15 können, möchten aber durch diese Anregung nicht den Gedanken wecken: sur die verschieden gelohnten Arbeiter der verschiedenen Provinzen und Staaten verschiedene Beiträge, also eine Skala einzuführen, denn wenn nicht ein gleicher Beitragssatz für alle Arbeiter des Reichs festgestellt wird, so zerbröckelt das große Kapital, welches gleiche Beiträge von 131/3 Millionen Arbeitern ge währen und hiermit fällt auch die Möglichkeit, den niedrig gelohnten Arbeitern eine Rente zu verschaffen. Andererseits wird den höher gelohnten Arbeitern das Recht vorbehalten, jenen einheitlichen Beitragssatz freiwillig doppelt, dreifach bis fünffach zu zahlen, und sich dadurch eine ihren Lebens bedürfnissen genügende höhere Rente zu erwerben. Die ländlichen Arbeiter beginnen ihren Dienst häufig schon mit dem 14. bis 16. Jahre, aber ihr Körper ist vor dem 18. Jahre meistens unentwickelt, ihre Muskeln sind zu schwach, um nachhaltig mit voller Kraft arbeiten und den entsprechenden Lohn beanspruchen Zu können. Ebenso werden die Handwerks-Lehrlinge in der Regel erst mit dem vollendeten 18. Jahre Gesellen und als solche gelohnt, daher lvird für alle Arbeiter das vollendete 18. Lebensjahr als Termin zur Aufnahme in die Altersbank vorgeschlagen. Nach unseren Anschauungen empfehlen wir daher als vierten Grundsatz: 4. der Beitrag aller Mitglieder der Altersbank ist auf den Betrag von jährlich drei Mark festzustellen und vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 55. Lebens jahre zu erheben. ». fortgesetzte Übung der Kraft hat nicht bloß Stärkung derselben zlir folge, sondern auch eine Verbesserung derselben, eine größere Geschicklichkeit und Leistungsfähigkeit. Diese nimmt nach vollendetem Wachstum mit dem 19. Jahre zu und im Durchschnitt mit dem ->6. Jahre ab, sie dauert also in voller Kraft 37 Jahre. Wenn Arbeiter und Arbeitgeber ihre beiderseitigen Interessen im Auge be halten, so wird jener den übernommenen Dienst nicht verlassen, und dieser die zunehmende Leistungsfähigkeit seines Arbeiters anerkennen, 0. h. er wird ihm beistehen, die wöchentlichen Lohn-Ersparnisse auf zubewahren, und zu seinem jährlichen Beitrag für die Altersbank einen glichen Beitrag hinzufügen. Aber nicht bloß vom Gesichtspunkte der Interessen, sondern auch vom sittlichen Standpunkt ist diese Beihülfe des Arbeitgebers gerechtfertigt. Er steht den Arbeitern gegenüber im Vorteil, denn er hat die Auswahl, er kann warten, bis er die geeignete Kraft findet, bevor er auf einen privatrecht lichen Vertrag eingeht. Es läßt sich aber nur mit einer zur Zeit wirkenden Kraft rechnen, denn das im Laufe der Jahre unbemerkbar eintretende Schwin den der Kraft ist unberechenbar, es erfolgt bei Diesem im 50., bei