werden, so können die Arbeiter über 31 Jahre gegen dasselbe Übel nicht ohne Beistand gelassen werden. Diesen sollen sie durch ihre Gemeinden erhalten, welchen für diesen Zweck eine Geldbeihülfc zu gewähren empfohlen wird. Der Unterstützungssatz von 30 Pfennigen pro Tag wurde als das geringste Maß zur Bestreitung der unent behrlichsten Lebensbedürfnisse für jeden Altersschwachen vorgeschlagen, und dieser Satz wird um so mehr ausreichen, wenn die Gemeinden ihre Alten, je nachdem deren Arbeitskraft teilweise oder völlig ge schwunden ist, in zwei verschiedene Wege resp. Asyle leiten: die ersteren in die von Bodclschwing'schcn Ackerbau- oder Arbeiter- Kolonien, die letzteren in ihre heimatlichen Dörfer und Familien. Mit dem 56. Lebensjahr beginnt bei Arbeitern, wie wir bereits entwickelt haben, das Schwinden der Arbeitskraft; sie wird mit jedem folgenden Jahr allmälich geringer und endet bei der Mehrzahl im 60. Jahr. Während dieser 5 Jahre ist die Arbeitskraft also nur theil- weise, oder zur Hälfte, oder zum größeren Teil verbraucht, so daß diese Arbeiter noch zu verschiedenen leichten Arbeiten verwendbar bleiben. Diese fünf Jahrgänge zählen nach Beilage No. IX 1 264 090 Arbeiter. Wenn die vorerwähnten Ackerbau- oder Arbeiter-Kolonien, welche sich für völlig Arbeitsfähige in Westfalen, der Rhcinprovinz, Bremen, Lippe-Detmold und Lippe-Schaumbnrg, Hannover und in Schleswig-Holstein praktisch bewährt haben, auch für teilweise Arbeitsfähige in allen Provinzen organisirt werden, sv sind diese 1 264 090 Arbeiter nicht zu wandern genötigt, sondern finden in diesen Kolonien zu jeder Zeit und in jeder Provinz eine ihrem Kraftmaß entsprechende Arbeit, zugleich aber ein sicheres Asyl für eine ruhige Existenz. Es verdient deshalb dieser umfangreiche Zweig der Armenpflege einer eingehenden Erwägung aller Prvvinzial-Land- tage, zumal diese Kolonien nach allgemeiner Einführung der Alters renten, mit Abrechnung der ersten Anlagekosten, sich selbst erhalten können. Dagegen würden sie für Arbeiter vom 61. Lebensjahre auf wärts in der Mehrzahl der Fälle nicht mehr geeignet sein, denn in diesem Greisenalter sind die Muskeln bereits so geschwächt, die Gelenke so steif, die Bewegungen so langsam, und die Sinnesorgane so stumpf geworden, daß eine Verwendung derselben selbst zu lcichtell Arbeiten nicht mehr in Betracht kommt. Diese Greise und Greisinnen zählen vom 61. bis 101. Jahre, also in 40 Jahrgängen nach der Beilage No. X 2 994 785. Für diese bilden ihre heimatlichen Dörfer und Familien das beste Asyl. — Zur Unterstützung dieser beiden Kategoriecn von Altersschwachen, welche zusammen 4 258 875 zählen, sollen die Gemeinden vom Reich eine Bei hülfe erhalten. Diese darf jedoch nicht auf die 23 Kassen- Verbände (vergl. S. 23) gleichmäßig vertheilt werden, weil die Bevöl kerung keine gleiche ist, sie wird am richtigsten nach den Beiträgen bemessen, welche die Arbeitgeber innerhalb jedes einzelnen der 23 Verbünde für ihre Arbeiter an die Alterskasse ihres Verbandes zahlen. Die Summe der Beiträge der Arbeitgeber bildet also in jedem Verbände den Maßstab für die Beihülfe, welche den Gemeinden dieses Verbandes von ihrer Alterskasse gezahlt wird. Die Verwendung