— 19 — 2* Doch auch die wissenschaftliche Literatur verdammt die Zulassung einer Quarantaine in Contumazanstalten. So lesen wir (in Roll’s Werk: „Die Thierseuchen”, 1881): „Da jedoch die Viehcontumazen, ungeachtet der sehr namhaften Auslagen, welche deren Einrichtung, Erhaltung und Ueberwachung dem Staatsschätze ver ursachte, nicht im Stande waren, Einschleppungen der Rinderpest hintanzuhalten” — — — — — A. C. Gerlach sagt in seiner Schrift: „Die Rinderpest” (Hannover 1867): „Das Vieh der verdächtigen oder wirklich inficirten Heerden darf unter keiner Bedingung in die Con tumaz, gleichviel ob auf 10 oder 21 Tage, es muss direct und möglichst schnell an den Mann gebracht werden; solches Vieh wird um jeden Preis losgeschlagen und für die Schmuggelhändler ist so gerade das billigste Geschäft: sie kaufen billig und können dadurch auch schnell wieder verkaufen. — — Deshalb wird gerade der gefähr lichste Schmuggelhandel bei 10 Tagen Contumaz eben sowohl fortbestehen als bei 21 Tagen Contumaz, und dieser gefährliche Schmuggelhandel wächst unbedingt mit der Frequenz der Steppenvieh-Einführung. Möglichste Unabhängigkeit von dem Steppenvieh ist also der Kernpunkt!” 1 So urtheilt nicht etwa ein österreichischer Protectionist, der die Concurrenz des rumänischen Viehes auf dem Wiener Schlachtviehmarkte fürchtet, sondern ein deutscher Veterinär! Deutschland folgt diesen Anschauungen, es sperrt seine Grenze nicht blos gegenüber Russland, sondern auch gegen über dem Rinde der podolisch-ungarischen Race ab, das aus Oesterreich kommt. Deutschland bezweckt mit dieser Mass- regel nebst Anderem vor Allem die Verhinderung des Ein- schmuggelns russischer oder rumänischer Thiere, ebenso wie 1 Dieser Schmuggel wird aber wirksam gehindert nicht durch Con tumazanstalten, sondern einzig durch vollständige Grenzsperre mit Vieh kataster.