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        <title>Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches</title>
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          <persName>
            <forname>Otto von und zu</forname>
            <surname>Aufseß</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
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        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>829207953</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
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^  KünigBtraBse  96.
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Freiherr  von  Nufseh

Tic  Zölle  und  Steuern  des  Teutschen  Reiches
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Luchdruckerei
Rnorr  &amp;amp;  Hirth
München.
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        He

ölte  unii  Steuern

sowie

mtragsmäßigkn  tiuSiviirtigcn  ànàclsôc;ictzm&amp;gt;gm
i&amp;gt;rs  DeutşHcn  MM
jttnt  britteri  ínflale  bearbeitet

von

M-  v&amp;gt;.  Jlwffefj,
kgl-  bayer.  Oberregierungsrath  und  kaiserl^eichsbevollmächtigter  für  Zölle
und  Steuern  der  Provinzen  Brandenburg  und  Posen.

HKļ  Separali  (iisnuft  aus  tien  flnnnsm  den  ííeufsditn  Ütirfits.  1886.  ^f=»

München  öc  Leipzig.
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        Vorwort.

Y¿Üp CÍt  dem  Jahre  1880,  in  dem  die  zweite  Auflage  dieser  Darstellung
gggW  erschienen  war,  hat  die  Gesetzgebung  des  Zoll-  und  Stcucrwesens
' f ~  so  niaunichsaltige  Aenderungen  erlitte»  und  sind  so  viele  Handelsund ­
  Zollverträge  abgeschlossen  worden,  daß  eine  neue  Bearbeitung  der  fraglichen ­
  Materien  nothwendig  erschien  und  vielseitig  gewünscht  würbe.
Wenn  auch  nicht  auzuuehmen  ist,  daß  die  Entwicklung  der  Gesetzgebung
stille  stehen  Iverdc,  so  dürfte  doch  durch  den  Eintritt  des  neuen  Zolltarif,  und
Stempelstenergesetzes  ein  größerer  Abschnitt  für  die  Gesetzgebung  bezeichnet
sein,  der  zu  einer  Umarbeitung  günstig  erscheint.

Merlin,  im  August  1885.
        <pb n="10" />
        Systematische  Uebersicht

Seite
I.  Abschnitt.
Geschichtliche  Einleitung.

1.  Vorgeschichte  .  1—7
2.  Erste  Periode  des  Zollvereins
voit  1834—184-1  7—  9
3.  Zweite  Periode  des  Zollvereins
von  1842—1853  10—12
4.  Dritte  Periode  des  Zollvereins
von  1854—1864  12—14
5.  Vierte  Periode  des  Zollvereins
von  1865—1870  14—16
6.  Erste  Periode  im  Deutschen  Reiche
von  1871  —  1879  16—23
7.  Zweite  Periode  von  1830—1885  23—27

II.  Abschnitt.
Burlici,  und  Literatur.
Quellen  27  —  28
Literatur  29—31
III.  Abschnitt.
Umfang,  Größe  und  Einwohnerzahl  des
Deutschen  Zoll-  und  Reichsgebietes.
ollausschlüsse  31—32
olleinschlüsse  32—33
Umfang  des  Zollgebietes  ....  33
Größe  und  Einwohnerzahl  des  Zollund
  Reichsgebietes  33—34
IV.  Abschnitt.
Vertrags-  und  verfassungsmäßige  Hauptgrundsätze
  für  dir  Zoll-  und  Strurrvrrwaltung
  des  Drutschrn  Reiches.
Geschichtliche  Einleitung  ....  34—42
Die  einzelnen  Hauptgrundsätze  .  .  42—48
V.  Abschnitt.
Besondere  Vorschriften  für  die  Verwaltung ­
  der  Zölle  und  Steuern  des
Deutschen  Reiches.

1.  Eingangszölle.
Zollgesetzgebung  im  Allgemeinen  .  48—52
Zolltarife  von  1870,1873,1879,1885  52—57
Amtliches  Waarenverzeichniß...  57
Zollabfertigung  im  Besonderen.  .  57—58
Taravergütung  58

Seite
Bildung  des  Grenzbezirkes  ...  59
Waarencin-  u.  Durchfuhr  auf  Flüssen,
auf  welche  Staatsverträge  Anwendung ­
  finden.  Anschluß  der
Untcrelbe  59—60
Bcgleitscheinregulativ  60—61
Regulativ  über  die  zollamtliche  Behandlung ­
  des  Güter-  u.  Effekten-Transports
  ans  Eisenbahnen  .  61—63
Strandgüter  und  bereit  zollamtliche
Behandlung  63
Normativbestimmungen  für  Hafenregulative ­
  bezüglich  der  Zollabfertigung ­
  des  Seeverkehrs  .  .  63—64
Regulativ  für  die  zollamtliche  Behandlung ­
  des  Postverkehrs  .  .  64—66
Regulativ  für  die  allgemeinen  und
beschränkten  zollamtlichen  Niederlagen ­
  66—68
Freilager  für  zollpflichtige  Güter  .  68
Regulativ  für  Privat-,  Kredit-  und
Transitlager  68—70

Regulativ  für  Theilnngslager  .  .  70—71
Regulativ  betr.  die  Zollerleichterungen
  für  den  Handel  mit  fremden ­
  Weinen  und  Spirituosen  .  71—73
Regulativ  für  Privattransitlager  für

Getreide  73—74
Regulativ  für  die  Herstellung  und
zollfreie  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten
  aus  ausländischem
Getreide  74—75
Regulativ  für  Privattransitlager  voi,
ausländischem  Bau-und  Nutzholz  75
Vorschriften  sür  die  Zollabfertigung
von  Bau-  und  Nutzholz,  welches
auf  Flößen  eingeht  ....  75
Regulativ  für  fortlaufende  Zollkonti  75—77
Regulative  sür  Meßkvnti  .  .  .  77—78
Regulativ  für  die  zollamtliche  Behandlung ­
  des  Güterverkehrs  vom
Jnlande  durch  das  Ausland  in
das  Inland  78
Vorschriften  für  die  zollamtliche  Behandlung ­
  der  im  Meß-  und
Marktvcrkehr  ein-  und  ausgehenden ­
  Waaren  78—79
Vorschriften  über  die  zollamtliche  Behandlung ­
  der  sog.  Retourwaaren  79—80
Vorschriften  über  die  Zollabfertigung
des  sog.  Veredlungsverkehrs  '.  80—81
        <pb n="11" />
        Systematische  Uebersicht.

VII

Seite
Vorschriften  über  die  Zollabfertigung
des  sog.  Weide-  und  Futterverkehrs ­

  im  Grenzverkehre  ...  81
Vorschriften  über  die  Zollbegünstigung ­
  für  ausländische  metallene
Materialien  zum  Neu-  und  Reparaturbau ­
  von  Seeschiffen  .  .  81—84
Vorschriften  für  den  Veredlungsverkehr ­
  mit  Reis  ...  .  .  84—85
Vorschriften  für  die  Zollbegünstigung
für  Thee  zur  Theeuibereitung  .  85
Vorschriften  für  die  zollfreie  Verwendung ­
  von  Rohrzucker  für  die
Herstellung  kondensirter  Milch  .  85
Vorschriften  für  die  Zollbegünstigung
bei  Verarbeitung  von  Oelfrüchten  85
Vorschriften  für  die  Zollbegünstigung
des  Viehverkehres  im  Grenzbezirke  85
Vorschriften  für  Zollabfertigung  von
beladenen  Fahrzeugen  auf  dem
Bodensee  .  .  85
Vorschriften  für  die  Legitimationsschein- ­
  u.  Versendschein-Kontrole  86
Zollerhebung  im  kleinen  Grenzverkehr  86
Dienstanweisungen  für  die  Grenzaufsichtsbeamten ­
  86
Strafbestimmungen  für  die  lieber«
tretungen  dès  Zollgesetzes  und
reichsgerichtliche  Erkenntnisse  hierüber ­
  86—88
Verfahren  in  Zollstrafsachen.  .  .  88—92
2-  Rübenzuckersteuer.
Gescbichtliche  Einleitung  ....  92—94
Gesetzgebung  von  1845  ...  .  94—95
Steuersätze  95—96
Grundsätze  für  die  Rückvergütung
der  Rübenzuckersteucr  '.  .  96—  99
Netteste  Gesetzgebung  und  Enquête
über  Rübenznckersteuer  .  .  .  99—102

3.  Ta  back  st  eu  er.
Geschichtliche  Einleitung....  102—103
Gesetzgebung  von  1868—1878  .  103—105
Neueste  Gesetzgebung  von  1879  .  106—110
Vorschriften  für  die  Ausfuhrvergütung ­
  der  Tabacksteuer  .  .  110—112
4.  Salzsteuer.
Geschichtliche  Einleitung  ...  112
Gesetzgebung  von  1867  .  .  .  .  112—116
Vorschriften  über  die  Denaturirung
des  Salzes  zu  landwirthschaftlichen
  und  gewerblichen  Zwecken  116—120
5.  Brausteuer.
Geschichtliche  Einleitung....  120—122
Gesetzgebung  von  1872  .  .  .  .  122—132
Aenderungsvcrsuche  d.Gesetzgebung  132

Seite
6.  Branntweinsteuer.

Geschichtliche  Einleitung.  .  .  .  132—134
Gegenwärtig  gültige  Gesetzgebung
in  der  Branntweinsteuergcmeinschaft
  '.  .  .  134—155

VI.  Abschnitt.
Besondere  Vorschriften  für  die  Verwaltung
und  Erhebung  der  Steuern  und  Abgaben ­
  des  Deutschen  Veichsgebietes.
1.  Wechsel  st  empelsteuer.
Geschichtliche  Einleitung....  156
Gegenwärtig  gültige  Gesetzgebung  156—164
2.  Spielkartenstempel.
Geschichtliche  Einleitung....  164
Gesetzgebung  von  1868  mit  den  zur
Zeit  gültigen  Zusätzen  .  .  .  164—166
3.  Reichsstempelsteuer.
Geschichtliche  Einleitung....  167
Neueste  Gesetzgebung  von  1885  .  168—176
VII.  Abschnitt.
Organisation  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung.

Hauptgrundsätze  176—177
Einrichtung  der  Zollverwaltung  .  177—179
Befugnisse  der  Zollbehörden  .'  .  179—182
Verzeichnisse  der  Zoll-  und  Steuerbehörden ­
  182
Befugnisse  der  Zoll-  und  Steuerbe-Hörden

1  bezügl.  der  Rübenzuckersteuer
u.  Zollabfertigung  des  Rohzuckers ­

  182
2.  bezüglich  der  Tabacksteuer  .  182
3.  bezüglich  der  Salzsteuer.  .  182
4.  bezüglich  der  Branntweinund
  Biersteuer  183
5.  bezüglich  des  Spielkartenstkinpels
  183
6.  bezüglich  deö  Wechselstempels  183
7.  bezüglich  der  Reichsstempelabgabe
  183—184
Geschäftsanweisungen  ....  ir&amp;gt;4

VIII.  Abschnitt.
Statistik  der  Zoll-  und  Steuerverwaltuung
und  des  IVaarenverkehrs.
Geschichtliche  Einleitung.  .  .  .  184-—188
Vorschriften  über  die  ètatistik  des
Waarenverkehrs  seit  1872  .  .  188—192
Desgleichen  seit  1880  ....  192—195
Statistik  der  Zölle  und  Steuern  .  196—198
Statistik  ^er  Organisation  derZollund
  Steuerbehörden  ....  198
Geschästsstatistik  198
Statistik  der  Strafsälle  ....  198—199
        <pb n="12" />
        vin

Systematische  Uebersicht.

Seite
IX.  'Abschnitt.

Abrkchnungsweskn  der  Zoll-  und  Steuervrrwattung.


Seite
XII.  Abschnitt.

Zoll-,  Handels-  und  Schifffahrtsvrrträgk
des  Deutschen  Deichs  mit  fremden  Staaten.

Geschichtliche  Einleitung....  199—201
Abrechnungsorgan  201
Aufstellung  der  Quartalextrakte,
Finalabschlüsse  und  Einnahmeübersichten ­
  202—204
Abschlüsse  der  Kassabücher  .  .  .  203
Kreditirung  der  Zölle  und  Steuern  204—209
Berechnung  der  A  versa  und  Zuschläge ­
  für  die  Zollausschlüsse  209
Grundsätze  für  die  Feststellung  der
Erhebnngs-  und  Verwaltungskosten ­
  :
1.  für  die  Zolle  (Zollverwaltungsetal)
  210—220
2.  für  die  Salzsteuer....  220—221
3.  für  die  Rübenzuckersteuer  .  221
4.  für  die  Biersteuer.  .  .  222
5.  für  die  Branntweinsteuer  .  222
6.  für  die  Tabacksteuer  .  .  .  222
7.  für  die  Wechselsteiitpelsteuer  222
8.  fixt  die  Spielkartenstempel  .  222
9.  für  die  Reichsstempelsteuer  .  222
10.  für  die  Statistik  des  Waaren-Verkehrs
  222
Abrechnung  mit  den  angeschlossenen
Gebietstheilen  fremder  Staaten
(Luxemburg  unb  vsterr.  Gemeinde ­
  Jungholz)  ....  223
X.  Abschnitt.
Uebrrgangsabgabrn  und  Uerbrauchsstcuergruppkn.


Geschichtliche  Einleittlng....  223—229
Verbrauchsstenergrnppen  und  deren
Uebergangsabgaben  ....  229—233
Vorschriften  für  die  Abfertigung
d  Uebergangsvcrkehrs  durch  die
Steuerämter  233—234

XI.  Abschnitt.
Ncichskontrole  der  Zoll-  und  Struervkrwaltung.

Geschichtliche  Einleitung....  235—240
Vorschriften  für  die  Geschüstsführung
  der  Reichsbevollmächtigten
für  Zölle  und  Steuern  und  der
Stativnskonlrvleure  ....  240—246
Bestimmungen  über  die  Besoldungen, ­
  Reisekosten,  Diäten  Umzugskvsten
  re.  re.  dieser  Beamten
und  die  Enischädlguilgen  für
deren  Relikten  246—247
Uebersicht  der  Reichskontrolbeamten
nach  ihren  Wohnsitzen  und  Jnspektivnsbezirken
  247—249

Einleitung  250—253
Meistbegünstigte  Staaten  .  .  .  253—254
Handels-  und  Schissfahrtsverträge
mit  den  Niederlanden  .  .  .  254—255
Handels-  und  Schifffahrtsvertrag
mit  Uruguay  255
Handels-  und  Schifsfahrtsverträge
mit  Persien  255
Handels-  und  Schifssahrtsvertrag
mit  der  Argentinischen  Konföderation ­
  255
Handels-  und  Schifffahrtsvertrüge
mit  China  256
Handels-  und  Schifffahrtsvertrag
mit  Chili  256—257
Handels  und  Schifssahrtsvertrag
mit  Siam  257
Handelsvertrag  mit  der  Ottomanischen
  Pforte  257
Handelsverträge  mit  Belgien  .  .  258—259
Handelsverträge  m.  Grosibritannicn  259
Handels-  und  Schifffahrtsverträge
mit  Italien  259  -  260
Handels-  und  Schifssahrtsvertrag
mit  Liberia.  ...  .  .  261
Handels-  und  Zollverlräge  mit
Oesterreich-Ungarn  ....  261—263
Handels-  und  Schiffsahrtsvcrtrüge
mit  Spanien  263—264
Handels-  und  Schifssahrtsvertrag
mit  Japan  264—265
Handels-  und  Zoll  Verträge  mit  der
Schweiz  265—266
Handels-  und  Schissfahrtsverträge
mit  Mexiko  266-  267
Handels-  X.  Verträge  mit  Frankreich  267—268
Handels-  unb  Schifssahrtsvertrag
mit  Portugal  268—269
Handels  -  und  Schifssahrtsvertrag
mit  San  Salvador  ....  269
Handels-  und  Schifssahrtsvertrag
mit  Costa  Rica  269
Handels-,  Schifffahrt?-  und  Consularvertrag
  milden  Hawaischen
Inseln  269
Handelskonvention  mit  Rumänien  269—270
Freundschaftsvertrag  mit  den  Samoa-Inseln ­
  .  .  ....  270
Handelsvertrag  mit  Serbien  .  .  270
Handels-  und  Schifssahrtsvertrag
mit  Griechenland,  .  270
Handels-  und  Schifssahrtsvertrag
mit  Korea  270
Konvention  mit  Madagaskar  .  .  270
Schlusibemerknng  271
        <pb n="13" />
        I.  ASfchrņtt.

Geschichtliche  Einleitung?)

1.  Vorgeschichte.
^butsche  Reich  bot,  wie  auf  politischem  Gebiet,  so  auch  in
ŗŞļg&amp;amp;M  [ e . incm  Zollwesen  ein  Bild  äußerster  Zersplitterung  dar.  Hielten
/ļģSfêsfâ  ole  Kaiser  auch  prinzipiell  daran  fest,  daß  die  Errichtung  von  ZolliTfct!
  şiààn  ein  Ausfluß  der  Kaiserlichen  Machtvollkommenheit  sei  und
daher  ohne  Erlaubniß  von  Kaiser  und  Reich  Zolle  nicht  erhoben  werden
dursten,  so  ging  doch  thatsächlich  mit  der  zunehmenden  Schwächung  der
Kaiserlichen  Gewalt  das  Zollwesen  in  die  Hände  der  geistlichen  und  weltlichen
Landesherren  über,  welche  wetteiferten,  sich  durch  die  Errichtung  von  Zollstätten
  eine  ergiebige  Einnahmequelle  zu  schaffen.  Rhein,  Donau  und  Elbe
wurden  mit  Zollen  belegt.  Auch  viele  Städte  erwarben  für  sich  Zollrechte.
So  breitete  sich  ei»  dichtes  Netz  von  Zolllinien  über  das  Deutsche  Reich  aus.
Der  Zollplackereien  lvaren  unzählige.  Die  Klagen  über  Hemmungen  und  Belustigungen ­
  des  Verkehrs  fanden  nur  vereinzelte  Abhülfe.
î&amp;gt;îe  Zölle  gelangten  theils  in  der  Gestalt  von  Durchgangszöllen,  theils
Marktzoll  oder  als  Weg-  oder  Brückenzoll  zur  Erhebung.
Zm  Jahre  1522  machte  Kaiser  Karl  V.  auf  dem  Reichstage  zu  Nürnberg
den  Versuch  zur  Einführung  eines  Reichs-Grenzzolles.  Von  der  Ungarisch-Ranke,

  „hist.-polit.  Zeitschrift",  Bd.  II,  1833-36.  -  Falke,  „Die  Geschlchte
  des  Deutschen  Zollwesens"  1862.  —  Aegidi,  „Aus  der  Vorzeit  des  Deutschen  Zollj
  -  Hamburg  1865.  —  v.  Festenberg-Packisch,  „Die  Geschichte  des  Zollvereins",
Weber,  „Der  Deutsche  Zollverein",  Leipzig  1872.  —  Preußische  Jahrbücher ­
  1872  (Okt.-Dez.-Hcft).
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        2

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Deutschen  Grenze  an  durch  die  Alpen  bis  an  die  Schweiz,  dann  ben  Rhein
hinunter  bis  mi  die  Mündung,  von  hier  an  den  Deutschen  Meeresküsten  bis
nach  Danzig  und  Königsberg  sollte  eine  Zolllinie  gezogen  werden.  Als  hauptsächlichste ­
  Zollstätten  wurden  projektirt:  im  Südosten  Wien,  Nikolsburg,  Graz,
Billach;  im  Süden  Jnspruck,  Trient  oder  Bruneggen,  Feldkirch,  Chur,  Thann,
Hapsen,  Ottmersheim;  im  Westen  Straßbilrg,  Metz,  Saarbrück,  Speier,  Köln,
Trier,  Aachen;  weiter  hinab  Utrecht,  Antwerpen,  Bergenopzoom,  Brügge;  an
den  Deutschen  Meeren  Hamburg,  Lübeck,  Rostock,  Stralsund,  Greifswald,
Stettin,  Danzig,  Königsberg  gegen  Nord-Osten  Kolberg,  Frankfurt  a/O.,
Wettschail.  Von  allen  Gütern,  die  bei  diesen  Zollstatten  ein-  oder  ausgingen,
sollten  von  100  fl.  Werth  4  fl.  erhoben  tverden,  mit  Ausnahme  von  Getreide,
Wein,  Pferden,  Schlachtvieh,  Salz,  Käse,  Bier  und  allen  für  den  Gebrauch
des  gemeinen  Mannes  unentbehrlichen  Nahrungsmitteln.  Der  Ertrag  des  Zolles,
der  den  Namen  führen  sollte:  „Römisch-Kaiserlicher  Majestät  und  des  heiligen
Reichs  gemeiner  Stände  Zoll"  war  zur  Unterhaltung  des  Kaiserlichen  Regiments
und  des  Kammergerichts  bestimmt.  Die  Kurfürsten  und  Fürsten  waren  dem
Plane  nicht  abgeneigt.  Aber  er  scheiterte  an  dem  beharrlichen  Widerspruch
der  Städte,  welche  in  diesem  Reichszolle  nur  eine  neue  Beschwerung  neben
den  alten  Lasten  erblickten.  Freilich  war  von  der  Aufhebung  von  Binnen-Manthen
  und  Zöllen  nach  Errichtung  der  Reicks-Zolllinie  in  dem  Plane  nicht
bieSRebe.
Im  siebzehnten  Jahrhunbert  begann  in  den  größeren  Territorien  ein
Grenzzollsystem,  verbunden  mit  verschiedenen  Ein-  und  Ausfuhrverboten,  sowie
Abgaben,  welche  auf  den  Verbrauch  fremder  Waaren  gelegt  wurden;  so  in
Oesterreich,  Kursachsen,  Bayern  und  Brandenburg.  Handelte  es  sich  früher
lediglich  um  die  Verfolgung  finanzieller  Zwecke,  so  zeigt  sich  von  nun  an  zugleich ­
  das  Bestreben,  durch  Einfuhr-  und  Anssilhrverbote,  sowie  durch  hohe
Zölle  die  inländische  Gewerbsamkeit  zu  schützen.  Erklärlich  ist,  daß  derartige
Verbote  und  Beschränkungen  zu  Retorsionsmaßregeln  Seitens  der  benachbarten
Deutschen  Länder  führten.  Der  Zollkrieg  zwischen  Preußen  und  Knrsachsen
dauerte  fast  durch  das  ganze  achtzehnte  Jahrhundert.  Im  mittleren  und
westlichen  Deutschland  war  bei  der  Zerklüftung  der  durcheinander  liegenden
Territorien  die  Durchführung  eines  Grenzzollsystems  unmöglich;  es  blieb  hier
das  Zollwesen  ziemlich  in  den  Zuständen  und  Formen,  wie  sie  im  Mittelalter
bestanden  hatten.
Zwar  hatten  Bayern  1807,  Württemberg  1808  und  Baden  1812  ihre
Binnenzölle  aufgehoben  und  Grenzzölle  eingerichtet,  aber  in  Preußens  alten
Provinzen  gab  es  allein  noch  60  verschiedene  Zoll-  und  Accise-Tarife  und
jeder  der  übrigen  norddeutschen  Staaten  hatte  seine  besondere  Zoll-  und  Stenerverfassnng
  und  Schlagbäilme.
In  der  Bedrängniß  der  Kriege  mit  Frankreich  und  den  Zeiten  der  Kontinentalsperre ­
  war  an  eine  Besserung  des  Zollwesens  in  Deutschland  nicht  zu
denken.  Auch  der  Pariser  Friedensschluß  vom  30.  Mai  1814  führte  keine
wesentlichen  Aenderungen  ans  diesem  Gebiete  herbei.  Eine  Besserung  erschien
vielmehr  um  so  schwieriger,  da  die  Reichsglieder,  soweit  sie  die  gewaltige
Umwälzung  überlebt,  staatsrechtlich  vollständige  Souveränetät  erworben  hatten
und  eifrig  auf  deren  Aufrechthaltung  bedacht  waren.
Was  die  Lage  des  Deutschen  Handels,  der  Industrie  und  Landwirthschaft ­
  in  jener  Zeit  besonders  schlimm  machte,  war  die  Ueberproduktivn,  wozu
sich  die  Englische  Industrie  in  den  ersten  Friedensjahren  hinreißen  ließ  und
        <pb n="15" />
        1*

Geschichtliche  Einleitung.  Z
das  Streben  derselben,  ihre  Prodllkte  auf  den  Deutschen  Markt  zu  werfen,
wodurch  ein  großer  und  in  jeder  Beziehung  schädlich  wirkender  Schmnggel-Beikehr
  entstand.  Außerdem  wurden  diese  Mißstände  noch  durch  die  Englischen
Korngesetze  vergrößert,  welche  die  natürlichste  Bezahlung  der  Englischen  Fabnkate
  durch  Produkte  Deutscher  Landwirthschaft  hinderten.
Was  war  natürlicher,  als  daß  eine  Versammlung  von  Handelsleuten  und
Fabrikanteil  un  Jahre  1816  sich  mit  einer  Denkschrift  an  den  Bundestag
wendete,  um  Abhülfe  zu  erhalten,  daß  aber  außerdem  durch  die  Presse  die
Avthwendlgkelt  eines  Schutzes  gegen  das  Englische  Uebergewicht  und  die  Nothgehoben
  würd  ŅĢtigung  der  Zollschranken  im  Innern  Deutschlands  hervor-Allerdings
  kamen  bei  den  Verhandlungen  über  die  Feststellung  der  Deutschen
unde-Verfassung  auch  die  Zollverhältnisse  zur  Sprache.  Von  Preußen  wurde
er  Vorschlag  gemacht,  die  gesammte  Deutsche  Zollverwaltung  dem  Bunde  zu
er P, ei [ en ‘  Vorschlag  fand  indeß  entschiedenen  Widerspruch  und  die
Handlungen  war  nur  der  Artikel  19  der  Deutschen  Bundesakte
ÜlPUli
^'-  U  i  r ä  gestellten  Antrag,  ben  zwischen  den  einzelnen  Bundesländern
ßcsperrtkn  oder  sehr  erschwerten  Verkehr  mit  Getreide  und  Schlachtvieh  überall
cinBundeszollwestn  unn.äglich'zkmachè?'  Bundesstaaten  schienen
kunstà  Lchen"Lìi7g1hè'Hilftîà  ^  "öffneten  Minister-8^8&amp;gt;

Als  nunmehr  der  Versuch  gemacht  lourde,  von  Bnndeswcgen  einen  ñoll-S
  l°  widersetzte  sich  gerade  Preußen  am  stärksten  und  erklärte,
àMMZŞ-iķ
_  W?b?°îÂ  ®°Vr  ®'  65  ”•  -  °  S°st-"b°r«-P°ckt,ch  «.  o.  S.  .24  ff.
®.  161  jf  ' 3  ' b " SIUä  Vnrzei,  des  ZuNvercins"  35  und  86;  v.  Jeftcnberg  o.  o.  D.
        <pb n="16" />
        4

D.  A  Ufse  ß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
#o#im  Men  nnb  @n#n,  ben  ŞergogH^  @äc^si^en  Käufern,  9#an
und  ben  Fürstenthümern  Reuß  eine  Konvention  abgeschlossen,  wvbilrch  sich
dieselben  verpflichteten,  binnen  3  Monaten  in  Darmstabt  Bevollmächtigte  Zusammentreten ­
  zu  lassen,  um  bort  ben  Abschluß  eines  bie  sämmtlichen  pazisgirenbeu
  Staaten  binbenben  Vertrages  ans  bereits  vereinbarten  Grnnblagcn  ;u
berathen?)  9  0
Diese  Verhanblnngen,  welche  sich  von  1820  bis  1823  hinauszogen,  verlefen
  ohne  Resultat;  ebenso  auch  weitere  Verhanblnngen,  welche  von  1823
bis  1825  in  Stilttgart  stattfanden,-')  bis  enblich  nach  langen  Unterhandlungen
zwischen  Bayern  und  Württemberg  am  18.  Jan.  1828  ein  Zollvercinignnqsvertrag
  zu  Staube  kam,  bem  sich  im  Herbste  1828  die  Hvhenzollern'schen
ş  ^'uih^lmer  anschlossen,  so  daß  mit  1.  Januar  1829  die  vertragsmäßigen
Bestimmungen  vollständig  in's  Leben  treten  konnten?)  Unterdessen  '  war  auch
Preußen  mcht  unthätig  gewesen  und  hatte  es  durch  verschiedene  Verträge  dahin
gebracht,  daß  sich  Schwarzbnrg  -  Sondershausen,  Schwarzburg  -  Rudolstadt,
Sachsen-Weimar-Eisenach,  Lippe  und  Mecklenburg-Schwerin  Z  bezüglich  seiner
vorn  Preußischen  Territorium  umgebenen  Gebietstheile  dem  Preußischen  Üollund
  Steuersystem  anschlossen,  und  denselben  nach  laiigem  Sträuben  auch  Anhalt-Köthen ­
  durch  einen  Vertrag  am  17.  Juli  1828 5 )  folgte.
Während  ans  diese  Weise  Preilßen  nur  langsam  und  unter  schweren
Kämpfen  durch  Zvllanschluß-  (nicht  Zollvereiiiignngs-)  Verträge")  zu  einer
theilweisen  Arrondirung  seiner  Zollgrenze,  sowie  zur  festeren  Begründung
semes  Systems  gelangte,  hatte  die  Idee  einer  größeren,  allgemeinen  Zollvereinlgnilg
  im  Norden  geringe  Fortschritte  gemacht.
Wenn  auch  in  Preußen  der  Gedanke  einer  größeren  Zolleinigung  vorhanden ­
  war,  so  erschien  sie  damals  den  maßgebenden  Kreisen  bei  dem  Üebergewichte
  der  Preußischen  Verwaltung  doch  wohl  immer  als  ein  Anschluß  an
blese  und  dachte  damals  sicher  Niemand  an  eine  Zollvereinignng  mit  allseitiger
gleicher  Berechtigung,  mit  unabhängiger  eigener  Verwaltung  und  gänzlicher
Wahrung  der  Einzelrechte,  soweit  sie  bei  der  nothwendigen  Einheit  'und  dem
gemeinsamen  Interesse  bestehen  konnten?)
Erst  durch  ben  Abschluß  des  Zollvereinigungsvertrages  mit  dem  der  Konvention ­
  vorn  19.  Mai  1820  untren  gewordenen  Großherzogthum  Hessen  vom
14.  Febr.  1828  hatte  Preußen  gezeigt,  daß  es  unter  Umständen'auch  derartige ­
  Verträge  abzuschließen  bereit  sei  nnb  hatte  mit  demselben  den  Grund

178  ff.

2  Flehe  Weber  a.  a.  O.  S.  15;  v.  Festenberg  a.  a.  O.  S.  174  ff.
')  Weber  a.  a.  O.  S.  16—47;  v.  Fcstenberg  a.  et.  O.  S.  176.
)  Siehe  das  Nähere  in  Weber  a.  a.  O.  S.  48—51;  v.  Fcstenberg  a.  a.  O.  S.

iso«  Verträge  v.  25.  Oft.  1819,  v.  24.  Juni  1822,  vom  17.  Juni  1823,  v.  9./17.  Juni
18¿6  uno  ì).  2.  Dez.  1826.
*)  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  53—62;  v.  Festenberg  a.  a.  O.  S.  169  ff.
)  Siehe  den  Unterschied  zwischen  Zollanschluß  und  Zollv'ereinigung  in  R  vschcr's  Schrift
„Zur  Grundungsgeschichte  des  Zollvereins",  Berlin  1870,  ©.67.  Die  Anschlüsse  kleinerer
(le  o  i  c  t  s  t  h  e  i  l  e,  welche  von  dem  Gebiete  größerer  Staaten  umschlossen  sind,  an  das  Zollund
  Handels,hstem  der  letzteren  bcgaiinen  schon,  wie  gezeigt  wurde,  im  Jahre  1819.  Ein
Berzeichnlß  aller  dieser  Vertrüge  und  der  angeschlossenen  Landes  th  eile
ist  im  Separat-Artikel  I  zum  offenen  Zollvereinigungs-Vertrage  v.  22.  Mürz  1833  (Bd.  I
ber  Vertrüge  S.  13)  und  zuletzt  im  Art.  2  des  Zvllvereinigungs-Vertrags  v.  16.  Mai  1865
(Bd.  V  der  Verträge  S.  43)  ausgestellt.
7 )  Siehe  Roscher  a.  a.  O.  S.  66  ff.;  Weber  a.  a.  O.  S.  61  ff.
        <pb n="17" />
        Geschichtliche  Einleitung.

5

Zu  einer  größeren  Zollvereinigung  gelegt,  die  leider  erst  nach
im  Jahre  1833  zu  Stande  kommen  konntet)

harten  Käinpfen

')  Es  ist  viel  darüber  gestritten  und  geschrieben  worden,  wem  der  Gedanke  der  golli"
  ' n 'i.g'  wie  sie  späterim  Großenzur  Ausführung  kam,  ursprünglich  zuzuschreiben
wMe  Man  hat  bie  Preuppche  Regierung,  Staatsmänner,  wie  Maaßen,  Eichhorn  und  Beuth,
den  Badlickien  Staatsmann  Nebenius.  den  Volkswirth  List  (Roscher  a.  a.  O.  S.  4)  und  die
V  f l)Crt cvl ,e  Legierung  (Weber  a.  a.  O.  S.  33),  ja  sogar  die  öffentliche  Meinung  als  Väter
dieser  Idee  bezeichnet  und  in  den  Vordergrund  gestellt.  Mag  der  eine  oder  andere  von  den
Genannten  mehr  oder  weniger  Verdienste  hierbei  in  Anspruch  nehmen  können,  so  viel  scheint
jicher,  daß  ohne  das  Zusammenwirken  der  Regierungen  bez.  Staatsmänner  mit  den  Gelehrten
und  der  öffentlichen  Meinung  und  ohne  das  dringende  Bedürfniß  der  Deutschen  Nation  zu
einer  wirthschaftlichen  Einigung,  weder  der  Gedanke  entstanden,  noch  seine  Durchführung  je
möglich  gewesen  wäre.  Sehnlich  wie  bei  der  Errichtung  des  Deutschen  Reiches  viele  Kräfte
zujammengewirkt  haben,  um  die  schon  lange  in  der  Nation  lebende  Idee  zur  Ausführung  zu
*  "fachte  auch  bei  der  Gründung  des  Zollvereins  ein  ausschließliches  Recht  auf  die
Autorschaft  keinem  allein  zusprechen  sein,  ehe  weitere  Beweise  hierfür  vorliegen.  Prof,  von
^  eit,chke  glaubt  zwar  durch  mehrere  in  dem  30.  Bande  der  Prenß.  Jahrbücher  von  1872,
m
        <pb n="18" />
        6

v-  dlusseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
Diese  Kämpfe  wurden  besonders  dadurch  hervorgerufen,  daß  die  meisten
beit  Einflüsse  Preußens  und  der  ihnen  drohenden  Abhängigkeit  widerstrebten
MUMKķWL
Alle  diese  Elemente  vereinigten  sich  in  dem  Bestreben,  jeden  größeren  all-ŞâMWZW

Den  Ausdruck  dieser  Bestrebungen  bildete  die  mit  21.  Mai  1828  -wischen
Hannover  Knrhesten.  Sachsen  den  Sächsischen  Fürstenthümern.  Braunschweig.
Ä"  '  ~ cn  Schwarzburglschen  und  Reußischen  Häuseri,  mit.  den  freien
GWMķMrNZ
c?  Şachsen-Welmar  Zvllvertrage  mit  Preußen  und  am  25.  Augnst  1831
Icrcine^crbslnb  *)  ^  ^  ^ reu ^ en  uni&amp;gt;  Hessen-Darmstadt  zu  einem  Zvll-.
  Hierdurch  war  der  mitteldeutsche  Verein  zersprengt,  die  Möglichkeit  zu
einer  Şûiiemignng  aim^en  bem  6iiben  mib  sorben  ^c,#ímIb§  bcbentenb
0er s 9r Ž| ert “ n  Ul  Vvrbergrnnb  getreten.  Außerdem  war  man  in  Bayern
issesHss
y  Weber  a.  a.  O.  S.  65  ff.
*)  Im  Jahre  1829  wurde  derselbe  bis  1841  verlängert
.  Weber  a  a.  O.  S.  68  ff.;  v.  Festenberg  a.  a.  O.  S.  179  fs.
trisas
        <pb n="19" />
        Geschichtliche  Einleitung.

7

Umständen  wurde  zu  Ansang  des  Jahres  1829  durch  die  im  Einverständniß
von  Bayern  und  Württemberg  erfolgte  Abordnung  des  Frhrn.  v.  Cotta  der
Versuch  gemacht,  eine  Annährung  an  den  Norddeutschen  Verein  herbeizuführen, ­
  welche  bald  zu  dem  Resultate  führte,  daß  am  9.  März  1829  Verhandlungen ­
  in  Berlin  begannen,  welche  bereits  am  20.  März  so  weit  gediehen
waren,  daß  den  Bayerisch-Württembergischen  Abgeordneten  der  Entwurf  zu  einem
Haupt-  und  Separat-Vertrage  nebst  erläuternden  Beilagen  übergeben  werden
konnte.
Ans  Grund  dieser  Entwürfe  fanden  weitere  Verhandlungen  statt,  welche
am  27.  Mai  1829  mit  einem  Zollvertrage  geschlossen  wurden,  dessen  Ratifikationen ­
  am  15.  Juli  bereits  ausgewechselt  wurden.')  Dieser  Vertrag,  durch
den  ein  großer  Fortschritt  zur  Zolleinigung  gemacht  wurde,  war  unverkennbar
der  Vorläufer  und  Keim  zu  einer  noch  innigeren  Zollvereinigung;  denn
abgesehen  davon,  daß  sich  beide  Vereine  erhebliche  Zollerleichterungen  zugestanden, ­
  verpflichteten  sie  sich  auch,  ihre  Zoll-Systeme  immer  mehr  in  Uebereinstimmung ­
  zu  bringen  und  durch  Bevollmächtigte  jährlich  einmal  die  Mittel
zur  Befestigung  und  Erweiterung  dieses  Vertrages  zu  berathen.
Leider  blieb  damals  noch  die  öffentliche  Meinung  hinter  der  Einsicht  der
Regierungen  zurück,  und  wurden  auch  die  bei  Bildung  des  mitteldeutschen
Vereins  thätigen  Elemente  wachgerufen.  Jedoch  umsonst'.
Die  unverkennbar  großen  Vortheile  dieses  Vertrages  hatten,  wie  bereits
erwähnt,  bald  das  Fürstenthum  Reuß  und  Sachsen-Weimar,  sowie  Kurhessen
zum  Abschlüsse  von  Zvllverträgen  mit  Preußen  veranlaßt;  es  war  aber  auch
dav  Königreich  Sachsen  im  August  1830  mit  dahin  gehenden  Vorschlägen
hervorgetreten,  welche  jedoch  aus  mehreren  Gründen  erst  später  zu  einem
^îosu  „  te  führen  konnten?)  Inzwischen  wurden  die  Verhandlungen  wegen
vollständiger  Zolleinigung  zwischen  dem  Preußisch-Hessischen  und  Bayerisch-WurttenibergisäM
  Vereine  ununterbrochen  fortgesetzt  lind  schon  am  15.  Febr.
32  von  der  Preußischen  Regierung  der  Entwurf  eines  Zollvereins-Vertrags
vorgelegt,  der  zwar  noch  manche  Bedenken  8 )  erregte,  aber  doch  nach  den  Verhandlungen ­
  eines  Jahres  am  22.  März  1833  zur  Unterzeichnung  eines  Zollverernigungsvertrages
  führte?)  °
2.  Erste  Periode  des  Zollvereins  1834—1841.
Mit  der  Verschmelznng  beider  Zollvereine  zum  großen
Zollvereine  war  der  Sieg  der  Zoll-  und  Handelseinigung
unter  den  Hauptstaaten  Deutschlands  gegenüber  der  Absonderung
entschieden.'')  a
Ņis  zum  1.  Januar  1834,  an  welchem  die  Zolleinigung  eintrat,  schlossen
sich  noch  Sachsen«)  (Vertrag  vom  30.  März  1833)  und  die  zum  Thüringischen ­
  Vereine  durch  Preußen  vereinigten  Staaten  7 )  dem  großeil  Zollvereine

S'ehe  da8  Nähere  m  Weber  a.  a.  O.  S.  73  ff.  ;  v.  Festenbera  a.  a.  0.6.184  ff.
)  Weber  a.  a.  O.  S.  85  ff.;  v.  Festenberg  a.  a.  O.  S.  192  ff.
-&amp;gt;)  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  94  ff.;  v.  Feftenberg  a.  a.  O.  S.  185  ff.
und  d.m  nach
*)  Prcust.  Jahrbücher  1872  Ver.  S.  648.
*)  Siehe  das  Nähere  in  Weber  a.  a.  O.  S.  92  ff.
7 )  Verträge  v.  10.  u.  11.  Mai  1833;  siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  99  ff.  über  die  Entstehung ­
  dieses  Vereines  u.  v.  Festenberg  a.  a.  O.  S.  195  ff.
        <pb n="20" />
        8

ö.  9s  uff  efe:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

nit  her  nunmehr  eine  Ausdehnung  von  7730  Q.-Meil.  mit  23,478,129  Einwohnern
  erhielt.
So  groß  die  Spannung  war,  mit  welcher  ganz  Deutschland  den  Ergebmflen
  Ķer  0erimer  Berbanbfungen  entgegenfaß,  fu  groß  toar  beim  (meß  ei'nersetts
  die  Befnedlgnng,  andererseits  aber  der  Aerger  unb  die  Agitation  der
Gegner,  welche  die  Nachricht  von  der  großen  Zollvereinignng  4  hervorrief,
^.ehteie  waren  jedoch  vergeblich,  denn  schon  in  den  nächsten  Jahren  erfolgte
%eiterung  &amp;amp;e3  3oW)erema  buri)  ben  Beitritt  bcö  ¿añL
graflich-Hesftschen  Oberamtes  Homburg  durch  Vertrag  vom  20.  Febr  1838
des  Großherzogthnms  Baden  durch  Vertrag  vom  12.  Mai  18354,  des  HerzogtbuiuB
  Nassau  bureß  Vertrag  bum  10.  ^egember  1835/)  ber  freien  Stabt
granffurt  buri;  Bertrag  üum  25.  pannar  1836^)  nnb  meiere  MWciiinffc
moburi)  ber  Berein  ans  8110
mit  26,048,970  Einwohnern  heranwuchs.
Von  den  nicht  znni  Vereine  gehörigen  Staaten  hatten  ilnterdessen  Hannover, ­
  Braunschweig  und  Oldenbiirg  dilrch  Vertrag  vom  1.  Mai  1834°nnd
7.  Mal  1836  den  sogenannten  Stenerverein  gebildet^),  der  mit  Rücksicht
ans  bie  Äage,  Mitten  nnb  bDÍ(3^ir^^f^^aftíi^^en  Berßäitniffe  biefer  ßänber
einen  Niedrigen  Zolltarif  einführte.
Die  erste  Periode  des  großen  Zollvereins,  welche  bis  1.  Januar  1842
festgesetzt  war/)  verlies  ziemlich  ruhig.  Bor  allem  wurden  durch  Vollzugs ­
  komm  iss  ioneu,  welche  zu  München  1834  und  zu  Karlsruhe  1835,
àeobaden  und  Frankfurt  a/M.  1836,  zusammentraten,  die  Organisationsplane ­
  imd  nothwendigen  Verwaltungsmaßregeln  verabredet  nnb  festgesetzt 7 )
^  mneraí  =  ^üí^^Dnfercl^en,  iueíd)e  ¿ur  Weiteren  ^u3biibung
^ê^breins  durch  ihre  jährlichen  Beratungen  beitragen  sollten/)  traten
şi  êîchi.alls  in  Thätigkeit  und  hielten  innerhalb  dieser  Vertragsperioden  1836
ÄlÄ  PrL,l.!àd-Äeşiuà  Ņŗ'îu  ^  Sitzungen  ab,
^e  *01##  Aufgabe  ber  ersten  (Benerai=,8oii=ßonfercna  mar
außer  der  Revision  des  Zolltarifs  die  Vereinbarung  der  gemeinschaftlichen
Rheuioktro^"î^'  Handelsverhältnisse  mit  der  Schweiz,  der  Preußische
X«  ^enera^onferena  belästigte  #  uor  adern  mit  ber
beßnitmen  mc^nung  fnr  ba3  erste  Quartal  1834  nnb  oßne  ^efuítatc  mit
ber  Rubeuzuckerbestellerlingsfrage;  außerdem  wurde  aber  eine  Münzkvnferenz
abgehalten  welche  die  Münzkonvention  vom  30.  Juli  1838  vereinbarte.  Die
^  "  e  r  a  l  -  Z  v  l  l  -  K  o  n  f  e  r  e  n  z  beschäftigte  sich  besonders  mit  Ab-Usungeines
  neuen  Tarifs  welcher  nebst  dem  Waarenverzeichnisse  und  einem
BcgíeitMeinreguíatm  vereinbart  mürbe,  Sincß  bie  befinitiven  %brei)nungcn

1872

*)  Siehe  das  Nähere  in  Weber  a.  a.  O.  S.  104  ff.
4Weber  a.  a.  O.  S.  119  ff.;  v.  Festenbcrg  a.
Dez.  S.  681.
st -  a.  O.  S.  137  ff.;  v.  Festenberg  a.
8 )  Siehe  Art.  41  des  Vertrages  bon  1883.
7 )  Siehe  Prot,  derselben  in  Bd.  I  u.  II  der  Vertr.
)  Art.  33  des  Vertrags  b.  22.  März  1833.
9 )  Weber  a.  a.  O.  S.  143  ff.

a.  O.  S.  197  ff.;  Preufe.  Jahrb.

st.  O.  S.
st.  O.  S.

199  ff.
201  ff.
        <pb n="21" />
        Geschichtliche  Einleitung.

9

ber  Vorjahre  würben  erlebigt.  Keine  Resultate  würben  bezüglich  ber  Rübenzuckersrage,
  ber  Preußischen  Rheinzölle  imb  bes  Weinrabattes  erzielt.
"u  5*  ^ er  ^îerten  General-Konferenz  bilbeten  Verwaltungsfragen
Änwenbung  bes  Tarifs,  Auslegung  ber  Zollorbnung,  bie  Zollabrechnung,
Festsetzung  von  Pauschsummen  unb  Sie  Vereinbarung  eines  Nieberlageregulativs
ble  wichtigsten  Gegenstänbe  ber  Berathung.
Mit  auswärtigen  Staaten  schloß  ber  Zollverein  in  btefer  Periobe  mehrere
01  S fv Un ^  Hänbelsverträge  ab  unb  zwar  mit  Hollanb  am  3.  Juni  1837  unb
¿¡1.  Januar  1839, 1 )  mit  Englanb  am  2.  Mai  1841/)  mit  Griechenlanb  am
12.  August  1839»)  unb  mit  ber  Türkei  am  22.  Oktober  1840. 4 )

Sowohl  bie  wirtschaftlichen  als  auch  bte  politischen  Ergebnisse  ber  ersten
Veremsperiobe  erregten  allgemeine  Befriebigung  unb  es  ist  zum  großen  Theile
à  taktvollen  Haltung  ber  Preußischen  Regierung,  welche  bas  Prinzip  ber
Gleichberechtigung  unb  Selbstänbigkeit  ber  einzelnen  Staaten  in  keiner  Weise
verletzte  unb  auch  gegenüber  bent  Auslanbe  bemüht  war,  biefe  Grunbsätze  bes
Vereins  zur  Geltung  zu  bringen,  zu  banken,  baß  ber  Zollverein  im  In-  unb
Auslanbe  stch  die  allgemeine  Anerkennung  erwarb?)
Der  neue  Vertragsabschluß,  welcher  vor  bent  1.  Januar  1842  einzutreten
hatte,  war  bennoch  wegen  einiger  Forbernngen  ber  Preußischen  Regierung,
welche  in  einer  Denkschrift  vom  22.  Dezember  1839  niebergelegt  waren  unb
.^.ļ^ìl  nur  ails  Präzipua  gerichtet  waren,  mit  einigen  Schwierigkeiten  verknüpft?) ­
  Dennoch  kamen  nach  sechsmonatlichen  Verhanblungen  bie  neuen
Vertrage  unb  Vereinbarungen  7 )  zu  Staube  unb  würben  am  8.  Mai  1841
unterzeichnet.  Der  Verein  war  auf  weitere  12  Jahre  zur  allgemeinen  Zusnedenheit
  gesichert,  bie  Eintracht  unter  ben  Vereins-Staaten  hergestellt  unb
'Hoffnung  auf  eine  weitere  gebeihliche  Entwicklung  bes  wirthschaftlichen
Lebens  ber  Nation  neu  begründet.

1  «/ti  à^àffcu  schlossen  sich  Brarmschweig  durch  Vertrag  vom  19.  Oktober
die  Grafschaft  Schaumburg  durch  Vertrag  vom  13.  November  1841
WA»*  Zollverein  iind  das  Fürstenthlim  Lippe-Pyrmont  und  Luxemburg»)
Oktober,  11.  Dezember  1841  und  8.  Februar  1842
an  bas  Zollsystem  Preußens  an.

Der  Berci»  war  nunmehr  auf  8245  Q.-Meilen  mit  28,498,136  Einwohnern
  angewachsen.

')  Siche  Weber  a.  a.  O.  S.  151  ff.  '
*)  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S-  168  ff.
•)  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  173  ff.
4 )  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  175  ff.
6 )  v.  Festenberg  a.  a.  O.  S.  209.
°)  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  178  ff.;  v.  Festenberg  a.  a.  O.  S-  251  ff.
)  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  198  ff.
r  ^  ®. er  Vertrag  mit  Luxemburg  differir!  in  sofern  wesentlich  von  den  übrigen  Anschlugverträgen,
  als  die  eigenthümliche  Stellung  dieses  Landes  und  die  Rücksicht,  das;  durch
den  Anschlug  die  Niederländische  Regierung  nicht  etwa  ein  Mittel  erlangen  könne,  auf  die
Zollpolitik  des  Vereins  einzuwirken,  besondere  Bestimmungen  nothwendig  machten.  Darum
erhielt  Luxemburg  keine  Stimme  im  Vereine,  sondern  wurde  durch  Preußen  vertreten  die
Zolldirektion  wurde  einem  Preußischen  Beamten  übertragen  und  unter  das  Prenß.  Ministerium
gestellt,  außerdem  aber  auch  preußische  Zollbeamte  in  der  dortigen  Verwaltung  verivendet.
(Siehe  m  Weber  a.  a.  O.  S.  205  und  Abschn.  Ill  Ziff.  II  Nr.  2  über  das  Verhältniß
Luxemburgs  zum  Zollverein.)
        <pb n="22" />
        10

b.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

3.  Zweite  Periode  des  Zollvereins  1842—1852.
So  friedlich  die  erste  Periode  der  Vereinigung  im  Allgemeinen  verlaufen
war  fu  fturmifd,  sollte  die  zweite  durch  den  zwischen  den  Freihändlern  und
Schntzzolliieni  entbrannten  Kampf,  und  durch  die  politischen  Ereignisse  der
Jahre  1848  und  1849  werben.
per  bi#  bic  ©ÿii^ôlie  bcloirftcn  Erstattung  ber  Deutzen  ^nbuftric
mib  be»  nro#ercn  bcrfeibcn  im  .gollucreme  ftanb  bie  ^ibualunc  beg
importa  frcmber  Maaren  entgegen  imb  üeraniaßtc  eincrfeita  baa  Vertanqcn
bi#%an%a  ^  ber  aiibercrfcita  bie  Vefan#ing
Wollwaaren-Ml^^  ^  ® iêfu ^ íou  luslrcu  bie  ^ism-,  Baumwollgarn-  und
Die  Quítate  ber  im  3#e  1842  311  (Stuttgart  tagenbcn  fünften
@enera[;3Nnferena  #ren  t#  uieier  Debatten  feßr  gering  unb  bestauben
nur  ut  einigen  Modifikationen  des  Tarifs  imb  einer  Erhöhung  ber  Rübenznckersteuer/)
  außerdem  waren  Retorsionsmaßregeln  gegen  Frankreich  in  Bezug
auf  einige  Eingangs-Zollsätze  verabredet  worden?)
9iuf  ber  fc#en  Generai,^serena,  toeic^e  1843  in  Berlin  statt,
«»egen  Er^ö^ung  ber  Garn,  unb  @ifcn^iie
gesteift,  die  wichtigsten  Ergebnisse  derselben  waren  aber  eine  wesentliche  Verbesserung ­
  des  Transitzolltariss,  die  Vorbereitung  eines  Münzkartels,  bie  best,
î  m..?àchnung  für  1840  und  1841,  bie  Vereinbarung  eines  Gesetzes  für
die  Rilbenznckerbesteuernng  und  eine  neue  Nvrmirnng  der  Eisenzölle.')  Dazwischen ­
  wurde  nach  längeren  llnterhandlnngen  am  1.  Septeiiiber  1844  ein
Handelsvertrag  mit  Belgien  abgeschlossen?)
Bon  der  im  Jahre  1845  'zu  Karlsruhe  tagenden  siebenten  General-Konferenz
  hatte  man  bezüglich  ber  Tariffrage  entscheidende  Beschlüsse  erwartet, ­
  jedoch  umsonst.  Die  Gegensätze  zwischen  Schutzzoll  und  Freihandel
^âŗen  zu  schroff,  als  daß  eine  Vereinbarung  möglich  gewesen  wäre.  Das
Resultat  der  Konferenz  waren  daher  nur  einige  Tarifändcrnngen  nntergevrdncter
  Natur.  J
Auch  über  bie  Rübenznckersteuer,  das  Münzkartel  wurden  Beschlüsse  gefaßt
und  die  Unterschleife  bei  den  fortlaufenden  Konten  in  Leipzig  lebhaft  besprochen,
ohne  zu  emem  Beschlusse  deßhalb  zu  gelangen.
Die  Preußische  Regierung  richtete,  dìlrch  ben  Ansgang  dieser  Generai,
nera,liaßt,  infanga  1846  an  aiic  Vcrcinaregicrùngcn  eine  Deut.
shrift  bezüglich  ber  Darifirung  von  Baumwvll-  unb  Leinen-Garn  worin  ein
ncueê  System  hiefür  vorgeschlagen  war.  Nachdem  sich  alle  Regierungen  zu
erneuten  Erörterungen  bereit  erfiärt  fatten,  tuurbc  bie  adite  Gcncrai,^on,
ferenz  1846  tu  Berlin  anberaumt.
Die  Resultate  dieser  sehr  kurzen  Konferenz  waren  hauptsächlich  Verein,
barungen  toegen  ber  Garnie,  Síuf^cbung  nnb  Ermäßigung  einiger  anberer
die  destnltlve  Abrechnung  für  die  letzten  Jahre  und  konnten  als  günstig
bezeichnet  werden.  Das  Jahr  1848  mit  seinen  erschütternden  Stürmen  hat
die  Organisation  des  Zollvereins  wenig  berührt.  Eine  in  diesem  Jahre  nach
J  pstşclbe  &amp;gt;var  durch  tlebereinkunft  v.  8.  Mai  1841  eingeführt  worden.
2 )  Siche  Weber  a.  a.  O.  S.  214  ff.
')  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  219  ff.
4 )  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  206  ff.
        <pb n="23" />
        Geschichtliche  Einleitung.

11

Frankfllrt  berufene  Konferenz  von  Zoll-Bevollmächtigten  hatte  keine  Resultate
von  Bedeutung  uiib  ging  1849,  nachdem  sie  ihre  Beschlüsse  in  mehreren  Protokollen ­
  niedergelegt  hatte,  wieder  auseinander.  Der  Ausgang  der  Bewegllngen
der^  Jahre  1848  und  1849  hatte  jedoch  bares)  die  eigenthümliche  Stellung
Oesterreichs  und  Preußens  zu  einander  das  politische  Element  in  den  Zollverein ­
  gebracht,  welches  bald  eine  neue,  sehr  bedenkliche  Krisis  herbeiführte?)
In  Oesterreich,  das  in  der  ersten  Periode  des  Zollvereins  die  Versuche
ans  denselben  einzuwirken  aufgegeben  hatte,  sah  man  in  den  40er  Jahren
immer  mehr  ein,  daß  dieser  Verein  mit  seiner  gewaltigen  wirthschaftlichen  Entwickelung ­
  in  der  Hand  Preußens  einen  kräftigen  Hebel  zur  Erschütterung  der
Suprematie  Oesterreichs  in  Deutschland  bilde  und  glaubte  deßhalb  die  zuwartende ­
  Stellung  gegen  den  Zollverein  ändern  zu  müssen.  Oesterreich  machte
deßhalb  im  Jahre  1849  Vorschläge  zu  einem  Zoll-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrage ­
  und  glaubte  ans  der  nennten  Zoll-Konferenz  im  Jahre  1850
M  Kassel  die  Gelegenheit  zur  Erörterung  seiner  Vorschläge  zu  finden,  bei
denen  es  von  einigen  Regierungen  unterstützt  werden  sollte.  Das  Resultat
bestand  jedoch  nur  in  einem  Beschlusse,  daß  Preußen,  Bayern  und  Sachsen
als  Grenzstaaten  die  Verhandlung  mit  Oesterreich  Namens  der  übrigen
Staaten  zu  führen  hätten.  Die  Konferenz  selbst  wurde  vertagt  und  nach  dem
Ausbruch  der  politischen  Krisis,  welche  mit  den  Verhandlungen  zu  Olmütz
und  Dresden  geendigt  hatte,  nach  Wiesbaden  verlegt.  Es  gelang  hier  nach
langen  Verhandlungen,  noch  einige  Resultate  zu  erzielen  und  zwar  die  Vereinbarung ­
  eines  Regulativs  für  die  Zollabfertigung  des  Eisenbahnverkehrs,
bezüglich  der  freien  Niederlagen  in  den  Seestädten  und  einige  Tarifveränderungen. ­
  2 )
Nunmehr  mußte  Preußen  bedacht  sein,  den  Einfluß  Oesterreichs  auf  den
Zollverein  zu  paralysiren  und  seine  eigene  Handelspolitische  Stellung  in  demselbeil
  zu  befestigen.  .  Es  schloß  zu  diesem  Ende  noch  vor  Ablauf  der  mit
.  ^ânuar  1854  endigenden  zweiten  Vereinsperiode  am  7.  September  1851
'Zvllverelmgungsvertrag  mit  Hannover,  dem  durch  Zusatzverträge  vom
L'tr^cf’) 11  Cr  ^ 0l  Un ^  1  Ņlàrz  1852  Schaumburg-Lippe  und  Oldenburg
Diese  Verträge,  ^  durch  welche  den  Staaten  des  Steuervereins  durch
Pi  azipuen  eine  Begimstignng  Zu  Theil  geworden  war  und  bedeutende  Tarif-Ermäßigungen
  verabredet  worden  waren,  riefen  besonders  in  Süddentschland
eine  lebhafte  Opposition  hervor,  so  daß  Preußen  sich  am  15.  November  1852
veranlaßt  sah,  den  Zollvereins-Vertrag  mit  1.  Januar  1854  zu  kündigen,  um
desto  leichter  seine  Absichten  durchzusetzen/)
Rach  schwierigen  Verhandlungen  wurde  endlich  am  19.  Februar  1853
eilt  Zoll-  und  Handelsvertrag  mit  Oesterreich  und  am  4.  April  1853  ein
neuer  Zollvereinigungs-Vertrag  ans  weitere  12  Jahre  abgeschlossen/)
Ans  diese  Weise  war  nach  mehrjährigem  Hader  wieder  Friede  im  Zollverein, ­
  der  auf  9040  Q.-Meilen  mit  35  Millionen  Einwohnern  angewachsen
')  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  231  ff.;  v.  F  e  st  en  berg  a.  a.  O.  S.  291.
*)  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  257  ff.;  v.  Festenberg  a.  a.  O.  S.  299  ft.
3 )  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  272  si.;  siehe  auch  daselbst  die  Geschichte  des  Steuervereins; ­
  v.  Festenberg  a.  a.  O.  S.  312.
4 )  Siche  Weber  a.  a.  O.  S,  301  ff.;  v.  Festenberg  a.  a.  O.  316  ff.
°)  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  312  ff.:  Die  Konferenzen  zu  Wien,  Darmstadt,  Berlin;
S.  327  ff.:  „Die  Verhandlungen  zwischen  Preußen  und  Oesterreich";  S.  337  ff.:  „Die
neuen  Zollvertriige  v.  4  April  1853";  v.  Festenberg  a.  a.  O.  S-  317  ff.
        <pb n="24" />
        12

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
war,  eingetreten  und  ein  Verhältniß  zll  Oesterreich  hergestellt,  das  dessen  Stellung
zum  Verein  auf  längere  Zeit  feilte-  Die  Preußische  Regierung  schritt  nun
alsbald  nach  Ratifikation  der  Verträge  zu  den  Vorbereitungen  der  zehnten
(Beneroiisßonferena,  102%  mit'6.  3nni  1853  in  Berlin  anfmnmentrot.
Das  praktische  Resultat  dieser  ziemlich  langen  Konferenz  war  ein  geringe«
nni)  rcbnairte  #  auf  &amp;amp;#eíínnq  bea  So#,  bea  SBWrenücr,
zelchnisses  und  der  Zilckersteuer,  ans  ein  Regulativ  für  die  freien  Niederlagen
einiger  untergeordneten  Verivaltiingsmaßregeln  u.  a?)
4.  Dritte  Periode  des  Zollvereins  von  1854—1865.
Die  elfte  General-Konferenz  zu  Darmstadt  im  Jahre  1854  erzielte
Bcrobrebnngen  luegen  ber  m^bcnancíer^^ener,'  bic
Beschlusse  bezüglich  des  Verkehrs  mit  Oesterreich  n.  a.  Außerdem  wurden
ober  bic  Ä6re^^nnngagefd)öfte  ber  Bürja^re  nnb  bie  0onf^^^^muneneiata  fef^
gestellt.  )
Die  &amp;amp;¡Döífte(Benerüí=^onferena,  11)6%  ^^6  1856  an#:!#
sinnet  und  später  nach  Weimar  verlegt  worden  war,  führte  zwar  zu  ausfuhrlichen
  Verhandlungen  über  die  Tabackbestenernng,  die  Eisenzölle  und  den
Wemrabatt,  aber  nur  zu  Beschlüssen  über  die  Ermäßigung  der  Getreidezölle,
die  Zollabfertigung  des  Eisenbahnverkehrs,  die  Kommerzialstatistik  und  die
laiifenden  Konten?)
Unterdessen  war  durch  den  Vertrag  vom  26.  Jan.  1856  die  freie  Hansestadt ­
  Bremen  mit  einem  Theile  ihres  Gebietes  dem  Zollvereine  beigetreten
und  ivar  bares;  Art.  6  dieses  Vertrages  die  Errichtilng  eines  zollvereinsläüdischen
Hanptzollamtes  in  Bremen  verabredet  worden,  das  am  1.  Januar  1857  ins
Leben  trat?)
Sehr  gering  waren  die  Resultate  der  dreizehnten  G  ene  ral  ko  nferenz
un  Jahre  1858  %u  Hannover.  Es  wurden  Abrechnungsgeschäfte  Mid  einige
Tarissragen  erledigt  und  sonst  hailptsächlich  Gegenstände  der  Verwaltung  vvii
untergeordnetem  Interesse  reglllirt?)
Die  am  6.  Juli  1859  zu  Harzburg  eröffnete  und  Ende  dieses  Jahres
nach  Braunschweig  verlegte  vierzehnte  Generalkonferenz  hatte  einen
neuen  Zolltarif  nebst  Waarenverzeichniß  zii  berathen,  außerdem  wurden  aber
hauptsächlich  nur  noch  Abrechnungsgeschäfte  besorgt  nnb  Beschlüsse  über  weniger
wichtige  Verwaltnngsgeschäfte  erledigt.  Biele  wichtige  Anträge  fanden  nicht
die  allseitige  Zustimmung?)
.  Noch  ehe  die  fünfzehnte  nnb  letzte  Generalkonfcrenz  zusammentrat,  drohte
eme  neue,  sehr  bedenkliche  Krisis  den  Zollverein  in  Frage  zu  stellen.  Frankreich, ­
  das  seit  dem  Bestehen  des  Zollvereins  schon  öfters  erfolglos  Versuche
zur  Anknüpfung  von  Handelsbeziehungen  gemacht  und  am  23.  Januar  1860
mit  England  einen  Handelsvertrag  abgeschlossen  hatte,  der  so  weit  gehende
Reformen  eiithielt,  daß  für  alle  übrigen  Staaten  hierdirrch  eine  Art  Nöthignng
zilm  Abschlüsse  von  Handelsverträgen  entstand,  ließ  im  Juni  I860  direkt  in
')  Weber  a.  a.  O.  S.  347  ff.
*)  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  249  ff.
3 )  Desgl.  S.  351  ff.
4 )  S-  .Bd.  IV  der  Verträge  S.  340  ff.  u.  auf  S.  409  §  19  des  Hauptprvt.  der  Ballzugskommission.

•)  Weber  S.  353  ff.
6 )  Desgl.  S.  355  ff.
        <pb n="25" />
        Geschichtliche  Einleitung.

13

Berlin  seine  Geneigtheit  zur  Eröffnung  kommerzieller  Verhandlungen  mit  dem
Zollverein  kund  geben.')  Am  15.  Februar  1861  wurden  die  Verhandlungen
eröffnet  und  bereits  im  April  desselben  Jahres  theilte  die  Preußische  Regierung
den  übrigen  Vereinsregierungen  die  Französischen  Vorschläge  in  einer  Denkschrift ­
  vom  April  mit,  welcher  zwar  kein  Vertragsentwurf,  wohl  aber  eine
Darlegung  der  hierauf  bezüglichen  Voraussetzungen,  eine  Erörterung  der  wichtigeren ­
  Tarifpositioncn,  eine  vergleichende  Uebersicht  der  Französischen,  Englischen ­
  und  Vereinstarife  und  der  Entwurf  einer  Uebereinkunft  über  den  gegenseitigen ­
  Schutz  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  beigefügt
war?)  Die  Aeußerungen  der  Vereinsregierungen  kamen  bereits  im  Mai
nach  Berlin.  Ein  Verlangen  Bayerns  auf  eine  Spezialkonferenz  in  Berlin
zur  Berathung  des  Vertrages  wurde  von  Preußen  abgewiesen.  Unterdessen
war  auch  Oesterreich  auf  Grund  des  Februarvertrages  von  1853  mit  einer
Denkschrift  vom  Sept.  1861 3 )  hervorgetreten  und  hatte  bestimmte  Vorschläge
zu  einer  näheren  Zollvereinigung  gemacht  und  es  begann  allerwärts  eine
Agitation  für  und  gegen  einen  Handelsvertrag  mit  Frankreich.  Während  dem
hatte  man  sich  in  Berlin,  wohl  besonders  aus  politischen  Gründen,  für  den
unverweilten  Abschluß  des  Vertrages  mit  Frankreich  entschieden  und  dieses
der  Französischen  Regierung  bekannt  gegeben?)  Am  29.  März  1862  erfolgte
denn  auch  die  Paraphirung  eines  Handelsvertrages,  eines  Schifffahrtsvertrages,
einer  Uebereinkunft  wegen  der  Abfertigung  des  internationalen  Verkehrs  auf
Eisenbahnen  und  einer  solchen  wegen  des  gegenseitigen  Schutzes  von  literarischen
Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst,  zu  Berlin,  und  durch  Zirkulardepesche
vom  3.  April  1862  theilte  die  Preußische  Regierung  den  Vereinsregierungen
diese  Resultate  zur  Aeußerung  mit?)  Die  Sächsische  Regierung  erklärte  sich
sofort  zustimmend,  während  Bayern  und  Württemberg  mit  ihrer  Zustimmung
zögerten  und  sie  später  versagten?)  Da  diese  Verträge  mit  Frankreich
unzweifelhaft.  die  Stellung  des  Zollvereins  zu  Oesterreich  total  änderten
und  die  Fortsetzung  und  weitere  Entwickelung  des  Febrllarvertrages  unmöglich
machen  mußten,  so  machte  Oesterreich  am  10.  Juli  1862  weitergehende  Zolleinigungsvorschläge,
  die  jedoch  nach  längerem  Depeschenwechsel  zu  keinem  Resultate ­
  führten?)
Unterdessen  wurden  zu  Berlin  am  2.  August  1862  die  paraphirten  Verträge ­
  von  deil  Preußischen  und  Französischen  Unterhändlern  unterzeichnet  und

y  v.  Festenberg  n.  a.  O.  S.  353  ff.
2 )  v.  Fcstenberg-Packisch  a.  a.  O.  S.  356  ff.,  in  Bezug  auf  die  Denkschrift,  und
Weber  a.  a.  O.  S.  374  ff.
*)  Ae  gidi  u.  Klau  hold,  „Die  Krisis  des  Zollvereins  urkundlich  dargestellt"  S.  210
(Beilage  zum  Staatsarchiv  1862);  v.  Festenberg  a.  a.  O.  S.  362.
şh  Weber  a.  a.  O.  S.  386.  Ein  Schreiben  des  dermaligen  Gesandten  von  Bismarck
an  Minister  von  Mantcuffel  v.  15.  März  1858,  abgedr.  im  IV.  Theil  von  Poschinger,
Preußen  im  Bundestage,  dürfte  Manches  erklären.  Dort  heißt  es  unter  Anderem:  „Ich  bin
mit  Ihnen  einverstanden,  daß  unsere  Stellung  im  Zollverein  verpfuscht  ist;  ich  gehe  noch
weiter,  indem  ich  fest  überzeugt  bin,  daß  wir  den  ganzen  Zollverein  kündigen  müssen,  sobald
der  Termin  gekommen  ist."  „Wir  müssen  in  der  noch  laufenden  Periode  den  anderen
Staateir  den  Zollverein  angenehm,  zum  unentbehrlichen  Bedürfniß  machen,  damit  sie  nach
der  Kündigung  den  Anschluß  an  unsere  Bedingungen  suchen."  Und  weiter  unten:  „Ich
glaube,  daß  wir  in  einem  nach  1865  von  Preußen  umgebildeten  Zollverein  eine  Art
Zo  llparlamcnt  errichten  müssen."
»)  Acgidi  u.  Klauhold  a.  a.  O.  S.  174  ff.
6 )  Depeschen  v.  8.  u.  11  Aug.  1862;  Aegidi  u.  Klauhold  a.  a.  O.  S.  358  ff.
»)  Aegidi  u.  Klauh  old  a.  a.  O.  S.  206.  215.  216.  223.  225.  227.  228.  235.  238.
        <pb n="26" />
        14

b.  Ausseht  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

burc i  Zirkulardepesche  vom  3.  August  1862  den  Regierungen  des  Vereins
zur  Erklärung  mit  dem  Bemerken  bekannt  gegeben,  daß  diese  Verträge  mit
1.  Zannar  1863  ms  Leben  treten  sollten?)
n  (^miingcn  Baderna  unb  %Bürttemberga  born  8.  nnb
.  August  1862  )  und  das  Widerstreben  Oesterreichs  gaben  zu  einer  längeren
61^011106^6,1  gwemif  unter  biefen  imb
Ļļulah  j  und  riefen  auch  zugleich  einen  großartigen  Kampf  in  der
Bevölkerung  und  den  Kammern  hervor?)  Dennoch  wurde  der  Vertrag  endlich ­
  von  allen  Regierungen  genehmigt  und  trat  am  1.  Juli  1865  ins  Leben,
nachdem  am  9.  Mai  1865  die  Ratifikation  erfolgt  war
Sui  3#e  1863  wnrbc  ^111,4)611  bie  f,Maes),ite  nnb  ícktc  (Be,
bereu  0au^trc^^ítate  #  mis  06^1#  begiig,
#  bea  Boüabfcrtigungaberfaßrcna  itiib  bea  9íbre^^,u,ngawcŗena  erstrebten.  3)a
¡prcufleit  unter  den  erörterten  llmständen  den  Zollvereinsvertrag  von  1853
gekündigt  ^ltte,  um  die  Erhaltung  des  Vereins  zu  sichern,  wurden  im  Mai
1864  aio#en  Sadden,  Baben,  ^6^11,  ^1^111^11,  0rm„#)uei^,
Bbciiburg  imb  ßrmtffiirt  a.  %er^nbiiiiigeu  begonuen,  meMie  bic  übrigni
Negierungen  ablehnten,  unb  sodann  am  28.  Juni  1864  ein  neuer  Zollvercuiigungabertrag
  untcra«^^,  a„  bem  ben  renitenten  (Stauten  ber  Beitdtt  uüen
1  «Ä  b"  îvurde.  Diesem  Vertrage  schlossen  sich  noch  im  Laufe  des  Jahres
1864  die  übrigen  Zollvereinsstaaten  an,  so  daß  am  16.  Mai  1865  ein  neu
redigirter  Zollvereinigungs-Vertrag  unterzeichnet  werden  konnte.  Troll  der
freina  loar  biefe  ^ßeriobe  bob;  reid)  an  Aanbetaunb
  Sc^,#^#306^^96,1,  bereu,  außer  bei  ^,##6,!,  12  abgefüilonen
Würben/)  unb  amar  am  10.  3uíi  1855  mit  ^^6^(0,  am  25.  ¿uiii  1857
mit  Persien,  am  19.  September  1857  mit  der  Argentinischen  Konfoderation,
  am  1.  August  1860  mit  Paraguay,  am  24.  Januar  1861
mi  -JONH,  am  2.  @6^,11^  1861  mit  (#1110,  am  1.  ßcbruar  1862
md  Sßiii,  rnn  7.  3ebnmr  1862  mit  Siam,  am  20.  Wfai  1862  mit  ber
Pforte,  am  22.  Mai  1865  mit  Belgien,  am  30.  Mai  1865  mit  Großbritannien ­
  und  am  31.  Dez.  1865  mit  Italien.
5.  Vierte  Periode  des  Zollvereins  von  1865  —  1870.
Die  niit  bem  Vertrage  born  16.  mi  1865  bia  1.  3m,„or  1878  neu,
begründete  Deutsche  Zollvereinignng  sollte  bald  eine  neue  Erschütterung  erleiden
beim  btc  (Sreigi#  bea  3aí,rea  1866  fteUten  bun  neuem  ben  ÁMíberein  in
»rage.  Wenn  auch  der  Nationalsinn  und  die  innere  Kraft  ber  wirthschaft-(1^
  %ereimgung  ben  3oííbcrein  ibâ^enb  biefca  ßriegea  bor  einer  ^(6^11
Aiiflvsung  bewahrte,  so  wurde  dessen  Fortdauer  durch  die  Friedensverträge
doch  von  weiteren  Verhanblungen  unter  Festsetzung  einer  sechsmonatlichen
Knndlgnngsfrist  abhängig  gemacht?)
Preußen  schritt  nun  vor  Allem  zur  Konstituirnng  des  Norddeutschen  Bnndes,
  der  durch  einen  Bündnißvertrag  vom  18.  August  1866  unter  ben  Norb-*"
  25 - 3u,i  1862  So,,t " iif
)  Ache  Aegidi  u.  Klauhvld  S.  358  ff.
)  Siehe  A  eg  l  di  u.  Klau  hold  a.  a.  O.  S.  370.  383.  385.  387.  396.  ss.
J  a.  a.  O.  S.  407  ff. ;  v.  Festenberg  a.  a.  O.  S.  366  ff.
,  Nrî^ôer  a.  a.  O.  S.  451  ff.;  Hirth  „Annalen",  1870,  S.  732.
)  e  bei  a.  a.  O.  e».  641  ff.  u.  464  Anmerkung;  preuß.  Jahrbücher  1872,  S.  694.
        <pb n="27" />
        Geschichtliche  Einleitung.

15

deutschen  Regierungen  eingeleitet  wurde  imb  durch  die  am  1  Juli  1807  in
Kraft  tretende  Norddeutsche  Bundesverfassung  zur  Erscheinung  kam.')  Erst
nachdem  dieser  durch  die  Vereinbarung  des  Verfassungsentwurfes  unter  den
Regieruitgen  gesichert  war,  regte  Preußen  im  Februar  1807  bie  neue  Organisation ­
  des  Zollvereins  an.  Die  erste  Frage,  welche  zur  Entscheidung  kam,
war  die  Aufhebung  des  Salzmonopols  und  die  Salzbesteuerung?)  Sodann
wurde  am  3.  Juni  1867  eine  Vertragspunktativn')  den  Ministern  der  Süddeutschen ­
  Staaten  vom  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes  in  Vorlage  gebracht ­
  ,  welche  am  4.  Juni  unterzeichnet  wurde  und  in  Folge  deren  am
26.  Juni  eine  Konferenz  sämmtlicher  Vereinsstaaten  zu  Berlin  stattfand,  welche
bereits  am  8.  Juli  1867  mit  Unterzeichnung  des  neuen  Zollveremsvertrags
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  einerseits  und  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Hessen  bezüglich  der  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen
Territorien  andererseits  endigte?)
Nach  diesem  Vertrage  sollte  die  finanzwirthschaftliche  Gemeinschaft  des
Zollvereins  bis  zum  31.  Dezember  1877  fortgesetzt  werden,  derselbe  brachte
aber  im  Zusammenhange  mit  der  Norddeutschen  Bundesverfassung  vom
26.  Juli  1867^)  manche  tief  eingreifende  Neuerungen,  und  zwar:  Vor  Allem
eine  bedeutende  Erweiterung  des  Zollgebietes  durch  die  von  Preußen  annektirten
Länder  Schleswig-Holstein,  Lauenburg  und  den  Eintritt  der  Großherzogthümer
Mecklenburg-Schwerin  und  Strelitz  und  der  freien  Stadt  Lübeck  /)  dann
Abschaffung  aller  Zoll-Präzipuen,  die  Aufhebung  des  Salzmonopols  und  die
Besteuerung  des  Salzes  und  Tabacks.  An  die  Stelle  der  Generalzollkonferenzen
trat  der  Bundesrath  mit  seinen  Majoritätsbeschlüssen  und  dem  Veto  des
Präsidiums?)  Außerdem  wurde  die  Theilnahme  der  Bevölkerung  an  der  Zollgesetzgebung ­
  durch  das  Zollparlament  eingeführt,  die  Vereinskontrole
dem  Präsidium  des  Bnndesrathes  und  die  formelle  Leitung  aller  Geschäfte,
die  Berufung  des  Bundesrathes  und  Parlaments  der  Preußischen  Regierung
als  Präsidialmacht  übertragen?)
Die  ersten  beiden  Jahre  zeigten  bereits  eine  ersprießliche  Entwickelung  des
neu  koustituirten  Vereins,  als  durch  den  mit  Frankreich  ausgebrochenen  Krieg
uiib  die  von  der  Deutschen  Armee  erfochtenen  Siege  eine  neue  Periode  für
die  Deutsche  Geschichte  anbrach,  welche  die  Bayerische  Regierung  dadurch  markirte,
  daß  sie  im  September  1870  dein  Präsidium  des  Norddeutschen  Bundes
ihre  Bereitwilligkeit  zu  einem  näheren  Verfassungsbündnisse  zu  erkennen  gab.
Nachdem  auch  die  Regierungen  von  Württemberg,  Baden  und  Hessen  eine
gleiche  Erklärung  abgegeben  hatten,  traten  im  Oktober  1870  Vertreter  sämmtlicher ­
  Süddeutscher  Staaten  zu  Versailles  zusammen,  um  mit  Preußen  als
Präfidialmacht  des  Norddeutschen  Bundes  über  die  Gründung  eines  Deutschen
Bundes  in  Verhandlung  zu  treten,  deren  Resultate  die  Bündnißverträge  vom

y  Siehe  das  Nähere  über  dessen  Entstehung  in  R  ö  n  n  e  's
Reiches",  in  Hirth's  „Annalen"  1871,  S.  22  ff.
')  Vertrag  vom  8.  Mai  1867.
*)  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  466  ff.
4 )  Schrift  v.  Delbrück.
B)  Bundesgesehbl.  v.  1867,  S.  1.  ff.
•)  Hierüber  Näheres  in  Bd.  V  der  Verträge  S.  119  st.
7 )  Art.  8  8  12  des  Vertrags  vom  8.  Juli  1867.
8)  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  464  ff.

„Versassungsrccht  des  Deutschen
        <pb n="28" />
        16

b -  dlufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
15.^23  und  25.  November  1870  waren,  welche  die  Grundlage  für  die  mit
1.  pannar  1871  ins  Leben  getretene  neue  Deutsche  Reichsverfassung  bildeten.')
6.  Erste  Periode  im  Deutschen  Reiche  1871—1879.
fslitSiei  der  Entwurf  eines  Gesetzes  beim  Bnndesrathe  in  Vorlage  gebracht
liBlffl
»om  9ufi,c6u " 9  be8  ei,, * iäc "  Ausgangszoller  auf  Lumpen
n.  Ņ°ch  bevor  jedoch  die  Aufhebung  der  Eisenzöllc  au,  1.  Jan.  1877  ins
LķUWMWS-L
».äÄÄ"Ätr.i,s:
|Jüslr  153  Handelskammern,  Korporationen  und  Vereine  um  Beantwvrtilng
folgender  Fragen  zu  ersuchen:  ^
&amp;gt;.  iSSWSSM»!  îrff  'fe-  -&amp;gt;  ■
.)  Ņbschn.  VII  u.  §§  33—40  der  Reichsverfassuuq.
von  188^18%"^"  ba§  ^àhere  in  den  statistischen  Jahrbüchern  für  das  Deutsche  Reich
!)  100^  %73^^'  ^  1870,  6.  123  ff.
0  §  403  der  Prot.
Ş)  Reichsgesctzbl.  v.  1873,  S.  241
«q?WñLN"''  " nnmk "“  “• 1874  ®- 83
        <pb n="29" />
        Geschichtliche  Einleitung.

17

1.  Welchen  Einfluß  das  System  der  Handelsverträge  auf  die
Entwicklung  der  Industrie  und  des  Handels  in  dem  betreffenden
Bezirke  gehabt  habe  und
2.  ans  welche  Positionen  des  Zolltarifs  im  Interesse  des  treffenden
Jndllstrie-  oder  Handelszweiges  die  Aufmerksamkeit  der  Reichsbehörden
zu  lenken  wäre.
Die  meisten  Handelskammern  erkennen  in  den  während  des  Jahres  1876
abgegebenen  Glltachten  den  Nutzen  der  Handelsverträge  an,  keine  derselben
spricht  sich  gegen  den  Abschluß  solcher  Verträge  aus,  fast  alle  wünschen  autonome ­
  Feststellung  des  Deutschen  Zolltarifes,  die  Jndnstriebezirke  aber  besonders
Reziprozität  bei  Feststellung  der  auf  den  Zolltarif  bezüglichen  Verträge,
manche  Handelskammern  wollen  aber  auch  Retorsionsmaßregeln  gegen  das
Ausland.
Bezüglich  der  Zollsätze  zeigt  sich  ein  großer  Umschwung  zu  Gunsten  der
Schutzzölle,  besonders  für  Baumwoll-Garne,  Eisen,  Eisenwaaren  und  Maschinen.
Es  wird  für  erstere  eine  Abstufung  nach  der  Feinheit,  für  letztere  wenigstens
die  Beibehaltung  der  bestehenden  Zölle  audb  nach  dem  1.  Januar  1877
gewünscht.
Viele  Handelskammern  legen  weniger  Werth  auf  Schutzzölle  als  auf
eine  vertragsmäßige  Gleichstellung  der  ausländischen  Eingangszölle  mit  den
deutschen.
Än  der  Frühjahrs-Session  des  Reichstages  von  1876  waren  unterdessen
378  Petitionen  aus  allen  Theilen  Deutschlands  eingelaufen,  welche  sich  gegen
die  Aufhebung  der  Eisen-  und  Maschinenzölle  am  1.  Januar  1877  aussprachen
und  eine  bezügliche  Aenderung  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1873  erbaten.  Aber
umsonst;  denn  der  Reichstag  ging  nach  längeren  Debatten  hierüber  zur  Tages-Ordnung
  über.
Ģîņ  am  10.  Dezember  1876  von  Windthorst  und  Genossen  in  der  nämnchen
  Absicht  im  Reichstage  eingebrachter  Antrag,  welcher  den  Termin  der
Zollbefreiung  von  Eisen  und  Maschinen  auf  1.  Januar  1879  hinausschieben
wollte,  wurde  ebenso  wie  ein  ähnlicher  Unterantrag  des  Dr.  v.  Schulte  vom
Reichstage  abgelehnt.')
Ein  von  den  Bnndesregiernngen  am  V.  Dezember  1876  eingebrachter  Gesetz-Entwurf
  über  die  Erhebung  einer  Ansgleichungsabgabe  für  Eisenwaaren,
Maschinen  und  Zucker,  mit  der  Wirkung  vom  1.'Januar  1877  an,  zum
Zwecke  eines  Schlitzes  der  Eisenindllstrie  nach  Aufhebllng  der  Eisenzölle,
lvnrde  vom  Reichstage  nicht  erledigt?)  Ein  etwas  veränderter  Gesetzentwurf
gleichen  Betreffs,  welcher  in  der  1.  Session  des  Jahres  1877  von  denBnndesregieruligen
  eingebracht  worden  war,  wurde  vom  Reichstag  abgelehnt?)
So  standen  die  Sachen,  als  am  23.  März  1877  von  den  Abgeordneten
Frech.  v.  Varnbüler,  Dr.  Buhl,  Frech.  v.  Schorlemer,  Ackermann
und  Bergmann  der  zahlreich  unterzeichnete  Antrag  im  Reichstage  eingebracht
mnrde:  es  wolle  die  Reichsregiernng,  in  Erwägung,  daß  die  Zollgesetzgebung
des  Deutschen  Reiches  den  Grundsätzen  gerechter  und  zweckmäßiger  Besteuerung
.  á)  Aktenstücke  Nr.  101  u.  HO  des  Reichstages  IV.  Session  1876.  S.  801  und  809.
Bericht  der  30.  Sitzung.  S.  772  ff.
@  ^  ^  IV.  Gelfion  1876.  Beri#  bet  29.  Wei#,#,
9Icid)2ag!=f^  ^  I.  GrMio"  1877.  Beri#  b»  27.,  28.  wib  31.
        <pb n="30" />
        18

v.  A  ilfseß  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

vielfach  nicht  entspricht  lind  Industrie  und  Landwirthschaft  darunter  leidet,  die
Reichsregiernng  ersucht  werden,  kommissarische,  die  Prodnktivns-  und  Absatzverhältnisse ­
  der  Deiltschen  Industrie  unb  Landwirthschaft  untersuchen  zu  lassen
und  Vvr  Beendigung  dieser  Untersuchung  und  Feststellung  der  Hieralls  sich
ergebenden  Resultate  Handelsverträge  nicht  abzuschließen.
Nachdem  von  Seite  des  Vertreters  der  Reichsregierung  anerkannt  worden
war,  daß  der  damalige  Zolltarif  zil  verbessern  und  darauf  Bedacht  zu  nehmen
sei,  daß  bei  Vertragsverhandlungen  mit  Oesterreich  eine  Verbesserung  nicht
präjudizirt  werde,  nachdem  ferner  Enqueten  über  Spezialfragen  in  Aussicht
gestellt  und  erklärt  worden  war,  daß  ein  Tarifvertrag  nur  im  Deutschen
Interesse  abgeschlossen  werden  soll,  zogen  die  Antragsteller'den  Antrag  zurück.')
Unterdessen  wurde  das  Verlangen  der  Antragsteller  wiederholt  ans  den
Kreisen  der  Industriellen  und  von  einer  großen  Anzahl  von  Handels-  nnb
Gewerbekammern  den  Bundesregierungen  gegenüber  zum  Ausdrucke  gebracht,
so  daß  sich  Preußen  veranlaßt  sah,  einen  durch  den  Reichskanzler  vom
15.  Februar  1878  dem  Bundesrath  übergebenen  Antrag  ans  Untersuchung  der
gegenwärtigen  Lage  der  Eisen-Industrie  mit  besonderer  Rücksicht  ans  den
Einfluß  der  Zollherabsetzungen  seit  1873  zu  stellen,  welcher  einer  vom  Bundesrathe ­
  zu  ernennenden  Kommission  von  fünf  Mitgliedern  übertragen  werden
sollte?)
Der  Bnndesrath  beschloß  hierauf  am  1.  Juni  1878?)
1.  Von  Reichswegeil  eine  Untersuchung  über  die  gegenwärtige  Lage
a)  der  Deutschen  Eisenindustrie,  insbesvnder  mit  Bezug  auf  die
Rückwirkungen  der  seit  dem  Jahre  1873  eingetretenen  Zollveränderungen, ­
  sowie
d)  der  gesammten  Deutschen  Baumwoll-Jndustrie,  also  der
Spinnerei,  Weberei  und  Druckerei,  nainentlich  in  Berücksichtigung
der  veränderten  Sachlage,  welche  durch  den  Anschluß  von  Elsaß-Lothringen
  an  das  Deutsche  Zollgebiet  geschlossen  worden  sei,  sowie ­
  der  Lei  neu  industrie  zu  veranstalten  und  dieselbe
2.  je  einer  von  dem  Bimdesrathe  zu  ernennenden,  aus  je  fünf,  sowohl
hinsichtlich  der  Banmwoll-  und  Leinenindnstrie  ans  sieben  Mitgliedern
bestehenden  Kommission  mit  der  Maßgabe  zu  übertragen,  daß  das
von  diesen  Konunissionen  aufzustellende  Programm  für  die  Aufnahme
der  Eilgilete  dem  Bnndesrath  vorgelegt  werde.
Hiemit  war  ein  bedeutungsvoller  Schritt  für  eine  Reform  des  Zolltarifs
geschehen,  dem  sich  noch  im  Herbste  des  Jahres  1878  eine  Konferenz  der
Deutschen  Finanz-Minister  zu  Heidelberg  ans  Einladung  des  Reichskanzlers
anschloß,  um  eine  Vereinbarung  über  die  Ziele  der  Zoll-  und  Steuerreform
zu  erreichen.  Die  Resultate  dieser  Konferenz  sind  nicht  offiziell  in  die  Oeffentüchkelt
  gelangt,  sollen  aber  hauptsächlich  alls  die  Finanzzölle  sich  erstreckt  und
bte  Ausbildung  des  indirekten  Steuersystems  zum  Gegenstände  der  Berathung
gehabt  haben?)

S  845  ^18^77^™^°°  Ņ'  75  des  Reichstags  und  stenographischen  Bericht  der  32.  Sitzung
2 )  Drucks.  Nr.  32  v.  1878
§  345  des  Prot.
]  ^îļcr's  Beitrag  zur  Geschichte  der  Steuerreform  in  Preußen  und  im  Reiche
        <pb n="31" />
        Geschichtliche  Einleitung.

19

2*

Noch  ehe  die  Entquetekommissionen  ihre  Thätigkeit  vollendet  und  ihre
Berichte  erstattet  hatten,  brachte  der  Reichskanzler  am  12.  November  1878')
beim  Bundesrathe  den  Antrag  auf  Einsetzung  einer  besonderen  Kommission
ein,  welche  unter  Benützung  des  vorhandenen,  sowie  desjenigen  Materials,
welches  durch  die  Enqueten  '  geschaffen  und  dieser  Kommission  zu  überweisen
wäre,  eine  Revision  des  Zolltarifs  vorzubereiten  und  die  erforderlichen ­
  Anträge  bei  dem  Bundesrathe  zu  stellen  hätte.
Diesem  Antrage  stimmte  der  Bnndesrath  bereits  am  12.  Dezember  1878
nach  den  von  den  betreffenden  Ausschüssen  gemachten  Vorschlägen  bei?)
Unterdessen  war  am  26.  Juni  1878 3 )  ein  Reichsgesetz  sanktionirt  worden,
wonach  über  den  Tabackbau,  die  Tabackfabrikation  und  den  Handel
mit  Taback  und  Tabackfabrikaten  gleichfalls  Erhebungen  veranstaltet  werden
sollten,  deren  Resultat  dem  Reichstage  vorzulegen  wäre.  Auch  hiefür  wurde
auf  Grund  von  Anträgen  des  Reichskanzlers^)  und  der  Bundesrathsausschüpe 5 )
durch  den  Bnndesrath  die  Aufstellung  einer  Kommission  bereits  am  4.  Juli
1878  beschlossen?)
Ehe  noch  die  Zolllarifkommission  ins  Leben  getreten  war  legte  in  einem
Antrage  vom  15.  Dez.  1878  Fürst  Reichskanzler  seine  Ansichten  über  die
Reform  der  Zolltarife  dem  Bundesrathe  dar,')  um  dieselben  der  genannten
Kommission  zur  Erwägung  zu  überweisen,  was  auch  durch  den  Bundesrathsbeschluß ­
  vom  30.  Dez.  1878  geschah?)
In  diesem  Antrage  des  Reichskanzlers  wurde  besonders  betont,  daß  in
erster  Linie  das  Interesse  der  finanziellen  Reform,  das  heißt  Verminderung
der  direkten  Steuerlast  durch  Vermehrung  der  auf  indirekten  Abgaben  beruhenden ­
  Einnahmen  des  Reiches,  stehe.  Es  wurde  sodann  statistisch  nachgewiesen,
daß  Deutschland  in  der  finanziellen  Entwickelung  seines  Zollwesens  weit  hinter
andern  Staaten  zurückgeblieben  sei  und  höheren  Zöllen  nebst  der  indirekten
Besteuerung,  gegenüber  der  immer  drückender  wirkenden  direkten  Besteuerung,
besonders  das  Wort  geredet,  auch  außerdem  eine  Erleichterung  für  letztere  bei
höheren  Erträgnissen  der  ersteren  in  Aussicht  genommen,  da  eine  erhöhte
Besteuerung  nicht  beabsichtigt  werde.  Das  Wesen  der  vom  Reichskanzler ­
  beabsichtigten  Finanzrefvrm  solle  nicht  in  einer  Vermehrung  der  für
die  Zwecke  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten  nothwendigen  Lasten,  sondern
in  der  Uebcrtragnng  eines  größeren  Theiles  der  unvermeidlichen  Lasten  auf
die  weniger  drückendeil  illdirekten  Stenern  bestehen,  &amp;amp;it  bereit  Verwirklichung
auch  die  Zolltarifrevision  gehöre.
Vor  Allem  wurde  hiefür  die  allgemeine  Zollpflichtigkeit  aller  eingehenden
Gegenstände,  sowohl  vom  finanziellen,  als  auch  vom  volkswirthschaftlichen
Standpllnkte  als  wünschenswerth  bezeichnet,  sodann  aber,  ohne  dem  Schutzzoll
oder  Freihandel  speziell  den  Vorzug  zu  geben,  hervorgehoben,  daß  es  nicht
gerechtfertigt,  aber  im  wirtschaftlichen  Interesse  der  Deutschen  Nation  geboten
erscheine,  sich  zu  einer  Zeit  nicht  dnrch  die  Besorgniß  in  der  Befriedigung

')  Drucks,  des  Bundesrathes  Nr.  123.
')  Drucks.  Nr.  136  u.  Prot.  v.  12.  Der.  1878  §  551.
3 )  Reichsgesetzdl.  1878  S.  129
4 )  Drucks.  Nr.  93.
0  Drucks.  Nr.  95.
*)  Drucks.  Nr.  140.  1878.
7 )  §  577  der  Prot  1878.
°)  8  408  des  Prot.
        <pb n="32" />
        20

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

der  finanziellen  Bedürfnisse  beschränken  zn  lassen,  daß  hiedurch  die  deutschen
Produkte  eme  geringe  Bevorzugung  vor  den  ausländischen  erfahren  werden,
m  der  die  meisten  Nationen,  welche  mit  uns  verkehren,  ihre  Zollschranken
erhöhen.  Ohne  den  Schutzzöllen  tut  Prinzipe  das  Wort  zu  reden,  wird
bî",e  ^chohilng  der  Eingangszölle  flir  die  meisten  Jndustrieartikel  ans  finanzwllen
  Gründen  und  die  Auflegung  von  Fiuanzzöllen  befürwortet,  schließlich
aber  erwähnt,  daß  mit  der  Revision  der  Grenzzölle  eine  Revision
s,"'  (-l  sen  bahnt  arise  ^  deßhalb  Hand  in  Hand  gehen  müsse,  weil  die
Ungleich  heit  del  Frachtsätze  sehr  oft  viel  einschneidender  wirke,  als  die  Grenzzvlle.
  Ueberhaupt  sei  es  aber  nothwendig,  vor  Abschluß  weiterer  Zoll-  unb
ein  gn  bog  bie  inländische
  Produktwn  der  ausländischen  gegenüber  möglichst  günstig  stelle.
ģ^àĢhrungen  des  Reichskanzlers  bezeichneten  einen  neuen  wichtigen
Abschnitt  der  Deutschen  Zoll-  und  Handelspolitik,  die  ans  einer  mehr  internatlvnalen
  ilnd  freihändlerischen  wieder  zu  einer  nationalen  und  mehr  ans  das
Interesse  der  Deutschen  Industrie  und  Landwirthschaft  bedachten  umgestaltet
""c  110116(5^  fikbic  ginnn^
Politik  des  Deutschen  Reiches  und  der  Bundesstaaten,  da  nunmehr  durch  die
Vermehrung  der  Einnahmen  des  Reiches  auf  dem  Wege  der  indirekten  Besteuerung
  un  innern  und  bei  der  Waareneinfuhr  den  Buiidesstaaten  die  Möalichkeit
  gegeben  werden  sollte,  ihre  Staatsangehörigen  in  Bezug  auf  direkte
Besteuerung  zu  erleichtern.  Die  Erhöhung  der  Grenzzölle,  sotvie  der  Biersteuer ­
  und  eme  ergiebige  Besteuerung  des  Tabacks,  vielleicht  sogar  im  Wege
Zwecke  b?enen e ”  er ^ roI)íen  Monopols,  sollte  zur  Erreichung  dieser
Nachdem  die  Eisenenquete-Kommission  bereits  im  Januar  1879,'s  die
Baumwoll-  und  LemewEnquete-Kvmniissivn  im  Februar  1879 3 )  ihre  Thätig-•)
  Bundesrathsdrucks.  Nr.  39
4 )  Bundesrathsdrucks.  Nr.  66.
°)  Bnndesrathsprot.  §  199.
6 )  Reichsgesetzbl.  1879  S.  207.
7 )  Reichsgesetzbl.  1879  S.  149.  150.  161  ».  163
        <pb n="33" />
        Geschichtliche  Einleitung.

21

9d  es  und  13  a  bis  f  aufgeführten  Gegenstände  wurde  der  1.  Oktober  1879,
bezüglich  des  in  Tarifnummer  8  aufgeführten  Flachses  der  1.  Juli  1880/)
hinsichtlich  der  übrigen  Waaren  der  1.  Jan.  1880  als  Anfangstermin  für  die
Giltigkeit  des  neuen  Zolltarifs  bestimmt.
Wichtig  und  neil  ist  die  Bestimmllng  in  §  6  des  Tarifgesetzes,  wonach
Waaren,  welche  aus  Staaten  kommen,  welche  Deutsche  Schiffe  oder  Waaren
Deutscher  Herkunft  ungünstiger  behandeln,  als  diejenigen  anderer  Staaten  mit
einem  Z  llschlag  bis  zu  50  Proz.  des  Betrages  der  tarifmäßigen  Eingangsabgabe ­
  belegt  werden  können,  soweit  nicht  Vertragsbestimmungen  entgegenstehen. ­

Nach  §  7  des  Gesetzes  sollen  besondere  Bestimmungen  wegen  der  unverschlossenen ­
  Transitlager  für  Bau-  und  Nutzholz  und  Getreide,  für  die  Zoll-Erleichterungen,
  für  den  Floßverkehr  mit  Holz  und  für  die  Mühlenfabrikate
aus  ausländischem  Getreide  bei  der  Ausfuhr  vom  Bundesrathe  erlassen  werden.Besondere ­
  Erwähnung  verdient  auch  noch  §  8  des  Gesetzes,  wonach
vom  1.  April  1880  an  derjenige  Ertrag  der  Zölle  und  Tabacksteuer,  welcher
die  Summe  von  130  Millionen  Mark  in  einem  Jahr  übersteigt,  den  einzelnen
Bundesstaaten  nach  Maßgabe  der  Bevölkerung,  mit  welcher  sie  zu  den  Matrikularbeiträgen
  herangezogen  werden,  überwiesen  werden  soll.  Außerdem  soll
der  Ueberschuß  des  Ertrages  an  Zöllen  und  Tabacksteuer  für  die  Zeit  vom
1.  Okt.  1879  bis  31.  März  1880,  welcher  die  Summe  von  52,651,815  Ji
übersteigt,  an  den  Matrikularbeiträgen  nach  dem  Maßstabe  der  Bevölkerung
in  Abzug  gebracht  werden.
Unterdessen  hatte  am  22.  Dez.  1878  auch  die  Taback-Enguet  e-Kommission
  ihren  Bericht  mit  17  größeren  Beilagen  an  den  Bundesrath  erstattet/) ­
  der  sehr  werthvolles  Material  für  die  Tabackbesteuerung  enthält  und
durch  den  Bericht  über  die  nordamerikanische  Fabrikatsteuer,  welche  von  Mitgliedern ­
  der  Kommission  an  Ort  und  Stelle  näher  studirt  wurde,  besonders
interessant  erscheint.*)
Das  Resultat  dieser  gründlichen  Untersuchung  war,  daß  sich  sämmtliche
elf  Mitglieder  der  Kommission  für  die  Besteuerung  des  Tabacks  nach
dem  Gewichte  des  Rvhtabacks  aussprachen  und  in  Band  V  als  Nr.  79
ihrer  Berichtsbeilagen  einen  hierauf  bezüglichen  Gesetzentwurf  vorlegten.  Dieser
Entwurf  wurde  mit  einigen  Aenderungen  am  27.  März  1879  von  dem  Bundesrathsausschusse ­
  nebst  einem  weiteren  '  Gesetze  über  die  Nachversteuerung  des
Tabacks  und  der  Tabackfabrikate  dem  Bundesrathe  zur  Beschlußfassung  empfohlen ­
  /)  worauf  in  der  Sitzung  vom  5.  April  1879  °)  beide  Gesetzentwürfe
die  Genehmigung  des  Bundesrathes  erhielten.  Mit  Zustimmung  des  Bundesrathes
  und  Reichstages  wurde  nur  das  Gesetz  über  die  Besteuerung  des
Tabacks  am  10.  Juli  1879 7 )  publizirt,  da  das  Gesetz  über  die  Nachversteuerung ­
  von  Taback  und  Tabackfabrikaten  vom  Reichstage  nicht  angenommen ­
  worden  war;  dagegen  war  der  erhöhte  Tabackzoll  nach  §  1  des

’)  Durch  Gesetz  vom  6.  Juni  1880  ist  der  Flachszoll  wieder  beseitigt,  s.  Reichsaesetzbl.
von  1880  S.  120.
*)  S.  Abschnitt.  Y.
s )  Drucks,  des  Buudesrathes  Nr.  144.
4 )  S.  Näheres  in  Bd.  XLII  der  Statistik  des  Reiches.
6 )  Drucks,  des  Bundesrathes  Nr.  63.
°)  §  203  des  Bundesrathsprot.
7 )  Reichsgesetzbl.  1879  S.  245.  Das  Nähere  hierüber  siehe  in  Abschn.  Y  Nr.  3.
        <pb n="34" />
        22  v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Tabacks  bereits  mit  25.  Juli  1879  in  Kraft
getreten.
Für  das  Zollgebiet  des  Delltschen  Reichs  waren  durch  das  Gesetz  vom
20.  Juli  1879')  betr.  die  Statistik  des  Waarenverkehres  mit  dem  Auslande,
  wichtige  Vorschriften  bezüglich  der  Waarenstatistik  gegeben  worden,  da
sowohl  für  die  Ausfuhr  als  für  die  Ein-  und  Durchfuhr  eine  Anmeldung  der
Waaren  nach  Gattung,  Menge,  Herkunfts-  und  Bestimmungsland  bei  der  Zollbehörde ­
  angeordnet  und  für  diese  Anmeldungen  noch  eine  sog.  statistische
Gebühr  auferlegt  wurde.  Zugleich  wurde  aber  ailch  die  Bearbeitung  der
Statistik  selbst  nach  anderen  Grundsätzen  und  Vorschriften  regulirt?)
Durch  ein  Reichsgesetz  vom  19.  Juli  1879 3 )  wurde  der  Bundesrath
ermächtigt,  für  Branntwein,  welcher  innerhalb  des  Gebiets  der  Branntweinsteuergemeinschaft ­
  zu  gew  erb  lichen  Zwecken,  einschließlich  der  Essigbereitung,
verwendet  wird,  unter  besonderen  Bedingungen  und  Kontrolen  die  Branntweinsteuer ­
  nach  demjenigen  Satze  zu  vergüten,  welcher  bei  der  Ausfuhr  von
Branntwein  erstattet  wird.')
Die  dem  Reichstage  in  der  Frühjahrssession  1880  vorgelegten  Gesetzentwürfe ­
  betr.  die  Brausteuer,  die  Reichsstempelabgaben  und  die  Wehrsteuer
kamen  nicht  mehr  zur  Berathung  und  Annahme,  da  der  Schluß  desselben
bereits  am  Anfang  Mai  erfolgte.
Ein  Antrag  Preußens  wegen  der  Einverleibung  Altonas  ilnd
St.  Pauli  in  den  Zollverein/)  sowie  ein  Antrag  Hamburgs  in  dieser
Angelegenheit/)  fand  durch  den  Bundesrathsbeschluß  vom  22.  Mai  1880  in
der  Art  seine  Erledigung,  daß  unter  Vorbehalt  der  näher  festzustellenden
Modalitäten  die  Stadt  Altona  dem  Zollgebiete  des  Delltschen  Reiches  angeschlossen ­
  werden  soll?)
Ein  lveiterer  Antrag  Preußens  voin  28.  Mai  1880  wegen  Einverleibung
der  unteren  Elbe  in  das  Deutsche  Zollgebiet^)  fand  dllrch  den  Beschluß  des
Bundesraths  vom  14.  Juni  1880")  seine  Erledigung,  wvrnach  vorbehaltlich
der  näheren  Modalitäten  der  Ausführung,  der  Elbstrom  von  Altona  und
Harburg  abwärts  bis  Cnxhafen  in  das  Zollgebiet  eingeschlossen  werden  soll.
Für  den  Fall  der  Beibehaltung  der  Grenzwachstationen  an  der  Elbe  auf
beiden  Usent  von  Altona  und  Harburg  abwärts  sollen  die  Kosten  auf  gemeinschaftliche ­
  Rechnung  getragen  werden.
Bezüglich  der  Handels-  und  Schifffabrtsverträge  ist  noch  zil
erwähnen,'")  daß  der  mit  Uruguay  abgeschlossene  Vertrag  von  1856  am
16.  Okt.  1874  dllrch  Kündigung  atlßer  Kraft  getreten  ist,  daß  mit  Persien
am  11.  Jllni  1873  ein  neuer  Vertrag  abgeschlossen  wurde,  daß  der  mit
Belgien  im  Jahre  1865  abgeschlossene  Vertrag  bis  30.  Juni  1881  verlängert
wurde,  daß  die  mit  Italien  abgeschlossenen  Verträge  von  1865  und  1867
bis  Ende  1880  in  Kraft  bleiben  sollen,  daß  der  mit  Oesterreich  im  Jahre

')  Rcichsgesetzbl.  v.  1879  S.  261.
9  S.  das  Nähere  in  Abschn.  VIII.
")  Rcichsgesetzbl.  1879  Ş.  259.
9  S.  das  Nähere  in  Abschn.  V.
8 )  Nr.  86  der  Bundesrathsdrucks.
')  Nr.  90  ders.
9  §  369  der  Prot.
®)  Bundesrathsdrucks.  Nr.  106.
9  §  437  des  Prot.
10 )  S.  die  nähere  Ausführung  im  XII.  Abschnitte.
        <pb n="35" />
        Geschichtliche  Einleitung.

23

1878  abgeschlossene  Vertrag  bis  30  Juni  1881')  und  der  Vertrag  mit  der
Schweiz  von  1869  bis  30.  Irmi  1881  verlängert  wurde?)
Neue  Freundschafts-  und  Handelsverträge  wurden  abgeschlossen  mit  Costa-Rica
  am  18.  Mai  1875/)  mit  dem  Königreiche  der  Hawalschen  ^nseln  am
^  mei4ëaebtct  fini)  üë  W  @tcumi
luotW,  immiid)  Mc  %Bc4feífteinM  tenet,  M  l.^an.
1871  durch  Einführung  des  Gesetzes  des  Norddeutschen  Bundes  vom  10.  jum
1869  im  Reichsgebiete  erhoben  wird/)  die  Spielkartenstempelstener,
welche  durch  das  Gesetz  vom  3.  Juli  1878  vom  1.  Januar  18^9  an  unter
Aufhebung  der  bisherigen  Spielkartenstempelabgabe  der  einzelnen  Bundesstaaten,
eingeführt  wurde/)  und  die  Re  ich  sstem  pelabgäbe,  welche  durch  die  Gesetze
vom  1.  Juli  1881  und  vom  3.  Jilni  1885  eingeführt  worden  ist.  )

7.  Periode  von  1880—1885.
Die  Periode  von  1880  bis  1885  war  reich  an  gesetzgeberischen  Akten
und  Verwaltnngsmaßregeln  auf  dem  Gebiete  der  Zoll-  und  &amp;lt;^teuergesetz-^
  Un |nt  1.  Jan.  1882  wurde  die  Unterelbe  in  das  Zollgebiet  einverleibt ­
  und  deßhalb  die  Zollgrenze  bis  Cuxhafen  vorgeschoben,  am
April  1884  wurde  die  bisher  ausgeschlossene  Insel  Reichenau  ^^  Zollgebiete ­
  einverleibt  und  ebenso  am  1.  Januar  1885  Theile  der  Ortschaften
Hastadt  und  Sebaldsbrück?)  _  .,  .  ,.  .
Der  Anschlnß  Hamburgs  mit  Ausnahme  des  neuen  Freihafengebietes
soll  nach  Nr.  7  der  Vereinbarung  Hamburgs  mit  dem  Reiche  vom  ¿5.  Mai
1881»)  nach  dem  1.  Okt.  1888  an  einem  von  dem  Bundesrathe  zu  bestimmenden
Tage  erfolgen.  _  ,,  ,  o  „
Der  Anschluß  Bremens  mit  Ausschluß  des  neuen  Freihafens  soll
nach  einem  Bnndesrathsbeschlusse  vom  6.  Nov.  1884  am  nämlichen  Tage  wie
Hamburg  erfolgen.'»)
Durch  ein  Reichsgesetz  vom  27.  Mai  1885  wurde  wegen  der  Erhöhung
der  Fleisch-,  Vieh-,  Getreide-  und  Mehlzölle  vom  28.  Mai  1885  an  eine
Aenderung  des  Art.  5  Ziff.  1  des  Zollvertrages  vom  8.  Juli
1867  vorgenommen,  um  den  Gemeinden  es  möglich  zu  machen,  von  Mehl,
Backwaaren,  Fleisch,  Fleischwaaren  und  Fett,  sowie  von  Bier  und  Branntwein ­
  Kommunalabgaben  zu  erheben.")
Sehr  bedeutend  waren  die  Aenderungen  des  Zolltarifs,  denn
schon  am  19.  Juni  1881  wurde  durch  Gesetz  eine  Aenderung  der  bisherigen

‘)  S.  Abschnitt  XII.
*)  6.  a.  a.  O.
•)  S.  a.  a.  O.
•)  ©.’  Bundesgesetzbl.  1869  S.  193.  Reichsgesehbl.  1871  S.  88  u.  Abschnitt  XL
6 )  S.  Reichsgesehbl.  v.  1878  ©.  133  und  Abschnitt  VI.
T )  S.  das  Nähere  in  Abschnitt  VI,  Ziffer  3.
•)  S.  das  Nähere  in  Abschnitt  III.  t  .  _
«)  Abgedr.  in  H  irt  h's  Annalen  von  1881  S.  489.  Zur  Einrichtung  des  Freihafens
mid  der  sonst  ilöthigen  Bauten  erhält  Hamburg  vom  Reiche  40  Millionen  Mark  nach  Reichsaesch
  vom  16.  Febr.  1882  (Reichs-Gesctzbl.  1882  8.  39).
10 )  Bremen  erhält  zu  gleichem  Zwecke  12  Mill.  Mark  nach  Reichsgesetz  vom  31.  Marz
1885  (Reichs-Gesetzbl.  1885*6.  79).
")  S.  das  Nähere  in  Abschnitt  IV.
        <pb n="36" />
        24

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Tarrfrrung  der  Wollenwaaren  herbeigeführt,  welche  jetzt  nach  der  durch
das  spezifische  Gewicht  bestimmten  Feinheit  der  Gewebe  zu  erfolgen  hat,  soweit
dieselben  nicht  zrl  den  Filz-Strumpfwaaren  oder  Fußdecken  zrl  rechnen  sind.
Ein  Gesetz  vom  21.  Juli  1881  erhöhte  den  Zoll  auf  frische  Beili,
beeren,  M  ühlensabrikate  aus  Getreide  und  Hülse  ns  rächten  und
gewöhnliches  Backwerk,  ein  weiteres  Gesetz  vom  23.  Juni  1882  belegte
den  f  ü  r  K  ra  tzen  f  a  b  ri  k  en  b  e  st  i  m  m  t  e  n  W  a  l  z  d  r  a  h  t  mit  einem  niedrigeren
Eingangszoll  und  ebenso  Perlmutterstäbe  zu  Kurzwaaren  vorgearbeitet.
Durch  das  Gesetz  vom  13.  Mai  1884  betr.  die  Anfertigung  und  Verzollung ­
  von  Zündhölzern  wurde  der  Zoll  für  diese  erhöht.
Am  Wichtigsten  sind  aber  die  Aenderungen,  welche  durch  das  ^ollf
  TL  22'  1885  für  Me  @ingong8göiie  emQef#t  mit)
hauptsächlich  durch  die  im  Reichstage  aus  Mitgliedern  verschiedener  Parteien
(ausgenommen  Demokraten  und  Freisinnige)  gebildete  wirthschastliche  Vereinigung ­
  durchgesetzt  wurde.  Hiedurch  sind  die  Getreide-,  Vieh-,  Fleisch-Holz-,
  Branntwein-,  Reis-,  Honig-,  Caviar-,  Hummer-,  Champagner-Zià
sown'  diejenigen  auf  einen  großen  Theil  von  Jndustrieartikeln  wesentlich  erhöht

n  r  Durch  Ziffer  III  m  §  1  desselben  Gesetzes  wurde  den  Inhabern  von
Oelmuhlen  fur  die  zur  Ausfuhr  bestimmten  Oelfabrikate  eine  ähnliche  Begünstigung ­
  für  den  Bezilg  ausländischer  Oelfrüchtc  gewährt,  wie  den  Mühlenbesttzern
  für  ausländisches  Getreide.
ber  #^6^1^  beë  9Iübengnder8  ist  g»  emÂ^ien,  W  im
sommer  1883  eme  (Snqnete  fWfanb,  über  Me  m,i  12.  1884  ein
ausführlicher  Bericht  erstattet  wurde.  Der  Grund  der  Enquete  war  das  Herabgehen ­
  der  Erträgnisse  aus  der  Rübenzuckersteuer  und  zugleich  das  Verlangen
verschiedener  .Juteressenkreise  nach  einer  Aenderung  der  Besteuerung  und
Ausfuhrvergütungen.  Bis  jetzt  war  das  Resultat  wegen  der  im  Jahre  1884
eii#iibemi  mbeiig»^^!^  mir  ein  geringc8,  bo  mir  M#  ein  ®efe%  born
7 *  SPL 1  .  bl r  Ausfuhrvergütungen  für  die  verschiedenen  Zllckersvrten  um
ļL’ 0  Ņienmge  fur  50  kg  herabgesetzt  wurden.  Ein  ans  eine  Erhöhung  der
^1#^#«^  bon  1,60  m  mis  1,80  9%.  für  l^kg^ibcn  imb@rMMmq
ber  9ín8^l^^rbergnt,mgell  obgicíenber  ®efe^^e^t^nr^  ^eí^^cr  im  Sommer  1884
bem  Reichstage  vorgelegt  worden  war,  kam  nicht  zilr  Berathung?)
Bei  der  Tabacksteuer  sind  nur  kleine  Aenderungen  der  Gesetzgebung
gn  ba  ein  ^  über  Me  @11#^,mq  bc8  ÌIobndmonoboÌ8
welches  mt  Sommer  1882  im  Reichstage  vorgelegt'')  und  berathen  worden
war  mit  großer  Majorität  abgelehnt  wurde.  Durch  ein  Gesetz
vom  6.  April  1885  wurden  jedoch  Erleichterungen  für  den  Tabackbau  durch
Hinausschiebung  der  Termine  für  die  Gewichtsermittlung  und  Steuerzahlung
gern#  ,mb  M#  #,(^8^8###  nod;  sonstige  0¿gün^^iglmgen  für  bi'e
Pflanzer  und  Händler  in  der  Ausführung  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1879
zugestanden  und  die  Vergütungssätze  für  die  ausgeführten  inländischen  Tabacke
und  Fabrikate  darails  erhöht?)

*)  S.  das  Nähere  in  Abtheilung  V  «iff.  1.
*)  Z.  das  Nähere  im  Abschnitts  Ziffer  2.
S.  Näheres  in  Hirth's  Annalen  1882  S.
)  S.  das  Nähere  im  Abschnitt  V  Ziffer  3.

177,  371,  489.
        <pb n="37" />
        Geschichtliche  Einleitung.

25

Hinsichtlich  der  Salzsteuer  trat  eine  Aenderung  der  Gesetzgebung  nicht
ein,  dagegen  faßte  der  Bundesrath  manche  ans  die  Ausführung  des  Gesetzes
bezügliche  Beschlüsse?)  .  .  ^  u
Die  Braust  euer  erlitt  keine  gesetzliche  Aenderung,  denn  ein  im  Jahre
1881  wiederholt  vorgelegter  Gesetzentwurf  fand  beim  Reichstage  keme  Annahme?) ­
  .  ,
Ebensowenig  änderte  sich  etwas  an  der  Branntweinbesteuernng;
doch  regte  sich  unter  den  Interessenten  das  Bestreben,  eine  Herabsetzung  rer
Steuer  und  eine  Erhöhung  der  Ausfnhrvergütnng  herbeizuführen,  um  nnt  mehr
Vortheil  der  ausländischen  Konkilrrenz  begegnen  zu  können.  Ter  Bundesrath
gewährte  einige  Erleichterlingen  für  die  Abfertigungen  von  Branntwein  zu
gewerblichen  Zwecken?)  .
Auch  bei  der  Wechsel-  und  Spielkartenstempelsteuer  traten  keme
gesetzlichen  Aenderungen  ein.  Bezüglich  der  ersteren  wurden  jedoch  durch  Bekanntmachungen ­
  vom  16.  Juli  1881  und  1.  Febr.  1882  Erleichterungen  m
der  Verwendung  der  Stempelmarken  eingeführt  und  die  Mittelwerthe  für  ausländische ­
  Münzen  festgesetzt?)  ,
Neue  Reichsstempelabgaben  für  Werthpapiere,  Schlußnoten  Rechnungen ­
  und  Lotterieloose  wurden  durch  das  Gesetz  vom  1.  Juli  1881  eingeführt, ­
  nachdem  bereits  seit  dem  Jahre  1869  das  Verlangen  nach  einer  derartigen ­
  Besteuerung  aufgetreten  war.  Sehr  bald  nach  Eintritt  dieses  Gesetzes
wurde  jedoch  von  Seite  der  verbündeten  Regierungen  und  von  Seite  des
Reichstages  Versilche  zur  Einführling  einer  prozentualen  Besteuerung  (1882
lliid  1884)  gemacht,  jedoch  vergeblich.  Bis  endlich  auf  Ģrund  von  zwei
Gesetzesvorschlägen  des  Abgeordneten  v.  W  edell-Match  ow  und  Genossen
und  Dr.  Arnsperger  und  Genossen  das  Gesetz  vom  29.  Mai  bezw.  3.  Juin
1885  zu  Stande  kam,  welches  die  Börsengeschäfte  einer  prozentualen  Besteuerung ­
  unterwarf?)
Eine  wichtige  Aenderung  wurde  im  Abrechnungswesen  unter  den
Bilndesstaaten  durch  einen  Bundesrathsbeschluß  v.  30.  Juni  1882  insoferne
eingeführt,  als  mit  1.  April  1882  die  Pan  sch  summ  e  und  die  Zuschüsse
zu  derselben  abgeschafft  und  ein  nach  den  wirklichen  Alisgaben  aufgestellter ­
  Zollverwaltiingsetat  eingeführt  wurde?)

9  S.  das  Nähere  im  Abschnitt  V  Ziffer  4.  .  „  ,  r  v  „
*)  S.  Abschnitt  V  Ziffer  5.  —  Mit  dem  Gesetzentwürfe  betr.  d,c  Erhebung  der  Braust
  euer  war  zugleich  ein  Gesetzentwurf  betr.  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  und  ein
Gesetzentwurf  betr.  die  Besteuerung  der  zum  Militärdienste  nicht  herbeigezogenen  Wehrpflichtigen ­
  dem  Reichstage  vorgelegt  worden.  In  der  dieser  Vorlage  beigegebenen  Denkschrift
war  ebenso  wie  in  der  dem  Tabackmonopolentwurfe  beigefügten  Denkschrift  hervorgehoben
worden,  daß  es,  nachdem  Deutschland  in  der  Ausbildung  der  indirekten  Besteuerung  weit
hinter  den  übrigen  Großstaaten  zurückstehe,  andererseits  aber  die  direkte  Besteuerung  in
Deutschland  nicht  nur  für  Staats-,  sondern  auch  für  Stadt-,  Provinzial-,  Kreis«,  Kirchcnund
  Schulzwecken  in  schwer  belastender  und  erschöpfender  Weise  in  Anspruch  genommen  wäre,
zweckmäßig  erscheine,  durch  eine  ausgiebigere  indirekte  Besteuerung  im
Reiche  den  Einzelstaateu  die  Möglichkeit  zu  gewähren,  die  Gemeinden  von
den  eigentlich  dem  Staate  zukommenden  Ausgaben  für  Unterricht,  Arnrenpflege,  Polizei  und
sonstige  Zwecke  zu  entlasten.  (Abgedr.  in  Hirth's  Annalen  v.  1881  S.  338  u.  v.  1882
S.  177.)
-)  S.  Abschnitt  V  Ziffer  6.
«)  S.  Ab  chnitt  VI  Ziffer  1  n.  2.
®)  S.  das  Nähere  in  Abschnitt  VI  Ziffer  3.
•)  Ş.  das  Nähere  in  Abschnitt  IX.
        <pb n="38" />
        26

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Durch  eine  Aenderung  der  Bier-  und  Branntweinsteuer  in  Württemberg
und  Baden  ist  eine  anderweitige  Regelung  der  Uebergangssteuer  und
Vergütnngssätze  bei  der  Ausfuhr  von  Bier  und  Branntwein  aus  diesen
Ländern  nothwendig  geworden?)
Sehr  reich  war  die  Periode  an  Zoll-,  Handels-  und  Schifffahrtsverträgen?) ­

Erneuert  oder  durch  Zusätze  erweitert  oder  verlängert  wurden
der  Freundschafts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  mit  China  durch
Zilsatz-Konventivn  vom  31.  März  1880  (pnblizirt  am'16.  Sept.  1881),  der
Handelsvertrag  mit  Belgien  durch  eine  Uebereinknnft  vom  30.  Mai  1881;
der  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  mit  Italien  am  4.  Mai  1883;
der  Handelsvertrag  mit  Oesterreich-Ungarn  am  23.  Mai  1881;  der
Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  mit  Spanien  am  12.  Juli  1883,  wozu
am  10.  Mai  1885  wegen  des  Roggenzolles  ein  Nachtragsvertrag  abgeschlossen
wurde;  ferner  der  Handels-  und  Zollvertrag  mit  der  Schweiz  am  23.  Mai
1881,  außerdem  der  Freundschafts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  mit
Wim  so  mn  12.  3"%  1881.
Neu  abgeschl  offen  wurden  eine  Handels-Konvention  mit  Rumänien
am  14.  Nov.  1877,  welche  jedoch  erst  am  10.  Juli  1881  in  Kraft  trat,  ein
Frenndschaftsvertrag  mit  Samoa  am  24.  Januar  1879,  welcher  erst  am
26.  Februar  1881  pnblizirt  wurde  und  in  Kraft  trat,  ein  Handelsvertrag
mit  Serbien  am  6.  Januar  1883,  ein  Handels-,  Frenndschafts-  und  Schifffahrtsvertrag ­
  mit  Korea  am  2.  November  1883,  ein  Handels-  und  Schiffsahrtsvertrag
  mit  Griechenland  am  9.  Juli  1884,  und  eine  Konvention
mit  Madagaskar  am  15.  Mai  1883.
Blickt  man  auf  die  finanziellen  Ergebnisse  zurück,  so  ist  für  1883/84
gegen  1879/80  eine  Einnahmesteigernng  bei  den  Zollen  von  mehr  als  60  Mill.
Mark,  bei  der  Salzstener  von  mehr  als  1  Mill.  Mark,  bei  der  Branntweinsteuer ­
  von  fast  2  Mill.  Mark,  bei  der  Bierstener  von  2  Mill.  Mark,  bei  der
Tabackstener  von  7—8  Mill.  Mark  zu  konstatiren;  dagegen  hat  der  Ertrag
der  Rübenzuckerstener,  welcher  1879/80  noch  fast  53  Mill.  Mark  und  auf
den  Kopf  der  Bevölkerung  1,22  Mark  betrug,  wegen  der  bedeutenden  Ausfuhrvergütungen ­
  von  96  Mill.  Mark  im  Jahre  1883/84  so  abgenommen,  daß
er  in  dem  genannten  Jahre  nur  46  Mill.  Mark  und  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung ­
  1,05  Mark  ausmachte.
Hier  half  nun  allerdings  die  seit  1.  Oktober  1881  ins  Leben  getretene
Besteuerung  der  Werthpapiere,  Schlnßnoten,  Rechnungen  re.  und  Lotterieloose,
die  eine  jährliche  Einnahme  von  12—13  Mill.  Mark  lieferten.
Wenn  nun  auch  die  Einnahmen  durch  die  indirekten  Steuern  und  Zölle
einen  nicht  unerheblichen  Zuwachs  erhielten,  so  sind  aber  auch  andererseits  die
Bedürfnisse  des  Reichs  bedeutend  gestiegen  und  betrugen  die  fortdauernden  Reichsansgaben
  im  Jahre  1883/84  112  Mill.  Mark  und  für  1885/86  138  Mill.
Mark  mehr  als  1879/80.
Welche  Wirkung  der  Zolltarif  von  1885  unb  das  am  1.  Oktober  1885
ins  Leben  tretende  Börsensteuergesetz  auf  die  Einnahmen  des  Reiches  ausüben
werden,  ist  noch  nicht  zu  taxiren.  Sollte  jedoch  eine  entsprechende  Aenderung
der  Rübenzuckersteuer  und  sachgemäße  Regulirung  der  Ausfuhrvergüt-0

  S.  das  Nähere  in  Abschnitt  X.
2 )  S.  das  Nähere  in  Abschnitt  XII.
        <pb n="39" />
        27

Quellen  und  Literatur

SÄr..WÄ«*i!  Wä
8ŞWU
eine  nicht  geringe  Verstärkllng  auf  Kosten  des  Reichs  erbalten  wird,  so  ctz
der  Zllknnft  mit  neuer  Hoffnung  entgegengesehen  werden  kann.

II.  A0f«Hņi11.
Quellen  und  L'ileràr.
Die  Quellen,  aus  denen  bei  Darstellung  des  Zoll-  und  Steuerwesens
des  Deutschen  Reiches  zu  schöpfen  sein  wird,  bestehen  vor  Allem  m  der
Reichsverfassung,  in  den  Reichs  gesehen  nebst  den  hiezugehongen
Ausführungs-Bestimmungen  und  Bnndesrathsbesch  1  üÌ  leii,  sodann ­
  nach  Artikel  40  der  Reichsverfassung')  in  den  Bestimmungen  des  Zoliver ­
  ein  i  annaso  er  trages  v.  8.  Juli  18Ü7,  soweit  sie  nicht  durch  die  Verfassung ­
  selbst  oder  auf  dem  durch  dieselbe  (Art.  7  und  78)  bezeichneten  Wege
üülüifi
gehörigen  Separat-Artikeln  ferner  in  Kraft,  soweit  ste  bisher  m  Kraft
warcri'  und  nicht  durch  die  Bestimmungen  des  Vertrages  vom  8  Juli  1887,
beziehungsweise  durch  die  Reichsverfassung,  durch  Gesetze  oder  Bundesraths-Beschlüsse
  abgeäiidert  worden  sind.  In  Ziffer  1  zu  diesem  Artikel  1  ist  aber
diese  Verabredung  ausdrücklich  auf  diejenigen  näheren  B  est  i  m  mil  n  g  e  n
und  Abreden,  welche  in  den  zii  jedem  dieser  Verträge  gehörigen  Protokollen ­
  enthalten  sind,  sowie  überhaupt  auf  alle  in  Folge  der  ZollvereinigungsVerträge ­
  znm  Vollzüge  derselben  zur  weiteren  inneren  Ausbildung  des
Vereins  getroffenen  Vereinbarungen  ausgedehnt.  Dieses  sind  außer
den  Schlußprotokollen  zu  den  Verträgen  auch  die  in  den  Hauptprotokollen
n  bient  das  Schristchen  des  ehemaligen  Staatsministers  vr.  Rudolf  Del  brück:
Der  Artikel  40  der  Reichsverfassung,  Berlin  1881,  das  viele  Aufschlüsse  gewährt.
        <pb n="40" />
        28

b.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
ÜB
ZàMMW

Ş»
à  in  bt "  * &amp;gt;maniel  eine  »Eschung  MWn
MZWWMMZZ
        <pb n="41" />
        Quellen  und  Literatur.

29

getreten  ist,  das  wichtigste  Material  für  die  Gesetzgebung  und  Verwaltung
der  Zölle  und  Reichssteuern?)  ,  _
^  0mtbeë'  %et(^ëßefe^^bíatt  ent^aa  pinbc^
resp.  Reichsgesetze,  Verordnungen  und  Verträge;-)  die  Vollzugsvorschriften  und
Regulative  hiezu,  welche  der  Bundesrath  erläßt,  werden  jedoch  seit  1.  ^an  lo&amp;lt;-in
  dem  Z  en  tr  alb  lati  für  das  Deutsche  Rei  ch»bekannt^gemacht,  welches
durch  die  Bnndesrathsbeschlüsse  vom  13.  Dez.  1869,  11.  April  187)  und
21.  Dez.  1872  ins  Leben  gerufen  wurde.  Für  die  Zoll-  und  Steuerverwaltung
ber  i,leistet  Staaten  e#ircn  1%^  befonbere  WintëMôtter.')  @^101^11^
Druckschrift,  welche  nach  einem  Beschlusse  der  10.  General-Zoll-Konferenz
(§  51  bes  ßmmtprotoMea)  i,„  Sßmtß.  ginan&amp;amp;=^^nt^^crtnnl  tebigirt  tuutbc
und  heftweise  seit  dem  Jahre  1854  zu  Berlin  in  der  Jonas  sch  en  Verlagsbuchhandlung ­
  erscheint,  sind  die  Jahrbücher  der  Zoll-Gesetzgebung
und  Verwaltung  des  Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins.  )
Dieselben  sind  dazu'bestimmt,  eine  authentische  Zusammenstellung  aller  m  den
einzelnen  Vereinsstaaten  in  Bezug  auf  das  Zoll-  und  Steuerwesen  ergangenen
Gesetze  und  Verordnungen  u.  s.  w.  zu  liefern,  sowie  für  die  gemeinschaftliche
Verwaltung  einen  Vereinigungspunkt  und  ein  Organ  zur  Kundgebung  und
gegenseitigen  Mittheilung  bex  Fortschritte  zu  bilden,  welche  die  einzelnen
Vereinsstaaten  in  der  legislativen  organischen  und  administrativen  Entwickelung
des  gemeinschaftlich  angenommenen  Handelssystems  machen.  Dieselben  können
den  Zoll-  und  Steuerbehörden  nach  Form  und  Inhalt  als  Handbuch  bienen
und  schließen  sich  bezüglich  der  ersteren  an  die  vom  Jahre  1834  bis’
durch  den  königlich  Preußischen  Geheimen  Oberfinanzrath  G.  T.  A.  Pochhammer
  herausgegebenen  Jahrbücher  der  Zollgesetzgebung  und
Verwaltung  des  Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins  an.
Als  neuere  Privatsammlungen  von  Gesetzen  und  Verordnungen  in  Zollund
  Handelssachen  können  unter  Ändern  die  Annalen  des  Norddeutschen
Bundes  und  Zollvereins  (jetzt  des  Deutschen  Reiches)  von
I)r.  G.  Hirth  von  1868  an,  das  Jahrbuch  für  Gesetzgebung,  Verwaltung, ­
  Vvlkswirthschaft  im  Deutschen  Reich  von  Professor
v.  Holtzendorf  und  Brentano  angeführt  werden,  welches  seit  mehreren
Jahren  von  Prof.  Dr.  Schm  oll  er  in  Berlin  herausgegeben  wird,  ferner  das
seit  1884  neu  erschienene  Jahrbuch  für  Finanzwissenschaft  von  Prof.
Dr.  Schanz  in  Würzburg.  Endlich  das  bei  Guttenberg  in  Berlin  seit  1884
erscheinende  Sammelwerk:  Die  Gesetzgebung  des  Deutschen  Reiches

')  Hiezu  ist  int  Jahre  1882  ein  Register  im  Reichsamie  des  Innern  ausgearbeitet
warden,  welches  die  Zeit  van  1867  bis  1881  umfaßt.
*)  Für  deren  gesetzliche  Giltigkeit  genügt  die  Publikation  im  Reichsgesetzblatte.
3 )  Da  das  Zentralblatt  der  Abgaben-,  Gewerbe-  und  Handelsgesetzgebung  m  den
Preuß.  Staaten  am  weitesten  zurückreicht  (bis  1830)  und  für  den  grüßten  Theil  des  Reiches
gilt,  so  wird  dasselbe  zu  Zitaten  besonders  benutzt  werden.  Die  Amtsblätter  der  Zoll-  und
Steuerdircktionen  der  einzelnen  Staaten  beginnen  erst  in  den  60  er  Jahren.  Besondere  Blätter
dieser  Art  haben  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg.  Baden,  Hessen,  der  Thüring'sche
Zoll-  und  Handelsverein,  Mecklenburg,  Elsaß-Lothringen,  Oldenburg  und  Braunschweig.
*)  Da  dieselben  die  meisten  Verträge,  Gesetze,  Verordnungen,  Ministerialreskripte  und
Entschließungen  der  Direktivbehärden  enthalten,  werden  sie  in  der  Regel  zu  Zitaten  benutzt
werden.  Sie  erscheinen  in  Berlin,  Verlag  der  Jonas'schen  Verlagsbuchhandlung.  Jeder
Jahrgang  enthält  ein  chronologisches  Verzeichnis;  aller  in  demselben  aufgeführten  Gesetze  und
Verträge'  und  ein  alphabetisches  Sachregister.  Dieselben  haben  1875  auf  Grund  ernes
Bundesrathsbeschlusses  v.  4.  Juni  1875  (§  227  des  Prot.)  aufgehört.
        <pb n="42" />
        30

Ö '  ^ufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
mat
s^^pSrHîÄ
-WWUZM'WLL
rnsetmam
        <pb n="43" />
        Umfang,  Größe  und  Einwohnerzahl  des  Deutschen  Zoll-  und  Reichsgebietes.  31
fiir  Staatswissenschaften  Bd.  28.  Dann  Schraut's  Broschüre  über  die
Handelsverträge  und  die  Meistbegünstigungsklausel,  Berlin  1884
welche  dieses  Thema  zum  ersten  Male  gründlich  und  mit  großer  Sachkenntnis
1  Ueber  die  Branntweinbesteuerung  in  Sachsen  gibt  G.  Wahl's
Werkchen  über  diesen  Gegenstand  (Dresden  1870)  sehr  gute  Aufschlüsse.
Das  neueste  Gesetz'  über  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des
Deutschen  Reiches  v.  20.  März  1879  hat  Bodenstein  mit  allen  Ausführnngsbestimmungen
  herausgegeben  (Berlin  1880).  Reinhold  hat  die  nettesten  gesetzilnd
  regulativmäßigen  Bestimmungen  über  die  Tabacks  besten  e  run  g  nach
dem  Gesetze  v.  16."  Juli  1879  als  Handbuch  in  Berlin  1880  erscheinen  lassen.
Außerdem  verdienen  besondere  Erwähnung  W.  Dittmar's  Handbuch  über
die  Preuß.  Branntweinsteuer.  Posen  1865.  Appelt's  Werkchen  über
die  Gesetzgebung  betr.  die  Tabackbesteuerung  und  Salzabgabe  &amp;lt;1870).
Philippi's  Beiträge  zur  Geschichte  der  Statistik  der  Deutschen  Messen.')
Dr.  E.  Löbe's  Deutsches  Zollstrafrecht  von  1881  füllt  eine  Lücke
in  der  Literatur  ans,  ebenso  Gaupp's  Kommentar  zum  Reichsgesetze  über
die  Stempelabgaben  v.  1.  Juli  1881.  Berlin  1881.
Schließlich  ist  noch  zu  erwähnen  ein  im  Oktober  1884  von  dem  Reichs-Schatz
  amte  herausgegebenes  Aemter-Verzeichniß  für  die  Verwaltung  der  Zölle,
Reichssteuern  und  Uebergangsabgaben.

III.  Abschnitt.
Umfang,  Größe  und  Einwohnerzahl  des  Deutschen
Zoll-  und  Reichsgebietes.
Rach  Artikel  33  der  Deittschen  Reichsverfassung  bildet  das  Deutsche  Reich
und  zwar  das  Staatsgebiet  von  Preußen  mit  Lauenburg,  Bayern,  Sachsen,
Württemberg,  Baden,  Hessen,  Mecklenburg-Schwerin  und  Strelitz,  Sachsen-Weimar,
  Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenbnrg,
Sachsen-Koburg-Gotha,  Anhalt,  Schwarzburg-Rndolstadt  und  Sondershausen,
Waldeck,  Renß  ältere  und  jüngere  Linie,  Schaumburg-Lippe,  Lübeck,  Bremen,
Hamburg,  ein  einheitliches  Zollgebiet,  umgeben  von  gemeinschaftlicher  Zollgrenze,^) ­
  dem  am  1.  Januar  1872  das  Reichsland  Elsaß-Lothringen  einverleibt
worden  ist?)

*)  S.  das  General-Register  zu  dem  Bundes-  u.  Rcichsgesetzbl.  von  1867—71  von  Hofrath ­
  Kleins  ch  inidt  (Leipzig  1872),  worin  eine  Uebersicht  der  betreffenden  Literatur  enthalte» ­
  ist,  u.  in  Laband's  „Staatsrccht  des  Deutschen  Reiches"  Bd.  I.  Tübingen  1876.
*)  Art.  1  der  Rcichsverfassung.  Die  Zollgrenze  ist  nach  Bundesrathsbeschluß  vom
14.  Juni  1880  (§  437)  bis  Cuxhafen  an  die  Unterelbe  verlegt  worden  am  1.  Jan.  1882.
S.  Abschn.  V.
3 )  Reichsgesetz  vom  9.  Juni  1871,  wegen  Einverleibung  von  Elsaß-Lothringen  (Reichsgcsctzbl.
  von  1871  S.  212)  und  vom  17.  Juli  1871  (Reichsgesetzbl.  von  1871  S.  247),  wegen
Aushebung  der  Zollgrenze  gegen  Elsaß-Lothringen  vom  1.  Januar  1872  an.
        <pb n="44" />
        32

b '  dļ"şş^:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
MIM
MMM
fmb  m  blc  Z°llgr-nz°  d-z  Reiches  durch  Verträge  eingedurch
  Vertrag'«à^Äaļ^lSKS')  ^şàich  gehörige  Gemeinde  Jungholz
mnss
ŞķEŅ-Sķ--¡risilSSS
  Knd.-rVL
        <pb n="45" />
        3

Umfang,  Größe  und  Einwohnerzahl  des  Deutschen  Zoll-  und  Reichsgebietes.  33
wegen  Anschluß  des  Großherzogthums  Luxemblirg  an  das  Zollsystem  Preußens
und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins.  *)
Aus  vorstehenden  Erörterungen  ist  zu  ersehen,  daß  die  Reichsgrenzen
und  die  Grenzen  des  Deutschen  Zollgebietes  nicht  zusammenfallen,  da  vom
Reichsgebiete  in  Bezug  auf  das  Zoll-  und  Verbrauchssteuerwesen  Gebietstheile
ausgeschlossen  sind,  während  andererseits  dem  Zollgebiete  des  Reiches  Theile
fremder  Staaten  angeschlossen  sind.
Hiernach  ergibt  sich  in  Bezug  auf  Umfang,  Große  (Flächeninhalt)  und
Bevölkerung  folgendes  Bild  für  das  Deutsche  Reich  resp.  für  das  Deutsche
Zollgebiet.

II.  Größe  und  Einwohnerzahl  der  deutschen  Zoll-  und  Reichsgebiete
im  Jahre  1885.

')  S.  a.  Art.  2  des  Zollvereinigungsvcrtrages  vom  16.  Mai  1865,  Art.  2  des  Zolluud
  Handelsvertrags  vorn  8.  Juli  1867,  wouach  in  den  Gesammtverein  alle  diejenigen
«taaten  oder  Gebietstheile  einbegriffen  sind,  welche  dem  Zoll-  und  Handelssysteme  der
vortragenden  Staaten  oder  eines  von  ihnen  sich  angeschlossen  haben  und  §  14  der  llebereinfunft
  wegen  Uebernahme  der  Wilhelm-Luxcmburg-Eisenbahnen  durch  die  Kaiserl.  Deutsche
Enenoahnverwaltung  vom  ll.  Juni  1872,  wonach  eine  Kündigung  des  Ausschlußvertrages
vom  20./25.  Oktober  1865  vor  dem  31.  Dezember  1912  nicht  erfolgen  wird.  (Reichsgesetz'
blatt  1872  S.  337.)
*)  Siehe  Drucksachen  des  Bundesraths  v.  1882  Nr.  116  S.  84.
3 )  Siehe  Drucksachen  des  Bundesraths  v.  1882  Nr.  2  und  Bundesrathsbcschluß  v.  28.
Mürz  1882  (§  166).
*)  Rest  nach  Anschluß  der  Jpsel  Reichenau  am  27.  April  1884.  Zentralblatt  des  Reichs
1884  S.  155.

I.  Uebersicht  des  Umfanges  des  Teutschen  Zollgebietes.

GrenMaten  des  Zollgebietes

Grenzlänge
gegen
das  Ausland
km

1  Preußen  mit  Jahdegebiet
2  Bayern

5459
1020
22.5
510
360
133,5
257,8

3  Württemberg

•1  Sachsen  .

5  Baden

6  Mecklenburg
7  Oldenburg

8  Elsaß-Lothringen
9  Luxemburg  .  .

584,036*)
142,5

Umfang  des  Zollgebietes  8489,336

Staaten  und  Länder

Größe
in
□  km

Ortsanwesende  nach  der
Zählung  von  1880

im

1  Preußen
2  Bayern
3  Sachsen

348,257  27,162,507
75,863,5  5,284,778
14,992,9  2,972,805
19,503,7  1,971,118
15,081,i  1,564,940
7,680,8  936,340

16,604 s )

4  Württemberg

5  Baden.
6  Hessen.

5,314 s )
        <pb n="46" />
        34

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Staaten  und  Lander.

in
□  km

Größe

Ortsanwesende  nach  der
Zählung  von  1880

im

7  Mecklenburg-Schwerin  .  .
8  Sachsen-Weimar  .  .  .  .
9  Mecklenburg-Strelitz  .  .  .
10  Oldenburg
11  Braunschweig
12  Sachsen-Meiningen  .  .  .
13  Sachsen-Altenburg.  .  .  .
14  Coburg-Gotha
15  Anhalt
16  Schwarzburg-Sondershausen
17  Schwarzburg-Rudolstadt  .  .
18  Waldeck
19  Neuß  ältere  Linie  .  .  .  .
20  Reuß  jüngere  Linie  .  .  .
21  Schaumburg-Lippe.  .  .  .
22  Lippe
23  Lübeck
24  Bremen
25  Hamburg
26  Elsaß-Lothringen  .  .  .  .

14,508,i  1,566,670

13,303,8  577,055
3,592  309,577
2,929,5  100,269

3.690.4  349,367
2.468.4  207,075
1,323,8  155,036
l,968,i  194,716
2.347.4  232,592
862,i  71,107
940.4  80,296
1,121  56,522
316.4  50,782
825.7  101,330
339.7  35,374
1,222  120,246
297.7  63,571

6,420,2  335,158  2,320

255,6  18,228  138,495
409,8  38,943  414,926»)

Luxemburg  .  .  .
Jungholz  .  .  .

540,521,8  44,556,402  677,659
2,587,5  209,570  —

211

Summa

543,109,3  44,766,183  677,659

Hiernach  hat  das  deutsche  Reichszollgebiet  einen  Umfang  von  8489,336  km
und  eine  Einwohnerzahl  von  44,773,173  Einwohner  mit  den  angeschlossenen
Gebieten  von  Luxemburg  und  Jungholz.  Die  Zvllausschliisse  haben  670,669
Einwohner.  Das  deutsche  Reichsgebiet  hat  eine  Größe  von  540,521,8  [1  km.
Interessant  ist  es  bei  dieser  Gelegenheit  daran  zu  erinnern,  daß  das
Deutsche  Zollgebiet  in  den  Jahren  1834  bis  1841  von  7730  Q.-Meilen  und
ca.  23,478,129  Einwohnern  auf  8245  Q  -Meilen  mit  28,498,136  Einwohnern
angewachsen  war,  und  daß  es  dllrch  den  Zutritt  des  Stenervereins  im  Jahre
1854  bis  zu  9021  Q.-Meilen  mit  36,600,000  Einlvohnern  vergrößert  wurde,
während  es  1873  9930,^  Q.-Meilen  mit  40,783,606  Einwohnern  und  bei
der  Zählung  im  Jahre  1875  42,338,031  Einwohner  besaß.

Vertrags-  und  verfassungsmäßige  Kauptgrunöfahe  für  die
Ioll-  und  Bteuerverwaltung  des  Deutschen  Reiches.
Bei  der  Darstellung  der  zur  Zeit  im  Deutschen  Reiche  und  in  den  mit
demselben  zollvereinten  Gebietstheilen  anderer  Staaten  in  Bezug  auf  Zölle
und  Verbrauchssteuern  gültigen  Bestimmungen  erscheint  es  von  besonderem

*)  Siehe  Drucksachen  des  Bundesraths  von  1882  Nr.  2  und  Bundesrathsbeschluß  vom
28.  War;  1882  (§  166).

IV.  Ķchņill
        <pb n="47" />
        Vertrags-  und  verfassungsmäßige  Hauptgrundsätze.

35

3*

Werth,  eine  Zusammenstellung  derjenigen  Vertrags-  und  verfassungsmäßigen
Grundsätze  vorausgehen  zu  lassen,  welche  für  die  Gesetzgebung  und  Verwaltung ­
  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  hauptsächlich  maßgebend  sind,  um  hierdurch
  zugleich  für  die  Bearbeitung  selbst  die  nöthigen  Richtungspunkte  zu
gewinnen.  *)
Allerdings  wird  hiebei  ein  Zurückgehen  auf  sämmtliche  in  Artikel  40
der  Reichsverfassung  resp.  in  Artikel  1  des  Zollvertrages  vom  8.  Juli  1867
und  in  Ziffer  1  des  Schlnßprotokolles  hiezu  erwähnten  Verträge  und  sonstigen
Verabredungen  nothwendig  werden,  aber  es  kann  hiedurch  zugleich  eine  Ausscheidung ­
  der  zwar  noch  giltigen,  aber  jetzt  in  andere  Unterabtheilungen
(Ziffer  1,  3,  5,  9,  15)  des  Artikels  4  der  Reichsverfassung,  als  die  Zölle
und  Verbrauchssteuern,  fallenden  Bestimmungen  erfolgen,  welche  zur  Zeit  des
Zollvereins  in  das  Bereich  der  Verhandlungen  und  Verträge  gezogen  worden
waren?)
Nach  den  ersten  Zollvereinsverträgen,  vom  22.  März  1833,
30.  März  1833  und  10.  Mai  1833,  welche  am  1.  Januar  1834  ins  Leben
traten  und  deren  Dauer  bis  1.  Januar  1842  festgesetzt  war?)  sollte  für  die
den  Verein  bildenden  Staaten  ein  vollkommen  übereinstimmendes  Zollsystem
mit  möglichst  gleicher  Gesetzgebung  und  gleichem  Tarif  für  die  Ein-,
Aus-  und  Durchgangs-Abgaben  (mit  wenigen  lokalen  Ausnahmen)  und  im
Innern  der  Vereinsstaaten  vollkommene  Verkehrsfreiheit  unter  Wegfall  aller
bisherigen  Zollgrenzen,  Binnenzölle,  Stapel-  und  Umschlagsrechte  beginnen.
Ausgenommen  hievon  waren  nur  die  zu  den  Staatsmonopolen  gehörigen
Gegenstände,  namentlich  Spielkarten  und  Salz,  dann  Gegenstände,  welche
wegen  der  verschiedenartigen  inneren  Besteuerung  beim  Uebergange  von  einem
Staat  in  den  anderen  einer  Ausgleichungs-(Uebergangs-)Abgabe  unterworfen
wurden,  wie  Bier,  Branntwein,  Braumalz,  Most,'Wein,  Tabacksblätter,  und
endlich  diejenigen  Waaren,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  Vereinsstaate
ertheilten  Ersindnngspatente  oder  Privilegien  nicht  nachgeahmt  oder  eingeführt
werden  konnten?)
Ein  allgemeiner  Grundsatz  lag  in  der  Verabredung,  daß  die  Abgaben
für  die  Benutzung  öffentlicher  Wege  und  dergl.  nur  in  dem  Betrage  beibehalten ­
  oder  neu  eingeführt  werden  sollten,  welcher  den  gewöhnlichen  Herstellungs-
  und  Unterhaltungskosten  angemessen  ist.  Hierbei  tourbe  als  höchster
Satz  für  Chatlsseegelder  der  im  Preußischen  Tarife  von  1828  festgesetzte
bezeichnet.  Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-  und  dergl.  Gebühren  sollten  nur  bei
Benutzung  wirklich  bestehender  Einrichtungen  dieser  Art  von  den  Benutzenden
gefordert  werden.  Die  Wasserzölle  sollten  vermindert  und  möglichst  aufgehoben
werden?)
Ein  gleiches  Münz-,  Maß-  und  Gewichtssystem  sollte  angestrebt  werden?)

mahgebei^àìì^îìch  übrigen  Reichssteuern  sind  die  besonderen  gesetzlichen  Bestimmunge
m  Hierüber  auch  die  (Schift  Dr.  Rudolf  Delbrück's,  Staatsminister  a.  D.,  de
Artekel  40  der  Re,chsversa,iung,  Berlin  1881,  die  sehr  interessante  Ausschlüsse  gibt
16  fsBd'  ^  Ertrüge  S.  1  ff.,  112  ff.,  117  ff.;  Pochhammer.  „Jahrbücher"  183
4 )  Art.  41  des  Vertrags  vom  22.  März  1833.
°)  Vertr.  v.  22.  März  1833,  Art.  1-9.  11.
®)  Vertr.  v.  22.  März  1833.  Art.  13  u.  15.
7 )  st.  st.  O.  Art.  14.

S.
        <pb n="48" />
        36

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Alle  eigentlichen  Zollabgaben  (Ein-,  Ans-  und  Durchgangszölle)  mit  Ausnahme
  der  inneren  Konsilmtionssteuern  und  der  Ausgleichungs-Abgaben,  der
Schiffsabgaben,  Wegegelder,  Pflasterzölle,  Kanal-,  Hasen-  re.  Gebühren,  sowie
der  Zollstrafen  und  Konfiskate,  die  jedem  Staate  verbleiben,  sollten  gemeinschaftlich ­
  sein  und  nach  der  Bevölkernngszahl  vertheilt  werden.
Ueber  die  Berechnung  des  Reinertrages  der  gemeinschaftlichen  Abgaben,
über  die  Zollnachlässe  und  Zollbegünstigungen,  sowie  über  die  Volkszählung
wurden  spezielle,  allgemein  giltige  Grundsätze  vereinbart?)
Jedem  Vereinsstaate  sollte  die  Organisation  der  Zollbehörden  und  deren
Ernennung  verbleibeil.  Die  Kosten  der  Zollverwaltung  hatte  jeder  Vereinsstaat ­
  selbst  zu  tragen.  Ausgenommen  hievon  war  derjenige  Theil  des  Bedarfs,
welcher  zilr  Ausstellung  des  zur  Deckung  der  Grenze  gegen  das  Ausland
nöthigen  Personals  an  Zoll-Schutz-,  Abfertigungs-  und  Erhebungsbeamten
nothwendig  ist  und  wofür  jedem  Staate  eine  vereinbarte  Pauschsumme  aus
den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  überwiesen  wurde?)
Das  Begnadigungs-  und  Strafverwandlungsrecht  in  Zoll-  und  Steuer-Kontraventionen
  blieb  jedem  Staate  in  seinem  Gebiete  vorbehalten,  ebenso  die
Untersuchung  und  Bestrafung  dieser  Uebertretungen  nach  dem  in  jedenl  Staate
giltigen  Prozeß-Verfahren?)
Die  Leitung  des  Dienstes  der  Lokal-Zollbehörden  und  die  Vollziehung
der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  überhaupt  sollte  in  jedem  Staate  einer
oder  mehreren  Zvlldirektivncn  übertragen  werden,  welche  dem  betreffenden
Ministerum  des  einzelnen  Staates  untergeordnet  sein  sollten.  Die  Bildung
und  Einrichtung  des  Geschäftsganges  dieser  Zolldirektionen  wurde  den  einzelnen
Regierungen  überlassen  und  außerdem  verabredet,  daß  deren  Wirkungskreis,
soweit  er  nicht  durch  Verträge  oder  Gesetze  geregelt  erscheine,  durch  eine  gemeinschaftlich ­
  zu  verabredende  Instruktion  geregelt  werden  solle.
Das  vereinbarte  Zvllgesetz,  der  Zolltarif  und  die  Zollordnnng  sollten  als
integrirende  Bestandtheile  des  Zollvereinignngsvertrags  angesehen  werden?)
Veränderungen  in  der  Zollgesetzgebung  mit  Einschluß'  des  Zolltarifs  und
der  Zollordnnng  sollten  nur  ails  demselben  Wege  und  mit  gleicher  Uebereinstimmung
  aller  Kontrahenten  bewirkt  werden,  wie  die  Einführung  der  Gesetze
selbst.  Dasselbe  sollte  für  alle  Anordnungen  gelten,  welche  in  Beziehung  alls
die  Zollverwaltung  allgemein  abändernde  Normen  aufstellen?)
Durch  eine  besondere  Bestimmung  gestanden  sich  die  kontrahirenden  Staaten
das  Recht  zu,  den  Hanptzollämtern  und  Zolldirektionen  anderer  Vereinsstaaten
Beamte  (Stativnskontroleure  und  Bevollmächtigte)  zu  dem  Zwecke  beizuordnen,
um  von  allen  vertragsmäßigen  Geschäften  Kenntniß  zu  nehmen  und  ans  Abstellung ­
  hervorgetretener  Mängel  hinzuwirken?)
Vergünstigungen  für  Gewerbtreibende  hinsichtlich  der  Stenerentrichtnng
sollten,  wenn  sie  nicht  in  der  Zollgesetzgebung  selbst  begründet  sind,  derjenigen
Regierung  zur  Last  fallen,  die  sie  gewährte.  Die  hiebei  geltenden  Grundsätze
sollten  vereinbart  werden?)

O  st-  a.  O.  Art.  21.
8 )  st.  a.  O.  Art.  27,  30.
3 )  a.  a.  O.  Art.  26.
4 )  st.  st.  O.  Art.  4.
B )  st.  st.  O.  Art.  5.
st.  st.  O.  Art.  31  u.  32.
7 )  st.  st.  O.  Art.  23.
        <pb n="49" />
        Vertrags-  und  verfassungsmäßige  Hauptgruudsätze.

37

Für  die  Hofhaltung  der  Souveraine  und  ihrer  Regentenhäuser  oder  für
die  bei  denselben  beglaubigten  Gesandtschaften  rc.  konilte  ein  Erlaß  der  Zollgefälle ­
  nur  auf  privative  Rechnrlng  des  betreffenden  Staates  Platz  greifen,
ebenso  für  Entschädigungen  auf  Zollrechte  oder  Befreiungen.')
Gleiche  gegenseitige  Begünstigung  des  Schifffahrtsbetriebs  auf  den  Flüssen
der  verschiedenen  Staatsgebiete  wurde  als  allgemeiner  Grundsatz  vereinbart.
Ebenso  Gleichstellung  sämmtlicher  Staatsangehöriger  der  Vereinsstaaten  in
Bezug  ans  die  Abgaben  in  Preußischen  Seehäfen.')
Als  gemeinschaftliches  Organ  zum  Zwecke  gemeinsamer  Berathungen
wurden  jährliche  Konferenzen  von  Bevollmächtigten  (General-Zoll-Konferenzen)
  verabredet,  welche  jährlich  in  den  ersten  Tagen  Juni  und  zwar  das
erstemal  in  München  zusammentreten  sollten.  Vor  diese  Konferenz  sollte  gehören:
a)  Die  Verhandlung  über  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung ­
  alls  die  Ausführnng  der  Grundverträge  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,
  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnnng  und  der  Tarife  wahrgenommen  und
nicht  bereits  auf  dem  Korrespondenzwege  zwischen  den  Ministerien  erledigt
worden  waren.
b)  Die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsstaaten  über  die
gemeinschaftliche  Einnahme  auf  Grund  der  von  den  obersten  Zollbehörden
aufgestellten,  durch  das  Zentralburean  vorzulegenden  Nachweisnngen.
o)  Die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  zur
Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden.
ck)  Die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesetzes,  des  Tarifs,
der  Zollordnung  itiib  Verwaltungsorganisation,  überhaupt  über  zweckmäßige
Entwicklung  und  Ausbildung  des  Zoll-  und  Handelssystems?)
Außerdem  wurde  ein  Zentralburean  für  das  Abrechnungswesen  des
Vereins  mit  dem  Sitze  in  Berlin  errichtet,  zu  dem  jeder  Staat  einen  Beamten
abzusenden  berechtigt  sein  solltet)
Ferner  wurde  verabredet,  daß  Zollbegünstigungen  und  Rabattprivilegien
  einzelner  Meßplätze  nicht  erweitert,  sondern  thunlichst
beschränkt  oder  aufgehoben,  neue  aber  nicht  ertheilt  werden  sollten. 0 )
Als  Hanptgrnndsatz  wurde  festgestellt,  dast  die  Zollkredite  der  Gesammtheit ­
  gegenüber  als  Baarbestände  zu  behandeln  seien  und  daß  die
Bewilligung  der  Kredite  jedem  einzelnen  Staate  überlassen  bleibe. G )
Durch  den  Vertrag  vom  8.  Mai  1841  über  die  Fortdauer  des  Zollvereins') ­
  wurde  unter  Aufrechthaltung  der  vorstehend  erwähnten  Verabredungen
die  wichtige  Aenderung  getroffen,  daß  statt  der  sog.  Ausgleichnngsabgaben,
Uebergangsabgaben  von  den  einer  inneren  Besteuerung  in  den  einzelnen  Staaten
unterliegenden  Gegenständen,  wie  Bier,  Malzschrot,  Wein,  Branntwein,  Taback,
Traubenmost  zu  erheben  seien?)  Sonst  änderte  dieser  Vertrag  keine  der  früheren
Bestimmungen.
‘)  st.  st.  O.  Art.  25.
*)  a.  a.  O.  Art.  19.
3 )  st.  st.  O.  Art.  33  u.  34.
4 )  a.  a.  O.  Art.  29  und  Schlußprot.  hiezu  §  28.
5 )  Art.  24  a.  a.  O.
iQ a Q )  Prot.  v.  29.  Nov.  1833  zu  Art.  IO  a  des  Vertrags  von  1833  (Bd.  I  der  Verträge
7 )  Bd.  III  der  Verträge  S.  1  fi.
8 )  Vertrag  vom  8.  Mai  1841,  Art.  3  Nr.  4  und  provisorische  Uebereinkilnft  hiezu  vom
8.  Msti  1841  Bd.  Ill  der  Verträge  S.  87.
        <pb n="50" />
        38

v-  dlufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Der  in  Art  7  lit.  c.  des  Zollvereinigungsvertrages  vom  22.  März  1833
entritene  ber  Berfe#frei#  beargli#  solder  (^egenftanbe  auf
welche  tu  entern  Veremsstaate  Erfinbungspatente  ober  Privilegien  verliehen
worben  fiitb,  würbe  im  Zvllvereinigungsvertrage  vom  4  April  1853*)
nicht  mehr  gemacht,  erscheint  also  vom  Jahre  1854  an  als  aufgehoben  Im
Uebrtgen  würbe  durch  diesen  Vertrag  an  den  vorstehenden  Verabredungen
nichts  geändert.  9
Art.  4  des  Zollvereinigungsvertrages  vom  16.  Mai
186&amp;amp;:)  wurden  bte  Durchgangsabgaben  als  aufgehoben  erklärt
ferner  mürbe  in  %rt.  30  %bfa^  2  biefeS  Vertrages  beftiiinnt,  baß  teber
Staat  für  bte  ^e»#^  ber  bet  ber  aoKbermaítíwg  oon  imn  augeftetíten
0eaiuteu  ttitb  iDteucr  tmb  für  bte  6%%%  ber  GafWofaíe  intb  @dbtraiiSporte
  zu  haften  und  hiedurch  entstandene  Ausfälle  bei  der  Revenüentheiltlna
zu  vertreten  und  zu  decken  habe.
Bezüglich  der  Aufstellung  der  Zoll-  und  Steuerämter  in,  Innern  des
Vereines  und  Anstellung  von  Beamte»  bei  denselben,  deren  Kosten  den,  einzelnen ­
  Veremsstaate  zur  Last  fallen,  sollen  die  Regierungen  nach  Absatz  3
dieses  Artikels  nicht  weiter  als  durch  die  zollgesetziichen  Bestiinmungen'beschrankt
  sem.
Der  gesammte  amtliche  Schriftenwechsel  in  den  gemeinschaftlichen  Zollangelegenhetten
  zwischen  den  Behörden  und  Beantten  der  Vereinsstaaten  im
ganzen  Umfange  des  Vereins  soll  nach  Absatz  4  dieses  Artikels  ans  der  Post
portofrei  beförbert  ttub  au  btcfent  ^ucde  aiS  „aünucrcmafadte"  bcaeidnict
^n  ^  bereits  jtit  BoKauüMSrotoW  bout  14.  ģebmar
5  T  ®##rotofoü  %r.  16  fisser  3  auut  Vertrag  üoiu
4.  April  1853  niedergelegte  Verabredung  erscheint  hier  zum  erstenmale  in
entelli  Vertrage.

Sehr  ausführliche  Berabrednngen  sind  in  beut  Artikel  11  des  Vertrages
18GG  über  bte  ®nntbf%  beäug#  ber  innern  0efteueruug
und  bte  Rückvergütung  der  innern  Steuern  bei  der  Ausfuhr  niedergelegt,  wodurch ­
  bte  Bestimmungen  in  Artikel  3  des  Vertrages  vom  8.  Mai  1841  tu
wesentlichen  Punkten  alterirt  erscheinen.
^  Von  Wichtigkeit  erscheint  der  in  Artikel  23  ausgesprochene  Grundsatz,  baß
Zollbegünstigungen  für  Maschinen  ttub  Maschinentheile  auch  auf  private  Rechnung
nicht  mehr  gewährt  werden  dürfen.
Ren  sind  die  Bestiminiingen  in  Artikel  7  des  Vertrages  von  1865  bezüglich
der  Ausfuhrverbote  im  Falle  eines  Bnndeskrieges,  wonach  darauf  Bedacht  zu
nehmen  ist,  daß  ein  gleiches  Verbot  von  allen  Staaten  erfolgt,  mit  die  Freiheit
des  Handels  und  Verkehrs  nicht  zu  stören.
Wichtig  erscheint  auch  die  Verabredung  in  Artikel  7,  wonach  die  Staaten
sich  gegenseitig  das  Recht  einräumen,  zur  Abwehr  ansteckender  Krankheiten  für
Menschen  und  Vieh  die  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen,  wobei  jedoch  in
dem  Verhältnisse  des  einen  Vereinslandes  zu  dem  anderen  keine  hemmenderen
Entrichtungen  getroffen  werden  sollen,  als  unter  gleichen  Umständen  für  den
mnern  Verkehr  des  anordnenden  Staates  in  Vollzug  gesetzt  werden.

)  «o.  lv  Der  «ertrage  S.
*)  Bd.  V  der  Verträge  S.

47.

s¡ ~;  r v “  wirnnje  *&amp;lt;.  Die  Aufhebung  der  Durchgangsabgaben  war  auf
(Ärund  einer  besonderen  Verabredung  unter  den  Vereinsstaaten  bereits  mit  1.  Man  1861
eingetreten,  aber  erst  1865  vertragsmäßig  zum  Ausdrucke  gekommen  (s.  a.  Jahrb.  1861  Ş.  7).
        <pb n="51" />
        Vertrags»  und  verfassungsmäßige  Hauptgrundsätze.  39
Im  Uebrigen  hat  der  Vertrag  von  1865  an  den  vorstehenden  Grundsätzen
nichts  geändert.  ,  .  .  .  ,  ..  .
Dei  %ettrag  Dom  8.  @n,íi  1867')  W  einige  W#et|ent)e  neue
Grundsätze  eingeführt.  Vor  allem  wurden  durch  Artikel  7  desselben  die  Zollunb
  @tcnerqe^c^^gcblmg  ($írti(eí  3),  sowie  bie  ^e^gebnng  über  bie  in  ben
Zollausschüssen  zur  Sicherung  der  Zollgrenze  zu  tröstenden  Mastregeln  dem
Bundesrathe  des  Zollvereins  als  gemeinschaftlichem  Organ  der  Regierungen
und  dem  Zvllparlamente  als  gemeinschaftlicher  Vertretung  der  Bevölkerungen
übertragen,  die  Zollkonferenzen  aufgehoben  *)  und  bestimmt,  daß  zu  einem
Vereinsgesetze  die  Mehrheitsbeschlüsse  beider  Versammlungen  nothwendig  seien
und  die  Verkündigung  dieser  Gesetze  nach  den  in  den  Gebieten  der  vertragenden
Theile  geltenden  Formen  zu  erfolgen  habe. i)  *  3 )  —  Ferner  wiirde  dav  m  den
früheren  Verträgen  aufgeführte  Verbot  des  Verkehres  mit  Spielkarten  nicht
Weiler  erwähnt,  dagegen  in  Ziffer  3  des  Schlußprotokolls  zu  Artikel  be§
Vertrages  von  1867  für  den  Verkehr  mit  Spielkarten  die  Uebergangsscheinkontrole
  eingeführt.  Das  Spielkartenmonopvl  erscheint  hiedurch  beseitigt.
Bemerkenswert!)  sind  einige  Bestimmungen  in  Artikel  4  Abs.  2  .3,  tiuntna)
die  Freiheit  des  Handels  und'Verkehrs  zwischen  den  Kontrahenten  auch  dann
keine  Ausnahme  erleiden  solle,  wenn  sie  dem  Eintritte  außerordentlicher  Umstände,
insbesondere  auch  bei  einem  drohenden  oder  ausgebrochenen  Kriege,  einer  von
ihnen  sich  veranlaßt  finden  sollte,  die  Ausfuhr  gewisser  im  inneren  freien
Verkehr  befindlichen  Erzeugnisse  als  Fabrikate  in  das  Ausland  für  die  Dauer
jener  außerordentlichen  Umstände  zu  verbieten.  Es  soll  in  einem  solchen  Falle
darauf  Bedacht  genommen  werden,  daß  ein  gleiches  Verbot  von  allen  vertragenden ­
  Theilen  erlassen  wird.  Die  Abs.  4  imb  5  treffen  dann  Vorsorge
für  den  Fall,  wenn  ein  Theil  ein  solches  Verbot  nicht  auch  erlassen  will  und
räumen  allen  Theilen  die  Befugniß  ein,  zilr  Abwehr  gefährlicher  ansteckender
Krankheiten  für  Menschen  und  Vieh  die  erforderlichen  Maßregeln  unter  gewissen
Modifikationen  zu  treffen.
Endlich  hörten  mit  Abschluß  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867  alle  Zoll-Präzipua
  der  verschiedenen  Staaten  auf.^)
Die  Vereinskontrole  wurde  dem  Präsidium  des  Bundesrathes  unterstellt,
und  deren  Kosten  auf  die  gemeinschaftliche  Kasse  übernommen?)

i)  Bd.  V  der  Verträge  S.  83  und  Jahrbücher  von  i868  S.  1  ff.
•)  Schlußprot.  Ziff.  9  zu  Art.  8  §  12  des  Vertrages  von  1867.
»)  Art.  7—9  des  Vertrages  vom  8.  Juni  1867.
*)  Nur  Oldenburg  sollte  mit  Rücksicht  auf  das  besonders  ungünstige  Verhältniß,
welches  zwischen  der  Länge  seiner  Zollgrenze  aus  der  einen  und  dem  Flächeninhalte,  sowie
der  Bevölkerung  aus  der  anderen  Seite  obwaltet,  einen  Zuschuß  von  13,500  M  zu  seiner
Pauschsumme  ausnahmsweise  auch  ferner  erhalten  (Schlußprotokoll  zum  Artikel  16  des
Vertrages  von  1867  Zifs.  13),  dennoch  wurde  derselbe  vom  1.  Jan.  1872  auf  36,000  Jé
erhöht  (Prot,  von  1873  §  522),  Baden  erhielt  bis  Ende  Dezember  1871  42,30o  Jé.,  von  da
ab  24.000  Jé.  jährlich  und  Luxemburg  vom  1.  Jan.  1866  jährlich  15,000.#,  welcher  Betrag
durch  Bundcsrathsbeschluß  vom  9.  April  1873  (§  171  der  Prot.)  für  10  Jahre  ans  9300  #
vom  1.  Jan.  1872  an  ermäßigt  wurde.  Elsaß-Lothringen  wurde  durch  die  Bnndesrathsbeschlüsse
  vom  27.  Juni  1873  (§  454  der  Prot.),  vom  13.  Nov.  1875  (§  451  der  Prot.),
vom  16.  April  1877  (§  197  der  Prot.)  für  die  Grenzzollverwaltung  ein  Zuschuß  für  die
Bestreitung  der  Ortszulagen  in  der  Höhe  von  */»  der  an  die  Beamten  bezahlten  Ortszulagen
bis  zum  Maximalbctrage  von  300,000  Jé  bczw.  250,000  Jé.  bis  Ende  1879/80  bewilligt
und  dieser  Zuschuß  durch  Bundesrathsbeschluß  vom  5.  April  1880  §  4  bis  auf  Weiteres
gewährt.  Diese  Zuschüsse  sind  nun  seit  1.  April  1882  weggefallen.  S.  a.  Abschnitt  IX.
»)  Artikel  20  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867  und  Ziff.  15  des  Schlußprot.
        <pb n="52" />
        40

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Im  Uebrigen  wurden  im  Vertrage  vom  8.  Juli  1867  die  erwähnten
Grundsätze  arts  den  älteren  Verträgen  aufrecht  erhaltend)
Die  mit  1.  Januar  1871  in  Kraft  getretenes  Deutsche  Re  ichs  verfas
  fit  ng  und  spätere  Reichsgesetze  haben  an  den  aufgeführten  Grundsätzen
nur  Folgendes  geändert:
Sie  unterstellte  der  Beaufsichtigung  Seitens  des  Reichs  mit)  der  Gesetzgebung ­
  desselben  nach  Artikel  4  außer  der  Zoll-  und  Handelsgesetzgebnng  und
der  Gesetzgebung  über  die  für  die  Zwecke  des  Reichs  zu  verwendenden  Stenern
(Salz-,  Zucker-,  Taback-,  Braumalz-,  Branntweinsteuer,  Wechselstempelsteuer)
auch  in  litera  e.  die  Gesetzgebung  über  den  Gewerbebetrieb,  d.  über  die  Ordnung
des  Maaß-,  Münz-  und  Gewichts-Systems,  e.  über  die  Erfindungspatente,
f.  über  die  Flößerei  und  den  Schifffahrtsbctrieb  ans  den  mehreren  Staaten
gemeinsamen  Wasserstraßen  und  den  Zustand  der  letzteren,  g.  über  die  Flnßund
  Wasserzölle,  h.  über  die  Medizinal-  und  Beterinärpolizei,  so  daß  alle,
die  unter  litera  c—h  aufgeführten  Gegenstände  betreffenden  Bestimmungen  aus
der  Zeit  des  Zollvereins  bei  der  Darstellung  des  Zoll-  und  Steuerwesens  des
Reichs  außer  Betracht  bleiben  können.
Die  Reichsverfassnng  setzte  an  die  Stelle  des  Zollparlaments  den  Reichstag ­
  (f.  Art.  5).
Artikel  35  der  Reichsverfassung  unterstellte  der  Reichsgesetzgebnng  ferner
die  Maßregeln  zum  gegenseitigen  Schutze  der  in  den  einzelnen  Staaten  erhobenen
Verbrauchs-Abgaben  gegen  Hinterziehungen,  sowie  zur  Sicherung  der  gemeinsamen
Zollgrenzen  in  den  Zollausschlüssen.
Die  Ueberwachung  der  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens  in  Zollnnd
  Stenersachen  (Vereinskontrole)  durch  Reichsbeamte  wurde  als  ein  Recht
des  Kaisers  festgestellt  und  noch  außerdem  bestimmt,  daß  die  von  diesen  Beamten
angezeigten  Mängel  bezüglich  der  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung
dem  Bundesrathe  zur  Beschlußfassung  vorzulegen  feien. 3 )
Von  großer  Tragweite  und  Wichtigkeit  sind  die  Bestimmungen  in  Art.  5
und  37  der  Reichsverfassung,  wonach  bei  Gesetzes  Vorschlägen  über  die
Zölle  und  Verbrauchssteuern  und  bei  der  Beschlußfassung  über  die  znr  Ausführung ­
  von  gemeinschaftlichen  Gesetzen  über  Zölle  und  Verbrauchssteuern
(Art.  35)  dienenden  Verwaltungsvorschriften  die  Stimme  des  Präsidiums  bei
Meinungsverschiedenheit  dann  den  Ausschlag  im  Bnndesrathe  geben  soll,  wenn
sie  sich  für  die  Aufrechthaltnng  der  bestehenden  Einrichtunge«  ansspricht.
Der  durch  die  Verabredung  im  Prot,  vom  29.  Nov.  1833  zu  Separatart.
10a  des  Zollvereinsvertrags  vom  22.  März  1833  aufgestellte  Grundsatz,  daß
die  Steuer-  und  Zvllkredite  der  Gesammtheit  gegenüber  als
Baarbestände  zu  behandeln  sind,  ist  durch  das  Neichsgesetz  vom  4.  Dezember ­
  1871  §  3  betr.  den  Haushalt  des  Deutschen  Reiches  für  1874  aufgehoben
worden.  4 )
Durch  §  5  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1873  betr.  die  Einführung  der
Reichsverfassnng  in  Elsaß-Lothringen  wurde  diesem  Lande  in  so  ferne  eine
große  Begünstigung  zu  Theil,  als  die  Beschränkungen  des  Artikel  5  des  Zoll-')

  Insbesondere  wegen  der  Pauschsumme  für  den  Bedarf  der  Zollgrcnzbewachnng
und  Verwaltung  in  Art.  16  Ziffer  2.
*)  Hirth,  Annalen  von  1871  S.  43  Abs.  IV.
3 )  Art.  36  Abs.  2  und  3  der  Reichsverfassnng.
*)  Reichsgesetzbl.  1872  S.  413  und  Abschnitt  IX.
        <pb n="53" />
        Vertrags-  und  verfassungsmäßige  Hauptgrundsätze.

41

Vertrags  vom  9.  Juli  1876  auf  das  Oktroi  der  Kommunen  nicht  Anwendung
■UH
® U “ i)  *  *  *  *  *  *  8 bie  Aushebung  des  Ausgaugsz-lles  für  Lumpm  mittelst
Neichsgesetz  vom  7.  Juli  1873»)  ist  die  Erhebung  von  Ausgangszollen  fett
1.  Oktober  1873  beseitigt.  _  _  .  r  s6 x
«wîSfîÂ«M»  à  amsnZr  iiVc  SMIà  »  .«»
°" 8 'Durch  dus  Neichsgesetz  vom  20.  Juli  1879»)  bett  die  Statistik  des
Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Auslande  Nt  bit  neue
Grundsatz  aufgestellt  worden,^  daß  die  Waaren,  welche  über  die  Grenzen  dev
deutschen  Zollgebietes  ein-,  aus-  und  durchgeführt  werden,  einschließlich  der
Versendungen  ans  dem  Zollgebiete  durch  das  Allsland  nach  dem  Zollgebiete
der  betreffenden  Landesstellen,  nach  Gattung,  Menge,  Herkunfts-  und  Bestimmungsland ­
  anzumelden  sind.  ^  t  m
Durch  einen  Bnndesrathsbeschluß  vom  30.  Juni  1882  (§  311  der  Prot.)
wurde  das  Pauschslunmensystem  verlassen  und  auf  Grund  eines  Zollverwaltnngsetats
  ein  mehr  den  wirklichen  Ausgaben  für  die  Grenzbewachung
lind  Grenzzollverwaltung  der  einzelnen  Bruldesstaaten  entsprechendes  Liquidations-Verfahren
  eingeführt  ")  .  .  ,
Durch  das  Reichsgesctz  vom  17.  Ata:  1885  wurde  wegen  der  ln  diesem
Jahre  beschlossenen  Erhöhung  der  Getreide-,  Mehl-  und  Fletschzölle  eme
Aenderung  der  Bestinunnng  in  Ziffer  I  des  Artikel  ; &amp;gt;  dieses  Vertrages  m  der
Art  vorgenommen,  daß  die  Bestimmung,  wonach  von  allen  bei  der  Entfuhr
mit  mehr  als  15  Groschen  (3  Jí&amp;gt;.  für  100  kg)  belegten  ausländischen  Erzeugnissen

i)  Bundesgesetzbl.  v.  1869  S.  141.
*)  Bundesgesetzbl.  v.  1870  S.  649  ff.  Reichsgesetzbl.  1871  S.  17
»)  Preuß.  Zentralbl.  1870  S.  18.  _  t  „
4 )  S.  a.  Jahrbücher  für  Zollgesetzgebung  v.  1871  S.  640  und  18  «2  S.  64.
0  Reichsgesetzbl.  1873  S.  241.  S.  a.  Abschnitt  V.
6 )  Reichsgesetzbl.  1878  S.  133.  S.  a.  Abschnitt  VI
»)  §  23  des  Gesetzes.
8 )  Reichsgesetzbl.  1879  S.  261.
9 )  §  1  des  Gesetzes  v.  20.  Juli  1879.
w)  S  das  Nähere  hierüber  in  Abschnitt  IX.
        <pb n="54" />
        42

v.  Aufscß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

keine  weitere  Abgabe  irgend  welcher  Art,  sei  es  für  Rechnung  des  Staates
oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,  erhoben  werden  darf,
auf  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,  desgleichen  aus  Backwaaren,
Fleisch,  Fleisch  Waaren,  Fett,  sowie  ferner,  in  so  weit  es  sich  um  die
Besteuerung  von  Kommunen  handelt,  auf  Bier  und  Branntwein  keine
Anwendung  finden  folite. 1 )
Faßt  man  nun  diese  vorstehend  erörterten  Hauptgrundsätze  zusammen,  so
ergeben  sich  folgende  Resultate:
1.  Das  Deiltsche  Reich  bildet  für  sich  und  in  Gemeinschaft  mit  den
ihm  durch  Verträge  verbundenen  Gebietstheilen  fremder  Staaten  (Luxemburg
und  Gemeinde  Jungholz),  aber  ohne  die  von  der  Zollgrenze  ausgeschlossenen
Städte  und  Gebietstheile  Deutschlands,  ein  einheitliches  Zoll-  und
Handelsgebiet^)  mit  gemeinschaftlicher  Gesetzgebung,  Verwaltungseinrichtungen ­
  und  gegenseitigem  Schutz  gegen  Hinterziehungen
 3 )  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  erhobenen  Verbrauchsabgaben.
2.  In  diesem  Zollgebiete  herrscht  völlige  Verkehrsfreiheit
bezüglich  der  im  freien  Verkehre  befindlichen  Gegenstände  mit  Ausnahme
des  Bieres  und  Branntweins  unter  besonderen  Beschränkungen.*)
3.  Es  werden  in  diesem  Zollgebiete  als  gemeinschaftliche  Einnahmen ­
  erhoben:  Eingangsabgaben,  Rübenznckersteuer,  Tabacksteuer, ­
  Salz  ab  gabe 3 )  und  die  statistische  Gebühr,  außerdem  im
Reichsgebiete  Wechsel-,  Spielkarten-  und  R  e  i  ch  s  st  e  m  p  e  l  -  S  t  e  u  e  r.
Der  Reinertrag  fließt  nur  bezüglich  der  zum  Reiche  gehörigen  Länder  in  die
Reichskasse, 3 )  wegen  Luxemburg  und  Jungholz  wird  bezüglich  der  Zölle  und
Verbrauchssteuern  besonders  abgerechnet.
4.  Von  der  Einnahme  ans  der  Besteuerung  des  inländischen  Bieres
und  Branntweins  kommt  in  Bayern  (inkl.  Oesterreichische  Gemeinde  Jungholz ­
  laut  des  Vertrages  vom  3.  Mai  1868)/)  Württemberg,  Baden  und
in  Elsaß-Lothringen  der  von  der  Biersteuer  aufkommende  Betrag  nicht  zur
Vertheilnng  und  ist  die  Verwaltung  und  Vereinnahmnng  dieser  Steuern  den
genannten  Staaten  überlassen. 3 )  Die  zum  Reiche  gehörigen  übrigen  Staaten
haben  die  Reineinnahme  aus  diesen  Stenern,  an  welchen  Bayern  nebst  den
genannten  Gebietstheilen,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen  bezüglich
der  Biersteuer  keinen  Antheil  haben,  der  Reichskasse  zuzuführen,  welche  diey
  Reichsgesetzbl.  1885  S.  109.  Trat  sofort  am  Tage  der  Verkündigung,  am  28.  Mai  1885,
in  Kraft.
2 )  S.  Abschnitt  III  Art.  34  und  33  Abs.  1  der  Reichsverfassung.
3 )  Zvllkartell  vom  11.  Mai  1833  und  Art.  35  Abs.  2  der  Reichsverfassunq.  S.  hierüber
in  Delbrück  a.  a.  O.  S.  20  ff.
4 )  Ziffer  3  des  Schlustprvt.  zu  Art.  4  des  Vertr.  vom  8.  Juni  1867.  Die  in  §  2
des  Vereinsgesetzes  v.  1869  erwähnten  Bestimmungen  des  Art.  4  Abs.  2—5  des  Zollvcrcinigungsvertrages
  v.  1867  sind  durch  Art.  35  u.  7  Nr.  2  der  Neichsverfassung  ungiltig  geworden,
z.  Z.  besteht  daher  nur  noch  das  Recht  der  Landesregierungen,  die  zur  Abwehr  von  Epidemien
erforderlichen  Beschränkungen  des  inneren  Verkehres  selbständig  zu  treffen.  (Dr.  Delbrück
Cl.  a.  O.  S.  24.  Dr.  Lobe  a.  a.  O.  S.  22.)
5 )  Art.  45  der  Reichsverfassung.
«)  Art.  11  des  Vertrages  v.  8Í  Juli  1867  Jahrbücher  1868  S.  21  und  Art.  38  Abs.  1
der  Reiclisveyassung.  Reichsgesetz  v.  10.  Juni  1869,  v.  3.  Juli  1878  u.  v.  20.  Juli  1879.
')  Das  Vordergericht  Ostheim  und  Amt  Königsberg  (Verträge  v.  14.  Juni  1831  Sep.-Art.
  1  u.  v.  4.  April  1853  Sep.-Art.  3.  *
g )  Der  Matriknlarbeitrag  dieser  Staaten  wird  um  Beträge  der  Biersteuer  erhöht.
(Bundesrathsprot.  1874  §  408.)
        <pb n="55" />
        Vertrags-  und  verfassungsmäßige  Hauptgrundsätze.  43
selbe  nach  der  Bevölkerungszahl  dieser  Staaten  auf  die  Reichsausgaben  anrechnet. ­
  *)
5.  Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  des  Reichs
liegenden  Gebietstheile  der  Bundesstaaten  tragen  zu  den  Ausgaben  des
Reichs  durch  Zahlung  eines  Aversums^)  bei.  An  diesen  Aversen,  soweit  es
der  Branntwein-  und  Biersteuer  entspricht,  haben  Bayern,  Württemberg  und
Baden,  bezüglich  der  Bierstener  Elsaß-Lothringen  keinen  Antheil.»)
6.  Die'  Kosten  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung  hat  jeder
Staat  selbst  zu  tragen.  Ausgenommen  ist  derjenige  Theil  des  Bedarfs, ­
  welcher  zur  Aufstellung  des  zur  Deckung  der  Grenze  gegen  das  Ausland ­
  nöthigen  Personals  an  Zollschutz-,  Abfertigungs-  und  Erhebungsbeamten
nothwendig  ist  und  wofür  jedem  Staate  die  durch  den  Zollverwaltungs-Etat  festgesetzten ­
  Beträge  aus  den  gemeinschaftlichen  Zolleinnahmen  überwiesen  werden/)
imd  derjenige  Theil  des  Bedarfs,  welcher  für  die  Kontrole  und  Erhebung  der
Salzsteuer,  Rübenzuckcrsteuer,  Taback-,  Bier-  und  Branntwein-,  Spielkarten-,
Wechselstempelstener  und  statistische  Gebühren  nothwendig  ist,  wofür  theils
die  baaren  Auslagen,  theils  Prozentsätze  vergütet  werden?)
7.  Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Abgaben
bleibt  jedem  Staate,  soweit  er  sie  bisher  geübt,  in  seinem  Gebiete  überlassen, ­
  ebenso  die  Anstellung  der  Beamten?)
8.  Die  Ueberwachung  des  gesetzlichen  Verfahrens  bei  den  Zollund
  Steuerbehörden  (Reichskvntrole  für  Zölle  und  Stenern)  erfolgt  durch
Reichsbeamte,  welche  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für
Zoll-  und  Steuerwesen  vom  Kaiser  den  Direktivbehörden  (als  Reichsbevollmächtigte
  für  Zölle  lind  Steuern)  und  den  Zoll-  wib  Steuerämtern  als
Stationskontrvlenre  ans  Kosten  des  Reichs  beigeordnet  werden.')
9.  Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  Gebieten  des  Reichs^  und
den  mit  ihm  zollvereinten  Gebietstheilen  anderer  Staaten  wird  alle  3  Jahre
(feit  1871  alle  5  Jahre)  ermittelt  und  die  Nachweisung  hierüber  dem  Bundesrathe ­
  mitgetheilt?).
10.  Die  Beträge  an  Zoll-  und  Steuerstrafen  und  Konfiskate  verbleiben ­
  dein  einzelnen  Staate,  in  welchem  die  Uebertretungen  bestraft  wurden?)
11.  Ebenso  bleibt  das  Begnadigungs-  und  Strafverwaltungsrecht ­
  jedem  Staate  überlassen  Auf  Verlangen  werden  dem  Bnndesrathe
  periodische  Uebersichten  der  Straferlässe  mitgetheilt.")

i)  Wegen  der  Aversen  u.  Zuschläge  der  Hansestädte  Bremen  und  Hamburg  siehe  das
Nähere  im  Abschnitt  IX.  m
*)  Art.  35  Abs.  2  und  38  Abs.  1  der  Reichsverfassung,  Art.  11  Abs.  1  des  Vertrages
vom  8.  Juli  1867.  Abschnitt  IX.
»)  Art.  38  Abs.  3  und  4  der  Reichsverfassung.
*)  Art.  16  Ziffer  2  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867  und  Art.  38  Ziffer  3  lit.  a  der
Reichsverfaffung  und  Abschnitt  IX.  ^
»)  Art.  38  Ziffer  3  der  Reichsverfassung,  Art.  11  und  17  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867
und  Bundesrathsbeschlüsse  vom  2.  Juli  1869  (§  131  der  Protok..  17.  April  1871  §  140  der
Protok.),  und  Abschnitt  IX.
«)  Art.  19  bcģ  Vertrages  vom  8.  Juli  1867  und  Art.  36  Ab,.  1  der  Reichsverfaffung.
Die  Verhandlungen  über  eine  andere  Regelung  haben  zu  keinem  Resultate  geführt.  (§  268  der
Protok.  des  Bundesraths  vom  6.  Mai  1874.)
7 )  Art.  36  der  Reichsverfaffung  und  Abschnitt  XI.
')  Art.  11  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
9 )  Art.  10  Ziffer  4  deS  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
i°)  Art.  18  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
        <pb n="56" />
        44

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

12.  Für  die  Dienstestreue  der  bei  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung
angestellten  Beamten  und  Diener  und  für  die  Sicherheit  der  Kassenlokale ­
  und  Gel  dt  ran  sporte  haben  die  einzelnen  Staaten  zu  haften.')
13.  Innerhalb  seines  Gebiets  kann  jeder  Staat  ans  eigene  Kosten
sog  innere  Steuerämter,  die  nicht  der  Gemeinschaft  zur  Bezahlung  zur
Last  fallen,  in  beliebiger  Anzahl  errichten?)
14  Sog.  Stapel-  und  Umschlagsrechte  sind  nicht  mehr  zulässig.
Niemand  soll  zur  Anhaltung,  Verladung  oder  Lagerung  gezwungen  werden
können,  als  in  den  Fällen,  in  denen  es  das  Zollgesetz  oder  das  treffende
Schisffahrtsreglement  vorschreibt?)
15.  Wasserzölle,  Chansseegelder,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,
Fahr-,  Kanal-,  Schleusen-,  Hafengelder,  Waage-  nnd  Niederlage-Gebühren
  oder  gleichartige  Erhebungen,  wie  sie  auch  sonst  genannt
werden  können,  sind,  soweit  Separatverträge  nicht  anders  bestimmen,  den
einzelnen  Staatsregiernngen  vorbehalten;  ebenso  die  Stenern
welche  im  Innern  eines  Staates  von  den  inländischen  Erzeugnissen  erhoben ­
  werden  und  die  Ueber  g  angsabg  abe  hiervon,  soweit  sie  nicht
Reichsstenern  sind?)
16.  Vergünstigungen  für  Gewerbetreibende  hinsichtlich  der  Zollentrichtnng,
  welche  nicht  in  der  Zollgesetzgebung  begründet  sind,  fallet?  der
Staatskassa  derjenigeil  Regierung  zur  Last,  die  sie  bewilligt  hat?)
.  17 -  Zollbegünstigungen  für  Maschinen  undMaschinentheile
Dürfen  weder  auf  allgemeine  noch  auf  private  Rechnung  eines  Staates
gewährt  werden?)
18.  Auch  die  Gegenstände,  welche  für  die  Hofhaltungen  der  hohen
souveräne  und  ihrer  Häuser  oder  für  die  bei  ihnen  beglaubigten  Bvtsck)after,
  Gesandte  und  Geschäftsträger  pp.  eingehen,  unterliegen  der
Verzollung.  Zollrückvergütungen  können  nur  ans  private  Staatsrechnnnq,
nicht  auf  allgemeine  Reichs-  oder  Vereinsrechnung  erfolgen?)  Für  die  beim
Deutschen  Reiche  beglaubigten  Botschafter  und  Gesandten  wird  jedoch  der
Betrag  dei  Zölle  vom  1.  Januar  1872  an  auf  Rechnung  des  Reiches  vergütet. 8 )
19.  Das  Gleiche  gilt  für  Entschädigungen,  '  welche  in  einem  Staate
den  vormals  reichsunmittelbaren  Reichsständen,  Kommunen  oder  Privatberechtigten ­
  für  eingezogene  Zollrechte  oder  aufgehobene  Befreiungen  zil
entrichten  sind?)

')  Art.  IG  Abs.  2  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.  Es  dürfte  keinem  Zweifel  unter-Negen,
  und  wurde  auch  in  der  Praxis  stets  beobachtet,  das;  Nachlässigkeiten  und  Uebcrsehen
der  pandesbeainten  bei  Verzollungen,  Versteuerungen,  Ereditertheilungen  ohne  genügende
Sicherheitsbe,tellung  dem  Reiche  gegenüber  von  den  Bundesstaaten  vertreten  werden,  da  '  and)
bte  Beamten  den  Sandkasten  gegenüber  dafür  haften  müssen.  Es  ivurde  dieser  Grundsatz ­
  nicht  besonders  ausgesprochen,  weil  er  selbstverständlich  aus  der  Stellung  der  Beamten
zil  ich  er  Regierung  hervorgeht.  Dr.  Delbrück  scheint  deßhalb  in  seinem  Buche  über  Art  40
A»  lucit  ,iu  ge#,  luem,  er  @.  78  bcMct,  bas;  bic  B»,ib#aaten
Rachlapig  eit  "nd  Vergehe»  ihrer  Beamten  gegenüber  dem  Reiche  nicht  zu  vertreten  haben.
')  Art.  16  Abi.  3  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
3 )  Art.  24  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
4 )  Art.  5  und  10  Ziffer  1—3  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867  und  §  8  des  Bercinszollgescpes
  von  1869.
b)  Art.  13  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
b )  Art.  13  Abs.  2  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
)  Art.  15  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.  •»
5  Bundesrathsbcschlus;  vom  29  April  1872,  §  199  der  Prot.  Jahrbücher  1872  0.  155.
9 )  Art.  15  Abt.  %  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
        <pb n="57" />
        Vertrags-  und  verfassungsmäßige  Hauptgrundsätze.  45
20.  Dagegen  bleibt  es  jedem  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstände
auf  Freipässe  ohne  Abgabenentrichtung  ein-.und  ausgehen  zu  lassen,  wobei
dergleichen  Gegenstände  zollgesetzlich  behandelt  und  in  Freiregistern  notirt
werden  unter  Anrechnung  der  allenfalls  zil  erhebenden  Abgabe  auf  bte  Antheile ­
  des  betreffenden  Staates.')
21  Chansseegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,
ebenso  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-  und  Fährgelder  oder  unter
welchem  Namen  dergleichen  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  dw
Erhebung  für  Rechnung  des  Staates  oder  eines  Privatberechtigten,  namentlich
einer  Kommune  geschieht,  sollen  sowohl  auf  Chausseen,  als  auch  auf  unchaussirten
  Landstraßen,  welche  die  unmittelbare  Verbindung  zwischen  den  aneinander
grenzenden  Bundesstaaten  bilden  und  auf  denen  ein  größerer  Handels-  und
Reiseverkehr  stattsindet,  nur  in  beni  Betrage  beibehalten  oder  neu  eingeführt
werden,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs-  und  Unterhaltungskosten  angemessen ­
  sind.  ^  „
Das  im  Preußischen  Chausseegeldtarife  von  1828  bestimmte  Chausseegeld
soll  als  der  höchste  Satz  angesehen  und  ferner  in  den  Gebieten  der  Bundesstaaten ­
  nicht  überschritteii  werden,  mit  Ausnahme  des  Chausseegeldes  auf
solchen  Chansseen,  die  von  Korporationen  oder  Privatpersonen  oder  auf  Aktien
angelegt  sind  oder  werden,  insofern  sie  nur  Nebenstraßen  sind,  oder  blos  lokale
Verbindungen  einzelner  Ortschaften  oder  Gegenden  mit  größeren  Städten  oder
den  eigentlichen  Haupthandelsstraßen  bezwecken?)
22.  Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr-  und  Pflastergeldern
sollen  auf  chaussirten  Straßen,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsätze ­
  gemäß  aufgehoben  und  die  Ortspflaster  den  Chausseestrecken  dergestalt
eingerechnet  werden,  daß  davon  nur  die  Chansseegelder  nach  dem  allgemeinen
Tarif  zur  Erhebung  kommen.
23.  Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,
Krähn  en-,  Niederlage-Gebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die
zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  sollen  nur  bei  Benutzung
wirklich  bestehender  Einrichtungen  erhoben  werden  und  mit  Ausnahme ­
  der  Abgaben  für  die  Befahrung  der  nicht  im  Staatseigenthum  befindlichen ­
  künstlichen  Wasserstraßen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung ­
  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.  Alle  diese  Abgaben  sollen
von  den  Angehörigen  aller  Vereinsstaaten  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von
den  eigenen  Angehörigen,  ingleichen  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  der
Waaren  erhoben  werden?)
24.  Die  Deutschen  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Reichs-  und
Vereinsangehörigen  gegen  die  völlig  gleichen  Abgaben,  welche  die  einzelnen
Staatsangehörigen  zu  entrichten  haben,  offen  stehen?)
25.  In  jedem  Vereinsstaate,  mit  Ausnahme  des  Thüringischen  Vereinsgebietes, ­
  wird  die  Leitung  des  Dienstes  der  Lokal-  und  Bezirksi)
  Art.  15  Abs.  3  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
*)  Für  Oldenburg  besteht  nur  die  Verpflichtung,  die  jetzigen  Chaussecgeldsätze  nicht  zu
erhöhen  (Art.  22  Abs.  1—3  des  Vertr.  v.  8.  Juli  1867).  Für  das  Königreich  Sachsen  und
diejenigen  Theile  des  Thüringischen  Vereins,  welche  gleiche  Meilenlänge  mit  Sachsen  haben,
gelten  nach  Ziffer  16  des  Schlußprotokolls  zum  Vertrage  vom  8.  Juli  1867  die  Verabredungen ­
  im  Schlußprotokoll  v.  30.  März  1833  zu  Art.  13  des  offenen  Vertrages  v.  30.  März  1833
und  im  Schlußprotokoll  vom  11.  Mai  1833  zu  Art.  13  des  Vertrages  v.  11.  Mai  1833.
3 )  Art.  25  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
*)  Art.  28  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
        <pb n="58" />
        46

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

behörden,  sowie  die  Vollziehung  der  gemeinschaftlichen  Zollgesetze
überhaupt  einer,  oder  wie  sich  das  Bedürfniß  hiezu  zeigt,  mehreren  Zolldirektionen
  übertragen,  welche  den  einschlägigen  Ministerien  untergeordnet
sind.  Die  Bildung  der  Zolldirektivnen  und  die  Einrichtung
ihres  Geschäftsganges  bleibt  den  einzelnen  Staatsregiernngen  überlassen.
Der  Wirkungskreis  derselben  kann,  insoweit  er  nicht  schon  durch  den  Vertrag ­
  vom  8.  Juli  1867  und  die  Zollgesetze  bestimmt  ist,  durch  eine  vom
Bundesrathe  festzustellende  Instruktion  bezeichnet  werden?)
26.  Der  gesammte  amtliche  Sch  riftwechsel  in  den  gemeinschaftlichen ­
  Zoll-  und  Steuerangelegenheiten  zwischen  den  Beamten  und
Behörden  der  Vereinsstaaten  im  ganzen  Umfange  des  Zollvereines  soll  auf
den  Brief-  und  Fahrposten  portofrei  befördert  werden  und  es  ist  zur  Begründung ­
  dieser  Pvrtofreiheit  die  Korrespondenz  der  gedachten  Art  mit  der
äußeren  Bezeichnung  „Zollvereinssache"  oder  „Reichsdienstsache"  zu  versehend) ­

27.  Zollbegünstigungen  einzelner  Meß  Plätze,  namentlich  Rabattprivilegien, ­
  sollen  da,  wo  sie  dermalen  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern
unter  Berücksichtigung  der  Naturverhältnisse  der  begünstigten  Meßplätze  und
der  bisherigen  Handelsbeziehungen  zum  Auslande  thunlichst  beschränkt  und
ihrer  baldigen  Aufhebung  entgegengeführt,  neue  aber  ohne  allseitige  Zustimmung
auf  keine  Fälle  ertheilt  werden?)
29.  Von  der  Ans-und  Durchfuhr  werden  keine  Abgaben  erhoben?)
30.  Bezüglich  der  Erhebung  von  inneren  Steuern  für  die  Hervorbringung, ­
  die  Zubereitung  oder  den  unmittelbaren  Verbrauch ­
  von  Gegenständen  mit  Ausnahme  des  Salzes,  Tabacks  und
Rübenzuckers  sind  bis  zur  Herstettllng  einer  gleichmäßigen,  aber  vertragsmäßig ­
  anzustrebenden  Gesetzgebung  folgende  Grundsätze  verabredet?)
a)  Von  allen  ausländischen  Erzeugnissen,  welche  bei  der  Einfuhr ­
  mit  mehr  als  1  Jl.  50  4  pr.  Ztr.  belegt  sind  und  von
welchen  auf  die  im  Zvllgesetz  vorgeschriebene  Weise  dargethan  ist,
daß  sie  als  ausländisches  Ein-  oder  Durchgangsgut  die  zollamtliche ­
  Behandlung  bei  einer  Erhebnngsbehörde  des  Vereins  bereits
bestanden  haben  oder  derselben  noch  unterliegen,  darf  keine  Abgabe
irgend  welcher  Art,  sei  es  für  Rechnung  des  Staates  oder  einer
Kommune  oder  Korporation  erhoben  werden,  jedoch'  mit  Ausnahme
von  Mehl  und  anderen  Mühlenfabrikaten,  desgleichen  von  Backwaaren, ­
  Fleisch,  Fleischwaaren,  Fett,  sowie  ferner  soweit  es
sich  um  die  Besteuerung  von  Kommunen  und  Korporationen  handelt
mit  Ausnahme  von  Bier  und  Branntwein?)  Vorbehaltlich  jedoch

h  Art.  19  des  Bertrames  v.  8.  Juli  1867  und  Abschnitt  VII.
*)  Vertrag  vom  8.  Juli  1867  Art.  16  letzter  Absatz  und  Bundesgesetz  vom  5.  Juni  1869
§  12  Bundesgesetzblatt  von  1869  S.  Hl  u.  Jahrb.  1872  S.  64  u.  1871  S.  640.  Als  nicht  "
gemeinschaftliche  Angelegenheiten  gelten  die  Uebergangsabgaben  für  Bier  und  Branntwem.
  Die  Korrespondenz  hierüber  unter  den  Vereinsstaaten  'ist  portopflichtig  (8  251  des
Protokolls  v.  1873).  Gesetz  v.  3.  Juli  1878.  -  Zentralblatt  v.  1870  S.  18.
•)  Art.  14  des  Vertrages  v.  8.  Juli  1867.
9  Vertrag  vom  8.  Juli  1867,  Art.  3  §  1  und  Zolltarife  vom  1.  Oktober  1873  und
15.  Juli  1879.  ,
Vertrag  vom  8.  Juli  1867  Art.  5.  Wegen  Elsaß-Lothringen  siehe  Gesetz  vom
25.  März  1873  §  5.
°)  Nach  Reichsgesetz  vom  27.  Mai  1885.  (Reichsgesctzbl.  1885  S.  109.)
        <pb n="59" />
        Vertrags-  und  verfassungsmäßige  Hauptgrundsätze.

47

(was  das  Eingangsgut  betrifft)  derjenigen  inneren  Steuern/)  welche
in  einem  Vereins-  (Bundes-)  Staate  auf  die  wertere  Verarbeitung
oder  anderweite  Bereitung  aus  solchen  Erzeugnissen  ohne  Unterschied
des  Ursprungs  gelegt  ist?)  „  ,  .  „ c  .  .
b)  Stär  anëiäiibische  pugnine,  rnei^e  beim  Umgänge  ao%et  ober
mit  einer  Abgabe  von  weniger  als  1  JK  50  ^  vom  Zentner  belegt
sind,  gelten  die  Grundsätze  lit.  d—g?)
c)  Von  den  innerhalbdes  Vereins  erzeugten  Gegenständen,
welche  nur  durch  einen  Vereinsstaat  transitiren,  um  entweder  m
einen  andern  Vereirrsstaat  oder  nach  dem  Auslande  geführt  zu  werden,
dürfen  innere  Steuern  weder  für  Rechnung  des  Staates,  noch  sur
Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  erhoben  werden.  )
d)  9ebem  Staate  ist  freigcfteiit,  bie  auf  ber  ŞerDorbrmgung
oder  Zubereitung  oder  dem  Verbrauche  von  Erzeugnissen  ruhenden
inneren  Steuern  beizubehalten,  zu  ändern  oder  auszm
heben,  sowie  neue  Steuern  dieser  Art  einzuführen,  sedoch
sollen  dergleichen  Abgaben  für  jetzt  nur  auf  folgenoe  inländische
Erzeugnisse  gelegt  werden  dürfen:  als  Branntwein,  Bier,  Essig,  Malz,
Wein,'  Most,  Zider  (Obstwein),  Mehl,  andere  Mühlenfabrikate,  desgleichen ­
  Backwaaren  und  Fett?)  ,  ...  ,
e)  Bei.  allen  Abgaben,  welche  im  Bereiche  der  Vereinsstaaten  nach  ht  d
S  2  bea  Vertrages  üom  8  Suit  1867  aur  @i#img  fommeu,  sod
eine  gleichmäßige  Behandlung  dergestalt  stattfinden,  daß  das
Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsstaates  unter  keinem  Vorwände
höher  oder  in  lästigerer  Weise  als  das  inländische  oder  als  das  Erzeugniß
  der  übrigen  Vereinsstaaten  besteuert  werden  darf.'')
f)  Diejenigen  Staaten,  welche  eine  innere  Steuer  ans  den  Verkauf  oder
Kauf,  die  Verzehrung,  die  Hervorbringung  oder  die  Zubereitung
eines  Konsumtionsgegenstandes  gelegt  haben,  können  bei  der  Ausfuhr
des  Gegenstandes  nach  anderen  Vereinsstaaten  diese  Steuer  unerhoben
lassen,  beziehungsweise  den  gesetzlichen  Betrag  derselben  unter  gewissen
Voraussetzun  gei?)  ganz  oder  theilweise  zurückerstatten?)
g)  Die  Erhebung  der  innern  Stenern  von  den  damit  betroffenen
vereinsländischen  Gegenständen  soll  in  der  Regel  im  Lande  des
Bestimmungsortes  erfolgen,  sofern  sie  nicht  nach  den  gemeinschaftlichen ­
  Verabredungen  an  der  Binnengrenze  oder  im  Lande  der  Versendung ­
  erfolgt?)
»)  %ür  die  Fabrikation  und  weitere  Zubereitung  von  Branntwein,  Bier,  Essig,
(Mahl-  und  Schlachtsteuer),  Getreide,  Malz,  Vieh  (Art.  5  Ziffer  1  Abs.  2  des  Vertrags
*'0™  8 »)  Im*  Uebrigen  a.  a.  O.  Abs.  2—4  u.  Abschnitt  X  u.  Reichsgesetz  vom  25.  Juni  1873
§  5  wegen  der  Begünstigung  für  Elsaß-Lothringen.
')  a.  a.  O.  Ziffer  I  letzter  Absatz.
4 )  a.  a.  O.  II  §  1.
6 )  Jm  Uebrigen  a.  a.  O.  8  2  Abs.  1  Abschnitt  X.
»)  a.  a.  0.  §  4  lit.  a—d.  Durch  das  Reichsgesetz  vom  19.  Juli  1879  §  5  ist  die
Bestimmung  in  lit.  à  des  8  4  zu  Art.  5  des  Zollvereinsvertrages  vom  8.  Juli  1867  bezüglich ­
  der  Rückvergütung  der  Branntweinsteuer  für  die  Essigbereitung  aufgehoben.
*)  Siehe  Abschnitt  V  Bier-  und  Branntweinsteuer.  A.  a.  0.  Il§  l.  Jm  Uebrigen
s.  Abschnit  X.
»)  a.  a.  O.  §  6.
        <pb n="60" />
        48

v.  Auffeß:  Die  Zolle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Ii)  Die  E  r  h  e  b  u  n  g  von  Abgaben  für  R  e  ch  n  u  n  g  der  K  v  m  m  u  n  e  n
oder  Korporationen,  sei  es  durch  Zuschläge  zu  den  Staatsstenern
oder  für  sich  bestehend,  soll  nur  für  Gegenstände,  die  zur  örtlichen
Konsumtion  bestimmt  sind,  bewilligt  werden  und  es  soll  der  in
§  3  des  Art.  5  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867  (lit.  e)  ausgesprochene ­
  Grundsatz  wegen  gegenseitiger  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung ­
  der  Erzeugnisse  ailderer  Vereinsstaaten  ebenso  wie  bei  den
Staatsstenerir  in  Anwendung  kommen?)
31.  Die  Bewilligung  der  Zoll-  und  Steuerkredite  ist  dem
Ermessen  jeder  Bllndesregierung  überlassen?)
32.  Bei  der  Berathung  von  Gesetz  es  vorschlügen  und  den  zur  Ausführung^ ­
  von  gemeinschaftlichen  Gesetzen  über  die  Zölle'und  Verbrauchssteuern
(Art.  35)  des  Reiches  dienenden  VerwaltungsVorschriften  und  Einrichtungen ­
  gibt  die  Stimme  des  Präsidiums  im  Bundesrathe  alsdann  den
Ausschlag,  wenn  sie  sich  für  die  Aufrechterhaltung  der  bestehenden  Vorschriften
und  Einrichtungen  ausspricht?)

V.  ASschņitL.
Besondere  Vorschriften  für  die  Verwaltung  und  Erhebung
der  Jolle  und  Steuern  des  Deutschen  Zollgebietes.
Im  Zollgebiete  des  Deutschen  Reiches  werden  zur  Zeit  nur  Ein  g  an  gszölle,
  dann  aber  Verbrauchssteuern  von  dem  im  Zollgebiete  gewonnenen
Salze,  Taback,  Rübenzucker  und  Syrup,  sowie  von  Branntwein
und  Bier,  und  außerdem  eine  statistisch  e  Gebühr  vom  Waarenverkehr  mit
dem  Auslande  erhoben.  Die  in  Bezug  ans  die  Verwaltung  und  Erhebung
dieser  gemeinsamen  Reichszölle  und  Steuern^  geltenden  Vorschriften  werden
im  Folgenden  näher  besprochen  und  erörtert  werden?)
l.  Eingangszölle.
Bis  zum  1.  Juli  1870,  an  welchem  Tage  das  mit  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  Zollparlamentes  zu  Stande  gekommene  *unb  noch  giltige
Zollgesetzģ)  vom  1.  Juli  1869  nebst  der  vom  Bundesrathe  hiezu

')  fl.  fl.  O.  §  7.
2 )  Bes.  Prot.  d.  d.  Berlin  den  29  Nov.  1833,  zu  Art.  10a  des  Zollvertrags  vom
22.  Mürz  1833  (Band  I  der  Verträge  S.  109).
3 )  Art.  5  und  37  des  Reichsverfflssung.
4 )  Dfl  die  Gesetzgebung  wegen  der  Besteuerung  des  Bieres  und  Branntweins  in
Bayern,  Württemberg  und  Baden  nach  Artikel  34  Absatz  2  der  Reichsverfassung  nicht  dem  '
Reiche  zusteht  und  auch  Elsaß-Lothringen  in  Bezug  ans  die  Biersteuer  zur  Zeit  noch  nach  der
älteren  Französischen  Gesetzgebung  behandelt  wird,  .so  werden  die  beziiglichen  Gesetzgebungen
dieser  Staaten  und  des  Reichslandes,  als  nicht  zur  Rcichsgesetzgebung  gehörig,  hier  keiner
näheren  Besprechung  unterzogen  werden  (s.  a.  Abschnitt  IV).
5 )  Die  im  Reichsgebiete  zur  Erhebung  kommenden  Wechsel-,  Spielkarten-  und
Reichsstempelsteuern  werden  im  Abschnitt  VI  besonders  besprochen  werden,  die
statistische  Gebühr  im  Abschnitt  VIII,  als  mit  der  Statistik  enge  zusammenhängend.
6 )  Bundesgesetzblatt  von  1869  S.  317  ff.  ;  Jahrbücher  1869  S.  387  ;  H  i  rt  h's  Annalen
1869  S.  511  und  995.
        <pb n="61" />
        Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

49

erlassenen  Anweisung')  im  Zollverein  ms  Leben  trat  hatte  d,,i  Zollgesetzgebung ­
  ans  der  ersten  Zeit  des  Zollvereins  Geltung  gehabt.  Es  bestand
dieselbe  ans  dem  Zollgesetz  lind  der  Zollordnung,  welche  durch  em  besonderes
Protokoll  ,1(1.  München  den  22.  August  1836  unter  den  Vereinsstaaten  tn
der  Absicht  vereinbart  worden  waren,  daß  ersteres  als  Landcsgesetz  pubnzirt
werden  sollte,  ivoqegen  es  dem  Ermessen  jeder  Landes-Regierung  überlasten
blieb  in  wie  weit  sie  die  Letztere  als  Gesetz  behandeln  wolle.  Dennoch  hielten
es  alle  Vereinsstaaten  für  zwcckinäßig,  sowohl  das  Zollgesctz  als  auch  die
Zollordnung  als  Landergesetze  zu  publiziren.-)  InBezugaus  die
stvllstrasqesetzgebung  war  es  nicht  gelungen,  die  gleillstormige  Redaktion
eines  Gesetzes  für  sämmtliche  Vereinsstaaten  zu  stände  zu  bringen.  Man
verständigte  sich  auf  der  1.  General-Zoll-Konferenz  nur  über  gewisse  leitende
Grundsätze,  nach  denen  die  Redaktion  eines  Gesetzes  in  jedem  Staate  erfolgen
sollte.  Es  bestanden  daher  im  Zollvereine  mehrere  Zollstrafgesetze,  die  nicht
nur  in  Form  und  Anordnung,  sondern  auch  in  materieller  Beziehung  mannigfach ­
  von  einander  abwichen.  .  .
Obgleich  das  Bedürfniß  einer  mehr  einheitlichen,  gleichförmigen  und  den
veränderten  Handels-  und  Verkehrs-Verhältnissen  mehr  entsprechenden  Zollgesetzgebung ­
  schon  längere  Zeit  allerseits  lebhaft  empfunden  worden  war,  so
war  es  doch  erst  dem  Zollparlamente  vorbehalten,  sich  für  eine  durchgreifende
Reform  derselben  öffentlich  auszusprechen,  nachdem  vorher  schon  die  Preußische
Regierung  in  der  Denkschrift,  mit  welcher  der  Entwurf  eines  Gesetzes  wegen
Abänderung  einzelner  Bestimmungen  der  Zollordnung  und  Zollstrafgesetzgebung
dem  Bundesrathe  vorgelegt  worden  war,  auf  ein  solches  Bedürfnis;  ansdriicklich
hingewiesen  hatte.  „  „  _  _  -,  -,
Die  Wünsche  des  Zollparlainents  hatten  sich  aus  folgende  Punkte  erstreckt  :
1.  Die  möglichst?  Erleichterung  der  Zollabfertigung  in  Bezug  auf  die
Zeit,  zu  welcher  dieselbe  stattfinden  darf,  sowie  in  Bezug  auf  Anzahl,  Lage
und  Kvnipetenz  der  Zoll-Stellen,  eintreten  zu  lassen.
2.  Möglichste  Erweiterung  des  Ansageverfahrens  und  Niederlageverkehrs.
3.  Die  Zulassung  jeder  Veränderung  (Umladung,  Umpackung,  Theilung)
der  vom  Auslande  eingegangenen  und  noch  nicht  in  den  freien  Verkehr  gesetzten ­
  Waaren  ans  dem  '  Transporte,  soweit  solche  unter  amtlicher  Aufsicht
geschieht.
4.  Die  möglichste  Beschränkung  der  Kontrolen  im  Grenzbezirke  und
Binnenlande.  _  „  .  .  .
Die  Wünsche  des  Handelsstandes  fanden  einen  umfassenden  Ausdruck  m
einer  im  Jahre  1868  von  der  Kaufmannschaft  zu  Königsberg  aus  Veranlassung ­
  der  Delegirten-Konferenz  Norddeutscher  Seehandelsplätze  mit  viel  Sachkenntnis; ­
  ausgearbeiteten  Denkschrift  „über  die  Reform  des  Zollverfahrens",
mit  deren  Inhalt  sich  der  bleibende  Ausschuß  des  Handelstages  im  Wesentlichen
einverstanden  erklärte?)
Das  neue  Vereinszollgesetz  vereinigte  unter  Ausdehnung  seiner  Bestimmungen ­
  auf  den  Eisenbahn-  und  Seeverkehr  das  frühere  Zollgesetz,  die  Zollordnung ­
  und  das  Zollstrafgesetz  in  ein  Gesetz,  wodurch  nicht  nur  den  Zollbehörden,
sondern  auch  den  mit  denselben  verkehrenden  Personen  eine  übersichtliche  Zui)
  Zentralblatt  1870  S.  8  und  Jahrbücher  f.  Z.  u.  V.  1869  S.  458  ff.:  Hirth's  Annalen ­
  1868  S.  999.
*)  Hirth's  Annalen  1868  S.  51.  ff.
3 )  Siehe  Näheres  Hirth's  Annalen  1868  S.  281,  1869  S.  562  ff.
        <pb n="62" />
        t

50

v.  A  ilfseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

sammenstellung  der  für  die  Zollabfertigung,  Zollerhebung  und  Kontrole,  sowie
für  das  Strafwesen  giltigen  Bestimmungen  geboten  wird.
Abgesehen  hiervon  gewährt  aber  auch  die  neue  Zollgesetzgebung  sehr
wesentliche  Erleichterungen  für  die  Verwaltung  und  das  Publikum,  von  denen
besonders  folgende  Erwähnung  verdienen:
1.  Die  Beschränkung  beziehungsweise  Aufhebung  der  Kontrolirung  des
Waarentransports,  sowie  des  Handels-  und  des  Gewerbebetriebes  im  Grenzbezirke ­
  und  Binnenlande?)
2.  Beschränkung  der  Legitimationsscheinpflicht?)
3.  Die  Aufhebung  der  Bestimmungen,  wonach  beim  Eingänge  auch  zollfreie, ­
  llnverpackte  Waaren  und  beim  Ausgange  auch  andere  als  ausgangszollpflichtige ­
  an  die  Einhaltung  bestimmter  Stllnden  und  Straßen  gebunden  sind?)
4.  Die  Erleichterlmg  in  der  Begleitscheinabfertigung,  namentlich  Zulassung
derselben  auf  Grund  unvollständiger,  nicht  tarifmäßiger  Deklarationen  und
Zulassung  zollfreier  Waaren  zur  Abfertigung  auf  Begleitschein  I?)
5.  Die  Ausdehnung  der  Befngniß  zur  Berichtigung  der  Deklaration  auf
die  Waarenführer  und  Waarenempfänger?)
6.  Die  Anerkennung  des  Grundsatzes,  daß  die  beim  Eisenbahnverkehre
zur  Anwendung  kommenden  Ladungsverzeichnisse  hiitsichtlich  der  Gattung  und
des  Gewichts  der  Waaren  am  Bestimmungsorte  berichtigt  werden  können?)
7.  Die  Gestattung  der  Abfertigung  zollfreier  Gegenstände  auf  Grund  der
Ladungsverzeichnisse  ohne  spezielle  Deklaration?)
8.  Die  Zulassung  probeweiser  Revisionen  der  Abgabe  tarifmäßiger  Deklarationen?) ­

9.  Die  unbeschränkte  Zulassung  der  Theilung  unb  Umpackung  der  mit
Begleitschein  l  abgefertigten  Waaren  auf  dem  Transporte?)
10.  Die  Annahme  des  Grundsatzes,  daß  die  Zvllfreiheit  bei  dem  Einund ­
  Ausgange  von  Waaren  die  Regel,  die  durch  den  Zolltarif  bezeichnete
Zollpflichtigkeit  die  Ausnahme  sei?")
11.  Die  Aufstellung  des  Grundsatzes,  daß  bei  den  unter  Verschluß  oder
amtlicher  Begleitung  abgefertigten  Waaren  in  der  Regel  das  am  Bestimmungsorte ­
  ermittelte  Gewicht,  sofern  dasselbe  geringer  ist,  als  das  beim  Eingänge
festgestellte  beziehungsweise  deklarirte,  der  Verzollung  oder  weiteren  Abfertigung
zu  Grunde  gelegt  werden  könne?')  ,
12.  Außerdem,  daß  gewisse  Differenzen  zwischen  dem  deklarirten  und
amtlich  ermittelten  Gewichte  unbeanstandet  bleiben  dürfen.")
13.  Die  Gewährung  eines  gesetzlichen  Anspruches  auf  Zollerlaß  in  Fällen,
für  welche  bisher  solche  Ansprüche  nicht  existirten.")

1)  BZG.  §§  119-125.
a )  BZG.  88  119-124.
§21.
9  83®.  §§  41  imb  42.
»)83®.  §46.
*)83®.  §68.
7)933®.  §66.
S)  933®.  §30.
")  933®.  §60.
")  83®.  §§  3-5.
")%3®.  §47.
")  83®.  §§  47  ».  81.
13 )  83®.  §§  48,  67,  82  ».  103.
        <pb n="63" />
        4*

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

51

14.  Die  Zollermäßigung  für  beschädigte  Strandgüter.')
15.  Die  Berücksichtigung  des  Mehrgewichtes  bei  wasserwärts  eingegangenen
und  durch  eingedrungenes  Wasser  rc.  im  wirklichen  Gewichte  veränderten
Waaren?)
16.  Die  Aufhebung  aller  Zollabfertigungs  -  und  sonstiger  Nebengebühren
resp.  das  Verbot  der  Wiedereinführung  derselben  und  Beschränkung  derselben
auf  wenige,  von  den  Zollpflichtigen  veranlaßte  Fälle?)
17.  Die  Ausdehnung  der  Niederlagebefugnisse  auf  alle  Aemter,  bei  denen
sich  ein  Bedürfniß  hiefür  zeigt  und  Räume  hiezu  vorhanden  sind.  ')
18.  Die  Zulassung  auch  solcher  Personen  zur  Benutzung  von  Niederlagen, ­
  welche  nicht  dem  Stande  der  Kaufleute,  Spediteure  und  Fabrikanten
angehören?)
19.  Die  Erleichterungen  bei  der  Zollabfertigung  des  reisenden  Publikums?)
20.  Die  Erleichterung  des  Seeverkehrs  bezüglich  der  Art  der  Abfertigung
und  der  Einhaltung  der  gesetzlichen  Transportzeit,  durch  Gewährung  eines
weiteren  Spielraums  für  Gewichtsunterschiede  und  durch  Entbindung  des
Schiffsführers  von  der  Verpflichtung,  beim  Ausgange  andere  als  ausgangszollpflichtige ­
  Waaren  zu  deklariren?)
21.  Die  wesentlichen  Kompetenzerweiterungen  für  die  Zolldirektivbehörden
und  Hauptämter  bezüglich  der  Entscheidung  vorkommender  Spezialfälle  und
bei  der  Zollabfertignng?)
22.  Die  wesentlich  mildernden  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Bestrafung ­
  der  Zollübertretungen?)  welche  besonders  in  Folgendem  bestehen:
a)  Sämmtliche  Strafen  sind  gegen  die  bisherige  Gesetzgebung  wesentlich
gemildert.
b)  Die  bisher  zu  erkennenden  Strafminima  sind  beseitigt.
c)  Das  zulässige  höchste  Maß  für  die  zu  erkennenden  Freiheitsstrafen  ist
bedeutend  herabgesetzt.
ck)  Die  Untersagung  des  Gewerbebetriebes,  welche  bisher  als  Strafe  bei
wiederholtem  Rückfalle  eintrat,  ist  weggefallen.
e)  Der  Gegenbeweis,  daß  eine  Kontrebande  oder  Defraude  nicht  beabsichtigt ­
  war,  ist  der  gesetzlichen  Präsumtion  gegenüber  in  allen  Fällen
gestattet,  in  denen  nicht  die  Verheimlichung  oder  unrichtige  Deklaration
einer  verbotenen  oder  zollpflichtigen  Sache  wider  besseres  Wissen
erfolgt  ist,  oder  es  sich  um  den  Mißbrauch  einer  besonderen  Vergünstigung ­
  handelt.
Der  Inhalt  des  Vereinszollgesetzes  ist  in  XXI  Abschnitte  mit  167  Paragraphen ­
  eingetheilt?")

9  VZG.  §  82.
')%#.  §29.
')  VZG.  §  10.
4 )  VZG.  §  97  ff.
»)%#.  §98.
§92.
T )  VZG.  §  47  ff.  Ist  durch  das  Reichsgesetz  v.  20.  Juli  1879  geändert.
•)  Bezügl.  der  Z  o  Udire  kt  i  oneu  :  §§  12,  29,  38,  56,  91,  104,  Hl,  123  u.  133
des  VZG.  und  Anweisung  hierzu;  bezügl.  der  Hauptämter:  §§  27,  48,  56,  67,  80,  82.
103  u.  111  des  VZG.  u.  Anweisung  hiezu.
")  §§  134  ff.
10 )  Siehe  a.  Hirth's  Annalen  1869  S.  565  ff.,  wo  es  abgedruckt  ist.
        <pb n="64" />
        52

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Nach  der  Bestimmung  dieses  Gesetzes  wurden  nun  der  Zoll-Tarif,
das  Waarenverzeichniß,  verschiedene  Regulative  und  Instruktionen
ausgearbeitet  und  nebst  sonstigen  Vorschriften  publizirt.  Hiervon  ist  besonders
Folgendes  hervorzilheben:
1.  Der  in  den  §§  3,  5  und  11  des  Vereinszollgesetzes  erwähnte  Zolltarif ­
  bildet  einen  sehr  wesentlichen  Bestandtheil  der  Zollgesetzgebung/da  in
ihm  die  Zollsätze  und  Grundsätze  für  die  Eingangsverzollungen  festgestellt  sind.
Der  Tarif  vom  17.  Mai  1870,  welcher  mit  1.  Oktober  1870  ins  Leben
trat,  war  der  erste,  der  vom  Bnndesrathe  und  dem  Zollparlameiite  berathen
und  in  Gesetzesrefvrnl  nach  dem  Vertrage  vom  8.  Juli  1867  und  den  Bestimmungen ­
  der  Norddeutschen  Verfassung  publizirt  worden  war.
,  Zweimal,  und  zwar  im  Jahre  1868  und  1869,  waren  die  Versuche  der
Vereinsregiernngen,  einen  Zolltarif  mit  dem  Zollparlamente  zu  vereinbaren,
hauptsächlich  daran  gescheitert,  daß  ein  Theil  der  Mehrheit  der  Abgeordneten
abgeneigt  war,  die  finanziellen  Erträgiiisse  des  Zolltarifs  überhaupt  zu  erhöhen,
während  andererseits  sehr  viele  sich  bei  ihrem  ablehnenden  Votum  von  dem
Bedenken  leiten  ließen,  daß  der  als  Deckungsniittel  vorgeschlagene  Eingangszoll
ans  Petroleum  ein  bisher  zollfreies  und  unentbehrlich  gewordenes  Belenchtunqsmittel
  treffeii  würde.
Das  Zustandekommen  des  Zolltarifs  voli  1870')  ivar  nur  einem  Kompromiß ­
  unter  den  verschiedenen  Parteien  des  Reichstages  zii  danken,  welches
in  einem  Amendement  des  Abgeordneten  von  Patow  seinen  Ausdruck  fand.
Da  nämlich  die  Mehrzahl  der  Abgeordneten  prinzipiell  gegen  die  vom  Bnndesrathe
  vorgeschlagene  Erhöhung  des  Zolles  auf  rohen  Kaffee  von  5  Thlr.  auf
5  Thlr.  25  Sgr.  war,  weil  eine  solche  nach  den  Motiven  des  Gesetzentwurfs
nur  dazu  dienen  sollte,  die  Ausfälle  für  die  vorgeschlagenen  Zollbefreiungen
"nd  Ermäßigungen  zu  decken,  so  wurde  der  Vorschlag  gemacht,  den  Eingangszoll ­
  auf  Reis  von  1  Thlr.  auf  '/ 2  Thlr.,  den  ans  Roheisen  von  6  Sgr.  auf
2'/z  Sgr.  per  Zentner  zu  ermäßigen,  auf  einer  weiteren  Herabsetzung  des  Eingangszolles ­
  auf  rohes,  ein-  und  zweidrähtiges  Baumwollgarn  '  als  2  Thlr.
per  Zentner  (nach  dem  Vorschlage  des  Bnndesrathes)  nicht  ferner  zu  bestehen,
dagegen  aber  den  Zoll  ans  rohen  Kaffee  von  5  Thlr.  ans  5  Thlr.  25  Sgr.
per  Zentner  nach  dem  Gesetzentwurf  des  Bnndesrathes  zu  erhöhen.
Durch  das  erwähnte  Gesetz  wurden  sehr  viele  Halb-  und  Ganzfabrikate,
Droguen  vom  Eingangszolle  gänzlich  befreit.  Für  eine  große  Anzahl  von
Fabrikaten  und  Kvlonialwaaren,  mit  Ausnahme  des  rohen  Kaffees,  wurde  der
Eingangszvll  ermäßigt.  Für  inehrere  Artikel  wurde  in  Folge  des  hcrvorgetretenen
  Bedürfnisses  die  Taravergütung  neu  festgesetzt.
Ferner  wurden  sowohl  die  Vorbemerkungen  des  Tarifs,  als  auch  die
allgemeinen  Bestiminnngen  desselben  in  einigen  wesentlichen  Punkten  ergänzt
und  den  zollgesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  berichtigt.  Besondere  Erwähn-  ,
ung  verdienen  hier  namentlich  die  Grundsätze  über  die  Ermittelung  des  Nettogewichtes, ­
  über  die  Befugnisse  der  Aemter  und  über  die  Zollfreiheit  von  ausländischen ­
  Poststücken  von  weniger  als  Psd.  und  sonstigen  Waaren  von
weniger  aia  V,  #.*)

')  Bundesgesetzbl.  v.  1870  S.  143;  Jahrbücher  für  Z.  u.  V.  1870  Beilaqe;  Hirth's
Annalen  1870  S.  325  u.  379.  ^  '
2 )  Siehe  Ziffer  IV  Nr.  1—6  des  Gesetzes  v.  17.  Mai  1870.
        <pb n="65" />
        Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

53

Endlich  wurden  durch  eine  besondere  Bestimmung  die  Benennungen  verschiedener ­
  Nummern  des  früheren  Tarifs  auf  Grund  der  unter  Zişier  I—III
vereinbarten  gesetzlichen  Feststellungen  geändert  resp.  ergänzt?)
Nach  einigen  Jahren  wurde  auch  dieser  Zolltarif  durch  das  mit  1.  Okt.
1873  in  Wirksamkeit  getretene  Gesetz  vom  7.  Juli  1873*)  im  freihändlerischen
Sinne  geändert  und  außerdem  der  einzige  Ausgangszoll  aufgehoben?)
Wie  bereits  in  der  historischen  Einleitung  näher  erörtert  worden  ist,
wurde  der  bis  1885  giltige  Zolltarif  nach  harten  Kämpfen  am  15.  Juli  1879
zum  Gesetze  erhoben  und  trat  theils  sofort,  theils  am  1.  Okt.  1879,  theils
am  1.  Jan.  1880  ins  Leben?)
Dieser  Zolltarif  unterschied  sich  von  dem  früheren  besonders  dadurch,  daß
er  theils  zum  Schutze  der  inländischen  Landwirthschaft  und  Industrie,  theils
zum  Zwecke  der  Einnahmeerhöhnngen  die  Eingangszölle  hinaussetzte,  oder
neue  Zölle  einführte.  Zum  Schutze  der  Industrie  wurden  die  Zölle  für
Baumwollgarne  und  Leinen  nach  der  Feinheit  abgestuft  und  erhöht,  die  Zölle
auf  Zeugwaaren  aller  Art  und  auf  die  hieraus  gefertigten  Waaren  erheblich
erhöht,  für  Leinenwaaren  nach  der  Feinheit  abgestuft,  für  Wollenwaaren  der
Unterschied  von  gewalkten  und  ungewalkten  aufgehoben.  Außerdem  wurden
erhöht  die  Zölle  für  Blei,  Bürstenbinderwaaren,  Glas  und  Glaswaaren,
Haar,  Feder-  und  Holzwaaren,  für  Instrumente,  Maschinen  und  Fahrzeuge,
für  Kautschuk-  und  Gnttaperchawaaren,  für  Kupfer-  und  Messing-,  Kurz-,
Leder-,  Papier-,  Pelz-,  Stein-,  Stroh-,  Thonwaaren,  Seifen,  Parfümerien,
Wachstuch,  Zink-  und  Zinnwaaren.
Neue  Zölle  wurden  im  Interesse  der  Landwirthschaft  und  Industrie  aufgelegt ­
  für  Eisen  und  Eisenwaaren,  Nutzholz,  Getreide,  Vieh,  Petroleum,
Fleisch,  Branntwein,  Eier,  Flachs.  Die  Finanzzölle  auf  Kakao,  Tabackfabrikate, ­
  Tabacke,  Wein,  Kaffee,  Reis,  Mehl,  Oele,  Fette,  Gewürze,  Thee,
Kaviar,  Hopfen,  Käse,  Konfitüren  wurden  wesentlich  erhöht,  außerdem  aber
wurden  für  die  Verzollung  mancher  Gegenstände  neue  Tarasätze  festgesetzt.
3m  Uebrigen  unterschied  sich  der  Zolltarif  von  1879  noch  dadurch  von  dem
früheren,  daß  die  Gewichtzölle  nicht  mehr  für  den  Zentner,  sondern  für
100  Kilogramm  galten.
Bereits  am  6.  Juni  1880  war  ein  Gesetz  erschienen,  welches  die  Zollpffichtigkeit
  des  Flachses  und  anderer  vegetabilischer  Spinnstoffe  rc.  aufhob?)
Ein  weiteres  Gesetz  vom  19.  Juni  1881*)  führte  für  die  Wollwaaren
nicht  nur  einen  Tarifirnngs  -  Maßstab,  sondern  auch  neue  Tarifsätze  ein.
Während  früher  unbedruckte  Wollenwaaren,  soweit  sie  nicht  zu  den  Filz-Strumpfwaaren
  und  Fnßdecken  gehören,  mit  100  M.  und  bedruckte  Wollenwaaren, ­
  soweit  sie  nicht  zu  den  Fnßdecken  gehören,  ohne  Unterschied  mit
150  M.  für  100  Kilogramm  zu  verzollen  waren,  wurden  durch  dieses  Gesetz
folgende  Unterschiede  nach  dem  Gewichte  der  Quadratmeter  des  Gewebes
gemacht.

')  Siehe  Ziffer  V  Nr.  1-37  des  Gesetzes  v.  17.  Mai  1870.
*)  Reichsgesetzbl.  v.  1873  S.  241  ff.
•)  Das  Nithere,  u.  Hirth's  Annalen  1874  S.  83.
18»»  %%%%  ÄM  mVs.To'4:  bit  «à  m  den  Annalen
G)  Reichsgesetzbl.  1880  S.  120.
# )  Reichsgesetzbl.  1881  S.  119.
        <pb n="66" />
        54

v.  A  u  fseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Unbedruckte  Tuch-  und  Zeugwaaren  ersterer  Art,  a)  im  Gewichte  von
mehr  als  200  Gramm  auf  den  Quadratmeter  Gewebefläche  wurden  mit  135  M.  für
100  Kilogramm,  b)  im  Gewicht  von  200  Gramm  oder  weniger  auf  den
Quadratmeter  Gewebefläche  mit  220  M.  für  100  Kilogramm  besteuert.
Bedruckte  Waaren,  soweit  sie  nicht  zu  den  Fußdecken  gehören,  im
Gewicht  von  mehr  als  200  Gramm  auf  den  Quadratmeter  Gewebefläche;
ferner  Posamentier-  und  Knopfmacherwaaren,  Plüsche,  Gespinnste  in  Verbindund
  mit  Metallfäden  mit  150  M.  für  100  Kilogramm,  und
dagegen  bedruckte  Waaren,  soweit  sie  nicht  zu  den  Filßdecken  gehören,  im
Gewicht  von  200  Gramm  oder  weniger  auf  den  Quadratmeter  Gewebefläche
mit  220  M.  für  100  Kilogramm  Zoll  belegt.
Zugleich  wurde  in  §  2  des  Gesetzes  die  Bestimmung  in  §  3  des  Zolltarifgesetzes
  vom  15.  Mai  1879  auf  die  Zollabfertigung  der  Wollenwaaren
für  anwendbar  erklärt,  wonach  der  Bilndesrath  ermächtigt  ist,  zu  bestimmen,
daß  diese  Waaren  nur  bei  bestimmt  bezeichneten  Zoll  st  ell  en  abgefertigt
werden  dürfen?)  Außerdem  wurde  vom  Bundesrath  auch  noch  eine  ausführliche ­
  Instruktion  erlassen  für  die  zollamtliche  Ermittlung  des  relativen
Gewichtes  der  Wollenwaaren?)
Ein  weiteres  Gesetz  vom  21.  Juni  1881=)  erhöhte  den  Zoll  für  frische
bisher  zollfreie  Weinbeeren  auf  15  M.  für  100  Kilogramm  und  den  für
Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten  und  für  gewöhnliches
Backwerk  von  2  M.  auf  3  M.  für  1OO  Kilogramm  vom  1.  Juli  1881  an.
Ferner  wurde  durch  ein  Gesetz  vom  23.  Juni  1882*)  für  die  Kratzenfabrikation
  Walzdraht  unter  der  Kontrole  der  Verwendung  mit  einem
Eingangszvll  von  nur  0,60  M.  für  10O  M.  belegt  und  wurden  Perlmutterstäbe, ­
  welche  vorgearbeitet  für  Knrzwaareü  (pro  20  b/1)  eingehen,
mit  30  M.  für  100  Kilogramm  belegt.
Zufolge  des  Gesetzes  betr.  die  Anfertigung  itnb  Verzollung  von  Z  ü  n  d  -
hölzern  vom  13.  Mai  1884  wurde  der  Zoll  für  Zündhölzer  und
Zündkerzen  von  3  M.  auf  10  M.  für  1OO  Kilogramm  vom  1.  Juli  1884
an  erhöht?)
Der  Zolltarif  vom  22.  Mai  1885,°)  der  auf  Grund  einer  Vorlage ­
  des  Bundesrathes  zu  Stande  kam,  trägt  mit  Ausnahme  der  Zölle  auf
Kaviar  und  Kaviarsnrrogate,  welche  von  100  M.  auf  160  M.,  von  Austern,
Hummern  mld  Schildkröten,  welche  von  24  M.  auf  50  M.'erhöht  wurden,
einen  schutzzöllnerischen  Charakter  zum  Besten  der  Landwirthschaft  und  Industrie. ­
  Zum  Schutze  der  ersteren  wurden  die  Zölle  auf  Getreide,  Holz,  Vieh,
Branntwein,  Fleisch,  Honig,  für  todtes  Geflügel,  Wild  aller  Art  wesentlich
erhöht  ;  zum  Schutze  der  letzteren  diejenigen  auf  drei  -  und  mehrdrähtiges
Baumwollgarn,  Baumwollzwirn  und  Spitzen,  sowie  Stickereien  aus  Baumwolle,
auf  rohe  Gewebe  für  Schmirgeltnchfabriken,  auf  Ultramarin,  Oelfirniß,
Strontianpräparate,  geschlemmte  Kreide,  zugerichtete  Schmnckfedern,  für  seidene

0  Diese  Befugniß  wurde  durch  Beschluss  des  Bundesraths  v.  25.  Juni  1881  (Zentralblatt ­
  des  Reichs  1881  S.  247)  der  obersten  Landesfiuanzbehörde  übertragen.
*)  S.  die  Instruktion  im  Zentralblatt  des  Reichs  1881  S.  249.
3 )  Reichsgesetzbl.  1881  S.  121.
4 )  Reichsgesetzbl.  1882  S.  59.  i
5 )  Reichsgesetzbl.  1884  S.  50.
6 )  Gesetz  v.  22.  Mai  1885,  Reichsgesetzbl.  v.  1885  S.  93  ff.  u.  111,  wo  der  Zolltarif
nebst  Gesetz,  mit  den  außerdem  giltigen  Bestimmungen  zusammengestellt,  abgedruckt  ist.
        <pb n="67" />
        Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

55

und  halbseidene,  gestickte  und  Spitzenkleider  aus  Seide,  für  künstliche  Blumen,
für  Taschenuhren  aller  Art,  für  welche  statt  des  Gewichtszolles  ein  Stückzoll
eingeführt  wurde;  dann  für  Leinengarne.  Leinenzwirn,  Seilerwaaren,  Leinwand, ­
  Zwillich,  Drillich  aller  Art,  für  Lichte,  für  Schaumweine,  fur  zubereitete ­
  Fische  aller  Art,  Kakao  und  Kakaofabrikate,  für  Chokolade,  für
Kraftmehl,Puder,  Stärke,  Stärkegummi,  Kleber,  Arrovroot,  Sago,  Sagosurrogate,
Tapioka,  Nudeln,  Macaroni,  Mühlenfabrikate  ans  Getreide  und  Hülscnfrnchten,
Backwerk,  für  Speiseöle  ans  Oliven,  Mohn,  befani,  Erdnuß,  Buchekern
und  Sonnenblumen  in  Fässern,  auf  Leinöl  und  Baumwollsamenöl,  m  Fässern,
auf  Oelsäure,  auf  das  zur  amtlichen  Denaturirung  bestimmte  Oliven-  und
Ricinusöl  in  Fässern,  auf  anderes  Oel  in  Fässern,  für  Stearinsäure,  Palmitinsäure, ­
  Paraffin,  Wallrath  und  ähnliche,  anderweitig  nicht  genannte  Kerzenstofie,
auf  Bienenwachs,  sonstiges  Jnsektenwachs,  Pflanzen-  und  gereinigtes  Erdwachs,
auf  mineralische  Schmieröle,  auf  Seidenzwirn,  ^eidenwaaren,  Halbseidenwaaren,
Spitzen,  Blonden,  Stickereien  aus  Seide,  Gaze,  Kröpe,  Flor  aus  Teide,  aus
gesägte  Steinblöcke,  grobe  Steinmetzarbeiten  von  schlichter,  nicht  verzierter  Arbeit
(mit  Ausnahme  der  groben  Steinmetzarbeiten  aus  Alabaster  oder  Marmor,  zu
welchen  sog.  belgischer  Granit  nicht  gehört),  für  Dachschiefer  und  rohe
Schieferplatten,  für  geschnittene  oder  gespaltene  Platten  aus  Steinen  aller
Art,  geschliffene  imb  ungeschliffene  Steinmetzarbeiten,  für  andere  Waaren  aus
Steinen  mit  Ausnahme  von  Statuen  und  Waaren  aus  Edelstein  und  Lava
außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  oder  nur  in  Verbindung  mit  über
Eisen  ohne  Politur  aus  Alabaster,  Marmor,  Granit,  Syenit,  Porphyr  und  ähnltchen
harten  Steinen,  für  Schiefertafeln  in  polirteli  oder  lackirten  Holzrahmen,  ordinare
Waaren  alls  Schilf,  Gras,  Wurzeln,  Binsen  und  dergl.,  Körbe,  ungefüttert,
Flaschenumhüllungen  und  Schuhe  aus  Bast,  Strohhalmblatt  ordinäre,  Bastund
  Stroh-Seile,  Strobsitze,  alle  ungefärbt,  sodann  für  feuerfeste  Steine,
Schmelztiegel,  Muffeln,  Kapseln,  Retorten,  feuerfeste  Röhren  und  Platten,
endlich  für  hartes  Kammgarn  aus  Glanzwvlle  über  20  Centimeter  Länge  und
nicht  gemischt  mit  anderen  Spinnmalerialien.
Durch  §  4  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1885  waren  als  Einführungstermin
  für  Nr.  22a,  Anmerkung  des  Tarifes  (Kokosfasern),  für  Nr.  25a
(Branntwein  rc.),  für  251/«  u.  ß  (Kraftmehl  re.,  Früchte  rc.),  für  9d/a  (Mohn,
Sesam  rc.  mit  Ausnahme  von  Reps  und  Rübsaat),  für  Nr.  13  c/1  (Bauund
  Nutzholz  rc.),  ferner  für  Nr.  41  c/2  des  Tarifs  (hartes  Kammgarn  rc.)
der  1.  Oktober  1885;  für  Nr.  9i  des  Tarifs  (Cichorien  rc.)  der  1.  Jan.
1886  und  für  sämmtliche  übrigen  im  neuen  Zolltarif  aufgeführten  Antikel  der
1.  Juli  1885  festgesetzt  worden.
Da  durch  das  Gesetz  betr.  die  vorläufige  Einführung  von  Aenderungen ­
  des  Zolltarifs  vom  20.  Februar  1885')  der  Reichskanzler
ermächtigt  worden  war,  die  Eingangszölle  von  Nr.  9  (Getreide  rc.),  25  q/1
(Kraftmehl,  Puder  rc.),  25  g/2  (Mühlenfabrikate  rc.),  26  a/4  (anderes  Oel
in  Fässern),  des  früheren  Zolltarifs,  sowie  für  die  unter  Nr  25  e/2  desselben
fallende  Schaumweine  in  derjenigen  Höhe  vorläufig  in  Hebung  zu  bringen,
welche  der  Reichstag  in  der  zweiten  Lesung  des  Zolltarifgesetzentwurfs  beschließen ­
  würde,  so  wilrde  dilrch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
20.  Februar  1885*)  die  Zölle  auf  Weizen,  Roggen,  Buchweizen  und  Gerste

')  Reichsqesetzbl.  1885  S.  15.
*)  a.  a.  C.  &amp;lt;s.  16.
        <pb n="68" />
        56

v.  Stuff  efe:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

und  durch  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1885')  diejenigen  auf  Malz,
Schaumweine  und  Mühlenfabrikate  in  der  beschlossenen  Höhe  in  vorläufige
Hebung  gesetzt.  Diese  Anordnungen  des  Reichskanzlers  blieben  auf  §  4  des
(Befe#  omit  22.  1885  6ië  1.  Mi  1885  in  ßmft.
Nachdem  aber  nach  §  1  Abs.  2  des  sog.  Sperrgesetzes  vom  20.  Februar
1885*)  die  Hebung  der  höheren  Zölle  für  Getreide,  Krastmehl,  Mühlenfabrikate
und  Schaumweine  auf  solche  Gegenstände  genannter  Art  keine  Anwendung
finden  und  die  alten  Zollsätze  zur  Hebung  kommen  sollten,  wenn  die  Gegenstände ­
  ^in  Folge  von  Verträgen  eingeführt  werden,  welche  nachweislich'vordem ­
  15.  Jan.  1885  abgeschlossen  worden  find,  so  nulßte  hierüber  voit  Seite
des  Bnndesraths  nähere  Bestintinnng  getroffen  werden.  Solches  geschah  denn
auch  dltrch  einen  Bundesrathsbeschlnß  vom  20.  Februar  1885,  der  zum  Nachweise ­
  bezüglich  des  Abschlusses  der  Verträge  vor  dem  15.  Jan.  1885  in  der
Regel  eine  inländische  notarielle  Urkunde,  oder  zwei  inländische  glaubwürdige
Zeugen  verlangt.  Dieser  Beschluß  wurde  durch  eine  Bestimmung  in  §  3
Äbs.  1  des  Zvlltarifgesetzes  vom  22.  Mai  1885  dahin  abgeändert,  daß  alle
im  deutschen  Zivilprozesse  zilgelasseneit  Beweismittel  erlaubt  seien.  Zugleich
wurde  aber  in  Absatz  2  a.  a.  O.  bestimmt,  daß  die  fragliche  Begünstigung
auch  auf  solche  Waaren  der  erwähnten  Art  Antvendung  finden  sollen,  welche
über  Häfen  des  Zollauslandes  eingeführt  werden,  wenn  der  Nachweis  erbracht
ist,  daß  ans  der  Zeit  vor  dem  15.  Januar  1885  Thatsachen  vorliegen,  aus
denen  hervorgeht,  daß  die  Waaren  schon  damals  zur  Einfuhr  in  das  Reichszollgebiet ­
  bestimmt  waren.  Auf  erbrachte  Nachweise  soll  der  zu  viel  bezahlte
Zoll  vergütet  werden  und  sind  die  Ansprüche  darauf  binnen  4  Wochen  vom
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  an  geltend  zu  machen.  Für  Roggen,  der  in
Spanien  und  einem  vertragsmäßig  begünstigten  Staates  nachweislich,  prodnzirt
und  auf  Grund  von  Verträgen  vor  dem  15.  Januar  1885  eingeführt  wird,
soll  bis  1.  August  1885  nach  §  4  des  Tarifgesetzes  vom  22.  Mai  1885  der
Zoll  von  1.  M.  für  100  Kilogramm  zur  Hebung  kommen.
Durch  einen  Bundesrathsbeschluß  vom  23.  Juni  1885Z  wurde  angeordnet ­
  :
а)  daß  der  Erlaß  der  Ansführungsbestimmungen  zum  vorletzten
und  setzten  Absatz  des  §  4,  sowie  zu  §  3  des  Tarifgesetzes  vom  22.  Mai
1885  den  obersten  Landcsfinanzbehörden  überlassen  lberde,
б)  daß  bis  auf  Weiteres  für  die  Inanspruchnahme  der  unter  Art.  1
des  Vertrags  zwischen  Deutschland  und  Spanien  vom  20.  Mai  1885
betr.  die  Abänderungen  des  spanisch-deutschen  Handelsvertrages  vom
12.  Juli  1883  bezeichneten  Zollbegünstigungen  die  Führung  des
Nachweises  der  Abstammung  der  eingehenden  Waaren  ans
Spanien  oder  einem  deiltscherseits  meistbegünstigten  Lande  nicht
erforderlich  sei.

0  a.  a.  O.  S.  21.
*)  ci.  et.  O.  S.  15.
b)  Als  meistbegünstigt  gelten  die  Argent.  Konförderation.  Belgien,  Chili,  Costarica,
Frankreich,  Griechenland,  Grofebriltanien,  hawaische  Jnseltt,  Italien,  Korea,  Liberia,  Mexiko,
Niederlande,  Oesterreich-Ungarn,  Persien,  Portugal,  Rumänien,  Schweden,  Nortvegen,
Schweiz,  Serbien,  Spanien,  Türkei,  Egypten,  Ostrnnielien,  Bereinigte  Staaten  von  Nordamerika, ­
  Dänemark.  Bulgarien.  (Zeiitralbl.  des  Reichs  1885  S.  47,  190.)
4 )  Zeiitralbl.  des  Reichs  1885  S.  261.
        <pb n="69" />
        Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

57

Sowohl  zum  Zolltarifgesetz  von  1885  als  auch  zum  Zolltarif  waren
mehrere  A  usfüh  rungs  be  st  immun  gen  nothwendig.  Der  Bundesrath  beschloß ­
  deßhalb  am  2.  Juli  1885  »)  die  Landesfinanzbehörden  zu  ermächtigen:
1.  die  nähern  Anordnungen  bezüglich  der  Gewährung  der  in  §  '  Ziff-  6a
des  Holltarifgesetzes  zugestandenen  Z  oll  er  l  eich  lernn  g  bei  der
Ausfuhr  von  Oelsabritaten  bis  auf  Weiteres  soweit  thunlich  unter
analoger  Anwendung  der  Vorschriften  des  Regulativs  betr.  die  Zollerleichterung ­
  bei  der  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten  selbständig  zu
2.  in  gleicher  Weise  diejenigen  Kontrolmaßregeln  festzustellen,  unter
welchen  auf  Grund  der  Anmerkung  zu  Nr.  39  e  des  Zolltarifs  für
Grenzbezirksbewohner  Zugochsen  von  2 l / 2 —5  Jahren  zum  Zollsätze
von  20  M.  für  1  Stück  eingelassen  werden  dürfen,  wenn  sie  nachweislich ­
  zum  eigenen  Wirthschaftsbetrieb  nothwendig  sind.
2.  Das  nach  §  12  des  Vereinszollgesetzes  zur  richtigen  Anwendung  des
Zolltarifs  dienende'  amtliche  Waarenverzeichniß  wurde  noch  m  Laufe
des  Jahres  1879  von  einer  besonderen  Kommission  ausgearbeitet  und  vom
Bundesrathe  genehmigt?)  Es  unterschied  sich  deßhalb  Vortheilhaft  von  dem
früheren,  weil  bei  jedem  Artikel  außer  der  Tarifnummer  auch  der  Zollsatz
bemerkt  worden  war.  .  ,
Die  Abänderungen  des  Waarenverzerchnisses,  welche  wegen
Tarifänderungen  nothwendig  geworden  waren,  wurden  voin  Bnndesrath  in
den  Sitzungen  vom  12.  April  1881, 3 )  am  1.  April  1882*),  am  6.  Dez.
18837  und  am  11.  Juni  1885°)  beschlossen  und  publizirt.
3.  Bezüglich  der  Zollabfertigung  sind  nachstehende  Vorschriften  bemerkenswerth:
  '  m  ,
a)  Für  die  sehr  schwierige  Zollabfertigung  von  Bau  mW  oll-  und
Leinen-Garnen  erließ  der  Bnndesrath  am  23.  Dezember  1879
eine  besondere  Anleitung')  und  setzte  auf  Grund  der  Bestimmung  in
§  3  des  Tarifgesetzes  die  Amisstellen  fest,  welche  zur  Zollabfertigung
der  Garne  befugt  sein  sollen?)  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  16.  Mai
1882  wurde  theilweise  eine  Aenderung  dieser  amtlichen  Anleitung
beschlossen^)  und  eingeführt.
b)  In  derselben  Sitzung  vom  23.  Dezember  1879  wurden  vom  Bundesrathe ­
  die  für  die  Zollabfertigung  der  Mineralöle  nothwendigen ­
  Beschlüsse  gefaßt,  welche  vom  1.  Januar  1880  an  in  Geltung
kamen?".)
c)  Bezüglich  der  Zollabfertigung  von  Ban-  und  Nutzholz  beschloß ­
  der  Bnndesrath  am  29.  Januar  1880,  daß  dieses  Holz  in  der
Regel  beim  Eingänge  in  Flößen  und  Schiffen  oder  auf  gewöhnlichen

*)  S.  Näheres  im  Zentralbl.  des  Reichs  1885  S.  380.
*)  §  654  des  Prot.  Die  amtliche  Ausgabe  ist  im  Buchhandel  zu  haben.
3 )  Zentralbl.  des  Reichs  1881  S.  139.
4 )  a.  o.  O.  1882  S.  151.
6 )  a.  a.  O.  1883  S.  351.
«)  a.  a.  O.  1885  S.  269.
7 )  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1879  S.  842.
7  Siehe  Nachweisung  aus  S.  829  des  Zentralblattes  des  Reiches  1879  (s.  a.  Abschnitt ­
  VII.)
»)  Abgedr.  im  Zentralbl.  des  Reiches  von  1882  S.  268.
&amp;gt;°)  S.  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1880  S.  32  (s.  sl .  Abschnitt  VII).
        <pb n="70" />
        58

v-  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
Landwegen  nach  dem  Rauminhalte  und  bei  dem  Eingänge  auf  der
(&amp;amp;W4"  „ad;  ber  bcë  auUpfíic#oeii  cnttoeber  '  nacß  bcm
Rauminhalte  ober  nach  dem  Gewichte  zu  deklariren  und  zu  verrollen
sei.  Fehlt  eine  solche  Angabe,  so  hat  die  Zollbehörde  bei  der  Verzollung ­
  den  gesetzlichen  Maßstab  zu  bestimmen.
Die  Landesfinanzbehvrden  sind  im  Falle  des  Bedürfnisses  befugt,
Abweichungen  von  diesen  Vorschriften  anzliordnen,  welche  jedoch  öffentlich ­
  bekannt  zu  geben  smb.*)
d)  Durch  einen  Bnndesrathsbeschlnß  vom  14.  März  1883  wurde  beznqļîâ)
  der  Zollbehandlungen  von  Talg  zu  gewerblichen  Zwecken
beschlossen,  daß  Talg  (eingeschmvlzenes  Fett  von  Rind-  oder  Schafvieh)
auch  wenn  er  bei  einer  Temperatur  von  14—15°  11.  schmalzartiqe
¿Wlteng  geigt,  nad;  %r.  26  c/4  beë  ^odtarifë  gu,„  oon
¿  ^abgelassen  werden  darf,  sofern  er  bei  der  Abfertigung  durch
Vermischllng  mit  2  kg  Petroleum  als  Parafinöl  auf  je  100  k&amp;lt;^
unter  amtlicher  Aufsicht  denatnrirt  wird?)
tiefer  9%##  tourbe  am  18.  iDfärg  1885=)  büßn  gcäiibcrt,  baß
Talg,  auch  wenn  er  bei  einer  Temperatur  von  14—15  °  II.  schmalzaitige
  Konsistenz  zeigt,  nach  Nr.  26/1  des  Zolltarifs  zum  Satze  von
J  ^  abgefallen  toerben  bars,  sofern  er  bei  ber  Äbfertigunq  bi#
Vermischung  von  1  kg  Brennpetrvlenm  (gewöhnliches  Petroleum)  auf
se  100  kg  unter  amtlicher  Aufsicht  denatnrirt  wird.
6)  Durch  einen  Bundesrathsbeschluß  vom  2.  Juli  1885  wurde  für  die
Zollbeamten  eine  Instruktion  für  die  Prüfung  der  Echtheit
anscheinender  Vergoldungen  oder  Versilberungen
erlassen?)  a
,  , 4 '  Sehr  bald  nach  der  Publikation  des  Vereinstarifs  von  1870  stellte
M  baëJ8ebiirfni|  i^ranS,  bie  bi^cr  gütigen  nnb  auf  ben  (grunbfä^^en  ber
brüten  Tarifabtheilung  unter  Ziffer  HI  beruhenden  allgemeinen  Beftimmungen
  über  die  Taravergütung  einer  Revision  zu  unterwerfen  und  dieselben
  im  Sinne  einer  einfacheren,  der  Billigkeit  mehr  entsprechenden  und  die
Zollabfertigung  mehr  erleichternden  Verfahrens  nnizugestalten  5 )
bcë  0u,^rad^  oom  lü.  ^ooember
1871 6 )  über  die  Tarabestnnmnngen.
Nachdem  sich  aber  das  Bedürfniß  zeigte,  neue  Bestimmungen  über  die
Taravergütung  zu  erlassen,  wurden  dieselben  in  der  Bnndesrathssitzung
vom  16.  Mai  1882  beschlossen  und  treten  sofort  ins  Leben?)  Sie  nntercheiden
  sich  von  den  füheren  durch  größere  Ausführlichkeit,  insbesondere  berüglich
  der  Vorschriften  über  Berechnung  der  Tara,  dann  über  die  Taravergutnng
  fllr  Waaren  in  zwei-  und  mehrfacher  Umschließung  und  über  den  Einguß ­
  der  Umschließung  auf  den  Zollsatz  beziehungsìveisè  über  die  besondere
Verzollung  der  Umschließung  der  Waarencolli.  Alle  früheren  Bestimmungen
sind  durch  dieselben  aufgehoben.
S.  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1880  S.  61.
*)  S.  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1883  S.  81.
3 )  o.  a.  O.  1885  S.  273.
4 )  «.  st.  D.  1885  S.  385.
5 )  Siehe  §  29  des  VZG.  '
°)  im  Zentralblatt  von  1872  S.  178  ff.;  Hirth's  Annalen  1872  S.  1531
.  &amp;lt;  bes  Bundesrathsprot.  u.  S.  228  ff.  des  Zentralblattes  für  das  deutsche  Reich
v.  1882,  wo  diejelben  abgedruckt  jmd.
        <pb n="71" />
        Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

59

5.  Nach  §  16  Abs.  3  des  Vereinszollgesetzes  bildet  der  zunächst  innerhalb
der  Zollgrenze  belegene  Raum,  dessen  Breite  nach  der  Oertlichkeit  bestimmt
wird,  den  Grenzbezirk,  welcher  von  dem  übrigen  Vereinsgebiete  durch  bie
besonders  zu  bezeichnende  Binnenlinie  getrennt.  Bezüglich  der  Bildung
des  Grenzbezirkes  gelten  nachfolgende  durch  die  Vollzugs-Kommisston  im
Jahre  1834  festgesetzten'Bestimmungen:
a)  Alle  Crte,  welche  als  Punkte  auf  der  Binnenlime  vorgezeigt  werden,
sollen  als  zum  Grenzbezirk  gehörig  angesehen  werden;  dies  soll
auch  von  den  Flüssen,  Bächen,  Chausseen  und  Wegen,  durch  welche
der  Lauf  der  Binnenlinie  selbst  beschrieben  wird,  gelten.  Ausnahmen
von  dieser  allgemeine  Regel  können  nach  Erwägung  der  Umstände
stattfinden  und  werden  jedesmal  besonders  bemerkt.
b)  Sind  zur  Kenntlichmachung  der  Binnenlinien  Orte  und  Punkte
derselben  ohne  nähere  Angabe  des  Laufes  der  Linie  von  einem  dieser
Punkte  zum  andern  genannt,  so  bildet  jedesmal  der  kürzeste  ģahrweg,
der  von  einem  dieser  Punkte  nach  dem  andern  führt,  oder  in  Ermangelung ­
  eines  Fahrweges  die  geradeste  Linie  auch  die  Binnenlinie.
c)  Die  Feststellung  der  Ausdehnung  des  Grenz-Contr  ol-Bezirks,
  wie  diese  zur  Zeit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird,  soll
keineswegs  als  unabänderlich  zu  betrachten,  vielmehr  den
betheiligten  Regierungen  ausdücklich  vorbehalten  sein,
nach  Maßgabe  der  durch  die  Erfahrung  sich  ergebenden  Anforderungen
Abänderungen  zu  treffen  und  auch  den  Grenzbezirk  un
gemeinsamen  Interesse  der  Zollsicherheit  zu  erweitern,  wobei  jedoch
immer  eine  solche  Anordnung  auf  dem  geeigneten  Wege  zur  öffentlichen ­
  Kenntniß  gebracht  werden  soll.')
6.  Paragraph  57  des  Vereinszollgesetzes  bestimmt,  daß  bei  der  Maar  eneinfnhr
  und  Durchfuhr  auf  Flüssen,  auf  welche  besondere  Staatsverträge
  Anwendung  finden,  das  darin  zur  Sicherung  des  Zollinteresses  vereinbarte ­
  Verfahren  an  die  Stelle  des  gewöhnlichen  Abfertigungsverfahrens  treten
soll.  Und  Ziffer  15  der  Anweisung  zu  diesem  Pharagraphen  führt  an,  daß
bezüglich  der  zum  direkten  Transit  auf  dem  Rheine  bestimmten  Schiffsladnngen
  die  Vorschriften  in  Art  9  der  revidirten  Rheinschifffahrtsakte  vom
17.  Oktober  1868*)  Anwendung  finden.  Für  die  Abfertigung  derjenigen
Waaren  aber,  welche  auf  dem  Rheiue  mit  der  Bestimmung  eingehen,  im
Lande  zu  bleiben,  sowie  für  die  zur  Ausfuhr  bestimmten  und  die  nach
Umladung  oder  Lagerung  in  Freihäfen  oder  in  anderen  Niederlagen  auf
dem  Rheine  durchgehenden  Waaren  sollen  die  Bestimmungen  des  Vereinszollgesetzes ­
  in  Kraft  treten,  insoweit  diese  weitergehende  Erleichterungen  gewähren,
als  die  Vereinbarung  wegen  der  Behandltmg  des  Gütertransportes  pp.  auf  dem
innerhalb  des  Zollvereinsgebietes  gelegenen  Theile  des  Rheines  vom  8.  Mai
1841?)  Eine  nachträgliche  nähere  Prüfung  dieser  Anordnllng  veranlaßte  den
Bundesrath,  durch  einen  Beschluß  vom  17.  Mai  1871  mehrere  Bestimmungen
der  erwähnten  Vereinbarung  von  1841  mit  1.  Juli  1871  außer  Kraft  zu
setzen  ilnd  im  Uebrigen  diejenigen  Vorschrifteil  anzuordnen,  welche  nach  Lage
der  Gesetzgebung  und  Verträge  geboten  erscheinen?)
i)  Bd.  I  der  Verträge  8.  341.  Besonders  Organisations&amp;gt;Prot.
*)  Abgedruckt  in  den  Jahrbüchern  von  1869  D.  254.
')  P  och  Hammer  Jahrbücher  von  1841  S.  725.
4 )  Abgedruckt  in  den  Jahrbüchern  1871  8.  425  ff.
        <pb n="72" />
        60

ü-  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

11  /cn  boni  8.  Member  1881  tourbe  bic
AÄÄÄÄSi  ÄÄÄ
şşrWUMWUHL
5¡!.  ^ķhafen  aus  ber  See  eingehen  und  ñus  ber  Unter-Elbe  nach  Hamburg,
dlltona  über  Harburg  bestimmt  stub,  sowie  für  bic  von  einem  bieser  Hafenorte
nkr  Nc  begegnete  ZY^rcnge  in  6cc  gebenbe,,  @#6,  fosen,  sie  üuutfcn
sln  Jorb  haben,  beim  Transit  insoweit  ein  erleichtertes  Kontrolverfahren
angeordnet,  ^ls  ble  Schiffe  von  jeder  zollamtlichen  Anmeldung  beim  Transit
^  ^  beftin„„te'oorgef^^riebene
Şeglett-Zoll-Flagge  «nb  bet  Nacht  zwei  genau  vorgeschriebene  Laternen  führen.
s-  ans  ber  Unter^ibe  gaiten  in  ber  Meqei
btc  go%cfe^^Í1^^en  &amp;amp;orf^^r,pen  ;  boeß  finb  für  Gn^afen  hnreß  sogenannte
àbuzer  erleichterte  Zollabfertigungen  zugelassen  und  werden  auch  in  Altona
We#ernngen  getränt.  @[1)11^)001;  ,uirb  angeorbnet,  baß  bie  ZoKfontroie
beß  %We#  ans  ber  gangen  ll„ter=^íbc  bureb  Zieger  anagnnben  fei.
7.  Nach  Pharagraph  58  des  Vereinszollgesetzes  wird  über  das  bei  Ausfertlgilng
  und  Erledigung  der  Begleitscheine  I  und  II  zu  beobachtende
Verfahren  em  besonderes  Regulativ  erlassen  werden.  Dieses  Regulativ
wurde  auch  durch  den  Bundesrath  festgestellt  und  trat  mit  1.  Februar  1870
lus  Leben.  )  Abgesehen  von  zollgesetzlichen  Bestimmungen  ist  in  demselben
insofern  cm  von  dem  bisherigen  abweichendes  Verfahren  eingeführt,  als  die
Ausfertigung  von  Duplikat-Begleitscheinen  und  deren  Ailstansch  gegen  die
Unikate  abgeschafft  und  dagegen  die  Anordnung  getroffen  ist,  daß  der  Begleitfeßem
  erleb,gt  bei  ben,  GniMangaaint  gnrncfWcibt,  wchM  soba,,,,  non
14|agen  zu  14  Tagen  dem  Ansfertignngsamte  einen  Erledignngsschein  zu
nberfenbe,,  #,  „,  ben,  aííe  mäbrenb  bieser  Zeit  erfebigten
antgeļnbrt  er^cnen;  ferner  lunrbcn  ^orfebrifte,,  für  bic  ^ríebig^„1g  ber  0c=^ebnreb
  ber  @cfd#Soa„g  crleiditert.
9r  .ss  şeļdşi^erfälltin  vier  Abschnitte  (allgemeine  Bestimmungen,
^#^,,1,g  ^  ^eba!Ibí^(„g  ber  Maaren  tuâlirenb  bea^rm,¿
portes  und  Erledigung  der  Begleitscheine)  mit  60  Paragraphen.
î  Durch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  23.  Mai  1870'  wurde  das  Muster  B
otefe?  Regulativs  noch  durch  einen  Beisatz  unter  Hinweisung  ans  §  22  Abs  3
bea  %crc,nagoHgefc^^ca  ergöngt  nnb  ber  Wbfaü  1  n„b  2  §  53  bea  ^egnIatma
erlcmtert  und  das  hiezu  gehörige  Muster  J  gleichfalls  abgeändert?)
b)  Durch  einen  weiteren  Bunbesrathsbeschluß  vom  5.  Oktober  1876  »)  wurde
L  daß,  wenn  von  bent  Waarenführer  ober  Empfänger  auf  Grund  des
§  46  #).  g  bea  %erc,„agoíígciebea  uor  ber  Zo^bfertignng  an,
%e^^,n,n,!lngaDrte  nnb  beüor  eine  fbegieííc  ^euifio!l  ftattfanb,  eine  ^rgöngnna
Dberge^^^t,gnng  ber  Angaben  bea^egíeitfcí)ei„eaIüoràeno,nmcn
Sî r f b '  ?îbse  entsprechend  ben  Vorschilften  für  die  spezielle  Deklaration  in  §  22
äbs  4  jenes  Gesetzes  nach  den  Benennungen  und  Maßstäben  des  Zolltarifs
vorzunehmen  sei.
*)  Abgedruckt  im  Zentralblatt  des  d.  Reich  von  1881  S.  464.  '
^  ßentra  Watt  n.  187U  25  n.  %a#.  f.  #.  u.  %.  187U  8.  2.
3 )  Zentralblatt  v.  1870  S.  320
4 )  §  261  des  Prot.
        <pb n="73" />
        Besondere  Vorschriften.  Eingangszvlle.

61

c)  Durch  einen  Bundesrathsbeschluß  vom  9.  Dezember  1880  (§  604)  wurde
angeordnet,  daß  in  den  Fällen,  in  welchen  bei  der  Erledigung  eines  auf
Grund  des  §  46  des  Vereinszollgesetzes  von  dem  ursprünglichen
Empfangsorte  auf  ein  anderes  Amt  überwiesenen  Begleitscheines  I  die  Bestimmungen ­
  in  §  45  Abs.  3  oder  in  §  46  Abs.  2  des  Begleitscheinregulativs  in  Anwendung ­
  zu  bringen  sind,  die  Entscheidung  über  die  Folgen  der  Nichterfülllmg  der
von  dem  Waarendisponenten  an  Stelle  des  Begleitschein-Extrahenten  übernommene ­
  Verpflichtungen  von  der  Direktivbehörde  des  Amtes,  das  den  Begleitschein ­
  überwiesen  hat,  zu  treffen  sei.  .  _  .  .
d)  Durch  denselben  Bnndesrathsbeschluß  ist  angeordnet,  daß  m  den  m
§46  Abs.  1  des  Begleitscheinregulativs  bezeichneten  Fällen,  ebenso  wie  in  den
Fällen  des  §  45  Abs.  2  bei  der  Erledigung  von  Begleitscheinen  I
von  der  Einholung  der  Entschließung  der  Direktivbehörde  Abstand  genommen
werden  könne,  wenn  bei  dem  Begleitscheinausfertigungsamte  eine  spezielle
Waarenrevision  stattgefunden  hattet)
e)  Durch  einen  Bundesrathsbeschluß  von  2.  Juli  1881  wurde  dem  erften
Absatz  des  §  53  des  Begleitschein-Regn  l  ati  vs  folgende  Fassung  gegeben:
Ueber'die  erledigten  Begleitscheine  sind  Erledigungsscheine  nach  dem
anliegenden  Muster  J  durch  den  Führer  des  Begleitschein-Empfangsregisters
oder  '  einen  anderen  von  dem  Amtsvorstande  zu  bestimmenden  Beamten  auszustellen ­
  und  —  nach  erfolgter  Prüfung  und  Bescheinigung  durch  einen
zweiten  Beamten  —  dem  Begleitschein-Ausfertigungsamte  zu  übersenden.
Bei  Aemtern,  welche  nur  mit  einem  Beamten  besetzt  sind,  genügt  die
Ausstellung  der  Erlediguugsscheine  durch  den  letzteren.  Es  ist  jedoch  jedem
Ausfertigungsamte  nach  dem  Abschlüsse  des  Empfangsregisters  eine  durch  den
Bezirks-Oberkontroleur  bescheinigte  Nachweisung  der  zur  Erledigung  gekommenen
Begleitscheine  zu  übersenden  i)  2 )
Die  vorstehende  Bestimmung  findet  auf  Uebergangsscheme  keine  Anwendung.
8.  Das  nach  Paragraph  73  des  Vereinszollgesetzes  zu  erlassende  Regulativ ­
  über  die  zollamtliche  Behandlung  des  Güter-  und  Effektentransportes
  auf  den  Eisenbahnen  wurde  ebenfalls  vom  Bundesrathe
festgestellt  und  trat  mit  1.  Februar  1870  in  Wirkung?)  Materiell  weicht
dasselbe  von  dem  bisher  giltigcn  Regulativ  in  folgenden  Punkten  ab:
Die  Verpflichtungen  der  Eisenbahn-Verwaltirngeu  sind  ails  das  im  Interesse
der  Zollverìvaltung  unumgänglich  nothwendige,  von  der  Praxis  meist  schon
seither  angenommene  Maß  beschränkt.
Die  Vorschrift  wegen  Rücksendilng  der  erledigten  Ladungsverzeichnisse
an  das  Ausfertigungsamt  wurde  aiifgehoben.
Dagegen  ivurden  besondere  Vorschriften  über  die  Führung  der  Register
über  die'  Begleitzettel  und  deren  Revision  in  das  Regulativ  aufgenommen.
Endlich  fanden  die  Wünsche  der  Eisenbahnverwaltungen  in  Bezug  auf
die  Verschlußeinrichtung  der  Eisenbahnwagen,  die  Abschließung  der  Bahnhöfe
und  die  thllnlichste  Erleichterung  bei  der  Zollabfertigung  der  Passagiereffekten
geeignete  Berücksichtigung.
Das  Regulativ  zerfällt  in  drei  Abschnitte  (allgemeine  Vorschriften,  besondere
Vorschriften  und  Strafen)  mit  49  Paragraphen.
i)  Zentralblatt  des  Reichs  v.  1880  S.  810.
*)  Zentralblatt  des  d.  Reichs  v.  1881.  S.  279.
Zentralblatt  v.  1870  S.  22  ff.  u.  86  und  Jahrbücher  f.  Z.  u.  V.  1870  S.  45.  83.
84.  86.  88.  91.  94.  471.  479.
        <pb n="74" />
        D.  Ausseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

X*

Nachträglich  wurden  durch  Bnndesrathsbeschlüsse  folgende  Aenderungen
und  Ergänzungen  zu  diesem  Regulative  angeordnet:
a)  Am  14.  Mai  1870  wurde  zu  erklären  beschlossen,  daß  der  §  72  des
Vereinszollgesetzes,  welcher  bestimmte,  daß  die  Abfertigung  des  Eisenbahnverkehrs ­
  nach  den  in  den  §§  39  bis  51  enthaltenen  allgemeinen
Vorschriften  zu  erfolgen  habe,  wenn  solche  nicht  nach  Maßgabe  der
unmittelbar  vorangegangenen  besonderen  Bestimmungen  für  den  Eisenbahnverkehr ­
  in  Anspruch  genommen  werde,  nicht  blos  auf  den  Waarenansgang
  mittelst  der  Eisenbahnen,  sondern  überhaupt  auf  den  ganzen
von  der  Zollkvntrole  betroffenen  Verkehr  mittelst  der  Eisenbahn  Anwendung ­
  finden  solle?)
b )  m lir í  Beschluß  vom  12.  November  1871  wurde  bestimmt,  daß  die
Verschmelzung  des  Begleitschein-Empfangsregisters  (Formular  E  des
Regulativs)  mit  deni  Deklarativnsregister  auf  Grundlage  eines  neuen
Formulars  vorgeschrieben  werden  könne?)
o)  Am  8.  November  1871  beschloß  der  Bnndesrath,  daß  die  in  §  28
0egíeltļ^^einrcglIÍatina  über  Ne  %eriängerung  ber  ZrmiaportMft
üon  Begleitscheingütern  enthaltenen  Bestimmungen  auch  ans  die  unter  Beä
  ^kltelkvntrole  steheiiden  Eisenbahngüter  Anwendung  finden  können
d)  ünirbe  mu  12.  D^nember  1871  Nr  ^ef^^l„'ß  ge#l,  baß  in
Killen,  in  deneii  die  Verladung  der  zu  einem  Frachtbrief  gehörigeii
Maaren  mehr  als  einen  Wagen  erfordert  oder  in  denselben  einzelne
Août  einer  300^1^0^  gnr  besseren  %nënn^^nn^  bea  mmimeë  getrennt
non  beni  übrigen  %#e  ber  ^nbnng  neríabeii  inerben,  non  ber
bc^onderen  Angabe  des  Inhaltes  des  betreffenden  Wagens,  beziehnnqslociie
  ber  06^111,11^^  niib  bea  0rllMoge^i^^ia  ber  ßom  im  KobiinqS,
Verzeichnisse  abgesehen  werden  kann.
Auch  kann  im  Ladungsverzeichnisse,  welches  eine  geringe  Anzahl
von  Eintragungen  enthält,  von  der  summarischen  Angabe'der  ñahl
nnb  bea  9Wtügelni^^ta  ber  in  jebem  %ngcn  bc^^nbìi^^en  %Wrc„
und  der  Wiederholung  der  betreffenden  Angaben  zilr  Bildung  der
tzauptsnmme  in  der  Weise  Abstand  genommen  werden,  daß  nur  die
letztere  in  den  betrffenden  Spalten  des  Ladnngsverzeichnisses  anzngeoen
  isl.  )  ,
e)  Durch  Bnndesrathsbeschluß  vom  13.  Oktober  1875«)  wurde  bestimmt
dfio  deŗ  Abs.  3  des  §  43  des  Regulativs  zu  streichen  und  dem  Abs  2
dieses  Paragraphen  folgender  Zusatz  zu  geben  sei:
Die  Zulassung  anderer,  aus  dem  freien  Verkehr  stammender,
gleichfalls  zum  unmittelbaren  Ansgange  bestimmter  Güter  in  diese
Räume  ist  gestattet;  die  Eisenbahnverivaltnng  hat  jedoch  der  Zollbehörde ­
  ein  Äerzeichniß  derselben  unter  Angabe  der  Zahl,  Verpackungsart, ­
  Bezeichnung  des  Bruttogewichts  und  des  Inhaltes  zu
übergeben,  welches  bei  der  Verladung  zu  prüfen  und  demnächst
dem  betreffenden  Begleitscheine  anznstempeln  ist.  Bei  Wagen,  in
welchen  Guter  des  freien  Verkehrs  mit  zollpflichtigen  Gütern  ver-1}
  Zeneralblatt  1870  S.  274  und  Jahrbücher  1870  S.  337.  477
;  pşs  ZI  %.%:%%%%%  Di!?IÄ 1872  Ş'
j  Benhai  l sl tt  IS 72  S.  64;  Jahrbücher  1871  S.  670  u.  1872  S.  126.
)  §  335  des  Prot.,  Pr.  Zentralblatt  1875  S.  211.
        <pb n="75" />
        Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

63

laden  sind,  dürfen  ans  dem  Transporte  bis  zum  Ausgangsorte,
soweit  nicht  Verschlußverletzungen  oder  Unfälle  eine  Umladung
erfordern,  Zu-  und  Abladungen  nicht  stattfinden.
Im  4.  Absätze  des  §  43  ist  statt  der  Worte  „solcher  Waaren"  zu
setzen  „derjenigen  Waaren,  deren  Ausgang  amtlich  zu  bescheinigen  ist."
f)  In  der  Bnndesrathssitzung  vom  25.  Mai  1878  st  wurde  zu  §  47
des  Regulativs  angeordnet,  daß  die  Eisenbahnverwaltungen  Gegenstände,
welche  beim  Uebergange  aus  einem  Staate  des  Deutschen  Zollgebietes
in  einen  anderen,  bezw.  aus  einem  Steuergebiete  in  das  andere  einer
Uebergangsabgabe  unterliegen,  bei  direkter  Kartirung  nur  dann  zur
Beförderung  nach  einem  solchen  Staate  resp.  Stenergebiete  annehmen
dürfen,  wenn  sie  mit  einem  Uebergangsscheine  versehen  sind,  daß
jedoch  die  auf  besondere  Uebereinkvmmen  zwischen  den  Bundesregierungen ­
  beruhenden  örtlichen  Einrichtungen  zur  Abfertigung  übergangssteuerpflichtiger ­
  Gegenstände  durch  diesen  Beschluß  nicht  berührt
werden.
g)  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  11.  April  1883  wurden  Bestimmungen ­
  über  die  Ermittlung  des  zollpflichtigen  Gewichts
von  den  in  Eisenbahnwagenladungen  eingehenden  Massengütern ­
  erlassen,  welche  eine  öftere  Nachwiegung  der  Eisenbahnwagen ­
  anordnen,  da  das  angeschriebene  Gewicht  derselben  sich  sehr  oft
unzutreffend  gezeigt  hatte?)
9.  Zn  §  82  des  VZG.  gab  der  Bnndesrath  in  der  Sitzung  vom  27.  Juni
1873")  die  Erläuterung,  daß  als  Strandgüter  im  Sinne  dieses  Paragraphen ­
  nicht  nur  beschädigte  Güter  behandelt  werden  können,  welche  aus  den
an  den  Küsten  des  Deutschen  Zollgebietes  gestrandeten  Schiffen  geborgen  werden, ­
  sondern  daß  sich  diese  Bestimmung  auch  auf  andere  beschädigte  Güter
bezieht,  also  z.  B.  auch  auf  solche,  welche  an  den  Küsten  antreiben  oder  auf
den  Watten  oder  der  See  aufgefischt  oder  aus  den  auf  offener  See  beschädigten ­
  Schiffen  gerettet  werden.  Dagegegen  soll  die  Bestimmung  des  §  82  keine
Anwendung  finden  auf  solche  beschädigte  Güter,  welche,  nachdem  ein  Schiff
durch  Seeunglück  beschädigt,  aber  nicht  gestrandet  und  zur  Bergung  der
Ladung  in  einen  vereinsländischcn  Hafen  gebracht  worden  ist,  daselbst  gelöscht
werden.
10.  Nach  §  90  des  Vereinszollgesetzes  sollen  über  die  näheren  Bestimmungen
  bezüglich  des  beim  Eingänge  und  Ansgange  seewärts  zu  beobachtenden
Verfahrens  unter  Berücksichtigung  örtlicher  Verhältnisse  besondere  Hafenregulative ­
  erlassen  werden.  Da  nun  die  örtlichen  Verhältnisse  der  verschiedenen
Seehäfen  sehr  mannigfacher  Art  sind,  es  aber  andererseits  doch  wünschenslverth
  erschien,  daß  ein  gleichmäßiges  Verfahren  stattfindet,  so  beschloß  der
Bnndesrath,  No  rmat  iv  best  i  mm  ungen  für  die  Ha  sen  re  gula  tit)  e 4 )  aufzustellen. ­
  Zu  diesen  Normativbestimmungen  ist  noch  Folgendes  zu  bemerken:
Die  Regulative  für  die  einzelnen  Häfen  werden  unter  Zugrundelegung
der  9èormativbestimmungen  von  der  obersten  Landesbehörde  erlassen.
In  der  Regel  wird  für  jeden  Hafen  ein  besonderes  Regulativ  erlassen,
ausgenommen  bei  ganz  unerheblichem  Seeverkehre.

*)  §  336  des  Prot.  s.  st.  Abschnitt  X.
*)  Zentralblsttt  des  Reichs  v.  1883  S.  91.
')  §  461  des  Prot.
4 )  Siehe  Hirth's  „Annalen"  1872  S.  1507.
        <pb n="76" />
        64

v.  dlufse  s;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Jedes  Regulativ  hat  zu  enthalten  die  Bezeichnung  des  Hafens  und  der
dazu  gehörigen  Vorhäfen,  der  zu  Zollstraßen  angewiesenen  Einfahrten,  sowie
der  zur  Löschung  und  Einnahme  von  Ladungen  bestimmten  Landungs-  und
Löschplätze  (VZG.  §§  17  und  89).  Ferner  die  Bezeichnung  der  für  den
Hafen  und  die  Vorhäfen  errichteten  Ansageposten,  Zollämter  imd  Abfertigungsstellen ­
  unter  Angabe  ihrer  Befugnisse  (VZG.  §§  18,  74,  75,  128).  Sodann
die  Angabe  der  zur  See  zu  beobachtenden  Kontrolbestimmungen  und  der  auf
Grund  des  §  121  Abs.  2  des  Vereinszollgesetzes  ergangenen  Anordnungen,
sowie  anderer  örtlicher  in  Betracht  kommender  Vorschriften,  welche  auf  dem
Wege  zur  Hafeneinfahrt,  bezw.  bei  dem  Auslaufen  aus  dem  Hafen  zu  beobachten ­
  sind.  Endlich  haben  die  Regulative  zu  enthalten  die  Angabe  der  nach
§  21  des  VZG.  und  nach  der  Anweisung  hiezu  in  Betreff  der  verpackt  eingehenden ­
  Gegenstände  bei  Ueberschreitnng  der  Grenze  zu  beobachtenden  Bestimmungen, ­
  sowie  der  für  die  Benützung  der  einzelnen  Zollstraßen  etwa  angeordneten ­
  Beschränkungen.
Die  Dienstanweisungen  für  die  Beamten  können  auch  besonders  erlassen
werdend)
a)  Besondere  Erwähnung  verdienen  an  dieser  Stelle  die  vom  Bundesrathe
festgestellten  unb  mit  1.  Jan.  1873  ins  Leben  tretenden  Bestimmungen  über
die  zollamtliche  Behandlung  der  Deutschen  Kriegsfahrzcuge°)
(§  404  des  Bundesraths-Prot.  vom  25.  Juni  1872).
b)  Die  Bestimmungen  über  die  zollamtliche  Behandlung  der  an  den
zollvereinsländischen  Landungsplätzen  des  Bodensees  anlegenden  Schiffe
vom  1.  Juli  1870?)
c)  Durch  Bnndesrathsbeschluß  vom  27.  Juni  1873°)  wurde  bestimmt,  daß
bei  seewärts  eingehenden  Heringsladungen  die  Deklaration  mit  der  Bezeichnung
„im  Disput"  als  eine  für  die  Begleitscheinertheilung  genügende  anzusehen  sei.
d)  Wichtig  ist  ein  Bundesrathsbeschluß  vom  12.  Okt  1878?)  wonach  ein
Betreten  fremdherrlicher  Kriegsschiffe  von  Seiten  der  Zollbeamten  und
eine  zollamtliche  Revision  derselben  nicht  stattfinden  soll.  Dagegen  unterliegen
alle  aus  diesen  Schiffen  an  das  Land  gebrachten  Gegenstände  der  zollamtlichen ­
  Behandlung  nach  den  bestehenden  Vorschriften  und  sind,  ehe  sie  in
den  freien  Verkehr  treten,  der  treffenden  Zollbehörde  anzninelden.  Für  alle
diese  Waaren  ist  eine  Zollbefreiung  nicht  begründet.  Del  Transport  von
Waaren  des  freien  Verkehrs  zu  solchen  Schiffen  unterliegt  keiner  Kontrole,
wenn  nicht  eine  Ausfuhrvergütnng  beansprucht  wird.  Die  Zollbeamten  haben
sich  daher  zu  überzeugen,  ob  die  Waaren  an  Bord  der  Schiffe  gelangt  sind.
11.  Der  letzte  Absatz  im  §  91  des  VZG.  enthält  die  Bemerkung,  daß  die
näheren  Bestimmungen  wegen  der  Behandlung  des  zollpflichtigen ­
  Verkehres  mit  den  Posten  in  einem  besonderen  Regulative  enthalten ­
  seien.  Dieses  Regulativ  wurde  bereits  im  Jahre  1868  vom  Bundesrathe

•)  Derartige  Regulative  sind  erlassen  für  das  Frische  und  Kurische  Haff,  für  die  SBcigfcj"
Mündungen  und  den  Hafen  voir  Neufahrwasser  und  Danzig,  für  Warnemunde.  Rostock,
Wismar,'  Travemünde  und  Lübeck.  (Jahrbücher  von  1872  S.  75.  76.  108.,  von  1873

S.  179.  180.)
3 )  Hirlh's  „Annalen"  1872  S.  1538;  Jahrb.  1872  S.  69.
4)  Jahrbücher  1870  S.  611.
°)  §  462  des  Prot.
®)  §  475  des  Prot.  Abgedruckt  im  Zentralbl.  des  Reichs  v.  18«8  S.  623.
        <pb n="77" />
        5

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

festgestellt')  und  in  Folge  der  neueren  Gesetzgebung  im  Jahre  1871  mit  den  j
nöthigen  Aenderungen  versehen.  g
Dasselbe  trägt  sowohl  den  veränderten  Posteinrichtungen  als  auch  den  f
Bedürfnissen  des  Handels  und  Verkehres  entsprechende  Rechnung  und  unterscheidet  ļ
sich  von  den  älteren  »iegniatioen  ans  den  ersten  Zeilen  des  Zollvereins  besonders  L
durch  folgende  Erleichterungen:  |
Vor  allem  sind  die  Jnhaltserklärtlngen  vereinfacht  (§  1).  |
Sodann  ist  der  Zollverschluß  der  Poststücke  aufgehoben  und  dagegen  nur  ¡
eine  Markirung  derselben  am  Grenzzollamte  eingeführt  (§  5).  &amp;lt;;
Die  Verzollung  der  Poststücke  ist  durchweg  nach  dem  Revisionsbefnnde  |!
zugelassen,  wodurch  für  den  Adressaten  die  Folgen  einer  fehlenden  und  nnvoll-  li
ständigen  Deklaration  wegfallen  und  die  Abfertigung  wesentlich  erleichtert  ;.
ist  (§10).
Die  Durchsicht  der  Postfrachtkarten  durch  die  Zollbeamten  ist  nur  ausnahmsweise ­
  vorgeschrieben,  da  man  die  Postbeamten  für  die  Wahrung  des
Zollinteresses  mit  verantwortlich  gemacht  hat.
Nachdem  das  Zollgesetz  von  1869  und  der  Vereinstarif  mehrere  Erleichterungen, ­
  besonders  aber  die  Zollfreiheit  der  vom  Auslande  eingehenden  Sendungen
von  5 /,„  Pfd.  2)  und  weniger,  für  den  Postverkehr  eingeführt  hatte,  so  wurden
durch  den  Bundesrath  die  nöthigen  darauf  bezüglichen  Aenderungen  der  §§  1,  '
2,  4  und  7  des  Regulativs  angeordnet.  3 )
Dem  Regulativ,  welches  in  5  Abschnitte  mit  18  Paragraphen  zerfällt,  ş
ist  eine  Anweisung  für  die  Zoll-  und  Postbeamten  beigegeben.  4 )
Durch  den  Bnndesrathsbeschlnß  vom  5.  Juli  1882  (§  327)  wurde  Folgendes
geändert;  |
a)  Von  der  Zollbefreiung  des  §  4  lit.  a  des  Zolltarifgesetzes  v.  15.  Juli  1879  «  •
sollen  diejenigen  Warensendungen  im  Einzelgetvicht  von  50  Gramm  brutto  ķ
und  darüber  ausgeschlossen  sein,  deren  Einfuhr  mit  der  Post  über  die  Grenze  : :
über  Oesterreich-Ungarn  oder  die  Zollausschlüsse  erfolgt,  soweit  diese  Sendungen  ji
einem  Zollsätze  von  lUO  tA  oder  mehr  für  100  kg  unterliegen.
b)  Die  nachstehend  bezeichneten  Sendungen  unterliegen  der  Verpflichtung  |f
zur  Inhaltserklärung  und  der  zollamtlichen  Behandlung  nach  den  Bestimmungen  şi
des  Regulativs  über  die  zollamtliche  Behandlung  der  Poststücke  mit  der  Maßgabe, ­
  daß  die,  die  Behandlung  von  Waarenproben  betreffenden,  durch  die  J
Bundesrathsbeschlüsse  vom  24.  März  1871  aufgehobenen  Bestimmungen  in  .
ü  2  Nr.  5,  im  zweiten  Satze  des  §  4  Abs.  2  und  in  Abs.  2  des  8  7  des
Postregnlativs  wieder  in  Kraft  treten.
c)  Der  §  2  des  Postregulativs  erhielt  folgenden  Zusatz:
Liegt  Grllnd  zilr  Vermuthung  vor,  daß  mit  den  Briefposteil  zollpflichtige  ij
Gegenstände  in  zollpflichtiger  Menge  eingeführt  werden,  so  sind  die  Zoll-  und
Stenerbeamten  befugt,  in  den  Dienstlvkalen  der  Postanstalten  der  Eröffnung
der  Brief-  und  Fahrpostbentel  oder  Packete  beizuwohnen,  um  von  dem  Inhalte
Ueberzerigung  zu  nehmen.  Die  etwa  vorgefundenen  Briefe  oder  Packete,  bei
welchen  sich  die  Vermuthung  zollpflichtigen  Inhalts  rechtfertigt,  sowie  zoll-')

  Zentralblatt  1868  S.  331,  334  und  Jahrbücher  f.  Z.  u.  V.  1868  Ş.  585.
*)  Vach  §  4  des  Zolltarifgesetzes  v.  1873  250  Gramm  Bruttogewicht.
*  ä )  Zentralblatt  1871  ©.  399,  1870  ©  330;  Jahrbücher  1870  ©.  415  ff.,  1871  ©.  142  ff.
*)  Zentralblatt  1869  ©.  2  u.  3  n.  Jahrbücher  s.  Z.  u.  V.  1868  ©.  579  n.  596.
5 )  Der  Grilnd  dieser  Einschränkung  lag  im  Interesse  des  Zollarars  und  war  durch  die
niedrigen  Portosätze  veranlagt.  (Zeutralbl.  des  Reichs  1882  ©.  337.)
        <pb n="78" />
        66

v.  Aufsesz:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

pflichtige  Waarenproben  von  mehr  als  250  Gramm  sind  der  zollamtlichen
Verabfertigung  zu  unterwerfen.  ')
12.  Das  nach  §  106  des  VZG.  zu  erlassende  Regulativ  für  die
Benutzung  der  allgemeinen  und  beschränkten  Niederlagen  für
zollpflichtige  Waaren  ist  vom  Bundesrathe  im  Jahre  1869  erlassen
worden  und  mit  1.  Februar  1870  ins  Leben  getreten. 2 )  Dasselbe  zerfällt
in  6  Abschnitte  mit  41  Paragraphen  ilnd  unterscheidet  sich  von  den  früheren
Regulativen  besonders  in  Folgendem:
Es  enthält  nicht  nur  die  Vorschriften  für  die  allgemeinen,  sondern  auch
für  die  beschränkten  Niederlagen  (früher  Zolllagert.
Außerdem  sind  in  dasselbe  viele  instruktive  Bestimmungen  für  die  Zollbeamten ­
  aufgenommen.
Der  Kreis  der  zur  Niederlegnng  berechtigten  Personen  ist  erweitert  (§  2).
Für  die  Theilungen  und  Umpackungen  auf  der  Niederlage  sind  große
Vortheile  und  Erleichterungen  zugestanden.
Ebenso  für  die  Gewichtsverluste  durch  Eintrocknen,  Eingehen,  Verstauben,
Verdunsten  der  Waaren  und  gewöhnliche  Leccage.
Endlich  ist  das  Regulativ  allgemein  für  sämmtliche  Niederlagen  dieser
Art  giltig  und  fielen  somit  die  bisherigen  Regulative  für  die  einzelnen  Packhöfe
weg,  was  für  die  Zollverwaltung  wie  für  das  Publikum  eine  große  Erleichterung ­
  gewährt.
Hiezu  sind  folgende  Bnndesrathsbeschlüsse  erlassen:
a)  Ein  Bundesrathsbeschluß  vom  25.  April  1872/)  wonach  für  zulässig
erklärt  wird,  daß  in  Fällen,  in  welchen  Flüssigkeiten  ans  der  Niederlage  ans
Fässern  in  andere  Fässer  oder  Umschließungen  umgefüllt  und  in  Theilposten
zur  Eingangsverzollung  abgeineldet  werden,  die  Zollerhebung  bis  zu  dem  Betrage ­
  des  von  dem  Einlegungsgewichte  sich  berechnenden  Zolles  erfolge,  sofern
der  Niederleger  vor  der  Abmeldung  des  ersten  Theilpostens  ans  die  Wiederausfuhr ­
  sämmtlicher  Theilposten  und  die  Begünstigung  der  Verzollung  nach
dem  Auslegungsgewichte  verzichtet.
b)  Ein  Bnndesrathsbeschlnß  vom  6.  Februar  1876,  Z  wonach  in  den
Fällen  der  §8  23  und  24  des  Regulativs  bei  Ueberleitnng  von  Flüssigkeiten
in  andere  Umschließungen  die  Feststellung  des  Brnttvgewichtes  des  alten  Fasses
in  der  Weise  für  zulässig  erklärt  wird,  daß  zuvörderst  das'  neue  Faß  sowohl
leer,  als  nach  geschehener  Füllung,  demnächst  aber  das  alte  Faß  vermögen
und  aus  dem  gewonnenen  Resultate  das  Bruttogewicht  des  alten  Fasses  im
Wege  der  Berechnung  festgestellt  werde.
c)  Ein  Bnndesrathsbeschlnß  vom  21.  Juni  1883-')  ordnete  bezüglich  der
in  öffentlichen  und  Privatlagern  unter  amtlichem  Mitverschlnß  lagernden  Flüssigkeiten ­
  folgendes  an:
1.  Sind  die  Umschließungen  von  Flüssigkeiten,  welche  in  öffentlichen
Niederlagen  oder  in  Privatlagern  unter  amtlichem  Mitverschluß  lagern,  durch  '
Z  Zcntralblatt  1882  S.  337.
*)  Zentral  öl.  1870  S.  22  ff.  und  Jahrbücher  f.  Z.  u.  P.  S.  99.
8 )  §  184  des  Prot.  s.  §  24  des  Regulativs  (Zentralbl.  1872  S.  223).
4)§62bcë$rot.  ,  _
8 )  Zentralbl.  des  Reichs  1883  S-  224.  Nach  Bundesrathsbeschlus;  vom  18.  it.,25.  September
  1885  (Zentralbl.  des  Reichs  1885  S-  473)  finden  die  Bestimmungen  linter  Nr.  1
und  2  des  Bundesrathsbeschlusscs  dom  21.  Juni  1883  ans  solche  Mineralölfü  sser  kein
Anwendung,  welche  einem  höheren  Zollsätze,  als  die  darin  enthalten  gewesene  Flüssig
keit  unterliegen.
        <pb n="79" />
        5*

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

67

Ueberfüllen  ihres  Inhalts  in  andere  daselbst  lagernde  Fässer  re.  entleert
worden,  so  sind  dieselben,  wenn  sie  zn  dem  zollpflichtigen  Gewicht  der  Flüssigkeit
gehören  (8  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  den  Zolltarif  re.,  vom  15.  Jnli  1879),
nach  demjenigen  Zollsätze  zur  Verzollung  zu  ziehen,  welcher  ans  die  in  denselben ­
  vorhanden  gewesene  Fliissigkeit  Anwendung  findet,  entgegengesetzten  Falles
nach  dem  Zollsätze,  welchem  die  Umschließungen  an  sich  unterliegen.
2.  Sind  dagegen  zilm  Zweck  der  Umfüllung  leere  Umschließungen  aus
dem  freien  Verkehr  in  die  Niederlage  oder  das  Privatlager  gebracht  worden,
so  sind  die  bei  der  Umfüllung  leer  werdenden  Umschließungen  nur  insoweit,
und  zwar  nach  dem  zufolge  Ziffer  1  anzuwendenden  Zollsätze,  zur  Verzollung
zu  ziehen,  als  das  Gewicht  derselben  dasjenige  der  zur  Umfüllung  benutzten
Umschließungen  übersteigt.  Erfolgt  die  Entleerung  in  Theilposten,'  so  ist  das
Geivicht  der  zur  Umfüllung  benutzten  leeren  Unischließnngen  bis  zur  vollständigen
Entleerung  nachrichtlich  bei  der  betreffenden  Post  im  Niederlaqeregister  zu
vermerken.
3.  Sind  Umschließungen  durch  vollständiges  Anslaufen  re.  der  darin
befindlichen  Flüssigkeit  leer  geworden,  so  unterliegen  die  Umschließungen  bei
der  Entnahme  ans  der  Niederlage  stets  der  tarifmäßigen  Verzollung  nach
Maßgabe  ihrer  Beschaffenheit.
.  Ein  Bnndesrathsbeschlnß  vom  15.  Mai  1884 1 )  aber  hat  bezüglich  des
Verfahrens  bei  der  Umfüllung  von  Flüssigkeiten  auf  Niederlage  folgende  Bestimmungen ­
  erlassen:
1.  Wenn  bei  Flüssigkeiten  in  Fässern,  welche  in  einer  allgemeinen  oder
beschränkten  Niederlage  lagern,  der  Inhalt  eines  Fasses  ganz  oder  teilweise
znm  Auffüllen  anderer  Fässer  benutzt  wird,  so  ist  dies  als  eine  Umpacknng
anzusehen,  ans  welche  die  Bestimmungen  in  den  8§  101  und  103  des  V^G.
fyiuie  in  den  88  2l  ff.  des  Niederlage-Regulativs  Anwendllng  finden.  In
Gemäßheit  des  8  23  des  Niederlage-Regulativs  ist  also  bei  jeder  Auffüllung
das  Getvicht  der  alten  und  neuen  Fässer  festzustellen.
Auf  den  Antrag  des  Niederlegers  kann  jedoch,  um  eine  Beunruhigung
der  Flüssigkeiten  durch  Verwiegung  zn  vermeiden,  gestattet  werden,  daß:
a)  eine  Verwiegung  der  Fässer,  welche  aufgefüllt  werden  sollen,  unterbleibt
lind  nur  das  Gewicht  der  in  jedes  Faß  umgefüllten  Flüssigkeit  ermittelt  und
dem  Einlagernngsgewicht  desselben  zugeschrieben  wird,  und'
b)  das  zur  Anffüllnng  benutzte  Faß  nur  nach  bewirkter  Auffüllung  vermögen ­
  und  das  vor  der  Anffüllnng  vorhandene  Gewicht  desselben  '  durch
Zurechnung  des  Gesammtgewichts  der  in  die  einzelnen  Fässer  umgefüllten
Flüssigkeit  festgestellt  wird.  —  Ist  das  Faß  nicht  vollständig  entleert  und  soll
noch  ans  der  Niederlage  verbleiben,  so  bedarf  es  auch  bei'diesem  Fasse  einer
Verwiegung  nicht,  sondern  nur  einer  Abschreibung  des  Gesammtgewichts  der
ans  demselben  entnommenen  Flüssigkeiten  von  dem  Einlagernngsgewicht.
2.  Handelt  es  sich  um  eine  im  Niederlageregister  summarisch  angeschriebene
Post  (8  7  Abs.  3  des  Niederlage-Regulativs),  von  der  ein  Faß  zum  Auffüllen
der  übrigen  benutzt  werden  soll,  so  kann  nicht  nur  von  einer  Verwiegung  der
Fäfier,  sondern  auch  von  einer  Gewichtsermittelnng  der  umgefüllten  Flüssigkeit
und  von  einer  An-  und  Abschreibung  derselben  bei  den  '  einzelnen  Fässern
abgesehen  werden,  es  sei  denn,  daß  das  zur  Auffüllung  benutzte  Faß  ans  der
Niederlage  entfernt  werden  soll,  in  welchem  Falle  das  Gewicht  desselben  nach

')  Zentralbl.  des  Reichs  1884  S.  169.
        <pb n="80" />
        68

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

bewirkter  Auffüllung  durch  Verwiegung  festzustellen  und  von  dem  Gesammtgewicht
  der  Post  abzuschreiben  ist.
ö.  Sollen  die  in  der  Niederlage  befindlichen  Fässer  mit  Flüssigkeiten  ans
dem  freien  Verkehr  —  zu  denen  auch  die  ails  der  Niederlage  abgemeldeten
«nt»  verzollten  Flüssigkeiten  gehören  —  aufgefüllt  werden,  so  ist  nach  der
Vorschrift  im  letzten  Absatz  des  8  21  des  Niederlage-Regulativs  zu  verfahren,
jedoch  bedarf  es  auch  in  diesem  Falle  einer  Verwiegung  der  Fässer  vor  und
nach  der  Auffüllung  nicht,  vielmehr  nur  einer  Zuschreibung  des  Gewichts  der
in  die  einzelnen  Fässer  übergeführten  Flüssigkeit.
Für  die  Zollvereinsniederlagen  der  kaiser.  Hanptzolläinter  zu  Bremen
und  Hamburg  sind  besondere  Zollniederlageregulativs  erlassen.  Dasjenige
für  Bremen  wurde  bereits  durch  Verordnung  vom  9.  Januar  I860')  pnblizirt,
dasjenige  für  Hamburg  wurde  aber  im  Jahre  1869  erlassen.  *)
13.  Bezüglich  der  in  107  und  97  des  VZG.  erwähnten  freien
Niederlageanstalten  (Freilager)  in  den  wichtigeren  Seeplätzen  des
Vereinsgebietes  wurde  von  Seite  des  Bnndesrathes  am  20.  Dezember  1869
der  Beschluß  gefaßt,  daß  die  für  dieselben  giltigen  Regulative  bis  aus  Weiteres
in  Wirksamkeit  treten  sollen,  sofern  nicht  durch  das  Vereinszollgesetz  oder  das
allgemeine  Niederlageregulativ  etwas  anderes  bestimmt  ist.
Diese  Freilager  wurden  erst  durch  den  Anschluß  des  Steuervereins  im
Zollverein  eingeführt,  worüber  eine  Verabredung  in  Nr.  4  Ziffer  2  a  des
Schlußprot.  zum  Zollvereinignngsvertrage  s )  das  Nähere  bestimmte.
Auf  der  X.  General-Zoll-Konferenz  wurde  sodann  ein  Regulativ  für
dieselben  festgestellt,  das  jedoch  zur  Zeit  nur  in  sehr  beschränktem  Maße
Geltung  hat.
Sie  unterscheiden  sich,  nachdem  durch  das  Bereinszollgesetz  das  Anslagernngsgewicht
 4 )  auch  bei  den  Verzollungen  von  den  allgemeinen  Niederlagen
maßgebend  geworden  und  auch  ans  diesen  jede  Umpackung  und  Theilung  5 )
nach  Belieben  gestattet  ist,  nur  noch  durch  Folgendes  von  den  übrigen
Niederlagen:
a)  Werden  Güter  des  freien  Verkehrs  zu  denselben  allgemeinen  zugelassen,
während  sie  in  die  übrigen  Niederlagen  nur  ausnahmsweise  aufgenommen
werden  (§  98  VZG.).  ,
b)  Vor  der  Aufnahme  in  die  Freilager  hat  keine  spezielle  Revision  der
Waaren  stattzufinden,  was  für  die  übrigen  Niederlagen  als  Regel
vorgeschrieben  ist?).
c)  Die  Lagerfrist  für  die  Freilager  ist  unbeschränkt,  für  die  übrigen
Niederlagen  nur  ans  5  Jahre  höchstens  festgestellt  (§  98  VZG  ).
Zur  Zeit  existiren  im  Zollgebiete  des  Deutschen  Reiches  derartige  Freilager
in  Lübeck,')  Harburg,  Emden  und  Leer.
14.  Für  die  in  den  §§  108  und  109  des  VZG.  erwähnten  Privat-  .
Kredit-  und  Transit  lager  erließ  der  Bnndesrath  durch  Beschluß  vom

')  Bd.  IV  der  Zollvereiuiguugsverträge  S.  505  ff.
2 )  Bd.  V  a.  a.  O.  S.  545  ff.
8 )  Vertrag  vom  April  1853.  Bd.  IV  des  Vertr.  S.  38.
4 )  VZG.  §  103.
5 )  VZG.  §  104.
8 )  §  7  des  allg.  Niederlage-Regulativs.
7 )  S.  Drucks,  des  Bundesrathes  vou  1868  Nr.  ‘J-  Anlage  I.
        <pb n="81" />
        Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.  69
17.  April  1871  ein  Regulativ,  welches  vom  1.  Juli  1871  au  in  Wirksamkeit
gesetzt  wurde.')
In  der  Anweisung  zum  Vereinszollgesetze  war  nämlich  unter  Ziffer  18
zu  den  erwähnten  Paragraphen  bestimmt  worden,  daß  bezüglich  der  Bedingungen,
unter  denen  Privatlager  bewilligt,  sowie  hinsichtlich  der  Gegenstände,  für
welche  Privatlager  ohne  Mitverschluß  der  Zollbehörde  zugestanden  werden
können,  die  bisherigen  Bestimmungen  in  Kraft  bleiben  sollen,  soweit  nicht  das
Vereinszollgesetz  anders  bestimmt.
Der  erforderlichen  Gleichmäßigkeit  wegen  hielt  man  es  jedoch  für  wünschenswerth,
  für  die  Privatlager  allgemein  giltige  Vorschriften  festzustellen,  weßhalb
bereits  im  Jahre  1870  der  Entwurf  eines  derartigen  Regulativs  von  Seite
des  Präsidiums  dem  Bnndesrathe  zur  Berathung  unterbreitet  wurde,  welches
sich  im  Wesentlichen  dem  für  Schleswig-Holstein  unterm  25.  August  1867
erlassenen  Regulative  anschloß.
Das  Regulativ  von  1871  unterscheidet  zwischen  Privatkreditlagern
und  Privattransitlagcrn  (§  1),  und  setzt  die  Lagerfrist  für  erstere  auf
ein  halbes  Jahr,  für  letztere  auf  5  Jahre  fest  (§  10).
Für  Transitlager  unter  amtlichem  Mitverschluß  sollen  die
Bestimmungen  des  allgemeinen  Niederlageregnlativs  gelten  (§  12).  Die  Festhaltung
  der  Identität  der  gelagerten  Waaren  wird  als  Regel  aufgestellt  (§  15),
welche  nur  für  Theilnngslager  und  Weintransitlager  unter  Umständen  eine
Ausnahme  erleiden  kann  (§  12).*)
Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschlnß  werden  für  Waaren,  welche
nicht  mehr  als  3  Jt  für  100  kg  Eingangszoll  bezahlen  und  für  speziell
bezeichnete  Gegenstände  zugestanden  (§  13'  und  Anlage  A).  Die  Lagerrevisionen
sollen  halbjährig  stattsinden.  Waaren,  deren  Lagersrist  abgelaufen  ist,  sind
sofort  ohne  Kreditirnng  des  Zolles  zu  versteuern  (§  16).»)
Bezüglich  der  Privattransitlager  sind  folgende  Bundesrathsbeschlüsse  gefaßt ­
  worden:
a)  Ein  Beschluß  vom  28.  Februar  1873/)  wonach  in  Lübeck  auch  fernerhin
finnische  Butter  zu  den  unverschlossenen  Privattransitlagern  unter  der
Bedingung  zugelassen  werden  könne,  daß  sie  in  denselben  Fassagen  ausgeht,
in  denen  sie  einging,  und  daß  keine  Theilungen  oder  Manipulationen  vorgenommen ­
  werden,  wie  Stürzen  und  Rettoverwiegen,  sowie  daß  das  Mindergewicht ­
  verzollt  werde.
b)  Ein  Beschluß  vom  1.  Dezember  1873/)  wonach  bei  Versendung  von
Waaren  aus  derartigen  unverschlossenen  Lagern  mit  Begleitschein  I  oder  II
nach  dem  Ermessen  der  betreffenden  Direktivbehörde  von  der  speziellen
Revision  bei  der  Abfertigung  Abstand  genommen  werden  kann.
Bei  Versendung  mit  Begleitschein  I  jedoch  nur  dann,  wenn  auf  Grund  von
&amp;amp;  43  des  VZG.  die  Ablassnng  ohne  amtlichen  Verschluß  erfolgt  und  eine
Ermittelung  des  Nettogewichtes  nicht  nothwendig  ist.
')  Zentralbl.  1871  S.  375  ff.  und  Jahrbücher  f.  Z.  u.  B.  1871  S.  173  u.  188  ff.
Bezüglich  der  Privattransitlagcr  für  Getreide  und  Holz  s.  weiter  unten  Nr.  18,  19  u.  2U.
*)  S.  die  hiefür  zugestandene  Erleichterung  int  Zentralbl.  v.  1872  S.  223.
3 )  Bei  Privattransitlagern  für  Heringe  kann  von  der  durch  §  15  des  Regulatis  vorgetriebenen ­
  Revision  bei  der  Abfertigung  auf  Begleitschein  I  u.  II  Abstand'  genommen
Werden.  (Bundesrathsbeschluß  v.  12.  Nov.  1871  [§  557  des  Prot.),  Zentralbl.  1872  S.  49).
Bahrb.  18(2  Ş.  130.
4 )  8  73  des  Prot
')  §  578  des  Prot.
        <pb n="82" />
        70

D.  AUfseß:  Die  Zölle  lind  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

c)  Nach  einem  Beschlusse  vom  9.  Mai  1877')  können  Käse  in  Laiben
auf  Privattransitlager  ohne  Mitverschluß  unter  der  Bedingung  eingelagert
werden,  daß  die  einzelnen  Laibe  außer  der  Abzählung  und  Verwiegung  iloch
amtlich  durch  einen  Brandstempel  identisizirt  werden.
d)  Durch  Beschluß  vom  10.  Juli  1879 2 )  wurde  für  wünschenswert!)
erachtet,  daß  die  obersten  Landesbehörden  baldmöglichst  Petroleum  zur
Lagerung  in  Privattransitlagern  ohne  Mitverschlnß  der  Zollbehörden  zulassen
möchten,  was  auch  alsbald  nach  Bedürfniß  in  allen  Staaten  geschah.
e)  Ein  Beschluß  vom  29.  November  1879")  gestattet,  daß  gesalzene
Heringe  alls  unverschlossenen  Privattransitlagern  zollfrei  entnommen  werden
dürfen,  wenn  sie  zuvor  irnter  amtlicher  Aufsicht  derartig  denatnrirt  worden
sind,  daß  sie  nur  zu  Dünger  sich  eignen.
f)  Nach  Beschluß  vom  16.  Dezember  1879  ')  können  für  gefärbte,  gebrauchte
leere  Petr  ölen  ms  äs  ser  Privattransitlager  ohne  amtlichen  Mitverschlnß
unter  einstweiliger  Abstandnahme  von  der  Jdentifizirung  der  einzelnen  Fässer
bewilligt  werden.
g)  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  3.  Februar  1881  wurde  genehmigt,
daß  der  k.  prellß.  Finanzminister  ermächtigt  werde,  in  Lübeck  ausnahmsweise ­
  auch  für  Sesamvl,  gemeine  feste  Seife  und  Wallrath  Privattransitlager ­
  ohne  amtlichen  Mitverschlnß  zulassen  könne,  wenn  ein  Verkehrsbedürfniß ­
  anzilerkennen  ist  ilnd  im  Interesse  der  Zollsicherheit  kein  Bedenken
besteht,  ö)
Für  Kreditlager  gilt  der  amtliche  Verschluß  als  Regel  (§  17).
Die  für  Salzkreditlager  erlassenen  Bestimmungen/)  insonderheit
bezüglich  der  monatlichen  Bestandsdeklarationen  und  Verzollung,  sollen  in
Geltung  bleiben.
Das  Regulativ  zerfällt  in  drei  Abtheilungen  mit  18  Paragraphen  und
drei  Beilagen.
15.  Auf  Grund  der  Bestimmungen  in  §  12  dieses  Regulativs  und  im
Hinblick  auf  §  109  des  ZVG.  erließ  der  Bnndesrath  am  2.  Dezember  1871
(§  627  der  Prot.)  auch  ein  Regulativ  über  die  Theilnngslager,
welches  am  1.  Januar  1872  ins  Leben  trat?)
Dieses  Regulativ  zerfällt  in  11  Paragraphen  und  hat  nur  den  Zweck,
einige  besondere,  von  den  Bestimmungen  des  allgemeinen  näd  Privatniederlage-Regnlativs
  abweichende  Vorschriften  festzustellen,  als  welche  besonders
hervorzuheben  sind:
daß  die  Identität  der  Waarenkolli  nicht  festgehalten  wird;
daß  die  An-  und  Abschreibung  der  Waaren  im  Niederlageregister  nach
dem  Nettogewicht  erfolgt^)
daß  die  Umhüllungen  und  "Einlagen  der  Waaren  besonders  zu  bezeichnen ­
  sind;
')  §  266  des  Prot.  u.  Nr.  68  der  Drucks.
')  §  424  des  Prot.
»1  §  571  des  Prot.
*)  §  631  des  Prot.
5 )  Zentralbl.  des  Reichs  1881  S.  35.
°)  Zentralbl.  v.  1869  S.  504,  1870  S.  142  und  1871  S.  501,  37  i,  448;  Jahrbücher
Z.  u.  B.  I860  S.  707  und  1870  S.  561,  565.
7 )  Zentralbl.  1871  S.  86.
8 )  Durch  Bnndesrathsbeschlns;  vom  25.  April  1872  (§  184  des  Prot.)  wurde  eine  Erleichterung ­
  bezüglich  der  Theilung  von  Flüssigkeiten  zugestanden  (Zentralbl.  1872  S.  223).
        <pb n="83" />
        Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.  71
die  Behandlung  der  Waaren  im  Lager  darf  nicht  derart  sein,  daß  dieselben ­
  dadurch  einer  andern  Tarifposition  zufielen;
die  Lagerrevisionen  sollen  jährlich,  bei  Eisenlagern  aber  alle  zwei  Jahre
stattfinden.
In  der  Bundesrathssitzung  vom  20.  März  1884  wurden  folgende  Aenderllngen
  dieses  Regulativs  beschlossen:
1.  Daß  in  §  8  Absatz  1  statt  der  Worte:  „bei  Eisentheilungslagern"
gesetzt  werde  „bei  Eisen-  und  Petroleumtheilungslagern".
2.  Daß  in  §  10  der  Absatz  3  folgende  Fassung  erhalte:
„Bei  andern  zum  Theilungslager  zugelassenen  Flüssigkeiten  können  nach
Anordnung  der  Direktivbehörde  die  Bestimmungen  für  die  Wein-  und  Spirituosen-Theilungslager
  ebenfalls  in  Anwendung  gebracht  werden.')
16.  In  den  früheren  Zeiten  des  Zollvereins  waren  den  Weinhändlern
verschiedene  Vergünstigungen  und  außerdem  ein  Zoll  raba  tt  von  6-  3  und
20  Prozent  eingeräumt  gewesen,  man  glaubte  jedoch,  daß  die  Aufhebung  desselben ­
  an  der  Zeit  sei.
Der  Bnndesrath  faßte  deßhalb  am  3.  März  1871  den  Beschluß  zur
Aufhebung  des  Zollrabatts  von  dem  Tage  an,  an  welchem  der  wegen  des
Krieges  mit  Frankreich  ans  4  Thlr.  erhöhte  Eingangszoll  für  Weine  wieder
auf  den  gewöhnlichen  Satz  von  2  Thlr.  20  Sgr.  herabgesetzt  sein  würde,
was  am  1.  Januar  1872  der  Fall  war
Ebenso  wurden  mit  diesem  Tage  die  früheren  darauf  bezüglichen  Regulative ­
  außer  Wirksamkeit  gesetzt.
Dagegen  wurde  für  Wein-  und  Spr  ita  osen  -La  g  er  ein  besonderes
Regulativ  erlassen,  das  der  Bnndesrath  unter  der  Ueberschrift:  Regulativ,
betreffend  die  Zollerleichternngen  für  den  Handel  mit  fremden
Weinen  und  Spiritilo  sen",  am  23.  Juni  1871  festgestellt  hat  und  das
mit  1  Januar  1872  zur  Geltung  kam?)  Dilrch  dieses  Regulativ  wurde
den  Händlern  init  fremden  Weinen  und  Spirituosen  zwei  Zollerleichternngen
gewährt:
1.  Für  den  Handel  mit  Wein  und  Spirituosen  oder  mit  einer  von  beiden
Waarengattungen  Theilungslager  unter  amtlichem  Mitverschluß
ohne  Festhaltnng  der  Identität  der  Kolli  (§  12  des  Regulativs  für  Privatlager ­
  und  §  1  dieses  Regulativs).
2.  Ausschließlich  für  den  Handel  mit  Wein  kann  aber  außerdem  zum
Theilungslager  ein  sogen,  eiserner  (fortlaufender)  Zollkredit  in  der  Art
bewilligt  werden,  daß  für  eine  dem  Umfange  des  Lagers  entsprechende  Weinmenge ­
  nicht  nur  die  Verzollung,  sondern  auch  die  Feststellung  des  Zvllbetrages
ausgesetzt  bleibt  uiib  erstere,  wenn  sie  erfolgt,  nach  dem  alsdann  giltigen  Zolltarife ­
  zu  bewirken  ist.
Zil  dem  neuen  Regulative,  welches  in  18  Paragraphen  zerfällt,  wurden
noch  von  den  einzelnen  Regierungen  besondere,  durch  den  Bnndesrathsbeschluß
normirte  A  n  w  e  i  s  u  n  g  e  n  erlassen?)
Außerdem  wurden  folgende  Bundesrathsbeschlüsse  hiezu  erlassen:

')  Zentralbl.  1884  S.  106.
*)  Zentralbl.  1871  S.  431  und  Jahrbücher  f.  Z.  u.  V.  1871  S.  106.  Jahrb.  1872
S.  132.  137,  145.
*)  Zentralbl.  1871  S.  431  und  Jahrbücher  f.  Z.  u.  B.  1871  S.  208  ;  siehe  a.  den
Beschlus;  des  Bundesraths  v.  25.  April  1872  wegen  der  zugestandenen  Begünstigung  bei
Theilungen  von  Gebinden  (Zentralblatt  1872  S.  223).
        <pb n="84" />
        72

v.  A  ufse  s;  :  Die  Zölle  ltitb  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

a)  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  16.  April  1877  war  bestimmt
worden,  daß  Wein,  welcher  in  Flaschen  vom  Auslande  eingeht,  von  der
Anschreibnng  ails  eisernen  Kredit  nicht  ausgeschlossen  werden  soll  und  daß  bei
der  Bestandsaufnahme  (§  14  des  Regul.)  auch  die  vom  Anslande  unmittelbar
eingegangenen  Flaschenweine  mit  eingerechnet  werden  sollen.
!&amp;gt;)  Wegen  der  Einführung  eines  besonderen  Zollsatzes  für  den  Wein  in
Flaschen  dltrch  den  Zolltarif  vom  15.  Juli  1879  wurde  durch  Bnndesrathsbeschlnß
  vom  13.  Juli  1879  2)  bestimmt:
Daß  die  Direktivbehörden  ermächtigt  seien,  die  Einlegung  von  Flaschenweinen ­
  llnd  Faßweinen  innerhalb  desselben  Lagerraumes  auch  ohne  räumliche
Trennung  und  ohne  daß  dadurch  der  höhere  Zollsatz  für  Flaschenweine  auf
den  geringen  Lagerbestand  begründet  wird,  zu  gestatten,  sowie  daß  bei  der
Eingangsverzollung  voll  Wein,  welche  aus  Weintheilungslagern  abgemeldet
wird,  der  Zollsatz  für  Weine  in  Fässern  auch  dann  maßgebend  sei,  wenn  der
Wein  in  Gebiilden  eingelagert  und  ans  dem  Lager  in  Flaschen  abgefüllt  wurde.
c)  Ein  Bundesrathsbeschluß  vom  2.  Juni  1881  bestimmt  Folgendes
1.  Gehen  die  zrir  Aufnahme  in  ein  Theilungslager  angemeldeten
Weine  in  Fässern  eilt,  welche  von  einem  d  ent  sch  en  Aichungsam.te
geaicht  und  spnndvoll  sind,  so  ist,  sofern  kein  Grund  zu  der  Annahme
vorliegt,  daß  die  Fässer  nach  der  Aichnng  eine  Veränderung  ihres  Rauminhalts ­
  erfahren  haben,  der  ans  denselben  angegebene  Literinhalt,  als  richtig
anzunehmen  lind  danach  die  Anschreibung  im  Niederlageregister  zu  bewirken.
Einer  besonderen  Ermittelung  des  Inhalts  der  einzelnen  Fässer  bedarf  es
alsdann  nicht.
2.  Befinden  sich  die  einzulagernden  Weine  nicht  in  geaichten  Fässern,
deren  Inhalt  nach  Ziffer  1  der  Anschreibnng  unmittelbar  zu  Grunde  gelegt
werden  kann,  so  ist  zu  unterscheiden,  ob  der  Wein  in  den  Transportfässern  in
das  Theilungslager  verbracht  wird,  oder  ob  bei  der  Aufnahme  des  Weins  in
das  Theilnngslager  eine  Umfüllung  aus  den  Transport-  in  besondere  Lagerfässer ­
  stattfindet.
a)  Gelangt  der  Wein  in  den  Transportfässern  in  das  Theilungslager,
so  hat  zur  Feststellung  der  Litermenge  desselben  die  trockene  Vermessung  der
Fässer  einzutreten.  Hierbei  wird  der  Literinhalt  aus  dem  Spnnddnrchmesser,
dem  Bodendllrchmesser  und  der  Länge  des  Fasses  im  Lichten,  und  wenn  das
Faß  nicht  spundvoll  ist,  ans  der  Weintiefe  berechnet.
Liegen  bei  dem  in  Originalfässern  eingehenden  Wein  spezielle  Deklarationen
über  den  Literinhalt  der  angemeldeten  Fässer  vor,  so  kann  die  Feststellung
des  Literinhalts  auf  Grund  probeweiser  Vermessung  einzelner  Fässer  erfolgen,
sofern  sich  bei  derselben  vollkommene  Uebereinstimmung  mit  den  Angaben  der
Deklaration  herausstellt  (#  30  des  Vereinszollgesetzes).
b)  Findet  eine  Umfüllung  statt,  so  wird  die  Litermenge  nach  Antrag
des  Niederlegers  entweder  durch  nasse  Vermessung  mit  geaichten  Maßgefäßen,
oder  durch  Reduktion  ans  dem  Nettogewicht  des  Weins  ermittelt.
Die  Feststellung  des  Nettogewichts  des  Weins  erfolgt  letzterenfalls  in  der
Weise,  daß  das  Faß  vor  und  nach  der  Umfüllung  gewogen  und  das  Gewicht
des  leeren  Fasses  von  dem  Gewichte  des  vollen  Fasses  abgezogen  wird.

9  §  194  des  Prot.
2 )  §  452  des  Prot,  im  Zentralbl.  des  Reichs  1879  S.  516
3 )  Zentralbl.  des  Reichs  von  1881  S.  227.
        <pb n="85" />
        Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

73

/

Bei  der  Berechnung  des  Literinhalts  des  Weins  aus  dem  Nettogewicht
desselben  kann  in  der  Regel  angenommen  werden,  daß  das  Gewicht  von
1  Liter  Wein  1  Kilogramm  betrage.
Bei  Theilungslagern,  welche  zur  Lagerung  von  Wein  benutzt  werden,  bei
welchen  dieses  Verhältniß  nicht  zutrifft,  wird  der  Maßstab,  nach  dem  die  Umrechnung ­
  stattzufinden  hat,  von  der  Direktivbehörde  ans  Grund  von  Probeermittelungen
  besonders  festgesetzt.
Der  besonderen  Ermittelung  der  Weinmenge  bedarf  es  dann  nicht,  wenn
der  zum  Lager  gebrachte  Wein  in  Lagersässer,  deren  Inhalt  amtlich  festgestellt
ist.  umgefüllt  wird.  Bei  Weinresten,  welche  die  Lagerfässer  nicht  vollständig
füllen,  ist  jedoch  auch  in  diesen  Fällen  die  Menge,  wie  vorstehend  angegeben,
festzustellen.
3.  Die  Berechnung  der  Weinmenge  aus  dem  Bruttogewicht
der  Fässer  unter  Anwendung  des  im  §  7  Absatz  2  und  im  §  9  Absatz  3  des
Regulativs  für  die  Fälle  der  Eingangsverzollnng  von  in  Flaschen  umgefülltem
Weine  und  von  zollpflichtigen  Lagerabgängen  vorgeschriebenen  Reduktionssatzes
von  1,2  Kilogramm  für  1  Liter  Wein  ist  nicht  gestattet.
1.  Erfolgt  die  Auslagerung  behufs  Verzollung  oder  Weiterabfertigung
mit  Begleitschein  in  Fässern,  welche  von  einem  deutschen  Aichungsamte  geaicht
sind,  oder  deren  Inhalt  von  der  Zollbehörde  amtlich  festgestellt  ist,  so  ist  unter
der  zu  a  1  angegebenen  Voraussetzung  der  Literinhalt  nach  der  Aiche  bezw
nach  der  amtlichen  Feststellung  anzunehmen.
2.  Anderenfalls  ist  zu  unterscheiden,  ob  der  Wein  in  den  Lagerfässern ­
  abgemeldet  wird,  oder  ob  eine  Umfüllung  stattfindet.
a)  Im  ersteren  Falle  hat  in  der  Regel  die  trockene  Vermessung  der
Fässer  einzutreten.  Sind  die  Fässer  spnndvoll,  so  kann  der  Literinhalt  derselben ­
  nach  Maßgabe  der  Feststellung  bei  der  Einlagerung,  oder,  wenn  der
Wein  während  der  Lagerung  umgefüllt  worden  ist,  nach  der  Feststellung  bei
der  Umfüllung  angenommen  werden  und  bedarf  es  alsdann  der  nochmaligen
Vermessung  nicht.
b)  Findet  bei  der  Auslagerung  eine  Umfüllung  statt,  so  wird  die  Litermenge ­
  entweder  durch  nasse  Vermessung  mit  geaichten  Maßgefäßen
oder  durch  Reduktion  ans  dem  Nettogewicht  des  Weins  ermittelt.
3)  Durch  Bnndcsrathsbeschlnß  vom  21.  Inni  1883  wurde  vom  1.  Juli
1883  an  angeordnet,  daß  die  in  Wein-  und  Spiritnosen-Theilungslagern  entleerten ­
  Fässer  und  sonstigen  Umschließungen  jederzeit  vorbehaltlich
der  nach  8  5  Absatz  1  des  Regulativs  erforderlichen  Einholung  vorgängiger
Genehmigung  ohne  Zollentrichtnng  ans  dem  Lager  entfernt  werden  dürfend)
17.  Nach  8  7  Nr.  1  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Juli  1879-)  werden
für  die  in  Nr.  9  des  Tarifs  (Getreide  rc.)  aufgeführten  Waaren,  wenn  sie
ausschließlich  zum  Absatz  in  das  Zollausland  bestimmt  sind,  Transitlager
ohne  amtlichen  M  i  t  v  e  r  s  ch  l  u  ß,  in  welchen  die  Behandlung  und  Verpackung ­
  der  gelagerten  Waare  uneingeschränkt  und  ohne  Anmeldung  und  die
Mischung  derselben  mit  inländischer  Waare  zulässig  ist,  mit  der  Maßgabe
bewilligt  werden,  daß  bei  der  Ausfuhr  der  gemischten  Waare  der  in  der

Zentralbl.  des  Reichs  1883  S.  224.  3.  a.  die  Bundesrathsbeschlüsse  zu  Nr.  12
(Niederlageregulativ)  bezüglich  der  Theilung  der  Flüssigkeiten  (Zentralbl.  des  Reichs
1883  S.  224  und  1884  S.  169).
*)  Neichsgesetzbl  1879  S.  207.
        <pb n="86" />
        74

ü.  Aufse  h:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Mischung  enthaltene  Prozentsatz  von  ausländischer  Waare  als  die  zollfreie
Menge  der  Durchfuhr  anzusehen  ist.  Für  Waaren  der  bezeichneten  Art,  welche
zum  Absatz  entweder  in  das  Zollansland  oder  in  das  Zollinland  bestimmt
sind,  können  solche  Transitlager  bewilligt  werden.
Auf  Grund  dieser  Bestimmungen  wurde  mit  13.  Mai  1880  ein  Regulativ ­
  für  beide  Arten  dieser  Getreidelager  erlassen/)  in  dem  die  ersteren  als
reine,  die  letzteren  als  gemischte  Privattransitlager  bezeichnet  sind,  und  die
näheren  Vorschriften  über  diesen  Verkehr  niedergelegt  sind?)
Durch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  2.  Juli  1885  wurden  die  8§  4,  5,  8,
9  und  22  des  Regulativs  vom  13.  Mai  1880  wegen  der  verschiedenen  Zollsätze ­
  für  Getreide  entsprechend  geändert?)
18.  Ans  Grund  der  Bestimmung  in  Ö  7  Nr.  3  des  ZvUtarifgcsetzes
vom  15.  Juli  1879  wurden  am  13.  Mai  1880  vom  Bundesrath  Bestimmungen
getroffen  bezüglich  der  Gewährung  einer  Zollerleichterung  bei  der
Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten,  welche  aus  ausländischem  Getreide ­
  hergestellt  sind/)
Durch  das  Gesetz  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarisgesetzes  vom
15.  Itili  1879  und  23.  Juni  1882  ■')  wurde  die  Bestimmung  in  8  ?  Ziff.  3
des  erwähnten  Gesetzes  wegen  der  Begünstigung  für  die  Mühlenfabrikate
wesentlich  geändert.  Hiedurch  wird  nämlich  den  Inhabern  von  Mühlen
für  die  Ausfuhr  der  von  ihnen  hergestellten  Mühlenfabrikate  eine  Erleichterung
dahin  gewährt,  daß  ihnen  der  Eingangszoll  für  eine  der  Ausfuhr  entsprechende
Menge  des  zur  Mühle  gebrachten  ausländischen  Getreides  nachgelassen  wird.
Zugleich  ist  bestimmt,  daß  die  Ausfuhr  der  Mühlenfabrikate  der  Niederlegung
derselben  in  eine  unter  amtlichem  Verschlüsse  stehende  Zollniederlage  gleichstehe.
Ueber  das  in  Rechnung  zu  stellende  Ausbeuteverhältniß  hat  der  Bnndesrath
zu  beschließen.'')  Ferner  ist  bestimmt,  daß  das  zur  Mühle  zollamtlich  abgefertigte
ausländische,  sowie  sonstiges  Getreide,  welches  in  die  der  Steuerbehörde  zu
des  erstbezeichneten  Getreides  angemeldeten  Räume  gebracht  ist,  in  unverarbeitetem ­
  Zllstande  nur  mit  Genehmigung  der  Steuerbehörde  veräußert  werden
dürfe.  Auf  Zuwiderhandlungen  wurde  eine  Strafe  bis  zu  1000  Mark  gesetzt.
Hiezu  wurde  ein  Regulativ  durch  den  Bnndesrath  beschlossen  und  am
27.  Juni  1882  Publizist?)
Am  5.  Januar  1885  wurde  der  Satz  1  in  8  8  dieses*Regulativs
durch  Bnndesrathsbeschlnß  dahin  geändert,  daß  die  Abrechnung  vierteljährig
in  der  Art  stattzufinden  habe,  daß  am  zwanzigsten  Tage,  falls  dieser  aber  ans
einen  Sonn-  oder  Feiertag  fällt,  am  21.  Tage  des  siebenten  Monats  nach
Ablauf  des  Abrechnnngsqttartals  von  der  in  diesem  Quartale  angeschriebenen
Menge  ausländischen  Getreides  diejenige  Getreidemenge,  welche  nach  dem  Ansbenteverhältnisse
  der  Menge  der  in  dem  bezeichneten  und  in  den  beiden  darauffolgenden ­
  Quartalen  thatsächlich  zur  Ausfuhr  gelangten  Mühlenfabrikaten  ent-9

  Abgedr.  im  Zentralbl.  des  Reichs  v.  1880  S.  285.
*)  Bezüglich  der  Orte,  für  welche  derartige  Lager  genehmigt  worden  sind  (s.  Zentralbl.
des  Reichs  1880  S.  400,  758  und  810  und  von  1884  S.  265.'
3 )  S.  des  Näheren  Zentralblatt  des  Reichs  1885  S.  380.
4 )  Abgedr.  im  Zentralbl.  des  Reichs  v.  1880  S.  300.  '
5 )  Reichsgesehbl.  1882  S.  50.
0  S.  8  0  des  Regulativs  betr.  die  Gewährung  einer  Zvllerleichterung  bei  der  Ausfuhr ­
  von  Mnhlenfabrikaten.
9  Zentralbl.  des  Reichs  1882  S.  200.
        <pb n="87" />
        Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.  75

spricht,  in  Abzug  gebracht  wird,  soweit  dieselben  nicht  etwa  schon  bei  der  Abrechnung ­
  für  die  Vorquartale  in  Abzug  gebracht  ist?)
19.  Nach  §  7  Nr.  2  Abs.  1  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879
werden  bezw.  können  für  das  in  Nr.  13c  des  Tarifs  aufgeführte  Holz
(Bau-  und  Nutzholz  rc.)  Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschlnß  bewilligt
werden.  Dabei  kann  von  der  Umschließung  der  zilr  Lagerung  bestimmten
Räume  abgesehen  werden,  auch  werden  oder  können  die  unter  136/1
fallenden  Hölzer  (roh  und  blos  mit  der  Axt  vorgearbeitet)  zeitweise  aus  dem
Lager  entnommen  und,  nachdem  sie  einer  Behandlung  unterlegen  haben,  durch
welche  sie  unter  Nr.  13e/2  des  Tarifs  fallen,  in  das  Lager  zurückgeführt
werden
Auch  für  diesen  Niederlageverkehr  wilrde  vom  Bundesrathe  im  Jahre  1880
ein  Regulativ  erlassen?)  welches  zwischen  reinen  und  gemischten  Privattransitlagern ­
  ohne  Mitverschluß  der  Zollbehörde  unterscheidet?)
Durch  §  1  Absatz  2  des  Zolltarifgesetzes  vom  22.  Mai  1885*)  trat  hier
eine  wesentliche  Aenderung  ein,  indem  noch  speziellere  Begünstigungen  für  den
Beredlnngsverkehr  der  Hölzer  durch  Entnahme  von  den  Lagern
und  Zo  l  l  vergüt  ungen  für  die  bei  der  Veredlung  entstehenden  Abfälle  bei
der  Ausfuhr  gewährt  wurden.  Hiernach  können  Bau-  und  Nutzhölzer,  Schnittund
  Sägewaaren  der  Nr.  136/1,  2,  3  des  Tarifs  zeitweise  aus  dem  unverschlossenen ­
  Lager  entnommen  und  nachdem  sie  einer  Behandlung  unterlegen,
durch  welche  sie  den  höheren  Zollsätzen  der  Nr.  13c  2  und  3  oder  als  Hobelwaare ­
  bezw.  als  grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcherwaare  oder  Fourniere  der
Nr.  13  d  und  e  zu  unterstellen  wären,  in  das  Lager  zurückgeführt  werden.
Werden  diese  oder  sonst  ans  dem  Lager  bearbeitete  Ban-  und  Nutzhölzer  in
das  Ausland  geführt,  so  tritt  ein  entsprechender  Zollnachlaß  ein,  der,  je  nach
der  Art  der  Hölzer  oder  der  Bearbeitung,  von  7 1 / 2  bis  33'/,  Prozent
steigen  kann
20.  Ferner  wurden  alls  Grund  der  Bestimmung  in  §  7  Nr.  2  Abs.  2
des  Tarifsgesetzes  vom  15.  Juli  1879  besondere  Vorschriften  für  die
Erleichterung  der  Zollabfertigung  von  Nutz-  und  Bauholz,  welches
ans  Flössen  eingeht  und  mit  Begleitschein  1  weiter  abgefertigt  wird,  vom
Bundesrathe  erlassen?)
21.  Nach  §  110  des  Vereiuszollgesetzes  können  zur  Erleichterung  des
Vertriebes  ausländischer  Waaren  nach  dem  Auslande  an  Großhandlungen
unverzollte  fremde  Waaren  unter  Eintragung  in  ein  fortlaufendes  Konto
mit  der  Maßgabe  verabfolgt  werden,  daß  die  Wiederausfuhr  derselben  nach
dem  Anslande  nachgewiesen  oder  die  Verzollung  zum  Eingänge  bewirkt  werden ­
  muß  Für  die  Bedingungen,  unter  denen  derartige  Konten  zu  bewilligen
sind  lutb  für  die  Verpflichtungen  der  Kontoinhaber  soll  nach  Ziffer  20  der
Anweisung  zum  Vereinszollgesetze  das  bereits  am  23.  Juni  1868  vom  Bundesrathe
  erlassene  Regulativ")  mit  der  Maßgabe  in  Kraft  bleiben,  daß  im
')  Zentralbl.  des  Reichs  v.  1885  S.  11.
*)  Mgedr.  im  Zentralbl.  des  Reichs  v.  1880  S.  399.
Ó  Zugelassen  für  Memel,  R  u  s;,  Königsberg,  Pillan,  Danzig,  Thorn,
Stettin,  Altona.  Kiel,  Lübeck.  (Zentralbl.  des  Reichs  1880.)  Tilsit  (s.  Zentralbl.
des  Reichs  1880  ®.  724,  770  und  499).  At  ü  n  ch  e  n  (Zentralbl.  des  Reichs  1880  S.  770)
Hamburg  (a.  a.  ¡0.  1883  S.  231).
4 )  Reichsgesehbl.  1885  S.  93.
6 )  Abgebe.  Zentralbl.  des  Reichs  1880  S.  801.
“)  Zentralbl.  1868  S.  269  und  Jahrbücher  f.  Z.  u.  V.  1868  Ş.  113.
        <pb n="88" />
        76

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Falle  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  Regulativs  statt
der  in  §  37  desselben  angedrohten  die  im  Vereinszollgesetze  bestimmten  Strafen
zur  Anwendung  kommen  sollen.
Die  fortlaufenden  Konten  waren  ursprünglich  besondere  Privilegien  der
Deutschen  Meßplätze  Leipzig,  Frankfurt  a.  O,  Frankfurt  a.  M.  und  Braunschweig, ­
  und  als  solche  durch  die  Zollverträge  anerkannt.')
Es  existirten  für  dieselben  auch  besondere  Regulative  und  zwar  für  Leipzig
vom  30  Nov.  1835,  für  Frankfurt  a.  M.  vom  5.  März  1836,-)  für  Braunschweig ­
  vom  21.  Dezember  1841  resp.  12.  Inni  1854  und  Frankfurt  a.  O.
vom  24.  März  1832.  Bereits  bei  den  Verhandlungen  über  den  Abschluß
des  Vertrages  wegen  Fortdauer  des  Zoll-  und  Handelsvereins  war  jedoch
Preußischer  Seits  nach  Inhalt  des  Protokolles  vom  12.  April  und  23.  Mai
1865  beantragt  worden,  diese  laufenden  Konten  auch  auf  andere  Handelsplätze
auszudehnen,  da  in  Folge  der  größeren  Entwickelung  des  Verkehres  auch
andere  Plätze  die  Elemente  für  einen  bedeutenden  Zwischenhandel  mit  fremden
Waaren  gewonnen  hätten.  Uebrigens  hielt  man  es  auch  nicht  mehr  für
gerechtfertigt  imb  mit  den  Grundsätzen  des  Zollvereins  im  Einklang  stehend,
diese  Begünstigung  als  ein  Privilegium  einzelner  Meßplätze  aufrecht  zu
erhalten.  Da  dieser  Antrag  damals  von  verschiedenen  Seiten  Widerspruch
erfuhr,  mußte  die  Vertagung  desselben  eintreten.  Nachdem  jedoch  der  Zvtlverein
  durch  den  Vertrag  vom  8.  Juli  1867  auf  andern  Grundlagen  erneuert
war  und  vvn  Seite  des  Handclsstandes  mehrfache  Gesuche  auf  Erweiterung
der  Befugnisse  für  laufende  Konten  eingekommen  waren,  wurde  von  Seite
der  Preußischen  Regierung  der  fragliche  Antrag  unter  Vorlage  eines  Entwurfes
zu  einem  Regulative  für  die  laufenden  Konten  bei  dem  Bnndesrathe  am
5.  Mai  1868  erneuert.
Bei  dem  Entwürfe  wurde  davon  ausgegangen,  daß  die  Ertheilnng  nur
an  Großhandlungen,  welche  ein  umfangreiches  Geschäft  mit  fremden  Waaren
betreiben,  erfolgen  könne  und  ein  Akt  des  Vertrauens  sei.  Es  wurde  hervorgehoben, ­
  daß  nur  für  Gewebe  und  sog.  Knrzwaaren  ein  Bedürfniß  zur  Kontirung
  bestehe  und  daß  den  Meßplätzen  die  Begünstigung  in  der  bisherigen
Weise  verbleiben  und  nur  auf  andere  Orte  nach  dem  Ermessen  der  Direktivbehörden
  ausgedehnt  werden  solle.  Im  Uebrigen  schloß  sich  d^r  Entwurf  an
die  bereits  vorhandenen  Regulative  an,  nahm  jedoch  auf  diejenigen  Kontrolmaßregeln
  Rücksicht,  welche  ans  der  \  11.  Gcneral-Zollkonferenz  als  zweckmäßig
anerkannt  worden  waren.
Der  Bundesrath  erkannte  die  Motive  der  Vorlage  als  richtig  an  unb
stellte  das  erwähnte  Regulativ,  welches  in  38  Paragraphen  zerfällt,  fast  wörtlich ­
  nach  dem  Entwürfe  fest.  Durch  Bnndesrathsbeschluß  vom  17.  April  1871
wurde  ferner  genehmigt:
a)  daß  ein  fortlaufendes  Konto  für  lackirte  Gummischuhe  (Nr.  17  des
Vereinszolltarifs)  bewilligt  werden  dürfe,  wenn  das  Quantum  der  halbjährigen
Anschreibnng  und  des  jährlichen  Absatzes  die  in  §  2  unter  a  4  und  b  4  des
Regulativs  festgesetzten  Minimalbeträge  erreicht.

i)  Siehe  Zallvertrag  v.  30.  März  1883,  Sep.-Art.  7  Nr.  5  bis  7;  Vertrag  v.  2.^an.
1836,  Sep.-Art.  a  Nr.  5  bis  7;  Vertrag  vain  19.  Okt.  1841,  Sep.-Art.  13  Nr.  5  bis  7,
Schlußprot.  hierzu  Nr.  1  II.
*)  Dasselbe  galt  auch  nach  einem  Großherzogl.  Hessischen  Miuisterialreskripte  v.  7.  März
1836  für  Offeubach.
        <pb n="89" />
        Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.  77
d)  Daß  den  Direktivbehörden  überlassen  werde,  den  Zeitpunkt  der  in
§  29  des  Regulativs  für  die  Ermittlung  des  Zvllbetrages  vorgeschriebenen
halbjährigen  Termine  nach  ihrem  Ermessen  zu  vertagen.
Theils  durch  die  Aenderung  des  Zolltarifs  im  Jahre  1879,  theils  durch
die  Verkehrsverhältnisse  und  die  Anschreibung  der  Waarenmengen  nach  Kilvgramm
  war  der  Bnndesrath  veranlaßt,  das  Regulativ  vvii  1868  bezw.
§  2  durch  Beschluß  vom  3.  Juni  1882  abzuändern?)
Für  Lübeck  war  bereits  1868  ein  besonderes  Regulativ  genehmigt  worden,
welches  im  Jahre  1878  und  1882  Aenderungen  erfuhr.-)
22.  Bei  Gelegenheit  der  laufenden  Konten  wird  es  am  Platze  sein,  auch
die  sog.  Meßkvnte  n  der  Meßplätze  Leipzig,  Frankfurt  a.  O.,  Frankfurt  a.  M.
und  Braunschweig,  welche  durch  den  Artikel  14  des  Vertrages  vom  8.  Juli
1867  und  Ziffer  12  des  Schlnßprot.  hiezu  ihre  fernere  Giltigkeit  behalten
haben,  einer  Besprechung  zu  unterziehen.
Das  bei  der  Gründung  des  Zollvereins  nach  langen  Verhandlungen  und
vielfachen  Schwierigkeiten  angenommene  System  der  sog.  Meßkvnten  war  aus
der  Nothwendigkeit  hervorgegangen,  einzelnen  Meßplätzen,  auf  welchen  sich
ein  bedeutender  Zwischenhandel  mit  fremden  Waaren  gebildet  hatte,  diesen
wichtigen  Berkehr  zu  erhalten?)  Da  dieselben  nur  ans  die  Meßzeit  beschränkt
waren,  so  mußte  man,  um  den  Zweck  zu  erreichen,  sowohl  in  Bezug  auf  die
kontofähigen  Waaren,  als  auch  in  Bezug  auf  die  Benutzung  der  Vergünstigung
durch  jeden  Besucher  der  Messe,  also  auch  Auswärtige,  vielfache  Ausnahmen
von  den  vertragsmäßigen  und  gesetzlichen  Verabredungen  machen.
Für  die  Meßkvnten  sind  daher  besondere  Meßordnungen  von  den
einzelnen  Regierungen  erlassen  worden  und  zwar  für  Frankfurt  a.  D.  am
31.  März  1832/)  für  Frankfurt  a  M.  vom  5.  März  1836,  für  Leipzig
vom  4.  Dezember  1833  und  für  Braunschweig  vom  21.  Dezember  1841.
Da  zur  Zeit  für  die  fortlaufenden  Konti,  für  welche  die  Vorschriften  mit
in  die  Meßvrdnungen  aufgenommen  sind,  wie  bereits  ausgeführt  worden  ist,
ein  besonderes  Regulativ  erlassen  worden  ist,  so  können  diese  Ordnungen  nur
in  Bezug  auf  die  Meßkontos  und  soweit  keine  zollgesetzlichen  Bestimmungen
entgegenstehen,  noch  in  Geltung  sein.
Sämmtliche  4  Meßvrdnungen  stimmen  mit  wenig  Ausnahmen  fast  vollständig ­
  mit  der  für  Leipzig  am  4.  Dezember  1833  erlassenen  überein.
Während  die  Leipziger  Meßordnung  und  diejenige  für  Frankfurt  a.  M.
in  43  Paragraphen  zerfällt,  haben  diejenigen  für  Braunschweig  und  Frankfurt ­
  a.  O.  56  resp.  52  Paragraphen,  was  daher  kommt,  daß  die  letztgenannten
eine  etwas  andere  Eintheilung  der  Paragraphen  enthalten  und  weil  für  die
Packkammern,  für  polizeiliche  Bestimmungen,  Meßkommissionen,  wegen  der
Dauer  der  Messen,  wegen  des  freien  Handels  und  der  Polizei  und  Gerichtsbehörden ­
  besondere  Vorschriften  gegeben  sind,  die  aber  eigentlich  auf  die  Meßkvnti
  keinen  Einfluß  haben

‘)  S.  Zentralbl.  des  Reichs  1882  S.  277,  wo  die  Aenderungen  abgedruckt  sind.
*)  S.  Drucks,  des  Bundesraths  1808  Nr.  92  Beil.  II  und  Drucks,  v.  Í877  Nr.  125  u.
Prot.  u.  7.  Januar  1878  §  17,  §  573  des  Prot.  o.  1879.  Zentralblatt  des  Reichs  1882
Ş.  279.
s )  Siehe  Weber's  „Oieschichte  des  Deutschen  Zollvereins",  Leipzig  1869.  S  97  fs.
*)  Durch  Kabinetsordrc  vom  28.  Febr.  1834  ist  der  sog.  Meşirabatt  in  Frankfurt  a.  O.
ausgehoben  worden.  Zur  Zeit  besteht  kein  Meftkvnto  mehr  in  Franksurt  a.  C.  und  Braunschweig. ­
        <pb n="90" />
        78

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Die  wesentlichen  Grundsätze  dieser  Meßordnungen,  soweit  sie
die  Meßkonti  betreffen,  sind  nun  folgende:
a)  Im  Allgemeinen  ist  als  Regel  git  beachten,  daß  die  zollgesetzlichen
Bestimmungen  denen  der  Meßordnung,  bei  vorhandenem  Widerspruche
beider,  vorgehen.
b)  Sowohl  den  Meßgütern  fremder,  als  einheimischer  Kanflente  werden
Meßkonti  bewilligt,  sofern  die  Waaren  unverzollt  in  der  Meßstadt
eintreffen  und  nach  dem  Tarife  mit  mehr  als  4  Thlr.  pro  Zentner
Eingangszoll  belegt  sind.
Durch  eine  Verabredung  in  Ziffer  12  des  Schlnßprotokolles  zu
Art.  14  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867  ist  jedoch  bestimmt,  daß
die  unter  Nr.  6s  2  und  3,  Nr.  10c,  Nr.  12g,  Nr.  19a  und  b,
Nr.  21a  1,  Nr.  27  b  c  d  und  e,  Nr.  31c,  Nr.  35  b  und  c,  Nr.  38b
c  und  d,  Nr.  40  b  und  c  der  zweiten  Abtheilung  des  bis  zum  1.  Juli
1865  giltig  gewesenen  Vereinszolltarifs  begriffene  Gegenstände,  ungeachtet ­
  sie  mit  geringeren  Zollsätzen  belegt  sind,  auch  fernerhin  kontofähig ­
  bleiben  sollen.
Allsgeschlossen  sind  alle  Waaren,  die  im  Tarife  nach  einem  andern
Maßstabe,  als  nach  dem  Gewichte,  zollpflichtig  erscheinen,  ebenso  die
Material-  und  Verzehrungsgegenstände  und  alle  im  Allsgange  zollpflichtigen ­
  Waaren.
c)  Die  Wirkung  der  Kontirung  ist  dieselbe  wie  bei  den  lanfenden  Konten.
d)  Wer  einen  Konto  erlangen  will,  milß  wirklicher  Verkäufer  in  offener
Verkaufsstätte  sein.
e)  Als  geringste  Warenmenge  für  einen  Meßkonto  sind  sechs  Zentner
Nettogewicht  festgesetzt.
s)  Vermischte  Lager  von  versteuerten  und  llnverstenerten  Waarell  lverden
nur  ausnahmsweise  genehmigt.  ')
23.  Der  in  §  111  des  Vereinszollgesetzes  erwähnte  Verkehr  mit
Waaren,  welche  vom  Vereinslande  mit  Berührung  des  Auslandes
in  das  Ve  reins  land  versendet  werden,  war  schon  früher  ein  Gegenstand,
über  den  Verwaltnngsvvrschriften  erlassen  wurden,  welche  bis  30.  Juni  1878
in  Geltung  waren  lind  deren  Modifizirnng  ben  obersten  Finanzbehörden  überlassen ­
  war. 2 )  Mit  1.  Juli  1878  trat  das  vom  Bluidesrathe  beschlossene  neue
Reglllativ  in  Kraft/)  Außerdem  sind  zu  erwähnen:  das,  Regulativ  über
die  Behandlung  von  sog.  Passirgütern  auf  dem  Boden  see/)  und  die
Bestimmungen  über  die  Schiffsabfertignng  zwischen  den  Mecklenburgischen ­
  Häfen  und  Preußischen  Ostseehäfen/)
24.  Hinsichtlich  des  in  §  112  erwähnten  Meß-  und  Marktverkehrs
ist  zu  unterscheiden  zwischen  den  unter  den  Bereinsstaaten  untereinander  und
zwischen  dem  Zollverein  resp.  Delltschen  Reiche  und  den  Nachbarstaaten  vertragsmäßig ­
  vereinbarten  Grundsätzen  und  sonstigen  Bestimmungen.  Obgleich
nach  Ziffer  22  der  Anweisung  zum  Vereinszollgesetze  hinsichtlich  der  Bedingungen ­
  und  Kontrvlen,  unter  denen  die  erwähnten  Erleichterungen  und  Befrei-‘)
  S.  a.  Philippi,  Beiträge  zur  Geschichte  der  deutschen  Messen.  Frankfurt  a.  0.1867.
2 )  S.  Pochhamm  er's  Jahrbücher  1885  S.  346  ff.,  1870  S.  918,  Jahrbücher  v.  1854
S.  250,  1855  S.  285  ff.
8 )  Abgedr.  im  Zentralbl.  des  Reichs  v.  1878  S.  211.  ,
4 )  Jahrbücher  1870  S.  617.
5 )  Jahrbücher  1871  S.  162.
        <pb n="91" />
        Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

79

ungen  eintreten  können,  im  Allgemeinen  die  bisherigen  Bestimmungen,  nur
insoweit  sie  nicht  dlirch  das  Z  ollgesetz  (also  ohne  Rücksicht  auf  vertragsmäßige
Bestimmungen)  Abänderung  erlitten  haben,  in  Wirksamkeit  bleiben  sollen,  so
möchte  es  doch  hier  am  Platze  sein,  diese  Materie  anch  in  Bezug  auf  die
Verträge  mit  fremden  Staaten  zu  behandeln.
§  112  des  VZG.  unterscheidet  zwischen  der  Zollerleichternng  für  Waaren,
welche  alls  dem  freien  Verkehre  ')  des  Zollvereins  stammen  und  von  ausländischen ­
  Messen  und  Märkten  zurückgebracht  werden,  und  zwischen  fremden
Waaren,  welche  von  ausländischen  Handels-  und  Gewerbetreibenden  nach  vereinsländischen ­
  Messen  und  Märkten  gebracht  worden  sind  und  wieder  zollfrei  ins
Ausland  zurückkehren  sollen.
a)  Was  die  Zollabfertigung  der  inländischen  Fabrikate  betrifft,
welche  mit  dem  Ansprüche  auf  Zollfreiheit  bei  der  Rückkehr  auf  ausländische ­
  Messen  und  Märkte  gebracht  werden  sollen,  so  ist  hierüber
von  den  Staaten  des  Zollvereins  ein  durch  die  Münchener  Vollzugs-Kommission
  vereinbartes  Regillativ  erlassen  worden,  2 )  welches  jedoch
nur  insofern  noch  als  vollgiltig  angesehen  werden  kann,  als  nicht
neuere  zollgesetzliche  und  regulativmäßige  Bestimmungen  widersprechen.
b)  Bezüglich  des  Meß-  und  Marktverkehrs  der  ausländischen
Handels-  und  Gewerbtreibenden  sind  hinsichtlich  der  Schweiz  die
Verabredungen  in  Artikel  5  des  Handels-  und  Zollvertrages  vom
23.  Mai  1881  und  Ziffer  V  des  Schlußprotokolles  hiezu  ^)  in  Geltung.
Bezüglich  Oesterreich-Ungarn  gelten  die  Bestimmungen  in  Artikel  5
des  Handelsvertrages  vom  23.  Mai  1881  und  des  Schlnßprvtokolls
zu  diesem  Artikel?)
25.  Bezüglich  der  Zollabfertigung  der  in  §  113  des  VZG.  erwähnten
sog.  Retvurwaaren,  b.  h.  derjenigen  vereinsländischen  Erzeugnisse  oder
Fabrikate,  welche  außer  dem  Markt-  und  Meßverkehre,  auf  Bestellung,  zum
Kommissionsverkauf,  zur  Ansicht,  zu  öffentlichen  Ausstellungen  oder  zum  vorübergehenden ­
  Gebrauche  nach  dem  Auslande  gesandt  worden  sind  und  von
dort  zurückkommen,  sind  gleichfalls  nach  Nr.  22  der  Anweisung  znm  VZG.
die  bisherigen  Vorschriften  als  maßgebend  anzusehen.  *)
Nach  einem  Bundesrathsbeschlusse  vom  23.  Okt.  1879 6 )  können  auch
Waaren  als  Retvurwaaren  zollfrei  belassen  werden,  welche  bei  der  Ausfuhr
eine  Ausfuhrvergütung  erhielten  (wie  z.  B.  Taback  und  Fabrikate  daraus,
Rübenzucker,  Branntwein,  Bier).

')  Nicht  inländische  allein,  sondern  auch  im  freien  Verkehr,  nach  erfolgter  Verzollung,
befindliche  ausländische.  (Nach  den  Motiven  zum  Vereins-Zollgesetz.  H  irth's  „Annalen"  1869
S.  584  ff.  zu  §  112,)
*)  S.  Schimmelpfennig,  „Preusz.  Zollgesetzgebung"  1838  S.  182  ff.  Preußische
Reskripte;  Pochhammer,  „Jahrbücher  für  Zollgesetzgebung  und  Verwaltung"  von  1834
S.  359  (Bayer.  Regulativ  vom  26.  Mürz  1834),  S  558  (Wiirttemb.  Regul.)  und  S.  565
(Sächs.  Regul  vom  26.  März  1834);  Jahrbücher  für  Zollgesetzgebung  von  1854  S.  356
(Lldenb.  Regul.  vom  9.  Dez.  1853).
3 )  Reichsgesetzbl.  v.  1881  S.  156  u.  165  ;  Zentralbl.  v.  1881  S.  260  wegen  des  Uebereinkommcns
  vom  23.  Mai  1881  und  Abschnitt  XII.
4 )  Reichsgesetzbl.  1881  S.  124  n.  140.
a )  Bisher  war  für  dieselben  gesetzlich  ein  Anspruch  auf  Zollfreiheit  nicht  vorhanden
und  wurde  deren  zollfreie  Ablassung  nur  auf  Grund  von  einzelnen  Verabredungen  unter
den  Vereinsregicrnngen  zugestanden.
a )  §  520  des  Prot.
        <pb n="92" />
        80

v.  A  ufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Allch  hier  wird  eine  Unterscheidung  zwischen  den  unter  den  Vereinsstaaten
und  zwischen  diesen  und  den  Nachbarstaaten  Oesterreich  und  Schweiz  vereinbarten ­
  Bestinnnnngen  zu  machen  sein.  Hinsichtlich  der  ersteren  unterliegt  es
nach  den  Bestiinmungen  des  Zollgefetzes  keinem  Anstande,  daß  alle  Erzeugnisse,
von  denen  mit  Sicherheit  angenommen  werden  kann,  daß  sie  vereiitsländischen
Ursprungs  sind,  dann  bei  ihrer  Rückkehr  vom  Auslande  zollfrei  abgelassen
werden  können,  wenn  über  ihre  Identität  keilt  Zweifel  besteht  und  im  Uebrigen
die  oben  erwähnten  Voraussetzungen  einer  vorübergehenden  Versendung  nach
dem  Auslande  re.  feststehen?)
Die  vertragsmäßigen  Abreden  mit  Oesterreich-Ungarn  sind  m
Art.  5  des  Handelsvertrages  vom  23.  Mai  1881/)  diejenigen  mit  der  Schweiz
in  Art.  5^  des  Handelsvertrages  mit  der  Schweiz  vom  23  Mai  1881=)
enthalten.  Nähere  Bestimmungen  über  diesen  Verkehr  enthält  bezüglich  der
Schweiz  das  Schlnßprvtokoll  zu  Art.  5.Z
26.  Bezüglich  der  Zollabfertigung  von  Gegenständen,  welche  (§  114  des
Vereinszollgesetzes)  ans  dem  Auslande  zu  öffentlichen  Ausstellungen
eingehen  und  zollfrei  wieder  ausgeführt  werden  sollen,  gelten  noch  die  auf  der
XV.  General-Zollkonferenz  vereinbarten  Vorschriften.  °)
27.  Der  sog.  Veredelnngsverkehr  oder  die  Zollbegünstignng  für
Waaren,  welche  znr  Verarbeitung,  zur  Vervollkommnung  oder  Reparatur  mit
der  Bestimmung  der  Wiederausfuhr  eingehen,  oder  für  Gegenstände,  welche  zu
dem  bezeichneten  Zwecke  nach  dem  Anslande  gehen  und  in  vervollkommnetem
Zustande  zurückkehren,  soll  gleichfalls  nach  Nr.  22  der  Anweisung  zum  §115
des  VZG.  nach  den  bisherigen  Vorschriften  behandelt  werden/')
Auch  hier  ist  zu  unterscheiden  zwischen  den  Verabredungen,  welche  unter
den  Bundesregierungen  und  zwischen  diesen  und  den  Regierungen  der  Nachbarstaaten ­
  gemacht  worden  sind.
Hinsichtlich  der  ersteren  kann  im  Allgemeinen  als  Norm  angenommeit
werden:  ,  ,
a)  Daß  die  Jdcntitätskvntrole  beim  Veredlungsverkehre  hauptsächlich  durch
amtliche  Bezeichnung  (mit  bleiernen  Stempeln  oder  Siegeln),  ausnahmsweise ­
  aber  auch,  wenn  die  Bezeichnung  nicht  möglich  ist,  auf  andere
Weise  stattzufinden  hat.
b)  Daß  ein  Zollerlaß  dann  nicht  stattfinden  darf,  wenn  die  Waaren  durch
die  Bearbeitung  derartig  umgewandelt  worden,  daß  sie  nicht  wieder
als  die  nämlichen  Gegenstände  erkannt  werden  können.

i)  In  der  Regel  sind  hierzu  nur  die  Zoll-Direktivbehörden  befugt,  ausnahmsweise  sur
gewisse  Fülle  manche  Hauptämter,  wenn  die  Waaren  nachgewiesenermaßen  im  Auslande  nicht
aus  den  Händen  der  Post-,  Eisenbahn-  oder  Zollverwaltung  gekommen  waren.  S.  a.  pr.
Zentralbl.  1880  S.  486  wegen  Ablassung  von  Poststücke.
*)  Reichsgesetzbl.  v.  1881  S.  123  u.  140.
fi  Reichsgesetzbl.  v.  1881  S  155.  ,
4 )  Reichsgesetzbl.  v.  1881  S.  165.  S.  das  Nähere  m  Achchiutt  XII.
5 )  Jahrbücher  1857  S.  29  ff.
ü )  Nach  einer  Vereinbarung  der  3.  General-Zollkonf  (§  7  des  Hauptprotokoll/  gerben
jährlich  Uebersichten  hierüber  aufgestellt  und  nach  einem  Bundesrathsbeschluß  vom  &amp;gt;7.  April
(§  141)  sollen  nicht  allein  Gegenstände  vereinsländischen  Ursprungs,  sondern  auch  verzollte
ausländische,  welche  zur  Verarbeitung  re.  mit  der  Bestimmung  der  Wiederein,uhr  nach
dem  Auslande  gehen  und  in  vervollkommnetem  Zustande  zurückkehren,  vom  EmgangszoUe
befreit  werden  können.  Dieser  Beschluß  soll  auch  auf  den  Verkehr  mit  der  şch&amp;gt;ve,^  und
Oesterreich  Anwendung  finden.  (Jahrbücher  1871  S.  222.  S.  a.  Prot,  der  I  X.  Eeneral-Awif.
  §  %7).
        <pb n="93" />
        Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

81

6

e)  Der  Wiederaus-  oder  Eingang  ist  nicht  an  das  Ein-  resp.  Ausgangsamt
  gebunden.
6)  Geringe  Gewichtsdifferenzen  können  ohne  Abgabenerhebung  bleiben.
e)  Für  die  Zurückbringnng  der  Waaren  wird'  eine  angemessene  Frist
bestimmt.  *)
Zu  erwähnen  ist  hier  die  in  Ziffer  2  des  Schlußprot.  zum  Vertrage
vom  8.  Juli  1867  und  Beilage  A  niedergelegte  Verabredung  wegen  der  Hollbegünstignng
  für  Roheisen,  altes  'Brucheisen  'und  Bruchstahl
&amp;lt;uach  Bnndesrathsbeschluß  vom  11.  Juni  1868),  welches  für  Eisengießereien,
Hammer-  und  Walzwerke  zur  Verarbeitung  mit  der  Bestimmung  eingeht,  die
daraus  gefertigten  Gegenstände  in  das  Ausland  auszuführen  oder  zu  Seeschiffen
zu  verwenden?)
Für  den  Verkehr  mit  Oesterreich  sind  alle  darauf  bezüglichen  Verabredungen ­
  durch  die  Erklärung  vom  31.  Dez.  1879,  wodurch  Artikel  6  des
neuesten  Handelsvertrages  vom  16.  Dez.  1878,  sowie  das  hiezu  gehörige  Schlußprotokoll
  mit  1.  Jan.  1880  außer  Kraft  getreten  sind,  erloschen?)  Der
Handelsvertrag  vom  23.  Mai  1881  hat  sie  nicht  wieder  in  das  Leben
gerufen.
Für  den  Veredlnngsverkehr  mit  der  Schweiz  sind  zu  Art.  5  des  Hollund ­
  Handelsvertrages  vom  13  Mai  1869?  besondere  Bestimmungen  verabredet,
welche  am  27.  Anglist  1869  in  Karlsruhe  vereinbart  worden  sind?)  Diese  Verabredungen ­
  gelten  nach  einem  Abkommen  vom  23.  Mai  1881,  soweit  sie  den
Bestimmungen  des  Handelsvertrags  von  1881  nicht  entgegenstehen,  zur
Zeit  noch  fort?)
28.  Zu  §  116  des  Vereinszollgesetzes  sind  besonders  zu  erwähnen  die
Vorschriften,  welche  die  Bayerische  Regierung  am  6.  Juni  1880  wegen
des  Verkehrs  mit  Weide-  und  Fnttervieh  an  der  Oesterr.-Bayerischen
Grenze  erlassen  hat')  und  welche  am  17.  März  1872  für  die  Franz  -Deutsche
Grenze  tn  Elsaß-Lothringen  gegeben  wurden?)
^9.  Zn  §  118  des  VZG.,  welcher  von  den  Zollerlassen  ans  Billigkeitsrucksichten ­
  spricht,  ist  die  sehr  wichtige  vertragsmäßige  Verabredung  des  Hollvereinigungsvertrages
  vom  4.  April  1853  Art  23  und  Ziffer  12  des  Schlnßprotokolls
  hiezu  über  die  Zollbegünstigung  für  die  metallenen
Materialien  zum  Neu-  und  Reparatnrban  von  Seeschiffen  zu
erwähnen,  für  welche  jährlich  nicht  unbedeutende  Zollbeträge  auf  Reichsrechnung
freigeschrieben  werden.
Hienach  sind  die  Zvllvereinsregiernngen  übereingekommen,  vom  1.  Januar
1854  ab")  mit  Rücksicht  ans  die  durch  die  Zollgesetzgebung  herbeigeführte
')  8  37  des  Hauptprot.  der  XIII.  Generalzollkonf.  S.  loi  ff.
n't  Bundesgesetzbl.  von  1867  S.  107  ».  113.  S.  a.  Zentralblatt  des  Reiches  1885
*)  S.  das  Rii  Here  im  XII.  Abschnitte.
4 )  Bnndesgeschbl.  1869  S.  608  ff.;  Jahrbücher  1869  S.  617.  626.  641  ff.
*)  Abgedruckt  in  den  Jahrbüchern  für  Zollgesetzgebung  rc.  für  1869  S.  641;  s.  a
Abschnitt  XII.
tt )  Zentralblatt  des  Reichs  1881  S.  200,  und  wegen  des  Verkehrs  mit  Stickereien
Jahrbücher  v.  1870  S.  681
7 )  Amtsblatt  der  k.  bahr.  Ģeneralzolladministration  v.  1880.  S.  273.
R )  Drucks,  des  Bundesrathes  Nr.  150  v.  1873.
9 )  Siehe  Jahrbücher  v.  1854  S.  892  ff.,  v.  1855  @.  312,  v.  1865  @.  395  u  640
V.  1866  S.  428,  v.  1868  S-  37,  54,  3,  41,  566.
        <pb n="94" />
        82

v.  Aufsetz:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Vertheuerung  der  metallenen  Schiffsbaumaterialien  an  die  Erbauer  von  Seeschiffen ­
  Zollvergütungen  auf  Vereinsrechnung  zu  gewähren.  Ueber  den  Betrag ­
  und  die  Modalitäten  dieser  Vergütungen  wurden  besondere  Grundsätze
verabredet.  ')  Im  Jahre  1868  sah  sich  der  Bundesrath  veranlaßt,  einen  btcfe
Verabredungen  ergänzenden  Beschluß  zil  fassen  (§  82  des  Prot.),  der  besondere
Erwähnung  verdient.
Es  kann  hienach  der  Zoll  für  das  alls  dem  Auslande  bezogene,  aus
inländischen  Werken  zu  Stabeisen,  Blechen  oder  Platten  verarbeitete  Roh-  oder
Brncheisen,  unter  Bewilligimg  eines  Zuschlages  zum  Nettogelvichte  der  fertigen
Gegenstände  von  höchstens  5U  Prozent  für  den  bei  ihrer  Herstellung  eintretenden
Metallverlnst,  erlassen  werden.  Vorausgesetzt  wird  hierbei,  daß  aus  den
gedachten  Fabrikaten  Bau-  ulld  Ausrüstnngsgegenställde  für  Seeschiffe  verfertigt ­
  und  nachweislich  für  dieselben  verwendet  werden,  ferner,  daß  hierbei
nachstehenden  Bedingrulgen  ilnd  Kontrolvorschriften^)  genügt  werde:
1.  Die  Begünstigung  wird  nur  solchen  Fabrikanten  ertheilt,  welche  in  Beziehung  auf  die
Beobachtung'der  Zollgesetze  unbescholten  sind.  .
2  Den  Fabrikanten  wird  eine,  unter  amtlichem  Mitverschluße  ftchende  Privat-Niederlage
von  ausländischem  Roheisen  aNer  Art  und  altem  Brucheiseu  bewilligt,  für  welche  sie
auf  ihre  Kosten  einen  sicheren  verschließbaren  Raum  herzurichten  haben.  Die  allgemeine,i
Bestimmungen  über  die  unter  Mitverschluß  der  Zollbehörde  stehenden  Privat  Niederlagen ­
  finden  auf  diese  Niederlage  gleichmäßige  Anwendung.
3  Fur  diese  Niederlage  wird  bei  der  betreffenden  Zoll-  oder  Steucrßelle  cm  Konto
'  geführt  in  welchem  die  Mengen  des  eingeführten  ausländischen  Roh-  oder  Brncheisens
und  die  Gattung  und  Menge  der  daraus  verfertigten  Fabrikate  von  Stabeisen,  Blechen,
Platten,  welche  entweder  direkt  aus  Deklaration  des  Schisfsbaumeisters.  beziehentlich  des
betreffenden  Handwerkers  oder  Fabrikanten,  zur  Verarbeitung  zu  Schiffsbau-Gegenständen
  verabfolgt  oder  in  einem  Packhofe  behufs  Verwendung  zu  gleichem  Zwecke
niedergelegt  werden,  nachzuweisen  sind.  ^  ,  ..  ,
4.  Wenn  aus  der  Niederlage  Roh-  oder  Brncheisen  zur  Verarbeitung  zu  Stabe,,en  Blechen
oder  Platten  entnommen  werden  soll,  so  hat  der  Fabrikant  der  betreffenden  Zoll-  oder
Steuerstelle  solches  unter  Angabe  der  daraus  zu  verfertigenden  Waaren  zeitig  zuvor
mittelst  schriftlicher  Anmeldung  anzuzeigen.
Die  angemeldete  Menge  wird  aus  der  Niederlage  verabfolgt,  und  der  Abgang  aus
der  Anmeldung  bescheinigt.  .  ,  ..  4
5  Die  Abschreibung  vom  Niederlage-Konto  erfolgt,  nachdem  die  gedachten  Fabrikate  zur
'  Verarbeitung  von  Schiffsbau-Gegenständen  auf  Grund  der  Deklaration  des  Schifssbaumeisters.
  beziehentlich  der  betreffenden  Fabrikanten  oder  Handwerker  entweder  direkt
verabfolgt  oder  in  einem  Packhofe  niedergelegt  sind  und  zwar  auf  Höhe  des  Gewichts
jener  Fabrikate  unter  Hinzurechnung  eines  Zuschlagsgcwichts.  Der  Zuschlag  zum  tüewichte
  der  fertigen  Gegenstände  ist  für  jedes  Werk  von  Zeit  zu  ^Zeit  nach  dem  E,-gebnisse
  der  Bücher,  welche  der  betreffende  Fabrikant  vorzulegen  hat,  zu  bestunmeu.
Das  Maximum  des  Zuschlags  betrügt  50  Prozent.
6  Am  Schluffe  jeden  Quartals  wird  der  Lagerbestand  m  der  Wege  ermittelt,  daß  der
'  Summe  des  Zuschlags  der  zu  Anfang  des  Quartals  vorhandene  Lagervorrath  beigeschlagen ­
  und  von  der  danach  sich  ergebenden  Menge  das  Gewicht  der  nach  Ziff.  5  zum
Packhofe  gebrachten  Fabrikate  abgesetzt  wird.  _  .  ..  .  .  f
7  Lager-Revisionen  finden  ganz  nach  dem  Ermegen  der  Zollverwaliiing  statt.  ,edenfalls
aber  wird  mindestens  einmal  im  Jahre  eine  Revision  der  ganzen  Niederlage  vorge-8
  Die  Fabrikanten  haben  der  Zollverwaltung  aus  Verlangen  durch  Vorlegung  ihrer
’  Bücher  oder  Papiere  Ueberzeugung  davon  zu  gewähren,  wessen  Bestellungen  sie  ausführen, ­
  sowie  ob  und  in  welchem  Umfange  sie  inländisches  Eisen  oder  Eisenwaaren
beziehen,  auch  die  über  den  Fabrikbetrieb  zu  führenden  Bücher  so  einzurichten,  daß  daraus
1)  Abgedruckt  in  den  Annalen.  Jahrg.  1872  S.  1530.
2 )  Siche  die  Instruktion  zur  Ausführung  dieser  Bestimmungen  in  den  Jahrbüchern
1855  S.  312  und  die  neueste  Nachweisung  über  die  volli  Bundesrathe  am  5.  Lez.  lb&amp;lt;0
festgesetzten  Zollvergütungssätze  im  Zentral  bl.  des  Deutschen  Reichs  von  1880  S.  5.
        <pb n="95" />
        Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

83

6*

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■'  S'ÄS  Ä;i“ï‘Äîâfisi3  ssfassFüs
in  şi'uunungen  des  allgemeinen  Niederlage-Regulativs  zur  Anwendung
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ÄJÄÄJIfSÄ  af4»S'Ä M  şşâ-kzu.
Durch  Bundesrathsbeschlüsse  wurde  au  vorsteheuden  Vorschriften  Folgendes
ģGü  1%  W  Gt  •
a)  Ein  Bundesrathsbeschluß  vom  28.  März  1882  ermächtigt  die  obersten
Landesbehorden,  sowohl  von  ausländischem  Roheisen,  welches
Eisen-  und  Stahlwerke  mit  der  Bestimmung,  die  daraus  gefertigten
Äaaren  ui  das  Ausland  auszuführen,  zollfrei  einführen,  als  auch  von
dergleichem  in  ländisch  en  Eisen,  welches  diese  Werke  mit  ausländischem ­
  zusammen  behufs  Ausfuhr  der  Fabrikate  verarbeiteten  und  zu
diesem  Zwà  vorher  ans  ihre  Privatuiederlage  gebracht  haben,  den
bei  der  Verarbeitung  entstehenden,  für  jedes  Werk  durchschnittlich  zu
ermittelnden  Ab  bra  nd  zollfrei  abschreiben  zu  lassen.-)
b)  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  5.  Juli  1884  (§  379;  wurden  die
obersten  Landesfinanzbehorden  in  Abweichung  von  der  Vorschrift
Zisf.  6  des  Antrages  A  zu  Nr  2  des  Schlußprot.  des  Zvllvereiniqümii
  8.  3"Ii  1867  %críänaer^I,ìg  Der  Sing,
s  "hr  frist  ermächtigt,  wenn  die  in  einem  Quartale  vou  der  Niederage
  abgemeldete  Menge  Roh-  und  Brucheisen  zu  Folge  außerordentlicher, ­
  unverschuldeter  Umstände  in  dem  darauffolgenden  Quartale  nicht
hat  herbeigeführt  werden  können.
o)  Der  Bundesrathsbeschluß  vom  19.  Dezember  1884 s )  stellt  den  öffentlichen
  Niederlagen  im  Sinne  der  Ziffer  3  und  5  der  Anlage  A
des  Schlußprot.  zum  Zollvereinigungsantrage  vom  8.  Juli  1867  die
n  I^.^î^âusitlager  unter  amtlichem  Mitverschlusse  gleich.
a)  Derselbe  Bnndesrathsbeschlnß  bestimmt  in  Ergänzung  der  Vorschriften
m  Ziffer  und  6  des  erwähnten  Vertrages,  daß  die  Abschreibung
oes  verabfolgten  Roh-  oder  Brncheisens  vom  Niederlage-Konto  auf

)  Beilage  A  zur  Drucks.  Nr.  16  von  1868
*)  Siehe  Zentralblatt  des  Reichs  1882  S.  179.
')  Siehe  a.  a.  C.  v.  1885  ©.  li.
        <pb n="96" />
        84

v.  A  us  s  e  s;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Höhe  des  Gewichts  der  daraus  gefertigten  Gegenstände  auch  dann
gestattet  werden  darf,  wenn  die  Abfertigung  dieser  Gegenstände  zur
weiteren  Verarbeitung  bezw.  Vervollkommnung  mit  der  Bestimmung  der
Wiederausfuhr  (§  115  des  Vereinszollgesetzes)  oder  zilr  zollfreien
Verwendung  bei  dem  Bau,  als  Reparatur  oder  Ausrüstung
von  Seeschiffen  (§  5  Ziffer  10  des  Zvlltarifsgesetzes  vom
22.  Mai  1885)  bescheinigt  worden  ist.
30.  Eine  wichtige  Begünstigung  im  sog.  Veredlungsverkehr  ist
für  den  ungeschälten  Reis  zugestanden,  der  in  der  Absicht  eingeführt  wird,
um  auf  inländischen  Reismühlen  geschält  zu  werden.
Nachdem  auf  der  XI.  und  XII.  General-Zoll-Konferenz')  die  gestellten
Anträge  zu  keiner  Verständigung  geführt  hatten,  wurde  dieselbe  auf  dem
Korrespvndenzwege  versucht  und  in  Folge  einer  hiebei  gewonnenen  Verständigung ­
  ails  der  XII.  Generalkouferenz  eine  Vereinbarung  in  Vorlage  gebracht,
welche  mit  einigen  Abänderungen  genehmigt  und  zur  Ausführung  gebracht
worden  ist. 2 )
Die  Begünstigung  besteht  hienach  darin,  daß  ungeschälter  und  von  der
Strvhhülse  befreiter  Reis  fortan  unverzollt  unter  gewissen  Kontrolen  zur  Enthülsnng
  und  Polirung  an  Reismühlen,  welche  innerhalb  des  Vereinszollgebietes
  gelegen  sind,  in  der  Art  abgelassen  werden  darf,  daß  der  Eingangszoll ­
  nur  nach  dem  Bruttogewicht  des  ans  der  Reismühle  hervorgegangenen
Fabrikats  zur  Erhebung  gelangt  Man  war  bei  Gewährung  dieser  Begünstigung
von  der  Absicht  ausgegangen,  der  inländischen  Industrie  einen  Vortheil  zu
gewähren  und  ans  einen  billigen  Preis  des  als  nahrhaft  anerkannten  Reises
hinzuwirken.  Der  Vereinbarung  sind  Bestimmungen  über  die  Kontrole  von
Mühlen,  in  welchen  unverzollter  Reis  durch  Schälen  und  Poliren  verarbeitet
wird,  beigefügt,  welche,  wie  erwähnt,  auf  der  XII.  Generalkonferenz  einige
Aenderungen  erlitten  haben?)
31.  Durch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  8.  Mai  1869 l )  wurde  für  den
Reis  insofern  eine  weitere  Begünstigung  gewährt,  als  es  den  Inhabern
unverschlossener  Privattransitlager  gestattet  wurde,  den  Reis  in  denselben  unter
der  Voraussetzung  vermahlen  zu  lassen,  daß  im  Falle  des  Mißbrauchs  die
Befugniß  widerrufen  wird  und  daß  zur  Abschreibung  nur  das  wirkliche  Gewicht ­
  des  ausgedehnten  Reismehles  oder  Grieses  ohne  Berücksichtigung  des
Abfalles  gebracht  werden  darf.  '
32.  Den  Vorschriften,  welche  im  Jahre  1873»)  bezüglich  der  zollfreien  Einfuhr ­
  von  Reis  zur  Stärkefabrikation  vom  Bnndesrathe  erlassen  worden
waren,  wurden  im  Jahre  1874  Z  weitere  beigefügt;  durch  Bnndesrathsbeschlnß
von  1880  wurden  aber,  unter  Aufhebung  aller  früheren  Vorschriften,  die  zur
Zeit  giltigen  Bestimmnngen  wegen  der  Zollbegünstigung  der  Reisstärkefabrikation
  festgestellt,')  wonach  die  Zolldirektivbehörden  ermächtigt  sind,  den  Inhabern ­
  von  Reisstärkefabriken  die  Verzollung  des  zur  Stärkefabrikation  einge-0

  §  10  des  Hauptprot.  ber  XI.  Gen.-Konf.  und  §33  des  Hauptprot.  XII.  Gen.  Konf.
•)  Siehe  Hauptprot  der  XII.  Gen.-Konf.  §  18  und  Anlage  III.;  Jahrbücher  f.  Z.  u.
V.  1807  S.  322.  513  ff.  533,  v.  1859  S.  102  n.  555.
»)  Siehe  Jahrbücher  f.  Z.  u.  V.  1857  S.  322  n.  1859  S.  102.
4 )  Jahrbücher  1869  S.  454.  ,
5 )  Siehe  Hirth's  Annalen  1874.  S.  91.
°)  a.  a.  O.  1875  S.  885.
7 )  Abgedr.  im  Zentralbl.  des  Deutschen  Reichs  von  1880  S.  414.
        <pb n="97" />
        Besondere  Borschriften.  Eingangszölle.  gg
WWLMŞuom
  31.  sminar  1883«)  miirbni  bie
ÄÄrsÄÄsiïtiÄ
ämä  »'a-i-siÄîa
SfÄÄÄCSÄrzsis»  ìtas
ber  Verismen  bezeichnete  Fabrikatlager  zollfrei  zu  lassen.  ''
Uebrigen  smb  ähnliche  Vorschriften,  wie  für  bie  Mühlenfabrikate  (s.  Nr.  18,
ģbģ^en  mid  dem  Bunbesrathe  die  Feststellnng  ber  Ausbeuteverhältnisse  überlassen'
n)  bes  tarifmäßig  zollpflichtigen  aber  nach  Beilage  A  Ziffer  2  bes
Handelsvertrags  imi  Oesterreich  vom  23.  Mai  1881  im  Grenzvcr-Wirthschafts-
  und  Arbeitsviehes/,
.«  axiísaz*  Ä5f*
C)  p?ätz"  "ebwch!en'Vi'ebL'°'^'  ""  *"  »elegeue  WeideêHM-LWL-M

bestimmt,  bis  aus  welche"  derartige  Wasftrsahrzêngk  sich  dernUf-r
')  8¡  472  des  Prot.,  s.  a.  Annalen  1875  8.  886.
)  Abgedr.  im  Centralbl.  des  Reichs  1883  S.  40
)  Rcichsgesesibl.  1885  8.  93.
4 )  ReichSgesepbl.  1881  8.  131.
°)  (1.  sl.  O.  8.  132.
S.  63 6 ff' lmtèbl '  bCr  s '  b '  General-Direktion  für  Zölle  und  indirekten  Steuern  von  1881
7 )  Jahrbücher  v.  1871  8.  423.
        <pb n="98" />
        86

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

sind  dllrch  die  neuere  Gesetzgebung  nicht  geändert;  es  wird  deßhalb  hier  ans
die  älteren  Anweisungen,  wie  sie  in  Pochhammer's  Jahrbüchern  abgedruckt  sind,
Bezug  genommen?)
39.  Eine  ans  den  Zeiten  des  ersten  Zollvereins  stammende  Begünstigung
bestand  darin,  daß  im  kleinen  Grenzverkehr  Gegenstände,  deren  Zollwerth ­
  1  Sgr.  oder  3 1 /.,  Kreuzer  nicht  erreichte,  zollfrei  belassen  wurden.-)
Da  diese  Begünstigung  verschieden  aufgefaßt  und  theilweise  nicht  gewährt
wurde,  so  wurde  dllrch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  13.  Februar  1875 3 )  bestimmt,
daß  nach  Einführung  der  neuen  Reichswährung  bei  diesem  Berkehr  bis  ans
Weiteres  Zvllbeträge  unter  10  Pfennigen  unerhoben  bleiben  dürfen.
40.  Was  die  in  §§  126  und  19  des  Vereinszollgesetzes  erwähnten  Grenzaufsichtsbeamten ­
  betrifft,  so  sind  denselben  außer  den  im  Gesetze  bemerkten
Befugnissen  auch  durch  besondere  ältere  Verordnungen  lind  Gesetze  bestimmte
Verpflichtungen  auferlegt,  siild  ihnen  bezüglich  des  Gebr  a  it  ch  s  i  h  r  e  r
Waffen')  besondere  Vorschriften  ertheilt  und  für  sie  spezielle  Dienstanweisungen^) ­
  in  den  einzelnen  Staaten  erlassen.  Die  Grenzaufseher  sind
in  Fuß-  und  reitende  Aufseher  eingetheilt,  bilden  Stationen,  welche  mit
mindestens  2  Mann  besetzt  sind,  und  haben  sogenannte  Obergrenzkontrvleure  zu
ihren  nächsten  Vorgesetzten.  Mehreren  Oberkontroleuren  ist  in  einem  Hauptzollamtsbezirke
  der  Oberzvllinspektor  vorgesetzt.
41.  Die  Strafbestimmungen  für  die  Uebertretnngen  des  Zollgesetzes ­
  sind  in  den  Paragraphen  134—164  dieses  Gesetzes  niedergelegt.
Vor  Allem  ist  darin  der  Begriff  und  die  Bestrafung  der  Kontrebanden  und
Defraudation  erörtert  und  werden  sodann  Uebertretnngen  aufgeführt,  welche  den
Thatbestand  der  Kontrebande  und  Zvlldefrandation  ausmachen.  Im  Weiteren
wird  die  Strafe  des  ersten  und  weiteren  Rückfalles  normirt,  es  wird  die
Kontrebande  und  Zolldefraudativn  unter  erschwerenden  Umständen,  die  Strafe
der  Teilnehmer  und  die  Art  der  Vollstreckung  der  Freiheitsstrafe  und  deren
Folgen  erörtert.  Ferner  kommen  zur  Erörterung  die  Ordnungsstrafen,  die
subsidiarische  Vertretungs-Verbindlichkeit  dritter  Personen,  die  Bestimmungen
wegen  der  Konfiskation,  wegen  des  Zusammentreffens  mit  anderen  strafbaren
Handlungen,  betreffend  die  Strafe  der  Bestechung,  der  Widersetzlichkeit,  die
Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe,  die  Frage  der  Unbekanntschaft
mit  den  Zollgesetzen  und  die  Verjährung  der  Zollvergehen?)
Von  Interesse  dürften  folgende  Erkenntnisse  des  Reichsgerichts  sein:
1.  Ein  Erkenntniß  vom  22.  Dez.  1884,  wodurch  entschieden  ist,  daß  die
im  §  158  des  Vereinszollgesetzes  vorgeschriebene  Strafknmnlativn  nicht
allein  die  Fälle  des  realen,  sondern  auch  jene  des  idealen  Zusammentreffens ­
  umfaßt?)

*)  Pochhammer,  Jahrb.  1834  S.  450  ff.  455  und  1841  S.  872;  Jahrbücher  1854
S.  200  ff.
*)  Bd.  I  der  Verträge  über  die  Bildung  des  Zollvereins  S.  74.
3 )  §  733  des  Prot.
4 )  Prot,  vom  22.  Aug.  1836  S.  8;  Pochhammer,  Jahrbücher  1834  S.  791,  1835
S.  214.
5 )  Siehe  PochHammer,  Jahrb.  1834  S.  747  ff.;  Münchener  Vollzugs-Prot.  v.  1836
§  26  («Bb.  I  der  Verträge  S.  272).  Später  wurden  die  Dienstanweisungen  in  manchen
Ländern  geändert,  Jahrbücher  1854  S.  519.  777.  790.  •».
0 )  Sehr  ausführliche  Erörterungen  über  diese  Materien  sind  in  Dr.  Löbes  Deutsches
Zollstrafrecht  S.  21  ff.  zu  finden.
7 )  Rechtssprechung  des  Reichsgerichts  Bd.  6  S.  838.
        <pb n="99" />
        Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

87

2.  Ein  Erkenntniß  vom  17.  Febr.  1885,  wonach  für  die  Verletzung
des  zollamtlichen  Verschlusses  derjenige  Waarenführer  verantwortlich
sein  soll,  welcher  die  Waare  am  Bestimmungsort  zur  Schlußabfertigung
vorlegt.  Im  Eisenbahnverkehre  habe  jeder'Angestellte  die  Funktion  eines
Waarenführers,  welcher  Namens  der  Bahnverwaltung  den  zollpflichtigen
Gegenstand  vorschriftsmäßig  in  Verwahrung  hat?)
3.  Ein  Erkenntniß  vom  16.  Jan.  1885,  nach  welchem  die  Tällschnng  der
Zollbeamten  durch  Lieferung  eines  ungeeigneten  Denatnrirungsmit'tels,
dann  der  Thatbestand  der  Zolldefraudation  erfüllt,  wenn  die  Zollfreiheit  einer
eingeführten  Waare  von  der  vorschriftsmäßigen  amtlichen  Denatnrirung  abhängt?) ­

4.  Ein  Erkenntniß  v.  24.  Oft.  1881,  wonach  entschieden  wird,  daß  die
Vorschrift  in  §  136  Ziff.  5  lit.  d  des  Vereinszollgesetzes  v.  1.  März  1869
nicht  blos  ans  den  Fall  sich  bezieht,  wo  Jemand  während  des  Transports
von  den  Anfsichtsbeamten  betroffen  wird,  sondern  auch  ans  den  Fall,  wo
nachweislich  ein  Transport  im  Grenzbezirke  ohne  Legitimationsschein ­
  betroffen  wird?)
5.  Ein  Erkenntniß  v.  22.  April  1882,  wonach  der  Thatbestand  der  Zolldefraudation
  in  den  Fällen  des  §  136  Nr.  7  des  Vereinszollgesetzes  nicht
in  dem  Beziehen  zollpflichtiger  Gegenstände  ohne  Ausweis  über  Verzollung
oder  zollfreie  Abstimmung,  sondern  in  der  Thatsache  des  sich  hierüber  „nicht
ausweisen  Könnens"  besteht.')
6.  Ein  Erkenntniß  vom  5.  Nov.  1883,  wonach  der  Transport  zollpflichtiger ­
  Gegenstände  in  Grenz  bezirken  ohne  vorschriftsmäßigen
Zollansweis  oder  ohne  mit  der  Waare  übereinstimmenden  Zollansweis  strafbar ­
  ist,  auch  wenn  die  Gegenstände  nicht  im  Grenzbezirke  betroffen  werden,
sondern  der  Transport  im  Grenzbezirke  anderswie  nachgewiesen  ist.-'')
7.  Ein  Erkenntniß  vom  11.  Oft.  1882  über  die  Berechnung  der
Zvlldesra  nd  a  lions  strafe  bei  einer  von  Mehreren  gemeinschaftlich  begangenen ­
  Zolldefrandation,  dann  über  die  Festsetzung  der  Strafe  des  ferneren
Rückfalles  wegen  Kontrcbande  oder  Zolldefrandation.'')
8.  Ein  Erkenntniß  v.  5.  Mai  1883,  wonach  gegen  Denjenigen,  welcher
wegen  Unternehmens  der  Hinterziehung  österr.'  Zollabgaben,  jedoch
nur  als  Gehilfe  bestraft  wird,  auf  Einziehung  der  bei  ihm  vorgefundenen ­
  zollpflichtigen  Gegenstände  zu'erkennen  ist,  mag  er
Eigenthümer  derselben  sein  oder  nicht  und  mag  der  Hauptthäter  im  Deutschen
Reiche  oder  Oesterreich  verfolgt  werden?)
9.  Ein  Erkenntniß  v.  2.  Juli  1883,  wonach  die  gemeinschaftliche
Ausführung  einer  Kvntrebande  oder  Zolldefrandation  ein  örtliches  oder  zeitliches ­
  Zusammenwirken  der  hiezu  verbundenen  Personen  voraussetzt?)
10.  Ein  Erkenntniß  vom  26.  Mai  1884,  wonach  der  Transport
zollpflichtiger  Waaren,  bezüglich  deren  der  Zoll  desrandirt  worden  ist,
')  a.  a.  0.  Bd.  7  S.  37.
*)  a.  a.  0.  Bd.  7  S.  122.
')  st.  st.  D.  1882  S.  4.
4  st.  st.  O.  1882  S.  279.
»)  st.  st  O.  1884  S.  44.
')  st.  st.  O.  1883  S.  12.
’)  st.  st.  O.  1883  S.  253.
        <pb n="100" />
        88

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
von  einem  Punkt  des  Zollinlandes,  wo  die  Waare  augenblicklich  niedergelegt
war,  an  ihren  eigentlichen  Bestimmungsort,  je  nach  den  thatsächlichen  Umständen ­
  als  Mitthäterschaft  oder  als  Begünstigung  der  Defraudation
beurtheilt  werden  kann.  *)
11.  Ein  Erkenntniß  v.  17.  Juni  1884,  wonach  die  Annahme,  daß  die
Strafe  der  Konfiskation  gegen  Defraudanten  nur  dann  erkannt  werden
dürfe,  wenn  derselbe  Eigenthümer  der  defraudirten  Gegenstände  ist,  als  rechtsirrthümlich
  bezeichilet  wird.
Dasselbe  gilt  auch  vom  Wert  Hersatz  e  an  Stelle  der  Konfiskation.') ­

12.  Ein  Erkenntniß  vom  5.  Mai  1884,  wonach  die  Gehilfenschaft
in  der  Thäterschaft  aufgeht,  aber  kein  realer  Zusammenfluß  stattfindet, ­
  wenn  sich  eine  Person  der  Gehilfenschaft  bei  einer  Zolldefraudation,
außerdem  aber  einer,  gemäß  §  136  des  Vereinszollgesetzes  als  solcher  strafbaren ­
  Handlung  in  Bezug  auf  dieselbe  Waare  schuldig  macht.Z
13.  Ein  Erkenntniß  vom  7.  Nov.  1884,  wonach  die  mit  Verletzung
der  Zollvorschriften  verübte  Unterschlagung  zollpflichtiger
Gegenstände  neben  der  Strafe  für  die  Unterschlagung  zwar  die  Zollstrafe
nach  sick  zieht,  aber  eine  nachträgliche  Verfolgung  der  That  wegen  der  Zollstrafe ­
  nicht  mehr  stattfinden  kann,  wenn  die  That  in  einem  früheren  Verfahren
mit  der  Strafe  der  Unterschlagung  ohne  Verhängung  der  Zollstrafe  geahndet
worden  ist.Z
14.  Ein  Erkenntniß  vom  1.  Nov.  1881,  wonach  bet  dem  Zusammentreffen ­
  der  Thatbestände  aus  §  328  des  Strafgesetzbuches  und  8  134
des  Vereinszoll  ge  setz  es  ans  die  in  dem  letztern  angedrohte  Geldstrafe
nicht  zu  erkennen  'ist.  Die  Vorschriften  in  §  158  des  Vereinszollgesetzes
ändern  hieran  nichts  i)  *  *  *  5 )
42.  Das  in  §  165  des  Vereinszvllgesetzes  erwähnte  Verfahren  in
Zollstrafsachen  ist  nach  den  Landesgesetzen  zu  regelnd)  es  sind  jedoch  hiefür
  nachstehende  bereits  ans  der  I.  Generalkonferenz  vereinbarte  Grundsätze
noch  jetzt  maßgebend  U)
a)  Die  vorläufige  Feststellung  des  Thatbestandes,  sowie  die  Verfügung
derjenigen  Maßregeln,  welche  erforderlich  sind,  damit  seiner  Zeit  die
Strafe  an  dem  Thäter  vollzogen  werden  könne,  sind  ^ache  der  Zollbehörde. ­

b)  Die  von  den  Zollbeamten  oder  Bediensteten  zur  Feststellung  des
Thatbestandes  einer  Zvllübertretung  aufgenommenen  Protokolle  haben
öffentlichen  Glauben.

i)  Preuß.  Zeutralbl.  1885  S.  2.
*)  (i.  o.  O.  1885  G.  3.
*)  a.  a.  O.  1885.  S  15.
4 )  a.  a.  O.  1885  S.  228.
6 )  st.  st.  O.  1881  S.  242.  _  v  .  ...
6 )  Preuß.  Gesetz  u-  23.  Jan.  1838  §  28—63  (Gesetzsammlung  U._J838  G-  74),  s.  über
das  preuß.  Verfahren  in  Zoll-  und  Steuerstrafsachen:  Röhr,  die  Strafgesetzgebung  und
das  Strafverfahren  in  Zoll-  und  Steuersstchen.  Breslau  1870.  Gesetz  v.  5.  Juli  &amp;gt;8,2
Elsaß-Lothringen  (Hirth's  „Annalen"  1872  S.  1330);  siehe  die  Bayer.  Auweiiuug  vom
2.  Okt.  1870.  Amtsblatt  der  General-Zoll-Administ.  v  1879  S.  455  ff.  und  Instruktion
v  5  April  1880.  Amtsbl.  v.  1880  S.  171  und  Löbes  Deutsches  Zollstrafrecht.
»)  Besonders  Prot.  v.  24.  Aug.  1836  (I.  General-Zoll-Konferenz  v.  1836).
        <pb n="101" />
        Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

89

c)  Das  Verfahren  wird  überall  von  Amtswegen  summarisch  nnd  im
Untersnchnngswege  geleitet.
d)  Es  wird  Vorkehrung  dahin  getroffen  werden,  daß  die  einer  Zollübertretung ­
  Angeschuldigten  in  allen  Fällen,  in  welchen  es  neben  der
Konfiskation  des  defraudirten  Gegenstandes  nur  ans  eine  Geldstrafe
ankommt,  die  Befugniß  erhalten,  sich,  ohne  weitere  Verhandlung  vor
den  gewöhnlichen  Gerichten,  dem  Anssprnche  der  Zollbehörden  zu
unterwerfen.
o)  Für  die  Ordnungsstrafen  wird  es  als  wünschenswerth  erachtet,  solche
von  den  Zollbehörden  unmittelbar  ausgesprochen  zu  sehen,  und  dagegen ­
  nur  den  Rekurs  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zuzulassen.
In  denjenigen  Ländern,  in  welchen  nach  den  bestehenden  Gesetzen
auch  in  solchen  Sachen  entweder  der  Richter  oder  eine  andere  Verwaltllngsbehörde
  entscheidet,  wird  es  hierbei  zur  Zeit  bewenden
müssen.
f)  Die  Geldbußen  in  Zollsachen  und  der  Erlös  aus  den  Zollkonfiskaten  ')
werden  in  jedem  Lande  zum  Besten  der  Zollbediensteten,  sei  es
unmittelbar  für  die  bei  der  Entdeckung  der  Uebertretung  mitwirkenden
,  Personen  -)  oder  zur  Bildung  eines  Fonds  zu  Belohnungen  nnd
Unterstützungen  des  Zollpersonals  nnd  der  Hinterbliebenen  der  Zollbediensteten ­
  verwendet.
Das  Zollkar  tel  v.  11.  Mai  1823,  welches  zwischen  Preußen,  Kurhessen
und  Großherzogthum  Hessen,  Bayern,  Württemberg,  Sachsen  und  den  Staaten
des  Thüring'schen  Handelsvereins  abgeschlossen  worden  ist  und  jetzt  als  Reichsinstitution
  gilt,  hat  nur  noch  für  das  administrative  Strafverfahren
Bedeutung,  da  das  gerichtliche  Verfahren  durch  die  Strafprozeßordnung
Buch  6  Abschn.  3,  geregelt  ist.
Dieses  Zollkartel  erstreckte  sich  ursprünglich  nur  auf  Kontraventionen
gegen  die  Zollgesetze,  einschließlich  der  Ein-  und  Ausfuhrverbote,
sowie  ans  Hinterziehungen  der  U  e  ber  gangs  abgaben.  Durch  Nr.  7  in  7
des  Schlußprotokolls  zum  Zollvereinsvertrage  vom  4.  April  1853  wurde
seine  Wirksamkeit  ans  die  Rübenzuck  e  r  sten  er  nnd  durch  die  Uebereinkunft  vom
8.  Mai  1867  Nr.  7  auch  auf  die  Salzabgabe  ausgedehnt.  Es  wurde  ferner
in  Geltung  gebracht  für  die  Branntweinsteuer  für  die  Staaten  der  Branntweinsteuergemeinschaft ­
  vor  dem  Jahre  1868  durch  Art.  3  des  Vertrages  vom
28.  Juni  1864,  Art.  1  des  Vertrages  vom  27.,  30.  April  1867  und  Art.  5
bes  Vertrages  vom  9.  April  1868.  In  Mecklenburg-Schwerin  nnd  Lückeck
trat  es  durch  besondere  Verkündigung  bei  deren  Eintritt  in  den  Zollverein  in
Kraft.  Bezüglich  der  Bier-  und  Tabacksteuer  ist  durch  die  Gesetze  vom
31.  Mai  1872  und  16.  Juli  1879  besondere  Fürsorge  getroffen  3 )
Außerdem  besteht  noch  das  vom  31.  Juli  1881  mit  Oesterreich-Ungarn
abgeschlossene  Zollkartel  und  das  Reichsgesetz  vom  17.  Juli  1881  betr.
die  Bestrafung  von  Zuwiderhand  lung  en  gegen  die  österreichischen

')  Bezüglich  des  Verfahrens  bei  Verkauf  der  Äonfiskate  s.  Bundesrathsbeschlufj  vom
5.  Juli  1882.  (Zentralbl.  d.  Reiches  1882  Ş.  341).
*)  Die  sogenannten  Aufbringerantheile  sind  abgeschafft.
*)  Siehe  das  Nähere  in  Del  brück's,  Art  40  der  Reichsverfassuna  S.  20  ff.  und
Dr.  Löbe  Zollstrafrecht  S.  177.  17  und  130.
*)  S.  Abschnitt  XII  und  Rcichsgeietzbl.  1881  S.  123  ff.
        <pb n="102" />
        90

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Durch  §  5  des  Einführungsgesetzes  vom  1.  Febr.  1877')  zur  Strafprozeßordnung ­
  für  das  Deutsche  Reich  ist  bestimmt,  daß  die  Prozeßrechtlichen
  Vorschriften  der  Reichsgesetze  (also  auch  des  als  Reichsgesetz
anzusehenden  Vereinszollgesetzes  vom  1.  Juli  1869)  nicht  berührt  werden,
und  der  §  6  desselben  Gesetzes  vom  1.  Februar  1877  bestimmt,  daß  die
landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Verfahren  im  Verwaltungswege
bei  Uebertretnngen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher
Abgaben  und  Gefälle,  also  auch  der  Zölle,  von  der  Strafprozeßordnung
nicht  tangirt  werden  sollen  Die  Strafprozeßordnung  vom  1.  Februar  1877
enthält  jedoch  in  den  §§  459—469  bestimmte  Vorschriften  für  das  Strafverfahren ­
  der  Verwaltungsbehörden,  welche  seit  1.  Oktober  1879
maßgebend  sind:  *)
1  Die  Strafbescheide  der  Verwaltungsbehörden  wegen  Zuwiderhandlungen ­
  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher
Abgaben  und  Gefälle  dürfen  nur  Geldstrafen,  sowie  eine  etwa
verwirkte  Einziehung  festsetzen.  9
2.  Der  Strafbescheid')  muß  außerdem  die  strafbare  Handlung,  das
angewendete  Strafgesetz  und  die  Beweismittel  bezeichnen,  auch
die  Eröffnung  enthalten,  daß  der  Beschuldigte,  sofern  er  nicht  eine
nach  den  Gesetzen  zugelassene  Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde ­
  ergreife,  gegen  den  Strafbescheid  binnen  einer  Woche  nach  der
Bekanntmachung  bei  der  Verwaltungsbehörde,  welche  denselben  erlassen,
als  bei  derjenigen,  welche  ihn  bekannt  gemacht  hat,  ans  gerichtliche
Entscheidung  antragen  könne.
3.  Der  Strafbescheid  wirkt  in  Betreff  der  Unterbrechung  der  Verjährung^) ­
  wie  eine  richterliche  Handlung.
4.  Wird  ans  gerichtliche  Entscheidung  angetragen,  so  übersendet
die  Verwaltungsbehörde,  falls  sie  nicht  den  Strafbescheid  zurücknimmt,
die  Akten  an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft,  welche  sie  dem  Gerichte
vorlegt,  o)
5.  In  Betreff  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stands
finden  die  Bestimmungen  in  &amp;amp;  455  der  Strafprozeßordnung  entsprechende
Anwendung. 8 )
6.  Ist  der  Antrag  rechtzeitig  eingebracht,  so  wird  zur  Hanptverhandlung
  vor  dem  zuständigen  Ger  ich  te,  ohne  daß  es  ster  Einreichung
einer  Anklageschrift  oder  einer  Entscheidung  über  die  Eröffnung  des
Hauptverfahrens  bedarf,  geschritten.  9
7.  Bis  zum  Beginne  der  Hanptverhandlnng  kann  von  Seite  des  Beschuldigten
der  Antrag  zurückgenommen  werden.  "')

9  S.  Reichsgesetzbl.  v.  1877  S.  847.  In-.  Lobe,  das  deutsche  Zollstrasrecht  S.  175.
9  S.  a.  a.  O.  1877  S.  336  ff.
9  §  459  der  Strafprozeßordnung.
9  Die  Straffestsetzungen  im  Verwaltungswege  erfolgen  nur  durch  Strafbescheid.
Die  Einlegung  des  Rekurses  kann  nur  gegen  einen  wirklichen  Strafbescheid  erfolgen  und
schließt  dann  die  Anrufung  der  richterlichen  Entscheidung  aus.
9  S.  a.  §  453  der  St.-P.-O.
9  §  460  der  St.  P.-O.
9  §  44  ff.  der  St.-P.-O.
9  §  461  a.  a.  O.
9  §  462  Abs.  1  a.  st.  O.
'9  §  462  Abs.  2  o.  o.  O.
        <pb n="103" />
        Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

91

8.  Ist  die  in  einem  vollstreckbaren  Strafbescheide  der  Verwaltungsbehörde
festgesetzte  Geldstrafe  vom  Beschuldigten  nicht  bei  §  u  treiben  und
deßhalb  die  Umwandlung  in  eine  Freiheitsstrafe')  erforderlich,
so  ist  diese  Umwandlung  nach  Anhörung  des  Staatsanwaltes  und  des
Beschuldigten  durch  g  erichtlich  e  Entsch  eidun  g  auszusprechen,  ohne
daß  der  Strafbescheid  einer  Prüfung  des  Gerichtes  unterliegt.  0
9.  Die  Entscheidung  über  die  Umwandlung  erfolgt,  wenn  für  eine
Urtheilsfällnng  das  Schöffengericht  zuständig  gewesen  wäre,  durch  den
Amtsrichter,  in  den  übrigen  Fällen  durch  Beschluß  des  Landgerichts.^) ­

10.  Gegen  diese  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt.*)
11.  Die  Verwaltungsbehörde  ist  dann  befugt  selbst  Anklage
zu  erheben,  wenn  sie  selbst  keinen  Strafbescheid  erlassen  hat  und  der
Staatsanwalt  den  an  sie  gerichteten  Antrag  auf  Verfolgung  ablehnt.
In  solchen  Fällen  hat  die  Verwaltungsbehörde  einen  ihrer  Beamten
oder  eitlen  Rechtsanwalt  als  ihren  Vertreter  zu  bestellen  und  diesen
in  der  Anklage  namhaft  zu  machen. 5 )
12.  Die  Staatsanwaltschaft  ist  in  jeder  Lage  dieses  Verfahrens
(Ziffer  11)  zu  einer  Mitwirkung  berechtigt.  Dieselbe  muß  bei  der
Hanptverhandlung  vertreten  sein,  und  hat  die  gerichtlich  angeordneten
Ladungen  zu  derselben  zu  bewirken.  Derselben  sind  alle  im  Laufe  des
Verfahrens  eingehenden  Entscheidlingen  bekannt  zu  machen/)
13.  Das  Verfahren  auf  die  von  der  Verwaltungsbehörde  erhobene  Anklage
regelt  sich  im  Uebrigen  nach  den  für  die  Privatklage  gegebenen
Bestimmungen.  ?)
14.  Die  Verwaltungsbehörde  kann  sich  der  Verfolgung  anschließen, ­
  tveitll  der  Beschuldigte  gegen  einen  Strafbescheid  derselben
ans  gerichtliche  Untersuchung  angetragen  oder  der  Staatsanwalt  Anklage
erhoben  hat.  -In  diesen  Fällen  hat  die  Verwaltungsbehörde,  wie  bei
einer  von  ihr  erhobenen  Anklage/)  einen  Vertreter  zu  bestellen.
Jedoch  kommen  bei  diesem  Verfahren  die  für  den  Anschluß  des
Verletzten  als  Nebenkläger'')  gegebenen  Bestimmungen  zur  Anwendung. ­
  lü )
15.  Hat  die  Verwaltungsbehörde  selbst  die  Anklage  erhoben  oder  sich
der  Verfolgung  angeschlossen,  so  sind  ihr  das  Urtheil  und  alle
sonstigen  Entscheidungen,  auch  wenn  sie  bei  der  Verkündigung
derselben  vertreten  tvar,  zuzustellen.")
16.  Die  Fristen  zur  Einlegung  der  Rechtsmittel  beginnen  für
die  Verwaltungsbehörde  erst  mit  der  Zustellung.

')  §  28  des  Strstf^esepbuches  für  das  Deutsche  Reich.
')  8  463  Abs.  1  a.  a.  O.
3 )  8  463  Abs.  2  st.  st.  O.
9  8  463  Abs.  3  st.  sl.  O.
9  8  464  st.  sl.  c.
9  8  460  st.  st.  O.
7 )  8  466  st.  st.  c.  und  88  414—434  st.  st.  O.
9  S.  8  464  a.  a.  O.
9  S.  88  435-446  st.  st.  O.
10 )  S.  8  467  sl.  st.  c.
")  S.  8  468  st.  sl.  0.
        <pb n="104" />
        92

v.  9Í  uff  eft:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Zur  Anbringung  von  Revisionsanträgen')  und  zur  Gegenerklärung-) ­
  ans  solche  steht  der  Verwaltungsbehörde  eine  Frist  von
einem  Monate  zu?)
Ans  Grund  der  vorstehenden  gesetzlichen  Bestiminllngen  und  der,
noch  ans  früherer  Zeit  giltigen,  oben  erwähnten,  Grundsätze  wurden
von  einigen  Landesregierungen  besondere  Vörschriften  für  das
Verfahren  in  Zoll-  und  Steuer  strafsachen  für  die  treffenden
Behörden  gegeben,  welche  in  den  Amtsblättern  der  Direktivbehörden
veröffentlicht  wurden. 4 )
Dieses  administrative  Strafverfahren  gilt  für  sämmtliche  Verbrauchssteuern
des  Deiltschen  Zoll-  und  Stenergebietes;  zugleich  aber  ist  den  Hanptsteneramtsdirigenten
  eine  Befugnis;  zur  Niederschlagung  von  Uebertretnngen,
bet  denen  die  hinterzogene  Abgabe  nicht  über  3  Jk  beträgt,  sowie  für
Ordnungswidrigkeiten  eingeräumt.  Den  Direktivbehörden  ist  die  Befugnis;  eingeräumt, ­
  als  zweite  Instanz  bei  administrativen  Entscheidungen  oder  auch  in
erster  Instanz  von  Bestrasung  abzusehen.  Besondere  Erwähnung  verdient  ein
Bnndesrathsbeschlnß  vom  12.  April  1881,Z  lvonach  die  oberste  Landes-Finanz-Behörde
  ermächtigt  worden,  die  Vorsteher  der  für  die  Schlnßabfertignng  von
Waaren  der  Tarifnnmmern  2c/l,  2  n.  3  und  22a/b  iBaumwoll-  und  Leinengarne) ­
  zu  andern  als  den  höchsten  Sätzen  der  treffenden  Tarifnnmmern
zuständigen  Zollstellen  bezw.  die  denselben  vorgesetzten  Hauptämter  und  Direktive
bebörden  für  befugt  zu  erklären,  in  den  Fällen,  in  denen  der  Revisionsbefnnd
einem  mit  einem  höheren  Zolle  belegte  Feinheitsstaffel,  als  die  in  der  Deklaration
angebotene  ergibt,  von  der  Einleitung  eines  Strafverfahrens  abzusehen,  sofern
es  sich  hiebei  um  eine  5  Prozent  nicht  übersteigende  Abweichung  von  der
höchsten  Feinheitsnummer  der  in  der  Deklaration  angebotenen  Feinheitsstaffel
bezw.  bei  Garnen  der  Nr.  26/1  a,  2a,  3a  des  Tarifs  um  eine  Abweichung
von  nicht  mehr  als  einer  Feinheitsnummer  handelt  und  nach  den  Umständen
eine  Defraudation  zweifellos  nicht  beabsichtigt  war
2.  Rübenzuckersteuer.
Die  erste  Anregung  zur  Besteuerung  des  Rübenzuckers  im  Zollverein  ging
schon  auf  .der  ersten  Generalkvnferenz  des  Jahres  1836  in  München  von'  der
Bayerischen  Regierung  ans.  Nach  §  39  des  Hanptprotokolls  voti  1836  S.  94
bemerkt  nämlich  der  Bayerische  Bevollmächtigte,  das;  die  Rnnkelrübenzncker-Fabrikation
  ein  Gegenstand  sei,  der  mit  Rücksicht  auf  neuere  Ergebnisse  in
Frankreich  und  auf  die  zunehmende  Ausbreitung  dieses  Industriezweiges  die
Aufmerksamkeit  der  Zollvereins-Regierungen  auf  sich  zu  ziehen  verdiene  und  cs
angemessen  erscheinen  lasse,  sich  für  den  Fall,  wenn  die  Ausdehnung  der  Rübenzuckermdustrie
  die  Einfuhr  fremden  Zuckers  und  hiedurch  die  Zvllrevenüen
beschränken  sollte,  über  eine  gleichmäßige  und  gemeinschaftliche  Besteuerung  des
Rübenzuckers  zu  verständigen.  u )

9  S.  §  384  a.  a.  O.
*)  S.  S  387  a.  a.  O.
3 )  S.  §  469  der  St.-P.-O.
4 )  S.  Amtsblatt  der  bayer.  Generalzoll-Administrfltion  von  1879  S.  456.  In  Prei.chen
sind  neue  Vorschriften  bis  jeftt  noch  nicht  erlassen.
5 )  Zentralbl.  des  Reiches  1881  S.  147.
")  S.  Weber's  Geschichte  des  Zollvereins  S.  413  ff.
        <pb n="105" />
        Besondere  Vorschriften.  Rübenzuckersteuer.

93

Da  die  übrigen  Bevollmächtigten  nicht  instrnirt  waren,  erfolgte  kein  Befchlnf;
  und  wurde  die  Sache  auf  den  Korrespondenzweg  verwiesen
Auch  beider  zweiten  Konferenz  in  Dresden  kam  kein  Beschluß  in  dieser
Richtung  zu  Stande,  sondern  nur  eine  Verständigung  über  den  Zusammentritt
einer  besonderen  Kommission  tut  Frühjahr  1839.  Bei  dieser  am  25.  März  1839
eröffneten  Kommission  kam  es  nun  zum  Austausch  der  verschiedenen  Meinungen
welche  in  einem  besonderen  Protokolle  vom  7.  September  1839  niedergelegt ­
  wurden.
Noch  war  die  Rübenzucker-Fabrikation  wenig  in  ihrer  Entwickelung  fortgeschritten, ­
  aber  der  Ausfall  an  Zöllen  für  Kvlonialzucker  bereits  so  fühlbar,
daß  sich  derselbe  fur  die  drei  ersten  Quartale  1810  gegen  denselben  Zeitraum
1839  auf  253,294  Thaler  entzifferte.
Bei  Abschluß  der  Zollverträge  im  Jahre  1841  *)  wurde  daher  die  Besteuerung ­
  des  Rübenzuckers  im  ganzen  Umfange  des  Zollvereins  als  nothwendig
und  vertragsmäßig  erklärt  und  am  8.  Mai  184  l  eine  besondere  Uebereinknnft")
wegen  derselben  abgeschlossen,  welcher  am  18.  Oktober  1841  Lippe,  am
19.  Oktober  1841  Braunschweig,  am  13.  November  1841  Kurhessen  wegen
Schaumburg,  am  8.  Februar  1842  Luxemburg  und  am  11.  Dezember  1841
Waldeck  bezüglich  Pyrmont  beitrat.  3 )
Nach  dieser  Uebereinkunft  wurde  mit  1  September  1841  die  Besteuerung
der  Rübenzucker-Fabrikation  im  Zollvereine  nach  einem  gleichen  Steuersätze
eingeführt,  die  Gemeinschaftlichkeit  des  Stenereinkommens  aber  bis  zum
1.  September  1844  ausgesetzt,  um  auf  Grundlage  der  bis  dahin  gemachten
Erfahrungen  die  angemessenste  Besteuerungsweise  vorher  zu  ermitteln  Die
Steuer  von  vereinsländischcm  Rübenzucker  sollte  immer  gegen  den  Eingangszvll
  von  ausländischem  Zucker  so  viel  geringer  gestellt  werden,  als  nöthig  'ist,
um  der  heimischen  Fabrikation  einen  angemessenen  Schutz  zu  gewähren  in
kemem  Falle  jedoch  weniger  als  20  Prozent  des  Zollsatzes  für  fremden  Rohzucker ­
  betragen.
Für  das  erste  Betriebsjahr  sollte  der  Steuersatz  10  Sgr.  vom  Zentner
Rohzucker  oder  10  Pfennige  vom  Zentner  verarbeiteter  Rüben  betragen.  Bei
Zunahme  der  Zuckerfabrikation  bis  zu  20  Prozent  der  Gesammtmenqe  des
un  Zollvereine  konsnmirten  Zuckers  sollte  die  Steuer  ans  20  Sgr.  und  bei
Erreichung  von  25  Prozent  auf  1  Thaler  für  den  Zentner  Rohzucker  oder
1  Sgr.  0  Pf.  für  den  Zentner  verarbeiteter  Rüben  erhöht  werden
Obgleich  die  Voraussetzung  zur  Erhöhung  der  Steuer  im  Betriebsjahre
1841/42  eingetreten  war,  wurde  doch  ans  verschiedenen  Gründen  eine  Erhöhung ­
  nicht  beliebt.
Auf  der  sechsten  Generalkonferenz  des  Jahres  1843  wurde,  veranlaßt
durch  em  Promemoria  der  Preuß.  Regierung,  ein  neues  Uebereinkommen
über  die  Besteuerung  des  Rübenzuckers  getroffen,  das  mit  dem  1.  September
1844  in  Wirksamkeit  treten  sollte.
Rach  diesem  durch  besonderes  Protokoll  vom  6.  November  1843  festgestellten ­
  Uebereinkommen,  sollte  vom  1.  September  1844  an  die  Gemeinsamkeit
des  Einkommens  aus  der  Rübenznckersteuer  unter  den  Zollvereinsstaaten  mit

9  Art.  4  des  Vertrages  v.  8.  Mai  1841.
*)  Bd.  III  der  Verträge  2  9;  Pochhammer,  Jahrbücher  f.  Z.  u.  V.  1841  S.  142
8 )  Bd.  III  der  Verträge  S.  173  220.  286.  367.  319.  Bd.  II  der  Statistik  de«
Reiches  «.  1  ff.
        <pb n="106" />
        94

v.  Aufsetz:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

dem  Steuersätze  von  1  Thaler  pro  Zentner  Rübenrohzucker  für  die  Zeit  bis
zum  31.  August  1847  eintreten.
Es  beruhte  dies  auf  der  in  dem  erwähnten  Protokolle  verabredeten  Voraussetzung, ­
  daß  _  ^  ^  ...
1.  der  Eingangszoll  vom  ausländischen  Zucker  und  Sprup  und  die
Steiler  vom  vereinsländischen  Rübenzucker  zusammen  sür  den  Kops  der  jeweiligen ­
  Bevölkerung  des  Zollvereins  jährlich  mindestens  eine  Bruttoeinnahme
gewähren  solle,  '  welche  dem  Ertrage  des  Eingangszolles  vom  ausländischen
Zucker  ilnd  Syrrlp  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  im  Durchschnitte  der
3  Jahre  1838—40  gleichkam  und  daß  .......
2.  der  Betrag  der  Rübenzuckersteuer  jedesmal  für  einen  dreiiahrigen,
voiii  1.  September  an  laufenden  Zeitrauln  festgesetzt  und  wenigstens  acht
Wochen  vor  Anfang  des  letzteren  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  solle.
Es  wurden  deshalb  fortan  die  Zölle  fiir  fremden  Zucker  un  Zolltarife
01(84#^,  befonbcra  festgestellt  mib  ucrfünbigt.  3)a  man  üon  bet  %oraussetzung
  ausging,  daß  20  Zentner  Rüben  einem  Zentner  Rohzucker  entsprechen, ­
  so  wurde  der  Steuersatz  für  den  Zentner  Rüben  ans  1  /*  ^gr.  festfle
 ' 1  Auf  der  Karlsruher  (siebenten)  Generalkonferenz  des  Jahres  1845
wurde  durch  besonderes  Protokoll  vom  23.  Oktober  1845  eine  Verordnung ­
  nebst  Vollzug  sin  strutti  on  für  die  Besteuerung  des  Rübenzuckers ­
  vereinbart,')  die  im  Jahre  1846  von  den  verschiedenen  Staaten
publizirt  wurden")  und  ilvch  immer  die  Grundlage  dieser  Besteuerung  bilden.
Die  Verordnung  zerfällt  in  27  Paragraphen  mit  4  Abschnitten  (Allgem.
Bestimmungen,  Vorschriften  über  die  Erhebung  und  Kontrolirung  der  Steuer,
Behörden  zur  Erhebung  und  Aufsicht,  Strafbestimmungen).  _
1  Rach  den  Bestimmungen  in  §  1  dieser  Verordnung  ist  gesetzlich  normirt,
  daß  die  Steuer  für  ben  Rübenrohzucker  alle  3  Jahre  festgestellt  werden
solle?)  und  die  Verkündigung  der  Stellersätze  8  Wochen  vorher  zu  erfolgen
habe;  ferner,  daß  die  Steuer  von  den  ziir  Zuckerbereitnng  bestimmten  Ruben
erhoben  werde,  wobei  angenommen  wurde,  daß  zii  einem  Zentner  Zucker
20  Zentner  Rüben  erforderlich  seien?)
2.  Bezüglich  der  Verwiegung  sind  in  §  2  die  nöthigen  Vorschriften  gegeben,
von  denen  besonders  hervorzuheben  ist,  daß  Probeverwiegungen  ausgeschlossen
sind,  daß  nicht  weniger  als  5  Zentner  Rüben  ans  die  Waaße  gebracht  werden ­
  dürfen  lind  daß  auf  einen  Zentner  getrockneter  Rüben  5'/n  Zentner  roher
Rüben  gerechnet  werden?)  ,  .  _  .  .  ...
3.  Nach  §  3  kann  für  Fabriken,  welche  m  einer  Betriebsperiode  nicht
über  10,000  Zentner  roher  Rüben  verarbeiten,  unter  gewissen  Bedingungen
die  Steuer  sixirt  werden,  in  welchem  Falle  dann  die  amtliche  Verwiegung

4.  Ziir  Entrichtung  der  Steuer  ist  nach  §  4  der  Fabrikinhaber  verpflichtet.
Die  Steuer  ivird  am  Schlüsse  jeden  Kalendermonats  von  der  Stellerbehörde

')  Beilage  I  u.  II  zum  befand.  Prot.  «là.  Karlsruhe  d.  23.  Oktober  1845.
*)  Preutz.  Gesetzsammlung  v.  1843  S.  335;  Bayer.  Regierungsblatt  184b,  Jahrbücher
f.  Z.  u.  V.  1870  S.  270,  Zentralblatt  1864  S.  252.  259.
*)  Abgeändert  auf  zwei  Jahre  durch  die  Vereinbarung  vom  4.  April  1853.  ,
4 )  Abgeändert  durch  die  Vereinbarung  v.  4.  April  1853  _.
5 )  Auf  5  Zentner  herabgesetzt  dilrch  Vereillbarung  v.  25.  April  1.61  d.,  0.  .  bept.
1861  an  (Jahrbücher  1861  ë.  166)  u.  auf  4»/,  Zentner  durch  Gesetz  v.  2o.  Marz  186.,
        <pb n="107" />
        Besondere  Vorschriften.  Rübcnzuckersteuer.

95

berechnet  und  ist,  wenn  sie  nicht  kreditirt  wird,  binnen  3  Tagen  vom  Empfang
der  amtlichen  Berechnung  zu  zahlen.
5.  Ein  Steuererlaß  ist  nach  §  5  für  jeden  Fall  ausgeschlossen.
6.  In  8  6  ist  eine  einjährige  Verjährungsfrist  bezüglich  der  Nacherhebungen ­
  und  Rückersätze  dieser  Steuer  festgesetzt.
7.  Beschränkungen  des  Betriebs  von  Rübenzuckerfabriken  finden  nach  §  7
nur  bei  vereinigtem  Betriebe  von  Zuckerfabrikation  von  Rüben  und  Kolonialzucker, ­
  sowie  im  Grenzbezirke  statt.
8.  Die  Paragraphen  8—12  enthalten  die  Bestimmungen  über  die  Anmeldung ­
  der  Betriebsränme  ')  und  Geräthe,  die  Aufsicht  der  Steuerbehörde
hierüber  und  über  die  Anmeldung  des  Betriebs.
9.  Die  in  §  13  vorgeschriebene  Einreichung  jährlicher  Materials-Vorrathsverzeichnisse
  ist  durch  Vereinsgesetz  vom  2.  Mai  18702)  als  undurchführbar
und  lästig  ansgehoben  worden.
10.  In  8  14  sind  besondere  Vorschriften  für  die  Fabriken  gegeben,
welche  getrocknete  Rüben  verarbeiten.
11.  In  §  15  ist  bestimmt,  daß  die  Vorschriften  in  §  8  —  12  und  14
nicht  nur  von  dem  Fabrikinhaber,  sondern  von  jedem,  der  dabei  beschäftigt  ist,
zn  befolgen  sind.
12.  Die  Bestimmungen  in  §  16  beziehen  sich  auf  die  Rechte  und  Pflichten
der  Steuerbeamten.
13.  In  88  17—22  sind  die  Strafbestimmungen  für  die  Steuerdefraudativn
  und  sonstige  Verfehlungen  gegen  die  steuergesetzlichen  Vorschriften  enthaltend) ­

14  Das  Strafverfahren  soll  sich  nach  8  23  nach  den  Bestimmungen  in
Zvllstrafsachen  richten,  welche  auch  bezüglich  der  Vertretnngsverbindlichkeit,
Theilnahme  u.  s.  w.  in  Anwendung  zu  kommen  haben.
Die  oben  erwähnte  Instruktion  für  die  Steuerbehörden  zerfällt  in
32  Paragraphen')  und  0  Abschnitte,  zu  denen  eine  große  Zahl  von  Aussührllugsbestimmungeu
  voll  den  verschiedenen  Ministerien  nub  Direktivbehörden
erlassen  sind?)
R'ach  Erlaß  dieses  Gesetzes  wurde  beschlossen,  die  bisherige  Steuer  von
1  Thlr.  pro  Zentner  Rübeurohzucker  bis  1.  Sept.  1850  beizubehalten.
In  dieser  Periode  trat  aber  ein  mächtiger  Umschwung  in  der  Rübenzucker-Industrie ­
  ein.  Dieselbe,  bedeutend  erstarkt  und  technisch  ausgebildet,
begann  ihre  neue  Thätigkeit  zunächst  mit  der  Verdrängung  des  Kolonialzuckers ­
  zu  äußern.  Der  Import  des  letzteren  fiel  von  1846  an  so  merklich,
daß  der  Durchschnittsertrag  des  Zolles  und  der  Steuer  von  beiden  Zucker-')

  Nach  Bundesrathsbeschlus;  v.  25.  Mürz  1872  sollen  Konzessionen  zur  Einrichtung
solcher  Fabriken  im  Einvernehmen  mit  der  Steuerbehörde  ertheilt  werden,  um  baulichen  Einrichtungen,
  welche  das  Stcuerintercsse  gesührden,  entgegentreten  zu  können.
*)  Bnndesgcsetzbl.  1870  S.  311.
s )  Ziss-  1  im  8  1T  ist  als  im  Zusammenhang  mit  §  13  durch  Bereinsgesetz  v.  15.  Juni
1870  aufgehoben  (Bundesgesetzbl.  v.  1870  S.  311);  s.  sl .  Preuß.  Zentralb'l.  1881  g.  408.
4 )  8  9  der  Instruktion  ist,  als  im  Zusammenhang  mit  8  13  des  Gesetzes  stehend,  durch
Gesetz  vom  2.  Mai  1870  aufgehoben  worden-0
  Zentralblatt  von  1840  S.  252.  259;  Jahrbücher  für  Z.  u.  B.  von  1854  S-  408
820.  822.  825.  827;  von  1855  S.  453.  705.  761.  763.  764;  von  1857  S.  703.  705.  706.
707.  709.  711;  von  1858  S.  530.  666  ;  von  1859  S.  621.  622.  624.  626.  627.  628.  631.
632.  633.  635;  von  I860  @.  417.  419.  422.  424;  von  1861  S.  163;  von  1864  S  239  -
1865  S.  372.  590;  von  1866  S.  572;  von  1867  S.  663.
        <pb n="108" />
        96

v.  dì  u  fseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

arten  erheblich  unter  dem  im  Jahre  1843  angenommenen  Maßstabe  von
6,2616  Sgr.  pro  Kopf  der  Bevölkerung  zurückblieb.  Mit  1.  September  1850
lourde  daher,  unter  Beibehaltung  der  bisherigen  Zolle  auf  fremden  Zucker
die  bereits  1848  beschlossene  Erhöhung  der  Rübenzuckersteuer  von  1  auf
2  Thaler  in  Vollzug  gesetzt  und  sonach  der  Satz  von  l 1 /-'  Sgr.  fiir  den
Zentner  Rüben  ans  3  Sgr.  erhöht.  Diese  Erhöhung  hatte  jedoch  keinesloegs
den  erwarteten  Erfolg,  denn  die  Produktion  des  inländischen  Zuckers  stieg
fortwährend  und  verdrängte  in  gleicher  Weise  den  Kolonialzucker.  Dennoch
blieb  der  Steuersatz  unverändert  bis  1.  Sept.  1853.
Durch  die  Vereinbarung  vom  4.  April  1853')  wurden  einige  wesentliche
Aenderungen  beschlossen  und  zwar:
a)  Daß  fortan  die  Steuer  immer  für  eine  zweijährige  Periode  normirt
werden  solle;
b)  daß  dieselbe  vom  1.  Sept.  1853  bis  dahin  1855  6  Sgr.  vom
Zentner  Rüben  betragen  solle,  und
o)  daß,  unter  Beibehaltung  der  übrigen  Grundsätze  für  die  Berechnung
der  Steuer,  der  ans  den  Kopf  der  Bevölkerung  treffende  Stenerantheil
  für  Zucker  nach  dem  Durchschnitt  der  Jahre  1847—49:  6,0762
Sgr.  betragen  solle,
&amp;lt;i)  wurde  zum  erstenmal  von  der  Steuerberechnnng  vom  Rübenrohzncker
Umgang  genommen,  da  man  sich  überzeugt  hatte,  daß  das  angenommene ­
  Verhältniß  von  20  Zentner  Rüben  zu  1  Zentner  Rohzucker
schon  längst  nicht  mehr  zutreffe.
Der  Satz  von  6  Sgr  pro  Zentner  Rüben  blieb  unverändert  bis
1.  September  1857.  Durch  eine  weitere  Uebereinkunst  vom  16.  Februar
1858 2 )  wurde  vom  1.  September  1858  an  der  Steuersatz  ans  7  J /2  Sgr.  für
den  Zentner  Rüben  und  der  Eingangszvll  für  fremden  Syrup  auf  3  Thlr.
erhöht.
Erst  durch  das  Vereinsgesetz  vom  26.  Juni  1869 3 )  (#  1)  wurde  vom
1.  September  1869  an  die  Rübensteuer  auf  8  Sgr.  pro  Zentner  erhöht,  und
die  Zoll-  und  Tarasätze  für  fremden  Zucker  und  Syrnp  dem  entsprechend
festgestellt  (§  2).  Eine  Anweisung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  wurde  am
nämlichen  Tage  erlassen.  ')
Zllnächst  ist  hier  eine  wichtige  Begünstigung  zu  erörtern.
Mit  der  Erweiterung  der  Riibenzucker-Jndustrie  und  der  Erhöhung  der
Steuer  war  nämlich  naturgemäß  auch  die  Frage  der  Rückvergütung
dieser  Steuer  für  expvtirten  Rübenzucker  aufgetreten.  Die  erste
Anregung  hiezu  erfolgte  auf  der  X.  Generalkonferenz  im  Jahre  1854/)  führte
aber  zu  keinem  Resultate.  Der  Antrag  wurde  auf  der  XIII.  und  XIV.
Generalkonferenz  gleichfalls  ohne  Erfolg  wiederholt. 6 )

9  Beil,  zum  Art.  12  des  Vertrags  v.  4.  April  1853.  Bd.  IV  der  Verträge  S.  17  ff.
*)  Bd.  IV  der  Verträge  S.  518.
»)  Bundesgesetzbl.  1869  S.  282;  Jahrb.  1869  S.  297.
9  Zentralbl.  1869  S.  386  ff.,  Jahrb.  f.  Z.  u.  V.  1869  S.  300  ff.  319.  Hirth's
„Annalen"  1869  S.  908.  Durch  Bundesrathsbeschluß  v.  16.  Dezember  1880  wurde  das
Betrie  b  sjahr  vom  Jahr  1881  an  vom  1.  August  bis  31.  Juli  jeden  Jahres  normirt.
(Zentralbl.  des  Reichs  1880  S.  810.)
°)  Hauptprot.  der  X.  General-Kons.  §  39  S.  78.  '
°)  Hauptprot.  XIII.  u.  XIV.  GencrabKonf.
        <pb n="109" />
        Besondere  Vorschriften.  Rübenzuckersteuer.  07

7

EKLrķLà
m.f  ^ Urben  bnrcfi b  c ¿ e  pàtere  Uebereinkunft  vom  16.  Mai  1865
erhöht  ^  rc W-  6  Thlr.  15  Sgr.  vom  1.  September  1866  an
Spill
1.  sur  Rohzucker  von  mindestens  88»/,  Polarisation  9  M.  40  H  für
ş  y
2.  für  Kandis  und  für  Flicker  in  weißen,  vollen,  harten  Broden  bis  zu
2o  Psd.  Nettogewicht  oder  für  den  in  Gegenwart  von  Steuerbeamten
zerkleinerten  rafpmrten  Zucker  11  M.  50  H  für  1  Qtr.; 4 )
Ä  îşi.  dllrch  Bundesrathsbeschluß  vom  15.  November  1877  (8  343
Êêmmmmm
*  Jahrbücher  f.  Z.  U.  B.  1865  S.  316.  591.  593.
        <pb n="110" />
        98

v.  Aufs  e  b:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Allemal  hat  jedoch  die  Bruttoverwiegung  der  ganzen  Waarenpost  dann  stattzufinden, ­
  wenn  entweder  das  ermittelte  Gewicht  irgend  einer  der  einzelnen
verwogenen  Parthien  oder  irgend  eines  der  Brutto  verwogenen  Kolli  um  mehr
als  2"/o  hinter  dem  Deklarirten  zurückbleibt,  oder  wenn  bei  einer  jeden  einzeln
verwogenen  Parthie,  oder  einem  jeden  einzelnen  Kolli  ein  geringeres  Gewicht
als  das  deklarirte  sich  ergeben  hat?)
Durch  eineil  Bundesrathsbeschluß  vom  16.  Dezember  1880')  wurde  angeordnet, ­
  daß  bei  Ab  Weichlingen  zwischen  dem  deklarirten  und  dem
ermittelten  Nettogewichte  des  mit  Anspruch  auf  Ausfnhrvergütnng  nach
dem  Auslande  zu  verseildenden,  &amp;amp;ur  Abfertigung  gestellten  Roh-Krystall,  Krümelund
  Mehlznckers  in  Fässern  die  Nettoverwiegung  der  ganzen  Waarenpost  nur
dann  einzutreten  hat,  wenn  das  ermittelte  Gewicht  der  einteilt  netto  verwogenen
Kolli  um  mehr  als  2"/«  hinter  dem  deklarirten  Gewichte  zurückbleibt.
Ein  Bnndesrathsbeschlnß  vom  8.  November  188P)  gestattet,  daß  der
Vergütungssatz  von  11,50  A  (jetzt  11,10  Jk)  für  50  Kilogramm  Zucker  auch
auf  Zucker  in  weißen,  vollen  harten  Blöcken  bis  zu  12,5  Kilogramm  Nettogewicht, ­
  oder  in  Gegenwart  der  Steuerbehörde  zerkleinerten  derartigen
Zucker  Anwendung  finde.
Ein  weiterer  Bilndesrathsbeschlllß  vom  23.  November  1882')  dehnt  diese
Begünstigung  auch  ans  Stan  gen  zuck  er  bis  zrl  12,5  Kilogramm  Netto  oder
in  Gegenwart  der  Steuerbehörde  zerkleinerten  derartigen  Zucker  aus.
Durch  einen  Bnndesrathsbeschlnß  vom  14.  März  1883 5 )  wurden  die
Bnndesrathsbeschlüsse  vom  15.  November  1877  und  1.  Februar  1879  folgendermaßen ­
  ergänzt:
Es  soll  hiernach,  wenn  die  Ermittelung  des  Bruttogewichts  von  Nvhzucke
  r  in  Säcken  von  gleichem  Gewichte  durch  probewe  i  se  Verwiegung
erfolgt,  das  deklarirte  Bruttogewicht  des  nicht  verwogenen  Theils  der  Waarenpost ­
  nur  dann  der  Ausfuhrvergütung  zil  Grunde  zll  legen  sein,  wenn  das
durch  die  Probeverwiegung  ermittelte  Bruttogewicht  des  achten  oder  eines
größeren  Theils  der  Waarenpost  das  auf  diesen  Theil  entfallende  deklarirte
Bruttogewicht  erreicht  oder  übersteigt.  Ist  dagegen  das  durch  Verwiegung
ermittelte  Bruttogewicht  geringer  —  wenn  auch  nicht  um  mehr  als  2"/o  —
als  das  deklarirte,  so  soll  auch  das  Bruttogewicht  des  nicht  verwogenen  Theils
der  Waarenpost  nach  dem  für  das  einzelne  Kollo  des  verwegenen  Theils  zu
berechnenden  Durchschnittsgewichte  zu  reduziren  sein.  Sofern  der  betreffende
Waarendisponent  sich  hiermit  nicht  einverstanden  erklärt,  muß  aber  die  Brnttoverwiegung
  der  gangen  Waarenpost  erfolgen.
Am  24.  Juni  1884  beschloß  der  Bundesrath  zur  Ergänzilng  des  oben
erwähnten  Beschlusses  von,  1.  Februar  1879,  daß  die  Feststellung  des  Nettogewichts ­
  des  Würfelzuckers  bei  Posten  von  6  bis  einschließlich  18  Kasten
probeweise  derartig  erfolgen  kann,  daß  6  Kisten  ausgesondert  und  aus
diesen  durch  Herausnehmen  eiiter  Seite  je  eine  Kiste  gebildet  und  vermögen
wird.  Hiebei"soll  das  deklarirte  Gewicht  der  Berechnung  der  Steuervergütung
zu  Grunde  gelegt  werden,  wenn  dasselbe  das  bei  der  Probeverwiegung

')  Letzter  Absatz  mit  Aenderung  buvd)  bett  Bnndesrathsbeschlus;  vom  1.  Febr.  1879
(§  57  des  Prot.)
*)  Zentralbl.  des  Reichs  1880  S.  810.
»)  a.  a.  O.  1881  S.  440.
4 )  st.  st.  O.  1882  S.  441.
5 )  st.  st.  .0  1883  S.  81.
        <pb n="111" />
        Besondere  Vorschriften.  Rübenzuckersteuer.  gg
Zn'°  Überftei9t '  ®“  ní&amp;gt;Má,n  mmni
ļļļSîÄtïÄÄ&amp;amp;Ä
iinh  öer  Verpackung  in  Kisten  nur  2"/o  derselben  vermögen  werden  dürfen,
ber  ganzen  SBaarenpoft  nur  einantrcten  ßat,
rirtni  zurückbleibt  Üerlü ° 9cncn  Mi  mehr  als  2°/ 0  hinter  dem  dekla-Außerdem
  ist  in  §  2  des  Gesetzes  von  1869  insofern  eine  weitgreifende
àe  vrm  dadurch  eingetreten,  als  vom  1.  September  1869  an  der  Eingangs-NWUMZWU

ber  denselben  un  Allgemeinen  beigelegten  Hebebefugnisse
à  '  b ļ e  ^Mllung,  bei  welcher  die  Anwendung  des  Satzes  von  4  Thalern
bmamttcîm^schàN'  WÌtb '  Ìft  ÌCb0d ’  nW  “ ,f  ģĢ-  b-sond-rs
MWZêàMW
W8SZWW
bu„  80  ^ŗg.  per  ^tr.  auf  ber  9^#!^  ^01^,  baß
12,5  Ztr.  Ruben  zur  Herstellung  von  1  Ztr.  Rohzucker  nothwendig  sind,  und
werden^)  ^  ^  Zollsätze  und  Vergütungen  für  die  Zuckerausfuhr  berechnet
.Ä
.')  Zentral  bl.  des  Reichs  1885  S  233
1869%"  315^^"  ÖOn  1869  m  H'ŗth's  "Annalen"  von  1869  S.  361  ff.;  Jahrbücher  von
3, a .  1869  ®-  908  şş-  J-^düch-r  °°n  &amp;gt;««9  6.  297,
*)  Drucksachen  Nr.  118  für  1877.
°)  S.  Bd.  43  Heft  3  S.  38  der  Statistik  des  Deutschen  Reiches.
        <pb n="112" />
        100

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Zeitraum,  statt  10  M.  für  den  Zentner  Rohzucker,  wie  bei  Berechnung  der
Steuer  angenommen  worden  war,  durchschnittlich  nur  9,42  Jk  in  den  nicht
mit  Diffusionsverfahren  arbeitenden  Fabriken  und  nur  8,62  Jk.  für  den  Zentner
Rohzllcker  in  den  mit  Diffilsionsverfahren  arbeitenden  Fabriken  erhoben.
Da  nun  die  Vergütungssätze  in  §  3  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1869
auf  der  Voraussetzung  basirei:,  daß  zu  1  Ztr.  Rohzucker  11,75  Ztr  Rüben
verbraucht  werden,  dieses  aber,  tute  erwähnt,  nicht  der  Fall  war,  so  war  es
natürlich,  daß  die  Ausfuhrvergütungen  aitch  ven  Nettoertrag  der  Steuer  erheblich ­
  schmälerten.  Die  Rübenznckersteuer  betrug  näinlich  1878/79  74,059,961  Jk,
1871/72  nur  36,012,691  Jk,  also  im  ersten  Jahre  mehr  als  das  Doppelte
der  Letztgenannten  und  über  20  Millionen  mehr  als  in:  Durchschnitt  der  letzten
7  Jahre  und  dennoch  war  das  Nettoerträgniß  unter  Hinzurechnung  des^Zolles
für  die  Znckereinfuhr  und  Abrechnung  der  Ansfilhrvergütungen  1878/79  nur
50,811,763  Jl,  dagegen  1871/72  44,637,000  Jl,  d.  h.  im  erstgenannten
Jahre  nur  6  Millionen  Mark  höher  als  im  letzten  und  um  2'/:  Millionen
Mark  geringer,  als  im  Durchschnitt  der  Jahre  1871  bis  1878?)
Unter  diesen  Umständen  war  durch  einen  Beschluß  des  Reichstages  vom
17.  Dezember  1881  dem  Reichskanzler  der  Wunsch  nach  einer  eingehenden
Untersuchung  darüber  ausgesprochen  worden,  ob  und  in  wie  weit  zu  Folge
technischer  Fortschritte  bei  der  Zuckerindustrie  der  Ertrag  aus  derselben  durch
die  Höhe  der  Exportbonifikation  Einbuße  erleide  und  hatte  hieraus  der  Reichskanzler ­
  Veranlassung  genommen,  zunächst  die  an  der  Zuckerindnstrie  am  meisten
betheiligten  Regierungen  zur  Aeußerung  zu  veranlassen.  Es  war  von  ihm  am
2.  Februar  1883-)  '  bei  dem  Bnndesrathe  die  Einsetzung  einer  Kommission ­
  von  Beamten  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten  und
von  Sachverständigen  des  Rübenbaus  und  der  Zuckerindnstrie  zu  dem
Zwecke  beantragt  worden,  um  zu  ilntersuchen,  auf  welchen  Gründen  der
finanzielle  Rückgang  der  Rübenzuckersteuer  beruht  und  in  welcher  Weise  eine
geeignete  Abhilfe  geschaffen  werden  könne.
Außerdem  wurde  ein  Gesetzentwurf  in  Vorlage  gebracht,  durch  den  die
Sätze  der  Ausfuhrvergütungen  für  Zucker  vom  1.  August  1883  an  herabgesetzt ­
  werden  sollten,  da  voraussichtlich  die  Berathungen  und  Beschlüsse  der
Konunission  zu  lange  Zeit  in  Anspruch  nehmen  würden  und  eine  Denkschrift
des  Vereins  der  Rübenzuckerindustriellen  vom  2.  Dezember,  1882  selbst  die
Möglichkeit  einer  solchen  Herabsetzung  anerkannt  hatte.
Sowohl  der  Antrag  auf  Einsetzung  einer  Engnete-Kommission  als  auch
das  Gesetz  wurde  am  10.  Februar  1883  (§  49  des  Prot.)  vom  Bnndesrathe
angenommen  und  bald  darauf  dem  Reichstage  vorgelegt.  Der  Reichstag
nahm  das  Gesetz  mit  zwei  Aenderungen  an,  die  darin  bestehen,  daß  als  Einführnngstermin
  der  verminderten  Bonifikationen  für  Kandis  und  weißen  Zucker
der  1.  September  1883  festgesetzt  und  in  §  2  die  Giltigkeitsdaner  des  Gesetzes
nur  bis  1.  August  1885  bestimmt  wurde.  Nach  Genehmigung  durch  den
Bundesrath  wurde  das  Gesetz  am  7.  Juli  1883  publizirt?)  Nach  demselben
wurde  die  durch  das  Gesetz  von  1869  festgesetzte  Export  -  Bonifikation  für
50  Kilogramm  Zucker  jeder  Art  um  je  40  Pfg.  herabgesetzt  und  zwar  für
Rohzucker  am  1.  August  1883,  für  die  übrigen  Sorten  am  1.  Sept.  1883.
')  Im  Jahre  1878/79  wurden  in  324  Fabriken  im  Durchschnitt  je  285,725  Zentner
Rüben  verarbeitet.
*)  Drucks,  des  Bundesraths  Nr.  10  von  1883.
b)  Reichsgesetzbl.  1883  S.  157.
        <pb n="113" />
        '

Besondere  Vorschriften.  Rübenzuckersteuer.

101

-  ^  derselben  elnzubrmgende  Gesetz  schon  für  die  Campagne  1884/85
m  ^irksamkert  treten  lassen  zu  können,  wurde  diese  Kommission  noch  im
Sommer  1886  emberusen  und  konstttnirte  sich  bereits  am  11.  Juni  1883.
12.  Marz  1884  erstattete  dieselbe  einen  ausführlichen  Bericht  nebst
5  Banden  Anlagen.  (Fragebogen,  Stenographische  Protokolle  über  die  Vernehmungen ­
  der  sachverständigen,  Referate  und  Korreferate  der  Mitglieder
imb  ber  @efe^ebim;  »nb  GütifÜf  ber  äiicferbefteummq
anderer  Lander.)  Am  Schlüsse  faßte  die  Kommission  die  Resultate  ihrer  Berathungen ­
  folgendermaßen  zusammen:
Nach  dem  gegenwärtigen  Stand  der  Leistungsfähigkeit  der  Rüben-  und
der  Znckerprodnktlon  seien  10,7o  Doppelzentner  roher  Rüben  als  durchschnittķ
  9^5%,I'/olar^tionî°PP°lz-ntn-rs  Rohzucker
für  1,60  ^ auf  170mtt
sestzuà„Ņ"êş"şi°"giitung  für  den  Doppelzentner  Zucker  sei  wie  folgt
für  Rohzucker  von  mindestens  88  Prozent  Polarisation  ans  17,15  Marksur
  Kandis  und  sur  Zucker  in  weißet,,  vollen,  harten  Broden  oder  in
Gegenwart  der  Zollbehörde  zerkleinert  21,15  Mark'
»!V“ en  à«-''  harten  Zucker,  sowie  für  alle  weißen,  trockenen  (nicht
übel  1  Prozent,à»cr  enthaltenden)  Zucker  in  Krystall-,  Krümel-  und  Aiehlsvrm
  von  mindestens  98  Prozent  Polarisation  19,80  Mark.
D,e  sur  Zucker  bestehenden  Eingangszölle  seien  nicht  herabzusetzen,
zu  stellen  Şâsņochereien  und  Krantsabrik  en  seien  nicht  unter  Kontrole
Den  Rohznck  ersabrikanten  und  Rasfineuren  sei  die  steuerfreie
ta  il  mu,  ¡1  von  Zucker  mit  der  Maßgabe  zu  gestatten,  daß  die  Zucker
b-,ui  Verbringen  aus  das  Lager  die  gesetzliche  Bonifikation  erhalten  und  daß
dieselben  bei  der  Entnahme  aus  dem  Lager  und  der  Uebersährnng  in  den
des  Zollgebiets  zun,  Bonifikationssatz  wieder  zu  versteuern  sind:
die  Kreditfrist  der  Rohzuckerfabrikantcu  mit  sechs  Monate»  sei  beizubehalten,
dagegen  den  Raffineuren  bei  Entnahme  von  Rohzucker  ans  dem  Lager  zu
Raffineriezwecken  eme  Kreditfrist  von  drei  Monaten  zu  bewilligen,  vorbehaltlich
  iiiordertich  scheinender  besonderer  Maßnahme»  zur  Sicherung  des  fiskalische,^
  Interesses  tn  der  Uebergangsperiode.
ļ  Şchon  im  Frühjahr  1884  war  theils  wegen  Ueberführnnq  des  Weltt
  «  täi  :
dle  Ausfuhrbonifikation  für  Rohzucker  von  mindestens  90"/ 0  Polarisation  und
rafslmrtem  Zucker  von  unter  98  aber  mindestens  90%  Polarisation  von
        <pb n="114" />
        102

v.  A  ilfseß  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

18  Æ  auf  18,60  JL  und  für  Kandis  und  Zucker  m  weißen,  vollen,  harten
Broden  rc.  von  22,20  Jk  auf  22,80  Jk  und  fiir  allen  übrigen  Zucker  von
20,20  Jk  auf  21,40  Ji  erhöht  werden  sollten.
Dieser  Gesetzentwurf  kam  im  Reichstage  nicht  mehr  zu  Berathung  und
bei  dem  Zusammentritte  des  neugewählten  Reichstages  Ende  1884  war  die
Zuckerkrisis  so  weit  fortgeschritten,  daß  man  von  keiner  Seite  die  Initiative
zur  Aenderllng  der  bestehenden  Gesetzgebung  zu  ergreifen  wagte,  fonbern  im
Gegentheile  die  Giltigkeit  des  Gesetzes  vom  7.  Juli  1883  betr.  die  Steuervergütung
  fiir  Zucker  durch  ein  neues  Gesetz  vom  13.  Mai  1885  bis  1.  Aug.
1886')  verlängerte.
Da  im  Laufe  des  Sommers  1885  die  Zuckerpreise  wohl  zu  Folge  besserer
Konjilnkturen  auf  dem  Weltmärkte  und  wesentlicher  Einschränkung  der  Rübenznckerfabrikation
  in  Deutschland  sich  erheblich  besserten,  wird  wohl  die  Gesetzgebung ­
  auf  Grund  der  Enquete  seiner  Zeit  sachgemäße  Fortschritte  machen
können.

3.  Tñbñckftcucr.
Schon  bei  Gründung  des  Zollvereins  war  die  Frage  einer  gemeinsamen ­
  Besteuerung  des  Tabacks  an  die  Vereinsregierungen  herangetreten,  da
die  Preußische  Regierung  neben  dem  Zoll  auf  ausländischen  Taback  durch
Kabinets-Ordre  vom  29.  März  1828  eine  Bestenerllng  des  inländischen  Tabackbaues ­
  eingeführt  hatte,  während  in  den  meisten  übrigen  Vereinsstaaten,
namentlich  in  den  südlichen,  die  inländische  Tabacksprodnktion  keiner  Steuer
unterworfen  war.  Da  eine  Vereinbarung  nicht  zu  erzielen  war,  so  blieb  bei
den  damals  vorherrschenden  Grundsätzen  keine  andere  Wahl,  als  den  Taback
in  denjenigen  Ländern,  in  welchen  derselbe  einer  inneren  Besteuerung  unterworfen ­
  war,  beim  Uebergange  aus  den  übrigen  Vereinsländern  mit  einer
Ausgleichungsabgabe  zu  belegen,  an  deren  Stelle  nach  Vertrag  vom  8.  Mai
1841  (Art.  3)  die  Uebergangsabgabe  trat/)
Dieses  hatte  natürlich  eine  wesentliche  Beeinträchtgung  des  Verkehrs  mit
Taback  zur  Folge,  welche  um  so  lästiger  und  fühlbarer  wurde,  je  mehr  sich
mit  der  Zeit  die  Zahl  der  übrigen  mit  einer  Uebergangsabgabe  belegten
Gegenstände  minderte.
Unterdessen  war  durch  die  Verträge  vom  4.  April  185^)  die  Besteuerung ­
  des  inländischen  Tabackbanes  nach  Maßgabe  der  Preußischen  Gesetzgebung
auch  in  den  übrigen  Norddeutschen  Staaten')  eingeführt  worden.'')
Seit  dem  Jahre  1853  waren  mehrmals  auf  den  General-Zvllkonferenzen
(ans  der  10.,  11.,  12.  und  13.  Generalkonferenz)  Versuch  gemacht  worden,
*)  Reichsgesetzbl.  1885  S.  91.
J )  Durch  Vertrag  vom  11.  Mai  1833  (Bd.  I  der  Vertrüge  S.  171)  hatten  Preußen,
Sachsen  und  der  Thüringische  Zoll-  und  Handelsverein  eine  gleichmäßige  innere  Besteuerung
und  sreien  Verkehr  mit  Taback  vom  1.  Januar  1834  an  in  ihren  Ländern  eingeführt.  Am
8.  Mai  1841  wurde  eine  neue  Uebereinkunft  wegen  Erhebung  und  Kontrolirung  der  inneren
(Uebergangsabgaben)  Steuern  von  Taback  unter  den  Vereinsstaaten  abgeschlossen  (Bd.  Hl  der
Verträge  S.  8l).  Der  Vertrag  vom  11.  Mai  1833  aber  wurde  durch  den  Vertrag  vom  8.  Mai
1841  erneuert  und  durch  einen  weiteren  Vertrag  vom  nämlichen  Tage  trat  Kurhessen  der
Gemeinschaft  bei  (Bd.  111  der  Verträge  S.  148  und  158),  desgl.  das  Fürstenthum  Lippe
durch  Vertrag  vom  18.  Oktober  1841  (Bd.  Ill  a.  a.  O.  S.  170)  und  Braunschweig  vom
19.  Oktober  1841  (Bd.  III  a.  a.  O.  S.  270).  Siehe  übrigens  Abschnitt  X.
»)  Bd.  IV  a.  a.  O.  S.  62.  67.  69.
4 )  Hannover  und  Oldenburg.
5)  Siehe  Hirth's  „Annalen"  1868  S.  370.
        <pb n="115" />
        Besondere  Vorschriften.  Tabacksteuer.

103

cme  gleichmäßige  Besteuerung  des  inländischen  Tabackes  herbeizuführen,  wobei
theils  das  Monopol,  theils  eine  Fabrikatsteuer,  theils  die  (durch  das
Gesetz  von  1868  eingeführte)  Besteuerung  des  Rohtabacks  ins  Auge  gefaßt
worden  waren.  Alle  diese  Bersliche  scheiterten  jedoch  an  dem  Widerstreben
emlger  Regierungen,  ihren  Ländern  eine  derartige  Steuer  aufzulegen,  deren
Ertrag  voraussichtlich  kein  sehr  ausgiebiger  zu  werden  versprach,  andererseits
an  der  Schwierigkeit,  die  Fabrikatstener  einzuführen,  endlich  aber  an  dem
Bedenken  der  meisten  Regierungen  gegen  die  Einführung  des,  wohl  finanziell
am  ergiebigsten,  aber  unzeitgemäßen  und  tief  in  die  Privatverhältnisse  eingreifenden ­
  Tabacksmonopols.  ')
Die  Bestimmung  in  Art.  3  §  4  des  Zollvertrags  vom  8.  Juli  1867,
wonach  der  im  Umfange  des  Zollvereines  gewonnene  oder  zubereitete  Taback
emer  übereinstimmenden  Besteuerung  unterworfen  werden  sollte,  kann  deßhalb
für  einen  wesentlichen  Fortschritt  angesehen  werden,  und  zwar  sowohl  deßhalb,
weil  hiedurch  einerseits  die  Herstellung  eines  völlig  freien  Verkehrs  mit  Taback,
andererseits  eine  rationelle  Besteuerung  der  ausländischen  Tabackfabrikate
ermöglicht  wurde,  als  auch  aus  dem  Grunde,  weil,  bei  dem  hervorragenden
Tabackkonsum  des  Zollvereins  in  Europa,  ein  sehr  geeignetes  Objekt  für  die
Besteuerung  getroffen  werden  konnte?)  Diese  Bestimmung  des  Vertrags  vom
8.  ^uli  1867  bildet  die  Hauptgrnndlage  für  das  Gesetz  vom  26.  Mai  1868  »)
welches  im  Jahre  1869  ins  Leben  trat?)  Dieses  Bundesgesetz  hatte  den
im  Zollverein  erzeugten  Taback  mit  einer  Steuer  nach  Maßgabe  der  Größe
der  jährlich  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücke  belegt.  Dieselbe  betrug  60  Ps.
für  je  85  Quadrat-Meter  mit  Taback  bepflanzten  Bodens  und  unterschied
sich  wesentlich  von  der  früheren  Preußischen  Besteuerung,  wonach  eine  Klassenbesteuernng
  stattfand?)
Ren  toar  gegenüber  der  früheren  Preußischen  Gesetzgebung  die  Bestimmung ­
  in  §  2  des  Gesetzes,  wonach  eine  Befreiung  von  der  Steuer  eintritt,
wenn  die  von  einem  Pflanzer  oder  von  mehreren  zu  einem  Hausstände  gehörigen ­
  Pflanzern  mit  Taback  bebaute  Gesammtfläche  weniger  als  6  Quadrat-Ruthen
  beträgt.
Während  früher  auch  eine  mündliche  Anmeldung«)  der  steuerpflichtigen
Grundfläche  bei  der  Steuerbehörde  zulässig  war,  wurde  dieselbe  durch  8  3
des  Gesetzes  ans  die  schriftliche  beschränkt.
Die  Bezahlung  der  Stenerbeträge  mußte  nach  der  früheren  Gesetzgebung 7 )
erfolgen,  sobald  der  Steuerschuldner  die  Hälfte  seines  Erntegewinnes  in  andere
Hände  bringt  oder,  wenn  eine  Veräußerung  des  Tabacks'nicht  früher  stattgefunden ­
  hat,  zu  Ende  Juli  des  nach  der  Ernte  folgenden  Jahres.  Durch
§  5  Ļlbs.  2  des  Gesetzes  von  1868  find  jedoch  die  Steuerbeträge  nach  der

')  Besonders  die  Preußische  Regierung  sprach  sich  entschieden  gegen  das  Monopol  aus
und  ließ  1857  nn  Verlag  bei  Decker  eine  offiziöse  Broschüre  unter  dem  Titel  „Der  Zollverein
und  das  Tabackmonopol"  dagegen  erscheinen.
*)  Siche  Hirth's  „Annalen"  1868  S.  357  ff.  Materialien  zur  Tabacksteuerfraae.
")  Bundesgesetzblatt  v.  1868  S.  319;  Jahrbücher  1868  S.  535;  Hirth's  „Annalen"
1868  S.  683.
4 )  §  9  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1868.
o  s  ?).Şiehe  übrigens  Appell,  „Die  Abgabeaesetzgebung  sür  fremden  und  einheimischen
Taback  nn  Deutschen  Zollverein";  Berlin  1870,  è.  7  ff.
a )  Siehe  Preußische  Kabinets-Ordre  vom  29.  März  1828,  Nr.  5.
7 )  Siehe  Preußische  Kabinets-Ordre  vom  29.  März  1828,  Nr.  9.
        <pb n="116" />
        104

v.  A  ufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Ernte  zilr  einen  Hälfte  im  Monat  Dezember,  zur  anderen  Hälfte  int  Monat
April  fällig.
Während  nach  den  früheren  Bestimmungen')  nur  bei  gänzlichem  Mißwachs ­
  ein  Steuererlaß  eintreten  konnte,  wurde  dieses  in  §  7  des  Gesetzes  von
1868  dahin  erweitert,  daß  auch  bei  anderen  Unglücks  fällen,  welche  außerhalb ­
  des  gewöhnlichen  Witterungswechsels  liegen,  ein  solcher  stattfinden  faim.*)
Neu  war  ferner  die  Bestimmung  in  §  8  des  Gesetzes  von  1868,  wonach
die  Steuer  für  den  in  das  Allsland  in  Mengen  von  mindestens  50  Pfund
versendeten  Taback  vergütet  werden  soll,  wenn  die  von  der  Zollbehörde  vorgeschriebenen ­
  Kontrolbedingllngell  erfüllt  worden  sind.  Der  geringste  Vergütnngssatz
  soll  für  den  Zentner  Rohtaback  ilnd  Schnupftaback  1  Jt.  50
für  den  Zentner  entrippte  Blätter  und  Tabackfabrikate  2  Jk  betragen.  Dem
Bnndesrath  stand  es  zu,  die  Ausfuhrvergütung  zeitweise  oder  dauernd  bis
zum  Betrage  von  20  Sgr.,  resp.  2  Jk  50  4  Per  Zentner  zu  erhöhen.  Für
sog.  Geiz,  grüne  Tabacksblätter  und  Abfälle  wurde  keine  Vergütung  gewährt.
Die  in  §  10  des  Gesetzes  von  1868  enthaltenen  Strafbestimmungen  waren
gleichfalls  abweichend  von  den  früheren.  Während  nämlich  nach  der  Kabinetsordre
  vom  10.  Juli  1842  derjenige  als  Defraudant  anzusehen  war,  welcher
bei  einem  ans  einer  Grundfläche  von  6  oder  mehr  Q.-Ruthen  betriebenen
Tabackbau  die  vorgeschriebene  Anzeige  unterläßt,  hat  nach  den  jetzigen  Bestimmungen^) ­
  derjenige  das  Dreifache  desjenigen  Stenerbetrages,  um  welchen
die  Staatskassa  hätte  verkürzt  werden  können,  als  Strafe  verwirkt,  der  die
im  §  3  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Angabe  hinsichtlich  aller  oder  einzelner
mit  Taback  bepflanzten  Grundstücke  rechtzeitig  zu  machen  unterläßt.
Nach  der  Kabinetsordre  vom  10.  Juli  1842  unterlag  derjenige,  welcher
zwar  alle  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücke  rechtzeitig  angibt,  dabei  jedoch
die  Fläche  eines  Grundstückes  dergestalt  unrichtig  bezeichnet,  daß  das  verschwiegene ­
  Flächenmaß  bei  einer  120  Q.-Ruthen  erreichenden  oder  übersteigenden ­
  Ausdehnung  der  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücke  mehr  als  den
zwanzigsten  Theil  der  letzteren,  oder  bei  einer  geringeren  Ausdehnung  des
mit  Taback  bepflanzten  Bodens  6  Q.-Ruthen  oder  mehr  ausmacht,  einer  Ordnungsstrafe, ­
  welche  bis  zur  Höhe  der  doppelten  Steuer  von  dem  verschwiegenen
Flächenmaße  festgesetzt  werden  kann,  während  nach  der  Gesetzgebung  von  1868 4 )
eine  Ordnungsstrafe  bis  zur  Höhe  der  doppelten  Steuer  von  dem  verschwiegenen ­
  Flächenmaße  nur  dann  anszusprechen  war,  wenn  das  verschwiegene
Flächenmaß  mehr  als  den  zwanzigsten  Theil  der  Fläche  des  mit  Taback
bepflanzten  Grundstückes  beträgt. 5 )
')  Siche  Preußische  Kabinets-Ordre  vom  29.  März  1828,  Nr.  10.
*)  Siehe  Bestimmungen  über  den  Erlas;  der  Tabacksteuer  wegen  Mißwachs  und  anderer
Unglücksfalle.  Zentralblatt  von  1869  S.  250,  wonach  mich  wegen  Hagelschlag,  Ueberschwemmung,
  Frost'  und  Feuerschaden  unter  gewissen  Bedingungen  Steuererlaß  stattfindet.  Dcsgl.
wegen  Dürre  und  Nässe,  wenn  das  mit  Taback  bepflanzte  Land  vor  der  Ernte  unter  Aufsicht
eines  Steuerbeamten  umgepflügt  worden  ist  (§  1—4).  Ferner  wird  nach  Bundesrathsbeschluß
vom  20.  Dezember  1869  (§  165)  ein  Erlaß  bei  Beschädigung  durch  Sturm  auf  dem  Felde
begründet  (Zentralblatt  1870  S.  155;  Jahrbücher  von  1870  S.  316.  571.  573).
®)  Siehe  in  §  10  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1868.
4 )  §  10  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom  26.  März  1868.
®)  Nach  Bundesrathsbeschluß  vom  23.  Mai  1870  ist  bei  Berechnung  der  in  Ziff.  2  §  10
des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1868  verfügten  Ordnungsstrafe  in  der  Art  zu  verfahren,  daß  als
Grundlage  derselben  das  verschwiegene  Flächenmaß  an  Tabacksland  angenommen  und
von  demselben  nach  §  l  Alinea  2  des  Gesetzes  zuerst  die  treffende  Steuer  und  dann  die  Ordnungsstrafe ­
  bemessen  wird.  (Zentralbl.  1870  S.  276;  Jahrbücher  v.  1870  8.  327.  512.  575.)
        <pb n="117" />
        Besondere  Vorschriften.  Tabacksteuer.

105

Zu  dem  Gesetze  von  1868  wurden  erlassen:  Eine  Anweisung  zur  Ausführung ­
  des  Gesetzes  in  7  Paragraphen  mit  3  Mnsterbeilagen?)  Bestimmungen ­
  über  den  Erlaß  der  Tabacksteller  wegen  Mißwachses  oder  anderer
Unglücksfälle  in  8  Paragraphen  mit  zwei  Musterbeilagen?)
Durch  Bundesrathsbeschlüsse  wurde  zu  §  2  bestimmt,  daß  auch  für
Beschädigungen  des  Tabacks  dnrch  Sturm  ans  dem  Felde  ein  Steuererlaß
gewährt  werden  dürfe;»)  ferner,  daß  bei  der  Feststellung  des  nach  §  2  dieser
Bestimmungen  zu  gewährenden  Erlasses  in  der  Art  zu  verfahren  sei,  daß  die
Ruthenzahl  der  als  beschädigt  kvnstatirten  Fläche  dnrch  die  Steuereinheit
(8  1  des  Gesetzes),  sonach  mit  6  getheilt  und  der  hienach  zu  berechnende
Steuererlaß  von  der  Gesammtsumme  der  treffenden  Steuer  in  Abzug  gebracht
werdet)
Ferner  wurde  ein  Regulativ  betr.  die  Gewährung  der  Zoll-  und  Steuervergütung ­
  für  den  in  das  Allsland  versendeten  Taback»)  in  21  Paragraphen
mit  4  Beilagen  erlassen,  wodurch  das  Verfahren  sowohl  für  die  Stenervergütung
  für  inländischen,  als  auch  für  die  Zollvergütung  für  den  ausländischen
und  im  Zollverein  bearbeiteten  Taback  genau  regulirt  erscheint.
Zu  8  7  dieses  Regulativs  beschloß  der  Bundesrath,  daß  die  Abfertigung
des  mit  Anspruch  auf  Zoll-  und  Steuervergütung  auszuführenden  Tabacks
allgemein  auf  Grund  der  in  §  20  des  Regulativs  erwähnten  Ausfuhrannt ­
  el  dung  en  erfolgen  könne.»)
Zu  8  20  dieses  Regulativs  hat  der  Bllndesrath  am  1.  April  1871
nähere  Bestimmnngen  über  die  Ermittelung  des  Nettogewichts  und  Taravergütung ­
  getroffen?)
In  der  Sitzung  vom  26.  Juni  1871  wurde  bestimmt,  daß  Abfertigungen
des  mit  dem  Ansprüche  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Tabacks  von  jeder
zu  einer  derartigen  überhaupt  kompetenten  Zoll-  und  Steuerstelle  vorgenommen
werden  können,  indem  unter  bem  für  solche  Abfertigungen  in  dem  Regulative
bezeichneten  Amte  des  Bersendungsortes  das  Amt  desjenigen  Ortes  verstanden
wird,  von  dem  aus  die  Versendung  des  Tabacks  mit  dem  Ansprüche  auf
Steuervergütung  erfolgt,  gleichviel  ob  es  der  Ursprungsort  oder  ein  anderer
Ort  ist,  welcher  nur  ans  dem  Transporte  nach  dem  Auslande  berührt  wird?)
Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  2.  Dez.  1871%)  wurde  ferner  zu  §  20
des  Regulativs  bestimmt,  daß  die  Steiler-  und  Zollvergütung  auch  dann
geleistet  werden  dürfe,  wenn  der  Taback  in  eine  unter  Verschluß  der  Zollverwaltung ­
  stehende  Niederlage  aufgenommen  und  die  erfolgte  Aufnahme  in  dieselbe ­
  amtlich  bescheinigt  wnrde.
Dnrch  Bundesrathsbeschluß  vom  12.  November  1874  "&amp;gt;)  wurden  nähere
Bestillllnllngen  über  Taravergütnng  und  Portoverwiegnngen  und  Revisionen

')  Zentralblatt  1868  S.  243;  Jahrbücher  von  1869  S.  325.  359.  368.  372.  375.
377,  380.
2 )  Zentralblatt  1869  S.  240;  Jahrbücher  1869  S.  335.
*)  Bnndesrathsbeschlus;  vom  20.  Dezember  1869;  Zentralblatt  1869  S.  240.  243.
250.  501.
4 )  Bnndesrathsbeschlns;  vom  23.  Mai  1870;  Zentralblatt  1870  S.  276
6 )  Zentralblatt  1869  S.  257;  Jahrbücher  1869  S.  347.
®)  Jahrbücher  1870  S.  315.  572
T )  Zentralblatt  1871  S.  485  ff.
')  Zentralblatt  1871  S.  486.
9 )  Zentralblatt  1872  S.  74.
,0 )  §  474  des  Prot.  Abgedr.  in  den  Annalen  1875  S.  887.
        <pb n="118" />
        106

v.  Aufse  s;  :  Die  Zälle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

zur  Ausfuhr  bestimmter  Tabackfabrikate  getroffen,  welche  jedoch  durch  einen
Bttndesrathsbeschluß  vom  2.  Febr.  1876  wesentliche  Veränderungen  erfuhren.  *)
Das  Gesetz  vom  16.  Juli  1879  betr.  die  Besteuerung  des  Tabacks/)
über  dessen  Entstehung  bereits  im  I.  Abschnitte  das  Nöthige  erwähnt  worden
ist,  hat  eine  vollständige  Umwälzung  in  der  Tabackbesteuerung  herbeigeführt;
denn  außer  einer  bedeutenden  Erhöhung  der  Eingangszölle 3 )  vom  25.  Juli  1879
an  (§  1)  wurden  für  den  innerhalb  des  Zollgebiets  erzeugten  Taback  in
fermentirtem  oder  getrocknetem  fabrikationsreifen  Zustande  vom  1.  April  1880
an  folgende  Ste  tiers  ätze  von  je  100  Kg.  festgesetzt  :  nämlich  2o  JÍ?.  für
das  Jahr  1880,  30  M.  für  1881  und  45  JÙ  für  1882  und  folgende  Jahre
(§  2).  Nur  ausnahmsweise  findet  für  Tabackpflanz,mgen  auf  Grundstücken
von  weniger  als  4  Ar  Flächeninhalt  statt  der  Gewichtsstener  eine  Flächensteiler
  Anwendung,  welche  für  1  Q-Meter  für  das  Jahr  1880  2  ^  ,  für
1881  3  4  und  für  1882  und  folgende  Jahre  4,5  ^  beträgt.  Uebrigens
können  auch  diese  Flächen  durch  die  Zollbehörde  der  Gewichtsteuer^  unterstellt
werden  (§  23).  Jeder  Tabackpflanzer  hat  bis  zum  Ablaufe  des  15.  Itili  die
von  ihm  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücke  schriftlich  anzumelden  und
werden  diese  Anmeldungen  von  der  Steuerbehörde  an  Ort  mld  Stelle  geprüft
(§3  "-4)  ')
Der  Inhaber  eines  mit  Taback  bepflanzten  Grimdstückes  haftet  für
die  G  e  stet  litt,  g  des  auf  demselben  erzeugten  Tabacks  zur  amtlichen  Verwiegung ­
  (§  5).  Zur  Sicherung  der  vollständigen  Gestellung  des  Tabacks
zur  amtlichen  Verwiegung  ist  die  Steuerbehörde  befugt,  vor  der  Ernte  die
Blätterzahl  oder'Gewichtsmenge  festzustellen.  Ueber  die  Art  dieser
Feststellungen  geben  die  §§  6—8  des  Gesetzes  nähere  Vorschriften  und
Erleichterungen?)  Für  das  Verfahren  bei  eingetretenen  Unglücksfällen  vor
der  amtlichen  Verwiegung,  wozu  auch  Miß  wachs  gehört,  und  bei  Abgang,
Bruch  tmd  Abfall  entscheidet  §  9. 6 )
Znr  Kontrole  des  Tabacks  bis  ztlr  Verlviegilng  ist  der  Stellerbeamte  zum
Bestich  der  Trockenboden  berechtigt  (§  10)?)  Den,  Tabackbaner  ist  eine
Veräußerung  des  Tabacks  ohne  Genehmigung  der  Steuerbehörde
vor  der  Verwiegung  nicht  gestattet  (§  11)?)
Durch  Bnndesrathsbeschluß  vom  24.  März  1884  (Zentralbl.  des  Reichs
1884  S.  115)  wurde  bestimmt,  daß  sog.  Dachfättle  (Verjust  von  Taback
buret)  Fäulniß  in  den  Trockenräumen)  nach  §  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  von
1879  zu  behandeln  sei.

9  §  341  des  Prot.  Abgedr.  in  den  Annalen  von  1876  S.  793.
2 )  Reichsgcsetzbl.  1879  S.  245.  s.  a.  d.  Abdruck  in  den  Annalen  v.  1880  S.  875.
Hiezu  wurden  '  vom  Bnndesrath  als  Aussührungsbestimmungcn  beschlossen:  eine  Bekanntmachung ­
  v.  25.  März  1880  (Zentralbl.  des  Reichs  1880  S.  153),  Dienstvorschriften.
29.  Mai  1880  (a.  a.  O.  S.  327),  ein  Regulativ  betr.  die  Niederlagen  für  unversteuerten  in
ländischen  Taback  v.  29.  Rèni  1880  (ci.  ci.  O.  S.  386)  und  ein  Regulativ  betr.  die  Kreditirung
der  Tabackgewichtssteuer  v.  1880  (ei.  a.  O.  S.  468).
»)  Für  100  Kg.  Tabacksblätter,  unbearbeitete  und  Stengel,  dann  für  Tabacksancen  85  Jé,
für  100  Kg.  sabrizi'rten  Taback  und  zwar  für  Zigarren  und  Zigaretten  270  M,  für  andere
Tabackfabrikate  180  Jé.  Eingangszoll.
4 )  S.  a.  §  1  u.  2  der  Bekanntmachung  des  Bundesraths  und  §  1  u.  2  der  Dienstanweisung. ­
  ,
8 )  S.  ei.  §§  3  u.  4  der  Bekanntmachung,  §§  6—14  der  Dienstvorschriften.
8 )  S.  st.  §§  5  u.  6  ei.  a.  O.  ».  §§  15  a.  16  a.  a.  O.
7 )  S.  a.  8  7  st.  o.  O.  u.  8  7  st-  st-  ß.
8 )  S.  st.  88  8  u.  9  o.  st.  O.  u.  88  18  u.  19  o.  st.  C.
        <pb n="119" />
        Besondere  Vorschriften.  Tabacksteuer.

107

Die  §§  12—15  des  Gesetzes  bestimmen  die  Zeit  und  das  Verfahren  für
die  Verwiegungen  des  Tabacks.')  Dieselbe  hat  spätestens  am  31.  März
des  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres  stattzufinden.  Hiebei  sind  die  Tabackblätter ­
  in  Bündel  und  Büschel,  nach  Anweifimg  der  Steuerbehörde  verpackt,
zur  amtlichen  Verwiegung  zu  stellen;  auch  G  rump  en,  Bruch  und  sonstige
Abfälle  unterliegen  der  Verwiegung.
Durch  Gesetz  vom  5.  April  1885  §  1  (Reichsgesetzbl.  1885  S.  83)
wurde  zu  §  12  des  Gesetzes  vom  16.  März  1879  ein  Zusatz  gemacht,  nach
welchem  die  obersten  Landes-Finanzbehörden  ermächtigt  sind,  ausnahmsweise
zu  gestatten,  daß  die  Gewichtsermittlung  erst  am  31.  März,  jedoch
spätestens  bis  zum  31.  März  des  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres
geschehe.
Bezüglich  der  steuerlichen  Behandlung  von  Tabackgrumpen  hat  der
Bnndesrath  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Mai  1881  folgende  Vorschriften
erlassen:  *)
Die  Genehmigung  zur  Veräußerung  von  ungetrockneten  Grumpen
(§11  Absatz  1  des  Gesetzes)  kann  außer  dem  in  §  8  der  Bekanntmachung
angegebenen  Falle  von  der  Steuerbehörde  auch  dann  ertheilt  werden,  wenn
der  Tabackpflanzer  die  Verpflichtung  übernimmt,  die  ungetrockneten  Grumpen
zur  Verwiegung  vorzuführen.  Die  Genehmigung  kann  mündlich  eingeholt  werden.
Nach  der  Verwiegung  der  ungetrockneten  Grumpen  ist  das  Gewicht  derselben ­
  in  dachreifem,  trockenem  Zustande  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in
§  19  Absatz  1  der  Dienstvorschriften  abzuschätzen  und  von  diesem  Gewicht
nach  Abzug  von  die  Steuer  zu  berechnen.  Die  Zahlung  der  Steuer  durch
den  Käufer  hat,  sofern  nicht  die  Grumpen  mit  Bersendungsschein  auf  eine
Niederlage  abgefertigt  werden  oder  Kreditirung  erfolgt  ist,  sofort  zu  erfolgen.
Mit  Genehmigung  der  Direktivbehörden  kann  an  die  Stelle  der  beim
Verkauf  der  Grumpen  einzureichenden  Auszüge  aus  den  Anmeldungen  (§  18
der  Dienstvorschriften)  und  der  abzllgebenden  Verwiegungsanmeldungen  (tz  13
der  Bekanntmachung)  ein  Register  treten,  welches  die  bezüglichen  Angaben
zu  enthalten  hat.  Ueber  die  Einrichtung  und  Führung  dieses  Registers
bestimmen  die  Direktivbehörden  das  Nähere.
Die  Steuer  wird  nach  der  Verwiegung  in  der  Art  festgestellt, ­
  daß  von  dem  ermittelten  Gewichte  ‘/ 5  in  Abzug  gebracht  wird  als
Abgang  durch  Fermentation  und  Trocknung  zur  Fabrikation.  Ueber  die  Verwiegung ­
  und  Feststellung  der  Steuer  erhält  der  Steuerpflichtige  eine  amtliche
Bescheinigung  und  hat  von  da  an  für  die  bestimmte  Steuerzahlung  zu  haften
§  16  Abs.  1  u.  §  19).»)
Durch  §  2  des  Gesetzes  vom  5.  April  1885  (Reichsgesetzbl.  1885  S.  83)
wurde  hinter  Abschnitt  2  des  §  16  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1879  ein  Zusatz
gemacht,  nach  welchem  die  obersten  Landes-Finanzbehörden  ermächtigt  sind,  im
Falle  des  Bedürfnisses  die  Frist  zur  Zahlung  der  Steuer  über  den
15.  Juli  des  ersten  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres  hinaus  bis  zur
erstmaligen  Veräußerung  des  Tabacks,  längstens  jedoch  bis  zum  30.  Juni  des
zweiten  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres  zu  verlängern.  Hiernach  sind
in  §  16  und  19  des  Gesetzes  von  1879  die  Worte  „bis  zum  15.  Juli  des

’)  S.  o.  §§  10,  13  h.  16  der  Bekanntmachung  und  §§  20—23  der  Dienstvorschriften.
*)  Zentralbl.  des  Reiches  1881  S.  231.
*)  S.  a.  14  ».  20  der  Bekanntmachung  und  §§  24—27  der  Dienstvorschrift.
        <pb n="120" />
        108

v.  Aussej;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

auf  die  Ernte  folgenden  Jahres"  geändert  in  „bis  zum  Ablauf  der  für  die
Entrichtung  der  Steuer  festgesetzten  Frist".
Die  Bezahlung  der  Steuer  soll  bei  der  erstmaligen  Veräußerung,
spätestens  aber  bis  15.  Juli  des  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres  geschehen.
Hiebei  sind  außer  der  in  §  2  des  Gesetzes  vom  5.tz  April  1885  gestatteten
Fristverlängerung  noch  folgende  Ausnahmen  möglich:
1.  Bei  Kreditbewilligung  (8  16  Abs.  2  u.  §  20  des  Gesetzes).  Nach
§  1  des  Regulativs  von  I860  betr.  die  Kreditirung  der  Tabackgewichtsteuei?)
  kann  nämlich
a)  dem  Tabackpflanzer  oder  Erwerber  des  Tabacks  ans  Antrag
gestattet  werden,  daß  er  die  Gewichtssteuer,  falls  sie  100  jH&amp;gt;.  oder
mehr  beträgt,  statt  an  dem  durch  §  16  Abs.  2  des  Gesetzes  festgesetzten
Termine  erst  bis  zum  15.  Oktober  des  auf  das  Erntejahr  folgenden
Jahres  zahlt.  Durch  einen  Bundesrathsbeschlnß  vom  1.  März  1884-)
wurde  insofern  eine  Aenderung  gemacht,  als  die  Direktivbehvrden
ermächtigt  wurden,  Tabackpflanzern,  welche  ihren  geernteten  Taback
erweislich  nicht  bis  zum  1.  Oktober  des  auf  das  Erntejahr  folgenden
Jahres  verkauft  haben,  auf  Antrag  eine  Verlängerung  der  in
Abs.  1  §  1  des  Regulativs  betr.  die  Kreditirung  der  Tabackgewichtsteuer ­
  vom  16.  Juni  1880  festgesetzten  Frist  zur  Einzahlung
der  gestundeten  Tabackgewichtsteuer  bis  zum  1.  März  des  nächstfolgenden ­
  Jahres  zu  bewilligen.  Ferner  wurde  der  Min  de  st  bet  rag
der  zu  kreditirenden  Steller  ans  25  Jk.  herabgesetzt;
b)  kann  Demjenigen,  welcher  inländische  Tabacke  ans  Niederlagen
(§  16  Abs.  2'des  Ges.)  abmeldet,  ans  Antrag  gestattet  werden,  die
Gewichtsteller,  falls  sie  100  M.  oder  mehr  beträgt,  statt  all  dem
Fälligkeitstermine  des  §  16  Absatz  2  des  Gesetzes,  bis  zum  25.  des
dritten  darauf  folgenden  Monats  zu  entrichten.
2.  Bei  der  Ausfuhr  über  die  Zollgrenze  vor  der  Versteuerung
(§  16  Abs.  2  des  Gesetzes)?)
3.  Bei  der  Aufnahme  in  eine  öffentliche  Niederlage  für  unverzollte ­
  Waaren  (§  16  Abs.  2  u.  17  des  Gesetzes)?)
4.  Bei  der  Aufnahme  in  eine  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehende  Privatniederlage ­
  für  unverzollte  Waaren  (§  16  Abs.«2  u.  §  18  des
Gesetzes)?)
5.  Bei  der  Aufnahme  in  eine  öffentliche,  nur  zur  Aufnahme  von  unversteuertem ­
  Taback  dienende  Niederlage  (§  16  Abs.  2  n.  §  17  des
Gesetzes)?)
6.  Bei  der  Aufnahme  in  ein  unter  amtlichem  Mitverschlnß  stehendes  Privatlager ­
  für  die  ausschließliche  Legung  von  inländischem  unversteuerten
SEnW  (§  16  2  u.  §  18  ^¿  @#60)?)

i)  Das  Kreditregulativ  enthält  außerdem  noch  nähere  Bestimmungen  über  die  Ertheilung
des  Kredits,  über  die  für  denselben  zu  bestellende  Sicherheit,  über  die  Ausstellung  der  Kreditzertifikate ­
  und  die  amtliche  Buchführung  und  zerfällt  in  8  Paragraphen  (s.  a.  Abschnitt  IX).
Ausgeschlossen  ist  die  Kreditirung,  wenn  nicht  die  ganze  Blätterzahl  zur  Verwiegung
gestellt  und  ein  Theil  des  Tabacks  derselben  entzogen  wurde  (§21  des  Gesetzes  und  84—39
der  Dienstvorschriften).  ,
*)  Zentralbl.  des  Reiches  1884  S.  191.
8 )  S.  a.  §§  15—18  der  Bekanntmachung  u.  §  28  der  Dienstvorschrift.
4 )  S.  a.  88  15  u.  18  der  Bekanntmachung  und  des  Regulativs  vom  29.  Mai  1880
(Zentralbl.  des  Reichs  S.  386).
        <pb n="121" />
        Besondere  Vorschriften.  Tabacksteuer.

109

7  Bei  der  Vernichtung  von  unversteuertem  Taback  unter  steueramtlicher ­
  Aufsicht,  wenn  solche  bei  der  Verwiegung  beantragt  wurde
(§  16  Abs.  3  des  Gesetzes).')
8.  Wenn  durch  Feuerschaden  der  noch  im  Ganzen  beim  Pflanzer  vorhandene ­
  Tabackgewinn  ganz  oder  theilweise  vor  dem  15.  Juli  des  auf
das  Erntejahr  folgenden  Jahres  erweislich  zerstört  wurde  (§  16  Abs.  3
des  Gesetzes),')  kann  die  Steuer  ganz  oder  theilweise  erlassen  werden.
9.  Wenn  während  des  Transports  von  der  amtlichen  Wiegestelle  zur
Niederlage  erweislich  durch  Eintrocknen  ein  Gewichtsverlust  entstanden ­
  ist,  oder  dieser  Verlust  nach  der  amtlichen  Verwiegung  bei  einer
Zwischenlagernng  stattgefunden  hat,  so  kann  noch  ein  entsprechender  Zuschlag ­
  zu  dem  Gewichtsverluste  gewährt  und  der  sich  ergebende  höhere
Betrag  von  der  ursprünglichen  Steuer  abgeschrieben  werden  (§  17  des
Gesetzes)?)
In  der  Sitzung  vom  13.  Dezember  1883  (§  474  des  Prot.)  beschloß
der  Bundesrath,')  daß  die  Erhebung  der  für  inländischen  Taback  festgestellten
Steuer  mittelst  eines  nach  dem  Mllster  für  Begleitschein  II  auszufertigenden
Versendungsscheines  II  einem  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen
befugten  Amt  überwiesen  werden  könne,  daß  ferner  die  Vorschriften  des
Begleitscheinregulativs  über  Begleitscheine  II  hierbei  sinngemäße  Anwendung
finden  sollen  und  daß  die  nach  dem  Muster  12  zu  den  Dienstvorschriften  vom
29.  Mai  1880,  betr.  die  Besteuerung  des  Tabacks  (Zentralbl.  1880  S.  327),
auszufertigenden  Versendungsscheine  als  „Versendungsscheine  II"  zu  bezeichnen
sind.  In  dem  Versendnngsschein-Ausfertignngsregister  lMuster  13  daselbst)  soll
in  der  Spalte  2  und  im  Versendnngsschein-Empfangsregister  (Muster  14  daselbst)
in  der  Spalte  4  die  Gattung  des  Versendnngsscheins  durch  Eintragung  von  I
bezw.  II  ersichtlich  zu  machen  sein,  in  dem  Empfangsregister  aber  in  den
Spalten  7  und  8  die  Vcreinnahmung  der  Steuer  nachgewiesen  werden.
Wegen  der  Kontrole  des  Tabackbaues  wurden  bestimmte  Vorschriften
für  die  Pflanzung  und  Ernte  gegeben  (§  22  des  Gesetzes)?)
Hienach  müssen  die  Pflanzen  ganz  regelmäßig  und  ohne  Vermischung ­
  mit  anderen  Bodengewächsen  gesetzt  werden.  Bis  zur  amtlichen
Feststellung  der  Blätterzahl  resp.  Gewichts  muß  die  zur  Regelung  der  Blattzahl ­
  erforderliche  Behandlung  der  Pflanzen  beendigt  sein.")  Vor  der
vollständigen  amtlichen  Entscheidung  über  die  Blätterzahl  bezw.
Gewichtsmenge  dürfen  Tabackblätter  nur  nach  Anzeige  bei  der  Gemeindebehörde
und  Anordnung  der  Steuerbehörde  eingesammelt  werden?)  Alle  vor  der
Ernte  entstehenden  Abfälle  sind  auf  dem  Felde  zu  vernichten.  Die  Umpflügn ­
  n  g  der  Pflanzen  vor  der  Ernte  wegen  Mißwachs  ist  der  Steuerbehörde ­
  anzuzeigen?)  Spätestens  10  Tage  nach  dem  Abblättern  müssen  in  der
Regel  die  Pflanzen  abgehauen  und  beseitigt  sein.  Die  Erzielung  einer  Nach-9

  S.  st.  §  19  Abs.  1  der  Bekanntmachung  u.  §§  29  u.  30  der  Dienstvorschriften.
*)  S.  st.  §  19  Abs.  2  der  Bekanntmachung  u.  §§  29  u.  30  der  Dienstvorschriften.
•)  ©.  st.  §  18  Abs.  1  der  Bekanntmstchung.  H  a  uptb  edin  g  u  n  g  ist  hiebei  amtlicher
V  e  r  s  ch  l  u  st.
4 )  Zentralbl.  des  Reiches  1884  S.  1.
5 )  S.  st.  §  21  u.  22  der  Bekanntmachung  u.  §  23  der  Dienstvorschriften.
6 )  §  22  des  Ges.  Nr.  3  u.  §  33  der  Dienstvorschriften.
fi  §  22  des  Gesetzes  Nr.  4  u.  §  21  der  Bekanntmachung  u.  §  33  der  Dienstvorschriften,
fi  A.  st.  O.  Nr.  6,  §  21  der  Bekanntmachung  u.  §  33  der  Dienstvorschriften.
        <pb n="122" />
        110

v.  A  Ufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

ernte  (Geizziehen  re.)  kann  nur  ausnahmsweise  mit  Genehmigung  der  Steuerbehörde ­
  erfolgend)
Durch  Bundesrathsbeschlnß  vom  21.  März  1882*)  wurde  bezüglich  der
Anmeldung  und  Besteuerung  von  T  a  b  a  ckp  f  l  a  n  z  u  n  g  e  n  für  Unterrichtsund
  Zierzwecke  beschlossen,  daß  von  der  Erhebung  der  Tabackstener  von
Tabackpflanzungen  in  botanischen  und  anderen  zu  Unterrichtszwecken
angelegten  Gärten  Abstand  zu  nehmen  sei,  wenn  die  Pflanzung  für  jedes
derartige  Grundstück  nicht  mehr  als  30  Quadratmeter  Flächeninhalt  umfaßt
und  seitens  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  bescheinigt  wird,  daß  der  zu
erzeugende  Taback  nicht  zitm  Konsum,  sondern  lediglich  zu  wissenschaftlichen
Zwecken  verwendet  werde.  Die  obersten  Landes-Finanzbehörden  sind  in  den
vorbezeichneten  Fällen  befugt,  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  von  der  alljährlichen ­
  Anmeldung  solcher  Pflanzungen  absehen  zu  lassen.  Von  der  Erhebung
der  Tabacksteuer  ist  ferner  abzusehen,  und  es  kann  die  Erfüllung  der  Vorschriften
wegen  der  Anmeldung  der  betreffenden  Grundstücke  unterbleiben,  wenn  auf
einem  zusammenhängenden  ungetheilten  Grundstück  nicht  mehr  als  50  Tabackpflanzen ­
  lediglich  zu  Zierzwecken  gepflanzt  werden  und  diese  Bestimmung
der  Pflanzen  ans  der  Art  der  Benutzung  des  Grundstücks,  sowie  aus  dem
Verhältniß  der  mit  Taback  bepflanzten  Fläche  zur  Gesainmtfläche  des  Grundstücks ­
  unzweifelhaft  hervorgeht.
Die  Vorschriften  über  die  ausnahmsweise,  bereits  oben  erwähnte  Besten ­
  er  iln  g  nach  dem  Flächenraume  für  Tabackpflanzungen  von  weniger
als  4  Ar  sind  im  Gesetze  in  den  §§  23—26  niedergelegt?)
Die  Verwe  ndu  n  g  von  Tabacksurrogaten  bei  Herstellung  von
Tabackfabrikaten  ist  nach  §  27  des  Gesetzes  verboten;  Ausnahmen  hievon
kann  nur  der  Bundesrath  gestatten,Z  mrlß  aber  hievon  dem  Reichstage  Anzeige
machen.  Nach  §  28  des  Gesetzes  kann  die  Steuerbehörde  durch  Entnahme
von  Proben  die  Tabackhändler  und  Fabrikanten  überwachen.
Alle  Forderungen  und  Nachforderungen  von  Tabaksteuer,  sowie
die  Ansprüche  auf  Ersatz  von  Seiten  der  Steuerpflichtigen  sollen  binnen
Jahresfrist  vom  Tage  des  Eintritts  als  Zahlungsverpflichtung  bezw.  Zahlung
nach  §  29  des  Gesetzes  verjähren.
Bei  der  Ausfuhr  über  die  Zollgrenze  oder  Ni  ed  erleg  nng  in  eine
öffentliche,  oder  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehende  Privatrßederlage  kann
eine  Steuern  er  gütn  n  g  beansprucht  werden  unb  zwar  außer  den  in  §§H
und  16—18  erwähnten  Fällen:
1.  für  den  Rohtaback  wenn  mindestens  26  Kg.  versendet  oder  eingelagert
werden,  wenn  er  unsermentirt  ist  33  Ji,  für  fermentirten  40  Ji  ;
2.  für  entrippte  Blätter  47  Ji  für  100  Kg.  netto?)

*)  A.  a.  O.  Nr.  7,  §  22  der  Bekanntmachung  u.  §  33  der  Dienstvorschriften.
*)  S.  Zentralbl.  des  Reiches  1882  S.  156.
*)  S.  hiezu  §  23  der  Bekanntmachung  u.  §§  34—39  der  Dienstvorschriften.
4  S.  die  Kontrolvorschrifteu  für  die  Verwendung  von  Kirsch-  und  Weichsclblättern  bei
Herstellung  von  Tabackfabrikaten  im  Zentralblatt  des  Reichs  1879  S.  753.
Die  Abgabe  für  Kirsch-  und  Weichselblatter  beträgt  65  M  für  100  Kg.  im
fabrikationsreifen  Zustande.  (Bundesrathsbeschluß  v.  27.  Nov.  1879,  Zentralbl.  des  Reichs
1879  S.  753.)  Durch  Bundesrathsbeschlnß  v.  12.  März  1880  (Zentralbl.  J880  S.  &amp;gt;209)
wurden  auch  Steinklee  und  e  in  gesalzene  Rosenblätter  zu  gleichem  Satze  und  unter
gleicher  Kvntrvle  zugelassen.
b)  §  30  des  Ges.  Für  grüne  Blätter,  Geize,  Tabackstengel  und  Abfälle  wird  keine
Vergütung  gewährt.
        <pb n="123" />
        Besondere  Vorschriften.  Tabacksteuer.

111

Inländischen  Fabrikanten  kann  außerdem,  je  nachdem  die  Fabrikate
aus  ausländischem  oder  inländischem  Tabacke  hergestellt  sind,  bei  der  Ausfuhr
über  die  Zollgrenze  oder  Niederlegung  in  öffentliche  oder  unter  amtlichem  Mitverschluß ­
  stehende  Privatlager  für  100  Kg.  netto  vergütet  werden.
1.  Für  Fabrikate  aus  ausländischen  Blättern  und  zwar:
a)  für  Schnupf  und  Kautaback  60  Jl.
b)  für  Rauchtaback  81  Jl
c)  für  Zigarren  94  Jt
d)  für  Zigaretten  66  Jl
2.  Für  Fabrikate  aus  inländischen  Blättern  und  zwar:
a)  für  Schnupf-  und  Kautaback  32  Jl
b)  für  Rauchtaback  43  Jl
c)  für  Zigarren  50  Jl
d)  für  Zigaretten  35  Jl
3.  Für  Fabrikate  aus  in-  und  ausländischen  Blättern  je  nach
dem  Mischungsverhältnisse  nach  den  unter  Nr.  1  und  2  erwähnten
Sätzen.
Fabrikanten,  welche  Vergütung  für  Fabrikate  aus  ausländischem  oder
gemischtem  Taback  (Ziff.  3)  machen  wollen,  haben  vor  der  Fabrikation  der
Steuerbehörde  Anzeige  zu  machen  und  die  von  derselben  gestellten  Bedingungen ­
  zu  erfüllen.')
Der  Bundesrath  erläßt  die  weiteren  Bestimmungen  wegen  der  Ausfuhr-Vergütungen
  nach  §  30  und  31  des  Gesetzes;  insbesondere  auch  wegen  der
Zigaretten  und  wegen  des  Zeitpunktes,  von  dem  an  die  Vergütungssätze  in
§  30  und  31  des  Gesetzes  eintreten  sollen;*)  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  sollen
die  bisherigen  Vorschriften  über  die  Regelung  der  Vergütnngssätze  und  insbesondere ­
  die  Bestimmungen  in  §  8  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1868'')  in
Kraft  bleiben.  Uebrigens  ist  der  Bundesrath  ermächtigt,  die  Ausfuhrvergütungen
  schon  vorher  allmählig  bis  zu  der  Höhe  des  Gesetzes  von  1879  zu
erhöhend)
Am  28.  Mai  1881  hatte  der  Bnndesrath  das  Regulativ  betr.  die
GewährungderZ  oll  -  und  Steuervergütung  fürT  ab  ack  und  Tabackfabrikate ­
  erlassen-')  und  am  23.  Nov.  1882")  setzte  er  vom  1.  Dez.  1882
folgende  Steuervergütnngssätze  für  100  Kg.  bei  der  Ausfuhr  fest:
1.  Für  Rohtaback  unfermentirt  14  Jl
für  desgl.  fermentirt  17  Jl
2.  Für  entrippte  Blätter  20  Jl
3.  Für  Fabrikate  aus  inländischen  Blättern  und  zwar  für  Schnupf-  und
Kautaback  14  Jl
für  Rauchtaback  19  Jl
für  Zigarren  22  Jl
für  Zigaretten  15  Jl
wobei  bestimmt  wurde,  daß  die  bisherigen  Vergütungssätze  auf  Schnupf-,  Kau-,

i)  8  31  Abs.  1  und  2  des  Ges.
*)  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  24.  April  1884  (Zentralbl.  des  Reichs  1884
S.  125)  wurde  dieser  Zeitpunkt  aus  1.  Mai  1884  festgesetzt.
3 )  S.  die  Bemerkungen  hierüber  oben.
4 )  §  31  Abs.  3  u.  4  des  Ges.
&amp;amp;)  Abgedr.  im  Zentralblatt  des  Reichs  v.  1881  S.  191  ff.
°)  A.  a.  O.  v.  1882  S.  436.
        <pb n="124" />
        112

v.  A  ilfseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Rauchtaback  und  Cigaretten  Anwendung  finden  sollen,  welche  in  den  bereits
unter  Kontrole  stehenden  Fabriken  vom  1.  Dez.  1882  angefertigt  worden  sind,
sowie  ails  denjenigen  Schnnpftaback,  welcher  alls  den  an  diesem  Tage  daselbst
vorhandenen  Halbfabrikaten  hergestellt  worden  ist.  Mit  1.  Mai  1884  wurden
diese  Vergütnngssätze  aufgehoben  nub  traten  die  höheren  gesetzt,  v.  1879  ein?)
Die  §§  32  und  33  enthalten  Bestimmungen  über  den  Begriff  der
Steuerdefraudativn,  während  in  den  §§  34—39  die  näheren  Vorschriften
über  die  Bestrafung  der  Stenerdefraudation  enthalten  sind.
§  40  handelt  von  den  Ordnllngsstrafen,  §  41  von  dem  Znsammentreffen ­
  mehrerer  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze.  Ueber  die
Vertretnngsverbindlichkeit  für  verwirkte  Geldstrafen  gibt  §  43  besondere  Vorschriften, ­
  §44  für  die  Umwandlung  der  Geld-  und  Freiheitsstrafen.
In  §  45  ist  die  Verjährungsfrist  für  Defraudationen  rmd  den  Anspruch ­
  auf  Nachzahlung  defraudirter  Gefälle  alls  3  Jahre,  für  Ordnungsstrafen ­
  auf  1  Jahr  vom  Tage  der  Begehung  an  festgesetzt.
Nach  §  46  soll  sich  die  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung
  der  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  und  die  Verwaltungs-Vorschriften,
  sowie  wegen  Strafmilderung  und  Erlaß  der  Strafe  auf  dem
Gnadenwege  nach  den  Vorschriften  über  die  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Zvllgesetze  richten,  während  in  §  47  das  Zusammenwirken  der  Behörden  verschiedener ­
  Bundesstaaten  bei  der  Untersuchllng  und  Strafvollstreckung  angeordliet
  ist.
Am  Schlüsse  des  Gesetzes  (§  48)  wird  wegen  der  Aufhebung  der
entgegenstehenden  Bestimmungen  des  Zolltarifs  und  des  Gesetzes  vom
26.  Mai  1868  Vorsorge  getroffen.
Ueber  die  rechnerische  Feststellung  der  Tabackstener,  deren  Einziehimg  und
Verrechnung  ist  in  §  25  der  Bekanntmachung  und  in  den  §§  40  und  41  der
Dienstvorschriften  Näheres  angeordnet.
Ueber  die  Kreditirung  der  Tabackgewichtstener  ist,  wie  bereits
erwähnt,  ein  besonderes  Regulativ  erlassen.'?
Schließlich  ist  noch  zu  erwähnen  ein  Bnndesrathsbeschluß  vom  21.  Mai
1885?)  durch  den  das  Entrippen  inländischen  Tabacks,  welcher  vom
1.  Juli  1885  ab  in  Theilungslager  aufgenommen  wird,  nur  mit  der
Maßgabe  gestattet  werden  darf,  daß  die  entrippten  Blätter  ^mittelbar  vom
Lager  unter  Steuerkontrole  in  das  Ausland  geführt  werden.  Nur  ausnahmsweise ­
  kann  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  unter  besondern
von  derselben  vorzuschreibenden  Kontrolen  die  Versteuerung  des  entrippten
Tabacks  zugelassen  werden,  wenn  kein  Zweifel  besteht,  daß  derselbe  nur  zu
Fabrikationszwecken  im  Jnlande  verwendet  wird.
Auf  Taback,  welcher  vor  dem  1.  Juli  1885  in  ein  Theilnngslager
aufgenommen  worden  war,  finden  vorstehende  Vorschriften  erst  vom  1.  Sept.
1886  ab  Anwendung?)
4.  Salzstencr.
Die  erste  Zollvereinsfrage,  welche  von  Seiten  der  Preußischen  Regierung
nach  Auflösung  des  Deutschen  Bundes  und  Errichtung  des  Norddeutschen
')  S.  Bundesrathsbeschlns;  v.  24.  April  1884.
Abgedr.  im  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1880  S.  468,  s.  a.  das  Nähere  in  Abschnitt  IX.
3 )  Zentralbl.  des  Reichs  1885  S.  229.
4 )  S.  die  Gründe  in  Drucks.  84  des  Bundcsraths  v.  1885.
        <pb n="125" />
        Besondere  Vorschriften.  Salzsteuer.

113

MWMWW
Iwt.  Durch  dieselbe  wurde  der  Art.  10  des  Zollvertrags  vom  10.  Mai  1865
mi  ļļcŞobr"  im  ganzen  Zollverein  der  freie  Verkehr  mit  Salz  heraedas
  ui,  Zollvcremsgebtetc  gewonnene,  als  auch  das
vom  Ausland  emgesuhrte  Salz  einer  gemeinschaftlichen  Abgabe  von  2  Tblr
Vom  Zentner  unterworfen.  2)  ^  ’
ŞŞWŞZ
-WWMWM
Ņrt.  .)  dieser  Ueberemknnft  kann  Salz  vorbehaltlich  der  nöthiqen
Slcherungsmaßregeln  gegen  Mißbrauch  abgabenfrei  verabfolgt  werden  und  zwar--à.
  Ans  Äereinsrech  nung
1.  zur  Ausfuhr  ans  dem  Zollgebiete;
2.  nach  vorheriger  Denaturirnn  g^)  unter  amtlicher  Aufsicht
a  zu  landwirthschaftlichen  Zwecken  (Mehfütternng  und  Düngung),
)  zu  gewerblichen  Zwecken  mit  Ausnahme  von  Gewerben,  welche
ÄÄ  à::",:,r  ---  &amp;gt;
ŞşşMWAMLL
auf  8 -™“ n867  °uch  in  ».zug
)  Art.  2  Abs.  2  u.  Art.  6  der  Uebereinkunft.
)  Jahrbücher  1867  S.  438.
S.  7  ff  u CU 34 IbI ‘  1867  Ş-  384;  Jahrbücher  f.  Z.  u.  V.  1867  S.  464;  Appell  a.  a.  O.
^  SIS
        <pb n="126" />
        114

v.  Au  f  s  e  s;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

B.  Auf  privative  Rechnnng  kann  Salz  abgabenfrei  verabfolgt  werden
1.  wenn  der  Nachweis  des  Salzverbrauchs  bei  den  zur  Ausfuhr  bestimmten ­
  Gegenständen  nicht  geliefert  werden  kann  (s.  A.  Ziff.  3);‘)
2.  zu  Unterstützungen  bei  Nothständen,  sowie  an  Wohlthätigkeitsanstalten; ­
  ^  ,  ,
3.  zu  Deputaten  (Salz-Naturalabgaben)  auf  deren  abgabenfreie  Verabfolgung ­
  die  Berechtigten  Anspruch  haben;
4.  zur  Nachpökelung  von  Heringen.
C.  Zur  Hälfte  auf  Vereins-  und  privative  Rechnung  kann  Salz  abgabenfrei ­
  verabfolgt  werden  zur  Pökelung  von  Heringen')  und  ähnlichen
Durch  Bundesrathsbeschluß  v.  23.  Febr.  1882»)  wurde  bestimmt,  daß  vom
1.  April  1882  an  die  auf  Grund  des  §  20  Nr.  3  des  Gesetzes  vom  12.  Okt.  1867
betr.  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz  (Bundesgesetzbl.  1867  S.  41)
auf  privative  Rechnung  freigeschriebenen  Abgabenbeträge  für  das  Einsalzen
oder  Nachpökeln  von  Heringen  oder  ähnlichen  Fischen  und  für  das,  nicht
unter  stehender  Kontrole  zum  Einsalzen  von  Gegenständen,  welche  zur
Ausfuhr  bestimmt  sind  und  ausgeführt  werden,  verwendete  Salz,
von  den  zur  Reichskasse  abzuführenden  Erträgen  der  Salzabgabe  in  Abzug
zu  bringen  sind.  Das  zur  Nachpökelung  von  Heringen  bestimmte  Salz
sei  auf'je  50  Kg.  mit  6  Liter  Heringslake  amtlich  zu  denaturiren  und
bezüglich  des,  zum  Einsalzen  der  nicht  unter  stehender  Kontrole  behandelten
und  zur  Ausfuhr  bestimmten  Gegenstände,  erforderlichen  und  verwendeten
Salzes  sollen  die  vom  Bnndesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  erlassenen  Vorschriften ­
  vom  3.  Juni  1870 4 )  Anwendung  finden.
Nach  Art.  8  sollte  die  Uebereinkunft  am  1.  Januar  1868  ms  Lebens
treten;  der  Vollzug  derselben  war  jedoch  nach  Ziff.  7  des  Schlußprot.  hierzu
an  die  bestimmte  Voraussetzung  geknüpft,  daß  zuvor  der  Fortbestand  des
Zollvereins  auf  dauernde  Grundlage  durch  Vertrag  sicher  gestellt  wäre.  Nachdem ­
  diese  Voraussetzung  durch  den  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867
erfüllt  war,  wllrde  ans  Grund  dieser  Uebereinkunft  im  Norddeutschen  Bunde
das  Gesetz  vom  12.  Okt.  1867  betr.  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz/)
nebst  der  oben  erwähnten  Verordnung  über  die  Ausführung  dieses  Gesetzes
erlassen?)  Ein  Gleiches  fand  im  Laufe  des  Jahres  1867  «in  den  anderen
Staaten  des  Vereins  statt/)  so  daß  mit  1.  Januar  1868  die  Uebereinkunft
vom  8.  Mai  1867  in  ihrem  vollen  Umfange  ins  Leben  treten  konnte.
Nach  §  2  Abs.  2  des  Gesetzes  von  1867  können  Stoffe,  ans  denen  Salz
ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  abgabenfrei  abgelassen  werden,  wenn  ein  Mißbranch ­
  nicht  zu  befürchten  ist.  Der  Bnndesrath  hat  auf  Grund  dieser  Be-5

  Okt  1876  (Zentralbl.  des  Reiches  v  1876  S.  554)  auch  Salz,  welches  für  die  zur  Berp'r
  o  v  i  a  n  t  i  r  u  n  g  der  K  r  i  e  g  s  m  a  r  i  n  e  Deutschlands  eingepökelten  und  eingesalzenen  Gegenstände
  verwendet  wurde.  .  ,  w  .
Z  Auch  in  diesem  Falle  soll  die  abgabenfreie  Ablafsung  nach  Ziff.  5  lit.  c  des  Sch  ln  vprot.
  v.  8.  Mai  1867  nur  nach  bestimmten,  gegenseitig  mitzutheilenden  Normen  geschehen.
*)  Nach  Nr.  5  lit.  b  des  ScklußprotokoUs  vom  8.  Mai  1867  soll  für  die  Hering-Pökelung
  der  den  bestehenden  Instruktionen  entsprechende  Nachweis  genügen.
3 )  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1882  S.  91.  _
4 )  Abgedr.  den  Jahrbüchern  für  Zollgesetzgebung  v.  1870  ^-  307.
6)  Bundesgesetzbl.  v.  1867  S.  41;  Appell  a.  a.  O.  L.  7  ff.
«6  Zentralblatt  1867  S.  484;  Jahrbücher  1867  S.  448.  ,  ^
7 )  In  Preußen  am  9.  August  1867,  in  Bayern  am  16.  Nov.  1867  ;  Appell  a.  a.  O.  S.  22.
        <pb n="127" />
        8*

Besondere  Vorschriften.  Talzsteuer.  115
ŞSSW
à*•  -
-«is  f4Ä«WAsas»
M
¡I  § 414  ,f. c f  Prot.,  s.  Zentralblatt  des  Reichs  1878,  S.  425.
)  Durch  Nebenprot.  vom  8.  Mai  1867
*&amp;gt;  Zentralblatt.  1867  S.  484;  Jahrbücher  1867  S.  505.
:  U*£  iS 7 ,  !  636’  3«  «»  S.  «6.
6 )  Jahrbücher  1867  Ş.  464.
        <pb n="128" />
        v.  Uufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

116
Abschnitt,  welcher  die  übrigen  Paragraphen  enthält,  von  der  Kontrole  nnd
AbfeAiglMg^  des  şşalz^  ^  ^ìe  Bestimmungen  für  die  Kontrole  und  Abfertigung') ­
  des  inländischen,  im  §  15  des  ausländischen  Salzes  enthalten.
Hiezu  bestimmt  ein  Bundesrathsbeschluß  vom  5.  Dezember  .  .)
„Die  Ermittelung  des  Nettogewichts  kann  bei  Salz  m  ©acfcit  m  ber
WKWķZEL
îara ®on  der  Ermittelung  des  Nettogewichtes  durch  Verwiegung  kann  Umgang ­
  genommen  werden,  wenn  der  Steuerpflichtige  sich  mit  einer  Tai  aver-CS
  ftSfeS.  -  =  ÄÄf  ÎÄ
ZZMWMŞ
stellen,  welche  sich  nicht  an  Salzwerksorten  befinden,  welche  à
es  wird  also"  an,  nnd  die  Worte  in  Abs,  8  „nnd  dem  Ansfert,c,m,Oan,  e
MZŞW
gefi^^rt  imb  mit  1.  186«  hi  BMfamfcU  Qefe#.»)  Sie  ci^aít  bie
sttmmungen  über  die  Denaturirung  des  zur  Viehfutterung  oder  Düngung  und
')  Bezüglich  der  Kreditirung  der  Salzsteuer  (§  12  der  Verordnung)  s.  Abschnitt  Vili
imi)  bclüRltd,  ber  denaturi  rung  beß  Saí#  (§  13  ber  Berorbmma)  f.  unten.
505;  *  P  ,  e,t  a.  a.  0.  G.  6,  R.
-&amp;gt;)  ZentraM.^l867'S.^403;  Jahrbücher  1867  S.  478;  Appelt  a.  a.  O.  g  52  ff.
w  «-dàşiu'â  »'».»«.°  e.S.ņ.
        <pb n="129" />
        I

Besondere  Vorschriften.  Salzsteuer.
des  zu  gewerblichen  Zwecken  bestimmten  und  ans  Vorrath  für  Gewerbe  aller
Art  bereiteten,  beziehungsweise  bestimmten,  Salzes.
Schon  vor  Ablauf  eines  Jahres  hatten  sich  jedoch  bei  dem  vorgeschriebenen
Verfahren  so  merklich  hervortretende  Mängel  gezeigt,  daß  die  Preußische  Regierung ­
  am  1.  August  1869  durch  einen  Antrag  den  Bundesrath  veranlaßte,
eme  Erörterung  über  das  zweckmäßigste  Verfahren  der  Salzdenatnrirnng  durch
Kommlfsarien  der,  nach  Maßgabe  der  in  Betracht  kommenden  salinarischen
Interessen,  vorzugsweise  betheiligten  Staaten  eintreten  zu  lassen.  Diese  Kommission, ­
  welche  nur  ans  Beamten  der  Steuerverwaltung  niedergesetzt  werden
sollte,  ohne  jedoch  Beamte  der  Salzwerksverwaltung  zur  Begutachtung  technischer ­
  Fragen  auszuschließen,  sollte  in  Schönebeck  oder  Staßfnrth  zusammentreten ­
  und  Vorschläge  darüber  machen,  wie  die  Denaturation  sicher  und  gleichmäßig ­
  für  das  ganze  Zollvereinsgebiet  zu  bewirken  und  aus  welche  Weise  die
Kontra  le  sowohl  bei  dem  Verkauf  ans  Salzwerken,  als  bei  dem  Handel  mit
Salz,  einschließlich  des  Psannensteines,  zu  handhaben  wäre.
.  Nachdem  der  Bundesrath  einen  dahingehenden  Beschluß  am  8.  Mai  1869
gefaßt  hatte,  trat  am  23.  August  desselben  Jahres  eine  aus  Preußischen,
Bayerischen,  Württembergischen,  Badischen,  Braunschweigischen,  Anhaltischen
und  Grvßh.  Hessischen  Steuer-  und  Salinenbeamten  verschiedener  Kategorien
gebildete  Kommission  zu  Schönebeck  zusammen,  welche  einen  sehr  ausführlichen
Beucht  über  das  Resultat  ihrer  Berathungen  an  den  Bundesrath  erstattete,
welcher  am  26.  Sept,  von  dem  Vorsitzenden  des  Bilndesrathes  zur  Beschlußsassullg
  in  Vorlage  gebracht  wurde.
Die  Beschlußfassung  des  Bnndesrathes  vom  20.  Dezember  1869  ging
dahin:
1.  Daß  eine  Kommission,  wie  die  bereits  im  Lause  des  Jahres  1869
zusammengetretene,  zu  bilden  wäre,  welche  geeigneten  Falls  unter  Zuziehung
von  Chemikern  sich  über  folgende  Fragen  zü  äußern  hätte:
a)  lvelche  Mischapparate  zur  Vermischung  des  Salzes  mit  Denaturirmitteln,
  sowie  welche  Versahrnngsweisen  hiebei  vorzuschreiben  wären
ly  ob  es  räthlich  sei,  die  Bereitung  von  Düngsalz  mit  besonderen,  von
denjenigen  für  Viehsalz  verschiedenen  Denatnrirmitteln  zuzulassen  und
eventuell,  welches  Denatnrirverfahren  hiesür  vorzuschreiben  lväre
e)  welches  Denatnrirverfahren  für  das  ans  Vvrrath  bereitete  Gewerbesalz,
  insbesondere  auch  mit  Rücksicht  auf  die  durch  Versuche  im  Großen
m  gewerblichen  Anstalten  zu  konstatirende  Anwendbarkeit  in  den  Gewerben ­
  festzusetzen  wäre,
ä)  ob  es  im  steuerlichen  Interesse  wäre,  nur  feinkörniges  Siedesalz  zur
Denaturirung  zuzulassen?
2.  Wurde  zu  untersuchen  beschlossen,  ob  die  fernere  Bereitung  von  Gewerbesalz ­
  ans  Vorrath  im  Bedürfnisse  liege  und
3.  wurde  ein  neues  Verfahren  festgesetzt,  nach  welchem  fortan  unter  Abänderung ­
  der  vorjährigen  Bestimmungen  die  Denatllrirnng  des  Vieh-  und
Gewerbesalzes  vorgenommen  werden  sollte.
Dieser  Beschluß  des  Bnndesrathes  (Ziff.  3)  wurde  sofort  im  Januar  1870
von  allen  Verelnsregierungen  zur  Darnachachtnng  bekannt  gegeben')  und  die
Vorbereitung  zur  Ausführung  der  Beschlüsse  Nr.  1  und  2  angebahnt.
')  Jahrbücher  1870  S.  286  ff.;  Zentralbl.  1870  S.  171  ff.;  Appell  a.  a.  O.  104
        <pb n="130" />
        118

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Für  die  Denaturirung  von  Viehsalz  war  durch  diesen  Bundesrathsbeschluß
angeordnet  worden,  daß:  ,,  m  .
a)  das  ans  Siedesalz  bereitete,  mit  7*  Prozent  Eisenoxyd  und  mit
1  Prozent  Pulver  aus  ilnvermischtem  Wermuthkraut,
b)  baë  mië  Steuifa^  bcTcitetc,  mit  %  1
unverniischtern  Wernulthskrantpulver,  benaturirt  werden  soll.
Da  sich  nun  herausstellte,  daß  sog.  Viehsalz-Lecksteine  aus  technischen
Gründen,  mit  Werniuthskrantpulvcr  vermischt,  nicht  herziistellen  sind,  so  wurde
nachträglich  eins  besonderen  Antrag  am  23.  Mai  1870  vom  Bundevrathe  rer
Beschluß  gefaßt,  für  die  Bereitung  von  Viehsalz-Lecksteinen  bei  Herstellung  ans
Siedesalz  7*  Prozent  Eisenoxyd  und  V*  Prozent  Holzkohlenpnlver  und  bei
^cr^eíí^mg  miß  ^  ^ro^eiit  eifenomb  imb  7^  ^oíg(o^íenpulver
  als  Denatnrirmittel  bis  auf  Weiteres  anzuordnen?)
Ferner  wurde  vorgeschrieben,  daß  die  steuerfreie  Ablassnng  des  noch  cuff
Vorrath  nach  den  Bestimmungen  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  8.  ^nli  1808
denaturirten  Vieh-  lind  Gewerbesalzes,  falls  es  nicht  nachträglich  auf  die
später  angeordnete  Weise  denatnrirt  werden  sollte,  einzustellen  sei.
Endlich  wurde  beschlossen,  daß  die  nach  dem  Bundesrathsbeschlnye  vom
20.  Dezember  1869  zu  bildende  Kommission  auch  mit  einer  nochmaligen
Prüfung  zur  Ermittelung  des  zweckmäßigsten  Verfahrens  für  die  Denatnrirnng
von  Viehsalz  zu  beauftragen  sei.  .  ,  -
Diese  Kommission,  welche  auf  den  18.  Juli  1870  nach  Schönebeck  emberufen
  worden  war,  sah  sich  dllrch  den  Ausbruch  des  Krieges  veranlaßt,
ihre  bereits  begonnenen  Berathungen  bis  auf  Weiteres  zu  vertagen  und  trat
erst  wieder  auf  Einladung  des  Reichskanzleramtes  am  11.  Marz  1872  m
Schönebeck  zusammen.  Dieselbe  war  tote  im  Jahre  1869  ans  Şteuer-  und
Salinen-Beamten  verschiedener  Staaten  zusammengesetzt  uub  legte  auch  dieses
Mal  die  Resultate  ihrer  Berathungen  in  einem  Berichte  nieder,  welcher  am
13.  April  1872  vom  Reichskanzler  dem  Bundesrathe  zur  Beschlußfassung
vorgelegt  wurde.  ^  .  1Qf70
1.  Das  Hauptresultat  des  Bnndesrathsbeschlnffes  vom  21.  Jnm  lo7«.
ist  in  neuen  Bestimmungen  betreffend  die  Besreinng  des  zu  landwirthschaftlichen
  lind  gewerblichen  Zwecken  bestimmten  Malzes  von  der  Salzabgabe
niedergelegt?)  welche  mit  1.  September  1872  ins  Leben  traten.
2.  Außerdem  wurde  beschlossen,  das  von  Natur  starr  gefärbte  und
mit  5  bis  10  Proz.  Gyps,  Thonerde,  Eisenoxyd  und  Theilen  von  Kohlenstoff
durchsetzte  Steinsalz  der  Saline  Berchtesgaden  ohne  weitere  künstliche
in  Gtiicfcn  alë  8ic^W^^cine  in  ben  916916:,,,#:
bezirken  Sberbayern,  Niederbayern,  Schwaben-N'enbnrg  und  Sberpsalz  unter
gewissen  Kontrvlen  steuerfrei  abgeben  zu  lassen?)
3.  Weiter  ging  der  Beschluß  dahin,  für  den  Verkauf  der  nach  den  seitherigen ­
  Vorschriften  denaturirten  Salzvorräthe  einen  Termin  bis
1.  Januar  1873  zu  geben,  außerdem  aber  zu  bewilligen,  daß  ungekl  e  inert  er
Pfannen  st  e  in  unter  gewissen  Kontrolen  undenatnrirt  an  einzelne  Fabrikanten
und  Landwirthe  abgegeben  werden  könne  und  endlich,  daß  für  Bestell)  alz
(im  Gegensatz  zu  dem  ans  Vorrath  denaturirten)I  im  Bedürsmßfalle  al^
0  Zentralbl.  1870  S.  173;  Jahrbücher  1870  S.  304;  Appell  a.  a.  O.  Ş.  106.
2 )  Abgedruckt  im  Zentralblatt  1872  S.  318.  ..  .  ö70  «  97 .
3 )  Abgedruckt  im  Amtsblatt  der  Bayerischen  General-Zolladmunstration  18.2  U.  -74.
4 )  S.  ß.  der  Bestimmungen  rc.
        <pb n="131" />
        Besondere  Vorschriften.  Salzsteuer.

119

ÄiÄl!*" 11,  start  Ņchà  Salzsäure,  2  Pwz,  Pinksalz,
Hieran  wurde  Folgendes  geändert:
1-  Nach  Bundesrathsbeschluß  vom  1.  Dezember  1873')  wurde  es  für
unstatthaft  erklärt,  auch  im  Falle  der  Denaturirung,  an  Darmhändler
zur  Reinigung  und  Konservirung  der  zur  Wurstsabrikativn  dienenden
Darme  ^ralz  abgabenfrei  zu  geben.
2.  Durch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  29.  April  1874  2 )  wurden  die
obersten  Landesfinanzbehörden  ermächtigt,  die  Ausstellung  von  Bescheinigungen ­
  über  die  Berechtigung  zum  Bezüge  denaturirten
-Vandelssalzes  von  Seite  der  Salzhändler  durch  die  Ortspolizeibehörden
  dann  zu  gestatten,  wenn  diese  Bescheinigung  nur  für  einzelne ­
  Fälle,  nicht  für  das  ganze  Jahr  nachgesucht  wird.  Die  Polizein
  ^'^'rden  haben  jedoch  hierüber  ein  Jahresverzeichniß  zu  führen?)
3.  Durch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  12.  November  1874*)  wurde  anae-^etroieum
  mir  6ci  ^enahlrirm^a  ^eëiemöen
Gewerbebestellsalzes  zugelassen  werde,  welches  in  den  Gewerberäumen
des  Empfängers  unter  amtlicher  Aufsicht  hergestellt  wird.
4.  Nach  dem  Bundesrathsbeschlnsse  vom  13.  November  1875°)  kann
zugelassen  werden,  daß  Bestellsalz  für  zuverlässige  Gewerbtreibende
im  Genehmigung  der  Direktivbehörde  auf  den  Salzwerken  mit  nur
1  /„  Schwefelsäure  und  l°/ 0  Wasser  denatnrirt  werde,  wenn  ein
anderes  Denatnrirnngsmittel  als  Schwefelsäure  für  das  betreffende
Gewerbe  nicht  zulässig  ist?)
6.  Nach  einem  weiteren  Beschlusse  vom  nämlichen  Tage')  darf  Kienöl
â"ŗ,^bŗstellung  desjenigen  sog.  Gewerbebestellsalzes  verwendet  werden,
welches  nt  den  Gewerberäumen  des  Entpfängers  denatnrirt  wird.
b.  Ein  Bnndesrathsbeschlnß  vom  18.  Oktober  1876«)  genehmigt  unter
Erweiterung  der  unter  lit.  c  und  e  ailfgeführteil  Beschlüsse,  '  daß  die
Denaturirung  von  Gewerbebestellsalz  mit  Petroleum,  Kienöl  oder
derienlgen  Denatllrirnngsmittel,  welche  nach  den  Bestimmungen  von
)  ausnahmsweise  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörden  verwendet ­
  werden  dürfen,  unter  der  Bedingung  auf  Salinen  zugelassen
werden,  daß  das  auf  diese  Weise  denaturine  Gewerbebestellsalz  schon
ans  der  caline  aintlich  verschlossen  und  mit  einem  von  dem  betreffen-')

  8  580  des  Prot.  Jahrbücher  f.  1873  S.  516.
)  8  226  des  Prot.
"Nd  dir  uxÄÄsyis
&amp;amp; )  8  438  des  Prot.  Abgedr.  im  Zentralbl.  des  Reiches  1875  S.  749.
)  Durch  einen  Bimdesrathsbeschlus;  vom  23.  Mai  1881  mar  Karbolsäure  rein  master-L,

«  Í  §  unzulässiges  De  nat  urirungsmittel.
')  8  440  des  Prot.  Mg  dr.  a.  a.  O.  S.  749.
Ş)  8  285  des  Prot.
9 )  S.  oben  und  pr.  Zentralbl.  1872  S.  318.
        <pb n="132" />
        120

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

den  Salzsteneramte  auszufertigenden  Transportscheine  mit  möglichst
kurzer  Gestellfrist  unter  Verschlitß  abgelassen  und  am  Bestiminnngsorte
  unter  Aufsicht  der  Steuerbehörde  in  die  Gewerberänme  gebracht
toerde.
Hiezu  wurde  burd)  einen  Bundesrathsbeschlitß  vom  7.  Juli  1885
die  Erleichterung  gewährt,  daß  am  Bestimmungsorte  auf  Antrag  des
Empfängers  die  amtliche  Revision  der  geöffneten  Kolli  in  Bezug
auf  den  Inhalt  und  die  Denatllrirnng  mittelst  des  Visitireisens
vorgenommen  werden  darf?)
7.  Durch  einen  Bnndesrathsheschluß  vom  25.  März  1878-')  wurden  die
Borschriften  wegen  der  Denaturirung  von  Salz  mit  Wermnthpulver
  geregelt  und  festgesetzt,  daß  nur  Wermnthpulver  verwendet
werden  dürfe,'  dessen  Bereitung  steueramtlich  überwacht  wurde?)
8.  In  der  Sitzung  vom  9.  März  1880  wurde  beschlossen,  daß  feines
trockenes  Seifenpnlver  nur  nach  vorgängiger  Prüfung  der  Reinheit ­
  zur  Denatllrirnng  von  Bestellsalz  verwendet  werden  dürfe  und
sind  bestimmte  Vorschriften  für  die  chemische  Untersuchung  desselben
gegeben  worden?)
9.  Durch  einen  Bnndesrathsbeschluß  vom  20.  Mai  1881»)  wurde  angeordnet, ­
  daß  den  Landwirthen,  welche  unzerkleinerten  undenatnrirten
Pfannenstein  beziehen,  die  Führung  des  vorgeschriebenen  Ko  nt  rolre
  gisters  über  Zu-  und  Abgang  desselben  erlassen  werde,  außerdem
soll  die  amtliche  Transport  be  z  eitel  nng  über  diesen  Pfannenstein ­
  wegfallen,  endlich  solle  bezüglich  der  Bestellzettel  der  Landwirthe ­
  über  diesen  Pfannenstein  das  Verfahren  in  Ziffer  20  und  21
der  Bestimmungen  über  die  Befreiung  des  zu  landwirthschaftlichen
ilnd  gewerblichen  Zwecken  bestimmten  Salzes  von  der  Salzabgabe
zur  Anwendung  kommen.  ^  .
10.  Ein  Bnndesrathsbeschluß  vom  2.  Juli  1881'')  geht  dahin,  daß  Gewerbetreibende ­
  bezw.  Salzhändler,  welche  die  in  Ziffer  15  Absatz ­
  1  der  Bestimmungen  vom  21.  Juni  1872  wegen  der  Befreiung
des  zu  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmten
Salzes  von  der  Salzabgabe  vorgeschriebene  Form  bjr  Bestellung ­
  beim  Bezüge  von  denatnrirtem  Bestellsalz  pezw.  Handclssalz
  nicht  erfüllen,  der  Bestrafnng  nach  §  15  des  Gesetzes  vom
12.  Oktober  1867,  betreffend  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz
(Bundes-Gesetzblatt  S.  41),  unterliegen.

5.  Branstcner.
Nach  Artikel  35  der  Reichsverfassung  hat  das  Reich  ausschließlich  die
Gesetzgebllng  über  die  Bestenernng  des  im  Bundesgebiete  gewonnenen  Bieres
mit  Ausnahme  von  Bayern,  Württemberg  lind  Baden,  wo  dieselbe  durch  die

von  1878  S.  223  nebst  den

y  S.  Zentralbl.  des  Reiches  1885  S.  385.
*)  §  197  des  Prot.  Abgedr.  im  Zentralbl.  des  Reiches
Bestimmungen  über  die  Herstellung  von  Wermuthpulvcr.  _  ,  iq9
®)  Die  Fabriken  sind  im  Zentralbl.  des  Reiches  von  18&amp;lt;9  S.  58,  124  und  132
bekannt  gegeben.  ^  ^
*)  §  163  des  Prot.  Abdr.  im  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1880  S.  177.
®)  S.  Zentralbl.  des  Reiches  1881  S.  231.
°)  a.  a.  O.  1881  S.  279.
        <pb n="133" />
        Besondere  Vorschriften.  Brausteuer.

121

gere#  wirb.  Sie  %eic%3Dcrf#ing  bemerk  ^egu  Weiter,
ba f  ble  Bundesstaaten  lhr  Bestreben  darauf  richten  wollen,  daß  eine  Uebereinstlmmnng
  der  Gesetzgebung  auch  hiefür  herbeigeführt  werde.  Für  Elsaßģļw
  9 i816  Ä.  %ïfLT$  £  iÄÄ  C
?7 a | in 'J  äur  Zeit  noch  nicht  die  nöthigen  Erhebungen  gemacht  sind  und
die  deßhalb  noch  als  besondere  Steuer  fortbesteht.')  Dein  Bayerischen  Stener-Mcme
  smb  wegew  #r  gage  bag  @n#  @a^^fewaüeimar^f^^e  0orbergericí,t
Osthenn  und  das  Herzogt.  Kvburgische  Amt  Königsberg  mit  besonderen  Staatsvertragen^)
  angeschlossen.
Die  Besteuerung  des  Bieres  war  bis  auf  die  neueste  Zeit  in  dem  zur
Stenergememschaft  gehörigen  Bundesgebiete  folgendermaßen  geregelt:
,..  Preussen,  wuchsen,  den  zum  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereine
gehörigen  Staaten  ilnd  Braunschweig  galten  nach  den  Bestimmungen  des  Ver-28.
  Jum  1864  die  seit  dem  Anschlüsse  dieser  Staaten  an  die
preussische  Blersteuergemeinschast  eingeführten  Preußischen  Gesetze  und  Vervi ­
  dnnngem  &amp;gt;  Nitr  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg  hatten  die  höhere
Gebietstheile  Preußens  wurden  durch  Verordnung  vom  11.  Mai  1867»)  die
sur  diese  Besteuerung  giltigen  Gesetze  und  Verordnungen  ausgedehnt  imb  dieselbe,
  b"rd,  @ e ,eļ&amp;gt;  vom  2.  August  1867")  auch  auf  das  Jahd-gebi-t  erstreckt.
L'LLZL:  ALL-iLH'  fe
-«»îaÄJH«Ä?4»ÄWr*  «*
■■
4 )  Preuß.  Ģesepsammlung  1867  Seite  881.
8 )  A.  a.  O.  1867  Seite  652.
')  A.  a.  O.  1867  Seite  1309.
        <pb n="134" />
        122

V.  Aufses;:  Die  Zotte  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

1868')  und  durch  Verordnungen  des  Bnndespräsidinms  vom  29.  Jitli  1868/)
vom  19.  Oktober  1868»)  und  vom  5.  Juni  1869')  eine  gleichmäßige  Gesetzgebung ­
  geschaffen.  In  der  zllm  damaligen  Norddeiltschen  Bunde  gehörigen
Provinz'Oberhessen  wurde  die  dortselbst  in  anderer  Weise  und  etwas  höher
veranlagte  Biersteuer  bis  ztlin  Erlaß  eines  allgemeinen  Gesetzes  belassen.
Ueber  die  subsidiarische  Haftung  des  Brauers  für  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Brailmalzstenergesetze  durch  Verwalter,  Gewerbsgehilfen  itnb  Hausgenossen
wurde  durch  das  Bnndesgesetz  vom  8.  Juli  1868  Näheres  bestimmt/)
Dieses  war  die  Lage  der  Reichsgesetzgebnng  bezüglich  der  Bierbesteuernng
bis  in  die  neueste  Zeit,  als  am  13.  Januar  1872  der  Reichskanzler  den  Entwurf ­
  eines  Gesetzes  wegen  Erhebung  der  Brallstener  im  Deutschen  Reiche
liebst  Motiven  dem  Bnndesrathe  zur  Beschlußfassung  vorlegte,  der  mit  einigen
Aenderungen  nach  erfolgter  Zllstimmnng  des  Bnndesrathes  und  des  Reichstages
  am'  31.  Mai  1872  als  Reichsgesetz  publizirt  wurde  und  mit  1.  Januar
1873  im  Deutschen  Reiche  mit  Ausschluß  von  Bayern,  Württemberg,  Baden?)
Elsaß-Lothringen?)  des  Großherzoglich  Sächsischen  Vordergerichts  Ostheim
und  des  Herzoglich  Sachsen-Kvburg-Gothaischen  Amtes  Königsbergs)  in
Kraft»)  trat.  ,  ,
Obgleich  nämlich  die  Abgabe  von  Bier,  wie  oben  näher  auseinandergesetzt
worden  ist,  innerhalb  des  früheren  Norddeutschen  Bundesgebiets  und  nach
Art.  35  bis  38  der  Reichsverfassnng  im  ganzen  Gebiete  des  Reiches  mit  Ausnahme ­
  der  genannten  Staaten  zu  den  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern
gehört,  über  welche  dem  Reiche  verfassungsmäßig  ausschließlich  die  Gesetzgebung
zusteht  und  deren  Reinertrag  von  den  Einzelstaaten  an  die  Bundeskasse  abzuführen ­
  ist,  so  fehlte  es  bisher  doch  an  einem  allgemein  giltigen  Reichsgesetze
über  diese  Besteuerung.
Das  Gesetz  vom  4.  Juli  1868'")  war  nur  für  einige,  erst  nach  der
Errichtllng  des  Norddeiltschen  Bundes  der  Steuergemeinschaft  neu  hinzugetretene
Staaten  und  Gebietstheile  erlassen  worden  und  das  Gesetz  vom  8.  Juli
1868")  hatte  sich  nur  darauf  beschränkt,  die  subsidiarische  Haftung  des
Brauerei-Unternehmers  für  Zuwiderhandlungen  seiner  Gewerbsgehilfen  allgemein
zu  regeln.  Ans  diesem  Mangel  eines  einheitlichen  Gesetzes  hatten  sich  natürlich
  in  mehrfacher  Beziehung  Uebelstände  ergeben,  deren  baldige  Beseitigung
um  so  wünschenswerther  erscheinen  mußte,  als  die  Abweichungen  der  verschiedenen ­
  Gesetze  von  einander  nicht  nur  formeller  Natur  oder  nebensächlich
waren,  sondern  in  verschiedenen  Bestenernngssystemen  (GroßberFvgthnm  Hessen)

9  Bnndesgesepbl.  1868  S.  375.
2 )  A.  a.  £&amp;gt;.  S.  465.
8 )  A.  a.  O.  S.  513.
9  A.  a.  O.  S.  241.
8 )  Bundesgesepbl.  1868  S.  403;  siehe  auch  Hirth's  „Annalen"  1868  o.  689  st.
8 )  Art.  35  Abs.  2  der  Reichsverfassung.
9  In  Elaß-Lothringen  beließ  man  wegen  Mangels  der  nöthigen  Erhebungen  die  durch
das  Französische  Gesep  v'  28.  April  1816  eingeführte  sog.  Kesselsteuer.
8 )  Rach  den  bes  anderen  Staatsverträgen  v.  25.  Januar  1831,  24.  Mai  1843,  22.  Marz
1833  Sep.-Art.  1;  vom  4.  April  1833  s«q.  Art.  3;  vom  14.  Juni  1831,  22.  März  1833
Sep.-Art.  i  und  vom  4.  April  1853  Sep.-Art.  3  mit  Bayern  in  Bezug  ans  die  Bier,teuervereinigt.

«)  Reichsgesepbl.  1872  S.  153  ss.
10 )  Bundesgesepbl.  1868  S.  375  ff.
")  Bundesgesepbl.  1868  S.  403.
        <pb n="135" />
        Besondere  Vorschriften.  Braustener.

123

ÂSfrÆSS»*  Sşà„.
OWķMMZ!
^weitet  in  der  Sitzungsperiode  1869  aus  der  Initiative  des  Reichs-11*1

şgen.  der  Malz  surro  gate  smb  folaende  Bnndesrathsbeschlnsse  erlassen:
fei  ^d  Zuckerkouleur  soll  nach  Beschluß  vom  27.  Juni
1873  )  olg  un-Dgat  migcs^cn  imb  mit  4  Dcrftnicrt  Serben.
b )  Bei  den  auf  Deklaratrvn  steuernden  Brauern,  welche  Zucker,  Svrup
oder  nicht  genannte  Malz  su  rro  g  ate  zu  dem  bereits  gekochten  Bier
ŞWņs
3 )  8  458  Ziff.  1  des  Prot.  Preuß.  Zentralbl.  1873  S.  131
        <pb n="136" />
        124

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

z.  B.  auf  dem  Kühlschiffe  rc.  zusetzen,  kann  von  der  Direktivbehörde
  eine  besondere  Fixation  gestattet  werden  oder  auch  unter
geeigneter  Kontrole  nachgelassen  werden,  innerhalb  eines  bestinnnten
Zeitabschnittes  die  auf  Lagerfässer  oder  Flaschen  zuzusetzende  Menge
von  Malzsurrogaten  im  Ganzen  voraus  zll  deklariren.
c)  Nach  Bundesrathsbeschluß  vom  22.  November  1877  )  kann  sog.
Tiemann'sches  Färbebier  amtlich  verschlosseit  und  mit  Ursprungszeugniß
  versehen  bei  der  Berwendnng  von  anderer  Bierbereitung
steuerfrei  gelassen  werden,  wenn  der  empfangende  Brauer  über  dte
Art  uitb  Weise  der  Verwendung  eine  Generaldeklaration  abgibt  und
über  Ab-  und  Zugang  Buch  führt,  auch  der  amtliche  Verschluß  nur
von  Steuerbeamten  gelöst  nub  bis  zum  völligen  Verbrauch  stets  wieder
Nach  Bnndesrathsbeschlnß  vom  12.  Dezember  187,$  soll  in  allen  Fällen,  in
welchen  die  Essigb  ereitnng  vorwiegend  aus  Branntwein  erfolgt,  ein  werterer
Zusatz  der  im  §  1  aufgeführten  Braustoffe  keine  Steilerpflicht  begründen.
Dagegen  ist  die  Steuerpflichtigkeit  des  Essigs  rrach  tz  2  des  Branitenergesetzes
  auch  in  dem  Falle  nach  einem  Bnndesrathsbeschlnsse  vom  3.  JJcat
1878 1  2 )  begründet,  wenn  aus  der  zur  Hefenbereitnng  desselben  dienenden  Malzwürze ­
  zugleich  flüssige  Hefe  (sog.  Kunsthefe)  gewonnen  wird.
2.  Die  bisher  fast  allgemein  durchgeführte  Besteuerung  nach  dem
Gewichte  des  Materials  wurde  beibehalten/')  da  sich  dieselbe  m  langiüfmqcr
  in  beut  größten  Steile  ^e^ttj^^ía^tbë  bcn#rt  ßaüe  o#
mLèn  %ttía#  m  gebet  'imb  ludí  bte^íôe  baë  @tnicrub)c(t  mt  ^,^#11
nach  seiner  Güte  in  Verbindung  mit  der  Menge  trifft.  Ev  wurde  jedoch
abweichend  von  der  früheren  Gesetzgebung  das  Nettogewicht  der  Versteuerung
zrr  Grunde  gelegt.  Während  früher  ein  Uebergewicht  von  '/ic  Zentner  bet
jeder  Malzpost  unberücksichtigt  blieb,  soll  nach  dem  treuen  Gesetz  eut  Uebergewicht ­
  unberücksichtigt  bleiben  an  der  für  ein  Gebrände  bestimmten  Gesammtmenge,
  von  welchem  die  Steuer  weniger  als  '/s  Groschen  beträgt.
Die  sog.  Kesselsteuer,  welche  im  Grvßherzogthum  Hessen  besteht,  wurde
nicht  für  empfehlenswerth  erachtet,  weil  sie  das  eigentliche  Steuerobjekt,
das  Bier,  nur  sehr  mittelbar  und  insofern  ungleichmäßig  trifft,  als  sre,  een
#^#00  an  baë  BebMittß  beö  ^1-0,(111(8  sin-  bte  ^  cqcngenbe
Menge  anlegend,  Biere  von  dern  verschiederrsten  Gehalt  und  Werth  urrt  gleich
hoher  Steller  belegt:  weil  sie  ferner  dell  Brauer  zrr  irrationellen  ^öraumeth  öden
(z.  B.  mehrmaligem  Nachfüllen,  allzudickem  Einkochen  der  Würzen  rc.)  verleitet: ­
  weil  sie  ferner  die  freie  Bewegung  des  Gewerbes  auch  lnsofetn  stört,
indent  sie  zttr  jedesmaligen  volleii  Allsnlltzllng  des  einmal  vorhandenen  Kesselranmes
  oder  zur  Beschaffung  von  Kochpfannen  von  verschiedenen  Größen  veranlaßt: ­
  und  weil  sie  endlich  zur  Berhütilng  heimlichen  Zwischenkochens  etite
lästige  lind  länger  andauernde  Kontrole  des  Brartaktes  als  die  Matertalsteuer
erfordert
3.  Im  Allgemeinen  wurde  in  dem  neuen  Gesetze  die  bisherige  Steuerform
  festgehalten,  wonach  Deklaration  tutb  Gewichtsermittlung  des  stetter  pflichtigen ­
  Materials  sich  an  den  Akt  der  Einmaischnng  anschließt,  und  nur  ans-1)

  §  401  des  Prot.,  s.  Preus;.  Zentralbl.  1877  S.  268.  Die  gleiche
genießt  Tau  z  er'sches  Färbebier  nach  Preuß.  Ministerialreskript,s.  Preutz.  Zentralbl
2)  §  284  des  Prot.,  Zentralbl.  des  Reiches  1878  Ş.  274.
3 )  §  2  des  Gesetzes  v.  1872.

Begünstigung
.  1880  e.,131.
        <pb n="137" />
        Besondere  Vorschriften.  Brausteuer.

125

lia  f)in  §  o?  ei  f  e  ist  in  §  22  des  Gesetzes  von  1H72  unter  gewissen  Bedingungen
(Ņr-  1—4)  erne  Erhebung  der  Brausteuer  von  der  Vermahlung
der  Braustoffe  zugelassen  und  zwar:
a)  für  die  Brauer  derjenigen  Orte,  wo  zllr  Zeit  nach  den  Landesgesetzen
dre  Brannralzstener  im  Anschlüsse  an  eine  örtlich  bestehende  Mahlsteuer ­
  von  dein  für  Brauzwecke  zur  Mühle  bestimmten  noch  ungeschroteten
  Malze  erhoben  wurde;
t&amp;gt;)  außerdem  aber  mir  Genehmigung  der  Direktivbehvrde  für  solche
Brauer,  welche  darauf  antragen  und  sich  den  dieserhalb  besonders
^  vorzuschreibenden  Bedingungen  unterwerfen.
In  diesen  Fällen  soll  der  Brauer  von  der  Anzeige  der  Braneinmaischungen,
  welche  außerdem  nach  §  16  des  Gesetzes  von'1872  unerläßlich  ist,
insoweit  befreit  sein,  als  er  steuerpflichtige  Stoffe  zum  Brauen  verwendet,  die
Vorher  einer  Verarbeitung  auf  Mahlwerken  unterlagen.
Selbstverständlich  sind  die  Surrogatstoffe  von  '  dieser  Vergünstigung  ausgeschlossen, ­
  insoweit  sie  sich  nicht  zur  Vermahlung  eignen?)
Nach  einem  Bundesrathsbeschlusse  vom  20.  Febr.  1875  kann  auch  ein
in,  Sinuc  M  §  1  ^  2  Der  #1,,^  statt  fa,I^^^änmf^^er
Bucher  zugelassen  werden,  und  soll  nur  eine  schriftliche  Deklaration
nach  einem  von  der  Direktivbehörde  vorzuschreibenden  Muster  bei  der  Anmelduna
nach  §  5  der  Grundsätze  zulässig  sein?)
4.  Nach  §  4  des  Gesetzes  kann  nach  Uebereinkommen  mit  der  Stenerbehvrde
  unter  den  von  derselben  festgesetzten  Bedingungen  durch  Entrichtung  einer
Abs,ndüng  sfumine  die  Versteuerung  für  einen  bestimmten  Zeitraum  erfolgen
(Fixation).  Die  näheren  Bestimmungen  hat  der  Bundesrath  in  den  Grundsätzen ­
  für  die  Fixation  der  Bransteuer  niedergelegt»)  und  hiezu  noch
folgende  Beschlüsse  gefaßt:
a)  Nach  Beschluß  vom  29.  April  1874*)  kann  versuchsweise  bis  auf
Weiteres  fixirten  Brauern  von  den  Hauptämtern  ans  Ansuchen  gestattet
werden,  Bier  an  nicht  fixirte  Brauer  abziilassen.
b)  In  der  Sitzung  v.  23.  Nov.  1876  -')  wurden  bezüglich  der  Grundsätze
sur  die  Fixation  der  Braustcner  folgende  Aenderungen  beschlossen.
Zu  I-  3.  Die  Fixationsverträge  (Muster  A)  werden  in  der  Regel
längstens  auf  Jahresdauer  abgeschlossen.  Ausnahmsweise  ist  ein
kürzerer  Zeitraum  hiefür  zulässig.
Zn  I  I.  2.  Die  Fixation  kann  sich  auf  je  5  Jahre  erstrecken.
Zu  II.  4.  zweiter  Absatz.  Die  Anträge  auf  Abschluß  von  Fixativnsverträgen
  sind  spätestens  6  Wochen  vor  dem  Zeitpunkte,  mit
welchem  die  Fixation  beginnen  soll,  vorzubringen.
0)  Durch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  21.  Inni  1878°)  wurde  folgende
Aenderung  der  Nr.  9  der  Grundsätze  über  die  Fixation  der  Branstener
  angeordnet:

')  S.  hiezu  die  vom  Bundesrathe  erlassenen  Grundsiiße  über  die  Zulassung  der  Brauer
şş^ntnchtnn^  der  Biersteucr  im  Wege  der  Bermahlungsstcuer  v.  18.  Nov.  1872.  Jahr-*)
  §  157  des  Prot.,  Preuß.  Zentralbl.  1875  S.  1875  91.
s )  S.  Jahrb.  1873  ©.  91  ff.
4 )  §  256  des  Prot.,  Preuß.  Zentralbl.  1874  ©.  163.
8 )  Ö  374  u.  375  der  Prot.,  Preuß.  Zentralbl.  1877  €.  5.
.  *).§  ?, 84  des  Prot.  Diese  Bestimmung  gilt  nach  den  Motiven  in  der  Bundesrathsdruck,chnft ­
  Nr.  86  v.  1878  nicht  beim  Ucbergange  zur  Fixation  mit  Nachversteuerung.
        <pb n="138" />
        126

v.  91  uff  efe:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

„Diejenigen  Brauer,  welche  ohne  die  Bedingung  der  Nachversteueruilg
  şixirt  sind,  haben  die  Borräthe  von  Bier  und  Würze  beim
Beginnen  der  Fixation  uitb  sobald  sie  aus  dem  Verhältnisse  der
Fixation  ohne  Nachversteuerung  zur  Einzelversteuerung  oder  zur  Vermahlungssteuer ­
  übergehen,  unaufgefordert  vollständig  anzuzeigen  itnb
sich  demnächst  einer'  amtlichen  Aufnahme  dieser  Vorräthe  zu  unterwerfen, ­
  deren  Ergebniß  ails  dem  Fixationsvertrage  unter  ihrer  Mitunterschrift ­
  amtlich  zu  vermerken  ist.  Findet  sich  zur  Zeit  des  Ueberganges
  von  dem  Fixationsverhältniß  ohne  Nachverstcuerung  zur
Einzelversteuernng  oder  Vermahlungssteuer  mehr  Bier  oder  Wiirze,
als  in  der  Fixation  übernommen  war,  vor,  so  muß  für  den  Mehrbefund ­
  die,  von  dem  Hauptamte  nach  Maßgabe  des  durchschnittlichen
Verbrauches  an  Braustoffen  zu  den  Gebränden  während  des  letzten
Fixationsjahres  festzusetzende  Steuer  entrichtet  werden  re.
tl)  Ein  Bundesrathsbeschlnß  vom  29.  Mai  1877 l )  bestimmt,  daß,  wenn
die  Aufhebung  des  Fixationsvertrages  wegen  verzögerter
Zahlung  der  Absindnngsrate  erfolgt,  neben  der  etwa  rückständigen
Steuer  auch  die  für  den  Monat,  in  welchem  der  Vertrag  erlischt,  zu
zahlende  Stenerrate  nachzuzahlen  sei.
e)  Eine  nachträgliche  Ermäßigung  der  Fixations  summe  ist
nach  Bundesrathsbeschlnß  vom  29.  Mai  1677  -)  jedenfalls  dann
unzulässig,  wenn  der  Minderverbrauch  von  Braustoffen  gegen  die
der'  Abfindung  zu  Grunde  gelegte  Menge  ausschließlich  durch  das
Thun  oder  Unterlassen  des  Betriebsinhabers  bez.  dessen  Gewerbegehilfen ­
  oder  durch  Ereignisse,  welche  im  gewöhnlichen  Lauf  der
Dinge  liegen,  herbeigeführt  wurde.
5.  Bezüglich  des  steuerfreien  Haustrunkes  enthält  das  Gesetz  von
1872  in  §  5  einige  früher  nicht  vorhandene  Bestimmungen:
a)  daß  nämlich  jedes  Ablassen  des  Haustrnnkes  an  nicht  zum  Haushalte
gehörige  Personen  gegen  Entgelt  untersagt  ist;
b)  daß  Bierverkäufer  ans  die  Bewilligung  des  freien  Hanstrunkes
keinen  Anspruch  haben,  und
c)  daß  bei  wiederholter  Verletzung  der  vorgeschriebenen  Bedingungen»)
dem  Schuldigen  diese  Befngniß  nach  bcm  Ermessen  der  Steuerbehörde
auf  bestimmte  Zeit,  oder  fiir  immer  elüzvgen  werden  fituii.
6.  Die  vom  Bundesrathe  zu  §  6  des  Gesetzes  erlassenen  Borschnften  über
die  Rückvergütung  der  Branstener  bei  der  Ausfuhr  von  BlerZ
haben  durch  einen  Bundesrathsbeschlnß  vom  17.  März  1874»)  insofern  eine
Aenderung  erfahren,  als  die  in  den  §§  8  und  9  dieser  Borschnften  angeordnete
Bescheinigung  der  wirklich  erfolgten  Ausfuhr  und  die  Vorführung  des  Bieres
beim  Allsgangsamte  in  den  Fällen  des  §  9  nicht  mehr  erforderlich  ist  unb
daß  die  durch  §  8  Absatz  2  vorgeschriebene  Empfangsbescheinigung,  welche
sich  auch  ans  die  Unverletztheit  des  Verschlusses  zu  erstrecken  hat,  genüge,

»)  §  295  des  Prot..  Preufe.  Zeutralbl.  1877  S.  185  u.  237  u.  271  wegen  Versteuerung
der  Mehrvorröthe  au  Bier  und  Würze  bei  Lösung  des  Fixatiousvertrags.
*)  §  295  des  Prot.
8 )  §  5  Abs.  lu.  2.  ^  .  4  r . ? ,
4 )  Vom  18.  Rov.  1872  abgedruckt  in  den  Jahrbüchern  1873  S&amp;gt;  106  und  preugilchen
Zentralblatt  1872  423.
-&amp;gt;)  8  170  des  Prot.
        <pb n="139" />
        Besondere  Vorschriften.  Brausteuer.

127

RÄàşiâZLmÄg  und  ĶÄļ  L-u  Bayerns,  nach
-on  dem  Gesetze  von  1868  fehlte  die  Bestimmung  über  die  Erstatt  un  a
;.!^. eiie J  î"  den  Fällen,  wenn  die  Braustoffe  nach  der  Anmeldung,
Holcl;  vor  der  Emmaischung  zu  Grunde  gegangen  waren,  oder  sonst
wegen  unvorhergesehener  Hindernisse  die  deklarirte  Bierbereitung  unmöq-^
  geworben  wr.  %ir  W
D ' 0m  TO"P e ¿ em ^ er  P 33  enthielt  in  §  30  eine  ähnliche  Bestimmung,  wonach
eme  Rückerstattung  der  erlegten  Gefälle  dann  stattfinden  kann,  wenn  das  Bier
im  Brau  hause  und  so  lange  es  sich  noch  auf  dem  Bottiche  befindet,  ohne  Verschulden ­
  des  Brauers  so  völlig  verdorben  ist,  daß  es  als  ungenießbar  und
allch  zii  anderen  Zwecken  unbrauchbar  betrachtet  unb  weggelassen  werden  muß.
s  -  pşş  Ungleichheit  m  der  Gesetzgebung  ist  durch  eine  Bestimmung  in  §  7
to'tÍPs"  s ÖOn -  18 rc L -  Ländert  und  es  samt  hienach  mit  Genehmigung  der
^wektwbehvrde  eme  Erstattung  der  Steuer  dann  stattfinden,  wenn  der  Anspruch
aus  solche  binnen  24  Stunden  nach  der  deklarirten  Einmaischungszeit  bei  der
Hebestelle  angemeldet  worden  ist,  daß  *  *
a)  entweder  die  zur  Einmaischung  bestimmten  Braustoffe  vor  der  beabsichtigten ­
  Verwendung  durch  Zufall  vernichtet  oder  der  Art  beschädigt
worden  sind,  daß  ihre  Verwendung  zur  Bierbereitung  nicht  möglich
ist,  oder  J  ’
b)  sonst  aus  Anlaß  unvorhergesehener  Hindernisse  die  deklarirte  Bierbereltung
  nicht  stattfinden  konnte.
u.  sS"  üo,„  21.  1873  ')  ^»1^)6^  Nc  Werften
^"desfinanzbehördeu  ui  Fällen,  in  welchen  überwiegende  Gründe  der
ÄI  'L.l  t  fur  den  Nachlaß  einer  nach  dem  Wortlaute  des  Brausteuergesetzes
geschuldeten  Abgabe  sprechen,  den  Erlaß  oder  die  Erstattung  der  Steuer-ŞKMBLÄLM

Rach  Bundesrathsbeschluß  vom  2.  November  187«-,  soll  für  „mae-,chlaļ,ei,es
  Bier  ein  Erlaß  der  Steuer  auf  gemeinschaftliche  Rechi»,na  nicht
zulässig  seni.  D  ’
w  P.  Die  Vorschriften  in  §  9  des  Gesetzes  von  1872  weichen  insofern  von
der  früheren  Gesetzgebung  ab,  als  ein  Termin  von  mindestens  acht
Bällen  vor  Anfang  des  Betriebes  zur  Anmeldunq  der  Brauereiräume
und  Gefäße  festgesetzt  ist  und  als  diese  Anmeldung  zum  Zwecke  einer  wirksameren ­
  Kontrole  des  Blerzuges,  welche  sich  bisher  nur  auf  die  unsichere  Vermessung
  des  Bieres  auf  dem  Kühlschiffe  beschränken  mußte,  auch  auf  die  für
wurde  hrung  des  Bieres  bestimmten  Gefäße  und  Räume  ausgedehnt
9  Die  Bestimmungen  in  §  11  des  Gesetzes  von  1872  über  die  Vermessung
  Bezeichnung  und  Verschluß  der  Gefäße  waren  früher
nicht  in  dem  Gesetze,  wohl  aber  in  den  Regulativen  hiezu  im  Wesentlichen
übereinstimmend  vorhanden  und  wirrden  nilmnehr  in  das  Gesetz  übernommen
und  auf  die  Gahrungsgefäße  ausgedehnt.

0  8  618  des  Prot.  pr.  Zentralblatt  1874  S.  70.
*)  8  330  des  Prot.
        <pb n="140" />
        128

v.  Aufseß:  Die  Zälle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

10.  In  §  12  des  Gesetzes  von  1872  ist  die  Bestimmung  neu,  daß  der
Aufstellungsort  der  Waage  im  Einvernehmen  mit  der  Steuerbehörde
zu  bestimmen  ist.  ,  ,  ^
11.  Durch  die  Bestimmungen  in  §  13  Abs.  2  und  4  und  §  14  des  Gesetzes ­
  von  1872  sind  die  nothwendigen  Kontrvlen  für  die  Malzsurrogate ­
  angeordnet,  welche  in  der  Aufbewahrung  derselben  in  gesonderten ­
  Räumen  und  in  geeigneter  Buchführung  über  solche  zu  bestehen ­
  haben?)  t  m  L&amp;lt;
12.  Neu  ist  ferner  die  Bestimmung  des  Abs.  3,  wonach  der  Vorrath  an
Malzschrvt,  sobald  die  Brau-Einmaischungen  angemeldet  sind,  die  längstens
für  den  folgenden  Tag  deklarirte  Menge  nicht  übersteigen  darf.
13.  In  §  16  des  Gesetzes  von  1872  ist  die  Bestimmung  neu,  daß  in
der  Brauanzeige  auch  anzugeben  ist,  wie  viel  Bier  ans  dem  angegebenen
Braumaterial  gezogen  werden  soll.
14.  Die  Bestimmungen  in  §  18  des  Gesetzes  von  1872  sind  durch  die
Zulassung  der  Malzsnrrogate  zu  Brauzwecken  veranlaßt  und  machen  deren
Gebrauch  von  der  Einreichung  einer  Besch  rei  bring  des,  bis  zur  abändernden ­
  Erklärung  innezuhaltenden,  Verwendungsverfahrens,  mit
näherer  Angabe  desjenigen  Aktes  im  Laufe  des  Brauprozesses,  bei  welchem
die  Verwendung  der  Surrogate  stattfinden  soll,  abhängig;  außerdem  beschränken
sie  der  Regel  nach  die  Frist  für  Verwendung  der  Zuckerstoffe  ans
die  Zeit  von  dem  Beginn  der  ersten  Einmaischung  bis  zur  Beerrdrgrrng  des
Würzekochens,  verbieten  also  deren  Zusetzung  während  der  Abkühlungs-  unb
Gährnngsperivde.
15.  Bemerkenswerth  sind  in  §  19  des  Gesetzes  von  1872  dre  neuen
Bestimmungen  des  Abs.  2  und  3,  wonach  Ausnahmen  von  der  gesetzlichen
E  in  mai  sch  un  gs  zeit  nach  Bedürfniß  bewilligt  werden  können  und  bei  kontinuirlichem
  Betriebe  nicht  versagt  werden  dürfen;  ferner  daß  als  Schluß
der  Einmaischung  der  Zeitpunkt  gilt,  mit  welchem  das  Ablassender  Würze
zum  Zwecke  des  Kochens  begonnen  wird.
16.  Die  Bestimmung  in  Absatz  4  §  20  des  Gesetzes  von  1872,  wonach
die  Malzsurrvgate  nicht  früher  als  mit  Beginn  desjenigen  Abschnittes
der  Bierbereitung,'bei  welchem  deklarationsmäßig  ihre  Verwendung  stattfinden
soll,  und  in  nicht  größerer  Menge  als  der  für  das  betreffende  Gebrände  versteuerten ­
  Menge  in  die  Branstätte  gebracht  werden  sollen,  häncst  mit  der  nothwendigen ­
  Kontrole  dieser  Stoffe  zusammen.  ,
17  Der  zweite  Absatz  des  §  20  enthält  eine  schon  bisher  un  Verwaltungswege ­
  gehandhabte,  für  Fälle  mehrerer  Einmaisch  un  g  en  an  demselben'Tage ­
  praktisch  bewährte  Maßregel.
18.  Die  Bestimmung  in  Absatz  2  des  §  23  des  Gesetzes  von  1872  \)t
insofern  neu,  als  sie  die  Revisionsbefugniß  der  Beamten  auch  auf  die
an  die  Brauerei  anstoßenden  und  mit  derselben  in  Verbindung  stehenden  Räumlichkeiten ­
  und  im  Falle  der  Steuererhebung  von  der  Vermahlung  der  Braustoffe ­
  auch  auf  die  zu  diesem  Zwecke  dienenden  Räume  ausdehnt.
19.  In  der  Bestinunung  des  letzten  Absatzes  in  §  23  des  Gesetzes  von
1872  wird  keine  materiell  neue  Anforderung  an  den  Brauer  gestellt,  wenn  ihm
verboten  wird,  innerhalb  der,  der  Revision  unterliegenden,  Räume  keine  Ein-')

  Zu  §  13  Abs.  3  des  Gesetzes  s.  das  Nähere  im  Pr.  Zentralblatt  1875  S.  167  u.  a.
        <pb n="141" />
        9

Besondere  Vorschriften.  Brausteuer.  ¡gg
ķķ'à^:.-KLL^'r.r
w
FM-MMŅ
jssssi
)  Abs.  2  §  20  des  Gesetzes  von  1868.
)  §  27  des  Gesetzes  von  1868
*)  §  26  a.  a.  O.
¡1  I 3 «  ofo?«  Ņsatz  1  des  Gesetzes  von  1872.
-  8  06  VIb|.  2  1  c.
        <pb n="142" />
        130

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
g)  Neu  ist  ferner  die  Bestimmung  in  §  34,  wonach  die  Straferhöhung ­
  wegen  Rückfalls  dann  ausgeschlossen  sein  soll,  wenn
seil'  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der  letzten  Strafen  bis  zur
Begehung  der  neuen  Defraudation  3  Jahre  verflossen  sind.
h)  In'  den  §§  35  und  36  sind  die  Bestimmungen  über  die  Ordnungsstrafen ­
  näher  aufgeführt,  welche  in  der  Regel  bis  zu  50  Thlr.,  in
7  Fällen  aber  nicht  unter  5  Thlr.  iinb  bei  Wiederholungen  nicht
unter  10  Thlr.  erkannt  werden  dürfen.  Die  Uebertretnng  einzelner
für  die  Sicherung  der  Steuer  besonders  wichtiger  Vorschriften  kann
in  dem  Falle  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  200  Thlr.  belegt
werden,  wenn  Brauer,  welche  die  Brausteuer  ails  Grilnd  besonderer
Bewilligung  als  Mahlsteuer  entrichten,  die  ihnen  itach  8  22,  Ziffer  II
Nr.  4,  '  von  der  Verwaltungsbehörde  auferlegten  Pflichten  verletzen.
Von  wesentlicher  Bedeutilng  find  die  Bestimmnngcn  in  §  36,  wonach
zwei  besondere  Fälle  fiir  Ordnnngsstrafen  festgestellt  werden:  nicht
erwiesene  Bestechung  eines  Beamten  ititi)  nicht  erwiesene  Widersetzlichkeit ­
  gegen  einen  solchen.
i)  In  den  §  38  des  Gesetzes  von  1872  sind  die  wesentlichen  Bestimmungen ­
  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868,  betreffend  die  subsidiarische
Haftung  des  Brauunternehmers  für  Zuwiderhandlungen  durch  Verwalter ­
  re.  aufgenommen.
k)  Reu  sind  die  Bestimmilngen  in  §  39  des  Gesetzes  von  1872  über
die  Umwandlung  der  Geld-  und  Freiheitsstrafen.
l)  Neu  ist  ferner  die  ausdrückliche  Bestinlimlng  in  §  40  des  Gesetzes
van  1872,  daß  Strafverfolgung  von  Defraudationen  in  drei  Jahren
und  wegen  Zuwiderhandlnngen,  welche  mit  Ordnungsstrafe  belegt
sind,  in  einem  Jahre  verjähren.  Ferner  daß  der  Anspruch  auf  Nachzahlung ­
  der  Gefälle  in  3  Jahren  erlischt?)

9  Neben  der  Defraudationsstrafe  kann  auf  Ordnungsstrafe  erkannt  werden.  (S.  Preuß.
Zentralblatt  1876^S.^178.X^  ^  Kgl.  Preuß.  Obertribunals  vom  15.  Mai  1876  (abgebe,
im  Preuß.  Zentralblatt  1876  S.  234  ff.)  ist  strafbar,  die  Abweichung  der  zu  einem  Gebräu
M  **  — r ...
Rentmlblatt  1876  G.  235  ff.)  Gilbet  bic  bon  beni  nací)  §16  bcë
Gesetzes  über  einen  beabsichtigten  Brauakt  erstattete  schriftliche  Brau  anzeige  nachdem  sie
bei  der  Steuerbehörde  eingereicht,  seitens  derselben  festgestellt  und  mit  dem  Quittungsvorwe.se
der  Hebebeamten  versehen  ist.  in  Betreff  des  ganzen  Inhaltes,  insbesondere  auch  m  Betreff
der  darin  enthaltenen  Deklaration  des  Bierzuges,  eine  öffentliche  Urkunde.
Eine  sodann  in  rechtswidriger  Absicht  zum  Zwecke  der  Täuschung  der  Behörde  einseitig
vorgenommene  Abänderung  desselben,  speziell  der  Deklaration  des  Bierzuges,  fällt  unter  den
daß  "der  SteuerpflichNge  "tue  verfälschte  Brauanzeige  zur  Einsicht  des  revidircnden
  Steuerbeamten  bereit  hält,  kann  ohne  Rechtsirrthum  ein  Gebrauchmachcn  von  derselben
gesunder^  wcrden.^ìîņģ  ^  bem  deklarirten  Bierbezuge  um  mehr  als  10°/«  bildet  neben  der
Fälschung  der  Deklaration  eine  besonders  zu  ahndende  Ordnungswidrigkeit.  ,
Hat  der  Steuerpflichtige  die  beabsichtigte  Abänderung  des  deklarirten  Bielzuges  zwar
noch  angemeldet,  aber  zu  spät  und  wird  deßhalb  diese  Anmeldung  nicht  berücksichtigt,  er  vielmehr ­
  wegen  der  Abweichung  vom  ursprünglich  deklarirten  Bierzuge  beitraN,  to  kann  er  nicht
noch  daneben,  wegen  nicht  rechtzeitiger  Anmeldung  der  Abänderung.  bestraft  werden.
        <pb n="143" />
        9*

Besondere  Vorschriften.  Braustener.

131

23  Nach  §  43  des  Gesetzes  hat  der  Bimdesrath  die  zur  Aus  führ  una
desselben  erforderlichen  Bestimmungen^)  zu  erlassen.
Beilagen  Ausführungsbestimmungen  vom  18.  November  1872  enthalten  als
a)  die  Grundsätze  für  die  Fixation  der  Brausteuer
b)  die  Vorschriften  für  die  Rückvergütung  der  Brausteuer  bei
der  Ausfuhr  vou  Bier,  und
c)  die  Grundsätze  über  die  Zulassung  der  Brauer  zur  Entrichtung  der
Steuer  un  Wege  der  Vermahlungssteuer?)
24.  Schließlich  erscheint  es  bemerkenswerth,  daß  nach  §  44  Abs.  2  des
©cfcfje»  von  1872  in  den  Herzogthümern  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Co^burg-Gotha
  und  dem  Fürstenthum  Reuß  ältereLinie  bis  zum
1.  Zannar  1876  von  dem  Zentner  Malzschrot  derjenige  Betrag  erhoben  werden
ears,  um  welchen  die  dort  zur  Zeit  gesetzlich  bestehende  Brausteuer  vom  Malzschrot ­
  den  Satz  von  20  Sgr.  pro  Zentner  übersteigt.
nú  ^  ^es  Gesetzes  von  1872  wurde  durch  ein  Gesetz  vom
26.  Dezember  187o=)  abgeändert  und  lautet  nunmehr  folgendermaßen-„In
  den  Herzogthümern  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburq-Gotha,
  sowie  rn  dem  Fürstenthnm  Reuß  ältere  Linie  darf  von  dem
Zentner  Malzschrvt  derjenige  Betrag,  um  welchen  die  dort  zur  Reit
gesetzlich  bestehende  Brausteuer  von  Malzschrot  den  Satz  von  2  Mark
3-  Nach  einem  Erkenntniß  des  Kgl.  Preuß.  Obertribunals  v.  22.  Nov.  1876  (Preuß.
Zentralblatt  1877  S.  245)  finden  die  Vorschriften  des  §  13  Abs.  4  und  §  29  Nr.  2  des
^ìĢķyeiehes  "ber  die  Aufbewahrung  von  nicht  zur  Bierbcreitung  bestimmten
Braustoffen  auch  dann  Anwendnng,  wenn  der  Brauer  mit  der  Steuerbehörde  einen
Fixationsvertrag  über  die  Braustener  abgeschlossen  hatr.r
  'oegen  Ņ/  î  ru  g  s  bestrafter  Brauer  ist  mit  einer  Defraudations,  oder  Ordnungsu
  "föTiÄi?  ®“ ffc,,o,e  bci  Ņ°'Şâ-nch.s
5.  Wege,,  der  Strafbarkeit  der  Aufbewahrung  von  Braustoffen  der  in  §  1  unter
Wr.  5—7  des  Gefepes  genannten  Malzsurrogate  austerhalb  der  bei  der  Steuerbehörde
angezeigten  Orte  sind  zwei  Preußische  Obertribnnalerkenntnisse  vom  8.  Febr  und  25  Cft
1877  ergangen,  welche  im  Preust.  Zentralblatt  für  1877  S.  269  und  1878  S  280  abaedruckt
  stud.  "
6  Nach  einem  Erkenntniß  des  Preust.  Obertribuuals  vom  11.  Avril  1878  (Preust
Zentralblatt  1879  S.  170)  trifft  den  Vorstand  der  Brauerei  die  Ordnungsstrafe  wegen  E  inmaischung
  zu  einer  andern  als  der  angezeigten  Stunde,  'auch  wenn  derselbe
be,  der  Elnmaischung  nicht  zugegen  war.
Die  geschürfte  Ordnungsstrafe  des  §  35  Abs.  2  Nr.  3  des  Gesetzes  tritt  aber  nur  dann
ei«'  che,'"  h""  die  angezeigte  Vormittagsstunde,  während  der  Nachinittagsstunden  eingemaifcht
  wird,  oder  umgekehrt.
7-  Da  das  Bransteuergesetz  von  1872  unter  Bereitung  von  Bier  jede  gewerbliche  Herstellnng
  eines  Getränkes  versteht,  welches  in  der  Brauerei  unter  Verwendung  der  in  8  1
(1^1(0,1001  Stoße  hergestellt  wird,  so  ist  es  hiebei  unerheblich,  ob  das  betreffende,  hier  Coseni
(Nachbier)  bezeichnete  Getränke  auf  k  a  l  t  em  W  e  g  e  und  mittels  Ş  e  l  b  st  q  ä  h  r  u  n  q  und
ob  dasfclbe  vom  Brauer  zum  Zwecke  des  Verkaufs  oder  für  seine  Dieustlcute  bestimmt  ist
(Reichsger.  Erkenntniß  vom  19.  Dezember  1884,  preust.  Zentralblatt  1885  @91)
)  Siehe  die  Beilage  Nr.  25  des  Zentralblatts  von  1872,  @.  364.
v  oí  beschlossen  in  der  Bundesrathssitzung  vom  18.  Nov.  1872  (§  464).  Abgedr.  in
den  Jahrbüchern  von  1873  S.  66.  S.  a.  die  Erläuterungen  im  Pr.  Zcntralblatt  1875  S  131
)  Reichsgesetzblatt  von  1875  @.  377.  Das  Gesetz  trat  mit  1.  Januar  1876  in  Kraft.'
        <pb n="144" />
        132

L l).  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

vom  Zentner  übersteigt  bis  zum  1.  Januar  1877')  jedoch  nllr  insoweit, ­
  als  die  Steuersätze  dieses  Gesetzes  keine  Veränderung  erleiden,
auf  privative  Rechnung  dieser  Staaten  forterhoben  werden.
25.  Endlich  ist  bestimmt,  daß  hinsichtlich  der  Abgabenerhebung  von  Bier,
Essig  und  Malz  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen  die  Bestimmungen
  in  Art.  5  tz  7  des  Zollvertrages  vom  8.  Juli  1867  in  Kraft
bleiben.'  Diese  Bestimmung  trat  jedoch  durch  das  Reichsgesetz  vom
27.  mi  1885  ant  28.  mi  1885  außer  ^aft.')
Im  Jahre  1875  tuurbe  dem  Reichstage  ein  Gesetzentwilrf  betreffend  bte
Erhöhung  der  bestehenden  Brallstener  auf  die  doppelten  in  §  1  des  Gesetzes ­
  vom  31.  Mai  1872  bestimmten  Sätze  vorgelegt,  fand  aber  keine  Zustimmung. ­

Dasselbe  Schicksal  hatte  ein  gleicher  Gesetzentwurf,  welcher  im  Jahre
1879  beim  Reichstage  in  Vorlage  gebracht  wurde,  und  ein,  die  bisherige
Besteuerllngsweise  nach  Art  der  bayerischen  Gesetzgebllng  umändernder  Gesetzentwurf, ­
  der  zu  gleicher  Zeit  dem  Reichstage  vorgelegt  wltrde.  Nach  letzterem
foííteu  die  Surrogate  verboten  werden  und  nur  das  Malz,  das  zu  Bier-  und
Essigbereitnng  bestimmt  ist,  der  Brallstener  unterliegen  und  zwar  im  Falle  des
Malzbrnches  innerhalb  der  Brallsteuergemeinschaft  mit  der  Einbringung  in  die
Mühlenräume  und  im  Falle  der  Einfuhr  gebrochenen  Malzes  mit  der  Ueberschreitung
  der  Grenze.
Derselbe  Gesetzentwurf  winde  mit  einigen  Modifikationen  im  Frühjahre
1880  dem  Reichstage  von  der  Reichsregiernng  wiederholt  zur  Genehmigung
vorgelegt,  gelangte  aber  ebensowenig  zur  Annahme?)  wie  ein  im  Jahre  1881
vorgelegter  Entwurf?)
6.  Branntweinsteuer.
Bei  der  Besprechung  der  Bestimmungen,  welche  für  die  Erhebung  und
Kontrole  der  Branntweinsteuer  im  Deutschen  Reiche  in  Giltigkeit  sind,  erscheint
es  deßhalb  von  besonderem  Werthe,  die  Entwickelung  der  bezüglichen  Preußischen
Gesetzgebung i)  *  *  *  5 )  zu  erörtern,  weil  aus  ihr  einerseits  die  jetzt  gütige  Reichsgesetzgebung ­
  hervorgegangen  ist,  rmd  weil  andererseits  dieselbe  im  größten
Theile  der  Brallntweinstenergemeinschaft  maßgebeild  erscheillt.
Bis  zum  Jahre  1810  war  die  Branntweinbereitung  in  Preußen  nur  in
den  Städten?)  nicht  auf  dem  flachen  Lande,  besteuert.  Der  Branntwein  durfte
in  die  Städte  nur  gegen  eine  Eingangssteller  eingeführt  werden  mld  mußte
alls  dem  Lande  zu  festgesetzten  Preisen  (den  Taxell  der  nächsten  Stadt)  verkauft ­
  werden.  Das  Edikt  vom  28.  Oktober  1810  stellte  Stadt  und  Land  in
Bezug  ans  die  Besteuerllng  des  Braniltweins  gleich  rmd  hob  die  Eingangsabgabe ­
  für  die  Städte  auf.  Durch  das  beigefügte  Reglement  vom  nämlichen

i)  Wurde  bis  31.  Mürz  1878  verlängert  durch  Reichsgesetz  v.  23.  Dez.  1876  (Reichsgesetzblatt ­
  1876  S.  237).
*)  Siehe  Reichsgefetzblatt  1885  S-  109.
*)  Ueber  die  Bierbesteuerung  in  Deutschland  gibt  ein  Aufsatz  des  ehemaligen  Mecklenburgischen ­
  Oberzollrathes  Boccius  in  den  Hirth'schen  „Annalen"  von  1876  S.  52
interessante  Aufschlüsse.
0  S.  das  Nähere  in  Hirth's  Annalen  1881  S.  338.  -,
°)  Förster,  Praktische  Anleitung  zur  Kenntnis;  der  Gesetzgebung  über  die  Besteuerung
des  Branntweins.  Berlin  1830.  W.  Dittmar,  „Handbuch  über  die  Preus;.  Branntweinsteuer", ­
  Posen  1865.
•)  1  Groschen  2  Pfennige  (alte  Währung)  vom  Quart.
        <pb n="145" />
        Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer,  ^33

WsfxrMNVZSLW
Sístiimnung,  daß  der  Brenner  das  Getreide  nach  Scheffeln  zur  Mühle  anzu-MMTMMZ

boten,  sich  untereinander  Schrot  oder  Mehl  zu  verkaufen
„  D'î  Besteuern,&amp;gt;gsart  führte  bald  zu  Klagen  besonders  von  Seite  der
Landbevölkerung,  und  hatte  große  Sch,vterigkeiteu  bezüglich  der  Kontrole,  Das
WWMZWZ
stlhlgkelt  der  Blasen  durch  sachverständige  Kommissarien  ermittelt  und  diese
gestattet  r0  0er  üen ^ Un ^  abgeschafft  und  der  Gebrauch  der  Handmühlen  wieder
r«3SFS  ÏÊS  Ä“ 1 *""  «
-  fsa  frfssirs‘ris  %  säl.
  wurde  als  Regel  angenommen,  daß  der  in  24  Stunden  encuate
“ÌErt  Hs  Şasàhatt  str  ş^4  ITunku'mU  "is  Pf,  'alte/WAMng'
«-.i. 1 .*:,fis - ;  sä«.:;  -  ž  -&amp;gt;—  -
Gegen  diese  Gesetzgebung  von  1819  entstanden  ebenfalls  bald  Klagen
und  em  Theil  der  Steuerpflichtigen  wußte  der  Besteuernngsweise  die  vortheilhìiften
  Selten  zum  Nachtheil  des  Aerars  abzugewinnen.  Da  nämlich  die
Berechnung  der  Steuer  nach  der  Zeit  des  Betriebes  der  Blase  stattfand  und

*)  Prcusj.  Gesetzsamml.  v.  1810  S.  40  fs.
        <pb n="146" />
        134

D.  A  U  s  se  s;  :  Die  Zölle  und  «Steuern  des  Deutschen  Reiches.

nach  dem  Branntweingewinne  während  dieser  Zeit  mittelst  eines  gewissen
Blaseninhalts,  so  richtete  man  Blasen  mit  flachen  Böden  ein,  um  so  in  kürzerer ­
  Zeit  als  ailßerdem  die  Maische  abschwehlen  zu  können.  Außerdem
maischte  man  dicker  nub  konnte  besonders  mit  Dampfapparaten  einen  bestimmten
Spiritnsertrag  von  einem  geringeren  Blasenraum  hervorbringen.
Alles  dieses  führte  gu  einem  anderen  Besteuerungsmodus,  der  noch
Geltung  hat,  zu  der  Besteuerung  des  Bottich-  oder  Maischraumes.
Da  man  nämlich  annahm,  daß  der  Brenner,  wenn  er  zu  dünn  einmaischt,
Ausbeute  verliert  lmd  dasselbe  der  Fall  ist,  wenn  er  zu  dick  einmaischt,  weil
sich  die  Maische  nicht  gehörig  entwickeln  kann,  so  wurde  durch  ein,  später
mittels  Kabinetsordre  voill  20.  Juni  1822  mit  gesetzlicher  Kraft  ausgestattetes,
Ministerialregnlativ  vom  1.  Dezember  1820  angeordnet,  daß  für  die  jedesmalige ­
  Bemaischung  von  20  Quart  Bottichraum  eine  Steuer  von  1  Groschen
alter  (1  Sgr.  3  Pf.  neuer)  Währung  zu  entrichten  ist.  Es  war  hiebei  m
Rechnung  gezogen  worden,  daß  der  Brenner  den  Bottich  niemals  bis  an
den  obersten  Rand  bemaischen  darf,  vielmehr  für  die  Gährung  der  Maische  ein
Steigeraum  von  einem  Achtel  des  ganzen  Bottichs  zu  belassen  ist.  Da  nur
der  Bottichraum  nach  Abzug  dieses  Steigeranmes  zur  Versteuerung  gezogen
war,  so  waren  eigentlich  22 ö / 7  Quart  Bottichranm  (nicht  20)  mit  der  bezeichneten ­
  Steuer  belegt.
Auch  diese  gesetzlichen  Bestimmungen  befriedigten  nicht  lange;  denn  cm
Theil  der  Brenner  lenite  bald  durch  Bereitung  von  guter  Hefe  dicker  maischen
und  so  an  der  Steuer  des  Maischraumes  sparen,  aiidererseits  war  es  aber
den  Meinen  ländlichen  Brennereien  nicht  möglich,  mit  den  besser  eingerichteten
Brennereien  gleichen  Schritt  zu  halten.
Die  Folge  hiervon  war,  daß  durch  eine  Kabiuetsordre  vom  10  Januar
1824  die  Brennereien  in  zwei  Klassen  getheilt  wurden,  von  denen  die  ländlichen, ­
  d.  h.  diejenigen,  welche  nur  vom  1.  November  bis  1  Mai  int  Gange
sind,  nur  selbst  gewonnene  Erzeugnisse  brennen  und  an  einem  Tage  nicht  mehr
als  900  Quart  maischen,  16  Pf.,  die  übrigen  aber  1  Sgr.  6  Pf.  Steuer  für
20  Quart  Maischraum  entrichten  sollten.
Ferner  ist  in  der  erwähnten  Kabinetsordre  die  Bestimmung  getroffen,
daß  für  die  Branntweinbereitung  alls  andern  als  mehligell  Substanzen  statt
des  Blasenzinses  eine  gleichmäßige  Steuer  von  der  zu  bearbeitenden  Substanz
nach  deren  Quantität  festzusetzen  nnb  zu  erheben  sei,  wozu  der  Finanzmlnlster
die  erforderlichen  Einleitungell  zu  treffen  habe.
Hiernach  wurde  vom  Finauzminister  das  Regulativ  zm  Hebung  und
Kontrvle  der  Steuer  von  der  Brauntlveillsabrikation  ans  C  ,  Beeren,  Wem
und  Abfällen  vom  21.  August  1825  erlassen.  .
Dieses  war  der  Stand  der  Gesetzgebung  für  die  Branntwemsteuer,  als
Preußen  im  Jahre  1833  zur  Bildung  des  Zollvereins  schritt  und  am  22.
März  1833  den  Zollvereinigungsvertrag  mit  Bayern  und  Württemberg  uilterzeichnete,
  worin  eine  gemeinschaftliche  und  übereinstimmende  Besteuerung  des
Branntweins  nicht  ausgesprochen  war,  weil  die  Grundlagen  der  Besteuerung
in  diesen  Staaten  nnb  sonstige  Verhältnisse  derselben  nilüberwiildllche  nnb  bis
zum  heutigen  Tage  nicht  zu  beseitigende  Hindernisse  boten.
Hilter  diesen  Umständen  mußte  von  Seiten  Preußens,  fill  oc.o  eie
Branntweinstener  nicht  nur  eine  finanzielle,  sondern  eine  ^ebensfiage  der  Qrndwirthschaft
  und  Industrie  war,  darnach  getrachtet  werden,  mrt  den  m  gtelchen
finanziellen,  landwirthschaftlichen  und  industriellen  Verhältnissen  befindlichen
        <pb n="147" />
        Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.

135

Ländern  Norddentschlands  eine  Steuergemeinschaft  nicht  nur  im  Interesse  der
Finanzen,  der  Landwirthschaft  und  Industrie,  sondern  auch  in  dem  des  freien
Verkehrs  anzubahnen.
Das  Resultat  dieser  Bestrebungen  waren  damals  die  deßfallsigen  Verträge
zwischen  Preußen  und  dem  Königreiche  Sachsen  vom  30.  März  1833  »)  und
Zwischen  diesen  beiden  und  dem,  dllrch  Vertrag  vom  10.  Mai  1833  gegründeten, ­
  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsverein  vom  11.  Mai  1833/)  wodurch
Dom  1.  Januar  1834  an  eine  gleiche  Besteuerung  der  Branntweinfabrikation
nach  den  Preußischen  Gesetzen  nub  eine  Gemeinschaftlichkeit  des  Ertrages
dieser  Steuer,  zugleich  aber  ein  freier  Verkehr  mit  Branntwein  zwischen  diesen
Ländern  eingeführt  wurde/)
Im  Jahre  1838  trat  durch  eine  Preußische  Kabinetsordre  vom  16.  Juni
eine  Aenderung  in  der  Gesetzgebung  insofern  ein,  als  die  Steuer  für  die
ländlichen  Brennereien  von  16  Pf.  ans  1  Sgr.  8  Pf.  und  für  die  übrigen
von  1  L&amp;gt;gr.  6  Ps.  auf  2  Sgr.  erhöht,  und  durch  eine  weitere  Kabinetsordre
vom  10.  August  1838  für  die  ländlichen  Brennereien  die  Betriebsfrist  vom
1.  Mai  auf  den  16.  Mai  verlängert  wurde.
Nachdem  durch  die  Verträge  vom  8.  Mai  1841Z  und  4.  Avril  1853  °)
zwischen  Preußen,  Sachsen  und  dem  Thüringischen  Handels-  und  Zollvereine
die  Vertragsbestimmungen  aus  dem  Jahre  1833  erneuert,  durch  "die  Uebereinknnft
  vom  19.  Oktober  1841")  und  durch  den  Vertrag  vom  4.  April  1858  ?)
das  Herzogthum  Braunschweig,  durch  den  Vertrag  vom  18.  Oktober  1841
das  Fürstenthum  Lippe/)  durch  die  Verträge  vom  7.  September  1851 9 )  und
4.  April  1853'")  das  ehemalige  Königreich  Hannover  und  durch  Vertrag  vom
1.  März  1852  u )  das  Großherzogthnm  Oldenburg  dieser  Steuergemeinschast
beigetreten  waren,  wurde  durch  ein  Prenß.  Gesetz  vom  19.  Aug.  1854")  vom
1.  August  1854  bis  31.  Juli  1855  die  Steuer  für  die  landwirthschaftlichen
Brennereien  auf  2  Sgr.  3  Pf.,  für  die  übrigen  auf  2'/,  Sgr.,  vom  1.
August  1855  auf  2»/ s  Sgr.  resp.  3  Sgr.  erhöht,  wie  dieselbe  zur  Zeit  noch
besteht/ 9 )
Durch  eine  Verordiinng  vom  11.  Mai  1867  wurde  die  Besteuerung  des
Branntweins  nach  beit  bereits  in  Preußen  bestehenden  Bestinimnngcn  in  den
annektirten  Ländern  Hannover,  Hessen,  Nassau  und  Schleswig-Holstein  eingeführt ­
  und  denselben  eine  Instruktion  für  die  Erhebung  und  Kon  -
trolirung  derselben  nebst  Anleitung  zur  Buchführung'beigegeben.")
’)  Bd.  I  der  Verträge  S.  112  ff.,  s.  das  Nähere  über  die  Besteuerung  des  Branntwenls
  im  Königreich  Sachsen.  Wahl,  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  Dresden  1870.
*)  Bd.  I  der  Verträge  S.  171.
')  Scparatartikel  zum  Vertrage  vom  11.  Mai  1833  und  Schluffprotokoll:  Bd  I  der
Vertr.  S.  174  und  175.
4 )  Bd.  III  der  Verträge  S.  148  ff.
5 )  Bd.  IV  der  Verträge  S.  62  ff.
")  Bd.  III  der  Verträge  S.  270.
7 )  Bd.  IV  der  Verträge  S.  67.
Bd.  III  der  Verträge  S.  199.
®)  Bd.  III  der  Verträge  S.  409  Art.  3.
,0 )  Bd.  IV  der  Verträge  S.  1.
")  Bd.  III  der  Vertrüge  S.  428.
'*)  Durch  Preuff.  Ministerialerlaff  vom  15.  Oft.  1851  war  für  20  Quart  einqemaischten
Runkelrübcusyrup  eine  Steuer  von  2  Sgr.  festgesetzt  worden.
")  Buudesgesetz  vom  8.  Juli  1868'§  3;  Bundesgesetzblatt  v.  1868  S.  384  ff.
")  Zeutralblatt  1867  S.  103.  129.  150.  Die  letzteren  beiden  gelten  noch  jetzt
(Zentralblatt  1870  S.  245).  ö  ^  1  *
        <pb n="148" />
        136

v.  Allfseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Nachdem  nun  durch  den  Artikel  38  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes  der  Ertrag  der  Branntweinsteuer  ein  gemeinschaftlicher  geworden  war,
wurde  durch  ein  Bllndesgesetz  vom  8.  Itili  1868  die  bisherige  Besteuerung
auch  ill  den  übrigen  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  (in  beut  zum  Norddeutschen ­
  Blinde  gehörigen  Theile  des  Großherzogthnms  Hessen/)  in  den
Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin  itnb  Strelitz,  in  dem  Herzogthum
Lauenburg,  in  der  freien  Hansestadt  Lübeck  und  deren  Gebiet  und  in  den
nach  dem  1.  Januar  1868  in  die  Zolllinie  gezogenen  und  noch  zll  ziehenden
Preußischen  und  Hamburgischen  Gebietstheilen')  eingeführt.
Im  Reichslande  Elsaß-Lothringen  wurde  durch  ein  Reichsgesetz  vom
16.  Mai  1873")  vom  1.  Juli  1873  an  die  bisherige  französische  Gesetzgebung
aufgehoben  und  das  Reichsgesetz  vom  8.  Jllli  1868  eingeführt.
Nach  Art.  35  Abs.  2  der  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  ist  die  Besteuerung ­
  des  Branntweins  in  Bayern,  Württemberg  und  Baden  der  Landesgesetzgebullg
  vorbehalten,  für  die  Hohenzollern'schen  Lande  hat  aber  ein  besonderes ­
  Bundesgesetz  vom  4.  Mai  1868  Anwendung  gefunden/)  es  gilt  also
das  Bllndesgesetz  vom  8.  Juli  1868  für  diese  Gebietstheile  des  Deutschen
Reiches  nicht.-')
Für  die  Staatsgebiete,  in  denen  das  Gesetz  vom  8.  Juli  1868  Geltung
hat,  sind  aber  außerdem,  da  sie  sich  dem  Steuersysteme  Preilßens  vertragsmäßig ­
  angeschlossen  haben,")  die  in  Preußen  bezüglich  der  Branntweinsteuer
erlassenen  Instruktionen  und  Anleitungen  zur  Erhebung  und  Koiltrole  dieser
Steuer  maßgebend,  sonst  aber  selbstverständlich  auch  alle  seit  Erlaß  dieses
Gesetzes  gefaßten  Beschlüsse  des  Bnndesrathes./
Da  nlln  das  bezeichnete  Bllndesgesetz  eigentlich  nur  eine  Zusammenstellung ­
  der  in  Prellßen  iiitb  mit  demselben  in  der  Branntweinsteuergemeinschaft
befindlichen  Staaten  giltigen  Bestimmnngen  enthält/)  so  wird  durch  Erörterung
der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  lind  der  einschlägigen  Prellßischen  Gesetze  nebst
Instruktionen,  welche  vom  Preußischen  Staatsministerium  bezw.  vorn  Bnndesrathe
  erlassen  worden  sind,  am  besten  ein  Bild  von  dieser  Verbrauchssteller
gewonnen  werden,  welches  sich  hiernach  folgendermaßen  darstellt:
I.  Allgemeine  Bestimmungen:
1.  Begriff,  Arten  und  Normalsatz  der  Branntweinsteuer.
Die  von  der  Fabrikation  des  Branntweins  zu  entrichtend  Steuer  heißt
Branntweinsteuer  ;  dieselbe  wird  entweder  als  M  a  i  s  ch  b  o  t  t  i  ch  st  e  n  e  r  (nach
dem  Ranminhalte  der  bei  der  Fabrikation  ans  Getreide  oder  anderen  mehligen
Stoffen  zur  Einmaischung  oder  Gährung  der  Maische  benlltzten  Gefäße)")  oder

»)  Mit  dem  1.  Juli  1869  durch  §  70  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868  eingeführt.
*)  Mit  11.  Aug.  1868  (Zentralblatt  1868  S.  465).
s )  Rcichsgesetzblatt  1873  S.  Ill,  s.  das  Nähere  in  Leydstecker,  die  Zölle  und  indirekten ­
  Steuern  S.  387  ff.
4 )  Bundesgesetzblatt  1868  S.  151.
B )  Auch  das  zuin  Herzogthum  Meiningen  gehörige  Vordergericht  Ostheim  und  das
Koburg'sche  Amt  Königsberg  sind  ausgeschlossen  und  gehören  zur  Steuergemeinschast  Bayerns.
*)  Siehe  Abschnitt  X.
7 )  Nach  eitler  kaiserlichen  Verordnung  v.  16  Nov.  1874  (Neichsgesctzbl.  1874  S.  134)
tritt  in  allen  mit  dem  Tage  der  Einschließung  in  die  Zollgrenze  bisher  ausgeschlossenen
Gebietstheilen  das  Gesetz  v.  8.  Juli  1868  in  Kraft,  wenn  nicht  verfassungsmäßig  die  Landesgesetzgebung ­
  beizubehalten  ist.
v.  Rönne,  „Das  Verfassungsrecht  des  Deutschen  Reiches"  in  Hirth's  „Annalen"
1871  S.  138.
9 )  §  2  lit.  a  des  Bundesgesetzes  vom  8.  Juli  1868;  s.  a.  Dittmar  a.  a.  O.  S.  2.
        <pb n="149" />
        Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.

137

als  Materialsteuer  (nach  der  Menge  der  bei  der  Bereitung  des  Branntweins ­
  aus  nicht  mehligen  Stoffen  verwendeten  Materialien)  erhoben?)  Die
No  rm  a  l  st  e  u  e  r  von  dem  in  den  genannten  Staaten  erzeugten  Branntwein
s°&amp;gt;l  fur  Mn  Preuß.  Quart  oder  1Liter-)  zu  50  Prozent  Alkoholstärke
nach  dem  Alkoholometer  nach  Tralles  1°/ J6  Silbergroschen  betragen.-)
2.  Erhebungssätze
a)  der  Maischbottichsteuer.
Hier  wird  unterschieden  zwischen  zwei  Arten  von  Brennereien,  von
denen  die  sog.  landwirthschöstlichen,  nämlich  diejenigen,  welche
nur  in  dem  Zeitraum  vom  1.  November  bis  16.  MaiH  (dieser
^ag  wird  eingeschlossen)  im  Betriebe  sind,  in  dem  vorhergegangenen
Sommerhalbjahre  ganz  geruht  haben,  nur  selbstgewonnene  Produkte
verwenden  und  in  einem  Tage  nicht  mehr  als  1030V,  Liters  Bottichraum
  bemaischen,  nur  25  Pf.  für  22"/,„  Liter")  Maischranm  zu
bezahlen  haben;  während  die  übrigen  Brennereien  für  22"/, 0  Liter
Marschraum  der  Bottiche  und  für  jede  Einmaischung  30  Pf.  zu  zahlen
Ijiibcn*  )

b)  der  Branntweinmaterialsteuer.
Diese  wird  entrichtet  entweder:
a )  in,  Betrag  von  40  Pf.  für  je  68’/, 0  Liter-)  eingestampfte  Weintreber, ­
  Kernobst  oder  auch  Treber  von  Kernobst  und  Beerenfrüchten
  aller  Art")  oder
d)  im  Betrage  von  80  Pf,  für  68-/,„  Liter  Trauben  oder  Obstwein,
Weinhefe  oder  Steinobst,'")
o)  bei  anderen  nicht  mehligen  Stoffen,  welche  zur  Branntweinbereitnng
  verwendet  werden,  wird  die  Steuer  durch  die  oberste  Finanzbehörde ­
  des  betreffenden  Staates  nach  Verhältniß  der  Ausbeute  und
nach  dem  Normalsatze  festgesetzt.")
Hiernach  sind  bereits  festgesetzt:
1.  Für  Runkelrüben  und  andere  Rüben,  sowie  Runkelrübensyrup
  (Melasse)  30  Pf.  Steuer  für  22"/, 0  Liter  Maischraum.")

8

‘)  §  2  lit.  b  des  Gesetzes  von  1868.
')  Preusj.  Min.-Reskript  vom  8.  Juni  1871  III.  8135;  Zenlralbl.  1871  ©.  397  ff
wonach  vom  1.  Januar  1872  Me  neuen  Maste  zur  Anwendung  zu  kommen  haben.
Juli  1868^8  ^  Ö  1819  §  2  (Dittmar  a.  a.  O.  S.  112);  Bundes-Gesetz  v.
2  Pr-  Äab.-Ordre  v.  10.  Aug.  1838;  Dittmar  a.  a-  O.  S.  216.
# )  Zenlralbl-  1871  S.  401  N.  2.
•)  Zenlralbl.  1871  S.  401  Nr.  2.
7 )  Bundesgesetz  vom  8.  Juli  1868  §  3;  Gesetz  vom  19.  April  1854;  Verordnung  vom
Jun,  1854;  Dlttmar  a.  a.  O.  S.  248.
')  Zenlralbl.  1871  S.  401  Nr.  3.
^^""^éñrsetz  v.  8.  Juli  1868  §  4  lit.  a;  Prcuß.  Regulativ  v.  21.  Aug.  1825  8  1
.  a;  Dittmar  a.  a.  O-  S.  2  und  136.
10 )  Bundesgesetz  v.  8.  Juli  1868  §  4  lit.  b;
lit.  b;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  136.
“)  Bundesgesetz  v.  8.  Juli  1868  §  4  lit.  c;
§  4;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  134.
'')  Preust.  Min..Resk  v.  20.  Sept.  1854  III.
r  c «.i  m n «. ro * c  ^ er  â"r  Branntweinbereitung  aus  Zuckerfabriken  abgegebenen  Melasse
s.  Me  Bestimmungen  im  Zentralbl.  1869  S.  393,  in  Elsaß-Lothringen'nur  20  Pf.

lit

Preust.  Regulativ  v.  21.  Aug.  1825  §  1
Preust.  Äab.°Ordre  vom  10.  Jan.  1824
23,  802;  Zentralbl.  1854  S.  349:  über
        <pb n="150" />
        138

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

2.  Für  umgeschlagenes  Bier  60  Pf.  Steuer  für  68 7 /, 0  Liter  Bier
ober,  wenn  dies  der  Steuerpflichtige  ablehnt,  l8 3 / 4  Pfennige  für  das  Quart
Branntwein  zu  50  Grad  Tralles.  *)
3.  Für  Honigwasser  wird  der  Blasenzins  mit  1 1 / 2  Sgr.  nur  von  so
viel  Quart  Blasenraum  in  24  Stunden  erhoben,  als  erforderlich  ist,  um  ans
demselben  von  einer  durch  die  Steuerkontrole  zu  bestimmenden  Dichtigkeit  ein
Quart  Branntwein  von  50  Grad  zu  erhallen?)
4.  Für  Zuckerwasser  wird  die  Steller  in  der  Art  erhoben,  daß  ohne
Rücksicht  auf  die  Dichtigkeit  15  Sgr.  für  das  Oxhoft  dieses  Wassers  zu
bezahlen  sind?)
5.  Für  Kartoffelsyrup  soll  der  sog.  Blasenzins  (für  die  Benutzung
von  4  Quart  Blaseninhalt  für  24  Stunden  der  Normalsatz  von  1  g.  Gr.
3  Pf.  alter  Währung)  erhoben  werden?)
6.  Für  Malzextrakt  soll  gleichfalls  der  Blasenzins  erhoben  werden?)
7.  Für  Wachhvlderbe  ere  ll  soll  eine  Materialsteuer  von  8  Sgr.  vom
Eimer  eingestampfter  (llicht  gemahlener)  Beeren  zur  Erhebung  kommen?)
3.  Die  Vergütung  (Bonifikation)  der  Steuer  bei  Versendungen ­
  von  inländischem  Branntwein  ins  Auslands  ist  auf  8  Mk.
0,58  Pf.  für  einen  Hektoliter  Branntwein  zu  50  Proz.  Alkohol  nach  Tralles
bestimmt.  Sie  kann  nur  gewährt  werden,  wenn  auf  einmal  nlindestens
68h,g  Liter  oder  darüber  allsgeführt  werdell  imd  der  Branntweiir  mindestens
350/0  Grad  Alkohol  nach  Tralles  enthält?)
Das  Verfahren  hiefür  ist  durch  eine  Zirkular-Verfügung  des  Preuß.
Finanz-Ministeriums  vom  3.  Juli  1867  geregelt,  welche  alle  bisher  giltigen
Vorschriften  aufhob  und  mit  15.  Juli  1867  in  Kraft  trat.")  Derselben  ist
eine  Bekanntmachung  vom  gleichen  Datum")  und  eine  Anleitung  zur
F  e  st  st  e  l  l  ll  n  g  des  Alkoholgehalts  und  der  Menge  des  Branntweins,  für
welchen  die  Bonifikation  in  Anspruch  genommen  wird,  vom  3.  Juli  1867  beigefügt, ­
  durch  welche  die  Bestimmungen  in  der  bezüglichen  Anleitung  vom
2.  April  1852  aufgehoben  und  neue  an  deren  Stelle  gesetzt  werden.")
Später  erschienen  noch  zwei  Ministerial-Reskripte  über  die  Unterscheidung
von  Fuselöl  und  anderen  ähnlichen  Stoffen  von  Branntwein  vom  24.  Juli
1867")  und  vom  31.  Dez.  1868, 13 )  welche  insofern  von  Wichtigkeit  sind,
weil  eine  Täuschung  der  Steuerbehörden  durch  derartige  Stofsr  versucht  worden ­
  war.

1)  Preuß.  Minist.-Reskript  ü.  17.  Juni  1867  III.  11,  185;  Zentralbl.  1867  @.  432.
2 )  Preuß.  Min.-Reskript  v.  17.  April  1827;  Dittmar  a.  0.  O.  S.  154.
')  Preuß.  Min.  Reskript  v.  27.  Oft.  1837  III.  24,  215;  Dittmar  a.  0.  O.  S.  214.
4 )  Preuß.  Min.  Reskript  v.  16.  Mai  1827;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  154.
8 )  Preuß.  Min  Reskript  v.  7.  Juli  1829  III.  13,990;  Dittmar  Ñ.  a.  O.  S.  162.
")  Preuß.  Min.-Reskript  v.  24.  März  1869  III.  5781;  Zentralbl.  1869  S.  230.
7 )  Als  Ausland  gelten  hier  auch  die  nicht  zur  Brauntweinsteuergcmeiuschast  gehörigen
Vereinsstaaten  und  die  amtlichen  Niederlagen  für  ausländische  Waaren  (Zentralblatt  1870
S.  312).
8 )  Reichsgesepbl.  1877  S.  10.
9 )  Zentralbl.  1867  S.  245  ff.
10 )  Zentralbl.  1867  S.  275  ff.
")  Abgedruckt  in  den  Jahrbüchern  1867  S.  383.  395.  409;  Zentralbl.  1867  S.  2H3  ff.,
siehe  auch  wegen  der  Anwendung  der  neuen  Maß-  und  Gew  ichtsardnung
(Jahrbücher  1871  S.  451  ff.  und  470  ff.).
12 )  Zentralbl.  1867  S.  433  u.  Jahrbücher  1867  S.  631.
")  Zentralbl.  1869  S.  144.
        <pb n="151" />
        Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.

139

Durch  ein  auf  Grund  eines  Bundesrathsbeschlusses  vom  3.  Juli  1869
erlassenes  Ministerial-Reskript  vom  27.  August  1869  ^  ist  eine  Aenderung
der  Bestimmung  in  §  8  lit.  c  der  obenerwähnten  Bekanntmachung  vom  3.  Juli
1867 2 )  bezüglich  der  Auszahlung  der  Steuervergütung  für  ausgeführten ­
  Branntwein  angeordnet.
Außerdem  sind  noch  folgende  Bilndesrathsbeschlüsse  zu  erwähnen:
a)  Ein  Beschluß  v.  9.  Mai  1873/)  wonach  bei  der  Ausfuhr  inländischen
Branntweins  auch  dann  unter  gewissen  Voraussetzungen  *)  eine  Steuervergütung
  gewährt  werden  darf,  wenn  derselbe  parfümirt  ist  (wie
Eau  de  Cologne  etc.).
b)  Ein  Bundesrathsbeschluß  vom  25.  Nov.  1873 5 )  gibt  spezielle  neue
Vorschriften  für  die  Feststellung  des  Nettogewichtes  beim
Export  von  Branntwein  in  Fässern/)
e)  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  15.  Febr.  1874 7 )  wurde  bestimmt,
daß  die  Steuervergütung  für  ausgeführten  Branntwein  durch  baare
Auszahlung  erst  dann  erfolgen  soll,  wenn  nach  der  Ausfuhr  des
Branntweins,  für  welche  die  Vergütung  anerkannt  ist,  ein  Zeitraum
von  mindestens  7  Monaten  verflossen  ist.
ä)  Ein  Bnndesrathsbeschluß  vom  29.  April  1874 8 )  gestattet,  daß  die
Anerkenntnisse  über  Branntweinsteuervergütungen  nach  den  Bestimmungen ­
  in  §  291  des  Prot,  des  Bnndesrathes  des  Norddeutschen
Bundes  v.  1870  und  Zahlung  auf  schuldige  Branntweinsteuer  von
den  Zollbehörden  angenommen  werden  können.
e)  Ein  Bundesrathsbeschluß  v.  28.  Nov.  1874 9 )  bestimmt,  daß  in  denjenigen ­
  Fällen,  in  welchen  bei  der  Ausgangsabfertigung  des  Branntweins ­
  eine  nach  ganzen  und  l j l9  Kilogrammen  festgestellte  Faßtara
von  dem  ermittelten  Bruttogewichte  der  Gebinde  in  Abzug  gebracht
wird,  das  Nettogewicht  des  Branntweins  für  die  Berechnung  der
Litermenge  desselben  in  der  Weise  abzurunden  ist,  daß  Bruchtheile
unter  V 2  Pfund  außer  Ansatz,  dagegen  Bruchtheile  von  mehr  als
V*  Pfund  für  ein  volles  Pfund  angenommen  werden.
f)  Durch  eineu  Bundcsrathsbeschluß  vom  4.  Juli  1884  wurde  für  zulässig ­
  erklärt,  daß  Branntwein,  für  welchen  Stenervcrgütnng  beansprucht ­
  wird,  nach  amtlicher  Feststellung  der  Gewichts-  und  Alkoholstücke
  in  Bassin  wagen  unter  Wagenverschlnß  über  die  Grenze  der
Branntweinstellergemeinschaft  ausgeführt  werden  darf;  und  daß  Branntwein, ­
  welcher  von  einem  Inländer  unter  Anspruchnahme  der  Stellervergütung ­
  nach  einem  Freihafen  gebiete  ausgeführt  werden  soll,
in  Bassin  wag  en,  welche  entweder  im  Jnlande  unter  amtlichen
Verschluß  zu  setzen  oder  von  der  letzten  inländischen  Eisenbahnstation
ab  amtlich  zu  begleiten  sind,  über  die  Grenze  gebracht,  unter  Auf-')
  Zentralbl.  1869  S.  400  ff.;  Jahrb.  1869  S.  609.  611.
*)  Zentralbl.  1867  S.  275.
*)  §  249  des  Prot.
4 )  S.  hierüber  das  Nähere  im  Preuß.  Zentralbl.  v.  1873  S.  143.
6 )  §  562  des  Prot.
®)  Abgedruckt  in  den  Jahrbüchern  für  1873  S.  495.
T )  §  95  des  Prot.
Ş)  8  253  des  Prot.  Nach  Bnndesrathsbeschluß  vom  29.  Febr.  1882  müssen  die  Anerkenntnisse ­
  bereits  zur  Zahlung  fällig  fein.
Ş)  §  516  des  Prot.  S.  a.  Näheres  über  Ausfuhrvergütung  im  Abschnitte  X.
        <pb n="152" />
        140

v.  Aufse  s;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

sicht  der  im  Freihafengebiete  befindlichen  Amtsstelle  in  Gebinde
überführt  und  dann  erst  von  derselben  in  Bezug  ans  Gewicht  und
Alkohvlstücke  geprüft  werden  darf?)
4.  Außer  der  Steuervergütung  für  ausgeführten  und  in  amtlichen
Niederlagen  niedergelegten  inländischen  Branntwein  konnte  eine  solche  alls
besondere  Genehmigung  für  denjenigen  Branntwein  stattfinden,  welcher
unter  bestimmten  Kontrolen  zil  gewerblichen  Zwecken  verwendet
wird  und  zwar  wurde  in  Preußen,  Sachsen  und  den  Thüringischen  Staaten
verabredetermaßen  nach  einem  Ministerial-Reskript  vom  26.  Juli  1840  unter
gewissen  Bedingungen  den  Bleiweiß-  und  Bleizuckerfabrik  an  ten  eine
Stenervergütnng  vom  1.  Okt.  1840  an  gewährt?)
Außerdem  wurden  hin  und  wider  den  Essigfabriken  Bonifikationen
für  den  in  der  Form  von  Essi  g  sprit  ausgeführten  Branntwein  unter  speziell
in  jedem  Falle  vorgeschriebenen  Bedingungen  gewährt?)
Und  nach  einem  Bundesrathsbeschlnsse  v.  31.  März  1870*)  konnte  die
Steuer  für  den  zur  Gewinnung  von  Alkaloiden  (Chinin,  Strychnin,
Morphin  re.)  verwendeten  Bramttwein  nach  Maßgabe  eines  besonderen  Regulativs ­
  ö)  vergütet  resp.  erlassen  werden.
Durch  das  Reichsgesetz  vom  19.  Juli  1879  betr.  die  Steuerfreiheit  des
Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken")  hat  die  Vergütung  der  Branntweinsteuer ­
  für  denjenigen  Branntwein,  welcher  im  Bereiche  der  Branntweinsteuergemeinschaft ­
  zil  gewerblichen  Zwecken  oder  zur  Essigbereitung
  verwendet  wird,  eine  gesetzliche  Grundlage  erhalten;  da  hienach  der
Bilndesrath  ermächtigt  ist,  für  diese  Bertvendnng  des  Branntweins  unter  den
von  ihm  vorzuschreibenden  Bedingnngeii  uiid  Kontrolen  die  Vergütung  der
Steuer  nach  demjenigen  Satze  (§  1)  zu  gestatten,  welcher  bei  der  Ansfuhr
vergütet  tvird.  Wegen  der  Verwendung  des  Branntweins  zu  Essig  mürbe  die
entgegenstehende  Bestimmung  in  Ziff.  II  §  4  lit.  d  des  Artikels  5  des  Zollvereinigungsvertrages ­
  vom  8.  Juli  1867  für  aufgehoben  erklärt.  (§  5.)
In  §  2  des  Gesetzes  wird  derjenige  mit  einer  bent  einfachen  Betrage  der
zur  Ungebühr  beanspruchten  Vergütung  gleich  koniinenden  Geldstrafe  bedroht:
a)  welcher  die  Rückvergütung  der  Branntweinsteuer  zu  gewinnen  nnternimmt,
  welche  überhaupt  nicht,  oder  nur  zii  einem  geringeren  Betrage
zu  beanspruchen  war,  oder  *
b)  wer  Branntwein,  für  welchen  eine  Rückvergütung  der  Steller  zilgesagt
oder  gewährt  werden  darf,  zu  einem  andern,  als  deni  gestatteten
Zwecke  verwendet
Nach  §  3  verfällt  derjenige  in  eine  Geldstrafe  bis  zii  100  M.,  welcher
den  zur  Ausführung  des  Gesetzes  erlassenen  Bestimmilngen  zuwiderhandelt.

Zentralbl.  des  Reiches  1885  S.  385.
*)  Siehe  Dittmar  a.  a.  O.  S.  78  u.  224  u.  Bundesrathsbeschluß  v.  15.  Juni  1875
(§  247)  Annalen  v.  1876  S.  795.
•)  Dittmar  a.  a.  O.  S.  80.
4 )  Zentralbl.  1870  S.  310.
*)  Zentralbl.  1870  S.  310  ff.  ;  Jahrb.  1870  S.  528;  s.  a.  Bundesrathsbeschluß  vom
20.  Dez.  1875  (§  534)  und  Annalen  v.  1876  S.  795  u.  v.  5.  Okt.  1876  (§  256).
®)  Reichsgesetzbl.  1879.  Alle  älteren  Bestimmungen  sind  durch  diese  neuere  Gesetzgebung
aufgehoben.  Nach  einem  auf  Grund  der  Bestimmung  in  Art.  11  des  Ges.  v.  25.  Fcbr.  1880,
betr.  den  Branntweinaufschlag,  erlassenen  Regulativ  v.  17.  Juni  1880  (Bayr.  Gesetz-  und
Verordnungsblatt  1880  Nr.  38)  wird  auch  in  Bayern  vom  l.  Juli  1880  an  für  den  zu
gewerblichen  Zwecken  verwendeten  Branntwein  Anfschlagsreiheit  gewährt.
        <pb n="153" />
        Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.  141
Im  Uebrigen  sollen  nach  §  4  bezüglich  der  Bestrafung,  des  Rückfalles,  der
subsidiarischen  Vertretungsverbindlichkeit  für  Geldstrafen,  der  Strafverjährung,
der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Zuwiderhandlungen  gegen
dieses  Gesetz  und  die  hiezu  erlassene  Verwaltungsvorschrist,  die  Strafmilderung
und  des  Erlasses  im  Gnadenwege  die  treffenden  Vorschriften  in  Bezug  auf  die
Bestellerilng  des  Branntweins  sinngemäße  Anwendung  finden.
Der  Bnndesrath  erließ  zu  diesem  Gesetze  vom'23.  Dez.  1879  ein  Regulativs) ­
  welches  in  27  Paragraphen  zerfällt  und  in  §  1—4  Allgemeine
Bestimmungen  gibt.  Hienach  wird  (vom  1.  Jan.  1880  an)  für  Branntwein,
welcher  innerhalb  des  Gebietes  der  Branntweinsteuergemeinschaft  zu  gewerblichen ­
  Zwecken  Verwendung  findet,  eine  Vergütung  der  Steuer  nach  dem
bei  der  Branntweinausfnhr  geltenden  Satzes  unter  nachstehenden  Kontrolen
und  Bedingungen  vergütet  (§  1).
Ausgeschlossen  von  dieser  Begünstigung  ist  die  Bereitung  von
Seifen,  Parfümerien  und  alkoholhaltigen  Fabrikaten,  welche  zum  menschlichen
Genusse  dienen  oder  dienen  können  (§  2).  In  einer  Beilage  (A)  sind  die
begünstigten  und  ausgeschlossenen  Gewerbe  näher  aufgeführt.
Hauptbedingungen  für  die  Steuervergütnng  ist,  daß  der  Branntwein
zum  menschlichen  Genusse  unbrauchbar  gemacht  (denaturirt)  wird  (§3
Absatz  1).
Als  hauptsächlichstes  Denaturirungsmittel  ist  der  Holzgeist  und
zwar  zu  1O"/„  anzuwenden,  doch  können  auch  für  bestimmte  Gewerbe  die  in
§  24  des  Regulativs  erwähnten  Denaturirungsmittel  angewendet  werden  und
zwar  Holzgeist  mit  5 :, /o,  Terpentinöl,  Thieröl,  Schwefeläther  und  für  Essig;
Wasser  und  Essig  mit  6"/„  Essigsäure.
Die  Fabrikation  muß  in  getrennten  Lokalitäten  erfolgen,  wenn  ein
Theil  des  Branntweins  mit  IO  "/§  Holzgeist  und  ein  Theil  mit  anderen  Mitteln
denaturirt  wurde  (§  3  Abs.  2).  Die  besonderen  Vorschriften  bezüglich
der  Stenerkontrole  für  den  mit  10  '/ 0  Holzgeist  denaturirten  (methylirten)
Branntwein  sind  in  den  §§  5—23  des  Regulativs  niedergelegt.
Die  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Regulativs  werden,
soweit  nicht  dadurch  eine  andere  Strafe  verwirkt  ist,  nach  den  Bestimmungen
in  8  3  und  4  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1879  zur  Bestrafung  gezogen?)
Durch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  19.  Juni  1880*)  wurden  folgende  Bestimmungen ­
  nachträglich  getroffen,  welche  das  Regulativ  theilweise  modifiziren.
a)  Den  Bleiweißfabrikanten  und  solchen  von  essigsauren  Salzen  (Bleizucker
  rc.)  kann  die  Steuervergütung  siir  den  zur  Herstellung  derselben
verwendeten  Branntwein  auch  nach  Vermischung  desselben  mit  0,025
Prozent  Thieröl  gewährt  werden.
d)  Von  der  Vorschrift  des  8  7  des  Regulativs,  wonach  Branntwein  in
Gebinden  mit  eichamtlich  eingebrannter  Angabe  des  Taragewichts  zur
Denaturirnng  zu  stellen  ist,  kann  bei  Essigfabrikanten  bis  auf  Weiteres
abgesehen  werden,  falls  sie  vollständig  gefüllte  Fässer  vorführen.

9  Abgedr.  im  Zentralbl.  d.  Reiches  v.  1879  S.  782.
*)  Der  Satz  beträgt  nach  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  25.  Januar  1877
(Reichsgesetzbl.  1877.  S.  11)  8  M.  0,58  für  1  Hektoliter  Branntwein  bei  5O°/o  Alkohol
nach  Tralles.
*)  Das  Nähere  über  Gesetz  und  Regulativ  ist  zu  fiuden  in  dem  hiezu  erschienenen
Werkchcn  von  Dr.  L.  Lvwenherz.  Berlin  1880.  Verlag  von  Jul.  Springer.
4 )  §  451  des  Prot..
        <pb n="154" />
        142

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

c)  Bei  der  Denaturirung  von  Branntwein  zur  Essigfabrikativn  kann  für
die  vorgeschriebene  Verdünnung  des  Branntweins  mit  Wasser  und
Essig,  an  Stelle  des  Wassers  aud)  Bier  oder  Hefenwasser  zugelassen
werden.
cl)  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  26.  Juni  1880  ^  ist  nachgelassen,
daß  bei  der  vorschriftsmäßigen  Vermischung  des  zilr  Essigfabrikation  zu
verwendenden  Branntweins  mit  Wasser,  mis  Antrag  die  im  Branntwein ­
  bereits  enthaltene  Wassermenge  auf  die  zur  Vermischung
zu  verwendende  Wassermenge  eingerechnet  werden  könne.
Findet  hiebei  sodann  ein  Wasserzusatz  nicht  statt,  so  ist  im  Abfertigungspapier ­
  hierüber  Notiz  zu  machen.  (Spalte  21.)  Enthält
der  Branntwein  die  zur  Denaturirung  erforderliche  Wassermenge
nicht,  so  ist  in  Spalte  21  (Formular  D  2)  die  netto  anzuwendende
Wassermenge  anzuschreiben  und  tu  Spalte  16  unter  der  Linie  die
im  Branntwein  befindliche,  in  Spalte  18  aber  diejenige  Wassermenge,
welche  sich  durch  Abzug  des  im  Branntwein  enthaltenen  Wassers  von
der  erforderlichen  Wassermenge  ergibt.  Literbrüche  sind  hiebei  als
volle  Liter  anzuschreiben.
Außerdem  wurden  folgende  Bnndesrathsbeschlüsse  gefaßt  und  zwar:
1.  Ein  Beschluß  vom  29.  Februar  1881, 2 )  wonach  Essigfabriken,  welche
schon  vor  dem  1.  Januar  1880  im  Besitze  eines  iii  dem  Gebäude,  in
welchem  die  Essigbereitung  stattfindet,  oder  in  einem  angrenzenden  Raume
aufgestellten  Destillir  -  Apparates  sich  befunden  haben,  auf  jederzeitigen
Widerruf  unter  bestimmten  Kontrolen  das  Halten  ititi)  die  Benutzung
dieses  Apparates  in  den  bezeichneten  Lokalitäten  gestattet  werden  darf.
2.  Durch  einen  Beschluß  vom  7.  Juli  1881 3 )  wurde  zum  Regulativ  vom
23.  Dezember  1879  bestimmt:
a)  daß  an  Stelle  der  in  §  3  des  Regulativs  vorgeschriebenen  Denaturirung ­
  mit  10  °/ 0  Holzgeist  eine  solche  mit  6"/„  zu  treten  habe;
b)  daß  die  Denaturirung  des  Branntweins  zur  Herstellung  von  Farblacken
  für  Tapeten  mit  %  %  Terpentinöl  und  zur  Herstellung  von
Knallquecksilber  mit  %  °/o  Terpentinöl  oder  0,025  u / 0  Thieröl  erfolgen
könne;  #
c)  daß  Holzgeist  an  Allylalkohol  und  Holzölen  nicht  mehr  als  das
1 1 / 2 fad)e  der  vorgeschriebenen  Mindestmenge  enthalten  dürfe  und  deßhalb ­
  vom  1.  Oktober  1881  an  die  Vorschrift  zu  5  in  Anlage  B  entsprechend ­
  zu  ändern  sei.
3.  Durch  einen  Bundesrathsbeschluß  vom  30.  November  1881?)  ist  genehmigt,
daß  Fabrikanten,  welche  Essig  vorwiegend  zu  einem  Gehalt  von  mindestens
8  "/g  an  Essigsäure  bereiten,  seitens  der  Direktivbehörden  gestattet  werden
kann,  den  Branntwein  neben  dem  vorgeschriebenen  Wasserznsatze  (statt
mit  100  °/ 0  Essig  von  6  °/ 0  Gehalt)  mit  50  °/ 0  Essig  mit  12  %  Gehalt
an  Essigsäure  (Essigsänrehydrat)  zu  vermischen.

')  §  483  des  Prot.
*)  Zentralbl.  des  Reichs  1881  S.  84;  s.  das  Nähere  über  die  Kontrolen.
8 )  A.  a.  O.  1881  S.  262;  s.  wegen  der  übrigen  An  ordnn  n  g  en  im  Regulativ  und
Beilagen  das  Nähere.
0  Zentralbl.  des  Reichs  1881  S.  452.
        <pb n="155" />
        Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.

143

4.  Außerdem  bestimmt  ein  Bundesrathsbeschluß  vom  28.  März  1882*),  daß,
wenn  bei  der  Denaturirung  von  Branntwein  zur  Essigfabrikation
eilte  größere,  als  die  vorgeschriebene  Menge  Essig  dem  Branntwein  zugesetzt ­
  wird,  der  Mehrbetrag  auf  den  erforderlichen  Wasserzusatz  in  Anrechnung ­
  gebracht  wird.
5.  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  20.  Januar  1883  wurde  für  die  Essigfabrikanten ­
  unter  Abänderung  des  Regulativs  von  1879  die  Begünstigung ­
  geschaffen,  daß  sowohl  bei  Bemessung  der  vorgeschriebenen  prozentualen ­
  Menge  des  Denatnrirnngsmittels,  als  auch  bei  Berechnung  der
Steuervergütung  in  allen  Fällen  diejenige  Menge  absoluten  Alkohols  zu
Grunde  zu  legen  sei,  welche  bei  der  amtlichen  Revision  des  zur  Denaturirung ­
  bestimmten  Branntweins  vorgefunden  werde.  Ebenso  wurde
den  Essigfabrikanten  die  Kontobuchführung  erlassen.-)
6.  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  19.  März  1885  lourde  bestimmt:
a)  daß  den  Fabrikanten  von  Lacken,  welche  als  Ueberzug  für
Oeldrnckbilder  benutzt  werden,  gestattet  werden  kann,  den  zur
Herstellung  dieser  Lacke  zu  verwendenden  Branntwein  mittels  1 / 2  °/ 0
Terpentinöl  denaturiren  zu  lassen;
b)  die  Direktivbehörden  zu  ermächtigen,  abweichend  von  den  Bestimmungen ­
  in  §§  10  und  15  des  Regulativs  von  1879,  die  Lagerung
des  denaturirten  Branntweins  in  amtlich  identifizirten
Reservoirs  unter  der  Bedingung  widerrllflich  zu  gestatten,  daß  von
den  treffenden  Gewerbetreibenden  oder  Händlern  skalirte  Maßstäbe
beschafft  werden,  deren  Richtigkeit  steneramtlich  festzustellen  sei?)
II.  Die  Vorschriften  über  die  Kontrolirung  und  über  den
Betrieb  der  Brennereien  sind  in  den  §§  6—11  und  16  —  42  des  Gesetzes ­
  vom  8.  Juli  1868  enthalten.
1.  Ueber  die  Anmeldung  der  G  e  räth  e  bestimmt  §  6  des  Gesetzes*)
insbesondere,  daß  Jeder,  der  eine  Brennerei  einrichten  oder  einen  Destillirapparat
  anschaffen  will,  gehalten  ist,  solches  vorher  der  betreffenden  Steuerstelle
  anzuzeigen  und  derselben  mindestens  acht  Tage  vor  Anfang  des  Betriebes
eine  Nach  Weisung  nach  einem  besonders  vorzuschreibenden  Musters  einzureichen, ­
  worin  die  Räume  zur  Aufstellung  der  Gefäße  nub  zum  Betriebe  der
Brennerei,  dann  die  Brenn-  und  Maischgefäße  und  der  nach  dem  Inhalt  in
Liter")  ailsgedriickte  Rauminhalt  jedes  einzelnen  Gefäßes  genau  und  vollständig ­
  angegeben  sein  muß.  Derselben  muß  ein  Grundriß  in  doppelter
Fertigung  7 )  beigcgeben  sein  über  die  Räume,  in  denen  sich  die  bezeichneten
Gefäße  befinden  und  über  die  Stellung  derselben  in  diesen  Räumen,  welche  so
lange  einzuhalten  ist,  bis  Aenderungen  durch  Einreichung  eines  anderen  Grundrisses ­
  angezeigt  worden  sind.

9  A.  a.  O.  1882  S.  171;  s.  das  Weitere  wegen  der  geänderten  Formulare.
*)  Zentralbl.  des  Reichs  1883  S-  28.
»)  a.  a.  O.  1885  S.  139.
4 )  Siehe  a.  Preus;.  Steuerordn.  v.  8.  Febr.  1819  §  16;  Di  1  tin  ar  a.  a.  O.  S.  116.
9  Da  ein  solches  Muster  zur  Zeit  noch  nicht  vorgeschrieben  ist,  so  gilt  das  in  Beilage ­
  G  zur  Anleitung  zur  Buchführung  bei  Erhebung  der  Getrünkcsteuer  von  1867  (Zentralblatt ­
  1867  S.  163)  vorgeschriebene  Muster  noch  jetzt  als  Norm.  —  Zentralbl.  1871  S.  399.
•)  Siehe  §  16  des  Ges.  v.  8.  Juli  1868  u.  Preus;.  Regul.  v.  1.  Dez.  1820  §  11.
7 )  Für  die  Anfertigung  diese«  Grundrisses  gelten  noch  die  Bestimmungen  des  Preuß.
Regulativs  vom  1.  Dez.  1820  (D  i  t  tma  r  a.  a.  O.  S-  127).
        <pb n="156" />
        144

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Ueber  die  Anzeige  sonstiger  Aenderungen  in  der  Nachweisung  handelt
Abs.  2  und  3  des  8  6  des  Gesetzes  von  1868  und  Ziff.  II  Nr.  9  der  Anleitung ­
  von  1867.')
2.  §  7  des  Gesetzes  von  1868  gibt  die  Vorschriften  wegen  Abmeldung
der  außer  Gebrailch  aitßerhalb  der'  Brennerei  gesetzten  Brennereigeräthe  bei
der  Steuerbehörde;  §  9  schreibt  vor,  daß  die  innerhalb  der  Brennerei
während  der  Betriebseinstellung  vorhandenen  Gefäße  von  den  Beamten  entsprechend ­
  außer  Gebrauch  zil  setzen  seien,  wozlt  in  §  22  des  Gesetzes  die
näheren  Vorschriften  gegeben  sind.  Dieselben  werden  durch  §  15  der  Instruktion ­
  von  1867  entsprechend  ergänzt?)
3.  Ueber  die  Vermessung  ilnd  Bezeichnung  der  Geräthe,  welche  in
den  Brennereien  vorhanden,  sind  in  §  8  und  17  des  Gesetzes  von  1868  und
in  Ziffer  III  der  Anleitung  von  1867  3)  die  näheren  Vorschriften  enthalten?)
4.  In  §  10  des  Gesetzes  von  1868  ist  bestimmt,  daß  wer  eine
Brennerei  in  Betrieb  setzen  will,  verpflichtet  ist,  vor  dem  Beginne  desselben
einen  Betriebsplan''')  der  Steuerbehörde  zum  Zwecke  der  Anmeldung  in
Doppelschrift  in  Vorlage  zu  bringen,  von  dem  ein  Exemplar  in  der  Brennerei
ausgehängt  werden  soll.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Anmeldung  des  Betriebs  durch  diese
Betriebspläne,  sowie  über  die  Anfertigung  und  das  sonstige  Verfahren  mit
denselben  sind  in  den  §§  24  und  25  des  Gesetzes  von  1868  und  in  Ziff.  IV
Nr.  5  und  9  der  Anleitung  von  1867°)  enthalten?)
5.  Bei  der  Branntweinbereitung  aus  nicht  mehligen  Stoffen  ist
nach  den  §§11  und  35  des  Gesetzes  von  1868  außer  dem  Betriebspläne
auch  noch  ein  Verzeichniß  sämmtlicher  Mate?ialvorrä1he/)  welches
zugleich  den  Aufbewahrungsort  enthält,  in  doppelter  Ausfertigung  der  Steuerbehörde ­
  in  Vorlage  zu  bringen.  Dasselbe  ist  nach  Ziff.  IV  Nr.  11  der  Anleitung ­
  nach  Muster  K  anzufertigen?)  Im  Uebrigen  gelten  bezüglich  der
Anfertigung  und  der  übrigen  Erfordernisse  dieses  Verzeichnisses  die  Bestimmungen ­
  in  §  25  des  Gesetzes  von  1868?")
6.  Nach  §  12  des  Gesetzes  von  1868  sind  die  in  den  §§  6—11  enthaltenen ­
  Kontrolvors  christ  en  und  sonstigen  darauf  bezüglichen  reglementären
  Bestimmungen  nicht  nur  von  Demjenigen  zu  beobachten,  der  eine

')  Zentralbl.  1867  S.  151.  m  ,
-)  Zentralbl.  1867  S.  139  ff.;  Preuß.  Ges.  v.  8.  Febr.  1819  §  8;  Regul.  v.  1.  Dez.
1820  §  K);  Regul.  v.  21.  Aug.  1825  §  13.
«)  Preuß.  'Steuerordn.  v.  8.  Febr.  1819  §  18  u.  20:  Zentralbl.  1867  vs.  151.
4 )  Sowohl  über  die  Anmeldung  als  auch  über  die  Vermessung  und  Bezeichnung  der
Gefäße  wird  nach  §  18  des  Gesetzes  '  von  1868  von  der  Steuerbehörde  eine  Bescheinigung
ertheilt,  welche  in  der  Brennerei  aufzubewahren  ist  (s.  a.  Steuer-Ordn.  v.  8.  Dez.  1819  §  20;
Requl.  v.  1.  Dez.  1820  §  11  u.  o.  21.  Aug.  1825  §  13).
6 )  Nach  der  Anleitung  von  1867  Ziff.  IV  Nr.  4  ist  für  Betriebspläne  der  Maischbrennereien
  Muster  H,  für  die  Branntweinbereitung  aus  Obst  re.  Muster  I  anzuwenden
(Zentralbl.  1867  S.  152).  Die  Menge  des  Maischmaterials  ist  seit  l.  Januar  1880  nach
dem  Gewichte  einzuschreiben  (s.  Preuß.  Zentralbl.  1880  S.  131).
8 )  Zentralbl.  1867  S.  152  u.  153;  Preuß.  Ges.  V.  1819  §§  15,  16  u.  17;  Dittmar
a.  a.  O.  S.  116.
7 )  Preuß.  Regul.  v.  1.  Dez.  1820  ß  3;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  124.  %
8 )  Siehe  Regul.  v.  21.  Aug.  1825  §  5;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  137.
»1  Zentralbl.  1867  S.  153;  Preuß.  Regul.  v.  21.  Aug.  1825  §  6  (Dittmar  a.  a.
O.  S.  137)  u.  Formular  K  zur  Anleitung  v-  16.  Dez.  1834;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  201.
*o)  §  25  Abs.  2  des  Gesetzes  v.  1868.
        <pb n="157" />
        10

Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.  145
Brennerei  betreibt,  sondern  auch  von  Jedem,  der  in  derselben  beschäftigt ­
  ist.
7.  In  §§  19-21  des  Gesetzes  von  1868  sind  die  näheren  Vorschriften
über  ote  Beaufsichtigung  der  Brennereigeräthe  gegeben?)
8.  Die  Vorschriften  über  die  Benutzung  der  Brennereien
und  G  e  räth  e  sind  verschieden?')  je  nachdem  sich  dieselben  auf  Maischbrennerelen ­
  oder  auf  Brennereien  zur  Bereitung  von  Branntwein
aus  nicht  mehligen  Stoffen  beziehen.
a)  Für  Maisch  brenner  ei  en  sind  die  allgemeinen  Regeln  in  den
§8  26-30  des  Gesetzes  von  1868  enthalten.  Sie  beziehen  sich  auf
dre  Beschränkung  der  Maischbereitnng  in  Bezug  auf  Raum  und  Zeit
(8  26)»),  auf  die  Regelmäßigkeit  im  Gebrauch  der  Maischbottiche
(§  27),  ans  die  Benutzung  steuerfreier  Neben  g  e  säße  (§  28),  wozu
m  §  11  der  Instruktion  von  1867  noch  nähere  Vorschriften  enthalten ­
  sind?)

')  Preuß.  Steuerordn.  §  21  v.  1819.
...  .  bezüglich  des  Betriebsplanes  ist,  wie  bereits  erörtert  wurde,  kein  wesentlicher  Unterschied ­
  vorhanden,  nur  ist  deyelbe  nach  §  33  des  Gesetzes  von  1868  bezüglich  der  Branntwembereltung
  aus  nicht  mehligen  Stoffen  an  einige  Beschränkungen  gebunden,  bezüglich
der  Verwendung  verschiedener  Stoffe  in  einer  Periode  und  hinsichtlich  der  Brennzeit  Wegen
Berechnung  der  Steuer  bei  Abgabe  von  Stückdeklarati  vnen  s.  Preuß.  Zentralbl.  1872
w.  1  i  1  u.  1873  Ş.  17.
«  -&amp;gt;  ^q C i U ^‘ 1830  8  5  und  Dienstvorschriften;  Steuer-Ordnung  vom
8.  Fcbr.  1819  §  32;  Dit  tina  r  a.  a.  O.  S.  124  U.  117  u.  S.  46  ff.  Wegen  Bestimmung
der  Tage  an  welchen  das  Wienen  gestattet  ist,  s.  Preuß.  Zentralbl.  1879  S-  371.
»  or»  -r  ^ņ^ŗwähnten  §  28  des  Gesetzes  von  1868  von  der  Hefen  bercit  u  n  q
aiiy  .?n'Iche  die  Rede  ist,  welche  bei  der  Branntiveinbereitung  und  deren  Kontrole  eine
Ņà  spl^t'  so  mochte  es  am  Platze  sein,  hierüber  Einiges  in  Kürze  mitzntheilen
  Die  Hefe  oder  Bärme  ivird  in  den  Branntweinbrennereien  entweder  nur  als  Neben-MWt
  ^  bemlet,  olë  für  bie  biene»,
J  fobrigirl  nnb  no*  befonbercr  3"bereit,mg
als  Preß-,  Pfund-  oder  künstliche  Hefe  in  den  Handel  gebracht.
sui  ņaâ)dem  das  eine  oder  das  andere  Produkt  in  den  Brennereien  gewonnen  werden
soll  das  als  folches  einer  Besteuerung  nicht  unterliegt,  sind  besondere  Kontrolen  zur  Vermeidung ­
  von  Steuerdcfrauden  angeordnet.
D'e  allgemeinen  Bedingungen  zur  gewöhnlichen  H  e  f  e  n  b  e  r  e  i  t  u  n  g  bestehen
darin  daß  das  Bedürfniß  und  der  Gebrauch  der  zur  Hesenbereitung  nöthigen  Gesäße  nach,
gewiesen,  die  Kontrole  sichergestellt  und  ein  pünktlicher  Betrieb  nach  der  Änmeldunq  eingehalten ­
  wird.  (Das  Nähere  in  Di  timar  a.  a.  O.  S.  36  ff.)  ö  B
Ņ?'  derPreßhefen-Bereitung  ist  zu  unterscheiden,  ob  dieselbe  nach  der  älteren
frei^tDirb  e9 °  ene8  ^  gereinigt  und  dann  durch  Pressen  von  den  Wassertheilen  be-.
  a  ® a  * ci  ^5  ersten  Methode,  welche  jedoch  zur  Zeit  wenig  mehr  in  Anwendung  kommt,
dasl  bes  rudere  Gefäß,  ,n  welches  die  Oberfläche  der  Maische  abgelassen  wird,  leicht  zur  unerlanbten
  Erweiterung  des  deklarirtcn  Maischraumes  benutzt  werden  kann,  so  sind  für  dieses
Verfahren  sehr  genaue  Kontrolen  angeordnet.  (Preuß.  Reskript  v.  28.  Nov.  1821  unb  Ñormulanen
  zum  Reskr.  v.  16.  Juni  1827  und  Anleitung  v.  16.  Dez.  1834  III  8  i  »nd
Preuß.  Re,  kr.  v.  15.  Nov.  1880  II  14881.)  8
alSStesŞSS'S:
reff).  genehmigt  werden,  wenn  das  Bedürfniß  hiezu  nachgewiesen  wird.
        <pb n="158" />
        146

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Sie  beziehen  sich  ferner  auf  die  Beschränkung  des  Abbrennens  der
Maische  ans  bestimmte  Tage  (§  29  des  Gesetzes)  und  Stlinden  (§  30).
Nach  den  §§4—7  der  Instruktion  von  1867»)  kann  unter  Umständen ­
  eine  Verlängerung  der  gesetzlichen  Brennfrist  von
der  Steuerbehörde  genehmigt  werden,  ans  welche  jedoch  solche  Brenner
keinen  Anspruch  haben  sollen,  welche  eine  Steuer-Defraudationsstrafe
verwirkt  haben.  .  .  .  t
Ueber  die  Freimachung  der  Brennereigefaße  zum  Betriebe
gibt  §  31  des  Gesetzes  von  1868  die  näheren  Bestimmungen.
Für  den  gleichzeitigen  Betrieb  der  Brauerei  und  Breniierei
  finb  bie  Äo#r$cn  in  §  32  beë  (B#eë  cnt^ítcn.  %orschriften
  für  die  Steuer-Fixation  der  Maischbrennereien
existiren  weder  in  der  älteren")  noch  in  der  neueren  Gesetzgebung,
b)  Die  Bestimmungen  für  Brennereien  zur  Branntweinb  er  eitung
aus  nicht  mehligen  Stoffen  sind  enthalten  in  §§  33  —  42  des  Gesetzes ­
  von  1868.
Sie  beziehen  sich  auf  die  Anmeldung  des  Betriebs  (§  33),
welche  nach  §  24  und  25  des  Gesetzes  von  1868  zu  erfolgen  hat.
Der  Betriebsplan 3 )  darf  jedoch  für  die  Periode,  auf  welche  er  lautet,
nur  auf  Stoffe  von  einem  und  demselben  Steuersätze  gerichtet  sem.
Nur  wer  den  höheren  Steuersatz  entrichtet,  ist  keiner  Beschränkung
unterworfen.  In  Absatz  2  des  §  33  ist  noch  eine  weitere  Beschränkung ­
  bezüglich  der  Zeit  des  Brennens  enthalten?)
In  §  34  des  Gesetzes  von  1868  ist  eine  Bestimmung  bezüglich ­
  der  Brennzeit  enthalten,  wonach  zwar  die  Vorschrift  in  §30
des  Gesetzes  Platz  greifen  soll,  aber  unter  gesetzlich  norlmrten  Umständen ­
  eine  Verminderung  der  Brennzeit  durch  die  Steuerbehörde
erfolgen  kann?)
Ueber  die  Revision  der  Materialvorräthe  sind  ausführliche ­
  Vorschriften  in  den  §§  36  bis  39  des  Gesetzes  von  1868')  enthalten. ­


Um  den  in  Bottichen  aufsteigenden  Schaum  besser  auffangen,  resp.  zusammenhalten  zu
MEMWAS
meldet^ve  rdem  ~ nb  „ach  diesem  Bundesrathsbeschlusse  den  Brennern  bei  der  Preßhefenk°Ģ°Là.btÄn
  mfsTí'ofí.  a,  ma  "¿.
Kühlschlangen  pr.  Zentralbl.  1881  S.  107.
-)  Zentralbl.  1867  S.  130  ff.
2 )  Siehe  Dit  1  mar  a.  a.  O.  S.  55.
3 )  Siehe  oben  II  Nr.  4  und  8.
1825:  Dittmar  a.  a.  O.  S.  143  ff.  .  ^  ~
«)  a.  Şreu6.  3%^»»!.  ü.  21.  Mun-  1825  §§  6  it.  7  iinb  %nn,ei|uno  u.  4.
1825;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  145  ff.  u.  137.
        <pb n="159" />
        10*

Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.

147

Das  Verfahren  für  die  Steuerbeamten,  wenn  das  Material
verdorben  vorgefunden  wird,  ist  in  §  40  des  Gesetzes  vorgeschrieben?)
Für  die  Steuerfixation  der  Brennereien,  welche  nicht  mehlige
Stoffe  verwenden,  enthält  der  §  41  des  Gesetzes  von  1868  die  näheren
Bestimmungen.-)
9.  Beziiglich  derjenigen  Brennereien,  welche  außer  den  in  §  4  des  Gesetzes
von  1868  genaitnten  Stoffen  auch  Getreide,  Kartoffeln  rc.  ans  Branntwein
verarbeiten,  enthält  der  §  42  des  Gesetzes  von  1868  die  Vorschrift,  daß  dieselben ­
  in  dieser  Hinsicht  ganz  nach  den  für  die  Branntweinbereitung  aus  diesen
Stoffen  bestehenden  Bestimmllngen  zu  behandeln  seien.
III.  Ueber  die  Erhebung  der  Branntweinsteuer  gelten  folgende
Bestimmungen:
1.  Die  Steuer  ist,  sofern  nicht  nach  den  bestehenden  Vorschriften  eine
Stundung  (Kreditirnng)»)  erfolgt,  spätestens  am  letzten  Tage  des  Monats,
in  welchem  ein  Brennereibetrieb  stattgefunden  hat,  zu  entrichten.  Wer  diesen
Zahlungstermin  einmal  versäumt,  muß  die  Steuer  bei  jeder  ferneren  Anmeldung ­
  voraus  entrichten?)
2.  Bezüglich  der  Berechnung  der  Steuer  durch  die  Behörde  ist  im
Gesetze  von  1868  keine  Bestimmung  enthalten.  Es  geht  übrigens  aus  den
bereits  erörterten  Bestimmungen  hervor,  daß  dieselbe  theils  nach  dem  Betriebspläne-, ­
  theils  (bei  Fixation)  nach  der  fixirten  Summe  berechnet  und
erhoben  wird?)
3.  Ueber  die  Bezahlilng  der  Steuer  wird  in  einem  besonders  vorgeschriebenen ­
  Qnittnngsbuche")  quittirt.
4.  Die  Vorschriften  für  die  Nacherhebung  zu  wenig  oder  gar  nicht
erhobener  und  für  die  Rückerstattung  zu  viel  bezahlter  Gefälle  sind  in
§  5  des  Gesetzes  von  1868  enthalten.  Es  geht  daraus  hervor,  daß  die
Ansprüche  des  Stenerffskns  und  der  Steuerpflichtigen  innerhalb  eines
Jahres  vom  Tage  der  Zahlungsverpflichtung  resp.  der  Versteuerung  an
verjähren?)
5.  Ein  Erlaß  der  Steuer  kann  nach  §  14  des  Gesetzes  von  1868  in
zwei  Fällen  erfolgen  und  zwar:
a)  wenn  dnrch  außerordentliche  Zufälle  eine  unvermeidliche
Unterbrechung  des  Betriebes  entsteht")  oder
b)  wenn  die  Maische  eines  versteuerten  nnangebrvchenen  Bottichs
gänzlich  unbrauchbar  geworden  ist.")
In  beiden  Fällen  hat  der  Brenner  nach  §  23  des  Gesetzes  von  1868
sofort  der  Steuerbehörde  Anzeige  zu  machen  und  von  dieser  ist  die  Richtigkeit
der  Angabe  an  Ort  und  Stelle  zu  untersuchen  und  die  zu  entrichtende  Steuer

')  Siehe  Preuß.  Regul.  v.  21.  Aug.  1825  §  8;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  138  ff.
*)  Siehe  preuß.  Regul.  v.  21.  Aug.  1825  §  12  und  Anweisung  hiezu;  Dittmar
a.  a.  O.  S.  139  und  147.
J )  Siehe  den  Abschnitt  Abrechnungswesen.
4 )  §  13  des  Ges.  v.  8.  Juli  1868;  Preuß.  Gesetz  vom  8.  Febr.  1819  §  10;  Preuß.
Regni.  v.  1.  Dez.  1820  §  10  (Dittmar  a.  a.  O.  S.  113  u.  125).
*)  Siehe  übrigens  3)ittmar  a.  a.  O.  S.  50  ff.  über  die  in  Preußen  gütigen  Vorschriften. ­

*)  Siehe  Preuß.  Reskript  vom  19.  September  1853:  Dittmar  a.  a.  O.
^  Siehe  Preuß.  Gesetz  v.  18.  Juni  1840  §§  2,  3,  4  u.  7.
8 )  Siehe  Preuß.  Rcgul.  v.  1.  Dez.  1820  §  8;  Reskript  v.  2.  Dez.  1839.
®)  Preuß.  Regul.  v.  1.  Dez.  1820  §  8.
        <pb n="160" />
        148

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

festzusetzen.')  Ueber  das  Verfahren,  wenn  das  Material  bei  Brennereien
ans  nicht  mehligen  Stoffen  bei  der  Revision  verdorben  vorgefunden
wird,  enthält,  wie'  bereits  erörtert  wurde,  der  §  40  des  Gesetzes  von  1868
die  näheren  Vorschriften  -)  .  ,  ..
Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  2  l.  Dezember  1873»)  wurden  die  obersten
Landes-Finanzbehörden  ermächtigt,  in  Fällen,  in  welchen  überwiegende
Gründe  der  Billigkeit  für  den  Nachlaß  einer  nach  dem  Wortlaute
der  Branntweinsteuergesetzgebung  geschilldeten  Abgabe  sprechen,  den  Erlaß  oder
die  Erstattung  derselben  ans  gemeinschaftliche  Rechnung  bewilligen.)
Hiebei  ist  zu  beachten,  daß  in  dem  Berichte  der  Direktivbehörde  die  Zustimmung
der  treffenden  Reichsbevollmächtigten  erwähnt  und  jährlich  ein  von  der  Direktivbehörde ­
  aufzustellendes  und  vom  treffenden  Reichsbevollinächtigten  zu  beurkundendes
  Verzeichniß  nach  dem  Kalenderjahre  aufgestellt  nnb  dem  Reichskanzleramte ­
  des  Innern  zur  Vorlage  an  den  Biindesrath  eingesendet  werde.
IV.  Die  Rechte  und  Pflichten  der  Sten  er  be  a  inten  bei  An  sübung
  ihres  Dienstes  und  die  der  Steuerpflichtigen  sind  in  den
§§  43—49  des  Gesetzes  von  1868  näher  bestimmt.
1.  Die  Revisionsbefugniß  der  Steuerbeamten  erstreckt  sich
a)  auf  den  Besuch  aller  Gewerberäume,  welche  zur  Brennerei
gehören.  In  den  §§  43—44  des  Gesetzes  von  1868  nnb  in  der
Instruktion  von  1867  §§  13—26»)  sind  die  näheren  Vorschriften  in
dieser  Beziehung  niedergelegt. 8 )  ,
b)  Bezüglich  etwa  nothwendig  werdender  Haussuchnngen,  m  dem
Falle  begründeten  Verdachtes,  daß  Unterschleife  begangen  worden  stiid,
uiii  dem  Staate  die  schuldigen  Gefälle  zii  kürzen,  eiithält  §  45  des
Gesetzes  von  1868  die  Bestimmung,  daß  solche  nur  unter  Beachtung
der  für  die  Haussuchungen  im  Allgemeinen  vorgeschriebenen  Formen
und  an  solchen  Orten  stattfinden  dürfen,  welche  zur  Begehung  eines
Unterschleifs  oder  zur  Verheimlichung  von  Beständen  stellerpftichtiger
Gegenstände  geeignet  sind.'')
2.  Als  Pflichten  der  Steuerbeamten  sind  zu  bezeichnen:
a)  das  Einhalten  der  Di  en  st  stunden;  dieselben  sind  für  die  Erhebungsbeanlten
  im  §  47  des  Gesetzes  von  1868  festgesetzt  und  ist
hierbei  bestimmt,  daß,  wenn  es  nöthig  ist,  die  «Abfertigung  des
Steuerpflichtigen  auch  aiißer  diesen  möglichst  zu  bewirken  sei,  und
daß  Abweichllngen  an  den  Orten,  wo  sie  stattsiildeii,  bekannt  zu
machen  fiub; 8 )

')  Siehe  über  das  Verfahren  die  Instruktion  v.  1867  §  10  (Zentralblatt  1867  S.  134,
außerdem  Sittmar  a.  a.  O.  S.  5  u.  62  ff.
*)  Prenß.  Regul.  v.  21.  Aug.  1858  §  8;  siehe  a.  Dtttmar  a.  a.  O.  S.  65  st.
s )  §  618  des  Prot.,  pr.  Zentralbl.  1874  S.  70.  ^
4 )  Sollte  die  Bewilligung  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  vom  Bundesrathe  nicht  genehmigt ­
  werden,  so  kann  sie  auf  privative  Rechnung  erfolgen.  (Bundesrathsbeschluß  vom
2.  November  1876  §  336).
8 )  Zentralblatt  1867  S.  138—145.  .  ^
")  n.  Bitt„tar  a.  et.  0.  G.  55  ff.;  Äcffr.  *.  t
81.  Oft.  1837,  8.  Dez.  1820;  Reskript  v.  3.  Mai  1847;  Re;kr.  v.  21.  August  1W5  und
Anleitung  hiezu.
T )  Siehe  Dittm  ar  a.  a.  O.  S.  27.
ģ&amp;gt;  Siehe  Preuß.  Steuerordn.  v.  8.  Febr.  1819  §§  56,  o0,  49,  24,  o5  und  Reskript
v.  7.  Sept.  1826  ;  Sit  tillar  a.  a.  O.  S.  16.
        <pb n="161" />
        Beslindere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.

149

d)  durch  §48  des  Gesetzes  von  1868  ist  den  Steuerbeamten  ausdrücklich
das  Verlangen  und  die  Annahme  von  Entgelt  oder  Geschenken
irgend  welcher  Art  für  Dienstgeschäfte  verboten;')
e)  in  §  49  des  Gesetzes  von  1868  ist  die  Unzulässigkeit  von  Nebenerhebungen ­
  außer  der  Steuer  ausdrücklich  ausgesprochen?)
3.  Den  Steuerpflichtigen  und  deren  Gehilfen  ist  gesetzlich  als
Verpflichtung  auferlegt:
a)  den  revidirenden  Beamten  diejenigen  Hilfsdienste  zu  leisten  oder
leisten  zu  lassen,  welche  erforderlich  sind,  um  die  ihnen  obliegenden
Geschäfte,  es  mögen  solche  in  Revision  des  Betriebes,  Nachmessung
der  Geräthe,  Anlegung  des  Verschlusses  oder  Feststellung  des  Thatbestandes ­
  bei  vorgefundenen  Unrichtigkeiten  bestehen,  in  den  vorgeschriebenen ­
  Grenzen  vollziehen  zu  können^)
b)  außerdem  darf  der  Steuerpflichtige  nach  §  48  des  Gesetzes  von  1868
dem  Beamten  kein  Entgelt  oder  Geschenk  irgend  welcher  Art  geben
oder  antragen?)
V.  Bezüglich  der  Strafen  und  des  Strafverfahrens  in  Branntweinsteuerprozessen ­
  gelten  folgende  Bestimmungen:  °)
1.  Die  Strafe  der  Defraudation  besteht
a)  im  ersten  Falle  in  einer  Geldbuße,  welche  dem  vierfachen  Betrage
der  vorenthaltenen  Steuer  gleichkommt;  diese  Steuer  ist  in  allen
Fällen  außerdem  noch  zu  entrichten;^
b)  im  erst  en  Rückfalle  nach  vorhergegangener  Bestrafung  für  den
ersten  Fall  wird  die  Strafe  auf  den  achtfachen  Betrag  der  vorenthaltenen ­
  Steuer  bestimmt?)  Außerdem  darf  der  Schuldige,  wenn  er
Brenner  ist,  das  Recht  zum  Brennen  in  einem  Zeitraum  von  drei
Monaten  weder  selbst  ausüben,  noch  dllrch  einen  Anderen  zu  seinem
Vortheil  ausüben  lassen?)
o)  im  zweiten  Rückfalle  nach  vorheriger  zweimaliger  Bestrafung  ist
der  zehnfache  Betrag  der  nicht  erlegten  Steuer  als  Strafe  verwirkt
und  der  Schuldige,  wenn  er  selbst  Brenner  ist,  darf  weder  selbst
noch  durch  einen  Anderen  jemals  wieder  das  Gewerbe  des  Brennens
ausüben?)
2.  Unter  Defraudation")  wird  im  Allgemeinen  jede  Gewerbshandlnng
verstanden,  von  deren  Ausübung  die  Entrichtung  der  Branntweinsteuer  abhängig ­
  ist,  die  aber  entweder  in  einem  von  der  Stenerhebestelle  vollzogenen

')  Preuß.  Steuerordn.  v.  8.  Febr.  1819  §  5.8;  Dittmar  o.  a.  O.  S.  17.
')  Preuß.  Steuerordn.  v.  8.  Febr.  1819  §  58;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  17.
3 )  §  46  des  Gesetzes  v.  1868;  Preuß.  Steuerordu.  v.  8.  Febr.  1819  §§  55  und  24;
Dittmar  a.  a.  O.  S.  16.
*)  Preuß.  Steuerordu.  v.  8.  Febr.  1819  §  58;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  17.
6 )  Siehe  a.  Dittmar  a.  a.  O.  S.  17—28  und  R  v  h  r,  „Strafgesetzgebung  und  Verfahren", ­
  Breslau  1870  S.  21  ff.
•)  §  51  des  Gesetzes  v.  1868  und  Preuß.  Steuerordu.  v.  1819  §  61.
T )  §  52  des  Gesetzes  v.  1868  und  Preuß.  Steuerordu.  v.  1819  §  62.
")  §  53  des  Gesetzes  von  1868  und  Preuß.  Steuerordnung  v.  1819  §  63.
®)  Nach  Obertribuualerkeuntuiß  v.  10.  Oft.  1878  (pr.  Zentralbl.  1879  S.  53)  hat  der
A  n  st  i  f  t  e  r  einer  Defraude  die  Defraudationsstrafe  verwirkt,  wenn  gleich  die  Absicht  einer
Steuerverkürzung  nur  dem  ordentlichen  Thäter  gegenüber  festgestellt  ist.
        <pb n="162" />
        150

v.  Aufsaß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Betriebspläne  nicht  angegeben  ist  oder  von  der  Angabe  dergestalt  abweicht, ­
  daß  hieraus  eine  Verkürzung  der  Steuer  folgt?)
Außerdem  tritt  die  Defraudationsstrafe  noch  ein:
a)  Wenn  außer  Gebrauch  gesetzte  Maisch-  oder  Destillirgefäße  unbefugter
Weise  benützt  werden?')
b)  Wenn  den  bei  Fixationsbewilligungen  festgestellten  Bedingtlngen
  zur  Verkürzung  der  Steuer  entgegengehandelt
wird?)
c)  Wenn  heimlich  oder  anmeldungswidrig  Maische  zubereitet
oder  aufbewahrt  wurde  und  die  Absicht  zu  einer  Verkürzung
der  Steuer  nachgewiesen  wird?)

i)  §  50  des  Gesetzes  v.  1868.  Die  Preußische  Steuerorduung  v.  1819  §  60  uud  das
Regul.  b.  1.  Dez.  1820  §  11  verstehen  unter  Defraudati  au  die  unterlassene  oder  unrichtige ­
  Anzeige  von  Gewerbshandlungen  (durch  die  Brennereibesitzer),  von  deren  Ausübung ­
  in  jedem  einzelnen  Falle  oder  in  bestimmten  Fällen  dem  Staate  eine  Steuer  zu  entrichten ­
  ist.  Nach  Erkenntniß  des  pr.  Obcrtribnnals  v.  3.  Setzt.  1878  wird  der  Thatbestand
einer  Defraude  dadurch  nicht  beseitigt,  daß  bei  der  Einmaischung  die  Absicht,  einen  höheren
Spiritusertrag  zu  erzielen,  nicht  obgewaltet  hat  (Pr.  Zentralblatt  1879  S.  72).
*)  §§  54  ».  55  des  Gesetzes  v.  1868.  Ist  in  der  preuß.  Gesetzgebung  nicht  besonders
hervorgehoben.
®)  §  56  des  Gesetzes  v.  1868;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  17.
4 )  §  57  des  Gesetzes  v.  1868;  außerdem  tritt  noch  eine  Geldbuße  von  100  Thlrn.  und
Konfiskation  der  gebrauchten  Geräthe  hinzu:  Preuß.  Kabinetsordre  v.  11.  Januar  1824  Nr.  5.
Als  heimliche  und  anmeldnngswidrige  Zubereitung  und  Aufbewahrung  von  Maische
ist  besonders  auch  anzusehen:  ,  t  .  .  r  .  .  „
a)  Das  Ansammeln  der  Maische  auf  dem  Fuß  b  o  den  der  Brennerei
ohne  Unterschied,  aus  welchem  Grunde  es  geschah,  ob  das  Abzugsrohr  durch  Zufall ­
  oder  mit  Absicht  verstopft  war  und  ob  die  Maische  wirklich  zum  Abbrennen
tauglich  ist.  Es  wird  hierin  eine  widerrechtliche  Erweiterung  des  Maischranmes
gesehen  und  je  nachdem  die  Absicht  erwiesen  ist  oder  nicht,  tritt  die  Defrandationsoder
  Kontraventionsstrafc  ein.  »Erkenntnisse  des  Preuß.  Ober-Tribunals  vom
26.  März  1858.  Zentralblatt  1858  S.  210;  Erkenntniß  des  Preuß.  Ober-Tribunals ­
  vom  1.  Oktober  1858,  Zentralblatt  1859  Nr.  7);  ebenso  gilt  das  An«
sammeln  von  Maische  in  der  Abzugs  rinne  als  Defraudation  nach  Obertribunalserkenntniß ­
  vom  20.  März  1874,  pr.  Zentralblati  1874,  S.  171.
b)  Das  Ueberschöpfen  der  Maische  ans  einem  Bottich  in  einen  anderen
  früher  bemaischten  Bottich  oder  in  ein  anderes  Gefäß  gt  als  Defraudation
zu  betrachten  und  die  auf  dem  ganzen  mißbrauchten  Bottich  oder  Gefäß  ruhende
Steuer  bei  Bemessung  der  Strafe  zu  Grunde  zu  legen.  (Erkenntniß  des  Preuß.
Ober-Tribunals  vom  23.  November  I860,  Zentralblatt  1861  Nr.  10;  Ministerial-Reskript
  vom  30.  November  1865  111  23291).
Damit  stimmt  überein  ein  reichsgcrichtlichcs  Erkenntniß  vom  l.  Juli  1880
(abgedruckt  im  preuß.  Zentralblatt  1881  S.  110)  und  ist  außerdem  erkannt,  daß
der  Rauminhalt  der  unbefugt  benutzten,  nicht  ermittelten,  Bottiche  nicht  durch
e  i  n  e  D  u  r  ch  s  ch  n  it  t  s  b  e  r  ê  ch  n  u  n  g  aller  vorhandenen  Bottiche  festgestellt  werden
kann.  Da  im  Königreich  Sachsen  nur  die  Menge  der  wirklich  als  übergeschöpft
ermittelten  Maische  der  Steuer-  und  Strafberechnung  zu  Grunde  gelegt  wird,  so
ist  durch  ein  preuß.  Ministerial-Reskript  v.  22.  Juni  1877  III  1117  zugelassen,
aus  Billigkeitsgründen  diese  Berechnung  bei  Stcuernachlässen  eintreten  zu  lassen.
c)  Das  Verdünnen  der  Maische  im  Gährbottich  oder  Reservoir  mittelst
eines  Wasserzugusses  (nicht  das  ebenfalls  besonders  bewilligte  Ansrischen  der  Maische)
ist  als  eine  Einmaischung  zu  betrachten.  Die  Kontravcntionsstrafe  ist  in  diesem
Falle  jedenfalls  verwirkt,  wenn  auch  keine  strafbare  Absicht  vorliegt  und  kein  Gewinn
an  Spiritus  stattfand.  (Erkenntniß  des  Ober-Tribunals  v.  li.  Apri?  1862,
Zentralblatt  1862  Nr.  26.)  S.  a.  reichsgerichtl.  Erkenntniß  v.  1.  Juni  1880
(abgcdr.  im  preuß.  Zentralblatt  1881  S.  HO),  wonach  das  Anfrischen  der
Maische  mittels  Wasser  in  einer,  bonder  Steuerbehörde  nicht  genehmigten
        <pb n="163" />
        Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.

151

à)  wenn  der  Vorschrift  in  §  11  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868  entgegen
steuerpflichtige  Materialien  entweder  gar  nicht  oder
unrichtig  angemeldet  werden  und  die  Absicht  zu  einer  Steuerverkürzung ­
  nachgewiesen  wird?)
3.  Für  folgende  Uebertretungen  sind  besondere  Strafen  festgesetzt,
wenn  auch  keine  Absicht  zur  S  ten  erde  fr  au  de  vorliegt:
a)  für  die  heimliche  oder  anmeldungswidrige  Zubereitung
und  Aufbewahrung  der  Maische  eine  Geldbuße  von  300  JÍ.
und  Konfiskation  der  gebrauchten  Gerathet)
d)  für  unterlassene  oder  unrichtige  Anmeldung  steuerpflichtiger ­
  Stoffe  eine  Geldbuße  von  300  J£;*)
c)  für  unterlass  ene  oder  unrichtige  Anzeige  der  Geräthe,
Konfiskation  der  verschwiegenen,  veränderten  oder  anderswohin  gebrachten
Geräthe  eine  Geldbuße  von  75—300  Jé,.; 4 )
3eit  in  der  Absicht,  die  Steuer  zu  verkürzen,  als  Maischsteuerdefraudation  strafbar ­
  erscheint.
à)  Die  Vergrößerung  des  Rauminhaltes  eines  zur  Bemaischung  deklarirten
Bottiches  durch  einen  die  übergährende  Maische  zurückhaltenden  Aufsatz  stellt  eine
strafbare  Einmaischung  dar,  weil  der  Rauminhalt  der  zur  Einmaischung  bestimmten
Gefäße  die  Norm  für  die  Besteuerung  abgibt  (Pr.  Obertribunal  Erkenntniß  v.  17.
Cft.  1878  pr.  Zentralblatt  1879  S.  333).
e)  Wenn  einem  in  abnehmender  Gährung  befindlichen  Bottich  sogen.  Glattwasser
(ein  aus  Abfällen  gewonnener  Extrakt)  zugegossen  wird,  so  kann  ohne  Rechtsirrthum ­
  eine  strafbare  Einmaischung  darin  gesehen  werden  und  falls  die  Absicht
der  Steuerverkürzung  feststeht,  neben  der  Kontraventions-  eine  Desraudationsstrafe
  festgesetzt  werden.  (Pr.  Obertribunal-Erkenntniß  v.  17.  Okt.  1878,  pr.
Zentralblatt  1879  S.  333).
f)  Nach  einem  reichsgerichtl.  Erkenntnisse  v.  2.  Mai  1884  kann  in  dem  un  deklarirten ­
  Zuführen  von  Spiritus  zu  der  in  Zubereitung  befindlichen  Maische
ein  strafbarer  Akt  der  Einmaischung  gefunden  werden,  wenngleich  hiedurch  ein
neuer  Gährungsprozeß  nicht  bewirkt  wird.  (Pr.  Zentralblatt  1885  S.  22).
*)  §  58  des  Gesetzes  von  1868,  außerdem  tritt  noch  eine  Geldbuße  bis  zu  300  M.
hinzu;  pr.  Régulât,  v.  21.  August  1825  §  14  (Dittmar  a.  a.  S.  S.  25).
*)  §  57  des  Gesetzes  von  1868.  Ueber  die  besonderen  Fälle  s.  Röhr  a.  a.  O.
S.  22  und  23  Kabinetsordre  vom  10.  Jan.  1824  Nr.  5.
a)  Die  Benutzung  eines  undeklar  i  rten  Maischraumes  zieht  die  Steuerstrafe
  nach  sich,  sobald  die  Absicht  auf  die  Benutzung  gerichtet  war.  (Erkenntniß
des  Ober-Tribunals  v.  2.  November  1870.)  Oppenhof,  Rechtsprechung  te.
II.  Band  S.  539.
b)  Haben  sich  mehrere  einer  Branntweinsteuer-Kontravention  durch  Benutzung
eines  undeklarirten  MaischraumeS  schuldig  gemacht,  so  sind  sie  in  die  Strafe  zu
gleichen  Theilen  und  mit  subsidiarischer  Haftung  zu  verurtheilen.  (Erkenntniß
des  Ober-Tribunals  v.  2.  Nov.  1872;  Minist.-Neskript  v.  23.  Februar  1869
III.  1509.)
c)  Die  Maischsteuerkontraventionsstrafe  ist  verwirkt,  wenn  ein  einzelner  Akt  der  Einmaischung ­
  oder  Zubereitung  von  Maische  ohne  Deklaration  vorgenommen  worden
ist.  (Erkenntniß  des  Ober-Tribnnals  v.  25.  Januar  1865;  Zentralblatt  1865
Nr.  25.)  S.  wegen  des  Verfahrens  bei  der  Konfiskation  der  Gefäße
Pr.  Zentralbl.  1875  S.  155  u.  wegen  Haftung  für  die  Untersuchungskosten ­
  von  Seite  des  Eigenthiimers  der  konfiszirten  Brennereigefäße.  Pr.  Zentralblatt ­
  1880  S.  221,  a.  a.  O.  1882  S.  340.
*)  §  58  des  Gesetzes  von  1868;  pr.  Requl.  v.  21.  Aug.  1825  §  14.
4 )  (§  59  des  Gesetzes  v.  1868.)  Pr.  Steuerordnung  v.  1819  §  66.
Ein,  wenn  auch  früher  zu  oünmaischungen  benutzter  und  aus  der  Brauerei  entfernter
Bottich  ist  an  und  für  sich  noch  kein  Brenngeräthe  im  Sinne  des  §  66  der  Steuerordnung
von  1819,  so  lange  er  nicht  wieder  in  einer  Brennerei  Aufnahme  gefunden  und  verwendet
wird.  Dasselbe  gilt  aber  nicht  für  kupferne  Vorwärmer.  (Preuß.  Minist.-Reskript  vom
15.  Juni  1870  111.  8035.)
        <pb n="164" />
        152

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

à)  für  die  unterlassene  Anzeige  beim  UebergangvonGeräthen
in  andere  Hände  eine  Geldbuße  von  15—60  Jl 1 )  und  in  Wiederholungsfällen ­
  60—150  Jb.; 2 )
e)  für  unterlassene  Geräthebezeichnung  (welche  in  §  8  des
Gesetzes  von  1868  vorgeschrieben  ist)  tritt  nebst  der  Konfiskation  der
nicht  bezeichneten  Geräthe  eine  Geldstrafe  von  75—300  JL  ein; 8 )
f)  für  die  Abweichung  von  der  Maisch-  und  Brennzeit  ist
eine  Strafe  von  6  Jb.  und  bei  Wiederholungen  von  15—60  À.
festgesetzt;á)
g)  die  Strafe  des  ordnungswidrigen  Verfahrens  mit  den
Betriebsplänen 8 )  und  Material-Verzeichnissen  soll  je  nach
Umständen  3—15  oder  6—150  Jb.  betragen; 8 )
h)  für  die  Verletzung  des  amtlichen  Verschlusses^)  oder  der
Bezeichnung  der  Gefäße  wird  für  den  Fall,  daß  nicht  ein  zufälliges,
  unverschuldetes  Ereigniß  als  Ursache  nachgewiesen  worden
ist  und  davon  sofort  Anzeige  erstattet  wurde,  eine  Geldbuße  von
6—60  Jl  bez.  75—300  Jl  bestimmt; 8 )
i)  die  Uebertretungen  aller  anderen  gesetzlichen  oder  regulativmäßigen
  und  sonstigen  Verwaltungsvorschriften,
auf  welche  keine  besondere  Strafe  gesetzt  ist,  sollen  mit  einer  Geldbuße ­
  von  3—30  Jl  bestraft  werden. 8 )
4.  Die  Vertretungs-Verbindlichkeit  desjenigen,  welcher
Brennerei  betreibt,  für  seine  Verwalter,  Gewerbsgehilfen,  sowie  für  diejenigen ­
  Hallsgenossen,  welche  in  der  Lage  sind,  auf  den  Gelverbebetrieb  Einfluß
zu  üben,  bezüglich  verfügter  Geldbußen'")  ist  durch  §  66  des  Gesetzes  v.  1868")
besonders  ausgesprochen.
Die  Bestimmungen  der  neueren  Gesetzgebung  unterscheiden  sich  wesentlich
von  den  älteren.  Während  nämlich  das  Gesetz  vom  21.  September  I860  den
Brennereibesitzer  rücksichtlich  der  in  Defraudations-  und  Kontraventionsprozessen ­
  verhängten  Geldbußen  für  sein  Gesiilde,  seine  Diener,  Gewerbsgehilfen ­
  lind  die  in  seinem  Hanse  befindliche  Ehegattin,  Kinder  und  Anverwandte
ansnahmslos  für  haftbar  erklärte  und  zwar  sowohl  für  die  Uebertretung
selbst,  als  auch  für  die  Bezahlung  der  Gefälle  und  Geldbußen,  falls  der

‘)  Siehe  a.  Pr.  Stencrordnung  v.  8.  Febr.  1819  §  73.
2 )  (§  60  des  Gesetzes  v.  1868.)  Pr.  Steuer-ordnung  v.  1819  §  66.
3 )  §  61  des  Gesetzes  V.  1868.
*)  §  62  des  Gesetzes  v.  1868;  pr.  Regul.  v.  1.  Dez.  1820  §  11;  Steuerordnuug  v.
1819  §  78.
5 )  §  63  des  Gesetzes  v.  1868.
°)  Siehe  Pr.  Steuer-Ordu.  v.  1819  §  72;  Regulativ  v.  1.  Dez.  1820  §  11;  Regul.
v.  21.  Aug.  1825  §  13.
7 )  Preuß.  Steuer-Ordnung  v.  1819  §  69;  Regul.  v.  1820  §  10  u.  Regul.  v.
1825  §  13.
8 )  §  64  des  Gesetzes  v.  1868.
9 )  §  65  des  Gesetzes  v.  1868;  Pr.  Steuer-Ordnung  v.  1819  §  90.
Wird  das  Gebäude,  in  welchem  Brennerei  betrieben  wird,  den  revidircnden  Beamten
auf  ihr  Verlangen  nicht  geöffnet,  so  ist  der  Brennercibesitzer,  abgesehen  davon,  ob  dieses
absichtlich  unterblieb  oder  nicht,  wegen  Uebertretung  in  §  49  der  Steuerordnung  von  1829
nach  §  90  der  Steuerordnuug  strafbar.  (Erkenntnis;  des  Ober-Tribunals  v.  12.  Mürz  1858.)
'*)  §§  51—65  incl.  des  Gesetzes  v.  1868.
")  Siehe  a.  Preuß.  Gesetz  v.  21.  Sept.  I860  it.  Bundesgesetz  v.  8.  Juli  1868  in  diesem
Betreff;  Preuß.  Verordnung  v.  11.  Mai  1867  §  66;  Zentralbl.  1867  S.  114.
        <pb n="165" />
        Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.

153

Schuldige  sie  nicht  bezahlen  kann,  hat  das  Gesetz  von  1868  diese  Haftbarkeit
folgendermaßen  beschränkt:
1.  Bei  den  nach  §§  51—65  des  Gesetzes  verhängten  Geldbußen  kann
eine  solche  nur  hinsichtlich  der  Verwalter,  Gewerbegehilsen,  sowie  derjenigen
Hausgenossen,  welche  in  der  Lage  sind,  auf  den  Gewerbebetrieb  Einfluß  zu
üben,  und  auch  nur  dann  eintreten,  wenn  diese  Geldstrafen  von  dem  eigentlichen ­
  Schuldigen  wegen  Unvermögens  nicht  hergetrieben  werden  können
und  zugleich  der  Nachweis  erbracht  wird,')  daß  der  Bennereibetreibende
  bei  der  Auswahl  unb  Anstellung  der  Verwalter,  Gewerbegehilsen
oder  bei  der  Beaufsichtigung  derselben,  sowie  der  erwähnten  Hausgenossen
fahrlässig,  d.  h.  nicht  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes
zu  Werke  gegangen  ist.  Als  solche  Nachlässigkeit  gilt  gesetzlich  schon  die
wissentliche  Anstellung,  beziehentlich  Beibehaltung  eines  wegen  Branntweinsteuer-Defraude
  bestraften  Verwalters  oder  Gehilfen,  wenn  nicht  die  Anstellung
desselben  von  der  obersten  Finanzbehörde  besonders  genehmigt  worden  ist.  Die

gegen  den  wegen  einer  selbst  begangenen  Branntweinsteuerdefrandation  bestraften
Brennereitreibenden,  bis  er  nachweist,  daß  er  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Geschäftsmannes  angewendet  habe.

2.  Bemerkenswerth  ist  außerdem,  daß  der  Brennereibetreibende  hinsichtlich
der  in  solchen  Fällen  zu  bezahlenden  Steuer,  wenn  dieselbe  nach  §§  54imb
55  des  Gesetzes  auf  Grnnd  der  vorgeschriebenen  Vermuthungen  berechnet
wird,  nur  dann  verhaftet,  wenn  er  nicht  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Geschäftsmannes  verfahren  ist, 2 )  in  den  übrigen  Fällen  aber  ohne  Unterschied, ­
  wenn  die  Steuer  wegen  Unvermögens  vom  Schuldigen  nicht  beizutreiben ­
  ist.')

3.  Außerdem  ist  besonders  hervorzuheben,  daß  der  Brennereibetreibende

in  Gemäßheit  der  Vorschriften  zu  Ziffer  I  in  §  66  des  Gesetzes  von  1868,
sowie  zur  Erlegung  der  nach  §  54  und  55  nach  den  gesetzlichen  Vermuthungen ­
  berechneten  Steuer  nur  durch  richterliches  Erkenntniß  verurtheilt
werden  kann.')

')  Dieser  Nachweis  ist  von  der  Steuerbehörde  zu  führen.
*)  §  66  Ziffer  I  Nr-  2  des  Gesetzes  v.  1868.  Nach  einem  Erkenntnisse  des  Pr.  Obertribunals
  vom  25.  Sept.  1872  (Pr.  Zentralbl.  1873  S.  4)  unterliegt  die  subsidiäre  Haftbarkeit ­
  des  Brennereibetreibendcn  für  die  Steuer  dann  nicht  der  richterlichen  Entscheidung,
sondern  versteht  sich  von  selbst  aus  dem  Gesetze  und  ist  von  der  Steuerbehörde  zu  realisirei'i,
wenn  die  Berechnung  der  vorenthaltenen  Steuer  uach  dem  von  der  Gesetzgebung  bestimmten
Verfahren  und  nicht  lediglich  auf  Grund  der  im  Gesetze  vorgeschriebenen  Vermuthungen
angelegt  ist.

4 )  8  66  Ziffer  III.  des  Gesetzes  v.  1868.  Nach  einem  weiteren  Erkenntnisse  des  preuß.
Obertribunals  v.  10.  März  1876  (Preuß.  Zentralbl.  1876  S.  234)  haftet  der  Inhaber  der
Brennerei  für  eine  verwirkte  Ordnungsstrafe,  wenn  die  Person  des  Thäters  nicht
ermittelt  iverdcn  kann,  ohne  daß  er  bei  der  Auswahl  und  Anstellung  des  Personals  sahr-Nur

  eine  durch  Zufall  herbeigeführte  Ordnuugswidrigkeit  macht  ihn  uach  Erkenntniß
des  Obertrib.  v.  12.  Juni  1877  frei.  (Preuß.  Zentralbl.  1877  S.  276.)
Nicht  der  Verwalter,  sondern  derjenige,  welcher  die  Brennerei  selbständig  treibt,  ist  verantwortlich. ­
  wenn  auch  ersterer  die  Betriebspläne  unterschreibt.  (Erkenntniß  des  pr.  Obertribunals
  v.  31.  Okt.  1878.  Pr.  Zentralbl.  1879  S.  353.  Nach  Erkenntniß  des  pr.  Obertribunals ­
  v.  5.  Febr.  1879  (pr.  Zentralbl.  1880  S.  602)  haftet  der  Inhaber  der  Brennerei

gesetzliche  Vermuthung  des  fahrlässigen  Verhaltens  spricht  auch  so  lange

zur  Erlegung  dieser  Geldstrafen  auf  Grund  der  subsidiarischen  Haftbarkeit

*)  §  66  Ziffer  II.  des  Gesetzes  von  1868.

lässig  gehandelt  hat.
        <pb n="166" />
        154

v.  Aufseß:  Die  Zolle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

4.  Uebrigens  kann  die  Steuerbehörde  unter  Verzicht  ans  die  subsidiarische
Haftbarkeit  in  allen  Fällen  die  an  Stelle  der  Geldbuße  tretende  Freiheitsstrafe
am  Schuldigen  jeder  Zeit  vollstrecken  lassen?)
5.  Bei  dem  Z  u  s  a  m  m  e  n  t  r  e  f  f  e  n  m  e  h  r  e  r  e  r  Z  u  w  i  d  e  r  h  a  n  d  l  u  n  g  e  n
wider  die  Gesetze  ist  zu  unterscheiden
a)  ob  Übertretungen  gegen  die  Gesetze  bezüglich  der  Branntweinsteuer
mit  Vergehen  oder  Verbrechen  zusammentreffen.  In  diesem  Falle
kommen  die  allgemeinen  Strafgesetzes  zur  Anwendung/)  oder  ob:
b)  eine  Defraudation  mit  eitler  Verletzung  besonderer  Vorschriften  verbunden ­
  tvar.  Hier  tritt  die  hierailf  gesetzte  Strafe  der  Defraudationsstrafe ­
  in  der  Regel  hinzu/)  oder  endlich
c)  ob  mehrere  oder  wiederholte  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Brannttveinstellergesetze
  vorliegen,  welche  nicht  in  Defraudationen  bestehen.
Hier  soll,  wenn  die  Kontraventionen  derselben  Art  sind  und  gleichzeitig ­
  entdeckt  tverden,  die  Kontraventionsstrafe  von  300  JC b )  gegen
den  subsidiarisch  Verpflichteten,  gleich  wie  gegen  die  eigentlichen
Thäter  nub  Teilnehmer  nur  in  dem  einmaligen  Betrage  festgesetzt
werden?)
6.  Die  Bestimmungen  des  Zollstrafgesetzes  und  wenn  solche
nicht  vorhanden  sind,  die  Bestimmungen  der  allgemeinen  Gesetze
sollen  zur  Anwendung  kommen/)
a)  in  Bezug  auf  die  Bestrafung  der  Bestechtlng  von  Beamten/)
b)  wegen  Widersetzlichkeit  der  Beamten,  worunter  auch  die
Versagung  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Hilfeleistung  für  die  Beamtei?)
zu  verstehen  ist; 10 )
c)  in  Bezug  auf  die  Verwandlung  der  Geldbußen  in  Freiheitsstrafen ­
  ; n )

für  die  in  derselben  vorgekommenen  Ordnnngswidrigkeiten,  ohne  das;  es  eines  Nachweises
des  dolus  oder  der  culpa  bedarf.  Nur  nachweisbarer  Zns  all  schließt  seine  Strafbarkeit  aus.
Nach  Erkenntniß  des  Pr.  Obertrib.  v.  U  Sept.  1879  (pr.  Zentralbl.  1880  S.  602)  ist
ein  Brennereinnternehmer,  welcher  wegen  einer  in  seiner  Brennerei  vorgekommenen  Maischkontravention ­
  als  prinzipalverpflichtet  verfolgt  tvird,  freizusprechen,  sobald  der  Richter  den
eigentlichen  Thäter  für  ermittelt  erachtet,  ivenn  gegen  letzteren  dieserhalb  auch  keine
Verfolgung  eingeleitet  wird.  ,
S.  a.  die  wichtige  Erkenntniß  des  Reichsgerichtes  v.  6.Fcbr.  1880  (preuß.
Zentralblatt  1881  S.  44)  wegen  Haftung  des  Gewerbetreibenden  für  die  von  einem  Gehilfen
verwirkte  Geldstrafc.
Erkenntniß  des  Pr.  Obertrib.  v.  Juli  1879  (pr.  Zentralbl.  1880  S.  514),  wonach  sich
die  wissentliche  Anstellung  eines  wegeir  Branntweinsteuer  Defraudation  bestraften
Gehilfen  nicht  nur  ans  die  speziell  von  diesem,  sondern  ans  alle  während  dessen  Beschäftigung ­
  in  der  Brennerei  vom  Hilfspersonal  bewirkten  Defraudations-  und  Kontraventionsstrafen ­
  bezieht.
')  §  66  Ziff.  IV  des  Gesetzes  v.  1868.
3 )  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  v.  15.  Mai  1871;  Reichsgesetzbl.  1871
S.  127  ff.
s)  §  67  Abs.  I.  des  Gesetzes  v.  1868  und  §  84  der  preuß.  Steuerordnung  v.  8.  Aug.  1819.
4)  §  67  Abs.  2  des  Gesetzes  von  1868  und  §  85  der  preuß.  Stcuerordnung  v.  1819.
5 )  §§  57  u.  58  des  Gesetzes  v.  1868.
6 )  §  67  Abs.  3  des  Gesetzes  v.  1868.
7 )  Siehe  auch  Röhr,  a.  a.  O.  S.  21  ff.
*)  §  68  des  Gesetzes  v.  1868  und  §  88  der  preuß.  Steuerordnung  v.  1819.
&amp;lt;J )  §  46  des  Gesetzes  v.  1868  u.  §  89  der  preuß.  Steuerordnuug  v-  1819.
'")  §  68  des  Gesetzes  v.  1868.
")  §  68  des  Gesetzes  v.  1868.
        <pb n="167" />
        Uebrige  Reichssteuern.

155

d)  bezüglich  des  Verfahrens  bei  Verfolgung  der  Uebertretnngen  der
Steuergesetze;  ')
e)  bezüglich  der  Verjährung  der  Strafen.-)
VI.  Die  Bestimmung  der  Steuerstellen  und  Beamten,')  welchen
die  Erhebung  der  Branntweinsteuer  und  die  Kontrole  zukommt,  sowie  der
Erlaß  der  hiezu  nöthigen  Vorschriften  erfolgt  durch  die  obersten  Finanzbehörden,
welche  auch  die  eigentlichen  K  ontrolvorschriften  und  Instruktionen
zu  erlassen  haben?)
Aus  vorstehenden  Erörterungen  ist  zu  ersehen,  daß  die  Gesetzgebung
Preußens  und  des  Reiches  in  Bezug  auf  die  Branntweinbesteuerung,  trotz  der
Fortschritte  der  Technik,  welche  durch  die  verbesserten  sog.  kontinuirlichen
Apparate  und  neue  Gährmethoden  eine  bedeutend  höhere  Spiritusproduktion
durch  Ausnützung  des  Maischmaterials  zuläßt,  noch  auf  den  alten  Grundsätzen
von  1819  steht.
Die  Agitation  für  eine  sog.  Fabrikatsteuer'')  scheiterte  bisher  an  dem
Mangel  eines  hinreichend  sicheren  Kontrolapparates  für  die  produzirte
Spiritusmenge.
In  neuerer  Zeit  hat  man  in  Bayern  durch  das  am  1.  Juli  1880  ins
Leben  tretende  Gesetz  vom  25.  Februar  1880“)  über  den  Branntweinaufschlag
den  Versuch  gemacht,  außer  der  Maischraum-  und  Materialsteuer  den  sog.
Branntweinfabrikat-Aufschlag  an  Stelle  des  Maischraum-  und  Material-Aufschlages ­
  dann  zuzulassen,  wenn  in  Brennereien  die  Brennvorrichtung  mit  einem
besonderen  von  der  Staatsregierung  genehmigten  Apparate  zum  Messen  des
Spiritus  nach  Vorschrift  der  sog.  Aufschlagsverwaltung  versehen  ist?)  (Art.  6
des  Ges.)  Vielleicht  gewinnen  die  Resultate  dieser  Gesetzgebung  nach  und
nach  Einfluß  auf  die  Reichsgesetzgebung  in  Bezug  auf  Einführung  der  Fabrikatsteuer ­
  oder  sonstiger  Aenderungen,  ehe  eine  Krisis  eintritt.

Abschnitt  VI.
Besondere  Vorschriften  für  die  Verwaltung  und  Erhebung
der  übrigen  Aeichsstenern.
Außer  den  Zöllen  und  Verbrauchssteuern,  welche  nur  im  Deutschen  Zollgebiete ­
  erhoben  tverden,  bestehen  auch  mehrere  Reichssteuern,  deren  Erhebung
im  ganzen  Gebiete  des  Deutschen  Reiches  stattfindet,  nämlich  die  Wechselstempel-,
  die  Spielkartenstempel-Steuer  und  die  Reichsstempel-Abgabe.


&amp;gt;)  §  68  des  Gesetzes  v.  1868.
*)  §  68  des  Gesetzes  v.  1868.
3 )  Siehe  das  Nähere  in  dem  Abschnitt  VII.  Organisation  der  Zoll-u.  Steuerverwaltunq.
4 )  §  69  des  Gesetzes  v.  1868.
*)  S.  hierüber  u.  a.  v.  Salo  iati  zur  Fabrikatstcuerfrage.  Berlin  I860.  Janke,  die
Einführung  der  Fabrikatstcuer  rc.  Breslau  1863  und  Janke,  die  direkte  Besteuerung  des
Spiritus.  Berlin  1861.
ß )  Bayer.  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  1880  S.  37.
T )  Hiezu  wurde  der  sog.  Siemeus'sche  Apparat  zugelassen.
        <pb n="168" />
        156

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

1.  Tie  Wechstlftempelftettcr.
Das  Gesetz  über  die  Wechselstempelsteuer  vom  10.  Juni  1869  war
ursprünglich  nur  für  den  Norddeutschen  Bund  gegeben  worden,  wurde  aber
mit  1.  Jan.  1871  in  Württemberg/)  Baden  und  Hessen  südlich  des  Mains/)
Hohenzollern/)  am  1.  Juli  1871  in  Bayerns  und  am  15.  August  1871  in
Elsaß-Lothringen 2 )  nachträglich  eingeführt.
Das  im  Bundesgesetzblatt  von  1869  (S.  193)  abgedruckte  Gesetz  vom
IO.  Juni  1869  wurde  dilrch  ein  Gesetz  vom  4.  Juni  1879  abgeändert  und
zwar  bezüglich  der  Bestimnnlngeil  in  §  2  und  3  wegen  der  Einführung  der
Markrechnung  im  Deutschen  Reiches)
Ebeitso  erlitt  die  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom
IO.  Juni  1869,  welche  am  12.  Dez.  1869  erlassen  worden  war/)  mehrere
sehr  wesentliche  Aenderungen.  Die  erste  Aenderilng  erfolgte  durch  die  Bekanntmachllng ­
  vom  23.  Juni  1871,  welche  die  ältere  Bekanntmachung  ersetzte?)
Dilrch  eine  spätere  Bekanntmachllng  vom  11.  Juli  1873  9)  wurde  sodann  die
Bekanntmachung  voit  1871  bezüglich  der  Art  und  Weise  der  Verwendung  der
Stempelmarken  (§  13  Nr.  2  des  Ges.)  wesentlich  abgeändert.  Letztere  wurde
aber  schon  wieder  1881  durch  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
16.  Jirli  1881  gemildert/")  Außerdem  wurde  am  13.  Dezember  1874  eine
Bekanntmachung  wegen  der  Allsgabe  der  ans  Mark  lautenden  Wechselstempelmarken")
  und  am  Ì2.  Nov.  1879 12 )  eine  die  Berechnung  der  Wechselstempelabgabe
  von  den  in  außerdeutschen  Währungen  ausgedrückten  Wechselşilmmen
erlassen/ 2 )  welche  wieder  durch  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
1.  Februar  1882  abgeändert  wurde.")
Das  Reichsgesetz  über  die  Wechselstempelsteiler  nebst  den  hiezu  von  reichswegen
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  lautet  hienach  zur  Zeit  folgendermaßen/ 2 )
Ueichs-Geseh  betreffend  die  Wechselstempelsteuer
vom  IO.  Juni  1869  nebst  den  Aussührungsbestimmungen  und  den  Aenderungen  bis  zum
Jahre  1885.
8  1.  Gezogene  und  eigene  Wechsel  ilnterliegen  im  Gebiete  des  Deutschen
Reichs  einer  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zu  erhebenden,  zur  Reichskasse
fließenden  Abgabe.

9  Bnndesgesetzbl.  1870  S.  654,  657  n.  a.  1871  S.  63.
*)  Bnndesgesetzbl.  1870  S.  627,  650,  v.  1871  S.  63.
s )  Bnndesgesetzbl.  1870  S.  606.
4 )  Bnndesgesetzbl.  1871  S.  88.
6 )  Gesetzbl.  f.  Elsaß-Lothringen  1871  S.  175.
8 )  Reichsgesetzbl.  1879  S.  151.
7 )  Bnndesgesetzbl.  1869  S.  691.
8 )  Reichsgesetzbl.  1871  S.  267.
9 )  Reichsgesetzbl.  1873  S.  295.
10 )  Reichsgesetzbl.  1881  S.  245.
")  Reichsgesetzbl.  1874  S.  148.
12 )  Zentralbl.  des  Reichs  1879  S.  663.
*■)  Die  zu  dem  Gesetze  v.  10.  Juni  1869  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  erlassenen
Ausführungsbestimmungen  insbesondere  auch  wegen  des  Verfahrens  bei  Uebertretunaen  hat
Hoher  in  seinem  Kommentar  v.  1871  und  Leydhecker  in  seinem  Sammelwerke  über  die
Zölle  und  indirekten  Steuern  im  Reichslande  Elsaß'Lothringen  auf  S.  470  ff.  ausführlich
zusammengestellt.
")  Zentralbl.  des  Reiches  1882  S.  26.
15 )  S.  a.  hierüber  in  Hirth's  „Annalen"  v.  1869  S.  63,  1011;  1871  S.  377;  1876
S.  81  u.  La  band  in  Hirth's  „Annalen"  v.  1873  S.  467  und  497.
        <pb n="169" />
        Uebrige  Reichssteuern.  Wechselstempelsteuer.

157

Von  der  Stempelabgabe  befreit  bleiben:
1.  die  vom  Auslande  auf  das  Allsland  gezogenen,  nur  im  Auslande
zahlbaren  Wechsel;
2.  die  vom  Jnlande  auf  das  Ausland  gezogenen,  nur  im  Auslande  und
zwar  auf  Sicht  oder  spätestens  innerhalb  zehn  Tagen  nach  dem  Tage
der  Ausstellung  zahlbaren  Wechsel,  sofern  sie  vom  Aussteller  direkt
in  das  Ausland  remittirt  werden?)
§  2.  Die  Stempelabgabe  beträgt:
von  einer  Summe  von  200  JL  und  weniger  0,10  M.
„  „  „  über  200  „  bis  400  Jl  0,20  „
400  „  „  600  „  0,30  „
*  „  „  „  600  .  ,  800  »  0,40  »
.  800  „  „  1000  .  0,50  „
und  von  jedem  ferneren  1000  JL  der  Summa  0,50  A  mehr,  dergestalt,  daß
jedes  angefangene  Tausend  für  voll  gerechnet  wird.
§  3.  Die  zum  Zwecke  der  Berechnung  der  Abgabe  vorzunehmende  Umrechiulng
  der  in  einer  andern  als  der  Reichswährung  ausgedrückten  Summen
erfolgt,  soweit  der  Bundesrath  nicht  für  gewisse  Währllngen  allgemein  zum
Grunde  zu  legende  Mittelwerthe  festsetzt  und  bekannt  macht,  nach  Maßgabe
des  laufenden  Kurses?)
Ausführungs-Bestimmung  zu  §  3.
Behufs  Umrechnung  der  in  einer  anderen  als  der  Rcichswährung  ausgedrückten
Summen  zum  Zwecke  der  Berechnung  der  Wechselstempelsteuer  bezw.  der  Reichsstempelabgabe
von  ausländischen  Aktien,  Renten^  und  Schuldverschreibungen  werden  für  die  nachstehend
bezeichneten  Währungen  die  dabei  bemerkten,  allgemein  zu  Grunde  zu  legenden  Mittelwcrthe
bis  auf  Weiteres  festsetzt:
1  süddeutscher  Gulden,  sowie  ein  Gulden  niederländischer  Währung  1,70  M

1  Mark  Banko  1,50  „
1  österreichischer  Gulden  (Silber  oder  Papier)  1,70  „
1  Pfund  Sterling  20,40  „
1  Frank,  Lira,  finnische  Mark,  spanische  Peseta  Gold  0,80  „
1  spanischer  Piaster  4,00  „
100  spanische  Realen  21,00  „
1  portugiesischer  Milreis  4,50  ,,
1  türkischer  Piaster  0,18  „
1  rumänischer  Piaster  0,30  „
1  rumänischer  Leu  *  0,80  „
1  polnischer  Gulden  0,33  „
1  russischer  Silberrubel  2,25  „
1  russischer  Goldrubel  3,20  „
100  schwedische,  norwegische  oder  dänische  Kronen  112,50  „
1  dänischer  Riksdaler  2,25  „
1  schwedischer  Riksdaler  1,125  „
1  Spezies  Riksdaler  4,50  „
1  amerikanischer  Dollar  .  4,25*),,

§  4. 4 )  Für  die  Entrichtung  der  Abgabe  sind  der  Reichskasse  sämmtliche
Personen,  welche  an  dem  Umlaufe  des  Wechsels  im  Bundesgebiete  Theil
genommen  haben,  solidarisch  verhaftet.

*)  S.  Bundesgesetzbl.  1869  S.  193.
*)  S.  Reichsgesctz  v.  4.  Juni  1879.  Reichsgcsetzbl.  1879  S.  151.
®)  S.  Zentralbl.  des  Reichs  von  1882  S.  26.  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  1.  Febr.  1882.
4 )  Die  §§  4—29  des  Gesetzes  v.  10.  Juni  1869  sind  nicht  geändert  worden,  s.  Buudesgesetzbl.
  v.  1869  S.  194—199.
        <pb n="170" />
        158  D.  A  ufse  s;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

§  5.  Als  Teilnehmer  an  dem  Umlaufe  eines  Wechsels  wird  hinsichtlich
der  Stenerpflichtigkeit  angesehen:  Der  Aussteller,  jeder  Unterzeichner  oder  Mitunterzeichner ­
  eines  Acceptes,  eines  Jildossaments  oder  einer  anderen  Wechselerklärung,
  und  Jeder,  der  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  ben  Wechsel
erwirbt,  veräußert,  verpfändet  oder  als  Sicherheit  annimmt,  zur  Zahlung
präsentirt,  Zahlung  darauf  empfängt  oder  leistet,  oder  Mangels  Zahlung  Protest ­
  erheben  läßt,  ohne  Unterschied,  ob  der  Name  oder  die  Firma  auf  den
Wechsel  gesetzt  wird  oder  nicht.
§  6.  Die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  muß  erfolgen,  ehe  ein  inländischer ­
  Wechsel  von  dem  Aussteller,  ein  ausländischer  Wechsel  von  dem  ersten
inländischen  Inhaber  (§  5)  aus  den  Händen  gegeben  wird.
§  7.  Dem  Aussteller  eines  inländischen  Wechsels  und  dem  ersten  inländischen
  Inhaber  eines  aitsländischen  Wechsels  ist  gestattet,  den  mit  einem  inländischen ­
  Indossament  noch  nicht  versehenen  Wechsel  vor  Entrichtung  der
Stempelabgabe  lediglich  zum  Zwecke  der  Annahme  zu  versenden  und  zur  Annahme ­
  zil  präsentiren.  Der  Acceptant  eines  unversteuerten  Wechsels  ist  verpflichtet, ­
  vor  der  Rückgabe  oder  jeder  anderweiten  Aushändigung  des  Wechsels
die  Versteuerung  desselben  zn  bewirken.
Wird  jedoch  ein  nicht  zum  Umlanf  im  Bundesgebiet  bestimmtes  Exemplar
eines,  in  mehreren  Exemplaren  ausgefertigten,  Wechsels  zur  Einholung  des
Acceptes  benutzt,  so  bleibt  der  Acceptant  von  der  Verpflichtung  zur  Versteuerung ­
  befreit,  wenn  die  Rückseite  des  accestirteli  Exemplars  vor  der  Rückgabe
dergestalt  durchkreuzt  wird,  daß  dadurch  die  weitere  Benutzung  desselben  zum
Jndossiren  ausgeschlossen  wird.
§  8.  Wird  derselbe  Wechsel  in  mehreren,  im  Kontexte  als  Prima,  Sekunda, ­
  Tertia  u.  s.  ìv.  bezeichneten  Exemplaren  ausgefertigt,  so  ist  unter  diesen
dasjenige  zu  versteuern,  welches  zum  Umlaufe  bestimmt  ist.
§  9.  Außerdem  unterliegt  der  Versteuerung  jedes  Exemplar,  auf  welches
eme  Wechselerklärnng  —  mit  Ausnahme  des  Acceptes  und  der  Nothadressen
—  gesetzt  ist,  die  nicht  ans  einem  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  ncrftcuerten
Exemplare  sich  befindet.  Die  Versteuerung  muß  erfolgen,  ehe  das  betreffende
Exemplar  von  dem  Aussteller  der,  die  Stempelpflichtigkeit  begründenden,  Wechselerklärung,
  oder,  wenn  letztere  im  Anslande  abgegeben  ist,  -on  dem  ersten
inländischen  Inhaber  aus  den  Händen  gegeben  wird.
Soll  ein  unversteuertes  Wechseldnplikat  ohne  Auslieferung  eines  versteuerten ­
  Exemplars  desselben  Wechsels  bezahlt  oder  Mangels  Zahlung  protestirt
  werden,  so  ist  die  Besteilerllng  desselben  zu  bewirken,  ehe  die  Zahlung
oder  Protestaufnahme  stattfindet.
Der  Beweis  des  Vorhandenseins  eines  versteuerten  Wechselduplikats  oder
des  Einwandes,  daß  die  auf  ein  unversteuertes  Exemplar  gesetzte  Wechselerklärnng ­
  auf  einem  versteuerten  Duplikate  abgegeben  sei,  oder  daß  bei  Bezahlung ­
  eines  unversteuerten  Duplikates  auch  ein  versteuertes  Exemplar  ausgeliefert ­
  sei,  liegt  Demjenigen  ob,  welcher  wegen  unterlassener  Versteuerung
eines  Wechselexemplars  in  Anspruch  genommen  wird.
§  10.  Die  Bestimmungen  im  §  9  finden  gleichmäßig  auf  Wechselabschriften ­
  Anwendung,  welche  mit  einem  Original-Indossamente,  oder  mit  einer
anderen  urschriftlichen  Wechselerklärnng  versehen  sind.  Jede  solche  Abschrift
wird  hinsichtlich  der  Besteuerung  einem  Duplikate  desselben  Wechsels  gleiche
geachtet.
        <pb n="171" />
        Uebrige  Reichssteuer.  Wechselstempelsteuer.  159
8  11.  Ist  die  in  den  §§  6  bis  10  vorgeschriebene  Versteuerung  eines
Wechsels,  eines  Wechseldnplikates  oder  einer  Wechselabschrist  unterlassen,  so
ist  der  nächste,  und,  so  lange  die  Versteuerung  nicht  bewirkt  ist,  auch  jeder
fernere  inländische  Inhaber  verpflichtet,  den  Wechsel  zu  versteuern,  ehe  er  denselben ­
  auf  der  Vorder-  oder  Rückseite  unterzeichnet,  veräußert,  verpfändet,  zur
Zahlung  präsentirt,  Zahlung  darauf  empfängt  oder  leistet,  eine  Quittung
darauf  setzt,  Mangels  Zahlung  Protest  erheben  läßt  oder  den  Wechsel  aus
den  Händen  gibt.  Ans  die  von  den  Vordermännern  verwirkten  Strafen  hat
die  Entrichtung  der  Abgabe  durch  einen  späteren  Inhaber  keinen  Einfluß.
§  12.  Der  Verwahrer  eines  zum  Accepte  versandten  unversteuerten
Wechselexemplars  wird,  wenn  er  dasselbe  gegen  Vorlegung  eines  nicht  versteuerten ­
  Exeinplars  (oder  einer  nicht  versteuerten  Kopie)  desselben  Wechsels
ausliefert,  für  die  Stempelabgabe  verhaftet  und  verfällt,  wenn  dieselbe  nicht
entrichtet  wird,  in  die  im  8  15  bestimmte  Strafe.
§  13.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  wird  erfüllt:
1.  durch  Ausstellung  des  Wechsels  auf  einem  mit  dem  erforderlichen
Reichsstempel  versehenen  Blanket,  oder
2.  durch  Verwendung  der  erforderlichen  Reichsstempelmarke  aus  dem
Wechsel,  wenn  hierbei  die  von  dem  Bnndesrathe  erlassenen  und  bekannt ­
  gemachten  Vorschriften  über  die  Art  und  Weise  der  Verwendung
beobachtet  worden  sind.
Ausführungsbcstimmung  zu  §  13.
In  Bezug  auf  die  Art  der  Verwcuduug  der  Rei  chsste  m  p  elmarke  n  zu
Wechseln  und  den  dem  Wechselstempel  unterworfenen  Anweisungen  u.  s.  w.  (§  24  des  Gesetzes ­
  vom  10.  Juni  1869)  sind  nachfolgende  Vorschriften  zu  beobachten:
1.  Die  den  erforderlichen  Steuerbetrag  darstellenden  Marken  sind  auf  der  Rückseite
der  Urkunde  und  zwar,  wenn  die  Rückseite  noch  unbeschrieben  ist,  unmittelbar
an  einem  Rande  derselben,  andernfalls  unmittelbar  unter  dem  letzten  Vermerke
(Indossament  u.  s.  tu.)  aus  einer  mit  Buchstaben  oder  Zistern  nicht  beschriebenen
oder  bedruckten  Stelle  auszukleben.
Das  erste  inländische  Indossament,  welches  nach  der  Kassirung  der  Stempelmarke ­
  auf  die  Rückseite  des  Wechsels  gesetzt  wird,  beziehungsweise  der  erste  sonstige
inlttndische  Vermerk  ist  unterhalb  der  Marke  niederzuschreiben,  widrigenfalls  die
letztere  dem  Niederschrciber  dieses  Indossaments,  beziehungsweise  Vermerks  und
dessen  Nachmännern  gegenüber  als  nicht  verwendet  gilt.  Es  dürfen  jedoch  die
Vermerke  „ohne  Protest",  „ohne  Kosten"  neben  der  Marke  niedergeschrieben  werden.
Dem  inländischen  Inhaber,  welcher  aus  Vcrseheu  sei»  Jitdossameut  auf  den
Wechsel  gesetzt  hat,  bevor  er  die  Marke  ausgeklebt  hatte,  ist  gestattet,  vor  der
Weitergabe  des  Wechsels  unter  Durchstreichuitg  dieses  Indossaments  die  Marke
unter  dem  letzteren  aufzukleben.
2.  In  jeder  der  einzelneil  der  aufgeklebten  Marken  muß  das  Datum  der  Verwendung
der  Marke  auf  dem  Wechsel,  und  zwar  der  Tag  und  das  Jahr  mit  arabischen
Ziffern,  der  Monat  mit  Buchstaben  mittels  deutlicher  Schriftzeichen,  ohne  jede
Rasur,  Durchstreichnng  oder  Ucberschrift,  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten
Stelle  niedergeschrieben  werden.  Allgemein  übliche  und  verständliche  Abkürzungen
der  Monatsbezeichnung  mit  Buchstaben  sind  zulässig,  (z.  B.  7.  Sept.  1881,
8.  Okrbr.  1882.)
3.  Bei  Ausstellung  des  Wechsels  auf  einem  gestempelten  Blanket  kann  der  an  dem
vollen  gesetzlichen  Betrage  der  Steuer  etwa  noch  fehlende  Theil  durch  vorschriftsmäßig ­
  zu  verwendende  àtempclmarken  ergänzt  werden.
Stempclmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet  worden  sind,
werden  als  nicht  verwendet  angesehen  (§  14  des  Gesetzes).')

')  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  16.  Juli  1881,  Reichsgesetzbl.  1881  Ş.  245.
        <pb n="172" />
        160

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

§  14  des  Wechselstempelgesetzes.  Stempelmarken,  welche  nicht  in  der
vorgeschriebenen  Weise  verwendet  worden  sind,  werden  als  nicht  verwendet
angesehen.
§  15.  Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe ­
  wird  mit  einer  Geldbuße  bestraft,  welche  dem  fünfzigfachen  Betrage  der
hinterzogenen  Abgabe  gleichkommt.
Diese  Strafe  ist  besonders  nub  ganz  zu  entrichten  von  Jedem,  welcher
der  nach  den  §§  4—12  ihm  obliegenden  Verpflichtung  zur  Entrichtirng  der
Stempelabgabe  nicht  rechtzeitig  genügt  hat,  ingleichen  von  inländischen  Maklern
und  Unterhändlern,  welche  wissentlich  unversteuerte  Wechsel  verhandelt  haben.
Die  Verwandlung  einer  Geldbuße,  zu  deren  Zahlung  der  Verpflichtete
unvermögend  ist,  in  eine  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Auch  darf  zur
^Beitreibung  von  Geldbußen  ohne  Zustimmung  des  Vernrtheilten,  insofern
dieser  ein  Inländer  ist,  kein  Grundstück  snbhastirt  werden.
§  16.  Der  Acceptant  eines  gezogenen  und  der  Aussteller  eines  trockenen
Wechsels  können  daraus,  daß  der  Wechsel  zur  Zeit  der  Annahme-Erklärung,
beziehungsweise  der  Aushändigung,  mangelhaft  gewesen  sei,  keinen  Einwand
gegen  die  gesetzlichen  Folgen  der  Nichtverstenernng  desselben  entnehmen.
§17.  Wechselstempel-Hinterziehungen  (§  15)  verjähren  in  fünf  Jahren,
von  dem  Tage  der  Ausstellung  des  Wechsels  an  gerechnet.  Die  Verjährung
wird  durch  jede  ans  Verfolgung  der  Hinterziehung  gegen  den  Angeschuldigten
gerichtliche  amtliche  Handlung  unterbrochen.
§  18.  In  Betreff  der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der
Wechselstempel-Hinterziehnng  und  der  Vollstreckung  der  Strafe,  sowie  in  Betreff ­
  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  kommen
die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen
Vergehen  gegen  die  Zollgesetze  —  in  den  von  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze
ausgeschlossenen  Bezirken  aber  das  Verfahren  wegen  Vergehen  gegen  die
Stempelgesetze  —  bestimmt.
Die  im  §  15  vorgeschriebenen  Geldbußen  fallen  dem  Fiskus  desjenigen
Staates  zll,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidnng  erlassen  ist.
§  19.  Jede  von  einer  nach  §  18  zuständigen  Behörde  wegen  Wechselstempel-Hinterziehnng
  einzuleitende  Untersuchung  und  zu  erlasjende  Strafentscheidung
  kann  auch  ans  diejenigen  Inhaber  des  Wechsels,  welche  anderen  Bundesstaaten ­
  angehören,  ausgedehnt  werden.  Die  Strafvollstreckung  ist  nöthigenfalls
durch  Requisition  der  zuständigen  Behörden  und  Beamten  des  Staates  zu
bewirken,  in  dessen  Gebiete  die  Bollstreckungsmaßregel  zur  Ausführung
kommen  soll.
Die  Behörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  sollen  sich  gegenseitig
thätig  und  ohne  Verzug  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen  Maßregeln ­
  leisten,  welche  zur  Entdeckung  oder  Bestrafung  von  Wechselstcmpel-Hinterziehnngen
  dienlich  sind.
§  20.  Die  in  den  einzelnen  Staaten  des  Bundes  mit  der  Beaufsichtigung
des  Stempelwesens  beauftragten  Behörden  und  Beamten  *)  haben  die  ihnen
obliegenden  Verpflichtungen  mit  gleichen  Befugnissen,  wie  sie  ihnen  hinsichtlich
der  nach  den  Landesgesetzen  zu  entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch
hinsichtlich  der  Reichsstempelabgabe  wahrzunehmen.

9  In  Bayern  j)ie  Rentämter  und  Fiskalate  der  Kreisregiernngen,  in  den  andern  Ländern ­
  die  Zoll-  und  Steuerbehörden.
        <pb n="173" />
        11

Uebrige  Reichssteuern.  Wechselstempelsteuer.

161

§  21.  Außer  den  Steuerbehörden  haben  alle  diejenigen  Staats-  oder
Kommunalbehörden  und  Beamten,  denen  eine  richterliche  oder  Polizeigewalt
anvertraut  ist,  sowie  die  Notare  und  andere  Beamte,  welche  Wechselproteste
ausfertigen,  die  Verpflichtung,  die  Besteuerung  der  bei  ihnen  vorkommenden
Wechsel  und  Anweisungen  von  Amtswegen  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer
Kenntniß  kommenden  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  bei  der  nach  §  18
zuständigen  Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.  Notare,  Gerichtspersonen  und
andere  Beamte,  welche  Wechselproteste  ausfertigen,  sind  verbunden,  sowohl  in
dem  Proteste,  als  in  dem  über  die  Protestation  etwa  aufzunehmenden  Protokolle ­
  ausdrücklich  zu  bemerken,  mit  welchem  Stempel  die  prvtestirte  Urkunde
versehen,  oder  daß  sie  mit  einem  Reichsstempel  nicht  versehen  ist.
8  22.  -  Der  Kaiser  ist  ermächtigt,  wegen  der  Anfertigung  und  des  Debits
der  Reichsstempelmarken')  und  gestempelten  Blankets,  sowie  wegen  der  Bedingungen, ­
  unter  welchen  für  verdorbene  Stempelmarken  und  Blankets  Erstattung
zulässig  ist,  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  erlassen.
8  23?)  Statt  dessen  1.  §  275  des  Reichsstrafgesetzbuchs.
Mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer
1.  wissentlich  von  falschem  oder  gefälschtem  Stempelpapier,  von  falschen
oder  gefälschten  Stempelmarken,  Stempelblanketen,  Stempelabdrücken,
Post-  oder  Telegraphen-Freimarken  oder  gestempelten  Briefkvuverts
Gebrauch  macht,
2.  unechtes  Stempelpapier,  unechte  Stempelmarken,  Stempelblankete  oder
Stempelabdrücke  für  Spielkarten,  Pässe,  oder  sonstige  Drucksachen  oder
Schriftstücke,  ingleichen  wer  unechte  Post-  oder  Telegraphen-Freimarken
oder  gestempelte  Briefkvuverts  in  der  Absicht  anfertigt,  sie  als  echt  zu
verwenden,  oder
3.  echtes  Stempelpapier,  echte  Stempelmarken,  Stempelblankete,  Stempelabdrücke, ­
  Post-  oder  Telegraphen-Freimarken  oder  gestempelte  Briefkonverts
  in  der  Absicht  verfälscht,  sie  zu  einem  höheren  Werthe  zu
verwenden.
2.  §  276  des  Reichsstrafgesetzbnches.
Wer  wissentlich  schon  einmal  zu  stempelpflichtigen  Urkunden,  Schriftstücken ­
  und  Formularen  verwendetes  Stempelpapier  oder  schon  einmal ­
  verwendete  Stempelmarken  oder  Stempelblankete,  inglcichen
Stempelabdrücke,  welche  zum  Zeichen  stattgehabter  Versteuerung  gedient
haben,  zu  stempelpslichtigen  Schriftstücken  verwendet,  wird,  außer  der
Strafe,  welche  durch  die  Entziehung  der  Stempelsteuer  begründet  ist,
mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.
3.  g  364  des  Reichsstrafgesetzbnches.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer
wissentlich  schon  einmal  verwendetes  Stempelpapier  nach  gänzlicher
oder  theilweiser  Entfernung  der  darauf  gesetzten  Schriftzeichen  oder
schon  einmal  verwendete  Stempelmarken,  Stempelblankete  oder  ausgeschnittene ­
  oder  sonst  abgetrennte  Stempelabdrücke  der  im  §  276
bezeichneten  Art  veräußert  oder  feilhält.

6  Der  Berkauf  wird  von  den  Postanstalten  besorgt.
*)  Dieser  Paragraph  des  (Gesetzes  vom  10.  Juni  1869  ist  durch  den  §  2  des  Einführungsgesctzes
  zum  Strasgesetzbuche  vom  31.  Mai  1870  (Bundesgesetzblatt  1870  S.  195)  aufgehoben ­
  und  treten  an  Stelle  desselben  die  #§  275.  276  und  364  des  Reichsstrafgesetzbuches
von  1876.  (Reichsgesetzbl.  v.  1876  S.  92  fs.)
        <pb n="174" />
        162

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutscheil  Reiches.

§  24  des  Wechselstempelgesetzes.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  kommen
gleichmäßig  zur  Anwendung  ans  die  an  Ordre  lautenden  Zahlnngsversprechen
(Billets  à  Ordre)  und  die  von  Kaufleuten  oder  ans  Kaufleute  ausgestellten
Anweisungen  (Assignativnen)  jeder  Art  ans  Geldanszahlnngen,  Akkreditive  lind
Zahlungsaufträge,  gegen  deren  Vorzeigung  oder  Auslieferung  die  Zahlung
geleistet  werden  soll,  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  in  Form  von  Briefen  oder
in  anderer  Form  ausgestellt  werden.
Befreit  von  der  Stempelabgabe  sind:
1.  Die  statt  der  Baarzahlnng  dienenden,  ans  Sicht  zahlbaren  Platzanweisnngen
  und  Checks  (b.  i.  Anweisungen  auf  das  Guthaben  des
Ausstellers  bei  dem  die  Zahlungen  desselben  besorgenden  Bankhanse
oder  Geldillstitilte),  wenn  sie  ohne  Accept  bleiben;  andernfalls  muß  die
Versteuerung  erfolgen,  ehe  der  Acceptant  die  Platzanweisnng  oder  den
Check  ans  dell  Händen  gibt.
In  welchen  Fällen  auch  Anweisungen,  die  an  einem  Nachbarorte
des  Ausstellungsortes  zahlbar  sind,  den  Platzanweisnngen  gleichgeachtet
werden  sollen,  bestimmt  der  Bnndesrath  nach  Maßgabe  der  örtlichen
Verhältnisse.
2.  Akkreditive,  durch  welche  lediglich  einer  bestimmten  Person  ein  nur
im  Maximalbetrage  begrenzter  oder  unbeschränkter,  nach  Belieben  zu
benutzender  Kredit  zur  Verfügung  gestellt  wird;
3.  Banknoten  und  andere  ans  den  Inhaber  lautende,  ans  Sicht  zahlbare
Anweisungen,  welche  der  Aussteller  ans  sich  selbst  ausstellt.
Ausführungs-Bestimmung  zu  §  24.')  Nr.  l.
Die  nachstehend  je  unter  einer  Nummer  aufgeführten  Plätze  werden  insofern  als  ein
Platz  betrachtet,  daß  die  an  den:  einen  ausgestellten  und  an  dem  anderen  zahlbaren  Anweisungen ­
  in  Bezug  auf  die  Wechsclstempelabgabe  als  Platzanweisungen  zu  betrachten  sind:
1.  Hamburg  und  Altona,
2.  Magdeburg,  Sudenburg,  Buckatl  und  Neustadt,
3.  Elberfeld  unb  Barmen,
4.  Aachen  und  Burtscheid,
5.  Frankfurt  a.  M.  und  Bockenheim,
6.  Saarbrücken  und  St.  Johann,
7.  Ernstthal  und  Hohenstein,  ,
8.  Annaberg  und  Bnchholz,
9  Brcmerhafen  unb  Geestemünde,
10.  Stuttgart  und  Kannstadt,
11.  Ulm  und  Neu  -  Ulm,
12.  Mannheim  und  Lndwigshafen,
13.  Regensburg  und  Stadtamhof,
14.  Nürnberg  und  Fürth,
15.  Mainz  und  Kastel.
Nach  den  Bnndesrathsbeschlüssen  vom  14.  und  19.  Juni  1871*)  gelten  auch  Aschaffenburg ­
  und  Damm,  Ottensen  und  Nenmünster  mit  Hamburg  und  Altona,  Mainz  und  Kastel,
Mainz  und  Zahlbach,  Darmstadt  und  Bessungen  selbstverständlich  je  als  ein  Platz.
§  25  des  Wechselstempelgesetzes.  Die  in  den  Staaten  des  Norddeutschen
Bundes  bestehenden  Stempelabgaben  von  Wechseln,  Anweisungen  und  diesen
gleichgestellten  Papieren  (§  24)  werden  aufgehoben.  Auch  von  den  ans
Wechsel  oder  Anweisungen  und  diesen  gleichgestellte  Papiere  gesetzten  Indossamenten, ­
  Giros  lind  anderen  Wechselerklärungen,  Quittungen  und  sonstigen  ans

')  Bekanntmachung  v.  23.  Juni  1871.  (Reichsgesetzbl.  1871  S.  209.)
2 )  §  328  it.  362  des  Bundesrathsprot.  v.  1871.
        <pb n="175" />
        I

11*

Uebrige  Reichssteuern.  Wechselstempelsteuer.

163

die  Leistungen  ans  dem  Wechsel  bezüglichen  Vermerken  dürfen  landesgesetzliche
Stempelabgaben  nicht  weiter  erhoben  werden.
§  26.  Subjektive  Befreiungen  von  der  Reichsstempelabgabe  finden
nicht  statt.
Für  die  Aufhebung  der  in  den  einzelnen  Staaten  des  Bundes  bestehenden
subjektiven  Befreiungen  von  der  Wechselstempelstener,  welche  auf  lästigen
Privatrechtstiteln  beruhen,  wird,  soweit  dieselben  nach  den  Landesgesetzen
nicht  ohne  Entschädigung  aufgehoben  werden  können,  aus  der  Reichskafie  Entschädigung ­
  geleistet.  Sind  in  den  der  Befreiung  zum  Grunde  liegenden  Verträgen, ­
  Spezialprivilegien  und  sonstigeil  Rechtstiteln  Bestimmungen  über  die
Art  und  Höhe  der  Entschädigung  enthalten,  so  behält  es  dabei  sein  Bewenden.
Anderenfalls  wird  bis  zum  Erlöschen  der  Befreiung  dem  Berechtigten  der
Stempelbetrag,  welchen  er  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  entrichtet  hat,  auf
Grund  periodischer  Nachweisung  aus  der  Reichskasse  erstattet.  Die  Ausstellung
und  Prüftlllg  der  periodischen  Nachweisnngen  erfolgt  nach  den  von  dem  Bnndesrathe
  hierüber  zu  erlassenden  näheren  Anordnungen.
Für  Stempelbeträge,  deren  Erstattung  der  Berechtigte  von  anderen  Theilnehmern
  am  Umlaufe  des  Wechsels  oder  von  seinen  Kommittenten  zu  fordern
hat,  wird  in  keinem  Falle  ans  der  Reichskasse  Entschädigung  gewährt.
Erläuterung  zu  §  26.')
Diejenigen,  welche  in  Bayern  van  der  Wechselstempelstener  auf  Grund  lästiger  Privatrechtstitel ­
  befreit  und  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §  26  des  Gesetzes  Erstattung  der
van  ihnen  sartan  entrichteten  Wechselstempelbeträge  aus  der  Bundeskasse  in  Anspruch  zu
nehmen  berechtigt  sind,  haben  zuerst  bis  zum  15.  Oktober  d.  I.  und  ferner  für  jedes  Vierteljahr ­
  bis  zur  Mitte  des  darauffolgenden  Manats  eine  Nachweisnng  der  in  den  verflossenen
drei  Monaten  van  ihnen  entrichteten  Wechselstempelbeträge,  deren  Erstattung  begehrt  wird,
dem  Reichskanzleramte  einzureichen.  Die  Nachweisung  muß  ein  spezielles  Berzeichniß  der  zu
erstattenden  Avgabenbeträge,  eine  genaue  Bezeichnung  der  Wechsel,  wofür  dieselben  entrichtet
sind,  und  die  Angabe  der  Eigenschaft,  in  welcher  der  Antragsteller  an  dem  Umlaufe  derselben
im  Bllndesgebiete  Theil  genommen  hat,  sowie  die  Versicherung  enthalten,  daß  der  Antragsteller ­
  die  Erstattung  des  Stcmpelbetrages  van  anderen  Theilnehmern  am  llmlaufe  des
Wechsels  oder  von  Kommittenten  nicht  zu  fordern  habe.
Es  wird  vorbehalten,  nach  Bewandtnis;  der  Umstände  andere  Fristen  zur  Vorlegung
der  periodischen  Nachweisungen  zu  bestimmen.
Der  Antragsteller  bleibt  verpflichtet,  jede  weitere  zur  Prüfung  und  Justisizirung  der
in  die  Nachweisung  aufgenommenen  Beträge  erforderliche  Auskunft  dem  Bundcsrathe  oder
den  von  demselben  beauftragten  Behörden  oder  Beamten  zu  ertheilen.
Bei  Einreichung  der  ersten  Nachweisung  ist  zugleich  der  Anspruch  auf  Entschädigung
selbst  durch  Angabe  des  lästigen  Privatrechtstitels,  worauf  die  bisherige  subjektive  Befreiung
von  der  Wechselstempelsteuer  beruht,  unter  Vorlegung  der  Beweismittel  zu  begründen.
8  27.  Jedem  Bundesstaate  wird  von  der  jährlichen  Einnahme  für  die
in  seinem  Gebiete  debitirten  Wechselstempelmarken  und  gestempelten  Blankets
bis  zum  Schlüsse  des  Jahres  1871  der  Betrag  von  36  Prozent,  bis  zum
Schlüsse  des  Jahres  1873  der  Betrag  von  24  Prozent,  bis  zum  Schlüsse  des
Jahres  1875  der  Betrag  von  12  Prozent  und  von  da  ab  dauernd  der  Betrag ­
  von  2  Prozent  alls  der  Reichskasse  gewährt.
8  28.  Die  zur  Ailsführung  dieses  Gesetzes  nöthigen  Bestimmungen  werden ­
  vom  Bnndesrathe  getroffen?)
8  29.  Dies  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1870  in  Kraft.  In  Betreff
aller  vor  diesem  Tage  allsgestellten  inländischen  oder  von  dem  ersten  inlän-')

  Bekanntmachung  v.  23.  Juni  1871  (Reichsgesetzbl.  1871  S.  269).
*)  Siehe  die  Erwähnung  derselben  in  der  Einleitung.
        <pb n="176" />
        164

v,  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

bischen  Inhaber  ans  den  Händen  gegebenen  anslündischen  Wechsel  kommen
noch  die  bisherigen  landesgesetzlichen  Vorschriften  znr  Anwendung.
2.  Spielkartenstempel
Nach  den  früheren  Zollvereinsverträgen  (vom  22.  März  1833')  Art.  7,
9  2C.)  waren  Spielkarten  von  dem  freien  Verkehre  unter  den  Vereinsstaaten
ausgeschlossen.  Im  Schlilßprotvkoll  Nr.  5  zum  Vertrage  vom  4  April  1853 2 )
wurde  den  Staaten,  in  welchen  Verbote  imi)  Beschränkungen  nicht  bestanden,
freigestellt,  solche  zu  erlassen.  Der  Vertrag  vom  16.  Mai  1865^  hält  diese
Verbote  und  Beschränkungen  in  Art.  7  und  9  aufrecht.  In  dem  Vertrage
vom  8.  Juli  1867  ')  wurde  das  Verbot  oder  der  Ausschluß  vom  freien  Verkehre ­
  weggelassen  und  im  Schlnßprotvkolle  hiezu  unter  Nr.  3  bestimmt,  daß
der  Wegfall  des  Verbotes  die  Erhebung  einer  Stempelabgabe  von  den  aus
anderen  Vereinsstaaten  oder  dem  Vereinsauslande  eingehenden  Spielkarten
seitens  der  Regierungen  nicht  ausschließe,  und  daß  bei  dem  Uebergange  in
Staaten,  in  denen  solche  bestehen,  die  Uebergangsscheinkontrole  stattfinde.  In
Preußen  war  die  Spielkartenfabrikation  längere  Zeit  Monopol,  welches  erst
durch  eine  Verordnung  vom  16.  Juni  1838  ')  aufgehoben,  dagegen  aber  eine
Kvntrole  der  Fabriken  und  eine  Stempelabgabe  eingeführt  wurde.  Ans  den
nämlichen  Grundsätzen  beruhte  das  Preußische  Gesetz  vom  23.  Dezbr.  1867.")
Aber  auch  in  allen  übrigen  Vereinsstaaten  Deutschlands  bestand  eine  Spielkartenstempelabgabe, ­
  mit  Ausnahme  des  im  Jahre  1870  einverleibten  Reichslandes ­
  Elsaß-Lothringen.
Am  4.  Juni  1877  hatte  nun  Preußen  beim  Bnndesrathe  den  Antrag
auf  Berufung  einer  Kommission  von  Sachverständigen  der  Bundesstaaten  gestellt, ­
  um  die  Frage  wegen  Einführung  einer  Reichsstempel-  und  Erbschaftssteuer ­
  an  Stelle  der  gleichartigen  Abgaben  der  Bundesstaaten  zu  erörtern?)
Nachdem  am  25.  Juni  1877  der  Bnndesrath  einen  entsprechenden  Beschluß
gefaßt  hatte?)  trat  die  Kommission  sofort  zusammen  und  erstattete  am  4.  Skt.
1877  ausführlich  Bericht?)  Die  Bnndesrathsausschnsse  bearbeiteten  hienach
einen  Gesetzentwurf  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  und
einen  zweiten  betreffend  den  Spielkartenstempel  und  legten  ihn  am  1.  Dezbr.
1877  dem  Bundesrathe  znr  Beschlußfassung  vor?")  Am  2.  Februar  1878
wurde  den  beiden  Gesetzentwürfen  mit  einigen  Aenderungen*  die  Zustimmung
des  Bnndesrathes  ertheilt")  und  erfolgte  deren  Vorlage  an  den  Reichstag.
Nachdem  bei  diesem  nur  das  Gesetz  betreffend  den  Spielkartenstempel  die  Genehmigung ­
  erhalten  hatte,  wurde  dasselbe  am  3.  Juli  1878  pnblizirt  und
trat  am  1.  Januar  1879  in  Kraft.")

*)  Bd.  I  der  Vertrüge  S.  3.
2 )  Bd.  IV  a.  a.  O.'S.  39.
3 )  Bd.  V  a.  a.  O.  S.  48.
4 )  Bd.  Y  st.  st.  O.  S.  104.
Ó  Preuß.  Gesetzsammlung  von  1838  S.  370.
°)  A.  o.  O.  1868  S.  19  u.  21.
7 )  Nr.  91  der  Bundesrathsdrncksstchen  v.  1877.
8 )  §  328  des  Prot.  1877.
9 )  Nr.  98  der  Bnndesrathsdrucksachen  v.  1877.
,0 )  Nr.  117  der  Bundesrathsdrncksstchen  v.  1877.
")  §  82  des  Prot.  v.  1878.
'*)  Rcichsgesetzbl.  1878  S.  133  ff.
        <pb n="177" />
        Uebrige  Reichssteuern.  Spielkartenstempel.

165

Mit  diesem  Tage  war  der  Verkehr  mit  Spielkarten  im  ganzen  Reichsgebiete ­
  frei  und  durften  Landesstempelabgaben  von  denselben  nicht  mehr
erhoben  werden.
Die  Abgabe  selbst  beträgt  für  jedes  Kartenspiel  von  36  oder  weniger
Blättern  30  für  jedes  andere  Spiel  50  ş.
Das  Gesetz  enthält  Bestimmungen  über  die  Ein-  und  Ausfuhr  der  Spielkarten, ­
  über  die  Errichtung  und  Kvntrole  der  Spielkartenfabriken,  über  die
Bezahlung  des  Stempels  durch  dieselben,  über  die  Kontrole  des  Handels  mit
Spielkarten,  über  die  Bestrafung  von  Kontraventionen  und  Haftung  des  Gewerbetreibenden ­
  für  Diener  und  Gehilfen,  über  das  Strafverfahren  und  Verjährung, ­
  über  die  Erhebung  und  Reichskontrole,  über  den  Antheil  der  Bundesstaaten ­
  an  den  Einnahmen  als  Entschädigung  für  die  Erhebung  der  Abgabe,
welcher  auf  5  7 0  normirt  ist,  über  die  Erhebung  der  Nachsteuer  und  über  die
Erhebnngsart  des  Stempels  in  den  Zollausschüsfen.
Zur  Ausführung  des  Gesetzes  beschloß  der  Bnndesrath  folgende  Vorschriften:
1.  Eine  Bekanntmachung  vom  6.  Juli  1878')  zu  den  einzelnen  Paragraphen ­
  des  Gesetzes  nebst  Bestimmungen  über  die  Nach  Versteuerung ­
  und  einem  Regulativ  über  die  Kontrole  und  den  Betrieb
der  Spielkartenfabriken
2.  Eine  Bekanntmachung  vom  2.  November  1878*)  über  die  Form
des  Kartenstempels,  die  Farben  des  Stempelabdrncks,
über  das  abzustempelnde  Kartenblatt  und  über  die  zu  vernichtenden
Ansschnßblätter;  zugleich  war  ein  Verzeichniß  der  zur  Abstempelung
befugten  Zoll-  und  Stenerstellen  beigefügt?)
3.  Eine  Bekanntmachung  vom  11.  November  1878')  bestimmt,  daß  von
dem  in  Süddentschland  gebräuchlichen  Gai  gel  spiel  jedes  der  in
demselben  befindlichen  beiden  Herz-Asse  mit  dem  50  -  Stempel  zu
versehen  sei  und  die  beiden  Spiele  von  je  24  Karten,  aus  welchen
das  Gaigelspiel  zusammengesetzt  ist,  je  für  sich  verpackt  zur  Abstempelung ­
  vorzulegen  seien.
4.  Ferner  ist  bestimmt,  daß  Karten,  welche  nach  dem  Muster  der  Len  orni ­
  and'schen  Wahrsagekarten  hergestellt  sind,  für  stempelpflichtig
zu  erachten  sind?)
5.  Wurde  angeordnet,  daß  die  Vorschrift  in  Abs.  4  Ziff.  6  der  Bestimmungen ­
  über  die  Nachverstenerung  der  Spielkarten  dahin  zu
erläutern  sei,  daß  dieselbe  nur  für  die  Spielkartenhändler  und  Inhaber ­
  öffentlicher  Lokale  gelte.")
6.  Zu  dem  Regulative  über  den  Betrieb  der  Spielkartenfabriken  wurde
der  Zusatz  gemacht,  daß  die  Spielkartenfabrikanten  verpflichtet  seien,
dem  zur  Abstempelung  bestimmten  Kartenblatte  sowohl  in  der  Zeichnung ­
  als  in  der  sonstigen  Herstellung  diejenige  Einrichtung  zu  geben,
welche  von  der  Steuerbehörde  als  für  die  Ausführung  der  Abstempelung ­
  als  erforderlich  vorgeschrieben  werde?)

')  Zentralbl.  des  Reichs  1878  S.  403.
*)  Zentralbl.  des  Reichs  1878  S.  614.
*)  Aenderungen  s.  im  Zentralbl.  des  Reichs  1870  S.  339.
4 )  Zentral!)!,  des  Deutschen  Reichs  1878  S.  623.
0  Zentralbl.  des  Reichs  1879  S.  286.
")  §  557  des  Prot.  V.  1878.
')  8  174  des  Prot.  v.  1879.  Zentralbl.  des  Reichs  1879  S.  286.
        <pb n="178" />
        166

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

7.  Ist  angeordnet,  daß  die  Herstellung  des  Buntdrucks  von  Spielkartenbogen ­
  in  Drllckereien  außerhalb  der  Spielkartenfabriken  der  Genehmigung ­
  der  in  §  1  Abs.  1  des  Regulativs  iiber  den  Betrieb  der
Spielkartenfabriken  bezeichneten  Behörden  bedürfe,  ivelche  nur  zuverlässigen ­
  Fabrikanten  auf  Widerruf  und  unter  folgenden  Bedingungen
die  Erlaubniß  ertheilen  können:*)
a)  wenn  der  Spielkartenfabrikant  die  Bogeil  zum  Buntdrucke  liefert,
so  finden  die  §§  4  b  und  c  des  Regulativs  sinngemäße  Anwendung, ­
  anderen  Falles  hat  der  Spielkartenfabrikant  über  Bezug  und
Vorrath  der  Bnntdrnckbogen  nach  Vorschrift  der  Steuerbehörde  ein
Kontobuch  zu  führen;
d)  der  Spielkartenfabrikant  ist  verpflichtet,  den  Buntdruck  ausschließlich ­
  von  dem  der  Steuerbehörde  nach  Namen  und  Wohnort  zu
bezeichnenden  Steindrucker  fertigen  zu  lassen  und  hat
c)  die  Erklärung  des  Steindrnckers  beizubringen,  daß  derselbe  über
die  Herstellilng  und  Versendung  voll  Bnntdrnckbogen  nach  Anweisung ­
  der  Steuerbehörde  Buch  führen  und  der  letzteren  die  Einsicht ­
  des  Buches,  der  Bestände  an  Spielkarten-Druckbogen  und
der  vorhandenen  Formen  und  Platten  jederzeit  gewähren  wolle.
8.  Wurde  bestimmt,  daß  verschiedene  englische,  von  G.  Goodall  &amp;amp;  Son
in  London  gefertigte  Kartenspiele  ans  bestimmt  bezeichneten  Blättern
abzustempeln  feien,*)
9.  daß  sog.  Lenormand'sche  Wahrsagekarten  und  französische
sog.  Kinderspielkarten,  welche  kein  Coeur-Aß,  dagegen  ein  Pique-Aß
  enthalten,  alls  letzterem  abzustempeln  seien?)
10.  daß  sog.  Lenormand'jche  Wahrsagekarten  auch  ohne  die  Asse
und  nur  mit  fortlaufenden  Nummern  und  ohne  Kartenzeichen  an  den
Figuren  für  stempelpflichtig  zu  erachten  seien?)
11.  daß  alle  sog.  Wahrsagekarten,  oder  Karten  ähnlicher  Art,  in
welchen  auch  nur  ein  mit  den  üblichen  Bildern  oder  Zeichen  der
gewöhnlichen  französischen  oder  deutschen  Karten  versehenes  Kartenblatt ­
  enthaltet!  sei,  für  stempelpflichtig  zu  gelten  haben?)
12.  durch  einen  Bnndesrathsbeschlnß  vom  10.  Jamlar  1881  ist  ausgesprochen, ­
  daß  lose  Spielkarten,  sowie  solche,  ,welche  in  ihrer
vorliegenden  äußerlichen  Vereinigung  nicht  als  Kartenspiele  anzusehen ­
  sind,  bei  der  Einfuhr  vom  Anslande  nicht  in  den  freien  Verkehr ­
  gesetzt  werden  dürfen,")
13.  durch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  6.  Juli  1882  wurde  der  Begriff
von  Spielkarten  dahin  festgestellt,  daß  es  Karten  seien,  mit
denen  eines  der  gewöhnlichen  Kartenspiele  gespielt  werden  könne?)
14.  durch  Bilndesrathsbeschlnß  vom  8.  November  1883  wurde  bestimmt,  daß
die  cuts  48  Blättern  bestehenden  sog.  Widder  kart  en  als  doppelte  Spiele
anzilsehen  nub  mit  je  30  Pf.  Stempel  für  jede  Hälfte  zu  belegen  seien?)
')  §  443  des  Prot.  o.  1879.  Zen  trat  dl.  des  Reichs  1879  S.  516.
2 )  Zentralbl.  des  Reichs  1879  S.  327.
8 )  A.  a.  O.  1879  S.  489.
*)  Bundesrathsbeschlub  vom  30.  Oft.  1879  §  532.
а )  Bundesrstthsdeschlus;  v.  5.  April  1880  (§  224  des  Prot.).  '
б )  Zentroldl.  des  Reichs  r&amp;gt;.  1881  S.  15.
7 )  Zentroldl.  des  Reichs  v.  1882  S.  342.
8 )  st.  st.  O.  1883  S.  333.
        <pb n="179" />
        167

Uebrige  Reichssteuern.  Neichsstempelsteucr.
3.  Tic  Reichsstempelstcucrn.
Bereits  im  Jahre  1869  war  dem  Norddeutschen  Reichstage  ein  Gesetzentwurf ­
  über  die  Besteuerung  der  Schlußscheine,  Schlußnoten,  Rechnungen,
Lombarddarlehen,  ausländischen  Werthpapiere  und  Uebertragung  inländischer
Aktien  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  vorgelegt,  aber  von  demselben
nicht  angenommen  worden.  Sodann  war  von  dem  Deutschen  Reichstage  zu
dem  Etat  für  das  I  Quartal  1877  im  Jahre  1876  ein  Beschluß,  betreffend
eine  statistische  Uebersicht  über  die  Jahresbeträge  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten ­
  zur  Erhebung  kommenden  Stempelsteuern  oder  der  Stempelsteuer  gleichzuachtenden ­
  Steilern  gefaßt  worden.  Dieses  veranlaßte  Preußen  zu  einem  Antrag
an  den  Bundesrath  im  Jahre  1877  auf  Berufnng  einer  Kommission  zur
Vorbereitung  von  Gesetzentwürfen  über  eine  für  Rechnung  der  Reichskasse  zu  erhebende ­
  Stempel-  und  Erbschaftssteuer.  Diese  Kommission  trat  auch  im  Jahre
1877  auf  Grund  eines  Bnndesrathsbeschlusses  vom  25.  Juni  1877  zusammen  und
erstattete  noch  in  demselben  Jahre  einen  sehr  interessanten  Bericht  sNr.  98  der
Bnndesrathsdrncksachen  von  1877).  Am  22.  Januar  1878  beschloß  der
Bundesrath  einem  Gesetzentwurf  betreffend  den  Spielkartenstempel  und  am
2.  Februar  1878  einem  Gesetzentwürfe,  betreffend  die  Reichsstempelabgaben
zuzustimmen.  Aus  verschiedenen  Gründen  ruhte  diese  Angelegenheit  aber  bis
zllin  Jahre  1880,  in  welchem  Jahre  am  28.  Februar  eine  neue  etwas  veränderte ­
  Vorlage  erfolgte  (Drucks,  des  Bundesraths  Nr.  41),  die  jedoch  so  viel
Widersprilch  fand,  daß  sie,  erst  wiederholt  vorgelegt,  durch  Bundesrathsbeschluß
vom  14.  Februar  1881  zur  Vorlage  an  den  Reichstag  gelangen  konnte.  Man
hatte  auf  die  ursprüngliche  Idee  von  Erbschaftssteuern  und  anderen  Stempelsteuern ­
  verzichtet  und  nur  die  Steuer  alls  die  Emmission  von  Aktien  und  Obligationen, ­
  dann  ans  den  Börsenverkehr  und  Lotterieloose  festgehalten,  wodurch
es  möglich  wurde,  daß  and)  im  Reichstage  eine  Majorität  erreicht  wurde.
Das  Gesetz  vom  1.  Juli  1881')  über  die  Reichsstempelabgaben  wurde  im
Reichstage,  nachdem  derselbe  die  Besteuerung  der  Cheks,  Giroanweisungen
und  Quittungen,  sowie  die  nach  dein  Betrage  steigende  Skala  für  Schlußnoten
  und  Rechnungen  abgelehnt  hatte,  mit  großer  Majorität  angenommen
und  trat  am  1.  Oktober  1881  ins  Leben.
Wenn  auch  die  I.  und  III.  Abtheilung  dieses  Gesetzes  betreffend  die  Besteuerung ­
  der  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,  sowie  der  Lotterielovse
  im  Allgemeinen  befriedigte,  so  wurde  von  anderer  Seite  im  Reichstage
und  in  der  Presse  der  Wunsch  ans  eine  prozentuale  Besteuerung  der  Börsengeschäfte ­
  laut,  der  in  einem  Antrage  des  Abgeordneten  v.  Wedelt  in  der
II.  Session  1882/83  zum  Ausdrucke  kam,  jedoch  wegen  Schluß  der  Session
nicht  berathen  wurdet)
Ein  gleiches  Schicksal  hatte  ein  in  der  IV.  Session  1884  vorgelegter
Gesetzentwurf  der  verbündeten  Regierungen,")  welcher  eine  prozentuale  Besteuerung ­
  der  Börsengeschäfte  auf  Grund  von  Steuerbüchern  vorschlug.
In  der  I.  Session  des  Reichstages  von  1884/85  gingen  aus  der  Initiative ­
  des  Reichstages  zwei  Gesetzentwürfe  hervor  (v.  Wedelt-Malchow  und

')  Reichsgesetzblatt  1881  S.  185;  abgedruckt  in  Hirth's  „Annalen"  v.  1881  S.  768
nebst  den  Ausführungsbestimmnngen;  Aussührungsbestimmung  im  Zentralbl.  des  Reichs
1881  S.  283;  s,  a.  Gaupp's  Kommentar  zu  diesem  Gesetze,  2.  Ausl.  1883.
*)  Drucks,  des  Reichstages  Nr.  101.
3 )  Drucks,  des  Reichstages  Nr.  158.
        <pb n="180" />
        168

v.  Anfseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Dr.  Arnsperger  uitb  Genossen),  welche  sich  allerdings  prinzipiell  gegenüber
standen,  aus  denen  jedoch  das  in  namentlicher  Abstimmung  mit  214  gegen
41  Stimmen  (Fortschrittspartei  und  Sozialdemokraten)  am  8.  Mai  1885
angenommene  und  am  29.  Mai  1885  pnblizirte  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung ­
  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben  vom  1.  Juli  1881
hervorging?)
Ans  Grund  einer  in  Artikel  II  dieses  Gesetzes  erhaltenen  Ermächtigung
wurde  der  Text  der  beiden  Gesetze  von  Seite  der  Reichsregierung  zusammengestellt ­
  und  als  einheitliches  Gesetz  am  3.  Juni  1885  vom  Reichskanzler  unter
der  Bezeichnung,  Gesetz  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben,
publizirt?)
Es  dürfte  nunmehr  dem  Zwecke  entsprechen,  wenn  nur  dieses  Gesetz  erörtert
wird  und  gelegentlich  die  Unterschiede  zwischen  ihm  und  dem  Gesetz  von  1881
erwähnt  werden.
Abtheilung  I  bezw.  die  §§  2—5  und  der  dazu  gehörige  Tarif  Nr.  1—3
sind  wörtlich  ans  dem  Gesetze  von  1881  übernommen  und  handeln  von  der
Besteuerung  der  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen.
Ihre  Besteuerung  ist  durchweg  eine  prozentuale  und  hat  einzutreten,  sobald
Jemand  Werthpapiere,  welche  in  Nr.  1—3  des  dem  Gesetze  beigegebenen  Tarifs
bezeichnet  sind,  ausgibt,  veräußert,  verpfändet,  oder  ein  anderes  Geschäft  unter
Lebenden  damit  macht,  oder  Zahlung  darauf  leistet.  (§  3  Abs.  1.)
Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  dieser  Stempelabgabe  wird  erfüllt
durch  Zahlung  des  tarifmäßigen  Abgabenbetrags  an  eine  hiezu  befugte  Steuerstelle,
  welche  die  Bezahlung  der  Steuer  entweder  durch  Aufdruck  eines  amtlichen ­
  Stempels  oder  burd)  Aufklebung  der  entsprechenden  Stempelmarken
bekundet.  (§  2.) 3 )
Persönlich  verpflichtet  zur  Steuerzahlung  ist  Jeder,  der  als  Kontrahent ­
  oder  in  anderer  Eigenschaft  an  der  Ausgabe,  Veräußerung,  Verpfändung ­
  oder  an  dem  sonstigen  Geschäfte  betheiligt  ist.  Alle  diese  Personen  haften
solidarisch  für  die  Entrichtung  der  Steiler  (§  3  Abs.  2  und  3).
Uebertretungeu,  welche  durch  Nicht-Bezahlung  der  Steuer  oder  Nichtbeachtung ­
  der  Kontrolvorschriften  des  Bnndesrathes  zu  Tarifnnmmer  2cc  und
3b  begangen  werden,  sind  mit  einer  Geldstrafe  zil  ahnden,  welche  dem  25fachen
Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommt  und  mindestenK  20  Mark  für
jedes  Werthpapier  beträgt  (8  3  Abs.  1).
In  8  4  des  Gesetzes  ist  eine  Vorschrift  für  die  steueramtliche  Anmeldung ­
  der  im  Jnlande  zur  Ausgabe  kommenden  inländischen,  stempelpflichtigen ­
  Werthpapiere  vor  der  Zeichnung,  sowie  über  die  Ausgabe  der
vor  dem  1.  Oktober  1881  gezeichneten  Werthpapiere  enthalten,  deren  Uebertret ­
  ung  mit  einer  Geldstrafe  von  50—500  Mark  geahndet  werden  soll.
Nach  §  ö  sollen  die  der  Reichsstempelsteuer  unterworfenen  Werthpapiere  von
den  Landesslempelabgaben  befreit  sein,  und  ebenso  die  Umschreibungen ­
  solcher  Werthpapiere  in  den  Büchern  und  Registern  der  Gesellschaften,
oder  Uebertretnngsverlnerke  ans  den  Werthpapieren  selbst?)

î)  Reichsgesetzbl.  1885  S.  171;  dasselbe  tritt  nach  Art.  II  des  Gesetzes  vom  29.  Mai
1885  am  1.  Okt.  1885  in  Kraft;  s.  Neumann,  Börsensteuergesetz,  Berlin  1885.
*)  st-  st-  O.  S.  179  und  die  Ausführunasbestimmungen  hiezu  v.  1885.  Zentralbl.  des
Reichs  1885  S.  417.
8 )  Siehe  Nr.  1—6  der  Ausführungsbestimmungen.
4 )  Siehe  Nr.  7  und  8  der  Ausführungsbestimmungen.
        <pb n="181" />
        klebrige  Reichssteuern.  Reichsstempelsteuer.

169

Nach  Tarifnummer  1  sind  Gegenstand  der  Besteuerung  mit  6  vom
Tausend  inländische  und  ausländische  Aktien  und  Aktienant  heilscheine, ­
  sowie  Interi  ms  schei  ne  über  Einzahlungen  auf  diese  Werthpapiere,
wenn  sie  im  deutschen  Bundesgebiete  ausgehändigt,  veräußert,  verpfändet  oder
wenn  daselbst  andere  Geschäfte  unter  Lebenden  damit  gemacht  oder  Zahlungen
darauf  geleistet  werden.  Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke  nur  einmal  zu
erheben
Befreiungen  und  Ausnahmen  für  die  Uebergangszeit  sind  im  Tarif
besonders  hervorgehoben.  Bei  Jnterimsscheinen  wird  der  Stempelbetrag  nur
für  die  wirklich  eiubezahlte  Summe  erhoben?)
Unter  Nr.  2  des  Tarifs  sind  mit  2  vom  Tausend  als  steuerpflichtig  bezeichnete ­
  inländische  für  den  Handelsverkehr  bestimmte  Renten-  und
Schuldverschreibungen  (auch  Partialobligationen),  sofern  sie  nicht  unter
Nr.  3  des  Tarifs  fallen,  und  auch  Juterimsscheine  über  Einzahlungen  auf
diese  Werthpapiere,  ferner  Renten-  und  Schuldverschreibungen  ausländischer ­
  Staaten,  Korporationen,  Aktiengesellschaften  oder  industrieller
Unternehmungen  und  sonstige  für  den  Handelsverkehr  bestimmte  Renten-  und
Schuldverschreibungen,  welche,  wie  unter  Nr.  1  bestimmt,  innerhalb  des  Bundesgebietes ­
  veräußert,  verpfändet  rc.  werden,  desgleichen  unter  derselben  Voraussetzung ­
  Interi  ms  sch  e  ine  dieser  Werthpapiere  bis  auf  den  Betrag  der  Einzahlungen?) ­

Auch  hier  sind  die  Befreiungen  und  Ausnahmen  für  die  Uebergangszeit ­
  beim  Eintritt  der  Giltigkeit  des  Gesetzes  von  1881  im  Tarif  besonders
hervorgehoben?)
Eine  besondere  Begünstigung  genießen  nach  Nr.  3  des  Tarifs  und  werden
nur  mit  1  vom  Tausend  besteuert,  inländische,  auf  den  Inhaber  lautende
und  ans  Grund  staatlicher  Genehmigung  ausgegebene  Renten  und  Schuldverschreibungen ­
  von  Kommun  a  lverbän  den  und  Kommunen,  der  Korporationen ­
  ländlicher  oder  städtischer  Grundbesitzer,  der  Grund-Kredit-
  und  Hypothekenbanken  oder  der  Transportgesellschaften,
sowie  Interimssche  ine  über  Einzahlungen  ans  diese  Werthpapiere  nach
den  darauf  gemachten  Einzahlungen.
Auch  hier  sind  die  Befreiungen  durch  den  Tarif  besonders  bezeichnet?)
Was  nun  den  durch  das  Gesetz  von  1885  neu  geschaffenen  Abschnitt  II
über  die  börsenmäßigen  Kauf-  und  Anschaffungsgeschäfte  betrifft,  so  ist  nach
tz  ti  des  Gesetzes  von  1885  die  Reichsstempelabgabe  nur  von  den  abgeschlossenen ­
  Geschäften  zu  erhebe»  und  ist  der  Geschäftsabschluß  als
solcher  stempelpflichtig.  Der  Ort  des  Abschlusses  kaun  im  Jnlande  oder
Auslande  sein.  Wenn  beide  Kontrahenten  Inländer  sind,  ändert  es  am  der
vollen  Steuerpflicht  nichts.  Ist  aber  nur  ein  Kontrahent  Inländer,  so  ist  der
halbe  Stellerbetrag  zu  entrichten.  Bei  kaufmännischen  Firmen  entscheidet  für
den  Wohnort  der  Sitz  der  Handelsniederlassung,  welche  das  Geschäft  abschloß.
Als  im  Ausland  abgeschlossen  gelten  auch  solche  Geschäfte,  welche
brieflich  oder  telegraphisch  zwischen  einem  Orte  des  Inlandes  und  einem  Orte
des  Auslandes  zu  Stande  gekommen  sind.

')  Siehe  a.  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen.
*)  Siehe  Nr.  3,  5  und  6  der  Ausführungsbestimmungen.
3 )  Siehe  a.  Ziffer  4,  5  und  6  der  Ausführungsbestimmungen.
4 )  Siehe  Ziffer  6  der  Ausführungsbestimmungen  und  Nr.  Ì  des  Bundesrathsbeschlusses
vom  25.  Sept.  1885.
        <pb n="182" />
        170

v.  A  ufse  s;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Steuerpflichtig  sind  mit  Vio  uom  Tausend  des  Werthes  Kauf-  und  Anschaffungsgeschäfte') ­
  von  ausländischen  Banknoten,  ausländischem
Papiergeld  und  ausländischen  Geldsorten.
Die  ausländischen  Wechsel,  sowie  Auszahllmgen  an  ausländischen  Plätzen
in  fremder  Valuta,  wurden  wegen  des  Arbitragegeschäftes  freigelassen?)  Sodann
sind  steuerpflichtig  Kauf-  und  Anschaffungsgeschäfte  über  die  in  Nr.  1—3  des
Stempelsteuertarifs  genannten  Arten  voit  Werthpapieren.
Außer  diesen  Arten  von  Geschäften  unterliegen  der  Stempelpflicht  Kaufuud
  sonstige  Anschaffllngsgeschüfte,  welche  unter  Zugrundelegung  von
Usancen  einer  Börse  geschlossen  werden  (Loco-,  Zeit-,  Fix-,  Termin-,  Prämien- ­
  rc.  Geschäfte)  über  Mengen  von  Waaren,  die  börsenmäßig  gehandelt ­
  werden.  Als  börsenmäßig  gehandelt  gelten  diejenigen
Waaren,  für  welche  an  der  Börse,  deren  Usancen  für  das  Geschäft  maßgebend
sind,  Terminpreise  notirt  werden?)  Diese  Geschäfte  werden  mit  vom
Tausend  besteuert.
Bei  sämmtlichen  steuerpflichtigen  Kauf-  und  sonstigen  Anschaffnngsgeschästen
wird  die  Steuer  vom  Werthe  des  Gegenstandes  des  Geschäftes
berechnet  und  zwar  in  Abstufungen  von  vollen  2000  Mark,  bei  Geschäften  im
Werthe  von  10,000  Mark  und  mehr  in  Abstufungen  von  je  vollen  10,000
Mark.  Bei  Geschäften  unter  2000  Mark  wird  die  Steuer  von  einem  Werthe
von  2000  Mark  berechnet.')
Der  Werth  des  Gegenstandes  wird  nach  dem  vereinbarten  Kauf-  und
Liefernngspreis,  außerdem  aber  durch  den  mittleren  Börsen-  und  Marktpreis
vom  Tage  des  Abschlusses  bestimmt.  Die  zu  den  Werthpapieren  gehörigen

*)  S.  Bericht  der  Reichstagskommission.  Drucks,  des  Reichstages  286  S.  1227—1230.
Es  geschah  die  Bezeichnung  der  Geschäfte  mit  Rücksicht  auf  Art.  271  des  Handelsgesetzbuches.
Die  Kommission  war  darüber  einig,  das;  Kauf  die  regelmässige  Form  des  Umsatzes  der
Werthe  und  dieser  Begriff  im  Handelsrechte  und  bei  dein  Handelsrechte  ein  durchaus  geläufiger
und  unbegrenzter  sei.  tinter  A  nscha  f  fu  ngs  ge  schüft  sei  nach  den  Entscheidungen  des
Reichsgerichts  jedes  ans  den  Erwerb  von  Eigenthum  an  beweglichen  Sachen  gerichtetes  entgeltliches ­
  Vertragsgeschäft  zu  verstehen.  Hieher  gehören  auch  die  sogen,  un  benannten
Verträge,  ivelche  zwar  nicht  die  Merkmale  des  Kaufes  an  sich  tragen,  bei  welchen  aber
ans  der  einen  Seite  die  Verpflichtung  zur  Uebertragung  beweglicher  Gegenstände,  ans  der
andern  diejenige  zur  Leistung  begründet  werde.  Ferner  gehören  dahin  der  Tausch  und  die
frei  wil  li  ge  Ann  ahm  e  an  Zahlung  s  statt.  Dagegen  sei  die  sog?».  S  kvnt  iru  ng
kein  Anschaffungsgeschäft;  denn  sie  sei  rechtlich  dasselbe,  als  wenn  zwei  Personen  eine  Anzahl ­
  Effekten  in  eine  gemeinschaftliche  Kasse  legen,  ans  der  jeder  seinen  Bedarf  entnimmt
und  in  derselben  Höhe  zurückerstattet.  Dasselbe  sei  bei  Uebertragung  im  Effektengiro
  der  Fall,  dieselbe  sei  nicht  steuerpflichtig,  wenn  es  auch  die  vorangehenden  Geschäftsabschlüsse ­
  wären.  Auch  der  Ehek  sei  keine  Form  des  Anschafsungsgeschäftes.  Lombard
und  sonstige  Leihgeschäfte  seien  nur  dann  Anschaffungsgeschäste,  wenn  die  Veräußerung
des  Pfandes  beim  Abschlüsse  normirt  sei.  Das  Tauschgeschäft  von  Effekten  dagegen
involvire  ein  steuerpflichtiges  Anschaffungsgeschäft.  Aufträge  zu  einer  steuerpflichtigen
Handlung  dagegen  seien  an  sich  nicht  steuerpflichtig.  Siehe  hiezu  auch  den  Bundesrathsbeschlus; ­
  vom  25.  September  1885  (preuß.  Zentralbl.  1885  S.  306)  als  besonders  maßgebend. ­

*)  S.  st.  Erklärung  des  Reichskanzlers  vom  4.  Mai  1885.  Stenogr.  Bericht  über  die
Verhandlungen  des  Reichstages  S.  2521  ff.
Tarif  II  Ziffer  4  B.  Steuerfrei  sind  solche  Kauf-  und  Anschafsungsgeschäfte,
über  die  im  Jnlande  von  einem  Kontrahenten  hergestellte  oder  erzeugte  Sachen  oder  Waaren.
Ziffer  9  und  10  der  Ausführungsbestimmungen.
0  Befrei  t  sind  Geschäfte  vom  Werthe  bis  600  Mark,  dann  sogen.  K  ontant-Gèschäfte
der  Tarifnummer  4  A  l  ausländischer  Gold-  und  Geldwerthe,  sowie  über  n»gemünztes
Gold  und  Silber.  Als  Ko  nt  an  t-Geschäfte  gelten  nur  solche,  bei  denen  die  Lieferung  am
Tage  des  Geschäftsabschlusses  zu  erfolgen  hat?
        <pb n="183" />
        Uebrige  Reichssteuern.  Reichsstempelsteuer.

171

Zins-  und  Di  videndenconpons  bleiben  bei  der  Berechnung  außer
Ansatz.  Ausländische  Werthe  sollen  nach  den  Bestimmungen  über  die
Wechselstempelsteuer  berechnet  werden.  (S.  diese.)
.  Nach  §  7  sollen  bedingte  Geschäfte  als  unbedingte  gelten  und  wird
bei  Wahlrecht  oder  Befugnis;  eines  Kontrahenten,  den  Umfang  der  Lieferung
innerhalb  bestimmter  Grenzen  zu  bestimmen,  der  höchst  möglichste  Werth  des
Gegenstandes  zu  Grunde  gelegt.
Ferner  ist  bestimmt,  daß  jede  Verabredung,  durch  welche  die  Erfüllung
eines  Geschäftes  unter  veränderten  Vertragsbestimmungen  oder  gegen  Entgelt
verschoben  wird,  als  neues,  steuerpflichtiges  Geschäft  gilt.
Ist  das  Geschäft  von  einem  Kommissionär  abgeschlossen,  so  ist  die
Steuer  sowohl  für  das  Geschäft  zwischen  Diesem  und  dem  Dritten,  als  auch
das  Abwickelungsgeschäft  zwischen  dem  Kommissionär  und  dem  Auftraggeber
zu  entrichten.  Geschäfte  „an  Aufgabe"  bezw.  vorbehaltlich  der
Aufgabe  abgeschlossen  sind  steuerpflichtig,  die  Bezeichnung  des  Gegenkontrahenten ­
  (die  Aufgabe)  ist  nur  frei,  wenn  sie  am  folgenden  Werktage  erfolgt,
sonst  gilt  sie  als  neues,  steuerpflichtiges  Geschäft.')
Wichtig  ist  die  Begünstigung  in  §  8,  wonach  mehrere  Geschäfte,
welche  zwischen  denselben  Kontrahenten  an  einem  Tage  zu  gleichen  Vertragsbestimmungen, ­
  über  Gegenstände  derselben  Art  ohne  oder  durch  denselben  Vermittler ­
  abgeschlossen  werden,  in  Bezug  auf  die  Besteuerung  als  ein  Geschäft
gelten,  also  nur  einmal  besteuert  werden.-)
Während  das  abgeschlossene  Geschäft  als  solches  steuerpflichtig  erscheint,
ruht  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Steuer  ans  verschiedenen
Personen  nach  §  9  des  Gesetzes  und  zwar  ist  vor  Allem  hiezu  verpflichtet,  der
im  Jnlande  wohnende  Vermittler,  welcher  das  Geschäft  abschloß,  außerdem ­
  der  im  Jnlande  wohnende  Kontrahent,  wenn  der  andere  Ausländer ­
  ist.  Ist  nur  der  im  Jnlande  wohnende  Kontrahent  zur  Führung
kaufmännischer  Bücher  berechtigt,  so  hat  letzterer  die  Stenerpflicht.  Bei
Abwicklnngsgeschäften  zwischen  Kommissionär  und  Kommittent  ist  ersterer  der
Pflichtige,  in  allen  übrigen  Fällen  der  Veräußerer.
Im  Falle  von  einem  Geschäfte,  bei  dem  der  eine  Kontrahent  im  Auslande
wohnt,  die  halbe  Abgabe  zu  entrichten  ist,  haften  die  im  Jnlande
wohnenden  Vermittler  und  Kontrahenten  als  Gesammtschnldner  für
die  Abgabe.
Noch  ist  bestimmt,  daß  der  Vermittler  den  Ersatz  der  entrichteten
Abgabe  von  jedem  pflichtigen  Kontrahenten  fordern  kann.
Die  wichtigste  Abweichung  von  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  von
1881,  nach  welchem  außer  Schlnßnvten  und  Schlnßzettel  aller  Art,  sowie
Rechnungen,  Briefe  re.  über  das  Börsengeschäft  mit  einem  Fixstempel  von
1  Mark  bezw.  20  Pfg.  belegt  waren,  ist  die  Bestimmung  in  §  10  des  Gesetzes
von  1885,  wvna  ch  bei  Vermeidung  einer  durch  §  18  festgesetzten  Geldstrafe  über
jedes  der  bezeichneten  Geschäfte  eine  Schlußnvte  und  zwar  doppelt ­
  auszustellen  ist,  entweder  auf  gestempeltem,  oder  ans  einem  mit
Stempelmarken  zu  versehenden  Formulare  (Schlußnvtenzwang.)  Die  Schlnß-')

  Siehe  Nr.  10  der  Ausführnugsbestimmungen  und  Nr.  10  und  11  des  Bundesrathsbeschlusses ­
  vom  25.  September  1885.
Siche  Nr.  11  der  Ansführungsbestimmungen  uud  Nr.  12  des  Bnndesrathsbeschlusses
vom  25.  September  1885.
        <pb n="184" />
        172

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

note  ist  von  dem  Abgabepflichtigen  (§  9  des  Gesetzes)  ailsznstellen  und  hat
N  a  in  e  uild  W  o  h  n  o  r  t  des  Vermittlers,  des  Kontrahenten,  den  Gegenstand
und  die  Bedingungen  des  Geschäftes,  sowie  Preis  und  Zeit  der  Lieferung ­
  zu  enthalten.  Nicht  erforderlich  ist  die  Unterschrift  des  Ausstellers.
Neu  ist,  das;  von  der  doppelt  ausgestellten  Schlußnote  jeder  Kontrahent ­
  ein  Exemplar  zu  erhalten  hat,  das;  der  Vermittler  dieselbe  an
die  Kontrahenten  binnen  drei  Tagen  zu  versenden  und  die  Absendung  und  den
verwendeten  Stempelbetrag  in  seinen  Geschäftsbüchern  zu  vernlerken  hat.
(§  10  Abs.  2  und  3.)  Selbstverständlich  ist  das  Verbot  ungestempelter
Sch  lus;  not  en  durch  die  Verpflichteten  (§  10  Abs.  4)  ")  _  ,  .  _
§  11  enthält  die  Bestimmungen  über  zu  gering  gestempelte  Schlußnoten,
  was  innerhalb  14  Tagen  vom  Tage  der  Zustellung  an  den  Kontrahenten ­
  von  diesem  nachgeholt  werden  kann.  Bezüglich  der  Erstattung  zu
viel  bezahlter  Steuer  sott  im  Verwaltungswege  entschieden  werden.')
Nach  §  12  darf  eine  Schlußnote  mehrere  abgabepflichtige  Geschäfte ­
  nur  dann  enthalten,  w  nn  dieselben  dem  nämlichen  Steuersätze  unterliegen, ­
  also  nicht  Warengeschäfte  vermischt  mit  anderen  Geschäften,  lind  sodann
an  demselben  Tage  die  nämlichen  Kontrahenten  in  gleicher  Eigenschaft  gehandelt
haben.  In  diesem  Falle  ist  die  Abgabe  vom  Gesammtwerthe  des  Geschäftes
zu  entrichten.  _  ,  pr ,  .
Ist  die  Schlußnote  mit  dem  Zusatz  „in  Kommission"  ausgestellt,  wenn
für  einen  auswärtigen  Kontrahenten  abgeschlossen  wird,  der  seinerseits  als
Kommissionär  eines'Dritten  handelt,  so  bleibt  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen
ihm  und  seinen  Kontrahenten  von  der  Abgabe  frei  für  den  Fall,  daß  die
Schlußnote  spätestens  am  ersten  Werktage  nach  beut  Empfang  unter  Beifügung
des  Namens  seines  Kommittenten  an  letzteren  versendet  worden  ist  »)
Neu  und  sehr  wichtig  für  die  Kontrvle  ist  die  Bestimmung  m  §  13,
das;  Schlußnoten  nach  der  Zeitfolge  numerirt  fünf  Jahre  lang  aufzubewahren ­
  sind.  ,  ,  m
Da  für  die  in  Art.  28  des  Handelsgesetzbuches  nicht  bezeichneten  Personen ­
  die  Führung  von  Handelsbüchern  nicht  vorgeschrieben  ist,  so  wird
Nicht-Kaufleuten  rc.  auch  die  Ausstellung  von  Schlußscheinen,
wenn  sie  miteinander  abgabepflichtige  Geschäfte  machen,  nicht  zugemuthet.
Derartige  Personen  können  nach  §  14  von  ihnen  beiderseits  unterschriebene
Vertragsurkunden  ausstellen,  auf  welche  die  Bestimmungen  m  den  9,
10,  11,  12,  13  keine  Anwendung  finden  sollen.  Dagegen  sind  die  Aussteller
verpflichtet,  die  Vertragsurkuude  binnen  14  Tagen  nach  dem  Abschluß  des
Geschäftes  der  Steuerbehörde  zur  S  te  mp  e  lung  vorzulegen.  Verwendung
von  Marken  durch  die  Kontrahenten  ist  ausgeschlossen.
Bei  Geschäften,  für  welche  nach  §  6  Abs.  2  nur  der  halbe  Lteuerbetrag
  erhoben  wird,  soll  sich  diese  Verpflichtung  meist  auf  den  un  Jnlande
wohnenden  Kontrahenten  erstrecken.")  ,  .  .,....
Eine  weitere  Ausnahme  ist  in  §  15  zugelassen,  wenn  bei  Geschäften,
z.  B.  wegen  der  Ungewißheit  über  den  Umfang  der  Leistung,  die  rechtzeitige ­
  Berechillliig  der  Steuer  nicht  möglich  ist.  Hier  soll  dem
Bundesrath  eine  nähere  Bestimmung  über  die  eintretenden  Maßnahmen  uber-')
  Siehe  Nr.  I2a—g  der  Ausführungsbestimmungen.
*)  Siehe  Nr.  12a—g  der  Ausführungsbestimmungen  und  Nr.  13  derselben.
3 )  Siehe  Bundesrathsbeschluß  vom  25.  September  1885  Nr.  12.
4 )  Siehe  Ausführuugsbestimmungen  Nr.  14.
        <pb n="185" />
        Uebrige  Reichssteuern.  Reichsstempelsteuer.

173

lassen  sein.')  Diese  Vorschrift  hat  deßhalb  weniger  Bedeutung,  weil  nur
börsenmäßige  Geschäfte  der  Steller  unterliegen,  bei  denen  der  Umfang  der
Leistung  meistens  sofort  bestimmt  werden  kann.
Außerdem  hat  der  Bundesrath  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  längeren
Frist  über  die  im  Auslande  abgeschlossenen  Geschäfte  die  Schlußnote  auszustellen ­
  sei?)
Vollständig  nell  ist  auch  die  Bestimmung  in  §  16,  daß  Stempelzeichen
  zu  Tarifnnmmer  4  ans  Kredit  verabfolgt  werden  können?)
Durch  den  ersten  Satz  des  §  17  ist  die  Doppelbesteuerung  der
Börsengeschäfte  und  wirkliche  Befreiung  von  jeder  Abgabe  bezüglich  der  „Befreiungen" ­
  besonders  ausgesprochen.
Satz  2  läßt  die  landesgesetzlichen  Abgaben  für  gerichtliche  und
notarielle  Akte  zu.
In  §  18  ist  die  Strafe  für  Hinterziehungen  der  in  §  10  Absatz
1  und  2  und  §  11  vorgeschriebenen  Abgabe  fest.
Durch  §  19  wird  die  Rückfallstrafe  normirt  und  zugleich  deren  Wegfall ­
  durch  fünfjährige  Verjährung  festgesetzt.
Nach  §  20  wird  mit  einer  Strafe  von  3—5000  Mark  bedroht,  wenn
der  Vermittler  die  Absendung  der  Schlußnote  und  Verwendung  des  Stempelbetrages ­
  in  seinen  Geschäftsbüchern  ilicht  vermerkt  (§  10  Abs.  3)  und  wenn
die  Schlußnoten  ilicht  fünf  Jahre  aufbewahrt  worden  sind  (§  13).
Abschnitt  111  handelt  nach  den  §§  21—29  von  der  Besteuerung  der
Loose  öffentlicher  Lotterien,  sowie  der  Spielausweise  für  öffentliche  Ausspielungen. ­
  Dieselben  werden  nach  Ziffer  5  des  Tarifs  mit  5  Prozent  versteuert ­
  und  zwar  die  inländischen  Loose  vom  Nennwerthe  sämmtlicher
Loose,  die  ausländischen  Loose  aber  vom  Preise  der  einzelnen  Loose  in
Abstufungen  von  fünf  Pfennigen  für  jede  Mark  oder  einem  Bruchtheil  dieses
Betrages?)
Befreit  sind  Loose  für  die  von  den  zuständigen  Behörden  genehmigten
Ausspielungen  und  Lotterien  zu  mildthätigen  Zwecken.
Während  nach  #  27  die  Stempelsteuer  für  die  Staatslotterien
der  deutschen  Bundesstaaten  durch  die  Lotterieverwaltungen  derselben  eingezogen
und  in  einer  Summe  der  Reichskasse  zugeführt  wird,  und  eine  Abstempelung
dieser  Loose  nicht  stattfindet,  sind  in  den  §§  21—26  Vorschriften  für  die
Anmeldung,  Abstempelung  der  mbrigen  stempelpflichtigen  Loose  gegeben
lind  enthält  insbesondere  §  25  die  Strafb  e  stimm  n  nge  n  für  die  Nichterfüllung ­
  der  in  den  §§  21—24  bezeichneten  Verpflichtungen  und  bestimmt
§  26,  daß  die  oberste  Landesfinanzbehörde  eine  Rückerstattung  des  einbezahlten ­
  Abgabebetrages  nur  dann  gestatten  kann,  wenn  eine  beabsichtigte
Lotterie  ausweislich  nicht  zu  Stande  kam?)
Nach  einem  Bnndesrathsbeschlusse  vom  22.  November  1883  ist  bestimmt?)
1.  Der  Reichsstempelabgabe  nach  der  Tarifnummer  5  des  Gesetzes  vom
1.  Juli  1881  unterliegen  auch  diejenigen  Spielausweise,  welche
bei  den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelustigungen

')  Siehe  Ausführungsbestimmungen  Nr.  15.
*)  Siehe  Ausführungsbestimmungen  Nr.  15  und  16.
*)  Siehe  Ausführungsbestimmungen  Nr.  17.
4 )  Siehe  Ausführungsbestimmungen  9ir.  18.
6 )  Siehe  Ausführungsbestimmungen  Nr.  19a  —  26.
•)  Siche  Zentralblatt  des  Reiches  1883  S.  347.
        <pb n="186" />
        174

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Üblichen  öffentlichen  Ansspielungen  geringwerthiger  Gegenstände  ausgegeben ­
  werden.
2.  In  der  Quittung  über  die  für  derartige  Spielausweise  entrichtete
Reichsstempelabgabe  sind  die  versteuerten  Spielausweise  nach  ihren
Nummern  und  eventuell  auch  nach  ihrer  Serienbezeichnnng  anzugeben.
Findet  Stundung  der  Abgabe  statt,  so  ist  hierüber  eine  Bescheinigung
zu  ertheilen,  in  welcher  gleichfalls  die  Nummern  und  enventuell  die
Serienbezeichnnng  der  Spielansweise  ersichtlich  zilm  machen  sind.
Mit  Genehmigung  der  zuständigen  Steuerbehörde  dürfen  die  für
unausgeführt  gebliebene  Ausspielungen  bestimmt  gewesenen  Spielansweise ­
  zu  einer  anderen  Zeit,  bezw.  bei  einer  anderen  Gelegenheit  zur
Ausgabe  gelangen,  sofern  bei  der  Steuerbehörde  ein  hierauf  bezüglicher ­
  Antrag  unter  Vorlegung  der  Spielansweise  und  der  Quittung
über  die  für  dieselben  gezahlte  Abgabe,  bezw.  der  Bescheinigung  über
die  erfolgte  Stundung  dieser  Abgabe,  mit  der  neuen  Anmeldung
gemäß  der  Ansführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze  gestellt  wird.
Ueber  die  Genehmigung  ist  eine  schriftliche  Bescheinigung  zu  ertheilen.
§  28  enthält  eine  Übergangsbestimmung  für  das  Gesetz  von  188  l  und
§  29  schließt  eine  weitere  Besteuerung  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  ans.
Im  Abschnitt  IV  des  Gesetzes  von  1885  sind  endlich  mehrere  Allgemeine ­
  Bestimmungen  enthalten,  welche  theils  neu,  theils  dem  Gesetze  von
1881  entnommen  sind.  Die  §§  30  und  31,  welche  wörtlich  aus  dem  Gesetze
von  1881  übernommen  sind,  enthalten  die  Bestimmung,  daß  der  Bundesrath
die  Vorschriften  über  die  Anfertigung  ititb  den  Vertrieb  und  die
Rückerstattung  unbrauchbar  gewordener  Stempelmarken  und
Formulare  erläßt,si  und  daß  nicht  vorschriftsmäßig  verwendete  Stempelmarken ­
  als  nicht  verwendet  anzusehen  seien.
Neu  ist  §  32,  welcher  den  Rechtsweg  ausdrücklich  in  Beziehung  ans
die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgaben  für  zulässig  erklärt,
jedoch  unter  der  Bedingung,  daß  die  Klage  bei  Verlust  des  Klagerechts
binnen  6  Monaten  nach  erfolgter  Beitreibung  oder  mit  Vorbehalt  geleisteter
Zahlung  zu  erheben  ist.  Der  übrige  Theil  des  Paragraphen  handelt  über
die  Berechnung  der  Frist  und  die  zuständigen  Gerichte.
Neu  ist  auch  Absatz  2  des  §  33,  welcher  von  der  Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen ­
  gegen  das  Gesetz,  und  die  Ansführungsbestimmnngen,  welche
mit  keiner  besonderen  Strafe  belegt  sind,  mit  Ordnnngs  strafen  von  3  30
Mark  zu  ahnden  anordnet  und  in  dem  entgegen  einer  älteren  Bestimmung  diese
Ordnungsstrafe  statt  der  nach  den  #§  3,  18  und  25  zu  verhängenden  höheren
Strafen,  dann,  statt  dieser,  zugelassen  wird,  wenn  sich  aus  den  Umständen
ergibt,  daß  die  Steuerhinterziehung  nicht  hat  verübt  werden  können  oder  beabsichtigt ­
  war.
§  34  enthält  eine  neue,  eine  Lücke  des  Gesetzes  von  1881  ausfüllende
Bestimmung,  wonach  die  ans  Grund  des  Gesetzes  zu  verhängenden  Geldstrafen
nur  in  einmaligem  Betrage,  jedoch  unter  solidarischer  Haftung  zu  verhängen ­
  sind  bei  Genossenschaften  und  Aktiengesellschaften  gegen  die  Vorstandsmitglieder, ­
  bei  Kommanditgesellschaften  gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter, ­
  bei  offenen  Handelsgesellschaften  gegen  die  Gesellschafter.  Ebenso  soll
in  anderen  Fällen  zu  verfahren  sein,  in  denen  bei  einem  Geschäfte  mehrere

si  S.  Ausführungsbestimittttngcn  Nr.  27a.
        <pb n="187" />
        klebrige  Reichssteuern.  Reichsstempelsteuer.

175

Personen  als  Vertreter  desselben  Kontrahenten  oder  als  gemeinschaftliche  Kontrahenten ­
  betheiligt  sind.  Auf  die  in  8  19  vorgeschriebene  Rückfallsstrafe
soll  die  Bestimmung  keine  Anwendung  finden.
§  35  ist  wörtlich  übernommen  aus  dem  Gesetze  von  1881  (§  24)  und
handelt  von  dem  administrativen  Verfahren,  auf  das  die  Bestimmungen
in  §  17  Satz  1  und  §  18  und  19  des  Gesetzes  von  1869  über  die  Wechselstempelsteuer
  sinngemäße  Anwendung  finden  sollen.  (S.  Abschnitt  VI  Nr.  2.)
Am  Ende  wird  der  bereits  bei  den  Zöllen  und  Verbranchsstenern  bestehende ­
  Hauptgrnndsatz  ausgesprochen,  daß  Geldstrafen  dem  Fiskus
desjenigen  Staates  zufallen,  dessen  Behörde  die  Strafertheilung
  erlassen  hat  st
§  36  enthält  den  §  25  des  früheren  Gesetzes  über  das  Verbot  der  Strafumwandlung ­
  in  Ge  fängn  iß  strafe  und  der  Subha  station  an  Grundstücken ­
  wegen  Beitreibllng  von  Geldstrafen.
In  §  37  (im  früheren  Gesetz  §  26)  ist  von  den  zur  Erhebung  und  Verwaltung ­
  der  Stempelsteuer  befugten  Landesbehörden  die  Rede  (s.  Abschnitt ­
  VII).
In  8  98  (8  27  des  früheren  Gesetzes)  sind  Bestimmungen  über  die  K  o  ntrole
  der  Reichs  stem  pel  st  euer  durch  die  Landesbeamten  der  Bundesstaaten ­
  enthalten.  Neu  ist  hier,  daß  höhere  Beamte  zur  periodischen  Prüfung ­
  der  Schriftstücke  der  öffentlichen  und  der  von  Aktiengesellschaften  oder
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  betriebenen  Bank-Kredit-  oder  Versichernngsanstalten
  und  Liquidationsbnreanx  re.  abzuordnen  sind,  daß  den  revidirenden
Beamten  alle  bezüglichen  Schriftstücke  und  erforderlichen  Falls
auch  die  Geschäftsbücher  vorzulegen  sind.  Im  letzten  Absatz  ist  der
Steuerbehörde  die  Befugniß  eingeräumt,  auch  von  anderen  als  den  im
Absatz  2  genannten  Personen  die  Einreichung  der  auf  bestimmt  zu  bezeichnende
abgabepflichtige  Geschäfte  bezüglichen  Schriftstücke  zu  verlangen?)
§  39  (§  28  des  früheren  Gesetzes)  spricht  die  Verpflichtung  sämmtlicher ­
  Reichs-  und  Landes  beh  örden,  der  Kommunalbehörden,  der  von
Handelsvorständen  eingesetzten  Sachverständigen-Kommission  uiib  Schiedsgerichte,
sowie  der  Notare  zur  Prüfung  der  ihnen  vorkommenden  stempelpflichtigen
Urkunden  und  zur  Anzeige  von  Uebertretungen  dieses  Gesetzes  aus.
Neu  und  sehr  wichtig  für  die  Durchführung  des  Gesetzes  sind  die
Bestimmungen  in  §  40,  wonach  der  Bundesrath  anordnen  kann,  in  welchen
Fällen  bei  administrativen  Straffestsetzungen  Sachverständige  zu  hören
sind,  welche  da,  wo  Handelsvorstände  bestehen,  von  diesen  zu  bezeichnen
sind.  Zugleich  wird  den  Handelsvorständen  die  Befugniß  eingeräumt,
mit  Zustimmung  der  Landesregierungen  reg  le  ment  arisch  e  Anordnungen
zum  Zwecke  der  Durchführung  des  Gesetzes  und  Sicherung  der
Ab  g  a  be  neutri  ch  tun  g  zu  erlassen.st
Die  in  den  88*41—44  (§§  29—32  des  früheren  Gesetzes)  enthaltenen
Vorschriften  beziehet!  sich  ans  die  Vollstreckbarkeit  und  das  darauf  bezügliche ­
  Verfahren,  auf  die  Befreiung  der  Reich  ska  fs  en  von  der  Stempelsteuer, ­
  ans  den  Ausschluß  subjektiver  Befreiungen,  auf  die  Entschädigung ­
  für  die  Aufhebung  von  Befreiungen,  die  Erstattung  von

st  Siehe  auch  Abschnitt  IV.
st  Siehe  Ausführungsbestimmungen  Nr.  28.
st  Siehe  Ausführungsbestimmungen  Nr.  29.
        <pb n="188" />
        176

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Stempelbeträgen,  auf  die  Entschädigung  der  Bllndesstaate  n  für  die
Erhebung  nnb  Verwaltung  der  Reichsst  empela  b  g  aben  mit  2"/„
ans  der  Einnahme  mit  Ausschluß  derjenigen  ans  Staatslotterieloosen,  endlich
von  der  Ueberweisnng  des  Reinertrages  ans  der  Reichskasse  an  die  Bnndesstaaten
  nach  dem  Maßstabe  der  Bevölkerung,  mit  welcher  sie  zu  den  Matrikularbeiträgen
  herangezogen  werden  (f.  a.  Abschnitt  IX).

VIL  Absey,ritt.
Organisation  der  Jolt-  und  Neuerverwaltung.
Es  ist  als  ein  saus  den  früheren  Zollvereinsverträgen  entnommener)
Hauptgrundsatz  der  Reichsverfassnng  (Art.  36  Abs.  1)  anzusehen,  daß  die  Erhebung
  tlnd  Verwaltung  der  Zolle  und  Verbranchsstenern  jedem
Bllndesstaate,  soweit  derselbe  sie  bisher  ausgeübt  hat,  innerhalb  seines
Gebietes  überlassen  bleibt.')
Ferner  ist  in  Artikel  3  ^  6  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867  verabredet
worden,  daß  die  Verwaltung  der  Zölle,  Rübenzucker-,  Salz-,  und  Tabacksteuer
  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in  allen
Vereinsländern  unter  Berücksichtigung  der  in  denselben  bestehenden  eigenthnmlichen
  Verhältnisse  alls  gleichen  Fuß  gebracht  werden  solle?)
Es  lvllrden  daher  in  jedem  Staate  und  seit  1872  tni  Reichslande  Elsaß-Lothringen
  mit  Ausnahme  des  Thüringischen  Vereins,  in  lvelcheill  ein  gemeinschaftlicher ­
  General-Inspektor  vertragsmäßig  aufgestellt  ist,")  eine  oder  mehrere
Zolldirektivnen  mit  Unterordnung  unter  das  einschlägige  Ministerium  der
einzelnen  Staaten,  errichtet,  denen  die  Leitung  des  Dienstes  der  Lokal-  und
Bezirksbehörden,  sowie  die  Vollziehung  der  gemeinschaftlichen  Zoll-  und  Steuergesetze
  übertragen  wurde,  errichtet.  Die  Bildung  der  Zolldirektionen,  sowie
die  Einrichtung  des  Geschäftsganges  derselben  blieb  zwar  M  einzelnen  Staaten
überlassen,  es  wurde  jedoch  verabredet,  daß  der  Wirkungskreis  derselben,  soweit
er  nicht  vertragsmäßig  und  gesetzlich  bestimmt  ist,  durch  eine  vom  Bnndesrathe
festzustellende  Instruktion  bezeichnet  werden  sönne. i)  *  *  4 )
Die  Beamten  und  Diener  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung  werden
in  jedem  Staate  von  der  Landesregierung  ernannt/)  welche  aber
auch  für  die  Diensttrene  derselben,  sowie  für  die  Sicherheit  der  Kassenlokale
  und  Geldtran  sporte  in  der  Art  zu  haften  hat,  daß  Ausfälle,
welche  an  den  Zoll-  und  Steuergefällen  durch  Dienstnntrene  eines  Angestellten  .
erfolgen  oder  aus  der  Entwendung  bereits  eingezahlter  Gelder  entstehen,  von

i)  2  aban  ö.  Reichsfinanzrecht  in  Hirlh's  „Annalen"  1873  S.  471  ff.
*)  Siehe  auch  Art.  19  Abs.  2  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
»)  Siehe  Art.  17  des  Vertrages  vom  10.  Mai  1833  und  Schlußprot.  hihu  Nr.  8
(Band  1  der  Vertrüget  S.  159  und  166.
4 )  Art.  19  Abs.  3  und  4  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.  Es  ist  eine  solche  Instruktion ­
  zur  Zeit  noch  nicht  erlassen  worden.
G)  Art.  19  Abs.  2  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
        <pb n="189" />
        12

Organisation  der  Verwaltung.  177
derjenigen  Regierung,  welche  den  Beamten  angestellt  hat,  oder  welche  die  entwendeten ­
  Bestände  erheben  ließ,  ganz  allein  zu  vertreten  sind  und  ihr  zur
Last  fallen.')
Es  bleibt  ferner  in  Anbetracht  dessen,  daß  die  Kosten  für  die  inneren
Steuerämter  und  Packhöfe  jedem  Staate  zur  Last  fallen,  auch  jedem  derselben ­
  überlassen,  solche  Aemter  innerhalb  seines  Gebietes  in  beliebiger ­
  Zahl  zu  errichten?)  wobei  in  Bezug  auf  deren  Befugnisse  und
Personalbestettllng  nur  diejenigen  Beschränkungen  eintreten,  welche  aus  den
gesetzlichen  oder  sonstigen  Bestimmungen  hervorgehen?)
Nach  Art.  16  Ziffer  4  des  Vertrags  von  1867  sollte  auch  darauf  Bedacht ­
  genommen  werden,  die  Besoldungsverhältnisse  der  Beamten  bei
den  Zollerhebnngs-  und  Aufsichtsbehörden,  sowie  bei  den  Zolldirektivnen  durch
Feststellung  allgemeiner  Normen  in  möglichste  Uebereinstimmung  zu
bringen;  man  hat  jedoch  bis  jetzt  hievon  Abstand  genommen  und  nur  bezüglich
  des  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  bezahlten  Zollpersonals  im  Grenzbezirke ­
  Normalsätze  für  die  Besoldungen  und  Pserdegelder  festgesetzt?)
I.  Bezüglich  der  Einrichtung  auf  gemeinschaftliche  Kosten  im  Grenzbezirke ­
  zu  errichtender  Zollämter  und  der  Zollaufsicht  an  den
Grenzen  können  folgende  Verabredungen  noch  jetzt  als  maßgebend  angesehen
werden:
1.  Die  Auswahl,  sowie  die  Zahl  der  Hanptzollämter  und  Nebenzollämter ­
  I  soll  zunächst  unter  Berücksichtigung  der  bisherigen  Verhältnisse
und  Erfahrungen,  sowie  zugleich  der  durch  die  größere  Zollverbindung  eintretenden ­
  Veränderungen  geschehen.
2.  Eine  andere  Einrichtung  für  den  Fall,  daß  dieses  durch  neue
Ereignisse  gerechtfertigt  werden  kann,  ist  nicht  allein  nicht  ausgeschlossen,  sondern ­
  ausdrücklich  vorbehalten.
3.  Unter  gleichen  Voraussetzungen  bleibt  die  Befngniß  vorbehalten,  nach
Maßgabe  der  sich  darbietenden  Motive  die  Zahl  der  Haupt-  und  Nebenzollämter ­
  I  zu  rednziren  oder  Hanptzollämter  in  Nebenzollämter  I  umzuwandeln ­
  oder  allch  nach  einem  unbestreitbaren  Bedürfnisse  die  Erhebung  einzelner
Nebenzollämter  1  zu  Hauptzollämtern  zu  beantragen,  sofern  nicht  durch  Ertheilung
  erweiterter  Befugnisse  der  Zweck  zu  erreichen  wäre.
4.  Insbesondere  wird  sich  jede  Regierung  zur  Pflicht  machen,  da,  wo
Ersparnisse  in  Beziehung  auf  Personalb  estel  lung  und  Amts  d  ot  i  rung,

i)  Art.  16  Abs.  2  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867,  s.  n.  Abschnitt  IV.
*)  In  den  Hansestädten  Lübeck,  Hamburg  und  Bremen  wurden  auf  Kosten  des
Zollvereins  und  zwar  in  Bremen  nach  dem  Vertrage  vom  26.  Januar  1856,  am  1.  Januar ­
  1857  in  Lübeck;  welches  seitdem  zum  Zollgebiete  gehört,  am  11.  August  1868  (siehe
Bd.  V  der  Verträge  S.  178  Prot.  v.  14.  Mai  1868)  und  in  Hamburg  mit  31.  Oktober
1868  (s.  Bd.  V  der  Verträge  S.  513  ff.)  Hauptzollämter  errichtet,  von  welchen  Bremen
der  k.  pr.  Provinzialsteuerdircktion  zu  Hannover,  Lübeck  und  Hamburg  der  k.  pr.  Provinzialsteucrdirektion
  zu  Altona  (früher  Älückstadt)  unterstellt  wurden.  Diese  Hauptzollämter  erhalten
ihr  Personal  ans  den  Beamten  verschiedener  Bundesstaaten,  führen  den  Titel  „Zollvereinsländisch", ­
  seit  1872  aber:  „kaiserliche  Hauptzollämter"  (s.  Erlas;  des  Reichskanzlers  vom  26.
August  1872  Reichsgesepblatt  1872  0.  376).  Mit  1.  April  1883  wurden  das  kaiserl.  Hauptzollamt
  Hamburg  in  ein  vereinsländisches,  das  kaiserl.  Hauptzollamt  Lübeck  in  ein
lübcckisches  und  das  kaiserl.  Hauptzollamt  Bremen  in  ein  kgl.  pre  uh.  HauptzoUamt  umgewandelt. ­
  tZentralbl.  des  Reichs  1883  0.  75.)
*)  Art.  16  Abs.  3  des  Vertrages  v.  8.  Juli  1867.
4 )  0iehe  hierüber  Abschnitt  IX.
        <pb n="190" />
        178

ü.  Aufscs;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

ohne  dem  Zwecke  Abbruch  zu  thun,  möglich  werden,  diese  zum  Vortheile  der
Gesammtheit  zu  realisiren,  sofern  dereinst  Redllktionen  eintreten.')
5.  Sollen  btc  Nebenzollämter  I  in  der  Regel  neben  dem  Verwalter  noch
mit  einem  Assistenten  besetzt  sein?)
6.  Hinsichtlich  der  Bildung  von  Nebenzollämtern  II  und  Legitimationsschein
  -Ausfertigungsstellen  ist  bestimmt,  daß  diese  jeder
Landesregierung  überlassen  bleibe.  Bezüglich  der  letztgenannten  Stellen  wurde
jedoch  der  Grundsatz  ausgesprochen,  daß  in  Ansehung  der  Geschäftsführung,
der  Ausfertigung  der  Legitimationsscheine  re.  auch  die  Ortsobrigkeiten  mitzuwirken ­
  hätten  und  daß  es  für  jede  Regierung  die  Aufgabe  sei,  durch  geeignete
Einleitungen  eine  solche  Mitwirkung  herzustellen?)
7.  Was  die  wegen  des  Postverkehrs  etwa  erforderlichen  außerordentlichen ­
  Einrichtungen  betrifft,  so  ist  vereinbart,  daß  dergleichen  Einrichtungen
ohne  weitere  Belastung  der  Gemeinschaft  zu  treffen  seien  und  falls
nicht  etwa  den  Grenzoberkontroleuren  die  dahin  einschlägigen  Geschäfte
aufgetragen  werden  können,  durch  Abordnung  der  vorhandenen  Assistenten
oder  durch  Gründung  eigener  durch  diese  Assistenten  zu  versehender  Expo ­
  si  tur  en  dem  Bedürfnisse  abzuhelfen  sein  werde?)
8  Bezüglich  der  Regn  li  rung  der  Zollan  f  sicht  an  den  gegen  das
Ausland  gelegenen  Grenzen  wird  angenommen:  daß  die  Zahl  der  berittenen
Grenzaufseher  derjenige,!  der  Oberinspektoren  und  der  Grenzoberkontrolenre
zusammengenommen  gleich  sein  solle.-')
Ferner  haben  die  einzelnen  Regierungen  die  Befugnis;,  in  Fällen,  in
welchen  eine  Verminderung  der  Oberkontrolenre  oder  berittenen  Grenzanfseher
  zulässig  und  eine  Vermehrung  der  Fnßanfseher  angemessen  erscheint,
statt  der  ersteren  Fnßanfseher  anzustellen  und  zwar  statt  eines  Oberkontroleurs
3  Fnßanfseher  und  statt  3  berittener  Aufseher  5  Fnßanfseher.")
9.  Bezüglich  der  Bildung  des  Grenz  bezirke  s  ist  bestimmt?)  daß
alle  Orte,  welche  als  Punkte  der  Binnenlinie  bezeichnet  sind,  als  zum
Grenzbezirke  gehörig  angesehen  werden,  dieses  soll  auch  von  Flüssen,  Bächen,
Chausseen  und  Wegen  gelten,  durch  welche  der  Lauf  der  Binnenlinie  beschrieben
wird.  Sind  zur  Kenntlichmachung  der  Binnenlinie  Orte  rc.  als  Punkte  derselben ­
  ohne  nähere  Angabe  des  Laufes  der  Linie  angegeben,  so  bildet  jedesmal ­
  der  kürzeste  Fahrweg  von  einem  Punkte  zum  anderen  oder  in  Ermangelung ­
  eines  Fahrweges  die  kürzeste  Linie  die  Binnenlinie.  Die  Aenderung
des  Grenzbezirkes  kann  nach  Bedürfniß  eintreten  und  ist  den  Bnndes-')

  Münchener  Vollzugsprotokoll  v.  14.  Fcbr.  1834  Beilage  XXXVI  §  8  (Bd.  1  &amp;gt;&amp;gt;.  346
der  Verträge);  Karlsruher  Vollzugsprot.  v.  5.—29.  Okt.  1835  Beilage  VIII  §  7  (Bd.  II
p.  137  der  Verträge).  Der  Versuch  einer  Uebernahme  sämmtlicher  Zoll-  und  Slenerverwaltungskostcn
  ans  das  Reich  resp.  die  Zvllgemeinschaft  hat  bis  jept  zu  keinem  Resultate
geführt.  (Ş.  Drucks,  des  Bnndesrathes  Nr.  30  v.  1876  und  Nr.  120  v.  1878).
2 )  Münchener  Vollzugsprot.  Beilage  XXXVI  §  10  c  (1.  c.  p.  347).
3 )  Münchener  Vollzugsprot.  a.  a.  0.  §  83—85  (a.  a.  O.  S.  361—362);  Karlsruher
Vollzugsprot.  a.  a.  O.  §  30  u.  38  (a.  a.  O.  S.  144).
*)  Münchener  Vollzugsprot.  a.  a.  O.  §  93  (a.  a.  O.  S.  368);  Karlsruher  Vollzugs-Protokoll
  a.  a.  O  §  46  (a.  a.  O.  S.  149).
*)  Münchener  Vollzugsprot.  a.  a.  O.  §  88;  (a.  a.  O.  S.  365);  .Karlsruher  Vollzugsprotokoll ­
  a.  a.  O.  §  42  (&amp;lt;x.  a.  O-  S-  147);  Hauptpr.  der  13.  Gen.-Konferenz  §  32  S.  81.
6 )  Besonderes  Prot.  d.  d.  München  den  ».  September  1836  Ziff.  IV  («litige  zum
Hauptprot.  der  I.  Gen.-Zollkonf.).
7 )  Besonderes  Prot.  v.  1834  Beil.  XXXVI  des  Münchener  Vollzugsprot.  Bd.  I  der
Verträge  S.  341.
        <pb n="191" />
        Organisation  ber  Verwaltung.

179

12*

regierungen  Vorbehalten.  Die  Aenderung  ist  auf  geeignete  Weise  zur  öffentlichen ­
  Kenntniß  zu  bringen.
10  Hinsichtlich  der  Veränderungen  der  Organisation  ist  die  Voraussetzung ­
  ausgesprochen  worden,  daß  es  jeder  Regierung  unbenommen  sein
werde,  solche  Veränderungen,  welche  im  Bedürfniß  des  Dienstes  als  nothwendig ­
  und  unanfschieblich  sich  herausstellen,  unter  den  vertragsmäßigen  Voraussetzilttgen
  eintreten  zu  lassen?)
Allensallsige  Veränderungen  in  der  Zahl  und  Kompetenz  der  Zollstellen
theilen  sich  die  Regierungen  gegenseitig  mit?)
IL  Die  Befugnisse  der  Zoll-  und  Steuerämter  an  der  Grenze  und
im  Innern  des  Reichs  in  Bezug  auf  die  Zollabfertigung  sind  durch  die
Bestimmungen  in  §  128  und  131  des  Vereinszollgesetzes  und  Abtheilung  III
Nr.  I  V  des  Vereinszolltarifs  im  Allgemeinen  geregelt.  Hienach  haben:
Ä.  Die  Grenzämter  im  Allgemeinen  folgende  Befugnisse:
a)  Bei  den  Hauptzollämtern  ist  jede  Zollentrichtnng  und  jede  durch
das  Vereinszollgesetz  vorgeschriebene  Zollabfertigung  ohne  Einschränkung ­
  sowohl  bei  der  Einfuhr,  als  bei  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr
b)  Bei  Nebenzollämtern  I.  Klasse  können  Gegenstände,  von  welchen
die  Gefälle  nicht  über  60  Já  für  100  Kg.  betragen  oder  welche  nach
der  Stückzahl  zu  verzollen  sind,  in  unbeschränkter  Menge  eingehen/)
Höher  belegte  oder  nach  dem  Werthe  zu  verzollende
Gegenstände  dürfen  nur  dann  über  solche  Aemter  eingeführt  werden,
wenn  die  Gefälle  von  dergleichen  auf  einmal  eingehenden  Waaren
den  Betrag  von  300  Jl  nicht  übersteigen?)
Zur  Abfertigung  der  auf  der  Eisenbahn  eingehenden  Waaren
mit  Ladnngsverzeichniß  sind  Nebenzollämter  l.  Klasse  ohne  Einschränkung ­
  befugt?)
Ferner  zur  Abfertigung  der  mit  der  Po  st  eingehenden  Waaren
ohne  Beschränkung?)
Auch  können  Nebenzollämter  I  innerhalb  der  vorstehend  bezeichneten ­
  Befugnisse  Waaren,  welche  mit  der  Berührung  des  Auslandes ­
  ans  einem  Theile  des  Vereinsgebietes  in  den
anderen  versendet  werden,  bei  dem  Ans-  und  Eingänge  abfertigen?) ­

c)  Ueber  Nebenämter  II.  Klaffe  können  Waaren,  welche  nicht  höher
als  mit  30  Jl.  für  100  Kg.  belegt  sind,  oder  welche  nach  der  Stückzahl ­
  oder  nach  dem  Werthe  zu  verzollen  sind,  in  Mengen  eingeführt
werden,  von  welchen  die  Gefälle  für  die  ganze  Ladung  den  Betrag
von  75  J(,  nicht  übersteigen.

')  Hauptprot.  ber  8.  Gcu.-Zvllkouf.  §  28  S.  69.
*)  Hauptprot.  der  2.  Gen.-Zollkonf.  §  19  S.  76.  Desgl.  ber  5.  Gen.-Zollkons.  §  9
S.  7.  Diese  Aenderungen  werden  im  Zentralblatt  des  Deutschen  Reiches,  im  preußischen
Zentralblatt  und  in  den  Amtsblättern  ber  einzelnen  Staaten  publizirt.
•)  §  128  Abs.  2  des  VZG.
4 )  8  128  Abs.  b  des  VZG.
Ä )  8  128  Abs.  4  des  VZG.
6 )  8  63-69  u  128  Abs.  5  des  VZG.
7 )  §  128  Abs.  8  des  VZG.
«)  8  Hl  u.  128  Abs.  9  des  VZG.
        <pb n="192" />
        180

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Der  Eingang  von  höher  belegten  Gegenständen  ist  nur  in  Mengen
von  höchstens  25  Kg.  zulässig.  Zollpflichtiges  Vieh  kann  in  unbeschränkter ­
  Menge  eingehen.
Bezüglich  der  Abfertigung  von  Waaren,  welche  mit  der  Post
eingehen  nub  Abfertigung  des  Verkehrs  vom  In  lande  zum
Jul  ande  mit  Berührung  des  Auslandes  sind  die  Nebenzollämter  II
ebenso  befugt  zur  Abfertigung  wie  Nebenzollämter  I. 1 )
B.  Im  Innern  des  Deutschen  Reichs  sind  den  Aemtern  folgende  Befilgnisse
  beigelegt:
a)  Die  Hanptzoll-  und  Hau  pt  sten  e  rä  inter,  mit  denen  eme  amtliche ­
  Niederlage  zollpflichtiger  Waaren  verbilnden  ist,  sind  zu  jeder
Zollerhebung  'und  sonstiger  zollamtlicher  Abfertigung  ermächtigt,  soweit ­
  eine  solche  überhaupt  gesetzlich  im  Innern  stattfinden  darf.')
Dergleichen  Aemter  ohne  amtliche  Niederlage  können  gesetzlich  nur
Eingangszollbeträge  erheben,  welche  ihnen  mit  Begleitscheinen  II
überlviesen  sind?)  Zur  Abfertigung  von  Gegenständen,  welche  mit
der  P  v  st  vom  Auslande  eingegangen,  sind  dieselben  ohne  Beschränkung
befugt.
b)  Die  Nebenzoll-  und  Steuerämter  im  Innern  sind  in  der
Regel  nur  zur  Abfertigung  mit  der  Post  eingegangener  Waaren
befugt?)
Durch  einen  Bundesrathsbeschluß  vom  19.  Mai  1869  wurde  den  Hauptzoll-
  und  Steuerämtern  die  besondere  Befugniß  zur  Ausstellung  von  Freipässen ­
  für  Muster,  welche  inländische  Reisende  mit  sich  führen,  ertheilt.-)
Nach  dem  Vereinszollgesetze  und  den  Regulativen  haben  die  Hauptämter ­
  außerdem  im  Allgemeinen  folgende  Befugnisse:
1.  Zuin  Zollerlaß:
a)  für  Begleitscheingüter  unter  Verschluß,  welche  verdorben  oder
zerbrochen  ankommen  (§  48  d.  VZG.)  Nr.  12  der  Anweisung;
b)  für  Begleitscheingüter  unter  Verschluß,  wenn  ein  Theil  der
Waaren  auf  dem  Transporte  §u  G  rund  gegangen  (§  48  VZG  )
Nr.  12  der  Anweisung;
c)  für  Niederlagegüter,  bei  welchen  sich  eine  G  e  wichts  Minderung ­
  herausstellte  durch  Eintrocknen,  Einzehren,  Verstauben,  Verdunsten, ­
  Lekkage;
à)  für  Niederlagegüter,  welche  gänzlich  verdorben  und  unbrauchbar ­
  geworden  sind  (§  103  VZG.)  Nr.  12  der  Anweisung;
e)  für  g  e  strand  et  e  Güter  (s.  §  82  d.  VZG.  und  Nr.  6  des  Prenß.
Reskr.  v.  23.  Dez.  1869  III.  25102);
f)  wie  a  und  b  für  Güter,  welche  mit  Begleitzetteln  abgefertigt
worden  sind  (§  67  d.  VZG.  und  §  36  des  Eisenbahnregnl.  Ziff.  12
der  Anweisung)  ;

')  §128  Abs.  6—9  des  VZG.
9  §  131  9(bf.  2  beö
")  §131  Abs.  3  des  VZG.
9  §  131  Abs.  4  des  VZG.  .  '
9  §  57  des  Prot.  ;  Jahrbücher  1869  S.  183  ff.  Nach  Bnndesrathsbeschln,;  vom  20.
Januar  1883  t  Zentralblatt  des  Reiches  1883  S.  40)  können  auch  Ncbenzolläinter  I  und
Steuerämter  F  rei  Pässe  für  Muster  ausstellen.
        <pb n="193" />
        Organisation  der  Verwaltung.

181

II.  Sonstige  Entscheidungen:
a)  wenn  Waaren,  deren  Ansgang  zu  erweisen  ist,  bei  dem  Ausgangsamte ­
  nicht  gestellt  oder  aber  der  Ansgang  von  der  Zollbehörde
des  Auslandes  oder  der  Postbehörde  amtlich  bescheinigt  wird  (§  56
des  VZG.  Nr.  4)  ;
b)  Abweichungen  von  Gewichtsangaben  bei  den  Seewärts
eingegangenen  Waaren,
1.  bei  einem  Eingangszoll  bis  Vj a  M.  bis  zu  15"/Z  8  R1 .
2.  bei  anderen  Waaren  bis  zu  10  "/&amp;lt;,  f  ®  *  9  ’
c)  bei  Verschluß  Verletzungen  von  Deklarationsscheingütern  (§  111
bcg  H.  8  bgg  Üieffr.  ü.  23.  ^e3.  1869)  ;  '
d)  bei  Gegenständen,  welche  zur  Vervollkommnung  und  Verarbeitung ­
  nach  ausgeschlossenen  Gebietstheilen  der  Vereinsstaaten
gehen  oder  nach  Verträgen  behandelt  werden  (VZG.  §  112—118);
e)  bei  Fristüberschreitung  e  n  im  Begleitscheinverkehr  (§  41  und  42
des  Begleitschein-Reg);
f)  bei  Vorfüh  rung  der  Waaren  und  Ablage  der  Begleitscheine  bei
dem  unrichtigen  Amte  (§  41  und  42  des  Begleitschein-Regul  )  ;
g)  bei  zufälligen  Verschlußverletzungen  (§41  und  42  des  Begleitschein-Reg.); ­

h)  nach  Beendigung  des  Strafverfahrens  die  Begleitscheine  zu  erledigen, ­
  wenn  bei  dem  Gefällepnnkt  kein  Zweifel  besteht  (Begleitschein-Reg.
  §  45);
i)  Festsetzung  von  Fristen  für  die  Abfertigung  von  Begleitscheingütern, ­
  Ansagegütern  im  Eisenbahnverkehr.  VZG.  §  27
(s.  Eisenbahn-Reg.  §  5  a.  E.)  u.  §  40,  30;
k)  wie  bei  e.  f.  g  im  Eisenbahnverkehr  bei  Begleitzetteln  (s.  §  34
des  Eisenbahn-Reg.)  ;
l)  Niederlegung  von  Waaren  im  Freien  (§  4  des  Niederlage-Regul.);

m)  Fristbestimmungen  für  Abfertigungen  zur  Niederlage  (Niederlage-§
  16,  §  62,  ^0.  §  27)';
n)  Fristbestimmungen  für  Abfertigungen  znm  Schiffsverkehr  (§  81
VZG.);
o)  Fristbestimmungen  für  Abfertigungen  zum  Begleitscheiuverkehr
(Begleitschein-Regnl.  §  47)?)
Auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  3  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli
1879  hat  der  Bundesrath  bestimmte  Zoll-  und  Steuerstellen  zur  Zollabfertigung ­
  von  Baumwoll-  und  Leinengarnen  und  Leinenwaaren
ermächtigt,  worüber  im  Zentralblatt  von  1879  S.  382  ein  ausführliches
Verzeichnis;  aufgestellt  ist?)
Ein  Bundesrathsbeschluß  vom  23.  Dez.  1879  schreibt  vor?)  daß  vom
1.  Januar  1880  ab  zur  zollamtlichen  Schlußabfertignng  von  Mineralölen, ­
  welche  nicht  mehr  als  700  oder  mehr  als  880,  oder  mehr  als  700
aber  weniger  als  790  oder  endlich  mehr  als  630  aber  höchstens  880  Dichtigkeitsgrade
  haben,  sobald  für  derartige  Oele  zollfreie  Ablassung  bezw.  unter

')  S.  a.  bayer.  Entschließung  v.  15.  Juli  1871  (Amtsbl.  1871  S.  155  ff.).
*)  S.  Nachträge  im  Zentralblatt  des  Reichs  1880  S.  725,  1881  S.  27,  133.
*)  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1880  S.  32.
        <pb n="194" />
        182

v.  Au  fse  s;:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Kvntrvle  der  Verwendung  beantragt  wird,  nur  die  von  den  obersten  Landes-Finanzbehörden
  besonders  ermächtigten  Amtsstellen  befugt  sind?)
Mineral  sch  micro  le  können  von  jeder  Amtsstelle  abgefertigt  werden  und
über  den  Antrag  auf  Gestattung  der  zollfreien  Verwendilng  von  Mineralölen
von  mehr  als  700  aber  weniger  als  790  oder  von  mehr  als  830  aber  höchstens ­
  880  Dichtigkeitsgraden  kann  die  vorgesetzte  Direktivbehörde  der  am  Orte
der  Verwendung  befindlichen  Amtsstelle  entscheiden.
Nach  den  zollgesetzlichen  Bestimmlmgen  können  die  obersten  Finanzbehörden ­
  den  Aemtern  an  der  Grenze  und  im  Innern  im  Falle  des  Bedürfnisses
außerdem  noch  erhöhte  Befugnisse  beilegen.')
Um  sowohl  den  Stand  sämmtlicher  zur  Zollabfertigung  gesetzlich  befugten
Aemter  als  auch  der  ihnen  durch  die  obersten  Finanzbehörden  besonders  beigelegten ­
  erweiterten  Abfertigungsbefugnisse  den  Zollbeamten  und  dem  Publikum
bekannt  zu  geben,  werden'  von  Zeit  zu  Zeit  Verzeichnisse  angefertigt  und
^  Die  neuesten  Verzeichnisse  sind  im  Oktober  1884  unb  Mai  1885
in  zwei  Theilen  im  Reichsschatzainte  herausgegeben  worden  und  enthält  Theil  I
die  zur  Erhebung  der  Zölle  und  Reichs  steuern  und  Theil  II  die  zur
Erhebung  der  Ue  ber  gan  g  sab  gaben  für  Bier  und  Branntwein,  sowie ­
  bezüglich  Badens  und  Elsaß-Lothringens  die  für  die  Erhebung  der  inneren
Abgaben  von  eingehendem  Weine  befugten  Steuerstellen.
III  %ur  Kon  tro  le,  Erhebung  und  Kreditirung  der  Rübenzuckerstener
  sind  in  der  Regel  die  Hauptzoll-  oder  Hauptsteuer-  und  Steuerämter ­
  des  Bezirks,  in  dem  die  Fabriken  liegen,  befugt?)  •
Die  zur  Abfertigung  von  Rohzucker  zum  Satze  von  4  Thlr.  per
Zentner  befugten  Aemter  werden  besonders  vom  Bnndesrathe  bestimmt?)
IV.  Die  Erhebung  und  Kvutrole  der  Tabacksteuer  kommt  gleichfalls ­
  den  Zoll-  und  Steuerämtern  in  ihren  Hebebezirken  zu.  In  Bayern
und  im  Großherzvgthnm  Hessen  sind  diese  Befugnisse  speziellen  Aemtern  übertragen ­
  und  im  erstgenannten  Staate  zum  Theil  besondere  Steuerämter  hiefür
errichtet  worden  '')
In  Bayern  sind  besondere  Bestimmungen  bezüglich  der  Befugnis;  der
Aemter  bei  der  Ausfuhr  von  Taback  mit  Anspruch  auf  Zollvergütung, ­
  Steuervergütung  und  Ansgangsabfertign-tg  überhaupt  getroffen?) ­

V.  Für  die  Kvntrole  und  Erhebung  der  Salzsteuer,  d.  h.  der  Abgabe
für  das  im  Deutschen  Reiche  gewonnene  Salz,  soivie  für  die  Ausstellung  und
Erledigung  der  hierüber  ausgestellten  Begleitscheine  sind  nicht  alle  Aemter
ermächtigt.  Die  hiezu  befugten,  meist  ans  den  Salzwerken  errichteten  Salzstenerämter
  sind  aber  in  besonderen  Verzeichnissen  bekannt  gegeben?)

y  S.  die  Uebersicht  im  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1880  S.  258,  1881  S.  101  u.  121.
§  128  Abs.  10  u.  §  131  Abs.  4  des  BZG.
»)  §  4  U.  8  des  Gesetzes  v.  1846  über  die  Besteuerung  des  Rübenzuckers.  ^
4 )  Jahrb.  1870  S.  283  und  die  Bekanntmachungen  im  Zentralblatt  des  Reiches  und

auch  1881  S.  125.  ,
5 )  Jahrb.  1869  S.  713  ff.  u.  367.
°)  Jahrb.  1870  ©.  319  ff.  Zentral  bl.  des  Reiches  1882  S.  387.
7 )  Abgedr.  oí)ite  Elsass-Lothringen  Zentralblatt  1871  S..75  ff.;  Jahib.  1870  S.  060
wegen  der  zur  Denaturirung  von  Salz  befugten  Aemter  in  Hessen.
        <pb n="195" />
        Organisation  der  Verwaltung.

183

Da  sich  die  Badische  A  e  m  t  e  r  -  O  r  g  a  n  i  s  a  t  i  o  n  durch  die  Einverleibung
von  Elsaß-Lothringen  geändert  hat,  so  wurden  die  Badischen  Aemter  in  einem
besonderen  Verzeichnisse  neuerdings  pnblizirt?)
In  Elsaß-Lothringen  bestehen  für  die  Erhebung  dieser  Steuer  auf
den  Salzwerken  Salzsteuerämter?)
VI.  Zur  Kontrole  und  Erhebung  der  Branntwein-  und  Bierstener
sind  zunächst  die  Hanptzoll-  und  Steuerämter  bezüglich  der  innerhalb  ihres
Bezirkes  gelegenen  Brennereien  und  Brauereien  befugt.  Es  ist  jedoch  ein  besonderes ­
  Verzeichniß  für  diejenigen  Zoll-  und  Stenerstellen  des  Reiches  aufgestellt, ­
  welche  zur  Erhebung  der  sog.  Uebergangsabgaben  für  Bier  und
Branntwein,  sowie  zllr  Ausstellung  und  Erledigung  von  Uebergangs-  resp.
Ausfuhrscheinen  bei  Versendung  dieser  Artikel  befugt  sind?)
Für  Baden  ist  ein  solches  Verzeichniß  aus  den  bereits  erörterten  Gründen ­
  neuerdings  aufgestellt  und  bekannt  gegeben  worden?)
Für  Elsaß-Lothringen  sind  besondere  Einnehmereien  der  indirekten
Stenern  zu  den  vorstehend  erwähnten  Zwecken  außer  den  übrigen  Zoll-  und
Steuerämtern  eingerichtet^)  für  die  Grenzabfertigung  von  Wein,  Obstwein,
Bier  und  Branntwein  beim  Uebergange  ans  Luxemburg,  Bayern  und  Baden
sind  besondere  Aemter  errichtet  und  für  die  Aus-  und  Einfuhr  bestimmte  Straßen
vorgeschrieben?)  welche  vom  1.  August  1872  an  zu  benützen  sind,  resp.  ihre
Thätigkeit  begonnen  haben?)
VII.  Die  Erhebung  und  Verwaltung  des  Sp  iel  karten  sie  mpels  ist
nach  Ziffer  I  der  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  3.  Juli
1878  den  Zoll-  und  Steuerbehörden  zugewiesen?)
VIH.  Bezüglich  der  Erhebung  und  Verwaltung  der  Wechselstempelsteuer ­
  ist  zu  bemerken,  daß  die  Stempelmarken  von  den  Postanstalten  verkauft ­
  und  die  Einnahmen  hieraus  von  diesen  auch  verrechilet  werden.  Bei
Uebertretungen  sind  nach  §  18  des  Gesetzes  von  1869  in  der  Regel  die  Zollnnd
  Stelierbehörden  zur  Einleitung  der  Untersuchung  befugt.  In  Bayern  ist
diese  Befugniß  durch  Kgl.  Verordnung  v.  8.  Mai  1871  den  Rentämtern  und
Kreisfiskalaten  übertragen.  In  Württemberg  haben  die  Oberämter,  Kameralämter
  und  Umgeldkommissariate  nach  Ministerialreskript  vom  22.  Dez.  1870
diese  Befugnisse  erhalten.
IX.  Durch  §  26  und  27  des  Gesetzes  v.  1.  Juli  1881  betr  die  Reichsstempelabgaben
  ist  den  Landesregierungen  überlassen,  die  Zuständigkeit  der
Erhebnngs-  und  Kvntrolbehörden  für  die  Reichsstempelabgaben  zu  bestimmen
und  nach  Nr.  20  der  Allsführnngsbestimmnngen  hiezu  wird  der  Reichskanzler

*)  Zentralblatt  des  Reiches  v.  1880  S.  533.
*)  Bericht  des  Reichskanzlers  über  die  Verwaltung  von  Elsaß-Lothringen  i.  I.  1871/72
(Hirth's  „Annalen"  1871  S.  888).
s )  Abgedruckt  im  Pr.  Zentralbl.  1871  S.  148  ff.  u.  v.  1873  S.  44  u.  1874  S.  801
siehe  auch  Abschnitt  X.
0  Zentralbl.  1872  S.  216  ss.  S.  Zentralbl.  des  Reiches  1880  S.  500  und  533.
b )  Liehe  das  Verzeichniß  der  Jahrbücher  1871  S.  68  ff.  u.  81  ff.;  siehe  a.  Bayer.
Amtsblatt  1872  Nr.  27.
6 )  S.  a.  das  Amtsblatt  der  Generaldir.  für  Zölle  u.  indirekte  Steuern  u.  Pr.  Zentralbl.
1873  S.  104.
*)  Erlaß  des  Steuerdirektors  für  Elsaß-Lothringen  v.  17.  Juli  1872  (Amtsblatt  des
Stcnerdirektors  v.  1873  S.  273;  Zentralbl  v.  1872).
8 )  S.  d.  Verzeichnis;  der  zur  Abstempelung  der  Spielkarten  befugten  Aemter
im  Zentralbl.  des  Reichs,  von  1880  S.  669  und  neuestes  Aemterverzeichniß  v.  1884.
        <pb n="196" />
        184

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

von  Zeit  zil  Zeit  Verzeichnisse  dieser  Behörden  und  Beamten  nebst  der  denselben
vorgesetzten  Direktivbehörden  bekanntmachen.
'  Das  erste  Verzeichniß  ist  im  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1881  ans  S-  387
ff  pllblizirt  und  enthält  sämmtliche  Direktiv-  und  Steuerbehörden,  welche  zur
Erhebung  unb  Verwaltung  der  Reichsstempelabgaben,  sowie  zur  Abstempelung
der  Papiere  und  Loose  befugt  sind.
Es  sind  diese  in  den  meisten  Staaten  die  Zoll-  und  (ãtciterínrefttmieit  und
Hauptstellerämter,  aber  in  Bayern  die  Kreisregiernngen,  Kammern  der  Fiilanzen
und  Rentämter?)  .
X.  Für  die  Geschäftsführung  der  Zoll-  und  Steuerämter  stud  besondere
Anweisungen^)  erlassen,  die  mit  den  durch  die  neuere  Gesetzgebung  bedingten
Aenderungen  noch  hellte  in  Geltung  steheil.

VIH.  Abschnitt.
Statistik  der  Zoll-  und  Sleuerverwaltung  und  des
Waarenverkehrs.
Schon  bei  der  Bildung  des  Zollvereins  und  während  der  ganzen  Dauer
desselben  spielte  die  Statistik  der  Zoll-  und  Stenerverwaltnng  eine  nicht  zu
unterschätzende  Rolle  und  war  das  Streben  rege,  dieselbe  ans  alle  mögliche
Weise  zu  erweitern  und  zu  verbessern.  .  m  t
Die  Begründung  des  Zollvereins  kann  daher  mü  Recht  als  em  wichtiger
Fortschritt  in  der  bis  dahin  nur  sehr  mangelhaften  Deutschen  Statistik  überhaupt ­
  betrachtet  werden.  .  ,  ,  ,
Es  entstanden  sofort  durch  das  Rechnungswesen  der  gemeinschaftllchen
Einnahmen  und  Ausgaben  der  Zollverwaltung  und  durch  die  Feststellung ­
  der  von  3  zu  3  Jahren  vorzunehmenden  Bevölkerung  saufn  ah  men,
welche  als  Maßstab  der  Revennentheilnng  zu  gelten  hatten,  zwei  wichtige
Zweige  der  Statistik,  zu  denen  sich  bald  die  Statistik  über  denWaarenhandel
  des  Zollvereins  (Kommerzialstatistik)  gesellte.  4
Wie  in  Abschnitt  IX  näher  erörtert  werden  wird,  war  schon  lin  ersten
Zollvereinigllngsvertrage  vom  22.  März  1833  ')  verabredet  worden,  daß  die
von  den  äolldirektionen  vierteljährig  aufzustellenden  Ginn  a  hmeub  er  sichten
emcMi,  Weil  5"  biefc,»  aiupdc  ui  0^»^)  cmd)tctcn,  anitTOÌburco»
des  Zollvereins  zil  übersenden  seien,  damit  von  demselben  die  provisorischen
Abrechnungen  zwischen  den  Vereinsstaaten  angefertigt  und  die  defillitive  Jahresabrechnung ­
  vorbereitet  werden  könne.  ....  .
Bei  Feststellung  der  vorläufigen  Dienstordnung  fur  das  jog.
Z  en  tral-Re  ch  nu  ngs  burean  des  Zollvereins  im  Juni  1834')  war  man

ļ  g$  &amp;lt;»&amp;gt;;  &amp;gt;■  d-&amp;gt;Ņ-r.Ş  *  27,)
und  Hannov.  Bollzugsprot.  8  19  Nr.  l  (Bd.  IV  a  a.  O.  S.  123).  A
8 )  Art.  29  (©b!  I  der  Verträge  S.  10).
4)  Schlußprot.  zum  Art.  29  des  offenen  Vertrages  v.  22.  März  1833  i©b.  I  a.  a.
8)  Art.  VI  zum  Karlsruher  Bollzugsprot.  v.  Oktober  1835  (Bd.  II  der  Verträge  S.  118).
        <pb n="197" />
        Statistik  der  Verwaltung  und  des  Waarenverkehrs.

185

noch  von  der  Vorallssetzung  ausgegangen,  daß  dieses  Bureau  nur  das  Abrechnungswesen
  zu  besorgen  habe.  Es  war  die  Aufstellung  derKommerzialnachweisnngen
  jeder  einzelnen  Regierung  überlassen,  und  die  Mittheilung ­
  derselben  an  das  genannte  Bureau  nicht  angeordnet  worden,  obgleich
nach  einer  allgemeinen  Instruktion  *)  für  die  Aufstellung  dieser  Nachweisungen
verfahren  lourde.  Erst  auf  der  I.  General-Zoll-Konferenz  des  Jahres  1836  ')  war
der  Wunsch  ausgesprochen  worden,  diese  Nachweisungen  dem  Zentralburean  zur
Zusammenstellung  mitzutheilen  und  auf  der  II.  General-Zollkonferenz  wurde  ein
Beschluß  über  die  Bestimmungen  zllr  Aufstellung  der  Kommerzialübersichten  vom
Jahre  1837  an  gefaßt?)  Ans  der  IV.  General-Zollkonferenz  wurden  weitere
Beschlüsse  über  die  Formulare,  die  Grundsätze  bei  Führung  der  Kommerzial-Register
  und  Aufstellung  der  Uebersichten,  über  die  Vergleichung  der  Resultate
mit  denen  des  Vorjahres  und  über  den  Niederlageverkehr  gefaßt?)
Das  Resultat  der  V.  und  VI.  General  -  Zollkvnferenz  bezüglich  der
Kommerzialübersichten  war  der  Beschluß,  dieselben  vom  Jahre  1842  an  jährlich ­
  durch  das  Zentralburean  zusammenstellen  und  burd)  den  Druck  veröffentlichen ­
  zu  lassen?)
Seit  dieser  Zeit  erschienen  abwechselnd  in  20  bis  30  Heften  die  statistischen,
im  Zentralburean  zusammengestellten  Uebersichten  über  den  Waarenverkehr  und
den  Zvllvertrag  im  Deutschen  Zollvereine  mit  einer  vergleickenden  Uebersicht,
bis  zum  Jahre  1834  rückwärts,  im  Drucke?)
Dieselben  enthielten  in  besonders  numerirten  Abtheilungen  folgende
Uebersichten:
Die  Uebersicht  des  Waaren-Eingangs  über  die  einzelnen  Grenzstrecken
des  Zollvereins;  den  Waaren-Eingang  auf  Rhein  und  Mosel;  die  Uebersicht
des  Waaren-Ausgangs  über  die  einzelnen  Grenzstrecken;  desgleichen  des  Waaren-Durchgangs;
  die  Durchfuhr  auf  kurzen  Straßenstrecken;  eine  Hanptübersicht
des  Durchgangsverkehrs;  eine  vergleichende  Uebersicht  des  jährlichen  Waaren-Eingangs
  und  Ausgangs  seit  1836;  die  Warenbestände  in  den  Niederlagen;
den  Meßverkehr  mit  ausländischen  Waaren;  desgl.  mit  inländischen;  den  Zustand ­
  der  laufenden  Konten  der  Großhandlungen;  den  Verkehr  nach  ausländischen ­
  Messen;  den  Waarenverkehr  an  den  Seegrenzen;  die  angekommenen
und  abgegangenen  Seeschiffe;  die  Zvllerleichternngen  für  den  Veredelungs-Verkehr
  nach  dem  Jnlande;  desgl.  nach  dem  Anslande;  Zollbegünstigungen  für
gewerbliche  Zwecke;  Zollerlasse  für  Metalle  und  Materialien  zum  Schiffbau;
die  provisorische  Zollabrechnnng;  die  Uebersicht  der  Panschsnmmenbeträge  der
Zollverwaltnngskosten;  Prämienzahlungen  für  Fahrten  unter  Schiffsverschlnß;
die  provisorische  Rübenzuckersteuer-Abrechnung;  eine  vergleichende  Uebersicht
der  seit  1845  an  Rübenzuckersteuer  rc.  aufgekommenen  Beträge;  vierteljährliche
Verzollnngs-Uebersichten;  vierteljährl  Zolleinnahme-Vergleichungen;  außerdem
jedes  dritte  Jahr  eine  Bevölkerungs  -  Uebersicht  und  eine  Uebersicht  der  Zollstraffälle. ­
  In  neuester  Zeit,  seit  Einführung  des  Salzstener-Gesetzes  vom

')  Die  int  §  21  des  Karlsruher  Vollzugsprot.  vom  Oktober  1834  erwähnte  Instruktion
ist  nicht  bekannt  ge,nacht  worden  (Bd.  II.  a.  a.  O.  S.  94).
*)  Hanptprot.  der  I.  Gen.-Zollkonferenz  ü.  12.  Sept.  1836  8  19  S.  63.
*)  Hanptprot.  der  II.  Gen.-Zollkonferenz  v.  6.  August  1838  §  35  S.  59.
4 )  Hanptprot.  der  IV.  Gen.-Zollkonferenz  ü.  6.  Mai  1841  §  35  S.  59.
6 )  Hanptprot.  der  V.  Gen.-Zollkonferenz  v.  26.  Sept.  1842  §  36  S.  44  und  der  VI.
Gen.-Zollkonferenz  v.  11.  Nov.  1843  §  44  S.  113.
")  Berlin  bei  Reimer.  Vorher  toaren  dieselben  nur  als  Manuskript  gedruckt  worden.
        <pb n="198" />
        186

v.  Aufseß:  Die  Zolle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

9.  All  gust  1867  und  des  Tabacksteuer-Gesetzes  vorn  26.  Mai  1868  sind  noch
provisorische  Abrechnungen  über  diese  Steuern  hinzugetreten.
Unterdessen  wurden  airs  verschiedenen  General-Konferenzen  neue  Verabredungen ­
  zilr  Ergänzung  ltnb  Verbesserung  dieser  Uebersichten  getroffen.  Ans
der  VII.  General-Konferenz')  faßte  man  Beschlüsse  über  die  Aufstellung  der
Kvmmerzial  -  Nachweisungen,  auf  der  IX.  General-Zollkonferenz  )  vereinbarte
man  ein  Formular  über  die  Statistik  der  Zollstraffälle  und  traf  Bestimmungen
wegen  des  Eisenbahnverkehrs,  auf  der  IX.  unb  X.  General-Zollkonferenz  )
wurden  Vorschläge  zur  Vervollständigung  lind  Vereinfachung  der  Kommerzialstatistik
  gemacht,  ohne  zu  einem  Beschlusse  zu  gelangen.  Endlich  auf  der
XII  General-ZollkonferenzZ  gelang  es,  eine  Vereinbarung  über  die  vollständige
Umgestaltung  der  Kommerzialstatistik  zu  erzielen,  welche  bis  zum  Jahre  187_
keine  Veränderung  erlitten  hat.  .  _  „
Bezüglich  der  Volkszählung  wurde  eine  eigene  Thätigkeit  des  Zollvereins ­
  nur  insoweit  entwickelt,  als  gewisse  Grundsätze  für  die  periodischen  Erhebungen ­
  in  den  sämmtlichen  Vereinsstaaten  aufgestellt  wurden?)  Die  Ansführnng
  selbst  wurde  den  einzelnen  Regierungen  überlassen  und  blieb  soweit
Sache  'derselben,  daß  nur  die  Hauptergebnisse  auf  den  Generalkonferenzen  vorgelegt ­
  und  nach  ertheilter  Genehmigilng  vom  Zentralbureau  als  Grundlage
für  '  die  Abrechnungen  benutzt  wurden.  Die  Hanptübersichten  befinden  sich
deßhalb  als  Beilagen  bei  den  Generalkonferenz-Protokollen.  Die  ausgedehnteren
Bearbeitungen  der  Bevölkerungsstatistik  lagen  nicht  im  Interesse  des  Zollvereins
und  waren  den  einzelnen  Staaten  vollständig  überlassen.
Außerdem  ergaben  sich  bald  noch  weitere  Bedürfnisse  zur  Aufstellung  von
Statistiken  im  Interesse  des  Zollvereins.  Vor  Allem  betraf  dieses  die  Gewerbestatistik, ­
  welche  auf  der  VI.  General-Zollkonferenz  angeregt  worden,  )
deren  Ausführung  aber  erst  einem  Beschliiß  der  X.  General-Zollkonferenz  zu
bansen  war,  nach  welchem  die  nöthigen  Tabellen  hiezu  entworfen  lind  den
Regierungen  zur  Benntzllng  empfohlen  worden  waren?)
Auf  der  XIV.  General  -Zollkonferenz  wurde  der  Beschluß  gefaßt  ,  auf
Grund  vereinbarter  Mllstertabellen  im  Jahre  1861  eine  Gewerbestatistik  und
im  Jahre  I860  eine  Bergwerksstatistik  des  Zollvereins  und  zwar  letztere
in  jedem  der  folgenden  5  Jahre  so  lange  aufzustellen,  als  nicht  von  der  einen
oder  anderen  Seite  die  Fortsetzung  abgelehnt  werde?)  *
Die  Resultate  dieser  statistischen  Aufnahmen  wurden  vom  Zentralbnrean
zusammengestellt  und  veröffentlicht  unter  dem  Titel:  „Tabellen  der  Handwerker, ­
  der  Fabriken,  sowie  der  Handels-  und  Transportgewerbe  un  Zollverein
nach  den  Aufnahmen  im  Jahre  1861",  sowie  „Tabellen  über  die  Produktion
des  Bergwerks-,  Hütten-  und  Salinenbetriebes  im  Zollverein  von  1861".
(Fortgesetzt  bis  1868.)

i)  Hauptprot.  der  VII.  General-Zollkonferenz  vom  23.  Cft.  1845  §  64  S.  89.
*)  Hauptprvt.  der  IX.  General-Zollkonferenz  vom  23.  Inn,  1851  §J6  ©.  159
»)  Hauptprot.  der  X.  Gen.-Zollkonferenz  v.  20.  Febr.  1854  §  53  @.  151  und  Beil.
st  Hauşiprot.  der  XII.  Gen.-Zollkonferenz  v.  17.  Dez.  1856  §  28  S.  77  Beil.  IX  S.  241.
ft )  Münchener  Bollzugsprot.  Beil.  XXIV  (Bd.  I  der  Verträge  S.  321  ff.);  ftauptprot.
der  VI.  Gen.-Zollkonferenz  §  48  S.  121  ;  dann  der  VII.  Gen.-Zollkonserenz  8  32ï®.  35  u.  4_.
6 )  Hauptprot.  der  VI.  Gen.-Zollkonfereiiz  v.  11.  i&amp;gt;t'ov.  &amp;gt;843  §  46  e.  &amp;gt;&amp;gt;7.
7 )  Hauptprot.  der  X  Gen.-Zollkonferenz  v.  20.  Febr.  1854  §  3&amp;lt;  Ş.  i3  st.
8 )  Hauptprot  der  XIV.  Gen.-Zollkonferenz  v.  17.  Nov.  1859  §  21  S,  48.
        <pb n="199" />
        Statistik  der  Verwaltung  und  des  Warenverkehrs.

187

Dieses  war  der  Zustand  der  Statistik  des  Zollvereins  im  Jahre  1868,
als  von  Seite  eines  Zvllvereinsbevollmächtigten')  durch  einen  aussührlichen
Bericht  vom  25.  November  1868  an  den  Vorsitzenden  des  Bnndesrathes  die
Mängel  der  gegenwärtigen  sogenannten  Kommerzialstatistik  hervorgehoben  und
Vorschläge  zur  Verbesserung  derselben  gemacht  wurden.  Hierdurch  veranlaßt,
faßte  der  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  2.  Juni  1869  den  Beschluß,  daß
eine  Kommission  von  Sachverständigen,  Statistikern  und  Zollbeamten  gebildet
werde  mit  der  Aufgabe,  Vorschläge  darüber  zu  machen,  in  welcher  Weise
den,  der  Zollvereinsstatistik  anklebenden  Mängeln  abzuhelfen  und  in  welchen
Richtungen  derselben  mit  Einschltiß  der  Volkszählungen  eine  weitere  Ausbildung
zu  geben  wäre.
Diese,  in  Folge  der  Einladung  vom  20.  Dezember  1870  von  den  meisten
Vereinsstaaten  beschickte  Kommission  trat  erstmals  am  12.  Januar  1870  in
Berlin  und  dann  nach  ihrer  Vertagung  (am  12.  Februar)  noch  einmal  am
4.  Jnli  1870  während  des  Bestehens  des  Zollvereins  in  Berlin  zusammen,
wo  sie  am  16.  Jnli  1870  wegen  der  Kriegsereignisse  ihre  Thätigkeit  einzustellen ­
  gezwungen  war,  um  sie  erst  nach  Errichtung  des  Deutschen  Reiches  am
13.  April  1871  in  Berlin  wieder  aufzunehmen?)
Obgleich  derselben  nach  der  Reichsverfassung  ein  größeres  Feld  zugewiesen
werden  konnte,  hatte  sie  dennoch  nur  ihre  spezielle  Aufgabe  aus  der  Zeit  des
Zollvereins  zu  losen.  Das  Resultat  ihrer  Berathungen  ist  in  einer  Reihe
von  18  Berichten  enthalten,  in  deren  letzteren  der  Vorschlag  zur  Errichtung
einer  Reichsbehörde  für  Deutsche  Statistik  gemacht  und  zugleich
der  Grund  zur  weiteren  Entwickelung  gelegt  ist.
Diese  dem  Bnndesrathe  im  Jahre  1870  und  1871  zur  Beschlußfassung
vorgelegten  Berichtes  betreffen:
1.  die  Statistik  der  Bevölkerung,
2.  die  Statistik  der  Erwerbsthätigkeit,
3.  die  Statistik  der  Güter  bew  egnng,
4.  die  Statistik  der  gemeinschaftlichen  Zölle  und  Steuern
des  Deutschen  Reiches,
5.  die  Statistik  der  Organisation  und  Verwaltung  dieser
gemeinschaftlichen  Einnahme  n,
6  die  Gründung  einer  R  e  i  ch  s  b  e  h  ö  r  d  e  für  St  atistik.
Ans  Grund  einer  Vorlage  des  Vorsitzenden  des  Bnndesraths  vom  9.  März
1870  (Drucks.  Nr.  12)  wurde  von  dem  Ausschüsse  des  Bnndesrathes  für
Zoll-Stenerwesen  und  Handel  und  Verkehr,  vor  Allem  über  die  Bevölkerungsstatistik ­
  berichtet  (Drucks.  Nr.  44)  und  am  23.  Mai  1870  (Prot.  §  91)  vom
Bnndesrathe  der  Beschluß  gefaßt:
1.  daß  Verzeichnisse  der  in  den  einzelnen  Zollvereinsstaaten  vorhandenen
Gemeinden  nach  den  einzelnen  Landestheilen  längstens  bis  zum  Jahre  1875
veröffentlicht  werden  sollen  mit  alphabetischem  Register  der  Wohnplätze;
2.  daß  die  Allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Volkszählungen  im
Zollverein  nach  den  Ansschnßanträgen  zu  genehmigen  seien;
3.  daß  über  die  Zahl  der  Eheschließungen,  der  Gestorbenen  und  Geborenen
und  über  die  Answandererbewegnng  jährlich  Aufstellungen  zu  machen  seien.
0  Fabricius  zu  Hannover.  Vercst.  Hirth's  „Annalen"  1870  S.  21.
*)  Näheres  in  Bd.  l  der  Statistik  des  Deutschen  Reiches.
•)  Drucksachen  deö  Buudesrathes  von  1870  Nr.  12;  von  1871  Nr.  108  u.  170.  Vergl.
a.  Hirth's  „Annalen"  1872  S.  1548.
        <pb n="200" />
        188

v.  Aufse  st:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Auf  eine  weitere  Vorlage  des  Reichskanzlers  vom  25.  Jllni  1871/)
welche  7  Berichte  der  Kommission  zur  weiteren  Ausbildung  der  Statistik  des
Zollvereins  enthielt/)  faßte  der  Bimdesrath  des  Deutschen  Reichs  auf  Grund
eines  Berichtes  seiner  Ausschüsse  vom  14.  November  1871  *)  am  7.  Dezember
1871  (Prot.  §  643)  über  nachstehende  Gegenstände  Beschlüsse,  welche  zum
Theile  noch  jetzt  die  Grundlage  für  die  Statistik  des  Deutschen  Reichs  bilden:
1.  bezüglich  der  Bevölkerungsstatistik  uub  der  Volkszählnng,
welche  am  1.  Dezember  1871  stattfinden  sollte/)
2.  bezüglich  der  bereits  erwähnten  Ortschaftsverzeichnisse,  deren
Einrichtung  jedem  einzelnen  Bundesstaate  überlassen  werden  solle; 5 )
3.  bezüglich  des  Waaren  Verkehrs  des  Zollgebiets  des  Deutschen
  Reichs  mit  dem  Auslande  und  den  Zvllausschlüssen  vom
1.  Januar  1872  ab/)
4.  wegen  der  Statistik  der  Seeschiffe  und  sonstigen  ans  den  Seeverkehr ­
  bezüglichen  Verhältnisse;
5.  bezüglich  des  Verkehrs  auf  den  Deutschen  Wasserstraßen;
6.  bezüglich  der  Einrichtung  der  Statistik  der  gemeinschaftlichen ­
  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches;
7.  bezüglich  der  baldigen  Herstellung  eines  alphabetischen  Registers
über  die  Verzeichnisse  der  einzelnen  Zoll-  und  Steuerämter  des  Deutschen
Reiches  nach  ihren  Befugnissen;
8.  bezüglich  einer  Nachweisung  über  die  Organisation  der  Verwaltung ­
  der  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reichs  nach  dem  Stande
des  Jahres  1872;
9.  bezüglich  einer  fortlaufenden,  von  1872  an  beginnenden  Geschäftsstatistik ­
  der  Zoll-  und  Steuerverwaltnng  des  Deutschen  Reiches;
10.  bezüglich  der  Aufstellung  einer  Strafstatistik  für  Uebertretungen
in  Zoll-  und  Steuersachen  und
11.  bezüglich  der  Errichtung  eines  das  Zentralbureau  des  Zollvereins
ersetzenden  statistischen  Zentralorgans  des  Deutschen  Reiches^)  zur
*)  Drucksachen  des  Bundesraths  v.  1871  Nr.  158.
*)  Diese  Berichte  betrafen:  1.  die  Ausstellung  der  Uebersichten  über  den  Waarenverkehr
des  Deutschen  Reichs  mit  dem  Auslande;  2.  die  Statistik  der  Seeschifffahrt;  3  die  Statistik
der  gemeinschaftlichen  Zölle  und  Stenern  des  Deutschen  Reiches:  4.  du,  Statistik  der  Straffälle
  in  Bezug  auf  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches;  5.  die  Ermittelung  der  landwirthschaftlichen
  Bodenbenntzung  und  der  Ernteerträge,  sowie  der  Viehhaltung  int  Deutschen
Reiche;  6.  die  Statistik  des  Verkehrs  der  Eisenbahnen  und  7.  die  Gründung  und  Einrichtung ­
  der  Reichsbehörde  für  Deutsche  Statistik.
8 )  Drucksachen  von  1871  Nr.  170.  Mit  diesem  Berichte  kamen  auch  noch  techs  Berichte
der  Kommission  für  Statistik  zur  Vertheilung  imb  zwar  1.  für  den  Erwerb  und  Verlust
der  Staatsangehörigkeit;  2.  über  den  Bergwerks-,  Hütten-  und  Salinenbetrieb;  3.  über  die
Gewerbestatistik;  4.'  über  die  Schiffsunfttlle'  an  Deutschen  Küsten;  5.  über  den  Verkehr  auf
Deutschen  Wasserstrasten;  6.  über  die  Organisation  und  Geschäfte  der  Zoll-  und  Steuervcrwaltung
  des  Deutschen  Reiches.
4 )  Siehe  über  diese  und  die  von  1875  Bd.  2,  14,  20,  25,  30.  37  der  Statistik  des
Deutschen  Reiches.  Ueber  die  für  1880  Bundesrathsbeschlust  v.  29.  Mai  1880  S.  396.
6 )  Siehe  das  Ortsverzeichnis;  nach  der  Zusammenstellung  von  1875  in  Band  5  der
Statistik  des  Reiches.
")  Ist  abgeändert  durch  das  Gesetz  vom  20.  Juli  1879  und  die  hiezu  erlassenen  Dienstvorschriften. ­
  '  .
7 )  Dieses  Reichsorgan  trat  unter  dem  Titel  „Statistisches  Amt  des  Deutichen
Reiches"  mit  l.  April  1872  ins  Leben,  da  an  diesem  Tage  das  Zentralbureau  seine  Thätigkeit ­
  eingestellt  hatte.  (Bundesrathsprot.  vom  9.  Februar  1872  §  28  und  Hirth's  „Annalen"
1872  S.  1547.)
        <pb n="201" />
        Statistik  der  Verwaltung  und  des  Waarenverkehrs.

189
technischen  und  wissenschaftlichen  Verarbeitung  des  einíaufenben  Materials  und
zur  Begutachtung  statistischer  Fragen.
Da  es  nicht  die  Absicht  dieser  Bearbeitung  sein  soll,  alle  diese  Materien
erschöpfend  zu  erörtern/)  sondern  nur  die  auf  die  Zoll-  und  Steuerverwaltilng
  und  den  Waarenverkehr  bezüglichen  Statistiken  zu  besprechen,  so  wird
über  diese  Folgendes  bemerkt:
I.  Die  Statistik  über  den  Waarenverkehr  des  Zollgebietes  des
Deutschen  Reiches  mit  dem  Auslande  und  mit  den  Zollausschlüssen, ­
  wie  sie  vom  1.  Januar  1872  an  aufgestellt  wurde,  umfaßt  den
Verkehr  in  viel  mehr  Beziehungen,  als  dieses  seit  dem  Jahre  1858  der
Fall  war.
Während  nämlich  bis  dahin  nur
a)  die  Waaren-Ein-,  Ans-  und  Durchfuhr,
b)  der  Seeschifffahrtsverkehr,
c)  der  Verkehr  in  Niederlagen  für  unverzollte  Gegenstände  und
cl)  die  bei  dem  Verkehr  mit  dem  Auslande  gewährten  Befreiungen  und
Erleichterungen
Gegenstand  der  Statistik  waren  und  diese  Aufstellungen  nach  dem  Schema  des
Vereinszolltarifs  erfolgten,  sind  diese  Uebersichten  unter  Zugrnndlegung  eines
besonders  aufgestellten  Statistischen  Waarenverzeichnisses,  welches  die
für  den  Verkehr  und  Handel  wichtigen  Gegenstände  besonders  hervorhebt,  die
minder  wichtigen  aber  in  Sammelpositionen  zusammenfaßt,  auf  14  für  die
Aufstellungen  durch  die  Hauptzoll-  und  Steuerämter  erhöht,  von  denen
vierteljährig 2 )  aufzustellen  waren:
1.  die  Uebersichten  über  die  in  den  freien  Verkehr  getretenen  und  aus
dem  freien  Verkehr  in  das  Ausland  ausgeführten  Waaren; 3 )
2.  die  Uebersichten  über  den  Niederlageverkehr 3 )
Ans  diesen  beiden  wurden  vom  Statistischen  Amte  vierteljährig
5  Uebersichten  für  das  ganze  Reich  angefertigt 4 )  und  zwar:
1.  eine  Uebersicht  der  in  den  freien  Verkehr  des  Reiches  getretenen
Waaren/)
2.  eine  Uebersicht  der  ans  dem  freien  Verkehr  des  Reiches  ausgetretenen
Waaren/)
3.  eine  vergleichende  Uebersicht  der  in  den  freien  Verkehr  getretenen  und
aus  dem  freien  Verkehr  ausgeführten  Waaren,-')
4.  eine  vorläufige  Uebersicht  der  bei  den  (24)  bedeutendsten  Hauptämtern
in  den  freien  Verkehr  getretenen  wichtigeren  Waarenartikel  -')  und
5.  eine  Uebersicht  des  Niederlageverkehrs  mit  den  wichtigeren  Niederlagegütern.-') ­

Jährlich  hatten  die  Hanptzoll-  und  Steuerämter  folgende
zwölf  Uebersichten  aufzustellen  und  in  einfacher  Ausfertigung  bis  zum  1.  März

9  Das  Nähere  enthalten  die  Veröffentlichungen  des  Statistischen  Amtes  Bd.  I,  8,  14,
20,  25,  30  und  37.
*)  Bis  zum  15.  des  auf  den  Qnartalsschlus;  folgenden  Monats  direkt  in  Abschrift  an
das  Statistische  Amt  und  in  Konzept  an  die  Direktiviiehörde  einzusenden  (§  42  der  Anleitung). ­
  Jahrbuch  1871  S.  339.  300.  287;  siehe  auch  Preuß.  Zentralblatt  v.  1872  S.  98.
8 )  Fallen  weg  seit  1.  Jan.  1880.
*)  Vorschriften  für  das  Statistische  A  int  lit.  b  1—5.
6 )  Fallen  weg  vom  1.  Jan.  1877  an  nach  Bundesrathsbeschlus;  vom  6.  Dezbr.  1876
§  399  des  Prot.
        <pb n="202" />
        190

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

des  auf  das  treffende  Jahr
behörden  einzusenden:

folgenden  Jahres  an  ihre  vorgesetzten  Direktiveine ­

  Uebersicht  über  die  Waare  neinfuhr/)
2.  desgleichen  über  die  Waaren  ausführt)
3.  desgleichen  über  die  Waaren  durch  fuhr/)
4.  desgleichen  über  die  Maar  en-Ein-  und  Ausfuhr  in  dem  treffenden ­
  Hafen/")  ,  .  ^  ,  .
5.  desgleichen  über  die  Waaren-Ein-  und  Ausfuhr  auf  dem
Haupt-Flusse  des  Bezirks,  .  .
6.  desgleichen  des  Waareuverkehrs  in  den  verschiedenen  Niederlagen, ­
  ausgeschieden  nach  Art  derselben  (öffentliche,  Privat-,
Konto-,  Kredit-,  Theilungsniederlage)  und  nach  den  Orten,  wo  sich
dieselben  befinden,  linb  hiezi?)
7.  eine  summarische  Uebersicht  der  im  betreffenden  Jahre  vorhanden
gewesenen  Niederlagen/)
8.  eine  Uebersicht  der  auf  Grund  des  §  112  der  Vereinszollgesetze  bet
dem  Meß-  und  Marktverkehre  zugestandenen  Erleichterungen  und

Befreiungen,  .
9.  desgleichen  der  auf  Grund  der  §§  113  und  114  des  Veremszollgesetzes
  bei  dem  Verkehr  mit  Reto  urw  a  aren  zugestandenen  Erleichterungen ­
  und  Befreittngen,
10.  desgleichen  der  auf  Grund  der  §§  115  und  116  des  Veremszollgesetzes
  bei  dem  Veredlungsverkehr  (einschließlich  des  kleinen
Grenzverkehrs)  zilgestandenen  Erleichterungen  und  Befreiungen/)
11.  desgleichen  der  auf  Grund  des  §  117  des  Vereinszollgesetzes  vom
Eingangszvlle  freigelassenen  inländischen  Strandgüter,
12.  desgleichen  der  ans  Grund  des  §  118  des  Vereinszollgesetzes  gewährten ­
  Zollerlasse  ans  Billigkeitsrücksichten.
Diese  Uebersichten  sind  von  den  Direktivbehörden,  gleich  wie  die  vierteljährigen, ­
  zu  prüfen  und  vier  Wochen  nach  der  Vorlage  dlirch  die  Hauptämter
dem  Statistischen  Amte  einzureichen?)
Das  Statistische  Amt  fertigte  hieraus  jährlich  23  Uebersichten/)
und  zwar:  _  _  ,  ,  ,
1.  etite  Hauptübersicht  der  Waareneinfnhr  und  der  erhobenen
Eingangszvlle  mit  Schätzung  des  Werthes  der  Einfuhr/)
2.  eine  Uebersicht  der  Waareneinfnhr  mit  Unterscheidung  der  Grenzstrecken ­
  derselben/)  ...  .,  ..
3.  eine  solche  mit  Unterscheidung  der  Ge  bietst  hei  le,  tu  welchen  dte
schließliche  Abfertigung  zum  '  Eingänge  auf  Niederlagen  oder  in  den
freien  Verkehr  erfolgte/)  .
4.  dergleichen  mit  Unterscheidung  der  Gebietstheile  und  der  wichtigen ­
  Grenz  strecken  des  Eingangs/)

9  Fallen  weg  seit  1.  Januar  1880.
*)  Nvn  1880  an  nur  nach  für  10  Häfen  nach  Bundcsrathsbc,chlu,;  vom  29.  Januar
1880  (§  58  des  Prot/.
4 )  LitÎVÏbtlj.  1-3  der  Vorschriften  für  das  Statistische  Amt  bezüglich  der  ^Handelsstatistischen
  Uebersichten.
6 )  Aufgehoben'sei^lO'Jan.  1877  durch  Bundesrathsbeschlus;  v.  6.  Dez.  1876  (§  399).
7 )  Aufgehoben  durch  Bundesrathsbeschlus;  v.  15.  Juni  1875.
        <pb n="203" />
        Statistik  der  Verwaltung  und  des  Waaren  Verkehrs.

191

5.  einen  Nachweis  des  Antheils  der  bedeutendsten  Hauptämter
ail  der  Einfuhr  der  hauptsächlichsten  Artikel  in  den  freien  Verkehr
(direkt  und  von  Niederlagen),
6.  eine  Hanptübersicht  der  Waaren  an  sfnhr  aus  dem  freien  Verkehr
mit  Schätzung  des  Werthes  derselben/)
7.  eine  Uebersicht  der  W  a  arenan  sfnhr  ans  dem  freien  Verkehr  mit
Unterscheidung  der  Grenz  st  reck  en/)
8.  eine  Hanptnbersicht  der  Waarendurchfuhr  mit  Schätzung  des
Werthes  derselben/)
9.  eine  Uebersicht  der  Waarendurchfuhr  mit  Unterscheidung  der
Grenzstrecken  des  Einganges  und  Ansganges/)
10.  eine  vergleichende  Uebersicht  der  Waaren-Ein-,  Ans-  und
Durchfuhr/)
11.  eine  Nachweisnng  der  in  den  einzelnen  Quartalen  in  den  freien
Verkehr  getretenen  und  ans  dem  freien  Verkehr  in  das  Ausland
ausgeführten  Mengen  der  hauptsächlichsten  W  a  arenari  ike  l
nebst  Vergleichung  mit  dem  Vorjahre/)
12.  eine  Uebersicht  der  Ein-  und  Ausfuhr 7 )  zollpflichtiger  Artikel,
sowie  der  erhobenen  Zvllbeträge  nebst  Vergleichung  mit  dem  Vorjahre,
13.  eine  Hanptnbersicht  der  Waaren-Ein-  und  Ausfuhr  zur  See  nach
Waarengattnngen,
14.  eine  Uebersicht  der  Waareneinfnhr  zur  See  nach  Hafenplätzen,
15.  und  eine  gleiche  über  die  W  a  arenan  sfnhr,
16.  eine  Uebersicht  der  Waaren-Ein-  uub  Ausfuhr  auf  dem  Boden  fee,
17.  eine  Uebersicht  der  Waaren-Ein-  und  Ansfilhr  auf  Strömen  und
den  bedeutenderen  Flüssen  und  Kanälen,
18.  eine  Uebersicht  der  Niederlagen  nach  dem  Stand  am  Schlüsse  des
Jahres/)
19.  eine  Uebersicht  des  Waarenverkehrs  in  sämmtlichen  Niederlagen/)
20.  eine  Uebersicht  des  Niederlageverkehrs  an  den  wichtigeren  Niederlage ­
  orten,
21.  eine  llebersicht  der  Bestände  der  wichtigeren  Niederlagegüter ­
  in  den  öffentlichen  Niederlagen  und  Privatlagern  am  Schlüsse
der  einzelnen  Quartale,'")
22.  eine  Uebersicht  über  die  auf  Grund  des  §  115  resp.  116  des  Vereinszollgesetzes ­
  bei  dem  Ve  re  dl  nngsv  erke  hr  &amp;lt;  mit  Einschluß  des  kleinen
Grenzverkehrs)  zugestandenen  Erleichterungen  ilnd  Befreiungen,
23.  eilte  Uebersicht  der  bei  dem  Meß-  und  Marktv  erke  hr,  dem  Besuche ­
  von  Ansstell  ungen  und  dem  Verkehr  mit  Retourwaaren,

')  Ausgeschieden:  aus  dem  freien  Verkehr,  vor  Niederlegung  zur  unmittelbaren  Durchfuhr, ­
  Gesammtwaarcnausgang  nach  Bnndcsrathsbcschluß  v.  15.  Inni  1875.
*)  Geändert  seit  1880.
3 )  Nur  für  wichtige  internationale  Handelsartikel  nach  Bundesrathsbeschluß  vom  15.
Juni  1875.
4 )  Aufgehoben  durch  Bnndesrathsbeschlus;  v.  15.  Juni  1875.
4 )  Aufgehoben  bezüglich  der  Durchfuhr  durch  Bundesrathsbeschluß  v.  15.  Juni  1875.
•)  Aufgehoben  seit  1.  Januar  1877.
7 )  Fällt  weg  seit  Aufhebung  der  Ausgangszölle.
Ş)  Geändert  seit  1880.
9 )  Aufgehoben  seit  1.  Januar  1877.
,0 )  Geändert  seit  1880.
        <pb n="204" />
        192

D.  Ausseht  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

sowie  für  zollfreie  Strandgüter  zugestandenen  Verkehrserleichterlingen
  lind  Befreiungen.
Das  Verfahren,  welches  die  Hauptämter,  resp.  die  Direktivbehörden  und
das  statistische  Amt  bei  Aufstellung  dieser  Uebersichten  zil  beobachten  haben,
ist  dilrch  spezielle  Instruktionen  ')  und  Regulative  geregelt.
Mit  Bllndesrathsbeschlnß  vom  6.  Dezember  1876  §  399  des  Protokolls
wurden  vom  1.  Januar  1877  an  M  onatsausw  eise  über  die  Ein-  und
Allsfllhr  der  wichtigeren  Waarenartikel  mit  Utlterscheidnng  der  Grenzstrecken
des  Ein-  und  Ausganges  eingeführt,  welche  vom  Statistischen  Amte  aufgestellt
und  im  Zentralblatt  für  das'Deutsche  Reich  und  dem  Reichsanzeiger  zur  Veröffentlichung ­
  gelangen  sollten.  Dagegen  mußten  die  Hauptämter  statt  der  vorstehend ­
  erwähnten  Qnartalsübersichten  monatliche  Uebersichten  über  bic  im
statistischen  Waarenverzeichnisse  aufgeführten,  in  den  freien  Verkehr  gesetzten
oder  ans  dem  freien  Verkehr  ausgeführten  wichtigeren  Waarenartikel  aufstellen
und  monatlich  dem  Statistischen  Amte  direkt  einsenden.
Dem  Statistischen  Amte  wurde  außerdem  die  jährliche  und  quartalwetse
Aufstellung  von  8  Uebersichten  erlassen?)
Bis  zum  Schlüsse  des  Jahres  1879  wurde  von  allen  Zoll-  und  Steuerbehörden, ­
  sowie  von  dem  Statistischen  Amte*)  nach  vorstehenden  Vorschriften
verfahren,  von  da  an  traten  aber  die  dilrch  das  Reichsgesetz  vom
20.  Juli  1879?)  betreffend  Statistik  des  Waarenverkehrs  des
deutschen  Zollgebietes  mit  dem  Anslande,  geschaffenen  neuen
Vorschriften  znmTheil  an  die  Stelle  der  bisherigen,  welche  außer
in  dem  Gesetze  lioch  in  ben  vom  Bnndesrathe  beschlossenen  Ansführnngsbestimmtlngen
  vom  20.  November  1879*)  und  den  Dienstvorschriften  vom
21.  November  1879*)  nebst  dem  neuen  statistischen  Waarenverzeichnisse  enthalten ­
  sind?)
In  diesem  Gesetze  (§  1)  ist  der  ganz  neue  Grund)  atz  ausgesprochen,  daß
alle  Waaren,  welche  über  die  Grenzen  des  deutschen  Zollgebietes  ein-,  ausund
  durchgeführt  werden,  einschließlich  der  Versendungen  ans  dem  Zollgebiete
durch  das  Ausland  nach  dem  Zollgebiete,  bei  den  mit  den  Anschreibnngen  für
die  Verkehrsstatistik  beauftragten  Amtsstellen  (§  3  und  4)  nach  Gattung,  Menge,
Herkunfts-  und  Bestimmungsland  anzumelden  seien.
Befreit  von  der  Anmeldung  sind  nur
1.  die  in  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  den  Zolltarif  von  1879,  und  in
der  ersten  Abtheilung  des  Zolltarifs  aufgeführten  zollfreien  Gegenstände; ­


2.  die  Sendungen  zollfreier  Gegenstände  im  Gewichte  voit  2o0  Gramnl
oder  weniger  (§  1).
In  der  Regel  soll  diese  Anmeldung  durch  den  Waarenführer  mcktel)t
Anmeldeschein  erfolgen  (§  3),  dessen  Ausstellung  dem  Versender  obliegt.  (8  5.)

»)  Zentralbl.  1872  S.  98;  Jahrbücher  1871  S.  287,  331,  339,  301  u.  1872  S.  385  sf.
*)  Das  Nähere  ist  bei  den  treffenden  Uebersichten  bereits  erwähnt.
3)  Die  Veröffentlichungen  des  Statistischen  Amtes  sind  in  dem  Druckwerke:  „Statistik
des  Deutschen  Reiches"  niedergelegt.
0  Rcichsgesetzbl.  1879  S.  261  fs.
*)  Zentralbl.  f.  d.  Deiitsche  Reich  1879  S.  676.
7)  Eine  Handausgabe  des  Gesetzes  nebst  Vollzugsvorschriften  mit  Einschluß  des  Statistischen ­
  Waarenverzeichnisses,  erschienen  1885,  herausgegeben  vom  Reichsamte  des  Innern.
        <pb n="205" />
        13

Statistik  der  Verwaltung  und  des  Waarenverkehrs.

193

Bei  den  unter  Zollkvntrvle  stehenden  Waaren  vertritt  das  Zollabfertigungspapier ­
  den  Anmeldeschein.  (§  4.)  Die  Prüfung  der  Anmeldescheine  kann  durch
Besichtigung  der  Waaren  erfolgen.  (§  8  )  Für  den  Post-,  kleinen  Grenzverkehr, ­
  die  Dllrchfllhr  alls  kllrzen  Straßen,  Strecken  und  den  Verkehr  vom
Inland  zilnt  Inland  durch  das  Ausland  können  Erleichterungen  eintreten.  (§  9.)
Von  den  schriftlich  anzumeldenden  Waaren  ist  eine  in  die  Reichskasse
fließende  Gebühr  (statistische  Gebühr)  zu  entrichten.
Dieselbe  beträgt  für  die  in  demselben  Anmeldeschein  oder  derselben  Deklaration ­
  aufgeführten  Waaren:
1.  wenn  dieselben  ganz  oder  theilweise  verpackt  sind,  für  je  500  Kilogramm ­
  5  Pfg.  ;
2.  wenn  dieselben  verpackt  sind,  für  je  1000  Kg.  5  Pfg.  ;
3.  bei  Kohlen,  Koaks,  Torf,  Holz,  Getreide,  Kartoffeln,  Erzen,  Steinen,
Salz,  Roheisen,  Zement,  Düngungsmitteln,  Rohstoffen  zum  Verspinnen ­
  und  anderen  vom  Bundesrathe  zu  bezeichnenden  Massengütern
in  Wagenladungen,  Schiffen  und  Flößen,  verpackt  oder  unverpackt,  für
je  10,000  %  10  %.;')
4.  bei  Pferden,  Maulthieren,  Eseln,  Rindvieh,  Schweinen,  Schafen  und
Ziegen  sind  für  je  5  Stück  zu  entrichten  5  Psg.
Von  anderen  nicht  in  Umschließungen  verwahrten  lebenden  Thieren
wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.
Für  Brnchtheile  der  Mengeeinheiten  kommt  die  volle  Gebühr  zur  Anwendung. ­
  (§  11.)
Befreit  von  der  statistischen  Gebühr  sind
1.  die  Waaren,  welche
a)  unter  Zollkontrole  versendet,
b)  ans  Niederlagen  für  unverzollte  Gegenstände  gebracht,
c)  nach  Entrichtung  des  Eingangszvlles  in  den  freien  Verkehr  gesetzt ­
  oder
à)  zum  Zwecke  der  Znrückvergütung  oder  des  Erlasses  der  Abgaben
unter  amtlicher  Kontrole  ausgeführt  werden;
2.  die  Waaren,  welche  ans  Grund  direkter  Begleitpapiere  in  freiem
Verkehr
a)  durch  das  deutsche  Zollgebiet  durchgeführt  oder
b)  aus  demselben  durch  das  Ausland  nach  dem  Zollgebiete  befördert
werden;
3.  die  Postsendungen.
Die  Entrichtung  der  statistischen  Gebühr  erfolgt  durch  Verwendung  von
Stempel  mark  en  in  dem  erforderlichen  Werthbetrage  auf  dem  Anmeldescheine ­
  oder  dem  die  Stelle  desselben  vertretenden  Papiers  vor  der  Uebergabe
desselben  an  die  Anmeldestelle.*)

0  Siehe  das  neueste  Verzeichnis;  der  Massengüter  im  Zentralblatt  des  Reichs  v.  1884
S.  319  Beil.  Austerdein  ist  für  Massengüter,  wenn  sie  in  Mengen  angemeldet  werden,
welche  nach  §  11  Ziffer  1  und  2  des  Gesetzes  weniger  als  10  Pfg.  zahlen,  der  niedrigere
Satz  anzuwenden,  und  sind  unter  Wagenladungen  (§  11  Nr.  3  des  Gesetzes)  nicht  nur
Eisenbahn-,  sondern  auch  andere  Wagenladungen  zu  verstehen.  Siehe  Zentralbl.  des  Reichs
1880  S.  441.
2 )  Ueber  die  Zurücker  st  attung  und  Hercinzahlunq  der  zu  viel  bezahlten  Gebühr
s.  Bundesrathsbcschlus;  vom  26.  April  1880,  Zentralbl.  d.  Reichs  1880  S.  278.  Ueber  die
Entwerthung  der  Stempelmarkcn  durch  öffentliche  Transportanstalten  s.  Bundesrathsbeschlus; ­
  v.  13.  Dez.  1883  (Zentralbl.  d.  R.  1884  S.  2).
        <pb n="206" />
        194

v.  A  ufs  e  s;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  8.  Mai  1882')  wurden  besondere  Vorschriften ­
  in  Betreff  der  Berechnung  der  statistischen  Gebühr  für  Massengüter ­
  bei  Versendungen  mit  den  Eisenbahnen  gegeben,  wonach  unter
bestimmten  Bedingungen  die  nach  §  11  Absatz  4  des  Gesetzes  vom  '20.  Mai
1879  erforderliche  Anrechnung  der  vollen  statistischen  Gebühr  für  Brnchtheile
der  Mengeneinheiten  auf  die  bei  der  Gesammtmenge  sich  ergebenden  Brnchtheile ­
  beschränkt  werden  kann.  Auch  über  die  Anschreibung  in  den  Verkehrsnachweisungen ­
  sind  Vorschriften  gegeben.
Für  die  Entrichtung  der  Gebühr  haftet  der  natürliche  Besitzer  der  Waare
zur  Zeit  der  Anmeldepflichtigkeit  (§  13).  Ans  die  Verjährung  der  statistischen ­
  Gebühr  findet  §  15  des  Zollgesetzes  Anwendung.  Die  Ausführung  und
Kontrole  der  gesetzlichen  Vorschriften  liegt  den  Organen  der  Zollverwaltung
ob  (§  15  und  16).  Die  Bestrafung  von  Uebertretnngen  der  Vorschriften
erfolgt  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  100  .//  unbeschadet  der  in  8  275
und  276  des  Reichsstrafgesetzes  angedrohten  Strafen.  Das  Strafverfahren
richtet  sich  nach  den  für  die  Bestrafung  der  Zvllübertretungen  gegebenen  Vorschriften ­
  (§  17).  Ueber  die  Statistik  des  Warenverkehrs  werden  nunmehr
unter  Wegfall  der  früher  aufgestellten  Nachweisnngen  seit  1.  Januar  1880
auf  Grund  dieses  Gesetzes  und  der  hiezil  erlassenen  Ausführnngsbestimmungen
folgende  statistische  Uebersichten  statt  der  bisherigen  aufgestellt,  und
zwar:
I.  Bon  den  Zoll-  und  Stenerstellen  nach  vorgeschriebenen  Mustern
zweimal  monatlich  vom  1.—15.  und  16.  bis  letzten  des  Monats  durch
tägliche  Anschreibnngen  (§  11  und  17  der  Dienstanweisungen)
1.  eine  Nachweisung  der  Einstlhr  in  den  freien  Verkehr  unmittelbar  oder
mit  Begleitpapieren,
2.  eine  Nachweisnng  der  Einfuhr  in  den  freien  Verkehr  von  Niederlagen
und  Konten  (Meß-  oder  laufenden  Konten),
3.  eine  Nachweisung  des  Eingangs  ans  Niederlagen  und  Konten,
4.  eine  Nachweisnng  der  Ausfuhr  ans  dem  freien  Verkehr,
5.  eine  Nachweisung  des  Ausgangs  von  Niederlagen  und  Konten,
6.  eine  Nachweisung  der  unmittelbaren  Durchfuhr?)
Für  jedes  Kalenderjahr  fertigen  die  Zoll-  und  Steuerämter
1.  eine  Nachweisnng  über  die  ausnahmsweise  zu  ermäßigten  Zollsätzen
oder  zollfrei  abgelassenen  Waaren  (8  20  der  Dienstanweisung),')
2.  eine  Nachweisnng  über  die  Art  und  Zahl  der  am  Schlüsse  des  Kalenderjahres ­
  vorhandenen  Niederlagen  (8  33  der  Dienstanweisung,
3.  eine  Nachweisnng  über  die  auf  die  £8  115  und  116  des  Vereinszollgesetzes ­
  in  Bezug  ans  den  Veredelnngsverkehr  gewährten  Erleichterungen ­
  (8  34  der  Dienstanweisung)?)

*)  Zentralbl.  des  Reichs  1882  S.  244.
2 )  Für  die  Anschreibung  nach  Grenzstrecken  und  Ländern,  der  Herkunft  und  Bestimmung
  sind  11  Grenzstrecken  und  39  Länder  in  Anlage  8  ju  den  Dienstvorschriften  angegeben.
3 )  Siehe  hierüber  die  Zirknlarverfügung  des  k.  prenß.  Finanzministers  vom  13.  März
1882,  abgedruckt  im  preus;.  Zentralbl.  1882  S.  163.
4 )  Sämmtliche  Nachweisungen  werden  zu  weiterer  Bearbeitung  von  den  Hauptämtern
nach  Abschluß  sofort  an  das  Statistische  Amt  eingesendet.  Durch  einen  BundeSrathsbeschlnß
vom  24.  April  1883  wurden  die  Bestimmungen  der  §§  34  —  38  der  Dienstesvorschristcn
vom  21.  November  1879  wesentlich  geändert.  Siehe  diese  Aenderungen  im  Zentralbl.  des
Reichs  1883  S.  146  ff.
        <pb n="207" />
        Statistik  ber  Verwaltung  und  des  Waarenverkehrs.

195

Aus  diesen  Nachweisungen  fertigt  das  Statistische  Amt  folgende  Uebersichten, ­
  welche  möglichst  bald  in  der  Druckschrift  „Statistik  des  Deutschen
Reichs  veröffentlicht  werden  sollen:
I.  Monatlich:  Uebersichten  der  in  den  freien  Verkehr  eingeführten  und
aus  demselben  ausgeführten  wichtigeren  Waaren  (mit  Ausschluß  der  unmittelbaren ­
  Durchfuhr)  nach  Ländern  der  Herkunft  bezw.  Bestimmung.
II.  Jährlich:
1.  Eine  Uebersicht  der  Ein-  und  Ausfuhr  (mit  Ausschluß  der  unmittelbaren ­
  Durchfuhr)  nach  den  Ländern  der  Herkunft  bezw.  Bestimmung
und  Werth  der  Waaren.
2.  Eine  solche  der  unmittelbaren  Durchfilhr,  und  zwar
a)  nach  den  Ländern  der  Herkunft,
b)  nach  den  Ländern  der  Bestimmung,
c)  nach  Grenzstrecken  des  Ein-  und  Ausganges.
3.  Eine  Uebersicht  des  gesummten  auswärtigen  Waarenverkehrs  nach  den
Grenzstrecken  des  Ein-  und  Ansgangs,
4.  Eine  solche  über  die  Einfuhr  zollpflichtiger  Waaren  und  der  hiezu
berechneten  Zollbeträge.
5.  Eine  Uebersicht  über  den  Stand  der  Niederlagen  am  Schlüsse  des
Jahres  nach  Verwaltungsbezirken  und  Art  der  Niederlagen.
6.  Eine  solche  über  den  Veredlungsverkehr  nach  Gegenständen  und  Art
der  Verarbeitung  und  Vervollkommnung,  unterschieden  nach  Ländern,
mit  denen  dieser  Verkehr  stattfand  ')
Sämmtlichen  Uebersichten  sowohl  der  Zoll-Aemter  als  des  Statistischen
Amtes  ist  das  sogen.  Statistische  W  a  a  renverzei  ch  niß'j  zu  Grunde  zu
legen,  das  in  931  Nummern  die  wichtigsten  Gegenstände  nach  den  einzelnen
Positionen  des  Zolltarifs  enthält.
Alle  seit  1872  von  Seiten  der  Zoll-  und  Steuerämter  aufgestellten  vierteljährigen ­
  und  jährlichen  Verkehrsnachweisungen  kommen  hiemit  in  Wegfall  sa
weit  sie  die  oben  erwähnten  Verkehrsverhältnisse  betreffen.
Das  Statistische  Amt  hat  mit  1880  Hieralls  nur  die  eben  allfgezählten
Uebersichten  monatlich  und  jährlich  aufzustellen,  wodurch  einerseits  eine
wünschenswerthe  Geschäftserleichterung  der  Zollbehörden,  andererseits  wohl  aber
eine  größere  Geschäftslast  für  das  Statistische  Amt,  für  die  Bearbeitung  der
Statistik  aber  mehr  Einheitlichkeit  und  Sicherheit  entstanden  ist.
Das  Verfahren  für  diese  statistischen  Bearbeitungen  ist  durch  die  bereits
erwähnte  Dienstinstrnktivn  zum  Gesetze  vom  20.  Juli  1879  geregelt.
Außerdem  ist  zu  erwähnen,  daß  die  jährlich  aufzustellende  Nachweis  un  g
des  Waarenverkehrs  zur  See  über  die  Haupthäfen  des  deutschen  Zollgebiets ­
  dilrch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  29.  Januar  1880  ans  die  Häfen
Memel,  Pillan-Königsberg,  Neufahrwasser-Danzig,  Swinemünde  -  Stettin,
Travemünde-Lübeck  und  Kiel  beschränkt  und  das  Verfahreil  für  die  Aufstellung
der  Nachweisung  neu  geregelt  wurde?)

&amp;gt;)  §§  40,  41  ber  Dienstanweisung.
*)  Abgebe,  im  Zentralbl.  bes  Deutschen  Reichs  1884  S.  319.  Wegen  ber  Abünberungen
bes  Zolltarifs  im  Jahre  1885  würben  bie  Aenderungen  bes  Waarenverzeichnisses  unb  ber
Massengüter  neu  zusammengestellt  unb  publizirt  im  Zentralbl.  b.  Reichs  1885  S.  289  ff.
»j  S.  die  erste  berartige  Uebersicht  für  Januar  bis  Mai  1880  im  5.  Heft  ber  Statistik
bes  Reiches,  Bb.  XLIII.

13*
        <pb n="208" />
        196

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

11.  Bezüglich  der  Statistik  der  gemeinschaftlichen  Zölle  und  Steuern
des  Deutschen  Reiches  ist  dnrch  den  erwähnten  Bnndesrathsbeschlnß  vom
7.  Dezember  1871  angeordnet,  daß  folgende  23  Uebersichten  nach  bestimmten
Mustern  gefertigt  werden  und  zwar:
A.  Von  den  Hauptämtern,  den  DirektivbeHorden  und  dem
Statistischen  Amte  jährlich:
1.  eine  Uebersicht  der  gewährten  Zollitachlässe,
2.  desgleichen  über  die  den  Weinhändlern  gewährten  Zollbegünstigungen, ­

3.  desgleichen  über  die  Produktion  ititi)  Besteuerung  des  inländischen ­
  Rübenzuckers,  x )
4.  eine  vorläufige  Uebersicht  über  die  Ergebnisse  der  Rübenzuckerfabrikation, ­

5.  eine  Uebersicht  der  versteuerten  Rübenmengen,
6.  desgleichen  über  die  Ein-  und  Ausfuhr  von  Zuckers)
7.  desgleichen  über  die  Produktion  von  Rübenzucker,
8.  desgleichen  über  die  Produktion  von  Stärkezucker.
Dnrch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  9.  Mai  1882 3 )  wurde  angeordnet,
daß  die  Jahresübersichten  über  die  Produktion  und  Besteuerung  des  inländischen ­
  Rübenzuckers  (Muster  3),  über  die  Ein-  und  Ausfuhr  von
Zucker  (Muster  6)  und  über  die  Produktion  von  Stärkezncker  (Muster  7)
nach  den  Zeitabschnitten  vom  1.  August  des  einen  bis  31.  Mai  des  anderen
Jahres  und  zwar  für  Muster  3  und  6  vom  Betriebsjahre  1881/82  an  und
für  Muster  7  vom  Betriebsjahre  1882/83  an  aufzustellen  seien.
9.  Desgleichen  über  die  Produktion  und  den  Absatz  der  inländischen
S  alz  w  erke,
10.  desgleichen  über  die  in  Bezug  ans  die  Salz  abgab  en  gewährten
Erlei  chternngen/)
11.  desgleichen  über  die  Produktion  und  Besteuerung  des  inländischen ­
  Tabacks,
12.  eine  vorläufige  Uebersicht  des  Betrags  der  festgesetzten  T  a  backst ­
  e  u  e  r,
13.  eine  Uebersicht  der  Ein-  und  Ausfuhr  von  Taback.
In  der  Sitzung  vom  7.  Juni  1880wurde  eine  Anleitung  zur  anderweitigen ­
  Aufstellung  der  statistischen  Uebersichten  über  die  Besteuerung ­
  des  Tabacks  nebst  Formularen  zu  derselben  im  Anschluß  an
die  veränderte  Gesetzgebung  des  Jahres  1879  beschlossen,  welche  erst  für  das
Erntejahr  1880/81  Geltung  hat.  Hienach  haben  die  Hauptämter  jährlich
folgende  Uebersichten  anfznstellen  und  an  die  Direktivbehvrden  einzusenden:

9  Außerdem  werden  monatlich  die  Resultate  der  Rübcuversteueruug  und  der  Zucker-Ein-
  und  Ausfuhr  von  den  Behörden  und  dem  Statistischen  Amt  aufgestellt  und  veröffentlicht ­
  und  fallen  die  vierteljährigen  llebersichten  weg.  (S.  Zentralbl.  des  Reichs  1876  S.  554,
Bnndesrathsprot.  §  273  v.  1876.  Aufgehoben  durch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  19.  Febr.
1881  §  no.)
*)  S.  Bnndesrathsbeschlnß  v.  21.  März  1882  (Zentralbl.  des  Reichs  1882),  wonach
halbmonatliche  Uebersichten  über  die  Zuckerausfuhr  mit  Bonifikationsanspruch  aufzustellen ­
  sind.  i
8 j  Zentralbl.  des  Reichs  1882  S.  285.
9  Vom  l.  Jan.  1877  Aenderungen  bezüglich  der  Anschreibung  von  Mutterlauge,
Soolc  und  Badesalz,  nach  Bnndesrathsbeschlnß  v.  8.  Nov.  1876,  §  353  des  Prot.
°)  §  418  des  Prot.  Abqedr.  im  Zentralbl.  des  Reichs  v.  1880  S.  420.
        <pb n="209" />
        Statistik  der  Verwaltung  und  des  Waarenverkehrs.

197

1.  Eine  Uebersicht  über  die  Zahl  der  Tabackpflanzer  und  den
Flächeninhalt  der  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücke  bis  1.  Oktober ­
  des  Erntejahres.  Zugleich  ist  eine  Abschrift  dem  Statistischen
Amte  direkt  zuzllsenden.
2.  Eine  Uebersicht  über  den  Tabackbau  und  die  Ergebnisse  der
Taback  ernte  bis  1.  Febr.  des  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres.
3.  Eine  solche  über  die  Besteuerung  des  inländischen  Tabacks
bis  1.  September  des  auf  die  Ernte  folgenden  Jahres.
4.  Eine  weitere  über  die  Ein-  und  Ausfuhr  von  Taback  bis  1.  Sept,
des  alls  die  Ernte  folgenden  Jahres.
5.  Endlich  eine  solche  über  die  Einnahmen  ans  der  Besteuerung
des  Tabacks  bis  1.  September  des  auf  die  Ernte  folgenden  Jahres.
Die  Direktivbehörden  fertigen  nach  Muster  2—5  Uebersichten  von  derselben ­
  Einrichtung  für  ihre  Bezirke  nach  Hauptamtsbezirken  und  senden  dieselben ­
  innerhalb  4  Wochen  nach  den  Einsendefristen  der  Hauptämter  nebst
einer  Denkschrift,  welche  die  in  §  4  Nr.  1—7  der  Anleitung  ausgeführten
Punkte  erörtert,  an  das  Statistische  Amt  ein.  Den  Uebersichten  Muster  2  ist
je  eine  Abschrift  der  hauptamtlichen  Uebersichten  Nr  2  beizulegen.
14.  Eine  Uebersicht  über  die  Branntweinbrennereien  und  Branntweinbesteuern ­
  ng,
15.  eine  Nach  Weisung  d  er  Brennereien  nach  Maßgabe  der  Betriebseinrichtung,') ­

16.  eine  Uebersicht  der  Brauereien  und  über  die  Bierbesteuerung,
17.  desgleichen  über  die  Einnahmen  von  Zöllen  und  Verbrauchssteuern. ­

U  Außerdem  jährlich  nur  von  den  Hauptämtern  und  Direktivbehörden ­
  allein
1.  eine  Uebersicht  über  das  in  den  freien  Verkehr  gesetzte  und  ausgeführte ­
  Salz,
2.  eine  Nachweisnng  der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen ­
  Verbrauchssteuern  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum
Schlüsse  des  betreffenden  Jahres?)
6.  Ferner  monatlich  von  den  Hauptämtern  und  Direktivbehörden ­

eine  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen
Verb  ranchs  steuern  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  bis  Ende  des  betreffenden
Monats?)
I).  Und  vom  Statistischen  Amte  allein
1.  halbmonatlich  eine  durch  den  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichende
Uebersicht  über  die  mit  Anspruch  ans  Steuer-  und  Zollvergütung  abgefertigten ­
  Z  u  ck  e  r  m  e  n  g  e  n, 4 )

')  Gelindert  durch  Bundesrathsbeschlus;  v.  9.  Febr.  1878  §  101  des  Prot.  Durch
Bnndesrathsbeschlus;  v.  7.  Juli  1881  (Zentralbl.  d.  Reichs  1881  279)  wurde  für  das
Muster  14  zum  Bundesrathsbcschlus;  von  1878  ein  neues  Formular  angeordnet  und  wurden
neue  Vorschriften  für  den  Jahresbericht  gegeben.
*)  Fällt  weg  nach  Bundesrathsbeschlus;  v.  28.  Juni  1883.  (Zentralblatt  des  Reichs
1883  S.  237.)
3 )  Fällt  weg  nach  Bundesrathsbcschlus;  v.  7.  Nov.  1875.  Dagegen  werden  im  Zentralblatt ­
  des  Reichs  monatlich  diese  Uebersichten  veröffentlicht.
*)  Bundesrathsbeschluf;  v.  21.  März  1882  (Zentralbl.  des  Reichs  1882  S.  155).
        <pb n="210" />
        198

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

2.  jährlich  eine  Uebersicht  über  die  Produktion,  Ein-  und  Ausfuhr  von
Zucker,  sowie  über  die  vom  Zucker  erhobenen  Abgaben  im  Zollgebiete  des
Deutschen  Reiches  in  der  Zeit  vom  1.  September  bis  31.  August  des  betreffenden ­
  Jahres  nach  Ländern,
3.  eine  Uebersicht  des  gegen  Entrichtung  der  Abgaben  im  Zollgebiete  des
Deutschen  Reiches  in  den  Verbrauch  übergegangenen  Salzes,  nach  Produktions-
  und  Absatzbezirken,  sowie  nach  der  Art  des  Salzes,
4.  eine  desgleichen  über  die  Ausfuhr  von  Salz  alls  dem  Zollgebiete
des  Deutschen  Reiches.
Die  Vorschrifteil  für  die  Anfertigung  aller  dieser  Uebersichten  ergeben  steh
theils  aus  dem  Rubrikenbau  von  selbst,  theils  sind  sie  den  Formularen  vorgebruát.
 1 )  .
III.  Bezüglich  der  statistischen  Nachweisnng  über  die  Organisation
der  Verwaltung  für  die  Zölle  und  Stenern  des  Deutschen  Reiches
ist  Folgendes  durch  den  erwähnten  Bundesrathsbeschlnß  vom  7.  Dez.  1871
angeordnet:
1.  Seitens  der  Direktivbehörden  sollen  dem  Statistischen
Amte  topographische  Mittheilungen  nach  dem  Stande  des  Jahres  1872
gemacht  werden  über  den  Flächeninhalt  und  Einwohnerzahl  der  Hanptamtsbezirke,
  über  die  Grenzen  gegen  das  Ausland  lind  gegen  solche  Bundesstaaten,
mit  denen  übergangsabgabenpflichtiger  Verkehr  besteht.
Ferner  soll  die  Zahl  der  den  einzelnen  Hauptämtern  untergeordneten
Amtsstellen  nachgewiesen  werden  und  endlich  der  Bestand  des  Dienstpersonals ­
  in  den'einzelnen  Hanptamtsbezirken  mit  Unterscheidung  des  Hebe-,
Abfertigungs-  und  Anfsichtsdienstes.
Diese'tabellari  sch  en  Rachweisnngen  sollen  von  den  Direktivbehörden
mit  einer  erläuternden  Denkschrift  begleitet  werden,  in  welcher  über  die
Organisation  unb  den  Personalstand  der  Direktivbehörden,  über  die  in  ihrem
Bezirke  verwendeten  kontrolirenden  Reichsbeamten,  über  die  Kombination  des
ans  die  Zölle  und  Reichsstenern  bezüglichen  Dienstes  der  Amtsstellen  und
sonstigen  denselben  übertragenen  Dienste  und  dergleichen  Ansknnft  zu  geben  ist.')
2.  Hieraus  und  ans  sonstigen  Quellen  wurde  von  dem  Statistischen  Amte
vor  der  Hand  für  1872  eine  Organisatio  nsst  atistik  gefertigt?)
IV.  Außerdem  wurde  eine  mit  dem  Jahre  1872  beginnende  und  alljährlich ­
  abzuschließende  Ges  ch  äst  s  sta  ti  stik  der  Zoll-  und  St  enerverwaltnng
  des  Deutschen  Reiches  vom  Statistischen  Amte  auf  Grund  der
Rachweisnngen  der  Direktivbehörden  und  nach  sonstigen  Quellen  angefertigt
und  veröffentlicht?)  .
V.  Bezüglich  der  Aufstellung  von  Uebersichten  über  die  Strassalle  tu
Betreff  der  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches  waren  allgemeine ­
  Bestimmungen  durch  den  Bundesrathsbeschlnß  vom  7.  Dez.  1871  nebst
4  Formularen  zu  Nachmessungen  festgestellt  worden?)  dieselben  sind  jedoch  durch
einen  Bundesrathsbeschlnß  vom  26.  Juni  1880  aufgehoben  lind  werden
vont  Etatsjahr  1880/81  an  von  den  Direktivbehörden  bis  znm  1.  Junt  des
nächstfolgenden  Etatsjahres  nur  noch  aufgestellt  und  mit  Erläuterungen  erforderlichen ­
  Falls  versehen:  ,
')  S.  a.  Jahrbücher  v.  1872  S.  385.
*)  S.  Bd.  VI  der  Statistik  des  Deutschen  Reiches.
3 )  Aufgehoben  mit  1880  durch  Bundesrathsbeschluß  v.  29.  Jan.  1880  (§  57).
*)  S.  a.  Jahrbücher  von  1872  S.  162  u.  206.
        <pb n="211" />
        Abrechnungswesen  der  Verwaltung.

199

a)  eine  Nachweisung  der  auf  die  Zölle  unb  Steuern  des  Reiches  bezüglichen ­
  Prozesse  (Muster  1),  und
b)  eine  Nachweisung  über  Konfiskation  von  Waaren  wegen  Zolldefraudation ­
  (Muster  2).
Diese  Formulare  sind  auch  für  die  durch  die  Hallptämter  den  Direktivbehörden
  einzureichenden  Nachweisungen  maßgebend.
Ans  Grtmd  der  von  den  Direktivbehörden  vorgelegten  Nachweisungen
werden  vom  Statistischen  Amte  die  Zusammenstellungen  für  das  ganze  Reich
periodisch  angefertigt  und  veröffentlicht.')

IX.  A0s«ch,riL1.
Das  Nbrechnungswkftll  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung.
Wie  bereits  im  IV.  Abschnitt  näher  erörtert  wurde,  ist  die  Gemeinschaftlichkeit ­
  der  Erträgnisse  ans  den  Zöllen  ein  ebenso  alter  Grundsatz  des  ehemaligen ­
  Zollvereines  als  die  Verpflichtung  aller  Vereinsstaaten,  für  gewisse
Ausgaben  der  Zollverwaltung  aus  diesen  gemeinschaftlichen  Einnahmen  nach
der  Zahl  ihrer  Bevölkerung  beizutragen,  wogegen  auch  die  reine  Einnahme
nach  diesem,  von  3  zu  3  Jahren  festzustellenden,  Maßstabe  zur  Vertheilung
kam?)  Schon  bei  Abschluß  der  ersten  Zollvereinigungsverträge  wurde  deßhalb
die  Einsetzung  einer  Zentralbehörde,  des  sog.  Zentral  bure  a  ns?)  des  Zollvereins ­
  verabredet,  um  durch  dasselbe  ans  Grund  der,  von  den  einzelnen
Staaten  eingesendeten,  Einnahmeübersichten  unb  Rechnungen  über  die  gemeinschaftlichen ­
  Verwaltungsausgaben  die  provisorischen  Abrechnungen  unter  den
Vereinsstaaten  bewirken  zu  lassen?)
Nachdem  diese  Gemeinschaft  der  Einnahmen  und  Ausgaben  durch  die
Uebereinknnft  vom  1.  Sept.  1841  (vom  I.  Sept.  1844  an)  auch  auf  die  Erträgnisse ­
  aus  der  Rübenzuckerstener^)  ausgedehnt  worden  war,  wurde  dieselbe ­
  durch  die  Uebereinknnft  vom  8  Mai  1867  und  den  Art.  10  des  Zollvereinignngsvertrages
  vom  8.  Juli  1867  vom  1.  Januar  1868  an  auch  für
die  Salz  sten  er  verabredet.  Das  auf  Grund  der  Verabredung  in  Art.  3
8  4  des  Zollvereinigungsvertrages  vom  8.  Juli  1867  erlassene  Bnndesgesetz
vom  26.  Mai  1868«)  machte  auch  die  für  den  im  Vereinsgebiete  gebauten
Taback  erhobene  Steuer  zu  einer  gemeinschaftlichen  und  die  Deutsche
Reichsverfassung,  welche  in  Art.  35  die  Gesetzgebung  über  das  gesammte  Zollwesen, ­
  die  Besteuerung  des  im  Bundesgebiete  gewonnenen  Salzes  und  Tabacks,
des  daselbst  aus  Rüben  und  anderen  inländischen  Erzeugnissen  gewonnenen

')  §  482  des  Prot.  Zentralbl.  des  Reichs  von  1880  S,  494.
*)  Siehe  Art.  22  der  Zollvereinigungsverträge  vom  22.  März,  30.  März  und  11.  Mai
1833  (Bd.  I  der  Verträge  S.  9,  112  und  177).
*)  Mit  den,  Sitze  in  Berlin  (Schluschrot.  zum  Art.  29  des  offenen  Vertrages  vom
22.  März  1833,  Bd.  I  der  Verträge  S.  26).
*)  Siehe  Art.  29  der  erwähnten  Zollvereinigungsvertr.  (Bd.  1  der  Verträge  S.  10).
6 )  Siehe  Abschn.  V  Nr.  2  über  die  Rübenzuckersteuer.
•)  Bundesgesetzbl.  1868  S.  319.
        <pb n="212" />
        200

v.  Aufseh:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutscheil  Reiches.

Zuckers  und  Syrups,  sowie  des  Branntweins  und  Bieresft  dein  Reiche
Vorbehalt,  wies  durch  Art.  38  Abs.  1  den  Ertrag  dieser  Abgaben  (somit  anch
der  Bier-  und  Branntweinsteuer),  soweit  sie  der  Reichsaesetzaebuna  unter-Itegen,*)
  ber  Mei##  gu.
Während  nach  den  Zollvereinigungsverträgenft  der  Ertrag  der  in  die
Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  zwischen  den  Vereinsstaaten,  einschließlich  der
durch  Verträge  einzelnen  derselben  angeschlossenen  Gebietstheile  anderer  Staaten
nach  dem  Verhältniß  der  Bevölkerung  ihrer,  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung
unterworfenen,  Gebiete  vierteljährig  vertheilt  wurde,  ft  bestimmte  der  Art.  38
der  Reichsverfassung,  hievon  abweichend,  daß  dieser  Ertrag  in  die  Reichskasse
  fließe,  um  nach  Art.  70  derselben  zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen ­
  Ausgaben  des  Reiches  zu  dienen.
Es  flössen  somit  früher  diese  Beträge  in  die  einzelnen  Landeskassen  zur
freien  Verfügung  der  Regierungen,  während  dieselben  im  Norddeutschen  Bunde
vom  1.  Januar  1868,  im  Deutschen  Reiche  vom  1.  Januar  1872  an  vorweg
zu  den  Reichsausgabcn  nach  dem  Reichshaushaltsetat  verwendet  und  den  einzelnen ­
  Bundesstaaten  bei  der  Ermittelung  der  nach  Art.  70  der  Reichsverfassung ­
  zur  Kompletirung  der  Reichseinnahmen  festzustellenden  Matrikularli ­
  ei  träge  nach  der  Bevölkerungszahl  zu  Gute  gerechnet  wurden.ft
Nach  der  Bestimmung  in  Art.  38  der  Reichsverfassung  besteht  dieser  reine
Ertrag  an  Zöllen  und  Verbrauchssteuern  in  der  gesummten  Einnahme
ans  denselben  nach  Abzug
1.  der  ans  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden
Steuervergütungen  unb  Ermäßigungen,
2.  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen  und
3.  der  Erhebungs-  und  Verwaltun  gskvsten,  ivelche  nach  der  Art
der  Einnahme  verschieden  sind  und  deßhalb  einer  späteren  Erörterung  vorbehalten ­
  werden.
In  sämmtlichen  Zollvereinigungsverträgen  vom  Jahre  1833  an  bis  znm
Jahre  1867  ist  die  erwähnte,  mit  einigen  Aenderungen  in  die  Reichsverfassung
übernommene  Bestimmung  enthalten,  so  daß  in  Folge  hiervon  viele  Verabredungen ­
  ans  älterer  Zeit,  welche  zum  Zwecke  der  übereinstimmenden  Ausführung ­
  gemacht  wurden,  noch  heute  in  Geltung  bleiben  konnten.
Um  nun  die  zur  Zeit  giltigen  Bestimmungen  über  das  Abvechnungswesen
der  Zölle  unb  Verbrauchssteuern  näher  erörtern  zu  können,  erscheint  es  am
zweckmäßigsten,  die  Bestimmungen  über  die  Berechnung  der  Einnahmen  und

*)  Mit  Ausnahme  des  in  Bayern,  Württemberg  und  Baden  bereiteten  Branntweins
und  Bieres,  unb  des  in  Elsaß-Lothringen  gebrauten  Bieres,
ft  Vom  1.  Januar  1872  an.
ft  Siehe  Art.  22  der  Verträge  v.  22.  u.  30.  März  u.  11.  Mai  1833  (®b.  I  der  Vertrüge ­
  S.  1,  122  und  177);  Art.  7  des  Vertrages  r&amp;gt;.  8.  Mai  1841  (Bd.  111  der  Verträge
S.  7);  Art.  22  des  Vertr.  v.  4.  April  1853  (Bd.  IV  der  Verträge  S.  11)  und  Art.  11  des
Vertrages  v.  8.  Juli  1867  (Bd.  V  der  Vertrüge  S.  96).
4  Die  sogen.  Praecipua,  welche  Frankfurt  a.  M.,  Hannover  und  Oldenburg  erhielten,
und  die  Vertheilnng  der  Durchgangszölle  zwischen  der  östlichen  und  westlichen  Bcreinsgrnppe
gehören  der  Geschichte  an.  (Siehe  Weber,  Geschichte  des  Zollvereins  1871  S.  470  und  Uebereinknnft
  v.  4.  April  1853.)  (Bd.  IV  der  Vertr.  S.  60  ff.)  ,
ft  Siehe  v.  Rönne's  Verfassungsrecht  des  Deutschen  Reichs  in  Hirth's  „Annalen"
1871  S.  144.  Ueber  die  Ausnahmen  und  Aversa  siehe  iveiter  unten.  S-  a.  Bundesrathsbeschlus; ­
  von  26.  Juni  1873  §  432.  Laba  nd's  Reichsfinanzrecht  in  Hirth's  „Annalen"
von  1873.
        <pb n="213" />
        Abrechnungswesen  der  Verwaltung.

201

der  Ausgaben  gesondert  zu  erörtern,  vorab  aber  noch  von  den  Organen  zu
sprechen,  durch  welche  diese  Geschäfte  zu  besorgen  sind.
A.  Wie  bereits  erwähnt  wurde,  war  durch  die  ersten  Zvllvereinigungsverträge
  vom  Jahre  1833  ein  Zentralorgan  zur  Besorgung  der  provisorischen
Abrechnungen  in  dem  Zentralbnreail  des  Zollvereins  mit  dem  Sitze
in  Berlin  eingerichtet  worden.  An  dieses  wurden  die  nach  den  Quartalsextrakten ­
  der  Erhebungsbehörden  gefertigten  Hauptübersichten  der  Direktivbehörden
  zur  provisorischen  und  die  Finalabschlüsse  zur  Vorbereitung  der
definitiven  Abrechnung  in  bestimmten  Terminen  eingesendet,  und  demselben
jährlich  die  Uebersicht  der  gemeinschaftlichen  Berwaltilngsausgaben  zur  Prüfung ­
  vorgelegt?)
Außerdem  war  eine  Dienstordnung  für  dieses  Zentralbureau?  festgestellt ­
  worden;  es  war  jedem  Staate'?  das  Recht  zugestanden
worden,  einen  Beamten  zu  demselben  abzuordnen?)  und  man
hatte  schließlich  in  einer  Berabre  dung  Näheres  über  die  Art  und  Weise
der  Quartals-  und  Jahres-Abrechnungen  bestimmt?)
Schon  im  Vertrage  vom  8.  Juli  1867  Art.  17  war  statt  des  damals
noch  nicht  aufgehobenen  Zentralbureaus  der  Ausschuß  des  Bundes  rath  s
für  das  Rechnungswesen  als  diejenige  Behörde  bezeichnet,  dem  die  früher
dem  Zentralbureau  zugewiesenen  Abrechnnngsgeschäfte  zufallen  sollten,  und  es
war  zugleich  bestimmt  worden,  daß  dieser  Ausschuß  die  definitiven  Jahresabrechnungen ­
  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Bundesrathe  zur  Beschlußfassung
vorzulegen  habe.
Hierdurch  wäre  eigentlich  schon  damals  die  Thätigkeit  des  Zentralbureaus
geschlossen  gewesen,  da  ihm  jedoch  noch  die  Geschäfte  der  Kommerzialstatistik
zugewiesen  waren?  und  es  außerdem  noch  manche  Abrechnnngsgeschäfte  ans
früheren  Jahren  zn  besorgen  hatte,  so  wurde  dasselbe  vorläufig  belassen  bis
endlich  am  9.  Februar  1872  der  Bnndesrath  den  Beschluß  faßte?)  daß  die
Bearbeitung  der  Handelsübersichten  des  Zollvereins  einstweilen  an  das  Reichskanzleramt? ­
  zu  übertragen,  das  Personal  des  Zentralbureaus  ebenfalls  dem
Reichskanzleramte  zur  Verfügung  zn  stellen  sei  und  das  Zentralbnreau  selbst
mit  31.  März  1872  seine  Thätigkeit  einzustellen  habe.
Hiedurch  erst  kam  die  Bestimmung  in  Art.  39  der  Deutschen  Reichs-Verfassung
  ,  wonach  die  provisorische  Abrechnung  durch  den  Ausschuß  des
Bundesraths  für  das  Rechnungswesen,  die  definitive  Feststellung  durch  den
Bllndesrath  selbst  zu  erfolgen  hat,  in  volle  Geltung.?

')  Siehe  Art.  29  der  Verträge  vvm  22.  und  30.  März  und  vom  11.  Mai  1833  (Bd.  I
der  Verträge  S.  10,  124  und  188).
*)  Karlsruher  Vvllzugsprot.  von  1835  §  23  Beil.  VI.  (Bd.  II  der  Verträge  S.  95
und  118).
?  Von  diesem  Rechte  machte  nur  Preußen  und  Bayern  Gebrauch.
?  Karlsruher  Vvllzugsprot.  von  1835  §  23  Ziffer  1  (Bd.  11  a.  a.  O.  S.  95).
6 )  Karlsruher  Vvllzugsprot.  von  1835  Beil.  VII  (Bd.  II  a.  a.  O.  S.  120).
?  Verabredung  der  1.  Gen.-Zollkvnfereuz  (§  19  des  Hauptprot.  der  I.  Gen.-Zollkonferenz),
  s.  auch  Abschu.  VIII
?  §  23  des  Buudesrathsprot.  von  1872.
?  Die  Anfertigung  der  Haudelsübersichten  besorgt  Vvm  1.  Januar  1872  an  das  statistische ­
  Amt  des  Deutschen  Reichs  (Bundesrathsprvt  von  1872  §  57  und  von  1871  §  6,
43),  s.  a.  Abschu.  VIII.
?  Ile  ber  die  staatsrechtliche  Stellung  des  Bundesrathes  s.  La  band's  Staatsrecht  Bd.  I
S.  258  und  263.
        <pb n="214" />
        202

v.  A  ilfse  si:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

D.  Nach  dem  Wortlaute  des  erwähnten  Art.  39  sollen  nun  die  von  den
Erhebungsbehörden  (Hanptzoll-  mtb  Hauptsteuerämtern)  nach  Ablauf  eines  jeden
Vierteljahres  aufzustellenden  Quartalsextrakte  und  die  nach  dem  Jahresund ­
  Bücherschlusse  aufzustellenden  Fi  ualabschlüsse  über  die  im  Laufe  des
Vierteljahres,  beziehungsweise  während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen ­
  Einnahmen  an  Zöllen  und  nach  Art.  38  zur  Reichskasse  fließenden
Verbrauchsabgaben')  von  den  Direktivbehvrden  der  Bundesstaaten,  nach  vorgängiger ­
  Prüfung  in  Hanptüber  sichten  zusammengestellt  werden,  in  welchen
jede  Abgabe  gesondert  nachzuweisen  ist.  Diese  Uebersichten  sollen  sodann  dem
Ausschüsse  des  Bnndesraths  für  das  Rechnungswesen  eingesendet  werden.")
Die  Form  resp.  der  Rubrikenbau  dieser  Uebersichten  hing  wesentlich  von
dem  Umstande  ab,  ob  die  Zoll-  iiub  Stenerkredite,  welche  von  Beginn
des  Zollvereins  an  der  Gesammtheit  gegenüber  als  baare  Geldb
  e  st  ä  ild  e  behandelt^)  lind  somit  in  den  Einnahme-Uebersichten  nicht  berücksichtigt ­
  wurden,  tlvch  ferner  als  solche  angesehen  werden  sollten.
Hier  trat  durch  die  Bestimmung  in  §  3  des  Gesetzes  vom  4.  Dez.  1871,
betreffend  die  Feststellung  des  Haushaltes  des  Deutschen  Reiches  für  das  Jahr
1872/)  eine  wesentliche  Aenderung  ein,  welche  auch  für  die  Form  der  Einnahme-Uebersichten ­
  von  eingreifendem  Einflüsse  sein  mußte.
Da  nämlich  in  §  3  des  erwähnten  Gesetzes,  unter  Aufhebung  des
erwähnten  Grundsatzes,  angeordnet  wurde,  daß  die  Bundesregierungen  vom
1.  Jannar  1872  ab  den  Ertrag  der  Zölle  und  der  anderen,  nach  Art.  38  der
Reichsverfassung  zur  Reichskasse  fließenden  Verbrauchssteuern  der  letzteren  zur
Verfügung  stellen  werden,  sobald  diese  Zölle  und  Abgaben  nach  den  bestehenden
Gesetzen  und  den  über  die  Fristen  der  Zoll-  und  Steuerkredite
getroffenen  Verabredungen  für  ihre  Kassen  fällig  geworden  sind,  so  mußten
die  hiedurch  bedingten  Aenderungen  bei  Aufstellung  der  Uebersichten  sofort
vom  Bnndesrathe  angeordnet  werden.
Bei  Anordnung  dieser  neuen  Formulare  und  bei  der  Beschlußfassung
hierüber  am  7.  Dez.  1871 1  *  *  4  5 )  war  man  von  der  Voraussetzung  ausgegangen,
daß  vom  1.  Jannar  1872  an  in  den  Quartals-  und  Jahres-Uebersichten
außer  dem  „Soll"  der  Einnahmen  auch  die  sofort,  beziehungsweise  noch  vor
Ablauf  des  betreffenden  Quartals  zur  Einzahlung  kommenden  Beträge, ­
  sowie  die  im  Lailfe  jeden  Vierteljahres  gewährten  Kredite  nachzuweisen ­
  seien.
Außerdem  waren  aber  folgende  Gesichtspunkte  maßgebend  gewesen:
a)  daß  die  Kredite,  welche  vor  Ablauf  der  drei-  resp  sechsmonatlichen
Kreditfrist  von  dem  Steuerpflichtigen  noch  innerhalb  des
Quartals  der  Anschreibnng  einbezahlt  werden  und  demgemäß  zur
Abschreibung  gelangen,  mit  den  Ist-Einnahmen  des  Quartals,  wie

1 )  Einschließlich  der  Uebergangsabgaben  für  Bier  und  Branntwein  (Abschn.  X).
2)  Die  Uebersichten  für  Bier  und  Branntwein  werden  von  den  Staaten,  welche  sich
nicht  in  der  Steuer-gemeinschaft  befinden,  nicht  aufgestellt,  siehe  auch  Jahrbücher  1872
S.  328  ff.
8 )  Siehe  Prot,  vom  29.  November  1833  zu  Sep.-Art.  10a  des  Zollvercinignngsvertrages
  vom  22.  März  1833  (Bd.  I  der  Verträge  S.  109);  Münchener  Vvllzugsprvt.  §  25
Nr  8  (Bd.  i  a.  a .  £.  g.  271);  Karlsruher  Vollzugsprotvkoll  §  19  Nr.  2  (Bd.  II  a.  a
O.  S.  93).
4 )  Reichsgesetrblatt  1871  S.  413;  Hirth  's  „Annalen"  1872  S.  1481.  Jahrbücher
1872  S.  328.
*)  Bnndesrathsprot.  vom  7.  Dezember  1871  §  642.
        <pb n="215" />
        Abrechnungswesen  der  Verwaltung.

203

die  sofort  baar  einbezahlten  Sollbeträge  an  die  Reichskasse  abzuführen ­
  seien,
b)  daß  die  Reichsstellern  ohne  Ausnahme  in  den  Einnahme-Uebersichten
desjenigen  Rechnungsjahres  zum  „Soll"  zu  stellen  seien,  für
welches  sie  fällig  sind,  so  daß  z  B.  die  Rübenzuckersteuer  für  den
Monat  Dezember  in  der  Einnahmeübersicht  für  das  vierte  Quartal
des  treffenden  Kalenderjahres  noch  als  Soll-Einnahme  nachzuweisen
wäre,  obgleich  sie  im  Heberegister  für  das  vierte  Quartal  erst  zu
Anfang  Januar,  also  erst  nachträglich  zur  Anschreibung  kommen  könne,
c)  daß  die  Verwaltungskostenv  ergütnngen,  welche  sich  nach
Prozenten  der  Bruttoeinnahme  berechnen,  den  Bundesstaaten  sofort
bei  Feststellnng  des  „Soll"  der  Einnahmen,  also,  was  die  Kredite
betrifft,  für  deren  Betrag,  nicht  erst  bei  der  Ablieferung  der  letzteren
an  die  Reichskasse  zu  gewähren  seien.')
Als  Termine  für  die  Vorlage  der  zum  Zwecke  der  vorläufigen
Einllahmefeststellnngen  anzufertigenden  vierteljährigen  Uebersichten  beim  Ausschüsse ­
  des  Bundesrathes  für  das  Rechnungswesen  waren  der  15.  April,  15.  Juli,
15.  Oktober  und  10.  Februar  und  für  die  definitiven  Uebersichten  und
die  dazu  gehörigen  Zollverwaltllngskosten-Liqnidationen  der  1.  August
jeden  Jahres  festgesetzt  worden.")
Eine  wichtige  Aenderung  trat  hier  durch  das  Reichsgesetz  vom
29.  Febr  1876»)  ein,  durch  welches  der  Anfang  des  Etatsjahres  von  1877
an  auf  den  1.  April,  das  Ende  auf  den  31.  März  jedes  Jahr  verlegt  wurde.
Am  28.  März  1878*)  faßte  daher  mit  Bezug  hierauf  der  Bundesrath
folgende  Beschlüsse:
1.  Der  Jahresabschluß  der  Kassenbücher  hat  stattzufinden:
a)  bei  den  Unterämtern  der  Zoll-  und  Stenerverwaltnng  am  26.  April,
b)  bei  der  Reichshanptkasse  um  ^0.  Juni.
Fällt  der  Abschlnßtag  auf  einen  Sonn-  und  Feiertag,  so  sind  die  Kassabücher
  an  dem  nächstfolgenden  Werktage  abzuschließen.
2.  Das  Betriebsjahr  in  Ansehung  der  Rübenzuckersteuer  zerfällt  in
die  Rechnnngsperioden  vom  1.  September  bis  31  März  und  1.  April  bis
31.  August.
i)  Art.  38  Zisf.  3  lit.  a—d  der  Reichsverfassung.  Bezüglich  der  Restitutionen
und  Vergütungen,  welche  bei  der  Register-Revision  sich  herausstellen,  gelten  noch  die  Verabredungen ­
  im  42  des  Hauptprotokolls  der  1  General  Zoll-jìvnferenz  von  1836,  wonach
Betrüge  von  10  H  (1  Groschen)  und  darunter  zwar  im  Revisions  Protokoll  nolirt,  aber
nicht  zurückvergütet  werden  sollen.  Betrüge  über  10  ^  aber  unter  3  Ji  (1  Thlr.)  sollen
jedesmal  nacherhvben,  aber  nur  aus  ausdrückliches  Verlangen  des  Betheiligten  bei  einer  Jahresfrist ­
  vom  Tage  der  Erhebung  an  zurückvergütet  werden.  Betrüge  von  3  M.  und  darüber
sollen  nicht  nur  nacherhvben,  sondern  von  amtswegen  zurückvergütct  werden.  Hat  der  Berechtigte
jedoch,  nachdem  die  Heranszahlung  angewiesen  war,  ein  Jahr  verstreichen  lassen,  ohne  das
Geld  zu  erheben,  so  ist  die  Summe  der  Staats-  resp.  Reichskasse  versallen  (Bundesrathsbeschluß ­
  v.  13.  %  ou.  1875  §  436).  Nach  dem  Bundesrathsbeschlusse  v.  13.  Nov.  1875  (§  436
des  Prot.,  Preuß.  Zentralbl.  1877  S.  236)  sollen  bei  der  Erhebung  von  den  in  die  Reichskasse
  fließenden  Zöllen  und  Steuern  und  bei  Rückvergütung  derselben  Betrüge  unter
5  ,d\  außer  Betracht  bleiben,  hühere  Pscilniqbetrüge  aber  nur  dann,  soweit  sie  durch  5  ohne
Rest  theilbar  sind  unter  Weglassring  der  überschießenden  Pfennige  erhoben  und  vergütet
werden.  Die  vorstehende  Bestimmung  aus  dem  Jahre  1836  soll  hiedurch  nicht  geündert.
IUCri&amp;gt;C, *j  Bundesrathsprot.  vom  7.  Dez.  1871  §  642.  Jahrb.  1872  S.  328.
3 )  Reichsqcsepbl.  1876  S.  121.
4 )  §  222  des  Prot.  u.  Nr  61  der  Drucks,  v.  1878.
        <pb n="216" />
        204

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
3.  Das  Erntejahr  in  Ansehung  der  Ta  back  st  en  er  in  die  Rechnungsperioden
uom  1.  3»ii  biß  31.  mŗg  mib  1.  #ril  big  30.  3n„i.
4.  bezüglich  sämmtlicher  Einnahmen  an  Fällen  und  Verbrauchssteuern  bei
den  Untersteuer-  re.  Aemtern  haben  zu  umfassen:
а)  der  Rechnungsmonat  April  die  Zeit  vom  1.  bis  26.  April,
б)  die  Monate  Mai  bis  März,  die  Zeit  vont  27.  des  vorhergegangenen
dis  zuni  26.  des  betreffenden  Monats,
c)  bog  4.  &amp;amp;iwrtaí  beg  bie  ¿cit  bom  27.  %%%.  big  31.  mföq
und  außerdem  die  Beträge  für  den  Monat  März,  welche  im  April
noch  vor  dem  Finalabschlusse  in  den  Einnahmejonrnalen  iHeberegistern)
verrechnet  werden.
5.  Zur  Vermeidung  von  Verwechslungen  der  Quartale  des  Etatsjahres
mit  denen  des  Kalenderjahres  sind  die  ersteren  in  allen  Uebersichten
Abschlüssen  und  sonstigen  Schriftstücken  stets  als  Quartale  des  Etatjahres ­
  zu  bezeichn  en.
6.  Die  nach  dem  Bilndesrathsbeschlnsse  vom  7.  Dez.  1871  zum  Zwecke
der  vorläufigen  Einnahmefeststellnngen  von  den  Direktivbehörden
anzufertigenden  vierteljährigen  Einnah  me  übersich  ten  über  den  Ertrag ­
  an  Zollen  und  Verbrauchssteuern  sind  am  15.  Juli,  15.  Oktober,
15.  Zannar  und  15.  Mai,  die  definitiven  Jahresübersichten
und  die  dazu  gehörigen  Zo  llverw  a  ltungs  koste  n-Li  qui  dation  en
aber  am  1.  November  jeden  Jahres  an  den  Bnndesrathsausschuß  für
Rechnungswesen  einzusenden.
Durch  Bllndesrathsbeschlttß  vom  24.  Februar  1877')  wurde  vom  1.  April
1877  an  ein  neues  Formular  für  die  Einnahmeübersichten  für  Salzstener
eingeführt.
Diese  Formularien  der  Einnahmeübersichten  für  Zölle,  Tabacksteuer, ­
  Rübenznckerstener,  Salz,  Branntweinsteuer  und  Spielkartenstempel  tvnrden
durch  einen  Bnndesrathsbeschlnß  vom  20.  Februar  1882  (§  07  des  Prot.)
Ņpşil  1^82  deßhalb  wiederholt  geändert,  tveil  wegen  der  Aenderung
der  Kreditfrist  für  die  Rübenzuckerstener  durch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  2.  Juli
1881  (§  422  des  Prot.)  und  wegen  des  Hinzntritts  der  Reichsstempelabgabe
durch  das  Reichsgesetz  vom  1.  Juli  1881  die  vorgeschriebenen  Fvrmnlarien
entsprechende  Spalteneinrichtnngen  erhalten  mußten.  *
Bezüglich  der  Einnahmeübersichten  über  die  Reichs  stempelabgaben
  und  der  Abrechnung  über  dieselben  von  Seite  der  Landeskassen  mit
der  Reichskasse  sind  in  den  Bestimmungen  ß.|  zur  Ausführung  des  Gesetzes
von  1885,  betr.  die  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben  unter  Ziffer  11—14
nähere  Vorschriften  gegeben?)
1.  Da  nach  den  vorstehenden  Erörterungen  die  Kreditirnng  der
Zölle  und  Verbrauchssteuern  von  wesentlichem  Einflüsse  auf  die  Reichsemnahmen
  erscheint,  so  möchte  es  am  Platze  sein,  hier  über  die  Bestimm-'
ungen,  welche  bei  der  K  redi  tert  hei  lung  in  Anwendung  zu  kommen
haben,  Einiges  zu  bemerken.
Durch  das  Protokoll  &amp;lt;1.  ck.  Berlin  den  29.  November  1833  zum  Zvllvereimgungsvertrage
  vom  27.  März  1833  tvar  zu  Art.  10a  dieses  Vertrages
anerkannt  worden,  daß  die  Frage,  ob  und  in  welchem  Maße  den  Waaren-0

  §88  des  Prot.  s.  a.  Zentralbl.  des  Reiches  1877  S.  176.
;  Siehe  Zentrcilbl.  des  Reichs  1885  S.  442.
        <pb n="217" />
        Abrechnungswesen  der  Verwaltung.

205

empfängern  für  die  bereits  in  ihren  Privatgewahrsam  ohne  Mitverschluß  oder
sonstige  Allfsicht  (Kontoführung)  der  Steuerbehörde  übergangenen  Gegenstände
ein  Stenerkredit  zu  bewilligen  sei,  lediglich  dem  Ermessen  jeder
Staatsregierung  überlassen  bleibet)  Und  im  Hanptprotokvlle  der
Münchener  Vollzugs-Kommission  d.  d.  München  den  14.  Februar  1834  war
in  §  25  zu  dem  vereinbarten  Kreditregnlative  bemerkt,  daß  der,  nur  in  Bezug
ans  mögliche  Gleichförmigkeit  der  Behandlung,  stattgefundenen  gemeinsamen
Berathung  unerachtet,  dennoch  die  Kreditbewilligungen  selbst,  lediglich
für  Rechnung  und  Gefahr  der  treffenden  Regierung  laufen?)
Hieraus  folgte,  daß  die  fälligen  Kreditbeträge  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
sie  wirklich  eingelöst  worden,  von  dem  kreditirenden  Staate  in  die  gemeinschaftliche ­
  Kasse  einzuzahlen  waren.
Die  Vorschriften  für  die  Kreditbewilligung  sind  nach  der  Art  der  Gefälle ­
  selbst,  wenn  auch  nicht  im  Wesentlichen,  so  doch  in  einzelnen  Punkten
verschieden  und  stellen  sich  folgendermaßen-'')  dar:
1.  Angesessenen  Kaufleuten,  Fabrikanten  und  Gewerbetreibenden,  welche
kaufmännische  Bücher  fiihren,  Geschäfte  von  Bedeutung  machen,  in  gutem  Rufe
stehen  und  sonst  die  Präsumtion  hinreichender  Sicherheit  für  sich  haben,  können
die  schuldigen  Eingangszölle,  Rübenzucker-,  Salz-  und  Branntweinsteuer ­
  unter  gewissen  Voraussetzungen  von  den  Zoll-  und  Steuerbehörden  auf
gewisse  Zeit  kreditirt  werden?)
2.  Einzelbeträge  unter  15  .ķ)  werden  nicht  als  Kredit  angeschrieben.
3.  Die  Gewährung  des  Kredits  ist  in  der  Regel  von  einer  bestimmten
jährlichen  Abgabenentrichtnng  abhängig.  Dieselbe  beträgt  als  Minimum:
a)  beim  Eingangs;  olle  z.  B.  in  Preußen  6OOO  in  Bayern
3000  Jl?)  in  Sachsen  für  größere  Orte  0000  Jk,  für  kleinere  Orte
3000  Ji,*)  in  Württemberg  1500  fl.?)  in  Sachsen-Weimar  3000  .&amp;amp;., 10 )
Hamburg  6000  Jl, u )
b)  bei  der  Salzsteuer  3000  &amp;amp;Æ,")

‘)  Bd.  I  der  Verträge  S.  109.
*)  Bd.  I  der  Verträge  S.  271.
3 )  Siehe  außerdem  das  Preuß.  Zollkredit-Regulativ  v.  29.  April  1828;  das  Sächsische
v.  30.  Januar  1834  (Pochhammer,  Jahrbücher  1834  ©.  701);  das  Bayerische  v.  24  Rov.
1875  lAmtsbl.  der  Generul-Zoll-Adm.  Nr.  25)  Jahrbücher  v.  1875  S.  297;  das  Württembergische ­
  Regul.  für  Zölle,  Rübcnzuckerstcuer  und  Salzsteuer  v.  10.  Dez.  1867  (Jahrb.  1868
S.  263);  das  Oldenburgische  Kreditreaulativ  v.  8.  Juli  1870  (Sammlung  allgemeiner,  die
Zollverwaltung  in  Oldenburg  betr.  Verfügungen  v.  1870  S.  68);  das  Weimarische  Zollkredit ­
  Rcgul.  v.  2.  Sept.  1863  (Jahrb.  1863  S.  552);  die  Preuß.  Anweisung  wegen  Kreditirung
  der  Salzabgabe  v.  14.  Lkt.  1867  (Jahrb.  1867  S.  575  ff.);  Zolltredit-Regulativ
vom  li.  Dez.  1871  für  Hamburg  (Jahrbücher  1872  S.  383);  Elsaß-Lothringisches  Kreditregulativ
  v.  3.  Juli  1873.
4 )  Für  die  Kreditirung  der  Bicrsteucr,  Spielkartcnstempel  und  Wechselstempclsteuer  bestehen ­
  keine  Bestimmungen.
5 )  Poch  Hammer,  Jahrbücher  1841  S.  701;  Jahrbücher  1868  S.  264;  Jahrbücher
1854  S.  508.
6 )  Zentralblatt  1867  S.  628.
7 )  Jahrbücher  1867  S.  616.
")  Jahrbücher  1868  S.  301.
«)  Jahrbücher  1868  S.  264.
'&amp;lt;&amp;gt;)  Jahrbücher  1863  S.  552.
")  Jahrbücher  1872  S.  383.
**)  Nach  §  12  der  vereinbarten  Bekanntmachung  betr.  die  Ausführung  der  Verordnung
über  die  Erhebung  einer  Salzabgabe  v.  19.  August  1867  (Zentralblatt  1867  S.  392  und
Jahrbücher  1867  «.  469  und  572).
        <pb n="218" />
        206

v.  Ausseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

c)  bei  der  Brannt  weinst  euer  1800  Jt., 1 )
d)  für  die  Rübenzuckersteuer  war  es  nicht  nothwendig  einen  solchen
Betrag  festzusetzen,  weil  kleine  Abgabenbeträge  bei  dem  nothwendigerweise ­
  umfangreichen  Betriebe  nicht  vorkommen  können,
e)  besonders  eigenthümliche  Bestimmungen  enthält  das  Regulativ  für
die  Kreditirnng  der  Tabackgewichtsstener,  welches  zur  Ausführung ­
  des  Gesetzes  v.  16.  Juli  1879  vom  Bnndesrathe  erlassen
wurde?)  Hiernach  beträgt  das  Miniintlnl  100  Jt., 9 )  nrn  dessen  Kreditirung
  jeder  Tabackpflanzer,  Käufer  oder  sonstige  Erwerber  von
Taback  nachsuchen  kann.
f)  bei  der  Reichsstempelsteuer  Tarif  Nr.  7  für  Formulare  betragt
der  niedrigste  Betrag,  welcher  kreditirt  werden  kann,  50  Jt  und  wird
vorausgesetzt,  daß  der  Bedarf  an  Schluß  not  en  den  jährlichen
Steuerwerth  von  1000  Jt  erreicht?)  Für  Stempelmarken  wird  die
Steuer  nicht  kreditirt?)
4.  Die  Kreditfristen  sind  für  die  einzelnen  Abgaben  verschieden  bebie
  Eingangsabgaben  war  ursprünglich  eine  Kreditfrist  von
3—6  Monaten  festgesetzt.  Einzelne  Regierungen  gewährten  aber  auch
größeren  Fabrikanten  und  Kaufleuten  Fristen  von  9  und  12  Monaten.
Um  nun  eine  Gleichmäßigkeit  in  dieser  Beziehung  herbeizuführen,
waren  schon  auf  verschiedenen  General-Zollkonferenzen  Unterhandlungen
gepflogen  worden,  jedoch  vergeblich,  weil  hervorgehoben  wurde,  daß
dieses  deßhalb  Sache  jeder  einzelnen  Regierung  fei,  weil  die  Kreditertheilnng
  dem  Ermessen  jeder  Vereinsregierung  überlassen  sei?)
Schließlich  wurde  auf  einen  Antrag  des  Bllndespräsidiums  am
2.  Juni  1869?)  vom  Zollbundesrathe  der  Beschluß  gefaßt,  vom
1.  Oktober  1870  an  als  längste  Kreditfrist  8  Monate  festzustellen ­
  und  zugleich  bestimmt,  daß  die  Kreditfrist  für  die  einzelnen
Gefällebeträge  mit  dem  Anfange  desjenigen  Monats  beginnen  solle,
welcher  auf  den  Monat  folgt,  in  dem  jeder  einzelne  Gefällebetrag
nach  dem  Gesetze  fällig  geworden  ist.  Die  Abtragung  solle  übrigens
nach  Ablauf  der  bewilligten  Frist  von  Monat  ÿi  Monat  ohne  Rücksicht ­
  ailf  den  etwa  in  '  dieselbe  fallenden  Jahres-  oder  Kassenschlnß
erfolgen.  „  _
b)  Für  die  Rübenzuckersteuer  war  in  allen  Staaten  eme  neunmonatliche ­
  Kreditfrist  gewährt  worden.  Dieselbe  begann  nach  dem
Schlüsse  desjenigen  Kalendermonats,  für  welchen  der  fällige  Steuerbetrag
  berechnet  worden  war;  dagegen  wurden  die  innerhalb  der
Betriebsfrist  vom  1.  September  des  einen  Jahres  bis  zll  61.  August

1884

i)  Preich.  Bekanntmachung  v.  27.  Sept.  1825  §  1.
-)  Al'gedr.  im  Zentralbl.  des  Reiches  1880  S.  468
»)  Wurde  durch  Bundesrathsbeschlus;  v.  1.  Juli  1884  (Zentralbl.  des  Reichs  v.
Ş  19 *)  Sk'tie 2  §  ^6  des  Gesetzes  von  1885  und  Ziffer  17  der  Ausführunasbestinnnuugen;
siehe  auch  preus;.  M.-Reskr.  vom  17.  Sept.  1885;  R  eus;.  Zentralbl  lböo  S.  2a0  u.  daher.
Verordnung  vom  21.  Sept.  1885,  Ges.-  n.  V.'O.-Bl.  1885  &amp;lt;2.  4J..
3  SÄ  SÄIÄ  ķ  *4:  rn;  vil  à..s°°'°ns.

558.
        <pb n="219" />
        Abrechuungswesen  der  Verwaltung.

207

des  folgenden  Jahres  fällig  gewordenen  Stellerbeträge  über  den  Monat
Dezember  des  zuletzt  gedachten  Jahres  hinaus  nicht  gestundet.  Auch
hier  trat  durch  einen,  durch  eine  Präsidialvorlage  veranlaßten  Beschlilß
des  Blindesrathes  des  Zollvereins  vorn  2.  Juli  1869  )  eine  Beschränkung ­
  der  Kreditfrist  vom  1.  September  1869  ab  ein.  Es  wurde
nämlich  bestimmt,  daß  von  diesem  Zeitpunkte  an  den  Besitzern  von
Rübenznckerfabriken  bis  auf  Weiteres  nur  eine  sechsmonatliche
Kreditfrist  mit  der  Maßgabe  zu  gewähren  sei,  daß  dieselbe  für
die  einzelnen  Steuerbeträge  mit  dem  Anfange  desjenigen  Monats
beginnt,  welcher  ans  den'Monat  folgt,  für  welchen  jeder  einzelne
Steuerbetrag  nach  dem  Gesetzes  fällig  geworden  ist,  und  daß  die
Abtragung  nach  Ablauf  der  bewilligten  Frist  von  Monat  zu  Monat
zu  erfolgen  habe,  ohne  Rücksicht  ans  den  in  dieselbe  fallenden  Jahresoder ­
  Kassenschlnß?)  Der  Bnndesrath  hat  in  der  Sitzung  vom
2.  Juli  1881  bezüglich  der  Fristen  für  die  Kreditirnng  und
die  Rückvergütung  der  Rübenzllckersteur  folgeilde  Aenderung  getroffen:
1.  Die  Rübenzuckersteuer  für  die  während  der  Zeit  von  Anfang
März  bis  Ende  des  Betriebsjahres  verarbeiteten  Rüben  darf
nicht  über  den  Monat  August  hinaus  kreditirt  werden.
2.  Kr  ed  iti  rie  Rübenznckerstcner  ist  bis  zum  25.  Tage  des  Monats,
mit  welchem  die  Kreditfrist  abläuft  (§  126  der  Protokolle  des
Bnndesraths  des  Zollvereins  für  1869  und  Ziffer  1),  einzuzahlen ­
  oder  durch  fällige  Bonifikations-Anerkenntnisse
abzulösen.
3  Für  den  vom  1.  A  n  g  u  st  1881  a  b  z«  r  A  u  s  fu  h  r  gelangenden  oder
in  Niederlagen  aufzunehmenden  Zucker  darf  die  Baarzahlung
der  Steuervergütung  oder  deren  Anrechnung  auf  zu
entrichtende  Rübenzuckersteuer,  falls  die  Ausfuhr  des  Zuckers
oder  die  Aufnahme  desselben  in  die  Niederlage  während  der
Zeit  vom  1.  August  bis  Ende  Februar  erfolgt  ist,  nicht  vor  dem
25.  Tage  des  sechsten  Monats  nach  dem  Monate  der  Ausfuhr
oder  Niederlegung,  falls  dieselbe  aber  während  der  Zeit  vom
1.  März  bis'  znm  31.  Juli  stattgefunden  hat,  nicht  vor  dem
25.  August  stattfindend)
c)  Bezüglich  der  S  alzst  ener  war  durch  §  12  der  vereinbarten  Bekanntmachung ­
  ,  betreffend  die  Ausführung  der  Verordnung  über  die
Erhebung  der  Salzabgabe  vom  19.  August  1867, 5 )  eine  Kreditfrist
von  3  6  Monaten  festgesetzt  worden;  durch  einen  Bnndesrathsbeschlnß
vom  28.  Mai  1868*)  wurde  jedoch  für  wünschenswerth  erachtet,
')  Prot.  v.  2.  Juli  1869  §  126.
*)  §  4  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Rübenzuckers  von  1846.
»)  Jahrb.  1869  S.  558  und  1870  S.  185.  186  (25.  Monatstag  soll  Zahltag  fern);
Zentralbl.  1869  S.  403.  Durch  das  Reichsgesetz  v.  13.  Mai  1885  lReichsgesetzbl.  188a
S.  91)  wurde  der  Bnndesrath  ermächtigt,  die  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes,  welches
am  13.  Mai  1885  in  Kraft  trat,  fälligen  Rübenzuckerstcner-Kredite  aus  dem  Betriebs,ahre
1884/85  um  3  Monate  (also  auf  9  Monate)  gegen  eine  von  dem  Kreditnehmer  zu  entrichtende
und  zur  Reichskasse  fließende  natürliche  Vergütung  von  4  Prozent  der  Kreditsumme  zu  verlänger,,.
  Siehe  hiezu  die  Jnstrllktion  des  Bundesraths  v.  15.  Mai  1885,  preus;.  Zentralblatt
1885  und  bayer.  Gesetz-  und  Berordnngsblatt  1885.
4 )  Siehe  Zentralbl.  des  d.  Reiches  für  1881  ©.  279.
5 )  Zentralblatt  1867  ©.  392.
«)  §  140  des  Prot.  v.  1868.
        <pb n="220" />
        208

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

daß  sämmtliche  Bundesstaaten  den  Kredit  für  die  Salzabgabe  a  ii  f
3  Mon  ate  beschranken,  wenn  nicht  besondere  Umstände  oder
bereits  bestehende  Kontrakte  eine  Ausdehnung  desselben  arts  6  Monate
rechtfertigen.  In  Folge  dessen  beschränkten  fast  sämmtliche  Negierungen
die  Frist  auf  drei  Monate.')
d)  Die  Kreditfrist  für  die  Branntweinsteuer  lief  nach  der  Preußischen
Bekanntmachung  vom  27.  September  1825  (§  1)  vom  1.  Oktober
des  einen  bis  znm  letzten  September  des  folgenden  Jahres.  Durch
einen  Beschluß  des  Bnndesrathes  des  Norddeutschen  Bundes  vom
3.  Juli  1869  wurde  aber  die  längste  Frist,  welche  zur  Berichtigllng
gestundeter  Branntweinsteuer  den  Brennereitreibenden  gewährt  werden
darf,  vom  l.  September  1869  an  ans  6  Monate  mit  der  Maßgabe ­
  festgesetzt,  daß  dieselbe  für  die  einzelnen  Steuerbeträge  mit  dem
Anfange  desjenigen  Monats  beginnt,  welcher  ans  den  Monat  folgt,
für  welchen  jeder  einzelne  Steuerbetrug  nach  dem  Gesetze")  fällig
geworden  ist  und  daß  die  Abtragung  nach  Ablauf  der  bewilligten  Frist
von  Monat  zu  Monat  erfolgt  ohne  Rücksicht  ans  den  etwa  in  dieselbe
fallenden  Jahres-  oder  Kassenschlnß?)
ch  Ueber  die  Kreditfrist  für  die  Tabackgewichtsteuer  gelten  folgende
Grundsätze:
1.  Die  nach  Ö  16  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1879  bei  der
erstmaligen  Veräußerung  oder  spätestens  bis  15.  Juli  des  auf  das
Erntejahr  folgenden  Jahres  fällige  Steuer  kann  bis  15.  Oktober
dieses  Jahres  kreditirt  werden/')
2.  Demjenigen,  welcher  inländische  Tabacke  ans  Niederlagen  zur  Versteuerung ­
  abmeldet,  kann  gestattet  werden,  die  Tabackgewichtssteuer
statt  zu  dem  in  §  17  Abs.  1  des  Gesetzes  bestimmten  Zeitpunkte
erst  am  25.  des  dritten  darauffolgenden  Monats  zu  entrichtend)
1)  bei  der  Reichs  st  empelsteuer  (Ziffer  4  des  Tarifs)  kann  für
S  ch  l  n  ß  n  v  t  e  n  -  F  v  r  m  u  l  a  r  e  eine.  dreimonatliche  Kreditfrist  gewährt
werden  und  ist  dann  die  Steuer  am  fünfnndzwanzigsten  Tage  des
dritten  ans  den  Monat  der  Anschreibnng  folgenden  Monats  einzuzahlen.") ­

6.  Die  Hohe  des  Kredits  richtet  sich  bei  der  Rübenzucker-  und
Branntweinsteuer  in  der  Regel  nach  der  Hohe  der  jährlichen  Produktion.
Bezüglich  der  Zölle  gilt  bei  völliger  Sicherstellung  außerdem  die  Zollzahlung
des  Vorjahres  als  Maßstab?)  Hinsichtlich  der  Salz-  und  Ta  backst  euer
ist  nur  die  Höhe  der  Sicherheitsbestellnng  für  die  Kreditsumme  maßgebend?)

')  Jahrb.  1869  S.  559  und  die  in  der  Anmerkung  erwähnten  Entschließungen  S.  658
st.  st.  O.
2 )  §  12  des  Bundesgesehes  vom  8.  Juli  1868  und  §  10  der  Preuß.  Stenerordnung
von  1819;  3)  i  timar  a.  a.  O.  S.  4.
')  Zentralblatt  1869  S.  400;  Jahrbücher  1870  S.  185  (der  25.  Tag  im  Monat  soll
Zahlungstag  sein).
‘)  §  1  Abs.  1  des  Regulativs  von  1880.
6 )  §  1  Abs,  2  a.  a.  O.
8 )  Siche  Nr.  17  der  Ausführungsbestimmungen  und  Nr.  9  der  Bekanntmachung.
*)  Pochhammer,  Jahrbücher  1834  S.  702'nnd  721.
8 )  Zentralblatt  1867  S.  632.
        <pb n="221" />
        ■  r  '  fy

14

Abrechnungswcsen  der  Verwaltung.

209

6.  Die  volle  Sicherstellung  der  kreditirten  Beträge  ist  zwar  Regel,
kamt  jedoch  unter  Umständen  zum  Theil  oder  ganz  erlassen  werden.')
Die  Sicherheit  wird  besonders  durch  Wechsel  und  durch  Staatspapiere,
welche  bei  den  Zoll-  und  Steuerbehörden  deponirt  werden,  dann  durch  Hypotheken ­
  und  ans  andere  Weise  bestellt.')
7.  Ueber  die  kreditirte  Summe  übergibt  der  Steuerpflichtige  ein  sogen.
Kredit-Anerkenntniß,  worin  er  die  Schuld  anerkennt  und  innerhalb  der
bestimmten  Kreditfrist  gegen  Rückgabe  des  Anerkenntnisses  zu  zahlen  verspricht?)
8.  Die  Stellerbehörde  führt  über  die  kreditirten  Summen  ein  sogenanntes
Kreditkonto  und  Kreditregister?)
9.  Ueber  die  Ablösung  (Einzahlung  sämmtlicher  Reichssteller-Kredite)  ist
durch  Bllndesrathsbeschlnß  vom  20.  Februar  1882  bestimmt,  daß  alle  diese
Kredite  am  25.  Tage  des  Monats,  an  welchem  die  Kreditfrist  abläuft  und
wenn  diese  ans  einen  Sonn-  oder  Feiertag  fällt,  am  Tag  vorher  baar  einzuzahlen, ­
  bezw.  durch  fällige  Bonifikations-Anerkenntnisse  abzulösen?)
II.  Die  vorstehend  unter  B  erörterten  Bestimmungen  bezüglich  der  nach
Art.  39  der  Reichsverfassung  aufzustellenden  und  an  den  Bnndesrathsausschuß
für  das  Rechnungswesen  einzusendenden  Einnahmeübersichten  beziehen  sich  selbstverständlich ­
  nicht  ans  die  nach  Art.  34  der  Reichsverfassung  außerhalb  der
gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Gebiete  der  Hansestädte  Hamburg  und
Bremen  oder  sonstige  ausgeschlossene  Gebietstheile,  welche  durch  Aver  sa  zu
den  Reichseinnahmen  beizutragen  haben,  ebenso  nicht  bezüglich  der  Branntweinsteuer ­
  lind  Bi  ersten  er  auf  Bayern,  Württemberg,  Baden,  bezüglich
der  Biersteuer  nicht  auf  Elsaß-Lothringen.  Durch  §  3  des  Gesetzes  vom
4.  Dezember  1871,")  die  Feststellung  des  Haushaltsetats  des  Deutschen  Reiches
für  1872  betreffend,  ist  bestimmt,  daß  die  Aversen  an  den  nämlichen  Terminen ­
  zur  Reichskasse  abzuführen  sind,  wie  die  Zölle  und  Berbranchssteuern,
deren  Stelle  sie  vertreten  sollen.
Die  Berechnung  der  Aver  sa  erfolgt  nach  dem  Verhältnisse  der  ortsanwesenden ­
  Bevölkerllng  zu  den  wirklichen  Netto-Ein  na  hm  en  an  Zöllen
und  Verbrauchssteuern?)
Für  die  städtische  Bevölkerung  der  Zollansschlüsse  sind  nach  einem  Beschlusse ­
  des  Bnndesrathes  des  Norddeutschen  Bundes  von  1867*)  3  Já  als
Zuschlag  zu  dem  Aver  sum  wegen  der  höheren  Konsumtion  der  städtischen
Bevölkerung  zu  zahlen.  Dieser  Zuschlag  wurde  durch  Bnndesrathsbeschlnß
vom  12.  März  1880")  für  die  städtische  Bevölkerung  Hamburgs  und  Bremens
vom  Etatsjahr  1880/81  an  auf  5  JL  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  erhöht,

')  Siehe  hierüber  die  zitirten  Regulative,  wonach  eö  Sache  der  Landesverwaltuug  ist,
die  Normen  für  die  Sicherstellung  zu  bestimmen.
*)  Siehe  Jahrbücher  von  1868  S.  280,  283  ff.  303  und  304  über  die  Württemb.
Vorschriften,  sowie  a.  a.  O.  S.  301  über  die  P  reu  st.  Vorschriften.  Dittmar  über  die  Branntweinsteuer ­
  S.  69  ;  Appell  über  die  Salzabgabe,  Beriin  1870  S.  111  ff.
s )  S.  8  7  des  Tabacksteuer-Kreditregulativs.
*)  Siehe  hierüber,  soivie  über  das  den  Aemtern  vorgeschriebene  Verfahren  die  zitirten
Regulative  und  Dittmar  a.  a.  O.  S.  70  ff.  und  die  'Bestimmungen  des  Tabacksteuerkreditregnlativs.

*)  Zenlralbl.  des  Reiches  1882  ©.91.
®)  Reichsgcsetzbl.  1871  S.  413.
7 )  Bundesrathsbeschlust  vom  25.  Mai  1878  §  333  des  Prot.
7 )  §  66  des  Prot.
»)  §  176  des  Prot.
        <pb n="222" />
        210  v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

für  Altona,  Wandsbeck,  Bremerhafen,  Geestemünde  und  Bracke  aber  mit  3  Ji
àşA'Was  nun  die  Feststellung  der  Erhebnngs-  und  Berwalttungskosten
  betrifft,  welche  nach  Art.  38  Nr.  3  der  Reichsverfassung  von
den  Einnahmen  an  Zöllen  imï)  Verbrauchssteuern  bei  Ermittelung  des  zur
Reichskasse  fließenden  Ertrages  derselben  in  Abzug  zu  bringen  sind,  so  gelten
hierüber  nach  der  Reichsverfassung,  den  betreffenden  Gesetzen,  nach  Bnndesrathsbeschlüssen
  und  sonstigen  Verabredungen  im  Allgemeinen  folgende  Bestimmnngen:
  .  _
I.  Bei  den  Zöllen  sind  nach  Art.  38  Nr.  2  lit.  a  der  Reichsverfaßnng
diejenigen  Kosten  in  Abzug  zu  bringen,  welche  an  den  gegen  das  Ausland
gelegenen  Grenzen  für  den  Schutz  und  die  Erhebung  derselben  erforderlich  sind.')
'Wie  bereits  in  Abschnitt  IV  erörtert  worden  ist,  wurden  nach  Art.  16
Ziffer  2  des  Zollvereinigungsvertrages  vom  8.  Juli,1867  für  den  Bedarf,
welcher  zur  Änfstellnng  und  zum  Unterhalt  der  Zollerhebnngs-,  Anssichtsvder
  Kontrolbehörden  im  Grenzbezirke  nöthig  ist,  jedem  Grenzstaate  des
Reiches  Pan  sch  su  mm  en  gewährt.-)
Hiebei  galt  der  Grundsatz,  daß  bei  Ausmittelnng  dieses  Bedarfes  da,
wo  die  P  e  r  z  e  p  t  i  o  n  p  r  i  v  a  t  i  v  e  r  A  b  g  a  b  e  it  mit  der  Zollerhebung  verbunden
ist,  von  den  Gehältern  und  Amtsbedürfnissen  der  Zollbeamten  nur  derjenige
Theil  in  Anrechnung  gebracht  werden  darf,  welcher  dem  Verhältnisse  ihrer
Geschäfte  für  den  Zolldienst  zu  den  übrigen  Amtsgeschäften  entspricht.^
Außerdem  war  es  jedem  Staate  unbenommen,  auch  vor  der  Festsetzung
neuer  Panschsnmmen  solche  Veränderungen  sofort  unter  den  verabredeten
Voraussetzungen  eintreten  zu  lassen,  welche  im  Interesse  des  Dienstes  sich  als
nothwendig  und  unanfschieblich  darstellen  und  die  Berichtigung  und  Ergänzung
der  Pauschsnmme,  vorbehaltlich  der  definitiven  Festsetzung,  von  dem  Zeitpunkte
der  Veränderung  an  in  Ansatz  zu  bringend)
Die  Bestimmungen  über  die  Normalsätze,  nach  welchen  die  Berechnung
der  Panschsnmmen  stattzufinden  hat,  wurden  selbstverständlich  sogleich  bei  Konstitnirnng
  des  Zollvereins  festgesetzt.  ^)  Dieselben  haben  jedoch  im  Laufe  der
Zeit  mannichfache  Veränderungen  erfahren,  bis  endlich  auf  einen  durch  die
veränderten  Besoldnngs-  und  Geldverhältnisse  begründeten  Antrag  der  prenß.
Regierung  der  Bnndesrath  am  28.  Juni  1872  den  Beschluß  faßte,  daß  vom
1.  Januar  1872  '-)  an  für  den  größten  Theil  des  Bedarfs  neue  und  zwar
meistens  erhöhte  Normalsätze  zur  Anwendung  zu  bringen  seien.

»)  Eine  Ausnahme  bildet  nur  noch  das  jetzt  wieder  seit  l.  April  1883  zum  veremsländischen
  Hauptzollamte  umgewandelte  Hauptzollamt  Hamburg,  dessen  Personal  und  thellweise
  Einrichtung  aus  der  Rcichskasse  bezahlt  wird,  da  die  früheren  kaiserlichen  Hauptzvllämter
  Lübeck  und  Bremen  am  genannten  Tage  in  ein  lübeckisches  bezw.  preußisches  Haupt,
zollamt  umgewandelt  worden  sind.  (S.  Bundesrathsbeschluß  Nom  25.  November  1882
#8  426  u.  427,  Zentralbl.  des  Reichs  v.  1883  S.  85.)
»)  Bezüglich  der  Zuschüsse,  welche  an  Oldenburg.  Baden,  Luxemburg  und  Elsas,  Lothringen
  bezahlt  werden,  siehe  Näheres  in  Abschnitt  IV.  ,
3 )  Art  38  Zjsf.  3  des  Vertrages  vom  ».  Juli  1867  und  das  Nähere  nn  besonderen
ļļjrnldfoll  d  &amp;gt;!,  lí  ¡¡udirli  ben  12,  Şkpl.  1886  Mr  1,  ï.  («Inlaut  zum  Hmipipi  alala»  ter
í  lsleiiertil-Zvlllimfemiz.)  «
Hauptprot.  der  VIU.  General-Zollkonferenz  8  28  S.  69.
-&amp;gt;)  Siehe  das  Münchener  und  Karlsruher  Vollzugsvrotokoll  v.  1833  u.  1835  (Bandi
der  Verträge  Ş.  nun  ss.  und  Baud  U  a.  a  O.  Ş.  &amp;gt;47  ss.  &amp;gt;.
")  Buudesralhöprolokall  u,  'JH,  filiti  1H72  #  481,  abgrdrurkl  tin  preusi.  Zeutralbtall
1872  S.  346  si.
        <pb n="223" />
        Abrechnungswesen  der  Verwaltung.

211

Es  waren  hiebei  für  die  persönlichen  Ausgaben  der  Haupt-  und
Nebenzollämter  und  des  Grenzschutzpersonals,  sowie  für  die  Pserdeunterhaltungsgelder
  Normal-  und  Minimalbesoldungssätze  festgesetzt,  dagegen  für  das
Aversum  der  Nebenzollämter  II,  welche  nicht  zugleich  Ansageposten  sind,
nur  Normalsätze  nach  der  Meilenzahl  der  Grenze,  und  ebenso  nur
Normalsätze  für  Bureau-  und  Amtsunkosten  bestimmt  worden.
Ganz  neu  war  hiebei  die  Aufstellung  eines  Normalsatzes  nach  der  Meilenzahl
der  Zollgrenze  zur  Vergütung  der  höheren  Ausgaben  an  Baukosten,
Umzugskosten  und  Unterstützungen.  Pensionen  rc.  Für  die  Kosten  der  Legitimationsschein
  -  Ausfertigung  wurden  die  früheren  Normalsätze  belassen  und
wiederholt  der  in  §  79  der  Bundesrathsprotokolle  von  1871  ausgesprochene
Grundsatz  festgehalten,  daß  nur  die  wirklichen  Ausgaben  bis  zur  Höhe  der
Normalsätze  zu  vergüten  seien.
Trotz  der  erheblichen  Aufbesserungen  erfuhr  der  Pansch  su  mm  en  et  at
des  ganzen  Reiches  (ohne  Luxemburg  und  ohne  die  in  besondere  Aufrechnung ­
  kommenden  extraordinären  (unvorhergesehenen^  Ausgaben)  vom  1.  Januar ­
  1872  ab  jährlich  nur  eine  geringe  Erhöhung  und  auch  der  neue  Zolltarif ­
  von  1879  und  die  Errichtung  der  Zollgrenze  an  der  Unterelbe  verursachten ­
  keine  bedeutende  Erhöhung.
Seit  dem  Jahre  1871  war  eine  Aenderung  des  Systems  der  Panschsnmmen
  öfters  deßhalb  angeregt  worden,  um  die  außerordentlichen  Zuschüsse,
die  Baden,  Luxemburg,  Oldenburg  und  Elsaß-Lothringen  erhalten,  zu  beseitigen ­
  und  den  Grenzstaaten  nicht  zu  große  Opfer  für  diese  Verwaltung
ferner  aufzulegen.  Es  wurden  deßhalb  durch  einen  Bundesrathsbeschluß  vom
6  Mai  1874  die  Bundesregierungen  zu  Vorschlägen  bis  1.  September  1874
veranlaßt  und  auf  Grund  derselben  durch  Bundesrathsbeschluß  vom  2.  Nov.
1876  (§  332)  ein  Programm  aufgestellt,  nach  dem  die  Erhebungen  über  die
Vergütilngen  in  den  Grenzstaaten  zu  machen  wären.  Ans  Grund  eines  Antrages ­
  des  Reichskanzlers  vom  28.  Febr.  188%  ')  wurde  mittels  eines  Bundesrathsbeschlusses
  vom  30.  Juni  1882  (§  311  und  Nr  76  der  Drucksachen)
dieser  ganze  Panschsnmmenetat  mit  seinen  schwierigen  Berechnungen  beseitigt
und  unter  Wegfall  der  bisherigen  Zuschüsse  der  Panschsnmme  durch  einen
Zollverwaltungs-Etat  ersetzt,  für  den  vom  1.  April  1882  an  folgende
Grundsätze  gelten:
1.  Bleiben  in  Kraft  alle  bisher  giltigen  Bestimmungen  über  die
Organisation  der  Aemter  und  Dienstesstellen,  über  Organisations-Veränderungen,
  Vermehrung  des  Personalbestandes,  sowie  über  die
Anrechnungsfähigkeit  solcher  Stellen,  welche  zugleich  für  die  Verwaltung
indirekter  Stellern  bestehend)
')  Nr.  25  der  Drucks.
*)  S.  hierüber  Abschnitt  VII  und  folgende  noch  giltige  Verabredungen:  Münchener
Vollzugsprot.  Beil.  XXXVI  §  8  &amp;lt;  Bd.  1  der  Verträge  3.  346),  §  10  c  (a.  a.  O.  S.  347),
e  83  U.  85  (st.  st.  O.  S.  861—862),  #  88  ( sl .  n.  O.  3.365),  Karlsruher  Vollzugsprvtokoll
Beil.  Vili  «  7  ,Bd.  II  st.  n.  O.  S.  187)  und  8  HO  u.  38  (a.  n.  O.  3.  144)  und  8  42
(1.  c.  3.  147),  Hstnptprotvkvll  der  13  Gcneralkonferenz  8  32  3.  81.  Besonderes  Protokoll
(1.  d.  München  den  8,  September  1836  Ziffer  IV  (Anlage  zum  Hauptprotokoll  der  1.
tNiimilkoiisemiz).  ZollbmiiiigilllMmIrag  Vom  M,  ^tili  1807  Art.  16  ŅeicìMrşaftllng
Art.  38  Ziffer  8a  und  Art.  4U.  Besonderes  Protokoll,  beh',  die  Etats  über  die  gemein»
schststlichen  Zollverwaltungsausgaben  d.  d.  München  den  12.  September  1836  «Anl.  zum
Hauptprvtvkoll  der  I  Generalkonferenz).  Hmiptprotokoll  der  H.  Generalkonferenz  8  28  ®.  ß».
Deögl.  8  Ztss.  I  tt  2  Ş.  ß?  und  Hanptprotokoll  der  3  Generalkonferenz  §  39  Ş.  II"
hisset  III,  1.
        <pb n="224" />
        212

v.  Aufseht  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

2.  Die  durch  die  Bezüge  der  Beamten  entstehenden  Kosten  gelten
insoweit  als  für  die  Grenzzollverwaltung  erforderlich,  als  sie  denjenigen  Sätzen
entsprechen,  welche  am  1.  April  1882  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bezw.
Elsaß-Lothringen  nach  den  Landesetats  und  den  sonstigen  bezüglichen  Bestimmungen ­
  bestehen.  Erhöhungen  dieser  Sätze  bedürfen,  wenn  sie  erstattet
werden  sollen,  der  Genehmigung  des  Bundesrathes.
3.  Für  jeden  Grenzstaat  stellt  der  Bnndesrath  einen  ZollverWallungskosten-Etat
  fest,  welcher  die  Zahl  der  am  1.  April  1882  für  die  Grenzzollverwaltilng
  erforderlichen  Amts-  und  Beamtenstellen  enthält  und  die  Vergütungen ­
  bestimmt.  Die  bisherigen  Zuschüsse  zur  Pan  sch  su  mm  e
fallen  weg.')  Eine  Erneuerung  des  Etats  findet  nur  nach  Bedürfniß  statt.
4.  Die  Anrechnung  der'den  Bundesstaaten  für  jedes  Etatsjahr ­
  zustehenden  Vergütungen  ans  die  Zolleinnahmen  erfolgt  auf  Grund
von  Liquidationen  der'Direktivbehörden,  welche  der  Reichsbevollmächtigte
für  Zölle  und  Steuern  zu  bescheinigen,")  und  der  Ausschuß  des  Bnndesrathes
für  Rechnungswesen  zu  prüfen  und  der  Bnndesrath  festzustellen  hat.
5.  Alle  Rückeinnahmen  auf  die  von  der  Zollgeineinschaft  mit  den
wirklich  bezahlteii  Beträgen  vergüteten  Ausgaben^)  desgleichen  Gebühren  und
Verwaltungskostenbeiträge,  welche  von  Zollpflichtigen,  Eisenbahnverwaltungen,
Schiffsführern  re.  für  solche  Leistungen  der  Zollbeamten  zur  Erhebung  gelangen,
deren  Kosten  (wie  Diäten,  Bewachnngs-  uild  Begleitnngsgebühren  re  )  von  der
Zollgemeinschaft  vergütet  worden,  sind  als  außerordentliche  Einnahmen
zu  verrechnen  und  der  Reichskasse  mit  den  Zöllen  zur  Verfügung  zu  stellen.')
6.  Für  die  Aufstellung  des  Zvllverwaltnngskosten-Etats,  der
ill  sechs  Titel  (Besoldniigen,  Pferdeunterhaltungsgelder,  Umzugskvsten,  Bureaubedürfnisse,
  Baukosten,  Miethen  re.  und  Pensionen)  zerfällt,  gelten  folgende
Grundsätze:
а)  Das  feste  Gehalt  der  Beamten  der  Grenzzollverwaltung,
zii  welchen  auch  die  Oberinspektoren  der  Hauptämter  im  Innern  mit
größerem  Grenzbezirk,^)  die  Beamteii  auf  den  Wacht-  niid  Kreuzerschiffen,
  sowie  die  Abfertigungs-  und  Begleitungsbeamten  für  den
Schiffsverkehr  auf  den  konventionellen  Strömen  1  *  *  *  *  6 )  gerechnet  werden,
ist  für  jede  Beamtenkategorie  mit  dem  DnrchschnittH'atze,  welcher  sich
1)  Hierdurch  kamen  alle  Zuschüsse  zur  Pauschsumme  re.,  welche  bisher  an  Oldenburg,
Baden,  Luxemburg  und  Elsaß-Lothringen  bezahlt  wurden,  in  Wegfall  (s.  a.  Abschn.  IV  S.  33).
2 )  S.  Abschnitt  XI.  r  .  m
-&amp;gt;)  Z.  B.  Erlös  für  alte  Waffen,  Wasserfahrzeuge.  Schifssutensilien,  sowie  Rechnungs-Vergütungen.
  ,  r  ,  _
4 )  Spalte  3  der  Zolleinnahmen-llebersicht.  S.  hiezu  auch  BundeSrathsbeschl.  v.  i  5.  Sept.
1885  §  452  in  Drucks.  Nr.  117  S.  43—44  u.  49.
°)  Noch  giltig  sind  die  Vereinbarungen  auf  S.  68—69  in  §  50  des  Hauptprotokolls ­
  der  5.  Generalkonferenz  Ziffer  I.  Beschluß  des  Bundesrathes  vom  30.  Juli  1868,
§  218  des  Protokolls.  Hauptprotokoll  der  10.  Generalkonferenz  §  70  Nr.  11  S.  207  ff.
Besonderes  Protokoll  à.  d.  München  den  12.  September  183(5  Nr.  5  Beilage  E  (Anlage
zum  Hauptprotokoll  der  I.  Generalkonferenz).  Bnndesrathsdrncks.  Nr.  80  von  1882  S.  65.
Beschluß  deö  Bundesrathes  vom  27.  Juni  1868  §  718,  Nr.  8(5  der  Drucks.  (Bd.  V  der
Vertrüge  S.  122),  Beschluß  des  Bundesraths  vom  17.  Oktober  1875  §  357  des  Protokolls
Ziffer  3  sind  noch  giltig.  c  ,  r  '  ,
б )  Hanptprot.  der  14.  Generalkonferenz  §  30  S.  89;  Hauptprot.  der  lo.  (LetternU
konferenz  §  41  S.  67;  Beschluß  des  Bundesrathes  vom  5.  Juli  1873,  §  507  des  Prot.
Anl.  A;  Hanptprot.  der  14.  Generalkonfercnz  §  29  S.  79;  Beschluß  des  Bundesrathes  vom
6.  Juli  1872,  §  452  des  Prot.  u.  Nr.  112  der  Drucks.  ;  Beschluß  des  Bundesrathes  vom
21.  Februar  1877  §  139  u.  Nr.  3  der  Drucks.  S.  70  sind  noch  giltig.
        <pb n="225" />
        Abrechnungswesen  der  Verwaltung.

213

aus  dem  Landes-Etat  des  betreffenden  Staates  am  1.  April  1882
für  dieselbe  ergibt,  einzustellen.
Wo  aus  dem  Landes-Etat  dergleichen  Dnrchschnittssätze  sich  nicht
ergeben,  werden  die  Gehälter,  welche  den  Beamten  jeder  Kategorie
bei  der  gesammten  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  des
betreffenden  Staates  am  1.  April  1882  thatsächlich  zustehen,  ermittelt
und  danach  die  Dilrchschnittsbeträge  berechnet.
Sämmtliche  Gehaltsbeträge  kommen  ohne  Rücksicht  auf  etwaige
Abzüge  (Beiträge  der  Beamten  zu  Pensions-,  Wittwen-  und  Waisennnterstütznngsfonds
  rc.)  voll  in  Ansatz.
b)  Wohnungsgeldzuschüsse  und  Ortszulagen  werden  mit  den
Jahresbeträgen,  welche  die  Beamten  der  Grenzzollverwaltnng  am  1.
April  1882  gesetzlich  bezw.  nach  dem  Landes-Etat  zu  beanspruchen
haben,  in  den  Etat  eingestellt.  Für  solche  Stellen,  mit  welchen
Dienstwohnung  verbunden  ist,  deren  Inhaber  daher  keinen  Wohnungsgeldznschnß
  re.  beziehen,  wird  der  letztere  angesetzt.  Die  so  ermittelten
Beträge  sind  summarisch  ersichtlich  zu  machen.
Für  die  Gewährung  freier  Dienstwohnungen,  welche  Beamten ­
  etatsmäßig  als  Theil  der  Besoldung  zustehen,  wird  eine  Vergütung ­
  von  7,5  Prozent  des  Durchschnittsgehaltes  (Titel  I  A)  der
betreffenden  Beamten  angesetzt.  Der  Ansatz  erfolgt  unter  Titel  1  I!
summarisch  unter  Angabe  der  Zahl  der  bei  jeder  Kategorie  in  Frage
kommenden  Beamten.
c)  Theuernngs-,  Funktions-,  Stellen-  und  Stativnszulagen,
sowie  Bekleidnngsznschüsse  rc.  kommen  für  jede  Art  dieser  Ausgaben
summarisch  nach  dem  Durchschnitt  der  in  den  letzten  beiden  Etatsjahren ­
  thatsächlich  geleisteten  Zahlungen  in  Ansatz.
Persönliche  Zulagen  sind  nicht  anrechnungsfähig.
d)  Die  Pferd  e  Unterhaltung  sgelder  werden  für  jede  Kategorie  der
Grenzschntzbeanlten  mit  den  aus  den  Landes-Etats  sich  ergebenden
bezw.  nach  Analogie  der  Bestimmung  der  Dnrchschnittssätze  bei  Besoldungen ­
  festgesetzt.
Die  Fuhrt  oft  en  der  vom  Halten  von  Dienstpferden  dispensirten
Oberbeamten  lind  die  den  Oberbeamten  für  Reisen  im  Dienstbezirke
zu  gewährenden  Entschädigungen  (Tagegelder,  Uebernachtnngsgelder  rc.)
werden  mit  den  in  den  letzten  3  Etatsjahren  den  Beamten  jeder
Kategorie  durchschnittlich  bezahlten  Beträgen  eingestellt.
Bei  der  Ermittelung  vorstehender  Beträge  bleiben  diejenigen
Zahlungen  außer  Betracht,  welche  nicht  ausschließlich  im  Interesse
der  Grenzzollverwaltung  geleistet  worden  stub. 1 )
’)  S.  a.  hierzu  Hauptprot.  der  14.  Generalkonserenz  §  29  S.  81.  Hauptprot.  der  5.
Generalkonserenz  S.  68,  §  50  Ziff.  1.  Beschluß  des  Bundesrathes  vom  30.  Juli  1868
§  218.  Drucks.  Nr.  67.  Besonderes  Protokoll  d.  d.  München  den  12.  September  1836
Nr.  5  A  ul.  E;  Buudcsrathsdrucks.  dà.  80  sur  1882  S.  66;  Beschluß  des  Buudesrathes  v.
27.  Juni  1868  8  178,  Nr.  86  der  Drucks.;  Beschluß  des  Buudesrathes  v.  17.  Lkt.  1875
§  357  Ziff.  3.  Besonderes  Protokoll  d.  d.  München  den  12.  September  1836  Beil.  B,  D
und  Bundesrathsbeschluß  vom  13.  Mürz  1877  Aul.  A  zu  §  128  des  Protokolls;  dann
Beschluß  des  Buudesrathes  vom  23.  Mai  1870  §  95  und  Nr.  30  der  Drucks.;  ferner  Beschluß ­
  des  Buudesrathes  vom  16.  März  1877  §  139  und  Nr.  3  der  Drucks.,  sowie  Drucks.
Nr.  80  von  1882  S.  61  ;  Beschluß  des  Buudesrathes  vom  8.  Mai  1869  §  26  und  Bericht
der  Ausschüsse,  Drucks.  Nr.  101  v.  1872  Nr.  6  und  §  421  des  Prot.,  welche  noch  giltig  sind.
        <pb n="226" />
        214

v.  A  lisses;:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Die  den  berittenen  und  Fnßgrenzanfsehern  zu  gewährenden  Reisek
  ostenentschädig  ungen  sind  bei  den  außerordentlichen  Zollverwaltnngskosten
  zu  liqnidiren.
e)  Nur  diejenigen  Umzugskosten  und  Miethsentschädigungen
fallen  der  Grenzzollverwaltnng  zllr  Last,  welche  den  im  Grenzbezirke
von  einer  Stelle  zilr  ailderen  nub  den  ans  dem  Binnenlande  nach
dem  Grenzbezirke  versetzten,  ans  dem  Zollverwaltnngsetat  stehenden
Beamten  gewährt  tvorden  sind.  Die  in  den  letzten  beideil  Etatsjahren
bezahlten  Beträge  werden  ermittelt  und  mit  der  Dllrchschnittssnmine
in  den  Etat  gesetzt  Diese  Summe  gilt  so  lange  als  Fixum,  bis  der
Bnndesrath  auf  Grund  entsprechender  späterer  Ermittelungen  ein
anderes  Fixum  festsetzt.
y  für  Bureau  bedürfnisse  wird  eine  Vergütung  von  6  Prozent  der
unter  Titel  1  A  und  B  festgestellten  Ausgaben  (für  Gehalt  und
Wohnnngsgeldzuschüsse)  für  das  Personal  der  Haupt-  und  Nebenzollämter ­
  I.  und  II.  Klasse  und  Ansageposten  in  Ansatz  gebracht.
g)  für  die  räumliche  Unterbringung  der  Aemter,  Ansageposten
und  bereit  Ausstattung  mit  Utensilien  werden  5  Prozent  der  Kosten
in  Titel  1  A  und  B  vergütet.
h)  Als  Vergütung  für  die  aus  der  Grenzzollverwaltnng  entstehende
Pensions  last  werden  15  Prozent  von  dem  bei  Titel  1  ersichtlich
gemachten  pensionsfähigen  Einkommen  der  sämmtlichen  Beamten  dieser
Verwaltung  gewährt,'von  der  zugleich  Unterstützungen  für  die  Beamten ­
  und  deren  Hinterbliebenen  zu  zahlen  sind.
7.  Die  Entwürfe  zu  den  Etats  sind  von  den  Direktwbehörden  mit
den  zur  Prüfung  erforderlichen  Unterlagen  vor  der  Einreichung  an  die  vorgesetzte ­
  Behörde'dem  Reichsbevvllmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  zur  Beifügung ­
  seines  Gntachteiis  vorzulegen.  Iti  dem  Gutachten  hat  der  Reichsbev
  oll  mächtigte  Dasjenige  zu  bezeichnen,  was  nach  seiner  Ansicht  der  Berichtigung ­
  bedarf.*)  Nach  erfolgter  Erledigung  derjenigen  Erinnerungen,  welche
die  Landesfinanzbehörde  als  begründet  anerkennt,  sind  die  Entwürfe  mit  den
dazu  gehörigen  Giltachten  durch  Vermittelung  des  Reichskanzlers  den  Ausschüssen ­
  des'  Bnndesrathes  für  Zoll-  und  Steuerwesen  imb  fijr  Rechnungswesen
zur  Herbeiführung  der  Feststellung  der  Etats  vorzulegen.
8.  Treten  Organisationsveränderungen  bei  den  Zollstcllen  oder
bei  dem  Grenzschntzpersonale  ein,  deren  Nothwendigkeit  der  Reichsbevollmächtislte
  anerkennt/)  so  können  die  von;  Bnndesrath  festgestellten  Etats  nntei
Titel  IA  und  B,  II  und  IV  bis  VI  von  den  Direktwbehörden  entsprechend
berichtigt  werden.  Diese  Berichtigungen  finden  am  Schlüsse  jedes  Etatsjahres ­
  statt.
Im  Uebrigen  und  insbesondere  hinsichtlich  der  Vergütnngssätze  erfolgen
Berichtigungen'der  Etats  nnr  mit  Genehmigung  des  Bnndesraths.
9.  Jeder  Grenz  sta  at  ist  berechtigt,  ans  die  in  den  einzelnen  Monaten
jedes  Etatsjahres  der  Reichshauptkasse  vorläufig  zu  überweisenden  Zollemnahmen


a)  den  entsprechenden  Theil  der  Schlnßsumme
richtigten  Etats  und

des  legten  be-1)

  S.  a.  Abschnitt  XI.
2 )  Hnuptprotokoll  der  8.  Generalkonferenz  §
27.  Juni  1873  §  463  noch  giltig.

28  S.  69  und  Bundcsrathsbeschlus;  vom
        <pb n="227" />
        Abrechnungsivesen  der  Verwaltung.

215

b)  die  durch  die  Etatsslnmne  nicht  gedeckten,  bei  der  Jahresabrechnung
speziell  zu  liqnidirenden  Ausgaben  (siehe  nachstehend  Ziffer  10),
soweit  sie  in  dem  abgelaufen  eil  Jahrestheil  geleistet  worden  sind,
in  Anrechnung  zu  bringen.
Behufs  der  vorläufigen  Einnahmefeststellung  für  das  1.  bis  4.
Quartal  jedes  Etatsjahres  sind  auf  der  vierten  Seite  der  nach  dem  Finalschlnß
  (zum  15.  Mai)  an  den  Ausschuß  des  Bnndesrathes  für  Rechnungswesen ­
  einzureichenden  Zolleinnahme-Uebersicht  die  für  das  ganze  Etatsjahr
  anrechnilngsfähi  gen  Zollverwaltnngskosten  provisorisch
nachzuweisen.  Diese  Nachweisnng  hat  sich  auf  die  vorläufige  Berichtigung
der  Etatssllnune  und  die  annähernde  Angabe  der  durch  den  Etat  nicht  gedeckten,
demnächst  speziell  zu  ligllidirenden  Ausgaben  zu  beschränken.
10.  Den  jährlichen  definitiven  Zolleinnahme-Uebersichten  (§  222  der
Protokolle  und  Nr.  61  Ziffer  6  der  Drucksachen  des  Bnndesrathes  für  1878)
ist  eine  genaue  Liquidation  der  auf  die  Zvlleinnahme  für  das  abgelaufene
Etatsjahr  anzurechnenden  Erh  e  bungs-  und  V  er  w  al  tungs  kost  en  nach  dem
besonderen  Muster  beizufügen.  Diese  Liquidation  ist  von  den  Direktivbehörden
mit  einer  Bescheinigung  dahin  zu  versehen,  „daß  alle  Stellen,  für  welche  das
etatsmäßige  Durchschüittsgehalt  in  Ansatz  gekommen,  vorschriftsmäßig  verwaltet
und  die  speziell  liquidirten  Ausgaben  mit  den  angesetzten  Beträgen  wirklich
geleistet  worden  sind."
Ueber  die  Anrechnungsfähigkeit  der  angesetzten  Beträge  haben  die  Reichsbevollmächtigten ­
  ein  der  Liquidation  beizufügendes  Gutachten  abzugeben,
in  welchem  zugleich  etwaige  gegen  die  Höhe  der  geleisteten  Zahlringen  bestehende
Bedenken  darzulegen  sind.')
Die  zlun  Zwecke  dieser  Begutachtung  und  Bescheinigung  erforderlichen
Erläuterungen  haben  die  Direktivbehörden  dem  Reichsbevollmächtigten  zu  ertheilen. ­

11.  Für  die  Aufstellung  der  Liquidation  gelten  folgende
Be  st  im  milngen.
a)  Zu  Titel  I.  Für  die  Stellen,  welche  während  des  ganzen  Jahres
bestanden  haben  und  von  ihren  Inhabern  bezw.  deren  Vertretern  vorschriftsmäßig ­
  verwaltet  worden  sind,  wird  der  volle  etatsmäßige
Durchschüittsgehalt  in  Ansatz  gebracht.  Sind  im  Laufe  des
Jahres  (vom  2.'April  ab)  Stellen  neu  errichtet  oder  aufgehoben
worden,  so  ist  das  etatsmäßige  Durchschüittsgehalt  nur  für  die  Zeit
der  Verwaltung  derselben  zu  berechnen.")  Des  Nachweises  der
an  die  Beamten  wirklich  geleisteten  Zahlungen  bedarf
es  nicht.
Eine  Kürzung  des  Durchschnittsgehaltes  findet  statt,
wenn  im  Falle  der  Beurlaubung  nicht  dienstunfähiger  Beamten  oder
der  Verwendung  etatsmäßiger  Beamten  bei  anderen  Verwaltungen

’)  Münchener  Bollzngsprotokoll  Beil.  XXXVI  Art.  13  §5  (Bd.  I  S.  419)  noch  giltig.
S.  auch  Abschnitt  XI.  .  „  t
*)  Hiezu  gelten  noch  Bundesrathsdrucksachen  Nr.  73  von  1878  S.  36,  Bundesrathsbeschllls;
  vom  25.  Mai  1878  §  332.  Bnndesrathsdrucks.  v.  1877  Nr.  3  S.  65  und  §  139
des  Prot,  und  Bnndesrathsdruñs.  Nr.  167  von  1874  S.  27,  §  91  des  Prot.  Bundesrathsdrucks. ­
  Nr.  22  v.  1882  S.  35  und  Beschluß  v.  2.  März  1882  tz  108.  S.  zu  Titel  I.  Abs.
1  u.  3  auch  noch  die  Bestimmungen  des  Bnndesrathsbeschl.  vom  15.  Sept.  1885  (§  452
des  Prot.)  in  Drucks.  Nr.  117  S.  45  und  46.
        <pb n="228" />
        216

D.  A  Ufs  e  s;  :  Die  Zölle  und  Stellern  des  Deutschen  Reiches.

(z.  B.  Rübenznckerstener,  bei  Aemtern  im  Innern,  bei  der  Direktivbehvrde
  rc.)  die  Stellen  derselben  im  Laufe  des  Etatsjahres  länger
als  2  Monate  unverwallei  (d.  h.  nicht  dnrch  besondere  Beamte
verwaltet)  geblieben  sind,  oder  wenn  erledigte  Stellen  länger  als
zwei  Monate  unbesetzt  oder  un  verwaltet  gelassen  worden  sind.')
In  solchen  Fällen  hat  die  Zollgemeinschaft  den  Dnrchschnittsgehalt
der  betreffenden  Stellen  nur  für  die  Zeit  der  Verwaltung  derselben ­
  zrl  tragen.  Dnrch  Todesfall  erledigte  Stellen  werden  während
der  Zeit,  für  welche  den  Hinterbliebenen  des  Verstorbenen  die  Gnadenkompetenz ­
  zusteht,  jedoch  höchstens  für  den  Sterbemonat  und  die
darauf  folgenden  drei  Monate,  den  besetzten  Stellen  gleich  geachtet.
Wvhnuugsgcldzu  schlisse  uiib  Ortszulagen,  desgleichen
Thenernngs-,  Fnnktions-,  Stellen-  und  Stationszulagen,  sowie  Bekleidnngsznschüsse
  re.  sind  mit  den  den  Inhabern  der  Stellen  wirklich ­
  gezahlten  Beträgen  summarisch  nach  Anleitung  des  Etats  anzusetzen. ­
  Die  Vergütungen  für  freie  Dienstwohnungen  werden
für  jede  der  treffenden  Beamtenkategorien  unter  Angabe  der  Zahl  der
in  Frage  kommenden  Beamten  summarisch  liqnidirt.  Für  die  Zeit,
während  welcher  der  Durchschnittsgehalt  der  Stellen  nicht  liqnidirt
werden  darf,  bleiben  auch  die  Wohnungsgeldzuschüsse  und  Ortszulagen ­
  re.,  sowie  die  Entschädigungen  für  freie  Dienstwohnungen  außer
Ansatz.')
b)  Zn  Titel  II.  Die  Pferdeunter  h  a  ltungsgelder  des  Grenzschntzpersvnals,
  sowie  die  Fuhr-  und  Reisekosten-Entschädig
  ungen  der  Ob  erbeamt  en  werden  nach  der  Zahl  der  Beamten ­
  mit  den  dilrch  den  Etat  festgestellten  Durchschnittsbeträgen
liqnidirt.
Sind  von  Beamten,  welche  Dienstpserde  zu  halten  haben,  solche
länger  als  6  Wochen  nicht  gehalten  worden,  so  ist  für  den  treffenden
Zeitraum  statt  des  durchschnittlichen  Pferdeunterhaltungsgeldes  nur
die  dllrchschnittliche  Vergütung  für  Fuhrkosten  anrechnungsfähig.  Für
die  Zeit,  in  welcher  das  Dnrchschnittsgehalt  der  Stellen  nicht  liqnidirt
werden  darf,  bleiben  auch  die  Pferdeunterhaltungsgelder,  Fuhrkosten
und  Reisekostentschädignngen  außer  Ansatz?)
c)  Zn  Ti  tel  III.  Als  Vergütung  für  Umzugsko  stell  und  Miethsentschädigungen
  bei  Versetzungen  ist  das  durch  den  Etat  festgestellte ­
  Fixum  zu  liqnidiren.  Sollte  die  wirkliche  Ausgabe  iit  einem
Etatsjahre  aus  besonderen,  eventuell  näher  anzugebenden  Gründen  das
Fixuin  um  mehr  als  20  Prozent  übersteigen,  so  kann  unter  Vorlegung ­
  eines  Verzeichnisses  der  geleisteten  Zahlungen  die  Vergütung  der
letzteren  beantragt  werden.
d)  Zu  Titel  IV  und  V.  Der  Berechnung  der  unter  diesen  Titeln
anzusetzenden  Vergütungen  werden  die  für  das  Personal  der  Hauptämter, ­
  Nebenzollämter  und  Ansageposten  unter  Titel  I  A  und  B
liquidità  Beträge  zu  Grunde  gelegt.

')  Noch  giltig  sind  die  Verabredungen  der  6.  Generalkonferenz,  §  57  des  Hauptprot.
S.  139  it.  140  und  das  Hauptprot.  d.  9.  Generalkonferenz  §  50  S.  170  III.
*)  S.  hiezu  auch  Bundesrathsbeschl.  vom  15.  Sept.  1885  (§  452  des  Prot.)  in  Drucks.
Nr.  117  S.  46  u.  47.
        <pb n="229" />
        Abrechnungswesen  der  Verwaltung.

217

e )  Zu  Titel  VI.  Als  Grundlage  für  die  Berechnung  der  Pensions-Vergütung
  dienen  die  bei  Titel  I  ersichtlich  zu  machenden  Beträge  des
pensivnsfähigen  Diensteinkommens  der  sämmtlichen  Beamtender
Grenzzollverwaltung.  Kürzungen  dieser  Beträge  wegen  zeitweiliger
Nichtverwaltnng  einzelner  Stellen  finden  nicht  statt.
Alle  im  Etat  nicht  vorgesehenen,  im  Interesse  der  Zollgemeinschaft ­
  geleisteten  Ausgaben  sind  unter  Titel  VII  bis  XI  mit
den  wirklich  gezahlten  Beträgen,  bezw.  mit  den  vom  Bnndesrath  bewilligten
Aversivnalsnmmen  zu  liquidiren.  In  Ansatz  kommen:
k)  unter  Titel  \II  die  Kosten  der  Legitimationsschein-Ausfertigung, ­
  soweit  sie  durch  die  unter  Titel  I  bis  VI  liquidirten
Vergütungen  nicht  bereits  erstattet  werden;
g)  unter  Titel  VIII  die  Kosten  der  Waarenbegleitung,  und
zwar:
a)  für  Begleitung  der  Schiffe  ans  den  konventionellen  Strömen  (dem
Rhein  und  dessen  Nebenflüssen),  sowie  von  den  Zollkrenzern  und
den  als  Ansageposten  fungirenden  Amtsstellen  bis  zum  Grenzzollamt, ­
  einschließlich  der  Schiffsbewachungsgebühren  bei  den  Amtsstetten ­
  im  Grenzbezirk;')
b)  für  Begleitung  der  Eisenbahnzüge  von  der  Grenze  bis  zum  ersten
Abfertigungsamt  und  umgekehrt.')
«Wegen  der  Vereinnahmnng  der  von  den  Schiffsführern  rc.  zu
zahlenden  Gebühren  siehe  oben  Ziffer  5);
h)  unter  Titel  IX  die  Kosten  der  Bewaffnung  des  Grenzschu
  tzpersonals;
i)  unter  Titel  X  die  Kosten  der  Anschaffung  und  baulichen
Unterhaltung  der  Zollkrenzer,  Zollwachtschiffe  und
Zollbvote,  einschließlich  des  zur  Ausrüstung  derselben  erforderlichen
Inventars?)
Als  Zollbvote  werden  diejenigen  Boote  angesehen,  welche  die
Bestimmung  der  Zollkrenzer  haben;')
k)  unter  Titel  XI  die  sonstigen  anrechnungsfähigen  Kosten
der  Grenzzollverwaltnng,  als?)
Kosten  der  Vertretung  von  Stellen,  deren  Inhaber
erkrankt  oder  verstorben  sind.

')  Hiezu  sind  noch  in  Geltung  die  Bestimmungen  im  besonderen  Protokoll  d.  d.  München ­
  den  8.  September  1836  Ziffer  V,  dann  im  besonderen  Protokoll  d.  d.  Berlin  den
8.  Mai  1841  Ziffer  25,  5  (Bd.  111  S.  117).  Die  Bemerkungen  des  Zentralbureaus  der
Zollverwaltung  vom  27.  Februar  &amp;gt;846  zur  definitiven  Zollabrechnung  sür  1842  und  ebenso
vom  18.  November  1839  zur  definitiven  Zollabrechnung  sür  1838  Abschnitt  II,  14,  im
Hauptprotokoll  der  9.  Generalkonferenz  §  19  S.  51.  Beschlus;  des  Bundesrathes  vom
21.  Februar  1874  §  114.  Drucks,  des  Bundcsrathes  Nr.  167  für  1874  S.  30.  Drucks,
des  Bnndesrathes  Nr.  3  für  1877  S.  69  u.  75.
*)  Hanptprvtvkoll  der  9.  Generalkvnferenz  §  52  S.  173.  §  159  des  Prot.  d.  Bundesrathcs
  sür  1869.  Drucks,  des  Bundesrathes  Nr.  50  für  1878  §3  und  Bundesrathsbeschluü
v.  3.  April  1878  §  224.
•)  Hannover'sches  Bollzugsprot.  v.  3.  Mürz  1855  §  22  (Bd.  IV  S.  126).  Drucks,  d.
Bundesrathes  v.  1868  Nr.  88  S.  14.  §  179  des  Prot.  Drucks,  des  Bnndesrathes  Nr.  3
v.  1877.  §  139  des  Prot.
4 )  Drucks,  des  Bundesrathes  v.  1868  Nr.  88  S.  16  §  179  des  Prot.
5 )  Hauptprotokoll  der  9.  Generalkonfercnz  §  50  @.  171.  S.  a.  die  Bestimmungen  des
Bundesrathsbeschl.  vom  15.  Sept.  1885  (§  452  des  Prot.)  in  Drucks.  Nr.  117  S.  47—49.
        <pb n="230" />
        218

v.  A  us  ses;:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Die  Vertretung  erkrankter  Beamten  auf  gemeinschaftliche  Rechnung
darf  im  Laufe  dès  Etatsjahres  einen  Zeitraum  von  drei  Monaten
itub  die  Vertretung  der  Stellen  verstorbener  Beamten  den  Sterbemonat
  und  die  darauf  folgenden  drei  Monate  nicht  überschreiten.  Kann
für  die  angegebene  Zeit  eine  mit  Kosten  verbundene  Stellvertretmtg
nicht  vermieden  werden,  so  trägt  die  Zollgemeinschaft  außer  der  Dnrchschnittsbesoldnng
  der  Stelle  (Titel  I)  auch  die  durch  die  Verwaltung
derselben  erwachsenden  besonderen  Kosten  (Tagegelder,  Remunerationen,
^"An^  Reisekosten  für  kommissarische  Beamte  ist  für  die  Rückkehr,
auch  wenn  die  Beamten  an  einen  entfernter  gelegenen  Ort  kommittirt
werden,  nicht  mehr  als  für  die  Hinreise  anrechnungsfähig.
Reisekostenentschädigungen  der  berittenen  und  Fuß-Grenzallfseher,
  soweit  sie  nach  den  am  1.  April  1882  giltigen
Bestimmungen  gezahlt  sind.')  „  .  ...  _
Pferdezuschußgelder  der  Beamten  mit  Dienstpserden  fur  kommissarische ­
  Dienstleistungen  außerhalb  ihres  Bezirks,  soweit  die  letzteren
ailsschließlich  oder  überwiegend  im  Interesse  der  Grenzzollverwaltung

gelegen  haben.
Ausgaben  für  außerordentlich  e  Verstärkung  des  Zollpersonals ­
  bei  den  Amtsstellen  und  des  Grenzschntzpersonals.')
Kosten  der  Has  en  ge  nd  armerie  in  Swinemünde.»)
Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Bureankosten  des  Kreuzzollinspektors,
  Amtsnnkosten  der  Zollkrenzer,  Zollbovte  und
Wachtschiffe.  .
Bureaukostenentschädigung  des  Grenzschutz  Personals.
Tagegelder  und  Fuhrkosten  der  Beamten  in  Strandungsangelegenheiten?)
  .  _  .  ,
Kosten  der  Ueberfahrt  von  Grenzbeamten  nach  Inseln
oder  Halbinseln,  sowie  über  Flüsse  und  sonstige  Gewässer  im
Grenzbezirk  (Reisekostenvergütung,  Fährgelder  re.-'')
Koston  des  Patrouillirens  ans  Gewässern  im  Grenzbezirk. ­

Die  Ausgaben  für  die  beiden  letztbezeichneten  Aufwendungen  sind
nur  anrechnungsfähig,  sofern  die  Beförderung  nicht  durch  eigene  Fahrzellge
  der  Zollverwaltung  bewirkt  werden  konnte  und  insoweit  die
Reisekosten  nicht  bereits  '  durch  die  unter  Titel  II  liquidirten  Vergütungen ­
  gedeckt  sind.

i)  Nach  Bilndesrathsbcschl.  vom  15.  Sept.  1885  (§  452,  Drucks.  Nr.  117  S.  49)  kann
einem  berittenen  Grenzanfseher.  der  durch  besonderes  Dekret  mit  der  Vertretung  eines  Olierkontrolenrs
  beauftragt  ist,  die  Reisekostenentschädigung  des  Oberkontrolenrs  angerechnet  werden.
*)  Hiezu  gelten  noch  die  Bestimmungen  in  Bundesrathsdrucks.  Nr.  88  ö.  1868  ©.  9,
§  179  des  Prot.  u.  a.  a.  O.  S.  13.  Münchener  Vollzugsprotokoll  Beil.  XXX&amp;gt;  1  Art.  13
^  %  Hauptprotokoll  der  9.  Generalkonferenz  §  52  S,  174  Ziffer  2.  Drucks.  Nr.  88  des
Bnndesrathes  von  1868  S.  12.  §  179  des  Prot.  Beil.  VI  zur  definitiven  Zollabrechnung
für  1850  B  Tit.  VII  Prot.  6  S.  4.  Drucks,  des  Bnndesrathes  9ir.  22  v.  1882  S.  37,
4 )  Hauptprotokoll  der  9.  Generalkonferenz  §  50  S.  171.  Drucks,  des  Bnndesrathes
Nr.  88  v.  1868  S.  9.  m  A  g  na
6 )  Drucks.  Nr.  167  des  Bnndesrathes  v.  1874  S.  28,  §  91  des  Protokolls.
        <pb n="231" />
        Abrechnungswesen  der  Verwaltung.

219

Remunerationen  der  Visitirfrauen?)
Vergütungen  für  die  bei  den  Provinzial-Steuerdirektionen ­
  zu  Köln,  Altona  und  Hannover  mit  der  Revision  der
Register  des  Hauptzollamts  Luxemburg  und  der  Hauptzollämter  in
den  Hansestädten  beschäftigten  Beamten,  sowie  für  einen  Geheimen ­
  erpedirenden  Sekretär  und  Kalkulator  im  Finanzministerium ­
  zu  Berlin?)
A  ver  sum  zur  Deckung  der  dllrch  die  Beaufsichtigung  der  vorgenannten
  Hauptämter  dem  Königreich  Preußen  erwachsenden  Kosten?)
Vermischte  Ausgaben?)
])  Unter  Titel  XIl  sind  die  Kosten  der  Alimentirung  der  bei  den
Zollausschüssen  außer  Funktion  getretenen  Beamten
anzusetzen?)
Pensionen  für  derartige  Beamte  werden  mit  Rücksicht  auf  die
Bestimmung  zu  Titel  VI  nicht  mehr  besonders  vergütet.
Der  Zollverwaltungs-Etat  unterscheidet  sich  hauptsächlich
dadurch  von  dem  früheren  Pauschsummen-Etat,  daß  er  die  Besoldungen ­
  der  Grenzzollverwaltungsbeamten  nicht  nach  allgemeinen  Durchschuittssätzen,
  sondern  nach  den  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  in  Anwendung
kommenden  Durchschuittssätzen  regelt,  daß  die  Kosten  für  Bureaubedürfnisse,
für  räumliche  Unterbringung  der  Aemter  und  Beamten,  sowie  für  die  Pensionirung
  der  Grenzbeamten,  wofür  bisher  keine  Entschädigungen  aus  der  gemeinschaftlichen ­
  Kasse  geleistet  wurden,  vergütet  werden,  daß  außerdem  Stellenund
  Stationszulagen,  Bekleidungszuschüsse,  Wohnungsgeldzuschüsse,  Theuerungsund ­
  Funktionszulagen  der  Beamten  Berücksichtigung  finden  und  daß  endlich
Umzugskvsteu  und  Miethsentschädigungen,  welche  den  Grenzbeamten  bezahlt
wurden,  aufgerechnet  werden  können.  Er  kommt  somit  dem  wirklichen  Aufwaude
  der  einzelnen  Grenzstaaten  für  die  Grenzzollverwaltung  näher  und  macht
die  Bestimmung  in  Art.  38  Ziffer  3  lit.  a  erst  zur  Wahrheit,  wonach  bei

1)  Hiezu  gelten  noch  die  Bestimmungen  in  Bundesrathsdrucks.  Nr.  17  v.  1874  ©.  28.
§  83  des  Protokolls.
2 )  Hiezu  gelten  noch  die  Bestimmungen  in  §  50  des  Hauptprotokolls  der  5.  Generalkonferenz ­
  S.  69.  Bundesrathsbeschlust  vom  6.  Juli  1873  §  507.  Bundesrathsbeschlust  vom
8.  Mai  1869  §  38.  Bundesraths  beschälst  v.  19.  Dezember  1881  §  608.  Bundesrathsdrucks.
Nr.  73  für  1878  ©.  36  und  §  332  des  Prot.  Bundesrathsdrucks.  Nr.  57  v.  1878  S.  9
und  §  253d  d.  Prot.
*)  S.  a.  als  noch  giltig  Bundesrathsbeschlust  vom  6.  Dezember  1872  §  505.  Drucks.
Nr.  128.  Bundesrathsbeschluß  vom  19.  Dezember  1881  §  608.
4 )  Drucks,  des  BundesratheS  Nr.  17  von  1874,  §  83  des  Prot.  Bundesrathsdrucks.
Nr.  167  von  1874  ©.  28,  §  91  d.  Prot.  Zusammenstellung  der  Beschlüsse  der  15.  Generalkonferenz
  d.  d.  Berlin  den  10.  Oktober  1863  S.  2.  Ziffer  6  a  Bundesrathsdrucks.  Nr.  88
von  1868  S.  8,  desgl.  Nr.  167  von  1874  S.  33,  §  91  des  Prot,  §  38  des  Prot,  des
Bundesrnthes  v.  1874.  S.  auch  über  Titel  XI.  die  Bestimmungen  in  Drucks.  Nr.  117
S.  47—49  nach  Bundesrathsbeschl.  vom  15.  Sept.  1885  (§  452  des  Prot.)
*)  Bundesrathsbeschlust  vom  12.  November  1871,  §  554,  desgl.  v.  27.  Nov.  1872
§  485,  Drucks,  des  Bundesrathes  Nr.  17  S.  32  v.  1874,  §  83  des  Prot.,  Drucks,  des
Bllndesrathes  Nr.  167  von  1874  S.  28,  §  91  des  Prot.,  Drucks,  des  Bundesrathes  Nr.  3
von  1874,  §  139  des  Prot,  und  Drucks  des  Bundesrathes  Nr.  73  von  1878  S.  36,  §  332
des  Prot.  Durch  Bundesrathsbeschl.  vom  15.  Sept.  1885  (§  452  des  Prot.  Drucks.  Nr.  117
S.  49)  ist  angeordnet,  dast  in  den  Beilagen  B  u.  6  der  Zollverwaltungskostenliquidationen
bei  jedem  der  Titel  VII—XII  nachrichtlich  anzugeben  sei,  welche  extraordinäre,  der  Reichskasse ­
  für  das  Etatsjahr  mit  den  Zöllen  zur  Verfügung  gestellte  Einnahmen  den  liquidirten
Ausgaben  gegenüber  stehen.
        <pb n="232" />
        220

v.  Aufseß:  Die  Zölle  mtb  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

den  Zöllen  diejenigen  Kosten  in  Abzug  zn  bringen  sind,  welche  an  den  gegen
das  Ausland  gelegenen  Grenzen  ilnd  im  Grenzbezirke  für  den  Schutz  lind  die
Erhebilng  der  Zölle  erforderlich  find.
11.  Die  Erhebnngs-  und  Verwaltnilgskosten  bei  der  Salzsteuer
  bestehen  nach  Art.  38,  Ziffer  3b  der  Reichsverfassnng')
nur  in  dem  Aufwande  an  Besoldung  der  mit  Kontrolirung  und
Erhebung  dieser  Steuer  auf  den  Salzwerken  beauftragten  Beamten. ­
  Es  wird  zu  diesem  Zwecke  der  Einnahmeübersicht  über
die  Salzsteuer  eine  besonders  vorgeschriebene  Beilage,  in  welcher ­
  diese  Kosten  nachgewiesen  sind,  in  jedem  Direktionsbezirke
beigegeben.
Ebenso  wie  die  Grenz-Zollverwaltilugskosten  wurden  die  Erhebnngsund
  Verwaltllngskvsten  für  die  Salzstener  durch  den  Bnndesrathsbeschluß
  vom  30.  Juni  1882  (§  112)  und  Nr.  67  der  Drucksachen  einer  Aenderung ­
  unterworfen,  indem  man  auch  hier  die  möglichste  Vergütung  des  wirklichen ­
  Aufwandes  erstrebte:  hiernach  gelten  seit  1.  April  1882  folgende  Bestimmungen. ­

1.  Hinsichtlich  der  ausschließlich  im  Interesse  der  Salzstenerverwaltnng
angestellten  Beamten  (Inhaber  von  Hauptstellen)  sind  die  Besoldungen,  d.  h.
Gehalt,  Wohnungsgeldzilschnß,  Ortszulage,  Theuerungs-,  Fnnktions-,  Stellenund
  Stationszulagen,  Bekleidungszuschuß,  desgl.  die  Entschädigungen  für  freie
Dienstwohnung,  nach  Maßgabe  derjenigen  Vorschriften  anrechnungsfähig,  welche
für  die  Vergütung  der  Besoldungen  der  Grenzzollbeamten  gelten?)
Für  landesherrliche  Beamte  der  Salzwerks-Steuer-  oder  anderen
Verwaltung,  welche  die  Erhebung  oder  Kontrolirung  der  Salzstener  auf  den
Salzwerken  nur  neben  ihrer  sonstigen  Hauptbeschäftigung  besorgen  (Inhaber ­
  von  Nebenstellen)  wird  die  Vergütung  bis  zur  Hälfte  derjenigen  Beträge ­
  gewährt,  welche  für  beit  Inhaber  von  Hanptstellen  der  entsprechenden
Kategorie  auf  den  betreffenden  Salzwerken  vergütet  werden,  als  zu  vergüten
sein  würden.  Die  Vergütung  wird  für  jeden  dieser  Beamten  nach  Maßgabe
der  von  demselben  auf  die  Erhebung  und  Kontrolirung  der  Salzstener  zu  verwendenden ­
  Zeit  besonders  festgestellt.  Jedoch  sind  diejenigen  bisherigen  Vergütungsbeträge,
  welche  die  Hälfte  der  Vergütungen  der  Hauptstellen  nicht
erreichten,  ohne  nähere  Prüfung  auch  ferner  anrechnungsfähiy
2.  Anrechnnngsfähi  g  sind  ferner
a)  die  Kosten  der  Hauptstellen,  deren  Inhaber  erkrankt  oder  verstorben ­
  fiufc  ; i)  *  3 )
b)  Tagegelder  und  Reisekosten  re.  der  bei  außergewöhnlichem  Geschäftsandrange ­
  oder  ans  anderer  Veranlassung  vorübergehend  erforderlichen ­
  Hilfs  beamten;
c)  Tagegelder  (Uebernachtnngsgelder),  Pferdegelder  und  Reisekosten-Entschädigttngen
  der  Oberbeamten;^)
i)  Siehe  a.  Art.  3  der  Uebereinkunft  vom  8.  Mai  1867  über  die  Besteuerung  des
Salzes  und  Art.  11  Nr.  3  b  des  Zollvertrages  vom  8.  Juli  1867  und  Schluschrvtokoll  zu
Art.  3  der  Uebereinkunft  von  1867.
Werden  auf  einem  Privatsalzwerke  jährlich  nicht  wenigstens  12,000  Zentner  versteuert,
so  hat  nach  8  5  des  Salzsteuergesetzes  der  Besitzer  die  Steuerüberwachungskosten  zn  ersetzen.
3 )  Die  Kosten  der  Vertretung  von  Nebenstellen,  deren  Inhaber  erkrankt  oder  verstorben ­
  sind,  werden  nicht  erstattet.
4 )  Nach  Bundesrathsbeschlus;  vom  11.  Juni  1868,  §  154  des  Protokolls  und  Nr.  26
der  Drucks.
        <pb n="233" />
        Abrechnnngswesen  der  Verwaltung.

221

6)  die  Tagegelder  (Uebernachtnngsgelder)  und  Fu  hr  kosten  der  mit
der  oberen  Leitung  der  steuerlichen  Aufsicht  über  die  Salzwerke
beauftragten  Hauptamtsmitglieder,  sowie  der  nicht  lediglich  für
die  Kontrolirung  der  Salzwerke  angestellten  Oberkon  tro  leur  e?)
3.  Die  nach  Ziffer  1  und  2  c  jedem  Bundesstaate  zu  vergütenden  Besoldungen, ­
  Pferdegelder  und  Reisekosten-Entschädigungen  werden  vom  Bnndesrath
  durch  einen  Etat  festgestellt.  Für  die  Aufstellung  dieses  Etats,
sowie  auch  für  die  ails  Alllaß  von  Organisationsveränderungen  erforderlichen
Berichtigungen  desselben  gelten  die  bezüglichen  Bestimmungen  der  Vorschriften
für  die  Vergütung  der  Zollverwaltungskosten.
Eine  Erneuerung  des  Etats  findet  nilr  nach  Bedürfniß  statt.  Erhöhungen
der  durch  denselben  bewilligten  Vergütungssätze  bedürfen,  um  erstattet  zu  werden, ­
  der  Genehmigung  des  Bundesrathes.
4.  Für  die  vorläufige  Anrechnung  der  Vergütungen  auf  die  Salzsteuer-Einnahme
  gelten  die  Bestimmungen  der  Vorschriften  für  die  Vergütung
der  Zollverwaltnngskosten  nach  besonderem  Muster.
5.  Den  jährlichen  definitiven  Uebersichten  der  Einnahme  an
Salz  st  eu  er  für  das  abgelaufene  Etatsjahr  bezw.  der  Anzeige,  daß  die  provisorische ­
  Nachweisung  derselben  einer  Berichtigung  nicht  bedarf,  haben  die
betheiligten  Direktivbehörden  eine  genaue  Liquidation  der  auf  diese  Einnahme
anzurechnenden  Kosten  beizufügen.  Auf  diese  Liquidation  finden  die  unter
Ziffer  10  der  Vorschrifteil  für  die  Vergütung  der  Zollverwaltnngskosten  und
insbesondere  die  daselbst  zu  Titel  I,  II  und  XI  gegebenen  bezüglichen  Bestimmungen ­
  entsprechende  Anwendung.  Einer  Kürzling  der  Vergütungen  für  Nebenstellen ­
  bedarf  es  nicht.
III.  Bezüglich  der  Kosten  für  die  Beaufsichtigung^  der  Rübenzuckerfabrikation ­
  dllrch  die  Stenerbeamten  war  bis  zum  1.  September  1871
der  Grundsatz  in  Geltung,  daß  der  wirkliche  Aufwand  hiefür  der  Gemeinschaft
in  Aufrechnung  gebracht  werden  sonne  und  galten  besondere  Verabredungen
bezüglich  der  Höhe  der  Gehälter,  bezüglich  der  Umzugs-  und  Vertretnngskosten?)
  Zur  Vereinfachung  des  Verfahrens  und  um  zugleich  den  einzelnen
Staaten  für  die  Erhebung  dieser  Steuer  eine  Entschädigung  zu  gewähren,
wurde  auf  Preußens  Antrag  am  17.  April  1871  vom  Bnndesrathe  der  Beschluß ­
  gefaßt?)  daß  die  spezielle  Liquidation  der  Beanfsichtignngskvsten  von
Rübenzuckerfabriken  vom  1.  September  1871  ab  einzustellen  sei,  dagegen  aber
den  Bundesstaaten  vorbehaltlich  anderweitiger  Feststellung  bei  etwaiger  Erhöhung ­
  der  Steuer  und  unter  Anfrechthaltung  der  bestehenden  Bestimmungen
bezüglich  der  Minimalgehalte  der  Oberkvntroleure  und  Steneraufseher  bei  den
Rübenznckerfabriken*)  eine  von  der  Einnahme  in  Abrechnung  zu  bringende
Verwaltungskostenvergütung  von  4  Prozent  des  erhobenen  Bruttoertrags  der
Steuer  gewährt  werden  solle?)

0  Hiezu  gelten  noch  die  Bestimmungen  in  der  Drucks.  40  von  186»  und  Bundesrathsbeschlusi
  vom  19.  Mai  1869,  §  50  des'  Prot.  ;  Hauptprotokoll  der  10.  Generalkonferenz
§  42  S.  99  und  der  9.  Generalkonfcrenz  8  59  S.  190.
*)  Besonderes  Prot,  vom  6.  Nov.  1843;  Beil.  z.  Hauptprot.  der  VI.  Gen.-Zollkonf.
und  Hauptprot.  der  IX.  Gen.-Zollkonf.  §  59  ©.  188.
3 )  8  140  des  Prot.  v.  14.  April  1871  und  Jahrbücher  1871  S.  517  ff.
4 )  500  Thlr.  (Hauptprot.  der  XIV.  Gen.-Zollkonferenz  §  29)  und  280  Thlr.  (Bundesrathsprot.
  vom  11  Juni  1868  §  155).
°)  Eine  Berücksichtigung  der  kreditirteu  Beträge  findet  hiebei  nicht  statt.
        <pb n="234" />
        222

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Stellern  des  Deutschen  Reiches.

IV.  Bei  der  Biersteuer  werden  nach  Art.  38  Ziffer  53  der  Reichsverfassung ­
  15  Prozent  der  Gesammteinnahme  als  Vergütung  für  die  Erhebung
und  Verwaltung  jedem  Bundesstaate  vergütet.
V.  Bei  der  Branntweinsteuer  nach  derselben  Bestimmung  gleichfalls
15  Prozent.
VI.  Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Tabacksteuer  werden  nach
Bundesrathsbeschlnß  vom  2.  Juli  1869,  vorbehaltlich  weiterer  Feststellung  im
Falle  einer  Steuererhöhnng,  jedein  Bundesstaate  15  Prozent  der  Brntto-Einnahme
  vergütet?)  Durch  Bnndesrathsbeschlllß  vom  9.  April  1881  -)  wurde
jedoch  abändernd  bestimmt,  daß  vom  Erntejahr  1880/81  an  für  die  Anbaukontrole
  und  Feststellung  der  Steller  jedein  Bundesstaate  für  jeden  vollen  Ar
der  mit  Taback  bepflanzten  Fläche  20  $  und  als  Entschädigung  für  die  Erhebung ­
  der  Steuer  2  Prozent  der  Bruttoeinnahmen  zu  vergüten  seien.
VII.  Für  die  Erhebung  der  Wechselstempelsteuer  wurden  nach  şi  27
des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteller  jedem  Bundesstaate  von  den  jährlichen ­
  Einnahmen  für  die  in  seinem  Gebiete  debitirten  Stempelmarken  und
gestempelten  Blankets  bis  Ende  1871  36  Prozent,  von  Anfang  1872  bis
Ende  1873  21  Prozent,  von  Anfallg  1874  bis  Ende  1875  12  Prozent  und
werden  von  da  an  dallernd  2  Prozent  ans  der  Reichskasse  vergütet?)
VIII.  Für  die  Erhebung  des  Spielkartenstempels  werden  nach  §  23
des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1878  jedenl  Bundesstaate  5  Prozent  der  in  seinem
Gebiete  zur  Erhebilng  gelangenden  Stempelabgabe  von  Spielkarten  vergütet?)
IX.  Für  die  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben  wird  jedem
Bundesstaate  nach  §  43  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1885  von  der  jährlichen
Einnahme,  welche  in  seinem  Gebiete  aus  dem  Verkaufe  von  Stempelmarken
oder  gestempelten  Blankets  oder  durch  baare  Einzahlulig  von  Reichsstempelabgaben ­
  erzielt  wird,  mit  Ausnahme  der  Steuer  von  Loosen  der  Staatslvtterien,
  der  Betrag  von  2  Prozent  alls  der  Reichskasse  gewährt?)
X  Für  die  durch  die  Statistik  des  auswärtigen  Waarenverkehrs
  den  Bundesstaaten  erwachsenden  Kosten  soll  nach  §  14  des  Gesetzes
vom  20.  Itili  1879  den  Bnndesstaaten  aus  dem  Ertrage  der  statistischen  Gebühr ­
  eine  dllrch  den  Bilndesrath  festzusetzende  Vergütung  gewährt  werden,
was  bis  jetzt  noch  nicht  geschehen  ist.  Es  waren  vierteljährig  die  wirklichen
Ausgaben  hiefür  von  Seite  der  Bundesstaaten  aufgerechnä  und  dieses  Verfahren ­
  nachträglich  dllrch  Bundesrathsbeschlnß  vonl  19.  Februar  1885  (tz  104
des  Protokolls)  gutgeheißen  worden.  Die  Vergütungen  für  die  an  der  Grenze
und  im  Grenzbezirke  mit  der  Verkehrsstatistik  beschäftigten  Beamten  wurden
von  den  Bundesregierungen  bei  den  Zollverwaltnngskosten  liquidirt  und  bei
den  Zolleinnahmen  in  'Abrechnung  gebracht.  Ans  der  statistischen  Gebühr
werden  nur  Rückvergütungen  derselben,  bann  Allsgaben  für  statistische  Anmeldeposten ­
  und  sächliche  Verwaltnngskosten  bestritten.
C.  Schließlich  ist  noch  zu  erwähnen,  daß  nach  einem  Beschlusse  des
Bnndesrathes  vom  29.  Dezember  1871«)  zur  Regelung  der  Abrechl)

  §  131  des  Bundesrathsprot.  vom  2.  Juli  1869  und  Art.  38  Ziff.  3  c  der  Reichs.
Verfassung.
а )  §  211  beö  Prot.  '  .
3 )  S.  Abschnitt  VI  Nr.  1  und  H  oyer's  Kommentar  S.  169  bezüglich  der  Motive.
4 )  S.  st.  Abschnitt  VI  Nr.  2.
б )  S.  auch  Abschn.  VI.  Nr.  3.
&amp;lt;■-)  §  677  des  Bundesrathsprot.  von  1871  Preuß.  Zcutralbl.  1873  S.  10.
        <pb n="235" />
        Uebergangsabgaben  und  Verbrauchssteuergrnppen.

223

nungen  zwischen  der  Reichshanptkasse  nnd  den  Landeskassen,  sowie  wegen
der  einzusendenden  Kassenübersichten  das  Neichskanzleraint  im  Einverständniß
mit  dem  Ausschüsse  des  Bundesraths  am  13.  Januar  1872  nähere  Bestimmungen ­
  erlassen  hat,  welche  mit  1.  Januar  1872  zur  Geltung  kamen.')
v.  Mit  den  angeschlossenen  Gebietstheilen  fremder  Staaten  wird  besonders
abgerechnet  und  zwar  wegen  der  Uebergangsabgaben  mit  Luxemburg  am
Schlüsse  des  vierten  Quartals,  wegen  der  Zölle  und  Verbranchsstenern  am
Ende  jedes  Quartales.

X.  Avfchrrttl.
Uebergangsabgaben  und  Verbrauchsfteuergruppen.
Einer  der  schwierigsten  Punkte  bei  der  Errichtung  und  weiteren  Ausbildung ­
  des  Zollvereins  lag  in  der  verschiedenen  Besteuerung  des  Weines,
Tabacks,  des  Bieres  und  Branntweins  in  den  einzelnen  Ländern.  Da  es
nämlich  ans  finanziellen  und  wirthschastlichen  Gründen  nicht  möglich  war,  die
ans  die  Hervorbringung  und  den  Verbrauch  der  genannten  Gegenstände  gelegten ­
  Steuern  ans  eine  gleiche  Weise  zn  reguliren,  so  wurde  durch  die  Zollvereinigungsverträge
  vom  22.  März  1833,  vom  30.  März  1833,  vom
11.  Mai  1833,  vom  12.  Mai  1835  und  in  Art.  11  und  12  und  Art.  8
und  9  der  Verträge  vom  10.  Dezember  1835  und  vom  2.  Januar  1838
eine  übereinstimmende  Verabredung  zur  möglichen  Ausgleichung  getroffen.
Hienach  wurde  vor  Allem  als  wünschenswerth  anerkannt,  daß  bezüglich
der  Besteuerung  der  genannten  Artikel  eine  möglichste  Uebereinstimmung  der
Gesetzgebung  lind  der  Besteuernngssätze  in  den  vereinten  Staaten  hergestellt
werde'  und  die  Absicht  kund  gegeben,  diesem  Ziele  nachzustreben.  Bis  dahin
sollten  aber  zur  Vermeidung  der  Nachtheile,  welche  dem  Produzenten  des  einen
Staates  im  Verhälnisse  zu  dem  des  anderen  Vereins-Staates  aus  der  ungleichen ­
  Besteuerung  erwachsen  würden,  sog.  Ergänzungs-  oder  A  us  gleichtut ­
  gsab  gab  eu  in  den  einzelnen  Staaten  von  den,  der  inneren  Besteuerung
unterliegenden,  Gegenständen  nach  bestimmten  Steuersätzen  erhoben  werden.
Es  galten  in  dieser  Beziehung  folgende  Grundsätze:
1.  Die  Ausgleichungsabgaben  sollten  nach  dem  Abstande  (der  Differenz ­
  zwischen)  der'gesetzlichen  Steuer  in  dem  Lande  der  Bestimmung  von  der
denselben  Gegenstand  treffenden  Steuer  im  Lande  der  Herkunft  bemessen
und  daher  im  Verhältniß  gegen  denjenigen  Vereinsstaat  gänzlich  wegfallen,
wo  eine  gleich  hohe  oder  eine  höhere  Steuer  ans  dasselbe  Erzeugnis;  gelegt  war,
2.  Veränderungen  sollten  gegenseitig  mitgetheilt  werden,
3.  die  damals  in  Preußen  gesetzlich  bestehenden  Steuern  für  Traubenmost,
Wein,  Taback  und  Branntwein,  sowie  die  in  Bayern  bestehende  Steuer  für
Malz  und  Bier  sollten  als  die  höchsten  Sätze  der  etwa  in  anderen  Vereins-Staaten
  einzuführenden  Steuern  dieser  Art  angesehen  werden,
i)  Dieselben  sind  abgedruckt  im  Zentralblatt  von  1872  S-  54  ff  und  in  Hirth's
„Annalen"  1872  S.  1489  ff.  S.  a.  Bundesrathsbeschlus;  vom  29.  Januar  1876  §  44  des
Prot,  wegen  Bereitstellung  der  Geldmittel  für  die  Reichsausgaben.
        <pb n="236" />
        »

224

v.  Ausseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

4.  Rückvergütungen  dieser  Steuern  sollten  bei  der  Ueberfuhr  in  ein
anderes  Vereinsland  nicht  gewährt  werden,
5.  ails  andere  Gegenstände,  als  auf  Bier,  Malz,  Branntwein,
Tabacksblätter,  Traubenmost  und  Wein  sollten  unter  keinen  Umständen
Ansgleichitngsabgaben  gelegt  werden,
6.  auch  sollte  eine  weitere  Abgabe  von  diesen  Erzeugnissen  weder  für
Rechnung  des  Staates  noch  der  Kommune  erhoben  werden,
7.  Ausländisches  Ein-  oder  Durchgangsgut  sollte  dieser  Abgabe
unter  gewissen  Voraussetzungen  nicht  unterliegen,
8.  die  Ansgleichnngsabgabe  sollte  den  Kassen  desjenigen  Staates  zu  Gute
kommen,  wohin  die  Versendung  erfolgt,
9.  zur  Ausführung  dieser  Verabredungen  sollten  sofort  die  nöthigen  Einrichtungen ­
  getroffen  werden.  l )
Dieses  System,  welches  sich  mit  der  Zeit  als  verfehlt  und  mangelhaft
zeigte,  wurde  durch  den  Zolleinigungsvertrag  vom  8.  Mai  1841  vollständig
umgeändert,  indem  in  Art.  3  Ziff.  II  Nr.  3c  bestimmt  wurde,  daß  diejenigen ­
  Staaten,  welche  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringnng  und  Zubereitung ­
  eines  Konsllmtions-Gegenstandes  gelegt  haben,  den  gesetzlichen  Betrag ­
  derselbeil  bei  der  Einfuhr  des  Gegenstandes  aus  anderen  Vereins ­
  st  a  a  ten  voll  erheben  und  bei  der  Ausfuhr  nach  diesen  Staaten
theilweise  bis  zum  vollen  Betrage  zurückerstatten  lassen  können.-)
Ferner  wurde  durch  eine  provisorische  Uebereinkunft  vom  8.  Mai  1841
wegen  Erhebung  und  Kontrolirnng  der  inneren,  jetzt  als  Ue  ber  g  a  n  g  s  a  b  g  a  ben
bezeichneten  Steuern,  von  Branntwein,  Bier,  Wein,  Obstwein  und  Taback  das
Verfahren  für  die  Erhebung  und  Kontrolirnng  dieser  Steuer  geregelt?)
Schließlich  wurde  beschlossen,  daß  die  Bestimmungen  des  Zoll  Vertrags
vom  11.  Mai  1833  auch  auf  den  Uebergangsverkehr  Anwendung
finden  sollen?)
In  Folge  hiervon  wurden  von  sämmtlichen  Vereinsstaaten,  je  nachdem
sie  für  eigene  Rechnung  diese  Stenern  erhoben  oder  mit  anderen  Staaten  in
vertragsmäßiger  Gemeinschaft  standen,  die  für  den  Uebergang  der  fraglichen
Artikel  bestimmten  Straßen  bezeichnet,  an  denselben  resp.  an  der  Landesgrenze, ­
  die  zur  Kontrole,  Abfertigung  und  Steuererhebung  nöthigen  Steuerstellen
  errichtet,  die  Befugnisse  der  übrigen  Aemter  bestimmt  und  die  Kontrolvvrschriften
  nebst  den  Steuersätzen  nach  der  Vereinbarung  den  Aemtern  bekannt
gegeben,  um  dieselben  vom  1.  Januar  1842  an  in  Vollzug  zu  setzen?)
Die  Grlmdsätze  dieser  provisorischen  Uebereinkunft  vom  8.  Mai  1841
sind  in  den  Hauptpunkten  noch  jetzt  maßgebend,  soweit  sie  nicht  bezüglich  der
1)  Bd.  I  der  Verträge  S.  4.  116.  182.
2 )  Bd.  III  der  Verträge  S.  5,  Sep.-Art.  4  zu  Art  3  des  offenen  Vertrages  v.  1841
(Bd.  III.  S.  13  ff.);  Schlußprot.  v.  8.  Mai  1841  zn  Art.  3  (Bd.  Hl  a.  a.  O.  S.  26).
3 )  Bd.  Ill  der  Verträge  S.  81  ff.  n.  Poch  h  amin  er,  Jahrb.  1841  S.  1150.
4 )  Schlnfjprvt.  Nr  4  Ziff.  6  zum  Vertrag  v.  8.  Mai  1841  (Bd.  Ill  S.  26).
*)  S.  die  Badische  Verordnung  v.  9.  Okt.  1841;  Gesetz  der  den  Thüringischen  Zollund
  Handelsverein  bildenden  Staaten  v.  I.  Dez.  1841;  Regulativ  hiezu  v.  2.  Dez.  1841;
Instruktion  zum  Regulative  v.  6.  Dez.  1841;  Bekanntmachung  des  Großherzogl.  Hessischen
Finanz-Ministeriums  v.  9.  Dez.  1841  ;  Bekanntmachung  des  Preuß.  Finanz  Ministeriums  vom
13.  Dez.  1841;  desgl.  Zirkularverfügung  v.  13.  Dez.  1841  ;  Bayerische  Verordnung  vl  16.  Dez.
1841;  Allgem.  Verfügung  des  Grvtzh.  Hessischen  Zolldirekt,  vom  16.  Dez.  1841;  Zirknlarverfügung
  der  Gen.-Inspektion  des  Thür.  Zoll-  u.  Handelsvereins  v.  17.  Dez.  1841;  Sächsische
Verordnung  vom  27.  Dez.  1841  re.  lin  Poch  ham  mer,  Jahrbücher,  abgedruckt  1841  ©.  1064
bis  1230,  u.  1842  S.  412  ff.  bis  488).
        <pb n="237" />
        15

Uebergangsabgaben  und  Verbrauchssteuer  gruppen.

225

Bestimmungen  in  den  §§  2  und  6  des  Regulativs  auf  der  V.  General-Zollkonferenz ­
  modifizirt  worden  sind.')
Durch  den  Zollvereinignngsvertrag  vom  4.  April  1855  Art.  11  und
den  Separat-Artikel  10  Nr.  6—11  und  das  Schlußprotokoll  Nr.  7  hiezu
wurden  die  früheren  Verabredungen  bestätigt/')  der  Zollvereinigungsvertrag
vom  16.  Mai  1865 3 )  hat  jedoch,  wenn  auch  nicht  die  Äontrolmaßregeln,  so
doch  die  Grundsätze  der  inneren  Besteuerung  wesentlich  modifizirt  und  in  §  3
des  Art.  11  die  Aufhebung  der  in  Preußen,  Hannover,  Kurhessen  und  in
dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereine  zur  Erhebung  kommenden  Uebergangssteuer
  von  Wein  und  Traubenmost  von  dem  Zeitpunkte  ab  in  Aussicht
gestellt,  in  welchem  der  dem  Art.  4  dieses  Vertrages  beigefügte  Zolltarif  ins
Leben  treten  sollte.  Dieser  Termin  war  der  1.  Juli  1865,  an  welchem  in
den  genannten  Staaten  nicht  nur  die  Erhebung  der  Abgabe  von  dem  im
Jnlaüde  erzeugten  Weine  und  Traubenmost,  sondern  auch  die  Erhebung
der  Uebergangsabgabe  hiefür  beim  Eingänge  ans  den  südlichen  Vereinsstaaten ­
  eingestellt  und  für  den  inneren  Verkehr  des  Zollvereins  ein  wesentliches ­
  Hinderniß  beseitigt  haben.  ')
Eine  weitere  Erleichterung  des  Verkehrs  wurde  dadurch  herbeigeführt,
daß  nach  Art.  11,  #  3,  lit.  s  dieses  Vertrages 3 )  Tabackproben  von
10  Pfd.  und  weniger,  welche  mit  der  Post  von  einem  Vereinsstaat  in
den  anderen  versendet  werden,  von  der  Uebergangsabgabe  und  somit  auch  von
der  vorgeschriebenen  Kontrole  befreit  wurden?)
Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867*)  btachte  bezüglich  der
Verabredungen  in  Art.  11  des  erwähnten  Vertrages  von  1865  keine  wesentliche ­
  Aenderung,  stellte  aber  eine  solche  dadurch  in  Aussicht,  daß  er  in  Art.  3
tz  4  die  Verabredung  über  die  gleichmäßige  Besteuerung  des  im  Gebiete
des  Zollvereins  gewonnenen  und  zubereiteten  Tabacks  enthielt?)  Diese
wurde  durch  das  Zollvereinsgcsetz  vom  26  Mai  1868')  mit  1.  Januar  1869
im  ganzen  Zollvereine  eingeführt  und  ermöglichte  zugleich  die  Aufhebung  der
Uebergangsstener  für  die  aus  den  südlichen  Vereinsstaaten  nach  dem  Norddeutschen ­
  Bunde  eingehenden  inländischen  Tabackblätter  und  Tabackfabrikate
vom  genannten  Tage  an?")
Zur  Zeit  bestehen  somit  nur  noch  die  Uebergangsabgaben  für  Bier,
geschrotetes  Malz  und  Branntwei  n  unter  den  verschiedenen  Sta  aten,
bezw.  Verbranchsstenergruppen,  deren  Beschreibung  der  Gegenstand
der  weiteren  Erörterung  sein  soll.
Schon  bei  dem  Abschlüsse  der  ersten  Zollvereinigungsverträge  im  Jahre
1833  war  das  Bestreben  der  Preußischen  Regierung,  in  deren  Territorium
verschiedene  kleinere  Staaten  eingeschlossen  waren  und  an  deren  Landesgrenzen
viele  kleine  und  größere  Deutsche  Staaten  mit  verschiedenen  Steuersystemen

y  §  26  des  Hauptprot.  der  V.  Gen.-Zollkvnserenz;  siehe  auch  Poch  Hammer,  Jahrbücher
v.  1843  S.  324  ff.
*)  Bd.  IV  der  Vertrüge  S.  5.  26  und  40.
*)  Art.  il  Bd.  V  der  Vertrüge  S.  50  ff.
4 )  S.  die  bezüglichen  Verfügungen  in  den  Jahrbüchern  1865  S.  59  ff.  u.  522  ff.
Bd.  V  der  Vertrüge  S.  53.
«)  Jahrbücher  1865  S.  539  ff.
7 )  Art.  5.
8 )  Bd.  V  der  Vertrüge  S.  84  u.  85.
»)  Bundesgefetzbl.  1868  S.  319;  Jahrb.  1868  S.  535  ff.
S.  Abschn.  V  Nr.  3  über  die  Tabacksteuer.
        <pb n="238" />
        226

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

(bezüglich  des  im  Jnlande  erzeugten  Bieres,  Branntweins,  Tabacks  und  Weines)
sich  befanden,  darauf  gerichtet,  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  zwischen  den
verschiedenen  Ländern,  eine  gleiche  Besteuerung  dieser  Artikel  mit  gemeinschaftlichen ­
  Einnahmen  herbeizuführen.
Zn  diesem  Ende  wurde  vor  Allem  einerseits  im  Interesse  einer  geordneten ­
  Verwaltung  und  wegen  des  hiedurch  erleichterten  Verkehrs,  anderseits
um  diesen  kleineren  Staaten  die  handelspolitische  Verbindung  mit  den  übrigen
Deutschen  Staaten  zu  erleichtern,  die  in  der  Mitte  zwischen  Nord-  und  Süddeutschland ­
  liegende  Gruppe  der  Thüringischen  Staaten  (Sachsen-Weimar,
Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Kobnrg-Gotha,  Schwarzburg-Sondershansen,
  Schwarzbnrg-Rudvlstadt,  Reuß-Schleiz,  Reuß-Greiz,  Reuß-Lobenstein
  und  Ebersdorf,  sowie  Kurhessen  wegen  Schmalkalden)  durch  einen
Vertrag  vom  11.  Mai  1833')  zwischen  den  Genannten  und  Preußen  (bezüglich ­
  seiner  im  Gebiete  dieser  Länder  liegenden  Territorien)  zu  dem  sog.  Thüringisch ­
  en  Zoll-  ilnd  Handelsverein  verbunden,  der  noch  heute  als  besonderer
  Verein,  mit  eigener  Verwaltung  und  einem  General-Inspektor ­
  (zu  Erfurt)  an  der  Spitze,  im  Deutschen  Reiche  existirt?)
Dieser  Verein,  der  sich  durch  Vertrag  vom  11.  Mai  1833 3 )  dem  durch
die  Zollvereinigungsverträge  vom  22.  und  30.  März  1833  entstandenen
großen  Zollverein  (Preußen,  Bayern,  Württemberg,  Sachsen  und  den  beiden
Hessen)  angeschlossen  hatte,  verband  sich  am  nämlichen  Tage  durch  einen
weiteren  Vertrags)  mit  Preußen  und  dem  Königreiche  Sachsen  wegen  einer
gleichen  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse  (Branntwein,
Bier,  Taback  und  Wein)  und  machte  hierdurch  mit  1.  Januar  1834*}  einen
weiteren  wichtigen  Schritt  zur  Herstellung  eines  freien  Verkehrs  im  Innern
Deutschlands.
Ein  ähnlicher  Vertrag  war  bezüglich  des  im  Jnlande  erzeugten  Branntweins ­
  und  Bieres  bereits  am  30.  März  1833')  zwischen  Preußen  und
Sachsen  abgeschlossen  worden.
Die  erwähnten,  nur  bis  1.  Januar  1842  gütigen,  Verträge  wurden
dlirch  einen  neuen  Vertrag  vom  8.  Mai  1841  bis  Ende  1853/)  dann  durch
Vertrag  vom  4.  April  1853*)  bis  Ende  1865  verlängert.
Nachdem  unterdessen  durch  Vertrag  vom  19.  Oktober  4841")  Braunschweig
  mit  Prellßeu  wegen  der  inneren  Besteuerung  sich  auf  12  Jahre
verbunden  und  diesen  Vertrag  durch  einen  neuen  vom  4.  April.  1853'")  auch
bis  Ende  1865  verlängert  hatte,  wurde  von  dem  obengenannten  Verein  und

y  Bd.  I  der  Verträge  S.  155  ff.
-)  S.  die  Verträge  V  8.  Mai  1841  M.  111  S.  l);  v.  26.  Nov.  1853  (Bd.  III
S  431;  Zollkartel  v.  11.  Mai  1833  (Bd.  I  S.  218  und  wegen  des  General-Jnspek«
iotä  Vertrag  v.  18  Mai  1833  Art.  17,  Schlnßprot.  Nr.  8  (Bd.  I  S.  159  u.  166);  Port,
wegen  der  Dienstanweisung  Berlin  &amp;lt;13.  27  Non.  1833  (Bd.  I  S.  236),  Etat  re.  (Bd.  1  S.
251  u.  252);  Pvchhainmer,  Jahrb.  1834  Ş.  41.  39  u.  41  und  v.  1855  S.  35.
*)  Bd.  I  der  Vertrüge  ©.  177.
4 )  Verl  rag  v.  11.  Mai  1833  ^Bd.  I.  der  Verträge  S.  171).
a )  Art.  1  n.  2  des  Vertrages  9.  ll.  Mai  1833.
°)  Bd.  1  ci.  a.  O.  S.  146'
')  Bd.  Ill  a.  o.  O.  S.  148  ff.
*)  Bd.  IV  a.  st.  D.  S.  62  n.  64.
»)  Bd.  111  st.  st.  O.  S.  270  ff.
10 )  Bd.  IV  st.  st.  O.  S.  67.  75.
        <pb n="239" />
        15*

llebergangsabgaben  und  Verbrauchssteuergruppen.

227

von  Preußen  und  Braunschweig  am  28.  Juni  1864*)  eine  weitere  Verlängerung ­
  dieser  Verträge  bis  Ende  1877  vereinbart.
Unterdessen  waren  dem  Preußischen  Steuersysteme  und  somit  der
bezeichneten  Steuergrnppe  noch  beigetreten  das  Fürstenthum  Lippe  durch
Vertrag  vom  18.  Oktober  1841*)  (verlängert  durch  Vertrag  vom  31.  Dez.
1852), 3 )  das  Fürstenthum  Waldeck  und  Pyrmont  durch  Verträge  vom
31.  April  1831,  22.  März  1833,  9.  Januar  und  11.  Dezember  1841 4 )
(verlängert  durch  Verträge  vom  3.  September  1853^)  und  Ministerial-Erklärung
  vom  24.  November  1865). 6 )
Ferner  das  Fürstenthum  Anhalt  und  zwar  Köthen  und  Dessau  durch
Verträge  vom  17.  Juli  1828,  Bernburg  durch  Vertrag  vom  17.  Mai  1831?)
Mit  dem  ehemaligen  Königreich  Hannover  hatte  Schanmburg-Lippe  durch
Vertrag  vom  25.  Sept.  1851*)  und  Oldenburg  durch  Vertrag  vom  1.  März
1852  eine  Verbindung  wegen  der  inneren  Besteuerung  des  Bieres  und  Branntweins ­
  eingegangen,  welcher  sich  durch  Uebereinkunft  vom  26.  Januar  1856")
auch  Bremen  bezüglich  einiger  Gebietstheile  angeschlossen  hatte.
Dieser  Art  waren  die  Verbindungen  in  Norddeutschland  bezüglich  der
Verbrauchssteuern,  als  die  Ereignisse  der  Jahre  1866  und  1867  eintraten.
Durch  die  von  Preußen  vollzogenen  Annexionen  Hannovers,  Schleswig-Holsteins,
  Nassaus,  Kurhessens  und  Frankfurts  a.  M.  und  einiger  Bayerischer
Gebietstheile  und  durch  die  Bildung  des  Norddeutschen  Bundes  entstand  die
große,  vom  Main  bis  zur  Nord-  und  Ostsee  sich  erstreckende  Verbrauchssteuergruppe, ­
  welche  den  vier,  nicht  zum  Bunde  gehörigen,  Süddeutschen  Staaten,
die  bezüglich  der  Bier-  und  Branntweinbesteuerung  in  keiner  Verbindung  mit
einander  waren,  gegenüberstand.  Diese  große  Gruppe  enthielt  zwar  bei  Erneuerung ­
  des  Zollvereins  im  Jahre  1867  noch  einige  Lücken,  dieselben  wurden ­
  aber  bezüglich  der  Provinz  Schleswig-Hollstein  mit  1.  Jan.  1868,'")
bezüglich  der  Grvßherzogthümcr  Mecklenburg-Schwerin  und  Strelitz,  hinsichtlich
des  Herzogthums  Lauenburg  und  der  dem'  Zollverein  angeschlossenen  Gebietstheile ­
  der  freien  und  Hansestädte  Lübeck  und  Hamburg  mit  11.  Aug.  1868")
und  hinsichtlich  des  Großherzogthums  Hessen  südlich  des  Mains,  durch  Vertrag ­
  vom  9.  April  1868 12 )  durch  Herstellung  eines  völlig  freien  Verkehrs  ausgefüllt. ­

Die  Ereignisse  der  Jahre  1870/71  führten  zur  Bildung  des  Deutschen
Reiches  und  nlachten  den  Zollverein  mit  seinen  Einrichtungen  zu  einem  wich-')

  Bd.  V  a.  a.  O.  S.  247  ff.
*;  Bd.  III  der  Vertrüge  S.  199.
')  Bd.  Ill  a.  u.  O.  S.  212.
4 )  Bd.  I  a.  a.  O.  S.  14  u.  Ill  S.  317.
6 )  Bd.  Ill  a.  a.  O.  S.  353.
«)  Bd.  V  a.  a.  O.  S.  431.
7 )  Bd.  I  st.  st.  O.  S.  14  u.  15.
»)  Bd.  Ill  st.  st.  O.  S.  424.
«)  Bd.  IV  st.  st.  O.  S.  363.
10 )  S.  Bekanntiilstchung  des  Preuß.  Finanz-Minist,  v.  4.  Nov.  1867  (Bd.  V  der  Vertrüge ­
  S.  458).
'  ")  Bd.  V  st.  st.  0.  S.  461  u.  521;  Jahrb.  1868  S.  539  ff.
*•)  Bezüglich  des  Branntweins  vom  1.  Juli  1868  an,  bezüglich  des  Bieres  nach
dem  Zustandekommen  einer  gemeinsamen  Gesetzgebung  hierüber,  also  vom  1.  Jan.  1873  an,
an  welchem  Tage  das  Reichsgesetz  v.  31.  Mai  1872  wegen  Erhebung  der  Brausteuer  in's
Leben  tritt.  (Äd.  V  a.  a.  O.  S.  462  und  Reichsgesetzbl.  1872  S.  153.)
        <pb n="240" />
        228

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

tigen  Theile  seiner  Verfassung.  Die  derselben  zu  Grunde  liegenden  Verträge')
veranlaßten  aber,  daß  den  Süddeutschen  Staaten  Bayern,  Württemberg  und
Baden  die  Gesetzgebung  über  die  innere  Besteuerung  des  Bieres  uub  Branntweins ­
  vorbehalten  blieb-)  und  der  freie  Verkehr  unter  diesen  Ländern  und
dem  übrigen  Reichsgebiete  bezüglich  dieser  Gegenstände  noch  immer  den  Bestimmungen
  wegen  der  Erhebung  und  Kontrole  der  Uebergangssteuern  unterliegt. ­
  Ein  Gleiches  ist  bei  dem  Reichslande  Elsaß-Lothringen,  in  welchem  noch
zur  Zeit  die  Bierstener  nach  der  Französischen  Gesetzgebung  von  1816  erhoben
tuirb, 3 )  während  es  seit  1.  Juli  1873  der  Branntweinstenergemeinschaft  angehört, ­
  der  Fall.  Auch  das  zu  Preußen  gehörige  Fürstenthum  Hohenzollern
hat  seine  besondere  Steuergesetzgebung.
Dagegen  befindet  sich  in  der  Nordd.  Verbrauchsstenergemeinschaft  das
zwar  nicht  zum  Deutschen  Reiche,  wohl  aber  zum  Deutschen  Zollgebiete
gehörige  Großherzogthum  Luxemburg/)  zwischen  dem  bezüglich  des  Bieres
mit  1.  Januar  1873  '')  und  beziiglich  des  Branntweins  seit  1.  Januar  1869
ein  völlig  freier  Verkehr  eintrat.")
Das  bezüglich  des  freien  Verkehrs  mit  Branntwein  seit  1.  Januar
1869  bestandene  Abkommen  zwischen  Preußen  und  Luxemburg  vom  31.  Dez.
1868  wurde  am  1.  Juli  1875  gekündigt  und  hiedurch  Luxemburg  mit
1.  Januar  1876  ans  der  Stenergemeinschaft  Deutschlands  bezüglich  des
Branntweins  ausgeschlossen?)  Von  diesem  Tage  an  traten  die  Verabredungen
vom  31.  März  und  14.  April  1858  und  20.  und  25.  Oktober  1865  wieder
in  Kraft?)  Es  werden  seitdem  von  dem  aus  Luxemburg  nach  der  Branntweinsteuergeineinschaft
  eingehenden  Branntwein  nur  4, 87  Jk  für  den  Hektoliter
von  50"/«  Alkohol  nach  Tralles  als  Ansgleichnngsabgabe  erhoben,  sofern  die
Versender  für  den  zu  versendenden  Branntwein  einen  Uebergangsschein  erholen
und  die  daraus  erwachsenden  Verpflichtungen  übernehmen.  Der  ohne  Uebergangsschein ­
  in  der  bezeichneten  Richtung  versendete  Branntwein  unterlag
dagegen  vom  1.  Januar  1876  an  einer  Uebergangsabgabe  von  13,'"  JL  für
den  Hektoliter  von  50°/o  Alkohol  nach  Tralles.
Dagegen  wird  von  demjenigen  Branntwein,  welcher  ans  den  in  der
Branntweinstenergemeinschaft  stehenden  Staaten  nach  Luxemburg  versendet  wird,
eine  Uebergangsabgabe  nicht  erhoben,  wenn  derselbe  mit  Uebergangsschein  versendet ­
  wurde?)
Nach  diesen  Erörterungen  ergeben  sich  für  das  Zoll-  und  Handelsgebiet
des  Deutschen  Reiches  folgende  Verbrauchssteuergrnppen  bezüglich  des
im  Jnlande  erzeugten  Bieres  und  Branntweins,  von  denen  jede  ihre

')  Reichsgesetzbl.  1871  S.  9  und  von  1870  S.  650  u.  645.
*)  Art.  35  Abs.  2  der  Reichsverfassung,  Reichsgesetzbl.  1871  S.  73
s )  S.  den  Bericht  des  Reichskanzlers  über  die  Gesetzgebung  und  Verwaltung  von  Elsatz-Lothringen
  für  1871/72  in  Hirt  h's  „Annalen"  1872  S.  889
«)'  Zollverträge  v.  8.  Febr.  1842  (Bd.  111  der  Vertrüge  S.  364  if.);  v.  2.  April  1847
(Bd.  Iil  der  Verträge  S.  393);  v.  26  /31.  Dez.  1853  (Bd.  111  der  Vertrüge  S.  399)  und
v.  20./25.  Oft.  1865  (Bd.  Y  S.  417).
*)  Brausteuergesetz  vom  31.  Mai  1872.
6 )  Verabredung  zwischen  Preußen  und  Luxemburg  v.  31.  Dez.  1868  (Bd.  V  &amp;lt;x.  a.  O.
S.  428  und  Jahrbücher  1869  S.  573).
7 )  Ueber  die  Gründe  siehe  Hirth's  „Annalen"  1876  S.  785.
*)  Bundesrathsbeschlnß  v.  22.  Dez.  1875  §  544.
9 )  Siehe  Reichsgesetzbl.  1879  S.  11.
        <pb n="241" />
        Uebergangsabgaben  und  Verbrauchssteuergruppen.

229

eigene  Gesetzgebung  fyat 1 )  und  bei  dem  Uebergange  der  genannten  vereinsländischen ­
  Erzeugnisse  sog.  Uebergangssteuern'O  erhebt.
Die  erste  Gruppe  bilden  in  Bezug  auf  die  Biersteuer  22  Staaten  mit
34,761,000  Einwohnern,  nämlich:  Preußen  mit  Lauenburg,  Sachsen,  die  beiden
Mecklenburg,  das  Grvßherzogthum  Sachsen-Weimar  (ohne  das  Amt  Ostheim,
das  zur  Bayerischen  Gruppe  gehört,  jedoch  einschließlich  des  Ortes  Melpers),
Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Koburg-Gotha
  (ohne  das  Amt  Königsberg,  das  der  Bayer.  Gruppe  zugehört),  Anhalt,
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Sondershansen,  Waldeck,  die  beiden  Renß'schen
Fürstenthümer,  Schaumburg-Lippe  und  Lippe,  Lübeck,  Gebietstheile  von  Bremen
und  Hamburg  und  das  Großherzogthnm  Hessen,  Luxemburg.
Bezüglich  des  Branntweins  kam  seit  1874  Elsaß-Lothringen  hinzu,
so  daß  diese  Gruppe  jetzt  36,309,000  Einwohner  umfaßt.
In  diesen  Gruppen  werden  an  Uebergangsabgaben  erhoben:
1.  vom  Bier:  2  Jb  von  1  Hektoliter,
2.  vom  Branntwein  13  Jb  10  ^  für  1  Hektoliter  bei  50°/o  Alkohol
nach  Tralles?)
Bei  der  Ausfuhr  werden  vergütet:
1.  für  Bier  1  Jb  für  den  Hektoliter,  aber  nur  für  Bier,  zu  dessen  Bereitung ­
  mindestens  25  Kilogramm  Getreideschrot,  Reis  oder  grüne
Stärke  und  im  Falle  von  Mitverwendung  von  höher  als  mit  2  Já
für  den  Zentner  besteuerter  Malzsurrogate,  mindestens  eine,  dem
Steuerwerthe  von  1  Jb  entsprechende  Menge  von  Braustoffen  auf
jedes  Hektoliter  Bier  verwendet  worden  ist.  Das  Bier  muß  in  der
Regel  in  einer  Menge  von  mindestens  2  Hektoliter  ausgehen/)
2.  für  Branntwein  werden  (mit  Ausschluß  der  Hohenzoller'schen
Lande)  vergütet  8  A  85  für  1  Hektoliter  bei  50"/»  Alkohol  nach
Tralles;  aber  nur  für  Mengen  von  mindestens  68/  Liter  und  bei
einer  Stärke  von  mindestens  35°/o  Alkohol  nach  Tralles.
Im  Verkehr  mit  Luxemburg  wird  eine  Vergütung  nicht  gewährt.
Ist  der  Branntwein  bei  der  Versendung  nach  Luxemburg  mit  einem
Uebergangsscheine  versehen,  so  wird  keine  Uebergangsabgabe  dort  erhoben,
außerdem  aber  16  Francs  37  */2  Cent,  vom  Hektoliter  zu  50"/0  Alkohol  nach
Tralles.-')
Besondere  Erwähnung  verdient  hier  eine  Verabredung  der  Bundesregierungen, ­
  wonach  vom  1.  Juni  1885  ab  die  Erhebung  einer  Uebergangsabgabe ­
  für  Lacke,  Polituren,  Firnisse,  Glasuren  oder  ähnliche  Fabrikate
ans  Harzen  ititb  Spiritus,  sowohl  im  Bereiche  der  sogen.  Branntweinstener-')

  Die  Gesetzgebung  des  Reiches  in  Bezug  auf  Branntwein  und  Bier  ist  in  Abschn.  V
näher  erörtert.  Diejenige  der  übrigen  Länder,  welche  ihre  eigene  Gesetzgebung  nach  Art.  35
der  Reichsverfassung  haben,  zu  erörtern,  kann  nicht  als  Aufgabe  dieser  Äearbeitung  angesehen
werden.  Diese  Staaten  geben  dem  Reiche  nur  die  allensallsigen  Aenderungen  ihrer  Gesetzgebung
bekannt.  (Art.  5  §  8  beò  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.)
*)  Nach  Bundesrathsbeschluß  vom  25.  März  1874  (§  191)  soll  vom  1.  Juli  1874
an  die  Ucberqangssteuer  nach  dem  Hohlmaße  erhoben  werden.  S.  preuß.  Zentralbl.  1874
S.  135.
3 )  Mit  Ausschluß  von  Hohenzvllern  bezüglich  des  Branntweines.
4 )  Für  je  37  Liter  sog.  Danziger  Jopenbier  können  2  Ji  vergütet  werden.  (S.  Prot,
v.  18.  Nov.  1872  8  464  des  Prot.)
°)  S.  Reichsgesetzbl.  1877  S.  10  ff.  ».  a.  1884  S.  4.
        <pb n="242" />
        230

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

gemeinschaft  (1.  Gruppe),  als  in  Bayern,  Württemberg  und  Baden  unterbleiben ­
  soll.
Die  zweite  Gruppe  bildet  Bayern  rechts  des  Rheines')  nut  der
Oesterreich.  Gemeinde  Jungholz,")  dem  Weimarischen  Amte  Ost  heim')  und
dem  Koburg-Gotha'schen  Amte  Königsberg?)  Hier  wurden  früher  für
I  Hektoliter  Bier  25  Sgr.  oder  1  Gld.  27 3 %  Kr.  Uebergangssteuer
erhoben  und  bei  der  Ausfuhr  von  60  Liter  Bier  nub  mehr  in  einer  Sendung ­
  16  Sgr.  6 6 '7  Pf.  oder  58  Kr.  für  1  Hektoliter  vergütet.  Für  1  Hektoliter ­
  Branntwein  wurden  1  Thlr.  13  Sgr.  10"?  Pfg.  oder  2  Gulden
33'/2  Kr.  Uebergangssteuer  erhoben,  aber  hiefür  keine  Ber  güt  un  g
bei  der  Ausfuhr  gewährt.  Außerdem  wurden  erhoben  für  1  Hektoliter
geschrotetes  Malz  1  Thlr.  10  Sgr.  oder  2  Gld.  20  Kr.,  wobei  ein
Quantum,  welches  weniger  als  4  Liter  beträgt,  außer  Ansatz  blieb?)
Seit  1.  November  1879  sind  hier  wesentliche  Aenderungen  eingetreten;
denn  es  werden  aus  Veranlassung  des  erhöhten  Malzaufschlages  vom  1.  Nov.
1879  bis  alls  Weiteres  an  Uebergangsabgaben  erhoben:
a)  vom  Bier  3  Ji  25  Pfg.  vom  Hektoliter  und
b)  von  dem  zur  Bierbereitung  bestimmten  geschroteten  Malze  6  Jb.  vom
Hektoliter.  Bon  dem  zur  Essigbereitung  bestimmten  4  Jk  für  den
Hektoliter.
An  Mal  zaus  sch  lags  rück  Vergütung  werden  bewilligt  vom  1.  Jan.
1880  für  das  in  Flaschen  oder  Gebinden  ausgeführte  Bier  2  Jk  60  4
vom  Hektoliter  braunen  und  1  Ji  20  4  vom  Hektoliter  weißen  Bieres.
Die  Bestimmungen  gelten  für  ganz  Bayern  mit  den  angeschlossenen
Bezirken?)
Durch  die  Einführung  des  sog.  Branntweinaufschlages  mit  Gesetz
vom  25.  Februar  1880  wurde  eine  anderweitige  Regelung  der  Uebergangssteuer ­
  und  Rückvergütungssätze  für  Branntwein  nöthig,  welche  vom  1.  Juli
1880  durch  k.  Verordnung  vom  29.  Mai  1880  folgendermaßen  geschah?)
Die  Uebergangssteuer  in  Bayern  beträgt:
a)  für  1  Hektoliter  Branntwein  zu  50%  Alkohol  nach  Tralles  bei
12%  Reaumur  (Normaltemperatur)  13  Jk  10  4&amp;gt;,
b)  für  Liqueure  und  andere  mit  Zucker  versetzte  geistige  Getränke  ohne
Rücksicht  ans  die  Alkoholstärke  für  1  Hektoliter  13  &amp;gt;Jk  10  4.
Die  Ausfuhrvergütung  beträgt:
a)  für  Branntwein  (Spiritus)  zu  50%  Alkohol  nach  Tralles  bei
Normaltemperatur  8  Jk,
b)  für  Ligneure  ohne  Rücksicht  auf  den  Stärkegrad  4  A.  80  für
den  Hektoliter.
9  In  der  Bayerischen  Rheinpfalz  wurden  bis  l.  Juli  1878  keine  Verbrauchssteuern
erhoben.  Durch  das  Finanzgesetz  vom  10.  Mörz  1878  §  10  wurde  von  diesem  Tage  an
das  Malzaufschlaggesetz  vom  16.  Mai  1868  eingeführt.  Vom  1.  Oktober  1878  wurden  dort
auch  Ausfuhrvergütnngen  für  Bier  und  Branntwein  gewährt.
9  Vertrag  zwischen  Oesterreich  und  Bayern  vom  3.  Mai  1868  (Bd.  V  der  Verträge
S.  478  ff.).
9  Verträge  vom  25.  Jan.  1831,  24.  Mai  1843,  4.  April  1853.
4 )  Vertrüge  vom  14.  Juni  1831,  22.  März  1833,  4.  April  1835.  _
5 )  Anlage  zur  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  v.  18.  Juli  1872  Ziff.  l,  Ar.  23,
II  Nr.  24  und  III  Nr.  1.  r(
6)  Reichsgesetzbl.  1880  ©.  25.  S.  st.  Bayer.  Gesetz-  und  Vervrdnungsbl.  von  1879
S.  1487  ff  Reichsgesetzbl.  1884  S.  4.
9  Siehe  Bayer.  Gesetz-  und  Vervrdnungsbl.  v.  1880  S.  393  ff.
        <pb n="243" />
        Uebergangsabgaben  und  Verbrarichssteuergruppen.

231

Die  Ausfuhrvergütung  für  Branntwein  wird  nur  gewährt,  wenn  der
Branntwein  eine  Stärke  von  35%  und  darüber  hat  und  die  auf  einmal  ausgeführte ­
  Menge  mindestens  50  Liter  beträgt.
Bei  Liqueuren  muß  die  aus  einmal  ausgeführte  Menge  mindestens  auch
60  Liter  betragen.
Dieselben  Beträge  werden  auch  für  Branntwein  bei  der  nach  erfolgter
Denatnrirnng  erfolgten  Verwendung  zu  gewerblichen  Zwecken  mit  Einschluß
der  Essigbereitnng  gewährt/)
Die  dritte  Gruppe  bildet  Württemberg,  welches  früher  für  1  Hektoliter ­
  braunes  Bier  18  Sgr.  10-?  Pf  oder  i  Gld.  6  Ķr.  und  für  1  Hektoliter ­
  weißes  Bier  12  Sgr.  6%  Pf.  oder  44  Kr.  Uebergangssteuer
erhob,  bei  der  Ausfuhr  aber  nichts  vergütete.  Außerdem  wurden  hier  für
1  Hektoliter  Branntwein  bei  50"so  Alkohol  nach  Tralles  bei  12,44"  R.
20  Sgr.  6%  Pf.  oder  1  Gld.  12  Kr.  Ueberg  angssteuer  ohne  Vergütung
bei  der  Ausfuhr  erhoben,  außerdem  aber  von  1  Ztr.  geschrotetem  Darrmalz
1  Thlr.  5  Sgr.  8 4 /t  Pf.  oder  2  Gld.  5  Kr.  und  von  1  Ztr.  gequeschtem
Grünmalz  20  Sgr.  oder  1  Gld.  10  Kr/)
Nunmehr  beträgt  in  Württemberg  die  Uebergangssteuer:
a)  für  braunes  Bier  3  Jk;  wird  jedoch  bei  jedem  Gebräu  nach  der
Menge  des  verbrauchten  Malzes  bemessen.
b)  für  weißes  Bier  1  Ji.  65  4  vom  Hektoliters)
c)  für  Branntwein  bei  50"  o  Alkohol  nach  Tralles  bei  12,44"  R.  13  Ji
10  4  vom  Hektoliter.  Vom  1.  Juli  1885  an.
Eine  Ausfnhrvergütung  wird  für  Bier  nicht  gewährt,  für  Branntwein ­
  beträgt  dieselbe  seit  1.  Juli  1885  8  Jl  für  1  Hektoliter  zu  50"/«  Alkohol
und  fiir  Liqueur  ohne  Rücksicht  auf  den  Stärkegrad  4  Jl.  80  4  Für  Brennereien
wird  dieselbe  nur  gewährt,  wenn  derselbe  mindestens  35"/ 0  Alkohol  enthält
und  die  auf  einmal  allsgeführte  Menge  mindestens  20  Liter  beträgt/)
Die  vierte  Gruppe  wird  von  Baden  gebildet,  welches  früher  für
15  Liter  Bier  3  Sgr.  1%  Pf.  oder  11  Kr.  Uebergangssteuer  erhob,
und  für  diese  Quantität  2  Sgr.  6"/?  Pf.  oder  9  Kr.  Steuer  bei  der  Ausfuhr ­
  vergütete/)  Für  1  Hektoliter  Branntwein  wurden  bis  20.  Dez.  1879
18  Sgr.'10%  Pf.  oder  1  Gld.  6  Kr.  Uebergangssteuer  erhoben  und
24  Kr.  oder  6  Sgr.  10  V?  Pf.  bei  der  Ausfuhr  vergütet.  Für  1  Hektoliter ­
  Weingeist  dagegen  wurden  1  Thlr.  4  Sgr.  3%  Pf.  oder  2  Gld.
Uebergangssteuer  erhoben  und  bei  der  Ausfuhr  46  Kr.  oder  13  Sgr.
1%  Pf.  vergütet.
Nachdem  jedoch  seit  20.  Dezember  1879  die  Branntweinsteuer  verdoppelt
worden  ist,  sind  folgende  Aenderungen  eingetreten.
Die  Ueb  ergangsabgabe  beträgt:
a)  für  Branntwein  von  weniger  als  60"«  Alkohol  nach  Tralles  bei
12'/--"  R.  7  Jl  20  4,

')  Siehe  a.  die  Verordnung  vom  7.  Juni  1880.  Gesetz-  und  Verordnungsbl.  Nr.  40
von  1880.
*)  Anlage  zur  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  18.  Juli  1872  Ziff.  I  Nr  24
II  Nr.  25  und  111  Nr.  2.
*)  Rcichsgesetzbl.  1883  S.  341  und  1884  S.  6.
4 )  Württembergisches  Gesetz  vom  18  Mai  1885.
6 )  S.  Rcichsgesetzbl.  1877  S.  9.
        <pb n="244" />
        232

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

b)  für  Weingeist  (d.  h.  Branntwein  von  60%  Alkohol  oder  mehr
nach  Tralles  bei  12'/2°  R.)  12  Jl  vom  Hektoliter.
An  Steuer  wird  zu  rückvergütet  von  dem  in  Mengen  von  mindestens
60  Liter  unter  Kontrvle  über  die  Landesgrenze  ausgehenden  Branntwein  und
zwar  unter  Wegfall  der  früheren  Beschränkung  auf  den  in  Baden  selbst
bereiteten  Branntwein,
a)  für  Branntwein  3  M.  60  4,
b)  für  Weingeist  6  Jk  vom  Hektoliter,  wobei  für  Branntwein,  dessen
Alkoholgehalt  weniger  als  35%  nach  Tralles  bei  12'/s"  R.  beträgt,
eine  Rückvergütung  nicht  geleistet  wird.')
Alle  diese  Verhältnisse  haben  sich  geändert,  da  seit  1881  zu
Folge  der  Erhöhung  der  Braustener  für  1  Hektoliter  Bier  eine  Uebergaügssteuer
  von  3  20  4  erhoben  und  eine  Ausfuhrvergütung  von
2  Jl  50  4  bezahlt  wird?)
Da  die  für  die  Bereitung  von  Branntwein  bestehenden  Steuersätze
hinsichtlich  der  Brenngefäße  mit  Bor-  oder  Maischräumen,  sowie  hinsichtlich
der  Dampfbrennereien  vom  1.  Mai  1882  an  eine  Erhöhung  von  33 1  / 3 u / 0
erfuhren,  wurden  die  Uebergangssteuer-  und  Steuervergütnngssätze  folgendermaßen ­
  von  diesem  Zeitpunkte  an  erhöht.
Die  Uebergangssteuer  beträgt  daher:
a)  für  Branntwein,  bei  welchem  die  Uebergangssteuer.  nach  dem
Alkoholgehalte  zu  berechnen  ist,  für  jedes  Liter  Alkohol  oder  je  100
Literprozente  18Hz  Pf.,  ^  „  .
b)  für  Branntwein,  bei  welchem  die  Berechnung  der  Uebergangssteuer
unabhängig  vom  Alkoholgehalte  erfolgt  (Liqueur  rc.)  vom  Liter
16  Pfg.  '
Die  Steuerrückvergütung  beträgt  für  den  unter  lit.  a  bezeáieten
Branntwein  12  Pf.  für  jedes  Liter  Alkohol  und  8  Pf.  für  den  unter  lit.  b
bezeichneten  Branntwein?)
Die  fünfte  Gruppe  bildet  das  Reichsland  Elsaß-Lothringen,  wo
seit  27.  November  1870  für  1  Hektoliter  starkes  Bier  2  Jk  88  4
(2,30  Jl)  und  für  1  Hektoliter  Dünnbier  72  Cent.  (0,58  JL)  Uebergangssteuer ­
  erhoben  werden?)
Durch  Verordnung  vom  15.  Januar  1877  sind  die  Ueckergangsstener
für  Starkbier  auf  2  Jk  30  4,  für  Dünnbier  auf  58  4  festgestellt  und  die
nämlichen  Sätze  für  die  Ansfnhrvergütnng  bestimmt?)
Als  sechste  Gruppe  muß  das  kleine,  zu  Preußen  gehörige  Fürstenthnm
H0henzollern  angesehen  werden,  das  von  Bayern  und  Württemberg  umschlossen ­
  ist.  Hier  wurden  von  1  Hektoliter  Branntwein  bei  einer  Stärke  bis
zu  65%  Tralles  14  Sgr.  1%  4  oder  51  Kr.,  bei  einer  Stärke  von  mehr
als  65%  Tralles  29  Sgr.  1%  4  oder  1  Gld.  42  Kr.  Uebergangssteuer
erhoben.  Bei  der  Ausfuhr  von  mindestens  37  Liter  wurde  eine  Vergütung ­
  gewährt,  deren  Betrag  der  Uebergangssteuer  gleichkam?)

î)  Reichsgesetzbl.  1880  S.  112.
*)  S.  Reichsgesetzbl.  1881  S.  116.
4 )  Verordnung  des  General-Gouverneurs  vom  27.  November  1870  (Amtsblatt  für
die  Zölle  und  indirekten  Steuern  in  Elsatz-Lothringen  voit  1871  L&amp;gt;.  37).  Reichsgcietzblatt
1884  S.  4.  „  _  „
õ)  Siehe  Le  y  decker  a.  a.  O.  S.  257  Bd.  I  und  Reichsgesetzbl.  1877  %? 1 -
6 )  Anlage  zur  Bekauntmachuug  des  Reichskanzlers  vom  18.  Juli  1872  Ziff.  II  Nr.  23.
        <pb n="245" />
        Uebergangsabgaben  und  Verbrauchssteuergruppen.

233

Seit  Einführung  des  Reichsgesetzes  vom  15.  November  1874*)  werden
nach  Bundesrathsbeschluß  vom  13.  November  1875  als  Uebergangsstener
erhoben:
a)  vom  Branntwein  bei  einer  Stärke  von  65%  Alkohol  nach  Tralles
1  ^  50
b)  bei  einer  Stärke  über  65  °, 0  Alkohol  nach  Tralles  3  Jí  für  den
Hektoliter.
Bei  der  Ausfuhr  werden  vergütet:
a)  für  Branntwein  bis  zu  65%  Alkohol  nach  Tralles  1  cÆ  50  /&amp;amp;,
b)  und  bei  einer  höheren  Stärke  3  J/.  vom  Hektoliter.-)
Bezüglich  des  Bieres  gehört  Hohenzollern  zur  norddeutschen  Steuergemeinschaft?) ­

Wie  bereits  oben  erwähnt,  gelten  bezüglich  des  Verfahrens  bei  der
Kontrole  der  Uebergangsabgaben  hauptsächlich  die  in  der  Uebereinknnft
  vom  8.  Mai  1841  vereinbarten  Grundsätze?)  welche  bis  auf  die  neuere
Zeit  einige  nicht  wesentliche  Modifikationen  erfahren  haben,  so  daß  sich  das
zur  Zeit  gil  tige  Verfahren  im  Allgemeinen  folgendermaßen  darstellt?)
1.  Vor  Allem  steht  es  jedem  Versender  frei,  bei  der  Ueberführnng  der
einer  Verbrauchssteuer  unterworfenen  Gegenstände  von  einer  Verbrauchssteuergruppe
  in  die  andere,  entweder  die  Waare  beim  Steueramtes  an  der
Binnengrenze  anzumelden  oder  dieselbe  vom  Bersendungsorte  aus  mit
einer  amtlichen  Bezettelung  versehen  zu  lassen,  es  sind  jedoch  in  jedem
Falle  die  für  den  Uebergang  bezeichneten  Straßen  (resp.  Eisenbahnen)  einzuhalten.
2.  Wird  die  Anmeldung  an  der  Binnengrenze  gewählt,  so  liegt
dem  Steuerpflichtigen  die  Vorführung  und  Deklaration  der  Waare  wie  bei
zollpflichtigen  Gegenständen  ob,  es  steht  ihm  aber  frei,  die  Versteuerung
oder  steneramtliche  Bezettelung  zum  Weitertransport  (Ein-  oder  Ansgang)
zu  beantragen.
3.  Je  nach  dem  gestellten  Antrage  ist  das  Verfahren  der  Steuerämter ­
  ein  verschiedenes.  Die  Versteuerung  erfolgt  auf  Gruño  der  vorgenommenen ­
  Revision  nach  den  allgemeinen  Vorschriften.
4.  Die  amtlichen  Bezettelnngen  bestehen  hauptsächlich^)  aus  den  sogen.
U  e  bergan  g  s  schein  en.
Die  Ausfertigung  und  Erledigung  der  Uebergangsscheine
erfolgt  nach  den  Bestimmungen  des  mit  1.  Februar  1870  in  Kraft  getretenen
Begleitschein-Regulativs,  soweit  dieselben  zutreffen,  wobei  insbesondere  der
§  53  dieses  Regulativs  insofern  Anwendung  findet,  als  der  Nachweis  der
Erledigung  durch  Uebersendung  von  Erledignngsscheinen  geführt  wird?)
')  Reichsgesepbl.  1874  S.  133.
*)  Reichs'gesepbl.  1880  S.  11.  1884  S.  b.
8 )  S.  auch  die  Uebersicht  über  die  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen  von
1883  im  Reichsgescpbl.  1884  S.  4.
4 )  Niedergelegt  in  den  obenerwähnten  Regulativen  von  1841.
b)  Siehe  besonders  die  erwähnten  Regulative  von  1841  (in  Poch  Hammer,  Jahrbücher ­
  von  1841  und  1842)
c )  Uebergangsstelle  (siehe  hierüber  das  Nähere  in  Abschnitt  VII).
*)  In  Württemberg  können  bei  dem  Verkehr  zwischen  Bapern,  Baden,  Hohenzollern  und
der  Enklave  Wimpfen  auch  sog.  Transportscheine  angewendet  werden  (Verfügung  des
Württemberg.  Finanz-Minist,  vom  3.  Juli  1868,  Jahrb.  1868  S.  46  fs.).  Auch  gestempelte
Frachtbriefe  finden  Anwendung  (Jahrb.  1854  Ş.  656  ff.).
8 )  Bundesrathsbeschluß  v.  17.  Mai  1871  tz  246  (Zentralbl.  1871  S.  416,  auch  Jahrb.
1871  S.  446).
        <pb n="246" />
        234

v.  Aufse  s;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

5.  Wählt  der  Versender  den  andern  Weg  und  läßt  die  amtliche  Bez
  e  tie  lung')  über  die  Waare  bereits  bei  dem  zuständigen  Steueramte  seines
Wohnortes  ausstellen?)  so  geht  die  Sendung  nach  erfolgter  Revision  und
Verschlnßanlaqe  mit  dem  stelleramtlichen  Abfertigungspapier  bis  zu  dem  darin
bezeichneten  Steneramte  ihrer  Bestimmung,  wo  nach  erfolgter  Ablage  des
Uebergangsscheines  re.  und  Gestellitng  der  Waare  die  weitere  amtliche  Abfertigung'nach ­
  dem  Antrage  des  Empfängers  erfolgt,  welche  in  der  Versteuerung^ ­
  oder  Weiterversendung  der  Waare  unter  Kontrole  bestehen  kann.  Bezüglich ­
  der  Untersuchung  und  ^Bestrafung  der  Uebergangssteuerdefrandationen
und  Kontraventionen  sindet  der  Zollkartell  vom  11.  Mai  1833  beziehungsweise
die  Bestimmungen  des  Vereinszollgesetzes  über  die  Bestrafung  der  Zollstraffälle ­
  Anwendung?)
Das  Nähere  ist  zu  ersehen  aus  den  bereits  erwähnten  Regulativen  des
Jahres  1841  und  ans  den  Regulativen  und  Instruktionen,  welche  im  Jahre
1854  von  verschiedenen  Regierungen  erlassen  wurden?)
Erwähnenswerth  sind  hier  zwei  Bnndesrathsbeschlüsse  vom  9.  Dezember
1879“)  und  vom  14.  Februar  1882?)  durch  welche  Erleichterungen  für  den
Eisenbahnverkehr  mit  übergangssteuerpflichtigem  Branntwein  und
Bier  nach  Bayern,  Württemberg,  Baden  imb  bezw.  Elsaß-Lothringen  unter
gewissen  Bedingungen  zugelassen  wurden.
Schließlich  ist  noch  des  Verkehres  mit  Spielkarten  zu  gedenken,  der
nach  Ziffer  3  des  Schlnßprvtokolls  zum  Art.  4  des  Vertrages  vom  8.  Juli
1867,  dann  der  Uebcrgangsscheinkontrole  unterlag,  wenn  Spielkarten  alls  dem
freieil  Verkehre  eines  Bundesstaates  nach  einem  anderen  Bnildesstaate  zum
Verbleiben  oder  Durchgänge  abgefertigt  werden,  in  welchem  eine  Stempelabgabe ­
  hierfür  erhoben'  wird?)  Die  Einfuhr  derselben  vom  Auslande  war
unter  gewissen  Kvntrvlen  erlaubt,  dieselben  unterlagen  aber  nicht  nur  der
Eingangsabgabe,  sondern  auch  einer  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  der
einzelnen  Staaten  verschiedenen  Stempelabgabe?)  Auf  die  Untersllchnng  und
Bestrafung  desfallsiger  Defraudationen  uitb  Kontraventionen  fand  der  Zollkartell
vom  11.  Mai  1833 10 )  gleichfalls  Anwendung.
Durch  das  Reichsgesetz  vom  3.  Juli  1878  sind  alle  diese  Verhältnisse
geändert,  da  mit  1.  Januar  1879  der  Spielkartenstempel  als  Reichssteuer") ­
  eingeführt  wurde.  *

*)  Uebergangs-Transportschein  ober  Frachtbrief.
2 )  Die  Ausstellung  von  Ueberqangsscheinen  soll  beim  Verkehr  aus  Eiseubahueu  m
ber  Regel  stattfiubeu  (Jahrb.  1859  S.  186)  auch  beim  Durchgauge  ber  Waare  burch  eine
Verbraüchssteuergruppe  (§  47  bes  Eisenbahnregul.).  .
8 )  Retourgehenbe  übergangssteuerpslichtige  Gegenstünbe  können  steuerfrei  gelüsten
werben  wenn  ihre  Jbeutitnt  außer  Zweifel  steht  (Vereinbarung  b.  XIII.  Gen  -Zollkouferenz
Jahrb.  1859  S.  187).  Pr.  Zentralbl.  1873  ©.  l.  Auch  kann  nach  Bunbesrathsbeschlust
v.  7.  Nov.  1874  (§  459)  eilt  Erl  äst  ber  Uebergangsabgabe  st  a  ttfin  be  n.  Siehe
hierüber  in  Hirth's  „Annalen"  1875  S.  893  u.  pr.  Zentralbl.  1875  S.  27.
4 )  Siehe  Hauptprot.  ber  V.  Gen.-Zollkonf.  §  27  S.  30,  Schlustprot.  Nr.  7  Zist.  7
zum  Vertrage  v.  4.  April  1853  (Bb.  IV  ber  Verträge  S.  42,  Hauptprot.  ber  VI.  General-Zollkonferenz
  §  38  S.  107)  und  Abschnitt  V  Ziffer  1.
b)  Siehe  Jahrb.  1854  S.  586  ff.  635  ff.  556  ff.  659  ff.  664  ff.
8)  Zentralbl  bes  Reichs  1880  S.  810.
?)  st.  st.  O.  1882  S.  42.  '
8)  Siehe  Abschn.  IV.
9 1  Siebe  bas  Räbere  5tabrb.  1868  S.  399,  406,  408,  412,  416,  418,  4-1,  4-o,  427,

429,  431.  437,  449,  455  ff.
10 )  Siehe  Art.  3  bes  Zollkartels,  Hirth's  „Annalen"  1868  S.  125.
")  Siehe  bas  Nähere  in  Abschnitt  VI.
        <pb n="247" />
        Neichskontrole  der  Verwaltung.

235

XI.
Neichskontrole  der  Zoll-  und  Bteuerverwaltung
(früher  JollvereLnsKontrole).
Die  sogenannte  Zollvereinskon  trole  besteht  so  lange  wie  der  Zollverein, ­
  denn  schon  im  ersten  Zollvereinigungsvertrage  zwischen  Preußen,  Hessen,
Bayern  und  Württemberg  vom  22.  März  1833  ist  durch  eine  Verabredung
in  Artikel  31  und  32')  bestimmt,  daß  die  kontrahirenden  Staaten  sich  gegenseitig ­
  das  Recht  zugestehen,  den  Hauptzollämtern  an  den  Grenzen  anderer
Vereinsstaaten  Kontrolleure  (Stationskontroleure)  und  den  Zolldirektionen  der
anderen  Vereinsstaaten  Beamte  (Bevollmächtigte)  zu  dem  Zwecke  beizuordnen,
um  von  allen  vertragsmäßigen  Geschäften  Kenntniß  zu  nehmen  und  auf  die
Abstellung  etwa  hervortretender  Mängel  hinzuwirken.  Sie  wurde  deßhalb
nothwendig,  weil  die  einzelnen  Staaten  für  die  Gemeinschaft  die  Zölle  und
gemeinschaftlichen  Stellern  erhoben  und  verwalteten.  In  Separatartikel  11
Abs.  3  zu  Art.  32  des  offenen  Vertrages  vom  22.  März  1833 2 )  wurden  sodann
noch  nähere  Abreden  bezüglich  der  Vertheilung  der  den  Zolldirektionen  beizuordnenden ­
  Beamten,  über  die  Beglaubigung  derselben  und  deren  Gehalt
getroffen  lind  iin  Schlnßprotokolle  zu  Art.  32  des  offenen  Vertrags  vom
gleichen  Datum')  eine  Geschäftsinstruktion  für  diese  Beamten  und  deren  Vertheilullg
  an  die  verschiedenen  Zolldirektionen  für  die  ersten  drei  Jahre  festgesetzt, ­
  wonach  Preußen  solche  Abgeordnete  in  München  und  Kassel,  Bayern
in  Köln,  Magdeburg  oder  Erfurt,  Württemberg  in  Darmstadt,  Kurhessen  in
Münster,  Großherzogthum  Hessen  in  Stuttgart  aufstellen  konnte.
Diese  mit  dem  Titel  „Zollvereinsbevollmächtigte"  den  Zolldirektionen ­
  beigeordilcteil  Beamten  sollten  nach  §  31  des  Münchener  Vollzugs-Protokolls
  vom  14.  Februar  1834')  als  Kommissäre  sämmtlicher
Ver  ei  us  sta  at  eu  mit  Ausschluß  desjenigen,  bei  dessen  Behörde  sie  akkreditirt
sind,  fungiren  iiitb  ihnen  daher  insbesondere  die  in  ihrem  Bezirke  befindlichen
Stationskon  tro  leur  e  anderer  Staaten  in  Bezug  auf  Berichterstattung
untergeordnet  sein.  Zugleich  wurde  bestimmt,  daß  die  Instruktion  des
Bevollmächtigten  der  Staatsregierung,  bei  dessen  Behörde  derselbe  beglaubigt
worden,  zur  Kenntnißnahme  mitgetheilt  werden  solle.
Die  vorstehend  erwähnten  Bestimmungen  des  Vertrages  vom  22.  März  1833
und  des  Separatartikels  hierzu  gingen  in  die  Art.  31  und  32  des  Zollvereinignngsvertrages
  mit  dem  Königreiche  Sachsen  vom  30.  März  1833  )
und  Separatartikel  9  hiezu  wörtlich  über.  Im  Schlnßprotokolle  vom  30.  März
1833  wurde  jedoch  zu  Artikel  32  des  offenen  Vertrages")  noch  weiter  bestimmt, ­
  daß  von  Seite  der  königlich  Sächsischen  Regirung  ein  Bevollmächtigter
an  die  Provinzialstcuerdirektion  zu  Magdeburg,  von  Seite  Bayerns  an  die
etwa  zur  Errichtung  kommende  Zolldirektion  in  Erfurt  und  von  Seite
Preußens  an  die  Zolldirektion  in  Dresden  abgeordnet  werden  könne.
Gleiche  Bestimmungen  beziiglich  der  Vereinsbevollmächtigten  enthält  der
Zollvereinignngsvertrag  mit  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-')
  Bd.  I  der  Verträge  S.  11;  Pochhammer,  Jahrb.  1834  ©.  41.
*)  Bd.  I  der  Verträge  S.  19.
»)  Bd.  I  a,  a.  O.  &amp;amp;.  27.
«)  Bd.  I  a.  a.  O.  S.  275.
6 )  Bd.  I  a.  a.  C.  S.  124;  Pochhammer,  Jahrb.  1834  S.  41.
«)  Bd.  I  a.  a.  O.  S.  143.
        <pb n="248" />
        236

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

vereine  vvm  11.  Mai  1833  in  Art.  31 7 )  und  das  Schlnßprotokoll  hiezu
vom  nämlichen  Tage,  wogegen  in  Separatartikel  9  zil  diesem  Artikel  31*)
verabredet  ist,  daß  der  Thüritlgische  Verein  nur  bei  besonderen  Veranlassungen
Bevollmächtigte  an  die  Zolldirektivnen  in  Magdeburg,  Kassel  und  Dresden
abordnen  werde,  im  Uebrigen  aber  die  dort  besindlichen  Bevollmächtigten  der
anderen  Staaten  die  Aufträge  der  Thüringischen  Vereinsstaaten  zu  übernehmen ­
  hätten.  .
In  den  Zollvereinigungsvertrag  mit  Baden  vom  12.  Mai  1835  wurden
die  Bestimmungen  der  Art.  31  und  32*)  des  Zollvereinigungsvertrags  vom
22.  Mürz  1833  und  in  den  Separatartikel  12  zu  dem  Vertrage  von  1835')
die  Verabredung  in  Separatartike!  11  zum  Art.  32  des  Vertrages  von
1833  wörtlich  übernommen.  Auch  die  Ziffer  l.  des  Schlnßprotokolls  vom
22.  März  1833  zu  Art.  32  des  Vertrages  erscheint  wörtlich  im  Schlichprotokolle
  vom  12.  Mai  1835,  nur  ist  in  Ziffer  II 5 )  die  Ernennung  weiterer
Bevollmächtigten  der  Generalversammlung  des  Jahres  1836  vorbehalten.  Das
Hanptprotvkoll  der  Karlsruher  Vvllzugskommission  vom  5.—29.  Oktober  1836
enthält  endlich  in  §  26  und  27 (i )  noch  besondere  Bestimmungen  über  die
Vertheilung  der  Stationskontroleure  auch  bei  den  Hauptämtern
im  Innern  des  Vereins  und  die  Aufzählung  der  hiezn  bestimmten  Aemter,
sowie  Vorschriften  über  das  dienstliche  Verhältniß  der  Stationskon ­
  trole  lire,  worin  besonders  hervorgehoben  ist,  daß  dieselben,  ohne  sich  zu
Zensoren  der  Landesbeamten  zu  erheben,  durch  gegenseitige  Verständigung  die
richtige  Anwendung  der  gegebenen  Vorschriften  sichern  und  Mängeln  und
Gebrechen  mit  abhelfen  sollen.
Gleiche  Verabredungen  wurden  bei  dem  Anschlüsse  Nassaus  an  den
Zollverein  in  Art.  27  und  28  des  Vertrages  vom  10.  Dezember  1835 7 )  in
den  Separatartikeln  und  im  Schlnßprotokvlle  vom  gleichen  Datums,  sowie
in  §§  26  und  27  des  Vvllzugsprotvkvlls  vom  Januar  und  März  183ö : ')
gemacht,  haben  jedoch  bei  der  veränderten  Stellung  und  Organisation  des
Herzogthnms  Nassau  als  Theil  einer  Preußischen  Provinz  keine  Bedeutung  mehr.
Dasselbe  gilt  von  den  Verabredungen  in  Art.  25  des  ZollvereinigungsVertrages ­
  vom  2.  Januar  1836  über  den  Beitritt  der  freien  Stadt
Frankfurt  a.  M?")  und  den  darauf  bezüglichen  Bestimmungen  in  dem  Separat-Artikel
  12  Ziffer  13")  und  dem  Schlußprvtokolle  vock  2.  Januar  1836
zu  diesem  Separat-Artikel.")
Durch  den  Vertrag  vom  8.  Mai  1841  über  die  Fortdauer  des
Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins 75 )  wurde  an  den  vorstehend  erwähnten
Verabredungen  nichts  geändert,  in  der  zu  Art.  4  dieses  Vertrages  abgeschlossenen
Uebereinknnft  wegen  B  e  st  e  u  e  r  u  n  g  des  Runkelrübenzuckers  vom  8.  Mai
*)  Bd.  I  a.  a.  O.  S.  188;  Pochhatnmer,  Jahrb.  1834  Ş.  41.
*)  Bd.  I  a.  st.  O.  S.  196.
3 )  Bd.  II  st.  st.  O.  S.  14.
4 )  Bd.  II  st.  st.  O.  S.  23.
-&amp;gt;)  Bd.  II  st.  st.  O.  S.  47  ff.
«)  Bd.  II  a.  st.  O.  S.  96.
?)  Bd.  II  st.  st.  O.  S.  211.
«)  Bd.  11  «.  st.  O.  S.  227.
9 )  Bd.  II  o.  a.  O.  S.  251.
'")  Bd.  II  st.  a.  O.  S.  279.
")  Bd.  II  st.  st.  O.  S  294.
'•)  Bd.  II  st.  st.  O.  S.  305.
13 )  Bd.  III  st.  st.  O.  S.  1  ff.
        <pb n="249" />
        Reichskontrole  der  Verwaltung.

237

»  Ş

1841')  aber  die  Vereinskontrole  auch  hieraus  ausgedehnt.  Auch  durch  den
Zoll-  und  Handelsvertrag  wegen  des  Anschlusses  des  Herzogthums  Braunschweig ­
  au  den  Gesamlntverein  vom  19.  Oktober  1841  wurde  keine  Aenderung ­
  vorgenommen.  Ein  Gleiches  war  bei  dem  am  13.  November  1841)
wegen  des  Anschlusses  der  Grafschaft  Schaumburg  abgeschlossenen  Vertrage ­
  der  Fall.
In  den  Vertrag  über  die  Fortdauer  des  Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins ­
  vom  4.  April  18533)  und  dessen  Schlnßprvtokoll  vom  gleichen
Datum  Z  wurden  die  früheren  Verabredungen  über  die  Vereinskontrole  wörtlich ­
  übernommen.  Auch  bezüglich  der  Kontrole  der  Rübenzuckersteuer
wurden  die  früheren  Bestimmungen  durch  Art.  6  der  Uebereinklmft  vom
4.  April  1853  aufrecht  erhalten.
Ein  Gleiches  fand  bei  dem  Abschlüsse  des  Vertrages  wegen  Fortdauer
des  Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereines  vom  16.  Mai  1865^)  (siehe  Art.
31  und  32)  und  bei  der  Redaktion  des  SchlußprotvkoUes  hiezu  vom  nämlichen ­
  Datum  (s.  Ziff.  16)*)  statt.  Auch  hiebei  wurde  durch  die  Uebereinkunft
vom  16.  Mai  1865  Art  1  zu  Art.  12  des  Vertrages  vom  18.  Mai  1865
die  Vereinskontrole  über  die  Runkelrüben  steuert  weiter  aufrecht  erhalten.
Eine  wichtige  Thätigkeit  wurde  den  Zollvereinsbev  ol  lmä  chtigten
durch  die  Verabredungen  bei  der  Münchener  Vollzugs-Kommission  im  Jahre
1844  bezüglich  des  Abrechnungswesens  des  Zollvereines  mit  den  einzelnen ­
  Regierungen  zugewiesen,  welche  in  der  Anlage  Xlll  zur  Beilage  XXXVI
zum  Hanptprotokolle  der  Münchener  Vollzugs-Kommission  vom  14.  Februar
1834  von  §  2  bis  6  niedergelegt  sind?)
Hieran  wurden  auf  der  XV.  General-Zollkonferenz  einige  Abänderungen
dadurch  gemacht,  daß  der  §  2  und  Abs.  1  des  H  3  aufgehoben  wurden.
Eine  fernere  wichtige  Verabredung  bezüglich  der  Thätigkeit  der  Vereinsbevvllmächtigten
  enthält  die  Beilage  VII.  zum  Hauptprvtokoll  der  Karlsruher
Vollzugs-Kommission  vom  5.  bis  29.  Oktober  1835  über  die  Quartal  sund
  Jahresabrechnungen,")  wo  dieselbe  Ziffer  1  bis  9  festgesetzt  ist.
Die  III.  General-Zollkonferenz  setzte  in  #  9  des  Hanptprotvkolls  vom
16.  Sept.  1839  unter  Ziff.  I,  II  lit.  4  und  III  besondere  Bestimmungen
hinzu,  welche  für  die  Thätigkeit  der  Vereinskontrolbeamten  maßgebend  sein  sollten.
Ans  der  Xl.  General-Zollkonferenz  wurde  nach  §  41  Seite  116  des
Hauptprotokolles  derselben  vom  18.  Dezember  1854  ausdrücklich  bestimmt,  daß
die  Zollvereinsbevollmächtigten  und  Stationskontrvleure  berechtigt  sein  sollen,
den  Aufnahmen  der  ILager  von  Meß-  und  laufenden  Konten
beiznw  o  hnen.
Durch  eine  Bestimnnlng  im  Sep.-Art.  1.  zu  Art.  1  des  offenen  Vertrags
vom  8.  Mai  1841")  über  die  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  in
»)  Bd.  ni  a.  st.  O.  S.  N  ff.
*;  Bd.  ni  a.  st.  O.  S.  214  ff.
•)  Bd.  Ill  st.  st.  O.  S.  284  ff.
4 )  Bd.  IV  st.  st.  0.  ©.  14  U.  43.
a )  Bd.  V  st.  st.  O.  S.  62.
•)  Bd.  V  st.  st.  O.  S.  74.
’)  Bd.  V  st.  st.  O.  S.  68.
»)  Bd.  I  st.  a.  O.  S.  417  ff.;  siehe  auch  den  Abschnitt  über  das  Abrechnnngswesen  der
Zoll-  u.  Stenerverwstltunst.
*)  Bd.  II  st.  st.  O.  S.  120  ff.
&amp;gt;°)  Bd.  Ill  S.  152.
        <pb n="250" />
        238

l).  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Preußen,  Sachsen  mtö  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll-  ititi)  Handelsvereine
verbundenen  Staaten  war  die  Kontrole  der  inneren  Stenern  in  diesen  Ländern ­
  den  Zollvereinsbevollmächtigten  zu  Dresden  und  Magdeburg  und  besonderen ­
  Stationskontrolenren  unter  bestimmten  Modifikationen  übertragen  worden. ­
  Auch  im  Sep.-Art.  1  zu  Art.  1  des  offenen  Vertrags  vom  19.  Okt.
18411)  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  gleicher  Besteuerung  innerer
Erzeugnisse  wurde  die  Vereinskontrole  hierauf  ausgedehnt,  und  wurden  diese
Bestimmungen  in  den  Sep.-Art  1  zu  Art.  1  des  offenen  Vertrages  vom
4.  April  1853')  und  in  den  Art.  9  des  Vertrages  vom  28.  Juni  1864 3 )
ohne  Aenderung  übernommen.
In  Sep.-Art.  9  zum  Art.  16  des  offenen  Vertrages  vom  8.  Febr.  1842
wegen  des  Anschlusses  des  Grvßherzvgthnins  Luxemburg  Z  an  das  Zollsystem ­
  Preußens  und  der  anderen  Staaten  des  Zollvereins  ist  es  jedem  der
kontrahirenden  Vereinsmitglieder  freigestellt,  Namens  des  Vereins  zeitweise  oder
dauernd  einen  Beamten  bei  der  Zolldirektion  in  Luxemburg  zu  stationiren,
um  alle  Befugnisse  eines  Zollvereinsbevvllmächtigten  auszuüben.
Durch  Beschluß  der  V.  General  -  Zvllkonferenz  vom  Jahre  1842  (§  55
des  Hanptprvtokolls  der  V.  General  -  Zollkonferenz  vom  26.  Sept.  S.  87)
wurde  die  Stelle  des  Zollvereinsbevollmächtigten  von  Seite  Bayerns  besetzt.
Außerdem  wurde  verabredet,  daß  wenn  ein  solcher  Beamter  von  Seite
Preußens  abgeordnet  würde,  demselben  auch  zustehen  solle,  von  der  Ausführung ­
  und  Handhabung  der  Gesetze  über  die  inneren  Steuern  von  Branntwein,
Bier,  Wein  und  Taback  Kenntniß  zu  nehmen.
Letztere  Verabredung  wurde  im  Sep  -Art.  Ziff.  V  zu  Art.  2  des  offenen
Vertrags  vom  26.  und  31.  Dez.  1853-')  über  die  Fortdauer  des  Anschlusses
von  Luxemburg  an  den  Zollverein  in  der  Art  abgeändert,  daß  in  dem  Falle,
wenn  Preußen  keinen  Zollvereinsbevvllmächtigten  bei  der  Zolldirektion  in
Luxemburg  aufstellen  würde,  diese  Stelle  bezüglich  der  inneren  Stenern  durch
einen  besonders  dazu  beauftragten  Beamten  besetzt  werden  könne,  welcher  der
Grvßherzvglichen  Regierung  ein  für  allemal  bezeichnet  wird  und  dem  auch  alle
Schriftstücke  über  die  Volkszählung  in  Luxemburg  vorzulegen  sind.  Der  Zollvereinigungsvertrag
  mit  Luxemburg  vom  20./25.  Oktober  1865/)  welcher  auf
weitere  12  Jahre,  also  bis  Ende  1877  abgeschlossen  wurde,  hat  daran  nichts
weiter  geändert.  »
Auf  der  X.  General-Zvllkonferenz  war  der  Beschluß  gefaßt  worden,  daß
die  Zollvereinsbevvllmächtigten  und  Stativnskontrolenre  in  dem  Lande  ihres
Aufenthalts  von  den  direkten  Staats-  und  Kommnnalsteuern  befreit  sein  sollen.')
Eine  Uebersicht  der  Zollvereins-Kvntrolbeamten  nach  den  einzelnen
Staaten  und  Orten  sindet  sich  beim  Hanptprvtokoll  der  XIV.  General-Zollkonferenz ­
  vom  17.  November  1859.
Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867  änderte  in  Art.  20*)
die  Grundsätze  in  zwei  wesentlichen  Punkten,  indem  er  allein  dem  Präsidium  &amp;gt;
')  Bd.  III  st.  sl.  S.  272.
*)  Bd.  IV  a.  a.  O.  S.  64.
s )  Bd.  V  a.  a.  O.  S.  250.
4 )  Bd.  Ill  st.  sl.  O.  S.  375.
5 )  Bd.  III  st.  st.  O.  S.  402.
")  Bd.  V  a.  st.  O.  S.  417.
7 )  Diese  Bestimmung  ist  durch  dns  Reichsgesetz  vom  13.  Mai  1870  und  durch  einen
BundesrcNhsbeschlus;  vom  5.  Juli  1872  (§  449  des  Prot.)  abgeändert  worden.
«)  Bd.  V  a.  st.  O.  S.  100;  Jahrb.  von  1868  S.  28.
        <pb n="251" />
        Reichskontrole  der  Verwaltung.

239

des  Bundesrathes  des  Zollvereins  das  Recht  zur  Abordnung  dieser  Beamten
nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Birndesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen
  einräumte  ltiib  die  Kosteil  für  die  Vereiuskontrole  dem  Zollvereine  überwies, ­
  während  früher  jeder  einzelne  Staat  die  Abordnung  solcher  Beamten
vornehmen  konnte,  dafür  aber  auch  die  Kosten  hiefür  allein  zu  tragen  hatte.
Unter  Ziffer  1  in  Nr.  15  des  Schlußprotokolls  vom  8.  Juli  1867  zu
Art.  20  des  Vertrages')  wurde  von  Seite  des  Präsidiums  (Preußen)  auch
die  Verwendllng  von  Beamten  anderer  Staaten  ans  besonderen  Wunsch  ausdrücklich ­
  zilgestanden.  Ferner  wurden  als  Grundlage  der  Instruktion  für  den
Zollvereinsbevollmächtigten  unter  Nr.  2  lit.  a.  bis  f.  Grundsätze  aufgestellt,
welche  mit  Ausnahme  der  durch  die  veränderte  Stellung  dieser  Beamten  bedingten ­
  Abänderungen  und  einer  unter  lit.  d.  der  Verabredung  in  Zister  I.
des  Separat-Artikels  zu  Art.  32  des  offenen  Vertrages  vont  22.  März  1833
enthaltenen  Bestimmung,  welche  ausgelassen  wurde,  mit  der  ersten  Verabredung
vom  Jahre  1833  wörtlich  übereinstimmen.  Es  ist  hiedurch  die  Vereinskvntrole
  auf  die  Verwaltilng  aller  gemeinschaftlichen  Abgaben
(Zölle,  Salzabgabe,  Rübenzuckersteuer  und  Tabacksteuer)  ausgedehnt ­
  und  der  Zollvereinsbevollmächtigte  ermächtigt,  bei  Meinungsverschiedenheiten ­
  mit  den  Zolldirektivbehörden,  welche  nicht  durch  Ministerialentscheidnng
  endgiltig  entschieden  worden  sind,  an  den  Bundesrath  des  Zollvereins
zu  rekurriren.
Die  Deutsche  Reichsverfassnng  hat  in  Art.  36  Abs.  2  hierin  nur  insoferne
  eine  Aenderung  gemacht,  als  sie  bestimmt,  daß  der  Kaiser  die  Einhaltung ­
  des  gesetzlichen  Verfahrens  bei  Erhebung  ilnd  Verwaltung  der  Zölle  und
Verbrauchssteuern  durch  Reichsbeamte  überwacht,  welche  er  den  Zoll-  und
Steuerämtern  und  den  Direktivbehörden  der  einzelnen  Staaten  beiordnet.
Durch  einen  Erlaß  des  Reichskanzlers  vom  3.  Februar  1874  wurde  der
Titel  „Zollvereinsbevollmächtigter"  in:  „Reichsbevollmächtigter  für
Zölle  und  Steuern"  umgeändert.
Ein  Bundesrathsbeschlttß  vom  1.  Dez.  1873%)  hebt  die  Bestimmung  auf,
wonach  die  Reichsbevvllmächtigten  die  vierteljährigen  Einnahmeübersichten  zu
prüfen  und  zu  bescheinigen  haben  und  beschränkt  dieses  nur  auf  die  jährlichen
definitiven  Ein  nah  me  übersich  ten  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Neu  ist,  daß  nach  Bnndesrathsbeschluß  vom  21.  Dez.  1873 a )  bei  Erlassen ­
  von  Branntwein  und  Bierstener  aus  Billigkeitsgründen
der  Reichsbevollmächtigte  mit  seinem  Gutachten  zu  hören  und  dieses  im  Berichte ­
  zu  erwähnen  ist,  ebenso,  daß  das  jährlich  von  jeder  Direktivbehörde  an
den  Bnndesrathsausschnß  einzusendende  Verzeichnis;  über  diese  Nachlässe  vom
Reichsbevollmächtigten  zu  bescheinigen  ist.
Durch  &amp;amp;  22  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1878  betr.  den  Spielkartenstempel ­
  und  §  25  des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1879  betr.  die  Statistik  des
Waarenverkehrs  wurde  die  Reichskvntrvle  auch  auf  diese  beiden  Gegenstände ­
  ausgedehnt.
Die  Besoldnngs  Verhältnisse  der  Reichsbevollmächtigten  und  Stationskontrolenre,
  die  Reisekosten,  Taggelder  für  Dienstreisen,  Umzugsk
  oft  en  und  Gnadenkompetenzen  für  deren  Relikten  wurde  durch  verschiedene ­
  Bundesrathsbeschlüsse  geregelt,  nämlich  durch  die  Beschlüsse  vom
')  Bd.  V  st.  st.  O.  S.  107;  Jahrb.  1868  S.  37  ff.
*)  §  681  des  Prot.,  s.  st.  Preus;.  Zentrstlbl.  1874  S.  53.
*)  §  618  des  Prot,  und  Preuß.  Zentralbl.  1874  S.  70,  s.  a.  Abschnitt  V  Nr.  5  u.  6.
        <pb n="252" />
        240

v.  Aufseh:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

14.  Mai  1868  (§111  des  Prot.),  vom  8.  Mai  1869  (§  40  des  Prot.),  vom
17.  April  1870  &amp;lt;§  30  des  Prot.),  vom  14.  Mai  1870  (§  73  des  Prot.),
vom  17.  März  1871  (§  80  des  Prot),  vom  11.  Mai  1871  (§  221  des
Prot.»,  vom  28.  Sept.  1871  (§  422  des  Prot.&amp;gt;.  vom  27.  Nov.  1872  vom
16.  Juli  1873  (§  508  des  Prot.»,  vom  21.  Dez.  1874  (§  681  des  Prot  »
vom  13.  Februar  1875  (§  131  und  132  des  Prot.),  vom  6.  Marz  1870
(§  ^Nach^ààsrathsbeschtutz  vom  5.  Siili  1872  (§  449  des  Prot.,  ist
durch  das  Gesetz  vom  13.  Mai  1870  die  Befreiung  der  Reichskoutrotbeamten
von  den  direkten  Staats-  und  Ko  mmnnalsteuern  ihres  Wohnortes,
wie  sie  bisher  bestand,  in  Wegfall  gekommen.
Alls  vorstehellden  Erörterungen  ergeben  sich  folgende  zur  Zeit  gtlltge  verfassungsmäßige, ­
  gesetzliche  und  sonst  vereinbarte  Bestimmungen  für  die  Kontrole
  der  Zölle  ititi)  Steuern  des  Deutschen  Reichs.
I.  Die  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens  bei  Erhebung  und  Verwaltung ­
  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern')  und  der  statistischen  Gebühr ­
  innerhalb  der  Zollgrenze  des  Reichs,  sowie  bei  den  außerhalb  der  Zollgrenze ­
  des  Reichs  gelegenen,  gemeinschaftlich  errichteten  Hauptzollämteru  Hamburg ­
  und  Bremen,  außerdem  bei  dem  Oldenburgischen  Hanptzollamte  Brake,
bei  dem  Preußischen  Hanptzollamte  Geestemünde,  dann  bezüglich  des  ^ptelkartenstempels
  im  ganzen  Reichsgebiete  läßt  der  Kaiser  durch  Reichsbeamte
(zur  Zeit  noch  im  Reichsdienste  kommissarisch')  verwendete  Beamte)  überwachen,
die  er  ans  allen  Bundesstaaten  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes
  für  Zoll-  und  Stenerwesen  entnehmen  kann,  und  theils  als  Retchsbevollmächtigte
  an  die  Zoll-  und  Steuerdirektionen,  theils  als  Stationskontroleure
  an  die  Haupt-Zoll-  und  Steuerämter  abordnet?)  ^  „  ,,  A  .  .
II.  In  den  durch  Zoll-  und  Handelsverträge  dem  Zollgebiete  des
Deutschen  Reiches  angeschlossenen,  außerhalb  der  Reichsgrenze  liegenden  ober
»um  deutschen  Zollgebiete  gehörigen  Länder  anderer  Staaten  (Luxemburg
und  Oesterreichische  Gemeinde  Jungholz  an  der  Bayerisch-Vorarlbergischen
Grenze)  wird  die  Vereinskontrole  durch  die  Reichsorgane  ebenfalls  vertragsmäßig ­
  ausgeübt?)

i)  Bundesralhsbeschluß  v.  12.  April  1872  §  150  des  Prot.,  f  a.  .Laband's  Finanz,
recht  des  Reichs  in  Hirth's  „Annalen"  1873  S.  474  u.  479  und  dehen  Staatsrecht  des
Deutsche  Di^eAeamtenstàn  sind  nicht  etatsmähig  und  erscheiiren  im  Rcichshaushalt  unter
Reichskommissariate  für  die  Kontrole  für  Zolle  und  Steuern,  s.  Bericht  des  Bundesrathsausschusses
  v.  1.  Mai  1868,  Drucks.  Nr.  59.
')  %miöc§.  3^14^1)010(1  u-  1M68/1871  muer  W.  36,  33
versassimo  nur  von  der  Kontrole  des  gesetzlichen  Verfahrens  be,  Erhebung  und  Berwaltuna
LLÄLÄ  L
vom  3  Juli  1878  besonders  ausgesprochen  ist,  dagegen  aber  darauf  bezügliche  Bes  immungen
im  Gesetze  v.  10.  Juni  1869  betr.  die  Wechselstempelsteuer  und  m  den  Oiesehen  vom
1.  Juli  1881  und  v.  3.  Juni  1885  betr.  die  Reichsstempelabgaben  fehlen,  sollst  es
mindestens  zweifelhaft,  wie  weit  sich  bei  letzteren  die  Reichskontrole  zu  erstrecken  habe.  Jedenfalls ­
  kann  angenommen  werden,  das;  eine  Kenntnihnahme  über  die  Erhebung  und  Verwaltung ­
  dieser  Reichssteuern  den  Organen  der  Reichskontrole  nicht  verwehrt  werden  kann,
ein  Einspruchsrecht  der  Bevollmächtigten  mühte  wohl  gesetzlich  geregelt  sein.  ^
4 )  Siehe  Verträge  mit  Luxemburg  vom  8.  Februar  1842  Art.  16  "nd  ?&amp;gt;ep^-Ait.
vom  26./31.  Dezember  1853,  Art.  2  und  Sep.-Art.  hierzu  v.  20./25.  Oft.  1865;  Vertrag
        <pb n="253" />
        16

Neichskvntrole  der  Verwaltung.

241

HI-  Für  die  Geschäftsführung  dieser  Beamten  sind  folgende  Bestimmungen ­
  maßgebend,  lind  zwar
A.  Für  die  Rei  ch  sbe  v  ol  lm  äch  t  i  gten:
I  Die  Verabredung  in  Ziff.  2  Nr.  15  des  Schlußprvtokolls  zum  Zollvereinignngsvertrage
  vom  8.  Juli  1867/)  die  Folgendes  bestimmt:
Als  Grundlage  der  in  diesem  Artikel  erwähnten  Instruktion/)  welche
das  Geschäfts-Verhältnis;  der  den  Direktivbehörden  der  Vereinsstaaten  beizuordnenden ­
  Bevollmächtigten  näher  bestimmen  soll,  ist  verabredet  worden,  daß
ein  solcher  Bevollmächtigter  da,  wo  er  seinen  Sitz  erhalten  hat,  die  nachstehend
bestimmte  Wirksamkeit  auszuüben  berechtigt  sein  soll:
a)  Derselbe  kann  allen  Sitzungen  der  Direktivbehörde  beiwohnen.  Eine
jede  Verfügung  uni)  Anweisung,  welche  die  letztere  oder  deren  Vorstand ­
  in  Beziehung  ans  die  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Abgaben
an  die  ihr  untergeordneten  Behörden  ergehen  läßt,  muß  vor  der  Ausfertigung ­
  ihm,  sofern  er  am  Orte  anwesend  ist,  zur  Einsicht  im  Konzepte ­
  vorgelegt  und  darf  nicht  eher  ausgefertigt  werden,  als  nachdem
er  sein  Visa  beigesetzt  hat.
b)  Dieses  Visa  soll  der  Bevollmächtigte  zwar  weder  verweigern,  noch
verzögern  dürfen,  bei  Ertheilung  desselben  ist  er  jedoch  berechtigt,
wenn  er  befürchtet,  daß  aus  dem  Vollzüge  der  Verfügung  oder  Anweisung ­
  ein  Nachtheil  für  den  Zollverein  entstehen  möchte,  seine  abweichende ­
  Ansicht  moti  vi  rt  auf  dem  Konzepte  zu  vermerken,
und  zu  verlangen,  daß  die  Direktivbehörde  wenigstens  gleichzeitig  mit
dem  Erlasse  der  fraglichen  Berfügung  an  das  ihr  vorgesetzte  Ministerium
  Bericht  erstatte.
e)  Insofern  das  letztere  nicht  rechtzeitig  Abhilfe  getroffen  haben  oder
eine  Verständigung  mittels  Korrespondenz  der  Ministerien  oder  der
obersten  Zollbehörden  der  betreffenden  Staaten  nicht  inzwischen  eingetreten ­
  sein  sollte,  ist  an  den  Bnndesrath  des  Zollvereins  zu  rekurrireit,
  um  die  Differenz  und  den  etwaigen  Anspruch  auf  Entschädigung ­
  des  Vereins  gegen  diejenige  Regierung,  deren  Behörde  dazu  Veranlassung ­
  gegeben  hat,  zur  Entscheidung  zu  bringen.
à)  Zn  den  Befugnissen  des  Bevollmächtigten  gehört  auch  die
Visitation  des  Grenz-  und  Revisionsdienstes  ans  der  Zolllinie  und  des
Verfahrens  bei  der  Zoll-  und  Steuererhebung  in  dem  Gebiete,  wo  er
beglaubigt  ist,  wobei  derselbe  sich  der  Beihilfe  der  ihm  hierzu  angewiesenen ­
  Beamten  bedienen  kann.  Er  ist  jedoch  nicht  berechtigt,  bei
solchen  Revisionen  Befehle  an  die  Zoll-  oder  Steuerbeamten  zu
ertheilen  oder  Anordnungen  in  der  Verwaltung  zu  treffen,  vielmehr
kann  er  nur  bei  der  betreffenden  Direktivbehörde  die  schleunige  Abstellung ­
  der  von  ihm  etwa  entdeckten  Mängel  in  Antrag  bringen.
e)  Es  steht  dem  Bevollmächtigten  wie  jedem  Mitgliede  der  Direktivbehörde ­
  die  Einsicht  der  Akten,  Bücher,  Rechnungen  und
Register  rc.  sowohl  dieser  Behörde,  als  auch  der  Zoll-  und  Steuererhebnngsbehörden
  zu.

zwischen  Oesterreich  und  Bayern  wegen  Anschluß  der  Gemeinde  Jungholz  v.  3.  Mai  1868
Art.  13.
i)  Bd.  V  der  Verträge  S.  107  ff.  ;  Jahrb.  1868  S.  37  ff.
*)  Diese  Instruktion  ist  noch  nicht  erlassen.
        <pb n="254" />
        242

v.  Ausseşi:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Í)  Er  kann  die  Rechnungen  über  die  gemeinschaftlichen  Abgaben  prüfen
und  dagegen  Erinnerungen  machen,  ohne  jedoch  die  Führung  und  Abnahme ­
  derselben,  ingleichen  die  Entscheidung  der  Erinnerungen  durch  die
km  Rechnungsführer  Vorgesetzte  Dienstbehörde  aufzuhalten.  Findet  er
die  Entscheidung  dem  Vereinsinteresse  nicht  entsprechend,  so  hat  er  den
betreffenden  Gegenstand  bei  dem  Bnndesrathe  zu:  Anzeige  zu  bringen.
II.  Gilt  noch  die  Verabredung  der  III  Generalzollkonferenz,  welche  in
§  9  des  Hauptprotokolls  vom  16.  September  1839  unter  Ziffer  1  näher  feststimmt
  ist:
1.  Die  Thätigkeit  der  Reichsbevollmächtigten  umfaßt  alle  Gegenstände
der  gemeinschaftlichen  Zvllverwaltnng.
Unter  dieser  ist  jedoch  nicht  blos  die  Zollverwaltniig  im  engeren  Sinne,
fonkni  Smeë  0^^^,  maß  fid)  auf  kn  bet  %etcinaüetttäae  nnb  kt
zu  deren  Ausbildung  weiter  getroffenen  Vereinbarungen  bezieht,  insoweit  hierbe:
ein  Interesse  des  Gesammtvereins  oder  anderer  Vereinsstaaten  in  Frage  kommt.
Dahin  gehören  namentlich:  c .  ,,  ,  0  ,  .
a)  die  Änsführllngen  der  Vereinbarungen  über  die  Uebergangsabgaben,
b)  die  Zollbegünstignngen  auf  Vereins-  und  private  Rechnung,
c  bie  WmikunÄen  bet  3kík^^tbc  übet  ge^ctbíi^^e  wib  %erfc^rakt,
hältnisse,  bei  welchen  das  Interesse  anderer  Vereinsstaaten  berührt  wird,
d)  das  Personal  der  Zollverwaltungs-  und  Anfsichtsbeamten,  sofern  es
sich  um  dessen  Vermehrung,  um  dessen  Vertretilng  in  Urlaubs-  und
Krankheitsfällen,  um  Abhilfe  wahrgenommener  Mängel,  um  Bestrafililg
  vorgekomniener  Dieiistnachlässigkeiten,  Unordnungen  und  Pflichtwidrigkeiten,
  um  Versetzung  oder  Entfernung  einzelner  Beamten  vom
Amte'  aus  dienstlichen  Rücksichten  haiidelt.  ,  .  ,  _
2.  Damit  der  Bevollmächtigte  seiner  Aufgabe  genügen  könne,  hat  derselbe
die  Befugniß  und  Verpflichtung:  .  .  ^
a)  den  Sitzungen  der  Zolldirektionen,  m  welchen  über  diese  Gegenstände
verhandelt  wird,  beizuwohnen;
b)  den  hierauf  bezüglichen  Verfügungen  derselben  an  die  ihr  imtergeordneten
  Behörden,  mit  Ausnahme  der  im  Satze  3  bezeichneten  Falle,
sein  Visa  im  Konzepte  beizusetzen;
0)  Li  bim  iikigen,  1111(1)  1,  bie  %i)ôtņi(e:ten  W  ^BeuoIí^m#^ten
berührenden  Schlußfassungen  der  Zolldirektion,  ausgenommen  die  un
Satze  4  erwähnten,  Kenntniß  zii  nehmen.
3  Verfügungen  der  Zolldirektion  an  die  ihr  untergeordneten  Behörden
andere  persönliche  Verhältnisse  der  Beamten  betreffen,
b)  wenn  sie  Straferkenntnisse  sind,  welche  die  Zolldirektion  (nach  der
Verfassung  einzelner  Vereinsstaaten)  in  administrativ-richterlicher  Eigen-Bei
  ^brevi  *  manu  ^abgehenden  Dekreten,  soweit  sie  bloße  Rückfragen  ent-^aíten
  übet  i1^^^)tlnotütifcí)et  %ntnf  ^
Geschäftsganges  erfordert,  von  Einholung  des  Visas  gleichfalls  Umgang
genommen  ^we^den-tnişinahme  bcê  Bevollmächtigten  können  außer  allen  privativen ­
  Angelegenheiten  des  betheiligteu  Staates,  wie  sich  nach  S^atz  1  von  selbst
versteht,  entzogen  werden:
        <pb n="255" />
        Reichskm,trole  der  Verwaltung.  g^g
a )  die  Korrespondenz  der  Zolldirektion  mit  anderen  Vereinsbevollmachtigten
  und  mit  den  Stativnskvntrvleuren;
"  ausnahmsweise  die  Mimsterialkorrespondenz  und  die  Korrespondenz
mit  k°°rdm,rten  und  fremden  Behörden,  sofern  diese  Korrespondenzen
Nicht  zn  Ergebnpsen  suhren,  lvelche  zu  den  Gegenständen  gehören,
erstreckt  Şutz  l  die  Thätigkeit  des  Vereinsbevollmächtigten
w"usche"st°er.h  wird  es  erachtet,  daß  dann,  wenn  ein-  Korre-KaäÄvacwÄst

smmrn#
7.  ßm  Fall  sich  der  Bevollmächtigte  vom  Orte  der  Direktion,  bei  welcher
Cr  entfernt,  hat  derselbe  dieser  Behörde  oder  ihrem  Vorstande  jedeswilr.J“
  Y  Y  Y  b,e  Berordnung  in  8  2  bis  6  der  Anlage  XIII
vom  14  Febnmr  1834?)  wonach"'  Münchener  Vollzngskommissivn
a)  Übertragungen  ans  einem  Etatstitel  zu  dem  anderen  resp.  Veränderungen
  in  der  Organisation,  wenn  sie  das  Maß  von  fünf  Prozent
übersteigen,  jcbeênmí  der  Zustimmung  des  bei  der  betheiligten  ñolldttektlvn
  fnngtrenden  Bevollmächtigten  bedürfen.')  Diese  kann  nicht
verjagt  werden,  soweit  es  sich  dabei  um  eine  im  Ganzen  zulässige
Ersparung  z.  B.  bei  der  Verwandlung  eines  Hauptamtes  in  eut
ķenamt  I.  oder  emes  Nebenamts  I.  in  ein  solches  H.  Klasse  handelt,
femiļt  ist  aber  hiebet  der  Grundsatz  zu  beobachten,  daß  Uebertraqttngen
  ans  einer  der  sachlich  begründeten  Hanptabtheilungen  des  Etats
111 kLÄ”'  âls.0  namentlich  aus  den  Kosten  für  die  'Zollerhebung
lind  Abfertigung  m  die  Ausgaben  für  den  eigentlichen  Zollschntz  und
umgekehrt  aus  letzterem  zrr  ersterem,  nicht  vorkommen  dürfen,  und
ivo  ausnahmsweise  eine  solche  veränderte  Bestimmnng  in  Anspruch
genommen  wird,  diese  der  Zustimmnng  des  Bevollmächtigten,  welche
là  och  ln  diesen  Fällen  nur  unter  Vorbehalt  hiernächstigen  Beschlusses
')  Bd.  I  der  Vertrüge  S.  418  ff.
16*
        <pb n="256" />
        244

ti.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

ill  der  jährlichen  Zusammenkunft  der  sämmtlichen  Vereinsbevollmächtiqten,
  jetzt  des  Bundesraths,  zu  ertheilen  ist,  unterliegt.»)
d)  Ueberschreitungen  der  Etats-Qnaiiti,  soweit  sie  dem  Vereine  in  Rechnltng
  gestellt  werden  wollen,  unterliegen  jedesmal  der  Zustimmung
des  Bevollmächtigten.")  „  ^  ,,  s ,  „
c)  Dem  bei  der  Zolldirektion  fnngirenben  Bevollmächtigten  steht  es  zu
nnd  liegt  es  ob,  sich  von  der  wirklichen  Verwendung  Z)er  in  das
Panschanantnm  (Zollverwaltnngsetat)  einzurechnenden  Summen  zu

Ueber  die  dabei  stattgefundenen  Mehrausgaben  lind  Ersparnisse  sind
demselben  die  nöthigen  Erläuterungen  zu  gewähren,  ans  deren  Grund
er  sein  Gutachten  über  die  zii  Lasten  des  Vereins  anzuerkennende
Gesaniniìsllmme  abgibt,  ìvelches  deli,  nach  Ablauf  des  Jahres  an  das
Zentralbureau,  jetzt  Ausschuß  des  Bundesrathes  für  das  Rechnungswesen, ­
  in  Berlin  einzusendenden  Registerabschlüssen  beigefügt  wird-)
d)  Die  Befllgniß  und  Verpflichtung  des  Bevollmächtigten  beschrankt  sich
hierbei  nicht  blos  darauf,  die  Richtigkeit  der  geleisteten  Ausgaben  zn
prüfen,  sondern  er  hat  zugleich  auf  den  Grund  seiner  Wahrnehmungen
  im  Laufe  des  Jahres,  sich  im  Allgemeinen  über  die  Zulässigkeit ­
  künftiger  Ersparungen,  nicht  minder  aber  über  die  tm  allgemeinen
Dienstinteresse  zweckmäßigen  Etatserhöhungen,  im  Hinblick  alls  eie
Verwaltung  in  dem  Gesammtbereich  seines  Wirkungskreises  prüfend
au  üuGmi,  imb  bind)  sole#  mía#»  aut
bereitunq  der  allderweitell  Feststellung  der  Panschqnailti,  setzt  Zollverwaltungs-Etats ­
  (nach  Ablauf  der  ersten  zweijährigen  Periode)

IV.  Ist  hier  anzuführen  die  Verabredung  in  Beilage  VII  WN  Hauptprotokoll ­
  der  Karlsruher  Vollziigskommission  vom  5.-29.  Okt.  183»  über
die  Quartals-  nnb  Jahresabrechiiungen  Ziffer  4, 5 )  wonach  die  von  den  Zolldirektionen ­
  auf  Grund  hauptamtlicher  Zusammenstellungen  gefertigten  Einiiali,iieübetfid)tcit
  bei:  00%#%  umt  beni  bei  bet
Bevollmächtigteii  auf  Grund  der  hauptamtlichen  Registeranszüge  und  Abschlüsse
geprüft  werden  sollen  und  deren  Richtigkeit  zu  bestätigen  ist.  Rach  BnndesraW##
  üimi  1.  ^eae^bet  1873")  ist  blese  ^0#^/'"bJõeMiqimq
vom  Bevollmächtigten  nur  noch  für  die  definitiven  Emnahmeuberstchten  der
Zölle  und  Steuern  abzugeben.  .
V.  Ueber  die  Mitwirkung  des  Vereinsbevollmächtlgteil  bei  Aufstellung  des
Pan  sch  sum  m  enet  ats  (Zottverwaltnngsetats)  sind  noch  nachstehende  Verabredungen ­
  der  VIII.  Generalzvllkonferenz  U  maßgebend:

a.  a.  D.  §  ^  %b.  I.
3)  a.  a.  O  §  4!  Siehe  auch  Buudesrathsbeschlus;  vom  28.  Juni  18721  §  421  Ziff.  III,
monad)  ber  %eOl^^äcbtigte  über  bie  %nred)nimqëfübiQfeit  ber  lignibirten  métrage  e.n  benru
  gewähren  (siehe  auch  Abschnitt  IXs.
'  4)  a.  a.  o.  §  5.
8 )  Bd.  II  der  Verträge  S.  120  ff.
°)  §  581  des  Prot.  Preuß.  Zentralbl.  1874  S.  »3  und  Abschnitt  IX
1 )  Hauptprot.  vom  17.  August  1846  §  28  Nr.  1—4.  S.  auch  Abschnitt
        <pb n="257" />
        Reichskoutrvle  der  Verwaltung.

245

a)  Wenn  es  sich  in  einem  Bnndesstaate  um  Aufstellung  neuer  Pauschsummenetats
  (Zollverwaltnngsetats)  handelt,  wird  dem  Bevollmächtigten  jederzeit ­
  Gelegenheit  gegeben,  sich  über  die  dilrch  den  neuen  Etat  zu  beantragenden
Veränderungen  gegen  den  bisherigen  Zustand  gutachtlich  zu  äußern.  ‘
d)  Zu  dem  Ende  werden  die  Direktivbehörden,  in  gleicher  Art,  wie  solches
scholl  jetzt  hinsichtlich  der  Jahresübersichten  über  die  verwendeten  Panschsnmmen
geschieht,  die  Entwürfe  zu  neuen  Panschsninmenetats  (Zollverwaltnngsetats)
nebst  den  dazu  gehörigen  Unterlagen,  bevor  sie  solche  ihrer  vorgesetzten  Behörde
zur  Genehmigung  und  Feststellung  einreichen,  dem  Bevollmächtigten  zu  dem
Zlvecke  mittheilen,  um  seine  Bemerkungen  dariiber  schriftlich  beizufügen,  welche
letztere  demnächst  bei  Einreichung  der  Entwürfe  re.  an  die  vorgesetzte  Behörde
mlt  vorzulegen  sind.
o)  Diese  Bemerkungen  werden  hierauf  dem  der  General-Zvllkonferenz')
zur  Prüfung  und  Anerkennung  vorzulegenden  neuen  Panschsnmmen-Etat  (8ollverwaltungsetat)
  beigefügt  werden.
d)  Das  vorstehend  (unter  a  bis  c)  bezeichnete  Verfahren  findet  auch
dann  statt,  wenn  Veränderungen  in  den  Pauschsummen  nicht  durch  Aufstellung
neuer  Pauschsilmmenetats  (Zvllverwaltilngsetats),  sondern  aus  anderem  Wege
und  in  anderer  Form  beantragt  werden.
VI.  Die  Erlasse  von  Bier-  und  Branntweinsteuer  aus  Billigkeitsgrunden
  hat  der  Reichsbevollmächtigte  zu  begutachten  und  die  jährlichen  Uebersichten ­
  zu  bestätigten?)
.  Jîļ-  Dienstlich  sind  die  Bevollmächtigten  dem  Reichskanzler  beziehungsweise
dem  à'lchsschatzanite  untergeordnet,  wohin  sie  auch  ihre  Berichte  zu  erstatten  haben?)
B.  Bezüglich  der  Stationskontroleure  bei  den  Haupt-ñvll-  und
Steuerämtern  gilt:  *
ö./29.  Oktober  1835  der  Grundsatz,  daß  dieselben  ihren  Berns  am  Besten
wenn  sie,  durch  lebendige  Anschauung  geleitet,  in  offenem  Zusammenmirfcii
  @[^4^:111^  bpr  0^0111)111113  ^^,1,
gegenseitiger  Verständigung  die  richtige  Anwendung  bestehender  Vorschriften
ftchcrn  und  Mängeln  und  Gebrechen  mit  abhelfen,  ohne  sich  zu  itensoren  der
Landcêbeainten  zu  erheben  oder  sich  im  Verhältnisse  zu  diesen  die  Stclluna
von  Oberbeamten  anzumaßen.
„  2'  Ist  ihnen  nach  §  9  Ziffer  III  des  Hanptprotvkvlls  der  III.  General-Zollkonferenz
  vom  16.  Sept.  1839  eingeräumt?)
a)  die  Einsicht  der  Kvrrespvndenz-Jvnrnale  (der  Eingangs-  und  Abqangs-Reglstranden,
  Oinlanss-  und  Anslanfs-Jonrnale),  mit  Einschluß  der  besonderen
über  das  Prozeßwesen,  sowie  aller  die  gemeinschaftliche  Zollverwaltung  betreffender ­
  Akten,  Bücher  und  Register,  endlich  auch  der  Prozeßakten  derjenigen
Haupt-  und  Nebenämter,  denen  sie  beigeordnet  sind,  nnangesehen  ob  sie'im
Bezirke  dieser  Aemter  ihren  Wohnsitz  haben,  oder  nicht,  im  Geschäftslvkale  derşiļà
  und  innerhalb  der  gesetzlichen  Geschäftsstunden,  wobei  sich  jedoch  von
selbst  verstehe,  daß  hierdurch  der  Geschäfts-,  namentlich  der  Prozeßganq,  in
keiner  Beziehung  gestört  oder  aufgehalten  werden  dürfe;
*)  Jetzt  dem  Bundesrathe.
*)  Bundesrathsbeschlus;  v.  21.  Dez.  1873  §  681  Abschnitt  V  %  5  u  6
^  28 -  * tä - 1868
*)  Jahrb.  1869  S.  563.
        <pb n="258" />
        246

H.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

b)  steht  ihnen  die  Einsicht  der  Ordre-  und  Tagebücher  der  Grenzanfseher
zu  mit)  ist  ihnen  auch  nicht  zu  versagen,  erwünschte  Notizen  zu  gelegener  Zeit
ans  den  Tagebüchern  der  Obergrenz-Kontroleure  zu  entnehmen;
c)  wiederholt  hat  man  sich  übrigens  bei  dieser  Gelegenheit  dahin  ausgesprochen ­
  ,  daß  die  Absicht  nicht  dahin  gehe,  den  Stativnskontrolenren  in
irgend  einer  Weise  einen  unmittelbaren  Einfluß  auf  die  Geschäftsführung  selbst
zu  verschaffen,  daß  man  vielmehr  nur  bezwecke,  diese  Beamten  in  den  Stand
zu  setzen,  überall  diejenige  Kenntniß  von  der  Gefchäftssührung  zu  nehmen,
deren  sie  gar  Erfüllung  ihrer  Pflichten  bedürfen.
3.  Dienstlich  sind  dieselben  den  Bevollmächtigten  untergeordnet,  an  die
sie  auch  zu  berichten  haben?)  Dieselben  können  ihnen  auch  einen  14-tägigen
Urlaub  ertheilen?)
IV.  Bezüglich  der  Besoldungsverhältnisse,  der  Reisekosten,  Tagegelder, ­
  Umzngskosten,  Bure  an  ko  sten  dieser  Beamten,  sowie  bezüglich
der  Gnadenkompetenzen  re.  für  die  Angehörigen  der  im  Reichsdienste
verstorbenen  Kvntrolbeamten  gilt  zur  Zeit  Folgendes:
A.  Die  Reichsbevollmächtigten  beziehen  ohne  Unterschied  6000  Ji
Gehalt  und  2400  Ji  Stations-Zulage,  ans  welcher  die  Amtsunkosten
zil  bestreiten  sind?)  Außerdem  bezieht  jeder  Bevollmächtigte  seit  1.  Jan.  1873
den  gesetzmäßigen  Wohnungsgeldzuschuß?)  Für  Sch  reib  Hilfe  und
Kal  kn  la  tu  rarbeit  e  n,  für  Drucksachen  und  die  hiesür  verauslagten
Buch  bindert  ohne  werden  die  baaren  Auslagen  vierteljährlich  auf  Grund
vorgelegter  Liquidation  vergütet?)
Für  Dienstreisen^)  erhalten  diese  Beamten  ein  Tagegeld  von  12  Ji,
dann  3  Ji  für  jeden  Ab-  und  Zugang  von  und  zur  Eisenbahnstation  und
Dampfschiff,  ferner  für  jeden  Kilometer,  den  sie  auf  der  Eisenbahn  oder  Dampfschiffen
  zurücklegen,  13  4,  und  für  Reisen,  welche  nicht  ans  Eisenbahnen  oder
Dampfschiffen  zurückgelegt  werden,  60  4  für  den  Kilometer?)
Bei  Umzügen  werden  die  Reichsbevollmächtigten  als  Beamte  der  Nr.  IV
in  §  1  und  der  Nr.  Ill  in  §  10  des  Reichsgesetzes  v.  21.  Juni  1875  behandelt?) ­

Nach  einem  Bnndesrathsbeschlnsse  v.  5.  Juli  1873")  soll  bei  Vergütung
der  Umzugskosten  der  Wohnungsgeldznschnß  außer  Ansatz  bleiben.
B.  Die  Stationskontrolenre  beziehen  ohne  Ausnahme  einen  jährlichen ­
  Gehalt  von  2700  Ji  und  eine  Stations;ulage  von  900  Ji,
woraus  sie  die  Amtsunkosten  zu  bestreiten  haben?")

1)  Münchener  Vollzugsprot.  v.  14.  Febr.  1834  §  31  und  Entschließung  des  Borsitzenden
des  Bundesraths  des  Zollvereins  v.  28.  Dez.  1868;  Jahrbücher  v.  1869  S.  561;  §  irti)'8
2)  Reskript  des  Vorsitzenden  des  Bundesraths  vom  19.  Juli  1869,  R.  K.  A.  Nr.  8086.
3 )  Bundesrathsbeschlus;  v.  27.  Nov.  1872  §  484.
4 )  Bundesrathsbeschlus;  v.  5.  Juni  1873  §  508  des  Prot.  Nach  der  III.  Stufe  des
Gesetzes  v.  30.  Juni  1873.  Reichsgesetzbl.  1873  S.  166  fs.
0  Bundesrathsbeschlus;  v.  23  Febr.  1875  §  132.
6 )  Reichsgesetz  v.  21.  Juni  1875;  Reichsgesetzbl.  1875  S.  249  p.  und  Bundesrathsbeschlus; ­
  v.  6.  März  1876  §  124.
7 )  Für  die  Reichsbevollmächtigten  in  Altona  und  Hannover  sind  die  Diäten  sur  Reisen
nach  Hamburg,  Lübeck  und  Travemünde  ans  13  J(&amp;gt;.  50  H  erhöht  nach  Bundesrathşbeichlns;
v.  14.  April'1870  §  30.
8 )  Nach  Bundesrathsbeschlus;  v.  6.  März  1876  §  124.
9 )  §  508  des  Prot.
10 )  Bundesrathsbeschlus;  v.  11.  Mai  1871  §  211.
        <pb n="259" />
        Reichskoutrole  der  Verwaltung.

247

Außerdem  erhalten  dieselben  seit  1.  Jan.  1873  den  gesetzmäßigen  Wohnung ­
  sgeldznschnß  nach  der  V.  Stufe  des  Gesetzes  v.'  30.  Juni  1873  auf
Grund  des  Bundesrathsbeschlusses  v.  5.  Juli  1873.')
Verauslagte  Buchbiuderlöhne  werden  ihnen  vierteljährig  auf  Grund  ihrer
Liquidationen  vergütet.
Für  Dienstreisen  erhalten  dieselben  an  Tagegelder  9  Ji  bei  Uebernachtung
  und  4  Ji  bei  Reisen,  ohne  Uebernachtung,  wenn  die  Abwesenheit
vom  Wohnsitze  und  die  Dauer  der  dienstlichen  Beschäftigung  auswärts  mindestens ­
  6  Stunden  beträgt.
Die  Reisekosten  werden  ihnen  nach  dem  wirklichen  Aufwande  ersetzt?)
Die  Umzugskosten  werden  den  Stationskontroleuren  nach  dem  Gesetze
v.  21.  Juni  1875  vergütet  und  sind  dieselben  bezüglich  der  Bestimmungen  in
§  1  des  Gesetzes  v.  21.  Juni  1875  der  V.  und  bezüglich  derjenigen  in  §  10
gleichfalls  der  V.  Beamtenkategorie  zugewiesen?)
C.  Bezüglich  der  im  Vereinsdienste  verstorbenen  Bevollmächtigten
unb  Staatskontroleure  gelten  folgende  Bestimmungen:
a)  Die  Wittwe  und  eheliche  Deszendenz  eines  während  seiner
Verwendung  im  Dienste  des  Vereines  (Reiches)  an  seinem  Stationsorte ­
  verstorbenen  Beamten  erhält  für  das  auf  den  Sterbemonat  folgende ­
  Quartal  den  Betrag  des  Gehalts  und  der  Stationszulage  des
Verstorbenen  als  Gnadenkompetenz.
d)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  auch  dann,  wenn  der  Beamte  in
dem  bezeichneten  Falle  ohne  Hinterlassung  einer  Wittwe
oder  ehelicher  Deszend  enz  verstirbt,  nach  Lage  des  Falles  diese
G  n  a  d  e  n  k  o  m  p  e  t  e  n  z  zu  gewähren.  wenn  der  Verstorbene  Eltern,
Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer  er
war,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt  oder  wenn  der  Nachlaß  nicht  ausreicht, ­
  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  oder  des  nothdürftiaen
Begräbnisses  zu  bestreiten.
c)  In  Sterbefällen  der  bezeichneten  Art  sind  den  Hinterbliebenen  auch
Umzugskosten  nach  Maßgabe  der  in  Ansehung  des  Verstorbenen
anwendbaren  Grundsätze  zu  gewähren,  sofern  die  Hinterbliebenen  an
dem  Stativnsvrte  des  Verstorbenen  einen  Hausstand  bilden?)
V.  Die  nachstehende  Uebersicht  der  Reichsbevvllmächtigten  und  Stationskontroleure
  nach  ihren  Wohnsitzen  unb  den  Behörden,  denen  sie  beigegeben  sind,
gibt  ein  Bild  von  der  Vertheilnng  derselben  im  Zollgebiete  des'Deutschen
Reiches.  Es  geht  daraus  hervor,  daß  13  Bevollmächtigte  bei  24  Direktivbehörden
  beglaubigt  und  42  Stationskontroleure  denselben  beigegeben  sind,
welche  die  Reichskvntrole  bei  235  Hauptämtern  ausüben.  Unter  den  Bevollmächtigten ­
  befinden  sich  4  Preußische,  3  Bayerische,  2  Sächsische,  1  Württembergischer,
  1  Badischer,  1  Hessischer  und  1  Elsaß-Lothringischer  Beamter,  unter
den  Stationskontroleuren  aber  19  Preußische,  8  Bayerische,  4  Sächsische,
3  Württembergische,  3  Badische,  2  Hessische,  1  Mecklenburgischer,  2  Elsaß-Lothringische
  Beamte.
')  S  508  des  Prot.
*)  Bundesrathsbeschlus;  v.  23.  Febr.  1875  §  131  und  6.  März  1876  §  124  des  Prot.
Die  Stationskontroleure  zu  Hamburg  und  Berlin  erhalten  eine  jährliche  Entschädigung  von
3OO  M.  für  dienstliche  Fahrten  im  Stadtbezirke.  Bundesrathsbeschluß  v.  14.  Mai  1870  8  73.
3 )  a.  a.  O.  §  124  des  Prot.
4 )  Bundesrathsbeschluß  vom  8.  Mai  1869  §  40.
        <pb n="260" />
        248

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Zteöersicht
der  Ncichsbcvollmächtisitcn  für  Zölle  und  Steuern  und  der  Stationskontrolcure
nach  ihren  Wohnsitzen  und  Jnspcktionsbezirļen.

I.  Reichsbevollmächtigte

Wohnsitze

Direktivbehörden,
denen  sie  beigeordnet ­


II.  Stationskontrolenre

Wohnsitze

Hauptämter,  denen  sie  beigeordnet  sind

5.

7.

Königsberg

Stettin

Berlin

Breslau

Magdeburg

Altona

Hannover

Provinzialsteuerdirektion ­
  zu
Königsberg  und
Danzig.

Provinzialstenerdirektion
  Stettin
u.  Grs;h.  Mecklenburgische ­
  Zoll-  u.
Steuerdircktion
Provinzialsteuerdirektivnz.
  Berlin
und  Posen.

Provinzialsteucrdirektion
  zu  Breslau. ­

Provinzialsteuerdirektion ­
  zu  Magdeburg, ­
  Generalinspektor
  desThnringischen
  Zollund
  Handels-Vereins
  z.  Erfurt.

Provinzialstener
direktion  zu
Altona.

Provinzialsteuerdirektion ­
  zu  Hannover, ­
  Zolldirektionen ­
  zu  Oldenburg ­
  und  Braun-'
  schweig.

Tilsit
Königsberg
Danzig
Stettin
Rostock
Berlin
Frankfurt  a.  O.
Posen
Breslau
Schweidnitz
Magdeburg
Halle
Erfurt
Hamburg
Lübeck
Flensburg
Hannover
Harburg
Bremen
Oldenburg

Memel,  Tilsit,  Eydtkuhnen,  Gumbinnen, ­
  Friedland,
Königsberg,  Pillan,  Prostken,  Johannisburg, ­
  Neidenburg,  Osterode,
Braunsberg.
Danzig,  Elbing,  Marienwerder,  Pr-Stargardt,
  Thorn,  Deutsch-Krone.
Stettin,  Swinemünde,  Kolbergermünde,
  Rügenwalde,  Stolpmünde,
Schivelbein,  Stargard.
Rostock,  Schwerin,  Güstrow,  Neubrandenburg, ­
  Stralsund,  Wolgast.
Berlin,  Potsdam,  Brandenburg,  Neu-Ruppin,
  Eberswalde  Prenzlau.
Frankfurt  a.  O.,  Kottbus,  Krossen,
Lüben,  Landsberg  a.  W.,  Meseritz.
Posen,  Pogorzelice,  Skalmierzpce,
Strzalkowo,  Bromberg.  Lissa.
Breslau,  Neustadt,  Ratibvr,  Myslowitz,
  Oppeln.  Landsberg,  Oels.
Schweidnitz,  Mittelwalde,  Görlitz,
Liebau,  Liegnitz,  Glogau.
Magdeburg,  Burg,  Stendal,  Salzwedel,
  Halberstadt,  Dessau.
Halle.  Wittenberg,  Mühlberg,  Nordhausen, ­
  Langensalza  und  Stcuerbezirke
  Sondershausen,  Frankenhausen,
Allstedt,  Oltisleben  und  Bolkensrode.
Erfurt,  NaumbiKg,  Altenburg,  Gera,
Gotha  und  die  Steuerbezirke  des
Thüringischen  Vereins.
Hamburg,  Ottensen,  Wandsbcck,  Altona.') ­

Lübeck,  Lauenburg,  Neustadt,  Kiel,
Heide,  Itzehoe.
Flensburg,  Hadersleben,  Tondern,
Tönning,  Schleswig.
Braunschweig,  Hildesheim,  Celle,
Münden.
Harburg,  Stade,  Lüneburg,  Hitzacker.
Bremen,  Geestemünde,  Sebaldsbrück,
Osnabrück.
Oldenburg.  Bracke,  Varel,  Emden,
Leer,  Nr  dhorn.

')  S.  Zcntralbl.  des  Reichs  1882  S.  171.
        <pb n="261" />
        Reichskontrole  der  Verwaltung.

249

I.  Reichsbevollmächtigte.
I  Direktivbehörden,
denen  sie  beigeordnet


Wohnsitze

A  Wohnsitze

II.  Stationskontroleure
Hauptämter,  denen  sie  beigeordnet  sind

8.

Cöln

10.  München

11J  Dresden

12.1  Carlsrnhe

13.  Strasibllrg

9.  Darmstadt

Prvvinzialsteuerdirektivn
  zu  Cöln
u.  Münster,  Zolldirektion ­
  zu
Luxemburg.

Prvvinzialsteuerdirektionzu
  Cassel
u.Abth.f.Steuern
i.  Großh.  Finanz-Ministerium
  zu
Darmstadt.')

General-Direktion ­
  der  Zölle  u.
indirekten
Steuern  in
München.

Kgl.  Sachs.  Zollund
  Steuerdirektion
  in  Dresden.

Grvsih.  Badische
Zolldirektion  zu
Carlsruhe.  Kgl.
Würtbg.  Steuerkollegium
  z.Stutt'
gart,  Kgl.  Preutz.
Regierung  zu
Sigmaringen.

,  Gen.-Direkt.  für
Zölle  u.  indirekte
Steuern  in
Strasiburg.

21

22.

23.

24.

25.

26

27

Münster
Emmerich
Aachen
Saarbrücken
Frankfurt  a.M.
Darmstadt
Hos
Nürnberg
Regensburg.
Lindau
München
Leipzig
Dresden
Zittau
Mannheim
Carlsruhe
Stuttgart

Constanz
Basel
Metz
Strasiburg
Mülhausen

Münster,  Rheine,  Vreden,  Minden,
Lemgo,  Lippstadt,  Dortmund,  Arnsberg. ­

Emmerich,  Kleve,  Kaldenkirchen,  Wesel,
Duisburg,  Uerdingen.  Krefeld,  Neuß.
Aachen,  Malmedy,  Cölu,  Düsseldorf,
Elberfeld.
Saarbrücken,  Trier,  Kreuznach,  Coblenz, ­
  Neuwied,  Luxemburg.
Frankfurt  a.  M.,  Kassel,  Marburg,
Lberlahnstein,  Bieberich,  Hanau.
Darmstadt,  Lffeubach,  Mainz,Gießen,
Worms,  Bingen.

Hos,  Bayreuth,  Bamberg,  Waldsassen,
Kgl.  Sächsisches  Uebergangsamt  zu
Hof  uud  Herzog!.  Sachsen-Coburg.
Amt  Königsberg.
Nürnberg,  Fürth,  Würzburg,Schweinfurt. ­

Regensburg,  Waldmünchen,  Furth
a.  W.,  Passau,  Simbach.
Lindau,  Pfronten,Memmingen,  Augsburg. ­

München,  Rosenheim,  Freilassing.
Leipzig,  Grimma,  Glauchau,  Zwickau,
Platten-Dresden,
  Meißen,  Freiberg.  Chemnitz,
Marienberg,  Annaberg,  Eibenstock.
Zittau,  Loebau,  Bautzen,  Pirna,
Schandau.
Mannheim,  Ludwigshafen,  Kaiserslautern. ­

Carlsruhe,  Heidelberg,  Baden  und
Lahr.')
Stuttgart,  Heilbronii,  Hall,  Ludwigsbürg,
  Cannstadt,  Eßlingen,  Gmünd,
Göppingen.  Heidenheim,  Reutlingen,
Tübingen,  Ulm,  Sulz,  Rottweil,
Spaichiugen,  Waldsee,  Salzsteueramt
Stetten.
Constanz,  Friedrichshafen,  Randegg,
Saeckingen,  Lörrach,  Freiburg,  Stühlingen.

Metz,  Diedenhofen,  Saargemüud,
^Saarburg.
Straßburg,  Colmar,  Schirmeck,
Hagenau.
Mülhausen,  Altkirch,  Münster.

&amp;gt;)  S.  Zentralbl.  des  Reichs  1880  S.  33.
*)  S.  Zentralbl.  des  Reichs  1885  S.  390.
        <pb n="262" />
        250

v.  Ausseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

XII  Abschnitt.
Zoll-,  Kandels-  und  Bchifffshvlsvertrage  des  Denlschen
Reichs  mit  fremden  Maaten.
Bei  dem  großen  Einflüsse,  welchen  Zoll-,  Handels-  und  Schifffahrtsverträge ­
  mit  auswärtigen  Staaten  auf  die  Delltsche  Zollgemeinschaft  von  jeher
ausübten,  ist  es  von  Interesse,  über  diese  zum  Schlüsse  noch  einige  Bemerkungen ­
  beizufügen  und  zwar  zuerst  im  Allgemeinen  über  den  Abschluß  derselben ­
  nach  den  Grundsätzen  des  Reichs-Staatsrechts,  dann  über  den  Zweck
und  Inhalt  derselben  im  Allgemeinen  nub  endlich  über  die  einzelnen  Verträge
zu  sprechen.
Bereits  in  den  ersten  Zollvereinigungs-Verträgen  vom  Jahre  1834
(Art.  38  und  39)  ')  ist  die  Bestimmung  enthalten,  daß  sich  die  vertragschließenden ­
  Regierilngen  bemühen  werden,  durch  Handelsverträge  mit  anderen
Staaten  dein  Verkehre  ihrer  Angehörigen  jede  mögliche  Erleichterung  ilnd  Erweiterung ­
  zu  verschaffen.  In  den  Separatartikeln  15  resp.  13  zu  den  Art.
39  resp.  38  der  offenen  Verträge  vom  22./30.  März  und  11  Mai  1833-)
ist  ferner  ausdrücklich  anerkannt,  daß  den  kontrahirenden  Staaten  das  Recht
verbleibe,  mit  andern,  außerhalb  des  Zollverbandes  gelegenen  Staaten  auch
nach  dem  Abschlllsse  der  Zollvereinignngsverträge  zur  Erleichterung  des  Handels ­
  und  Verkehrs  Verträge  zu  errichten.  Es  sollen  jedoch  dilrch  solche  Verträge ­
  die  Bestiminnngen  der  Zollvereinsverträge  tu  keiner  Art  verletzt  werden
dürfen.  Auch  soll  hiebei  der  Gesichtspunkt  festgehalten  werden,  daß  sowohl
die  Erleichterungen  tind  Vortheile,  welche  auf  der  einen  Seite  ein  außerhalb
des  Vereins  gelegener  Staat  dem  mit  ihm  kontrahirenden  Staate  zugesteht,
auch  den  Angehörigen  ititi)  den  Erzeugnissen  der  anderen  Vereinsstaaten  gesichert
werden,  als  auch  die  dem  fremden  Staate  ans  der  andern  Seite  gemachten
Zugeständnisse  nicht  blos  in  dem  Verhältnisse  zu  dem  einzelnen  kontrahirenden
Vereinsstaate,  sondern  auch  in  der  Rückwirkung  auf  den  Verein  überhaupt,
durch  die  dem  letzteren  zugehenden  Verkehrs-  und  Handelsvortheile  möglichst
ausgewogen  werden.  Deßhalb  übernahmen  für  den  Fall,  daß  von  einem
Vereinsstaate  die  Errichtung  von  Zoll-,  Handels-  und  Schifffahrtsverträgen
mit  fremden  Staaten  beabsichtigt  wird,  die  sämmtlichen  Staaten  des  Vereins
die  Verbindlichkeit,  nicht  nur  vor  der  Eröffnung  der  Verhandlungen  die  übrigen
Mitglieder  des  Vereins  zur  Mittheilung  der  erforderlichen  Notizen  über  ihre
besoiideren  Interessen  einzuladen,  sondern  auch  vor  der  förmlichen  Ratifikation
den  übrigen  Vereinsstaaten  den  vollständigen  Inhalt  solcher  Verträge  zum
Zwecke  ihrer  zustimmenden  Erklärung  zu  eröffnen?)
Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867  hat  in  dieser  Beziehung
eine  wesentliche  Aenderung  herbeigeführt,  indem  in  §  6  des  Art.  8 4 )  bestimmt
wurde,  daß  Preußen,  dem  das  Präsidium  des  Bnndesrathes  zusteht,  in  Ausübung ­
  desselben  berechtigt  sei,  im  Namen  der  übrigen  Zollvereinsstaaten
')  Bd.  I  der  Verträge  S.  12,  112  und  190.
ff  Bd.  I  der  Verträge  S.  21,  138  und  198.
ff  Nur  bezüglich  der  Errichtung  von  Handelsverträgen  mit  Rußland  wurde  der  Preuß.
Regierung  mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Verhältnisse  nach  der  Wiener  Kongreß-Akte  völlig
freie  Hand  gelassen  und  ihr  nur  die  Verpflichtung  auferlegt,  die  Interessen  der  andern  Vereinsstaaten ­
  gleichmäßig  wahrzunehmen.  (Art.  15  zum  Art.  39  des  offenen  Vertrags  v.  22.
März  1833,  Bd.  I  a.'a.  O.  S.  21.)
4 )  Bd.  V  der  Vertr.  S.  93;  Jahrb.  1868  ©.  16
        <pb n="263" />
        Zoll-,  Handels-  und  Schiffsahrtsverträge  mit  fremden  Staaten.

251

Handels-  und  Schifffahrtsverträge  einzugehen.  Uebrigens  soll  zum  Abschluß ­
  dieser  Verträge,  durch  welche  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  in  keiner  Weise  verletzt  werden  dürfen,  die  Zustimmung  des
Bu  ndcsrath  s')  und  zn  ihrer  G  iltigkeit  die  Genehmigung  des  Zollparlaments ­
  erforderlich  sein.
In  Ziffer  8  des  Schlußprotokolls  zu  der  erwähnten  Vertragsbestimmnng-)
ist  weiter  verabredet,  daß  Preußen,  unbeschadet  seiner  ausschließlichen
Berechtigung,  im  Namen  des  Vereins  Handels-  und  Schifffahrtsverträge ­
  mit  fremden  Staaten  einzugehen,  bei  Verträgen  mit  Oesterreich  und
ber  Schweiz  die  angrenzenden  Vereinsstaaten  zur  Theilnahme  an  den  dem
Abschlüsse  vorangehenden  Verhandlungen  einladen  werde.  Im  Falle  jedoch
eine  Uebereinstimmung  nicht  zu  erzielen  sei,  werde  es  demungcachtet  bei  der
Bestinlmlmg  in  §  6  des  Art  8  verbleiben.
Der  Art.  11  der  Reichsverfassung  räumt  nun  aber  dem  Kaiser  ausschließlich ­
  das  Recht  ein,  Namens  des  Reichs  Verträge  mit  fremden  Staaten
einzugehen,  inacht  jedoch  den  Abschluß  der  Zoll-,  Handels-  und  Schifffahrts-Verträge^)
  von  der  Zustimmung  des  Bundesraths  und  die  Giltigkeit
derselben  von  der  Genehmigung  des  Reichstages  abhängig.'  Die
Bestimmungen  der  Reichsverfassilng  und  des  Vertrages  von  1867  stimmen  int
Wesentlichen  überein,  nur  ist  an  Stelle  des  Präsidiums  des  Bundesrathes  des
Zollvereins  der  Deutsche  Kaiser,  an  die  Stelle  des  Bnndesraths  des  Zollvereins ­
  der  Bundesrath  des  Deutschen  Reichs  und  an  die  Stelle  des  Zollparlaments ­
  der  Reichstag  getreten.
Somit  kann  auch  angenommen  werden,  daß  nach  Art.  40  der  Reichs-Verfassung
  die  erwähnte  Verabredung  in  Ziff.  8  des  Schlußprot.  von  1867,
welche  den  Bestimmungen  der  Reichsverfassilng  nicht  widerspricht,  noch  jetzt
in  Geltung  ist?)
Anders  ist  es  freilich  mit  den  Verabredungen  aus  dem  Jahre  1833.
Wenn  auch  angenommen  werden  muß,*)  daß  den  einzelnen  Bundesstaaten
durch  die  Reichsverfassung  keineswegs  unbedingt  das  Recht  entzogen  worden
ist,  internationale  Verträge  Namens  des  eigenen  Staates  unter  Beachtung ­
  der  in  den  Separat-Artikeln  13  resp.  15  der  Zvllvereinignngs-Verträge
von  1833  verabredeten  Maßgaben  mit  einem  Bundesstaate*)'  oder  fremden
Staaten?)  einzugehen,  so  kann  diese  Berechtigung  doch  nicht  weiter  gehen  als
die  Interessen  der  einzelnen  Bundesstaaten,  und  hört  somit  auf,  sobald  Reichsinteressen ­
  in's  Spiel  kommen,  resp.  die  in  Artikel  4  der  Reichsverfassilng
bezeichneten  Materien  Gegenstand  des  Vertrages  sind  oder  wenn  diese  Verträge
der  Verfassung,  den  Gesetzen  oder  Verträgen  des  Reiches  überhaupt  widerstreiten?)
')  Siehe  auch  Art.  8  §12  Ziff.  1.
*)  Bd.  V  der  Verträge  S.  105;  Jahrb.  1868  S.  35.
")  Weil  sie  Gegenstände  betreffen,  die  nach  Art.  4  der  Reichsverfassung  in  den  Bereich
der  Reichsgesepgebung  gehören.
*)  Derselben  Ansicht  ist  auch  Delbrück  in  seiner  Schrift  über  Art.  40  der  Reichsverfassung ­
  S.  50.  S.  a.  Pr  öbst,  der  Abschluß  völkerrechtlicher  Verträge  durch  das  Reich
und  die  Einzelstaaten  in  Hirth's  „Annalen"  1882  S.  245  fs.
°)  Siehe  Rönne's  Verfassungsrecht  des  Deutschen  Reichs  in  Hirth's  „Annalen"
1871  92.
b )  Z.  B.  Bayern  mit  Baden  oder  Wütteinberg  wegen  der  Bier-  oder  Branntweinsteuer.
7 )  Bayern  mit  Oesterreich  ivegen  des  Anschlusses  der  Gemeinde  Jungholz  an  das
Bayerische  Zoll-  und  Steuersystem  (Vertrag  vom  3.  Mai  1868).
8 )  Siehe  Laband's  Finanzrecht  des  Deutschen  Reichs  in  Hirth's  „Annalen"  1873
S.  450  und  Pröbst  Ñ.  a.  O.
        <pb n="264" />
        252

v.  Ausseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Uebrigens  möchte  man  aber  zu  der  Annahme  berechtigt  sein,  daß  für
das  Bundespräsidium  (den  Kaiser)  bei  Eingehung  von  Handels-  und  Schifffahrtsvertragen ­
  in:  Allgemeinen  nvch  die  Abreden  der  Separat-Artikel  15
resp.  13  zu  den  Zollvereinigungsverträgen  maßgebend  sind,  wonach  vor  Eröffnung ­
  von  Verhandlungen  die  übrigen  Bundesmitglieder  zur  Mittheilung
der  erforderlichen  Notizen  über  ihre  besonderen  Interessen  einzuladen  sind.
Nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bnndesrathes,  die  sich  der  Kaiser  wohl
vor  dem  Abschlüsse  des  betreffenden  Vertrages  sichern  wird')  und  wobei  jeder
Bundesstaat  noch  seine  Interessen  besonders  hervorheben  kann,  und  nach  Genehmigung ­
  desselben  durch  den  Reichstag  werden  die  Ratifikations-Urkunden
ausgewechselt  und  der  Vertrag  einfach,  ohne  weiteren  Zusatz/)  im  Reichsgesetzblatt ­
  mit  dem  Bemerken  publizirt,  daß  die  Ratifikations-Urkunden  an
einem  gewissen  Tage  ausgewechselt  worden  feiert. i)  *  3 )  Hiedurch  nimmt  der  Vertrag ­
  den  Charakter  eines  Reichsgesetzes  an,  ans  dem  Rechte  und  Pflichten
für  die  Bundesregierungen  und  die  Reichsangehörigen  fließen.
Was  den  Zweck  der  Handelsverträge  betrifft,  so  ist  derselbe  offenbar ­
  kein  anderer,  als  für  den  gegenseitigen  Handel,  Verkehr,  Schifffahrts-  und
Gewerbebetrieb  der  Angehörigen  der  vertragschließenden  Staaten  bestimmte  Vorschriften
  zu  vereinbaren.
Durch  die  Handelsverträge  geben  die  Staaten  autonome  Rechte  auf
und  übernehmen  Verpflichtungen,  welche  durch  die  selbständige  Gesetzgebung
nicht  bedingt  sind.  Einzelne  in  solchen  Verträgen  ständig  vorkommende  Verabredungen ­
  erhalten  die  Natur  internationaler  Regeln  Die  Handels-  und
Zollverträge  bekommen  jedoch  durch  die  Bestimmungen  über  die  Höhe  gewisser
Zölle  keineswegs  die  Natur  von  finanziellen  Verträgen.
Die  Bestimmungen  der  einzelnen  Handelsverträge  sind  je  nach  den  speziellen
Beziehllngen  und  Verhältnissen  der  vertragschließenden  Staaten  verschiedenartig;
doch  sind  nachstehende  Verabredungen  fast  gleichmäßig  in  allen  enthalten,
und  zwar:
Ueber  die  Befugnisse  der  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden
Theile  in  dem  Gebiete  der  anderen  in  Bezug  alls  vvriibergehendeu  Aufenthalt,
dauernde  Niederlassung,  Erwerb  und  Besitz  von  beweglichem  und  unbeweglichem
Eigenthum,  Betrieb  von  Handel  uitb  Gewerben,  Abgabenbelastung,  Verfolgung
und  Vertheidigung  der  Rechte  und  Interessen  vor  Behörden  «und  Gerichten.
Ferner  über  die  Voraussetzungen  für  den  Erlaß  von  Ein-,  Aus-  und
Durchfuhrverboten  und  die  Erhebung  von  Aus-  und  Durchfuhrzöllen.
Sodann  über  die  Beschränkung  des  bei  der  Ausfuhr  g  ew  iss  er  Erzeugnisse
stattfindenden  Ausfuhrvergütungen,  auf  den  Ersatz  von  Zöllen  und  inneren
Steuern,  welche  von  diesen  Erzeugnissen  oder  deren  Rohstoffe  erhoben  werden.
Ueber  die  Beschränkung  der  inneren  Abgaben  für  die  Erzeugnisse  des
Vertragsstaates  auf  den  Betrag,  welche  dieselben  Erzeugnisse  des  eigenen
Landes  gii  entrichten  haben.

i)  In  der  Regel  wird  dem  Bundesrathe  vor  Beginn  der  Vertragsverhandlungen  eine
Vorlage  gemacht,  um  seine  Ansichten  kennen  zu  lernen.
*)  Rönne  a.  a.  O.  hält  es  für  einen  Mangel,  das;  der  Zustimmung  des  şindesraths
  und  Genehmigung  des  Reichstages  nicht  gedacht  wird-  Siehe  auch  L  aba  nd's  Staatsrecht ­
  des  Deutschen'Reiches  Bd.  2  S.  159.
®)  Siehe  u.  a.  den  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Portugal
v.  2.  März  1872  (Reichsgesetzblatt  1872  S.  254  ff.).
        <pb n="265" />
        Zoll-,  Handels-  und  Schifsfahrtsverträge  mit  fremden  Staaten.

253

Dann  über  die  Regelung  der  Verhältnisse  bezüglich  der  Erfindungspatente,
der  Fabrik-  oder  Handwerks-Marken,  der  gewerblichen  Muster  oder  Modelle.
Endlich  über  die  Ordnung  der  auf  die  Schifffahrt,  besonders  aber  der
Küstenschifffahrt  bezüglichen  Verhältnisse.
Von  besonderer  Bedeutung  sind  außerdem  die  Vereinbarungen  in  Bezug
auf  die  Zölle,  welche  bei  der  Einfuhr  von  Waaren  des  einen  vertragschließenden ­
  Theiles  in  das  Gebiet  des  anderen  Theiles  erhoben  werden  können.
Außerdem  aber  besteht  seit  neuerer  Zeit  unter  den  europäischen  Staaten
die  Praxis,  sich  vertragsmäßig  das  Recht  auf  Meistbegünstigung  in  Bezug
auf  die  Zölle  (hauptsächlich  Eingangszölle)  einzuräumen.
Durch  die  Einräumung  dieses  fast  immer  gegenseitigen  Rechtes  entsteht
für  den  zusichernden  Theil  die  Verpflichtung,  den  andern  Theil  für  die  im
Vertrage  genannten  und  sonstigen  Gegenstände  unverzüglich  und  ohne  Weiteres
all  jeder  Begünstigung,  jedem  Vorrechte  und  jeder  Ermäßigung  der  Zölle
Theil  nehmen  zu  lassen,  welche  einem  dritten  Staate  eingeräumt  oder  autonom
eingeführt  wurden.
Für  die  Entwickelung  dieser  europäischen  und  deutschen  Handelspolitik
des  letzten  Jahrzehntes  war  es  von  Wichtigkeit,  daß  in  dem  Friedensvertrage
des  Deutschen  Reiches  mit  Frankreich  vom  10.  Mai  1871  beide  Staaten  sich
ohne  Beschränkung  auf  die  Zeitdauer  verpflichteten,  den  Grundsatz  der  gegenseitigen ­
  Behandlung  alls  dem  Fuße  der  meistbegünstigten  Nation  ihre  Handelsbeziehungen ­
  zu  Grunde  zu  legen.  Hiedurch  wurde  einerseits  veranlaßt,  daß
diese  Klausel  in  die  Handelsverträge  der  europäischen  Staaten  fast  iminer
Aufnahme  fand  und  andererseits,  daß  im  Wesentlichen  auch  auf  autonomem
Wege  vielfach  eine  gleichmäßige  Behandlung  der  einzelnen  Länder  stattfand.
Von  den  zahlreichen  zur  Zeit  bestehenden  Handels-  und  Zollverträgen  des
Deutschen  Reiches  mit  fremden  Staaten  enthalten  nur  diejenigen  der  Schweiz
vom  23.  Mai  1881,  mit  Italien  vom  4.  Mai  1883  und  mit  Spanien  vom
12.  Juli  1883  gegenseitige  Tarifvereinbarungen,  während  in  einigen  anderen,
z.  B.  in  dem  mit  Rumänien  vom  14.  November  1877,  mit  Serbien  vom
6.  Januar  1883  und  Griechenland  vom  9.  Juli  1884  einseitige  Tarifverpslichtnngen
  dieser  Länder  vorkommen.  Außerdem  ist  in  den  meisten  deutschen
Handels-  und  Zvllverträgen  bezüglich  der  Zölle  die  gegenseitige  Behandlung
ans  dem  Fuße  der  meistbegünstigten  Nation  vereinbart.')
In  den  Handelsverträgen  mit  der  Schweiz  und  Italien  sind  einige  Zollermäßigungen
  zugestanden  und  außerdem  war  im  Handelsverträge  mit  Spanien
der  deutsche  Roggenzoll  ans  1  Jl  für  100  Kilogramm  gebunden  worden,  was
jedoch  durch  einen  zweiten  Vertrag  vom  10.  Mai  1885')  gegen  einige  Konzessionen ­
  an  Spanien  wieder  aufgehoben  wurde.
Als  meistbegünstigt  in  Bezug  auf  die  Zölle  gelten  zur  Zeit  in
Deutschland  folgende  Staaten:  die  Argentinische  Konföderation  (Vertrag ­
  vom  19.  September  1857),  Belgien  (Vertrag  vom  30.  Mai  1881),
Chile  (Vertrag  vom  1.  Februar  1862),  Costarica  (Vertrag  vom  18.  Mai
1875),  Frankreich  (Friedensvertrag  vom  10.  Mai  1871),  Griechenland
(Vertrag  vom  9.  Juli  1884),  Großbritannien  (Vertrag  vom  30.  Mai  1865),
Havaische  Inseln  (Vertrag  vom  25.  März  1879),  Italien  (Vertrag

')  S.  a.  hierüber  das  werthvolle  Schriftchen  von  M.  Sch  raut,  das  System  der
Handelsverträge  und  die  Meistbegünstigung.  Berlin  1883.
*)  Reichsgesetzbl.  1885  ©.  247.
        <pb n="266" />
        254

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

vom  4.  Mai  1883),  Korea  (Vertrag  vom  26.  November  1883),  Liberia
(Vertrag  vom  31.  Oktober  1867),  Mexiko  (Vertrag  vom  13.  Juli  1881),
Niederlande  (Vertrag  vom  31.  Dezember  1851),  Oesterreich-Ungarn
(Vertrag  vom  23.  Mai  1881),  Persien  (Vertrag  vom  11.  Juni  1873),
Porttlgal  (Vertrag  vom  2.  März  1872),  Rumänien  (Vertrag  vom  14.  Nov.
1877),  Schweiz  (Vertrag  vom  23.  Mai  1881),  Serbien  (Vertrag  vom
6.  Januar  1883),  Spanien  (Vertrag  vom  12.  Juli  1883),  Türkei  nebst
Bulgarien,  Ostrumelien  und  Egypten  als  türkische  Provinzen  (Vertrag ­
  vom  30.  März  1862)  und  Friedensvertrag  vom  13.  Juli  1878  zwischen
Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,  Frankreich,  Großbritannien,  Rußland  und
der  Türkei;  Vereinigte  Staaten  von  Nordamerika  (Vertrag  zwischen
Preußen  und  diesen  Staaten  und  Nordamerika  vom  1.  Mai  1828),  abgedruckt
in  Beutner,  Handels-  und  Schifffahrtsverträge  der  deutschen  Staaten  von
1881  S.  385/)  Schweden  und  Norwegen  (Verträge  mit  Hamburg  und
Bremen  vorn  1.  Mai  1841,  mit  Oldenburg  vom  1.  April  1843,  mit  Mecklenburg-Schwerin ­
  vom  10.  Oktober  1846,  mit  Lübeck  vom  14.  September  1852/)
und  Dänemark  (Vertrag  mit  Preußen  vom  26.  Mai  1846  und  Wiener
Friedensvertrag  von  1864)?)
Nach  der  Zeit  ihrer  Entstehung  geordnet  sind  bis  jetzt  folgende  Verträge
abgeschlossen  worden?)
1.  Der  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  zwischen  Preußen  und
den  übrigen  Staaten  des  Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins  und  den
Niederlanden  vom  31.  Dezember  1851?)
Nach  Kündigung  des  älteren  Vertrages  vom  21.  Januar  1839  im
Jahre  1841 6 )  waren  mehrere  Jahre  verflossen,  ohne  daß  die  Handelsverhältnisse ­
  der  Niederlande  zu  dem  Zollvereine  zu  irgend  welchen  Erörterungen
Anlaß  gaben.  Nachdem  jedoch  die  Niederländische  Regierung  im  Jahre  1850
dem  Preußischen  Ministerium  den  Wunsch  allsgesprochen  hatte,  sich  bezüglich
der  kommerziellen  Beziehungen  mit  dem  Zollverein  zrl  verständigen  und  durch
eine  Reihe  von  Gesetzen,  welche  am  1.  Januar  1851  ins  Leben  traten,  alle
differentialen  Rechte  zur  Begünstigung  der  nationalen  Schifffahrt,  alle  Dnrchgangszvlle
  und  sonstige  Abgaben  auf  dem  Rheine  irnd  der  Mel,  sowie  das
Verbot  der  Ertheilnng  von  Seebriefen  an  die  nicht  in  Holland  gebauten
Schiffe  aufgehoben  hatte,  so  war  ein  günstiger  Ausgang  dķr  Verhandlungen
zu  erwarten.  Dieselben  endeten  auch  mit  der  Unterzeichnung  des  genannten
Handelsvertrags  vom  31.  Dezember  1851  zu  Haag?)

1)  S.  a.  Zentralbl.  des  Reichs  1885  S.  48.  Bundesrathsbeschluß  v.  20.  Febr.  1885.
2 )  S.  a.  Zentralbl.  des  Reichs  1885  S.  48.  Bundesrathsbeschluß  v.  20.  Febr.  1885.
8 )  S.  a.  a.  O.  1885  S.  190.  Bundesrathsbeschluß  v.  30.  April  1885.
4 )  Die  Zollanschluß-Verträge  mit  Luxemburg  und  Oesterreich  wegen  der  Gemeinde  Jungholz ­
  gehören  nicht  hieher  und  sind  bereits  in  Abschnitt  III  und  außerdem  je  nach  Bedürfniß
erörtert.
Ş  *)  Abgedruckt  in  der  authentischen  Sammlung  der  Handels-  und  Schifssahrtsverträge
Deutschlands  mit  dem  Auslande  von  1851  bis  1872  (Anhang  zu  den  Verträgen  und  Verhandlungen ­
  über  die  Bildung  und  Ausführung  des  Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins,
Beà  1872)  S.  338  ff.;  Preuß.  Handelsarch'iv  1852  Bd.  I  S.  239;  Zentralblatt  1852
b)  Weber's  Geschichte  des  Deutschen  Zollvereins  S.  163  ff.  über  die  Gründe  der
Kündigung.
')  Schaumburg  -  Lippe  und  Oldenburg  traten  demselben  am  11.  resp.  19.  Oktober
1854  bei.
        <pb n="267" />
        Zoll-,  Handels-  und  Schissfahrtsverträge  mit  fremden  Staaten.

255

In  dem  sehr  umfangreichen*)  und  für  beide  Theile  gleich  Vortheilhaften
Vertrage  wurden  vor  Allem  die  bereits  von  der  Niederländischen  Regierung
gesetzlich  gewährten  Abgabenbefreiungen  ilnd  Erleichterungen  für  den  Rheinverkehr ­
  llnd  deil  Verkehr  auf  den  Niederländischen  Gewässern  vertragsmäßig
festgestellt.  Sodann  die  Erhebilng  des  bisher  noch  für  den  unmittelbaren
Transit  vorbehaltenen  droit  fixe  unbedingt  beseitigt;  die  Minderung  der
Niederländischen  Lootsen-,  Brücken-  ilnd  Schleußengelder  auf  50  Prozent  festgesetzt ­
  und  alle  Zugeständnisse  für  die  Schifffahrt  ailch  auf  die  Niederländischen
Wasserkvmmilnikationen  mit  dem  Scheldegebiet  ausgedehnt.  Für  Rotterdam
die  Errichtung  eines  freien  Entrepots  für  den  freien  Güterverkehr  der  Vereinslande, ­
  sowohl  nach  den  Niederlanden,  als  über  die  See  verabredet.  Wogegen
der  Zollverein  theils  verschiedene  Dnrchgangserleichternngen,  theils  die  Theilnahme ­
  der  Niederländischen  Flagge  an  den  für  die  Zollvereinsstaaten  ans  dem
Rheine  bestehenden  Schifffahrtserleichternngen  und  Abgabenermäßigungen  den
Niederlanden  zugestand.  Außerdem  gestand  man  sich  gegenseitig  die  Rechte
der  meistbegünstigten  Nation  zu.
Dieser  nur  bis  zum  1.  Januar  1854  giltige  Vertrag  war,  obgleich  er
jedes  Jahr  gekündigt  werden  konnte,  seit  dem  Jahre  1852  ununterbrochen  in
Krafts  und  gilt  noch  jetzt.
2.  Der  nächste  Vertrag  ist  der  am  23  Juni  1856*)  zwischen  den  Zollvereinsstaaten ­
  nebst  Luxemburg  und  der  Republik  Uruguay  abgeschlossene  Freundschafts-,
  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag?)  Derselbe  ist  nach  erfolgter  Kündigung ­
  von  Seite  Uruguay's  am  15.  Oktober  1874  außer  Kraft  getreten.
3.  Ferner  ist  hier  zu  erwähnen  der  am  25.  Juni  1857  zu  Paris
zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  Luxemburg  einerseits  und  Persien  andererseits ­
  abgeschlossene  Frenndschasts-  und  Handelsvertrag.*)
Dieser  Vertrag  wurde  am  11.  Juni  1873  durch  einen  in  Petersburg
abgeschlossenen  Frenndschasts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  ersetzt.*)
4.  Der  nächste  Vertrag  ist  der  am  19.  Sept.  1857  zwischen  den  Zvllvereinsstaaten
  und  der  Argentinischen  Konföderation  in  der  Stadt
Paraná  abgeschlossene  Frenndschasts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag?)
Derselbe  ist  dem  Vertrage  mit  Uruguay*)  fast  wörtlich  nachgebildet  und  enthält
im  Wesentlichen  dieselben  Bestimmungen,  auch  bezüglich  der  Zeitdauer  und
Kündigungsfrist.
')  Er  enthält  36  Artikel  und  ein  Separatprotokoll  in  17  Paragraphen  und  ist  nur  in
französischer  Sprache  abgeschlossen.
*)  S.  a.  Weber  a.  a.  O.  S.  270  ff.
-&amp;gt;)  Jahrb.  1857  S.  686.
4 )  Sammlung  K.  S.  650  ff.,  Preus;.  Handelsarchiv  1856  Bd.  II  S.  286.  Derselbe
enthält  15  Paragraphen  und  ein  Schlußprotokoll.  Die  Ratifikationen  wurden  am  3.  April
1857  in  Montevideo  ausgewechselt.  Er  enthält  einen  deutschen  und  einen  spanischen  Text.
°)  Jahrb.  1858  S.  340,  603  ff.  ;  Zentralbl.  1858  S.  158;  Preuß.  Handelsarchiv  1862
Bd.  1  S.  257  ;  Sammlung  rc.  S.  575  ff.  Derselbe  enthält  9  Artikel  und  ist  in  französischer
Sprache  abgefaßt.  Die  Ratifikationen  sind  am  31.  März  1858  in  Paris  ausgewechselt
worden.
*)  Rcichsgesetzbl.  1873  S.  351.  Derselbe  ist  in  französischer  Sprache  mit  deutscher
Uebersetznng  abgefaßt  und  enthält  21  Artikel.  Rach  einer  Zusatzakte  v.  6.  Juni  1873  (Reichsqesetzbl.
  1873  à  363)  verpflichteten  sich  die  Vertragschließenden,  den  Vertrag  zehn  Jahre
lang  nicht  zu  kündigen.
7)  Zentralbl.  1859  S.  176;  Preuß.  Handelsarchiv  1858  Bd.  I  S.  113;  Sammlung  rc,
S.  1  ff.  Derselbe  ist  in  deutscher  und  spanischer  Sprache  abgefaßt  und  enthält  15  Artikel.
Die  Ratifikationen  wurden  am  3.  Juni  1859  in  Paraná  ausgewechselt.
ģ)  Siehe  oben  Nr.  2.
        <pb n="268" />
        256

ü.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deritscheu  Reiches.

5.  Hierauf  folgte  der  am  2.  September  1861  mit  China  abgeschlossene
Frenndschasts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag. l )  Es  ist  dies  der  umfangreichste, ­
  eigenthümlichste  und  ausführlichste  Vertrag,  der  überhaupt  abgeschlossen
worden  ist.  Er  enthält  vor  Allem  in  5  Artikeln  gellaue  Bestimmungen  über
die  Aufstellung  und  Rechte  der  diplomatischen  Vertreter  und  Konsuln.-)  Ferner
sind  15  Städte  und  Häfen  China's  bezeichnet,  in  denen  sich  Deutsche  niederlassen, ­
  frei  bewegen  und  Handel  und  Industrie  ».  A.  treiben  dürfen  (Art.  6).
In  Art.  7  sind  die  Bestimmungen  enthalten,  welche  Anwendung  finden  sollen,
wenn  deutsche  Handelsschiffe  andere  Orte  und  Häfen  als  die  bezeichneten
besuchen.  Art.  8  beschränkt  den  Verkehr  der  Deutschen  beim  Besuche  des  Innern
China's  alls  gewisse  Entfernungen  lind  unterwirft  sie  bestimmten  Kontrolen,
während  in  Art.  9  die  persönlichen  Verhältnisse  der  Chinesen  zu  den  Deutschen
in  China  in  Bezug  auf  persönliche  Dienstleistungen  geregelt  sind.  In  Art.  10
ist  den  Lehrern  und  Bekenner»  der  christlichen  Religion  volle  Sicherheit  für
ihre  Person,  ihr  Eigenthum  und  die  Ausübung  ihrer  Religionsgebräuche
besonders  garantirt.  In  den  Artikeln  11  bis  29  sind  die  besonderen  Bestimmungen ­
  über  den  Schiffs-  und  Waarenverkehr,  über  die  hiesür  zu  zahlenden
Abgaben  und  Zölle  und  über  die  Zollabfertigung  und  den  Tarif  enthalten.
Art.  30  enthält  Bestimmungen  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  deutschen
Kriegsschiffe  und  Art.  31  über  diejenigen  der  Kauffahrteischiffe.  In  den  Artikeln ­
  32  und  33  ist  von  der  gegenseitigen  Hilfeleistung  bei  Verfolgung  und
Ergreifung  von  Deserteuren  und  Seeräubern  die  Rede.  Die  Art.  33  bis  39
enthalten  nähere  Bestimmungen  über  die  Jurisdiktion  und  Rechte  und  Verpflichtungen ­
  der  Konsuln  und  chinesischeil  Behörden.  Art.  40  bestimmt  die
gegenseitige  Behandlung  der  beiderseitigen  Staatsangehörigen  nach  dem  Rechte
der  meistbegünstigten  Nation.
Die  Dauer  des  Vertrages  ist  ans  10  Jahre  vom  Tage  der  Ratifikation,
also  bis  14.  Januar  1873,  bestimmt.  Allenfalls  gewünschte  Aenderungen
müssen  6  Monate  vorher  der  chinesischen  Regierung  angezeigt  werden,  sonst
bleibt  der  Vertrag  weitere  10  Jahre  in  Kraft.
Am  31.  März  1880  wurde  zu  diesem  Vertrage  eine  Zusatz-Konvention ­
  abgeschlossen,  welchem  Spezialbestimmnngell  zur  größeren  Deutlichkeit
und  Vollständigkeit  beigegeben  sind.-'')  Derselbe  zersällt  in  10  Artikel  und
bestätigt  in  Art.  9  alle  Bestimmungen  des  Vertrages  von:  2-September  1861,
soweit  in  der  Znsatzkonvention  nicht  Aenderungen  enthalten  sind.  Die  Ratifikations-Urkunde ­
  lourde  am  16.  September  1881  ausgetauscht  und  trat  die
Konvention  nach  Art.  10  an  diesem  Tage  in  Kraft.
6.  Als  nächster  Vertrag  ist  zu  besprecheil  der  am  1.  Februar  1862
zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  Chili  abgeschlossene  Frenndschasts-,
Handels-  und  Schifffahrts-Vertrag.Z

9  Jahrb.  1863  S.  261;  Preuß.  Handclsarchiv  1863  Bd.  I  S.  528;  Sammlung  rc.
S.  37  ss.  Derselbe  ist  in  chinesischer,  deutscher  und  französischer  Sprache  abgefaßt  und  enthält ­
  42  Artikel,  2  Sep.  -  Art.,  2  Tarife  für  die  Eilt-  und  Ausfuhr  China's.  10  Handelsbestimmungen ­
  mit  einer  Zusatzbestimmung  und  einer  Deklaration.  Die  Ratifikationsurkunde
wurde  erst  am  14.  Januar  1863  in  Schanghai  ausgetauscht.
9  Diplomatische  Vertreter  kann  für  China  nur  der  König  von  Preußen  ernennen,
Konsuln  sämmtliche  Fürsten  und  freie  Städte  Deutschlands.
9  Siche  Reichsgesetzbl.  1881  S.  261.
4 )  Jahrb.  1864  S.  225  ;  Preuß.  Handelsarchiv  1863  Bd.  11  S.  505;  Sammlung  jc.
Ş.  21  ff.  Derselbe  enthält  20  Artikel  und  eine  Zusatz  '  Verhandlung  von  2  Artikeln  vom
        <pb n="269" />
        V

267

Z""-,  Handel--  und  Schifffahrtsverträge  mit  fremden  Staaten.
....  ?"ch  in  diesen  Vertrag  si«d  im  Allgemeinen  die  Bestimmungen  des  Ber-8Ä»
  ÂS-W  ÄÎ235S  W
Die  Dauer  des  Vertrages  ist  bis  31.  Dezember  1865  festgesetzt  und
außerdem  eine  12mvnatllche  Kündigungsfrist  von  dieser  Zeit  an  bestimmt  Er
gut  noch  heute.
ÂU/r^nen  ber  am  7.  ßebruar  1862  ^i^en  ben
fahrtsvertta^)^^  ® iam  abgeschlossene  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffab^r
  u  î''ņ  Allgemeinen  dem  Vertrage  mit  Uruguay  ähnlich,  enthält
aber  sehr  spezielle  Bestimmungen  wegen  der  Konsulate,  dann  wegen  der  Orte
an  welchen  Staatsangehörige  der  deutschen  Staaten  ihre  Wohnsitze  in  Siam
anschlagen  oder  Häuser  bauen  dürfen.  Ferner  berührt  derselbe  die  Verhältmlst
  der  Siamesen,  welche  bei  Deutschen  in  Dienste  getreten  sind,  das  Post-Ä,LL.
  «"=  LSLrsre  Ätz
Die  Dauer  des  Vertrages  ist  ans  12  Jahre  stipnlirt  und  bezüglich  der
gcfcļjt  nin ^ Cn  eille  ^ölfmonatliche  Frist  für  die  Beantraglmg  derselben  fest-8.
  Weitere  Erwähnung  verdient  der  am  20.  März  1862  zwischen  dem
Zollverein  lind  der  Ot  t  o  ma  n  i  sch  en  P  forte  abgeschlossene  Handelsvertrag.-)
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türkischen  Staaten,  sowie  bezüglich  der  Passirnng  der  Dardanellen  und  des
Bosporus  Der  Verkehr  mit  Waffen  und  Kriegsmaterial  nach  der  Türkei  wird
4 )  Derselbe  ist  abgedruckt  in  der  erwähnten  Sammlung  der  Verträge  S.  512  ff.
17
        <pb n="270" />
        258  v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
einer  besonderen  Kontrole  unterstellt.  Die  Dauer  des  Vertrages  ist  auf  28
Jahre  festgesetzt,  am  Ende  des  14.  und  21.  Jahres  können  Aenderungen  in
Vorschlag  gebracht  werden.
Der  erwähnte  Vertrag  von  1761  enthält  8  Artikel,  in  welchen  gegenseitige ­
  Handelsfreiheit,  das  Recht  zur  Bestellung  von  Gesandten  und  Konsuln,
gleichmäßige  Behandlung  der  Unterthanen  der  kontrahirenden  Theile  vor  den
beiderseitigen  Zoll-,  Verwaltnngs-  und  Justizbehörden,  danil  Freiheit  von  der
Sklaverei  für  Deutsche  in  der  Türkei,  sowie  die  Herausgabe  der  Erbschaften
von  den  in  der  Türkei  verstorbenen  Deutschen  besonders  stipnlirt  erscheinen.
9.  Als  nächster  Vertrag  ist  der  am  22.  Mai  1865  zwischen  dem  Zollvereine ­
  und  Belgien  abgeschlossene  Handelsvertrag  zu  erwähnen,')  nebst
einer  Uebereinkunft  vom  2.  Januar  1855  '-)  über  die  gegenseitige  Zulassung
von  Hand  lungs  re  is  enden,  dann  eine  gleiche  über  die  Behandlung  der
von  denselben  mitgeführten  Muster  vom  10.  September  1868?)
Zwischen  dem  Zollverein  imi)  Belgien  hatte  schon  ein  Handelsvertrag  vom
1.  September  1844  bestanden,  der  aber  mit  Ende  1853,  nach  erfolgter  Kündigung, ­
  außer  Kraft  getreten  war,  so  daß  seitdem  keine  Vertragsbeziehungen
zwischen  beiden  Handelsgrnppen  bestanden?)  Der  zur  Zeit  giltige  Handelsvertrag ­
  vom  22.  Mai  1865  hat  diesem  Zustande  ein  Ende  gemacht  mid  die
Handelsbeziehungen  neu  belebt.  Hienach  sollen  die  beiderseitigen  Staatsangehörigen ­
  in  Bezug  ans  den  Handel  gleich  nnd  ans  dem  Fuße  der  meistbegünstigten ­
  Nation  behandelt  werden.  Die  Erzeugnisse  der  Länder  beider  Kontrahenten ­
  sollen  gleichmäßiger  Behandlung  in  Bezug  ans  Zölle  nnd  Abgaben
bei  der  Ein-  und  Ausfuhr  unterliegen.  Aus-  und  Einfuhrverbote  sollen  nicht
gegen  einen  der  Kontrahenten  einseitig  verfügt  werden.  Ferner  trat  Belgien
der  am  2.  August  1862-')  zwischen  dem  Zollverein  nnd  Frankreich  abgeschlossenen ­
  Uebereinkunft  wegen  der  Zollabfertigung  des  internationalen  Verkehrs ­
  ans  den  Eisenbahnen  bei.  Außerdem  wurden  für  mehrere  Waarenartikel
bei  der  Einfuhr  ans  Belgien  nach  dem  Zollvereine  nnd  umgekehrt  Maximal-Zollsätze
  festgesetzt.
Die  Dauer  des  Vertrages  wurde  bis  30.  Juni  1875  stipnlirt  und  von
da  eine  zwölfmonatliche  Kündigungsfrist.
Im  Jahre  1878  wurde  seitens  des  Reiches  dieser  Vertrag  gekündigt
und  sollte  am  1.  Januar  1879  außer  Wirkung  treten.  Du-jch  eine  zwischen
der  deutschen  nnd  belgischen  Regierung  getroffene  Vereinbarung  wurde  aber
der  Vertrag  bis  zum  30  Juni  1880  mit  der  Maßgabe  in  Kraft  belassen,
daß  die  Artikel  7  nnd  8  des  Vertrages  von  1865,  welche  sich  ans  gewisse
Zollsätze  für  die  Waareneinfnhr  ans  Deutschland  nach  Belgien  und  ans  Belgien ­
  nach  Deutschland  beziehen,  mit  1.  Januar  1880,  als  dem  Zeitpunkte  der
Giltigkeit  des  deutschen  Zolltarifs  vom  16.  Juli  1879,  außer  Kraft  gesetzt
werden  sollten?)

')  Jahrb.  1865  S.  601  ff.;  Preuß.  Handelsarchiv  1865  Bd.  II  S.  26;  Sammlung  rc.
S.  14  ff.  Derselbe  ist  in  deutscher  und  französischer  Sprache  abgefasst  und  enthält  9  Artikel.
Die  Ratifikationsurkunden  sind  am  29.  Juni  1865  in  Berlin  ausgetauscht  worden.
Sammlung  rc.  S.  11  ff.
3 )  Sammlung  rc.  S.  20  ff.  -*
4 )  S.  a.  Webe  r  a.  a.  O.  S.  267  ff.
*)  Sammlung  der  Verträge  S.  222  ff.
9  Reichsgesehbl.  1880  ©!  20.
        <pb n="271" />
        17»

Zoll-,  Handels-  und  Schifffahrtsverträge  mit  fremden  Staaten.

259

Nach  einer  weiteren  Uebereinklmft  vom  22.  April  1880  soll  der  Vertrag
von  1865  unter  fernerer  Außerkraftsetzung  der  Art.  7  ».  8  bis  30.  Juni  1881
in  Wirksamkeit  belassen  werden.')
Am  30.  Mai  1881  wurde  eine  weitere  U  e  ber  ei  nk  un  ft  mit  Belgien
abgeschlossen/)  wonach  der  Handelsvertrag  vom  22.  Mai  1865,  welcher  bis
30.  Juni  durch  die  Uebereinkunft  vom  22  April  1880  in  Kraft  erhalten
wurde,  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  in  Geltung  bleibt  von  dem  Tage  ab,
an  welchem  der  eine  oder  der  andere  der  vertragschließenden  Theile  denselben
gekündigt  hat.  Artikel  7  und  8  des  alten  Vertrages  bleiben  außer  Kraft.
10.  Der  dem  Alter  nach  nächste  Vertrag  ist  der  Handelsvertrag
zwischen  dem  Zollvereine  und  Großbritannien  vom  30.  Mai  1865»)  nebst
einer  Deklaration  über  die  Behandlung  der  Handlungsreisenden,  welche  Muster
bei  sich  führen,  vom  1.  April  1869  Z  und  über'  den  Beitritt  der  beiden
Mecklenburg,  Lanenbnrgs  und  Lübecks  vom  9.  Januar  1869?)
Diesem  Vertrage  war  ein  früherer  vom  2.  März  1841  vorangegangen,
der  jedoch  im  Jahre  1848  außer  Kraft  trat,  so  daß  seit  dieser  Zeit  kein  vertragsmäßiges ­
  Verhältniß  bezüglich  des  Handels  mit  Großbritannien  bestand?)
In  demselben  ist  für  die  handeltreibenden  Staatsangehörigen,  sowie  für
die  Erzeugnisse  der  Gebiete  und  Besitzungen  beider  Kontrahenten  bei  der  Einund ­
  Ausfuhr  gleiche  Behandlung  stipulirt,  die  zollfreie  Durchfuhr  von  Erzeugnissen, ­
  sowie  die  gegenseitige  Behandlung  aus  dem  Fuße  der  meistbegünstigten ­
  Nation  zugestanden.  Für  die  Bezeichnung  oder  Etiqnettirnng  der
Waaren  oder  deren  Verpackung,  für  Muster,  Fabrik-  und  Handelszeichen  ist
gleicher  Schutz  gegenseitig  zugesichert.  Schließlich  ist  verabredet,  daß  alle
diese  Bestimmungen  auch  auf  die  Kolvnieen  und  auswärtigen  Besitzungen  Großbritanniens ­
  Anwendung  finden.  Der  Vertrag  trat  vom  1.  Juli  1865  an  in
Kraft  und  gilt  bis  30  Juni  1877.  Zugleich  ist  eine  zwölsmvnatliche  Kündigungsfrist ­
  festgesetzt.
Der  Art.  6  des  Vertrages  von  1865  wurde  durch  eine  Deklaration  vom
14.  April  1875  auf  das  ganze  Reichsgebiet  Deutschlands  ausgedehnt,  nachdem ­
  er  vorher  nur  für  das  Zollgebiet  gegolten  hatte?)
11  Weitere  Verträge  wurden  von  dem  Zollvereine  mit  dem  Königreiche
Italien  abgeschlossen  und  zwar  ein  Handelsvertrag  vom  31.  Dezember
1865»)  und  ein  Schifffahrts-Vertrag  vom  14.  Oktober  1867?)

')  A.  a.  O.  1880  S.  148.
*)  ReichSgeseßbl.  1881  S.  172.
")  Jahrbücher  1865  S.  307  ff.;  Preuß.  Handelsarchiv  1866  Bd.  I  S.  289;  Sammlung ­
  rc.  S.  252.  Derselbe  enthält  9  Artikel  und  ist  deutsch  und  englisch  abgefaßt.  Die
Ratifikationsurkunden  wurden  am  30.  Juni  1865  in  Berlin  ausgewechselt.
*)  Sammlung  ?c.  S.  259.
a )  Sammlung  rc.  S.  258.
*)  Siehe  Weber,  oieschichtc  deS  Zollvereins  S.  169  ff.
7 )  Derselbe  betrifft  den  gegenseitigen  Schuf)  für  die  Etiquettiruug,  Verpackung  der
Waaren,  der  Muster  oder  Handelszeichen.  S.  Reichsgefetzbl.  von  1875  S.  199.
*)  Jahrbuch  1866  S.  256  ff.;  Preuß.  Handelsarchiv  1866  Bd.  I  S.  317  Sammlung ­
  rc.  S-  284.  Derselbe  enthält  8  Artikel  und  ist  nur  in  französischer  Sprache  abaesañt
Die  Ratifikationsurkunden  wurden  am  12.  Mürz  1866  in  Berlin  ausgewechselt.
«)  Bundesgesetzblatt  1867  S.  317;  Jahrb.  1868  S.  496;  Sammlung  rc.  S  287
Derselbe  enthält  14  Artikel  und  ist  nur  französisch  abgefaßt.  Die  übrigen  Zollvereinsstaaten
sind  demselben  nachträglich  beigelreten.  Der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  er'claie
am  24.  Oktober  1867  in  Florenz.
        <pb n="272" />
        260

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Der  Handelsvertrag  ist  demjenigen  mit  Großbritannien  vollständig
nachgebildet  und  hatte  Giltigkeit  bis  zum  30.  Juni  1875.  Die  Kündigungsfrist ­
  war  eine  zwölfmonatliche.  Dieselbe  wird  nach  dem  Ablauf  des  Giltigkeitstermins ­
  von  Jahr  zu  Jahr  von  selbst  verlängert.
Der  Schifffahrtsvertrag  stellte  vor  Allem  die  Schiffe  der  beiden
Kontrahenten  bezüglich  der  Tonnen-,  Lootsen-,  Hafen-  re.  Abgaben  gleich,
ebenso  bezüglich  der  Förmlichkeiten  beim  Aufstellen,  Laden  und  Löschen  der
Schiffe.  Sodann  wurde  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Schiffspapiere  in
Bezug  auf  Nationalität  und  Tragfähigkeit  stipnlirt.  Bezüglich  der  Waaren-Ein-
  und  Ausfuhr  wurde  gleiche  Behandlung  der  beiderseitigen  Staatsangehörigen ­
  zugesichert.  Die  Bestellung  von  Konsuln  wurde  als  gegenseitiges  Recht
zugestanden  und  bezüglich  der  Befugnisse  imb  Unterstützung  derselben  von  Seite
der  Landesregierungen  Näheres  festgesetzt.  Auch  für  den  Fall  eines  Schiffbruches
  waren  nähere  Verabredungen  bezüglich  der  Rettung  und  sonstigen  Behandlung ­
  der  Waaren  und  Seeleute  gemacht.  Außerdem  hatte  man  sich  gegenseitig ­
  die  Rechte  der  meistbegünstigten  Nationen  speziell  zugestanden.  Der  Vertrag ­
  trat  am  1.  Januar  1868  in  Kraft  und  hat  dieselbe  Dauer  wie  der  ersterwähnte ­
  Handelsvertrag.
Der  Konsnlarvertraa  stellte  sehr  genau  und  ausführlich  die  Rechte  der
Konsuln  fest.')
Kurz  vor  Ablauf  des  Jahres  1877  hatte  die  italienische  Regierung  den
Antrag  bei  der  Deutschen  Regierung  gestellt,  den  Handelsvertrag  vom  31.  Dez.
1865  und  die  Schifffahrts-Konvention  vom  14.  Okt.  1867,  welche  auf  den
1.  Juli  1876  gekündigt,  aber  unterdessen  schon  bis  30.  April  1877  und  dann
bis  Ende  1877  verlängert  worden  waren,  bis  1.  April  1878  in  Wirksamkeit
zu  lassen.  Nachdem  hiezu  die  Genehmigung  der  Regierungen  erfolgt  war,
wurde  auf  Antrag  der  italienischen  Regierung  bis  Ende  des  Jahres  1878  die
Verlängerung  vereinbart.  Auch  dieser  Termin  wurde  durch  eine  Verlängerung
bis  31.  Dezember  1879  verschoben  und  nach  der  letzten  Verständigung  blieben
beide  Verträge  bis  Ende  Dezember  1880  in  Kraft.  )  Durch  besondere  Abkommen ­
  mit  Italien  wurde  die  Giltigkeit  der  alten  Verträge  ferner  bis
1.  Juli  1881,")  dann  bis  31.  Dezember  1881 4 )  und  endlich  bis  31.  Mai
1882 5 )  ausgedehnt.
Am  4.  Mai  1883  wurde  ein  neuer  Handels-  und  SchifffahrtsVertrag ­
  abgeschlossen,  der  am  1.  Juli  1883  in  Wirksamkeit  trat  und
bis  1.  Februar  1892  Geltung  haben  soll.  Jeder  Theil  behielt  sich  jedoch
nach  Art.  14  vor,  denselben  sechs  Monate  vor  dem  1.  Februar  1888  zu
kündigen  6 )

*)  Der  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  mit  dem  Kirchen  st  a  ate  vam  8.  Mai  1868
(Sammlung  K.  S.  308)  ist  nach  der  Annexion  dieses  Staates  durch  Italien  wohl  ahne
Werth  und  Bedeutung.
*)  S.  Bundesrcithsprat.  v.  1876  §  183,  v.  1877  §  229  und  1878  §§  29  und  205,
V.  1879  §§  624  und  642.
3 )  Zentralbl.  des  Reiches  1881  S.  1.
4 )  A.  ci.  O.  1881  S.  251.
6 )  A.  st.  O.  1881  S.  474.
6 )  Reichsgesehbl.  1883  S.  109.  Er  ist  deutsch  und  italienisch  abgefaßt  und  zerfällt  in
15  Artikel.  Es  sind  abweichend  van  dem  früheren  Vertrage  begünstigte  Zvllsüpe  für  gewisse
Waaren  bei  der  Einfuhr  in  Deutschland  und  Italien  beigefügt  und  enthält  Artikel  7  die  sogenannte ­
  Meistbegünstigungsklausel  für  die  im  Zolltarif  begünstigten  Gegenstände.
Da  man  mit  Spanien  wegen  eines  Handelsvertrages  unterhandelte,  so  wurde  durch
BundesrathSbeschluß  vom  28.  Juni  1883  die  spanischen  Einfuhren  van  der  Begün-
        <pb n="273" />
        Zoll-,  Handels-  und  Schifffahrtsverträge  mit  fremden  Staaten.  261
12.  Als  nächster  Vertrag  ist  der  Freundschafts-,  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrag ­
  des  Norddeutschen  Bundes  mit  der  Republik  Liberia  vom
31.  Oktober  1867  *)  zu  nennen.  Derselbe  hat  ähnliche  Bestimmungen  wie
die  meisten  dieser  Verträge,  stipulirt  das  gegenseitige  Recht,  Konsulate  zu
errichten,  sowie  das  Zugeständniß  der  Rechte  der  meistbegünstigten  Nation.
Er  gilt  vom  1.  Juli  1868  an  auf  12  Jahre,  wobei  zwölsmonatliche  Kündigung ­
  verabredet  ist.
13.  Von  besonderer  Bedeutung  ist  der  am  9.  März  1868  mit  Oe  st  erreich
  abgeschlossene  Zoll-  und  Handelsvertrags  nebst  drei  Anlagen,  einem
Schlußprotokoll  und  zwei  Formularen.
Diesem  Vertrage  sind  zwei  ähnliche  vom  19.  Februar  1853  und  vom
11.  April  1865  vorangegangen.  Den  wesentlichen  Inhalt  des  letzteren  reproduzirt
  der  Vertrag  von  1868.  Sein  Schwerpunkt  aber  liegt  in  den  den
Tarif  betreffenden  Abreden,  außerdem  sind  aber  die  Bestimmungen  über  den
Veredlnngsverkehr,  über  die  Zusammenlegung  der  Zollämter,  über  die  gegenseitige ­
  Respektirnng  der  Zollverschlüsse,  den  Eisenbahnverkehr  und  den  Zollkartell
  u.  s.  w  aufrecht  erhalten.
Bei  dem  Umstande  nun,  daß  eine  nähere  und  ausführliche  Erläuterung
dieses  Vertrages  die  Grenzen  dieser  Bearbeitung  weit  überschreiten  würde,  die
besten  Aufklärungen  aber  der  Bericht  des  Ausschusses  des  Bundesrathes
  zu  geben  vermag,  welcher  am  6.  April  1868  erstattet  wurde,  so
wird  auf  diesen  hiermit  ausdrücklich  Bezug  genommen?)
Der  Vertrag  trat  am  1.  Juni  1868  in  Kraft  und  sollte  bis  31.  Dezember
1877  in  Geltung  bleiben.  Außerdem  war  eine  zwölfmonatliche  Kündigungsfrist ­
  stipulirt  worden.
Im  Oktober  1876  hatte  die  k.  k.  österr.-ungar.  Regierung  diesen  Handels- ­
  und  Zollvertrag  mit  der  Wirkung  gekündigt,  daß  derselbe  Ende  1877
sein  Ende  erreichen  sollte.  Zugleich  war  die  Bereitwilligkeit  zum  Abschlüsse
eines  neuen  Handelsvertrages  erklärt  worden.  Es  wurden  hierauf  int  April
1877  durch  beiderseitige  Kommissarien  zu  Wien  Verhandlungen  gepflogen,
welche  jedoch  zu  keinem  Resultate  führten, 4 )  weßhalb  der  Vertrag  von  lo68
bis  Ende  Juni  1876  und  nachdem  auch  wiederholte  Verhandlungen  kein  Ziel
erreichten,  bis  Ende  1878  verlängert  wurde.  Erst  am  16.  Dezember  1878
kam  ein  neuer  Handelsvertrag,aber  kein  Zollvertrag  zu  Stande,  der  zwar
im  Wesentlichen  mit  dem  früheren  Vertrage  übereinstimmte,  jedoch  mehrere
Abweichungen  von  größerer  Tragweite  enthielt,  wozu  insbesondere  der  Mangel
eines  vereinbarten  Zolltarifes  gehörte.

stigung  des  italienischen  Handelsvertrags-Tarifs  vom  1.  Juli  1883  an  ausgeschlossen.
(S.  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  Juni  1883,  Zentralbl.  des  Reichs  1883
S.  221.)  Geändert  durch  Bekanntmachung  vom  25.  Oktober  1883  (Zentralbl.  d.  Reichs
1883  S.  295)  vom  2.  Nov.  1883  an.
')  Jahrb.  1869  S.  662  ff.;  Bundesgesetzbl.  1868  S.  197  ff.;  Sammlung  rc.  S.  317  ff.
Derselbe  enthält  10  Artikel  und  ist  deutsch  und  englisch  abgefaßt.  Die  Ratifikationen  wurden
in  Hamburg  am  23.  April  1868  ausgetauscht.  Später,  im  Jahre  1868  und  1869,  traten
die  übrigen  Zollvercinsstaaten  demselben  bei.  (S.  Zentralbl.  des  Reichs  1882  ©.  296).
*)  Jahrb.  1868  S.  461,  554,  472,  481;  Bundesgesetzbl.  1868  S.  239  ff.  Sammlung ­
  rc.  S.  432  ff.  Derselbe  enthält  25  Artikel.  Die  Ratifikationsurkunden  wurden  am
30.  Mai  1868  in  Berlin  ausgewechselt;  siehe  Hirth's  „Annalen"  1868  S.  589  ff.
*)  Abgedruckt  in  Hirth's  „Annalen"  1868  S.  545  ff.
4 )  Drucksachen  des  Bundesrathes  von  1878  Nr.  31.
5 )  Reichsgesetzbl.  1878  S.  365.
        <pb n="274" />
        262

v.  Ausseht  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Da  dieser  Vertrag  nach  Art.  26  nur  vom  1.  Januar  1879  bis  Ende  1879
Giltigkeit  hatte,  während  dieser  Zeit  aber  ein  neuer  Vertragsabschluß  nicht
möglich  war,  so  wurde  durch  eine  sogenannte  Erklärung  betreffend  den  Handels-Vertrag ­
  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  vom  16.  Dezember
1878,  welche  vom  31.  Dezember  1879  datirt,')  der  Handelsvertrag  vom
1.  Januar  1880  bis  30  Juni  1880  mit  folgenden  Maßgaben  verlängert:
1.  Die  Bestimmungen  in  Art.  6  des  Vertrages  von  1878/)  dann  im
Schlnßprvtvkoll  zu  diesem  Artikel,  lit.  A*)  und  B 4 ),  sowie  mittelst
Noten  vom  16.  Dez.  1878  gegenseitig  mitgetheilten  Detailvorschriften 5 )
werden  außer  Wirksamkeit  gesetzt
2.  Die  Vereinbarungen  im  Absatz  1  und  2  des  10.  Artikels  des  Vertrages ­
  von  1878/)  in  dem  diesem  Vertrage  als  Anlage  A  beigefügten ­
  Zollkartell  ^  in  den  hieraus  bezüglichen  Erklärungen  des  Schlußprotokolls
  sollen  auch  während  des  Zeitraums  bis  zum  30.  Juni  1880
insoweit  zur  Ausführung  gelangen,  als  die  bestehenden  Gesetze
nicht  entgegenstehen.
3.  Die  Bestimmungen  im  zweiten  Absätze  des  Artikel  15  des  Vertrags
von  1878/)  betr  das  Verbot  und  die  Bestrafung  der  Anwendung
nicht  publizirter  Tarifsätze  auf  Eisenbahnen,  wird  unwirksam.
4.  Der  zweite  Absatz  des  Artikel  17  des  Vertrages  von  1878,  betreffend
das  Verbot  der  Beschlagnahme  von  Eisenbahnbetriebsmitteln,  tritt
außer  Kraft.
Nachdem  auch  bis  1.  Juni  1880  ein  neuer  Handelsvertrag  nicht  in
Aussicht  stand,  wurde  am  11.  April  1880  eine  Uebereinkunft  zwischen
den  Bevollmächtigten  beider  Staatsgebiete  geschlossen,  wonach  der  Handelsvertrag ­
  vom  16.  Dezember  1878  nebst  dem  dazu  gehörigen  Schlnßprotokolle
mit  den  in  der  Erklärung  vom  31.  Dez.  1879  bestimmten  Maßgaben")  für  die
Zeit  vom  30.  Juni  1880  bis  30.  Juni  1881  in  Wirksamkeit  bleiben  soll.'")
Am  23.  Mai  1881  wurde  endlich  mit  Oesterreich-Ungarn  ein
neuer  Handelsvertrag  abgeschlossen.")  Derselbe  trat  am  31.  Juli
1881  in  Kraft  und  soll  bis  31.  Dezember  1887  in  Wirksamkeit  bleiben.
Jedem  vertragschließenden  Theile  soll  jedoch  das  Recht  zustehen,  vom  1.  Jan.
1883  an  den  Vertrag  mit  der  Wirkung  zu  kündigen,  daß  er  ein  Jahr  nach
der  Kündigung  außer  Kraft  tritt.  Dem  Vertrage  ist  eine  Beilage  über  die
Entrichtungen  im  Grenzverkehre,  ein  Zollkartell' 2 )  und  ein  Schlußprotokoll
  beigefügt.
Dieser  Vertrag  unterscheidet  sich  von  dem  von  1878,  besonders  in  Bezug
auf  Art.  6  und  das  Schlußprotokoll  zu  diesem  Artikel,  da  im  neuen  Vertrage

9  Reichsgeschbl.  1880  S.  9.
2 )  A.  o.  O.  v.  1878  S.  365.
*)  A.  a.  O.  V.  1878  S  380.
4 )  A.  a.  O.  v.  1878  S.  382.
5 )  Zentralbl.  des  Reichs  v.  1879  S.  7.
*)  Reichsgeschbl.  1878  S.  368.
7 )  A.  st.  O.  v.  1878  S.  374.
8 )  Reichsgeschbl  1878  S.  369.
9 )  Reichsgeschbl.  1878  S.  370.  ,
10 )  Reichsgeschbl.  1880  S  9.
“)  S.  Reichsgeschbl.  1881  S.  123  ff.  und  Hirth's  „Annalen"  1881  S.  518.
12 )  S.  hiezu  das  neue  Reichsgesetz  v.  17.  Juli  1881,  betr.  die  Bestrafung  von  Zuwiderhandlungen ­
  gegen  die  österr.-ungar.  Zollgesetze.  Reichsgeschbl.  1881  S.  247.
        <pb n="275" />
        Zoll-,  Handels-  und  Schifffahrtsverträge  mit  fremden  Staaten.

263

die  sämmtlichen  Begünstigungen  für  den  Veredlungsverkehr,  welche
bereits  durch  die  Erklärung  vom  31.  Dezember  1879  außer  Wirksamkeit
gesetzt  worden  sind  (f.  oben  Ziffer  1),  nicht  wieder  eingeführt  wurden  itnb  in
Artikel  6  nur  von  untergeordneten  Begünstigungen  im  Grenzverkehre  die
Rede  ist.
Bemerkenswerth  ist  eine  Vereinbarung  zwischen  Oesterreich  und  Deutschland ­
  wegen  der  Verzollung  von  Oberlausitzer  und  Bunzlauer  Töpfergeschirr ­
  in  Oesterreich  und  Znaimer  Töpfergeschirr  in  Deutschland
und  wegen  der  Durchfuhr  von  Kreuz  na  cher  Mutterlauge  und  Staßfurter
  Abraumsalz  durch  Oesterreich?)
14.  Ferner  ist  anzuführen  der  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  mit
Spanien  vom  30.  März  1868?)  Dieser  Vertrag  enthält  mit  zwei  Ausnahmen ­
  die  Bestimmungen  des  mit  Großbritannien  abgeschlossenen.  In  Art.  16
sind  namentlich  bestimmte  Abreden  bezüglich  der  Vorschriften  enthalten,  welche
bei  Verzollungen  der  Waaren  nach  dem  Werthe  in  Spanien  zu  beobachten
sind  und  Artikel  17  bestimmt  ausdrücklich,  daß  die  Bestimmungen  des  Vertrages ­
  ans  die  spanischen  Kolonien  sich  nicht  beziehen  und  daß  deutsche  Schiffe
dortselbst  nur  wie  diejenigen  der  meistbegünstigten  Nation  zu  behandeln  seien.
Dieser  Vorbehalt  wurde  jedoch  auf  Antrag  des  Bnndesrathes  durch  neue
Unterhandlungen  und  einen  Zusatzartikel  vom  24.  Juni  1868  aufgehoben
und  dagegen  verabredet,  daß  die  deutschen  Schiffe  hinsichtlich  der  Erhebung
von  Schifffahrts-  und  Hafenabgaben  in  Kuba,  Portorico  und  den  Philippinischen ­
  Inseln  den  spanischen  Schiffen  gleichgestellt  sein  sollen,  und  daß
die  sämmtlichen  Bestimmungen  des  Vertrages  vom  30.  März  1868,  unbeschadet ­
  der  für  die  überseeischen  Besitzungen  Spaniens  bestehenden  Gesetze
und  Verwaltnngsvorschriften,  ans  Kuba,  Portorico  und  die  Philippinischen
Inseln  auszudehnen  seien.
Die  Giltigkeit  des  gedachten  Vertrages  ist  bis  1.  Jan.  1878  bestimmt
und  außerdem  eine  zwölfinvnatliche  Kündigungsfrist  verabredet.
Am  18.  Oktober  1881  wurde  dieser  Vertrag  Seitens  der  spanischen  Regierung ­
  für  18.  Oktober  1882  gekündigt?)  Durch  eine  Vereinbarung  der
deutschen  und  spanischen  Regierung  wurde  die  Giltigkeit  des  Vertrags  vom
30.  März  1880  bis  15.  Dezember  1882  hinausgeschoben?)
Am  12.  Juli  1883  wurde  ein  neuer  Handels-  und  Schifffahrtsv
  e  rira  g  mit  Spanien  abgeschlossen,  der  am  22.  Oktober  1883  ratißzirr
und  am  24.  Oktober  1883  pnblizirt  wurde  und  am  1.  November  1883  in
Wirksamkeit  kam?)
Nach  einer  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  9.  August  1883°)
wurden  die  mit  Spanien  vereinbarten  Zollsätze  bereits  mit  14.  August  1883
in  Deutschland  ebenso  allgemein  eingeführt,  wie  die  im  italienischen  Handelsverträge ­
  vom  4.  Mai  1883  vereinbarten  Zollsätze,  von  denen  Spanien  durch

’)  S.  Zentralbl.  d.  Reichs  1881  S.  259.
*)  Reichsgesehblatt  1868  S.  146;  Bundesgesetzbl,  1868  S.  322  ff.;  Sammlung  jc.
S.  629  ff.;  Jahrb.  1868  S.  503;  Hirth's  „Annalen"  1868  S.  670  ff.  Derselbe  enthält
19  Artikel  und  ist  nur  französisch  abgefaßt.  Tie  Ratifikation  erfolgte  am  6.  Juli  1868
zu  Madrid.
s )  S.  Zentralbl.  des  Reichs  1881  S.  431.
*)  a.  a.  O.  1882  S.  418.
*')  Reichsgesetzbl.  1883  S.  307.
6 )  Zentralbi.  des  Reichs  1883  S.  243.
        <pb n="276" />
        264

v.  Ausseß:  Die  Zölle  und  Steueru  des  Deutschen  Reiches.

eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  Juni  1883')  ausgeschlossen
worden  war.  Spanien  ließ  dagegen  vom  14.  August  1883  an  auch  deutsche
Waaren  zu  den  vereinbarten  Zollsätzen  ein.
Beide  Bekanntmachungen  «vom  30.  Juni  1883  und  vom  9.  Aug.  1883)
erhielten  eine  wesentliche  Aenderung  durch  eine  Bekanntmachung  vom
23.  Oktober  1883,  welche  mit  2.  November  1883  in  Wirksamkeit  trat. 2 )
Da  durch  den  spanischen  Handelsvertrag  der  deutsche  Roggenzoll  auf
1  Jl  für  100  Kilogramm  gebunden  war,  dieses  aber  für  die  Wirkung  der
Zollerhöhnng  für  Roggen  von  wesentlichem  Einfluß  gewesen  wäre,  so  wurde
durch  einen  Vertrag  vom  10.  Mai  1885  gegen  einige  Zugeständnisse
an  Spanien  Abhilfe  geschaffen  und  die  Bestimmung  wegen  des  Roggenzvlles
aufgehoben?)
15.  Dem  am  20.  Febr.  1869  von  den  Zvllvereinsstaaten  mit  Japan
abgeschlossenen  Handels-  und  Schifffabrtsvertrage  war  ein  ähnlicher,  aber  nur
von  der  Preußischen  Regierung  abgeschlossener,  Vertrag  v.  24.  Januar  1861
vorausgegangen.  Da  sich  jedoch  das  Bedürfniß  zeigte,  nach  Bildung  des
Norddeutschen  Blindes  und  Rekonstrnirung  des  Zollvereins  auf  neuer  Grundlage, ­
  diese  Bestimmung  auch  auf  alle  deutschen  Staaten  auszudehnen  und
manches  zu  verbessern,  so  wurde  im  Jahre  1869  der  bezeichnete  neue  Vertrag
abgeschlossen?)  Derselbe  ist  fast  ganz  dem  mit  China  abgeschlossenen  hinter
Nr.  5  näher  erörterten)  Vertrage  vom  2.  Septeinber  1861  nachgebildet,  enthält ­
  Bestimmungen  über  die  Aufstellung  und  Rechte  der  diplomatischen  Vertreter ­
  und  Konsilln,  bezeichnet  bestimmte  Häfen  und  Städte  (7  an  der  Zahlh
welche  den  Deutschen  geöffnet  sein  sollen  und  die  Bedingungen,  unter  denen
dieselben  dortselbst  sich  aufhalten  diirfen.  Ein  weiterer  Artikel  garantirt  den
Deutschen  freie  Religionsübung  und  gestattet  denselben  die  Errichtung  von
Gebäuden  zu  diesem  Zwecke  ans  ihren  Niederlassungen.  Ferner  lverden  durch
denselben  die  beiderseitigen  Jnrisdiktivnsverhältnisse,  die  Zoll-  und  Handelsverhältnisse ­
  in  Japan/)  die  Rechte  und  Pflichten  der  in  Dienste  von  Deutschen
tretenden  Japanesen  geregelt  Es  sind  Bestimmungen  über  die  Münzverhältnisse ­
  in  Japans  getroffen,  die  Rechte  und  Pflichten  schiffbrüchiger  deutscher
Schiffe  normirt,  den  deutschen  Kriegsschiffen  wird  besonders  das  Recht  zur
Ausschiffung  und  Depvnirnng  von  Provisionen  in  japanesischen  Häfen  zugestanden. ­
  Endlich  ist  bestimmt,  daß  man  die  Deutschen  yon  Seite  der
Japanesischen  Regierung  wie  die  meistbegünstigte  Nation  behandeln  werde.
Besonders  wichtig  ist  die  Bestimmung,  daß  alle  amtlichen  Mittheilungen  des
deutschen  diplomatischen  oder  Konsnlar-Agenten  an  die  japanesischen  Behörden
in  deutscher  Sprache  geschrieben,  drei  Jahre  lang  aber  mit  einer  holländischen
oder  japanesischen  Uebersetzung  begleitet  sein  sollen.
')  st.  st.  O.  1883  S.  221.
'I  st.  st.  O.  1883  S.  295.
3 &amp;gt;  Reichsgesetzbl.  1885  S.  247.
4 )  Bundesgesetzbl.  1870  S.  l  ff.;  Sammlung  rc.  S.  262;  Jahrb.  1870  S.  238  u.  267.
Derselbe  ist  in  deutscher  und  japauesischer  Sprache  ausgefertigt  uud  enthält  23  Artikel;  dann
Bestimmungen,  unter  welchen  der  Handel  der  Deutschen  in  Japan  betrieben  lverden  soll,  nebst
einem  Zolltarife  für  Japan.  Die  Ratifikationsurkunden  wurden  am  15.  Oft.  1869  in  Beddo
ausgewechselt.
J )  Das  Nähere  enthalten  die  dem  Vertrage  anliegenden  Bestimmungen  und  der  Tarif,
^ahrb.  1870  S.  249  ff.  und  Sammlung  der  Verträge  S.  270  ff.
6 )  Das  Mllnzwesen  in  Japan  liegt  nämlich  sehr  im  Argen,  weil  die  Regierung  selbst
zu  geringhaltige  Münzen  prägen  läßt.
        <pb n="277" />
        Zoll-,  Handels-  und  Schifffahrtsverträge  mit  fremden  Staaten.

265

Vom  1.  Juli  1872  an  können  Aenderungen  oder  Verbesserungen  des
Vertrags  beantragt  werden,  ein  solcher  Antrag  muß  aber  mindestens  ein  Jahr
vorher  angekündigt  werden  .*)
16  Am  13.  Mai  1869  wurde  ein  weiterer  Handels-  und  Zollvertrag
abgeschlossen  lmd  zwar  mit  der  Schweiz. 2 )
Von  derselben  waren  früher,  in  der  Zeit  vor  Errichtung  des  großen
Zollvereins,  einzelne  Verträge  mit  Bayern,  Württemberg  und  Baden  abgeschlossen ­
  worden,  durch  welche  diese  Staaten  sich  gegenseitige  Zoll-  und  Handelsbegünstignngen
  zugestanden  halten.  Dieselben  hörten  jedoch  im  Jahre  1851
auf,  so  daß  seit  dieser  Zeit  kein  vertragsmäßiges  Verhältniß  bestand.  Durch
den  Abschluß  der  Handelsverträge  mit  Frankreich  und  Oesterreich  wurde  auch
in  der  Schweiz  der  Wunsch  nach  einem  ähnlichen  Vertrage  rege  und  es
begannen  bereits  am  4  April  1865  desfallsige  Verhandungen  zu  Stuttgart,
die  jedoch  nur  dazu  führten,  daß  man  sich  gegenseitig  zugestand,  daß  die  durch
die  neueren  Verträge  den  anderen  Staaten  gewährten  Tarifkonzessionen  als
modus  vivendi  auch  für  den  Verkehr  zwischen  dem  Zollverein  und  der  Schweiz
gelten  sollen.
Die  erst  nach  der  Rekonstituirung  des  Zollvereins  wieder  aufgenommenen
Verhandlungen  führten  endlich  am  13.  Mai  1869  zu  einem  günstigen  Resultate. ­

Vor  Allem  ist  in  diesem  Vertrage  von  beiden  Kontrahenten  die  Zusicherung ­
  gegeben,  ihre  Staatsangehörigen  in  Bezug  auf  Ein-  und  Ausgangsabgaben ­
  und  hinsichtlich  des  Schutzes  für  Bezeichnung  und  Etiquettirung  der
Waaren  gegenseitig  auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten  Nation  behandeln  zu
wollen.  Dann  folgt  ein  Verzeichniß  derjenigen  Waaren,  welche  gegenseitig
zollfrei  behandelt  werden  sollen.  Sodann  wird  gegenseitig  die  Freiheit  von
Durchgangsabgabcn  garantirt.  Beilage  B  enthält  besondere  Bestimmungen
über  begünstigte  Behandlung  des  nachbarlichen  Grenzverkehrs.  Ferner  sind
besondere  Vergünstigungen  für  den  gegenseitigen  Markt-  und  Veredelungsverkehr, ­
  ähnlich  wie  mit  Oesterreich,  verabredet.  Bezüglich  der  inneren  Abgaben
ist  verabredet,  daß  dieselben,  mit  Ausnahme  der  in  einzelnen  Kantonen  der
Schweiz  zur  Erhebung  kommenden  Verbrauchssteuern.2)  welche  aber  nicht
erhöht  werden  dürfen,  die  Erzengnisse  des  andern  Kontrahenten  nicht  höher
treffen  dürfen  als  die  eigenen.  Ferner  ist  für  die  ungestörte  Ausübung  des
Gewerbebetriebs  der  Kaufleute  lind  Fabrikanten  rc.  bèi  Aufsuchen  von  Bestellungen ­
  durch  Gewcrb-Legitimationskartei?)  gesorgt.  Genauere  Verabredungen ­
  enthält  noch  das  Schlußprvtokoll  mit  seinen  Beilagen.  Der  Vertrag
trat  am  1  Sept.  1869  in  Kraft  und  soll  bis  31.  Dez.  1877  gelten.  Wird
derselbe  nicht  12  Monate  vor  diesem  Termin  gekündigt,  so  bleibt  er  in  Geltung
bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  von  dem  Tage,  an  welchem  eine  allenfaUsiqe
Kündigung  geschah?)
Dieser  Vertrag  war  deutscherseits  zu  Anfang  des  Jahres  1879  mit  der
Wirkung  gekündigt  worden,  daß  er  mit  Ablauf  des  Jahres  1879  außer
')  Siehe  das  Nähere  in  den  Drucks,  des  Bundesraths  von  1869  Nr.  27  u.  46.
2 )  Bundcsgesepbl.  1869  S.  603;  Jahrb.  1869  S.  615;  Sammlung  rc.  S.  581  ff.
Derselbe  enthält  12  Artikel,  zwei  Beilagen,  ein  Schlußprotokoll  mit  2  Beilagen  und  ist  nur
in  Deutscher  Sprache  abgefaßt.  Die  Natifikationsurkundcn  wurden  am  7.  August  1869  in
Berlin  ausgewechselt.
*)  Siehe  Anlage  C.
4 )  Siehe  Anlage  D.
5 )  Siehe  das  Nähere  in  den  Drucks,  des  Bundesraths  von  1869  Nr.  65.
        <pb n="278" />
        266

v.  A  ilfseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Kraft  treten  sollte.  Zu  Folge  einer  Verabredilng  zwischen  der  Deutschen  unb
Schweizerischen  Regierung  wurde  er  jedoch  bis  zum  30.  Juni  1880  mit  der
Maßgabe  in  Kraft  belassen,  daß  aus  der  Reihe  derjenigen  Artikel,  für  welche
unter  der  Nummer  1  der  Anlage  A  zu  dem  Vertrage  die  gänzliche  Befreiung
von  Eingangs-  und  Ausgangs  abgaben  gegenseitig  zugesichert  ist,  der  Artikel
„von  Salzsiedereien,  die  Mutterlauge"  ausscheidet.')  Am  1.  Mai  1880  wurde
dann  diese  Verabredllng  durch  eine  nette  Uebereinkunft  bis  30.  Juni  1881
verlängert?')
Am  23.  Mai  1881  wurde  mit  der  Schweiz  ein  neuer  Handelsvertrag
abgeschlossen,  der  am  1.  Juli  1881  (Art.  12)  in  Kraft  trat?)  Derselbe
unterscheidet  sich  von  dem  Vertrag  von  1869  dadurch,  daß  in  Artikel  5  die
unter  Ziffer  5—7  aufgeführten  Begünstigungen  fehlen,  dagegen  sind  in  einem
neuen  Artikel  6  für  den  Veredlnngsverkehr  besondere  Gruildsätze  aufgestellt.
Neu  ist  in  demselben,  daß  Seide  zum  Färben  besonders  aufgeführt  ist  und
daß  im  vorletzten  Absätze  bestimmt  ist,  daß  bei  Garnen  und  Geweben  die  Zollfreiheit ­
  von  dem  Nachweise  der  einheimischen  Erzeugung  der  zur  Veredlung
ausgeführten  Waaren  abhängig  gemacht  werden  kann.  Ebenso  sind  in  Art.  11
(früher  Art.  10)  einige  neue  Bestimmungen  wegen  des  Schutzes  der  Fabrikund
  Handelsmarken  getroffen.  Außerdem  beschloß  der  Bnndesrath  in  der
Sitzung  vom  25.  Jllni,  daß  die  am  27.  August  1869  in  Karlsruhe  vereinbarten ­
  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Art.  5  Ziffer  2—7  des  Vertrags
von  1869')  und  die  Verabredung  V  B  des  Schlußprotokolls  hiezu,  soweit  der
neue  Vertrag  nicht  entgegensteht,  ferner  giltig  sein  sollen,  und  daß  nach  Maßgabe ­
  des  8  111  dieser  Verabredung  die  Theilung  der  zur  Veredlung  durch
Färben  lind  Bedrllcken  versandten  Gewebe  linter  gewissen  Kontrolen  auch
ferner  zugelassen  werden.-')
17.  Am  28.  August  1869  wurde  ein  Freundschafts-,  Handels-  und
Schifffahrtsvertrag  mit  Mexiko  abgeschlossen?)  Nachdem  der  am  30.  Juni
1855  abgeschlossene  Vertrag  schon  seit  mehreren  Jahren  abgelaufen  war,
hatte  sich  das  Bedürfniß  zum  Abschluß  eines  neuen  gezeigt,  derselbe  ist  in
den  meisten  Punkten  dem  am  23.  Juni  1856  mit  Uruguay  abgeschlossenen
Vertrage  nachgebildet.  Neu  und  wichtig  sind  in  demselben  aber  die  Bestimmungen: ­
  daß  die  Schiffe,  welche  eine  regelmäßige  Dampfschifffahrtsverbindung
vermitteln,  von  beiden  Kontrahenten  auf  dem  Fuße  der  m-ist  begünstigten
Nation  zll  behandeln  seien,  ferner,  daß  Schiffe,  welche  wegen  schlechten  Wetters,
oder  Verfolgung  durch  Piraten  oder  Feinde  Schutz  suchen,  allerwärts  im
Gebiete  der  Vertragschließenden  mit  Freundschaft  aufgenommen  und  behandelt
werden  sollen.  Weiter  ist  bestimmt,  daß  für  den  Fall,  daß  einer  der
kontrahirenden  Staaten  sich  im  Kriege  befände,  währeild  der  andere  neutral
bliebe,  folgende  völkerrechtliche  Grundsätze^)  anerkannt  und  beobachtet  werden

6  Siehe  Reichsgesetzbl.  1880  S.  10.
*)  Siehe  a.  a.  O.  1880  S.  149.
3 )  Reichsgesetzbl.  1881  S.  155.
4 )  Abgedr.  in  den  Jahrbüchern  Don  1869  S.  641.
*)  Zentralbl.  des  Reichs  1881  S.  260.
0)  Bundesgesetzbl.  1870  S.  525  ff.;  Sammlung  rc.  S.  321  ff.;  Jahrb.  1870  S.  539  ff.
Derselbe  enthält  26  Artikel  und  zwei  Zusatzprotokolle  v.  26.  Nov.  1869  und  v.  26.  Aug.  1870
und  ist  in  deutscher  und  spanischer  Sprache  verfaßt.  Die  Ratifikationen  wurden  an:
26.  August  1870  in  Mexiko  ausgetauscht.
h  Dieselben  wurden  vom  Pariser  Kongresse  im  Jahre  1856  aufgestellt  und  sind  hier
zum  ersten  Male  in  einem  Vertrage  des  Deutschen  Reiches  speziell  enthalten.
        <pb n="279" />
        Zoll-,  Handels-  und  Schifssahrtsverträge  mit  fremden  Staaten.

267

sollen:  Daß  die  neutrale  Flagge  Feindes  Gut  deckt  und  daß  ebenso  neutrales ­
  Gut,  mit  Ausnahme  der  Kriegskontrebande,  deren  Artikel  näher  bezeichnet ­
  sind,  von  der  Wegnahme  und  Konfiskation  frei  sein  soll,  sobald  es
in  dem  Kaufsahrteischiffe  des  feindlichen  Landes  verladen  ist.  Ferner  sind
Verabredtlngen  über  die  Behandlung  des  Verkehrs  mit  den  nicht  zur  Kriegskontrebande
  gehörigen  Waaren  während  des  Krieges,  und  über  das  Benehmen
der  Handelsschiffe  bei  Visitationen  durch  Kriegsschiffe  oder  bewaffnete  Fahrzeuge, ­
  sowie  über  die  Verpflichtung  der  ersteren  zlir  Führung  von  Seebriefen
oder  Pässen  getroffen.  Bezüglich  der  Prisensachen  sollen  nur  die  Gerichte
desjenigen  Staates  entscheiden,  wohin  die  Prisen  gebracht  werden;  dem  Erkenntnisse
  sind  Entscheidungsgründe  beizufügen,  und  sonstige  Abmachungen  zu
beobachten.  Wichtig  ist  auch  die  Bestimmung,  wonach  bei  Ausbruch  eines
Krieges  zwischen  den  Kontrahenten  die  Angehörigen  derselben,  welche  sich  in
dem  Gebiete  des  Andern  aufhalten,  das  Recht  haben  sollen,  unter  bestimmten
Voraussetzungen  dort  zu  bleiben  und  ihren  Handel  imb  Geschäfte  fortzusetzen.
Im  Uebrigen  sind  die  Bestimmungen  über  die  Rechte  der  Gesandten  und
Konsuln  wie  in  den  übrigen  Verträgen  festgesetzt.
Der  Vertrag  ist  auf  8  Jahre  vom  Tag  der  Auswechslung  der  Ratifikationen ­
  an  giltig  und  von  da  an  besteht  eine  zwölfmonatliche  Kündigungsfrist. ­

Die  Protokolle  vom  26.  November  1869  und  26.  August  1870  enthalten
einige  Erläuterungen  und  Ergänzungen  des  Vertrages.
Am  13.  Juli  1881  wurde  mexikanischerseits  der  Handelsvertrag ­
  mit  der  Wirkllng  vom  13.  Juli  1882  gekündigt?)  Durch  Vereinbarung
zwischen  beiden  Theilen  wurde  die  Giltigkeit  des  Vertrages  bis  31.  Dezember
1882  verlängert?)  Am  6.  Dezember  1882  wurde  ein  neuer  Freundschafts-,
  Handels-  und  Schifffahr  ts  vert  rag  mit  Mexiko  abgeschlossen,^)
dessen  Ratifikationsurkunden  am  26.  Juli  1883  ausgewechselt  worden  waren.
Während  dieser  Vertrag  dem  früheren  ziemlich  nachgebildet,  ist  in  Art.  22
für  beide  Theile  neu,  daß  sie  sich  gegenseitig  in  Handels-,  Schifffahrts-  und
Kvnsnlarsachen,  sowie  in  Betreff  der  Behandlung  der  gegenseitigen  Angehörigen
dieselben  Rechte  und  Vortheile  zugestehen  wollen,  welche  von  beiden  Theilen
den  meistbegünstigten  Nationen  eingeräumt  sind
18.  Mit  Frankreich  waren  bereits  am  2  August  1862  mehrere  Verträge ­
  abgeschlossen  worden  und  zwar  ein  Handelsvertrag,  ein  Schifffahrtsvertrag, ­
  eine  Uebereinknnft  über  die  Zollabfertigung  des  internationalen  Verkehrs
auf  den  Eisenbahnen  und  Uebereinkünfte  wegen  des  gegenseitigen  Schutzes  der
Rechte  an  literarischen  Knnsterzengnissen?)
Alle  diese  Verträge  waren  durch  den  Krieg  der  Jahre  1870/71  aufgehoben ­
  worden.  Durch  den  Friedensvertrag  vom  10  Mai  1871  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Frankreichs  wurden  nur  die  Schifffahrtsvertrüge,
die  Uebereinknnft  betr.  die  Zollabfertigung  des  internationalen
Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen  und  diejenige  wegen  des  gegenseitigen

')  S.  Zentralbl.  des  Reichs  1881  S.  418.
')  Zentralbl.  des  Reichs  1882  S.  340.
3 )  S.  Reichsgesepbl.  1883  S.  247.
4 )  Sammlung  IC.  S.  97  ff.;  Jahrb.  1865  S.  78.  161,651,  172,  180,  193.  Dieselben
traten  nach  den  am  9.  Mai  1865  ausgetauschten  Ratifikationen  in  Kraft.  Siehe  das  Nähere
über  diese  Verträge  in  Weber's  Geschichte  des  Deutschen  Zollvereins  S.  356  ss.
à)  Reichsgesetzbl.  1871  S.  223  ss.
        <pb n="280" />
        268

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken
der  Kunst  wieder  in  Kraft  gesetzt,  aber  nicht  der  Handelsvertrag.')  Es
wurde  Nllr  im  Allgemeinen  bestimmt,  daß  die  beiden  Kontrahenten  den  Grundsatz ­
  der  gegenseitigen  Behandlung  auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten
Nation  ihren  Handelsbeziehungen  zu  Grunde  legen  wollen.  Diese  Regel  sollte
jedoch  nur  die  Ein-  intb  Ansgangsabgaben,  den  Durchgangsverkehr,  die  Zollförmlichkeiten,
  die  Zulassung  und  Behandlung  der  Angehörigen  beider  Nationen
und  der  Vertreter  derselben,  aber  nicht  diejenigen  Begünstigungen  umfassen,
welche  einer  der  vertragenden  Theile  drirch  Handelsverträge  anderen  Ländern
gewähren  wird,  und  zwar:  England,  Belgien,  den  Niederlanden,  der  Schweiz,
Oesterreich  und  Rußland.  Außerdem  behält  sich  Frankreich  die  Befilgniß  vor,
von  dell  deutschen  Schiffen  und  deren  Ladungen  Tonnen-  und  Flaggengebühren
zu  erheben  mit  dem  Vorbehalte,  daß  diese  Gebühren  die  von  den  Schiffen
und  Ladungen  der  erwähnten  Nationen  erhobenen  nicht  übersteigen?)
Weiter  ist  bestimmt,  daß  in  Bezug  auf  die  Schifffahrt  auf  der  Mosel,
dem  Rhein-Marne-,  Rhein-Rhone-,  dem  Saar-Kanal  und  den  mit  diesen
Wasserwegen  in  Verbindllng  stehenden  schiffbaren  Gewässern  die  Angehörigen
beider  Kontrahenten  gleiche  Behandlung  genießen  sollen  und  daß  das  Flößrecht
beibehalten  werde?)
In  Art.  11  der  zusätzlichen  Uebereinkunft  v.  12.  Okt.  1871  zum  Friedensvertrage?) ­
  in  welcher  besonders  nähere  Verabredungen  über  die  Ein-  und
Ausfuhr  aus  und  nach  den  von  Frankreich  abgetrennten  Landestheilen  von
Elsaß-Lothringen  und  bezüglich  des  Veredlnngsverkehrs  gemacht  wurden,  ist
auch  bestimmt,  daß  der  Art  28-')  des  am  2.  August  1862  abgeschlossenen
Handelsvertrages,  die  Handels-  und  Fabrikzeichen  betreffend,  wieder
ill  Kraft  treten  solle.
Und  in  einer  weiteren  Zusatz-Konvention  vom  11.  Dez.  1871 6 )  wurde
auch  Art.  23  des  Handelsvertrags  vom  2.  August  1862?)  welcher  die  Freiheit ­
  der  gegenseitig  ein-  llnd  ausgehenden  Waaren  von  Durchgangsabgaben
betrifft,  für  die  in  Art.  32  dieses  Vertrages  festgesetzte  Zeitdauer  wieder  in
Kraft  gesetzt?)
19.  Der  nächste  Vertrag  ist  der  am  2.  März  1872  abgeschlossene  und
am  25.  Juni  1872  ratifizirte  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  mit
Portugal?)  »
Nach  diesem  Vertrage  sollen  die  beiderseitigen  Angehörigen  alls  dem  Fuße
der  meistbegünstigten  Natioll  behandelt  werden  in  Bezug  alls  Privilegien,
Immunitäten  und  Begünstigungen  des  Handels  und  der  Industrie,  in  Bezug
auf  Waaren-Ein-,"')  Aus-  und  Durchfuhr  und  in  Bezug  auf  Tarifermäßig-')

  Ausgenommen  Art.  26,  28  und  23  durch  die  Zusatzkonvcutionen  v.  12.  Okt.  und
11.  Dez.  1871  s.  u.
2 )  Art.  11  des  Friedensvertrages  v.  10.  Mai  1871.
3 )  Art.  5  ei.  a.  O.
4 )  Reichsgesetzbl.  1871  S.  363;  Sammlung  rc.  S.  670,  ratifizirt  am  31.  Okt.  1871  zu
Versailles  und  die  Denkschrift  hiezu  in  Hirth's  „Annalen"  1872  S.  169  ff.
5 )  Sammlung  rc.  S  109;  Reichsgesetzbl.  1871  S.  368.
•)  Sammlung  rc.  S.  671;  Reichsgesetzbl.  1862  S.  19.
7 )  Sammlung  rc.  S.  107.  -,
Ş)  Also  bis  9.  Juli  1877.
9 )  Reichsgesetzbl.  1872  S.  254  ff.  Derselbe  enthält  23  Artikel  und  ist  in  französischer
Sprache  abgefaßt.  Die  Ratifikationen  wurden  am  26.  Juni  1872  ausgetauscht.
"')  Ausgenommen  sind  die  Zugeständnisse,  die  Portugal  an  Brasilien  machen  sollte.
        <pb n="281" />
        Zoll,  Handels-  und  Schifffahrtsverträge  mit  fremden  Staaten.  269*
ungen.  Ebenso  sollen  die  deutschen  Schiffe  in  Portugal  und  dessen  Kolonien
auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten  Nation  behandelt  werden.  Die  weiteren
Verabredungen  beziehen  sich  auf  die  Sicherheit  der  Deutschen  und  ihres  Vermögens ­
  vor  persönlichem  Militärdienste  und  Beschlagnahme  zu  öffentlichen
Zwecken,  ails  die  Erhebung  von  Erbschaften,  ans  die  innere  Besteuerung  importirter
  Waaren,  ans  die  Abgabe  von  Ursprungszeugnissen  für  deutsche
Waaren  bei  den  portugiesischen  Zollbehörden,  ans  den  Musterschutz  und  den
Schutz  für  Etiqnettirnng  der  Waaren  zc.,  ans  die  Verhältnisse  der  Handlnngsreisenden,
  ans  Cabotage,  Nationalität  der  Schiffe,  die  Aufstellung  und  Rechte
der  Konsuln  und  das  Verfahren  beim  Scheitern  von  Schissen.
Schließlich  sind  die  Bestimmungen  des  Vertrages  ans  Madeira,  Porto
Santo  und  die  Azoren  ohne  Allsnahme  ausgedehnt  und  ist  die  Anwendung
desselben  auf  Luxemburg,  so  lange  es  zum  Deutschen  Handelssystem  gehört,
stipnlirt
Der  Vertrag  soll  bis  1.  Juli  1878  in  Kraft  bleiben  und  im  Falle  vor
Ablauf  dieser  Zeit  kein  Kontrahent  die  Absicht  zur  Aufhebung  kund  gegeben
hat,  noch  ein  weiteres  Jahr  vom  Anfange  der  Kündigung  an  gerechnet.
20.  Der  nächste  ratifizirte  Vertrag  ist  der  am  13.  Juni  1870  mit  der
Zentral-Amerikanischen  Republik  San  Salvador  abgeschlossene  Freundschafts-,
  Handels-  und  Schisffahrtsvertrag.')  Derselbe  ist  den  mit  Mexiko
abgeschlossenen  Verträgen  nachgebildet  und  enthält  auch,  wie  diese,  die  auf
dem  Pariser  Kongresse  hinsichtlich  des  Handels  der  Neutralen  angenommenen
Grundsätze  des  Seerechtes  ls.  oben  Nr  17).
21  Noch  ist  zu  erwähnen  der  am  18.  Mai  1875  abgeschlossene  und
am  21.  Nov.  1H76  ratifizirte  Frenndschasts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag ­
  mit  dem  Freistaate  Costa-R  ica.")
22  Der  nächste  Vertrag  ist  der  am  2f&amp;gt;.  März  1879  zu  Berlin  und  am
19.  Sept.  187  *  zu  Honolulu  abgeschlossene  Frenndschasts-,  Handels-,  Schifffabrts-
  und  Konsnlar-Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Königreich ­
  der  Hawaiischen  Inseln.')
In  einem  besonderen  Artikel  wird  das  Deutsche  Reich  von  den  besonderen
Begünstigungen  ausdrücklich  ausgeschlossen,  welche  den  Nordamerikanischen
Freistaaten  durch  eine  Uebereinkunft  vom  30  Januar  1875  zugestanden
worden  waren.
23.  Am  14.  Nov.  1877  war  mit  Rumänien  eine  Handelskonvention
abgeschlossen  worden,  deren  Ratifikationsurkunden  aber  erst  am  10  Juli  1881
ausgewechselt  wurden  und  die  daher  nach  Art.  25  erst  von  diesem  Tage  an
in  Kraft  trat  0  Dieser  Konvention  liegen  zwei  Zolltarife  für  die  Einfuhr  in

')  Rcichsgejepbl.  1872  ©.  377.  Derselbe  enthält  34  Artikel  und  ist  deutsch  und
spanisch  abgefaßt.  Derselbe  wurde  von  San  Salvador  gekündigt  und  ist  am  1.  April  1881
außer  Kraft  getreten.
*)  Neichsgeß  pbl.  1877  S.  13.  Derselbe  zerfällt  in  38  Artikel,  ist  in  spanischer  Sprache
abgefaßt  mit  einer  deutschen  Uedersetzung.
*)  Reichsgesepbl  1880  S.  121.  Derselbe  zerfällt  in  28  Artikel  und  ist  in  deutscher
und  englischer  Sprache  abgefaßt.
*)  Reichsgesetzbl.  1881  S.  199.  Die  Konvention  enthält  26  Artikel  und  ist  für  zehn
Jahre  vom  Tage  des  Austausches  der  Ratifikationsurkunden  abgeschlossen  Wird  12  Monate
vor  Ablauf  dieser  Zeit  von  keinem  Theile  gekündigt,  so  soll  dieselbe  in  Geltung  bleiben  biszum
  Ablauf  eines  Jahres  vom  Tage  einer  allensallsigen  Kündigung.
        <pb n="282" />
        270

u.  A  u  s  s  e  s;  :  Die  Zölle  uiib  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Rumänien  und  ein  Zolltarif  für  die  Ausfuhr  aus  Rumänien  bei,  welche  bei
der  Ausfuhr  ans  oder  bei  der  Einfuhr  nach  Deutschland  maßgebend  sein
sollen.  In  Art.  VI  ist  die  sogen.  Meistbegünstigung  für  Zölle  gegenseitig
zugestanden.
24.  Am  24.  Januar  1879  wurde  mit  der  Regierung  von  Samoa  ein
Freilndschaftsvertrag  abgeschlossen,  der  am  26.  Februar  1881  pnblizirt
wurde?)  In  Art.  11  sind  gegenseitig  die  Rechte  der  meistbegünstigten  Nationen
eingeräumt,  für  Kousule  und  die  Unterthanen  beider  Nationen.
25.  Ferner  ist  noch  zu  erwähnen  ein  Handelsvertrag  mit  Serbien
vom  6.  Januar  1883,  der  am  4.  Juni  1883  pnblizirt  wurde?)
Demselben  ist  ein  ziemlich  umfangreicher  Zolltarif  für  die  Einfuhr
von  Deutschland  nach  Serbien  beigefügt,  wodurch  ein  großer  Theil  der
deiltschen  Industrie  begünstigt  wird.  Ferner  sind  besondere  Bestimmungen
über  die  Verzollung  der  Waaren  nach  ihrem  Werthe  bei  der  Einfllhr  in
Serbien  vereinbart.
In  Art.  8  ist  die  Meistbegünstigungsklausel  für  Zollsachen  enthalten.
26.  Weiters  wllrde  am  26.  November  1883  ein  Handels-,  Freundschafts-
  und  Schifffahrtsvertrag  mit  dem  Königreich  Korea
abgeschlossen,  der  am  4.  Dezember  1884  pnblizirt  wurde?)  Demselben  sind
Bestimmungen  zur  Regelung  des  deutschen  Handelsverkehrs  mit  Korea,  dann
ein  Zolltarif  für  die  Einfuhr  aus  Deuschland  in  Korea  und  für  die  Ausfuhr ­
  aus  Korea  beigegeben.  In  Art.  10  ist  die  gegenseitige  Meistbegünstigung
in  Zollsachen  zugestanden.
27.  Am  9.  Juli  1884  wurde  mit  Griechenland  ein  Handels-  und
Schifffahrtsvertrag  abgeschlossen,  der  am  28.  Februar  1885  pnblizirt
wurde?)  In  Art.  10  ist  die  Meistbegünstigung  in  Zollsachen  zugestanden.
Dem  Vertrage  ist  ein  vereinbarter  Zolltarif  für  die  Einfuhr  gewisser  griechischer
Artikel  in  Deutschland  und  ein  Zolltarif  für  die  Einfuhr  deutscher  Artikel  in
Griechenland  beigegeben,  wodurch  hauptsächlich  deutsche  Jndustrieartikel  begünstigt ­
  werden.
28.  Endlich  ist  zu  erwähnen  eine  am  15.  Mai  1883  mit  dem  Königreiche ­
  Madagaskar  abgeschlossene  Konvention,  welche  am  8.  Juni  1885
pnblizirt  wurde  und  in  drei  Artikeln  für  alle  diplomatischen,  konsularischen,
maritimen  Vertreter,  Agenten  und  Offiziere,  sowie  für  die  Unterthanen  und
Angehörigen  beider  Vertragsstaaten  die  Rechte  der  meistbegünstigten  Nation
einräumt?)

')  Reichsgesetzbl.  1881  S.  29.  Derselbe  ist  deutsch  abgefaßt  und  enthält  13  Artikel.
*)  Reichsgesetzbl.  1883  S.  41.  Giltig  für  10  Jahre.  Wird  derselbe  12  Monate  vorher ­
  nicht  gekündigt,  so  bleibt  er  ein  weiteres  Jahr  in  Kraft  von  dem  Tage  allenfallsiger
Kündigung  eines  Theiles.  Die  Ratifikationsurkunden  wurden  am  25.  Mai  1883  ausgetauscht. ­

3)  Reichsgesetzbl.  1884  S.  221.  Derselbe  ist  deutsch,  chinesisch  und  englisch  abgefaßt
und  emhült  13  Artikel.  Er  ist  für  10  Jahre  abgeschlossen  vom  Tage  der  Giltigkeit  an.
Ein  Jahr  vor  Ablauf  der  10  Jahre  soll  jeder  Kontrahent  das  Recht  haben,  eine  Revision
des  Vertrages  und  Tarifes  zu  verlangen.
4 )  Reichsgesetzbl.  1885  Ş.  23.  Die  Ratifikationsurkunden  waren  am  20.  Febr.  1885
ausgewechselt  worden.  Derselbe  zerfällt  in  16  Artikel  und  soll  10  Tage  nach  der  Ratifikation
in  Wirksamkeit  treten  und  10  Jahre  Geltung  haben.  (Art.  16.)  Außerdem  sind  wegà  der
Fortdauer  dieselben  Vereinbarungen  getroffen,  wie  im  Serbischen  Handelsverträge.
*)  Reichsgesetzbl.  1885  S.  166.  Dieselbe  ist  in  deutscher  und  madagassischer  Sprache
.abgefaßt  und  mit  einer  englischen  Uebersetzung  versehen.
        <pb n="283" />
        Zoll-,  Handels-  und  SchifffahrtsVerträge  mit  fremden  Staaten.  271
Ueberschaut  man  diese  stattliche  Anzahl  von  28  Freundschafts-,  Handelsund ­
  Schifffahrtsverträgen,  von  denen  26  zur  Zeit  gelten,')  bei  denen  die
bedeutendsten  Staaten  aller  Welttheile  vertreten  sind,  so  muß  man  einestheils
die  Thätigkeit  unserer  Diplomatie  bewundern,  andererseits  aber  bedauern,  daß
es  noch  nicht  gelungen  ist,  mit  llnserem  größten  Nachbarstaate  (Rußland»  und
den  Nordamerikanischen  Freistaaten,  die  lange  Zeit  die  Hauptabnehmer  unserer
Fabrikate  waren  und  zum  Theil  noch  sind  und  die  Deutschland  eine  große
Zahl  ihrer  Bevölkerung  zu  danken  haben,  außerdem  aber  mit  Norwegen  und
Schweden,  sowie  mit  Dänemark  durch  Handels-  und  Schifffahrtsverträge  in
nähere  Verbindungen  getreten  zu  sein.

')  Die  speziellen  Konsularverträge  mit  Italien  (v.  21.  Dez.  1868  resp.  7.  Febr.
1872  Reichsgesetzbl.  1872  S.  134),  mit  Spanien  (v.  22.  Febr.  1870  Reichsgesetzbl.  1870
S.  99)  und  den  vereinigten  Freistaaten  Nordamerika's  (vom  11.  Tez.  1871  Reichsgesetzbl.
1872  S.  95)  und  andere  gehören  eigentlich  nicht  hieher  (siehe  übrigens  hierüber  Hirth's
„Annalen"  1872  ».  1880)  sowie  die  Reichsgesetzblätter  v.  1872  S.  211  über  die  Konvention
mit  Spanien  S-  67,  über  die  Konvention  mit  den  Niederlanden  S.  134,  über  den  Vertrag
mit  Italien;  dann  Reichsgesetzbl.  v.  1873  S.  353  über  den  Vertrag  mit  Persien,  Reichsgesetzbl.
v.  1875  S.  145  über  den  Vertrag  mit  Rußland,  Reichsgesetzbl.  v.  1880  S-  121  über  den
Vertrag  mit  den  Havaischen  Inseln,  Reichsgesetzbl.  v.  1882  S.  69  ».  101  über  die  Verträge
mit  Brasilien  und  (Griechenland  und  Reichsgesetzbl.  v.  1883  S.  62  über  den  Konsularvertrag
mit  Serbien.
        <pb n="284" />
        Druckfehler-Berichtigungen.
Auf  S.  43  muß  es  in  Ziffer  11  statt  Straf  verwaltungs  recht  heißen:  Strafver
wandlungsrecht.
Auf  S.  87  muß  in  Note  3  statt  „a.  a.  ¡0."  gesetzt  werden  „Preuß.  Zentralblatt".
Auf  S.  168  muß  es  auf  der  letzten  Zeile  statt  „Uebertretungs  vermerke"  heißen  „Ueber
1  ragù  ngs  vermerke.
Auf  S.  169  muß  es  in  Zeile  2  des  Absatz  3  statt  „bezeichnete"  heißen  „bezeichnet".
        <pb n="285" />
        18

Alphabetisches  Register

A.
Abfertigungsbefugnisse  der  Zoll-  u.
Steuerbehörden  s.  Befugnisse.
Abgaben  für  öffentliche  Wege  35.  45.
Ab  raum  salze  können  abgabenfrei  abgelassen ­
  werden  113.
Abre  ch  n  unge  n  unter  den  Bundesstaaten
25.  199.
Ab  rech  nu  ngs  wesen  mit  den  angeschlossenen ­
  Gebietstheilen  fremder  Staaten  223.
Aemterverzeichnisse  31.
Alimentirnng  der  durch  Zollanschlüsse
dienstlos  gewordenen  Zollbeamten  219.
Alkaloiden  s.  Branntweinsteuervergüt  ung
zu  gewerblichen  Zwecken.
Altonas  Verhältnis;  zum  Zollgebiet  22.  32.
Amtsblätter  der  Zolldirektionen  29.
Amtsunkosten  213.  ff.
Anerkenntnisse  für  Branntweinsteuervergütung ­
  können  zur  Steuerzahlung  benützt ­
  werden  139.
Anhalts  Verhältniß  zum  Zollvereine  und
Reiche  6  ff.  227  ff.
A  n  in  e  l  d  e  st  e  l  l  c  n  für  die  Statistik  des  Waarenverkehrs
  192.
Anmeldestellen  für  den  Ucbergangsverkehr
  233.
Anschaffungsgeschäft,  Begriff,  170.
Anweisung  zum  Bereinszollgesetz  49.
Appetì  über  die  Taback-  und  Salzsteuer  31.
Argentinische  Konföderation  (Handelsvertrag ­
  rc.)  14.  256.
Ausbringer  an  theile  in  Zoll-  u.  Steuerprozessen
  89.
Ausfuhrverbote  38.
A  uss  uhrvergüt  un  gen  s.  Rückvergütungen. ­

Ausgaben  gemeinschaftliche  210  sf.
A  u  s  g  a  u  g  s  a  b  g  aben  beseitigt  41.  46.
Ausgeschlossene  Landestheile  s.  Zollausschlüsse.

A  u  s  g  l  e  i  ch  u  n  g  s  a  b  g  a  b  e  n  f.  Bier,  Branntwein ­
  re.  223.
A  u  s  st  e  l  l  u  n  g  e  n  öffentliche  (Zollabfertigung)
80.
A  versa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern  43.
B
Badens  Verhältniß  zum  Zollvereine  und
Reich  3  8.  32.  231.
Basin  waagen  für  Branntwein  139.

Baukostenvergütung  bei  den  Zollverwaltungskosten ­
  214.
Baumwollgarn,  Zollabfertigung  desselben
67.
Baumwollgarnzölle  53.
B  aperns  Verhältniß  zum  Zollvereine  und
Reich  3  ff.  13.  15.  121.  155.  230.
Befugnisse  der  Zolldirektionsbehörden  176.
—  der  Zoll-  u.  Steuerämter  179  ff.
Begleitscheinabfertigung  und  Regulativ ­
  60.
Be  g  l  eitun  gs  ko  st  en  für  Schiffe  u.  Eisenbahnzüge
  mit  zollpflichtigen  Waaren  217.
Begleitzettel  für  den  Eisenbahnverkehr  61.
Begnadigungsrecht  in  Zoll-  u.  Steuersachen ­
  43.
Behrens-ApPelt,  Kommentar  zum  Zolltarif ­
  30.
BelgienslHaudelsvertr.  k.)  14.  22.  26.  258.
Bergwerksstatistik  186.
Berchtesgadener  Steinsalz  118.
Berichtigung  der  Pauschsumme  bezw.  des
Zollverwaltungsetats  210—214.
Besoldungsverhiiltnisse  der  Grenzzollbeamten ­
  177.  —  der  Reichskoutrolbeamteu
246.
Bestrafung  s.  Strafen.
Betriebspläne  s.  Bier-  und  Branntweinsteuer. ­

Bevölkerungsstatistik  188.
Bewaffnung  des  Grenzschutzpersonals  und
Kostenvergütung  217.
Bierkouleur  s.  Malzsurrogate.
Biersteuer  25.  120  ss.
Biersteuer  Fixation  125.  131.
Bierst  euer  -  Verwaltu  n  gskost  en  222.
Sinnen  lini  e  59.  178.
Bla  s  e  nzi  ns  für  Branntwein  133.
Boden  seever  kehr,  zollpflichtiger  64.  85.
B  od  en  st  e  in,  das  Gesetz  über  die  Statistik
von  1879  31.
Börsensteuer  s.  Reichsstempelabgabe
Bonifikation  s.  Rückvergütung.
Bottichsteuer  für  Branntwein  134.
Branntweinaufschlag  in  Bayern  230.
B  r  a  n  n  t  w  e  i  n  -  M  a  t  e  r  i  a  l  st  e  u  c  r  137.
Branntweinsteuer  25.  132.
Branntweinsteuer-K  ontraventionen,
Defraudationen  149  ff.
:  Brannt  Weinsteuergemeinschaft  226.
I  Branntweinsteuer  -Verwaltungskosten
  222.
        <pb n="286" />
        274

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Brauntweiusteuervergütung  zu  gewerblichen ­
  Zwecken  s.  Rückvergütung.
Brau  ubi  er  im  Uebergaugsverkehr  230  ff.
B  r  an  n  s  ch  w  e  i  g  s  Verhältniß  zum  Zollverein
und  Reich  9.  226  229.
Brau  steri  er  s.  Biersteuer.
Bremen,  freie  Hansestadt  und  Freihafen
23.  32.  Hauptzollamt  177.
Brückengelder  44.
Bulgarien  meistbegünstigt  254.
Bureau-  und  Amtsunkosten  214.  218.
Bundesgesetzblatt  s.  Reichsgesetzblatt.
Bundesrath  15.
Bunde  s  r  ath  s  ausschuß  für  Rechnungswesen ­
  201.
B  u  n  d  e  s  r  a  t  h  s  d  r  u  ck  s  a  ch  e  n  28.
Bund  es  vert  rag  e  von  1870  15  ff.
C.
Chaus  se  e  g  elder  44.
Chili  (Handelsvertrag!  14.  256
China  (Handelsverträge)  14.  26.  256.
Costa-Rica  (Handelsvertrag)  22.  269.
D.
Dänemark  meistbegünstigt  254.
Da  mm  g  el  der  44.
D  e  c  l  a  r  a  t  i  o  n  s  s  ch  e  i  u  e  für  den  Verkehr
durch's  Ausland  78.
Delbrück  Dr.  Art.  40  d.  Reichsversassuug  27.
Denaturirung  von  Salz  116  ff.  —  von
Brantwein  141.
Deutsches  Handelsarchiv  s.  Handelsarchiv. ­

Diäten  der  Reichskoiitrolbeamten  246.  —
der  Grenzzollbeamten  218.
Diensttreue  der  Zoll-  und  Steuerbeamten
beziv.  Haftung  für  dieselbe  44.  176.
Dienst  anwe  i  i  unge  n  für  die  Zoll-  und
Steuerämter  184.
Diplomatisches  Corps,  Zollfreiheit  für
Bezüge  desselben  s.  Gesandte.
Dittmar.  Handbrich  der  preuß.  Branntweinsteuer ­
  31.
Drucksachen  des  Bundesrathes  28.
Durchfuhr,  zollfrei  46.
D  u  r  ch  s  ch  n  i  t  t  s  g  e  h  ä  l  t  e  r  der  Grenzbeamten
215.
(f.
E  ghpte  n,  meistbegünstigt  254.
(£1111  beeter,  Vertrag  6.
Eingangsabgaben  s.  Zölle.
Einnahmen,  gemeinschaftliche  42.
Einnahmeübersichten  für  Zölle  und
Steuern  202.
E  i  n  n  ahni  e  st  ati  st  i  k  196.  202.
Einwohnerzahl  deö  deutschen  Reichs-  u.
Zollgebietes  33.
Errichtung  von  Zoll-  und  Steuerstellen
durch  die  Bundesstaaten  177.

Eisenbahntarifrevision  20.
Eisenbahnverkehr,  zollpflichtiger  (Regulativ) ­
  61.
Eiserner  Zollkredit  für  Wein  71.
Eisenzölle  17.
Elbe.  untere,  Einverleibung  in  das  Zollgebiet ­
  23.
Elsaß-Lothringen,  Verhältniß  z.  Reiche
31.  232.
Elusion  bei  der  Rübenzuckerfabrikation  s.
Rübeuzuckersteuer.
Enklaven  s.  Zolleinschlüsse.
Euqußten  über  Eisen-,  Baumwoll  und
Leinenindustrie  18  ff.  —  über  den  Tabackbau, ­
  Fabrikation  und  Handel  19  ff.  —
über  Rübeuzuckersteuer  24.
Etttrippen  der  Tabacksblätter  auf  Niederlagen ­
  112.
Eq  u  i  P  age  g  el  der  f.  Grenzbeamte  216.  218.
Erhebungskosten  für  Zölle  und  Steuern
s.  Abrechnungswesen.
Essi  g  sprit  s.  Branntweinsteuer.
F-Fabriksteuer
  für  den  Branntwein  155.
—  für  Taback  21.
Fährgelder  45.
Feuerschaden  bei  Taback  109.
Finnische  Butter,  Privattransitlager  für
dieselbe  69.
Finalabschlüsse  für  die  gemeinschaftlichen
Einnahmen  202.
Finanzreformpläne  des  Fürsten  Bismarck ­
  19.
Fixation  der  Brauereien  125.  131.  —  der
Brennereien  147.  —  der  Rübenzuckersabrikeu
  94.
Floßverkehr,  Zollabfertigung  dessclb.57.75.
Flüsse  bczw.  zollpflichtiger  Verkehr  auf  den
selben  59.
Fortlaufende  Konten  s.  Konten.
F  r  a  ch  t  b  r  i  e  f  e  für  den  Uebeîgaugsverkchr  233.
Frankfurt  a.  M-,  Verhältnisse  zum  Zollverein ­
  8.  77.
Frankfurt  a.  O.  (Meßkouten)  77.
Frankreichs  Verhältniß  zum  Zollvereine
und  Reich  13.  267.
Freie  Zolllager  68.
Freihäfen  am  Rhein  59.
Freipässe  in  Zollsachen  45.
Fu  hrk  osten  a  versa  für  Ober-Inspektoren
218.
Fuhr  ko  sten  der  Zollbeamteu  213.  —  der
Reichkontrolbeamten  246  ff.
Funktionszulage  der  Grenzbeamten  213.
—  der  Reichskomrolbeamten  246  ff.
Fuselöl  s.  Branntweinsteuer.
G.
Gaupp,  Kommentar  zum  Stempelsteuergesetz
  31.
        <pb n="287" />
        Alphabetisches  Register.

275

Gehaltsverhältuisse  der  Reichskontrolveamten
  239.  246.  247.
Geldtranspvrte  beziv.  Haftung  für  divselben
  44.
Gemeindeabgaben  46  ff.
Generalinspektor  des  thüringischen  Zollund
  Handelsvereins  176  226.
Generalzollkonferenzen  7—14.  28.  37.
Generalregister  zu  den  Bundes-  und
Reichsgesetzblätteru  28.
Gesandte  beziv.  deren  Zollfreiheit  44.
Geschäftsanweisungen  der  Zoll-  und
Steuerämter  184.
Gesetzblätter  28.
Geschäftsstatistik  der  Zollbehörden  188.
198.
Geschichte  des  Zollvereins  4  ff.
Getreidezoll  53.  55.
Gemer  be  salz  s.  Denaturirung  von  Salz.
G  em  er  b  e  st  a  1  i  st  i  k  187.
Gewichtsteuer  für  Taback  106  ff.
Gnadenkompetenzen  für  Hinterbliebene
der  Reichskontrvlbeamten  247.
G  r  e  n  z  a  n  s  s  i  ch  1  s  b  e  a  m  t  e,  deren  Rechte  und
Pflichten  86.
Grenzausseher,  deren  Verwendung  178.  ¡
G  re  nzbesetzun  g  178.
Grenzbezirk  und  Kontrole  in  demselben
69.  178.
Grenzverkehr,  kleiner  und  dessen  Begünstigungen ­
  86.
Grenzzollämter  177.
Griechenlands  Handelsverträge  9.  26.  270.
Größe  des  Deutschen  Z  ollgebietes  33.
Großbritanniens  Handelsverträge  9.  14.
259.
H.
Hafengelder  44.
Hasengen  darmerie,  Kosten  für  dieselbe218.
Hasenregulative  63.
Haftung  der  Gewerbtreibenden  in  Zoll-und
Steuersachen  tl.  die  einzelnen  Gesetze)  152.
—  für  die  Diensttreue  der  Beamten  44.176.
Hamburg,  freie  Hansestadt  und  Freihafen,
deren  Verhältniß  zum  deutschen  Zollgebiete
23.  32.  —  Hauptsteucramt  177.
Hannovers  Verhältniß  zum  Zollverein  11.
Handelsverträge  mit  fremden  Staaten
s.  die  einzelnen  Staaten.
Han  dels  archi  v,  preußisches,  jetzt  deutsches,
30.
H  au  Pt  grün  ds  ätze  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung ­
  34  ff.
Hauptzollämter  177  ff.
Hauptübersichten  für  das  Abrechnungswesen ­
  202.
Haus  trunk,  freier,  bei  ber  Bierbereitung  126.
Ha  va  is  che  Inseln,  Handelsverträge  22.  269.
Hefenbereitung  in  den  Branntweinbrennereien ­
  143.
Heine  Dr,  Branntweinsteuershsteme  der
europäischen  Länder  30.

Hering  (Denaturirung  auf  Privatlagern)  70.
H  e  s  s  e  n  D  a  r  m  st  a  d  t  s  Verhältniß  zum  Zollverein ­
  und  Reich  4  ff.  33.  226.  229.
Hessen-Homburg  8.
H  i  rt  h  Dr,  Annalen  des  Deutschen  Reichs  29.
H  ofhaltungen,  Zollfreiheit  44.
Hohenzollern-Hechingen  und  Sigmaringen, ­
  Verhältniß  zum  Zollverein  und
Reich  6.  232.
Honigwasser  zur  Branntweinbereitung  138.
Hoher,  die  Wechselstempelsteuergesetzgebung
30.
I.
Jahrbücher  für  Zollgesetzgebung  29.
Japan  (Handelsverträge)  14.  264.
Innere  Steuern  für  die  Hervorbringung,
die  Zubereitung  oder  unmittelbaren  Verbrauch ­
  von  Gegenständen  46  fs.
Jopenbier,  Danziger  (Ausfuhrvergütung)
229.
Italien  (Handelsverträge)  14.  22.  26.  259.
Jungholz,  öftere.  Gemeinde,  deren  Zollanschluß ­
  an  Bayern  32.
G
Kanalgelder  44.
Ka  s  s  abüch  e  r  a  bschlüsse  203.
Kassensichcrheit  und  Haftung  für  dieselbe ­
  44.  176.
Kaufmann  Dr.  v.,  über  die  Rübenzuckersteuer ­
  30.
Kesselst  euer  für  Bier  122.  124.
Kirchenstaat,  Handelsvertrag  260.
Klein  sch  midi's  Generalregisterznm  Bundesund ­
  Reichsgesetzblatt  31.
Kochsalz  s.  Salzsteuer.
Kommerzialstatistik  s.  Statistik  des
Waarenverkehrs.
Kvnfiskate  in  Zoll-  und  Steuerstrafsachen
fallen  dem  Landsfiskus  zu  43.
Konsuln  s.  Handelsverträge.
Konsularverträge  271.
Konten,  fortlaufende  75.  —  Meßkonten  77.
Kon  tradenti  on  en  gegen  die  Zoll-  und
Steuergesetze  s.  die  einzelnen  Steuerarten.
Kontrebande  86.
Kvntrolgebühr  für  Salz  113.
K  o  rea  (Handelsvertrag)  26.  270.
Kosten  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung  43.
Krähn  eng  elder  45.
Kredit  für  Zölle,  Verbrauchs-  und  Reichssteuern ­
  48.  204  ff.  —  Höhe  desselben
205.  —  Sicherstellung  desselben  203.
Kreditanerkenntnisse  209.
Kreditfristen  205.
Kreditkonto  209.
Kreditlag  er  68.
Kreditregulative  204.
Kreditregister  209.
Kriegsfahrzeuge,  deutsche,  deren  Zollabfertigung ­
  64.  —  Fremde,  desgleichen  64
        <pb n="288" />
        276

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Kreuzzollinspektor,  Kosten  für  denselben ­
  218.
Kröckel,  preuß.-deutsches  Zolltarifsystem  30.
Kurhessen.  Verhältnis;  zum  Zollverein  6.
227.
L.
La  dungs  verzeichn  is  se  s.  Eisenbahnverkehr, ­
  zollpflichtiger.
Lauen  burgs  Verhältnis;  zum  Zollverein
und  Reich  15.
Legitimationsschein-Kon  trole  im
Grenzbezirke  85.
L  e  g  i  t  i  m  a  t  i  o  n  s  s  ch  e  i  n  -  E  r  t  h  e  i  l  u  n  g  s  -
kosten  217.
Leinengarn  (Zollabfertigung)  57.
L  e  ydheker.  die  Zölle  und  indirekten  Steuern
in  Elsas;  Lothringen  30.
Liberia  (Handelsvertrag)  261.
Lippes  Verhältnis;  zum  Zollverein  und
Reich  4.  34.  227  ff.
Literatur  für  Zoll-  und  Steuerwesen  28  ff.
Löbe  Dr.,  deutsches  Zollstrafrecht  31.
Lotterieloos  st  eu  er  s.  Reichsstcmpelsteuer.
Löwen  herz  Dr.  über  die  Steuerfreiheit  des
Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken  30.
Lübeck,  HauptzoUamt  177.
Lübecks  Verhältnis;  zum  Zollverein  und
Reich  15.  31.  177.
Luxembnrgs  Verhältnis;  zum  Zollverein
und  Deutschen  Reiche  9.  32.  229.
M.
Madagaskar  (Handelsvertrag)  26.  270.
Maischbreunereien  134.
Maischraumsteuer  134  ff.
M  alza  ufs  chla  g,  bayerischer  121.
Malzsnrrogate,  deren  Besteuerung  und
Kontrolirnng  123.
Markt-  u.  Meßverkehr,  zollpflichtiger  78.
M  a  s  ch  i  n  e  n  z  ö  l  l  e  können  nicht  erlassen
werden  44.
Massengüter  (Statistik)  193.
Materialbranntweinsteuer  137.
M  a  t  r  i  k  ula  rbe  i  träg  e  200.
Mehrgewicht  bei  seewärts  eingegangenen
und  havarirten  Waaren  tvird  bei  der  Verzollung ­
  nicht  berücksichtigt  51.
Mecklenbu  r  g-S  ch  w  e  r  i  n  s  Verhältnis;  zum
Zollverein  und  Reich  4.  15.  34.  227.
Meistbegünstigte  Staaten  253.
Mecklenburg  -  Strelitz  Verhältnis;  zum
Zollverein  15.  34.  227.
Mel  as  sever  Wendung  137.
Meßkoin  inissionen  77.
Meßkonten  77.
Meßordnungen  77.
Mes;  Platz  e  und  deren  Begünstigung  77.
Meßr  a  b  at  77.
Meßverkehr  (s.  a.  Marktverkehr)  79.
Mexikos  Handelsverträge  14.  26.  266.

Miethe  ntschadigun  g  für  Grenzbeamte
214.  216.
Ministerionferenz  zu  Heidelberg  18.
Mineralöl  s.  Zollabfertigung.
Monats  aus  weise  für  Statistik  92.
Mühlen  fab  rikate,  Zollentrichtung  für
dieselben,  74.
Münzkartell  10.
Musterpässe  für  Reisende  180.
N.
Nachpökelung  von  Heringen  (steuerfreie
Ablassung  von  Salz  hierzu)  114.
Nachs  chus;  acci  se  für  Branntwein  133.
Nassau,  Verhältnis;  zum  Zollverein  und
Reich  4.
N  e  n  m  a  n  n,  das  Bvrsensteiiergesetz  von
1885  168.
Niederlagen,  amtliche  und  Regulative  hierfür ­
  66.'
Niederlagegelder  44.
Niederlande  (Handelsvertrag)  9.  254.
Niederschlagt!  ngsbefugniß  der  Zollund
  Steuerbehörden  von  Zoll-  und  Steuerprozessen
  92.
Nordame  r  i  k  anisch  e  Freist  a  aten,  deren
Verhältnis;  zum  deutschen  Reich  254.
Norddeutscher  Bund  144  ff.
Norinalsteuer  für  Branntwein  137.
Normalsätze  im  Pauschsummenetat  210.
Norwegen,  s.  Schweden.
O.
O  ber-Grenz  kon  tro  teure,  Bezüge  derselben ­
  213  ff.
Ober-Zollinspektoren,  Bezüge  derselben ­
  213  ff.
Oesterreich-U  ngarn  (Zoll-  und  Handelsverträge) ­
  11.  13.  22.  26.  261—263.
Oldenburgs  Verhältniß  zum  Zollverein
und  Deutschen  Reich  11.  32.  227.
Organisation  der  Zol»-  und  Steuerverwaltnng
  176  ff.
Or  ganis  ations  stati  st  ik  198.
Organisai  ions  Veränderungen  179.
214.
Ortschafts  Verzeichnisse  188.
Ortszulagen  der  Grenzbeamten  213.  216.
OSmose-Verfahren  s.  Rübenzuckersteuer.
Ost  rum  e  lien,  meistbegünstigt  254.
Ott  omanische  Pforte  (Handelsverträge)
s.  Türkei.
P.
Paraguai  (Handelsvertrag)  14.
Passirgüter  über  den  Bodensee  (Zollabfertigung) ­
  s.  Bodenseeverkehr.  .
P  auschs  n  m  tu  e  n  und  PanschsnmmenMat
für  die  Zollverwaltungskosten  210.
Pauschsu  in  menetat  abgeschafft  211.
Pensionsvergütnng  für  Grenzbeamte
214.  216.
        <pb n="289" />
        Alphabetisches  Register

277

Petroleumtrans  it  lager  70.
Petroleumsä  s  se  r  s.  Tarabestimmungen.
Petroleumsässerlager  66.
Psa  n  ne  n  st  ei  n  von  Salz  118.
Persien  (Handelsverträge  rc.)  14.  22.  255.
Persönliche  Zulagen  der  Grcnzbeamten
können  nicht  angerechnet  werden  213.
Pferde-Unterhaltungsgelder  213.216.
Pfe  rdezu  s  chußg  eIde  rf.  Grenzbeamte  218.
Pflastergelder  45.
Pochhammers  Jahrbücher  29.
Pökelung  von  Heringen  (Abgabe  von
steuerfreiem  Salz  hierzu)  114.
Polarisation  des  Zuckers  97.
Portos  rei  heit  in  Zollvereins-  und  Reichsdienstsachen
  41.  46.
Portugal  (Handelsvertrag  rc.  rc.)  268.
Postgüter,  ausländische  und  deren  Zollabfertigung ­
  und  Regulativ  hierfür  65.
Po  st  exp  osi  turen  für  die  Zollabfertigung
178.
Präzipuum  s.  Zollpräzipuum.
Preßhefe  s.  Hefe.
Preußens  Verhältniß  zum  Zollverein  und
Reich  9  ff.  32.  226  ff.
Privatlager  s.  Kredit-Transitlager-Theilungslager
  rc.
Privatsalinen  115.
Pr  oze  ßstatist  ik  198.
P  i)  rm  onts  Verhältniß  zum  Zollverein  und
Reich  9.  227.
Q.
Quartalsabrechnungen  202.
Quartalsextrakte  über  Zölle  und  Steuern
202.
R.
Reform  der  Grundsätze  für  die  Zollverwaltungskosten
  25.  54  —  des  Zollabfertigungsverfahrens ­
  49  —  des  Zolltarifs
19.  23  ss.
Regulative,  s.  dieselben  bei  den  einzelnen
Materien.
Reich,  Deutsches  16.
Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und
Steuern  235  ff.
Reichskontrole  für  Zölle  und  Steuern
39.  235  fs.
Rcichsgerichtlichc  Erkenntnisse  in
Zollsachcn  86,  in  Brausteuersachen  130,
iti  Branutweinsteuersachen  150.
Reichsgcsetzblatt  29
Reichshauptkasse  und  Abrechnung  mit
derselben  222.
Reichsstempe  labgabc  23.  25.  167  ff.  —
Berwaltungskosten  222.  —  Gegenstände
der  Besteuerung  nach  Tarifnummer  1—3
168  ff.  —  Wer  zur  Zahlung  verpflichtet
ist  168.  —  Uebertretungen  168.  —  Anmeldung ­
  vor  der  Zeichnung  von  Werthpapieren ­

  168.  —  Befreiungen  und  Ausnahmen ­
  169.  —  Begünstigung  der  Tarifnummer
  3  169.  —  Einfluß  des  Orts  des
Abschlusses  eines  Börsengeschäftes  auf  dem
Stempel  169.  —  Börsenmäßig  gehandelte
Waaren  170.  —  Befreiungen  bei  Anschaffungsgeschäften ­
  170.  —  bei  Lotterien
173.  —  Verwaltungskostenvergütung  176.
222.
Reichsverfassung  27.
Reis  s.  Zollbegünstigung  u.  Malzsurrogate.
R  e  i  s  e  k  o  st  e  n  der  Reichskontrolbeamten  246
ff.  —  der  Grenzbeamten  216.  218.
Repertorium  zu  den  Zollverträgen  und
Konferenzverhandlungen  28.
Restitutionen  aus  Veranlassung  der  Registerrevision ­
  203.
Retourgüter,  Zollsreiheit  derselben  79.
Neuß,  ältere  und  jüngere  Linie,  deren  Verhältnisse ­
  zum  Zollverein  und  Reich  31.
226  ff.
Rheinpfalz,  bayerische,  Uebergangsverkehr
230.
Rhein  verkehr,  s.  Wasserverkehr.
R  h  e  i  n  s  ch  i  f  f  s  a  h  r  t  s  k  o  n  v  e  n  t  i  o  n  59.
Rüben  zuck  erst  eu  er  92  ff.  —  Deren  Verwaltungskosten ­
  221.
Rücke  i  n  n  ahmen  an  Ausgaben  für  die  Gemeinschaft ­
  212.
Rückvergütung  zuviel  bezahlter  Zölle  u.
Steuern  203.  —  Der  innern  Verbrauchssteuern ­
  (s.  Uebergangssteuer)  der  Stempelsteuer ­
  174.
Rückvergütung  der  Rübenzuckersteuer  96.
—  der  Tabacksteuer  105.  110.  —  der
Branntweinsteuer,  bei  der  Ausfuhr  139.
—  derselb.  zu  gewerblichen  Zwecken  140.
—  der  Biersteuer  131.
Rumänien,  Handelsvertrag  26.  269.
Rußlands  Verhältniß  zum  Reich  271.

Sachsen-Altenburg,  desgl.  4  ff.  226.
Sachsen-Ko  bürg-Gotha  4  ff.  34.  226.
Sachsen-  M  e  i  n  i  n  g  en,  desgl.  4  ff.  34.  226.
Sachsen-Weimar-Eisenach,  desgl.  4  ff.
34.  226.
Sachsens  Verhältniß  zum  Zollverein  und
Reich  4  ff.  33.  226  ff.
St.  Salvator,  Handelsvertrag  269.
S  a  l  z  a  b  g  a  b  e  s.  Salzsteuer.
Salzkreditlagcr  70.
S  alzdc  il  a  t  u  r  i  r  u  n  g  113.  116  ff.
Salzabgaben  st  ati  st  ik  198.
Salzlecksteine  für  Vieh  118.
Salzmonopol,  Aushebung  desselben  15.
Salz  st  euer  112  ff.
Salzsteuerämter  115.
Salzsteuererlasse  113.
Salz  steu  er  Erhebungskosten  220  ff.
S  a  in  ln  lung  der  Zoll-  und  Handelsverträge ­
  28.
        <pb n="290" />
        278

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Samoa  (Handelsvertrags  26.  270.
San  Salvador  (Handelsvertrag  269.
Sancì  Pauli,  Antrag  Preußens  auf  Einverleibung ­
  in  das  Zollgebiet  22.
Schanz  Dr.,  Jahrbuch  für  Finanzwissenschaft
  29.
S  ch  a  u  m  b  u  r  g  -  Lippe  '  s  Verhältniß  zum
Zollverein  n.  Reich,  s.  Lippe  4.  9.  31.  226.
S  ch  i  f  f  f  a  h  r  t  s  v  e  r  t  r  a  g  e  s.  Handelsverträge.
S  ch  i  f  f  s  a  b  f  e  r  t  i  g  u  n  g,  zollpflichtige  i.  Verkehre ­
  zwischen  Mecklenburg  und  Ostpreußen ­
  64.
Schiffsban-Materialien  s.  Zollbegünstigung. ­

Schiffsbegleitung,  Kosten  216.
Schleswig-Holsteins  Verhältniß  zum
Zollverein  15.
Schlußnotenzwang  171.  —  Aufbewahrung ­
  der  Schlußnoten  172.  —  Steuererstattung ­
  für  verdorbene  oder  zu  hoch
besteuerte  Schlußnoten  172.
S  ch  raut  über  Handelsverträge  31.
Schleusengelder  44.
S  ch  m  v  l  l  e  r  Dr.,  Jahrbuch  für  Gesetzgebung
».  Verwaltung  29.
Schwa  rzb  u  r  g  -  Rud  olst  adt  und  Sonde ­
  rs  h  a  u  sc  n,  Verhältniß  zum  Zollverein
und  Reich  4  ff.  31  ff.  226.
Schwedens  Verhältnisse  zum  deutschen  Reiche
254.  271.
Schweiz  (Handelsverträge)  22.  26.  265.
Skontrirung  170.
Seehäfen,  deutsche,  gleiche  Behandlung
aller  deutschen  Schiffe  in  denselben  45.
Seeverkehr,  Zollabfertigung  s.  Hafenregulative.

Serbien  (Handelsvertrag)  26.  270.
Siam  (Handels-  re.  Vertrag)  14.
Sicherstellung  der  Zoll-  und  Steuerkredite ­
  209.
Spanien  (Handelsverträge)  26.  263.
Spielaus  weise  bei  Lotterien  173.
Spielkarten,  Begriff  derselben  166.
Spie  lkart  e  »verkehr  165.
Spielkartenstempel  23.  164.
Spielkartenst  emPel  -  Ve  r  w  alt  u  n  gs  -
Koste  n  222.
Spirituosen,  Zollerleichterungen  für  den
Handel  mit  denselben  71.
Staatssalz  werke,  deren  Kontrole  115.
Stapelrechte  44.
Stati  onskontroleure  für  die  Reichskontrole
  235  ff.
Stationszulage  d.  Reichscontrolbeamten
246.  —  Der  Grenzbeamten  213.
Statistisches  Jahrbuch  des  statist.  Amtes  30.
Statistik  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung
185  ff.  —  der  gemeinschaftlichen  Einnahmen ­
  197  —  des  deutschen  Reiches  30
—  des  Waarenverkehrs  184  ff.  —  der
Straffälle  198  —  Kosten  der  Statistik  222.
Statistisches  Amt  188.

Statistische  Kommission  187  —  Gebühr  192.
S  t  atistisch  es  Waarenverzeichniß  195.
Steigraum  (s.  Branntweinsteuer).
Stellenzulagen  der  Grenzbeamten  213.
Stellvertretungskosten  der  Grenzbeamten
  217.
Stempelmarken  für  Statistik  193  —  für
Wechsel  159  —  für  Börsensteuer  174.
Sterbe  quartale  für  die  Hinterbliebenen
der  Reichskontrvlbeamten  247.
Steuerbeamte,  deren  Stellung,  Rechte  u.
Pflichten,  s.  die  Kontrolvorschriften  bei  den
einzelnen  Steuerartcn.
Steuerämter  im  Innern  180.
Steuerkredit  s.  Kredit.
Steuererlaß  für  Tabacksteuer  104.  —  bei
der  Brauerei  127  —  bei  der  Branntweinbrennerei ­
  147.
Steuern,  innere,  Grundsätze  für  dieselben,
s.  die  einzelnen  Steuerarten.
Steuerverein  8.  11.
Steuervergütung  s.  Rückvergütung.
Strafverfahren  in  Zoll-  und  Steuersachen
  88.  95.  112.  129.  149.  154.  161.
165.  175.
Strafen  in  Zoll-  und  Steuerübertretungeu
86.  95.  112.  129.  149.  154.  161.  165.  174.
Strafgelder  und  Consistale  verbleiben
jedem  Staate  43.  175.
Strafstatistik  s.  Prozeßstatistik.
Strafverwandlnngsrecht  in  Zoll-  und
Steuersachen  43.
Strandgüter,  Zollabfertigung  63.
Subsidiarische  Haftung  s.  Haftung.
Surrogate  s.  Malzsurrogate.
Syrup  s  Rübenzucker-u.  Branntweinsteuer.
T.
Tabackfabrikstener  103.
Tabackm  on  op  o  l  103.
Tab  a  ck  surrogate  110.
Taback  stetter  15.  24.  ldz.
Taba  cksteuerver  w  alt  u  n  gsko  st  e  n  222.
Talg  Deuaturirung  58.
Tänzer  s  ches  Färbebier  124.
T  ara  Vergütung  58.
Taris  s.  Zolltarif.
Tausch  stempelpflichtig  170.
Theilung  zollpflichtiger  Waaren  67.  72  s.
a.  Umfüllung  u.  Umpackung.
Theilungslager  im  Allgemeinen  70  —
für  Wein  und  Spirituosen  71  —  für
Taback  108.
Theuerungsznlagen  der  Grenzbeamten
213.
Thorsperrgelder  45.
Thürin  g'scher  Zoll-  und  Handelsverein
7.  226.  '
Thüring'scher  Geueraliuspektor  176.227.
Tiemanu'sches  Färbebier  124.
Transitlager  int  Allgemeinen  68.
Transitlager  für  Getreide  73  —  für  Pe-
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        Alphabetisches  Register.

279

troleum  70  —  für  Heringe  70  —  für
Sesamöl  70  —  für  Seise  und  Wallrath  70
—  für  Bau-  und  Nutzholz  75  —  für  Käse
in  Laiben  70  —  für  finnische  Butter  69
—  für  Eisen  82  ff.
Transpartkvntrale  im  Grenzverkehr  85.
Transport  scheine  für  den  Uebergangsvcrkehr
  233.
Türkei  s.  Oitamanische  Pforte  (Handelsverträge) ­
  9.  14.  257.
u.
Uebergangsabgaben  26.  44.  222.
Uebergangsabgaben-Er  laß  234.
U  ebergangsscheine  233.
Uebergangsstellen  233.
U  e  b  e  r  g  a  n  g  s  st  r  a  fj  e  it  233.
Umfang  des  Zollgebietes  33.
U  m  s  ii  l  l  u  n  g  —  U  m  p  a  cf  u  n  g  zollpflichtiger
Waaren  auf  Niederlagen  67.
Umschlagrechte  44.
Unterbringung,  räumliche,  der  Grenzbeamteu
  und  Kosten  hiefür  214.
Umzugskosten  der  Reichskontrolbeamten
246.  —  der  Grenzbeamtcn  214.  216.
Untereibe,  Anschluß  derselben  an  das  Zollgebiet ­
  22.  Zollverkehr  auf  derselben  60.
Uruguay  (Handelsvertrag)  22.  255.
V.
Verbrauch  st  e  uergr  uppen  229  ff.
Veredelungsverkehr  80.
V  erei  ns  be  v  vl  l  m  tt  ch  t  i  g  t  e  s.  Rcichsbevollmächtigte.

Vereinskon  trole  s.  Reichskontrvle.
Vere  i  ns  k  ont  rol  eure  s.  Stationskontroleure.

Vergoldung,  deren  Untersuchung  58.
Vergünstigungen  für  Geiverbtreibende
in  Zollsachen  44.
Vergütungen  für  die  Zoll  und  Steuer-Verwaltung
  und  deren  Anrechnung  212.
—  aus  Veranlassung  der  Registerrevision
203.
Verhandlungen  der  General-Zoll  Konferenzen ­
  7  ss.  28.
Verjährung  der  Zoll-  und  Steuervergehens-Strafen,
  s'  Strafen,  Strafverfahren.
Bermahlungssteuer  für  Bier  125.  131.
Vernichtung  des  Tabacks  vor  der  Versteuerung ­
  i  09
Verordnungsblätter  der  Zolldirektivbehörden
  s.'  Amtsblätter.
Versendungsscheinkontrole  im  Grenzbezirke ­
  85.
Verse  ndu  ngsscheinc  für  Taback  109.
Versilberung,  deren  Untersuchung  68.
Vertre  tung  snerbin  dl  ich  keit  s.  Haftung.
Verwaltungskosten,  gemcinschastl..  für
die  Zoll-  und  Steuervcrwaliung  203.
Verzeichnisse  der  Zoll-  und  Steuerbehörden ­
  31.  182.

Verzeichniß  der  Reichskontrolbeamtenstellen
  248
Veto  des  Präsidiums  im  Bundesrathe  48.
Visitirfrauen,  Bezahlung  derselben  219.
Volkszählungen  43.  186.
Vorgeschichte  des  Zollvereins  1  ff.
W.
Waagegebühren  44.
Waarenverkehrs  stati  st  ik  188  ff.
Waare  «verzeichn  iß  zum  Zolltarife  57.
—  Statistisches  189  ff.
Waffengebrauchsrecht  der  Grenzaufseher ­
  86,
Wahl,  die  Branntweinbesteuerung  in  Sachsen ­
  31.
Waldecks  Verhältnis;  zum  Zollverein  und
Reich  227.
Wasserverkehr  auf  Flüssen  und  Kanälen
s.  Statistik  59.
Wasserzölle  44.
Wechselstempelsteuer  23.  155  ff.  —  Verwaltungskosten ­
  für  dieselben  222.
Wechsel  im  Börsenverkehr  170.
Wein  großhandel  und  dessen  Zollbegünstigungen ­
  71  ff.
Weingeist  s.  Uebergangsabgaben.
Wein  zoll  rabatt  71.
Weintheiluugslager  71.
Weißbier  s.  Uebergangsabgaben.
W  e  r  m  u  t  h  p  u  l  v  e  r  s.  Denaturirung  v.  Salz.
Wohnungsgeldzuschüsse  f.  Grenzbeamte
213.  216.  '
W  ohnungsgeldzuschüsse  der  Reichst  ontrolbeamten
  246.
Woll  waarcn,  Tarifirung  23.  53.
Württembergs  Verhältniß  zum  Zollverein
und  Reich  3.  ff.  15.  33.  231.
Z.
entrai  bureau  des  Zollvereins  184.  199.
e  n  t  ra  l  b  l  a  tt,  preußisches  29,  des  Deutschen
Reichs  29.
Zollämter  s.  Organisations-Abrechnungswesen. ­

olla  b  fertig  ungsv  orsch  riste  n  57.181.
ollabsertigung  des  Verkehrs  durch  das
Ausland  78.
Zollabfertigung  der  Flösse  von  Bauund
  Nutzholz  75.
Zollanschlüsse  32.
Zollausschlüsse  32.
ollaufsicht  an  der  Grenze  86.
oll  begünstig  un  gen  für  Maschinen  44,
für  Roh-  und  Brucheisen  und  Bruchstahl
81.  für  den  Seeschiffsbau  81,  für  Thee
85,  für  Reis  84,  für  Futter  und  Weidevieh
  81,  für  Geiverbtreibende  44,  für  einzelne ­
  Meßplätze  46,  für  Mühlensabrikate
74.  für  Oelmühlen  24.  85,  für  den  Grenzverkehr ­
  mit  Arbeitsvieh  85,  für  Rohrzucker ­
  zur  Herstellung  kondensirter  Milch  83.
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        280

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Zvllbvote,  Kosten  für-  dieselben  217.
Z  o  l  l  b  u  n  d  e  s  r  a  t  h  s.  Bundesrath.
Zolldeklaration  49  ff.
Zolldefrandation  und  Kontrebande,  Begriff ­
  und  Bestrafung  86  ff.
Zolldirektivbehörden  und  deren  Befugnisse ­
  45.  51.
Zollerleichterung  s.  Zollbegünstigungen.
Zollerlasse  50.
Zollfreiheit  für  Hofhaltungen  und  Gesandte ­
  44.
Zollfreie  Gegenstände,  deren  Zollabfertigung
auf  Begleitschein  I  50.
Zollg  esetz  48.
Zollgebiet  (Größe,  Umfang,  Einwohnerzahl ­
  desselben)  33.
Zoll  kartell  unter  den  Zollvereinsstaaten
7.  89.  —  mit  Oesterreich  89.  262.
Zollkonfiskate  bleiben  jedem  Staate  43.
Zollkredit  s.  Kredit.
Zollkreuzer  und  Kosten  hiefür  217.
Zollordnung  49.
Z  ollpa  rlament  15.
Zollprazipua  11.  39.
Zollrabatt  für  Wein  s.  Weinzollrabatt.
Zollre  chte  und  Entschädigung  für  dieselbe  44.
Zollstrafen  51.  86.

Zollstrafgesetz  49  s.  a.  Zollgesetz.
Z  ollstcafrechte,  Dr.  Löbe  31.
Zollstrafverfahren  88.
Zolltarife  30.  52  ff.
Zolltarifkvmmissi  on  19.
Z  ollvereinsgeschichte  4—16.
Zollvereinsgesetz,  dessen  Hauptgrundsätze
50.
Zoll  verein  igungsverträge  6  ff.,  10.
12.  14.
Zoll-  und  Handelsverträge  mit  fremden
Staaten  s.  diese  Staaten.
Zollverwaltungsetat  25.  41.  211.  213.
Zollverwalt  u  n  gskost  en,  Liquid  ation
203.  210.  215.'
Zollzuschla  g  nach  dem  Gesetze  von  1879  21.
Zuckcrkou  lenr  s.  Malzsurrogate.
Zuckersteuerenquste  100.
Zuckerzoll  89.
Zündhölzer  (Schntzgesetz)  24.
Zuschläge  zu  den  Aversen  Hamburgs  und
Bremens  209.
Zuschüsse  zur  Pauschsumme  für  Baden,
Oldenburg,  Elsaß  Lothringen  und  Luxemburg ­
  39  —  Bremen  25.  Abschaffung  derselben ­
  212.
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