12 Wir wollen diesen Weg für die Alters-Versicherung unserer 13 370000 Arbeiter gleichfalls einschlagen, jedoch unter folgenden Be dingungen: 1. daß die Arbeiter während ihres rüstigen Alters, nämlich vom Beginn ihres 19. bis zum Beginn ihres 56. Lebensjahres ohne Unterbrechung einen Beitrag an die Rentenversicherung zahlen, und 2. daß bei ihrem eventuell vor Beginn des 56. Lebensjahres ein tretenden Tode der eingezahlte Beitrag den Ueberlebenden ver bleibt und für sie zinsbringend verwaltet wird. Der Nutzen der ersten Bedingung liegt in der Vervierfachung der eingezahlten Beiträge durch die Zinseszinsen, 4 vom Hundert in 37 Jahren, — und der Nutzen der zweiten Bedingung entsteht aus der Sterblichkeit der Arbeiter, welche bei den nahezu gleichen Lebens verhältnissen derselben eine annähernd gleiche ist; es bilden daher auch die Beiträge der Verstorbenen eine nahezu gleichbleibende Summe, mithin das Grundkapital der Rentenversicherung. Dies ergiebt sich aus Folgendem: Wenn unsere 13370000 Arbeiter als Mitglieder in die Renten versicherung eintreten, und wenn wir annehmen, daß sie mit dem beginnenden 19. bis zum vollendeten 55. Jahre, also im Ganzen 37 Jahre an die Rentenversicherung Beiträge zahlen und zwar die männlichen und unverheiratet gebliebenen weiblichen Mitglieder 3 Mark, dagegen die weiblichen Mitglieder, welche sich im Laufe der Jahre verheiraten, vor der Verheiratung im Ganzen 16 Mark, so belaufen sich die Beiträge derjenigen Mitglieder, welche im Laufe der 37 Jahre gestorben sind, mit Einrechnnng der Zinseszinsen nach ber üBciínQC %i). IV mis 28 221 639 WW. Dieses Kapital erreicht diese Höhe zwar erst nach 37 Jahren, aber wenn alle jüngeren Arbeiter - Generationen mit dem Eintritt in ihr 19. Lebensjahr Mitglieder der Rentenversicherung werden und den vorerwähnten Beitrag zahlen, so erneuert sich dieses Kapital nach Ablauf ber 37 Jahre jedes folgende Jahr bis zu derselben ^ Eine Rentenversicherung ist daher für unsere 13 370 000 Arbeiter die nützlichste Einrichtung zur Versorgung ihres Alters, denn es erben diejenigen, welche das 56. Lebensjahr erreichen, von ihren verstorbenen Mitgliedern 2» 221 639 Mark. Diese Erbschaft muß den Arbeitern unverkürzt verbleiben. Den Privat - Rentenversicherungs - Gesellschaften kann man nicht zumuten, neben dem gemeinnützlichen Zweck ans jeden Selbsterwerb Verzicht zu leisten. Letzteres kann, wie in England, Frankreich und Belgien*, so auch in Deutschland nur vom Staat erwartet werden. Deshalb wird für die Altersversicherung der Arbeiter als zweiter G rund s a tz vorgeschlagen : * Auch in Dänemark soll die dem Folkething vorgelegte Altersversorgung unter Staats-Garantie gestellt und alls Staatskosten eingerichtet und verwaltet werden. Norddeutsche Allgem. Zeitung No. 512.