14 Wir empfehlen daher als dritten Grundsatz: 3. die gesetzliche Verpflichtung fur alle männlichen und weiblichen Arbeiter zum Eintritt in die vom Reich garantierte und verwaltete Altersbank und die Zahlung eines entsprechenden Beitrags ist das „rechte Mittel", um auch für niedrig gelohnte Arbeiter eine Alters rente zu ermöglichen. 4. Für die Bemessung dieses Beitrags können wir ans der Gesetzgebung jener Staaten' nur lernen, wie wir es nicht machen sollen, denn das englische Leibrenten-Gesetz fordert so hohe Einsätze, daß die Beteiligung für niedrig gelohnte Arbeiter unausführbar wird, während das große Armengesetz ' auf jeden, selbst den kleinsten Beitrag ver zichtet und dadurch das Pflichtgefühl jugendlicher Arbeiter, für ihre Zukunft zu sorgen, sowie ihre Gewöhnung zur Sparsamkeit schwächt. Das französische und belgische Gesetz nimmt zwar auf niedrig gelohnte Arbeiter Bedacht, aber der kleinste Beitrag, welchen diese Arbeiter einzahlen sollen, ist immer noch zu hoch ge griffen. denn unter 5 Franks wird keine Einzahlung angenommen. Wir werden diese Fehler vermeiden, wenn wir auch dem niedrig gelohnten Arbeiter die Beitragszahlung nicht erlassen, aber den Bei trag so niedrig stellen, daß er von ihm ohne erhebliches Opfer ge leistet werden kann. Dieser Beitrag läßt sich nur auf praktischem Wege ermitteln. Unter den ländlichen Arbeitern erhält in verschiedenen Kreisen unserer Provinz die Magd, wenn sie bei einem Jnstmann dient, durchschnittlich 30 Mark und wenn sie bei einem Bauer dient, durchschnittlich 45 Mark Jahreslohn, außerdem freie Kost, ferner Wolle und Leinwand als Be- kleidungsmaterial, — während der Knecht, welcher bei einem Bauer dient, neben freier Kost und einigen Zuthaten für die Bekleidung einen Jahreslohn von 66 bis 72 Mark erhält. Diesen Arbeitern, deren Jahreslohn, auf den Tag berechnet, nur 8 bis 12 Pfennige und beim Knecht einige Pfennige inehr beträgt, würde es fühlbar werden, wenn sie mehr, als einen Pfennig pro Wochentag — Drei Mark pro Jahr zahlen müßten, andererseits ist dieser Beitrag nicht zu hoch, denn er wurde in Preußen nach dem Gesetz vom 1. Mai 1851 als Klassensteuer bis znm Jahre 1874, also 23 Jahre von denselben Arbeitern erhoben, und soll jetzt für ihr eigenes Interesse verwendet werden. Die Lohn-Verhältnisse waren vor 33 Jahren im Allgemeinen ungünstiger, als heute. Wir können daher nicht empfehlen, diesen Beitrag, welcher in vierteljährlichen Raten mit 75 Pfennigen leichter zu erheben ist. noch niedriger zu bemessen, zumal er sonst den Zweck nicht mehr erfüllen könnte: das Fundament der Sclbsthülfe zu bilden wie wir später nachweisen werden, vielmehr führt der letzt erwähnte Zweck zu der Frage: ob der Beitrag nicht auf 3»/, oder 4 Mark erhöht werden kann? Wir sind über die niedrigsten Lohn sätze der ländlichen Arbeiter in den anderen Provinzen und Bundes staaten nicht hinlänglich informirt, um diese Frage beantworten zu