Eine Rechtsform für Kolonialgesellschasten. 63 sich, seiner Entstehungsgeschichte wie seiner inneren Begründung nach, dahin, daß derselbe die auf die Aktie der Gesellschaft grundsätzlich zugewendete bezw. versprochene Geldsumme begreift. Soweit die Aktiengesellschaften lediglich mit Geld einlagen in das Leben treten, kennzeichnet das Grundkapital (Zahl der Aktien mal Nennbetrag) zutreffend die baare Sumnie, welche bei der Entstehung der Gesellschaft durch Einschuß oder Versprechen gedeckt ist und deren Forterhaltung, zumal im Interesse der Gläubiger, durch gesetzliche Bestimmungen angezielt wird. Ob dieses Ziel erreicht ist, weist hier die Bilanz — in welcher das Gewinn- und Verlustkonto nicht, wie bei den Einzelkaufleuten und den anderen .Handelsge- sellschaften, auf Kapitalkonto ausgeglichen wird — mittels der Angabe des Gewinnes und Verlustes am Schluffe der Bilanz bei richtiger Schätzung der Aktiva zu dem Realisirungswerthe wiederum völlig wahrheitsgemäß aus. Insoweit ist es auch zutreffend, in dem Nennbetrag der Aktie das „Soll" ihres Werthes zu erblicken, welchem der Verkehr in dem Kurse das „Haben" prozcntualisch gegenüberstellt. 4S ) Daß dieses ursprünglich gesunde, nunmehr besonders durch die Zulassung der Einbringegesellschaft und die vorbezeichnete Bilanzvorschrift angekränkelte System der Nennbeträge auf eine Gesellschaftsart durchaus nicht paßt, welche grundsätzlich feste, begrenzte Ein lagen verwirft, ist ohne Weiteres klar. Selbst wenn das Gesetz hier einen besümmten Mindesteinschuß jedes Gesellschaf ters verlangte, würde der auf diese Summe bezifferte Nenn betrag des Antheils mit der Einforderung weiterer Nachschüsse zur absoluten Unwahrheit. Wie es bei derlei Gesellschaften begrifflich ausgeschlossen ist, ein die gesammten Einlagen zu sammenfassendes festes Kapital vorweg zu bestimmen, so kann auch der einzelnen Antheilsurkunde ein fester Nennbetrag nie- nials aufgedrückt werden. Der Schein muß auf den durch 43) Löwenfeld, Das Recht der Aktien-Gesellschaften S. 42; Begrün- dung zum Aktiengesetz vom 18. Juli 1884 erster Entwurf S. 96, zwe Entwurf S. 62 der Hevjmannschen Ausgaben.