarenverkehrs. 
Geschichtliche Einleitung. . . . 184-—188 
Vorschriften über die ètatistik des 
Waarenverkehrs seit 1872 . . 188—192 
Desgleichen seit 1880 .... 192—195 
Statistik der Zölle und Steuern . 196—198 
Statistik ^er Organisation derZoll- 
und Steuerbehörden .... 198 
Geschästsstatistik 198 
Statistik der Strafsälle .... 198—199
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        vin 
Systematische Uebersicht. 
Seite 
IX. 'Abschnitt. 
Abrkchnungsweskn der Zoll- und Steuer- 
vrrwattung. 
Seite 
XII. Abschnitt. 
Zoll-, Handels- und Schifffahrtsvrrträgk 
des Deutschen Deichs mit fremden Staaten. 
Geschichtliche Einleitung.... 199—201 
Abrechnungsorgan 201 
Aufstellung der Quartalextrakte, 
Finalabschlüsse und Einnahme 
übersichten 202—204 
Abschlüsse der Kassabücher . . . 203 
Kreditirung der Zölle und Steuern 204—209 
Berechnung der A versa und Zu 
schläge für die Zollausschlüsse 209 
Grundsätze für die Feststellung der 
Erhebnngs- und Verwaltungs 
kosten : 
1. für die Zolle (Zollverwalt- 
ungsetal) 210—220 
2. für die Salzsteuer.... 220—221 
3. für die Rübenzuckersteuer . 221 
4. für die Biersteuer. . . 222 
5. für die Branntweinsteuer . 222 
6. für die Tabacksteuer . . . 222 
7. für die Wechselsteiitpelsteuer 222 
8. fixt die Spielkartenstempel . 222 
9. für die Reichsstempelsteuer . 222 
10. für die Statistik des Waaren- 
Verkehrs 222 
Abrechnung mit den angeschlossenen 
Gebietstheilen fremder Staaten 
(Luxemburg unb vsterr. Ge 
meinde Jungholz) .... 223 
X. Abschnitt. 
Uebrrgangsabgabrn und Uerbrauchsstcuer- 
gruppkn. 
Geschichtliche Einleittlng.... 223—229 
Verbrauchsstenergrnppen und deren 
Uebergangsabgaben .... 229—233 
Vorschriften für die Abfertigung 
d Uebergangsvcrkehrs durch die 
Steuerämter 233—234 
XI. Abschnitt. 
Ncichskontrole der Zoll- und Struer- 
vkrwaltung. 
Geschichtliche Einleitung.... 235—240 
Vorschriften für die Geschüstsführ- 
ung der Reichsbevollmächtigten 
für Zölle und Steuern und der 
Stativnskonlrvleure .... 240—246 
Bestimmungen über die Besold 
ungen, Reisekosten, Diäten Um- 
zugskvsten re. re. dieser Beamten 
und die Enischädlguilgen für 
deren Relikten 246—247 
Uebersicht der Reichskontrolbeamten 
nach ihren Wohnsitzen und Jn- 
spektivnsbezirken 247—249 
Einleitung 250—253 
Meistbegünstigte Staaten . . . 253—254 
Handels- und Schissfahrtsverträge 
mit den Niederlanden . . . 254—255 
Handels- und Schifffahrtsvertrag 
mit Uruguay 255 
Handels- und Schifsfahrtsverträge 
mit Persien 255 
Handels- und Schifssahrtsvertrag 
mit der Argentinischen Kon 
föderation 255 
Handels- und Schifffahrtsvertrüge 
mit China 256 
Handels- und Schifffahrtsvertrag 
mit Chili 256—257 
Handels und Schifssahrtsvertrag 
mit Siam 257 
Handelsvertrag mit der Ottoman- 
ischen Pforte 257 
Handelsverträge mit Belgien . . 258—259 
Handelsverträge m. Grosibritannicn 259 
Handels- und Schifffahrtsverträge 
mit Italien 259 - 260 
Handels- und Schifssahrtsvertrag 
mit Liberia. ... . . 261 
Handels- und Zollverlräge mit 
Oesterreich-Ungarn .... 261—263 
Handels- und Schiffsahrtsvcrtrüge 
mit Spanien 263—264 
Handels- und Schifssahrtsvertrag 
mit Japan 264—265 
Handels- und Zoll Verträge mit der 
Schweiz 265—266 
Handels- und Schissfahrtsverträge 
mit Mexiko 266- 267 
Handels- X. Verträge mit Frankreich 267—268 
Handels- unb Schifssahrtsvertrag 
mit Portugal 268—269 
Handels - und Schifssahrtsvertrag 
mit San Salvador .... 269 
Handels- und Schifssahrtsvertrag 
mit Costa Rica 269 
Handels-, Schifffahrt?- und Con- 
sularvertrag milden Hawaischen 
Inseln 269 
Handelskonvention mit Rumänien 269—270 
Freundschaftsvertrag mit den Sa 
moa-Inseln . . .... 270 
Handelsvertrag mit Serbien . . 270 
Handels- und Schifssahrtsvertrag 
mit Griechenland, . 270 
Handels- und Schifssahrtsvertrag 
mit Korea 270 
Konvention mit Madagaskar . . 270 
Schlusibemerknng 271
        <pb n="13" />
        I. ASfchrņtt. 
Geschichtliche Einleitung?) 
1. Vorgeschichte. 
^butsche Reich bot, wie auf politischem Gebiet, so auch in 
ŗŞļg&amp;M [ e . incm Zollwesen ein Bild äußerster Zersplitterung dar. Hielten 
/ļģSfêsfâ ole Kaiser auch prinzipiell daran fest, daß die Errichtung von Zoll- 
iTfct! şiààn ein Ausfluß der Kaiserlichen Machtvollkommenheit sei und 
daher ohne Erlaubniß von Kaiser und Reich Zolle nicht erhoben werden 
dursten, so ging doch thatsächlich mit der zunehmenden Schwächung der 
Kaiserlichen Gewalt das Zollwesen in die Hände der geistlichen und weltlichen 
Landesherren über, welche wetteiferten, sich durch die Errichtung von Zoll- 
stätten eine ergiebige Einnahmequelle zu schaffen. Rhein, Donau und Elbe 
wurden mit Zollen belegt. Auch viele Städte erwarben für sich Zollrechte. 
So breitete sich ei» dichtes Netz von Zolllinien über das Deutsche Reich aus. 
Der Zollplackereien lvaren unzählige. Die Klagen über Hemmungen und Be 
lustigungen des Verkehrs fanden nur vereinzelte Abhülfe. 
î&gt;îe Zölle gelangten theils in der Gestalt von Durchgangszöllen, theils 
Marktzoll oder als Weg- oder Brückenzoll zur Erhebung. 
Zm Jahre 1522 machte Kaiser Karl V. auf dem Reichstage zu Nürnberg 
den Versuch zur Einführung eines Reichs-Grenzzolles. Von der Ungarisch- 
Ranke, „hist.-polit. Zeitschrift", Bd. II, 1833-36. - Falke, „Die Ge- 
schlchte des Deutschen Zollwesens" 1862. — Aegidi, „Aus der Vorzeit des Deutschen Zoll- 
j - Hamburg 1865. — v. Festenberg-Packisch, „Die Geschichte des Zollvereins", 
Weber, „Der Deutsche Zollverein", Leipzig 1872. — Preußische Jahr 
bücher 1872 (Okt.-Dez.-Hcft).
        <pb n="14" />
        2 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Deutschen Grenze an durch die Alpen bis an die Schweiz, dann ben Rhein 
hinunter bis mi die Mündung, von hier an den Deutschen Meeresküsten bis 
nach Danzig und Königsberg sollte eine Zolllinie gezogen werden. Als haupt 
sächlichste Zollstätten wurden projektirt: im Südosten Wien, Nikolsburg, Graz, 
Billach; im Süden Jnspruck, Trient oder Bruneggen, Feldkirch, Chur, Thann, 
Hapsen, Ottmersheim; im Westen Straßbilrg, Metz, Saarbrück, Speier, Köln, 
Trier, Aachen; weiter hinab Utrecht, Antwerpen, Bergenopzoom, Brügge; an 
den Deutschen Meeren Hamburg, Lübeck, Rostock, Stralsund, Greifswald, 
Stettin, Danzig, Königsberg gegen Nord-Osten Kolberg, Frankfurt a/O., 
Wettschail. Von allen Gütern, die bei diesen Zollstatten ein- oder ausgingen, 
sollten von 100 fl. Werth 4 fl. erhoben tverden, mit Ausnahme von Getreide, 
Wein, Pferden, Schlachtvieh, Salz, Käse, Bier und allen für den Gebrauch 
des gemeinen Mannes unentbehrlichen Nahrungsmitteln. Der Ertrag des Zolles, 
der den Namen führen sollte: „Römisch-Kaiserlicher Majestät und des heiligen 
Reichs gemeiner Stände Zoll" war zur Unterhaltung des Kaiserlichen Regiments 
und des Kammergerichts bestimmt. Die Kurfürsten und Fürsten waren dem 
Plane nicht abgeneigt. Aber er scheiterte an dem beharrlichen Widerspruch 
der Städte, welche in diesem Reichszolle nur eine neue Beschwerung neben 
den alten Lasten erblickten. Freilich war von der Aufhebung von Binnen- 
Manthen und Zöllen nach Errichtung der Reicks-Zolllinie in dem Plane nicht 
bieSRebe. 
Im siebzehnten Jahrhunbert begann in den größeren Territorien ein 
Grenzzollsystem, verbunden mit verschiedenen Ein- und Ausfuhrverboten, sowie 
Abgaben, welche auf den Verbrauch fremder Waaren gelegt wurden; so in 
Oesterreich, Kursachsen, Bayern und Brandenburg. Handelte es sich früher 
lediglich um die Verfolgung finanzieller Zwecke, so zeigt sich von nun an zu 
gleich das Bestreben, durch Einfuhr- und Anssilhrverbote, sowie durch hohe 
Zölle die inländische Gewerbsamkeit zu schützen. Erklärlich ist, daß derartige 
Verbote und Beschränkungen zu Retorsionsmaßregeln Seitens der benachbarten 
Deutschen Länder führten. Der Zollkrieg zwischen Preußen und Knrsachsen 
dauerte fast durch das ganze achtzehnte Jahrhundert. Im mittleren und 
westlichen Deutschland war bei der Zerklüftung der durcheinander liegenden 
Territorien die Durchführung eines Grenzzollsystems unmöglich; es blieb hier 
das Zollwesen ziemlich in den Zuständen und Formen, wie sie im Mittelalter 
bestanden hatten. 
Zwar hatten Bayern 1807, Württemberg 1808 und Baden 1812 ihre 
Binnenzölle aufgehoben und Grenzzölle eingerichtet, aber in Preußens alten 
Provinzen gab es allein noch 60 verschiedene Zoll- und Accise-Tarife und 
jeder der übrigen norddeutschen Staaten hatte seine besondere Zoll- und Stener- 
verfassnng und Schlagbäilme. 
In der Bedrängniß der Kriege mit Frankreich und den Zeiten der Kon 
tinentalsperre war an eine Besserung des Zollwesens in Deutschland nicht zu 
denken. Auch der Pariser Friedensschluß vom 30. Mai 1814 führte keine 
wesentlichen Aenderungen ans diesem Gebiete herbei. Eine Besserung erschien 
vielmehr um so schwieriger, da die Reichsglieder, soweit sie die gewaltige 
Umwälzung überlebt, staatsrechtlich vollständige Souveränetät erworben hatten 
und eifrig auf deren Aufrechthaltung bedacht waren. 
Was die Lage des Deutschen Handels, der Industrie und Landwirth 
schaft in jener Zeit besonders schlimm machte, war die Ueberproduktivn, wozu 
sich die Englische Industrie in den ersten Friedensjahren hinreißen ließ und
        <pb n="15" />
        1* 
Geschichtliche Einleitung. Z 
das Streben derselben, ihre Prodllkte auf den Deutschen Markt zu werfen, 
wodurch ein großer und in jeder Beziehung schädlich wirkender Schmnggel- 
Beikehr entstand. Außerdem wurden diese Mißstände noch durch die Englischen 
Korngesetze vergrößert, welche die natürlichste Bezahlung der Englischen Fa- 
bnkate durch Produkte Deutscher Landwirthschaft hinderten. 
Was war natürlicher, als daß eine Versammlung von Handelsleuten und 
Fabrikanteil un Jahre 1816 sich mit einer Denkschrift an den Bundestag 
wendete, um Abhülfe zu erhalten, daß aber außerdem durch die Presse die 
Avthwendlgkelt eines Schutzes gegen das Englische Uebergewicht und die Noth- 
gehoben würd ŅĢtigung der Zollschranken im Innern Deutschlands hervor- 
Allerdings kamen bei den Verhandlungen über die Feststellung der Deutschen 
unde-Verfassung auch die Zollverhältnisse zur Sprache. Von Preußen wurde 
er Vorschlag gemacht, die gesammte Deutsche Zollverwaltung dem Bunde zu 
er P, ei [ en ‘ Vorschlag fand indeß entschiedenen Widerspruch und die 
Handlungen war nur der Artikel 19 der Deutschen Bundesakte 
ÜlPUli 
^'- U i r ä gestellten Antrag, ben zwischen den einzelnen Bundesländern 
ßcsperrtkn oder sehr erschwerten Verkehr mit Getreide und Schlachtvieh überall 
cinBundeszollwestn unn.äglich'zkmachè?' Bundesstaaten schienen 
kunstà Lchen"Lìi7g1hè'Hilftîà ^ "öffneten Minister- 
8^8&gt; 
Als nunmehr der Versuch gemacht lourde, von Bnndeswcgen einen ñoll- 
S l° widersetzte sich gerade Preußen am stärksten und erklärte, 
àMMZŞ-iķ 
_ W?b?°îÂ ®°Vr ®' 65 ”• - ° S°st-"b°r«-P°ckt,ch «. o. S. .24 ff. 
®. 161 jf ' 3 ' b " SIUä Vnrzei, des ZuNvercins" 35 und 86; v. Jeftcnberg o. o. D.
        <pb n="16" />
        4 
D. A Ufse ß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
#o#im Men nnb @n#n, ben ŞergogH^ @äc^si^en Käufern, 9#an 
und ben Fürstenthümern Reuß eine Konvention abgeschlossen, wvbilrch sich 
dieselben verpflichteten, binnen 3 Monaten in Darmstabt Bevollmächtigte Zu 
sammentreten zu lassen, um bort ben Abschluß eines bie sämmtlichen pazis- 
girenbeu Staaten binbenben Vertrages ans bereits vereinbarten Grnnblagcn ;u 
berathen?) 9 0 
Diese Verhanblnngen, welche sich von 1820 bis 1823 hinauszogen, ver- 
lefen ohne Resultat; ebenso auch weitere Verhanblnngen, welche von 1823 
bis 1825 in Stilttgart stattfanden,-') bis enblich nach langen Unterhandlungen 
zwischen Bayern und Württemberg am 18. Jan. 1828 ein Zollvercinignnqs- 
vertrag zu Staube kam, bem sich im Herbste 1828 die Hvhenzollern'schen 
ş ^'uih^lmer anschlossen, so daß mit 1. Januar 1829 die vertragsmäßigen 
Bestimmungen vollständig in's Leben treten konnten?) Unterdessen ' war auch 
Preußen mcht unthätig gewesen und hatte es durch verschiedene Verträge dahin 
gebracht, daß sich Schwarzbnrg - Sondershausen, Schwarzburg - Rudolstadt, 
Sachsen-Weimar-Eisenach, Lippe und Mecklenburg-Schwerin Z bezüglich seiner 
vorn Preußischen Territorium umgebenen Gebietstheile dem Preußischen Üoll- 
und Steuersystem anschlossen, und denselben nach laiigem Sträuben auch An 
halt-Köthen durch einen Vertrag am 17. Juli 1828 5 ) folgte. 
Während ans diese Weise Preilßen nur langsam und unter schweren 
Kämpfen durch Zvllanschluß- (nicht Zollvereiiiignngs-) Verträge") zu einer 
theilweisen Arrondirung seiner Zollgrenze, sowie zur festeren Begründung 
semes Systems gelangte, hatte die Idee einer größeren, allgemeinen Zollver- 
einlgnilg im Norden geringe Fortschritte gemacht. 
Wenn auch in Preußen der Gedanke einer größeren Zolleinigung vor 
handen war, so erschien sie damals den maßgebenden Kreisen bei dem Üeber- 
gewichte der Preußischen Verwaltung doch wohl immer als ein Anschluß an 
blese und dachte damals sicher Niemand an eine Zollvereinignng mit allseitiger 
gleicher Berechtigung, mit unabhängiger eigener Verwaltung und gänzlicher 
Wahrung der Einzelrechte, soweit sie bei der nothwendigen Einheit 'und dem 
gemeinsamen Interesse bestehen konnten?) 
Erst durch ben Abschluß des Zollvereinigungsvertrages mit dem der Kon 
vention vorn 19. Mai 1820 untren gewordenen Großherzogthum Hessen vom 
14. Febr. 1828 hatte Preußen gezeigt, daß es unter Umständen'auch der 
artige Verträge abzuschließen bereit sei nnb hatte mit demselben den Grund 
178 ff. 
2 Flehe Weber a. a. O. S. 15; v. Festenberg a. a. O. S. 174 ff. 
') Weber a. a. O. S. 16—47; v. Fcstenberg a. et. O. S. 176. 
) Siehe das Nähere in Weber a. a. O. S. 48—51; v. Fcstenberg a. a. O. S. 
iso« Verträge v. 25. Oft. 1819, v. 24. Juni 1822, vom 17. Juni 1823, v. 9./17. Juni 
18¿6 uno ì). 2. Dez. 1826. 
*) Siehe Weber a. a. O. S. 53—62; v. Festenberg a. a. O. S. 169 ff. 
) Siehe den Unterschied zwischen Zollanschluß und Zollv'ereinigung in R vschcr's Schrift 
„Zur Grundungsgeschichte des Zollvereins", Berlin 1870, ©.67. Die Anschlüsse kleinerer 
(le o i c t s t h e i l e, welche von dem Gebiete größerer Staaten umschlossen sind, an das Zoll- 
und Handels,hstem der letzteren bcgaiinen schon, wie gezeigt wurde, im Jahre 1819. Ein 
Berzeichnlß aller dieser Vertrüge und der angeschlossenen Landes th eile 
ist im Separat-Artikel I zum offenen Zollvereinigungs-Vertrage v. 22. Mürz 1833 (Bd. I 
ber Vertrüge S. 13) und zuletzt im Art. 2 des Zvllvereinigungs-Vertrags v. 16. Mai 1865 
(Bd. V der Verträge S. 43) ausgestellt. 
7 ) Siehe Roscher a. a. O. S. 66 ff.; Weber a. a. O. S. 61 ff.
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        Geschichtliche Einleitung. 
5 
Zu einer größeren Zollvereinigung gelegt, die leider erst nach 
im Jahre 1833 zu Stande kommen konntet) 
harten Käinpfen 
') Es ist viel darüber gestritten und geschrieben worden, wem der Gedanke der goll- 
i" ' n 'i.g' wie sie späterim Großenzur Ausführung kam, ursprünglich zuzuschreiben 
wMe Man hat bie Preuppche Regierung, Staatsmänner, wie Maaßen, Eichhorn und Beuth, 
den Badlickien Staatsmann Nebenius. den Volkswirth List (Roscher a. a. O. S. 4) und die 
V f l)Crt cvl ,e Legierung (Weber a. a. O. S. 33), ja sogar die öffentliche Meinung als Väter 
dieser Idee bezeichnet und in den Vordergrund gestellt. Mag der eine oder andere von den 
Genannten mehr oder weniger Verdienste hierbei in Anspruch nehmen können, so viel scheint 
jicher, daß ohne das Zusammenwirken der Regierungen bez. Staatsmänner mit den Gelehrten 
und der öffentlichen Meinung und ohne das dringende Bedürfniß der Deutschen Nation zu 
einer wirthschaftlichen Einigung, weder der Gedanke entstanden, noch seine Durchführung je 
möglich gewesen wäre. Sehnlich wie bei der Errichtung des Deutschen Reiches viele Kräfte 
zujammengewirkt haben, um die schon lange in der Nation lebende Idee zur Ausführung zu 
* "fachte auch bei der Gründung des Zollvereins ein ausschließliches Recht auf die 
Autorschaft keinem allein zusprechen sein, ehe weitere Beweise hierfür vorliegen. Prof, von 
^ eit,chke glaubt zwar durch mehrere in dem 30. Bande der Prenß. Jahrbücher von 1872, 
m
        <pb n="18" />
        6 
v- dlusseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Diese Kämpfe wurden besonders dadurch hervorgerufen, daß die meisten 
beit Einflüsse Preußens und der ihnen drohenden Abhängigkeit widerstrebten 
MUMKķWL 
Alle diese Elemente vereinigten sich in dem Bestreben, jeden größeren all- 
ŞâMWZW 
Den Ausdruck dieser Bestrebungen bildete die mit 21. Mai 1828 -wischen 
Hannover Knrhesten. Sachsen den Sächsischen Fürstenthümern. Braunschweig. 
Ä" ' ~ cn Schwarzburglschen und Reußischen Häuseri, mit. den freien 
GWMķMrNZ 
c? Şachsen-Welmar Zvllvertrage mit Preußen und am 25. Augnst 1831 
Icrcine^crbslnb *) ^ ^ ^ reu ^ en uni&gt; Hessen-Darmstadt zu einem Zvll- 
. Hierdurch war der mitteldeutsche Verein zersprengt, die Möglichkeit zu 
einer Şûiiemignng aim^en bem 6iiben mib sorben ^c,#ímIb§ bcbentenb 
0er s 9r Ž| ert “ n Ul Vvrbergrnnb getreten. Außerdem war man in Bayern 
issesHss 
y Weber a. a. O. S. 65 ff. 
*) Im Jahre 1829 wurde derselbe bis 1841 verlängert 
. Weber a a. O. S. 68 ff.; v. Festenberg a. a. O. S. 179 fs. 
trisas
        <pb n="19" />
        Geschichtliche Einleitung. 
7 
Umständen wurde zu Ansang des Jahres 1829 durch die im Einverständniß 
von Bayern und Württemberg erfolgte Abordnung des Frhrn. v. Cotta der 
Versuch gemacht, eine Annährung an den Norddeutschen Verein herbeizu 
führen, welche bald zu dem Resultate führte, daß am 9. März 1829 Ver 
handlungen in Berlin begannen, welche bereits am 20. März so weit gediehen 
waren, daß den Bayerisch-Württembergischen Abgeordneten der Entwurf zu einem 
Haupt- und Separat-Vertrage nebst erläuternden Beilagen übergeben werden 
konnte. 
Ans Grund dieser Entwürfe fanden weitere Verhandlungen statt, welche 
am 27. Mai 1829 mit einem Zollvertrage geschlossen wurden, dessen Ratifi 
kationen am 15. Juli bereits ausgewechselt wurden.') Dieser Vertrag, durch 
den ein großer Fortschritt zur Zolleinigung gemacht wurde, war unverkennbar 
der Vorläufer und Keim zu einer noch innigeren Zollvereinigung; denn 
abgesehen davon, daß sich beide Vereine erhebliche Zollerleichterungen zuge 
standen, verpflichteten sie sich auch, ihre Zoll-Systeme immer mehr in Ueber 
einstimmung zu bringen und durch Bevollmächtigte jährlich einmal die Mittel 
zur Befestigung und Erweiterung dieses Vertrages zu berathen. 
Leider blieb damals noch die öffentliche Meinung hinter der Einsicht der 
Regierungen zurück, und wurden auch die bei Bildung des mitteldeutschen 
Vereins thätigen Elemente wachgerufen. Jedoch umsonst'. 
Die unverkennbar großen Vortheile dieses Vertrages hatten, wie bereits 
erwähnt, bald das Fürstenthum Reuß und Sachsen-Weimar, sowie Kurhessen 
zum Abschlüsse von Zvllverträgen mit Preußen veranlaßt; es war aber auch 
dav Königreich Sachsen im August 1830 mit dahin gehenden Vorschlägen 
hervorgetreten, welche jedoch aus mehreren Gründen erst später zu einem 
^îosu „ te führen konnten?) Inzwischen wurden die Verhandlungen wegen 
vollständiger Zolleinigung zwischen dem Preußisch-Hessischen und Bayerisch- 
WurttenibergisäM Vereine ununterbrochen fortgesetzt lind schon am 15. Febr. 
32 von der Preußischen Regierung der Entwurf eines Zollvereins-Vertrags 
vorgelegt, der zwar noch manche Bedenken 8 ) erregte, aber doch nach den Ver 
handlungen eines Jahres am 22. März 1833 zur Unterzeichnung eines Zoll- 
verernigungsvertrages führte?) ° 
2. Erste Periode des Zollvereins 1834—1841. 
Mit der Verschmelznng beider Zollvereine zum großen 
Zollvereine war der Sieg der Zoll- und Handelseinigung 
unter den Hauptstaaten Deutschlands gegenüber der Absonderung 
entschieden.'') a 
Ņis zum 1. Januar 1834, an welchem die Zolleinigung eintrat, schlossen 
sich noch Sachsen«) (Vertrag vom 30. März 1833) und die zum Thüringi 
schen Vereine durch Preußen vereinigten Staaten 7 ) dem großeil Zollvereine 
S'ehe da8 Nähere m Weber a. a. O. S. 73 ff. ; v. Festenbera a. a. 0.6.184 ff. 
) Weber a. a. O. S. 85 ff.; v. Festenberg a. a. O. S. 192 ff. 
-&gt;) Siehe Weber a. a. O. S. 94 ff.; v. Feftenberg a. a. O. S. 185 ff. 
und d.m nach 
*) Prcust. Jahrbücher 1872 Ver. S. 648. 
*) Siehe das Nähere in Weber a. a. O. S. 92 ff. 
7 ) Verträge v. 10. u. 11. Mai 1833; siehe Weber a. a. O. S. 99 ff. über die Ent 
stehung dieses Vereines u. v. Festenberg a. a. O. S. 195 ff.
        <pb n="20" />
        8 
ö. 9s uff efe: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
nit her nunmehr eine Ausdehnung von 7730 Q.-Meil. mit 23,478,129 Ein- 
wohnern erhielt. 
So groß die Spannung war, mit welcher ganz Deutschland den Ergeb- 
mflen Ķer 0erimer Berbanbfungen entgegenfaß, fu groß toar beim (meß ei'ner= 
setts die Befnedlgnng, andererseits aber der Aerger unb die Agitation der 
Gegner, welche die Nachricht von der großen Zollvereinignng 4 hervorrief, 
^.ehteie waren jedoch vergeblich, denn schon in den nächsten Jahren erfolgte 
%eiterung &amp;e3 3oW)erema buri) ben Beitritt bcö ¿añL 
graflich-Hesftschen Oberamtes Homburg durch Vertrag vom 20. Febr 1838 
des Großherzogthnms Baden durch Vertrag vom 12. Mai 18354, des Herzog- 
tbuiuB Nassau bureß Vertrag bum 10. ^egember 1835/) ber freien Stabt 
granffurt buri; Bertrag üum 25. pannar 1836^) nnb meiere MWciiinffc 
moburi) ber Berein ans 8110 
mit 26,048,970 Einwohnern heranwuchs. 
Von den nicht znni Vereine gehörigen Staaten hatten ilnterdessen Han 
nover, Braunschweig und Oldenbiirg dilrch Vertrag vom 1. Mai 1834°nnd 
7. Mal 1836 den sogenannten Stenerverein gebildet^), der mit Rücksicht 
ans bie Äage, Mitten nnb bDÍ(3^ir^^f^^aftíi^^en Berßäitniffe biefer ßänber 
einen Niedrigen Zolltarif einführte. 
Die erste Periode des großen Zollvereins, welche bis 1. Januar 1842 
festgesetzt war/) verlies ziemlich ruhig. Bor allem wurden durch Voll 
zugs komm iss ioneu, welche zu München 1834 und zu Karlsruhe 1835, 
àeobaden und Frankfurt a/M. 1836, zusammentraten, die Organisations 
plane imd nothwendigen Verwaltungsmaßregeln verabredet nnb festgesetzt 7 ) 
^ mneraí = ^üí^^Dnfercl^en, iueíd)e ¿ur Weiteren ^u3biibung 
^ê^breins durch ihre jährlichen Beratungen beitragen sollten/) traten 
şi êîchi.alls in Thätigkeit und hielten innerhalb dieser Vertragsperioden 1836 
ÄlÄ PrL,l.!àd-Äeşiuà Ņŗ'îu ^ Sitzungen ab, 
^e *01## Aufgabe ber ersten (Benerai=,8oii=ßonfercna mar 
außer der Revision des Zolltarifs die Vereinbarung der gemeinschaftlichen 
Rheuioktro^"î^' Handelsverhältnisse mit der Schweiz, der Preußische 
X« ^enera^onferena belästigte # uor adern mit ber 
beßnitmen mc^nung fnr ba3 erste Quartal 1834 nnb oßne ^efuítatc mit 
ber Rubeuzuckerbestellerlingsfrage; außerdem wurde aber eine Münzkvnferenz 
abgehalten welche die Münzkonvention vom 30. Juli 1838 vereinbarte. Die 
^ " e r a l - Z v l l - K o n f e r e n z beschäftigte sich besonders mit Ab- 
Usungeines neuen Tarifs welcher nebst dem Waarenverzeichnisse und einem 
BcgíeitMeinreguíatm vereinbart mürbe, Sincß bie befinitiven %brei)nungcn 
1872 
*) Siehe das Nähere in Weber a. a. O. S. 104 ff. 
4Weber a. a. O. S. 119 ff.; v. Festenbcrg a. 
Dez. S. 681. 
st - a. O. S. 137 ff.; v. Festenberg a. 
8 ) Siehe Art. 41 des Vertrages bon 1883. 
7 ) Siehe Prot, derselben in Bd. I u. II der Vertr. 
) Art. 33 des Vertrags b. 22. März 1833. 
9 ) Weber a. a. O. S. 143 ff. 
a. O. S. 197 ff.; Preufe. Jahrb. 
st. O. S. 
st. O. S. 
199 ff. 
201 ff.
        <pb n="21" />
        Geschichtliche Einleitung. 
9 
ber Vorjahre würben erlebigt. Keine Resultate würben bezüglich ber Rüben- 
zuckersrage, ber Preußischen Rheinzölle imb bes Weinrabattes erzielt. 
"u 5* ^ er ^îerten General-Konferenz bilbeten Verwaltungsfragen 
Änwenbung bes Tarifs, Auslegung ber Zollorbnung, bie Zollabrechnung, 
Festsetzung von Pauschsummen unb Sie Vereinbarung eines Nieberlageregulativs 
ble wichtigsten Gegenstänbe ber Berathung. 
Mit auswärtigen Staaten schloß ber Zollverein in btefer Periobe mehrere 
01 S fv Un ^ Hänbelsverträge ab unb zwar mit Hollanb am 3. Juni 1837 unb 
¿¡1. Januar 1839, 1 ) mit Englanb am 2. Mai 1841/) mit Griechenlanb am 
12. August 1839») unb mit ber Türkei am 22. Oktober 1840. 4 ) 
Sowohl bie wirtschaftlichen als auch bte politischen Ergebnisse ber ersten 
Veremsperiobe erregten allgemeine Befriebigung unb es ist zum großen Theile 
à taktvollen Haltung ber Preußischen Regierung, welche bas Prinzip ber 
Gleichberechtigung unb Selbstänbigkeit ber einzelnen Staaten in keiner Weise 
verletzte unb auch gegenüber bent Auslanbe bemüht war, biefe Grunbsätze bes 
Vereins zur Geltung zu bringen, zu banken, baß ber Zollverein im In- unb 
Auslanbe stch die allgemeine Anerkennung erwarb?) 
Der neue Vertragsabschluß, welcher vor bent 1. Januar 1842 einzutreten 
hatte, war bennoch wegen einiger Forbernngen ber Preußischen Regierung, 
welche in einer Denkschrift vom 22. Dezember 1839 niebergelegt waren unb 
.^.ļ^ìl nur ails Präzipua gerichtet waren, mit einigen Schwierigkeiten ver 
knüpft?) Dennoch kamen nach sechsmonatlichen Verhanblungen bie neuen 
Vertrage unb Vereinbarungen 7 ) zu Staube unb würben am 8. Mai 1841 
unterzeichnet. Der Verein war auf weitere 12 Jahre zur allgemeinen Zu- 
snedenheit gesichert, bie Eintracht unter ben Vereins-Staaten hergestellt unb 
'Hoffnung auf eine weitere gebeihliche Entwicklung bes wirthschaftlichen 
Lebens ber Nation neu begründet. 
1 «/ti à^àffcu schlossen sich Brarmschweig durch Vertrag vom 19. Oktober 
die Grafschaft Schaumburg durch Vertrag vom 13. November 1841 
WA»* Zollverein iind das Fürstenthlim Lippe-Pyrmont und Luxemburg») 
Oktober, 11. Dezember 1841 und 8. Februar 1842 
an bas Zollsystem Preußens an. 
Der Berci» war nunmehr auf 8245 Q.-Meilen mit 28,498,136 Ein- 
wohnern angewachsen. 
') Siche Weber a. a. O. S. 151 ff. ' 
*) Siehe Weber a. a. O. S- 168 ff. 
•) Siehe Weber a. a. O. S. 173 ff. 
4 ) Siehe Weber a. a. O. S. 175 ff. 
6 ) v. Festenberg a. a. O. S. 209. 
°) Siehe Weber a. a. O. S. 178 ff.; v. Festenberg a. a. O. S- 251 ff. 
) Siehe Weber a. a. O. S. 198 ff. 
r ^ ®. er Vertrag mit Luxemburg differir! in sofern wesentlich von den übrigen An- 
schlugverträgen, als die eigenthümliche Stellung dieses Landes und die Rücksicht, das; durch 
den Anschlug die Niederländische Regierung nicht etwa ein Mittel erlangen könne, auf die 
Zollpolitik des Vereins einzuwirken, besondere Bestimmungen nothwendig machten. Darum 
erhielt Luxemburg keine Stimme im Vereine, sondern wurde durch Preußen vertreten die 
Zolldirektion wurde einem Preußischen Beamten übertragen und unter das Prenß. Ministerium 
gestellt, außerdem aber auch preußische Zollbeamte in der dortigen Verwaltung verivendet. 
(Siehe m Weber a. a. O. S. 205 und Abschn. Ill Ziff. II Nr. 2 über das Verhältniß 
Luxemburgs zum Zollverein.)
        <pb n="22" />
        10 
b. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
3. Zweite Periode des Zollvereins 1842—1852. 
So friedlich die erste Periode der Vereinigung im Allgemeinen verlaufen 
war fu fturmifd, sollte die zweite durch den zwischen den Freihändlern und 
Schntzzolliieni entbrannten Kampf, und durch die politischen Ereignisse der 
Jahre 1848 und 1849 werben. 
per bi# bic ©ÿii^ôlie bcloirftcn Erstattung ber Deutzen ^nbuftric 
mib be» nro#ercn bcrfeibcn im .gollucreme ftanb bie ^ibualunc beg 
importa frcmber Maaren entgegen imb üeraniaßtc eincrfeita baa Vertanqcn 
bi#%an%a ^ ber aiibercrfcita bie Vefan#ing 
Wollwaaren-Ml^^ ^ ® iêfu ^ íou luslrcu bie ^ism-, Baumwollgarn- und 
Die Quítate ber im 3#e 1842 311 (Stuttgart tagenbcn fünften 
@enera[;3Nnferena #ren t# uieier Debatten feßr gering unb bestauben 
nur ut einigen Modifikationen des Tarifs imb einer Erhöhung ber Rüben- 
znckersteuer/) außerdem waren Retorsionsmaßregeln gegen Frankreich in Bezug 
auf einige Eingangs-Zollsätze verabredet worden?) 
9iuf ber fc#en Generai,^serena, toeic^e 1843 in Berlin statt, 
«»egen Er^ö^ung ber Garn, unb @ifcn^iie 
gesteift, die wichtigsten Ergebnisse derselben waren aber eine wesentliche Ver 
besserung des Transitzolltariss, die Vorbereitung eines Münzkartels, bie best, 
î m..?àchnung für 1840 und 1841, bie Vereinbarung eines Gesetzes für 
die Rilbenznckerbesteuernng und eine neue Nvrmirnng der Eisenzölle.') Da 
zwischen wurde nach längeren llnterhandlnngen am 1. Septeiiiber 1844 ein 
Handelsvertrag mit Belgien abgeschlossen?) 
Bon der im Jahre 1845 'zu Karlsruhe tagenden siebenten General- 
Konferenz hatte man bezüglich ber Tariffrage entscheidende Beschlüsse er 
wartet, jedoch umsonst. Die Gegensätze zwischen Schutzzoll und Freihandel 
^âŗen zu schroff, als daß eine Vereinbarung möglich gewesen wäre. Das 
Resultat der Konferenz waren daher nur einige Tarifändcrnngen nntergevrd- 
ncter Natur. J 
Auch über bie Rübenznckersteuer, das Münzkartel wurden Beschlüsse gefaßt 
und die Unterschleife bei den fortlaufenden Konten in Leipzig lebhaft besprochen, 
ohne zu emem Beschlusse deßhalb zu gelangen. 
Die Preußische Regierung richtete, dìlrch ben Ansgang dieser Generai, 
nera,liaßt, infanga 1846 an aiic Vcrcinaregicrùngcn eine Deut. 
shrift bezüglich ber Darifirung von Baumwvll- unb Leinen-Garn worin ein 
ncueê System hiefür vorgeschlagen war. Nachdem sich alle Regierungen zu 
erneuten Erörterungen bereit erfiärt fatten, tuurbc bie adite Gcncrai,^on, 
ferenz 1846 tu Berlin anberaumt. 
Die Resultate dieser sehr kurzen Konferenz waren hauptsächlich Verein, 
barungen toegen ber Garnie, Síuf^cbung nnb Ermäßigung einiger anberer 
die destnltlve Abrechnung für die letzten Jahre und konnten als günstig 
bezeichnet werden. Das Jahr 1848 mit seinen erschütternden Stürmen hat 
die Organisation des Zollvereins wenig berührt. Eine in diesem Jahre nach 
J pstşclbe &gt;var durch tlebereinkunft v. 8. Mai 1841 eingeführt worden. 
2 ) Siche Weber a. a. O. S. 214 ff. 
') Siehe Weber a. a. O. S. 219 ff. 
4 ) Siehe Weber a. a. O. S. 206 ff.
        <pb n="23" />
        Geschichtliche Einleitung. 
11 
Frankfllrt berufene Konferenz von Zoll-Bevollmächtigten hatte keine Resultate 
von Bedeutung uiib ging 1849, nachdem sie ihre Beschlüsse in mehreren Pro 
tokollen niedergelegt hatte, wieder auseinander. Der Ausgang der Bewegllngen 
der^ Jahre 1848 und 1849 hatte jedoch bares) die eigenthümliche Stellung 
Oesterreichs und Preußens zu einander das politische Element in den Zoll 
verein gebracht, welches bald eine neue, sehr bedenkliche Krisis herbeiführte?) 
In Oesterreich, das in der ersten Periode des Zollvereins die Versuche 
ans denselben einzuwirken aufgegeben hatte, sah man in den 40er Jahren 
immer mehr ein, daß dieser Verein mit seiner gewaltigen wirthschaftlichen Ent 
wickelung in der Hand Preußens einen kräftigen Hebel zur Erschütterung der 
Suprematie Oesterreichs in Deutschland bilde und glaubte deßhalb die zu 
wartende Stellung gegen den Zollverein ändern zu müssen. Oesterreich machte 
deßhalb im Jahre 1849 Vorschläge zu einem Zoll-, Handels- und Schifffahrts 
vertrage und glaubte ans der nennten Zoll-Konferenz im Jahre 1850 
M Kassel die Gelegenheit zur Erörterung seiner Vorschläge zu finden, bei 
denen es von einigen Regierungen unterstützt werden sollte. Das Resultat 
bestand jedoch nur in einem Beschlusse, daß Preußen, Bayern und Sachsen 
als Grenzstaaten die Verhandlung mit Oesterreich Namens der übrigen 
Staaten zu führen hätten. Die Konferenz selbst wurde vertagt und nach dem 
Ausbruch der politischen Krisis, welche mit den Verhandlungen zu Olmütz 
und Dresden geendigt hatte, nach Wiesbaden verlegt. Es gelang hier nach 
langen Verhandlungen, noch einige Resultate zu erzielen und zwar die Ver 
einbarung eines Regulativs für die Zollabfertigung des Eisenbahnverkehrs, 
bezüglich der freien Niederlagen in den Seestädten und einige Tarifveränder 
ungen. 2 ) 
Nunmehr mußte Preußen bedacht sein, den Einfluß Oesterreichs auf den 
Zollverein zu paralysiren und seine eigene Handelspolitische Stellung in dem- 
selbeil zu befestigen. . Es schloß zu diesem Ende noch vor Ablauf der mit 
. ^ânuar 1854 endigenden zweiten Vereinsperiode am 7. September 1851 
'Zvllverelmgungsvertrag mit Hannover, dem durch Zusatzverträge vom 
L'tr^cf’) 11 Cr ^ 0l Un ^ 1 Ņlàrz 1852 Schaumburg-Lippe und Oldenburg 
Diese Verträge, ^ durch welche den Staaten des Steuervereins durch 
Pi azipuen eine Begimstignng Zu Theil geworden war und bedeutende Tarif- 
Ermäßigungen verabredet worden waren, riefen besonders in Süddentschland 
eine lebhafte Opposition hervor, so daß Preußen sich am 15. November 1852 
veranlaßt sah, den Zollvereins-Vertrag mit 1. Januar 1854 zu kündigen, um 
desto leichter seine Absichten durchzusetzen/) 
Rach schwierigen Verhandlungen wurde endlich am 19. Februar 1853 
eilt Zoll- und Handelsvertrag mit Oesterreich und am 4. April 1853 ein 
neuer Zollvereinigungs-Vertrag ans weitere 12 Jahre abgeschlossen/) 
Ans diese Weise war nach mehrjährigem Hader wieder Friede im Zoll 
verein, der auf 9040 Q.-Meilen mit 35 Millionen Einwohnern angewachsen 
') Siehe Weber a. a. O. S. 231 ff.; v. F e st en berg a. a. O. S. 291. 
*) Siehe Weber a. a. O. S. 257 ff.; v. Festenberg a. a. O. S. 299 ft. 
3 ) Siehe Weber a. a. O. S. 272 si.; siehe auch daselbst die Geschichte des Steuer 
vereins; v. Festenberg a. a. O. S. 312. 
4 ) Siche Weber a. a. O. S, 301 ff.; v. Festenberg a. a. O. 316 ff. 
°) Siehe Weber a. a. O. S. 312 ff.: Die Konferenzen zu Wien, Darmstadt, Berlin; 
S. 327 ff.: „Die Verhandlungen zwischen Preußen und Oesterreich"; S. 337 ff.: „Die 
neuen Zollvertriige v. 4 April 1853"; v. Festenberg a. a. O. S- 317 ff.
        <pb n="24" />
        12 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
war, eingetreten und ein Verhältniß zll Oesterreich hergestellt, das dessen Stellung 
zum Verein auf längere Zeit feilte- Die Preußische Regierung schritt nun 
alsbald nach Ratifikation der Verträge zu den Vorbereitungen der zehnten 
(Beneroiisßonferena, 102% mit'6. 3nni 1853 in Berlin anfmnmentrot. 
Das praktische Resultat dieser ziemlich langen Konferenz war ein geringe« 
nni) rcbnairte # auf &amp;#eíínnq bea So#, bea SBWrenücr, 
zelchnisses und der Zilckersteuer, ans ein Regulativ für die freien Niederlagen 
einiger untergeordneten Verivaltiingsmaßregeln u. a?) 
4. Dritte Periode des Zollvereins von 1854—1865. 
Die elfte General-Konferenz zu Darmstadt im Jahre 1854 erzielte 
Bcrobrebnngen luegen ber m^bcnancíer^^ener,' bic 
Beschlusse bezüglich des Verkehrs mit Oesterreich n. a. Außerdem wurden 
ober bic Ä6re^^nnngagefd)öfte ber Bürja^re nnb bie 0onf^^^^muneneiata fef^ 
gestellt. ) 
Die &amp;¡Döífte(Benerüí=^onferena, 11)6% ^^6 1856 an#:!# 
sinnet und später nach Weimar verlegt worden war, führte zwar zu aus- 
fuhrlichen Verhandlungen über die Tabackbestenernng, die Eisenzölle und den 
Wemrabatt, aber nur zu Beschlüssen über die Ermäßigung der Getreidezölle, 
die Zollabfertigung des Eisenbahnverkehrs, die Kommerzialstatistik und die 
laiifenden Konten?) 
Unterdessen war durch den Vertrag vom 26. Jan. 1856 die freie Hanse 
stadt Bremen mit einem Theile ihres Gebietes dem Zollvereine beigetreten 
und ivar bares; Art. 6 dieses Vertrages die Errichtilng eines zollvereinsläüdischen 
Hanptzollamtes in Bremen verabredet worden, das am 1. Januar 1857 ins 
Leben trat?) 
Sehr gering waren die Resultate der dreizehnten G ene ral ko nferenz 
un Jahre 1858 %u Hannover. Es wurden Abrechnungsgeschäfte Mid einige 
Tarissragen erledigt und sonst hailptsächlich Gegenstände der Verwaltung vvii 
untergeordnetem Interesse reglllirt?) 
Die am 6. Juli 1859 zu Harzburg eröffnete und Ende dieses Jahres 
nach Braunschweig verlegte vierzehnte Generalkonferenz hatte einen 
neuen Zolltarif nebst Waarenverzeichniß zii berathen, außerdem wurden aber 
hauptsächlich nur noch Abrechnungsgeschäfte besorgt nnb Beschlüsse über weniger 
wichtige Verwaltnngsgeschäfte erledigt. Biele wichtige Anträge fanden nicht 
die allseitige Zustimmung?) 
. Noch ehe die fünfzehnte nnb letzte Generalkonfcrenz zusammentrat, drohte 
eme neue, sehr bedenkliche Krisis den Zollverein in Frage zu stellen. Frank 
reich, das seit dem Bestehen des Zollvereins schon öfters erfolglos Versuche 
zur Anknüpfung von Handelsbeziehungen gemacht und am 23. Januar 1860 
mit England einen Handelsvertrag abgeschlossen hatte, der so weit gehende 
Reformen eiithielt, daß für alle übrigen Staaten hierdirrch eine Art Nöthignng 
zilm Abschlüsse von Handelsverträgen entstand, ließ im Juni I860 direkt in 
') Weber a. a. O. S. 347 ff. 
*) Siehe Weber a. a. O. S. 249 ff. 
3 ) Desgl. S. 351 ff. 
4 ) S- .Bd. IV der Verträge S. 340 ff. u. auf S. 409 § 19 des Hauptprvt. der Ball- 
zugskommission. 
•) Weber S. 353 ff. 
6 ) Desgl. S. 355 ff.
        <pb n="25" />
        Geschichtliche Einleitung. 
13 
Berlin seine Geneigtheit zur Eröffnung kommerzieller Verhandlungen mit dem 
Zollverein kund geben.') Am 15. Februar 1861 wurden die Verhandlungen 
eröffnet und bereits im April desselben Jahres theilte die Preußische Regierung 
den übrigen Vereinsregierungen die Französischen Vorschläge in einer Denk 
schrift vom April mit, welcher zwar kein Vertragsentwurf, wohl aber eine 
Darlegung der hierauf bezüglichen Voraussetzungen, eine Erörterung der wich 
tigeren Tarifpositioncn, eine vergleichende Uebersicht der Französischen, Eng 
lischen und Vereinstarife und der Entwurf einer Uebereinkunft über den gegen 
seitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken beigefügt 
war?) Die Aeußerungen der Vereinsregierungen kamen bereits im Mai 
nach Berlin. Ein Verlangen Bayerns auf eine Spezialkonferenz in Berlin 
zur Berathung des Vertrages wurde von Preußen abgewiesen. Unterdessen 
war auch Oesterreich auf Grund des Februarvertrages von 1853 mit einer 
Denkschrift vom Sept. 1861 3 ) hervorgetreten und hatte bestimmte Vorschläge 
zu einer näheren Zollvereinigung gemacht und es begann allerwärts eine 
Agitation für und gegen einen Handelsvertrag mit Frankreich. Während dem 
hatte man sich in Berlin, wohl besonders aus politischen Gründen, für den 
unverweilten Abschluß des Vertrages mit Frankreich entschieden und dieses 
der Französischen Regierung bekannt gegeben?) Am 29. März 1862 erfolgte 
denn auch die Paraphirung eines Handelsvertrages, eines Schifffahrtsvertrages, 
einer Uebereinkunft wegen der Abfertigung des internationalen Verkehrs auf 
Eisenbahnen und einer solchen wegen des gegenseitigen Schutzes von literarischen 
Erzeugnissen und Werken der Kunst, zu Berlin, und durch Zirkulardepesche 
vom 3. April 1862 theilte die Preußische Regierung den Vereinsregierungen 
diese Resultate zur Aeußerung mit?) Die Sächsische Regierung erklärte sich 
sofort zustimmend, während Bayern und Württemberg mit ihrer Zustimmung 
zögerten und sie später versagten?) Da diese Verträge mit Frankreich 
unzweifelhaft. die Stellung des Zollvereins zu Oesterreich total änderten 
und die Fortsetzung und weitere Entwickelung des Febrllarvertrages unmöglich 
machen mußten, so machte Oesterreich am 10. Juli 1862 weitergehende Zoll- 
einigungsvorschläge, die jedoch nach längerem Depeschenwechsel zu keinem Re 
sultate führten?) 
Unterdessen wurden zu Berlin am 2. August 1862 die paraphirten Ver 
träge von deil Preußischen und Französischen Unterhändlern unterzeichnet und 
y v. Festenberg n. a. O. S. 353 ff. 
2 ) v. Fcstenberg-Packisch a. a. O. S. 356 ff., in Bezug auf die Denkschrift, und 
Weber a. a. O. S. 374 ff. 
*) Ae gidi u. Klau hold, „Die Krisis des Zollvereins urkundlich dargestellt" S. 210 
(Beilage zum Staatsarchiv 1862); v. Festenberg a. a. O. S. 362. 
şh Weber a. a. O. S. 386. Ein Schreiben des dermaligen Gesandten von Bismarck 
an Minister von Mantcuffel v. 15. März 1858, abgedr. im IV. Theil von Poschinger, 
Preußen im Bundestage, dürfte Manches erklären. Dort heißt es unter Anderem: „Ich bin 
mit Ihnen einverstanden, daß unsere Stellung im Zollverein verpfuscht ist; ich gehe noch 
weiter, indem ich fest überzeugt bin, daß wir den ganzen Zollverein kündigen müssen, sobald 
der Termin gekommen ist." „Wir müssen in der noch laufenden Periode den anderen 
Staateir den Zollverein angenehm, zum unentbehrlichen Bedürfniß machen, damit sie nach 
der Kündigung den Anschluß an unsere Bedingungen suchen." Und weiter unten: „Ich 
glaube, daß wir in einem nach 1865 von Preußen umgebildeten Zollverein eine Art 
Zo llparlamcnt errichten müssen." 
») Acgidi u. Klauhold a. a. O. S. 174 ff. 
6 ) Depeschen v. 8. u. 11 Aug. 1862; Aegidi u. Klauhold a. a. O. S. 358 ff. 
») Aegidi u. Klauh old a. a. O. S. 206. 215. 216. 223. 225. 227. 228. 235. 238.
        <pb n="26" />
        14 
b. Ausseht Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
burc i Zirkulardepesche vom 3. August 1862 den Regierungen des Vereins 
zur Erklärung mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß diese Verträge mit 
1. Zannar 1863 ms Leben treten sollten?) 
n (^miingcn Baderna unb %Bürttemberga born 8. nnb 
. August 1862 ) und das Widerstreben Oesterreichs gaben zu einer längeren 
61^011106^6,1 gwemif unter biefen imb 
Ļļulah j und riefen auch zugleich einen großartigen Kampf in der 
Bevölkerung und den Kammern hervor?) Dennoch wurde der Vertrag end 
lich von allen Regierungen genehmigt und trat am 1. Juli 1865 ins Leben, 
nachdem am 9. Mai 1865 die Ratifikation erfolgt war 
Sui 3#e 1863 wnrbc ^111,4)611 bie f,Maes),ite nnb ícktc (Be, 
bereu 0au^trc^^ítate # mis 06^1# begiig, 
# bea Boüabfcrtigungaberfaßrcna itiib bea 9íbre^^,u,ngawcŗena erstrebten. 3)a 
¡prcufleit unter den erörterten llmständen den Zollvereinsvertrag von 1853 
gekündigt ^ltte, um die Erhaltung des Vereins zu sichern, wurden im Mai 
1864 aio#en Sadden, Baben, ^6^11, ^1^111^11, 0rm„#)uei^, 
Bbciiburg imb ßrmtffiirt a. %er^nbiiiiigeu begonuen, meMie bic übrigni 
Negierungen ablehnten, unb sodann am 28. Juni 1864 ein neuer Zollver- 
cuiigungabertrag untcra«^^, a„ bem ben renitenten (Stauten ber Beitdtt uüen 
1 «Ä b" îvurde. Diesem Vertrage schlossen sich noch im Laufe des Jahres 
1864 die übrigen Zollvereinsstaaten an, so daß am 16. Mai 1865 ein neu 
redigirter Zollvereinigungs-Vertrag unterzeichnet werden konnte. Troll der 
freina loar biefe ^ßeriobe bob; reid) an Aanbeta= 
unb Sc^,#^#306^^96,1, bereu, außer bei ^,##6,!, 12 abgefüilonen 
Würben/) unb amar am 10. 3uíi 1855 mit ^^6^(0, am 25. ¿uiii 1857 
mit Persien, am 19. September 1857 mit der Argentinischen Kon- 
foderation, am 1. August 1860 mit Paraguay, am 24. Januar 1861 
mi -JONH, am 2. @6^,11^ 1861 mit (#1110, am 1. ßcbruar 1862 
md Sßiii, rnn 7. 3ebnmr 1862 mit Siam, am 20. Wfai 1862 mit ber 
Pforte, am 22. Mai 1865 mit Belgien, am 30. Mai 1865 mit Groß 
britannien und am 31. Dez. 1865 mit Italien. 
5. Vierte Periode des Zollvereins von 1865 — 1870. 
Die niit bem Vertrage born 16. mi 1865 bia 1. 3m,„or 1878 neu, 
begründete Deutsche Zollvereinignng sollte bald eine neue Erschütterung erleiden 
beim btc (Sreigi# bea 3aí,rea 1866 fteUten bun neuem ben ÁMíberein in 
»rage. Wenn auch der Nationalsinn und die innere Kraft ber wirthschaft- 
(1^ %ereimgung ben 3oííbcrein ibâ^enb biefca ßriegea bor einer ^(6^11 
Aiiflvsung bewahrte, so wurde dessen Fortdauer durch die Friedensverträge 
doch von weiteren Verhanblungen unter Festsetzung einer sechsmonatlichen 
Knndlgnngsfrist abhängig gemacht?) 
Preußen schritt nun vor Allem zur Konstituirnng des Norddeutschen Bnn- 
des, der durch einen Bündnißvertrag vom 18. August 1866 unter ben Norb- 
*" 25 - 3u,i 1862 So,,t " iif 
) Ache Aegidi u. Klauhvld S. 358 ff. 
) Siehe A eg l di u. Klau hold a. a. O. S. 370. 383. 385. 387. 396. ss. 
J a. a. O. S. 407 ff. ; v. Festenberg a. a. O. S. 366 ff. 
, Nrî^ôer a. a. O. S. 451 ff.; Hirth „Annalen", 1870, S. 732. 
) e bei a. a. O. e». 641 ff. u. 464 Anmerkung; preuß. Jahrbücher 1872, S. 694.
        <pb n="27" />
        Geschichtliche Einleitung. 
15 
deutschen Regierungen eingeleitet wurde imb durch die am 1 Juli 1807 in 
Kraft tretende Norddeutsche Bundesverfassung zur Erscheinung kam.') Erst 
nachdem dieser durch die Vereinbarung des Verfassungsentwurfes unter den 
Regieruitgen gesichert war, regte Preußen im Februar 1807 bie neue Organi 
sation des Zollvereins an. Die erste Frage, welche zur Entscheidung kam, 
war die Aufhebung des Salzmonopols und die Salzbesteuerung?) Sodann 
wurde am 3. Juni 1867 eine Vertragspunktativn') den Ministern der Süd 
deutschen Staaten vom Kanzler des Norddeutschen Bundes in Vorlage ge 
bracht , welche am 4. Juni unterzeichnet wurde und in Folge deren am 
26. Juni eine Konferenz sämmtlicher Vereinsstaaten zu Berlin stattfand, welche 
bereits am 8. Juli 1867 mit Unterzeichnung des neuen Zollveremsvertrags 
zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits und Bayern, Württemberg, 
Baden und Hessen bezüglich der nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen 
Territorien andererseits endigte?) 
Nach diesem Vertrage sollte die finanzwirthschaftliche Gemeinschaft des 
Zollvereins bis zum 31. Dezember 1877 fortgesetzt werden, derselbe brachte 
aber im Zusammenhange mit der Norddeutschen Bundesverfassung vom 
26. Juli 1867^) manche tief eingreifende Neuerungen, und zwar: Vor Allem 
eine bedeutende Erweiterung des Zollgebietes durch die von Preußen annektirten 
Länder Schleswig-Holstein, Lauenburg und den Eintritt der Großherzogthümer 
Mecklenburg-Schwerin und Strelitz und der freien Stadt Lübeck /) dann 
Abschaffung aller Zoll-Präzipuen, die Aufhebung des Salzmonopols und die 
Besteuerung des Salzes und Tabacks. An die Stelle der Generalzollkonferenzen 
trat der Bundesrath mit seinen Majoritätsbeschlüssen und dem Veto des 
Präsidiums?) Außerdem wurde die Theilnahme der Bevölkerung an der Zoll 
gesetzgebung durch das Zollparlament eingeführt, die Vereinskontrole 
dem Präsidium des Bnndesrathes und die formelle Leitung aller Geschäfte, 
die Berufung des Bundesrathes und Parlaments der Preußischen Regierung 
als Präsidialmacht übertragen?) 
Die ersten beiden Jahre zeigten bereits eine ersprießliche Entwickelung des 
neu koustituirten Vereins, als durch den mit Frankreich ausgebrochenen Krieg 
uiib die von der Deutschen Armee erfochtenen Siege eine neue Periode für 
die Deutsche Geschichte anbrach, welche die Bayerische Regierung dadurch mar- 
kirte, daß sie im September 1870 dein Präsidium des Norddeutschen Bundes 
ihre Bereitwilligkeit zu einem näheren Verfassungsbündnisse zu erkennen gab. 
Nachdem auch die Regierungen von Württemberg, Baden und Hessen eine 
gleiche Erklärung abgegeben hatten, traten im Oktober 1870 Vertreter sämmt 
licher Süddeutscher Staaten zu Versailles zusammen, um mit Preußen als 
Präfidialmacht des Norddeutschen Bundes über die Gründung eines Deutschen 
Bundes in Verhandlung zu treten, deren Resultate die Bündnißverträge vom 
y Siehe das Nähere über dessen Entstehung in R ö n n e 's 
Reiches", in Hirth's „Annalen" 1871, S. 22 ff. 
') Vertrag vom 8. Mai 1867. 
*) Siehe Weber a. a. O. S. 466 ff. 
4 ) Schrift v. Delbrück. 
B) Bundesgesehbl. v. 1867, S. 1. ff. 
•) Hierüber Näheres in Bd. V der Verträge S. 119 st. 
7 ) Art. 8 8 12 des Vertrags vom 8. Juli 1867. 
8) Siehe Weber a. a. O. S. 464 ff. 
„Versassungsrccht des Deutschen
        <pb n="28" />
        16 
b - dlufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
15.^23 und 25. November 1870 waren, welche die Grundlage für die mit 
1. pannar 1871 ins Leben getretene neue Deutsche Reichsverfassung bildeten.') 
6. Erste Periode im Deutschen Reiche 1871—1879. 
fslitSiei der Entwurf eines Gesetzes beim Bnndesrathe in Vorlage gebracht 
liBlffl 
»om 9ufi,c6u " 9 be8 ei,, * iäc " Ausgangszoller auf Lumpen 
n. Ņ°ch bevor jedoch die Aufhebung der Eisenzöllc au, 1. Jan. 1877 ins 
LķUWMWS-L 
».äÄÄ"Ätr.i,s: 
|Jüslr 153 Handelskammern, Korporationen und Vereine um Beantwvrtilng 
folgender Fragen zu ersuchen: ^ 
&gt;. iSSWSSM»! îrff 'fe- -&gt; ■ 
.) Ņbschn. VII u. §§ 33—40 der Reichsverfassuuq. 
von 188^18%"^" ba§ ^àhere in den statistischen Jahrbüchern für das Deutsche Reich 
!) 100^ %73^^' ^ 1870, 6. 123 ff. 
0 § 403 der Prot. 
Ş) Reichsgesctzbl. v. 1873, S. 241 
«q?WñLN"'' " nnmk "“ “• 1874 ®- 83
        <pb n="29" />
        Geschichtliche Einleitung. 
17 
1. Welchen Einfluß das System der Handelsverträge auf die 
Entwicklung der Industrie und des Handels in dem betreffenden 
Bezirke gehabt habe und 
2. ans welche Positionen des Zolltarifs im Interesse des treffenden 
Jndllstrie- oder Handelszweiges die Aufmerksamkeit der Reichsbehörden 
zu lenken wäre. 
Die meisten Handelskammern erkennen in den während des Jahres 1876 
abgegebenen Glltachten den Nutzen der Handelsverträge an, keine derselben 
spricht sich gegen den Abschluß solcher Verträge aus, fast alle wünschen auto 
nome Feststellung des Deutschen Zolltarifes, die Jndnstriebezirke aber besonders 
Reziprozität bei Feststellung der auf den Zolltarif bezüglichen Verträge, 
manche Handelskammern wollen aber auch Retorsionsmaßregeln gegen das 
Ausland. 
Bezüglich der Zollsätze zeigt sich ein großer Umschwung zu Gunsten der 
Schutzzölle, besonders für Baumwoll-Garne, Eisen, Eisenwaaren und Maschinen. 
Es wird für erstere eine Abstufung nach der Feinheit, für letztere wenigstens 
die Beibehaltung der bestehenden Zölle audb nach dem 1. Januar 1877 
gewünscht. 
Viele Handelskammern legen weniger Werth auf Schutzzölle als auf 
eine vertragsmäßige Gleichstellung der ausländischen Eingangszölle mit den 
deutschen. 
Än der Frühjahrs-Session des Reichstages von 1876 waren unterdessen 
378 Petitionen aus allen Theilen Deutschlands eingelaufen, welche sich gegen 
die Aufhebung der Eisen- und Maschinenzölle am 1. Januar 1877 aussprachen 
und eine bezügliche Aenderung des Gesetzes vom 7. Mai 1873 erbaten. Aber 
umsonst; denn der Reichstag ging nach längeren Debatten hierüber zur Tages- 
Ordnung über. 
Ģîņ am 10. Dezember 1876 von Windthorst und Genossen in der näm- 
nchen Absicht im Reichstage eingebrachter Antrag, welcher den Termin der 
Zollbefreiung von Eisen und Maschinen auf 1. Januar 1879 hinausschieben 
wollte, wurde ebenso wie ein ähnlicher Unterantrag des Dr. v. Schulte vom 
Reichstage abgelehnt.') 
Ein von den Bnndesregiernngen am V. Dezember 1876 eingebrachter Gesetz- 
Entwurf über die Erhebung einer Ansgleichungsabgabe für Eisenwaaren, 
Maschinen und Zucker, mit der Wirkung vom 1.'Januar 1877 an, zum 
Zwecke eines Schlitzes der Eisenindllstrie nach Aufhebllng der Eisenzölle, 
lvnrde vom Reichstage nicht erledigt?) Ein etwas veränderter Gesetzentwurf 
gleichen Betreffs, welcher in der 1. Session des Jahres 1877 von denBnndes- 
regieruligen eingebracht worden war, wurde vom Reichstag abgelehnt?) 
So standen die Sachen, als am 23. März 1877 von den Abgeordneten 
Frech. v. Varnbüler, Dr. Buhl, Frech. v. Schorlemer, Ackermann 
und Bergmann der zahlreich unterzeichnete Antrag im Reichstage eingebracht 
mnrde: es wolle die Reichsregiernng, in Erwägung, daß die Zollgesetzgebung 
des Deutschen Reiches den Grundsätzen gerechter und zweckmäßiger Besteuerung 
. á) Aktenstücke Nr. 101 u. HO des Reichstages IV. Session 1876. S. 801 und 809. 
Bericht der 30. Sitzung. S. 772 ff. 
@ ^ ^ IV. Gelfion 1876. Beri# bet 29. Wei#,#, 
9Icid)2ag!=f^ ^ I. GrMio" 1877. Beri# b» 27., 28. wib 31.
        <pb n="30" />
        18 
v. A ilfseß : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
vielfach nicht entspricht lind Industrie und Landwirthschaft darunter leidet, die 
Reichsregiernng ersucht werden, kommissarische, die Prodnktivns- und Absatz 
verhältnisse der Deiltschen Industrie unb Landwirthschaft untersuchen zu lassen 
und Vvr Beendigung dieser Untersuchung und Feststellung der Hieralls sich 
ergebenden Resultate Handelsverträge nicht abzuschließen. 
Nachdem von Seite des Vertreters der Reichsregierung anerkannt worden 
war, daß der damalige Zolltarif zil verbessern und darauf Bedacht zu nehmen 
sei, daß bei Vertragsverhandlungen mit Oesterreich eine Verbesserung nicht 
präjudizirt werde, nachdem ferner Enqueten über Spezialfragen in Aussicht 
gestellt und erklärt worden war, daß ein Tarifvertrag nur im Deutschen 
Interesse abgeschlossen werden soll, zogen die Antragsteller'den Antrag zurück.') 
Unterdessen wurde das Verlangen der Antragsteller wiederholt ans den 
Kreisen der Industriellen und von einer großen Anzahl von Handels- nnb 
Gewerbekammern den Bundesregierungen gegenüber zum Ausdrucke gebracht, 
so daß sich Preußen veranlaßt sah, einen durch den Reichskanzler vom 
15. Februar 1878 dem Bundesrath übergebenen Antrag ans Untersuchung der 
gegenwärtigen Lage der Eisen-Industrie mit besonderer Rücksicht ans den 
Einfluß der Zollherabsetzungen seit 1873 zu stellen, welcher einer vom Bundes 
rathe zu ernennenden Kommission von fünf Mitgliedern übertragen werden 
sollte?) 
Der Bnndesrath beschloß hierauf am 1. Juni 1878?) 
1. Von Reichswegeil eine Untersuchung über die gegenwärtige Lage 
a) der Deutschen Eisenindustrie, insbesvnder mit Bezug auf die 
Rückwirkungen der seit dem Jahre 1873 eingetretenen Zollver 
änderungen, sowie 
d) der gesammten Deutschen Baumwoll-Jndustrie, also der 
Spinnerei, Weberei und Druckerei, nainentlich in Berücksichtigung 
der veränderten Sachlage, welche durch den Anschluß von Elsaß- 
Lothringen an das Deutsche Zollgebiet geschlossen worden sei, so 
wie der Lei neu industrie zu veranstalten und dieselbe 
2. je einer von dem Bimdesrathe zu ernennenden, aus je fünf, sowohl 
hinsichtlich der Banmwoll- und Leinenindnstrie ans sieben Mitgliedern 
bestehenden Kommission mit der Maßgabe zu übertragen, daß das 
von diesen Konunissionen aufzustellende Programm für die Aufnahme 
der Eilgilete dem Bnndesrath vorgelegt werde. 
Hiemit war ein bedeutungsvoller Schritt für eine Reform des Zolltarifs 
geschehen, dem sich noch im Herbste des Jahres 1878 eine Konferenz der 
Deutschen Finanz-Minister zu Heidelberg ans Einladung des Reichskanzlers 
anschloß, um eine Vereinbarung über die Ziele der Zoll- und Steuerreform 
zu erreichen. Die Resultate dieser Konferenz sind nicht offiziell in die Oeffent- 
üchkelt gelangt, sollen aber hauptsächlich alls die Finanzzölle sich erstreckt und 
bte Ausbildung des indirekten Steuersystems zum Gegenstände der Berathung 
gehabt haben?) 
S 845 ^18^77^™^°° Ņ' 75 des Reichstags und stenographischen Bericht der 32. Sitzung 
2 ) Drucks. Nr. 32 v. 1878 
§ 345 des Prot. 
] ^îļcr's Beitrag zur Geschichte der Steuerreform in Preußen und im Reiche
        <pb n="31" />
        Geschichtliche Einleitung. 
19 
2* 
Noch ehe die Entquetekommissionen ihre Thätigkeit vollendet und ihre 
Berichte erstattet hatten, brachte der Reichskanzler am 12. November 1878') 
beim Bundesrathe den Antrag auf Einsetzung einer besonderen Kommission 
ein, welche unter Benützung des vorhandenen, sowie desjenigen Materials, 
welches durch die Enqueten ' geschaffen und dieser Kommission zu überweisen 
wäre, eine Revision des Zolltarifs vorzubereiten und die erforder 
lichen Anträge bei dem Bundesrathe zu stellen hätte. 
Diesem Antrage stimmte der Bnndesrath bereits am 12. Dezember 1878 
nach den von den betreffenden Ausschüssen gemachten Vorschlägen bei?) 
Unterdessen war am 26. Juni 1878 3 ) ein Reichsgesetz sanktionirt worden, 
wonach über den Tabackbau, die Tabackfabrikation und den Handel 
mit Taback und Tabackfabrikaten gleichfalls Erhebungen veranstaltet werden 
sollten, deren Resultat dem Reichstage vorzulegen wäre. Auch hiefür wurde 
auf Grund von Anträgen des Reichskanzlers^) und der Bundesrathsausschüpe 5 ) 
durch den Bnndesrath die Aufstellung einer Kommission bereits am 4. Juli 
1878 beschlossen?) 
Ehe noch die Zolllarifkommission ins Leben getreten war legte in einem 
Antrage vom 15. Dez. 1878 Fürst Reichskanzler seine Ansichten über die 
Reform der Zolltarife dem Bundesrathe dar,') um dieselben der genannten 
Kommission zur Erwägung zu überweisen, was auch durch den Bundesraths 
beschluß vom 30. Dez. 1878 geschah?) 
In diesem Antrage des Reichskanzlers wurde besonders betont, daß in 
erster Linie das Interesse der finanziellen Reform, das heißt Verminderung 
der direkten Steuerlast durch Vermehrung der auf indirekten Abgaben beruhen 
den Einnahmen des Reiches, stehe. Es wurde sodann statistisch nachgewiesen, 
daß Deutschland in der finanziellen Entwickelung seines Zollwesens weit hinter 
andern Staaten zurückgeblieben sei und höheren Zöllen nebst der indirekten 
Besteuerung, gegenüber der immer drückender wirkenden direkten Besteuerung, 
besonders das Wort geredet, auch außerdem eine Erleichterung für letztere bei 
höheren Erträgnissen der ersteren in Aussicht genommen, da eine erhöhte 
Besteuerung nicht beabsichtigt werde. Das Wesen der vom Reichs 
kanzler beabsichtigten Finanzrefvrm solle nicht in einer Vermehrung der für 
die Zwecke des Reiches und der Bundesstaaten nothwendigen Lasten, sondern 
in der Uebcrtragnng eines größeren Theiles der unvermeidlichen Lasten auf 
die weniger drückendeil illdirekten Stenern bestehen, &amp;it bereit Verwirklichung 
auch die Zolltarifrevision gehöre. 
Vor Allem wurde hiefür die allgemeine Zollpflichtigkeit aller eingehenden 
Gegenstände, sowohl vom finanziellen, als auch vom volkswirthschaftlichen 
Standpllnkte als wünschenswerth bezeichnet, sodann aber, ohne dem Schutzzoll 
oder Freihandel speziell den Vorzug zu geben, hervorgehoben, daß es nicht 
gerechtfertigt, aber im wirtschaftlichen Interesse der Deutschen Nation geboten 
erscheine, sich zu einer Zeit nicht dnrch die Besorgniß in der Befriedigung 
') Drucks, des Bundesrathes Nr. 123. 
') Drucks. Nr. 136 u. Prot. v. 12. Der. 1878 § 551. 
3 ) Reichsgesetzdl. 1878 S. 129 
4 ) Drucks. Nr. 93. 
0 Drucks. Nr. 95. 
*) Drucks. Nr. 140. 1878. 
7 ) § 577 der Prot 1878. 
°) 8 408 des Prot.
        <pb n="32" />
        20 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
der finanziellen Bedürfnisse beschränken zn lassen, daß hiedurch die deutschen 
Produkte eme geringe Bevorzugung vor den ausländischen erfahren werden, 
m der die meisten Nationen, welche mit uns verkehren, ihre Zollschranken 
erhöhen. Ohne den Schutzzöllen tut Prinzipe das Wort zu reden, wird 
bî",e ^chohilng der Eingangszölle flir die meisten Jndustrieartikel ans finan- 
zwllen Gründen und die Auflegung von Fiuanzzöllen befürwortet, schließlich 
aber erwähnt, daß mit der Revision der Grenzzölle eine Revision 
s,"' (-l sen bahnt arise ^ deßhalb Hand in Hand gehen müsse, weil die 
Ungleich heit del Frachtsätze sehr oft viel einschneidender wirke, als die Grenz- 
zvlle. Ueberhaupt sei es aber nothwendig, vor Abschluß weiterer Zoll- unb 
ein gn bog bie in= 
ländische Produktwn der ausländischen gegenüber möglichst günstig stelle. 
ģ^àĢhrungen des Reichskanzlers bezeichneten einen neuen wichtigen 
Abschnitt der Deutschen Zoll- und Handelspolitik, die ans einer mehr inter- 
natlvnalen ilnd freihändlerischen wieder zu einer nationalen und mehr ans das 
Interesse der Deutschen Industrie und Landwirthschaft bedachten umgestaltet 
""c 110116(5^ fikbic ginnn^ 
Politik des Deutschen Reiches und der Bundesstaaten, da nunmehr durch die 
Vermehrung der Einnahmen des Reiches auf dem Wege der indirekten Be- 
steuerung un innern und bei der Waareneinfuhr den Buiidesstaaten die Möa- 
lichkeit gegeben werden sollte, ihre Staatsangehörigen in Bezug auf direkte 
Besteuerung zu erleichtern. Die Erhöhung der Grenzzölle, sotvie der Bier 
steuer und eme ergiebige Besteuerung des Tabacks, vielleicht sogar im Wege 
Zwecke b?enen e ” er ^ roI)íen Monopols, sollte zur Erreichung dieser 
Nachdem die Eisenenquete-Kommission bereits im Januar 1879,'s die 
Baumwoll- und LemewEnquete-Kvmniissivn im Februar 1879 3 ) ihre Thätig- 
•) Bundesrathsdrucks. Nr. 39 
4 ) Bundesrathsdrucks. Nr. 66. 
°) Bnndesrathsprot. § 199. 
6 ) Reichsgesetzbl. 1879 S. 207. 
7 ) Reichsgesetzbl. 1879 S. 149. 150. 161 ». 163
        <pb n="33" />
        Geschichtliche Einleitung. 
21 
9d es und 13 a bis f aufgeführten Gegenstände wurde der 1. Oktober 1879, 
bezüglich des in Tarifnummer 8 aufgeführten Flachses der 1. Juli 1880/) 
hinsichtlich der übrigen Waaren der 1. Jan. 1880 als Anfangstermin für die 
Giltigkeit des neuen Zolltarifs bestimmt. 
Wichtig und neil ist die Bestimmllng in § 6 des Tarifgesetzes, wonach 
Waaren, welche aus Staaten kommen, welche Deutsche Schiffe oder Waaren 
Deutscher Herkunft ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer Staaten mit 
einem Z llschlag bis zu 50 Proz. des Betrages der tarifmäßigen Eingangs 
abgabe belegt werden können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegen 
stehen. 
Nach § 7 des Gesetzes sollen besondere Bestimmungen wegen der unver 
schlossenen Transitlager für Bau- und Nutzholz und Getreide, für die Zoll- 
Erleichterungen, für den Floßverkehr mit Holz und für die Mühlenfabrikate 
aus ausländischem Getreide bei der Ausfuhr vom Bundesrathe erlassen wer 
den.Besondere Erwähnung verdient auch noch § 8 des Gesetzes, wonach 
vom 1. April 1880 an derjenige Ertrag der Zölle und Tabacksteuer, welcher 
die Summe von 130 Millionen Mark in einem Jahr übersteigt, den einzelnen 
Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matri- 
kularbeiträgen herangezogen werden, überwiesen werden soll. Außerdem soll 
der Ueberschuß des Ertrages an Zöllen und Tabacksteuer für die Zeit vom 
1. Okt. 1879 bis 31. März 1880, welcher die Summe von 52,651,815 Ji 
übersteigt, an den Matrikularbeiträgen nach dem Maßstabe der Bevölkerung 
in Abzug gebracht werden. 
Unterdessen hatte am 22. Dez. 1878 auch die Taback-Enguet e-Kom- 
mission ihren Bericht mit 17 größeren Beilagen an den Bundesrath er 
stattet/) der sehr werthvolles Material für die Tabackbesteuerung enthält und 
durch den Bericht über die nordamerikanische Fabrikatsteuer, welche von Mit 
gliedern der Kommission an Ort und Stelle näher studirt wurde, besonders 
interessant erscheint.*) 
Das Resultat dieser gründlichen Untersuchung war, daß sich sämmtliche 
elf Mitglieder der Kommission für die Besteuerung des Tabacks nach 
dem Gewichte des Rvhtabacks aussprachen und in Band V als Nr. 79 
ihrer Berichtsbeilagen einen hierauf bezüglichen Gesetzentwurf vorlegten. Dieser 
Entwurf wurde mit einigen Aenderungen am 27. März 1879 von dem Bundes 
rathsausschusse nebst einem weiteren ' Gesetze über die Nachversteuerung des 
Tabacks und der Tabackfabrikate dem Bundesrathe zur Beschlußfassung em 
pfohlen /) worauf in der Sitzung vom 5. April 1879 °) beide Gesetzentwürfe 
die Genehmigung des Bundesrathes erhielten. Mit Zustimmung des Bundes- 
rathes und Reichstages wurde nur das Gesetz über die Besteuerung des 
Tabacks am 10. Juli 1879 7 ) publizirt, da das Gesetz über die Nach 
versteuerung von Taback und Tabackfabrikaten vom Reichstage nicht ange 
nommen worden war; dagegen war der erhöhte Tabackzoll nach § 1 des 
’) Durch Gesetz vom 6. Juni 1880 ist der Flachszoll wieder beseitigt, s. Reichsaesetzbl. 
von 1880 S. 120. 
*) S. Abschnitt. Y. 
s ) Drucks, des Buudesrathes Nr. 144. 
4 ) S. Näheres in Bd. XLII der Statistik des Reiches. 
6 ) Drucks, des Bundesrathes Nr. 63. 
°) § 203 des Bundesrathsprot. 
7 ) Reichsgesetzbl. 1879 S. 245. Das Nähere hierüber siehe in Abschn. Y Nr. 3.
        <pb n="34" />
        22 v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Gesetzes über die Besteuerung des Tabacks bereits mit 25. Juli 1879 in Kraft 
getreten. 
Für das Zollgebiet des Delltschen Reichs waren durch das Gesetz vom 
20. Juli 1879') betr. die Statistik des Waarenverkehres mit dem Aus- 
lande, wichtige Vorschriften bezüglich der Waarenstatistik gegeben worden, da 
sowohl für die Ausfuhr als für die Ein- und Durchfuhr eine Anmeldung der 
Waaren nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland bei der Zoll 
behörde angeordnet und für diese Anmeldungen noch eine sog. statistische 
Gebühr auferlegt wurde. Zugleich wurde aber ailch die Bearbeitung der 
Statistik selbst nach anderen Grundsätzen und Vorschriften regulirt?) 
Durch ein Reichsgesetz vom 19. Juli 1879 3 ) wurde der Bundesrath 
ermächtigt, für Branntwein, welcher innerhalb des Gebiets der Branntwein 
steuergemeinschaft zu gew erb lichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, 
verwendet wird, unter besonderen Bedingungen und Kontrolen die Brannt 
weinsteuer nach demjenigen Satze zu vergüten, welcher bei der Ausfuhr von 
Branntwein erstattet wird.') 
Die dem Reichstage in der Frühjahrssession 1880 vorgelegten Gesetz 
entwürfe betr. die Brausteuer, die Reichsstempelabgaben und die Wehrsteuer 
kamen nicht mehr zur Berathung und Annahme, da der Schluß desselben 
bereits am Anfang Mai erfolgte. 
Ein Antrag Preußens wegen der Einverleibung Altonas ilnd 
St. Pauli in den Zollverein/) sowie ein Antrag Hamburgs in dieser 
Angelegenheit/) fand durch den Bundesrathsbeschluß vom 22. Mai 1880 in 
der Art seine Erledigung, daß unter Vorbehalt der näher festzustellenden 
Modalitäten die Stadt Altona dem Zollgebiete des Delltschen Reiches ange 
schlossen werden soll?) 
Ein lveiterer Antrag Preußens voin 28. Mai 1880 wegen Einverleibung 
der unteren Elbe in das Deutsche Zollgebiet^) fand dllrch den Beschluß des 
Bundesraths vom 14. Juni 1880") seine Erledigung, wvrnach vorbehaltlich 
der näheren Modalitäten der Ausführung, der Elbstrom von Altona und 
Harburg abwärts bis Cnxhafen in das Zollgebiet eingeschlossen werden soll. 
Für den Fall der Beibehaltung der Grenzwachstationen an der Elbe auf 
beiden Usent von Altona und Harburg abwärts sollen die Kosten auf gemein 
schaftliche Rechnung getragen werden. 
Bezüglich der Handels- und Schifffabrtsverträge ist noch zil 
erwähnen,'") daß der mit Uruguay abgeschlossene Vertrag von 1856 am 
16. Okt. 1874 dllrch Kündigung atlßer Kraft getreten ist, daß mit Persien 
am 11. Jllni 1873 ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, daß der mit 
Belgien im Jahre 1865 abgeschlossene Vertrag bis 30. Juni 1881 verlängert 
wurde, daß die mit Italien abgeschlossenen Verträge von 1865 und 1867 
bis Ende 1880 in Kraft bleiben sollen, daß der mit Oesterreich im Jahre 
') Rcichsgesetzbl. v. 1879 S. 261. 
9 S. das Nähere in Abschn. VIII. 
") Rcichsgesetzbl. 1879 Ş. 259. 
9 S. das Nähere in Abschn. V. 
8 ) Nr. 86 der Bundesrathsdrucks. 
') Nr. 90 ders. 
9 § 369 der Prot. 
®) Bundesrathsdrucks. Nr. 106. 
9 § 437 des Prot. 
10 ) S. die nähere Ausführung im XII. Abschnitte.
        <pb n="35" />
        Geschichtliche Einleitung. 
23 
1878 abgeschlossene Vertrag bis 30 Juni 1881') und der Vertrag mit der 
Schweiz von 1869 bis 30. Irmi 1881 verlängert wurde?) 
Neue Freundschafts- und Handelsverträge wurden abgeschlossen mit Costa- 
Rica am 18. Mai 1875/) mit dem Königreiche der Hawalschen ^nseln am 
^ mei4ëaebtct fini) üë W @tcumi 
luotW, immiid) Mc %Bc4feífteinM tenet, M l.^an. 
1871 durch Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 10. jum 
1869 im Reichsgebiete erhoben wird/) die Spielkartenstempelstener, 
welche durch das Gesetz vom 3. Juli 1878 vom 1. Januar 18^9 an unter 
Aufhebung der bisherigen Spielkartenstempelabgabe der einzelnen Bundesstaaten, 
eingeführt wurde/) und die Re ich sstem pelabgäbe, welche durch die Gesetze 
vom 1. Juli 1881 und vom 3. Jilni 1885 eingeführt worden ist. ) 
7. Periode von 1880—1885. 
Die Periode von 1880 bis 1885 war reich an gesetzgeberischen Akten 
und Verwaltnngsmaßregeln auf dem Gebiete der Zoll- und &lt;^teuergesetz- 
^ Un |nt 1. Jan. 1882 wurde die Unterelbe in das Zollgebiet ein 
verleibt und deßhalb die Zollgrenze bis Cuxhafen vorgeschoben, am 
April 1884 wurde die bisher ausgeschlossene Insel Reichenau ^^ Zoll 
gebiete einverleibt und ebenso am 1. Januar 1885 Theile der Ortschaften 
Hastadt und Sebaldsbrück?) _ ., . ,. . 
Der Anschlnß Hamburgs mit Ausnahme des neuen Freihafengebietes 
soll nach Nr. 7 der Vereinbarung Hamburgs mit dem Reiche vom ¿5. Mai 
1881») nach dem 1. Okt. 1888 an einem von dem Bundesrathe zu bestimmenden 
Tage erfolgen. _ ,, , o „ 
Der Anschluß Bremens mit Ausschluß des neuen Freihafens soll 
nach einem Bnndesrathsbeschlusse vom 6. Nov. 1884 am nämlichen Tage wie 
Hamburg erfolgen.'») 
Durch ein Reichsgesetz vom 27. Mai 1885 wurde wegen der Erhöhung 
der Fleisch-, Vieh-, Getreide- und Mehlzölle vom 28. Mai 1885 an eine 
Aenderung des Art. 5 Ziff. 1 des Zollvertrages vom 8. Juli 
1867 vorgenommen, um den Gemeinden es möglich zu machen, von Mehl, 
Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett, sowie von Bier und Brannt 
wein Kommunalabgaben zu erheben.") 
Sehr bedeutend waren die Aenderungen des Zolltarifs, denn 
schon am 19. Juni 1881 wurde durch Gesetz eine Aenderung der bisherigen 
‘) S. Abschnitt XII. 
*) 6. a. a. O. 
•) S. a. a. O. 
•) ©.’ Bundesgesetzbl. 1869 S. 193. Reichsgesehbl. 1871 S. 88 u. Abschnitt XL 
6 ) S. Reichsgesehbl. v. 1878 ©. 133 und Abschnitt VI. 
T ) S. das Nähere in Abschnitt VI, Ziffer 3. 
•) S. das Nähere in Abschnitt III. t . _ 
«) Abgedr. in H irt h's Annalen von 1881 S. 489. Zur Einrichtung des Freihafens 
mid der sonst ilöthigen Bauten erhält Hamburg vom Reiche 40 Millionen Mark nach Reichs- 
aesch vom 16. Febr. 1882 (Reichs-Gesctzbl. 1882 8. 39). 
10 ) Bremen erhält zu gleichem Zwecke 12 Mill. Mark nach Reichsgesetz vom 31. Marz 
1885 (Reichs-Gesetzbl. 1885*6. 79). 
") S. das Nähere in Abschnitt IV.
        <pb n="36" />
        24 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Tarrfrrung der Wollenwaaren herbeigeführt, welche jetzt nach der durch 
das spezifische Gewicht bestimmten Feinheit der Gewebe zu erfolgen hat, soweit 
dieselben nicht zrl den Filz-Strumpfwaaren oder Fußdecken zrl rechnen sind. 
Ein Gesetz vom 21. Juli 1881 erhöhte den Zoll auf frische Beili, 
beeren, M ühlensabrikate aus Getreide und Hülse ns rächten und 
gewöhnliches Backwerk, ein weiteres Gesetz vom 23. Juni 1882 belegte 
den f ü r K ra tzen f a b ri k en b e st i m m t e n W a l z d r a h t mit einem niedrigeren 
Eingangszoll und ebenso Perlmutterstäbe zu Kurzwaaren vorgearbeitet. 
Durch das Gesetz vom 13. Mai 1884 betr. die Anfertigung und Ver 
zollung von Zündhölzern wurde der Zoll für diese erhöht. 
Am Wichtigsten sind aber die Aenderungen, welche durch das ^oll- 
f TL 22' 1885 für Me @ingong8göiie emQef#t mit) 
hauptsächlich durch die im Reichstage aus Mitgliedern verschiedener Parteien 
(ausgenommen Demokraten und Freisinnige) gebildete wirthschastliche Ver 
einigung durchgesetzt wurde. Hiedurch sind die Getreide-, Vieh-, Fleisch- 
Holz-, Branntwein-, Reis-, Honig-, Caviar-, Hummer-, Champagner-Zià 
sown' diejenigen auf einen großen Theil von Jndustrieartikeln wesentlich erhöht 
n r Durch Ziffer III m § 1 desselben Gesetzes wurde den Inhabern von 
Oelmuhlen fur die zur Ausfuhr bestimmten Oelfabrikate eine ähnliche Be 
günstigung für den Bezilg ausländischer Oelfrüchtc gewährt, wie den Mühlen- 
besttzern für ausländisches Getreide. 
ber #^6^1^ beë 9Iübengnder8 ist g» emÂ^ien, W im 
sommer 1883 eme (Snqnete fWfanb, über Me m,i 12. 1884 ein 
ausführlicher Bericht erstattet wurde. Der Grund der Enquete war das Herab 
gehen der Erträgnisse aus der Rübenzuckersteuer und zugleich das Verlangen 
verschiedener .Juteressenkreise nach einer Aenderung der Besteuerung und 
Ausfuhrvergütungen. Bis jetzt war das Resultat wegen der im Jahre 1884 
eii#iibemi mbeiig»^^!^ mir ein geringc8, bo mir M# ein ®efe% born 
7 * SPL 1 . bl r Ausfuhrvergütungen für die verschiedenen Zllckersvrten um 
ļL’ 0 Ņienmge fur 50 kg herabgesetzt wurden. Ein ans eine Erhöhung der 
^1#^#«^ bon 1,60 m mis 1,80 9%. für l^kg^ibcn imb@rMMmq 
ber 9ín8^l^^rbergnt,mgell obgicíenber ®efe^^e^t^nr^ ^eí^^cr im Sommer 1884 
bem Reichstage vorgelegt worden war, kam nicht zilr Berathung?) 
Bei der Tabacksteuer sind nur kleine Aenderungen der Gesetzgebung 
gn ba ein ^ über Me @11#^,mq bc8 ÌIobndmonoboÌ8 
welches mt Sommer 1882 im Reichstage vorgelegt'') und berathen worden 
war mit großer Majorität abgelehnt wurde. Durch ein Gesetz 
vom 6. April 1885 wurden jedoch Erleichterungen für den Tabackbau durch 
Hinausschiebung der Termine für die Gewichtsermittlung und Steuerzahlung 
gern# ,mb M# #,(^8^8### nod; sonstige 0¿gün^^iglmgen für bi'e 
Pflanzer und Händler in der Ausführung des Gesetzes vom 16. Juli 1879 
zugestanden und die Vergütungssätze für die ausgeführten inländischen Tabacke 
und Fabrikate darails erhöht?) 
*) S. das Nähere in Abtheilung V «iff. 1. 
*) Z. das Nähere im Abschnitts Ziffer 2. 
S. Näheres in Hirth's Annalen 1882 S. 
) S. das Nähere im Abschnitt V Ziffer 3. 
177, 371, 489.
        <pb n="37" />
        Geschichtliche Einleitung. 
25 
Hinsichtlich der Salzsteuer trat eine Aenderung der Gesetzgebung nicht 
ein, dagegen faßte der Bundesrath manche ans die Ausführung des Gesetzes 
bezügliche Beschlüsse?) . . ^ u 
Die Braust euer erlitt keine gesetzliche Aenderung, denn ein im Jahre 
1881 wiederholt vorgelegter Gesetzentwurf fand beim Reichstage keme An 
nahme?) . , 
Ebensowenig änderte sich etwas an der Branntweinbesteuernng; 
doch regte sich unter den Interessenten das Bestreben, eine Herabsetzung rer 
Steuer und eine Erhöhung der Ausfnhrvergütnng herbeizuführen, um nnt mehr 
Vortheil der ausländischen Konkilrrenz begegnen zu können. Ter Bundesrath 
gewährte einige Erleichterlingen für die Abfertigungen von Branntwein zu 
gewerblichen Zwecken?) . 
Auch bei der Wechsel- und Spielkartenstempelsteuer traten keme 
gesetzlichen Aenderungen ein. Bezüglich der ersteren wurden jedoch durch Be 
kanntmachungen vom 16. Juli 1881 und 1. Febr. 1882 Erleichterungen m 
der Verwendung der Stempelmarken eingeführt und die Mittelwerthe für aus 
ländische Münzen festgesetzt?) , 
Neue Reichsstempelabgaben für Werthpapiere, Schlußnoten Rech 
nungen und Lotterieloose wurden durch das Gesetz vom 1. Juli 1881 einge 
führt, nachdem bereits seit dem Jahre 1869 das Verlangen nach einer der 
artigen Besteuerung aufgetreten war. Sehr bald nach Eintritt dieses Gesetzes 
wurde jedoch von Seite der verbündeten Regierungen und von Seite des 
Reichstages Versilche zur Einführling einer prozentualen Besteuerung (1882 
lliid 1884) gemacht, jedoch vergeblich. Bis endlich auf Ģrund von zwei 
Gesetzesvorschlägen des Abgeordneten v. W edell-Match ow und Genossen 
und Dr. Arnsperger und Genossen das Gesetz vom 29. Mai bezw. 3. Juin 
1885 zu Stande kam, welches die Börsengeschäfte einer prozentualen Be 
steuerung unterwarf?) 
Eine wichtige Aenderung wurde im Abrechnungswesen unter den 
Bilndesstaaten durch einen Bundesrathsbeschluß v. 30. Juni 1882 insoferne 
eingeführt, als mit 1. April 1882 die Pan sch summ e und die Zuschüsse 
zu derselben abgeschafft und ein nach den wirklichen Alisgaben auf 
gestellter Zollverwaltiingsetat eingeführt wurde?) 
9 S. das Nähere im Abschnitt V Ziffer 4. . „ , r v „ 
*) S. Abschnitt V Ziffer 5. — Mit dem Gesetzentwürfe betr. d,c Erhebung der Brau- 
st euer war zugleich ein Gesetzentwurf betr. die Erhebung von Reichsstempelabgaben und ein 
Gesetzentwurf betr. die Besteuerung der zum Militärdienste nicht herbeigezogenen Wehrpflich 
tigen dem Reichstage vorgelegt worden. In der dieser Vorlage beigegebenen Denkschrift 
war ebenso wie in der dem Tabackmonopolentwurfe beigefügten Denkschrift hervorgehoben 
worden, daß es, nachdem Deutschland in der Ausbildung der indirekten Besteuerung weit 
hinter den übrigen Großstaaten zurückstehe, andererseits aber die direkte Besteuerung in 
Deutschland nicht nur für Staats-, sondern auch für Stadt-, Provinzial-, Kreis«, Kirchcn- 
und Schulzwecken in schwer belastender und erschöpfender Weise in Anspruch genommen wäre, 
zweckmäßig erscheine, durch eine ausgiebigere indirekte Besteuerung im 
Reiche den Einzelstaateu die Möglichkeit zu gewähren, die Gemeinden von 
den eigentlich dem Staate zukommenden Ausgaben für Unterricht, Arnrenpflege, Polizei und 
sonstige Zwecke zu entlasten. (Abgedr. in Hirth's Annalen v. 1881 S. 338 u. v. 1882 
S. 177.) 
-) S. Abschnitt V Ziffer 6. 
«) S. Ab chnitt VI Ziffer 1 n. 2. 
®) S. das Nähere in Abschnitt VI Ziffer 3. 
•) Ş. das Nähere in Abschnitt IX.
        <pb n="38" />
        26 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Durch eine Aenderung der Bier- und Branntweinsteuer in Württemberg 
und Baden ist eine anderweitige Regelung der Uebergangssteuer und 
Vergütnngssätze bei der Ausfuhr von Bier und Branntwein aus diesen 
Ländern nothwendig geworden?) 
Sehr reich war die Periode an Zoll-, Handels- und Schiff 
fahrtsverträgen?) 
Erneuert oder durch Zusätze erweitert oder verlängert wurden 
der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag mit China durch 
Zilsatz-Konventivn vom 31. März 1880 (pnblizirt am'16. Sept. 1881), der 
Handelsvertrag mit Belgien durch eine Uebereinknnft vom 30. Mai 1881; 
der Handels- und Schifffahrtsvertrag mit Italien am 4. Mai 1883; 
der Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn am 23. Mai 1881; der 
Handels- und Schifffahrtsvertrag mit Spanien am 12. Juli 1883, wozu 
am 10. Mai 1885 wegen des Roggenzolles ein Nachtragsvertrag abgeschlossen 
wurde; ferner der Handels- und Zollvertrag mit der Schweiz am 23. Mai 
1881, außerdem der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag mit 
Wim so mn 12. 3"% 1881. 
Neu abgeschl offen wurden eine Handels-Konvention mit Rumänien 
am 14. Nov. 1877, welche jedoch erst am 10. Juli 1881 in Kraft trat, ein 
Frenndschaftsvertrag mit Samoa am 24. Januar 1879, welcher erst am 
26. Februar 1881 pnblizirt wurde und in Kraft trat, ein Handelsvertrag 
mit Serbien am 6. Januar 1883, ein Handels-, Frenndschafts- und Schiff 
fahrtsvertrag mit Korea am 2. November 1883, ein Handels- und Schiff- 
sahrtsvertrag mit Griechenland am 9. Juli 1884, und eine Konvention 
mit Madagaskar am 15. Mai 1883. 
Blickt man auf die finanziellen Ergebnisse zurück, so ist für 1883/84 
gegen 1879/80 eine Einnahmesteigernng bei den Zollen von mehr als 60 Mill. 
Mark, bei der Salzstener von mehr als 1 Mill. Mark, bei der Branntwein 
steuer von fast 2 Mill. Mark, bei der Bierstener von 2 Mill. Mark, bei der 
Tabackstener von 7—8 Mill. Mark zu konstatiren; dagegen hat der Ertrag 
der Rübenzuckerstener, welcher 1879/80 noch fast 53 Mill. Mark und auf 
den Kopf der Bevölkerung 1,22 Mark betrug, wegen der bedeutenden Aus 
fuhrvergütungen von 96 Mill. Mark im Jahre 1883/84 so abgenommen, daß 
er in dem genannten Jahre nur 46 Mill. Mark und auf den Kopf der Be 
völkerung 1,05 Mark ausmachte. 
Hier half nun allerdings die seit 1. Oktober 1881 ins Leben getretene 
Besteuerung der Werthpapiere, Schlnßnoten, Rechnungen re. und Lotterieloose, 
die eine jährliche Einnahme von 12—13 Mill. Mark lieferten. 
Wenn nun auch die Einnahmen durch die indirekten Steuern und Zölle 
einen nicht unerheblichen Zuwachs erhielten, so sind aber auch andererseits die 
Bedürfnisse des Reichs bedeutend gestiegen und betrugen die fortdauernden Reichs- 
ansgaben im Jahre 1883/84 112 Mill. Mark und für 1885/86 138 Mill. 
Mark mehr als 1879/80. 
Welche Wirkung der Zolltarif von 1885 unb das am 1. Oktober 1885 
ins Leben tretende Börsensteuergesetz auf die Einnahmen des Reiches ausüben 
werden, ist noch nicht zu taxiren. Sollte jedoch eine entsprechende Aenderung 
der Rübenzuckersteuer und sachgemäße Regulirung der Ausfuhrvergüt- 
0 S. das Nähere in Abschnitt X. 
2 ) S. das Nähere in Abschnitt XII.
        <pb n="39" />
        27 
Quellen und Literatur 
SÄr..WÄ«*i! Wä 
8ŞWU 
eine nicht geringe Verstärkllng auf Kosten des Reichs erbalten wird, so ctz 
der Zllknnft mit neuer Hoffnung entgegengesehen werden kann. 
II. A0f«Hņi11. 
Quellen und L'ileràr. 
Die Quellen, aus denen bei Darstellung des Zoll- und Steuerwesens 
des Deutschen Reiches zu schöpfen sein wird, bestehen vor Allem m der 
Reichsverfassung, in den Reichs gesehen nebst den hiezugehongen 
Ausführungs-Bestimmungen und Bnndesrathsbesch 1 üÌ leii, so 
dann nach Artikel 40 der Reichsverfassung') in den Bestimmungen des Zoli 
ver ein i annaso er trages v. 8. Juli 18Ü7, soweit sie nicht durch die Ver 
fassung selbst oder auf dem durch dieselbe (Art. 7 und 78) bezeichneten Wege 
üülüifi 
gehörigen Separat-Artikeln ferner in Kraft, soweit ste bisher m Kraft 
warcri' und nicht durch die Bestimmungen des Vertrages vom 8 Juli 1887, 
beziehungsweise durch die Reichsverfassung, durch Gesetze oder Bundesraths- 
Beschlüsse abgeäiidert worden sind. In Ziffer 1 zu diesem Artikel 1 ist aber 
diese Verabredung ausdrücklich auf diejenigen näheren B est i m mil n g e n 
und Abreden, welche in den zii jedem dieser Verträge gehörigen Proto 
kollen enthalten sind, sowie überhaupt auf alle in Folge der Zollvereinigungs 
Verträge znm Vollzüge derselben zur weiteren inneren Ausbildung des 
Vereins getroffenen Vereinbarungen ausgedehnt. Dieses sind außer 
den Schlußprotokollen zu den Verträgen auch die in den Hauptprotokollen 
n bient das Schristchen des ehemaligen Staatsministers vr. Rudolf Del brück: 
Der Artikel 40 der Reichsverfassung, Berlin 1881, das viele Aufschlüsse gewährt.
        <pb n="40" />
        28 
b. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
ÜB 
ZàMMW 
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à in bt " * &gt;maniel eine »Eschung MWn 
MZWWMMZZ
        <pb n="41" />
        Quellen und Literatur. 
29 
getreten ist, das wichtigste Material für die Gesetzgebung und Verwaltung 
der Zölle und Reichssteuern?) , _ 
^ 0mtbeë' %et(^ëßefe^^bíatt ent^aa pinbc^ 
resp. Reichsgesetze, Verordnungen und Verträge;-) die Vollzugsvorschriften und 
Regulative hiezu, welche der Bundesrath erläßt, werden jedoch seit 1. ^an lo&lt;- 
in dem Z en tr alb lati für das Deutsche Rei ch»bekannt^gemacht, welches 
durch die Bnndesrathsbeschlüsse vom 13. Dez. 1869, 11. April 187) und 
21. Dez. 1872 ins Leben gerufen wurde. Für die Zoll- und Steuerverwaltung 
ber i,leistet Staaten e#ircn 1%^ befonbere WintëMôtter.') @^101^11^ 
Druckschrift, welche nach einem Beschlusse der 10. General-Zoll-Konferenz 
(§ 51 bes ßmmtprotoMea) i,„ Sßmtß. ginan&amp;=^^nt^^crtnnl tebigirt tuutbc 
und heftweise seit dem Jahre 1854 zu Berlin in der Jonas sch en Verlags 
buchhandlung erscheint, sind die Jahrbücher der Zoll-Gesetzgebung 
und Verwaltung des Deutschen Zoll- und Handelsvereins. ) 
Dieselben sind dazu'bestimmt, eine authentische Zusammenstellung aller m den 
einzelnen Vereinsstaaten in Bezug auf das Zoll- und Steuerwesen ergangenen 
Gesetze und Verordnungen u. s. w. zu liefern, sowie für die gemeinschaftliche 
Verwaltung einen Vereinigungspunkt und ein Organ zur Kundgebung und 
gegenseitigen Mittheilung bex Fortschritte zu bilden, welche die einzelnen 
Vereinsstaaten in der legislativen organischen und administrativen Entwickelung 
des gemeinschaftlich angenommenen Handelssystems machen. Dieselben können 
den Zoll- und Steuerbehörden nach Form und Inhalt als Handbuch bienen 
und schließen sich bezüglich der ersteren an die vom Jahre 1834 bis’ 
durch den königlich Preußischen Geheimen Oberfinanzrath G. T. A. Poch- 
hammer herausgegebenen Jahrbücher der Zollgesetzgebung und 
Verwaltung des Deutschen Zoll- und Handelsvereins an. 
Als neuere Privatsammlungen von Gesetzen und Verordnungen in Zoll- 
und Handelssachen können unter Ändern die Annalen des Norddeutschen 
Bundes und Zollvereins (jetzt des Deutschen Reiches) von 
I)r. G. Hirth von 1868 an, das Jahrbuch für Gesetzgebung, Ver 
waltung, Vvlkswirthschaft im Deutschen Reich von Professor 
v. Holtzendorf und Brentano angeführt werden, welches seit mehreren 
Jahren von Prof. Dr. Schm oll er in Berlin herausgegeben wird, ferner das 
seit 1884 neu erschienene Jahrbuch für Finanzwissenschaft von Prof. 
Dr. Schanz in Würzburg. Endlich das bei Guttenberg in Berlin seit 1884 
erscheinende Sammelwerk: Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches 
') Hiezu ist int Jahre 1882 ein Register im Reichsamie des Innern ausgearbeitet 
warden, welches die Zeit van 1867 bis 1881 umfaßt. 
*) Für deren gesetzliche Giltigkeit genügt die Publikation im Reichsgesetzblatte. 
3 ) Da das Zentralblatt der Abgaben-, Gewerbe- und Handelsgesetzgebung m den 
Preuß. Staaten am weitesten zurückreicht (bis 1830) und für den grüßten Theil des Reiches 
gilt, so wird dasselbe zu Zitaten besonders benutzt werden. Die Amtsblätter der Zoll- und 
Steuerdircktionen der einzelnen Staaten beginnen erst in den 60 er Jahren. Besondere Blätter 
dieser Art haben Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg. Baden, Hessen, der Thüring'sche 
Zoll- und Handelsverein, Mecklenburg, Elsaß-Lothringen, Oldenburg und Braunschweig. 
*) Da dieselben die meisten Verträge, Gesetze, Verordnungen, Ministerialreskripte und 
Entschließungen der Direktivbehärden enthalten, werden sie in der Regel zu Zitaten benutzt 
werden. Sie erscheinen in Berlin, Verlag der Jonas'schen Verlagsbuchhandlung. Jeder 
Jahrgang enthält ein chronologisches Verzeichnis; aller in demselben aufgeführten Gesetze und 
Verträge' und ein alphabetisches Sachregister. Dieselben haben 1875 auf Grund ernes 
Bundesrathsbeschlusses v. 4. Juni 1875 (§ 227 des Prot.) aufgehört.
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        30 
Ö ' ^ufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
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        Umfang, Größe und Einwohnerzahl des Deutschen Zoll- und Reichsgebietes. 31 
fiir Staatswissenschaften Bd. 28. Dann Schraut's Broschüre über die 
Handelsverträge und die Meistbegünstigungsklausel, Berlin 1884 
welche dieses Thema zum ersten Male gründlich und mit großer Sachkenntnis 
1 Ueber die Branntweinbesteuerung in Sachsen gibt G. Wahl's 
Werkchen über diesen Gegenstand (Dresden 1870) sehr gute Aufschlüsse. 
Das neueste Gesetz' über die Statistik des Waarenverkehrs des 
Deutschen Reiches v. 20. März 1879 hat Bodenstein mit allen Ausführnngs- 
bestimmungen herausgegeben (Berlin 1880). Reinhold hat die nettesten gesetz- 
ilnd regulativmäßigen Bestimmungen über die Tabacks besten e run g nach 
dem Gesetze v. 16." Juli 1879 als Handbuch in Berlin 1880 erscheinen lassen. 
Außerdem verdienen besondere Erwähnung W. Dittmar's Handbuch über 
die Preuß. Branntweinsteuer. Posen 1865. Appelt's Werkchen über 
die Gesetzgebung betr. die Tabackbesteuerung und Salzabgabe &lt;1870). 
Philippi's Beiträge zur Geschichte der Statistik der Deutschen Messen.') 
Dr. E. Löbe's Deutsches Zollstrafrecht von 1881 füllt eine Lücke 
in der Literatur ans, ebenso Gaupp's Kommentar zum Reichsgesetze über 
die Stempelabgaben v. 1. Juli 1881. Berlin 1881. 
Schließlich ist noch zu erwähnen ein im Oktober 1884 von dem Reichs- 
Schatz amte herausgegebenes Aemter-Verzeichniß für die Verwaltung der Zölle, 
Reichssteuern und Uebergangsabgaben. 
III. Abschnitt. 
Umfang, Größe und Einwohnerzahl des Deutschen 
Zoll- und Reichsgebietes. 
Rach Artikel 33 der Deittschen Reichsverfassung bildet das Deutsche Reich 
und zwar das Staatsgebiet von Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, 
Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin und Strelitz, Sachsen- 
Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenbnrg, 
Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rndolstadt und Sondershausen, 
Waldeck, Renß ältere und jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lübeck, Bremen, 
Hamburg, ein einheitliches Zollgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zoll 
grenze,^) dem am 1. Januar 1872 das Reichsland Elsaß-Lothringen einverleibt 
worden ist?) 
*) S. das General-Register zu dem Bundes- u. Rcichsgesetzbl. von 1867—71 von Hof 
rath Kleins ch inidt (Leipzig 1872), worin eine Uebersicht der betreffenden Literatur ent 
halte» ist, u. in Laband's „Staatsrccht des Deutschen Reiches" Bd. I. Tübingen 1876. 
*) Art. 1 der Rcichsverfassung. Die Zollgrenze ist nach Bundesrathsbeschluß vom 
14. Juni 1880 (§ 437) bis Cuxhafen an die Unterelbe verlegt worden am 1. Jan. 1882. 
S. Abschn. V. 
3 ) Reichsgesetz vom 9. Juni 1871, wegen Einverleibung von Elsaß-Lothringen (Reichs- 
gcsctzbl. von 1871 S. 212) und vom 17. Juli 1871 (Reichsgesetzbl. von 1871 S. 247), wegen 
Aushebung der Zollgrenze gegen Elsaß-Lothringen vom 1. Januar 1872 an.
        <pb n="44" />
        32 
b ' dļ"şş^: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
MIM 
MMM 
fmb m blc Z°llgr-nz° d-z Reiches durch Verträge einge- 
durch Vertrag'«à^Äaļ^lSKS') ^şàich gehörige Gemeinde Jungholz 
mnss 
ŞķEŅ-Sķ-- 
¡risilSSS Knd.-rVL
        <pb n="45" />
        3 
Umfang, Größe und Einwohnerzahl des Deutschen Zoll- und Reichsgebietes. 33 
wegen Anschluß des Großherzogthums Luxemblirg an das Zollsystem Preußens 
und der übrigen Staaten des Zollvereins. *) 
Aus vorstehenden Erörterungen ist zu ersehen, daß die Reichsgrenzen 
und die Grenzen des Deutschen Zollgebietes nicht zusammenfallen, da vom 
Reichsgebiete in Bezug auf das Zoll- und Verbrauchssteuerwesen Gebietstheile 
ausgeschlossen sind, während andererseits dem Zollgebiete des Reiches Theile 
fremder Staaten angeschlossen sind. 
Hiernach ergibt sich in Bezug auf Umfang, Große (Flächeninhalt) und 
Bevölkerung folgendes Bild für das Deutsche Reich resp. für das Deutsche 
Zollgebiet. 
II. Größe und Einwohnerzahl der deutschen Zoll- und Reichsgebiete 
im Jahre 1885. 
') S. a. Art. 2 des Zollvereinigungsvcrtrages vom 16. Mai 1865, Art. 2 des Zoll- 
uud Handelsvertrags vorn 8. Juli 1867, wouach in den Gesammtverein alle diejenigen 
«taaten oder Gebietstheile einbegriffen sind, welche dem Zoll- und Handelssysteme der 
vortragenden Staaten oder eines von ihnen sich angeschlossen haben und § 14 der lleberein- 
funft wegen Uebernahme der Wilhelm-Luxcmburg-Eisenbahnen durch die Kaiserl. Deutsche 
Enenoahnverwaltung vom ll. Juni 1872, wonach eine Kündigung des Ausschlußvertrages 
vom 20./25. Oktober 1865 vor dem 31. Dezember 1912 nicht erfolgen wird. (Reichsgesetz' 
blatt 1872 S. 337.) 
*) Siehe Drucksachen des Bundesraths v. 1882 Nr. 116 S. 84. 
3 ) Siehe Drucksachen des Bundesraths v. 1882 Nr. 2 und Bundesrathsbcschluß v. 28. 
Mürz 1882 (§ 166). 
*) Rest nach Anschluß der Jpsel Reichenau am 27. April 1884. Zentralblatt des Reichs 
1884 S. 155. 
I. Uebersicht des Umfanges des Teutschen Zollgebietes. 
GrenMaten des Zollgebietes 
Grenzlänge 
gegen 
das Ausland 
km 
1 Preußen mit Jahdegebiet 
2 Bayern 
5459 
1020 
22.5 
510 
360 
133,5 
257,8 
3 Württemberg 
•1 Sachsen . 
5 Baden 
6 Mecklenburg 
7 Oldenburg 
8 Elsaß-Lothringen 
9 Luxemburg . . 
584,036*) 
142,5 
Umfang des Zollgebietes 8489,336 
Staaten und Länder 
Größe 
in 
□ km 
Ortsanwesende nach der 
Zählung von 1880 
im 
1 Preußen 
2 Bayern 
3 Sachsen 
348,257 27,162,507 
75,863,5 5,284,778 
14,992,9 2,972,805 
19,503,7 1,971,118 
15,081,i 1,564,940 
7,680,8 936,340 
16,604 s ) 
4 Württemberg 
5 Baden. 
6 Hessen. 
5,314 s )
        <pb n="46" />
        34 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Staaten und Lander. 
in 
□ km 
Größe 
Ortsanwesende nach der 
Zählung von 1880 
im 
7 Mecklenburg-Schwerin . . 
8 Sachsen-Weimar . . . . 
9 Mecklenburg-Strelitz . . . 
10 Oldenburg 
11 Braunschweig 
12 Sachsen-Meiningen . . . 
13 Sachsen-Altenburg. . . . 
14 Coburg-Gotha 
15 Anhalt 
16 Schwarzburg-Sondershausen 
17 Schwarzburg-Rudolstadt . . 
18 Waldeck 
19 Neuß ältere Linie . . . . 
20 Reuß jüngere Linie . . . 
21 Schaumburg-Lippe. . . . 
22 Lippe 
23 Lübeck 
24 Bremen 
25 Hamburg 
26 Elsaß-Lothringen . . . . 
14,508,i 1,566,670 
13,303,8 577,055 
3,592 309,577 
2,929,5 100,269 
3.690.4 349,367 
2.468.4 207,075 
1,323,8 155,036 
l,968,i 194,716 
2.347.4 232,592 
862,i 71,107 
940.4 80,296 
1,121 56,522 
316.4 50,782 
825.7 101,330 
339.7 35,374 
1,222 120,246 
297.7 63,571 
6,420,2 335,158 2,320 
255,6 18,228 138,495 
409,8 38,943 414,926») 
Luxemburg . . . 
Jungholz . . . 
540,521,8 44,556,402 677,659 
2,587,5 209,570 — 
211 
Summa 
543,109,3 44,766,183 677,659 
Hiernach hat das deutsche Reichszollgebiet einen Umfang von 8489,336 km 
und eine Einwohnerzahl von 44,773,173 Einwohner mit den angeschlossenen 
Gebieten von Luxemburg und Jungholz. Die Zvllausschliisse haben 670,669 
Einwohner. Das deutsche Reichsgebiet hat eine Größe von 540,521,8 [1 km. 
Interessant ist es bei dieser Gelegenheit daran zu erinnern, daß das 
Deutsche Zollgebiet in den Jahren 1834 bis 1841 von 7730 Q.-Meilen und 
ca. 23,478,129 Einwohnern auf 8245 Q -Meilen mit 28,498,136 Einwohnern 
angewachsen war, und daß es dllrch den Zutritt des Stenervereins im Jahre 
1854 bis zu 9021 Q.-Meilen mit 36,600,000 Einlvohnern vergrößert wurde, 
während es 1873 9930,^ Q.-Meilen mit 40,783,606 Einwohnern und bei 
der Zählung im Jahre 1875 42,338,031 Einwohner besaß. 
Vertrags- und verfassungsmäßige Kauptgrunöfahe für die 
Ioll- und Bteuerverwaltung des Deutschen Reiches. 
Bei der Darstellung der zur Zeit im Deutschen Reiche und in den mit 
demselben zollvereinten Gebietstheilen anderer Staaten in Bezug auf Zölle 
und Verbrauchssteuern gültigen Bestimmungen erscheint es von besonderem 
*) Siehe Drucksachen des Bundesraths von 1882 Nr. 2 und Bundesrathsbeschluß vom 
28. War; 1882 (§ 166). 
IV. Ķchņill
        <pb n="47" />
        Vertrags- und verfassungsmäßige Hauptgrundsätze. 
35 
3* 
Werth, eine Zusammenstellung derjenigen Vertrags- und verfassungsmäßigen 
Grundsätze vorausgehen zu lassen, welche für die Gesetzgebung und Verwalt 
ung der Zölle und Verbrauchssteuern hauptsächlich maßgebend sind, um hier- 
durch zugleich für die Bearbeitung selbst die nöthigen Richtungspunkte zu 
gewinnen. *) 
Allerdings wird hiebei ein Zurückgehen auf sämmtliche in Artikel 40 
der Reichsverfassung resp. in Artikel 1 des Zollvertrages vom 8. Juli 1867 
und in Ziffer 1 des Schlnßprotokolles hiezu erwähnten Verträge und sonstigen 
Verabredungen nothwendig werden, aber es kann hiedurch zugleich eine Aus 
scheidung der zwar noch giltigen, aber jetzt in andere Unterabtheilungen 
(Ziffer 1, 3, 5, 9, 15) des Artikels 4 der Reichsverfassung, als die Zölle 
und Verbrauchssteuern, fallenden Bestimmungen erfolgen, welche zur Zeit des 
Zollvereins in das Bereich der Verhandlungen und Verträge gezogen worden 
waren?) 
Nach den ersten Zollvereinsverträgen, vom 22. März 1833, 
30. März 1833 und 10. Mai 1833, welche am 1. Januar 1834 ins Leben 
traten und deren Dauer bis 1. Januar 1842 festgesetzt war?) sollte für die 
den Verein bildenden Staaten ein vollkommen übereinstimmendes Zollsystem 
mit möglichst gleicher Gesetzgebung und gleichem Tarif für die Ein-, 
Aus- und Durchgangs-Abgaben (mit wenigen lokalen Ausnahmen) und im 
Innern der Vereinsstaaten vollkommene Verkehrsfreiheit unter Wegfall aller 
bisherigen Zollgrenzen, Binnenzölle, Stapel- und Umschlagsrechte beginnen. 
Ausgenommen hievon waren nur die zu den Staatsmonopolen gehörigen 
Gegenstände, namentlich Spielkarten und Salz, dann Gegenstände, welche 
wegen der verschiedenartigen inneren Besteuerung beim Uebergange von einem 
Staat in den anderen einer Ausgleichungs-(Uebergangs-)Abgabe unterworfen 
wurden, wie Bier, Branntwein, Braumalz, Most,'Wein, Tabacksblätter, und 
endlich diejenigen Waaren, welche ohne Eingriff in die von einem Vereinsstaate 
ertheilten Ersindnngspatente oder Privilegien nicht nachgeahmt oder eingeführt 
werden konnten?) 
Ein allgemeiner Grundsatz lag in der Verabredung, daß die Abgaben 
für die Benutzung öffentlicher Wege und dergl. nur in dem Betrage beibe 
halten oder neu eingeführt werden sollten, welcher den gewöhnlichen Herstell- 
ungs- und Unterhaltungskosten angemessen ist. Hierbei tourbe als höchster 
Satz für Chatlsseegelder der im Preußischen Tarife von 1828 festgesetzte 
bezeichnet. Kanal-, Schleusen-, Brücken- und dergl. Gebühren sollten nur bei 
Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen dieser Art von den Benutzenden 
gefordert werden. Die Wasserzölle sollten vermindert und möglichst aufgehoben 
werden?) 
Ein gleiches Münz-, Maß- und Gewichtssystem sollte angestrebt werden?) 
mahgebei^àìì^îìch übrigen Reichssteuern sind die besonderen gesetzlichen Bestimmunge 
m Hierüber auch die (Schift Dr. Rudolf Delbrück's, Staatsminister a. D., de 
Artekel 40 der Re,chsversa,iung, Berlin 1881, die sehr interessante Ausschlüsse gibt 
16 fsBd' ^ Ertrüge S. 1 ff., 112 ff., 117 ff.; Pochhammer. „Jahrbücher" 183 
4 ) Art. 41 des Vertrags vom 22. März 1833. 
°) Vertr. v. 22. März 1833, Art. 1-9. 11. 
®) Vertr. v. 22. März 1833. Art. 13 u. 15. 
7 ) st. st. O. Art. 14. 
S.
        <pb n="48" />
        36 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Alle eigentlichen Zollabgaben (Ein-, Ans- und Durchgangszölle) mit Aus- 
nahme der inneren Konsilmtionssteuern und der Ausgleichungs-Abgaben, der 
Schiffsabgaben, Wegegelder, Pflasterzölle, Kanal-, Hasen- re. Gebühren, sowie 
der Zollstrafen und Konfiskate, die jedem Staate verbleiben, sollten gemein 
schaftlich sein und nach der Bevölkernngszahl vertheilt werden. 
Ueber die Berechnung des Reinertrages der gemeinschaftlichen Abgaben, 
über die Zollnachlässe und Zollbegünstigungen, sowie über die Volkszählung 
wurden spezielle, allgemein giltige Grundsätze vereinbart?) 
Jedem Vereinsstaate sollte die Organisation der Zollbehörden und deren 
Ernennung verbleibeil. Die Kosten der Zollverwaltung hatte jeder Vereins 
staat selbst zu tragen. Ausgenommen hievon war derjenige Theil des Bedarfs, 
welcher zilr Ausstellung des zur Deckung der Grenze gegen das Ausland 
nöthigen Personals an Zoll-Schutz-, Abfertigungs- und Erhebungsbeamten 
nothwendig ist und wofür jedem Staate eine vereinbarte Pauschsumme aus 
den gemeinschaftlichen Einnahmen überwiesen wurde?) 
Das Begnadigungs- und Strafverwandlungsrecht in Zoll- und Steuer- 
Kontraventionen blieb jedem Staate in seinem Gebiete vorbehalten, ebenso die 
Untersuchung und Bestrafung dieser Uebertretungen nach dem in jedenl Staate 
giltigen Prozeß-Verfahren?) 
Die Leitung des Dienstes der Lokal-Zollbehörden und die Vollziehung 
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung überhaupt sollte in jedem Staate einer 
oder mehreren Zvlldirektivncn übertragen werden, welche dem betreffenden 
Ministerum des einzelnen Staates untergeordnet sein sollten. Die Bildung 
und Einrichtung des Geschäftsganges dieser Zolldirektionen wurde den einzelnen 
Regierungen überlassen und außerdem verabredet, daß deren Wirkungskreis, 
soweit er nicht durch Verträge oder Gesetze geregelt erscheine, durch eine gemein 
schaftlich zu verabredende Instruktion geregelt werden solle. 
Das vereinbarte Zvllgesetz, der Zolltarif und die Zollordnnng sollten als 
integrirende Bestandtheile des Zollvereinignngsvertrags angesehen werden?) 
Veränderungen in der Zollgesetzgebung mit Einschluß' des Zolltarifs und 
der Zollordnnng sollten nur ails demselben Wege und mit gleicher Ueberein- 
stimmung aller Kontrahenten bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze 
selbst. Dasselbe sollte für alle Anordnungen gelten, welche in Beziehung alls 
die Zollverwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen?) 
Durch eine besondere Bestimmung gestanden sich die kontrahirenden Staaten 
das Recht zu, den Hanptzollämtern und Zolldirektionen anderer Vereinsstaaten 
Beamte (Stativnskontroleure und Bevollmächtigte) zu dem Zwecke beizuordnen, 
um von allen vertragsmäßigen Geschäften Kenntniß zu nehmen und ans Ab 
stellung hervorgetretener Mängel hinzuwirken?) 
Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Stenerentrichtnng 
sollten, wenn sie nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, derjenigen 
Regierung zur Last fallen, die sie gewährte. Die hiebei geltenden Grundsätze 
sollten vereinbart werden?) 
O st- a. O. Art. 21. 
8 ) st. a. O. Art. 27, 30. 
3 ) a. a. O. Art. 26. 
4 ) st. st. O. Art. 4. 
B ) st. st. O. Art. 5. 
st. st. O. Art. 31 u. 32. 
7 ) st. st. O. Art. 23.
        <pb n="49" />
        Vertrags- und verfassungsmäßige Hauptgruudsätze. 
37 
Für die Hofhaltung der Souveraine und ihrer Regentenhäuser oder für 
die bei denselben beglaubigten Gesandtschaften rc. konilte ein Erlaß der Zoll 
gefälle nur auf privative Rechnrlng des betreffenden Staates Platz greifen, 
ebenso für Entschädigungen auf Zollrechte oder Befreiungen.') 
Gleiche gegenseitige Begünstigung des Schifffahrtsbetriebs auf den Flüssen 
der verschiedenen Staatsgebiete wurde als allgemeiner Grundsatz vereinbart. 
Ebenso Gleichstellung sämmtlicher Staatsangehöriger der Vereinsstaaten in 
Bezug ans die Abgaben in Preußischen Seehäfen.') 
Als gemeinschaftliches Organ zum Zwecke gemeinsamer Berathungen 
wurden jährliche Konferenzen von Bevollmächtigten (General-Zoll-Kon- 
ferenzen) verabredet, welche jährlich in den ersten Tagen Juni und zwar das 
erstemal in München zusammentreten sollten. Vor diese Konferenz sollte gehören: 
a) Die Verhandlung über Beschwerden und Mängel, welche in Be 
ziehung alls die Ausführnng der Grundverträge und der besonderen Ueberein- 
künfte, des Zollgesetzes, der Zollordnnng und der Tarife wahrgenommen und 
nicht bereits auf dem Korrespondenzwege zwischen den Ministerien erledigt 
worden waren. 
b) Die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsstaaten über die 
gemeinschaftliche Einnahme auf Grund der von den obersten Zollbehörden 
aufgestellten, durch das Zentralburean vorzulegenden Nachweisnngen. 
o) Die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche zur 
Verbesserung der Verwaltung gemacht werden. 
ck) Die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, des Tarifs, 
der Zollordnung itiib Verwaltungsorganisation, überhaupt über zweckmäßige 
Entwicklung und Ausbildung des Zoll- und Handelssystems?) 
Außerdem wurde ein Zentralburean für das Abrechnungswesen des 
Vereins mit dem Sitze in Berlin errichtet, zu dem jeder Staat einen Beamten 
abzusenden berechtigt sein solltet) 
Ferner wurde verabredet, daß Zollbegünstigungen und Rabatt- 
privilegien einzelner Meßplätze nicht erweitert, sondern thunlichst 
beschränkt oder aufgehoben, neue aber nicht ertheilt werden sollten. 0 ) 
Als Hanptgrnndsatz wurde festgestellt, dast die Zollkredite der Ge 
sammtheit gegenüber als Baarbestände zu behandeln seien und daß die 
Bewilligung der Kredite jedem einzelnen Staate überlassen bleibe. G ) 
Durch den Vertrag vom 8. Mai 1841 über die Fortdauer des Zoll 
vereins') wurde unter Aufrechthaltung der vorstehend erwähnten Verabredungen 
die wichtige Aenderung getroffen, daß statt der sog. Ausgleichnngsabgaben, 
Uebergangsabgaben von den einer inneren Besteuerung in den einzelnen Staaten 
unterliegenden Gegenständen, wie Bier, Malzschrot, Wein, Branntwein, Taback, 
Traubenmost zu erheben seien?) Sonst änderte dieser Vertrag keine der früheren 
Bestimmungen. 
‘) st. st. O. Art. 25. 
*) a. a. O. Art. 19. 
3 ) st. st. O. Art. 33 u. 34. 
4 ) a. a. O. Art. 29 und Schlußprot. hiezu § 28. 
5 ) Art. 24 a. a. O. 
iQ a Q ) Prot. v. 29. Nov. 1833 zu Art. IO a des Vertrags von 1833 (Bd. I der Verträge 
7 ) Bd. III der Verträge S. 1 fi. 
8 ) Vertrag vom 8. Mai 1841, Art. 3 Nr. 4 und provisorische Uebereinkilnft hiezu vom 
8. Msti 1841 Bd. Ill der Verträge S. 87.
        <pb n="50" />
        38 
v- dlufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Der in Art 7 lit. c. des Zollvereinigungsvertrages vom 22. März 1833 
entritene ber Berfe#frei# beargli# solder (^egenftanbe auf 
welche tu entern Veremsstaate Erfinbungspatente ober Privilegien verliehen 
worben fiitb, würbe im Zvllvereinigungsvertrage vom 4 April 1853*) 
nicht mehr gemacht, erscheint also vom Jahre 1854 an als aufgehoben Im 
Uebrtgen würbe durch diesen Vertrag an den vorstehenden Verabredungen 
nichts geändert. 9 
Art. 4 des Zollvereinigungsvertrages vom 16. Mai 
186&amp;:) wurden bte Durchgangsabgaben als aufgehoben erklärt 
ferner mürbe in %rt. 30 %bfa^ 2 biefeS Vertrages beftiiinnt, baß teber 
Staat für bte ^e»#^ ber bet ber aoKbermaítíwg oon imn augeftetíten 
0eaiuteu ttitb iDteucr tmb für bte 6%%% ber GafWofaíe intb @dbtraiiS= 
porte zu haften und hiedurch entstandene Ausfälle bei der Revenüentheiltlna 
zu vertreten und zu decken habe. 
Bezüglich der Aufstellung der Zoll- und Steuerämter in, Innern des 
Vereines und Anstellung von Beamte» bei denselben, deren Kosten den, ein 
zelnen Veremsstaate zur Last fallen, sollen die Regierungen nach Absatz 3 
dieses Artikels nicht weiter als durch die zollgesetziichen Bestiinmungen'be- 
schrankt sem. 
Der gesammte amtliche Schriftenwechsel in den gemeinschaftlichen Zoll- 
angelegenhetten zwischen den Behörden und Beantten der Vereinsstaaten im 
ganzen Umfange des Vereins soll nach Absatz 4 dieses Artikels ans der Post 
portofrei beförbert ttub au btcfent ^ucde aiS „aünucrcmafadte" bcaeidnict 
^n ^ bereits jtit BoKauüMSrotoW bout 14. ģebmar 
5 T ®##rotofoü %r. 16 fisser 3 auut Vertrag üoiu 
4. April 1853 niedergelegte Verabredung erscheint hier zum erstenmale in 
entelli Vertrage. 
Sehr ausführliche Berabrednngen sind in beut Artikel 11 des Vertrages 
18GG über bte ®nntbf% beäug# ber innern 0efteueruug 
und bte Rückvergütung der innern Steuern bei der Ausfuhr niedergelegt, wo 
durch bte Bestimmungen in Artikel 3 des Vertrages vom 8. Mai 1841 tu 
wesentlichen Punkten alterirt erscheinen. 
^ Von Wichtigkeit erscheint der in Artikel 23 ausgesprochene Grundsatz, baß 
Zollbegünstigungen für Maschinen ttub Maschinentheile auch auf private Rechnung 
nicht mehr gewährt werden dürfen. 
Ren sind die Bestiminiingen in Artikel 7 des Vertrages von 1865 bezüglich 
der Ausfuhrverbote im Falle eines Bnndeskrieges, wonach darauf Bedacht zu 
nehmen ist, daß ein gleiches Verbot von allen Staaten erfolgt, mit die Freiheit 
des Handels und Verkehrs nicht zu stören. 
Wichtig erscheint auch die Verabredung in Artikel 7, wonach die Staaten 
sich gegenseitig das Recht einräumen, zur Abwehr ansteckender Krankheiten für 
Menschen und Vieh die erforderlichen Maßregeln zu treffen, wobei jedoch in 
dem Verhältnisse des einen Vereinslandes zu dem anderen keine hemmenderen 
Entrichtungen getroffen werden sollen, als unter gleichen Umständen für den 
mnern Verkehr des anordnenden Staates in Vollzug gesetzt werden. 
) «o. lv Der «ertrage S. 
*) Bd. V der Verträge S. 
47. 
s¡ ~; r v “ wirnnje *&lt;. Die Aufhebung der Durchgangsabgaben war auf 
(Ärund einer besonderen Verabredung unter den Vereinsstaaten bereits mit 1. Man 1861 
eingetreten, aber erst 1865 vertragsmäßig zum Ausdrucke gekommen (s. a. Jahrb. 1861 Ş. 7).
        <pb n="51" />
        Vertrags» und verfassungsmäßige Hauptgrundsätze. 39 
Im Uebrigen hat der Vertrag von 1865 an den vorstehenden Grundsätzen 
nichts geändert. , . . . , .. . 
Dei %ettrag Dom 8. @n,íi 1867') W einige W#et|ent)e neue 
Grundsätze eingeführt. Vor allem wurden durch Artikel 7 desselben die Zoll- 
unb @tcnerqe^c^^gcblmg ($írti(eí 3), sowie bie ^e^gebnng über bie in ben 
Zollausschüssen zur Sicherung der Zollgrenze zu tröstenden Mastregeln dem 
Bundesrathe des Zollvereins als gemeinschaftlichem Organ der Regierungen 
und dem Zvllparlamente als gemeinschaftlicher Vertretung der Bevölkerungen 
übertragen, die Zollkonferenzen aufgehoben *) und bestimmt, daß zu einem 
Vereinsgesetze die Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen nothwendig seien 
und die Verkündigung dieser Gesetze nach den in den Gebieten der vertragenden 
Theile geltenden Formen zu erfolgen habe. i) * 3 ) — Ferner wiirde dav m den 
früheren Verträgen aufgeführte Verbot des Verkehres mit Spielkarten nicht 
Weiler erwähnt, dagegen in Ziffer 3 des Schlußprotokolls zu Artikel be§ 
Vertrages von 1867 für den Verkehr mit Spielkarten die Uebergangsschein- 
kontrole eingeführt. Das Spielkartenmonopvl erscheint hiedurch beseitigt. 
Bemerkenswert!) sind einige Bestimmungen in Artikel 4 Abs. 2 .3, tiuntna) 
die Freiheit des Handels und'Verkehrs zwischen den Kontrahenten auch dann 
keine Ausnahme erleiden solle, wenn sie dem Eintritte außerordentlicher Umstände, 
insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Kriege, einer von 
ihnen sich veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren freien 
Verkehr befindlichen Erzeugnisse als Fabrikate in das Ausland für die Dauer 
jener außerordentlichen Umstände zu verbieten. Es soll in einem solchen Falle 
darauf Bedacht genommen werden, daß ein gleiches Verbot von allen ver 
tragenden Theilen erlassen wird. Die Abs. 4 imb 5 treffen dann Vorsorge 
für den Fall, wenn ein Theil ein solches Verbot nicht auch erlassen will und 
räumen allen Theilen die Befugniß ein, zilr Abwehr gefährlicher ansteckender 
Krankheiten für Menschen und Vieh die erforderlichen Maßregeln unter gewissen 
Modifikationen zu treffen. 
Endlich hörten mit Abschluß des Vertrages vom 8. Juli 1867 alle Zoll- 
Präzipua der verschiedenen Staaten auf.^) 
Die Vereinskontrole wurde dem Präsidium des Bundesrathes unterstellt, 
und deren Kosten auf die gemeinschaftliche Kasse übernommen?) 
i) Bd. V der Verträge S. 83 und Jahrbücher von i868 S. 1 ff. 
•) Schlußprot. Ziff. 9 zu Art. 8 § 12 des Vertrages von 1867. 
») Art. 7—9 des Vertrages vom 8. Juni 1867. 
*) Nur Oldenburg sollte mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältniß, 
welches zwischen der Länge seiner Zollgrenze aus der einen und dem Flächeninhalte, sowie 
der Bevölkerung aus der anderen Seite obwaltet, einen Zuschuß von 13,500 M zu seiner 
Pauschsumme ausnahmsweise auch ferner erhalten (Schlußprotokoll zum Artikel 16 des 
Vertrages von 1867 Zifs. 13), dennoch wurde derselbe vom 1. Jan. 1872 auf 36,000 Jé 
erhöht (Prot, von 1873 § 522), Baden erhielt bis Ende Dezember 1871 42,30o Jé., von da 
ab 24.000 Jé. jährlich und Luxemburg vom 1. Jan. 1866 jährlich 15,000.#, welcher Betrag 
durch Bundcsrathsbeschluß vom 9. April 1873 (§ 171 der Prot.) für 10 Jahre ans 9300 # 
vom 1. Jan. 1872 an ermäßigt wurde. Elsaß-Lothringen wurde durch die Bnndesraths- 
beschlüsse vom 27. Juni 1873 (§ 454 der Prot.), vom 13. Nov. 1875 (§ 451 der Prot.), 
vom 16. April 1877 (§ 197 der Prot.) für die Grenzzollverwaltung ein Zuschuß für die 
Bestreitung der Ortszulagen in der Höhe von */» der an die Beamten bezahlten Ortszulagen 
bis zum Maximalbctrage von 300,000 Jé bczw. 250,000 Jé. bis Ende 1879/80 bewilligt 
und dieser Zuschuß durch Bundesrathsbeschluß vom 5. April 1880 § 4 bis auf Weiteres 
gewährt. Diese Zuschüsse sind nun seit 1. April 1882 weggefallen. S. a. Abschnitt IX. 
») Artikel 20 des Vertrages vom 8. Juli 1867 und Ziff. 15 des Schlußprot.
        <pb n="52" />
        40 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Im Uebrigen wurden im Vertrage vom 8. Juli 1867 die erwähnten 
Grundsätze arts den älteren Verträgen aufrecht erhaltend) 
Die mit 1. Januar 1871 in Kraft getretenes Deutsche Re ichs ver- 
fas fit ng und spätere Reichsgesetze haben an den aufgeführten Grundsätzen 
nur Folgendes geändert: 
Sie unterstellte der Beaufsichtigung Seitens des Reichs mit) der Gesetz 
gebung desselben nach Artikel 4 außer der Zoll- und Handelsgesetzgebnng und 
der Gesetzgebung über die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Stenern 
(Salz-, Zucker-, Taback-, Braumalz-, Branntweinsteuer, Wechselstempelsteuer) 
auch in litera e. die Gesetzgebung über den Gewerbebetrieb, d. über die Ordnung 
des Maaß-, Münz- und Gewichts-Systems, e. über die Erfindungspatente, 
f. über die Flößerei und den Schifffahrtsbctrieb ans den mehreren Staaten 
gemeinsamen Wasserstraßen und den Zustand der letzteren, g. über die Flnß- 
und Wasserzölle, h. über die Medizinal- und Beterinärpolizei, so daß alle, 
die unter litera c—h aufgeführten Gegenstände betreffenden Bestimmungen aus 
der Zeit des Zollvereins bei der Darstellung des Zoll- und Steuerwesens des 
Reichs außer Betracht bleiben können. 
Die Reichsverfassnng setzte an die Stelle des Zollparlaments den Reichs 
tag (f. Art. 5). 
Artikel 35 der Reichsverfassung unterstellte der Reichsgesetzgebnng ferner 
die Maßregeln zum gegenseitigen Schutze der in den einzelnen Staaten erhobenen 
Verbrauchs-Abgaben gegen Hinterziehungen, sowie zur Sicherung der gemeinsamen 
Zollgrenzen in den Zollausschlüssen. 
Die Ueberwachung der Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens in Zoll- 
nnd Stenersachen (Vereinskontrole) durch Reichsbeamte wurde als ein Recht 
des Kaisers festgestellt und noch außerdem bestimmt, daß die von diesen Beamten 
angezeigten Mängel bezüglich der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung 
dem Bundesrathe zur Beschlußfassung vorzulegen feien. 3 ) 
Von großer Tragweite und Wichtigkeit sind die Bestimmungen in Art. 5 
und 37 der Reichsverfassung, wonach bei Gesetzes Vorschlägen über die 
Zölle und Verbrauchssteuern und bei der Beschlußfassung über die znr Aus 
führung von gemeinschaftlichen Gesetzen über Zölle und Verbrauchssteuern 
(Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften die Stimme des Präsidiums bei 
Meinungsverschiedenheit dann den Ausschlag im Bnndesrathe geben soll, wenn 
sie sich für die Aufrechthaltnng der bestehenden Einrichtunge« ansspricht. 
Der durch die Verabredung im Prot, vom 29. Nov. 1833 zu Separatart. 
10a des Zollvereinsvertrags vom 22. März 1833 aufgestellte Grundsatz, daß 
die Steuer- und Zvllkredite der Gesammtheit gegenüber als 
Baarbestände zu behandeln sind, ist durch das Neichsgesetz vom 4. Dezem 
ber 1871 § 3 betr. den Haushalt des Deutschen Reiches für 1874 aufgehoben 
worden. 4 ) 
Durch § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 betr. die Einführung der 
Reichsverfassnng in Elsaß-Lothringen wurde diesem Lande in so ferne eine 
große Begünstigung zu Theil, als die Beschränkungen des Artikel 5 des Zoll- 
') Insbesondere wegen der Pauschsumme für den Bedarf der Zollgrcnzbewachnng 
und Verwaltung in Art. 16 Ziffer 2. 
*) Hirth, Annalen von 1871 S. 43 Abs. IV. 
3 ) Art. 36 Abs. 2 und 3 der Reichsverfassnng. 
*) Reichsgesetzbl. 1872 S. 413 und Abschnitt IX.
        <pb n="53" />
        Vertrags- und verfassungsmäßige Hauptgrundsätze. 
41 
Vertrags vom 9. Juli 1876 auf das Oktroi der Kommunen nicht Anwendung 
■UH 
® U “ i) * * * * * * 8 bie Aushebung des Ausgaugsz-lles für Lumpm mittelst 
Neichsgesetz vom 7. Juli 1873») ist die Erhebung von Ausgangszollen fett 
1. Oktober 1873 beseitigt. _ _ . r s6 x 
«wîSfîÂ«M» à amsnZr iiVc SMIà » .«» 
°" 8 'Durch dus Neichsgesetz vom 20. Juli 1879») bett die Statistik des 
Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande Nt bit neue 
Grundsatz aufgestellt worden,^ daß die Waaren, welche über die Grenzen dev 
deutschen Zollgebietes ein-, aus- und durchgeführt werden, einschließlich der 
Versendungen ans dem Zollgebiete durch das Allsland nach dem Zollgebiete 
der betreffenden Landesstellen, nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Be 
stimmungsland anzumelden sind. ^ t m 
Durch einen Bnndesrathsbeschluß vom 30. Juni 1882 (§ 311 der Prot.) 
wurde das Pauschslunmensystem verlassen und auf Grund eines Zollver- 
waltnngsetats ein mehr den wirklichen Ausgaben für die Grenzbewachung 
lind Grenzzollverwaltung der einzelnen Bruldesstaaten entsprechendes Liquidations- 
Verfahren eingeführt ") . . , 
Durch das Reichsgesctz vom 17. Ata: 1885 wurde wegen der ln diesem 
Jahre beschlossenen Erhöhung der Getreide-, Mehl- und Fletschzölle eme 
Aenderung der Bestinunnng in Ziffer I des Artikel ; &gt; dieses Vertrages m der 
Art vorgenommen, daß die Bestimmung, wonach von allen bei der Entfuhr 
mit mehr als 15 Groschen (3 Jí&gt;. für 100 kg) belegten ausländischen Erzeugnissen 
i) Bundesgesetzbl. v. 1869 S. 141. 
*) Bundesgesetzbl. v. 1870 S. 649 ff. Reichsgesetzbl. 1871 S. 17 
») Preuß. Zentralbl. 1870 S. 18. _ t „ 
4 ) S. a. Jahrbücher für Zollgesetzgebung v. 1871 S. 640 und 18 «2 S. 64. 
0 Reichsgesetzbl. 1873 S. 241. S. a. Abschnitt V. 
6 ) Reichsgesetzbl. 1878 S. 133. S. a. Abschnitt VI 
») § 23 des Gesetzes. 
8 ) Reichsgesetzbl. 1879 S. 261. 
9 ) § 1 des Gesetzes v. 20. Juli 1879. 
w) S das Nähere hierüber in Abschnitt IX.
        <pb n="54" />
        42 
v. Aufscß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
keine weitere Abgabe irgend welcher Art, sei es für Rechnung des Staates 
oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden darf, 
auf Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen aus Backwaaren, 
Fleisch, Fleisch Waaren, Fett, sowie ferner, in so weit es sich um die 
Besteuerung von Kommunen handelt, auf Bier und Branntwein keine 
Anwendung finden folite. 1 ) 
Faßt man nun diese vorstehend erörterten Hauptgrundsätze zusammen, so 
ergeben sich folgende Resultate: 
1. Das Deiltsche Reich bildet für sich und in Gemeinschaft mit den 
ihm durch Verträge verbundenen Gebietstheilen fremder Staaten (Luxemburg 
und Gemeinde Jungholz), aber ohne die von der Zollgrenze ausgeschlossenen 
Städte und Gebietstheile Deutschlands, ein einheitliches Zoll- und 
Handelsgebiet^) mit gemeinschaftlicher Gesetzgebung, Verwalt 
ungseinrichtungen und gegenseitigem Schutz gegen Hinterzieh- 
ungen 3 ) der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben. 
2. In diesem Zollgebiete herrscht völlige Verkehrsfreiheit 
bezüglich der im freien Verkehre befindlichen Gegenstände mit Ausnahme 
des Bieres und Branntweins unter besonderen Beschränkungen.*) 
3. Es werden in diesem Zollgebiete als gemeinschaftliche Ein 
nahmen erhoben: Eingangsabgaben, Rübenznckersteuer, Taback 
steuer, Salz ab gabe 3 ) und die statistische Gebühr, außerdem im 
Reichsgebiete Wechsel-, Spielkarten- und R e i ch s st e m p e l - S t e u e r. 
Der Reinertrag fließt nur bezüglich der zum Reiche gehörigen Länder in die 
Reichskasse, 3 ) wegen Luxemburg und Jungholz wird bezüglich der Zölle und 
Verbrauchssteuern besonders abgerechnet. 
4. Von der Einnahme ans der Besteuerung des inländischen Bieres 
und Branntweins kommt in Bayern (inkl. Oesterreichische Gemeinde Jung 
holz laut des Vertrages vom 3. Mai 1868)/) Württemberg, Baden und 
in Elsaß-Lothringen der von der Biersteuer aufkommende Betrag nicht zur 
Vertheilnng und ist die Verwaltung und Vereinnahmnng dieser Steuern den 
genannten Staaten überlassen. 3 ) Die zum Reiche gehörigen übrigen Staaten 
haben die Reineinnahme aus diesen Stenern, an welchen Bayern nebst den 
genannten Gebietstheilen, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen bezüglich 
der Biersteuer keinen Antheil haben, der Reichskasse zuzuführen, welche die- 
y Reichsgesetzbl. 1885 S. 109. Trat sofort am Tage der Verkündigung, am 28. Mai 1885, 
in Kraft. 
2 ) S. Abschnitt III Art. 34 und 33 Abs. 1 der Reichsverfassung. 
3 ) Zvllkartell vom 11. Mai 1833 und Art. 35 Abs. 2 der Reichsverfassunq. S. hierüber 
in Delbrück a. a. O. S. 20 ff. 
4 ) Ziffer 3 des Schlustprvt. zu Art. 4 des Vertr. vom 8. Juni 1867. Die in § 2 
des Vereinsgesetzes v. 1869 erwähnten Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2—5 des Zollvcrcinigungs- 
vertrages v. 1867 sind durch Art. 35 u. 7 Nr. 2 der Neichsverfassung ungiltig geworden, 
z. Z. besteht daher nur noch das Recht der Landesregierungen, die zur Abwehr von Epidemien 
erforderlichen Beschränkungen des inneren Verkehres selbständig zu treffen. (Dr. Delbrück 
Cl. a. O. S. 24. Dr. Lobe a. a. O. S. 22.) 
5 ) Art. 45 der Reichsverfassung. 
«) Art. 11 des Vertrages v. 8Í Juli 1867 Jahrbücher 1868 S. 21 und Art. 38 Abs. 1 
der Reiclisveyassung. Reichsgesetz v. 10. Juni 1869, v. 3. Juli 1878 u. v. 20. Juli 1879. 
') Das Vordergericht Ostheim und Amt Königsberg (Verträge v. 14. Juni 1831 Sep.- 
Art. 1 u. v. 4. April 1853 Sep.-Art. 3. * 
g ) Der Matriknlarbeitrag dieser Staaten wird um Beträge der Biersteuer erhöht. 
(Bundesrathsprot. 1874 § 408.)
        <pb n="55" />
        Vertrags- und verfassungsmäßige Hauptgrundsätze. 43 
selbe nach der Bevölkerungszahl dieser Staaten auf die Reichsausgaben an 
rechnet. *) 
5. Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze des Reichs 
liegenden Gebietstheile der Bundesstaaten tragen zu den Ausgaben des 
Reichs durch Zahlung eines Aversums^) bei. An diesen Aversen, soweit es 
der Branntwein- und Biersteuer entspricht, haben Bayern, Württemberg und 
Baden, bezüglich der Bierstener Elsaß-Lothringen keinen Antheil.») 
6. Die' Kosten der Zoll- und Steuerverwaltung hat jeder 
Staat selbst zu tragen. Ausgenommen ist derjenige Theil des Be 
darfs, welcher zur Aufstellung des zur Deckung der Grenze gegen das Aus 
land nöthigen Personals an Zollschutz-, Abfertigungs- und Erhebungsbeamten 
nothwendig ist und wofür jedem Staate die durch den Zollverwaltungs-Etat fest 
gesetzten Beträge aus den gemeinschaftlichen Zolleinnahmen überwiesen werden/) 
imd derjenige Theil des Bedarfs, welcher für die Kontrole und Erhebung der 
Salzsteuer, Rübenzuckcrsteuer, Taback-, Bier- und Branntwein-, Spielkarten-, 
Wechselstempelstener und statistische Gebühren nothwendig ist, wofür theils 
die baaren Auslagen, theils Prozentsätze vergütet werden?) 
7. Die Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben 
bleibt jedem Staate, soweit er sie bisher geübt, in seinem Gebiete über 
lassen, ebenso die Anstellung der Beamten?) 
8. Die Ueberwachung des gesetzlichen Verfahrens bei den Zoll- 
und Steuerbehörden (Reichskvntrole für Zölle und Stenern) erfolgt durch 
Reichsbeamte, welche nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für 
Zoll- und Steuerwesen vom Kaiser den Direktivbehörden (als Reichsbevoll- 
mächtigte für Zölle lind Steuern) und den Zoll- wib Steuerämtern als 
Stationskontrvlenre ans Kosten des Reichs beigeordnet werden.') 
9. Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten des Reichs^ und 
den mit ihm zollvereinten Gebietstheilen anderer Staaten wird alle 3 Jahre 
(feit 1871 alle 5 Jahre) ermittelt und die Nachweisung hierüber dem Bundes 
rathe mitgetheilt?). 
10. Die Beträge an Zoll- und Steuerstrafen und Konfiskate ver 
bleiben dein einzelnen Staate, in welchem die Uebertretungen bestraft wurden?) 
11. Ebenso bleibt das Begnadigungs- und Strafverwaltungs 
recht jedem Staate überlassen Auf Verlangen werden dem Bnndes- 
rathe periodische Uebersichten der Straferlässe mitgetheilt.") 
i) Wegen der Aversen u. Zuschläge der Hansestädte Bremen und Hamburg siehe das 
Nähere im Abschnitt IX. m 
*) Art. 35 Abs. 2 und 38 Abs. 1 der Reichsverfassung, Art. 11 Abs. 1 des Vertrages 
vom 8. Juli 1867. Abschnitt IX. 
») Art. 38 Abs. 3 und 4 der Reichsverfassung. 
*) Art. 16 Ziffer 2 des Vertrages vom 8. Juli 1867 und Art. 38 Ziffer 3 lit. a der 
Reichsverfaffung und Abschnitt IX. ^ 
») Art. 38 Ziffer 3 der Reichsverfassung, Art. 11 und 17 des Vertrages vom 8. Juli 1867 
und Bundesrathsbeschlüsse vom 2. Juli 1869 (§ 131 der Protok.. 17. April 1871 § 140 der 
Protok.), und Abschnitt IX. 
«) Art. 19 bcģ Vertrages vom 8. Juli 1867 und Art. 36 Ab,. 1 der Reichsverfaffung. 
Die Verhandlungen über eine andere Regelung haben zu keinem Resultate geführt. (§ 268 der 
Protok. des Bundesraths vom 6. Mai 1874.) 
7 ) Art. 36 der Reichsverfaffung und Abschnitt XI. 
') Art. 11 des Vertrages vom 8. Juli 1867. 
9 ) Art. 10 Ziffer 4 deS Vertrages vom 8. Juli 1867. 
i°) Art. 18 des Vertrages vom 8. Juli 1867.
        <pb n="56" />
        44 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
12. Für die Dienstestreue der bei der Zoll- und Steuerverwaltung 
angestellten Beamten und Diener und für die Sicherheit der Kassen 
lokale und Gel dt ran sporte haben die einzelnen Staaten zu haften.') 
13. Innerhalb seines Gebiets kann jeder Staat ans eigene Kosten 
sog innere Steuerämter, die nicht der Gemeinschaft zur Bezahlung zur 
Last fallen, in beliebiger Anzahl errichten?) 
14 Sog. Stapel- und Umschlagsrechte sind nicht mehr zulässig. 
Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden 
können, als in den Fällen, in denen es das Zollgesetz oder das treffende 
Schisffahrtsreglement vorschreibt?) 
15. Wasserzölle, Chansseegelder, Pflaster-, Damm-, Brücken-, 
Fahr-, Kanal-, Schleusen-, Hafengelder, Waage- nnd Niederlage- 
Gebühren oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt 
werden können, sind, soweit Separatverträge nicht anders bestimmen, den 
einzelnen Staatsregiernngen vorbehalten; ebenso die Stenern 
welche im Innern eines Staates von den inländischen Erzeugnissen er 
hoben werden und die Ueber g angsabg abe hiervon, soweit sie nicht 
Reichsstenern sind?) 
16. Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zoll- 
entrichtnng, welche nicht in der Zollgesetzgebung begründet sind, fallet? der 
Staatskassa derjenigeil Regierung zur Last, die sie bewilligt hat?) 
. 17 - Zollbegünstigungen für Maschinen undMaschinentheile 
Dürfen weder auf allgemeine noch auf private Rechnung eines Staates 
gewährt werden?) 
18. Auch die Gegenstände, welche für die Hofhaltungen der hohen 
souveräne und ihrer Häuser oder für die bei ihnen beglaubigten Bvt- 
sck)after, Gesandte und Geschäftsträger pp. eingehen, unterliegen der 
Verzollung. Zollrückvergütungen können nur ans private Staatsrechnnnq, 
nicht auf allgemeine Reichs- oder Vereinsrechnung erfolgen?) Für die beim 
Deutschen Reiche beglaubigten Botschafter und Gesandten wird jedoch der 
Betrag dei Zölle vom 1. Januar 1872 an auf Rechnung des Reiches vergütet. 8 ) 
19. Das Gleiche gilt für Entschädigungen, ' welche in einem Staate 
den vormals reichsunmittelbaren Reichsständen, Kommunen oder Privatberech 
tigten für eingezogene Zollrechte oder aufgehobene Befreiungen zil 
entrichten sind?) 
') Art. IG Abs. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1867. Es dürfte keinem Zweifel unter- 
Negen, und wurde auch in der Praxis stets beobachtet, das; Nachlässigkeiten und Uebcrsehen 
der pandesbeainten bei Verzollungen, Versteuerungen, Ereditertheilungen ohne genügende 
Sicherheitsbe,tellung dem Reiche gegenüber von den Bundesstaaten vertreten werden, da ' and) 
bte Beamten den Sandkasten gegenüber dafür haften müssen. Es ivurde dieser Grund 
satz nicht besonders ausgesprochen, weil er selbstverständlich aus der Stellung der Beamten 
zil ich er Regierung hervorgeht. Dr. Delbrück scheint deßhalb in seinem Buche über Art 40 
A» lucit ,iu ge#, luem, er @. 78 bcMct, bas; bic B»,ib#aaten 
Rachlapig eit "nd Vergehe» ihrer Beamten gegenüber dem Reiche nicht zu vertreten haben. 
') Art. 16 Abi. 3 des Vertrages vom 8. Juli 1867. 
3 ) Art. 24 des Vertrages vom 8. Juli 1867. 
4 ) Art. 5 und 10 Ziffer 1—3 des Vertrages vom 8. Juli 1867 und § 8 des Bercins- 
zollgescpes von 1869. 
b) Art. 13 des Vertrages vom 8. Juli 1867. 
b ) Art. 13 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1867. 
) Art. 15 des Vertrages vom 8. Juli 1867. •» 
5 Bundesrathsbcschlus; vom 29 April 1872, § 199 der Prot. Jahrbücher 1872 0. 155. 
9 ) Art. 15 Abt. % des Vertrages vom 8. Juli 1867.
        <pb n="57" />
        Vertrags- und verfassungsmäßige Hauptgrundsätze. 45 
20. Dagegen bleibt es jedem Staate unbenommen, einzelne Gegenstände 
auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein-.und ausgehen zu lassen, wobei 
dergleichen Gegenstände zollgesetzlich behandelt und in Freiregistern notirt 
werden unter Anrechnung der allenfalls zil erhebenden Abgabe auf bte An 
theile des betreffenden Staates.') 
21 Chansseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, 
ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fährgelder oder unter 
welchem Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob dw 
Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich 
einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaus- 
sirten Landstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den aneinander 
grenzenden Bundesstaaten bilden und auf denen ein größerer Handels- und 
Reiseverkehr stattsindet, nur in beni Betrage beibehalten oder neu eingeführt 
werden, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten ange 
messen sind. ^ „ 
Das im Preußischen Chausseegeldtarife von 1828 bestimmte Chausseegeld 
soll als der höchste Satz angesehen und ferner in den Gebieten der Bundes 
staaten nicht überschritteii werden, mit Ausnahme des Chausseegeldes auf 
solchen Chansseen, die von Korporationen oder Privatpersonen oder auf Aktien 
angelegt sind oder werden, insofern sie nur Nebenstraßen sind, oder blos lokale 
Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder 
den eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken?) 
22. Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern 
sollen auf chaussirten Straßen, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grund 
sätze gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt 
eingerechnet werden, daß davon nur die Chansseegelder nach dem allgemeinen 
Tarif zur Erhebung kommen. 
23. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, 
Krähn en-, Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die 
zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung 
wirklich bestehender Einrichtungen erhoben werden und mit Aus 
nahme der Abgaben für die Befahrung der nicht im Staatseigenthum befind 
lichen künstlichen Wasserstraßen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Her 
stellung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Alle diese Abgaben sollen 
von den Angehörigen aller Vereinsstaaten auf völlig gleiche Weise, wie von 
den eigenen Angehörigen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der 
Waaren erhoben werden?) 
24. Die Deutschen Seehäfen sollen dem Handel der Reichs- und 
Vereinsangehörigen gegen die völlig gleichen Abgaben, welche die einzelnen 
Staatsangehörigen zu entrichten haben, offen stehen?) 
25. In jedem Vereinsstaate, mit Ausnahme des Thüringischen Vereins 
gebietes, wird die Leitung des Dienstes der Lokal- und Bezirks- 
i) Art. 15 Abs. 3 des Vertrages vom 8. Juli 1867. 
*) Für Oldenburg besteht nur die Verpflichtung, die jetzigen Chaussecgeldsätze nicht zu 
erhöhen (Art. 22 Abs. 1—3 des Vertr. v. 8. Juli 1867). Für das Königreich Sachsen und 
diejenigen Theile des Thüringischen Vereins, welche gleiche Meilenlänge mit Sachsen haben, 
gelten nach Ziffer 16 des Schlußprotokolls zum Vertrage vom 8. Juli 1867 die Verabred 
ungen im Schlußprotokoll v. 30. März 1833 zu Art. 13 des offenen Vertrages v. 30. März 1833 
und im Schlußprotokoll vom 11. Mai 1833 zu Art. 13 des Vertrages v. 11. Mai 1833. 
3 ) Art. 25 des Vertrages vom 8. Juli 1867. 
*) Art. 28 des Vertrages vom 8. Juli 1867.
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        46 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
behörden, sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze 
überhaupt einer, oder wie sich das Bedürfniß hiezu zeigt, mehreren Zoll- 
direktionen übertragen, welche den einschlägigen Ministerien untergeordnet 
sind. Die Bildung der Zolldirektivnen und die Einrichtung 
ihres Geschäftsganges bleibt den einzelnen Staatsregiernngen überlassen. 
Der Wirkungskreis derselben kann, insoweit er nicht schon durch den Ver 
trag vom 8. Juli 1867 und die Zollgesetze bestimmt ist, durch eine vom 
Bundesrathe festzustellende Instruktion bezeichnet werden?) 
26. Der gesammte amtliche Sch riftwechsel in den gemeinschaft 
lichen Zoll- und Steuerangelegenheiten zwischen den Beamten und 
Behörden der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereines soll auf 
den Brief- und Fahrposten portofrei befördert werden und es ist zur Be 
gründung dieser Pvrtofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit der 
äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache" oder „Reichsdienstsache" zu ver 
sehend) 
27. Zollbegünstigungen einzelner Meß Plätze, namentlich Ra 
battprivilegien, sollen da, wo sie dermalen bestehen, nicht erweitert, sondern 
unter Berücksichtigung der Naturverhältnisse der begünstigten Meßplätze und 
der bisherigen Handelsbeziehungen zum Auslande thunlichst beschränkt und 
ihrer baldigen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung 
auf keine Fälle ertheilt werden?) 
29. Von der Ans-und Durchfuhr werden keine Abgaben erhoben?) 
30. Bezüglich der Erhebung von inneren Steuern für die Her 
vorbringung, die Zubereitung oder den unmittelbaren Ver 
brauch von Gegenständen mit Ausnahme des Salzes, Tabacks und 
Rübenzuckers sind bis zur Herstettllng einer gleichmäßigen, aber vertrags 
mäßig anzustrebenden Gesetzgebung folgende Grundsätze verabredet?) 
a) Von allen ausländischen Erzeugnissen, welche bei der Ein 
fuhr mit mehr als 1 Jl. 50 4 pr. Ztr. belegt sind und von 
welchen auf die im Zvllgesetz vorgeschriebene Weise dargethan ist, 
daß sie als ausländisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamt 
liche Behandlung bei einer Erhebnngsbehörde des Vereins bereits 
bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine Abgabe 
irgend welcher Art, sei es für Rechnung des Staates oder einer 
Kommune oder Korporation erhoben werden, jedoch' mit Ausnahme 
von Mehl und anderen Mühlenfabrikaten, desgleichen von Back 
waaren, Fleisch, Fleischwaaren, Fett, sowie ferner soweit es 
sich um die Besteuerung von Kommunen und Korporationen handelt 
mit Ausnahme von Bier und Branntwein?) Vorbehaltlich jedoch 
h Art. 19 des Bertrames v. 8. Juli 1867 und Abschnitt VII. 
*) Vertrag vom 8. Juli 1867 Art. 16 letzter Absatz und Bundesgesetz vom 5. Juni 1869 
§ 12 Bundesgesetzblatt von 1869 S. Hl u. Jahrb. 1872 S. 64 u. 1871 S. 640. Als nicht " 
gemeinschaftliche Angelegenheiten gelten die Uebergangsabgaben für Bier und Brannt- 
wem. Die Korrespondenz hierüber unter den Vereinsstaaten 'ist portopflichtig (8 251 des 
Protokolls v. 1873). Gesetz v. 3. Juli 1878. - Zentralblatt v. 1870 S. 18. 
•) Art. 14 des Vertrages v. 8. Juli 1867. 
9 Vertrag vom 8. Juli 1867, Art. 3 § 1 und Zolltarife vom 1. Oktober 1873 und 
15. Juli 1879. , 
Vertrag vom 8. Juli 1867 Art. 5. Wegen Elsaß-Lothringen siehe Gesetz vom 
25. März 1873 § 5. 
°) Nach Reichsgesetz vom 27. Mai 1885. (Reichsgesctzbl. 1885 S. 109.)
        <pb n="59" />
        Vertrags- und verfassungsmäßige Hauptgrundsätze. 
47 
(was das Eingangsgut betrifft) derjenigen inneren Steuern/) welche 
in einem Vereins- (Bundes-) Staate auf die wertere Verarbeitung 
oder anderweite Bereitung aus solchen Erzeugnissen ohne Unterschied 
des Ursprungs gelegt ist?) „ , . „ c . . 
b) Stär anëiäiibische pugnine, rnei^e beim Umgänge ao%et ober 
mit einer Abgabe von weniger als 1 JK 50 ^ vom Zentner belegt 
sind, gelten die Grundsätze lit. d—g?) 
c) Von den innerhalbdes Vereins erzeugten Gegenständen, 
welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder m 
einen andern Vereirrsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, 
dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staates, noch sur 
Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden. ) 
d) 9ebem Staate ist freigcfteiit, bie auf ber ŞerDorbrmgung 
oder Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden 
inneren Steuern beizubehalten, zu ändern oder auszm 
heben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, sedoch 
sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgenoe inländische 
Erzeugnisse gelegt werden dürfen: als Branntwein, Bier, Essig, Malz, 
Wein,' Most, Zider (Obstwein), Mehl, andere Mühlenfabrikate, des 
gleichen Backwaaren und Fett?) , ... , 
e) Bei. allen Abgaben, welche im Bereiche der Vereinsstaaten nach ht d 
S 2 bea Vertrages üom 8 Suit 1867 aur @i#img fommeu, sod 
eine gleichmäßige Behandlung dergestalt stattfinden, daß das 
Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwände 
höher oder in lästigerer Weise als das inländische oder als das Er- 
zeugniß der übrigen Vereinsstaaten besteuert werden darf.'') 
f) Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer ans den Verkauf oder 
Kauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung 
eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können bei der Ausfuhr 
des Gegenstandes nach anderen Vereinsstaaten diese Steuer unerhoben 
lassen, beziehungsweise den gesetzlichen Betrag derselben unter gewissen 
Voraussetzun gei?) ganz oder theilweise zurückerstatten?) 
g) Die Erhebung der innern Stenern von den damit betroffenen 
vereinsländischen Gegenständen soll in der Regel im Lande des 
Bestimmungsortes erfolgen, sofern sie nicht nach den gemeinschaft 
lichen Verabredungen an der Binnengrenze oder im Lande der Ver 
sendung erfolgt?) 
») %ür die Fabrikation und weitere Zubereitung von Branntwein, Bier, Essig, 
(Mahl- und Schlachtsteuer), Getreide, Malz, Vieh (Art. 5 Ziffer 1 Abs. 2 des Vertrags 
*'0™ 8 ») Im* Uebrigen a. a. O. Abs. 2—4 u. Abschnitt X u. Reichsgesetz vom 25. Juni 1873 
§ 5 wegen der Begünstigung für Elsaß-Lothringen. 
') a. a. O. Ziffer I letzter Absatz. 
4 ) a. a. O. II § 1. 
6 ) Jm Uebrigen a. a. O. 8 2 Abs. 1 Abschnitt X. 
») a. a. 0. § 4 lit. a—d. Durch das Reichsgesetz vom 19. Juli 1879 § 5 ist die 
Bestimmung in lit. à des 8 4 zu Art. 5 des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867 bezüg 
lich der Rückvergütung der Branntweinsteuer für die Essigbereitung aufgehoben. 
*) Siehe Abschnitt V Bier- und Branntweinsteuer. A. a. 0. Il§ l. Jm Uebrigen 
s. Abschnit X. 
») a. a. O. § 6.
        <pb n="60" />
        48 
v. Auffeß: Die Zolle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Ii) Die E r h e b u n g von Abgaben für R e ch n u n g der K v m m u n e n 
oder Korporationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatsstenern 
oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen 
Konsumtion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll der in 
§ 3 des Art. 5 des Vertrages vom 8. Juli 1867 (lit. e) ausge 
sprochene Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behand 
lung der Erzeugnisse ailderer Vereinsstaaten ebenso wie bei den 
Staatsstenerir in Anwendung kommen?) 
31. Die Bewilligung der Zoll- und Steuerkredite ist dem 
Ermessen jeder Bllndesregierung überlassen?) 
32. Bei der Berathung von Gesetz es vorschlügen und den zur Aus 
führung^ von gemeinschaftlichen Gesetzen über die Zölle'und Verbrauchssteuern 
(Art. 35) des Reiches dienenden VerwaltungsVorschriften und Ein 
richtungen gibt die Stimme des Präsidiums im Bundesrathe alsdann den 
Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Vorschriften 
und Einrichtungen ausspricht?) 
V. ASschņitL. 
Besondere Vorschriften für die Verwaltung und Erhebung 
der Jolle und Steuern des Deutschen Zollgebietes. 
Im Zollgebiete des Deutschen Reiches werden zur Zeit nur Ein g an gs- 
zölle, dann aber Verbrauchssteuern von dem im Zollgebiete gewonnenen 
Salze, Taback, Rübenzucker und Syrup, sowie von Branntwein 
und Bier, und außerdem eine statistisch e Gebühr vom Waarenverkehr mit 
dem Auslande erhoben. Die in Bezug ans die Verwaltung und Erhebung 
dieser gemeinsamen Reichszölle und Steuern^ geltenden Vorschriften werden 
im Folgenden näher besprochen und erörtert werden?) 
l. Eingangszölle. 
Bis zum 1. Juli 1870, an welchem Tage das mit Zustimmung des 
Bundesrathes und Zollparlamentes zu Stande gekommene *unb noch giltige 
Zollgesetzģ) vom 1. Juli 1869 nebst der vom Bundesrathe hiezu 
') fl. fl. O. § 7. 
2 ) Bes. Prot. d. d. Berlin den 29 Nov. 1833, zu Art. 10a des Zollvertrags vom 
22. Mürz 1833 (Band I der Verträge S. 109). 
3 ) Art. 5 und 37 des Reichsverfflssung. 
4 ) Dfl die Gesetzgebung wegen der Besteuerung des Bieres und Branntweins in 
Bayern, Württemberg und Baden nach Artikel 34 Absatz 2 der Reichsverfassung nicht dem ' 
Reiche zusteht und auch Elsaß-Lothringen in Bezug ans die Biersteuer zur Zeit noch nach der 
älteren Französischen Gesetzgebung behandelt wird, .so werden die beziiglichen Gesetzgebungen 
dieser Staaten und des Reichslandes, als nicht zur Rcichsgesetzgebung gehörig, hier keiner 
näheren Besprechung unterzogen werden (s. a. Abschnitt IV). 
5 ) Die im Reichsgebiete zur Erhebung kommenden Wechsel-, Spielkarten- und 
Reichsstempelsteuern werden im Abschnitt VI besonders besprochen werden, die 
statistische Gebühr im Abschnitt VIII, als mit der Statistik enge zusammenhängend. 
6 ) Bundesgesetzblatt von 1869 S. 317 ff. ; Jahrbücher 1869 S. 387 ; H i rt h's Annalen 
1869 S. 511 und 995.
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        Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
49 
erlassenen Anweisung') im Zollverein ms Leben trat hatte d,,i Zoll 
gesetzgebung ans der ersten Zeit des Zollvereins Geltung gehabt. Es bestand 
dieselbe ans dem Zollgesetz lind der Zollordnung, welche durch em besonderes 
Protokoll ,1(1. München den 22. August 1836 unter den Vereinsstaaten tn 
der Absicht vereinbart worden waren, daß ersteres als Landcsgesetz pubnzirt 
werden sollte, ivoqegen es dem Ermessen jeder Landes-Regierung überlasten 
blieb in wie weit sie die Letztere als Gesetz behandeln wolle. Dennoch hielten 
es alle Vereinsstaaten für zwcckinäßig, sowohl das Zollgesctz als auch die 
Zollordnung als Landergesetze zu publiziren.-) InBezugaus die 
stvllstrasqesetzgebung war es nicht gelungen, die gleillstormige Redaktion 
eines Gesetzes für sämmtliche Vereinsstaaten zu stände zu bringen. Man 
verständigte sich auf der 1. General-Zoll-Konferenz nur über gewisse leitende 
Grundsätze, nach denen die Redaktion eines Gesetzes in jedem Staate erfolgen 
sollte. Es bestanden daher im Zollvereine mehrere Zollstrafgesetze, die nicht 
nur in Form und Anordnung, sondern auch in materieller Beziehung mannig 
fach von einander abwichen. . . 
Obgleich das Bedürfniß einer mehr einheitlichen, gleichförmigen und den 
veränderten Handels- und Verkehrs-Verhältnissen mehr entsprechenden Zoll 
gesetzgebung schon längere Zeit allerseits lebhaft empfunden worden war, so 
war es doch erst dem Zollparlamente vorbehalten, sich für eine durchgreifende 
Reform derselben öffentlich auszusprechen, nachdem vorher schon die Preußische 
Regierung in der Denkschrift, mit welcher der Entwurf eines Gesetzes wegen 
Abänderung einzelner Bestimmungen der Zollordnung und Zollstrafgesetzgebung 
dem Bundesrathe vorgelegt worden war, auf ein solches Bedürfnis; ansdriicklich 
hingewiesen hatte. „ „ _ _ -, -, 
Die Wünsche des Zollparlainents hatten sich aus folgende Punkte erstreckt : 
1. Die möglichst? Erleichterung der Zollabfertigung in Bezug auf die 
Zeit, zu welcher dieselbe stattfinden darf, sowie in Bezug auf Anzahl, Lage 
und Kvnipetenz der Zoll-Stellen, eintreten zu lassen. 
2. Möglichste Erweiterung des Ansageverfahrens und Niederlageverkehrs. 
3. Die Zulassung jeder Veränderung (Umladung, Umpackung, Theilung) 
der vom Auslande eingegangenen und noch nicht in den freien Verkehr ge 
setzten Waaren ans dem ' Transporte, soweit solche unter amtlicher Aufsicht 
geschieht. 
4. Die möglichste Beschränkung der Kontrolen im Grenzbezirke und 
Binnenlande. _ „ . . . 
Die Wünsche des Handelsstandes fanden einen umfassenden Ausdruck m 
einer im Jahre 1868 von der Kaufmannschaft zu Königsberg aus Veranlass 
ung der Delegirten-Konferenz Norddeutscher Seehandelsplätze mit viel Sach 
kenntnis; ausgearbeiteten Denkschrift „über die Reform des Zollverfahrens", 
mit deren Inhalt sich der bleibende Ausschuß des Handelstages im Wesentlichen 
einverstanden erklärte?) 
Das neue Vereinszollgesetz vereinigte unter Ausdehnung seiner Bestimm 
ungen auf den Eisenbahn- und Seeverkehr das frühere Zollgesetz, die Zoll 
ordnung und das Zollstrafgesetz in ein Gesetz, wodurch nicht nur den Zollbehörden, 
sondern auch den mit denselben verkehrenden Personen eine übersichtliche Zu- 
i) Zentralblatt 1870 S. 8 und Jahrbücher f. Z. u. V. 1869 S. 458 ff.: Hirth's An 
nalen 1868 S. 999. 
*) Hirth's Annalen 1868 S. 51. ff. 
3 ) Siehe Näheres Hirth's Annalen 1868 S. 281, 1869 S. 562 ff.
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        t 
50 
v. A ilfseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
sammenstellung der für die Zollabfertigung, Zollerhebung und Kontrole, sowie 
für das Strafwesen giltigen Bestimmungen geboten wird. 
Abgesehen hiervon gewährt aber auch die neue Zollgesetzgebung sehr 
wesentliche Erleichterungen für die Verwaltung und das Publikum, von denen 
besonders folgende Erwähnung verdienen: 
1. Die Beschränkung beziehungsweise Aufhebung der Kontrolirung des 
Waarentransports, sowie des Handels- und des Gewerbebetriebes im Grenz 
bezirke und Binnenlande?) 
2. Beschränkung der Legitimationsscheinpflicht?) 
3. Die Aufhebung der Bestimmungen, wonach beim Eingänge auch zoll 
freie, llnverpackte Waaren und beim Ausgange auch andere als ausgangszoll 
pflichtige an die Einhaltung bestimmter Stllnden und Straßen gebunden sind?) 
4. Die Erleichterlmg in der Begleitscheinabfertigung, namentlich Zulassung 
derselben auf Grund unvollständiger, nicht tarifmäßiger Deklarationen und 
Zulassung zollfreier Waaren zur Abfertigung auf Begleitschein I?) 
5. Die Ausdehnung der Befngniß zur Berichtigung der Deklaration auf 
die Waarenführer und Waarenempfänger?) 
6. Die Anerkennung des Grundsatzes, daß die beim Eisenbahnverkehre 
zur Anwendung kommenden Ladungsverzeichnisse hiitsichtlich der Gattung und 
des Gewichts der Waaren am Bestimmungsorte berichtigt werden können?) 
7. Die Gestattung der Abfertigung zollfreier Gegenstände auf Grund der 
Ladungsverzeichnisse ohne spezielle Deklaration?) 
8. Die Zulassung probeweiser Revisionen der Abgabe tarifmäßiger Dekla 
rationen?) 
9. Die unbeschränkte Zulassung der Theilung unb Umpackung der mit 
Begleitschein l abgefertigten Waaren auf dem Transporte?) 
10. Die Annahme des Grundsatzes, daß die Zvllfreiheit bei dem Ein 
und Ausgange von Waaren die Regel, die durch den Zolltarif bezeichnete 
Zollpflichtigkeit die Ausnahme sei?") 
11. Die Aufstellung des Grundsatzes, daß bei den unter Verschluß oder 
amtlicher Begleitung abgefertigten Waaren in der Regel das am Bestimmungs 
orte ermittelte Gewicht, sofern dasselbe geringer ist, als das beim Eingänge 
festgestellte beziehungsweise deklarirte, der Verzollung oder weiteren Abfertigung 
zu Grunde gelegt werden könne?') , 
12. Außerdem, daß gewisse Differenzen zwischen dem deklarirten und 
amtlich ermittelten Gewichte unbeanstandet bleiben dürfen.") 
13. Die Gewährung eines gesetzlichen Anspruches auf Zollerlaß in Fällen, 
für welche bisher solche Ansprüche nicht existirten.") 
1) BZG. §§ 119-125. 
a ) BZG. 88 119-124. 
§21. 
9 83®. §§ 41 imb 42. 
»)83®. §46. 
*)83®. §68. 
7)933®. §66. 
S) 933®. §30. 
") 933®. §60. 
") 83®. §§ 3-5. 
")%3®. §47. 
") 83®. §§ 47 ». 81. 
13 ) 83®. §§ 48, 67, 82 ». 103.
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        4* 
Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
51 
14. Die Zollermäßigung für beschädigte Strandgüter.') 
15. Die Berücksichtigung des Mehrgewichtes bei wasserwärts eingegangenen 
und durch eingedrungenes Wasser rc. im wirklichen Gewichte veränderten 
Waaren?) 
16. Die Aufhebung aller Zollabfertigungs - und sonstiger Nebengebühren 
resp. das Verbot der Wiedereinführung derselben und Beschränkung derselben 
auf wenige, von den Zollpflichtigen veranlaßte Fälle?) 
17. Die Ausdehnung der Niederlagebefugnisse auf alle Aemter, bei denen 
sich ein Bedürfniß hiefür zeigt und Räume hiezu vorhanden sind. ') 
18. Die Zulassung auch solcher Personen zur Benutzung von Nieder 
lagen, welche nicht dem Stande der Kaufleute, Spediteure und Fabrikanten 
angehören?) 
19. Die Erleichterungen bei der Zollabfertigung des reisenden Publikums?) 
20. Die Erleichterung des Seeverkehrs bezüglich der Art der Abfertigung 
und der Einhaltung der gesetzlichen Transportzeit, durch Gewährung eines 
weiteren Spielraums für Gewichtsunterschiede und durch Entbindung des 
Schiffsführers von der Verpflichtung, beim Ausgange andere als ausgangs 
zollpflichtige Waaren zu deklariren?) 
21. Die wesentlichen Kompetenzerweiterungen für die Zolldirektivbehörden 
und Hauptämter bezüglich der Entscheidung vorkommender Spezialfälle und 
bei der Zollabfertignng?) 
22. Die wesentlich mildernden Bestimmungen in Bezug auf die Bestraf 
ung der Zollübertretungen?) welche besonders in Folgendem bestehen: 
a) Sämmtliche Strafen sind gegen die bisherige Gesetzgebung wesentlich 
gemildert. 
b) Die bisher zu erkennenden Strafminima sind beseitigt. 
c) Das zulässige höchste Maß für die zu erkennenden Freiheitsstrafen ist 
bedeutend herabgesetzt. 
ck) Die Untersagung des Gewerbebetriebes, welche bisher als Strafe bei 
wiederholtem Rückfalle eintrat, ist weggefallen. 
e) Der Gegenbeweis, daß eine Kontrebande oder Defraude nicht beab 
sichtigt war, ist der gesetzlichen Präsumtion gegenüber in allen Fällen 
gestattet, in denen nicht die Verheimlichung oder unrichtige Deklaration 
einer verbotenen oder zollpflichtigen Sache wider besseres Wissen 
erfolgt ist, oder es sich um den Mißbrauch einer besonderen Ver 
günstigung handelt. 
Der Inhalt des Vereinszollgesetzes ist in XXI Abschnitte mit 167 Para 
graphen eingetheilt?") 
9 VZG. § 82. 
')%#. §29. 
') VZG. § 10. 
4 ) VZG. § 97 ff. 
»)%#. §98. 
§92. 
T ) VZG. § 47 ff. Ist durch das Reichsgesetz v. 20. Juli 1879 geändert. 
•) Bezügl. der Z o Udire kt i oneu : §§ 12, 29, 38, 56, 91, 104, Hl, 123 u. 133 
des VZG. und Anweisung hierzu; bezügl. der Hauptämter: §§ 27, 48, 56, 67, 80, 82. 
103 u. 111 des VZG. u. Anweisung hiezu. 
") §§ 134 ff. 
10 ) Siehe a. Hirth's Annalen 1869 S. 565 ff., wo es abgedruckt ist.
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        52 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Nach der Bestimmung dieses Gesetzes wurden nun der Zoll-Tarif, 
das Waarenverzeichniß, verschiedene Regulative und Instruktionen 
ausgearbeitet und nebst sonstigen Vorschriften publizirt. Hiervon ist besonders 
Folgendes hervorzilheben: 
1. Der in den §§ 3, 5 und 11 des Vereinszollgesetzes erwähnte Zoll 
tarif bildet einen sehr wesentlichen Bestandtheil der Zollgesetzgebung/da in 
ihm die Zollsätze und Grundsätze für die Eingangsverzollungen festgestellt sind. 
Der Tarif vom 17. Mai 1870, welcher mit 1. Oktober 1870 ins Leben 
trat, war der erste, der vom Bnndesrathe und dem Zollparlameiite berathen 
und in Gesetzesrefvrnl nach dem Vertrage vom 8. Juli 1867 und den Be 
stimmungen der Norddeutschen Verfassung publizirt worden war. 
, Zweimal, und zwar im Jahre 1868 und 1869, waren die Versuche der 
Vereinsregiernngen, einen Zolltarif mit dem Zollparlamente zu vereinbaren, 
hauptsächlich daran gescheitert, daß ein Theil der Mehrheit der Abgeordneten 
abgeneigt war, die finanziellen Erträgiiisse des Zolltarifs überhaupt zu erhöhen, 
während andererseits sehr viele sich bei ihrem ablehnenden Votum von dem 
Bedenken leiten ließen, daß der als Deckungsniittel vorgeschlagene Eingangszoll 
ans Petroleum ein bisher zollfreies und unentbehrlich gewordenes Belenchtunqs- 
mittel treffeii würde. 
Das Zustandekommen des Zolltarifs voli 1870') ivar nur einem Kom 
promiß unter den verschiedenen Parteien des Reichstages zii danken, welches 
in einem Amendement des Abgeordneten von Patow seinen Ausdruck fand. 
Da nämlich die Mehrzahl der Abgeordneten prinzipiell gegen die vom Bnndes- 
rathe vorgeschlagene Erhöhung des Zolles auf rohen Kaffee von 5 Thlr. auf 
5 Thlr. 25 Sgr. war, weil eine solche nach den Motiven des Gesetzentwurfs 
nur dazu dienen sollte, die Ausfälle für die vorgeschlagenen Zollbefreiungen 
"nd Ermäßigungen zu decken, so wurde der Vorschlag gemacht, den Eingangs 
zoll auf Reis von 1 Thlr. auf '/ 2 Thlr., den ans Roheisen von 6 Sgr. auf 
2'/z Sgr. per Zentner zu ermäßigen, auf einer weiteren Herabsetzung des Ein 
gangszolles auf rohes, ein- und zweidrähtiges Baumwollgarn ' als 2 Thlr. 
per Zentner (nach dem Vorschlage des Bnndesrathes) nicht ferner zu bestehen, 
dagegen aber den Zoll ans rohen Kaffee von 5 Thlr. ans 5 Thlr. 25 Sgr. 
per Zentner nach dem Gesetzentwurf des Bnndesrathes zu erhöhen. 
Durch das erwähnte Gesetz wurden sehr viele Halb- und Ganzfabrikate, 
Droguen vom Eingangszolle gänzlich befreit. Für eine große Anzahl von 
Fabrikaten und Kvlonialwaaren, mit Ausnahme des rohen Kaffees, wurde der 
Eingangszvll ermäßigt. Für inehrere Artikel wurde in Folge des hcrvor- 
getretenen Bedürfnisses die Taravergütung neu festgesetzt. 
Ferner wurden sowohl die Vorbemerkungen des Tarifs, als auch die 
allgemeinen Bestiminnngen desselben in einigen wesentlichen Punkten ergänzt 
und den zollgesetzlichen Bestimmungen gemäß berichtigt. Besondere Erwähn- , 
ung verdienen hier namentlich die Grundsätze über die Ermittelung des Netto 
gewichtes, über die Befugnisse der Aemter und über die Zollfreiheit von aus 
ländischen Poststücken von weniger als Psd. und sonstigen Waaren von 
weniger aia V, #.*) 
') Bundesgesetzbl. v. 1870 S. 143; Jahrbücher für Z. u. V. 1870 Beilaqe; Hirth's 
Annalen 1870 S. 325 u. 379. ^ ' 
2 ) Siehe Ziffer IV Nr. 1—6 des Gesetzes v. 17. Mai 1870.
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        Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
53 
Endlich wurden durch eine besondere Bestimmung die Benennungen ver 
schiedener Nummern des früheren Tarifs auf Grund der unter Zişier I—III 
vereinbarten gesetzlichen Feststellungen geändert resp. ergänzt?) 
Nach einigen Jahren wurde auch dieser Zolltarif durch das mit 1. Okt. 
1873 in Wirksamkeit getretene Gesetz vom 7. Juli 1873*) im freihändlerischen 
Sinne geändert und außerdem der einzige Ausgangszoll aufgehoben?) 
Wie bereits in der historischen Einleitung näher erörtert worden ist, 
wurde der bis 1885 giltige Zolltarif nach harten Kämpfen am 15. Juli 1879 
zum Gesetze erhoben und trat theils sofort, theils am 1. Okt. 1879, theils 
am 1. Jan. 1880 ins Leben?) 
Dieser Zolltarif unterschied sich von dem früheren besonders dadurch, daß 
er theils zum Schutze der inländischen Landwirthschaft und Industrie, theils 
zum Zwecke der Einnahmeerhöhnngen die Eingangszölle hinaussetzte, oder 
neue Zölle einführte. Zum Schutze der Industrie wurden die Zölle für 
Baumwollgarne und Leinen nach der Feinheit abgestuft und erhöht, die Zölle 
auf Zeugwaaren aller Art und auf die hieraus gefertigten Waaren erheblich 
erhöht, für Leinenwaaren nach der Feinheit abgestuft, für Wollenwaaren der 
Unterschied von gewalkten und ungewalkten aufgehoben. Außerdem wurden 
erhöht die Zölle für Blei, Bürstenbinderwaaren, Glas und Glaswaaren, 
Haar, Feder- und Holzwaaren, für Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge, 
für Kautschuk- und Gnttaperchawaaren, für Kupfer- und Messing-, Kurz-, 
Leder-, Papier-, Pelz-, Stein-, Stroh-, Thonwaaren, Seifen, Parfümerien, 
Wachstuch, Zink- und Zinnwaaren. 
Neue Zölle wurden im Interesse der Landwirthschaft und Industrie auf 
gelegt für Eisen und Eisenwaaren, Nutzholz, Getreide, Vieh, Petroleum, 
Fleisch, Branntwein, Eier, Flachs. Die Finanzzölle auf Kakao, Taback 
fabrikate, Tabacke, Wein, Kaffee, Reis, Mehl, Oele, Fette, Gewürze, Thee, 
Kaviar, Hopfen, Käse, Konfitüren wurden wesentlich erhöht, außerdem aber 
wurden für die Verzollung mancher Gegenstände neue Tarasätze festgesetzt. 
3m Uebrigen unterschied sich der Zolltarif von 1879 noch dadurch von dem 
früheren, daß die Gewichtzölle nicht mehr für den Zentner, sondern für 
100 Kilogramm galten. 
Bereits am 6. Juni 1880 war ein Gesetz erschienen, welches die Zoll- 
pffichtigkeit des Flachses und anderer vegetabilischer Spinnstoffe rc. aufhob?) 
Ein weiteres Gesetz vom 19. Juni 1881*) führte für die Wollwaaren 
nicht nur einen Tarifirnngs - Maßstab, sondern auch neue Tarifsätze ein. 
Während früher unbedruckte Wollenwaaren, soweit sie nicht zu den Filz- 
Strumpfwaaren und Fnßdecken gehören, mit 100 M. und bedruckte Wollen 
waaren, soweit sie nicht zu den Fnßdecken gehören, ohne Unterschied mit 
150 M. für 100 Kilogramm zu verzollen waren, wurden durch dieses Gesetz 
folgende Unterschiede nach dem Gewichte der Quadratmeter des Gewebes 
gemacht. 
') Siehe Ziffer V Nr. 1-37 des Gesetzes v. 17. Mai 1870. 
*) Reichsgesetzbl. v. 1873 S. 241 ff. 
•) Das Nithere, u. Hirth's Annalen 1874 S. 83. 
18»» %%%% ÄM mVs.To'4: bit «à m den Annalen 
G) Reichsgesetzbl. 1880 S. 120. 
# ) Reichsgesetzbl. 1881 S. 119.
        <pb n="66" />
        54 
v. A u fseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren ersterer Art, a) im Gewichte von 
mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter Gewebefläche wurden mit 135 M. für 
100 Kilogramm, b) im Gewicht von 200 Gramm oder weniger auf den 
Quadratmeter Gewebefläche mit 220 M. für 100 Kilogramm besteuert. 
Bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu den Fußdecken gehören, im 
Gewicht von mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter Gewebefläche; 
ferner Posamentier- und Knopfmacherwaaren, Plüsche, Gespinnste in Verbind- 
und mit Metallfäden mit 150 M. für 100 Kilogramm, und 
dagegen bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu den Filßdecken gehören, im 
Gewicht von 200 Gramm oder weniger auf den Quadratmeter Gewebefläche 
mit 220 M. für 100 Kilogramm Zoll belegt. 
Zugleich wurde in § 2 des Gesetzes die Bestimmung in § 3 des Zoll- 
tarifgesetzes vom 15. Mai 1879 auf die Zollabfertigung der Wollenwaaren 
für anwendbar erklärt, wonach der Bilndesrath ermächtigt ist, zu bestimmen, 
daß diese Waaren nur bei bestimmt bezeichneten Zoll st ell en abgefertigt 
werden dürfen?) Außerdem wurde vom Bundesrath auch noch eine aus 
führliche Instruktion erlassen für die zollamtliche Ermittlung des relativen 
Gewichtes der Wollenwaaren?) 
Ein weiteres Gesetz vom 21. Juni 1881=) erhöhte den Zoll für frische 
bisher zollfreie Weinbeeren auf 15 M. für 100 Kilogramm und den für 
Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten und für gewöhnliches 
Backwerk von 2 M. auf 3 M. für 1OO Kilogramm vom 1. Juli 1881 an. 
Ferner wurde durch ein Gesetz vom 23. Juni 1882*) für die Kratzen- 
fabrikation Walzdraht unter der Kontrole der Verwendung mit einem 
Eingangszvll von nur 0,60 M. für 10O M. belegt und wurden Perl 
mutterstäbe, welche vorgearbeitet für Knrzwaareü (pro 20 b/1) eingehen, 
mit 30 M. für 100 Kilogramm belegt. 
Zufolge des Gesetzes betr. die Anfertigung itnb Verzollung von Z ü n d - 
hölzern vom 13. Mai 1884 wurde der Zoll für Zündhölzer und 
Zündkerzen von 3 M. auf 10 M. für 1OO Kilogramm vom 1. Juli 1884 
an erhöht?) 
Der Zolltarif vom 22. Mai 1885,°) der auf Grund einer Vor 
lage des Bundesrathes zu Stande kam, trägt mit Ausnahme der Zölle auf 
Kaviar und Kaviarsnrrogate, welche von 100 M. auf 160 M., von Austern, 
Hummern mld Schildkröten, welche von 24 M. auf 50 M.'erhöht wurden, 
einen schutzzöllnerischen Charakter zum Besten der Landwirthschaft und In 
dustrie. Zum Schutze der ersteren wurden die Zölle auf Getreide, Holz, Vieh, 
Branntwein, Fleisch, Honig, für todtes Geflügel, Wild aller Art wesentlich 
erhöht ; zum Schutze der letzteren diejenigen auf drei - und mehrdrähtiges 
Baumwollgarn, Baumwollzwirn und Spitzen, sowie Stickereien aus Baumwolle, 
auf rohe Gewebe für Schmirgeltnchfabriken, auf Ultramarin, Oelfirniß, 
Strontianpräparate, geschlemmte Kreide, zugerichtete Schmnckfedern, für seidene 
0 Diese Befugniß wurde durch Beschluss des Bundesraths v. 25. Juni 1881 (Zentral 
blatt des Reichs 1881 S. 247) der obersten Landesfiuanzbehörde übertragen. 
*) S. die Instruktion im Zentralblatt des Reichs 1881 S. 249. 
3 ) Reichsgesetzbl. 1881 S. 121. 
4 ) Reichsgesetzbl. 1882 S. 59. i 
5 ) Reichsgesetzbl. 1884 S. 50. 
6 ) Gesetz v. 22. Mai 1885, Reichsgesetzbl. v. 1885 S. 93 ff. u. 111, wo der Zolltarif 
nebst Gesetz, mit den außerdem giltigen Bestimmungen zusammengestellt, abgedruckt ist.
        <pb n="67" />
        Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
55 
und halbseidene, gestickte und Spitzenkleider aus Seide, für künstliche Blumen, 
für Taschenuhren aller Art, für welche statt des Gewichtszolles ein Stückzoll 
eingeführt wurde; dann für Leinengarne. Leinenzwirn, Seilerwaaren, Lein 
wand, Zwillich, Drillich aller Art, für Lichte, für Schaumweine, fur zu 
bereitete Fische aller Art, Kakao und Kakaofabrikate, für Chokolade, für 
Kraftmehl,Puder, Stärke, Stärkegummi, Kleber, Arrovroot, Sago, Sagosurrogate, 
Tapioka, Nudeln, Macaroni, Mühlenfabrikate ans Getreide und Hülscnfrnchten, 
Backwerk, für Speiseöle ans Oliven, Mohn, befani, Erdnuß, Buchekern 
und Sonnenblumen in Fässern, auf Leinöl und Baumwollsamenöl, m Fässern, 
auf Oelsäure, auf das zur amtlichen Denaturirung bestimmte Oliven- und 
Ricinusöl in Fässern, auf anderes Oel in Fässern, für Stearinsäure, Palmitin 
säure, Paraffin, Wallrath und ähnliche, anderweitig nicht genannte Kerzenstofie, 
auf Bienenwachs, sonstiges Jnsektenwachs, Pflanzen- und gereinigtes Erdwachs, 
auf mineralische Schmieröle, auf Seidenzwirn, ^eidenwaaren, Halbseidenwaaren, 
Spitzen, Blonden, Stickereien aus Seide, Gaze, Kröpe, Flor aus Teide, aus 
gesägte Steinblöcke, grobe Steinmetzarbeiten von schlichter, nicht verzierter Arbeit 
(mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster oder Marmor, zu 
welchen sog. belgischer Granit nicht gehört), für Dachschiefer und rohe 
Schieferplatten, für geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen aller 
Art, geschliffene imb ungeschliffene Steinmetzarbeiten, für andere Waaren aus 
Steinen mit Ausnahme von Statuen und Waaren aus Edelstein und Lava 
außer Verbindung mit anderen Materialien, oder nur in Verbindung mit über 
Eisen ohne Politur aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr und ähnltchen 
harten Steinen, für Schiefertafeln in polirteli oder lackirten Holzrahmen, ordinare 
Waaren alls Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergl., Körbe, ungefüttert, 
Flaschenumhüllungen und Schuhe aus Bast, Strohhalmblatt ordinäre, Bast- 
und Stroh-Seile, Strobsitze, alle ungefärbt, sodann für feuerfeste Steine, 
Schmelztiegel, Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren und Platten, 
endlich für hartes Kammgarn aus Glanzwvlle über 20 Centimeter Länge und 
nicht gemischt mit anderen Spinnmalerialien. 
Durch § 4 des Gesetzes vom 22. Mai 1885 waren als Einführungs- 
termin für Nr. 22a, Anmerkung des Tarifes (Kokosfasern), für Nr. 25a 
(Branntwein rc.), für 251/« u. ß (Kraftmehl re., Früchte rc.), für 9d/a (Mohn, 
Sesam rc. mit Ausnahme von Reps und Rübsaat), für Nr. 13 c/1 (Bau- 
und Nutzholz rc.), ferner für Nr. 41 c/2 des Tarifs (hartes Kammgarn rc.) 
der 1. Oktober 1885; für Nr. 9i des Tarifs (Cichorien rc.) der 1. Jan. 
1886 und für sämmtliche übrigen im neuen Zolltarif aufgeführten Antikel der 
1. Juli 1885 festgesetzt worden. 
Da durch das Gesetz betr. die vorläufige Einführung von Aender 
ungen des Zolltarifs vom 20. Februar 1885') der Reichskanzler 
ermächtigt worden war, die Eingangszölle von Nr. 9 (Getreide rc.), 25 q/1 
(Kraftmehl, Puder rc.), 25 g/2 (Mühlenfabrikate rc.), 26 a/4 (anderes Oel 
in Fässern), des früheren Zolltarifs, sowie für die unter Nr 25 e/2 desselben 
fallende Schaumweine in derjenigen Höhe vorläufig in Hebung zu bringen, 
welche der Reichstag in der zweiten Lesung des Zolltarifgesetzentwurfs be 
schließen würde, so wilrde dilrch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
20. Februar 1885*) die Zölle auf Weizen, Roggen, Buchweizen und Gerste 
') Reichsqesetzbl. 1885 S. 15. 
*) a. a. C. &lt;s. 16.
        <pb n="68" />
        56 
v. Stuff efe: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
und durch Bekanntmachung vom 21. Februar 1885') diejenigen auf Malz, 
Schaumweine und Mühlenfabrikate in der beschlossenen Höhe in vorläufige 
Hebung gesetzt. Diese Anordnungen des Reichskanzlers blieben auf § 4 des 
(Befe# omit 22. 1885 6ië 1. Mi 1885 in ßmft. 
Nachdem aber nach § 1 Abs. 2 des sog. Sperrgesetzes vom 20. Februar 
1885*) die Hebung der höheren Zölle für Getreide, Krastmehl, Mühlenfabrikate 
und Schaumweine auf solche Gegenstände genannter Art keine Anwendung 
finden und die alten Zollsätze zur Hebung kommen sollten, wenn die Gegen 
stände ^in Folge von Verträgen eingeführt werden, welche nachweislich'vor 
dem 15. Jan. 1885 abgeschlossen worden find, so nulßte hierüber voit Seite 
des Bnndesraths nähere Bestintinnng getroffen werden. Solches geschah denn 
auch dltrch einen Bundesrathsbeschlnß vom 20. Februar 1885, der zum Nach 
weise bezüglich des Abschlusses der Verträge vor dem 15. Jan. 1885 in der 
Regel eine inländische notarielle Urkunde, oder zwei inländische glaubwürdige 
Zeugen verlangt. Dieser Beschluß wurde durch eine Bestimmung in § 3 
Äbs. 1 des Zvlltarifgesetzes vom 22. Mai 1885 dahin abgeändert, daß alle 
im deutschen Zivilprozesse zilgelasseneit Beweismittel erlaubt seien. Zugleich 
wurde aber in Absatz 2 a. a. O. bestimmt, daß die fragliche Begünstigung 
auch auf solche Waaren der erwähnten Art Antvendung finden sollen, welche 
über Häfen des Zollauslandes eingeführt werden, wenn der Nachweis erbracht 
ist, daß ans der Zeit vor dem 15. Januar 1885 Thatsachen vorliegen, aus 
denen hervorgeht, daß die Waaren schon damals zur Einfuhr in das Reichs 
zollgebiet bestimmt waren. Auf erbrachte Nachweise soll der zu viel bezahlte 
Zoll vergütet werden und sind die Ansprüche darauf binnen 4 Wochen vom 
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltend zu machen. Für Roggen, der in 
Spanien und einem vertragsmäßig begünstigten Staates nachweislich, prodnzirt 
und auf Grund von Verträgen vor dem 15. Januar 1885 eingeführt wird, 
soll bis 1. August 1885 nach § 4 des Tarifgesetzes vom 22. Mai 1885 der 
Zoll von 1. M. für 100 Kilogramm zur Hebung kommen. 
Durch einen Bundesrathsbeschluß vom 23. Juni 1885Z wurde ange 
ordnet : 
а) daß der Erlaß der Ansführungsbestimmungen zum vorletzten 
und setzten Absatz des § 4, sowie zu § 3 des Tarifgesetzes vom 22. Mai 
1885 den obersten Landcsfinanzbehörden überlassen lberde, 
б) daß bis auf Weiteres für die Inanspruchnahme der unter Art. 1 
des Vertrags zwischen Deutschland und Spanien vom 20. Mai 1885 
betr. die Abänderungen des spanisch-deutschen Handelsvertrages vom 
12. Juli 1883 bezeichneten Zollbegünstigungen die Führung des 
Nachweises der Abstammung der eingehenden Waaren ans 
Spanien oder einem deiltscherseits meistbegünstigten Lande nicht 
erforderlich sei. 
0 a. a. O. S. 21. 
*) ci. et. O. S. 15. 
b) Als meistbegünstigt gelten die Argent. Konförderation. Belgien, Chili, Costarica, 
Frankreich, Griechenland, Grofebriltanien, hawaische Jnseltt, Italien, Korea, Liberia, Mexiko, 
Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Persien, Portugal, Rumänien, Schweden, Nortvegen, 
Schweiz, Serbien, Spanien, Türkei, Egypten, Ostrnnielien, Bereinigte Staaten von Nord 
amerika, Dänemark. Bulgarien. (Zeiitralbl. des Reichs 1885 S. 47, 190.) 
4 ) Zeiitralbl. des Reichs 1885 S. 261.
        <pb n="69" />
        Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
57 
Sowohl zum Zolltarifgesetz von 1885 als auch zum Zolltarif waren 
mehrere A usfüh rungs be st immun gen nothwendig. Der Bundesrath be 
schloß deßhalb am 2. Juli 1885 ») die Landesfinanzbehörden zu ermächtigen: 
1. die nähern Anordnungen bezüglich der Gewährung der in § ' Ziff- 6a 
des Holltarifgesetzes zugestandenen Z oll er l eich lernn g bei der 
Ausfuhr von Oelsabritaten bis auf Weiteres soweit thunlich unter 
analoger Anwendung der Vorschriften des Regulativs betr. die Zoll 
erleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten selbständig zu 
2. in gleicher Weise diejenigen Kontrolmaßregeln festzustellen, unter 
welchen auf Grund der Anmerkung zu Nr. 39 e des Zolltarifs für 
Grenzbezirksbewohner Zugochsen von 2 l / 2 —5 Jahren zum Zollsätze 
von 20 M. für 1 Stück eingelassen werden dürfen, wenn sie nach 
weislich zum eigenen Wirthschaftsbetrieb nothwendig sind. 
2. Das nach § 12 des Vereinszollgesetzes zur richtigen Anwendung des 
Zolltarifs dienende' amtliche Waarenverzeichniß wurde noch m Laufe 
des Jahres 1879 von einer besonderen Kommission ausgearbeitet und vom 
Bundesrathe genehmigt?) Es unterschied sich deßhalb Vortheilhaft von dem 
früheren, weil bei jedem Artikel außer der Tarifnummer auch der Zollsatz 
bemerkt worden war. . , 
Die Abänderungen des Waarenverzerchnisses, welche wegen 
Tarifänderungen nothwendig geworden waren, wurden voin Bnndesrath in 
den Sitzungen vom 12. April 1881, 3 ) am 1. April 1882*), am 6. Dez. 
18837 und am 11. Juni 1885°) beschlossen und publizirt. 
3. Bezüglich der Zollabfertigung sind nachstehende Vorschriften be- 
merkenswerth: ' m , 
a) Für die sehr schwierige Zollabfertigung von Bau mW oll- und 
Leinen-Garnen erließ der Bnndesrath am 23. Dezember 1879 
eine besondere Anleitung') und setzte auf Grund der Bestimmung in 
§ 3 des Tarifgesetzes die Amisstellen fest, welche zur Zollabfertigung 
der Garne befugt sein sollen?) Durch Bundesrathsbeschluß vom 16. Mai 
1882 wurde theilweise eine Aenderung dieser amtlichen Anleitung 
beschlossen^) und eingeführt. 
b) In derselben Sitzung vom 23. Dezember 1879 wurden vom Bundes 
rathe die für die Zollabfertigung der Mineralöle nothwen 
digen Beschlüsse gefaßt, welche vom 1. Januar 1880 an in Geltung 
kamen?".) 
c) Bezüglich der Zollabfertigung von Ban- und Nutzholz be 
schloß der Bnndesrath am 29. Januar 1880, daß dieses Holz in der 
Regel beim Eingänge in Flößen und Schiffen oder auf gewöhnlichen 
*) S. Näheres im Zentralbl. des Reichs 1885 S. 380. 
*) § 654 des Prot. Die amtliche Ausgabe ist im Buchhandel zu haben. 
3 ) Zentralbl. des Reichs 1881 S. 139. 
4 ) a. o. O. 1882 S. 151. 
6 ) a. a. O. 1883 S. 351. 
«) a. a. O. 1885 S. 269. 
7 ) Zentralbl. des Reiches v. 1879 S. 842. 
7 Siehe Nachweisung aus S. 829 des Zentralblattes des Reiches 1879 (s. a. Ab 
schnitt VII.) 
») Abgedr. im Zentralbl. des Reiches von 1882 S. 268. 
&gt;°) S. Zentralbl. des Reiches v. 1880 S. 32 (s. sl . Abschnitt VII).
        <pb n="70" />
        58 
v- Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Landwegen nach dem Rauminhalte und bei dem Eingänge auf der 
(&amp;W4" „ad; ber bcë auUpfíic#oeii cnttoeber ' nacß bcm 
Rauminhalte ober nach dem Gewichte zu deklariren und zu verrollen 
sei. Fehlt eine solche Angabe, so hat die Zollbehörde bei der Ver 
zollung den gesetzlichen Maßstab zu bestimmen. 
Die Landesfinanzbehvrden sind im Falle des Bedürfnisses befugt, 
Abweichungen von diesen Vorschriften anzliordnen, welche jedoch öffent 
lich bekannt zu geben smb.*) 
d) Durch einen Bnndesrathsbeschlnß vom 14. März 1883 wurde beznq- 
ļîâ) der Zollbehandlungen von Talg zu gewerblichen Zwecken 
beschlossen, daß Talg (eingeschmvlzenes Fett von Rind- oder Schafvieh) 
auch wenn er bei einer Temperatur von 14—15° 11. schmalzartiqe 
¿Wlteng geigt, nad; %r. 26 c/4 beë ^odtarifë gu,„ oon 
¿ ^abgelassen werden darf, sofern er bei der Abfertigung durch 
Vermischllng mit 2 kg Petroleum als Parafinöl auf je 100 k&lt;^ 
unter amtlicher Aufsicht denatnrirt wird?) 
tiefer 9%## tourbe am 18. iDfärg 1885=) büßn gcäiibcrt, baß 
Talg, auch wenn er bei einer Temperatur von 14—15 ° II. schmalz- 
aitige Konsistenz zeigt, nach Nr. 26/1 des Zolltarifs zum Satze von 
J ^ abgefallen toerben bars, sofern er bei ber Äbfertigunq bi# 
Vermischung von 1 kg Brennpetrvlenm (gewöhnliches Petroleum) auf 
se 100 kg unter amtlicher Aufsicht denatnrirt wird. 
6) Durch einen Bundesrathsbeschluß vom 2. Juli 1885 wurde für die 
Zollbeamten eine Instruktion für die Prüfung der Echtheit 
anscheinender Vergoldungen oder Versilberungen 
erlassen?) a 
, , 4 ' Sehr bald nach der Publikation des Vereinstarifs von 1870 stellte 
M baëJ8ebiirfni| i^ranS, bie bi^cr gütigen nnb auf ben (grunbfä^^en ber 
brüten Tarifabtheilung unter Ziffer HI beruhenden allgemeinen Beftimm- 
ungen über die Taravergütung einer Revision zu unterwerfen und die- 
selben im Sinne einer einfacheren, der Billigkeit mehr entsprechenden und die 
Zollabfertigung mehr erleichternden Verfahrens nnizugestalten 5 ) 
bcë 0u,^rad^ oom lü. ^ooember 
1871 6 ) über die Tarabestnnmnngen. 
Nachdem sich aber das Bedürfniß zeigte, neue Bestimmungen über die 
Taravergütung zu erlassen, wurden dieselben in der Bnndesrathssitzung 
vom 16. Mai 1882 beschlossen und treten sofort ins Leben?) Sie nnter- 
cheiden sich von den füheren durch größere Ausführlichkeit, insbesondere berüg- 
lich der Vorschriften über Berechnung der Tara, dann über die Taraver- 
gutnng fllr Waaren in zwei- und mehrfacher Umschließung und über den Ein 
guß der Umschließung auf den Zollsatz beziehungsìveisè über die besondere 
Verzollung der Umschließung der Waarencolli. Alle früheren Bestimmungen 
sind durch dieselben aufgehoben. 
S. Zentralbl. des Reiches v. 1880 S. 61. 
*) S. Zentralbl. des Reiches v. 1883 S. 81. 
3 ) o. a. O. 1885 S. 273. 
4 ) «. st. D. 1885 S. 385. 
5 ) Siehe § 29 des VZG. ' 
°) im Zentralblatt von 1872 S. 178 ff.; Hirth's Annalen 1872 S. 1531 
. &lt; bes Bundesrathsprot. u. S. 228 ff. des Zentralblattes für das deutsche Reich 
v. 1882, wo diejelben abgedruckt jmd.
        <pb n="71" />
        Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
59 
5. Nach § 16 Abs. 3 des Vereinszollgesetzes bildet der zunächst innerhalb 
der Zollgrenze belegene Raum, dessen Breite nach der Oertlichkeit bestimmt 
wird, den Grenzbezirk, welcher von dem übrigen Vereinsgebiete durch bie 
besonders zu bezeichnende Binnenlinie getrennt. Bezüglich der Bildung 
des Grenzbezirkes gelten nachfolgende durch die Vollzugs-Kommisston im 
Jahre 1834 festgesetzten'Bestimmungen: 
a) Alle Crte, welche als Punkte auf der Binnenlime vorgezeigt werden, 
sollen als zum Grenzbezirk gehörig angesehen werden; dies soll 
auch von den Flüssen, Bächen, Chausseen und Wegen, durch welche 
der Lauf der Binnenlinie selbst beschrieben wird, gelten. Ausnahmen 
von dieser allgemeine Regel können nach Erwägung der Umstände 
stattfinden und werden jedesmal besonders bemerkt. 
b) Sind zur Kenntlichmachung der Binnenlinien Orte und Punkte 
derselben ohne nähere Angabe des Laufes der Linie von einem dieser 
Punkte zum andern genannt, so bildet jedesmal der kürzeste ģahrweg, 
der von einem dieser Punkte nach dem andern führt, oder in Ermangel 
ung eines Fahrweges die geradeste Linie auch die Binnenlinie. 
c) Die Feststellung der Ausdehnung des Grenz-Contr ol- 
Bezirks, wie diese zur Zeit öffentlich bekannt gemacht wird, soll 
keineswegs als unabänderlich zu betrachten, vielmehr den 
betheiligten Regierungen ausdücklich vorbehalten sein, 
nach Maßgabe der durch die Erfahrung sich ergebenden Anforderungen 
Abänderungen zu treffen und auch den Grenzbezirk un 
gemeinsamen Interesse der Zollsicherheit zu erweitern, wobei jedoch 
immer eine solche Anordnung auf dem geeigneten Wege zur öffent 
lichen Kenntniß gebracht werden soll.') 
6. Paragraph 57 des Vereinszollgesetzes bestimmt, daß bei der Maar en- 
einfnhr und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche besondere Staatsver- 
träge Anwendung finden, das darin zur Sicherung des Zollinteresses verein 
barte Verfahren an die Stelle des gewöhnlichen Abfertigungsverfahrens treten 
soll. Und Ziffer 15 der Anweisung zu diesem Pharagraphen führt an, daß 
bezüglich der zum direkten Transit auf dem Rheine bestimmten Schiffs- 
ladnngen die Vorschriften in Art 9 der revidirten Rheinschifffahrtsakte vom 
17. Oktober 1868*) Anwendung finden. Für die Abfertigung derjenigen 
Waaren aber, welche auf dem Rheiue mit der Bestimmung eingehen, im 
Lande zu bleiben, sowie für die zur Ausfuhr bestimmten und die nach 
Umladung oder Lagerung in Freihäfen oder in anderen Niederlagen auf 
dem Rheine durchgehenden Waaren sollen die Bestimmungen des Vereinszoll 
gesetzes in Kraft treten, insoweit diese weitergehende Erleichterungen gewähren, 
als die Vereinbarung wegen der Behandltmg des Gütertransportes pp. auf dem 
innerhalb des Zollvereinsgebietes gelegenen Theile des Rheines vom 8. Mai 
1841?) Eine nachträgliche nähere Prüfung dieser Anordnllng veranlaßte den 
Bundesrath, durch einen Beschluß vom 17. Mai 1871 mehrere Bestimmungen 
der erwähnten Vereinbarung von 1841 mit 1. Juli 1871 außer Kraft zu 
setzen ilnd im Uebrigen diejenigen Vorschrifteil anzuordnen, welche nach Lage 
der Gesetzgebung und Verträge geboten erscheinen?) 
i) Bd. I der Verträge 8. 341. Besonders Organisations&gt;Prot. 
*) Abgedruckt in den Jahrbüchern von 1869 D. 254. 
') P och Hammer Jahrbücher von 1841 S. 725. 
4 ) Abgedruckt in den Jahrbüchern 1871 8. 425 ff.
        <pb n="72" />
        60 
ü- Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
11 /cn boni 8. Member 1881 tourbe bic 
AÄÄÄÄSi ÄÄÄ 
şşrWUMWUHL 
5¡!. ^ķhafen aus ber See eingehen und ñus ber Unter-Elbe nach Hamburg, 
dlltona über Harburg bestimmt stub, sowie für bic von einem bieser Hafenorte 
nkr Nc begegnete ZY^rcnge in 6cc gebenbe,, @#6, fosen, sie üuutfcn 
sln Jorb haben, beim Transit insoweit ein erleichtertes Kontrolverfahren 
angeordnet, ^ls ble Schiffe von jeder zollamtlichen Anmeldung beim Transit 
^ ^ beftin„„te'oorgef^^riebene 
Şeglett-Zoll-Flagge «nb bet Nacht zwei genau vorgeschriebene Laternen führen. 
s- ans ber Unter^ibe gaiten in ber Meqei 
btc go%cfe^^Í1^^en &amp;orf^^r,pen ; boeß finb für Gn^afen hnreß sogenannte 
àbuzer erleichterte Zollabfertigungen zugelassen und werden auch in Altona 
We#ernngen getränt. @[1)11^)001; ,uirb angeorbnet, baß bie ZoKfontroie 
beß %We# ans ber gangen ll„ter=^íbc bureb Zieger anagnnben fei. 
7. Nach Pharagraph 58 des Vereinszollgesetzes wird über das bei Aus- 
fertlgilng und Erledigung der Begleitscheine I und II zu beobachtende 
Verfahren em besonderes Regulativ erlassen werden. Dieses Regulativ 
wurde auch durch den Bundesrath festgestellt und trat mit 1. Februar 1870 
lus Leben. ) Abgesehen von zollgesetzlichen Bestimmungen ist in demselben 
insofern cm von dem bisherigen abweichendes Verfahren eingeführt, als die 
Ausfertigung von Duplikat-Begleitscheinen und deren Ailstansch gegen die 
Unikate abgeschafft und dagegen die Anordnung getroffen ist, daß der Begleit- 
feßem erleb,gt bei ben, GniMangaaint gnrncfWcibt, wchM soba,,,, non 
14|agen zu 14 Tagen dem Ansfertignngsamte einen Erledignngsschein zu 
nberfenbe,, #, „, ben, aííe mäbrenb bieser Zeit erfebigten 
antgeļnbrt er^cnen; ferner lunrbcn ^orfebrifte,, für bic ^ríebig^„1g ber 0c= 
^ebnreb ber @cfd#Soa„g crleiditert. 
9r .ss şeļdşi^erfälltin vier Abschnitte (allgemeine Bestimmungen, 
^#^,,1,g ^ ^eba!Ibí^(„g ber Maaren tuâlirenb bea^rm,¿ 
portes und Erledigung der Begleitscheine) mit 60 Paragraphen. 
î Durch Bnndesrathsbeschlnß vom 23. Mai 1870' wurde das Muster B 
otefe? Regulativs noch durch einen Beisatz unter Hinweisung ans § 22 Abs 3 
bea %crc,nagoHgefc^^ca ergöngt nnb ber Wbfaü 1 n„b 2 § 53 bea ^egnIatma 
erlcmtert und das hiezu gehörige Muster J gleichfalls abgeändert?) 
b) Durch einen weiteren Bunbesrathsbeschluß vom 5. Oktober 1876 ») wurde 
L daß, wenn von bent Waarenführer ober Empfänger auf Grund des 
§ 46 #). g bea %erc,„agoíígciebea uor ber Zo^bfertignng an, 
%e^^,n,n,!lngaDrte nnb beüor eine fbegieííc ^euifio!l ftattfanb, eine ^rgöngnna 
Dberge^^^t,gnng ber Angaben bea^egíeitfcí)ei„eaIüoràeno,nmcn 
Sî r f b ' ?îbse entsprechend ben Vorschilften für die spezielle Deklaration in § 22 
äbs 4 jenes Gesetzes nach den Benennungen und Maßstäben des Zolltarifs 
vorzunehmen sei. 
*) Abgedruckt im Zentralblatt des d. Reich von 1881 S. 464. ' 
^ ßentra Watt n. 187U 25 n. %a#. f. #. u. %. 187U 8. 2. 
3 ) Zentralblatt v. 1870 S. 320 
4 ) § 261 des Prot.
        <pb n="73" />
        Besondere Vorschriften. Eingangszvlle. 
61 
c) Durch einen Bundesrathsbeschluß vom 9. Dezember 1880 (§ 604) wurde 
angeordnet, daß in den Fällen, in welchen bei der Erledigung eines auf 
Grund des § 46 des Vereinszollgesetzes von dem ursprünglichen 
Empfangsorte auf ein anderes Amt überwiesenen Begleitscheines I die Bestimm 
ungen in § 45 Abs. 3 oder in § 46 Abs. 2 des Begleitscheinregulativs in An 
wendung zu bringen sind, die Entscheidung über die Folgen der Nichterfülllmg der 
von dem Waarendisponenten an Stelle des Begleitschein-Extrahenten übernom 
mene Verpflichtungen von der Direktivbehörde des Amtes, das den Begleit 
schein überwiesen hat, zu treffen sei. . _ . . 
d) Durch denselben Bnndesrathsbeschluß ist angeordnet, daß m den m 
§46 Abs. 1 des Begleitscheinregulativs bezeichneten Fällen, ebenso wie in den 
Fällen des § 45 Abs. 2 bei der Erledigung von Begleitscheinen I 
von der Einholung der Entschließung der Direktivbehörde Abstand genommen 
werden könne, wenn bei dem Begleitscheinausfertigungsamte eine spezielle 
Waarenrevision stattgefunden hattet) 
e) Durch einen Bundesrathsbeschluß von 2. Juli 1881 wurde dem erften 
Absatz des § 53 des Begleitschein-Regn l ati vs folgende Fassung gegeben: 
Ueber'die erledigten Begleitscheine sind Erledigungsscheine nach dem 
anliegenden Muster J durch den Führer des Begleitschein-Empfangsregisters 
oder ' einen anderen von dem Amtsvorstande zu bestimmenden Beamten aus 
zustellen und — nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung durch einen 
zweiten Beamten — dem Begleitschein-Ausfertigungsamte zu übersenden. 
Bei Aemtern, welche nur mit einem Beamten besetzt sind, genügt die 
Ausstellung der Erlediguugsscheine durch den letzteren. Es ist jedoch jedem 
Ausfertigungsamte nach dem Abschlüsse des Empfangsregisters eine durch den 
Bezirks-Oberkontroleur bescheinigte Nachweisung der zur Erledigung gekommenen 
Begleitscheine zu übersenden i) 2 ) 
Die vorstehende Bestimmung findet auf Uebergangsscheme keine Anwendung. 
8. Das nach Paragraph 73 des Vereinszollgesetzes zu erlassende Regu 
lativ über die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effekten- 
transportes auf den Eisenbahnen wurde ebenfalls vom Bundesrathe 
festgestellt und trat mit 1. Februar 1870 in Wirkung?) Materiell weicht 
dasselbe von dem bisher giltigcn Regulativ in folgenden Punkten ab: 
Die Verpflichtungen der Eisenbahn-Verwaltirngeu sind ails das im Interesse 
der Zollverìvaltung unumgänglich nothwendige, von der Praxis meist schon 
seither angenommene Maß beschränkt. 
Die Vorschrift wegen Rücksendilng der erledigten Ladungsverzeichnisse 
an das Ausfertigungsamt wurde aiifgehoben. 
Dagegen ivurden besondere Vorschriften über die Führung der Register 
über die' Begleitzettel und deren Revision in das Regulativ aufgenommen. 
Endlich fanden die Wünsche der Eisenbahnverwaltungen in Bezug auf 
die Verschlußeinrichtung der Eisenbahnwagen, die Abschließung der Bahnhöfe 
und die thllnlichste Erleichterung bei der Zollabfertigung der Passagiereffekten 
geeignete Berücksichtigung. 
Das Regulativ zerfällt in drei Abschnitte (allgemeine Vorschriften, besondere 
Vorschriften und Strafen) mit 49 Paragraphen. 
i) Zentralblatt des Reichs v. 1880 S. 810. 
*) Zentralblatt des d. Reichs v. 1881. S. 279. 
Zentralblatt v. 1870 S. 22 ff. u. 86 und Jahrbücher f. Z. u. V. 1870 S. 45. 83. 
84. 86. 88. 91. 94. 471. 479.
        <pb n="74" />
        D. Ausseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
X* 
Nachträglich wurden durch Bnndesrathsbeschlüsse folgende Aenderungen 
und Ergänzungen zu diesem Regulative angeordnet: 
a) Am 14. Mai 1870 wurde zu erklären beschlossen, daß der § 72 des 
Vereinszollgesetzes, welcher bestimmte, daß die Abfertigung des Eisen 
bahnverkehrs nach den in den §§ 39 bis 51 enthaltenen allgemeinen 
Vorschriften zu erfolgen habe, wenn solche nicht nach Maßgabe der 
unmittelbar vorangegangenen besonderen Bestimmungen für den Eisen 
bahnverkehr in Anspruch genommen werde, nicht blos auf den Waaren- 
ansgang mittelst der Eisenbahnen, sondern überhaupt auf den ganzen 
von der Zollkvntrole betroffenen Verkehr mittelst der Eisenbahn An 
wendung finden solle?) 
b ) m lir í Beschluß vom 12. November 1871 wurde bestimmt, daß die 
Verschmelzung des Begleitschein-Empfangsregisters (Formular E des 
Regulativs) mit deni Deklarativnsregister auf Grundlage eines neuen 
Formulars vorgeschrieben werden könne?) 
o) Am 8. November 1871 beschloß der Bnndesrath, daß die in § 28 
0egíeltļ^^einrcglIÍatina über Ne %eriängerung ber ZrmiaportMft 
üon Begleitscheingütern enthaltenen Bestimmungen auch ans die unter Be- 
ä ^kltelkvntrole steheiiden Eisenbahngüter Anwendung finden können 
d) ünirbe mu 12. D^nember 1871 Nr ^ef^^l„'ß ge#l, baß in 
Killen, in deneii die Verladung der zu einem Frachtbrief gehörigeii 
Maaren mehr als einen Wagen erfordert oder in denselben einzelne 
Août einer 300^1^0^ gnr besseren %nënn^^nn^ bea mmimeë getrennt 
non beni übrigen %#e ber ^nbnng neríabeii inerben, non ber 
bc^onderen Angabe des Inhaltes des betreffenden Wagens, beziehnnqs- 
lociie ber 06^111,11^^ niib bea 0rllMoge^i^^ia ber ßom im KobiinqS, 
Verzeichnisse abgesehen werden kann. 
Auch kann im Ladungsverzeichnisse, welches eine geringe Anzahl 
von Eintragungen enthält, von der summarischen Angabe'der ñahl 
nnb bea 9Wtügelni^^ta ber in jebem %ngcn bc^^nbìi^^en %Wrc„ 
und der Wiederholung der betreffenden Angaben zilr Bildung der 
tzauptsnmme in der Weise Abstand genommen werden, daß nur die 
letztere in den betrffenden Spalten des Ladnngsverzeichnisses anzn- 
geoen isl. ) , 
e) Durch Bnndesrathsbeschluß vom 13. Oktober 1875«) wurde bestimmt 
dfio deŗ Abs. 3 des § 43 des Regulativs zu streichen und dem Abs 2 
dieses Paragraphen folgender Zusatz zu geben sei: 
Die Zulassung anderer, aus dem freien Verkehr stammender, 
gleichfalls zum unmittelbaren Ansgange bestimmter Güter in diese 
Räume ist gestattet; die Eisenbahnverivaltnng hat jedoch der Zoll 
behörde ein Äerzeichniß derselben unter Angabe der Zahl, Ver 
packungsart, Bezeichnung des Bruttogewichts und des Inhaltes zu 
übergeben, welches bei der Verladung zu prüfen und demnächst 
dem betreffenden Begleitscheine anznstempeln ist. Bei Wagen, in 
welchen Guter des freien Verkehrs mit zollpflichtigen Gütern ver- 
1} Zeneralblatt 1870 S. 274 und Jahrbücher 1870 S. 337. 477 
; pşs ZI %.%:%%%%% Di!?IÄ 1872 Ş' 
j Benhai l sl tt IS 72 S. 64; Jahrbücher 1871 S. 670 u. 1872 S. 126. 
) § 335 des Prot., Pr. Zentralblatt 1875 S. 211.
        <pb n="75" />
        Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
63 
laden sind, dürfen ans dem Transporte bis zum Ausgangsorte, 
soweit nicht Verschlußverletzungen oder Unfälle eine Umladung 
erfordern, Zu- und Abladungen nicht stattfinden. 
Im 4. Absätze des § 43 ist statt der Worte „solcher Waaren" zu 
setzen „derjenigen Waaren, deren Ausgang amtlich zu bescheinigen ist." 
f) In der Bnndesrathssitzung vom 25. Mai 1878 st wurde zu § 47 
des Regulativs angeordnet, daß die Eisenbahnverwaltungen Gegenstände, 
welche beim Uebergange aus einem Staate des Deutschen Zollgebietes 
in einen anderen, bezw. aus einem Steuergebiete in das andere einer 
Uebergangsabgabe unterliegen, bei direkter Kartirung nur dann zur 
Beförderung nach einem solchen Staate resp. Stenergebiete annehmen 
dürfen, wenn sie mit einem Uebergangsscheine versehen sind, daß 
jedoch die auf besondere Uebereinkvmmen zwischen den Bundes 
regierungen beruhenden örtlichen Einrichtungen zur Abfertigung über 
gangssteuerpflichtiger Gegenstände durch diesen Beschluß nicht berührt 
werden. 
g) Durch Bundesrathsbeschluß vom 11. April 1883 wurden Bestimm 
ungen über die Ermittlung des zollpflichtigen Gewichts 
von den in Eisenbahnwagenladungen eingehenden Massen 
gütern erlassen, welche eine öftere Nachwiegung der Eisenbahn 
wagen anordnen, da das angeschriebene Gewicht derselben sich sehr oft 
unzutreffend gezeigt hatte?) 
9. Zn § 82 des VZG. gab der Bnndesrath in der Sitzung vom 27. Juni 
1873") die Erläuterung, daß als Strandgüter im Sinne dieses Para 
graphen nicht nur beschädigte Güter behandelt werden können, welche aus den 
an den Küsten des Deutschen Zollgebietes gestrandeten Schiffen geborgen wer 
den, sondern daß sich diese Bestimmung auch auf andere beschädigte Güter 
bezieht, also z. B. auch auf solche, welche an den Küsten antreiben oder auf 
den Watten oder der See aufgefischt oder aus den auf offener See beschädig 
ten Schiffen gerettet werden. Dagegegen soll die Bestimmung des § 82 keine 
Anwendung finden auf solche beschädigte Güter, welche, nachdem ein Schiff 
durch Seeunglück beschädigt, aber nicht gestrandet und zur Bergung der 
Ladung in einen vereinsländischcn Hafen gebracht worden ist, daselbst gelöscht 
werden. 
10. Nach § 90 des Vereinszollgesetzes sollen über die näheren Bestimm- 
ungen bezüglich des beim Eingänge und Ansgange seewärts zu beobachtenden 
Verfahrens unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse besondere Hafenregu 
lative erlassen werden. Da nun die örtlichen Verhältnisse der verschiedenen 
Seehäfen sehr mannigfacher Art sind, es aber andererseits doch wünschens- 
lverth erschien, daß ein gleichmäßiges Verfahren stattfindet, so beschloß der 
Bnndesrath, No rmat iv best i mm ungen für die Ha sen re gula tit) e 4 ) auf 
zustellen. Zu diesen Normativbestimmungen ist noch Folgendes zu bemerken: 
Die Regulative für die einzelnen Häfen werden unter Zugrundelegung 
der 9èormativbestimmungen von der obersten Landesbehörde erlassen. 
In der Regel wird für jeden Hafen ein besonderes Regulativ erlassen, 
ausgenommen bei ganz unerheblichem Seeverkehre. 
*) § 336 des Prot. s. st. Abschnitt X. 
*) Zentralblsttt des Reichs v. 1883 S. 91. 
') § 461 des Prot. 
4 ) Siehe Hirth's „Annalen" 1872 S. 1507.
        <pb n="76" />
        64 
v. dlufse s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Jedes Regulativ hat zu enthalten die Bezeichnung des Hafens und der 
dazu gehörigen Vorhäfen, der zu Zollstraßen angewiesenen Einfahrten, sowie 
der zur Löschung und Einnahme von Ladungen bestimmten Landungs- und 
Löschplätze (VZG. §§ 17 und 89). Ferner die Bezeichnung der für den 
Hafen und die Vorhäfen errichteten Ansageposten, Zollämter imd Abfertigungs 
stellen unter Angabe ihrer Befugnisse (VZG. §§ 18, 74, 75, 128). Sodann 
die Angabe der zur See zu beobachtenden Kontrolbestimmungen und der auf 
Grund des § 121 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes ergangenen Anordnungen, 
sowie anderer örtlicher in Betracht kommender Vorschriften, welche auf dem 
Wege zur Hafeneinfahrt, bezw. bei dem Auslaufen aus dem Hafen zu beob 
achten sind. Endlich haben die Regulative zu enthalten die Angabe der nach 
§ 21 des VZG. und nach der Anweisung hiezu in Betreff der verpackt ein 
gehenden Gegenstände bei Ueberschreitnng der Grenze zu beobachtenden Bestimm 
ungen, sowie der für die Benützung der einzelnen Zollstraßen etwa ange 
ordneten Beschränkungen. 
Die Dienstanweisungen für die Beamten können auch besonders erlassen 
werdend) 
a) Besondere Erwähnung verdienen an dieser Stelle die vom Bundesrathe 
festgestellten unb mit 1. Jan. 1873 ins Leben tretenden Bestimmungen über 
die zollamtliche Behandlung der Deutschen Kriegsfahrzcuge°) 
(§ 404 des Bundesraths-Prot. vom 25. Juni 1872). 
b) Die Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung der an den 
zollvereinsländischen Landungsplätzen des Bodensees anlegenden Schiffe 
vom 1. Juli 1870?) 
c) Durch Bnndesrathsbeschluß vom 27. Juni 1873°) wurde bestimmt, daß 
bei seewärts eingehenden Heringsladungen die Deklaration mit der Bezeichnung 
„im Disput" als eine für die Begleitscheinertheilung genügende anzusehen sei. 
d) Wichtig ist ein Bundesrathsbeschluß vom 12. Okt 1878?) wonach ein 
Betreten fremdherrlicher Kriegsschiffe von Seiten der Zollbeamten und 
eine zollamtliche Revision derselben nicht stattfinden soll. Dagegen unterliegen 
alle aus diesen Schiffen an das Land gebrachten Gegenstände der zollamt 
lichen Behandlung nach den bestehenden Vorschriften und sind, ehe sie in 
den freien Verkehr treten, der treffenden Zollbehörde anzninelden. Für alle 
diese Waaren ist eine Zollbefreiung nicht begründet. Del Transport von 
Waaren des freien Verkehrs zu solchen Schiffen unterliegt keiner Kontrole, 
wenn nicht eine Ausfuhrvergütnng beansprucht wird. Die Zollbeamten haben 
sich daher zu überzeugen, ob die Waaren an Bord der Schiffe gelangt sind. 
11. Der letzte Absatz im § 91 des VZG. enthält die Bemerkung, daß die 
näheren Bestimmungen wegen der Behandlung des zollpflich 
tigen Verkehres mit den Posten in einem besonderen Regulative ent 
halten seien. Dieses Regulativ wurde bereits im Jahre 1868 vom Bundesrathe 
•) Derartige Regulative sind erlassen für das Frische und Kurische Haff, für die SBcigfcj" 
Mündungen und den Hafen voir Neufahrwasser und Danzig, für Warnemunde. Rostock, 
Wismar,' Travemünde und Lübeck. (Jahrbücher von 1872 S. 75. 76. 108., von 1873 
S. 179. 180.) 
3 ) Hirlh's „Annalen" 1872 S. 1538; Jahrb. 1872 S. 69. 
4) Jahrbücher 1870 S. 611. 
°) § 462 des Prot. 
®) § 475 des Prot. Abgedruckt im Zentralbl. des Reichs v. 18«8 S. 623.
        <pb n="77" />
        5 
Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
festgestellt') und in Folge der neueren Gesetzgebung im Jahre 1871 mit den j 
nöthigen Aenderungen versehen. g 
Dasselbe trägt sowohl den veränderten Posteinrichtungen als auch den f 
Bedürfnissen des Handels und Verkehres entsprechende Rechnung und unterscheidet ļ 
sich von den älteren »iegniatioen ans den ersten Zeilen des Zollvereins besonders L 
durch folgende Erleichterungen: | 
Vor allem sind die Jnhaltserklärtlngen vereinfacht (§ 1). | 
Sodann ist der Zollverschluß der Poststücke aufgehoben und dagegen nur ¡ 
eine Markirung derselben am Grenzzollamte eingeführt (§ 5). &lt;; 
Die Verzollung der Poststücke ist durchweg nach dem Revisionsbefnnde |! 
zugelassen, wodurch für den Adressaten die Folgen einer fehlenden und nnvoll- li 
ständigen Deklaration wegfallen und die Abfertigung wesentlich erleichtert ;. 
ist (§10). 
Die Durchsicht der Postfrachtkarten durch die Zollbeamten ist nur aus 
nahmsweise vorgeschrieben, da man die Postbeamten für die Wahrung des 
Zollinteresses mit verantwortlich gemacht hat. 
Nachdem das Zollgesetz von 1869 und der Vereinstarif mehrere Erleichter 
ungen, besonders aber die Zollfreiheit der vom Auslande eingehenden Sendungen 
von 5 /,„ Pfd. 2) und weniger, für den Postverkehr eingeführt hatte, so wurden 
durch den Bundesrath die nöthigen darauf bezüglichen Aenderungen der §§ 1, ' 
2, 4 und 7 des Regulativs angeordnet. 3 ) 
Dem Regulativ, welches in 5 Abschnitte mit 18 Paragraphen zerfällt, ş 
ist eine Anweisung für die Zoll- und Postbeamten beigegeben. 4 ) 
Durch den Bnndesrathsbeschlnß vom 5. Juli 1882 (§ 327) wurde Folgendes 
geändert; | 
a) Von der Zollbefreiung des § 4 lit. a des Zolltarifgesetzes v. 15. Juli 1879 « • 
sollen diejenigen Warensendungen im Einzelgetvicht von 50 Gramm brutto ķ 
und darüber ausgeschlossen sein, deren Einfuhr mit der Post über die Grenze : : 
über Oesterreich-Ungarn oder die Zollausschlüsse erfolgt, soweit diese Sendungen ji 
einem Zollsätze von lUO tA oder mehr für 100 kg unterliegen. 
b) Die nachstehend bezeichneten Sendungen unterliegen der Verpflichtung |f 
zur Inhaltserklärung und der zollamtlichen Behandlung nach den Bestimmungen şi 
des Regulativs über die zollamtliche Behandlung der Poststücke mit der Maß 
gabe, daß die, die Behandlung von Waarenproben betreffenden, durch die J 
Bundesrathsbeschlüsse vom 24. März 1871 aufgehobenen Bestimmungen in . 
ü 2 Nr. 5, im zweiten Satze des § 4 Abs. 2 und in Abs. 2 des 8 7 des 
Postregnlativs wieder in Kraft treten. 
c) Der § 2 des Postregulativs erhielt folgenden Zusatz: 
Liegt Grllnd zilr Vermuthung vor, daß mit den Briefposteil zollpflichtige ij 
Gegenstände in zollpflichtiger Menge eingeführt werden, so sind die Zoll- und 
Stenerbeamten befugt, in den Dienstlvkalen der Postanstalten der Eröffnung 
der Brief- und Fahrpostbentel oder Packete beizuwohnen, um von dem Inhalte 
Ueberzerigung zu nehmen. Die etwa vorgefundenen Briefe oder Packete, bei 
welchen sich die Vermuthung zollpflichtigen Inhalts rechtfertigt, sowie zoll- 
') Zentralblatt 1868 S. 331, 334 und Jahrbücher f. Z. u. V. 1868 Ş. 585. 
*) Vach § 4 des Zolltarifgesetzes v. 1873 250 Gramm Bruttogewicht. 
* ä ) Zentralblatt 1871 ©. 399, 1870 © 330; Jahrbücher 1870 ©. 415 ff., 1871 ©. 142 ff. 
*) Zentralblatt 1869 ©. 2 u. 3 n. Jahrbücher s. Z. u. V. 1868 ©. 579 n. 596. 
5 ) Der Grilnd dieser Einschränkung lag im Interesse des Zollarars und war durch die 
niedrigen Portosätze veranlagt. (Zeutralbl. des Reichs 1882 ©. 337.)
        <pb n="78" />
        66 
v. Aufsesz: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
pflichtige Waarenproben von mehr als 250 Gramm sind der zollamtlichen 
Verabfertigung zu unterwerfen. ') 
12. Das nach § 106 des VZG. zu erlassende Regulativ für die 
Benutzung der allgemeinen und beschränkten Niederlagen für 
zollpflichtige Waaren ist vom Bundesrathe im Jahre 1869 erlassen 
worden und mit 1. Februar 1870 ins Leben getreten. 2 ) Dasselbe zerfällt 
in 6 Abschnitte mit 41 Paragraphen ilnd unterscheidet sich von den früheren 
Regulativen besonders in Folgendem: 
Es enthält nicht nur die Vorschriften für die allgemeinen, sondern auch 
für die beschränkten Niederlagen (früher Zolllagert. 
Außerdem sind in dasselbe viele instruktive Bestimmungen für die Zoll 
beamten aufgenommen. 
Der Kreis der zur Niederlegnng berechtigten Personen ist erweitert (§ 2). 
Für die Theilungen und Umpackungen auf der Niederlage sind große 
Vortheile und Erleichterungen zugestanden. 
Ebenso für die Gewichtsverluste durch Eintrocknen, Eingehen, Verstauben, 
Verdunsten der Waaren und gewöhnliche Leccage. 
Endlich ist das Regulativ allgemein für sämmtliche Niederlagen dieser 
Art giltig und fielen somit die bisherigen Regulative für die einzelnen Packhöfe 
weg, was für die Zollverwaltung wie für das Publikum eine große Erleichter 
ung gewährt. 
Hiezu sind folgende Bnndesrathsbeschlüsse erlassen: 
a) Ein Bundesrathsbeschluß vom 25. April 1872/) wonach für zulässig 
erklärt wird, daß in Fällen, in welchen Flüssigkeiten ans der Niederlage ans 
Fässern in andere Fässer oder Umschließungen umgefüllt und in Theilposten 
zur Eingangsverzollung abgeineldet werden, die Zollerhebung bis zu dem Be 
trage des von dem Einlegungsgewichte sich berechnenden Zolles erfolge, sofern 
der Niederleger vor der Abmeldung des ersten Theilpostens ans die Wieder 
ausfuhr sämmtlicher Theilposten und die Begünstigung der Verzollung nach 
dem Auslegungsgewichte verzichtet. 
b) Ein Bnndesrathsbeschlnß vom 6. Februar 1876, Z wonach in den 
Fällen der §8 23 und 24 des Regulativs bei Ueberleitnng von Flüssigkeiten 
in andere Umschließungen die Feststellung des Brnttvgewichtes des alten Fasses 
in der Weise für zulässig erklärt wird, daß zuvörderst das' neue Faß sowohl 
leer, als nach geschehener Füllung, demnächst aber das alte Faß vermögen 
und aus dem gewonnenen Resultate das Bruttogewicht des alten Fasses im 
Wege der Berechnung festgestellt werde. 
c) Ein Bnndesrathsbeschlnß vom 21. Juni 1883-') ordnete bezüglich der 
in öffentlichen und Privatlagern unter amtlichem Mitverschlnß lagernden Flüssig 
keiten folgendes an: 
1. Sind die Umschließungen von Flüssigkeiten, welche in öffentlichen 
Niederlagen oder in Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß lagern, durch ' 
Z Zcntralblatt 1882 S. 337. 
*) Zentral öl. 1870 S. 22 ff. und Jahrbücher f. Z. u. P. S. 99. 
8 ) § 184 des Prot. s. § 24 des Regulativs (Zentralbl. 1872 S. 223). 
4)§62bcë$rot. , _ 
8 ) Zentralbl. des Reichs 1883 S- 224. Nach Bundesrathsbeschlus; vom 18. it.,25. Sep- 
tember 1885 (Zentralbl. des Reichs 1885 S- 473) finden die Bestimmungen linter Nr. 1 
und 2 des Bundesrathsbeschlusscs dom 21. Juni 1883 ans solche Mineralölfü sser kein 
Anwendung, welche einem höheren Zollsätze, als die darin enthalten gewesene Flüssig 
keit unterliegen.
        <pb n="79" />
        5* 
Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
67 
Ueberfüllen ihres Inhalts in andere daselbst lagernde Fässer re. entleert 
worden, so sind dieselben, wenn sie zn dem zollpflichtigen Gewicht der Flüssigkeit 
gehören (8 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend den Zolltarif re., vom 15. Jnli 1879), 
nach demjenigen Zollsätze zur Verzollung zu ziehen, welcher ans die in den 
selben vorhanden gewesene Fliissigkeit Anwendung findet, entgegengesetzten Falles 
nach dem Zollsätze, welchem die Umschließungen an sich unterliegen. 
2. Sind dagegen zilm Zweck der Umfüllung leere Umschließungen aus 
dem freien Verkehr in die Niederlage oder das Privatlager gebracht worden, 
so sind die bei der Umfüllung leer werdenden Umschließungen nur insoweit, 
und zwar nach dem zufolge Ziffer 1 anzuwendenden Zollsätze, zur Verzollung 
zu ziehen, als das Gewicht derselben dasjenige der zur Umfüllung benutzten 
Umschließungen übersteigt. Erfolgt die Entleerung in Theilposten,' so ist das 
Geivicht der zur Umfüllung benutzten leeren Unischließnngen bis zur vollständigen 
Entleerung nachrichtlich bei der betreffenden Post im Niederlaqeregister zu 
vermerken. 
3. Sind Umschließungen durch vollständiges Anslaufen re. der darin 
befindlichen Flüssigkeit leer geworden, so unterliegen die Umschließungen bei 
der Entnahme ans der Niederlage stets der tarifmäßigen Verzollung nach 
Maßgabe ihrer Beschaffenheit. 
. Ein Bnndesrathsbeschlnß vom 15. Mai 1884 1 ) aber hat bezüglich des 
Verfahrens bei der Umfüllung von Flüssigkeiten auf Niederlage folgende Be 
stimmungen erlassen: 
1. Wenn bei Flüssigkeiten in Fässern, welche in einer allgemeinen oder 
beschränkten Niederlage lagern, der Inhalt eines Fasses ganz oder teilweise 
znm Auffüllen anderer Fässer benutzt wird, so ist dies als eine Umpacknng 
anzusehen, ans welche die Bestimmungen in den 8§ 101 und 103 des V^G. 
fyiuie in den 88 2l ff. des Niederlage-Regulativs Anwendllng finden. In 
Gemäßheit des 8 23 des Niederlage-Regulativs ist also bei jeder Auffüllung 
das Getvicht der alten und neuen Fässer festzustellen. 
Auf den Antrag des Niederlegers kann jedoch, um eine Beunruhigung 
der Flüssigkeiten durch Verwiegung zn vermeiden, gestattet werden, daß: 
a) eine Verwiegung der Fässer, welche aufgefüllt werden sollen, unterbleibt 
lind nur das Gewicht der in jedes Faß umgefüllten Flüssigkeit ermittelt und 
dem Einlagernngsgewicht desselben zugeschrieben wird, und' 
b) das zur Anffüllnng benutzte Faß nur nach bewirkter Auffüllung ver 
mögen und das vor der Anffüllnng vorhandene Gewicht desselben ' durch 
Zurechnung des Gesammtgewichts der in die einzelnen Fässer umgefüllten 
Flüssigkeit festgestellt wird. — Ist das Faß nicht vollständig entleert und soll 
noch ans der Niederlage verbleiben, so bedarf es auch bei'diesem Fasse einer 
Verwiegung nicht, sondern nur einer Abschreibung des Gesammtgewichts der 
ans demselben entnommenen Flüssigkeiten von dem Einlagernngsgewicht. 
2. Handelt es sich um eine im Niederlageregister summarisch angeschriebene 
Post (8 7 Abs. 3 des Niederlage-Regulativs), von der ein Faß zum Auffüllen 
der übrigen benutzt werden soll, so kann nicht nur von einer Verwiegung der 
Fäfier, sondern auch von einer Gewichtsermittelnng der umgefüllten Flüssigkeit 
und von einer An- und Abschreibung derselben bei den ' einzelnen Fässern 
abgesehen werden, es sei denn, daß das zur Auffüllung benutzte Faß ans der 
Niederlage entfernt werden soll, in welchem Falle das Gewicht desselben nach 
') Zentralbl. des Reichs 1884 S. 169.
        <pb n="80" />
        68 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
bewirkter Auffüllung durch Verwiegung festzustellen und von dem Gesammt- 
gewicht der Post abzuschreiben ist. 
ö. Sollen die in der Niederlage befindlichen Fässer mit Flüssigkeiten ans 
dem freien Verkehr — zu denen auch die ails der Niederlage abgemeldeten 
«nt» verzollten Flüssigkeiten gehören — aufgefüllt werden, so ist nach der 
Vorschrift im letzten Absatz des 8 21 des Niederlage-Regulativs zu verfahren, 
jedoch bedarf es auch in diesem Falle einer Verwiegung der Fässer vor und 
nach der Auffüllung nicht, vielmehr nur einer Zuschreibung des Gewichts der 
in die einzelnen Fässer übergeführten Flüssigkeit. 
Für die Zollvereinsniederlagen der kaiser. Hanptzolläinter zu Bremen 
und Hamburg sind besondere Zollniederlageregulativs erlassen. Dasjenige 
für Bremen wurde bereits durch Verordnung vom 9. Januar I860') pnblizirt, 
dasjenige für Hamburg wurde aber im Jahre 1869 erlassen. *) 
13. Bezüglich der in 107 und 97 des VZG. erwähnten freien 
Niederlageanstalten (Freilager) in den wichtigeren Seeplätzen des 
Vereinsgebietes wurde von Seite des Bnndesrathes am 20. Dezember 1869 
der Beschluß gefaßt, daß die für dieselben giltigen Regulative bis aus Weiteres 
in Wirksamkeit treten sollen, sofern nicht durch das Vereinszollgesetz oder das 
allgemeine Niederlageregulativ etwas anderes bestimmt ist. 
Diese Freilager wurden erst durch den Anschluß des Steuervereins im 
Zollverein eingeführt, worüber eine Verabredung in Nr. 4 Ziffer 2 a des 
Schlußprot. zum Zollvereinignngsvertrage s ) das Nähere bestimmte. 
Auf der X. General-Zoll-Konferenz wurde sodann ein Regulativ für 
dieselben festgestellt, das jedoch zur Zeit nur in sehr beschränktem Maße 
Geltung hat. 
Sie unterscheiden sich, nachdem durch das Bereinszollgesetz das Ans- 
lagernngsgewicht 4 ) auch bei den Verzollungen von den allgemeinen Niederlagen 
maßgebend geworden und auch ans diesen jede Umpackung und Theilung 5 ) 
nach Belieben gestattet ist, nur noch durch Folgendes von den übrigen 
Niederlagen: 
a) Werden Güter des freien Verkehrs zu denselben allgemeinen zugelassen, 
während sie in die übrigen Niederlagen nur ausnahmsweise aufgenommen 
werden (§ 98 VZG.). , 
b) Vor der Aufnahme in die Freilager hat keine spezielle Revision der 
Waaren stattzufinden, was für die übrigen Niederlagen als Regel 
vorgeschrieben ist?). 
c) Die Lagerfrist für die Freilager ist unbeschränkt, für die übrigen 
Niederlagen nur ans 5 Jahre höchstens festgestellt (§ 98 VZG ). 
Zur Zeit existiren im Zollgebiete des Deutschen Reiches derartige Freilager 
in Lübeck,') Harburg, Emden und Leer. 
14. Für die in den §§ 108 und 109 des VZG. erwähnten Privat- . 
Kredit- und Transit lager erließ der Bnndesrath durch Beschluß vom 
') Bd. IV der Zollvereiuiguugsverträge S. 505 ff. 
2 ) Bd. V a. a. O. S. 545 ff. 
8 ) Vertrag vom April 1853. Bd. IV des Vertr. S. 38. 
4 ) VZG. § 103. 
5 ) VZG. § 104. 
8 ) § 7 des allg. Niederlage-Regulativs. 
7 ) S. Drucks, des Bundesrathes vou 1868 Nr. ‘J- Anlage I.
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        Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 69 
17. April 1871 ein Regulativ, welches vom 1. Juli 1871 au in Wirksamkeit 
gesetzt wurde.') 
In der Anweisung zum Vereinszollgesetze war nämlich unter Ziffer 18 
zu den erwähnten Paragraphen bestimmt worden, daß bezüglich der Bedingungen, 
unter denen Privatlager bewilligt, sowie hinsichtlich der Gegenstände, für 
welche Privatlager ohne Mitverschluß der Zollbehörde zugestanden werden 
können, die bisherigen Bestimmungen in Kraft bleiben sollen, soweit nicht das 
Vereinszollgesetz anders bestimmt. 
Der erforderlichen Gleichmäßigkeit wegen hielt man es jedoch für wünschens- 
werth, für die Privatlager allgemein giltige Vorschriften festzustellen, weßhalb 
bereits im Jahre 1870 der Entwurf eines derartigen Regulativs von Seite 
des Präsidiums dem Bnndesrathe zur Berathung unterbreitet wurde, welches 
sich im Wesentlichen dem für Schleswig-Holstein unterm 25. August 1867 
erlassenen Regulative anschloß. 
Das Regulativ von 1871 unterscheidet zwischen Privatkreditlagern 
und Privattransitlagcrn (§ 1), und setzt die Lagerfrist für erstere auf 
ein halbes Jahr, für letztere auf 5 Jahre fest (§ 10). 
Für Transitlager unter amtlichem Mitverschluß sollen die 
Bestimmungen des allgemeinen Niederlageregnlativs gelten (§ 12). Die Fest- 
haltung der Identität der gelagerten Waaren wird als Regel aufgestellt (§ 15), 
welche nur für Theilnngslager und Weintransitlager unter Umständen eine 
Ausnahme erleiden kann (§ 12).*) 
Transitlager ohne amtlichen Mitverschlnß werden für Waaren, welche 
nicht mehr als 3 Jt für 100 kg Eingangszoll bezahlen und für speziell 
bezeichnete Gegenstände zugestanden (§ 13' und Anlage A). Die Lagerrevisionen 
sollen halbjährig stattsinden. Waaren, deren Lagersrist abgelaufen ist, sind 
sofort ohne Kreditirnng des Zolles zu versteuern (§ 16).») 
Bezüglich der Privattransitlager sind folgende Bundesrathsbeschlüsse ge 
faßt worden: 
a) Ein Beschluß vom 28. Februar 1873/) wonach in Lübeck auch fernerhin 
finnische Butter zu den unverschlossenen Privattransitlagern unter der 
Bedingung zugelassen werden könne, daß sie in denselben Fassagen ausgeht, 
in denen sie einging, und daß keine Theilungen oder Manipulationen vor 
genommen werden, wie Stürzen und Rettoverwiegen, sowie daß das Minder 
gewicht verzollt werde. 
b) Ein Beschluß vom 1. Dezember 1873/) wonach bei Versendung von 
Waaren aus derartigen unverschlossenen Lagern mit Begleitschein I oder II 
nach dem Ermessen der betreffenden Direktivbehörde von der speziellen 
Revision bei der Abfertigung Abstand genommen werden kann. 
Bei Versendung mit Begleitschein I jedoch nur dann, wenn auf Grund von 
&amp; 43 des VZG. die Ablassnng ohne amtlichen Verschluß erfolgt und eine 
Ermittelung des Nettogewichtes nicht nothwendig ist. 
') Zentralbl. 1871 S. 375 ff. und Jahrbücher f. Z. u. B. 1871 S. 173 u. 188 ff. 
Bezüglich der Privattransitlagcr für Getreide und Holz s. weiter unten Nr. 18, 19 u. 2U. 
*) S. die hiefür zugestandene Erleichterung int Zentralbl. v. 1872 S. 223. 
3 ) Bei Privattransitlagern für Heringe kann von der durch § 15 des Regulatis vor 
getriebenen Revision bei der Abfertigung auf Begleitschein I u. II Abstand' genommen 
Werden. (Bundesrathsbeschluß v. 12. Nov. 1871 [§ 557 des Prot.), Zentralbl. 1872 S. 49). 
Bahrb. 18(2 Ş. 130. 
4 ) 8 73 des Prot 
') § 578 des Prot.
        <pb n="82" />
        70 
D. AUfseß: Die Zölle lind Steuern des Deutschen Reiches. 
c) Nach einem Beschlusse vom 9. Mai 1877') können Käse in Laiben 
auf Privattransitlager ohne Mitverschluß unter der Bedingung eingelagert 
werden, daß die einzelnen Laibe außer der Abzählung und Verwiegung iloch 
amtlich durch einen Brandstempel identisizirt werden. 
d) Durch Beschluß vom 10. Juli 1879 2 ) wurde für wünschenswert!) 
erachtet, daß die obersten Landesbehörden baldmöglichst Petroleum zur 
Lagerung in Privattransitlagern ohne Mitverschlnß der Zollbehörden zulassen 
möchten, was auch alsbald nach Bedürfniß in allen Staaten geschah. 
e) Ein Beschluß vom 29. November 1879") gestattet, daß gesalzene 
Heringe alls unverschlossenen Privattransitlagern zollfrei entnommen werden 
dürfen, wenn sie zuvor irnter amtlicher Aufsicht derartig denatnrirt worden 
sind, daß sie nur zu Dünger sich eignen. 
f) Nach Beschluß vom 16. Dezember 1879 ') können für gefärbte, gebrauchte 
leere Petr ölen ms äs ser Privattransitlager ohne amtlichen Mitverschlnß 
unter einstweiliger Abstandnahme von der Jdentifizirung der einzelnen Fässer 
bewilligt werden. 
g) Durch Bundesrathsbeschluß vom 3. Februar 1881 wurde genehmigt, 
daß der k. prellß. Finanzminister ermächtigt werde, in Lübeck ausnahms 
weise auch für Sesamvl, gemeine feste Seife und Wallrath Privat 
transitlager ohne amtlichen Mitverschlnß zulassen könne, wenn ein Verkehrs 
bedürfniß anzilerkennen ist ilnd im Interesse der Zollsicherheit kein Bedenken 
besteht, ö) 
Für Kreditlager gilt der amtliche Verschluß als Regel (§ 17). 
Die für Salzkreditlager erlassenen Bestimmungen/) insonderheit 
bezüglich der monatlichen Bestandsdeklarationen und Verzollung, sollen in 
Geltung bleiben. 
Das Regulativ zerfällt in drei Abtheilungen mit 18 Paragraphen und 
drei Beilagen. 
15. Auf Grund der Bestimmungen in § 12 dieses Regulativs und im 
Hinblick auf § 109 des ZVG. erließ der Bnndesrath am 2. Dezember 1871 
(§ 627 der Prot.) auch ein Regulativ über die Theilnngslager, 
welches am 1. Januar 1872 ins Leben trat?) 
Dieses Regulativ zerfällt in 11 Paragraphen und hat nur den Zweck, 
einige besondere, von den Bestimmungen des allgemeinen näd Privatnieder- 
lage-Regnlativs abweichende Vorschriften festzustellen, als welche besonders 
hervorzuheben sind: 
daß die Identität der Waarenkolli nicht festgehalten wird; 
daß die An- und Abschreibung der Waaren im Niederlageregister nach 
dem Nettogewicht erfolgt^) 
daß die Umhüllungen und "Einlagen der Waaren besonders zu be 
zeichnen sind; 
') § 266 des Prot. u. Nr. 68 der Drucks. 
') § 424 des Prot. 
»1 § 571 des Prot. 
*) § 631 des Prot. 
5 ) Zentralbl. des Reichs 1881 S. 35. 
°) Zentralbl. v. 1869 S. 504, 1870 S. 142 und 1871 S. 501, 37 i, 448; Jahrbücher 
Z. u. B. I860 S. 707 und 1870 S. 561, 565. 
7 ) Zentralbl. 1871 S. 86. 
8 ) Durch Bnndesrathsbeschlns; vom 25. April 1872 (§ 184 des Prot.) wurde eine Er 
leichterung bezüglich der Theilung von Flüssigkeiten zugestanden (Zentralbl. 1872 S. 223).
        <pb n="83" />
        Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 71 
die Behandlung der Waaren im Lager darf nicht derart sein, daß die 
selben dadurch einer andern Tarifposition zufielen; 
die Lagerrevisionen sollen jährlich, bei Eisenlagern aber alle zwei Jahre 
stattfinden. 
In der Bundesrathssitzung vom 20. März 1884 wurden folgende Aender- 
llngen dieses Regulativs beschlossen: 
1. Daß in § 8 Absatz 1 statt der Worte: „bei Eisentheilungslagern" 
gesetzt werde „bei Eisen- und Petroleumtheilungslagern". 
2. Daß in § 10 der Absatz 3 folgende Fassung erhalte: 
„Bei andern zum Theilungslager zugelassenen Flüssigkeiten können nach 
Anordnung der Direktivbehörde die Bestimmungen für die Wein- und Spiri- 
tuosen-Theilungslager ebenfalls in Anwendung gebracht werden.') 
16. In den früheren Zeiten des Zollvereins waren den Weinhändlern 
verschiedene Vergünstigungen und außerdem ein Zoll raba tt von 6- 3 und 
20 Prozent eingeräumt gewesen, man glaubte jedoch, daß die Aufhebung des 
selben an der Zeit sei. 
Der Bnndesrath faßte deßhalb am 3. März 1871 den Beschluß zur 
Aufhebung des Zollrabatts von dem Tage an, an welchem der wegen des 
Krieges mit Frankreich ans 4 Thlr. erhöhte Eingangszoll für Weine wieder 
auf den gewöhnlichen Satz von 2 Thlr. 20 Sgr. herabgesetzt sein würde, 
was am 1. Januar 1872 der Fall war 
Ebenso wurden mit diesem Tage die früheren darauf bezüglichen Regu 
lative außer Wirksamkeit gesetzt. 
Dagegen wurde für Wein- und Spr ita osen -La g er ein besonderes 
Regulativ erlassen, das der Bnndesrath unter der Ueberschrift: Regulativ, 
betreffend die Zollerleichternngen für den Handel mit fremden 
Weinen und Spiritilo sen", am 23. Juni 1871 festgestellt hat und das 
mit 1 Januar 1872 zur Geltung kam?) Dilrch dieses Regulativ wurde 
den Händlern init fremden Weinen und Spirituosen zwei Zollerleichternngen 
gewährt: 
1. Für den Handel mit Wein und Spirituosen oder mit einer von beiden 
Waarengattungen Theilungslager unter amtlichem Mitverschluß 
ohne Festhaltnng der Identität der Kolli (§ 12 des Regulativs für Privat 
lager und § 1 dieses Regulativs). 
2. Ausschließlich für den Handel mit Wein kann aber außerdem zum 
Theilungslager ein sogen, eiserner (fortlaufender) Zollkredit in der Art 
bewilligt werden, daß für eine dem Umfange des Lagers entsprechende Wein 
menge nicht nur die Verzollung, sondern auch die Feststellung des Zvllbetrages 
ausgesetzt bleibt uiib erstere, wenn sie erfolgt, nach dem alsdann giltigen Zoll 
tarife zu bewirken ist. 
Zil dem neuen Regulative, welches in 18 Paragraphen zerfällt, wurden 
noch von den einzelnen Regierungen besondere, durch den Bnndesrathsbeschluß 
normirte A n w e i s u n g e n erlassen?) 
Außerdem wurden folgende Bundesrathsbeschlüsse hiezu erlassen: 
') Zentralbl. 1884 S. 106. 
*) Zentralbl. 1871 S. 431 und Jahrbücher f. Z. u. V. 1871 S. 106. Jahrb. 1872 
S. 132. 137, 145. 
*) Zentralbl. 1871 S. 431 und Jahrbücher f. Z. u. B. 1871 S. 208 ; siehe a. den 
Beschlus; des Bundesraths v. 25. April 1872 wegen der zugestandenen Begünstigung bei 
Theilungen von Gebinden (Zentralblatt 1872 S. 223).
        <pb n="84" />
        72 
v. A ufse s; : Die Zölle ltitb Steuern des Deutschen Reiches. 
a) Durch Bundesrathsbeschluß vom 16. April 1877 war bestimmt 
worden, daß Wein, welcher in Flaschen vom Auslande eingeht, von der 
Anschreibnng ails eisernen Kredit nicht ausgeschlossen werden soll und daß bei 
der Bestandsaufnahme (§ 14 des Regul.) auch die vom Anslande unmittelbar 
eingegangenen Flaschenweine mit eingerechnet werden sollen. 
!&gt;) Wegen der Einführung eines besonderen Zollsatzes für den Wein in 
Flaschen dltrch den Zolltarif vom 15. Juli 1879 wurde durch Bnndesraths- 
beschlnß vom 13. Juli 1879 2) bestimmt: 
Daß die Direktivbehörden ermächtigt seien, die Einlegung von Flaschen 
weinen llnd Faßweinen innerhalb desselben Lagerraumes auch ohne räumliche 
Trennung und ohne daß dadurch der höhere Zollsatz für Flaschenweine auf 
den geringen Lagerbestand begründet wird, zu gestatten, sowie daß bei der 
Eingangsverzollung voll Wein, welche aus Weintheilungslagern abgemeldet 
wird, der Zollsatz für Weine in Fässern auch dann maßgebend sei, wenn der 
Wein in Gebiilden eingelagert und ans dem Lager in Flaschen abgefüllt wurde. 
c) Ein Bundesrathsbeschluß vom 2. Juni 1881 bestimmt Folgendes 
1. Gehen die zrir Aufnahme in ein Theilungslager angemeldeten 
Weine in Fässern eilt, welche von einem d ent sch en Aichungsam.te 
geaicht und spnndvoll sind, so ist, sofern kein Grund zu der Annahme 
vorliegt, daß die Fässer nach der Aichnng eine Veränderung ihres Raum 
inhalts erfahren haben, der ans denselben angegebene Literinhalt, als richtig 
anzunehmen lind danach die Anschreibung im Niederlageregister zu bewirken. 
Einer besonderen Ermittelung des Inhalts der einzelnen Fässer bedarf es 
alsdann nicht. 
2. Befinden sich die einzulagernden Weine nicht in geaichten Fässern, 
deren Inhalt nach Ziffer 1 der Anschreibnng unmittelbar zu Grunde gelegt 
werden kann, so ist zu unterscheiden, ob der Wein in den Transportfässern in 
das Theilungslager verbracht wird, oder ob bei der Aufnahme des Weins in 
das Theilnngslager eine Umfüllung aus den Transport- in besondere Lager 
fässer stattfindet. 
a) Gelangt der Wein in den Transportfässern in das Theilungslager, 
so hat zur Feststellung der Litermenge desselben die trockene Vermessung der 
Fässer einzutreten. Hierbei wird der Literinhalt aus dem Spnnddnrchmesser, 
dem Bodendllrchmesser und der Länge des Fasses im Lichten, und wenn das 
Faß nicht spundvoll ist, ans der Weintiefe berechnet. 
Liegen bei dem in Originalfässern eingehenden Wein spezielle Deklarationen 
über den Literinhalt der angemeldeten Fässer vor, so kann die Feststellung 
des Literinhalts auf Grund probeweiser Vermessung einzelner Fässer erfolgen, 
sofern sich bei derselben vollkommene Uebereinstimmung mit den Angaben der 
Deklaration herausstellt (# 30 des Vereinszollgesetzes). 
b) Findet eine Umfüllung statt, so wird die Litermenge nach Antrag 
des Niederlegers entweder durch nasse Vermessung mit geaichten Maßgefäßen, 
oder durch Reduktion ans dem Nettogewicht des Weins ermittelt. 
Die Feststellung des Nettogewichts des Weins erfolgt letzterenfalls in der 
Weise, daß das Faß vor und nach der Umfüllung gewogen und das Gewicht 
des leeren Fasses von dem Gewichte des vollen Fasses abgezogen wird. 
9 § 194 des Prot. 
2 ) § 452 des Prot, im Zentralbl. des Reichs 1879 S. 516 
3 ) Zentralbl. des Reichs von 1881 S. 227.
        <pb n="85" />
        Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
73 
/ 
Bei der Berechnung des Literinhalts des Weins aus dem Nettogewicht 
desselben kann in der Regel angenommen werden, daß das Gewicht von 
1 Liter Wein 1 Kilogramm betrage. 
Bei Theilungslagern, welche zur Lagerung von Wein benutzt werden, bei 
welchen dieses Verhältniß nicht zutrifft, wird der Maßstab, nach dem die Um 
rechnung stattzufinden hat, von der Direktivbehörde ans Grund von Probe- 
ermittelungen besonders festgesetzt. 
Der besonderen Ermittelung der Weinmenge bedarf es dann nicht, wenn 
der zum Lager gebrachte Wein in Lagersässer, deren Inhalt amtlich festgestellt 
ist. umgefüllt wird. Bei Weinresten, welche die Lagerfässer nicht vollständig 
füllen, ist jedoch auch in diesen Fällen die Menge, wie vorstehend angegeben, 
festzustellen. 
3. Die Berechnung der Weinmenge aus dem Bruttogewicht 
der Fässer unter Anwendung des im § 7 Absatz 2 und im § 9 Absatz 3 des 
Regulativs für die Fälle der Eingangsverzollnng von in Flaschen umgefülltem 
Weine und von zollpflichtigen Lagerabgängen vorgeschriebenen Reduktionssatzes 
von 1,2 Kilogramm für 1 Liter Wein ist nicht gestattet. 
1. Erfolgt die Auslagerung behufs Verzollung oder Weiterabfertigung 
mit Begleitschein in Fässern, welche von einem deutschen Aichungsamte geaicht 
sind, oder deren Inhalt von der Zollbehörde amtlich festgestellt ist, so ist unter 
der zu a 1 angegebenen Voraussetzung der Literinhalt nach der Aiche bezw 
nach der amtlichen Feststellung anzunehmen. 
2. Anderenfalls ist zu unterscheiden, ob der Wein in den Lager 
fässern abgemeldet wird, oder ob eine Umfüllung stattfindet. 
a) Im ersteren Falle hat in der Regel die trockene Vermessung der 
Fässer einzutreten. Sind die Fässer spnndvoll, so kann der Literinhalt der 
selben nach Maßgabe der Feststellung bei der Einlagerung, oder, wenn der 
Wein während der Lagerung umgefüllt worden ist, nach der Feststellung bei 
der Umfüllung angenommen werden und bedarf es alsdann der nochmaligen 
Vermessung nicht. 
b) Findet bei der Auslagerung eine Umfüllung statt, so wird die Liter 
menge entweder durch nasse Vermessung mit geaichten Maßgefäßen 
oder durch Reduktion ans dem Nettogewicht des Weins ermittelt. 
3) Durch Bnndcsrathsbeschlnß vom 21. Inni 1883 wurde vom 1. Juli 
1883 an angeordnet, daß die in Wein- und Spiritnosen-Theilungslagern ent 
leerten Fässer und sonstigen Umschließungen jederzeit vorbehaltlich 
der nach 8 5 Absatz 1 des Regulativs erforderlichen Einholung vorgängiger 
Genehmigung ohne Zollentrichtnng ans dem Lager entfernt werden dürfend) 
17. Nach 8 7 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom 25. Juli 1879-) werden 
für die in Nr. 9 des Tarifs (Getreide rc.) aufgeführten Waaren, wenn sie 
ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt sind, Transitlager 
ohne amtlichen M i t v e r s ch l u ß, in welchen die Behandlung und Ver 
packung der gelagerten Waare uneingeschränkt und ohne Anmeldung und die 
Mischung derselben mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe 
bewilligt werden, daß bei der Ausfuhr der gemischten Waare der in der 
Zentralbl. des Reichs 1883 S. 224. 3. a. die Bundesrathsbeschlüsse zu Nr. 12 
(Niederlageregulativ) bezüglich der Theilung der Flüssigkeiten (Zentralbl. des Reichs 
1883 S. 224 und 1884 S. 169). 
*) Neichsgesetzbl 1879 S. 207.
        <pb n="86" />
        74 
ü. Aufse h: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Mischung enthaltene Prozentsatz von ausländischer Waare als die zollfreie 
Menge der Durchfuhr anzusehen ist. Für Waaren der bezeichneten Art, welche 
zum Absatz entweder in das Zollansland oder in das Zollinland bestimmt 
sind, können solche Transitlager bewilligt werden. 
Auf Grund dieser Bestimmungen wurde mit 13. Mai 1880 ein Regu 
lativ für beide Arten dieser Getreidelager erlassen/) in dem die ersteren als 
reine, die letzteren als gemischte Privattransitlager bezeichnet sind, und die 
näheren Vorschriften über diesen Verkehr niedergelegt sind?) 
Durch Bnndesrathsbeschlnß vom 2. Juli 1885 wurden die 8§ 4, 5, 8, 
9 und 22 des Regulativs vom 13. Mai 1880 wegen der verschiedenen Zoll 
sätze für Getreide entsprechend geändert?) 
18. Ans Grund der Bestimmung in Ö 7 Nr. 3 des ZvUtarifgcsetzes 
vom 15. Juli 1879 wurden am 13. Mai 1880 vom Bundesrath Bestimmungen 
getroffen bezüglich der Gewährung einer Zollerleichterung bei der 
Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, welche aus ausländischem Ge 
treide hergestellt sind/) 
Durch das Gesetz betreffend die Abänderung des Zolltarisgesetzes vom 
15. Itili 1879 und 23. Juni 1882 ■') wurde die Bestimmung in 8 ? Ziff. 3 
des erwähnten Gesetzes wegen der Begünstigung für die Mühlenfabrikate 
wesentlich geändert. Hiedurch wird nämlich den Inhabern von Mühlen 
für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Mühlenfabrikate eine Erleichterung 
dahin gewährt, daß ihnen der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende 
Menge des zur Mühle gebrachten ausländischen Getreides nachgelassen wird. 
Zugleich ist bestimmt, daß die Ausfuhr der Mühlenfabrikate der Niederlegung 
derselben in eine unter amtlichem Verschlüsse stehende Zollniederlage gleichstehe. 
Ueber das in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß hat der Bnndesrath 
zu beschließen.'') Ferner ist bestimmt, daß das zur Mühle zollamtlich abgefertigte 
ausländische, sowie sonstiges Getreide, welches in die der Steuerbehörde zu 
des erstbezeichneten Getreides angemeldeten Räume gebracht ist, in unver 
arbeitetem Zllstande nur mit Genehmigung der Steuerbehörde veräußert werden 
dürfe. Auf Zuwiderhandlungen wurde eine Strafe bis zu 1000 Mark gesetzt. 
Hiezu wurde ein Regulativ durch den Bnndesrath beschlossen und am 
27. Juni 1882 Publizist?) 
Am 5. Januar 1885 wurde der Satz 1 in 8 8 dieses*Regulativs 
durch Bnndesrathsbeschlnß dahin geändert, daß die Abrechnung vierteljährig 
in der Art stattzufinden habe, daß am zwanzigsten Tage, falls dieser aber ans 
einen Sonn- oder Feiertag fällt, am 21. Tage des siebenten Monats nach 
Ablauf des Abrechnnngsqttartals von der in diesem Quartale angeschriebenen 
Menge ausländischen Getreides diejenige Getreidemenge, welche nach dem Ans- 
benteverhältnisse der Menge der in dem bezeichneten und in den beiden darauf 
folgenden Quartalen thatsächlich zur Ausfuhr gelangten Mühlenfabrikaten ent- 
9 Abgedr. im Zentralbl. des Reichs v. 1880 S. 285. 
*) Bezüglich der Orte, für welche derartige Lager genehmigt worden sind (s. Zentralbl. 
des Reichs 1880 S. 400, 758 und 810 und von 1884 S. 265.' 
3 ) S. des Näheren Zentralblatt des Reichs 1885 S. 380. 
4 ) Abgedr. im Zentralbl. des Reichs v. 1880 S. 300. ' 
5 ) Reichsgesehbl. 1882 S. 50. 
0 S. 8 0 des Regulativs betr. die Gewährung einer Zvllerleichterung bei der Aus 
fuhr von Mnhlenfabrikaten. 
9 Zentralbl. des Reichs 1882 S. 200.
        <pb n="87" />
        Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 75 
spricht, in Abzug gebracht wird, soweit dieselben nicht etwa schon bei der Ab 
rechnung für die Vorquartale in Abzug gebracht ist?) 
19. Nach § 7 Nr. 2 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 
werden bezw. können für das in Nr. 13c des Tarifs aufgeführte Holz 
(Bau- und Nutzholz rc.) Transitlager ohne amtlichen Mitverschlnß bewilligt 
werden. Dabei kann von der Umschließung der zilr Lagerung bestimmten 
Räume abgesehen werden, auch werden oder können die unter 136/1 
fallenden Hölzer (roh und blos mit der Axt vorgearbeitet) zeitweise aus dem 
Lager entnommen und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch 
welche sie unter Nr. 13e/2 des Tarifs fallen, in das Lager zurückgeführt 
werden 
Auch für diesen Niederlageverkehr wilrde vom Bundesrathe im Jahre 1880 
ein Regulativ erlassen?) welches zwischen reinen und gemischten Privattransit 
lagern ohne Mitverschluß der Zollbehörde unterscheidet?) 
Durch § 1 Absatz 2 des Zolltarifgesetzes vom 22. Mai 1885*) trat hier 
eine wesentliche Aenderung ein, indem noch speziellere Begünstigungen für den 
Beredlnngsverkehr der Hölzer durch Entnahme von den Lagern 
und Zo l l vergüt ungen für die bei der Veredlung entstehenden Abfälle bei 
der Ausfuhr gewährt wurden. Hiernach können Bau- und Nutzhölzer, Schnitt- 
und Sägewaaren der Nr. 136/1, 2, 3 des Tarifs zeitweise aus dem unver 
schlossenen Lager entnommen und nachdem sie einer Behandlung unterlegen, 
durch welche sie den höheren Zollsätzen der Nr. 13c 2 und 3 oder als Hobel 
waare bezw. als grobe, rohe, ungefärbte Böttcherwaare oder Fourniere der 
Nr. 13 d und e zu unterstellen wären, in das Lager zurückgeführt werden. 
Werden diese oder sonst ans dem Lager bearbeitete Ban- und Nutzhölzer in 
das Ausland geführt, so tritt ein entsprechender Zollnachlaß ein, der, je nach 
der Art der Hölzer oder der Bearbeitung, von 7 1 / 2 bis 33'/, Prozent 
steigen kann 
20. Ferner wurden alls Grund der Bestimmung in § 7 Nr. 2 Abs. 2 
des Tarifsgesetzes vom 15. Juli 1879 besondere Vorschriften für die 
Erleichterung der Zollabfertigung von Nutz- und Bauholz, welches 
ans Flössen eingeht und mit Begleitschein 1 weiter abgefertigt wird, vom 
Bundesrathe erlassen?) 
21. Nach § 110 des Vereiuszollgesetzes können zur Erleichterung des 
Vertriebes ausländischer Waaren nach dem Auslande an Großhandlungen 
unverzollte fremde Waaren unter Eintragung in ein fortlaufendes Konto 
mit der Maßgabe verabfolgt werden, daß die Wiederausfuhr derselben nach 
dem Anslande nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingänge bewirkt wer 
den muß Für die Bedingungen, unter denen derartige Konten zu bewilligen 
sind lutb für die Verpflichtungen der Kontoinhaber soll nach Ziffer 20 der 
Anweisung zum Vereinszollgesetze das bereits am 23. Juni 1868 vom Bundes- 
rathe erlassene Regulativ") mit der Maßgabe in Kraft bleiben, daß im 
') Zentralbl. des Reichs v. 1885 S. 11. 
*) Mgedr. im Zentralbl. des Reichs v. 1880 S. 399. 
Ó Zugelassen für Memel, R u s;, Königsberg, Pillan, Danzig, Thorn, 
Stettin, Altona. Kiel, Lübeck. (Zentralbl. des Reichs 1880.) Tilsit (s. Zentralbl. 
des Reichs 1880 ®. 724, 770 und 499). At ü n ch e n (Zentralbl. des Reichs 1880 S. 770) 
Hamburg (a. a. ¡0. 1883 S. 231). 
4 ) Reichsgesehbl. 1885 S. 93. 
6 ) Abgebe. Zentralbl. des Reichs 1880 S. 801. 
“) Zentralbl. 1868 S. 269 und Jahrbücher f. Z. u. V. 1868 Ş. 113.
        <pb n="88" />
        76 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Regulativs statt 
der in § 37 desselben angedrohten die im Vereinszollgesetze bestimmten Strafen 
zur Anwendung kommen sollen. 
Die fortlaufenden Konten waren ursprünglich besondere Privilegien der 
Deutschen Meßplätze Leipzig, Frankfurt a. O, Frankfurt a. M. und Braun 
schweig, und als solche durch die Zollverträge anerkannt.') 
Es existirten für dieselben auch besondere Regulative und zwar für Leipzig 
vom 30 Nov. 1835, für Frankfurt a. M. vom 5. März 1836,-) für Braun 
schweig vom 21. Dezember 1841 resp. 12. Inni 1854 und Frankfurt a. O. 
vom 24. März 1832. Bereits bei den Verhandlungen über den Abschluß 
des Vertrages wegen Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins war jedoch 
Preußischer Seits nach Inhalt des Protokolles vom 12. April und 23. Mai 
1865 beantragt worden, diese laufenden Konten auch auf andere Handelsplätze 
auszudehnen, da in Folge der größeren Entwickelung des Verkehres auch 
andere Plätze die Elemente für einen bedeutenden Zwischenhandel mit fremden 
Waaren gewonnen hätten. Uebrigens hielt man es auch nicht mehr für 
gerechtfertigt imb mit den Grundsätzen des Zollvereins im Einklang stehend, 
diese Begünstigung als ein Privilegium einzelner Meßplätze aufrecht zu 
erhalten. Da dieser Antrag damals von verschiedenen Seiten Widerspruch 
erfuhr, mußte die Vertagung desselben eintreten. Nachdem jedoch der Zvtl- 
verein durch den Vertrag vom 8. Juli 1867 auf andern Grundlagen erneuert 
war und vvn Seite des Handclsstandes mehrfache Gesuche auf Erweiterung 
der Befugnisse für laufende Konten eingekommen waren, wurde von Seite 
der Preußischen Regierung der fragliche Antrag unter Vorlage eines Entwurfes 
zu einem Regulative für die laufenden Konten bei dem Bnndesrathe am 
5. Mai 1868 erneuert. 
Bei dem Entwürfe wurde davon ausgegangen, daß die Ertheilnng nur 
an Großhandlungen, welche ein umfangreiches Geschäft mit fremden Waaren 
betreiben, erfolgen könne und ein Akt des Vertrauens sei. Es wurde hervor 
gehoben, daß nur für Gewebe und sog. Knrzwaaren ein Bedürfniß zur Kon- 
tirung bestehe und daß den Meßplätzen die Begünstigung in der bisherigen 
Weise verbleiben und nur auf andere Orte nach dem Ermessen der Direktiv- 
behörden ausgedehnt werden solle. Im Uebrigen schloß sich d^r Entwurf an 
die bereits vorhandenen Regulative an, nahm jedoch auf diejenigen Kontrol- 
maßregeln Rücksicht, welche ans der \ 11. Gcneral-Zollkonferenz als zweckmäßig 
anerkannt worden waren. 
Der Bundesrath erkannte die Motive der Vorlage als richtig an unb 
stellte das erwähnte Regulativ, welches in 38 Paragraphen zerfällt, fast wört 
lich nach dem Entwürfe fest. Durch Bnndesrathsbeschluß vom 17. April 1871 
wurde ferner genehmigt: 
a) daß ein fortlaufendes Konto für lackirte Gummischuhe (Nr. 17 des 
Vereinszolltarifs) bewilligt werden dürfe, wenn das Quantum der halbjährigen 
Anschreibnng und des jährlichen Absatzes die in § 2 unter a 4 und b 4 des 
Regulativs festgesetzten Minimalbeträge erreicht. 
i) Siehe Zallvertrag v. 30. März 1883, Sep.-Art. 7 Nr. 5 bis 7; Vertrag v. 2.^an. 
1836, Sep.-Art. a Nr. 5 bis 7; Vertrag vain 19. Okt. 1841, Sep.-Art. 13 Nr. 5 bis 7, 
Schlußprot. hierzu Nr. 1 II. 
*) Dasselbe galt auch nach einem Großherzogl. Hessischen Miuisterialreskripte v. 7. März 
1836 für Offeubach.
        <pb n="89" />
        Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 77 
d) Daß den Direktivbehörden überlassen werde, den Zeitpunkt der in 
§ 29 des Regulativs für die Ermittlung des Zvllbetrages vorgeschriebenen 
halbjährigen Termine nach ihrem Ermessen zu vertagen. 
Theils durch die Aenderung des Zolltarifs im Jahre 1879, theils durch 
die Verkehrsverhältnisse und die Anschreibung der Waarenmengen nach Kilv- 
gramm war der Bnndesrath veranlaßt, das Regulativ vvii 1868 bezw. 
§ 2 durch Beschluß vom 3. Juni 1882 abzuändern?) 
Für Lübeck war bereits 1868 ein besonderes Regulativ genehmigt worden, 
welches im Jahre 1878 und 1882 Aenderungen erfuhr.-) 
22. Bei Gelegenheit der laufenden Konten wird es am Platze sein, auch 
die sog. Meßkvnte n der Meßplätze Leipzig, Frankfurt a. O., Frankfurt a. M. 
und Braunschweig, welche durch den Artikel 14 des Vertrages vom 8. Juli 
1867 und Ziffer 12 des Schlnßprot. hiezu ihre fernere Giltigkeit behalten 
haben, einer Besprechung zu unterziehen. 
Das bei der Gründung des Zollvereins nach langen Verhandlungen und 
vielfachen Schwierigkeiten angenommene System der sog. Meßkvnten war aus 
der Nothwendigkeit hervorgegangen, einzelnen Meßplätzen, auf welchen sich 
ein bedeutender Zwischenhandel mit fremden Waaren gebildet hatte, diesen 
wichtigen Berkehr zu erhalten?) Da dieselben nur ans die Meßzeit beschränkt 
waren, so mußte man, um den Zweck zu erreichen, sowohl in Bezug auf die 
kontofähigen Waaren, als auch in Bezug auf die Benutzung der Vergünstigung 
durch jeden Besucher der Messe, also auch Auswärtige, vielfache Ausnahmen 
von den vertragsmäßigen und gesetzlichen Verabredungen machen. 
Für die Meßkvnten sind daher besondere Meßordnungen von den 
einzelnen Regierungen erlassen worden und zwar für Frankfurt a. D. am 
31. März 1832/) für Frankfurt a M. vom 5. März 1836, für Leipzig 
vom 4. Dezember 1833 und für Braunschweig vom 21. Dezember 1841. 
Da zur Zeit für die fortlaufenden Konti, für welche die Vorschriften mit 
in die Meßvrdnungen aufgenommen sind, wie bereits ausgeführt worden ist, 
ein besonderes Regulativ erlassen worden ist, so können diese Ordnungen nur 
in Bezug auf die Meßkontos und soweit keine zollgesetzlichen Bestimmungen 
entgegenstehen, noch in Geltung sein. 
Sämmtliche 4 Meßvrdnungen stimmen mit wenig Ausnahmen fast voll 
ständig mit der für Leipzig am 4. Dezember 1833 erlassenen überein. 
Während die Leipziger Meßordnung und diejenige für Frankfurt a. M. 
in 43 Paragraphen zerfällt, haben diejenigen für Braunschweig und Frank 
furt a. O. 56 resp. 52 Paragraphen, was daher kommt, daß die letztgenannten 
eine etwas andere Eintheilung der Paragraphen enthalten und weil für die 
Packkammern, für polizeiliche Bestimmungen, Meßkommissionen, wegen der 
Dauer der Messen, wegen des freien Handels und der Polizei und Gerichts 
behörden besondere Vorschriften gegeben sind, die aber eigentlich auf die Meß- 
kvnti keinen Einfluß haben 
‘) S. Zentralbl. des Reichs 1882 S. 277, wo die Aenderungen abgedruckt sind. 
*) S. Drucks, des Bundesraths 1808 Nr. 92 Beil. II und Drucks, v. Í877 Nr. 125 u. 
Prot. u. 7. Januar 1878 § 17, § 573 des Prot. o. 1879. Zentralblatt des Reichs 1882 
Ş. 279. 
s ) Siehe Weber's „Oieschichte des Deutschen Zollvereins", Leipzig 1869. S 97 fs. 
*) Durch Kabinetsordrc vom 28. Febr. 1834 ist der sog. Meşirabatt in Frankfurt a. O. 
ausgehoben worden. Zur Zeit besteht kein Meftkvnto mehr in Franksurt a. C. und Braun 
schweig.
        <pb n="90" />
        78 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Die wesentlichen Grundsätze dieser Meßordnungen, soweit sie 
die Meßkonti betreffen, sind nun folgende: 
a) Im Allgemeinen ist als Regel git beachten, daß die zollgesetzlichen 
Bestimmungen denen der Meßordnung, bei vorhandenem Widerspruche 
beider, vorgehen. 
b) Sowohl den Meßgütern fremder, als einheimischer Kanflente werden 
Meßkonti bewilligt, sofern die Waaren unverzollt in der Meßstadt 
eintreffen und nach dem Tarife mit mehr als 4 Thlr. pro Zentner 
Eingangszoll belegt sind. 
Durch eine Verabredung in Ziffer 12 des Schlnßprotokolles zu 
Art. 14 des Vertrages vom 8. Juli 1867 ist jedoch bestimmt, daß 
die unter Nr. 6s 2 und 3, Nr. 10c, Nr. 12g, Nr. 19a und b, 
Nr. 21a 1, Nr. 27 b c d und e, Nr. 31c, Nr. 35 b und c, Nr. 38b 
c und d, Nr. 40 b und c der zweiten Abtheilung des bis zum 1. Juli 
1865 giltig gewesenen Vereinszolltarifs begriffene Gegenstände, unge 
achtet sie mit geringeren Zollsätzen belegt sind, auch fernerhin konto 
fähig bleiben sollen. 
Allsgeschlossen sind alle Waaren, die im Tarife nach einem andern 
Maßstabe, als nach dem Gewichte, zollpflichtig erscheinen, ebenso die 
Material- und Verzehrungsgegenstände und alle im Allsgange zoll 
pflichtigen Waaren. 
c) Die Wirkung der Kontirung ist dieselbe wie bei den lanfenden Konten. 
d) Wer einen Konto erlangen will, milß wirklicher Verkäufer in offener 
Verkaufsstätte sein. 
e) Als geringste Warenmenge für einen Meßkonto sind sechs Zentner 
Nettogewicht festgesetzt. 
s) Vermischte Lager von versteuerten und llnverstenerten Waarell lverden 
nur ausnahmsweise genehmigt. ') 
23. Der in § 111 des Vereinszollgesetzes erwähnte Verkehr mit 
Waaren, welche vom Vereinslande mit Berührung des Auslandes 
in das Ve reins land versendet werden, war schon früher ein Gegenstand, 
über den Verwaltnngsvvrschriften erlassen wurden, welche bis 30. Juni 1878 
in Geltung waren lind deren Modifizirnng ben obersten Finanzbehörden über 
lassen war. 2 ) Mit 1. Juli 1878 trat das vom Bluidesrathe beschlossene neue 
Reglllativ in Kraft/) Außerdem sind zu erwähnen: das, Regulativ über 
die Behandlung von sog. Passirgütern auf dem Boden see/) und die 
Bestimmungen über die Schiffsabfertignng zwischen den Mecklen 
burgischen Häfen und Preußischen Ostseehäfen/) 
24. Hinsichtlich des in § 112 erwähnten Meß- und Marktverkehrs 
ist zu unterscheiden zwischen den unter den Bereinsstaaten untereinander und 
zwischen dem Zollverein resp. Delltschen Reiche und den Nachbarstaaten ver 
tragsmäßig vereinbarten Grundsätzen und sonstigen Bestimmungen. Obgleich 
nach Ziffer 22 der Anweisung zum Vereinszollgesetze hinsichtlich der Beding 
ungen und Kontrvlen, unter denen die erwähnten Erleichterungen und Befrei- 
‘) S. a. Philippi, Beiträge zur Geschichte der deutschen Messen. Frankfurt a. 0.1867. 
2 ) S. Pochhamm er's Jahrbücher 1885 S. 346 ff., 1870 S. 918, Jahrbücher v. 1854 
S. 250, 1855 S. 285 ff. 
8 ) Abgedr. im Zentralbl. des Reichs v. 1878 S. 211. , 
4 ) Jahrbücher 1870 S. 617. 
5 ) Jahrbücher 1871 S. 162.
        <pb n="91" />
        Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
79 
ungen eintreten können, im Allgemeinen die bisherigen Bestimmungen, nur 
insoweit sie nicht dlirch das Z ollgesetz (also ohne Rücksicht auf vertragsmäßige 
Bestimmungen) Abänderung erlitten haben, in Wirksamkeit bleiben sollen, so 
möchte es doch hier am Platze sein, diese Materie anch in Bezug auf die 
Verträge mit fremden Staaten zu behandeln. 
§ 112 des VZG. unterscheidet zwischen der Zollerleichternng für Waaren, 
welche alls dem freien Verkehre ') des Zollvereins stammen und von aus 
ländischen Messen und Märkten zurückgebracht werden, und zwischen fremden 
Waaren, welche von ausländischen Handels- und Gewerbetreibenden nach vereins 
ländischen Messen und Märkten gebracht worden sind und wieder zollfrei ins 
Ausland zurückkehren sollen. 
a) Was die Zollabfertigung der inländischen Fabrikate betrifft, 
welche mit dem Ansprüche auf Zollfreiheit bei der Rückkehr auf aus 
ländische Messen und Märkte gebracht werden sollen, so ist hierüber 
von den Staaten des Zollvereins ein durch die Münchener Vollzugs- 
Kommission vereinbartes Regillativ erlassen worden, 2 ) welches jedoch 
nur insofern noch als vollgiltig angesehen werden kann, als nicht 
neuere zollgesetzliche und regulativmäßige Bestimmungen widersprechen. 
b) Bezüglich des Meß- und Marktverkehrs der ausländischen 
Handels- und Gewerbtreibenden sind hinsichtlich der Schweiz die 
Verabredungen in Artikel 5 des Handels- und Zollvertrages vom 
23. Mai 1881 und Ziffer V des Schlußprotokolles hiezu ^) in Geltung. 
Bezüglich Oesterreich-Ungarn gelten die Bestimmungen in Artikel 5 
des Handelsvertrages vom 23. Mai 1881 und des Schlnßprvtokolls 
zu diesem Artikel?) 
25. Bezüglich der Zollabfertigung der in § 113 des VZG. erwähnten 
sog. Retvurwaaren, b. h. derjenigen vereinsländischen Erzeugnisse oder 
Fabrikate, welche außer dem Markt- und Meßverkehre, auf Bestellung, zum 
Kommissionsverkauf, zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vor 
übergehenden Gebrauche nach dem Auslande gesandt worden sind und von 
dort zurückkommen, sind gleichfalls nach Nr. 22 der Anweisung znm VZG. 
die bisherigen Vorschriften als maßgebend anzusehen. *) 
Nach einem Bundesrathsbeschlusse vom 23. Okt. 1879 6 ) können auch 
Waaren als Retvurwaaren zollfrei belassen werden, welche bei der Ausfuhr 
eine Ausfuhrvergütung erhielten (wie z. B. Taback und Fabrikate daraus, 
Rübenzucker, Branntwein, Bier). 
') Nicht inländische allein, sondern auch im freien Verkehr, nach erfolgter Verzollung, 
befindliche ausländische. (Nach den Motiven zum Vereins-Zollgesetz. H irth's „Annalen" 1869 
S. 584 ff. zu § 112,) 
*) S. Schimmelpfennig, „Preusz. Zollgesetzgebung" 1838 S. 182 ff. Preußische 
Reskripte; Pochhammer, „Jahrbücher für Zollgesetzgebung und Verwaltung" von 1834 
S. 359 (Bayer. Regulativ vom 26. Mürz 1834), S 558 (Wiirttemb. Regul.) und S. 565 
(Sächs. Regul vom 26. März 1834); Jahrbücher für Zollgesetzgebung von 1854 S. 356 
(Lldenb. Regul. vom 9. Dez. 1853). 
3 ) Reichsgesetzbl. v. 1881 S. 156 u. 165 ; Zentralbl. v. 1881 S. 260 wegen des Ueber- 
einkommcns vom 23. Mai 1881 und Abschnitt XII. 
4 ) Reichsgesetzbl. 1881 S. 124 n. 140. 
a ) Bisher war für dieselben gesetzlich ein Anspruch auf Zollfreiheit nicht vorhanden 
und wurde deren zollfreie Ablassung nur auf Grund von einzelnen Verabredungen unter 
den Vereinsregicrnngen zugestanden. 
a ) § 520 des Prot.
        <pb n="92" />
        80 
v. A ufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Allch hier wird eine Unterscheidung zwischen den unter den Vereinsstaaten 
und zwischen diesen und den Nachbarstaaten Oesterreich und Schweiz verein 
barten Bestinnnnngen zu machen sein. Hinsichtlich der ersteren unterliegt es 
nach den Bestiinmungen des Zollgefetzes keinem Anstande, daß alle Erzeugnisse, 
von denen mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie vereiitsländischen 
Ursprungs sind, dann bei ihrer Rückkehr vom Auslande zollfrei abgelassen 
werden können, wenn über ihre Identität keilt Zweifel besteht und im Uebrigen 
die oben erwähnten Voraussetzungen einer vorübergehenden Versendung nach 
dem Auslande re. feststehen?) 
Die vertragsmäßigen Abreden mit Oesterreich-Ungarn sind m 
Art. 5 des Handelsvertrages vom 23. Mai 1881/) diejenigen mit der Schweiz 
in Art. 5^ des Handelsvertrages mit der Schweiz vom 23 Mai 1881=) 
enthalten. Nähere Bestimmungen über diesen Verkehr enthält bezüglich der 
Schweiz das Schlnßprvtokoll zu Art. 5.Z 
26. Bezüglich der Zollabfertigung von Gegenständen, welche (§ 114 des 
Vereinszollgesetzes) ans dem Auslande zu öffentlichen Ausstellungen 
eingehen und zollfrei wieder ausgeführt werden sollen, gelten noch die auf der 
XV. General-Zollkonferenz vereinbarten Vorschriften. °) 
27. Der sog. Veredelnngsverkehr oder die Zollbegünstignng für 
Waaren, welche znr Verarbeitung, zur Vervollkommnung oder Reparatur mit 
der Bestimmung der Wiederausfuhr eingehen, oder für Gegenstände, welche zu 
dem bezeichneten Zwecke nach dem Anslande gehen und in vervollkommnetem 
Zustande zurückkehren, soll gleichfalls nach Nr. 22 der Anweisung zum §115 
des VZG. nach den bisherigen Vorschriften behandelt werden/') 
Auch hier ist zu unterscheiden zwischen den Verabredungen, welche unter 
den Bundesregierungen und zwischen diesen und den Regierungen der Nachbar 
staaten gemacht worden sind. 
Hinsichtlich der ersteren kann im Allgemeinen als Norm angenommeit 
werden: , , 
a) Daß die Jdcntitätskvntrole beim Veredlungsverkehre hauptsächlich durch 
amtliche Bezeichnung (mit bleiernen Stempeln oder Siegeln), ausnahms 
weise aber auch, wenn die Bezeichnung nicht möglich ist, auf andere 
Weise stattzufinden hat. 
b) Daß ein Zollerlaß dann nicht stattfinden darf, wenn die Waaren durch 
die Bearbeitung derartig umgewandelt worden, daß sie nicht wieder 
als die nämlichen Gegenstände erkannt werden können. 
i) In der Regel sind hierzu nur die Zoll-Direktivbehörden befugt, ausnahmsweise sur 
gewisse Fülle manche Hauptämter, wenn die Waaren nachgewiesenermaßen im Auslande nicht 
aus den Händen der Post-, Eisenbahn- oder Zollverwaltung gekommen waren. S. a. pr. 
Zentralbl. 1880 S. 486 wegen Ablassung von Poststücke. 
*) Reichsgesetzbl. v. 1881 S. 123 u. 140. 
fi Reichsgesetzbl. v. 1881 S 155. , 
4 ) Reichsgesetzbl. v. 1881 S. 165. S. das Nähere m Achchiutt XII. 
5 ) Jahrbücher 1857 S. 29 ff. 
ü ) Nach einer Vereinbarung der 3. General-Zollkonf (§ 7 des Hauptprotokoll/ gerben 
jährlich Uebersichten hierüber aufgestellt und nach einem Bundesrathsbeschluß vom &gt;7. April 
(§ 141) sollen nicht allein Gegenstände vereinsländischen Ursprungs, sondern auch verzollte 
ausländische, welche zur Verarbeitung re. mit der Bestimmung der Wiederein,uhr nach 
dem Auslande gehen und in vervollkommnetem Zustande zurückkehren, vom EmgangszoUe 
befreit werden können. Dieser Beschluß soll auch auf den Verkehr mit der şch&gt;ve,^ und 
Oesterreich Anwendung finden. (Jahrbücher 1871 S. 222. S. a. Prot, der I X. Eeneral- 
Awif. § %7).
        <pb n="93" />
        Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
81 
6 
e) Der Wiederaus- oder Eingang ist nicht an das Ein- resp. Ausgangs- 
amt gebunden. 
6) Geringe Gewichtsdifferenzen können ohne Abgabenerhebung bleiben. 
e) Für die Zurückbringnng der Waaren wird' eine angemessene Frist 
bestimmt. *) 
Zu erwähnen ist hier die in Ziffer 2 des Schlußprot. zum Vertrage 
vom 8. Juli 1867 und Beilage A niedergelegte Verabredung wegen der Holl- 
begünstignng für Roheisen, altes 'Brucheisen 'und Bruchstahl 
&lt;uach Bnndesrathsbeschluß vom 11. Juni 1868), welches für Eisengießereien, 
Hammer- und Walzwerke zur Verarbeitung mit der Bestimmung eingeht, die 
daraus gefertigten Gegenstände in das Ausland auszuführen oder zu Seeschiffen 
zu verwenden?) 
Für den Verkehr mit Oesterreich sind alle darauf bezüglichen Verab 
redungen durch die Erklärung vom 31. Dez. 1879, wodurch Artikel 6 des 
neuesten Handelsvertrages vom 16. Dez. 1878, sowie das hiezu gehörige Schluß- 
protokoll mit 1. Jan. 1880 außer Kraft getreten sind, erloschen?) Der 
Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 hat sie nicht wieder in das Leben 
gerufen. 
Für den Veredlnngsverkehr mit der Schweiz sind zu Art. 5 des Holl 
und Handelsvertrages vom 13 Mai 1869? besondere Bestimmungen verabredet, 
welche am 27. Anglist 1869 in Karlsruhe vereinbart worden sind?) Diese Ver 
abredungen gelten nach einem Abkommen vom 23. Mai 1881, soweit sie den 
Bestimmungen des Handelsvertrags von 1881 nicht entgegenstehen, zur 
Zeit noch fort?) 
28. Zu § 116 des Vereinszollgesetzes sind besonders zu erwähnen die 
Vorschriften, welche die Bayerische Regierung am 6. Juni 1880 wegen 
des Verkehrs mit Weide- und Fnttervieh an der Oesterr.-Bayerischen 
Grenze erlassen hat') und welche am 17. März 1872 für die Franz -Deutsche 
Grenze tn Elsaß-Lothringen gegeben wurden?) 
^9. Zn § 118 des VZG., welcher von den Zollerlassen ans Billigkeits 
rucksichten spricht, ist die sehr wichtige vertragsmäßige Verabredung des Holl- 
vereinigungsvertrages vom 4. April 1853 Art 23 und Ziffer 12 des Schlnß- 
protokolls hiezu über die Zollbegünstigung für die metallenen 
Materialien zum Neu- und Reparatnrban von Seeschiffen zu 
erwähnen, für welche jährlich nicht unbedeutende Zollbeträge auf Reichsrechnung 
freigeschrieben werden. 
Hienach sind die Zvllvereinsregiernngen übereingekommen, vom 1. Januar 
1854 ab") mit Rücksicht ans die durch die Zollgesetzgebung herbeigeführte 
') 8 37 des Hauptprot. der XIII. Generalzollkonf. S. loi ff. 
n't Bundesgesetzbl. von 1867 S. 107 ». 113. S. a. Zentralblatt des Reiches 1885 
*) S. das Rii Here im XII. Abschnitte. 
4 ) Bnndesgeschbl. 1869 S. 608 ff.; Jahrbücher 1869 S. 617. 626. 641 ff. 
*) Abgedruckt in den Jahrbüchern für Zollgesetzgebung rc. für 1869 S. 641; s. a 
Abschnitt XII. 
tt ) Zentralblatt des Reichs 1881 S. 200, und wegen des Verkehrs mit Stickereien 
Jahrbücher v. 1870 S. 681 
7 ) Amtsblatt der k. bahr. Ģeneralzolladministration v. 1880. S. 273. 
R ) Drucks, des Bundesrathes Nr. 150 v. 1873. 
9 ) Siehe Jahrbücher v. 1854 S. 892 ff., v. 1855 @. 312, v. 1865 @. 395 u 640 
V. 1866 S. 428, v. 1868 S- 37, 54, 3, 41, 566.
        <pb n="94" />
        82 
v. Aufsetz: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Vertheuerung der metallenen Schiffsbaumaterialien an die Erbauer von See 
schiffen Zollvergütungen auf Vereinsrechnung zu gewähren. Ueber den Be 
trag und die Modalitäten dieser Vergütungen wurden besondere Grundsätze 
verabredet. ') Im Jahre 1868 sah sich der Bundesrath veranlaßt, einen btcfe 
Verabredungen ergänzenden Beschluß zil fassen (§ 82 des Prot.), der besondere 
Erwähnung verdient. 
Es kann hienach der Zoll für das alls dem Auslande bezogene, aus 
inländischen Werken zu Stabeisen, Blechen oder Platten verarbeitete Roh- oder 
Brncheisen, unter Bewilligimg eines Zuschlages zum Nettogelvichte der fertigen 
Gegenstände von höchstens 5U Prozent für den bei ihrer Herstellung eintretenden 
Metallverlnst, erlassen werden. Vorausgesetzt wird hierbei, daß aus den 
gedachten Fabrikaten Bau- ulld Ausrüstnngsgegenställde für Seeschiffe ver 
fertigt und nachweislich für dieselben verwendet werden, ferner, daß hierbei 
nachstehenden Bedingrulgen ilnd Kontrolvorschriften^) genügt werde: 
1. Die Begünstigung wird nur solchen Fabrikanten ertheilt, welche in Beziehung auf die 
Beobachtung'der Zollgesetze unbescholten sind. . 
2 Den Fabrikanten wird eine, unter amtlichem Mitverschluße ftchende Privat-Niederlage 
von ausländischem Roheisen aNer Art und altem Brucheiseu bewilligt, für welche sie 
auf ihre Kosten einen sicheren verschließbaren Raum herzurichten haben. Die allgemeine,i 
Bestimmungen über die unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Privat Nieder 
lagen finden auf diese Niederlage gleichmäßige Anwendung. 
3 Fur diese Niederlage wird bei der betreffenden Zoll- oder Steucrßelle cm Konto 
' geführt in welchem die Mengen des eingeführten ausländischen Roh- oder Brncheisens 
und die Gattung und Menge der daraus verfertigten Fabrikate von Stabeisen, Blechen, 
Platten, welche entweder direkt aus Deklaration des Schisfsbaumeisters. beziehentlich des 
betreffenden Handwerkers oder Fabrikanten, zur Verarbeitung zu Schiffsbau-Gegen- 
ständen verabfolgt oder in einem Packhofe behufs Verwendung zu gleichem Zwecke 
niedergelegt werden, nachzuweisen sind. ^ , .. , 
4. Wenn aus der Niederlage Roh- oder Brncheisen zur Verarbeitung zu Stabe,,en Blechen 
oder Platten entnommen werden soll, so hat der Fabrikant der betreffenden Zoll- oder 
Steuerstelle solches unter Angabe der daraus zu verfertigenden Waaren zeitig zuvor 
mittelst schriftlicher Anmeldung anzuzeigen. 
Die angemeldete Menge wird aus der Niederlage verabfolgt, und der Abgang aus 
der Anmeldung bescheinigt. . , .. 4 
5 Die Abschreibung vom Niederlage-Konto erfolgt, nachdem die gedachten Fabrikate zur 
' Verarbeitung von Schiffsbau-Gegenständen auf Grund der Deklaration des Schifssbau- 
meisters. beziehentlich der betreffenden Fabrikanten oder Handwerker entweder direkt 
verabfolgt oder in einem Packhofe niedergelegt sind und zwar auf Höhe des Gewichts 
jener Fabrikate unter Hinzurechnung eines Zuschlagsgcwichts. Der Zuschlag zum tüe- 
wichte der fertigen Gegenstände ist für jedes Werk von Zeit zu ^Zeit nach dem E,- 
gebnisse der Bücher, welche der betreffende Fabrikant vorzulegen hat, zu bestunmeu. 
Das Maximum des Zuschlags betrügt 50 Prozent. 
6 Am Schluffe jeden Quartals wird der Lagerbestand m der Wege ermittelt, daß der 
' Summe des Zuschlags der zu Anfang des Quartals vorhandene Lagervorrath beige 
schlagen und von der danach sich ergebenden Menge das Gewicht der nach Ziff. 5 zum 
Packhofe gebrachten Fabrikate abgesetzt wird. _ . .. . . f 
7 Lager-Revisionen finden ganz nach dem Ermegen der Zollverwaliiing statt. ,edenfalls 
aber wird mindestens einmal im Jahre eine Revision der ganzen Niederlage vorge- 
8 Die Fabrikanten haben der Zollverwaltung aus Verlangen durch Vorlegung ihrer 
’ Bücher oder Papiere Ueberzeugung davon zu gewähren, wessen Bestellungen sie aus 
führen, sowie ob und in welchem Umfange sie inländisches Eisen oder Eisenwaaren 
beziehen, auch die über den Fabrikbetrieb zu führenden Bücher so einzurichten, daß daraus 
1) Abgedruckt in den Annalen. Jahrg. 1872 S. 1530. 
2 ) Siche die Instruktion zur Ausführung dieser Bestimmungen in den Jahrbüchern 
1855 S. 312 und die neueste Nachweisung über die volli Bundesrathe am 5. Lez. lb&lt;0 
festgesetzten Zollvergütungssätze im Zentral bl. des Deutschen Reichs von 1880 S. 5.
        <pb n="95" />
        Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
83 
6* 
s:£|ra;rrïEïsniTj=»'e,aï; 
■' S'ÄS Ä;i“ï‘Äîâfisi3 ssfassFüs 
in şi'uunungen des allgemeinen Niederlage-Regulativs zur Anwendung 
ßWWWSBW 
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»ÏmÏhÄ fâUSÄ ”* àşià d°n «..ri.b b. 
ÄJÄÄJIfSÄ af4»S'Ä M şşâ-kzu. 
Durch Bundesrathsbeschlüsse wurde au vorsteheuden Vorschriften Folgendes 
ģGü 1% W Gt • 
a) Ein Bundesrathsbeschluß vom 28. März 1882 ermächtigt die obersten 
Landesbehorden, sowohl von ausländischem Roheisen, welches 
Eisen- und Stahlwerke mit der Bestimmung, die daraus gefertigten 
Äaaren ui das Ausland auszuführen, zollfrei einführen, als auch von 
dergleichem in ländisch en Eisen, welches diese Werke mit ausländi 
schem zusammen behufs Ausfuhr der Fabrikate verarbeiteten und zu 
diesem Zwà vorher ans ihre Privatuiederlage gebracht haben, den 
bei der Verarbeitung entstehenden, für jedes Werk durchschnittlich zu 
ermittelnden Ab bra nd zollfrei abschreiben zu lassen.-) 
b) Durch Bundesrathsbeschluß vom 5. Juli 1884 (§ 379; wurden die 
obersten Landesfinanzbehorden in Abweichung von der Vorschrift 
Zisf. 6 des Antrages A zu Nr 2 des Schlußprot. des Zvllvereiniq- 
ümii 8. 3"Ii 1867 %críänaer^I,ìg Der Sing, 
s "hr frist ermächtigt, wenn die in einem Quartale vou der Nieder- 
age abgemeldete Menge Roh- und Brucheisen zu Folge außerordent 
licher, unverschuldeter Umstände in dem darauffolgenden Quartale nicht 
hat herbeigeführt werden können. 
o) Der Bundesrathsbeschluß vom 19. Dezember 1884 s ) stellt den öffent- 
lichen Niederlagen im Sinne der Ziffer 3 und 5 der Anlage A 
des Schlußprot. zum Zollvereinigungsantrage vom 8. Juli 1867 die 
n I^.^î^âusitlager unter amtlichem Mitverschlusse gleich. 
a) Derselbe Bnndesrathsbeschlnß bestimmt in Ergänzung der Vorschriften 
m Ziffer und 6 des erwähnten Vertrages, daß die Abschreibung 
oes verabfolgten Roh- oder Brncheisens vom Niederlage-Konto auf 
) Beilage A zur Drucks. Nr. 16 von 1868 
*) Siehe Zentralblatt des Reichs 1882 S. 179. 
') Siehe a. a. C. v. 1885 ©. li.
        <pb n="96" />
        84 
v. A us s e s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Höhe des Gewichts der daraus gefertigten Gegenstände auch dann 
gestattet werden darf, wenn die Abfertigung dieser Gegenstände zur 
weiteren Verarbeitung bezw. Vervollkommnung mit der Bestimmung der 
Wiederausfuhr (§ 115 des Vereinszollgesetzes) oder zilr zollfreien 
Verwendung bei dem Bau, als Reparatur oder Ausrüstung 
von Seeschiffen (§ 5 Ziffer 10 des Zvlltarifsgesetzes vom 
22. Mai 1885) bescheinigt worden ist. 
30. Eine wichtige Begünstigung im sog. Veredlungsverkehr ist 
für den ungeschälten Reis zugestanden, der in der Absicht eingeführt wird, 
um auf inländischen Reismühlen geschält zu werden. 
Nachdem auf der XI. und XII. General-Zoll-Konferenz') die gestellten 
Anträge zu keiner Verständigung geführt hatten, wurde dieselbe auf dem 
Korrespvndenzwege versucht und in Folge einer hiebei gewonnenen Verstän 
digung ails der XII. Generalkouferenz eine Vereinbarung in Vorlage gebracht, 
welche mit einigen Abänderungen genehmigt und zur Ausführung gebracht 
worden ist. 2 ) 
Die Begünstigung besteht hienach darin, daß ungeschälter und von der 
Strvhhülse befreiter Reis fortan unverzollt unter gewissen Kontrolen zur Ent- 
hülsnng und Polirung an Reismühlen, welche innerhalb des Vereinszoll- 
gebietes gelegen sind, in der Art abgelassen werden darf, daß der Eingangs 
zoll nur nach dem Bruttogewicht des ans der Reismühle hervorgegangenen 
Fabrikats zur Erhebung gelangt Man war bei Gewährung dieser Begünstigung 
von der Absicht ausgegangen, der inländischen Industrie einen Vortheil zu 
gewähren und ans einen billigen Preis des als nahrhaft anerkannten Reises 
hinzuwirken. Der Vereinbarung sind Bestimmungen über die Kontrole von 
Mühlen, in welchen unverzollter Reis durch Schälen und Poliren verarbeitet 
wird, beigefügt, welche, wie erwähnt, auf der XII. Generalkonferenz einige 
Aenderungen erlitten haben?) 
31. Durch Bnndesrathsbeschlnß vom 8. Mai 1869 l ) wurde für den 
Reis insofern eine weitere Begünstigung gewährt, als es den Inhabern 
unverschlossener Privattransitlager gestattet wurde, den Reis in denselben unter 
der Voraussetzung vermahlen zu lassen, daß im Falle des Mißbrauchs die 
Befugniß widerrufen wird und daß zur Abschreibung nur das wirkliche Ge 
wicht des ausgedehnten Reismehles oder Grieses ohne Berücksichtigung des 
Abfalles gebracht werden darf. ' 
32. Den Vorschriften, welche im Jahre 1873») bezüglich der zollfreien Ein 
fuhr von Reis zur Stärkefabrikation vom Bnndesrathe erlassen worden 
waren, wurden im Jahre 1874 Z weitere beigefügt; durch Bnndesrathsbeschlnß 
von 1880 wurden aber, unter Aufhebung aller früheren Vorschriften, die zur 
Zeit giltigen Bestimmnngen wegen der Zollbegünstigung der Reisstärkefabri- 
kation festgestellt,') wonach die Zolldirektivbehörden ermächtigt sind, den In 
habern von Reisstärkefabriken die Verzollung des zur Stärkefabrikation einge- 
0 § 10 des Hauptprot. ber XI. Gen.-Konf. und §33 des Hauptprot. XII. Gen. Konf. 
•) Siehe Hauptprot der XII. Gen.-Konf. § 18 und Anlage III.; Jahrbücher f. Z. u. 
V. 1807 S. 322. 513 ff. 533, v. 1859 S. 102 n. 555. 
») Siehe Jahrbücher f. Z. u. V. 1857 S. 322 n. 1859 S. 102. 
4 ) Jahrbücher 1869 S. 454. , 
5 ) Siehe Hirth's Annalen 1874. S. 91. 
°) a. a. O. 1875 S. 885. 
7 ) Abgedr. im Zentralbl. des Deutschen Reichs von 1880 S. 414.
        <pb n="97" />
        Besondere Borschriften. Eingangszölle. gg 
WWLMŞ- 
uom 31. sminar 1883«) miirbni bie 
ÄÄrsÄÄsiïtiÄ 
ämä »'a-i-siÄîa 
SfÄÄÄCSÄrzsis» ìtas 
ber Verismen bezeichnete Fabrikatlager zollfrei zu lassen. '' 
Uebrigen smb ähnliche Vorschriften, wie für bie Mühlenfabrikate (s. Nr. 18, 
ģbģ^en mid dem Bunbesrathe die Feststellnng ber Ausbeuteverhältnisse überlassen' 
n) bes tarifmäßig zollpflichtigen aber nach Beilage A Ziffer 2 bes 
Handelsvertrags imi Oesterreich vom 23. Mai 1881 im Grenzvcr- 
Wirthschafts- und Arbeitsviehes/, 
.« axiísaz* Ä5f* 
C) p?ätz" "ebwch!en'Vi'ebL'°'^' "" *" »elegeue Weide- 
êHM-LWL-M 
bestimmt, bis aus welche" derartige Wasftrsahrzêngk sich dernUf-r 
') 8¡ 472 des Prot., s. a. Annalen 1875 8. 886. 
) Abgedr. im Centralbl. des Reichs 1883 S. 40 
) Rcichsgesesibl. 1885 8. 93. 
4 ) ReichSgesepbl. 1881 8. 131. 
°) (1. sl. O. 8. 132. 
S. 63 6 ff' lmtèbl ' bCr s ' b ' General-Direktion für Zölle und indirekten Steuern von 1881 
7 ) Jahrbücher v. 1871 8. 423.
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        86 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
sind dllrch die neuere Gesetzgebung nicht geändert; es wird deßhalb hier ans 
die älteren Anweisungen, wie sie in Pochhammer's Jahrbüchern abgedruckt sind, 
Bezug genommen?) 
39. Eine ans den Zeiten des ersten Zollvereins stammende Begünstigung 
bestand darin, daß im kleinen Grenzverkehr Gegenstände, deren Zoll 
werth 1 Sgr. oder 3 1 /., Kreuzer nicht erreichte, zollfrei belassen wurden.-) 
Da diese Begünstigung verschieden aufgefaßt und theilweise nicht gewährt 
wurde, so wurde dllrch Bnndesrathsbeschlnß vom 13. Februar 1875 3 ) bestimmt, 
daß nach Einführung der neuen Reichswährung bei diesem Berkehr bis ans 
Weiteres Zvllbeträge unter 10 Pfennigen unerhoben bleiben dürfen. 
40. Was die in §§ 126 und 19 des Vereinszollgesetzes erwähnten Grenz 
aufsichtsbeamten betrifft, so sind denselben außer den im Gesetze bemerkten 
Befugnissen auch durch besondere ältere Verordnungen lind Gesetze bestimmte 
Verpflichtungen auferlegt, siild ihnen bezüglich des Gebr a it ch s i h r e r 
Waffen') besondere Vorschriften ertheilt und für sie spezielle Dienst 
anweisungen^) in den einzelnen Staaten erlassen. Die Grenzaufseher sind 
in Fuß- und reitende Aufseher eingetheilt, bilden Stationen, welche mit 
mindestens 2 Mann besetzt sind, und haben sogenannte Obergrenzkontrvleure zu 
ihren nächsten Vorgesetzten. Mehreren Oberkontroleuren ist in einem Haupt- 
zollamtsbezirke der Oberzvllinspektor vorgesetzt. 
41. Die Strafbestimmungen für die Uebertretnngen des Zoll 
gesetzes sind in den Paragraphen 134—164 dieses Gesetzes niedergelegt. 
Vor Allem ist darin der Begriff und die Bestrafung der Kontrebanden und 
Defraudation erörtert und werden sodann Uebertretnngen aufgeführt, welche den 
Thatbestand der Kontrebande und Zvlldefrandation ausmachen. Im Weiteren 
wird die Strafe des ersten und weiteren Rückfalles normirt, es wird die 
Kontrebande und Zolldefraudativn unter erschwerenden Umständen, die Strafe 
der Teilnehmer und die Art der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und deren 
Folgen erörtert. Ferner kommen zur Erörterung die Ordnungsstrafen, die 
subsidiarische Vertretungs-Verbindlichkeit dritter Personen, die Bestimmungen 
wegen der Konfiskation, wegen des Zusammentreffens mit anderen strafbaren 
Handlungen, betreffend die Strafe der Bestechung, der Widersetzlichkeit, die 
Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe, die Frage der Unbekanntschaft 
mit den Zollgesetzen und die Verjährung der Zollvergehen?) 
Von Interesse dürften folgende Erkenntnisse des Reichsgerichts sein: 
1. Ein Erkenntniß vom 22. Dez. 1884, wodurch entschieden ist, daß die 
im § 158 des Vereinszollgesetzes vorgeschriebene Strafknmnlativn nicht 
allein die Fälle des realen, sondern auch jene des idealen Zusammen 
treffens umfaßt?) 
*) Pochhammer, Jahrb. 1834 S. 450 ff. 455 und 1841 S. 872; Jahrbücher 1854 
S. 200 ff. 
*) Bd. I der Verträge über die Bildung des Zollvereins S. 74. 
3 ) § 733 des Prot. 
4 ) Prot, vom 22. Aug. 1836 S. 8; Pochhammer, Jahrbücher 1834 S. 791, 1835 
S. 214. 
5 ) Siehe PochHammer, Jahrb. 1834 S. 747 ff.; Münchener Vollzugs-Prot. v. 1836 
§ 26 («Bb. I der Verträge S. 272). Später wurden die Dienstanweisungen in manchen 
Ländern geändert, Jahrbücher 1854 S. 519. 777. 790. •». 
0 ) Sehr ausführliche Erörterungen über diese Materien sind in Dr. Löbes Deutsches 
Zollstrafrecht S. 21 ff. zu finden. 
7 ) Rechtssprechung des Reichsgerichts Bd. 6 S. 838.
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        Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
87 
2. Ein Erkenntniß vom 17. Febr. 1885, wonach für die Verletzung 
des zollamtlichen Verschlusses derjenige Waarenführer verantwortlich 
sein soll, welcher die Waare am Bestimmungsort zur Schlußabfertigung 
vorlegt. Im Eisenbahnverkehre habe jeder'Angestellte die Funktion eines 
Waarenführers, welcher Namens der Bahnverwaltung den zollpflichtigen 
Gegenstand vorschriftsmäßig in Verwahrung hat?) 
3. Ein Erkenntniß vom 16. Jan. 1885, nach welchem die Tällschnng der 
Zollbeamten durch Lieferung eines ungeeigneten Denatnrirungsmit'tels, 
dann der Thatbestand der Zolldefraudation erfüllt, wenn die Zollfreiheit einer 
eingeführten Waare von der vorschriftsmäßigen amtlichen Denatnrirung ab 
hängt?) 
4. Ein Erkenntniß v. 24. Oft. 1881, wonach entschieden wird, daß die 
Vorschrift in § 136 Ziff. 5 lit. d des Vereinszollgesetzes v. 1. März 1869 
nicht blos ans den Fall sich bezieht, wo Jemand während des Transports 
von den Anfsichtsbeamten betroffen wird, sondern auch ans den Fall, wo 
nachweislich ein Transport im Grenzbezirke ohne Legitimations 
schein betroffen wird?) 
5. Ein Erkenntniß v. 22. April 1882, wonach der Thatbestand der Zoll- 
defraudation in den Fällen des § 136 Nr. 7 des Vereinszollgesetzes nicht 
in dem Beziehen zollpflichtiger Gegenstände ohne Ausweis über Verzollung 
oder zollfreie Abstimmung, sondern in der Thatsache des sich hierüber „nicht 
ausweisen Könnens" besteht.') 
6. Ein Erkenntniß vom 5. Nov. 1883, wonach der Transport zoll 
pflichtiger Gegenstände in Grenz bezirken ohne vorschriftsmäßigen 
Zollansweis oder ohne mit der Waare übereinstimmenden Zollansweis straf 
bar ist, auch wenn die Gegenstände nicht im Grenzbezirke betroffen werden, 
sondern der Transport im Grenzbezirke anderswie nachgewiesen ist.-'') 
7. Ein Erkenntniß vom 11. Oft. 1882 über die Berechnung der 
Zvlldesra nd a lions strafe bei einer von Mehreren gemeinschaftlich be 
gangenen Zolldefrandation, dann über die Festsetzung der Strafe des ferneren 
Rückfalles wegen Kontrcbande oder Zolldefrandation.'') 
8. Ein Erkenntniß v. 5. Mai 1883, wonach gegen Denjenigen, welcher 
wegen Unternehmens der Hinterziehung österr.' Zollabgaben, jedoch 
nur als Gehilfe bestraft wird, auf Einziehung der bei ihm vor 
gefundenen zollpflichtigen Gegenstände zu'erkennen ist, mag er 
Eigenthümer derselben sein oder nicht und mag der Hauptthäter im Deutschen 
Reiche oder Oesterreich verfolgt werden?) 
9. Ein Erkenntniß v. 2. Juli 1883, wonach die gemeinschaftliche 
Ausführung einer Kvntrebande oder Zolldefrandation ein örtliches oder zeit 
liches Zusammenwirken der hiezu verbundenen Personen voraussetzt?) 
10. Ein Erkenntniß vom 26. Mai 1884, wonach der Transport 
zollpflichtiger Waaren, bezüglich deren der Zoll desrandirt worden ist, 
') a. a. 0. Bd. 7 S. 37. 
*) a. a. 0. Bd. 7 S. 122. 
') st. st. D. 1882 S. 4. 
4 st. st. O. 1882 S. 279. 
») st. st O. 1884 S. 44. 
') st. st. O. 1883 S. 12. 
’) st. st. O. 1883 S. 253.
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        88 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
von einem Punkt des Zollinlandes, wo die Waare augenblicklich niedergelegt 
war, an ihren eigentlichen Bestimmungsort, je nach den thatsächlichen Um 
ständen als Mitthäterschaft oder als Begünstigung der Defraudation 
beurtheilt werden kann. *) 
11. Ein Erkenntniß v. 17. Juni 1884, wonach die Annahme, daß die 
Strafe der Konfiskation gegen Defraudanten nur dann erkannt werden 
dürfe, wenn derselbe Eigenthümer der defraudirten Gegenstände ist, als rechts- 
irrthümlich bezeichilet wird. 
Dasselbe gilt auch vom Wert Hersatz e an Stelle der Konfis 
kation.') 
12. Ein Erkenntniß vom 5. Mai 1884, wonach die Gehilfenschaft 
in der Thäterschaft aufgeht, aber kein realer Zusammenfluß statt 
findet, wenn sich eine Person der Gehilfenschaft bei einer Zolldefraudation, 
außerdem aber einer, gemäß § 136 des Vereinszollgesetzes als solcher straf 
baren Handlung in Bezug auf dieselbe Waare schuldig macht.Z 
13. Ein Erkenntniß vom 7. Nov. 1884, wonach die mit Verletzung 
der Zollvorschriften verübte Unterschlagung zollpflichtiger 
Gegenstände neben der Strafe für die Unterschlagung zwar die Zollstrafe 
nach sick zieht, aber eine nachträgliche Verfolgung der That wegen der Zoll 
strafe nicht mehr stattfinden kann, wenn die That in einem früheren Verfahren 
mit der Strafe der Unterschlagung ohne Verhängung der Zollstrafe geahndet 
worden ist.Z 
14. Ein Erkenntniß vom 1. Nov. 1881, wonach bet dem Zusammen 
treffen der Thatbestände aus § 328 des Strafgesetzbuches und 8 134 
des Vereinszoll ge setz es ans die in dem letztern angedrohte Geldstrafe 
nicht zu erkennen 'ist. Die Vorschriften in § 158 des Vereinszollgesetzes 
ändern hieran nichts i) * * * 5 ) 
42. Das in § 165 des Vereinszvllgesetzes erwähnte Verfahren in 
Zollstrafsachen ist nach den Landesgesetzen zu regelnd) es sind jedoch hie- 
für nachstehende bereits ans der I. Generalkonferenz vereinbarte Grundsätze 
noch jetzt maßgebend U) 
a) Die vorläufige Feststellung des Thatbestandes, sowie die Verfügung 
derjenigen Maßregeln, welche erforderlich sind, damit seiner Zeit die 
Strafe an dem Thäter vollzogen werden könne, sind ^ache der Zoll 
behörde. 
b) Die von den Zollbeamten oder Bediensteten zur Feststellung des 
Thatbestandes einer Zvllübertretung aufgenommenen Protokolle haben 
öffentlichen Glauben. 
i) Preuß. Zeutralbl. 1885 S. 2. 
*) (i. o. O. 1885 G. 3. 
*) a. a. O. 1885. S 15. 
4 ) a. a. O. 1885 S. 228. 
6 ) st. st. O. 1881 S. 242. _ v . ... 
6 ) Preuß. Gesetz u- 23. Jan. 1838 § 28—63 (Gesetzsammlung U._J838 G- 74), s. über 
das preuß. Verfahren in Zoll- und Steuerstrafsachen: Röhr, die Strafgesetzgebung und 
das Strafverfahren in Zoll- und Steuersstchen. Breslau 1870. Gesetz v. 5. Juli &gt;8,2 
Elsaß-Lothringen (Hirth's „Annalen" 1872 S. 1330); siehe die Bayer. Auweiiuug vom 
2. Okt. 1870. Amtsblatt der General-Zoll-Administ. v 1879 S. 455 ff. und Instruktion 
v 5 April 1880. Amtsbl. v. 1880 S. 171 und Löbes Deutsches Zollstrafrecht. 
») Besonders Prot. v. 24. Aug. 1836 (I. General-Zoll-Konferenz v. 1836).
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        Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
89 
c) Das Verfahren wird überall von Amtswegen summarisch nnd im 
Untersnchnngswege geleitet. 
d) Es wird Vorkehrung dahin getroffen werden, daß die einer Zollüber 
tretung Angeschuldigten in allen Fällen, in welchen es neben der 
Konfiskation des defraudirten Gegenstandes nur ans eine Geldstrafe 
ankommt, die Befugniß erhalten, sich, ohne weitere Verhandlung vor 
den gewöhnlichen Gerichten, dem Anssprnche der Zollbehörden zu 
unterwerfen. 
o) Für die Ordnungsstrafen wird es als wünschenswerth erachtet, solche 
von den Zollbehörden unmittelbar ausgesprochen zu sehen, und da 
gegen nur den Rekurs an die höhere Verwaltungsbehörde zuzulassen. 
In denjenigen Ländern, in welchen nach den bestehenden Gesetzen 
auch in solchen Sachen entweder der Richter oder eine andere Ver- 
waltllngsbehörde entscheidet, wird es hierbei zur Zeit bewenden 
müssen. 
f) Die Geldbußen in Zollsachen und der Erlös aus den Zollkonfiskaten ') 
werden in jedem Lande zum Besten der Zollbediensteten, sei es 
unmittelbar für die bei der Entdeckung der Uebertretung mitwirkenden 
, Personen -) oder zur Bildung eines Fonds zu Belohnungen nnd 
Unterstützungen des Zollpersonals nnd der Hinterbliebenen der Zoll 
bediensteten verwendet. 
Das Zollkar tel v. 11. Mai 1823, welches zwischen Preußen, Kurhessen 
und Großherzogthum Hessen, Bayern, Württemberg, Sachsen und den Staaten 
des Thüring'schen Handelsvereins abgeschlossen worden ist und jetzt als Reichs- 
institution gilt, hat nur noch für das administrative Strafverfahren 
Bedeutung, da das gerichtliche Verfahren durch die Strafprozeßordnung 
Buch 6 Abschn. 3, geregelt ist. 
Dieses Zollkartel erstreckte sich ursprünglich nur auf Kontraventionen 
gegen die Zollgesetze, einschließlich der Ein- und Ausfuhrverbote, 
sowie ans Hinterziehungen der U e ber gangs abgaben. Durch Nr. 7 in 7 
des Schlußprotokolls zum Zollvereinsvertrage vom 4. April 1853 wurde 
seine Wirksamkeit ans die Rübenzuck e r sten er nnd durch die Uebereinkunft vom 
8. Mai 1867 Nr. 7 auch auf die Salzabgabe ausgedehnt. Es wurde ferner 
in Geltung gebracht für die Branntweinsteuer für die Staaten der Brannt 
weinsteuergemeinschaft vor dem Jahre 1868 durch Art. 3 des Vertrages vom 
28. Juni 1864, Art. 1 des Vertrages vom 27., 30. April 1867 und Art. 5 
bes Vertrages vom 9. April 1868. In Mecklenburg-Schwerin nnd Lückeck 
trat es durch besondere Verkündigung bei deren Eintritt in den Zollverein in 
Kraft. Bezüglich der Bier- und Tabacksteuer ist durch die Gesetze vom 
31. Mai 1872 und 16. Juli 1879 besondere Fürsorge getroffen 3 ) 
Außerdem besteht noch das vom 31. Juli 1881 mit Oesterreich-Ungarn 
abgeschlossene Zollkartel und das Reichsgesetz vom 17. Juli 1881 betr. 
die Bestrafung von Zuwiderhand lung en gegen die österreichischen 
') Bezüglich des Verfahrens bei Verkauf der Äonfiskate s. Bundesrathsbeschlufj vom 
5. Juli 1882. (Zentralbl. d. Reiches 1882 Ş. 341). 
*) Die sogenannten Aufbringerantheile sind abgeschafft. 
*) Siehe das Nähere in Del brück's, Art 40 der Reichsverfassuna S. 20 ff. und 
Dr. Löbe Zollstrafrecht S. 177. 17 und 130. 
*) S. Abschnitt XII und Rcichsgeietzbl. 1881 S. 123 ff.
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        90 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Durch § 5 des Einführungsgesetzes vom 1. Febr. 1877') zur Straf 
prozeßordnung für das Deutsche Reich ist bestimmt, daß die Prozeß- 
rechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze (also auch des als Reichsgesetz 
anzusehenden Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869) nicht berührt werden, 
und der § 6 desselben Gesetzes vom 1. Februar 1877 bestimmt, daß die 
landesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren im Verwaltungswege 
bei Uebertretnngen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher 
Abgaben und Gefälle, also auch der Zölle, von der Strafprozeßordnung 
nicht tangirt werden sollen Die Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 
enthält jedoch in den §§ 459—469 bestimmte Vorschriften für das Straf 
verfahren der Verwaltungsbehörden, welche seit 1. Oktober 1879 
maßgebend sind: *) 
1 Die Strafbescheide der Verwaltungsbehörden wegen Zuwider 
handlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher 
Abgaben und Gefälle dürfen nur Geldstrafen, sowie eine etwa 
verwirkte Einziehung festsetzen. 9 
2. Der Strafbescheid') muß außerdem die strafbare Handlung, das 
angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch 
die Eröffnung enthalten, daß der Beschuldigte, sofern er nicht eine 
nach den Gesetzen zugelassene Beschwerde an die höhere Verwaltungs 
behörde ergreife, gegen den Strafbescheid binnen einer Woche nach der 
Bekanntmachung bei der Verwaltungsbehörde, welche denselben erlassen, 
als bei derjenigen, welche ihn bekannt gemacht hat, ans gerichtliche 
Entscheidung antragen könne. 
3. Der Strafbescheid wirkt in Betreff der Unterbrechung der Ver 
jährung^) wie eine richterliche Handlung. 
4. Wird ans gerichtliche Entscheidung angetragen, so übersendet 
die Verwaltungsbehörde, falls sie nicht den Strafbescheid zurücknimmt, 
die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft, welche sie dem Gerichte 
vorlegt, o) 
5. In Betreff der Wiedereinsetzung in den vorigen Stands 
finden die Bestimmungen in &amp; 455 der Strafprozeßordnung entsprechende 
Anwendung. 8 ) 
6. Ist der Antrag rechtzeitig eingebracht, so wird zur Hanptverhand- 
lung vor dem zuständigen Ger ich te, ohne daß es ster Einreichung 
einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des 
Hauptverfahrens bedarf, geschritten. 9 
7. Bis zum Beginne der Hanptverhandlnng kann von Seite des Beschuldigten 
der Antrag zurückgenommen werden. "') 
9 S. Reichsgesetzbl. v. 1877 S. 847. In-. Lobe, das deutsche Zollstrasrecht S. 175. 
9 S. a. a. O. 1877 S. 336 ff. 
9 § 459 der Strafprozeßordnung. 
9 Die Straffestsetzungen im Verwaltungswege erfolgen nur durch Strafbescheid. 
Die Einlegung des Rekurses kann nur gegen einen wirklichen Strafbescheid erfolgen und 
schließt dann die Anrufung der richterlichen Entscheidung aus. 
9 S. a. § 453 der St.-P.-O. 
9 § 460 der St. P.-O. 
9 § 44 ff. der St.-P.-O. 
9 § 461 a. a. O. 
9 § 462 Abs. 1 a. st. O. 
'9 § 462 Abs. 2 o. o. O.
        <pb n="103" />
        Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
91 
8. Ist die in einem vollstreckbaren Strafbescheide der Verwaltungsbehörde 
festgesetzte Geldstrafe vom Beschuldigten nicht bei § u treiben und 
deßhalb die Umwandlung in eine Freiheitsstrafe') erforderlich, 
so ist diese Umwandlung nach Anhörung des Staatsanwaltes und des 
Beschuldigten durch g erichtlich e Entsch eidun g auszusprechen, ohne 
daß der Strafbescheid einer Prüfung des Gerichtes unterliegt. 0 
9. Die Entscheidung über die Umwandlung erfolgt, wenn für eine 
Urtheilsfällnng das Schöffengericht zuständig gewesen wäre, durch den 
Amtsrichter, in den übrigen Fällen durch Beschluß des Land 
gerichts.^) 
10. Gegen diese Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.*) 
11. Die Verwaltungsbehörde ist dann befugt selbst Anklage 
zu erheben, wenn sie selbst keinen Strafbescheid erlassen hat und der 
Staatsanwalt den an sie gerichteten Antrag auf Verfolgung ablehnt. 
In solchen Fällen hat die Verwaltungsbehörde einen ihrer Beamten 
oder eitlen Rechtsanwalt als ihren Vertreter zu bestellen und diesen 
in der Anklage namhaft zu machen. 5 ) 
12. Die Staatsanwaltschaft ist in jeder Lage dieses Verfahrens 
(Ziffer 11) zu einer Mitwirkung berechtigt. Dieselbe muß bei der 
Hanptverhandlung vertreten sein, und hat die gerichtlich angeordneten 
Ladungen zu derselben zu bewirken. Derselben sind alle im Laufe des 
Verfahrens eingehenden Entscheidlingen bekannt zu machen/) 
13. Das Verfahren auf die von der Verwaltungsbehörde erhobene Anklage 
regelt sich im Uebrigen nach den für die Privatklage gegebenen 
Bestimmungen. ?) 
14. Die Verwaltungsbehörde kann sich der Verfolgung an 
schließen, tveitll der Beschuldigte gegen einen Strafbescheid derselben 
ans gerichtliche Untersuchung angetragen oder der Staatsanwalt Anklage 
erhoben hat. -In diesen Fällen hat die Verwaltungsbehörde, wie bei 
einer von ihr erhobenen Anklage/) einen Vertreter zu bestellen. 
Jedoch kommen bei diesem Verfahren die für den Anschluß des 
Verletzten als Nebenkläger'') gegebenen Bestimmungen zur An 
wendung. lü ) 
15. Hat die Verwaltungsbehörde selbst die Anklage erhoben oder sich 
der Verfolgung angeschlossen, so sind ihr das Urtheil und alle 
sonstigen Entscheidungen, auch wenn sie bei der Verkündigung 
derselben vertreten tvar, zuzustellen.") 
16. Die Fristen zur Einlegung der Rechtsmittel beginnen für 
die Verwaltungsbehörde erst mit der Zustellung. 
') § 28 des Strstf^esepbuches für das Deutsche Reich. 
') 8 463 Abs. 1 a. a. O. 
3 ) 8 463 Abs. 2 st. st. O. 
9 8 463 Abs. 3 st. sl. O. 
9 8 464 st. sl. c. 
9 8 460 st. st. O. 
7 ) 8 466 st. st. c. und 88 414—434 st. st. O. 
9 S. 8 464 a. a. O. 
9 S. 88 435-446 st. st. O. 
10 ) S. 8 467 sl. st. c. 
") S. 8 468 st. sl. 0.
        <pb n="104" />
        92 
v. 9Í uff eft: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Zur Anbringung von Revisionsanträgen') und zur Gegen 
erklärung-) ans solche steht der Verwaltungsbehörde eine Frist von 
einem Monate zu?) 
Ans Grund der vorstehenden gesetzlichen Bestiminllngen und der, 
noch ans früherer Zeit giltigen, oben erwähnten, Grundsätze wurden 
von einigen Landesregierungen besondere Vörschriften für das 
Verfahren in Zoll- und Steuer strafsachen für die treffenden 
Behörden gegeben, welche in den Amtsblättern der Direktivbehörden 
veröffentlicht wurden. 4 ) 
Dieses administrative Strafverfahren gilt für sämmtliche Verbrauchssteuern 
des Deiltschen Zoll- und Stenergebietes; zugleich aber ist den Hanptsteneramts- 
dirigenten eine Befugnis; zur Niederschlagung von Uebertretnngen, 
bet denen die hinterzogene Abgabe nicht über 3 Jk beträgt, sowie für 
Ordnungswidrigkeiten eingeräumt. Den Direktivbehörden ist die Befugnis; ein 
geräumt, als zweite Instanz bei administrativen Entscheidungen oder auch in 
erster Instanz von Bestrasung abzusehen. Besondere Erwähnung verdient ein 
Bnndesrathsbeschlnß vom 12. April 1881,Z lvonach die oberste Landes-Finanz- 
Behörde ermächtigt worden, die Vorsteher der für die Schlnßabfertignng von 
Waaren der Tarifnnmmern 2c/l, 2 n. 3 und 22a/b iBaumwoll- und Leinen 
garne) zu andern als den höchsten Sätzen der treffenden Tarifnnmmern 
zuständigen Zollstellen bezw. die denselben vorgesetzten Hauptämter und Direktive 
bebörden für befugt zu erklären, in den Fällen, in denen der Revisionsbefnnd 
einem mit einem höheren Zolle belegte Feinheitsstaffel, als die in der Deklaration 
angebotene ergibt, von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, sofern 
es sich hiebei um eine 5 Prozent nicht übersteigende Abweichung von der 
höchsten Feinheitsnummer der in der Deklaration angebotenen Feinheitsstaffel 
bezw. bei Garnen der Nr. 26/1 a, 2a, 3a des Tarifs um eine Abweichung 
von nicht mehr als einer Feinheitsnummer handelt und nach den Umständen 
eine Defraudation zweifellos nicht beabsichtigt war 
2. Rübenzuckersteuer. 
Die erste Anregung zur Besteuerung des Rübenzuckers im Zollverein ging 
schon auf .der ersten Generalkvnferenz des Jahres 1836 in München von' der 
Bayerischen Regierung ans. Nach § 39 des Hanptprotokolls voti 1836 S. 94 
bemerkt nämlich der Bayerische Bevollmächtigte, das; die Rnnkelrübenzncker- 
Fabrikation ein Gegenstand sei, der mit Rücksicht auf neuere Ergebnisse in 
Frankreich und auf die zunehmende Ausbreitung dieses Industriezweiges die 
Aufmerksamkeit der Zollvereins-Regierungen auf sich zu ziehen verdiene und cs 
angemessen erscheinen lasse, sich für den Fall, wenn die Ausdehnung der Rüben- 
zuckermdustrie die Einfuhr fremden Zuckers und hiedurch die Zvllrevenüen 
beschränken sollte, über eine gleichmäßige und gemeinschaftliche Besteuerung des 
Rübenzuckers zu verständigen. u ) 
9 S. § 384 a. a. O. 
*) S. S 387 a. a. O. 
3 ) S. § 469 der St.-P.-O. 
4 ) S. Amtsblatt der bayer. Generalzoll-Administrfltion von 1879 S. 456. In Prei.chen 
sind neue Vorschriften bis jeftt noch nicht erlassen. 
5 ) Zentralbl. des Reiches 1881 S. 147. 
") S. Weber's Geschichte des Zollvereins S. 413 ff.
        <pb n="105" />
        Besondere Vorschriften. Rübenzuckersteuer. 
93 
Da die übrigen Bevollmächtigten nicht instrnirt waren, erfolgte kein Be- 
fchlnf; und wurde die Sache auf den Korrespondenzweg verwiesen 
Auch beider zweiten Konferenz in Dresden kam kein Beschluß in dieser 
Richtung zu Stande, sondern nur eine Verständigung über den Zusammentritt 
einer besonderen Kommission tut Frühjahr 1839. Bei dieser am 25. März 1839 
eröffneten Kommission kam es nun zum Austausch der verschiedenen Meinungen 
welche in einem besonderen Protokolle vom 7. September 1839 nieder 
gelegt wurden. 
Noch war die Rübenzucker-Fabrikation wenig in ihrer Entwickelung fort 
geschritten, aber der Ausfall an Zöllen für Kvlonialzucker bereits so fühlbar, 
daß sich derselbe fur die drei ersten Quartale 1810 gegen denselben Zeitraum 
1839 auf 253,294 Thaler entzifferte. 
Bei Abschluß der Zollverträge im Jahre 1841 *) wurde daher die Be 
steuerung des Rübenzuckers im ganzen Umfange des Zollvereins als nothwendig 
und vertragsmäßig erklärt und am 8. Mai 184 l eine besondere Uebereinknnft") 
wegen derselben abgeschlossen, welcher am 18. Oktober 1841 Lippe, am 
19. Oktober 1841 Braunschweig, am 13. November 1841 Kurhessen wegen 
Schaumburg, am 8. Februar 1842 Luxemburg und am 11. Dezember 1841 
Waldeck bezüglich Pyrmont beitrat. 3 ) 
Nach dieser Uebereinkunft wurde mit 1 September 1841 die Besteuerung 
der Rübenzucker-Fabrikation im Zollvereine nach einem gleichen Steuersätze 
eingeführt, die Gemeinschaftlichkeit des Stenereinkommens aber bis zum 
1. September 1844 ausgesetzt, um auf Grundlage der bis dahin gemachten 
Erfahrungen die angemessenste Besteuerungsweise vorher zu ermitteln Die 
Steuer von vereinsländischcm Rübenzucker sollte immer gegen den Eingangs- 
zvll von ausländischem Zucker so viel geringer gestellt werden, als nöthig 'ist, 
um der heimischen Fabrikation einen angemessenen Schutz zu gewähren in 
kemem Falle jedoch weniger als 20 Prozent des Zollsatzes für fremden Roh 
zucker betragen. 
Für das erste Betriebsjahr sollte der Steuersatz 10 Sgr. vom Zentner 
Rohzucker oder 10 Pfennige vom Zentner verarbeiteter Rüben betragen. Bei 
Zunahme der Zuckerfabrikation bis zu 20 Prozent der Gesammtmenqe des 
un Zollvereine konsnmirten Zuckers sollte die Steuer ans 20 Sgr. und bei 
Erreichung von 25 Prozent auf 1 Thaler für den Zentner Rohzucker oder 
1 Sgr. 0 Pf. für den Zentner verarbeiteter Rüben erhöht werden 
Obgleich die Voraussetzung zur Erhöhung der Steuer im Betriebsjahre 
1841/42 eingetreten war, wurde doch ans verschiedenen Gründen eine Erhöh 
ung nicht beliebt. 
Auf der sechsten Generalkonferenz des Jahres 1843 wurde, veranlaßt 
durch em Promemoria der Preuß. Regierung, ein neues Uebereinkommen 
über die Besteuerung des Rübenzuckers getroffen, das mit dem 1. September 
1844 in Wirksamkeit treten sollte. 
Rach diesem durch besonderes Protokoll vom 6. November 1843 festge 
stellten Uebereinkommen, sollte vom 1. September 1844 an die Gemeinsamkeit 
des Einkommens aus der Rübenznckersteuer unter den Zollvereinsstaaten mit 
9 Art. 4 des Vertrages v. 8. Mai 1841. 
*) Bd. III der Verträge 2 9; Pochhammer, Jahrbücher f. Z. u. V. 1841 S. 142 
8 ) Bd. III der Verträge S. 173 220. 286. 367. 319. Bd. II der Statistik de« 
Reiches «. 1 ff.
        <pb n="106" />
        94 
v. Aufsetz: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
dem Steuersätze von 1 Thaler pro Zentner Rübenrohzucker für die Zeit bis 
zum 31. August 1847 eintreten. 
Es beruhte dies auf der in dem erwähnten Protokolle verabredeten Vor 
aussetzung, daß _ ^ ^ ... 
1. der Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Sprup und die 
Steiler vom vereinsländischen Rübenzucker zusammen sür den Kops der jewei 
ligen Bevölkerung des Zollvereins jährlich mindestens eine Bruttoeinnahme 
gewähren solle, ' welche dem Ertrage des Eingangszolles vom ausländischen 
Zucker ilnd Syrrlp für den Kopf der Bevölkerung im Durchschnitte der 
3 Jahre 1838—40 gleichkam und daß ....... 
2. der Betrag der Rübenzuckersteuer jedesmal für einen dreiiahrigen, 
voiii 1. September an laufenden Zeitrauln festgesetzt und wenigstens acht 
Wochen vor Anfang des letzteren öffentlich bekannt gemacht werden solle. 
Es wurden deshalb fortan die Zölle fiir fremden Zucker un Zolltarife 
01(84#^, befonbcra festgestellt mib ucrfünbigt. 3)a man üon bet %or= 
aussetzung ausging, daß 20 Zentner Rüben einem Zentner Rohzucker ent 
sprechen, so wurde der Steuersatz für den Zentner Rüben ans 1 /* ^gr. fest- 
fle ' 1 Auf der Karlsruher (siebenten) Generalkonferenz des Jahres 1845 
wurde durch besonderes Protokoll vom 23. Oktober 1845 eine Verord 
nung nebst Vollzug sin strutti on für die Besteuerung des Rüben 
zuckers vereinbart,') die im Jahre 1846 von den verschiedenen Staaten 
publizirt wurden") und ilvch immer die Grundlage dieser Besteuerung bilden. 
Die Verordnung zerfällt in 27 Paragraphen mit 4 Abschnitten (Allgem. 
Bestimmungen, Vorschriften über die Erhebung und Kontrolirung der Steuer, 
Behörden zur Erhebung und Aufsicht, Strafbestimmungen). _ 
1 Rach den Bestimmungen in § 1 dieser Verordnung ist gesetzlich nor- 
mirt, daß die Steuer für ben Rübenrohzucker alle 3 Jahre festgestellt werden 
solle?) und die Verkündigung der Stellersätze 8 Wochen vorher zu erfolgen 
habe; ferner, daß die Steuer von den ziir Zuckerbereitnng bestimmten Ruben 
erhoben werde, wobei angenommen wurde, daß zii einem Zentner Zucker 
20 Zentner Rüben erforderlich seien?) 
2. Bezüglich der Verwiegung sind in § 2 die nöthigen Vorschriften gegeben, 
von denen besonders hervorzuheben ist, daß Probeverwiegungen ausgeschlossen 
sind, daß nicht weniger als 5 Zentner Rüben ans die Waaße gebracht wer 
den dürfen lind daß auf einen Zentner getrockneter Rüben 5'/n Zentner roher 
Rüben gerechnet werden?) , . _ . . ... 
3. Nach § 3 kann für Fabriken, welche m einer Betriebsperiode nicht 
über 10,000 Zentner roher Rüben verarbeiten, unter gewissen Bedingungen 
die Steuer sixirt werden, in welchem Falle dann die amtliche Verwiegung 
4. Ziir Entrichtung der Steuer ist nach § 4 der Fabrikinhaber verpflichtet. 
Die Steuer ivird am Schlüsse jeden Kalendermonats von der Stellerbehörde 
') Beilage I u. II zum befand. Prot. «là. Karlsruhe d. 23. Oktober 1845. 
*) Preutz. Gesetzsammlung v. 1843 S. 335; Bayer. Regierungsblatt 184b, Jahrbücher 
f. Z. u. V. 1870 S. 270, Zentralblatt 1864 S. 252. 259. 
*) Abgeändert auf zwei Jahre durch die Vereinbarung vom 4. April 1853. , 
4 ) Abgeändert durch die Vereinbarung v. 4. April 1853 _. 
5 ) Auf 5 Zentner herabgesetzt dilrch Vereillbarung v. 25. April 1.61 d., 0. . bept. 
1861 an (Jahrbücher 1861 ë. 166) u. auf 4»/, Zentner durch Gesetz v. 2o. Marz 186.,
        <pb n="107" />
        Besondere Vorschriften. Rübcnzuckersteuer. 
95 
berechnet und ist, wenn sie nicht kreditirt wird, binnen 3 Tagen vom Empfang 
der amtlichen Berechnung zu zahlen. 
5. Ein Steuererlaß ist nach § 5 für jeden Fall ausgeschlossen. 
6. In 8 6 ist eine einjährige Verjährungsfrist bezüglich der Nacherheb 
ungen und Rückersätze dieser Steuer festgesetzt. 
7. Beschränkungen des Betriebs von Rübenzuckerfabriken finden nach § 7 
nur bei vereinigtem Betriebe von Zuckerfabrikation von Rüben und Kolonial 
zucker, sowie im Grenzbezirke statt. 
8. Die Paragraphen 8—12 enthalten die Bestimmungen über die An 
meldung der Betriebsränme ') und Geräthe, die Aufsicht der Steuerbehörde 
hierüber und über die Anmeldung des Betriebs. 
9. Die in § 13 vorgeschriebene Einreichung jährlicher Materials-Vorraths- 
verzeichnisse ist durch Vereinsgesetz vom 2. Mai 18702) als undurchführbar 
und lästig ansgehoben worden. 
10. In 8 14 sind besondere Vorschriften für die Fabriken gegeben, 
welche getrocknete Rüben verarbeiten. 
11. In § 15 ist bestimmt, daß die Vorschriften in § 8 — 12 und 14 
nicht nur von dem Fabrikinhaber, sondern von jedem, der dabei beschäftigt ist, 
zn befolgen sind. 
12. Die Bestimmungen in § 16 beziehen sich auf die Rechte und Pflichten 
der Steuerbeamten. 
13. In 88 17—22 sind die Strafbestimmungen für die Steuerdefrau- 
dativn und sonstige Verfehlungen gegen die steuergesetzlichen Vorschriften ent 
haltend) 
14 Das Strafverfahren soll sich nach 8 23 nach den Bestimmungen in 
Zvllstrafsachen richten, welche auch bezüglich der Vertretnngsverbindlichkeit, 
Theilnahme u. s. w. in Anwendung zu kommen haben. 
Die oben erwähnte Instruktion für die Steuerbehörden zerfällt in 
32 Paragraphen') und 0 Abschnitte, zu denen eine große Zahl von Aus- 
sührllugsbestimmungeu voll den verschiedenen Ministerien nub Direktivbehörden 
erlassen sind?) 
R'ach Erlaß dieses Gesetzes wurde beschlossen, die bisherige Steuer von 
1 Thlr. pro Zentner Rübeurohzucker bis 1. Sept. 1850 beizubehalten. 
In dieser Periode trat aber ein mächtiger Umschwung in der Rüben 
zucker-Industrie ein. Dieselbe, bedeutend erstarkt und technisch ausgebildet, 
begann ihre neue Thätigkeit zunächst mit der Verdrängung des Kolonial 
zuckers zu äußern. Der Import des letzteren fiel von 1846 an so merklich, 
daß der Durchschnittsertrag des Zolles und der Steuer von beiden Zucker- 
') Nach Bundesrathsbeschlus; v. 25. Mürz 1872 sollen Konzessionen zur Einrichtung 
solcher Fabriken im Einvernehmen mit der Steuerbehörde ertheilt werden, um baulichen Ein- 
richtungen, welche das Stcuerintercsse gesührden, entgegentreten zu können. 
*) Bnndesgcsetzbl. 1870 S. 311. 
s ) Ziss- 1 im 8 1T ist als im Zusammenhang mit § 13 durch Bereinsgesetz v. 15. Juni 
1870 aufgehoben (Bundesgesetzbl. v. 1870 S. 311); s. sl . Preuß. Zentralb'l. 1881 g. 408. 
4 ) 8 9 der Instruktion ist, als im Zusammenhang mit 8 13 des Gesetzes stehend, durch 
Gesetz vom 2. Mai 1870 aufgehoben worden- 
0 Zentralblatt von 1840 S. 252. 259; Jahrbücher für Z. u. B. von 1854 S- 408 
820. 822. 825. 827; von 1855 S. 453. 705. 761. 763. 764; von 1857 S. 703. 705. 706. 
707. 709. 711; von 1858 S. 530. 666 ; von 1859 S. 621. 622. 624. 626. 627. 628. 631. 
632. 633. 635; von I860 @. 417. 419. 422. 424; von 1861 S. 163; von 1864 S 239 - 
1865 S. 372. 590; von 1866 S. 572; von 1867 S. 663.
        <pb n="108" />
        96 
v. dì u fseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
arten erheblich unter dem im Jahre 1843 angenommenen Maßstabe von 
6,2616 Sgr. pro Kopf der Bevölkerung zurückblieb. Mit 1. September 1850 
lourde daher, unter Beibehaltung der bisherigen Zolle auf fremden Zucker 
die bereits 1848 beschlossene Erhöhung der Rübenzuckersteuer von 1 auf 
2 Thaler in Vollzug gesetzt und sonach der Satz von l 1 /-' Sgr. fiir den 
Zentner Rüben ans 3 Sgr. erhöht. Diese Erhöhung hatte jedoch keinesloegs 
den erwarteten Erfolg, denn die Produktion des inländischen Zuckers stieg 
fortwährend und verdrängte in gleicher Weise den Kolonialzucker. Dennoch 
blieb der Steuersatz unverändert bis 1. Sept. 1853. 
Durch die Vereinbarung vom 4. April 1853') wurden einige wesentliche 
Aenderungen beschlossen und zwar: 
a) Daß fortan die Steuer immer für eine zweijährige Periode normirt 
werden solle; 
b) daß dieselbe vom 1. Sept. 1853 bis dahin 1855 6 Sgr. vom 
Zentner Rüben betragen solle, und 
o) daß, unter Beibehaltung der übrigen Grundsätze für die Berechnung 
der Steuer, der ans den Kopf der Bevölkerung treffende Steneran- 
theil für Zucker nach dem Durchschnitt der Jahre 1847—49: 6,0762 
Sgr. betragen solle, 
&lt;i) wurde zum erstenmal von der Steuerberechnnng vom Rübenrohzncker 
Umgang genommen, da man sich überzeugt hatte, daß das ange 
nommene Verhältniß von 20 Zentner Rüben zu 1 Zentner Rohzucker 
schon längst nicht mehr zutreffe. 
Der Satz von 6 Sgr pro Zentner Rüben blieb unverändert bis 
1. September 1857. Durch eine weitere Uebereinkunst vom 16. Februar 
1858 2 ) wurde vom 1. September 1858 an der Steuersatz ans 7 J /2 Sgr. für 
den Zentner Rüben und der Eingangszvll für fremden Syrup auf 3 Thlr. 
erhöht. 
Erst durch das Vereinsgesetz vom 26. Juni 1869 3 ) (# 1) wurde vom 
1. September 1869 an die Rübensteuer auf 8 Sgr. pro Zentner erhöht, und 
die Zoll- und Tarasätze für fremden Zucker und Syrnp dem entsprechend 
festgestellt (§ 2). Eine Anweisung zur Ausführung des Gesetzes wurde am 
nämlichen Tage erlassen. ') 
Zllnächst ist hier eine wichtige Begünstigung zu erörtern. 
Mit der Erweiterung der Riibenzucker-Jndustrie und der Erhöhung der 
Steuer war nämlich naturgemäß auch die Frage der Rückvergütung 
dieser Steuer für expvtirten Rübenzucker aufgetreten. Die erste 
Anregung hiezu erfolgte auf der X. Generalkonferenz im Jahre 1854/) führte 
aber zu keinem Resultate. Der Antrag wurde auf der XIII. und XIV. 
Generalkonferenz gleichfalls ohne Erfolg wiederholt. 6 ) 
9 Beil, zum Art. 12 des Vertrags v. 4. April 1853. Bd. IV der Verträge S. 17 ff. 
*) Bd. IV der Verträge S. 518. 
») Bundesgesetzbl. 1869 S. 282; Jahrb. 1869 S. 297. 
9 Zentralbl. 1869 S. 386 ff., Jahrb. f. Z. u. V. 1869 S. 300 ff. 319. Hirth's 
„Annalen" 1869 S. 908. Durch Bundesrathsbeschluß v. 16. Dezember 1880 wurde das 
Betrie b sjahr vom Jahr 1881 an vom 1. August bis 31. Juli jeden Jahres normirt. 
(Zentralbl. des Reichs 1880 S. 810.) 
°) Hauptprot. der X. General-Kons. § 39 S. 78. ' 
°) Hauptprot. XIII. u. XIV. GencrabKonf.
        <pb n="109" />
        Besondere Vorschriften. Rübenzuckersteuer. 07 
7 
EKLrķLà 
m.f ^ Urben bnrcfi b c ¿ e pàtere Uebereinkunft vom 16. Mai 1865 
erhöht ^ rc W- 6 Thlr. 15 Sgr. vom 1. September 1866 an 
Spill 
1. sur Rohzucker von mindestens 88»/, Polarisation 9 M. 40 H für 
ş y 
2. für Kandis und für Flicker in weißen, vollen, harten Broden bis zu 
2o Psd. Nettogewicht oder für den in Gegenwart von Steuerbeamten 
zerkleinerten rafpmrten Zucker 11 M. 50 H für 1 Qtr.; 4 ) 
Ä îşi. dllrch Bundesrathsbeschluß vom 15. November 1877 (8 343 
Êêmmmmm 
* Jahrbücher f. Z. U. B. 1865 S. 316. 591. 593.
        <pb n="110" />
        98 
v. Aufs e b: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Allemal hat jedoch die Bruttoverwiegung der ganzen Waarenpost dann statt 
zufinden, wenn entweder das ermittelte Gewicht irgend einer der einzelnen 
verwogenen Parthien oder irgend eines der Brutto verwogenen Kolli um mehr 
als 2"/o hinter dem Deklarirten zurückbleibt, oder wenn bei einer jeden einzeln 
verwogenen Parthie, oder einem jeden einzelnen Kolli ein geringeres Gewicht 
als das deklarirte sich ergeben hat?) 
Durch eineil Bundesrathsbeschluß vom 16. Dezember 1880') wurde ange 
ordnet, daß bei Ab Weichlingen zwischen dem deklarirten und dem 
ermittelten Nettogewichte des mit Anspruch auf Ausfnhrvergütnng nach 
dem Auslande zu verseildenden, &amp;ur Abfertigung gestellten Roh-Krystall, Krümel- 
und Mehlznckers in Fässern die Nettoverwiegung der ganzen Waarenpost nur 
dann einzutreten hat, wenn das ermittelte Gewicht der einteilt netto verwogenen 
Kolli um mehr als 2"/« hinter dem deklarirten Gewichte zurückbleibt. 
Ein Bnndesrathsbeschlnß vom 8. November 188P) gestattet, daß der 
Vergütungssatz von 11,50 A (jetzt 11,10 Jk) für 50 Kilogramm Zucker auch 
auf Zucker in weißen, vollen harten Blöcken bis zu 12,5 Kilogramm Netto 
gewicht, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinerten derartigen 
Zucker Anwendung finde. 
Ein weiterer Bilndesrathsbeschlllß vom 23. November 1882') dehnt diese 
Begünstigung auch ans Stan gen zuck er bis zrl 12,5 Kilogramm Netto oder 
in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinerten derartigen Zucker aus. 
Durch einen Bnndesrathsbeschlnß vom 14. März 1883 5 ) wurden die 
Bnndesrathsbeschlüsse vom 15. November 1877 und 1. Februar 1879 folgender 
maßen ergänzt: 
Es soll hiernach, wenn die Ermittelung des Bruttogewichts von Nvh- 
zucke r in Säcken von gleichem Gewichte durch probewe i se Verwiegung 
erfolgt, das deklarirte Bruttogewicht des nicht verwogenen Theils der Waaren 
post nur dann der Ausfuhrvergütung zil Grunde zll legen sein, wenn das 
durch die Probeverwiegung ermittelte Bruttogewicht des achten oder eines 
größeren Theils der Waarenpost das auf diesen Theil entfallende deklarirte 
Bruttogewicht erreicht oder übersteigt. Ist dagegen das durch Verwiegung 
ermittelte Bruttogewicht geringer — wenn auch nicht um mehr als 2"/o — 
als das deklarirte, so soll auch das Bruttogewicht des nicht verwogenen Theils 
der Waarenpost nach dem für das einzelne Kollo des verwegenen Theils zu 
berechnenden Durchschnittsgewichte zu reduziren sein. Sofern der betreffende 
Waarendisponent sich hiermit nicht einverstanden erklärt, muß aber die Brntto- 
verwiegung der gangen Waarenpost erfolgen. 
Am 24. Juni 1884 beschloß der Bundesrath zur Ergänzilng des oben 
erwähnten Beschlusses von, 1. Februar 1879, daß die Feststellung des Netto 
gewichts des Würfelzuckers bei Posten von 6 bis einschließlich 18 Kasten 
probeweise derartig erfolgen kann, daß 6 Kisten ausgesondert und aus 
diesen durch Herausnehmen eiiter Seite je eine Kiste gebildet und vermögen 
wird. Hiebei"soll das deklarirte Gewicht der Berechnung der Steuervergütung 
zu Grunde gelegt werden, wenn dasselbe das bei der Probeverwiegung 
') Letzter Absatz mit Aenderung buvd) bett Bnndesrathsbeschlus; vom 1. Febr. 1879 
(§ 57 des Prot.) 
*) Zentralbl. des Reichs 1880 S. 810. 
») a. a. O. 1881 S. 440. 
4 ) st. st. O. 1882 S. 441. 
5 ) st. st. .0 1883 S. 81.
        <pb n="111" />
        Besondere Vorschriften. Rübenzuckersteuer. gg 
Zn'° Überftei9t ' ®“ ní&gt;Má,n mmni 
ļļļSîÄtïÄÄ&amp;Ä 
iinh öer Verpackung in Kisten nur 2"/o derselben vermögen werden dürfen, 
ber ganzen SBaarenpoft nur einantrcten ßat, 
rirtni zurückbleibt Üerlü ° 9cncn Mi mehr als 2°/ 0 hinter dem dekla- 
Außerdem ist in § 2 des Gesetzes von 1869 insofern eine weitgreifende 
àe vrm dadurch eingetreten, als vom 1. September 1869 an der Eingangs- 
NWUMZWU 
ber denselben un Allgemeinen beigelegten Hebebefugnisse 
à ' b ļ e ^Mllung, bei welcher die Anwendung des Satzes von 4 Thalern 
bmamttcîm^schàN' WÌtb ' Ìft ÌCb0d ’ nW “ ,f ģĢ- b-sond-rs 
MWZêàMW 
W8SZWW 
bu„ 80 ^ŗg. per ^tr. auf ber 9^#!^ ^01^, baß 
12,5 Ztr. Ruben zur Herstellung von 1 Ztr. Rohzucker nothwendig sind, und 
werden^) ^ ^ Zollsätze und Vergütungen für die Zuckerausfuhr berechnet 
.Ä 
.') Zentral bl. des Reichs 1885 S 233 
1869%" 315^^" ÖOn 1869 m H'ŗth's "Annalen" von 1869 S. 361 ff.; Jahrbücher von 
3, a . 1869 ®- 908 şş- J-^düch-r °°n &gt;««9 6. 297, 
*) Drucksachen Nr. 118 für 1877. 
°) S. Bd. 43 Heft 3 S. 38 der Statistik des Deutschen Reiches.
        <pb n="112" />
        100 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Zeitraum, statt 10 M. für den Zentner Rohzucker, wie bei Berechnung der 
Steuer angenommen worden war, durchschnittlich nur 9,42 Jk in den nicht 
mit Diffusionsverfahren arbeitenden Fabriken und nur 8,62 Jk. für den Zentner 
Rohzllcker in den mit Diffilsionsverfahren arbeitenden Fabriken erhoben. 
Da nun die Vergütungssätze in § 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1869 
auf der Voraussetzung basirei:, daß zu 1 Ztr. Rohzucker 11,75 Ztr Rüben 
verbraucht werden, dieses aber, tute erwähnt, nicht der Fall war, so war es 
natürlich, daß die Ausfuhrvergütungen aitch ven Nettoertrag der Steuer erheb 
lich schmälerten. Die Rübenznckersteuer betrug näinlich 1878/79 74,059,961 Jk, 
1871/72 nur 36,012,691 Jk, also im ersten Jahre mehr als das Doppelte 
der Letztgenannten und über 20 Millionen mehr als in: Durchschnitt der letzten 
7 Jahre und dennoch war das Nettoerträgniß unter Hinzurechnung des^Zolles 
für die Znckereinfuhr und Abrechnung der Ansfilhrvergütungen 1878/79 nur 
50,811,763 Jl, dagegen 1871/72 44,637,000 Jl, d. h. im erstgenannten 
Jahre nur 6 Millionen Mark höher als im letzten und um 2'/: Millionen 
Mark geringer, als im Durchschnitt der Jahre 1871 bis 1878?) 
Unter diesen Umständen war durch einen Beschluß des Reichstages vom 
17. Dezember 1881 dem Reichskanzler der Wunsch nach einer eingehenden 
Untersuchung darüber ausgesprochen worden, ob und in wie weit zu Folge 
technischer Fortschritte bei der Zuckerindustrie der Ertrag aus derselben durch 
die Höhe der Exportbonifikation Einbuße erleide und hatte hieraus der Reichs 
kanzler Veranlassung genommen, zunächst die an der Zuckerindnstrie am meisten 
betheiligten Regierungen zur Aeußerung zu veranlassen. Es war von ihm am 
2. Februar 1883-) ' bei dem Bnndesrathe die Einsetzung einer Kom 
mission von Beamten des Reiches und der Bundesstaaten und 
von Sachverständigen des Rübenbaus und der Zuckerindnstrie zu dem 
Zwecke beantragt worden, um zu ilntersuchen, auf welchen Gründen der 
finanzielle Rückgang der Rübenzuckersteuer beruht und in welcher Weise eine 
geeignete Abhilfe geschaffen werden könne. 
Außerdem wurde ein Gesetzentwurf in Vorlage gebracht, durch den die 
Sätze der Ausfuhrvergütungen für Zucker vom 1. August 1883 an herab 
gesetzt werden sollten, da voraussichtlich die Berathungen und Beschlüsse der 
Konunission zu lange Zeit in Anspruch nehmen würden und eine Denkschrift 
des Vereins der Rübenzuckerindustriellen vom 2. Dezember, 1882 selbst die 
Möglichkeit einer solchen Herabsetzung anerkannt hatte. 
Sowohl der Antrag auf Einsetzung einer Engnete-Kommission als auch 
das Gesetz wurde am 10. Februar 1883 (§ 49 des Prot.) vom Bnndesrathe 
angenommen und bald darauf dem Reichstage vorgelegt. Der Reichstag 
nahm das Gesetz mit zwei Aenderungen an, die darin bestehen, daß als Ein- 
führnngstermin der verminderten Bonifikationen für Kandis und weißen Zucker 
der 1. September 1883 festgesetzt und in § 2 die Giltigkeitsdaner des Gesetzes 
nur bis 1. August 1885 bestimmt wurde. Nach Genehmigung durch den 
Bundesrath wurde das Gesetz am 7. Juli 1883 publizirt?) Nach demselben 
wurde die durch das Gesetz von 1869 festgesetzte Export - Bonifikation für 
50 Kilogramm Zucker jeder Art um je 40 Pfg. herabgesetzt und zwar für 
Rohzucker am 1. August 1883, für die übrigen Sorten am 1. Sept. 1883. 
') Im Jahre 1878/79 wurden in 324 Fabriken im Durchschnitt je 285,725 Zentner 
Rüben verarbeitet. 
*) Drucks, des Bundesraths Nr. 10 von 1883. 
b) Reichsgesetzbl. 1883 S. 157.
        <pb n="113" />
        ' 
Besondere Vorschriften. Rübenzuckersteuer. 
101 
- ^ derselben elnzubrmgende Gesetz schon für die Campagne 1884/85 
m ^irksamkert treten lassen zu können, wurde diese Kommission noch im 
Sommer 1886 emberusen und konstttnirte sich bereits am 11. Juni 1883. 
12. Marz 1884 erstattete dieselbe einen ausführlichen Bericht nebst 
5 Banden Anlagen. (Fragebogen, Stenographische Protokolle über die Ver 
nehmungen der sachverständigen, Referate und Korreferate der Mitglieder 
imb ber @efe^ebim; »nb GütifÜf ber äiicferbefteummq 
anderer Lander.) Am Schlüsse faßte die Kommission die Resultate ihrer Be 
rathungen folgendermaßen zusammen: 
Nach dem gegenwärtigen Stand der Leistungsfähigkeit der Rüben- und 
der Znckerprodnktlon seien 10,7o Doppelzentner roher Rüben als durchschnitt- 
ķ 9^5%,I'/olar^tionî°PP°lz-ntn-rs Rohzucker 
für 1,60 ^ auf 170mtt 
sestzuà„Ņ"êş"şi°"giitung für den Doppelzentner Zucker sei wie folgt 
für Rohzucker von mindestens 88 Prozent Polarisation ans 17,15 Mark- 
sur Kandis und sur Zucker in weißet,, vollen, harten Broden oder in 
Gegenwart der Zollbehörde zerkleinert 21,15 Mark' 
»!V“ en à«-'' harten Zucker, sowie für alle weißen, trockenen (nicht 
übel 1 Prozent,à»cr enthaltenden) Zucker in Krystall-, Krümel- und Aiehl- 
svrm von mindestens 98 Prozent Polarisation 19,80 Mark. 
D,e sur Zucker bestehenden Eingangszölle seien nicht herabzusetzen, 
zu stellen Şâsņochereien und Krantsabrik en seien nicht unter Kontrole 
Den Rohznck ersabrikanten und Rasfineuren sei die steuerfreie 
ta il mu, ¡1 von Zucker mit der Maßgabe zu gestatten, daß die Zucker 
b-,ui Verbringen aus das Lager die gesetzliche Bonifikation erhalten und daß 
dieselben bei der Entnahme aus dem Lager und der Uebersährnng in den 
des Zollgebiets zun, Bonifikationssatz wieder zu versteuern sind: 
die Kreditfrist der Rohzuckerfabrikantcu mit sechs Monate» sei beizubehalten, 
dagegen den Raffineuren bei Entnahme von Rohzucker ans dem Lager zu 
Raffineriezwecken eme Kreditfrist von drei Monaten zu bewilligen, vorbehalt- 
lich iiiordertich scheinender besonderer Maßnahme» zur Sicherung des fiska- 
lische,^ Interesses tn der Uebergangsperiode. 
ļ Şchon im Frühjahr 1884 war theils wegen Ueberführnnq des Welt- 
t « täi : 
dle Ausfuhrbonifikation für Rohzucker von mindestens 90"/ 0 Polarisation und 
rafslmrtem Zucker von unter 98 aber mindestens 90% Polarisation von
        <pb n="114" />
        102 
v. A ilfseß : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
18 Æ auf 18,60 JL und für Kandis und Zucker m weißen, vollen, harten 
Broden rc. von 22,20 Jk auf 22,80 Jk und fiir allen übrigen Zucker von 
20,20 Jk auf 21,40 Ji erhöht werden sollten. 
Dieser Gesetzentwurf kam im Reichstage nicht mehr zu Berathung und 
bei dem Zusammentritte des neugewählten Reichstages Ende 1884 war die 
Zuckerkrisis so weit fortgeschritten, daß man von keiner Seite die Initiative 
zur Aenderllng der bestehenden Gesetzgebung zu ergreifen wagte, fonbern im 
Gegentheile die Giltigkeit des Gesetzes vom 7. Juli 1883 betr. die Steuer- 
vergütung fiir Zucker durch ein neues Gesetz vom 13. Mai 1885 bis 1. Aug. 
1886') verlängerte. 
Da im Laufe des Sommers 1885 die Zuckerpreise wohl zu Folge besserer 
Konjilnkturen auf dem Weltmärkte und wesentlicher Einschränkung der Rüben- 
znckerfabrikation in Deutschland sich erheblich besserten, wird wohl die Gesetz 
gebung auf Grund der Enquete seiner Zeit sachgemäße Fortschritte machen 
können. 
3. Tñbñckftcucr. 
Schon bei Gründung des Zollvereins war die Frage einer gemein 
samen Besteuerung des Tabacks an die Vereinsregierungen herangetreten, da 
die Preußische Regierung neben dem Zoll auf ausländischen Taback durch 
Kabinets-Ordre vom 29. März 1828 eine Bestenerllng des inländischen Taback 
baues eingeführt hatte, während in den meisten übrigen Vereinsstaaten, 
namentlich in den südlichen, die inländische Tabacksprodnktion keiner Steuer 
unterworfen war. Da eine Vereinbarung nicht zu erzielen war, so blieb bei 
den damals vorherrschenden Grundsätzen keine andere Wahl, als den Taback 
in denjenigen Ländern, in welchen derselbe einer inneren Besteuerung unter 
worfen war, beim Uebergange aus den übrigen Vereinsländern mit einer 
Ausgleichungsabgabe zu belegen, an deren Stelle nach Vertrag vom 8. Mai 
1841 (Art. 3) die Uebergangsabgabe trat/) 
Dieses hatte natürlich eine wesentliche Beeinträchtgung des Verkehrs mit 
Taback zur Folge, welche um so lästiger und fühlbarer wurde, je mehr sich 
mit der Zeit die Zahl der übrigen mit einer Uebergangsabgabe belegten 
Gegenstände minderte. 
Unterdessen war durch die Verträge vom 4. April 185^) die Besteuer 
ung des inländischen Tabackbanes nach Maßgabe der Preußischen Gesetzgebung 
auch in den übrigen Norddeutschen Staaten') eingeführt worden.'') 
Seit dem Jahre 1853 waren mehrmals auf den General-Zvllkonferenzen 
(ans der 10., 11., 12. und 13. Generalkonferenz) Versuch gemacht worden, 
*) Reichsgesetzbl. 1885 S. 91. 
J ) Durch Vertrag vom 11. Mai 1833 (Bd. I der Vertrüge S. 171) hatten Preußen, 
Sachsen und der Thüringische Zoll- und Handelsverein eine gleichmäßige innere Besteuerung 
und sreien Verkehr mit Taback vom 1. Januar 1834 an in ihren Ländern eingeführt. Am 
8. Mai 1841 wurde eine neue Uebereinkunft wegen Erhebung und Kontrolirung der inneren 
(Uebergangsabgaben) Steuern von Taback unter den Vereinsstaaten abgeschlossen (Bd. Hl der 
Verträge S. 8l). Der Vertrag vom 11. Mai 1833 aber wurde durch den Vertrag vom 8. Mai 
1841 erneuert und durch einen weiteren Vertrag vom nämlichen Tage trat Kurhessen der 
Gemeinschaft bei (Bd. 111 der Verträge S. 148 und 158), desgl. das Fürstenthum Lippe 
durch Vertrag vom 18. Oktober 1841 (Bd. Ill a. a. O. S. 170) und Braunschweig vom 
19. Oktober 1841 (Bd. III a. a. O. S. 270). Siehe übrigens Abschnitt X. 
») Bd. IV a. a. O. S. 62. 67. 69. 
4 ) Hannover und Oldenburg. 
5) Siehe Hirth's „Annalen" 1868 S. 370.
        <pb n="115" />
        Besondere Vorschriften. Tabacksteuer. 
103 
cme gleichmäßige Besteuerung des inländischen Tabackes herbeizuführen, wobei 
theils das Monopol, theils eine Fabrikatsteuer, theils die (durch das 
Gesetz von 1868 eingeführte) Besteuerung des Rohtabacks ins Auge gefaßt 
worden waren. Alle diese Bersliche scheiterten jedoch an dem Widerstreben 
emlger Regierungen, ihren Ländern eine derartige Steuer aufzulegen, deren 
Ertrag voraussichtlich kein sehr ausgiebiger zu werden versprach, andererseits 
an der Schwierigkeit, die Fabrikatstener einzuführen, endlich aber an dem 
Bedenken der meisten Regierungen gegen die Einführung des, wohl finanziell 
am ergiebigsten, aber unzeitgemäßen und tief in die Privatverhältnisse ein 
greifenden Tabacksmonopols. ') 
Die Bestimmung in Art. 3 § 4 des Zollvertrags vom 8. Juli 1867, 
wonach der im Umfange des Zollvereines gewonnene oder zubereitete Taback 
emer übereinstimmenden Besteuerung unterworfen werden sollte, kann deßhalb 
für einen wesentlichen Fortschritt angesehen werden, und zwar sowohl deßhalb, 
weil hiedurch einerseits die Herstellung eines völlig freien Verkehrs mit Taback, 
andererseits eine rationelle Besteuerung der ausländischen Tabackfabrikate 
ermöglicht wurde, als auch aus dem Grunde, weil, bei dem hervorragenden 
Tabackkonsum des Zollvereins in Europa, ein sehr geeignetes Objekt für die 
Besteuerung getroffen werden konnte?) Diese Bestimmung des Vertrags vom 
8. ^uli 1867 bildet die Hauptgrnndlage für das Gesetz vom 26. Mai 1868 ») 
welches im Jahre 1869 ins Leben trat?) Dieses Bundesgesetz hatte den 
im Zollverein erzeugten Taback mit einer Steuer nach Maßgabe der Größe 
der jährlich mit Taback bepflanzten Grundstücke belegt. Dieselbe betrug 60 Ps. 
für je 85 Quadrat-Meter mit Taback bepflanzten Bodens und unterschied 
sich wesentlich von der früheren Preußischen Besteuerung, wonach eine Klassen- 
besteuernng stattfand?) 
Ren toar gegenüber der früheren Preußischen Gesetzgebung die Bestim 
mung in § 2 des Gesetzes, wonach eine Befreiung von der Steuer eintritt, 
wenn die von einem Pflanzer oder von mehreren zu einem Hausstände ge 
hörigen Pflanzern mit Taback bebaute Gesammtfläche weniger als 6 Quadrat- 
Ruthen beträgt. 
Während früher auch eine mündliche Anmeldung«) der steuerpflichtigen 
Grundfläche bei der Steuerbehörde zulässig war, wurde dieselbe durch 8 3 
des Gesetzes ans die schriftliche beschränkt. 
Die Bezahlung der Stenerbeträge mußte nach der früheren Gesetzgebung 7 ) 
erfolgen, sobald der Steuerschuldner die Hälfte seines Erntegewinnes in andere 
Hände bringt oder, wenn eine Veräußerung des Tabacks'nicht früher statt 
gefunden hat, zu Ende Juli des nach der Ernte folgenden Jahres. Durch 
§ 5 Ļlbs. 2 des Gesetzes von 1868 find jedoch die Steuerbeträge nach der 
') Besonders die Preußische Regierung sprach sich entschieden gegen das Monopol aus 
und ließ 1857 nn Verlag bei Decker eine offiziöse Broschüre unter dem Titel „Der Zollverein 
und das Tabackmonopol" dagegen erscheinen. 
*) Siche Hirth's „Annalen" 1868 S. 357 ff. Materialien zur Tabacksteuerfraae. 
") Bundesgesetzblatt v. 1868 S. 319; Jahrbücher 1868 S. 535; Hirth's „Annalen" 
1868 S. 683. 
4 ) § 9 des Gesetzes vom 26. Mai 1868. 
o s ?).Şiehe übrigens Appell, „Die Abgabeaesetzgebung sür fremden und einheimischen 
Taback nn Deutschen Zollverein"; Berlin 1870, è. 7 ff. 
a ) Siehe Preußische Kabinets-Ordre vom 29. März 1828, Nr. 5. 
7 ) Siehe Preußische Kabinets-Ordre vom 29. März 1828, Nr. 9.
        <pb n="116" />
        104 
v. A ufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Ernte zilr einen Hälfte im Monat Dezember, zur anderen Hälfte int Monat 
April fällig. 
Während nach den früheren Bestimmungen') nur bei gänzlichem Miß 
wachs ein Steuererlaß eintreten konnte, wurde dieses in § 7 des Gesetzes von 
1868 dahin erweitert, daß auch bei anderen Unglücks fällen, welche außer 
halb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, ein solcher stattfinden faim.*) 
Neu war ferner die Bestimmung in § 8 des Gesetzes von 1868, wonach 
die Steuer für den in das Allsland in Mengen von mindestens 50 Pfund 
versendeten Taback vergütet werden soll, wenn die von der Zollbehörde vor 
geschriebenen Kontrolbedingllngell erfüllt worden sind. Der geringste Ver- 
gütnngssatz soll für den Zentner Rohtaback ilnd Schnupftaback 1 Jt. 50 
für den Zentner entrippte Blätter und Tabackfabrikate 2 Jk betragen. Dem 
Bnndesrath stand es zu, die Ausfuhrvergütung zeitweise oder dauernd bis 
zum Betrage von 20 Sgr., resp. 2 Jk 50 4 Per Zentner zu erhöhen. Für 
sog. Geiz, grüne Tabacksblätter und Abfälle wurde keine Vergütung gewährt. 
Die in § 10 des Gesetzes von 1868 enthaltenen Strafbestimmungen waren 
gleichfalls abweichend von den früheren. Während nämlich nach der Kabinets- 
ordre vom 10. Juli 1842 derjenige als Defraudant anzusehen war, welcher 
bei einem ans einer Grundfläche von 6 oder mehr Q.-Ruthen betriebenen 
Tabackbau die vorgeschriebene Anzeige unterläßt, hat nach den jetzigen Be 
stimmungen^) derjenige das Dreifache desjenigen Stenerbetrages, um welchen 
die Staatskassa hätte verkürzt werden können, als Strafe verwirkt, der die 
im § 3 des Gesetzes vorgeschriebene Angabe hinsichtlich aller oder einzelner 
mit Taback bepflanzten Grundstücke rechtzeitig zu machen unterläßt. 
Nach der Kabinetsordre vom 10. Juli 1842 unterlag derjenige, welcher 
zwar alle mit Taback bepflanzten Grundstücke rechtzeitig angibt, dabei jedoch 
die Fläche eines Grundstückes dergestalt unrichtig bezeichnet, daß das ver 
schwiegene Flächenmaß bei einer 120 Q.-Ruthen erreichenden oder überstei 
genden Ausdehnung der mit Taback bepflanzten Grundstücke mehr als den 
zwanzigsten Theil der letzteren, oder bei einer geringeren Ausdehnung des 
mit Taback bepflanzten Bodens 6 Q.-Ruthen oder mehr ausmacht, einer Ord 
nungsstrafe, welche bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem verschwiegenen 
Flächenmaße festgesetzt werden kann, während nach der Gesetzgebung von 1868 4 ) 
eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem verschwie 
genen Flächenmaße nur dann anszusprechen war, wenn das verschwiegene 
Flächenmaß mehr als den zwanzigsten Theil der Fläche des mit Taback 
bepflanzten Grundstückes beträgt. 5 ) 
') Siche Preußische Kabinets-Ordre vom 29. März 1828, Nr. 10. 
*) Siehe Bestimmungen über den Erlas; der Tabacksteuer wegen Mißwachs und anderer 
Unglücksfalle. Zentralblatt von 1869 S. 250, wonach mich wegen Hagelschlag, Ueberschwem- 
mung, Frost' und Feuerschaden unter gewissen Bedingungen Steuererlaß stattfindet. Dcsgl. 
wegen Dürre und Nässe, wenn das mit Taback bepflanzte Land vor der Ernte unter Aufsicht 
eines Steuerbeamten umgepflügt worden ist (§ 1—4). Ferner wird nach Bundesrathsbeschluß 
vom 20. Dezember 1869 (§ 165) ein Erlaß bei Beschädigung durch Sturm auf dem Felde 
begründet (Zentralblatt 1870 S. 155; Jahrbücher von 1870 S. 316. 571. 573). 
®) Siehe in § 10 Ziffer 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1868. 
4 ) § 10 Ziffer 2 des Gesetzes vom 26. März 1868. 
®) Nach Bundesrathsbeschluß vom 23. Mai 1870 ist bei Berechnung der in Ziff. 2 § 10 
des Gesetzes vom 26. Mai 1868 verfügten Ordnungsstrafe in der Art zu verfahren, daß als 
Grundlage derselben das verschwiegene Flächenmaß an Tabacksland angenommen und 
von demselben nach § l Alinea 2 des Gesetzes zuerst die treffende Steuer und dann die Ord 
nungsstrafe bemessen wird. (Zentralbl. 1870 S. 276; Jahrbücher v. 1870 8. 327. 512. 575.)
        <pb n="117" />
        Besondere Vorschriften. Tabacksteuer. 
105 
Zu dem Gesetze von 1868 wurden erlassen: Eine Anweisung zur Aus 
führung des Gesetzes in 7 Paragraphen mit 3 Mnsterbeilagen?) Bestim 
mungen über den Erlaß der Tabacksteller wegen Mißwachses oder anderer 
Unglücksfälle in 8 Paragraphen mit zwei Musterbeilagen?) 
Durch Bundesrathsbeschlüsse wurde zu § 2 bestimmt, daß auch für 
Beschädigungen des Tabacks dnrch Sturm ans dem Felde ein Steuererlaß 
gewährt werden dürfe;») ferner, daß bei der Feststellung des nach § 2 dieser 
Bestimmungen zu gewährenden Erlasses in der Art zu verfahren sei, daß die 
Ruthenzahl der als beschädigt kvnstatirten Fläche dnrch die Steuereinheit 
(8 1 des Gesetzes), sonach mit 6 getheilt und der hienach zu berechnende 
Steuererlaß von der Gesammtsumme der treffenden Steuer in Abzug gebracht 
werdet) 
Ferner wurde ein Regulativ betr. die Gewährung der Zoll- und Steuer 
vergütung für den in das Allsland versendeten Taback») in 21 Paragraphen 
mit 4 Beilagen erlassen, wodurch das Verfahren sowohl für die Stenerver- 
gütung für inländischen, als auch für die Zollvergütung für den ausländischen 
und im Zollverein bearbeiteten Taback genau regulirt erscheint. 
Zu 8 7 dieses Regulativs beschloß der Bundesrath, daß die Abfertigung 
des mit Anspruch auf Zoll- und Steuervergütung auszuführenden Tabacks 
allgemein auf Grund der in § 20 des Regulativs erwähnten Ausfuhran 
nt el dung en erfolgen könne.») 
Zu 8 20 dieses Regulativs hat der Bllndesrath am 1. April 1871 
nähere Bestimmnngen über die Ermittelung des Nettogewichts und Tara 
vergütung getroffen?) 
In der Sitzung vom 26. Juni 1871 wurde bestimmt, daß Abfertigungen 
des mit dem Ansprüche auf Steuervergütung ausgehenden Tabacks von jeder 
zu einer derartigen überhaupt kompetenten Zoll- und Steuerstelle vorgenommen 
werden können, indem unter bem für solche Abfertigungen in dem Regulative 
bezeichneten Amte des Bersendungsortes das Amt desjenigen Ortes verstanden 
wird, von dem aus die Versendung des Tabacks mit dem Ansprüche auf 
Steuervergütung erfolgt, gleichviel ob es der Ursprungsort oder ein anderer 
Ort ist, welcher nur ans dem Transporte nach dem Auslande berührt wird?) 
Durch Bundesrathsbeschluß vom 2. Dez. 1871%) wurde ferner zu § 20 
des Regulativs bestimmt, daß die Steiler- und Zollvergütung auch dann 
geleistet werden dürfe, wenn der Taback in eine unter Verschluß der Zollver 
waltung stehende Niederlage aufgenommen und die erfolgte Aufnahme in die 
selbe amtlich bescheinigt wnrde. 
Dnrch Bundesrathsbeschluß vom 12. November 1874 "&gt;) wurden nähere 
Bestillllnllngen über Taravergütnng und Portoverwiegnngen und Revisionen 
') Zentralblatt 1868 S. 243; Jahrbücher von 1869 S. 325. 359. 368. 372. 375. 
377, 380. 
2 ) Zentralblatt 1869 S. 240; Jahrbücher 1869 S. 335. 
*) Bnndesrathsbeschlus; vom 20. Dezember 1869; Zentralblatt 1869 S. 240. 243. 
250. 501. 
4 ) Bnndesrathsbeschlns; vom 23. Mai 1870; Zentralblatt 1870 S. 276 
6 ) Zentralblatt 1869 S. 257; Jahrbücher 1869 S. 347. 
®) Jahrbücher 1870 S. 315. 572 
T ) Zentralblatt 1871 S. 485 ff. 
') Zentralblatt 1871 S. 486. 
9 ) Zentralblatt 1872 S. 74. 
,0 ) § 474 des Prot. Abgedr. in den Annalen 1875 S. 887.
        <pb n="118" />
        106 
v. Aufse s; : Die Zälle und Steuern des Deutschen Reiches. 
zur Ausfuhr bestimmter Tabackfabrikate getroffen, welche jedoch durch einen 
Bttndesrathsbeschluß vom 2. Febr. 1876 wesentliche Veränderungen erfuhren. *) 
Das Gesetz vom 16. Juli 1879 betr. die Besteuerung des Tabacks/) 
über dessen Entstehung bereits im I. Abschnitte das Nöthige erwähnt worden 
ist, hat eine vollständige Umwälzung in der Tabackbesteuerung herbeigeführt; 
denn außer einer bedeutenden Erhöhung der Eingangszölle 3 ) vom 25. Juli 1879 
an (§ 1) wurden für den innerhalb des Zollgebiets erzeugten Taback in 
fermentirtem oder getrocknetem fabrikationsreifen Zustande vom 1. April 1880 
an folgende Ste tiers ätze von je 100 Kg. festgesetzt : nämlich 2o JÍ?. für 
das Jahr 1880, 30 M. für 1881 und 45 JÙ für 1882 und folgende Jahre 
(§ 2). Nur ausnahmsweise findet für Tabackpflanz,mgen auf Grundstücken 
von weniger als 4 Ar Flächeninhalt statt der Gewichtsstener eine Flächen- 
steiler Anwendung, welche für 1 Q-Meter für das Jahr 1880 2 ^ , für 
1881 3 4 und für 1882 und folgende Jahre 4,5 ^ beträgt. Uebrigens 
können auch diese Flächen durch die Zollbehörde der Gewichtsteuer^ unterstellt 
werden (§ 23). Jeder Tabackpflanzer hat bis zum Ablaufe des 15. Itili die 
von ihm mit Taback bepflanzten Grundstücke schriftlich anzumelden und 
werden diese Anmeldungen von der Steuerbehörde an Ort mld Stelle geprüft 
(§3 "-4) ') 
Der Inhaber eines mit Taback bepflanzten Grimdstückes haftet für 
die G e stet litt, g des auf demselben erzeugten Tabacks zur amtlichen Ver 
wiegung (§ 5). Zur Sicherung der vollständigen Gestellung des Tabacks 
zur amtlichen Verwiegung ist die Steuerbehörde befugt, vor der Ernte die 
Blätterzahl oder'Gewichtsmenge festzustellen. Ueber die Art dieser 
Feststellungen geben die §§ 6—8 des Gesetzes nähere Vorschriften und 
Erleichterungen?) Für das Verfahren bei eingetretenen Unglücksfällen vor 
der amtlichen Verwiegung, wozu auch Miß wachs gehört, und bei Abgang, 
Bruch tmd Abfall entscheidet § 9. 6 ) 
Znr Kontrole des Tabacks bis ztlr Verlviegilng ist der Stellerbeamte zum 
Bestich der Trockenboden berechtigt (§ 10)?) Den, Tabackbaner ist eine 
Veräußerung des Tabacks ohne Genehmigung der Steuerbehörde 
vor der Verwiegung nicht gestattet (§ 11)?) 
Durch Bnndesrathsbeschluß vom 24. März 1884 (Zentralbl. des Reichs 
1884 S. 115) wurde bestimmt, daß sog. Dachfättle (Verjust von Taback 
buret) Fäulniß in den Trockenräumen) nach § 9 Ziffer 2 des Gesetzes von 
1879 zu behandeln sei. 
9 § 341 des Prot. Abgedr. in den Annalen von 1876 S. 793. 
2 ) Reichsgcsetzbl. 1879 S. 245. s. a. d. Abdruck in den Annalen v. 1880 S. 875. 
Hiezu wurden ' vom Bnndesrath als Aussührungsbestimmungcn beschlossen: eine Bekannt 
machung v. 25. März 1880 (Zentralbl. des Reichs 1880 S. 153), Dienstvorschriften. 
29. Mai 1880 (a. a. O. S. 327), ein Regulativ betr. die Niederlagen für unversteuerten in 
ländischen Taback v. 29. Rèni 1880 (ci. ci. O. S. 386) und ein Regulativ betr. die Kreditirung 
der Tabackgewichtssteuer v. 1880 (ei. a. O. S. 468). 
») Für 100 Kg. Tabacksblätter, unbearbeitete und Stengel, dann für Tabacksancen 85 Jé, 
für 100 Kg. sabrizi'rten Taback und zwar für Zigarren und Zigaretten 270 M, für andere 
Tabackfabrikate 180 Jé. Eingangszoll. 
4 ) S. a. § 1 u. 2 der Bekanntmachung des Bundesraths und § 1 u. 2 der Dienst 
anweisung. , 
8 ) S. ei. §§ 3 u. 4 der Bekanntmachung, §§ 6—14 der Dienstvorschriften. 
8 ) S. st. §§ 5 u. 6 ei. a. O. ». §§ 15 a. 16 a. a. O. 
7 ) S. a. 8 7 st. o. O. u. 8 7 st- st- ß. 
8 ) S. st. 88 8 u. 9 o. st. O. u. 88 18 u. 19 o. st. C.
        <pb n="119" />
        Besondere Vorschriften. Tabacksteuer. 
107 
Die §§ 12—15 des Gesetzes bestimmen die Zeit und das Verfahren für 
die Verwiegungen des Tabacks.') Dieselbe hat spätestens am 31. März 
des auf das Erntejahr folgenden Jahres stattzufinden. Hiebei sind die Taback 
blätter in Bündel und Büschel, nach Anweifimg der Steuerbehörde verpackt, 
zur amtlichen Verwiegung zu stellen; auch G rump en, Bruch und sonstige 
Abfälle unterliegen der Verwiegung. 
Durch Gesetz vom 5. April 1885 § 1 (Reichsgesetzbl. 1885 S. 83) 
wurde zu § 12 des Gesetzes vom 16. März 1879 ein Zusatz gemacht, nach 
welchem die obersten Landes-Finanzbehörden ermächtigt sind, ausnahmsweise 
zu gestatten, daß die Gewichtsermittlung erst am 31. März, jedoch 
spätestens bis zum 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres 
geschehe. 
Bezüglich der steuerlichen Behandlung von Tabackgrumpen hat der 
Bnndesrath in seiner Sitzung vom 28. Mai 1881 folgende Vorschriften 
erlassen: *) 
Die Genehmigung zur Veräußerung von ungetrockneten Grumpen 
(§11 Absatz 1 des Gesetzes) kann außer dem in § 8 der Bekanntmachung 
angegebenen Falle von der Steuerbehörde auch dann ertheilt werden, wenn 
der Tabackpflanzer die Verpflichtung übernimmt, die ungetrockneten Grumpen 
zur Verwiegung vorzuführen. Die Genehmigung kann mündlich eingeholt werden. 
Nach der Verwiegung der ungetrockneten Grumpen ist das Gewicht der 
selben in dachreifem, trockenem Zustande nach Maßgabe der Bestimmungen in 
§ 19 Absatz 1 der Dienstvorschriften abzuschätzen und von diesem Gewicht 
nach Abzug von die Steuer zu berechnen. Die Zahlung der Steuer durch 
den Käufer hat, sofern nicht die Grumpen mit Bersendungsschein auf eine 
Niederlage abgefertigt werden oder Kreditirung erfolgt ist, sofort zu erfolgen. 
Mit Genehmigung der Direktivbehörden kann an die Stelle der beim 
Verkauf der Grumpen einzureichenden Auszüge aus den Anmeldungen (§ 18 
der Dienstvorschriften) und der abzllgebenden Verwiegungsanmeldungen (tz 13 
der Bekanntmachung) ein Register treten, welches die bezüglichen Angaben 
zu enthalten hat. Ueber die Einrichtung und Führung dieses Registers 
bestimmen die Direktivbehörden das Nähere. 
Die Steuer wird nach der Verwiegung in der Art festge 
stellt, daß von dem ermittelten Gewichte ‘/ 5 in Abzug gebracht wird als 
Abgang durch Fermentation und Trocknung zur Fabrikation. Ueber die Ver 
wiegung und Feststellung der Steuer erhält der Steuerpflichtige eine amtliche 
Bescheinigung und hat von da an für die bestimmte Steuerzahlung zu haften 
§ 16 Abs. 1 u. § 19).») 
Durch § 2 des Gesetzes vom 5. April 1885 (Reichsgesetzbl. 1885 S. 83) 
wurde hinter Abschnitt 2 des § 16 des Gesetzes vom 16. Juli 1879 ein Zusatz 
gemacht, nach welchem die obersten Landes-Finanzbehörden ermächtigt sind, im 
Falle des Bedürfnisses die Frist zur Zahlung der Steuer über den 
15. Juli des ersten auf das Erntejahr folgenden Jahres hinaus bis zur 
erstmaligen Veräußerung des Tabacks, längstens jedoch bis zum 30. Juni des 
zweiten auf das Erntejahr folgenden Jahres zu verlängern. Hiernach sind 
in § 16 und 19 des Gesetzes von 1879 die Worte „bis zum 15. Juli des 
’) S. o. §§ 10, 13 h. 16 der Bekanntmachung und §§ 20—23 der Dienstvorschriften. 
*) Zentralbl. des Reiches 1881 S. 231. 
*) S. a. 14 ». 20 der Bekanntmachung und §§ 24—27 der Dienstvorschrift.
        <pb n="120" />
        108 
v. Aussej; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
auf die Ernte folgenden Jahres" geändert in „bis zum Ablauf der für die 
Entrichtung der Steuer festgesetzten Frist". 
Die Bezahlung der Steuer soll bei der erstmaligen Veräußerung, 
spätestens aber bis 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres geschehen. 
Hiebei sind außer der in § 2 des Gesetzes vom 5.tz April 1885 gestatteten 
Fristverlängerung noch folgende Ausnahmen möglich: 
1. Bei Kreditbewilligung (8 16 Abs. 2 u. § 20 des Gesetzes). Nach 
§ 1 des Regulativs von I860 betr. die Kreditirung der Tabackgewicht- 
steuei?) kann nämlich 
a) dem Tabackpflanzer oder Erwerber des Tabacks ans Antrag 
gestattet werden, daß er die Gewichtssteuer, falls sie 100 jH&gt;. oder 
mehr beträgt, statt an dem durch § 16 Abs. 2 des Gesetzes festgesetzten 
Termine erst bis zum 15. Oktober des auf das Erntejahr folgenden 
Jahres zahlt. Durch einen Bundesrathsbeschlnß vom 1. März 1884-) 
wurde insofern eine Aenderung gemacht, als die Direktivbehvrden 
ermächtigt wurden, Tabackpflanzern, welche ihren geernteten Taback 
erweislich nicht bis zum 1. Oktober des auf das Erntejahr folgenden 
Jahres verkauft haben, auf Antrag eine Verlängerung der in 
Abs. 1 § 1 des Regulativs betr. die Kreditirung der Taback 
gewichtsteuer vom 16. Juni 1880 festgesetzten Frist zur Einzahlung 
der gestundeten Tabackgewichtsteuer bis zum 1. März des nächst 
folgenden Jahres zu bewilligen. Ferner wurde der Min de st bet rag 
der zu kreditirenden Steller ans 25 Jk. herabgesetzt; 
b) kann Demjenigen, welcher inländische Tabacke ans Niederlagen 
(§ 16 Abs. 2'des Ges.) abmeldet, ans Antrag gestattet werden, die 
Gewichtsteller, falls sie 100 M. oder mehr beträgt, statt all dem 
Fälligkeitstermine des § 16 Absatz 2 des Gesetzes, bis zum 25. des 
dritten darauf folgenden Monats zu entrichten. 
2. Bei der Ausfuhr über die Zollgrenze vor der Versteuerung 
(§ 16 Abs. 2 des Gesetzes)?) 
3. Bei der Aufnahme in eine öffentliche Niederlage für unver 
zollte Waaren (§ 16 Abs. 2 u. 17 des Gesetzes)?) 
4. Bei der Aufnahme in eine unter amtlichem Mitverschluß stehende Privat 
niederlage für unverzollte Waaren (§ 16 Abs.«2 u. § 18 des 
Gesetzes)?) 
5. Bei der Aufnahme in eine öffentliche, nur zur Aufnahme von unver 
steuertem Taback dienende Niederlage (§ 16 Abs. 2 n. § 17 des 
Gesetzes)?) 
6. Bei der Aufnahme in ein unter amtlichem Mitverschlnß stehendes Privat 
lager für die ausschließliche Legung von inländischem unversteuerten 
SEnW (§ 16 2 u. § 18 ^¿ @#60)?) 
i) Das Kreditregulativ enthält außerdem noch nähere Bestimmungen über die Ertheilung 
des Kredits, über die für denselben zu bestellende Sicherheit, über die Ausstellung der Kredit 
zertifikate und die amtliche Buchführung und zerfällt in 8 Paragraphen (s. a. Abschnitt IX). 
Ausgeschlossen ist die Kreditirung, wenn nicht die ganze Blätterzahl zur Verwiegung 
gestellt und ein Theil des Tabacks derselben entzogen wurde (§21 des Gesetzes und 84—39 
der Dienstvorschriften). , 
*) Zentralbl. des Reiches 1884 S. 191. 
8 ) S. a. §§ 15—18 der Bekanntmachung u. § 28 der Dienstvorschrift. 
4 ) S. a. 88 15 u. 18 der Bekanntmachung und des Regulativs vom 29. Mai 1880 
(Zentralbl. des Reichs S. 386).
        <pb n="121" />
        Besondere Vorschriften. Tabacksteuer. 
109 
7 Bei der Vernichtung von unversteuertem Taback unter steuer 
amtlicher Aufsicht, wenn solche bei der Verwiegung beantragt wurde 
(§ 16 Abs. 3 des Gesetzes).') 
8. Wenn durch Feuerschaden der noch im Ganzen beim Pflanzer vor 
handene Tabackgewinn ganz oder theilweise vor dem 15. Juli des auf 
das Erntejahr folgenden Jahres erweislich zerstört wurde (§ 16 Abs. 3 
des Gesetzes),') kann die Steuer ganz oder theilweise erlassen werden. 
9. Wenn während des Transports von der amtlichen Wiegestelle zur 
Niederlage erweislich durch Eintrocknen ein Gewichtsverlust ent 
standen ist, oder dieser Verlust nach der amtlichen Verwiegung bei einer 
Zwischenlagernng stattgefunden hat, so kann noch ein entsprechender Zu 
schlag zu dem Gewichtsverluste gewährt und der sich ergebende höhere 
Betrag von der ursprünglichen Steuer abgeschrieben werden (§ 17 des 
Gesetzes)?) 
In der Sitzung vom 13. Dezember 1883 (§ 474 des Prot.) beschloß 
der Bundesrath,') daß die Erhebung der für inländischen Taback festgestellten 
Steuer mittelst eines nach dem Mllster für Begleitschein II auszufertigenden 
Versendungsscheines II einem zur Erledigung von Versendungsscheinen 
befugten Amt überwiesen werden könne, daß ferner die Vorschriften des 
Begleitscheinregulativs über Begleitscheine II hierbei sinngemäße Anwendung 
finden sollen und daß die nach dem Muster 12 zu den Dienstvorschriften vom 
29. Mai 1880, betr. die Besteuerung des Tabacks (Zentralbl. 1880 S. 327), 
auszufertigenden Versendungsscheine als „Versendungsscheine II" zu bezeichnen 
sind. In dem Versendnngsschein-Ausfertignngsregister lMuster 13 daselbst) soll 
in der Spalte 2 und im Versendnngsschein-Empfangsregister (Muster 14 daselbst) 
in der Spalte 4 die Gattung des Versendnngsscheins durch Eintragung von I 
bezw. II ersichtlich zu machen sein, in dem Empfangsregister aber in den 
Spalten 7 und 8 die Vcreinnahmung der Steuer nachgewiesen werden. 
Wegen der Kontrole des Tabackbaues wurden bestimmte Vorschriften 
für die Pflanzung und Ernte gegeben (§ 22 des Gesetzes)?) 
Hienach müssen die Pflanzen ganz regelmäßig und ohne Ver 
mischung mit anderen Bodengewächsen gesetzt werden. Bis zur amtlichen 
Feststellung der Blätterzahl resp. Gewichts muß die zur Regelung der Blatt 
zahl erforderliche Behandlung der Pflanzen beendigt sein.") Vor der 
vollständigen amtlichen Entscheidung über die Blätterzahl bezw. 
Gewichtsmenge dürfen Tabackblätter nur nach Anzeige bei der Gemeindebehörde 
und Anordnung der Steuerbehörde eingesammelt werden?) Alle vor der 
Ernte entstehenden Abfälle sind auf dem Felde zu vernichten. Die Um 
pflügn n g der Pflanzen vor der Ernte wegen Mißwachs ist der Steuer 
behörde anzuzeigen?) Spätestens 10 Tage nach dem Abblättern müssen in der 
Regel die Pflanzen abgehauen und beseitigt sein. Die Erzielung einer Nach- 
9 S. st. § 19 Abs. 1 der Bekanntmachung u. §§ 29 u. 30 der Dienstvorschriften. 
*) S. st. § 19 Abs. 2 der Bekanntmachung u. §§ 29 u. 30 der Dienstvorschriften. 
•) ©. st. § 18 Abs. 1 der Bekanntmstchung. H a uptb edin g u n g ist hiebei amtlicher 
V e r s ch l u st. 
4 ) Zentralbl. des Reiches 1884 S. 1. 
5 ) S. st. § 21 u. 22 der Bekanntmachung u. § 23 der Dienstvorschriften. 
6 ) § 22 des Ges. Nr. 3 u. § 33 der Dienstvorschriften. 
fi § 22 des Gesetzes Nr. 4 u. § 21 der Bekanntmachung u. § 33 der Dienstvorschriften, 
fi A. st. O. Nr. 6, § 21 der Bekanntmachung u. § 33 der Dienstvorschriften.
        <pb n="122" />
        110 
v. A Ufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
ernte (Geizziehen re.) kann nur ausnahmsweise mit Genehmigung der Steuer 
behörde erfolgend) 
Durch Bundesrathsbeschlnß vom 21. März 1882*) wurde bezüglich der 
Anmeldung und Besteuerung von T a b a ckp f l a n z u n g e n für Unterrichts- 
und Zierzwecke beschlossen, daß von der Erhebung der Tabackstener von 
Tabackpflanzungen in botanischen und anderen zu Unterrichtszwecken 
angelegten Gärten Abstand zu nehmen sei, wenn die Pflanzung für jedes 
derartige Grundstück nicht mehr als 30 Quadratmeter Flächeninhalt umfaßt 
und seitens der vorgesetzten Aufsichtsbehörde bescheinigt wird, daß der zu 
erzeugende Taback nicht zitm Konsum, sondern lediglich zu wissenschaftlichen 
Zwecken verwendet werde. Die obersten Landes-Finanzbehörden sind in den 
vorbezeichneten Fällen befugt, unter Vorbehalt des Widerrufs von der alljähr 
lichen Anmeldung solcher Pflanzungen absehen zu lassen. Von der Erhebung 
der Tabacksteuer ist ferner abzusehen, und es kann die Erfüllung der Vorschriften 
wegen der Anmeldung der betreffenden Grundstücke unterbleiben, wenn auf 
einem zusammenhängenden ungetheilten Grundstück nicht mehr als 50 Taback 
pflanzen lediglich zu Zierzwecken gepflanzt werden und diese Bestimmung 
der Pflanzen ans der Art der Benutzung des Grundstücks, sowie aus dem 
Verhältniß der mit Taback bepflanzten Fläche zur Gesainmtfläche des Grund 
stücks unzweifelhaft hervorgeht. 
Die Vorschriften über die ausnahmsweise, bereits oben erwähnte Be 
sten er iln g nach dem Flächenraume für Tabackpflanzungen von weniger 
als 4 Ar sind im Gesetze in den §§ 23—26 niedergelegt?) 
Die Verwe ndu n g von Tabacksurrogaten bei Herstellung von 
Tabackfabrikaten ist nach § 27 des Gesetzes verboten; Ausnahmen hievon 
kann nur der Bundesrath gestatten,Z mrlß aber hievon dem Reichstage Anzeige 
machen. Nach § 28 des Gesetzes kann die Steuerbehörde durch Entnahme 
von Proben die Tabackhändler und Fabrikanten überwachen. 
Alle Forderungen und Nachforderungen von Tabaksteuer, sowie 
die Ansprüche auf Ersatz von Seiten der Steuerpflichtigen sollen binnen 
Jahresfrist vom Tage des Eintritts als Zahlungsverpflichtung bezw. Zahlung 
nach § 29 des Gesetzes verjähren. 
Bei der Ausfuhr über die Zollgrenze oder Ni ed erleg nng in eine 
öffentliche, oder unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatrßederlage kann 
eine Steuern er gütn n g beansprucht werden unb zwar außer den in §§H 
und 16—18 erwähnten Fällen: 
1. für den Rohtaback wenn mindestens 26 Kg. versendet oder eingelagert 
werden, wenn er unsermentirt ist 33 Ji, für fermentirten 40 Ji ; 
2. für entrippte Blätter 47 Ji für 100 Kg. netto?) 
*) A. a. O. Nr. 7, § 22 der Bekanntmachung u. § 33 der Dienstvorschriften. 
*) S. Zentralbl. des Reiches 1882 S. 156. 
*) S. hiezu § 23 der Bekanntmachung u. §§ 34—39 der Dienstvorschriften. 
4 S. die Kontrolvorschrifteu für die Verwendung von Kirsch- und Weichsclblättern bei 
Herstellung von Tabackfabrikaten im Zentralblatt des Reichs 1879 S. 753. 
Die Abgabe für Kirsch- und Weichselblatter beträgt 65 M für 100 Kg. im 
fabrikationsreifen Zustande. (Bundesrathsbeschluß v. 27. Nov. 1879, Zentralbl. des Reichs 
1879 S. 753.) Durch Bundesrathsbeschlnß v. 12. März 1880 (Zentralbl. J880 S. &gt;209) 
wurden auch Steinklee und e in gesalzene Rosenblätter zu gleichem Satze und unter 
gleicher Kvntrvle zugelassen. 
b) § 30 des Ges. Für grüne Blätter, Geize, Tabackstengel und Abfälle wird keine 
Vergütung gewährt.
        <pb n="123" />
        Besondere Vorschriften. Tabacksteuer. 
111 
Inländischen Fabrikanten kann außerdem, je nachdem die Fabrikate 
aus ausländischem oder inländischem Tabacke hergestellt sind, bei der Ausfuhr 
über die Zollgrenze oder Niederlegung in öffentliche oder unter amtlichem Mit 
verschluß stehende Privatlager für 100 Kg. netto vergütet werden. 
1. Für Fabrikate aus ausländischen Blättern und zwar: 
a) für Schnupf und Kautaback 60 Jl. 
b) für Rauchtaback 81 Jl 
c) für Zigarren 94 Jt 
d) für Zigaretten 66 Jl 
2. Für Fabrikate aus inländischen Blättern und zwar: 
a) für Schnupf- und Kautaback 32 Jl 
b) für Rauchtaback 43 Jl 
c) für Zigarren 50 Jl 
d) für Zigaretten 35 Jl 
3. Für Fabrikate aus in- und ausländischen Blättern je nach 
dem Mischungsverhältnisse nach den unter Nr. 1 und 2 erwähnten 
Sätzen. 
Fabrikanten, welche Vergütung für Fabrikate aus ausländischem oder 
gemischtem Taback (Ziff. 3) machen wollen, haben vor der Fabrikation der 
Steuerbehörde Anzeige zu machen und die von derselben gestellten Beding 
ungen zu erfüllen.') 
Der Bundesrath erläßt die weiteren Bestimmungen wegen der Ausfuhr- 
Vergütungen nach § 30 und 31 des Gesetzes; insbesondere auch wegen der 
Zigaretten und wegen des Zeitpunktes, von dem an die Vergütungssätze in 
§ 30 und 31 des Gesetzes eintreten sollen;*) bis zu diesem Zeitpunkte sollen 
die bisherigen Vorschriften über die Regelung der Vergütnngssätze und ins 
besondere die Bestimmungen in § 8 des Gesetzes vom 26. Mai 1868'') in 
Kraft bleiben. Uebrigens ist der Bundesrath ermächtigt, die Ausfuhrvergüt- 
ungen schon vorher allmählig bis zu der Höhe des Gesetzes von 1879 zu 
erhöhend) 
Am 28. Mai 1881 hatte der Bnndesrath das Regulativ betr. die 
GewährungderZ oll - und Steuervergütung fürT ab ack und Taback 
fabrikate erlassen-') und am 23. Nov. 1882") setzte er vom 1. Dez. 1882 
folgende Steuervergütnngssätze für 100 Kg. bei der Ausfuhr fest: 
1. Für Rohtaback unfermentirt 14 Jl 
für desgl. fermentirt 17 Jl 
2. Für entrippte Blätter 20 Jl 
3. Für Fabrikate aus inländischen Blättern und zwar für Schnupf- und 
Kautaback 14 Jl 
für Rauchtaback 19 Jl 
für Zigarren 22 Jl 
für Zigaretten 15 Jl 
wobei bestimmt wurde, daß die bisherigen Vergütungssätze auf Schnupf-, Kau-, 
i) 8 31 Abs. 1 und 2 des Ges. 
*) Durch Bundesrathsbeschluß vom 24. April 1884 (Zentralbl. des Reichs 1884 
S. 125) wurde dieser Zeitpunkt aus 1. Mai 1884 festgesetzt. 
3 ) S. die Bemerkungen hierüber oben. 
4 ) § 31 Abs. 3 u. 4 des Ges. 
&amp;) Abgedr. im Zentralblatt des Reichs v. 1881 S. 191 ff. 
°) A. a. O. v. 1882 S. 436.
        <pb n="124" />
        112 
v. A ilfseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Rauchtaback und Cigaretten Anwendung finden sollen, welche in den bereits 
unter Kontrole stehenden Fabriken vom 1. Dez. 1882 angefertigt worden sind, 
sowie ails denjenigen Schnnpftaback, welcher alls den an diesem Tage daselbst 
vorhandenen Halbfabrikaten hergestellt worden ist. Mit 1. Mai 1884 wurden 
diese Vergütnngssätze aufgehoben nub traten die höheren gesetzt, v. 1879 ein?) 
Die §§ 32 und 33 enthalten Bestimmungen über den Begriff der 
Steuerdefraudativn, während in den §§ 34—39 die näheren Vorschriften 
über die Bestrafung der Stenerdefraudation enthalten sind. 
§ 40 handelt von den Ordnllngsstrafen, § 41 von dem Znsammen 
treffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze. Ueber die 
Vertretnngsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen gibt § 43 besondere Vor 
schriften, §44 für die Umwandlung der Geld- und Freiheitsstrafen. 
In § 45 ist die Verjährungsfrist für Defraudationen rmd den An 
spruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle alls 3 Jahre, für Ordnungs 
strafen auf 1 Jahr vom Tage der Begehung an festgesetzt. 
Nach § 46 soll sich die Feststellung, Untersuchung und Entscheid- 
ung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die Verwaltungs- 
Vorschriften, sowie wegen Strafmilderung und Erlaß der Strafe auf dem 
Gnadenwege nach den Vorschriften über die Zuwiderhandlungen gegen die 
Zvllgesetze richten, während in § 47 das Zusammenwirken der Behörden ver 
schiedener Bundesstaaten bei der Untersuchllng und Strafvollstreckung ange- 
ordliet ist. 
Am Schlüsse des Gesetzes (§ 48) wird wegen der Aufhebung der 
entgegenstehenden Bestimmungen des Zolltarifs und des Gesetzes vom 
26. Mai 1868 Vorsorge getroffen. 
Ueber die rechnerische Feststellung der Tabackstener, deren Einziehimg und 
Verrechnung ist in § 25 der Bekanntmachung und in den §§ 40 und 41 der 
Dienstvorschriften Näheres angeordnet. 
Ueber die Kreditirung der Tabackgewichtstener ist, wie bereits 
erwähnt, ein besonderes Regulativ erlassen.'? 
Schließlich ist noch zu erwähnen ein Bnndesrathsbeschluß vom 21. Mai 
1885?) durch den das Entrippen inländischen Tabacks, welcher vom 
1. Juli 1885 ab in Theilungslager aufgenommen wird, nur mit der 
Maßgabe gestattet werden darf, daß die entrippten Blätter ^mittelbar vom 
Lager unter Steuerkontrole in das Ausland geführt werden. Nur aus 
nahmsweise kann mit Genehmigung der Direktivbehörde unter besondern 
von derselben vorzuschreibenden Kontrolen die Versteuerung des entrippten 
Tabacks zugelassen werden, wenn kein Zweifel besteht, daß derselbe nur zu 
Fabrikationszwecken im Jnlande verwendet wird. 
Auf Taback, welcher vor dem 1. Juli 1885 in ein Theilnngslager 
aufgenommen worden war, finden vorstehende Vorschriften erst vom 1. Sept. 
1886 ab Anwendung?) 
4. Salzstencr. 
Die erste Zollvereinsfrage, welche von Seiten der Preußischen Regierung 
nach Auflösung des Deutschen Bundes und Errichtung des Norddeutschen 
') S. Bundesrathsbeschlns; v. 24. April 1884. 
Abgedr. im Zentralbl. des Reiches v. 1880 S. 468, s. a. das Nähere in Abschnitt IX. 
3 ) Zentralbl. des Reichs 1885 S. 229. 
4 ) S. die Gründe in Drucks. 84 des Bundcsraths v. 1885.
        <pb n="125" />
        Besondere Vorschriften. Salzsteuer. 
113 
MWMWW 
Iwt. Durch dieselbe wurde der Art. 10 des Zollvertrags vom 10. Mai 1865 
mi ļļcŞobr" im ganzen Zollverein der freie Verkehr mit Salz herae- 
das ui, Zollvcremsgebtetc gewonnene, als auch das 
vom Ausland emgesuhrte Salz einer gemeinschaftlichen Abgabe von 2 Tblr 
Vom Zentner unterworfen. 2) ^ ’ 
ŞŞWŞZ 
-WWMWM 
Ņrt. .) dieser Ueberemknnft kann Salz vorbehaltlich der nöthiqen 
Slcherungsmaßregeln gegen Mißbrauch abgabenfrei verabfolgt werden und zwar- 
-à. Ans Äereinsrech nung 
1. zur Ausfuhr ans dem Zollgebiete; 
2. nach vorheriger Denaturirnn g^) unter amtlicher Aufsicht 
a zu landwirthschaftlichen Zwecken (Mehfütternng und Düngung), 
) zu gewerblichen Zwecken mit Ausnahme von Gewerben, welche 
ÄÄ à::",:,r --- &gt; 
ŞşşMWAMLL 
auf 8 -™“ n867 °uch in ».zug 
) Art. 2 Abs. 2 u. Art. 6 der Uebereinkunft. 
) Jahrbücher 1867 S. 438. 
S. 7 ff u CU 34 IbI ‘ 1867 Ş- 384; Jahrbücher f. Z. u. V. 1867 S. 464; Appell a. a. O. 
^ SIS
        <pb n="126" />
        114 
v. Au f s e s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
B. Auf privative Rechnnng kann Salz abgabenfrei verabfolgt werden 
1. wenn der Nachweis des Salzverbrauchs bei den zur Ausfuhr be 
stimmten Gegenständen nicht geliefert werden kann (s. A. Ziff. 3);‘) 
2. zu Unterstützungen bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeits 
anstalten; ^ , , 
3. zu Deputaten (Salz-Naturalabgaben) auf deren abgabenfreie Verab 
folgung die Berechtigten Anspruch haben; 
4. zur Nachpökelung von Heringen. 
C. Zur Hälfte auf Vereins- und privative Rechnung kann Salz abgaben 
frei verabfolgt werden zur Pökelung von Heringen') und ähnlichen 
Durch Bundesrathsbeschluß v. 23. Febr. 1882») wurde bestimmt, daß vom 
1. April 1882 an die auf Grund des § 20 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Okt. 1867 
betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz (Bundesgesetzbl. 1867 S. 41) 
auf privative Rechnung freigeschriebenen Abgabenbeträge für das Einsalzen 
oder Nachpökeln von Heringen oder ähnlichen Fischen und für das, nicht 
unter stehender Kontrole zum Einsalzen von Gegenständen, welche zur 
Ausfuhr bestimmt sind und ausgeführt werden, verwendete Salz, 
von den zur Reichskasse abzuführenden Erträgen der Salzabgabe in Abzug 
zu bringen sind. Das zur Nachpökelung von Heringen bestimmte Salz 
sei auf'je 50 Kg. mit 6 Liter Heringslake amtlich zu denaturiren und 
bezüglich des, zum Einsalzen der nicht unter stehender Kontrole behandelten 
und zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände, erforderlichen und verwendeten 
Salzes sollen die vom Bnndesrathe des Norddeutschen Bundes erlassenen Vor 
schriften vom 3. Juni 1870 4 ) Anwendung finden. 
Nach Art. 8 sollte die Uebereinkunft am 1. Januar 1868 ms Lebens 
treten; der Vollzug derselben war jedoch nach Ziff. 7 des Schlußprot. hierzu 
an die bestimmte Voraussetzung geknüpft, daß zuvor der Fortbestand des 
Zollvereins auf dauernde Grundlage durch Vertrag sicher gestellt wäre. Nach 
dem diese Voraussetzung durch den Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 
erfüllt war, wllrde ans Grund dieser Uebereinkunft im Norddeutschen Bunde 
das Gesetz vom 12. Okt. 1867 betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz/) 
nebst der oben erwähnten Verordnung über die Ausführung dieses Gesetzes 
erlassen?) Ein Gleiches fand im Laufe des Jahres 1867 «in den anderen 
Staaten des Vereins statt/) so daß mit 1. Januar 1868 die Uebereinkunft 
vom 8. Mai 1867 in ihrem vollen Umfange ins Leben treten konnte. 
Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes von 1867 können Stoffe, ans denen Salz 
ausgeschieden zu werden pflegt, abgabenfrei abgelassen werden, wenn ein Miß 
branch nicht zu befürchten ist. Der Bnndesrath hat auf Grund dieser Be- 
5 Okt 1876 (Zentralbl. des Reiches v 1876 S. 554) auch Salz, welches für die zur Ber- 
p'r o v i a n t i r u n g der K r i e g s m a r i n e Deutschlands eingepökelten und eingesalzenen Gegen- 
stände verwendet wurde. . , w . 
Z Auch in diesem Falle soll die abgabenfreie Ablafsung nach Ziff. 5 lit. c des Sch ln v- 
prot. v. 8. Mai 1867 nur nach bestimmten, gegenseitig mitzutheilenden Normen geschehen. 
*) Nach Nr. 5 lit. b des ScklußprotokoUs vom 8. Mai 1867 soll für die Hering- 
Pökelung der den bestehenden Instruktionen entsprechende Nachweis genügen. 
3 ) Zentralbl. des Reiches v. 1882 S. 91. _ 
4 ) Abgedr. den Jahrbüchern für Zollgesetzgebung v. 1870 ^- 307. 
6) Bundesgesetzbl. v. 1867 S. 41; Appell a. a. O. L. 7 ff. 
«6 Zentralblatt 1867 S. 484; Jahrbücher 1867 S. 448. , ^ 
7 ) In Preußen am 9. August 1867, in Bayern am 16. Nov. 1867 ; Appell a. a. O. S. 22.
        <pb n="127" />
        8* 
Besondere Vorschriften. Talzsteuer. 115 
ŞSSW 
à*• - 
-«is f4Ä«WAsas» 
M 
¡I § 414 ,f. c f Prot., s. Zentralblatt des Reichs 1878, S. 425. 
) Durch Nebenprot. vom 8. Mai 1867 
*&gt; Zentralblatt. 1867 S. 484; Jahrbücher 1867 S. 505. 
: U*£ iS 7 , ! 636’ 3« «» S. «6. 
6 ) Jahrbücher 1867 Ş. 464.
        <pb n="128" />
        v. Uufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
116 
Abschnitt, welcher die übrigen Paragraphen enthält, von der Kontrole nnd 
AbfeAiglMg^ des şşalz^ ^ ^ìe Bestimmungen für die Kontrole und Abfertig 
ung') des inländischen, im § 15 des ausländischen Salzes enthalten. 
Hiezu bestimmt ein Bundesrathsbeschluß vom 5. Dezember . .) 
„Die Ermittelung des Nettogewichts kann bei Salz m ©acfcit m ber 
WKWķZEL 
îara ®on der Ermittelung des Nettogewichtes durch Verwiegung kann Um 
gang genommen werden, wenn der Steuerpflichtige sich mit einer Tai aver- 
CS ftSfeS. - = ÄÄf ÎÄ 
ZZMWMŞ 
stellen, welche sich nicht an Salzwerksorten befinden, welche à 
es wird also" an, nnd die Worte in Abs, 8 „nnd dem Ansfert,c,m,Oan, e 
MZŞW 
gefi^^rt imb mit 1. 186« hi BMfamfcU Qefe#.») Sie ci^aít bie 
sttmmungen über die Denaturirung des zur Viehfutterung oder Düngung und 
') Bezüglich der Kreditirung der Salzsteuer (§ 12 der Verordnung) s. Abschnitt Vili 
imi) bclüRltd, ber denaturi rung beß Saí# (§ 13 ber Berorbmma) f. unten. 
505; * P , e,t a. a. 0. G. 6, R. 
-&gt;) ZentraM.^l867'S.^403; Jahrbücher 1867 S. 478; Appelt a. a. O. g 52 ff. 
w «-dàşiu'â »'».»«.° e.S.ņ.
        <pb n="129" />
        I 
Besondere Vorschriften. Salzsteuer. 
des zu gewerblichen Zwecken bestimmten und ans Vorrath für Gewerbe aller 
Art bereiteten, beziehungsweise bestimmten, Salzes. 
Schon vor Ablauf eines Jahres hatten sich jedoch bei dem vorgeschriebenen 
Verfahren so merklich hervortretende Mängel gezeigt, daß die Preußische Re 
gierung am 1. August 1869 durch einen Antrag den Bundesrath veranlaßte, 
eme Erörterung über das zweckmäßigste Verfahren der Salzdenatnrirnng durch 
Kommlfsarien der, nach Maßgabe der in Betracht kommenden salinarischen 
Interessen, vorzugsweise betheiligten Staaten eintreten zu lassen. Diese Kom 
mission, welche nur ans Beamten der Steuerverwaltung niedergesetzt werden 
sollte, ohne jedoch Beamte der Salzwerksverwaltung zur Begutachtung tech 
nischer Fragen auszuschließen, sollte in Schönebeck oder Staßfnrth zusammen 
treten und Vorschläge darüber machen, wie die Denaturation sicher und gleich 
mäßig für das ganze Zollvereinsgebiet zu bewirken und aus welche Weise die 
Kontra le sowohl bei dem Verkauf ans Salzwerken, als bei dem Handel mit 
Salz, einschließlich des Psannensteines, zu handhaben wäre. 
. Nachdem der Bundesrath einen dahingehenden Beschluß am 8. Mai 1869 
gefaßt hatte, trat am 23. August desselben Jahres eine aus Preußischen, 
Bayerischen, Württembergischen, Badischen, Braunschweigischen, Anhaltischen 
und Grvßh. Hessischen Steuer- und Salinenbeamten verschiedener Kategorien 
gebildete Kommission zu Schönebeck zusammen, welche einen sehr ausführlichen 
Beucht über das Resultat ihrer Berathungen an den Bundesrath erstattete, 
welcher am 26. Sept, von dem Vorsitzenden des Bilndesrathes zur Beschluß- 
sassullg in Vorlage gebracht wurde. 
Die Beschlußfassung des Bnndesrathes vom 20. Dezember 1869 ging 
dahin: 
1. Daß eine Kommission, wie die bereits im Lause des Jahres 1869 
zusammengetretene, zu bilden wäre, welche geeigneten Falls unter Zuziehung 
von Chemikern sich über folgende Fragen zü äußern hätte: 
a) lvelche Mischapparate zur Vermischung des Salzes mit Denaturir- 
mitteln, sowie welche Versahrnngsweisen hiebei vorzuschreiben wären 
ly ob es räthlich sei, die Bereitung von Düngsalz mit besonderen, von 
denjenigen für Viehsalz verschiedenen Denatnrirmitteln zuzulassen und 
eventuell, welches Denatnrirverfahren hiesür vorzuschreiben lväre 
e) welches Denatnrirverfahren für das ans Vvrrath bereitete Gewerbe- 
salz, insbesondere auch mit Rücksicht auf die durch Versuche im Großen 
m gewerblichen Anstalten zu konstatirende Anwendbarkeit in den Ge 
werben festzusetzen wäre, 
ä) ob es im steuerlichen Interesse wäre, nur feinkörniges Siedesalz zur 
Denaturirung zuzulassen? 
2. Wurde zu untersuchen beschlossen, ob die fernere Bereitung von Ge 
werbesalz ans Vorrath im Bedürfnisse liege und 
3. wurde ein neues Verfahren festgesetzt, nach welchem fortan unter Ab 
änderung der vorjährigen Bestimmungen die Denatllrirnng des Vieh- und 
Gewerbesalzes vorgenommen werden sollte. 
Dieser Beschluß des Bnndesrathes (Ziff. 3) wurde sofort im Januar 1870 
von allen Verelnsregierungen zur Darnachachtnng bekannt gegeben') und die 
Vorbereitung zur Ausführung der Beschlüsse Nr. 1 und 2 angebahnt. 
') Jahrbücher 1870 S. 286 ff.; Zentralbl. 1870 S. 171 ff.; Appell a. a. O. 104
        <pb n="130" />
        118 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Für die Denaturirung von Viehsalz war durch diesen Bundesrathsbeschluß 
angeordnet worden, daß: ,, m . 
a) das ans Siedesalz bereitete, mit 7* Prozent Eisenoxyd und mit 
1 Prozent Pulver aus ilnvermischtem Wermuthkraut, 
b) baë mië Steuifa^ bcTcitetc, mit % 1 
unverniischtern Wernulthskrantpulver, benaturirt werden soll. 
Da sich nun herausstellte, daß sog. Viehsalz-Lecksteine aus technischen 
Gründen, mit Werniuthskrantpulvcr vermischt, nicht herziistellen sind, so wurde 
nachträglich eins besonderen Antrag am 23. Mai 1870 vom Bundevrathe rer 
Beschluß gefaßt, für die Bereitung von Viehsalz-Lecksteinen bei Herstellung ans 
Siedesalz 7* Prozent Eisenoxyd und V* Prozent Holzkohlenpnlver und bei 
^cr^eíí^mg miß ^ ^ro^eiit eifenomb imb 7^ ^oíg(o^íen= 
pulver als Denatnrirmittel bis auf Weiteres anzuordnen?) 
Ferner wurde vorgeschrieben, daß die steuerfreie Ablassnng des noch cuff 
Vorrath nach den Bestimmungen des Bundesrathsbeschlusses vom 8. ^nli 1808 
denaturirten Vieh- lind Gewerbesalzes, falls es nicht nachträglich auf die 
später angeordnete Weise denatnrirt werden sollte, einzustellen sei. 
Endlich wurde beschlossen, daß die nach dem Bundesrathsbeschlnye vom 
20. Dezember 1869 zu bildende Kommission auch mit einer nochmaligen 
Prüfung zur Ermittelung des zweckmäßigsten Verfahrens für die Denatnrirnng 
von Viehsalz zu beauftragen sei. . , - 
Diese Kommission, welche auf den 18. Juli 1870 nach Schönebeck em- 
berufen worden war, sah sich dllrch den Ausbruch des Krieges veranlaßt, 
ihre bereits begonnenen Berathungen bis auf Weiteres zu vertagen und trat 
erst wieder auf Einladung des Reichskanzleramtes am 11. Marz 1872 m 
Schönebeck zusammen. Dieselbe war tote im Jahre 1869 ans Şteuer- und 
Salinen-Beamten verschiedener Staaten zusammengesetzt uub legte auch dieses 
Mal die Resultate ihrer Berathungen in einem Berichte nieder, welcher am 
13. April 1872 vom Reichskanzler dem Bundesrathe zur Beschlußfassung 
vorgelegt wurde. ^ . 1Qf70 
1. Das Hauptresultat des Bnndesrathsbeschlnffes vom 21. Jnm lo7«. 
ist in neuen Bestimmungen betreffend die Besreinng des zu landwirth- 
schaftlichen lind gewerblichen Zwecken bestimmten Malzes von der Salzabgabe 
niedergelegt?) welche mit 1. September 1872 ins Leben traten. 
2. Außerdem wurde beschlossen, das von Natur starr gefärbte und 
mit 5 bis 10 Proz. Gyps, Thonerde, Eisenoxyd und Theilen von Kohlenstoff 
durchsetzte Steinsalz der Saline Berchtesgaden ohne weitere künstliche 
in Gtiicfcn alë 8ic^W^^cine in ben 916916:,,,#: 
bezirken Sberbayern, Niederbayern, Schwaben-N'enbnrg und Sberpsalz unter 
gewissen Kontrvlen steuerfrei abgeben zu lassen?) 
3. Weiter ging der Beschluß dahin, für den Verkauf der nach den seit 
herigen Vorschriften denaturirten Salzvorräthe einen Termin bis 
1. Januar 1873 zu geben, außerdem aber zu bewilligen, daß ungekl e inert er 
Pfannen st e in unter gewissen Kontrolen undenatnrirt an einzelne Fabrikanten 
und Landwirthe abgegeben werden könne und endlich, daß für Bestell) alz 
(im Gegensatz zu dem ans Vorrath denaturirten)I im Bedürsmßfalle al^ 
0 Zentralbl. 1870 S. 173; Jahrbücher 1870 S. 304; Appell a. a. O. Ş. 106. 
2 ) Abgedruckt im Zentralblatt 1872 S. 318. .. . ö70 « 97 . 
3 ) Abgedruckt im Amtsblatt der Bayerischen General-Zolladmunstration 18.2 U. -74. 
4 ) S. ß. der Bestimmungen rc.
        <pb n="131" />
        Besondere Vorschriften. Salzsteuer. 
119 
ÄiÄl!*" 11, start Ņchà Salzsäure, 2 Pwz, Pinksalz, 
Hieran wurde Folgendes geändert: 
1- Nach Bundesrathsbeschluß vom 1. Dezember 1873') wurde es für 
unstatthaft erklärt, auch im Falle der Denaturirung, an Darmhändler 
zur Reinigung und Konservirung der zur Wurstsabrikativn dienenden 
Darme ^ralz abgabenfrei zu geben. 
2. Durch Bnndesrathsbeschlnß vom 29. April 1874 2 ) wurden die 
obersten Landesfinanzbehörden ermächtigt, die Ausstellung von Be 
scheinigungen über die Berechtigung zum Bezüge denaturirten 
-Vandelssalzes von Seite der Salzhändler durch die Ortspolizei- 
behörden dann zu gestatten, wenn diese Bescheinigung nur für ein 
zelne Fälle, nicht für das ganze Jahr nachgesucht wird. Die Polizei- 
n ^'^'rden haben jedoch hierüber ein Jahresverzeichniß zu führen?) 
3. Durch Bnndesrathsbeschlnß vom 12. November 1874*) wurde anae- 
^etroieum mir 6ci ^enahlrirm^a ^eëiemöen 
Gewerbebestellsalzes zugelassen werde, welches in den Gewerberäumen 
des Empfängers unter amtlicher Aufsicht hergestellt wird. 
4. Nach dem Bundesrathsbeschlnsse vom 13. November 1875°) kann 
zugelassen werden, daß Bestellsalz für zuverlässige Gewerbtreibende 
im Genehmigung der Direktivbehörde auf den Salzwerken mit nur 
1 /„ Schwefelsäure und l°/ 0 Wasser denatnrirt werde, wenn ein 
anderes Denatnrirnngsmittel als Schwefelsäure für das betreffende 
Gewerbe nicht zulässig ist?) 
6. Nach einem weiteren Beschlusse vom nämlichen Tage') darf Kienöl 
â"ŗ,^bŗstellung desjenigen sog. Gewerbebestellsalzes verwendet werden, 
welches nt den Gewerberäumen des Entpfängers denatnrirt wird. 
b. Ein Bnndesrathsbeschlnß vom 18. Oktober 1876«) genehmigt unter 
Erweiterung der unter lit. c und e ailfgeführteil Beschlüsse, ' daß die 
Denaturirung von Gewerbebestellsalz mit Petroleum, Kienöl oder 
derienlgen Denatllrirnngsmittel, welche nach den Bestimmungen von 
) ausnahmsweise mit Genehmigung der Direktivbehörden ver 
wendet werden dürfen, unter der Bedingung auf Salinen zugelassen 
werden, daß das auf diese Weise denaturine Gewerbebestellsalz schon 
ans der caline aintlich verschlossen und mit einem von dem betreffen- 
') 8 580 des Prot. Jahrbücher f. 1873 S. 516. 
) 8 226 des Prot. 
"Nd dir uxÄÄsyis 
&amp; ) 8 438 des Prot. Abgedr. im Zentralbl. des Reiches 1875 S. 749. 
) Durch einen Bimdesrathsbeschlus; vom 23. Mai 1881 mar Karbolsäure rein master- 
L, 
« Í § unzulässiges De nat urirungsmittel. 
') 8 440 des Prot. Mg dr. a. a. O. S. 749. 
Ş) 8 285 des Prot. 
9 ) S. oben und pr. Zentralbl. 1872 S. 318.
        <pb n="132" />
        120 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
den Salzsteneramte auszufertigenden Transportscheine mit möglichst 
kurzer Gestellfrist unter Verschlitß abgelassen und am Bestiminnngs- 
orte unter Aufsicht der Steuerbehörde in die Gewerberänme gebracht 
toerde. 
Hiezu wurde burd) einen Bundesrathsbeschlitß vom 7. Juli 1885 
die Erleichterung gewährt, daß am Bestimmungsorte auf Antrag des 
Empfängers die amtliche Revision der geöffneten Kolli in Bezug 
auf den Inhalt und die Denatllrirnng mittelst des Visitireisens 
vorgenommen werden darf?) 
7. Durch einen Bnndesrathsheschluß vom 25. März 1878-') wurden die 
Borschriften wegen der Denaturirung von Salz mit Wermnth- 
pulver geregelt und festgesetzt, daß nur Wermnthpulver verwendet 
werden dürfe,' dessen Bereitung steueramtlich überwacht wurde?) 
8. In der Sitzung vom 9. März 1880 wurde beschlossen, daß feines 
trockenes Seifenpnlver nur nach vorgängiger Prüfung der Rein 
heit zur Denatllrirnng von Bestellsalz verwendet werden dürfe und 
sind bestimmte Vorschriften für die chemische Untersuchung desselben 
gegeben worden?) 
9. Durch einen Bnndesrathsbeschluß vom 20. Mai 1881») wurde an 
geordnet, daß den Landwirthen, welche unzerkleinerten undenatnrirten 
Pfannenstein beziehen, die Führung des vorgeschriebenen Ko nt rol- 
re gisters über Zu- und Abgang desselben erlassen werde, außerdem 
soll die amtliche Transport be z eitel nng über diesen Pfannen 
stein wegfallen, endlich solle bezüglich der Bestellzettel der Land 
wirthe über diesen Pfannenstein das Verfahren in Ziffer 20 und 21 
der Bestimmungen über die Befreiung des zu landwirthschaftlichen 
ilnd gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe 
zur Anwendung kommen. ^ . 
10. Ein Bnndesrathsbeschluß vom 2. Juli 1881'') geht dahin, daß Ge 
werbetreibende bezw. Salzhändler, welche die in Ziffer 15 Ab 
satz 1 der Bestimmungen vom 21. Juni 1872 wegen der Befreiung 
des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten 
Salzes von der Salzabgabe vorgeschriebene Form bjr Be 
stellung beim Bezüge von denatnrirtem Bestellsalz pezw. Handcls- 
salz nicht erfüllen, der Bestrafnng nach § 15 des Gesetzes vom 
12. Oktober 1867, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz 
(Bundes-Gesetzblatt S. 41), unterliegen. 
5. Branstcner. 
Nach Artikel 35 der Reichsverfassung hat das Reich ausschließlich die 
Gesetzgebllng über die Bestenernng des im Bundesgebiete gewonnenen Bieres 
mit Ausnahme von Bayern, Württemberg lind Baden, wo dieselbe durch die 
von 1878 S. 223 nebst den 
y S. Zentralbl. des Reiches 1885 S. 385. 
*) § 197 des Prot. Abgedr. im Zentralbl. des Reiches 
Bestimmungen über die Herstellung von Wermuthpulvcr. _ , iq9 
®) Die Fabriken sind im Zentralbl. des Reiches von 18&lt;9 S. 58, 124 und 132 
bekannt gegeben. ^ ^ 
*) § 163 des Prot. Abdr. im Zentralbl. des Reiches v. 1880 S. 177. 
®) S. Zentralbl. des Reiches 1881 S. 231. 
°) a. a. O. 1881 S. 279.
        <pb n="133" />
        Besondere Vorschriften. Brausteuer. 
121 
gere# wirb. Sie %eic%3Dcrf#ing bemerk ^egu Weiter, 
ba f ble Bundesstaaten lhr Bestreben darauf richten wollen, daß eine Ueber- 
einstlmmnng der Gesetzgebung auch hiefür herbeigeführt werde. Für Elsaß- 
ģļw 9 i816 Ä. %ïfLT$ £ iÄÄ C 
?7 a | in 'J äur Zeit noch nicht die nöthigen Erhebungen gemacht sind und 
die deßhalb noch als besondere Steuer fortbesteht.') Dein Bayerischen Stener- 
Mcme smb wegew #r gage bag @n# @a^^fewaüeimar^f^^e 0orbergericí,t 
Osthenn und das Herzogt. Kvburgische Amt Königsberg mit besonderen Staats- 
vertragen^) angeschlossen. 
Die Besteuerung des Bieres war bis auf die neueste Zeit in dem zur 
Stenergememschaft gehörigen Bundesgebiete folgendermaßen geregelt: 
,.. Preussen, wuchsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine 
gehörigen Staaten ilnd Braunschweig galten nach den Bestimmungen des Ver- 
28. Jum 1864 die seit dem Anschlüsse dieser Staaten an die 
preussische Blersteuergemeinschast eingeführten Preußischen Gesetze und Ver 
vi dnnngem &gt; Nitr Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg hatten die höhere 
Gebietstheile Preußens wurden durch Verordnung vom 11. Mai 1867») die 
sur diese Besteuerung giltigen Gesetze und Verordnungen ausgedehnt imb die- 
selbe, b"rd, @ e ,eļ&gt; vom 2. August 1867") auch auf das Jahd-gebi-t erstreckt. 
L'LLZL: ALL-iLH' fe 
-«»îaÄJH«Ä?4»ÄWr* «* 
■■ 
4 ) Preuß. Ģesepsammlung 1867 Seite 881. 
8 ) A. a. O. 1867 Seite 652. 
') A. a. O. 1867 Seite 1309.
        <pb n="134" />
        122 
V. Aufses;: Die Zotte und Steuern des Deutschen Reiches. 
1868') und durch Verordnungen des Bnndespräsidinms vom 29. Jitli 1868/) 
vom 19. Oktober 1868») und vom 5. Juni 1869') eine gleichmäßige Gesetz 
gebung geschaffen. In der zllm damaligen Norddeiltschen Bunde gehörigen 
Provinz'Oberhessen wurde die dortselbst in anderer Weise und etwas höher 
veranlagte Biersteuer bis ztlin Erlaß eines allgemeinen Gesetzes belassen. 
Ueber die subsidiarische Haftung des Brauers für Zuwiderhandlungen gegen 
die Brailmalzstenergesetze durch Verwalter, Gewerbsgehilfen itnb Hausgenossen 
wurde durch das Bnndesgesetz vom 8. Juli 1868 Näheres bestimmt/) 
Dieses war die Lage der Reichsgesetzgebnng bezüglich der Bierbesteuernng 
bis in die neueste Zeit, als am 13. Januar 1872 der Reichskanzler den Ent 
wurf eines Gesetzes wegen Erhebung der Brallstener im Deutschen Reiche 
liebst Motiven dem Bnndesrathe zur Beschlußfassung vorlegte, der mit einigen 
Aenderungen nach erfolgter Zllstimmnng des Bnndesrathes und des Reichs- 
tages am' 31. Mai 1872 als Reichsgesetz publizirt wurde und mit 1. Januar 
1873 im Deutschen Reiche mit Ausschluß von Bayern, Württemberg, Baden?) 
Elsaß-Lothringen?) des Großherzoglich Sächsischen Vordergerichts Ostheim 
und des Herzoglich Sachsen-Kvburg-Gothaischen Amtes Königsbergs) in 
Kraft») trat. , , 
Obgleich nämlich die Abgabe von Bier, wie oben näher auseinandergesetzt 
worden ist, innerhalb des früheren Norddeutschen Bundesgebiets und nach 
Art. 35 bis 38 der Reichsverfassnng im ganzen Gebiete des Reiches mit Aus 
nahme der genannten Staaten zu den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern 
gehört, über welche dem Reiche verfassungsmäßig ausschließlich die Gesetzgebung 
zusteht und deren Reinertrag von den Einzelstaaten an die Bundeskasse abzu 
führen ist, so fehlte es bisher doch an einem allgemein giltigen Reichsgesetze 
über diese Besteuerung. 
Das Gesetz vom 4. Juli 1868'") war nur für einige, erst nach der 
Errichtllng des Norddeiltschen Bundes der Steuergemeinschaft neu hinzugetretene 
Staaten und Gebietstheile erlassen worden und das Gesetz vom 8. Juli 
1868") hatte sich nur darauf beschränkt, die subsidiarische Haftung des 
Brauerei-Unternehmers für Zuwiderhandlungen seiner Gewerbsgehilfen allgemein 
zu regeln. Ans diesem Mangel eines einheitlichen Gesetzes hatten sich natür- 
lich in mehrfacher Beziehung Uebelstände ergeben, deren baldige Beseitigung 
um so wünschenswerther erscheinen mußte, als die Abweichungen der ver 
schiedenen Gesetze von einander nicht nur formeller Natur oder nebensächlich 
waren, sondern in verschiedenen Bestenernngssystemen (GroßberFvgthnm Hessen) 
9 Bnndesgesepbl. 1868 S. 375. 
2 ) A. a. £&gt;. S. 465. 
8 ) A. a. O. S. 513. 
9 A. a. O. S. 241. 
8 ) Bundesgesepbl. 1868 S. 403; siehe auch Hirth's „Annalen" 1868 o. 689 st. 
8 ) Art. 35 Abs. 2 der Reichsverfassung. 
9 In Elaß-Lothringen beließ man wegen Mangels der nöthigen Erhebungen die durch 
das Französische Gesep v' 28. April 1816 eingeführte sog. Kesselsteuer. 
8 ) Rach den bes anderen Staatsverträgen v. 25. Januar 1831, 24. Mai 1843, 22. Marz 
1833 Sep.-Art. 1; vom 4. April 1833 s«q. Art. 3; vom 14. Juni 1831, 22. März 1833 
Sep.-Art. i und vom 4. April 1853 Sep.-Art. 3 mit Bayern in Bezug ans die Bier,teuer- 
vereinigt. 
«) Reichsgesepbl. 1872 S. 153 ss. 
10 ) Bundesgesepbl. 1868 S. 375 ff. 
") Bundesgesepbl. 1868 S. 403.
        <pb n="135" />
        Besondere Vorschriften. Braustener. 
123 
ÂSfrÆSS»* Sşà„. 
OWķMMZ! 
^weitet in der Sitzungsperiode 1869 aus der Initiative des Reichs- 
11*1 
şgen. der Malz surro gate smb folaende Bnndesrathsbeschlnsse erlassen: 
fei ^d Zuckerkouleur soll nach Beschluß vom 27. Juni 
1873 ) olg un-Dgat migcs^cn imb mit 4 Dcrftnicrt Serben. 
b ) Bei den auf Deklaratrvn steuernden Brauern, welche Zucker, Svrup 
oder nicht genannte Malz su rro g ate zu dem bereits gekochten Bier 
ŞWņs 
3 ) 8 458 Ziff. 1 des Prot. Preuß. Zentralbl. 1873 S. 131
        <pb n="136" />
        124 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
z. B. auf dem Kühlschiffe rc. zusetzen, kann von der Direktiv- 
behörde eine besondere Fixation gestattet werden oder auch unter 
geeigneter Kontrole nachgelassen werden, innerhalb eines bestinnnten 
Zeitabschnittes die auf Lagerfässer oder Flaschen zuzusetzende Menge 
von Malzsurrogaten im Ganzen voraus zll deklariren. 
c) Nach Bundesrathsbeschluß vom 22. November 1877 ) kann sog. 
Tiemann'sches Färbebier amtlich verschlosseit und mit Ursprungs- 
zeugniß versehen bei der Berwendnng von anderer Bierbereitung 
steuerfrei gelassen werden, wenn der empfangende Brauer über dte 
Art uitb Weise der Verwendung eine Generaldeklaration abgibt und 
über Ab- und Zugang Buch führt, auch der amtliche Verschluß nur 
von Steuerbeamten gelöst nub bis zum völligen Verbrauch stets wieder 
Nach Bnndesrathsbeschlnß vom 12. Dezember 187,$ soll in allen Fällen, in 
welchen die Essigb ereitnng vorwiegend aus Branntwein erfolgt, ein werterer 
Zusatz der im § 1 aufgeführten Braustoffe keine Steilerpflicht begründen. 
Dagegen ist die Steuerpflichtigkeit des Essigs rrach tz 2 des Branitener- 
gesetzes auch in dem Falle nach einem Bnndesrathsbeschlnsse vom 3. JJcat 
1878 1 2 ) begründet, wenn aus der zur Hefenbereitnng desselben dienenden Malz 
würze zugleich flüssige Hefe (sog. Kunsthefe) gewonnen wird. 
2. Die bisher fast allgemein durchgeführte Besteuerung nach dem 
Gewichte des Materials wurde beibehalten/') da sich dieselbe m lang- 
iüfmqcr in beut größten Steile ^e^ttj^^ía^tbë bcn#rt ßaüe o# 
mLèn %ttía# m gebet 'imb ludí bte^íôe baë @tnicrub)c(t mt ^,^#11 
nach seiner Güte in Verbindung mit der Menge trifft. Ev wurde jedoch 
abweichend von der früheren Gesetzgebung das Nettogewicht der Versteuerung 
zrr Grunde gelegt. Während früher ein Uebergewicht von '/ic Zentner bet 
jeder Malzpost unberücksichtigt blieb, soll nach dem treuen Gesetz eut Ueber 
gewicht unberücksichtigt bleiben an der für ein Gebrände bestimmten Gesammt- 
menge, von welchem die Steuer weniger als '/s Groschen beträgt. 
Die sog. Kesselsteuer, welche im Grvßherzogthum Hessen besteht, wurde 
nicht für empfehlenswerth erachtet, weil sie das eigentliche Steuerobjekt, 
das Bier, nur sehr mittelbar und insofern ungleichmäßig trifft, als sre, een 
#^#00 an baë BebMittß beö ^1-0,(111(8 sin- bte ^ cqcngenbe 
Menge anlegend, Biere von dern verschiederrsten Gehalt und Werth urrt gleich 
hoher Steller belegt: weil sie ferner dell Brauer zrr irrationellen ^öraumeth öden 
(z. B. mehrmaligem Nachfüllen, allzudickem Einkochen der Würzen rc.) ver 
leitet: weil sie ferner die freie Bewegung des Gewerbes auch lnsofetn stört, 
indent sie zttr jedesmaligen volleii Allsnlltzllng des einmal vorhandenen Kessel- 
ranmes oder zur Beschaffung von Kochpfannen von verschiedenen Größen ver 
anlaßt: und weil sie endlich zur Berhütilng heimlichen Zwischenkochens etite 
lästige lind länger andauernde Kontrole des Brartaktes als die Matertalsteuer 
erfordert 
3. Im Allgemeinen wurde in dem neuen Gesetze die bisherige Steuer- 
form festgehalten, wonach Deklaration tutb Gewichtsermittlung des stetter pflich 
tigen Materials sich an den Akt der Einmaischnng anschließt, und nur ans- 
1) § 401 des Prot., s. Preus;. Zentralbl. 1877 S. 268. Die gleiche 
genießt Tau z er'sches Färbebier nach Preuß. Ministerialreskript,s. Preutz. Zentralbl 
2) § 284 des Prot., Zentralbl. des Reiches 1878 Ş. 274. 
3 ) § 2 des Gesetzes v. 1872. 
Begünstigung 
. 1880 e.,131.
        <pb n="137" />
        Besondere Vorschriften. Brausteuer. 
125 
lia f)in § o? ei f e ist in § 22 des Gesetzes von 1H72 unter gewissen Bedingungen 
(Ņr- 1—4) erne Erhebung der Brausteuer von der Vermahlung 
der Braustoffe zugelassen und zwar: 
a) für die Brauer derjenigen Orte, wo zllr Zeit nach den Landesgesetzen 
dre Brannralzstener im Anschlüsse an eine örtlich bestehende Mahl 
steuer von dein für Brauzwecke zur Mühle bestimmten noch unge- 
schroteten Malze erhoben wurde; 
t&gt;) außerdem aber mir Genehmigung der Direktivbehvrde für solche 
Brauer, welche darauf antragen und sich den dieserhalb besonders 
^ vorzuschreibenden Bedingungen unterwerfen. 
In diesen Fällen soll der Brauer von der Anzeige der Braneinmaisch- 
ungen, welche außerdem nach § 16 des Gesetzes von'1872 unerläßlich ist, 
insoweit befreit sein, als er steuerpflichtige Stoffe zum Brauen verwendet, die 
Vorher einer Verarbeitung auf Mahlwerken unterlagen. 
Selbstverständlich sind die Surrogatstoffe von ' dieser Vergünstigung aus 
geschlossen, insoweit sie sich nicht zur Vermahlung eignen?) 
Nach einem Bundesrathsbeschlusse vom 20. Febr. 1875 kann auch ein 
in, Sinuc M § 1 ^ 2 Der #1,,^ statt fa,I^^^änmf^^er 
Bucher zugelassen werden, und soll nur eine schriftliche Deklaration 
nach einem von der Direktivbehörde vorzuschreibenden Muster bei der Anmelduna 
nach § 5 der Grundsätze zulässig sein?) 
4. Nach § 4 des Gesetzes kann nach Uebereinkommen mit der Stener- 
behvrde unter den von derselben festgesetzten Bedingungen durch Entrichtung einer 
Abs,ndüng sfumine die Versteuerung für einen bestimmten Zeitraum erfolgen 
(Fixation). Die näheren Bestimmungen hat der Bundesrath in den Grund 
sätzen für die Fixation der Bransteuer niedergelegt») und hiezu noch 
folgende Beschlüsse gefaßt: 
a) Nach Beschluß vom 29. April 1874*) kann versuchsweise bis auf 
Weiteres fixirten Brauern von den Hauptämtern ans Ansuchen gestattet 
werden, Bier an nicht fixirte Brauer abziilassen. 
b) In der Sitzung v. 23. Nov. 1876 -') wurden bezüglich der Grundsätze 
sur die Fixation der Braustcner folgende Aenderungen beschlossen. 
Zu I- 3. Die Fixationsverträge (Muster A) werden in der Regel 
längstens auf Jahresdauer abgeschlossen. Ausnahmsweise ist ein 
kürzerer Zeitraum hiefür zulässig. 
Zn I I. 2. Die Fixation kann sich auf je 5 Jahre erstrecken. 
Zu II. 4. zweiter Absatz. Die Anträge auf Abschluß von Fixa- 
tivnsverträgen sind spätestens 6 Wochen vor dem Zeitpunkte, mit 
welchem die Fixation beginnen soll, vorzubringen. 
0) Durch Bnndesrathsbeschlnß vom 21. Inni 1878°) wurde folgende 
Aenderung der Nr. 9 der Grundsätze über die Fixation der Bran- 
stener angeordnet: 
') S. hiezu die vom Bundesrathe erlassenen Grundsiiße über die Zulassung der Brauer 
şş^ntnchtnn^ der Biersteucr im Wege der Bermahlungsstcuer v. 18. Nov. 1872. Jahr- 
*) § 157 des Prot., Preuß. Zentralbl. 1875 S. 1875 91. 
s ) S. Jahrb. 1873 ©. 91 ff. 
4 ) § 256 des Prot., Preuß. Zentralbl. 1874 ©. 163. 
8 ) Ö 374 u. 375 der Prot., Preuß. Zentralbl. 1877 €. 5. 
. *).§ ?, 84 des Prot. Diese Bestimmung gilt nach den Motiven in der Bundesraths 
druck,chnft Nr. 86 v. 1878 nicht beim Ucbergange zur Fixation mit Nachversteuerung.
        <pb n="138" />
        126 
v. 91 uff efe: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
„Diejenigen Brauer, welche ohne die Bedingung der Nachver- 
steueruilg şixirt sind, haben die Borräthe von Bier und Würze beim 
Beginnen der Fixation uitb sobald sie aus dem Verhältnisse der 
Fixation ohne Nachversteuerung zur Einzelversteuerung oder zur Ver 
mahlungssteuer übergehen, unaufgefordert vollständig anzuzeigen itnb 
sich demnächst einer' amtlichen Aufnahme dieser Vorräthe zu unter 
werfen, deren Ergebniß ails dem Fixationsvertrage unter ihrer Mit 
unterschrift amtlich zu vermerken ist. Findet sich zur Zeit des Ueber- 
ganges von dem Fixationsverhältniß ohne Nachverstcuerung zur 
Einzelversteuernng oder Vermahlungssteuer mehr Bier oder Wiirze, 
als in der Fixation übernommen war, vor, so muß für den Mehr 
befund die, von dem Hauptamte nach Maßgabe des durchschnittlichen 
Verbrauches an Braustoffen zu den Gebränden während des letzten 
Fixationsjahres festzusetzende Steuer entrichtet werden re. 
tl) Ein Bundesrathsbeschlnß vom 29. Mai 1877 l ) bestimmt, daß, wenn 
die Aufhebung des Fixationsvertrages wegen verzögerter 
Zahlung der Absindnngsrate erfolgt, neben der etwa rückständigen 
Steuer auch die für den Monat, in welchem der Vertrag erlischt, zu 
zahlende Stenerrate nachzuzahlen sei. 
e) Eine nachträgliche Ermäßigung der Fixations summe ist 
nach Bundesrathsbeschlnß vom 29. Mai 1677 -) jedenfalls dann 
unzulässig, wenn der Minderverbrauch von Braustoffen gegen die 
der' Abfindung zu Grunde gelegte Menge ausschließlich durch das 
Thun oder Unterlassen des Betriebsinhabers bez. dessen Gewerbe 
gehilfen oder durch Ereignisse, welche im gewöhnlichen Lauf der 
Dinge liegen, herbeigeführt wurde. 
5. Bezüglich des steuerfreien Haustrunkes enthält das Gesetz von 
1872 in § 5 einige früher nicht vorhandene Bestimmungen: 
a) daß nämlich jedes Ablassen des Haustrnnkes an nicht zum Haushalte 
gehörige Personen gegen Entgelt untersagt ist; 
b) daß Bierverkäufer ans die Bewilligung des freien Hanstrunkes 
keinen Anspruch haben, und 
c) daß bei wiederholter Verletzung der vorgeschriebenen Bedingungen») 
dem Schuldigen diese Befngniß nach bcm Ermessen der Steuerbehörde 
auf bestimmte Zeit, oder fiir immer elüzvgen werden fituii. 
6. Die vom Bundesrathe zu § 6 des Gesetzes erlassenen Borschnften über 
die Rückvergütung der Branstener bei der Ausfuhr von BlerZ 
haben durch einen Bundesrathsbeschlnß vom 17. März 1874») insofern eine 
Aenderung erfahren, als die in den §§ 8 und 9 dieser Borschnften angeordnete 
Bescheinigung der wirklich erfolgten Ausfuhr und die Vorführung des Bieres 
beim Allsgangsamte in den Fällen des § 9 nicht mehr erforderlich ist unb 
daß die durch § 8 Absatz 2 vorgeschriebene Empfangsbescheinigung, welche 
sich auch ans die Unverletztheit des Verschlusses zu erstrecken hat, genüge, 
») § 295 des Prot.. Preufe. Zeutralbl. 1877 S. 185 u. 237 u. 271 wegen Versteuerung 
der Mehrvorröthe au Bier und Würze bei Lösung des Fixatiousvertrags. 
*) § 295 des Prot. 
8 ) § 5 Abs. lu. 2. ^ . 4 r . ? , 
4 ) Vom 18. Rov. 1872 abgedruckt in den Jahrbüchern 1873 S&gt; 106 und preugilchen 
Zentralblatt 1872 423. 
-&gt;) 8 170 des Prot.
        <pb n="139" />
        Besondere Vorschriften. Brausteuer. 
127 
RÄàşiâZLmÄg und ĶÄļ L-u Bayerns, nach 
-on dem Gesetze von 1868 fehlte die Bestimmung über die Erstatt un a 
;.!^. eiie J î" den Fällen, wenn die Braustoffe nach der Anmeldung, 
Holcl; vor der Emmaischung zu Grunde gegangen waren, oder sonst 
wegen unvorhergesehener Hindernisse die deklarirte Bierbereitung unmöq- 
^ geworben wr. %ir W 
D ' 0m TO"P e ¿ em ^ er P 33 enthielt in § 30 eine ähnliche Bestimmung, wonach 
eme Rückerstattung der erlegten Gefälle dann stattfinden kann, wenn das Bier 
im Brau hause und so lange es sich noch auf dem Bottiche befindet, ohne Ver 
schulden des Brauers so völlig verdorben ist, daß es als ungenießbar und 
allch zii anderen Zwecken unbrauchbar betrachtet unb weggelassen werden muß. 
s - pşş Ungleichheit m der Gesetzgebung ist durch eine Bestimmung in § 7 
to'tÍPs" s ÖOn - 18 rc L - Ländert und es samt hienach mit Genehmigung der 
^wektwbehvrde eme Erstattung der Steuer dann stattfinden, wenn der Anspruch 
aus solche binnen 24 Stunden nach der deklarirten Einmaischungszeit bei der 
Hebestelle angemeldet worden ist, daß * * 
a) entweder die zur Einmaischung bestimmten Braustoffe vor der beab 
sichtigten Verwendung durch Zufall vernichtet oder der Art beschädigt 
worden sind, daß ihre Verwendung zur Bierbereitung nicht möglich 
ist, oder J ’ 
b) sonst aus Anlaß unvorhergesehener Hindernisse die deklarirte Bier- 
bereltung nicht stattfinden konnte. 
u. sS" üo,„ 21. 1873 ') ^»1^)6^ Nc Werften 
^"desfinanzbehördeu ui Fällen, in welchen überwiegende Gründe der 
ÄI 'L.l t fur den Nachlaß einer nach dem Wortlaute des Brausteuergesetzes 
geschuldeten Abgabe sprechen, den Erlaß oder die Erstattung der Steuer- 
ŞKMBLÄLM 
Rach Bundesrathsbeschluß vom 2. November 187«-, soll für „mae- 
,chlaļ,ei,es Bier ein Erlaß der Steuer auf gemeinschaftliche Rechi»,na nicht 
zulässig seni. D ’ 
w P. Die Vorschriften in § 9 des Gesetzes von 1872 weichen insofern von 
der früheren Gesetzgebung ab, als ein Termin von mindestens acht 
Bällen vor Anfang des Betriebes zur Anmeldunq der Brauereiräume 
und Gefäße festgesetzt ist und als diese Anmeldung zum Zwecke einer wirk 
sameren Kontrole des Blerzuges, welche sich bisher nur auf die unsichere Ver- 
messung des Bieres auf dem Kühlschiffe beschränken mußte, auch auf die für 
wurde hrung des Bieres bestimmten Gefäße und Räume ausgedehnt 
9 Die Bestimmungen in § 11 des Gesetzes von 1872 über die Ver- 
messung Bezeichnung und Verschluß der Gefäße waren früher 
nicht in dem Gesetze, wohl aber in den Regulativen hiezu im Wesentlichen 
übereinstimmend vorhanden und wirrden nilmnehr in das Gesetz übernommen 
und auf die Gahrungsgefäße ausgedehnt. 
0 8 618 des Prot. pr. Zentralblatt 1874 S. 70. 
*) 8 330 des Prot.
        <pb n="140" />
        128 
v. Aufseß: Die Zälle und Steuern des Deutschen Reiches. 
10. In § 12 des Gesetzes von 1872 ist die Bestimmung neu, daß der 
Aufstellungsort der Waage im Einvernehmen mit der Steuerbehörde 
zu bestimmen ist. , , ^ 
11. Durch die Bestimmungen in § 13 Abs. 2 und 4 und § 14 des Ge 
setzes von 1872 sind die nothwendigen Kontrvlen für die Malz 
surrogate angeordnet, welche in der Aufbewahrung derselben in geson 
derten Räumen und in geeigneter Buchführung über solche zu be 
stehen haben?) t m L&lt; 
12. Neu ist ferner die Bestimmung des Abs. 3, wonach der Vorrath an 
Malzschrvt, sobald die Brau-Einmaischungen angemeldet sind, die längstens 
für den folgenden Tag deklarirte Menge nicht übersteigen darf. 
13. In § 16 des Gesetzes von 1872 ist die Bestimmung neu, daß in 
der Brauanzeige auch anzugeben ist, wie viel Bier ans dem angegebenen 
Braumaterial gezogen werden soll. 
14. Die Bestimmungen in § 18 des Gesetzes von 1872 sind durch die 
Zulassung der Malzsnrrogate zu Brauzwecken veranlaßt und machen deren 
Gebrauch von der Einreichung einer Besch rei bring des, bis zur ab 
ändernden Erklärung innezuhaltenden, Verwendungsverfahrens, mit 
näherer Angabe desjenigen Aktes im Laufe des Brauprozesses, bei welchem 
die Verwendung der Surrogate stattfinden soll, abhängig; außerdem beschränken 
sie der Regel nach die Frist für Verwendung der Zuckerstoffe ans 
die Zeit von dem Beginn der ersten Einmaischung bis zur Beerrdrgrrng des 
Würzekochens, verbieten also deren Zusetzung während der Abkühlungs- unb 
Gährnngsperivde. 
15. Bemerkenswerth sind in § 19 des Gesetzes von 1872 dre neuen 
Bestimmungen des Abs. 2 und 3, wonach Ausnahmen von der gesetzlichen 
E in mai sch un gs zeit nach Bedürfniß bewilligt werden können und bei kon- 
tinuirlichem Betriebe nicht versagt werden dürfen; ferner daß als Schluß 
der Einmaischung der Zeitpunkt gilt, mit welchem das Ablassender Würze 
zum Zwecke des Kochens begonnen wird. 
16. Die Bestimmung in Absatz 4 § 20 des Gesetzes von 1872, wonach 
die Malzsurrvgate nicht früher als mit Beginn desjenigen Abschnittes 
der Bierbereitung,'bei welchem deklarationsmäßig ihre Verwendung stattfinden 
soll, und in nicht größerer Menge als der für das betreffende Gebrände ver 
steuerten Menge in die Branstätte gebracht werden sollen, häncst mit der noth 
wendigen Kontrole dieser Stoffe zusammen. , 
17 Der zweite Absatz des § 20 enthält eine schon bisher un Verwalt 
ungswege gehandhabte, für Fälle mehrerer Einmaisch un g en an dem 
selben'Tage praktisch bewährte Maßregel. 
18. Die Bestimmung in Absatz 2 des § 23 des Gesetzes von 1872 \)t 
insofern neu, als sie die Revisionsbefugniß der Beamten auch auf die 
an die Brauerei anstoßenden und mit derselben in Verbindung stehenden Räum 
lichkeiten und im Falle der Steuererhebung von der Vermahlung der Brau 
stoffe auch auf die zu diesem Zwecke dienenden Räume ausdehnt. 
19. In der Bestinunung des letzten Absatzes in § 23 des Gesetzes von 
1872 wird keine materiell neue Anforderung an den Brauer gestellt, wenn ihm 
verboten wird, innerhalb der, der Revision unterliegenden, Räume keine Ein- 
') Zu § 13 Abs. 3 des Gesetzes s. das Nähere im Pr. Zentralblatt 1875 S. 167 u. a.
        <pb n="141" />
        9 
Besondere Vorschriften. Brausteuer. ¡gg 
ķķ'à^:.-KLL^'r.r 
w 
FM-MMŅ 
jssssi 
) Abs. 2 § 20 des Gesetzes von 1868. 
) § 27 des Gesetzes von 1868 
*) § 26 a. a. O. 
¡1 I 3 « ofo?« Ņsatz 1 des Gesetzes von 1872. 
- 8 06 VIb|. 2 1 c.
        <pb n="142" />
        130 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
g) Neu ist ferner die Bestimmung in § 34, wonach die Straferhöh 
ung wegen Rückfalls dann ausgeschlossen sein soll, wenn 
seil' der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafen bis zur 
Begehung der neuen Defraudation 3 Jahre verflossen sind. 
h) In' den §§ 35 und 36 sind die Bestimmungen über die Ordnungs 
strafen näher aufgeführt, welche in der Regel bis zu 50 Thlr., in 
7 Fällen aber nicht unter 5 Thlr. iinb bei Wiederholungen nicht 
unter 10 Thlr. erkannt werden dürfen. Die Uebertretnng einzelner 
für die Sicherung der Steuer besonders wichtiger Vorschriften kann 
in dem Falle mit einer Ordnungsstrafe bis zu 200 Thlr. belegt 
werden, wenn Brauer, welche die Brausteuer ails Grilnd besonderer 
Bewilligung als Mahlsteuer entrichten, die ihnen itach 8 22, Ziffer II 
Nr. 4, ' von der Verwaltungsbehörde auferlegten Pflichten verletzen. 
Von wesentlicher Bedeutilng find die Bestimmnngcn in § 36, wonach 
zwei besondere Fälle fiir Ordnnngsstrafen festgestellt werden: nicht 
erwiesene Bestechung eines Beamten ititi) nicht erwiesene Widersetzlich 
keit gegen einen solchen. 
i) In den § 38 des Gesetzes von 1872 sind die wesentlichen Bestim 
mungen des Gesetzes vom 8. Juli 1868, betreffend die subsidiarische 
Haftung des Brauunternehmers für Zuwiderhandlungen durch Ver 
walter re. aufgenommen. 
k) Reu sind die Bestimmilngen in § 39 des Gesetzes von 1872 über 
die Umwandlung der Geld- und Freiheitsstrafen. 
l) Neu ist ferner die ausdrückliche Bestinlimlng in § 40 des Gesetzes 
van 1872, daß Strafverfolgung von Defraudationen in drei Jahren 
und wegen Zuwiderhandlnngen, welche mit Ordnungsstrafe belegt 
sind, in einem Jahre verjähren. Ferner daß der Anspruch auf Nach 
zahlung der Gefälle in 3 Jahren erlischt?) 
9 Neben der Defraudationsstrafe kann auf Ordnungsstrafe erkannt werden. (S. Preuß. 
Zentralblatt 1876^S.^178.X^ ^ Kgl. Preuß. Obertribunals vom 15. Mai 1876 (abgebe, 
im Preuß. Zentralblatt 1876 S. 234 ff.) ist strafbar, die Abweichung der zu einem Gebräu 
M ** — r ... 
Rentmlblatt 1876 G. 235 ff.) Gilbet bic bon beni nací) §16 bcë 
Gesetzes über einen beabsichtigten Brauakt erstattete schriftliche Brau anzeige nachdem sie 
bei der Steuerbehörde eingereicht, seitens derselben festgestellt und mit dem Quittungsvorwe.se 
der Hebebeamten versehen ist. in Betreff des ganzen Inhaltes, insbesondere auch m Betreff 
der darin enthaltenen Deklaration des Bierzuges, eine öffentliche Urkunde. 
Eine sodann in rechtswidriger Absicht zum Zwecke der Täuschung der Behörde einseitig 
vorgenommene Abänderung desselben, speziell der Deklaration des Bierzuges, fällt unter den 
daß "der SteuerpflichNge "tue verfälschte Brauanzeige zur Einsicht des revidircn- 
den Steuerbeamten bereit hält, kann ohne Rechtsirrthum ein Gebrauchmachcn von derselben 
gesunder^ wcrden.^ìîņģ ^ bem deklarirten Bierbezuge um mehr als 10°/« bildet neben der 
Fälschung der Deklaration eine besonders zu ahndende Ordnungswidrigkeit. , 
Hat der Steuerpflichtige die beabsichtigte Abänderung des deklarirten Bielzuges zwar 
noch angemeldet, aber zu spät und wird deßhalb diese Anmeldung nicht berücksichtigt, er viel 
mehr wegen der Abweichung vom ursprünglich deklarirten Bierzuge beitraN, to kann er nicht 
noch daneben, wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung der Abänderung. bestraft werden.
        <pb n="143" />
        9* 
Besondere Vorschriften. Braustener. 
131 
23 Nach § 43 des Gesetzes hat der Bimdesrath die zur Aus führ una 
desselben erforderlichen Bestimmungen^) zu erlassen. 
Beilagen Ausführungsbestimmungen vom 18. November 1872 enthalten als 
a) die Grundsätze für die Fixation der Brausteuer 
b) die Vorschriften für die Rückvergütung der Brausteuer bei 
der Ausfuhr vou Bier, und 
c) die Grundsätze über die Zulassung der Brauer zur Entrichtung der 
Steuer un Wege der Vermahlungssteuer?) 
24. Schließlich erscheint es bemerkenswerth, daß nach § 44 Abs. 2 des 
©cfcfje» von 1872 in den Herzogthümern Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Co^burg-Gotha und dem Fürstenthum Reuß ältereLinie bis zum 
1. Zannar 1876 von dem Zentner Malzschrot derjenige Betrag erhoben werden 
ears, um welchen die dort zur Zeit gesetzlich bestehende Brausteuer vom Malz 
schrot den Satz von 20 Sgr. pro Zentner übersteigt. 
nú ^ ^es Gesetzes von 1872 wurde durch ein Gesetz vom 
26. Dezember 187o=) abgeändert und lautet nunmehr folgendermaßen- 
„In den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburq- 
Gotha, sowie rn dem Fürstenthnm Reuß ältere Linie darf von dem 
Zentner Malzschrvt derjenige Betrag, um welchen die dort zur Reit 
gesetzlich bestehende Brausteuer von Malzschrot den Satz von 2 Mark 
3- Nach einem Erkenntniß des Kgl. Preuß. Obertribunals v. 22. Nov. 1876 (Preuß. 
Zentralblatt 1877 S. 245) finden die Vorschriften des § 13 Abs. 4 und § 29 Nr. 2 des 
^ìĢķyeiehes "ber die Aufbewahrung von nicht zur Bierbcreitung bestimmten 
Braustoffen auch dann Anwendnng, wenn der Brauer mit der Steuerbehörde einen 
Fixationsvertrag über die Braustener abgeschlossen hat- 
r.r 'oegen Ņ/ î ru g s bestrafter Brauer ist mit einer Defraudations, oder Ordnungs- 
u "föTiÄi? ®“ ffc,,o,e bci Ņ°'Şâ-nch.s 
5. Wege,, der Strafbarkeit der Aufbewahrung von Braustoffen der in § 1 unter 
Wr. 5—7 des Gefepes genannten Malzsurrogate austerhalb der bei der Steuerbehörde 
angezeigten Orte sind zwei Preußische Obertribnnalerkenntnisse vom 8. Febr und 25 Cft 
1877 ergangen, welche im Preust. Zentralblatt für 1877 S. 269 und 1878 S 280 abae- 
druckt stud. " 
6 Nach einem Erkenntniß des Preust. Obertribuuals vom 11. Avril 1878 (Preust 
Zentralblatt 1879 S. 170) trifft den Vorstand der Brauerei die Ordnungsstrafe wegen E in- 
maischung zu einer andern als der angezeigten Stunde, 'auch wenn derselbe 
be, der Elnmaischung nicht zugegen war. 
Die geschürfte Ordnungsstrafe des § 35 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes tritt aber nur dann 
ei«' che,'" h"" die angezeigte Vormittagsstunde, während der Nachinittagsstunden ein- 
gemaifcht wird, oder umgekehrt. 
7- Da das Bransteuergesetz von 1872 unter Bereitung von Bier jede gewerbliche Her- 
stellnng eines Getränkes versteht, welches in der Brauerei unter Verwendung der in 8 1 
(1^1(0,1001 Stoße hergestellt wird, so ist es hiebei unerheblich, ob das betreffende, hier Coseni 
(Nachbier) bezeichnete Getränke auf k a l t em W e g e und mittels Ş e l b st q ä h r u n q und 
ob dasfclbe vom Brauer zum Zwecke des Verkaufs oder für seine Dieustlcute bestimmt ist 
(Reichsger. Erkenntniß vom 19. Dezember 1884, preust. Zentralblatt 1885 @91) 
) Siehe die Beilage Nr. 25 des Zentralblatts von 1872, @. 364. 
v oí beschlossen in der Bundesrathssitzung vom 18. Nov. 1872 (§ 464). Abgedr. in 
den Jahrbüchern von 1873 S. 66. S. a. die Erläuterungen im Pr. Zcntralblatt 1875 S 131 
) Reichsgesetzblatt von 1875 @. 377. Das Gesetz trat mit 1. Januar 1876 in Kraft.'
        <pb n="144" />
        132 
L l). Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
vom Zentner übersteigt bis zum 1. Januar 1877') jedoch nllr inso 
weit, als die Steuersätze dieses Gesetzes keine Veränderung erleiden, 
auf privative Rechnung dieser Staaten forterhoben werden. 
25. Endlich ist bestimmt, daß hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier, 
Essig und Malz für Rechnung von Kommunen und Korporationen die Be- 
stimmungen in Art. 5 tz 7 des Zollvertrages vom 8. Juli 1867 in Kraft 
bleiben.' Diese Bestimmung trat jedoch durch das Reichsgesetz vom 
27. mi 1885 ant 28. mi 1885 außer ^aft.') 
Im Jahre 1875 tuurbe dem Reichstage ein Gesetzentwilrf betreffend bte 
Erhöhung der bestehenden Brallstener auf die doppelten in § 1 des Ge 
setzes vom 31. Mai 1872 bestimmten Sätze vorgelegt, fand aber keine Zu 
stimmung. 
Dasselbe Schicksal hatte ein gleicher Gesetzentwurf, welcher im Jahre 
1879 beim Reichstage in Vorlage gebracht wurde, und ein, die bisherige 
Besteuerllngsweise nach Art der bayerischen Gesetzgebllng umändernder Gesetz 
entwurf, der zu gleicher Zeit dem Reichstage vorgelegt wltrde. Nach letzterem 
foííteu die Surrogate verboten werden und nur das Malz, das zu Bier- und 
Essigbereitnng bestimmt ist, der Brallstener unterliegen und zwar im Falle des 
Malzbrnches innerhalb der Brallsteuergemeinschaft mit der Einbringung in die 
Mühlenräume und im Falle der Einfuhr gebrochenen Malzes mit der Ueber- 
schreitung der Grenze. 
Derselbe Gesetzentwurf winde mit einigen Modifikationen im Frühjahre 
1880 dem Reichstage von der Reichsregiernng wiederholt zur Genehmigung 
vorgelegt, gelangte aber ebensowenig zur Annahme?) wie ein im Jahre 1881 
vorgelegter Entwurf?) 
6. Branntweinsteuer. 
Bei der Besprechung der Bestimmungen, welche für die Erhebung und 
Kontrole der Branntweinsteuer im Deutschen Reiche in Giltigkeit sind, erscheint 
es deßhalb von besonderem Werthe, die Entwickelung der bezüglichen Preußischen 
Gesetzgebung i) * * * 5 ) zu erörtern, weil aus ihr einerseits die jetzt gütige Reichs 
gesetzgebung hervorgegangen ist, rmd weil andererseits dieselbe im größten 
Theile der Brallntweinstenergemeinschaft maßgebeild erscheillt. 
Bis zum Jahre 1810 war die Branntweinbereitung in Preußen nur in 
den Städten?) nicht auf dem flachen Lande, besteuert. Der Branntwein durfte 
in die Städte nur gegen eine Eingangssteller eingeführt werden mld mußte 
alls dem Lande zu festgesetzten Preisen (den Taxell der nächsten Stadt) ver 
kauft werden. Das Edikt vom 28. Oktober 1810 stellte Stadt und Land in 
Bezug ans die Besteuerllng des Braniltweins gleich rmd hob die Eingangs 
abgabe für die Städte auf. Durch das beigefügte Reglement vom nämlichen 
i) Wurde bis 31. Mürz 1878 verlängert durch Reichsgesetz v. 23. Dez. 1876 (Reichs 
gesetzblatt 1876 S. 237). 
*) Siehe Reichsgefetzblatt 1885 S- 109. 
*) Ueber die Bierbesteuerung in Deutschland gibt ein Aufsatz des ehemaligen Mecklen 
burgischen Oberzollrathes Boccius in den Hirth'schen „Annalen" von 1876 S. 52 
interessante Aufschlüsse. 
0 S. das Nähere in Hirth's Annalen 1881 S. 338. -, 
°) Förster, Praktische Anleitung zur Kenntnis; der Gesetzgebung über die Besteuerung 
des Branntweins. Berlin 1830. W. Dittmar, „Handbuch über die Preus;. Branntwein 
steuer", Posen 1865. 
•) 1 Groschen 2 Pfennige (alte Währung) vom Quart.
        <pb n="145" />
        Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer, ^33 
WsfxrMNVZSLW 
Sístiimnung, daß der Brenner das Getreide nach Scheffeln zur Mühle anzu- 
MMTMMZ 
boten, sich untereinander Schrot oder Mehl zu verkaufen 
„ D'î Besteuern,&gt;gsart führte bald zu Klagen besonders von Seite der 
Landbevölkerung, und hatte große Sch,vterigkeiteu bezüglich der Kontrole, Das 
WWMZWZ 
stlhlgkelt der Blasen durch sachverständige Kommissarien ermittelt und diese 
gestattet r0 0er üen ^ Un ^ abgeschafft und der Gebrauch der Handmühlen wieder 
r«3SFS ÏÊS Ä“ 1 *"" « 
- fsa frfssirs‘ris % sä- 
l. wurde als Regel angenommen, daß der in 24 Stunden encuate 
“ÌErt Hs Şasàhatt str ş^4 ITunku'mU "is Pf, 'alte/WAMng' 
«-.i. 1 .*:,fis - ; sä«.:; - ž -&gt;— - 
Gegen diese Gesetzgebung von 1819 entstanden ebenfalls bald Klagen 
und em Theil der Steuerpflichtigen wußte der Besteuernngsweise die vortheil- 
hìiften Selten zum Nachtheil des Aerars abzugewinnen. Da nämlich die 
Berechnung der Steuer nach der Zeit des Betriebes der Blase stattfand und 
*) Prcusj. Gesetzsamml. v. 1810 S. 40 fs.
        <pb n="146" />
        134 
D. A U s se s; : Die Zölle und «Steuern des Deutschen Reiches. 
nach dem Branntweingewinne während dieser Zeit mittelst eines gewissen 
Blaseninhalts, so richtete man Blasen mit flachen Böden ein, um so in kür 
zerer Zeit als ailßerdem die Maische abschwehlen zu können. Außerdem 
maischte man dicker nub konnte besonders mit Dampfapparaten einen bestimmten 
Spiritnsertrag von einem geringeren Blasenraum hervorbringen. 
Alles dieses führte gu einem anderen Besteuerungsmodus, der noch 
Geltung hat, zu der Besteuerung des Bottich- oder Maischraumes. 
Da man nämlich annahm, daß der Brenner, wenn er zu dünn einmaischt, 
Ausbeute verliert lmd dasselbe der Fall ist, wenn er zu dick einmaischt, weil 
sich die Maische nicht gehörig entwickeln kann, so wurde durch ein, später 
mittels Kabinetsordre voill 20. Juni 1822 mit gesetzlicher Kraft ausgestattetes, 
Ministerialregnlativ vom 1. Dezember 1820 angeordnet, daß für die jedes 
malige Bemaischung von 20 Quart Bottichraum eine Steuer von 1 Groschen 
alter (1 Sgr. 3 Pf. neuer) Währung zu entrichten ist. Es war hiebei m 
Rechnung gezogen worden, daß der Brenner den Bottich niemals bis an 
den obersten Rand bemaischen darf, vielmehr für die Gährung der Maische ein 
Steigeraum von einem Achtel des ganzen Bottichs zu belassen ist. Da nur 
der Bottichraum nach Abzug dieses Steigeranmes zur Versteuerung gezogen 
war, so waren eigentlich 22 ö / 7 Quart Bottichranm (nicht 20) mit der bezeich 
neten Steuer belegt. 
Auch diese gesetzlichen Bestimmungen befriedigten nicht lange; denn cm 
Theil der Brenner lenite bald durch Bereitung von guter Hefe dicker maischen 
und so an der Steuer des Maischraumes sparen, aiidererseits war es aber 
den Meinen ländlichen Brennereien nicht möglich, mit den besser eingerichteten 
Brennereien gleichen Schritt zu halten. 
Die Folge hiervon war, daß durch eine Kabiuetsordre vom 10 Januar 
1824 die Brennereien in zwei Klassen getheilt wurden, von denen die länd 
lichen, d. h. diejenigen, welche nur vom 1. November bis 1 Mai int Gange 
sind, nur selbst gewonnene Erzeugnisse brennen und an einem Tage nicht mehr 
als 900 Quart maischen, 16 Pf., die übrigen aber 1 Sgr. 6 Pf. Steuer für 
20 Quart Maischraum entrichten sollten. 
Ferner ist in der erwähnten Kabinetsordre die Bestimmung getroffen, 
daß für die Branntweinbereitung alls andern als mehligell Substanzen statt 
des Blasenzinses eine gleichmäßige Steuer von der zu bearbeitenden Substanz 
nach deren Quantität festzusetzen nnb zu erheben sei, wozu der Finanzmlnlster 
die erforderlichen Einleitungell zu treffen habe. 
Hiernach wurde vom Finauzminister das Regulativ zm Hebung und 
Kontrvle der Steuer von der Brauntlveillsabrikation ans C , Beeren, Wem 
und Abfällen vom 21. August 1825 erlassen. . 
Dieses war der Stand der Gesetzgebung für die Branntwemsteuer, als 
Preußen im Jahre 1833 zur Bildung des Zollvereins schritt und am 22. 
März 1833 den Zollvereinigungsvertrag mit Bayern und Württemberg uilter- 
zeichnete, worin eine gemeinschaftliche und übereinstimmende Besteuerung des 
Branntweins nicht ausgesprochen war, weil die Grundlagen der Besteuerung 
in diesen Staaten nnb sonstige Verhältnisse derselben nilüberwiildllche nnb bis 
zum heutigen Tage nicht zu beseitigende Hindernisse boten. 
Hilter diesen Umständen mußte von Seiten Preußens, fill oc.o eie 
Branntweinstener nicht nur eine finanzielle, sondern eine ^ebensfiage der Qrnd- 
wirthschaft und Industrie war, darnach getrachtet werden, mrt den m gtelchen 
finanziellen, landwirthschaftlichen und industriellen Verhältnissen befindlichen
        <pb n="147" />
        Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 
135 
Ländern Norddentschlands eine Steuergemeinschaft nicht nur im Interesse der 
Finanzen, der Landwirthschaft und Industrie, sondern auch in dem des freien 
Verkehrs anzubahnen. 
Das Resultat dieser Bestrebungen waren damals die deßfallsigen Verträge 
zwischen Preußen und dem Königreiche Sachsen vom 30. März 1833 ») und 
Zwischen diesen beiden und dem, dllrch Vertrag vom 10. Mai 1833 gegrün 
deten, Thüringischen Zoll- und Handelsverein vom 11. Mai 1833/) wodurch 
Dom 1. Januar 1834 an eine gleiche Besteuerung der Branntweinfabrikation 
nach den Preußischen Gesetzen nub eine Gemeinschaftlichkeit des Ertrages 
dieser Steuer, zugleich aber ein freier Verkehr mit Branntwein zwischen diesen 
Ländern eingeführt wurde/) 
Im Jahre 1838 trat durch eine Preußische Kabinetsordre vom 16. Juni 
eine Aenderung in der Gesetzgebung insofern ein, als die Steuer für die 
ländlichen Brennereien von 16 Pf. ans 1 Sgr. 8 Pf. und für die übrigen 
von 1 L&gt;gr. 6 Ps. auf 2 Sgr. erhöht, und durch eine weitere Kabinetsordre 
vom 10. August 1838 für die ländlichen Brennereien die Betriebsfrist vom 
1. Mai auf den 16. Mai verlängert wurde. 
Nachdem durch die Verträge vom 8. Mai 1841Z und 4. Avril 1853 °) 
zwischen Preußen, Sachsen und dem Thüringischen Handels- und Zollvereine 
die Vertragsbestimmungen aus dem Jahre 1833 erneuert, durch "die Ueber- 
einknnft vom 19. Oktober 1841") und durch den Vertrag vom 4. April 1858 ?) 
das Herzogthum Braunschweig, durch den Vertrag vom 18. Oktober 1841 
das Fürstenthum Lippe/) durch die Verträge vom 7. September 1851 9 ) und 
4. April 1853'") das ehemalige Königreich Hannover und durch Vertrag vom 
1. März 1852 u ) das Großherzogthnm Oldenburg dieser Steuergemeinschast 
beigetreten waren, wurde durch ein Prenß. Gesetz vom 19. Aug. 1854") vom 
1. August 1854 bis 31. Juli 1855 die Steuer für die landwirthschaftlichen 
Brennereien auf 2 Sgr. 3 Pf., für die übrigen auf 2'/, Sgr., vom 1. 
August 1855 auf 2»/ s Sgr. resp. 3 Sgr. erhöht, wie dieselbe zur Zeit noch 
besteht/ 9 ) 
Durch eine Verordiinng vom 11. Mai 1867 wurde die Besteuerung des 
Branntweins nach beit bereits in Preußen bestehenden Bestinimnngcn in den 
annektirten Ländern Hannover, Hessen, Nassau und Schleswig-Holstein ein 
geführt und denselben eine Instruktion für die Erhebung und Kon - 
trolirung derselben nebst Anleitung zur Buchführung'beigegeben.") 
’) Bd. I der Verträge S. 112 ff., s. das Nähere über die Besteuerung des Brannt- 
wenls im Königreich Sachsen. Wahl, die Besteuerung des Branntweins in Dresden 1870. 
*) Bd. I der Verträge S. 171. 
') Scparatartikel zum Vertrage vom 11. Mai 1833 und Schluffprotokoll: Bd I der 
Vertr. S. 174 und 175. 
4 ) Bd. III der Verträge S. 148 ff. 
5 ) Bd. IV der Verträge S. 62 ff. 
") Bd. III der Verträge S. 270. 
7 ) Bd. IV der Verträge S. 67. 
Bd. III der Verträge S. 199. 
®) Bd. III der Verträge S. 409 Art. 3. 
,0 ) Bd. IV der Verträge S. 1. 
") Bd. III der Vertrüge S. 428. 
'*) Durch Preuff. Ministerialerlaff vom 15. Oft. 1851 war für 20 Quart einqemaischten 
Runkelrübcusyrup eine Steuer von 2 Sgr. festgesetzt worden. 
") Buudesgesetz vom 8. Juli 1868'§ 3; Bundesgesetzblatt v. 1868 S. 384 ff. 
") Zeutralblatt 1867 S. 103. 129. 150. Die letzteren beiden gelten noch jetzt 
(Zentralblatt 1870 S. 245). ö ^ 1 *
        <pb n="148" />
        136 
v. Allfseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Nachdem nun durch den Artikel 38 der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes der Ertrag der Branntweinsteuer ein gemeinschaftlicher geworden war, 
wurde durch ein Bllndesgesetz vom 8. Itili 1868 die bisherige Besteuerung 
auch ill den übrigen Staaten des Norddeutschen Bundes (in beut zum Nord 
deutschen Blinde gehörigen Theile des Großherzogthnms Hessen/) in den 
Großherzogthümern Mecklenburg-Schwerin itnb Strelitz, in dem Herzogthum 
Lauenburg, in der freien Hansestadt Lübeck und deren Gebiet und in den 
nach dem 1. Januar 1868 in die Zolllinie gezogenen und noch zll ziehenden 
Preußischen und Hamburgischen Gebietstheilen') eingeführt. 
Im Reichslande Elsaß-Lothringen wurde durch ein Reichsgesetz vom 
16. Mai 1873") vom 1. Juli 1873 an die bisherige französische Gesetzgebung 
aufgehoben und das Reichsgesetz vom 8. Jllli 1868 eingeführt. 
Nach Art. 35 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reiches ist die Be 
steuerung des Branntweins in Bayern, Württemberg und Baden der Landes- 
gesetzgebullg vorbehalten, für die Hohenzollern'schen Lande hat aber ein beson 
deres Bundesgesetz vom 4. Mai 1868 Anwendung gefunden/) es gilt also 
das Bllndesgesetz vom 8. Juli 1868 für diese Gebietstheile des Deutschen 
Reiches nicht.-') 
Für die Staatsgebiete, in denen das Gesetz vom 8. Juli 1868 Geltung 
hat, sind aber außerdem, da sie sich dem Steuersysteme Preilßens vertrags 
mäßig angeschlossen haben,") die in Preußen bezüglich der Branntweinsteuer 
erlassenen Instruktionen und Anleitungen zur Erhebung und Koiltrole dieser 
Steuer maßgebend, sonst aber selbstverständlich auch alle seit Erlaß dieses 
Gesetzes gefaßten Beschlüsse des Bnndesrathes./ 
Da nlln das bezeichnete Bllndesgesetz eigentlich nur eine Zusammen 
stellung der in Prellßen iiitb mit demselben in der Branntweinsteuergemeinschaft 
befindlichen Staaten giltigen Bestimmnngen enthält/) so wird durch Erörterung 
der Vorschriften dieses Gesetzes lind der einschlägigen Prellßischen Gesetze nebst 
Instruktionen, welche vom Preußischen Staatsministerium bezw. vorn Bnndes- 
rathe erlassen worden sind, am besten ein Bild von dieser Verbrauchssteller 
gewonnen werden, welches sich hiernach folgendermaßen darstellt: 
I. Allgemeine Bestimmungen: 
1. Begriff, Arten und Normalsatz der Branntweinsteuer. 
Die von der Fabrikation des Branntweins zu entrichtend Steuer heißt 
Branntweinsteuer ; dieselbe wird entweder als M a i s ch b o t t i ch st e n e r (nach 
dem Ranminhalte der bei der Fabrikation ans Getreide oder anderen mehligen 
Stoffen zur Einmaischung oder Gährung der Maische benlltzten Gefäße)") oder 
») Mit dem 1. Juli 1869 durch § 70 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 eingeführt. 
*) Mit 11. Aug. 1868 (Zentralblatt 1868 S. 465). 
s ) Rcichsgesetzblatt 1873 S. Ill, s. das Nähere in Leydstecker, die Zölle und in 
direkten Steuern S. 387 ff. 
4 ) Bundesgesetzblatt 1868 S. 151. 
B ) Auch das zuin Herzogthum Meiningen gehörige Vordergericht Ostheim und das 
Koburg'sche Amt Königsberg sind ausgeschlossen und gehören zur Steuergemeinschast Bayerns. 
*) Siehe Abschnitt X. 
7 ) Nach eitler kaiserlichen Verordnung v. 16 Nov. 1874 (Neichsgesctzbl. 1874 S. 134) 
tritt in allen mit dem Tage der Einschließung in die Zollgrenze bisher ausgeschlossenen 
Gebietstheilen das Gesetz v. 8. Juli 1868 in Kraft, wenn nicht verfassungsmäßig die Landes 
gesetzgebung beizubehalten ist. 
v. Rönne, „Das Verfassungsrecht des Deutschen Reiches" in Hirth's „Annalen" 
1871 S. 138. 
9 ) § 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1868; s. a. Dittmar a. a. O. S. 2.
        <pb n="149" />
        Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 
137 
als Materialsteuer (nach der Menge der bei der Bereitung des Brannt 
weins aus nicht mehligen Stoffen verwendeten Materialien) erhoben?) Die 
No rm a l st e u e r von dem in den genannten Staaten erzeugten Branntwein 
s°&gt;l fur Mn Preuß. Quart oder 1Liter-) zu 50 Prozent Alkoholstärke 
nach dem Alkoholometer nach Tralles 1°/ J6 Silbergroschen betragen.-) 
2. Erhebungssätze 
a) der Maischbottichsteuer. 
Hier wird unterschieden zwischen zwei Arten von Brennereien, von 
denen die sog. landwirthschöstlichen, nämlich diejenigen, welche 
nur in dem Zeitraum vom 1. November bis 16. MaiH (dieser 
^ag wird eingeschlossen) im Betriebe sind, in dem vorhergegangenen 
Sommerhalbjahre ganz geruht haben, nur selbstgewonnene Produkte 
verwenden und in einem Tage nicht mehr als 1030V, Liters Bottich- 
raum bemaischen, nur 25 Pf. für 22"/,„ Liter") Maischranm zu 
bezahlen haben; während die übrigen Brennereien für 22"/, 0 Liter 
Marschraum der Bottiche und für jede Einmaischung 30 Pf. zu zahlen 
Ijiibcn* ) 
b) der Branntweinmaterialsteuer. 
Diese wird entrichtet entweder: 
a ) in, Betrag von 40 Pf. für je 68’/, 0 Liter-) eingestampfte Wein 
treber, Kernobst oder auch Treber von Kernobst und Beeren- 
früchten aller Art") oder 
d) im Betrage von 80 Pf, für 68-/,„ Liter Trauben oder Obstwein, 
Weinhefe oder Steinobst,'") 
o) bei anderen nicht mehligen Stoffen, welche zur Branntwein- 
bereitnng verwendet werden, wird die Steuer durch die oberste Finanz 
behörde des betreffenden Staates nach Verhältniß der Ausbeute und 
nach dem Normalsatze festgesetzt.") 
Hiernach sind bereits festgesetzt: 
1. Für Runkelrüben und andere Rüben, sowie Runkelrüben- 
syrup (Melasse) 30 Pf. Steuer für 22"/, 0 Liter Maischraum.") 
8 
‘) § 2 lit. b des Gesetzes von 1868. 
') Preusj. Min.-Reskript vom 8. Juni 1871 III. 8135; Zenlralbl. 1871 ©. 397 ff 
wonach vom 1. Januar 1872 Me neuen Maste zur Anwendung zu kommen haben. 
Juli 1868^8 ^ Ö 1819 § 2 (Dittmar a. a. O. S. 112); Bundes-Gesetz v. 
2 Pr- Äab.-Ordre v. 10. Aug. 1838; Dittmar a. a- O. S. 216. 
# ) Zenlralbl- 1871 S. 401 N. 2. 
•) Zenlralbl. 1871 S. 401 Nr. 2. 
7 ) Bundesgesetz vom 8. Juli 1868 § 3; Gesetz vom 19. April 1854; Verordnung vom 
Jun, 1854; Dlttmar a. a. O. S. 248. 
') Zenlralbl. 1871 S. 401 Nr. 3. 
^^""^éñrsetz v. 8. Juli 1868 § 4 lit. a; Prcuß. Regulativ v. 21. Aug. 1825 8 1 
. a; Dittmar a. a. O- S. 2 und 136. 
10 ) Bundesgesetz v. 8. Juli 1868 § 4 lit. b; 
lit. b; Dittmar a. a. O. S. 136. 
“) Bundesgesetz v. 8. Juli 1868 § 4 lit. c; 
§ 4; Dittmar a. a. O. S. 134. 
'') Preust. Min..Resk v. 20. Sept. 1854 III. 
r c «.i m n «. ro * c ^ er â"r Branntweinbereitung aus Zuckerfabriken abgegebenen Melasse 
s. Me Bestimmungen im Zentralbl. 1869 S. 393, in Elsaß-Lothringen'nur 20 Pf. 
lit 
Preust. Regulativ v. 21. Aug. 1825 § 1 
Preust. Äab.°Ordre vom 10. Jan. 1824 
23, 802; Zentralbl. 1854 S. 349: über
        <pb n="150" />
        138 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
2. Für umgeschlagenes Bier 60 Pf. Steuer für 68 7 /, 0 Liter Bier 
ober, wenn dies der Steuerpflichtige ablehnt, l8 3 / 4 Pfennige für das Quart 
Branntwein zu 50 Grad Tralles. *) 
3. Für Honigwasser wird der Blasenzins mit 1 1 / 2 Sgr. nur von so 
viel Quart Blasenraum in 24 Stunden erhoben, als erforderlich ist, um ans 
demselben von einer durch die Steuerkontrole zu bestimmenden Dichtigkeit ein 
Quart Branntwein von 50 Grad zu erhallen?) 
4. Für Zuckerwasser wird die Steller in der Art erhoben, daß ohne 
Rücksicht auf die Dichtigkeit 15 Sgr. für das Oxhoft dieses Wassers zu 
bezahlen sind?) 
5. Für Kartoffelsyrup soll der sog. Blasenzins (für die Benutzung 
von 4 Quart Blaseninhalt für 24 Stunden der Normalsatz von 1 g. Gr. 
3 Pf. alter Währung) erhoben werden?) 
6. Für Malzextrakt soll gleichfalls der Blasenzins erhoben werden?) 
7. Für Wachhvlderbe ere ll soll eine Materialsteuer von 8 Sgr. vom 
Eimer eingestampfter (llicht gemahlener) Beeren zur Erhebung kommen?) 
3. Die Vergütung (Bonifikation) der Steuer bei Versend 
ungen von inländischem Branntwein ins Auslands ist auf 8 Mk. 
0,58 Pf. für einen Hektoliter Branntwein zu 50 Proz. Alkohol nach Tralles 
bestimmt. Sie kann nur gewährt werden, wenn auf einmal nlindestens 
68h,g Liter oder darüber allsgeführt werdell imd der Branntweiir mindestens 
350/0 Grad Alkohol nach Tralles enthält?) 
Das Verfahren hiefür ist durch eine Zirkular-Verfügung des Preuß. 
Finanz-Ministeriums vom 3. Juli 1867 geregelt, welche alle bisher giltigen 
Vorschriften aufhob und mit 15. Juli 1867 in Kraft trat.") Derselben ist 
eine Bekanntmachung vom gleichen Datum") und eine Anleitung zur 
F e st st e l l ll n g des Alkoholgehalts und der Menge des Branntweins, für 
welchen die Bonifikation in Anspruch genommen wird, vom 3. Juli 1867 bei 
gefügt, durch welche die Bestimmungen in der bezüglichen Anleitung vom 
2. April 1852 aufgehoben und neue an deren Stelle gesetzt werden.") 
Später erschienen noch zwei Ministerial-Reskripte über die Unterscheidung 
von Fuselöl und anderen ähnlichen Stoffen von Branntwein vom 24. Juli 
1867") und vom 31. Dez. 1868, 13 ) welche insofern von Wichtigkeit sind, 
weil eine Täuschung der Steuerbehörden durch derartige Stofsr versucht wor 
den war. 
1) Preuß. Minist.-Reskript ü. 17. Juni 1867 III. 11, 185; Zentralbl. 1867 @. 432. 
2 ) Preuß. Min.-Reskript v. 17. April 1827; Dittmar a. 0. O. S. 154. 
') Preuß. Min. Reskript v. 27. Oft. 1837 III. 24, 215; Dittmar a. 0. O. S. 214. 
4 ) Preuß. Min. Reskript v. 16. Mai 1827; Dittmar a. a. O. S. 154. 
8 ) Preuß. Min Reskript v. 7. Juli 1829 III. 13,990; Dittmar Ñ. a. O. S. 162. 
") Preuß. Min.-Reskript v. 24. März 1869 III. 5781; Zentralbl. 1869 S. 230. 
7 ) Als Ausland gelten hier auch die nicht zur Brauntweinsteuergcmeiuschast gehörigen 
Vereinsstaaten und die amtlichen Niederlagen für ausländische Waaren (Zentralblatt 1870 
S. 312). 
8 ) Reichsgesepbl. 1877 S. 10. 
9 ) Zentralbl. 1867 S. 245 ff. 
10 ) Zentralbl. 1867 S. 275 ff. 
") Abgedruckt in den Jahrbüchern 1867 S. 383. 395. 409; Zentralbl. 1867 S. 2H3 ff., 
siehe auch wegen der Anwendung der neuen Maß- und Gew ichtsardnung 
(Jahrbücher 1871 S. 451 ff. und 470 ff.). 
12 ) Zentralbl. 1867 S. 433 u. Jahrbücher 1867 S. 631. 
") Zentralbl. 1869 S. 144.
        <pb n="151" />
        Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 
139 
Durch ein auf Grund eines Bundesrathsbeschlusses vom 3. Juli 1869 
erlassenes Ministerial-Reskript vom 27. August 1869 ^ ist eine Aenderung 
der Bestimmung in § 8 lit. c der obenerwähnten Bekanntmachung vom 3. Juli 
1867 2 ) bezüglich der Auszahlung der Steuervergütung für aus 
geführten Branntwein angeordnet. 
Außerdem sind noch folgende Bilndesrathsbeschlüsse zu erwähnen: 
a) Ein Beschluß v. 9. Mai 1873/) wonach bei der Ausfuhr inländischen 
Branntweins auch dann unter gewissen Voraussetzungen *) eine Steuer- 
vergütung gewährt werden darf, wenn derselbe parfümirt ist (wie 
Eau de Cologne etc.). 
b) Ein Bundesrathsbeschluß vom 25. Nov. 1873 5 ) gibt spezielle neue 
Vorschriften für die Feststellung des Nettogewichtes beim 
Export von Branntwein in Fässern/) 
e) Durch Bundesrathsbeschluß vom 15. Febr. 1874 7 ) wurde bestimmt, 
daß die Steuervergütung für ausgeführten Branntwein durch baare 
Auszahlung erst dann erfolgen soll, wenn nach der Ausfuhr des 
Branntweins, für welche die Vergütung anerkannt ist, ein Zeitraum 
von mindestens 7 Monaten verflossen ist. 
ä) Ein Bnndesrathsbeschluß vom 29. April 1874 8 ) gestattet, daß die 
Anerkenntnisse über Branntweinsteuervergütungen nach den Be 
stimmungen in § 291 des Prot, des Bnndesrathes des Norddeutschen 
Bundes v. 1870 und Zahlung auf schuldige Branntweinsteuer von 
den Zollbehörden angenommen werden können. 
e) Ein Bundesrathsbeschluß v. 28. Nov. 1874 9 ) bestimmt, daß in den 
jenigen Fällen, in welchen bei der Ausgangsabfertigung des Brannt 
weins eine nach ganzen und l j l9 Kilogrammen festgestellte Faßtara 
von dem ermittelten Bruttogewichte der Gebinde in Abzug gebracht 
wird, das Nettogewicht des Branntweins für die Berechnung der 
Litermenge desselben in der Weise abzurunden ist, daß Bruchtheile 
unter V 2 Pfund außer Ansatz, dagegen Bruchtheile von mehr als 
V* Pfund für ein volles Pfund angenommen werden. 
f) Durch eineu Bundcsrathsbeschluß vom 4. Juli 1884 wurde für zu 
lässig erklärt, daß Branntwein, für welchen Stenervcrgütnng bean 
sprucht wird, nach amtlicher Feststellung der Gewichts- und Alkohol- 
stücke in Bassin wagen unter Wagenverschlnß über die Grenze der 
Branntweinstellergemeinschaft ausgeführt werden darf; und daß Brannt 
wein, welcher von einem Inländer unter Anspruchnahme der Steller 
vergütung nach einem Freihafen gebiete ausgeführt werden soll, 
in Bassin wag en, welche entweder im Jnlande unter amtlichen 
Verschluß zu setzen oder von der letzten inländischen Eisenbahnstation 
ab amtlich zu begleiten sind, über die Grenze gebracht, unter Auf- 
') Zentralbl. 1869 S. 400 ff.; Jahrb. 1869 S. 609. 611. 
*) Zentralbl. 1867 S. 275. 
*) § 249 des Prot. 
4 ) S. hierüber das Nähere im Preuß. Zentralbl. v. 1873 S. 143. 
6 ) § 562 des Prot. 
®) Abgedruckt in den Jahrbüchern für 1873 S. 495. 
T ) § 95 des Prot. 
Ş) 8 253 des Prot. Nach Bnndesrathsbeschluß vom 29. Febr. 1882 müssen die An 
erkenntnisse bereits zur Zahlung fällig fein. 
Ş) § 516 des Prot. S. a. Näheres über Ausfuhrvergütung im Abschnitte X.
        <pb n="152" />
        140 
v. Aufse s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
sicht der im Freihafengebiete befindlichen Amtsstelle in Gebinde 
überführt und dann erst von derselben in Bezug ans Gewicht und 
Alkohvlstücke geprüft werden darf?) 
4. Außer der Steuervergütung für ausgeführten und in amtlichen 
Niederlagen niedergelegten inländischen Branntwein konnte eine solche alls 
besondere Genehmigung für denjenigen Branntwein stattfinden, welcher 
unter bestimmten Kontrolen zil gewerblichen Zwecken verwendet 
wird und zwar wurde in Preußen, Sachsen und den Thüringischen Staaten 
verabredetermaßen nach einem Ministerial-Reskript vom 26. Juli 1840 unter 
gewissen Bedingungen den Bleiweiß- und Bleizuckerfabrik an ten eine 
Stenervergütnng vom 1. Okt. 1840 an gewährt?) 
Außerdem wurden hin und wider den Essigfabriken Bonifikationen 
für den in der Form von Essi g sprit ausgeführten Branntwein unter speziell 
in jedem Falle vorgeschriebenen Bedingungen gewährt?) 
Und nach einem Bundesrathsbeschlnsse v. 31. März 1870*) konnte die 
Steuer für den zur Gewinnung von Alkaloiden (Chinin, Strychnin, 
Morphin re.) verwendeten Bramttwein nach Maßgabe eines besonderen Regu 
lativs ö) vergütet resp. erlassen werden. 
Durch das Reichsgesetz vom 19. Juli 1879 betr. die Steuerfreiheit des 
Branntweins zu gewerblichen Zwecken") hat die Vergütung der Brannt 
weinsteuer für denjenigen Branntwein, welcher im Bereiche der Brannt 
weinsteuergemeinschaft zil gewerblichen Zwecken oder zur Essigbereit- 
ung verwendet wird, eine gesetzliche Grundlage erhalten; da hienach der 
Bilndesrath ermächtigt ist, für diese Bertvendnng des Branntweins unter den 
von ihm vorzuschreibenden Bedingnngeii uiid Kontrolen die Vergütung der 
Steuer nach demjenigen Satze (§ 1) zu gestatten, welcher bei der Ansfuhr 
vergütet tvird. Wegen der Verwendung des Branntweins zu Essig mürbe die 
entgegenstehende Bestimmung in Ziff. II § 4 lit. d des Artikels 5 des Zoll 
vereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 für aufgehoben erklärt. (§ 5.) 
In § 2 des Gesetzes wird derjenige mit einer bent einfachen Betrage der 
zur Ungebühr beanspruchten Vergütung gleich koniinenden Geldstrafe bedroht: 
a) welcher die Rückvergütung der Branntweinsteuer zu gewinnen nnter- 
nimmt, welche überhaupt nicht, oder nur zii einem geringeren Betrage 
zu beanspruchen war, oder * 
b) wer Branntwein, für welchen eine Rückvergütung der Steller zilgesagt 
oder gewährt werden darf, zu einem andern, als deni gestatteten 
Zwecke verwendet 
Nach § 3 verfällt derjenige in eine Geldstrafe bis zii 100 M., welcher 
den zur Ausführung des Gesetzes erlassenen Bestimmilngen zuwiderhandelt. 
Zentralbl. des Reiches 1885 S. 385. 
*) Siehe Dittmar a. a. O. S. 78 u. 224 u. Bundesrathsbeschluß v. 15. Juni 1875 
(§ 247) Annalen v. 1876 S. 795. 
•) Dittmar a. a. O. S. 80. 
4 ) Zentralbl. 1870 S. 310. 
*) Zentralbl. 1870 S. 310 ff. ; Jahrb. 1870 S. 528; s. a. Bundesrathsbeschluß vom 
20. Dez. 1875 (§ 534) und Annalen v. 1876 S. 795 u. v. 5. Okt. 1876 (§ 256). 
®) Reichsgesetzbl. 1879. Alle älteren Bestimmungen sind durch diese neuere Gesetzgebung 
aufgehoben. Nach einem auf Grund der Bestimmung in Art. 11 des Ges. v. 25. Fcbr. 1880, 
betr. den Branntweinaufschlag, erlassenen Regulativ v. 17. Juni 1880 (Bayr. Gesetz- und 
Verordnungsblatt 1880 Nr. 38) wird auch in Bayern vom l. Juli 1880 an für den zu 
gewerblichen Zwecken verwendeten Branntwein Anfschlagsreiheit gewährt.
        <pb n="153" />
        Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 141 
Im Uebrigen sollen nach § 4 bezüglich der Bestrafung, des Rückfalles, der 
subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit für Geldstrafen, der Strafverjährung, 
der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen 
dieses Gesetz und die hiezu erlassene Verwaltungsvorschrist, die Strafmilderung 
und des Erlasses im Gnadenwege die treffenden Vorschriften in Bezug auf die 
Bestellerilng des Branntweins sinngemäße Anwendung finden. 
Der Bnndesrath erließ zu diesem Gesetze vom'23. Dez. 1879 ein Re 
gulativs) welches in 27 Paragraphen zerfällt und in § 1—4 Allgemeine 
Bestimmungen gibt. Hienach wird (vom 1. Jan. 1880 an) für Branntwein, 
welcher innerhalb des Gebietes der Branntweinsteuergemeinschaft zu gewerb 
lichen Zwecken Verwendung findet, eine Vergütung der Steuer nach dem 
bei der Branntweinausfnhr geltenden Satzes unter nachstehenden Kontrolen 
und Bedingungen vergütet (§ 1). 
Ausgeschlossen von dieser Begünstigung ist die Bereitung von 
Seifen, Parfümerien und alkoholhaltigen Fabrikaten, welche zum menschlichen 
Genusse dienen oder dienen können (§ 2). In einer Beilage (A) sind die 
begünstigten und ausgeschlossenen Gewerbe näher aufgeführt. 
Hauptbedingungen für die Steuervergütnng ist, daß der Branntwein 
zum menschlichen Genusse unbrauchbar gemacht (denaturirt) wird (§3 
Absatz 1). 
Als hauptsächlichstes Denaturirungsmittel ist der Holzgeist und 
zwar zu 1O"/„ anzuwenden, doch können auch für bestimmte Gewerbe die in 
§ 24 des Regulativs erwähnten Denaturirungsmittel angewendet werden und 
zwar Holzgeist mit 5 :, /o, Terpentinöl, Thieröl, Schwefeläther und für Essig; 
Wasser und Essig mit 6"/„ Essigsäure. 
Die Fabrikation muß in getrennten Lokalitäten erfolgen, wenn ein 
Theil des Branntweins mit IO "/§ Holzgeist und ein Theil mit anderen Mitteln 
denaturirt wurde (§ 3 Abs. 2). Die besonderen Vorschriften bezüglich 
der Stenerkontrole für den mit 10 '/ 0 Holzgeist denaturirten (methylirten) 
Branntwein sind in den §§ 5—23 des Regulativs niedergelegt. 
Die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, 
soweit nicht dadurch eine andere Strafe verwirkt ist, nach den Bestimmungen 
in 8 3 und 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1879 zur Bestrafung gezogen?) 
Durch Bnndesrathsbeschlnß vom 19. Juni 1880*) wurden folgende Be 
stimmungen nachträglich getroffen, welche das Regulativ theilweise modifiziren. 
a) Den Bleiweißfabrikanten und solchen von essigsauren Salzen (Blei- 
zucker rc.) kann die Steuervergütung siir den zur Herstellung derselben 
verwendeten Branntwein auch nach Vermischung desselben mit 0,025 
Prozent Thieröl gewährt werden. 
d) Von der Vorschrift des 8 7 des Regulativs, wonach Branntwein in 
Gebinden mit eichamtlich eingebrannter Angabe des Taragewichts zur 
Denaturirnng zu stellen ist, kann bei Essigfabrikanten bis auf Weiteres 
abgesehen werden, falls sie vollständig gefüllte Fässer vorführen. 
9 Abgedr. im Zentralbl. d. Reiches v. 1879 S. 782. 
*) Der Satz beträgt nach Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Januar 1877 
(Reichsgesetzbl. 1877. S. 11) 8 M. 0,58 für 1 Hektoliter Branntwein bei 5O°/o Alkohol 
nach Tralles. 
*) Das Nähere über Gesetz und Regulativ ist zu fiuden in dem hiezu erschienenen 
Werkchcn von Dr. L. Lvwenherz. Berlin 1880. Verlag von Jul. Springer. 
4 ) § 451 des Prot..
        <pb n="154" />
        142 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
c) Bei der Denaturirung von Branntwein zur Essigfabrikativn kann für 
die vorgeschriebene Verdünnung des Branntweins mit Wasser und 
Essig, an Stelle des Wassers aud) Bier oder Hefenwasser zugelassen 
werden. 
cl) Durch Bundesrathsbeschluß vom 26. Juni 1880 ^ ist nachgelassen, 
daß bei der vorschriftsmäßigen Vermischung des zilr Essigfabrikation zu 
verwendenden Branntweins mit Wasser, mis Antrag die im Brannt 
wein bereits enthaltene Wassermenge auf die zur Vermischung 
zu verwendende Wassermenge eingerechnet werden könne. 
Findet hiebei sodann ein Wasserzusatz nicht statt, so ist im Ab 
fertigungspapier hierüber Notiz zu machen. (Spalte 21.) Enthält 
der Branntwein die zur Denaturirung erforderliche Wassermenge 
nicht, so ist in Spalte 21 (Formular D 2) die netto anzuwendende 
Wassermenge anzuschreiben und tu Spalte 16 unter der Linie die 
im Branntwein befindliche, in Spalte 18 aber diejenige Wassermenge, 
welche sich durch Abzug des im Branntwein enthaltenen Wassers von 
der erforderlichen Wassermenge ergibt. Literbrüche sind hiebei als 
volle Liter anzuschreiben. 
Außerdem wurden folgende Bnndesrathsbeschlüsse gefaßt und zwar: 
1. Ein Beschluß vom 29. Februar 1881, 2 ) wonach Essigfabriken, welche 
schon vor dem 1. Januar 1880 im Besitze eines iii dem Gebäude, in 
welchem die Essigbereitung stattfindet, oder in einem angrenzenden Raume 
aufgestellten Destillir - Apparates sich befunden haben, auf jederzeitigen 
Widerruf unter bestimmten Kontrolen das Halten ititi) die Benutzung 
dieses Apparates in den bezeichneten Lokalitäten gestattet werden darf. 
2. Durch einen Beschluß vom 7. Juli 1881 3 ) wurde zum Regulativ vom 
23. Dezember 1879 bestimmt: 
a) daß an Stelle der in § 3 des Regulativs vorgeschriebenen De 
naturirung mit 10 °/ 0 Holzgeist eine solche mit 6"/„ zu treten habe; 
b) daß die Denaturirung des Branntweins zur Herstellung von Farb- 
lacken für Tapeten mit % % Terpentinöl und zur Herstellung von 
Knallquecksilber mit % °/o Terpentinöl oder 0,025 u / 0 Thieröl erfolgen 
könne; # 
c) daß Holzgeist an Allylalkohol und Holzölen nicht mehr als das 
1 1 / 2 fad)e der vorgeschriebenen Mindestmenge enthalten dürfe und deß 
halb vom 1. Oktober 1881 an die Vorschrift zu 5 in Anlage B ent 
sprechend zu ändern sei. 
3. Durch einen Bundesrathsbeschluß vom 30. November 1881?) ist genehmigt, 
daß Fabrikanten, welche Essig vorwiegend zu einem Gehalt von mindestens 
8 "/g an Essigsäure bereiten, seitens der Direktivbehörden gestattet werden 
kann, den Branntwein neben dem vorgeschriebenen Wasserznsatze (statt 
mit 100 °/ 0 Essig von 6 °/ 0 Gehalt) mit 50 °/ 0 Essig mit 12 % Gehalt 
an Essigsäure (Essigsänrehydrat) zu vermischen. 
') § 483 des Prot. 
*) Zentralbl. des Reichs 1881 S. 84; s. das Nähere über die Kontrolen. 
8 ) A. a. O. 1881 S. 262; s. wegen der übrigen An ordnn n g en im Regulativ und 
Beilagen das Nähere. 
0 Zentralbl. des Reichs 1881 S. 452.
        <pb n="155" />
        Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 
143 
4. Außerdem bestimmt ein Bundesrathsbeschluß vom 28. März 1882*), daß, 
wenn bei der Denaturirung von Branntwein zur Essigfabrikation 
eilte größere, als die vorgeschriebene Menge Essig dem Branntwein zu 
gesetzt wird, der Mehrbetrag auf den erforderlichen Wasserzusatz in An 
rechnung gebracht wird. 
5. Durch Bundesrathsbeschluß vom 20. Januar 1883 wurde für die Essig 
fabrikanten unter Abänderung des Regulativs von 1879 die Begün 
stigung geschaffen, daß sowohl bei Bemessung der vorgeschriebenen pro 
zentualen Menge des Denatnrirnngsmittels, als auch bei Berechnung der 
Steuervergütung in allen Fällen diejenige Menge absoluten Alkohols zu 
Grunde zu legen sei, welche bei der amtlichen Revision des zur De 
naturirung bestimmten Branntweins vorgefunden werde. Ebenso wurde 
den Essigfabrikanten die Kontobuchführung erlassen.-) 
6. Durch Bundesrathsbeschluß vom 19. März 1885 lourde bestimmt: 
a) daß den Fabrikanten von Lacken, welche als Ueberzug für 
Oeldrnckbilder benutzt werden, gestattet werden kann, den zur 
Herstellung dieser Lacke zu verwendenden Branntwein mittels 1 / 2 °/ 0 
Terpentinöl denaturiren zu lassen; 
b) die Direktivbehörden zu ermächtigen, abweichend von den Bestimm 
ungen in §§ 10 und 15 des Regulativs von 1879, die Lagerung 
des denaturirten Branntweins in amtlich identifizirten 
Reservoirs unter der Bedingung widerrllflich zu gestatten, daß von 
den treffenden Gewerbetreibenden oder Händlern skalirte Maßstäbe 
beschafft werden, deren Richtigkeit steneramtlich festzustellen sei?) 
II. Die Vorschriften über die Kontrolirung und über den 
Betrieb der Brennereien sind in den §§ 6—11 und 16 — 42 des Ge 
setzes vom 8. Juli 1868 enthalten. 
1. Ueber die Anmeldung der G e räth e bestimmt § 6 des Gesetzes*) 
insbesondere, daß Jeder, der eine Brennerei einrichten oder einen Destillir- 
apparat anschaffen will, gehalten ist, solches vorher der betreffenden Steuer- 
stelle anzuzeigen und derselben mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebes 
eine Nach Weisung nach einem besonders vorzuschreibenden Musters einzu 
reichen, worin die Räume zur Aufstellung der Gefäße nub zum Betriebe der 
Brennerei, dann die Brenn- und Maischgefäße und der nach dem Inhalt in 
Liter") ailsgedriickte Rauminhalt jedes einzelnen Gefäßes genau und voll 
ständig angegeben sein muß. Derselben muß ein Grundriß in doppelter 
Fertigung 7 ) beigcgeben sein über die Räume, in denen sich die bezeichneten 
Gefäße befinden und über die Stellung derselben in diesen Räumen, welche so 
lange einzuhalten ist, bis Aenderungen durch Einreichung eines anderen Grund 
risses angezeigt worden sind. 
9 A. a. O. 1882 S. 171; s. das Weitere wegen der geänderten Formulare. 
*) Zentralbl. des Reichs 1883 S- 28. 
») a. a. O. 1885 S. 139. 
4 ) Siehe a. Preus;. Steuerordn. v. 8. Febr. 1819 § 16; Di 1 tin ar a. a. O. S. 116. 
9 Da ein solches Muster zur Zeit noch nicht vorgeschrieben ist, so gilt das in Bei 
lage G zur Anleitung zur Buchführung bei Erhebung der Getrünkcsteuer von 1867 (Zentral 
blatt 1867 S. 163) vorgeschriebene Muster noch jetzt als Norm. — Zentralbl. 1871 S. 399. 
•) Siehe § 16 des Ges. v. 8. Juli 1868 u. Preus;. Regul. v. 1. Dez. 1820 § 11. 
7 ) Für die Anfertigung diese« Grundrisses gelten noch die Bestimmungen des Preuß. 
Regulativs vom 1. Dez. 1820 (D i t tma r a. a. O. S- 127).
        <pb n="156" />
        144 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Ueber die Anzeige sonstiger Aenderungen in der Nachweisung handelt 
Abs. 2 und 3 des 8 6 des Gesetzes von 1868 und Ziff. II Nr. 9 der An 
leitung von 1867.') 
2. § 7 des Gesetzes von 1868 gibt die Vorschriften wegen Abmeldung 
der außer Gebrailch aitßerhalb der' Brennerei gesetzten Brennereigeräthe bei 
der Steuerbehörde; § 9 schreibt vor, daß die innerhalb der Brennerei 
während der Betriebseinstellung vorhandenen Gefäße von den Beamten ent 
sprechend außer Gebrauch zil setzen seien, wozlt in § 22 des Gesetzes die 
näheren Vorschriften gegeben sind. Dieselben werden durch § 15 der In 
struktion von 1867 entsprechend ergänzt?) 
3. Ueber die Vermessung ilnd Bezeichnung der Geräthe, welche in 
den Brennereien vorhanden, sind in § 8 und 17 des Gesetzes von 1868 und 
in Ziffer III der Anleitung von 1867 3) die näheren Vorschriften enthalten?) 
4. In § 10 des Gesetzes von 1868 ist bestimmt, daß wer eine 
Brennerei in Betrieb setzen will, verpflichtet ist, vor dem Beginne desselben 
einen Betriebsplan''') der Steuerbehörde zum Zwecke der Anmeldung in 
Doppelschrift in Vorlage zu bringen, von dem ein Exemplar in der Brennerei 
ausgehängt werden soll. 
Die näheren Bestimmungen über die Anmeldung des Betriebs durch diese 
Betriebspläne, sowie über die Anfertigung und das sonstige Verfahren mit 
denselben sind in den §§ 24 und 25 des Gesetzes von 1868 und in Ziff. IV 
Nr. 5 und 9 der Anleitung von 1867°) enthalten?) 
5. Bei der Branntweinbereitung aus nicht mehligen Stoffen ist 
nach den §§11 und 35 des Gesetzes von 1868 außer dem Betriebspläne 
auch noch ein Verzeichniß sämmtlicher Mate?ialvorrä1he/) welches 
zugleich den Aufbewahrungsort enthält, in doppelter Ausfertigung der Steuer 
behörde in Vorlage zu bringen. Dasselbe ist nach Ziff. IV Nr. 11 der An 
leitung nach Muster K anzufertigen?) Im Uebrigen gelten bezüglich der 
Anfertigung und der übrigen Erfordernisse dieses Verzeichnisses die Bestimm 
ungen in § 25 des Gesetzes von 1868?") 
6. Nach § 12 des Gesetzes von 1868 sind die in den §§ 6—11 ent 
haltenen Kontrolvors christ en und sonstigen darauf bezüglichen reglemen- 
tären Bestimmungen nicht nur von Demjenigen zu beobachten, der eine 
') Zentralbl. 1867 S. 151. m , 
-) Zentralbl. 1867 S. 139 ff.; Preuß. Ges. v. 8. Febr. 1819 § 8; Regul. v. 1. Dez. 
1820 § K); Regul. v. 21. Aug. 1825 § 13. 
«) Preuß. 'Steuerordn. v. 8. Febr. 1819 § 18 u. 20: Zentralbl. 1867 vs. 151. 
4 ) Sowohl über die Anmeldung als auch über die Vermessung und Bezeichnung der 
Gefäße wird nach § 18 des Gesetzes ' von 1868 von der Steuerbehörde eine Bescheinigung 
ertheilt, welche in der Brennerei aufzubewahren ist (s. a. Steuer-Ordn. v. 8. Dez. 1819 § 20; 
Requl. v. 1. Dez. 1820 § 11 u. o. 21. Aug. 1825 § 13). 
6 ) Nach der Anleitung von 1867 Ziff. IV Nr. 4 ist für Betriebspläne der Maisch- 
brennereien Muster H, für die Branntweinbereitung aus Obst re. Muster I anzuwenden 
(Zentralbl. 1867 S. 152). Die Menge des Maischmaterials ist seit l. Januar 1880 nach 
dem Gewichte einzuschreiben (s. Preuß. Zentralbl. 1880 S. 131). 
8 ) Zentralbl. 1867 S. 152 u. 153; Preuß. Ges. V. 1819 §§ 15, 16 u. 17; Dittmar 
a. a. O. S. 116. 
7 ) Preuß. Regul. v. 1. Dez. 1820 ß 3; Dittmar a. a. O. S. 124. % 
8 ) Siehe Regul. v. 21. Aug. 1825 § 5; Dittmar a. a. O. S. 137. 
»1 Zentralbl. 1867 S. 153; Preuß. Regul. v. 21. Aug. 1825 § 6 (Dittmar a. a. 
O. S. 137) u. Formular K zur Anleitung v- 16. Dez. 1834; Dittmar a. a. O. S. 201. 
*o) § 25 Abs. 2 des Gesetzes v. 1868.
        <pb n="157" />
        10 
Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 145 
Brennerei betreibt, sondern auch von Jedem, der in derselben be 
schäftigt ist. 
7. In §§ 19-21 des Gesetzes von 1868 sind die näheren Vorschriften 
über ote Beaufsichtigung der Brennereigeräthe gegeben?) 
8. Die Vorschriften über die Benutzung der Brennereien 
und G e räth e sind verschieden?') je nachdem sich dieselben auf Maisch 
brennerelen oder auf Brennereien zur Bereitung von Branntwein 
aus nicht mehligen Stoffen beziehen. 
a) Für Maisch brenner ei en sind die allgemeinen Regeln in den 
§8 26-30 des Gesetzes von 1868 enthalten. Sie beziehen sich auf 
dre Beschränkung der Maischbereitnng in Bezug auf Raum und Zeit 
(8 26)»), auf die Regelmäßigkeit im Gebrauch der Maischbottiche 
(§ 27), ans die Benutzung steuerfreier Neben g e säße (§ 28), wozu 
m § 11 der Instruktion von 1867 noch nähere Vorschriften ent 
halten sind?) 
') Preuß. Steuerordn. § 21 v. 1819. 
... . bezüglich des Betriebsplanes ist, wie bereits erörtert wurde, kein wesentlicher Unter 
schied vorhanden, nur ist deyelbe nach § 33 des Gesetzes von 1868 bezüglich der Brannt- 
wembereltung aus nicht mehligen Stoffen an einige Beschränkungen gebunden, bezüglich 
der Verwendung verschiedener Stoffe in einer Periode und hinsichtlich der Brennzeit Wegen 
Berechnung der Steuer bei Abgabe von Stückdeklarati vnen s. Preuß. Zentralbl. 1872 
w. 1 i 1 u. 1873 Ş. 17. 
« -&gt; ^q C i U ^‘ 1830 8 5 und Dienstvorschriften; Steuer-Ordnung vom 
8. Fcbr. 1819 § 32; Dit tina r a. a. O. S. 124 U. 117 u. S. 46 ff. Wegen Bestimmung 
der Tage an welchen das Wienen gestattet ist, s. Preuß. Zentralbl. 1879 S- 371. 
» or» -r ^ņ^ŗwähnten § 28 des Gesetzes von 1868 von der Hefen bercit u n q 
aiiy .?n'Iche die Rede ist, welche bei der Branntiveinbereitung und deren Kontrole eine 
Ņà spl^t' so mochte es am Platze sein, hierüber Einiges in Kürze mitzn- 
theilen Die Hefe oder Bärme ivird in den Branntweinbrennereien entweder nur als Neben- 
MWt ^ bemlet, olë für bie biene», 
J fobrigirl nnb no* befonbercr 3"bereit,mg 
als Preß-, Pfund- oder künstliche Hefe in den Handel gebracht. 
sui ņaâ)dem das eine oder das andere Produkt in den Brennereien gewonnen werden 
soll das als folches einer Besteuerung nicht unterliegt, sind besondere Kontrolen zur Ver 
meidung von Steuerdcfrauden angeordnet. 
D'e allgemeinen Bedingungen zur gewöhnlichen H e f e n b e r e i t u n g bestehen 
darin daß das Bedürfniß und der Gebrauch der zur Hesenbereitung nöthigen Gesäße nach, 
gewiesen, die Kontrole sichergestellt und ein pünktlicher Betrieb nach der Änmeldunq einge 
halten wird. (Das Nähere in Di timar a. a. O. S. 36 ff.) ö B 
Ņ?' derPreßhefen-Bereitung ist zu unterscheiden, ob dieselbe nach der älteren 
frei^tDirb e9 ° ene8 ^ gereinigt und dann durch Pressen von den Wassertheilen be- 
. a ® a * ci ^5 ersten Methode, welche jedoch zur Zeit wenig mehr in Anwendung kommt, 
dasl bes rudere Gefäß, ,n welches die Oberfläche der Maische abgelassen wird, leicht zur uner- 
lanbten Erweiterung des deklarirtcn Maischraumes benutzt werden kann, so sind für dieses 
Verfahren sehr genaue Kontrolen angeordnet. (Preuß. Reskript v. 28. Nov. 1821 unb Ñor- 
mulanen zum Reskr. v. 16. Juni 1827 und Anleitung v. 16. Dez. 1834 III 8 i »nd 
Preuß. Re, kr. v. 15. Nov. 1880 II 14881.) 8 
alSStesŞSS'S: 
reff). genehmigt werden, wenn das Bedürfniß hiezu nachgewiesen wird.
        <pb n="158" />
        146 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Sie beziehen sich ferner auf die Beschränkung des Abbrennens der 
Maische ans bestimmte Tage (§ 29 des Gesetzes) und Stlinden (§ 30). 
Nach den §§4—7 der Instruktion von 1867») kann unter Um 
ständen eine Verlängerung der gesetzlichen Brennfrist von 
der Steuerbehörde genehmigt werden, ans welche jedoch solche Brenner 
keinen Anspruch haben sollen, welche eine Steuer-Defraudationsstrafe 
verwirkt haben. . . . t 
Ueber die Freimachung der Brennereigefaße zum Betriebe 
gibt § 31 des Gesetzes von 1868 die näheren Bestimmungen. 
Für den gleichzeitigen Betrieb der Brauerei und Bren- 
iierei finb bie Äo#r$cn in § 32 beë (B#eë cnt^ítcn. %or= 
schriften für die Steuer-Fixation der Maischbrennereien 
existiren weder in der älteren") noch in der neueren Gesetzgebung, 
b) Die Bestimmungen für Brennereien zur Branntweinb er eitung 
aus nicht mehligen Stoffen sind enthalten in §§ 33 — 42 des Ge 
setzes von 1868. 
Sie beziehen sich auf die Anmeldung des Betriebs (§ 33), 
welche nach § 24 und 25 des Gesetzes von 1868 zu erfolgen hat. 
Der Betriebsplan 3 ) darf jedoch für die Periode, auf welche er lautet, 
nur auf Stoffe von einem und demselben Steuersätze gerichtet sem. 
Nur wer den höheren Steuersatz entrichtet, ist keiner Beschränkung 
unterworfen. In Absatz 2 des § 33 ist noch eine weitere Beschränk 
ung bezüglich der Zeit des Brennens enthalten?) 
In § 34 des Gesetzes von 1868 ist eine Bestimmung bezüg 
lich der Brennzeit enthalten, wonach zwar die Vorschrift in §30 
des Gesetzes Platz greifen soll, aber unter gesetzlich norlmrten Um 
ständen eine Verminderung der Brennzeit durch die Steuerbehörde 
erfolgen kann?) 
Ueber die Revision der Materialvorräthe sind ausführ 
liche Vorschriften in den §§ 36 bis 39 des Gesetzes von 1868') ent 
halten. 
Um den in Bottichen aufsteigenden Schaum besser auffangen, resp. zusammenhalten zu 
MEMWAS 
meldet^ve rdem ~ nb „ach diesem Bundesrathsbeschlusse den Brennern bei der Preßhefen- 
k°Ģ°Là.btÄn mfsTí'ofí. a, ma "¿. 
Kühlschlangen pr. Zentralbl. 1881 S. 107. 
-) Zentralbl. 1867 S. 130 ff. 
2 ) Siehe Dit 1 mar a. a. O. S. 55. 
3 ) Siehe oben II Nr. 4 und 8. 
1825: Dittmar a. a. O. S. 143 ff. . ^ ~ 
«) a. Şreu6. 3%^»»!. ü. 21. Mun- 1825 §§ 6 it. 7 iinb %nn,ei|uno u. 4. 
1825; Dittmar a. a. O. S. 145 ff. u. 137.
        <pb n="159" />
        10* 
Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 
147 
Das Verfahren für die Steuerbeamten, wenn das Material 
verdorben vorgefunden wird, ist in § 40 des Gesetzes vorgeschrieben?) 
Für die Steuerfixation der Brennereien, welche nicht mehlige 
Stoffe verwenden, enthält der § 41 des Gesetzes von 1868 die näheren 
Bestimmungen.-) 
9. Beziiglich derjenigen Brennereien, welche außer den in § 4 des Gesetzes 
von 1868 genaitnten Stoffen auch Getreide, Kartoffeln rc. ans Branntwein 
verarbeiten, enthält der § 42 des Gesetzes von 1868 die Vorschrift, daß die 
selben in dieser Hinsicht ganz nach den für die Branntweinbereitung aus diesen 
Stoffen bestehenden Bestimmllngen zu behandeln seien. 
III. Ueber die Erhebung der Branntweinsteuer gelten folgende 
Bestimmungen: 
1. Die Steuer ist, sofern nicht nach den bestehenden Vorschriften eine 
Stundung (Kreditirnng)») erfolgt, spätestens am letzten Tage des Monats, 
in welchem ein Brennereibetrieb stattgefunden hat, zu entrichten. Wer diesen 
Zahlungstermin einmal versäumt, muß die Steuer bei jeder ferneren An 
meldung voraus entrichten?) 
2. Bezüglich der Berechnung der Steuer durch die Behörde ist im 
Gesetze von 1868 keine Bestimmung enthalten. Es geht übrigens aus den 
bereits erörterten Bestimmungen hervor, daß dieselbe theils nach dem Be 
triebspläne-, theils (bei Fixation) nach der fixirten Summe berechnet und 
erhoben wird?) 
3. Ueber die Bezahlilng der Steuer wird in einem besonders vorge 
schriebenen Qnittnngsbuche") quittirt. 
4. Die Vorschriften für die Nacherhebung zu wenig oder gar nicht 
erhobener und für die Rückerstattung zu viel bezahlter Gefälle sind in 
§ 5 des Gesetzes von 1868 enthalten. Es geht daraus hervor, daß die 
Ansprüche des Stenerffskns und der Steuerpflichtigen innerhalb eines 
Jahres vom Tage der Zahlungsverpflichtung resp. der Versteuerung an 
verjähren?) 
5. Ein Erlaß der Steuer kann nach § 14 des Gesetzes von 1868 in 
zwei Fällen erfolgen und zwar: 
a) wenn dnrch außerordentliche Zufälle eine unvermeidliche 
Unterbrechung des Betriebes entsteht") oder 
b) wenn die Maische eines versteuerten nnangebrvchenen Bottichs 
gänzlich unbrauchbar geworden ist.") 
In beiden Fällen hat der Brenner nach § 23 des Gesetzes von 1868 
sofort der Steuerbehörde Anzeige zu machen und von dieser ist die Richtigkeit 
der Angabe an Ort und Stelle zu untersuchen und die zu entrichtende Steuer 
') Siehe Preuß. Regul. v. 21. Aug. 1825 § 8; Dittmar a. a. O. S. 138 ff. 
*) Siehe preuß. Regul. v. 21. Aug. 1825 § 12 und Anweisung hiezu; Dittmar 
a. a. O. S. 139 und 147. 
J ) Siehe den Abschnitt Abrechnungswesen. 
4 ) § 13 des Ges. v. 8. Juli 1868; Preuß. Gesetz vom 8. Febr. 1819 § 10; Preuß. 
Regni. v. 1. Dez. 1820 § 10 (Dittmar a. a. O. S. 113 u. 125). 
*) Siehe übrigens 3)ittmar a. a. O. S. 50 ff. über die in Preußen gütigen Vor 
schriften. 
*) Siehe Preuß. Reskript vom 19. September 1853: Dittmar a. a. O. 
^ Siehe Preuß. Gesetz v. 18. Juni 1840 §§ 2, 3, 4 u. 7. 
8 ) Siehe Preuß. Rcgul. v. 1. Dez. 1820 § 8; Reskript v. 2. Dez. 1839. 
®) Preuß. Regul. v. 1. Dez. 1820 § 8.
        <pb n="160" />
        148 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
festzusetzen.') Ueber das Verfahren, wenn das Material bei Brennereien 
ans nicht mehligen Stoffen bei der Revision verdorben vorgefunden 
wird, enthält, wie' bereits erörtert wurde, der § 40 des Gesetzes von 1868 
die näheren Vorschriften -) . , .. 
Durch Bundesrathsbeschluß vom 2 l. Dezember 1873») wurden die obersten 
Landes-Finanzbehörden ermächtigt, in Fällen, in welchen überwiegende 
Gründe der Billigkeit für den Nachlaß einer nach dem Wortlaute 
der Branntweinsteuergesetzgebung geschilldeten Abgabe sprechen, den Erlaß oder 
die Erstattung derselben ans gemeinschaftliche Rechnung bewilligen.) 
Hiebei ist zu beachten, daß in dem Berichte der Direktivbehörde die Zustimmung 
der treffenden Reichsbevollmächtigten erwähnt und jährlich ein von der Direktiv 
behörde aufzustellendes und vom treffenden Reichsbevollinächtigten zu beur- 
kundendes Verzeichniß nach dem Kalenderjahre aufgestellt nnb dem Reichs 
kanzleramte des Innern zur Vorlage an den Biindesrath eingesendet werde. 
IV. Die Rechte und Pflichten der Sten er be a inten bei An s- 
übung ihres Dienstes und die der Steuerpflichtigen sind in den 
§§ 43—49 des Gesetzes von 1868 näher bestimmt. 
1. Die Revisionsbefugniß der Steuerbeamten erstreckt sich 
a) auf den Besuch aller Gewerberäume, welche zur Brennerei 
gehören. In den §§ 43—44 des Gesetzes von 1868 nnb in der 
Instruktion von 1867 §§ 13—26») sind die näheren Vorschriften in 
dieser Beziehung niedergelegt. 8 ) , 
b) Bezüglich etwa nothwendig werdender Haussuchnngen, m dem 
Falle begründeten Verdachtes, daß Unterschleife begangen worden stiid, 
uiii dem Staate die schuldigen Gefälle zii kürzen, eiithält § 45 des 
Gesetzes von 1868 die Bestimmung, daß solche nur unter Beachtung 
der für die Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebenen Formen 
und an solchen Orten stattfinden dürfen, welche zur Begehung eines 
Unterschleifs oder zur Verheimlichung von Beständen stellerpftichtiger 
Gegenstände geeignet sind.'') 
2. Als Pflichten der Steuerbeamten sind zu bezeichnen: 
a) das Einhalten der Di en st stunden; dieselben sind für die Er- 
hebungsbeanlten im § 47 des Gesetzes von 1868 festgesetzt und ist 
hierbei bestimmt, daß, wenn es nöthig ist, die «Abfertigung des 
Steuerpflichtigen auch aiißer diesen möglichst zu bewirken sei, und 
daß Abweichllngen an den Orten, wo sie stattsiildeii, bekannt zu 
machen fiub; 8 ) 
') Siehe über das Verfahren die Instruktion v. 1867 § 10 (Zentralblatt 1867 S. 134, 
außerdem Sittmar a. a. O. S. 5 u. 62 ff. 
*) Prenß. Regul. v. 21. Aug. 1858 § 8; siehe a. Dtttmar a. a. O. S. 65 st. 
s ) § 618 des Prot., pr. Zentralbl. 1874 S. 70. ^ 
4 ) Sollte die Bewilligung auf gemeinschaftliche Rechnung vom Bundesrathe nicht ge 
nehmigt werden, so kann sie auf privative Rechnung erfolgen. (Bundesrathsbeschluß vom 
2. November 1876 § 336). 
8 ) Zentralblatt 1867 S. 138—145. . ^ 
") n. Bitt„tar a. et. 0. G. 55 ff.; Äcffr. *. t 
81. Oft. 1837, 8. Dez. 1820; Reskript v. 3. Mai 1847; Re;kr. v. 21. August 1W5 und 
Anleitung hiezu. 
T ) Siehe Dittm ar a. a. O. S. 27. 
ģ&gt; Siehe Preuß. Steuerordn. v. 8. Febr. 1819 §§ 56, o0, 49, 24, o5 und Reskript 
v. 7. Sept. 1826 ; Sit tillar a. a. O. S. 16.
        <pb n="161" />
        Beslindere Vorschriften. Branntweinsteuer. 
149 
d) durch §48 des Gesetzes von 1868 ist den Steuerbeamten ausdrücklich 
das Verlangen und die Annahme von Entgelt oder Geschenken 
irgend welcher Art für Dienstgeschäfte verboten;') 
e) in § 49 des Gesetzes von 1868 ist die Unzulässigkeit von Neben 
erhebungen außer der Steuer ausdrücklich ausgesprochen?) 
3. Den Steuerpflichtigen und deren Gehilfen ist gesetzlich als 
Verpflichtung auferlegt: 
a) den revidirenden Beamten diejenigen Hilfsdienste zu leisten oder 
leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegenden 
Geschäfte, es mögen solche in Revision des Betriebes, Nachmessung 
der Geräthe, Anlegung des Verschlusses oder Feststellung des That 
bestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorge 
schriebenen Grenzen vollziehen zu können^) 
b) außerdem darf der Steuerpflichtige nach § 48 des Gesetzes von 1868 
dem Beamten kein Entgelt oder Geschenk irgend welcher Art geben 
oder antragen?) 
V. Bezüglich der Strafen und des Strafverfahrens in Brannt 
weinsteuerprozessen gelten folgende Bestimmungen: °) 
1. Die Strafe der Defraudation besteht 
a) im ersten Falle in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage 
der vorenthaltenen Steuer gleichkommt; diese Steuer ist in allen 
Fällen außerdem noch zu entrichten;^ 
b) im erst en Rückfalle nach vorhergegangener Bestrafung für den 
ersten Fall wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorent 
haltenen Steuer bestimmt?) Außerdem darf der Schuldige, wenn er 
Brenner ist, das Recht zum Brennen in einem Zeitraum von drei 
Monaten weder selbst ausüben, noch dllrch einen Anderen zu seinem 
Vortheil ausüben lassen?) 
o) im zweiten Rückfalle nach vorheriger zweimaliger Bestrafung ist 
der zehnfache Betrag der nicht erlegten Steuer als Strafe verwirkt 
und der Schuldige, wenn er selbst Brenner ist, darf weder selbst 
noch durch einen Anderen jemals wieder das Gewerbe des Brennens 
ausüben?) 
2. Unter Defraudation") wird im Allgemeinen jede Gewerbshandlnng 
verstanden, von deren Ausübung die Entrichtung der Branntweinsteuer ab 
hängig ist, die aber entweder in einem von der Stenerhebestelle vollzogenen 
') Preuß. Steuerordn. v. 8. Febr. 1819 § 5.8; Dittmar o. a. O. S. 17. 
') Preuß. Steuerordn. v. 8. Febr. 1819 § 58; Dittmar a. a. O. S. 17. 
3 ) § 46 des Gesetzes v. 1868; Preuß. Steuerordu. v. 8. Febr. 1819 §§ 55 und 24; 
Dittmar a. a. O. S. 16. 
*) Preuß. Steuerordu. v. 8. Febr. 1819 § 58; Dittmar a. a. O. S. 17. 
6 ) Siehe a. Dittmar a. a. O. S. 17—28 und R v h r, „Strafgesetzgebung und Ver 
fahren", Breslau 1870 S. 21 ff. 
•) § 51 des Gesetzes v. 1868 und Preuß. Steuerordu. v. 1819 § 61. 
T ) § 52 des Gesetzes v. 1868 und Preuß. Steuerordu. v. 1819 § 62. 
") § 53 des Gesetzes von 1868 und Preuß. Steuerordnung v. 1819 § 63. 
®) Nach Obertribuualerkeuntuiß v. 10. Oft. 1878 (pr. Zentralbl. 1879 S. 53) hat der 
A n st i f t e r einer Defraude die Defraudationsstrafe verwirkt, wenn gleich die Absicht einer 
Steuerverkürzung nur dem ordentlichen Thäter gegenüber festgestellt ist.
        <pb n="162" />
        150 
v. Aufsaß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Betriebspläne nicht angegeben ist oder von der Angabe dergestalt ab 
weicht, daß hieraus eine Verkürzung der Steuer folgt?) 
Außerdem tritt die Defraudationsstrafe noch ein: 
a) Wenn außer Gebrauch gesetzte Maisch- oder Destillirgefäße unbefugter 
Weise benützt werden?') 
b) Wenn den bei Fixationsbewilligungen festgestellten Be- 
dingtlngen zur Verkürzung der Steuer entgegengehandelt 
wird?) 
c) Wenn heimlich oder anmeldungswidrig Maische zubereitet 
oder aufbewahrt wurde und die Absicht zu einer Verkürzung 
der Steuer nachgewiesen wird?) 
i) § 50 des Gesetzes v. 1868. Die Preußische Steuerorduung v. 1819 § 60 uud das 
Regul. b. 1. Dez. 1820 § 11 verstehen unter Defraudati au die unterlassene oder un 
richtige Anzeige von Gewerbshandlungen (durch die Brennereibesitzer), von deren Aus 
übung in jedem einzelnen Falle oder in bestimmten Fällen dem Staate eine Steuer zu ent 
richten ist. Nach Erkenntniß des pr. Obcrtribnnals v. 3. Setzt. 1878 wird der Thatbestand 
einer Defraude dadurch nicht beseitigt, daß bei der Einmaischung die Absicht, einen höheren 
Spiritusertrag zu erzielen, nicht obgewaltet hat (Pr. Zentralblatt 1879 S. 72). 
*) §§ 54 ». 55 des Gesetzes v. 1868. Ist in der preuß. Gesetzgebung nicht besonders 
hervorgehoben. 
®) § 56 des Gesetzes v. 1868; Dittmar a. a. O. S. 17. 
4 ) § 57 des Gesetzes v. 1868; außerdem tritt noch eine Geldbuße von 100 Thlrn. und 
Konfiskation der gebrauchten Geräthe hinzu: Preuß. Kabinetsordre v. 11. Januar 1824 Nr. 5. 
Als heimliche und anmeldnngswidrige Zubereitung und Aufbewahrung von Maische 
ist besonders auch anzusehen: , t . . r . . „ 
a) Das Ansammeln der Maische auf dem Fuß b o den der Brennerei 
ohne Unterschied, aus welchem Grunde es geschah, ob das Abzugsrohr durch Zu 
fall oder mit Absicht verstopft war und ob die Maische wirklich zum Abbrennen 
tauglich ist. Es wird hierin eine widerrechtliche Erweiterung des Maischranmes 
gesehen und je nachdem die Absicht erwiesen ist oder nicht, tritt die Defrandations- 
oder Kontraventionsstrafc ein. »Erkenntnisse des Preuß. Ober-Tribunals vom 
26. März 1858. Zentralblatt 1858 S. 210; Erkenntniß des Preuß. Ober-Tri 
bunals vom 1. Oktober 1858, Zentralblatt 1859 Nr. 7); ebenso gilt das An« 
sammeln von Maische in der Abzugs rinne als Defraudation nach Ober 
tribunalserkenntniß vom 20. März 1874, pr. Zentralblati 1874, S. 171. 
b) Das Ueberschöpfen der Maische ans einem Bottich in einen an- 
deren früher bemaischten Bottich oder in ein anderes Gefäß gt als Defraudation 
zu betrachten und die auf dem ganzen mißbrauchten Bottich oder Gefäß ruhende 
Steuer bei Bemessung der Strafe zu Grunde zu legen. (Erkenntniß des Preuß. 
Ober-Tribunals vom 23. November I860, Zentralblatt 1861 Nr. 10; Ministerial- 
Reskript vom 30. November 1865 111 23291). 
Damit stimmt überein ein reichsgcrichtlichcs Erkenntniß vom l. Juli 1880 
(abgedruckt im preuß. Zentralblatt 1881 S. 110) und ist außerdem erkannt, daß 
der Rauminhalt der unbefugt benutzten, nicht ermittelten, Bottiche nicht durch 
e i n e D u r ch s ch n it t s b e r ê ch n u n g aller vorhandenen Bottiche festgestellt werden 
kann. Da im Königreich Sachsen nur die Menge der wirklich als übergeschöpft 
ermittelten Maische der Steuer- und Strafberechnung zu Grunde gelegt wird, so 
ist durch ein preuß. Ministerial-Reskript v. 22. Juni 1877 III 1117 zugelassen, 
aus Billigkeitsgründen diese Berechnung bei Stcuernachlässen eintreten zu lassen. 
c) Das Verdünnen der Maische im Gährbottich oder Reservoir mittelst 
eines Wasserzugusses (nicht das ebenfalls besonders bewilligte Ansrischen der Maische) 
ist als eine Einmaischung zu betrachten. Die Kontravcntionsstrafe ist in diesem 
Falle jedenfalls verwirkt, wenn auch keine strafbare Absicht vorliegt und kein Gewinn 
an Spiritus stattfand. (Erkenntniß des Ober-Tribunals v. li. Apri? 1862, 
Zentralblatt 1862 Nr. 26.) S. a. reichsgerichtl. Erkenntniß v. 1. Juni 1880 
(abgcdr. im preuß. Zentralblatt 1881 S. HO), wonach das Anfrischen der 
Maische mittels Wasser in einer, bonder Steuerbehörde nicht genehmigten
        <pb n="163" />
        Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 
151 
à) wenn der Vorschrift in § 11 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 entgegen 
steuerpflichtige Materialien entweder gar nicht oder 
unrichtig angemeldet werden und die Absicht zu einer Steuer 
verkürzung nachgewiesen wird?) 
3. Für folgende Uebertretungen sind besondere Strafen festgesetzt, 
wenn auch keine Absicht zur S ten erde fr au de vorliegt: 
a) für die heimliche oder anmeldungswidrige Zubereitung 
und Aufbewahrung der Maische eine Geldbuße von 300 JÍ. 
und Konfiskation der gebrauchten Gerathet) 
d) für unterlassene oder unrichtige Anmeldung steuer 
pflichtiger Stoffe eine Geldbuße von 300 J£;*) 
c) für unterlass ene oder unrichtige Anzeige der Geräthe, 
Konfiskation der verschwiegenen, veränderten oder anderswohin gebrachten 
Geräthe eine Geldbuße von 75—300 Jé,.; 4 ) 
3eit in der Absicht, die Steuer zu verkürzen, als Maischsteuerdefraudation straf 
bar erscheint. 
à) Die Vergrößerung des Rauminhaltes eines zur Bemaischung deklarirten 
Bottiches durch einen die übergährende Maische zurückhaltenden Aufsatz stellt eine 
strafbare Einmaischung dar, weil der Rauminhalt der zur Einmaischung bestimmten 
Gefäße die Norm für die Besteuerung abgibt (Pr. Obertribunal Erkenntniß v. 17. 
Cft. 1878 pr. Zentralblatt 1879 S. 333). 
e) Wenn einem in abnehmender Gährung befindlichen Bottich sogen. Glattwasser 
(ein aus Abfällen gewonnener Extrakt) zugegossen wird, so kann ohne Rechts 
irrthum eine strafbare Einmaischung darin gesehen werden und falls die Absicht 
der Steuerverkürzung feststeht, neben der Kontraventions- eine Desraudations- 
strafe festgesetzt werden. (Pr. Obertribunal-Erkenntniß v. 17. Okt. 1878, pr. 
Zentralblatt 1879 S. 333). 
f) Nach einem reichsgerichtl. Erkenntnisse v. 2. Mai 1884 kann in dem un dekla 
rirten Zuführen von Spiritus zu der in Zubereitung befindlichen Maische 
ein strafbarer Akt der Einmaischung gefunden werden, wenngleich hiedurch ein 
neuer Gährungsprozeß nicht bewirkt wird. (Pr. Zentralblatt 1885 S. 22). 
*) § 58 des Gesetzes von 1868, außerdem tritt noch eine Geldbuße bis zu 300 M. 
hinzu; pr. Régulât, v. 21. August 1825 § 14 (Dittmar a. a. S. S. 25). 
*) § 57 des Gesetzes von 1868. Ueber die besonderen Fälle s. Röhr a. a. O. 
S. 22 und 23 Kabinetsordre vom 10. Jan. 1824 Nr. 5. 
a) Die Benutzung eines undeklar i rten Maischraumes zieht die Steuer- 
strafe nach sich, sobald die Absicht auf die Benutzung gerichtet war. (Erkenntniß 
des Ober-Tribunals v. 2. November 1870.) Oppenhof, Rechtsprechung te. 
II. Band S. 539. 
b) Haben sich mehrere einer Branntweinsteuer-Kontravention durch Benutzung 
eines undeklarirten MaischraumeS schuldig gemacht, so sind sie in die Strafe zu 
gleichen Theilen und mit subsidiarischer Haftung zu verurtheilen. (Erkenntniß 
des Ober-Tribunals v. 2. Nov. 1872; Minist.-Neskript v. 23. Februar 1869 
III. 1509.) 
c) Die Maischsteuerkontraventionsstrafe ist verwirkt, wenn ein einzelner Akt der Ein 
maischung oder Zubereitung von Maische ohne Deklaration vorgenommen worden 
ist. (Erkenntniß des Ober-Tribnnals v. 25. Januar 1865; Zentralblatt 1865 
Nr. 25.) S. wegen des Verfahrens bei der Konfiskation der Gefäße 
Pr. Zentralbl. 1875 S. 155 u. wegen Haftung für die Untersuchungs 
kosten von Seite des Eigenthiimers der konfiszirten Brennereigefäße. Pr. Zentral 
blatt 1880 S. 221, a. a. O. 1882 S. 340. 
*) § 58 des Gesetzes von 1868; pr. Requl. v. 21. Aug. 1825 § 14. 
4 ) (§ 59 des Gesetzes v. 1868.) Pr. Steuerordnung v. 1819 § 66. 
Ein, wenn auch früher zu oünmaischungen benutzter und aus der Brauerei entfernter 
Bottich ist an und für sich noch kein Brenngeräthe im Sinne des § 66 der Steuerordnung 
von 1819, so lange er nicht wieder in einer Brennerei Aufnahme gefunden und verwendet 
wird. Dasselbe gilt aber nicht für kupferne Vorwärmer. (Preuß. Minist.-Reskript vom 
15. Juni 1870 111. 8035.)
        <pb n="164" />
        152 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
à) für die unterlassene Anzeige beim UebergangvonGeräthen 
in andere Hände eine Geldbuße von 15—60 Jl 1 ) und in Wieder 
holungsfällen 60—150 Jb.; 2 ) 
e) für unterlassene Geräthebezeichnung (welche in § 8 des 
Gesetzes von 1868 vorgeschrieben ist) tritt nebst der Konfiskation der 
nicht bezeichneten Geräthe eine Geldstrafe von 75—300 JL ein; 8 ) 
f) für die Abweichung von der Maisch- und Brennzeit ist 
eine Strafe von 6 Jb. und bei Wiederholungen von 15—60 À. 
festgesetzt;á) 
g) die Strafe des ordnungswidrigen Verfahrens mit den 
Betriebsplänen 8 ) und Material-Verzeichnissen soll je nach 
Umständen 3—15 oder 6—150 Jb. betragen; 8 ) 
h) für die Verletzung des amtlichen Verschlusses^) oder der 
Bezeichnung der Gefäße wird für den Fall, daß nicht ein zu- 
fälliges, unverschuldetes Ereigniß als Ursache nachgewiesen worden 
ist und davon sofort Anzeige erstattet wurde, eine Geldbuße von 
6—60 Jl bez. 75—300 Jl bestimmt; 8 ) 
i) die Uebertretungen aller anderen gesetzlichen oder regu- 
lativmäßigen und sonstigen Verwaltungsvorschriften, 
auf welche keine besondere Strafe gesetzt ist, sollen mit einer Geld 
buße von 3—30 Jl bestraft werden. 8 ) 
4. Die Vertretungs-Verbindlichkeit desjenigen, welcher 
Brennerei betreibt, für seine Verwalter, Gewerbsgehilfen, sowie für die 
jenigen Hallsgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gelverbebetrieb Einfluß 
zu üben, bezüglich verfügter Geldbußen'") ist durch § 66 des Gesetzes v. 1868") 
besonders ausgesprochen. 
Die Bestimmungen der neueren Gesetzgebung unterscheiden sich wesentlich 
von den älteren. Während nämlich das Gesetz vom 21. September I860 den 
Brennereibesitzer rücksichtlich der in Defraudations- und Kontraventions 
prozessen verhängten Geldbußen für sein Gesiilde, seine Diener, Gewerbs 
gehilfen lind die in seinem Hanse befindliche Ehegattin, Kinder und Anverwandte 
ansnahmslos für haftbar erklärte und zwar sowohl für die Uebertretung 
selbst, als auch für die Bezahlung der Gefälle und Geldbußen, falls der 
‘) Siehe a. Pr. Stencrordnung v. 8. Febr. 1819 § 73. 
2 ) (§ 60 des Gesetzes v. 1868.) Pr. Steuer-ordnung v. 1819 § 66. 
3 ) § 61 des Gesetzes V. 1868. 
*) § 62 des Gesetzes v. 1868; pr. Regul. v. 1. Dez. 1820 § 11; Steuerordnuug v. 
1819 § 78. 
5 ) § 63 des Gesetzes v. 1868. 
°) Siehe Pr. Steuer-Ordu. v. 1819 § 72; Regulativ v. 1. Dez. 1820 § 11; Regul. 
v. 21. Aug. 1825 § 13. 
7 ) Preuß. Steuer-Ordnung v. 1819 § 69; Regul. v. 1820 § 10 u. Regul. v. 
1825 § 13. 
8 ) § 64 des Gesetzes v. 1868. 
9 ) § 65 des Gesetzes v. 1868; Pr. Steuer-Ordnung v. 1819 § 90. 
Wird das Gebäude, in welchem Brennerei betrieben wird, den revidircnden Beamten 
auf ihr Verlangen nicht geöffnet, so ist der Brennercibesitzer, abgesehen davon, ob dieses 
absichtlich unterblieb oder nicht, wegen Uebertretung in § 49 der Steuerordnung von 1829 
nach § 90 der Steuerordnuug strafbar. (Erkenntnis; des Ober-Tribunals v. 12. Mürz 1858.) 
'*) §§ 51—65 incl. des Gesetzes v. 1868. 
") Siehe a. Preuß. Gesetz v. 21. Sept. I860 it. Bundesgesetz v. 8. Juli 1868 in diesem 
Betreff; Preuß. Verordnung v. 11. Mai 1867 § 66; Zentralbl. 1867 S. 114.
        <pb n="165" />
        Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 
153 
Schuldige sie nicht bezahlen kann, hat das Gesetz von 1868 diese Haftbarkeit 
folgendermaßen beschränkt: 
1. Bei den nach §§ 51—65 des Gesetzes verhängten Geldbußen kann 
eine solche nur hinsichtlich der Verwalter, Gewerbegehilsen, sowie derjenigen 
Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu 
üben, und auch nur dann eintreten, wenn diese Geldstrafen von dem eigent 
lichen Schuldigen wegen Unvermögens nicht hergetrieben werden können 
und zugleich der Nachweis erbracht wird,') daß der Bennerei- 
betreibende bei der Auswahl unb Anstellung der Verwalter, Gewerbegehilsen 
oder bei der Beaufsichtigung derselben, sowie der erwähnten Hausgenossen 
fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes 
zu Werke gegangen ist. Als solche Nachlässigkeit gilt gesetzlich schon die 
wissentliche Anstellung, beziehentlich Beibehaltung eines wegen Branntwein- 
steuer-Defraude bestraften Verwalters oder Gehilfen, wenn nicht die Anstellung 
desselben von der obersten Finanzbehörde besonders genehmigt worden ist. Die 
gegen den wegen einer selbst begangenen Branntweinsteuerdefrandation bestraften 
Brennereitreibenden, bis er nachweist, daß er die Sorgfalt eines ordentlichen 
Geschäftsmannes angewendet habe. 
2. Bemerkenswerth ist außerdem, daß der Brennereibetreibende hinsichtlich 
der in solchen Fällen zu bezahlenden Steuer, wenn dieselbe nach §§ 54imb 
55 des Gesetzes auf Grnnd der vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet 
wird, nur dann verhaftet, wenn er nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen 
Geschäftsmannes verfahren ist, 2 ) in den übrigen Fällen aber ohne Unter 
schied, wenn die Steuer wegen Unvermögens vom Schuldigen nicht beizu 
treiben ist.') 
3. Außerdem ist besonders hervorzuheben, daß der Brennereibetreibende 
in Gemäßheit der Vorschriften zu Ziffer I in § 66 des Gesetzes von 1868, 
sowie zur Erlegung der nach § 54 und 55 nach den gesetzlichen Vermuth 
ungen berechneten Steuer nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt 
werden kann.') 
') Dieser Nachweis ist von der Steuerbehörde zu führen. 
*) § 66 Ziffer I Nr- 2 des Gesetzes v. 1868. Nach einem Erkenntnisse des Pr. Ober- 
tribunals vom 25. Sept. 1872 (Pr. Zentralbl. 1873 S. 4) unterliegt die subsidiäre Haft 
barkeit des Brennereibetreibendcn für die Steuer dann nicht der richterlichen Entscheidung, 
sondern versteht sich von selbst aus dem Gesetze und ist von der Steuerbehörde zu realisirei'i, 
wenn die Berechnung der vorenthaltenen Steuer uach dem von der Gesetzgebung bestimmten 
Verfahren und nicht lediglich auf Grund der im Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen 
angelegt ist. 
4 ) 8 66 Ziffer III. des Gesetzes v. 1868. Nach einem weiteren Erkenntnisse des preuß. 
Obertribunals v. 10. März 1876 (Preuß. Zentralbl. 1876 S. 234) haftet der Inhaber der 
Brennerei für eine verwirkte Ordnungsstrafe, wenn die Person des Thäters nicht 
ermittelt iverdcn kann, ohne daß er bei der Auswahl und Anstellung des Personals sahr- 
Nur eine durch Zufall herbeigeführte Ordnuugswidrigkeit macht ihn uach Erkenntniß 
des Obertrib. v. 12. Juni 1877 frei. (Preuß. Zentralbl. 1877 S. 276.) 
Nicht der Verwalter, sondern derjenige, welcher die Brennerei selbständig treibt, ist ver 
antwortlich. wenn auch ersterer die Betriebspläne unterschreibt. (Erkenntniß des pr. Ober- 
tribunals v. 31. Okt. 1878. Pr. Zentralbl. 1879 S. 353. Nach Erkenntniß des pr. Ober 
tribunals v. 5. Febr. 1879 (pr. Zentralbl. 1880 S. 602) haftet der Inhaber der Brennerei 
gesetzliche Vermuthung des fahrlässigen Verhaltens spricht auch so lange 
zur Erlegung dieser Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftbarkeit 
*) § 66 Ziffer II. des Gesetzes von 1868. 
lässig gehandelt hat.
        <pb n="166" />
        154 
v. Aufseß: Die Zolle und Steuern des Deutschen Reiches. 
4. Uebrigens kann die Steuerbehörde unter Verzicht ans die subsidiarische 
Haftbarkeit in allen Fällen die an Stelle der Geldbuße tretende Freiheitsstrafe 
am Schuldigen jeder Zeit vollstrecken lassen?) 
5. Bei dem Z u s a m m e n t r e f f e n m e h r e r e r Z u w i d e r h a n d l u n g e n 
wider die Gesetze ist zu unterscheiden 
a) ob Übertretungen gegen die Gesetze bezüglich der Branntweinsteuer 
mit Vergehen oder Verbrechen zusammentreffen. In diesem Falle 
kommen die allgemeinen Strafgesetzes zur Anwendung/) oder ob: 
b) eine Defraudation mit eitler Verletzung besonderer Vorschriften ver 
bunden tvar. Hier tritt die hierailf gesetzte Strafe der Defrau 
dationsstrafe in der Regel hinzu/) oder endlich 
c) ob mehrere oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Brannt- 
tveinstellergesetze vorliegen, welche nicht in Defraudationen bestehen. 
Hier soll, wenn die Kontraventionen derselben Art sind und gleich 
zeitig entdeckt tverden, die Kontraventionsstrafe von 300 JC b ) gegen 
den subsidiarisch Verpflichteten, gleich wie gegen die eigentlichen 
Thäter nub Teilnehmer nur in dem einmaligen Betrage festgesetzt 
werden?) 
6. Die Bestimmungen des Zollstrafgesetzes und wenn solche 
nicht vorhanden sind, die Bestimmungen der allgemeinen Gesetze 
sollen zur Anwendung kommen/) 
a) in Bezug auf die Bestrafung der Bestechtlng von Beamten/) 
b) wegen Widersetzlichkeit der Beamten, worunter auch die 
Versagung der gesetzlich vorgeschriebenen Hilfeleistung für die Beamtei?) 
zu verstehen ist; 10 ) 
c) in Bezug auf die Verwandlung der Geldbußen in Frei 
heitsstrafen ; n ) 
für die in derselben vorgekommenen Ordnnngswidrigkeiten, ohne das; es eines Nachweises 
des dolus oder der culpa bedarf. Nur nachweisbarer Zns all schließt seine Strafbarkeit aus. 
Nach Erkenntniß des Pr. Obertrib. v. U Sept. 1879 (pr. Zentralbl. 1880 S. 602) ist 
ein Brennereinnternehmer, welcher wegen einer in seiner Brennerei vorgekommenen Maisch 
kontravention als prinzipalverpflichtet verfolgt tvird, freizusprechen, sobald der Richter den 
eigentlichen Thäter für ermittelt erachtet, ivenn gegen letzteren dieserhalb auch keine 
Verfolgung eingeleitet wird. , 
S. a. die wichtige Erkenntniß des Reichsgerichtes v. 6.Fcbr. 1880 (preuß. 
Zentralblatt 1881 S. 44) wegen Haftung des Gewerbetreibenden für die von einem Gehilfen 
verwirkte Geldstrafc. 
Erkenntniß des Pr. Obertrib. v. Juli 1879 (pr. Zentralbl. 1880 S. 514), wonach sich 
die wissentliche Anstellung eines wegeir Branntweinsteuer Defraudation bestraften 
Gehilfen nicht nur ans die speziell von diesem, sondern ans alle während dessen Beschäftig 
ung in der Brennerei vom Hilfspersonal bewirkten Defraudations- und Kontraventions 
strafen bezieht. 
') § 66 Ziff. IV des Gesetzes v. 1868. 
3 ) Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich v. 15. Mai 1871; Reichsgesetzbl. 1871 
S. 127 ff. 
s) § 67 Abs. I. des Gesetzes v. 1868 und § 84 der preuß. Steuerordnung v. 8. Aug. 1819. 
4) § 67 Abs. 2 des Gesetzes von 1868 und § 85 der preuß. Stcuerordnung v. 1819. 
5 ) §§ 57 u. 58 des Gesetzes v. 1868. 
6 ) § 67 Abs. 3 des Gesetzes v. 1868. 
7 ) Siehe auch Röhr, a. a. O. S. 21 ff. 
*) § 68 des Gesetzes v. 1868 und § 88 der preuß. Steuerordnung v. 1819. 
&lt;J ) § 46 des Gesetzes v. 1868 u. § 89 der preuß. Steuerordnuug v- 1819. 
'") § 68 des Gesetzes v. 1868. 
") § 68 des Gesetzes v. 1868.
        <pb n="167" />
        Uebrige Reichssteuern. 
155 
d) bezüglich des Verfahrens bei Verfolgung der Uebertretnngen der 
Steuergesetze; ') 
e) bezüglich der Verjährung der Strafen.-) 
VI. Die Bestimmung der Steuerstellen und Beamten,') welchen 
die Erhebung der Branntweinsteuer und die Kontrole zukommt, sowie der 
Erlaß der hiezu nöthigen Vorschriften erfolgt durch die obersten Finanzbehörden, 
welche auch die eigentlichen K ontrolvorschriften und Instruktionen 
zu erlassen haben?) 
Aus vorstehenden Erörterungen ist zu ersehen, daß die Gesetzgebung 
Preußens und des Reiches in Bezug auf die Branntweinbesteuerung, trotz der 
Fortschritte der Technik, welche durch die verbesserten sog. kontinuirlichen 
Apparate und neue Gährmethoden eine bedeutend höhere Spiritusproduktion 
durch Ausnützung des Maischmaterials zuläßt, noch auf den alten Grundsätzen 
von 1819 steht. 
Die Agitation für eine sog. Fabrikatsteuer'') scheiterte bisher an dem 
Mangel eines hinreichend sicheren Kontrolapparates für die produzirte 
Spiritusmenge. 
In neuerer Zeit hat man in Bayern durch das am 1. Juli 1880 ins 
Leben tretende Gesetz vom 25. Februar 1880“) über den Branntweinaufschlag 
den Versuch gemacht, außer der Maischraum- und Materialsteuer den sog. 
Branntweinfabrikat-Aufschlag an Stelle des Maischraum- und Material-Auf 
schlages dann zuzulassen, wenn in Brennereien die Brennvorrichtung mit einem 
besonderen von der Staatsregierung genehmigten Apparate zum Messen des 
Spiritus nach Vorschrift der sog. Aufschlagsverwaltung versehen ist?) (Art. 6 
des Ges.) Vielleicht gewinnen die Resultate dieser Gesetzgebung nach und 
nach Einfluß auf die Reichsgesetzgebung in Bezug auf Einführung der Fabrikat 
steuer oder sonstiger Aenderungen, ehe eine Krisis eintritt. 
Abschnitt VI. 
Besondere Vorschriften für die Verwaltung und Erhebung 
der übrigen Aeichsstenern. 
Außer den Zöllen und Verbrauchssteuern, welche nur im Deutschen Zoll 
gebiete erhoben tverden, bestehen auch mehrere Reichssteuern, deren Erhebung 
im ganzen Gebiete des Deutschen Reiches stattfindet, nämlich die Wechsel- 
stempel-, die Spielkartenstempel-Steuer und die Reichsstempel- 
Abgabe. 
&gt;) § 68 des Gesetzes v. 1868. 
*) § 68 des Gesetzes v. 1868. 
3 ) Siehe das Nähere in dem Abschnitt VII. Organisation der Zoll-u. Steuerverwaltunq. 
4 ) § 69 des Gesetzes v. 1868. 
*) S. hierüber u. a. v. Salo iati zur Fabrikatstcuerfrage. Berlin I860. Janke, die 
Einführung der Fabrikatstcuer rc. Breslau 1863 und Janke, die direkte Besteuerung des 
Spiritus. Berlin 1861. 
ß ) Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt 1880 S. 37. 
T ) Hiezu wurde der sog. Siemeus'sche Apparat zugelassen.
        <pb n="168" />
        156 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
1. Tie Wechstlftempelftettcr. 
Das Gesetz über die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869 war 
ursprünglich nur für den Norddeutschen Bund gegeben worden, wurde aber 
mit 1. Jan. 1871 in Württemberg/) Baden und Hessen südlich des Mains/) 
Hohenzollern/) am 1. Juli 1871 in Bayerns und am 15. August 1871 in 
Elsaß-Lothringen 2 ) nachträglich eingeführt. 
Das im Bundesgesetzblatt von 1869 (S. 193) abgedruckte Gesetz vom 
IO. Juni 1869 wurde dilrch ein Gesetz vom 4. Juni 1879 abgeändert und 
zwar bezüglich der Bestimnnlngeil in § 2 und 3 wegen der Einführung der 
Markrechnung im Deutschen Reiches) 
Ebeitso erlitt die Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes vom 
IO. Juni 1869, welche am 12. Dez. 1869 erlassen worden war/) mehrere 
sehr wesentliche Aenderungen. Die erste Aenderilng erfolgte durch die Be 
kanntmachllng vom 23. Juni 1871, welche die ältere Bekanntmachung ersetzte?) 
Dilrch eine spätere Bekanntmachllng vom 11. Juli 1873 9) wurde sodann die 
Bekanntmachung voit 1871 bezüglich der Art und Weise der Verwendung der 
Stempelmarken (§ 13 Nr. 2 des Ges.) wesentlich abgeändert. Letztere wurde 
aber schon wieder 1881 durch eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
16. Jirli 1881 gemildert/") Außerdem wurde am 13. Dezember 1874 eine 
Bekanntmachung wegen der Allsgabe der ans Mark lautenden Wechselstempel- 
marken") und am Ì2. Nov. 1879 12 ) eine die Berechnung der Wechselstempel- 
abgabe von den in außerdeutschen Währungen ausgedrückten Wechselşilmmen 
erlassen/ 2 ) welche wieder durch eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
1. Februar 1882 abgeändert wurde.") 
Das Reichsgesetz über die Wechselstempelsteiler nebst den hiezu von reichswegen 
erlassenen Ausführungsbestimmungen lautet hienach zur Zeit folgendermaßen/ 2 ) 
Ueichs-Geseh betreffend die Wechselstempelsteuer 
vom IO. Juni 1869 nebst den Aussührungsbestimmungen und den Aenderungen bis zum 
Jahre 1885. 
8 1. Gezogene und eigene Wechsel ilnterliegen im Gebiete des Deutschen 
Reichs einer nach Vorschrift dieses Gesetzes zu erhebenden, zur Reichskasse 
fließenden Abgabe. 
9 Bnndesgesetzbl. 1870 S. 654, 657 n. a. 1871 S. 63. 
*) Bnndesgesetzbl. 1870 S. 627, 650, v. 1871 S. 63. 
s ) Bnndesgesetzbl. 1870 S. 606. 
4 ) Bnndesgesetzbl. 1871 S. 88. 
6 ) Gesetzbl. f. Elsaß-Lothringen 1871 S. 175. 
8 ) Reichsgesetzbl. 1879 S. 151. 
7 ) Bnndesgesetzbl. 1869 S. 691. 
8 ) Reichsgesetzbl. 1871 S. 267. 
9 ) Reichsgesetzbl. 1873 S. 295. 
10 ) Reichsgesetzbl. 1881 S. 245. 
") Reichsgesetzbl. 1874 S. 148. 
12 ) Zentralbl. des Reichs 1879 S. 663. 
*■) Die zu dem Gesetze v. 10. Juni 1869 in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen 
Ausführungsbestimmungen insbesondere auch wegen des Verfahrens bei Uebertretunaen hat 
Hoher in seinem Kommentar v. 1871 und Leydhecker in seinem Sammelwerke über die 
Zölle und indirekten Steuern im Reichslande Elsaß'Lothringen auf S. 470 ff. ausführlich 
zusammengestellt. 
") Zentralbl. des Reiches 1882 S. 26. 
15 ) S. a. hierüber in Hirth's „Annalen" v. 1869 S. 63, 1011; 1871 S. 377; 1876 
S. 81 u. La band in Hirth's „Annalen" v. 1873 S. 467 und 497.
        <pb n="169" />
        Uebrige Reichssteuern. Wechselstempelsteuer. 
157 
Von der Stempelabgabe befreit bleiben: 
1. die vom Auslande auf das Allsland gezogenen, nur im Auslande 
zahlbaren Wechsel; 
2. die vom Jnlande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande und 
zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage 
der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller direkt 
in das Ausland remittirt werden?) 
§ 2. Die Stempelabgabe beträgt: 
von einer Summe von 200 JL und weniger 0,10 M. 
„ „ „ über 200 „ bis 400 Jl 0,20 „ 
400 „ „ 600 „ 0,30 „ 
* „ „ „ 600 . , 800 » 0,40 » 
. 800 „ „ 1000 . 0,50 „ 
und von jedem ferneren 1000 JL der Summa 0,50 A mehr, dergestalt, daß 
jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird. 
§ 3. Die zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Um- 
rechiulng der in einer andern als der Reichswährung ausgedrückten Summen 
erfolgt, soweit der Bundesrath nicht für gewisse Währllngen allgemein zum 
Grunde zu legende Mittelwerthe festsetzt und bekannt macht, nach Maßgabe 
des laufenden Kurses?) 
Ausführungs-Bestimmung zu § 3. 
Behufs Umrechnung der in einer anderen als der Rcichswährung ausgedrückten 
Summen zum Zwecke der Berechnung der Wechselstempelsteuer bezw. der Reichsstempelabgabe 
von ausländischen Aktien, Renten^ und Schuldverschreibungen werden für die nachstehend 
bezeichneten Währungen die dabei bemerkten, allgemein zu Grunde zu legenden Mittelwcrthe 
bis auf Weiteres festsetzt: 
1 süddeutscher Gulden, sowie ein Gulden niederländischer Währung 1,70 M 
1 Mark Banko 1,50 „ 
1 österreichischer Gulden (Silber oder Papier) 1,70 „ 
1 Pfund Sterling 20,40 „ 
1 Frank, Lira, finnische Mark, spanische Peseta Gold 0,80 „ 
1 spanischer Piaster 4,00 „ 
100 spanische Realen 21,00 „ 
1 portugiesischer Milreis 4,50 ,, 
1 türkischer Piaster 0,18 „ 
1 rumänischer Piaster 0,30 „ 
1 rumänischer Leu * 0,80 „ 
1 polnischer Gulden 0,33 „ 
1 russischer Silberrubel 2,25 „ 
1 russischer Goldrubel 3,20 „ 
100 schwedische, norwegische oder dänische Kronen 112,50 „ 
1 dänischer Riksdaler 2,25 „ 
1 schwedischer Riksdaler 1,125 „ 
1 Spezies Riksdaler 4,50 „ 
1 amerikanischer Dollar . 4,25*),, 
§ 4. 4 ) Für die Entrichtung der Abgabe sind der Reichskasse sämmtliche 
Personen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Bundesgebiete Theil 
genommen haben, solidarisch verhaftet. 
*) S. Bundesgesetzbl. 1869 S. 193. 
*) S. Reichsgesctz v. 4. Juni 1879. Reichsgcsetzbl. 1879 S. 151. 
®) S. Zentralbl. des Reichs von 1882 S. 26. Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 1. Febr. 1882. 
4 ) Die §§ 4—29 des Gesetzes v. 10. Juni 1869 sind nicht geändert worden, s. Buudes- 
gesetzbl. v. 1869 S. 194—199.
        <pb n="170" />
        158 D. A ufse s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
§ 5. Als Teilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird hinsichtlich 
der Stenerpflichtigkeit angesehen: Der Aussteller, jeder Unterzeichner oder Mit 
unterzeichner eines Acceptes, eines Jildossaments oder einer anderen Wechsel- 
erklärung, und Jeder, der für eigene oder fremde Rechnung ben Wechsel 
erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung 
präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung Pro 
test erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den 
Wechsel gesetzt wird oder nicht. 
§ 6. Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein inlän 
discher Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten 
inländischen Inhaber (§ 5) aus den Händen gegeben wird. 
§ 7. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inlän- 
dischen Inhaber eines aitsländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem in 
ländischen Indossament noch nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der 
Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur An 
nahme zil präsentiren. Der Acceptant eines unversteuerten Wechsels ist ver 
pflichtet, vor der Rückgabe oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels 
die Versteuerung desselben zn bewirken. 
Wird jedoch ein nicht zum Umlanf im Bundesgebiet bestimmtes Exemplar 
eines, in mehreren Exemplaren ausgefertigten, Wechsels zur Einholung des 
Acceptes benutzt, so bleibt der Acceptant von der Verpflichtung zur Versteuer 
ung befreit, wenn die Rückseite des accestirteli Exemplars vor der Rückgabe 
dergestalt durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum 
Jndossiren ausgeschlossen wird. 
§ 8. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontexte als Prima, Se 
kunda, Tertia u. s. ìv. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen 
dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe bestimmt ist. 
§ 9. Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches 
eme Wechselerklärnng — mit Ausnahme des Acceptes und der Nothadressen 
— gesetzt ist, die nicht ans einem nach Vorschrift dieses Gesetzes ncrftcuerten 
Exemplare sich befindet. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe das betreffende 
Exemplar von dem Aussteller der, die Stempelpflichtigkeit begründenden, Wechsel- 
erklärung, oder, wenn letztere im Anslande abgegeben ist, -on dem ersten 
inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. 
Soll ein unversteuertes Wechseldnplikat ohne Auslieferung eines ver 
steuerten Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder Mangels Zahlung prote- 
stirt werden, so ist die Besteilerllng desselben zu bewirken, ehe die Zahlung 
oder Protestaufnahme stattfindet. 
Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechselduplikats oder 
des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes Exemplar gesetzte Wechsel 
erklärnng auf einem versteuerten Duplikate abgegeben sei, oder daß bei Be 
zahlung eines unversteuerten Duplikates auch ein versteuertes Exemplar aus 
geliefert sei, liegt Demjenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung 
eines Wechselexemplars in Anspruch genommen wird. 
§ 10. Die Bestimmungen im § 9 finden gleichmäßig auf Wechselab 
schriften Anwendung, welche mit einem Original-Indossamente, oder mit einer 
anderen urschriftlichen Wechselerklärnng versehen sind. Jede solche Abschrift 
wird hinsichtlich der Besteuerung einem Duplikate desselben Wechsels gleiche 
geachtet.
        <pb n="171" />
        Uebrige Reichssteuer. Wechselstempelsteuer. 159 
8 11. Ist die in den §§ 6 bis 10 vorgeschriebene Versteuerung eines 
Wechsels, eines Wechseldnplikates oder einer Wechselabschrist unterlassen, so 
ist der nächste, und, so lange die Versteuerung nicht bewirkt ist, auch jeder 
fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er den 
selben auf der Vorder- oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur 
Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung 
darauf setzt, Mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus 
den Händen gibt. Ans die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat 
die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen Einfluß. 
§ 12. Der Verwahrer eines zum Accepte versandten unversteuerten 
Wechselexemplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht ver 
steuerten Exeinplars (oder einer nicht versteuerten Kopie) desselben Wechsels 
ausliefert, für die Stempelabgabe verhaftet und verfällt, wenn dieselbe nicht 
entrichtet wird, in die im 8 15 bestimmte Strafe. 
§ 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: 
1. durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen 
Reichsstempel versehenen Blanket, oder 
2. durch Verwendung der erforderlichen Reichsstempelmarke aus dem 
Wechsel, wenn hierbei die von dem Bnndesrathe erlassenen und be 
kannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung 
beobachtet worden sind. 
Ausführungsbcstimmung zu § 13. 
In Bezug auf die Art der Verwcuduug der Rei chsste m p elmarke n zu 
Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen u. s. w. (§ 24 des Ge 
setzes vom 10. Juni 1869) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten: 
1. Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite 
der Urkunde und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, unmittelbar 
an einem Rande derselben, andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke 
(Indossament u. s. tu.) aus einer mit Buchstaben oder Zistern nicht beschriebenen 
oder bedruckten Stelle auszukleben. 
Das erste inländische Indossament, welches nach der Kassirung der Stempel 
marke auf die Rückseite des Wechsels gesetzt wird, beziehungsweise der erste sonstige 
inlttndische Vermerk ist unterhalb der Marke niederzuschreiben, widrigenfalls die 
letztere dem Niederschrciber dieses Indossaments, beziehungsweise Vermerks und 
dessen Nachmännern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die 
Vermerke „ohne Protest", „ohne Kosten" neben der Marke niedergeschrieben werden. 
Dem inländischen Inhaber, welcher aus Vcrseheu sei» Jitdossameut auf den 
Wechsel gesetzt hat, bevor er die Marke ausgeklebt hatte, ist gestattet, vor der 
Weitergabe des Wechsels unter Durchstreichuitg dieses Indossaments die Marke 
unter dem letzteren aufzukleben. 
2. In jeder der einzelneil der aufgeklebten Marken muß das Datum der Verwendung 
der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen 
Ziffern, der Monat mit Buchstaben mittels deutlicher Schriftzeichen, ohne jede 
Rasur, Durchstreichnng oder Ucberschrift, an der durch den Vordruck bezeichneten 
Stelle niedergeschrieben werden. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen 
der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sind zulässig, (z. B. 7. Sept. 1881, 
8. Okrbr. 1882.) 
3. Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der an dem 
vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschrifts 
mäßig zu verwendende àtempclmarken ergänzt werden. 
Stempclmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, 
werden als nicht verwendet angesehen (§ 14 des Gesetzes).') 
') Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juli 1881, Reichsgesetzbl. 1881 Ş. 245.
        <pb n="172" />
        160 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
§ 14 des Wechselstempelgesetzes. Stempelmarken, welche nicht in der 
vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet 
angesehen. 
§ 15. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel 
abgabe wird mit einer Geldbuße bestraft, welche dem fünfzigfachen Betrage der 
hinterzogenen Abgabe gleichkommt. 
Diese Strafe ist besonders nub ganz zu entrichten von Jedem, welcher 
der nach den §§ 4—12 ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtirng der 
Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inländischen Maklern 
und Unterhändlern, welche wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt haben. 
Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Verpflichtete 
unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur 
^Beitreibung von Geldbußen ohne Zustimmung des Vernrtheilten, insofern 
dieser ein Inländer ist, kein Grundstück snbhastirt werden. 
§ 16. Der Acceptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen 
Wechsels können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der Annahme-Erklärung, 
beziehungsweise der Aushändigung, mangelhaft gewesen sei, keinen Einwand 
gegen die gesetzlichen Folgen der Nichtverstenernng desselben entnehmen. 
§17. Wechselstempel-Hinterziehungen (§ 15) verjähren in fünf Jahren, 
von dem Tage der Ausstellung des Wechsels an gerechnet. Die Verjährung 
wird durch jede ans Verfolgung der Hinterziehung gegen den Angeschuldigten 
gerichtliche amtliche Handlung unterbrochen. 
§ 18. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der 
Wechselstempel-Hinterziehnng und der Vollstreckung der Strafe, sowie in Be 
treff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen 
die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen 
Vergehen gegen die Zollgesetze — in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze 
ausgeschlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die 
Stempelgesetze — bestimmt. 
Die im § 15 vorgeschriebenen Geldbußen fallen dem Fiskus desjenigen 
Staates zll, von dessen Behörden die Strafentscheidnng erlassen ist. 
§ 19. Jede von einer nach § 18 zuständigen Behörde wegen Wechsel- 
stempel-Hinterziehnng einzuleitende Untersuchung und zu erlasjende Strafent- 
scheidung kann auch ans diejenigen Inhaber des Wechsels, welche anderen Bundes 
staaten angehören, ausgedehnt werden. Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls 
durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten des Staates zu 
bewirken, in dessen Gebiete die Bollstreckungsmaßregel zur Ausführung 
kommen soll. 
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig 
thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maß 
regeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung von Wechselstcmpel- 
Hinterziehnngen dienlich sind. 
§ 20. Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit der Beaufsichtigung 
des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten *) haben die ihnen 
obliegenden Verpflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich 
der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch 
hinsichtlich der Reichsstempelabgabe wahrzunehmen. 
9 In Bayern j)ie Rentämter und Fiskalate der Kreisregiernngen, in den andern Län 
dern die Zoll- und Steuerbehörden.
        <pb n="173" />
        11 
Uebrige Reichssteuern. Wechselstempelsteuer. 
161 
§ 21. Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder 
Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt 
anvertraut ist, sowie die Notare und andere Beamte, welche Wechselproteste 
ausfertigen, die Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden 
Wechsel und Anweisungen von Amtswegen zu prüfen und die zu ihrer 
Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach § 18 
zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichtspersonen und 
andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, sind verbunden, sowohl in 
dem Proteste, als in dem über die Protestation etwa aufzunehmenden Proto 
kolle ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Stempel die prvtestirte Urkunde 
versehen, oder daß sie mit einem Reichsstempel nicht versehen ist. 
8 22. - Der Kaiser ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Debits 
der Reichsstempelmarken') und gestempelten Blankets, sowie wegen der Be 
dingungen, unter welchen für verdorbene Stempelmarken und Blankets Erstattung 
zulässig ist, die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. 
8 23?) Statt dessen 1. § 275 des Reichsstrafgesetzbuchs. 
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer 
1. wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von falschen 
oder gefälschten Stempelmarken, Stempelblanketen, Stempelabdrücken, 
Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelten Briefkvuverts 
Gebrauch macht, 
2. unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankete oder 
Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe, oder sonstige Drucksachen oder 
Schriftstücke, ingleichen wer unechte Post- oder Telegraphen-Freimarken 
oder gestempelte Briefkvuverts in der Absicht anfertigt, sie als echt zu 
verwenden, oder 
3. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankete, Stempel 
abdrücke, Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte Brief- 
konverts in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu 
verwenden. 
2. § 276 des Reichsstrafgesetzbnches. 
Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden, Schrift 
stücken und Formularen verwendetes Stempelpapier oder schon ein 
mal verwendete Stempelmarken oder Stempelblankete, inglcichen 
Stempelabdrücke, welche zum Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient 
haben, zu stempelpslichtigen Schriftstücken verwendet, wird, außer der 
Strafe, welche durch die Entziehung der Stempelsteuer begründet ist, 
mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
3. g 364 des Reichsstrafgesetzbnches. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer 
wissentlich schon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher 
oder theilweiser Entfernung der darauf gesetzten Schriftzeichen oder 
schon einmal verwendete Stempelmarken, Stempelblankete oder aus 
geschnittene oder sonst abgetrennte Stempelabdrücke der im § 276 
bezeichneten Art veräußert oder feilhält. 
6 Der Berkauf wird von den Postanstalten besorgt. 
*) Dieser Paragraph des (Gesetzes vom 10. Juni 1869 ist durch den § 2 des Einführ- 
ungsgesctzes zum Strasgesetzbuche vom 31. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt 1870 S. 195) auf 
gehoben und treten an Stelle desselben die #§ 275. 276 und 364 des Reichsstrafgesetzbuches 
von 1876. (Reichsgesetzbl. v. 1876 S. 92 fs.)
        <pb n="174" />
        162 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutscheil Reiches. 
§ 24 des Wechselstempelgesetzes. Die Vorschriften dieses Gesetzes kommen 
gleichmäßig zur Anwendung ans die an Ordre lautenden Zahlnngsversprechen 
(Billets à Ordre) und die von Kaufleuten oder ans Kaufleute ausgestellten 
Anweisungen (Assignativnen) jeder Art ans Geldanszahlnngen, Akkreditive lind 
Zahlungsaufträge, gegen deren Vorzeigung oder Auslieferung die Zahlung 
geleistet werden soll, ohne Unterschied, ob dieselben in Form von Briefen oder 
in anderer Form ausgestellt werden. 
Befreit von der Stempelabgabe sind: 
1. Die statt der Baarzahlnng dienenden, ans Sicht zahlbaren Platz- 
anweisnngen und Checks (b. i. Anweisungen auf das Guthaben des 
Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhanse 
oder Geldillstitilte), wenn sie ohne Accept bleiben; andernfalls muß die 
Versteuerung erfolgen, ehe der Acceptant die Platzanweisnng oder den 
Check ans dell Händen gibt. 
In welchen Fällen auch Anweisungen, die an einem Nachbarorte 
des Ausstellungsortes zahlbar sind, den Platzanweisnngen gleichgeachtet 
werden sollen, bestimmt der Bnndesrath nach Maßgabe der örtlichen 
Verhältnisse. 
2. Akkreditive, durch welche lediglich einer bestimmten Person ein nur 
im Maximalbetrage begrenzter oder unbeschränkter, nach Belieben zu 
benutzender Kredit zur Verfügung gestellt wird; 
3. Banknoten und andere ans den Inhaber lautende, ans Sicht zahlbare 
Anweisungen, welche der Aussteller ans sich selbst ausstellt. 
Ausführungs-Bestimmung zu § 24.') Nr. l. 
Die nachstehend je unter einer Nummer aufgeführten Plätze werden insofern als ein 
Platz betrachtet, daß die an den: einen ausgestellten und an dem anderen zahlbaren An 
weisungen in Bezug auf die Wechsclstempelabgabe als Platzanweisungen zu betrachten sind: 
1. Hamburg und Altona, 
2. Magdeburg, Sudenburg, Buckatl und Neustadt, 
3. Elberfeld unb Barmen, 
4. Aachen und Burtscheid, 
5. Frankfurt a. M. und Bockenheim, 
6. Saarbrücken und St. Johann, 
7. Ernstthal und Hohenstein, , 
8. Annaberg und Bnchholz, 
9 Brcmerhafen unb Geestemünde, 
10. Stuttgart und Kannstadt, 
11. Ulm und Neu - Ulm, 
12. Mannheim und Lndwigshafen, 
13. Regensburg und Stadtamhof, 
14. Nürnberg und Fürth, 
15. Mainz und Kastel. 
Nach den Bnndesrathsbeschlüssen vom 14. und 19. Juni 1871*) gelten auch Aschaffen 
burg und Damm, Ottensen und Nenmünster mit Hamburg und Altona, Mainz und Kastel, 
Mainz und Zahlbach, Darmstadt und Bessungen selbstverständlich je als ein Platz. 
§ 25 des Wechselstempelgesetzes. Die in den Staaten des Norddeutschen 
Bundes bestehenden Stempelabgaben von Wechseln, Anweisungen und diesen 
gleichgestellten Papieren (§ 24) werden aufgehoben. Auch von den ans 
Wechsel oder Anweisungen und diesen gleichgestellte Papiere gesetzten Indossa 
menten, Giros lind anderen Wechselerklärungen, Quittungen und sonstigen ans 
') Bekanntmachung v. 23. Juni 1871. (Reichsgesetzbl. 1871 S. 209.) 
2 ) § 328 it. 362 des Bundesrathsprot. v. 1871.
        <pb n="175" />
        I 
11* 
Uebrige Reichssteuern. Wechselstempelsteuer. 
163 
die Leistungen ans dem Wechsel bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche 
Stempelabgaben nicht weiter erhoben werden. 
§ 26. Subjektive Befreiungen von der Reichsstempelabgabe finden 
nicht statt. 
Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes bestehenden 
subjektiven Befreiungen von der Wechselstempelstener, welche auf lästigen 
Privatrechtstiteln beruhen, wird, soweit dieselben nach den Landesgesetzen 
nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden können, aus der Reichskafie Ent 
schädigung geleistet. Sind in den der Befreiung zum Grunde liegenden Ver 
trägen, Spezialprivilegien und sonstigeil Rechtstiteln Bestimmungen über die 
Art und Höhe der Entschädigung enthalten, so behält es dabei sein Bewenden. 
Anderenfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Berechtigten der 
Stempelbetrag, welchen er nach Vorschrift dieses Gesetzes entrichtet hat, auf 
Grund periodischer Nachweisung aus der Reichskasse erstattet. Die Ausstellung 
und Prüftlllg der periodischen Nachweisnngen erfolgt nach den von dem Bnndes- 
rathe hierüber zu erlassenden näheren Anordnungen. 
Für Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von anderen Theil- 
nehmern am Umlaufe des Wechsels oder von seinen Kommittenten zu fordern 
hat, wird in keinem Falle ans der Reichskasse Entschädigung gewährt. 
Erläuterung zu § 26.') 
Diejenigen, welche in Bayern van der Wechselstempelstener auf Grund lästiger Privat 
rechtstitel befreit und nach Maßgabe der Bestimmungen im § 26 des Gesetzes Erstattung der 
van ihnen sartan entrichteten Wechselstempelbeträge aus der Bundeskasse in Anspruch zu 
nehmen berechtigt sind, haben zuerst bis zum 15. Oktober d. I. und ferner für jedes Viertel 
jahr bis zur Mitte des darauffolgenden Manats eine Nachweisnng der in den verflossenen 
drei Monaten van ihnen entrichteten Wechselstempelbeträge, deren Erstattung begehrt wird, 
dem Reichskanzleramte einzureichen. Die Nachweisung muß ein spezielles Berzeichniß der zu 
erstattenden Avgabenbeträge, eine genaue Bezeichnung der Wechsel, wofür dieselben entrichtet 
sind, und die Angabe der Eigenschaft, in welcher der Antragsteller an dem Umlaufe derselben 
im Bllndesgebiete Theil genommen hat, sowie die Versicherung enthalten, daß der Antrag 
steller die Erstattung des Stcmpelbetrages van anderen Theilnehmern am llmlaufe des 
Wechsels oder von Kommittenten nicht zu fordern habe. 
Es wird vorbehalten, nach Bewandtnis; der Umstände andere Fristen zur Vorlegung 
der periodischen Nachweisungen zu bestimmen. 
Der Antragsteller bleibt verpflichtet, jede weitere zur Prüfung und Justisizirung der 
in die Nachweisung aufgenommenen Beträge erforderliche Auskunft dem Bundcsrathe oder 
den von demselben beauftragten Behörden oder Beamten zu ertheilen. 
Bei Einreichung der ersten Nachweisung ist zugleich der Anspruch auf Entschädigung 
selbst durch Angabe des lästigen Privatrechtstitels, worauf die bisherige subjektive Befreiung 
von der Wechselstempelsteuer beruht, unter Vorlegung der Beweismittel zu begründen. 
8 27. Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme für die 
in seinem Gebiete debitirten Wechselstempelmarken und gestempelten Blankets 
bis zum Schlüsse des Jahres 1871 der Betrag von 36 Prozent, bis zum 
Schlüsse des Jahres 1873 der Betrag von 24 Prozent, bis zum Schlüsse des 
Jahres 1875 der Betrag von 12 Prozent und von da ab dauernd der Be 
trag von 2 Prozent alls der Reichskasse gewährt. 
8 28. Die zur Ailsführung dieses Gesetzes nöthigen Bestimmungen wer 
den vom Bnndesrathe getroffen?) 
8 29. Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft. In Betreff 
aller vor diesem Tage allsgestellten inländischen oder von dem ersten inlän- 
') Bekanntmachung v. 23. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. 1871 S. 269). 
*) Siehe die Erwähnung derselben in der Einleitung.
        <pb n="176" />
        164 
v, Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
bischen Inhaber ans den Händen gegebenen anslündischen Wechsel kommen 
noch die bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften znr Anwendung. 
2. Spielkartenstempel 
Nach den früheren Zollvereinsverträgen (vom 22. März 1833') Art. 7, 
9 2C.) waren Spielkarten von dem freien Verkehre unter den Vereinsstaaten 
ausgeschlossen. Im Schlilßprotvkoll Nr. 5 zum Vertrage vom 4 April 1853 2 ) 
wurde den Staaten, in welchen Verbote imi) Beschränkungen nicht bestanden, 
freigestellt, solche zu erlassen. Der Vertrag vom 16. Mai 1865^ hält diese 
Verbote und Beschränkungen in Art. 7 und 9 aufrecht. In dem Vertrage 
vom 8. Juli 1867 ') wurde das Verbot oder der Ausschluß vom freien Ver 
kehre weggelassen und im Schlnßprotvkolle hiezu unter Nr. 3 bestimmt, daß 
der Wegfall des Verbotes die Erhebung einer Stempelabgabe von den aus 
anderen Vereinsstaaten oder dem Vereinsauslande eingehenden Spielkarten 
seitens der Regierungen nicht ausschließe, und daß bei dem Uebergange in 
Staaten, in denen solche bestehen, die Uebergangsscheinkontrole stattfinde. In 
Preußen war die Spielkartenfabrikation längere Zeit Monopol, welches erst 
durch eine Verordnung vom 16. Juni 1838 ') aufgehoben, dagegen aber eine 
Kvntrole der Fabriken und eine Stempelabgabe eingeführt wurde. Ans den 
nämlichen Grundsätzen beruhte das Preußische Gesetz vom 23. Dezbr. 1867.") 
Aber auch in allen übrigen Vereinsstaaten Deutschlands bestand eine Spiel 
kartenstempelabgabe, mit Ausnahme des im Jahre 1870 einverleibten Reichs 
landes Elsaß-Lothringen. 
Am 4. Juni 1877 hatte nun Preußen beim Bnndesrathe den Antrag 
auf Berufung einer Kommission von Sachverständigen der Bundesstaaten ge 
stellt, um die Frage wegen Einführung einer Reichsstempel- und Erbschafts 
steuer an Stelle der gleichartigen Abgaben der Bundesstaaten zu erörtern?) 
Nachdem am 25. Juni 1877 der Bnndesrath einen entsprechenden Beschluß 
gefaßt hatte?) trat die Kommission sofort zusammen und erstattete am 4. Skt. 
1877 ausführlich Bericht?) Die Bnndesrathsausschnsse bearbeiteten hienach 
einen Gesetzentwurf betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben und 
einen zweiten betreffend den Spielkartenstempel und legten ihn am 1. Dezbr. 
1877 dem Bundesrathe znr Beschlußfassung vor?") Am 2. Februar 1878 
wurde den beiden Gesetzentwürfen mit einigen Aenderungen* die Zustimmung 
des Bnndesrathes ertheilt") und erfolgte deren Vorlage an den Reichstag. 
Nachdem bei diesem nur das Gesetz betreffend den Spielkartenstempel die Ge 
nehmigung erhalten hatte, wurde dasselbe am 3. Juli 1878 pnblizirt und 
trat am 1. Januar 1879 in Kraft.") 
*) Bd. I der Vertrüge S. 3. 
2 ) Bd. IV a. a. O.'S. 39. 
3 ) Bd. V a. a. O. S. 48. 
4 ) Bd. Y st. st. O. S. 104. 
Ó Preuß. Gesetzsammlung von 1838 S. 370. 
°) A. o. O. 1868 S. 19 u. 21. 
7 ) Nr. 91 der Bundesrathsdrncksstchen v. 1877. 
8 ) § 328 des Prot. 1877. 
9 ) Nr. 98 der Bnndesrathsdrucksachen v. 1877. 
,0 ) Nr. 117 der Bundesrathsdrncksstchen v. 1877. 
") § 82 des Prot. v. 1878. 
'*) Rcichsgesetzbl. 1878 S. 133 ff.
        <pb n="177" />
        Uebrige Reichssteuern. Spielkartenstempel. 
165 
Mit diesem Tage war der Verkehr mit Spielkarten im ganzen Reichs 
gebiete frei und durften Landesstempelabgaben von denselben nicht mehr 
erhoben werden. 
Die Abgabe selbst beträgt für jedes Kartenspiel von 36 oder weniger 
Blättern 30 für jedes andere Spiel 50 ş. 
Das Gesetz enthält Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr der Spiel 
karten, über die Errichtung und Kvntrole der Spielkartenfabriken, über die 
Bezahlung des Stempels durch dieselben, über die Kontrole des Handels mit 
Spielkarten, über die Bestrafung von Kontraventionen und Haftung des Ge 
werbetreibenden für Diener und Gehilfen, über das Strafverfahren und Ver 
jährung, über die Erhebung und Reichskontrole, über den Antheil der Bundes 
staaten an den Einnahmen als Entschädigung für die Erhebung der Abgabe, 
welcher auf 5 7 0 normirt ist, über die Erhebung der Nachsteuer und über die 
Erhebnngsart des Stempels in den Zollausschüsfen. 
Zur Ausführung des Gesetzes beschloß der Bnndesrath folgende Vorschriften: 
1. Eine Bekanntmachung vom 6. Juli 1878') zu den einzelnen Para 
graphen des Gesetzes nebst Bestimmungen über die Nach Versteuer 
ung und einem Regulativ über die Kontrole und den Betrieb 
der Spielkartenfabriken 
2. Eine Bekanntmachung vom 2. November 1878*) über die Form 
des Kartenstempels, die Farben des Stempelabdrncks, 
über das abzustempelnde Kartenblatt und über die zu vernichtenden 
Ansschnßblätter; zugleich war ein Verzeichniß der zur Abstempelung 
befugten Zoll- und Stenerstellen beigefügt?) 
3. Eine Bekanntmachung vom 11. November 1878') bestimmt, daß von 
dem in Süddentschland gebräuchlichen Gai gel spiel jedes der in 
demselben befindlichen beiden Herz-Asse mit dem 50 - Stempel zu 
versehen sei und die beiden Spiele von je 24 Karten, aus welchen 
das Gaigelspiel zusammengesetzt ist, je für sich verpackt zur Abstem 
pelung vorzulegen seien. 
4. Ferner ist bestimmt, daß Karten, welche nach dem Muster der Len or 
ni and'schen Wahrsagekarten hergestellt sind, für stempelpflichtig 
zu erachten sind?) 
5. Wurde angeordnet, daß die Vorschrift in Abs. 4 Ziff. 6 der Bestimm 
ungen über die Nachverstenerung der Spielkarten dahin zu 
erläutern sei, daß dieselbe nur für die Spielkartenhändler und In 
haber öffentlicher Lokale gelte.") 
6. Zu dem Regulative über den Betrieb der Spielkartenfabriken wurde 
der Zusatz gemacht, daß die Spielkartenfabrikanten verpflichtet seien, 
dem zur Abstempelung bestimmten Kartenblatte sowohl in der Zeich 
nung als in der sonstigen Herstellung diejenige Einrichtung zu geben, 
welche von der Steuerbehörde als für die Ausführung der Abstem 
pelung als erforderlich vorgeschrieben werde?) 
') Zentralbl. des Reichs 1878 S. 403. 
*) Zentralbl. des Reichs 1878 S. 614. 
*) Aenderungen s. im Zentralbl. des Reichs 1870 S. 339. 
4 ) Zentral!)!, des Deutschen Reichs 1878 S. 623. 
0 Zentralbl. des Reichs 1879 S. 286. 
") § 557 des Prot. V. 1878. 
') 8 174 des Prot. v. 1879. Zentralbl. des Reichs 1879 S. 286.
        <pb n="178" />
        166 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
7. Ist angeordnet, daß die Herstellung des Buntdrucks von Spielkarten 
bogen in Drllckereien außerhalb der Spielkartenfabriken der Ge 
nehmigung der in § 1 Abs. 1 des Regulativs iiber den Betrieb der 
Spielkartenfabriken bezeichneten Behörden bedürfe, ivelche nur zuver 
lässigen Fabrikanten auf Widerruf und unter folgenden Bedingungen 
die Erlaubniß ertheilen können:*) 
a) wenn der Spielkartenfabrikant die Bogeil zum Buntdrucke liefert, 
so finden die §§ 4 b und c des Regulativs sinngemäße Anwend 
ung, anderen Falles hat der Spielkartenfabrikant über Bezug und 
Vorrath der Bnntdrnckbogen nach Vorschrift der Steuerbehörde ein 
Kontobuch zu führen; 
d) der Spielkartenfabrikant ist verpflichtet, den Buntdruck ausschließ 
lich von dem der Steuerbehörde nach Namen und Wohnort zu 
bezeichnenden Steindrucker fertigen zu lassen und hat 
c) die Erklärung des Steindrnckers beizubringen, daß derselbe über 
die Herstellilng und Versendung voll Bnntdrnckbogen nach An 
weisung der Steuerbehörde Buch führen und der letzteren die Ein 
sicht des Buches, der Bestände an Spielkarten-Druckbogen und 
der vorhandenen Formen und Platten jederzeit gewähren wolle. 
8. Wurde bestimmt, daß verschiedene englische, von G. Goodall &amp; Son 
in London gefertigte Kartenspiele ans bestimmt bezeichneten Blättern 
abzustempeln feien,*) 
9. daß sog. Lenormand'sche Wahrsagekarten und französische 
sog. Kinderspielkarten, welche kein Coeur-Aß, dagegen ein Pique- 
Aß enthalten, alls letzterem abzustempeln seien?) 
10. daß sog. Lenormand'jche Wahrsagekarten auch ohne die Asse 
und nur mit fortlaufenden Nummern und ohne Kartenzeichen an den 
Figuren für stempelpflichtig zu erachten seien?) 
11. daß alle sog. Wahrsagekarten, oder Karten ähnlicher Art, in 
welchen auch nur ein mit den üblichen Bildern oder Zeichen der 
gewöhnlichen französischen oder deutschen Karten versehenes Karten 
blatt enthaltet! sei, für stempelpflichtig zu gelten haben?) 
12. durch einen Bnndesrathsbeschlnß vom 10. Jamlar 1881 ist ausge 
sprochen, daß lose Spielkarten, sowie solche, ,welche in ihrer 
vorliegenden äußerlichen Vereinigung nicht als Kartenspiele anzu 
sehen sind, bei der Einfuhr vom Anslande nicht in den freien Ver 
kehr gesetzt werden dürfen,") 
13. durch Bnndesrathsbeschlnß vom 6. Juli 1882 wurde der Begriff 
von Spielkarten dahin festgestellt, daß es Karten seien, mit 
denen eines der gewöhnlichen Kartenspiele gespielt werden könne?) 
14. durch Bilndesrathsbeschlnß vom 8. November 1883 wurde bestimmt, daß 
die cuts 48 Blättern bestehenden sog. Widder kart en als doppelte Spiele 
anzilsehen nub mit je 30 Pf. Stempel für jede Hälfte zu belegen seien?) 
') § 443 des Prot. o. 1879. Zen trat dl. des Reichs 1879 S. 516. 
2 ) Zentralbl. des Reichs 1879 S. 327. 
8 ) A. a. O. 1879 S. 489. 
*) Bundesrathsbeschlub vom 30. Oft. 1879 § 532. 
а ) Bundesrstthsdeschlus; v. 5. April 1880 (§ 224 des Prot.). ' 
б ) Zentroldl. des Reichs r&gt;. 1881 S. 15. 
7 ) Zentroldl. des Reichs v. 1882 S. 342. 
8 ) st. st. O. 1883 S. 333.
        <pb n="179" />
        167 
Uebrige Reichssteuern. Neichsstempelsteucr. 
3. Tic Reichsstempelstcucrn. 
Bereits im Jahre 1869 war dem Norddeutschen Reichstage ein Gesetz 
entwurf über die Besteuerung der Schlußscheine, Schlußnoten, Rechnungen, 
Lombarddarlehen, ausländischen Werthpapiere und Uebertragung inländischer 
Aktien im Gebiete des Norddeutschen Bundes vorgelegt, aber von demselben 
nicht angenommen worden. Sodann war von dem Deutschen Reichstage zu 
dem Etat für das I Quartal 1877 im Jahre 1876 ein Beschluß, betreffend 
eine statistische Uebersicht über die Jahresbeträge der in den einzelnen Bundes 
staaten zur Erhebung kommenden Stempelsteuern oder der Stempelsteuer gleich 
zuachtenden Steilern gefaßt worden. Dieses veranlaßte Preußen zu einem Antrag 
an den Bundesrath im Jahre 1877 auf Berufnng einer Kommission zur 
Vorbereitung von Gesetzentwürfen über eine für Rechnung der Reichskasse zu er 
hebende Stempel- und Erbschaftssteuer. Diese Kommission trat auch im Jahre 
1877 auf Grund eines Bnndesrathsbeschlusses vom 25. Juni 1877 zusammen und 
erstattete noch in demselben Jahre einen sehr interessanten Bericht sNr. 98 der 
Bnndesrathsdrncksachen von 1877). Am 22. Januar 1878 beschloß der 
Bundesrath einem Gesetzentwurf betreffend den Spielkartenstempel und am 
2. Februar 1878 einem Gesetzentwürfe, betreffend die Reichsstempelabgaben 
zuzustimmen. Aus verschiedenen Gründen ruhte diese Angelegenheit aber bis 
zllin Jahre 1880, in welchem Jahre am 28. Februar eine neue etwas ver 
änderte Vorlage erfolgte (Drucks, des Bundesraths Nr. 41), die jedoch so viel 
Widersprilch fand, daß sie, erst wiederholt vorgelegt, durch Bundesrathsbeschluß 
vom 14. Februar 1881 zur Vorlage an den Reichstag gelangen konnte. Man 
hatte auf die ursprüngliche Idee von Erbschaftssteuern und anderen Stempel 
steuern verzichtet und nur die Steuer alls die Emmission von Aktien und Ob 
ligationen, dann ans den Börsenverkehr und Lotterieloose festgehalten, wodurch 
es möglich wurde, daß and) im Reichstage eine Majorität erreicht wurde. 
Das Gesetz vom 1. Juli 1881') über die Reichsstempelabgaben wurde im 
Reichstage, nachdem derselbe die Besteuerung der Cheks, Giroanweisungen 
und Quittungen, sowie die nach dein Betrage steigende Skala für Schluß- 
noten und Rechnungen abgelehnt hatte, mit großer Majorität angenommen 
und trat am 1. Oktober 1881 ins Leben. 
Wenn auch die I. und III. Abtheilung dieses Gesetzes betreffend die Be 
steuerung der Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen, sowie der Lotterie- 
lovse im Allgemeinen befriedigte, so wurde von anderer Seite im Reichstage 
und in der Presse der Wunsch ans eine prozentuale Besteuerung der Börsen 
geschäfte laut, der in einem Antrage des Abgeordneten v. Wedelt in der 
II. Session 1882/83 zum Ausdrucke kam, jedoch wegen Schluß der Session 
nicht berathen wurdet) 
Ein gleiches Schicksal hatte ein in der IV. Session 1884 vorgelegter 
Gesetzentwurf der verbündeten Regierungen,") welcher eine prozentuale Be 
steuerung der Börsengeschäfte auf Grund von Steuerbüchern vorschlug. 
In der I. Session des Reichstages von 1884/85 gingen aus der Initia 
tive des Reichstages zwei Gesetzentwürfe hervor (v. Wedelt-Malchow und 
') Reichsgesetzblatt 1881 S. 185; abgedruckt in Hirth's „Annalen" v. 1881 S. 768 
nebst den Ausführungsbestimmnngen; Aussührungsbestimmung im Zentralbl. des Reichs 
1881 S. 283; s, a. Gaupp's Kommentar zu diesem Gesetze, 2. Ausl. 1883. 
*) Drucks, des Reichstages Nr. 101. 
3 ) Drucks, des Reichstages Nr. 158.
        <pb n="180" />
        168 
v. Anfseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Dr. Arnsperger uitb Genossen), welche sich allerdings prinzipiell gegenüber 
standen, aus denen jedoch das in namentlicher Abstimmung mit 214 gegen 
41 Stimmen (Fortschrittspartei und Sozialdemokraten) am 8. Mai 1885 
angenommene und am 29. Mai 1885 pnblizirte Gesetz, betreffend die Abänder 
ung des Gesetzes wegen Erhebung der Reichsstempelabgaben vom 1. Juli 1881 
hervorging?) 
Ans Grund einer in Artikel II dieses Gesetzes erhaltenen Ermächtigung 
wurde der Text der beiden Gesetze von Seite der Reichsregierung zusammen 
gestellt und als einheitliches Gesetz am 3. Juni 1885 vom Reichskanzler unter 
der Bezeichnung, Gesetz betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, 
publizirt?) 
Es dürfte nunmehr dem Zwecke entsprechen, wenn nur dieses Gesetz erörtert 
wird und gelegentlich die Unterschiede zwischen ihm und dem Gesetz von 1881 
erwähnt werden. 
Abtheilung I bezw. die §§ 2—5 und der dazu gehörige Tarif Nr. 1—3 
sind wörtlich ans dem Gesetze von 1881 übernommen und handeln von der 
Besteuerung der Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen. 
Ihre Besteuerung ist durchweg eine prozentuale und hat einzutreten, sobald 
Jemand Werthpapiere, welche in Nr. 1—3 des dem Gesetze beigegebenen Tarifs 
bezeichnet sind, ausgibt, veräußert, verpfändet, oder ein anderes Geschäft unter 
Lebenden damit macht, oder Zahlung darauf leistet. (§ 3 Abs. 1.) 
Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Stempelabgabe wird erfüllt 
durch Zahlung des tarifmäßigen Abgabenbetrags an eine hiezu befugte Steuer- 
stelle, welche die Bezahlung der Steuer entweder durch Aufdruck eines amt 
lichen Stempels oder burd) Aufklebung der entsprechenden Stempelmarken 
bekundet. (§ 2.) 3 ) 
Persönlich verpflichtet zur Steuerzahlung ist Jeder, der als Kon 
trahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfänd 
ung oder an dem sonstigen Geschäfte betheiligt ist. Alle diese Personen haften 
solidarisch für die Entrichtung der Steiler (§ 3 Abs. 2 und 3). 
Uebertretungeu, welche durch Nicht-Bezahlung der Steuer oder Nicht 
beachtung der Kontrolvorschriften des Bnndesrathes zu Tarifnnmmer 2cc und 
3b begangen werden, sind mit einer Geldstrafe zil ahnden, welche dem 25fachen 
Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt und mindestenK 20 Mark für 
jedes Werthpapier beträgt (8 3 Abs. 1). 
In 8 4 des Gesetzes ist eine Vorschrift für die steueramtliche An 
meldung der im Jnlande zur Ausgabe kommenden inländischen, stempel 
pflichtigen Werthpapiere vor der Zeichnung, sowie über die Ausgabe der 
vor dem 1. Oktober 1881 gezeichneten Werthpapiere enthalten, deren Ueber 
tret ung mit einer Geldstrafe von 50—500 Mark geahndet werden soll. 
Nach § ö sollen die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Werthpapiere von 
den Landesslempelabgaben befreit sein, und ebenso die Umschreib 
ungen solcher Werthpapiere in den Büchern und Registern der Gesellschaften, 
oder Uebertretnngsverlnerke ans den Werthpapieren selbst?) 
î) Reichsgesetzbl. 1885 S. 171; dasselbe tritt nach Art. II des Gesetzes vom 29. Mai 
1885 am 1. Okt. 1885 in Kraft; s. Neumann, Börsensteuergesetz, Berlin 1885. 
*) st- st- O. S. 179 und die Ausführunasbestimmungen hiezu v. 1885. Zentralbl. des 
Reichs 1885 S. 417. 
8 ) Siehe Nr. 1—6 der Ausführungsbestimmungen. 
4 ) Siehe Nr. 7 und 8 der Ausführungsbestimmungen.
        <pb n="181" />
        klebrige Reichssteuern. Reichsstempelsteuer. 
169 
Nach Tarifnummer 1 sind Gegenstand der Besteuerung mit 6 vom 
Tausend inländische und ausländische Aktien und Aktienant heil 
scheine, sowie Interi ms schei ne über Einzahlungen auf diese Werthpapiere, 
wenn sie im deutschen Bundesgebiete ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder 
wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen 
darauf geleistet werden. Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu 
erheben 
Befreiungen und Ausnahmen für die Uebergangszeit sind im Tarif 
besonders hervorgehoben. Bei Jnterimsscheinen wird der Stempelbetrag nur 
für die wirklich eiubezahlte Summe erhoben?) 
Unter Nr. 2 des Tarifs sind mit 2 vom Tausend als steuerpflichtig be 
zeichnete inländische für den Handelsverkehr bestimmte Renten- und 
Schuldverschreibungen (auch Partialobligationen), sofern sie nicht unter 
Nr. 3 des Tarifs fallen, und auch Juterimsscheine über Einzahlungen auf 
diese Werthpapiere, ferner Renten- und Schuldverschreibungen aus 
ländischer Staaten, Korporationen, Aktiengesellschaften oder industrieller 
Unternehmungen und sonstige für den Handelsverkehr bestimmte Renten- und 
Schuldverschreibungen, welche, wie unter Nr. 1 bestimmt, innerhalb des Bundes 
gebietes veräußert, verpfändet rc. werden, desgleichen unter derselben Voraus 
setzung Interi ms sch e ine dieser Werthpapiere bis auf den Betrag der Ein 
zahlungen?) 
Auch hier sind die Befreiungen und Ausnahmen für die Ueber 
gangszeit beim Eintritt der Giltigkeit des Gesetzes von 1881 im Tarif besonders 
hervorgehoben?) 
Eine besondere Begünstigung genießen nach Nr. 3 des Tarifs und werden 
nur mit 1 vom Tausend besteuert, inländische, auf den Inhaber lautende 
und ans Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene Renten und Schuldver 
schreibungen von Kommun a lverbän den und Kommunen, der Kor 
porationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grund- 
Kredit- und Hypothekenbanken oder der Transportgesellschaften, 
sowie Interimssche ine über Einzahlungen ans diese Werthpapiere nach 
den darauf gemachten Einzahlungen. 
Auch hier sind die Befreiungen durch den Tarif besonders bezeichnet?) 
Was nun den durch das Gesetz von 1885 neu geschaffenen Abschnitt II 
über die börsenmäßigen Kauf- und Anschaffungsgeschäfte betrifft, so ist nach 
tz ti des Gesetzes von 1885 die Reichsstempelabgabe nur von den abge 
schlossenen Geschäften zu erhebe» und ist der Geschäftsabschluß als 
solcher stempelpflichtig. Der Ort des Abschlusses kaun im Jnlande oder 
Auslande sein. Wenn beide Kontrahenten Inländer sind, ändert es am der 
vollen Steuerpflicht nichts. Ist aber nur ein Kontrahent Inländer, so ist der 
halbe Stellerbetrag zu entrichten. Bei kaufmännischen Firmen entscheidet für 
den Wohnort der Sitz der Handelsniederlassung, welche das Geschäft abschloß. 
Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche 
brieflich oder telegraphisch zwischen einem Orte des Inlandes und einem Orte 
des Auslandes zu Stande gekommen sind. 
') Siehe a. Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen. 
*) Siehe Nr. 3, 5 und 6 der Ausführungsbestimmungen. 
3 ) Siehe a. Ziffer 4, 5 und 6 der Ausführungsbestimmungen. 
4 ) Siehe Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen und Nr. Ì des Bundesrathsbeschlusses 
vom 25. Sept. 1885.
        <pb n="182" />
        170 
v. A ufse s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Steuerpflichtig sind mit Vio uom Tausend des Werthes Kauf- und An 
schaffungsgeschäfte') von ausländischen Banknoten, ausländischem 
Papiergeld und ausländischen Geldsorten. 
Die ausländischen Wechsel, sowie Auszahllmgen an ausländischen Plätzen 
in fremder Valuta, wurden wegen des Arbitragegeschäftes freigelassen?) Sodann 
sind steuerpflichtig Kauf- und Anschaffungsgeschäfte über die in Nr. 1—3 des 
Stempelsteuertarifs genannten Arten voit Werthpapieren. 
Außer diesen Arten von Geschäften unterliegen der Stempelpflicht Kauf- 
uud sonstige Anschaffllngsgeschüfte, welche unter Zugrundelegung von 
Usancen einer Börse geschlossen werden (Loco-, Zeit-, Fix-, Termin-, Prä 
mien- rc. Geschäfte) über Mengen von Waaren, die börsenmäßig ge 
handelt werden. Als börsenmäßig gehandelt gelten diejenigen 
Waaren, für welche an der Börse, deren Usancen für das Geschäft maßgebend 
sind, Terminpreise notirt werden?) Diese Geschäfte werden mit vom 
Tausend besteuert. 
Bei sämmtlichen steuerpflichtigen Kauf- und sonstigen Anschaffnngsgeschästen 
wird die Steuer vom Werthe des Gegenstandes des Geschäftes 
berechnet und zwar in Abstufungen von vollen 2000 Mark, bei Geschäften im 
Werthe von 10,000 Mark und mehr in Abstufungen von je vollen 10,000 
Mark. Bei Geschäften unter 2000 Mark wird die Steuer von einem Werthe 
von 2000 Mark berechnet.') 
Der Werth des Gegenstandes wird nach dem vereinbarten Kauf- und 
Liefernngspreis, außerdem aber durch den mittleren Börsen- und Marktpreis 
vom Tage des Abschlusses bestimmt. Die zu den Werthpapieren gehörigen 
*) S. Bericht der Reichstagskommission. Drucks, des Reichstages 286 S. 1227—1230. 
Es geschah die Bezeichnung der Geschäfte mit Rücksicht auf Art. 271 des Handelsgesetzbuches. 
Die Kommission war darüber einig, das; Kauf die regelmässige Form des Umsatzes der 
Werthe und dieser Begriff im Handelsrechte und bei dein Handelsrechte ein durchaus geläufiger 
und unbegrenzter sei. tinter A nscha f fu ngs ge schüft sei nach den Entscheidungen des 
Reichsgerichts jedes ans den Erwerb von Eigenthum an beweglichen Sachen gerichtetes ent 
geltliches Vertragsgeschäft zu verstehen. Hieher gehören auch die sogen, un benannten 
Verträge, ivelche zwar nicht die Merkmale des Kaufes an sich tragen, bei welchen aber 
ans der einen Seite die Verpflichtung zur Uebertragung beweglicher Gegenstände, ans der 
andern diejenige zur Leistung begründet werde. Ferner gehören dahin der Tausch und die 
frei wil li ge Ann ahm e an Zahlung s statt. Dagegen sei die sog?». S kvnt iru ng 
kein Anschaffungsgeschäft; denn sie sei rechtlich dasselbe, als wenn zwei Personen eine An 
zahl Effekten in eine gemeinschaftliche Kasse legen, ans der jeder seinen Bedarf entnimmt 
und in derselben Höhe zurückerstattet. Dasselbe sei bei Uebertragung im Effekten- 
giro der Fall, dieselbe sei nicht steuerpflichtig, wenn es auch die vorangehenden Geschäfts 
abschlüsse wären. Auch der Ehek sei keine Form des Anschafsungsgeschäftes. Lombard 
und sonstige Leihgeschäfte seien nur dann Anschaffungsgeschäste, wenn die Veräußerung 
des Pfandes beim Abschlüsse normirt sei. Das Tauschgeschäft von Effekten dagegen 
involvire ein steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft. Aufträge zu einer steuerpflichtigen 
Handlung dagegen seien an sich nicht steuerpflichtig. Siehe hiezu auch den Bundesraths 
beschlus; vom 25. September 1885 (preuß. Zentralbl. 1885 S. 306) als besonders maß 
gebend. 
*) S. st. Erklärung des Reichskanzlers vom 4. Mai 1885. Stenogr. Bericht über die 
Verhandlungen des Reichstages S. 2521 ff. 
Tarif II Ziffer 4 B. Steuerfrei sind solche Kauf- und Anschafsungsgeschäfte, 
über die im Jnlande von einem Kontrahenten hergestellte oder erzeugte Sachen oder Waaren. 
Ziffer 9 und 10 der Ausführungsbestimmungen. 
0 Befrei t sind Geschäfte vom Werthe bis 600 Mark, dann sogen. K ontant-Gèschäfte 
der Tarifnummer 4 A l ausländischer Gold- und Geldwerthe, sowie über n»gemünztes 
Gold und Silber. Als Ko nt an t-Geschäfte gelten nur solche, bei denen die Lieferung am 
Tage des Geschäftsabschlusses zu erfolgen hat?
        <pb n="183" />
        Uebrige Reichssteuern. Reichsstempelsteuer. 
171 
Zins- und Di videndenconpons bleiben bei der Berechnung außer 
Ansatz. Ausländische Werthe sollen nach den Bestimmungen über die 
Wechselstempelsteuer berechnet werden. (S. diese.) 
. Nach § 7 sollen bedingte Geschäfte als unbedingte gelten und wird 
bei Wahlrecht oder Befugnis; eines Kontrahenten, den Umfang der Lieferung 
innerhalb bestimmter Grenzen zu bestimmen, der höchst möglichste Werth des 
Gegenstandes zu Grunde gelegt. 
Ferner ist bestimmt, daß jede Verabredung, durch welche die Erfüllung 
eines Geschäftes unter veränderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt 
verschoben wird, als neues, steuerpflichtiges Geschäft gilt. 
Ist das Geschäft von einem Kommissionär abgeschlossen, so ist die 
Steuer sowohl für das Geschäft zwischen Diesem und dem Dritten, als auch 
das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Auftraggeber 
zu entrichten. Geschäfte „an Aufgabe" bezw. vorbehaltlich der 
Aufgabe abgeschlossen sind steuerpflichtig, die Bezeichnung des Gegenkontra 
henten (die Aufgabe) ist nur frei, wenn sie am folgenden Werktage erfolgt, 
sonst gilt sie als neues, steuerpflichtiges Geschäft.') 
Wichtig ist die Begünstigung in § 8, wonach mehrere Geschäfte, 
welche zwischen denselben Kontrahenten an einem Tage zu gleichen Vertrags 
bestimmungen, über Gegenstände derselben Art ohne oder durch denselben Ver 
mittler abgeschlossen werden, in Bezug auf die Besteuerung als ein Geschäft 
gelten, also nur einmal besteuert werden.-) 
Während das abgeschlossene Geschäft als solches steuerpflichtig erscheint, 
ruht die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer ans verschiedenen 
Personen nach § 9 des Gesetzes und zwar ist vor Allem hiezu verpflichtet, der 
im Jnlande wohnende Vermittler, welcher das Geschäft abschloß, außer 
dem der im Jnlande wohnende Kontrahent, wenn der andere Aus 
länder ist. Ist nur der im Jnlande wohnende Kontrahent zur Führung 
kaufmännischer Bücher berechtigt, so hat letzterer die Stenerpflicht. Bei 
Abwicklnngsgeschäften zwischen Kommissionär und Kommittent ist ersterer der 
Pflichtige, in allen übrigen Fällen der Veräußerer. 
Im Falle von einem Geschäfte, bei dem der eine Kontrahent im Auslande 
wohnt, die halbe Abgabe zu entrichten ist, haften die im Jnlande 
wohnenden Vermittler und Kontrahenten als Gesammtschnldner für 
die Abgabe. 
Noch ist bestimmt, daß der Vermittler den Ersatz der entrichteten 
Abgabe von jedem pflichtigen Kontrahenten fordern kann. 
Die wichtigste Abweichung von den Bestimmungen des Gesetzes von 
1881, nach welchem außer Schlnßnvten und Schlnßzettel aller Art, sowie 
Rechnungen, Briefe re. über das Börsengeschäft mit einem Fixstempel von 
1 Mark bezw. 20 Pfg. belegt waren, ist die Bestimmung in § 10 des Gesetzes 
von 1885, wvna ch bei Vermeidung einer durch § 18 festgesetzten Geldstrafe über 
jedes der bezeichneten Geschäfte eine Schlußnvte und zwar dop 
pelt auszustellen ist, entweder auf gestempeltem, oder ans einem mit 
Stempelmarken zu versehenden Formulare (Schlußnvtenzwang.) Die Schlnß- 
') Siehe Nr. 10 der Ausführnugsbestimmungen und Nr. 10 und 11 des Bundesraths 
beschlusses vom 25. September 1885. 
Siche Nr. 11 der Ansführungsbestimmungen uud Nr. 12 des Bnndesrathsbeschlusses 
vom 25. September 1885.
        <pb n="184" />
        172 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
note ist von dem Abgabepflichtigen (§ 9 des Gesetzes) ailsznstellen und hat 
N a in e uild W o h n o r t des Vermittlers, des Kontrahenten, den Gegenstand 
und die Bedingungen des Geschäftes, sowie Preis und Zeit der Liefer 
ung zu enthalten. Nicht erforderlich ist die Unterschrift des Ausstellers. 
Neu ist, das; von der doppelt ausgestellten Schlußnote jeder Kon 
trahent ein Exemplar zu erhalten hat, das; der Vermittler dieselbe an 
die Kontrahenten binnen drei Tagen zu versenden und die Absendung und den 
verwendeten Stempelbetrag in seinen Geschäftsbüchern zu vernlerken hat. 
(§ 10 Abs. 2 und 3.) Selbstverständlich ist das Verbot ungestempelter 
Sch lus; not en durch die Verpflichteten (§ 10 Abs. 4) ") _ , . _ 
§ 11 enthält die Bestimmungen über zu gering gestempelte Schluß- 
noten, was innerhalb 14 Tagen vom Tage der Zustellung an den Kontra 
henten von diesem nachgeholt werden kann. Bezüglich der Erstattung zu 
viel bezahlter Steuer sott im Verwaltungswege entschieden werden.') 
Nach § 12 darf eine Schlußnote mehrere abgabepflichtige Ge 
schäfte nur dann enthalten, w nn dieselben dem nämlichen Steuersätze unter 
liegen, also nicht Warengeschäfte vermischt mit anderen Geschäften, lind sodann 
an demselben Tage die nämlichen Kontrahenten in gleicher Eigenschaft gehandelt 
haben. In diesem Falle ist die Abgabe vom Gesammtwerthe des Geschäftes 
zu entrichten. _ , pr , . 
Ist die Schlußnote mit dem Zusatz „in Kommission" ausgestellt, wenn 
für einen auswärtigen Kontrahenten abgeschlossen wird, der seinerseits als 
Kommissionär eines'Dritten handelt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft zwischen 
ihm und seinen Kontrahenten von der Abgabe frei für den Fall, daß die 
Schlußnote spätestens am ersten Werktage nach beut Empfang unter Beifügung 
des Namens seines Kommittenten an letzteren versendet worden ist ») 
Neu und sehr wichtig für die Kontrvle ist die Bestimmung m § 13, 
das; Schlußnoten nach der Zeitfolge numerirt fünf Jahre lang aufzu 
bewahren sind. , , m 
Da für die in Art. 28 des Handelsgesetzbuches nicht bezeichneten Per 
sonen die Führung von Handelsbüchern nicht vorgeschrieben ist, so wird 
Nicht-Kaufleuten rc. auch die Ausstellung von Schlußscheinen, 
wenn sie miteinander abgabepflichtige Geschäfte machen, nicht zugemuthet. 
Derartige Personen können nach § 14 von ihnen beiderseits unterschriebene 
Vertragsurkunden ausstellen, auf welche die Bestimmungen m den 9, 
10, 11, 12, 13 keine Anwendung finden sollen. Dagegen sind die Aussteller 
verpflichtet, die Vertragsurkuude binnen 14 Tagen nach dem Abschluß des 
Geschäftes der Steuerbehörde zur S te mp e lung vorzulegen. Verwendung 
von Marken durch die Kontrahenten ist ausgeschlossen. 
Bei Geschäften, für welche nach § 6 Abs. 2 nur der halbe Lteuer- 
betrag erhoben wird, soll sich diese Verpflichtung meist auf den un Jnlande 
wohnenden Kontrahenten erstrecken.") , . .,.... 
Eine weitere Ausnahme ist in § 15 zugelassen, wenn bei Geschäften, 
z. B. wegen der Ungewißheit über den Umfang der Leistung, die recht 
zeitige Berechillliig der Steuer nicht möglich ist. Hier soll dem 
Bundesrath eine nähere Bestimmung über die eintretenden Maßnahmen uber- 
') Siehe Nr. I2a—g der Ausführungsbestimmungen. 
*) Siehe Nr. 12a—g der Ausführungsbestimmungen und Nr. 13 derselben. 
3 ) Siehe Bundesrathsbeschluß vom 25. September 1885 Nr. 12. 
4 ) Siehe Ausführuugsbestimmungen Nr. 14.
        <pb n="185" />
        Uebrige Reichssteuern. Reichsstempelsteuer. 
173 
lassen sein.') Diese Vorschrift hat deßhalb weniger Bedeutung, weil nur 
börsenmäßige Geschäfte der Steller unterliegen, bei denen der Umfang der 
Leistung meistens sofort bestimmt werden kann. 
Außerdem hat der Bundesrath zu bestimmen, innerhalb welcher längeren 
Frist über die im Auslande abgeschlossenen Geschäfte die Schlußnote auszu 
stellen sei?) 
Vollständig nell ist auch die Bestimmung in § 16, daß Stempel- 
zeichen zu Tarifnnmmer 4 ans Kredit verabfolgt werden können?) 
Durch den ersten Satz des § 17 ist die Doppelbesteuerung der 
Börsengeschäfte und wirkliche Befreiung von jeder Abgabe bezüglich der „Be 
freiungen" besonders ausgesprochen. 
Satz 2 läßt die landesgesetzlichen Abgaben für gerichtliche und 
notarielle Akte zu. 
In § 18 ist die Strafe für Hinterziehungen der in § 10 Absatz 
1 und 2 und § 11 vorgeschriebenen Abgabe fest. 
Durch § 19 wird die Rückfallstrafe normirt und zugleich deren Weg 
fall durch fünfjährige Verjährung festgesetzt. 
Nach § 20 wird mit einer Strafe von 3—5000 Mark bedroht, wenn 
der Vermittler die Absendung der Schlußnote und Verwendung des Stempel 
betrages in seinen Geschäftsbüchern ilicht vermerkt (§ 10 Abs. 3) und wenn 
die Schlußnoten ilicht fünf Jahre aufbewahrt worden sind (§ 13). 
Abschnitt 111 handelt nach den §§ 21—29 von der Besteuerung der 
Loose öffentlicher Lotterien, sowie der Spielausweise für öffentliche Aus 
spielungen. Dieselben werden nach Ziffer 5 des Tarifs mit 5 Prozent ver 
steuert und zwar die inländischen Loose vom Nennwerthe sämmtlicher 
Loose, die ausländischen Loose aber vom Preise der einzelnen Loose in 
Abstufungen von fünf Pfennigen für jede Mark oder einem Bruchtheil dieses 
Betrages?) 
Befreit sind Loose für die von den zuständigen Behörden genehmigten 
Ausspielungen und Lotterien zu mildthätigen Zwecken. 
Während nach # 27 die Stempelsteuer für die Staatslotterien 
der deutschen Bundesstaaten durch die Lotterieverwaltungen derselben eingezogen 
und in einer Summe der Reichskasse zugeführt wird, und eine Abstempelung 
dieser Loose nicht stattfindet, sind in den §§ 21—26 Vorschriften für die 
Anmeldung, Abstempelung der mbrigen stempelpflichtigen Loose gegeben 
lind enthält insbesondere § 25 die Strafb e stimm n nge n für die Nicht 
erfüllung der in den §§ 21—24 bezeichneten Verpflichtungen und bestimmt 
§ 26, daß die oberste Landesfinanzbehörde eine Rückerstattung des ein 
bezahlten Abgabebetrages nur dann gestatten kann, wenn eine beabsichtigte 
Lotterie ausweislich nicht zu Stande kam?) 
Nach einem Bnndesrathsbeschlusse vom 22. November 1883 ist bestimmt?) 
1. Der Reichsstempelabgabe nach der Tarifnummer 5 des Gesetzes vom 
1. Juli 1881 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, welche 
bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen 
') Siehe Ausführungsbestimmungen Nr. 15. 
*) Siehe Ausführungsbestimmungen Nr. 15 und 16. 
*) Siehe Ausführungsbestimmungen Nr. 17. 
4 ) Siehe Ausführungsbestimmungen 9ir. 18. 
6 ) Siehe Ausführungsbestimmungen Nr. 19a — 26. 
•) Siche Zentralblatt des Reiches 1883 S. 347.
        <pb n="186" />
        174 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Üblichen öffentlichen Ansspielungen geringwerthiger Gegenstände aus 
gegeben werden. 
2. In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete 
Reichsstempelabgabe sind die versteuerten Spielausweise nach ihren 
Nummern und eventuell auch nach ihrer Serienbezeichnnng anzugeben. 
Findet Stundung der Abgabe statt, so ist hierüber eine Bescheinigung 
zu ertheilen, in welcher gleichfalls die Nummern und enventuell die 
Serienbezeichnnng der Spielansweise ersichtlich zilm machen sind. 
Mit Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde dürfen die für 
unausgeführt gebliebene Ausspielungen bestimmt gewesenen Spielans 
weise zu einer anderen Zeit, bezw. bei einer anderen Gelegenheit zur 
Ausgabe gelangen, sofern bei der Steuerbehörde ein hierauf bezüg 
licher Antrag unter Vorlegung der Spielansweise und der Quittung 
über die für dieselben gezahlte Abgabe, bezw. der Bescheinigung über 
die erfolgte Stundung dieser Abgabe, mit der neuen Anmeldung 
gemäß der Ansführungsvorschriften zu dem Gesetze gestellt wird. 
Ueber die Genehmigung ist eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen. 
§ 28 enthält eine Übergangsbestimmung für das Gesetz von 188 l und 
§ 29 schließt eine weitere Besteuerung in den einzelnen Bundesstaaten ans. 
Im Abschnitt IV des Gesetzes von 1885 sind endlich mehrere Allge 
meine Bestimmungen enthalten, welche theils neu, theils dem Gesetze von 
1881 entnommen sind. Die §§ 30 und 31, welche wörtlich aus dem Gesetze 
von 1881 übernommen sind, enthalten die Bestimmung, daß der Bundesrath 
die Vorschriften über die Anfertigung ititb den Vertrieb und die 
Rückerstattung unbrauchbar gewordener Stempelmarken und 
Formulare erläßt,si und daß nicht vorschriftsmäßig verwendete Stempel 
marken als nicht verwendet anzusehen seien. 
Neu ist § 32, welcher den Rechtsweg ausdrücklich in Beziehung ans 
die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgaben für zulässig erklärt, 
jedoch unter der Bedingung, daß die Klage bei Verlust des Klagerechts 
binnen 6 Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter 
Zahlung zu erheben ist. Der übrige Theil des Paragraphen handelt über 
die Berechnung der Frist und die zuständigen Gerichte. 
Neu ist auch Absatz 2 des § 33, welcher von der Bestrafung der Zu 
widerhandlungen gegen das Gesetz, und die Ansführungsbestimmnngen, welche 
mit keiner besonderen Strafe belegt sind, mit Ordnnngs strafen von 3 30 
Mark zu ahnden anordnet und in dem entgegen einer älteren Bestimmung diese 
Ordnungsstrafe statt der nach den #§ 3, 18 und 25 zu verhängenden höheren 
Strafen, dann, statt dieser, zugelassen wird, wenn sich aus den Umständen 
ergibt, daß die Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder beab 
sichtigt war. 
§ 34 enthält eine neue, eine Lücke des Gesetzes von 1881 ausfüllende 
Bestimmung, wonach die ans Grund des Gesetzes zu verhängenden Geldstrafen 
nur in einmaligem Betrage, jedoch unter solidarischer Haftung zu ver 
hängen sind bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstands 
mitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesell 
schafter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter. Ebenso soll 
in anderen Fällen zu verfahren sein, in denen bei einem Geschäfte mehrere 
si S. Ausführungsbestimittttngcn Nr. 27a.
        <pb n="187" />
        klebrige Reichssteuern. Reichsstempelsteuer. 
175 
Personen als Vertreter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kon 
trahenten betheiligt sind. Auf die in 8 19 vorgeschriebene Rückfallsstrafe 
soll die Bestimmung keine Anwendung finden. 
§ 35 ist wörtlich übernommen aus dem Gesetze von 1881 (§ 24) und 
handelt von dem administrativen Verfahren, auf das die Bestimmungen 
in § 17 Satz 1 und § 18 und 19 des Gesetzes von 1869 über die Wechsel- 
stempelsteuer sinngemäße Anwendung finden sollen. (S. Abschnitt VI Nr. 2.) 
Am Ende wird der bereits bei den Zöllen und Verbranchsstenern be 
stehende Hauptgrnndsatz ausgesprochen, daß Geldstrafen dem Fiskus 
desjenigen Staates zufallen, dessen Behörde die Strafertheil- 
ung erlassen hat st 
§ 36 enthält den § 25 des früheren Gesetzes über das Verbot der Straf 
umwandlung in Ge fängn iß strafe und der Subha station an Grund 
stücken wegen Beitreibllng von Geldstrafen. 
In § 37 (im früheren Gesetz § 26) ist von den zur Erhebung und Ver 
waltung der Stempelsteuer befugten Landesbehörden die Rede (s. Ab 
schnitt VII). 
In 8 98 (8 27 des früheren Gesetzes) sind Bestimmungen über die K o n- 
trole der Reichs stem pel st euer durch die Landesbeamten der Bundes 
staaten enthalten. Neu ist hier, daß höhere Beamte zur periodischen Prüf 
ung der Schriftstücke der öffentlichen und der von Aktiengesellschaften oder 
Kommanditgesellschaften auf Aktien betriebenen Bank-Kredit- oder Versichernngs- 
anstalten und Liquidationsbnreanx re. abzuordnen sind, daß den revidirenden 
Beamten alle bezüglichen Schriftstücke und erforderlichen Falls 
auch die Geschäftsbücher vorzulegen sind. Im letzten Absatz ist der 
Steuerbehörde die Befugniß eingeräumt, auch von anderen als den im 
Absatz 2 genannten Personen die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende 
abgabepflichtige Geschäfte bezüglichen Schriftstücke zu verlangen?) 
§ 39 (§ 28 des früheren Gesetzes) spricht die Verpflichtung sämmt 
licher Reichs- und Landes beh örden, der Kommunalbehörden, der von 
Handelsvorständen eingesetzten Sachverständigen-Kommission uiib Schiedsgerichte, 
sowie der Notare zur Prüfung der ihnen vorkommenden stempelpflichtigen 
Urkunden und zur Anzeige von Uebertretungen dieses Gesetzes aus. 
Neu und sehr wichtig für die Durchführung des Gesetzes sind die 
Bestimmungen in § 40, wonach der Bundesrath anordnen kann, in welchen 
Fällen bei administrativen Straffestsetzungen Sachverständige zu hören 
sind, welche da, wo Handelsvorstände bestehen, von diesen zu bezeichnen 
sind. Zugleich wird den Handelsvorständen die Befugniß eingeräumt, 
mit Zustimmung der Landesregierungen reg le ment arisch e Anordnungen 
zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes und Sicherung der 
Ab g a be neutri ch tun g zu erlassen.st 
Die in den 88*41—44 (§§ 29—32 des früheren Gesetzes) enthaltenen 
Vorschriften beziehet! sich ans die Vollstreckbarkeit und das darauf bezüg 
liche Verfahren, auf die Befreiung der Reich ska fs en von der Stempel 
steuer, ans den Ausschluß subjektiver Befreiungen, auf die Ent 
schädigung für die Aufhebung von Befreiungen, die Erstattung von 
st Siehe auch Abschnitt IV. 
st Siehe Ausführungsbestimmungen Nr. 28. 
st Siehe Ausführungsbestimmungen Nr. 29.
        <pb n="188" />
        176 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Stempelbeträgen, auf die Entschädigung der Bllndesstaate n für die 
Erhebung nnb Verwaltung der Reichsst empela b g aben mit 2"/„ 
ans der Einnahme mit Ausschluß derjenigen ans Staatslotterieloosen, endlich 
von der Ueberweisnng des Reinertrages ans der Reichskasse an die Bnndes- 
staaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matri- 
kularbeiträgen herangezogen werden (f. a. Abschnitt IX). 
VIL Absey,ritt. 
Organisation der Jolt- und Neuerverwaltung. 
Es ist als ein saus den früheren Zollvereinsverträgen entnommener) 
Hauptgrundsatz der Reichsverfassnng (Art. 36 Abs. 1) anzusehen, daß die Er- 
hebung tlnd Verwaltung der Zolle und Verbranchsstenern jedem 
Bllndesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines 
Gebietes überlassen bleibt.') 
Ferner ist in Artikel 3 ^ 6 des Vertrages vom 8. Juli 1867 verabredet 
worden, daß die Verwaltung der Zölle, Rübenzucker-, Salz-, und Taback- 
steuer und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen 
Vereinsländern unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthnm- 
lichen Verhältnisse alls gleichen Fuß gebracht werden solle?) 
Es lvllrden daher in jedem Staate und seit 1872 tni Reichslande Elsaß- 
Lothringen mit Ausnahme des Thüringischen Vereins, in lvelcheill ein gemein 
schaftlicher General-Inspektor vertragsmäßig aufgestellt ist,") eine oder mehrere 
Zolldirektivnen mit Unterordnung unter das einschlägige Ministerium der 
einzelnen Staaten, errichtet, denen die Leitung des Dienstes der Lokal- und 
Bezirksbehörden, sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zoll- und Steuer- 
gesetze übertragen wurde, errichtet. Die Bildung der Zolldirektionen, sowie 
die Einrichtung des Geschäftsganges derselben blieb zwar M einzelnen Staaten 
überlassen, es wurde jedoch verabredet, daß der Wirkungskreis derselben, soweit 
er nicht vertragsmäßig und gesetzlich bestimmt ist, durch eine vom Bnndesrathe 
festzustellende Instruktion bezeichnet werden sönne. i) * * 4 ) 
Die Beamten und Diener der Zoll- und Steuerverwaltung werden 
in jedem Staate von der Landesregierung ernannt/) welche aber 
auch für die Diensttrene derselben, sowie für die Sicherheit der Kassen- 
lokale und Geldtran sporte in der Art zu haften hat, daß Ausfälle, 
welche an den Zoll- und Steuergefällen durch Dienstnntrene eines Angestellten . 
erfolgen oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder entstehen, von 
i) 2 aban ö. Reichsfinanzrecht in Hirlh's „Annalen" 1873 S. 471 ff. 
*) Siehe auch Art. 19 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1867. 
») Siehe Art. 17 des Vertrages vom 10. Mai 1833 und Schlußprot. hihu Nr. 8 
(Band 1 der Vertrüget S. 159 und 166. 
4 ) Art. 19 Abs. 3 und 4 des Vertrages vom 8. Juli 1867. Es ist eine solche In 
struktion zur Zeit noch nicht erlassen worden. 
G) Art. 19 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1867.
        <pb n="189" />
        12 
Organisation der Verwaltung. 177 
derjenigen Regierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die ent 
wendeten Bestände erheben ließ, ganz allein zu vertreten sind und ihr zur 
Last fallen.') 
Es bleibt ferner in Anbetracht dessen, daß die Kosten für die inneren 
Steuerämter und Packhöfe jedem Staate zur Last fallen, auch jedem der 
selben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in be 
liebiger Zahl zu errichten?) wobei in Bezug auf deren Befugnisse und 
Personalbestettllng nur diejenigen Beschränkungen eintreten, welche aus den 
gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen hervorgehen?) 
Nach Art. 16 Ziffer 4 des Vertrags von 1867 sollte auch darauf Be 
dacht genommen werden, die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei 
den Zollerhebnngs- und Aufsichtsbehörden, sowie bei den Zolldirektivnen durch 
Feststellung allgemeiner Normen in möglichste Uebereinstimmung zu 
bringen; man hat jedoch bis jetzt hievon Abstand genommen und nur bezüg- 
lich des auf gemeinschaftliche Rechnung bezahlten Zollpersonals im Grenz 
bezirke Normalsätze für die Besoldungen und Pserdegelder festgesetzt?) 
I. Bezüglich der Einrichtung auf gemeinschaftliche Kosten im Grenz 
bezirke zu errichtender Zollämter und der Zollaufsicht an den 
Grenzen können folgende Verabredungen noch jetzt als maßgebend angesehen 
werden: 
1. Die Auswahl, sowie die Zahl der Hanptzollämter und Neben 
zollämter I soll zunächst unter Berücksichtigung der bisherigen Verhältnisse 
und Erfahrungen, sowie zugleich der durch die größere Zollverbindung ein 
tretenden Veränderungen geschehen. 
2. Eine andere Einrichtung für den Fall, daß dieses durch neue 
Ereignisse gerechtfertigt werden kann, ist nicht allein nicht ausgeschlossen, son 
dern ausdrücklich vorbehalten. 
3. Unter gleichen Voraussetzungen bleibt die Befngniß vorbehalten, nach 
Maßgabe der sich darbietenden Motive die Zahl der Haupt- und Nebenzoll 
ämter I zu rednziren oder Hanptzollämter in Nebenzollämter I umzuwan 
deln oder allch nach einem unbestreitbaren Bedürfnisse die Erhebung einzelner 
Nebenzollämter 1 zu Hauptzollämtern zu beantragen, sofern nicht durch Er- 
theilung erweiterter Befugnisse der Zweck zu erreichen wäre. 
4. Insbesondere wird sich jede Regierung zur Pflicht machen, da, wo 
Ersparnisse in Beziehung auf Personalb estel lung und Amts d ot i rung, 
i) Art. 16 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1867, s. n. Abschnitt IV. 
*) In den Hansestädten Lübeck, Hamburg und Bremen wurden auf Kosten des 
Zollvereins und zwar in Bremen nach dem Vertrage vom 26. Januar 1856, am 1. Ja 
nuar 1857 in Lübeck; welches seitdem zum Zollgebiete gehört, am 11. August 1868 (siehe 
Bd. V der Verträge S. 178 Prot. v. 14. Mai 1868) und in Hamburg mit 31. Oktober 
1868 (s. Bd. V der Verträge S. 513 ff.) Hauptzollämter errichtet, von welchen Bremen 
der k. pr. Provinzialsteuerdircktion zu Hannover, Lübeck und Hamburg der k. pr. Provinzial- 
steucrdirektion zu Altona (früher Älückstadt) unterstellt wurden. Diese Hauptzollämter erhalten 
ihr Personal ans den Beamten verschiedener Bundesstaaten, führen den Titel „Zollvereins 
ländisch", seit 1872 aber: „kaiserliche Hauptzollämter" (s. Erlas; des Reichskanzlers vom 26. 
August 1872 Reichsgesepblatt 1872 0. 376). Mit 1. April 1883 wurden das kaiserl. Haupt- 
zollamt Hamburg in ein vereinsländisches, das kaiserl. Hauptzollamt Lübeck in ein 
lübcckisches und das kaiserl. Hauptzollamt Bremen in ein kgl. pre uh. HauptzoUamt um 
gewandelt. tZentralbl. des Reichs 1883 0. 75.) 
*) Art. 16 Abs. 3 des Vertrages v. 8. Juli 1867. 
4 ) 0iehe hierüber Abschnitt IX.
        <pb n="190" />
        178 
ü. Aufscs; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
ohne dem Zwecke Abbruch zu thun, möglich werden, diese zum Vortheile der 
Gesammtheit zu realisiren, sofern dereinst Redllktionen eintreten.') 
5. Sollen btc Nebenzollämter I in der Regel neben dem Verwalter noch 
mit einem Assistenten besetzt sein?) 
6. Hinsichtlich der Bildung von Nebenzollämtern II und Legi- 
timationsschein -Ausfertigungsstellen ist bestimmt, daß diese jeder 
Landesregierung überlassen bleibe. Bezüglich der letztgenannten Stellen wurde 
jedoch der Grundsatz ausgesprochen, daß in Ansehung der Geschäftsführung, 
der Ausfertigung der Legitimationsscheine re. auch die Ortsobrigkeiten mitzu 
wirken hätten und daß es für jede Regierung die Aufgabe sei, durch geeignete 
Einleitungen eine solche Mitwirkung herzustellen?) 
7. Was die wegen des Postverkehrs etwa erforderlichen außerordent 
lichen Einrichtungen betrifft, so ist vereinbart, daß dergleichen Einrichtungen 
ohne weitere Belastung der Gemeinschaft zu treffen seien und falls 
nicht etwa den Grenzoberkontroleuren die dahin einschlägigen Geschäfte 
aufgetragen werden können, durch Abordnung der vorhandenen Assistenten 
oder durch Gründung eigener durch diese Assistenten zu versehender Ex 
po si tur en dem Bedürfnisse abzuhelfen sein werde?) 
8 Bezüglich der Regn li rung der Zollan f sicht an den gegen das 
Ausland gelegenen Grenzen wird angenommen: daß die Zahl der berittenen 
Grenzaufseher derjenige,! der Oberinspektoren und der Grenzoberkontrolenre 
zusammengenommen gleich sein solle.-') 
Ferner haben die einzelnen Regierungen die Befugnis;, in Fällen, in 
welchen eine Verminderung der Oberkontrolenre oder berittenen Grenz- 
anfseher zulässig und eine Vermehrung der Fnßanfseher angemessen erscheint, 
statt der ersteren Fnßanfseher anzustellen und zwar statt eines Oberkontroleurs 
3 Fnßanfseher und statt 3 berittener Aufseher 5 Fnßanfseher.") 
9. Bezüglich der Bildung des Grenz bezirke s ist bestimmt?) daß 
alle Orte, welche als Punkte der Binnenlinie bezeichnet sind, als zum 
Grenzbezirke gehörig angesehen werden, dieses soll auch von Flüssen, Bächen, 
Chausseen und Wegen gelten, durch welche der Lauf der Binnenlinie beschrieben 
wird. Sind zur Kenntlichmachung der Binnenlinie Orte rc. als Punkte der 
selben ohne nähere Angabe des Laufes der Linie angegeben, so bildet jedes 
mal der kürzeste Fahrweg von einem Punkte zum anderen oder in Ermangel 
ung eines Fahrweges die kürzeste Linie die Binnenlinie. Die Aenderung 
des Grenzbezirkes kann nach Bedürfniß eintreten und ist den Bnndes- 
') Münchener Vollzugsprotokoll v. 14. Fcbr. 1834 Beilage XXXVI § 8 (Bd. 1 &gt;&gt;. 346 
der Verträge); Karlsruher Vollzugsprot. v. 5.—29. Okt. 1835 Beilage VIII § 7 (Bd. II 
p. 137 der Verträge). Der Versuch einer Uebernahme sämmtlicher Zoll- und Slenerver- 
waltungskostcn ans das Reich resp. die Zvllgemeinschaft hat bis jept zu keinem Resultate 
geführt. (Ş. Drucks, des Bnndesrathes Nr. 30 v. 1876 und Nr. 120 v. 1878). 
2 ) Münchener Vollzugsprot. Beilage XXXVI § 10 c (1. c. p. 347). 
3 ) Münchener Vollzugsprot. a. a. 0. § 83—85 (a. a. O. S. 361—362); Karlsruher 
Vollzugsprot. a. a. O. § 30 u. 38 (a. a. O. S. 144). 
*) Münchener Vollzugsprot. a. a. O. § 93 (a. a. O. S. 368); Karlsruher Vollzugs- 
Protokoll a. a. O § 46 (a. a. O. S. 149). 
*) Münchener Vollzugsprot. a. a. O. § 88; (a. a. O. S. 365); .Karlsruher Vollzugs 
protokoll a. a. O. § 42 (&lt;x. a. O- S- 147); Hauptpr. der 13. Gen.-Konferenz § 32 S. 81. 
6 ) Besonderes Prot. d. d. München den ». September 1836 Ziff. IV («litige zum 
Hauptprot. der I. Gen.-Zollkonf.). 
7 ) Besonderes Prot. v. 1834 Beil. XXXVI des Münchener Vollzugsprot. Bd. I der 
Verträge S. 341.
        <pb n="191" />
        Organisation ber Verwaltung. 
179 
12* 
regierungen Vorbehalten. Die Aenderung ist auf geeignete Weise zur öffent 
lichen Kenntniß zu bringen. 
10 Hinsichtlich der Veränderungen der Organisation ist die Vor 
aussetzung ausgesprochen worden, daß es jeder Regierung unbenommen sein 
werde, solche Veränderungen, welche im Bedürfniß des Dienstes als noth 
wendig und unanfschieblich sich herausstellen, unter den vertragsmäßigen Vor- 
aussetzilttgen eintreten zu lassen?) 
Allensallsige Veränderungen in der Zahl und Kompetenz der Zollstellen 
theilen sich die Regierungen gegenseitig mit?) 
IL Die Befugnisse der Zoll- und Steuerämter an der Grenze und 
im Innern des Reichs in Bezug auf die Zollabfertigung sind durch die 
Bestimmungen in § 128 und 131 des Vereinszollgesetzes und Abtheilung III 
Nr. I V des Vereinszolltarifs im Allgemeinen geregelt. Hienach haben: 
Ä. Die Grenzämter im Allgemeinen folgende Befugnisse: 
a) Bei den Hauptzollämtern ist jede Zollentrichtnng und jede durch 
das Vereinszollgesetz vorgeschriebene Zollabfertigung ohne Einschränk 
ung sowohl bei der Einfuhr, als bei der Ausfuhr und Durchfuhr 
b) Bei Nebenzollämtern I. Klasse können Gegenstände, von welchen 
die Gefälle nicht über 60 Já für 100 Kg. betragen oder welche nach 
der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge eingehen/) 
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende 
Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, 
wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren 
den Betrag von 300 Jl nicht übersteigen?) 
Zur Abfertigung der auf der Eisenbahn eingehenden Waaren 
mit Ladnngsverzeichniß sind Nebenzollämter l. Klasse ohne Einschränk 
ung befugt?) 
Ferner zur Abfertigung der mit der Po st eingehenden Waaren 
ohne Beschränkung?) 
Auch können Nebenzollämter I innerhalb der vorstehend bezeich 
neten Befugnisse Waaren, welche mit der Berührung des Aus 
landes ans einem Theile des Vereinsgebietes in den 
anderen versendet werden, bei dem Ans- und Eingänge ab 
fertigen?) 
c) Ueber Nebenämter II. Klaffe können Waaren, welche nicht höher 
als mit 30 Jl. für 100 Kg. belegt sind, oder welche nach der Stück 
zahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in Mengen eingeführt 
werden, von welchen die Gefälle für die ganze Ladung den Betrag 
von 75 J(, nicht übersteigen. 
') Hauptprot. ber 8. Gcu.-Zvllkouf. § 28 S. 69. 
*) Hauptprot. der 2. Gen.-Zollkonf. § 19 S. 76. Desgl. ber 5. Gen.-Zollkons. § 9 
S. 7. Diese Aenderungen werden im Zentralblatt des Deutschen Reiches, im preußischen 
Zentralblatt und in den Amtsblättern ber einzelnen Staaten publizirt. 
•) § 128 Abs. 2 des VZG. 
4 ) 8 128 Abs. b des VZG. 
Ä ) 8 128 Abs. 4 des VZG. 
6 ) 8 63-69 u 128 Abs. 5 des VZG. 
7 ) § 128 Abs. 8 des VZG. 
«) 8 Hl u. 128 Abs. 9 des VZG.
        <pb n="192" />
        180 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist nur in Mengen 
von höchstens 25 Kg. zulässig. Zollpflichtiges Vieh kann in unbe 
schränkter Menge eingehen. 
Bezüglich der Abfertigung von Waaren, welche mit der Post 
eingehen nub Abfertigung des Verkehrs vom In lande zum 
Jul ande mit Berührung des Auslandes sind die Nebenzollämter II 
ebenso befugt zur Abfertigung wie Nebenzollämter I. 1 ) 
B. Im Innern des Deutschen Reichs sind den Aemtern folgende Be- 
filgnisse beigelegt: 
a) Die Hanptzoll- und Hau pt sten e rä inter, mit denen eme amt 
liche Niederlage zollpflichtiger Waaren verbilnden ist, sind zu jeder 
Zollerhebung 'und sonstiger zollamtlicher Abfertigung ermächtigt, so 
weit eine solche überhaupt gesetzlich im Innern stattfinden darf.') 
Dergleichen Aemter ohne amtliche Niederlage können gesetzlich nur 
Eingangszollbeträge erheben, welche ihnen mit Begleitscheinen II 
überlviesen sind?) Zur Abfertigung von Gegenständen, welche mit 
der P v st vom Auslande eingegangen, sind dieselben ohne Beschränkung 
befugt. 
b) Die Nebenzoll- und Steuerämter im Innern sind in der 
Regel nur zur Abfertigung mit der Post eingegangener Waaren 
befugt?) 
Durch einen Bundesrathsbeschluß vom 19. Mai 1869 wurde den Haupt- 
zoll- und Steuerämtern die besondere Befugniß zur Ausstellung von Frei 
pässen für Muster, welche inländische Reisende mit sich führen, ertheilt.-) 
Nach dem Vereinszollgesetze und den Regulativen haben die Haupt 
ämter außerdem im Allgemeinen folgende Befugnisse: 
1. Zuin Zollerlaß: 
a) für Begleitscheingüter unter Verschluß, welche verdorben oder 
zerbrochen ankommen (§ 48 d. VZG.) Nr. 12 der Anweisung; 
b) für Begleitscheingüter unter Verschluß, wenn ein Theil der 
Waaren auf dem Transporte §u G rund gegangen (§ 48 VZG ) 
Nr. 12 der Anweisung; 
c) für Niederlagegüter, bei welchen sich eine G e wichts Minder 
ung herausstellte durch Eintrocknen, Einzehren, Verstauben, Ver 
dunsten, Lekkage; 
à) für Niederlagegüter, welche gänzlich verdorben und un 
brauchbar geworden sind (§ 103 VZG.) Nr. 12 der Anweisung; 
e) für g e strand et e Güter (s. § 82 d. VZG. und Nr. 6 des Prenß. 
Reskr. v. 23. Dez. 1869 III. 25102); 
f) wie a und b für Güter, welche mit Begleitzetteln abgefertigt 
worden sind (§ 67 d. VZG. und § 36 des Eisenbahnregnl. Ziff. 12 
der Anweisung) ; 
') §128 Abs. 6—9 des VZG. 
9 § 131 9(bf. 2 beö 
") §131 Abs. 3 des VZG. 
9 § 131 Abs. 4 des VZG. . ' 
9 § 57 des Prot. ; Jahrbücher 1869 S. 183 ff. Nach Bnndesrathsbeschln,; vom 20. 
Januar 1883 t Zentralblatt des Reiches 1883 S. 40) können auch Ncbenzolläinter I und 
Steuerämter F rei Pässe für Muster ausstellen.
        <pb n="193" />
        Organisation der Verwaltung. 
181 
II. Sonstige Entscheidungen: 
a) wenn Waaren, deren Ansgang zu erweisen ist, bei dem Ausgangs 
amte nicht gestellt oder aber der Ansgang von der Zollbehörde 
des Auslandes oder der Postbehörde amtlich bescheinigt wird (§ 56 
des VZG. Nr. 4) ; 
b) Abweichungen von Gewichtsangaben bei den Seewärts 
eingegangenen Waaren, 
1. bei einem Eingangszoll bis Vj a M. bis zu 15"/Z 8 R1 . 
2. bei anderen Waaren bis zu 10 "/&lt;, f ® * 9 ’ 
c) bei Verschluß Verletzungen von Deklarationsscheingütern (§ 111 
bcg H. 8 bgg Üieffr. ü. 23. ^e3. 1869) ; ' 
d) bei Gegenständen, welche zur Vervollkommnung und Ver 
arbeitung nach ausgeschlossenen Gebietstheilen der Vereinsstaaten 
gehen oder nach Verträgen behandelt werden (VZG. § 112—118); 
e) bei Fristüberschreitung e n im Begleitscheinverkehr (§ 41 und 42 
des Begleitschein-Reg); 
f) bei Vorfüh rung der Waaren und Ablage der Begleitscheine bei 
dem unrichtigen Amte (§ 41 und 42 des Begleitschein-Regul ) ; 
g) bei zufälligen Verschlußverletzungen (§41 und 42 des Begleit 
schein-Reg.); 
h) nach Beendigung des Strafverfahrens die Begleitscheine zu er 
ledigen, wenn bei dem Gefällepnnkt kein Zweifel besteht (Begleit- 
schein-Reg. § 45); 
i) Festsetzung von Fristen für die Abfertigung von Begleit 
scheingütern, Ansagegütern im Eisenbahnverkehr. VZG. § 27 
(s. Eisenbahn-Reg. § 5 a. E.) u. § 40, 30; 
k) wie bei e. f. g im Eisenbahnverkehr bei Begleitzetteln (s. § 34 
des Eisenbahn-Reg.) ; 
l) Niederlegung von Waaren im Freien (§ 4 des Niederlage- 
Regul.); 
m) Fristbestimmungen für Abfertigungen zur Niederlage (Niederlage- 
§ 16, § 62, ^0. § 27)'; 
n) Fristbestimmungen für Abfertigungen znm Schiffsverkehr (§ 81 
VZG.); 
o) Fristbestimmungen für Abfertigungen zum Begleitscheiuverkehr 
(Begleitschein-Regnl. § 47)?) 
Auf Grund der Bestimmung in § 3 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 
1879 hat der Bundesrath bestimmte Zoll- und Steuerstellen zur Zollab 
fertigung von Baumwoll- und Leinengarnen und Leinenwaaren 
ermächtigt, worüber im Zentralblatt von 1879 S. 382 ein ausführliches 
Verzeichnis; aufgestellt ist?) 
Ein Bundesrathsbeschluß vom 23. Dez. 1879 schreibt vor?) daß vom 
1. Januar 1880 ab zur zollamtlichen Schlußabfertignng von Mineral 
ölen, welche nicht mehr als 700 oder mehr als 880, oder mehr als 700 
aber weniger als 790 oder endlich mehr als 630 aber höchstens 880 Dichtig- 
keitsgrade haben, sobald für derartige Oele zollfreie Ablassung bezw. unter 
') S. a. bayer. Entschließung v. 15. Juli 1871 (Amtsbl. 1871 S. 155 ff.). 
*) S. Nachträge im Zentralblatt des Reichs 1880 S. 725, 1881 S. 27, 133. 
*) Zentralbl. des Reiches v. 1880 S. 32.
        <pb n="194" />
        182 
v. Au fse s;: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Kvntrvle der Verwendung beantragt wird, nur die von den obersten Landes- 
Finanzbehörden besonders ermächtigten Amtsstellen befugt sind?) 
Mineral sch micro le können von jeder Amtsstelle abgefertigt werden und 
über den Antrag auf Gestattung der zollfreien Verwendilng von Mineralölen 
von mehr als 700 aber weniger als 790 oder von mehr als 830 aber höch 
stens 880 Dichtigkeitsgraden kann die vorgesetzte Direktivbehörde der am Orte 
der Verwendung befindlichen Amtsstelle entscheiden. 
Nach den zollgesetzlichen Bestimmlmgen können die obersten Finanzbehör 
den den Aemtern an der Grenze und im Innern im Falle des Bedürfnisses 
außerdem noch erhöhte Befugnisse beilegen.') 
Um sowohl den Stand sämmtlicher zur Zollabfertigung gesetzlich befugten 
Aemter als auch der ihnen durch die obersten Finanzbehörden besonders bei 
gelegten erweiterten Abfertigungsbefugnisse den Zollbeamten und dem Publikum 
bekannt zu geben, werden' von Zeit zu Zeit Verzeichnisse angefertigt und 
^ Die neuesten Verzeichnisse sind im Oktober 1884 unb Mai 1885 
in zwei Theilen im Reichsschatzainte herausgegeben worden und enthält Theil I 
die zur Erhebung der Zölle und Reichs steuern und Theil II die zur 
Erhebung der Ue ber gan g sab gaben für Bier und Branntwein, so 
wie bezüglich Badens und Elsaß-Lothringens die für die Erhebung der inneren 
Abgaben von eingehendem Weine befugten Steuerstellen. 
III %ur Kon tro le, Erhebung und Kreditirung der Rüben- 
zuckerstener sind in der Regel die Hauptzoll- oder Hauptsteuer- und Steuer 
ämter des Bezirks, in dem die Fabriken liegen, befugt?) • 
Die zur Abfertigung von Rohzucker zum Satze von 4 Thlr. per 
Zentner befugten Aemter werden besonders vom Bnndesrathe bestimmt?) 
IV. Die Erhebung und Kvutrole der Tabacksteuer kommt gleich 
falls den Zoll- und Steuerämtern in ihren Hebebezirken zu. In Bayern 
und im Großherzvgthnm Hessen sind diese Befugnisse speziellen Aemtern über 
tragen und im erstgenannten Staate zum Theil besondere Steuerämter hiefür 
errichtet worden '') 
In Bayern sind besondere Bestimmungen bezüglich der Befugnis; der 
Aemter bei der Ausfuhr von Taback mit Anspruch auf Zollvergüt 
ung, Steuervergütung und Ansgangsabfertign-tg überhaupt ge 
troffen?) 
V. Für die Kvntrole und Erhebung der Salzsteuer, d. h. der Abgabe 
für das im Deutschen Reiche gewonnene Salz, soivie für die Ausstellung und 
Erledigung der hierüber ausgestellten Begleitscheine sind nicht alle Aemter 
ermächtigt. Die hiezu befugten, meist ans den Salzwerken errichteten Salz- 
stenerämter sind aber in besonderen Verzeichnissen bekannt gegeben?) 
y S. die Uebersicht im Zentralbl. des Reiches v. 1880 S. 258, 1881 S. 101 u. 121. 
§ 128 Abs. 10 u. § 131 Abs. 4 des BZG. 
») § 4 U. 8 des Gesetzes v. 1846 über die Besteuerung des Rübenzuckers. ^ 
4 ) Jahrb. 1870 S. 283 und die Bekanntmachungen im Zentralblatt des Reiches und 
auch 1881 S. 125. , 
5 ) Jahrb. 1869 S. 713 ff. u. 367. 
°) Jahrb. 1870 ©. 319 ff. Zentral bl. des Reiches 1882 S. 387. 
7 ) Abgedr. oí)ite Elsass-Lothringen Zentralblatt 1871 S..75 ff.; Jahib. 1870 S. 060 
wegen der zur Denaturirung von Salz befugten Aemter in Hessen.
        <pb n="195" />
        Organisation der Verwaltung. 
183 
Da sich die Badische A e m t e r - O r g a n i s a t i o n durch die Einverleibung 
von Elsaß-Lothringen geändert hat, so wurden die Badischen Aemter in einem 
besonderen Verzeichnisse neuerdings pnblizirt?) 
In Elsaß-Lothringen bestehen für die Erhebung dieser Steuer auf 
den Salzwerken Salzsteuerämter?) 
VI. Zur Kontrole und Erhebung der Branntwein- und Bierstener 
sind zunächst die Hanptzoll- und Steuerämter bezüglich der innerhalb ihres 
Bezirkes gelegenen Brennereien und Brauereien befugt. Es ist jedoch ein be 
sonderes Verzeichniß für diejenigen Zoll- und Stenerstellen des Reiches auf 
gestellt, welche zur Erhebung der sog. Uebergangsabgaben für Bier und 
Branntwein, sowie zllr Ausstellung und Erledigung von Uebergangs- resp. 
Ausfuhrscheinen bei Versendung dieser Artikel befugt sind?) 
Für Baden ist ein solches Verzeichniß aus den bereits erörterten Grün 
den neuerdings aufgestellt und bekannt gegeben worden?) 
Für Elsaß-Lothringen sind besondere Einnehmereien der indirekten 
Stenern zu den vorstehend erwähnten Zwecken außer den übrigen Zoll- und 
Steuerämtern eingerichtet^) für die Grenzabfertigung von Wein, Obstwein, 
Bier und Branntwein beim Uebergange ans Luxemburg, Bayern und Baden 
sind besondere Aemter errichtet und für die Aus- und Einfuhr bestimmte Straßen 
vorgeschrieben?) welche vom 1. August 1872 an zu benützen sind, resp. ihre 
Thätigkeit begonnen haben?) 
VII. Die Erhebung und Verwaltung des Sp iel karten sie mpels ist 
nach Ziffer I der Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Juli 
1878 den Zoll- und Steuerbehörden zugewiesen?) 
VIH. Bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Wechselstempel 
steuer ist zu bemerken, daß die Stempelmarken von den Postanstalten ver 
kauft und die Einnahmen hieraus von diesen auch verrechilet werden. Bei 
Uebertretungen sind nach § 18 des Gesetzes von 1869 in der Regel die Zoll- 
nnd Stelierbehörden zur Einleitung der Untersuchung befugt. In Bayern ist 
diese Befugniß durch Kgl. Verordnung v. 8. Mai 1871 den Rentämtern und 
Kreisfiskalaten übertragen. In Württemberg haben die Oberämter, Kameral- 
ämter und Umgeldkommissariate nach Ministerialreskript vom 22. Dez. 1870 
diese Befugnisse erhalten. 
IX. Durch § 26 und 27 des Gesetzes v. 1. Juli 1881 betr die Reichs- 
stempelabgaben ist den Landesregierungen überlassen, die Zuständigkeit der 
Erhebnngs- und Kvntrolbehörden für die Reichsstempelabgaben zu bestimmen 
und nach Nr. 20 der Allsführnngsbestimmnngen hiezu wird der Reichskanzler 
*) Zentralblatt des Reiches v. 1880 S. 533. 
*) Bericht des Reichskanzlers über die Verwaltung von Elsaß-Lothringen i. I. 1871/72 
(Hirth's „Annalen" 1871 S. 888). 
s ) Abgedruckt im Pr. Zentralbl. 1871 S. 148 ff. u. v. 1873 S. 44 u. 1874 S. 801 
siehe auch Abschnitt X. 
0 Zentralbl. 1872 S. 216 ss. S. Zentralbl. des Reiches 1880 S. 500 und 533. 
b ) Liehe das Verzeichniß der Jahrbücher 1871 S. 68 ff. u. 81 ff.; siehe a. Bayer. 
Amtsblatt 1872 Nr. 27. 
6 ) S. a. das Amtsblatt der Generaldir. für Zölle u. indirekte Steuern u. Pr. Zentralbl. 
1873 S. 104. 
*) Erlaß des Steuerdirektors für Elsaß-Lothringen v. 17. Juli 1872 (Amtsblatt des 
Stcnerdirektors v. 1873 S. 273; Zentralbl v. 1872). 
8 ) S. d. Verzeichnis; der zur Abstempelung der Spielkarten befugten Aemter 
im Zentralbl. des Reichs, von 1880 S. 669 und neuestes Aemterverzeichniß v. 1884.
        <pb n="196" />
        184 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
von Zeit zil Zeit Verzeichnisse dieser Behörden und Beamten nebst der denselben 
vorgesetzten Direktivbehörden bekanntmachen. 
' Das erste Verzeichniß ist im Zentralbl. des Reiches v. 1881 ans S- 387 
ff pllblizirt und enthält sämmtliche Direktiv- und Steuerbehörden, welche zur 
Erhebung unb Verwaltung der Reichsstempelabgaben, sowie zur Abstempelung 
der Papiere und Loose befugt sind. 
Es sind diese in den meisten Staaten die Zoll- und (ãtciterínrefttmieit und 
Hauptstellerämter, aber in Bayern die Kreisregiernngen, Kammern der Fiilanzen 
und Rentämter?) . 
X. Für die Geschäftsführung der Zoll- und Steuerämter stud besondere 
Anweisungen^) erlassen, die mit den durch die neuere Gesetzgebung bedingten 
Aenderungen noch hellte in Geltung steheil. 
VIH. Abschnitt. 
Statistik der Zoll- und Sleuerverwaltung und des 
Waarenverkehrs. 
Schon bei der Bildung des Zollvereins und während der ganzen Dauer 
desselben spielte die Statistik der Zoll- und Stenerverwaltnng eine nicht zu 
unterschätzende Rolle und war das Streben rege, dieselbe ans alle mögliche 
Weise zu erweitern und zu verbessern. . m t 
Die Begründung des Zollvereins kann daher mü Recht als em wichtiger 
Fortschritt in der bis dahin nur sehr mangelhaften Deutschen Statistik über 
haupt betrachtet werden. . , , , 
Es entstanden sofort durch das Rechnungswesen der gemeinschaftllchen 
Einnahmen und Ausgaben der Zollverwaltung und durch die Fest 
stellung der von 3 zu 3 Jahren vorzunehmenden Bevölkerung saufn ah men, 
welche als Maßstab der Revennentheilnng zu gelten hatten, zwei wichtige 
Zweige der Statistik, zu denen sich bald die Statistik über denWaaren- 
handel des Zollvereins (Kommerzialstatistik) gesellte. 4 
Wie in Abschnitt IX näher erörtert werden wird, war schon lin ersten 
Zollvereinigllngsvertrage vom 22. März 1833 ') verabredet worden, daß die 
von den äolldirektionen vierteljährig aufzustellenden Ginn a hmeub er sichten 
emcMi, Weil 5" biefc,» aiupdc ui 0^»^) cmd)tctcn, anitTOÌburco» 
des Zollvereins zil übersenden seien, damit von demselben die provisorischen 
Abrechnungen zwischen den Vereinsstaaten angefertigt und die defillitive Jahres 
abrechnung vorbereitet werden könne. .... . 
Bei Feststellung der vorläufigen Dienstordnung fur das jog. 
Z en tral-Re ch nu ngs burean des Zollvereins im Juni 1834') war man 
ļ g$ &lt;»&gt;; &gt;■ d-&gt;Ņ-r.Ş * 27,) 
und Hannov. Bollzugsprot. 8 19 Nr. l (Bd. IV a a. O. S. 123). A 
8 ) Art. 29 (©b! I der Verträge S. 10). 
4) Schlußprot. zum Art. 29 des offenen Vertrages v. 22. März 1833 i©b. I a. a. 
8) Art. VI zum Karlsruher Bollzugsprot. v. Oktober 1835 (Bd. II der Verträge S. 118).
        <pb n="197" />
        Statistik der Verwaltung und des Waarenverkehrs. 
185 
noch von der Vorallssetzung ausgegangen, daß dieses Bureau nur das Ab- 
rechnungswesen zu besorgen habe. Es war die Aufstellung derKommer- 
zialnachweisnngen jeder einzelnen Regierung überlassen, und die Mit 
theilung derselben an das genannte Bureau nicht angeordnet worden, obgleich 
nach einer allgemeinen Instruktion *) für die Aufstellung dieser Nachweisungen 
verfahren lourde. Erst auf der I. General-Zoll-Konferenz des Jahres 1836 ') war 
der Wunsch ausgesprochen worden, diese Nachweisungen dem Zentralburean zur 
Zusammenstellung mitzutheilen und auf der II. General-Zollkonferenz wurde ein 
Beschluß über die Bestimmungen zllr Aufstellung der Kommerzialübersichten vom 
Jahre 1837 an gefaßt?) Ans der IV. General-Zollkonferenz wurden weitere 
Beschlüsse über die Formulare, die Grundsätze bei Führung der Kommerzial- 
Register und Aufstellung der Uebersichten, über die Vergleichung der Resultate 
mit denen des Vorjahres und über den Niederlageverkehr gefaßt?) 
Das Resultat der V. und VI. General - Zollkvnferenz bezüglich der 
Kommerzialübersichten war der Beschluß, dieselben vom Jahre 1842 an jähr 
lich durch das Zentralburean zusammenstellen und burd) den Druck veröffent 
lichen zu lassen?) 
Seit dieser Zeit erschienen abwechselnd in 20 bis 30 Heften die statistischen, 
im Zentralburean zusammengestellten Uebersichten über den Waarenverkehr und 
den Zvllvertrag im Deutschen Zollvereine mit einer vergleickenden Uebersicht, 
bis zum Jahre 1834 rückwärts, im Drucke?) 
Dieselben enthielten in besonders numerirten Abtheilungen folgende 
Uebersichten: 
Die Uebersicht des Waaren-Eingangs über die einzelnen Grenzstrecken 
des Zollvereins; den Waaren-Eingang auf Rhein und Mosel; die Uebersicht 
des Waaren-Ausgangs über die einzelnen Grenzstrecken; desgleichen des Waaren- 
Durchgangs; die Durchfuhr auf kurzen Straßenstrecken; eine Hanptübersicht 
des Durchgangsverkehrs; eine vergleichende Uebersicht des jährlichen Waaren- 
Eingangs und Ausgangs seit 1836; die Warenbestände in den Niederlagen; 
den Meßverkehr mit ausländischen Waaren; desgl. mit inländischen; den Zu 
stand der laufenden Konten der Großhandlungen; den Verkehr nach auslän 
dischen Messen; den Waarenverkehr an den Seegrenzen; die angekommenen 
und abgegangenen Seeschiffe; die Zvllerleichternngen für den Veredelungs- 
Verkehr nach dem Jnlande; desgl. nach dem Anslande; Zollbegünstigungen für 
gewerbliche Zwecke; Zollerlasse für Metalle und Materialien zum Schiffbau; 
die provisorische Zollabrechnnng; die Uebersicht der Panschsnmmenbeträge der 
Zollverwaltnngskosten; Prämienzahlungen für Fahrten unter Schiffsverschlnß; 
die provisorische Rübenzuckersteuer-Abrechnung; eine vergleichende Uebersicht 
der seit 1845 an Rübenzuckersteuer rc. aufgekommenen Beträge; vierteljährliche 
Verzollnngs-Uebersichten; vierteljährl Zolleinnahme-Vergleichungen; außerdem 
jedes dritte Jahr eine Bevölkerungs - Uebersicht und eine Uebersicht der Zoll 
straffälle. In neuester Zeit, seit Einführung des Salzstener-Gesetzes vom 
') Die int § 21 des Karlsruher Vollzugsprot. vom Oktober 1834 erwähnte Instruktion 
ist nicht bekannt ge,nacht worden (Bd. II. a. a. O. S. 94). 
*) Hanptprot. der I. Gen.-Zollkonferenz ü. 12. Sept. 1836 8 19 S. 63. 
*) Hanptprot. der II. Gen.-Zollkonferenz v. 6. August 1838 § 35 S. 59. 
4 ) Hanptprot. der IV. Gen.-Zollkonferenz ü. 6. Mai 1841 § 35 S. 59. 
6 ) Hanptprot. der V. Gen.-Zollkonferenz v. 26. Sept. 1842 § 36 S. 44 und der VI. 
Gen.-Zollkonferenz v. 11. Nov. 1843 § 44 S. 113. 
") Berlin bei Reimer. Vorher toaren dieselben nur als Manuskript gedruckt worden.
        <pb n="198" />
        186 
v. Aufseß: Die Zolle und Steuern des Deutschen Reiches. 
9. All gust 1867 und des Tabacksteuer-Gesetzes vorn 26. Mai 1868 sind noch 
provisorische Abrechnungen über diese Steuern hinzugetreten. 
Unterdessen wurden airs verschiedenen General-Konferenzen neue Verab 
redungen zilr Ergänzung ltnb Verbesserung dieser Uebersichten getroffen. Ans 
der VII. General-Konferenz') faßte man Beschlüsse über die Aufstellung der 
Kvmmerzial - Nachweisungen, auf der IX. General-Zollkonferenz ) vereinbarte 
man ein Formular über die Statistik der Zollstraffälle und traf Bestimmungen 
wegen des Eisenbahnverkehrs, auf der IX. unb X. General-Zollkonferenz ) 
wurden Vorschläge zur Vervollständigung lind Vereinfachung der Kommerzial- 
statistik gemacht, ohne zu einem Beschlusse zu gelangen. Endlich auf der 
XII General-ZollkonferenzZ gelang es, eine Vereinbarung über die vollständige 
Umgestaltung der Kommerzialstatistik zu erzielen, welche bis zum Jahre 187_ 
keine Veränderung erlitten hat. . _ „ 
Bezüglich der Volkszählung wurde eine eigene Thätigkeit des Zoll 
vereins nur insoweit entwickelt, als gewisse Grundsätze für die periodischen Er 
hebungen in den sämmtlichen Vereinsstaaten aufgestellt wurden?) Die Ans- 
führnng selbst wurde den einzelnen Regierungen überlassen und blieb soweit 
Sache 'derselben, daß nur die Hauptergebnisse auf den Generalkonferenzen vor 
gelegt und nach ertheilter Genehmigilng vom Zentralbureau als Grundlage 
für ' die Abrechnungen benutzt wurden. Die Hanptübersichten befinden sich 
deßhalb als Beilagen bei den Generalkonferenz-Protokollen. Die ausgedehnteren 
Bearbeitungen der Bevölkerungsstatistik lagen nicht im Interesse des Zollvereins 
und waren den einzelnen Staaten vollständig überlassen. 
Außerdem ergaben sich bald noch weitere Bedürfnisse zur Aufstellung von 
Statistiken im Interesse des Zollvereins. Vor Allem betraf dieses die Ge 
werbestatistik, welche auf der VI. General-Zollkonferenz angeregt worden, ) 
deren Ausführung aber erst einem Beschliiß der X. General-Zollkonferenz zu 
bansen war, nach welchem die nöthigen Tabellen hiezu entworfen lind den 
Regierungen zur Benntzllng empfohlen worden waren?) 
Auf der XIV. General -Zollkonferenz wurde der Beschluß gefaßt , auf 
Grund vereinbarter Mllstertabellen im Jahre 1861 eine Gewerbestatistik und 
im Jahre I860 eine Bergwerksstatistik des Zollvereins und zwar letztere 
in jedem der folgenden 5 Jahre so lange aufzustellen, als nicht von der einen 
oder anderen Seite die Fortsetzung abgelehnt werde?) * 
Die Resultate dieser statistischen Aufnahmen wurden vom Zentralbnrean 
zusammengestellt und veröffentlicht unter dem Titel: „Tabellen der Hand 
werker, der Fabriken, sowie der Handels- und Transportgewerbe un Zollverein 
nach den Aufnahmen im Jahre 1861", sowie „Tabellen über die Produktion 
des Bergwerks-, Hütten- und Salinenbetriebes im Zollverein von 1861". 
(Fortgesetzt bis 1868.) 
i) Hauptprot. der VII. General-Zollkonferenz vom 23. Cft. 1845 § 64 S. 89. 
*) Hauptprvt. der IX. General-Zollkonferenz vom 23. Inn, 1851 §J6 ©. 159 
») Hauptprot. der X. Gen.-Zollkonferenz v. 20. Febr. 1854 § 53 @. 151 und Beil. 
st Hauşiprot. der XII. Gen.-Zollkonferenz v. 17. Dez. 1856 § 28 S. 77 Beil. IX S. 241. 
ft ) Münchener Bollzugsprot. Beil. XXIV (Bd. I der Verträge S. 321 ff.); ftauptprot. 
der VI. Gen.-Zollkonferenz § 48 S. 121 ; dann der VII. Gen.-Zollkonserenz 8 32ï®. 35 u. 4_. 
6 ) Hauptprot. der VI. Gen.-Zollkonfereiiz v. 11. i&gt;t'ov. &gt;843 § 46 e. &gt;&gt;7. 
7 ) Hauptprot. der X Gen.-Zollkonferenz v. 20. Febr. 1854 § 3&lt; Ş. i3 st. 
8 ) Hauptprot der XIV. Gen.-Zollkonferenz v. 17. Nov. 1859 § 21 S, 48.
        <pb n="199" />
        Statistik der Verwaltung und des Warenverkehrs. 
187 
Dieses war der Zustand der Statistik des Zollvereins im Jahre 1868, 
als von Seite eines Zvllvereinsbevollmächtigten') durch einen aussührlichen 
Bericht vom 25. November 1868 an den Vorsitzenden des Bnndesrathes die 
Mängel der gegenwärtigen sogenannten Kommerzialstatistik hervorgehoben und 
Vorschläge zur Verbesserung derselben gemacht wurden. Hierdurch veranlaßt, 
faßte der Bundesrath in der Sitzung vom 2. Juni 1869 den Beschluß, daß 
eine Kommission von Sachverständigen, Statistikern und Zollbeamten gebildet 
werde mit der Aufgabe, Vorschläge darüber zu machen, in welcher Weise 
den, der Zollvereinsstatistik anklebenden Mängeln abzuhelfen und in welchen 
Richtungen derselben mit Einschltiß der Volkszählungen eine weitere Ausbildung 
zu geben wäre. 
Diese, in Folge der Einladung vom 20. Dezember 1870 von den meisten 
Vereinsstaaten beschickte Kommission trat erstmals am 12. Januar 1870 in 
Berlin und dann nach ihrer Vertagung (am 12. Februar) noch einmal am 
4. Jnli 1870 während des Bestehens des Zollvereins in Berlin zusammen, 
wo sie am 16. Jnli 1870 wegen der Kriegsereignisse ihre Thätigkeit einzu 
stellen gezwungen war, um sie erst nach Errichtung des Deutschen Reiches am 
13. April 1871 in Berlin wieder aufzunehmen?) 
Obgleich derselben nach der Reichsverfassung ein größeres Feld zugewiesen 
werden konnte, hatte sie dennoch nur ihre spezielle Aufgabe aus der Zeit des 
Zollvereins zu losen. Das Resultat ihrer Berathungen ist in einer Reihe 
von 18 Berichten enthalten, in deren letzteren der Vorschlag zur Errichtung 
einer Reichsbehörde für Deutsche Statistik gemacht und zugleich 
der Grund zur weiteren Entwickelung gelegt ist. 
Diese dem Bnndesrathe im Jahre 1870 und 1871 zur Beschlußfassung 
vorgelegten Berichtes betreffen: 
1. die Statistik der Bevölkerung, 
2. die Statistik der Erwerbsthätigkeit, 
3. die Statistik der Güter bew egnng, 
4. die Statistik der gemeinschaftlichen Zölle und Steuern 
des Deutschen Reiches, 
5. die Statistik der Organisation und Verwaltung dieser 
gemeinschaftlichen Einnahme n, 
6 die Gründung einer R e i ch s b e h ö r d e für St atistik. 
Ans Grund einer Vorlage des Vorsitzenden des Bnndesraths vom 9. März 
1870 (Drucks. Nr. 12) wurde von dem Ausschüsse des Bnndesrathes für 
Zoll-Stenerwesen und Handel und Verkehr, vor Allem über die Bevölkerungs 
statistik berichtet (Drucks. Nr. 44) und am 23. Mai 1870 (Prot. § 91) vom 
Bnndesrathe der Beschluß gefaßt: 
1. daß Verzeichnisse der in den einzelnen Zollvereinsstaaten vorhandenen 
Gemeinden nach den einzelnen Landestheilen längstens bis zum Jahre 1875 
veröffentlicht werden sollen mit alphabetischem Register der Wohnplätze; 
2. daß die Allgemeinen Bestimmungen über die Volkszählungen im 
Zollverein nach den Ansschnßanträgen zu genehmigen seien; 
3. daß über die Zahl der Eheschließungen, der Gestorbenen und Geborenen 
und über die Answandererbewegnng jährlich Aufstellungen zu machen seien. 
0 Fabricius zu Hannover. Vercst. Hirth's „Annalen" 1870 S. 21. 
*) Näheres in Bd. l der Statistik des Deutschen Reiches. 
•) Drucksachen deö Buudesrathes von 1870 Nr. 12; von 1871 Nr. 108 u. 170. Vergl. 
a. Hirth's „Annalen" 1872 S. 1548.
        <pb n="200" />
        188 
v. Aufse st: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Auf eine weitere Vorlage des Reichskanzlers vom 25. Jllni 1871/) 
welche 7 Berichte der Kommission zur weiteren Ausbildung der Statistik des 
Zollvereins enthielt/) faßte der Bimdesrath des Deutschen Reichs auf Grund 
eines Berichtes seiner Ausschüsse vom 14. November 1871 *) am 7. Dezember 
1871 (Prot. § 643) über nachstehende Gegenstände Beschlüsse, welche zum 
Theile noch jetzt die Grundlage für die Statistik des Deutschen Reichs bilden: 
1. bezüglich der Bevölkerungsstatistik uub der Volkszählnng, 
welche am 1. Dezember 1871 stattfinden sollte/) 
2. bezüglich der bereits erwähnten Ortschaftsverzeichnisse, deren 
Einrichtung jedem einzelnen Bundesstaate überlassen werden solle; 5 ) 
3. bezüglich des Waaren Verkehrs des Zollgebiets des Deut- 
schen Reichs mit dem Auslande und den Zvllausschlüssen vom 
1. Januar 1872 ab/) 
4. wegen der Statistik der Seeschiffe und sonstigen ans den Seever 
kehr bezüglichen Verhältnisse; 
5. bezüglich des Verkehrs auf den Deutschen Wasserstraßen; 
6. bezüglich der Einrichtung der Statistik der gemeinschaft 
lichen Zölle und Steuern des Deutschen Reiches; 
7. bezüglich der baldigen Herstellung eines alphabetischen Registers 
über die Verzeichnisse der einzelnen Zoll- und Steuerämter des Deutschen 
Reiches nach ihren Befugnissen; 
8. bezüglich einer Nachweisung über die Organisation der Ver 
waltung der Zölle und Steuern des Deutschen Reichs nach dem Stande 
des Jahres 1872; 
9. bezüglich einer fortlaufenden, von 1872 an beginnenden Geschäfts 
statistik der Zoll- und Steuerverwaltnng des Deutschen Reiches; 
10. bezüglich der Aufstellung einer Strafstatistik für Uebertretungen 
in Zoll- und Steuersachen und 
11. bezüglich der Errichtung eines das Zentralbureau des Zollvereins 
ersetzenden statistischen Zentralorgans des Deutschen Reiches^) zur 
*) Drucksachen des Bundesraths v. 1871 Nr. 158. 
*) Diese Berichte betrafen: 1. die Ausstellung der Uebersichten über den Waarenverkehr 
des Deutschen Reichs mit dem Auslande; 2. die Statistik der Seeschifffahrt; 3 die Statistik 
der gemeinschaftlichen Zölle und Stenern des Deutschen Reiches: 4. du, Statistik der Straf- 
fälle in Bezug auf Zölle und Steuern des Deutschen Reiches; 5. die Ermittelung der land- 
wirthschaftlichen Bodenbenntzung und der Ernteerträge, sowie der Viehhaltung int Deutschen 
Reiche; 6. die Statistik des Verkehrs der Eisenbahnen und 7. die Gründung und Einricht 
ung der Reichsbehörde für Deutsche Statistik. 
8 ) Drucksachen von 1871 Nr. 170. Mit diesem Berichte kamen auch noch techs Berichte 
der Kommission für Statistik zur Vertheilung imb zwar 1. für den Erwerb und Verlust 
der Staatsangehörigkeit; 2. über den Bergwerks-, Hütten- und Salinenbetrieb; 3. über die 
Gewerbestatistik; 4.' über die Schiffsunfttlle' an Deutschen Küsten; 5. über den Verkehr auf 
Deutschen Wasserstrasten; 6. über die Organisation und Geschäfte der Zoll- und Steuervcr- 
waltung des Deutschen Reiches. 
4 ) Siehe über diese und die von 1875 Bd. 2, 14, 20, 25, 30. 37 der Statistik des 
Deutschen Reiches. Ueber die für 1880 Bundesrathsbeschlust v. 29. Mai 1880 S. 396. 
6 ) Siehe das Ortsverzeichnis; nach der Zusammenstellung von 1875 in Band 5 der 
Statistik des Reiches. 
") Ist abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1879 und die hiezu erlassenen Dienst 
vorschriften. ' . 
7 ) Dieses Reichsorgan trat unter dem Titel „Statistisches Amt des Deutichen 
Reiches" mit l. April 1872 ins Leben, da an diesem Tage das Zentralbureau seine Thätig 
keit eingestellt hatte. (Bundesrathsprot. vom 9. Februar 1872 § 28 und Hirth's „Annalen" 
1872 S. 1547.)
        <pb n="201" />
        Statistik der Verwaltung und des Waarenverkehrs. 
189 
technischen und wissenschaftlichen Verarbeitung des einíaufenben Materials und 
zur Begutachtung statistischer Fragen. 
Da es nicht die Absicht dieser Bearbeitung sein soll, alle diese Materien 
erschöpfend zu erörtern/) sondern nur die auf die Zoll- und Steuerverwalt- 
ilng und den Waarenverkehr bezüglichen Statistiken zu besprechen, so wird 
über diese Folgendes bemerkt: 
I. Die Statistik über den Waarenverkehr des Zollgebietes des 
Deutschen Reiches mit dem Auslande und mit den Zollaus 
schlüssen, wie sie vom 1. Januar 1872 an aufgestellt wurde, umfaßt den 
Verkehr in viel mehr Beziehungen, als dieses seit dem Jahre 1858 der 
Fall war. 
Während nämlich bis dahin nur 
a) die Waaren-Ein-, Ans- und Durchfuhr, 
b) der Seeschifffahrtsverkehr, 
c) der Verkehr in Niederlagen für unverzollte Gegenstände und 
cl) die bei dem Verkehr mit dem Auslande gewährten Befreiungen und 
Erleichterungen 
Gegenstand der Statistik waren und diese Aufstellungen nach dem Schema des 
Vereinszolltarifs erfolgten, sind diese Uebersichten unter Zugrnndlegung eines 
besonders aufgestellten Statistischen Waarenverzeichnisses, welches die 
für den Verkehr und Handel wichtigen Gegenstände besonders hervorhebt, die 
minder wichtigen aber in Sammelpositionen zusammenfaßt, auf 14 für die 
Aufstellungen durch die Hauptzoll- und Steuerämter erhöht, von denen 
vierteljährig 2 ) aufzustellen waren: 
1. die Uebersichten über die in den freien Verkehr getretenen und aus 
dem freien Verkehr in das Ausland ausgeführten Waaren; 3 ) 
2. die Uebersichten über den Niederlageverkehr 3 ) 
Ans diesen beiden wurden vom Statistischen Amte vierteljährig 
5 Uebersichten für das ganze Reich angefertigt 4 ) und zwar: 
1. eine Uebersicht der in den freien Verkehr des Reiches getretenen 
Waaren/) 
2. eine Uebersicht der ans dem freien Verkehr des Reiches ausgetretenen 
Waaren/) 
3. eine vergleichende Uebersicht der in den freien Verkehr getretenen und 
aus dem freien Verkehr ausgeführten Waaren,-') 
4. eine vorläufige Uebersicht der bei den (24) bedeutendsten Hauptämtern 
in den freien Verkehr getretenen wichtigeren Waarenartikel -') und 
5. eine Uebersicht des Niederlageverkehrs mit den wichtigeren Niederlage 
gütern.-') 
Jährlich hatten die Hanptzoll- und Steuerämter folgende 
zwölf Uebersichten aufzustellen und in einfacher Ausfertigung bis zum 1. März 
9 Das Nähere enthalten die Veröffentlichungen des Statistischen Amtes Bd. I, 8, 14, 
20, 25, 30 und 37. 
*) Bis zum 15. des auf den Qnartalsschlus; folgenden Monats direkt in Abschrift an 
das Statistische Amt und in Konzept an die Direktiviiehörde einzusenden (§ 42 der Anleit 
ung). Jahrbuch 1871 S. 339. 300. 287; siehe auch Preuß. Zentralblatt v. 1872 S. 98. 
8 ) Fallen weg seit 1. Jan. 1880. 
*) Vorschriften für das Statistische A int lit. b 1—5. 
6 ) Fallen weg vom 1. Jan. 1877 an nach Bundesrathsbeschlus; vom 6. Dezbr. 1876 
§ 399 des Prot.
        <pb n="202" />
        190 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
des auf das treffende Jahr 
behörden einzusenden: 
folgenden Jahres an ihre vorgesetzten Direktiv 
eine Uebersicht über die Waare neinfuhr/) 
2. desgleichen über die Waaren ausführt) 
3. desgleichen über die Waaren durch fuhr/) 
4. desgleichen über die Maar en-Ein- und Ausfuhr in dem treffen 
den Hafen/") , . ^ , . 
5. desgleichen über die Waaren-Ein- und Ausfuhr auf dem 
Haupt-Flusse des Bezirks, . . 
6. desgleichen des Waareuverkehrs in den verschiedenen Nieder 
lagen, ausgeschieden nach Art derselben (öffentliche, Privat-, 
Konto-, Kredit-, Theilungsniederlage) und nach den Orten, wo sich 
dieselben befinden, linb hiezi?) 
7. eine summarische Uebersicht der im betreffenden Jahre vorhanden 
gewesenen Niederlagen/) 
8. eine Uebersicht der auf Grund des § 112 der Vereinszollgesetze bet 
dem Meß- und Marktverkehre zugestandenen Erleichterungen und 
Befreiungen, . 
9. desgleichen der auf Grund der §§ 113 und 114 des Veremszollge- 
setzes bei dem Verkehr mit Reto urw a aren zugestandenen Erleich 
terungen und Befreittngen, 
10. desgleichen der auf Grund der §§ 115 und 116 des Veremszollge- 
setzes bei dem Veredlungsverkehr (einschließlich des kleinen 
Grenzverkehrs) zilgestandenen Erleichterungen und Befreiungen/) 
11. desgleichen der auf Grund des § 117 des Vereinszollgesetzes vom 
Eingangszvlle freigelassenen inländischen Strandgüter, 
12. desgleichen der ans Grund des § 118 des Vereinszollgesetzes ge 
währten Zollerlasse ans Billigkeitsrücksichten. 
Diese Uebersichten sind von den Direktivbehörden, gleich wie die viertel 
jährigen, zu prüfen und vier Wochen nach der Vorlage dlirch die Hauptämter 
dem Statistischen Amte einzureichen?) 
Das Statistische Amt fertigte hieraus jährlich 23 Uebersichten/) 
und zwar: _ _ , , , 
1. etite Hauptübersicht der Waareneinfnhr und der erhobenen 
Eingangszvlle mit Schätzung des Werthes der Einfuhr/) 
2. eine Uebersicht der Waareneinfnhr mit Unterscheidung der Grenz 
strecken derselben/) ... ., .. 
3. eine solche mit Unterscheidung der Ge bietst hei le, tu welchen dte 
schließliche Abfertigung zum ' Eingänge auf Niederlagen oder in den 
freien Verkehr erfolgte/) . 
4. dergleichen mit Unterscheidung der Gebietstheile und der wich 
tigen Grenz strecken des Eingangs/) 
9 Fallen weg seit 1. Januar 1880. 
*) Nvn 1880 an nur nach für 10 Häfen nach Bundcsrathsbc,chlu,; vom 29. Januar 
1880 (§ 58 des Prot/. 
4 ) LitÎVÏbtlj. 1-3 der Vorschriften für das Statistische Amt bezüglich der ^Handels- 
statistischen Uebersichten. 
6 ) Aufgehoben'sei^lO'Jan. 1877 durch Bundesrathsbeschlus; v. 6. Dez. 1876 (§ 399). 
7 ) Aufgehoben durch Bundesrathsbeschlus; v. 15. Juni 1875.
        <pb n="203" />
        Statistik der Verwaltung und des Waaren Verkehrs. 
191 
5. einen Nachweis des Antheils der bedeutendsten Hauptämter 
ail der Einfuhr der hauptsächlichsten Artikel in den freien Verkehr 
(direkt und von Niederlagen), 
6. eine Hanptübersicht der Waaren an sfnhr aus dem freien Verkehr 
mit Schätzung des Werthes derselben/) 
7. eine Uebersicht der W a arenan sfnhr ans dem freien Verkehr mit 
Unterscheidung der Grenz st reck en/) 
8. eine Hanptnbersicht der Waarendurchfuhr mit Schätzung des 
Werthes derselben/) 
9. eine Uebersicht der Waarendurchfuhr mit Unterscheidung der 
Grenzstrecken des Einganges und Ansganges/) 
10. eine vergleichende Uebersicht der Waaren-Ein-, Ans- und 
Durchfuhr/) 
11. eine Nachweisnng der in den einzelnen Quartalen in den freien 
Verkehr getretenen und ans dem freien Verkehr in das Ausland 
ausgeführten Mengen der hauptsächlichsten W a arenari ike l 
nebst Vergleichung mit dem Vorjahre/) 
12. eine Uebersicht der Ein- und Ausfuhr 7 ) zollpflichtiger Artikel, 
sowie der erhobenen Zvllbeträge nebst Vergleichung mit dem Vorjahre, 
13. eine Hanptnbersicht der Waaren-Ein- und Ausfuhr zur See nach 
Waarengattnngen, 
14. eine Uebersicht der Waareneinfnhr zur See nach Hafenplätzen, 
15. und eine gleiche über die W a arenan sfnhr, 
16. eine Uebersicht der Waaren-Ein- uub Ausfuhr auf dem Boden fee, 
17. eine Uebersicht der Waaren-Ein- und Ansfilhr auf Strömen und 
den bedeutenderen Flüssen und Kanälen, 
18. eine Uebersicht der Niederlagen nach dem Stand am Schlüsse des 
Jahres/) 
19. eine Uebersicht des Waarenverkehrs in sämmtlichen Niederlagen/) 
20. eine Uebersicht des Niederlageverkehrs an den wichtigeren Nieder 
lage orten, 
21. eine llebersicht der Bestände der wichtigeren Niederlage 
güter in den öffentlichen Niederlagen und Privatlagern am Schlüsse 
der einzelnen Quartale,'") 
22. eine Uebersicht über die auf Grund des § 115 resp. 116 des Vereins 
zollgesetzes bei dem Ve re dl nngsv erke hr &lt; mit Einschluß des kleinen 
Grenzverkehrs) zugestandenen Erleichterungen ilnd Befreiungen, 
23. eilte Uebersicht der bei dem Meß- und Marktv erke hr, dem Be 
suche von Ansstell ungen und dem Verkehr mit Retourwaaren, 
') Ausgeschieden: aus dem freien Verkehr, vor Niederlegung zur unmittelbaren Durch 
fuhr, Gesammtwaarcnausgang nach Bnndcsrathsbcschluß v. 15. Inni 1875. 
*) Geändert seit 1880. 
3 ) Nur für wichtige internationale Handelsartikel nach Bundesrathsbeschluß vom 15. 
Juni 1875. 
4 ) Aufgehoben durch Bnndesrathsbeschlus; v. 15. Juni 1875. 
4 ) Aufgehoben bezüglich der Durchfuhr durch Bundesrathsbeschluß v. 15. Juni 1875. 
•) Aufgehoben seit 1. Januar 1877. 
7 ) Fällt weg seit Aufhebung der Ausgangszölle. 
Ş) Geändert seit 1880. 
9 ) Aufgehoben seit 1. Januar 1877. 
,0 ) Geändert seit 1880.
        <pb n="204" />
        192 
D. Ausseht Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
sowie für zollfreie Strandgüter zugestandenen Verkehrserleichter- 
lingen lind Befreiungen. 
Das Verfahren, welches die Hauptämter, resp. die Direktivbehörden und 
das statistische Amt bei Aufstellung dieser Uebersichten zil beobachten haben, 
ist dilrch spezielle Instruktionen ') und Regulative geregelt. 
Mit Bllndesrathsbeschlnß vom 6. Dezember 1876 § 399 des Protokolls 
wurden vom 1. Januar 1877 an M onatsausw eise über die Ein- und 
Allsfllhr der wichtigeren Waarenartikel mit Utlterscheidnng der Grenzstrecken 
des Ein- und Ausganges eingeführt, welche vom Statistischen Amte aufgestellt 
und im Zentralblatt für das'Deutsche Reich und dem Reichsanzeiger zur Ver 
öffentlichung gelangen sollten. Dagegen mußten die Hauptämter statt der vor 
stehend erwähnten Qnartalsübersichten monatliche Uebersichten über bic im 
statistischen Waarenverzeichnisse aufgeführten, in den freien Verkehr gesetzten 
oder ans dem freien Verkehr ausgeführten wichtigeren Waarenartikel aufstellen 
und monatlich dem Statistischen Amte direkt einsenden. 
Dem Statistischen Amte wurde außerdem die jährliche und quartalwetse 
Aufstellung von 8 Uebersichten erlassen?) 
Bis zum Schlüsse des Jahres 1879 wurde von allen Zoll- und Steuer 
behörden, sowie von dem Statistischen Amte*) nach vorstehenden Vorschriften 
verfahren, von da an traten aber die dilrch das Reichsgesetz vom 
20. Juli 1879?) betreffend Statistik des Waarenverkehrs des 
deutschen Zollgebietes mit dem Anslande, geschaffenen neuen 
Vorschriften znmTheil an die Stelle der bisherigen, welche außer 
in dem Gesetze lioch in ben vom Bnndesrathe beschlossenen Ansführnngs- 
bestimmtlngen vom 20. November 1879*) und den Dienstvorschriften vom 
21. November 1879*) nebst dem neuen statistischen Waarenverzeichnisse ent 
halten sind?) 
In diesem Gesetze (§ 1) ist der ganz neue Grund) atz ausgesprochen, daß 
alle Waaren, welche über die Grenzen des deutschen Zollgebietes ein-, aus- 
und durchgeführt werden, einschließlich der Versendungen ans dem Zollgebiete 
durch das Ausland nach dem Zollgebiete, bei den mit den Anschreibnngen für 
die Verkehrsstatistik beauftragten Amtsstellen (§ 3 und 4) nach Gattung, Menge, 
Herkunfts- und Bestimmungsland anzumelden seien. 
Befreit von der Anmeldung sind nur 
1. die in § 5 des Gesetzes, betreffend den Zolltarif von 1879, und in 
der ersten Abtheilung des Zolltarifs aufgeführten zollfreien Gegen 
stände; 
2. die Sendungen zollfreier Gegenstände im Gewichte voit 2o0 Gramnl 
oder weniger (§ 1). 
In der Regel soll diese Anmeldung durch den Waarenführer mcktel)t 
Anmeldeschein erfolgen (§ 3), dessen Ausstellung dem Versender obliegt. (8 5.) 
») Zentralbl. 1872 S. 98; Jahrbücher 1871 S. 287, 331, 339, 301 u. 1872 S. 385 sf. 
*) Das Nähere ist bei den treffenden Uebersichten bereits erwähnt. 
3) Die Veröffentlichungen des Statistischen Amtes sind in dem Druckwerke: „Statistik 
des Deutschen Reiches" niedergelegt. 
0 Rcichsgesetzbl. 1879 S. 261 fs. 
*) Zentralbl. f. d. Deiitsche Reich 1879 S. 676. 
7) Eine Handausgabe des Gesetzes nebst Vollzugsvorschriften mit Einschluß des Statist 
ischen Waarenverzeichnisses, erschienen 1885, herausgegeben vom Reichsamte des Innern.
        <pb n="205" />
        13 
Statistik der Verwaltung und des Waarenverkehrs. 
193 
Bei den unter Zollkvntrvle stehenden Waaren vertritt das Zollabfertigungs 
papier den Anmeldeschein. (§ 4.) Die Prüfung der Anmeldescheine kann durch 
Besichtigung der Waaren erfolgen. (§ 8 ) Für den Post-, kleinen Grenz 
verkehr, die Dllrchfllhr alls kllrzen Straßen, Strecken und den Verkehr vom 
Inland zilnt Inland durch das Ausland können Erleichterungen eintreten. (§ 9.) 
Von den schriftlich anzumeldenden Waaren ist eine in die Reichskasse 
fließende Gebühr (statistische Gebühr) zu entrichten. 
Dieselbe beträgt für die in demselben Anmeldeschein oder derselben De 
klaration aufgeführten Waaren: 
1. wenn dieselben ganz oder theilweise verpackt sind, für je 500 Kilo 
gramm 5 Pfg. ; 
2. wenn dieselben verpackt sind, für je 1000 Kg. 5 Pfg. ; 
3. bei Kohlen, Koaks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln, Erzen, Steinen, 
Salz, Roheisen, Zement, Düngungsmitteln, Rohstoffen zum Ver 
spinnen und anderen vom Bundesrathe zu bezeichnenden Massengütern 
in Wagenladungen, Schiffen und Flößen, verpackt oder unverpackt, für 
je 10,000 % 10 %.;') 
4. bei Pferden, Maulthieren, Eseln, Rindvieh, Schweinen, Schafen und 
Ziegen sind für je 5 Stück zu entrichten 5 Psg. 
Von anderen nicht in Umschließungen verwahrten lebenden Thieren 
wird eine Gebühr nicht erhoben. 
Für Brnchtheile der Mengeeinheiten kommt die volle Gebühr zur An 
wendung. (§ 11.) 
Befreit von der statistischen Gebühr sind 
1. die Waaren, welche 
a) unter Zollkontrole versendet, 
b) ans Niederlagen für unverzollte Gegenstände gebracht, 
c) nach Entrichtung des Eingangszvlles in den freien Verkehr ge 
setzt oder 
à) zum Zwecke der Znrückvergütung oder des Erlasses der Abgaben 
unter amtlicher Kontrole ausgeführt werden; 
2. die Waaren, welche ans Grund direkter Begleitpapiere in freiem 
Verkehr 
a) durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt oder 
b) aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiete befördert 
werden; 
3. die Postsendungen. 
Die Entrichtung der statistischen Gebühr erfolgt durch Verwendung von 
Stempel mark en in dem erforderlichen Werthbetrage auf dem Anmelde 
scheine oder dem die Stelle desselben vertretenden Papiers vor der Uebergabe 
desselben an die Anmeldestelle.*) 
0 Siehe das neueste Verzeichnis; der Massengüter im Zentralblatt des Reichs v. 1884 
S. 319 Beil. Austerdein ist für Massengüter, wenn sie in Mengen angemeldet werden, 
welche nach § 11 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes weniger als 10 Pfg. zahlen, der niedrigere 
Satz anzuwenden, und sind unter Wagenladungen (§ 11 Nr. 3 des Gesetzes) nicht nur 
Eisenbahn-, sondern auch andere Wagenladungen zu verstehen. Siehe Zentralbl. des Reichs 
1880 S. 441. 
2 ) Ueber die Zurücker st attung und Hercinzahlunq der zu viel bezahlten Gebühr 
s. Bundesrathsbcschlus; vom 26. April 1880, Zentralbl. d. Reichs 1880 S. 278. Ueber die 
Entwerthung der Stempelmarkcn durch öffentliche Transportanstalten s. Bundes 
rathsbeschlus; v. 13. Dez. 1883 (Zentralbl. d. R. 1884 S. 2).
        <pb n="206" />
        194 
v. A ufs e s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Durch Bundesrathsbeschluß vom 8. Mai 1882') wurden besondere Vor 
schriften in Betreff der Berechnung der statistischen Gebühr für Massen 
güter bei Versendungen mit den Eisenbahnen gegeben, wonach unter 
bestimmten Bedingungen die nach § 11 Absatz 4 des Gesetzes vom '20. Mai 
1879 erforderliche Anrechnung der vollen statistischen Gebühr für Brnchtheile 
der Mengeneinheiten auf die bei der Gesammtmenge sich ergebenden Brnch 
theile beschränkt werden kann. Auch über die Anschreibung in den Verkehrs 
nachweisungen sind Vorschriften gegeben. 
Für die Entrichtung der Gebühr haftet der natürliche Besitzer der Waare 
zur Zeit der Anmeldepflichtigkeit (§ 13). Ans die Verjährung der statisti 
schen Gebühr findet § 15 des Zollgesetzes Anwendung. Die Ausführung und 
Kontrole der gesetzlichen Vorschriften liegt den Organen der Zollverwaltung 
ob (§ 15 und 16). Die Bestrafung von Uebertretnngen der Vorschriften 
erfolgt mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 .// unbeschadet der in 8 275 
und 276 des Reichsstrafgesetzes angedrohten Strafen. Das Strafverfahren 
richtet sich nach den für die Bestrafung der Zvllübertretungen gegebenen Vor 
schriften (§ 17). Ueber die Statistik des Warenverkehrs werden nunmehr 
unter Wegfall der früher aufgestellten Nachweisnngen seit 1. Januar 1880 
auf Grund dieses Gesetzes und der hiezil erlassenen Ausführnngsbestimmungen 
folgende statistische Uebersichten statt der bisherigen aufgestellt, und 
zwar: 
I. Bon den Zoll- und Stenerstellen nach vorgeschriebenen Mustern 
zweimal monatlich vom 1.—15. und 16. bis letzten des Monats durch 
tägliche Anschreibnngen (§ 11 und 17 der Dienstanweisungen) 
1. eine Nachweisung der Einstlhr in den freien Verkehr unmittelbar oder 
mit Begleitpapieren, 
2. eine Nachweisnng der Einfuhr in den freien Verkehr von Niederlagen 
und Konten (Meß- oder laufenden Konten), 
3. eine Nachweisung des Eingangs ans Niederlagen und Konten, 
4. eine Nachweisnng der Ausfuhr ans dem freien Verkehr, 
5. eine Nachweisung des Ausgangs von Niederlagen und Konten, 
6. eine Nachweisung der unmittelbaren Durchfuhr?) 
Für jedes Kalenderjahr fertigen die Zoll- und Steuerämter 
1. eine Nachweisnng über die ausnahmsweise zu ermäßigten Zollsätzen 
oder zollfrei abgelassenen Waaren (8 20 der Dienstanweisung),') 
2. eine Nachweisnng über die Art und Zahl der am Schlüsse des Kalen 
derjahres vorhandenen Niederlagen (8 33 der Dienstanweisung, 
3. eine Nachweisnng über die auf die £8 115 und 116 des Vereins 
zollgesetzes in Bezug ans den Veredelnngsverkehr gewährten Erleich 
terungen (8 34 der Dienstanweisung)?) 
*) Zentralbl. des Reichs 1882 S. 244. 
2 ) Für die Anschreibung nach Grenzstrecken und Ländern, der Herkunft und Bestimm- 
ung sind 11 Grenzstrecken und 39 Länder in Anlage 8 ju den Dienstvorschriften angegeben. 
3 ) Siehe hierüber die Zirknlarverfügung des k. prenß. Finanzministers vom 13. März 
1882, abgedruckt im preus;. Zentralbl. 1882 S. 163. 
4 ) Sämmtliche Nachweisungen werden zu weiterer Bearbeitung von den Hauptämtern 
nach Abschluß sofort an das Statistische Amt eingesendet. Durch einen BundeSrathsbeschlnß 
vom 24. April 1883 wurden die Bestimmungen der §§ 34 — 38 der Dienstesvorschristcn 
vom 21. November 1879 wesentlich geändert. Siehe diese Aenderungen im Zentralbl. des 
Reichs 1883 S. 146 ff.
        <pb n="207" />
        Statistik ber Verwaltung und des Waarenverkehrs. 
195 
Aus diesen Nachweisungen fertigt das Statistische Amt folgende Ueber 
sichten, welche möglichst bald in der Druckschrift „Statistik des Deutschen 
Reichs veröffentlicht werden sollen: 
I. Monatlich: Uebersichten der in den freien Verkehr eingeführten und 
aus demselben ausgeführten wichtigeren Waaren (mit Ausschluß der unmittel 
baren Durchfuhr) nach Ländern der Herkunft bezw. Bestimmung. 
II. Jährlich: 
1. Eine Uebersicht der Ein- und Ausfuhr (mit Ausschluß der unmittel 
baren Durchfuhr) nach den Ländern der Herkunft bezw. Bestimmung 
und Werth der Waaren. 
2. Eine solche der unmittelbaren Durchfilhr, und zwar 
a) nach den Ländern der Herkunft, 
b) nach den Ländern der Bestimmung, 
c) nach Grenzstrecken des Ein- und Ausganges. 
3. Eine Uebersicht des gesummten auswärtigen Waarenverkehrs nach den 
Grenzstrecken des Ein- und Ansgangs, 
4. Eine solche über die Einfuhr zollpflichtiger Waaren und der hiezu 
berechneten Zollbeträge. 
5. Eine Uebersicht über den Stand der Niederlagen am Schlüsse des 
Jahres nach Verwaltungsbezirken und Art der Niederlagen. 
6. Eine solche über den Veredlungsverkehr nach Gegenständen und Art 
der Verarbeitung und Vervollkommnung, unterschieden nach Ländern, 
mit denen dieser Verkehr stattfand ') 
Sämmtlichen Uebersichten sowohl der Zoll-Aemter als des Statistischen 
Amtes ist das sogen. Statistische W a a renverzei ch niß'j zu Grunde zu 
legen, das in 931 Nummern die wichtigsten Gegenstände nach den einzelnen 
Positionen des Zolltarifs enthält. 
Alle seit 1872 von Seiten der Zoll- und Steuerämter aufgestellten viertel 
jährigen und jährlichen Verkehrsnachweisungen kommen hiemit in Wegfall sa 
weit sie die oben erwähnten Verkehrsverhältnisse betreffen. 
Das Statistische Amt hat mit 1880 Hieralls nur die eben allfgezählten 
Uebersichten monatlich und jährlich aufzustellen, wodurch einerseits eine 
wünschenswerthe Geschäftserleichterung der Zollbehörden, andererseits wohl aber 
eine größere Geschäftslast für das Statistische Amt, für die Bearbeitung der 
Statistik aber mehr Einheitlichkeit und Sicherheit entstanden ist. 
Das Verfahren für diese statistischen Bearbeitungen ist durch die bereits 
erwähnte Dienstinstrnktivn zum Gesetze vom 20. Juli 1879 geregelt. 
Außerdem ist zu erwähnen, daß die jährlich aufzustellende Nachweis un g 
des Waarenverkehrs zur See über die Haupthäfen des deutschen Zoll 
gebiets dilrch Bnndesrathsbeschlnß vom 29. Januar 1880 ans die Häfen 
Memel, Pillan-Königsberg, Neufahrwasser-Danzig, Swinemünde - Stettin, 
Travemünde-Lübeck und Kiel beschränkt und das Verfahreil für die Aufstellung 
der Nachweisung neu geregelt wurde?) 
&gt;) §§ 40, 41 ber Dienstanweisung. 
*) Abgebe, im Zentralbl. bes Deutschen Reichs 1884 S. 319. Wegen ber Abünberungen 
bes Zolltarifs im Jahre 1885 würben bie Aenderungen bes Waarenverzeichnisses unb ber 
Massengüter neu zusammengestellt unb publizirt im Zentralbl. b. Reichs 1885 S. 289 ff. 
»j S. die erste berartige Uebersicht für Januar bis Mai 1880 im 5. Heft ber Statistik 
bes Reiches, Bb. XLIII. 
13*
        <pb n="208" />
        196 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
11. Bezüglich der Statistik der gemeinschaftlichen Zölle und Steuern 
des Deutschen Reiches ist dnrch den erwähnten Bnndesrathsbeschlnß vom 
7. Dezember 1871 angeordnet, daß folgende 23 Uebersichten nach bestimmten 
Mustern gefertigt werden und zwar: 
A. Von den Hauptämtern, den DirektivbeHorden und dem 
Statistischen Amte jährlich: 
1. eine Uebersicht der gewährten Zollitachlässe, 
2. desgleichen über die den Weinhändlern gewährten Zollbegünstig 
ungen, 
3. desgleichen über die Produktion ititi) Besteuerung des inländi 
schen Rübenzuckers, x ) 
4. eine vorläufige Uebersicht über die Ergebnisse der Rübenzucker 
fabrikation, 
5. eine Uebersicht der versteuerten Rübenmengen, 
6. desgleichen über die Ein- und Ausfuhr von Zuckers) 
7. desgleichen über die Produktion von Rübenzucker, 
8. desgleichen über die Produktion von Stärkezucker. 
Dnrch Bnndesrathsbeschlnß vom 9. Mai 1882 3 ) wurde angeordnet, 
daß die Jahresübersichten über die Produktion und Besteuerung des inlän 
dischen Rübenzuckers (Muster 3), über die Ein- und Ausfuhr von 
Zucker (Muster 6) und über die Produktion von Stärkezncker (Muster 7) 
nach den Zeitabschnitten vom 1. August des einen bis 31. Mai des anderen 
Jahres und zwar für Muster 3 und 6 vom Betriebsjahre 1881/82 an und 
für Muster 7 vom Betriebsjahre 1882/83 an aufzustellen seien. 
9. Desgleichen über die Produktion und den Absatz der inländischen 
S alz w erke, 
10. desgleichen über die in Bezug ans die Salz abgab en gewährten 
Erlei chternngen/) 
11. desgleichen über die Produktion und Besteuerung des inlän 
dischen Tabacks, 
12. eine vorläufige Uebersicht des Betrags der festgesetzten T a back 
st e u e r, 
13. eine Uebersicht der Ein- und Ausfuhr von Taback. 
In der Sitzung vom 7. Juni 1880wurde eine Anleitung zur ander 
weitigen Aufstellung der statistischen Uebersichten über die Be 
steuerung des Tabacks nebst Formularen zu derselben im Anschluß an 
die veränderte Gesetzgebung des Jahres 1879 beschlossen, welche erst für das 
Erntejahr 1880/81 Geltung hat. Hienach haben die Hauptämter jährlich 
folgende Uebersichten anfznstellen und an die Direktivbehvrden einzusenden: 
9 Außerdem werden monatlich die Resultate der Rübcuversteueruug und der Zucker- 
Ein- und Ausfuhr von den Behörden und dem Statistischen Amt aufgestellt und veröffent 
licht und fallen die vierteljährigen llebersichten weg. (S. Zentralbl. des Reichs 1876 S. 554, 
Bnndesrathsprot. § 273 v. 1876. Aufgehoben durch Bnndesrathsbeschlnß vom 19. Febr. 
1881 § no.) 
*) S. Bnndesrathsbeschlnß v. 21. März 1882 (Zentralbl. des Reichs 1882), wonach 
halbmonatliche Uebersichten über die Zuckerausfuhr mit Bonifikationsanspruch aufzu 
stellen sind. i 
8 j Zentralbl. des Reichs 1882 S. 285. 
9 Vom l. Jan. 1877 Aenderungen bezüglich der Anschreibung von Mutterlauge, 
Soolc und Badesalz, nach Bnndesrathsbeschlnß v. 8. Nov. 1876, § 353 des Prot. 
°) § 418 des Prot. Abqedr. im Zentralbl. des Reichs v. 1880 S. 420.
        <pb n="209" />
        Statistik der Verwaltung und des Waarenverkehrs. 
197 
1. Eine Uebersicht über die Zahl der Tabackpflanzer und den 
Flächeninhalt der mit Taback bepflanzten Grundstücke bis 1. Ok 
tober des Erntejahres. Zugleich ist eine Abschrift dem Statistischen 
Amte direkt zuzllsenden. 
2. Eine Uebersicht über den Tabackbau und die Ergebnisse der 
Taback ernte bis 1. Febr. des auf das Erntejahr folgenden Jahres. 
3. Eine solche über die Besteuerung des inländischen Tabacks 
bis 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres. 
4. Eine weitere über die Ein- und Ausfuhr von Taback bis 1. Sept, 
des alls die Ernte folgenden Jahres. 
5. Endlich eine solche über die Einnahmen ans der Besteuerung 
des Tabacks bis 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres. 
Die Direktivbehörden fertigen nach Muster 2—5 Uebersichten von der 
selben Einrichtung für ihre Bezirke nach Hauptamtsbezirken und senden die 
selben innerhalb 4 Wochen nach den Einsendefristen der Hauptämter nebst 
einer Denkschrift, welche die in § 4 Nr. 1—7 der Anleitung ausgeführten 
Punkte erörtert, an das Statistische Amt ein. Den Uebersichten Muster 2 ist 
je eine Abschrift der hauptamtlichen Uebersichten Nr 2 beizulegen. 
14. Eine Uebersicht über die Branntweinbrennereien und Brannt 
weinbesteuern ng, 
15. eine Nach Weisung d er Brennereien nach Maßgabe der Betriebs 
einrichtung,') 
16. eine Uebersicht der Brauereien und über die Bierbesteuerung, 
17. desgleichen über die Einnahmen von Zöllen und Verbrauchs 
steuern. 
U Außerdem jährlich nur von den Hauptämtern und Direktiv 
behörden allein 
1. eine Uebersicht über das in den freien Verkehr gesetzte und aus 
geführte Salz, 
2. eine Nachweisnng der Einnahmen an Zöllen und gemein 
schaftlichen Verbrauchssteuern in der Zeit vom 1. Januar bis zum 
Schlüsse des betreffenden Jahres?) 
6. Ferner monatlich von den Hauptämtern und Direktiv 
behörden 
eine Nachweisung der Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen 
Verb ranchs steuern in der Zeit vom 1. Januar bis Ende des betreffenden 
Monats?) 
I). Und vom Statistischen Amte allein 
1. halbmonatlich eine durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichende 
Uebersicht über die mit Anspruch ans Steuer- und Zollvergütung abge 
fertigten Z u ck e r m e n g e n, 4 ) 
') Gelindert durch Bundesrathsbeschlus; v. 9. Febr. 1878 § 101 des Prot. Durch 
Bnndesrathsbeschlus; v. 7. Juli 1881 (Zentralbl. d. Reichs 1881 279) wurde für das 
Muster 14 zum Bundesrathsbcschlus; von 1878 ein neues Formular angeordnet und wurden 
neue Vorschriften für den Jahresbericht gegeben. 
*) Fällt weg nach Bundesrathsbeschlus; v. 28. Juni 1883. (Zentralblatt des Reichs 
1883 S. 237.) 
3 ) Fällt weg nach Bundesrathsbcschlus; v. 7. Nov. 1875. Dagegen werden im Zentral 
blatt des Reichs monatlich diese Uebersichten veröffentlicht. 
*) Bundesrathsbeschluf; v. 21. März 1882 (Zentralbl. des Reichs 1882 S. 155).
        <pb n="210" />
        198 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
2. jährlich eine Uebersicht über die Produktion, Ein- und Ausfuhr von 
Zucker, sowie über die vom Zucker erhobenen Abgaben im Zollgebiete des 
Deutschen Reiches in der Zeit vom 1. September bis 31. August des be 
treffenden Jahres nach Ländern, 
3. eine Uebersicht des gegen Entrichtung der Abgaben im Zollgebiete des 
Deutschen Reiches in den Verbrauch übergegangenen Salzes, nach Produk- 
tions- und Absatzbezirken, sowie nach der Art des Salzes, 
4. eine desgleichen über die Ausfuhr von Salz alls dem Zollgebiete 
des Deutschen Reiches. 
Die Vorschrifteil für die Anfertigung aller dieser Uebersichten ergeben steh 
theils aus dem Rubrikenbau von selbst, theils sind sie den Formularen vor- 
gebruát. 1 ) . 
III. Bezüglich der statistischen Nachweisnng über die Organisation 
der Verwaltung für die Zölle und Stenern des Deutschen Reiches 
ist Folgendes durch den erwähnten Bundesrathsbeschlnß vom 7. Dez. 1871 
angeordnet: 
1. Seitens der Direktivbehörden sollen dem Statistischen 
Amte topographische Mittheilungen nach dem Stande des Jahres 1872 
gemacht werden über den Flächeninhalt und Einwohnerzahl der Hanptamts- 
bezirke, über die Grenzen gegen das Ausland lind gegen solche Bundesstaaten, 
mit denen übergangsabgabenpflichtiger Verkehr besteht. 
Ferner soll die Zahl der den einzelnen Hauptämtern untergeordneten 
Amtsstellen nachgewiesen werden und endlich der Bestand des Dienst 
personals in den'einzelnen Hanptamtsbezirken mit Unterscheidung des Hebe-, 
Abfertigungs- und Anfsichtsdienstes. 
Diese'tabellari sch en Rachweisnngen sollen von den Direktivbehörden 
mit einer erläuternden Denkschrift begleitet werden, in welcher über die 
Organisation unb den Personalstand der Direktivbehörden, über die in ihrem 
Bezirke verwendeten kontrolirenden Reichsbeamten, über die Kombination des 
ans die Zölle und Reichsstenern bezüglichen Dienstes der Amtsstellen und 
sonstigen denselben übertragenen Dienste und dergleichen Ansknnft zu geben ist.') 
2. Hieraus und ans sonstigen Quellen wurde von dem Statistischen Amte 
vor der Hand für 1872 eine Organisatio nsst atistik gefertigt?) 
IV. Außerdem wurde eine mit dem Jahre 1872 beginnende und all 
jährlich abzuschließende Ges ch äst s sta ti stik der Zoll- und St enerver- 
waltnng des Deutschen Reiches vom Statistischen Amte auf Grund der 
Rachweisnngen der Direktivbehörden und nach sonstigen Quellen angefertigt 
und veröffentlicht?) . 
V. Bezüglich der Aufstellung von Uebersichten über die Strassalle tu 
Betreff der Zölle und Steuern des Deutschen Reiches waren all 
gemeine Bestimmungen durch den Bundesrathsbeschlnß vom 7. Dez. 1871 nebst 
4 Formularen zu Nachmessungen festgestellt worden?) dieselben sind jedoch durch 
einen Bundesrathsbeschlnß vom 26. Juni 1880 aufgehoben lind werden 
vont Etatsjahr 1880/81 an von den Direktivbehörden bis znm 1. Junt des 
nächstfolgenden Etatsjahres nur noch aufgestellt und mit Erläuterungen erforder 
lichen Falls versehen: , 
') S. a. Jahrbücher v. 1872 S. 385. 
*) S. Bd. VI der Statistik des Deutschen Reiches. 
3 ) Aufgehoben mit 1880 durch Bundesrathsbeschluß v. 29. Jan. 1880 (§ 57). 
*) S. a. Jahrbücher von 1872 S. 162 u. 206.
        <pb n="211" />
        Abrechnungswesen der Verwaltung. 
199 
a) eine Nachweisung der auf die Zölle unb Steuern des Reiches bezüg 
lichen Prozesse (Muster 1), und 
b) eine Nachweisung über Konfiskation von Waaren wegen Zolldefrau 
dation (Muster 2). 
Diese Formulare sind auch für die durch die Hallptämter den Direktiv- 
behörden einzureichenden Nachweisungen maßgebend. 
Ans Grtmd der von den Direktivbehörden vorgelegten Nachweisungen 
werden vom Statistischen Amte die Zusammenstellungen für das ganze Reich 
periodisch angefertigt und veröffentlicht.') 
IX. A0s«ch,riL1. 
Das Nbrechnungswkftll der Zoll- und Steuerverwaltung. 
Wie bereits im IV. Abschnitt näher erörtert wurde, ist die Gemeinschaft 
lichkeit der Erträgnisse ans den Zöllen ein ebenso alter Grundsatz des ehe 
maligen Zollvereines als die Verpflichtung aller Vereinsstaaten, für gewisse 
Ausgaben der Zollverwaltung aus diesen gemeinschaftlichen Einnahmen nach 
der Zahl ihrer Bevölkerung beizutragen, wogegen auch die reine Einnahme 
nach diesem, von 3 zu 3 Jahren festzustellenden, Maßstabe zur Vertheilung 
kam?) Schon bei Abschluß der ersten Zollvereinigungsverträge wurde deßhalb 
die Einsetzung einer Zentralbehörde, des sog. Zentral bure a ns?) des Zoll 
vereins verabredet, um durch dasselbe ans Grund der, von den einzelnen 
Staaten eingesendeten, Einnahmeübersichten unb Rechnungen über die gemein 
schaftlichen Verwaltungsausgaben die provisorischen Abrechnungen unter den 
Vereinsstaaten bewirken zu lassen?) 
Nachdem diese Gemeinschaft der Einnahmen und Ausgaben durch die 
Uebereinknnft vom 1. Sept. 1841 (vom I. Sept. 1844 an) auch auf die Er 
trägnisse aus der Rübenzuckerstener^) ausgedehnt worden war, wurde die 
selbe durch die Uebereinknnft vom 8 Mai 1867 und den Art. 10 des Zoll- 
vereinignngsvertrages vom 8. Juli 1867 vom 1. Januar 1868 an auch für 
die Salz sten er verabredet. Das auf Grund der Verabredung in Art. 3 
8 4 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 erlassene Bnndesgesetz 
vom 26. Mai 1868«) machte auch die für den im Vereinsgebiete gebauten 
Taback erhobene Steuer zu einer gemeinschaftlichen und die Deutsche 
Reichsverfassung, welche in Art. 35 die Gesetzgebung über das gesammte Zoll 
wesen, die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, 
des daselbst aus Rüben und anderen inländischen Erzeugnissen gewonnenen 
') § 482 des Prot. Zentralbl. des Reichs von 1880 S, 494. 
*) Siehe Art. 22 der Zollvereinigungsverträge vom 22. März, 30. März und 11. Mai 
1833 (Bd. I der Verträge S. 9, 112 und 177). 
*) Mit den, Sitze in Berlin (Schluschrot. zum Art. 29 des offenen Vertrages vom 
22. März 1833, Bd. I der Verträge S. 26). 
*) Siehe Art. 29 der erwähnten Zollvereinigungsvertr. (Bd. 1 der Verträge S. 10). 
6 ) Siehe Abschn. V Nr. 2 über die Rübenzuckersteuer. 
•) Bundesgesetzbl. 1868 S. 319.
        <pb n="212" />
        200 
v. Aufseh: Die Zölle und Steuern des Deutscheil Reiches. 
Zuckers und Syrups, sowie des Branntweins und Bieresft dein Reiche 
Vorbehalt, wies durch Art. 38 Abs. 1 den Ertrag dieser Abgaben (somit anch 
der Bier- und Branntweinsteuer), soweit sie der Reichsaesetzaebuna unter- 
Itegen,*) ber Mei## gu. 
Während nach den Zollvereinigungsverträgenft der Ertrag der in die 
Gemeinschaft fallenden Abgaben zwischen den Vereinsstaaten, einschließlich der 
durch Verträge einzelnen derselben angeschlossenen Gebietstheile anderer Staaten 
nach dem Verhältniß der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung 
unterworfenen, Gebiete vierteljährig vertheilt wurde, ft bestimmte der Art. 38 
der Reichsverfassung, hievon abweichend, daß dieser Ertrag in die Reichs- 
kasse fließe, um nach Art. 70 derselben zur Bestreitung aller gemeinschaft 
lichen Ausgaben des Reiches zu dienen. 
Es flössen somit früher diese Beträge in die einzelnen Landeskassen zur 
freien Verfügung der Regierungen, während dieselben im Norddeutschen Bunde 
vom 1. Januar 1868, im Deutschen Reiche vom 1. Januar 1872 an vorweg 
zu den Reichsausgabcn nach dem Reichshaushaltsetat verwendet und den ein 
zelnen Bundesstaaten bei der Ermittelung der nach Art. 70 der Reichsver 
fassung zur Kompletirung der Reichseinnahmen festzustellenden Matrikular 
li ei träge nach der Bevölkerungszahl zu Gute gerechnet wurden.ft 
Nach der Bestimmung in Art. 38 der Reichsverfassung besteht dieser reine 
Ertrag an Zöllen und Verbrauchssteuern in der gesummten Einnahme 
ans denselben nach Abzug 
1. der ans Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden 
Steuervergütungen unb Ermäßigungen, 
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen und 
3. der Erhebungs- und Verwaltun gskvsten, ivelche nach der Art 
der Einnahme verschieden sind und deßhalb einer späteren Erörterung vor 
behalten werden. 
In sämmtlichen Zollvereinigungsverträgen vom Jahre 1833 an bis znm 
Jahre 1867 ist die erwähnte, mit einigen Aenderungen in die Reichsverfassung 
übernommene Bestimmung enthalten, so daß in Folge hiervon viele Verab 
redungen ans älterer Zeit, welche zum Zwecke der übereinstimmenden Aus 
führung gemacht wurden, noch heute in Geltung bleiben konnten. 
Um nun die zur Zeit giltigen Bestimmungen über das Abvechnungswesen 
der Zölle unb Verbrauchssteuern näher erörtern zu können, erscheint es am 
zweckmäßigsten, die Bestimmungen über die Berechnung der Einnahmen und 
*) Mit Ausnahme des in Bayern, Württemberg und Baden bereiteten Branntweins 
und Bieres, unb des in Elsaß-Lothringen gebrauten Bieres, 
ft Vom 1. Januar 1872 an. 
ft Siehe Art. 22 der Verträge v. 22. u. 30. März u. 11. Mai 1833 (®b. I der Ver 
trüge S. 1, 122 und 177); Art. 7 des Vertrages r&gt;. 8. Mai 1841 (Bd. 111 der Verträge 
S. 7); Art. 22 des Vertr. v. 4. April 1853 (Bd. IV der Verträge S. 11) und Art. 11 des 
Vertrages v. 8. Juli 1867 (Bd. V der Vertrüge S. 96). 
4 Die sogen. Praecipua, welche Frankfurt a. M., Hannover und Oldenburg erhielten, 
und die Vertheilnng der Durchgangszölle zwischen der östlichen und westlichen Bcreinsgrnppe 
gehören der Geschichte an. (Siehe Weber, Geschichte des Zollvereins 1871 S. 470 und Ueber- 
einknnft v. 4. April 1853.) (Bd. IV der Vertr. S. 60 ff.) , 
ft Siehe v. Rönne's Verfassungsrecht des Deutschen Reichs in Hirth's „Annalen" 
1871 S. 144. Ueber die Ausnahmen und Aversa siehe iveiter unten. S- a. Bundesraths 
beschlus; von 26. Juni 1873 § 432. Laba nd's Reichsfinanzrecht in Hirth's „Annalen" 
von 1873.
        <pb n="213" />
        Abrechnungswesen der Verwaltung. 
201 
der Ausgaben gesondert zu erörtern, vorab aber noch von den Organen zu 
sprechen, durch welche diese Geschäfte zu besorgen sind. 
A. Wie bereits erwähnt wurde, war durch die ersten Zvllvereinigungs- 
verträge vom Jahre 1833 ein Zentralorgan zur Besorgung der provisorischen 
Abrechnungen in dem Zentralbnreail des Zollvereins mit dem Sitze 
in Berlin eingerichtet worden. An dieses wurden die nach den Quartals 
extrakten der Erhebungsbehörden gefertigten Hauptübersichten der Direktiv- 
behörden zur provisorischen und die Finalabschlüsse zur Vorbereitung der 
definitiven Abrechnung in bestimmten Terminen eingesendet, und demselben 
jährlich die Uebersicht der gemeinschaftlichen Berwaltilngsausgaben zur Prüf 
ung vorgelegt?) 
Außerdem war eine Dienstordnung für dieses Zentralbureau? fest 
gestellt worden; es war jedem Staate'? das Recht zugestanden 
worden, einen Beamten zu demselben abzuordnen?) und man 
hatte schließlich in einer Berabre dung Näheres über die Art und Weise 
der Quartals- und Jahres-Abrechnungen bestimmt?) 
Schon im Vertrage vom 8. Juli 1867 Art. 17 war statt des damals 
noch nicht aufgehobenen Zentralbureaus der Ausschuß des Bundes rath s 
für das Rechnungswesen als diejenige Behörde bezeichnet, dem die früher 
dem Zentralbureau zugewiesenen Abrechnnngsgeschäfte zufallen sollten, und es 
war zugleich bestimmt worden, daß dieser Ausschuß die definitiven Jahres 
abrechnungen mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe zur Beschlußfassung 
vorzulegen habe. 
Hierdurch wäre eigentlich schon damals die Thätigkeit des Zentralbureaus 
geschlossen gewesen, da ihm jedoch noch die Geschäfte der Kommerzialstatistik 
zugewiesen waren? und es außerdem noch manche Abrechnnngsgeschäfte ans 
früheren Jahren zn besorgen hatte, so wurde dasselbe vorläufig belassen bis 
endlich am 9. Februar 1872 der Bnndesrath den Beschluß faßte?) daß die 
Bearbeitung der Handelsübersichten des Zollvereins einstweilen an das Reichs 
kanzleramt? zu übertragen, das Personal des Zentralbureaus ebenfalls dem 
Reichskanzleramte zur Verfügung zn stellen sei und das Zentralbnreau selbst 
mit 31. März 1872 seine Thätigkeit einzustellen habe. 
Hiedurch erst kam die Bestimmung in Art. 39 der Deutschen Reichs- 
Verfassung , wonach die provisorische Abrechnung durch den Ausschuß des 
Bundesraths für das Rechnungswesen, die definitive Feststellung durch den 
Bllndesrath selbst zu erfolgen hat, in volle Geltung.? 
') Siehe Art. 29 der Verträge vvm 22. und 30. März und vom 11. Mai 1833 (Bd. I 
der Verträge S. 10, 124 und 188). 
*) Karlsruher Vvllzugsprot. von 1835 § 23 Beil. VI. (Bd. II der Verträge S. 95 
und 118). 
? Von diesem Rechte machte nur Preußen und Bayern Gebrauch. 
? Karlsruher Vvllzugsprot. von 1835 § 23 Ziffer 1 (Bd. 11 a. a. O. S. 95). 
6 ) Karlsruher Vvllzugsprot. von 1835 Beil. VII (Bd. II a. a. O. S. 120). 
? Verabredung der 1. Gen.-Zollkvnfereuz (§ 19 des Hauptprot. der I. Gen.-Zollkon- 
ferenz), s. auch Abschu. VIII 
? § 23 des Buudesrathsprot. von 1872. 
? Die Anfertigung der Haudelsübersichten besorgt Vvm 1. Januar 1872 an das stati 
stische Amt des Deutschen Reichs (Bundesrathsprvt von 1872 § 57 und von 1871 § 6, 
43), s. a. Abschu. VIII. 
? Ile ber die staatsrechtliche Stellung des Bundesrathes s. La band's Staatsrecht Bd. I 
S. 258 und 263.
        <pb n="214" />
        202 
v. A ilfse si: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
D. Nach dem Wortlaute des erwähnten Art. 39 sollen nun die von den 
Erhebungsbehörden (Hanptzoll- mtb Hauptsteuerämtern) nach Ablauf eines jeden 
Vierteljahres aufzustellenden Quartalsextrakte und die nach dem Jahres 
und Bücherschlusse aufzustellenden Fi ualabschlüsse über die im Laufe des 
Vierteljahres, beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewor 
denen Einnahmen an Zöllen und nach Art. 38 zur Reichskasse fließenden 
Verbrauchsabgaben') von den Direktivbehvrden der Bundesstaaten, nach vor 
gängiger Prüfung in Hanptüber sichten zusammengestellt werden, in welchen 
jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist. Diese Uebersichten sollen sodann dem 
Ausschüsse des Bnndesraths für das Rechnungswesen eingesendet werden.") 
Die Form resp. der Rubrikenbau dieser Uebersichten hing wesentlich von 
dem Umstande ab, ob die Zoll- iiub Stenerkredite, welche von Beginn 
des Zollvereins an der Gesammtheit gegenüber als baare Geld- 
b e st ä ild e behandelt^) lind somit in den Einnahme-Uebersichten nicht berück 
sichtigt wurden, tlvch ferner als solche angesehen werden sollten. 
Hier trat durch die Bestimmung in § 3 des Gesetzes vom 4. Dez. 1871, 
betreffend die Feststellung des Haushaltes des Deutschen Reiches für das Jahr 
1872/) eine wesentliche Aenderung ein, welche auch für die Form der Ein 
nahme-Uebersichten von eingreifendem Einflüsse sein mußte. 
Da nämlich in § 3 des erwähnten Gesetzes, unter Aufhebung des 
erwähnten Grundsatzes, angeordnet wurde, daß die Bundesregierungen vom 
1. Jannar 1872 ab den Ertrag der Zölle und der anderen, nach Art. 38 der 
Reichsverfassung zur Reichskasse fließenden Verbrauchssteuern der letzteren zur 
Verfügung stellen werden, sobald diese Zölle und Abgaben nach den bestehenden 
Gesetzen und den über die Fristen der Zoll- und Steuerkredite 
getroffenen Verabredungen für ihre Kassen fällig geworden sind, so mußten 
die hiedurch bedingten Aenderungen bei Aufstellung der Uebersichten sofort 
vom Bnndesrathe angeordnet werden. 
Bei Anordnung dieser neuen Formulare und bei der Beschlußfassung 
hierüber am 7. Dez. 1871 1 * * 4 5 ) war man von der Voraussetzung ausgegangen, 
daß vom 1. Jannar 1872 an in den Quartals- und Jahres-Uebersichten 
außer dem „Soll" der Einnahmen auch die sofort, beziehungsweise noch vor 
Ablauf des betreffenden Quartals zur Einzahlung kommenden Be 
träge, sowie die im Lailfe jeden Vierteljahres gewährten Kredite nach 
zuweisen seien. 
Außerdem waren aber folgende Gesichtspunkte maßgebend gewesen: 
a) daß die Kredite, welche vor Ablauf der drei- resp sechsmonatlichen 
Kreditfrist von dem Steuerpflichtigen noch innerhalb des 
Quartals der Anschreibnng einbezahlt werden und demgemäß zur 
Abschreibung gelangen, mit den Ist-Einnahmen des Quartals, wie 
1 ) Einschließlich der Uebergangsabgaben für Bier und Branntwein (Abschn. X). 
2) Die Uebersichten für Bier und Branntwein werden von den Staaten, welche sich 
nicht in der Steuer-gemeinschaft befinden, nicht aufgestellt, siehe auch Jahrbücher 1872 
S. 328 ff. 
8 ) Siehe Prot, vom 29. November 1833 zu Sep.-Art. 10a des Zollvercinignngsver- 
trages vom 22. März 1833 (Bd. I der Verträge S. 109); Münchener Vvllzugsprvt. § 25 
Nr 8 (Bd. i a. a . £. g. 271); Karlsruher Vollzugsprotvkoll § 19 Nr. 2 (Bd. II a. a 
O. S. 93). 
4 ) Reichsgesetrblatt 1871 S. 413; Hirth 's „Annalen" 1872 S. 1481. Jahrbücher 
1872 S. 328. 
*) Bnndesrathsprot. vom 7. Dezember 1871 § 642.
        <pb n="215" />
        Abrechnungswesen der Verwaltung. 
203 
die sofort baar einbezahlten Sollbeträge an die Reichskasse abzu 
führen seien, 
b) daß die Reichsstellern ohne Ausnahme in den Einnahme-Uebersichten 
desjenigen Rechnungsjahres zum „Soll" zu stellen seien, für 
welches sie fällig sind, so daß z B. die Rübenzuckersteuer für den 
Monat Dezember in der Einnahmeübersicht für das vierte Quartal 
des treffenden Kalenderjahres noch als Soll-Einnahme nachzuweisen 
wäre, obgleich sie im Heberegister für das vierte Quartal erst zu 
Anfang Januar, also erst nachträglich zur Anschreibung kommen könne, 
c) daß die Verwaltungskostenv ergütnngen, welche sich nach 
Prozenten der Bruttoeinnahme berechnen, den Bundesstaaten sofort 
bei Feststellnng des „Soll" der Einnahmen, also, was die Kredite 
betrifft, für deren Betrag, nicht erst bei der Ablieferung der letzteren 
an die Reichskasse zu gewähren seien.') 
Als Termine für die Vorlage der zum Zwecke der vorläufigen 
Einllahmefeststellnngen anzufertigenden vierteljährigen Uebersichten beim Aus 
schüsse des Bundesrathes für das Rechnungswesen waren der 15. April, 15. Juli, 
15. Oktober und 10. Februar und für die definitiven Uebersichten und 
die dazu gehörigen Zollverwaltllngskosten-Liqnidationen der 1. August 
jeden Jahres festgesetzt worden.") 
Eine wichtige Aenderung trat hier durch das Reichsgesetz vom 
29. Febr 1876») ein, durch welches der Anfang des Etatsjahres von 1877 
an auf den 1. April, das Ende auf den 31. März jedes Jahr verlegt wurde. 
Am 28. März 1878*) faßte daher mit Bezug hierauf der Bundesrath 
folgende Beschlüsse: 
1. Der Jahresabschluß der Kassenbücher hat stattzufinden: 
a) bei den Unterämtern der Zoll- und Stenerverwaltnng am 26. April, 
b) bei der Reichshanptkasse um ^0. Juni. 
Fällt der Abschlnßtag auf einen Sonn- und Feiertag, so sind die Kassa- 
bücher an dem nächstfolgenden Werktage abzuschließen. 
2. Das Betriebsjahr in Ansehung der Rübenzuckersteuer zerfällt in 
die Rechnnngsperioden vom 1. September bis 31 März und 1. April bis 
31. August. 
i) Art. 38 Zisf. 3 lit. a—d der Reichsverfassung. Bezüglich der Restitutionen 
und Vergütungen, welche bei der Register-Revision sich herausstellen, gelten noch die Ver 
abredungen im 42 des Hauptprotokolls der 1 General Zoll-jìvnferenz von 1836, wonach 
Betrüge von 10 H (1 Groschen) und darunter zwar im Revisions Protokoll nolirt, aber 
nicht zurückvergütet werden sollen. Betrüge über 10 ^ aber unter 3 Ji (1 Thlr.) sollen 
jedesmal nacherhvben, aber nur aus ausdrückliches Verlangen des Betheiligten bei einer Jahres 
frist vom Tage der Erhebung an zurückvergütet werden. Betrüge von 3 M. und darüber 
sollen nicht nur nacherhvben, sondern von amtswegen zurückvergütct werden. Hat der Berechtigte 
jedoch, nachdem die Heranszahlung angewiesen war, ein Jahr verstreichen lassen, ohne das 
Geld zu erheben, so ist die Summe der Staats- resp. Reichskasse versallen (Bundesraths 
beschluß v. 13. % ou. 1875 § 436). Nach dem Bundesrathsbeschlusse v. 13. Nov. 1875 (§ 436 
des Prot., Preuß. Zentralbl. 1877 S. 236) sollen bei der Erhebung von den in die Reichs- 
kasse fließenden Zöllen und Steuern und bei Rückvergütung derselben Betrüge unter 
5 ,d\ außer Betracht bleiben, hühere Pscilniqbetrüge aber nur dann, soweit sie durch 5 ohne 
Rest theilbar sind unter Weglassring der überschießenden Pfennige erhoben und vergütet 
werden. Die vorstehende Bestimmung aus dem Jahre 1836 soll hiedurch nicht geündert. 
IUCri&gt;C, *j Bundesrathsprot. vom 7. Dez. 1871 § 642. Jahrb. 1872 S. 328. 
3 ) Reichsqcsepbl. 1876 S. 121. 
4 ) § 222 des Prot. u. Nr 61 der Drucks, v. 1878.
        <pb n="216" />
        204 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
3. Das Erntejahr in Ansehung der Ta back st en er in die Rechnungsperioden 
uom 1. 3»ii biß 31. mŗg mib 1. #ril big 30. 3n„i. 
4. bezüglich sämmtlicher Einnahmen an Fällen und Verbrauchssteuern bei 
den Untersteuer- re. Aemtern haben zu umfassen: 
а) der Rechnungsmonat April die Zeit vom 1. bis 26. April, 
б) die Monate Mai bis März, die Zeit vont 27. des vorhergegangenen 
dis zuni 26. des betreffenden Monats, 
c) bog 4. &amp;iwrtaí beg bie ¿cit bom 27. %%%. big 31. mföq 
und außerdem die Beträge für den Monat März, welche im April 
noch vor dem Finalabschlusse in den Einnahmejonrnalen iHeberegistern) 
verrechnet werden. 
5. Zur Vermeidung von Verwechslungen der Quartale des Etatsjahres 
mit denen des Kalenderjahres sind die ersteren in allen Uebersichten 
Abschlüssen und sonstigen Schriftstücken stets als Quartale des Etat 
jahres zu bezeichn en. 
6. Die nach dem Bilndesrathsbeschlnsse vom 7. Dez. 1871 zum Zwecke 
der vorläufigen Einnahmefeststellnngen von den Direktivbehörden 
anzufertigenden vierteljährigen Einnah me übersich ten über den Er 
trag an Zollen und Verbrauchssteuern sind am 15. Juli, 15. Oktober, 
15. Zannar und 15. Mai, die definitiven Jahresübersichten 
und die dazu gehörigen Zo llverw a ltungs koste n-Li qui dation en 
aber am 1. November jeden Jahres an den Bnndesrathsausschuß für 
Rechnungswesen einzusenden. 
Durch Bllndesrathsbeschlttß vom 24. Februar 1877') wurde vom 1. April 
1877 an ein neues Formular für die Einnahmeübersichten für Salzstener 
eingeführt. 
Diese Formularien der Einnahmeübersichten für Zölle, Taback 
steuer, Rübenznckerstener, Salz, Branntweinsteuer und Spielkartenstempel tvnrden 
durch einen Bnndesrathsbeschlnß vom 20. Februar 1882 (§ 07 des Prot.) 
Ņpşil 1^82 deßhalb wiederholt geändert, tveil wegen der Aenderung 
der Kreditfrist für die Rübenzuckerstener durch Bnndesrathsbeschlnß vom 2. Juli 
1881 (§ 422 des Prot.) und wegen des Hinzntritts der Reichsstempelabgabe 
durch das Reichsgesetz vom 1. Juli 1881 die vorgeschriebenen Fvrmnlarien 
entsprechende Spalteneinrichtnngen erhalten mußten. * 
Bezüglich der Einnahmeübersichten über die Reichs stempel- 
abgaben und der Abrechnung über dieselben von Seite der Landeskassen mit 
der Reichskasse sind in den Bestimmungen ß.| zur Ausführung des Gesetzes 
von 1885, betr. die Erhebung der Reichsstempelabgaben unter Ziffer 11—14 
nähere Vorschriften gegeben?) 
1. Da nach den vorstehenden Erörterungen die Kreditirnng der 
Zölle und Verbrauchssteuern von wesentlichem Einflüsse auf die Reichs- 
emnahmen erscheint, so möchte es am Platze sein, hier über die Bestimm-' 
ungen, welche bei der K redi tert hei lung in Anwendung zu kommen 
haben, Einiges zu bemerken. 
Durch das Protokoll &lt;1. ck. Berlin den 29. November 1833 zum Zvll- 
vereimgungsvertrage vom 27. März 1833 tvar zu Art. 10a dieses Vertrages 
anerkannt worden, daß die Frage, ob und in welchem Maße den Waaren- 
0 §88 des Prot. s. a. Zentralbl. des Reiches 1877 S. 176. 
; Siehe Zentrcilbl. des Reichs 1885 S. 442.
        <pb n="217" />
        Abrechnungswesen der Verwaltung. 
205 
empfängern für die bereits in ihren Privatgewahrsam ohne Mitverschluß oder 
sonstige Allfsicht (Kontoführung) der Steuerbehörde übergangenen Gegenstände 
ein Stenerkredit zu bewilligen sei, lediglich dem Ermessen jeder 
Staatsregierung überlassen bleibet) Und im Hanptprotokvlle der 
Münchener Vollzugs-Kommission d. d. München den 14. Februar 1834 war 
in § 25 zu dem vereinbarten Kreditregnlative bemerkt, daß der, nur in Bezug 
ans mögliche Gleichförmigkeit der Behandlung, stattgefundenen gemeinsamen 
Berathung unerachtet, dennoch die Kreditbewilligungen selbst, lediglich 
für Rechnung und Gefahr der treffenden Regierung laufen?) 
Hieraus folgte, daß die fälligen Kreditbeträge ohne Rücksicht darauf, ob 
sie wirklich eingelöst worden, von dem kreditirenden Staate in die gemeinschaft 
liche Kasse einzuzahlen waren. 
Die Vorschriften für die Kreditbewilligung sind nach der Art der Ge 
fälle selbst, wenn auch nicht im Wesentlichen, so doch in einzelnen Punkten 
verschieden und stellen sich folgendermaßen-'') dar: 
1. Angesessenen Kaufleuten, Fabrikanten und Gewerbetreibenden, welche 
kaufmännische Bücher fiihren, Geschäfte von Bedeutung machen, in gutem Rufe 
stehen und sonst die Präsumtion hinreichender Sicherheit für sich haben, können 
die schuldigen Eingangszölle, Rübenzucker-, Salz- und Branntwein 
steuer unter gewissen Voraussetzungen von den Zoll- und Steuerbehörden auf 
gewisse Zeit kreditirt werden?) 
2. Einzelbeträge unter 15 .ķ) werden nicht als Kredit angeschrieben. 
3. Die Gewährung des Kredits ist in der Regel von einer bestimmten 
jährlichen Abgabenentrichtnng abhängig. Dieselbe beträgt als Minimum: 
a) beim Eingangs; olle z. B. in Preußen 6OOO in Bayern 
3000 Jl?) in Sachsen für größere Orte 0000 Jk, für kleinere Orte 
3000 Ji,*) in Württemberg 1500 fl.?) in Sachsen-Weimar 3000 .&amp;., 10 ) 
Hamburg 6000 Jl, u ) 
b) bei der Salzsteuer 3000 &amp;Æ,") 
‘) Bd. I der Verträge S. 109. 
*) Bd. I der Verträge S. 271. 
3 ) Siehe außerdem das Preuß. Zollkredit-Regulativ v. 29. April 1828; das Sächsische 
v. 30. Januar 1834 (Pochhammer, Jahrbücher 1834 ©. 701); das Bayerische v. 24 Rov. 
1875 lAmtsbl. der Generul-Zoll-Adm. Nr. 25) Jahrbücher v. 1875 S. 297; das Württem 
bergische Regul. für Zölle, Rübcnzuckerstcuer und Salzsteuer v. 10. Dez. 1867 (Jahrb. 1868 
S. 263); das Oldenburgische Kreditreaulativ v. 8. Juli 1870 (Sammlung allgemeiner, die 
Zollverwaltung in Oldenburg betr. Verfügungen v. 1870 S. 68); das Weimarische Zoll 
kredit Rcgul. v. 2. Sept. 1863 (Jahrb. 1863 S. 552); die Preuß. Anweisung wegen Kre- 
ditirung der Salzabgabe v. 14. Lkt. 1867 (Jahrb. 1867 S. 575 ff.); Zolltredit-Regulativ 
vom li. Dez. 1871 für Hamburg (Jahrbücher 1872 S. 383); Elsaß-Lothringisches Kredit- 
regulativ v. 3. Juli 1873. 
4 ) Für die Kreditirung der Bicrsteucr, Spielkartcnstempel und Wechselstempclsteuer be 
stehen keine Bestimmungen. 
5 ) Poch Hammer, Jahrbücher 1841 S. 701; Jahrbücher 1868 S. 264; Jahrbücher 
1854 S. 508. 
6 ) Zentralblatt 1867 S. 628. 
7 ) Jahrbücher 1867 S. 616. 
") Jahrbücher 1868 S. 301. 
«) Jahrbücher 1868 S. 264. 
'&lt;&gt;) Jahrbücher 1863 S. 552. 
") Jahrbücher 1872 S. 383. 
**) Nach § 12 der vereinbarten Bekanntmachung betr. die Ausführung der Verordnung 
über die Erhebung einer Salzabgabe v. 19. August 1867 (Zentralblatt 1867 S. 392 und 
Jahrbücher 1867 «. 469 und 572).
        <pb n="218" />
        206 
v. Ausseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
c) bei der Brannt weinst euer 1800 Jt., 1 ) 
d) für die Rübenzuckersteuer war es nicht nothwendig einen solchen 
Betrag festzusetzen, weil kleine Abgabenbeträge bei dem nothwendiger 
weise umfangreichen Betriebe nicht vorkommen können, 
e) besonders eigenthümliche Bestimmungen enthält das Regulativ für 
die Kreditirnng der Tabackgewichtsstener, welches zur Aus 
führung des Gesetzes v. 16. Juli 1879 vom Bnndesrathe erlassen 
wurde?) Hiernach beträgt das Miniintlnl 100 Jt., 9 ) nrn dessen Kre- 
ditirung jeder Tabackpflanzer, Käufer oder sonstige Erwerber von 
Taback nachsuchen kann. 
f) bei der Reichsstempelsteuer Tarif Nr. 7 für Formulare betragt 
der niedrigste Betrag, welcher kreditirt werden kann, 50 Jt und wird 
vorausgesetzt, daß der Bedarf an Schluß not en den jährlichen 
Steuerwerth von 1000 Jt erreicht?) Für Stempelmarken wird die 
Steuer nicht kreditirt?) 
4. Die Kreditfristen sind für die einzelnen Abgaben verschieden be- 
bie Eingangsabgaben war ursprünglich eine Kreditfrist von 
3—6 Monaten festgesetzt. Einzelne Regierungen gewährten aber auch 
größeren Fabrikanten und Kaufleuten Fristen von 9 und 12 Monaten. 
Um nun eine Gleichmäßigkeit in dieser Beziehung herbeizuführen, 
waren schon auf verschiedenen General-Zollkonferenzen Unterhandlungen 
gepflogen worden, jedoch vergeblich, weil hervorgehoben wurde, daß 
dieses deßhalb Sache jeder einzelnen Regierung fei, weil die Kredit- 
ertheilnng dem Ermessen jeder Vereinsregierung überlassen sei?) 
Schließlich wurde auf einen Antrag des Bllndespräsidiums am 
2. Juni 1869?) vom Zollbundesrathe der Beschluß gefaßt, vom 
1. Oktober 1870 an als längste Kreditfrist 8 Monate festzu 
stellen und zugleich bestimmt, daß die Kreditfrist für die einzelnen 
Gefällebeträge mit dem Anfange desjenigen Monats beginnen solle, 
welcher auf den Monat folgt, in dem jeder einzelne Gefällebetrag 
nach dem Gesetze fällig geworden ist. Die Abtragung solle übrigens 
nach Ablauf der bewilligten Frist von Monat ÿi Monat ohne Rück 
sicht ailf den etwa in ' dieselbe fallenden Jahres- oder Kassenschlnß 
erfolgen. „ _ 
b) Für die Rübenzuckersteuer war in allen Staaten eme neun 
monatliche Kreditfrist gewährt worden. Dieselbe begann nach dem 
Schlüsse desjenigen Kalendermonats, für welchen der fällige Steuer- 
betrag berechnet worden war; dagegen wurden die innerhalb der 
Betriebsfrist vom 1. September des einen Jahres bis zll 61. August 
1884 
i) Preich. Bekanntmachung v. 27. Sept. 1825 § 1. 
-) Al'gedr. im Zentralbl. des Reiches 1880 S. 468 
») Wurde durch Bundesrathsbeschlus; v. 1. Juli 1884 (Zentralbl. des Reichs v. 
Ş 19 *) Sk'tie 2 § ^6 des Gesetzes von 1885 und Ziffer 17 der Ausführunasbestinnnuugen; 
siehe auch preus;. M.-Reskr. vom 17. Sept. 1885; R eus;. Zentralbl lböo S. 2a0 u. daher. 
Verordnung vom 21. Sept. 1885, Ges.- n. V.'O.-Bl. 1885 &lt;2. 4J.. 
3 SÄ SÄIÄ ķ *4: rn; vil à..s°°'°ns. 
558.
        <pb n="219" />
        Abrechuungswesen der Verwaltung. 
207 
des folgenden Jahres fällig gewordenen Stellerbeträge über den Monat 
Dezember des zuletzt gedachten Jahres hinaus nicht gestundet. Auch 
hier trat durch einen, durch eine Präsidialvorlage veranlaßten Beschlilß 
des Blindesrathes des Zollvereins vorn 2. Juli 1869 ) eine Beschränk 
ung der Kreditfrist vom 1. September 1869 ab ein. Es wurde 
nämlich bestimmt, daß von diesem Zeitpunkte an den Besitzern von 
Rübenznckerfabriken bis auf Weiteres nur eine sechsmonatliche 
Kreditfrist mit der Maßgabe zu gewähren sei, daß dieselbe für 
die einzelnen Steuerbeträge mit dem Anfange desjenigen Monats 
beginnt, welcher ans den'Monat folgt, für welchen jeder einzelne 
Steuerbetrag nach dem Gesetzes fällig geworden ist, und daß die 
Abtragung nach Ablauf der bewilligten Frist von Monat zu Monat 
zu erfolgen habe, ohne Rücksicht ans den in dieselbe fallenden Jahres 
oder Kassenschlnß?) Der Bnndesrath hat in der Sitzung vom 
2. Juli 1881 bezüglich der Fristen für die Kreditirnng und 
die Rückvergütung der Rübenzllckersteur folgeilde Aenderung getroffen: 
1. Die Rübenzuckersteuer für die während der Zeit von Anfang 
März bis Ende des Betriebsjahres verarbeiteten Rüben darf 
nicht über den Monat August hinaus kreditirt werden. 
2. Kr ed iti rie Rübenznckerstcner ist bis zum 25. Tage des Monats, 
mit welchem die Kreditfrist abläuft (§ 126 der Protokolle des 
Bnndesraths des Zollvereins für 1869 und Ziffer 1), ein 
zuzahlen oder durch fällige Bonifikations-Anerkenntnisse 
abzulösen. 
3 Für den vom 1. A n g u st 1881 a b z« r A u s fu h r gelangenden oder 
in Niederlagen aufzunehmenden Zucker darf die Baarzahlung 
der Steuervergütung oder deren Anrechnung auf zu 
entrichtende Rübenzuckersteuer, falls die Ausfuhr des Zuckers 
oder die Aufnahme desselben in die Niederlage während der 
Zeit vom 1. August bis Ende Februar erfolgt ist, nicht vor dem 
25. Tage des sechsten Monats nach dem Monate der Ausfuhr 
oder Niederlegung, falls dieselbe aber während der Zeit vom 
1. März bis' znm 31. Juli stattgefunden hat, nicht vor dem 
25. August stattfindend) 
c) Bezüglich der S alzst ener war durch § 12 der vereinbarten Bekannt 
machung , betreffend die Ausführung der Verordnung über die 
Erhebung der Salzabgabe vom 19. August 1867, 5 ) eine Kreditfrist 
von 3 6 Monaten festgesetzt worden; durch einen Bnndesrathsbeschlnß 
vom 28. Mai 1868*) wurde jedoch für wünschenswerth erachtet, 
') Prot. v. 2. Juli 1869 § 126. 
*) § 4 des Gesetzes über die Besteuerung des Rübenzuckers von 1846. 
») Jahrb. 1869 S. 558 und 1870 S. 185. 186 (25. Monatstag soll Zahltag fern); 
Zentralbl. 1869 S. 403. Durch das Reichsgesetz v. 13. Mai 1885 lReichsgesetzbl. 188a 
S. 91) wurde der Bnndesrath ermächtigt, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, welches 
am 13. Mai 1885 in Kraft trat, fälligen Rübenzuckerstcner-Kredite aus dem Betriebs,ahre 
1884/85 um 3 Monate (also auf 9 Monate) gegen eine von dem Kreditnehmer zu entrichtende 
und zur Reichskasse fließende natürliche Vergütung von 4 Prozent der Kreditsumme zu ver- 
länger,,. Siehe hiezu die Jnstrllktion des Bundesraths v. 15. Mai 1885, preus;. Zentralblatt 
1885 und bayer. Gesetz- und Berordnngsblatt 1885. 
4 ) Siehe Zentralbl. des d. Reiches für 1881 ©. 279. 
5 ) Zentralblatt 1867 ©. 392. 
«) § 140 des Prot. v. 1868.
        <pb n="220" />
        208 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
daß sämmtliche Bundesstaaten den Kredit für die Salzabgabe a ii f 
3 Mon ate beschranken, wenn nicht besondere Umstände oder 
bereits bestehende Kontrakte eine Ausdehnung desselben arts 6 Monate 
rechtfertigen. In Folge dessen beschränkten fast sämmtliche Negierungen 
die Frist auf drei Monate.') 
d) Die Kreditfrist für die Branntweinsteuer lief nach der Preußischen 
Bekanntmachung vom 27. September 1825 (§ 1) vom 1. Oktober 
des einen bis znm letzten September des folgenden Jahres. Durch 
einen Beschluß des Bnndesrathes des Norddeutschen Bundes vom 
3. Juli 1869 wurde aber die längste Frist, welche zur Berichtigllng 
gestundeter Branntweinsteuer den Brennereitreibenden gewährt werden 
darf, vom l. September 1869 an ans 6 Monate mit der Maß 
gabe festgesetzt, daß dieselbe für die einzelnen Steuerbeträge mit dem 
Anfange desjenigen Monats beginnt, welcher ans den Monat folgt, 
für welchen jeder einzelne Steuerbetrug nach dem Gesetze") fällig 
geworden ist und daß die Abtragung nach Ablauf der bewilligten Frist 
von Monat zu Monat erfolgt ohne Rücksicht ans den etwa in dieselbe 
fallenden Jahres- oder Kassenschlnß?) 
ch Ueber die Kreditfrist für die Tabackgewichtsteuer gelten folgende 
Grundsätze: 
1. Die nach Ö 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1879 bei der 
erstmaligen Veräußerung oder spätestens bis 15. Juli des auf das 
Erntejahr folgenden Jahres fällige Steuer kann bis 15. Oktober 
dieses Jahres kreditirt werden/') 
2. Demjenigen, welcher inländische Tabacke ans Niederlagen zur Ver 
steuerung abmeldet, kann gestattet werden, die Tabackgewichtssteuer 
statt zu dem in § 17 Abs. 1 des Gesetzes bestimmten Zeitpunkte 
erst am 25. des dritten darauffolgenden Monats zu entrichtend) 
1) bei der Reichs st empelsteuer (Ziffer 4 des Tarifs) kann für 
S ch l n ß n v t e n - F v r m u l a r e eine. dreimonatliche Kreditfrist gewährt 
werden und ist dann die Steuer am fünfnndzwanzigsten Tage des 
dritten ans den Monat der Anschreibnng folgenden Monats ein 
zuzahlen.") 
6. Die Hohe des Kredits richtet sich bei der Rübenzucker- und 
Branntweinsteuer in der Regel nach der Hohe der jährlichen Produktion. 
Bezüglich der Zölle gilt bei völliger Sicherstellung außerdem die Zollzahlung 
des Vorjahres als Maßstab?) Hinsichtlich der Salz- und Ta backst euer 
ist nur die Höhe der Sicherheitsbestellnng für die Kreditsumme maßgebend?) 
') Jahrb. 1869 S. 559 und die in der Anmerkung erwähnten Entschließungen S. 658 
st. st. O. 
2 ) § 12 des Bundesgesehes vom 8. Juli 1868 und § 10 der Preuß. Stenerordnung 
von 1819; 3) i timar a. a. O. S. 4. 
') Zentralblatt 1869 S. 400; Jahrbücher 1870 S. 185 (der 25. Tag im Monat soll 
Zahlungstag sein). 
‘) § 1 Abs. 1 des Regulativs von 1880. 
6 ) § 1 Abs, 2 a. a. O. 
8 ) Siche Nr. 17 der Ausführungsbestimmungen und Nr. 9 der Bekanntmachung. 
*) Pochhammer, Jahrbücher 1834 S. 702'nnd 721. 
8 ) Zentralblatt 1867 S. 632.
        <pb n="221" />
        ■ r ' fy 
14 
Abrechnungswcsen der Verwaltung. 
209 
6. Die volle Sicherstellung der kreditirten Beträge ist zwar Regel, 
kamt jedoch unter Umständen zum Theil oder ganz erlassen werden.') 
Die Sicherheit wird besonders durch Wechsel und durch Staatspapiere, 
welche bei den Zoll- und Steuerbehörden deponirt werden, dann durch Hypo 
theken und ans andere Weise bestellt.') 
7. Ueber die kreditirte Summe übergibt der Steuerpflichtige ein sogen. 
Kredit-Anerkenntniß, worin er die Schuld anerkennt und innerhalb der 
bestimmten Kreditfrist gegen Rückgabe des Anerkenntnisses zu zahlen verspricht?) 
8. Die Stellerbehörde führt über die kreditirten Summen ein sogenanntes 
Kreditkonto und Kreditregister?) 
9. Ueber die Ablösung (Einzahlung sämmtlicher Reichssteller-Kredite) ist 
durch Bllndesrathsbeschlnß vom 20. Februar 1882 bestimmt, daß alle diese 
Kredite am 25. Tage des Monats, an welchem die Kreditfrist abläuft und 
wenn diese ans einen Sonn- oder Feiertag fällt, am Tag vorher baar ein 
zuzahlen, bezw. durch fällige Bonifikations-Anerkenntnisse abzulösen?) 
II. Die vorstehend unter B erörterten Bestimmungen bezüglich der nach 
Art. 39 der Reichsverfassung aufzustellenden und an den Bnndesrathsausschuß 
für das Rechnungswesen einzusendenden Einnahmeübersichten beziehen sich selbst 
verständlich nicht ans die nach Art. 34 der Reichsverfassung außerhalb der 
gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete der Hansestädte Hamburg und 
Bremen oder sonstige ausgeschlossene Gebietstheile, welche durch Aver sa zu 
den Reichseinnahmen beizutragen haben, ebenso nicht bezüglich der Brannt 
weinsteuer lind Bi ersten er auf Bayern, Württemberg, Baden, bezüglich 
der Biersteuer nicht auf Elsaß-Lothringen. Durch § 3 des Gesetzes vom 
4. Dezember 1871,") die Feststellung des Haushaltsetats des Deutschen Reiches 
für 1872 betreffend, ist bestimmt, daß die Aversen an den nämlichen Ter 
minen zur Reichskasse abzuführen sind, wie die Zölle und Berbranchssteuern, 
deren Stelle sie vertreten sollen. 
Die Berechnung der Aver sa erfolgt nach dem Verhältnisse der orts 
anwesenden Bevölkerllng zu den wirklichen Netto-Ein na hm en an Zöllen 
und Verbrauchssteuern?) 
Für die städtische Bevölkerung der Zollansschlüsse sind nach einem Be 
schlusse des Bnndesrathes des Norddeutschen Bundes von 1867*) 3 Já als 
Zuschlag zu dem Aver sum wegen der höheren Konsumtion der städtischen 
Bevölkerung zu zahlen. Dieser Zuschlag wurde durch Bnndesrathsbeschlnß 
vom 12. März 1880") für die städtische Bevölkerung Hamburgs und Bremens 
vom Etatsjahr 1880/81 an auf 5 JL für den Kopf der Bevölkerung erhöht, 
') Siehe hierüber die zitirten Regulative, wonach eö Sache der Landesverwaltuug ist, 
die Normen für die Sicherstellung zu bestimmen. 
*) Siehe Jahrbücher von 1868 S. 280, 283 ff. 303 und 304 über die Württemb. 
Vorschriften, sowie a. a. O. S. 301 über die P reu st. Vorschriften. Dittmar über die Brannt 
weinsteuer S. 69 ; Appell über die Salzabgabe, Beriin 1870 S. 111 ff. 
s ) S. 8 7 des Tabacksteuer-Kreditregulativs. 
*) Siehe hierüber, soivie über das den Aemtern vorgeschriebene Verfahren die zitirten 
Regulative und Dittmar a. a. O. S. 70 ff. und die 'Bestimmungen des Tabacksteuer- 
kreditregnlativs. 
*) Zenlralbl. des Reiches 1882 ©.91. 
®) Reichsgcsetzbl. 1871 S. 413. 
7 ) Bundesrathsbeschlust vom 25. Mai 1878 § 333 des Prot. 
7 ) § 66 des Prot. 
») § 176 des Prot.
        <pb n="222" />
        210 v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
für Altona, Wandsbeck, Bremerhafen, Geestemünde und Bracke aber mit 3 Ji 
àşA'Was nun die Feststellung der Erhebnngs- und Berwalt- 
tungskosten betrifft, welche nach Art. 38 Nr. 3 der Reichsverfassung von 
den Einnahmen an Zöllen imï) Verbrauchssteuern bei Ermittelung des zur 
Reichskasse fließenden Ertrages derselben in Abzug zu bringen sind, so gelten 
hierüber nach der Reichsverfassung, den betreffenden Gesetzen, nach Bnndes- 
rathsbeschlüssen und sonstigen Verabredungen im Allgemeinen folgende Be- 
stimmnngen: . _ 
I. Bei den Zöllen sind nach Art. 38 Nr. 2 lit. a der Reichsverfaßnng 
diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, welche an den gegen das Ausland 
gelegenen Grenzen für den Schutz und die Erhebung derselben erforderlich sind.') 
'Wie bereits in Abschnitt IV erörtert worden ist, wurden nach Art. 16 
Ziffer 2 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli,1867 für den Bedarf, 
welcher zur Änfstellnng und zum Unterhalt der Zollerhebnngs-, Anssichts- 
vder Kontrolbehörden im Grenzbezirke nöthig ist, jedem Grenzstaate des 
Reiches Pan sch su mm en gewährt.-) 
Hiebei galt der Grundsatz, daß bei Ausmittelnng dieses Bedarfes da, 
wo die P e r z e p t i o n p r i v a t i v e r A b g a b e it mit der Zollerhebung verbunden 
ist, von den Gehältern und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige 
Theil in Anrechnung gebracht werden darf, welcher dem Verhältnisse ihrer 
Geschäfte für den Zolldienst zu den übrigen Amtsgeschäften entspricht.^ 
Außerdem war es jedem Staate unbenommen, auch vor der Festsetzung 
neuer Panschsnmmen solche Veränderungen sofort unter den verabredeten 
Voraussetzungen eintreten zu lassen, welche im Interesse des Dienstes sich als 
nothwendig und unanfschieblich darstellen und die Berichtigung und Ergänzung 
der Pauschsnmme, vorbehaltlich der definitiven Festsetzung, von dem Zeitpunkte 
der Veränderung an in Ansatz zu bringend) 
Die Bestimmungen über die Normalsätze, nach welchen die Berechnung 
der Panschsnmmen stattzufinden hat, wurden selbstverständlich sogleich bei Kon- 
stitnirnng des Zollvereins festgesetzt. ^) Dieselben haben jedoch im Laufe der 
Zeit mannichfache Veränderungen erfahren, bis endlich auf einen durch die 
veränderten Besoldnngs- und Geldverhältnisse begründeten Antrag der prenß. 
Regierung der Bnndesrath am 28. Juni 1872 den Beschluß faßte, daß vom 
1. Januar 1872 '-) an für den größten Theil des Bedarfs neue und zwar 
meistens erhöhte Normalsätze zur Anwendung zu bringen seien. 
») Eine Ausnahme bildet nur noch das jetzt wieder seit l. April 1883 zum verems- 
ländischen Hauptzollamte umgewandelte Hauptzollamt Hamburg, dessen Personal und thell- 
weise Einrichtung aus der Rcichskasse bezahlt wird, da die früheren kaiserlichen Hauptzvll- 
ämter Lübeck und Bremen am genannten Tage in ein lübeckisches bezw. preußisches Haupt, 
zollamt umgewandelt worden sind. (S. Bundesrathsbeschluß Nom 25. November 1882 
#8 426 u. 427, Zentralbl. des Reichs v. 1883 S. 85.) 
») Bezüglich der Zuschüsse, welche an Oldenburg. Baden, Luxemburg und Elsas, Loth- 
ringen bezahlt werden, siehe Näheres in Abschnitt IV. , 
3 ) Art 38 Zjsf. 3 des Vertrages vom ». Juli 1867 und das Nähere nn besonderen 
ļļjrnldfoll d &gt;!, lí ¡¡udirli ben 12, Şkpl. 1886 Mr 1, ï. («Inlaut zum Hmipipi alala» ter 
í lsleiiertil-Zvlllimfemiz.) « 
Hauptprot. der VIU. General-Zollkonferenz 8 28 S. 69. 
-&gt;) Siehe das Münchener und Karlsruher Vollzugsvrotokoll v. 1833 u. 1835 (Bandi 
der Verträge Ş. nun ss. und Baud U a. a O. Ş. &gt;47 ss. &gt;. 
") Buudesralhöprolokall u, 'JH, filiti 1H72 # 481, abgrdrurkl tin preusi. Zeutralbtall 
1872 S. 346 si.
        <pb n="223" />
        Abrechnungswesen der Verwaltung. 
211 
Es waren hiebei für die persönlichen Ausgaben der Haupt- und 
Nebenzollämter und des Grenzschutzpersonals, sowie für die Pserdeunterhalt- 
ungsgelder Normal- und Minimalbesoldungssätze festgesetzt, dagegen für das 
Aversum der Nebenzollämter II, welche nicht zugleich Ansageposten sind, 
nur Normalsätze nach der Meilenzahl der Grenze, und ebenso nur 
Normalsätze für Bureau- und Amtsunkosten bestimmt worden. 
Ganz neu war hiebei die Aufstellung eines Normalsatzes nach der Meilenzahl 
der Zollgrenze zur Vergütung der höheren Ausgaben an Baukosten, 
Umzugskosten und Unterstützungen. Pensionen rc. Für die Kosten der Legiti- 
mationsschein - Ausfertigung wurden die früheren Normalsätze belassen und 
wiederholt der in § 79 der Bundesrathsprotokolle von 1871 ausgesprochene 
Grundsatz festgehalten, daß nur die wirklichen Ausgaben bis zur Höhe der 
Normalsätze zu vergüten seien. 
Trotz der erheblichen Aufbesserungen erfuhr der Pansch su mm en et at 
des ganzen Reiches (ohne Luxemburg und ohne die in besondere Auf 
rechnung kommenden extraordinären (unvorhergesehenen^ Ausgaben) vom 1. Ja 
nuar 1872 ab jährlich nur eine geringe Erhöhung und auch der neue Zoll 
tarif von 1879 und die Errichtung der Zollgrenze an der Unterelbe verur 
sachten keine bedeutende Erhöhung. 
Seit dem Jahre 1871 war eine Aenderung des Systems der Pansch- 
snmmen öfters deßhalb angeregt worden, um die außerordentlichen Zuschüsse, 
die Baden, Luxemburg, Oldenburg und Elsaß-Lothringen erhalten, zu be 
seitigen und den Grenzstaaten nicht zu große Opfer für diese Verwaltung 
ferner aufzulegen. Es wurden deßhalb durch einen Bundesrathsbeschluß vom 
6 Mai 1874 die Bundesregierungen zu Vorschlägen bis 1. September 1874 
veranlaßt und auf Grund derselben durch Bundesrathsbeschluß vom 2. Nov. 
1876 (§ 332) ein Programm aufgestellt, nach dem die Erhebungen über die 
Vergütilngen in den Grenzstaaten zu machen wären. Ans Grund eines An 
trages des Reichskanzlers vom 28. Febr. 188% ') wurde mittels eines Bundes- 
rathsbeschlusses vom 30. Juni 1882 (§ 311 und Nr 76 der Drucksachen) 
dieser ganze Panschsnmmenetat mit seinen schwierigen Berechnungen beseitigt 
und unter Wegfall der bisherigen Zuschüsse der Panschsnmme durch einen 
Zollverwaltungs-Etat ersetzt, für den vom 1. April 1882 an folgende 
Grundsätze gelten: 
1. Bleiben in Kraft alle bisher giltigen Bestimmungen über die 
Organisation der Aemter und Dienstesstellen, über Organisations- 
Veränderungen, Vermehrung des Personalbestandes, sowie über die 
Anrechnungsfähigkeit solcher Stellen, welche zugleich für die Verwaltung 
indirekter Stellern bestehend) 
') Nr. 25 der Drucks. 
*) S. hierüber Abschnitt VII und folgende noch giltige Verabredungen: Münchener 
Vollzugsprot. Beil. XXXVI § 8 &lt; Bd. 1 der Verträge 3. 346), § 10 c (a. a. O. S. 347), 
e 83 U. 85 (st. st. O. S. 861—862), # 88 ( sl . n. O. 3.365), Karlsruher Vollzugsprvtokoll 
Beil. Vili « 7 ,Bd. II st. n. O. S. 187) und 8 HO u. 38 (a. n. O. 3. 144) und 8 42 
(1. c. 3. 147), Hstnptprotvkvll der 13 Gcneralkonferenz 8 32 3. 81. Besonderes Protokoll 
(1. d. München den 8, September 1836 Ziffer IV (Anlage zum Hauptprotokoll der 1. 
tNiimilkoiisemiz). ZollbmiiiigilllMmIrag Vom M, ^tili 1807 Art. 16 ŅeicìMrşaftllng 
Art. 38 Ziffer 8a und Art. 4U. Besonderes Protokoll, beh', die Etats über die gemein» 
schststlichen Zollverwaltungsausgaben d. d. München den 12. September 1836 «Anl. zum 
Hauptprvtvkoll der I Generalkonferenz). Hmiptprotokoll der H. Generalkonferenz 8 28 ®. ß». 
Deögl. 8 Ztss. I tt 2 Ş. ß? und Hanptprotokoll der 3 Generalkonferenz § 39 Ş. II" 
hisset III, 1.
        <pb n="224" />
        212 
v. Aufseht Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
2. Die durch die Bezüge der Beamten entstehenden Kosten gelten 
insoweit als für die Grenzzollverwaltung erforderlich, als sie denjenigen Sätzen 
entsprechen, welche am 1. April 1882 in den einzelnen Bundesstaaten bezw. 
Elsaß-Lothringen nach den Landesetats und den sonstigen bezüglichen Be 
stimmungen bestehen. Erhöhungen dieser Sätze bedürfen, wenn sie erstattet 
werden sollen, der Genehmigung des Bundesrathes. 
3. Für jeden Grenzstaat stellt der Bnndesrath einen ZollverWallungs- 
kosten-Etat fest, welcher die Zahl der am 1. April 1882 für die Grenz- 
zollverwaltilng erforderlichen Amts- und Beamtenstellen enthält und die Ver 
gütungen bestimmt. Die bisherigen Zuschüsse zur Pan sch su mm e 
fallen weg.') Eine Erneuerung des Etats findet nur nach Bedürfniß statt. 
4. Die Anrechnung der'den Bundesstaaten für jedes Etats 
jahr zustehenden Vergütungen ans die Zolleinnahmen erfolgt auf Grund 
von Liquidationen der'Direktivbehörden, welche der Reichsbevollmächtigte 
für Zölle und Steuern zu bescheinigen,") und der Ausschuß des Bnndesrathes 
für Rechnungswesen zu prüfen und der Bnndesrath festzustellen hat. 
5. Alle Rückeinnahmen auf die von der Zollgeineinschaft mit den 
wirklich bezahlteii Beträgen vergüteten Ausgaben^) desgleichen Gebühren und 
Verwaltungskostenbeiträge, welche von Zollpflichtigen, Eisenbahnverwaltungen, 
Schiffsführern re. für solche Leistungen der Zollbeamten zur Erhebung gelangen, 
deren Kosten (wie Diäten, Bewachnngs- uild Begleitnngsgebühren re ) von der 
Zollgemeinschaft vergütet worden, sind als außerordentliche Einnahmen 
zu verrechnen und der Reichskasse mit den Zöllen zur Verfügung zu stellen.') 
6. Für die Aufstellung des Zvllverwaltnngskosten-Etats, der 
ill sechs Titel (Besoldniigen, Pferdeunterhaltungsgelder, Umzugskvsten, Bureau- 
bedürfnisse, Baukosten, Miethen re. und Pensionen) zerfällt, gelten folgende 
Grundsätze: 
а) Das feste Gehalt der Beamten der Grenzzollverwaltung, 
zii welchen auch die Oberinspektoren der Hauptämter im Innern mit 
größerem Grenzbezirk,^) die Beamteii auf den Wacht- niid Kreuzer- 
schiffen, sowie die Abfertigungs- und Begleitungsbeamten für den 
Schiffsverkehr auf den konventionellen Strömen 1 * * * * 6 ) gerechnet werden, 
ist für jede Beamtenkategorie mit dem DnrchschnittH'atze, welcher sich 
1) Hierdurch kamen alle Zuschüsse zur Pauschsumme re., welche bisher an Oldenburg, 
Baden, Luxemburg und Elsaß-Lothringen bezahlt wurden, in Wegfall (s. a. Abschn. IV S. 33). 
2 ) S. Abschnitt XI. r . m 
-&gt;) Z. B. Erlös für alte Waffen, Wasserfahrzeuge. Schifssutensilien, sowie Rechnungs- 
Vergütungen. , r , _ 
4 ) Spalte 3 der Zolleinnahmen-llebersicht. S. hiezu auch BundeSrathsbeschl. v. i 5. Sept. 
1885 § 452 in Drucks. Nr. 117 S. 43—44 u. 49. 
°) Noch giltig sind die Vereinbarungen auf S. 68—69 in § 50 des Hauptproto 
kolls der 5. Generalkonferenz Ziffer I. Beschluß des Bundesrathes vom 30. Juli 1868, 
§ 218 des Protokolls. Hauptprotokoll der 10. Generalkonferenz § 70 Nr. 11 S. 207 ff. 
Besonderes Protokoll à. d. München den 12. September 183(5 Nr. 5 Beilage E (Anlage 
zum Hauptprotokoll der I. Generalkonferenz). Bnndesrathsdrncks. Nr. 80 von 1882 S. 65. 
Beschluß deö Bundesrathes vom 27. Juni 1868 § 718, Nr. 8(5 der Drucks. (Bd. V der 
Vertrüge S. 122), Beschluß des Bundesraths vom 17. Oktober 1875 § 357 des Protokolls 
Ziffer 3 sind noch giltig. c , r ' , 
б ) Hanptprot. der 14. Generalkonferenz § 30 S. 89; Hauptprot. der lo. (LetternU 
konferenz § 41 S. 67; Beschluß des Bundesrathes vom 5. Juli 1873, § 507 des Prot. 
Anl. A; Hanptprot. der 14. Generalkonfercnz § 29 S. 79; Beschluß des Bundesrathes vom 
6. Juli 1872, § 452 des Prot. u. Nr. 112 der Drucks. ; Beschluß des Bundesrathes vom 
21. Februar 1877 § 139 u. Nr. 3 der Drucks. S. 70 sind noch giltig.
        <pb n="225" />
        Abrechnungswesen der Verwaltung. 
213 
aus dem Landes-Etat des betreffenden Staates am 1. April 1882 
für dieselbe ergibt, einzustellen. 
Wo aus dem Landes-Etat dergleichen Dnrchschnittssätze sich nicht 
ergeben, werden die Gehälter, welche den Beamten jeder Kategorie 
bei der gesammten Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern des 
betreffenden Staates am 1. April 1882 thatsächlich zustehen, ermittelt 
und danach die Dilrchschnittsbeträge berechnet. 
Sämmtliche Gehaltsbeträge kommen ohne Rücksicht auf etwaige 
Abzüge (Beiträge der Beamten zu Pensions-, Wittwen- und Waisen- 
nnterstütznngsfonds rc.) voll in Ansatz. 
b) Wohnungsgeldzuschüsse und Ortszulagen werden mit den 
Jahresbeträgen, welche die Beamten der Grenzzollverwaltnng am 1. 
April 1882 gesetzlich bezw. nach dem Landes-Etat zu beanspruchen 
haben, in den Etat eingestellt. Für solche Stellen, mit welchen 
Dienstwohnung verbunden ist, deren Inhaber daher keinen Wohnungs- 
geldznschnß re. beziehen, wird der letztere angesetzt. Die so ermittelten 
Beträge sind summarisch ersichtlich zu machen. 
Für die Gewährung freier Dienstwohnungen, welche Be 
amten etatsmäßig als Theil der Besoldung zustehen, wird eine Ver 
gütung von 7,5 Prozent des Durchschnittsgehaltes (Titel I A) der 
betreffenden Beamten angesetzt. Der Ansatz erfolgt unter Titel 1 I! 
summarisch unter Angabe der Zahl der bei jeder Kategorie in Frage 
kommenden Beamten. 
c) Theuernngs-, Funktions-, Stellen- und Stativnszulagen, 
sowie Bekleidnngsznschüsse rc. kommen für jede Art dieser Ausgaben 
summarisch nach dem Durchschnitt der in den letzten beiden Etats 
jahren thatsächlich geleisteten Zahlungen in Ansatz. 
Persönliche Zulagen sind nicht anrechnungsfähig. 
d) Die Pferd e Unterhaltung sgelder werden für jede Kategorie der 
Grenzschntzbeanlten mit den aus den Landes-Etats sich ergebenden 
bezw. nach Analogie der Bestimmung der Dnrchschnittssätze bei Be 
soldungen festgesetzt. 
Die Fuhrt oft en der vom Halten von Dienstpferden dispensirten 
Oberbeamten lind die den Oberbeamten für Reisen im Dienstbezirke 
zu gewährenden Entschädigungen (Tagegelder, Uebernachtnngsgelder rc.) 
werden mit den in den letzten 3 Etatsjahren den Beamten jeder 
Kategorie durchschnittlich bezahlten Beträgen eingestellt. 
Bei der Ermittelung vorstehender Beträge bleiben diejenigen 
Zahlungen außer Betracht, welche nicht ausschließlich im Interesse 
der Grenzzollverwaltung geleistet worden stub. 1 ) 
’) S. a. hierzu Hauptprot. der 14. Generalkonserenz § 29 S. 81. Hauptprot. der 5. 
Generalkonserenz S. 68, § 50 Ziff. 1. Beschluß des Bundesrathes vom 30. Juli 1868 
§ 218. Drucks. Nr. 67. Besonderes Protokoll d. d. München den 12. September 1836 
Nr. 5 A ul. E; Buudcsrathsdrucks. dà. 80 sur 1882 S. 66; Beschluß des Buudesrathes v. 
27. Juni 1868 8 178, Nr. 86 der Drucks.; Beschluß des Buudesrathes v. 17. Lkt. 1875 
§ 357 Ziff. 3. Besonderes Protokoll d. d. München den 12. September 1836 Beil. B, D 
und Bundesrathsbeschluß vom 13. Mürz 1877 Aul. A zu § 128 des Protokolls; dann 
Beschluß des Buudesrathes vom 23. Mai 1870 § 95 und Nr. 30 der Drucks.; ferner Be 
schluß des Buudesrathes vom 16. März 1877 § 139 und Nr. 3 der Drucks., sowie Drucks. 
Nr. 80 von 1882 S. 61 ; Beschluß des Buudesrathes vom 8. Mai 1869 § 26 und Bericht 
der Ausschüsse, Drucks. Nr. 101 v. 1872 Nr. 6 und § 421 des Prot., welche noch giltig sind.
        <pb n="226" />
        214 
v. A lisses;: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Die den berittenen und Fnßgrenzanfsehern zu gewährenden Reise- 
k ostenentschädig ungen sind bei den außerordentlichen Zollver- 
waltnngskosten zu liqnidiren. 
e) Nur diejenigen Umzugskosten und Miethsentschädigungen 
fallen der Grenzzollverwaltnng zllr Last, welche den im Grenzbezirke 
von einer Stelle zilr ailderen nub den ans dem Binnenlande nach 
dem Grenzbezirke versetzten, ans dem Zollverwaltnngsetat stehenden 
Beamten gewährt tvorden sind. Die in den letzten beideil Etatsjahren 
bezahlten Beträge werden ermittelt und mit der Dllrchschnittssnmine 
in den Etat gesetzt Diese Summe gilt so lange als Fixum, bis der 
Bnndesrath auf Grund entsprechender späterer Ermittelungen ein 
anderes Fixum festsetzt. 
y für Bureau bedürfnisse wird eine Vergütung von 6 Prozent der 
unter Titel 1 A und B festgestellten Ausgaben (für Gehalt und 
Wohnnngsgeldzuschüsse) für das Personal der Haupt- und Nebenzoll 
ämter I. und II. Klasse und Ansageposten in Ansatz gebracht. 
g) für die räumliche Unterbringung der Aemter, Ansageposten 
und bereit Ausstattung mit Utensilien werden 5 Prozent der Kosten 
in Titel 1 A und B vergütet. 
h) Als Vergütung für die aus der Grenzzollverwaltnng entstehende 
Pensions last werden 15 Prozent von dem bei Titel 1 ersichtlich 
gemachten pensionsfähigen Einkommen der sämmtlichen Beamten dieser 
Verwaltung gewährt,'von der zugleich Unterstützungen für die Be 
amten und deren Hinterbliebenen zu zahlen sind. 
7. Die Entwürfe zu den Etats sind von den Direktwbehörden mit 
den zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vor der Einreichung an die vor 
gesetzte Behörde'dem Reichsbevvllmächtigten für Zölle und Steuern zur Bei 
fügung seines Gntachteiis vorzulegen. Iti dem Gutachten hat der Reichs- 
bev oll mächtigte Dasjenige zu bezeichnen, was nach seiner Ansicht der Be 
richtigung bedarf.*) Nach erfolgter Erledigung derjenigen Erinnerungen, welche 
die Landesfinanzbehörde als begründet anerkennt, sind die Entwürfe mit den 
dazu gehörigen Giltachten durch Vermittelung des Reichskanzlers den Aus 
schüssen des' Bnndesrathes für Zoll- und Steuerwesen imb fijr Rechnungswesen 
zur Herbeiführung der Feststellung der Etats vorzulegen. 
8. Treten Organisationsveränderungen bei den Zollstcllen oder 
bei dem Grenzschntzpersonale ein, deren Nothwendigkeit der Reichsbevollmäch- 
tislte anerkennt/) so können die von; Bnndesrath festgestellten Etats nntei 
Titel IA und B, II und IV bis VI von den Direktwbehörden entsprechend 
berichtigt werden. Diese Berichtigungen finden am Schlüsse jedes Etats 
jahres statt. 
Im Uebrigen und insbesondere hinsichtlich der Vergütnngssätze erfolgen 
Berichtigungen'der Etats nnr mit Genehmigung des Bnndesraths. 
9. Jeder Grenz sta at ist berechtigt, ans die in den einzelnen Monaten 
jedes Etatsjahres der Reichshauptkasse vorläufig zu überweisenden Zollem- 
nahmen 
a) den entsprechenden Theil der Schlnßsumme 
richtigten Etats und 
des legten be- 
1) S. a. Abschnitt XI. 
2 ) Hnuptprotokoll der 8. Generalkonferenz § 
27. Juni 1873 § 463 noch giltig. 
28 S. 69 und Bundcsrathsbeschlus; vom
        <pb n="227" />
        Abrechnungsivesen der Verwaltung. 
215 
b) die durch die Etatsslnmne nicht gedeckten, bei der Jahresabrechnung 
speziell zu liqnidirenden Ausgaben (siehe nachstehend Ziffer 10), 
soweit sie in dem abgelaufen eil Jahrestheil geleistet worden sind, 
in Anrechnung zu bringen. 
Behufs der vorläufigen Einnahmefeststellung für das 1. bis 4. 
Quartal jedes Etatsjahres sind auf der vierten Seite der nach dem Final- 
schlnß (zum 15. Mai) an den Ausschuß des Bnndesrathes für Rechnungs 
wesen einzureichenden Zolleinnahme-Uebersicht die für das ganze Etats- 
jahr anrechnilngsfähi gen Zollverwaltnngskosten provisorisch 
nachzuweisen. Diese Nachweisnng hat sich auf die vorläufige Berichtigung 
der Etatssllnune und die annähernde Angabe der durch den Etat nicht gedeckten, 
demnächst speziell zu ligllidirenden Ausgaben zu beschränken. 
10. Den jährlichen definitiven Zolleinnahme-Uebersichten (§ 222 der 
Protokolle und Nr. 61 Ziffer 6 der Drucksachen des Bnndesrathes für 1878) 
ist eine genaue Liquidation der auf die Zvlleinnahme für das abgelaufene 
Etatsjahr anzurechnenden Erh e bungs- und V er w al tungs kost en nach dem 
besonderen Muster beizufügen. Diese Liquidation ist von den Direktivbehörden 
mit einer Bescheinigung dahin zu versehen, „daß alle Stellen, für welche das 
etatsmäßige Durchschüittsgehalt in Ansatz gekommen, vorschriftsmäßig verwaltet 
und die speziell liquidirten Ausgaben mit den angesetzten Beträgen wirklich 
geleistet worden sind." 
Ueber die Anrechnungsfähigkeit der angesetzten Beträge haben die Reichs 
bevollmächtigten ein der Liquidation beizufügendes Gutachten abzugeben, 
in welchem zugleich etwaige gegen die Höhe der geleisteten Zahlringen bestehende 
Bedenken darzulegen sind.') 
Die zlun Zwecke dieser Begutachtung und Bescheinigung erforderlichen 
Erläuterungen haben die Direktivbehörden dem Reichsbevollmächtigten zu er 
theilen. 
11. Für die Aufstellung der Liquidation gelten folgende 
Be st im milngen. 
a) Zu Titel I. Für die Stellen, welche während des ganzen Jahres 
bestanden haben und von ihren Inhabern bezw. deren Vertretern vor 
schriftsmäßig verwaltet worden sind, wird der volle etatsmäßige 
Durchschüittsgehalt in Ansatz gebracht. Sind im Laufe des 
Jahres (vom 2.'April ab) Stellen neu errichtet oder aufgehoben 
worden, so ist das etatsmäßige Durchschüittsgehalt nur für die Zeit 
der Verwaltung derselben zu berechnen.") Des Nachweises der 
an die Beamten wirklich geleisteten Zahlungen bedarf 
es nicht. 
Eine Kürzung des Durchschnittsgehaltes findet statt, 
wenn im Falle der Beurlaubung nicht dienstunfähiger Beamten oder 
der Verwendung etatsmäßiger Beamten bei anderen Verwaltungen 
’) Münchener Bollzngsprotokoll Beil. XXXVI Art. 13 §5 (Bd. I S. 419) noch giltig. 
S. auch Abschnitt XI. . „ t 
*) Hiezu gelten noch Bundesrathsdrucksachen Nr. 73 von 1878 S. 36, Bundesraths- 
beschllls; vom 25. Mai 1878 § 332. Bnndesrathsdrucks. v. 1877 Nr. 3 S. 65 und § 139 
des Prot, und Bnndesrathsdruñs. Nr. 167 von 1874 S. 27, § 91 des Prot. Bundesraths 
drucks. Nr. 22 v. 1882 S. 35 und Beschluß v. 2. März 1882 tz 108. S. zu Titel I. Abs. 
1 u. 3 auch noch die Bestimmungen des Bnndesrathsbeschl. vom 15. Sept. 1885 (§ 452 
des Prot.) in Drucks. Nr. 117 S. 45 und 46.
        <pb n="228" />
        216 
D. A Ufs e s; : Die Zölle und Stellern des Deutschen Reiches. 
(z. B. Rübenznckerstener, bei Aemtern im Innern, bei der Direktiv- 
behvrde rc.) die Stellen derselben im Laufe des Etatsjahres länger 
als 2 Monate unverwallei (d. h. nicht dnrch besondere Beamte 
verwaltet) geblieben sind, oder wenn erledigte Stellen länger als 
zwei Monate unbesetzt oder un verwaltet gelassen worden sind.') 
In solchen Fällen hat die Zollgemeinschaft den Dnrchschnittsgehalt 
der betreffenden Stellen nur für die Zeit der Verwaltung der 
selben zrl tragen. Dnrch Todesfall erledigte Stellen werden während 
der Zeit, für welche den Hinterbliebenen des Verstorbenen die Gnaden 
kompetenz zusteht, jedoch höchstens für den Sterbemonat und die 
darauf folgenden drei Monate, den besetzten Stellen gleich geachtet. 
Wvhnuugsgcldzu schlisse uiib Ortszulagen, desgleichen 
Thenernngs-, Fnnktions-, Stellen- und Stationszulagen, sowie Be- 
kleidnngsznschüsse re. sind mit den den Inhabern der Stellen wirk 
lich gezahlten Beträgen summarisch nach Anleitung des Etats an 
zusetzen. Die Vergütungen für freie Dienstwohnungen werden 
für jede der treffenden Beamtenkategorien unter Angabe der Zahl der 
in Frage kommenden Beamten summarisch liqnidirt. Für die Zeit, 
während welcher der Durchschnittsgehalt der Stellen nicht liqnidirt 
werden darf, bleiben auch die Wohnungsgeldzuschüsse und Ortszu 
lagen re., sowie die Entschädigungen für freie Dienstwohnungen außer 
Ansatz.') 
b) Zn Titel II. Die Pferdeunter h a ltungsgelder des Grenz- 
schntzpersvnals, sowie die Fuhr- und Reisekosten-Ent- 
schädig ungen der Ob erbeamt en werden nach der Zahl der Be 
amten mit den dilrch den Etat festgestellten Durchschnittsbeträgen 
liqnidirt. 
Sind von Beamten, welche Dienstpserde zu halten haben, solche 
länger als 6 Wochen nicht gehalten worden, so ist für den treffenden 
Zeitraum statt des durchschnittlichen Pferdeunterhaltungsgeldes nur 
die dllrchschnittliche Vergütung für Fuhrkosten anrechnungsfähig. Für 
die Zeit, in welcher das Dnrchschnittsgehalt der Stellen nicht liqnidirt 
werden darf, bleiben auch die Pferdeunterhaltungsgelder, Fuhrkosten 
und Reisekostentschädignngen außer Ansatz?) 
c) Zn Ti tel III. Als Vergütung für Umzugsko stell und Mieths- 
entschädigungen bei Versetzungen ist das durch den Etat fest 
gestellte Fixum zu liqnidiren. Sollte die wirkliche Ausgabe iit einem 
Etatsjahre aus besonderen, eventuell näher anzugebenden Gründen das 
Fixuin um mehr als 20 Prozent übersteigen, so kann unter Vorleg 
ung eines Verzeichnisses der geleisteten Zahlungen die Vergütung der 
letzteren beantragt werden. 
d) Zu Titel IV und V. Der Berechnung der unter diesen Titeln 
anzusetzenden Vergütungen werden die für das Personal der Haupt 
ämter, Nebenzollämter und Ansageposten unter Titel I A und B 
liquidità Beträge zu Grunde gelegt. 
') Noch giltig sind die Verabredungen der 6. Generalkonferenz, § 57 des Hauptprot. 
S. 139 it. 140 und das Hauptprot. d. 9. Generalkonferenz § 50 S. 170 III. 
*) S. hiezu auch Bundesrathsbeschl. vom 15. Sept. 1885 (§ 452 des Prot.) in Drucks. 
Nr. 117 S. 46 u. 47.
        <pb n="229" />
        Abrechnungswesen der Verwaltung. 
217 
e ) Zu Titel VI. Als Grundlage für die Berechnung der Pensions- 
Vergütung dienen die bei Titel I ersichtlich zu machenden Beträge des 
pensivnsfähigen Diensteinkommens der sämmtlichen Beamtender 
Grenzzollverwaltung. Kürzungen dieser Beträge wegen zeitweiliger 
Nichtverwaltnng einzelner Stellen finden nicht statt. 
Alle im Etat nicht vorgesehenen, im Interesse der Zoll 
gemeinschaft geleisteten Ausgaben sind unter Titel VII bis XI mit 
den wirklich gezahlten Beträgen, bezw. mit den vom Bnndesrath bewilligten 
Aversivnalsnmmen zu liquidiren. In Ansatz kommen: 
k) unter Titel \II die Kosten der Legitimationsschein-Aus 
fertigung, soweit sie durch die unter Titel I bis VI liquidirten 
Vergütungen nicht bereits erstattet werden; 
g) unter Titel VIII die Kosten der Waarenbegleitung, und 
zwar: 
a) für Begleitung der Schiffe ans den konventionellen Strömen (dem 
Rhein und dessen Nebenflüssen), sowie von den Zollkrenzern und 
den als Ansageposten fungirenden Amtsstellen bis zum Grenzzoll 
amt, einschließlich der Schiffsbewachungsgebühren bei den Amts 
stetten im Grenzbezirk;') 
b) für Begleitung der Eisenbahnzüge von der Grenze bis zum ersten 
Abfertigungsamt und umgekehrt.') 
«Wegen der Vereinnahmnng der von den Schiffsführern rc. zu 
zahlenden Gebühren siehe oben Ziffer 5); 
h) unter Titel IX die Kosten der Bewaffnung des Grenz- 
schu tzpersonals; 
i) unter Titel X die Kosten der Anschaffung und baulichen 
Unterhaltung der Zollkrenzer, Zollwachtschiffe und 
Zollbvote, einschließlich des zur Ausrüstung derselben erforderlichen 
Inventars?) 
Als Zollbvote werden diejenigen Boote angesehen, welche die 
Bestimmung der Zollkrenzer haben;') 
k) unter Titel XI die sonstigen anrechnungsfähigen Kosten 
der Grenzzollverwaltnng, als?) 
Kosten der Vertretung von Stellen, deren Inhaber 
erkrankt oder verstorben sind. 
') Hiezu sind noch in Geltung die Bestimmungen im besonderen Protokoll d. d. Mün 
chen den 8. September 1836 Ziffer V, dann im besonderen Protokoll d. d. Berlin den 
8. Mai 1841 Ziffer 25, 5 (Bd. 111 S. 117). Die Bemerkungen des Zentralbureaus der 
Zollverwaltung vom 27. Februar &gt;846 zur definitiven Zollabrechnung sür 1842 und ebenso 
vom 18. November 1839 zur definitiven Zollabrechnung sür 1838 Abschnitt II, 14, im 
Hauptprotokoll der 9. Generalkonferenz § 19 S. 51. Beschlus; des Bundesrathes vom 
21. Februar 1874 § 114. Drucks, des Bundcsrathes Nr. 167 für 1874 S. 30. Drucks, 
des Bnndesrathes Nr. 3 für 1877 S. 69 u. 75. 
*) Hanptprvtvkoll der 9. Generalkvnferenz § 52 S. 173. § 159 des Prot. d. Bundes- 
rathcs sür 1869. Drucks, des Bundesrathes Nr. 50 für 1878 §3 und Bundesrathsbeschluü 
v. 3. April 1878 § 224. 
•) Hannover'sches Bollzugsprot. v. 3. Mürz 1855 § 22 (Bd. IV S. 126). Drucks, d. 
Bundesrathes v. 1868 Nr. 88 S. 14. § 179 des Prot. Drucks, des Bnndesrathes Nr. 3 
v. 1877. § 139 des Prot. 
4 ) Drucks, des Bundesrathes v. 1868 Nr. 88 S. 16 § 179 des Prot. 
5 ) Hauptprotokoll der 9. Generalkonfercnz § 50 @. 171. S. a. die Bestimmungen des 
Bundesrathsbeschl. vom 15. Sept. 1885 (§ 452 des Prot.) in Drucks. Nr. 117 S. 47—49.
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        218 
v. A us ses;: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Die Vertretung erkrankter Beamten auf gemeinschaftliche Rechnung 
darf im Laufe dès Etatsjahres einen Zeitraum von drei Monaten 
itub die Vertretung der Stellen verstorbener Beamten den Sterbe- 
monat und die darauf folgenden drei Monate nicht überschreiten. Kann 
für die angegebene Zeit eine mit Kosten verbundene Stellvertretmtg 
nicht vermieden werden, so trägt die Zollgemeinschaft außer der Dnrch- 
schnittsbesoldnng der Stelle (Titel I) auch die durch die Verwaltung 
derselben erwachsenden besonderen Kosten (Tagegelder, Remunerationen, 
^"An^ Reisekosten für kommissarische Beamte ist für die Rückkehr, 
auch wenn die Beamten an einen entfernter gelegenen Ort kommittirt 
werden, nicht mehr als für die Hinreise anrechnungsfähig. 
Reisekostenentschädigungen der berittenen und Fuß- 
Grenzallfseher, soweit sie nach den am 1. April 1882 giltigen 
Bestimmungen gezahlt sind.') „ . ... _ 
Pferdezuschußgelder der Beamten mit Dienstpserden fur kom 
missarische Dienstleistungen außerhalb ihres Bezirks, soweit die letzteren 
ailsschließlich oder überwiegend im Interesse der Grenzzollverwaltung 
gelegen haben. 
Ausgaben für außerordentlich e Verstärkung des Zoll 
personals bei den Amtsstellen und des Grenzschntzpersonals.') 
Kosten der Has en ge nd armerie in Swinemünde.») 
Tagegelder, Fuhrkosten und Bureankosten des Kreuz- 
zollinspektors, Amtsnnkosten der Zollkrenzer, Zollbovte und 
Wachtschiffe. . 
Bureaukostenentschädigung des Grenzschutz Personals. 
Tagegelder und Fuhrkosten der Beamten in Strandungs- 
angelegenheiten?) . _ . , 
Kosten der Ueberfahrt von Grenzbeamten nach Inseln 
oder Halbinseln, sowie über Flüsse und sonstige Gewässer im 
Grenzbezirk (Reisekostenvergütung, Fährgelder re.-'') 
Koston des Patrouillirens ans Gewässern im Grenz 
bezirk. 
Die Ausgaben für die beiden letztbezeichneten Aufwendungen sind 
nur anrechnungsfähig, sofern die Beförderung nicht durch eigene Fahr- 
zellge der Zollverwaltung bewirkt werden konnte und insoweit die 
Reisekosten nicht bereits ' durch die unter Titel II liquidirten Ver 
gütungen gedeckt sind. 
i) Nach Bilndesrathsbcschl. vom 15. Sept. 1885 (§ 452, Drucks. Nr. 117 S. 49) kann 
einem berittenen Grenzanfseher. der durch besonderes Dekret mit der Vertretung eines Olier- 
kontrolenrs beauftragt ist, die Reisekostenentschädigung des Oberkontrolenrs angerechnet werden. 
*) Hiezu gelten noch die Bestimmungen in Bundesrathsdrucks. Nr. 88 ö. 1868 ©. 9, 
§ 179 des Prot. u. a. a. O. S. 13. Münchener Vollzugsprotokoll Beil. XXX&gt; 1 Art. 13 
^ % Hauptprotokoll der 9. Generalkonferenz § 52 S, 174 Ziffer 2. Drucks. Nr. 88 des 
Bnndesrathes von 1868 S. 12. § 179 des Prot. Beil. VI zur definitiven Zollabrechnung 
für 1850 B Tit. VII Prot. 6 S. 4. Drucks, des Bnndesrathes 9ir. 22 v. 1882 S. 37, 
4 ) Hauptprotokoll der 9. Generalkonferenz § 50 S. 171. Drucks, des Bnndesrathes 
Nr. 88 v. 1868 S. 9. m A g na 
6 ) Drucks. Nr. 167 des Bnndesrathes v. 1874 S. 28, § 91 des Protokolls.
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        Abrechnungswesen der Verwaltung. 
219 
Remunerationen der Visitirfrauen?) 
Vergütungen für die bei den Provinzial-Steuerdirek 
tionen zu Köln, Altona und Hannover mit der Revision der 
Register des Hauptzollamts Luxemburg und der Hauptzollämter in 
den Hansestädten beschäftigten Beamten, sowie für einen Gehei 
men erpedirenden Sekretär und Kalkulator im Finanz 
ministerium zu Berlin?) 
A ver sum zur Deckung der dllrch die Beaufsichtigung der vorge- 
nannten Hauptämter dem Königreich Preußen erwachsenden Kosten?) 
Vermischte Ausgaben?) 
]) Unter Titel XIl sind die Kosten der Alimentirung der bei den 
Zollausschüssen außer Funktion getretenen Beamten 
anzusetzen?) 
Pensionen für derartige Beamte werden mit Rücksicht auf die 
Bestimmung zu Titel VI nicht mehr besonders vergütet. 
Der Zollverwaltungs-Etat unterscheidet sich hauptsächlich 
dadurch von dem früheren Pauschsummen-Etat, daß er die Besold 
ungen der Grenzzollverwaltungsbeamten nicht nach allgemeinen Durch- 
schuittssätzen, sondern nach den in den einzelnen Bundesstaaten in Anwendung 
kommenden Durchschuittssätzen regelt, daß die Kosten für Bureaubedürfnisse, 
für räumliche Unterbringung der Aemter und Beamten, sowie für die Pen- 
sionirung der Grenzbeamten, wofür bisher keine Entschädigungen aus der ge 
meinschaftlichen Kasse geleistet wurden, vergütet werden, daß außerdem Stellen- 
und Stationszulagen, Bekleidungszuschüsse, Wohnungsgeldzuschüsse, Theuerungs 
und Funktionszulagen der Beamten Berücksichtigung finden und daß endlich 
Umzugskvsteu und Miethsentschädigungen, welche den Grenzbeamten bezahlt 
wurden, aufgerechnet werden können. Er kommt somit dem wirklichen Auf- 
waude der einzelnen Grenzstaaten für die Grenzzollverwaltung näher und macht 
die Bestimmung in Art. 38 Ziffer 3 lit. a erst zur Wahrheit, wonach bei 
1) Hiezu gelten noch die Bestimmungen in Bundesrathsdrucks. Nr. 17 v. 1874 ©. 28. 
§ 83 des Protokolls. 
2 ) Hiezu gelten noch die Bestimmungen in § 50 des Hauptprotokolls der 5. General 
konferenz S. 69. Bundesrathsbeschlust vom 6. Juli 1873 § 507. Bundesrathsbeschlust vom 
8. Mai 1869 § 38. Bundesraths beschälst v. 19. Dezember 1881 § 608. Bundesrathsdrucks. 
Nr. 73 für 1878 ©. 36 und § 332 des Prot. Bundesrathsdrucks. Nr. 57 v. 1878 S. 9 
und § 253d d. Prot. 
*) S. a. als noch giltig Bundesrathsbeschlust vom 6. Dezember 1872 § 505. Drucks. 
Nr. 128. Bundesrathsbeschluß vom 19. Dezember 1881 § 608. 
4 ) Drucks, des BundesratheS Nr. 17 von 1874, § 83 des Prot. Bundesrathsdrucks. 
Nr. 167 von 1874 ©. 28, § 91 d. Prot. Zusammenstellung der Beschlüsse der 15. General- 
konferenz d. d. Berlin den 10. Oktober 1863 S. 2. Ziffer 6 a Bundesrathsdrucks. Nr. 88 
von 1868 S. 8, desgl. Nr. 167 von 1874 S. 33, § 91 des Prot, § 38 des Prot, des 
Bundesrnthes v. 1874. S. auch über Titel XI. die Bestimmungen in Drucks. Nr. 117 
S. 47—49 nach Bundesrathsbeschl. vom 15. Sept. 1885 (§ 452 des Prot.) 
*) Bundesrathsbeschlust vom 12. November 1871, § 554, desgl. v. 27. Nov. 1872 
§ 485, Drucks, des Bundesrathes Nr. 17 S. 32 v. 1874, § 83 des Prot., Drucks, des 
Bllndesrathes Nr. 167 von 1874 S. 28, § 91 des Prot., Drucks, des Bundesrathes Nr. 3 
von 1874, § 139 des Prot, und Drucks des Bundesrathes Nr. 73 von 1878 S. 36, § 332 
des Prot. Durch Bundesrathsbeschl. vom 15. Sept. 1885 (§ 452 des Prot. Drucks. Nr. 117 
S. 49) ist angeordnet, dast in den Beilagen B u. 6 der Zollverwaltungskostenliquidationen 
bei jedem der Titel VII—XII nachrichtlich anzugeben sei, welche extraordinäre, der Reichs 
kasse für das Etatsjahr mit den Zöllen zur Verfügung gestellte Einnahmen den liquidirten 
Ausgaben gegenüber stehen.
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        220 
v. Aufseß: Die Zölle mtb Steuern des Deutschen Reiches. 
den Zöllen diejenigen Kosten in Abzug zn bringen sind, welche an den gegen 
das Ausland gelegenen Grenzen ilnd im Grenzbezirke für den Schutz lind die 
Erhebilng der Zölle erforderlich find. 
11. Die Erhebnngs- und Verwaltnilgskosten bei der Salz- 
steuer bestehen nach Art. 38, Ziffer 3b der Reichsverfassnng') 
nur in dem Aufwande an Besoldung der mit Kontrolirung und 
Erhebung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Be 
amten. Es wird zu diesem Zwecke der Einnahmeübersicht über 
die Salzsteuer eine besonders vorgeschriebene Beilage, in wel 
cher diese Kosten nachgewiesen sind, in jedem Direktionsbezirke 
beigegeben. 
Ebenso wie die Grenz-Zollverwaltilugskosten wurden die Erhebnngs- 
und Verwaltllngskvsten für die Salzstener durch den Bnndesraths- 
beschluß vom 30. Juni 1882 (§ 112) und Nr. 67 der Drucksachen einer Aen 
derung unterworfen, indem man auch hier die möglichste Vergütung des wirk 
lichen Aufwandes erstrebte: hiernach gelten seit 1. April 1882 folgende Be 
stimmungen. 
1. Hinsichtlich der ausschließlich im Interesse der Salzstenerverwaltnng 
angestellten Beamten (Inhaber von Hauptstellen) sind die Besoldungen, d. h. 
Gehalt, Wohnungsgeldzilschnß, Ortszulage, Theuerungs-, Fnnktions-, Stellen- 
und Stationszulagen, Bekleidungszuschuß, desgl. die Entschädigungen für freie 
Dienstwohnung, nach Maßgabe derjenigen Vorschriften anrechnungsfähig, welche 
für die Vergütung der Besoldungen der Grenzzollbeamten gelten?) 
Für landesherrliche Beamte der Salzwerks-Steuer- oder anderen 
Verwaltung, welche die Erhebung oder Kontrolirung der Salzstener auf den 
Salzwerken nur neben ihrer sonstigen Hauptbeschäftigung besorgen (In 
haber von Nebenstellen) wird die Vergütung bis zur Hälfte derjenigen Be 
träge gewährt, welche für beit Inhaber von Hanptstellen der entsprechenden 
Kategorie auf den betreffenden Salzwerken vergütet werden, als zu vergüten 
sein würden. Die Vergütung wird für jeden dieser Beamten nach Maßgabe 
der von demselben auf die Erhebung und Kontrolirung der Salzstener zu ver 
wendenden Zeit besonders festgestellt. Jedoch sind diejenigen bisherigen Ver- 
gütungsbeträge, welche die Hälfte der Vergütungen der Hauptstellen nicht 
erreichten, ohne nähere Prüfung auch ferner anrechnungsfähiy 
2. Anrechnnngsfähi g sind ferner 
a) die Kosten der Hauptstellen, deren Inhaber erkrankt oder ver 
storben fiufc ; i) * 3 ) 
b) Tagegelder und Reisekosten re. der bei außergewöhnlichem Ge 
schäftsandrange oder ans anderer Veranlassung vorübergehend erfor 
derlichen Hilfs beamten; 
c) Tagegelder (Uebernachtnngsgelder), Pferdegelder und Reise- 
kosten-Entschädigttngen der Oberbeamten;^) 
i) Siehe a. Art. 3 der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867 über die Besteuerung des 
Salzes und Art. 11 Nr. 3 b des Zollvertrages vom 8. Juli 1867 und Schluschrvtokoll zu 
Art. 3 der Uebereinkunft von 1867. 
Werden auf einem Privatsalzwerke jährlich nicht wenigstens 12,000 Zentner versteuert, 
so hat nach 8 5 des Salzsteuergesetzes der Besitzer die Steuerüberwachungskosten zn ersetzen. 
3 ) Die Kosten der Vertretung von Nebenstellen, deren Inhaber erkrankt oder ver 
storben sind, werden nicht erstattet. 
4 ) Nach Bundesrathsbeschlus; vom 11. Juni 1868, § 154 des Protokolls und Nr. 26 
der Drucks.
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        Abrechnnngswesen der Verwaltung. 
221 
6) die Tagegelder (Uebernachtnngsgelder) und Fu hr kosten der mit 
der oberen Leitung der steuerlichen Aufsicht über die Salzwerke 
beauftragten Hauptamtsmitglieder, sowie der nicht lediglich für 
die Kontrolirung der Salzwerke angestellten Oberkon tro leur e?) 
3. Die nach Ziffer 1 und 2 c jedem Bundesstaate zu vergütenden Be 
soldungen, Pferdegelder und Reisekosten-Entschädigungen werden vom Bnndes- 
rath durch einen Etat festgestellt. Für die Aufstellung dieses Etats, 
sowie auch für die ails Alllaß von Organisationsveränderungen erforderlichen 
Berichtigungen desselben gelten die bezüglichen Bestimmungen der Vorschriften 
für die Vergütung der Zollverwaltungskosten. 
Eine Erneuerung des Etats findet nilr nach Bedürfniß statt. Erhöhungen 
der durch denselben bewilligten Vergütungssätze bedürfen, um erstattet zu wer 
den, der Genehmigung des Bundesrathes. 
4. Für die vorläufige Anrechnung der Vergütungen auf die Salz- 
steuer-Einnahme gelten die Bestimmungen der Vorschriften für die Vergütung 
der Zollverwaltnngskosten nach besonderem Muster. 
5. Den jährlichen definitiven Uebersichten der Einnahme an 
Salz st eu er für das abgelaufene Etatsjahr bezw. der Anzeige, daß die pro 
visorische Nachweisung derselben einer Berichtigung nicht bedarf, haben die 
betheiligten Direktivbehörden eine genaue Liquidation der auf diese Einnahme 
anzurechnenden Kosten beizufügen. Auf diese Liquidation finden die unter 
Ziffer 10 der Vorschrifteil für die Vergütung der Zollverwaltnngskosten und 
insbesondere die daselbst zu Titel I, II und XI gegebenen bezüglichen Bestimm 
ungen entsprechende Anwendung. Einer Kürzling der Vergütungen für Neben 
stellen bedarf es nicht. 
III. Bezüglich der Kosten für die Beaufsichtigung^ der Rüben 
zuckerfabrikation dllrch die Stenerbeamten war bis zum 1. September 1871 
der Grundsatz in Geltung, daß der wirkliche Aufwand hiefür der Gemeinschaft 
in Aufrechnung gebracht werden sonne und galten besondere Verabredungen 
bezüglich der Höhe der Gehälter, bezüglich der Umzugs- und Vertretnngs- 
kosten?) Zur Vereinfachung des Verfahrens und um zugleich den einzelnen 
Staaten für die Erhebung dieser Steuer eine Entschädigung zu gewähren, 
wurde auf Preußens Antrag am 17. April 1871 vom Bnndesrathe der Be 
schluß gefaßt?) daß die spezielle Liquidation der Beanfsichtignngskvsten von 
Rübenzuckerfabriken vom 1. September 1871 ab einzustellen sei, dagegen aber 
den Bundesstaaten vorbehaltlich anderweitiger Feststellung bei etwaiger Erhöh 
ung der Steuer und unter Anfrechthaltung der bestehenden Bestimmungen 
bezüglich der Minimalgehalte der Oberkvntroleure und Steneraufseher bei den 
Rübenznckerfabriken*) eine von der Einnahme in Abrechnung zu bringende 
Verwaltungskostenvergütung von 4 Prozent des erhobenen Bruttoertrags der 
Steuer gewährt werden solle?) 
0 Hiezu gelten noch die Bestimmungen in der Drucks. 40 von 186» und Bundes- 
rathsbeschlusi vom 19. Mai 1869, § 50 des' Prot. ; Hauptprotokoll der 10. Generalkonferenz 
§ 42 S. 99 und der 9. Generalkonfcrenz 8 59 S. 190. 
*) Besonderes Prot, vom 6. Nov. 1843; Beil. z. Hauptprot. der VI. Gen.-Zollkonf. 
und Hauptprot. der IX. Gen.-Zollkonf. § 59 ©. 188. 
3 ) 8 140 des Prot. v. 14. April 1871 und Jahrbücher 1871 S. 517 ff. 
4 ) 500 Thlr. (Hauptprot. der XIV. Gen.-Zollkonferenz § 29) und 280 Thlr. (Bundes- 
rathsprot. vom 11 Juni 1868 § 155). 
°) Eine Berücksichtigung der kreditirteu Beträge findet hiebei nicht statt.
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        222 
v. Aufseß: Die Zölle und Stellern des Deutschen Reiches. 
IV. Bei der Biersteuer werden nach Art. 38 Ziffer 53 der Reichs 
verfassung 15 Prozent der Gesammteinnahme als Vergütung für die Erhebung 
und Verwaltung jedem Bundesstaate vergütet. 
V. Bei der Branntweinsteuer nach derselben Bestimmung gleichfalls 
15 Prozent. 
VI. Für die Erhebung und Verwaltung der Tabacksteuer werden nach 
Bundesrathsbeschlnß vom 2. Juli 1869, vorbehaltlich weiterer Feststellung im 
Falle einer Steuererhöhnng, jedein Bundesstaate 15 Prozent der Brntto- 
Einnahme vergütet?) Durch Bnndesrathsbeschlllß vom 9. April 1881 -) wurde 
jedoch abändernd bestimmt, daß vom Erntejahr 1880/81 an für die Anbau- 
kontrole und Feststellung der Steller jedein Bundesstaate für jeden vollen Ar 
der mit Taback bepflanzten Fläche 20 $ und als Entschädigung für die Er 
hebung der Steuer 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zu vergüten seien. 
VII. Für die Erhebung der Wechselstempelsteuer wurden nach şi 27 
des Gesetzes über die Wechselstempelsteller jedem Bundesstaate von den jähr 
lichen Einnahmen für die in seinem Gebiete debitirten Stempelmarken und 
gestempelten Blankets bis Ende 1871 36 Prozent, von Anfang 1872 bis 
Ende 1873 21 Prozent, von Anfallg 1874 bis Ende 1875 12 Prozent und 
werden von da an dallernd 2 Prozent ans der Reichskasse vergütet?) 
VIII. Für die Erhebung des Spielkartenstempels werden nach § 23 
des Gesetzes vom 3. Juli 1878 jedenl Bundesstaate 5 Prozent der in seinem 
Gebiete zur Erhebilng gelangenden Stempelabgabe von Spielkarten vergütet?) 
IX. Für die Erhebung der Reichsstempelabgaben wird jedem 
Bundesstaate nach § 43 des Gesetzes vom 3. Juni 1885 von der jährlichen 
Einnahme, welche in seinem Gebiete aus dem Verkaufe von Stempelmarken 
oder gestempelten Blankets oder durch baare Einzahlulig von Reichsstempel 
abgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer von Loosen der Staats- 
lvtterien, der Betrag von 2 Prozent alls der Reichskasse gewährt?) 
X Für die durch die Statistik des auswärtigen Waarenver- 
kehrs den Bundesstaaten erwachsenden Kosten soll nach § 14 des Gesetzes 
vom 20. Itili 1879 den Bnndesstaaten aus dem Ertrage der statistischen Ge 
bühr eine dllrch den Bilndesrath festzusetzende Vergütung gewährt werden, 
was bis jetzt noch nicht geschehen ist. Es waren vierteljährig die wirklichen 
Ausgaben hiefür von Seite der Bundesstaaten aufgerechnä und dieses Ver 
fahren nachträglich dllrch Bundesrathsbeschlnß vonl 19. Februar 1885 (tz 104 
des Protokolls) gutgeheißen worden. Die Vergütungen für die an der Grenze 
und im Grenzbezirke mit der Verkehrsstatistik beschäftigten Beamten wurden 
von den Bundesregierungen bei den Zollverwaltnngskosten liquidirt und bei 
den Zolleinnahmen in 'Abrechnung gebracht. Ans der statistischen Gebühr 
werden nur Rückvergütungen derselben, bann Allsgaben für statistische Anmelde 
posten und sächliche Verwaltnngskosten bestritten. 
C. Schließlich ist noch zu erwähnen, daß nach einem Beschlusse des 
Bnndesrathes vom 29. Dezember 1871«) zur Regelung der Abrech- 
l) § 131 des Bundesrathsprot. vom 2. Juli 1869 und Art. 38 Ziff. 3 c der Reichs. 
Verfassung. 
а ) § 211 beö Prot. ' . 
3 ) S. Abschnitt VI Nr. 1 und H oyer's Kommentar S. 169 bezüglich der Motive. 
4 ) S. st. Abschnitt VI Nr. 2. 
б ) S. auch Abschn. VI. Nr. 3. 
&lt;■-) § 677 des Bundesrathsprot. von 1871 Preuß. Zcutralbl. 1873 S. 10.
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        Uebergangsabgaben und Verbrauchssteuergrnppen. 
223 
nungen zwischen der Reichshanptkasse nnd den Landeskassen, sowie wegen 
der einzusendenden Kassenübersichten das Neichskanzleraint im Einverständniß 
mit dem Ausschüsse des Bundesraths am 13. Januar 1872 nähere Bestimm 
ungen erlassen hat, welche mit 1. Januar 1872 zur Geltung kamen.') 
v. Mit den angeschlossenen Gebietstheilen fremder Staaten wird besonders 
abgerechnet und zwar wegen der Uebergangsabgaben mit Luxemburg am 
Schlüsse des vierten Quartals, wegen der Zölle und Verbranchsstenern am 
Ende jedes Quartales. 
X. Avfchrrttl. 
Uebergangsabgaben und Verbrauchsfteuergruppen. 
Einer der schwierigsten Punkte bei der Errichtung und weiteren Aus 
bildung des Zollvereins lag in der verschiedenen Besteuerung des Weines, 
Tabacks, des Bieres und Branntweins in den einzelnen Ländern. Da es 
nämlich ans finanziellen und wirthschastlichen Gründen nicht möglich war, die 
ans die Hervorbringung und den Verbrauch der genannten Gegenstände ge 
legten Steuern ans eine gleiche Weise zn reguliren, so wurde durch die Zoll- 
vereinigungsverträge vom 22. März 1833, vom 30. März 1833, vom 
11. Mai 1833, vom 12. Mai 1835 und in Art. 11 und 12 und Art. 8 
und 9 der Verträge vom 10. Dezember 1835 und vom 2. Januar 1838 
eine übereinstimmende Verabredung zur möglichen Ausgleichung getroffen. 
Hienach wurde vor Allem als wünschenswerth anerkannt, daß bezüglich 
der Besteuerung der genannten Artikel eine möglichste Uebereinstimmung der 
Gesetzgebung lind der Besteuernngssätze in den vereinten Staaten hergestellt 
werde' und die Absicht kund gegeben, diesem Ziele nachzustreben. Bis dahin 
sollten aber zur Vermeidung der Nachtheile, welche dem Produzenten des einen 
Staates im Verhälnisse zu dem des anderen Vereins-Staates aus der un 
gleichen Besteuerung erwachsen würden, sog. Ergänzungs- oder A us gleich 
tut gsab gab eu in den einzelnen Staaten von den, der inneren Besteuerung 
unterliegenden, Gegenständen nach bestimmten Steuersätzen erhoben werden. 
Es galten in dieser Beziehung folgende Grundsätze: 
1. Die Ausgleichungsabgaben sollten nach dem Abstande (der Diffe 
renz zwischen) der'gesetzlichen Steuer in dem Lande der Bestimmung von der 
denselben Gegenstand treffenden Steuer im Lande der Herkunft bemessen 
und daher im Verhältniß gegen denjenigen Vereinsstaat gänzlich wegfallen, 
wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer ans dasselbe Erzeugnis; gelegt war, 
2. Veränderungen sollten gegenseitig mitgetheilt werden, 
3. die damals in Preußen gesetzlich bestehenden Steuern für Traubenmost, 
Wein, Taback und Branntwein, sowie die in Bayern bestehende Steuer für 
Malz und Bier sollten als die höchsten Sätze der etwa in anderen Vereins- 
Staaten einzuführenden Steuern dieser Art angesehen werden, 
i) Dieselben sind abgedruckt im Zentralblatt von 1872 S- 54 ff und in Hirth's 
„Annalen" 1872 S. 1489 ff. S. a. Bundesrathsbeschlus; vom 29. Januar 1876 § 44 des 
Prot, wegen Bereitstellung der Geldmittel für die Reichsausgaben.
        <pb n="236" />
        » 
224 
v. Ausseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
4. Rückvergütungen dieser Steuern sollten bei der Ueberfuhr in ein 
anderes Vereinsland nicht gewährt werden, 
5. ails andere Gegenstände, als auf Bier, Malz, Branntwein, 
Tabacksblätter, Traubenmost und Wein sollten unter keinen Umständen 
Ansgleichitngsabgaben gelegt werden, 
6. auch sollte eine weitere Abgabe von diesen Erzeugnissen weder für 
Rechnung des Staates noch der Kommune erhoben werden, 
7. Ausländisches Ein- oder Durchgangsgut sollte dieser Abgabe 
unter gewissen Voraussetzungen nicht unterliegen, 
8. die Ansgleichnngsabgabe sollte den Kassen desjenigen Staates zu Gute 
kommen, wohin die Versendung erfolgt, 
9. zur Ausführung dieser Verabredungen sollten sofort die nöthigen Ein 
richtungen getroffen werden. l ) 
Dieses System, welches sich mit der Zeit als verfehlt und mangelhaft 
zeigte, wurde durch den Zolleinigungsvertrag vom 8. Mai 1841 vollständig 
umgeändert, indem in Art. 3 Ziff. II Nr. 3c bestimmt wurde, daß die 
jenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringnng und Zube 
reitung eines Konsllmtions-Gegenstandes gelegt haben, den gesetzlichen Be 
trag derselbeil bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Ver 
eins st a a ten voll erheben und bei der Ausfuhr nach diesen Staaten 
theilweise bis zum vollen Betrage zurückerstatten lassen können.-) 
Ferner wurde durch eine provisorische Uebereinkunft vom 8. Mai 1841 
wegen Erhebung und Kontrolirnng der inneren, jetzt als Ue ber g a n g s a b g a ben 
bezeichneten Steuern, von Branntwein, Bier, Wein, Obstwein und Taback das 
Verfahren für die Erhebung und Kontrolirnng dieser Steuer geregelt?) 
Schließlich wurde beschlossen, daß die Bestimmungen des Zoll Vertrags 
vom 11. Mai 1833 auch auf den Uebergangsverkehr Anwendung 
finden sollen?) 
In Folge hiervon wurden von sämmtlichen Vereinsstaaten, je nachdem 
sie für eigene Rechnung diese Stenern erhoben oder mit anderen Staaten in 
vertragsmäßiger Gemeinschaft standen, die für den Uebergang der fraglichen 
Artikel bestimmten Straßen bezeichnet, an denselben resp. an der Landes 
grenze, die zur Kontrole, Abfertigung und Steuererhebung nöthigen Steuer- 
stellen errichtet, die Befugnisse der übrigen Aemter bestimmt und die Kontrol- 
vvrschriften nebst den Steuersätzen nach der Vereinbarung den Aemtern bekannt 
gegeben, um dieselben vom 1. Januar 1842 an in Vollzug zu setzen?) 
Die Grlmdsätze dieser provisorischen Uebereinkunft vom 8. Mai 1841 
sind in den Hauptpunkten noch jetzt maßgebend, soweit sie nicht bezüglich der 
1) Bd. I der Verträge S. 4. 116. 182. 
2 ) Bd. III der Verträge S. 5, Sep.-Art. 4 zu Art 3 des offenen Vertrages v. 1841 
(Bd. III. S. 13 ff.); Schlußprot. v. 8. Mai 1841 zn Art. 3 (Bd. Hl a. a. O. S. 26). 
3 ) Bd. Ill der Verträge S. 81 ff. n. Poch h amin er, Jahrb. 1841 S. 1150. 
4 ) Schlnfjprvt. Nr 4 Ziff. 6 zum Vertrag v. 8. Mai 1841 (Bd. Ill S. 26). 
*) S. die Badische Verordnung v. 9. Okt. 1841; Gesetz der den Thüringischen Zoll- 
und Handelsverein bildenden Staaten v. I. Dez. 1841; Regulativ hiezu v. 2. Dez. 1841; 
Instruktion zum Regulative v. 6. Dez. 1841; Bekanntmachung des Großherzogl. Hessischen 
Finanz-Ministeriums v. 9. Dez. 1841 ; Bekanntmachung des Preuß. Finanz Ministeriums vom 
13. Dez. 1841; desgl. Zirkularverfügung v. 13. Dez. 1841 ; Bayerische Verordnung vl 16. Dez. 
1841; Allgem. Verfügung des Grvtzh. Hessischen Zolldirekt, vom 16. Dez. 1841; Zirknlarver- 
fügung der Gen.-Inspektion des Thür. Zoll- u. Handelsvereins v. 17. Dez. 1841; Sächsische 
Verordnung vom 27. Dez. 1841 re. lin Poch ham mer, Jahrbücher, abgedruckt 1841 ©. 1064 
bis 1230, u. 1842 S. 412 ff. bis 488).
        <pb n="237" />
        15 
Uebergangsabgaben und Verbrauchssteuer gruppen. 
225 
Bestimmungen in den §§ 2 und 6 des Regulativs auf der V. General-Zoll 
konferenz modifizirt worden sind.') 
Durch den Zollvereinignngsvertrag vom 4. April 1855 Art. 11 und 
den Separat-Artikel 10 Nr. 6—11 und das Schlußprotokoll Nr. 7 hiezu 
wurden die früheren Verabredungen bestätigt/') der Zollvereinigungsvertrag 
vom 16. Mai 1865 3 ) hat jedoch, wenn auch nicht die Äontrolmaßregeln, so 
doch die Grundsätze der inneren Besteuerung wesentlich modifizirt und in § 3 
des Art. 11 die Aufhebung der in Preußen, Hannover, Kurhessen und in 
dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine zur Erhebung kommenden Ueber- 
gangssteuer von Wein und Traubenmost von dem Zeitpunkte ab in Aussicht 
gestellt, in welchem der dem Art. 4 dieses Vertrages beigefügte Zolltarif ins 
Leben treten sollte. Dieser Termin war der 1. Juli 1865, an welchem in 
den genannten Staaten nicht nur die Erhebung der Abgabe von dem im 
Jnlaüde erzeugten Weine und Traubenmost, sondern auch die Erhebung 
der Uebergangsabgabe hiefür beim Eingänge ans den südlichen Vereins 
staaten eingestellt und für den inneren Verkehr des Zollvereins ein wesent 
liches Hinderniß beseitigt haben. ') 
Eine weitere Erleichterung des Verkehrs wurde dadurch herbeigeführt, 
daß nach Art. 11, # 3, lit. s dieses Vertrages 3 ) Tabackproben von 
10 Pfd. und weniger, welche mit der Post von einem Vereinsstaat in 
den anderen versendet werden, von der Uebergangsabgabe und somit auch von 
der vorgeschriebenen Kontrole befreit wurden?) 
Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867*) btachte bezüglich der 
Verabredungen in Art. 11 des erwähnten Vertrages von 1865 keine wesent 
liche Aenderung, stellte aber eine solche dadurch in Aussicht, daß er in Art. 3 
tz 4 die Verabredung über die gleichmäßige Besteuerung des im Gebiete 
des Zollvereins gewonnenen und zubereiteten Tabacks enthielt?) Diese 
wurde durch das Zollvereinsgcsetz vom 26 Mai 1868') mit 1. Januar 1869 
im ganzen Zollvereine eingeführt und ermöglichte zugleich die Aufhebung der 
Uebergangsstener für die aus den südlichen Vereinsstaaten nach dem Nord 
deutschen Bunde eingehenden inländischen Tabackblätter und Tabackfabrikate 
vom genannten Tage an?") 
Zur Zeit bestehen somit nur noch die Uebergangsabgaben für Bier, 
geschrotetes Malz und Branntwei n unter den verschiedenen Sta aten, 
bezw. Verbranchsstenergruppen, deren Beschreibung der Gegenstand 
der weiteren Erörterung sein soll. 
Schon bei dem Abschlüsse der ersten Zollvereinigungsverträge im Jahre 
1833 war das Bestreben der Preußischen Regierung, in deren Territorium 
verschiedene kleinere Staaten eingeschlossen waren und an deren Landesgrenzen 
viele kleine und größere Deutsche Staaten mit verschiedenen Steuersystemen 
y § 26 des Hauptprot. der V. Gen.-Zollkvnserenz; siehe auch Poch Hammer, Jahrbücher 
v. 1843 S. 324 ff. 
*) Bd. IV der Vertrüge S. 5. 26 und 40. 
*) Art. il Bd. V der Vertrüge S. 50 ff. 
4 ) S. die bezüglichen Verfügungen in den Jahrbüchern 1865 S. 59 ff. u. 522 ff. 
Bd. V der Vertrüge S. 53. 
«) Jahrbücher 1865 S. 539 ff. 
7 ) Art. 5. 
8 ) Bd. V der Vertrüge S. 84 u. 85. 
») Bundesgefetzbl. 1868 S. 319; Jahrb. 1868 S. 535 ff. 
S. Abschn. V Nr. 3 über die Tabacksteuer.
        <pb n="238" />
        226 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
(bezüglich des im Jnlande erzeugten Bieres, Branntweins, Tabacks und Weines) 
sich befanden, darauf gerichtet, zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den 
verschiedenen Ländern, eine gleiche Besteuerung dieser Artikel mit gemeinschaft 
lichen Einnahmen herbeizuführen. 
Zn diesem Ende wurde vor Allem einerseits im Interesse einer geord 
neten Verwaltung und wegen des hiedurch erleichterten Verkehrs, anderseits 
um diesen kleineren Staaten die handelspolitische Verbindung mit den übrigen 
Deutschen Staaten zu erleichtern, die in der Mitte zwischen Nord- und Süd 
deutschland liegende Gruppe der Thüringischen Staaten (Sachsen-Weimar, 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Kobnrg-Gotha, Schwarzburg- 
Sondershansen, Schwarzbnrg-Rudvlstadt, Reuß-Schleiz, Reuß-Greiz, Reuß- 
Lobenstein und Ebersdorf, sowie Kurhessen wegen Schmalkalden) durch einen 
Vertrag vom 11. Mai 1833') zwischen den Genannten und Preußen (bezüg 
lich seiner im Gebiete dieser Länder liegenden Territorien) zu dem sog. Thü 
ringisch en Zoll- ilnd Handelsverein verbunden, der noch heute als be- 
sonderer Verein, mit eigener Verwaltung und einem General-Inspek 
tor (zu Erfurt) an der Spitze, im Deutschen Reiche existirt?) 
Dieser Verein, der sich durch Vertrag vom 11. Mai 1833 3 ) dem durch 
die Zollvereinigungsverträge vom 22. und 30. März 1833 entstandenen 
großen Zollverein (Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen und den beiden 
Hessen) angeschlossen hatte, verband sich am nämlichen Tage durch einen 
weiteren Vertrags) mit Preußen und dem Königreiche Sachsen wegen einer 
gleichen Besteuerung der inneren Erzeugnisse (Branntwein, 
Bier, Taback und Wein) und machte hierdurch mit 1. Januar 1834*} einen 
weiteren wichtigen Schritt zur Herstellung eines freien Verkehrs im Innern 
Deutschlands. 
Ein ähnlicher Vertrag war bezüglich des im Jnlande erzeugten Brannt 
weins und Bieres bereits am 30. März 1833') zwischen Preußen und 
Sachsen abgeschlossen worden. 
Die erwähnten, nur bis 1. Januar 1842 gütigen, Verträge wurden 
dlirch einen neuen Vertrag vom 8. Mai 1841 bis Ende 1853/) dann durch 
Vertrag vom 4. April 1853*) bis Ende 1865 verlängert. 
Nachdem unterdessen durch Vertrag vom 19. Oktober 4841") Braun- 
schweig mit Prellßeu wegen der inneren Besteuerung sich auf 12 Jahre 
verbunden und diesen Vertrag durch einen neuen vom 4. April. 1853'") auch 
bis Ende 1865 verlängert hatte, wurde von dem obengenannten Verein und 
y Bd. I der Verträge S. 155 ff. 
-) S. die Verträge V 8. Mai 1841 M. 111 S. l); v. 26. Nov. 1853 (Bd. III 
S 431; Zollkartel v. 11. Mai 1833 (Bd. I S. 218 und wegen des General-Jnspek« 
iotä Vertrag v. 18 Mai 1833 Art. 17, Schlnßprot. Nr. 8 (Bd. I S. 159 u. 166); Port, 
wegen der Dienstanweisung Berlin &lt;13. 27 Non. 1833 (Bd. I S. 236), Etat re. (Bd. 1 S. 
251 u. 252); Pvchhainmer, Jahrb. 1834 Ş. 41. 39 u. 41 und v. 1855 S. 35. 
*) Bd. I der Vertrüge ©. 177. 
4 ) Verl rag v. 11. Mai 1833 ^Bd. I. der Verträge S. 171). 
a ) Art. 1 n. 2 des Vertrages 9. ll. Mai 1833. 
°) Bd. 1 ci. a. O. S. 146' 
') Bd. Ill a. o. O. S. 148 ff. 
*) Bd. IV a. st. D. S. 62 n. 64. 
») Bd. 111 st. st. O. S. 270 ff. 
10 ) Bd. IV st. st. O. S. 67. 75.
        <pb n="239" />
        15* 
llebergangsabgaben und Verbrauchssteuergruppen. 
227 
von Preußen und Braunschweig am 28. Juni 1864*) eine weitere Verlänger 
ung dieser Verträge bis Ende 1877 vereinbart. 
Unterdessen waren dem Preußischen Steuersysteme und somit der 
bezeichneten Steuergrnppe noch beigetreten das Fürstenthum Lippe durch 
Vertrag vom 18. Oktober 1841*) (verlängert durch Vertrag vom 31. Dez. 
1852), 3 ) das Fürstenthum Waldeck und Pyrmont durch Verträge vom 
31. April 1831, 22. März 1833, 9. Januar und 11. Dezember 1841 4 ) 
(verlängert durch Verträge vom 3. September 1853^) und Ministerial-Erklär- 
ung vom 24. November 1865). 6 ) 
Ferner das Fürstenthum Anhalt und zwar Köthen und Dessau durch 
Verträge vom 17. Juli 1828, Bernburg durch Vertrag vom 17. Mai 1831?) 
Mit dem ehemaligen Königreich Hannover hatte Schanmburg-Lippe durch 
Vertrag vom 25. Sept. 1851*) und Oldenburg durch Vertrag vom 1. März 
1852 eine Verbindung wegen der inneren Besteuerung des Bieres und Brannt 
weins eingegangen, welcher sich durch Uebereinkunft vom 26. Januar 1856") 
auch Bremen bezüglich einiger Gebietstheile angeschlossen hatte. 
Dieser Art waren die Verbindungen in Norddeutschland bezüglich der 
Verbrauchssteuern, als die Ereignisse der Jahre 1866 und 1867 eintraten. 
Durch die von Preußen vollzogenen Annexionen Hannovers, Schleswig- 
Holsteins, Nassaus, Kurhessens und Frankfurts a. M. und einiger Bayerischer 
Gebietstheile und durch die Bildung des Norddeutschen Bundes entstand die 
große, vom Main bis zur Nord- und Ostsee sich erstreckende Verbrauchssteuer 
gruppe, welche den vier, nicht zum Bunde gehörigen, Süddeutschen Staaten, 
die bezüglich der Bier- und Branntweinbesteuerung in keiner Verbindung mit 
einander waren, gegenüberstand. Diese große Gruppe enthielt zwar bei Er 
neuerung des Zollvereins im Jahre 1867 noch einige Lücken, dieselben wur 
den aber bezüglich der Provinz Schleswig-Hollstein mit 1. Jan. 1868,'") 
bezüglich der Grvßherzogthümcr Mecklenburg-Schwerin und Strelitz, hinsichtlich 
des Herzogthums Lauenburg und der dem' Zollverein angeschlossenen Gebiets 
theile der freien und Hansestädte Lübeck und Hamburg mit 11. Aug. 1868") 
und hinsichtlich des Großherzogthums Hessen südlich des Mains, durch Ver 
trag vom 9. April 1868 12 ) durch Herstellung eines völlig freien Verkehrs aus 
gefüllt. 
Die Ereignisse der Jahre 1870/71 führten zur Bildung des Deutschen 
Reiches und nlachten den Zollverein mit seinen Einrichtungen zu einem wich- 
') Bd. V a. a. O. S. 247 ff. 
*; Bd. III der Vertrüge S. 199. 
') Bd. Ill a. u. O. S. 212. 
4 ) Bd. I a. a. O. S. 14 u. Ill S. 317. 
6 ) Bd. Ill a. a. O. S. 353. 
«) Bd. V a. a. O. S. 431. 
7 ) Bd. I st. st. O. S. 14 u. 15. 
») Bd. Ill st. st. O. S. 424. 
«) Bd. IV st. st. O. S. 363. 
10 ) S. Bekanntiilstchung des Preuß. Finanz-Minist, v. 4. Nov. 1867 (Bd. V der Ver 
trüge S. 458). 
' ") Bd. V st. st. 0. S. 461 u. 521; Jahrb. 1868 S. 539 ff. 
*•) Bezüglich des Branntweins vom 1. Juli 1868 an, bezüglich des Bieres nach 
dem Zustandekommen einer gemeinsamen Gesetzgebung hierüber, also vom 1. Jan. 1873 an, 
an welchem Tage das Reichsgesetz v. 31. Mai 1872 wegen Erhebung der Brausteuer in's 
Leben tritt. (Äd. V a. a. O. S. 462 und Reichsgesetzbl. 1872 S. 153.)
        <pb n="240" />
        228 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
tigen Theile seiner Verfassung. Die derselben zu Grunde liegenden Verträge') 
veranlaßten aber, daß den Süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg und 
Baden die Gesetzgebung über die innere Besteuerung des Bieres uub Brannt 
weins vorbehalten blieb-) und der freie Verkehr unter diesen Ländern und 
dem übrigen Reichsgebiete bezüglich dieser Gegenstände noch immer den Be- 
stimmungen wegen der Erhebung und Kontrole der Uebergangssteuern unter 
liegt. Ein Gleiches ist bei dem Reichslande Elsaß-Lothringen, in welchem noch 
zur Zeit die Bierstener nach der Französischen Gesetzgebung von 1816 erhoben 
tuirb, 3 ) während es seit 1. Juli 1873 der Branntweinstenergemeinschaft an 
gehört, der Fall. Auch das zu Preußen gehörige Fürstenthum Hohenzollern 
hat seine besondere Steuergesetzgebung. 
Dagegen befindet sich in der Nordd. Verbrauchsstenergemeinschaft das 
zwar nicht zum Deutschen Reiche, wohl aber zum Deutschen Zollgebiete 
gehörige Großherzogthum Luxemburg/) zwischen dem bezüglich des Bieres 
mit 1. Januar 1873 '') und beziiglich des Branntweins seit 1. Januar 1869 
ein völlig freier Verkehr eintrat.") 
Das bezüglich des freien Verkehrs mit Branntwein seit 1. Januar 
1869 bestandene Abkommen zwischen Preußen und Luxemburg vom 31. Dez. 
1868 wurde am 1. Juli 1875 gekündigt und hiedurch Luxemburg mit 
1. Januar 1876 ans der Stenergemeinschaft Deutschlands bezüglich des 
Branntweins ausgeschlossen?) Von diesem Tage an traten die Verabredungen 
vom 31. März und 14. April 1858 und 20. und 25. Oktober 1865 wieder 
in Kraft?) Es werden seitdem von dem aus Luxemburg nach der Brannt- 
weinsteuergeineinschaft eingehenden Branntwein nur 4, 87 Jk für den Hektoliter 
von 50"/« Alkohol nach Tralles als Ansgleichnngsabgabe erhoben, sofern die 
Versender für den zu versendenden Branntwein einen Uebergangsschein erholen 
und die daraus erwachsenden Verpflichtungen übernehmen. Der ohne Ueber 
gangsschein in der bezeichneten Richtung versendete Branntwein unterlag 
dagegen vom 1. Januar 1876 an einer Uebergangsabgabe von 13,'" JL für 
den Hektoliter von 50°/o Alkohol nach Tralles. 
Dagegen wird von demjenigen Branntwein, welcher ans den in der 
Branntweinstenergemeinschaft stehenden Staaten nach Luxemburg versendet wird, 
eine Uebergangsabgabe nicht erhoben, wenn derselbe mit Uebergangsschein ver 
sendet wurde?) 
Nach diesen Erörterungen ergeben sich für das Zoll- und Handelsgebiet 
des Deutschen Reiches folgende Verbrauchssteuergrnppen bezüglich des 
im Jnlande erzeugten Bieres und Branntweins, von denen jede ihre 
') Reichsgesetzbl. 1871 S. 9 und von 1870 S. 650 u. 645. 
*) Art. 35 Abs. 2 der Reichsverfassung, Reichsgesetzbl. 1871 S. 73 
s ) S. den Bericht des Reichskanzlers über die Gesetzgebung und Verwaltung von Elsatz- 
Lothringen für 1871/72 in Hirt h's „Annalen" 1872 S. 889 
«)' Zollverträge v. 8. Febr. 1842 (Bd. 111 der Vertrüge S. 364 if.); v. 2. April 1847 
(Bd. Iil der Verträge S. 393); v. 26 /31. Dez. 1853 (Bd. 111 der Vertrüge S. 399) und 
v. 20./25. Oft. 1865 (Bd. Y S. 417). 
*) Brausteuergesetz vom 31. Mai 1872. 
6 ) Verabredung zwischen Preußen und Luxemburg v. 31. Dez. 1868 (Bd. V &lt;x. a. O. 
S. 428 und Jahrbücher 1869 S. 573). 
7 ) Ueber die Gründe siehe Hirth's „Annalen" 1876 S. 785. 
*) Bundesrathsbeschlnß v. 22. Dez. 1875 § 544. 
9 ) Siehe Reichsgesetzbl. 1879 S. 11.
        <pb n="241" />
        Uebergangsabgaben und Verbrauchssteuergruppen. 
229 
eigene Gesetzgebung fyat 1 ) und bei dem Uebergange der genannten vereins 
ländischen Erzeugnisse sog. Uebergangssteuern'O erhebt. 
Die erste Gruppe bilden in Bezug auf die Biersteuer 22 Staaten mit 
34,761,000 Einwohnern, nämlich: Preußen mit Lauenburg, Sachsen, die beiden 
Mecklenburg, das Grvßherzogthum Sachsen-Weimar (ohne das Amt Ostheim, 
das zur Bayerischen Gruppe gehört, jedoch einschließlich des Ortes Melpers), 
Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Koburg- 
Gotha (ohne das Amt Königsberg, das der Bayer. Gruppe zugehört), Anhalt, 
Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershansen, Waldeck, die beiden Renß'schen 
Fürstenthümer, Schaumburg-Lippe und Lippe, Lübeck, Gebietstheile von Bremen 
und Hamburg und das Großherzogthnm Hessen, Luxemburg. 
Bezüglich des Branntweins kam seit 1874 Elsaß-Lothringen hinzu, 
so daß diese Gruppe jetzt 36,309,000 Einwohner umfaßt. 
In diesen Gruppen werden an Uebergangsabgaben erhoben: 
1. vom Bier: 2 Jb von 1 Hektoliter, 
2. vom Branntwein 13 Jb 10 ^ für 1 Hektoliter bei 50°/o Alkohol 
nach Tralles?) 
Bei der Ausfuhr werden vergütet: 
1. für Bier 1 Jb für den Hektoliter, aber nur für Bier, zu dessen Be 
reitung mindestens 25 Kilogramm Getreideschrot, Reis oder grüne 
Stärke und im Falle von Mitverwendung von höher als mit 2 Já 
für den Zentner besteuerter Malzsurrogate, mindestens eine, dem 
Steuerwerthe von 1 Jb entsprechende Menge von Braustoffen auf 
jedes Hektoliter Bier verwendet worden ist. Das Bier muß in der 
Regel in einer Menge von mindestens 2 Hektoliter ausgehen/) 
2. für Branntwein werden (mit Ausschluß der Hohenzoller'schen 
Lande) vergütet 8 A 85 für 1 Hektoliter bei 50"/» Alkohol nach 
Tralles; aber nur für Mengen von mindestens 68/ Liter und bei 
einer Stärke von mindestens 35°/o Alkohol nach Tralles. 
Im Verkehr mit Luxemburg wird eine Vergütung nicht gewährt. 
Ist der Branntwein bei der Versendung nach Luxemburg mit einem 
Uebergangsscheine versehen, so wird keine Uebergangsabgabe dort erhoben, 
außerdem aber 16 Francs 37 */2 Cent, vom Hektoliter zu 50"/0 Alkohol nach 
Tralles.-') 
Besondere Erwähnung verdient hier eine Verabredung der Bundesregier 
ungen, wonach vom 1. Juni 1885 ab die Erhebung einer Uebergangs 
abgabe für Lacke, Polituren, Firnisse, Glasuren oder ähnliche Fabrikate 
ans Harzen ititb Spiritus, sowohl im Bereiche der sogen. Branntweinstener- 
') Die Gesetzgebung des Reiches in Bezug auf Branntwein und Bier ist in Abschn. V 
näher erörtert. Diejenige der übrigen Länder, welche ihre eigene Gesetzgebung nach Art. 35 
der Reichsverfassung haben, zu erörtern, kann nicht als Aufgabe dieser Äearbeitung angesehen 
werden. Diese Staaten geben dem Reiche nur die allensallsigen Aenderungen ihrer Gesetzgebung 
bekannt. (Art. 5 § 8 beò Vertrages vom 8. Juli 1867.) 
*) Nach Bundesrathsbeschluß vom 25. März 1874 (§ 191) soll vom 1. Juli 1874 
an die Ucberqangssteuer nach dem Hohlmaße erhoben werden. S. preuß. Zentralbl. 1874 
S. 135. 
3 ) Mit Ausschluß von Hohenzvllern bezüglich des Branntweines. 
4 ) Für je 37 Liter sog. Danziger Jopenbier können 2 Ji vergütet werden. (S. Prot, 
v. 18. Nov. 1872 8 464 des Prot.) 
°) S. Reichsgesetzbl. 1877 S. 10 ff. ». a. 1884 S. 4.
        <pb n="242" />
        230 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
gemeinschaft (1. Gruppe), als in Bayern, Württemberg und Baden unter 
bleiben soll. 
Die zweite Gruppe bildet Bayern rechts des Rheines') nut der 
Oesterreich. Gemeinde Jungholz,") dem Weimarischen Amte Ost heim') und 
dem Koburg-Gotha'schen Amte Königsberg?) Hier wurden früher für 
I Hektoliter Bier 25 Sgr. oder 1 Gld. 27 3 % Kr. Uebergangssteuer 
erhoben und bei der Ausfuhr von 60 Liter Bier nub mehr in einer Send 
ung 16 Sgr. 6 6 '7 Pf. oder 58 Kr. für 1 Hektoliter vergütet. Für 1 Hekto 
liter Branntwein wurden 1 Thlr. 13 Sgr. 10"? Pfg. oder 2 Gulden 
33'/2 Kr. Uebergangssteuer erhoben, aber hiefür keine Ber güt un g 
bei der Ausfuhr gewährt. Außerdem wurden erhoben für 1 Hektoliter 
geschrotetes Malz 1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 Gld. 20 Kr., wobei ein 
Quantum, welches weniger als 4 Liter beträgt, außer Ansatz blieb?) 
Seit 1. November 1879 sind hier wesentliche Aenderungen eingetreten; 
denn es werden aus Veranlassung des erhöhten Malzaufschlages vom 1. Nov. 
1879 bis alls Weiteres an Uebergangsabgaben erhoben: 
a) vom Bier 3 Ji 25 Pfg. vom Hektoliter und 
b) von dem zur Bierbereitung bestimmten geschroteten Malze 6 Jb. vom 
Hektoliter. Bon dem zur Essigbereitung bestimmten 4 Jk für den 
Hektoliter. 
An Mal zaus sch lags rück Vergütung werden bewilligt vom 1. Jan. 
1880 für das in Flaschen oder Gebinden ausgeführte Bier 2 Jk 60 4 
vom Hektoliter braunen und 1 Ji 20 4 vom Hektoliter weißen Bieres. 
Die Bestimmungen gelten für ganz Bayern mit den angeschlossenen 
Bezirken?) 
Durch die Einführung des sog. Branntweinaufschlages mit Gesetz 
vom 25. Februar 1880 wurde eine anderweitige Regelung der Uebergangs 
steuer und Rückvergütungssätze für Branntwein nöthig, welche vom 1. Juli 
1880 durch k. Verordnung vom 29. Mai 1880 folgendermaßen geschah?) 
Die Uebergangssteuer in Bayern beträgt: 
a) für 1 Hektoliter Branntwein zu 50% Alkohol nach Tralles bei 
12% Reaumur (Normaltemperatur) 13 Jk 10 4&gt;, 
b) für Liqueure und andere mit Zucker versetzte geistige Getränke ohne 
Rücksicht ans die Alkoholstärke für 1 Hektoliter 13 &gt;Jk 10 4. 
Die Ausfuhrvergütung beträgt: 
a) für Branntwein (Spiritus) zu 50% Alkohol nach Tralles bei 
Normaltemperatur 8 Jk, 
b) für Ligneure ohne Rücksicht auf den Stärkegrad 4 A. 80 für 
den Hektoliter. 
9 In der Bayerischen Rheinpfalz wurden bis l. Juli 1878 keine Verbrauchssteuern 
erhoben. Durch das Finanzgesetz vom 10. Mörz 1878 § 10 wurde von diesem Tage an 
das Malzaufschlaggesetz vom 16. Mai 1868 eingeführt. Vom 1. Oktober 1878 wurden dort 
auch Ausfuhrvergütnngen für Bier und Branntwein gewährt. 
9 Vertrag zwischen Oesterreich und Bayern vom 3. Mai 1868 (Bd. V der Verträge 
S. 478 ff.). 
9 Verträge vom 25. Jan. 1831, 24. Mai 1843, 4. April 1853. 
4 ) Vertrüge vom 14. Juni 1831, 22. März 1833, 4. April 1835. _ 
5 ) Anlage zur Bekanntmachung des Reichskanzlers v. 18. Juli 1872 Ziff. l, Ar. 23, 
II Nr. 24 und III Nr. 1. r( 
6) Reichsgesetzbl. 1880 ©. 25. S. st. Bayer. Gesetz- und Vervrdnungsbl. von 1879 
S. 1487 ff Reichsgesetzbl. 1884 S. 4. 
9 Siehe Bayer. Gesetz- und Vervrdnungsbl. v. 1880 S. 393 ff.
        <pb n="243" />
        Uebergangsabgaben und Verbrarichssteuergruppen. 
231 
Die Ausfuhrvergütung für Branntwein wird nur gewährt, wenn der 
Branntwein eine Stärke von 35% und darüber hat und die auf einmal aus 
geführte Menge mindestens 50 Liter beträgt. 
Bei Liqueuren muß die aus einmal ausgeführte Menge mindestens auch 
60 Liter betragen. 
Dieselben Beträge werden auch für Branntwein bei der nach erfolgter 
Denatnrirnng erfolgten Verwendung zu gewerblichen Zwecken mit Einschluß 
der Essigbereitnng gewährt/) 
Die dritte Gruppe bildet Württemberg, welches früher für 1 Hekto 
liter braunes Bier 18 Sgr. 10-? Pf oder i Gld. 6 Ķr. und für 1 Hekto 
liter weißes Bier 12 Sgr. 6% Pf. oder 44 Kr. Uebergangssteuer 
erhob, bei der Ausfuhr aber nichts vergütete. Außerdem wurden hier für 
1 Hektoliter Branntwein bei 50"so Alkohol nach Tralles bei 12,44" R. 
20 Sgr. 6% Pf. oder 1 Gld. 12 Kr. Ueberg angssteuer ohne Vergütung 
bei der Ausfuhr erhoben, außerdem aber von 1 Ztr. geschrotetem Darrmalz 
1 Thlr. 5 Sgr. 8 4 /t Pf. oder 2 Gld. 5 Kr. und von 1 Ztr. gequeschtem 
Grünmalz 20 Sgr. oder 1 Gld. 10 Kr/) 
Nunmehr beträgt in Württemberg die Uebergangssteuer: 
a) für braunes Bier 3 Jk; wird jedoch bei jedem Gebräu nach der 
Menge des verbrauchten Malzes bemessen. 
b) für weißes Bier 1 Ji. 65 4 vom Hektoliters) 
c) für Branntwein bei 50" o Alkohol nach Tralles bei 12,44" R. 13 Ji 
10 4 vom Hektoliter. Vom 1. Juli 1885 an. 
Eine Ausfnhrvergütung wird für Bier nicht gewährt, für Brannt 
wein beträgt dieselbe seit 1. Juli 1885 8 Jl für 1 Hektoliter zu 50"/« Alkohol 
und fiir Liqueur ohne Rücksicht auf den Stärkegrad 4 Jl. 80 4 Für Brennereien 
wird dieselbe nur gewährt, wenn derselbe mindestens 35"/ 0 Alkohol enthält 
und die auf einmal allsgeführte Menge mindestens 20 Liter beträgt/) 
Die vierte Gruppe wird von Baden gebildet, welches früher für 
15 Liter Bier 3 Sgr. 1% Pf. oder 11 Kr. Uebergangssteuer erhob, 
und für diese Quantität 2 Sgr. 6"/? Pf. oder 9 Kr. Steuer bei der Aus 
fuhr vergütete/) Für 1 Hektoliter Branntwein wurden bis 20. Dez. 1879 
18 Sgr.'10% Pf. oder 1 Gld. 6 Kr. Uebergangssteuer erhoben und 
24 Kr. oder 6 Sgr. 10 V? Pf. bei der Ausfuhr vergütet. Für 1 Hekto 
liter Weingeist dagegen wurden 1 Thlr. 4 Sgr. 3% Pf. oder 2 Gld. 
Uebergangssteuer erhoben und bei der Ausfuhr 46 Kr. oder 13 Sgr. 
1% Pf. vergütet. 
Nachdem jedoch seit 20. Dezember 1879 die Branntweinsteuer verdoppelt 
worden ist, sind folgende Aenderungen eingetreten. 
Die Ueb ergangsabgabe beträgt: 
a) für Branntwein von weniger als 60"« Alkohol nach Tralles bei 
12'/--" R. 7 Jl 20 4, 
') Siehe a. die Verordnung vom 7. Juni 1880. Gesetz- und Verordnungsbl. Nr. 40 
von 1880. 
*) Anlage zur Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Juli 1872 Ziff. I Nr 24 
II Nr. 25 und 111 Nr. 2. 
*) Rcichsgesetzbl. 1883 S. 341 und 1884 S. 6. 
4 ) Württembergisches Gesetz vom 18 Mai 1885. 
6 ) S. Rcichsgesetzbl. 1877 S. 9.
        <pb n="244" />
        232 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
b) für Weingeist (d. h. Branntwein von 60% Alkohol oder mehr 
nach Tralles bei 12'/2° R.) 12 Jl vom Hektoliter. 
An Steuer wird zu rückvergütet von dem in Mengen von mindestens 
60 Liter unter Kontrvle über die Landesgrenze ausgehenden Branntwein und 
zwar unter Wegfall der früheren Beschränkung auf den in Baden selbst 
bereiteten Branntwein, 
a) für Branntwein 3 M. 60 4, 
b) für Weingeist 6 Jk vom Hektoliter, wobei für Branntwein, dessen 
Alkoholgehalt weniger als 35% nach Tralles bei 12'/s" R. beträgt, 
eine Rückvergütung nicht geleistet wird.') 
Alle diese Verhältnisse haben sich geändert, da seit 1881 zu 
Folge der Erhöhung der Braustener für 1 Hektoliter Bier eine Ueber- 
gaügssteuer von 3 20 4 erhoben und eine Ausfuhrvergütung von 
2 Jl 50 4 bezahlt wird?) 
Da die für die Bereitung von Branntwein bestehenden Steuersätze 
hinsichtlich der Brenngefäße mit Bor- oder Maischräumen, sowie hinsichtlich 
der Dampfbrennereien vom 1. Mai 1882 an eine Erhöhung von 33 1 / 3 u / 0 
erfuhren, wurden die Uebergangssteuer- und Steuervergütnngssätze folgender 
maßen von diesem Zeitpunkte an erhöht. 
Die Uebergangssteuer beträgt daher: 
a) für Branntwein, bei welchem die Uebergangssteuer. nach dem 
Alkoholgehalte zu berechnen ist, für jedes Liter Alkohol oder je 100 
Literprozente 18Hz Pf., ^ „ . 
b) für Branntwein, bei welchem die Berechnung der Uebergangssteuer 
unabhängig vom Alkoholgehalte erfolgt (Liqueur rc.) vom Liter 
16 Pfg. ' 
Die Steuerrückvergütung beträgt für den unter lit. a bezeáieten 
Branntwein 12 Pf. für jedes Liter Alkohol und 8 Pf. für den unter lit. b 
bezeichneten Branntwein?) 
Die fünfte Gruppe bildet das Reichsland Elsaß-Lothringen, wo 
seit 27. November 1870 für 1 Hektoliter starkes Bier 2 Jk 88 4 
(2,30 Jl) und für 1 Hektoliter Dünnbier 72 Cent. (0,58 JL) Ueber 
gangssteuer erhoben werden?) 
Durch Verordnung vom 15. Januar 1877 sind die Ueckergangsstener 
für Starkbier auf 2 Jk 30 4, für Dünnbier auf 58 4 festgestellt und die 
nämlichen Sätze für die Ansfnhrvergütnng bestimmt?) 
Als sechste Gruppe muß das kleine, zu Preußen gehörige Fürstenthnm 
H0henzollern angesehen werden, das von Bayern und Württemberg um 
schlossen ist. Hier wurden von 1 Hektoliter Branntwein bei einer Stärke bis 
zu 65% Tralles 14 Sgr. 1% 4 oder 51 Kr., bei einer Stärke von mehr 
als 65% Tralles 29 Sgr. 1% 4 oder 1 Gld. 42 Kr. Uebergangssteuer 
erhoben. Bei der Ausfuhr von mindestens 37 Liter wurde eine Vergüt 
ung gewährt, deren Betrag der Uebergangssteuer gleichkam?) 
î) Reichsgesetzbl. 1880 S. 112. 
*) S. Reichsgesetzbl. 1881 S. 116. 
4 ) Verordnung des General-Gouverneurs vom 27. November 1870 (Amtsblatt für 
die Zölle und indirekten Steuern in Elsatz-Lothringen voit 1871 L&gt;. 37). Reichsgcietzblatt 
1884 S. 4. „ _ „ 
õ) Siehe Le y decker a. a. O. S. 257 Bd. I und Reichsgesetzbl. 1877 %? 1 - 
6 ) Anlage zur Bekauntmachuug des Reichskanzlers vom 18. Juli 1872 Ziff. II Nr. 23.
        <pb n="245" />
        Uebergangsabgaben und Verbrauchssteuergruppen. 
233 
Seit Einführung des Reichsgesetzes vom 15. November 1874*) werden 
nach Bundesrathsbeschluß vom 13. November 1875 als Uebergangsstener 
erhoben: 
a) vom Branntwein bei einer Stärke von 65% Alkohol nach Tralles 
1 ^ 50 
b) bei einer Stärke über 65 °, 0 Alkohol nach Tralles 3 Jí für den 
Hektoliter. 
Bei der Ausfuhr werden vergütet: 
a) für Branntwein bis zu 65% Alkohol nach Tralles 1 cÆ 50 /&amp;, 
b) und bei einer höheren Stärke 3 J/. vom Hektoliter.-) 
Bezüglich des Bieres gehört Hohenzollern zur norddeutschen Steuer 
gemeinschaft?) 
Wie bereits oben erwähnt, gelten bezüglich des Verfahrens bei der 
Kontrole der Uebergangsabgaben hauptsächlich die in der Ueberein- 
knnft vom 8. Mai 1841 vereinbarten Grundsätze?) welche bis auf die neuere 
Zeit einige nicht wesentliche Modifikationen erfahren haben, so daß sich das 
zur Zeit gil tige Verfahren im Allgemeinen folgendermaßen darstellt?) 
1. Vor Allem steht es jedem Versender frei, bei der Ueberführnng der 
einer Verbrauchssteuer unterworfenen Gegenstände von einer Verbrauchssteuer- 
gruppe in die andere, entweder die Waare beim Steueramtes an der 
Binnengrenze anzumelden oder dieselbe vom Bersendungsorte aus mit 
einer amtlichen Bezettelung versehen zu lassen, es sind jedoch in jedem 
Falle die für den Uebergang bezeichneten Straßen (resp. Eisenbahnen) einzuhalten. 
2. Wird die Anmeldung an der Binnengrenze gewählt, so liegt 
dem Steuerpflichtigen die Vorführung und Deklaration der Waare wie bei 
zollpflichtigen Gegenständen ob, es steht ihm aber frei, die Versteuerung 
oder steneramtliche Bezettelung zum Weitertransport (Ein- oder Ansgang) 
zu beantragen. 
3. Je nach dem gestellten Antrage ist das Verfahren der Steuer 
ämter ein verschiedenes. Die Versteuerung erfolgt auf Gruño der vor 
genommenen Revision nach den allgemeinen Vorschriften. 
4. Die amtlichen Bezettelnngen bestehen hauptsächlich^) aus den sogen. 
U e bergan g s schein en. 
Die Ausfertigung und Erledigung der Uebergangsscheine 
erfolgt nach den Bestimmungen des mit 1. Februar 1870 in Kraft getretenen 
Begleitschein-Regulativs, soweit dieselben zutreffen, wobei insbesondere der 
§ 53 dieses Regulativs insofern Anwendung findet, als der Nachweis der 
Erledigung durch Uebersendung von Erledignngsscheinen geführt wird?) 
') Reichsgesepbl. 1874 S. 133. 
*) Reichs'gesepbl. 1880 S. 11. 1884 S. b. 
8 ) S. auch die Uebersicht über die Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen von 
1883 im Reichsgescpbl. 1884 S. 4. 
4 ) Niedergelegt in den obenerwähnten Regulativen von 1841. 
b) Siehe besonders die erwähnten Regulative von 1841 (in Poch Hammer, Jahr 
bücher von 1841 und 1842) 
c ) Uebergangsstelle (siehe hierüber das Nähere in Abschnitt VII). 
*) In Württemberg können bei dem Verkehr zwischen Bapern, Baden, Hohenzollern und 
der Enklave Wimpfen auch sog. Transportscheine angewendet werden (Verfügung des 
Württemberg. Finanz-Minist, vom 3. Juli 1868, Jahrb. 1868 S. 46 fs.). Auch gestempelte 
Frachtbriefe finden Anwendung (Jahrb. 1854 Ş. 656 ff.). 
8 ) Bundesrathsbeschluß v. 17. Mai 1871 tz 246 (Zentralbl. 1871 S. 416, auch Jahrb. 
1871 S. 446).
        <pb n="246" />
        234 
v. Aufse s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
5. Wählt der Versender den andern Weg und läßt die amtliche Be- 
z e tie lung') über die Waare bereits bei dem zuständigen Steueramte seines 
Wohnortes ausstellen?) so geht die Sendung nach erfolgter Revision und 
Verschlnßanlaqe mit dem stelleramtlichen Abfertigungspapier bis zu dem darin 
bezeichneten Steneramte ihrer Bestimmung, wo nach erfolgter Ablage des 
Uebergangsscheines re. und Gestellitng der Waare die weitere amtliche Ab 
fertigung'nach dem Antrage des Empfängers erfolgt, welche in der Versteuer 
ung^ oder Weiterversendung der Waare unter Kontrole bestehen kann. Be 
züglich der Untersuchung und ^Bestrafung der Uebergangssteuerdefrandationen 
und Kontraventionen sindet der Zollkartell vom 11. Mai 1833 beziehungsweise 
die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes über die Bestrafung der Zollstraf 
fälle Anwendung?) 
Das Nähere ist zu ersehen aus den bereits erwähnten Regulativen des 
Jahres 1841 und ans den Regulativen und Instruktionen, welche im Jahre 
1854 von verschiedenen Regierungen erlassen wurden?) 
Erwähnenswerth sind hier zwei Bnndesrathsbeschlüsse vom 9. Dezember 
1879“) und vom 14. Februar 1882?) durch welche Erleichterungen für den 
Eisenbahnverkehr mit übergangssteuerpflichtigem Branntwein und 
Bier nach Bayern, Württemberg, Baden imb bezw. Elsaß-Lothringen unter 
gewissen Bedingungen zugelassen wurden. 
Schließlich ist noch des Verkehres mit Spielkarten zu gedenken, der 
nach Ziffer 3 des Schlnßprvtokolls zum Art. 4 des Vertrages vom 8. Juli 
1867, dann der Uebcrgangsscheinkontrole unterlag, wenn Spielkarten alls dem 
freieil Verkehre eines Bundesstaates nach einem anderen Bnildesstaate zum 
Verbleiben oder Durchgänge abgefertigt werden, in welchem eine Stempel 
abgabe hierfür erhoben' wird?) Die Einfuhr derselben vom Auslande war 
unter gewissen Kvntrvlen erlaubt, dieselben unterlagen aber nicht nur der 
Eingangsabgabe, sondern auch einer nach den gesetzlichen Bestimmungen der 
einzelnen Staaten verschiedenen Stempelabgabe?) Auf die Untersllchnng und 
Bestrafung desfallsiger Defraudationen uitb Kontraventionen fand der Zollkartell 
vom 11. Mai 1833 10 ) gleichfalls Anwendung. 
Durch das Reichsgesetz vom 3. Juli 1878 sind alle diese Verhältnisse 
geändert, da mit 1. Januar 1879 der Spielkartenstempel als Reichs 
steuer") eingeführt wurde. * 
*) Uebergangs-Transportschein ober Frachtbrief. 
2 ) Die Ausstellung von Ueberqangsscheinen soll beim Verkehr aus Eiseubahueu m 
ber Regel stattfiubeu (Jahrb. 1859 S. 186) auch beim Durchgauge ber Waare burch eine 
Verbraüchssteuergruppe (§ 47 bes Eisenbahnregul.). . 
8 ) Retourgehenbe übergangssteuerpslichtige Gegenstünbe können steuerfrei gelüsten 
werben wenn ihre Jbeutitnt außer Zweifel steht (Vereinbarung b. XIII. Gen -Zollkouferenz 
Jahrb. 1859 S. 187). Pr. Zentralbl. 1873 ©. l. Auch kann nach Bunbesrathsbeschlust 
v. 7. Nov. 1874 (§ 459) eilt Erl äst ber Uebergangsabgabe st a ttfin be n. Siehe 
hierüber in Hirth's „Annalen" 1875 S. 893 u. pr. Zentralbl. 1875 S. 27. 
4 ) Siehe Hauptprot. ber V. Gen.-Zollkonf. § 27 S. 30, Schlustprot. Nr. 7 Zist. 7 
zum Vertrage v. 4. April 1853 (Bb. IV ber Verträge S. 42, Hauptprot. ber VI. General- 
Zollkonferenz § 38 S. 107) und Abschnitt V Ziffer 1. 
b) Siehe Jahrb. 1854 S. 586 ff. 635 ff. 556 ff. 659 ff. 664 ff. 
8) Zentralbl bes Reichs 1880 S. 810. 
?) st. st. O. 1882 S. 42. ' 
8) Siehe Abschn. IV. 
9 1 Siebe bas Räbere 5tabrb. 1868 S. 399, 406, 408, 412, 416, 418, 4-1, 4-o, 427, 
429, 431. 437, 449, 455 ff. 
10 ) Siehe Art. 3 bes Zollkartels, Hirth's „Annalen" 1868 S. 125. 
") Siehe bas Nähere in Abschnitt VI.
        <pb n="247" />
        Neichskontrole der Verwaltung. 
235 
XI. 
Neichskontrole der Zoll- und Bteuerverwaltung 
(früher JollvereLnsKontrole). 
Die sogenannte Zollvereinskon trole besteht so lange wie der Zoll 
verein, denn schon im ersten Zollvereinigungsvertrage zwischen Preußen, Hessen, 
Bayern und Württemberg vom 22. März 1833 ist durch eine Verabredung 
in Artikel 31 und 32') bestimmt, daß die kontrahirenden Staaten sich gegen 
seitig das Recht zugestehen, den Hauptzollämtern an den Grenzen anderer 
Vereinsstaaten Kontrolleure (Stationskontroleure) und den Zolldirektionen der 
anderen Vereinsstaaten Beamte (Bevollmächtigte) zu dem Zwecke beizuordnen, 
um von allen vertragsmäßigen Geschäften Kenntniß zu nehmen und auf die 
Abstellung etwa hervortretender Mängel hinzuwirken. Sie wurde deßhalb 
nothwendig, weil die einzelnen Staaten für die Gemeinschaft die Zölle und 
gemeinschaftlichen Stellern erhoben und verwalteten. In Separatartikel 11 
Abs. 3 zu Art. 32 des offenen Vertrages vom 22. März 1833 2 ) wurden sodann 
noch nähere Abreden bezüglich der Vertheilung der den Zolldirektionen bei 
zuordnenden Beamten, über die Beglaubigung derselben und deren Gehalt 
getroffen lind iin Schlnßprotokolle zu Art. 32 des offenen Vertrags vom 
gleichen Datum') eine Geschäftsinstruktion für diese Beamten und deren Ver- 
theilullg an die verschiedenen Zolldirektionen für die ersten drei Jahre fest 
gesetzt, wonach Preußen solche Abgeordnete in München und Kassel, Bayern 
in Köln, Magdeburg oder Erfurt, Württemberg in Darmstadt, Kurhessen in 
Münster, Großherzogthum Hessen in Stuttgart aufstellen konnte. 
Diese mit dem Titel „Zollvereinsbevollmächtigte" den Zoll 
direktionen beigeordilcteil Beamten sollten nach § 31 des Münchener Vollzugs- 
Protokolls vom 14. Februar 1834') als Kommissäre sämmtlicher 
Ver ei us sta at eu mit Ausschluß desjenigen, bei dessen Behörde sie akkreditirt 
sind, fungiren iiitb ihnen daher insbesondere die in ihrem Bezirke befindlichen 
Stationskon tro leur e anderer Staaten in Bezug auf Berichterstattung 
untergeordnet sein. Zugleich wurde bestimmt, daß die Instruktion des 
Bevollmächtigten der Staatsregierung, bei dessen Behörde derselbe beglaubigt 
worden, zur Kenntnißnahme mitgetheilt werden solle. 
Die vorstehend erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 22. März 1833 
und des Separatartikels hierzu gingen in die Art. 31 und 32 des Zoll- 
vereinignngsvertrages mit dem Königreiche Sachsen vom 30. März 1833 ) 
und Separatartikel 9 hiezu wörtlich über. Im Schlnßprotokolle vom 30. März 
1833 wurde jedoch zu Artikel 32 des offenen Vertrages") noch weiter be 
stimmt, daß von Seite der königlich Sächsischen Regirung ein Bevollmächtigter 
an die Provinzialstcuerdirektion zu Magdeburg, von Seite Bayerns an die 
etwa zur Errichtung kommende Zolldirektion in Erfurt und von Seite 
Preußens an die Zolldirektion in Dresden abgeordnet werden könne. 
Gleiche Bestimmungen beziiglich der Vereinsbevollmächtigten enthält der 
Zollvereinignngsvertrag mit dem Thüringischen Zoll- und Handels- 
') Bd. I der Verträge S. 11; Pochhammer, Jahrb. 1834 ©. 41. 
*) Bd. I der Verträge S. 19. 
») Bd. I a, a. O. &amp;. 27. 
«) Bd. I a. a. O. S. 275. 
6 ) Bd. I a. a. C. S. 124; Pochhammer, Jahrb. 1834 S. 41. 
«) Bd. I a. a. O. S. 143.
        <pb n="248" />
        236 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
vereine vvm 11. Mai 1833 in Art. 31 7 ) und das Schlnßprotokoll hiezu 
vom nämlichen Tage, wogegen in Separatartikel 9 zil diesem Artikel 31*) 
verabredet ist, daß der Thüritlgische Verein nur bei besonderen Veranlassungen 
Bevollmächtigte an die Zolldirektivnen in Magdeburg, Kassel und Dresden 
abordnen werde, im Uebrigen aber die dort besindlichen Bevollmächtigten der 
anderen Staaten die Aufträge der Thüringischen Vereinsstaaten zu über 
nehmen hätten. . 
In den Zollvereinigungsvertrag mit Baden vom 12. Mai 1835 wurden 
die Bestimmungen der Art. 31 und 32*) des Zollvereinigungsvertrags vom 
22. Mürz 1833 und in den Separatartikel 12 zu dem Vertrage von 1835') 
die Verabredung in Separatartike! 11 zum Art. 32 des Vertrages von 
1833 wörtlich übernommen. Auch die Ziffer l. des Schlnßprotokolls vom 
22. März 1833 zu Art. 32 des Vertrages erscheint wörtlich im Schlich- 
protokolle vom 12. Mai 1835, nur ist in Ziffer II 5 ) die Ernennung weiterer 
Bevollmächtigten der Generalversammlung des Jahres 1836 vorbehalten. Das 
Hanptprotvkoll der Karlsruher Vvllzugskommission vom 5.—29. Oktober 1836 
enthält endlich in § 26 und 27 (i ) noch besondere Bestimmungen über die 
Vertheilung der Stationskontroleure auch bei den Hauptämtern 
im Innern des Vereins und die Aufzählung der hiezn bestimmten Aemter, 
sowie Vorschriften über das dienstliche Verhältniß der Stations 
kon trole lire, worin besonders hervorgehoben ist, daß dieselben, ohne sich zu 
Zensoren der Landesbeamten zu erheben, durch gegenseitige Verständigung die 
richtige Anwendung der gegebenen Vorschriften sichern und Mängeln und 
Gebrechen mit abhelfen sollen. 
Gleiche Verabredungen wurden bei dem Anschlüsse Nassaus an den 
Zollverein in Art. 27 und 28 des Vertrages vom 10. Dezember 1835 7 ) in 
den Separatartikeln und im Schlnßprotokvlle vom gleichen Datums, sowie 
in §§ 26 und 27 des Vvllzugsprotvkvlls vom Januar und März 183ö : ') 
gemacht, haben jedoch bei der veränderten Stellung und Organisation des 
Herzogthnms Nassau als Theil einer Preußischen Provinz keine Bedeutung mehr. 
Dasselbe gilt von den Verabredungen in Art. 25 des Zollvereinigungs 
Vertrages vom 2. Januar 1836 über den Beitritt der freien Stadt 
Frankfurt a. M?") und den darauf bezüglichen Bestimmungen in dem Se- 
parat-Artikel 12 Ziffer 13") und dem Schlußprvtokolle vock 2. Januar 1836 
zu diesem Separat-Artikel.") 
Durch den Vertrag vom 8. Mai 1841 über die Fortdauer des 
Deutschen Zoll- und Handelsvereins 75 ) wurde an den vorstehend erwähnten 
Verabredungen nichts geändert, in der zu Art. 4 dieses Vertrages abgeschlossenen 
Uebereinknnft wegen B e st e u e r u n g des Runkelrübenzuckers vom 8. Mai 
*) Bd. I a. a. O. S. 188; Pochhatnmer, Jahrb. 1834 Ş. 41. 
*) Bd. I a. st. O. S. 196. 
3 ) Bd. II st. st. O. S. 14. 
4 ) Bd. II st. st. O. S. 23. 
-&gt;) Bd. II st. st. O. S. 47 ff. 
«) Bd. II a. st. O. S. 96. 
?) Bd. II st. st. O. S. 211. 
«) Bd. 11 «. st. O. S. 227. 
9 ) Bd. II o. a. O. S. 251. 
'") Bd. II st. a. O. S. 279. 
") Bd. II st. st. O. S 294. 
'•) Bd. II st. st. O. S. 305. 
13 ) Bd. III st. st. O. S. 1 ff.
        <pb n="249" />
        Reichskontrole der Verwaltung. 
237 
» Ş 
1841') aber die Vereinskontrole auch hieraus ausgedehnt. Auch durch den 
Zoll- und Handelsvertrag wegen des Anschlusses des Herzogthums Braun 
schweig au den Gesamlntverein vom 19. Oktober 1841 wurde keine Aender 
ung vorgenommen. Ein Gleiches war bei dem am 13. November 1841) 
wegen des Anschlusses der Grafschaft Schaumburg abgeschlossenen Ver 
trage der Fall. 
In den Vertrag über die Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handels 
vereins vom 4. April 18533) und dessen Schlnßprvtokoll vom gleichen 
Datum Z wurden die früheren Verabredungen über die Vereinskontrole wört 
lich übernommen. Auch bezüglich der Kontrole der Rübenzuckersteuer 
wurden die früheren Bestimmungen durch Art. 6 der Uebereinklmft vom 
4. April 1853 aufrecht erhalten. 
Ein Gleiches fand bei dem Abschlüsse des Vertrages wegen Fortdauer 
des Deutschen Zoll- und Handelsvereines vom 16. Mai 1865^) (siehe Art. 
31 und 32) und bei der Redaktion des SchlußprotvkoUes hiezu vom näm 
lichen Datum (s. Ziff. 16)*) statt. Auch hiebei wurde durch die Uebereinkunft 
vom 16. Mai 1865 Art 1 zu Art. 12 des Vertrages vom 18. Mai 1865 
die Vereinskontrole über die Runkelrüben steuert weiter aufrecht erhalten. 
Eine wichtige Thätigkeit wurde den Zollvereinsbev ol lmä chtigten 
durch die Verabredungen bei der Münchener Vollzugs-Kommission im Jahre 
1844 bezüglich des Abrechnungswesens des Zollvereines mit den ein 
zelnen Regierungen zugewiesen, welche in der Anlage Xlll zur Beilage XXXVI 
zum Hanptprotokolle der Münchener Vollzugs-Kommission vom 14. Februar 
1834 von § 2 bis 6 niedergelegt sind?) 
Hieran wurden auf der XV. General-Zollkonferenz einige Abänderungen 
dadurch gemacht, daß der § 2 und Abs. 1 des H 3 aufgehoben wurden. 
Eine fernere wichtige Verabredung bezüglich der Thätigkeit der Vereins- 
bevvllmächtigten enthält die Beilage VII. zum Hauptprvtokoll der Karlsruher 
Vollzugs-Kommission vom 5. bis 29. Oktober 1835 über die Quartal s- 
und Jahresabrechnungen,") wo dieselbe Ziffer 1 bis 9 festgesetzt ist. 
Die III. General-Zollkonferenz setzte in # 9 des Hanptprotvkolls vom 
16. Sept. 1839 unter Ziff. I, II lit. 4 und III besondere Bestimmungen 
hinzu, welche für die Thätigkeit der Vereinskontrolbeamten maßgebend sein sollten. 
Ans der Xl. General-Zollkonferenz wurde nach § 41 Seite 116 des 
Hauptprotokolles derselben vom 18. Dezember 1854 ausdrücklich bestimmt, daß 
die Zollvereinsbevollmächtigten und Stationskontrvleure berechtigt sein sollen, 
den Aufnahmen der ILager von Meß- und laufenden Konten 
beiznw o hnen. 
Durch eine Bestimnnlng im Sep.-Art. 1. zu Art. 1 des offenen Vertrags 
vom 8. Mai 1841") über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse in 
») Bd. ni a. st. O. S. N ff. 
*; Bd. ni a. st. O. S. 214 ff. 
•) Bd. Ill st. st. O. S. 284 ff. 
4 ) Bd. IV st. st. 0. ©. 14 U. 43. 
a ) Bd. V st. st. O. S. 62. 
•) Bd. V st. st. O. S. 74. 
’) Bd. V st. st. O. S. 68. 
») Bd. I st. a. O. S. 417 ff.; siehe auch den Abschnitt über das Abrechnnngswesen der 
Zoll- u. Stenerverwstltunst. 
*) Bd. II st. st. O. S. 120 ff. 
&gt;°) Bd. Ill S. 152.
        <pb n="250" />
        238 
l). Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Preußen, Sachsen mtö den zu dem Thüringischen Zoll- ititi) Handelsvereine 
verbundenen Staaten war die Kontrole der inneren Stenern in diesen Län 
dern den Zollvereinsbevollmächtigten zu Dresden und Magdeburg und beson 
deren Stationskontrolenren unter bestimmten Modifikationen übertragen wor 
den. Auch im Sep.-Art. 1 zu Art. 1 des offenen Vertrags vom 19. Okt. 
18411) zwischen Preußen und Braunschweig wegen gleicher Besteuerung innerer 
Erzeugnisse wurde die Vereinskontrole hierauf ausgedehnt, und wurden diese 
Bestimmungen in den Sep.-Art 1 zu Art. 1 des offenen Vertrages vom 
4. April 1853') und in den Art. 9 des Vertrages vom 28. Juni 1864 3 ) 
ohne Aenderung übernommen. 
In Sep.-Art. 9 zum Art. 16 des offenen Vertrages vom 8. Febr. 1842 
wegen des Anschlusses des Grvßherzvgthnins Luxemburg Z an das Zoll 
system Preußens und der anderen Staaten des Zollvereins ist es jedem der 
kontrahirenden Vereinsmitglieder freigestellt, Namens des Vereins zeitweise oder 
dauernd einen Beamten bei der Zolldirektion in Luxemburg zu stationiren, 
um alle Befugnisse eines Zollvereinsbevvllmächtigten auszuüben. 
Durch Beschluß der V. General - Zvllkonferenz vom Jahre 1842 (§ 55 
des Hanptprvtokolls der V. General - Zollkonferenz vom 26. Sept. S. 87) 
wurde die Stelle des Zollvereinsbevollmächtigten von Seite Bayerns besetzt. 
Außerdem wurde verabredet, daß wenn ein solcher Beamter von Seite 
Preußens abgeordnet würde, demselben auch zustehen solle, von der Ausführ 
ung und Handhabung der Gesetze über die inneren Steuern von Branntwein, 
Bier, Wein und Taback Kenntniß zu nehmen. 
Letztere Verabredung wurde im Sep -Art. Ziff. V zu Art. 2 des offenen 
Vertrags vom 26. und 31. Dez. 1853-') über die Fortdauer des Anschlusses 
von Luxemburg an den Zollverein in der Art abgeändert, daß in dem Falle, 
wenn Preußen keinen Zollvereinsbevvllmächtigten bei der Zolldirektion in 
Luxemburg aufstellen würde, diese Stelle bezüglich der inneren Stenern durch 
einen besonders dazu beauftragten Beamten besetzt werden könne, welcher der 
Grvßherzvglichen Regierung ein für allemal bezeichnet wird und dem auch alle 
Schriftstücke über die Volkszählung in Luxemburg vorzulegen sind. Der Zoll- 
vereinigungsvertrag mit Luxemburg vom 20./25. Oktober 1865/) welcher auf 
weitere 12 Jahre, also bis Ende 1877 abgeschlossen wurde, hat daran nichts 
weiter geändert. » 
Auf der X. General-Zvllkonferenz war der Beschluß gefaßt worden, daß 
die Zollvereinsbevvllmächtigten und Stativnskontrolenre in dem Lande ihres 
Aufenthalts von den direkten Staats- und Kommnnalsteuern befreit sein sollen.') 
Eine Uebersicht der Zollvereins-Kvntrolbeamten nach den einzelnen 
Staaten und Orten sindet sich beim Hanptprvtokoll der XIV. General-Zoll 
konferenz vom 17. November 1859. 
Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 änderte in Art. 20*) 
die Grundsätze in zwei wesentlichen Punkten, indem er allein dem Präsidium &gt; 
') Bd. III st. sl. S. 272. 
*) Bd. IV a. a. O. S. 64. 
s ) Bd. V a. a. O. S. 250. 
4 ) Bd. Ill st. sl. O. S. 375. 
5 ) Bd. III st. st. O. S. 402. 
") Bd. V a. st. O. S. 417. 
7 ) Diese Bestimmung ist durch dns Reichsgesetz vom 13. Mai 1870 und durch einen 
BundesrcNhsbeschlus; vom 5. Juli 1872 (§ 449 des Prot.) abgeändert worden. 
«) Bd. V a. st. O. S. 100; Jahrb. von 1868 S. 28.
        <pb n="251" />
        Reichskontrole der Verwaltung. 
239 
des Bundesrathes des Zollvereins das Recht zur Abordnung dieser Beamten 
nach Vernehmung des Ausschusses des Birndesraths für Zoll- und Steuer- 
wesen einräumte ltiib die Kosteil für die Vereiuskontrole dem Zollvereine über 
wies, während früher jeder einzelne Staat die Abordnung solcher Beamten 
vornehmen konnte, dafür aber auch die Kosten hiefür allein zu tragen hatte. 
Unter Ziffer 1 in Nr. 15 des Schlußprotokolls vom 8. Juli 1867 zu 
Art. 20 des Vertrages') wurde von Seite des Präsidiums (Preußen) auch 
die Verwendllng von Beamten anderer Staaten ans besonderen Wunsch aus 
drücklich zilgestanden. Ferner wurden als Grundlage der Instruktion für den 
Zollvereinsbevollmächtigten unter Nr. 2 lit. a. bis f. Grundsätze aufgestellt, 
welche mit Ausnahme der durch die veränderte Stellung dieser Beamten be 
dingten Abänderungen und einer unter lit. d. der Verabredung in Zister I. 
des Separat-Artikels zu Art. 32 des offenen Vertrages vont 22. März 1833 
enthaltenen Bestimmung, welche ausgelassen wurde, mit der ersten Verabredung 
vom Jahre 1833 wörtlich übereinstimmen. Es ist hiedurch die Vereins- 
kvntrole auf die Verwaltilng aller gemeinschaftlichen Abgaben 
(Zölle, Salzabgabe, Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer) aus 
gedehnt und der Zollvereinsbevollmächtigte ermächtigt, bei Meinungsver 
schiedenheiten mit den Zolldirektivbehörden, welche nicht durch Ministerialent- 
scheidnng endgiltig entschieden worden sind, an den Bundesrath des Zollvereins 
zu rekurriren. 
Die Deutsche Reichsverfassnng hat in Art. 36 Abs. 2 hierin nur inso- 
ferne eine Aenderung gemacht, als sie bestimmt, daß der Kaiser die Einhalt 
ung des gesetzlichen Verfahrens bei Erhebung ilnd Verwaltung der Zölle und 
Verbrauchssteuern durch Reichsbeamte überwacht, welche er den Zoll- und 
Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten beiordnet. 
Durch einen Erlaß des Reichskanzlers vom 3. Februar 1874 wurde der 
Titel „Zollvereinsbevollmächtigter" in: „Reichsbevollmächtigter für 
Zölle und Steuern" umgeändert. 
Ein Bundesrathsbeschlttß vom 1. Dez. 1873%) hebt die Bestimmung auf, 
wonach die Reichsbevvllmächtigten die vierteljährigen Einnahmeübersichten zu 
prüfen und zu bescheinigen haben und beschränkt dieses nur auf die jährlichen 
definitiven Ein nah me übersich ten für Zölle und Verbrauchssteuern. 
Neu ist, daß nach Bnndesrathsbeschluß vom 21. Dez. 1873 a ) bei Er 
lassen von Branntwein und Bierstener aus Billigkeitsgründen 
der Reichsbevollmächtigte mit seinem Gutachten zu hören und dieses im Be 
richte zu erwähnen ist, ebenso, daß das jährlich von jeder Direktivbehörde an 
den Bnndesrathsausschnß einzusendende Verzeichnis; über diese Nachlässe vom 
Reichsbevollmächtigten zu bescheinigen ist. 
Durch &amp; 22 des Gesetzes vom 3. Juli 1878 betr. den Spielkarten 
stempel und § 25 des Gesetzes vom 20. Juli 1879 betr. die Statistik des 
Waarenverkehrs wurde die Reichskvntrvle auch auf diese beiden Gegen 
stände ausgedehnt. 
Die Besoldnngs Verhältnisse der Reichsbevollmächtigten und Stations- 
kontrolenre, die Reisekosten, Taggelder für Dienstreisen, Umzugs- 
k oft en und Gnadenkompetenzen für deren Relikten wurde durch ver 
schiedene Bundesrathsbeschlüsse geregelt, nämlich durch die Beschlüsse vom 
') Bd. V st. st. O. S. 107; Jahrb. 1868 S. 37 ff. 
*) § 681 des Prot., s. st. Preus;. Zentrstlbl. 1874 S. 53. 
*) § 618 des Prot, und Preuß. Zentralbl. 1874 S. 70, s. a. Abschnitt V Nr. 5 u. 6.
        <pb n="252" />
        240 
v. Aufseh: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
14. Mai 1868 (§111 des Prot.), vom 8. Mai 1869 (§ 40 des Prot.), vom 
17. April 1870 &lt;§ 30 des Prot.), vom 14. Mai 1870 (§ 73 des Prot.), 
vom 17. März 1871 (§ 80 des Prot), vom 11. Mai 1871 (§ 221 des 
Prot.», vom 28. Sept. 1871 (§ 422 des Prot.&gt;. vom 27. Nov. 1872 vom 
16. Juli 1873 (§ 508 des Prot.», vom 21. Dez. 1874 (§ 681 des Prot » 
vom 13. Februar 1875 (§ 131 und 132 des Prot.), vom 6. Marz 1870 
(§ ^Nach^ààsrathsbeschtutz vom 5. Siili 1872 (§ 449 des Prot., ist 
durch das Gesetz vom 13. Mai 1870 die Befreiung der Reichskoutrotbeamten 
von den direkten Staats- und Ko mmnnalsteuern ihres Wohnortes, 
wie sie bisher bestand, in Wegfall gekommen. 
Alls vorstehellden Erörterungen ergeben sich folgende zur Zeit gtlltge ver 
fassungsmäßige, gesetzliche und sonst vereinbarte Bestimmungen für die Kon- 
trole der Zölle ititi) Steuern des Deutschen Reichs. 
I. Die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei Erhebung und Ver 
waltung der Zölle und Verbrauchssteuern') und der statistischen Ge 
bühr innerhalb der Zollgrenze des Reichs, sowie bei den außerhalb der Zoll 
grenze des Reichs gelegenen, gemeinschaftlich errichteten Hauptzollämteru Ham 
burg und Bremen, außerdem bei dem Oldenburgischen Hanptzollamte Brake, 
bei dem Preußischen Hanptzollamte Geestemünde, dann bezüglich des ^ptel- 
kartenstempels im ganzen Reichsgebiete läßt der Kaiser durch Reichsbeamte 
(zur Zeit noch im Reichsdienste kommissarisch') verwendete Beamte) überwachen, 
die er ans allen Bundesstaaten nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rathes für Zoll- und Stenerwesen entnehmen kann, und theils als Retchs- 
bevollmächtigte an die Zoll- und Steuerdirektionen, theils als Stationskontro- 
leure an die Haupt-Zoll- und Steuerämter abordnet?) ^ „ ,, A . . 
II. In den durch Zoll- und Handelsverträge dem Zollgebiete des 
Deutschen Reiches angeschlossenen, außerhalb der Reichsgrenze liegenden ober 
»um deutschen Zollgebiete gehörigen Länder anderer Staaten (Luxemburg 
und Oesterreichische Gemeinde Jungholz an der Bayerisch-Vorarlbergischen 
Grenze) wird die Vereinskontrole durch die Reichsorgane ebenfalls vertrags 
mäßig ausgeübt?) 
i) Bundesralhsbeschluß v. 12. April 1872 § 150 des Prot., f a. .Laband's Finanz, 
recht des Reichs in Hirth's „Annalen" 1873 S. 474 u. 479 und dehen Staatsrecht des 
Deutsche Di^eAeamtenstàn sind nicht etatsmähig und erscheiiren im Rcichshaushalt unter 
Reichskommissariate für die Kontrole für Zolle und Steuern, s. Bericht des Bundesraths- 
ausschusses v. 1. Mai 1868, Drucks. Nr. 59. 
') %miöc§. 3^14^1)010(1 u- 1M68/1871 muer W. 36, 33 
versassimo nur von der Kontrole des gesetzlichen Verfahrens be, Erhebung und Berwaltuna 
LLÄLÄ L 
vom 3 Juli 1878 besonders ausgesprochen ist, dagegen aber darauf bezügliche Bes immungen 
im Gesetze v. 10. Juni 1869 betr. die Wechselstempelsteuer und m den Oiesehen vom 
1. Juli 1881 und v. 3. Juni 1885 betr. die Reichsstempelabgaben fehlen, sollst es 
mindestens zweifelhaft, wie weit sich bei letzteren die Reichskontrole zu erstrecken habe. Jeden 
falls kann angenommen werden, das; eine Kenntnihnahme über die Erhebung und Ver 
waltung dieser Reichssteuern den Organen der Reichskontrole nicht verwehrt werden kann, 
ein Einspruchsrecht der Bevollmächtigten mühte wohl gesetzlich geregelt sein. ^ 
4 ) Siehe Verträge mit Luxemburg vom 8. Februar 1842 Art. 16 "nd ?&gt;ep^-Ait. 
vom 26./31. Dezember 1853, Art. 2 und Sep.-Art. hierzu v. 20./25. Oft. 1865; Vertrag
        <pb n="253" />
        16 
Neichskvntrole der Verwaltung. 
241 
HI- Für die Geschäftsführung dieser Beamten sind folgende Be 
stimmungen maßgebend, lind zwar 
A. Für die Rei ch sbe v ol lm äch t i gten: 
I Die Verabredung in Ziff. 2 Nr. 15 des Schlußprvtokolls zum Zoll- 
vereinignngsvertrage vom 8. Juli 1867/) die Folgendes bestimmt: 
Als Grundlage der in diesem Artikel erwähnten Instruktion/) welche 
das Geschäfts-Verhältnis; der den Direktivbehörden der Vereinsstaaten beizu 
ordnenden Bevollmächtigten näher bestimmen soll, ist verabredet worden, daß 
ein solcher Bevollmächtigter da, wo er seinen Sitz erhalten hat, die nachstehend 
bestimmte Wirksamkeit auszuüben berechtigt sein soll: 
a) Derselbe kann allen Sitzungen der Direktivbehörde beiwohnen. Eine 
jede Verfügung uni) Anweisung, welche die letztere oder deren Vor 
stand in Beziehung ans die Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben 
an die ihr untergeordneten Behörden ergehen läßt, muß vor der Aus 
fertigung ihm, sofern er am Orte anwesend ist, zur Einsicht im Kon 
zepte vorgelegt und darf nicht eher ausgefertigt werden, als nachdem 
er sein Visa beigesetzt hat. 
b) Dieses Visa soll der Bevollmächtigte zwar weder verweigern, noch 
verzögern dürfen, bei Ertheilung desselben ist er jedoch berechtigt, 
wenn er befürchtet, daß aus dem Vollzüge der Verfügung oder An 
weisung ein Nachtheil für den Zollverein entstehen möchte, seine ab 
weichende Ansicht moti vi rt auf dem Konzepte zu vermerken, 
und zu verlangen, daß die Direktivbehörde wenigstens gleichzeitig mit 
dem Erlasse der fraglichen Berfügung an das ihr vorgesetzte Mini- 
sterium Bericht erstatte. 
e) Insofern das letztere nicht rechtzeitig Abhilfe getroffen haben oder 
eine Verständigung mittels Korrespondenz der Ministerien oder der 
obersten Zollbehörden der betreffenden Staaten nicht inzwischen ein 
getreten sein sollte, ist an den Bnndesrath des Zollvereins zu rekur- 
rireit, um die Differenz und den etwaigen Anspruch auf Entschädig 
ung des Vereins gegen diejenige Regierung, deren Behörde dazu Ver 
anlassung gegeben hat, zur Entscheidung zu bringen. 
à) Zn den Befugnissen des Bevollmächtigten gehört auch die 
Visitation des Grenz- und Revisionsdienstes ans der Zolllinie und des 
Verfahrens bei der Zoll- und Steuererhebung in dem Gebiete, wo er 
beglaubigt ist, wobei derselbe sich der Beihilfe der ihm hierzu ange 
wiesenen Beamten bedienen kann. Er ist jedoch nicht berechtigt, bei 
solchen Revisionen Befehle an die Zoll- oder Steuerbeamten zu 
ertheilen oder Anordnungen in der Verwaltung zu treffen, vielmehr 
kann er nur bei der betreffenden Direktivbehörde die schleunige Ab 
stellung der von ihm etwa entdeckten Mängel in Antrag bringen. 
e) Es steht dem Bevollmächtigten wie jedem Mitgliede der Direktiv 
behörde die Einsicht der Akten, Bücher, Rechnungen und 
Register rc. sowohl dieser Behörde, als auch der Zoll- und Steuer- 
erhebnngsbehörden zu. 
zwischen Oesterreich und Bayern wegen Anschluß der Gemeinde Jungholz v. 3. Mai 1868 
Art. 13. 
i) Bd. V der Verträge S. 107 ff. ; Jahrb. 1868 S. 37 ff. 
*) Diese Instruktion ist noch nicht erlassen.
        <pb n="254" />
        242 
v. Ausseşi: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Í) Er kann die Rechnungen über die gemeinschaftlichen Abgaben prüfen 
und dagegen Erinnerungen machen, ohne jedoch die Führung und Ab 
nahme derselben, ingleichen die Entscheidung der Erinnerungen durch die 
km Rechnungsführer Vorgesetzte Dienstbehörde aufzuhalten. Findet er 
die Entscheidung dem Vereinsinteresse nicht entsprechend, so hat er den 
betreffenden Gegenstand bei dem Bnndesrathe zu: Anzeige zu bringen. 
II. Gilt noch die Verabredung der III Generalzollkonferenz, welche in 
§ 9 des Hauptprotokolls vom 16. September 1839 unter Ziffer 1 näher fest- 
stimmt ist: 
1. Die Thätigkeit der Reichsbevollmächtigten umfaßt alle Gegenstände 
der gemeinschaftlichen Zvllverwaltnng. 
Unter dieser ist jedoch nicht blos die Zollverwaltniig im engeren Sinne, 
fonkni Smeë 0^^^, maß fid) auf kn bet %etcinaüetttäae nnb kt 
zu deren Ausbildung weiter getroffenen Vereinbarungen bezieht, insoweit hierbe: 
ein Interesse des Gesammtvereins oder anderer Vereinsstaaten in Frage kommt. 
Dahin gehören namentlich: c . ,, , 0 , . 
a) die Änsführllngen der Vereinbarungen über die Uebergangsabgaben, 
b) die Zollbegünstignngen auf Vereins- und private Rechnung, 
c bie WmikunÄen bet 3kík^^tbc übet ge^ctbíi^^e wib %erfc^rakt, 
hältnisse, bei welchen das Interesse anderer Vereinsstaaten berührt wird, 
d) das Personal der Zollverwaltungs- und Anfsichtsbeamten, sofern es 
sich um dessen Vermehrung, um dessen Vertretilng in Urlaubs- und 
Krankheitsfällen, um Abhilfe wahrgenommener Mängel, um Bestraf- 
ililg vorgekomniener Dieiistnachlässigkeiten, Unordnungen und Pflicht- 
widrigkeiten, um Versetzung oder Entfernung einzelner Beamten vom 
Amte' aus dienstlichen Rücksichten haiidelt. , . , _ 
2. Damit der Bevollmächtigte seiner Aufgabe genügen könne, hat derselbe 
die Befugniß und Verpflichtung: . . ^ 
a) den Sitzungen der Zolldirektionen, m welchen über diese Gegenstände 
verhandelt wird, beizuwohnen; 
b) den hierauf bezüglichen Verfügungen derselben an die ihr imterge- 
ordneten Behörden, mit Ausnahme der im Satze 3 bezeichneten Falle, 
sein Visa im Konzepte beizusetzen; 
0) Li bim iikigen, 1111(1) 1, bie %i)ôtņi(e:ten W ^BeuoIí^m#^ten 
berührenden Schlußfassungen der Zolldirektion, ausgenommen die un 
Satze 4 erwähnten, Kenntniß zii nehmen. 
3 Verfügungen der Zolldirektion an die ihr untergeordneten Behörden 
andere persönliche Verhältnisse der Beamten betreffen, 
b) wenn sie Straferkenntnisse sind, welche die Zolldirektion (nach der 
Verfassung einzelner Vereinsstaaten) in administrativ-richterlicher Eigen- 
Bei ^brevi * manu ^abgehenden Dekreten, soweit sie bloße Rückfragen ent- 
^aíten übet i1^^^)tlnotütifcí)et %ntnf ^ 
Geschäftsganges erfordert, von Einholung des Visas gleichfalls Umgang 
genommen ^we^den-tnişinahme bcê Bevollmächtigten können außer allen priva 
tiven Angelegenheiten des betheiligteu Staates, wie sich nach S^atz 1 von selbst 
versteht, entzogen werden:
        <pb n="255" />
        Reichskm,trole der Verwaltung. g^g 
a ) die Korrespondenz der Zolldirektion mit anderen Vereinsbevoll- 
machtigten und mit den Stativnskvntrvleuren; 
" ausnahmsweise die Mimsterialkorrespondenz und die Korrespondenz 
mit k°°rdm,rten und fremden Behörden, sofern diese Korrespondenzen 
Nicht zn Ergebnpsen suhren, lvelche zu den Gegenständen gehören, 
erstreckt Şutz l die Thätigkeit des Vereinsbevollmächtigten 
w"usche"st°er.h wird es erachtet, daß dann, wenn ein- Korre- 
KaäÄvacwÄst 
smmrn# 
7. ßm Fall sich der Bevollmächtigte vom Orte der Direktion, bei welcher 
Cr entfernt, hat derselbe dieser Behörde oder ihrem Vorstande jedes- 
wilr.J“ Y Y Y b,e Berordnung in 8 2 bis 6 der Anlage XIII 
vom 14 Febnmr 1834?) wonach"' Münchener Vollzngskommissivn 
a) Übertragungen ans einem Etatstitel zu dem anderen resp. Veränder- 
ungen in der Organisation, wenn sie das Maß von fünf Prozent 
übersteigen, jcbeênmí der Zustimmung des bei der betheiligten ñoll- 
dttektlvn fnngtrenden Bevollmächtigten bedürfen.') Diese kann nicht 
verjagt werden, soweit es sich dabei um eine im Ganzen zulässige 
Ersparung z. B. bei der Verwandlung eines Hauptamtes in eut 
ķenamt I. oder emes Nebenamts I. in ein solches H. Klasse handelt, 
femiļt ist aber hiebet der Grundsatz zu beobachten, daß Uebertraq- 
ttngen ans einer der sachlich begründeten Hanptabtheilungen des Etats 
111 kLÄ”' âls.0 namentlich aus den Kosten für die 'Zollerhebung 
lind Abfertigung m die Ausgaben für den eigentlichen Zollschntz und 
umgekehrt aus letzterem zrr ersterem, nicht vorkommen dürfen, und 
ivo ausnahmsweise eine solche veränderte Bestimmnng in Anspruch 
genommen wird, diese der Zustimmnng des Bevollmächtigten, welche 
là och ln diesen Fällen nur unter Vorbehalt hiernächstigen Beschlusses 
') Bd. I der Vertrüge S. 418 ff. 
16*
        <pb n="256" />
        244 
ti. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
ill der jährlichen Zusammenkunft der sämmtlichen Vereinsbevollmäch- 
tiqten, jetzt des Bundesraths, zu ertheilen ist, unterliegt.») 
d) Ueberschreitungen der Etats-Qnaiiti, soweit sie dem Vereine in Rech- 
nltng gestellt werden wollen, unterliegen jedesmal der Zustimmung 
des Bevollmächtigten.") „ ^ ,, s , „ 
c) Dem bei der Zolldirektion fnngirenben Bevollmächtigten steht es zu 
nnd liegt es ob, sich von der wirklichen Verwendung Z)er in das 
Panschanantnm (Zollverwaltnngsetat) einzurechnenden Summen zu 
Ueber die dabei stattgefundenen Mehrausgaben lind Ersparnisse sind 
demselben die nöthigen Erläuterungen zu gewähren, ans deren Grund 
er sein Gutachten über die zii Lasten des Vereins anzuerkennende 
Gesaniniìsllmme abgibt, ìvelches deli, nach Ablauf des Jahres an das 
Zentralbureau, jetzt Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungs 
wesen, in Berlin einzusendenden Registerabschlüssen beigefügt wird-) 
d) Die Befllgniß und Verpflichtung des Bevollmächtigten beschrankt sich 
hierbei nicht blos darauf, die Richtigkeit der geleisteten Ausgaben zn 
prüfen, sondern er hat zugleich auf den Grund seiner Wahrnehm- 
ungen im Laufe des Jahres, sich im Allgemeinen über die Zulässig 
keit künftiger Ersparungen, nicht minder aber über die tm allgemeinen 
Dienstinteresse zweckmäßigen Etatserhöhungen, im Hinblick alls eie 
Verwaltung in dem Gesammtbereich seines Wirkungskreises prüfend 
au üuGmi, imb bind) sole# mía#» aut 
bereitunq der allderweitell Feststellung der Panschqnailti, setzt Zoll 
verwaltungs-Etats (nach Ablauf der ersten zweijährigen Periode) 
IV. Ist hier anzuführen die Verabredung in Beilage VII WN Haupt 
protokoll der Karlsruher Vollziigskommission vom 5.-29. Okt. 183» über 
die Quartals- nnb Jahresabrechiiungen Ziffer 4, 5 ) wonach die von den Zoll 
direktionen auf Grund hauptamtlicher Zusammenstellungen gefertigten Ein- 
iiali,iieübetfid)tcit bei: 00%#% umt beni bei bet 
Bevollmächtigteii auf Grund der hauptamtlichen Registeranszüge und Abschlüsse 
geprüft werden sollen und deren Richtigkeit zu bestätigen ist. Rach Bnndes- 
raW## üimi 1. ^eae^bet 1873") ist blese ^0#^/'"bJõeMiqimq 
vom Bevollmächtigten nur noch für die definitiven Emnahmeuberstchten der 
Zölle und Steuern abzugeben. . 
V. Ueber die Mitwirkung des Vereinsbevollmächtlgteil bei Aufstellung des 
Pan sch sum m enet ats (Zottverwaltnngsetats) sind noch nachstehende Ver 
abredungen der VIII. Generalzvllkonferenz U maßgebend: 
a. a. D. § ^ %b. I. 
3) a. a. O § 4! Siehe auch Buudesrathsbeschlus; vom 28. Juni 18721 § 421 Ziff. III, 
monad) ber %eOl^^äcbtigte über bie %nred)nimqëfübiQfeit ber lignibirten métrage e.n ben- 
ru gewähren (siehe auch Abschnitt IXs. 
' 4) a. a. o. § 5. 
8 ) Bd. II der Verträge S. 120 ff. 
°) § 581 des Prot. Preuß. Zentralbl. 1874 S. »3 und Abschnitt IX 
1 ) Hauptprot. vom 17. August 1846 § 28 Nr. 1—4. S. auch Abschnitt
        <pb n="257" />
        Reichskoutrvle der Verwaltung. 
245 
a) Wenn es sich in einem Bnndesstaate um Aufstellung neuer Pausch- 
summenetats (Zollverwaltnngsetats) handelt, wird dem Bevollmächtigten jeder 
zeit Gelegenheit gegeben, sich über die dilrch den neuen Etat zu beantragenden 
Veränderungen gegen den bisherigen Zustand gutachtlich zu äußern. ‘ 
d) Zu dem Ende werden die Direktivbehörden, in gleicher Art, wie solches 
scholl jetzt hinsichtlich der Jahresübersichten über die verwendeten Panschsnmmen 
geschieht, die Entwürfe zu neuen Panschsninmenetats (Zollverwaltnngsetats) 
nebst den dazu gehörigen Unterlagen, bevor sie solche ihrer vorgesetzten Behörde 
zur Genehmigung und Feststellung einreichen, dem Bevollmächtigten zu dem 
Zlvecke mittheilen, um seine Bemerkungen dariiber schriftlich beizufügen, welche 
letztere demnächst bei Einreichung der Entwürfe re. an die vorgesetzte Behörde 
mlt vorzulegen sind. 
o) Diese Bemerkungen werden hierauf dem der General-Zvllkonferenz') 
zur Prüfung und Anerkennung vorzulegenden neuen Panschsnmmen-Etat (8oll- 
verwaltungsetat) beigefügt werden. 
d) Das vorstehend (unter a bis c) bezeichnete Verfahren findet auch 
dann statt, wenn Veränderungen in den Pauschsummen nicht durch Aufstellung 
neuer Pauschsilmmenetats (Zvllverwaltilngsetats), sondern aus anderem Wege 
und in anderer Form beantragt werden. 
VI. Die Erlasse von Bier- und Branntweinsteuer aus Billigkeits- 
grunden hat der Reichsbevollmächtigte zu begutachten und die jährlichen Ueber 
sichten zu bestätigten?) 
. Jîļ- Dienstlich sind die Bevollmächtigten dem Reichskanzler beziehungsweise 
dem à'lchsschatzanite untergeordnet, wohin sie auch ihre Berichte zu erstatten haben?) 
B. Bezüglich der Stationskontroleure bei den Haupt-ñvll- und 
Steuerämtern gilt: * 
ö./29. Oktober 1835 der Grundsatz, daß dieselben ihren Berns am Besten 
wenn sie, durch lebendige Anschauung geleitet, in offenem Zusammen- 
mirfcii @[^4^:111^ bpr 0^0111)111113 ^^,1, 
gegenseitiger Verständigung die richtige Anwendung bestehender Vorschriften 
ftchcrn und Mängeln und Gebrechen mit abhelfen, ohne sich zu itensoren der 
Landcêbeainten zu erheben oder sich im Verhältnisse zu diesen die Stclluna 
von Oberbeamten anzumaßen. 
„ 2' Ist ihnen nach § 9 Ziffer III des Hanptprotvkvlls der III. General- 
Zollkonferenz vom 16. Sept. 1839 eingeräumt?) 
a) die Einsicht der Kvrrespvndenz-Jvnrnale (der Eingangs- und Abqangs- 
Reglstranden, Oinlanss- und Anslanfs-Jonrnale), mit Einschluß der besonderen 
über das Prozeßwesen, sowie aller die gemeinschaftliche Zollverwaltung be 
treffender Akten, Bücher und Register, endlich auch der Prozeßakten derjenigen 
Haupt- und Nebenämter, denen sie beigeordnet sind, nnangesehen ob sie'im 
Bezirke dieser Aemter ihren Wohnsitz haben, oder nicht, im Geschäftslvkale der- 
şiļà und innerhalb der gesetzlichen Geschäftsstunden, wobei sich jedoch von 
selbst verstehe, daß hierdurch der Geschäfts-, namentlich der Prozeßganq, in 
keiner Beziehung gestört oder aufgehalten werden dürfe; 
*) Jetzt dem Bundesrathe. 
*) Bundesrathsbeschlus; v. 21. Dez. 1873 § 681 Abschnitt V % 5 u 6 
^ 28 - * tä - 1868 
*) Jahrb. 1869 S. 563.
        <pb n="258" />
        246 
H. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
b) steht ihnen die Einsicht der Ordre- und Tagebücher der Grenzanfseher 
zu mit) ist ihnen auch nicht zu versagen, erwünschte Notizen zu gelegener Zeit 
ans den Tagebüchern der Obergrenz-Kontroleure zu entnehmen; 
c) wiederholt hat man sich übrigens bei dieser Gelegenheit dahin aus 
gesprochen , daß die Absicht nicht dahin gehe, den Stativnskontrolenren in 
irgend einer Weise einen unmittelbaren Einfluß auf die Geschäftsführung selbst 
zu verschaffen, daß man vielmehr nur bezwecke, diese Beamten in den Stand 
zu setzen, überall diejenige Kenntniß von der Gefchäftssührung zu nehmen, 
deren sie gar Erfüllung ihrer Pflichten bedürfen. 
3. Dienstlich sind dieselben den Bevollmächtigten untergeordnet, an die 
sie auch zu berichten haben?) Dieselben können ihnen auch einen 14-tägigen 
Urlaub ertheilen?) 
IV. Bezüglich der Besoldungsverhältnisse, der Reisekosten, Tage 
gelder, Umzngskosten, Bure an ko sten dieser Beamten, sowie bezüglich 
der Gnadenkompetenzen re. für die Angehörigen der im Reichsdienste 
verstorbenen Kvntrolbeamten gilt zur Zeit Folgendes: 
A. Die Reichsbevollmächtigten beziehen ohne Unterschied 6000 Ji 
Gehalt und 2400 Ji Stations-Zulage, ans welcher die Amtsunkosten 
zil bestreiten sind?) Außerdem bezieht jeder Bevollmächtigte seit 1. Jan. 1873 
den gesetzmäßigen Wohnungsgeldzuschuß?) Für Sch reib Hilfe und 
Kal kn la tu rarbeit e n, für Drucksachen und die hiesür verauslagten 
Buch bindert ohne werden die baaren Auslagen vierteljährlich auf Grund 
vorgelegter Liquidation vergütet?) 
Für Dienstreisen^) erhalten diese Beamten ein Tagegeld von 12 Ji, 
dann 3 Ji für jeden Ab- und Zugang von und zur Eisenbahnstation und 
Dampfschiff, ferner für jeden Kilometer, den sie auf der Eisenbahn oder Dampf- 
schiffen zurücklegen, 13 4, und für Reisen, welche nicht ans Eisenbahnen oder 
Dampfschiffen zurückgelegt werden, 60 4 für den Kilometer?) 
Bei Umzügen werden die Reichsbevollmächtigten als Beamte der Nr. IV 
in § 1 und der Nr. Ill in § 10 des Reichsgesetzes v. 21. Juni 1875 be 
handelt?) 
Nach einem Bnndesrathsbeschlnsse v. 5. Juli 1873") soll bei Vergütung 
der Umzugskosten der Wohnungsgeldznschnß außer Ansatz bleiben. 
B. Die Stationskontrolenre beziehen ohne Ausnahme einen jähr 
lichen Gehalt von 2700 Ji und eine Stations;ulage von 900 Ji, 
woraus sie die Amtsunkosten zu bestreiten haben?") 
1) Münchener Vollzugsprot. v. 14. Febr. 1834 § 31 und Entschließung des Borsitzenden 
des Bundesraths des Zollvereins v. 28. Dez. 1868; Jahrbücher v. 1869 S. 561; § irti)'8 
2) Reskript des Vorsitzenden des Bundesraths vom 19. Juli 1869, R. K. A. Nr. 8086. 
3 ) Bundesrathsbeschlus; v. 27. Nov. 1872 § 484. 
4 ) Bundesrathsbeschlus; v. 5. Juni 1873 § 508 des Prot. Nach der III. Stufe des 
Gesetzes v. 30. Juni 1873. Reichsgesetzbl. 1873 S. 166 fs. 
0 Bundesrathsbeschlus; v. 23 Febr. 1875 § 132. 
6 ) Reichsgesetz v. 21. Juni 1875; Reichsgesetzbl. 1875 S. 249 p. und Bundesraths 
beschlus; v. 6. März 1876 § 124. 
7 ) Für die Reichsbevollmächtigten in Altona und Hannover sind die Diäten sur Reisen 
nach Hamburg, Lübeck und Travemünde ans 13 J(&gt;. 50 H erhöht nach Bundesrathşbeichlns; 
v. 14. April'1870 § 30. 
8 ) Nach Bundesrathsbeschlus; v. 6. März 1876 § 124. 
9 ) § 508 des Prot. 
10 ) Bundesrathsbeschlus; v. 11. Mai 1871 § 211.
        <pb n="259" />
        Reichskoutrole der Verwaltung. 
247 
Außerdem erhalten dieselben seit 1. Jan. 1873 den gesetzmäßigen Wohn 
ung sgeldznschnß nach der V. Stufe des Gesetzes v.' 30. Juni 1873 auf 
Grund des Bundesrathsbeschlusses v. 5. Juli 1873.') 
Verauslagte Buchbiuderlöhne werden ihnen vierteljährig auf Grund ihrer 
Liquidationen vergütet. 
Für Dienstreisen erhalten dieselben an Tagegelder 9 Ji bei Ueber- 
nachtung und 4 Ji bei Reisen, ohne Uebernachtung, wenn die Abwesenheit 
vom Wohnsitze und die Dauer der dienstlichen Beschäftigung auswärts minde 
stens 6 Stunden beträgt. 
Die Reisekosten werden ihnen nach dem wirklichen Aufwande ersetzt?) 
Die Umzugskosten werden den Stationskontroleuren nach dem Gesetze 
v. 21. Juni 1875 vergütet und sind dieselben bezüglich der Bestimmungen in 
§ 1 des Gesetzes v. 21. Juni 1875 der V. und bezüglich derjenigen in § 10 
gleichfalls der V. Beamtenkategorie zugewiesen?) 
C. Bezüglich der im Vereinsdienste verstorbenen Bevollmächtigten 
unb Staatskontroleure gelten folgende Bestimmungen: 
a) Die Wittwe und eheliche Deszendenz eines während seiner 
Verwendung im Dienste des Vereines (Reiches) an seinem Stations 
orte verstorbenen Beamten erhält für das auf den Sterbemonat fol 
gende Quartal den Betrag des Gehalts und der Stationszulage des 
Verstorbenen als Gnadenkompetenz. 
d) Der Reichskanzler ist ermächtigt, auch dann, wenn der Beamte in 
dem bezeichneten Falle ohne Hinterlassung einer Wittwe 
oder ehelicher Deszend enz verstirbt, nach Lage des Falles diese 
G n a d e n k o m p e t e n z zu gewähren. wenn der Verstorbene Eltern, 
Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er 
war, in Bedürftigkeit hinterläßt oder wenn der Nachlaß nicht aus 
reicht, um die Kosten der letzten Krankheit oder des nothdürftiaen 
Begräbnisses zu bestreiten. 
c) In Sterbefällen der bezeichneten Art sind den Hinterbliebenen auch 
Umzugskosten nach Maßgabe der in Ansehung des Verstorbenen 
anwendbaren Grundsätze zu gewähren, sofern die Hinterbliebenen an 
dem Stativnsvrte des Verstorbenen einen Hausstand bilden?) 
V. Die nachstehende Uebersicht der Reichsbevvllmächtigten und Stations- 
kontroleure nach ihren Wohnsitzen unb den Behörden, denen sie beigegeben sind, 
gibt ein Bild von der Vertheilnng derselben im Zollgebiete des'Deutschen 
Reiches. Es geht daraus hervor, daß 13 Bevollmächtigte bei 24 Direktiv- 
behörden beglaubigt und 42 Stationskontroleure denselben beigegeben sind, 
welche die Reichskvntrole bei 235 Hauptämtern ausüben. Unter den Bevoll 
mächtigten befinden sich 4 Preußische, 3 Bayerische, 2 Sächsische, 1 Württem- 
bergischer, 1 Badischer, 1 Hessischer und 1 Elsaß-Lothringischer Beamter, unter 
den Stationskontroleuren aber 19 Preußische, 8 Bayerische, 4 Sächsische, 
3 Württembergische, 3 Badische, 2 Hessische, 1 Mecklenburgischer, 2 Elsaß- 
Lothringische Beamte. 
') S 508 des Prot. 
*) Bundesrathsbeschlus; v. 23. Febr. 1875 § 131 und 6. März 1876 § 124 des Prot. 
Die Stationskontroleure zu Hamburg und Berlin erhalten eine jährliche Entschädigung von 
3OO M. für dienstliche Fahrten im Stadtbezirke. Bundesrathsbeschluß v. 14. Mai 1870 8 73. 
3 ) a. a. O. § 124 des Prot. 
4 ) Bundesrathsbeschluß vom 8. Mai 1869 § 40.
        <pb n="260" />
        248 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Zteöersicht 
der Ncichsbcvollmächtisitcn für Zölle und Steuern und der Stationskontrolcure 
nach ihren Wohnsitzen und Jnspcktionsbezirļen. 
I. Reichsbevollmächtigte 
Wohnsitze 
Direktivbehörden, 
denen sie bei 
geordnet 
II. Stationskontrolenre 
Wohnsitze 
Hauptämter, denen sie beigeordnet sind 
5. 
7. 
Königsberg 
Stettin 
Berlin 
Breslau 
Magdeburg 
Altona 
Hannover 
Provinzialsteuer 
direktion zu 
Königsberg und 
Danzig. 
Provinzialstener- 
direktion Stettin 
u. Grs;h. Mecklen 
burgische Zoll- u. 
Steuerdircktion 
Provinzialsteuer- 
direktivnz. Berlin 
und Posen. 
Provinzialsteucr- 
direktion zu Bres 
lau. 
Provinzialsteuer 
direktion zu Mag 
deburg, General- 
inspektor desThn- 
ringischen Zoll- 
und Handels- 
Vereins z. Erfurt. 
Provinzialstener 
direktion zu 
Altona. 
Provinzialsteuer 
direktion zu Han 
nover, Zolldirek 
tionen zu Olden 
burg und Braun- 
' schweig. 
Tilsit 
Königsberg 
Danzig 
Stettin 
Rostock 
Berlin 
Frankfurt a. O. 
Posen 
Breslau 
Schweidnitz 
Magdeburg 
Halle 
Erfurt 
Hamburg 
Lübeck 
Flensburg 
Hannover 
Harburg 
Bremen 
Oldenburg 
Memel, Tilsit, Eydtkuhnen, Gum 
binnen, Friedland, 
Königsberg, Pillan, Prostken, Jo 
hannisburg, Neidenburg, Osterode, 
Braunsberg. 
Danzig, Elbing, Marienwerder, Pr- 
Stargardt, Thorn, Deutsch-Krone. 
Stettin, Swinemünde, Kolberger- 
münde, Rügenwalde, Stolpmünde, 
Schivelbein, Stargard. 
Rostock, Schwerin, Güstrow, Neu 
brandenburg, Stralsund, Wolgast. 
Berlin, Potsdam, Brandenburg, Neu- 
Ruppin, Eberswalde Prenzlau. 
Frankfurt a. O., Kottbus, Krossen, 
Lüben, Landsberg a. W., Meseritz. 
Posen, Pogorzelice, Skalmierzpce, 
Strzalkowo, Bromberg. Lissa. 
Breslau, Neustadt, Ratibvr, Myslo- 
witz, Oppeln. Landsberg, Oels. 
Schweidnitz, Mittelwalde, Görlitz, 
Liebau, Liegnitz, Glogau. 
Magdeburg, Burg, Stendal, Salz- 
wedel, Halberstadt, Dessau. 
Halle. Wittenberg, Mühlberg, Nord 
hausen, Langensalza und Stcuerbe- 
zirke Sondershausen, Frankenhausen, 
Allstedt, Oltisleben und Bolkensrode. 
Erfurt, NaumbiKg, Altenburg, Gera, 
Gotha und die Steuerbezirke des 
Thüringischen Vereins. 
Hamburg, Ottensen, Wandsbcck, Al 
tona.') 
Lübeck, Lauenburg, Neustadt, Kiel, 
Heide, Itzehoe. 
Flensburg, Hadersleben, Tondern, 
Tönning, Schleswig. 
Braunschweig, Hildesheim, Celle, 
Münden. 
Harburg, Stade, Lüneburg, Hitzacker. 
Bremen, Geestemünde, Sebaldsbrück, 
Osnabrück. 
Oldenburg. Bracke, Varel, Emden, 
Leer, Nr dhorn. 
') S. Zcntralbl. des Reichs 1882 S. 171.
        <pb n="261" />
        Reichskontrole der Verwaltung. 
249 
I. Reichsbevollmächtigte. 
I Direktivbehörden, 
denen sie bei- 
geordnet 
Wohnsitze 
A Wohnsitze 
II. Stationskontroleure 
Hauptämter, denen sie beigeordnet sind 
8. 
Cöln 
10. München 
11J Dresden 
12.1 Carlsrnhe 
13. Strasibllrg 
9. Darmstadt 
Prvvinzialsteuer- 
direktivn zu Cöln 
u. Münster, Zoll 
direktion zu 
Luxemburg. 
Prvvinzialsteuer- 
direktionzu Cassel 
u.Abth.f.Steuern 
i. Großh. Finanz- 
Ministerium zu 
Darmstadt.') 
General-Direk 
tion der Zölle u. 
indirekten 
Steuern in 
München. 
Kgl. Sachs. Zoll- 
und Steuerdirek- 
tion in Dresden. 
Grvsih. Badische 
Zolldirektion zu 
Carlsruhe. Kgl. 
Würtbg. Steuer- 
kollegium z.Stutt' 
gart, Kgl. Preutz. 
Regierung zu 
Sigmaringen. 
, Gen.-Direkt. für 
Zölle u. indirekte 
Steuern in 
Strasiburg. 
21 
22. 
23. 
24. 
25. 
26 
27 
Münster 
Emmerich 
Aachen 
Saarbrücken 
Frankfurt a.M. 
Darmstadt 
Hos 
Nürnberg 
Regensburg. 
Lindau 
München 
Leipzig 
Dresden 
Zittau 
Mannheim 
Carlsruhe 
Stuttgart 
Constanz 
Basel 
Metz 
Strasiburg 
Mülhausen 
Münster, Rheine, Vreden, Minden, 
Lemgo, Lippstadt, Dortmund, Arns 
berg. 
Emmerich, Kleve, Kaldenkirchen, Wesel, 
Duisburg, Uerdingen. Krefeld, Neuß. 
Aachen, Malmedy, Cölu, Düsseldorf, 
Elberfeld. 
Saarbrücken, Trier, Kreuznach, Cob 
lenz, Neuwied, Luxemburg. 
Frankfurt a. M., Kassel, Marburg, 
Lberlahnstein, Bieberich, Hanau. 
Darmstadt, Lffeubach, Mainz,Gießen, 
Worms, Bingen. 
Hos, Bayreuth, Bamberg, Waldsassen, 
Kgl. Sächsisches Uebergangsamt zu 
Hof uud Herzog!. Sachsen-Coburg. 
Amt Königsberg. 
Nürnberg, Fürth, Würzburg,Schwein 
furt. 
Regensburg, Waldmünchen, Furth 
a. W., Passau, Simbach. 
Lindau, Pfronten,Memmingen, Augs 
burg. 
München, Rosenheim, Freilassing. 
Leipzig, Grimma, Glauchau, Zwickau, 
Platten- 
Dresden, Meißen, Freiberg. Chemnitz, 
Marienberg, Annaberg, Eibenstock. 
Zittau, Loebau, Bautzen, Pirna, 
Schandau. 
Mannheim, Ludwigshafen, Kaisers 
lautern. 
Carlsruhe, Heidelberg, Baden und 
Lahr.') 
Stuttgart, Heilbronii, Hall, Ludwigs- 
bürg, Cannstadt, Eßlingen, Gmünd, 
Göppingen. Heidenheim, Reutlingen, 
Tübingen, Ulm, Sulz, Rottweil, 
Spaichiugen, Waldsee, Salzsteueramt 
Stetten. 
Constanz, Friedrichshafen, Randegg, 
Saeckingen, Lörrach, Freiburg, Stüh- 
lingen. 
Metz, Diedenhofen, Saargemüud, 
^Saarburg. 
Straßburg, Colmar, Schirmeck, 
Hagenau. 
Mülhausen, Altkirch, Münster. 
&gt;) S. Zentralbl. des Reichs 1880 S. 33. 
*) S. Zentralbl. des Reichs 1885 S. 390.
        <pb n="262" />
        250 
v. Ausseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
XII Abschnitt. 
Zoll-, Kandels- und Bchifffshvlsvertrage des Denlschen 
Reichs mit fremden Maaten. 
Bei dem großen Einflüsse, welchen Zoll-, Handels- und Schifffahrtsver 
träge mit auswärtigen Staaten auf die Delltsche Zollgemeinschaft von jeher 
ausübten, ist es von Interesse, über diese zum Schlüsse noch einige Be 
merkungen beizufügen und zwar zuerst im Allgemeinen über den Abschluß der 
selben nach den Grundsätzen des Reichs-Staatsrechts, dann über den Zweck 
und Inhalt derselben im Allgemeinen nub endlich über die einzelnen Verträge 
zu sprechen. 
Bereits in den ersten Zollvereinigungs-Verträgen vom Jahre 1834 
(Art. 38 und 39) ') ist die Bestimmung enthalten, daß sich die vertrag 
schließenden Regierilngen bemühen werden, durch Handelsverträge mit anderen 
Staaten dein Verkehre ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung ilnd Er 
weiterung zu verschaffen. In den Separatartikeln 15 resp. 13 zu den Art. 
39 resp. 38 der offenen Verträge vom 22./30. März und 11 Mai 1833-) 
ist ferner ausdrücklich anerkannt, daß den kontrahirenden Staaten das Recht 
verbleibe, mit andern, außerhalb des Zollverbandes gelegenen Staaten auch 
nach dem Abschlllsse der Zollvereinignngsverträge zur Erleichterung des Han 
dels und Verkehrs Verträge zu errichten. Es sollen jedoch dilrch solche Ver 
träge die Bestiminnngen der Zollvereinsverträge tu keiner Art verletzt werden 
dürfen. Auch soll hiebei der Gesichtspunkt festgehalten werden, daß sowohl 
die Erleichterungen tind Vortheile, welche auf der einen Seite ein außerhalb 
des Vereins gelegener Staat dem mit ihm kontrahirenden Staate zugesteht, 
auch den Angehörigen ititi) den Erzeugnissen der anderen Vereinsstaaten gesichert 
werden, als auch die dem fremden Staate ans der andern Seite gemachten 
Zugeständnisse nicht blos in dem Verhältnisse zu dem einzelnen kontrahirenden 
Vereinsstaate, sondern auch in der Rückwirkung auf den Verein überhaupt, 
durch die dem letzteren zugehenden Verkehrs- und Handelsvortheile möglichst 
ausgewogen werden. Deßhalb übernahmen für den Fall, daß von einem 
Vereinsstaate die Errichtung von Zoll-, Handels- und Schifffahrtsverträgen 
mit fremden Staaten beabsichtigt wird, die sämmtlichen Staaten des Vereins 
die Verbindlichkeit, nicht nur vor der Eröffnung der Verhandlungen die übrigen 
Mitglieder des Vereins zur Mittheilung der erforderlichen Notizen über ihre 
besoiideren Interessen einzuladen, sondern auch vor der förmlichen Ratifikation 
den übrigen Vereinsstaaten den vollständigen Inhalt solcher Verträge zum 
Zwecke ihrer zustimmenden Erklärung zu eröffnen?) 
Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 hat in dieser Beziehung 
eine wesentliche Aenderung herbeigeführt, indem in § 6 des Art. 8 4 ) bestimmt 
wurde, daß Preußen, dem das Präsidium des Bnndesrathes zusteht, in Aus 
übung desselben berechtigt sei, im Namen der übrigen Zollvereinsstaaten 
') Bd. I der Verträge S. 12, 112 und 190. 
ff Bd. I der Verträge S. 21, 138 und 198. 
ff Nur bezüglich der Errichtung von Handelsverträgen mit Rußland wurde der Preuß. 
Regierung mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse nach der Wiener Kongreß-Akte völlig 
freie Hand gelassen und ihr nur die Verpflichtung auferlegt, die Interessen der andern Ver 
einsstaaten gleichmäßig wahrzunehmen. (Art. 15 zum Art. 39 des offenen Vertrags v. 22. 
März 1833, Bd. I a.'a. O. S. 21.) 
4 ) Bd. V der Vertr. S. 93; Jahrb. 1868 ©. 16
        <pb n="263" />
        Zoll-, Handels- und Schiffsahrtsverträge mit fremden Staaten. 
251 
Handels- und Schifffahrtsverträge einzugehen. Uebrigens soll zum Ab 
schluß dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Vertrages in keiner Weise verletzt werden dürfen, die Zustimmung des 
Bu ndcsrath s') und zn ihrer G iltigkeit die Genehmigung des Zoll 
parlaments erforderlich sein. 
In Ziffer 8 des Schlußprotokolls zu der erwähnten Vertragsbestimmnng-) 
ist weiter verabredet, daß Preußen, unbeschadet seiner ausschließlichen 
Berechtigung, im Namen des Vereins Handels- und Schifffahrtsver 
träge mit fremden Staaten einzugehen, bei Verträgen mit Oesterreich und 
ber Schweiz die angrenzenden Vereinsstaaten zur Theilnahme an den dem 
Abschlüsse vorangehenden Verhandlungen einladen werde. Im Falle jedoch 
eine Uebereinstimmung nicht zu erzielen sei, werde es demungcachtet bei der 
Bestinlmlmg in § 6 des Art 8 verbleiben. 
Der Art. 11 der Reichsverfassung räumt nun aber dem Kaiser aus 
schließlich das Recht ein, Namens des Reichs Verträge mit fremden Staaten 
einzugehen, inacht jedoch den Abschluß der Zoll-, Handels- und Schifffahrts- 
Verträge^) von der Zustimmung des Bundesraths und die Giltigkeit 
derselben von der Genehmigung des Reichstages abhängig.' Die 
Bestimmungen der Reichsverfassilng und des Vertrages von 1867 stimmen int 
Wesentlichen überein, nur ist an Stelle des Präsidiums des Bundesrathes des 
Zollvereins der Deutsche Kaiser, an die Stelle des Bnndesraths des Zollver 
eins der Bundesrath des Deutschen Reichs und an die Stelle des Zollparla 
ments der Reichstag getreten. 
Somit kann auch angenommen werden, daß nach Art. 40 der Reichs- 
Verfassung die erwähnte Verabredung in Ziff. 8 des Schlußprot. von 1867, 
welche den Bestimmungen der Reichsverfassilng nicht widerspricht, noch jetzt 
in Geltung ist?) 
Anders ist es freilich mit den Verabredungen aus dem Jahre 1833. 
Wenn auch angenommen werden muß,*) daß den einzelnen Bundesstaaten 
durch die Reichsverfassung keineswegs unbedingt das Recht entzogen worden 
ist, internationale Verträge Namens des eigenen Staates unter Beacht 
ung der in den Separat-Artikeln 13 resp. 15 der Zvllvereinignngs-Verträge 
von 1833 verabredeten Maßgaben mit einem Bundesstaate*)' oder fremden 
Staaten?) einzugehen, so kann diese Berechtigung doch nicht weiter gehen als 
die Interessen der einzelnen Bundesstaaten, und hört somit auf, sobald Reichs 
interessen in's Spiel kommen, resp. die in Artikel 4 der Reichsverfassilng 
bezeichneten Materien Gegenstand des Vertrages sind oder wenn diese Verträge 
der Verfassung, den Gesetzen oder Verträgen des Reiches überhaupt widerstreiten?) 
') Siehe auch Art. 8 §12 Ziff. 1. 
*) Bd. V der Verträge S. 105; Jahrb. 1868 S. 35. 
") Weil sie Gegenstände betreffen, die nach Art. 4 der Reichsverfassung in den Bereich 
der Reichsgesepgebung gehören. 
*) Derselben Ansicht ist auch Delbrück in seiner Schrift über Art. 40 der Reichs 
verfassung S. 50. S. a. Pr öbst, der Abschluß völkerrechtlicher Verträge durch das Reich 
und die Einzelstaaten in Hirth's „Annalen" 1882 S. 245 fs. 
°) Siehe Rönne's Verfassungsrecht des Deutschen Reichs in Hirth's „Annalen" 
1871 92. 
b ) Z. B. Bayern mit Baden oder Wütteinberg wegen der Bier- oder Branntweinsteuer. 
7 ) Bayern mit Oesterreich ivegen des Anschlusses der Gemeinde Jungholz an das 
Bayerische Zoll- und Steuersystem (Vertrag vom 3. Mai 1868). 
8 ) Siehe Laband's Finanzrecht des Deutschen Reichs in Hirth's „Annalen" 1873 
S. 450 und Pröbst Ñ. a. O.
        <pb n="264" />
        252 
v. Ausseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Uebrigens möchte man aber zu der Annahme berechtigt sein, daß für 
das Bundespräsidium (den Kaiser) bei Eingehung von Handels- und Schiff 
fahrtsvertragen in: Allgemeinen nvch die Abreden der Separat-Artikel 15 
resp. 13 zu den Zollvereinigungsverträgen maßgebend sind, wonach vor Er 
öffnung von Verhandlungen die übrigen Bundesmitglieder zur Mittheilung 
der erforderlichen Notizen über ihre besonderen Interessen einzuladen sind. 
Nach erfolgter Zustimmung des Bnndesrathes, die sich der Kaiser wohl 
vor dem Abschlüsse des betreffenden Vertrages sichern wird') und wobei jeder 
Bundesstaat noch seine Interessen besonders hervorheben kann, und nach Ge 
nehmigung desselben durch den Reichstag werden die Ratifikations-Urkunden 
ausgewechselt und der Vertrag einfach, ohne weiteren Zusatz/) im Reichs 
gesetzblatt mit dem Bemerken publizirt, daß die Ratifikations-Urkunden an 
einem gewissen Tage ausgewechselt worden feiert. i) * 3 ) Hiedurch nimmt der Ver 
trag den Charakter eines Reichsgesetzes an, ans dem Rechte und Pflichten 
für die Bundesregierungen und die Reichsangehörigen fließen. 
Was den Zweck der Handelsverträge betrifft, so ist derselbe offen 
bar kein anderer, als für den gegenseitigen Handel, Verkehr, Schifffahrts- und 
Gewerbebetrieb der Angehörigen der vertragschließenden Staaten bestimmte Vor- 
schriften zu vereinbaren. 
Durch die Handelsverträge geben die Staaten autonome Rechte auf 
und übernehmen Verpflichtungen, welche durch die selbständige Gesetzgebung 
nicht bedingt sind. Einzelne in solchen Verträgen ständig vorkommende Ver 
abredungen erhalten die Natur internationaler Regeln Die Handels- und 
Zollverträge bekommen jedoch durch die Bestimmungen über die Höhe gewisser 
Zölle keineswegs die Natur von finanziellen Verträgen. 
Die Bestimmungen der einzelnen Handelsverträge sind je nach den speziellen 
Beziehllngen und Verhältnissen der vertragschließenden Staaten verschiedenartig; 
doch sind nachstehende Verabredungen fast gleichmäßig in allen enthalten, 
und zwar: 
Ueber die Befugnisse der Angehörigen eines jeden der vertragschließenden 
Theile in dem Gebiete der anderen in Bezug alls vvriibergehendeu Aufenthalt, 
dauernde Niederlassung, Erwerb und Besitz von beweglichem und unbeweglichem 
Eigenthum, Betrieb von Handel uitb Gewerben, Abgabenbelastung, Verfolgung 
und Vertheidigung der Rechte und Interessen vor Behörden «und Gerichten. 
Ferner über die Voraussetzungen für den Erlaß von Ein-, Aus- und 
Durchfuhrverboten und die Erhebung von Aus- und Durchfuhrzöllen. 
Sodann über die Beschränkung des bei der Ausfuhr g ew iss er Erzeugnisse 
stattfindenden Ausfuhrvergütungen, auf den Ersatz von Zöllen und inneren 
Steuern, welche von diesen Erzeugnissen oder deren Rohstoffe erhoben werden. 
Ueber die Beschränkung der inneren Abgaben für die Erzeugnisse des 
Vertragsstaates auf den Betrag, welche dieselben Erzeugnisse des eigenen 
Landes gii entrichten haben. 
i) In der Regel wird dem Bundesrathe vor Beginn der Vertragsverhandlungen eine 
Vorlage gemacht, um seine Ansichten kennen zu lernen. 
*) Rönne a. a. O. hält es für einen Mangel, das; der Zustimmung des şindes- 
raths und Genehmigung des Reichstages nicht gedacht wird- Siehe auch L aba nd's Staats 
recht des Deutschen'Reiches Bd. 2 S. 159. 
®) Siehe u. a. den Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Portugal 
v. 2. März 1872 (Reichsgesetzblatt 1872 S. 254 ff.).
        <pb n="265" />
        Zoll-, Handels- und Schifsfahrtsverträge mit fremden Staaten. 
253 
Dann über die Regelung der Verhältnisse bezüglich der Erfindungspatente, 
der Fabrik- oder Handwerks-Marken, der gewerblichen Muster oder Modelle. 
Endlich über die Ordnung der auf die Schifffahrt, besonders aber der 
Küstenschifffahrt bezüglichen Verhältnisse. 
Von besonderer Bedeutung sind außerdem die Vereinbarungen in Bezug 
auf die Zölle, welche bei der Einfuhr von Waaren des einen vertrag 
schließenden Theiles in das Gebiet des anderen Theiles erhoben werden können. 
Außerdem aber besteht seit neuerer Zeit unter den europäischen Staaten 
die Praxis, sich vertragsmäßig das Recht auf Meistbegünstigung in Bezug 
auf die Zölle (hauptsächlich Eingangszölle) einzuräumen. 
Durch die Einräumung dieses fast immer gegenseitigen Rechtes entsteht 
für den zusichernden Theil die Verpflichtung, den andern Theil für die im 
Vertrage genannten und sonstigen Gegenstände unverzüglich und ohne Weiteres 
all jeder Begünstigung, jedem Vorrechte und jeder Ermäßigung der Zölle 
Theil nehmen zu lassen, welche einem dritten Staate eingeräumt oder autonom 
eingeführt wurden. 
Für die Entwickelung dieser europäischen und deutschen Handelspolitik 
des letzten Jahrzehntes war es von Wichtigkeit, daß in dem Friedensvertrage 
des Deutschen Reiches mit Frankreich vom 10. Mai 1871 beide Staaten sich 
ohne Beschränkung auf die Zeitdauer verpflichteten, den Grundsatz der gegen 
seitigen Behandlung alls dem Fuße der meistbegünstigten Nation ihre Handels 
beziehungen zu Grunde zu legen. Hiedurch wurde einerseits veranlaßt, daß 
diese Klausel in die Handelsverträge der europäischen Staaten fast iminer 
Aufnahme fand und andererseits, daß im Wesentlichen auch auf autonomem 
Wege vielfach eine gleichmäßige Behandlung der einzelnen Länder stattfand. 
Von den zahlreichen zur Zeit bestehenden Handels- und Zollverträgen des 
Deutschen Reiches mit fremden Staaten enthalten nur diejenigen der Schweiz 
vom 23. Mai 1881, mit Italien vom 4. Mai 1883 und mit Spanien vom 
12. Juli 1883 gegenseitige Tarifvereinbarungen, während in einigen anderen, 
z. B. in dem mit Rumänien vom 14. November 1877, mit Serbien vom 
6. Januar 1883 und Griechenland vom 9. Juli 1884 einseitige Tarifver- 
pslichtnngen dieser Länder vorkommen. Außerdem ist in den meisten deutschen 
Handels- und Zvllverträgen bezüglich der Zölle die gegenseitige Behandlung 
ans dem Fuße der meistbegünstigten Nation vereinbart.') 
In den Handelsverträgen mit der Schweiz und Italien sind einige Zoll- 
ermäßigungen zugestanden und außerdem war im Handelsverträge mit Spanien 
der deutsche Roggenzoll ans 1 Jl für 100 Kilogramm gebunden worden, was 
jedoch durch einen zweiten Vertrag vom 10. Mai 1885') gegen einige Kon 
zessionen an Spanien wieder aufgehoben wurde. 
Als meistbegünstigt in Bezug auf die Zölle gelten zur Zeit in 
Deutschland folgende Staaten: die Argentinische Konföderation (Ver 
trag vom 19. September 1857), Belgien (Vertrag vom 30. Mai 1881), 
Chile (Vertrag vom 1. Februar 1862), Costarica (Vertrag vom 18. Mai 
1875), Frankreich (Friedensvertrag vom 10. Mai 1871), Griechenland 
(Vertrag vom 9. Juli 1884), Großbritannien (Vertrag vom 30. Mai 1865), 
Havaische Inseln (Vertrag vom 25. März 1879), Italien (Vertrag 
') S. a. hierüber das werthvolle Schriftchen von M. Sch raut, das System der 
Handelsverträge und die Meistbegünstigung. Berlin 1883. 
*) Reichsgesetzbl. 1885 ©. 247.
        <pb n="266" />
        254 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
vom 4. Mai 1883), Korea (Vertrag vom 26. November 1883), Liberia 
(Vertrag vom 31. Oktober 1867), Mexiko (Vertrag vom 13. Juli 1881), 
Niederlande (Vertrag vom 31. Dezember 1851), Oesterreich-Ungarn 
(Vertrag vom 23. Mai 1881), Persien (Vertrag vom 11. Juni 1873), 
Porttlgal (Vertrag vom 2. März 1872), Rumänien (Vertrag vom 14. Nov. 
1877), Schweiz (Vertrag vom 23. Mai 1881), Serbien (Vertrag vom 
6. Januar 1883), Spanien (Vertrag vom 12. Juli 1883), Türkei nebst 
Bulgarien, Ostrumelien und Egypten als türkische Provinzen (Ver 
trag vom 30. März 1862) und Friedensvertrag vom 13. Juli 1878 zwischen 
Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Großbritannien, Rußland und 
der Türkei; Vereinigte Staaten von Nordamerika (Vertrag zwischen 
Preußen und diesen Staaten und Nordamerika vom 1. Mai 1828), abgedruckt 
in Beutner, Handels- und Schifffahrtsverträge der deutschen Staaten von 
1881 S. 385/) Schweden und Norwegen (Verträge mit Hamburg und 
Bremen vorn 1. Mai 1841, mit Oldenburg vom 1. April 1843, mit Mecklen 
burg-Schwerin vom 10. Oktober 1846, mit Lübeck vom 14. September 1852/) 
und Dänemark (Vertrag mit Preußen vom 26. Mai 1846 und Wiener 
Friedensvertrag von 1864)?) 
Nach der Zeit ihrer Entstehung geordnet sind bis jetzt folgende Verträge 
abgeschlossen worden?) 
1. Der Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Preußen und 
den übrigen Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins und den 
Niederlanden vom 31. Dezember 1851?) 
Nach Kündigung des älteren Vertrages vom 21. Januar 1839 im 
Jahre 1841 6 ) waren mehrere Jahre verflossen, ohne daß die Handelsverhält 
nisse der Niederlande zu dem Zollvereine zu irgend welchen Erörterungen 
Anlaß gaben. Nachdem jedoch die Niederländische Regierung im Jahre 1850 
dem Preußischen Ministerium den Wunsch allsgesprochen hatte, sich bezüglich 
der kommerziellen Beziehungen mit dem Zollverein zrl verständigen und durch 
eine Reihe von Gesetzen, welche am 1. Januar 1851 ins Leben traten, alle 
differentialen Rechte zur Begünstigung der nationalen Schifffahrt, alle Dnrch- 
gangszvlle und sonstige Abgaben auf dem Rheine irnd der Mel, sowie das 
Verbot der Ertheilnng von Seebriefen an die nicht in Holland gebauten 
Schiffe aufgehoben hatte, so war ein günstiger Ausgang dķr Verhandlungen 
zu erwarten. Dieselben endeten auch mit der Unterzeichnung des genannten 
Handelsvertrags vom 31. Dezember 1851 zu Haag?) 
1) S. a. Zentralbl. des Reichs 1885 S. 48. Bundesrathsbeschluß v. 20. Febr. 1885. 
2 ) S. a. Zentralbl. des Reichs 1885 S. 48. Bundesrathsbeschluß v. 20. Febr. 1885. 
8 ) S. a. a. O. 1885 S. 190. Bundesrathsbeschluß v. 30. April 1885. 
4 ) Die Zollanschluß-Verträge mit Luxemburg und Oesterreich wegen der Gemeinde Jung 
holz gehören nicht hieher und sind bereits in Abschnitt III und außerdem je nach Bedürfniß 
erörtert. 
Ş *) Abgedruckt in der authentischen Sammlung der Handels- und Schifssahrtsverträge 
Deutschlands mit dem Auslande von 1851 bis 1872 (Anhang zu den Verträgen und Ver 
handlungen über die Bildung und Ausführung des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, 
Beà 1872) S. 338 ff.; Preuß. Handelsarch'iv 1852 Bd. I S. 239; Zentralblatt 1852 
b) Weber's Geschichte des Deutschen Zollvereins S. 163 ff. über die Gründe der 
Kündigung. 
') Schaumburg - Lippe und Oldenburg traten demselben am 11. resp. 19. Oktober 
1854 bei.
        <pb n="267" />
        Zoll-, Handels- und Schissfahrtsverträge mit fremden Staaten. 
255 
In dem sehr umfangreichen*) und für beide Theile gleich Vortheilhaften 
Vertrage wurden vor Allem die bereits von der Niederländischen Regierung 
gesetzlich gewährten Abgabenbefreiungen ilnd Erleichterungen für den Rhein 
verkehr llnd deil Verkehr auf den Niederländischen Gewässern vertragsmäßig 
festgestellt. Sodann die Erhebilng des bisher noch für den unmittelbaren 
Transit vorbehaltenen droit fixe unbedingt beseitigt; die Minderung der 
Niederländischen Lootsen-, Brücken- ilnd Schleußengelder auf 50 Prozent fest 
gesetzt und alle Zugeständnisse für die Schifffahrt ailch auf die Niederländischen 
Wasserkvmmilnikationen mit dem Scheldegebiet ausgedehnt. Für Rotterdam 
die Errichtung eines freien Entrepots für den freien Güterverkehr der Vereins 
lande, sowohl nach den Niederlanden, als über die See verabredet. Wogegen 
der Zollverein theils verschiedene Dnrchgangserleichternngen, theils die Theil 
nahme der Niederländischen Flagge an den für die Zollvereinsstaaten ans dem 
Rheine bestehenden Schifffahrtserleichternngen und Abgabenermäßigungen den 
Niederlanden zugestand. Außerdem gestand man sich gegenseitig die Rechte 
der meistbegünstigten Nation zu. 
Dieser nur bis zum 1. Januar 1854 giltige Vertrag war, obgleich er 
jedes Jahr gekündigt werden konnte, seit dem Jahre 1852 ununterbrochen in 
Krafts und gilt noch jetzt. 
2. Der nächste Vertrag ist der am 23 Juni 1856*) zwischen den Zollvereins 
staaten nebst Luxemburg und der Republik Uruguay abgeschlossene Freund- 
schafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag?) Derselbe ist nach erfolgter Kündig 
ung von Seite Uruguay's am 15. Oktober 1874 außer Kraft getreten. 
3. Ferner ist hier zu erwähnen der am 25. Juni 1857 zu Paris 
zwischen den Zollvereinsstaaten und Luxemburg einerseits und Persien an 
dererseits abgeschlossene Frenndschasts- und Handelsvertrag.*) 
Dieser Vertrag wurde am 11. Juni 1873 durch einen in Petersburg 
abgeschlossenen Frenndschasts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag ersetzt.*) 
4. Der nächste Vertrag ist der am 19. Sept. 1857 zwischen den Zvll- 
vereinsstaaten und der Argentinischen Konföderation in der Stadt 
Paraná abgeschlossene Frenndschasts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag?) 
Derselbe ist dem Vertrage mit Uruguay*) fast wörtlich nachgebildet und enthält 
im Wesentlichen dieselben Bestimmungen, auch bezüglich der Zeitdauer und 
Kündigungsfrist. 
') Er enthält 36 Artikel und ein Separatprotokoll in 17 Paragraphen und ist nur in 
französischer Sprache abgeschlossen. 
*) S. a. Weber a. a. O. S. 270 ff. 
-&gt;) Jahrb. 1857 S. 686. 
4 ) Sammlung K. S. 650 ff., Preus;. Handelsarchiv 1856 Bd. II S. 286. Derselbe 
enthält 15 Paragraphen und ein Schlußprotokoll. Die Ratifikationen wurden am 3. April 
1857 in Montevideo ausgewechselt. Er enthält einen deutschen und einen spanischen Text. 
°) Jahrb. 1858 S. 340, 603 ff. ; Zentralbl. 1858 S. 158; Preuß. Handelsarchiv 1862 
Bd. 1 S. 257 ; Sammlung rc. S. 575 ff. Derselbe enthält 9 Artikel und ist in französischer 
Sprache abgefaßt. Die Ratifikationen sind am 31. März 1858 in Paris ausgewechselt 
worden. 
*) Rcichsgesetzbl. 1873 S. 351. Derselbe ist in französischer Sprache mit deutscher 
Uebersetznng abgefaßt und enthält 21 Artikel. Rach einer Zusatzakte v. 6. Juni 1873 (Reichs- 
qesetzbl. 1873 à 363) verpflichteten sich die Vertragschließenden, den Vertrag zehn Jahre 
lang nicht zu kündigen. 
7) Zentralbl. 1859 S. 176; Preuß. Handelsarchiv 1858 Bd. I S. 113; Sammlung rc, 
S. 1 ff. Derselbe ist in deutscher und spanischer Sprache abgefaßt und enthält 15 Artikel. 
Die Ratifikationen wurden am 3. Juni 1859 in Paraná ausgewechselt. 
ģ) Siehe oben Nr. 2.
        <pb n="268" />
        256 
ü. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deritscheu Reiches. 
5. Hierauf folgte der am 2. September 1861 mit China abgeschlossene 
Frenndschasts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag. l ) Es ist dies der umfang 
reichste, eigenthümlichste und ausführlichste Vertrag, der überhaupt abgeschlossen 
worden ist. Er enthält vor Allem in 5 Artikeln gellaue Bestimmungen über 
die Aufstellung und Rechte der diplomatischen Vertreter und Konsuln.-) Ferner 
sind 15 Städte und Häfen China's bezeichnet, in denen sich Deutsche nieder 
lassen, frei bewegen und Handel und Industrie ». A. treiben dürfen (Art. 6). 
In Art. 7 sind die Bestimmungen enthalten, welche Anwendung finden sollen, 
wenn deutsche Handelsschiffe andere Orte und Häfen als die bezeichneten 
besuchen. Art. 8 beschränkt den Verkehr der Deutschen beim Besuche des Innern 
China's alls gewisse Entfernungen lind unterwirft sie bestimmten Kontrolen, 
während in Art. 9 die persönlichen Verhältnisse der Chinesen zu den Deutschen 
in China in Bezug auf persönliche Dienstleistungen geregelt sind. In Art. 10 
ist den Lehrern und Bekenner» der christlichen Religion volle Sicherheit für 
ihre Person, ihr Eigenthum und die Ausübung ihrer Religionsgebräuche 
besonders garantirt. In den Artikeln 11 bis 29 sind die besonderen Bestimm 
ungen über den Schiffs- und Waarenverkehr, über die hiesür zu zahlenden 
Abgaben und Zölle und über die Zollabfertigung und den Tarif enthalten. 
Art. 30 enthält Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der deutschen 
Kriegsschiffe und Art. 31 über diejenigen der Kauffahrteischiffe. In den Ar 
tikeln 32 und 33 ist von der gegenseitigen Hilfeleistung bei Verfolgung und 
Ergreifung von Deserteuren und Seeräubern die Rede. Die Art. 33 bis 39 
enthalten nähere Bestimmungen über die Jurisdiktion und Rechte und Ver 
pflichtungen der Konsuln und chinesischeil Behörden. Art. 40 bestimmt die 
gegenseitige Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen nach dem Rechte 
der meistbegünstigten Nation. 
Die Dauer des Vertrages ist ans 10 Jahre vom Tage der Ratifikation, 
also bis 14. Januar 1873, bestimmt. Allenfalls gewünschte Aenderungen 
müssen 6 Monate vorher der chinesischen Regierung angezeigt werden, sonst 
bleibt der Vertrag weitere 10 Jahre in Kraft. 
Am 31. März 1880 wurde zu diesem Vertrage eine Zusatz-Kon 
vention abgeschlossen, welchem Spezialbestimmnngell zur größeren Deutlichkeit 
und Vollständigkeit beigegeben sind.-'') Derselbe zersällt in 10 Artikel und 
bestätigt in Art. 9 alle Bestimmungen des Vertrages von: 2-September 1861, 
soweit in der Znsatzkonvention nicht Aenderungen enthalten sind. Die Rati 
fikations-Urkunde lourde am 16. September 1881 ausgetauscht und trat die 
Konvention nach Art. 10 an diesem Tage in Kraft. 
6. Als nächster Vertrag ist zu besprecheil der am 1. Februar 1862 
zwischen den Zollvereinsstaaten und Chili abgeschlossene Frenndschasts-, 
Handels- und Schifffahrts-Vertrag.Z 
9 Jahrb. 1863 S. 261; Preuß. Handclsarchiv 1863 Bd. I S. 528; Sammlung rc. 
S. 37 ss. Derselbe ist in chinesischer, deutscher und französischer Sprache abgefaßt und ent 
hält 42 Artikel, 2 Sep. - Art., 2 Tarife für die Eilt- und Ausfuhr China's. 10 Handels 
bestimmungen mit einer Zusatzbestimmung und einer Deklaration. Die Ratifikationsurkunde 
wurde erst am 14. Januar 1863 in Schanghai ausgetauscht. 
9 Diplomatische Vertreter kann für China nur der König von Preußen ernennen, 
Konsuln sämmtliche Fürsten und freie Städte Deutschlands. 
9 Siche Reichsgesetzbl. 1881 S. 261. 
4 ) Jahrb. 1864 S. 225 ; Preuß. Handelsarchiv 1863 Bd. 11 S. 505; Sammlung jc. 
Ş. 21 ff. Derselbe enthält 20 Artikel und eine Zusatz ' Verhandlung von 2 Artikeln vom
        <pb n="269" />
        V 
267 
Z""-, Handel-- und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten. 
.... ?"ch in diesen Vertrag si«d im Allgemeinen die Bestimmungen des Ber- 
8Ä» ÂS-W ÄÎ235S W 
Die Dauer des Vertrages ist bis 31. Dezember 1865 festgesetzt und 
außerdem eine 12mvnatllche Kündigungsfrist von dieser Zeit an bestimmt Er 
gut noch heute. 
ÂU/r^nen ber am 7. ßebruar 1862 ^i^en ben 
fahrtsvertta^)^^ ® iam abgeschlossene Freundschafts-, Handels- und Schiff- 
ab^r u î''ņ Allgemeinen dem Vertrage mit Uruguay ähnlich, enthält 
aber sehr spezielle Bestimmungen wegen der Konsulate, dann wegen der Orte 
an welchen Staatsangehörige der deutschen Staaten ihre Wohnsitze in Siam 
anschlagen oder Häuser bauen dürfen. Ferner berührt derselbe die Verhält- 
mlst der Siamesen, welche bei Deutschen in Dienste getreten sind, das Post- 
Ä,LL. «"= LSLrsre Ätz 
Die Dauer des Vertrages ist ans 12 Jahre stipnlirt und bezüglich der 
gcfcļjt nin ^ Cn eille ^ölfmonatliche Frist für die Beantraglmg derselben fest- 
8. Weitere Erwähnung verdient der am 20. März 1862 zwischen dem 
Zollverein lind der Ot t o ma n i sch en P forte abgeschlossene Handelsvertrag.-) 
ffÄSKFSSS«*»»* 
NÎÂi-Âîîrv'WÂ; 
ss? stļSt&amp;Xi «r ïttsarsti 
ss« sÆrsas ä as* 
türkischen Staaten, sowie bezüglich der Passirnng der Dardanellen und des 
Bosporus Der Verkehr mit Waffen und Kriegsmaterial nach der Türkei wird 
4 ) Derselbe ist abgedruckt in der erwähnten Sammlung der Verträge S. 512 ff. 
17
        <pb n="270" />
        258 v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
einer besonderen Kontrole unterstellt. Die Dauer des Vertrages ist auf 28 
Jahre festgesetzt, am Ende des 14. und 21. Jahres können Aenderungen in 
Vorschlag gebracht werden. 
Der erwähnte Vertrag von 1761 enthält 8 Artikel, in welchen gegen 
seitige Handelsfreiheit, das Recht zur Bestellung von Gesandten und Konsuln, 
gleichmäßige Behandlung der Unterthanen der kontrahirenden Theile vor den 
beiderseitigen Zoll-, Verwaltnngs- und Justizbehörden, danil Freiheit von der 
Sklaverei für Deutsche in der Türkei, sowie die Herausgabe der Erbschaften 
von den in der Türkei verstorbenen Deutschen besonders stipnlirt erscheinen. 
9. Als nächster Vertrag ist der am 22. Mai 1865 zwischen dem Zoll 
vereine und Belgien abgeschlossene Handelsvertrag zu erwähnen,') nebst 
einer Uebereinkunft vom 2. Januar 1855 '-) über die gegenseitige Zulassung 
von Hand lungs re is enden, dann eine gleiche über die Behandlung der 
von denselben mitgeführten Muster vom 10. September 1868?) 
Zwischen dem Zollverein imi) Belgien hatte schon ein Handelsvertrag vom 
1. September 1844 bestanden, der aber mit Ende 1853, nach erfolgter Kün 
digung, außer Kraft getreten war, so daß seitdem keine Vertragsbeziehungen 
zwischen beiden Handelsgrnppen bestanden?) Der zur Zeit giltige Handels 
vertrag vom 22. Mai 1865 hat diesem Zustande ein Ende gemacht mid die 
Handelsbeziehungen neu belebt. Hienach sollen die beiderseitigen Staats 
angehörigen in Bezug ans den Handel gleich nnd ans dem Fuße der meistbe 
günstigten Nation behandelt werden. Die Erzeugnisse der Länder beider Kon 
trahenten sollen gleichmäßiger Behandlung in Bezug ans Zölle nnd Abgaben 
bei der Ein- und Ausfuhr unterliegen. Aus- und Einfuhrverbote sollen nicht 
gegen einen der Kontrahenten einseitig verfügt werden. Ferner trat Belgien 
der am 2. August 1862-') zwischen dem Zollverein nnd Frankreich abge 
schlossenen Uebereinkunft wegen der Zollabfertigung des internationalen Ver 
kehrs ans den Eisenbahnen bei. Außerdem wurden für mehrere Waarenartikel 
bei der Einfuhr ans Belgien nach dem Zollvereine nnd umgekehrt Maximal- 
Zollsätze festgesetzt. 
Die Dauer des Vertrages wurde bis 30. Juni 1875 stipnlirt und von 
da eine zwölfmonatliche Kündigungsfrist. 
Im Jahre 1878 wurde seitens des Reiches dieser Vertrag gekündigt 
und sollte am 1. Januar 1879 außer Wirkung treten. Du-jch eine zwischen 
der deutschen nnd belgischen Regierung getroffene Vereinbarung wurde aber 
der Vertrag bis zum 30 Juni 1880 mit der Maßgabe in Kraft belassen, 
daß die Artikel 7 nnd 8 des Vertrages von 1865, welche sich ans gewisse 
Zollsätze für die Waareneinfnhr ans Deutschland nach Belgien und ans Bel 
gien nach Deutschland beziehen, mit 1. Januar 1880, als dem Zeitpunkte der 
Giltigkeit des deutschen Zolltarifs vom 16. Juli 1879, außer Kraft gesetzt 
werden sollten?) 
') Jahrb. 1865 S. 601 ff.; Preuß. Handelsarchiv 1865 Bd. II S. 26; Sammlung rc. 
S. 14 ff. Derselbe ist in deutscher und französischer Sprache abgefasst und enthält 9 Artikel. 
Die Ratifikationsurkunden sind am 29. Juni 1865 in Berlin ausgetauscht worden. 
Sammlung rc. S. 11 ff. 
3 ) Sammlung rc. S. 20 ff. -* 
4 ) S. a. Webe r a. a. O. S. 267 ff. 
*) Sammlung der Verträge S. 222 ff. 
9 Reichsgesehbl. 1880 ©! 20.
        <pb n="271" />
        17» 
Zoll-, Handels- und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten. 
259 
Nach einer weiteren Uebereinklmft vom 22. April 1880 soll der Vertrag 
von 1865 unter fernerer Außerkraftsetzung der Art. 7 ». 8 bis 30. Juni 1881 
in Wirksamkeit belassen werden.') 
Am 30. Mai 1881 wurde eine weitere U e ber ei nk un ft mit Belgien 
abgeschlossen/) wonach der Handelsvertrag vom 22. Mai 1865, welcher bis 
30. Juni durch die Uebereinkunft vom 22 April 1880 in Kraft erhalten 
wurde, bis zum Ablaufe eines Jahres in Geltung bleibt von dem Tage ab, 
an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Theile denselben 
gekündigt hat. Artikel 7 und 8 des alten Vertrages bleiben außer Kraft. 
10. Der dem Alter nach nächste Vertrag ist der Handelsvertrag 
zwischen dem Zollvereine und Großbritannien vom 30. Mai 1865») nebst 
einer Deklaration über die Behandlung der Handlungsreisenden, welche Muster 
bei sich führen, vom 1. April 1869 Z und über' den Beitritt der beiden 
Mecklenburg, Lanenbnrgs und Lübecks vom 9. Januar 1869?) 
Diesem Vertrage war ein früherer vom 2. März 1841 vorangegangen, 
der jedoch im Jahre 1848 außer Kraft trat, so daß seit dieser Zeit kein ver 
tragsmäßiges Verhältniß bezüglich des Handels mit Großbritannien bestand?) 
In demselben ist für die handeltreibenden Staatsangehörigen, sowie für 
die Erzeugnisse der Gebiete und Besitzungen beider Kontrahenten bei der Ein 
und Ausfuhr gleiche Behandlung stipulirt, die zollfreie Durchfuhr von Er 
zeugnissen, sowie die gegenseitige Behandlung aus dem Fuße der meistbegün 
stigten Nation zugestanden. Für die Bezeichnung oder Etiqnettirnng der 
Waaren oder deren Verpackung, für Muster, Fabrik- und Handelszeichen ist 
gleicher Schutz gegenseitig zugesichert. Schließlich ist verabredet, daß alle 
diese Bestimmungen auch auf die Kolvnieen und auswärtigen Besitzungen Groß 
britanniens Anwendung finden. Der Vertrag trat vom 1. Juli 1865 an in 
Kraft und gilt bis 30 Juni 1877. Zugleich ist eine zwölsmvnatliche Kün 
digungsfrist festgesetzt. 
Der Art. 6 des Vertrages von 1865 wurde durch eine Deklaration vom 
14. April 1875 auf das ganze Reichsgebiet Deutschlands ausgedehnt, nach 
dem er vorher nur für das Zollgebiet gegolten hatte?) 
11 Weitere Verträge wurden von dem Zollvereine mit dem Königreiche 
Italien abgeschlossen und zwar ein Handelsvertrag vom 31. Dezember 
1865») und ein Schifffahrts-Vertrag vom 14. Oktober 1867?) 
') A. a. O. 1880 S. 148. 
*) ReichSgeseßbl. 1881 S. 172. 
") Jahrbücher 1865 S. 307 ff.; Preuß. Handelsarchiv 1866 Bd. I S. 289; Samm 
lung rc. S. 252. Derselbe enthält 9 Artikel und ist deutsch und englisch abgefaßt. Die 
Ratifikationsurkunden wurden am 30. Juni 1865 in Berlin ausgewechselt. 
*) Sammlung ?c. S. 259. 
a ) Sammlung rc. S. 258. 
*) Siehe Weber, oieschichtc deS Zollvereins S. 169 ff. 
7 ) Derselbe betrifft den gegenseitigen Schuf) für die Etiquettiruug, Verpackung der 
Waaren, der Muster oder Handelszeichen. S. Reichsgefetzbl. von 1875 S. 199. 
*) Jahrbuch 1866 S. 256 ff.; Preuß. Handelsarchiv 1866 Bd. I S. 317 Samm 
lung rc. S- 284. Derselbe enthält 8 Artikel und ist nur in französischer Sprache abaesañt 
Die Ratifikationsurkunden wurden am 12. Mürz 1866 in Berlin ausgewechselt. 
«) Bundesgesetzblatt 1867 S. 317; Jahrb. 1868 S. 496; Sammlung rc. S 287 
Derselbe enthält 14 Artikel und ist nur französisch abgefaßt. Die übrigen Zollvereinsstaaten 
sind demselben nachträglich beigelreten. Der Austausch der Ratifikationsurkunden er'claie 
am 24. Oktober 1867 in Florenz.
        <pb n="272" />
        260 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Der Handelsvertrag ist demjenigen mit Großbritannien vollständig 
nachgebildet und hatte Giltigkeit bis zum 30. Juni 1875. Die Kündigungs 
frist war eine zwölfmonatliche. Dieselbe wird nach dem Ablauf des Giltigkeits 
termins von Jahr zu Jahr von selbst verlängert. 
Der Schifffahrtsvertrag stellte vor Allem die Schiffe der beiden 
Kontrahenten bezüglich der Tonnen-, Lootsen-, Hafen- re. Abgaben gleich, 
ebenso bezüglich der Förmlichkeiten beim Aufstellen, Laden und Löschen der 
Schiffe. Sodann wurde die gegenseitige Anerkennung der Schiffspapiere in 
Bezug auf Nationalität und Tragfähigkeit stipnlirt. Bezüglich der Waaren- 
Ein- und Ausfuhr wurde gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsange 
hörigen zugesichert. Die Bestellung von Konsuln wurde als gegenseitiges Recht 
zugestanden und bezüglich der Befugnisse imb Unterstützung derselben von Seite 
der Landesregierungen Näheres festgesetzt. Auch für den Fall eines Schiff- 
bruches waren nähere Verabredungen bezüglich der Rettung und sonstigen Be 
handlung der Waaren und Seeleute gemacht. Außerdem hatte man sich gegen 
seitig die Rechte der meistbegünstigten Nationen speziell zugestanden. Der Ver 
trag trat am 1. Januar 1868 in Kraft und hat dieselbe Dauer wie der erst 
erwähnte Handelsvertrag. 
Der Konsnlarvertraa stellte sehr genau und ausführlich die Rechte der 
Konsuln fest.') 
Kurz vor Ablauf des Jahres 1877 hatte die italienische Regierung den 
Antrag bei der Deutschen Regierung gestellt, den Handelsvertrag vom 31. Dez. 
1865 und die Schifffahrts-Konvention vom 14. Okt. 1867, welche auf den 
1. Juli 1876 gekündigt, aber unterdessen schon bis 30. April 1877 und dann 
bis Ende 1877 verlängert worden waren, bis 1. April 1878 in Wirksamkeit 
zu lassen. Nachdem hiezu die Genehmigung der Regierungen erfolgt war, 
wurde auf Antrag der italienischen Regierung bis Ende des Jahres 1878 die 
Verlängerung vereinbart. Auch dieser Termin wurde durch eine Verlängerung 
bis 31. Dezember 1879 verschoben und nach der letzten Verständigung blieben 
beide Verträge bis Ende Dezember 1880 in Kraft. ) Durch besondere Ab 
kommen mit Italien wurde die Giltigkeit der alten Verträge ferner bis 
1. Juli 1881,") dann bis 31. Dezember 1881 4 ) und endlich bis 31. Mai 
1882 5 ) ausgedehnt. 
Am 4. Mai 1883 wurde ein neuer Handels- und Schifffahrts 
Vertrag abgeschlossen, der am 1. Juli 1883 in Wirksamkeit trat und 
bis 1. Februar 1892 Geltung haben soll. Jeder Theil behielt sich jedoch 
nach Art. 14 vor, denselben sechs Monate vor dem 1. Februar 1888 zu 
kündigen 6 ) 
*) Der Handels- und Schifffahrtsvertrag mit dem Kirchen st a ate vam 8. Mai 1868 
(Sammlung K. S. 308) ist nach der Annexion dieses Staates durch Italien wohl ahne 
Werth und Bedeutung. 
*) S. Bundesrcithsprat. v. 1876 § 183, v. 1877 § 229 und 1878 §§ 29 und 205, 
V. 1879 §§ 624 und 642. 
3 ) Zentralbl. des Reiches 1881 S. 1. 
4 ) A. ci. O. 1881 S. 251. 
6 ) A. st. O. 1881 S. 474. 
6 ) Reichsgesehbl. 1883 S. 109. Er ist deutsch und italienisch abgefaßt und zerfällt in 
15 Artikel. Es sind abweichend van dem früheren Vertrage begünstigte Zvllsüpe für gewisse 
Waaren bei der Einfuhr in Deutschland und Italien beigefügt und enthält Artikel 7 die so 
genannte Meistbegünstigungsklausel für die im Zolltarif begünstigten Gegenstände. 
Da man mit Spanien wegen eines Handelsvertrages unterhandelte, so wurde durch 
BundesrathSbeschluß vom 28. Juni 1883 die spanischen Einfuhren van der Begün-
        <pb n="273" />
        Zoll-, Handels- und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten. 261 
12. Als nächster Vertrag ist der Freundschafts-, Handels- und Schiff 
fahrts-Vertrag des Norddeutschen Bundes mit der Republik Liberia vom 
31. Oktober 1867 *) zu nennen. Derselbe hat ähnliche Bestimmungen wie 
die meisten dieser Verträge, stipulirt das gegenseitige Recht, Konsulate zu 
errichten, sowie das Zugeständniß der Rechte der meistbegünstigten Nation. 
Er gilt vom 1. Juli 1868 an auf 12 Jahre, wobei zwölsmonatliche Kün 
digung verabredet ist. 
13. Von besonderer Bedeutung ist der am 9. März 1868 mit Oe st er- 
reich abgeschlossene Zoll- und Handelsvertrags nebst drei Anlagen, einem 
Schlußprotokoll und zwei Formularen. 
Diesem Vertrage sind zwei ähnliche vom 19. Februar 1853 und vom 
11. April 1865 vorangegangen. Den wesentlichen Inhalt des letzteren repro- 
duzirt der Vertrag von 1868. Sein Schwerpunkt aber liegt in den den 
Tarif betreffenden Abreden, außerdem sind aber die Bestimmungen über den 
Veredlnngsverkehr, über die Zusammenlegung der Zollämter, über die gegen 
seitige Respektirnng der Zollverschlüsse, den Eisenbahnverkehr und den Zoll- 
kartell u. s. w aufrecht erhalten. 
Bei dem Umstande nun, daß eine nähere und ausführliche Erläuterung 
dieses Vertrages die Grenzen dieser Bearbeitung weit überschreiten würde, die 
besten Aufklärungen aber der Bericht des Ausschusses des Bundes- 
rathes zu geben vermag, welcher am 6. April 1868 erstattet wurde, so 
wird auf diesen hiermit ausdrücklich Bezug genommen?) 
Der Vertrag trat am 1. Juni 1868 in Kraft und sollte bis 31. Dezember 
1877 in Geltung bleiben. Außerdem war eine zwölfmonatliche Kündigungs 
frist stipulirt worden. 
Im Oktober 1876 hatte die k. k. österr.-ungar. Regierung diesen Han 
dels- und Zollvertrag mit der Wirkung gekündigt, daß derselbe Ende 1877 
sein Ende erreichen sollte. Zugleich war die Bereitwilligkeit zum Abschlüsse 
eines neuen Handelsvertrages erklärt worden. Es wurden hierauf int April 
1877 durch beiderseitige Kommissarien zu Wien Verhandlungen gepflogen, 
welche jedoch zu keinem Resultate führten, 4 ) weßhalb der Vertrag von lo68 
bis Ende Juni 1876 und nachdem auch wiederholte Verhandlungen kein Ziel 
erreichten, bis Ende 1878 verlängert wurde. Erst am 16. Dezember 1878 
kam ein neuer Handelsvertrag,aber kein Zollvertrag zu Stande, der zwar 
im Wesentlichen mit dem früheren Vertrage übereinstimmte, jedoch mehrere 
Abweichungen von größerer Tragweite enthielt, wozu insbesondere der Mangel 
eines vereinbarten Zolltarifes gehörte. 
stigung des italienischen Handelsvertrags-Tarifs vom 1. Juli 1883 an ausgeschlossen. 
(S. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. Juni 1883, Zentralbl. des Reichs 1883 
S. 221.) Geändert durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 1883 (Zentralbl. d. Reichs 
1883 S. 295) vom 2. Nov. 1883 an. 
') Jahrb. 1869 S. 662 ff.; Bundesgesetzbl. 1868 S. 197 ff.; Sammlung rc. S. 317 ff. 
Derselbe enthält 10 Artikel und ist deutsch und englisch abgefaßt. Die Ratifikationen wurden 
in Hamburg am 23. April 1868 ausgetauscht. Später, im Jahre 1868 und 1869, traten 
die übrigen Zollvercinsstaaten demselben bei. (S. Zentralbl. des Reichs 1882 ©. 296). 
*) Jahrb. 1868 S. 461, 554, 472, 481; Bundesgesetzbl. 1868 S. 239 ff. Samm 
lung rc. S. 432 ff. Derselbe enthält 25 Artikel. Die Ratifikationsurkunden wurden am 
30. Mai 1868 in Berlin ausgewechselt; siehe Hirth's „Annalen" 1868 S. 589 ff. 
*) Abgedruckt in Hirth's „Annalen" 1868 S. 545 ff. 
4 ) Drucksachen des Bundesrathes von 1878 Nr. 31. 
5 ) Reichsgesetzbl. 1878 S. 365.
        <pb n="274" />
        262 
v. Ausseht Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Da dieser Vertrag nach Art. 26 nur vom 1. Januar 1879 bis Ende 1879 
Giltigkeit hatte, während dieser Zeit aber ein neuer Vertragsabschluß nicht 
möglich war, so wurde durch eine sogenannte Erklärung betreffend den Han 
dels-Vertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn vom 16. Dezember 
1878, welche vom 31. Dezember 1879 datirt,') der Handelsvertrag vom 
1. Januar 1880 bis 30 Juni 1880 mit folgenden Maßgaben verlängert: 
1. Die Bestimmungen in Art. 6 des Vertrages von 1878/) dann im 
Schlnßprvtvkoll zu diesem Artikel, lit. A*) und B 4 ), sowie mittelst 
Noten vom 16. Dez. 1878 gegenseitig mitgetheilten Detailvorschriften 5 ) 
werden außer Wirksamkeit gesetzt 
2. Die Vereinbarungen im Absatz 1 und 2 des 10. Artikels des Ver 
trages von 1878/) in dem diesem Vertrage als Anlage A beige 
fügten Zollkartell ^ in den hieraus bezüglichen Erklärungen des Schluß- 
protokolls sollen auch während des Zeitraums bis zum 30. Juni 1880 
insoweit zur Ausführung gelangen, als die bestehenden Gesetze 
nicht entgegenstehen. 
3. Die Bestimmungen im zweiten Absätze des Artikel 15 des Vertrags 
von 1878/) betr das Verbot und die Bestrafung der Anwendung 
nicht publizirter Tarifsätze auf Eisenbahnen, wird unwirksam. 
4. Der zweite Absatz des Artikel 17 des Vertrages von 1878, betreffend 
das Verbot der Beschlagnahme von Eisenbahnbetriebsmitteln, tritt 
außer Kraft. 
Nachdem auch bis 1. Juni 1880 ein neuer Handelsvertrag nicht in 
Aussicht stand, wurde am 11. April 1880 eine Uebereinkunft zwischen 
den Bevollmächtigten beider Staatsgebiete geschlossen, wonach der Handels 
vertrag vom 16. Dezember 1878 nebst dem dazu gehörigen Schlnßprotokolle 
mit den in der Erklärung vom 31. Dez. 1879 bestimmten Maßgaben") für die 
Zeit vom 30. Juni 1880 bis 30. Juni 1881 in Wirksamkeit bleiben soll.'") 
Am 23. Mai 1881 wurde endlich mit Oesterreich-Ungarn ein 
neuer Handelsvertrag abgeschlossen.") Derselbe trat am 31. Juli 
1881 in Kraft und soll bis 31. Dezember 1887 in Wirksamkeit bleiben. 
Jedem vertragschließenden Theile soll jedoch das Recht zustehen, vom 1. Jan. 
1883 an den Vertrag mit der Wirkung zu kündigen, daß er ein Jahr nach 
der Kündigung außer Kraft tritt. Dem Vertrage ist eine Beilage über die 
Entrichtungen im Grenzverkehre, ein Zollkartell' 2 ) und ein Schluß- 
protokoll beigefügt. 
Dieser Vertrag unterscheidet sich von dem von 1878, besonders in Bezug 
auf Art. 6 und das Schlußprotokoll zu diesem Artikel, da im neuen Vertrage 
9 Reichsgeschbl. 1880 S. 9. 
2 ) A. o. O. v. 1878 S. 365. 
*) A. a. O. V. 1878 S 380. 
4 ) A. a. O. v. 1878 S. 382. 
5 ) Zentralbl. des Reichs v. 1879 S. 7. 
*) Reichsgeschbl. 1878 S. 368. 
7 ) A. st. O. v. 1878 S. 374. 
8 ) Reichsgeschbl 1878 S. 369. 
9 ) Reichsgeschbl. 1878 S. 370. , 
10 ) Reichsgeschbl. 1880 S 9. 
“) S. Reichsgeschbl. 1881 S. 123 ff. und Hirth's „Annalen" 1881 S. 518. 
12 ) S. hiezu das neue Reichsgesetz v. 17. Juli 1881, betr. die Bestrafung von Zuwider 
handlungen gegen die österr.-ungar. Zollgesetze. Reichsgeschbl. 1881 S. 247.
        <pb n="275" />
        Zoll-, Handels- und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten. 
263 
die sämmtlichen Begünstigungen für den Veredlungsverkehr, welche 
bereits durch die Erklärung vom 31. Dezember 1879 außer Wirksamkeit 
gesetzt worden sind (f. oben Ziffer 1), nicht wieder eingeführt wurden itnb in 
Artikel 6 nur von untergeordneten Begünstigungen im Grenzverkehre die 
Rede ist. 
Bemerkenswerth ist eine Vereinbarung zwischen Oesterreich und Deutsch 
land wegen der Verzollung von Oberlausitzer und Bunzlauer Töpfer 
geschirr in Oesterreich und Znaimer Töpfergeschirr in Deutschland 
und wegen der Durchfuhr von Kreuz na cher Mutterlauge und Staß- 
furter Abraumsalz durch Oesterreich?) 
14. Ferner ist anzuführen der Handels- und Schifffahrtsvertrag mit 
Spanien vom 30. März 1868?) Dieser Vertrag enthält mit zwei Aus 
nahmen die Bestimmungen des mit Großbritannien abgeschlossenen. In Art. 16 
sind namentlich bestimmte Abreden bezüglich der Vorschriften enthalten, welche 
bei Verzollungen der Waaren nach dem Werthe in Spanien zu beobachten 
sind und Artikel 17 bestimmt ausdrücklich, daß die Bestimmungen des Ver 
trages ans die spanischen Kolonien sich nicht beziehen und daß deutsche Schiffe 
dortselbst nur wie diejenigen der meistbegünstigten Nation zu behandeln seien. 
Dieser Vorbehalt wurde jedoch auf Antrag des Bnndesrathes durch neue 
Unterhandlungen und einen Zusatzartikel vom 24. Juni 1868 aufgehoben 
und dagegen verabredet, daß die deutschen Schiffe hinsichtlich der Erhebung 
von Schifffahrts- und Hafenabgaben in Kuba, Portorico und den Philippi 
nischen Inseln den spanischen Schiffen gleichgestellt sein sollen, und daß 
die sämmtlichen Bestimmungen des Vertrages vom 30. März 1868, unbe 
schadet der für die überseeischen Besitzungen Spaniens bestehenden Gesetze 
und Verwaltnngsvorschriften, ans Kuba, Portorico und die Philippinischen 
Inseln auszudehnen seien. 
Die Giltigkeit des gedachten Vertrages ist bis 1. Jan. 1878 bestimmt 
und außerdem eine zwölfinvnatliche Kündigungsfrist verabredet. 
Am 18. Oktober 1881 wurde dieser Vertrag Seitens der spanischen Re 
gierung für 18. Oktober 1882 gekündigt?) Durch eine Vereinbarung der 
deutschen und spanischen Regierung wurde die Giltigkeit des Vertrags vom 
30. März 1880 bis 15. Dezember 1882 hinausgeschoben?) 
Am 12. Juli 1883 wurde ein neuer Handels- und Schifffahrts- 
v e rira g mit Spanien abgeschlossen, der am 22. Oktober 1883 ratißzirr 
und am 24. Oktober 1883 pnblizirt wurde und am 1. November 1883 in 
Wirksamkeit kam?) 
Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. August 1883°) 
wurden die mit Spanien vereinbarten Zollsätze bereits mit 14. August 1883 
in Deutschland ebenso allgemein eingeführt, wie die im italienischen Handels 
verträge vom 4. Mai 1883 vereinbarten Zollsätze, von denen Spanien durch 
’) S. Zentralbl. d. Reichs 1881 S. 259. 
*) Reichsgesehblatt 1868 S. 146; Bundesgesetzbl, 1868 S. 322 ff.; Sammlung jc. 
S. 629 ff.; Jahrb. 1868 S. 503; Hirth's „Annalen" 1868 S. 670 ff. Derselbe enthält 
19 Artikel und ist nur französisch abgefaßt. Tie Ratifikation erfolgte am 6. Juli 1868 
zu Madrid. 
s ) S. Zentralbl. des Reichs 1881 S. 431. 
*) a. a. O. 1882 S. 418. 
*') Reichsgesetzbl. 1883 S. 307. 
6 ) Zentralbi. des Reichs 1883 S. 243.
        <pb n="276" />
        264 
v. Ausseß: Die Zölle und Steueru des Deutschen Reiches. 
eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. Juni 1883') ausgeschlossen 
worden war. Spanien ließ dagegen vom 14. August 1883 an auch deutsche 
Waaren zu den vereinbarten Zollsätzen ein. 
Beide Bekanntmachungen «vom 30. Juni 1883 und vom 9. Aug. 1883) 
erhielten eine wesentliche Aenderung durch eine Bekanntmachung vom 
23. Oktober 1883, welche mit 2. November 1883 in Wirksamkeit trat. 2 ) 
Da durch den spanischen Handelsvertrag der deutsche Roggenzoll auf 
1 Jl für 100 Kilogramm gebunden war, dieses aber für die Wirkung der 
Zollerhöhnng für Roggen von wesentlichem Einfluß gewesen wäre, so wurde 
durch einen Vertrag vom 10. Mai 1885 gegen einige Zugeständnisse 
an Spanien Abhilfe geschaffen und die Bestimmung wegen des Roggenzvlles 
aufgehoben?) 
15. Dem am 20. Febr. 1869 von den Zvllvereinsstaaten mit Japan 
abgeschlossenen Handels- und Schifffabrtsvertrage war ein ähnlicher, aber nur 
von der Preußischen Regierung abgeschlossener, Vertrag v. 24. Januar 1861 
vorausgegangen. Da sich jedoch das Bedürfniß zeigte, nach Bildung des 
Norddeutschen Blindes und Rekonstrnirung des Zollvereins auf neuer Grund 
lage, diese Bestimmung auch auf alle deutschen Staaten auszudehnen und 
manches zu verbessern, so wurde im Jahre 1869 der bezeichnete neue Vertrag 
abgeschlossen?) Derselbe ist fast ganz dem mit China abgeschlossenen hinter 
Nr. 5 näher erörterten) Vertrage vom 2. Septeinber 1861 nachgebildet, ent 
hält Bestimmungen über die Aufstellung und Rechte der diplomatischen Ver 
treter und Konsilln, bezeichnet bestimmte Häfen und Städte (7 an der Zahlh 
welche den Deutschen geöffnet sein sollen und die Bedingungen, unter denen 
dieselben dortselbst sich aufhalten diirfen. Ein weiterer Artikel garantirt den 
Deutschen freie Religionsübung und gestattet denselben die Errichtung von 
Gebäuden zu diesem Zwecke ans ihren Niederlassungen. Ferner lverden durch 
denselben die beiderseitigen Jnrisdiktivnsverhältnisse, die Zoll- und Handels 
verhältnisse in Japan/) die Rechte und Pflichten der in Dienste von Deutschen 
tretenden Japanesen geregelt Es sind Bestimmungen über die Münzverhält 
nisse in Japans getroffen, die Rechte und Pflichten schiffbrüchiger deutscher 
Schiffe normirt, den deutschen Kriegsschiffen wird besonders das Recht zur 
Ausschiffung und Depvnirnng von Provisionen in japanesischen Häfen zuge 
standen. Endlich ist bestimmt, daß man die Deutschen yon Seite der 
Japanesischen Regierung wie die meistbegünstigte Nation behandeln werde. 
Besonders wichtig ist die Bestimmung, daß alle amtlichen Mittheilungen des 
deutschen diplomatischen oder Konsnlar-Agenten an die japanesischen Behörden 
in deutscher Sprache geschrieben, drei Jahre lang aber mit einer holländischen 
oder japanesischen Uebersetzung begleitet sein sollen. 
') st. st. O. 1883 S. 221. 
'I st. st. O. 1883 S. 295. 
3 &gt; Reichsgesetzbl. 1885 S. 247. 
4 ) Bundesgesetzbl. 1870 S. l ff.; Sammlung rc. S. 262; Jahrb. 1870 S. 238 u. 267. 
Derselbe ist in deutscher und japauesischer Sprache ausgefertigt uud enthält 23 Artikel; dann 
Bestimmungen, unter welchen der Handel der Deutschen in Japan betrieben lverden soll, nebst 
einem Zolltarife für Japan. Die Ratifikationsurkunden wurden am 15. Oft. 1869 in Beddo 
ausgewechselt. 
J ) Das Nähere enthalten die dem Vertrage anliegenden Bestimmungen und der Tarif, 
^ahrb. 1870 S. 249 ff. und Sammlung der Verträge S. 270 ff. 
6 ) Das Mllnzwesen in Japan liegt nämlich sehr im Argen, weil die Regierung selbst 
zu geringhaltige Münzen prägen läßt.
        <pb n="277" />
        Zoll-, Handels- und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten. 
265 
Vom 1. Juli 1872 an können Aenderungen oder Verbesserungen des 
Vertrags beantragt werden, ein solcher Antrag muß aber mindestens ein Jahr 
vorher angekündigt werden .*) 
16 Am 13. Mai 1869 wurde ein weiterer Handels- und Zollvertrag 
abgeschlossen lmd zwar mit der Schweiz. 2 ) 
Von derselben waren früher, in der Zeit vor Errichtung des großen 
Zollvereins, einzelne Verträge mit Bayern, Württemberg und Baden abge 
schlossen worden, durch welche diese Staaten sich gegenseitige Zoll- und Handels- 
begünstignngen zugestanden halten. Dieselben hörten jedoch im Jahre 1851 
auf, so daß seit dieser Zeit kein vertragsmäßiges Verhältniß bestand. Durch 
den Abschluß der Handelsverträge mit Frankreich und Oesterreich wurde auch 
in der Schweiz der Wunsch nach einem ähnlichen Vertrage rege und es 
begannen bereits am 4 April 1865 desfallsige Verhandungen zu Stuttgart, 
die jedoch nur dazu führten, daß man sich gegenseitig zugestand, daß die durch 
die neueren Verträge den anderen Staaten gewährten Tarifkonzessionen als 
modus vivendi auch für den Verkehr zwischen dem Zollverein und der Schweiz 
gelten sollen. 
Die erst nach der Rekonstituirung des Zollvereins wieder aufgenommenen 
Verhandlungen führten endlich am 13. Mai 1869 zu einem günstigen Re 
sultate. 
Vor Allem ist in diesem Vertrage von beiden Kontrahenten die Zusicher 
ung gegeben, ihre Staatsangehörigen in Bezug auf Ein- und Ausgangs 
abgaben und hinsichtlich des Schutzes für Bezeichnung und Etiquettirung der 
Waaren gegenseitig auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation behandeln zu 
wollen. Dann folgt ein Verzeichniß derjenigen Waaren, welche gegenseitig 
zollfrei behandelt werden sollen. Sodann wird gegenseitig die Freiheit von 
Durchgangsabgabcn garantirt. Beilage B enthält besondere Bestimmungen 
über begünstigte Behandlung des nachbarlichen Grenzverkehrs. Ferner sind 
besondere Vergünstigungen für den gegenseitigen Markt- und Veredelungs 
verkehr, ähnlich wie mit Oesterreich, verabredet. Bezüglich der inneren Abgaben 
ist verabredet, daß dieselben, mit Ausnahme der in einzelnen Kantonen der 
Schweiz zur Erhebung kommenden Verbrauchssteuern.2) welche aber nicht 
erhöht werden dürfen, die Erzengnisse des andern Kontrahenten nicht höher 
treffen dürfen als die eigenen. Ferner ist für die ungestörte Ausübung des 
Gewerbebetriebs der Kaufleute lind Fabrikanten rc. bèi Aufsuchen von Be 
stellungen durch Gewcrb-Legitimationskartei?) gesorgt. Genauere Verabred 
ungen enthält noch das Schlußprvtokoll mit seinen Beilagen. Der Vertrag 
trat am 1 Sept. 1869 in Kraft und soll bis 31. Dez. 1877 gelten. Wird 
derselbe nicht 12 Monate vor diesem Termin gekündigt, so bleibt er in Geltung 
bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage, an welchem eine allenfaUsiqe 
Kündigung geschah?) 
Dieser Vertrag war deutscherseits zu Anfang des Jahres 1879 mit der 
Wirkung gekündigt worden, daß er mit Ablauf des Jahres 1879 außer 
') Siehe das Nähere in den Drucks, des Bundesraths von 1869 Nr. 27 u. 46. 
2 ) Bundcsgesepbl. 1869 S. 603; Jahrb. 1869 S. 615; Sammlung rc. S. 581 ff. 
Derselbe enthält 12 Artikel, zwei Beilagen, ein Schlußprotokoll mit 2 Beilagen und ist nur 
in Deutscher Sprache abgefaßt. Die Natifikationsurkundcn wurden am 7. August 1869 in 
Berlin ausgewechselt. 
*) Siehe Anlage C. 
4 ) Siehe Anlage D. 
5 ) Siehe das Nähere in den Drucks, des Bundesraths von 1869 Nr. 65.
        <pb n="278" />
        266 
v. A ilfseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Kraft treten sollte. Zu Folge einer Verabredilng zwischen der Deutschen unb 
Schweizerischen Regierung wurde er jedoch bis zum 30. Juni 1880 mit der 
Maßgabe in Kraft belassen, daß aus der Reihe derjenigen Artikel, für welche 
unter der Nummer 1 der Anlage A zu dem Vertrage die gänzliche Befreiung 
von Eingangs- und Ausgangs abgaben gegenseitig zugesichert ist, der Artikel 
„von Salzsiedereien, die Mutterlauge" ausscheidet.') Am 1. Mai 1880 wurde 
dann diese Verabredllng durch eine nette Uebereinkunft bis 30. Juni 1881 
verlängert?') 
Am 23. Mai 1881 wurde mit der Schweiz ein neuer Handelsvertrag 
abgeschlossen, der am 1. Juli 1881 (Art. 12) in Kraft trat?) Derselbe 
unterscheidet sich von dem Vertrag von 1869 dadurch, daß in Artikel 5 die 
unter Ziffer 5—7 aufgeführten Begünstigungen fehlen, dagegen sind in einem 
neuen Artikel 6 für den Veredlnngsverkehr besondere Gruildsätze aufgestellt. 
Neu ist in demselben, daß Seide zum Färben besonders aufgeführt ist und 
daß im vorletzten Absätze bestimmt ist, daß bei Garnen und Geweben die Zoll 
freiheit von dem Nachweise der einheimischen Erzeugung der zur Veredlung 
ausgeführten Waaren abhängig gemacht werden kann. Ebenso sind in Art. 11 
(früher Art. 10) einige neue Bestimmungen wegen des Schutzes der Fabrik- 
und Handelsmarken getroffen. Außerdem beschloß der Bnndesrath in der 
Sitzung vom 25. Jllni, daß die am 27. August 1869 in Karlsruhe verein 
barten Bestimmungen zur Ausführung des Art. 5 Ziffer 2—7 des Vertrags 
von 1869') und die Verabredung V B des Schlußprotokolls hiezu, soweit der 
neue Vertrag nicht entgegensteht, ferner giltig sein sollen, und daß nach Maß 
gabe des 8 111 dieser Verabredung die Theilung der zur Veredlung durch 
Färben lind Bedrllcken versandten Gewebe linter gewissen Kontrolen auch 
ferner zugelassen werden.-') 
17. Am 28. August 1869 wurde ein Freundschafts-, Handels- und 
Schifffahrtsvertrag mit Mexiko abgeschlossen?) Nachdem der am 30. Juni 
1855 abgeschlossene Vertrag schon seit mehreren Jahren abgelaufen war, 
hatte sich das Bedürfniß zum Abschluß eines neuen gezeigt, derselbe ist in 
den meisten Punkten dem am 23. Juni 1856 mit Uruguay abgeschlossenen 
Vertrage nachgebildet. Neu und wichtig sind in demselben aber die Bestimm 
ungen: daß die Schiffe, welche eine regelmäßige Dampfschifffahrtsverbindung 
vermitteln, von beiden Kontrahenten auf dem Fuße der m-ist begünstigten 
Nation zll behandeln seien, ferner, daß Schiffe, welche wegen schlechten Wetters, 
oder Verfolgung durch Piraten oder Feinde Schutz suchen, allerwärts im 
Gebiete der Vertragschließenden mit Freundschaft aufgenommen und behandelt 
werden sollen. Weiter ist bestimmt, daß für den Fall, daß einer der 
kontrahirenden Staaten sich im Kriege befände, währeild der andere neutral 
bliebe, folgende völkerrechtliche Grundsätze^) anerkannt und beobachtet werden 
6 Siehe Reichsgesetzbl. 1880 S. 10. 
*) Siehe a. a. O. 1880 S. 149. 
3 ) Reichsgesetzbl. 1881 S. 155. 
4 ) Abgedr. in den Jahrbüchern Don 1869 S. 641. 
*) Zentralbl. des Reichs 1881 S. 260. 
0) Bundesgesetzbl. 1870 S. 525 ff.; Sammlung rc. S. 321 ff.; Jahrb. 1870 S. 539 ff. 
Derselbe enthält 26 Artikel und zwei Zusatzprotokolle v. 26. Nov. 1869 und v. 26. Aug. 1870 
und ist in deutscher und spanischer Sprache verfaßt. Die Ratifikationen wurden an: 
26. August 1870 in Mexiko ausgetauscht. 
h Dieselben wurden vom Pariser Kongresse im Jahre 1856 aufgestellt und sind hier 
zum ersten Male in einem Vertrage des Deutschen Reiches speziell enthalten.
        <pb n="279" />
        Zoll-, Handels- und Schifssahrtsverträge mit fremden Staaten. 
267 
sollen: Daß die neutrale Flagge Feindes Gut deckt und daß ebenso neu 
trales Gut, mit Ausnahme der Kriegskontrebande, deren Artikel näher be 
zeichnet sind, von der Wegnahme und Konfiskation frei sein soll, sobald es 
in dem Kaufsahrteischiffe des feindlichen Landes verladen ist. Ferner sind 
Verabredtlngen über die Behandlung des Verkehrs mit den nicht zur Kriegs- 
kontrebande gehörigen Waaren während des Krieges, und über das Benehmen 
der Handelsschiffe bei Visitationen durch Kriegsschiffe oder bewaffnete Fahr 
zeuge, sowie über die Verpflichtung der ersteren zlir Führung von Seebriefen 
oder Pässen getroffen. Bezüglich der Prisensachen sollen nur die Gerichte 
desjenigen Staates entscheiden, wohin die Prisen gebracht werden; dem Er- 
kenntnisse sind Entscheidungsgründe beizufügen, und sonstige Abmachungen zu 
beobachten. Wichtig ist auch die Bestimmung, wonach bei Ausbruch eines 
Krieges zwischen den Kontrahenten die Angehörigen derselben, welche sich in 
dem Gebiete des Andern aufhalten, das Recht haben sollen, unter bestimmten 
Voraussetzungen dort zu bleiben und ihren Handel imb Geschäfte fortzusetzen. 
Im Uebrigen sind die Bestimmungen über die Rechte der Gesandten und 
Konsuln wie in den übrigen Verträgen festgesetzt. 
Der Vertrag ist auf 8 Jahre vom Tag der Auswechslung der Rati 
fikationen an giltig und von da an besteht eine zwölfmonatliche Kündig 
ungsfrist. 
Die Protokolle vom 26. November 1869 und 26. August 1870 enthalten 
einige Erläuterungen und Ergänzungen des Vertrages. 
Am 13. Juli 1881 wurde mexikanischerseits der Handelsver 
trag mit der Wirkllng vom 13. Juli 1882 gekündigt?) Durch Vereinbarung 
zwischen beiden Theilen wurde die Giltigkeit des Vertrages bis 31. Dezember 
1882 verlängert?) Am 6. Dezember 1882 wurde ein neuer Freund- 
schafts-, Handels- und Schifffahr ts vert rag mit Mexiko abgeschlossen,^) 
dessen Ratifikationsurkunden am 26. Juli 1883 ausgewechselt worden waren. 
Während dieser Vertrag dem früheren ziemlich nachgebildet, ist in Art. 22 
für beide Theile neu, daß sie sich gegenseitig in Handels-, Schifffahrts- und 
Kvnsnlarsachen, sowie in Betreff der Behandlung der gegenseitigen Angehörigen 
dieselben Rechte und Vortheile zugestehen wollen, welche von beiden Theilen 
den meistbegünstigten Nationen eingeräumt sind 
18. Mit Frankreich waren bereits am 2 August 1862 mehrere Ver 
träge abgeschlossen worden und zwar ein Handelsvertrag, ein Schifffahrtsver 
trag, eine Uebereinknnft über die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs 
auf den Eisenbahnen und Uebereinkünfte wegen des gegenseitigen Schutzes der 
Rechte an literarischen Knnsterzengnissen?) 
Alle diese Verträge waren durch den Krieg der Jahre 1870/71 aufge 
hoben worden. Durch den Friedensvertrag vom 10 Mai 1871 zwischen dem 
Deutschen Reiche und Frankreichs wurden nur die Schifffahrtsvertrüge, 
die Uebereinknnft betr. die Zollabfertigung des internationalen 
Verkehrs auf den Eisenbahnen und diejenige wegen des gegenseitigen 
') S. Zentralbl. des Reichs 1881 S. 418. 
') Zentralbl. des Reichs 1882 S. 340. 
3 ) S. Reichsgesepbl. 1883 S. 247. 
4 ) Sammlung IC. S. 97 ff.; Jahrb. 1865 S. 78. 161,651, 172, 180, 193. Dieselben 
traten nach den am 9. Mai 1865 ausgetauschten Ratifikationen in Kraft. Siehe das Nähere 
über diese Verträge in Weber's Geschichte des Deutschen Zollvereins S. 356 ss. 
à) Reichsgesetzbl. 1871 S. 223 ss.
        <pb n="280" />
        268 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken 
der Kunst wieder in Kraft gesetzt, aber nicht der Handelsvertrag.') Es 
wurde Nllr im Allgemeinen bestimmt, daß die beiden Kontrahenten den Grund 
satz der gegenseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten 
Nation ihren Handelsbeziehungen zu Grunde legen wollen. Diese Regel sollte 
jedoch nur die Ein- intb Ansgangsabgaben, den Durchgangsverkehr, die Zoll- 
förmlichkeiten, die Zulassung und Behandlung der Angehörigen beider Nationen 
und der Vertreter derselben, aber nicht diejenigen Begünstigungen umfassen, 
welche einer der vertragenden Theile drirch Handelsverträge anderen Ländern 
gewähren wird, und zwar: England, Belgien, den Niederlanden, der Schweiz, 
Oesterreich und Rußland. Außerdem behält sich Frankreich die Befilgniß vor, 
von dell deutschen Schiffen und deren Ladungen Tonnen- und Flaggengebühren 
zu erheben mit dem Vorbehalte, daß diese Gebühren die von den Schiffen 
und Ladungen der erwähnten Nationen erhobenen nicht übersteigen?) 
Weiter ist bestimmt, daß in Bezug auf die Schifffahrt auf der Mosel, 
dem Rhein-Marne-, Rhein-Rhone-, dem Saar-Kanal und den mit diesen 
Wasserwegen in Verbindllng stehenden schiffbaren Gewässern die Angehörigen 
beider Kontrahenten gleiche Behandlung genießen sollen und daß das Flößrecht 
beibehalten werde?) 
In Art. 11 der zusätzlichen Uebereinkunft v. 12. Okt. 1871 zum Frie 
densvertrage?) in welcher besonders nähere Verabredungen über die Ein- und 
Ausfuhr aus und nach den von Frankreich abgetrennten Landestheilen von 
Elsaß-Lothringen und bezüglich des Veredlnngsverkehrs gemacht wurden, ist 
auch bestimmt, daß der Art 28-') des am 2. August 1862 abgeschlossenen 
Handelsvertrages, die Handels- und Fabrikzeichen betreffend, wieder 
ill Kraft treten solle. 
Und in einer weiteren Zusatz-Konvention vom 11. Dez. 1871 6 ) wurde 
auch Art. 23 des Handelsvertrags vom 2. August 1862?) welcher die Frei 
heit der gegenseitig ein- llnd ausgehenden Waaren von Durchgangsabgaben 
betrifft, für die in Art. 32 dieses Vertrages festgesetzte Zeitdauer wieder in 
Kraft gesetzt?) 
19. Der nächste Vertrag ist der am 2. März 1872 abgeschlossene und 
am 25. Juni 1872 ratifizirte Handels- und Schifffahrtsvertrag mit 
Portugal?) » 
Nach diesem Vertrage sollen die beiderseitigen Angehörigen alls dem Fuße 
der meistbegünstigten Natioll behandelt werden in Bezug alls Privilegien, 
Immunitäten und Begünstigungen des Handels und der Industrie, in Bezug 
auf Waaren-Ein-,"') Aus- und Durchfuhr und in Bezug auf Tarifermäßig- 
') Ausgenommen Art. 26, 28 und 23 durch die Zusatzkonvcutionen v. 12. Okt. und 
11. Dez. 1871 s. u. 
2 ) Art. 11 des Friedensvertrages v. 10. Mai 1871. 
3 ) Art. 5 ei. a. O. 
4 ) Reichsgesetzbl. 1871 S. 363; Sammlung rc. S. 670, ratifizirt am 31. Okt. 1871 zu 
Versailles und die Denkschrift hiezu in Hirth's „Annalen" 1872 S. 169 ff. 
5 ) Sammlung rc. S 109; Reichsgesetzbl. 1871 S. 368. 
•) Sammlung rc. S. 671; Reichsgesetzbl. 1862 S. 19. 
7 ) Sammlung rc. S. 107. -, 
Ş) Also bis 9. Juli 1877. 
9 ) Reichsgesetzbl. 1872 S. 254 ff. Derselbe enthält 23 Artikel und ist in französischer 
Sprache abgefaßt. Die Ratifikationen wurden am 26. Juni 1872 ausgetauscht. 
"') Ausgenommen sind die Zugeständnisse, die Portugal an Brasilien machen sollte.
        <pb n="281" />
        Zoll, Handels- und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten. 269* 
ungen. Ebenso sollen die deutschen Schiffe in Portugal und dessen Kolonien 
auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation behandelt werden. Die weiteren 
Verabredungen beziehen sich auf die Sicherheit der Deutschen und ihres Ver 
mögens vor persönlichem Militärdienste und Beschlagnahme zu öffentlichen 
Zwecken, ails die Erhebung von Erbschaften, ans die innere Besteuerung im- 
portirter Waaren, ans die Abgabe von Ursprungszeugnissen für deutsche 
Waaren bei den portugiesischen Zollbehörden, ans den Musterschutz und den 
Schutz für Etiqnettirnng der Waaren zc., ans die Verhältnisse der Handlnngs- 
reisenden, ans Cabotage, Nationalität der Schiffe, die Aufstellung und Rechte 
der Konsuln und das Verfahren beim Scheitern von Schissen. 
Schließlich sind die Bestimmungen des Vertrages ans Madeira, Porto 
Santo und die Azoren ohne Allsnahme ausgedehnt und ist die Anwendung 
desselben auf Luxemburg, so lange es zum Deutschen Handelssystem gehört, 
stipnlirt 
Der Vertrag soll bis 1. Juli 1878 in Kraft bleiben und im Falle vor 
Ablauf dieser Zeit kein Kontrahent die Absicht zur Aufhebung kund gegeben 
hat, noch ein weiteres Jahr vom Anfange der Kündigung an gerechnet. 
20. Der nächste ratifizirte Vertrag ist der am 13. Juni 1870 mit der 
Zentral-Amerikanischen Republik San Salvador abgeschlossene Freund- 
schafts-, Handels- und Schisffahrtsvertrag.') Derselbe ist den mit Mexiko 
abgeschlossenen Verträgen nachgebildet und enthält auch, wie diese, die auf 
dem Pariser Kongresse hinsichtlich des Handels der Neutralen angenommenen 
Grundsätze des Seerechtes ls. oben Nr 17). 
21 Noch ist zu erwähnen der am 18. Mai 1875 abgeschlossene und 
am 21. Nov. 1H76 ratifizirte Frenndschasts-, Handels- und Schifffahrtsver 
trag mit dem Freistaate Costa-R ica.") 
22 Der nächste Vertrag ist der am 2f&gt;. März 1879 zu Berlin und am 
19. Sept. 187 * zu Honolulu abgeschlossene Frenndschasts-, Handels-, Schiff- 
fabrts- und Konsnlar-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem König 
reich der Hawaiischen Inseln.') 
In einem besonderen Artikel wird das Deutsche Reich von den besonderen 
Begünstigungen ausdrücklich ausgeschlossen, welche den Nordamerikanischen 
Freistaaten durch eine Uebereinkunft vom 30 Januar 1875 zugestanden 
worden waren. 
23. Am 14. Nov. 1877 war mit Rumänien eine Handelskonvention 
abgeschlossen worden, deren Ratifikationsurkunden aber erst am 10 Juli 1881 
ausgewechselt wurden und die daher nach Art. 25 erst von diesem Tage an 
in Kraft trat 0 Dieser Konvention liegen zwei Zolltarife für die Einfuhr in 
') Rcichsgejepbl. 1872 ©. 377. Derselbe enthält 34 Artikel und ist deutsch und 
spanisch abgefaßt. Derselbe wurde von San Salvador gekündigt und ist am 1. April 1881 
außer Kraft getreten. 
*) Neichsgeß pbl. 1877 S. 13. Derselbe zerfällt in 38 Artikel, ist in spanischer Sprache 
abgefaßt mit einer deutschen Uedersetzung. 
*) Reichsgesepbl 1880 S. 121. Derselbe zerfällt in 28 Artikel und ist in deutscher 
und englischer Sprache abgefaßt. 
*) Reichsgesetzbl. 1881 S. 199. Die Konvention enthält 26 Artikel und ist für zehn 
Jahre vom Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden abgeschlossen Wird 12 Monate 
vor Ablauf dieser Zeit von keinem Theile gekündigt, so soll dieselbe in Geltung bleiben bis- 
zum Ablauf eines Jahres vom Tage einer allensallsigen Kündigung.
        <pb n="282" />
        270 
u. A u s s e s; : Die Zölle uiib Steuern des Deutschen Reiches. 
Rumänien und ein Zolltarif für die Ausfuhr aus Rumänien bei, welche bei 
der Ausfuhr ans oder bei der Einfuhr nach Deutschland maßgebend sein 
sollen. In Art. VI ist die sogen. Meistbegünstigung für Zölle gegenseitig 
zugestanden. 
24. Am 24. Januar 1879 wurde mit der Regierung von Samoa ein 
Freilndschaftsvertrag abgeschlossen, der am 26. Februar 1881 pnblizirt 
wurde?) In Art. 11 sind gegenseitig die Rechte der meistbegünstigten Nationen 
eingeräumt, für Kousule und die Unterthanen beider Nationen. 
25. Ferner ist noch zu erwähnen ein Handelsvertrag mit Serbien 
vom 6. Januar 1883, der am 4. Juni 1883 pnblizirt wurde?) 
Demselben ist ein ziemlich umfangreicher Zolltarif für die Einfuhr 
von Deutschland nach Serbien beigefügt, wodurch ein großer Theil der 
deiltschen Industrie begünstigt wird. Ferner sind besondere Bestimmungen 
über die Verzollung der Waaren nach ihrem Werthe bei der Einfllhr in 
Serbien vereinbart. 
In Art. 8 ist die Meistbegünstigungsklausel für Zollsachen enthalten. 
26. Weiters wllrde am 26. November 1883 ein Handels-, Freund- 
schafts- und Schifffahrtsvertrag mit dem Königreich Korea 
abgeschlossen, der am 4. Dezember 1884 pnblizirt wurde?) Demselben sind 
Bestimmungen zur Regelung des deutschen Handelsverkehrs mit Korea, dann 
ein Zolltarif für die Einfuhr aus Deuschland in Korea und für die Aus 
fuhr aus Korea beigegeben. In Art. 10 ist die gegenseitige Meistbegünstigung 
in Zollsachen zugestanden. 
27. Am 9. Juli 1884 wurde mit Griechenland ein Handels- und 
Schifffahrtsvertrag abgeschlossen, der am 28. Februar 1885 pnblizirt 
wurde?) In Art. 10 ist die Meistbegünstigung in Zollsachen zugestanden. 
Dem Vertrage ist ein vereinbarter Zolltarif für die Einfuhr gewisser griechischer 
Artikel in Deutschland und ein Zolltarif für die Einfuhr deutscher Artikel in 
Griechenland beigegeben, wodurch hauptsächlich deutsche Jndustrieartikel be 
günstigt werden. 
28. Endlich ist zu erwähnen eine am 15. Mai 1883 mit dem König 
reiche Madagaskar abgeschlossene Konvention, welche am 8. Juni 1885 
pnblizirt wurde und in drei Artikeln für alle diplomatischen, konsularischen, 
maritimen Vertreter, Agenten und Offiziere, sowie für die Unterthanen und 
Angehörigen beider Vertragsstaaten die Rechte der meistbegünstigten Nation 
einräumt?) 
') Reichsgesetzbl. 1881 S. 29. Derselbe ist deutsch abgefaßt und enthält 13 Artikel. 
*) Reichsgesetzbl. 1883 S. 41. Giltig für 10 Jahre. Wird derselbe 12 Monate vor 
her nicht gekündigt, so bleibt er ein weiteres Jahr in Kraft von dem Tage allenfallsiger 
Kündigung eines Theiles. Die Ratifikationsurkunden wurden am 25. Mai 1883 aus 
getauscht. 
3) Reichsgesetzbl. 1884 S. 221. Derselbe ist deutsch, chinesisch und englisch abgefaßt 
und emhült 13 Artikel. Er ist für 10 Jahre abgeschlossen vom Tage der Giltigkeit an. 
Ein Jahr vor Ablauf der 10 Jahre soll jeder Kontrahent das Recht haben, eine Revision 
des Vertrages und Tarifes zu verlangen. 
4 ) Reichsgesetzbl. 1885 Ş. 23. Die Ratifikationsurkunden waren am 20. Febr. 1885 
ausgewechselt worden. Derselbe zerfällt in 16 Artikel und soll 10 Tage nach der Ratifikation 
in Wirksamkeit treten und 10 Jahre Geltung haben. (Art. 16.) Außerdem sind wegà der 
Fortdauer dieselben Vereinbarungen getroffen, wie im Serbischen Handelsverträge. 
*) Reichsgesetzbl. 1885 S. 166. Dieselbe ist in deutscher und madagassischer Sprache 
.abgefaßt und mit einer englischen Uebersetzung versehen.
        <pb n="283" />
        Zoll-, Handels- und SchifffahrtsVerträge mit fremden Staaten. 271 
Ueberschaut man diese stattliche Anzahl von 28 Freundschafts-, Handels 
und Schifffahrtsverträgen, von denen 26 zur Zeit gelten,') bei denen die 
bedeutendsten Staaten aller Welttheile vertreten sind, so muß man einestheils 
die Thätigkeit unserer Diplomatie bewundern, andererseits aber bedauern, daß 
es noch nicht gelungen ist, mit llnserem größten Nachbarstaate (Rußland» und 
den Nordamerikanischen Freistaaten, die lange Zeit die Hauptabnehmer unserer 
Fabrikate waren und zum Theil noch sind und die Deutschland eine große 
Zahl ihrer Bevölkerung zu danken haben, außerdem aber mit Norwegen und 
Schweden, sowie mit Dänemark durch Handels- und Schifffahrtsverträge in 
nähere Verbindungen getreten zu sein. 
') Die speziellen Konsularverträge mit Italien (v. 21. Dez. 1868 resp. 7. Febr. 
1872 Reichsgesetzbl. 1872 S. 134), mit Spanien (v. 22. Febr. 1870 Reichsgesetzbl. 1870 
S. 99) und den vereinigten Freistaaten Nordamerika's (vom 11. Tez. 1871 Reichsgesetzbl. 
1872 S. 95) und andere gehören eigentlich nicht hieher (siehe übrigens hierüber Hirth's 
„Annalen" 1872 ». 1880) sowie die Reichsgesetzblätter v. 1872 S. 211 über die Konvention 
mit Spanien S- 67, über die Konvention mit den Niederlanden S. 134, über den Vertrag 
mit Italien; dann Reichsgesetzbl. v. 1873 S. 353 über den Vertrag mit Persien, Reichsgesetzbl. 
v. 1875 S. 145 über den Vertrag mit Rußland, Reichsgesetzbl. v. 1880 S- 121 über den 
Vertrag mit den Havaischen Inseln, Reichsgesetzbl. v. 1882 S. 69 ». 101 über die Verträge 
mit Brasilien und (Griechenland und Reichsgesetzbl. v. 1883 S. 62 über den Konsularvertrag 
mit Serbien.
        <pb n="284" />
        Druckfehler-Berichtigungen. 
Auf S. 43 muß es in Ziffer 11 statt Straf verwaltungs recht heißen: Strafver 
wandlungsrecht. 
Auf S. 87 muß in Note 3 statt „a. a. ¡0." gesetzt werden „Preuß. Zentralblatt". 
Auf S. 168 muß es auf der letzten Zeile statt „Uebertretungs vermerke" heißen „Ueber 
1 ragù ngs vermerke. 
Auf S. 169 muß es in Zeile 2 des Absatz 3 statt „bezeichnete" heißen „bezeichnet".
        <pb n="285" />
        18 
Alphabetisches Register 
A. 
Abfertigungsbefugnisse der Zoll- u. 
Steuerbehörden s. Befugnisse. 
Abgaben für öffentliche Wege 35. 45. 
Ab raum salze können abgabenfrei abge 
lassen werden 113. 
Abre ch n unge n unter den Bundesstaaten 
25. 199. 
Ab rech nu ngs wesen mit den angeschlos 
senen Gebietstheilen fremder Staaten 223. 
Aemterverzeichnisse 31. 
Alimentirnng der durch Zollanschlüsse 
dienstlos gewordenen Zollbeamten 219. 
Alkaloiden s. Branntweinsteuervergüt ung 
zu gewerblichen Zwecken. 
Altonas Verhältnis; zum Zollgebiet 22. 32. 
Amtsblätter der Zolldirektionen 29. 
Amtsunkosten 213. ff. 
Anerkenntnisse für Branntweinsteuer 
vergütung können zur Steuerzahlung be 
nützt werden 139. 
Anhalts Verhältniß zum Zollvereine und 
Reiche 6 ff. 227 ff. 
A n in e l d e st e l l c n für die Statistik des Waaren- 
verkehrs 192. 
Anmeldestellen für den Ucbergangsver- 
kehr 233. 
Anschaffungsgeschäft, Begriff, 170. 
Anweisung zum Bereinszollgesetz 49. 
Appetì über die Taback- und Salzsteuer 31. 
Argentinische Konföderation (Handels 
vertrag rc.) 14. 256. 
Ausbringer an theile in Zoll- u. Steuer- 
prozessen 89. 
Ausfuhrverbote 38. 
A uss uhrvergüt un gen s. Rückvergüt 
ungen. 
Ausgaben gemeinschaftliche 210 sf. 
A u s g a u g s a b g aben beseitigt 41. 46. 
Ausgeschlossene Landestheile s. Zollaus- 
schlüsse. 
A u s g l e i ch u n g s a b g a b e n f. Bier, Brannt 
wein re. 223. 
A u s st e l l u n g e n öffentliche (Zollabfertigung) 
80. 
A versa für Zölle und Verbrauchssteuern 43. 
B 
Badens Verhältniß zum Zollvereine und 
Reich 3 8. 32. 231. 
Basin waagen für Branntwein 139. 
Baukostenvergütung bei den Zollver 
waltungskosten 214. 
Baumwollgarn, Zollabfertigung desselben 
67. 
Baumwollgarnzölle 53. 
B aperns Verhältniß zum Zollvereine und 
Reich 3 ff. 13. 15. 121. 155. 230. 
Befugnisse der Zolldirektionsbehörden 176. 
— der Zoll- u. Steuerämter 179 ff. 
Begleitscheinabfertigung und Regu 
lativ 60. 
Be g l eitun gs ko st en für Schiffe u. Eisen- 
bahnzüge mit zollpflichtigen Waaren 217. 
Begleitzettel für den Eisenbahnverkehr 61. 
Begnadigungsrecht in Zoll- u. Steuer 
sachen 43. 
Behrens-ApPelt, Kommentar zum Zoll 
tarif 30. 
BelgienslHaudelsvertr. k.) 14. 22. 26. 258. 
Bergwerksstatistik 186. 
Berchtesgadener Steinsalz 118. 
Berichtigung der Pauschsumme bezw. des 
Zollverwaltungsetats 210—214. 
Besoldungsverhiiltnisse der Grenzzoll 
beamten 177. — der Reichskoutrolbeamteu 
246. 
Bestrafung s. Strafen. 
Betriebspläne s. Bier- und Branntwein 
steuer. 
Bevölkerungsstatistik 188. 
Bewaffnung des Grenzschutzpersonals und 
Kostenvergütung 217. 
Bierkouleur s. Malzsurrogate. 
Biersteuer 25. 120 ss. 
Biersteuer Fixation 125. 131. 
Bierst euer - Verwaltu n gskost en 222. 
Sinnen lini e 59. 178. 
Bla s e nzi ns für Branntwein 133. 
Boden seever kehr, zollpflichtiger 64. 85. 
B od en st e in, das Gesetz über die Statistik 
von 1879 31. 
Börsensteuer s. Reichsstempelabgabe 
Bonifikation s. Rückvergütung. 
Bottichsteuer für Branntwein 134. 
Branntweinaufschlag in Bayern 230. 
B r a n n t w e i n - M a t e r i a l st e u c r 137. 
Branntweinsteuer 25. 132. 
Branntweinsteuer-K ontraventionen, 
Defraudationen 149 ff. 
: Brannt Weinsteuergemeinschaft 226. 
I Branntweinsteuer -Verwaltungs- 
kosten 222.
        <pb n="286" />
        274 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Brauntweiusteuervergütung zu ge 
werblichen Zwecken s. Rückvergütung. 
Brau ubi er im Uebergaugsverkehr 230 ff. 
B r an n s ch w e i g s Verhältniß zum Zollverein 
und Reich 9. 226 229. 
Brau steri er s. Biersteuer. 
Bremen, freie Hansestadt und Freihafen 
23. 32. Hauptzollamt 177. 
Brückengelder 44. 
Bulgarien meistbegünstigt 254. 
Bureau- und Amtsunkosten 214. 218. 
Bundesgesetzblatt s. Reichsgesetzblatt. 
Bundesrath 15. 
Bunde s r ath s ausschuß für Rechnungs 
wesen 201. 
B u n d e s r a t h s d r u ck s a ch e n 28. 
Bund es vert rag e von 1870 15 ff. 
C. 
Chaus se e g elder 44. 
Chili (Handelsvertrag! 14. 256 
China (Handelsverträge) 14. 26. 256. 
Costa-Rica (Handelsvertrag) 22. 269. 
D. 
Dänemark meistbegünstigt 254. 
Da mm g el der 44. 
D e c l a r a t i o n s s ch e i u e für den Verkehr 
durch's Ausland 78. 
Delbrück Dr. Art. 40 d. Reichsversassuug 27. 
Denaturirung von Salz 116 ff. — von 
Brantwein 141. 
Deutsches Handelsarchiv s. Handels 
archiv. 
Diäten der Reichskoiitrolbeamten 246. — 
der Grenzzollbeamten 218. 
Diensttreue der Zoll- und Steuerbeamten 
beziv. Haftung für dieselbe 44. 176. 
Dienst anwe i i unge n für die Zoll- und 
Steuerämter 184. 
Diplomatisches Corps, Zollfreiheit für 
Bezüge desselben s. Gesandte. 
Dittmar. Handbrich der preuß. Brannt 
weinsteuer 31. 
Drucksachen des Bundesrathes 28. 
Durchfuhr, zollfrei 46. 
D u r ch s ch n i t t s g e h ä l t e r der Grenzbeamten 
215. 
(f. 
E ghpte n, meistbegünstigt 254. 
(£1111 beeter, Vertrag 6. 
Eingangsabgaben s. Zölle. 
Einnahmen, gemeinschaftliche 42. 
Einnahmeübersichten für Zölle und 
Steuern 202. 
E i n n ahni e st ati st i k 196. 202. 
Einwohnerzahl deö deutschen Reichs- u. 
Zollgebietes 33. 
Errichtung von Zoll- und Steuerstellen 
durch die Bundesstaaten 177. 
Eisenbahntarifrevision 20. 
Eisenbahnverkehr, zollpflichtiger (Regu 
lativ) 61. 
Eiserner Zollkredit für Wein 71. 
Eisenzölle 17. 
Elbe. untere, Einverleibung in das Zoll 
gebiet 23. 
Elsaß-Lothringen, Verhältniß z. Reiche 
31. 232. 
Elusion bei der Rübenzuckerfabrikation s. 
Rübeuzuckersteuer. 
Enklaven s. Zolleinschlüsse. 
Euqußten über Eisen-, Baumwoll und 
Leinenindustrie 18 ff. — über den Taback 
bau, Fabrikation und Handel 19 ff. — 
über Rübeuzuckersteuer 24. 
Etttrippen der Tabacksblätter auf Nieder 
lagen 112. 
Eq u i P age g el der f. Grenzbeamte 216. 218. 
Erhebungskosten für Zölle und Steuern 
s. Abrechnungswesen. 
Essi g sprit s. Branntweinsteuer. 
F- 
Fabriksteuer für den Branntwein 155. 
— für Taback 21. 
Fährgelder 45. 
Feuerschaden bei Taback 109. 
Finnische Butter, Privattransitlager für 
dieselbe 69. 
Finalabschlüsse für die gemeinschaftlichen 
Einnahmen 202. 
Finanzreformpläne des Fürsten Bis 
marck 19. 
Fixation der Brauereien 125. 131. — der 
Brennereien 147. — der Rübenzucker- 
sabrikeu 94. 
Floßverkehr, Zollabfertigung dessclb.57.75. 
Flüsse bczw. zollpflichtiger Verkehr auf den 
selben 59. 
Fortlaufende Konten s. Konten. 
F r a ch t b r i e f e für den Uebeîgaugsverkchr 233. 
Frankfurt a. M-, Verhältnisse zum Zoll 
verein 8. 77. 
Frankfurt a. O. (Meßkouten) 77. 
Frankreichs Verhältniß zum Zollvereine 
und Reich 13. 267. 
Freie Zolllager 68. 
Freihäfen am Rhein 59. 
Freipässe in Zollsachen 45. 
Fu hrk osten a versa für Ober-Inspektoren 
218. 
Fuhr ko sten der Zollbeamteu 213. — der 
Reichkontrolbeamten 246 ff. 
Funktionszulage der Grenzbeamten 213. 
— der Reichskomrolbeamten 246 ff. 
Fuselöl s. Branntweinsteuer. 
G. 
Gaupp, Kommentar zum Stempelsteuer- 
gesetz 31.
        <pb n="287" />
        Alphabetisches Register. 
275 
Gehaltsverhältuisse der Reichskontrol- 
veamten 239. 246. 247. 
Geldtranspvrte beziv. Haftung für div- 
selben 44. 
Gemeindeabgaben 46 ff. 
Generalinspektor des thüringischen Zoll- 
und Handelsvereins 176 226. 
Generalzollkonferenzen 7—14. 28. 37. 
Generalregister zu den Bundes- und 
Reichsgesetzblätteru 28. 
Gesandte beziv. deren Zollfreiheit 44. 
Geschäftsanweisungen der Zoll- und 
Steuerämter 184. 
Gesetzblätter 28. 
Geschäftsstatistik der Zollbehörden 188. 
198. 
Geschichte des Zollvereins 4 ff. 
Getreidezoll 53. 55. 
Gemer be salz s. Denaturirung von Salz. 
G em er b e st a 1 i st i k 187. 
Gewichtsteuer für Taback 106 ff. 
Gnadenkompetenzen für Hinterbliebene 
der Reichskontrvlbeamten 247. 
G r e n z a n s s i ch 1 s b e a m t e, deren Rechte und 
Pflichten 86. 
Grenzausseher, deren Verwendung 178. ¡ 
G re nzbesetzun g 178. 
Grenzbezirk und Kontrole in demselben 
69. 178. 
Grenzverkehr, kleiner und dessen Begünst 
igungen 86. 
Grenzzollämter 177. 
Griechenlands Handelsverträge 9. 26. 270. 
Größe des Deutschen Z ollgebietes 33. 
Großbritanniens Handelsverträge 9. 14. 
259. 
H. 
Hafengelder 44. 
Hasengen darmerie, Kosten für dieselbe218. 
Hasenregulative 63. 
Haftung der Gewerbtreibenden in Zoll-und 
Steuersachen tl. die einzelnen Gesetze) 152. 
— für die Diensttreue der Beamten 44.176. 
Hamburg, freie Hansestadt und Freihafen, 
deren Verhältniß zum deutschen Zollgebiete 
23. 32. — Hauptsteucramt 177. 
Hannovers Verhältniß zum Zollverein 11. 
Handelsverträge mit fremden Staaten 
s. die einzelnen Staaten. 
Han dels archi v, preußisches, jetzt deutsches, 
30. 
H au Pt grün ds ätze der Zoll- und Steuer 
verwaltung 34 ff. 
Hauptzollämter 177 ff. 
Hauptübersichten für das Abrechnungs 
wesen 202. 
Haus trunk, freier, bei ber Bierbereitung 126. 
Ha va is che Inseln, Handelsverträge 22. 269. 
Hefenbereitung in den Branntweinbren 
nereien 143. 
Heine Dr, Branntweinsteuershsteme der 
europäischen Länder 30. 
Hering (Denaturirung auf Privatlagern) 70. 
H e s s e n D a r m st a d t s Verhältniß zum Zoll 
verein und Reich 4 ff. 33. 226. 229. 
Hessen-Homburg 8. 
H i rt h Dr, Annalen des Deutschen Reichs 29. 
H ofhaltungen, Zollfreiheit 44. 
Hohenzollern-Hechingen und Sigmar 
ingen, Verhältniß zum Zollverein und 
Reich 6. 232. 
Honigwasser zur Branntweinbereitung 138. 
Hoher, die Wechselstempelsteuergesetzgebung 
30. 
I. 
Jahrbücher für Zollgesetzgebung 29. 
Japan (Handelsverträge) 14. 264. 
Innere Steuern für die Hervorbringung, 
die Zubereitung oder unmittelbaren Ver 
brauch von Gegenständen 46 fs. 
Jopenbier, Danziger (Ausfuhrvergütung) 
229. 
Italien (Handelsverträge) 14. 22. 26. 259. 
Jungholz, öftere. Gemeinde, deren Zoll 
anschluß an Bayern 32. 
G 
Kanalgelder 44. 
Ka s s abüch e r a bschlüsse 203. 
Kassensichcrheit und Haftung für die 
selbe 44. 176. 
Kaufmann Dr. v., über die Rübenzucker 
steuer 30. 
Kesselst euer für Bier 122. 124. 
Kirchenstaat, Handelsvertrag 260. 
Klein sch midi's Generalregisterznm Bundes 
und Reichsgesetzblatt 31. 
Kochsalz s. Salzsteuer. 
Kommerzialstatistik s. Statistik des 
Waarenverkehrs. 
Kvnfiskate in Zoll- und Steuerstrafsachen 
fallen dem Landsfiskus zu 43. 
Konsuln s. Handelsverträge. 
Konsularverträge 271. 
Konten, fortlaufende 75. — Meßkonten 77. 
Kon tradenti on en gegen die Zoll- und 
Steuergesetze s. die einzelnen Steuerarten. 
Kontrebande 86. 
Kvntrolgebühr für Salz 113. 
K o rea (Handelsvertrag) 26. 270. 
Kosten der Zoll- und Steuerverwaltung 43. 
Krähn eng elder 45. 
Kredit für Zölle, Verbrauchs- und Reichs 
steuern 48. 204 ff. — Höhe desselben 
205. — Sicherstellung desselben 203. 
Kreditanerkenntnisse 209. 
Kreditfristen 205. 
Kreditkonto 209. 
Kreditlag er 68. 
Kreditregulative 204. 
Kreditregister 209. 
Kriegsfahrzeuge, deutsche, deren Zoll 
abfertigung 64. — Fremde, desgleichen 64
        <pb n="288" />
        276 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Kreuzzollinspektor, Kosten für den 
selben 218. 
Kröckel, preuß.-deutsches Zolltarifsystem 30. 
Kurhessen. Verhältnis; zum Zollverein 6. 
227. 
L. 
La dungs verzeichn is se s. Eisenbahnver 
kehr, zollpflichtiger. 
Lauen burgs Verhältnis; zum Zollverein 
und Reich 15. 
Legitimationsschein-Kon trole im 
Grenzbezirke 85. 
L e g i t i m a t i o n s s ch e i n - E r t h e i l u n g s - 
kosten 217. 
Leinengarn (Zollabfertigung) 57. 
L e ydheker. die Zölle und indirekten Steuern 
in Elsas; Lothringen 30. 
Liberia (Handelsvertrag) 261. 
Lippes Verhältnis; zum Zollverein und 
Reich 4. 34. 227 ff. 
Literatur für Zoll- und Steuerwesen 28 ff. 
Löbe Dr., deutsches Zollstrafrecht 31. 
Lotterieloos st eu er s. Reichsstcmpelsteuer. 
Löwen herz Dr. über die Steuerfreiheit des 
Branntweins zu gewerblichen Zwecken 30. 
Lübeck, HauptzoUamt 177. 
Lübecks Verhältnis; zum Zollverein und 
Reich 15. 31. 177. 
Luxembnrgs Verhältnis; zum Zollverein 
und Deutschen Reiche 9. 32. 229. 
M. 
Madagaskar (Handelsvertrag) 26. 270. 
Maischbreunereien 134. 
Maischraumsteuer 134 ff. 
M alza ufs chla g, bayerischer 121. 
Malzsnrrogate, deren Besteuerung und 
Kontrolirnng 123. 
Markt- u. Meßverkehr, zollpflichtiger 78. 
M a s ch i n e n z ö l l e können nicht erlassen 
werden 44. 
Massengüter (Statistik) 193. 
Materialbranntweinsteuer 137. 
M a t r i k ula rbe i träg e 200. 
Mehrgewicht bei seewärts eingegangenen 
und havarirten Waaren tvird bei der Ver 
zollung nicht berücksichtigt 51. 
Mecklenbu r g-S ch w e r i n s Verhältnis; zum 
Zollverein und Reich 4. 15. 34. 227. 
Meistbegünstigte Staaten 253. 
Mecklenburg - Strelitz Verhältnis; zum 
Zollverein 15. 34. 227. 
Mel as sever Wendung 137. 
Meßkoin inissionen 77. 
Meßkonten 77. 
Meßordnungen 77. 
Mes; Platz e und deren Begünstigung 77. 
Meßr a b at 77. 
Meßverkehr (s. a. Marktverkehr) 79. 
Mexikos Handelsverträge 14. 26. 266. 
Miethe ntschadigun g für Grenzbeamte 
214. 216. 
Ministerionferenz zu Heidelberg 18. 
Mineralöl s. Zollabfertigung. 
Monats aus weise für Statistik 92. 
Mühlen fab rikate, Zollentrichtung für 
dieselben, 74. 
Münzkartell 10. 
Musterpässe für Reisende 180. 
N. 
Nachpökelung von Heringen (steuerfreie 
Ablassung von Salz hierzu) 114. 
Nachs chus; acci se für Branntwein 133. 
Nassau, Verhältnis; zum Zollverein und 
Reich 4. 
N e n m a n n, das Bvrsensteiiergesetz von 
1885 168. 
Niederlagen, amtliche und Regulative hier 
für 66.' 
Niederlagegelder 44. 
Niederlande (Handelsvertrag) 9. 254. 
Niederschlagt! ngsbefugniß der Zoll- 
und Steuerbehörden von Zoll- und Steuer- 
prozessen 92. 
Nordame r i k anisch e Freist a aten, deren 
Verhältnis; zum deutschen Reich 254. 
Norddeutscher Bund 144 ff. 
Norinalsteuer für Branntwein 137. 
Normalsätze im Pauschsummenetat 210. 
Norwegen, s. Schweden. 
O. 
O ber-Grenz kon tro teure, Bezüge der 
selben 213 ff. 
Ober-Zollinspektoren, Bezüge der 
selben 213 ff. 
Oesterreich-U ngarn (Zoll- und Handels 
verträge) 11. 13. 22. 26. 261—263. 
Oldenburgs Verhältniß zum Zollverein 
und Deutschen Reich 11. 32. 227. 
Organisation der Zol»- und Steuerver- 
waltnng 176 ff. 
Or ganis ations stati st ik 198. 
Organisai ions Veränderungen 179. 
214. 
Ortschafts Verzeichnisse 188. 
Ortszulagen der Grenzbeamten 213. 216. 
OSmose-Verfahren s. Rübenzuckersteuer. 
Ost rum e lien, meistbegünstigt 254. 
Ott omanische Pforte (Handelsverträge) 
s. Türkei. 
P. 
Paraguai (Handelsvertrag) 14. 
Passirgüter über den Bodensee (Zollab 
fertigung) s. Bodenseeverkehr. . 
P auschs n m tu e n und PanschsnmmenMat 
für die Zollverwaltungskosten 210. 
Pauschsu in menetat abgeschafft 211. 
Pensionsvergütnng für Grenzbeamte 
214. 216.
        <pb n="289" />
        Alphabetisches Register 
277 
Petroleumtrans it lager 70. 
Petroleumsä s se r s. Tarabestimmungen. 
Petroleumsässerlager 66. 
Psa n ne n st ei n von Salz 118. 
Persien (Handelsverträge rc.) 14. 22. 255. 
Persönliche Zulagen der Grcnzbeamten 
können nicht angerechnet werden 213. 
Pferde-Unterhaltungsgelder 213.216. 
Pfe rdezu s chußg eIde rf. Grenzbeamte 218. 
Pflastergelder 45. 
Pochhammers Jahrbücher 29. 
Pökelung von Heringen (Abgabe von 
steuerfreiem Salz hierzu) 114. 
Polarisation des Zuckers 97. 
Portos rei heit in Zollvereins- und Reichs- 
dienstsachen 41. 46. 
Portugal (Handelsvertrag rc. rc.) 268. 
Postgüter, ausländische und deren Zollab 
fertigung und Regulativ hierfür 65. 
Po st exp osi turen für die Zollabfertigung 
178. 
Präzipuum s. Zollpräzipuum. 
Preßhefe s. Hefe. 
Preußens Verhältniß zum Zollverein und 
Reich 9 ff. 32. 226 ff. 
Privatlager s. Kredit-Transitlager-Theil- 
ungslager rc. 
Privatsalinen 115. 
Pr oze ßstatist ik 198. 
P i) rm onts Verhältniß zum Zollverein und 
Reich 9. 227. 
Q. 
Quartalsabrechnungen 202. 
Quartalsextrakte über Zölle und Steuern 
202. 
R. 
Reform der Grundsätze für die Zollver- 
waltungskosten 25. 54 — des Zollab 
fertigungsverfahrens 49 — des Zolltarifs 
19. 23 ss. 
Regulative, s. dieselben bei den einzelnen 
Materien. 
Reich, Deutsches 16. 
Reichsbevollmächtigte für Zölle und 
Steuern 235 ff. 
Reichskontrole für Zölle und Steuern 
39. 235 fs. 
Rcichsgerichtlichc Erkenntnisse in 
Zollsachcn 86, in Brausteuersachen 130, 
iti Branutweinsteuersachen 150. 
Reichsgcsetzblatt 29 
Reichshauptkasse und Abrechnung mit 
derselben 222. 
Reichsstempe labgabc 23. 25. 167 ff. — 
Berwaltungskosten 222. — Gegenstände 
der Besteuerung nach Tarifnummer 1—3 
168 ff. — Wer zur Zahlung verpflichtet 
ist 168. — Uebertretungen 168. — An 
meldung vor der Zeichnung von Werth 
papieren 168. — Befreiungen und Aus 
nahmen 169. — Begünstigung der Tarif- 
nummer 3 169. — Einfluß des Orts des 
Abschlusses eines Börsengeschäftes auf dem 
Stempel 169. — Börsenmäßig gehandelte 
Waaren 170. — Befreiungen bei An 
schaffungsgeschäften 170. — bei Lotterien 
173. — Verwaltungskostenvergütung 176. 
222. 
Reichsverfassung 27. 
Reis s. Zollbegünstigung u. Malzsurrogate. 
R e i s e k o st e n der Reichskontrolbeamten 246 
ff. — der Grenzbeamten 216. 218. 
Repertorium zu den Zollverträgen und 
Konferenzverhandlungen 28. 
Restitutionen aus Veranlassung der Re 
gisterrevision 203. 
Retourgüter, Zollsreiheit derselben 79. 
Neuß, ältere und jüngere Linie, deren Ver 
hältnisse zum Zollverein und Reich 31. 
226 ff. 
Rheinpfalz, bayerische, Uebergangsverkehr 
230. 
Rhein verkehr, s. Wasserverkehr. 
R h e i n s ch i f f s a h r t s k o n v e n t i o n 59. 
Rüben zuck erst eu er 92 ff. — Deren Ver 
waltungskosten 221. 
Rücke i n n ahmen an Ausgaben für die Ge 
meinschaft 212. 
Rückvergütung zuviel bezahlter Zölle u. 
Steuern 203. — Der innern Verbrauchs 
steuern (s. Uebergangssteuer) der Stempel 
steuer 174. 
Rückvergütung der Rübenzuckersteuer 96. 
— der Tabacksteuer 105. 110. — der 
Branntweinsteuer, bei der Ausfuhr 139. 
— derselb. zu gewerblichen Zwecken 140. 
— der Biersteuer 131. 
Rumänien, Handelsvertrag 26. 269. 
Rußlands Verhältniß zum Reich 271. 
Sachsen-Altenburg, desgl. 4 ff. 226. 
Sachsen-Ko bürg-Gotha 4 ff. 34. 226. 
Sachsen- M e i n i n g en, desgl. 4 ff. 34. 226. 
Sachsen-Weimar-Eisenach, desgl. 4 ff. 
34. 226. 
Sachsens Verhältniß zum Zollverein und 
Reich 4 ff. 33. 226 ff. 
St. Salvator, Handelsvertrag 269. 
S a l z a b g a b e s. Salzsteuer. 
Salzkreditlagcr 70. 
S alzdc il a t u r i r u n g 113. 116 ff. 
Salzabgaben st ati st ik 198. 
Salzlecksteine für Vieh 118. 
Salzmonopol, Aushebung desselben 15. 
Salz st euer 112 ff. 
Salzsteuerämter 115. 
Salzsteuererlasse 113. 
Salz steu er Erhebungskosten 220 ff. 
S a in ln lung der Zoll- und Handelsver 
träge 28.
        <pb n="290" />
        278 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Samoa (Handelsvertrags 26. 270. 
San Salvador (Handelsvertrag 269. 
Sancì Pauli, Antrag Preußens auf Ein 
verleibung in das Zollgebiet 22. 
Schanz Dr., Jahrbuch für Finanzwissen- 
schaft 29. 
S ch a u m b u r g - Lippe ' s Verhältniß zum 
Zollverein n. Reich, s. Lippe 4. 9. 31. 226. 
S ch i f f f a h r t s v e r t r a g e s. Handelsverträge. 
S ch i f f s a b f e r t i g u n g, zollpflichtige i. Ver 
kehre zwischen Mecklenburg und Ost 
preußen 64. 
Schiffsban-Materialien s. Zollbe 
günstigung. 
Schiffsbegleitung, Kosten 216. 
Schleswig-Holsteins Verhältniß zum 
Zollverein 15. 
Schlußnotenzwang 171. — Aufbewahr 
ung der Schlußnoten 172. — Steuer 
erstattung für verdorbene oder zu hoch 
besteuerte Schlußnoten 172. 
S ch raut über Handelsverträge 31. 
Schleusengelder 44. 
S ch m v l l e r Dr., Jahrbuch für Gesetzgebung 
». Verwaltung 29. 
Schwa rzb u r g - Rud olst adt und Son 
de rs h a u sc n, Verhältniß zum Zollverein 
und Reich 4 ff. 31 ff. 226. 
Schwedens Verhältnisse zum deutschen Reiche 
254. 271. 
Schweiz (Handelsverträge) 22. 26. 265. 
Skontrirung 170. 
Seehäfen, deutsche, gleiche Behandlung 
aller deutschen Schiffe in denselben 45. 
Seeverkehr, Zollabfertigung s. Hafenregu- 
lative. 
Serbien (Handelsvertrag) 26. 270. 
Siam (Handels- re. Vertrag) 14. 
Sicherstellung der Zoll- und Steuerkre 
dite 209. 
Spanien (Handelsverträge) 26. 263. 
Spielaus weise bei Lotterien 173. 
Spielkarten, Begriff derselben 166. 
Spie lkart e »verkehr 165. 
Spielkartenstempel 23. 164. 
Spielkartenst emPel - Ve r w alt u n gs - 
Koste n 222. 
Spirituosen, Zollerleichterungen für den 
Handel mit denselben 71. 
Staatssalz werke, deren Kontrole 115. 
Stapelrechte 44. 
Stati onskontroleure für die Reichs- 
kontrole 235 ff. 
Stationszulage d. Reichscontrolbeamten 
246. — Der Grenzbeamten 213. 
Statistisches Jahrbuch des statist. Amtes 30. 
Statistik der Zoll- und Steuerverwaltung 
185 ff. — der gemeinschaftlichen Ein 
nahmen 197 — des deutschen Reiches 30 
— des Waarenverkehrs 184 ff. — der 
Straffälle 198 — Kosten der Statistik 222. 
Statistisches Amt 188. 
Statistische Kommission 187 — Gebühr 192. 
S t atistisch es Waarenverzeichniß 195. 
Steigraum (s. Branntweinsteuer). 
Stellenzulagen der Grenzbeamten 213. 
Stellvertretungskosten der Grenz- 
beamten 217. 
Stempelmarken für Statistik 193 — für 
Wechsel 159 — für Börsensteuer 174. 
Sterbe quartale für die Hinterbliebenen 
der Reichskontrvlbeamten 247. 
Steuerbeamte, deren Stellung, Rechte u. 
Pflichten, s. die Kontrolvorschriften bei den 
einzelnen Steuerartcn. 
Steuerämter im Innern 180. 
Steuerkredit s. Kredit. 
Steuererlaß für Tabacksteuer 104. — bei 
der Brauerei 127 — bei der Branntwein 
brennerei 147. 
Steuern, innere, Grundsätze für dieselben, 
s. die einzelnen Steuerarten. 
Steuerverein 8. 11. 
Steuervergütung s. Rückvergütung. 
Strafverfahren in Zoll- und Steuer- 
sachen 88. 95. 112. 129. 149. 154. 161. 
165. 175. 
Strafen in Zoll- und Steuerübertretungeu 
86. 95. 112. 129. 149. 154. 161. 165. 174. 
Strafgelder und Consistale verbleiben 
jedem Staate 43. 175. 
Strafstatistik s. Prozeßstatistik. 
Strafverwandlnngsrecht in Zoll- und 
Steuersachen 43. 
Strandgüter, Zollabfertigung 63. 
Subsidiarische Haftung s. Haftung. 
Surrogate s. Malzsurrogate. 
Syrup s Rübenzucker-u. Branntweinsteuer. 
T. 
Tabackfabrikstener 103. 
Tabackm on op o l 103. 
Tab a ck surrogate 110. 
Taback stetter 15. 24. ldz. 
Taba cksteuerver w alt u n gsko st e n 222. 
Talg Deuaturirung 58. 
Tänzer s ches Färbebier 124. 
T ara Vergütung 58. 
Taris s. Zolltarif. 
Tausch stempelpflichtig 170. 
Theilung zollpflichtiger Waaren 67. 72 s. 
a. Umfüllung u. Umpackung. 
Theilungslager im Allgemeinen 70 — 
für Wein und Spirituosen 71 — für 
Taback 108. 
Theuerungsznlagen der Grenzbeamten 
213. 
Thorsperrgelder 45. 
Thürin g'scher Zoll- und Handelsverein 
7. 226. ' 
Thüring'scher Geueraliuspektor 176.227. 
Tiemanu'sches Färbebier 124. 
Transitlager int Allgemeinen 68. 
Transitlager für Getreide 73 — für Pe-
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        Alphabetisches Register. 
279 
troleum 70 — für Heringe 70 — für 
Sesamöl 70 — für Seise und Wallrath 70 
— für Bau- und Nutzholz 75 — für Käse 
in Laiben 70 — für finnische Butter 69 
— für Eisen 82 ff. 
Transpartkvntrale im Grenzverkehr 85. 
Transport scheine für den Uebergangs- 
vcrkehr 233. 
Türkei s. Oitamanische Pforte (Handelsver 
träge) 9. 14. 257. 
u. 
Uebergangsabgaben 26. 44. 222. 
Uebergangsabgaben-Er laß 234. 
U ebergangsscheine 233. 
Uebergangsstellen 233. 
U e b e r g a n g s st r a fj e it 233. 
Umfang des Zollgebietes 33. 
U m s ii l l u n g — U m p a cf u n g zollpflichtiger 
Waaren auf Niederlagen 67. 
Umschlagrechte 44. 
Unterbringung, räumliche, der Grenz- 
beamteu und Kosten hiefür 214. 
Umzugskosten der Reichskontrolbeamten 
246. — der Grenzbeamtcn 214. 216. 
Untereibe, Anschluß derselben an das Zoll 
gebiet 22. Zollverkehr auf derselben 60. 
Uruguay (Handelsvertrag) 22. 255. 
V. 
Verbrauch st e uergr uppen 229 ff. 
Veredelungsverkehr 80. 
V erei ns be v vl l m tt ch t i g t e s. Rcichsbe- 
vollmächtigte. 
Vereinskon trole s. Reichskontrvle. 
Vere i ns k ont rol eure s. Stationskon- 
troleure. 
Vergoldung, deren Untersuchung 58. 
Vergünstigungen für Geiverbtreibende 
in Zollsachen 44. 
Vergütungen für die Zoll und Steuer- 
Verwaltung und deren Anrechnung 212. 
— aus Veranlassung der Registerrevision 
203. 
Verhandlungen der General-Zoll Kon 
ferenzen 7 ss. 28. 
Verjährung der Zoll- und Steuervergehens- 
Strafen, s' Strafen, Strafverfahren. 
Bermahlungssteuer für Bier 125. 131. 
Vernichtung des Tabacks vor der Ver 
steuerung i 09 
Verordnungsblätter der Zolldirektiv- 
behörden s.' Amtsblätter. 
Versendungsscheinkontrole im Grenz 
bezirke 85. 
Verse ndu ngsscheinc für Taback 109. 
Versilberung, deren Untersuchung 68. 
Vertre tung snerbin dl ich keit s. Haftung. 
Verwaltungskosten, gemcinschastl.. für 
die Zoll- und Steuervcrwaliung 203. 
Verzeichnisse der Zoll- und Steuerbe 
hörden 31. 182. 
Verzeichniß der Reichskontrolbeamten- 
stellen 248 
Veto des Präsidiums im Bundesrathe 48. 
Visitirfrauen, Bezahlung derselben 219. 
Volkszählungen 43. 186. 
Vorgeschichte des Zollvereins 1 ff. 
W. 
Waagegebühren 44. 
Waarenverkehrs stati st ik 188 ff. 
Waare «verzeichn iß zum Zolltarife 57. 
— Statistisches 189 ff. 
Waffengebrauchsrecht der Grenzauf 
seher 86, 
Wahl, die Branntweinbesteuerung in Sach 
sen 31. 
Waldecks Verhältnis; zum Zollverein und 
Reich 227. 
Wasserverkehr auf Flüssen und Kanälen 
s. Statistik 59. 
Wasserzölle 44. 
Wechselstempelsteuer 23. 155 ff. — Ver 
waltungskosten für dieselben 222. 
Wechsel im Börsenverkehr 170. 
Wein großhandel und dessen Zollbegünstig 
ungen 71 ff. 
Weingeist s. Uebergangsabgaben. 
Wein zoll rabatt 71. 
Weintheiluugslager 71. 
Weißbier s. Uebergangsabgaben. 
W e r m u t h p u l v e r s. Denaturirung v. Salz. 
Wohnungsgeldzuschüsse f. Grenzbeamte 
213. 216. ' 
W ohnungsgeldzuschüsse der Reichst on- 
trolbeamten 246. 
Woll waarcn, Tarifirung 23. 53. 
Württembergs Verhältniß zum Zollverein 
und Reich 3. ff. 15. 33. 231. 
Z. 
entrai bureau des Zollvereins 184. 199. 
e n t ra l b l a tt, preußisches 29, des Deutschen 
Reichs 29. 
Zollämter s. Organisations-Abrechnungs 
wesen. 
olla b fertig ungsv orsch riste n 57.181. 
ollabsertigung des Verkehrs durch das 
Ausland 78. 
Zollabfertigung der Flösse von Bau- 
und Nutzholz 75. 
Zollanschlüsse 32. 
Zollausschlüsse 32. 
ollaufsicht an der Grenze 86. 
oll begünstig un gen für Maschinen 44, 
für Roh- und Brucheisen und Bruchstahl 
81. für den Seeschiffsbau 81, für Thee 
85, für Reis 84, für Futter und Weide- 
vieh 81, für Geiverbtreibende 44, für ein 
zelne Meßplätze 46, für Mühlensabrikate 
74. für Oelmühlen 24. 85, für den Grenz 
verkehr mit Arbeitsvieh 85, für Rohr 
zucker zur Herstellung kondensirter Milch 83.
        <pb n="292" />
        280 
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Zvllbvote, Kosten für- dieselben 217. 
Z o l l b u n d e s r a t h s. Bundesrath. 
Zolldeklaration 49 ff. 
Zolldefrandation und Kontrebande, Be 
griff und Bestrafung 86 ff. 
Zolldirektivbehörden und deren Befug 
nisse 45. 51. 
Zollerleichterung s. Zollbegünstigungen. 
Zollerlasse 50. 
Zollfreiheit für Hofhaltungen und Ge 
sandte 44. 
Zollfreie Gegenstände, deren Zollabfertigung 
auf Begleitschein I 50. 
Zollg esetz 48. 
Zollgebiet (Größe, Umfang, Einwohner 
zahl desselben) 33. 
Zoll kartell unter den Zollvereinsstaaten 
7. 89. — mit Oesterreich 89. 262. 
Zollkonfiskate bleiben jedem Staate 43. 
Zollkredit s. Kredit. 
Zollkreuzer und Kosten hiefür 217. 
Zollordnung 49. 
Z ollpa rlament 15. 
Zollprazipua 11. 39. 
Zollrabatt für Wein s. Weinzollrabatt. 
Zollre chte und Entschädigung für dieselbe 44. 
Zollstrafen 51. 86. 
Zollstrafgesetz 49 s. a. Zollgesetz. 
Z ollstcafrechte, Dr. Löbe 31. 
Zollstrafverfahren 88. 
Zolltarife 30. 52 ff. 
Zolltarifkvmmissi on 19. 
Z ollvereinsgeschichte 4—16. 
Zollvereinsgesetz, dessen Hauptgrundsätze 
50. 
Zoll verein igungsverträge 6 ff., 10. 
12. 14. 
Zoll- und Handelsverträge mit fremden 
Staaten s. diese Staaten. 
Zollverwaltungsetat 25. 41. 211. 213. 
Zollverwalt u n gskost en, Liquid ation 
203. 210. 215.' 
Zollzuschla g nach dem Gesetze von 1879 21. 
Zuckcrkou lenr s. Malzsurrogate. 
Zuckersteuerenquste 100. 
Zuckerzoll 89. 
Zündhölzer (Schntzgesetz) 24. 
Zuschläge zu den Aversen Hamburgs und 
Bremens 209. 
Zuschüsse zur Pauschsumme für Baden, 
Oldenburg, Elsaß Lothringen und Luxem 
burg 39 — Bremen 25. Abschaffung der 
selben 212.
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