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        <title>Die Alters- und Invaliden-Versicherung</title>
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            <forname>... von</forname>
            <surname>Steinberg-Skirbs</surname>
          </persName>
        </author>
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            <idno>829218297</idno>
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        Bibliothek

des  Instituts  für  Weltwirtschaft
an  der  Universität  Kiel

Signatur
B  15734
        <pb n="2" />
        Preis  60  Pfennig.  îL

s  X V

*;ì-^eitfragen.


AdNleilxna  $o*iat-i?omiI¡.  ïuft  14.

Die

Alters-  unii  J  tum  li  il  en-Dorïchlcigc

  zu  ihrer  DeriDÌrhlichuiuļ.

Von

Dr.  von^Sttinberg-Skirbs,
General  Arzt  z.  D.

Berlin,  Fr.  Ķortkampf.

Buchhandlung  sur  Staatswissenschasten  und  Geschichte
Verlag  der  Reichs-Gesetze.
        <pb n="3" />
        *3

B
        <pb n="4" />
        Aeitfragen.
Abtheilung  kostal  politili.  Kelt  14.

Die

Alters-  und  Jmmlidcn-).

  1)

'UNg

Vorginge  zu  ilirer  Dermirklickung,

Von

Dr.  non  Lîtinbtrg-Lkirbs,
General  Arzt  z.  D.

SD  U&amp;lt;

\

——
Berlin,  Fr.  Ķortkampf.
Buchhandlung  für  Staalswisienschaften  und  Geschichte.
Verlag  der  Reichs-Gesetze.
        <pb n="5" />
        ^  /si8\  '/
        <pb n="6" />
        Dorifori.

Dio  Unterstützung  aller  hülfsbedürftigen,  vom  verlassenen  Rinde
in  windeln  bis  zum  Greise  am  Bettelstäbe,  gehört  zu  den  gesetzlichen
pflichten  und  Lasten  der  Gemeinden.  Diese  Armenlast  ist  seit  dem
Aufschwünge  unserer  Industrie  von  Jahr  zu  Jahr  gewachsen  und  für
die  Gemeinden  so  schwer  geworden,  daß  eine  Erleichterung  für  dieselben
  durch  Reform  der  Armen  -  Gesetzgebung  als  notwendig  anerkannt ­
  wird.  Sic  besteht  aus  den  drei  Gesetzaufgaben,  welche  dem
Reichstage  mittelst  der  Allerhöchsten  Botschaft  vom  s7.  November
vorgelegt  sind,  nämlich  aus  dem  Rrankenversicherungsgesetz,  dem
Unfall-Versicherungsgesetz  und  der  Alters-  und  Invalidenversicherung.
wir  beschränken  uns  hier  auf  die  Betrachtung  der  letzterwähnten
Aufgabe:  sie  soll  den  Gemeinden  des  Reichs  alle  altersschwachen
und  invaliden  Arbeiter  männlichen  und  weiblichen  Geschlechts  abnehmen, ­
  weit  über  4  Millionen  an  Zahl,  sie  soll  dies  größtenteils
auf  dem  Wege  der  Selbsthülfe  ermöglichen,  indem  der  größere  Teil
der  Rosten  von  mindestens  47  691400  Mark  jährlich  durch  Beiträge
der  Arbeiter  und  Arbeitgeber  aufgebracht,  dagegen  der  kleinere  Teil
nicht,  wie  bisher  von  den  Gemeinde-Verbänden,  sondern  von  einem
größeren  Verbände  übernommen  wird.
wir  wollen  versuchen,  diese  in  das  Gemeinwesen  unserer  Nation
tief  einschneidende  Reform  durch  Herausschälen  ihrer  einzelnen  Grundsätze ­
  klar  zu  stellen  und  glauben  es  leichter  zu  erreichen,  wenn  wir
die  Grundzüge  der  Altersversorgung  in  England,  Belgien  und
        <pb n="7" />
        4

Frankreich*)  voranstellen,  weil  diejenigen  Erfahrungen,  welche  sich
in  diesen  drei  Staaten  übereinstimmend  nützlich  erwiesen  haben,
auch  für  Deutschland  Beachtung  verdienen,  und  weil  selbst  die  ungünstigen ­
  Ergebnisse  zur  Vermeidung  von  Irrwegen  nicht  unbeachtet
bleiben  dürfen.

*)  Die  Regierung  von  Dänemark  hat  vor  Kurzem  dem  Folkething  einen
Gesetzentwurf  über  „Altersversorgung"  vorgelegt,  welcher  im  Morgenblatt  der
„Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung"  No.  514  unter  dem  3.  Nove,über  1883  veröffentlicht ­
  ist.
        <pb n="8" />
        Grilàiige  ürr  Altersversickemug  in  Enginnü,  Zelgien  und
àvkreick.

England  hat  für  die  Unterstützung  altersschwacher  Arbeiter  zwei
Gesetze:  das  große  Armengesetz  und  das  Leibrentengesctz.  Ohne  cs
auszusprechen,  unterscheiden  diese  Gesetze  zwei  Arbeiter-Kategorien,
das  erste  sorgt  für  Arbeiter  mit  niedrigem  Lohn  und  mit  so  geringer
Willenskraft,  daß  sie  keinen  Pence  ersparen,  —  das  zweite  nimmt
auf  Arbeiter  Bedacht,  welche  vermöge  größerer  Leistungsfähigkeit
einen  höheren  Lohn  erwerben  und  erhebliche  Ersparnisse  zurücklegen
können.  Wir  heben  aus  dem  großen  Armengesetz  *  nur  zwei,  unseren
Gegenstand  berührende  Grundsätze  hervor,  nämlich  erstens,  daß  zu
allen  den  Hülfsbedürftigen,  welche  dieses  Gesetz  unterstützt,  auch  die
Altersschwachen  gehören,  und  zweitens,  daß  die  erforderlichen  Kosten
von  den  Bemittelten  der  ganzen  Nation  aufgebracht  werden.  Zn
letzterem  Zweck  ist  das  Land  in  circa  G24  Armen-Verbände  geteilt,
von  welchen  jeder  einzelne  die  Geldmittel  durch  eine  steigende  Einkommensteuer ­
  erhebt.  Zu  dieser  Steuer  (Poor  rate)  werden  auch
weniger  bemittelte  z.  B.  diejenigen  Einwohner  herangezogen,  welche
eine  jährliche  Wvhnnngsmiete  von  180  Mark  zahlen.  Die  Gesamtsumme ­
  dieser  Steuer  betrug  1874  und  1875  für  England  und  Wales
mit  23%  Millionen  Einwohnern  im  Durchschnitt  jährlich  135  Millionen ­
  Mark;  außerdem  aber  giebt  die  Staatskasse  **  alljährlich,  also
mit  Bewilligung  des  Parlaments,  noch  eine  Beihülfe  von  18  Millionen
Mark,  um  die  Kosten  für  die  Aufsicht  über  die  Ausführung  dieses
Gesetzes  zu  decken.
Für  die  zweite  Arbeiter-Kategorie  mit  höherem  Lohn  besteht  das
Leibrcnten-Gcsetz,  nach  welchem  ein  Arbeiter  von  30  Jahren,  welcher
durch  zurückgelegte  Ersparnisse  sich  ein  kleines  Kapital  von  rund
423  Mark  erworben  hat,  und  dieses  an  die  Lcibrcnten-Kassc  zahlt,
nach  30  Jahren,  also  in  seinem  60  Lebensjahre  eine  bis  zu  seinem
Tode  fortlaufende  Rente  von  210  Mark  erhält.  Es  ist  auch  zulässig,
daß  Arbeiter  von  40  Jahren  dieselbe  Rente  erwerben  können,  jedoch
nur  durch  Einzahlung  eines  Kapitals  von  800  Mark.

*  Dr.  Rudolph  Gneist.  Das  heutige  englische  Verfassung--  und  Verwaltungsrecht. ­
  Berlin  185.7.  II.  Hauptteil.  Achtes  Kapitel  3.  638  bis  737.
**  Zeitschrift  des  Königs.  Preustischen  Statistischen  Bureaus,  Jahrgang  18,
Seite  XXI.
        <pb n="9" />
        6

Das  Leibrentcngesctz  enthält  keine  zwingende  Beitritts-  und
Zahlungspflicht,  aber  die  Arbeiter  werden  zum  freiwilligen  Eintritt
als  Mitglieder  in  die  Leibrenten-Kasse  dadurch  bewegt,  daß  diese
keinen  Selbsterwerb  erstrebt,  das;  sie  die  fälligen  Rentenzahlungen  nie
einstellen,  nie  bankrott  werden  kann,  denn  sie  steht  unter  staatlicher ­
  Garantie.*  Dieses  letzte  Gesetz  ist  für  die  Arbeiter  und  für
die  Armen-Verbände  von  großem  Nutzen,  denn  cs  veranlaßt  viele  höher
gelohnte  industrielle  Arbeiter  und  viele  Dienstboten  mit  höherem  Lohn
zum  Eintritt  in  die  Leibrentenkasse  und  verwandelt  auf  diesem  Wege
der  Selbhülfe  eine  große  Zahl  von  Arbeitern,  welche  sonst  im  Alter
als  Hülfsbedürftige  den  Armen-Verbändcn  zur  Last  fallen  würden,  in
Renten-Empfänger,  es  vermindert  also  die  Zahl  der  Hülfsbedür
  ftigen.**
In  Belgien  und  Frankreich  liegt  den  Gemeinde-Verbänden
die  Verpflichtung  zur  Unterstützung  ihrer  Hülfsbedürftigen  ob.  Aber
als  diese  Unterstützung  mit  der  Entwickelung  ihrer  Industrie,  mit  der
Zunahme  ihrer  Fabriken,  ihrer  Arbeiter  und  ihrer  Hülfsbedürftigen
unzureichend  wurde,  da  erfaßte  Belgien  zuerst  den  Gedanken  des
englischen  Leibrenten-Gesetzes:  die  Mehrzahl  aller  Hülfsbedürftigen.
nämlich  die  Altersschwachen,  ans  dem  Wege  der  Selbsthülfe
mittels  einer,  vom  Staat  garantierten  und  verwalteten  Rentenversicherung ­
  den  Gemeinden  abzunehmen.  Es  erließ  zu
diesem  Zweck  im  Jahre  1850  das  „Gesetz  über  die  Altervcrsorgungskassc",
  und  Frankreich  folgte  noch  in  demselben  Jahre  mit  dem  „Gesetz
über  die  Gründung  einer  Bersorgungs-  und  Lcibrenten-Kasse".***
Beide  Gesetze  verfolgen  das  Ziel:  allen  Arbeitern  ohne  Unterschied ­
  des  Lohnes  die  Erwerbung  einer  Rente  für's  Alter  möglich
zu  machen,  indem  sie  mit  Rücksicht  auf  die  niedrigeren  Lohustufen
als  geringsten  Beitrag  5  Franks  —  4  Mark  feststellen.  Ebenso  hat
die  Ausfertigung  kleiner  Rentenbriefe  von  24  Franks  den  Zweck,  die
Arbeiter  mit  niedrigem  Lohn  zur  Fortsetzung  jener  kleinen  Einzahlungen ­
  von  5  Franks  anzuregen.  Die  Einzahlung  wird  von  allen
Arbeitern,  welche  das  18.  Lebensjahr  vollendet  haben,  angenommen,
und  die  Renten  werden  in  Belgien  mit  dem  beginnenden  56.,  in
Frankreich  schon  mit  dem  50.  Jahre  gezahlt.
Diese  Gesetze  enthalten  jedoch  keine  Bestimmung,  welche  eine
jährlich  fortgesetzte  Zahlung  des  kleinsten  Beitrages  von  5  Franks
obligatorisch  anordnet,  lind  dieser  Mangel  macht  die  Gesetze  für  die
Mehrzahl  der  niedrig  gelohnten  Arbeiter  wirkungslos,  denn  wenn  es
für  diese  Arbeiter  auch  nicht  schwer  sein  mag,  ein  Jahr  hindurch  die
von  ihrem  Wvchenlohn  gemachten  Ersparnisse  so  lange  bei  Seite  zu
legen,  bis  sie  den  niedrigsten  Beitrag  von  5  Franks  zur  Einzahlung

*  Das  Leben  des  Prinzen  Albert,  Prinz-Gemahls  der  Königin  von  England,
von  PH.  Martin.  Uebersetzt  von  Lehmann,  3.  Band,  Leite  171—173.
**  Es  verdient  noch  heute  jene  klassische  Rede  die  höchste  Anerkennung,  welche
der  verewigte  Gemahl  Ihrer  Majestät  der  Königin  Viktoria,  Prinz  Al  bcrt,  am  IO.  Mai
1849  vor  der  Gesellschaft  Servant’s  Provident  and  Benevolent  Society  in  London
zur  Verbreitung  des  Verständnisses  dieses  Gesetzes  gehalten  hat.  Sie  ist
ihrem  Inhalt  nach'in  dem  Werk  von  Martin  angegeben.  (Vorige  Anmerk.).
***  Mitteilungen  des  Central  -  Vereins  fnr  das  Wohl  der  arbeitenden  K  lassen,
7.  und  8.  Lieferung  1850,  von  Dr.  Glaser,  Seite  124  und  128.  Berlin  bei  Veit  &amp;amp;  Co.
        <pb n="10" />
        7

an  die  Kasse  erreichen,  so  setzt  doch  eine  viele  Jahre  ohne  Unterbrechung ­
  fortgesetzte  Zahlung  von  5  Franks  eine  Willenskraft  voraus,
welche  bei  ihnen,  besonders  im  jugendlichen  Alter  nur  selten  zu  finden
ist.  Und  doch  kann  ohne  diese  regelmäßig  fortgesetzte  Einzahlung  die
Renten-Versicherung,  wie  wir  spater  nachweisen  werden,  kein  nennenswertes ­
  Resultat  erzielen.
Indessen  ist  dieser  Umstand  für  Belgien  weniger  wichtig,  weil  dieser
Staat  mit  5%  Millionen  Einwohnern  und  mit  einer  über  das  ganze
Land  ausgedehnten  Industrie  in  seiner  Arbeiterbevölkerung  meistens
industrielle  und  gewerbliche  Arbeiter  hat,  welche  höheren  Lohn
erhalten  und  daher  erhebliche  Beiträge  an  die  Renten-Versicherung
ohne  fühlbare  Einschränkung  jährlich  zahlen  können,  zumal  ihre  Arbeitgeber ­
  dazu  mitwirken.  Hier  treten  deshalb  die  Folgen  einer  mangelnden ­
  obligatorischen  Bestimmung  des  Gesetzes  nicht  hervor.  Aber  in
Frankreich  mit  37  Millionen  Einwohnern,  von  welchen  (nach  Alfred
Bonnard)  IlU/z  Millionen  dem  Ackerbau,  Weinbau  und  der  mit  ihnen
teilweise  verbundenen  Industrie,  dagegen  nur  9y 2  Millionen  industriellen
Anstalten  und  Fabriken  angehören,  —  da  bezieht  eine  recht  erhebliche
Minderheit  der  Arbeiter  niedrigen  Lohn  und  für  diese  Kategorie  ist
die  Renten-Versicherung  aus  den  schon  angegebenen  Gründen  von
keinem  erheblichen  Nutzen.  Trotzdem  wird  dieses  Gesetz  auch  in  Frankreich ­
  für  alle  höher  gelohnten  Arbeiter  eine  Wohlthat  und  dadurch,
daß  aus  dieser  Kategorie  nur  wenige  Hilfsbedürftige  der  Armenkasse
zufallen,  auch  für  die  Gemeinden  eine  Erleichterung  ihrer
Armen  la  st.

Die  gesetzlidten  (Organe  sur  Unterstützung  der  gültsbedürftigen
in  Deutschland.
In  Deutschland  liegt,  wie  sich  aus  der  Schrift  des  Oberlandesgerichtsrats ­
  Dr.  juris  Silberschlag  ,.Sonale  Gesetzgebung  und
Armenpflege"  ergicbt,  die  Armenpflege  seit  der  Reformation  den  Gemeinden ­
  ob.
In  Preußen  bestanden  seit  der  Regierung  des  ersten  Königs
Friedrich  I.  bis  zum  Jahre  1842  für  die  Unterstützung  der  ^Hülfsbedürftigen
  zwei  gesetzliche  Organe:  die  Gemeinden  und  der  Staat,
der  letztere  war  jedoch  nur  subsidiarisch  verpflichtet,  wenn  die
Leistungskraft  der  Gemeinden  nicht  ausreichte.
Erst  das  Armen-Gesetz  vom  31.  Dezember  1842  schiebt  zwischen
diese  beiden  Organe  den  Landarm  en-Verband  ein,  d.  h.  eine  Anzahl ­
  von  Ortsarmen-Verbänden,  deren  Umfang  häufig  mit  dem
der  Provinz  zusammenfällt.  Dieser  Landarmen-  resp.  Prvviuzial-Verband
  ist  also  bei  eintretendem  Unvermögen  der  Gcmemde-Vcrbände
in  zweiter  Reihe  zur  Unterstützung  verpflichtet.
Der  Staat  wird  in  diesem  Gesetz  nicht  ausgeschlossen  und  bleibt
daher  das  dritte  und  letzte  Hülfsorgan.
Diese  Grundlage  ist  in  den  beiden  neuesten  Gesetzen  unverändert
geblieben,  nämlich  in'  dem  Gesetz  des  Norddeutschen  Bundes  über  den
        <pb n="11" />
        8

Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  und  in  dem  Reichsgesetz
vom  8.  November  1872.  Letzteres  stellt  nur  au  die  Stelle  des  Staats
resp.  Norddeutschen  Bundes  das  Reich  und  sein  erster  Paragraph
lautet:
„Jeder  Deutsche  ist  in  jedem  Bundesstaat  in  Bezug  auf  die
ihm  im  Fall  der  Hülfsbedürftigkeit  zu  gewährende  Unterstützung ­
  und  in  Bezug  auf  den  Erwerb  des  UnterstützungsWohnsitzes ­
  als  Inländer  anzusehen."
Dieses  sind  die  Fundamente  der  bezüglichen  Gesetzgebung  in
Deutschland:  sie  verdienen  unsere  höchste  Achtung,  weil  sie  zu  Gunsten
der  Hilfsbedürftigen  drei  Verbände  organisiren  und  im  Unvermögensfalle ­
  °  den  Appell  des  kleineren  Verbandes  an  den  größeren  Verband ­
  anordnen,  worauf  wir  später  zurückkommen  werden.

Vorscklüge  im  einen  Gesààrl  über  Alters-  mul  Zlnrnlulen-Versickerung
  in  Deutscklnnü.
i
Der  Regierungsrat  Kreisch  mann  hat  in  einer  Broschüre  „Die
Altersversorgung  der  Arbeiter  in  Deutschland"  den  finanziellen  Teil
dieser  Gesetzaufgabe  gelöst  und  die  Grundsätze  für  dieselbe  vorgeschlagen,
so  daß  uns  zur  Verbreitung  des  Verständnisses  derselben  nur
übrig  bleibt,  die  einzelnen  Grundsätze  nach  ihrem  Entwickelungsgänge ­
  herauszuheben  und  jeden  einzelnen  nach
seinem  Zweck  und  Nutzen  klar  zu  begründen,  alsdann  die  Jnvaliden-Versichcrung
  als  ein  zusammengehöriges  Ganzes  anzuschließen.
Zuerst  wollen  wir  die  Zahl  der  Arbeiter  ermitteln,  welche
für  die  Altersversorgung  in  Betracht  kommen,  demnächst  das  Lebensalter ­
  feststellen,  in'  welchem  ihre  Arbeitskraft  schwindet,  und
endlich  aus  jener  Zahl  diejenigen  Personen  herauszählcn,  welche  dieses
Alter  überschreiten.
Nach  der  Berufszählung  vom  5.  Juni  1882*  werden  in  der
i  Beilage  No.  I  die  Arbeiter  und  Gehülfen  nach  ihren  verschiedenen
^^Berufszweigcn  zusammengestellt  und  ergeben  die  Gesammtzahl  von
16  964  548.
Hiervon  kommen  jedoch  mehrere  Jahrgänge,  welche  nicht  zu  fortlaufenden ­
  Beiträgen  herangezogen  werden,  in  Abzug  und  bleiben  als-Ş
  i^-dann  nach  Beilage  No.  II  noch
2 s "  13  370  000
männliche  und  weibliche  Arbeiter  als  Mitglieder  für  die  Altersversichern
  ng.
*  Im  Morgenblatt  der  „Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung"  No.  180  vom
20.  April  1883  sind  die  vorläufigen  Hauptergebnisse  der  Berufszählung  vom  Juni
1882  veröffentlicht.  Wir  haben  diese  benutzt,  indessen  nur  die  Arbeiter  und  Gehülfen
gezählt.
        <pb n="12" />
        9

Schwieriger  ist  es,  aus  dieser  Zahl  zu  ermitteln,  wie  viele
dnrch's  Alter  hülfsbedürftig  werden,  denn  bei  einer  Volksklasse,  welche
sich  ihren  Unterhalt  lediglich  durch  körperliche  Arbeit  erwirbt,  wird  das
Lebensjahr,  in  welchem  die  Arbeitskraft  zu  schwinden  beginnt,  sehr
verschieden  angenommen,  je  nachdem  die  Arbeit  mehr  oder  weniger
Kraftaufwand  fordert,  je  nachdem  sie  unter  der  Einwirkung  schädlicher
Einflüsse  und  unter  günstigen  oder  ungünstigen  Lohn-  und  Verpflegungs-Verhältnissen
  stattfindet.  England  nimmt  nach  seinem  Lcibrenten-Gesetz,
  welches  besonders  den  hochgelohnten,  also  besser  verpflegten  und
daher  meistens  länger  lebenden  Arbeitern  zu  gute  kommt,  das  60.  Jahr
an,  dagegen  hat  Belgien,  dessen  Altersversorgungsgesetz  auch  dem
niedrig  gelohnten  Arbeiter  helfen  will,  das  56.,  und  Frankreich  in
seinem  Gesetz  sogar  das  50.  Lebensjahr  als  den  Lebensabschnitt  bezeichnet, ­
  in  welchem  die  Arbeitskraft  schon  zum  Teil  verbraucht  ist.
Unsere  Altersversicherung  soll  gleichfalls  beide,  die  hoch  und
niedrig  gelohnten  Arbeiter  berücksichtigen.  Ob  diese  Arbeiter,  von
welchen  ein  Teil  schon  mit  dem  vollendeten  14.  Jahre  unter  dem
Wechsel  von  Regen  und  Sonnenbrand  zu  dienen  beginnt,  noch  im
56.  Jahre  mit  voller  Kraft  arbeiten  können,  wird  am  richtigsten  auf
Praktischem  Wege  ermittelt.  Man  frage  bei  den  kleinen  Besitzern  und
Bauern  an,  ob  sie  einen  Knecht,  oder  eine  Magd  von  56  Jahren
mieten,  —  man  frage  ferner  die  Hausfrauen  der  Mittelstände,  ob  sic
ein  Dienstmädchen  von  56.  Jahren  in  ihren  Dienst  nehmen?  Die  Antwort ­
  wird  meistens  lauten:  Sie  haben  nicht  mehr  die  volle  Arbeitskraft, ­
  welche  unser  Dienst  fordert.  Man  kann  zwar  einen.Nachweis
über  alle  männlichen  und  weiblichen  Arbeiter  des  Reichs,  welche  nach
vollendetem  55.  Jahre  wegen  Altersschwäche  von  den  Gemeinden  Unterstützung ­
  erhalten,  zusammenstellen,  aber  dieser  Nachweis  würde  nicht
die  volle  Zahl  aller  wirklich  Unterstützungsbedürftigen  einschließen,
weil  die  Landgemeinden  meistenteils  nur  solche  Altersschwache  unterstützen, ­
  welche  im  Greiscnalter  stehen,  oder  als  gänzlich  arbeitsunfähig
von  Jedermann  erkannt  werden.  Denn  diejenigen,  deren  Arbeitskraft
nicht  ganz,  sondern  nur  halb  oder  größtenteils  verbraucht  ist.  —  deren
Muskelkraft  nur  schwächer,  deren  Bewegungen  nur  schwerfälliger  und
langsamer,  deren  Gelenke  nur  steifer  und  deren  Gehör  nur  härter
geworden,  —  also  zu  leichten  Arbeiten  noch  verwendbar  sind,  diese
werden  von  einer  Unterstützung  meistens  ausgeschlossen.
Unsere  kleinen  Grundbesitzer  und  Bauern,  welche  durch  geringes
Anlage-Kapital  genötigt  werden,  die  volle  Arbeitskraft  ihrer  Leute
in  Anspruch  zu  nehmen,  entlassen  meistens  solche  Arbeiter,  welche  das
55.  Lebensjahr  überschreiten,  denn  ihre  kleinen  Jahres-Einnahmen  erhuben ­
  ihnen  nicht,  mit  geschwächten,  schwerfälligen  und  langsamen
Kräften  zu  wirtschaften.  Diese  sind  daher  genötigt,  eine  ihrem  Kraftmaß ­
  entsprechende  leichtere  Arbeit  zu  suchen,  also  zu  wandern.
Auf  diesem  praktischen  Wege  gelangen  wir  zu  der  Ueberzeugung,
daß  in  Deutschland  die  Arbeitskraft  bei  den  ländlichen  Arbeitern
mit  dem  vollendeten  55.  Lebensjahre  zum  Teil  verbraucht  ist.  Wenn
wir  ferner  bedenken,  daß  in  dem  benachbarten  Belgien,  wo  die  über-*
  Auch  die  Dänische  Regiemng  hat  das  Lebensjahr  in  seinem  Gesetzentwurf
über  Altersversorgung  angenommen.
        <pb n="13" />
        10

wiegende  Mehrzahl  aus  industriellen  Arbeitern  besteht,  für  das  Altersversorgungsgesetz
  das  56.  Jahr  festgehalten  wird  so  glauben  wir
auch  für  unsere  industriellen  und  gewerblichen  Arbeiter  in
Deutschland  das  56.  Lebensjahr  als  den  Anfang  der  Altersschwäche,
mithin  der  Unterstützungsbcdürftigkeit  annehmen  zu  müssen.
Noch  mehr  befestigt  werden  wir  in  dieser  Ueberzeugung  durch  die
Sterblichkeit  unter  Arbeitern.
Wir  können  zwar  ganz  zutreffende  Sterblichkeitsziffern  allein
für  Arbeiter  erst  nach  dem  Erlaß  eines  Gesetzes  über  die  Altersversicherung ­
  der  Arbeiter  erlangen,  indessen  besitzen  wir  eine,  aus  dem
Vergleich  der  Lebenden  und  Gestorbenen  in  sechs  verschiedenen  Jahren
für  'jedes  Lebensalter  berechnete  Sterblichkeitstafel  für  den  Preußischen
Staat,  welche  amtlich  vcröffenlicht  ist*.  Diese  schließt  allerdings  den
wohlhabenden,  also  etwas  länger  lebenden  Teil  der  Bevölkerung  mit
ein,  aber  sie  kann  auch  für  die  Arbeiterbevölkerung  als  annähernd
richtig  anerkannt  werden.
Mit  Zugrundelegung  dieser  Sterblichkeitstafel  ist  die  in  der  Beiv
  läge  No.  III  enthaltene  Berechnung  angefertigt  und  giebt  uns  den
speziellen  Nachweis,  daß  von  13  670  000  Personen  nur
4  25«  »75.
also  rund  der  dritte  Teil  (3.14)  das  56.  Lebensjahr  überschreitet.
Dieses  Drittel  lebt  nach  der  Sterblichkeitstafel  im  Durchschnitt
nur  noch  16l/z  Jahre**,  und  es  wird  sich  diese  durchschnittliche  Lebensdauer ­
  für  Arbeiter  nocí)  als  eine  kürzere  Herausstellen,  wenn  wir  cinc
Sterblichkeitstafcl  für  Arbeiter  allein  erlangt  haben  werden.
Auch  im  Hinblick  auf  diese  Sterblichkeitsverhältnisse  möchten  wir,
ebenso  wie  es  die  Regierungen  zweier  benachbarter  Staaten  (Belgien
und  Dänemark)  übereinstimmend  gethan  haben,  für  die  arbeitende
Bevölkerung  kein  späteres  Alter,  als  das  56.  Lebensjahr  in  Vorschlag
bringen;  denn  wollten  wir  z.  B.  das  58.  Jahr  annehmen,  so  würden
von  13  370  000  nur  noch  3  732  251,  also  rund  ein  Viertel  dieses  Alter
erreichen,  und  es  würden  alljährlich  526  624  Arbeiter,  welche
zwischen  dem  56.  und  58.  Lebensjahre  stehen***,  von  der  Unterstützung ­
  durch  dieses  Gesetz  ausgeschlossen  werden.  Allerdings  besitzt
unter  diesen  526624  Arbeitern  ein  kleinerer  Teil  noch  die  volle
Kraft,  —  denn  das  Schwinden  derselben  erfolgt  allmählich,  es  beginnt

*  Zeitschrift  des  Statistischen  Bureaus,  10.  Jahrgang,  Seite  17.
**  Die  durchschnittliche  Lebensdauer  ergiebt  sich  aus  folgender  Berechnung:
Man  zählt  die  Anzahl  der  .lì  a  len  der  jähre  zusammen,  welche  alle  zwischen  dem  vol
lendeten  55.  und  101.  Lebensjahre  stehenden  Personen  bilden  und  dividirt  diese  Summe
durch  die  Zahl  der  Personen,  welche  in  dein  Alter  vom  vollendeten  55  Ins  101  ten
Jahre  stehen.
***  Nach  der  Sterblichkeitstafel  (S.  Beilage  No.  Hl)  leben:
im  56.  Lebensjahre:
129  415  männliche  Personen,
123  588  verheiratete  weibliche  Personen,
13  801  unverheiratete  weibliche  Personen,
im  57.  Lebensjahre:
125  562  männliche  Personen,
120  772  verheiratete  weibliche  Personen,
13  486  unverheiratete  weibliche  Personen,
Summa  526  624  Personen.
        <pb n="14" />
        11

bei  Einigen  schon  im  50.,  bei  sehr  Wenigen  erst  im  60.,  aber  bei  der
größten  Mehrzahl  im  56.  Lebensjahre,  —  indessen  kann  doch  ein
Wohlthätigkcits-Gesetz  für  Arbeiter  den  Altersanfang  nicht  nach  der
Minderzahl,  sondern  mir  nach  der  Mehrzahl,  also  auf  das  56.  Jahr
feststellen,  zumal  die  kleine  Zahl,  welche  vom  56.  Jahre  aufwärts  noch
kurze  Zeit  die  volle  Arbeitskraft  besitzt,  durch  die  zu  früh  empfangene
Unterstützung  nicht  in  die  Lage  versetzt  wird,  die  Hände  in  den  Schoß
zu  legen,  denn  nach  Abschnitt  6  soll  die  Altersrente  nur  30  Pfennige
pro  Tag  betragen  und  eine  solche  Rente  macht  die  Arbeit  doch  nicht
entbehrlich.  Leichter  wäre  es  zu  rechtfertigen,  wenn  man  wegen  der
finanziellen  Vorteile  bei  der  Wahl  zwischen  dem  56.  und  58sten
Jahre  hin  und  her  schwankte,  denn  wenn  das  56.  Jahr  gewählt  wird,
so  bringen  die  Beiträge  der  13  370  000  Arbeiter  und  ihrer  Arbeitgeber
(bei  4  Mark  jährlich)  nach  dem  8.  Abschnitt  63  588  534  Mark  jährlich
auf,  —  wenn  aber  das  58.  Jahr  gewählt  wird,  so  bringen  sie  jährlich
2448372  Mark  mehr  auf.  Geldinteresscn  können  jedoch  nicht  zu  dem
Beschluß  verleiten,  die  bei  der  Mehrzahl  mit  dem  56.  Jahre  naturgemäß ­
  beginnende  Altersschwäche  durch  ein  Gesetz  auf  das  58.  Jahr
zu  verschieben,  denn  dadurch  würde  der  Zweck  des  Gesetzes  zum
Teil  verfehlt,  insofern  rund  eine  halbe  Million  Arbeiter  im  Reich
auf  den  Wanderstab  angewiesen  sein  würde.
Wir  empfehlen  daher  für  die  Altersversicherung  der  Arbeiter
als  ersten  Grundsatz:
1.  Der  Beginn  des  56.  Lebensjahres  ist  als  derjenige
Lebensabschnitt  zu  bezeichnen,  in  welchem  die  Arbeitskraft ­
  zum  Teil  verbraucht  ist  und  die  Unterstützungsbedürftig ­
  keit  beginnt.

2.
Auf  welchem  Wege  können  die  4  258  875  Altersschwache,  welche
zwischen  dem  56.  und  101.  Lebensjahre  stehen,  versorgt  werden?
Wenn  wir  die  Ergebnisse  wiederholter  Volkszählungen  in  England, ­
  Frankreich,  Belgien  und  Preußen  in  Bezug  auf  die  Sterblichkeit*
innerhalb  eines  jeden  dieser  Staaten  mit  einander  vergleichen,  so  finden
wir,  daß  die  Sterblichkeit  in  jedem  Lebensalter  vom  2.  bis  101.  Jahre
uur  unerhebliche  Verschiedenheiten  darbietet,  aber  wir  finden  eine  völlige
Uebereinstimmung  darin,  daß  vom  60.  Jahre  aufwärts  das  Leben
schneller  verläuft  und  nach  einer  Durchschnittsbcrechnung  mit  dem
73.  Jahre  endet.
Ans  diesem  bei  allen  Nationen  im  Wesentlichen  gleichbleibenden
Sterblichkeits-Berhältniß  crgiebt  sich,  —  um  mit  Snetclets  Worten
zu  sprechen  —  ein  Naturgesetz,  welches  in  allen  Staaten  durch
Gründung  von  Lebens-  und  Rcnten-Vcrsichernngcn  für  die  mensch  -
li  che  Gesellschaft  nutzbar  gemacht  und  von  den  vorerwähnten  drei
Staaten  zur  Gründung  einer  Altersversicherung  der  Arbeiter  benutzt
wird.

*  In  der  Zeitschrift  des  preußischen  Statistischen  Bureaus,  IN.  Jabrgang,
ven  l.  und  II.  0.  20  sind  die  Sterblichkcitstafeln  der  größten  Lebens&amp;lt;  und  Renten-«ersichcnlngs
  Anstalten  verschiedener  Staaten  veröffentlicht.
        <pb n="15" />
        12

Wir  wollen  diesen  Weg  für  die  Alters-Versicherung  unserer
13  370000  Arbeiter  gleichfalls  einschlagen,  jedoch  unter  folgenden  Bedingungen: ­

1.  daß  die  Arbeiter  während  ihres  rüstigen  Alters,  nämlich  vom
Beginn  ihres  19.  bis  zum  Beginn  ihres  56.  Lebensjahres  ohne
Unterbrechung  einen  Beitrag  an  die  Rentenversicherung  zahlen,
und
2.  daß  bei  ihrem  eventuell  vor  Beginn  des  56.  Lebensjahres  eintretenden ­
  Tode  der  eingezahlte  Beitrag  den  Ueberlebenden  verbleibt ­
  und  für  sie  zinsbringend  verwaltet  wird.
Der  Nutzen  der  ersten  Bedingung  liegt  in  der  Vervierfachung
der  eingezahlten  Beiträge  durch  die  Zinseszinsen,  4  vom  Hundert  in
37  Jahren,  —  und  der  Nutzen  der  zweiten  Bedingung  entsteht  aus
der  Sterblichkeit  der  Arbeiter,  welche  bei  den  nahezu  gleichen  Lebensverhältnissen ­
  derselben  eine  annähernd  gleiche  ist;  es  bilden  daher  auch
die  Beiträge  der  Verstorbenen  eine  nahezu  gleichbleibende  Summe,
mithin  das  Grundkapital  der  Rentenversicherung.
Dies  ergiebt  sich  aus  Folgendem:
Wenn  unsere  13370000  Arbeiter  als  Mitglieder  in  die  Rentenversicherung ­
  eintreten,  und  wenn  wir  annehmen,  daß  sie  mit  dem
beginnenden  19.  bis  zum  vollendeten  55.  Jahre,  also  im  Ganzen
37  Jahre  an  die  Rentenversicherung  Beiträge  zahlen  und  zwar  die
männlichen  und  unverheiratet  gebliebenen  weiblichen  Mitglieder
3  Mark,  dagegen  die  weiblichen  Mitglieder,  welche  sich  im  Laufe  der
Jahre  verheiraten,  vor  der  Verheiratung  im  Ganzen  16  Mark,
so  belaufen  sich  die  Beiträge  derjenigen  Mitglieder,  welche  im  Laufe
der  37  Jahre  gestorben  sind,  mit  Einrechnnng  der  Zinseszinsen  nach
ber  üBciínQC  %i).  IV  mis  28  221  639  WW.
Dieses  Kapital  erreicht  diese  Höhe  zwar  erst  nach  37  Jahren,
aber  wenn  alle  jüngeren  Arbeiter  -  Generationen  mit  dem  Eintritt  in
ihr  19.  Lebensjahr  Mitglieder  der  Rentenversicherung  werden  und
den  vorerwähnten  Beitrag  zahlen,  so  erneuert  sich  dieses  Kapital
nach  Ablauf  ber  37  Jahre  jedes  folgende  Jahr  bis  zu  derselben
^  Eine  Rentenversicherung  ist  daher  für  unsere  13  370  000  Arbeiter
die  nützlichste  Einrichtung  zur  Versorgung  ihres  Alters,  denn  es
erben  diejenigen,  welche  das  56.  Lebensjahr  erreichen,  von  ihren
verstorbenen  Mitgliedern
2»  221  639  Mark.
Diese  Erbschaft  muß  den  Arbeitern  unverkürzt  verbleiben.
Den  Privat  -  Rentenversicherungs  -  Gesellschaften  kann  man  nicht
zumuten,  neben  dem  gemeinnützlichen  Zweck  ans  jeden  Selbsterwerb
Verzicht  zu  leisten.  Letzteres  kann,  wie  in  England,  Frankreich  und
Belgien*,  so  auch  in  Deutschland  nur  vom  Staat  erwartet  werden.
Deshalb  wird  für  die  Altersversicherung  der  Arbeiter  als  zweiter
G  rund  s  a  tz  vorgeschlagen  :
*  Auch  in  Dänemark  soll  die  dem  Folkething  vorgelegte  Altersversorgung
unter  Staats-Garantie  gestellt  und  alls  Staatskosten  eingerichtet  und  verwaltet  werden.
Norddeutsche  Allgem.  Zeitung  No.  512.
        <pb n="16" />
        13

2.  Eine  Rentenversicherung  nnter  staatlicher  Garantie
und  Verwaltung  ist  für  alle  männlichen  und  weiblichen ­
  Arbeiter  „der  rechte  Weg",  um  sich  durch  Einzahlung ­
  ihrer  Ersparnisse  eine  lebenslängliche  Rente
für  ihr  Alter  zu  erwerben.

3.
Diesen  Grundsatz  haben  jene  drei  Staaten  übereinstimmend  angenommen, ­
  aber  die  Beitragszahlung  den  Arbeitern  nicht  zur
gesetzlichen  Pflicht  gemacht.
Wir  erwähnten  bereits,  daß  dieser  Mangel  das  Gesetz  nur  für
die  höher  gelohnten  industriellen  Arbeiter  nutzbar  gemacht  hat
und  betonten  zugleich,  daß  diese  Arbeiter-Kategorie  in  den  Industrie-Staaten
  die  überwiegende  Mehrheit  bildet.
In  Deutschland  finden  wir  jedoch  das  Gegenteil,  denn  von
den  13  370000  Arbeitern,  welche  Mitglieder  der  Altersversicherung
werden  sollen,  gehören  nach  der  Berechnung  in  Beilage  No.  XII
3  228478  der  Industrie  und  dem  Gewerbe  an,  während  die  übrigen
10  141  522  der  Land-  und  Forstwirthschaft,  Gärtnerei,  Fischerei,  Jagd
nnd  zum  Gesinde  gehören.  Diese  beziehen  meistenteils  einen  niedrigen ­
  Lohn,  besonders  die  ländlichen  Arbeiter,  und  würden  wohl
ohne  obligatorische  Bestimmung  ebenso  wenig,  wie  in  jenen  drei
Staaten,  ihre  Sparpfennige  37  Jahre  hintereinander  zur  Rentenkasse
tragen.
Aber  für  Deutschland  kommt  nicht  blos  das  verschiedene  Zahlen-Verhältniß
  jener  Arbeiter-Kategorien  in  Betracht,  sondern  auch  der  verschiedene ­
  Volks-Charakter.  Die  allgemeine  Wehrpflicht,  welche  schon
seit  zwei  Menschenaltern  in  Fleisch  und  Blut  unserer  Nation  übergcgangcn
  ist,  hat  eine  erziehende  Kraft  geäußert:  Der  größere  Theil
der  ländlichen  Arbeiter  tritt  in  die  Armee  ein  und  gelangt  in  dieser
Schule  der  obligatorischen  Bestimmungen  zu  der  Ueberzeugung  und
Gewohnheit,  daß  eine  gemeinnützliche  Einrichtung  für  ihn  gar  nicht
gegründet  ist,  wenn  ihm  die  Beteiligung  nicht  zur  gesetzlichen  Pflicht
gemacht  wird.  Den  übrigen  Teil  unserer  Arbeiter  befähigt  ihr
ruhigeres  Temperament,  allen  gemeinnützlichen  Einrichtungen  ein
offenes  Ohr  zu  leihen.  Es  wird  den  Herrschaften,  Werkstätten-Besitzern, ­
  Meistern  u.  s.  w.  nicht  schwer  fallen,  ihren  Dienstboten,  Gehülfen ­
  re.  verständlich  zu  machen,  daß  mit  dem  Alter  unvermeidlich  die
Arbeitsunfähigkeit  eintritt,  welche  Mangel  und  Noth  zur  Folge  hat,
daß  letztere  zum  Wandern  nötigen  und  manchen  Arbeiter  zu  Entwendungen ­
  reizen,  daß  zur  Verhütung  solcher  Übel  der  Eintritt  in
die  Rentcn-Versicherung,  —  welche  wir  kurz  „Altersbank"  nennen
wollen,  —  für  alle  Arbeiter  zur  gesetzlichen  Pflicht  gemacht  werden
muß,  und  daß  ebenso,  wie  die  bemittelten  Gemeinde-Mitglieder  durch
das  Gesetz  gezwungen  werden,  einen  Beitrag  für  die  Armenpflege  zu
zahlen,  auch  die  Arbeiter  im  Interesse  des  Gemeinwesens  verpflichtet ­
  sind,  im  jugendlichen  rüstigen  Alter  einen  Sparpfennig  abzugeben, ­
  damit  dieser  für  sie  selbst  verwaltet  und  in  eine  Altersrente ­
  verwandelt  wird.
        <pb n="17" />
        14

Wir  empfehlen  daher  als  dritten  Grundsatz:
3.  die  gesetzliche  Verpflichtung  fur  alle  männlichen  und
weiblichen  Arbeiter  zum  Eintritt  in  die  vom  Reich
garantierte  und  verwaltete  Altersbank  und  die  Zahlung
eines  entsprechenden  Beitrags  ist  das  „rechte  Mittel",
um  auch  für  niedrig  gelohnte  Arbeiter  eine  Altersrente ­
  zu  ermöglichen.

4.
Für  die  Bemessung  dieses  Beitrags  können  wir  ans  der
Gesetzgebung  jener  Staaten'  nur  lernen,  wie  wir  es  nicht  machen  sollen,
denn  das  englische  Leibrenten-Gesetz  fordert  so  hohe  Einsätze,  daß  die
Beteiligung  für  niedrig  gelohnte  Arbeiter  unausführbar  wird,  während
das  große  Armengesetz  '  auf  jeden,  selbst  den  kleinsten  Beitrag  verzichtet ­
  und  dadurch  das  Pflichtgefühl  jugendlicher  Arbeiter,
für  ihre  Zukunft  zu  sorgen,  sowie  ihre  Gewöhnung  zur
Sparsamkeit  schwächt.  Das  französische  und  belgische  Gesetz  nimmt
zwar  auf  niedrig  gelohnte  Arbeiter  Bedacht,  aber  der  kleinste  Beitrag,
welchen  diese  Arbeiter  einzahlen  sollen,  ist  immer  noch  zu  hoch  gegriffen. ­
  denn  unter  5  Franks  wird  keine  Einzahlung  angenommen.
Wir  werden  diese  Fehler  vermeiden,  wenn  wir  auch  dem  niedrig
gelohnten  Arbeiter  die  Beitragszahlung  nicht  erlassen,  aber  den  Beitrag ­
  so  niedrig  stellen,  daß  er  von  ihm  ohne  erhebliches  Opfer  geleistet ­
  werden  kann.
Dieser  Beitrag  läßt  sich  nur  auf  praktischem  Wege  ermitteln.
Unter  den  ländlichen  Arbeitern  erhält  in  verschiedenen  Kreisen  unserer
Provinz  die  Magd,  wenn  sie  bei  einem  Jnstmann  dient,  durchschnittlich
30  Mark  und  wenn  sie  bei  einem  Bauer  dient,  durchschnittlich  45  Mark
Jahreslohn,  außerdem  freie  Kost,  ferner  Wolle  und  Leinwand  als  Bekleidungsmaterial,
  —  während  der  Knecht,  welcher  bei  einem  Bauer
dient,  neben  freier  Kost  und  einigen  Zuthaten  für  die  Bekleidung  einen
Jahreslohn  von  66  bis  72  Mark  erhält.  Diesen  Arbeitern,  deren
Jahreslohn,  auf  den  Tag  berechnet,  nur  8  bis  12  Pfennige  und  beim
Knecht  einige  Pfennige  inehr  beträgt,  würde  es  fühlbar  werden,  wenn
sie  mehr,  als  einen  Pfennig  pro  Wochentag  —  Drei  Mark  pro
Jahr  zahlen  müßten,  andererseits  ist  dieser  Beitrag  nicht  zu  hoch,
denn  er  wurde  in  Preußen  nach  dem  Gesetz  vom  1.  Mai  1851  als
Klassensteuer  bis  znm  Jahre  1874,  also  23  Jahre  von  denselben
Arbeitern  erhoben,  und  soll  jetzt  für  ihr  eigenes  Interesse  verwendet
werden.  Die  Lohn-Verhältnisse  waren  vor  33  Jahren  im  Allgemeinen
ungünstiger,  als  heute.  Wir  können  daher  nicht  empfehlen,  diesen
Beitrag,  welcher  in  vierteljährlichen  Raten  mit  75  Pfennigen  leichter
zu  erheben  ist.  noch  niedriger  zu  bemessen,  zumal  er  sonst  den  Zweck
nicht  mehr  erfüllen  könnte:  das  Fundament  der  Sclbsthülfe  zu
bilden  wie  wir  später  nachweisen  werden,  vielmehr  führt  der  letzterwähnte ­
  Zweck  zu  der  Frage:  ob  der  Beitrag  nicht  auf  3»/,  oder
4  Mark  erhöht  werden  kann?  Wir  sind  über  die  niedrigsten  Lohnsätze ­
  der  ländlichen  Arbeiter  in  den  anderen  Provinzen  und  Bundesstaaten ­
  nicht  hinlänglich  informirt,  um  diese  Frage  beantworten  zu
        <pb n="18" />
        15

können,  möchten  aber  durch  diese  Anregung  nicht  den  Gedanken  wecken:
sur  die  verschieden  gelohnten  Arbeiter  der  verschiedenen  Provinzen  und
Staaten  verschiedene  Beiträge,  also  eine  Skala  einzuführen,  denn
wenn  nicht  ein  gleicher  Beitragssatz  für  alle  Arbeiter  des
Reichs  festgestellt  wird,  so  zerbröckelt  das  große  Kapital,
welches  gleiche  Beiträge  von  131/3  Millionen  Arbeitern  gewähren ­
  und  hiermit  fällt  auch  die  Möglichkeit,  den  niedrig
gelohnten  Arbeitern  eine  Rente  zu  verschaffen.
Andererseits  wird  den  höher  gelohnten  Arbeitern  das  Recht
vorbehalten,  jenen  einheitlichen  Beitragssatz  freiwillig  doppelt,
dreifach  bis  fünffach  zu  zahlen,  und  sich  dadurch  eine  ihren  Lebensbedürfnissen ­
  genügende  höhere  Rente  zu  erwerben.
Die  ländlichen  Arbeiter  beginnen  ihren  Dienst  häufig  schon  mit
dem  14.  bis  16.  Jahre,  aber  ihr  Körper  ist  vor  dem  18.  Jahre
meistens  unentwickelt,  ihre  Muskeln  sind  zu  schwach,  um  nachhaltig
mit  voller  Kraft  arbeiten  und  den  entsprechenden  Lohn  beanspruchen
Zu  können.  Ebenso  werden  die  Handwerks-Lehrlinge  in  der  Regel  erst
mit  dem  vollendeten  18.  Jahre  Gesellen  und  als  solche  gelohnt,  daher
lvird  für  alle  Arbeiter  das  vollendete  18.  Lebensjahr  als  Termin
zur  Aufnahme  in  die  Altersbank  vorgeschlagen.
Nach  unseren  Anschauungen  empfehlen  wir  daher  als  vierten
Grundsatz:
4.  der  Beitrag  aller  Mitglieder  der  Altersbank  ist  auf
den  Betrag  von  jährlich  drei  Mark  festzustellen  und
vom  vollendeten  18.  bis  zum  vollendeten  55.  Lebensjahre ­
  zu  erheben.

».
fortgesetzte  Übung  der  Kraft  hat  nicht  bloß  Stärkung  derselben
zlir  folge,  sondern  auch  eine  Verbesserung  derselben,  eine  größere
Geschicklichkeit  und  Leistungsfähigkeit.  Diese  nimmt  nach  vollendetem
Wachstum  mit  dem  19.  Jahre  zu  und  im  Durchschnitt  mit  dem
-&amp;gt;6.  Jahre  ab,  sie  dauert  also  in  voller  Kraft  37  Jahre.  Wenn
Arbeiter  und  Arbeitgeber  ihre  beiderseitigen  Interessen  im  Auge  behalten, ­
  so  wird  jener  den  übernommenen  Dienst  nicht  verlassen,  und
dieser  die  zunehmende  Leistungsfähigkeit  seines  Arbeiters  anerkennen,
0.  h.  er  wird  ihm  beistehen,  die  wöchentlichen  Lohn-Ersparnisse  aufzubewahren, ­
  und  zu  seinem  jährlichen  Beitrag  für  die  Altersbank  einen
glichen  Beitrag  hinzufügen.
Aber  nicht  bloß  vom  Gesichtspunkte  der  Interessen,  sondern
auch  vom  sittlichen  Standpunkt  ist  diese  Beihülfe  des  Arbeitgebers
gerechtfertigt.  Er  steht  den  Arbeitern  gegenüber  im  Vorteil,  denn
er  hat  die  Auswahl,  er  kann  warten,  bis  er  die  geeignete  Kraft  findet,
bevor  er  auf  einen  privatrecht  lichen  Vertrag  eingeht.
Es  läßt  sich  aber  nur  mit  einer  zur  Zeit  wirkenden  Kraft
rechnen,  denn  das  im  Laufe  der  Jahre  unbemerkbar  eintretende  Schwinden ­
  der  Kraft  ist  unberechenbar,  es  erfolgt  bei  Diesem  im  50.,  bei
        <pb n="19" />
        16

Jenem  im  60.,  im  Durchschnitt  im  56.  Jahre.  Das  Schwinden
der  Kraft  ist  also  kontraktlich  nicht  zu  bemessen.
Diesen  Nachteil  der  Arbeiter  haben  aus  sittlichen  Gründen
alle  wohlhabenden  Arbeitgeber:  Guts-,  Bergwerks-,  Fabrik-,  Werkstätten-Besitzer,
  Herrschaften  rc.  schon  seit  alten  Zeiten  bis  heute  ln
L  %#c  micrfmmt,  #  sie  o#  0^##  %
ter  behalten  und  ausreichend  verpflegen,  wenn  sie  m  ihrem  Dienst  die
ücmwmöWt  buT^ë  %ítcT  ocTÍicTcii.  Şnb#n  b^num  M  Mc
Privatwohlthätigkeit  mit'  auf  die  Minderheit,  bei  deii  ländlichen
Arbeitern  meistens  nur  auf  Gntsbczirke,  und  diese  betragen  nach  der
Zählung  von  1880  in  Preußen  nur  15  829,  wahrend  die  Zahl  der  Land-Ämeinben
  37  668  bctTÖgt.  gür  bic  Mciimi  9iibckgcbcT  m  b^e»
Landgemeinden:  Bauern,  kleinen  Handwerker,  Jnstleiite  gilt  aber  dasselbe, ­
  was  von  den  ländlichen  Arbeitern  gesagt  wurde:  ohne  gesetzliche
Verpflichtung  zahlen  sie  keinen  Beitrag.
Die  Allerhöchste  Botschaft  vom  17.  November  1881  betont  das
sittliche  Motiv,  denn  sie  erwartet  die  Losung  der  socialen  Aufgaben
durch  solche  Gesetze,  „welche  auf  ben  sittlichen  Fundamenten  des  christlichen ­
  Volkslebens  stehen",  sie  will  also  —  dies  ist  wenigstens
uilsere  Auffassnng  —  die  Veränderlichkeit  und  Vergänglichkeit  ccc
menschlichen  Kraft  in  Rechnung  bringen,  sie  will  neben  jenes  Nechts-Vcrhältniß,
  welches  der  Vertrag  gründet,  drei  Gesetze  stellen,  nach
welchen  der  Arbeitgeber  in  Gemeinschaft  mit  dem  Arbeiter  teilnehmen ­
  soll,  wenn  die  Arbeitskraft  des  letzteren  schwindet:  und
zwar  das  Kranken-Versichernngsgcsetz,  wenn  der  Verlust  semer  Kraft
durch  Krankheit  ein  vorübergehender,  —  das  Unsall-Verstcherungsgesetz
  wenn  der  Verlust  dilrch  Maschinenbetriebsunfälle  ein  langer
oder  kürzer  dauernder.  —  die  Alters-  und  Invaliden  Versicherung, ­
  wenn  der  Verlust  durch  Alter  und  Invalidität  em  lebenslänglicher ­
  wird.
Die  Selbsthülfe  der  Arbeiter  allein  ist  nicht  ausreichend,
um  sie  im  Alter  gegen  Mangel  und  Not  zu  schützen.  Wir  übeizeuqen
  uns  hiervon'durch  folgende  Berechnung:  Drei  Mark,  von
13V,  Millionen  Arbeitern  37  Jahre  lang  gezahlt,  Zins  auf  Zins,
4  vom  Humbert  angelegt,  vervielfältigen  sich  nach  Bleibtreu  ü  stnan
ziellcn  Tabellen  um  das  Vierfache.  Hierzu  kommen  noch  jene
28  221  639  Mark,  welche  die  Verstorbenen  hinterlassen,  so  dag  beide
Kapitalien  zusammen  die  Höhe  erreichen,  um  jedem  Arbeiter,  welcher
das  56.  Jahr  erreicht,  eine  lebenslängliche  Rente  von  fast  drei  Mark
monatlich  zahlen  zu  können.  (Vergi.  Kretschmann  Seite  9.)  Diese
Rente  von  etwa  8  bis  9  Pfennigen  pro  Tag  ist  indessen  ohne
andere  Beihülfe  zu  klein,  um  die  notwendigsten  Lebensbedürfnisse
zu  befriedigen.  ,  .
Für  die  Gewährung  dieser  Beihülfe  steht  der  Arbeitgeber ­
  dem  Arbeiter  am  nächsten.
Dies  führt  uns  wieder  zu  der  praktischen  Frage:  wie  hoch  soll
diese  Beihülfe  bemessen  werden?  Die  überwiegende  Mehrzahl  der
Arbeitgeber  besteht  in  den  37  668  preußischen  Landgemeinden  aus
kleinen'  Besitzern  und  Bauern,  deren  Jahreseinnahme  sehr  gering  ist.
        <pb n="20" />
        2

17

Noch  weniger  bemittelt  sind  die  Lohnarbeiter  mit  kleinem  Ackerland,
deren  Zahl  nach  Beilage  No.  I  ad  5  a.  865333  beträgt.  Sie  werden ­
  hier  Jnstleute  genannt  und  ihre  Jahreseinnahme  beläuft  sich  in  den
Dörfern  unserer  Provinz  im  Durchschnitt  nur  auf  375  Mark.
Diese  mieten  sich  häufig  eine  Magd  für  ihre  Wirtschaft  und  werden
dadurch  Arbeitgeber.  In  dieser  Dvppelstellung  als  Lohnarbeiter  und
Arbeitgeber  haben  sie  den  Beitrag  zwei  Mal  zu  zahlen:  einmal  für
sich  selbst  und  noch  einmal  für  ihre  Magd.  Wenn  Lohnarbeiter  eine
Magd  als  Arbeitskraft  für  wirtschaftliche  Zwecke  verwenden,  so
wird  ihnen  diese  Magd  durch  ihre  Arbeit  mehr  verdienen,  als  den
Pfennig,  welchen  sie  für  dieselbe  pro  Wochentag  zahlen  sollen.  Wir
befürworten  daher,  daß  jeder  Arbeitgeber,  auch  wenn  er  selbst  ein
Lohnarbeiter  ist,  für  seinen  Arbeiter  denselben  Beitrag  zu  zahlen  hat,
welchen  der  Arbeiter  selbst  zu  leisten  verpflichtet  wird,  aber  wir
möchten  nicht  empfehlen,  diesen  Beitrag  für  den  Arbeitgeber  hoher  zu
bemessen,  als  für  den  Arbeiter,  weil  er  sonst  als  Lohnerhöhung  aufgefaßt ­
  und  mit  der  Zeit  gesteigert  werden  könnte.  Dieser  Beitrag  hat
nichts  gemein  mit  dem  Arbeitslohn,  welcher  sich  in  jeder  Provinz,
in  jedem  Bundesstaat  nach  den  verschiedenen  Lebensverhältnissen  und
Bedürfnissen,  sowie  nach  Anfrage  und  Angebot  verschieden  regelt,  vielulehr
  stellt  jener  Beitrag  nur  eine  Abgabe  dar,  welche  jeder  Arbeitgeber, ­
  welcher  eine  Arbeitskraft  für  feine  Zwecke  verwendet,  im
Interesse  des  Gemeinwesens  zu  leisten  sittlich  verpflichtet  ist.
Wir  wiederholen  daher,  daß  dieser  Beitrag  in  gleicher  Höhe  für  Arlicitcr
  und  Arbeitgeber  festzustellen  ist.  Sollte  im  Interesse  des  Reichs
(Bergt.  Abschn.  8)  beschlossen  werden,  daß  beide  zusammen  jährlich
8  Mark  aufbringen,  so  würden  wir  cs  vorziehen,  den  Beitrag  für
jeden,  für  den  Arbeiter  und  Arbeitgeber  auf  4  Mark  pro  Jahr  zu
erhöhen,  statt  dem  ersteren  3  Mark  und  dem  Arbeitgeber  5  Mark  aufzulegen. ­
  Wenn  also  der  Beitrag  der  Arbeiter  auf  drei  Mark  jährlich
festgestellt  wird,  so  empfehlen  wir  als  fünften  Grundsatz:
5.  Alle  Arbeitgeber  sind  gesetzlich  zu  verpflichten,  für
jeden  ihrer  männlichen  »lud  weiblichen  Arbeiter  einen
jährlichen  Beitrag  von  drei  Mark  an  die  Altersbank
zu  zahlen.  —
e.
Mit  diesem  Beitrag  der  Arbeitgeber  von  drei  Mark  jährlich  steigt
die  Altersrente  auf  den  doppelten  Betrag,  auf  monatlich  fast  sechs
Mark  ==  etwa  16—18  Pfennige  pro  Tag.  Auch  diese  Rente  reicht
noch  nicht  hin,  um  die  unentbehrlichsten  Lebensbedürfnisse  an  Nahrung,
Kleidung  und  Wohnung  zu  bestreiten  und  führt  zu  der  Frage:  Auf
welchen  Betrag  ist  die  Altersrente  festzusetzen?
Wir  haben  den  Beitrag  der  Arbeiter  nach  ihrem  niedrigsten  Einkommen ­
  bemessen  und  müssen  daher  auch  die  Altersrente  dem  praktischen ­
  Leben  dieser  Mehrzahl  anpassen.
Ihr  Lebensberuf  ist:  nach  dem  Maße  ihrer  Kraft  „im  Schweiße
des  Angesichts"  zu  arbeiten  und  ihr  Wunsch  ist:  „im  Alter  nicht
betteln  zu  müssen.
        <pb n="21" />
        18

Die  Altersrente  muß  es  daher  dem  Arbeiter  möglich  machen,
beim  Schwinden  seiner  Kraft  die  höher  gelohnte,  jedoch  für  ihn  zu
schwere  Arbeit  aufgeben  und  eine  andere,  weniger  Lohn,  aber  auch
weniger  Kraft  beanspruchende  Arbeit  auf  dem  Lande  erhalten  zu  können,
und  solche  Rente  wird  auch  den  Greisen  mit  gänzlich  gebrochener
Kraft  Aufnahme  und  Verpflegung  in  ihren  heimatlichen  Dörfern
verschaffen.  Wir  sind  der  Meinung,  daß  108  Mark  pro  Jahr  —
30  Pfennige  pro  Tag  eine  so  hoch  bemessene  Rente  ist,  daß  sie  dem
Altersschwachen  den  Bettelstab  aus  der  Hand  nimmt,  und  andererseits
wieder  so  niedrig  ist,  daß  der  Arbeiter  den  Rest  seiner  Arbeitskraft
verwenden  muß,  um  sich  seinem  Kostgeber  durch  leichte  Arbeit  noch
nützlich  zu  machen.  Denn  für  108  Mark  findet  er  zwar  tn  allen
Dörfern  freie  Verpflegung  und  Schlafstelle,  aber  die  Bekleidung,  sowie
eine  bessere  oder  schlechtere  Verpflegung  hängt  davon  ab,  ob  er  sich
noch  durch  leichte  Arbeit  in  der  Wirtschaft  einen  geldcswcrtcn  Anspruch ­
  erwirbt.  Dieser  Einheitssatz  von  30  Pfennigen  pro  Tag  entspricht ­
  auch  der  Tageslöhnung  des  Soldaten  in  allen  deutschen  Bundesstaaten, ­
  denn  wenn  dieser  außer  der  Löhnung  noch  Quartier,  Brot
und  Uniform  erhält,  so  werden  diese  Zuthaten  durch  die  Anstrengungen
des  Dienstes  völlig  ausgewogen.  Für  die  Mehrheit  der  Arbeiter,
würde  daher  eine  Altersrente  von  108  Mark  das  Maß  bezeichnen,
welches  nach  dem  erwähnten  Grundsatz  weder  zu  hoch,  noch  zu  niedrig
bemessen  ist.*  ,  .  .
Wir  wiederholen  hier,  daß  den  höher  gelohnten  Arbeitern  das
Recht  vorbehalten  wird,  sich  durch  Zahlung  höherer  Beitrage  noch
eine,  oder  mehrere  bis  fünf  solcher  Altersrenten  à  108  Mark  zu  erwerben. ­
  dagegen  kann  von  ihren  Arbeitgebern  nur  die  Beteiligung  für
eine  Altersrente,  also  der  Beitrag  von  3  Mark  pro  Jahr  verlangt
werden.  Wir  empfehlen  daher  als  sechsten  Grundsatz:
6  Die  Altersrente  ist  für  alle  Arbeiter  auf  den  Betrag
von  108  Mark  festzusetzen,  aber  es  ist  zulässig,  daß  auch
mehrere  solcher  Altersrenten  von  Arbeitern,  welche
höhere  Beitragszahlungen  leisten,  erworben  werden
können.

7.
Durch  die  Altersrente  wird  den  Gemeinden  zwar  eine  große
Last  abgenommen,  aber  die  Unterstützung  der  Hinterbliebenen  Witwen
ist  für  sie  nicht  minder  drückend,  denn  die  Zahl  derjenigen  weiblichen
Altersbank-Mitglieder,  welche  unverheiratet  bleiben,  und  daher
selbstverständlich'die  Altersrente  von  108  Mark  erhalten,  ist  verhaltnißmäßig
  klein:  sie  beträgt  etwa  670000  (Vergl.  Beilage  9io.  IV.
ad  1),  während  die  Zahl  derjenigen,  welche  sich  im  Laufe  der  37  beitragspflichtigen ­
  Jahre  verheiraten,  annähernd  sechs  Millionen  be-*

  Diese  Altersrente  würde  auch  dem  Pensionssatz  entsprechen,  welchen  der
Staat  seinen  Hülfsarbeitern  rc.  ohne  feste  Anstellung  bei  eventl.  Eintritt  ihrer
wird  eine  jährliche  Pension  von  108  Mark  gezahlt,  wenn  sie  nach  einem  zehnjahri-6en
  Dienst  erwerbsunfähig  werden.
        <pb n="22" />
        19

trägt.  Diese  haben  sich  vor  ihrer  Verheiratung  durch  gezahlte  Beiträge ­
  (Vergl.  Grundsatz  3)  ein  Anrecht  auf  die  Altersrente  erworben.
Mit  ihrer  Verheiratung  hört  jedoch  die  Zahlung  ihrer  Beitrüge,
sowie  der  Beiträge  ihrer  Arbeitgeber  auf.  weil  sie  nur  selten  und
unregelmäßig  auf  Arbeit  gehen,  meistens  sich  auf  die  Bestellung  ihrer
Wirtschaft  beschränken.  Mit  dem  Tode  des  Arbeiters  fällt  nun  die
alt  gewordene  Witwe*  der  Gemeinde  zur  Last.  Zur  Abhülfe  wird
daher  eine,  mit  dem  beginnenden  56.  Jahre  zahlbare  Witwenrente ­
  vorgeschlagen.  Sie  ist  auf  zwei  Drittel  der  Altersrente,  auf
72  Mark**  bemessen,  weil  die  Witwe  mittels  dieser  Beihülfe  Aufnahme ­
  in  die  meisten  Familien  der  ländlichen  Bevölkerung  şindet.
Andererseits  muß  durch  einzelne  Bedingungen  verhütet  werden,  daß
Arbeiterinnen  aus  Spekulation  auf  die  Witwenrente  sich  verheiraten.
Wir  geben  daher  als  siebenten  Grundsatz  zu  erwägen:
7.  Allen  Witwen  der  Altersbank-Mitglieder  ist  ein  Anrecht ­
  auf  einen  Teil  der  Altersrente  zuzusprechen,
wenn  sie  vor  ihrer  Verheiratung  mindestens  15  Mark
Beiträge  gezahlt  und  wenigstens  10  Jahre  mit  ihrem
verstorbenen  Mann  verheiratet  waren.  Diese  Witwenrente ­
  darf  jedoch  zwei  Drittel  der  Altersrente  nicht
übersteigen.

8.
Die  Altersrente  soll  108  Mark  und  die  Witwenrente  72  Mark
betragen,  außerdem  sind  noch  die  Verwaltungskosten  und  Ausfälle  an
Beitrügen  in  Rechnung  zu  stellen.  Für  diese  sämmtlichen  Ausgaben
sind  nach  der  Beilage  No.  V  jährlich  82  843  075,  rund
«3  Millionen  Mark  ^
erforderlich.
Ņir  haben  vorher  begründet,  daß  der  Arbeiter  itach  Maßgabe ­
  seines  Lohnes  für  sein  arbeitsunfähiges  Alter  selbst  beizutragen ­
  verpflichtet  ist,  wir  haben  ferner  begründet,  daß  auch  sein
Arbeitgeber  einen  gleichen  Beitrag  zu  leisten  hat  uitb  wollen  jetzt
nachweisen,  daß  diese  Beitrüge  der  Selbst  hülfe  das  Fundament
der  Altersversicherung  bilden,  insofern  sie  den  größeren  Teil
jener  Ausgaben  decken.
,....  dtach  der  Beilage  No.  VI  beläuft  sich  das  Kapital  der  Selbsthülfe
  jährlich  auf
,  47  691  400  Mark,
es  beträgt  also  mehr,  als  die  Hälfte  der  83  Millionen,  welche  erforderlich ­
  sind,  um  die  Altersversicheruuq  zum  Gesetz  zu  erheben,  denn
cs  fehlen  nur
35151675  Mark.
Diese  35  Millionen  stehen  zu  den  47  Millionen  der  Selbsthülfe
annähernd  in  dem  Verhältniß

*  Nach  der  Sterblichkeilstafel  sterben  mehr  Männer  als  Frauen  in  jedem
der  ^ņgķ'  hieraus  erklärt  sich  die  größere,  mit  jedem  Jahrgange  zunehmende  Zahl
....  **  Die  Witwe  eines  im  Dienst  verunglückten  Postillons  erhält  nur  eine
jährliche  Unterstützung  von  72  Mark.
        <pb n="23" />
        20

3  :  4,
icbocfi  in  ber  %ornuä#""9,  W  ^er  beitrug  ber  Arbeiter  nnb  ebenŗ
}o  ber  Beitrag  ber  Arbeitgeber  nicht  mehr,  als  biet  Mark  jährlich
beträgt,  benn  wenn  bieser  Beitrag  für  jeben  derselben  auf  3  Mark
50  Pfennige  erhöht  wirb,  so  verwanbelt  sich  jenes  Verhältniß  nach
ber  Beilage  No.  VIT  in  '  ^
unb  wenn  ber  Beitrag  auf  4  Mark  festgestellt  wirb,  sogar  in
In  biesem  Falle  würbe  bie  Summe  ber  Selbsthülfe  nach  Beilage ­
  Nr.  VII  nicht  47691400  Mark,  fonbern
"  a  63  588  534  Mark
betragen,  unb  es  bleiben  bann  nur
19  254  541  Mark
zu  beschaffe^  Anschauungen  haben  wir  ben  niedrigsten  Beitrag
vorgeschlagen  unb  hiernach  fehlen  an  ben  vorerwähnten  83  Millionen
noch  runb  35  Millionen.
Wie  sinb  bilcfc  zu  beschaffen?
Auf  Seite  7  sinb  bie  Gesetze  angegeben,  nach  welchen  bic  Gemeinden
schon  seit  ber  Gründung  des  deutschen  Reichs  verpflichtet  sind,  alleHnlfsbedürftigen,
  also  auch  die  Altersschwachen  zu  unterstützen,  fo  weit  ihre
Geldmittel  ausreichen.  Die  Landgemeinden  der  östlichen  Provinzen
sind  jedoch  wenig  bemittelt,  und  können  beni  gänzlich  arbeitsunfähigen
Alten  z.  B.  in  Ostpreußen  außer  einer  Schlafstelle  und  einiger  Naturalverpflegunq
  nur  3  Mark  monatlich  —  10  Pfennige  pro  Tag  zahlen.
Aber  auch  von  ben  wohlhabenderen  Landgemeinden  in  ben  westlichen  und
südlichen  Provinzen  wird  nicht  für  alle  nnterstützungsbebürftige  Altersschwache ­
  die  erforderliche  Summe  aufgebracht,  denn  ein  erheblicher  ¿eil
der  Altersschwachen  gehört  zu  denjenigen,  deren  Arbeitskraft  noch  nicht
ganz  verbraucht  ist,  unb  diese  erhalten  ans  der  Lasse  der  Landgemein
den  keine  Unterstützung.  Diesen  bleibt  nichts  übrig,  als  eine  ihrem
Kraftmaß  entsprechende  leichtere  Arbeit  zu  suchen  und  wenn  ste  dieselbe
nicht  finden,  an  die  Privat-Wohlthätigkeit  zu  appellieren.
Wir  entnehmen  hieraus,  daß  die  Gemeinden  nur  mit  Beihülfe
der  Privat-Wohlthätigkeit  ihre  gesetzliche  Unterftützungspflicht
vollkommen  erfüllen  können,  daß  sie  jedoch  allein  für  eine  ausreichende ­
  Unterstützung  ber  mehr  als  4  Millionen  zählenden  unter
stützungsberechtigten  Alten  zu  schwach  sind.  In  diesem  Falle  sind
sie  nach  den  vorerwähnten  Gesetzen  auf  zwei  helfende  Organe  angewiesen: ­
  auf  ben  Landarmen-  resp.  Provinzialverband  und  auf
den  Reichs-Verband.  .  ,  t  .  aw  a
Die  Beschaffung  jener  35  Millionen  ist  daher  keineswegs  al.'
eine  neue  Geldfordernng  aufzufassen:  neu  ist  mir  dw  Organisation
der  Selbsthülfe,  um  ben  größeren  Teil  jener  83  Millionen  Mark
\u  beefen  lueMie  eine  nu¿rei^^cnbe  ^uter^^^^^unß  oder  ^lter^1^^^n^^en
kostet  denn  ber  kleinere  Teil  wird  durch  die  althergebrachte  gesetzliche'Armensteuer ­
  bis  heute  faktisch  von  den  Gemeinden  getragen  und
nun  ber  ^^11^06(^011^11  eraün^t.  Sieler  Heinere  %ei(,
welcher  je  nach  der  erwähnten  Feststellung  der  Beitrage  auf  3,  nur
        <pb n="24" />
        21

auf  4  Mark,  rund  35  oder  19  Millionen  Mark  beträgt,  soll  nun
durch  eine  iu  dem  alten  Gesetz  vorgezeichnete  veränderte  Umlegung
der  Armensteucr  aufgebracht  werden,  denn  das  Gesetz  geht  von  der
Voraussetzung  aus,  daß  der  Unterstützungsbedürftige  nichts  auf  die
Privat-Wohlthätigkeit  angewiesen  werde.  In  dieser  Voraussetzung  ist
in  einem  anderen  Reichsgcsctz  *  das  Betteln  unter  Strafe  gestellt.
Hiernach  fordert  eine  auf  dein  Fundament  der  Selbsthülfe  (nach
Maßgabe  der  Geldkräfte  der  Arbeiter  und  Arbeitgeber)  gegründete
Altersversicherung  cute  Reform  der  Armengesetzgebung,  welche
die  für  kleine  Gemeinde-Verbände  zu  schwer  gewordene  Last  auf  einen
größeren  Verband  legen  und  diesem  größeren  Verbände  zugleich  diejenige ­
  Last  auflegen  soll,  welche  bisher  die  Privatwohlthätigkeit  getragen ­
  hat.  Der  S.  8  citirte  §  1  des  Reichsgesetzes  läßt  darüber
keinen  Zweifel,  daß  diese  Reform  bei  den  fortwährenden  Wanderungen
der  Arbeiter  nicht  von  den  einzelnen  deutschen  Bundesstaaten,  sondern
vom  Reich  ausgehen  muß.  Das  Reich  hat  also  zu  entscheiden:
ob  die  Gemeinde-Verbände  entweder  in  Provinzial-Berbände
  erweitert  werden  sollen,  —  oder  ob  der
Reichs-Verband  vorzuziehen  ist?
Prüfen  wir  nun,  welcher  von  den  beiden  Verbänden  für  die
Beschaffung  der  35  Millionen  den  Vorzug  verdient.
Wettn  wir  die  Gemeinde-Verbände  in  Provinzial-Verbände  erweitern, ­
  müssen  wir  auf  die  Grenzen  der  kleineren  Bundesstaaten,  so
wie  auf  die  Provinzial-Grenzen  der  größeren  Staaten  Rücksicht  nehmen
ttnd,  wie  Kretschmann  für  die  Einrichtung  von  Alterskassen  vorschlägt,
etwa  23  solcher  Provinzial-Verbände  organisieren.  Es  würde  also
jede  Provinz  tutt)  von  den  kleineren  Bundesstaaten  mehrere  derselben
zu  einem  Provinzial-Verbande  vereint,  außerdem  Berlin,  wegen  seiner
großen  Einwohnerzahl,  als  besonderer  Verband,  —  kurz  jeder  dieser
Verbände  würde  für  seine  unterstützungsbedürftigen  Alten  den  entsprechenden ­
  Teil  aufzubringen  haben.  Der  ganze  Teil  beträgt
35  Millionen  Mark  und  diese  Summe  durch  23  dividirt,  giebt
1  521  739  Mark.  Dies  wäre  also  der  Betrag,  welchen  jeder  dieser
23  Verbände  jährlich  durch  eine  Steuer  zu  erheben  hätte,  und  diese
Steuer  könnte  doch  innerhalb  eines  jeden  Verbandes  nur  eine  direkte,
eine  Einkommensteuer  sein,  welche  je  nach  dem  größeren  Einkommen
progressiv  steigt.  Ohne  Progression  würde  sie  tu  einigen  Verbänden
die  erforderliche  Summe  nicht  aufbringen  können,  andererseits  wirkt
eine  progressive  Steuer  und  ihre  jährliche  Veranlagung  abschreckend
auf  die  wohlhabenden  Stände.  Sollen  aber,  ähnlich  wie  in  England,
auch  die  weniger  bemittelten  Einwohner  zu  dieser  Steuer  herangezogen,
z.  B.  schon  ein  Jahreseinkommen  von  2000  Mark  mit  zwei  Mark
pro  Jahr  und  jedes  etwa  um  2  000  Mark  steigende  Einkommen  angemessen ­
  höher  belastet  werden,  so  greift  diese  Steuer  schon  tcilwctze
in  den  Arbeiter-Stand  hinein  und  wirkt  auf  die  weniger  bemittelten
Stände  drückend.  Hiernach  erscheint  uns  diese  Steuer  nicht  ratsam,
denn  möge  man  ihre  Last  mehr  auf  die  wohlhabenden  Stände,  oder

*  Ncichs-Strasqcsetzbuch  g  335,  36t  No.  4,  362.
        <pb n="25" />
        ciuf  breitere  Schichten  der  Bevölkerung  legen,  sie  wird  in  jedem  Falle
Unzufriedenheit  zur  Folge  haben.
Dieses  Uebel  wäre  zwar  groß  genug,  aber  größer  die  Zwietracht,
welche  dasselbe  zwischen  den  einzelnen  Bundesstaaten  des  Reichs  erregen ­
  würde.  Diese  sind  nämlich  ungleichmäßig  bevölkert,  und  je
größer  die  Bevölkerung  eines  Staates,  um  so  größer  ist  selbstverständlich ­
  die  Zahl  seiner  unterstützungsbedürftigen  Alten,
mithin  auch  die  Geldsumme,  welche  dieser  Verband  für  seine  Alten
aufzubringen  hat.  So  würden  z.  B.  die  südlichen  und  westlichen
Staaten,  welche  am  stärksten  bevölkert*  und  deshalb  schon  für  eine
ausgedehntere  Armenpflege  (größere  Zahl  hülfsbedürftiger  Kinder,
Kranken  k.)  mehr  in  Anspruch  genommen  sind,  durch  eine  direkte
Steuer  für  ihre  Altersschwachen  ungleich  höher  belastet  werden,  als
die  östlichen,  schwächer  bevölkerten.
Eine  direkte  Steuer  würde  daher  ohne  Zweifel  eine  ungleichmäßige ­
  Belastung  der  einzelnen  Bundesstaaten,  mithin  Unzufriedenheit
ihrer  Bevölkerung  liber  höhere  Belastung,  als  in  anderen  Staaten,
zur  Folge  haben,  und  dieses  Uebel  würde  jährlich  im  Reichstag  mit
Bitterkeit  zur  Sprache  gebracht  werden.  Wir  berufen  uns  hier  auf
die  Erfahrung  in  England,  wo  dieselbe  direkte  Steuer  (Poor  rate)
wegen  der  ungleichmäßigen  Bevölkerung  der  Armen-Verbände  alljährlich
Beschwerden  und  Unruhen  hervorruft.
Solcher  Vorwurf  kann  eine  indirekte  Steuer  nicht  treffen;
überdies  ist  das  Reich  nach  seiner  Verfassung  nur  zur  Bewilligung
indirekter  Steuern  berechtigt.
Wir  maßen  uns  nicht  an,  eine  bestimmte  indirekte  Steuer  in
Vorschlag  zu  bringen,  aber  wir  empfehlen  nur  eine  solche,  welche  die
ärmste  Bevölkerungsklasse  nicht  trifft.  In  dieser  Voraussetzung  halten
wir  sie  für  die  gerechteste  Steuerform,  denn  sie  würde  alle  Bundesstaaten, ­
  je  nach  der  Stärke  ihrer  Bevölkerung,  diesen  mehr,  den  anderen
weniger,  aber  jeden  gleichmäßig  belasten,  weil  die  Zahl  der  Alten
mit  der  Kopfzahl  der  Bevölkerung  in  gleichem  Verhältnis  steht,  und
weil  das  Alter  in  allen  Bundesstaaten  und  Provinzen  dieselbe  gleichbleibende ­
  ducile  der  Arbeitsunfähigkeit  bildet.
Aber  die  Gleichmäßigkeit  dieser  Steuer  ist  nicht  das  einzige
Motiv,  denn  bei  den  Wanderungen  der  Arbeiter  von  einem  Bundesstaat ­
  zum  anderen  erscheint  uns  die  Normierung  eines  gleichen
Minimalsatzes  für  die  Unterstützung  der  Hülföbedürftigen
ein  ebenso  begründetes  Bedürfnis  für  die  Nation,  wie  das  gleiche
Strafmaß  für  das  Betteln  dieser  Arbeiter,  welches  im  Reichs-Strafgesetz
  verfügt  ist.  Ein  gleicher  Minimal-Unterstützungssatz
würde  auch  die  Frage  über  den  Unterstütznngswohnsitz  leichter  lösen
lassen,  indem  ohne  weitläufige  Korrespondenz  mit  den  Behörden  der
verschiedenen  Bundesstaaten  z.  B.  der  Bayer,  wenn  er  in  Preußen
arbeitet  unb  durch  Alter  oder  Invalidität  arbeitsunfähig  wird,  denselben ­
  Minimalsatz  zu  seiner  Unterstützung  in  Preußen  erhalten  würde,

*)  Das  Zahlen-Verhältnis  zwischen  Bemittelten  und  Unbemittelten  stt  namentlich
in  den  industriellen  Distrikten  sehr  ungleich,  weil  ein  einziger  Fabritkherr  Tausende  von
Arbeitern  ernährt.
        <pb n="26" />
        23

trie  in  seinem  engeren  Vaterlande.  Diese  Forderung  bedingt  wieder
einen  gleichen  Minimal-Beitragssatz  für  alle  Arbeiter  und  ein
solcher  kann  nur  nach  den  Geldkräftcn  der  niedrig  gelohnten  Arbeiter,
welche  über  die  Hülste  der  gesamten  Arbeiterzahl  bilden,  normiert,
also  nicht  über  4  Mark  jährlich  bemessen  werden.  So  gelangen  wir
auch  aus  diesem  Wege  zum  Reichs-Verbandc,  um  die  fehlenden  35
eventuell  19  Millionen  Mark  für  die  4  Millionen  Hülfsbedürftiger
5U  beschaffen,  denn  durch  Organisation  von  Provinzial-Verbänden
lassen  sich  die  vorerwähnten  Bedürfnisse  für  die  Nation  nicht  befriedigen.
Es  fragt  sich  aber,  ob  diesem  Vorschlage  nicht  Hindernisse  entgegen ­
  stehen'?  Wenn  die  politische  Selbständigkeit  der  einzelnen  Bundesstaaten, ­
  welche  nicht  angetastet  werden  darf,  eine  Sonderung  auf
dem  Gebiete  der  Armen-Gesctzgebung  notwendig,  oder  auch  nur  nützlich
machte,  —  oder  wenn  die  Kirche,  sei  es  die  katholische  oder  evangelische,
für  die  Unterstützung  der  Hülssbedürftigen  einen  Unterschied,  je  nach
dem  religiösen  Bekenntnis,  vorschriebe,  dann  könnte  von  der  Organisation ­
  eines  Reichs-Verbandes  hier  nicht  die  Rede  sein.  Aber  solche
Hindernisse  liegen  nicht  vor,  daher  können  wir  aus  den  vorerwähnten
Gründen  die  obige  Frage  nur  dahin  beantworten:
daß  für  die  Beschaffung  der  35  Millionen  Mark  nicht  die  Erweiterung ­
  der  Gemeinde-Verbände  in  Provinzial-Verbände:
sondern  ihre  Erweiterung  in  den  Reichs-Verband  vorzuziehen  ist.
Erwägen  wir  zum  Schluß  den  finanziellen  Nutzen  dieser  Reform,
Sie  vermehrt  nicht  die  öffentliche  Armcnlast,  sondern  vermindert
dieselbe  um  mindestens  rund  47  event.  63  Millionen  Mark  jährlich,
indem  sie  die  Arbeiter  und  zumeist  beteiligten  Arbeitgeber  nach  Maßgabe ­
  ihrer  Geldkräfte  zur  Selbsthülfe  heranzieht  und  den  fehlenden
kleineren  Theil  der  Last  auf  die  Gesamtheit  der  Nation  gleichmäßig ­
  verteilt.
Hiernach  empfehlen  wir  als  achten  Grundsatz:
8.  Die  Altersrente  von  108  Mark  und  die  Witwenrente
von  72  Mark  jährlich  sind  durch  ein  Gesetz  über  Altersversicherung ­
  in  der  Weise  sicher  zu  stellen,  daß  die  dazu
erforderliche  Summe  nach  Maßgabe  der  Grundsätze  4
und  5  zu  ihrem  größeren  Teil  durch  Beiträge  der  Arbeiter ­
  und  Arbeitgeber,  also  durch  Selbsthülfe,  dagegen ­
  zu  ihrem  kleineren  Teile  und  zwar  in  dem  Verhältniß ­
  3:4  event.  1:3  durch  eine  Reichssteuer  auszubringen ­
  ist.
9.
Diese  acht  Grundsätze  bilden  das  Fundament  der  Altersversicherung, ­
  denn  die  zur  Ausführung  eines  solchen  Gesetzes  erforderlichen
Organisationen:  die  Einteilung  des  deutschen  Reichs  in  23  Verbände ­
  mit  Rücksichtnahme  auf  die  Grenzen  der  einzelnen  Bundesstaaten ­
  und  Provinzen,  —  die  Einsetzung  von  23  Alterskassen  für
jene  Verbünde  behufs  Einkaffirung  der  Beiträge,  Ausgabe  der  Renten
und  Rechnungsführung,  —  die  Bestallung  von  Beamten  zur  Erhebung
        <pb n="27" />
        ber  Beiträge  von  den  Arbeitern  unb  Arbeitgebern,  sowie  zur  Auszahlung ­
  ber  fälligen  Renten,  —  bie  Organisation  eines  Reichs-Versichernngs-Amtes
  zur  Leitung  unb  Kontrolle  ber  Geschäfts-  und  Kassenführung ­
  bei  ben  23  Alterskassen  u.  s.  w.,  —  alle  biese  Organisationen
können  erst  nach  Genehmigung  jener  acht  Grundsätze  zur  Beratung ­
  gelangen.
Aber  ein  Gesetz,  welches  nur  nach  Maßgabe  dieser  acht  Grundsätze ­
  erlassen  wurde,  könnte  weder  die  Arbeiterbevölkerung,  noch  die
Gemeinden  vollkommen  befriedigen,  weil  die  Rentenzahlung  mit
dem  56.  Lebensjahre  beginnt,  und  ihrer  Erwerbung  eine  3  7jährige
Beitragszahlung  vorausgehen  soll.  Diese  Bedingung  kann  nur  von
solchen  Arbeitern  erfüllt  werden,  welche  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht
überschritten  haben.  Hiernach  würden  sämmtliche  gegenwärtige  Arbeiter-Generationen
  vom  vollendeten  19.  Lebensjahre  aufwärts  von
der  Erwerbung  der  Rente  ausgeschlossen,  und  ebenso  würden  die
Gemeinden  ihre  bisherige  Unterstützungspflicht  gegen  die  Altersschwachen
noch  bis  zum  Aussterben  dieser  Generationen  zu  erfüllen  haben.
Wenn  wir  uns  jedoch  vergegenwärtigen,  daß  ihre  unterstützungsbedürftigen ­
  Alten  über  4  Millionen  zählen  und  daß  die  Gemeinden
neben  ihren  sonstigen  Geldleistungen  nicht  im  Stande  sind,  jene  Altersschwachen ­
  ausreichend  zu  unterstützen,  so  müssen  wir  anerkennen:
Es  ist  billig,  daß  das  Gesetz  über  Altersversicherung  nicht  bloß  die
Bedürfnisse  der  zukünftigen,  sondern  auch  der  gegenwärtigen  Zeitperiode
  befriedigt,  daß  es  beiden  Teilen,  dell  Gemeinden  und  den
Arbeitern  schon  jetzt  hilft.
Hiermit  erhalten  wir  die  neue  Aufgabe:
Für  die  Uebergangszeit  vom  Jahre  des  Erlasses  der
Altersversicherung  bis  zum  Jahre  der  beginnenden  Rentenzahlungen, ­
  also  für  einen  Zeitraum  von  37  Jahren,  solche
Mittel  und  Wege  vorzuschlagen,  durch  welche  den  Gemeinden
unb  altersschwachen  Arbeitern  geholfen  wird.
In:  vorigen  Abschnitt  haben  wir  unter  Anschluß  all  die  gesetzlichen ­
  Bestimmungen  die  Erweiterung  der  Gemeinde-Verbünde  in  den
Reichsverband  als  das  richtige  Mittel  bezeichnet,  um  eine  gleichmäßige ­
  Verteilung  der  Unterstützungslast  zu  ermöglichen.
Auch  für  die  Beschaffung  der  Geldmittel  zur  Lösung  der  vorstehenden
Ausgabe  können  wir  keinen  anderen,  als  den  Reichsverband  vorschlagen,
denn  die  Aufgabe  umfaßt  sämmtliche  Gemeinden  und  Arbeiter  des  Reichs.
Von  diesem  Standpunkte  ausgehend  haben  wir  nur  die  Wege
aufzusuchen,  auf  welchen  die  Reichshülfe  am  zweckmäßigsten
gewährt  wird  und  stellen  zwei  Vorschläge  zur  Erwägung,  jedoch  beide
nur  als  prinzipielle,  denn  wenn  die  Kosten  für  ihre  vollständige
Ausführung  zu  groß  erscheinen,  so  können  beide  Vorschläge,  je  nach
dem  Maße  der  Geldbewilligung  modifizirt  resp.  ihre  Kosten  auf
die  Hälfte,  oder  ein  Drittel  re.  ermäßigt  werden.
1.  Alle  über  19  und  unter  31  Jahre  alten  Arbeiter,  im  ganzen
12  Jahrgänge,  sind  als  Mitglieder  in  die  Altersbank  aufzunehmen, ­
  nub
        <pb n="28" />
        25

2.  beit  Gemeinden  ist  für  alle  über  30  Jahre  alten  Arbeiter,  wenn
sie  dnrch's  Alter  arbeitsunfähig  werden,  zu  einer  ausreichenden
Unterstützung  eine  Geldbeihülfe  zu  gewähren.
Zn  1.  Der  praktische  Nutzen  des  ersten  Vorschlags  liegt  auf  der
Hand,  denn  durch  die  Ausnahme  dieser  12  Jahrgänge,  (vom  19.  bis
ind.  30.  Jahr)  in  die  Altersversorgung  werden  den  Gemeinden  die
Kosten  für  ihre  Unterstützung  bei  eintretender  Altersschwäche  erspart,
und  diese  Kosten  betragen  nach  der  Beilage  No.  Vili  rund  IGO  %
Millionen  Mark.  Nicht  geringer  wäre  der  Nutzen  für  die  Arbeiter,
denn  ein  19  jähriger  Arbeiter  zahlt  mit  3  Mark  jährlich  in  37  Jahren
im  ganzen  111  Mark  und  erhält  dann  bis  an's  Lebensende  jährlich
108  Mark,  also  schon  in  einem  Jahr  fast  ebenso  viel,  als  er  in  3  7
Jahren  zusammen  eingezahlt  hat.  Diese  Rente,  welche  unter  vier
Arbeitern  immer  von  einem  zuverlässig  erreicht  wird,  (Vergl.  S.  10)
bildet  schon  für  19  jährige  Arbeiter  mit  37jähriger  Zahlungspflicht
ein  hochstehendes  Ziel.  —  um  so  erstrebenswerther  wird  dasselbe  für
Arbeiter  zwischen  20  und  30  Jahren,  deren  Zahlungspflicht  eine
kürzere  ist.  sie  dauert  auch  nur  bis  zum  56.  Lebensjahre.  Denn  wollte
man  z.  B.  einem  30jährigen  Arbeiter  eine  37jährige  Zahlungs-Pflicht
  auflegen,  so  würde  das  Ziel  für  ihn  nicht  mehr  erstrebenswerth
sein,  weil  von  13  370  000  Arbeitern  nur  1  564  598  das  67.  Lebensjahr ­
  erreichen,  also  von  je  neun  Arbeitern  nur  einer.
Der  erste  Vorschlag  gewährt  also  Hülfe  für  die  Gemeinden  und
Befriedigung  für  die  Arbeiterbevölkernng.  aber  er  bedingt  die  Erlassung
der  Beiträge  für  die  vergangenen  Jahre,  so  das;  z.  B.  einem
20  jährigen  Arbeiter  der  Beitrag  von  3  Mark,  einem  21  jährigen  von
6  Mark  u.  s.  w.  für  das  verflossene  19.  resp.  20.  Jahr  erlassen
wird,  indessen  nicht  der  Beitrag  für  das  laufende  20.  resp.  21.  und
auch  nicht  für  alle  folgenden  (bis  55)  Jahre.  Das  Prinzip  der
Selbst  hülfe  wird  daher  bei  Genehmigung  dieses  Vorschlages  nicht
verletzt,  sondern  nur  derjenige  Teil  der  Beiträge  erlassen,  welche  für
niedrig  gelohnte  Arbeiter  unerschwinglich  und  deshalb  gerechter  Weise
von  den  höher  gelohnten  nicht  zu  beanspruchen  ist.
Aber  der  größte  Nutzen  für  das  Gemeinwesen  würde  nach  diesem
ersten  Vorschlage  in  der  Abkürzung  der  Uebergangszeit  bestehen,
weil  die  Zahlung  der  Altersrenten  nicht  nach  37,  sondern  schon  nach
25  Jahren  beginnt.  Dies  bedingt  jedoch  ein  großes  Geldopfer,
denn  der  teilweise  Ausfall  an  Beiträgen  von  12  Arbeiter-Jahrgängen
beträgt  im  ganzen  240  Millionen  Mark,  worauf  wir  später  zurückkommen ­
  werden.  Diese  Summe  läßt  sich  nun,  je  nach  dem  Maße  der
Geldbewilligung,  auf  die  Hälfte,  auf  ein  Drittel,  oder  auf  eine
noch  kleinere  Summe  ermäßigen,  wenn  nicht  die  erwähnten  12,
sondern  nur  6,  oder  noch  weniger  Jahrgänge  in  die  Altersbank  aufgenommen ­
  werden,  indessen  würde  alsdann  die  Rentenzahlung  um  eben
so  viele  Jahre  später  beginnen,  mithin  der  vorerwähnte  Nutzen  sehr
geschmälert  werden.
Zu  2.  Der  zweite  Vorschlag  folgt  notwendig  aus  dem  ersten,
denn  wenn  die  Arbeiter  unter  31  Jahren  durch  Aufnahme  in  die
Altersbank  gegen  die  Folgen  des  arbeitsunfähigen  Alters  geschützt
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        werden,  so  können  die  Arbeiter  über  31  Jahre  gegen  dasselbe  Übel
nicht  ohne  Beistand  gelassen  werden.  Diesen  sollen  sie  durch  ihre
Gemeinden  erhalten,  welchen  für  diesen  Zweck  eine  Geldbeihülfc  zu
gewähren  empfohlen  wird.  Der  Unterstützungssatz  von  30  Pfennigen
pro  Tag  wurde  als  das  geringste  Maß  zur  Bestreitung  der  unentbehrlichsten ­
  Lebensbedürfnisse  für  jeden  Altersschwachen  vorgeschlagen,
und  dieser  Satz  wird  um  so  mehr  ausreichen,  wenn  die  Gemeinden
ihre  Alten,  je  nachdem  deren  Arbeitskraft  teilweise  oder  völlig  geschwunden ­
  ist,  in  zwei  verschiedene  Wege  resp.  Asyle  leiten:
die  ersteren  in  die  von  Bodclschwing'schcn  Ackerbau-  oder  Arbeiter-Kolonien,
  die  letzteren  in  ihre  heimatlichen  Dörfer  und  Familien.
Mit  dem  56.  Lebensjahr  beginnt  bei  Arbeitern,  wie  wir  bereits
entwickelt  haben,  das  Schwinden  der  Arbeitskraft;  sie  wird  mit  jedem
folgenden  Jahr  allmälich  geringer  und  endet  bei  der  Mehrzahl  im  60.
Jahr.  Während  dieser  5  Jahre  ist  die  Arbeitskraft  also  nur  theilweise,
  oder  zur  Hälfte,  oder  zum  größeren  Teil  verbraucht,  so  daß
diese  Arbeiter  noch  zu  verschiedenen  leichten  Arbeiten  verwendbar
bleiben.  Diese  fünf  Jahrgänge  zählen  nach  Beilage  No.  IX  1  264  090
Arbeiter.
Wenn  die  vorerwähnten  Ackerbau-  oder  Arbeiter-Kolonien,  welche
sich  für  völlig  Arbeitsfähige  in  Westfalen,  der  Rhcinprovinz,
Bremen,  Lippe-Detmold  und  Lippe-Schaumbnrg,  Hannover  und  in
Schleswig-Holstein  praktisch  bewährt  haben,  auch  für  teilweise
Arbeitsfähige  in  allen  Provinzen  organisirt  werden,  sv  sind  diese
1  264  090  Arbeiter  nicht  zu  wandern  genötigt,  sondern  finden  in  diesen
Kolonien  zu  jeder  Zeit  und  in  jeder  Provinz  eine  ihrem  Kraftmaß
entsprechende  Arbeit,  zugleich  aber  ein  sicheres  Asyl  für  eine
ruhige  Existenz.  Es  verdient  deshalb  dieser  umfangreiche  Zweig
der  Armenpflege  einer  eingehenden  Erwägung  aller  Prvvinzial-Landtage,
  zumal  diese  Kolonien  nach  allgemeiner  Einführung  der  Altersrenten, ­
  mit  Abrechnung  der  ersten  Anlagekosten,  sich  selbst  erhalten
können.  Dagegen  würden  sie  für  Arbeiter  vom  61.  Lebensjahre  aufwärts ­
  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  nicht  mehr  geeignet  sein,  denn  in
diesem  Greisenalter  sind  die  Muskeln  bereits  so  geschwächt,  die  Gelenke
so  steif,  die  Bewegungen  so  langsam,  und  die  Sinnesorgane  so  stumpf
geworden,  daß  eine  Verwendung  derselben  selbst  zu  lcichtell  Arbeiten
nicht  mehr  in  Betracht  kommt.
Diese  Greise  und  Greisinnen  zählen  vom  61.  bis  101.  Jahre,
also  in  40  Jahrgängen  nach  der  Beilage  No.  X  2  994  785.  Für
diese  bilden  ihre  heimatlichen  Dörfer  und  Familien  das  beste  Asyl.  —
Zur  Unterstützung  dieser  beiden  Kategoriecn  von  Altersschwachen,
welche  zusammen  4  258  875  zählen,  sollen  die  Gemeinden  vom  Reich
eine  Bei  hülfe  erhalten.  Diese  darf  jedoch  nicht  auf  die  23  Kassen-Verbände
  (vergl.  S.  23)  gleichmäßig  vertheilt  werden,  weil  die  Bevölkerung ­
  keine  gleiche  ist,  sie  wird  am  richtigsten  nach  den  Beiträgen
bemessen,  welche  die  Arbeitgeber  innerhalb  jedes  einzelnen  der  23
Verbünde  für  ihre  Arbeiter  an  die  Alterskasse  ihres  Verbandes  zahlen.
Die  Summe  der  Beiträge  der  Arbeitgeber  bildet  also  in  jedem
Verbände  den  Maßstab  für  die  Beihülfe,  welche  den  Gemeinden
dieses  Verbandes  von  ihrer  Alterskasse  gezahlt  wird.  Die  Verwendung
        <pb n="30" />
        27

biefcr  Geldmittel  bleibt  aber  den  Gemeinden  überlassen,  weil  sie  an
Ort  und  Stelle  rechtzeitig  die  Unterstützung  zu  gewahren  und  allein
richtig  zu  entscheiden  vermögen,  ob  diese  in  dem  einen  Falle  durch  Geld,
in  dem  andern  durch  Naturalverpfleguug  u.  s.  w.  stattfinden  soll.  Die
Alterskassen  zahlen  jedoch  diese  Beiträge  an  die  Gemeinden  nur  auf
Rechnung  der  Altcrsbank  resp.  des  Reichs,  denn  die  Beiträge  bilden
ja  einen  Theil  der  Selbsthülfe,  welche  mit  den  Beiträgen  der  Arbeiter
zusammen  das  Hauptkapital  (47  event.  63  Millionen  Mark)  zur  Zahlung ­
  der  Altersrenten  gründet.
Dieser  zweite  Vorschlag  legt  dem  Reich  zeitweise  eine  jährliche
Ausgabe  von  5  resp.  10  Millionen  Mark  auf,  wie  wir  später  ausführlicher ­
  angeben  werden.  Auch  diese  Summe  läßt  sich,  je  nach  der
Geldbewilligung  auf  die  Hälfte  oder  ein  Drittel  ermäßigen,  indem
die  Alterskassen  von  den  eingezahlten  Beiträgen  der  Arbeitgeber  nur
die  Hälfte  oder  ein  Drittel  au  die  Gemeinden  auszahlen.
Wir  haben  diese  beiden  Vorschläge  für  eine  möglichst  vollständige ­
  Lösung  der  obigen  Aufgabe  vorangestellt,  aber  auch  sogleich
den  Weg  zur  Ermäßigung  ihrer  Kosten  angegeben  indessen  befürworten ­
  wir  eine  ausreichende  Bewilligung  der  Geldmittel,  weil  jene
Kosten  von  den  kleinen  Gemeinde-Verbänden,  selbst  mit  Beihülfe  der
Privat-Wohlthätigkeit,  bisher  nur  schwer  getragen  wurden  und  jetzt
den  Gemeinden  durch  jene  Vorschläge  möglichst  vollständig  abgenommen
resp.  durch  Ucbertragung  auf  den  Reichsverband  gleichmäßig  verteilt
werden  sollen.
Der  ersterwähnte  Vorschlag  würde  dem  Reich  nach  Kretschmann
(&amp;amp;.  68  bis  68)  240  Millionen  Mark  kosten.  Diese  wären  durch  eine
amortisirbare  Anleihe  zu  decken,  weil  die  Wohlthat  dieser  Maßregel
auch  unseren  Nachkommen  zu  gute  kommt.  Der  zweite  Vorschlag
würde,  da  wir  die  vom  Reich  dauernd  zu  gewährende  Beihülfe
von  35  event.  19  Millionen  Mark  nach  der  Begründung  des  achten
Grundsatzes  hier  nicht  mit  einrechnen  können,  —  dem  Reich  nach  der
Beilage  No.  XI  zeitweise,  nämlich  in  den  ersten  25  Jahren  5  Millionen,
alsdann  noch  19  Jahre  10  Millionen  kosten.  Die  5  Millionen  btlbcn-^*,.
Die  von  den  Alterskassen  vorschußweise  an  die  Gemeinden  gezahlte
Beihülfe  und  die  10  Millionen  werden  teilweise  zu  demselben  Zweck,
teilweise  zur  Zahlung  von  Altersrenten  verwendet,  weil  die  Beiträge
von  12  Arbeiter-Jahrgängen  erlassen  und  der  Altcrsbank  resp.  dem
Reich  zur  Last  gelegt  wurden,  lind  weil  von  diesen  zwölf  Jahrgängen ­
  bereits  nach  25  Jahren  der  erste  Jahrgang  (welcher  mit  dem
kosten  Lebensjahre  in  die  Altersbank  ausgenommen  wird)  das  56ste
resp.  Rentcn-Empfangsiahr  erreicht.  Nach  Ablauf  der  erwähnten  25
i  .19  —  44  Jahre  ist  die  ältere  Arbeiter-Generation  bis  auf  eine
geringe  Zahl  ausgestorben  und  hiermit  hört  die  temporäre  Beihülfe
des  Reichs  auf.  Alsdann  tritt  die  in  den  vorigen  Abschnitten  vorgeschlagene ­
  Altersversicherung  für  sämmtliche  Alten  und  Witwen  vom
56sten  bis  101  sten  Jahre  in  Wirksamkeit  und  zwar  —  wir  wiederholen
—  aus  dem  durch  die  Beiträge  herangewachsenen  Kapital  der  Selbsthülfe
  von  rund  47  event.  63  Millionen  und  aus  den  35  event.
Ill  Millionen  Mark,  welche  letztere  von  den  kleinen  Gemeinde-Verbänden
allein,  ohne  Zuhülfenahme  der  Privatwohlthätigkeit  nicht  aufgebracht
        <pb n="31" />
        werden  können  und  deshalb  vom  Neichsverbande  dauernd  übernommen ­
  werden  sollen.  (Vergl.  S.  20  re.)
Wenn  also  das  Reich  der  gegenwärtigen  Arbeiterbevölkerung  vom
19tcn  Lebensjahre  aufwärts  bis  in's  höchste  Alter  und  sämtlichen
Gemeinden  in  der  Weise  helfen  will,  wie  es  durch  die  Altersversicherung
nach  37  Jahren  vorgeschlagen  wird,  so  muß  es  sich  zu  einem  Opfer
entschließen,  aber  zu  einem  Opfer  für  die  Nation  selbst,  denn  die
Zahl  der  Arbeiter  und  der  Gemeinden  zusammen  geht  weit  über  zwei
Drittheile  der  Gesamtbevölkerung  des  Reichs.
Wir  erlauben  uns  selbst  kein  Urtheil  darüber,  ob  die  gegenwärtigen ­
  Lasten  von  den  Gemeinden  des  Reichs  noch  so  lange  getragen
werden  können,  bis  die  Altersversicherung  nach  Ablauf  von  vier  Jahrzehnten ­
  allgemein  in  Kraft  tritt,  sondern  heben  nur  hervor,  daß  dieselben ­
  im  Reichstage  wiederholt  öffentlich  als  „unerträgliche"  bezeichnet ­
  worden  sind.
Schwerlich  dürfte  für  das  Gemeinwesen  des  Reichs  ein  anderes
Gesell  von  gleich  großer  Wirkung  vorgeschlagen  werden,  jedenfalls  würde
dieses  eines  der  wohlthätigsten  in  der  Reichsgesetzgebung  werden,  cs
würde  in  der  Kulturgeschichte  einen  ehrenvollen  Platz  erhalten,  denn
es  würde  mit  Zeugnis  ablegen  von  dem  Nutzen,  welchen  die  Wiederherstellung ­
  des  deutschen  Reichs  den  Gemeinden  und  Arbeitern,  also
der  überwiegenden  Mehrheit  der  Nation  verschafft.
Hiernach  empfehlen  wir  als  neunten  Grundsatz:
9.  In  das  Gesetz  über  die  Altersversicherung  ist  eine  Zusatzbestimmnng
  aufzunehmen,  nach  welcher  die  im  vollendeten ­
  19tcn  bis  zum  vollendeten  3vsten  Lebensjahre
stehenden  männlichen  und  weiblichen  Arbeiter  als  Mitglieder ­
  der  Altersbank  unter  Erlaß  der  Beiträge  für
die  vergangenen  Jahre  registrirt  und  die  ausfallenden
Beiträge  durch  eine  Reichs-Anleihe  gedeckt,  daß  ferner
die  erforderlichen  Geldmittel  von  5  resp.  10  Millionen
Mark  als  Beihülfe  für  die  Gemeindeverbände  mittels
einer  auf  vier  Jahrzehnte  bemessenen  Steuer  beschafft
werden,  um  bis  zum  Eintritt  der  Rentenzahlungen  die
über  55  Jahre  alten  Arbeiter  bei  beginnender  Arbeitsunfähigkeit ­
  angemessen  zu  unterstützen.

IO.
Die  Allerhöchste  Botschaft  vom  17.  November  1881  lautet  unter
anderem:
„Aber  auch  diejenigen,  welche  durch  Alter  oder  Invalidität
„erwerbsunfähig  werden,  haben  der  Gesamtheit  gegenüber
„einen  begründeten  Anspruch  auf  ein  höheres  Maß  staatlicher
"Fürsorge,  als  ihnen  bisher  hat  zu  Teil  werden  können."
Die  Allerhöchste  Botschaft  vom  14.  April  1883  wiederholt  die
Verheißung  der  Alters-  und  Invalidenversicherung  und  lautet
dann:
        <pb n="32" />
        „die  dazu  erforderliche  Zeit  (ber  Beratungen)  ist  eine  lange
„für  die  Empfindungen,  mit  welchen  Wir  in  Unserem  Lebcns-„alter
  auf  die  Größe  der  Aufgaben  blicken,  welche  zu  lösen
„sind  u.  s.  w.
Beide  Gesetzaufgaben  stehen  zusammenhängend  neben  einander,
beide  ergänzen  sich,  denn  die  Altersversicherung  schützt  die  Arbeiterbevölkerung
  vom  Beginn  ihres  Alters,  also  vom  56.  Lebensjahre  bis
an's  Lebensende,  und  die  Invalidenversicherung  schützt  sie  vom  Beginn
ihres  Arbeiterlebens,  also  vom  19.  Lebensjahre  bis  zu  ihrem  beginnenden ­
  Alter,  —  beide  Gesetzaufgaben  zusammen  umfassen  erst
alle  Jahrgänge  des  Arbeiterlebens  und  bilden  daher  ein  zusammenhängendes ­
  Schutzgesetz.
Die  Invalidität  bedeutet  nichts  anderes,als  dauernde,  also  lebenslängliche ­
  Arbeitsunfähigkeit,  wie  wir  dieselbe  bei  Arbeitern  im
Grcisenaltcr  kennen  gelernt  haben,  jedoch  mit  dem  Unterschiede,  daß
die  Arbeitsunfähigkeit  der  Invaliden  nicht  aus  dem  naturgemäßen
Schwinden  der  Arbeitskraft,  sondern  aus  solchen,  nach  Krankheiten
oder  Unfällen  zurückgebliebenen  körperlichen  Zuständen  hervorgeht,
welche  wie  z.  B.  Lähmungen  oder  Verlust  von  Gliedern,  die  Verwendung ­
  der  Arbeitskraft  aufheben,  oder  im  hohen  Grade  beeinträchtigen. ­

Für  die  Gemeinde  besteht  jedoch  kein  Unterschied
zwischen  der  Arbeitsunfähigkeit,  welche  das  Alter  und  derjenigen,
welche  die  Invalidität  zur  Folge  hat,  denn  beide  legen  ihr  dieselbe ­
  Unterstützungspflicht  aus.  Um  ihr  diese  Last  abzunehmen
werden  beide  Gesetzaufgaben,  die  Alters-  und  Invalidenversicherung
nach  ihrem  gemeinsamen  Zweck  in  ein  Gesetz  zusammenzufassen  und
möglichst  durch  gleiche  Grundsätze  zu  einigen  sein.
Nur  für  einen  Grundsatz  der  Altersversicherung  möchten  wir
eine  Änderung  zu  Gunsten  der  Invalidenversicherung  vorschlagen:
nämlich  daß  der  jährliche  Unterstützungssatz  von  72  Mark,  welcher  in
der  Altersversicherung  nur  den  Witwen,  aber  nicht  den  verheirateten ­
  weiblichen  Arbeitern  zugesprochen  wird,  auch  den  letzteren  im
Falle  ihrer  Invalidität  zuerkannt  werden  möge,  weil  eine  in  Folge
von  Krankheit  oder  durch  Unfall  lebenslänglich  arbeitsunfähig
gewordene  Frau  ihrem  Mann  mit  niedrigem  Arbeitslohn  die  Existenz
zu  sehr  erschweren  würde.  Wir  werden  deshalb  auch  von  diesen
verheirateten  weiblichen  Mitgliedern  einen  entsprechenden  Beitrag  in
Anspruch  nehmen.
Mit  diesem  Unterschiede  bleiben  alle  übrigen  Grundsätze  für
beide  Gesetzaufgaben  übereinstimmend:  die  Mitglieder  der  Altersversicherung ­
  sind  gleichzeitig  Mitglieder  der  Invaliden-Versicherung,
nur  die  industriellen  und  gewerblichen  Arbeiter  werden  ausgeschlossen,
weil  sic  im  Juvaliditätsfalle  durch  das  bevorstehende  Unfallversicherungsgesetz ­
  geschützt  werden.  Diese  industriellen  rc.  Arbeiter
bilden  noch  nicht  den  dritten  Teil  der  Gesammtzahl  der  Arbeiter,  daher
können  wir  nach  der  Beilage  No.  XII  von  den  13  370000  Mitgliedern ­
  der  Altersversicherung  nur
10141422  Mitglieder
        <pb n="33" />
        für  die  Invalidenversicherung  rechnen.  Diese  erhalten  mit  dem  Eintritt ­
  ihrer  Invalidität  eine  fortlaufende  Unterstützung  bis  zum  Beginn
ihres  56.  Lebensjahres,  denn  mit  diesem  Jahre  beginnt  die  Zahlung
der  Altersrente  und  mit  dem  Empfange  dieser  Rente  hört  die  cventl.
bezogene  Jnvaliden-Unterstützung  auf.
Nach  der  obigen  Erläuterung  des  Begriffs  der  Invalidität  beschränkt ­
  sich  die  Jnvaliden-Unterstützung  nur  auf  dauernd
Arbeitsunfähige,  es  werden  hiernach  alle  nur  zeitweise  arbeitsunfähig ­
  gewordenen  Arbeiter  von  unserer  Invalidenversicherung  ausgeschlossen. ­
  Diese  müssen  von  ihren  Arbeitgebern,  wenn  sie  in
deren  Dienst  durch  Unfall  oder  in  Folge  einer  schweren  Krankheit  eine
Schwächung  ihrer  Kraft  erlitten  haben,  sonst  von  der  Gemeinde
so  lange  mit  einer  ihrer  Leistungsfähigkeit  entsprechenden  Arbeit  beschäftigt ­
  werden,  bis  sie  entweder  völlig  arbeitsunfähig  d.  h.  invalide
und  in  diesem  Falle  von  der  Jnvaliden-Versicherung  unterstützt  werden,
oder  bis  sie  das  56.  Lebens-  resp.  Renten-Empfangsjahr  erreicht
haben.  Durch  diese  Einschränkung  wird  die  Zahl  der  Invaliden
wesentlich  ermäßigt,  und  wenn  wir  annehmen,  daß  die  Mehrzahl  der
Unfälle  durch  Maschinenkraft  entsteht  und  daß  diese  durch  das  Unfallversicherungsgesetz ­
  geschützt  werden,  so  bleiben  für  die  Invalidenversicherung ­
  außer  den  Folgen  von  schweren  Krankheiten  nur  solche
Jnvaliditütsfülle  übrig,  welche  durch  den  Hnfschlag  von  Pferden,  den
Hörnerstoß  von  Stieren,  durch  Sturz  von  Pferden  oder  vom  Wagen
mit  durchgehenden  Pferden,  durch  Herabfallen  vom  Heuboden,  von
den  Treppen,  aus  den  Fenstern,  oder  durch  die  Axt  beim  Holzschlagen,
oder  beim  Umfallen  von  Baumstämmen,  durch  unglückliche  Flintenschüsse
auf  der  Jagd,  bei  Rettungsversuchen  aus  dem  Feuer,  oder  Wasser
u.  s.  w.  —  kurz  Unfälle,  'wie  sie  in  der  Land-  und  Forstwirtschaft,
Gärtnerei,  Fischerei,  Jagd  und  beim  Gesinde  hier  und  dort  vorkommen.
Eine  Invaliditäts-Statistik  dieser  Arbeiter  ist  nicht  vorhanden.
Aber  wenn  sie  auch  vorhanden  wäre,  so  könnten  wir  doch  ihre  lediglich
aus  Krankheits-  und  Unglücksfällen  hervorgehenden  Zahlen  nicht  in
gleicher  Weise,  wie  bei  der  Sterblichkeit,  welche  nach  einem  Naturgesetz
für  jeden  Jahrgang  nahezu  gleichbleibende  Ergebnisse  nachweist,  als  zuverlässige ­
  Grundlagen  verwerten,  um  die  Beiträge  der  Arbeiter  und
Arbeitgeber  endgiltig  festzustellen.  Eine  Invaliditäts-Statistik  der  Arbeiter
kann  daher  nur  annähernd  als  Anhalt  dienen  und  einen  solchen
Anhalt  erlangen  wir  erst  mehrere  Jahre  nach  dem  Erlaß  eines  Gesetzes
über  die  Jnvaliden-Versicherung.
Um  jedoch  bis  dahin  keine  willkürlichen  Zahlen  für  die  Berechnungen ­
  der  Beitrüge  annehmen  zu  müssen,  wollen  wir  „die  Unfall-Statistik
  des  Deutschen  Reichs  nach  der  Aufnahme  vom  Jahre  1881"*
zu  Grunde  legen,  obgleich  dieselbe  n  ur  industrielle  Arbeiter  einschließt.
Sollten  ihre  Ergebnisse  als  ein  zu  großer  Maßstab  für  ländliche
Arbeiter  erscheinen,  so  gewinnen  wir  doch  selbst  ans  der  Zugrundelegung
dieser  Zahlen  die  Ueberzeugung,  daß  die  Beiträge  unter  10141522Mit-*

  Bearbeitet  von  T.  Bö  di  ter,  Geheimen  Regierungsrat  uiib  vortragendem
Rat  im  Reichsamt  des  Innern.  Veröffentlicht  in  Band  L.  111  der  Statistik  des
Deutschen  Reichs.
        <pb n="34" />
        31

gliedern  mtr  unerheblich  sind.  Wir  werden  die  in  jener  Unfall-Statistik ­
  als  „dauernd  teilweise  erwerbsunfähig"  rubrizirteu  Arbeiter  mit
iu  die  Zahl  der  Invaliden  aufnehmen,  zumal  wir  in  den  Beiträgen  auch
fiir  solche  O'ällc  Deckung  erhalten  wollen,  wettn  große  Ueberschwemm
  ungen,  große  Brände  oder  Ep  id  cm  icen  re.  die  Zahl  der  Invaliden, ­
  oder  der  Wittvcn  verdoppeln,  oder  verdreifachen.
Ņei  Zugrundelegung  dieser  Unfall-Statistik  hat  die  Jnvalidcn-Berstcherung
  nach  der  Beilage  No.  XIII  jährlich  zu  unterstützen

.  Ņon  diesen  erhält  jede  männliche  iittb  jede  weibliche  unverheiratete
Person  eine  Unterstützung  von  jälirlich  108  Mark,  dagegen  jede  weibliche
verheiratete  Person,  ebenso  wie  die  Frau  eines  verstorbenen  Invaliden
oder  eines  unmittelbar  durch  Unfall  getöteten  Mitgliedes  72  Mark.
Die  Geldmittel  zu  diesen  Unterstützungen  sollen  durch  Beitrage ­
  der  Arbeiter  und  Arbeitgeber,  also  auf  dem  Wege  der  Sclbsthülfe
nach  denselben  Prinzipien,  wie  bei  der  Altersversicherung,  beschafft  werden:
eê  lallen  also  die  jährlichen  Beitrüge  37  Jahre  lang  zu  einem  Kapital
angesammelt,  es  sollen  ferner  die  Beiträge  der  verstorbenen  Mitglieder
gleichfalls  zu  jenem  Kapital  geschlagen  'werden,  cs  sollen  endlich  die
Zinsen  und  Zmseszinsen  aller  dieser  Beiträge  von  37  Jahren  jenem
Kapital  zustießen.  Das  auf  diese  Weise  vervielfältigte  Kapital**  soll  —
und  dies  ist  der  Endzweck  —  auch  nach  Ablauf  von  37  Jahren
jedev  folgende  Jahr  wieder  dieselbe  Höhe  erreichen,  denn  deshalb
werden  alle  heranwachsenden  Generationen,  sobald  sie  ins  19.  Lebensjahr
treten,  obligatorisch  als  Mitglieder  in  die  Bersicherungsanstalt  aufgenommen, ­
  mithin  zahluttgspslichtig.  Dieses  Kapital  wird  also  für  alle
nachfolgende  Arbeiter-Generationen  eine  Geldquelle,  aus
welchen  ihre  Invaliden  und  Witwen  unterstützt  ititi)  aus  welcher  die
Berwaltuugskosten  und  Ausfälle  an  Beiträgen  gedeckt  werden.  In
diesen  Prinzipien  liegt  auch  der  Schlüssel  zur  Lösung  des  Rätsels,  daß
wie  hu*  w.,  YTV  °  '

ouf^ubrittgen  sind,  um  nach  37  Jahren  und  alsdann  fortlaufend
jährlich

Unterstützungen  zahlen  zu  können.
Wenn  die  den  Gemeinden  bisher  gesetzlich  obliegende  Unterstützungslast ­
  für  die  durch'S  Alter  hülfsbedürftig  gewordenen  Arbeiter
(nach  Seite  20  und  21)  zum  kleineren  Teile  dem  Reich  übertragen
chchv,  so  muß  das  Reich  auch  zu  Gunsten  der  durch  Invalidität
hülssbedürftig  gewordenen  Arbeiter  zum  kleineren  Teile  an  den  Kosten
teilnehmen,  welche  mittels  der  Invalidenversicherung  gedeckt  werden  sollen.
Hiernach  würde  die  Summe  der  Re  ichs-Bei  hülfe  iu  demselben
Verhältnis  zur  Summe  der  Sclbsthülfe  stehen,  wie  bei  der
Altersversicherung,  also  wie  3  :  4,  eventuell  1  :  3.  Die  Beilage

*  ,  Wir  erachten  diese  Zahl  nicht  als  eine  masigebende,  sondem  benutzen  sie  nur
als  Beispiel,  um  an  demselben  durch  die  Berechnung  nachzuweisen,  basi  die  Beitrage
sehr  niedrig  sind,  selbst  wenn  jene  Zahl  verdoppelt,  oder  verdreifacht  ivird.
**  Eine  Mark,  zu  4%  angelegt,  wächst  nach  Bleibtreu's  Tabellen  in  37  Jahren
auf  4.2680808  Mark.

12  409  Personen.*

wie  die  Beilage  No.  XIV  nachweist,  jährlich  nur
,  ,  .  323  500  Mark

1  078  740  Mark
        <pb n="35" />
        m

auf  rund  .  _
2  Pfennige  pro  Kahr.
mm
wmmSm
5luci  Pfennige  jährlich  gezahlt  werden.
émãmmãê
        <pb n="36" />
        gebers  reicht  nicht  hin,  um  dem  Arbeiter  für  sein  Alter  eine  ausreichende
Rente  zu  verschaffen.  Wenn  daher  für  die  Altersversicherung  die  vorgeschlagene ­
  Beihülfe  des  Reichs  versagt  wird,  so  fallen  auch  die  Beiträge
der  Selbsthülfe,  weil  sie  allein  ihren  Zweck  nicht  erfüllen  können,  —
und  mit  ihnen  fallen  63  Millionen  Mark  jährlich.
Hiernach  empfehlen  wir  als  zehnten  Grundsatz:
10.  Mit  dem  Gesetz  über  Altersversicherung  wird  eine  Invalidenversicherung ­
  verbunden,  jedoch  mit  getrennter
Kassen-  und  Buchführung.
Die  männlichen  und  weiblichen  Mitglieder  der
Altersversicherung,  welche  nicht  unter  das  Unfall-Vcrsicherungsgesetz
  fallen,  sind  zugleich  Mitglieder  der
Jnvaliden-Bersicherung.  Zu  letzterer  werden  auch  die
Frauen  gerechnet.
Die  männlichen  und  unverheirateten  weiblichen
Mitglieder  erhalten  eine  bis  zum  56.  Lebensjahr  fortlaufende ­
  Unterstützung  von  108  Mark  jährlich,  wenn  sie
zwischen  ihrem  19.  und  55.  Lebensjahr  in  Folge  einer
Krankheit  oder  eines  Unfalls  ein  körperliches  Leiden
zurückbehalten,  welches  die  Verwendung  ihrer  Arbeitskraft ­
  völlig,  oder  in  hohem  Grade  beeinträchtigt.
In  demselben  Falle  erhalten  die  verheirateten  weiblichen ­
  Mitglieder  und  die  Frau  eines  verstorbenen  Invaliden ­
  oder  eines  unmittelbar  durch  den  Unfall  getödteten
  Mitgliedes  72  Mark  jährlich.
Die  Geldmittel  zu  dieser  Unterstützung  sind  nach
den  Grundsätzen  der  Altersversicherung  durch  Beiträge
der  Mitglieder  und  ihrer  Arbeitgeber,  also  durch  Selbfthülfe,
  sowie  durch  eine  ergänzende  Beihülfe  des  Reichs
für  die  ersten  37  Jahre  aufzubringen,  indessen  darf  die
Rcichsbcihülfe  zur  Summe  der  Selbsthülfe  nur  in  dem
Verhältnis,  wie  3:4  event.  1:3  stehen.  Die  Reichsbeihülfe ­
  ist  durch  die  im  Grundsatz  8  erwähnte  Rcichssteuer
  zu  decken.

Schluß.
Die  auf  zu  kleine  Gemeinde-Verbände  gelegte  Armenlast  wurde  in
England  die  Veranlassung  zur  Reform  der  Armengesetzgebung,  welche
das  Eingangs  erwähnte  große  Armcngesetz  von  1834  regelt.  Wir
haben  aus  demselben  nur  als  Beispiel  angegeben,  daß  die  Einkommensteuer ­
  (Poor  rate)  für  Hülfsbcdürftige  unter  23  '/z  Millionen  Einwohnern
im  Durchschnitt  jährlich  135  Millionen  Mark  beschaffen  muß  uno  daß
außerdem  für  die  Aufsicht  über  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  das
Parlament  18  Millionen  Mark  jährlich  aus  der  Staatskasse
bewilligt.  .  .  _
Das  geeinigte  deutsche  Reich  von  45  Millionen,  —  geeinigt  erst
nach  156  Gefechten  uiid  17  Schlachten,  nach  Gefangennahme  so  vieler
Hunderttausende,  wie  die  Kriegsgeschichte  aller  Zeiten  und  Länder  bisher
        <pb n="37" />
        34

nicht  gekannt  hat,  —  steht  jetzt  gleichfalls  vor  einer  Reform  seiner
Armengesetzaebung.  Diese  soll  jedoch,  im  Gegensatz  zur  englischen  Reform,
unsere  Arbeiter  und  Arbeitgeber  zur  Selbsthülfe  resp.  zur  Aufbringung
von  63  Millionen  Mark  jährlich  heranziehen  und  von  der  Gesamtheit
der  Nation  nur  eine  ergänzende  Beihülfe  von  19  Millionen  Mark
jährlich  beanspruchen,  —  aber  für  die  Übergangszeit  bis  zur  praktischen ­
  Ausführung  dieser  Reform  steht  das  Reich  vor  der  Frage:
ob  das  einmalige  Opfer  von  240  Millionen  und  außerdem  die
auf  4  Jahrzehnte  beschränkte  Beihülfe  von  rund  5  resp.  10*  Millionen ­
  Mark  einen  zu  hohen  Preis  bilden  für  die  Ziele,  welche
mit  diesen  Opfern  noch  zu  unseren  Lebzeiten  erreicht  werden
können?
Die  Ziele  sind  folgende:
Die  Alters-  und  Jnvalidcn-Bersicherung  vermindert
in  Gemeinschaft  mit  den  beiden  anderen  sozialen  Gesetzen ­
  die  Zahl  der  Hülfsbedürftigen  im  Reich  um
weit  über  4  Millionen  und  macht  es  dadurch  den  Gemeinden ­
  möglich,  andere  Zweige  der  Armenpflege  zu
vervollkommnen,  —  sic  beseitigt  die  Ursache  des  Bagabondierens
  und  Bettelns  aller  durchs  Alter  und
Invalidität  unterstützungsbedürftig  gewordenen  Arbeiter, ­
  resp.  bindet  sie  an  ihren  heimatlichen  Wo  hnsitz,
  —  sie  nötigt  und  gewöhnt  jugendliche  Arbeiter
zur  Sparsamkeit  resp.  Mäßigkeit,  —  sic  erfüllt  die
Alten  und  Invaliden  mit  Dankbarkeit  und  ihre
Kinder  mit  doppelter  Liebe  und  Treue  für  Kaiser
und  Reich,  fiir  König  und  Vaterland,  denn  sic  einigt
das  deutsche  Reich  auch  in  der  Gesetzgebung  für
Hülfsbedürftige  und  wird  für  sein  Gemeinwesen
und  seine  Kultur  eine  der  wohlthätigsten  Einrichtungen
unseres  Jahrhunderts,  das  großartigste  Werk  der
Nächstenliebe.
Wir  schließen  mit  dem  Wunsche,  welchen  Seine  Majestät  der
Kaiser  nach  beendigtem  Kriege  in  seiner  ersten  Thronrede  vom  21.  März
1871  aussprach:
„Möge  die  Wiederherstellung  des  deutschen  Reichs  für  die
„deutsche  Nation  auch  nach  Innen  das  Wahrzeichen  neuer
„(prüfte  sein."

*  Bergt.  Beilage  No.  XI.
        <pb n="38" />
        3*

Voilage
ķ»r  Alters-  u«d  Invalidkn-Vrrñchrrung.
(Die  Berechnungen  in  der  Beilage  sind  vom  Kataster-Supernumerar
Herrn  Ģiese
in  Königsberg  i.  Pr.  angefertigt.)

^  O«  I«

Die  Berufzählung  vom  Mai  1882  ergiebt  folgende  Arbeiter:
1.  als  dienende  für  häusliche  Arbeit  im  Haushalt  ihrer  Herrschaft  .  1  324  811
2.  bei  Land  ,  Forstwirthschaft,  Mrtnerei,  Fischerei,  Jagd  an  Gehülfen
und  Arbeitern  5  015  478
3.  bei  Bergbau,  Hüttenwesen,  Industrie  und  Bauwesen  an  Gehülfen
und  Arbeitern  4  096  458
4.  bei  Handel  und  Verkehr  an  Gehülfen  und  Arbeitern  .  .  .  727  128
5.  in  der  Landwirtschaft  und  Gärtnerei:
■)  an  Tagelöhnern  als  Hauptberuf  (neben  Landwirtschaft)  .  .  865  333
l&amp;gt;)  an  Tagelöhnern  tallciniger  Beruf)  1  374  593
c)  an  sonstigen  Gehülfen  *  3  560  738

Summa  16  964  542*
*  ^(io  Aufsichts-,  Beamten  ,  Rechnungs-Personal  re.  ist  nicht  eingerechnet.

*o.  II.
Von  diesen  16  964  542  Arbeitern  kommen  für  die  Altersversicherung  dielenigen
  Personen  in  Abzug
1.  welche  zwischen  dcni  I  lten  und  18ten  Lebensjahre  unter  No.  I  als  dienende  oder
Gehülfen  mit  eingerechnet  sind,  außerdem
2.  alle  Mitglieder  der  ftnappschaftsvereine,  weil  nach  ihren  Statuten  für  ihre  Altersschwachen ­
  gesorgt  ist.
Nach  ft  retschmanns  Berechnungen  bleiben  für  die  Altersversorgung
13  370  000  Arßcitcr.
Diese  Zahl  ist  von  ihm  aus  z&amp;gt;vei  Wegen  ermittelt:  einmal  aus  einer  Denkschrift
des  Finanzministeriums  vom  Jahre  1872  über  die  (nach  deni  Gefch  vom  1.  Mai  1851)
zur  ft  lassensteuer  beitragenden  Personen  und  zweitens  aus  der  vorlegten  Berufszählung
nach  Abzug  der  unter  1  und  2  erwähnten  Arbeiter.

%»•  III.
In  der  Sterblichkeitstafel*  ist  das  Sterblichkeits-Verhältnis  unter  100000
Personen  in  jedem  Lebensjahre  festgestellt.
Zählen  wir  in  dieser  Tafel  zuerst  alle  männlichen  und  von  diesen  getrennt,  »nieder
alle  weiblichen  Personen  vom  I9ten  bis  56sten  Lebensjahre  zusammen:  ihre  Zahl  zusammen ­
  beträgt  6  208  860,  —  zählen  »vir  alsdann  in  derselben  Tafel  alle  männlichen,
und  von  diesen  getrennt,  alle  weiblichen  Personen  von»  56sten  bis  101  sten  Jahre  zusammen:
  ihre  Zahl  zusamincn  beträgt  1  977  768.

_*  Die  Zahlen,  welche  die  Sterblichkeitstafel  aus  dein  Vergleich  der  Anfang
1867,  1868,  1872,  1875,  1876  und  1877  in  Preußen  vorhandenen  Lebenden  und
der  in  denselben  Jahren  Gestorbenen  aufstellt,  find  in  der  Weise  umgerechnet,  daß
fie  mit  100  000  am  Anfange  des  19ten  Lebensjahres  stehenden  Per)vncn  beginnt.
(Kretschmann  Ş.  38).
        <pb n="39" />
        36

Hierdurch  haben  wir  ermittelt,  das;  von  0  208  860  Personen  1  977  768  das
56|te  Lebensjahr  erreichen.  Um  nun  unter  Berücksichtigung  derselben  Sterblichkeit  ju
ermitteln,  wie  viele  von  unseren  13  370  000  Arbeitern  das  fräste  Lebensjahr  erreichen,
rechnen  wir,  wie  folgt:  von  6  208  860  Personen  erreichen  1  977  768  das  fräste  Lebensjahr, ­
  folglich  erreichen  von  13  370  000  Personen  mal  mehr  Personen  dasselbe
Alter.  Diese  Zahl  beträgt  4  258  875  **.
Dies  ist  unter  13  370  000  männlichen  und  weiblichen  Arbeitern  die  Zahl  derjenigen, ­
  welche  zwischen  dem  frästen  und  101  sten  Lebensjahre  stehen.
**)  Der  einfacheren  Berechnung  wegen  Haben  wir  unter  den  13  370  000  Arbeitern ­
  eine  gleiche  Zahl  der  männlichen  und  eure  gleiche  Zahl  der  weiblichen  Personen ­
  angenommen.  In  diesem  Falle  ergiebt  die  Berechnung  4  258  875.  Nach
der  Statistik  befinden  sich  jedoch  unter  den  13  370  000  Arbeitern  6  760  006  männ
liche  und  6  670  000  weibliche  Personen,  mithin  30  060  weibliche  Personen  weniger, ­
  als  Männer.  Wenn  man  dieses  Zahlen-Verhältnis  der  Berechnung  zu
Grunde  legen  will,  so  erhält  mail  die  Zahl:  4  254  998.

Ko.  IV.

Wenn  die  in  No.  Il  berechneten  13370  000  Arbeiter  als  Mitglieder  in  die  Rentenversicherung ­
  eintreten,  wenn  ferner  diese  Mitglieder  37  Jahre  hinter  einander  Beiträge
zahlen  und  zwar  die  männlichen  und  unverheirateten  weiblichen  Mitglieder  3  Mark  jährlich, ­
  dagegen  die  weiblichen  Mitglieder,  welche  sich  später  verheiraten,  im  ganzen  16  Mark,
so  belaufen  sich  die  Beiträge  der  zwischen  dem  19ten  und  frästen  Lebensjahre  verstorbenen ­
  Mitglieder  auf  28  221  639  Mark.
Die  Berechnung  besteht  aus  zwei  Teilen:
1.  aus  dem  Nachweis  der  Verstorbenen  nach  Maßgabe  der  Sterblichkeitstafel  und
2.  aus  der  Berechnung  der  Beiträge,  welche  die  Verstorbenen  gezahlt  habe».
ad  1.  Von  100  000  männlichen  und  ebenso  viel  weiblichen  Arbeitern,  welche  bei
Beginn  ihres  19tcn  Lebensjahres  in  die  Rentenversicherung  eintreten,  sterben  bis  zum
Beginn  ihres  20sten  Jahres  666  männliche  und  550  weibliche  Personen,  und  in  jedem
folgenden  Jahre  eine  ähnliche,  jedoch  mit  der  Zunahme  der  Lebensjahre  allmälich  stet
gende  Zahl,  so  daß  von  je  100  060  Personen  in  37  Jahren  40  669  männliche  und
35  444  weibliche  Personen  verstorben  sind.  Hiermit  haben  wir  das  Verhältnis  der
Sterblichkeit  unter  100  000  Mttnnerit  und  Frauen  ermittelt
Es  treten  aber  von  den  13  370  000  Arbeitern  in  Wirklichkeit  jährlich  217  903
männliche  und  212  821  weibliche  Personen  in  die  Rentenversichernng  ein.  Wir  wissen,
daß  von  100000  Männern  in  37  Jahren  40609  sterben,  daher  sterben  von  217  903
jährlich  ''"""'.^7^--'--  =  «8  488  Männer.

In  derselben  Weise  berechnen  wir  die  Zahl  der  weiblichen  Personen:  Von  100  666
sterben  in  37  Jahren  35444,  folglich  sterben  von  212  821  in  derselben  Zeit  75  432
Diese  letzte  Zahl  müssen  wir  jedoch  zerlegen,  »veil  nur  diejenigen,  welche  unverheiratet
bleiben,  den  Beitrag  von  3  Mark  fortlaufend  zahlen,  dagegen  die  anderen  bloß  bis  zu
ihrer  Verheiratung  und  zwar  im  ganzen  16  Mark.  Nach  Maßgabe  der  Preußischen
Statistik  (Band  48  A  S,  145  und  Band  39  S  6  51)  bleiben  unter  den  weiblichen
Personen  678  600  unverheiratet,  während  sich  0  000  000  verheiraten.  Wir
wollen  daS  23ste  Lebensjahr  als  Durchschnittsjahr  ihrer  Verheiratung,  der  einfacheren
Berechnung  halber,  annehmen  Trennen  &amp;gt;vir  nun  jene  75  432  Verstorbenen  uad)  dem
Verhältnis  der  vorertvähnten  statistischen  Ermittelung,  so  zählen  wir  unter  den  Verstorbenen ­
  07  855  verheiratete  und  7  575  unverheiratete  weibliche  Personen,
ad  2.  a)  die  Beiträge,  Ivelche  von  den  88  488  verstorbenen  Männern  gezahlt  sind,
betragen  unter  Berücksichtigung  des  vom  loten  bis  frästen  Lebensjahres  zunehmenden
Sterblichkeitsverhältnisses  im  Durchschnitt  617  849  Mark  jährlich.
b)  die  Beiträge,  welche  die  75  432  verstorbenen  weiblichen  Personen  gezahlt  haben, ­
  betragen
aa.  von  den  7  577  unverheirateten  52  612  M  ark  jährlich,  ^
bb.  von  den  verheirateten  Frauen  leben  nach  Maßgabe  der  Sterblichkeitstafel  im
23  st  en  Lebensjahre  186  856  und  im  frästen  Lebensjahre  123  588,  folglich
sind  in  diesen  32  Jahren  03  308  verstorben,  welche  in  ihrem  23sten  Lebensjahre ­
  16  Mark  eingezahlt  haben.  Diese  16  Mark  von  63  268  verstorbenen
        <pb n="40" />
        37

Frauen  bilden  ein  Kapital  von  1  012  268  Mark,  welches  in  32  Jahren  Zins
aus  Zins  4  vom  Hundert  gerechnet  3  414  582  Mark  giebt.

Hiernach  erhält  die  Rentenversicherung  jedes  Jahr:
von  dcit  verstorbenen  männlichen  Mitgliedern  Gl7  819  Mark
von  den  verstorbenen  unvcrhcirateteit  weiblichen  Mitgliedern  32  612  „
Summa  670  461  Mark
folgleich  in  37  Jahren  Zins  auf  Zins  4  vom  Hundert  ....  24807037  Mark
Außerdem  von  den  verstorbenen  verheirateten  weiblichen  Mitgliedern  3  414  582

zusammen  L8LLl  638  Mark.

Am.  V.
Wort)  Kretschmann's  finanziellen  Berechnungen,  welchen  die  Tabellen  der
politischen  Arithmetik  von  Professor  Bleib  treu  zu  Grunde  liegen,  kann
1.  für  jedes  männliche  Mitglied  eine  Rente  von  108  Mark  fortlaufend  gezahlt
werden,  wenn  der  jährliche  Beitrag  für  dasselbe  9,47  Mark  beträgt,  von  welchen
3  Mark  der  Arbeiter,  3  Mark  der  Arbeitgeber  und  3,47  Mark  das  Reich  zahlt.
Die  Zahl  dieser  Mitglieder  beträgt  6  700  000,  daher  ist  für  dieselben  chhrlich
die  Summe  von  6  700  000  X  9,47  —  63  449  000  Mark  erforderlich.
2.  Für  jedes  unverheiratete  weibliche  Mitglied,  welches  eine  jährliche  Rente  von
108  Mark  erhalten  soll,  ist  ein  jährlicher  Beitrag  von  10,67  Mark  erforderlich,
von  ivelchcn  3  Mark  die  Arbeiterin,  3  Mark  ihr  Arbeitgeber  und  4,67  Mark
das  Reich  zahlt.  Die  Zahl  dieser  Mitglieder  beträgt  670  000,  daher  ist  für
dieselben  jährlich  eine  Summe  von  670  000  X  10,67  Mark  —  7  148  900  Mark
erforderlich.
3.  Für  die  6  Millionen  verheirateten  weiblichen  Mitglieder,  welche  nach  dem
Tode  ihrer  Männer  eine  Witwen  Rente  von  72  Mark  erhalten  sollen,  ist  jährlich
eine  Summe  von  6  074  675  Mark  erforderlich.  Diese  Summe  seht  sich  zusammen
aus  den  von  ihneit  vor  der  Verheiratung  gezahlten  Beiträgen  von  4  671  400  Mark
und  einem  Reichs-Zuschuß  von  1  403  275  Mark.
4.  die  Ausfälle  an  Beiträgen  siir  7  370  000  beitragspflichtiger  Mitglieder  iverden
auf  jährlich  4  790  500  Mark  berechnet.
5.  Die  Verwaltungskosten  werden  auf  1  380  000  Mark  berechnet.
Die  Gesamtsumme  beträgt  also
82843  075  Mark.

Am.  VI.
Bon  den  13  370  000  Mitgliedern  ist  eilt  großer  Teil  zeitweise  von  der  Beitragszahlung ­
  befreit,  nämlich
a )  alle  männlichen  Mitglieder  während  der  Erfüllung  ihrer  dreijährigen  Militair-Dienstpflicht,
  rund  200  000  jährlich,
b)  alle  weiblichen  Mitglieder  nach  ihrer  Verheiratung,  im  ganzen  6  000  000.
bleiben  also  nur  7  170  000  Mitglieder,  welche  fortlaufend  3  Mark  zahlen.
Dazu  kommen  ihre  Arbeitgeber,  gleichfalls  mit  3  Mark,  macht  zusammen  6  Mark,
mithin  bilden  die  Beiträge  dieser  7  170  000  X  6  die  Summe  von  43  020  000  Mark.
Die  unter  b)  erwähnten  weiblichen  Mitglieder,  o  Millionen,  zahlen  bis  zum
Jahre  ihrer  Verheiratung,  ivclchc  zwischen  ihrem  19.  und  27.  Lebensjahre  zu  erfolgen
pflegt,  im  Durchschnitt  16  Mark  und  ihre  Arbeitgeber  9  Mark,  zusammen  25  Mark.
Nehmen  wir  nun  von  diesen  gewöhnlichen  9  Heiratsjahren  das  23.  Lebensjahr  als
Durchschnittsjahr  an.  Bon  den  6  Millionen  stehen  nach  der  Sterblichkeitstafel  166  856
im  23.  Lebensjahr.  Die  Beiträge  dieser  Personen  und  ihrer  Arbeitgeber  betragen
also  186  836  X  25  —  4671400  Mark.
Beide  Summen  zusammen  ergeben  43  020  000  +  4  671  400  =
47  691  400  Mark
Dies  ist  das  Kapital,  welches  die  Selbsthülfe  jährlich  ausbringt.

Am.  VII.
Wenn  durch  Selbsthülfe  47  691  400  Mark  ausgebracht  werden  sollen,  so  muß
nach  der  vorigen  Berechnung  der  Arbeiter  3  Mark  und  der  Arbeitgeber  3  Mark,  beide
zusamnien  6  Mark  jährlich  beitragen,  wenn  aber  von  jedem  dieser  beiden  '/«  mehr
        <pb n="41" />
        ‘18

—  50  Pfennige,  also  zusammen  1  Mark  mehr  beigetragen  werden,  so  würde  dieser
Mehrbetrag  allem  47  001  400  —  7  948  507  ausmachen,  mithin  die  ganze  Summe
3
der  Selbsthülfe  47  091  400  +  7  948  567  —
55  639  967  Mark
betragen.  In  diesem  Halle  fehlen  an  den  82  843  075  Mark  nur  27  203108  Mark.
Das  Verhältnis;  jener  durch  Selbsthülfe  ausgebrachten  55  039  907  zu  diesen
27  203  108,  welche  beschafft  werden  sollen,  würde  etwa  2:1  sein.  Soll  sich  aber
dieses  Verhältnis  wie  3:1
stellen,  so  müssen  von  dem  Arbeiter  4  Mark  und  von  dem  Arbeitgeber  auch  1  Mark,
zusammen  8  Mark  beigetragen  werden.  In  diesem  Falle  ergeben  sich  folgende  Slnnmen:
1.  durch  Selbsthülfe  63  588  534  Mark
2.  zu  beschaffen  19  254  541  „
zusammen  82  843  075  Mark.

Ko.  Kill.
Mit  dem  56.  Lebensjahre  beginnt  die  Zahlung  der  Renten.  Wenn  von  zwölf
Jahrgängen  der  jüngste  ins  50.  Lebensjahr  tritt,  so  tritt  der  älteste  ins  07.  Jahr.
Um  nun  die  Kopfzahl  der  Renten-Empfänger  aus  diesen  12  Jahrgängen  vom  50.  bis
07.  Lebensjahre  zu  ermitteln  und  alsdann  die  Summe  ihrer  Renten  zu  berechnen,
miissen  lvir  die  Kopfzahl  aus  jedem  einzelnen  Jahrgange  vom  56.  bis  07.  an  der
Hand  der  Sterblichkeitstafel  ermitteln,  und  zwar:
1.  bei  den  männlichen  Arbeitern,
2.  „  „  unverheirateten  weiblichen  Arbeitern,
3.  „  „  Witwen.
ad  1.  Wenn  in  die  Altersbank  37  Jahre  hinter  einander,  also  jedes  Jahr
100  000  im  19.  Lebensjahre  stehende  männliche  Personen  als  Mitglieder  eintreten,
so  beläuft  sich  ihre  Oiesamtzahl  auf  3  074  703.  Von  diesen  stehen  die  jüngsten  Mitglieder ­
  im  19.  und  die  ältesten  im  50.  Lebensjahre.  Die  Zahl  der  letzterwähnten
Mitglieder  beträgt  nach  der  Sterblichkeitstafel  59  391.
Es  treten  aber  von  unseren  13  370  000  Arbeitern  in  Wirklichkeit  o  070  000
männliche  Mitglieder  in  die  Altersbank,  daher  erreichen  von  diesen  nach  dem  vor
59  391  X  0  700  000  _
erwähnten  Sterblichkeitsverhältnis  das  50.  Lebensjahr  3  074  7Ö3  =  129  41a
Mitglieder.
ad  2.  Ebenso  erreichen  nach  derselben  Sterblichkeitstafel  von  3  134  097  weiblichen ­
  Personen  64  550  das  50.  Lebensjahr,  folglich  von  670000  unverheirateten
weiblichen  Mitgliedern  13  801.
ad  1  und  2.  Zusammen  erreichen  also  von  den  männlichen  und  unverheirateten
weiblichen  Mitgliedern  das  50.  Lebensjahr  143  210.
Dieses  Sterblichkeits  -  Verhältnis  bleibt  für  das  56.  Lebensjahr  immer  dasselbe,
ebenso  für  das  57.  58.  u.  s.  w.  bis  07.  Lebensjahr,  jedoch  mit  jedem  zunehmenden
Lebensjahre  steigend.  Um  Raum  zu  ersparen,  wollen  wir  nicht,  wie  ad  1  und  2,  jeden
einzelnen  Jahrgang  vom  57.  bis  07.  vorrechnen,  sondern  geben  hier  die  berechnete
gesammte  Kopfzahl  der  männlichen  und  unverheirateten  weiblichen  Mitglieder  vom  50.
bis  07.  Lebensjahre,  sie  beträgt  1424391.  ,
Erhält  nun  von  diesen  jede  Person  eine  jährliche  Rente  von  108  Mark  so  beläuft
sich  die  Summe  auf  153834228  Mark.
ad  3.  Rach  den  Volkszählungen  von  1807  bis  1870  lK  r  e  t  s  ch  IN  a  NII  S.  55)
waren  die  Frauen  2  Jahre  7  Monate  11  Tage  jünger,  alo  die  Männer.  Um  nun
annähernd  die  Zahl  der  Witwen  zu  ermitteln,  welche  im  56.  bis  07.  Lebensjahre
stehen,  müssen  wir  nach  Mastgabe  der  Sterblichkeitstafel  die  im  :»0.  bis  07.  Lebensjahre
stehenden  weiblichen  Personeil  zusammen  zählen:  ihre  Zahl  beträgt  1260  009,  ferner
miissen  wir  die  um  2  Jahre  älteren,  also  die  im  58.  bis  69.  Lebensjahre  stehenden
Männer  gleichfalls  zusammen  zählen:  ihre  Zahl  beträgt  1  178075.  Ziehen  wir  die
letzte  Zahl  von  der  ersten  ab,  so  erhalten  wir  87  934.
Dies  ist  die  Zahl  der  Witwen,  welche  wir  als  Renten-Empfttnger  zu  den  ad  1
und  2  berechneten  1424  391  hinzuzählen,  macht  1512325«
Jede  Witwe  erhält  eine  Rente  von  72  Mark,  also  beträgt  die  Summe  der
Witwen  Rente  72  X  87  934  —  6  331248  Mark.
        <pb n="42" />
        ad  1  und  2  und  3.  Nach  Maßgabe  der  Statistik  lVergl.  No.  IV  ad  l)  bleiben
von  den  weiblichen  Mitgliedern  670  000  unverheiratet  und  diese  erhalten  eine  Rente
von  108  Mark,  während  6  Millionen  verheiratet  waren  und  von  diesen  erhalten  nur
die  Witwen,  87  034  an  Zahl,  die  Rente  von  72  Mark.  Diese  Reme  im  Betrage
vou  6331248  Mark  ist  daher  zu  den  153834228  in  Zugang  zu  bringen  und  ergiebt
160  165  476  Mark.

Ko.  IX.

Zählen  wir  in  der  Sterblichkeitstafel  sowohl  die  Personen,  welche  im  56.  bis  61.,
als  auch  diejeuigen,  welche  im  56.  bis  101.  Jahre  stehen,  zusammen,  so  erhalten  wir
die  Zahlen:  293  496  und  988824.  Dies  sind  die  Verhältniszahlen  der  Sterblichkeit  bei
Zugrundelegung  von  100  000  Personen.  Da  aber  die  wirkliche  Zahl  der  im  56.  bis
101.  Jahre  stehenden  Personen  4  258875  betragt,  so  haben  wir  unter  Zugrundelegung
derselben  Sterblichkeit  folgende  Gleichung  auszustellen:
988824  :  293  496  —  4258875  :  X  =
4  258875  X  293496  =

988824

1  264  090.

Dies  ist  die  Zahl  der  im  56.  bis  61.  Lebensjahre  stehenden  Personen.

Ko.  X.
Die  Zabi  der  Alten,  welche  im  61.  bis  101.  Lebensjahre  stehen,  erhalten  wir
durch  Subtraktion.  Die  Zahl  der  Personen  vom  56.  bis  101.  Jahre  betragt  4  258  875,
die  Zahl  der  Personen  vom  56.  bis  61.  Jahre  beträgt  1  264  090.  Ziehen  wir  die
letzte  Zahl  von  der  ersten  ab,  so  erhalten  wir
2  994  785.
Dies  ist  die  Zahl  der  im  61.  bis  101.  Jahre  stehenden  Personen.

Ko.  XI.
Ju  Kretschmann's  finanziellen  Berechnungen,  (Ş.  69  bis  74)  wird  nachgewiesen, ­
  daß
1.  an  Beiträgen  24  322197  Mark
2.  „  Armcnverbände  14  639  819  „
3.  „  Verwaltungskosten  1380  000  „
zusammen  ....  40842016  Mark
also  rund  40  Millionen  Mark  jährlich  zu  zahleil  sind.
Rechnet  man  von  diesen  40  Millionen  die  35  Millionen  ab.  welche  von  den
Gemeinden  und  von  der  Privat-Wohlthätigkeit  faktisch  gezahlt  und  nach  dem  Vorschlage
der  Reform  durch  eine  Reichssteucr  aufgebracht  werden  sollen,  so  sind  in  den  ersten
25  Jahren  nur  5  Millionen  jährlich  zu  zahlen.  In  den  nächstfolgenden
Jahren  sind  jährlich  folgende  Zahllingen  zu  leisten:
1.  die  vorerlvähnte,  durch  Reichssteuer  aufzubrillgende  Beihülfe  von  rund
35000000  Mark
2.  die  an  die  Armenvcrbändc  z&amp;gt;l  erstattenden  Beiträge
von  9  823  922  „
zusammen  44  828  992  Mark
also  rund  45  Millionen  Mark.
Es  würden  also  in  diesen  19  Jahren  nach  Abrechnung  jener  35  Millionen
jedes  Jahr  10  Millionen  Mark  zu  zahlen  sein.

Ko.  XII.
Die  Berufszählung  in  der  Beilage  No.  I.  bildet  die  Grundlage  der  Berechnungen:
Wenn  unter  der  Gesamtzahl  der  Arbeiter,  welche  16964  542  zählen,  sich  4096458
indttstrielle  und  gewerbliche  Arbeiter  befinden,  so  befinden  sich  unter  den  Mitgliedern  der
        <pb n="43" />
        Altersversicherung,  welche  nach  der  Beilage  No.  IT.  13370000  zählen,
4096458  X  13370000  —  3  228  -178  industrielle  und  gewerbliche  Arbeiter.  Da
16  964  542
nun  diese  letzteren  von  der  Invalidenversicherung  ausgeschlossen  werden,  so  bleiben
13370000  —  3224478  —
10  141522  Mitglieder  der  Invalidenvcrsichernng.
Unter  diesen  befinden  sich  männliche  und  weibliche  Personen:  sie  stehen  in  dem
Verhältnis,  wie  6700000  :  13370  000  —  X  :  10141522  —  5082139  d.  h.  es  befinden ­
  sich  unter  10141522  Mitgliedern
5  082150  m  ä  n  n  li  ch  e  u  n  d
5  050  383  weibliche  Mitglieder.

Ko.  Kill.
Tie  U  nfall  -  Statistik  des  deutschen  Reichs  nach  der  Ausnahme  vom  Jahre
1881  wird  den  Berechnungen  der  Jnvalidenversichenlng  zu  Grunde  gelegt.
Nach  dieser  Statistik  beträgt  die  Kopszahl  der  Arbeiter  in  93  554  gewerblichen
Betrieben  1957  548  und  zwar  1  615253  männliche  und  342295  weibliche  Arbeiter.
1.  Unter  diesen  Arbeitern  treten  in  einem  Jahr  1986  Unfälle  mit  tötlichem
Ausgange  ein,  und  zwar  19  53  bei  mä  un  lichen  und  33  bei  weiblichen
Arbeitern.
Bleiben  wir  zunächst  bei  den  1953  verunglückten  Männern,  weil  ihre
hinterlassenen  Witwen  Anspruch  auf  eine  Jnvaliden-Unterstützung  haben  würden.
Die  Mitglieder  der  Invaliden-Versicherung  stehen  zwischen  dem  19ten  und
56  ten  Lebensjahre  und  sind  daher,  mit  Ausnahme  der  jüngeren  Jahrgänge,  fast
sämmtlich  verheiratet.  Wir  wollen  für  unsere  Berechnungen  lieber  zu  viel,  als
zu  wenig  Verheiratete  annehmen  und  deshalb  passieren  lassen,  das;  die  1953
durch  Unfall  Umgekommene  Männer  sämtlich  verheiratet  waren  und  somit
1  953  Witwen  mit  dein  Anspruch  aus  Jnvaliden-Unterstützung  hinterlassen  haben.
Dies  wäre  jedoch  nur  die  Zahl  der  Witwen,  welche  die  industriellen  Arbeiter
der  Unfall-Statistik  hinterlassen,  —  wir  zählen  aber  nach  No.  XII.  als  Mitglieder ­
  der  Invaliden  Versicherung  5  082139  Männer,  und  diese  hinterlassen  nach
Maßgabe  jener  angenommenen  Statistik  jährlich
1  953  X  5082139  —  6  145  Witwen.
1  615253
2.  Von  den  zur  Unfall-Statistik  gehörenden  1  615  253  Männern  werden  dauernd
erwerbsunfähig  in  einem  Jahr  1596.
Wenn  wir  diese  Zahl  als  Maßstab  an  die  5082139  Männer  der  Jnvaliden-Versicherung
  anlegen,  so  zählen  wir
1596  X  5082139  —  5  0  22  invalide  Männer.
1  615253
Ferner  werden  von  342295  weiblichen  Arbeiten!  der  Unfall-Statistik
dauernd  erwerbsunfähig  in  einem  Jahr  84.
Mit  Zugrundelegung  dieser  Zahl  würden  wir  bei  den  5039383  weiblichen  Mitgliedern ­
  der  Jnvaliden-Versicherung
84  X  5039383  —  1  242  weibliche  Invalide
342295
zählen.  Unter  ihnen  befinden  sich  auch  unverheiratete  weibliche  Personen  und
diese  stehen  nach  Maßgabe  der  unter  No.  IV  ad  1  angenommenen  Statistik  in  dem
Verhältnis  von  670  000  :  6670000  d.  h.
1242  X  670000  —  125  unverheiratete  weibliche  Invalide.
6670000
Tie  Jnvaliden-Versicherung  hat  also  jährlichunterstützen:
a.  5022  Männer,
1).  125  unverheiratete  weibliche  Arbeiter,
e.  1117  verheiratete  weibliche  Arbeiter,
d.  6145  Witwen.
Summa  12400  Personen.
        <pb n="44" />
        41

*«&amp;gt;.  »&amp;gt;v
Tie  Unterstützung  ber  in  No.  XIII  bererf)ncten  Personen  betrögt:
108  Mark  für  jedes  ntännliche  und  unverheiratete  iveibliche  Mitglied,
72  Mark  für  jedes  verheiratete  weibliche  Mitglied  und  jede  Witwe.
Die  (Geldmittel  zu  diesen  Unterstützungen  sollen  nach  denselben  Prinzipien  aufgebracht^ ­
  werden,  &amp;gt;vie  in  der  Altersversicherung.
Hiernach  können  die  Berechnungen  der  Altersversicherung  denjenigen  der  Invalidenversicherung ­
  zu  Grunde  gelegt  werden,  lim  zu  ermitteln:
1.  die  jährliche  Summe,  welche  im  Lause  von  37  Jahren  jedes  Jahr  aufgebracht ­
  und^  zum  .Kapital  angesammelt  werden  mutz:
denjenigen  4eil  dieser  Jahressumme,  welchen  die  Arbeiter  und  Arbeitgeber
allein  und  denjenigen  Teil,  welchen  das  Weid)  allein  zu  zahlen  haben;
з.  die  Höhe  des  jährlichen  Beitrags  für  jedes  einzelne  Mitglied.
Zu  I.  In  der  Altersversicherung  sind  nach  der  Beilage  No.  V  zur  Unter-Itiitzung
  von  4  258  87s)  Altersschwacher  82  843  (»75  Mark  erforderlich.  Unter  diesen
4  258  875  Personen  befinden  sich  nach  der  Sterblichkeitstasel:
и,  1  968  153  männliche  Personen,
b)  226  711  unverheiratete  weibliche  Personen.
c)  498  642  Witwen  und
d)  1  535  369  verheiratete  &amp;gt;veiblid)e  Personen.
Bon  diesen  erhalten  die  unter  d  erwähnten  foremen  keine  Rente,  dagegen  die
unter  a  und  b  erwähnten  Personen,  welche  zusantmen  2  224  864  zählen,  jährlich  108
Mark  und  die  unter  c  erwähnten  498  642  Witwen  72  Mark.
Wir  wollen  nun  zur  Erleichterung  der  Berechnung  annehmen,  datz  die  unter  c
erwähnten  B.  itiven  nid&amp;gt;t  72,  sonden»  gleichfalls  108  Mark  erhalten,  aber  dann  müssen
wir,  run  die  Summe  der  oben  envähnten  Unterstützungen  nicht  zll  ttndem,  die  ^ahl  der
Witiven  in  dein  Berhältnis  von  108:72  d.  h.  ivie  3:2  durd)  folgende  Gleichung
rebuznen:
3:2  —  498  642  :  X  —  997  284  —  332  428.

Die  Zahl  der  Witwen  würde  also  nicht  498  642,  sondent  332  428  betragen,
und  wir  können  hiernach  sagen:  Wenn  jede  Person  jährlich  108  Mark  erhält,  so  können
nach  den  Prinzipien  der  Altersversicherung  mit  der  obigen  Summe  von  82  843  075  Mark
unterstützt  werden:
l  998  1  53  und  220  711  und  332  428  —  2  557  292  Personen.
In  gleicher  Weise  redine»  wir  in  der  Jnvalidenversidierung:  Bon  den  12  409
UnterstntzlingSberechtigten  befinden  sich  nach  der  Berechnung  unter  No.  XIII  5  147
männliche  und  unverheiratete  weibliche  Personen,  weld)e  ebenso  wie  in  der  Altersversicherung ­
  jährlid)  108  Mark  erhalten,  und  7  262  Frauen  und  Witwen,  welche  72  Mark
erhalten.
Wenn  wir  nun  annehmen,  dafi  diese  Frailen  und  Witwen  auch  108  Mark  erbauen, ­
  so  können  voit  den  7  262  nur  '/„  mithin  7  262  —  'L  =  4  841  Personen
108  Mark  erhalten.  Also  zur  Unterstützung  von  5  147  Personen  mit  108  Mark  jährlich
itnb  7  262  Personen  mit  72  Mark  jährlich  ist  eine  gleid)e  Summe  ersorderlid),  als
wenn  5  147  uud  4  841  —  9  988  Personen  mit  1O8  Mark  unterstützt  werden.
Wie  oben  nachgewiesen,  ist  zur  Unterstützung  von  2  557  292  Personen  mit
lährlich  108  Mark  eine  Summe  von  82  843  075  Mark  erforderlich,  also  für  eine  Person
82  843  075
2  557  292  dîark  und  für  die  obigen  9  988
82  843  075
r ; f)7  292  X  9  988  —  323  560  Mark.
Hiemach  beträgt  die  jährliche  Summe  zur  Unterstützung  von  12409  Persanen,
  sowie  zur  Deckung  der  Berwaltungskosten  und  der  Ausfälle  an  Beiträgen

_  323  56«  «ark.
Zn  2  In  der  Altersversicherung  haben  zur  Ausbringung  der  82  843  075  Mark
nach  der  Beilage  No.  VI  die  Arbeiter  und  Arbeitgeber  47  691  400  Mark,  dagegen  das
Reid)  35  151  675  Mark  auszubringen,  folglid)  haben  in  der  Jnvalidenversichemng  zur
Aufbringung  von  323  560  Mark  in  demselben  Berhältnis  beizutragen:
a)  die  Arbeiter  und  Arbeitgeber:
        <pb n="45" />
        42

Lì  Einbringung 2 ?on  ^186268  Mark  ļmb  UH4K522  Mitglieder  der
Invalidenversicherung  vorhanden,  es  hat  also  jedes  Mitglied  ——-^  —  1,8  Pfennige
iai)k }a  jedoch  die  Frauen  und  Witwen  nicht  108,  sondern  nur  72  Mark  als  Unterstützung ­
  erhalten,  so  müssen  die  verheirateten  weiblichen  Mitglieder  in  dem  Verhältnis
lute  3:2  zu  den  Beiträgen  herangezogen  werden,  jtatt  da,;  also  ,edes  männliche  à
unverheiratete  tveibliche  Mitglied  1,8  Pfennige  unb  ,edeS  verheiratete  weibliche  Mitglied
gleichfalls  1,8  Pfennige,  also  zusammen  3,6  Pfennige  zahlen,  mugen  biet  Teile  hiervon
von  dem  Mann  und  zwei  Teile  von  der  Frau  ausgebracht  werden,  also  hat  jedes  männliche ­
  und  unverheiratete  weibliche  Mitglied  zusammen  mit  ihren  Arbeitgebern ­
  2,2  Pfennige  und  jedes  verheiratete  Mitglied  mit  dem  Arbeitgeber ­
  1,4  Pfennige  beizutragen.
Hiernach  stellen  sich  die  Beiträge  wie  folgt:  ,  ,
1.  jedes  männliche  und  jedes  unverheiratete  weibliche  Mitglied  1,1  Pfennige
2.  deren  Arbeitgeber  ebenfalls  M
3.  jedes  verheiratete  weibliche  Mitglied  ¡M
t: b Ä ei,9t6 "  :  :  :  :  :  :  '  :  :  :  :  :  :  ■'  •'

Xo.  X\,

Wenn  die  Invalidenversicherung  die  Unterstützung  an  die  12  409  berechtigten
Personen  nicht  erst  nach  37  Jahren,  sondern  schon  nach  dem  Erlag  des  Äesepes
zahlen  soll,  so  beträgt  die  dazu  erforderliche  Summe:
1.  für  5  147  nläunliche  und  unverheiratete  weibliche  Mitglieder
5  147  X  108  —  555  876  Mark
2.  für  7  262  verheiratete  weibliche  Mitglieder  unb  Wittwen
7  262  X  72  —  522  864  Mark
Beide  Summen  zusammen  machen  1878740  Mark.
Diese  Summe  von  1  078  740  Mark  ist  von  10  ,41  522  Mitgliedern  jährlich
durch  Beiträge  aufzubringen,  deren  Höhe  in  dem  Verhältnis;  der  von  ihnen  zu  beziehenden
Unterstützung  steht  ,  d.  h.  die  Fraueil  solleit  zwei  Teile  und  die  Männer  und  unverheiratete,t ­
  iveiblichen  Mitglieder  drei  Teile  (108  :72)  des  Beitrags  zahlen.
Wir  haben  zunächst  die  Zahl  dieser  beitragzahlenden  Mitglieder  zu  ernntteln.
Ans  der  Altersversorgung  wissen  wir,  das;  unter  13  370  000  Mitgliedern  sich  6  000  000
Frauen  befinden,  folglich  befinden  sich  unter  10  141  522  Mitgliedern
6  000  000  X  10  141  522  _  4  ^  169  Frauen.
13  370  000

Hiemach  befinden  sich  unter
10  141  522  Mitgliedern
5  590  353  männliche  und  unverheiratete  weibliche  Mitglieder  unb
4  551  169  Frauen.  ,  .  „,  c  ,  .  ,
Wenn  »vir  nun  aniiehmeii  ivollen,  das;  die  männlichen  und  unverheirateten  weiblichen ­
  Mitglieder  nicht  3  Teile,  sondern  nur  einen  Teil,  nnd  ebenso  die  Frauen  nicht
2  Teile  sondem  nur  einen  Teil  des  Beitrages  zahlen,  so  müssen  wir,  um  1  078  740
Mark  zu  erhalten,  5  590  353  X  3  —  16  771  059  und  4  551  169  X  -  —•  0  102  338,
also  zusammen  25  873  397  beitragspflichtige  Personen  haben  und  es  wurde  seder  Teil
des  Beitrags  1  078  74Q -  Mark  —  0,0417  Mark  betragen.
J  25  873  397
Da  aber  die  Frauen  nur  zwei  Teile  zahle»  sollen,  so  beträgt  ihr  Beitrag  mit
Einschlug  ihrer  Arbeitgeber  0,0417  Mark  X  2  =  8,34  Pfennige  und  der  Beitrag
der  männlichen  und  unverheirateten  iveiblichen  Mitglieder  nut  Einschliis;  ihrer  Arbeitgeber ­
  0,0417  Mark  X  3  —  12,51  Pfennig.
Es  sind  also  in  den  ersten  37  Jahren  nach  Erlag  des  Gesetzes  zu  zahlen:
1.  von  jedem  männlichen  nnd  unverheirateten  weiblichen  Mitgliede  1,1  und
6,25  —  7,3.»  Pfennige
2.  von  deren  Arbeitgeber  ebenfalls  ....  1,1  und  6,26  =  7,38  „
3.  von  jedem  verheirateten  weiblichen  Mitgliede  0,7  und  4,1^  =  4,87  «
4.  von  deren  Arbeitgeber  0,7  und  4,17  =  4,87  „
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        Verlag  von  Fr.  Kortkampf  in  Berlin  W.,  Lützowstraße  61.
Zu  beziehen  durch  jede  Buchhandlung  oder  direkt.

Unter  dem  Titel:  „Zeitfragen"  erschienen  folgende  Broschüren,
von  denen  jede  für  sich  käuflich  nt.
Abtheilung  Ģewcrberecht.
1.  Beiträge  zur  Watentfrage.  Gslzt.  60  Pş.
2.  Aeber  die  englische  S-abriken-  und  Werkstätten-Gesetzgebung,  in  Pergteichung
  mit  der  deutschen  Gcwerbe-chrdnung.  Von  Dr.  F.  D  ranke,
fommiļļ.  Kgl.  Fabriken-Jnspcktor.  Geh.  1,50  Mt.
Abtheilung  Sozial-Politik.
3.  Sonntagsruhe  und  Sonntagsheiligung.  Denkschrift  des  Evangelischen
Lber-stirchenraths.  Vierter  bis  achter  Abdruck.  Gr.  Lex  8".  Gslzt.  15  Ps.
50  Exemplare  iiitb  mehr  je  8  Ps.
4.  Das  Drbeiter-chuartier  in  Mühlhausen  im  Elsaß.  Ein  Gang  durch  dessen
Entstehung,  '  Einrichtung  und  (beschichte,  unter  Berücksichtigung  der  vorzüglichste»
damit  verbundenen  Anstalten  zum  Wohle  der  Arbeiterklasse.  Ein  Beitrag  zur
Lösung  der  sozialen  Frage  von  Martin  Schall,  Garnison-Pfarrer  in
Spandau,  früher  Div.-Pfarrer  der  .stgl.  31.  Division  in  Mühlhausen  i  E  2.  ver
mehrte  Ausl.  Gr.  8".  Mit  4  Plänen.  Geh.  1,60  Mk.
6.  Die  soziale  Zirage  und  ihre  Lösung.  Von  einem  stausmann.  Gr.  8".
Gslzt.  15  Pf.
7.  Ansprache  des  Evang.  chver-Ztirchenraths  an  die  Geistlichen  und  Gemcinden-/iirchenräthe
  der  cvang.  Landeskirche,  betr.  ihre  Dufgabe  gegenüber  den
aus  der  sozialistischen  Bewegung  entstandenen  Gefahren.  Gr.  8".  Gefalzt
15  Pf.  50  Exemplare  und  mehr  je  8  Ps.
0.  Schutzzoll  oder  Freihandel.  Von  einem  Kaufmann.  Gr.  8".  Gslzt.  15  Pf.
11-  Was  will  der  Fürst  Reichskanzler?  Kurze  Darstellung  der  Politik  dcS  Fürsten
von  Bismarck,  von  Julius  Schulte,  Hülfsarbeiter  im  RcichSaint  des  Innern.
(6r  8°.  Geh.  50  Ps.

Abtheilung  Staats-  und  B  c  r  w  a  l  t  u  n  g  s  r  c  ch  t.
5.  Die  nenen  Selbstverwallungs  Gesetze.  Ein  Bortrag  von  N.  Ielle,  Stadt
Syndikus,  Mitglied  des  Abgeordneten  Hauses.  Zweite  Ausgabe.  Gr.  8".
Preis  15  Pf.
8.  Beschluß  des  ^Lvang  Aöer-Kirchenraths  vom  13  Anli  1878  in  der  Disziplinar-Antersnchungssache
  wider  de»  Rtarrer  Dr.  /zallhoff  in  Richer»,  und  ^rlenntniß
  des  Gerichtshofes  für  kirchl  Angelegenheiteu  vom  15.  Februar  1870
in  der  Berufungssache  des  p.  p.  stalthosf.  Gr.  8".  2'/,  Bgn.  Geh.  40  Ps.
10  Exempl.  3  Mk.,  25  Exemplare  5  Mk.
12.  Zur  Ragabondenfrage.  ,'s&amp;gt;völs  Thesen  und  ein  Entwurf  zu  einem  Reichs
Gesetz.  Gutachten,  erstattet  ans  Veranlassung  des  Central  Ausschusses  des  Deutschen
Vereins  für  Armenpflege  lind  Wohlthätigkeit  von  Mr.  llndolf  Elvers,  Landrath
in  Wernigerode.  Gr.  8°  Geh.  80  Pf.
13.  Aphorismen  über  den  Entwurf  eines  Anfall  Perstchernngs-Gesetzes.  Von
Alb.  Putsch,  Civil-Ingenieur  und  gerichtl  Sachverständiger  für  Maschinen
wesen  ?c  Gr.  8".  Geh.  40  Pf.
14.  Die  Alters  und  Ziioaliden-Aerstcherung  der  Arbeiter.  Vorschläge  z»  ihrer
PerwirktichuNl,.  Von  Mr  von  Steinberg-Skirbs,  General  Arzt  z.  D
Gr.  8".  Geh.  60  Pf.
15.  Fromme  Wünsche  für  das  Deutsche  Reich.  Betr.:  I  E,n  neues  Wahlgesetz
II.  eine  feste,  sittlich-religiöse  Grundlage;  III  eine  solide  finanziell
Grundlage  für  daS  Deutsche  Reich.  Gr.  8°.  Geh.  50  P
        <pb n="47" />
        Verlag  von  Fr.  Kortkampf  in  Berlin  W.,  Lützowstraße  61.

Entwürfe  zu  Statuten  für  Orts-  und  Betriebs-  (Fabrik-)
Krankenkaffen,  sowie  für  Innungen.
BEST  Amtliche,  bezw.  amtlich  empfohlene  TtnSgaben.

Entwurf  von  Statuten:  l.  für  eine  Srtsvrankenballe.  II.  für  rinr  Betriebs-  (Jabrils-)
Krankenkasse.  nebst  Erläuterungen.  Bundesraths-Befchlus;  vom  13.  März  1884.
5  Bgn.  Kl  8".  Druckpapier.  Geh.  75  Pf.  Geb.  1  Mk.
Entwurf  des  Statuts  für  eine  Srts  vrankenkasse,  nrbst  Erläuterungen  rc.  6  Bgn.  Folio.
Schreibpapier  (gebrochene  Bogen).  '  75  Pf.
Entwurf  drs  Statuts  für  eine  Betriebs-  (Jnbrib-i  vrankenkasse,  nrbst  Erläuterungen  :c
4  Bgn.  Folio.  Schreibpapier  (gebr.  Bgn.)  50  Pf.

IßT*  ermäßigte  preise  für  parthie-verirge.  "W3
Preis  eines  Exemplars  der  Ausgabe  auf  Drudi  auf  Schreibpapier

bei  Abnabmc  von  12—25  Exempt.
,,  »  »  2G—50
„  „  »  51—75  »
„  „  »  76-100  „
-  ..  „  200
-  500  „
1000

«Beide  Statuten  (Statut  sür  Orts-  (für  Bctriebstrankeii
in  einem  Heft.)  krankenkassen.)  kaffen  allein.)
geh.  65  Pf.  geb.  90  Pf.  65  Pf.  45  Pf.
.  60  „  ..  85  60  „  40  „
„  50  „  .  70  .  50  „  35  »
»  40  „  „  60  *  40  ,  30  .
.  35.  „  65  „  35  „  27  »
»  30  ..  45  „  30  „  24  .
..  25  „  „  40  „  25  „  20  „

■■  Diese  Ausgaben  sind  amtlich  empsokken.  »
Entwurf  eine«  Innungs-Statuts  auf  «rund  des  «cichs-lOefetzes  vom  18.  Juli  1881  nebst
Erläuterungen.  Amtliche  Ausgabe.
s.  Auf  Schreibpapier,  8  Bgn.  Folio  (gebe.  Bgn.)  7.  Auflage.  1  Mk.
b.  Auf  Druckpapier,  4  Bgn.  Kl.  8°.  Geh.  3.  Stuft.  50  Pf.
ermäßigte  preise  für  parthieSerüge.  "WH
Preis  eines  Exemplars  der  Slusgabe  .  .  auf  Druck-  auf  Schreibpapier
bei  Abnahme  von  10—20  Exemplaren  45  Pf.  75  Pf.
n  li  ti  &amp;lt;25—95  ..  40  ..  —

„  25—95
„  55-95
„  100  u.  mehr

35
30

00

50

Ausgaben  des  Kranken-Bersicherungs-  und  des  Innungs-Gesetzes.
Neichs  Eiefeh.  belr.  die  vranken  Versicherung  der  Arbeiter,  vom  15.  Zuni  1883.  Text
Ausgabe  mit  einer  den  Motiven  und  dem  Kommissions-Bericht  eilt
nommenen  erläuternden  Einleitung  und  sehr  ausführlichem  Sach
register.  Kl.  8°.  Geh.  60  Pf.
Ergänzungsliett  daiu,  enthaltend  die  Entwürfe  zu  Statuten  für  Orts-  und  Betriebs-Krankenkassen,
  sowie  die  preusi.  Ministerial  Anweisung  vom  20.  November  1883.
Geh.  1  Mk.  Geb.  1,25  Mk.
«rieb  und  Ergäinungstieft  zusammen  gebunden  1,80  Mk.
«efttz  vom  18.  Juli  1881,  betr.  Abänderung  der  «ewerbe-Vrdnung  lInnungs-«efetz).
Mit  den  einschlagenden  Vorschriften  der  Gewerbe-Ordnung  und  des
Hülfskassen-Gesetzes.  Nebst  Normal-Jnnungsstatut.  Kl.  8°.  Geb.  1,00M.
Die  Innungen  für  «ewerbetreibrnde.  Bärgest,  von  3).  Caspar,  .üaiserl.  Reg.-Ratl,
  im  Reichsamt  des  Innern.  Mit  Anhang:  Normal-Jnnungsstatut
mit  Erläuterungen.  Kl.  8".  Geb.  ),oo  Mk.
Dir  Innungen  nach  dem  Reichs  «efetz  vom  18.  Juli  1881  und  der  veichs  «ewerbevrdnung.
  unter  Benutzung  der  Materialien  des  Reichstags  bearbeitet  von
Á.  Jacoby,  Geh.  Reg.-Rath,  Mitglied  des  Reichstags  und  des  preuß.
Abg.-Hauses.  Mit  Anhang:  Normal-Jnnungsstatut  mit  Erläuterungen
Gr.  8°.  Kartonnirt  2,40  Mk.'

Äoiiigsbcrņ,  Truck  von  E.  Rautenberq.
        <pb n="48" />
        ;&amp;gt;06$o

467549
        <pb n="49" />
        00

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