6 aber nur bei oberflächlicher Untersuchung als werthvoll, im Allgemeinen sind die Artikel, die wir bisher zollfrei expor- tiren konnten, gerade solche, deren Importes Rumänien gar nicht bedarf, da es dieselben im eigenen Lande selbst weit billiger liefern kann Für eine weitere Waarengruppe wurde ein Conventional gewichtstarif vereinbart; wir finden darin Zucker, Spirituosen, Papier, Wollen-, Baumwoll- und Garnwaaren, Glas, Kautschuk- und Holzwaaren etc. Wenn auch die damals bewilligten Zollsätze einen Fortschritt gegenüber dem schon erwähnten türkischen achtprocentigen Werthtarife in sich schlossen, so sehen wir doch bei Vergleich einiger wichtigerer Sätze des rumänischen Tarifes mit dem im Jahre 1881 abgeschlossenen serbischen Handelsverträge, dass wir im Jahre 1875 unsere „Popularität” bei den Rumänen mit recht gemüthlicher Frei gebigkeit erkaufen wollten. Per 100 K. N. beträgt der Zollsatz für Zucker (raffinirt) . Bier (in Flaschen) „ (in Fässern) . Spirituosen . . . . Luxuspapiere Gemeine Wollenwaaren . Gemeines Leder . . . . Gemeine rohe Holzwaare Feine Holzwaare . . . . Feinste Holzwaare . . . Geschliffenes Glas . . . etc. etc. in Rumänien in Serbien in Francs 20 15 8'/: 25 60 30 40 5 9 50 50 6, resp. 20 (in Fässern) 10 16, resp. 20 30 , 2 3 8 12 Für all dies gewährte Oesterreich - Ungarn seinerseits den rumänischen Importen das Recht der Meistbegünstigung. Ausserdem sicherten sich beide Staaten die völlige Gleich berechtigung der Nationalen des einen Staates auf dem Boden des anderen in Allem und Jedem zu.