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        <title>Die Alters- und Invaliden-Versicherung</title>
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            <forname>... von</forname>
            <surname>Steinberg-Skirbs</surname>
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        Bibliothek 
des Instituts für Weltwirtschaft 
an der Universität Kiel 
Signatur 
B 15734
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        Preis 60 Pfennig. îL 
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^eitfragen. 
AdNleilxna $o*iat-i?omiI¡. ïuft 14. 
Die 
Alters- unii J tum li il en- 
Dorïchlcigc zu ihrer DeriDÌrhlichuiuļ. 
Von 
Dr. von^Sttinberg-Skirbs, 
General Arzt z. D. 
Berlin, Fr. Ķortkampf. 
Buchhandlung sur Staatswissenschasten und Geschichte 
Verlag der Reichs-Gesetze.
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        Aeitfragen. 
Abtheilung kostal politili. Kelt 14. 
Die 
Alters- und Jmmlidcn- 
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Vorginge zu ilirer Dermirklickung, 
Von 
Dr. non Lîtinbtrg-Lkirbs, 
General Arzt z. D. 
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Berlin, Fr. Ķortkampf. 
Buchhandlung für Staalswisienschaften und Geschichte. 
Verlag der Reichs-Gesetze.
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        Dorifori. 
Dio Unterstützung aller hülfsbedürftigen, vom verlassenen Rinde 
in windeln bis zum Greise am Bettelstäbe, gehört zu den gesetzlichen 
pflichten und Lasten der Gemeinden. Diese Armenlast ist seit dem 
Aufschwünge unserer Industrie von Jahr zu Jahr gewachsen und für 
die Gemeinden so schwer geworden, daß eine Erleichterung für die- 
selben durch Reform der Armen - Gesetzgebung als notwendig aner 
kannt wird. Sic besteht aus den drei Gesetzaufgaben, welche dem 
Reichstage mittelst der Allerhöchsten Botschaft vom s7. November 
vorgelegt sind, nämlich aus dem Rrankenversicherungsgesetz, dem 
Unfall-Versicherungsgesetz und der Alters- und Invalidenversicherung. 
wir beschränken uns hier auf die Betrachtung der letzterwähnten 
Aufgabe: sie soll den Gemeinden des Reichs alle altersschwachen 
und invaliden Arbeiter männlichen und weiblichen Geschlechts ab 
nehmen, weit über 4 Millionen an Zahl, sie soll dies größtenteils 
auf dem Wege der Selbsthülfe ermöglichen, indem der größere Teil 
der Rosten von mindestens 47 691400 Mark jährlich durch Beiträge 
der Arbeiter und Arbeitgeber aufgebracht, dagegen der kleinere Teil 
nicht, wie bisher von den Gemeinde-Verbänden, sondern von einem 
größeren Verbände übernommen wird. 
wir wollen versuchen, diese in das Gemeinwesen unserer Nation 
tief einschneidende Reform durch Herausschälen ihrer einzelnen Grund 
sätze klar zu stellen und glauben es leichter zu erreichen, wenn wir 
die Grundzüge der Altersversorgung in England, Belgien und
        <pb n="8" />
        4 
Frankreich*) voranstellen, weil diejenigen Erfahrungen, welche sich 
in diesen drei Staaten übereinstimmend nützlich erwiesen haben, 
auch für Deutschland Beachtung verdienen, und weil selbst die un 
günstigen Ergebnisse zur Vermeidung von Irrwegen nicht unbeachtet 
bleiben dürfen. 
*) Die Regierung von Dänemark hat vor Kurzem dem Folkething einen 
Gesetzentwurf über „Altersversorgung" vorgelegt, welcher im Morgenblatt der 
„Norddeutschen Allgemeinen Zeitung" No. 514 unter dem 3. Nove,über 1883 veröffent 
licht ist.
        <pb n="9" />
        Grilàiige ürr Altersversickemug in Enginnü, Zelgien und 
àvkreick. 
England hat für die Unterstützung altersschwacher Arbeiter zwei 
Gesetze: das große Armengesetz und das Leibrentengesctz. Ohne cs 
auszusprechen, unterscheiden diese Gesetze zwei Arbeiter-Kategorien, 
das erste sorgt für Arbeiter mit niedrigem Lohn und mit so geringer 
Willenskraft, daß sie keinen Pence ersparen, — das zweite nimmt 
auf Arbeiter Bedacht, welche vermöge größerer Leistungsfähigkeit 
einen höheren Lohn erwerben und erhebliche Ersparnisse zurücklegen 
können. Wir heben aus dem großen Armengesetz * nur zwei, unseren 
Gegenstand berührende Grundsätze hervor, nämlich erstens, daß zu 
allen den Hülfsbedürftigen, welche dieses Gesetz unterstützt, auch die 
Altersschwachen gehören, und zweitens, daß die erforderlichen Kosten 
von den Bemittelten der ganzen Nation aufgebracht werden. Zn 
letzterem Zweck ist das Land in circa G24 Armen-Verbände geteilt, 
von welchen jeder einzelne die Geldmittel durch eine steigende Ein 
kommensteuer erhebt. Zu dieser Steuer (Poor rate) werden auch 
weniger bemittelte z. B. diejenigen Einwohner herangezogen, welche 
eine jährliche Wvhnnngsmiete von 180 Mark zahlen. Die Gesamt 
summe dieser Steuer betrug 1874 und 1875 für England und Wales 
mit 23% Millionen Einwohnern im Durchschnitt jährlich 135 Mil 
lionen Mark; außerdem aber giebt die Staatskasse ** alljährlich, also 
mit Bewilligung des Parlaments, noch eine Beihülfe von 18 Millionen 
Mark, um die Kosten für die Aufsicht über die Ausführung dieses 
Gesetzes zu decken. 
Für die zweite Arbeiter-Kategorie mit höherem Lohn besteht das 
Leibrcnten-Gcsetz, nach welchem ein Arbeiter von 30 Jahren, welcher 
durch zurückgelegte Ersparnisse sich ein kleines Kapital von rund 
423 Mark erworben hat, und dieses an die Lcibrcnten-Kassc zahlt, 
nach 30 Jahren, also in seinem 60 Lebensjahre eine bis zu seinem 
Tode fortlaufende Rente von 210 Mark erhält. Es ist auch zulässig, 
daß Arbeiter von 40 Jahren dieselbe Rente erwerben können, jedoch 
nur durch Einzahlung eines Kapitals von 800 Mark. 
* Dr. Rudolph Gneist. Das heutige englische Verfassung-- und Verwaltungs 
recht. Berlin 185.7. II. Hauptteil. Achtes Kapitel 3. 638 bis 737. 
** Zeitschrift des Königs. Preustischen Statistischen Bureaus, Jahrgang 18, 
Seite XXI.
        <pb n="10" />
        6 
Das Leibrentcngesctz enthält keine zwingende Beitritts- und 
Zahlungspflicht, aber die Arbeiter werden zum freiwilligen Eintritt 
als Mitglieder in die Leibrenten-Kasse dadurch bewegt, daß diese 
keinen Selbsterwerb erstrebt, das; sie die fälligen Rentenzahlungen nie 
einstellen, nie bankrott werden kann, denn sie steht unter staat 
licher Garantie.* Dieses letzte Gesetz ist für die Arbeiter und für 
die Armen-Verbände von großem Nutzen, denn cs veranlaßt viele höher 
gelohnte industrielle Arbeiter und viele Dienstboten mit höherem Lohn 
zum Eintritt in die Leibrentenkasse und verwandelt auf diesem Wege 
der Selbhülfe eine große Zahl von Arbeitern, welche sonst im Alter 
als Hülfsbedürftige den Armen-Verbändcn zur Last fallen würden, in 
Renten-Empfänger, es vermindert also die Zahl der Hülfs- 
bedür ftigen.** 
In Belgien und Frankreich liegt den Gemeinde-Verbänden 
die Verpflichtung zur Unterstützung ihrer Hülfsbedürftigen ob. Aber 
als diese Unterstützung mit der Entwickelung ihrer Industrie, mit der 
Zunahme ihrer Fabriken, ihrer Arbeiter und ihrer Hülfsbedürftigen 
unzureichend wurde, da erfaßte Belgien zuerst den Gedanken des 
englischen Leibrenten-Gesetzes: die Mehrzahl aller Hülfsbedürftigen. 
nämlich die Altersschwachen, ans dem Wege der Selbsthülfe 
mittels einer, vom Staat garantierten und verwalteten Ren 
tenversicherung den Gemeinden abzunehmen. Es erließ zu 
diesem Zweck im Jahre 1850 das „Gesetz über die Altervcrsorgungs- 
kassc", und Frankreich folgte noch in demselben Jahre mit dem „Gesetz 
über die Gründung einer Bersorgungs- und Lcibrenten-Kasse".*** 
Beide Gesetze verfolgen das Ziel: allen Arbeitern ohne Unter 
schied des Lohnes die Erwerbung einer Rente für's Alter möglich 
zu machen, indem sie mit Rücksicht auf die niedrigeren Lohustufen 
als geringsten Beitrag 5 Franks — 4 Mark feststellen. Ebenso hat 
die Ausfertigung kleiner Rentenbriefe von 24 Franks den Zweck, die 
Arbeiter mit niedrigem Lohn zur Fortsetzung jener kleinen Einzah 
lungen von 5 Franks anzuregen. Die Einzahlung wird von allen 
Arbeitern, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, angenommen, 
und die Renten werden in Belgien mit dem beginnenden 56., in 
Frankreich schon mit dem 50. Jahre gezahlt. 
Diese Gesetze enthalten jedoch keine Bestimmung, welche eine 
jährlich fortgesetzte Zahlung des kleinsten Beitrages von 5 Franks 
obligatorisch anordnet, lind dieser Mangel macht die Gesetze für die 
Mehrzahl der niedrig gelohnten Arbeiter wirkungslos, denn wenn es 
für diese Arbeiter auch nicht schwer sein mag, ein Jahr hindurch die 
von ihrem Wvchenlohn gemachten Ersparnisse so lange bei Seite zu 
legen, bis sie den niedrigsten Beitrag von 5 Franks zur Einzahlung 
* Das Leben des Prinzen Albert, Prinz-Gemahls der Königin von England, 
von PH. Martin. Uebersetzt von Lehmann, 3. Band, Leite 171—173. 
** Es verdient noch heute jene klassische Rede die höchste Anerkennung, welche 
der verewigte Gemahl Ihrer Majestät der Königin Viktoria, Prinz Al bcrt, am IO. Mai 
1849 vor der Gesellschaft Servant’s Provident and Benevolent Society in London 
zur Verbreitung des Verständnisses dieses Gesetzes gehalten hat. Sie ist 
ihrem Inhalt nach'in dem Werk von Martin angegeben. (Vorige Anmerk.). 
*** Mitteilungen des Central - Vereins fnr das Wohl der arbeitenden K lassen, 
7. und 8. Lieferung 1850, von Dr. Glaser, Seite 124 und 128. Berlin bei Veit &amp; Co.
        <pb n="11" />
        7 
an die Kasse erreichen, so setzt doch eine viele Jahre ohne Unter 
brechung fortgesetzte Zahlung von 5 Franks eine Willenskraft voraus, 
welche bei ihnen, besonders im jugendlichen Alter nur selten zu finden 
ist. Und doch kann ohne diese regelmäßig fortgesetzte Einzahlung die 
Renten-Versicherung, wie wir spater nachweisen werden, kein nennens 
wertes Resultat erzielen. 
Indessen ist dieser Umstand für Belgien weniger wichtig, weil dieser 
Staat mit 5% Millionen Einwohnern und mit einer über das ganze 
Land ausgedehnten Industrie in seiner Arbeiterbevölkerung meistens 
industrielle und gewerbliche Arbeiter hat, welche höheren Lohn 
erhalten und daher erhebliche Beiträge an die Renten-Versicherung 
ohne fühlbare Einschränkung jährlich zahlen können, zumal ihre Arbeit 
geber dazu mitwirken. Hier treten deshalb die Folgen einer mangeln 
den obligatorischen Bestimmung des Gesetzes nicht hervor. Aber in 
Frankreich mit 37 Millionen Einwohnern, von welchen (nach Alfred 
Bonnard) IlU/z Millionen dem Ackerbau, Weinbau und der mit ihnen 
teilweise verbundenen Industrie, dagegen nur 9y 2 Millionen industriellen 
Anstalten und Fabriken angehören, — da bezieht eine recht erhebliche 
Minderheit der Arbeiter niedrigen Lohn und für diese Kategorie ist 
die Renten-Versicherung aus den schon angegebenen Gründen von 
keinem erheblichen Nutzen. Trotzdem wird dieses Gesetz auch in Frank 
reich für alle höher gelohnten Arbeiter eine Wohlthat und dadurch, 
daß aus dieser Kategorie nur wenige Hilfsbedürftige der Armenkasse 
zufallen, auch für die Gemeinden eine Erleichterung ihrer 
Armen la st. 
Die gesetzlidten (Organe sur Unterstützung der gültsbedürftigen 
in Deutschland. 
In Deutschland liegt, wie sich aus der Schrift des Oberlandes 
gerichtsrats Dr. juris Silberschlag ,.Sonale Gesetzgebung und 
Armenpflege" ergicbt, die Armenpflege seit der Reformation den Ge 
meinden ob. 
In Preußen bestanden seit der Regierung des ersten Königs 
Friedrich I. bis zum Jahre 1842 für die Unterstützung der ^Hülfs- 
bedürftigen zwei gesetzliche Organe: die Gemeinden und der Staat, 
der letztere war jedoch nur subsidiarisch verpflichtet, wenn die 
Leistungskraft der Gemeinden nicht ausreichte. 
Erst das Armen-Gesetz vom 31. Dezember 1842 schiebt zwischen 
diese beiden Organe den Landarm en-Verband ein, d. h. eine An 
zahl von Ortsarmen-Verbänden, deren Umfang häufig mit dem 
der Provinz zusammenfällt. Dieser Landarmen- resp. Prvviuzial- 
Verband ist also bei eintretendem Unvermögen der Gcmemde-Vcrbände 
in zweiter Reihe zur Unterstützung verpflichtet. 
Der Staat wird in diesem Gesetz nicht ausgeschlossen und bleibt 
daher das dritte und letzte Hülfsorgan. 
Diese Grundlage ist in den beiden neuesten Gesetzen unverändert 
geblieben, nämlich in' dem Gesetz des Norddeutschen Bundes über den
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        8 
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 und in dem Reichsgesetz 
vom 8. November 1872. Letzteres stellt nur au die Stelle des Staats 
resp. Norddeutschen Bundes das Reich und sein erster Paragraph 
lautet: 
„Jeder Deutsche ist in jedem Bundesstaat in Bezug auf die 
ihm im Fall der Hülfsbedürftigkeit zu gewährende Unter 
stützung und in Bezug auf den Erwerb des Unterstützungs 
Wohnsitzes als Inländer anzusehen." 
Dieses sind die Fundamente der bezüglichen Gesetzgebung in 
Deutschland: sie verdienen unsere höchste Achtung, weil sie zu Gunsten 
der Hilfsbedürftigen drei Verbände organisiren und im Unvermögens 
falle ° den Appell des kleineren Verbandes an den größeren Ver 
band anordnen, worauf wir später zurückkommen werden. 
Vorscklüge im einen Gesààrl über Alters- mul Zlnrnlulen- 
Versickerung in Deutscklnnü. 
i 
Der Regierungsrat Kreisch mann hat in einer Broschüre „Die 
Altersversorgung der Arbeiter in Deutschland" den finanziellen Teil 
dieser Gesetzaufgabe gelöst und die Grundsätze für dieselbe vorgeschlagen, 
so daß uns zur Verbreitung des Verständnisses derselben nur 
übrig bleibt, die einzelnen Grundsätze nach ihrem Ent 
wickelungsgänge herauszuheben und jeden einzelnen nach 
seinem Zweck und Nutzen klar zu begründen, alsdann die Jn- 
validen-Versichcrung als ein zusammengehöriges Ganzes anzuschließen. 
Zuerst wollen wir die Zahl der Arbeiter ermitteln, welche 
für die Altersversorgung in Betracht kommen, demnächst das Lebens 
alter feststellen, in' welchem ihre Arbeitskraft schwindet, und 
endlich aus jener Zahl diejenigen Personen herauszählcn, welche dieses 
Alter überschreiten. 
Nach der Berufszählung vom 5. Juni 1882* werden in der 
i Beilage No. I die Arbeiter und Gehülfen nach ihren verschiedenen 
^^Berufszweigcn zusammengestellt und ergeben die Gesammtzahl von 
16 964 548. 
Hiervon kommen jedoch mehrere Jahrgänge, welche nicht zu fort 
laufenden Beiträgen herangezogen werden, in Abzug und bleiben als- 
Ş i^-dann nach Beilage No. II noch 
2 s " 13 370 000 
männliche und weibliche Arbeiter als Mitglieder für die Alters- 
versichern ng. 
* Im Morgenblatt der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung" No. 180 vom 
20. April 1883 sind die vorläufigen Hauptergebnisse der Berufszählung vom Juni 
1882 veröffentlicht. Wir haben diese benutzt, indessen nur die Arbeiter und Gehülfen 
gezählt.
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        9 
Schwieriger ist es, aus dieser Zahl zu ermitteln, wie viele 
dnrch's Alter hülfsbedürftig werden, denn bei einer Volksklasse, welche 
sich ihren Unterhalt lediglich durch körperliche Arbeit erwirbt, wird das 
Lebensjahr, in welchem die Arbeitskraft zu schwinden beginnt, sehr 
verschieden angenommen, je nachdem die Arbeit mehr oder weniger 
Kraftaufwand fordert, je nachdem sie unter der Einwirkung schädlicher 
Einflüsse und unter günstigen oder ungünstigen Lohn- und Verpflegungs- 
Verhältnissen stattfindet. England nimmt nach seinem Lcibrenten-Ge- 
setz, welches besonders den hochgelohnten, also besser verpflegten und 
daher meistens länger lebenden Arbeitern zu gute kommt, das 60. Jahr 
an, dagegen hat Belgien, dessen Altersversorgungsgesetz auch dem 
niedrig gelohnten Arbeiter helfen will, das 56., und Frankreich in 
seinem Gesetz sogar das 50. Lebensjahr als den Lebensabschnitt be 
zeichnet, in welchem die Arbeitskraft schon zum Teil verbraucht ist. 
Unsere Altersversicherung soll gleichfalls beide, die hoch und 
niedrig gelohnten Arbeiter berücksichtigen. Ob diese Arbeiter, von 
welchen ein Teil schon mit dem vollendeten 14. Jahre unter dem 
Wechsel von Regen und Sonnenbrand zu dienen beginnt, noch im 
56. Jahre mit voller Kraft arbeiten können, wird am richtigsten auf 
Praktischem Wege ermittelt. Man frage bei den kleinen Besitzern und 
Bauern an, ob sie einen Knecht, oder eine Magd von 56 Jahren 
mieten, — man frage ferner die Hausfrauen der Mittelstände, ob sic 
ein Dienstmädchen von 56. Jahren in ihren Dienst nehmen? Die Ant 
wort wird meistens lauten: Sie haben nicht mehr die volle Arbeits 
kraft, welche unser Dienst fordert. Man kann zwar einen.Nachweis 
über alle männlichen und weiblichen Arbeiter des Reichs, welche nach 
vollendetem 55. Jahre wegen Altersschwäche von den Gemeinden Unter 
stützung erhalten, zusammenstellen, aber dieser Nachweis würde nicht 
die volle Zahl aller wirklich Unterstützungsbedürftigen einschließen, 
weil die Landgemeinden meistenteils nur solche Altersschwache unter 
stützen, welche im Greiscnalter stehen, oder als gänzlich arbeitsunfähig 
von Jedermann erkannt werden. Denn diejenigen, deren Arbeitskraft 
nicht ganz, sondern nur halb oder größtenteils verbraucht ist. — deren 
Muskelkraft nur schwächer, deren Bewegungen nur schwerfälliger und 
langsamer, deren Gelenke nur steifer und deren Gehör nur härter 
geworden, — also zu leichten Arbeiten noch verwendbar sind, diese 
werden von einer Unterstützung meistens ausgeschlossen. 
Unsere kleinen Grundbesitzer und Bauern, welche durch geringes 
Anlage-Kapital genötigt werden, die volle Arbeitskraft ihrer Leute 
in Anspruch zu nehmen, entlassen meistens solche Arbeiter, welche das 
55. Lebensjahr überschreiten, denn ihre kleinen Jahres-Einnahmen er 
huben ihnen nicht, mit geschwächten, schwerfälligen und langsamen 
Kräften zu wirtschaften. Diese sind daher genötigt, eine ihrem Kraft 
maß entsprechende leichtere Arbeit zu suchen, also zu wandern. 
Auf diesem praktischen Wege gelangen wir zu der Ueberzeugung, 
daß in Deutschland die Arbeitskraft bei den ländlichen Arbeitern 
mit dem vollendeten 55. Lebensjahre zum Teil verbraucht ist. Wenn 
wir ferner bedenken, daß in dem benachbarten Belgien, wo die über- 
* Auch die Dänische Regiemng hat das Lebensjahr in seinem Gesetzentwurf 
über Altersversorgung angenommen.
        <pb n="14" />
        10 
wiegende Mehrzahl aus industriellen Arbeitern besteht, für das Alters- 
versorgungsgesetz das 56. Jahr festgehalten wird so glauben wir 
auch für unsere industriellen und gewerblichen Arbeiter in 
Deutschland das 56. Lebensjahr als den Anfang der Altersschwäche, 
mithin der Unterstützungsbcdürftigkeit annehmen zu müssen. 
Noch mehr befestigt werden wir in dieser Ueberzeugung durch die 
Sterblichkeit unter Arbeitern. 
Wir können zwar ganz zutreffende Sterblichkeitsziffern allein 
für Arbeiter erst nach dem Erlaß eines Gesetzes über die Alters 
versicherung der Arbeiter erlangen, indessen besitzen wir eine, aus dem 
Vergleich der Lebenden und Gestorbenen in sechs verschiedenen Jahren 
für 'jedes Lebensalter berechnete Sterblichkeitstafel für den Preußischen 
Staat, welche amtlich vcröffenlicht ist*. Diese schließt allerdings den 
wohlhabenden, also etwas länger lebenden Teil der Bevölkerung mit 
ein, aber sie kann auch für die Arbeiterbevölkerung als annähernd 
richtig anerkannt werden. 
Mit Zugrundelegung dieser Sterblichkeitstafel ist die in der Bei- 
v läge No. III enthaltene Berechnung angefertigt und giebt uns den 
speziellen Nachweis, daß von 13 670 000 Personen nur 
4 25« »75. 
also rund der dritte Teil (3.14) das 56. Lebensjahr überschreitet. 
Dieses Drittel lebt nach der Sterblichkeitstafel im Durchschnitt 
nur noch 16l/z Jahre**, und es wird sich diese durchschnittliche Lebens 
dauer für Arbeiter nocí) als eine kürzere Herausstellen, wenn wir cinc 
Sterblichkeitstafcl für Arbeiter allein erlangt haben werden. 
Auch im Hinblick auf diese Sterblichkeitsverhältnisse möchten wir, 
ebenso wie es die Regierungen zweier benachbarter Staaten (Belgien 
und Dänemark) übereinstimmend gethan haben, für die arbeitende 
Bevölkerung kein späteres Alter, als das 56. Lebensjahr in Vorschlag 
bringen; denn wollten wir z. B. das 58. Jahr annehmen, so würden 
von 13 370 000 nur noch 3 732 251, also rund ein Viertel dieses Alter 
erreichen, und es würden alljährlich 526 624 Arbeiter, welche 
zwischen dem 56. und 58. Lebensjahre stehen***, von der Unter 
stützung durch dieses Gesetz ausgeschlossen werden. Allerdings besitzt 
unter diesen 526624 Arbeitern ein kleinerer Teil noch die volle 
Kraft, — denn das Schwinden derselben erfolgt allmählich, es beginnt 
* Zeitschrift des Statistischen Bureaus, 10. Jahrgang, Seite 17. 
** Die durchschnittliche Lebensdauer ergiebt sich aus folgender Berechnung: 
Man zählt die Anzahl der .lì a len der jähre zusammen, welche alle zwischen dem vol 
lendeten 55. und 101. Lebensjahre stehenden Personen bilden und dividirt diese Summe 
durch die Zahl der Personen, welche in dein Alter vom vollendeten 55 Ins 101 ten 
Jahre stehen. 
*** Nach der Sterblichkeitstafel (S. Beilage No. Hl) leben: 
im 56. Lebensjahre: 
129 415 männliche Personen, 
123 588 verheiratete weibliche Personen, 
13 801 unverheiratete weibliche Personen, 
im 57. Lebensjahre: 
125 562 männliche Personen, 
120 772 verheiratete weibliche Personen, 
13 486 unverheiratete weibliche Personen, 
Summa 526 624 Personen.
        <pb n="15" />
        11 
bei Einigen schon im 50., bei sehr Wenigen erst im 60., aber bei der 
größten Mehrzahl im 56. Lebensjahre, — indessen kann doch ein 
Wohlthätigkcits-Gesetz für Arbeiter den Altersanfang nicht nach der 
Minderzahl, sondern mir nach der Mehrzahl, also auf das 56. Jahr 
feststellen, zumal die kleine Zahl, welche vom 56. Jahre aufwärts noch 
kurze Zeit die volle Arbeitskraft besitzt, durch die zu früh empfangene 
Unterstützung nicht in die Lage versetzt wird, die Hände in den Schoß 
zu legen, denn nach Abschnitt 6 soll die Altersrente nur 30 Pfennige 
pro Tag betragen und eine solche Rente macht die Arbeit doch nicht 
entbehrlich. Leichter wäre es zu rechtfertigen, wenn man wegen der 
finanziellen Vorteile bei der Wahl zwischen dem 56. und 58sten 
Jahre hin und her schwankte, denn wenn das 56. Jahr gewählt wird, 
so bringen die Beiträge der 13 370 000 Arbeiter und ihrer Arbeitgeber 
(bei 4 Mark jährlich) nach dem 8. Abschnitt 63 588 534 Mark jährlich 
auf, — wenn aber das 58. Jahr gewählt wird, so bringen sie jährlich 
2448372 Mark mehr auf. Geldinteresscn können jedoch nicht zu dem 
Beschluß verleiten, die bei der Mehrzahl mit dem 56. Jahre natur 
gemäß beginnende Altersschwäche durch ein Gesetz auf das 58. Jahr 
zu verschieben, denn dadurch würde der Zweck des Gesetzes zum 
Teil verfehlt, insofern rund eine halbe Million Arbeiter im Reich 
auf den Wanderstab angewiesen sein würde. 
Wir empfehlen daher für die Altersversicherung der Arbeiter 
als ersten Grundsatz: 
1. Der Beginn des 56. Lebensjahres ist als derjenige 
Lebensabschnitt zu bezeichnen, in welchem die Arbeits 
kraft zum Teil verbraucht ist und die Unterstützungs 
bedürftig keit beginnt. 
2. 
Auf welchem Wege können die 4 258 875 Altersschwache, welche 
zwischen dem 56. und 101. Lebensjahre stehen, versorgt werden? 
Wenn wir die Ergebnisse wiederholter Volkszählungen in Eng 
land, Frankreich, Belgien und Preußen in Bezug auf die Sterblichkeit* 
innerhalb eines jeden dieser Staaten mit einander vergleichen, so finden 
wir, daß die Sterblichkeit in jedem Lebensalter vom 2. bis 101. Jahre 
uur unerhebliche Verschiedenheiten darbietet, aber wir finden eine völlige 
Uebereinstimmung darin, daß vom 60. Jahre aufwärts das Leben 
schneller verläuft und nach einer Durchschnittsbcrechnung mit dem 
73. Jahre endet. 
Ans diesem bei allen Nationen im Wesentlichen gleichbleibenden 
Sterblichkeits-Berhältniß crgiebt sich, — um mit Snetclets Worten 
zu sprechen — ein Naturgesetz, welches in allen Staaten durch 
Gründung von Lebens- und Rcnten-Vcrsichernngcn für die mensch - 
li che Gesellschaft nutzbar gemacht und von den vorerwähnten drei 
Staaten zur Gründung einer Altersversicherung der Arbeiter benutzt 
wird. 
* In der Zeitschrift des preußischen Statistischen Bureaus, IN. Jabrgang, 
ven l. und II. 0. 20 sind die Sterblichkcitstafeln der größten Lebens&lt; und Renten- 
«ersichcnlngs Anstalten verschiedener Staaten veröffentlicht.
        <pb n="16" />
        12 
Wir wollen diesen Weg für die Alters-Versicherung unserer 
13 370000 Arbeiter gleichfalls einschlagen, jedoch unter folgenden Be 
dingungen: 
1. daß die Arbeiter während ihres rüstigen Alters, nämlich vom 
Beginn ihres 19. bis zum Beginn ihres 56. Lebensjahres ohne 
Unterbrechung einen Beitrag an die Rentenversicherung zahlen, 
und 
2. daß bei ihrem eventuell vor Beginn des 56. Lebensjahres ein 
tretenden Tode der eingezahlte Beitrag den Ueberlebenden ver 
bleibt und für sie zinsbringend verwaltet wird. 
Der Nutzen der ersten Bedingung liegt in der Vervierfachung 
der eingezahlten Beiträge durch die Zinseszinsen, 4 vom Hundert in 
37 Jahren, — und der Nutzen der zweiten Bedingung entsteht aus 
der Sterblichkeit der Arbeiter, welche bei den nahezu gleichen Lebens 
verhältnissen derselben eine annähernd gleiche ist; es bilden daher auch 
die Beiträge der Verstorbenen eine nahezu gleichbleibende Summe, 
mithin das Grundkapital der Rentenversicherung. 
Dies ergiebt sich aus Folgendem: 
Wenn unsere 13370000 Arbeiter als Mitglieder in die Renten 
versicherung eintreten, und wenn wir annehmen, daß sie mit dem 
beginnenden 19. bis zum vollendeten 55. Jahre, also im Ganzen 
37 Jahre an die Rentenversicherung Beiträge zahlen und zwar die 
männlichen und unverheiratet gebliebenen weiblichen Mitglieder 
3 Mark, dagegen die weiblichen Mitglieder, welche sich im Laufe der 
Jahre verheiraten, vor der Verheiratung im Ganzen 16 Mark, 
so belaufen sich die Beiträge derjenigen Mitglieder, welche im Laufe 
der 37 Jahre gestorben sind, mit Einrechnnng der Zinseszinsen nach 
ber üBciínQC %i). IV mis 28 221 639 WW. 
Dieses Kapital erreicht diese Höhe zwar erst nach 37 Jahren, 
aber wenn alle jüngeren Arbeiter - Generationen mit dem Eintritt in 
ihr 19. Lebensjahr Mitglieder der Rentenversicherung werden und 
den vorerwähnten Beitrag zahlen, so erneuert sich dieses Kapital 
nach Ablauf ber 37 Jahre jedes folgende Jahr bis zu derselben 
^ Eine Rentenversicherung ist daher für unsere 13 370 000 Arbeiter 
die nützlichste Einrichtung zur Versorgung ihres Alters, denn es 
erben diejenigen, welche das 56. Lebensjahr erreichen, von ihren 
verstorbenen Mitgliedern 
2» 221 639 Mark. 
Diese Erbschaft muß den Arbeitern unverkürzt verbleiben. 
Den Privat - Rentenversicherungs - Gesellschaften kann man nicht 
zumuten, neben dem gemeinnützlichen Zweck ans jeden Selbsterwerb 
Verzicht zu leisten. Letzteres kann, wie in England, Frankreich und 
Belgien*, so auch in Deutschland nur vom Staat erwartet werden. 
Deshalb wird für die Altersversicherung der Arbeiter als zweiter 
G rund s a tz vorgeschlagen : 
* Auch in Dänemark soll die dem Folkething vorgelegte Altersversorgung 
unter Staats-Garantie gestellt und alls Staatskosten eingerichtet und verwaltet werden. 
Norddeutsche Allgem. Zeitung No. 512.
        <pb n="17" />
        13 
2. Eine Rentenversicherung nnter staatlicher Garantie 
und Verwaltung ist für alle männlichen und weib 
lichen Arbeiter „der rechte Weg", um sich durch Ein 
zahlung ihrer Ersparnisse eine lebenslängliche Rente 
für ihr Alter zu erwerben. 
3. 
Diesen Grundsatz haben jene drei Staaten übereinstimmend an 
genommen, aber die Beitragszahlung den Arbeitern nicht zur 
gesetzlichen Pflicht gemacht. 
Wir erwähnten bereits, daß dieser Mangel das Gesetz nur für 
die höher gelohnten industriellen Arbeiter nutzbar gemacht hat 
und betonten zugleich, daß diese Arbeiter-Kategorie in den Industrie- 
Staaten die überwiegende Mehrheit bildet. 
In Deutschland finden wir jedoch das Gegenteil, denn von 
den 13 370000 Arbeitern, welche Mitglieder der Altersversicherung 
werden sollen, gehören nach der Berechnung in Beilage No. XII 
3 228478 der Industrie und dem Gewerbe an, während die übrigen 
10 141 522 der Land- und Forstwirthschaft, Gärtnerei, Fischerei, Jagd 
nnd zum Gesinde gehören. Diese beziehen meistenteils einen nie 
drigen Lohn, besonders die ländlichen Arbeiter, und würden wohl 
ohne obligatorische Bestimmung ebenso wenig, wie in jenen drei 
Staaten, ihre Sparpfennige 37 Jahre hintereinander zur Rentenkasse 
tragen. 
Aber für Deutschland kommt nicht blos das verschiedene Zahlen- 
Verhältniß jener Arbeiter-Kategorien in Betracht, sondern auch der ver 
schiedene Volks-Charakter. Die allgemeine Wehrpflicht, welche schon 
seit zwei Menschenaltern in Fleisch und Blut unserer Nation über- 
gcgangcn ist, hat eine erziehende Kraft geäußert: Der größere Theil 
der ländlichen Arbeiter tritt in die Armee ein und gelangt in dieser 
Schule der obligatorischen Bestimmungen zu der Ueberzeugung und 
Gewohnheit, daß eine gemeinnützliche Einrichtung für ihn gar nicht 
gegründet ist, wenn ihm die Beteiligung nicht zur gesetzlichen Pflicht 
gemacht wird. Den übrigen Teil unserer Arbeiter befähigt ihr 
ruhigeres Temperament, allen gemeinnützlichen Einrichtungen ein 
offenes Ohr zu leihen. Es wird den Herrschaften, Werkstätten-Be 
sitzern, Meistern u. s. w. nicht schwer fallen, ihren Dienstboten, Ge 
hülfen re. verständlich zu machen, daß mit dem Alter unvermeidlich die 
Arbeitsunfähigkeit eintritt, welche Mangel und Noth zur Folge hat, 
daß letztere zum Wandern nötigen und manchen Arbeiter zu Ent 
wendungen reizen, daß zur Verhütung solcher Übel der Eintritt in 
die Rentcn-Versicherung, — welche wir kurz „Altersbank" nennen 
wollen, — für alle Arbeiter zur gesetzlichen Pflicht gemacht werden 
muß, und daß ebenso, wie die bemittelten Gemeinde-Mitglieder durch 
das Gesetz gezwungen werden, einen Beitrag für die Armenpflege zu 
zahlen, auch die Arbeiter im Interesse des Gemeinwesens ver 
pflichtet sind, im jugendlichen rüstigen Alter einen Sparpfennig ab 
zugeben, damit dieser für sie selbst verwaltet und in eine Alters 
rente verwandelt wird.
        <pb n="18" />
        14 
Wir empfehlen daher als dritten Grundsatz: 
3. die gesetzliche Verpflichtung fur alle männlichen und 
weiblichen Arbeiter zum Eintritt in die vom Reich 
garantierte und verwaltete Altersbank und die Zahlung 
eines entsprechenden Beitrags ist das „rechte Mittel", 
um auch für niedrig gelohnte Arbeiter eine Alters 
rente zu ermöglichen. 
4. 
Für die Bemessung dieses Beitrags können wir ans der 
Gesetzgebung jener Staaten' nur lernen, wie wir es nicht machen sollen, 
denn das englische Leibrenten-Gesetz fordert so hohe Einsätze, daß die 
Beteiligung für niedrig gelohnte Arbeiter unausführbar wird, während 
das große Armengesetz ' auf jeden, selbst den kleinsten Beitrag ver 
zichtet und dadurch das Pflichtgefühl jugendlicher Arbeiter, 
für ihre Zukunft zu sorgen, sowie ihre Gewöhnung zur 
Sparsamkeit schwächt. Das französische und belgische Gesetz nimmt 
zwar auf niedrig gelohnte Arbeiter Bedacht, aber der kleinste Beitrag, 
welchen diese Arbeiter einzahlen sollen, ist immer noch zu hoch ge 
griffen. denn unter 5 Franks wird keine Einzahlung angenommen. 
Wir werden diese Fehler vermeiden, wenn wir auch dem niedrig 
gelohnten Arbeiter die Beitragszahlung nicht erlassen, aber den Bei 
trag so niedrig stellen, daß er von ihm ohne erhebliches Opfer ge 
leistet werden kann. 
Dieser Beitrag läßt sich nur auf praktischem Wege ermitteln. 
Unter den ländlichen Arbeitern erhält in verschiedenen Kreisen unserer 
Provinz die Magd, wenn sie bei einem Jnstmann dient, durchschnittlich 
30 Mark und wenn sie bei einem Bauer dient, durchschnittlich 45 Mark 
Jahreslohn, außerdem freie Kost, ferner Wolle und Leinwand als Be- 
kleidungsmaterial, — während der Knecht, welcher bei einem Bauer 
dient, neben freier Kost und einigen Zuthaten für die Bekleidung einen 
Jahreslohn von 66 bis 72 Mark erhält. Diesen Arbeitern, deren 
Jahreslohn, auf den Tag berechnet, nur 8 bis 12 Pfennige und beim 
Knecht einige Pfennige inehr beträgt, würde es fühlbar werden, wenn 
sie mehr, als einen Pfennig pro Wochentag — Drei Mark pro 
Jahr zahlen müßten, andererseits ist dieser Beitrag nicht zu hoch, 
denn er wurde in Preußen nach dem Gesetz vom 1. Mai 1851 als 
Klassensteuer bis znm Jahre 1874, also 23 Jahre von denselben 
Arbeitern erhoben, und soll jetzt für ihr eigenes Interesse verwendet 
werden. Die Lohn-Verhältnisse waren vor 33 Jahren im Allgemeinen 
ungünstiger, als heute. Wir können daher nicht empfehlen, diesen 
Beitrag, welcher in vierteljährlichen Raten mit 75 Pfennigen leichter 
zu erheben ist. noch niedriger zu bemessen, zumal er sonst den Zweck 
nicht mehr erfüllen könnte: das Fundament der Sclbsthülfe zu 
bilden wie wir später nachweisen werden, vielmehr führt der letzt 
erwähnte Zweck zu der Frage: ob der Beitrag nicht auf 3»/, oder 
4 Mark erhöht werden kann? Wir sind über die niedrigsten Lohn 
sätze der ländlichen Arbeiter in den anderen Provinzen und Bundes 
staaten nicht hinlänglich informirt, um diese Frage beantworten zu
        <pb n="19" />
        15 
können, möchten aber durch diese Anregung nicht den Gedanken wecken: 
sur die verschieden gelohnten Arbeiter der verschiedenen Provinzen und 
Staaten verschiedene Beiträge, also eine Skala einzuführen, denn 
wenn nicht ein gleicher Beitragssatz für alle Arbeiter des 
Reichs festgestellt wird, so zerbröckelt das große Kapital, 
welches gleiche Beiträge von 131/3 Millionen Arbeitern ge 
währen und hiermit fällt auch die Möglichkeit, den niedrig 
gelohnten Arbeitern eine Rente zu verschaffen. 
Andererseits wird den höher gelohnten Arbeitern das Recht 
vorbehalten, jenen einheitlichen Beitragssatz freiwillig doppelt, 
dreifach bis fünffach zu zahlen, und sich dadurch eine ihren Lebens 
bedürfnissen genügende höhere Rente zu erwerben. 
Die ländlichen Arbeiter beginnen ihren Dienst häufig schon mit 
dem 14. bis 16. Jahre, aber ihr Körper ist vor dem 18. Jahre 
meistens unentwickelt, ihre Muskeln sind zu schwach, um nachhaltig 
mit voller Kraft arbeiten und den entsprechenden Lohn beanspruchen 
Zu können. Ebenso werden die Handwerks-Lehrlinge in der Regel erst 
mit dem vollendeten 18. Jahre Gesellen und als solche gelohnt, daher 
lvird für alle Arbeiter das vollendete 18. Lebensjahr als Termin 
zur Aufnahme in die Altersbank vorgeschlagen. 
Nach unseren Anschauungen empfehlen wir daher als vierten 
Grundsatz: 
4. der Beitrag aller Mitglieder der Altersbank ist auf 
den Betrag von jährlich drei Mark festzustellen und 
vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 55. Lebens 
jahre zu erheben. 
». 
fortgesetzte Übung der Kraft hat nicht bloß Stärkung derselben 
zlir folge, sondern auch eine Verbesserung derselben, eine größere 
Geschicklichkeit und Leistungsfähigkeit. Diese nimmt nach vollendetem 
Wachstum mit dem 19. Jahre zu und im Durchschnitt mit dem 
-&gt;6. Jahre ab, sie dauert also in voller Kraft 37 Jahre. Wenn 
Arbeiter und Arbeitgeber ihre beiderseitigen Interessen im Auge be 
halten, so wird jener den übernommenen Dienst nicht verlassen, und 
dieser die zunehmende Leistungsfähigkeit seines Arbeiters anerkennen, 
0. h. er wird ihm beistehen, die wöchentlichen Lohn-Ersparnisse auf 
zubewahren, und zu seinem jährlichen Beitrag für die Altersbank einen 
glichen Beitrag hinzufügen. 
Aber nicht bloß vom Gesichtspunkte der Interessen, sondern 
auch vom sittlichen Standpunkt ist diese Beihülfe des Arbeitgebers 
gerechtfertigt. Er steht den Arbeitern gegenüber im Vorteil, denn 
er hat die Auswahl, er kann warten, bis er die geeignete Kraft findet, 
bevor er auf einen privatrecht lichen Vertrag eingeht. 
Es läßt sich aber nur mit einer zur Zeit wirkenden Kraft 
rechnen, denn das im Laufe der Jahre unbemerkbar eintretende Schwin 
den der Kraft ist unberechenbar, es erfolgt bei Diesem im 50., bei
        <pb n="20" />
        16 
Jenem im 60., im Durchschnitt im 56. Jahre. Das Schwinden 
der Kraft ist also kontraktlich nicht zu bemessen. 
Diesen Nachteil der Arbeiter haben aus sittlichen Gründen 
alle wohlhabenden Arbeitgeber: Guts-, Bergwerks-, Fabrik-, Werk- 
stätten-Besitzer, Herrschaften rc. schon seit alten Zeiten bis heute ln 
L %#c micrfmmt, # sie o# 0^## % 
ter behalten und ausreichend verpflegen, wenn sie m ihrem Dienst die 
ücmwmöWt buT^ë %ítcT ocTÍicTcii. Şnb#n b^num M Mc 
Privatwohlthätigkeit mit' auf die Minderheit, bei deii ländlichen 
Arbeitern meistens nur auf Gntsbczirke, und diese betragen nach der 
Zählung von 1880 in Preußen nur 15 829, wahrend die Zahl der Land- 
Ämeinben 37 668 bctTÖgt. gür bic Mciimi 9iibckgcbcT m b^e» 
Landgemeinden: Bauern, kleinen Handwerker, Jnstleiite gilt aber das 
selbe, was von den ländlichen Arbeitern gesagt wurde: ohne gesetzliche 
Verpflichtung zahlen sie keinen Beitrag. 
Die Allerhöchste Botschaft vom 17. November 1881 betont das 
sittliche Motiv, denn sie erwartet die Losung der socialen Aufgaben 
durch solche Gesetze, „welche auf ben sittlichen Fundamenten des christ 
lichen Volkslebens stehen", sie will also — dies ist wenigstens 
uilsere Auffassnng — die Veränderlichkeit und Vergänglichkeit ccc 
menschlichen Kraft in Rechnung bringen, sie will neben jenes Nechts- 
Vcrhältniß, welches der Vertrag gründet, drei Gesetze stellen, nach 
welchen der Arbeitgeber in Gemeinschaft mit dem Arbeiter teil 
nehmen soll, wenn die Arbeitskraft des letzteren schwindet: und 
zwar das Kranken-Versichernngsgcsetz, wenn der Verlust semer Kraft 
durch Krankheit ein vorübergehender, — das Unsall-Verstcherungs- 
gesetz wenn der Verlust dilrch Maschinenbetriebsunfälle ein langer 
oder kürzer dauernder. — die Alters- und Invaliden Versiche 
rung, wenn der Verlust durch Alter und Invalidität em lebens 
länglicher wird. 
Die Selbsthülfe der Arbeiter allein ist nicht ausreichend, 
um sie im Alter gegen Mangel und Not zu schützen. Wir übei- 
zeuqen uns hiervon'durch folgende Berechnung: Drei Mark, von 
13V, Millionen Arbeitern 37 Jahre lang gezahlt, Zins auf Zins, 
4 vom Humbert angelegt, vervielfältigen sich nach Bleibtreu ü stnan 
ziellcn Tabellen um das Vierfache. Hierzu kommen noch jene 
28 221 639 Mark, welche die Verstorbenen hinterlassen, so dag beide 
Kapitalien zusammen die Höhe erreichen, um jedem Arbeiter, welcher 
das 56. Jahr erreicht, eine lebenslängliche Rente von fast drei Mark 
monatlich zahlen zu können. (Vergi. Kretschmann Seite 9.) Diese 
Rente von etwa 8 bis 9 Pfennigen pro Tag ist indessen ohne 
andere Beihülfe zu klein, um die notwendigsten Lebensbedürfnisse 
zu befriedigen. , . 
Für die Gewährung dieser Beihülfe steht der Arbeit 
geber dem Arbeiter am nächsten. 
Dies führt uns wieder zu der praktischen Frage: wie hoch soll 
diese Beihülfe bemessen werden? Die überwiegende Mehrzahl der 
Arbeitgeber besteht in den 37 668 preußischen Landgemeinden aus 
kleinen' Besitzern und Bauern, deren Jahreseinnahme sehr gering ist.
        <pb n="21" />
        2 
17 
Noch weniger bemittelt sind die Lohnarbeiter mit kleinem Ackerland, 
deren Zahl nach Beilage No. I ad 5 a. 865333 beträgt. Sie wer 
den hier Jnstleute genannt und ihre Jahreseinnahme beläuft sich in den 
Dörfern unserer Provinz im Durchschnitt nur auf 375 Mark. 
Diese mieten sich häufig eine Magd für ihre Wirtschaft und werden 
dadurch Arbeitgeber. In dieser Dvppelstellung als Lohnarbeiter und 
Arbeitgeber haben sie den Beitrag zwei Mal zu zahlen: einmal für 
sich selbst und noch einmal für ihre Magd. Wenn Lohnarbeiter eine 
Magd als Arbeitskraft für wirtschaftliche Zwecke verwenden, so 
wird ihnen diese Magd durch ihre Arbeit mehr verdienen, als den 
Pfennig, welchen sie für dieselbe pro Wochentag zahlen sollen. Wir 
befürworten daher, daß jeder Arbeitgeber, auch wenn er selbst ein 
Lohnarbeiter ist, für seinen Arbeiter denselben Beitrag zu zahlen hat, 
welchen der Arbeiter selbst zu leisten verpflichtet wird, aber wir 
möchten nicht empfehlen, diesen Beitrag für den Arbeitgeber hoher zu 
bemessen, als für den Arbeiter, weil er sonst als Lohnerhöhung auf 
gefaßt und mit der Zeit gesteigert werden könnte. Dieser Beitrag hat 
nichts gemein mit dem Arbeitslohn, welcher sich in jeder Provinz, 
in jedem Bundesstaat nach den verschiedenen Lebensverhältnissen und 
Bedürfnissen, sowie nach Anfrage und Angebot verschieden regelt, viel- 
ulehr stellt jener Beitrag nur eine Abgabe dar, welche jeder Arbeit 
geber, welcher eine Arbeitskraft für feine Zwecke verwendet, im 
Interesse des Gemeinwesens zu leisten sittlich verpflichtet ist. 
Wir wiederholen daher, daß dieser Beitrag in gleicher Höhe für Ar- 
licitcr und Arbeitgeber festzustellen ist. Sollte im Interesse des Reichs 
(Bergt. Abschn. 8) beschlossen werden, daß beide zusammen jährlich 
8 Mark aufbringen, so würden wir cs vorziehen, den Beitrag für 
jeden, für den Arbeiter und Arbeitgeber auf 4 Mark pro Jahr zu 
erhöhen, statt dem ersteren 3 Mark und dem Arbeitgeber 5 Mark auf 
zulegen. Wenn also der Beitrag der Arbeiter auf drei Mark jährlich 
festgestellt wird, so empfehlen wir als fünften Grundsatz: 
5. Alle Arbeitgeber sind gesetzlich zu verpflichten, für 
jeden ihrer männlichen »lud weiblichen Arbeiter einen 
jährlichen Beitrag von drei Mark an die Altersbank 
zu zahlen. — 
e. 
Mit diesem Beitrag der Arbeitgeber von drei Mark jährlich steigt 
die Altersrente auf den doppelten Betrag, auf monatlich fast sechs 
Mark == etwa 16—18 Pfennige pro Tag. Auch diese Rente reicht 
noch nicht hin, um die unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse an Nahrung, 
Kleidung und Wohnung zu bestreiten und führt zu der Frage: Auf 
welchen Betrag ist die Altersrente festzusetzen? 
Wir haben den Beitrag der Arbeiter nach ihrem niedrigsten Ein 
kommen bemessen und müssen daher auch die Altersrente dem prak 
tischen Leben dieser Mehrzahl anpassen. 
Ihr Lebensberuf ist: nach dem Maße ihrer Kraft „im Schweiße 
des Angesichts" zu arbeiten und ihr Wunsch ist: „im Alter nicht 
betteln zu müssen.
        <pb n="22" />
        18 
Die Altersrente muß es daher dem Arbeiter möglich machen, 
beim Schwinden seiner Kraft die höher gelohnte, jedoch für ihn zu 
schwere Arbeit aufgeben und eine andere, weniger Lohn, aber auch 
weniger Kraft beanspruchende Arbeit auf dem Lande erhalten zu können, 
und solche Rente wird auch den Greisen mit gänzlich gebrochener 
Kraft Aufnahme und Verpflegung in ihren heimatlichen Dörfern 
verschaffen. Wir sind der Meinung, daß 108 Mark pro Jahr — 
30 Pfennige pro Tag eine so hoch bemessene Rente ist, daß sie dem 
Altersschwachen den Bettelstab aus der Hand nimmt, und andererseits 
wieder so niedrig ist, daß der Arbeiter den Rest seiner Arbeitskraft 
verwenden muß, um sich seinem Kostgeber durch leichte Arbeit noch 
nützlich zu machen. Denn für 108 Mark findet er zwar tn allen 
Dörfern freie Verpflegung und Schlafstelle, aber die Bekleidung, sowie 
eine bessere oder schlechtere Verpflegung hängt davon ab, ob er sich 
noch durch leichte Arbeit in der Wirtschaft einen geldcswcrtcn An 
spruch erwirbt. Dieser Einheitssatz von 30 Pfennigen pro Tag ent 
spricht auch der Tageslöhnung des Soldaten in allen deutschen Bun 
desstaaten, denn wenn dieser außer der Löhnung noch Quartier, Brot 
und Uniform erhält, so werden diese Zuthaten durch die Anstrengungen 
des Dienstes völlig ausgewogen. Für die Mehrheit der Arbeiter, 
würde daher eine Altersrente von 108 Mark das Maß bezeichnen, 
welches nach dem erwähnten Grundsatz weder zu hoch, noch zu niedrig 
bemessen ist.* , . . 
Wir wiederholen hier, daß den höher gelohnten Arbeitern das 
Recht vorbehalten wird, sich durch Zahlung höherer Beitrage noch 
eine, oder mehrere bis fünf solcher Altersrenten à 108 Mark zu er 
werben. dagegen kann von ihren Arbeitgebern nur die Beteiligung für 
eine Altersrente, also der Beitrag von 3 Mark pro Jahr verlangt 
werden. Wir empfehlen daher als sechsten Grundsatz: 
6 Die Altersrente ist für alle Arbeiter auf den Betrag 
von 108 Mark festzusetzen, aber es ist zulässig, daß auch 
mehrere solcher Altersrenten von Arbeitern, welche 
höhere Beitragszahlungen leisten, erworben werden 
können. 
7. 
Durch die Altersrente wird den Gemeinden zwar eine große 
Last abgenommen, aber die Unterstützung der Hinterbliebenen Witwen 
ist für sie nicht minder drückend, denn die Zahl derjenigen weiblichen 
Altersbank-Mitglieder, welche unverheiratet bleiben, und daher 
selbstverständlich'die Altersrente von 108 Mark erhalten, ist verhalt- 
nißmäßig klein: sie beträgt etwa 670000 (Vergl. Beilage 9io. IV. 
ad 1), während die Zahl derjenigen, welche sich im Laufe der 37 bei 
tragspflichtigen Jahre verheiraten, annähernd sechs Millionen be- 
* Diese Altersrente würde auch dem Pensionssatz entsprechen, welchen der 
Staat seinen Hülfsarbeitern rc. ohne feste Anstellung bei eventl. Eintritt ihrer 
wird eine jährliche Pension von 108 Mark gezahlt, wenn sie nach einem zehnjahri- 
6en Dienst erwerbsunfähig werden.
        <pb n="23" />
        19 
trägt. Diese haben sich vor ihrer Verheiratung durch gezahlte Bei 
träge (Vergl. Grundsatz 3) ein Anrecht auf die Altersrente erworben. 
Mit ihrer Verheiratung hört jedoch die Zahlung ihrer Beitrüge, 
sowie der Beiträge ihrer Arbeitgeber auf. weil sie nur selten und 
unregelmäßig auf Arbeit gehen, meistens sich auf die Bestellung ihrer 
Wirtschaft beschränken. Mit dem Tode des Arbeiters fällt nun die 
alt gewordene Witwe* der Gemeinde zur Last. Zur Abhülfe wird 
daher eine, mit dem beginnenden 56. Jahre zahlbare Witwen 
rente vorgeschlagen. Sie ist auf zwei Drittel der Altersrente, auf 
72 Mark** bemessen, weil die Witwe mittels dieser Beihülfe Auf 
nahme in die meisten Familien der ländlichen Bevölkerung şindet. 
Andererseits muß durch einzelne Bedingungen verhütet werden, daß 
Arbeiterinnen aus Spekulation auf die Witwenrente sich verheiraten. 
Wir geben daher als siebenten Grundsatz zu erwägen: 
7. Allen Witwen der Altersbank-Mitglieder ist ein An 
recht auf einen Teil der Altersrente zuzusprechen, 
wenn sie vor ihrer Verheiratung mindestens 15 Mark 
Beiträge gezahlt und wenigstens 10 Jahre mit ihrem 
verstorbenen Mann verheiratet waren. Diese Wit 
wenrente darf jedoch zwei Drittel der Altersrente nicht 
übersteigen. 
8. 
Die Altersrente soll 108 Mark und die Witwenrente 72 Mark 
betragen, außerdem sind noch die Verwaltungskosten und Ausfälle an 
Beitrügen in Rechnung zu stellen. Für diese sämmtlichen Ausgaben 
sind nach der Beilage No. V jährlich 82 843 075, rund 
«3 Millionen Mark ^ 
erforderlich. 
Ņir haben vorher begründet, daß der Arbeiter itach Maß 
gabe seines Lohnes für sein arbeitsunfähiges Alter selbst beizu 
tragen verpflichtet ist, wir haben ferner begründet, daß auch sein 
Arbeitgeber einen gleichen Beitrag zu leisten hat uitb wollen jetzt 
nachweisen, daß diese Beitrüge der Selbst hülfe das Fundament 
der Altersversicherung bilden, insofern sie den größeren Teil 
jener Ausgaben decken. 
,.... dtach der Beilage No. VI beläuft sich das Kapital der Selbst- 
hülfe jährlich auf 
, 47 691 400 Mark, 
es beträgt also mehr, als die Hälfte der 83 Millionen, welche er 
forderlich sind, um die Altersversicheruuq zum Gesetz zu erheben, denn 
cs fehlen nur 
35151675 Mark. 
Diese 35 Millionen stehen zu den 47 Millionen der Selbsthülfe 
annähernd in dem Verhältniß 
* Nach der Sterblichkeilstafel sterben mehr Männer als Frauen in jedem 
der ^ņgķ' hieraus erklärt sich die größere, mit jedem Jahrgange zunehmende Zahl 
.... ** Die Witwe eines im Dienst verunglückten Postillons erhält nur eine 
jährliche Unterstützung von 72 Mark.
        <pb n="24" />
        20 
3 : 4, 
icbocfi in ber %ornuä#""9, W ^er beitrug ber Arbeiter nnb ebenŗ 
}o ber Beitrag ber Arbeitgeber nicht mehr, als biet Mark jährlich 
beträgt, benn wenn bieser Beitrag für jeben derselben auf 3 Mark 
50 Pfennige erhöht wirb, so verwanbelt sich jenes Verhältniß nach 
ber Beilage No. VIT in ' ^ 
unb wenn ber Beitrag auf 4 Mark festgestellt wirb, sogar in 
In biesem Falle würbe bie Summe ber Selbsthülfe nach Bei 
lage Nr. VII nicht 47691400 Mark, fonbern 
" a 63 588 534 Mark 
betragen, unb es bleiben bann nur 
19 254 541 Mark 
zu beschaffe^ Anschauungen haben wir ben niedrigsten Beitrag 
vorgeschlagen unb hiernach fehlen an ben vorerwähnten 83 Millionen 
noch runb 35 Millionen. 
Wie sinb bilcfc zu beschaffen? 
Auf Seite 7 sinb bie Gesetze angegeben, nach welchen bic Gemeinden 
schon seit ber Gründung des deutschen Reichs verpflichtet sind, alleHnlfs- 
bedürftigen, also auch die Altersschwachen zu unterstützen, fo weit ihre 
Geldmittel ausreichen. Die Landgemeinden der östlichen Provinzen 
sind jedoch wenig bemittelt, und können beni gänzlich arbeitsunfähigen 
Alten z. B. in Ostpreußen außer einer Schlafstelle und einiger Natural- 
verpflegunq nur 3 Mark monatlich — 10 Pfennige pro Tag zahlen. 
Aber auch von ben wohlhabenderen Landgemeinden in ben westlichen und 
südlichen Provinzen wird nicht für alle nnterstützungsbebürftige Alters 
schwache die erforderliche Summe aufgebracht, denn ein erheblicher ¿eil 
der Altersschwachen gehört zu denjenigen, deren Arbeitskraft noch nicht 
ganz verbraucht ist, unb diese erhalten ans der Lasse der Landgemein 
den keine Unterstützung. Diesen bleibt nichts übrig, als eine ihrem 
Kraftmaß entsprechende leichtere Arbeit zu suchen und wenn ste dieselbe 
nicht finden, an die Privat-Wohlthätigkeit zu appellieren. 
Wir entnehmen hieraus, daß die Gemeinden nur mit Beihülfe 
der Privat-Wohlthätigkeit ihre gesetzliche Unterftützungspflicht 
vollkommen erfüllen können, daß sie jedoch allein für eine aus 
reichende Unterstützung ber mehr als 4 Millionen zählenden unter 
stützungsberechtigten Alten zu schwach sind. In diesem Falle sind 
sie nach den vorerwähnten Gesetzen auf zwei helfende Organe ange 
wiesen: auf ben Landarmen- resp. Provinzialverband und auf 
den Reichs-Verband. . , t . aw a 
Die Beschaffung jener 35 Millionen ist daher keineswegs al.' 
eine neue Geldfordernng aufzufassen: neu ist mir dw Organisation 
der Selbsthülfe, um ben größeren Teil jener 83 Millionen Mark 
\u beefen lueMie eine nu¿rei^^cnbe ^uter^^^^^unß oder ^lter^1^^^n^^en 
kostet denn ber kleinere Teil wird durch die althergebrachte gesetz 
liche'Armensteuer bis heute faktisch von den Gemeinden getragen und 
nun ber ^^11^06(^011^11 eraün^t. Sieler Heinere %ei(, 
welcher je nach der erwähnten Feststellung der Beitrage auf 3, nur
        <pb n="25" />
        21 
auf 4 Mark, rund 35 oder 19 Millionen Mark beträgt, soll nun 
durch eine iu dem alten Gesetz vorgezeichnete veränderte Umlegung 
der Armensteucr aufgebracht werden, denn das Gesetz geht von der 
Voraussetzung aus, daß der Unterstützungsbedürftige nichts auf die 
Privat-Wohlthätigkeit angewiesen werde. In dieser Voraussetzung ist 
in einem anderen Reichsgcsctz * das Betteln unter Strafe gestellt. 
Hiernach fordert eine auf dein Fundament der Selbsthülfe (nach 
Maßgabe der Geldkräfte der Arbeiter und Arbeitgeber) gegründete 
Altersversicherung cute Reform der Armengesetzgebung, welche 
die für kleine Gemeinde-Verbände zu schwer gewordene Last auf einen 
größeren Verband legen und diesem größeren Verbände zugleich die 
jenige Last auflegen soll, welche bisher die Privatwohlthätigkeit ge 
tragen hat. Der S. 8 citirte § 1 des Reichsgesetzes läßt darüber 
keinen Zweifel, daß diese Reform bei den fortwährenden Wanderungen 
der Arbeiter nicht von den einzelnen deutschen Bundesstaaten, sondern 
vom Reich ausgehen muß. Das Reich hat also zu entscheiden: 
ob die Gemeinde-Verbände entweder in Provinzial- 
Berbände erweitert werden sollen, — oder ob der 
Reichs-Verband vorzuziehen ist? 
Prüfen wir nun, welcher von den beiden Verbänden für die 
Beschaffung der 35 Millionen den Vorzug verdient. 
Wettn wir die Gemeinde-Verbände in Provinzial-Verbände er 
weitern, müssen wir auf die Grenzen der kleineren Bundesstaaten, so 
wie auf die Provinzial-Grenzen der größeren Staaten Rücksicht nehmen 
ttnd, wie Kretschmann für die Einrichtung von Alterskassen vorschlägt, 
etwa 23 solcher Provinzial-Verbände organisieren. Es würde also 
jede Provinz tutt) von den kleineren Bundesstaaten mehrere derselben 
zu einem Provinzial-Verbande vereint, außerdem Berlin, wegen seiner 
großen Einwohnerzahl, als besonderer Verband, — kurz jeder dieser 
Verbände würde für seine unterstützungsbedürftigen Alten den ent 
sprechenden Teil aufzubringen haben. Der ganze Teil beträgt 
35 Millionen Mark und diese Summe durch 23 dividirt, giebt 
1 521 739 Mark. Dies wäre also der Betrag, welchen jeder dieser 
23 Verbände jährlich durch eine Steuer zu erheben hätte, und diese 
Steuer könnte doch innerhalb eines jeden Verbandes nur eine direkte, 
eine Einkommensteuer sein, welche je nach dem größeren Einkommen 
progressiv steigt. Ohne Progression würde sie tu einigen Verbänden 
die erforderliche Summe nicht aufbringen können, andererseits wirkt 
eine progressive Steuer und ihre jährliche Veranlagung abschreckend 
auf die wohlhabenden Stände. Sollen aber, ähnlich wie in England, 
auch die weniger bemittelten Einwohner zu dieser Steuer herangezogen, 
z. B. schon ein Jahreseinkommen von 2000 Mark mit zwei Mark 
pro Jahr und jedes etwa um 2 000 Mark steigende Einkommen an 
gemessen höher belastet werden, so greift diese Steuer schon tcilwctze 
in den Arbeiter-Stand hinein und wirkt auf die weniger bemittelten 
Stände drückend. Hiernach erscheint uns diese Steuer nicht ratsam, 
denn möge man ihre Last mehr auf die wohlhabenden Stände, oder 
* Ncichs-Strasqcsetzbuch g 335, 36t No. 4, 362.
        <pb n="26" />
        ciuf breitere Schichten der Bevölkerung legen, sie wird in jedem Falle 
Unzufriedenheit zur Folge haben. 
Dieses Uebel wäre zwar groß genug, aber größer die Zwietracht, 
welche dasselbe zwischen den einzelnen Bundesstaaten des Reichs er 
regen würde. Diese sind nämlich ungleichmäßig bevölkert, und je 
größer die Bevölkerung eines Staates, um so größer ist selbstver 
ständlich die Zahl seiner unterstützungsbedürftigen Alten, 
mithin auch die Geldsumme, welche dieser Verband für seine Alten 
aufzubringen hat. So würden z. B. die südlichen und westlichen 
Staaten, welche am stärksten bevölkert* und deshalb schon für eine 
ausgedehntere Armenpflege (größere Zahl hülfsbedürftiger Kinder, 
Kranken k.) mehr in Anspruch genommen sind, durch eine direkte 
Steuer für ihre Altersschwachen ungleich höher belastet werden, als 
die östlichen, schwächer bevölkerten. 
Eine direkte Steuer würde daher ohne Zweifel eine ungleich 
mäßige Belastung der einzelnen Bundesstaaten, mithin Unzufriedenheit 
ihrer Bevölkerung liber höhere Belastung, als in anderen Staaten, 
zur Folge haben, und dieses Uebel würde jährlich im Reichstag mit 
Bitterkeit zur Sprache gebracht werden. Wir berufen uns hier auf 
die Erfahrung in England, wo dieselbe direkte Steuer (Poor rate) 
wegen der ungleichmäßigen Bevölkerung der Armen-Verbände alljährlich 
Beschwerden und Unruhen hervorruft. 
Solcher Vorwurf kann eine indirekte Steuer nicht treffen; 
überdies ist das Reich nach seiner Verfassung nur zur Bewilligung 
indirekter Steuern berechtigt. 
Wir maßen uns nicht an, eine bestimmte indirekte Steuer in 
Vorschlag zu bringen, aber wir empfehlen nur eine solche, welche die 
ärmste Bevölkerungsklasse nicht trifft. In dieser Voraussetzung halten 
wir sie für die gerechteste Steuerform, denn sie würde alle Bundes 
staaten, je nach der Stärke ihrer Bevölkerung, diesen mehr, den anderen 
weniger, aber jeden gleichmäßig belasten, weil die Zahl der Alten 
mit der Kopfzahl der Bevölkerung in gleichem Verhältnis steht, und 
weil das Alter in allen Bundesstaaten und Provinzen dieselbe gleich 
bleibende ducile der Arbeitsunfähigkeit bildet. 
Aber die Gleichmäßigkeit dieser Steuer ist nicht das einzige 
Motiv, denn bei den Wanderungen der Arbeiter von einem Bundes 
staat zum anderen erscheint uns die Normierung eines gleichen 
Minimalsatzes für die Unterstützung der Hülföbedürftigen 
ein ebenso begründetes Bedürfnis für die Nation, wie das gleiche 
Strafmaß für das Betteln dieser Arbeiter, welches im Reichs- 
Strafgesetz verfügt ist. Ein gleicher Minimal-Unterstützungssatz 
würde auch die Frage über den Unterstütznngswohnsitz leichter lösen 
lassen, indem ohne weitläufige Korrespondenz mit den Behörden der 
verschiedenen Bundesstaaten z. B. der Bayer, wenn er in Preußen 
arbeitet unb durch Alter oder Invalidität arbeitsunfähig wird, den 
selben Minimalsatz zu seiner Unterstützung in Preußen erhalten würde, 
*) Das Zahlen-Verhältnis zwischen Bemittelten und Unbemittelten stt namentlich 
in den industriellen Distrikten sehr ungleich, weil ein einziger Fabritkherr Tausende von 
Arbeitern ernährt.
        <pb n="27" />
        23 
trie in seinem engeren Vaterlande. Diese Forderung bedingt wieder 
einen gleichen Minimal-Beitragssatz für alle Arbeiter und ein 
solcher kann nur nach den Geldkräftcn der niedrig gelohnten Arbeiter, 
welche über die Hülste der gesamten Arbeiterzahl bilden, normiert, 
also nicht über 4 Mark jährlich bemessen werden. So gelangen wir 
auch aus diesem Wege zum Reichs-Verbandc, um die fehlenden 35 
eventuell 19 Millionen Mark für die 4 Millionen Hülfsbedürftiger 
5U beschaffen, denn durch Organisation von Provinzial-Verbänden 
lassen sich die vorerwähnten Bedürfnisse für die Nation nicht befriedigen. 
Es fragt sich aber, ob diesem Vorschlage nicht Hindernisse ent 
gegen stehen'? Wenn die politische Selbständigkeit der einzelnen Bun 
desstaaten, welche nicht angetastet werden darf, eine Sonderung auf 
dem Gebiete der Armen-Gesctzgebung notwendig, oder auch nur nützlich 
machte, — oder wenn die Kirche, sei es die katholische oder evangelische, 
für die Unterstützung der Hülssbedürftigen einen Unterschied, je nach 
dem religiösen Bekenntnis, vorschriebe, dann könnte von der Orga 
nisation eines Reichs-Verbandes hier nicht die Rede sein. Aber solche 
Hindernisse liegen nicht vor, daher können wir aus den vorerwähnten 
Gründen die obige Frage nur dahin beantworten: 
daß für die Beschaffung der 35 Millionen Mark nicht die Er 
weiterung der Gemeinde-Verbände in Provinzial-Verbände: 
sondern ihre Erweiterung in den Reichs-Verband vorzuziehen ist. 
Erwägen wir zum Schluß den finanziellen Nutzen dieser Reform, 
Sie vermehrt nicht die öffentliche Armcnlast, sondern vermindert 
dieselbe um mindestens rund 47 event. 63 Millionen Mark jährlich, 
indem sie die Arbeiter und zumeist beteiligten Arbeitgeber nach Maß 
gabe ihrer Geldkräfte zur Selbsthülfe heranzieht und den fehlenden 
kleineren Theil der Last auf die Gesamtheit der Nation gleich 
mäßig verteilt. 
Hiernach empfehlen wir als achten Grundsatz: 
8. Die Altersrente von 108 Mark und die Witwenrente 
von 72 Mark jährlich sind durch ein Gesetz über Alters 
versicherung in der Weise sicher zu stellen, daß die dazu 
erforderliche Summe nach Maßgabe der Grundsätze 4 
und 5 zu ihrem größeren Teil durch Beiträge der Ar 
beiter und Arbeitgeber, also durch Selbsthülfe, da 
gegen zu ihrem kleineren Teile und zwar in dem Ver 
hältniß 3:4 event. 1:3 durch eine Reichssteuer auszu 
bringen ist. 
9. 
Diese acht Grundsätze bilden das Fundament der Altersver 
sicherung, denn die zur Ausführung eines solchen Gesetzes erforderlichen 
Organisationen: die Einteilung des deutschen Reichs in 23 Ver 
bände mit Rücksichtnahme auf die Grenzen der einzelnen Bundes 
staaten und Provinzen, — die Einsetzung von 23 Alterskassen für 
jene Verbünde behufs Einkaffirung der Beiträge, Ausgabe der Renten 
und Rechnungsführung, — die Bestallung von Beamten zur Erhebung
        <pb n="28" />
        ber Beiträge von den Arbeitern unb Arbeitgebern, sowie zur Aus 
zahlung ber fälligen Renten, — bie Organisation eines Reichs-Ver- 
sichernngs-Amtes zur Leitung unb Kontrolle ber Geschäfts- und Kassen 
führung bei ben 23 Alterskassen u. s. w., — alle biese Organisationen 
können erst nach Genehmigung jener acht Grundsätze zur Be 
ratung gelangen. 
Aber ein Gesetz, welches nur nach Maßgabe dieser acht Grund 
sätze erlassen wurde, könnte weder die Arbeiterbevölkerung, noch die 
Gemeinden vollkommen befriedigen, weil die Rentenzahlung mit 
dem 56. Lebensjahre beginnt, und ihrer Erwerbung eine 3 7jährige 
Beitragszahlung vorausgehen soll. Diese Bedingung kann nur von 
solchen Arbeitern erfüllt werden, welche das 18. Lebensjahr noch nicht 
überschritten haben. Hiernach würden sämmtliche gegenwärtige Arbeiter- 
Generationen vom vollendeten 19. Lebensjahre aufwärts von 
der Erwerbung der Rente ausgeschlossen, und ebenso würden die 
Gemeinden ihre bisherige Unterstützungspflicht gegen die Altersschwachen 
noch bis zum Aussterben dieser Generationen zu erfüllen haben. 
Wenn wir uns jedoch vergegenwärtigen, daß ihre unterstützungs 
bedürftigen Alten über 4 Millionen zählen und daß die Gemeinden 
neben ihren sonstigen Geldleistungen nicht im Stande sind, jene Alters 
schwachen ausreichend zu unterstützen, so müssen wir anerkennen: 
Es ist billig, daß das Gesetz über Altersversicherung nicht bloß die 
Bedürfnisse der zukünftigen, sondern auch der gegenwärtigen Zeit- 
periode befriedigt, daß es beiden Teilen, dell Gemeinden und den 
Arbeitern schon jetzt hilft. 
Hiermit erhalten wir die neue Aufgabe: 
Für die Uebergangszeit vom Jahre des Erlasses der 
Altersversicherung bis zum Jahre der beginnenden Renten 
zahlungen, also für einen Zeitraum von 37 Jahren, solche 
Mittel und Wege vorzuschlagen, durch welche den Gemeinden 
unb altersschwachen Arbeitern geholfen wird. 
In: vorigen Abschnitt haben wir unter Anschluß all die gesetz 
lichen Bestimmungen die Erweiterung der Gemeinde-Verbünde in den 
Reichsverband als das richtige Mittel bezeichnet, um eine gleich 
mäßige Verteilung der Unterstützungslast zu ermöglichen. 
Auch für die Beschaffung der Geldmittel zur Lösung der vorstehenden 
Ausgabe können wir keinen anderen, als den Reichsverband vorschlagen, 
denn die Aufgabe umfaßt sämmtliche Gemeinden und Arbeiter des Reichs. 
Von diesem Standpunkte ausgehend haben wir nur die Wege 
aufzusuchen, auf welchen die Reichshülfe am zweckmäßigsten 
gewährt wird und stellen zwei Vorschläge zur Erwägung, jedoch beide 
nur als prinzipielle, denn wenn die Kosten für ihre vollständige 
Ausführung zu groß erscheinen, so können beide Vorschläge, je nach 
dem Maße der Geldbewilligung modifizirt resp. ihre Kosten auf 
die Hälfte, oder ein Drittel re. ermäßigt werden. 
1. Alle über 19 und unter 31 Jahre alten Arbeiter, im ganzen 
12 Jahrgänge, sind als Mitglieder in die Altersbank aufzu 
nehmen, nub
        <pb n="29" />
        25 
2. beit Gemeinden ist für alle über 30 Jahre alten Arbeiter, wenn 
sie dnrch's Alter arbeitsunfähig werden, zu einer ausreichenden 
Unterstützung eine Geldbeihülfe zu gewähren. 
Zn 1. Der praktische Nutzen des ersten Vorschlags liegt auf der 
Hand, denn durch die Ausnahme dieser 12 Jahrgänge, (vom 19. bis 
ind. 30. Jahr) in die Altersversorgung werden den Gemeinden die 
Kosten für ihre Unterstützung bei eintretender Altersschwäche erspart, 
und diese Kosten betragen nach der Beilage No. Vili rund IGO % 
Millionen Mark. Nicht geringer wäre der Nutzen für die Arbeiter, 
denn ein 19 jähriger Arbeiter zahlt mit 3 Mark jährlich in 37 Jahren 
im ganzen 111 Mark und erhält dann bis an's Lebensende jährlich 
108 Mark, also schon in einem Jahr fast ebenso viel, als er in 3 7 
Jahren zusammen eingezahlt hat. Diese Rente, welche unter vier 
Arbeitern immer von einem zuverlässig erreicht wird, (Vergl. S. 10) 
bildet schon für 19 jährige Arbeiter mit 37jähriger Zahlungspflicht 
ein hochstehendes Ziel. — um so erstrebenswerther wird dasselbe für 
Arbeiter zwischen 20 und 30 Jahren, deren Zahlungspflicht eine 
kürzere ist. sie dauert auch nur bis zum 56. Lebensjahre. Denn wollte 
man z. B. einem 30jährigen Arbeiter eine 37jährige Zahlungs- 
Pflicht auflegen, so würde das Ziel für ihn nicht mehr erstrebenswerth 
sein, weil von 13 370 000 Arbeitern nur 1 564 598 das 67. Lebens 
jahr erreichen, also von je neun Arbeitern nur einer. 
Der erste Vorschlag gewährt also Hülfe für die Gemeinden und 
Befriedigung für die Arbeiterbevölkernng. aber er bedingt die Erlassung 
der Beiträge für die vergangenen Jahre, so das; z. B. einem 
20 jährigen Arbeiter der Beitrag von 3 Mark, einem 21 jährigen von 
6 Mark u. s. w. für das verflossene 19. resp. 20. Jahr erlassen 
wird, indessen nicht der Beitrag für das laufende 20. resp. 21. und 
auch nicht für alle folgenden (bis 55) Jahre. Das Prinzip der 
Selbst hülfe wird daher bei Genehmigung dieses Vorschlages nicht 
verletzt, sondern nur derjenige Teil der Beiträge erlassen, welche für 
niedrig gelohnte Arbeiter unerschwinglich und deshalb gerechter Weise 
von den höher gelohnten nicht zu beanspruchen ist. 
Aber der größte Nutzen für das Gemeinwesen würde nach diesem 
ersten Vorschlage in der Abkürzung der Uebergangszeit bestehen, 
weil die Zahlung der Altersrenten nicht nach 37, sondern schon nach 
25 Jahren beginnt. Dies bedingt jedoch ein großes Geldopfer, 
denn der teilweise Ausfall an Beiträgen von 12 Arbeiter-Jahrgängen 
beträgt im ganzen 240 Millionen Mark, worauf wir später zurück 
kommen werden. Diese Summe läßt sich nun, je nach dem Maße der 
Geldbewilligung, auf die Hälfte, auf ein Drittel, oder auf eine 
noch kleinere Summe ermäßigen, wenn nicht die erwähnten 12, 
sondern nur 6, oder noch weniger Jahrgänge in die Altersbank aufge 
nommen werden, indessen würde alsdann die Rentenzahlung um eben 
so viele Jahre später beginnen, mithin der vorerwähnte Nutzen sehr 
geschmälert werden. 
Zu 2. Der zweite Vorschlag folgt notwendig aus dem ersten, 
denn wenn die Arbeiter unter 31 Jahren durch Aufnahme in die 
Altersbank gegen die Folgen des arbeitsunfähigen Alters geschützt
        <pb n="30" />
        werden, so können die Arbeiter über 31 Jahre gegen dasselbe Übel 
nicht ohne Beistand gelassen werden. Diesen sollen sie durch ihre 
Gemeinden erhalten, welchen für diesen Zweck eine Geldbeihülfc zu 
gewähren empfohlen wird. Der Unterstützungssatz von 30 Pfennigen 
pro Tag wurde als das geringste Maß zur Bestreitung der unent 
behrlichsten Lebensbedürfnisse für jeden Altersschwachen vorgeschlagen, 
und dieser Satz wird um so mehr ausreichen, wenn die Gemeinden 
ihre Alten, je nachdem deren Arbeitskraft teilweise oder völlig ge 
schwunden ist, in zwei verschiedene Wege resp. Asyle leiten: 
die ersteren in die von Bodclschwing'schcn Ackerbau- oder Arbeiter- 
Kolonien, die letzteren in ihre heimatlichen Dörfer und Familien. 
Mit dem 56. Lebensjahr beginnt bei Arbeitern, wie wir bereits 
entwickelt haben, das Schwinden der Arbeitskraft; sie wird mit jedem 
folgenden Jahr allmälich geringer und endet bei der Mehrzahl im 60. 
Jahr. Während dieser 5 Jahre ist die Arbeitskraft also nur theil- 
weise, oder zur Hälfte, oder zum größeren Teil verbraucht, so daß 
diese Arbeiter noch zu verschiedenen leichten Arbeiten verwendbar 
bleiben. Diese fünf Jahrgänge zählen nach Beilage No. IX 1 264 090 
Arbeiter. 
Wenn die vorerwähnten Ackerbau- oder Arbeiter-Kolonien, welche 
sich für völlig Arbeitsfähige in Westfalen, der Rhcinprovinz, 
Bremen, Lippe-Detmold und Lippe-Schaumbnrg, Hannover und in 
Schleswig-Holstein praktisch bewährt haben, auch für teilweise 
Arbeitsfähige in allen Provinzen organisirt werden, sv sind diese 
1 264 090 Arbeiter nicht zu wandern genötigt, sondern finden in diesen 
Kolonien zu jeder Zeit und in jeder Provinz eine ihrem Kraftmaß 
entsprechende Arbeit, zugleich aber ein sicheres Asyl für eine 
ruhige Existenz. Es verdient deshalb dieser umfangreiche Zweig 
der Armenpflege einer eingehenden Erwägung aller Prvvinzial-Land- 
tage, zumal diese Kolonien nach allgemeiner Einführung der Alters 
renten, mit Abrechnung der ersten Anlagekosten, sich selbst erhalten 
können. Dagegen würden sie für Arbeiter vom 61. Lebensjahre auf 
wärts in der Mehrzahl der Fälle nicht mehr geeignet sein, denn in 
diesem Greisenalter sind die Muskeln bereits so geschwächt, die Gelenke 
so steif, die Bewegungen so langsam, und die Sinnesorgane so stumpf 
geworden, daß eine Verwendung derselben selbst zu lcichtell Arbeiten 
nicht mehr in Betracht kommt. 
Diese Greise und Greisinnen zählen vom 61. bis 101. Jahre, 
also in 40 Jahrgängen nach der Beilage No. X 2 994 785. Für 
diese bilden ihre heimatlichen Dörfer und Familien das beste Asyl. — 
Zur Unterstützung dieser beiden Kategoriecn von Altersschwachen, 
welche zusammen 4 258 875 zählen, sollen die Gemeinden vom Reich 
eine Bei hülfe erhalten. Diese darf jedoch nicht auf die 23 Kassen- 
Verbände (vergl. S. 23) gleichmäßig vertheilt werden, weil die Bevöl 
kerung keine gleiche ist, sie wird am richtigsten nach den Beiträgen 
bemessen, welche die Arbeitgeber innerhalb jedes einzelnen der 23 
Verbünde für ihre Arbeiter an die Alterskasse ihres Verbandes zahlen. 
Die Summe der Beiträge der Arbeitgeber bildet also in jedem 
Verbände den Maßstab für die Beihülfe, welche den Gemeinden 
dieses Verbandes von ihrer Alterskasse gezahlt wird. Die Verwendung
        <pb n="31" />
        27 
biefcr Geldmittel bleibt aber den Gemeinden überlassen, weil sie an 
Ort und Stelle rechtzeitig die Unterstützung zu gewahren und allein 
richtig zu entscheiden vermögen, ob diese in dem einen Falle durch Geld, 
in dem andern durch Naturalverpfleguug u. s. w. stattfinden soll. Die 
Alterskassen zahlen jedoch diese Beiträge an die Gemeinden nur auf 
Rechnung der Altcrsbank resp. des Reichs, denn die Beiträge bilden 
ja einen Theil der Selbsthülfe, welche mit den Beiträgen der Arbeiter 
zusammen das Hauptkapital (47 event. 63 Millionen Mark) zur Zah 
lung der Altersrenten gründet. 
Dieser zweite Vorschlag legt dem Reich zeitweise eine jährliche 
Ausgabe von 5 resp. 10 Millionen Mark auf, wie wir später aus 
führlicher angeben werden. Auch diese Summe läßt sich, je nach der 
Geldbewilligung auf die Hälfte oder ein Drittel ermäßigen, indem 
die Alterskassen von den eingezahlten Beiträgen der Arbeitgeber nur 
die Hälfte oder ein Drittel au die Gemeinden auszahlen. 
Wir haben diese beiden Vorschläge für eine möglichst vollstän 
dige Lösung der obigen Aufgabe vorangestellt, aber auch sogleich 
den Weg zur Ermäßigung ihrer Kosten angegeben indessen befür 
worten wir eine ausreichende Bewilligung der Geldmittel, weil jene 
Kosten von den kleinen Gemeinde-Verbänden, selbst mit Beihülfe der 
Privat-Wohlthätigkeit, bisher nur schwer getragen wurden und jetzt 
den Gemeinden durch jene Vorschläge möglichst vollständig abgenommen 
resp. durch Ucbertragung auf den Reichsverband gleichmäßig verteilt 
werden sollen. 
Der ersterwähnte Vorschlag würde dem Reich nach Kretschmann 
(&amp;. 68 bis 68) 240 Millionen Mark kosten. Diese wären durch eine 
amortisirbare Anleihe zu decken, weil die Wohlthat dieser Maßregel 
auch unseren Nachkommen zu gute kommt. Der zweite Vorschlag 
würde, da wir die vom Reich dauernd zu gewährende Beihülfe 
von 35 event. 19 Millionen Mark nach der Begründung des achten 
Grundsatzes hier nicht mit einrechnen können, — dem Reich nach der 
Beilage No. XI zeitweise, nämlich in den ersten 25 Jahren 5 Millionen, 
alsdann noch 19 Jahre 10 Millionen kosten. Die 5 Millionen btlbcn-^*,. 
Die von den Alterskassen vorschußweise an die Gemeinden gezahlte 
Beihülfe und die 10 Millionen werden teilweise zu demselben Zweck, 
teilweise zur Zahlung von Altersrenten verwendet, weil die Beiträge 
von 12 Arbeiter-Jahrgängen erlassen und der Altcrsbank resp. dem 
Reich zur Last gelegt wurden, lind weil von diesen zwölf Jahr 
gängen bereits nach 25 Jahren der erste Jahrgang (welcher mit dem 
kosten Lebensjahre in die Altersbank ausgenommen wird) das 56ste 
resp. Rentcn-Empfangsiahr erreicht. Nach Ablauf der erwähnten 25 
i .19 — 44 Jahre ist die ältere Arbeiter-Generation bis auf eine 
geringe Zahl ausgestorben und hiermit hört die temporäre Beihülfe 
des Reichs auf. Alsdann tritt die in den vorigen Abschnitten vorge 
schlagene Altersversicherung für sämmtliche Alten und Witwen vom 
56sten bis 101 sten Jahre in Wirksamkeit und zwar — wir wiederholen 
— aus dem durch die Beiträge herangewachsenen Kapital der Selbst- 
hülfe von rund 47 event. 63 Millionen und aus den 35 event. 
Ill Millionen Mark, welche letztere von den kleinen Gemeinde-Verbänden 
allein, ohne Zuhülfenahme der Privatwohlthätigkeit nicht aufgebracht
        <pb n="32" />
        werden können und deshalb vom Neichsverbande dauernd über 
nommen werden sollen. (Vergl. S. 20 re.) 
Wenn also das Reich der gegenwärtigen Arbeiterbevölkerung vom 
19tcn Lebensjahre aufwärts bis in's höchste Alter und sämtlichen 
Gemeinden in der Weise helfen will, wie es durch die Altersversicherung 
nach 37 Jahren vorgeschlagen wird, so muß es sich zu einem Opfer 
entschließen, aber zu einem Opfer für die Nation selbst, denn die 
Zahl der Arbeiter und der Gemeinden zusammen geht weit über zwei 
Drittheile der Gesamtbevölkerung des Reichs. 
Wir erlauben uns selbst kein Urtheil darüber, ob die gegenwär 
tigen Lasten von den Gemeinden des Reichs noch so lange getragen 
werden können, bis die Altersversicherung nach Ablauf von vier Jahr 
zehnten allgemein in Kraft tritt, sondern heben nur hervor, daß die 
selben im Reichstage wiederholt öffentlich als „unerträgliche" be 
zeichnet worden sind. 
Schwerlich dürfte für das Gemeinwesen des Reichs ein anderes 
Gesell von gleich großer Wirkung vorgeschlagen werden, jedenfalls würde 
dieses eines der wohlthätigsten in der Reichsgesetzgebung werden, cs 
würde in der Kulturgeschichte einen ehrenvollen Platz erhalten, denn 
es würde mit Zeugnis ablegen von dem Nutzen, welchen die Wieder 
herstellung des deutschen Reichs den Gemeinden und Arbeitern, also 
der überwiegenden Mehrheit der Nation verschafft. 
Hiernach empfehlen wir als neunten Grundsatz: 
9. In das Gesetz über die Altersversicherung ist eine Zu- 
satzbestimmnng aufzunehmen, nach welcher die im voll 
endeten 19tcn bis zum vollendeten 3vsten Lebensjahre 
stehenden männlichen und weiblichen Arbeiter als Mit 
glieder der Altersbank unter Erlaß der Beiträge für 
die vergangenen Jahre registrirt und die ausfallenden 
Beiträge durch eine Reichs-Anleihe gedeckt, daß ferner 
die erforderlichen Geldmittel von 5 resp. 10 Millionen 
Mark als Beihülfe für die Gemeindeverbände mittels 
einer auf vier Jahrzehnte bemessenen Steuer beschafft 
werden, um bis zum Eintritt der Rentenzahlungen die 
über 55 Jahre alten Arbeiter bei beginnender Arbeits 
unfähigkeit angemessen zu unterstützen. 
IO. 
Die Allerhöchste Botschaft vom 17. November 1881 lautet unter 
anderem: 
„Aber auch diejenigen, welche durch Alter oder Invalidität 
„erwerbsunfähig werden, haben der Gesamtheit gegenüber 
„einen begründeten Anspruch auf ein höheres Maß staatlicher 
"Fürsorge, als ihnen bisher hat zu Teil werden können." 
Die Allerhöchste Botschaft vom 14. April 1883 wiederholt die 
Verheißung der Alters- und Invalidenversicherung und lautet 
dann:
        <pb n="33" />
        „die dazu erforderliche Zeit (ber Beratungen) ist eine lange 
„für die Empfindungen, mit welchen Wir in Unserem Lebcns- 
„alter auf die Größe der Aufgaben blicken, welche zu lösen 
„sind u. s. w. 
Beide Gesetzaufgaben stehen zusammenhängend neben einander, 
beide ergänzen sich, denn die Altersversicherung schützt die Arbeiter- 
bevölkerung vom Beginn ihres Alters, also vom 56. Lebensjahre bis 
an's Lebensende, und die Invalidenversicherung schützt sie vom Beginn 
ihres Arbeiterlebens, also vom 19. Lebensjahre bis zu ihrem be 
ginnenden Alter, — beide Gesetzaufgaben zusammen umfassen erst 
alle Jahrgänge des Arbeiterlebens und bilden daher ein zusammen 
hängendes Schutzgesetz. 
Die Invalidität bedeutet nichts anderes,als dauernde, also lebens 
längliche Arbeitsunfähigkeit, wie wir dieselbe bei Arbeitern im 
Grcisenaltcr kennen gelernt haben, jedoch mit dem Unterschiede, daß 
die Arbeitsunfähigkeit der Invaliden nicht aus dem naturgemäßen 
Schwinden der Arbeitskraft, sondern aus solchen, nach Krankheiten 
oder Unfällen zurückgebliebenen körperlichen Zuständen hervorgeht, 
welche wie z. B. Lähmungen oder Verlust von Gliedern, die Ver 
wendung der Arbeitskraft aufheben, oder im hohen Grade beeinträch 
tigen. 
Für die Gemeinde besteht jedoch kein Unterschied 
zwischen der Arbeitsunfähigkeit, welche das Alter und derjenigen, 
welche die Invalidität zur Folge hat, denn beide legen ihr die 
selbe Unterstützungspflicht aus. Um ihr diese Last abzunehmen 
werden beide Gesetzaufgaben, die Alters- und Invalidenversicherung 
nach ihrem gemeinsamen Zweck in ein Gesetz zusammenzufassen und 
möglichst durch gleiche Grundsätze zu einigen sein. 
Nur für einen Grundsatz der Altersversicherung möchten wir 
eine Änderung zu Gunsten der Invalidenversicherung vorschlagen: 
nämlich daß der jährliche Unterstützungssatz von 72 Mark, welcher in 
der Altersversicherung nur den Witwen, aber nicht den verheirate 
ten weiblichen Arbeitern zugesprochen wird, auch den letzteren im 
Falle ihrer Invalidität zuerkannt werden möge, weil eine in Folge 
von Krankheit oder durch Unfall lebenslänglich arbeitsunfähig 
gewordene Frau ihrem Mann mit niedrigem Arbeitslohn die Existenz 
zu sehr erschweren würde. Wir werden deshalb auch von diesen 
verheirateten weiblichen Mitgliedern einen entsprechenden Beitrag in 
Anspruch nehmen. 
Mit diesem Unterschiede bleiben alle übrigen Grundsätze für 
beide Gesetzaufgaben übereinstimmend: die Mitglieder der Alters 
versicherung sind gleichzeitig Mitglieder der Invaliden-Versicherung, 
nur die industriellen und gewerblichen Arbeiter werden ausgeschlossen, 
weil sic im Juvaliditätsfalle durch das bevorstehende Unfallver 
sicherungsgesetz geschützt werden. Diese industriellen rc. Arbeiter 
bilden noch nicht den dritten Teil der Gesammtzahl der Arbeiter, daher 
können wir nach der Beilage No. XII von den 13 370000 Mit 
gliedern der Altersversicherung nur 
10141422 Mitglieder
        <pb n="34" />
        für die Invalidenversicherung rechnen. Diese erhalten mit dem Ein 
tritt ihrer Invalidität eine fortlaufende Unterstützung bis zum Beginn 
ihres 56. Lebensjahres, denn mit diesem Jahre beginnt die Zahlung 
der Altersrente und mit dem Empfange dieser Rente hört die cventl. 
bezogene Jnvaliden-Unterstützung auf. 
Nach der obigen Erläuterung des Begriffs der Invalidität be 
schränkt sich die Jnvaliden-Unterstützung nur auf dauernd 
Arbeitsunfähige, es werden hiernach alle nur zeitweise arbeits 
unfähig gewordenen Arbeiter von unserer Invalidenversicherung aus 
geschlossen. Diese müssen von ihren Arbeitgebern, wenn sie in 
deren Dienst durch Unfall oder in Folge einer schweren Krankheit eine 
Schwächung ihrer Kraft erlitten haben, sonst von der Gemeinde 
so lange mit einer ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Arbeit be 
schäftigt werden, bis sie entweder völlig arbeitsunfähig d. h. invalide 
und in diesem Falle von der Jnvaliden-Versicherung unterstützt werden, 
oder bis sie das 56. Lebens- resp. Renten-Empfangsjahr erreicht 
haben. Durch diese Einschränkung wird die Zahl der Invaliden 
wesentlich ermäßigt, und wenn wir annehmen, daß die Mehrzahl der 
Unfälle durch Maschinenkraft entsteht und daß diese durch das Unfall 
versicherungsgesetz geschützt werden, so bleiben für die Invaliden 
versicherung außer den Folgen von schweren Krankheiten nur solche 
Jnvaliditütsfülle übrig, welche durch den Hnfschlag von Pferden, den 
Hörnerstoß von Stieren, durch Sturz von Pferden oder vom Wagen 
mit durchgehenden Pferden, durch Herabfallen vom Heuboden, von 
den Treppen, aus den Fenstern, oder durch die Axt beim Holzschlagen, 
oder beim Umfallen von Baumstämmen, durch unglückliche Flintenschüsse 
auf der Jagd, bei Rettungsversuchen aus dem Feuer, oder Wasser 
u. s. w. — kurz Unfälle, 'wie sie in der Land- und Forstwirtschaft, 
Gärtnerei, Fischerei, Jagd und beim Gesinde hier und dort vorkommen. 
Eine Invaliditäts-Statistik dieser Arbeiter ist nicht vorhanden. 
Aber wenn sie auch vorhanden wäre, so könnten wir doch ihre lediglich 
aus Krankheits- und Unglücksfällen hervorgehenden Zahlen nicht in 
gleicher Weise, wie bei der Sterblichkeit, welche nach einem Naturgesetz 
für jeden Jahrgang nahezu gleichbleibende Ergebnisse nachweist, als zu 
verlässige Grundlagen verwerten, um die Beiträge der Arbeiter und 
Arbeitgeber endgiltig festzustellen. Eine Invaliditäts-Statistik der Arbeiter 
kann daher nur annähernd als Anhalt dienen und einen solchen 
Anhalt erlangen wir erst mehrere Jahre nach dem Erlaß eines Gesetzes 
über die Jnvaliden-Versicherung. 
Um jedoch bis dahin keine willkürlichen Zahlen für die Be 
rechnungen der Beitrüge annehmen zu müssen, wollen wir „die Unfall- 
Statistik des Deutschen Reichs nach der Aufnahme vom Jahre 1881"* 
zu Grunde legen, obgleich dieselbe n ur industrielle Arbeiter einschließt. 
Sollten ihre Ergebnisse als ein zu großer Maßstab für ländliche 
Arbeiter erscheinen, so gewinnen wir doch selbst ans der Zugrundelegung 
dieser Zahlen die Ueberzeugung, daß die Beiträge unter 10141522Mit- 
* Bearbeitet von T. Bö di ter, Geheimen Regierungsrat uiib vortragendem 
Rat im Reichsamt des Innern. Veröffentlicht in Band L. 111 der Statistik des 
Deutschen Reichs.
        <pb n="35" />
        31 
gliedern mtr unerheblich sind. Wir werden die in jener Unfall-Sta 
tistik als „dauernd teilweise erwerbsunfähig" rubrizirteu Arbeiter mit 
iu die Zahl der Invaliden aufnehmen, zumal wir in den Beiträgen auch 
fiir solche O'ällc Deckung erhalten wollen, wettn große Ueberschwem- 
m ungen, große Brände oder Ep id cm icen re. die Zahl der In 
validen, oder der Wittvcn verdoppeln, oder verdreifachen. 
Ņei Zugrundelegung dieser Unfall-Statistik hat die Jnvalidcn- 
Berstcherung nach der Beilage No. XIII jährlich zu unterstützen 
. Ņon diesen erhält jede männliche iittb jede weibliche unverheiratete 
Person eine Unterstützung von jälirlich 108 Mark, dagegen jede weibliche 
verheiratete Person, ebenso wie die Frau eines verstorbenen Invaliden 
oder eines unmittelbar durch Unfall getöteten Mitgliedes 72 Mark. 
Die Geldmittel zu diesen Unterstützungen sollen durch Bei 
trage der Arbeiter und Arbeitgeber, also auf dem Wege der Sclbsthülfe 
nach denselben Prinzipien, wie bei der Altersversicherung, beschafft werden: 
eê lallen also die jährlichen Beitrüge 37 Jahre lang zu einem Kapital 
angesammelt, es sollen ferner die Beiträge der verstorbenen Mitglieder 
gleichfalls zu jenem Kapital geschlagen 'werden, cs sollen endlich die 
Zinsen und Zmseszinsen aller dieser Beiträge von 37 Jahren jenem 
Kapital zustießen. Das auf diese Weise vervielfältigte Kapital** soll — 
und dies ist der Endzweck — auch nach Ablauf von 37 Jahren 
jedev folgende Jahr wieder dieselbe Höhe erreichen, denn deshalb 
werden alle heranwachsenden Generationen, sobald sie ins 19. Lebensjahr 
treten, obligatorisch als Mitglieder in die Bersicherungsanstalt aufge 
nommen, mithin zahluttgspslichtig. Dieses Kapital wird also für alle 
nachfolgende Arbeiter-Generationen eine Geldquelle, aus 
welchen ihre Invaliden und Witwen unterstützt ititi) aus welcher die 
Berwaltuugskosten und Ausfälle an Beiträgen gedeckt werden. In 
diesen Prinzipien liegt auch der Schlüssel zur Lösung des Rätsels, daß 
wie hu* w., YTV ° ' 
ouf^ubrittgen sind, um nach 37 Jahren und alsdann fortlaufend 
jährlich 
Unterstützungen zahlen zu können. 
Wenn die den Gemeinden bisher gesetzlich obliegende Unter 
stützungslast für die durch'S Alter hülfsbedürftig gewordenen Arbeiter 
(nach Seite 20 und 21) zum kleineren Teile dem Reich übertragen 
chchv, so muß das Reich auch zu Gunsten der durch Invalidität 
hülssbedürftig gewordenen Arbeiter zum kleineren Teile an den Kosten 
teilnehmen, welche mittels der Invalidenversicherung gedeckt werden sollen. 
Hiernach würde die Summe der Re ichs-Bei hülfe iu demselben 
Verhältnis zur Summe der Sclbsthülfe stehen, wie bei der 
Altersversicherung, also wie 3 : 4, eventuell 1 : 3. Die Beilage 
* , Wir erachten diese Zahl nicht als eine masigebende, sondem benutzen sie nur 
als Beispiel, um an demselben durch die Berechnung nachzuweisen, basi die Beitrage 
sehr niedrig sind, selbst wenn jene Zahl verdoppelt, oder verdreifacht ivird. 
** Eine Mark, zu 4% angelegt, wächst nach Bleibtreu's Tabellen in 37 Jahren 
auf 4.2680808 Mark. 
12 409 Personen.* 
wie die Beilage No. XIV nachweist, jährlich nur 
, , . 323 500 Mark 
1 078 740 Mark
        <pb n="36" />
        m 
auf rund . _ 
2 Pfennige pro Kahr. 
mm 
wmmSm 
5luci Pfennige jährlich gezahlt werden. 
émãmmãê
        <pb n="37" />
        gebers reicht nicht hin, um dem Arbeiter für sein Alter eine ausreichende 
Rente zu verschaffen. Wenn daher für die Altersversicherung die vor 
geschlagene Beihülfe des Reichs versagt wird, so fallen auch die Beiträge 
der Selbsthülfe, weil sie allein ihren Zweck nicht erfüllen können, — 
und mit ihnen fallen 63 Millionen Mark jährlich. 
Hiernach empfehlen wir als zehnten Grundsatz: 
10. Mit dem Gesetz über Altersversicherung wird eine In 
validenversicherung verbunden, jedoch mit getrennter 
Kassen- und Buchführung. 
Die männlichen und weiblichen Mitglieder der 
Altersversicherung, welche nicht unter das Unfall-Vcr- 
sicherungsgesetz fallen, sind zugleich Mitglieder der 
Jnvaliden-Bersicherung. Zu letzterer werden auch die 
Frauen gerechnet. 
Die männlichen und unverheirateten weiblichen 
Mitglieder erhalten eine bis zum 56. Lebensjahr fort 
laufende Unterstützung von 108 Mark jährlich, wenn sie 
zwischen ihrem 19. und 55. Lebensjahr in Folge einer 
Krankheit oder eines Unfalls ein körperliches Leiden 
zurückbehalten, welches die Verwendung ihrer Arbeits 
kraft völlig, oder in hohem Grade beeinträchtigt. 
In demselben Falle erhalten die verheirateten weib 
lichen Mitglieder und die Frau eines verstorbenen In 
validen oder eines unmittelbar durch den Unfall ge- 
tödteten Mitgliedes 72 Mark jährlich. 
Die Geldmittel zu dieser Unterstützung sind nach 
den Grundsätzen der Altersversicherung durch Beiträge 
der Mitglieder und ihrer Arbeitgeber, also durch Selbft- 
hülfe, sowie durch eine ergänzende Beihülfe des Reichs 
für die ersten 37 Jahre aufzubringen, indessen darf die 
Rcichsbcihülfe zur Summe der Selbsthülfe nur in dem 
Verhältnis, wie 3:4 event. 1:3 stehen. Die Reichs 
beihülfe ist durch die im Grundsatz 8 erwähnte Rcichs- 
steuer zu decken. 
Schluß. 
Die auf zu kleine Gemeinde-Verbände gelegte Armenlast wurde in 
England die Veranlassung zur Reform der Armengesetzgebung, welche 
das Eingangs erwähnte große Armcngesetz von 1834 regelt. Wir 
haben aus demselben nur als Beispiel angegeben, daß die Einkommen 
steuer (Poor rate) für Hülfsbcdürftige unter 23 '/z Millionen Einwohnern 
im Durchschnitt jährlich 135 Millionen Mark beschaffen muß uno daß 
außerdem für die Aufsicht über die Ausführung dieses Gesetzes das 
Parlament 18 Millionen Mark jährlich aus der Staatskasse 
bewilligt. . . _ 
Das geeinigte deutsche Reich von 45 Millionen, — geeinigt erst 
nach 156 Gefechten uiid 17 Schlachten, nach Gefangennahme so vieler 
Hunderttausende, wie die Kriegsgeschichte aller Zeiten und Länder bisher
        <pb n="38" />
        34 
nicht gekannt hat, — steht jetzt gleichfalls vor einer Reform seiner 
Armengesetzaebung. Diese soll jedoch, im Gegensatz zur englischen Reform, 
unsere Arbeiter und Arbeitgeber zur Selbsthülfe resp. zur Aufbringung 
von 63 Millionen Mark jährlich heranziehen und von der Gesamtheit 
der Nation nur eine ergänzende Beihülfe von 19 Millionen Mark 
jährlich beanspruchen, — aber für die Übergangszeit bis zur prak 
tischen Ausführung dieser Reform steht das Reich vor der Frage: 
ob das einmalige Opfer von 240 Millionen und außerdem die 
auf 4 Jahrzehnte beschränkte Beihülfe von rund 5 resp. 10* Mil 
lionen Mark einen zu hohen Preis bilden für die Ziele, welche 
mit diesen Opfern noch zu unseren Lebzeiten erreicht werden 
können? 
Die Ziele sind folgende: 
Die Alters- und Jnvalidcn-Bersicherung vermindert 
in Gemeinschaft mit den beiden anderen sozialen Ge 
setzen die Zahl der Hülfsbedürftigen im Reich um 
weit über 4 Millionen und macht es dadurch den Ge 
meinden möglich, andere Zweige der Armenpflege zu 
vervollkommnen, — sic beseitigt die Ursache des Baga- 
bondierens und Bettelns aller durchs Alter und 
Invalidität unterstützungsbedürftig gewordenen Ar 
beiter, resp. bindet sie an ihren heimatlichen Wo hn- 
sitz, — sie nötigt und gewöhnt jugendliche Arbeiter 
zur Sparsamkeit resp. Mäßigkeit, — sic erfüllt die 
Alten und Invaliden mit Dankbarkeit und ihre 
Kinder mit doppelter Liebe und Treue für Kaiser 
und Reich, fiir König und Vaterland, denn sic einigt 
das deutsche Reich auch in der Gesetzgebung für 
Hülfsbedürftige und wird für sein Gemeinwesen 
und seine Kultur eine der wohlthätigsten Einrichtungen 
unseres Jahrhunderts, das großartigste Werk der 
Nächstenliebe. 
Wir schließen mit dem Wunsche, welchen Seine Majestät der 
Kaiser nach beendigtem Kriege in seiner ersten Thronrede vom 21. März 
1871 aussprach: 
„Möge die Wiederherstellung des deutschen Reichs für die 
„deutsche Nation auch nach Innen das Wahrzeichen neuer 
„(prüfte sein." 
* Bergt. Beilage No. XI.
        <pb n="39" />
        3* 
Voilage 
ķ»r Alters- u«d Invalidkn-Vrrñchrrung. 
(Die Berechnungen in der Beilage sind vom Kataster-Supernumerar 
Herrn Ģiese 
in Königsberg i. Pr. angefertigt.) 
^ O« I« 
Die Berufzählung vom Mai 1882 ergiebt folgende Arbeiter: 
1. als dienende für häusliche Arbeit im Haushalt ihrer Herrschaft . 1 324 811 
2. bei Land , Forstwirthschaft, Mrtnerei, Fischerei, Jagd an Gehülfen 
und Arbeitern 5 015 478 
3. bei Bergbau, Hüttenwesen, Industrie und Bauwesen an Gehülfen 
und Arbeitern 4 096 458 
4. bei Handel und Verkehr an Gehülfen und Arbeitern . . . 727 128 
5. in der Landwirtschaft und Gärtnerei: 
■) an Tagelöhnern als Hauptberuf (neben Landwirtschaft) . . 865 333 
l&gt;) an Tagelöhnern tallciniger Beruf) 1 374 593 
c) an sonstigen Gehülfen * 3 560 738 
Summa 16 964 542* 
* ^(io Aufsichts-, Beamten , Rechnungs-Personal re. ist nicht eingerechnet. 
*o. II. 
Von diesen 16 964 542 Arbeitern kommen für die Altersversicherung die- 
lenigen Personen in Abzug 
1. welche zwischen dcni I lten und 18ten Lebensjahre unter No. I als dienende oder 
Gehülfen mit eingerechnet sind, außerdem 
2. alle Mitglieder der ftnappschaftsvereine, weil nach ihren Statuten für ihre Alters 
schwachen gesorgt ist. 
Nach ft retschmanns Berechnungen bleiben für die Altersversorgung 
13 370 000 Arßcitcr. 
Diese Zahl ist von ihm aus z&gt;vei Wegen ermittelt: einmal aus einer Denkschrift 
des Finanzministeriums vom Jahre 1872 über die (nach deni Gefch vom 1. Mai 1851) 
zur ft lassensteuer beitragenden Personen und zweitens aus der vorlegten Berufszählung 
nach Abzug der unter 1 und 2 erwähnten Arbeiter. 
%»• III. 
In der Sterblichkeitstafel* ist das Sterblichkeits-Verhältnis unter 100000 
Personen in jedem Lebensjahre festgestellt. 
Zählen wir in dieser Tafel zuerst alle männlichen und von diesen getrennt, »nieder 
alle weiblichen Personen vom I9ten bis 56sten Lebensjahre zusammen: ihre Zahl zu 
sammen beträgt 6 208 860, — zählen »vir alsdann in derselben Tafel alle männlichen, 
und von diesen getrennt, alle weiblichen Personen von» 56sten bis 101 sten Jahre zu- 
sammen: ihre Zahl zusamincn beträgt 1 977 768. 
_* Die Zahlen, welche die Sterblichkeitstafel aus dein Vergleich der Anfang 
1867, 1868, 1872, 1875, 1876 und 1877 in Preußen vorhandenen Lebenden und 
der in denselben Jahren Gestorbenen aufstellt, find in der Weise umgerechnet, daß 
fie mit 100 000 am Anfange des 19ten Lebensjahres stehenden Per)vncn beginnt. 
(Kretschmann Ş. 38).
        <pb n="40" />
        36 
Hierdurch haben wir ermittelt, das; von 0 208 860 Personen 1 977 768 das 
56|te Lebensjahr erreichen. Um nun unter Berücksichtigung derselben Sterblichkeit ju 
ermitteln, wie viele von unseren 13 370 000 Arbeitern das fräste Lebensjahr erreichen, 
rechnen wir, wie folgt: von 6 208 860 Personen erreichen 1 977 768 das fräste Lebens 
jahr, folglich erreichen von 13 370 000 Personen mal mehr Personen dasselbe 
Alter. Diese Zahl beträgt 4 258 875 **. 
Dies ist unter 13 370 000 männlichen und weiblichen Arbeitern die Zahl der 
jenigen, welche zwischen dem frästen und 101 sten Lebensjahre stehen. 
**) Der einfacheren Berechnung wegen Haben wir unter den 13 370 000 Ar 
beitern eine gleiche Zahl der männlichen und eure gleiche Zahl der weiblichen Per 
sonen angenommen. In diesem Falle ergiebt die Berechnung 4 258 875. Nach 
der Statistik befinden sich jedoch unter den 13 370 000 Arbeitern 6 760 006 männ 
liche und 6 670 000 weibliche Personen, mithin 30 060 weibliche Personen we 
niger, als Männer. Wenn man dieses Zahlen-Verhältnis der Berechnung zu 
Grunde legen will, so erhält mail die Zahl: 4 254 998. 
Ko. IV. 
Wenn die in No. Il berechneten 13370 000 Arbeiter als Mitglieder in die Renten 
versicherung eintreten, wenn ferner diese Mitglieder 37 Jahre hinter einander Beiträge 
zahlen und zwar die männlichen und unverheirateten weiblichen Mitglieder 3 Mark jähr 
lich, dagegen die weiblichen Mitglieder, welche sich später verheiraten, im ganzen 16 Mark, 
so belaufen sich die Beiträge der zwischen dem 19ten und frästen Lebensjahre verstor 
benen Mitglieder auf 28 221 639 Mark. 
Die Berechnung besteht aus zwei Teilen: 
1. aus dem Nachweis der Verstorbenen nach Maßgabe der Sterblichkeitstafel und 
2. aus der Berechnung der Beiträge, welche die Verstorbenen gezahlt habe». 
ad 1. Von 100 000 männlichen und ebenso viel weiblichen Arbeitern, welche bei 
Beginn ihres 19tcn Lebensjahres in die Rentenversicherung eintreten, sterben bis zum 
Beginn ihres 20sten Jahres 666 männliche und 550 weibliche Personen, und in jedem 
folgenden Jahre eine ähnliche, jedoch mit der Zunahme der Lebensjahre allmälich stet 
gende Zahl, so daß von je 100 060 Personen in 37 Jahren 40 669 männliche und 
35 444 weibliche Personen verstorben sind. Hiermit haben wir das Verhältnis der 
Sterblichkeit unter 100 000 Mttnnerit und Frauen ermittelt 
Es treten aber von den 13 370 000 Arbeitern in Wirklichkeit jährlich 217 903 
männliche und 212 821 weibliche Personen in die Rentenversichernng ein. Wir wissen, 
daß von 100000 Männern in 37 Jahren 40609 sterben, daher sterben von 217 903 
jährlich ''"""'.^7^--'-- = «8 488 Männer. 
In derselben Weise berechnen wir die Zahl der weiblichen Personen: Von 100 666 
sterben in 37 Jahren 35444, folglich sterben von 212 821 in derselben Zeit 75 432 
Diese letzte Zahl müssen wir jedoch zerlegen, »veil nur diejenigen, welche unverheiratet 
bleiben, den Beitrag von 3 Mark fortlaufend zahlen, dagegen die anderen bloß bis zu 
ihrer Verheiratung und zwar im ganzen 16 Mark. Nach Maßgabe der Preußischen 
Statistik (Band 48 A S, 145 und Band 39 S 6 51) bleiben unter den weiblichen 
Personen 678 600 unverheiratet, während sich 0 000 000 verheiraten. Wir 
wollen daS 23ste Lebensjahr als Durchschnittsjahr ihrer Verheiratung, der einfacheren 
Berechnung halber, annehmen Trennen &gt;vir nun jene 75 432 Verstorbenen uad) dem 
Verhältnis der vorertvähnten statistischen Ermittelung, so zählen wir unter den Verstor 
benen 07 855 verheiratete und 7 575 unverheiratete weibliche Personen, 
ad 2. a) die Beiträge, Ivelche von den 88 488 verstorbenen Männern gezahlt sind, 
betragen unter Berücksichtigung des vom loten bis frästen Lebensjahres zunehmenden 
Sterblichkeitsverhältnisses im Durchschnitt 617 849 Mark jährlich. 
b) die Beiträge, welche die 75 432 verstorbenen weiblichen Personen gezahlt ha 
ben, betragen 
aa. von den 7 577 unverheirateten 52 612 M ark jährlich, ^ 
bb. von den verheirateten Frauen leben nach Maßgabe der Sterblichkeitstafel im 
23 st en Lebensjahre 186 856 und im frästen Lebensjahre 123 588, folglich 
sind in diesen 32 Jahren 03 308 verstorben, welche in ihrem 23sten Lebens 
jahre 16 Mark eingezahlt haben. Diese 16 Mark von 63 268 verstorbenen
        <pb n="41" />
        37 
Frauen bilden ein Kapital von 1 012 268 Mark, welches in 32 Jahren Zins 
aus Zins 4 vom Hundert gerechnet 3 414 582 Mark giebt. 
Hiernach erhält die Rentenversicherung jedes Jahr: 
von dcit verstorbenen männlichen Mitgliedern Gl7 819 Mark 
von den verstorbenen unvcrhcirateteit weiblichen Mitgliedern 32 612 „ 
Summa 670 461 Mark 
folgleich in 37 Jahren Zins auf Zins 4 vom Hundert .... 24807037 Mark 
Außerdem von den verstorbenen verheirateten weiblichen Mitgliedern 3 414 582 
zusammen L8LLl 638 Mark. 
Am. V. 
Wort) Kretschmann's finanziellen Berechnungen, welchen die Tabellen der 
politischen Arithmetik von Professor Bleib treu zu Grunde liegen, kann 
1. für jedes männliche Mitglied eine Rente von 108 Mark fortlaufend gezahlt 
werden, wenn der jährliche Beitrag für dasselbe 9,47 Mark beträgt, von welchen 
3 Mark der Arbeiter, 3 Mark der Arbeitgeber und 3,47 Mark das Reich zahlt. 
Die Zahl dieser Mitglieder beträgt 6 700 000, daher ist für dieselben chhrlich 
die Summe von 6 700 000 X 9,47 — 63 449 000 Mark erforderlich. 
2. Für jedes unverheiratete weibliche Mitglied, welches eine jährliche Rente von 
108 Mark erhalten soll, ist ein jährlicher Beitrag von 10,67 Mark erforderlich, 
von ivelchcn 3 Mark die Arbeiterin, 3 Mark ihr Arbeitgeber und 4,67 Mark 
das Reich zahlt. Die Zahl dieser Mitglieder beträgt 670 000, daher ist für 
dieselben jährlich eine Summe von 670 000 X 10,67 Mark — 7 148 900 Mark 
erforderlich. 
3. Für die 6 Millionen verheirateten weiblichen Mitglieder, welche nach dem 
Tode ihrer Männer eine Witwen Rente von 72 Mark erhalten sollen, ist jährlich 
eine Summe von 6 074 675 Mark erforderlich. Diese Summe seht sich zusammen 
aus den von ihneit vor der Verheiratung gezahlten Beiträgen von 4 671 400 Mark 
und einem Reichs-Zuschuß von 1 403 275 Mark. 
4. die Ausfälle an Beiträgen siir 7 370 000 beitragspflichtiger Mitglieder iverden 
auf jährlich 4 790 500 Mark berechnet. 
5. Die Verwaltungskosten werden auf 1 380 000 Mark berechnet. 
Die Gesamtsumme beträgt also 
82843 075 Mark. 
Am. VI. 
Bon den 13 370 000 Mitgliedern ist eilt großer Teil zeitweise von der Beitrags 
zahlung befreit, nämlich 
a ) alle männlichen Mitglieder während der Erfüllung ihrer dreijährigen Militair- 
Dienstpflicht, rund 200 000 jährlich, 
b) alle weiblichen Mitglieder nach ihrer Verheiratung, im ganzen 6 000 000. 
bleiben also nur 7 170 000 Mitglieder, welche fortlaufend 3 Mark zahlen. 
Dazu kommen ihre Arbeitgeber, gleichfalls mit 3 Mark, macht zusammen 6 Mark, 
mithin bilden die Beiträge dieser 7 170 000 X 6 die Summe von 43 020 000 Mark. 
Die unter b) erwähnten weiblichen Mitglieder, o Millionen, zahlen bis zum 
Jahre ihrer Verheiratung, ivclchc zwischen ihrem 19. und 27. Lebensjahre zu erfolgen 
pflegt, im Durchschnitt 16 Mark und ihre Arbeitgeber 9 Mark, zusammen 25 Mark. 
Nehmen wir nun von diesen gewöhnlichen 9 Heiratsjahren das 23. Lebensjahr als 
Durchschnittsjahr an. Bon den 6 Millionen stehen nach der Sterblichkeitstafel 166 856 
im 23. Lebensjahr. Die Beiträge dieser Personen und ihrer Arbeitgeber betragen 
also 186 836 X 25 — 4671400 Mark. 
Beide Summen zusammen ergeben 43 020 000 + 4 671 400 = 
47 691 400 Mark 
Dies ist das Kapital, welches die Selbsthülfe jährlich ausbringt. 
Am. VII. 
Wenn durch Selbsthülfe 47 691 400 Mark ausgebracht werden sollen, so muß 
nach der vorigen Berechnung der Arbeiter 3 Mark und der Arbeitgeber 3 Mark, beide 
zusamnien 6 Mark jährlich beitragen, wenn aber von jedem dieser beiden '/« mehr
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        ‘18 
— 50 Pfennige, also zusammen 1 Mark mehr beigetragen werden, so würde dieser 
Mehrbetrag allem 47 001 400 — 7 948 507 ausmachen, mithin die ganze Summe 
3 
der Selbsthülfe 47 091 400 + 7 948 567 — 
55 639 967 Mark 
betragen. In diesem Halle fehlen an den 82 843 075 Mark nur 27 203108 Mark. 
Das Verhältnis; jener durch Selbsthülfe ausgebrachten 55 039 907 zu diesen 
27 203 108, welche beschafft werden sollen, würde etwa 2:1 sein. Soll sich aber 
dieses Verhältnis wie 3:1 
stellen, so müssen von dem Arbeiter 4 Mark und von dem Arbeitgeber auch 1 Mark, 
zusammen 8 Mark beigetragen werden. In diesem Falle ergeben sich folgende Slnnmen: 
1. durch Selbsthülfe 63 588 534 Mark 
2. zu beschaffen 19 254 541 „ 
zusammen 82 843 075 Mark. 
Ko. Kill. 
Mit dem 56. Lebensjahre beginnt die Zahlung der Renten. Wenn von zwölf 
Jahrgängen der jüngste ins 50. Lebensjahr tritt, so tritt der älteste ins 07. Jahr. 
Um nun die Kopfzahl der Renten-Empfänger aus diesen 12 Jahrgängen vom 50. bis 
07. Lebensjahre zu ermitteln und alsdann die Summe ihrer Renten zu berechnen, 
miissen lvir die Kopfzahl aus jedem einzelnen Jahrgange vom 56. bis 07. an der 
Hand der Sterblichkeitstafel ermitteln, und zwar: 
1. bei den männlichen Arbeitern, 
2. „ „ unverheirateten weiblichen Arbeitern, 
3. „ „ Witwen. 
ad 1. Wenn in die Altersbank 37 Jahre hinter einander, also jedes Jahr 
100 000 im 19. Lebensjahre stehende männliche Personen als Mitglieder eintreten, 
so beläuft sich ihre Oiesamtzahl auf 3 074 703. Von diesen stehen die jüngsten Mit 
glieder im 19. und die ältesten im 50. Lebensjahre. Die Zahl der letzterwähnten 
Mitglieder beträgt nach der Sterblichkeitstafel 59 391. 
Es treten aber von unseren 13 370 000 Arbeitern in Wirklichkeit o 070 000 
männliche Mitglieder in die Altersbank, daher erreichen von diesen nach dem vor 
59 391 X 0 700 000 _ 
erwähnten Sterblichkeitsverhältnis das 50. Lebensjahr 3 074 7Ö3 = 129 41a 
Mitglieder. 
ad 2. Ebenso erreichen nach derselben Sterblichkeitstafel von 3 134 097 weib 
lichen Personen 64 550 das 50. Lebensjahr, folglich von 670000 unverheirateten 
weiblichen Mitgliedern 13 801. 
ad 1 und 2. Zusammen erreichen also von den männlichen und unverheirateten 
weiblichen Mitgliedern das 50. Lebensjahr 143 210. 
Dieses Sterblichkeits - Verhältnis bleibt für das 56. Lebensjahr immer dasselbe, 
ebenso für das 57. 58. u. s. w. bis 07. Lebensjahr, jedoch mit jedem zunehmenden 
Lebensjahre steigend. Um Raum zu ersparen, wollen wir nicht, wie ad 1 und 2, jeden 
einzelnen Jahrgang vom 57. bis 07. vorrechnen, sondern geben hier die berechnete 
gesammte Kopfzahl der männlichen und unverheirateten weiblichen Mitglieder vom 50. 
bis 07. Lebensjahre, sie beträgt 1424391. , 
Erhält nun von diesen jede Person eine jährliche Rente von 108 Mark so beläuft 
sich die Summe auf 153834228 Mark. 
ad 3. Rach den Volkszählungen von 1807 bis 1870 lK r e t s ch IN a NII S. 55) 
waren die Frauen 2 Jahre 7 Monate 11 Tage jünger, alo die Männer. Um nun 
annähernd die Zahl der Witwen zu ermitteln, welche im 56. bis 07. Lebensjahre 
stehen, müssen wir nach Mastgabe der Sterblichkeitstafel die im :»0. bis 07. Lebensjahre 
stehenden weiblichen Personeil zusammen zählen: ihre Zahl beträgt 1260 009, ferner 
miissen wir die um 2 Jahre älteren, also die im 58. bis 69. Lebensjahre stehenden 
Männer gleichfalls zusammen zählen: ihre Zahl beträgt 1 178075. Ziehen wir die 
letzte Zahl von der ersten ab, so erhalten wir 87 934. 
Dies ist die Zahl der Witwen, welche wir als Renten-Empfttnger zu den ad 1 
und 2 berechneten 1424 391 hinzuzählen, macht 1512325« 
Jede Witwe erhält eine Rente von 72 Mark, also beträgt die Summe der 
Witwen Rente 72 X 87 934 — 6 331248 Mark.
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        ad 1 und 2 und 3. Nach Maßgabe der Statistik lVergl. No. IV ad l) bleiben 
von den weiblichen Mitgliedern 670 000 unverheiratet und diese erhalten eine Rente 
von 108 Mark, während 6 Millionen verheiratet waren und von diesen erhalten nur 
die Witwen, 87 034 an Zahl, die Rente von 72 Mark. Diese Reme im Betrage 
vou 6331248 Mark ist daher zu den 153834228 in Zugang zu bringen und ergiebt 
160 165 476 Mark. 
Ko. IX. 
Zählen wir in der Sterblichkeitstafel sowohl die Personen, welche im 56. bis 61., 
als auch diejeuigen, welche im 56. bis 101. Jahre stehen, zusammen, so erhalten wir 
die Zahlen: 293 496 und 988824. Dies sind die Verhältniszahlen der Sterblichkeit bei 
Zugrundelegung von 100 000 Personen. Da aber die wirkliche Zahl der im 56. bis 
101. Jahre stehenden Personen 4 258875 betragt, so haben wir unter Zugrundelegung 
derselben Sterblichkeit folgende Gleichung auszustellen: 
988824 : 293 496 — 4258875 : X = 
4 258875 X 293496 = 
988824 
1 264 090. 
Dies ist die Zahl der im 56. bis 61. Lebensjahre stehenden Personen. 
Ko. X. 
Die Zabi der Alten, welche im 61. bis 101. Lebensjahre stehen, erhalten wir 
durch Subtraktion. Die Zahl der Personen vom 56. bis 101. Jahre betragt 4 258 875, 
die Zahl der Personen vom 56. bis 61. Jahre beträgt 1 264 090. Ziehen wir die 
letzte Zahl von der ersten ab, so erhalten wir 
2 994 785. 
Dies ist die Zahl der im 61. bis 101. Jahre stehenden Personen. 
Ko. XI. 
Ju Kretschmann's finanziellen Berechnungen, (Ş. 69 bis 74) wird nachge 
wiesen, daß 
1. an Beiträgen 24 322197 Mark 
2. „ Armcnverbände 14 639 819 „ 
3. „ Verwaltungskosten 1380 000 „ 
zusammen .... 40842016 Mark 
also rund 40 Millionen Mark jährlich zu zahleil sind. 
Rechnet man von diesen 40 Millionen die 35 Millionen ab. welche von den 
Gemeinden und von der Privat-Wohlthätigkeit faktisch gezahlt und nach dem Vorschlage 
der Reform durch eine Reichssteucr aufgebracht werden sollen, so sind in den ersten 
25 Jahren nur 5 Millionen jährlich zu zahlen. In den nächstfolgenden 
Jahren sind jährlich folgende Zahllingen zu leisten: 
1. die vorerlvähnte, durch Reichssteuer aufzubrillgende Beihülfe von rund 
35000000 Mark 
2. die an die Armenvcrbändc z&gt;l erstattenden Beiträge 
von 9 823 922 „ 
zusammen 44 828 992 Mark 
also rund 45 Millionen Mark. 
Es würden also in diesen 19 Jahren nach Abrechnung jener 35 Millionen 
jedes Jahr 10 Millionen Mark zu zahlen sein. 
Ko. XII. 
Die Berufszählung in der Beilage No. I. bildet die Grundlage der Berechnungen: 
Wenn unter der Gesamtzahl der Arbeiter, welche 16964 542 zählen, sich 4096458 
indttstrielle und gewerbliche Arbeiter befinden, so befinden sich unter den Mitgliedern der
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        Altersversicherung, welche nach der Beilage No. IT. 13370000 zählen, 
4096458 X 13370000 — 3 228 -178 industrielle und gewerbliche Arbeiter. Da 
16 964 542 
nun diese letzteren von der Invalidenversicherung ausgeschlossen werden, so bleiben 
13370000 — 3224478 — 
10 141522 Mitglieder der Invalidenvcrsichernng. 
Unter diesen befinden sich männliche und weibliche Personen: sie stehen in dem 
Verhältnis, wie 6700000 : 13370 000 — X : 10141522 — 5082139 d. h. es be 
finden sich unter 10141522 Mitgliedern 
5 082150 m ä n n li ch e u n d 
5 050 383 weibliche Mitglieder. 
Ko. Kill. 
Tie U nfall - Statistik des deutschen Reichs nach der Ausnahme vom Jahre 
1881 wird den Berechnungen der Jnvalidenversichenlng zu Grunde gelegt. 
Nach dieser Statistik beträgt die Kopszahl der Arbeiter in 93 554 gewerblichen 
Betrieben 1957 548 und zwar 1 615253 männliche und 342295 weibliche Arbeiter. 
1. Unter diesen Arbeitern treten in einem Jahr 1986 Unfälle mit tötlichem 
Ausgange ein, und zwar 19 53 bei mä un lichen und 33 bei weiblichen 
Arbeitern. 
Bleiben wir zunächst bei den 1953 verunglückten Männern, weil ihre 
hinterlassenen Witwen Anspruch auf eine Jnvaliden-Unterstützung haben würden. 
Die Mitglieder der Invaliden-Versicherung stehen zwischen dem 19ten und 
56 ten Lebensjahre und sind daher, mit Ausnahme der jüngeren Jahrgänge, fast 
sämmtlich verheiratet. Wir wollen für unsere Berechnungen lieber zu viel, als 
zu wenig Verheiratete annehmen und deshalb passieren lassen, das; die 1953 
durch Unfall Umgekommene Männer sämtlich verheiratet waren und somit 
1 953 Witwen mit dein Anspruch aus Jnvaliden-Unterstützung hinterlassen haben. 
Dies wäre jedoch nur die Zahl der Witwen, welche die industriellen Arbeiter 
der Unfall-Statistik hinterlassen, — wir zählen aber nach No. XII. als Mit 
glieder der Invaliden Versicherung 5 082139 Männer, und diese hinterlassen nach 
Maßgabe jener angenommenen Statistik jährlich 
1 953 X 5082139 — 6 145 Witwen. 
1 615253 
2. Von den zur Unfall-Statistik gehörenden 1 615 253 Männern werden dauernd 
erwerbsunfähig in einem Jahr 1596. 
Wenn wir diese Zahl als Maßstab an die 5082139 Männer der Jnvaliden- 
Versicherung anlegen, so zählen wir 
1596 X 5082139 — 5 0 22 invalide Männer. 
1 615253 
Ferner werden von 342295 weiblichen Arbeiten! der Unfall-Statistik 
dauernd erwerbsunfähig in einem Jahr 84. 
Mit Zugrundelegung dieser Zahl würden wir bei den 5039383 weiblichen Mit 
gliedern der Jnvaliden-Versicherung 
84 X 5039383 — 1 242 weibliche Invalide 
342295 
zählen. Unter ihnen befinden sich auch unverheiratete weibliche Personen und 
diese stehen nach Maßgabe der unter No. IV ad 1 angenommenen Statistik in dem 
Verhältnis von 670 000 : 6670000 d. h. 
1242 X 670000 — 125 unverheiratete weibliche Invalide. 
6670000 
Tie Jnvaliden-Versicherung hat also jährlichunterstützen: 
a. 5022 Männer, 
1). 125 unverheiratete weibliche Arbeiter, 
e. 1117 verheiratete weibliche Arbeiter, 
d. 6145 Witwen. 
Summa 12400 Personen.
        <pb n="45" />
        41 
*«&gt;. »&gt;v 
Tie Unterstützung ber in No. XIII bererf)ncten Personen betrögt: 
108 Mark für jedes ntännliche und unverheiratete iveibliche Mitglied, 
72 Mark für jedes verheiratete weibliche Mitglied und jede Witwe. 
Die (Geldmittel zu diesen Unterstützungen sollen nach denselben Prinzipien auf 
gebracht^ werden, &gt;vie in der Altersversicherung. 
Hiernach können die Berechnungen der Altersversicherung denjenigen der Inva 
lidenversicherung zu Grunde gelegt werden, lim zu ermitteln: 
1. die jährliche Summe, welche im Lause von 37 Jahren jedes Jahr aufge 
bracht und^ zum .Kapital angesammelt werden mutz: 
denjenigen 4eil dieser Jahressumme, welchen die Arbeiter und Arbeitgeber 
allein und denjenigen Teil, welchen das Weid) allein zu zahlen haben; 
з. die Höhe des jährlichen Beitrags für jedes einzelne Mitglied. 
Zu I. In der Altersversicherung sind nach der Beilage No. V zur Unter- 
Itiitzung von 4 258 87s) Altersschwacher 82 843 (»75 Mark erforderlich. Unter diesen 
4 258 875 Personen befinden sich nach der Sterblichkeitstasel: 
и, 1 968 153 männliche Personen, 
b) 226 711 unverheiratete weibliche Personen. 
c) 498 642 Witwen und 
d) 1 535 369 verheiratete &gt;veiblid)e Personen. 
Bon diesen erhalten die unter d erwähnten foremen keine Rente, dagegen die 
unter a und b erwähnten Personen, welche zusantmen 2 224 864 zählen, jährlich 108 
Mark und die unter c erwähnten 498 642 Witwen 72 Mark. 
Wir wollen nun zur Erleichterung der Berechnung annehmen, datz die unter c 
erwähnten B. itiven nid&gt;t 72, sonden» gleichfalls 108 Mark erhalten, aber dann müssen 
wir, run die Summe der oben envähnten Unterstützungen nicht zll ttndem, die ^ahl der 
Witiven in dein Berhältnis von 108:72 d. h. ivie 3:2 durd) folgende Gleichung 
rebuznen: 
3:2 — 498 642 : X — 997 284 — 332 428. 
Die Zahl der Witwen würde also nicht 498 642, sondent 332 428 betragen, 
und wir können hiernach sagen: Wenn jede Person jährlich 108 Mark erhält, so können 
nach den Prinzipien der Altersversicherung mit der obigen Summe von 82 843 075 Mark 
unterstützt werden: 
l 998 1 53 und 220 711 und 332 428 — 2 557 292 Personen. 
In gleicher Weise redine» wir in der Jnvalidenversidierung: Bon den 12 409 
UnterstntzlingSberechtigten befinden sich nach der Berechnung unter No. XIII 5 147 
männliche und unverheiratete weibliche Personen, weld)e ebenso wie in der Altersver 
sicherung jährlid) 108 Mark erhalten, und 7 262 Frauen und Witwen, welche 72 Mark 
erhalten. 
Wenn wir nun annehmen, dafi diese Frailen und Witwen auch 108 Mark er 
bauen, so können voit den 7 262 nur '/„ mithin 7 262 — 'L = 4 841 Personen 
108 Mark erhalten. Also zur Unterstützung von 5 147 Personen mit 108 Mark jährlich 
itnb 7 262 Personen mit 72 Mark jährlich ist eine gleid)e Summe ersorderlid), als 
wenn 5 147 uud 4 841 — 9 988 Personen mit 1O8 Mark unterstützt werden. 
Wie oben nachgewiesen, ist zur Unterstützung von 2 557 292 Personen mit 
lährlich 108 Mark eine Summe von 82 843 075 Mark erforderlich, also für eine Person 
82 843 075 
2 557 292 dîark und für die obigen 9 988 
82 843 075 
r ; f)7 292 X 9 988 — 323 560 Mark. 
Hiemach beträgt die jährliche Summe zur Unterstützung von 12409 Per- 
sanen, sowie zur Deckung der Berwaltungskosten und der Ausfälle an Beiträgen 
_ 323 56« «ark. 
Zn 2 In der Altersversicherung haben zur Ausbringung der 82 843 075 Mark 
nach der Beilage No. VI die Arbeiter und Arbeitgeber 47 691 400 Mark, dagegen das 
Reid) 35 151 675 Mark auszubringen, folglid) haben in der Jnvalidenversichemng zur 
Aufbringung von 323 560 Mark in demselben Berhältnis beizutragen: 
a) die Arbeiter und Arbeitgeber:
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        42 
Lì Einbringung 2 ?on ^186268 Mark ļmb UH4K522 Mitglieder der 
Invalidenversicherung vorhanden, es hat also jedes Mitglied ——-^ — 1,8 Pfennige 
iai)k }a jedoch die Frauen und Witwen nicht 108, sondern nur 72 Mark als Unter 
stützung erhalten, so müssen die verheirateten weiblichen Mitglieder in dem Verhältnis 
lute 3:2 zu den Beiträgen herangezogen werden, jtatt da,; also ,edes männliche à 
unverheiratete tveibliche Mitglied 1,8 Pfennige unb ,edeS verheiratete weibliche Mitglied 
gleichfalls 1,8 Pfennige, also zusammen 3,6 Pfennige zahlen, mugen biet Teile hiervon 
von dem Mann und zwei Teile von der Frau ausgebracht werden, also hat jedes männ 
liche und unverheiratete weibliche Mitglied zusammen mit ihren Arbeit 
gebern 2,2 Pfennige und jedes verheiratete Mitglied mit dem Arbeit 
geber 1,4 Pfennige beizutragen. 
Hiernach stellen sich die Beiträge wie folgt: , , 
1. jedes männliche und jedes unverheiratete weibliche Mitglied 1,1 Pfennige 
2. deren Arbeitgeber ebenfalls M 
3. jedes verheiratete weibliche Mitglied ¡M 
t: b Ä ei,9t6 " : : : : : : ' : : : : : : ■' •' 
Xo. X\, 
Wenn die Invalidenversicherung die Unterstützung an die 12 409 berechtigten 
Personen nicht erst nach 37 Jahren, sondern schon nach dem Erlag des Äesepes 
zahlen soll, so beträgt die dazu erforderliche Summe: 
1. für 5 147 nläunliche und unverheiratete weibliche Mitglieder 
5 147 X 108 — 555 876 Mark 
2. für 7 262 verheiratete weibliche Mitglieder unb Wittwen 
7 262 X 72 — 522 864 Mark 
Beide Summen zusammen machen 1878740 Mark. 
Diese Summe von 1 078 740 Mark ist von 10 ,41 522 Mitgliedern jährlich 
durch Beiträge aufzubringen, deren Höhe in dem Verhältnis; der von ihnen zu beziehenden 
Unterstützung steht , d. h. die Fraueil solleit zwei Teile und die Männer und unverhei 
ratete,t iveiblichen Mitglieder drei Teile (108 :72) des Beitrags zahlen. 
Wir haben zunächst die Zahl dieser beitragzahlenden Mitglieder zu ernntteln. 
Ans der Altersversorgung wissen wir, das; unter 13 370 000 Mitgliedern sich 6 000 000 
Frauen befinden, folglich befinden sich unter 10 141 522 Mitgliedern 
6 000 000 X 10 141 522 _ 4 ^ 169 Frauen. 
13 370 000 
Hiemach befinden sich unter 
10 141 522 Mitgliedern 
5 590 353 männliche und unverheiratete weibliche Mitglieder unb 
4 551 169 Frauen. , . „, c , . , 
Wenn »vir nun aniiehmeii ivollen, das; die männlichen und unverheirateten weib 
lichen Mitglieder nicht 3 Teile, sondern nur einen Teil, nnd ebenso die Frauen nicht 
2 Teile sondem nur einen Teil des Beitrages zahlen, so müssen wir, um 1 078 740 
Mark zu erhalten, 5 590 353 X 3 — 16 771 059 und 4 551 169 X - —• 0 102 338, 
also zusammen 25 873 397 beitragspflichtige Personen haben und es wurde seder Teil 
des Beitrags 1 078 74Q - Mark — 0,0417 Mark betragen. 
J 25 873 397 
Da aber die Frauen nur zwei Teile zahle» sollen, so beträgt ihr Beitrag mit 
Einschlug ihrer Arbeitgeber 0,0417 Mark X 2 = 8,34 Pfennige und der Beitrag 
der männlichen und unverheirateten iveiblichen Mitglieder nut Einschliis; ihrer Arbeit 
geber 0,0417 Mark X 3 — 12,51 Pfennig. 
Es sind also in den ersten 37 Jahren nach Erlag des Gesetzes zu zahlen: 
1. von jedem männlichen nnd unverheirateten weiblichen Mitgliede 1,1 und 
6,25 — 7,3.» Pfennige 
2. von deren Arbeitgeber ebenfalls .... 1,1 und 6,26 = 7,38 „ 
3. von jedem verheirateten weiblichen Mitgliede 0,7 und 4,1^ = 4,87 « 
4. von deren Arbeitgeber 0,7 und 4,17 = 4,87 „
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Antersnchungssache wider de» Rtarrer Dr. /zallhoff in Richer», und ^r- 
lenntniß des Gerichtshofes für kirchl Angelegenheiteu vom 15. Februar 1870 
in der Berufungssache des p. p. stalthosf. Gr. 8". 2'/, Bgn. Geh. 40 Ps. 
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12. Zur Ragabondenfrage. ,'s&gt;völs Thesen und ein Entwurf zu einem Reichs 
Gesetz. Gutachten, erstattet ans Veranlassung des Central Ausschusses des Deutschen 
Vereins für Armenpflege lind Wohlthätigkeit von Mr. llndolf Elvers, Landrath 
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13. Aphorismen über den Entwurf eines Anfall Perstchernngs-Gesetzes. Von 
Alb. Putsch, Civil-Ingenieur und gerichtl Sachverständiger für Maschinen 
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14. Die Alters und Ziioaliden-Aerstcherung der Arbeiter. Vorschläge z» ihrer 
PerwirktichuNl,. Von Mr von Steinberg-Skirbs, General Arzt z. D 
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15. Fromme Wünsche für das Deutsche Reich. Betr.: I E,n neues Wahlgesetz 
II. eine feste, sittlich-religiöse Grundlage; III eine solide finanziell 
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        Verlag von Fr. Kortkampf in Berlin W., Lützowstraße 61. 
Entwürfe zu Statuten für Orts- und Betriebs- (Fabrik-) 
Krankenkaffen, sowie für Innungen. 
BEST Amtliche, bezw. amtlich empfohlene TtnSgaben. 
Entwurf von Statuten: l. für eine Srtsvrankenballe. II. für rinr Betriebs- (Jabrils-) 
Krankenkasse. nebst Erläuterungen. Bundesraths-Befchlus; vom 13. März 1884. 
5 Bgn. Kl 8". Druckpapier. Geh. 75 Pf. Geb. 1 Mk. 
Entwurf des Statuts für eine Srts vrankenkasse, nrbst Erläuterungen rc. 6 Bgn. Folio. 
Schreibpapier (gebrochene Bogen). ' 75 Pf. 
Entwurf drs Statuts für eine Betriebs- (Jnbrib-i vrankenkasse, nrbst Erläuterungen :c 
4 Bgn. Folio. Schreibpapier (gebr. Bgn.) 50 Pf. 
IßT* ermäßigte preise für parthie-verirge. "W3 
Preis eines Exemplars der Ausgabe auf Drudi auf Schreibpapier 
bei Abnabmc von 12—25 Exempt. 
,, » » 2G—50 
„ „ » 51—75 » 
„ „ » 76-100 „ 
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«Beide Statuten (Statut sür Orts- (für Bctriebstrankeii 
in einem Heft.) krankenkassen.) kaffen allein.) 
geh. 65 Pf. geb. 90 Pf. 65 Pf. 45 Pf. 
. 60 „ .. 85 60 „ 40 „ 
„ 50 „ . 70 . 50 „ 35 » 
» 40 „ „ 60 * 40 , 30 . 
. 35. „ 65 „ 35 „ 27 » 
» 30 .. 45 „ 30 „ 24 . 
.. 25 „ „ 40 „ 25 „ 20 „ 
■■ Diese Ausgaben sind amtlich empsokken. » 
Entwurf eine« Innungs-Statuts auf «rund des «cichs-lOefetzes vom 18. Juli 1881 nebst 
Erläuterungen. Amtliche Ausgabe. 
s. Auf Schreibpapier, 8 Bgn. Folio (gebe. Bgn.) 7. Auflage. 1 Mk. 
b. Auf Druckpapier, 4 Bgn. Kl. 8°. Geh. 3. Stuft. 50 Pf. 
ermäßigte preise für parthieSerüge. "WH 
Preis eines Exemplars der Slusgabe . . auf Druck- auf Schreibpapier 
bei Abnahme von 10—20 Exemplaren 45 Pf. 75 Pf. 
n li ti &lt;25—95 .. 40 .. — 
„ 25—95 
„ 55-95 
„ 100 u. mehr 
35 
30 
00 
50 
Ausgaben des Kranken-Bersicherungs- und des Innungs-Gesetzes. 
Neichs Eiefeh. belr. die vranken Versicherung der Arbeiter, vom 15. Zuni 1883. Text 
Ausgabe mit einer den Motiven und dem Kommissions-Bericht eilt 
nommenen erläuternden Einleitung und sehr ausführlichem Sach 
register. Kl. 8°. Geh. 60 Pf. 
Ergänzungsliett daiu, enthaltend die Entwürfe zu Statuten für Orts- und Betriebs- 
Krankenkassen, sowie die preusi. Ministerial Anweisung vom 20. November 1883. 
Geh. 1 Mk. Geb. 1,25 Mk. 
«rieb und Ergäinungstieft zusammen gebunden 1,80 Mk. 
«efttz vom 18. Juli 1881, betr. Abänderung der «ewerbe-Vrdnung lInnungs-«efetz). 
Mit den einschlagenden Vorschriften der Gewerbe-Ordnung und des 
Hülfskassen-Gesetzes. Nebst Normal-Jnnungsstatut. Kl. 8°. Geb. 1,00M. 
Die Innungen für «ewerbetreibrnde. Bärgest, von 3). Caspar, .üaiserl. Reg.- 
Ratl, im Reichsamt des Innern. Mit Anhang: Normal-Jnnungsstatut 
mit Erläuterungen. Kl. 8". Geb. ),oo Mk. 
Dir Innungen nach dem Reichs «efetz vom 18. Juli 1881 und der veichs «ewerbe- 
vrdnung. unter Benutzung der Materialien des Reichstags bearbeitet von 
Á. Jacoby, Geh. Reg.-Rath, Mitglied des Reichstags und des preuß. 
Abg.-Hauses. Mit Anhang: Normal-Jnnungsstatut mit Erläuterungen 
Gr. 8°. Kartonnirt 2,40 Mk.' 
Äoiiigsbcrņ, Truck von E. Rautenberq.
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        ;&gt;06$o 
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