<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Schutz dem Arbeiter!</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Franz</forname>
            <surname>Hitze</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>829324011</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Bibliothek 
des Instituts für Weltwirtschaft 
an der Universität Kiel
        <pb n="2" />
        r 
-
        <pb n="3" />
        àml'-Zttrcliir ¡&gt;C5 „Wrßcilcrnioßl“, Uilglic- des pciiisdjcit Zicichrlage;. 
»Eine der Aufgaben der Staatsgewalt ist, die Zeit, die Dauer 
und die Art der Arbeit so zu regeln, das; die Erhaltung der 
Gesundheit, die Gebote der Sittlichkeit, die tvirthschastlichen 
Bedürfnisse der Arbeiter und ihr Anspruch ans gesetzliche Gleich 
berechtigung gewahrt bleiben " 
Kaiser Mitchell» II. 
Druck und Commissions-Verlag bou I. P, Bachem, 
Kör» 18W.
        <pb n="4" />
        '
        <pb n="5" />
        -Secretar des „Arbeiterwohl", Mitglied des Deutschen Reichstages. 
„Eine der Aufgaben der Staatsgewalt ist, die Zeit, die Dauer 
und die Art der Arbeit so zu regeln, daß die Erhaltung der 
Gesundheit, die Gebote der Sittlichkeit, die wirthschaftlichen 
Bedürfnisse der Arbeiter und ihr Anspruch ans gesetzliche Gleich 
berechtigung gewahrt bleiben " 
Kaiser Wisher», II. 
&lt;2 
(5onder&gt; Abdruck aus „Arbeiterivohl".) 
/ 
und Commissions - Verlag von I. P. Bachem.
        <pb n="6" />
        &amp;&gt;nVst$G6 
X« 
^35 
Bibliothek 
y 
:A7e I
        <pb n="7" />
        Kem Andenken 
seines unvergeßlichen Lehrers 
t 
J^itnfpļļsntt Dr. £1» Hettinger, insali 
in Würzburg 
in dmrkbarer Verehrung imb Liebe 
der Verfasser.
        <pb n="8" />
        ' 
m
        <pb n="9" />
        Arbeitcrschutz-Anträge im Deutschen Reichstage 
Bedeutung und Umfang des Arbeiterschutzes 
I- Schul; der jugendlichen Arbeiter 
A. in der ausländischen Gesetzgebung 
U. in Deutschland 
II. Schul; der Arbeiterinnen 
A. Verbat der Nachts- und Sonntagsarbeit 
B. Verbot die Gesundheit und Sittlichkeit gefährdender Judustrieen 
und Arbeiten 
C. Beschränkung der Beschäftigung verheiratheter Frauen 
Trennung der Geschlechter. Einrichtung besonderer Ankleide- und 
Waschränme 
E. Fürsorge für die häusliche Ausbildung 
HI- Beschränkung der Arbeitszeit lMaxiinal-Arbeitstag) 
Steigerung der Arbeitsleistung durch Accordlohnung 
Ausdehnung der Arbeitszeit 
Bedürfniß eines gesetzlichen Maxirnal-Arbeitstages 
^îcht „Normal"- sondern „Maximal"-Arbeitstag 
^îel und Wege zum Ziel 
Arbeitszeit und Arbeitsleistung 
Arbeitszeit und Arbeitslohn. — Beschränkung der Production . . . 
Festsetzung der Arbeitszeit durch die Berufsgeuossenschaften 
Maximal-Arbeitstag für Arbeiterinnen. — Begrenzung der Arbeitszeit 
im Bergbau 
Ņeebot der Nachtarbeit. — Schluß 
IV. Schul; der Sonntagsruhe 
Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Sonntagsruhe 
"deegel und „Ausnahmen" 
"îige Ergebnisse der Erhebungen betreffend Sountagsarbcit. . . . 
Nothwendigkeit nnb Segen der Sonntagsruhe 
Gesetzentwurf des Deutschen Reichstages betreffend Sonntagsruhe. .
        <pb n="10" />
        V. Schul; der Freiheit und gerechten Durchführung des Arbeits- 
Vertrages 
A. Regelung der Lohnzahlung. — Lohn-Festsetzung. — Lohn-Abzüge 
(Strafen). — Auslöhnung an Minderjährige 
B. Festsetzung einer Arbeits- (Fabrik-) Ordnung 
C. Aeltesten-Näthe. — Arbeiter-Ausschüsse (Arbeitskammern).... 
D. Regelung von Lohn- rc. Streitigkeiten (Gewerbegerichte. Eini- 
gungsamter). — Gewerkschaftliche Organisation 
E. Festsetzung eines Minimallohnes (Lohntarife) 
VI. Schul; von Gesundheit, Leben und Sittlichkeit in Anlage und 
Betrieb der Fabrik 
Unfall-Verhütung 
Krankheitsverhütung 
Verhütung der Gefahren für die Sittlichkeit 
VII. Ausdehnung desArbeiterschntzes auf Werkstätten ».Hausindustrie 
VIII. Ausführung der Arbeiterschutz-Gesetze (Fabrikinfpection) . . . 
IX. Internationale Regelung des Arbeiterschutzes 
Beschlüsse der Berliner Conferenz 
Schluß 
Anhang. Gesetz-Entwurf der verbündeten Regierungen betr. Arbeiterschutz
        <pb n="11" />
        Ģlş Unison Ñlilholm's II. 
betreffend Arbeiterschntx. 
bin entschlossen, zur Verbesserung der Lage der deutschen Arbeiter 
^ die Hand zu bieten, soweit die Grenzen es gestatten, welche Meiner 
Fürsorge durch die Nothwendigkeit gezogen werden, die deutsche Indu 
strie ans dem Weltmärkte concurrenzfähig zu erhalten und dadurch ihre 
und der Arbeiter Existenz zu sichern. Der Rückgang der heimischen 
Betriebe durch Verlust ihres Absatzes im Auslande würde nicht nur die 
Unternehmer, sondern auch ihre Arbeiter brodlos machen. Die in der 
internationalen Concurrenz begründeten Schwierigkeiten der Verbesserung 
der Lage unserer Arbeiter lassen sich nur durch internationale Verstän 
digung der an der Beherrschung des Weltmarktes betheiligten Länder, 
wenn nicht überwinden, doch abschwächen. In der Ueberzeugung, daß 
nnch andere Regierungen von dem Wunsche beseelt sind, die Bestrebungen 
einer gemeinsamen Prüfung zu unterziehe», über welche die Arbeiter 
dieser Länder unter sich schon internationale Verhandlungen führen, will 
^eh, daß zunächst in Frankreich, England, Belgien und der Schweiz 
durch Meine dortigen Vertreter amtlich angefragt werde, ob die Regie 
rungen geneigt sind, mit lins in Unterhandlung zu treten behufs einer 
internationalen Verständigung über die Möglichkeit, denjenigen Bedürf 
nissen und Wünschen der Arbeiter entgegenzukommen, welche in den 
Ausständen der letzten Jahre und anderweit zu Tage getreten sind. So 
bald die Zustimmung zu Meiner Anregung im Princip gewonnen sein 
wird, beauftrage Ich Sie, die Cabinete aller Regierungen, welche an 
der Arbeiterfrage den gleichen Antheil nehmen, zu einer Conferenz be- 
hnfs Berathung über die einschlägigen Fragen einzuladen. 
Berlin, den 4. Februar 1890. 
Ņņ den Reichskanzler. 
Wilhelm R. 
* 
OL ’i Meinem Regierungsantritt habe Ich Meinen Entschluß kund- 
gegeben, die fernere Entwickelung unserer Gesetzgebung in der gleichen 
Richtung zu fördern, in welcher Mein in Gott ruhender Großvater Sich 
öer Fürsorge für den wirthschaftlich schwächer» Theil des Volkes im 
leiste christlicher Sittenlehre angenommen hat. 
So werthvoll und erfolgreich die durch die Gesetzgebung und Ver 
waltung zur Verbesserung der Lage des Arbeiterstandes bisher ge- 
trossenen Maßnahmen sind, so erfüllen dieselben doch nicht die ganze 
Wir gestellte Aufgabe.
        <pb n="12" />
        vm 
Neben dem weitern Ausbau der Arbeiter-Versicherungsgesetzgebnng 
sind die bestehenden Vorschriften der Gewerbeordnung über die Ver 
hältnisse der Fabrikarbeiter einer Prüfung zu unterziehen, um den ans 
diesem Gebiete laut gewordenen Klagen und Wünschen, soweit sie be 
gründet sind, gerecht zu werden. 
Diese Prüfung hat davon auszugehen, daß es eine der Aufgaben 
der Staatsgewalt ist, die Zeit, die Dauer und die Art der Arbeit so 
zu regeln, daß die Erhaltung der Gesundheit, die Gebote der Sittlich 
keit, die wirthschaftlichen Bedürfnisse der Arbeiter und ihr Anspruch auf 
gesetzliche Gleichberechtigung gewahrt bleiben. 
Für die Pflege des Friedens zwischen Arbeitgebern und Arbeit 
nehmern sind gesetzliche Bestimmungen über die Formen in Aussicht zu 
nehmen, in denen die Arbeiter durch Vertreter, welche ihr Vertrauen 
besitzen, an der Regelung gemeinsamer Angelegenheiten betheiligt und 
zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei Verhandlung mit den Arbeit 
gebern und mit den Organen Meiner Regierung befähigt werden. Durch 
eine solche Einrichtung ist den Arbeitern der freie und friedliche Aus 
druck ihrer Wünsche und Beschwerden zu ermöglichen und den Staats 
behörden Gelegenheit zu geben, sich über die Verhältnisse der Arbeiter 
fortlaufend zu unterrichten und mit den letztern Fühlung zu behalten. 
Die staatlichen Bergwerke wünsche Ich bezüglich der Fürsorge für 
die Arbeiter zu Musteranstalten entwickelt zu sehen, und für den Privat 
bergbau erstrebe Ich die Herstellung eines organischen Verhältnisses 
Meiner Bergbeamten zu den Betrieben, behufs einer der Stellung der 
Fabrik-Jnspectiouen entsprechenden Aussicht, wie sie bis zum Jahre I860 
bestanden hat. 
Zur Vorberathung dieser Fragen will Ich, daß der Staatsrath 
unter Meinem Vorsitz und unter Zuziehung derjenigen sachkundigen Personen 
zusammentrete, welche Ich dazu berufen werde. Die Auswahl der letz 
teren behalte Ich Meiner Bestimmung vor. 
Unter den Schwierigkeiten, welche der Ordnung der Arbeiter-Ver 
hältnisse in dem von Mir beabsichtigten Sinne entgegenstehen, nehmen 
diejenigen, welche aus der Nothwendigkeit der Schonung der heimischen 
Industrie in ihrem Wettbewerb mit dem Auslande sich ergeben, eine her 
vorragende Stelle ein. Ich habe daher den Reichskanzler angewiesen, 
bei den Regierungen der Staaten, deren Industrie mit der nnserigen 
den Weltmarkt beherrscht, den Zusammentritt einer Conferenz anzuregen, 
um die Herbeiführung gleichmäßiger internationaler Regelungen der 
Grenzen für die Anforderungen anzustreben, welche an die Thätigkeit der 
Arbeiter gestellt werden dürfen. Der Reichskanzler wird Ihnen Ab 
schrift Meines an ihn gerichteten Erlasses mittheilen. 
Berlin, den 4. Februar 1890. 
Wilhelm R. 
An die Minister der öffentlichen Arbeiten 
und für Handel und Gewerbe.
        <pb n="13" />
        ^TTTTTT^. 
ereitê seit dem Jahre 1884 stehen die Anträge auf Erweiterung des 
Arbeiterschutzes im Deutschen Reichstage zur Berathung und in 
jeder Session sind dieselben erneuert worden. Zunächst galt es, die 
zögernde Zurückhaltung und den Widerstand der Parteien zu über- 
wittden. Der erste durchschlagende Erfolg in dieser Richtung war der 
Gesetzentwurf betreffend die Regelung der Frauen- und Kinder- 
lrbeit, welcher 1887 mit erdrückender Majorität angenommen wurde, 
i Gesetzentwurf zur Sicherung der Sonntagsruhe erreichte dann 
o eine fast noch größere Majorität. Nun war es der Bundesrath, 
welcher beiden Gesetzentwürfen die Genehmigung verweigerte. Die 
Erklärungen der Vertreter der verbündeten Regierungen in den Reichs- 
Dom 23. resp. 31. 3nm,or 1889 som» meĻr berßoff, 
nun9 auf Erfolg Raum, und nur das Gefühl der Pflickit, die Ueber 
zeugung der Nothwendigkeit einer Reform, konnte zu steter Erneue- 
rnng der Anträge ermuthigen. 
Da erschienen am 4. Februar d. I. die Kaiserlichen Erlasse 
. das erlösende Wort war gesprochen, die Hoffnungen der Freunde 
ov Ärbeiterschutzes lebten neu auf und dankerfüllt schlugen die deutschen 
Herzen ihrem erlauchten Herrscher entgegen. Der Kaiser selbst hat 
àaft, sein Wort eingesetzt, den berechtigten Forderungen die 
lu ung zu sichern. So wird der nächste Reichstag von neuem sich 
bu Aufgaben zu beschäftigen haben, und gewiß wird die freudige 
t arbeit des Deutschen Reichstages und — der Segen Gottes zu glück- 
llchem Erfolge nicht fehlen! 
a Şo stud die Fragen des Arbeiterschutzes wieder in den Vordergrund 
JUniere# ßeriicit. SDog gibt »n§ %erol^(of^mm, eine 
I t)e von Aufsätzen, die wir in der Monatsschrift „Arbeitern, vhl" 
phJiT"- ^ mib 1888) burcŞ @Dnber=9ibbru(f 
ond, #^Gi)e 5ugö»8Íi^^ gu mo^^e», i» ber ^DfTmIng, bomit 
hochherzige» Absichten der kaiserlichen Erlasse zu dienen. 
mirWinü sich nicht bloß um Fragen der Politik — es sind die 
h Ol en wirthschaftlichen und sittlichen Interessen unseres
        <pb n="14" />
        2 
christlichen Volkslebens, die es zu schützen gilt. Dieses Gefühl, das Be 
wußtsein der Pflicht und der Verantwortung zu wecken, war und 
ist der Zweck unserer Ausführungen. 
Arlreilerschich-AntrLge im Deutschen Deichstaye. 
Die Frage der Erweiterung der Arbeiterschutz-Gesetzgebung im 
Deutschen Reichstage wieder in Fluß gebracht zu haben, ist vor allein das 
Verdienst der Ce n t rum s - Fr a cti on. Schon im Jahre 1877 (d. d. 
23. März) hatte dieselbe ihrer Ueberzeugung von der Nothwendigkeit 
einer Umkehr der bisherigen Wirthschafts- und Social-Politik durch den 
jogen. Äntmg ®nie» %uSbi'ud gegeben. %Melbe beredte: 
den Herrn Reichskanzler aufzufordern, noch im Lauf des Jahres die bereis uuter- 
nommenc GnqnÜc über bic Sage be§ unb WrbcÜcrftwibeë unter mitmirfung 
freigewählter Vertreter desselben in der Richtung der sub I lus II ausgeführten 
Punkte zu vervollständigen unb auf der Grundlage des gewonnenen Materials 
I. dem Reichstage in der nächsten Session den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die 
Abänderung der Gewerbe-Ordnung voni 21. Juni 1869 unter Berücksichtigung folgender 
Punkte vorzulegen: . , 
a) bc§ religiüë'iittice, KcbenS ber gelammten arbedeubm 
Bevölkerung (Sonntagsruhe). 
b) G#;m,b#uug bcë ^ an b wer 1er staub e§ burci; @m#änfung ber Oe» 
mcrbefreiWt. Regelung beS %M#t,#ë ber %el)rlingc unb Relíen ļu ben Western, 
Förberung corporativer Verbände. _ . 
c) Erweiterung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der tn Fabriken 
arbeitenden Personen; Normativ-Bestimmungen für die Fabrik-Ordnungen; Verbot 
der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter unter 14 Jahren in Fabriken. Schutz der 
Familie durch Beschränkung der Frauenarbeit in Fabriken. 
d) Mbrmig gemerai# 64iebögericStc unter WÜmirfung freigcmabder -Wer» 
tretet der Arbeiter. ... _ , 
e) Anderweitige Ncgeluiig der gesetzlichen Bestimmungen über die concegioil-,pstlch- 
tigen Gewerbe, insbesondere den Betrieb von Gast- und Schänkwirts, schäften. 
II. Eine Revision der gesetzlichen Bestimmungen, betr. die Freizügigkeit, sowie 
III. des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz rc. vom 
7. Juni 1871 in Bezug auf den Betrieb von Bergwerken und gewerblichen Anlagen zu 
veranlassen. . 
Im Jauuar 1882 stellte Freiherr vou Herkling un Namen 
der Centrums-Fraction die Interpellation: 
Beabsichtigen die verbündeten Regierungen in ihrer Fürsorge für die arbeitenden 
Klassen die bestehende Fabrik-Gesetzgebung einer weitern Ausbildung zu unterwerfen, inö- 
Monbere in ber mi^tung, baß bie SonntagSarbeit t#nd# beseitigt, bte %rauen = 
arbeit eingeschränkt, und eine übermäßige Ausdehnung der Arbeitszeit für erwachsene 
männliche Arbeiter verhindert werde? 
Nur die Redner der deutsch -eonservativen und der soeial- 
demokratischen Partei sprachen sich im Sinne der Interpellation aus,
        <pb n="15" />
        3 
während sowohl der Herr Reichskanzler wie die Redner der übrigen 
Parteien sich ablehnend oder doch zurückhaltend äußerten. 
Nachdem auch diese Anregung ohne Erfolg blieb, erneuerten gleich 
nach Eröffnung der Session im Herbst 1884 Freiherr von Hertling, 
Freiherr von Sch orl e m er - Alst und Dr. Lieber im Namen der 
Eantrums-Fraction dieselbe durch folgenden Antrag: 
Tie verbündeten Regierungen aufzufordern, wo möglich noch in dieser Session dem 
Reichstage einen Gesetzentwurf betreffend die weitere Ausbildung der Arbei 
terschutz-Gesetzgebung vorzulegen, in welchem 
&gt;. die Arbeit an Sonn- und Feiertagen, vorbehaltlich einzelner genau zu 
bestimmender Ausnahmen, verboten, 
2. die Kinder- und Fr a neu-Arb eit in Fabriken eingeschränkt, 
3. die Maximal-Arbeitszeit erwachsener männlicher Arbeiter geregelt werde. 
Unzweifelhaft aus Anlaß dieses Antrages traten dann auch die 
Ņg. L oh re n und Dr. Krop ätsche k, unterstützt von ihren Partei 
genossen, mit selbständigen Anträgen hervor, denen dann noch später die 
Abg. Buhl und Stöcker mit Anträgen auf eine Enquête folgten. 
Abg. Lohren beantragte, dem § 136 der Gewerbe-Orduuug als Absatz 4 und 5 
beizufügen: 
Weibliche Personen dürfen in Fabriken weder an Sonn- und Festtagen, noch 
Zur Nachtzeit zwischen 8 1 /2 Uhr Abends und 5 1 /2 Uhr Morgens beschäftigt werden. 
Am Samstag dürfen Kinder, jugendliche Arbeiter und weibliche Personen Nachmit- 
üngv nach 5 ‘/2 Uhr in Fabriken nicht beschäftigt werden. 
1)r - Kropatschek, Goeler und von Kleist-Netzow wollten § 135 der Ge 
werbe-Ordnung abgeändert wissen: 
Kinder unter 14 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Doch 
)at der Bundesrath die Befugniß, für bestimmte Fabricationszweige und unter bestimmten 
Bedingungen für Kinder von 12 bis zu 14 Jahren eine Ausnahme zu machen, 
ferner stellten dieselben den Antrag, einen neuen Paragraphen einzufügen, als: 
8 136a. Verheirathete Frauen dürfen iu Fabriken weder an Sonn- und 
Obsttagen noch zur Nachtzeit zwischen 8 1 /» Uhr Abends und 5'2 Uhr Morgens beschäftigt 
werden. 
Sie müssen mindestens */2 Stunde vor dem Eintritt der Mittagspause 
^"lassen werden, so daß diese Pause für sie wenigstens 1V 2 Stunde beträgt. An Sams- 
a ^ en und den Vorabenden der Festtage müssen verheirathete Frauen 8 Stunden vor 
Ģļuşi der Arbeitszeit, spätestens aber um 5'/r Uhr Abends entlassen werden. 
iw. Buhl und Genossen (national-liberal) beantragten ein Enquête bezüglich der 
uu Antrage der Centrums-Fraction beregten Fragen, und wollten insbesondere Betriebs- 
ntcrnehmer, Arbeiter und Fabrik-Jnspectoren befragt wissen, während 
. Ştôcker die Enquête enger begrenzen wollte: „die Reichsregierung zu ersuchen, die- 
st e wolle dem Reichstag, möglichst noch im Laufe dieser Session, einen von den 
iitb Ct0rm 3U ^stattenden amtlichen Bericht vorlegen, welcher die Dauer der Arbeitszeit 
verschiedenen Bezirken und Betrieben darlegt, mit besonderer Hervorhebung solcher 
^oliste, in denen die Zahl der Arbeitsstunden den Durchschnitt übersteigt." 
â Anschluß an die Anträge, betreffend Einführung des Befähi- 
g un g snach we is es für das Handwerk und Abänderung des § lOOe 
Cl Ģewerbe-Ordnung wurde von Seiten des Centrums (Freiherrn von
        <pb n="16" />
        Schorlemer, Biehl und Geiger) und der deutsch-conservativen Partei 
(von Kleist-Retzow und Ackermann) bezüglich der Sonntagsruhe 
noch folgender Abänderungs-Antrag zum § 105 eingebracht: 
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den 
gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkung, 
Gegenstand freier Uebereinkunft. 
Die Gewerbetreibenden können die Arbeiter zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen 
nicht verpflichten. Sie dürfen dieselben an Sonn- und Festtagen iricht beschäftigen in 
Fabriken und bei Bauten. 
Für diejenigen Gewerbe-Unternehmungen, bei welchen regelmäßig Nachtarbeit statt 
findet, gilt das Verbot nur für die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, doch 
muß einschließlich dieser Sonntagsruhe jedem Arbeiter am Schlüsse der Woche eine Ruhe 
zeit von 24 Stunden gewährt werden. 
Arbeiten zur Ausführung von Reparaturen, durch welche der regelmäßige Fortgang 
des Betriebes bedingt ist, sowie Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbetriebes 
einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten, fallen unter die vorstehenden Be 
stimmungen nicht. In diesen Fällen muß für jeden Arbeiter an jedem zweiten Sonntage 
mindestens die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends frei bleiben. 
Für bestimmte Gewerbe können weitere Ausnahmen durch Beschluß des Bundesrathes 
zugelassen werden. 
Landesrechtliche Bestinnnungen, welche weitergehende Beschränkung der Beschäftigung 
an Sonn- und Festtagen begründen, werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
In dringenden Fällen kann die Orts-Polizeibehörde die Beschäftigung an Sonn- und 
Festtagen gestatten. 
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen die Landesregierungen. 
Sämmtliche Anträge kamen in der Reichstags-Sitzung am 25., 26. 
und 27. Januar 1885 zur Verhandlung. Der Herr Reichskanzler ging 
materiell nur auf die Frage des Maximal-Arbeitstages ein, fprach sich 
im Uebrigen gegen alle Anträge aus. 
„Können Sie die Möglichkeit schassen," so wendete der Herr Reichskanzler sich speciell 
an's Centrum, „daß ein Normal Arbeitstag in einer für alle annehmbaren Länge — 
icigeit wir 10 Stunden — geschaffen werde, ohne daß die Arbeiter an Lohn ver 
lieren und ohne daß eine Industrie leistungsunfähig wird, dann thun 
Sic eg... Wir Schreiber von Minister sollen uns etwas ausdenkcn, was Sie selbst 
nicht wissen. (Bewegung im Centrum.) Wenn Sie es wissen, so wiederhole ich meine drin 
gende Bitte: sagen Sie, wie das zu machen ist. Behalten Sie Ihre Weisheit nicht sür 
sich als ein Patent, was geheim gehalten werden soll. — Ich bitte auf das dringendste 
darum, unterrichten Sie mich, wie das zu machen ist, und wenn Sic das nicht vollständig 
in den Wind geredet haben wollen, so legen Sie in diesen acht Tagen noch einen Gesetz 
entwurf hier vor, der das verwirklicht, was Sie von der Regierung wollen." 
Dieser Aufforderung kamen die Centrums-Mitglieder der Commis 
sion pünktlich nach, und schon in der ersten Sitzung wurden der Com 
mission specielle Gesetzentwürfe (Anträge Dr. Lieber-Hitze) 
bezüglich der Sonntagsruhe, der Frauen- und Kinder-Arbeit und des 
Maximal-Arbeitstages (d. d. 26. Januar 1885) unterbreitet. 
Der Haupt-Gesetzentwurf der Centrums-Fraction sah folgende 
Abänderungen resp. Ergänzungeil der Gewerbeordnung vor:
        <pb n="17" />
        o 
1) § 105 erhält folgende Fassung: 
8 105. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden 
und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Neichsgesetz begründeten Be 
schränkungen, Gegenstand freier Uebereinkunft. 
8 105a. An ©pnii= und Festtagen dürfen die Gewerbeunternehmer die Ar 
beiter nicht beschäftigen und ihnen die Arbeit in ihren Werkstätten nicht gestatten. 
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der örtlichen 
und confessionellen Verhältnisse die Landesregierungen. Anden besondern Fest 
lagen seiner Confession kann kein Arbeiter zum Arbeiten verpflichtet werden. 
Arbeiten zur Ausführung von Reparaturen, durch welche der regelmäßige Fort 
gang des Betriebes bedingt ist, sowie Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbe 
betriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten, fallen unter die vor 
stehenden Bestimmungen nicht. In diesen Fällen muß für jeden Arbeiter.der zweite 
Şonntag frei bleiben. 
Welche Arbeiten nach der Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unter 
brechung nicht gestatten, setzt für alle Anlagen jeder bestimmten Art der Bun- 
bcsrath fest. Diese Festsetzung kann bei veränderten Verhältnissen, jedoch immer nur für 
alle Anlagen der betreffenden Art, abgeändert oder aufgehoben werden. Für bestimmte 
Gewerbe dürfen weitere Ausnahmen durch Beschluß des Bundesraths zugelassen werden, 
^ie von dem Bundesrath getroffenen Bestimmungen sind dem nächstfolgenden Reichstag 
vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag dies verlangt. 
In dringenden Fällen kann die Orts-Polizeibehörde die Beschäftigung 
mi Sonn- und Festtagen gestatten. Jede Erlaubniß dieser Art ist schriftlich zu ertheilen. 
^ &gt;e Orts-Polizeibehörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen ein Verzeichnis; 
M führen und dasselbe vierteljährlich der höhern Verwaltungsbehörde, für Fabriken auch 
bcm besondern Aufsichtsbeamten (§ 139b), einzureichen. 
2) Hinter § 134 der Gewerbe-Ordnung wird eingeschaltet: 
8 134a. Die Dauer der regelmäßigen Arbeit eines Tages darf nicht 
V "ļs 11 Stunden, an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen nicht mehr als 
0 Stunden betragen. 
q î&gt;ìe Arbeitsstunden müssen in die Zeit zwischen 5'/2 Morgens und 8^2 Uhr 
&gt;cnt)§ gelegt werden. 
Arbeiten, welche der eigentlichen Fabrication als H ü l f sar beit en vor oder nach- 
9H cn müssen und von Arbeitern oder unverheiratheten Arbeiterinnen über 16 Jahren 
verrichtet werden, fallen unter diese Bestimmungen nicht. 
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen ge- 
wä)it werden. Die Hauptpause muß Mittags sein und eine Stunde mindestens betragen. 
r eitern, welche ihr Mittagsmahl mitbringen oder sich bnngen lassen, müssen außer- 
)alb der Arbeitsräume angemessene, im Winter geheizte Räumlichkeiten unent- 
ste lich zur Verfügung gestellt werden. 
Die Arbeitsstunden sind nach der öffentlichen Uhr zu richten, der Ortsbehörde 
^!ļich an zuzeigen und in den Fabrikräumen an einer in die Augen falleiiden 
e e îņ deutlicher Schrift öffentlich bekannt zu geben, 
r (( Durch Beschluß des Bundesrathes kann für gesundheitsschädliche und 
• CK ..T ert,c ' ļ'ci denen die Art des Betriebes Gesundheit und Leben der Arbeiter durch 
enn agliche elfftünbtgc Arbeitszeit gefährden würde, die Dauer der regelmäßigen Arbeits 
zeit herabgesetzt werden. 
Schluß des Bundesrathes kann für Fabriken, welche mit ununterbrochenem 
uiu etrieben werden oder welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige
        <pb n="18" />
        6 
Tag- und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren Betrieb eine Ein- 
theilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner Natur 
nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist, die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit 
verlängert werden. 
Für dieselben Fabriken können durch Beschluß des Bundesrathes Ausnahmen von 
der festgesetzien regelmäßigen Arbeitszeit nachgelassen werden. Jedoch darf in solchen Fällen 
die wöchentliche Arbeitszeit die Summe der für den bestimmten Betrieb festgesetzten täg 
lichen Arbeitsstunden nicht überschreiten. 
Die durch Beschluß des Bundesrathes getroffenen Bestimmungen sind dem nächstfol 
genden Reichstag vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag dies 
verlangt. 
3) Absatz 1 und 2 des § 135 werden zusammengefaßt in 
§ 135. Kinder unter 14 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. 
4) Absatz 5 des § 135 wird in einen neuen einzuschiebenden Paragraphen hinüber- 
genommen, der folgende Fassung erhält: 
§ 136a. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Bergwerken, Salinen, Auf 
bereitungs-Anstalten, unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben, auf Bauhöfen, 
Werften, in Hütten-, Walz- und Hammerwerken und Schleifereien, sowie 
in Räumen, in welchen giftige Stoffe verarbeitet werden, ist untersagt. 
In Fabriken dürfen Arbeiterinnen an Sonn- und Festtagen, desgleichen in 
der Nachtzeit von 8'/« Uhr Abends bis 5'/2 Uhr Morgens nicht beschäftigt werden. 
V e rh eira th et e Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht länger als sechs 
Stunden täglich beschäftigt werden. 
Wöchnerinnen dürfen in Fabriken vor und nach ihrer Niederkunft im Ganzen acht 
Wochen lang nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt in dieselbe ist an den Nachweis 
geknüpft, daß wenigstens sechs Wochen seit ihrer Niederkunft verflossen sind. 
Zur Reinigung im Gang befindlicher Motoren, Transmissionen und Gefahr drohen 
der Maschinen dürfen Arbeiterinnen nicht verwendet werden. 
In Fabriken, in welchen Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt werden, ist für T r c 11= 
n int g der Geschlechter nach Möglichkeit zu sorgen. Wenn Arbeiter und Arbeiterinnen 
in Einem Raum arbeiten, müssen für letztere abgesonderte Ankleide- und Wasch- 
rüume eingerichtet werden. 
Außerdem war für den Fall, daß statt der generellen Regelung 
der Arbeitszeit der Special-Gesetzgebung der Vorzug gegeben 
werden sollte, schon ebenfalls ein solcher „Gesetzentwurf betreffend die 
Arbeitszeit in Textil-Fabriken " vorgesehen. 
§ 1. Dir Arbeitszeit in Textil-Fabriken darf die Dauer von elf 
Stunden täglich nicht 'überschreiten. 
Durch Beschluß des Bunbesrathes kann für Spinnereien die zulässige Arbeitszeit 
für eine bestimmte Frist bis auf zwölf Stunden erhöht werden. Diese Bestimmungen 
sind dem nächstfolgenden Reichstage vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der 
Reichstag dieses verlangt. 
§ 2. An Samstagen und an den Vorabenden von Festtagen beträgt die Arbeits 
zeit eine Stunde weniger wie an den übrigen Wochentagen. 
§. 3. Die Arbeitsstunden dürfen nicht vor 5 '/2 Uhr Morgens beginnen und 
nicht über 8'/2 Uhr Abends dauern. 
8 4. Die Arbeitsstunden sind nach der öffentlichen Uhr zu richten. Anfang und 
Schluß der Arbeitszeit und der Pausen in der Fabrik oder in den verschiedenen Abthei 
lungen derselben sind der Ortspolizeibehörde sowie dem nach § 139 b der deutschen Ge-
        <pb n="19" />
        7 
werbe-Ordnung zuständigen Fabrik-Jnspector schriftlich mitzutheilen und an einer in die 
Augen fallenden Stelle der Fabrik durch Anschlag bekannt zu geben. Die Pausen müssen 
für alle Arbeiter derselben Abtheilung möglichst gleichzeitig sein. 
§ 5. Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenigstens eine Stunde 
freizugeben. 
Arbeitern, welche ihr Mittagsmahl mitbringen oder sich bringen lassen, sollen außer 
halb der gewohnten Arbeitsräume angemessen e, im Winter geheizte R äumlich- 
feiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 
8 6. Die Bestimmungen der 88 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Arbeiten, 
welche der eigentlichen Fabrication als Hülfsarbeiten vor- oder nachgehen müssen. Dahin 
gehören auch Reparatur-Arbeiten, Putzen, Packen, ferner diejenigen Arbeiten, welche von 
der Witterung abhängen; endlich Arbeiten, welche nothwendig sind, um ein Verderben der 
Stoffe oder ein Mißlingen der Arbeits-Prvducte zu vermeiden. 
8 7. Durch Natur-Ereignisse oder Unglücksfälle verursachte Störungen des 
Betriebes oder einzelner Abtheilungen desselben können durch einstündige tägliche Ueberarbeit 
wieder eingeholt werden. 
Wenn diese Ueberarbeit 18 Arbeitstage übersteigt, bedarf es der Genehmigung 
der höhern Verwaltungsbehörde. 
8 8. Fabriken, welche während des ganzen Jahres weniger wie die gesetzlich zulässige 
Arbeitszeit arbeiten, dürfen drei Wochen lang eben so viel täglich überarbeiten, als sie 
während der übrigen Zeit des Jahres täglich unter der gesetzlichen Maxinial-Grenze ge 
blieben sind. 
8 9. In Fabriken oder Abtheilungen von Fabriken, in denen wegen flauen Geschüfts- 
ganges länger als vier Wochen hintereinander täglich um zwei Stunden weniger als die 
gesetzliche Arbeitszeit gearbeitet wird, ist zum Ausgleich eine tägliche e i n st ündi g e Ucber- 
arbeit, jedoch höchstens auf die Dauer von vier Wochen gestattet. 
8 10. In einzelnen Abtheilungen der Fabrik darf auf vier Wochen im 
Jahre bis zu zwei Stunden täglich übergearbeitet werden, wenn die normale Beschäftigung 
wenigstens der doppelten Anzahl von Arbeitern in andern Abtheilungen derselben 
Fabrik davon abhängig ist. Die Gesammtzahl dieser Ueberstunden darf jedoch in einem 
Jahre höchstens 24 Betragen. 
8 11. Die Orts-Polizeibehörde kann im Ganzen für sechs Tage, die 
höhere Verwaltung-Behörde für 18 Tage je in einem Jahre Ueberarbeit bis 
zwei Stunden täglich erlauben. Diese Erlaubniß muß schriftlich, mit Angabe der 
Gtüude, nachgesucht und schriftlich gegeben werden. 
§ 12. Fabriken, welche von den Vergünstigungen der 88 7 bis 10 Gebrauch machen 
wollen, müssen den Grund, den Anfang und die voraussichtliche Dauer der Herabsetzung 
wie auch der Erhöhung der Arbeitszeit sofort im Beginn der Orts-Polizeibehörde sowie 
öeul Fabrik-Jnspector (§ 139b der Gewerbe-Ordnung) mittheilen und ebenso durch An- 
fchlag in der Fabrik bekannt geben. 
8 13. Die Fabrik-Jnspectorcn erstatten in den nach 8 139 b Absatz 3 der deutschen 
Gewerbe-Ordnung vorgesehenen Jahresberichten über die Ausführung vorstehender Bestim 
mungen und die stattgefundenen Ausnahmen Bericht. 
8 14 (setzt die Strafen rc. fest). 
Endlich (d d. 29. Januar 1885) erschien noch ein umfassender 
Ģesetzentwurf der social-demokratischen Partei (Auer und Ge- 
noffen), der über die Anträge der übrigen Parteien weit hinausging. 
Derselbe beschränkte sich nicht auf die Fabriken oder Werkstätten, sondern
        <pb n="20" />
        umfaßte alle gewerblichen Unternehmungen, gleichzeitig enthielt 
derselbe neue organisatorische Vorschläge. Auch die Regelung der 
Arbeit „in Straf-, Versorgungs- und Beschäftigungs-Anstalten, 
welche aus öffentlichen Mitteln unterhalten oder unterstützt werden", 
war in der Richtung vorgesehen, daß diese Arbeit „nur für den eige 
nen Bedarf, den Bedarf des Reiches, eines Staates oder der Ge 
meinden gestattet sein sollte". Endlich gab er der Forderung der — 
durch die Arbeitskammern und in zweiter Instanz durch den Arbeits 
kammertag zu treffenden — Festsetzung der Minimal-Löhne Ausdruck. 
Der Organisations-Vorschlag war kurz folgender: 
Das ganze deutsche Reich wird in Bezirke eingetheilt von nicht unter 200,000 und 
nicht über 400,000 Einwohnern. Für diese Bezirke werden „Arbeitsämter" gebildet, 
die aus dein „Arbeitsrath" und seinen Hlllfsbeainten bestehen. Der „Arbeitsrath", 
der etwa dein heutigen „Gewerberath" oder „Fabrik-Jnspector" gleich steht, wird vom 
Reichs-Arbeitsamt aus zwei seitens der Arbeitskammern vorgeschlagenen Bewerbern gewählt. 
Die HUlfsbcamten werden direct von der Arbeitskammer, und zwar zur Hälfte von den 
Arbeitgebern, zur Hälfte von den Arbeitnehmern in getrenntem Wahlgang gewählt. Auch 
Frauen sind als Hülfsbeamten wählbar. An die Seite des Arbeitsamtes treten als demo 
kratisches Element für jeden Bezirk die „Arbeitskammern". Dieselben zählen min- 
dcstens 24 und höchstens 36 Mitglieder, und werden zur Hälfte von den großjährigen 
Arbeitgebern, zur Hälfte von den „Hülfspersonen" (Arbeitnehmern) in getrenntem Wahl 
gang in directer geheimer Abstimmung gewährt. Der Arbeitsrath führt in der Arbeits 
kammer den Vorsitz, und muß dieselbe mindestens ein Mal im Monat zu einer Sitzung 
berufen. Die Arbeitskammern bilden aus ihrer Mitte Schiedsgerichte zur erstinstanz 
lichen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Hülfspersonen, die aus je 
zwei Arbeitgebern und zwei Hülfspersonen bestehen. Auch im Schiedsgericht führt der 
Arbeitsrath oder ein Hülfsbeamter den Vorsitz. — Alle Verhandlungen in Arbeitskammer 
wie Schiedsgericht sind öffentlich; die Mitglieder erhalten Tagegelder und Entschädigung 
der Reisekosten. Alle Wahlen finden am (arbeitsfreien) Sonntag statt. 
An der Spitze der ganzen Organisation steht das Reichs-Arbeitsamt, welches 
in Berlin seinen Sitz hat. Seine Organisation bestimmt der Bundesrath. Das Reichs- 
Arbeitsamt beruft ein Mal im Jahr einen „ A r b e i t 8 k a m m erlag", zu dem jede 
Arbeitskammer je einen Vertreter der Unternehmer und Hülfspersonen entsendet. 
Die wesentliche Institution der ganzen Organisation bilden die „Arbeitskammern". 
Tenselben sind bei der Durchführung der Arbeiterschutz-Bestimmungen wichtige Ausgaben 
zugewiesen und haben sie in allen das wirthschaftliche Leben ihres Bezirkes berührenden 
Fingen mit Rath und That die Arbeitsämter zu unterstützen. „Insbesondere stehen ihnen 
Untersuchungen zu über die Wirkung von Handels- und Schifffahrtsvertrügen, Zöllen, 
Steuern, Abgaben, über die Lohnhöhe, Lebensmittel- und Miethpreise, Concurrcnz-Verhält- 
nisse, Fortbildungsschulen und gewerbliche Anstalten, Modell- und Muster-Sammlungen, 
Wohnungszustände, Gesundhcits- und Sterblichkeits-Verhältnisse der arbeitenden Bevölkerung. 
Sie haben ferner Beschwerden über Mißstände im gewerblichen Leben zur Kenntniß der 
bezüglichen Behörden zu bringen, Gutachten über Maßregeln und Gesetzentwürfe abzugeben, 
welche das wirthschaftliche Leben ihres Bezirkes berühren. Endlich sind sie die B e r u f u n g s- 
Jnstanz wider die Urtheile der Schiedsgerichte". 
Bezüglich des Arbeiterschutzes bestimmte der soeial-demokratische 
Gesetzentwurf:
        <pb n="21" />
        9 
§ 106. Die Arbeitszeit für alle in gewerblichen Unternehmungen beschäftigten 
über 16 Jahre alten Hltlfspersonen darf täglich höchstens zehn Stunden, an 
Samstagen höchstens acht Stunden, ausschließlich der Pausen währen. 
Bei Arbeiten unter Tag (in Bergwerken, Salinen rc.) oder in Betrieben, in denen 
ununterbrochen Tag- und Nachtarbeit stattfindet, darf die tägliche Arbcitsfchicht a ch t 
Stunden nicht überschreiten. 
Jugendliche Hülfspersonen im Alter von 14 bis 16 Jahren dürfen täglich 
u i ch t über acht Stunden beschäftigt werden. 
(Nach § 106 a soll die Arbeitszeit zwischen Morgens 6 Uhr (im Sommer) resp. 7 
Uhr und Abends 7 Uhr liegen und durch (im Ganzen zwei Stunden) Pausen unter 
brochen werden. Das Arbeitsamt mit Zustimmung der Arbeitskammer kann Ausnahmen 
Zulassen. Für die Arbeiter, welche Mittags nicht nach Haufe gehen, soll ein Eßraum 
eingerichtet sein.) 
^ 8 107. An Sonn- und Festtagen ist gewerbliche Arbeit verboten. 
Ausgenommen hiervon ist die Beschäftigung bei Verkehrs- und Transport-Anstalten, 
so weit sie den nothwendigen Betrieb derselben betrifft, bei G a st wirthschaften aller 
Ņrt, öffentlichen Erholungs- oder Vergnügungs-Anstalten, sowie bei denjenigen 
Gewerben, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb er 
fordern. 
^ Berka ufs st eilen aller Art dürfen an Sonn- und Festtagen höchstens fünf 
stunden geöffnet und müssen spätestens Nachinittags sechs Uhr geschlossen sein. Die 
uähere Zeitbestimmung steht der höher» Verwaltungsbehörde zu. 
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen die Landes-Regierungen. 
Das Arbeitsamt ist befugt, die Arbeit an Sonn- und Festtagen zeitweilig und 
o " Ş 11 u h &gt;n s w e i s e zu gestatten, wenn Unglücksfälle oder Natur-Ereignisse den regel 
mäßigen Beirieb unterbrochen haben oder der Betrieb sich zur Verhütung von Unglücks- 
fällcn als unumgänglich nothwendig erweist. 
Die Arbeit in den für Werktage vorgeschriebenen Schranken ist ferner gestattet, wo 
Märkte oder Messen in Sonn- oder Festtage fallen. Das Nähere bestimmt die höhere 
Verwaltungsbehörde. 
Hülfspersonen. die bei regelmäßigem Sonn- und Festtagsbetrieb beschäftigt sind, ist 
rn der Woche ein Ruhetag zu gewähren. 
8 108. Die Nachtarbeit ist verboten. 
Das Arbeitsamt ist befugt, unter Zustimmung der Arbeitskammern dieselbe zu gestatten: 
a. bei dem Betrieb von Verkehrs- und Transport-Anstalten; 
0- bei solchen Werken, die ihrer Natur nach Nachtarbeit erfordern. 
. Hülfspersonen, die eine volle Schicht bei regelmäßiger Nachtarbeit beschäftigt waren, 
uv ' en ’ ,l ber darauf folgenden Tagesschicht nicht beschäftigt werden. 
Hülfspersonen, die bei regelmäßiger Nachtarbeit, aber nicht in voller Schicht beschüf- 
lgt waren, ist von dem Zeitpunkt der Beendigung der Arbeit bis zu ihrem Wiederbeginn 
^u&gt;e Ruhezeit von mindestens acht Stunden zu gewähren. 
cy ^ 108a. Für Arbeiterinnen jeglichen Alters und männliche Arbeiter unter 16 
iJi™ ìst die regelmäßige Nachtarbeit verboten. Auch dürfen Arbeiterinnen jeglichen 
ü»eder m,f Hochbauten noch unter Tage beschäftigt werden, 
m », lusnahmen sind in derselben Weife wie § 107 al. 4 vorgesehen. Auch für die 
" 1 "ì' eit sind die Pausen vorgeschrieben.) 
rf l09 ( Wöchnerinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft im Ganzen wäh- 
0 1 l Wochen nicht beschäftigt werden und darf eine Kündigung oder Entlassung 
cr&gt;c mit aus der Arbeit während dieser Zeit nicht stattfinden.
        <pb n="22" />
        10 
§ 110. Ein Unternehmer, der mit Unterstützung von Hülfspersonen ein stehendes 
Gewerbe betreibt, ist zum Erlaß einer Arbeits-Ordnung verpflichtet. 
Die Arbeits-Ordnung ist, nachdem sie dem Hülfspcrsonal zur Mein» n gs -A eu ste 
rling vorgelegt und durch Vermittelung des Arbeitsamtes von der Arbeit stammer 
genehmigt worden ist, an einer dem Hülfspcrsonal leicht zugänglichen und in die 
Augen fallenden Stelle in der Betriebsstätte auszuhängen. 
§ 111. Die Arbeits-Ordnung muß enthalten: 
1. die Bestimmungen der §§ 105—121 dieses Gesetzes; 
2. Bestimmungen über Anfang und Ende 
a. der Arbeitsschichten, 
b. der Pausen; 
3. über die Zeit und Art der Lohnzahlung; 
4. über die Dauer der Kündigungsfristen und die Art der Kündigung mit der Maß 
gabe, daß die Bedingungen für beide Theile gleich sind und daß die Kündigungs 
frist in der Regel für gewerbliche Hülfspersonen 14 Tage und für kaufmännische 
Hülfspersonen einen Monat beträgt; 
5. die vom Reichs-Arbeitsamt in Berücksichtigung der besondern Beschaffenheit des 
Gewerbebetriebes und der Bctriebsstätte erlassenen Anordnungen; 
6. die Adresse des Arbeitsamtes und die bei demselben üblichen Gefchäftsstunden. 
Geldbußen wegen Nichtbeachtung der Vorschriften der Arbeits-Ordnung dürfen 
zehn Procent des durchschnittlichen Arbeitstags-Verdienstes nicht überschreiten und dürfen 
nur zum Nutzen der Hülfspersonen verwendet werden. 
Beschwerden gegen die Arbeits-Ordnung oder deren Handhabung sind bei dem Arbeits 
amte anzubringen und durch die Arbeitskammer zu entscheiden. 
Von der Arbeitskammer nicht genehinigte Arbeits-Ordnungen haben für das Hülfs- 
personal keine verbindliche Kraft. 
(Eine Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches besteht nicht (§ 113); doch 
kann der Arbeiter ein Arbeits-Z ugniß, auf Wunsch mit Führungs-Attest, verlangen. Dem 
gewerblichen Hülfspersonal soll der Lohn wöchentlich, dem kaufmännischen Personal 
monatlich baar ausbezahlt werden [§ 1141. Freitag ist der obligatorische Lohntag. 
Bei Accordarbeit soll wenigstens auf Abschlag gezahlt werden.) 
§ 122. Die gewerbsmäßige Beschäftigung von Kindern unter ^Jah 
ren ist verboten. 
(§ 124—128 treffen Vorschriften bezüglich der Lehrlings-Verträge.) 
§ 154. Unternehmer und Hülfspersonen können zur Förderung ihrer Interessen in 
Vereinigungen zusammentreten. 
Insoweit diese Vereinigungen den Zweck haben: 
a. die Lohn- und Arbeits-Verhältnisse zu regeln, 
b. Fachschulen und Bibliotheken zur Förderung der gewerblichen und geistigen Aus 
bildung ihrer Mitglieder in's Leben zu rufen. 
c. Unterstützungs-Kassen für Arbeitslose und Invaliden oder Erwerbs-Genossenschaften 
zum Nutzen ihrer Mitglieder zu bilden, sind dieselben von allen die Versamm- 
lungs- und Vereins-Freiheit beschränkenden Gesetzes-Vorschriften befreit. 
Auf ihren Antrag sind solchen Vereinigungen unter den von den Landes-Gc- 
setzen vorgeschriebenen Bedingungen Corporationsrechtc zu ertheilen. 
Endlich schlägt der social-demokratische Antrag noch folgende Re- 
solutionen vor: 
Den Reichskanzler zu ersuchen: 
A. möglichst bald eine Einladung zu einer Conferenz an die hauptsächlichsten 
Industrie-Staaten ergehen zu lassen, um sich über die Grundzüge einer auf
        <pb n="23" />
        11 
gleichen Grundsätzen basirten A r b eit e rsch nt; - G es et; g eb u n g zu verstän 
digen, welche fur alle betheiligten Staaten als Norm festsetzt, das; 
1 die tägliche Arbeitszeit in allen Betrieben höchstens 10 Stunden beträgt; 
2. die Nachtarbeit für alle Betriebe mit Ausnahme solcher, wo durch die Natur 
des Betriebes dieselbe unumgänglich ist, ausgehoben wird; 
3. die gewerbsmäßige Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren untersagt werde. 
B. statisti sch e Erhebung en über die Verhältnisse der Lohnarbeiter in Bezug auf 
die Arbeitslöhne zu veranlassen. 
Alle Anträge wurden einer Commission von 28 Mitgliedern 
uberwiesen. Es wnrde beschlossen, nach Materien in die Berathung 
derselben einzutreten, und zwar zunächst mit der Frage der Sonntags 
ruhe zu beginnen. In 29 Sitzungen wurden dieselben berathen und 
trat die Commission (mit 15 gegen 9 Stimmen) dem Antrage der 
Eentrums-Fraction mit einigen Abänderungen bei. 
Am 9. Mai 1885 kamen diese Beschlüsse im Plenum in die zweite 
Lesung. Der Herr Reichskanzler Fürst Bismarck machte eine Reihe von 
Bedenken geltend. Wie denken die Arbeitgeber, wie denken vor allem die 
Arbeiter über das gesetzliche Verbot der Sonntagsarbeit? Sind diese 
bereit, den Ausfall des Arbeits-Verdienstes des siebenten Tages zu 
tragen? — Das war die entscheidende Frage für den Herrn Reichs 
kanzler, das sollte durch eine Enquete festgestellt werden. Da die 
Session sich dem Ende zuneigte, wurde auf eine Fortsetzung der Be 
rathung (mit Abstimmung) verzichtet. 
Die Enquete wurde in's Werk gesetzt. Die „Ergebnisse der 
Erhebungen über die Beschäftigung gewerblicher Arbeiter 
an Sonn- und Festtagen, z u s a m m e n g e st e l l t i m R e i ch s a m t 
bG8 Innern" (drei Bände, Berlin 1887) wurden gegen Ende der 
Session (Juni) von 1887 den Mitgliedern des Reichstages übermittelt, 
während der zusammenfassende Generalbericht erst in der folgenden Ses- 
sion fertig wurde. Die bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen 
bezüglich der Sonntagsruhe waren bereits früher zusammengestellt und 
ben Mitgliedern des Reichstages übergeben worden. 
In der Session 1885/86 wurden die verschiedenen Anträge von 
neuem eingebracht und wieder an eine Commission von 28 Mitgliedern 
verwiesen. Die Frage der Sonntagsruhe wurde aus Rücksicht auf die 
Enquête zurückgestellt und zunächst in die Berathung des social 
demokratischen Antrages, betreffend die Organisation von Ar 
beitskammern, Arbeitsämtern und Schiedsgerichten, einge 
treten. Der Antrag selbst wurde (in diesem Theile) abgelehnt, dagegen 
das praktische Ergebniß der Berathungen gemäß Antrag von vr. Lieber 
und Genossen zusammengefaßt in zwei Resolutionen:
        <pb n="24" />
        1. Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dahin zu wirken, daß die Vermehrung 
der Zahl der mit der Beaufsichtigung der Fabriken betrauten 
Beamten (§ 139 b) unter thunlichster Verkleinerung der Aufsichtsbezirke überall 
da herbeigeführt werde, wo sich das Bedürfniß einer solchen Maßregel zur vvll- 
kommenen Erreichung der Aufsichtszwecke bereits herausgestellt hat oder noch 
Herausstellen wird. 
2. Den Herrn Reichskanzler aufzufordern, dem Reichstag den Entwurf eines G e - 
seizes, betreffend die obligatorische Einführung von Gewerbe- 
ger i ch t e n , mit der Maßgabe bnldthunlichst vorzulegen, daß die Beisitzer der 
selben zu gleichen Theilen von den Arbeitgebern und von den Arbeitern in ge 
trennten Wahlkörpern und in unmittelbarer gleicher und geheimer Abstimmung 
gewählt werden. 
Beide Resolutionen fanden anch im Plenum des Reichstages eine 
große Majorität. Die Resolution bezüglich Vermehrung der Fabrik- 
Jnspectoren wurde vom Bundes rath (d. d. 10. Juni) abgelehnt, 
weil die Anstellung dieser Beamten Sache der Einzelstaaten sei. Bezüg. 
lich der zweiten Resolution, betreffend die Einführung von Gewerbe 
gerichten, stand bis jetzt die positive Entscheidung aus. — Nach 
Neujahr 1886 trat dann die Commission in die Berathung der Anträge 
betreffend die Kinder- und Fra uen-Arbe it ein. Die Frage der 
Kinder-Arbeit allein erforderte zehn Sitzungen. Die Commission arbeitete 
unter dem Gefühl, daß in der Session doch nichts zu Stande kommen 
werde, und brachte die Berathung bezüglich Regelung der Kinder- und 
Fra neu-Arbeit kaum in erster Lesung zum Abschluß. 
In der kurzen Session 1886/87 kamen die Anträge gar nicht zur 
Verhandlung. Wider Erwarten günstig stellte sich dagegen die folgende 
Session (1 887). Trotz der Kürze derselben - nur die Centrums-Fraction 
und Abg. Lohren hatten überhaupt ihre Anträge wieder eingebracht — 
wurden die Anträge bezüglich der Kinder- und Franen-Arbeit in 
der Commission wie im Plenum (in dreimaliger Lesung) zum Abschluß 
gebracht. Bezüglich des Maximal-Arbeitstages fand eine Resolu 
tion ans eine Enquete Annahme, mährend die Sonntagsruhe wieder 
zurückgestellt wurde. 
Im Jahre 1888 wurden sämmtliche Anträge erneuert und speciell 
die Frage der Sonntagsruhe — nach Abschluß der Enquete — wieder 
aufgegriffen. Die Commissionsberathuugeu führten zu einem erfreulichen 
Ergebniß und die Majorität im Reichstage war eine erdrückende. 
Das Schicksal beider Gesetzentwürfe nebst Resolutionen ist bereits 
in der Einleitung hervorgehoben worden. Es mochte nicht Zufall sein, 
daß erst nach Verabschiedung des Gesetzes betreffend die In va lidi tät s- 
und Altersversicherung die Ablehnung im Bundesrath erfolgte. 
In der Session 1889—90 wurden sämmtliche Anträge von der 
Centrums-Fraction von neuem eingebracht. Da es in der kurzen Session
        <pb n="25" />
        13 
aussichtslos war, die Anträge in die dritte Lesung zu bringen, so mußte 
sich der Reichstag mit der wiederholten Aufforderung an die verbündeten 
Regierungen (Antrag Baumbach-Stumm) begnügen, Gesetzentwürfe 
zur Regelung der Frauen- und Kinderarbeit wie zur Sicherung der 
Sonntagsruhe auszuarbeiten und dem Reichstag zu unterbreiten. 
Während bisher einseitig die Ausgaben der Arbeiterversicherung 
betont und in den Vordergrund der staatlichen Fürsorge gestellt wurden, 
Proclanlirte die Kaiserliche Botschaft vom 4. Febr. 1890, daß „neben 
dem weitern Ausbau der Arbeiterversicherungsgesetzgebung" es „eine der 
Aufgaben der Staatsgewalt ist, die Zeit, die Dauer und die Art 
der Arbeit so zu regeln, daß die Erhaltung der Gesund 
heit, die Gebote der Sittlichkeit, die wirthschaftlichen Bedürfnisse 
der Arbeiter und ihr Anspruch auf gesetzliche Gleichberechtigung 
gewahrt bleiben." So bildet der Februar-Erlaß (1890) Kaiser 
Wilhelms II. die wesentliche Ergänzung der November-Botschaft (1881) 
Kaiser Wilhelm's I. Ein neues Ziel ist gestellt, nicht in einem Schritt 
erreichbar. Der Erfolg wird hier vielleicht mehr wie sonst wesentlich 
durch die Theilnahme und das Verständniß derjenigen Kreise bedingt, 
für welche diese Gesetzgebung bestimmt ist. 
In erster Linie sind es die Arbeiter, welche sich für die angeregten 
Fragen des „Arbeiter Schutzes" interessiren sollten. Leider ist es Thatsache, 
daß sich die Masse der Arbeiter — so weit nicht socialdemokratische 
Agitatoren dieselben für ihre Zwecke ausnützen — bisher wenig um 
dieselben gekümmert hat. Oft genug verkennen sie Zweck und 
Bedeutung der Bestrebungen, lassen sich sogar zur Agitation gegen die- 
irlben mißbrauchen. Leider wissen diejenigen, welchen die Führung 
und Belehrung des Volkes obliegt, vielfach ebenfalls sehr wenig von 
diesen Fragen. In der Presse werden dieselben selten behandelt und 
die meisten Leser finden solche Artikel langweilig, lesen dieselben kaum, 
weil ihnen — das Verständniß fehlt. Diese Fragen sind in der 
^hat schwierig und weitgreifeud, so daß ein volles Verständniß und eine 
allseitige Würdigung ohne Studium unmöglich ist. — Namentlich wird 
Aufgabe unserer Arbeiter-Vereinigungen sein, dieses Verständ 
niß zu vermitteln. 
Glicht minder wie die Arbeiter sind die Arbeitgeber bei den Be 
ßrebungen zur Erweiterung des Arbeiterschutzes mitbetheiligt. Dieselben 
şiud gewiß ebenso berechtigt wie verpflichtet, ihr Wort mit in die 
"Waagschgî^ zu werfen. Sie haben in erster Linie die heilige Verpflich- 
tnng das nobile officium — für das materielle, körperliche und 
stttliche Wohl ihrer Arbeiter einzutreten. Sie sind in erster Reihe in 
teressin, die bestehenden Uebelstäude, welche geeignet sind, der social-
        <pb n="26" />
        demokratischen Agitation dankbare Angriffspunkte zu bieten, zu beseitigen. 
Den Industriellen kann es auch wahrlich nicht gleichgültig sein, ob 
Familiensinn, Pietät, Treue und Glaube herrscht, oder aber das Volk 
physisch und sittlich verkommt und in dumpfer Verzweiflung oder bitterer 
Rache den Worten der Verführung lauscht und denen zu folgen bereit ist, 
welche vom kommenden Umsturz das Heil erwarten. Die Industriellen 
können sich auch am wenigsten der Einsicht verschließen, daß auf diesem Ge 
biete die Industrie solidarisch ist; daß der einzelne Arbeitgeber 
verhältnißmäßig machtlos, durch die Bedingungen der Concurrenz ge 
bunden ist, und daß nur durch eine allgemein gültige gesetzliche Re 
gelung die Ziele des Arbeiterschntzes gesichert werden können, daß der 
gesetzliche Arbeiterschntz nicht bloß zum Schutze der Arbeiter, sondern 
zugleich auch zum Schutz der wohlwollenden Industriellen ge 
fördert werden muß gegenüber solchen Arbeitgebern, welche durch gewissen 
lose Ausbeutung der Arbeitskräfte ihre Productionskosten Herabdrücken 
und so die Products zu einem Preise auf den Markt zu bringen in der 
Lage sind, daß jene nicht mehr bestehen können. Es kann deshalb auch 
nur einseitiges Stand es-Vo rurtheil, mehr die instinctive Abneigung 
gegen jede Einmischung, „Bevormundung" des Staates und mangelnde 
Bekanntschaft mit den Fragen, als bewußte Einsicht sein, wenn die In 
dustriellen diesen Gesichtspunkten bisher sich noch so verschlossen und nur erst 
eine verhältnißmäßig kleine Minorität sich mit den Bestrebungen des 
Arbeiterschutzes befreundet hat. 
Praktische Klugh eit und Standesehre gebieten den Industriellen 
in gleicher Weise, den bisherigen Standpunkt negativer Kritik und 
unfruchtbarer Opposition aufzugeben. In allen Culturstaaten 
steht der Ausbau der Arbeiterschutz-Gesetzgebung auf der Tagesordnung, 
ist derselbe in siegreichem Vordringen; auch in Deutschland wird derselbe 
kommen, entweder mit den Industriellen oder gegen die In 
dustriellen. Regierungen wie Parteien sind bereit, deren Urtheilen, deren 
Vorschlägen und Wünschen Rechnung zu tragen — wenn sie bereit 
si nd, positiv mitzuwir ken ; andernfalls aber wird man über ihre 
„Gutachten" und Eingaben zur Tagesordnung übergehen, so daß die 
selben ihnen nur den berechtigten Spott und Hohn der Social-Demokraten 
eintragen. Oder ist das vielleicht geeignet, die Ehre und das öffentliche 
Ansehen des deutschen Jndustriellen-Standes zu heben, wenn in 
der Reichstags-Session von 1887 zahlreiche industrielle Verbände 
und Handelskammern — u. A. auch der sogenannte „Central- 
Verb and deutscher Industriellen" — angeblich im Namen der 
„deutschen Industrie" die Arbeiterschutz-Anträge der Commission in hef 
tigster Weise bekämpften und dann fast vom ganzen deutschen
        <pb n="27" />
        15 
Reichstag desavouirt wurden?! Dem gegenüber hat Herr Oechel- 
häuser wahrlich Recht, wenn er seine Standesgenossen mahnt: „daß 
sie sich rückhaltlos dem Humanitären Zuge unserer neuen 
Gesetzgebung anschließen und den Arbeitern die Ueberzeugung 
beibringen möchten, wie sie ernstlich deren Wohlfahrt und die Besserung 
ihrer Lage erstreben und eigene, selbst bedeutende Opfer nicht scheuen. 
In dieser Haltung werden sie sicherlich auch ihren eigenen Interessen 
besser zu dauernder Berücksichtigung verhelfen, als im 
Wege engherziger Opposition." („Die socialen Aufgaben der 
Arbeitgeber". Berlin, Springer, 1887, S. 54.) 
Arbeitern wie Arbeitgebern. Allen, welche berufen sind, in der 
Arbeiterschutz-Gesetzgebung mitzusprechen, derselben durch Belehrung und 
Anregung die Wege zu ebnen, Allen, denen das Wohl und Wehe unseres 
Arbeiterstandes am Herzen liegt, möchten wir nun eine kurze systematische 
Darstellung der Ziele und Aufgaben der Arbeiterschutz-Gesetz 
gebung bieten — nicht erschöpfend, aber doch ausreichend zur allge 
meinen Orientirung. 
Bedeutung und Umfang des Ardeilerschnhes. 
Das Princip und die Grundlage der modernen Gesellschaft ist die 
Freiheit — Gewerbefreiheit, Handelsfreiheit, Freizügigkeit. Auch Ar 
beiter und Arbeitgeber treten in freiem „Arbeits-Vertrag" zusammen 
und der Inhalt der freien Vereinbarung bildet allein den Umfang der 
gegenseitigen rechtlichen Gebundenheit. 
Trotz dieser formalen, gesetzlichen Freiheit besteht eine mate- 
rielle gegenseitige Abhängigkeit. Der Arbeitgeber ist auf die 
Arbeitskraft des Arbeiters angewiesen und der Arbeiter auf die Pro- 
buctionsmittel (Capital) des Arbeitgebers. Beide müssen sich verbinden 
und verbünden zum Zweck der Production. Der Arbeitgeber setzt Intelli 
genz und Capital ein, übernimmt zugleich die verantwortliche Leitung 
der Unternehmung; der Arbeiter stellt die Arbeitskraft und empfängt seinen 
Antheil aus der gemeinsamen Production in der Form des Arbeitslohnes. 
Arbeitgeber und Arbeiter stehen sich so gegenüber wie Käufer und 
Verkäufer. Auch der Preis der Arbeitskraft resp. -Leistung richtet 
slch wesentlich nach denselben Gesetzen von Angebot und Nachfrage, wie 
der Austausch der Werthe auf dem Waaren-Markte. Die Arbeit ist in 
dieser Beziehung thatsächlich „Waare"; darin liegt auch an und für sich 
nichts Ungerechtes. Auch der Arbeitgeber: Fabricant, Handwerksmeister, 
Bauer rc. verkauft in den Producten seine „Arbeit". Falsch und in-
        <pb n="28" />
        16 
human ist es nur, wenn man bloß die wirthschaftliche, productive 
Seite der „Arbeit" in Betracht zieht und den „Arbeiter", die Persön 
lichkeit, den Träger der Arbeitskraft vergißt. 
Der Arbeiter hat nichts als seine Arbeitskraft; der Arbeitslohn ist 
die wirthschaftliche Grundlage seiner Existenz, seines ganzen persönlichen 
und sittlichen Lebens. Der Arbeiter ist meistens auf sein Tagesver 
dienst angewiesen. So ist das persönliche Wohl und Wehe des einen 
Contrahenten im Arbeits-Verträge dringlicher in Frage gestellt, 
wie in jedem andern Tausch- oder Kaus-Geschäft; das ist der erste 
Unterschied des Arbeits-Vertrages von jedem andern Kauf-Vertrage. 
Der Arbeiter befindet sich in der Lage eines Kaufmannes, der seine Waare 
zu jedem Preise losschlagen muß. Der Käufer weiß das, und so ist die 
Gefahr wucherischer Ausbeutung, des Mißbrauches der Macht nicht 
ausgeschlossen. 
Die Lage des Arbeiters ist um so ungünstiger, als auf dem „Arbeits 
Markt" das Angebot fast stets größer ist wie die Nachfrage. 
Ist auf dem Waarenmarkt die Nachfrage größer als das Angebot, so 
steigt der Preis der Producte und es vergrößert sich der Gewinn des 
Unternehmers; ist aber umgekehrt das Angebot größer als die Nachfrage, 
so sinkt der Preis bis auf und vielleicht bis unter die Prodnctions- 
kvsten. In letzterer Lage befindet sich nun meistens der Arbeiter; selten 
kommt er über die Producti ons kosten — den Lebens-Unterhalt 
— hinaus. 
Was aus dem Waaren-Markte die „Ueber-Production", das ist 
auf dem Arbeits-Markt die sogenannte „Uebervölkerung". Die Ueber- 
Prodnction ans dem Waaren-Markte findet schnell ihre Correctur in der 
Selbstbeschrankung der Unternehmer. Sobald die Production 
„unproductiv" wird, keinen Gewinn mehr abwirft, wird die Production 
eingeschränkt; dagegen sind Familiensinn und Fortpflanzungstrieb so 
stark, daß die Bevölkerung progressiv steigt, ohne Rücksicht darauf, ob 
noch Platz respective Verwendung aus dem Arbeits-Markt ist, ob die 
Productionskosten gedeckt werden oder nicht. Das Resultat ist das 
sogenannte „eherne Lohngesetz", welches Ricardo zuerst aufgestellt und 
Lassalle dann agitatorisch ausgebeutet hat: daß unter den heutigen Ver 
hältnissen von Angebot und Nachfrage der durchschnittliche Arbeits 
lohn immer auf den nothwendigen Leb ensunterhalt redncirt 
bleibt, der in einem Volke gewohnheitsmäßig zur Fristung 
der Existenz und zur Fortpflanzung erforderlich ist. „Dies ist 
der Punkt, um welchen der wirkliche Tagelohn in Pendelschwingungen jeder 
Zeit herum gravitirt, ohne sich jemals lange weder über denselben er 
heben, noch unter denselben herunterfallen zu können. Er kann sich nicht
        <pb n="29" />
        baiiernb über diesen Durchschnitt erheben; denn sonst entstände durch die 
leichtere, bessere Lage der Arbeiter eine Vermehrung der Arbeiter-Be 
völkerung und somit des Angebotes von Händen, welche den Arbeitslohn 
wieder aus und unter seinen frühern Stand herabdrücken würde. Der 
Arbeitslohn kann, aber auch nicht dauernd tief unter diesen nothwendigen 
Lebensunterhalt fallen; denn dann entstände Auswanderung, Ehelosigkeit, 
Enthaltung von Kinder-Erzeugung und endlich eine durch Elend erzeugte 
Verminderung der Arbeiterzahl, welche somit das Angebot von Arbeits- 
häilden verringert und den Arbeitslohn wieder zu seinem frühern höhern 
Stand zurückbringt." 
Dieses sogenannte „eherne Lohngesetz" besteht in der heutigen Ge- 
Isilschaft thatsächlich. Zwar ist es weder ein „Naturgesetz" noch 
eilt „ökonomisches Gesetz" im strengen Sinne des Wortes. Die 
Vermehrung des Angebotes der Hände einerseits — die Volksver 
wehrung — wird bestimmt durch sittliche Factoren. In der christ- 
lchen Gesellschaft wird es stets solche geben, welche freiwillig aus 
)öhern, religiösen oder Standes-Rücksichten auf die Ehe verzichten. Eine 
şlttlich verkommene Gesellschaft entzieht sich durch unnatürliche Laster 
"nd Verbrechen den Pflichten der Kindererziehung, wie sowohl Griechenland 
wie Nom an Entvölkerung zu Grunde gegangen sind. Selbst im 
modernen Frankreich ist ein Stillstand der Volksvermehrung eingetreten 
iZweikinder-System). Die Gefahr der Entvölkerung bedroht unsere 
moderne Gesellschaft und ihre Zukunft sogar mehr, als dieder Uebervölkerung. 
nd was die „Nachfrage" anderseits anbelangt, so kann das anlage- 
luchende Capital sich noch stärker vermehren wie das Angebot der 
Hände. Ein Beispiel bietet England. 
Auch in Deutschland würde die wachsende Industrie, der steigende 
ķport der zunehmenden Bevölkerung reichliche Beschäftigung bieten 
vnnen, wenn nicht wieder die zunehmende Verwendung von Maschinen 
"nd die Fortschritte der Technik fortdauernd menschliche Arbeits 
kräfte ersetzten und verdrängten. Diese „relative Uebervöl- 
kernng", wie Karl Marx sie nennt, „freigesetzt", überflüssig gemacht 
mrrch Maschine und Technik, drückt heute schlimmer auf den Arbeits- 
vlarkt, wie die absolute Aebervökerung im Sinne Lassalle's *). 
Dos! Fortschritte der Production wirken auch noch in anderer Weise verhängniß- 
0 . stu í Ven Arbeitsmarkt. Sie verursachen Ueberproduction und — Absatzkrisen, die dann 
me er zu Lohnreductionen und Arbeitslosigkeit führen. Diese Krisen machen sich sofort 
l? ..!• bàtter mit ganzer Wucht geltend, während die steigenden Conjuncturen nur sehr 
" ma mi U ' ,b Ģîlweise den Arbeitern zu gute kommen. 
.... ' c Maßregeln, die geeignet sind, Ueberproduction und Krisis 31t mildern und zu 
'"bigcn, kommen auch den Arbeitern zu gute. Dahin gehört auch der Schutzzoll. Um-
        <pb n="30" />
        Wenn das sogenannte „eherne Lohngesetz" so vielen Widerspruch 
erfahren hat, so lag das vielfach in Mißverständnissen. Zunächst 
ist wohl zu berücksichtigen, daß das „Gesetz" von dem „durchschnitt 
lichen" Arbeitslohn und von der „durchschnittlichen" Lebensnoth- 
durft spricht. Wenn also einzelne Arbeiter-Kategorien, welche eine 
längere Vorbildung durchgemacht haben oder sich durch Tüchtigkeit aus 
zeichnen, mehr verdienen, so wird dadurch das „Gesetz" nicht umgestoßen. 
Ebenso dürfen bei der Berechnung nicht einzelne Lebensjahre herausge 
griffen werden, sondern das ganze Leben muß der Berechuuug als Grund 
lage dienen. Der Arbeiter muß also gemäß diesem Gesetz in den arbeits 
kräftigen Jahren so viel verdienen, daß das ganze Ernährungs- und 
Erziehungs-Capital seiner Jugendzeit amortisirt wird, und auch 
die Ausgaben für die Tage der Krankheit, der Arbeitslosigkeit und 
des Alters gedeckt werden. Mit andern Worten: nicht die Lebensbe 
dürfnisse des ledigen Arbeiters, sondern des Arbeiters, der Frau und 
Kinder zu ernähren oder für betagte Eltern zu sorgen hat, sind 
Maßstab des nach obigem Gesetz „normalen" Lohnes. Wenn also die 
heutige Industrie z. B. erklären sollte: sie könne die Prämie für Alters 
und Jnvaliden-Versorgung, für Wittwen- und Waisen-Versicherung, für 
Versicherung gegen unverschuldete Arbeitslosigkeit nicht tragen, so würde 
sie damit zugeben, daß heute die durchschnittliche Lebensnothdurft durch 
den Arbeitslohn nicht gedeckt wird. In der That muß heute die 
Armenpflege vielfach den Lohn bis zur Höhe der Lebensnothdurft er 
gänzen, und die obligatorische Arbeiter-Versicherung bezweckt 
eben nichts anderes, als durch gesetzliche Fürsorge dem Arbeiter auch für 
die Tage der Krankheit, der Invalidität, des Alters, der unver 
schuldeten Arbeitslosigkeit, und falls er vorzeitig durch den Tod abge 
rufen wird, der Wittwe und den Waisen die durchschnittliche Lebens 
nothdurft zu sichern und den entsprechenden Versicherungs-Beitrag 
zu einem festen Bestandtheil des Arbeitslohnes zu machen. Die gesetz 
liche Arbeiter-Versicherung will also im Grunde nichts anderes, als das 
„eherne Lohngesetz" zur Wahrheit machen. 
Das „eherne Lohngesetz" ist nicht so hart, wie es scheint; Lassalle 
hat es nur agitatorisch ausgebeutet. Seine Gegner hörten nur das 
harte Wort: „Lebensnothdurft" und waren dem begabten Agitator nicht 
gekehrt wirken viele Maßnahmen zum Schutz der Arbeiter — vor allein die Arbeiterschutz- 
Gesetzgebung — der Ueberproduction entgegen, kommen so auch der Industrie zu gute. 
Insofern die nationale Arbeitskraft der Hauptfactor der nationalen Production bildet, 
dienen alle Maßnahmen zum Schutz der nationalen Arbeitskraft, d. h. der Arbeiter auch 
der Hebung der nationalen Production. Ueberall stoßen wir auf organische Zusammen 
hange und inl Grunde sind stets die Interessen solidarisch.
        <pb n="31" />
        19 
gewachsen, um es auf seinen wahren Werth zurückzuführen. — Die Be 
deutung desselben reducirt sich noch mehr, wenn wir die „gewohnheits 
mäßige" Lebensnothdurft zur Grundlage nehmen. Angenommen, die 
„gewohnheitsmäßige" Lebensnothdurft umfaßt alle Bedürfnisse an 
Nahrung, Kleidung, Wohnung, Bildung, Erholung rc., die 
ein menschenwürdiges Leben bedingen; die Befriedigung dieser Bedürf- 
uifse ist dem Arbeiter „durchschnittlich", d. h. in allen Lebens-Altern 
und-Lagen gesichert: dann gäbe es doch kaum noch eine „Arbeiter 
frage", dann wäre wenigstens das Ziel, was bisher als dringlich 
erachtet wurde, erreicht. 
Der Arbeiter ist — sagten wir — materiell meistens schlimmer 
gestellt, wie jeder andere Verkäufer, weil meistens ein Ueberangebot auf 
dem Arbeitsmarkt herrscht und er nicht in der Lage ist, günstigere Con- 
juncturen abzuwarten. Er ist meistens der Schwächere und muß die 
Bedingungen sich gefallen lassen, welche der Arbeitgeber stellt. Dieses 
ìst um so verhängnisvoller, als er nicht etwa das von der Person los 
gelöste, selbständig gewordene Arbeitsproduct, die bereits realisirte 
Arbeitsleistung verkauft, sondern dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft 
öur Disposition stellt. Im Arbeitsertrag ist die ganze Persönlichkeit 
des Arbeiters engagirt, er trägt in der That „seine Haut zu 
Markte": das ist der zweite fundamentale Unterschied des Ar 
de i tsv ertra ges von jedem andern Kaufverträge. 
Aus diesem besondern Charakter des Arbeitsvertrages gegen- 
uder andern Verträgen erwachsen nun auch dem Staate, als dem von 
Ģott gesetzten Träger der gesetzgebenden und richterlichen Gewalt, be- 
s on der e Aufgaben. Der Staat muß 
die persönliche Integrität des Arbeiters — Leben und Ge 
sundheit, Sittlichkeit, Familienleben — im Arbeitsvertrage schützen; 
2 - durch Gesetze und Institutionen Sorge tragen, daß der Arbeits 
lohn eine ausreichende, menschenwürdige Lebenshaltung 
ermöglicht. 
Schutz der Persönlichkeit — Sicherung und Hebung der wirthschaft- 
lchen Existenz: das sind die zwei großen Gebiete gesetzgeberischer Für- 
forge in der „Arbeiterfrage". Der Schutz der Persönlichkeit ist die 
ufgabe der sogenannten „Arbeiterschutz-Gesetzgebung", die Siche 
rung der wirthschaftlichen Existenz ist das Ziel der Arbeiterver- 
^cherungs-G esetzgebung. Damit ist wesentlich die Stellung und 
' e eutitng der Arbeiterschutz - Gesetzgebung in der Social-Gesetz- 
gebung überhaupt gekennzeichnet. 
Schon als „Rechtsstaat" hat der Staat die Pflicht, den Arbeiter 
111 şàen persönlichen Gütern zu schützen. Ueber Leben, Gesundheit und
        <pb n="32" />
        20 
(sittliche) Freiheit kann der Arbeiter selbst nicht als absoluter Herr ver 
fügen: er ist gebunden durch den Willen seines Schöpfers, diesem ver 
antwortlich. Viel weniger können diese Güter Gegenstand des freien 
Arbeitsvertrages sein. Einen solchen Vertrag, der diese Güter in Frage 
stellt, kann die von Gott gesetzte und beschränkte Obrigkeit nie und 
nimmer anerkennen; ja sie hat die heilige Pflicht, so weit der Arbeiter 
selbst nicht im Stande ist, sich selbst im Besitz dieser Güter zu schützen, 
ihm gesetzlichen Schutz zu leihen. 
Diese Schutzgesetzgebung nun umfaßt: 
A. Schutz von Gesundheit und Leben. Dahin gehört: 
1. Unfall-Verhütung. 
2. Krankheits-Verhütung. 
3. Verbot übermäßiger, die Gesundheit und körperliche Entwicke 
lung gefährdender Arbeit (Maximal-Arbeitstag, Einschrän 
kung der Nacht- und Sonntagsarbeit, Verbot bestimmter 
g esu ndheits g efährli che r Arbeiten). Diese Regelung wird sich 
verschieden gestalten je nach Lebensalter und Geschlecht, also anders: 
a) für jugendliche Arbeiter; 
b) für weibliche Arbeiter; 
c) für erwachsene männliche Arbeiter. 
Jß. Schutz der Sittlichkeit und des Familienlebens. Im Spe 
ciellen ist dahin zu rechnen: 
1. Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. 
2. Schutz der Sittlichkeit: Trennung der Geschlechter und beson 
dere Aufsicht der jugendlichen Arbeiter, Einschränkung der Nacht 
arbeit, Sicherung des Unterrichtes der Kinder rc. 
3. Schutz des weiblichen Berufes: Einschränkung resp. Verbot 
der Arbeit verheirat heter Frauen, Haushaltungs-Unterricht rc. 
4. Schutz des Familienlebens: Maximal-Arbeitszeit, Einschränkung 
des Kostgängerwesens, Schutz der elterlichen Autorität rc. 
Die Regelung der Arbeitszeit: Maximal-Arbeitstag, Maximal-Arbeits 
woche, Einschränkung der Nachtarbeit, kommt sowohl der Gesundheit als 
auch der Sittlichkeit und dem Familienleben zu gute. 
C. S chutz der Fre ih eit und der Gerechtigkeit des Arbeits 
Vertrages. Als wichtigste Aufgaben bieten sich da: 
1. Verbot des Trucksystems (Auszahlung der Löhne in Baar); 
2. Festsetzung einer Fabrik-Ordnung, in welcher die gegenseitigen 
Rechte und Pflichten möglichst genau niedergelegt sind. 
Die Arbeiterschutz-Gesetzgebung als modernes „Arbeitsrecht" ist 
noch in der Entwickelung begriffen, und wird sich je nach der Rechts 
anschauung und der industriellen Entwickelung naturgemäß verschieden
        <pb n="33" />
        21 
gestalten. Selbst der Begriff steht noch nicht fest, wird bald enger, 
bald weiter gefaßt. So war noch vor einigen Jahren der Ausdruck 
„Fabrik-Gesetzgebung" mehr üblich und werden auch heute noch beide 
Ausdrücke promiscue gebraucht, während thatsächlich nicht bloß die Fa 
briken, sondern auch Werkstätten und Hausindustrie, vielfach sogar alle 
gewerblichen Unternehmungen betroffen werden. 
So sehr auch die verschiedenen Gesetzgebungen nach Inh alt (Maß des 
Schutzes, Arbeitsdauer, Bedingungen der Beschäftigung rc.) und Umfang 
(bezüglich der geschützten Personen, der unterstellten Unternehmungen rc.) 
von einander abweichen: alle Culturstaaten haben dem Bedürf 
niß, die „Freiheit" des Arbeitsvertrag mit schützenden Schranken zu 
umgeben, Rechnung tragen müssen. Mit der Entwickelung der In 
dustrie geht überall auch der weitere Ausbau der Arbeiterschutz- 
Gesetzgebung Hand in Hand. Gerade die Staaten, welche am eifersüch 
tigsten über „Freiheit" und „Volksrechte" wachen — England, die 
Schweiz. Nord-America, Frankreich — haben die weitestgehenden 
Arbeiterschutz-Bestimmungen in ihre Gesetzgebung aufgenommen. 
Der Industriestaat par excellence, England, hat auch die ausge 
bildetste Arbeiterschutz-Gesetzgebung. Und gerade in der englischen Textil 
industrie, d. h. in dem Gewerbe, in welchem der moderne Fabrik 
betrieb seine erste Entwickelung fand, ist auch der principielle Kampf um 
die gesetzliche Beschränkung der Herrschaft des Arbeitgebers über das 
persönliche Leben der Arbeiter zuerst zum Austrag gekommen, — ein 
Kampf, der im letzten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts beginnt und an 
Großartigkeit sich mit den größten socialen Kämpfen der Geschichte ver 
gleichen läßt. Position für Position wurde erobert. Seit 1802 weist 
fast jedes Jahrzehnt solche Gesetze auf. Endlich im Jahre 1847, nach 
dem die Abschlagszahlungen auf die Forderungen der Arbeiter, welche 
frühere Fabrikgesetze geboten, sich als ungenügend erwiesen hatten und 
bereits 1842 die in dem Bergbau Beschäftigten eines weitgehenden 
Schutzes theilhaftig geworden, errangen die Arbeiter mit dem Erlaß des 
-3ehnstundengesetzes den vollen Sieg. 1864 und 1867 wurden auch 
die andern Industriezweige einbezogen. In dem Fabrik- und Werk- 
ftättengesetz vom 27. Mai 1878 wurden dann die sämmtlichen 
Zahlreichen Bestimmungen zum physischen und geistig-sittlichen Schutz 
der Arbeiter codisicirt. 
Die zur Untersuchung der Fabrikgesetze und ihrer Wirkungen nieder 
gesetzte königliche Commission konnte am 10. Februar 1876 als Resultat 
eonstatiren: 
,.Dic zahlreichen frühern Untersuchungen über die Lage der in den verschiedenen 
bewerben detz Landes beschäftigten Kinder und Frauen enthüllten Zustände, welche das
        <pb n="34" />
        allgemeine Mitleid mächtig hervorriefen und das Einschreiten der Gesetzgebung gebieterisch 
verlangten. In auffälligem Gegensatze zu den in jenen Berichten enthüllten Verhältnissen 
ist die gegenwärtige Lage derjenigen, zn deren Gunsten die Fabrik- und Werkstättcn-Ge- 
setze erlassen wurden. Einige Beschäftigungen sind trotz der gesundhcits-polizeilichen Vor 
schriften dieses Gesetzes noch unzweifelhaft ungesund; und in andern Gewerben findet sich 
noch gelegentlich ein Uebcrarbeiten über die von den Gesetzen gezogenen Grenzen, das der 
Gesundheit der darin Beschäftigten nachtheilig ist, allein diese Vorkommnisse sind zu unserer 
Freude nur Ausnahmen. Dabei haben wir keine Ursache zur Annahme, daß die Gesetz 
gebung, welche in so auffälliger Weise sich als Wohlthat für die beschäftigten Arbeiter 
erwiesen hat, den Gewerben, auf die sie Anwendung fand, irgend erheblicheil Nachtheil 
gebracht hat. Im Gegentheil, der Fortschritt der Industrie war augenscheinlich völlig un 
behindert durch die Fabrikgesetze; und es gibt nur Wenige, selbst unter den Arbeitgebern, 
welche jetzt einen Widerrlif der Hauptbestimmungen dieser Gesetze wünschten, oder welche 
die aus diesen Gesetzen hervorgegangenen Wohlthaten leugneten." (Dr. Schönberg, Hand 
buch der politischen Oekonomie I, S. 972.) 
Nächst England besitzt die Schweiz die ausgebildetste Fabrikgesetz 
gebung. Der Canton Thurgau weist schon d. d. 22. Christmonat 1815 
eine Verordnung bezüglich „Schulunterricht", „Sittlichkeit", „Arbeitszeit 
und Verwendung des Arbeitslohnes" für die Beschäftigung von Kindern 
und Minderjährigen in Fabriken auf. In den fünfziger Jahren haben 
fast sämmtliche Cantonsregierungeu solche Gesetze erlassen. Das Bundes 
gesetz vom 23. März 1877 ordnete die Verhältnisse einheitlich für alle 
Cantone. Seitdem steht die Schweiz in dieser Beziehung an der Spitze 
der Culturstaaten. 
In Frankreich ist bereits durch das Gesetz vom 9. Sept. 1848 die 
Arbeitszeit in Fabriken auf höchstens 12 Stunden normirt. Das Gesetz 
vom 2. Juni 1874 trifft genaue Bestimmungen über die Beschäftigung 
von Kindern und minderjährigen Mädchen. 
In America haben fast alle Industriestaaten — mehrere sehr weit 
gehende — Schutzbestimmungen und setzen die Arbeiter ihre ganze Kraft 
für Erweiterung und strengere Durchführung derselben ein. 
Oesterreich hatte bereits in der Gewerbe-Ordnung von 1859 Be 
stimmungen über die Beschäftigung von Kindern und jugendlichen Ar 
beitern vorgesehen und eine „Dienstordnung" (Fabrikordnung) zur Pflicht 
gemacht, ist aber durch die Gewerbe-Novelle von 1885 (betreffend Ver 
bot der Kinderarbeit, Maximal-Arbeitstag, Sonntagsruhe) der Schweiz 
an die Seite getreten. 
Auch Dänemark (1873), Schweden und Norwegen (1864), 
H olland (1874), neuestens auch Italien, Belgien und selbst Ruß 
land haben ihre Fabrikgesetzgebung. 
Und nicht bloß, daß bereits in allen Industriestaaten die Anfänge 
des Arbeiterschutzes gegeben sind, auch eine allmälige Ausgleichung 
der Gesetzgebungen der verschiedenen Staaten ist mit Sicherheit voraus-
        <pb n="35" />
        zusehen. „Bei fortschreitender Entwickelung der Industrie" — so hebt mit 
Recht Herr Geh. Ober-Regierungsrath Lohmann, der die „Fabrik- 
gesetzgebung en der Staaten des europäischen Continents" zu 
sammengestellt hat (Berlin, 1878) und seit Jahren als Vertreter der verbün 
deten Regierungen bezüglich dieser Fragen im Reichstag thätig ist, hervor 
„werden die mit derselben verbundenen Gefahren allmäliganch da ihre 
volle Wirkung äußern, wo dieselben bis jetzt aus dem einen oder 
andern Grunde noch nicht hervorgetreten sind, und selbst diejenigen 
Volker, welche den Forderungen der Humanität in ihrer Gesetzgebung 
Rechnung zu tragen nicht geneigt sind, werden durch die Erfahrung 
belehrt werden, daß die zeitweiligen Vortheile, welche ihrer In 
dustrie aus der uneingeschränkten freien Bewegung erwachsen, doch nur 
à Zehren von dem Capital der Zukunft sind, und daß sie zur 
Ausbildung einer dem Stande ihrer Industrie entsprechenden Fabrik- 
Gesetzgebung schließlich durch das Gebot der Selbsterhaltung gezwungen 
werden. Bei der stetig wachsenden Gemeinschaft und gegenseitigen 
Abhängigkeit der heutigen Cnlturvölker auf wirthschaftlichem Gebiete, 
und bei der großen Bedeutung, welche die Fabrik-Gesetzgebung für die 
Entwickelung großer, für den Weltmarkt arbeitender Industriezweige be» 
sitzt, ist es sogar nicht unmöglich, daß die Ausbildung der Fabrik- 
Gesetzgebung zum Gegenstände internationaler Verträge gemacht 
wird, und daß sich auch auf diesem Gebiete allmättig ein internationales 
Recht entwickelt; wie ja schon gegenwärtig von den Vertretern einzelner 
Industriezweige die Forderung erhoben wird, daß beim Abschlüsse neuer 
Handels-Verträge die Verschiedenheit der Productions-Bedingungen, 
welche sich aus der Verschiedenheit der Fabrik-Gesetze ergibt, nicht un 
berücksichtigt bleibe." 
Was die Arbeiterschutz-Gesetzgebung unseres Vaterlandes anbelangt, so 
steht dieselbe hinter der Gesetzgebung der andern Culturstaaten vielfach 
zurück. Nur die Kinder (bis 14 Jahren) und die „jugendlichen Personen" 
sind bei uns in weitgehendem Maße geschützt; aber auch da übertreffen uns 
in ersterer Beziehung die Schweiz und Oesterreich, welche die Kinderarbeit 
gänzlich verbieten, und bezüglich der jungen Leuten (bis zu 16 Jahren) 
haben wir zwar nächst England die kürzeste Arbeitszeit (10, in Spinne 
reien li Stunden), aber der Schutz der jugendlichen Arbeiter erstreckt 
sich sowohl in England wie bezüglich der Nacht- und Sonntagsarbeit 
^uch in der Schweiz bis auf 18 Jahre. Bezüglich der Sountagsruhe, 
bes Maximal-Arbeitstages, der Nachtarbeit der mehr als 16jährigen 
Arbeiter und Arbeiterinnen fehlen »bet uns alle gesetzlichen Schranken, 
sind uns also England, America, die Schweiz und Oesterreich, ja selbst 
Frankreich weit vorausgeeilt.
        <pb n="36" />
        Die hohe Entwickelung der deutschen Industrie, die centrale 
Stellung Deutschlands, die allgeineine Bildung (Schulzwang) und 
ideale Richtung unseres Volkes, die Rücksicht auf die dauernde Wehr- 
Hastigkeit unseres Volkes, endlich das Anwachsen der Social-De- 
mokratie und die mit dem allgemeinen Wahlrecht gegebene Nothwendig 
keit, den berechtigten Forderungen der Arbeiter gerecht zu werden, wer 
den nothwendig zu einem weitern Ausbau unserer Arbeiterschntz-Ge- 
setzgebung drängen. Als Fragen, welche am dringendsten weiterer ge 
setzlicher Regelung bedürfen, erscheinen folgende: 
1. die Erweiterung des Schutzes der jugendlichen Arbeiter — 
Verbot der Kinderarbeit; 
2. der Schutz der Arbeiterinnen unter besonderer Berücksich 
tigung der verheiratheten Frauen; 
3. die Beschränkung der Arbeitszeit durch einen gesetzlichen Maxi- 
mal-Arb eitstag; 
4. die Sicherung der Sonntagsruhe; 
5. der Schutz der Freiheit und gerechten Durchführung des Arbeits 
vertrages (Festsetzung einer Fabrikordnung, Einrichtung von gewerblichen 
Schiedsgerichten, Verschärfung des Druckverbots), die Vermehrung der 
Aufsichtsbeamten (Fabrik-Jnspectoren) ; 
6. Erlaß specieller Schutzbestimmungen bezüglich Einrichtung und 
Betrieb der Fabriken zur Verhütuug der Gefährdung von Gesundheit 
und Leben; Trennung der Geschlechter, Schutz der elterlichen Autorität; 
7. die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf Werkstätten und Haus- 
Industrie.
        <pb n="37" />
        - xc: 
M 
I. Schlitz der jugendlichen Arbeiter. 
A. Stand der Gesetzgebung in den antzerdentschen Staaten. 
Fast alle Culturstaaten weisen gesetzliche Bestimmungen zum Schutz 
der Kinder und jugendlichen Arbeiter in Fabriken und andern gewerb 
lichen Unternehmungen auf. Ueberall ist der Schulbesuch erste Be 
dingung der Beschäftigung der Kinder in Fabriken, wenn auch das Maß 
des obligatorischen Unterrichts sehr verschieden uormirt ist. Die Nacht 
und Sonntagsarbeit ist meistens verboten, wenn auch Ausnahmen 
Zugelassen werden. Auch bezüglich des Lebensalters für die Zu 
lassung zur gewerblichen Beschäftigung gehen die Gesetzgebungen sehr 
weit auseinander, ebenso wie in der Begrenzung des Schutzes nach Oben 
hin. Die Untergrenze des Lebensalters variirt zwischen 8, 10, 12, 13 
und H Jahren, während die Obergrenze bis 16, 18 und (für Mädchen) 
Jahre geht. Einige Gesetzgebungen (Deutschland, die Schweiz re.) 
beschränken sich auf Fabriken, während andere Staaten alle ge- 
werbliche Beschäftigung (Oesterreich) oder doch die Werkstätten und 
Haus-Industrie (England, Frankreich, Holland) einbeziehen. Die Dauer 
der täglichen Arbeit' wechselt zwischen 6 und 1.2 Stunden. Die meisten 
Gesetzgebungen haben Pausen und gewisse Maßnahmen zur Ermög- 
l'chnng der Controle (Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter, Angabe 
der Arbeitszeit, Arbeitskarten rc.) vorgeschrieben. Ebenso ist vielfach 
ewe Bescheinigung der Schulbehörde über den Besuch der Schule und 
l},et und da (z. B. in England) ein Zeugniß des Arztes über die 
ausreichende Kraft und Gesundheit zur Uebernahme der geforderten Ar 
beiten vorgeschrieben. Einzelne Gesetzgebungen enthalten allgemeine oder 
specielle Bestimmungen über die als gesundheitlich gefährlich zu erach-
        <pb n="38" />
        26 
tendeu Indu st ricen und Arbeiten und verbieten entweder dieselben 
oder machen die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter von besondern 
Bedingungen abhängig. 
Wir wollen nun versuchen, eine Uebersicht über den Stand der 
Gesetzgebung in den verschiedenen außerdeutscken Staaten bezüglich des 
Schutzes der jugendlichen Arbeiter zu geben *), um sowohl das Bedürf 
niß wie die Richtungen der gesetzlichen Regelung klarzulegen. Wir 
beginnen mit England, das schon 1802 eine höchstens zwölfstündige 
Arbeitszeit für Personen bis 18 Jahren (in Textil-Fabriken) festsetzte, 
die Nachtarbeit verbot und später (1810) auch eine untere Altersgrenze 
von neun Jahren für die Beschäftigung forderte. 
In England sind die Kinder unter zehn Jahren von der 
Beschäftigung in Fabriken und Werkstätten ausgeschlossen. Sogar 
in der Landwirthschaft dürfen Kinder unter acht Jahren nicht be 
schäftigt werden. 
Kinder (von 10—14 Jahren) können in ein und derselben Anlage 
nur entweder in Vor- und Nachmittags-Reihen (-Schichten) oder 
aber an jedem zweiten Tage in Volltagsreihen beschäftigt werden. 
Die Lage der Reihen (Schichten) muß jede Woche wechseln. Bei täg 
licher (Halbtags-)Beschäftigung beträgt die wirkliche Arbeitszeit (ohne 
Pausen) sechs Stunden täglich und 30—36 Stunden ^) wöchentlich; 
') Als Quellen haben wir vornehmlich benutzt: 
Loh mann, Die Fabrik-Gesetzgebungen ber Staaten des europäischen Continents. 
Berlin 1878. 
Dr. Sander, Handbuch der öffentlichen Gesundheitspflege. 2. Aufl. Leipzig 1885. 
G. 623 n. 
Dr. U ffe l mann, Jahresbericht über die Fortschritte und Leistungen auf dem Ge 
biete der Hygiene im Jahre 1883, dito im Jahre 1884, 1885, 1886. Braunschweig 
1884 bis 1887. 
von Bojanowski, Das englische Fabrik- und Werkstätten-Gesetz von 1878. (Text.) 
Jena 1881. 
Dr. Oldendorfs, Einfluß der Fabrik-Gesetzgebung in England auf die Sterblich 
keit der Frauen und Kinder. Ergänzungshcft (Nr. 3) zum „Eentralblatt für allgemeine 
Gesundheitspflege." Bonn 1884. 
Zeitschrift des Preuß. Statist. Bureau's. Jahrg. 188 . S. XL11I. — Archiv für 
sociale Gesetzgebung. Tübingen 1888, 1890. 
Dr. Taite, Die Arbeiterschutz-Gesetzgebung in den Vereinigten Staaten. Tübingen 1884. 
von Weigelsperg, Durchführungs-Verordnungen zum VI. Hauptstück der Gewerbe- 
Ordnung rc. (in Oesterreich), sowie Manz'sche Gesetz-Ausgabe u. a. m. 
Wir bemerken noch, daß überall, wo die tägliche Arbeitszeit angeführt wird, immer 
die wirkliche Arbeitszeit föhne Einrechnung der Pausen) gemeint ist. 
2 ) Für die Vormittagsreihen betrügt die wöchentliche Arbeitszeit 36 Stunden, für 
die Nachmittagsreihen dagegen weniger, da die Fabriken am Samstag in der Regel schon 
um 2 Uhr schließen.
        <pb n="39" />
        27 
bem ^dern Falle, wo ein Arbeitstag mit einem freien Tage wechselt 
zehn Stunden für den Arbeitstag und 30 Stunden wöchentlich. Die 
zehn Stunden wirkliche Arbeitszeit müssen für alle „geschützten Personen" 
i» o à Arbeiterinnen und alle jugendlichen Arbeiter bis zum 
- Lebensjahre) durch zwei Stunden Ruhepausen unterbrochen 
werden. In jedem Falle müssen die Kinder zwei Stunden täglich resp. 
ler Stunden zweitägig und zehn Stunden wöchentlich Unterricht in 
einer staatlich anerkannten Schule erhalten und sich darüber ausweisen x ). 
Für die (männlichen) jungen Arbeiter von 14 — 18 Jahren 
und alle Arbeiterinnen (über 14 Jahre) beträgt die Arbeitszeit in 
textil-Fabriken zehn Stunden täglich und 56 Stunden wöchent- 
lch; in andern Anlagen (Fabriken und Werkstätten) IOV2 Stunden 
àģļlch und 60 Stunden wöchentlich. 
. ^Auch in solchen „Werkstätten", welche den Eltern gehören und nur 
Ullt Familiengliedern besetzt sind und zugleich als Wohnung dienen (Haus 
industrie), dürfen Kinder nur 6^/2 Stunden (7 Stunden mit ^stiin- 
lger Pause) und junge Personen nur IOV2 Stunden beschäftigt werden, 
le Frauenarbeit „zu Hause" ist jedoch nicht beschränkt, nur daß die 
Svnntagsarbeit verboten ist. 
. An Sonn- und Feiertagen (Weihnachten, Charfreitag und 
Ottern acht halben Feiertagen) ist allen „geschützten Personen" (mit 
Ausnahme der Juden) die Arbeit untersagt. Die Sonntagsruhe be- 
Ülnnt schon am Samstag 2 Uhr Nachmittags. Nur männliche „junge 
^eute" (bis 18 Jahre) in Hochöfen und Walzwerken, Papier 
mühlen und Buchdruckereien dürfen über 2 Uhr hinaus beschäftiat 
werden. 
Auch die Nachtarbeit ist verboten. Ausgenommen sind männ- 
lche „junge Leute" in Glas-Fabriken (mit 60 Arbeitsstunden in 
muer Woche), an Hochösen und in Papier-Fabriken (mit sieben 
achtschichten in zwei Wochen), in Buchdruckereien und Walzwerken 
^lllit sechs Nachtschichten in zwei Wochen, mit der Maßgabe, daß vor 
"*¡0 nach der Nachtschicht je eine volle Ruheschicht liegt) — endlich männ- 
Jrr Personen von 16—18 Jahren in Zeitungsdruckereien (mit zwei 
achten in der Woche) und in Backhäusern (in denen zwischen 5 Uhr 
/uh bis 9 Uhr Abends, jedoch mit zusammen 7 Stunden Pausen, 'ge- 
1 eitet werden darf). 
Die Schichten müssen in der Regel Morgens 6 oder 7 Uhr be- 
lnnen (für Kinder auch Mittags 12, 1 oder 2 Uhr) und dürfen an den 
kinder ^ Şņôtand hat keinen gesetzlichen Schulzwang außer diescin indirecten fiir Fabrik-
        <pb n="40" />
        ersten fünf Werktagen für junge Leute und Frauen 12 Stunden, für 
Kinder 6'/s Stunde währen. Ausnahmen in beschränktem Umfang 
(für Betriebszweige, deren Material dem Verderben ausgesetzt ist, oder 
welche bestimmt bezeichnete Saison-Artikel machen, oder in denen die 
Aufträge sich plötzlich zu häufen pflegen, endlich für Unternehmungen, welche 
auf Wasserkraft angewiesen sind, zum Ausgleich der verlorenen Zeit) 
und unter bestimmten Bedingungen sind im Gesetze vorgesehen. — Es ist 
der englischen Arbeiterschutz-Gesetzgebung eigenthümlich, daß nicht bloß das 
Maximum der wirklichen Arbeitszeit vorgeschrieben ist, sondern zugleich 
auch die Tagesstunden und Pausen ganz genau normirt sind. so daß der 
einzelnen Fabrik wenig Spielraum gegeben ist. Die Controle wird da 
durch allerdings erleichtert, aber im Uebrigen dürfte eine gewisse Frei 
heit der Wahl der Arbeitsstunden für Arbeitgeber wie Arbeiter, wie sie 
in unserer deutschen Gesetzgebung gegeben ist, den Vorzug verdienen. 
Die jugendlichen Arbeiter bis 16 Jahre dürfen nur zugelassen werden, 
wenn der vom Fabrik-Jnspector bezeichnete Arzt sie zu der besondern 
Arbeit körperlich geeignet befunden hat. Verboten ist die Ver 
wendung , . 
von Kindern unter 11 Jahren: in Räumen, wo Bar chem geschnitten 
oder wo in der Metall-Industrie geschliffen wird; 
von Kindern bis 14 Jahren: wo das Tunken der Zündhölzer 
und in dem Metallgewerbe das Trockenschleifen geschieht; 
von Mädchen unter 16 Jahren: in Ziegeleien, Dachziegeleien 
und Salzfabriken (Salinen rc.); 
von Kindern (bis 14) und Mädchen unter 18 Jahren: in den 
Schmelz- und Kühlräumen der Glashütten; 
von Personen unter 18 Jahren: in Räumen, wo Quecksilber 
spiegel belegt oder wo Bl ei weiß hergestellt wird. 
In Naßspinnereien müssen alle Arbeiter gegen das Naßwerden 
'und gegen eindringenden Warmwasserdampf geschützt werden, oder aber 
es dürfen „geschützte Personen" nicht beschäftigt werden. 
Da der Begriff der „geschützten Personen" in England sehr weit 
geht — sämmtliche Arbeiterinnen (ohne Rücksicht des Alters) und die 
männlichen jungen Arbeiter bis 18 Jahre umfaßt, so sind thatsächlich 
alle Bestimmungen über Arbeitszeit, Nachtarbeit. Sonntagsruhe, Pausen 
rc. für-alle, auch die erwachsenen männlichen industriellen Arbeiter 
maßgebend geworden. 
Nächst England sind am frühesten in der Schweiz (im Canton 
Thurgau schon durch Verordnung von 1815) Bestimmungen bezüglich 
der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken getroffen worden.
        <pb n="41" />
        29 
Durch Bundesgesetz von 1877 wurde diese Frage für die ganze 
Schweiz einheitlich geregelt. Dieses Gesetz bestimmt: 
Kinder, welche das vierzehnte Altersjahr noch nicht 
zurückgelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken ver 
wendet werden. 
Für Kinder zwischen dem angetretenen fünfzehnten und dem vol 
lendeten sechszehnten Jahre sollen der Schul- und Religions-Unter 
richt und die Arbeit in der Fabrik zusammen elf Stunden per 
Tag nicht übersteigen. Der Schul- und Religions-Unterricht darf 
durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden. 
Sonntags- und Nachtarbeit von jungen Leuten unter 
achtzehn Jahren ist untersagt. Bei Gewerben, für welche 
die Nothwendigkeit des ununterbrochenen Betriebs gemäß Art. 13 
bundesräthlich erstellt ist, kann der Bundesrath, sofern die Uner- 
läßlichkeit der Mitwirkung junger Leute gleichzeitig dargethan ist, 
zumal wenn es im Interesse tüchtiger Berufserlernung derselben 
selbst förderlich erscheint, ausnahmsweise gestatten, daß auch Kna 
ben von 14 bis 18 Jahren hierbei verwendet werden. Der Bun 
desrath wird jedoch in solchen Fällen für die jungen Leute die 
Nachtarbeit unter die Maximalzeit von elf Stunden festsetzen, 
Abwechselung, schichtenweise Verwendung und dergleichen anordnen, 
überhaupt nach Dauer der Sachlage jede für diese ausnahmsweise 
Bewilligung im Interesse der jungen Leute und ihrer Gesundheit 
nöthige Vorschrift mit Garantie der Bewilligung beifügen. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, diejenigen Fabrikzweige zu 
bezeichnen, in welchen Kinder (von 14 bis 16 Jahren überhaupt 
nicht beschäftigt werden dürfen. 
Ein Fabrikbesitzer kann sich nicht mit Unkenntniß des Alters 
oder der Schulpflichtigkeit seiner minderjährigen Arbeiter ent 
schuldigen. 
Natürlich kommt der allgemeine elfstündige Maximal-Ar 
beitstag auch den jungen Leuten zu Gute. 
Das Bundesgesetz hat Geltung „für jede industrielle Anstalt, 
in welcher gleichzeitig und regelmäßig eine Mehrzahl von Arbeitern 
außerhalb ihrer Wohnungen in geschlossenen Räumen beschäftigt 
^ird". Zur Beseitigung von Zweifeln (namentlich bezüglich der Haus- 
Stickereien) und zur wirksamern Durchführung des Gesetzes hat 
der Schweizer Bundesrath folgende Anordnungen erlassen: 
l. Arbeiter außerhalb ihrer Wohnung sind die, deren Arbeit sich in speciellen Arbeits- 
Ruinen und nicht in den Wohn rau men der Familie selbst oder ausschließlich durch 
rramiliengenossen vollzieht.
        <pb n="42" />
        30 
2. Dem Fabrikgesetzc unterstellt sind auch alle Theile der Fabrik, in welchen Ar 
beiten behufs Herstellung der Fabricate und Nebenproducte bis zu ihrer Fertigstellung zum 
Transport vorgenommen werden. 
3. Alle Anstalten für polygraphische Gewerbe mit mehr als 5 Arbeitern sind 
dem Fabrikgesetzc unterstellt. 
4. Kein jugendlicher Arbeiter unter 18 Jahren darf angestellt werden, bevor er einen 
amtlichen Ausweis über das zurückgelegte 14. Jahr beigebracht hat. 
(5. Nur schriftlich ertheilte Bewilligungen zur Verlängerung der Normal- 
Arbeitszeit ans bestimmte Zeit und Stunden sind gültig. Localbehörden können nicht 
durch periodisch wiederholte Bewilligungen die Kompetenz der Cantonsregierung umgehen.) 
In Frankreich ist durch Gesetz vom 2. Juni 1874 bestimmt: daß 
Kinder vor dem vollendeten 12. Lebensjahre „weder von Ar 
beitgebern verwendet, noch in Fabriken, Hüttenwerken, Werk 
stätten oder Bauhöfen zugelassen werden" — ausgenommen solche 
Industriezweige, welche im Verwaltungswege durch ein besonderes Regle 
ment bezeichnet werden. 
Gemäß Decret vom 27. März 1875 dürfen fast in der gesammten 
Textil-Industrie, ebenso in der Papier-Industrie (mit Ausnahme 
des Sortirens der Lumpen) und Glas-Fabrication auch Kinder von 
IO bis 12 Jahren täglich sechs Stunden beschäftigt werden. 
Die Arbeitszeit für Kinder zwischen 12 bis 16 Jahren beträgt 
höchstens zwölf Stunden täglich. Die Arbeitszeit muß durch Pausen 
unterbrochen werden. 
Die Nachtarbeit ist für die jugendlichen Arbeiter (und die min 
derjährigen, weniger als 21 Jahre alten Mädchen in Hüttenwerken und 
Manufacturen) verboten. Ebenso ist die Sonntagsar bei t für die 
jugendlichen Arbeiter und minderjährigen Mädchen verboten. Ausge 
nommen sind bestimmte Beschäftigungen in Papier-Fabriken, Zucker- 
Fabriken, Glashütten und Hüttenwerken; doch bleibt auch dadas 
Verbot der Sonntagsarbeit bestehen für Zuckerfabriken von 6 Uhr Mor 
gens bis 12 Uhr Mittags, für Glas-Fabriken von 8 Uhr früh bis 
8 Uhr Abends, für Papier- und Hüttenwerke von 6 Uhr Morgens bis 
6 Uhr Abends (Decret vom 22. Mai 1875). Außerdem muß für sie die 
Zeit und Freiheit gesichert werden, welche zur Erfüllung der religiösen 
Pflichten nöthig ist. 
Bezüglich der Beschränkung der Jndustrieen und Arbeiten, 
zu welchen die jugendlichen Personen überhaupt zugelassen werden 
dürfen, zeichnet sich die französische Gesetzgebung durch sehr eingehende 
Bestimmungen aus. Zunächst dürfen jugendliche Personen unter 16 
Jahren auch in solchen Fabriken und Werkstätten, in welchen sie sonst 
zugelassen sind, mit gewissen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Als 
solche Arbeiten sind durch Decret vom 13. Mai 1875 bezeichnet:
        <pb n="43" />
        Schmieren und Reinigen tm Gange befindlicher M as chinen; Arbeiten in Räumen 
rnit Maschinen, deren umlaufende Theile nicht eingefriedigt sind; Tragen oder 
Ziehen von Lasten über 15 Kilo; Betrieb von Tretvorrichtungen; Drehen horizon 
taler Rader; Drehen verticaler Rüder zur Krafterzeugung für länger als sechs Stunden; 
Bedienung von Kreis - und Bandsägen, mechanischen Schneide-Werkzeugen oder 
Dampfhähnen; Ausschöpfen der flüssigen Glasmassen in Glashütten (bis zum vollen 
deten 14. Jahre). Endlich Beschäftigung in Betrieben, in welchen explodirende Stoffe 
verarbeitet werden, oder die Zubereitung, Destillation oder Verarbeitung von ätzenden, 
giftigen und solchen Stössen stattfindet, welche giftige oder explodirende Gase ausströmen. 
Die Beschäftigung in Fabriken und Werkstätten, welche in dem amtlichen Verzeichnis; 
»ungesunden und gefährlichen Anlagen" (établissements insalubres 
et dangereux) stehen, ist nur unter bestimmten, durch Decret festzustellenden Vedi ir 
li ungen zugelassen. Auf Grund dieser Bestimmung sind (durch Decret vom 14 Mai 
1875) zwei Verzeichnisse publiât, von denen das eine diejenigen Anlagen ausführt, 
in welchen Kinder überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen, während das andere diejenigen 
Anlagen bezeichnet, in welchen die Beschäftigung nur für gewisse Operationen, in gewissen 
Räumen und unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist. Diese Beschränkungen sind iroch 
durch ein drittes Verzeichniß vom 3. März 1877 — z. B. durch Verbot des Schneidens, 
Polireus, trockenen Reibens von Metallen. Steinen, Glas rc. — verschärft worden. Die 
Berzeichnisse sind sehr detaillirt und werden jedes Mal-die Gründe oder Gesichtspunkte 
flir das Verbot (Unfallgefahr, ungesunde Ausdünstungen und Dänrpfe, Staub, Feuers- 
llefahr, Vergiftungsgcfahr rc.) beigefügt'). 
Durch (sechs) Decrete vom 9. November 1883 ist ferner noch verboten: Die Beschäf- 
tistung bei Fabrication von Salicylsäure, Celluloid, Chlorschwefel; die Ver 
wendung von Knaben unter 10 und von Mädchen unter 18 Jahren zum Treiben von 
Handwebstühlen; von minderjährigen Mädchen zum Sortiren von Lum 
pen; von 12 —14jährigen Knaben und 12—16jährigen Mädchen zum Ziehen von 
Lasten auf öffentlichen Wegen; von jugendlichen Personen überhaupt zur Arbeit mit 
staubigen Manipulationen bei Verarbeitung von Horn, Perlmutter, Knochen und end- 
'ch zur Verwendung bei Dachdecker arbeiten. 
Bei Bergwerken unter Tag dürfen Mädchen überhaupt nicht, jugendliche Arbeiter 
nur in beschränktem Maße beschäftigt werden. Die Beschästigung darf nur 8 Stunden b= 
wallen; beim Betriebe von Hand-Ventilatoren nur 4 Stunden in 24 Stunden. 
&amp;en meitgeï)CMbsten bcgügiid) ber SBeMtigiing bon ßhibern 
ictet Oesterreich burri) bas Gesetz vom 8. März 1885. 
8 94. Kinder vor vollendetem zwölften Jahre dürfen zu regelmäßigen 
gewerblichen Beschäftigungen nicht verwendet werden. 
Jugendliche Hülfsarbeiler zwischen dem vollendeten l 2. lind dem vollendeten 
14. Jahre dürfen zu regelmäßigen gewerblichen Beschäftigungen verwendet werden, 
fasern ihre Arbeit der Gesundheit nicht nacht heilig ist und die körperliche 
Entwickelung nicht hindert, dann der Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht nicht im 
Wege steht. Die Dauer der Arbeit dieser jugendlichen Hülfsarbeiler darf jedoch acht 
Stunden täglich nicht übersteigen. — Uebrigens ist der Handelsminister im Einver 
nehmen mit dem Minister des Innern ermächtigt, im Verordnungswege jene gefähr 
lichen oder gesundheitsschädlichen gewerblichen Verrichtungen zu bezeichnen, bi welchen 
Die interessanten Verzeichnisse finden sich in Lohmann, „Fabrik-Gesetzgebungen", 
i 142 ff. — Ein neuer Gesetzentwurf, der bereits die Zustimmung der Deputirtenkammer 
befunden hat, soll unten („Maximal-Arbeitstag für Arbeiterinnen") mitgetheilt werden.
        <pb n="44" />
        jugendliche Hülfsarbeiter oder Frauenspersonen gar nicht oder nur bedingungsweise 
verwendet werden dürfen. 
§ 95. Jugendliche Hilfsarbeiter dürfen zur Nachtzeit (zwischen acht Uhr Abends 
und fünf Uhr Morgens) zu regelmäßigen gewerblichen Beschäftigungen nicht verwendet 
werden. Der Handelsminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern ist jedoch 
ermächtigt, für bestimmte Kategorien von Gewerben mit Rücksicht auf klimatische Ver 
hältnisse und sonstige wichtige Umstände die obigen Grenzen der Nachtarbeit im Ver- 
ordnuugswege angemessen zu regeln oder überhaupt die Nachtarbeit der jugendlichen 
Hülfsarbeiter zu gestatten. 
§. 96b. Kinder vor vollendetem 14. Jahre dürfen zu regelmäßigen gewerb 
lichen Beschäftigungen in fabritsmäßig betriebenen Gewerbsuntcrnehmungen nicht 
verwendet werden. J ugendliche Hülfsarbeiter zwischen dem vollendeten 14. und 
dein vollendeten 16. Jahre dürfen nur zu leichtern Arbeiten verwendet werden, 
welche der Gesundheit dieser Hülfsarbeiter nicht nachthcilig sind und deren körperliche 
Entwickelung nicht hindern. Außer den jugendlichen Hülfsarbcitcrn dürfen auch Frauens 
personen überhaupt zur Nachtarbeit (§95) in fabrilsmäßig betriebenen Gewerbs- 
unternehmungen nicht verwendet werden. 
Doch kann der Handelsmiuister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern 
nach Anhörung der Handels- und Gewerbe-Kammern im Verordnungswege jene Kate 
gorien von fabriksmäßig betriebenen Gewerbsunternehmungen bezeichnen, bei denen 
eine Unterbrechung des Betriebes im Hinblick auf die Beschaffenheit des letzlern uu- 
thunlich ist oder bei denen die zwingende Nothwendigkeit der Schichtarbeit mit Rück 
sicht aut die zeitweiligen Bedürfnisse dieser Industriezweige vorliegt und bei denen aus 
diesen Gründen jugendliche Hülfsarbeiter zwischen dem vollendeten 14. und dem vollen 
deten 16. Jahre, sowie Frauenspersonen überhaupt zur Nachtarbeit verwendet werden 
dürfen. Es darf jedoch die Gesammtarbeitsdauer dieser Personen innerhalb 24 Stunden 
die gesetzliche Arbeitsdauer (§ 96a, al. 1) nicht übersteigen. 
Ausnahmen bezüglich der Nachtarbeit sind zugelassen für Eisenhütten 
werke, Glashütten, Papier- und Halbzeug-Fabrication, Zucker fabrication 
und endlich Con serven-Fabrication, so weit ein Verderben der Stoffe zu be- 
fürchtcu ist. 
In Ungarn dürfen (feit 1885) Kinder unter 10 Jahren nicht, solche von 10—12 I- 
nur mit Bewilligung der Gewerbebehörden und unter Sicherung des Schulbesuchs in Fa 
briken beschäftigt werden. Die zulässige Arbeitszeit beträgt für Kinder höchstens 8 Stunden, 
für junge Leute (von 14—16 Jahren) höchstens 10 Stunden. Die Sonntags- und Nachtarbeit 
ist (mit Ausnahmen) verboten. 
In Schweden ist durch Verordnung vom 18. Inni 1864 bestimmt, 
daß „Keiner vor dem vollendeten 12. Jahre zum Gehülfen im Handel 
oder zum Arbeiter iu einer Fabrik, in einem Handwerk oder einer 
andern Handlung angenommen werde". 
Die Nachtarbeit (9 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens) in Fabriken und Werkstätten 
ist bis zum 18. Lebensjahre verboten. Durch Gesetz vom 18. November 1883 ist die 
Arbeitzeit für Kinder (bis 14 Jahre) auf 6 Stunden, für junge Leute (von 14 
bis 16 Jahren) auf höchstens 12 Stunden (eingerechnet zwei Stunden Pausen?) täglich 
normirt, und muß die Arbeitszeit zwischen Morgens 6 Uhr und Abends 8 Uhr liegen. 
In Dänemark dürfen gemäß Gesetz von 1873 Kinder unter 
10 Jahren in Fabriken und Werkstätten nicht zugelassen werden- 
Kinder von 10—14 Jahren dürfen nur halbtagsweise und zwar höchstens
        <pb n="45" />
        33 
6 Stunden täglich (neben einer halbstündigen Pause) und zwar zwischen 6 Uhr Morgens 
und 8 Uhr Abends beschäftigt werden. Die Arbeitszeit für junge Leute von 14—18 
Jahren beträgt höchstens 10 St nie den pro Tag, muß zwischen 5 Uhr Morgens und 
9 Uhr Abends liegen und durch zwei Stunden Pausen unterbrochen werden. 
In Holland war schon seit 1874 die Fabrikarbeit von Kindern 
unter 12 Jahren verboten. Die zulässige Arbeitszeit ist durch 
Gesetz von 1889 für alle Arbeiterinnen und für die jugendlichen 
Arbeiter (bis 16 Jahren) auf höchstens elf Stunden festgesetzt. 
Nicht bloß die Fabriken, sondern auch Handwerk und Haus-Industrie sind 
einbezogen. Ausgenommen sind nur die Landwirthschaft, der Gartenbau, Forstmirth- 
Ichaft, Moorcultur und häusliche Dienste. Für gewisse besonders gesundheitsge 
fährliche Betriebe kann die Arbeit von Arbeiterinnen und von Personen unter 16 Jahren 
Überhaupt verboten werden. 
Wie die Nacht- (zwischen 5 Uhr Morgens und 7 Uhr Abends), so ist auch die 
Sonntags-Arbeit verboten. Die Arbeit muß durch eine Ruhepause von min- 
bestens einer Stunde (zwischen 11 und 3 Uhr) unterbrochen werden. Wöchnerinnen 
dürfen innerhalb vier Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. 
Durch Regierungs-Verordnung kann die Arbeit von Personen von 14 
bis 16 Jahren auch in der Nacht (auf höchstens 11 Stunden) gestattet werden. 
Unter gewissen Umständen (auch z. B. bei dringenden Bestellungen) kann voie einem 
königlichen Kommissar schriftliche Erlaubniß ertheilt werden, die Zahl der Arbeits 
stunden bis auf 13 an sechs aufeinanderfolgenden Werktagen zu verlängern. Der Minister 
kann die gleiche Erlaubniß bis zu vier Wochen ertheilen. Für bestimmte Betriebe kann 
«uch die Sonntagsarbeit für männliche Personen von 14-16 Jahren bis 6 Uhr Vor 
mittags gestattet werden. Ebenso können für die Reinigung von Dampfkesseln (angeblich, 
weil bei kleinen Dampfkesseln die Oeffnung zu klein sei) Sonntags mit Erlaubniß jugend- 
%% Arbeiter ücmcnbet mctben. Mol# be§ Wüitbiic# wcrgl. 
»Archiv für sociale Gesetzgebung", Tübingen 1889, c. 506 ff.) 
Sn Wßicii fehlte bi#r fast iebc mbeiteifcWbeftiuiniung. Äud) 
bas (&amp;fe&amp; uon 1889 entfpn# wenig ben geegten Erwartungen. 
Kinder unter 12 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden — das 
ìşi die einzige feste Bestimmung, svnft wird alte* beni König über 
essen nnb sollen alle Schutzbestimmungen erst am 1. Januar 1892 in 
Kraft treten. 
sinket %nmenbmio auT Metamerie, 6tcmW#c, We, Wrifen 
(fabriques, usines et manufactures), ßcKW# OCÌu:ibl)c,Hw,briQC imb Ìc#Mid)e 
Betriebe (dangereux, insalubres et incommodes) tote auf solche, m denen Dampf- 
keşşel ober mechanische Motoren Verwendung finden, endlich aus Hafenplätze, Bahn 
höfe, Landungsplätze und auf die Verkehrsmittel zu Wasser und zu Lande. Betriebe, 
b'e zu Unterrichts- und Wohlthätigkeit-zwecken dienen, sind nicht ausgenommen, wohl 
àr die Haus-Industrie, falls nicht ein Motor Verwendung findet oder aber es sich 
Um eine gesundheitsschädliche Hausbeschäftigung handelt. 
Der König ist befugt, die Verwendung von geschützten Personen (a. Kinder von 
12 14 Jähren, b. junge Leuten von 14—16 Jahren, c. Arbeiterinnen von 16—21 
wahren) zu Arbeiten, die ihnen unzuträglich sind, resp. in ungesunden Betrieben zu
        <pb n="46" />
        34 
verbieten oder zu beschränken. Binnen drei Jahren wird der König auch bestimmen, welche 
Dauer der Arbeitstag für jede Klasse der geschützten Perionen je nach den verschiedenen 
Betrieben haben darf. Vorläufig gilt für alle geschützte» Personen (auch die Kinder) 
der zwölfftünd i g e ( ! &gt; Maxi m a l - A r b e i t s t a g. Pausen müssen im Gesammtbetrage 
von 1 '.2 Stunden gewährt werden. — Wöchnerinnen dürfen erst vier Wochen nach 
ihrer Entbindung wieder beschäftigt werden. 
Die Nachtarbeit (vont) Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens) ist für Kind er schlechthin 
verboten, mit der Ausnahme, daß der König gestatten kann, daß sie von Morgens 
4 Uhr ab auf Bergwerken (hoffentlich nichi unter Tage!) arbeiten. Für die übrigen 
geschützten Personen kann der König bedingungslos oder mit Bedingungen die Nachtarbeit 
gestatten. Für kurze Fristen kann auch der Gouverneur (Negierungs-Präsident) die Nacht- 
arbeit gestatten. 
Die „Ruhe des siebenten Tages" ist den Kindern gesichert. Bezüglich der 
jugendlichen Arbeiter und der minderjährigen Arbeiterinnen (von 16—21 Jahren) 
ist es wieder dem König und zeitweise den Gouverneuren, Jnspectoren und Bürger 
meistern vorbehalten, von der Ruhe des 7. Tages zu dispensiren. In diesen Fällen muß 
jedenfalls die Ruhe des vierzehnten Tages gesichert bleiben. Ein Mal in der Woche — 
der Tag ist nicht bestimmt — muß freie Zeit gewährt werden, daß sie ihren religiösen 
Pflichten nachkommen können (vaquer aux actes do leur culte). 
Vom 1. Januar 1892 ab dürfen minderjährige (!) Mädchen nicht mehr in 
unterirdischen Arbeiten beschäftigt werden — ausgenommen diejenigen, welche schon 
vor dem 1. Januar 1892 (!) in den Gruben gearbeitet haben. 
Bevor der König seine Entscheidungen trifft, soll er die Ansichten 
1. der Arbeitsräthe oder der entsprechenden Sectionen; 2. des ständigen Ausschusses 
des Provincial-Ausschusses; 3. des Gesundheitsrathes hören. 
In Spanien darf kein Kind unter 10 Jahren beschäftigt werden, 
und beträgt die zulässige Arbeitszeit für Knaben bis zu 13 und 
Mädchen bis zu 14 Jahren 5 Stunden täglich, für Knaben von 
13—15 Jahren und Mädchen von 14—17 Jahren 8 Stunden. 
In Italien ist(1886) die Arbeit von Kindern unter 9 Jahren 
in oberirdischen industriellen Etablissements, von Kindern unter 10 Jahren 
in unterirdischen Betrieben absolut verboten. 
Alle Kinder zwischen 9 und 15 Jahren bedürfen, ehe fie zur Arbeit in Fabrik 
räumen, Gruben oder Minen zugelassen werden, eines ärztlichen Attestes, daß fie 
gesund und für die betreffende Arbeit körperlich geeignet sind, sowie eines vom Syndicus 
auszustellenden Arbeitsbuches mit bestimmten Angaben (Geburtsschein, Gesundheitsattest, 
Name, Zunamen und Wohnort des Vaters oder Vormundes rc.), das dem Director oder 
Aufseher in Verwahr gegeben wird und auf Verlangen des inspicirenden Beamten vorzu 
legen ist. Die zulässige Arbeitszeit für Kinder von 9—15 Jahren beträgt 8 Stu »den 
täglich. Nachtarbeit ist Kinder unter 12 Jahren untersagt, solchcit von 12—15 
Jahren nur bis zu 6 Stunden gestattet. Ausnahmsweise lönnen auch Kinder unter 12 
Jahren in Betrieben, welche aus technischen oder ökonomischen Gründen der Nachtarbeit 
bedürfen, zur Nachtarbeit (bis zu 6 Stunden) zugelassen werden. 
Ein Verzeichniß zählt die g e s U N d h e i t s s ch ä d l i ch en I N d U st r i e e N 
auf, in welchen Kinder unter 15 Jahren gar nicht beschäftigt werden 
dürfen; ein zweites solche, in welchen bedingungsweise Kinder von 9—15
        <pb n="47" />
        35 
Mähren beschäftigt werden dürfen, mit genauer Angabe der zulässi 
gen und verbotenen Arbeiten und der Bedingungen der Zu 
lässigkeit i). 
^uch Rußland ist 1884 mit einem Gesetz hervorgetreten, das Kin- 
er von 10—12 Jahren nur bei Tage in bestimmten, namhaft ge 
machten Gewerbebetrieben, solche von 12—15 Jahren nicht in Müh- 
/n, in Bleichereien, Färbereien, Druckereien, in Gewerben, 
m welchen Haare und Federn zu Filz verarbeitet werden, in Pelz- 
werkstätten, Lederfirnißfabriken, Knochenmühlen, Töpfe- 
reien, Bäckereien, Kalkbrennereien zuläßt. Die zulässige 
Arbeitszeit für Kinder von 12—15 Jahren beträgt 8 Stunden 
täglich. Die Nachtarbeit ist weiblichen und minderjährigen Personen 
l die das 17. Lebensjahr noch nicht erreicht haben) zunächst in Baum 
wollspinnereien, Leinenwebereien und Wollspinnereien verboten. 
Was endlich die Bereinigten Staaten von Nord-America — das 
oìnzige außereuropäische Land, welches in Vergleich kommen kann — an- 
so bildet die Fabrik-Gesetzgebung keinen Gegenstand der Bundes- 
Ģesetzgebung ft. Die einzelnen Staaten der Union gehen aber in ihren 
ästimmungen eben so weit auseinander, wie die Staaten Europa's. 
allgemeiner gesetzlicher Schulzwang besteht, so läßt die Durch- 
der bestehenden Gesetze viel zu wünschen übrig. Bestimmungen 
Nachtarbeit und die gesundheitsgefährlichen Betriebe fehlen fast 
Gang. 
ev , In Massachusetts dürfen Kinder unter 10 Jahren in 
Fabriken, Werkstätten und kaufmännischen Geschäften überhaupt nicht 
eschäftigt werden, Kinder zwischen 10—14 Jahren nur dann, wenn 
î ìn dem Vorjahre zwanzig Wochen die Schule besucht haben und die- 
• ! be .während der Beschäftigung eben so lange besuchen. Mi nd er- 
lahrige unter 18 Jahren und Frauen jeden Alters dürfen täglich 
A^. Über IO Stunden beschäftigt werden. Eine Verlängerung der 
rbeitszeit ist nur bei nothwendigen Reparaturen an Maschinen zulässig, 
och darf auch in diesem Falle die wöchentliche Arbeitszeit sechszig 
vnden nicht überschreiten. 
^ .Wie nothwendig cine gesetzliche Regelung war. geht daraus hervor, daß in Jta- 
nicht weniger als 222,000 Kinder, unter diesen 144,000 9- bis 14-jährige Mäd- 
°v(if l s," ^'werben beschäftigt sind. S. „Die Kinderarbeit in Italien" in Schmollers 
' uch für Gesetzgebung und Verwaltung. 1885. S. 778 ff. 
alle J Ņs" ist durch Bundesgesetz vom 25. Mai 1868 bestimmt, „daß 8 Stunden für 
Stn "^^ohner und Handwerker, welche durch oder für die Regierung der Vereinigten 
0 C11 beschäftigt werden, einen legalen Arbeitstag bilden sollen." 
şûhrnng 
über bi.
        <pb n="48" />
        36 
In Connecticut ist durch Gesetz von 1867 die Arbeitszeit der 
Kinder unter 15 Jahren auf 10 Stunden täglich oder 58 Stuw 
den wöchentlich festgesetzt. Der obligatorische Schulbesuch ist für Kinder 
zwischen 8—14 Jahren ans 60 Tage, wovon 6 Wochen consecutiv sein 
müssen, normirt. 
Für New-Hampshire besteht kein gesetzliches Minimalalter für 
die Beschäftigung von Kindern, ausgenommen für Kinder, die von 
einer „manufacturing corporation“ beschäftigt werden. Von diesen bür 
sen Kinder unter 10 Jahren nicht beschäftigt werden; im Uebrigen 
dürfen Kinder unter 12 Jahren nur beschäftigt werden, wenn sie im Jahre 
wenigstens 6 Monate, Kinder von 12—15 Jahren, wenn sie mindestens 
12 Wochen eine öffentliche oder private Schule besuchen. Die Arbeite 
zeit für Kinder unter 15 Jahren beträgt höchstens 10 Stun 
den täglich — falls nicht die Eltern oder Vormünder schriftlich in eine 
längere Beschäftigung eingewilligt haben. 
In Maine dürfen Personen unter 16 Jahren nicht länger 
als 10 Stunden täglich beschäftigt werden. In Baumwollen- 
und Wollen-Fabriken dürfen Kinder unter 10 Iah reu gal 
nicht, Kinder von 10—12 Jahren nur, wenn sie im vorhergehenden 
Jahre wenigstens vier Monate, Kinder von 12 — 15 Jahren, wenn ft 
mindestens drei Monate die Schule besucht habeu, beschäftigt werdeu. 
In Rhode-Jsland gilt, soweit nicht etwas Anderes vereinbart 
ist, für alle Werkstätten und Fabriken die Zeit von 10 Stunden 
uls gesetzliches Tagewerk. Kinder unter 12 Jahren dürfen in 
Fabriken nicht beschäftigt werden. Junge Leute zwischen 12—1&amp; 
Jahren dürfen nur zwischen 5 Uhr Morgens und 60s Uhr Abends, 
und nicht über 11 Stunden, außerdem nur 9 Monate im Jahrk 
beschäftigt werden, und müssen die übrigen drei Monate die Schull 
besuchen. 
In Vermont ist das Minimal-Alter für die Beschäftigung in 
Fabriken 10 Jahre; die Maximal-Arbeitszeit für Kinder von 10—1^ 
Jahren 10 Stunden täglich. Der Beschäftigung muß ein dreimonat 
licher Schulbesuch im letzten Jahre vorhergehen. 
In Pennsylvanien dürfen Kinder unter 13 Jahren in Tex 
til- (Baumwoll-, Woll-, Seiden-, Flachs-) und Papierfabriken 
nicht beschäftigt werden. Junge Personen von 13—16 Jahren dürfen 
nur 9 Monate im Jahre beschäftigt werden und müssen die übrigen 
drei Monate die Schule' besuchen. Arbeiter unter 21 JahreN 
dürfen in diesen Fabriken in einer Woche nicht über 60 Stunden 
arbeiten.
        <pb n="49" />
        In New-Jersey dürfen in Fabriken Kinder unter 10 Jahren 
nicht, Kinder von 10—16 Jahren täglich 10 Stunden, wöchentlich 
60 Stunden arbeiten. Der obligatorische jährliche Schulbesuch bis 14 
Jahre beträgt 12 Wochen. 
Maryland normirt die Beschäftigung von jungen Personen 
bis 16 Jahren in Fabriken auf höchstens 10 Stunden täglich. 
Ohio macht die Beschäftigung in Fabriken für Kinder bis 14 Jahre 
von einem vorgehenden zwölfwöchentlichen Schulbesuch abhängig. Die 
Maximal-Arbeitszeit für junge Arbeiter bis 18 Jahre und Arbei 
terinnen beträgt ebenfalls 10 Stunden. 
Letztere Bestimmung gilt ebenso für Fabriken und Werkstätten in 
Minnesota, während in 
SBiëconiin blese ÄrbeitSaeit für gnWen 6ÍD&amp; 8 @tunben 
bettÖQt. 
Indiana kennt den 10stündigen Maximal-Arbeitstag nur für 
bie Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter (bis 18 Jahre) der 
^aumwoll- und Wollfabriken. 
Einzig der iudustriereiche Staat New-York kennt weder ein 
Minimal-Lebensalter noch eine Maximal-Arbeitszeit, sondern begnügt 
sich mit der Verpflichtung zum Schulbesuch. 
B. Schul; der jugendlichen Arbeiter in Deutschland. 
Die deutsche Gewerbe Ordnung (§§ 185 139 a) unterscheidet. 
1. „Kinder" (unter 14 Jahren); 
2. „junge Leute" (von 14—16 Jahren). 
Beide Kategorieen werden zusammengefaßt unter dem gemeinsamen 
begriff: „Jugendliche Arbeiter". 
Die wichtigsten Bestimmungen sind: 
1. Kinder unter 12 Jahren dürfen überhaupt in Fabriken 
vicht beschäftigt werden; 
2. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stun- 
ben täglich beschäftigt werden; 
3. für „junge Leute" (14-16 Jahre) darf die Arbeitszeit höch 
stens 10 Stunden täglich betragen; 
4. für Kinder muß während der Arbeit eine halbstündige Pause 
gewährt werden; für „junge Leute" nmß dieselbe Mittag» mindestens 
e ùic Stunde, Morgens und Nachmittag» eine halbe Stunde betragen; 
5. Kindern wie jungen Leuten ist die Nachtarbeit (von Abends 
8 Va bis Morgens 5 1 /* Uhr), sowie die Arbeit an Sonn- und Fest-
        <pb n="50" />
        38 
tagen untersagt, ebenso während ber von dein ordentlichen Seelsorger 
für Beicht- und Comm union-Unterrich t festgesetzten Stunden; 
6. für die Kinder muß Vorsorge getroffen sein, daß sie, soweit sie 
noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, einen regelmäßigen 
Schulunterricht von mindestens drei Stunden täglich genießen. 
Ferner ist noch vorgeschrieben, daß der Arbeitgeber vor der An 
nahme zur Beschäftigung sich eine von der Orts-Polizeibehörde ausgefertigte 
Arbeitskarte resp. ein A r b e i t s b u ch (Namen, Tag der Geburt, Religion rc.) 
einhändigen läßt und in Verwahrung nimmt; daß er der Orts-Polizeibehörde 
Anzeige macht über die Zeit, die Art der Beschäftigung und die Pausen, 
und daß in der Fabrik ein Verzeichniß der beschäftigten jugendlichen 
Arbeiter, der Art und Dauer der Beschäftigung sowie eine die gesetz 
lichen Bestimmungen bezüglich der jugendlichen Arbeiter enthaltende 
Tafel aufgehängt ist. Sowohl den Orts-Polizeibehörden (auf 14 Tage 
wenn Naturereignisse oder Unglücksfätte den regelmäßigen Betrieb unter 
brochen haben), wie den höhern Verwaltungsbehörden (auf vier Wochen), 
wie dem Reichskanzler und endlich dem Bundesrath stehen manchfache 
Ausnahmebefugnisse zu. 
Der Bundesrath hat von seinen Befugnissen nur in mäßigem Um 
fang Gebrauch gemacht. So ist für junge Leute, welche „in Spinne 
reien ausschließlich zur Hülfeleistung bei dem Betriebe der Spinn 
maschinen verwendet werden", die Arbeitszeit auf 11 Stunden nor- 
mirt. In Drahtziehereien mit Wasserbetrieb dürfen ebenfalls 
junge Leute länger wie 10 Stunden arbeiten; nur muß je zwischen zwei 
Arbeitsschichten eine Ruhepause liegen, welche mindestens die Dauer der 
zuletzt beendigten Schicht erreicht und darf die Gesammtdauer der Be 
schäftigung innerhalb einer Woche ausschließlich der Pausen höchstens 
60 Stunden betragen. Ebenso sind für Glashütten, Walz- und 
Hammerwerke, Steinkoh len-Bergwerke und Drahtziehereien 
mit Wasserbetrieb Ausnahmen bezüglich der Nachtarbeit (männlicher 
jugendlicher Arbeiter) vorgesehen. Die So nntags arbeit (von Morgens 
6 Uhr bis Abends 6 Uhr) ist nur für Glashütten und Draht 
ziehereien mit Wasserbetrieb auf je 14 Tage ein Mal erlaubt. 
Auf Grund der Gewerbe-Ordnung (§ 139 a) hat ferner der Bun 
desrath das Recht, die „Verwendung von jugendlichen Arbeitern 
(sowie von Arbeiterinnen) für gewisse Fabrications-Zweige 
welche mit besondern Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit 
verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besondern Bedingun 
gen abhängig zu machen". Ebenso können auf Grund des § 120 Abs. 3 
besondere Einrichtungen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Ar 
beiter unter 18 Jahren vorgeschrieben werden.
        <pb n="51" />
        39 
So ist durch Bekanntmachung des Bundesrathes (vom 23. April 
1879) die Beschäftigung von Kindern (sowie von Arbeiterinnen 
ļ&gt;ei dem unmittelbaren Betrieb) in Walz- und Hammerwerken 
gänzlich untersagt; ebenso die Beschäftigung in Glashütten theils 
beschränkt, theils verboten. Ferner ist (d. d. 20. Mai 1879) für Spin 
nereien bestimmt, daß jugendliche Arbeiter in Hechelsälen, 
şowie in Räumen, in welchen Reiß Wölfe im Betriebe sind, während 
der Dauer des Betriebes eine Beschäftigung nicht gewährt und der Auf 
enthalt nicht gestattet werden d»arf. 
Auch dürfen (gemäß Bekanntmachung vom 12. April 1886) jugend 
liche Arbeiter in Anlagen, welche zur Herstellung von Bleifarben 
nnd Bleizucker dienen (und Arbeiterinnen in solchen Räumen und 
Zn solchen Verrichtungen, welche sie mit bleiischen Producteu in Berüh 
rung bringen), nnd (gemäß Bekanntmachung vom 3. Febr. 1886) Kinder 
(und Arbeiterinnen) bei der Herstellung von Draht in Drahtziehe 
reien mit Wasserbetrieb (in welchen wegen Wassermangel, Frost oder 
Hochfluth die Eintheilung des Betriebes in regelmäßigen Schichten von 
gleicher Dauer zeitweise nicht innegehalten werden kann) nicht zugelassen 
werden *). Endlich dürfen weibliche und jugendliche Arbeiter für Herstel 
lung gewisser Waaren (Bekanntmachung von 1888) nicht verwendet werden. 
Im Allgemeinen steht es bei uns in Deutschland, Dank der allge- 
weinen Schulpflicht, bezüglich des Schutzes der jugendlichen Arbeiter 
Ziemlich gut. In den einzelnen Richtungen aber sind uns andere Eultur- 
şiaaten voraus. Sowohl die Schweiz (seit 1877) wie Oesterreich (seit 
1885) haben die Kinder unter 14 Jahren überhaupt aus den Fa- 
^iîcn 011896^(0^11. m^ih bagegeii bei 11110 bie%rbeitS¿eitfüi: 
junge Leute (von 14—16 Jahren) 10 Stunden täglich beträgt, kommt 
denselben in der Schweiz und Oesterreich nur der allgemeine (elfstün- 
dige) Maximal-Arbeitstag zu gute. England läßt die Kinder schon vom 
vollendeten 10. Jahre (mit einer Arbeitszeit von 30-36 Stunden 
wöchentlich) zu, dehnt aber anderseits den zehnstündigen chMaximal-)Ar- 
deitstag auf männliche jugendliche Arbeiter bis 18 Jahre und auf alle 
Arbeiterinnen (ohne Beschränkung des Alters) aus. Die deutsche 
Ģewerbe-Orduung kennt bloß Beschränkungen für Fabriken, während 
w England, wie in Frankreich und in Oesterreich (hier allerdings in 
HcWiiflem m#e) a# bie ^118 = 3^11%^ uiib ba8 ^anbmetf 
wnbezogen sind. Die französische Gesetzgebung läßt die Kinder zwar vom 
. ') Gemäß Gesetz betreffend die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern 
vvm 14. Mai 1884 darf auch in Räumen, in welchen das Zubereiten der Zündmasse, das 
funken der Hölzer und das Trocknen der betunkten Hölzer erfolgt, jugendlichen Ar- 
Ottern, und in solchen Räumen, welche zu dem Abfüllen der Hölzer und ihrer ersten 
^^'Packung dienen, Kindern der Aufenthalt nicht gestattet werden.
        <pb n="52" />
        40 
12. Jahre (täglich 12 Stunden), vielfach sogar vom 10. Jahre ab (täg 
lich 6 Stunden) zur Beschäftigung zu, zeichnet sich aber durch eingehende 
Bestimmungen bezüglich der gesundheitsschädlichen Jndustrieen 
und Arbeiten aus. In letzterer Beziehung hat uns sogar Rußland und 
Italien durch sein neuestes Gesetz überholt. 
9# ben 8e##n beg Beulten #(#10863 (1887) ¡oHen born 
1. April 1890 ab nur „Kinder, welche das 13. Lebensjahr 
vollendet und ihrer l an d e s g e s etz l i eh en Schulpflicht genügt 
haben", zur Fabrikarbeit zugelassen werden. Kinder, welche 13 Jahre 
alt und aus der Schule entlassen sind, würden also bis zur Vollendung 
des 14. Lebensjahres nach wie vor 6 Stunden täglich beschäftigt wer 
den können. So weit, wie Oesterreich und die Schweiz, wollte der 
Reichstag nicht gehen, da in einzelnen deutschen Landestheilen (in Baiern, 
@o#n 2C.) bie Moß bi3 aum 13. Sebengjabre re^. acht 
Saßre bauert mtb man bie ber ©cßule entiaßenen Silber nicßt ben ®e- 
faßten be3 %Rüßiggange3 unb ber Gtraßc aubeimfailen laßen mudte. 
3n ber %ßat bericßten ^DmDßí bie mie bie i#eiaer gabrdj 
Inspektoren über schlimme Erfahrungen bezüglich der Begrenzung des 
SBerMeg ber gabrifbe#ítigung (bi3 aur 8oHenbung be3 14. SebeuS* 
jahres) ohne Rück sicht auf die Schulpflicht Um den Industriellen 
und den Eltern den Uebergang zu erleichtern, sollte das Verbot der Be 
schäftigung schulpflichtiger Kinder erst nach drei Jahren tn Kraft tre- 
ien, augi# in ber Erwägung, baß tanni ein fabricant meßr aur 
schäftigung von Kindern übergehen, eine Fabrikschule einrichten würde, 
wenn beruhe ficßet müßte, baß bießdbe ^ei Wren mieber mge' 
geben merben mäße. - ^erner beicßWß ber %eicß3tag, baß an 8oi- 
ab enden vor Sonn- und Feiertagen Kinder (und Ar ber te rennen) 
bi)#en3 bi3 6 üßr be^aftigt merben bnrfen, unb baß ^inber mte 
Arbeiterinnen nidjt unter %ag (b. ß. unter ber We) nrbeiteu burlen. 
2eMere3 iß amar burd) ianbe3geßWid)e %eßumnnngen (a_ 8- m ^"^n 
bnrcß 9^inißeria^8erorbnnng born 12. Suni 1854) rnoßt abcrad #0 
Rechtens, aber in der Gewerbe-Ordnung war brsher wohl die ^eichaf- 
tigung von Arbeiterinnen unter Tag verboten, nicht aber bie von 
Bur^enrtßeiiung ber praftiicßen Wgmcite be3 8erbot3 ber 8e' 
icbaitigung icbuipßicßtiger ßinber in ben ßabriten )ei angefnßrt, baß im 
Sabre 1888 in SDeuticbíanb 22913 ^nber unter 14 Saßren in S'O' 
brisen belästigt mürben. @d)on bei ber Beratung ber ®emerbc 
^ene im Sabre 1878 gab Geßeimiatß Sob mann JR#§ta6e 
ber Mnung 9íu3brnd, „baß bie natüriieße @ntmideïung ber 8erßait' 
nisse über kurz oder lang dahin führen würde, die Krnder unter vierzehn
        <pb n="53" />
        41 
Jahren in den Fabriken verschwinden zu lassen. Diese Hoffnung hat 
sich leider nicht erfüllt; vielmehr hat sich die Zahl derselben stetig von 
1881 ob uon 9347 ouf 14,600 im 1882, 18,395 im 3#e 1883, 
18,995 im Jahre 1884, 21,053 im Jahre 1886 ttttb 22,913 im Jahre 
1888 ererhöht. Die Erhöhung pro 1886 war um so bernerkenswerther, 
als die Zahl der jungen Leute (von 14—16 Jahren) von 1884 bis 1886 
von 135,477 auf 134,529 herabgegangen war, während dieses Verhältniß 
pro 1888 sich allerdings wieder günstiger gestaltete. Bon je 100 be- 
schäftigten Kindern waren 1886 wie 1888 35,7 weiblichen Geschlechts. 
Was die Vertheilung der Kinder auf die verschiedenen 
Industrien anbelangt, so gibt die umstehende Tabelle Aufschluß. Es 
waren demnach allein in der Textil-Industrie 4060 Knaben (27,6 °/ 0 ) 
und 3944 Mädchen (48,2°/o aller beschäftigten Mädchen unter 14 Jahren) 
und in der Jndustriegruppe „Nahrungs- und Genuß-Mittel", 
' ll welche auch die Cigarrenindustrie gehört, 3141 Knaben (21,3°/o) und 
2146 Mädchen (26,3 "/o) beschäftigt. Fast die Hälfte der beschäftigten 
Kinder kommt auf das Königreich Sachsen: 11,474, während in 
dem ganzen Königreich Preußen nur 6225 Kinder in Fabriken be 
schäftigt sind. 
Sachsen ist auch bei der Vermehrung der Kinderarbeit am 
stärksten betheiligt. So stieg von 1884 bis 1886 resp. 1888 die Zahl 
der Kinder im Jnspectionsbezirke Dresden von 642 auf 864 resp. 941; 
in Chemnitz von 1812 auf 2364 resp. 2719; in Zwickau von 1554 
auf 1956 resp. 2407; in Leipzig von 858 auf 894 resp. 999; in 
Bautzen von 1079 auf 1130 resp. 1363; in Meißen von 1035 auf 
1104 resp. 1110; in Plauen von 1314 ans 1416 resp. 1470; in den 
Ņerg-Jnspectionsbezirken des Königreichs von 372 auf 442 resp. 465; 
im ganzen Königreich Sachsen von 8666 ans 10,170 resp. 11,474 
(also in 4 Jahren um 2808). Im Königreich Bayern fiel zwar die 
Zahl der beschäftigten Kinder von 1884 bis 1886 von 1160 auf 1060, 
stieg aber pro 1888 auf 1597. In Preußen weisen eine stärkere Ver 
wehrung auf die Jnspectionsbezirke Berlin-Charlottenburg von 
70 (1884) ans 140 (1888); Potsdam und Frankfurt a. O. von 547 
auf 698, Schleswig-Holstein von 317 auf 418 ; Provinz Ha nno v er 
Gon 342 auf 394; Minden-Münster von 1334 auf 1850, während 
für ganz Preußen die Vermehrung nur 558 (von 5667 pro 1884 
auf 5992 pro 1886 und 6225 pro 1888) betrug. Im Reg.-Bez. 
Düsseldorf betrug die Zahl der beschäftigten Kinder im Jahre 1888 
305, in Köln-Coblenz 72; in Trier: 57, also in der ganzen industriell 
hochentwickelten Rheinprovinz nur 434, während die Zahl der jungen 
Ļeute (von 14—16 Jahren) 27,628 betrug.
        <pb n="54" />
        a 
a 
a 
+ 
a 
Gruppe 
X X 
stinti 
« 
ö ö « 
: 
s 
63 s 
C' 
er e,? 
&amp; 
s 88 80 
S Ol 00 
°V 
"5* Ä 
s 
c s. 
s 
OÖ 
OC. 5 
&amp; 
—■ 
a- 
I# 
I—* I—‘ a CO 
► H Q O 
CO 00 EO CO 
a a t—‘ 02 
C8 05 H 
CO -I CO 
00 en a 
01 I-» 00 
•= K SÎ 
CO CO a 
&gt;-* a I— 1 CD Cn 
00 CD CD a CO 
oo io co ot oo 
a oo oo 
00 a Cl 
O ® »1 
îS 
^ or 
CO 
C V' ^ 
a- CO O 
05 CO 
t_t a 00 l-t 
oc oc co co 
^ M oo o&gt; 
œ »ï ci a 
ta —I 
OD CD CO 
ta co oc 
o oo co 
00 00 
a. 
O -1 
CD Cn 
+ 
IO CD CD "O CD 
CD t— 1 *C| 00 CD 
O» -Cl CD CO oc 
00 ^1 00 
to a 
02 00 
Ä oc 
CO D 
O t-t CO 
O 0 tf 
co oo co 
CD o 
oo od co 
&lt;0 co 
02 00 
! xf 00 
CD O» I-* 
CO CO 
—] ta a 
02 00 —1 
CD a oo 
+ 
o Sî S 
LO ^ GO 
a-* UT CD tO DO 
ot O O 00 DO 
Ot CO *+— -vJ CO 
CO 00 
’— 1 Cn DO DO O 
iô h ÍO ot DO 
CO ‘ o O h-* 
w ^ co to o 
CO en 
en DO 
^ en or 
co ci en 
en ci 
CO Ci 
LO oo to 
co co 
o o 
CD L2 
t-- a 
02 O CD 
en CO CO 
CD G0 OT 
CO en 
a o 
CO 02 
°?, w s 
a D = 
tifi; 
mil* 
eo os 
4^ *— 1 o en ^ o 
5:— 
Ä = ® 
DO 00 en CO ^ o 
-tr » o - - 
• uriyvVMàD unfc\HvM*&lt;V
        <pb n="55" />
        43 
Es ist sehr bezeichnend, daß gerade die gewerbliche Rhein Provinz 
mitten großen Centren der Textil-Industrie (Aachen. M. Gladbach. 
Crefeld. Elberfeld-Barmen) eine Verminderung der Kinderarbeit (im 
großen Reg.-Bezirk Düsseldorf von 327 im Jahre 1884 auf 314 resp. 
305, in Köln-Koblenz von 141 auf 62 resp. 72, in Trier-Aachen 
von 69 auf 65 resp. 57) ausweist. — Eine besonders starke Vermehrung der 
Kinderarbeit ist für den Reg.-Bezirk Minden zu constatiren. Während 
un Reg.-Bezirk Münster die Zahl der beschäftigten Kinder von 135 im 
Jahre 1886 auf 162 pro 1888 sich erhöhte, stieg sie in Minden von 1548 
auf 1688. Unö was noch mehr zu bedauern ist : die Vermehrung fällt vor allem 
auf die Cigarren-Fabrication. in welcher allein 1217 Kinder (neben 
l 129 jungen Leuten) beschäftigt wurden. „Da die Fabrikarbeit" — wie in 
dem Bericht pro 1886 constatirt wurde — „auf die jungen Kinder den nachthei 
ligsten Einfluß ausübt, so dürfte wohl zu erwägen sein, ob ein Verbot der 
Kinderarbeit oder eine weitere Kürzung der Arbeitsdauer ohne große Schädi 
gung der Industriellen und der Arbeiter durchführbar wäre." Auch in Mei 
ßen waren es 1886 hauptsächlich Textil- und Cigarren -I nd u st ri e, in 
Koblenz die Cigarren-Jndustrie, in welchen Kinder herangezogen wurden. 
Meistens sind es bestimmte Jndustrie-Centren, in welchen Kinder 
arbeit üblich ist, während andere — vielfach concurrirende — In 
dustrie-Bezirke eine solche nicht kennen. So kamen von den im Auf 
fichtsbezirk Arnsberg 1886 beschäftigten 406 Kindern (deren Zahl 
übrigens pro 1888 auf 335 gesunken ist) allein (328) 81 pCt. auf den 
Kreis Altena. Und hier wurden wieder allein in der Stadt Lüden 
scheid 234 schulpflichtige Kinder beschäftigt. Gerade die Beschränkung der 
Kinderarbeit auf bestimmte Bezirke beweist, daß dieselbe technisch und 
wirthschaftlich recht wohl entbehrt werden kaun, und daß es deshalb 
Aufgabe der Gesetzgebung ist, dort, wo die Sitte zurückgeblieben ist, 
Nachzuhelfen. Im Reg.-Bezirk Aach en allein wurden im Jahre 1875 
Uoch 550 Kinder beschäftigt, heute werden in den Reg.-Bezirken A a ch en 
und Trier zusammen nur noch 72 Kinder, die wahrscheinlich sämmt 
lich der Schule entlassen sind, beschäftigt. Warum sollte nun 
das, was in Aachen durch die Einsicht und freie Entschließung der Arbeit 
geber und den Einfluß der Schulbehörden wirklich geworden, in 
Sachsen durch Gesetz unmöglich sein? Und Aachen hat die Concurrenz 
und das schlechte Beispiel Belgiens vor Augen, während Sachsen sich 
un den benachbarten Staaten Oesterreich und der Schweiz ein gutes 
Beispiel nehmen sollte. Statt dessen exemplificirten die Handelskammern 
von Plauen und Chemnitz in ihren Eingaben an den Deutschen Reichs 
lag (1887) auf England, das schon zehnjährige Kinder beschäftige — 
von dem englischen Zehnst und en-Gesetz wollen sie dagegen nichts
        <pb n="56" />
        44 
wissen — und der sogenannte Centralverband deutscher Industrieller 
machte sich ohne Weiteres zum Anwalt sächsischer Jnteressen-Politik'). 
Die Gründe, welche gegen die Beschäftigung der Kinder in Fa 
briken sprechen, liegen aus der Hand. Es ist zunächst die Rücksicht auf 
die Gesundheit. Der Staub in den Cigarren-Fabriken, Spinnereien re., 
die Anstrengung der Augen z. B. in den Stickereien, die Einseitigkeit 
der Muskel-Anstrengung, der Körperhaltung bei der Arbeit, die mecha 
nische, intensive und einseitige Anspannung der Aufmerksamkeit, der Auf 
enthalt in oft schlecht ventilirten, bald überheiszeu. bald kalten Räumen, 
überfüllt mit Arbeitsmaterial, Maschinen und Menschen rc. kann unmög 
lich auf den noch zarten, in der Entwickelung begriffenen Organis 
mus gut einwirken. Wenn auch die landwirthschaftliche Thätigkeit oft 
schwerer, anstrengender ist: schon das äußere Aussehen beweist, wie die 
abwechselungsvolle Arbeit und Bewegung draußen in Gottes freier Natur 
der Gesundheit förderlich ist, während in der Fabrikluft Geist und Körper 
verkümmern. 
„In allen Industrie-Ländern" — so konnte Dr. Schuler, der 
hochverdiente Vorkämpfer der Arbeiterschutz-Gesetzgebuug der Schweiz, 
dessen Competenz als langjähriger Fabrik-Juspector und Arzt allgemein 
anerkannt ist, in seinem Referat über Fabrik-Hygiene und Fabrik-Gesetz 
gebung für den VI. internationalen Congreß für Hygiene und 
Demographie zu Wien 1887 constatiren — läßt sich der „Nachweis 
erbringen, wie die schädlichen Einflüsse der Industrie bei den jugend 
lichen Arbeitern mehr zu Tage treten, als bei den Erwachsenen." 
„Am meisten springen die Folgen der Haltung oder einseitigen Muskelthätig- 
keit in die Augen. Scoliosen bei Kindern, die in stets vorgebeugter Haltung arbeiten 
müssen, wie die Fädlcr in Stickereien, kommen ungemein häufig zur Beobachtung. Knaben 
von 14 bis 15 Jahren, die schon als Maschinensticker arbeiten, sind nach kurzer Zeit 
durch ihren asymetrischen Brustkorb als solche zu erkennen. Junge Leute, die schon all 
zu früh mit Feile und Raspel zu arbeiten hatten, sind durch ihre hohe Schulter gekenn 
zeichnet. Ganz außerordentlich scheinen die Augen der Kinder bei gewissen Fabrikarbeiten 
zu leiden. Die Schul-Dircctoren von Plauen berichten in Uebereinstimmung mit Dr. 
Buschbeck's Untersuchungen, das; die Kinder kaum eine halbe Seite lesen können, ohne daß 
ihnen die Augen übergehen, wenn sie den Tag durch zuin Fädeln angehalten werden *). Der 
D Erfreulich ist. daß die Lüdenschcider Handelskammer, welche vor einigen Jahren 
noch in heftiger Fehde mit dem Fabrik-Juspector bezüglich der Frage der Kinderbeschäftigung 
stand, in ihrer Eingabe an den Deutschen Reichstag (1887) wohl die Beschlüsse der Reichs 
tags-Commission bezüglich der Frauenarbeit, aber nicht die bezüglich der Kinder 
arbeit bekämpfte. 
2) „In den Oberklassen der Bezirksschulen nimmt die Zahl der Kurzsichtigen zu. unv 
diese liicht ivegzuleuguendc Thatsache ist sicher nur auf den Unistand zurückzuführen, dag 
die Kinder zu frühzeitig und zu anhaltend ihre Augen bei der Arbeit ailstrengen müssen. 
Außerdem kümmert sich Niemand um die Körperhaltung; die Kinder sitzen da, tief über 
die Arbeit gebeugt, und schädigen dadurch das Auge, so daß Kurzsichtigkeit eintreten muß- 
Biele dieser Kinder sind z. B. nicht im Stande, eine halbe Seite im Lesebuche zu lesen, 
ohne daß ihnen die Augen übergehen." (Gutachten der Lehrer in Plauen i. B., mitge-
        <pb n="57" />
        45 
genannte Arzt fand über 5 pCt. mehr Kurzsichtige unter den Fädlerkindern, als unter den 
andern, und die Zahl der Augenkranken betrug ungefähr das 2Ursache, als bei den an 
dern Altersgenossen. 
„Aber auch wo derartige Einflüsse in Wegfall kommen, wo nur der Arbeitsraum 
mit seinen Schädlichkeiten in Betracht kommen kann, zeigen sich unverkennbare Nachtheile 
er Fabrik-Beschäftigung. Nach meiner Zusammenstellung der Krankenlisten einer großen 
Ģhl von Fabrik-Hülfskassen ergab sich, daß, wenn man die Zahl der durchschnittlich auf 
le cs männliche Mitglied aller Altersklassen und Industriezweige jährlich entfallenden 
Krankheitstage — 100 annimmt, die entsprechende Ziffer für die 14 bis 18jährigen 
— 55 sich stellt, bei weiblichen Personen — 60. Es zeigte sich nun, daß bei der B au m- 
lö01 l-Spinnerei und -Weberei dieses Verhältniß für das männliche Geschlecht wie 
00:71, für das weibliche wie 100:63 sich stellt, bei der Seidenzwirnerei, -Minderet 
und Weberei wie 100:55, resp. 81, daß dagegen die Verhältnißzahl für die jugendlichen 
Stickerei-Arbeiter (14—18jährig) beider Geschlechter (in kühlen Localen arbeitend) nur 100 :38 
oîrug, für die Ziegel-Arbeiter 100:39, für die Bleicher und Färber gar nur 100:13. 
Dies darf wohl als Beweis angesehen werden, wie vor allem der geschlossene Raum 
mit hoher Temperatur als krankmachendes Moment wirkte. Den nachtheiligen Ein- 
&gt;uß der Fabrikarbeit auf das heranwachsende Geschlecht beweist auch das häufige Vor- 
vinmen temporärer Dien st untauglichkeit wegen mangelhafter Körperentwicke- 
uug bei den Recruten gewisser Bezirke. Aus fabrikindustriereicher Gegend mußten bei uns 
m der Schweiz durchschnittlich 19,7—23,3 pCt. aus diesem Grunde für ein bis zwei 
àhre zurückgewiesen werden, in fabrikarmer nur 14,3—18,9 pEt. Die Entwickelung 
Mar also bei den Fabrikarbeitern mindestens öfter eine verspätete. Aber auch als eine 
interni) hinter der andern Bevölkerung an Kraft und Gesundheit zurückstehende stellte 
fleh die männliche Fabrik-Bevölkerung dar. Währeitd zun: Beispiel von sämmtlichen 16,040 
ecruten eines ostschweizerischen Kreises 11,3 pCt. wegen mangelhafter Entwickelung definitiv 
entlassen werden mußten, waren es bei den Stickern 14,5, bei allen andern Fabrikarbei- 
n 10,3 pCt. All' dies stimmt mit der Wahrnehmung überein, welche der oberflächlichste 
Beobachter macht, mit dem in der Regel viel schlechtem Aussehen der Fabrikkinder. 
„Als selbstverständliche Folgerung aus den angeführten Wahrnehmungen ergibt sich, daß 
Kinder bis zur Vollendung ihrer körperlichen Entwickelung nicht in Fabriken beschäftigt 
werden sollten. Für werthvolle Thiere gilt es als Regel, daß sie vor diesem Zeit 
punkt zu keinen anstrengenden Dienstleistungeir herangezogen werden. Dem heranwachsen- 
f n Menschen kann leider bei unsern socialen Verhältnissen keine solche Berück- 
Nchtigung zu Theil werden;" . . . aber „je mehr die gesetzlichen Vorschriften bic 
' em Ziele näher kommen, um so lebhafter wird der Hygieniker sie willkommen 
Wen." 
Der VI. Internationale Congreß für Hygiene trat den 
Ausführungen des Referates durch folgende Resolution bei: 
Die nachtheiligen Folgen der Fabrik-Industrie für Kinder (Leute unter 18 I a h r e n) 
offenbaren sich bald durch charakteristische Mißstaltungen, Schwächungen einzelner Organe, 
ald durch Hemmung der körperlichen Entwickelung und größere Morbidität (Kränklich- 
eck) als bei andern Berufsarten. Es erscheinen daher vom hygienischen Standpuitkte aus 
&gt;ur d,e Altersstufen von 14 bis 18 Jahren bezüglich der Arbeitsdauer, noch mehr aber 
ezüglich der Nachtarbeit, gesetzliche Beschränkungen wünschenswerth, für Altersklassen jedoch 
lîsE în dem Commissionsbericht der Plauener Handelskammer, die Arbeiterschutz-Gesetî- 
Sevung betreffend, vom Jahre 1885.) ’ 1 9
        <pb n="58" />
        46 
unter 14 Jahren bereit gänzlicher Ausschluß geboten. (Die Unterbrechungen der Arbeits 
bauer burch Zwischenpausen sinb nur ba wUnschbar, wo bie Jnnchaltung berselben leicht 
constatirt unb gesichert werben kann.) 
Bezüglich der weiblichen Arbeiter forderte Medicinalrath Dr. 
Koettnitz in Greiz in seinem Referat für die 58. Versammlung 
deutscher Naturforscher und Aerzte in Straßburg Ausschluß 
der Mädchen bis zum 18. Lebensjahre aus den Fabriken. Die 
hygienische Section der Grazer Naturforscher-Versammlung wollte be 
reits im Jahre 1876 die Arbeitszeit für Personen von 16 bis 18 
Jahren ans höchstens acht Stunden täglich beschränkt wissen und 
erachtete selbst für junge Leute von 14 bis 16 Jahren eine Arbeitszeit von 
sechs Stunden (bei drei Stunden Unterricht) für normal (oír. „Deutsche 
Vierteljahrsschrift für Gesundheitspflege". Jahrgang 1875. S. 303 ff.,. 
1878 S. 137 ff. und 1886 Heft 1). 
Schlimmer als die Gefahren für die Gesundheit sind die sittlichen 
Gefahren. Der Verkehr der verschiedenen Lebensalter und Geschlechter, 
der Mangel an Aufsicht in der Fabrik wie auf dem Hin- und Rück 
wege; der Verdienst, welcher schon früh das Gefühl der Unabhängigkeit 
weckt und zu leichtsinnigen Ausgaben verlockt . . . sind um so größere 
Gefahren, als das böse Beispiel, die lockern Reden und die Verführung 
der ältern Arbeitsgenossen den Funken des Bösen so leicht anfachen. 
Der Hauch der Unschuld und Naivetät der Kindheit geht in den Fa 
briken verloren und — nur zu oft tragen die Fabrikkinder das Ver 
derben hinaus unter Schul- und Spielgenossen. 
Wie die Fabrikbeschäftigung auf die jugendlichen Arbeiter einwirkt, 
davon gibt z. B. der Fabrik-Jnspector für Zwickau (wo ja auch ca. 
2000 Kinder in Fabriken beschäftig^ sind) in seinen „Amtlichen Mit- 
theilungen" (pro 1883) folgende erschreckende Schilderung: „Ueber- 
hebung gegenüber ältern Personen und Eltern, Rohheit im öffent 
lichen Auftreten, Unzufriedenheit mit dem gewählten Berufe, gemeine 
Genußsucht, sowie die Befriedigung derselben im Wirthshause und 
durch Belustigungen scheinen immer mehr um sich zu greifen und 
hierbei, wie überall, ein Jagen nach Abwechselungen und Vergnügungen, 
sowie frühzeitiger, über die Jahre hinausgehender Lebens 
genuß an der Tagesordnung zu sein." Sollten nicht wenigstens die 
schulpflichtigen Kinder vor dieser sittlichen Atmosphäre möglichst lange 
bewahrt werden?! 
Endlich kommt auch der Schulunterricht und die Erziehung 
neben der Fabrikbeschäftigung nothwendig zu kurz: 
„Das Kinb verbraucht seine Kraft unb Aufmerksam kett in ber Fa 
brik, es kommt matt, wenigstens nicht frisch zur Schule, bettn nicht selten hat es bereits
        <pb n="59" />
        47 
etmgc «stunden gearbeitet, wenn es früh 7 Uhr zur Schule kommt und durch das an 
ocm Tage bereits Erlebte, Gesehene, Gehörte wird auch in der Schule die Aufmerksamkeit 
vom Unterricht abgelenkt. Hausaufgaben können bcm Kinde nicht gegeben werden 
Man sollte meinen, die frühzeitige Arbeit mache die Finger geschickt. Dies ist dà 
aus nicht der Fall, denn unsere Kinder sind unbeholfen und stellen sich weder mm 
^reiben noch zum Zeichnen geschickt an, weil die Beschäftigung im Sticksaale eine aan- 
culseitige ist, welche wenig Geschicklichkeit erfordert. — Die Kinder lernen wenig von ihrer 
nächsten Uingebung kennen; was ihnen nicht am Wege zur Fabrik oder am Schulweae 
üegt, hat kein Interesse für sie, daher wird über Mangel an Beobachtung geklagt 
Auch das Interesse an irgend einem Unterrichts-Gegenstände zu erwecken, hält schwer ' das 
Ķind hängt an der Arbeit und diese nimmt alle seine Gedanken und Sorgen in Anspruch 
- - - Mit dem Eintritt in das Fabrikleben hört überhaupt die Sorglosigkeit, die Harm 
losigkeit, die wohlthuende körperliche und geistige Frische auf und die Arbeit in der 
Fabrik bildet nunmehr den Mittelpunkt im kindlichen Leben, während 
cs in diesen Jahren nur die Schule sein sollte." (Gutachten der Lehrer in 
Plauen.) 
Ueberall dort, wo nur wenige Kinder die Fabrik besuchen, wird ein 
besonderer (Halbtags-Unterricht) sich nicht einrichten lassen; dann aber muß 
ber Unterricht vollends ungenügend sein — falls nicht alle andern Schul 
kinder darunter leiden sollen. Wenn im Uebrigen auch zugegeben werden 
kann, daß die Arbeit allein die Kräfte der Kinder nicht übermäßig in Anspruch 
nimmt, so bleibt doch anderseits wahr, was der Fabrik-Jnspector be 
züglich Lüdenscheid (1886) hervorhebt: daß die Fabrikkinder täglich 
ìn Fabrik und Schule zusammen mindestens 9 Stunden (abgesehen 
Non dem Wege zwischen Fabrik, Schule und Wohnung, der täglich mehrere 
Male zurückgelegt werden muß) geistig und körperlich angestrengt 
werden, d. h. pro Woche 54 Stunden, also 22 Stunden mehr als 
bie übrigen Kinder. Jedenfalls wird für Theilnahme an den Spielen 
ber Jugendgenossen in Gottes freier Natur wenig Zeit und Lust mehr 
übrig bleiben, und auch die Erinnerung an die „frohen Tage der 
Ķindheit und Jugendzeit" für das ganze Leben verkümmert sein. 
Deutschland darf vor dem entscheidenden Schritt: Verbot der Kinder 
arbeit in Fabriken um so weniger zurückschrecken, als sowohl die Schweiz 
wie Oesterreich uns mit gutem Beispiel vorangegangen sind. Wie 
Fabrikinspector Schuler (in seinem bereits angeführten Referat) consta- 
kiren konnte: „ist es (geradezu) auffallend, wie die Opposition" — in 
ļļ er Schweiz, wo auch das Verbot „zuerst zu den schlimmsten Voraussagen 
Anlaß gab" — „verstummt ist und nur noch die Nichtübereinstimmung 
zwischen der Schul-Gesetzgebung der meisten Kantone und dem Fabrik 
gesetz als schwerer Nachtheil empfunden wird." Es muß dieses um so 
wehr ermuthigen, als die Schweiz mehr noch wie Deutschland auf den 
Export angewiesen ist, welcher durch die wachsenden Schutzzoll-Bestre 
bungen der verschiedenen Länder noch erschwert wird. Was speciell die 
oft behauptete „Unentbehrlichkeit der Kinderarbeit aus technischen
        <pb n="60" />
        48 
Gründen" anbelangt, so constatirt Dr. Schuler ebenfalls, daß „die 
durch das schweizerische Fabrikgesetz in ihrer Zahl so bedeutend reducirten 
Kinder ohne technischen Nachtheil durch ältere Leute ersetzt worden 
sind. Auch die schweizerischen Fabrikinspectoren kennen Fälle, wo 
ältere Frauen nicht nur die für unentbehrlich gehaltenen Kinder ersetzten, 
sondern eine größere Production zu Tage brachten." 
Thatsächlich haben auch fast nur die sächsischen Industriellen und 
Abgeordneten den bezüglichen Reichstagsbeschlüssen eine lebhaftere Op 
position entgegengesetzt, was um so weniger gerechtfertigt ist, als im 
Königreich Sachsen bloß eine achtjährige Schulpflicht besteht und so 
thatsächlich der Zulassungstermin wohl meistens nur um ein Jahr (von 
12 auf 13) Jahre sich verschieben würde. Wenn anderseits die rheinisch- 
westfälische Concurrenz-Jndustrie auf die Kinderarbeit verzichtet: was 
berechtigt die sächsische Industrie, die Ausnutzung der Kinderarbeit als 
dauerndes Privileg für sich in Anspruch zu nehmen?! Es handelt sich 
um die Erhaltung der physischen und sittlichen Volkskraft, 
um die Zukunft unserer Nation; die Gesetzgebung muß sich von höhern 
Gesichtspunkten bestimmen lassen, als daß sie dem Egoismus und den ein 
seitigen Interessen einzelner Industrieller Rechnung tragen könnte. 
Schwieriger sind die Bedenken wegen des Ausfalls des Ver 
dienstes mancher Arbeiterfamilien. Wir sagen ausdrücklich: „mancher" 
Arbeiterfamilien — d. h. derjenigen Arbeiterfamilien, welche viele Köpfe 
zählen und in denen der Vater der einzige Ernährer ist. In solchen 
Familien ist in der That die Noth oft groß und wird der Ausfall auch 
eines kleinen Mehrverdienstes schmerzlich empfunden. Wenn eine zu 
treffende gesetzliche Formulirung gefunden werden könnte, würde 
es gewiß dankenswerth sein, solchen Ausnahmefällen Rechnung zu 
tragen — nicht bloß durch frühere Zulassung zur Fabrikbeschäftigung, 
sondern auch durch frühere Entlassung aus der Schule. Eine solche 
Formulirung ist aber bisher noch nicht gefunden worden; auch Vorschläge 
zur Bildung localer Commissionen — vielleicht zusammengesetzt 
aus einem von der höhern Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Arzt 
und je einem Vertreter der kirchlichen, der politischen (Armen-Verwaltung) 
der Schulbehörde und der Arbeiter (Krankenkassen) — haben bisher keinen 
Anklang gefunden. Wegen solcher Ausnahmefälle kann aber nun 
auf eine gesetzliche Regelung überhaupt nicht verzichtet werden- 
Die Gesetzgebung muß immer das Allgemeine im Auge behalten: 
im Allgemeinen aber wird das Verbot der Kinderarbeit auf das Gesa mmt- 
Einkommen der Arbeiter nur günstig wirken. Die Einrichtung von 
Halbtags-Schichten der Kinder (bei höchstens sechsstündiger Arbeitszeit), 
die damit gegebene „ Anlernling" und Einübung der doppelten Anzahl
        <pb n="61" />
        49 
von Arbeitskräften, die zudem noch durch die Schule in Anspruch ge 
nommen werden; die Kosten der Einrichtung einer Fabrikschule, die 
schwierigere Controle, die Belästigungen der Aufsichts-Organe rc. 
werden nur dann vom Fabrikanten in Kauf genommen, wenn derselbe 
durch billigere Löhne Entschädigung findet. So sind in der That 
nicht bloß überall, wo die Kinderarbeit Regel ist, die Löhne dieser 
sehr niedrig, sondern diese wirken auch auf die Löhne der Er 
wachsenen sehr ungünstig ein *). Der Arbeitsmarkt muß sich durch 
das Mit-Augebot der Kinder ungünstiger gestalten. — Anders 
ausgedrückt: Zur Deckung der „durchschnittlichen Lebeusnothdurft " 
wird das Mitverdienst der Kinder ein wesentlicher Factor, der Lohn 
der Erwachsenen um diesen Theil herabgedrückt. Umgekehrt: mit 
dem Verbot der Kinderarbeit muß nach dem „ehernen Lohngesetz" 
der Lohn der Erwachsenen so sich heben, daß derselbe allein die durch 
schnittliche Lebensnothdurft deckt. Freilich, das „eherne Lohngesetz", so 
weit die Vermehrung oder Verminderung der Arbeiter-Bevölkerung in 
Frage kommt, tritt erst nach Jahrzehnten in Wirkung; aber die Ver 
minderung des Angebots von Händen macht sich sofort geltend, und 
damit auch die Tendenz der Lohnsteigerung. 
Diese „Theorie" wird auch durch die Thatsachen bestätigt. In den 
Gegenden und Industrien, in welchen die meisten Kinder, jugend 
lichen und weiblichen Arbeiter beschäftigt werden, sind die Löhne am 
niedrigsten, und umgekehrt. 
Um nur einige Zahlen aus der Statistik der Berufsgenossenschaften 
bezüglich der Durchschnitttslöhne, wie sie für das IV. Quartal 1885 
ermittelt wurden, herauszuheben, so betrug der Durchschnittslohn z. B. 
in der Eisen-Industrie in der Berufsgenossenschaft 
Rheinisch-Westf. Hütten- und Walzwerke 876 M. 
Rheinisch'Westf. Maschinenbau- und Kleineisen-Jndustrie 856 „ 
Nordöstl. Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft ... 836 „ 
Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft . . 828 M. 
Nordwestl. Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft. . . 808 „ 
Südwestd. Eisen-Berufsgenossenschaft 788 „ 
Sächsisch-Thüring. Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft 756 „ 
9 In einigen Bezirken des Königreichs Sachsen hat man den ortsüblichen Tage 
lohn (gemäß Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883) 
für die Kinder (von 12—14 Jahren) besonders festgesetzt, und betragt derselbe z. B. in 
Pirna 20 Pfg., in der Stadt und Amtshauptmannschaft Döbeln 16‘ 2 /a Pfennige per 
Tag. (S. Verhandlungen des deutschen Reichstages von 1887, S. 785.)
        <pb n="62" />
        50 
Ebenso betrug der Durchschnittslohn 
der Buchdrucker ... 884 M. 
der Deutschen Knappschafts-Berufsgenossenschaft; . . 756 „ 
Dagegen stellten sich die Durchschnittslöhne in der Textil-Industrie 
wie folgt: 
Rheinisch-Westfäl. Textil-Bernfsgenossenschaft .... 624 M. 
Seiden-Berufsgenossenschaft 612 „ 
Elsässische Textil-Bernfsgenossenschaft 600 „ 
Norddeutsche Textil-Bernfsgenossenschaft 564 „ 
Süddeutsche Textil-Bernfsgenossenschaft 532 „ 
Ebenso weist auf die Bekleidungs-Berufsgenossenschaft 
gar nur . . 492 „ 
und die Tabakindustrie nur 400 „ 
Gewiß ist eine einfache Vergleichung der Zahlen nicht möglich, da 
ja Frauen und Kinder weniger leisten und auch deshalb weniger ver 
dienen, wie die Männer, eine Unterscheidung in der Berechnung des 
Durchschnittslohnes für Männer, jugendliche und weibliche Personen aber 
nicht gemacht ist; anderseits treten auch bezüglich der verschiedenen Ge 
genden ja gewiß noch andere wichtige Factoren mit in Rechnung 
XGrad der industriellen Entwickelung, Preise der Lebensmittel rc.); im 
Allgemeinen aber wird man obige Behauptung bestätigt finden. 
Auch die Befürchtung: mit dem Verbot der Fabrikbeschäftigung 
möchten die Kinder der viel schlimmern Hausindustrie in die Arme 
getrieben werden, ist nicht zutreffend, — wenigstens nicht in dem Maße, 
daß sie von einem gesetzlichen Verbote zurückhalten könnte. Zunächst 
kommt dieselbe überhaupt nur dort in Frage, wo Fabrik- und Haus- 
Industrie noch neben einander bestehen, letztere noch im Uebergangs- 
stadium ist. Wenn auf die traurigen wirthschaftlichen und sanitären 
Zustände der Haus-Industrie (z. B. in Schlesien, im sächsischen Voigt 
lande re.) exemplificirt wird, dann ist es gewöhnlich diese in der Con- 
currenz mit der Maschine stehende, im Todeskampfe begriffene „Haus- 
Industrie", während die Schlußfolgerungen verallgemeinert 
werden. Auch das sind Ausnahme-Verhältnisse, die, soweit möglich, 
berücksichtigt werden sollen, aber nicht von einer allgemeinen gesetzlichen 
Regelung zurückhalten können. Wo die Verwendung der Maschine an 
sich technisch möglich und praktisch ist, bietet dieselbe so große Vor 
theile, daß die Fabrik trotz Verbot der Kinderarbeit die Haus-Industrie 
verdrängen wird. Und wenn z. B. in der Schweiz eine Vermehrung der 
Haus-Stickerei stattgefunden hat, so ist das nicht etwa die Folge 
des Fabrikgesetzes, wie vielfach behauptet wird, sondern der Grund liegt 
in der Vervollkommnung und dem billigeren Preise der Stickmaschine,
        <pb n="63" />
        51 
so daß es jetzt auch dem minder geschickten und weniger bemittelten 
Arbeiter möglich ist, sich selbst eine Maschine anzuschaffen und die 
Stickerei selbständig im eigenen Hause mit seinen Angehörigen zu be 
treiben. Das constatirt Fabrikinspector Nüsperli ausdrücklich, in dessen 
Bezirk z. B. in den zwei Jahren 1882 und 1883 nicht weniger als 
136 Stickereien dem Fabrik-Gesetz neu unterstellt wurden. 
Uebrigens beschränkt sich die Arbeit der Kinder in der Haus-In 
dustrie ans gewisse Hülfsarbeiten zur Unterstützung erwachsener 
Arbeiter, meistens ihrer Eltern. Wenn nun die bisher in der Fabrik 
beschäftigten Kinder frei werden und in die Haus-Industrie eintreten 
würden, so müßten die bisher in dieser beschäftigten Kinder doch entlastet 
werden. Anderseits aber ist es nicht ausgeschlossen und heute gesetzlich 
nicht verboten, daß die am Tage in der Fabrik beschäftigten Kinder 
Abends und Morgens auch noch in der Haus-Industrie, z. B. 
von ihren Eltern, beschäftigt werden, so daß sie doppelt überlastet sind. 
Wenn und soweit die Befürchtung der Verdrängung in die „schlimmere" 
Haus-Industrie. gerechtfertigt ist, sollte dieselbe nicht von einer gesetzlichen 
Regelung abhalten, sondern nur um so m eh r Veranlassung bieten, auch 
die Verhältnisse der Haus-Industrie zu regeln. Das Be 
dürfniß ist auch vom Reichstag durch eine (einstimmig gefaßte) Re 
solution: 
„Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, thunlichst bald dem Reichstag einen Gesetz 
entwurf vorzulegen, durch welchen die Beschäftigung von Kindern im Gewerbe außerhalb 
der Fabriken unter der nöthigen Rücksichtnahme auf die körperliche, sittliche und intellectuelle 
Entwickelung der Kinder geregelt wird." 
thatsächlich anerkannt worden, wenn derselbe auch Bedenken trug, 
wegen den größern praktischen und principiellen Schwierigkeiten, selbst 
einen solchen Entwurf zu formuliren. (Wir werden noch auf die Frage 
der Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf Handwerk und Haus-Industrie 
zurückkommen.) 
II. Schutz der Arbeiterinnen. 
.» 
Die besondere Schutzbedürftigkeit der Arbeiterinnen ist in den 
meisten Gesetzgebungen bereits thatsächlich anerkannt. Einerseits ist der 
weibliche Organismus schwächer, weniger widerstandsfähig, anderseits 
muß dem ersten und natürlichen Beruf der Arbeiterin als (zukünftiger) 
Hausfrau und Mutter Rechnung getragen werden.
        <pb n="64" />
        52 
Bezüglich des gesundheitlichen Einflusses der regelmäßigen 
Fabrikarbeit führt Dr. Schuler in seinem bereits mehrfach angezoge 
nen Referat für den VI. internationalen bygienischen Congreß zu Wien 
(1887) aus : 
»Zur Zeit der Menstruation, der Schwangerschaft, nach dem Wochenbett ist die Ein- 
pfänglichkeit der Frau für alle krankmachenden Einflüsse gewaltig gesteigert. Das zeigt 
sich in der großen Morbidität der in Fabriken arbeitenden Frauen. Sie verhalt sich 
nach unsern schweizerischen Erfahrungen in denjenigen Industrien, wo Männer und Frauen 
gemeinsam arbeiten, für die beiden Geschlechter wie 127: 100, die Zahl der auf die ein 
zelne Arbeiterin jährlich entfallenden Krankheitstage, verglichen mit der Ziffer für die 
Männer, ist 150:100, die Dauer der einzelnen Erkrankungen stellt sich wie 117:100. 
Dieses Verhältniß gestaltet sich auffallender Weise noch ungünstiger, wenn man die Er 
krankungs-Frequenz der jugendlichen weiblichen und männlichen Arbeiter unter 18 Jahren 
vergleicht; es ergibt sich 174: 100. Speciell in der Baumwollspinnerei sind die 
entsprechenden Verhältnißzahlen 156 : 100." 
Durch Anlage und Beruf ist die Frau auf's „Haus", auf die Fa 
milie angewiesen; hier liegt die eigentliche Sphäre — und Stärke 
ihres Wirkens. Die tagtägliche Fabrikarbeit ist nur zu sehr geeignet, 
sie dieser Thätigkeit mehr oder weniger zu entfremden, auch das 
sittliche Zartgefühl und die Zurückhaltung, wie sie dem Weibe ziemt, 
zu gefährden. 
Diese Gefahren müssen sich steigern bei der übermäßig langen 
Arbeitszeit, wie sie vielfach in Deutschland üblich ist. Von Morgens 
früh bis Abends spät wird das Mädchen in der Fabrik festgehalten; 
kaum daß es Mittags in Eile sein Essen im Elternhause einnehmen kann- 
Oft ist der Weg von und zu der Fabrik so weit, daß es Mittags gar 
nicht nach Hause kommt. Müde von der Arbeit und dem Heimweg, 
sucht es bald die Ruhe. Die Mutter oder Schwester in ihren Haus 
arbeiten zu unterstützen, findet es nicht Zeit; statt zu helfen, läßt es sich 
bedienen. Sonntags sucht es Entschädigung für die Entbehrung der 
Woche; das relativ reichliche Verdienst verlockt zu Vergnügungen und 
Leichtsinn. So wird es auch Sonntags kaum in der Familie heimisch. 
Dazu kommen die Rohheiten und unsittlichen Zudringlichkeiten, denen die 
Fabrikmädchen seitens der Arbeiter, seitens der Meister und Angestellten 
so oft ausgesetzt sind, die Verlockungen der Verführung, der Mangel an 
Religiosität und häuslicher Zucht . . . wahrlich nicht zu verwundern, 
wenn die Liebe zur Häuslichkeit, Familiensinn, Religiosität und Sittlich 
keit Schaden leiden. Leichtsinn und reichlicher Verdienst verlocken 
wieder zu frühen leichtsinnigen Heirat h en — wiederum eine Quelle 
neuen Elends. Mit Schulden wird die Ehe begonnen, es fehlt der 
Segen der Eltern, die Frau versteht nichts vom Haushalten, 
Nähen, Flicken, Kochen; Mann und Frau haben sich nie an ein ge-
        <pb n="65" />
        53 
ordnetes Familienleben gewöhnt, haben sich Bedürfnisse ange 
eignet, die sie bald, mit der zunehmenden Zahl der Kinder, den wach 
senden Ausgaben, nicht mehr befriedigen können. Sparen haben sie nicht 
gelernt; kurz, es muß eine unglückliche Familie werden. Und was 
wird aus der Jugend, die in solchen Familien-Verhältnissen aufwächst? 
Muß nicht das sittliche und materielle Elend im Verlauf der Genera 
tionen progressiv wachsen? 
Auf Grund dieser Erfahrungen wird vielfach sogar Ausschluß der 
selben aus den Fabriken verlangt. Eine solche Forderung geht zu weit. 
Man vergißt, daß es sich vielfach um Beschäftigungen (Weben, Spinnen, 
Sticken, Stricken re.) handelt, die seit Alters her der Frau zugewiesen 
waren, die nur in Folge der Maschinen andere Formen angenommen 
haben. Und wie soll die in den Großstädten und Industrie-Centren 
zusammengedrängte überschüssige weibliche Bevölkerung, welche im 
eigenen Haushalt keine ausreichende Beschäftigung findet, Arbeit 
und Brod gewinnen? Und was soll vor allem aus jenen werden, 
welche bei den immer schwierigern Erwerbs-Verhältnissen unterstandslos 
in der Welt stehen und ans ihrer eigenen Hände Arbeit angewiesen sind? 
Nicht bloß Spinnen und Weben, Stricken und Sticken, sondern auch das 
Nähen, die „Confection" nimmt immer mehr fabrikmäßige Gestal 
tung an, und sogar das Gebiet der Hausarbeiten wird (durch Wasser 
leitung, Gasheizung, Volksküchen, öffentliche Bade- und Wasch-An- 
stalten re.) sich eher einengen als erweitern. Auch in der Landwirth- 
schaft findet eine zunehmende Entlastung von schweren Arbeiten und 
Ersatz der weiblichen Arbeitskräfte durch Maschinen statt. So kann 
an einen Ausschluß der Arbeiterin aus der Fabrik weniger wie je ge 
dacht werden. 
Berechtigte Ziele dagegen sind: 
1. Verbot der Nacht- und Sonntags-Arbeit, früherer Schluß 
der Arbeit an Samstagen; 
2. Verbot der die Gesundheit und Sittlichkeit gefährdenden 
Arbeiten; 
3. Verbot resp. Beschränkung der Beschäftigung verheirateter 
Frauen; 
4. Begrenzung der Arbeitszeit der Arbeiterinnen (s. „Maximal- 
Arbeitstag"); 
5. Schutz der Sittlichkeit: Trennung der Geschlechter, Einrichtung 
besonderer Ankleide- und Waschräume re.; 
6. Fürsorge für die häusliche Erziehung und Ausbildung 
(Haushaltungs-Unterricht).
        <pb n="66" />
        54 
A. Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit der Arbeiterinnen. 
Nach dem Schweizer Bundesgesetz sollen Frauenspersonen unter 
keinen Umständen zur Sonntags- oder Nachtarbeit verwendet werden. 
Auch in England und einzelnen Staaten Nord-America's ist die Nacht- 
und Sonntagsarbeit verboten; ebenso in Oesterreich (mit Ausnahmen), 
während in Frankreich dieses Verbot sich aus die minderjährigen 
Arbeiterinnen (bis 21 Jahre) beschränkt. 
In Deutschland besteht ein solches Verbot nur für die jugend 
lichen Arbeiterinnen (bis 16 Jahre). 
Ans Anregung der Düsseldorfer Regierung hat schon im Jahre 
1884 der Bundesrath Umfrage bei den verschiedenen Regierungen 
bezüglich der Nachtarbeit der Arbeiterinnen gehalten und auch die 
bezüglichen „Mittheilungen" der Arbeiterschutz-Commission des Deutschen 
Reichstags (1885) unterbreitet. Demgemäß waren in Industriezweigen 
mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht das ganze Jahr hindurch in 
Preußen in 191 Betrieben 3161, im deutschen Reiche in 222 Betrieben 
4080 Arbeiterinnen beschäftigt; in der Campagne-Industrie, und zwar in 
Zucker-Fabriken: in Preußen in 236 Betrieben 6580, in Deutschland 
in 306 Betrieben 7796 Arbeiterinnen. Im Königreich Sachsen, welches 
getrennte Angaben nicht gemacht hat, wurden außerdem in beiden In 
dustriezweigen zusammen in 28 Betrieben 1100 Arbeiterinnen Nachts 
beschäftigt. Es wurden in regelmäßiger Tag- und Nachtarbeit, sei es 
das ganze Jahr hindurch, sei es während der Zeit der Campagne, be 
schäftigt im Ganzen: in 565 Betrieben 13 301 Arbeiterinnen. Sonst 
kam die Nachtarbeit nur in einzelnen Betrieben oder zu bestimmten Jahres 
zeiten bei dringenden Aufträgen vorübergehend vor. Nur in Zeitungs 
Druckereien, in welchen Morgenblätter hergestellt werden, und in einigen 
neuern Industriezweigen, wie bei den Briquett- und Kunstwoll-Fabriken, 
scheint in der Mehrzahl der Betriebe die Nachtarbeit zu bestehen. — 
Die „Mittheilungen" halten die Nachtarbeit in Zuckerfabriken für unge 
fährlich und unentbehrlich. Außerdem werden Ueberstnnden für ge 
wisse Saison-Industrien für nothwendig erachtet. Im Uebrigen erscheint 
die Zahl der Nachts beschäftigten Arbeiterinnen so gering, daß ein Ver 
bot jedenfalls ohne Bedenken ausgesprochen werden kann. Der Bundes 
rath hat schon auf Grund des § 139a der Gewerbe-Ordnung das Recht, 
„insbesondere für gewisse Fabricationszweige die Nachtarbeit der Arbei 
terinnen zu untersagen", hat aber leider bisher von diesem Rechte keinen 
Gebrauch gemacht. Das Verbot aber ist um so dringlicher, als in Folge 
der Verallgemeinerung des elektrischen Lichtes die Nachtarbeit sehr 
erleichtert wird und deshalb auch solche Fabriken, welche an und für
        <pb n="67" />
        55 
sich der Nachtarbeit gar nicht bedürfen, bloß zum Zwecke reichlicherer Aus 
nutzung des stehenden Capitals versucht sind, zur regelmäßigen Nacht 
schicht überzugehen. Der deutsche Reichstag hat denn auch fast einstim 
mig das Verbot der Nacht- und Sonntags-Arbeit (mit den 
Ausnahme-Befugnissen der §§ 139 und 139a) ausgesprochen, jedoch mit 
der Maßgabe, daß das Verbot erst am 1. April 1890 in Kraft trete. 
Einerseits hoffte man auch hier, daß keine Fabrik mehr zur Einrich 
tung einer regelmäßigen Nachtschicht übergehen würde, sobald ge 
wiß sei, daß sie innerhalb drei Jahren wieder eingestellt werden muß; 
anderseits sollte den Fabriken resp. Arbeiterinnen, welche in Nachtschicht arbei-' 
ten, Zeit gegeben werden, sich einzurichten. Auch den Saison-Industrien sollte 
Rechnung getragen werden. So erhielt § 136 a Absatz 2 die Fassung: 
Vom 1. April 1890 ab dürfen in Fabriken Arbeiterinnen an Sonn- und 
Festtagen, desgleichen in der Nachtzeit von 8'/r Uhr Abends bis 5V2 Uhr Morgens 
uicht beschäftigt werden. 
Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf Antrag des Arbeit 
gebers eine Ausdehnung der Arbeitszeit bis 11 Uhr Abends unter der Voraussetzung ge 
stattet werden, daß die tägliche Arbeitszeit 14 Stunden nicht überschreitet. Der Antrag 
ist schriftlich an die Ortspolizeibehörde zu richten und muß den Grund der beabsichtigten 
Ausdehnung, das Maß derselben und den Zeitrauni, fiir welchen sie stattfinden soll, an 
geben. Trägt die Ortspolizeibehörde aus Rücksichten auf die Gesundheit oder Sittlichkeit 
ber Arbeiterinnen Bedenken, die beabsichtigte Ausdehnung der Arbeitszeit überhaupt ober 
in dem bezeichneten Umfang zu gestatten, so hat sie dies dem Arbeitgeber binnen drei 
Tagen nach Empfang der Anzeige unter Angabe der Gründe schriftlich mitzutheilen. Er 
folgt eine solche Mittheilung vor Ablauf von drei Tagen nach Erstattung der Anzeige nicht, 
so gilt die beantragte Erlaubniß für ertheilt. Gegen die gänzliche oder theilweise Ver 
sagung der Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu. Zur Bethei 
ligung an der Arbeit während der verlängerten Arbeitszeit darf keine Arbeiterin gezwungen 
werden. Die Ortspolizeibehörde hat dem zuständigen Aufsichtsbeamten (§ 139 b) monat 
lich ein Verzeichnis; der Fälle, in welchen sic Erlaubniß zur Verlängerung der Arbeitszeit 
ertheilte, einzureichen '). 
Sowohl England wie die Schweiz haben einen frühern Schluß 
der Arbeit am Samstag (und den Vorabenden der gesetzlichen Festtage) 
vorgesehen. 
„Wenn der Zweck des Sonntags voll erreicht werden soll," so führte Dr. Schuler 
auf der 58. Versammlung der Naturforscher in Straßburg aus, „dann muß er auch wirk 
lich gefeiert und nicht, zu einem großen Theile wenigstens, zu einem Putz- und Flick 
lage degr adiri werden. Es muß nicht am Sonntagmorgen gekehrt und gescheuert 
und mit dem Fegebesen der Hausvater, der erwachsene Sohn in'S Wirthshaus, zum Schnaps 
glase oder Frühschoppen getrieben werden. Dies einsehend, hat England und ihm folgend 
') Der ganze Absatz ist vielfach unrichtig aufgefaßt worden. Es sollte die regel 
mäßige Nachtschicht verboten, nicht etwa aber ein „Maximal-Arbeitstag" festgesetzt 
werden Als „Nacht" im Sinne der Gewerbe-Ordnung nun wird die Zeit von 8'/2 Uhr- 
Abends bis 51/2 Uhr Morgens betrachtet. Der Fabricant kann also nach obiger Bestim 
mung (Abs. 1) von 5'/2 Uhr Morgens bis 8'/s Uhr Abends arbeiten lassen, macht 15 
Stunden, eine einstündige Mittagspause abgerechnet, 14 Stunden. Durch die Ausnahme-
        <pb n="68" />
        die Schweiz einen frühern Samstag-Feierabend verlangt, eine Neuerung, gegen die ich, so 
weit sie das weibliche Geschlecht betrisst, in allen Jahren meiner Amtsführung noch nie 
eine Einwendung vernommen habe, auch wenn es sich um weibliche Personen handelte, 
die für keine Familie zu sorgen haben. Denn wo ist eine ordentliche Frauensperson, 
die nicht noch reichlich zu thun hätte, ihre Wohnstätte, ihre Kleidungsstücke schmuckrein und 
ganz zu machen? Ich betrachte diese frühere Beendigung der Samstags-Arbeit mindestens 
für das weibliche Geschlecht als eine nothwendige Ergänzung der Sonntagspanse, die vor 
allem auch der Reinlichkeitspflege, dem häuslichen Behagen zu Gute kommen wird." 
Auch der Deutsche Reichstag hat diesen Erwägungen Rechnung ge 
tragen durch den Beschluß, daß für Arbeiterinnen (und Kinder) an 
Samstag-Abend und an Vorabenden von Festtagen die Arbeit 
schon um sechs Uhr schließen soll. Diese Beschränkung erscheint 
um so dankenswerther, als viele Fabriken, namentlich der Textil-Industrie, 
gerade au Samstagen gern überarbeiten lassen. Fabriken, welche Ar 
beiterinnen in umfassendem Maße beschäftigen (Webereien, 
Spinnereien, Stickereien re.), werden an diesen Tagen überhaupt um 
sechs Uhr schließen müssen — eine Folge, die namentlich den katho 
lischen Arbeitern lieb sein wird. 
B. Verbot die Gesundheit und Sittlichkeit gefährdender Jndustrieen 
und Arbeiten'). 
Schon ans Grund der Gewerbe-Ordnung (§ 139a) hat der Bun 
desrath das Recht: „die Verwendung von jugendlichen Arbeitern, sowie 
von Arbeiterinnen für gewisse Fabricationszweig e, welche 
befugniß des Abs. 2 wird also an der Arbeitsdaner nichts geändert, nur können 
die Ueberstuuden, wenn die Fabrik später wie 5's: Uhr beginnt, anstatt auf den Morgen, 
auf den Abend verlegt werden. Bei ausnahmsweiser vierzehnstündiger Arbeit werden die 
Arbeiter lieber bis 9'/- Uhr Abends arbeiten, als daß sie Morgens eine Stunde früher 
anfangen. Thatsächlich wird aber keine Fabrik bis l 1 Uhr Abends arbeiten lassen. 
') Die deutschen Fabrik-Jnspectoren waren speciell pro 1886 angewiesen, eingehender 
über die Frage: Wie weit eine die Gesnndheit und Sittlichkeit gefährdende Beschäftignng 
weiblicher und jugendlicher Arbeiter stattfinde und eine gesetzliche Regelung sich empfehle, 
3U berieten. maßen fedeli beanti# ber Gißarren = Snbuftrie ^abcn ben %un' 
begras wrangt, auf (Brunb be§ § 120 Mj. % %nb * 139% #). 1 eine eWenbe 
Verordnung (Bekanntmachung vom 9. Mai 1888) zu treffen. Es sind zum Schutz 
ber eeiunbiieU W(lnimaí = %nf orberunßen begilo# (3 Mieter), W 
raum (7 Eubikmeter pro Person), Absonderung von Küche, Wohnraum, Lager- und Vor. 
rathsräumen, Reinigung, Lüftung rc. der zur Herstelln n g von Cigarren b ie 
ne u b c n Räume — ohne Rücksicht der Zahl der darin beschäftigten (fremden) Arbeits 
kräfte - gestellt. Außerdem ist die Beschäftigung von jugendlichen und weiblichen Arbeitern 
nur gestattet, wenn: 1. dieselben in unmittelbarem Arbeitsverhältniß zum Betriebs- 
Unternehmer (bezüglich Annahme und Anslöhnnng) stehen; 2. für Betriebe mit mehr als 
zehn Arbeitern nach Geschlechtern getrennte Aborte mit besondern Eingängen und, 
sofern ein Wechseln der Kleider stattfindet, getrennte Aus- und A n k l e i d e - R ä nine 
vorhanden sind. — Durch Bekanntmachung vom 22. Nov. 1888 ist auch die Verwendung 
von Arbeiterinnen unb jugendlichen Arbeitern zu bestimmten Arbeiten in Gnmmifabri- 
ken verboten.
        <pb n="69" />
        “—= 
57 
mit besondern Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit 
verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besondern Be 
dingungen abhängig zu machen." Derselbe hat bisher von dieser 
Befugniß nur spärlich Gebrauch gemacht — wesentlich nur bezüg 
lich derjenigen In duft rie en resp. Betriebe, für welche auch die 
Verwendung jugendlicher Arbeiter beschränkt ist (für Walzwerke, 
Glashütten, Drahtziehereien mit Wasserbetrieb, Bleifarben- und Blei- 
zucker-Fabriken). Es gibt aber auch eine große Reihe von andern 
Beschäftigungsarten und Arbeiten, welche für Arbeiterinnen ver 
boten oder doch nur unter besondern Bedingungen zugelassen werden 
sollten, sei es, daß sie die physischen Kräfte des Weibes übersteigen, 
sei es, daß sie der Gesundheit (durch Staubentwickelung, Dämpfe 
und giftige Gase, durch Berührung mit giftigen Stoffen rc.) Gefahr 
drohen, sei es endlich, daß sie ans sittlichen Rücksichten dem Weibe 
nicht ziemen. Meistens kommen alle diese Gründe gleichzeitig zur 
Geltung. So ist die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Bauhöfen 
und auf Hochbauten in den meisten Gegenden Deutschlands (z. B. in 
der Rheinprovinz und in Westfalen) schon durch die öffentliche Sitte 
verbannt, während z. B. in Süddeutschland gerade Frauen noch viel 
fach die Ziegel tragen und sonstige schwere Handlangerdienste thun. Da 
ist es in der That Aufgabe der Gesetzgebung, der Sitte nachzuhelfen. 
Ebenso sind im Westen Deutschlands beim Bergbau, in Walz- 
und Hammer-Werken, Zinkhütten rc. Arbeiterinnen kaum noch beschäf 
tigt, während in Schlesien Frauenarbeit noch in umfassendem Maße 
vorkommt. 
Am schlimmsten ist es in der ob er schlesisch en Montan-Jndu- 
strie, wo neben ca. 64000 männlichen Arbeitern annähernd 12 000 Ar 
beiterinnen beschäftigt werden, davon 3700 Arbeiterinnen in Tag- und 
Nachtschicht. Nach der eigenen Darstellung des Oberschlesischen „Berg- 
und Hüttenmännischen Vereins" wurden 1886 beim Steinkvhlen-Bergban 
beschäftigt: 3767 Arbeiterinnen, von denen 3585 ledig, 33 verheiratet, 
176 Wittwen. Nur während des Tages waren beschäftigt: 2675; nur 
während der Nacht: 58; abwechselnd in Tag- und Nachtschicht: 1034. 
„Die Beschäftigung besteht theils im Reinigen der Bureau-Räume, Ze 
chenhäuser, Grubenplätze, Schachtgebäude rc. und in Botengängen, theils 
im Verladen der Kohlen in Waggons durch Ans- und Abfahren 
der Förderwagen auf die Aussturzvorrichtungen, in der Bedienung der 
Separations-Vorrichtungen, in dem Abfahren unverwerthbaren 
Staubes, in dem Verladen von Kohlenhalden, sowie im Anfahren der 
Kohlen zu den Coaksöfen. - . - Die Dauer der Schicht beträgt zwölf 
stunden, in welche eine Stunde Pause fällt (außer den naturgemäß
        <pb n="70" />
        58 
vorkommenden kleinern Pausen)." Es klingt fast wie Hohn, wenn derselbe 
Bericht beifügt: „Mit Ausnahme des Reinigens der Bureau-Räume 
finden sämmtliche Arbeiten in freier Luft oder in gut ventilirten 
Räumen, in welchen auch der Sommer- und Winter-Temp e- 
ratur Rechnung getragen wird (?!), statt." Allerdings an „Ventilation" 
wird's nicht fehlen — in Wind und Wetter, bei Nässe, Hitze und Kälte! 
In ähnlicher Weise wurden beschäftigt beim Zink- und Blei-Berg 
bau: 2684 Arbeiterinnen (davon im Aufwinden der Fördergefäße am 
Haspel, Ausstürzen resp. Fortkarren der Erze: 410; bei der Eisenför 
derung : 1510; beim Hochofenbetrieb: 624; bei der Eisen- und Stahl- 
Fabrication: 1116; beim Zinkhüttenbetrieb: 1527 Arbeiterinnen. Und 
das sollen normale Zustände sein?! 
In seinem neuesten Bericht (pro 1886) kommt auch der Gewerberath 
für Oppeln auf diese Verhältnisse zu sprechen: 
„In 98 hierher zu zählenden Anlagen, einschließlich der Erzförderungen — heißt es 
in dein Bericht — sind 24,818 Personen beschäftigt, und zwar 20,517, also 82 °/o, 
männlichen und 4301 Personen, also 18 °/o, weiblichen Geschlechts. Etwa 32 °/o aller- 
weiblichen Arbeiter sind beim Zink Hütten bet rieb und, je nach der Jahreszeit, ebenso 
viele auf den Eisenerz-Förderungen thätig, während auf den Betrieb der Eisen- 
und Stahlhütten und der Hochöfen 23 »/« bezw. 17 "/« entfallen. Beim Zink 
hüt te n b ctri e b findet auf den einzelnen Werken eine verschiedenartige Verwendung der 
Arbeiterinnen statt. Arbeiten, welche auf allen Werken von Arbeiterinnen verrichtet werden, 
sind: das Bedienen der Blende- und Thon-Mühlen, das Anfahren der Erze und der 
Kohlen an die Oefen und das Abfahren der Asche aus den unter den Oefen befindlichen 
Aschencanälen. In einzelnen Hütten werden die Frauen auch beim Herausziehen des Zinks 
aus den Vorlagen und beim Räumen der Muffeln, d. i. das Herausziehen der nach Be 
endigung des Destillations-Processes in den Muffeln zurückgebliebenen Asche, verwandt, 
was in der Zeit von 3 Uhr Morgens bis 11 Uhr Vormittags zu geschehen pflegt. In 
der Mehrzahl werden die Frauen mit der Fortbewegung von Lasten beschäftigt, wobei sie 
sich nur zeitweise in den Hüttenräumen und in den Aschcncanälen, meist aber in der freie« 
Luft aushalten, so daß sie gesundheitsschädlichen Einflüssen nicht in bedenklichem Maße 
ausgesetzt sind (?). Anders gestaltet sich die Arbeit in den frühen Morgenstunden bei 
der Bedienung der Oefen; Staub und Zinkdämpfe füllen dann den Hüttenraum an, 
während die körperlich anstrengenden Arbeiten bei großer Hitze und Zugluft ver 
richtet werden müssen. Bei der Bedienung der Blende- und Thon-Mühlen sind die Arbeite 
rinnen zwar weniger körperlichen Anstrengungen, jedoch der Eiiuvirkung des Staubes und 
der Gefahr, durch rotirende Maschinentheile verletzt zu werden, in hohem Maße ausgesetzt- 
Wiewohl durch gute Ventilations-Einrichtungen und angemessene Schutzvorrichtungen dieser 
Uebelstand auf ein erträgliches Minimum herabgedrückt werde» kann, halte ich es doch 
für angezeigt, daß die Verwendung der Frauen bei dieser Arbeit nach Möglich 
keit eingeschränkt wird, zumal sich in Oberschlesien so vielfach andere Ar 
beitsgelegenheit findet. Die Frauenarbeit beim eigentlichen Ofenbetrieb, die 
nur vereinzelt vorkommt, dürfte einfach auf Grund des § 139 a der Gewerbe-Ordnung Z" 
verbieten fein. 
„Auf den Eisenerz-Förderungen werden die Frauen über Tage, und zwar vor 
wiegend zum Has pel zieh en und zum Karren verwandt. Die Eisenerze werden hier
        <pb n="71" />
        59 
mittels Haspel zu Tage gefördert, an dem, je nach der Tiefe der Förderung, vier bis sechs 
Mädchen arbeiten. Bei einer Fördcrtiefe von 20 Meter pflegen vier Mädchen in acht 
stündiger Schicht 80 Kübel, wovon jeder etwa 1—1,5 Centner Eisenerz faßt, emporzu- 
windcn. Der Flächeninhalt eines Erzfeldes, der von einem Schacht aus unterirdisch abge 
baut wird, ist meist nicht sehr groß, so daß derselbe bald verlassen und an einem andern 
Örle ein Schacht nicdergetriebcn und Abbau und Förderung nach hier verlegt werden. 
Dem Umstande, daß diese Schächte keine dauernden Anlagen sind, ist es wohl zuzuschreiben, 
baß auf denselben fast nirgend Schachthäuser, oder als solche höchstens Bretterbuden angetroffen 
werden. Daß die Arbeiterinnen bei den niedrigen Löhnen diese Arbeit der Dienstbotenthätigkeit 
borziehen, erklärt sich aus dem Hange zur Ungebundenheit; die Arbeit währt nicht 
länger als acht Stunden und dann sind sie frei. Daß an die Stelle dieser Frauenarbeit 
bic Maschinenarbeit treten könnte, ist nicht zu erwarten, da die Maschine hier nicht so 
billig zu arbeiten vermag wie der Mensch, und Gelegenheit zu einer hinlänglichen Ver 
wendung der weiblichen Arbeitskräfte ini Dienste der Hauswirthschaft bei den eigenartigen 
oberschlesischen Verhältnissen sich auch nicht ausreichend findet. — Auf den Hochofen- 
Werken und in den Eisen- und Stahlwalz-Werken wird die eigentliche berufs 
mäßige Thätigkeit des Eiscnhütten-Arbeiters nur von Männern ausgeübt. Die Frauen 
besorgen diejenigen Arbeiten, die man gemeinhin mit Platzarbeit und Tagelöhnerarbeit 
bezeichnet; sie fahren Coaks, Erze und Kalksteine an die Hochöfen, begießen die 
glühenden Coaks mit Wasser, schaffen die Aschen und Schlacken aus den Puddel- und 
Schweißwcrken rc. Als der Gesundheit nachtheilig vermag ich diese Arbeiten nicht (?) 
ZU bezeichnen, znmal sie nur von kräftigen Personen verrichtet werden." 
Wenn auch eine Schädigung der Gesundheit sich nicht bezüglich 
aller Arbeiten nachweisen läßt: jedenfalls passen dieselben nicht für 
Frauen î). Ein Ersatz durch Männer wäre um so mehr gerechtfertigt, 
i) Vom Oberbergamt in Dortmund soll die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf 
Erzaufbereitungs-Anstalten verboten sein (auf Kohlenzechen werden ohnehin keine 
Arbeiterinnen beschäftigt). — Aus Obers chiesi en wird berichtet, daß die Direction der 
daselbst gelegenen königlichen Hüttenwerke rc. beabsichtige, die Verwendung weiblicher Ar 
beitskräfte ganz aufzugeben und die jetzt Beschäftigten zu entlassen. Diese Maßregel sei 
nicht etwa deshalb beabsichtigt, weil es zur Zeit an genügender Beschäftigung für die 
weiblichen Arbeiter fehle, sondern weil die Verwaltung zu der Ueberzeugung gekommen sei, 
baß die Verwendung der Frauenarbeit principiell zu verwerfen sei. „Dieser Grundsatz ist," 
schreibt zu unserer Ueberraschung die liberale „Elberfelder Zeitung" „höchst erfreu 
lich, zumal mit seiner Ausführung nicht etwa eine Verschlechterung der wirthschaftlichen 
Lage der weiblichen Arbeiter verbunden ist; dieselben finden vielmehr bei dein Mangel an 
weiblichen Dienstboten, der in Oberschicsien wie anderswo herrscht, im Gesindedienst leicht 
und schnell Unterkunft. Und diese Art der Beschäftigung paßt für die weiblichen Arbeiter 
sicher viel besser wie die Arbeit in der Fabrik, zu der ein Theil der weiblichen Bevölke 
rung gewisser Gegenden sich nur drängt, weil sie die leichtere Art des Verdienstes und die 
ungebundenere Lebensweise dazu verführt. Wenn die Gelegenheit dazu vermindert wird, so 
wird auch die weibliche Arbeiterbevölkerung zu einer passendern Lebensweise zurückkehren. 
Wir begrüßen also die Nachricht als eine sehr erfreuliche und wünschen nur, daß die fisca- 
lfl'che Verwaltung sie nicht auf Oberschlesien beschränken, sondern auf die ganze Monarchie 
ausdehnen wird. Das Beispiel, welches damit gegeben wird, dürfte auf die Dauer nicht 
uhne Nachahmung bleiben. Wir hoffen, daß nach dem Vorgang in Oberschlesien von 
Seiten der königlichen Verwaltung auch mancher Privat-Industrieller zu einer gleichen Maß-
        <pb n="72" />
        60 
als in Schlesien der Verdienst der Männer so gering, weil das An 
gebot groß ist. 
Die Berichte unserer Fabriken-Jnspectvren pro 1886 führen noch 
zahlreiche Beispiele die Gesundheit und Sittlichkeit gefährdender Beschäf 
tigung auf. So werden die bei der Cement- und Kalk-Industrie 
in den Kreisen Oppeln und Groß-Strehlitz (mit 677 Arbeiterinnen) vor 
kommenden Arbeiten (besonders die Verpackungsarbeiten) wegen der Staub' 
entwi ckelun g bedenklich gefunden; desgleichen (in Merseburg-Erfurt) 
das Eintragen des Kalksteines in die Kalköfen, das Tragen großer Zie 
gellasten von den Pressen nach den Trockenräumen, sowie die Arbeit 
in Thon- und S and-Gräbereien. Auch das Befrachten der 
Lowren mit Preßkohlensteinen und Bri quets (Merseburg-Erfurt), 
das Abladen der Rüben in der Zucker-Industrie, die Beschäftigung 
von Frauen bei Bauten, besonders bei Erd arbeiten für Eisett 
bahnbau-Unternehmungen — „wo man dieselben mitunter . . . hoch auf 
geschürzt im Lehm oder feuchten Sand mit Karrenarbeit beschäftigt 
findet" (Potsdam-Frankfurt a. O.) —, das Einlegen der Teigmasse in 
die Maschinen der Tei gw aaren-Fabrike n (Baden) werden mit Recht 
als gefährlich und unangemessen bezeichnet. Ebenso müssen wegen der 
Staub entwickelun g schädlich wirken: die Beschäftigung in S tärkefa- 
briken (Leipzig), in Kammgarn-Spinnereien in den Räumen, in 
welchen die Kämmmaschinen aufgestellt siud, in Kunstwvll-Fabri- 
ken in den Räumen, in welchen die zu verarbeitenden Lumpen durch 
Maschinen zerrissen werden (Pfalz, Unterfranken und Aschaffenburg), 
in den Karderien der Leinen- und Abwerg-Spinnereien (Witt' 
temberg); ferner das Sortiren und Vertheilen der Borsten in den Bür 
stenfabriken (Baden), die Arbeit der H a d e r n - S o r t i re rinn e n , welche 
„in fortwährender Berührung mit einem schmutzigen, theilweise ekelhaften, 
staubenden und übelriechenden, vielleicht sogar mit Krankheitsstoffen tufi" 
cirten Rohmaterial" verschiedenartigen Krankheitsgefahren ausgesetzt find, 
in Papierfabriken und Lumpensortirungs-Anstalten (OberbaierN, 
Schwaben und Neuburg, Baden, Würtemberg), sowie in Hasenhaar- 
Schneidereien (Hessen), in Super Phosphat- und Leim-Fltt 
brisen (Posen) ; als Schleifer und Polirer in Betrieben der Kl ein 
eisen-Industrie (Düsseldorf) rc. 
Bezüglich der Cigarren-F abri ken äußert sich der Fabrik-JN' 
spector für Baden ausführlich: 
reget sich verstehen wird, da wir überzeugt sind, das; von den Industriellen ein solchi 
Verständniß der socialen Frage und ihren Anforderungen entgegengebracht wird, daß i' e ' 
wie sie das öfter gezeigt haben, gern und freudig an der Lösung derselben mitwirken."
        <pb n="73" />
        61 
»Daß die Beschäftigung in Cigarren-Fabriken für die jugendlichen, in geringern! Maße 
""4 für die erwachsenen Arbeiterinnen in gesundheitlicher und sittlicher Beziehung 
u a ch t h e i l i g ist, ist allgemein bekannt. Ich will hier nur darauf Hinweisen, daß in Be- 
llrken mit entwickelter Cigarren-Jndustrie die Aerzte das häufige Vorkommen der Schwind 
sucht und die erhebliche Zunahme der unehelichen Geburten an den betreffenden 
Drten seit dem Bestehen der Fabriken bestätigen. In einigen Bezirken sind die an der 
Schwindsucht Gestorbenen meist Cigarrenarbeiter, was indessen nicht ausschließt, daß die 
^fache dieser Erscheinung theilweise in dem Zugänge gerade der schwächlichen und krünk- 
lchcn Personen zur Fabrikarbeit liegt. Auch betreffen die unehelichen Geburten in manchen 
Wirken meist die Klasse der Fabrikarbeiter. Da in den Cigarren-Fabriken alle un 
günstigen Einflüsse der Fabrikarbeit überhaupt vereinigt sind: dicht besetzte 
'Uiume, Ausdünstung und Staub des Tabaks, Zusammenarbeiten der Geschlechter und 
geringer Verdienst, so ist es erklärlich, wenn diese Beschäftigung auf die jugendlichen Ar- 
,'citer ungünstig wirkt. Die Aerzte constatiren, daß in Folge dieser Verhältnisse gerade bei 
jugendlichen Individuen Reizungen der Schleimhäute, sowohl der Athmungsorgane als 
«uch bcŗ Verdauungswerkzeuge hervorgerufen werden. In Folge dessen erkranken die Ath- 
'Uungswerkzeuge bis zu Blutungen und die Verdauungswerkzeuge durch Katarrhe und Appe- 
lllosigkeit, wodurch Blutarmuth mit allen ihren Folgen herbeigeführt wird. Es wird 
" ttdings von den Aerzten bestätigt, daß diese Verhältnisse dort weniger ungünstig liegen, 
^ für eine ununterbrochene Erneuerung der Luft gesorgt ist, und es ist zu hoffen, daß 
ļļjjļ der fortschreitenden Verbesserung der Einrichtungen in den Fabriken die nachthciligen 
ìrkungen der Fabrikarbeit mehr und mehr abgeschwächt werden; allein für die jugcnd- 
'chen Arbeiter wird die Beschäftigung in Cigarren-Fabriken immer eine ihrer Gesundheit 
stln wenigsten zuträgliche bleiben." 
Besondere sittliche Gefahren werden namentlich dort gefunden, wo 
îo alte Betriebsweise noch üblich ist: daß eine Wicklerin — oder auch 
etn Wickler — und ein Cigarrenmacher — resp. eine Cigarrenmacherin —, 
welche neben einander sitzen, nicht nur zusammen arbeiten, sondern auch 
ģ^Nleinschaftlich abgelohnt werden. Eine solche Abhängigkeit muß 
verderblich wirken, und macht es erklärlich, wenn angeführt wird: 
»Einem aufmerksamen Beobachter wird es nicht entgehen, und unter der übrigen Be- 
J Ehrung begegnet man häufig der ausgesprochenen gleichen Wahrnehmung, daß unter der 
^ ail 3cn weiblichen Fabrikbevölkerung größtentheils die Cigarren-Arbeiterinnen am meisten 
ltlcn sittlich verletzenden Eindruck machen." (Pfalz, Unterfranken und Aschaffenburg.) 
Auch das Sortiren und Mischen von Tabak macht den Aufenthalt 
111 solchen Räumen gesundheitlich bedenklich (Plauen, Hannover). 
Wegen der giftigen Beschaffenheit der verarbeiteten Stoffe sind 
bveuklich: die Schriftgießereien mit ihren Schriftschleifereien (Leip- 
^'6); bei der Fabrication der sogen. Abziehbilder in chromolithogra- 
. şischen Anstalten (Fürth und Nürnberg) das Einstäuben der Bil- 
mit Bleiweis (ersetzbar durch Lithopon); das Abstauben glasirter 
aaren in Steingut-Fabriken (Baden); das Aufträgen bleihaltiger 
. asuren (Meißen, Leipzig) ; das Poliren von Bleiplatten (in badischen 
^binschleifereien). Vor allem gefährlich sind die Zündholz-Fabriken 
ItlL die Beschäftigung in den Quecksilberbelegen in Fürth mit
        <pb n="74" />
        ihren specifischen Krankheiten (Nekrose resp. Mercurialismus). 
„Die Erkrankung an Mercurialismus ist auch bei sorgfältigster Beachtung 
aller Vorsichtsmaßregeln nach einiger Dienstzeit unvermeidlich, und es 
wäre wohl in Erwägung zu ziehen, ob nicht wenigstens der Ausschluß 
verheiratheter Frauen von der Beschäftigung des Belegens poli 
zeilich zu regeln wäre." 
Für Gesundheit und Sittlichkeit in gleicher Weise bedrohlich sind 
endlich die Arbeiten in übermäßig heißen Räumen: in Gum miwaar eiD 
Fabriken, Zuckerfabriken (Centrifugen-Räumen). Cichorien 
darren rc. 
Endlich erscheint es wegen der „bei dem weiblichen Geschlecht weniger 
ausgeprägten Geistesgegenwart und Entschlossenheit im Handeln unpas 
send, den Händen der Arbeiterinnen die Leitung von Kochprocessen iu 
offenen oder geschlossenen Gefäßen, mit Anwendung von gespannten 
Dämpfen anzuvertrauen, ferner ihnen die Bedienung von Maschinen »nt 
raschlaufenden Schneidewerkzeugen, Reißwölfen, Centrifugen, Kalandern, 
Fahrstühlen und Dreschmaschinen zu überlassen, wie dies hier und da 
geschieht" (Meißen). 
Diesen Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit wird vielfach nUf 
durch ein Verbot der bezüglichen Beschäftigung, sei es durch Gesetz, M 
es durch Bundesraths-Beschluß, sei es endlich durch Polizei-Verfügung- 
wirksam gesteuert werden können. Wo man das Verbot auf die jugend 
lichen Arbeiterinnen beschränken zu dürfen glaubt, sollte (für diese'' 
Fall) der Begriff des „jugendlichen Arbeiters" bis 18 Jahre ausgedehnt 
werden, wozu ja auch § 120, Abs. 1 allen Anlaß bietet. Vor alle"' 
aber sollten die v e rh ei rathe te n Frauen, welche meistens nur âjļ 
bereit sind, alle Arbeiten, welche Verdienst bringen, zu übernehmen und 
die Gefahren für sich und ihre Kinder unterschätzen, nicht vergessen wer 
den. Meistens wird man mit speciellern Vorschriften über Anlage, 
Einrichtung und Betrieb der Fabriken, mit Auflage besonderer schütze"' 
derEinrichtungen: Anlage von Bade-, Wasch- und Umkleideräumen, 
künstliche Ventilation (mit Absaugung von Dünsten, Staub, mit # 
feuchtung, Erwärmung oder Abkühlung der Luft), Trennung der Ge 
schlechter rc., mit Beschränkungen bezüglich der Arb ei tszeit, de' 
Zulassung zur Arbeit (Aerztliches Attest) zufrieden sein müssen. Mustek 
gültig in dieser Beziehung sind z. B. die Bestimmungen des Bundes 
rathes bezüglich der Bleifarben- und Bleizucker-Fabriken. 
Positive Vorschläge bringen die Fabrik-Jnspectoren leider wem^ 
zu dem Zwecke müßten die Fragen specialisirt und specielle Berichs 
gefordert werden. — Vor allem scheint eine gute Ventilation vo 
segensreicher Folge zu sein. So schildert Gewerberath Dr. Wolf
        <pb n="75" />
        63 
Gesundheitsverhältnisse ber Textil - Industrie speciell unter dieser 
Rücksicht: 
„In den Baumwollspinnereien des Bezirkes sind die Beschäftigten in der Regel 
Zun: Einathmen des beim Schleifen der Kratzenbeschläge entwickelten metallischen und Mi- 
ncralstaubes, sowie der beim Reinigen (Ausstößen) der Kratzen in die Luft wirbelnden 
mineralischen und vegetabilischen Staubmasscn, welche dem Schmutz der Baumwolle ent 
stammen, genöthigt, und außerdem häufig den Einwirkungen einer übermäßig hohen Luft 
wärme ausgesetzt." 
Dem gegenüber wird auch auf günstigere Erfahrungen hingewiesen. „So erkrankten 
in einer Spinnerei, deren Arbeiter sich freilich seit der vor etwa 20 Jahren erfolgten Er 
richtung der Fabrik einer besondern, namentlich auch durch Wohlfahrts-Einrichtungen aus 
gezeichneten Fürsorge des Unternehmers, verhältnißmäßig günstiger Betriebs-Einrichtungen 
und einer nur elfstündigen Arbeitszeit zu erfreuen hatten, von 72 männlichen Arbeitern nur 
19 = 26,4 °/o und von 148 weiblichen Personen nur 45— 31,0 °/o. Unter den männ 
lichen Arbeitern befanden sich 9 jugendliche, von welchen 5 erkrankten, unter den Arbeite 
rinnen 21 jugendliche, deren 4 erkrankten. 
„In den Tuchfabriken und Streichgarnspinnereicn des Bezirkes ist die Ge- 
fundheitsgcfährdung der weiblichen Arbeiter etwa ebenso beschaffen wie in den analogen 
betrieben der Baumwoll-Jndustrie. 
„Die Mängel der Luftbeschaffenheit, aus welchen eine besondere Gesundheitsschädigung 
l&gt;er Baumwollspinnerei-Arbeiterinnen erwächst, bestehen in ähnlicher, wenngleich etwas ge 
ringerer Weise auch für die Arbeiterinnen der Webereien für Baumwollwaaren und ordi 
naire Halbwollstoffe. 
„In den nicht ventilirten Webereien des Bezirkes beträgt die Zahl der Erkrankten 
durchschnittlich 61,5 °/o bei männlichen, 55,7 0 /o bei weiblichen Arbeitern, und in einer 
derselben sogar 116°/» bei erstem, 91,2 °/o bei letztem, während in einer mäßig v en- 
lilirt en Buntweberei diese Zahlen auf 36,2 °/o bezw. 44,4 °/o herabsinken. Der gün- 
şilgste Erfolg einer künstlichen Ventilation der Arbeitsräume drückt sich auch in den 
Zahlen aus, welche für die gewöhnlich zwölf Stunden täglich arbeitenden Flachsspinnereien 
vorliegen — 35,1 °/o Erkrankungen bei männlichen und 44,1 °/o bei weiblichen Arbeitern. 
Im Allgemeinen gelten Flachsspinnereien für wesentlich ungesunder als Baum 
wollspinnereien '). Diese Annahme, vor Jahrzehnten, als verhältnißmäßig reine Baumwoll- 
und unreine Flachssorten verarbeitet und die Flachsspinnereien noch nicht ventilirt wurden, 
vielleicht richtig, trifft jetzt in Bezug auf die hiesigen Betriebe nach den Krankenkassen- 
Ausweisen nicht zu; diese zeigen im Gegentheil, daß in den Baumwollspinnereien die Er- 
à'ankungsgefahr der Arbeiterinnen durchschnittlich um 50—150 °/o und die Verletzungsgefahr 
3 ) Der Gewerbcrath für Obcrbaiern, Schwaben und Neuburg stellt in der 
^hat noch die Verhältnisse in den Hanf-, Flachs- und Wcrgspinncreien des Be 
zirkes viel ungünstiger dar, wie in den Baumwollspinnereien. „Hier liegt die Gefahr eines 
teils in dem massenhaft auftretenden, für die Lungen gefährlichen, kieselsäurehaltigen 
staube, anderntheils in den mit dem N a ß s p i n n e n verbundenen heißen und übel 
riechenden Dämpfen. Obgleich der schwerste und bedenklichste Staub hauptsächlich beim 
Hecheln des Rohmaterials, dann bei einigen Vorbereitungsmaschincn und bei den Karden, 
weniger bei den übrigen Vorwerken, und am wenigsten oder gar nicht bei den eigentlichen 
Spinnmaschinen auftritt, so erscheint doch im Hinblick auf die Naßspinnerei der größere 
^iheil des Arbeitspersonals dieser Anlagen einer besondern Krankheitsgefahr ausgesetzt. (Die 
Ģesamintzahl der hier in Frage kommenden weiblichen Personen beträgt zur Zeit 1176, 
wobei 61 jugendliche.)"
        <pb n="76" />
        der sämmtlichen Arbeiter um mehr als 100 "/o größer ist, als in den Flachsspinnereien. Selbst 
die obengenannten Webereien zeigen durchschnittlich übelerc Erkrankungsziffern, als die 
Flachsspinnereien. Würden Baumwollspinnereien und -Webereien ausrei 
chend vcntilirt, wie dies in den Flachsspinnereien üblich ist, so würden ihre 
Gesundheitsverhältnisse voraussichtlich weit besser werden. 
„In den Zanellafabriken macht sich der Einfluß mangelhafter Luftbeschaffenheit gleich 
falls geltend. 
„Unter den nicht ventilirten Fabriken zeigen die Seidenstoff-Fabriken die gün 
stigsten Erkrankungszahlen, während die ungünstigsten auf die Sammt- und Plüschfabriken 
entfallen Aber auch bei diesen hat sich die künstliche Lüftung der Arbeitsräume bewährt. 
So erkrankten in einer größern Plüschfabrik im ersten Halbjahr, als die Lüftung mittels 
der Fenster und Dachklappen erfolgte, 54 °/o der Arbeiterinnen, im zweiten Halbjahr da 
gegen, nachdem eine ordentliche Ventilation und Luftbefcuchtung eingeführt worden war, 
nur 32,9 °/o." 
In zahlreichen Berichten wird über die ungenügende Lüftung und 
Beleuchtung geklagt, namentlich wird auf die Verschlechterung der Lust 
durch die G as kr a ft ma sch in en hingewiesen. Diese Verhältnisse wer 
den durch Ueberfüllung der Räume mit Menschen und Maschinen 
verschlimmert. Auch in dieser Beziehung sind Minimal-Forderungen 
nothwendig. 
In manchen Fällen bieten Maschinen und neuere Fabrications- 
Methoden wohl die Möglichkeit der Erleichterung resp. der Hebung 
gesundheitlicher Schäden, aber manchmal bleibt es aus Ersp arnißrück- 
sichten — zumal die Arbeitslöhne billig sind—, noch öfter aus Bequem 
lichkeit (Schlendrian) bei der bisherigen Productionsweise. So berich 
ten einzelne Fabrik-Jnspectoren (Würtemberg I, Baden) über „Maschinen 
zum Entstauben der Hadern vor der Verarbeitung, sowie zum Schneiden 
derselben", während andere von solchen Einrichtungen nichts wissen. 
Allgemein wird die Näh Maschinen-Arbeit, zumal die lang 
andauernde, als für den weiblichen Körper auf die Dauer unzuträglich 
bezeichnet; ein erfreulicher Fortschritt ist es deshalb, „daß, wenigstens in 
den größern Consections-Betrieben, an Stelle des Fußbetriebes 
der Nähmaschine der mechanische Betrieb mehr und mehr Eingang 
findet (Leipzig)." — Die Verwendung giftiger Stoffe (z. B. bei Her 
stellung der Anilinfarben, die Verwendung des weißen Phosphors rc.) 
sollte, so weit möglich, verboten werden. Die Opfer an Gesundheit 
und Leben stehen vielfach in keinem Verhältniß zu der wirtschaftlichen 
Bedeutung der Producte. 
Bezüglich der Ci garren sa briken wird außer der Fürsorge für 
hohe, lichte, gut ventilirte Räume das Verbot der Beschäftigung von 
Kindern (Baden, Minden), strenge Durchführung der Trennung der 
Geschlechter, Herstellung von besondern Aufenthaltsräumen wäh 
rend der Pausen (nach Geschlechtern getrennt) und Verbot des Accordver-
        <pb n="77" />
        65 
hältnisses der Wickler zu den Rollern resp. gesonderte Lohnzahlung 
vorgeschlagen. So ist im Aufsichtsbezirk Minden-Münster durch die 
Polizei-Verordnung vom 17. August 1854 bei 30 Mark Strafe die 
gemeinschaftliche Arbeit von Cigarren- und Tabakarbeitern ver 
miedenen Geschlechts in denjenigen Räumen, in welchen jugendliche 
Arbeiter beschäftigt sind, untersagt. Diese Bestimmung hat sich gut 
Gewährt und es ist seitens der Aufsichtsbeamten auf strenge Durchfüh 
rung derselben hingewirkt worden. „Eine nennenswerthe Schädigung der 
industrie ist hierdurch nicht veranlaßt worden, wenngleich nicht zu ver 
kennen ist, daß die Fabrikanten in der Wahl ihrer Arbeitskräfte etwas 
^schränkt sind." Im Aufsichtsbezirk Posen ist ebenfalls die Trennung der 
Geschlechter und die gesonderte Lohnzahlung zur Durchführung gelangt und 
Mt gute Erfolge auszuweisen. Auch im Aufsichtsbezirk Breslau-Liegnitz 
Mt sich die Trennung durchführen lassen, ob auch die gesonderte Lohn 
zahlung, wird nicht erwähnt. 
C. Beschränkung der Beschäftigung verheiratheter Frauen. 
Die Hausfrau und Mutter gehört an den häuslichen Herd, an die 
^Ļìege ihres Kindes; hier ist der Kreis ihrer Pflichten, mit denen die 
^gelmäßige Beschäftigung in der Fabrik nicht vereinbar ist. Diese Wahr 
st durch einen bestimmten Antrag zuerst zum Ausdruck gebracht zu 
loben, ist das Verdienst der Centrums-Fraction. Natürlich ist das 
àl nicht mit einem Schritt zu erreichen; deshalb beschränkte sich der 
^ņtrag zunächst auf die Forderung: „Verheirathete Arbeiterin 
nen dürfen in Fabriken nicht länger als sechs Stunden 
oglich beschäftigt werden." Der deutsche Reichstag hat denn 
ouch in den Arbeiterschutz-Beschlüssen der letzten Session (1887) die be 
sondere Schntzberechtigung und Schutzbedürftigkeit der ver 
soi ratheten Frau als solcher principiell anerkannt, indem er der 
ben wenigstens den Schutz, welcher den jungen Leuten (von 14 
16 Jahren) zu gute kommt — den zehnstündigen Maximal-Ar- 
kltstag — gewährt hat. 
Die Gefahren der Fabrikthätigkeit für Familienleben und 
. ìttlichkeit hat schon Bischof von Ketteler hochseligen Andenkens 
stiner denkwürdigen Ansprache auf der Liebfrauenhaide (Die Ar- 
Merbewegung und ihr Streben im Verhältniß zu Religion und Sitt- 
^chkeit. Mainz 1869. S. 16) im Anschluß an die Ausführungen von 
"Ul. Simon in ergreifender Weise geschildert. 
,. »Unsere ganze wirtschaftliche Organisation leidet an einem entsetz- 
îchen Fehler, welcher zugleich das Elend des Arbeiterstandes erzeugt 
111 "nr jeden Preis überwunden werden muß, wenn man nicht zu Grunde
        <pb n="78" />
        66 
gehen will, und dieser ist die Zerstörung des Familienlebens. - 
Arbeiterin — schreckliches Wort, welches früher keine Sprache gekannt, 
welches keine Zeit vor diesem eisernen Zeitalter begriffen hat, und welches 
allein im Stande ist, alle angeblichen Fortschritte unserer Tage aufzw 
heben (Michelet). Das Weib, welches Arbeiterin geworden, ist nicht 
mehr ein Weib; sie führt nicht mehr dieses verborgene, geschützte, züchtige 
Leben, umgeben von den zarten, heiligen Eindrücken des Familienlebens, 
was alles sowohl für das Glück des Weibes wie für das Glück dee 
Familie so heilsam ist. Es lebt nicht mehr unter der Herrschaft ihres 
Mannes, sondern eines Werkführers, unter Mitarbeiterinnen mit vielfach 
verdächtiger Sittlichkeit, in fortgesetzter Berührung mit Männern, g^ 
trennt von ihrem Manne und ihren Kindern. In einer solchen Arbeit 
ter-Familie sind Vater und Mutter vierzehn Stunden täglich abwesend- 
Da ist also keine Familie mehr. Die Mutter kann ihre eigenen Kindel 
nicht mehr stillen. Daher eine erschreckende Sterblichkeit. Die Kindel 
mit drei und vier Jahren laufen auf den Straßen herum, von Hungel 
und Kälte gequält. Wenn dann um 7 Uhr Abends Vater, Mutter und 
Kinder sich in dem einzigen Zimmer, welches sie haben, zusammenfinden, 
der Vater und die Mutter ermüdet von der Arbeit und die Kindel 
hungrig und erstarrt, dann ist nichts bereitet. Die Stube stand leel 
den ganzen Tag, Niemand war da, um für die nothwendigsten Bedürf' 
nisse und für Sauberkeit zu sorgen. Kein Feuer auf dem Herd, die 
Mutter sehnt sich nach Ruhe, es fehlt ihr die Kraft, noch Nahrung^ 
mittel zu bereiten; ihre eigenen, wie die Kleider ihres Mannes und ihrel 
Kinder sind zerlumpt: da haben wir das traurige Bild einer Familie, 
wie unsere Fabriken es vielfach schufen. Man braucht sich wahrhaftig 
nicht zu wundern, daß der Vater, wenn er ermüdet die Fabrik verläßt, 
nur mit Widerwillen in diese enge, schmutzige, ungelüftete Spelunke tritt, 
wo ihn halbnackte Kinder erwarten und ein Weib, das er fast nicht mehl 
kennt, weil es nicht mehr in seinem Hause wohnt; wenn er dann die 
Schänke dieser Stube vorzieht und dort seinen ganzen Gewinn vergeudet, 
und seine Gesundheit zerstört. Das Resultat dieser Zustände aber ist 
große Armuth vieler Arbeiter mitten in einer blühenden Industrie.« ^ 
„So beschreibt Simon, nachdem er lange Jahre alle Fabrikbezirke Frank' 
reichs besucht hatte, die Zustände in manchen französischen Fabrikķ" 
zirken, wo die Frauen in den Fabriken arbeiten und dadurch die 
mitte zerstört ist. Er kommt daher zu dem Resultat, daß alle Lohn" 
erhöhung für den Acbeiterstand unnütz ist ohne Besserung der Sitten, 
und daß alle Besserung der Sitte im Arbeiterstande von der Hebung 
des Familienlebens, wo immer es durch die moderne Industrie und bo^ 
Fabrikleben beschädigt ist, abhängt. »Schrecklich,« ruft er aus, »bo%
        <pb n="79" />
        Brod fehlt viel öfter in den Haushaltungen der Arbeiter durch die 
Schuld des Vaters, als durch die Schuld der Industrie. Der »»blaue 
Montag«« verfchlingt ein Viertel, vielleicht die Hälfte des ganzen Wochen 
lohnes, und die bestbezahlten Arbeiter, welche recht wohl für ihre Fa 
milien sorgen könnten, sind fast überall am meisten der Trunksucht ver 
fallen. Der Wohlstand hängt mehr von der Sittlichkeit, als von dem 
Lohne ab. Das Uebel ist daher mehr noch ein moralisches, und das 
Problem, welches gelöst werden muß, besteht darin, den Arbeiter durch 
şich selbst zu retten. Man kann dem Arbeiter noch einen größeru Dienst 
leisten, als ihm Arbeit und Geld geben, und dieser besteht darin, ihm 
Liebe zur Sparsamkeit und Sittlichkeit einzuflößen. Wenn die Werk 
stätten voll und die Schänken leer sind, dann ist das Uebel überwunden.« 
„Alle diese Uebelstände, welche Julius Simon hier aus dem 
französischen Fabrikleben beschreibt und welche in England in einem noch 
viel größern Umsange Platz gegriffen haben, sind in Deutschland, wenig 
stens in diesen Fabrikgegenden, in einem solchen Umfange nie entfernt 
eingetreten. . . . Auch die Religion fordert, daß die Mutter im Hause 
in Erfüllung ihrer hohen und heiligen Pflichten gegen Mann und Kin 
der den Tag zubringe. Alles, was Julius Simon in den angeführten 
Worten, alles, was je ein Freund des Arbeiterstandes über die Wich 
tigkeit der Familie gesprochen hat, wird unendlich übertroffen durch das, 
was ihr von Jugend auf von der Kirche über die Heiligkeit des Fa 
milienlebens gehört habt. Es ist ganz und gar wahr, die Arbeiterfrage 
ist vor allem eine sittliche und sie hängt durchaus mit dem Familien 
leben zusammen." 
Geh. Medicinalrath Dr. Schwartz, Regierungsrath in Köln, 
kommt in einem Referat für die 5 8. Versammlung deutscher 
Naturforscher und Aerzte in Straßburg vom Standpunkte der 
praktischen Hygiene zu demselben Resultate. 
„Die wichtigsten Aufgaben der öffentlichen und privaten Gesund 
heitspflege können nach meiner Erfahrung überall nur dann gelöst wer 
den, wenn die Familien-Verbände richtig organisirt sind und 
bte einzelnen Glieder der Familie ihre natürlichen Pflichten gegen ein 
ander erfüllen. Nun fällt aber unzweifelhaft dem Manne, als dem 
Haupte der Familie, auch die natürliche Pflicht zu, die Familie zu er 
nähren, das Brod zu schaffen, nöthigenfalls durch die ausgedehnteste 
Thätigkeit nach außen, während die Frau das Haus hüten, be- 
fvrgen, dem Manne eine Gehülfin, den unerwachsenen Kindern eine 
Pflegerin und Erzieherin sein soll. Wir alle kennen ja schon aus unserer 
Tugend den Gesang unseres deutschen National-Dichters: »Der Mann 
wuß hinaus in's feindliche Leben, muß wirken und streben und pflanzen
        <pb n="80" />
        und schaffen; doch drinnen waltet die züchtige Hausfrau, die Mutter der 
Kinder und regt ohne Ende die fleißigen Hände, und mehrt den Gewinn 
mit ordnendem Sinn.« 
„Diesen ihren natürlichen Beruf, Hüterin und Ordnerin des Hauses, 
Pflegerin des Mannes und der Kinder zu sein, kann die verheirathete 
Frau aber nicht erfüllen, wenn sie vom frühen Morgen bis späten 
Abend in einer entfernten Fabrik beschäftigt ist und ihre unerzogenen 
Kinder fremder Pflege, den sogenannten Krippen oder sonstigen Kinder- 
bewahr-Anstalten übergeben muß. Jeder beschäftigte Fabrikarzt wird es 
bestätigen und den beiden Herren Vorrednern (Dr. Köttnitz und Dr. 
Schuler) beistimmen müssen, daß durch diese unnatürliche Trennung der 
verheiratheten Fran vom häuslichen Herde nicht nur die Gesundheit der 
Frau und ihrer kleinen Kinder, sondern auch, wie ich aus eigener Er 
fahrung hinzusetzen muß, die Gesundheit des Mannes, im hohen Grade 
gefährdet und oft dauernd untergraben, also das ganze Familien 
wohl zerstört wird. 
„Soll die Frau eines Arbeiters im eigenen Hauswesen ihre Pflichten 
erfüllen, den Wohnraum, der so häufig auch gleichzeitig zum Kochen und 
Schlafen dienen muß, nothdürftigst gereinigt, gelüstet, geordnet und er 
wärmt halten, soll sie Bett- und Leibwäsche, Kleidungsstücke ausbessern 
und reinigen, gesunde Kost für die ganze Familie bereiten, sogar, wie 
solches auf dem Lande erforderlich, Gemüsegarten bestellen und die Haus 
thiere verpflegen, um gesunde Nahrung zu erhalten, dann ist Zeit nnd 
Kraft einer solchen Arbeiterfrau derartig in Anspruch genommen, 
daß ihr eine noch weitere Beschäftigung in Fabrik-Localen ohne mehr 
oder weniger vollständige Vernachlässigung ihrer häus 
lichen Pflichten unmöglich ist. Dazu kommt, daß nach naturge 
mäßem Verlaufe der Dinge die Arbeiterfrauen in der Regel sich ent 
weder im Zustande der Gravidität, des Puerperiums oder der Lactation 
befinden und durch die mit den genannten Vorgängen verbundenen Lei 
den und Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit in manchfachster Art ge 
hemmt sind. Alle Lasten, welche in den bemittelten Ständen sich ver 
theilen auf Mägde, Köchinnen, Wäscherinnen, Ammen, Wärterinnen, so 
genannte Stützen der Hausfrau und wie der sonstige lebendige Hülfs- 
apparat noch heißen mag, alle diese Lasten müssen von der Arbeiterfrau, 
welche ihre Pflichten gegen Mann und Kinder erfüllen will, allein ge 
tragen werden. Wird nun eine derartig durch ihre häuslichen Arbeiten 
bereits überlastete Frau noch in entlegener Fabrik beschäftigt, so muß 
sie entweder im Kampfe zwischen Haus- und Fabrikdienst ihre Kräfte 
und Gesundheit ausreiben oder auf die Erfüllung ihrer häuslichen, 
namentlich ihrer Mutterpflichten Verzicht leisten. Besuchen wir
        <pb n="81" />
        69 
kernn eine derartige ohne weibliche Anfsicht gelassene Arbeiterwohnung, 
so finden wir die Wohnräume strotzend von Schmutz und mikroskopischem 
Ungeziefer, überall Unordnung und Zerstörung, keinerlei geeignete Koch 
apparate, die kleinen Kinder verwahrlost, blutarm, scrophulös oder 
sonstwie kränkelnd, weil dieselben nicht nur der Muttermilch, sondern 
überhaupt der nothwendigsten Mutterpflege entbehren müssen. Der Mann, 
welcher zu Hause weder gekochte Kost noch irgendwie behaglichen Auf 
enthalt findet, verfällt dann allmälig der Schnapsbnde, und dem seine 
körperliche und geistige Gesundheit mit Sicherheit zerstörenden Fuselgifte, 
so daß wir in solcher Arbeiter-Familie, wenn auch Manu, Frau und 
Ķinder dreifachen Lohn in Fabriken verdienen, doch nur Unordnung, 
Unreinlichkeit, Armuth und Kränklichkeit antreffen. Daß der 
artige Arbeiter-Wohnungen in ähnlicher Weise, wie die sogenannten 
Pennen der Vagabonden, auch die eigentlichen Züchtigungs-Anstalten der 
Meisten ansteckenden Krankheiten sind, welche sich von hier aus 
durch Schulen, Fabriken und sonstigen Verkehr verbreiten, ist eine durch 
die tägliche Erfahrung erwiesene Thatsache. Ju den Wohnungen der 
arbeitenden Volksklasseu sind deshalb noch die wichtigsten Aufgaben 
der öffentlichen Gesundheitspstege zu lösen, welche aber ungelöst bleiben 
Müssen, wenn nicht entweder durch die Macht der Volkssitte oder der 
Ģesetzgebung die verheir athete Frau wieder genöthigt 
ü&gt;ird, vor allem ihre. natürlichen Pflichten gegen Manu 
Nnd Kinder im Hause zu erfüllen 
„Da ich für meine Person, wie ich oben auseinander gesetzt habe, 
mne jede verheirathete Frau, welche neben ihrer Hausarbeit noch 
in der Fabrik beschäftigt wird, für überlastet und nebst ihrer Nach 
kommenschaft gesundheitlich im höchsten Grade gefährdet halte, so kann 
ìch mich principiell nur für den Ausschluß aller verheiratheten Frauen 
öon der Beschäftigung in Fabriken aussprecheu und würde Ausnahmen 
nur dann gestatten, wenn dem Fabrik-Jnspector der Nachweis geliefert 
wird, daß die Hausarbeit, namentlich die Pflege der kleinen Kinder 
Anderweitig, namentlich durch die Hülfe verwandter zum Hause gehöriger 
Personen, besorgt werden kann. 
„Meines Erachtens würden die Interessen der Industrie durch 
mne derartige die verheirathete Frau nur ausnahmsweise zum Fabrik- 
Triebe zulassende gesetzliche Bestimmung eher gefördert wie gefähr- 
sein, da Männer und erwachsene Kinder gesunder, und 
^so auch für alle Arbeiten leistungsfähiger werden müssen, sobald sie 
nch im geordneten Familienverbande befinden und durch die Hausarbeit 
^ 8rau eine geeignete körperliche Pflege erhalten. Der Werth der 
şiuslichen Frauenarbeit wird in der Regel weit unterschätzt,
        <pb n="82" />
        70' 
weil derselbe sich nicht, wie der Fabriklohn, in klingender Münze dar 
stellt; thatsächlich kommen aber die Arbeiter, deren Frauen Hauswesen 
und Kinderpflege selbst besorgen, weiter, wie diejenigen, deren Frauen in 
die Fabriken gehen, der Hausarbeit sich entwöhnen und dann in der 
Regel den Fabriklohn für Putz und Näschereien wieder verausgaben. 
Schiller sagt in seiner Glocke: »die Hausfrau mehrt den Gewinn mit 
ordnendem Sinn«. Das alte deutsche Sprüchwort: »Ist die Frau 
nicht hauserig, geht doch alles hinter sich.« Die Frau kann aber 
nicht hauserig sein, so lange sie nicht Hausfrau, sondern Fabrik-Arbei 
terin sein muß." 
Auch Medicinalrath Dr. Köttnitz in Greiz i. V. forderte, daß 
schwangere Arbeiterinnen von der Arbeit in Fabriken ausge 
schlossen würden, und daß für solche in Fabriken arbeitende Mütter, 
welche noch unerzogene Kinder haben, eine mehrstündige Mit 
tagspause und am Abend ein früherer Schluß der Arbeit gewährt 
würde. Nun ist aber erstere Forderung aus naheliegenden Gründen 
praktisch undurchführbar; anderseits drängen aber auch seine ganzen 
Ausführungen zu einer weitergehenden Schlußfolgerung: alle ver- 
heiratheten Frauen auszuschließen. 
„Berhcirathete Frauen resp. Mütter müssen schon zwischen 4 und 5 Uhr Mor 
gens das Bett verlassen, um den Morgenimbiß vorzubereiten und die schulpflichtigen 
Kinder für den Schulbesuch fertig zu machen, sind also 1 ’/*—2 Stunden bereits thätig 
gewesen, bevor das Tagewerk in der Fabrik beginnt. Am Abend haben sie dann wie 
derum mehrere Stunden häusliche Arbeiten zu verrichten, bevor sie die Ruhe suchen können. 
Vom hygienischen Standpunkte aus ist deshalb zu verlangen, daß schwangere Arbeiterinnen 
vor dieser Ueberbürdung geschützt werden. 
„Daran schließt sich dann die Forderung, daß Mütter, welche in Fabriken beschäftigt, 
zu Hause aber noch der Pflege bedürftige Kinder haben, über Mittag eine mehrstündige 
Pause haben und des Abends früher entlassen werden sollen. So würde es der Arbeiterin 
möglich gemacht, falls dieselbe nicht zu weit von der Fabrik entfernt wohnt, die Pflege 
und Ernährung ihrer Kinder selbst (?) vorzunehmen; sie würde Zeit haben, für 
ihren Mann, für sich selbst und die Kinder das Mittags- und das Abendessen, 
wenn sie etwas zu kochen gelernt hat, zuzubereiten. Leider kommt cs bei der jüngcrn 
Fabrikbevölkerung immer seltener vor, daß eine verheirathcte Arbeiterin außer Kaffee 
und Kartoffeln noch andere Speisen kochen kann. Warme, kräftige Mittags 
kost verstehen dieselben nur selten herzurichten. Im Großen und Ganzen leben die Fabrik 
arbeiter und Arbeiterinnen in den voigtländischen Jndustriebezirken tagüber meist von 
Kasfee und Butterbrod; am Abend aber wird rohes, gehacktes Rindfleisch oder Schweine 
fleisch auf Butterbrod gestrichen oder Wurst dazu gegessen, oder Zuckergebäck und sonstige 
Schleckereien oder Obst. Warme Speisen kochen nur solche Arbeiterinnen, die 
srüher eine Zeit lang als Dienstmädchen gedient und bei dieser Gelegenheit das Kochen 
etwas gelernt haben. — Ueber die auffallende Genußsucht der Arbeiterinnen, namentlich 
der jünger», und darüber, daß dieselben gar nicht zu wirthschaften verstehen, beklagen sich 
mehrere Fabrik-Jnspectoren in ihren amtlichen Berichten. Dieser Uebelstand nimmt von 
Jahr zu Jahr zu, da die Töchter solcher Arbeiter-Familien, sobald für diese der Schul-
        <pb n="83" />
        71 
. Ģch mit dem 14. Jahre aufgehört hat, als Arbeiterinnen in die Fabriken eintreten und 
fu denselben wo möglich bis zu ihrer Verheirathung verbleiben. Von der Mutter haben 
!&gt;e weder Kochen noch Haushalten gelernt, und so machen sie es genau wieder so wie die 
Cutter. Die Kinder, bisweilen von mehrern Familien, werden einer alten Großmutter 
°^r Wartefrau überlassen, welche dieselben aufpäppeln und besorgen muß: oder es werden 
le Säuglinge früh vor 6 Uhr nach der »Krippe« getragen und des Abends nach 7 Uhr 
ļļ 0 " da wieder abgeholt, mag die Witterung sein wie sie will. Die Kinder von über 
ïc ’ bis sechs Jahren können cuid) der Kinderbewahr- und -Beschäftigungs-Anstalt zu den- 
selben Zeiten überbracht werden; dagegen sind die über sechs Jahren außer der Schul- 
şiît sich selbst überlassen. Keine dieser Anstalten ist im Stande, die feh- 
ende Mutter zu ersetzen. Daß es dabei mit dem leiblichen Wohle solcher Kinder 
"icht zum Besten bestellt ist, beweist auch die zunehmende Sterblichkeit der Kinder 
unter einem Jahre. Die Hauptschuld daran trägt die mangelhafte Pflege und 
""zweckmäßige Ernährung der Kleinen, weit seltener ungesunde Wohnung, denn 
ļ e,t einem Jahrzehnt haben sich die zuständigen Behörden und Baumeister bemüht, auch 
c " Fabrikarbeitern gesunde Wohnhäuser zu errichten. Was nützt aber die bestange- 
Eñtc Wohnung, wenn die Bewohner solche durch Reinhaltung und Lüftung nicht 
mubcr zu halten wissen? Denn wenn Mann und Frau wcrktagsüber in Fabriken beschäf- 
'9* sind, so wird erst am Sonn- oder Feiertage die nothwendigste Reinigung, und wenn 
Whr warm ist, auch die Lüftung des Zimmers vorgenommen. Die Kinder, welche weder 
ln ber Krippe, noch in der Beschäftigungs-Anstalt untergebracht sind, werden, wie schon 
9Ģgt, während der Abwesenheit der Mutter der Obhut einer andern im Hause wohnenden 
àu anvertraut. So kommt es, daß die Kinder von mehrern Familien in einem 
"immer beisammen sind. Erkrankt ein solches der mütterlichen Pflege und Auf- 
"wrksamkeit entbehrendes Kind an einer acuten Jnfections-Krankheit, so wird dieselbe ge 
wöhnlich erst spät, erst wenn die ausgeprägtesten Zeichen einer ernsten Krankheit vorhanden 
!'"b, wahrgenommen. Inzwischen ist ein zweites oder drittes Kind in demselben Hause 
'"şicirt, und es entsteht und verbreitet sich eine En- oder Epidemie, deren Weitergreifen 
ärztlicherseits schwer zu hindern ist. Wäre die eigene Mutter nicht tagsüber 
ln ber Fabrik beschäftigt, so würde sie die Erkrankung ihres Kindes früher bemerkt 
""d ärztliche Hülfe in Anspruch genommen haben, es würde dann weiterer Jn- 
' ec tion eher vorgebeugt worden sein! 
»Wenn daher eine in der Fabrik arbeitende Mutter durch die tägliche Abwesenheit 
"" ihren Kindern und ihrer Haushaltung verhindert ist, die Mutterpflichten ihren Kindern 
^ñmüber zu erfüllen, wenn sic verhindert ist, das Hauswesen so zu führen, 
le es hygienischerseits verlangt werden muß, so läßt sich das nicht anders 
Q § wit dem Namen » U eb e rb ü rdun g « bezeichnen." 
Wenn die Mutter „den Morgenimbiß vorzubereiten und die Kinder 
r Uln Schulbesuch fertig zu machen hat", was eine Thätigkeit von 
ls 2 Stunden ausmacht; wenn sie am Abend wiederum „mehrere 
stunden häusliche Arbeiten zu verrichten hat"; wenn sie „Pflege und 
Währung ihrer Kinder selbst vornehmen" soll; wenn sie „für sich selbst 
k ihre Kinder und den Mann das Mittags- und Abendessen selbst zu 
zeiten" soll; wenn in der That „keine Anstalten im Stande sind", 
En Kindern „die fehlende Mutter zu ersetzen": wo bleibt da 
er Frau dann überhaupt noch Zeit zur F a b rik arb e it? Und 
es so zu beklagen ist, daß Fabrikarbeiterinnen außer Kaffee und
        <pb n="84" />
        y 
72 
Kartoffeln nichts zu kochen verstehen, außer, wenn sie früher als Dienst 
Mädchen gedient haben: sollte man dann nicht wenigstens die jungen 
Frauen durch Ausschluß aus der Fabrik indirect zwingen, sich nun 
etwas mehr mit der Hauswirthschaft und dem Kochen im eigenen Hause 
oder auch aushülfsweise in fremden Haushaltungen zu beschäftigen? 
Sowohl Dr. Köttnitz wie Fabrik-Jnspector Dr. Schuler fordern 
in ihren Referaten eine längere freie Zeit für die Wöchnerinnen. 
„Schon der Umstand," meint Dr. Köttnitz, „daß Wöchnerinnen das 
Lactations-Geschäft nicht regelmäßig ausführen können, so lange 
sie tagsüber in der Fabrik arbeiten, muß für uns zwingend sein, 
4—6 Wochen Schonzeit zu gewährleisten, denn der Hygieniker muß die 
Erhaltung und Gesundheit des Säuglings ebenso erstreben, 
als die der stillenden Mutter." 
Dr. Sch uler ist erst recht von dieser Nothwendigkeit überzeug 
und führt aus, daß gerade die Industriezweige, welche vor allem ver' 
heirathete Frauen beschäftigen, z. B. die Baumwoll-Jndustrie, große 
Gefahren für Wöchnerin und Kind mit sich bringen. 
„Welche Bedeutung die lange Schonzeit der Mutter für das Kind hat, kann nur dcl 
ermessen, der das Leben der ärmern Fabrik-Bevölkerung genau kennt. Wo kein Ausschluß 
besteht, wo die Mutter wieder an die gewohnte Arbeit eilt, da verfällt das Kind scho" 
von der zweiten Lebenswochc an der Wartefrau, die meist in übelgelüftf' 
tem, möglichst heißem Raume die Kinder unter Mißachtung aller Reinlichkeit 
unterbringt und mit einer Milch füttert, die vermöge ihrer Behandlung alle" 
hygienischen Anforderungen Hohn spricht. Vom Reichen der Mutterbrust kan" 
nicht die Rede fein, da Morgens früh schon, oft noch im besten Schlafe, das Kind vo" 
Hause weggetragen, Abends spät zurückgeholt wird. 
„Mag nun auch die von der Fabrik ferngehaltene Mutter außer dem Hause eine'" 
Erwerbe, vielleicht selbst landwirthschaftlicher Arbeit nachgehen, sic wird immer suchen ^ 
schon zur Vermeidung bezüglicher Auslagen — das Kind selbst zu pflegen; beschäftigt s lC 
sich im Hause, desto besser für ihr Neugeborenes. 
„Auf diese Weise kam das Resultat zu Stande, daß in meiner engern Heimath, 
früher die Kindersterblichkeit im ersten Jahre (mit Einschluß der Todtgebore' 
nen) durchschnittlich mehr als 29 Procent, selbst in die 30 betrug, dieselbe in wenige" 
Jahren nach Einführung des W ö chn er inn e n-Au s s ch l u sse s um fü" 
Procent sank und seit Jahren ungefähr dem schweizerischen Mittel entsprochen hat, M 
früher in der schweizerischen Statistik mit den höchsten Ziffern zu figuriren. Es stellte # 
zugleich heraus, daß die Sterblichkeit bei den Fabrikarbeiter-Kindern im ersten 
»eite eher geringer war, als bei denen der Handwerker oder Bauern, daß sie aber in de" 
spätern Monaten, d. h. mit dem Aufhören der Mutterpflege zu höher» Z i f f c " ^ 
anstieg als bei der übrigen Bevölkerung. Die gleiche Abnahme der Kindersterblichkeit h" 
man in Mülhausen beobachtet, dessen allbekannte niusterhafte Fürsorge für die Wşş 
nerinnen überall nachgeahmt zu werden verdient. Sie allein ermöglicht es auch, die Scho"' 
zeit in Wirklichkeit und zum wahren Nutzen für Mutter und Kind durchzuführen, den" 
sonst wird Mangel und Hunger manche Wöchnerin zwingen, zu früh in die Fabrik zuşş 
zukehren. Wo aber ein Beitrag aus Hülfskassen gesichert ist, wird es nicht schwer sallew 
den Ausschlußtcrmin auch auf sechs oder acht Wochen auszudehnen. Ich betrachte da)e
        <pb n="85" />
        73 
6 
ļ&gt;en m ber These fixirten Termin vier bis sechs Wochen nur als das Minimum 
°&gt;l dem. was gefordert werden sollte, und glaube, das; füglich auch sechs oder acht 
lochen gesagt werden dürfte." 
Beweisen diese Ausführungen wiederum nicht schlagend, daß Mütter, 
elche der Ernährung und Pflege bedürftige Kinder haben, 
on der Fabrikbeschäftigung ausgeschlossen bleiben sollten? 
Auch Dr. Schuler fordert, wie Dr. Koettnitz, eine wenigstens 
/2-stündige Mittagspause für alle Frauen, welche ein Hauswesen 
311 besorgen haben. 
Mittagspause beträgt in der Regel eine Stunde, nur ausnahmsweise IP2, 
"Wens in den mir bekannten Fabrik-Districten. Es ist klar, daß einer Frau, die in 
leser Zeit den Hin- und Rückweg zur Fabrik zu machen hat, die für den Genus; auch 
bescheidensten Mahlzeit doch mindestens */&lt; Stunde rechnen muß, eine ungemein kurze 
^ für die Bereitung der Mahlzeit bleibt. Selbst in dem günstigsten Falle, wo sie ihr 
^edcflcisch im Topfe hatte und vielleicht ein jüngeres Kind, eine Nachbarin für genügende 
^uerung sorgte, wird selten Zeit genug bleiben, ein ordentliches Gemüse zu bereiten. 
"ft aber beschränkt sich der Mittagstisch auf Mehlspeisen, Kartoffelgerichte u. dcrgl. 
e ¡ te nun diese ausfallen müssen, liegt auf der Hand. Ich habe oft genug gesehen, wie 
ņ" Ģebäck verzehrt wurde, das außen verbrannt, innen noch roher Teig war. Ich hatte 
îch seinerzeit als Arzt daran gewöhnt, bei den so häufigen Magenleiden der Fabrik- 
Ņ eitcv vor allem auch die Bereitung und Zusammensetzung des Mittagessens in's 
« U ® c ä u fassen, und sehr häufig fand ich, daß eben diese ungaren, in Eile ge- 
^ "llcn und genossenen Speisen die Ursache des Uebels seien. Daraus scheint sich mir 
Nothwendigkeit einer frühern Entlassung derjenigen Personen, welche das Kochen zu 
Morgen haben, klar genug zu ergeben." 
.. Wir fragen wiederum: Kann die Frau neben der normalen zehn- 
elfstündigen Fabrikarbeit dieses leisten? Und wie wird's in den 
"àllen, wenn Fabrik und Wohnung eine halbe Stunde und 
ņìbhr auseinander liegen? In allen diesen Fällen ist die Bestim 
mung bedeutungslos und die Consequenz — auch für Dr. Schuler 
T' ^cire jedenfalls: daß solche Beschäftigung (in größerer Entfernung 
^u der Wohnung) verboten würde. Auch die praktische Durchfüh- 
^"Ug der Schweizer Bestimmung, daß „Arbeiterinnen, welche ein Haus- 
bsen zu besorgen haben, eine halbe Stunde vor der Mittags- 
sofern diese nicht mindestens IV2 Stunde beträgt, zu entlassen" 
Ņ&gt;, ist, selbst abgesehen von obigen Fällen, schwierig, da die Arbeit- 
A ec kaum wissen können, ob ihre Arbeiterinnen „ein Hauswesen zu 
^sorgen haben". Das kann ja mit jedem Tage wechseln und auch 
licki ^ņgaben der Arbeiterinnen selbst sind wenig zuverlässig — tiennent* 
H) dann, wenn dieselben befürchten müssen, daß der Fabrik die frühere 
^ņ^ļussung Mittags lästig ist und sie vielleicht ihre Stelle durch 
^e Arbeiterinnen ersetzen würde. 
pr ^ der That, nur der Standpunkt des Herrn Dr. Schwartz ist 
^ķtisch und principiell consequent. Wenn die Ehe kinder-
        <pb n="86" />
        74 
los bleibt oder die Kinder erwachsen sind: kann und muß die Fa 
milie ohne das Mitverdienst der Frau leben; andernfalls aber 
werden gesundheitliche Rücksichten (auf Schwangerschaft, Wochenbett, 
Ernährung und Pflege des Kindes, Führung des Hauswesens) die Fabrik 
thätigkeit verbieten. 
Man exemplificirt ja gern auf die Fälle, in welchen die Mutter 
oder eine Schwester oder Tante re. das Hauswesen besorgen, wo 
dringende gesundheitliche Rücksichten auch nicht vorliegen; allein das 
sind die Ausnahmen, während in der Regel die Verhältnisse anders 
liegen. Anderseits ist doch ohne Zweifel der principiell richtige 
Standpunkt: die Frau gehört in's Haus; die Hand der Hausfrau, das 
Auge der Mutter kann nicht ersetzt werden. Daraus ergibt sich aber 
doch principiell wie praktisch als Regel: Verbot der Beschäftigung 
verheirateter Frauen, wenn auch Ausnahmen zugelassen würden. 
Mit allen Unterscheidungen: Schwangerschaft, Wochenbett, Be' 
sorgung eines Haushaltes rc. kommt man gesetzgeberisch nicht wei 
ter; bald geht die Wirkung des Gesetzes zu weit, bald nicht weit genug- 
Aber nicht bloß bezüglich der praktischen Formulirung, auch bezüg' 
lich der Begründung der Nothwendigkeit der Arbeit der ver- 
heiratheten Frau kommt man in endlose Schwierigkeiten und Wider 
sprüche. 
Der einzig durchschlagende Gesichtspunkt für die Beschäftigung ver 
heiratheter Frauen in Fabriken ist: der Mann allein kann die Familie 
nicht ernähren, die Frau muß mit verdienen. Nun aber kann die 
Frau, sobald die Zahl der Kinder größer wird, ohne die be 
denklichsten Folgen für die Hauswirthschaft, für ihre eigene 
und der Kinder Gesundheit, für die Erziehung, sowie ohne 
große Kosten für Krippe und Bewahrschule, für Aushülfe in ^ 
häuslichen Arbeit und Aufsicht, für den Mehrverbrauch an Klei 
dung, Kost, Möbeln in Folge nachlässiger, weniger sorgfältiger Behänd 
lung . . ., die Fabrikarbeit nicht fortsetzen — auch rein wirt 
schaftlich betrachtet, ist die Fabrikarbeit nicht mehr lohnend —: tķ' 
soll dann aus der Familie werden?! Wem es mit obig^ 
Argumentation Ernst ist, der müßte in allen diesen Fällen da-' 
Eintreten der Armenpflege fordern. Thatsächlich tritt aber $ 
Armenpflege in solchen Fällen nicht ein, wenn nicht besondere Gründe 
hinzutreten. Da aber fragen wir wiederum: Ist es nicht eine ver 
kehrte Humanit-ät, eine höchst zweifelhafte Wohlthat, wenn de"' 
Vorschub geleistet wird, daß die Arbeiter-Familie sich zuerst auf das 
verdienst der Frau einrichtet, die ganze Lebenshaltung auf d^ 
höhere Einkommen bemißt, wo nach einigen Jahren dieses Mitverdieust
        <pb n="87" />
        75 
bei Steigerung der Ausgaben doch weg fallen muß? Ist es da nicht 
humaner, durch gesetzliches Verbot der Fabrikarbeit der nengegründeten 
Arbeiter-Familie klar zum Bewußtsein zu bringen, daß der Mann 
^ Familie ernähren muß und daß, wo dieses nicht möglich, die Ehe 
^ue unglückliche werden muß? Wenn das Verdienst der Frau in den 
besten Jahren der Ehe gespart, zurückgelegt würde für die spätern 
basire, wo die Kinder anwachsen, die Ausgaben steigen: dann könnte 
"'an in der That noch mit einer beschränkten Fabrikbeschäftigung, etwa 
ļlls zum ersten Wochenbett — abg eschen von den großen sittlichen 
Bedenken — sich versöhnen: aber wie oft ist dies der Fall? Im 
ästigsten Falle werden die bei Eingehung der Ehe gemachten Schul 
au bezahlt; im Uebrigen wird alles, der Verdienst des Mannes wie 
^r Fran, verbraucht. Für die Gründung der Ehe aber sollte im Voraus 
gespart werden. — In der That, wenn die Befürworter der Frauen 
arbeit sich zu dieser Consequenz bekännten: daß der Lohn der verhei- 
^atheten Frau in eine Sparkasse eingelegt würde und in der Regel 
z. B. im zehnten Jahre der Ehe ausbezahlt werden dürfte, dann 
würden ihre Argumentationen mehr Eindruck auf uns machen. 
Wir haben früher als das entscheidende Problem der Arbeiterfrage 
hingestellt: einerseits dem Arbeiter die „durchschnittliche", gewohnheits 
mäßige Lebensnothdurft in allen Lebenslagen zu sichern, anderseits die 
ìîrchschnittliche und „gewohnheitsmäßige" Lebensnothdurft, die 
Materielle und sittliche Lebenshaltung zu heben. Die ma- 
^rielle Lebenshaltung hat sich auch in der That erhöht. Die Löhne 
sind seit 40 Jahren bedeutend gestiegen, während die Preise der 
lndustriellen Producte gefallen, die der landwirthschaftlichen Pro 
zìe wenigstens bei weitem nicht in dem Maße gestiegen sind. Nur 
_ļ e Wohnungen sind theuerer geworden. Für Kleidung, Nahrung, 
^knnßmittel, Luxus und Vergnügungen wird viel mehr aus- 
Mhkben wie früher. Mit einem gewissen Recht weisen die Indu 
rì elle n darauf hin und sie sind höchst ungehalten, wenn behauptet 
MM boß die technischen, maschinellen und commerciellen Fort- 
dritte nur dem Capital zu gute gekommen seien. Auch die in- 
bļleetuelle Bildung ist im Durchschnitt, Dank dem allgemeinen 
chulzwang, der politischen Entwickelung (Presse) und dem gesteigerten 
M^hr, gestiegen. Aber wenn wir uns fragen: ob die sittliche Kraft 
ņseres Volkes gewachsen ist, ob Zufriedenheit und Familienglück 
^ühen, mehr wie früher, dann müssen wir mit Trauer constatiren, daß 
m dieser Beziehung sogar abwärts geht. Die Industrie bietet große 
fahren für Sittlichkeit und Familienleben und meistens steht das sitt- 
lC ^ e Bolksleben im umgekehrten Verhältniß zur industriellen
        <pb n="88" />
        Entwickelung. Da ist es wahrlich dringendste Ausgabe der Gesetzgebung, 
alle Gefahren für Sittlichkeit und Familienleben nach Möglichkeit zu be 
seitigen oder zu beschränken, um die sittliche Lebenshaltung mit den 
wirthschaftlichen und intellectuellen Fortschritten wenigstens im Einklang 
zu halten. Und wie der Ver si che rungs zwang ein Mittel ist, die 
durchschnittliche materielle Lebenshaltung zu sichern und zu erhöhen, 
so ist die Arb eit er schütz-Gesetzgebung das Mittel, die durchschnitt 
liche, „gewohnheitsmäßige" sittliche Lebenshaltung durch Fest 
setzung gewisser Minimal ford e run g en zu heben. Der Mann soll 
die Familie ernähren — so ist es Regel —, der Frau liegt die Ver 
waltung der Haus Wirth schaft, die Pflege und Erziehung der Kinder 
ob, und wenn in industriellen Bezirken dieses naturgemäße Verhältniß in 
Vergessenheit gerathen ist, dann muß es durch Gesetz wieder in die „ge 
wohnheitsmäßige Lebenshaltung" aufgenommen werden. Auch das Kind 
gehört in die Familie, dort ist allein der Boden, auf welchem es geistig 
und körperlich gedeiht; wenn die industriellen Fortschritte dieses Verhält 
niß in Frage stellen, Mutter und Kind an die Fabrik fesseln, dann muß 
dieses Minimalinaß eines gedeihlichen Familienlebens und der Erziehung 
gesetzlich stxirt werden — ebenso wie der Feierabend (Maximal-Arbeits 
tag) und die Sonntagsruhe. 
Die Grundlage der Volkswirthschaft ist und bleibt die Haus- 
wirthschaft. Eine geordnete Hauswirthschaft ist nicht möglich, wo die 
Frau zur Fabrik geht. Will die Frau alles in Ordnung halten, Putzen, 
Waschen, Flicken, Kochen rc. gut besorgen, will sie den Kindern die Pflege 
und Erziehung angedeihen lassen, welche erforderlich, dann hat sie reich- 
lich zu thun. So weit ihr noch freie Zeit bleibt, bietet sich überall dort, 
wo verheirathete Frauen überhaupt in Fabriken beschäftigt werden, auch 
Gelegenheit, im Hause (durch Spulen, Nöppen, Zwirnen, Nähen rc.) 
oder durch Aus hüls e in fremden Familien sich nebenbei noch etwas 
zu verdienen. Verheirathete Frauen werden ja naturgemäß Wenigs 
gern in Fabriken angenommen, als Mädchen; wo also die Fabrikarbeit 
verheiratheter Frauen üblich ist, ist eben Mangel an weiblichen Ar 
beitskräften für häusliche Dienste und Hausindustrie, und findet sich 
auch in diesen Gebieten lohnender Verdienst. Und wenn uns wiederum 
entgegen gehalten wird: „In der Hausindustrie sind die Verhältnisse 
schlimmer wie in den Fabriken", so geben wir dieselbe Antwort, wie be 
züglich der Kinderarbeit. Jedenfalls kann und wird die Frau ihreĢ 
Hauswesen besser vorstehen und braucht fie sich wenigstens nicht «fit 
dem Uebermaß der Arbeit zu belasten, wie bei der Fabrikthätigkeit. 
„Aber ist nicht zu befürchten, daß mit dem Verbot der Fabrikthätig" 
keit der Frauen die Zahl der illegitimen Verhältnisse, der uneheliche"
        <pb n="89" />
        77 
Ģeburten rc. zunimmt? Sind nicht die Erfahrungen aus jenen Zei 
ten, wo die Verehelichungs-Freiheit gesetzlich beschränkt war, abschreckend 
genug?" Nun, es kann nach beiden Seiten hin gefehlt werden. Es ist 
gewiß sehr verkehrt, die Eheschließung gesetzlich zu erschweren; aber ist 
öas denn richtig, den leichtsinnigen Eheschließungen Vorschub zu 
Olsten, die jungen Leute im Irrthum zu lassen über ihre Zukunft? 
Der junge Mann sott sich dessen klar bewußt sein, daß, wenn er 
bìne Familie gründet, dieselbe auch ernähren muß; das Mädchen soll 
keinem Manne die Hand reichen, welcher ihm nicht eine freie Stellung 
Hausfrau und Mutter, wie die Erfüllung ihrer häuslichen Pflichten 
şie fordert, sichern kann. Beide sollen bei Zeiten sparen für die 
^ahre, wo die Zahl der Kinder größer wird, die Ausgaben sich mehren. 
Dhne diese Garantie ist es Leichtsinn, zu heirathen. Gewiß können und 
Men leichtsinnige Heirathen nicht gesetzlich verboten wer- 
bn, aber die jungen Eheleute sollen sich auch über die Pflichten und die 
folgen der Heirath nicht täuschen. 
Wenn man übrigens durch die Förderung leichtsinniger Ehen, 
wo die Bedingungen eines geordneten, glücklichen Familienlebens von 
.^n herein fehlen, die Sittlichkeit schützen will, so ist das wahrlich 
sehr zweifelhaftes Beginnen. Gewiß, die industrielle Entwicke- 
U"g hat die Eheschließung sehr erleichtert, aber hat etwa die Zahl 
er unehelichen Geburten rc. in den industriellen Bezirken und Groß- 
iadten abgenommen? Ist sie hier etwa geringer wie in ländlichen 
Ģken? Und steht es bezüglich der Sittlichkeit z. B. in den Centren 
.br Textil-Industrie, wo die Frauen mit verdienen, besser, wie etwa 
ņ den Gegenden, wo z. B. der Bergbau und die Eisen-Industrie 
şind 'y? die Frauen gar keine Gelegenheit zur Fabrikbeschäftigung 
h, Wer die Sittlichkeit schützen und fördern will, festige, schütze und 
% das Familienleben: daß die jungen Leute in ihrem Eltern- 
sich glücklich und heimisch fühlen, hier einen sittlichen 
uckhalt finden — durch Verbot der Fabrikarbeit der Mütter! Um- 
i Şşi, wo die Mutter zur Fabrik geht, wird das häusliche Heim ver 
gimeli, werden die Kinder demselben möglichst bald den Rücken kehren 
Eck fl b şiEchen Folgen aber daraus entspringen, bedarf wohl kaum der 
KreNs ^ne Reihe von Petitionen von (21) Ortskrankenkassen der königlich sächsischen 
der àptmannschaft zu Zwickau an den deutschen Reichstag (1886) forderten Aufhebung 
der ^glichen dreiwöchentlichen Unterstützung unehelicher Wöchnerinnen seitens 
Mnkcnkassen, weil dieselbe die Zahl der unehelichen Geburten zu fördern geeignet sei.
        <pb n="90" />
        In ber That, man will „sittlichen Verirrungen vorbeugen" durch 
Zulassung der Fabrikarbeit verheiratheter Frauen und — öffnet die 
Quellen sittlicher Verirrungen! Man soll den Schöpfer, der die 
Familie gegründet und die Frau zur Hüterin des häuslichen Herdes 
Diesen Petitionen lag eine bezügliche Statistik auf Grund der von einigen Ortskassc" 
erhaltenen Mittheilungen bei. Dieselbe ergab: 
Ortskrankenkasse 
Mitgliederzahl 
1885 
männ 
lich 
weib- 
I# 
Wöchnerinnen 
ver 
heirat^ 
unver- 
heirath 
Unterstützung^ 
Betrag 
ver- 
heirath. 
unvcr" 
hcirath' 
für Textil-Industrie, Plauen im Boigtl. 
I. u. II 
Zwickau 
Auerbach 
Stollberg, allgemeine 
Schneeberg 
für Textil-Industrie, Eibcnstock . . . 
Neustädtel 
für Stickerei und Corsetarbeiter: 
Schoenheide 
Schoeneck 
Wahlen bei Crimmitschau 
Crimmitschau, Klasse I. 
.. II. 
Neustädtel 
Lößnitz. , 
1100 
2250 
400 
459 
400 
125 
265 
80 
120 
404 
589 
307 
278 
813 
2600 
550 
300 
200 
250 
274 
98 
270 
180 
288 
411 
293 
141 
143 
62 
12 
3 
5 
2 
12 
1 
8 
5 
7 
70 
16 
11 
10 
11 
21 
2 
8 
1 
14 
M. 
650 
144 
47 
41 
21 
104 
7 
58 
40 
Jk 
750 
195 
99 
82 
78 
171 
19 
59 
9 
vom l./l. bis 30./9. 86. 
bis 25./9.39 Wöchn. nt. A450,2 
:. 454,3* 
20 j 20 
bis 25./9. 86. 
1 I 8 
6tS 20./9. 86. 
4 I 6 
mit M. 
36 
45 
Also fast in allen Ortskassen war die Zahl der unehelichen Wöchnerinnen größer wie ^ 
der ehelichen. Leider ist das Verhältniß der b e sch ästig te n vcrheiratheten Frauen zu derķ 
der unvcrheiratheten nicht angegeben; aber jedenfalls ist die Zahl der unehelichen Geburt 
für ein Jahr eine erschreckend große. Wenn in der That die winzige Summe ^ 
Wöchnerinnen-Untcrstützung schon auf eine Vermehrung der unehelichen Geburten hinwirkt 
sollte, so wäre diese Thatsache noch erschreckender wie die Zahl selbst. Wenn das SittM 
keits- und Ehrgefühl so tief gesunken, das Bewußtsein der Verantwortung so sehr erblaß 
ist: dann ist das der beste Beleg, wohin die Erleichterung der frühen und leichtsinnig^ 
Ehen, die mit der Fabrikbeschäftigung der Frauen gegebene Lockerung des Familienleben 
führt! _ ,i( 
Merkwürdig: gerade diejenigen, welche den verheiratheten Frauen „den Verdienst nt 
nehmen" und die Eheschließung „nicht erschweren" möchten, sind es meistens auch, we 
am lebhaftesten für die Unterstützung unehelicher Wöchnerinnen auf Kosten der Ņ 
beiter-Familien plaidiren. Es ist dieselbe falsche Humanität.
        <pb n="91" />
        79 
trufen hat, nicht meistern wollen! Wenn das Uebel zum — Heil 
mittel werden soll, dann geht's doch dem Abgrund zu. 
Es ist traurig, daß in industriellen Kreisen sich diese Einsicht noch so 
^enig Bahn gebrochen hat. Keine Bestimmung der letzten Reichstags- 
Beschlüsse hat so allgemeinen Widerspruch in diesen Kreisen gefunden 
^ie diese: daß „Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben" 
^ das war die Fassung der Commission —, höchstens zehn Stunden 
^glich beschäftigt werden sollten. Der sogen. „Central-Verband deutscher 
^udustrieller" verstieg sich sogar zu der Behauptung: 
»Die differentielle Behandlung verheiratheter und unvcrhciratheter Ar 
beiterinnen ist zu verwerfen; ihre leiste Konsequenz ist der Ausschluß der Verheirathe- 
tcn aus den Fabriken, Einbuße vieler Millionen nicht wieder zu ersetzenden Arbeitslohnes, 
Mangel und Noth in vielen Familien, Degradation der Arbeitsfrau (!) und Beförderung 
c§ unehelichen Zusammenlebens." 
Nun, der deutsche Reichstag ist vor dieser „Degradation" und „Be 
förderung des unehelichen Zusammenlebens" nicht zurückgeschreckt und 
hat allen „verheiratheten Frauen" ohne Rücksicht darauf, ob sie „ein 
Hauswesen zu besorgen haben" oder nicht, wenigstens denselben Schutz 
verkannt, den die „jungen Leute" genießen. Nach Darstellung der Ein 
üben zahlreicher Handelskammern und industrieller Verbände sollte das 
şûr verheirathete Frauen nicht möglich sein, was seit Jahren für die 
Zutschen jugendlichen Arbeiter wirklich ist: daß sie nicht so lange är 
gsten, wie die Erwachsenen. Und doch arbeiten die jugendlichen Arbeiter 
biel mehr mit den Erwachsenen Hand in Hand, können deshalb auch 
weniger gut früher entlassen werden, wie verheirathete Frauen, und können 
ļetztere anderseits auch leichter mit solchen unverheiratheten Arbeiterinnen, 
welche eine mehr selbständige Arbeitsstelle haben, diese wechseln, 
erstere. Bestimmte Pausen, wie sie für die jugendlichen Arbeiter 
obligatorisch sind, sind zudem für verheirathete Frauen nicht vorgeschrieben. 
"U der Ausschuß-Sitzung des Central-Berbandes vom 25. Januar 1885 
ìoar auch noch (seitens der Textil-Industrie) behauptet worden, daß 
verheirathete Frauen, welche ein Hauswesen zu besorgen hätten, in den 
Insten Fabriken auf ihren Antrag thatsächlich eine halbe Stunde 
früher (Mittags) von der Arbeit entlassen würden, — und nun sollte 
öu f ein Mal eine frühere Entlassung Mittags oder Abends technisch 
Unmöglich sein! 
Wie wenig auch der Reichstag den Rücksichten des Schutzes ver 
heirateter Frauen Rechnung zu tragen geneigt war, beweist die That- 
^uche, daß selbst die Ausdehnung der freien Zeit der Wöchnerinnen 
Uon drei auf vier Wochen nur mit knapper Majorität angenommen 
N^ürde — trotzdem so wichtige sanitäre Gründe für Mutter und Kind,
        <pb n="92" />
        80 
trotzdem Tradition (Aussegnung rc.) und Gesetzgebung (Alimentations 
pflicht) wenigstens eine sechswöchentliche freie Zeit nahe legen mußten. 
Erfreulich ist es immerhin, daß nach den Beschlüssen des Reichs 
tages die deutsche Gesetzgebung die erste sein würde, welche der ver- 
h ei ratheten Frau als solcher eine besondere Schutzstellung an 
gewiesen hat. Das deutsche Familienleben war stets unser Stolz und 
unsere Kraft .... möchte endlich auch unsere Industriellen diesem Ge- 
sichtspunkte mehr Rechnung tragen wie bisher, und dem Beispiele der 
Fabricanten folgen, welche aus eigener Einsicht und Initiative schon seit 
Jahren auf die Beschäftigung verheiratheter Frauen verzichten. Bei 
gutem Willen ist es sehr wohl möglich, den jungen Frauen, so lange sie 
in der Familie noch nicht voll in Anspruch genommen sind, im Hause 
Beschäftigung zu geben. 
Gesundung und Festigung des Familienlebens ist die erste Bedingung 
aller Social-Reform. Wie ist solche aber möglich, so lange noch viele 
Tausende von verheiratheten Frauen tagtäglich 11 und 12 Stunden und 
mehr dem häuslichen Heim fern, dem Verdienst in Fabriken nachgehen! 
Kann da häusliches Glück und Zufriedenheit blühen? Und kann das viel 
leicht das Uebel mindern, daß es sich in bestimmte Bezirke concentrât? 
Wurden doch z. B. im Aufsichtsbezirk Bautzen 1884 „gegen 5000Frauen 
durch die Fabrication dem Familienleben entzogen". „Eine Gewährung 
längerer Mittagspausen für verheirathete Frauen," fügt der Aufsichts 
beamte bei, „findet, so weit hierüber Erkundigungen eingezogen werden 
konnten, nicht statt."—Ist es Zufall, daß dort, wo die Kinderarbeit 
üblich, auch die Arbeit der Mütter häufiger ist? Und muß nicht der 
Verdienst des Mannes geringer werden, wenn auch Weib und Kind als 
seine Concurrente n auftreten? Und ist es Zufall, wenn gerade in 
Sachsen, wo die Frauen- und Kinder-Arbeit in üppiger Blüthe 
steht, auch die Social-Demokratie vor allem heimisch ist?! 
Haben wir noch ein Recht, den Social-Demokraten zum Vorwurf gü 
machen, daß sie auf die Auflösung des Familienlebens hinwirken, wenn 
wir die thatsächliche Auflösung der Familie durch die regelmäßige 
überlange Fabrikarbeit der Hausfrauen und Mütter gleichgültig nehmen?! 
Dürfen wir noch zaudern, an die Gesetzgebung zu appelliren, wo die 
Gefahren so dringlich sind? Was wird aus der Jugend und Zukunft 
unseres Volkes, wenn solche Verhältnisse „normal" werden sollen? Und 
in der That, wenn die Gesetzgebung nicht eingreift, wird die Zahl der 
Fabrik-Frauen ebenso wie die der Fabrik-Kinder nicht ab- sondern gw 
nehmen. Welche Perspective?!
        <pb n="93" />
        81 
Õ- Trennung der Geschlechter. Einrichtung besonderer Ankleide- und 
Waschräume. 
Mit der Größe der sittlichen Gefahren der industriellen Entwickelung 
iteigert sich auch die Verantwortung der Arbeitgeber, Alles fernzuhalten, 
was diese Gefahren erhöhen könnte. Es ist traurig, wie wenig viel 
fach die Arbeitgeber diesen Rücksichten Rechnung tragen, wie wenig sie 
uch oft bewußt sind, daß sie als „Herren" der Fabrik auch verant 
wortlich sind für das, was dort vorkommt. Namentlich in Anstellung 
^er Meister und Beamten wäre Vorsicht so dringend geboten; allein wie 
W^le Arbeitgeber denken auch nur daran, daß dieselben ihre Stellung — 
^ öoin Arbeitgeber ihnen geliehene Autorität — mißbrauchen können? 
^ ist geradezu erschreckend, welches sittliches Verderben oft solche Meister 
Und Angestellte anrichten. Die Arbeiter haben nicht den Muth, solche 
usfentlichen Aergernisse zur Anzeige zu bringen, und die Arbeitgeber 
uchmen dieselben vielfach leicht, betrachten solche Anzeigen als den bloßen 
usfluß von Neid und Rache. Was ein Arbeitgeber in seinem Hause, 
o br gar in seiner eigenen Familie nie dulden würde, betrachtet er in 
Jj l ‘ Fabrik als gegeben, als „selbstverständlich", bemerkt es kaum. — 
urch Gesetze läßt sich natürlich hier auch sehr wenig erreichen: wo eben 
as Gefühl der persönlichen Verantwortung fehlt, wo namentlich in einer 
Fabrik die Sitte und das sittliche Bewußtsein einmal untergraben ist, 
llud alle Gesetze wirkungslos. Aber das schließt doch nicht aus, daß auch 
şir gewisse Minimalsorderungen gesetzlich festgelegt werden, um die 
gefahren zu mindern und auch das Gefühl der Verantwortung, wo es 
Wummert, zu wecken. So hat denn der deutsche Reichstag in der Session 
on 1887 folgende Bestimmung mit Einmüthigkeit angenommen: 
ş "In Fabriken, in welchen Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt werden, ist für 
Ņ^ttnung der Geschlechter nach Möglichkeit zu sorgen; jedenfalls müssen für 
^Leiterinnen abgesonderte Ankleide- und Waschräume eingerichtet werden." 
. Die Trennung der Geschlechter ist nicht immer und überall möglich, 
a Arbeiter und Arbeiterinnen sich oft in die Hand arbeiten, oder auch 
Anlage der Fabrik eine Trennung nicht zuläßt. Ein einfaches Verbot 
^ Zusammenarbeitens ist deshalb nicht möglich. Durch obige Bestim- 
uung würde aber den Aufsichtsorganen (Fabrikinspectoren) eine wirk 
te Handhabe gegeben, wenigstens soweit als möglich auf Trennung 
er Geschlechter zu dringen. Es läßt sich meistens mehr in der Richtung 
^ņ, mie die Arbeitgeber glauben: sei es, daß Arbeiter und Arbeiterinnen 
buigstens nicht an demselben Arbeitstisch, an derselben Arbeits- 
^schine oder Arbeitsstelle arbeiten, — daß z. B. die Arbeiterinnen 
U ' ker einen Seite, die Arbeiter auf der andern Seite des Websaales
        <pb n="94" />
        82 
, ' '-"'-ài'-, • 
rc. aufgestellt werden, daß besondere Ein- und Ausgänge vorgesehen 
werden u. s. w., — daß jüngere Arbeiterinnen durch ernstere ältere Arbeite 
rinnen, oder durch halbinvalide oder jugendliche Arbeiter ersetzt werden rc. 
In manchen Fällen könnte ja auch durch Verordnungen obige allge 
meine Bestimmung für bestimmte Industrien specialisirt werden. 
Daß getrennte Ankleide- und Waschräume für die Ar 
beiterinnen eingerichtet werden, liegt eben so sehr im Interesse der Ge- 
sundheits- und Reinlichkeitspflege, wie der Sittlichkeit. Bei 
neuen, concessionspflichtigen Anlagen wird auch jetzt schon meistens 
diese Bedingung vorgesehen. Diese Räume könnten — wenigstens aus- 
hülfsweise — auch den jugendlichen Arbeiterinnen während der 
Pausen zum Aufenthalt dienen. Nach den bestehenden gesetzlichen Be 
stimmungen müssen dieselben während der freien Zeit die Fabrik verlassen; 
es ist aber im Gesetz nicht vorgesehen, daß ihnen nun auch ein Raum zum 
Aufenthalt zugewiesen werde. So werden dieselben in manchen Fabriken 
in Wind und Wetter, ohne Aufsicht — Mädchen und Jungen — hinaus- 
geschickt, oder müssen in irgend einem Thorweg oder einer Scheune Schutz 
suchen: eine wahrlich abstoßende Erscheinung. Ebenso ist es vielfach 
Mittags. Wenn die Einrichtung von Ankleide- und Waschräumen allge 
mein würde, so wäre diesem Uebelstande wenigstens in etwa abgeholfen- 
E. Fürsorge für die häusliche Ausbildung. 
Ebenso allgemein wie die Klagen bezüglich des sittlichen Nieder 
ganges, sind die über den Mangel des häuslichen Sinnes und der häus 
lichen Ausbildung der Arbeiterinnen. Auch die „Amtlichen Mittheilun 
gen" der Fabrikinspectoren geben diesen Klagen allgemein Ausdruck. So 
wohl Industrielle, wie wohlthätige Anstalten und Vereine (Frauen- 
Vereine, Arbeiterinnen-Hospize und Vereine rc.) haben zur Ausgleichung, 
dieser Mißstände Unterrichts-Curse im Nähen, Stopfen, Flickene 
Stricken, Kochen rc. eingerichtet, an denen die Arbeiterinnen gegen mäßigt 
Vergütung, oder umsonst, oder gar gegen Vergütung des ausfallenden 
Arbeitsverdienstes theilnehmen können. In den Jahresberichten der 
deutschen Fabrikinspectoren pro 1886 ist eingehend über diese Veransta ' 
tungen berichtet worden. Diese Mittheilungen ergeben, daß einerseits noch 
sehr wenig für die häusliche Ausbildung der Arbeiterinnen geschehet 
ist; daß anderseits das Resultat der Bemühungen sich ebenfalls şş 
gering erweist. Letzteres liegt wohl vielfach in der ungenügenden Ein 
richtung des Unterrichts, mehr noch aber in dem Mangel an Inter 
esse seitens der Schülerinnen — bei der übermäßig langen Arbeits 
zeit sehr begreiflich.
        <pb n="95" />
        83 
Soll ber Haushaltungsunterricht von Erfolg sein, so muß derselbe 
während der normalen Arbeitszeit stattfinden, 2) obliga 
torisch sein, sei es nun für bestimmte Lebensjahre, sei es bis zu einer 
bestimmten durch Prüfung nachzuweisenden Befähigung. Dieselben wenig 
erfreulichen Erfahrungen, welche man bezüglich der „Fortbildungs 
schulen" für Fabrikarbeiter gemacht hat, werden sich auch hier wieder 
holen; anderseits ist aber eine tüchtige häusliche Ausbildung für die 
Zukünftige Arbeiterfrau viel wichtiger, wie die „Fortbildung" des 
8abrikjungen. Wenn die Arbeitgeber nicht aus eigener Initiative für 
bie Ausbildung der Arbeiterinnen Sorge tragen: ob man dann nicht die 
Beschäftigung dieser von der T h e i l n a h m e an einem solchen Unterricht 
abhängig machen wird, also zu einem indireeten Zwang mit 
b# Zeit sich entschließen wird, bleibe dahingestellt. Das Bedürfniß ist 
&amp;W dringlich, als daß es auf die Dauer vernachlässigt werden könnte, 
vielleicht könnte man auch an eine obligatorische Unterbrechung der 
8abrikthätigkeit durch Eintritt in den Gesindedienst denken. Wir 
şiud uns der principiellen Bedenken und der praktischen Schwierigkeiten 
solcher Maßnahmen sehr wohl bewußt und halten deshalb auch mit einem 
bestimmten Vorschlag zurück; aber daß etwas geschehen muß, darüber 
şiud wir uns nicht minder klar, und die Frage hat jedenfalls auf reif 
lichste Erwägung Anspruch.
        <pb n="96" />
        84 
Die Beschlüsse des Reichstages 
betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung vom 
1. Juli 1883. 
Bestehende Gewerbeordnung. Abänderungs-Beschluß. 
§ 135. Kinder unter 12 Jahren § 135. Kinder unter 12 Jahren dürfen in 
dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Fabriken nicht beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Kindern unter Vom 1. April 1890 ab ist diese 
14 Jahren darf die Dauer von 6 Stun- Beschäftigung nur Kindern zu gc 
den täglich nicht überschreiten. statten, welche das 13. Lebensjahr 
Kinder, welche zum Besuch der Volks- vollendet und ihrer landesgesetz- 
schule verpflichtet sind, dürfen in Fabriken lichen Schulpflicht genügt haben- 
nur dann beschäftigt werden, wenn sie in der Bis zu diesen! Zeitpunkt dürfen Kinder, welche 
Volksschule oder in einer von der Schulaus- zun: Besuch der Volksschule verpflichtet sind, 
sichts-Vehörde genehmigten Schule und nach in Fabriken nur dann beschäftigt werden, wenn 
einem von ihr genehmigten Lehrplan einen sie in der Volksschule oder in einer von der 
regelmäßigen Unterricht von niindestens drei Schulaufsichts - Behörde genehinigten Schule 
Stunden täglich genießen. und nach einem von ihr genehmigten Lehr- 
Junge Leute zwischen 14 und 16 plan einen regelmäßigen Unterricht von min- 
Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als bestens drei Stunden täglich genießen. 
10 Stunden täglich beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Kindern unter U 
Wöchnerinnen dürfen während drei Jahren darf die Dauer von 6 Stunden täg- 
Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt lich nicht überschreiten, 
werden. Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren 
. dürfen in Fabriken nicht länger als 10 Stun 
den täglich beschäftigt werden. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wo 
chen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt 
werden. 
(§§ 136, 137 und 138 bleiben.) §136a. Vom 1. April 1890 ab dürfen Ar 
beiterinnen nicht beschäftigt wer 
den: als Haspelzieherinnen bei Berg 
werken, Gruben und Brüchen, — bei den OefeN, 
Walzenstraßen und Hammern in Hütten-, 
Walz- und Hammerwerken, — tj* 
Metall- und Steinschleifereien ulst 
maschinellem Betrieb, — auf Werften, so 
wie als Lastträgerinnen bei den Hoch 
bauten und auf Bauhöfen. 
Vom 1. April 1890 ab dürfen in Fabriken 
Arbeiterinnen an Sonn- und Fest 
tagen, desgleichen in der Nachtzeit von 
8^2 Uhr Abends bis 5 */2 Uhr Morgens nicht 
beschäftigt werden. 
Wegen außer gewöhnlich er Häufung 
der Arbeit kann auf Antrag des Arbeitgebers
        <pb n="97" />
        85 
Un Wenn Naturereignisse oder 
VW* den regelmäßigen Betrieb einer 
unterbrochen haben, so können Aus 
eine Ausdehnung der Arbeitszeit bis 11 
Uhr Abends unter der Voraussetzung gestattet 
werden, daß die tägliche Arbeitszeit 14 Stun 
den nicht überschreitet. Der Antrag ist schrift 
lich an die Ortspolizeibehörde zu richten und 
muß den Grund der beabsichtigten Ausdeh 
nung, das Maß derselben und den Zeitraum, 
für welchen sie stattfinden soll, angeben. Trägt 
die Ortspolizeibehörde aus Rücksichten auf die 
Gesundheit oder Sittlichkeit der Arbeiterinnen 
Bedenken, die beabsichtigte Ausdehnung der 
Arbeitszeit überhaupt oder in dem bezeichneten 
Umfang zu gestatten, so hat sie dies dem Ar 
beitgeber binnen drei Tagen nach Empfang 
der Anzeige unter Angabe der Gründe schrift 
lich mitzutheilen. Erfolgt eine solche Mitthei 
lung vor Ablauf von drei Tagen nach Erstat 
tung der Anzeige nicht, so gilt die beantragte 
Erlaubniß für ertheilt. Gegen die gänzliche 
oder theilwcise Versagung der Erlaubniß steht 
die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu. 
Zur Betheiligung an der Arbeit während der 
verlängerten Arbeitszeit darf keine Arbeiterin 
gezwungen werden. Die Ortspolizei-Behörde 
hat den: zuständigen Aufsichtsbcaniten (§ 139b) 
monatlich ein Verzcichniß der Fülle, in wel 
chen sie Erlaubniß zur Verlängerung der Ar 
beitszeit ertheilte, einzureichen. 
Am Sonnabend und an Voraben 
den von Festtagen dürfen Kinder 
und Arbeiterinnen Nachmittags 
nach 6 Uhr in Fabriken nicht beschäftigt 
werden. 
Ver Heirat hete Arbeiterinnen dür 
fen in Fabriken nicht länger als 10 Stun 
den täglich beschäftigt werden. 
In Fabriken, in welchen Arbeiter und Ar 
beiterinnen beschäftigt werden, ist für Tren 
nung der Geschlechter nach Mög 
lichkeit zu sorgen; jedenfalls müssen für 
Arbeiterinnen abgesonderte Ankleide- und 
Waschräume eingerichtet werden. 
Durch Beschluß des Bundesraths werden v 
diejenigen Fabricationszweige bestimmt wer 
den, in welchen Schwangere nicht arbeiten 
dürfen. 
§ 139. Wenn Naturereignisse oder Un 
glücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer 
Fabrik unterbrochen haben, so können Aus-
        <pb n="98" />
        nahmen von den in § 135 Abs. 2 bis 4 
und in § 136 vorgesehenen Beschränkungen 
auf die Dauer von vier Wochen durch die 
höhere Verwaltungs-Behörde, auf längere 
Zeit durch den N ei ch s k a n zler nachgelassen 
werden. In dringenden Fällen solcher Art, 
sowie zur Verhütung von Unglückssüllen kann 
die Ortspolizei-Behörde, jedoch höchstens auf 
die Dauer von vierzehn Tagen, solche Aus 
nahmen gestatten. 
Wenn die Natur des Betriebes oder Rück 
sichten auf die Arbeiter in einzelnen Fabriken 
es erwünscht erscheinen lassen, daß die Ar 
beitszeit der jugendlichen Arbeiter in einer 
andern als der durch §136 vorgesehenen 
Weise geregelt wird, so kann auf beson 
dern Antrag eine anderweite Regelung hin 
sichtlich der Pausen durch die höhere Ver 
waltungs-Behörde, im Uebrigen durch 
den Reichskanzler gestattet werden, jedoch 
dürfen in solchen Fällen die jugendlichen 
Arbeiter nicht länger als sechs Stunden be 
schäftigt werden, wenn zwischen den Arbeits 
stunden nicht Pausen von zusammen mindestens 
einstündiger Dauer gewährt werden. 
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen 
zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich 
erlassen werden. 
§ 139a. Durch Beschluß des Bundesrathes 
kann die Verwendung von jugendlichen 
Arbeitern, sowie von Arbeiterinnen für gewisse 
Fabricationszweige, welche mit be 
sondern Gefahren für Gesundheit 
oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich 
untersagt oder von besondern Bedingungen 
abhängig gemacht werden. Insbesondere kann 
für gewisse Fabricationszweige die Nacht 
arbeit der Arbeiterinnen untersagt 
werden. 
nahmen von den in § 135 Abs. 2 bis 4 
und in § 136, sowie in § 136a vorge 
sehenen Beschränkungen auf die Dauer von 
vier Wochen durch die höhere Verwaltungs- 
behörde, auf längere Zeit durch den Reichs 
kanzler nachgelassen werden. In dringenden 
Fällen solcher Art, sowie zur Verhütung von 
Unglücksfüllen kann die Ortspolizei-Behörde, 
jedoch höchstens auf die Dauer von vierzehn 
Tagen, solche Ausnahmen gestatten. 
Wenn die Natur des Betriebes oder Rück 
sichten auf die Arbeiter in einzelnen Fabriken 
es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeits 
zeit der jugendlichen Arbeiter in einer ander» 
als der durch § 136 vorgesehenen Weise ge 
regelt wird, so kann auf besondern Antrag 
eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pan 
sen durch die höhere Verwaltungs-Behörde, in&gt; 
Uebrigen durch den Reichskanzler gestattet wer 
den. Jedoch dürfen in solchen Fällen die 
jugendlichen Arbeiter nicht länger als scchĢ 
Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen de» 
Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen 
mindestens einstündiger Dauer gewährt werde». 
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen 
zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich 
erlassen werden. 
§ 139a. Durch Beschluß des Bundesrats 
kann die Verwendung von jugendlichen 
beitern, sowie von Arbeiterinnen für gewķ 
Fabricationszweige, welche mit besondern ® c&lt; 
fahren für Gesundheit oder Sittlichkeit ve^ 
bunden sind, gänzlich untersagt oder von 
sondern Bedingungen abhängig gemacht 
den. Insbesondere kann für gewisse Fabric»' 
tionszweige die Nachtarbeit der Arbeiterin^ 
untersagt werden. 
Durch Beschluß des Bundesrathes können für 
Spinnereien, für Fabriken, welche mit 
ununterbrochenem Feuer betrieben 
werden, oder welche sonst durch die Art des 
Betriebes auf eine regelmäßige Tag- und 
Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche 
Fabriken, deren Betrieb eine Eintheilung in 
regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer 
nicht gestattet oder seiner Natur nach auf be 
stimmte Jahreszeiten beschränktist,Aus- 
Durch Beschluß des Bundcsrathes können 
Spinnereien, für Fabriken, welche mit »»' 
unterbrochenem Feuer betrieben werden, 
welche sonst durch die Art des Betriebes 
eine regelmäßige Tag- und Nachtarbeit aķ' 
wiesen sind, sowie für solche Fabriken, der^ 
Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige şş 
beitsschichten von gleicher Dauer nicht gestas 
oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahr^ 
zeiten beschränkt ist, Ausnahmen von den ^
        <pb n="99" />
        87 
"ahmen von den im § 135 Abs. 2 bis 4 
Un *&gt; im § 136 vorgesehenen Beschränkungen 
"angelassen werden. Jedoch darf in solchen 
vallen die Arbeitszeit für Kinder die Dauer 
go Stunden und für junge Leute die 
auer von 60, in Spinnereien von 66 Stun- 
m wöchentlich nicht überschreiten. 
Die durch Beschluß des Bundesrathes ge 
gossenen Bestimmungen sind dem nüchstfolgen- 
M Reichstag vorzulegen. Sie sind außer 
. ?aft zu setzen, wenn der Reichstag 
lcs ver langt. 
&amp; 146. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend 
"A und im Unvermögensfalle mit Gefüng- 
"tz bis zu sechs Monaten werden bestraft: 
§135 Abs. 2 bis 4 und im § 136, sowie 
im § 136a vorgesehenen Beschränkungen nach 
gelassen werden. Jedoch darf in solchen Fällen 
die Arbeitszeit für Kinder die Dauer von 36 
Stunden und für junge Leute die Dauer von 
60, in Spinnereien von 66 Stunden wöchent 
lich nicht überschreiten. 
Die durch Beschluß des Bundesrathes ge 
troffenen Bestimmungen sind dem nächstfolgen 
den Reichstag vorzulegen. Sie sind außer 
Kraft zu setzen, wenn der Reichstag dies ver 
langt. 
§ 146. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend 
Mark und iin Unvermögensfalle mit Gefäng 
niß bis zu fechs Monaten werden bestraft: 
2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 
136 oder den auf Grund der §§ 139, 
139a getroffenen Verfügungen zuwider 
Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern 
„ Beschäftigung geben. 
154. Die Bestimmungen der 88 105 bis 
2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 
136, 136a oder den auf Grund der 
§§139, 139a getroffenen Verfügungen 
zuwider Arbeiterinnen oder jugendlichen 
Arbeitern Beschäftigung geben. 
§ 154. Die Bestimmungen der §§ 105 
'- &gt;á finden auf Gehülfen und Lehrlinge in lns 133 finden auf Gehülfen und Lehrlinge 
Apotheken und Handelsgeschäften keine An- in Apotheken und Handelsgeschäften, jedoch, 
Endung. soviel die Lehrlinge betrifft, mit 
Ausnahme des § 120, Absatz 2, keine 
Anwendung'). 
Die Bestimmungen der §§ 184 bis 139b Die Bestimmungen der §§ 134 bis 189b 
’•ibctt nuf Arbeitgeber und Arbeiter in Werk- finden auf Arbeitgeber und Arbeiter inWcrk- 
ötten, in deren Betrieb eine regelmäßige Be- statten, in deren Betrieb eine regclmäßigc Be- 
Utzung von Dampfkraft stattfindet, sowie in Nutzung von Dampfkraft stattfindet, sowie in 
Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werf- Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften ent- 
entsprechende Anwendung. sprechende Anwendung, 
to ?” sicher Weise finden Anwendung die In gleicher Weise finden Anwendung die 
^ 1 Mnnungcn der §§ 115 bis 119, 135 bis Bestimmungen der §§ 115 bis 119, 135 bis 
152 Unb 153 aui die Besitzer und Ar- 139b, 152 und 153 auf die Besitzer und Ar- 
"vnBergwerken, Salinen, Aufberei- beiter von Bergwerken, Salinen, Aufberei- 
ÑS-Anstalten und unterirdisch betriebenen tungs-Anstalten und unterirdisch betriebenen 
chm oder Gruben. Brüchen oder Gruben, 
im ^ilerinnen dürfen in Anlagen der Arbeiterinnen und Kinder dürfen in An- 
Schatz 3 bezeichneten Art nicht unter lagen der im Absatz V bezeichneten Art nicht unter 
llnten'i werden. Zuwiderhandlungen Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen 
^^legen^de^ Strafbestimmung des § 146. unterliegen der Strafbestimmung des § 146. 
120, Absatz 2 bestimmt: 
der (die Gewerbe-Unternehmer) haben ihren Arbeitern unter 18 Jahren, welche 
Aàm^îà-Behôrde oder vom Staate als Fortbildungsschule anerkann 
eme von 
anerkannte Unter- 
"chts-to«rt 5 ^ v nwuuļļôļtyuie aneriaiune unter 
Atzend» şşì besuchen, hierzu die, erforderlrchenfalls von der zuständigen Behörde festzu- 
luche "ì ZU gewähren. Für Arbeiter unter 18 Jahren kann die Verpflichtung zum Be- 
Örtk-st^”? Fortbildungsschule, so weit die Verpflichtung nicht landesgesetzlich besteht, durch 
statut (§ 142) begründet werden. ^
        <pb n="100" />
        88 
III. Beschränkung der Arbeitszeit (WnXilnat-Arbeitstag). 
Der Arbeitgeber als Käufer der „Waare" Arbeit strebt naturgemäß 
dahin, möglichst billig zu lausen, resp. für den bedungenen Arbeitslohn 
eine möglichst hohe Arbeitsleistung zu erzielen. Der Arbeiter läßt sich 
in erster Linie durch die Höhe des Arbeitslohnes — des durchschnittlichen 
Tagesarbeitsverdienstes — bestimmen, und ist meistens eher geneigt, über 
das normale Maß der Arbeit hinaus zu arbeiten, als etwas an seinem 
Einkommen einzubüßen. Der Arbeitgeber aber gibt diesem Weg ebenfalls 
um so mehr den Vorzug, als mit der Steigerung der Arbeitsleistung auch 
die Gesammt-Production und damit der G esamini-Gewinn steigt, 
während das zu verzinsende und zu amortisirende stehende Capital 
dasselbe bleibt, und das Betriebscapital wenigstens nicht in dem ent 
sprechenden Verhältnisse vermehrt zu werden braucht. 
Die Steigerung der Arbeitsleistung ist aus doppeltem Wege möglich: 
einerseits durch intensivere Anspannung der Arbeitskraft, anderseits 
durch Ausdehnung der Arbeitszeit. Ersteres wird vor allem erzielt 
durch Accordlöhnung und durch Gewährung von Prämien bei höhern 
Leistungen. Nicht immer jedoch läßt sich die Leistung in Zahl und Maß 
ausdrücken, weder bezüglich der Quantität, noch weniger bezüglich der 
Qualität. Die Qualität leidet gewöhnlich bei der Accordberechnung. 
Außerdem hat die intensive Steigerung der Arbeitsleistung ihre Grenzen, 
zumal in den Industrien, in welchen die Maschine von maßgebendem 
Einfluß ist. 
Die socialdemokratischen Fachvereine sind meistens scharfe Gegner der 
Steigerung der Arbeitsleistung durch Accordlöhnung. 
Dieselben verlangen vielfach sogar ein gesetzliches Verbot. Die tüchtigen, 
steißigen Arbeiter geben dagegen meistens der Accordlöhnung gegenüber 
der Zeitlöhnung den Vorzug. Wenn man die Arbeitsleistung bloß als 
„Waare" betrachtet, so kann man die Accordlöhnung sogar als die ge 
rechtere Form betrachten. — Die Bedenken der Socialdemokratie 
bewegen sich in einer doppelten Richtung. Ein Mal sind die Unter 
nehmer leicht geneigt, sobald der Verdienst der Accordarbeiter über dell 
Durchschnitts-Tagelohn der betreffenden Arbeitsklasse hinausgeht, die 
Accordsätze pro Einheit herabzusetzen, so daß nun die Mehrleistung 
gegenüber der Durchschnittsleistung nicht mehr bezahlt wird; anderseits 
besteht die Gefahr der Ueberanstren gung — einer Anspannung der
        <pb n="101" />
        89 
Arbeitskräfte, die auf Kosten von Gesundheit und Leben geht. So wird 
die Accordarbeit leicht nicht nur zu „Mordarbeit", sondern ist auch ge 
eignet, den durchschnittlichen Arbeitslohn im Verhältniß zur Arbeitsleistung 
herabzusetzen. In der That sind diese Gefahren nicht absolut aus 
geschlossen. Auch principiell ist die Accordlöhnnng ohne jede Rücksicht 
auf die persönlichen Verhältnisse des Arbeiters bedenklich; sie ist die 
Konsequenz der rein manchesterlichen Auffassung, die Arbeit zu „messen" 
und zu „wägen" wie jede andere Waare. Der Familienvater wird nach 
demselben Maßstabe gelöhnt wie das unverheirathete Mädchen; der alte, 
iu Treue bewährte Arbeiter verdient nach 25 Dienstjahren vielleicht 
weniger als sein 17jähriger Sohn, der eben eingetreten. 
Auch bei Accordlöhnnng ist eine Bev orzngung bei Zuteilung der 
Arbeitsstellen, Arbeitsmaschinen und Arbeitsstoffe möglich; meistens liegt 
diese aber in der Hand der Angestellten und Meister, und kommt es aus 
diese an, ob den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit Rechnung 
getragen wird. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, Sorge zu tragen, 
daß nicht Bestechung und Parteilichkeit einreiße — nur gewissenhafte 
Meister angestellt werden — und daß auf ältere, bedürftigere Arbeiter, 
auf die Familienverhältnisse Rücksicht genommen werde. Auch können 
die Accordsätze je nach Dienstjahren procentual erhöht werden. 
Alle Wege der Ausbeutung und des Mißbrauchs lassen sich nicht 
durch Gesetz abschneiden. Die Accordlöhnnng hat so viele Vor 
züge — soweit sie anwendbar ist — daß sie unmöglich verboten 
werden kann. Sie ist nicht bloß ein Ansporn zum Fleiß — im Interesse 
des Arbeitgebers — sondern liegt ebenso im Interesse der strebsamen und 
süchtigen Arbeiter. 
Einfacher und fruchtbarer, als die Erhöhung der Jntensivität der 
Arbeiter, erweist sich für den Arbeitgeber meistens die Steigerung der 
Arbeitsleistung und Ausnutzung der Arbeitsmaschinen durch die 
Ausdehnung der Arbeitszeit. 
Mit der Einführung der Maschine macht sich dieses Streben in 
allen Industriestaaten in gesteigertem Maße geltend. So wurde die 
Maschine, anstatt der Entlastung der Menschen zu dienen, vielfach zu 
ünem Hebel rücksichtslosester Ausbeutung der menschlichen Arbeitskraft. 
Iu England, der Wiege der Großindustrie, zeitigte sie wahrhaft er 
schreckende Zustände; dort aber brach sich auch zuerst die Reaction 
Ņahn. Ein höchst lehrreiches, auf amtliches Material gestütztes Bild 
dieser Zustände, wie auch des socialen Kampfes zur Erringung eines 
gesetzlichen Schutzes hat uns Karl Marx in seinem „Capital" (1. Bd. 
Ausl. Hamburg, 1872) entworfen. Im Jahre 1847 endlich wurde 
7
        <pb n="102" />
        90 
durch das sogen. Zehnstundengesetz dieser ungemessenen Ausbeutung 
der Arbeitskraft ein Ziel gesetzt. 
Stand der Gesetzgebung bezüglich des Maximal-Arbeitstages. 
England und ebenso einige Staaten Nordamerikas haben keinen 
allgemeinen Maximal-Arbeitstag, beschränken denselben vielmehr auf die 
sogen, „geschützten Personen" (Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter 
bis 18 Jahre), thatsächlich sind aber diese Bestimmungen auch für die 
erwachsenen Arbeiter Regel geworden*). 
Nächst England hat Frankreich zuerst den Maximal-Arbeitstag 
in seine Gesetzgebung ausgenommen, und zwar ohne Beschränkung 
auf Alter und Geschlecht. 
Das Gesetz vom 9. September 1848 bestimmt: 
„Art. 1. Das Tagewerk des Arbeiters in Fabriken und Hüttenwerken darf 
zwölf Stunden wirklicher Arbeit nicht übersteigen." Ausnahmen sind be 
sondern Verwaltungs-Reglements vorbehalten (Art. 2). „Art. 8. Die Gebräuche und be 
sondern Vereinbarungen, durch welche vor dem 2. März für gewisse Gewerbe der Arbeitstag 
auf weniger als zwölf Stunden festgesetzt worden, werden hierdurch nicht berührt." 
Durch Decret vom 17. Mai 1851 wurden dann folgende gewerbliche Arbeiten au sgcnom- 
m e n : die Arbeiten zur Bedienung des Feuers in den Oefen, Trockenapparaten und Trvckenanstal- 
ten, oder unter den Kesseln zum Auskochen, zum Auslaugen und Aviviren (Auffrischen) der Farben, 
die Arbeiten der zur Bedienung der Dampfmaschinen angestellten Heizer, der Arbeiter, 
welche vor Oeffnung der Werkstätten das Feuer anzuzünden haben, der Nachtwächter, die 
Decatirungsarbeiten, Fabrication und Trocknen des Tischlerleims, das Heizen in den Seifen 
fabriken, Vermahlen des Getreides, Arbeiten in den Buch- und Stein-Druckereien, Schmel 
zung, Läuterung, Verzinnung und Galvanisirung der Metalle, Fertigung von Kriegs- 
geschossen. Gleicherweise ausgenommen sind: das Reinigen der Maschinen am Schluß des 
Tagewerks; die Arbeiten, welche durch einen Unfall an einer Bewegungsmaschine, einem 
Dampfkessel, an der Ausrüstung oder dem Gebäude einer Hütte, oder durch jeden andern 
Fall höherer Gewalt unmittelbar nothwendig gemacht werden. Die Dauer der wirklichen 
Arbeit kann ferner über die gesetzlichen Grenzen hinaus verlängert werden: um eine Stunde 
am Schluß des Arbeitstages zum Waschen und Aufhängen der Zeugwaaren in den Fär 
bereien, den Waschanstalten und den Kattunfabriken ; uin zwei Stunden in den Zucker-Raffinerieñ 
und in den chemischen Fabriken; um zwei Stunden während einhundert und zwanzig 
Arbeitstagen im Jahre, nach der Wahl der Leiter der Anlagen, in den Färbereien, Zeug 
druckereien und Appretiranstalten. Jedoch muß in diesem Falle vorher Anzeige gemacht 
werden, während welcher Tage von diesem Recht Gebrauch genmcht werden soll. 
Die Schweiz hat durch das Bundesgesetz von 1877 Frankreich weit 
überholt durch Festlegung eines elfstündigen Arbeitstages. 
„Art. 11. Die Dauer der regelmäßigen Arbeit eines Tages darf nicht mehr 
als elf Stunden, an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen nicht mehr als 
zehn Stunden betragen und muß in die Zeit zwischen 6 Uhr bezw. in den Sommer- 
*) Die bezüglichen gesetzlichen Bestinunungen sind bereits oben (S. 26 ff. und S. 35 f-) : 
dargelegt worden.
        <pb n="103" />
        \ettwr¿ 
91 
Z %, 
% 
'oth 
feiten Juni, Juli und August 5 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends werden. 
lc Arbeitsstunden sind nach der öffentlichen Uhr zu richten und der Ortsbchtzrde/şşzu- 
^lgen. Bei gesundheitsschädlichen und auch bei andern Gewerben, bei dèncwduM) 
e I ehende Einrichtungen oder vorkonimendes Verfahren Gesundheit und Leben der Arbeiter 
^ ci ” e tägliche elfstündige Arbeitszeit gefährdet sind, wird der Bundesrath dieselbe nach 
e ürfniß red ucircn, immerhin nur, bis die Beseitigung der vorhandenen Gesundheits- 
Anhrde nachgewiesen ist. Zu einer ausnahmsweisen oder vorübergehenden Ver 
ärgerung der Arbeitszeit, welche von Fabriken oder Industrien verlangt wird, ist, 
Am, das Verlangen die Zeitdauer von zwei Wochen nicht Übersteigt, von den zustän- 
&gt;geu Bezirksbehörden, oder, wo solche nicht bestehen, von den Ortsbchörden, sonst 
cr don der Cantons-Regierung die Bewilligung einzuholen. Für das Mittag- 
'' en ist um die Mitte der Arbeitszeit wenigstens eine Stunde freizugeben. Arbeitern, 
Ache ihr Mittagsmahl mitbringen oder dasselbe sich bringen lassen, sollen außerhalb der 
lohnten Arbeitsräume angemessene, im Winter geheizte Localitätcn unentgeltlich zur Ver- 
ll 8uitg gestellt werden. 
%rt. 
Co 
^ ... 12. Die Bestimmungen des Artikels 11 finden keine Anwendung auf Arbeiten 
^ c ^ c eigentlichen Fabrication als H ü l f s a r b e i t e n vor- oder nachgehen müssen und 
° don männlichen Arbeitern oder unverheiratheten Frauenspersonen über 18 Jahren ver 
achtet werden. 
% Art. 13. Nachtarbeit, d. h. die Arbeit zwischen 8 Uhr Abends und 6 Uhr 
^ 5 Uhr Morgens (Art. 11), ist bloß ausnahmsweise zulässig, und es können 
Arbeiter nur mit ihrer Zustimmung dazu verwendet werden. In jedem Falle, wo es 
^ ņìcht um dringende, nur einmalige Nachtarbeit erheischende Reparaturen handelt, ist 
bj "etliche Bewilligung einzuholen, welche, wenn die Nachtarbeit länger als zwei Wochen 
ä""n soll, nur von der Eantons-Regierung ertheilt werden kann. Bei Fabrications- 
x e ’ 9en , die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern, kann 
ļ 1 'ņiistige Nachtarbeit stattfinden. Unternehmungen, welche diese Bestimmungen für sich 
ņ^ņ^ìlchen, haben sich bei dem Bundesrath über die Nothwendigkeit ununterbroche- 
ï e ^Ariebes auszuweisen und mit ihrer Eingabe gleichzeitig ein Reglement vorzu- 
ķj"' "us welchem die Arbeitsordnung und die auf die Arbeiter entfallende Arbeitszeit, 
jŗļ• J e unter keinen Umständen für den Einzelnen 11 Stunden während 24 Stunden über- 
darf, ersichtlich ist. Die Bewilligung kann bei veränderten Verhältnissen der 
Nation zurückgezogen oder abgeändert werden." 
g . südlich durch Gesetz vom 8. März 1885 ist auch Oesterreich dem 
, ?lpiel der Schweiz gefolgt und hat als Regel den höchstens elf stün 
den Arbeitstag festgestellt. 
96a. In fabrikmäßig betriebenen Gewerbsunternehmungen darf für die 
als ^"chen Hülfsarbeiter die Arbeitsdauer ohne Einrechnung der Arbeitspausen nicht mehr 
Ainist"^-şi 6n Z e *í Stunden binnen 24 Stunden betragen. Doch kann der Handels- 
Ach % ìnl Einvernehmen mit dem Minister des Innern und nach Anhörung der Handels 
lieu bwerbe-Kammern diejenigen Gewerbskatcgorien im Verordnungswege bezeichnen, 
% eï(à en ņ"t Rücksicht auf die nachgewiesenen besondern Bedürfnisse derselben die 
Ļiste ^^uug der täglicheir Arbeitszeit um e i n e S t u n d e zu gewähren ist, und ist die 
ì&gt;els^'^şŞen von drei zu drei Jahren zu revidiren. Außerdem ist der Han- 
8o*i Cn 1Ul ^ cv im Einvernehmen mit dem Minister des Innern ermächtigt, bei jenen Kate- 
Ä. 4 ,^° n Gewerbsunternehmungen, für welche im Sinne des § 75 al. 3 und § 96 b. 
Debets ! r ununterbrochene Betrieb gestattet worden ist, behufs Ermöglichung des 
ehrend erforderlichen Schichtwechsels die Arbeitszeit angemessen zu regeln.
        <pb n="104" />
        92 
Wenn Naturereignisse oder Unfälle den regelmäßigen Betrieb unterbräche» 
haben, oder wenn ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß eingetreten ist, kann * 
Gewerbsbehörde erster Instanz einzelnen Gewerbsunternehmungen eine zn' 
weilige Verlängerung der Arbeitszeit, jedoch längstens für die Dauer «o 
drei Wochen, bewilligen; über diese Frist hinaus steht eine solche Bewillig«" 
der politischen Landesbehörde zu. Eine Verlängerung der Arbeitszeit kann im ü« 
zwingender Nothwendigkeit und während längstens dreier Tage in einem Monate g-ñ 
bloße Anmeldung bei der Gewerbsbehörde erster Instanz erfolge,:. — Aus Arbeiten, we 
bet Wmwtion dS ^Hinarbeiten notínoeiibiobor. oberna^^Qe^mmW^ 
(Re^eíbe^ei3un0, %eleu4tung, Gäubetung), finben, iofem bie(c Weiten m# bon 
lichen Hülfsarbeitern verrichtet werden, die obigen Bestiinmungen keine Anwendung. 
Ueberstunden sind besonders zu entlohnen." 
Vielfache Ausnahmen sowohl bezüglich der Arbeitszeit wie der Jnnehaltung 
Pausen sind speciell bezüglich der Industrien, welche ununterbrochenen Betrieb erforde\ 
zugelassen. Außerden: ist eine Verlängerung der Arbeitszeit um eine Stunde täglrch! 
folgende Jndustricbranchcn gewährt: 1. Seidenfilanden, 2. Seiden- und Seidenabs 
Spinnerei (auch Kämmerei), 3. Seidenweberei und Bandfabrication, 4. Schafwollspmnc 
5 æamnmon^p^nnetei (a::4 mfaMibi'mere:) imb me(bami^^e %mumoomoebctei, 6. ßg. 
Ginnerei, 7. Hanfspinnerei, Seilcrwaaren und Bindwaarenfabrication, 8. Fürberer, &amp; \ 
cherei, Druckerei und Appretur, 9. Mahlnrühlen. ļ 
Mit dem 11. Juni d. I. (1888) läuft die Bewilligungsfrist für letztere % 
nahmen ab. 
Auch Deutschland wird sich der in allen Culturstaaten mit M 
Entwickelung der Industrie aufdrängenden Nothwendigkeit gesetzlicher » 
ftimmungen gum @c# gegen eine übermäßige ÄuSbeï)niing ber %rbĶ( , 
geit n# entgießen tonnen. %i0 ^eutc fe^t ļeber ge^W^j 
@^0^ mr bie ¡ngenbíidfcn Arbeiter (bi0 16 Mre) erft^ 
# eineg 9^aEima^^%rbeiWta9e§ (non 6 rejp. 10 ©tnnben). 
Die Bestrebungen auf eine bezügliche Erweiterung unserer Gesetz 
gebung sind auch nicht neu. j 
Schon bei Berathung der Gewerbeordnung im Jahre 1869 (d. d. 27. ķ' 
beantragte von Brauchitsch als Vertreter der c0nservativen Partei: J 
„In allen Fabriken darf ein Lohnarbeiter nicht länger als 12 Stunden der 
oder Nachtschicht beschäftigt werden." J 
Viel weiter ging der socialdemokratische Abgeordnete Dr. Schweitzer, bet N 
höchstens zehnstündigen Arbeitstag (eine zwölfstündige Arbeitsschicht mit im % 
zwei Stunden Pausen) für alle Großbetriebsunternehmungen („mit zehn und mehr * 
tcrn") verlangte. — Beide Antrüge blieben in der Minorität. 
Der erste Congres; der internationalen Arbeiter-Association zu ® # 
(1866) hatte schon der Forderung Ausdruck gegeben: die Arbeitszeit für erwachsene '’ ul V 
auf acht (!) Stunden täglich zu beschräuken. Das sogen. „Eisenacher" 
von 1869 bezeichnet ebenfalls die „Einführung des Normalarbeitstages" alseine der - ^ 
sten Forderungen in der Agitation der socialdemokratischen Arbeiterpartei". Das ®, ü U 
Programm (1875) der vereinigten Socialdemokraten Bebel-, Liebknecht- und Lassai 
Richtung wiederholte diese Forderung nach einem „den Gesellschafts-Bedürft 
entsprechenden N 0 r m ala rb c it s t a g".
        <pb n="105" />
        93 
Der von Bebel und Genossen im Jahre 1877 eingebrachte umfassende Arbeiterschutz- 
Şosetzentwurf, welcher dann im Januar 1885 von neuem dem Reichstag unterbreitet 
ìvurde, wollte den Arbeistag auf höchstens zehn Stunden normirt wissen. 
Bischof von Ketteler, der glänzende Vorkämpfer der katholisch-socialen Partei, 
şit ebenfalls diese Forderung einer gesetzlichen Begrenzung der Arbeitszeit mit allem Nach- 
J-Utí vertreten. (Vgl. „die Arbeiterbewegung und ihr Streben." Mainz 1869. S. 20.) 
îeselbe hat auch in dem Antrag Galen (1877), in der Interpellation von Hertling's 
' ^82) und neuestcns auch in den Anträgen Dr. Lieber-Hitze (1885) positiven Ausdruck 
Pfunden. — Auch die süddeutsche Volkspartei und ein Theil der deutsch-conser- 
Dativen Partei — speciell die „christlich-sociale Partei" unter Führung des Herrn 
Hvfpredigers Stöcker — sind für diese Forderung eingetreten, während die großen liberalen 
-Parteien sich bisher stets ablehnend verhielten. Erst in neuester Zeit ist eine erfreu- 
% Wendung der Anschauungen bezüglich des Arbeitcrschutzes überhaupt zu verzeichnen, 
"ud wenn auch vorläufig das Gros dieser Parteien (deutsche Reichspartci, national-liberale 
deutsch-freisinnige Partei) mit den verbündeten Regierungen zusammen sich gerade 
^genüber dem Maximal-Arbeitstag besonders widerstrebend und zögernd 
^halten, so werden sie sich doch dieser Konsequenz zum Ausbau der Arbeiterschutz-Gesctz- 
Skbung auf die Dauer nicht verschließen können, wie denn auch einzelne Mit- 
?ļîcder dieser Parteien (Oechelhäuser, Miquel, Kalle, Schmidt-Elberfeld rc.) bereits thatsächlich 
Ņ Bereitwilligkeit bekundet haben. 
Es ist früher bereits ausgeführt, daß die Berathungen der Anträge 
Of- Lieber-Hitze in der Session von 1887 zur Annahme einer Reso- 
^wn führten, folgenden Inhalts: 
„An die verbündeten Regierungen das Ersuchen zu richten, eine, insbesondere 
durch umfassende Befragung von Arbeitern und Arbeitgebern zu bewirkende Er 
örterung zu veranstalten, inwieweit gesetzliche Maßregeln gegen 
eine übermäßige Ausdehnung der Arbeitszeit erwachsener Arbeiter in den Fabriken 
nothwendig und ausführbar sind, und das Ergebniß dcni Reichstage vorzulegen." 
Eine Enquête in diesem Sinne: „inwieweit" ein Maximal- 
^beitstag nothwendig und durchführbar sei, konnte um so mehr ange- 
pvinmen werden, als nicht der Maximal-Arbeitstag selbst (d. h. das 
sondern nur die Art und Weise der Regelung zur Frage gestellt 
îdurde. Auch in dem Gesetzentwurf, welchen die Centrums-Fraction ein 
bracht hatte, waren für den Fall allgemeiner Regelung dem Bnndes- 
î^he weitgehende Ausnahmebefugnisse eingeräumt worden: sowohl 
şà bestimmte Industriezweige eine mehr wie elfstündige Arbeitszeit zu 
lassen, wie für andere (gesundheitsschädliche) Industrien die Arbeitszeit 
pptex li Stunden festzusetzen. Diese Festsetzung kann aber auch nur an 
et Hand einer Enquete stattsinden. Durch Annahme der Resolution 
Urde also einerseits eine einfache Ablehnung der Anträge vermieden, 
Euerseits aber Zeit, und (im Falle der Annahme seitens des Bundes- 
^ths) Material für die definitive Erledigung — welche in dieser Session 
^Möglich noch zu erreichen war — gewonnen. Leider stehen auch 
Abglich dieser Resolution die Entschließungen des Bnndesrathes noch ans.
        <pb n="106" />
        94 
Die Gegner des Maximal-Arbeitstages bestreiten einerseits W 
Bedürfniß einer gesetzlichen Regelung, anderseits erachten sie die 
Schwierigkeiten einer zutreffenden gesetzlichen Formulirung und der 
Durchführung für unüberwindlich. 
Bedürfnis; eines gesetzlichen Maximal-Arbeitstages. 
„Die elf-, höchstens zwölfstündige Arbeitszeit ist," so wird geltend 
gemacht, „bereits die Regel; die ganze Culturentwickelung drängt ani 
dieses Ziel, Herabsetzung der Arbeitszeit, hin; die Organisationen 
der Arbeitgeber wie der Arbeiter tragen dieser Stimmung Rechnung' 
geben ihr Nachdruck...: wozu also noch eine gesetzliche Beschränkung? 
Würdigen wir diese Frage etwas eingehender. 
Was zunächst die thatsächlichen Zustände anbelangt, so haben 
die Gewerberäthe in ihren Jahresberichten pro 1885 über die 
übliche Arbeitszeit eingehend berichtet. 
Nach diesen Mittheilungen kann man zwar zugeben, daß „eine elfi 
bis höchstens zwölfstündige Arbeitszeit bereits die Regel bildet und W 
vielfach kürzere Arbeitszeiten üblich sind"; man kann auch noch weites 
gehen und mit dem „Centralverband deutscher Industrieller 
annehmen, daß die Arbeitszeit in der Industrie „mehr und mehr «ns 
das von den Berichten als erträglich anerkannte Maß zurü^ 
geführt worden ist, weil die übermäßige Ausnutzung der Arbeitt 
kräfte immer allgemeinere Mißbilligung in der öffentlichen 
Meinung, ganz besonders bei der großen Mehrzahl der Industriellen 
selbst findet"; aber das berechtigt noch nicht zu dem Schlüsse, daß UUN 
alles „dem Fortschreiten der Cultur" zu überlassen sei — eine 
Schlußfolgerung, mit welcher der Vertreter der verbündeten Regierungelb 
Dr. Michaelis, im Jahr 1869 auch schon die deutsche Volksvertretung 
vertröstet hat. 
Thatsächlich stellt sich die übliche Arbeitszeit in den verschiedeuell 
Gegenden und Industrien sehr verschieden, ja in Fabriken desselben 
Ortes und derselben Industrie bestehen die größten Unterschiede. 90 
Recht konnte Herr Abg. Baumbach im deutschen Reichstag slşş 
wiederholt darauf hinweisen, daß z. B. in Berlin ohne Gesetzeszwang 
die Arbeitszeit eine kürzere sei, wie in der Schweiz und in Oesterreich 
mit dem gesetzlichen Maximal-Arbeitstag. In der That stellt sich ^ 
Bild sehr günstig. Im Aufsichtsbezirk Berlin-Charlottenburg arbeiteten 
(nach den Berichten pro 1885): 
10 Stunden und darunter 3070 Betriebe mit 71465 männl. und 23116 weibl. Arbeite^ 
„ „ „ darüber 806 „ „ 14425 „ „ 4537 „ „
        <pb n="107" />
        95 
11 Stunden und darunter 3710 Betriebe mit 82883 männl. und 26 417 weibl. Arbeitern 
" » darüber 166 „ „ 3007 „ „ 1236 „ „ 
^meunbestiinmte Arbeitszeit 346 „ „ 1582 „ lt 109 „ u 
Im Großbetrieb stellen sich die Verhältnisse noch weit günstiger, 
beim Kleingewerbe und Handel. Von je 100 Betrieben resp. von 
* e 100 männlichen resp. 100 weiblichen Arbeitern hatten eine mehr als 
beständige Arbeitszeit: 
iin Großbetrieb 4,zi Betriebe 3,si männl. 4,46 weibl. Arbeiter 
„ Handwerksbetrieb 18,ss „ 15,52 „ 6,09 „ „ 
„ Handel 64,77 „ 54,94 „ 45,oe „ „ 
Fast noch günstiger steht es in Bremen, wo Zwei drittel der 
erwachsenen Arbeiter (66,2°/o) unter und bis zehn Stunden, und nur 
3 V/o über 10 Stunden, und 3,8 °/o über 11 Stunden arbeiteten. In 
Hamburg hatten sogar 79,6°/o der Betriebe und 86,6% der Arbeiter 
eine Arbeitszeit von zehn Stunden und darunter. 
Auch in Schleswig-Holstein betrug 1885 die Arbeitszeit 
1,1 Stunden und darunter, in Hannover gar nur 10 Stunden; nur in 
Taigen Fabriken, namentlich der Textil-Industrie, wurde 11 Stunden 
gearbeitet. In Hessen-Nassau „wird im Ganzen die elsstündige 
Arbeitszeit mehr in ländlichen Bezirken, die zehnstündige mehr in den 
Städten eingehalten". Auch im Reg.-Bez. Arnsberg „bleibt die tàg 
lie Arbeitsdauer der Regel nach hinter der elfstündigen zurück"; nur in 
wenigen Spinnereien des Bezirkes ist eine elfeinhalbstündige Arbeits- 
^it üblich. In den Maschinenfabriken wird nur zehn Stunden 
gearbeitet. 
In Merseburg-Erfurt gehört ebenfalls „eine elfeinhalb- 
^ņd zwölfstündige Arbeitsdauer zu den Seltenheiten", und sind 
îş Stunden auch vorwiegend in der Textil-Industrie üblich. 
In anderen Bezirken stehen die Verhältnisse jedoch viel un 
günstiger. 
^ In Oppeln z. B. ist zwar die zehnstündige Arbeitszeit die 
„"gel und kommt „eine zwölfstündige wirkliche Arbeitszeit und dar- 
H er verhältnißmäßig wenig vor" ; doch „sind zwölf Stunden üblich in 
.bw Eisen-Hochöfen, Blei- und Silberhütten, bei der Koksbereitung, 
lit î Ņûhlenbetrieb, in den Färbereien und Druckereien (Gerbe- 
^stn 12% St.), und ferner unregelmäßig auf- und abschwankend in den 
Ņgeleien, bei der Glas-Fabrication, in Spinnereien, derLiqueur- 
^ürication und den Buch- und Steindruckereien; bei der Cigarren- 
^ürication elf Stunden". Auch im Regierungsbezirk Magdeburg 
'»waren die Arbeiter in den Metallwaaren-Fabriken zum Theil 
weise in sehr langer Arbeitszeit beschäftigt, so z. B. in 16 An- 
gbn über 11, in 15 über 12 Stunden".
        <pb n="108" />
        In Mind en-M ünster „ist eine Arbeitsdauer von 11 — ll 3 /± 
Stunden üblich in Steinbrüchen, Eisengießereien, Kesselschmieden, Ma 
schinenbau-Anstalten und Nähmaschinen - Fabriken, in Seifen 
siedereien, Asphalt- und Leim-Fabriken, Jute-, Flachs-, Spinn- und 
Webereien aller Art, Baum woll Webereien (im Winter), Färbereien 
und Druckereien, mechanischen Seilereien, Bleichereien und Appretur- 
Anstalten, Industrie für Papier und Leder, Holz- und Schnitzstoffe, 
Mahlmühlen, Tabak-Industrie, in den Plättereien und Stepp de cken- 
Fabri k en". 
In Düsseldorf „ist die Arbeitsdauer für die einschichtigen Be 
triebe ebenso wie anderwärts eine verschiedene, und bewegt sich meistens, 
von den Ueberstunden abgesehen, zwischen zehn und zwölf 
Stunden". 
„In den mechanischen Werkstätten, Maschinen-Fabrikcn und damit verbundenen Eisen- 
und Metall-Gießereien, in Kesselschmieden, Schiffswerften, Bau- und Kunst-Schlossereien 
kommt sowohl die zehnstündige, wie auch eine längere Arbeitszeit als Regel vor, übersteigt 
jedoch, mit Ausnahme derjenigen für die Kessel- und Maschinen-Wärter, die wirkliche , 
Dauer von zwölf Stunden nicht. 
In der Kleineisen- und Stahlwaaren-Jndustrie, wo die Meisterbetriebe 
(Haus-Industrie&gt; unter dem Drucke der geringen Verdienste selbst für Lehrlinge 
vierzehn bis sechszchn wirkliche Arbeitsstunden haben, besteht für gewöhnlich eine vierzehn 
stündige Schicht mit zwölf- bis zwölfeinhalbstündiger Arbeitszeit, in einzelnen Be 
trieben jedoch sechs zehnstündige Schicht mit vierzehn- bis fünfzehnstündiger 
Arbeitszeit. 
In den Spinnereien jeder Art ist die dreizehneinhalb bis vierzchnstündige Schicht 
mit zwölf wirklichen Arbeitsstunden die Regel. Einzelne Baumwoll- und Streichgarn- 
Spinnereien arbeiten jedoch regelmäßig um ein bis zwei Stunden länger, so daß 
die Arbeiter von früh 6 bis 12 Uhr und von 1 bis 8 Uhr bczw. 9 Uhr stetig beschäftigt 
sind. In andern Baumwoll- und Streichgarn-Spinnereien sind dagegen elf bis elfeinhalb, w 
einer Streichgarn-Spinnerei nur zehn wirkliche Arbeitsstunden üblich. 
Eine ähnliche Verschiedenheit liegt betreffs der Webereien vor. Während in 
einzelnen Streichgarn- und Halbwvll-Webereicn selbst in den flottesten Ge 
schäftszeiten nur zehn wirkliche Arbeitsstunden üblich sind, haben andere Betriebe 
gleicher Art deren im Winter zehn, im Sommer elf, und wiederum andere während de- 
ganzen Jahres elf, zwölf und in Zeiten guten Geschäftsganges selbst dreizehn und 
vierzehn Arbeitsstunden. 
Baumwoll- und Buntwebereien haben gewöhnlich elf- bis zwölfstündige 
Arbeitszeit, die aber in flotter Geschäftszeit hierund da um eine bis anderthalb 
Stunden vermehrt wird. 
Auch in den Seiden- und Sammet-Webereien ist die elf- bis zwöls- 
stündige und in den Riemendrehereien die zwölfstündige Arbeitszeit eine bei jeder CoN- 
junctur häufig durchbrochene Regel. 
Gleiches gilt von den Appreturen und in noch höherin Maße von den Färbereien, 
welche, namentlich jene für Seide und Sammet, in ihren zeitweise auf vier bis fünf zehn 
stündige Arbeitstage in der Woche verminderten und dann wieder auf sieben vi er zehn 
stündig e Arbeitstage ausgedehnten Arbeitswoche ein getreues Abbild einer Saison- 
Industrie bieten, wie es sich in den Baumwoll-Druckereien und -Appreturen (mit iin
        <pb n="109" />
        97 
hinter neun, in der Saison dreizehn drei Viertel Arbeitsstunden) und in den gewöhnlich 
ņ'ìt Zwölf ft ündiger Arbeitszeit versehenen Knopf- und Band-Fabriken 
. ur den verschiedenartigsten Betrieben für Bekleidung und Reinigung 
•ôteberïjoXt." 
In Aachen-Trier „ist in den Hüttenwerken eine zwölfstündige 
Arbeitszeit, einschließlich der sich im Betriebe von selbst ergebenden 
pausen, üblich, in den Fabriken für Metallverarbeitung und in den 
Maschinenfabriken die zehn- bis elfstündige". Anders aber steht es in 
br Textil-Industrie (s. unten). 
Für die sehr indnstriereichen Bezirke des Königreichs Sachsen 
Ostativi der Generalbericht selbst, daß „die Arbeitszeit eine zum 
. )eil sehr hohe" sei. Bezüglich des Aufsichtsbezirkes Plauen i. V., 
ìu welchem eine zwölfstündige Arbeitszeit die Regel bilde, wird 
àrauf hingewiesen, daß eine kürzere Arbeitsdauer sehr wohl nicht 
n Ur mit den Inte ressen der Arbeiter, sondern auch der Arbeit 
geber vereinbar sei. Es heißt u. a. in dem Bericht: 
% . »Als Thatsache wurde in zwei Fabriken in Erfahrung gebracht, das; das Arbeits- 
dessen tägliche Arbeitszeit in Folge unzureichender Aufträge um zwei Stunden 
9eflir 3t, von zwölf auf zehn Stunden herabgeinindcrt worden war, binnen wenigen Tagen 
hatte, den durch die Kürzuug verursachten Lohnverlust völlig auszugleichen, d. h. 
ln derselben Arbeitszeit den frühern Verdienst wieder zu erzielen"*). 
, *) Interessant ist, was der Bericht pro 1886 anführt. Zunächst wird wieder con- 
.^ìirt: daß eine oft bis in die spätesten Abendstunden ausgedehnte, in der Regel von 
) 6 oder 7 bis Abends 9 Uhr währende Arbeit in einer größern Anzahl von Fabriken, 
^wcntlich bei der Fabrication von Stickereien, Co n section sfa ch en und W eiß- 
^ a r e u eingeführt sei ; daß, während in den mechanischen Webereien nur von 6 oder 
ìhr früh bis Abends 7, höchstens 8 Uhr gearbeitet wird, die tägliche Arbeitszeit in den 
Spinnereien fast allgemein von früh 6 bis Abends 8 Uhr und länger währt, und 
in den Färbereien, Bleichereien und Appretur-Anstalten häufig eine 
regere als zwölfstündige Arbeitszeit gebräuchlich sei. „Diese Arbeitszeiten werden 
durchweg als unabänderlich betrachtet, und doch wäre es sehr erklärlich, wenn bei an= 
¿'«fot Vergleichen Wünsche nach Abänderung rege würden." Der Bericht hebt hervor, 
I &gt;? ìûe weiblichen Arbeiter im Allgemeinen m e h r als die männlichen jeder Ver- 
^ ņ g e r u n g der Arbeitszeiten in Fabriken abgeneigt sind und solche, selbst wenn sie 
slhì' !^ r ķurze Zeit beabsichtigt ist (in Fabriken, in welchen bloß weibliche Arbeiter be- 
"şiìgt sind), zu hindern wissen, sobald sie den erzielten Verdienst als zureichend ancr- 
ņnen. Der Bericht schließt mit der charakteristischen Bemerkung: „Stimmen für ein 
Gesetz auf 12 oder 11 Stunden beschränkte tägliche Arbeitszeit sind nur (?) aus 
Äls Ķs^ìsen der Arbeitgeber, aus diesen jedoch des O e f t e r n laut geworden. 
(g , c diese Arbeitgeber erklären aber jede Kürzung der bisher üblichen Arbeitszeit von 
^ 1 des einzelnen Fabricante» für unmöglich, so lange nicht hierauf bezügliche 
eine allgemeine Aenderung herbeiführen." (S. Jahresberichte der königlich 
^ üschen Gewerbe- und Berg-Jnspectoren für 1886. Dresden 1887. S. 104.) Eine 
^laiilmlung von Industriellen des Handelskammerbezirkes M- Gladbach, welche vor- 
^^gend ber Textil-Industrie angehörte, hat sich ebenfalls dahin ausgesprochen, „daß die 
~ Ucv der täglichen Arbeitszeit mit Erfolg nur durch gesetzliche Anordnungen geregelt
        <pb n="110" />
        Im Aufsichtsbezirk Leipzig hatten von den Fabrikarbeitern (49,087) 
etwa 19 680 (40,i %) täglich 10 Stunden 
„ 20 070 (40,8 °/o) „ 11 
, 4780(9,7%) , 12 , 
Auch in Sachsen-Coburg-Gotha wiesen auf 
7 Anlagen 9 Arbeitsstunden 
38 , 12 
4 „ mehr als 12 „ 
Am schlimmsten steht es in einzelnen Bezirken im Königreich 
Bayern. Im Aufsichtsbezirk Oberbayern, Niederbayern, 
Schwaben und Neuburg war in der größern Hälfte der SBC 
triebe mit über 30,000 Arbeitern eine mehr als elfstündige, und 
in etwa 200 Betrieben mit ca. 5000 Arbeitern eine mehr als zw ölst 
ständige Arbeitsdaner Regel, während etwa 600 Betriebe 
18,000 Arbeitern weniger als elf Stunden aufwiesen. In 94 Fabriken 
der Textil-Industrie mit 16,190 Arbeitern wurde 11—12 Stunden, 
in 4 Fabriken mit 1110 Arbeitern mehr als 12 Stunden gearbeitet. 
In Oberpfalz, Regensburg und Oberfranken betrug die 
Arbeitszeit in 94 Betrieben weniger wie 11 Stunden, in 114 Betriebe» 
11 Stunden, in 13 Betrieben 11 Vs Stunden, in 43 Betrieben 12 Stunden, 
in 2 Betrieben 12% Stunden, in 11 Betrieben 13 Stunden und i" 
5 Betrieben 14—15 Stunden. 
In der Pfalz hatten eine Arbeitszeit 
von weniger als 9 Stunden 15 Betriebe mit 
gerade „ 10 
zwischen 10 u.11 
gerade 11 
zwischen 11 u. 12 
gerade 12 
mehr als 12 
57 
81 
86 
68 
28 
48 
451 Arbeitern ( 2,i°/ 0 ) 
4224 „ (19,i°/o) 
7487 „ (34,9%) 
4310 „ (20,o%) 
3738 » (17,4%) 
607 , (2,8%) 
663 . (3,,%) 
zusammen 383 Betriebe mit 21480 Arbeitern. 
Auch für das Großherzogthum Bad eu constatirt der Bericht: dap 
in den Porzellanfabriken (mit 13 Stunden Arbeitszeit) und Eisengießereien 
(mit mehr als 11 Stunden), ebenso in der Textil-Industrie, die faşi 
durchgängig eine zwölfstündige Arbeitszeit haben, eine Abkürzung 
aus Gesundheitsrücksichten erwünscht sei. 
werden könne und diese anzustreben sei" (Amtliche Mittheilungen pro 18^' 
S. 152), — nachdem der Versuch freier Vereinbarung einer elfstündigen Arbeitszeit 
den sechsziger Jahren bald gescheitert war. Im Jahre 1887 ist eine Vereinbarung ^ 
Spinner eien auf zwölfstündige Arbeitszeit in's Leben getreten, welcher die überwiegen^ 
Mehrzahl der Fabricarán angehören.
        <pb n="111" />
        Während in England für die Textil-Fabriken durch Gesetz eine 
kürzere Arbeitszeit (von 10 Stunden täglich, 56 Stunden wöchentlich) 
vorgesehen ist, wie für die übrigen Industrien, ergeben obige Mitthei 
lungen für Deutschland die Thatsache, daß hier gerade in der Textil 
industrie eine außerordentliche lange Arbeitszeit Regel ist. 
Şoin Breslau-Liegnitz, in Oppeln, Min d en-Mün ster, Düssel 
dorf, im Königreich Sachsen, in Ober-Bayern, Nieder-Bayern, 
Schwaben und Neu bürg, im Großherzogthum Baden. Im Speciellen 
&gt;vird das bestätigt von Aachen: 
1251 fabriksmäßig betriebenen Anlagen des Regierungsbezirks Aachen, mi 
, . 05 Arbeitern, gehören 253 Anlagen mit 19402 Arbeitern, also 4 / 9 sämmtlicher Ar- 
c Uer, der Textil-Industrie an. In Spinnereien und Webereien, deren Zahl 199 
ch'ägt, sind 15970, also mehr als ein Drittel der Gesammtzahl aller Arbeiter, 
cschäftigt. Etwa ein Drittel der in Spinnereien und Webereien thätigen Leute wird 
änlich elf Stunden beschäftigt; die übrigen zwei Drittel haben zu un 
wahr gleichen Theilen zehn-, zwölf-, und mehr als zwölfstünd ige 
Arbeitszeit." 
Auch in dem Regierungsbezirke Potsdam-Frankfurt a. O. 
Shoren zu den Industriezweigen, welche regelmäßig während des ganzen 
wahres mit dem gesammten Personal mindestens 12 Stunden und zeit- 
^kise sogar länger arbeiten, die Streichgarn-, Kammgarn- und 
"Oltumwoll-Spinnereien. 
»3)k Spinnereien arbeiten nur bei Tage (zu V 3 bes Personals Frauen), dehnen 
et im Sommer ihre Arbeitszeit meistens von 5 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends, also 
U ï 14 Stunden wirkliche Arbeitszeit, im Winter von 6 Uhr Morgens bis 7, 
e j U \ ® blhr Abends aus. Diese Arbeitszeit ist eine ziemlich regelmäßige Jahr aus Jahr 
ņ bei den Lohnspinnereien. Anders liegen die Verhältnisse bei denjenigen Spinnereien, 
k c che eine eigene Betriebs-Abtheilung einer Tuchfabrik ausmachen. Hier ist die Arbeits- 
Cluer viel unregelmäßiger, und richtet sich ganz nach dem jeweiligen Bedürfniß. Im All- 
kleinen sind die letztgenannten Spinnereien noch mehr überbürdet, weil 
^'e Garnherstellung gegenüber dem Bedarf der eigenen Webereien fast überall zu klein 
schnei worden ist." 
cv Breslau-Liegnitz schwebt der Arbeitstag in der Tuch- 
duft rie zwischen 11 (Samstags: 10) und 13 (Samstags: 12) 
""den. „Sehr lange Arbeitsschichten wurden theilweise in F lach s- 
Ornspinnereien beobachtet, man arbeitete mitunter von früh 5 Uhr 
ìs Abends 8 Uhr bei zwei Stunden Pause, also 13 Stunden. 
Was ergibt sich nun aus vorstehender Darstellung? 
j. Zunächst die Thatsache, daß, wenn auch die elfstündige Arbeitszeit 
/reits Regel ist, ja der gesetzliche elfstündige Arbeitstag vielfach z. B. 
Berlin-Charlottenbu/g, in Bremen, Hamburg re. schon 
kh atsäch liche Entwi cke lung überholt zu sein scheint, 
nr . ^ Regel eb enso vielfach durchbrochen wird; daß nament- 
^ în einzelnen Gegenden und Industrien eine beklagens-
        <pb n="112" />
        100 
werthe mißbräuchliche Ausdehnung der Arbeitszeit weit über das 
normale Maß hinaus üblich ist. Unsere Schlußfolgerung ist eine andere, 
wie die des Herrn Baumbach und des „Centralverbandes deutscher In 
dustrieller". 
Wir sagen: Was in Berlin, Bremen und Hamburg re., Dank 
der freien Initiative und Einsicht der Arbeitgeber und Arbeiter, wirklich 
geworden, kann auch in den übrigen Theilen Deutschlands nicht 
unmöglich sein, und ist es Aufgabe der Gesetzgebung, dieser Ent 
wickelung die Wege zu bahnen, dieselbe zu beschleunigen. Anders 
ausgedrückt: Aufgabe der Gesetzgebung ist es, das, was bereits nach den 
Erfahrungen und entsprechend den Anforderungen der Cultur als Regel 
sich herausgebildet hat. nun als dauernde Errungenschaft festzulegen 
und zu einem Gemeingut der Nation zumachen; Aufgabe der Gesetz 
gebung ist es: die Vergünstigungen, welche wohlwollende und cin 
si ch ts volle Arb eitgeb er schon von selbst gewährten, die organi- 
sirten, ihres Rechtes sich bewußten Arbeiter sich in Strikes re. er 
kämpften, auch den weniger wohlwollenden Arbeitgebern auf 
zulegen, den friedlicher gesinnten oder schwächer» Arbeitern zu sichern- 
Jedenfalls ist der Weg der Gesetzgebung dem der Strikes und der 
Straßenkämpfe vorzuziehen. Wir möchten es fast als frevelhaft be 
zeichnen. wenn man die Arbeiter auf die Coalitionsfreiheit und 
Strikes verweist, wo der friedliche Weg der Gesetzgebung ebenso und 
sicherer zum Ziele führt. Unbegreiflich ist es vollends, wie sogar Arbeit 
geber mit solchem Hinweis den Forderungen der Humanität ans dein 
Wege zu gehen suchen. 
Die großen, mächtigen Arbeiter-Coalitionen (Gewerkvereine) in Eng 
land und America halten eine gesetzliche Regelung nicht nur für nicht 
überflüssig, sondern appelliren mit allem Nachdruck an die Gesetz" 
gebung. Erscheint es da fast nicht als Hohn, wenn man unsere Ar 
beiter, die noch jeder durchgreifenden Organisation entbehren, auf die 
„Selbsthülfe" verweisen wollte? Denn was wollen unsere Gewerk- und 
Fach-Vereine — künstliche Parteischöpfnngen fortschrittlicher und social 
demokratischer Dependenz mit kaum je 500,000 Mitgliedern — bedeuten. 
Können die als „Organisation unseres deutschen Arbeiterstandes" gelten, 
um den Kampf gegen die Arbeitgeber mit Erfolg aufzunehmen? 
Nicht „Normal"-, sondern „Maximal"-Arbeitstag. 
Je nach der Industrie, der Art und dwr Jntensivität der Arbeit, den 
technischen Einrichtungen, je nach den gesundheitlichen und sittlichen ß ü '' 
ständen der Arbeiter, nach dem Stande der Cultur und der politisch^
        <pb n="113" />
        101 
Entwickelung eines Volkes wird sich auch die „normale", den An 
forderungen der Gesundheit, des Familienlebens und der Cultur cnt- 
fprechende Arbeitszeit sehr verschieden gestalten. Von einem gesetz 
ten „Normal-Arbeitstag" in dem Sinne, daß für jeden Arbeiter 
oder auch nur für jede Kategorie der Arbeiter die den Verhältnissen der 
Industrie und den Forderungen der Humanität entsprechende Arbeitszeit 
gesetzlich so festgelegt werde, daß keiner weniger, keiner mehr 
arbeiten darf, kann ebensowenig die Rede sein, wie von einem 
"Normal-Arbeitslohn". Eine Lösung dieses Problems, einen ge 
rechten, allgemein gültigen Maßstab für die Berechnung von 
Arbeitszeit, Arbeitsleistung und Arbeitslohn zu finden, ist über 
haupt noch nicht gefunden — ist eben die Klippe, an welcher 
der ganze socialistische Zukunftsstaat scheitern muß. An eine Ein 
führung des „Normal-Arbeitstages" gar im Sinne des socialistischen 
Zukunstsstaates oder von Rodbertns hat auch keiner der An 
tragsteller im deutschen Reichstage je gedacht — auch nicht die 
Socialdemokraten —, sondern immer war nur der Maximal-Arbeits 
tag. die Festsetzung einer Ob er grenz e der zulässigen täglichen Arbeits- 
Zeit gemeint, wenn auch der weniger präcise Ausdruck „Normal-Arbeits 
tag" vielfach üblich war*). 
Der „Normal-Arbeitstag" im Sinne des socialistischen Zukunftsstaates setzt 
sich aus vielen Momenten zusammen. Derselbe ist „die der Zeit nach abge 
wesene (für die Befriedigung der Gesellschaftsbedürfnisse) nothwendige Ge- 
fellsch aftsarbeit, dividirt durch die Zahl der Arbeitsfähigen; 
tst dieses Ergebniß zwölf Stunden täglich, so sind zwölf Stunden der Normal- 
Arbeitstag, ist es acht Stunden, so haben wir den achtstündigen, und sind es 
zwei Stunden, so haben wir den zweistündigen Normal-Arbeitstag" **). Dieser 
*) Nur der „Centralverbanh deutscher Industrieller" scheint sich ilüer 
Unterschied zwischen dem „Normal-Arbeitstag" im Sinne von Marx und Rodbertns 
und im Sinne der seit 1869 im deutschen Reichstag gestellten Antrage, nach der „Denk 
schrift" vom 30. April 1887 zu urtheilen, noch nicht klar geworden zu sein, wie 
^rselbe denn auch von der Ansicht ausgeht, das; „die Forderung einer gesetzlichen Feststellung 
Arbeitszeit für erwachsene Personen überhaupt von der Socialdemokratie aus 
gegangen sei." Daher ist es auch wohl erklärlich, wenn derselbe Verband auch noch in 
e&gt;»ein „Memorandum" vom 5. Mai 1886 („ausgefertigt am 22. März 1887") 
"daraus verzichten zu können glaubte, sich gegen die Einführung einer Maximal-Arbeits- 
zeìt, sei es von 11, sei es von 10 oder 8 Stunden pro Tag, für Arbeiter aller 
Kategorien des Lüngern aussprechen zu müssen, da die Ablehnung eines 
^hinzielenden Antrages ohnedies aus einer genügenden Anzahl von Gründen zu er 
warten sei." Dieses vermessene Vertrauen auf die „guten Gründe" hat jedoch nicht lange 
vorgehalten, indem schon in der Denkschrift vom 30. April 1887 dem Maximal-Arbeitstag 
ņìcht weniger wie 22 Druckspaltcn gewidmet wurden. Immerhin ein Fortschritt! 
**) S. „Volkstaat" Nr. 42 von 1872. Citirt bei Cohn, Nationalökonomische 
Studien. Stuttgart 1886. S. 305.
        <pb n="114" />
        102 
„Normal-Arbeitstag", b. h. „die zur Vollbringung der nothwendigen Gesellschafts 
arbeit nothwendige Arbeitszeit des Individuums, muß (natürlich) mit der stei 
genden Productivität der Arbeit (durch verbesserte Maschinen, wirthschaft- 
lichern Betrieb, größere Concentrirung der Production rc.) beständig ab 
nehmen," so daß es recht wohl beider allgemeinen Arbeitspflicht und 
den sich steigernden Fortschritten der Production begreiflich ist, wenn die 
Socialisten (z. B. Bebel in seiner Schrift: „die Frau in Vergangenheit, Gegen 
wart und Zukunft") einen zwei- oder dreistiindigen „Normal-Arbeitstag" in 
Aussicht stellen. Dieselben vergessen nur, erstens, die in gleicher Weise wachsende 
Volks Vermehrung und die damit steigenden Schwierigkeiten der Ernährung, 
und, zweitens, die mit der Cultur steigenden Gesellschaftsbedürfnisse 
mit in Rechnung zu ziehen. 
„In einer geordneten, auf Gerechtigkeit gegründeten Gesellschaft", wie der 
Zukunftsstaat es sein soll, „wird die nothwendige Gesellschaftsarbeit und deren 
Ertrag (natürlich) gleichmäßig vertheilt", und so wird der Normal-Arbeitstag 
der Maßstab, wie der Arbeitsleistung, so auch des Arbeitsertrages. Da 
die Arbeit gemäß der socialistischen Auffassung „allein die Quelle" und der Maß 
stab aller wirthschaftlichen Werthe und Güter ist, so bildet der 
„Normalarbeitstag" im socialistischen Zuknnftsstaat überhaupt die Einheit, der 
Werthmesser aller wirthschnftlichen Güter — das „Geld" des Zukunftsstaates. 
Der Staat gibt die Werthzeichen, auf „Normalarbeitstage" lautend, aus; jeder 
Biirger wird mit diesen Werthzeichen vom Staate, dem einzigen großen Arbeit 
geber, „ausgelöhnt", anderseits kann derselbe jederzeit gegen diese Werthzcichen 
in den Staatsmagazinen ein entsprechendes Quantum Arbeitsprodncte („Waaren") 
jeder Art eintauschen, „kaufen". — Offenbar hat der „Normal-Arbeitstag" in 
diesem Sinne die socialistische Gesellschafts- und Staats-Ordnung 
zur Voraussetzung. 
Rodbertus steht auf dem Boden der bestehenden Gesellschafts-Ordnung, 
will aber auch den Normal-Arbeitstag zur Grundlage des Normallohnes erheben, 
und so zum Hebel der Lösung der Arbeiterfrage auch im Rahmen der heutigen 
Gesellschafts- und Eigenthums-Ordnung machen. 
„Soll ein normaler Arbeitstag," so führt Rodbertus aus, „diese Aufgabe 
erfüllen, so müssen zu der Beschränkung des Arbeitstages auf eine bestimmte 
Anzahl von Zeitstunden (freilich) noch einige andere Bedingungen hinzukommen." 
Zunächst darf der normale Arbeitstag nicht bloß nach Zeit, sondern 
muß außerdem noch nach Werk normirt werden. 
„Und das würde so geschehen müssen: 
„Nachdem der normale Zeitarbeitstag in jedem Gewerk resp. zu 6, 8, 10 oder 1% 
Zeitstunden (je nach der Schwere der Arbeit rc.) festgestellt worden, niuß auch noch in jedem 
Gewerk: 
das normale Arbeitswerk solchen Zeitarbcitstages festgesetzt werden, d. h. mutz 
diejenige Quantität Werk oder Leistung normirt werden, die ein mittlerer Arbeiter, bei 
mittlerer Geschicklichkeit und mittleren! Fleiß, während eines solchen Zeitarbeitstages iu 
seinem Gewerbe zu liefern im Stande ist. Diese Quantität Werk oder Leistung repräsen- 
tirte in jedem Gewerk das gleiche normale Arbeitswerk eines normalen Zeitarbeits 
tages und constituirte damit auch in jedem Gewerk:
        <pb n="115" />
        Seit "^ en ""amalen Werkarbeitsta g, mit andern Worten, wäre das, was jeder Ar- 
tz ,J X emes Gewerks in seinem normalen Zeitarbeitstage liefern mußte, damit er einen 
cn Arbeitstag — d. h. einen normalen Werkarbeitstag bezahlt oder be- 
nur^"ì ehielt. Hätte er in dem vollen normalen Zeitarbeitstage seines Gewerks doch 
Mal stã hà normale Tageswerk geleistet, so würde er auch nur einen halben nor- 
en Werkarbeitstag gelohnt bekommen; hätte er anderhalb Normalwerk darin geleistet, 
urde er auch audcrthalb Tage gelohnt bekommen. 
«Allein auch damit noch nicht genug! 
è diesen beiden Festsetzungen eines normalen Zeitarbeitstages und eines normalen 
Miļii/ ì '^ìstages, die offenbar nur mittels Intervention des Staates erfolgen können, 
r noch eine weitere Intervention desselben hinzukommen. 
der Autorität des Staates müßte auch noch in jedem 
. bcr Lohnsatz für den normalen Werkarbeitstag festgesetzt 
Und mischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vereinbart werden, 
K Ulüßten diese Festsetzungen sich periodisch wiederholen und nach 
^höh"öe Steigerung der Productivität der Arbeit ebenfalls 
Uoch s'şŗst also, nachdem zum normalen Zeitarbcitstag alle diese andern Festsetzungen 
schaff ^ņģugekommen wären, würde ein Normal-Arbeitstag, der seine Aufgabe erfüllte, ge- 
şiî"- — jene Aufgabe der Einführung eines gerechten socialen Lohnsystemes, d. h. 
Systems, das 
„den bessern Arbeiter auch besser lohnte wie den schlech 
te rn, also Recht und Interesse der Arbeiter untereinander aus 
gliche;" 
„die Gesellschaft davor bewahrte, den schlechten Arbeiter 
wie den guten lohnen zu müssen, und also auch Recht und In 
teresse der Arbeiter mit dem Recht und Interesse der Gesellschaft 
Einklang brächte;" 
„endlich auch den Arbeitslohn im Allgemeinen stetig mit 
er steigenden nationalen Productivität und dem steigenden 
Einkommen der beiden Besitzklassen mitsteigcn ließe." 
tNal-«Ņo^ôertus baut dann diesen Gedanken weiter aus, indem er auch den „nor- 
Hà. èkarbeitstag" (= 10 Werkstunden) zum Werthmaß der Arbeits- 
"e und der Löhnung erhoben wissen will: 
''bisher war angenommen worden, daß die Löhnung des normalen Werkarbeits- 
Unb {ei'' "Ģ auch die Normirung des Lohnsatzes für denselben in Metallgeld geschehe 
ben p n r 11 . unser heutiges Werthmaß, sowohl für das normale Tagewerk, wie auch für 
lu selbst in Gedanken beibehalten worden. 
^alta^î^^^ô^altung des Metallgeldes beim Normal-Arbeitstag —d. h. hier die Bei- 
beit st 9 e ^ tte§ Werthmaßes, das an sich selbst Schwankungen unterworfen ist, die mit 
er Ņeränderung der Productivität der Arbeit hervorgehenden Schwankungen des 
^tten h T ei ? 5es ' ""s den das Geld anweist, nicht zusammenfallen — ist aber von Schwierig- 
e Qleitet, die ich hier nicht weiter erörtern will, da dies zu weit führen würde. 
^Schwierigkeiten lassen sich jedoch vermeiden, wenn man eben auf der vorhin 
Spur des Normalarbeitstages noch weiter vordringt. 
àifendst^ /""st Zu allen den Festsetzungen, die ich vorhin erörtert habe, noch die tief- 
c Anzukommen: der normale Werkarbeitstag muß zu W e r k z e i t oder Nor-
        <pb n="116" />
        Zeitstunden in sich schließen und der eine Productquantität rcpräsentirt, die einem » 
malen Tagwerk gleich ist, ich sage, muß der normale Wcrkarbeitstag als Wcrkzcit o 
Normalarbeit aufgefaßt und in allen Gewerken in die gleiche Anzahl von 10 Werkstun 1 
getheilt werden. 
„Nach solcher Werkzeit wird daun das Product in allen ^ 
werken gemessen. Eine Productquantität, die einem vollen normalen 
werk gleich wäre, sie sei nun das Product eines halben normalen Zeitarbcitsķ 
oder zweier normaler Zeitarbeitstage, repräsentirte oder wäre werth 1 Werktag L 
10 Werkstuudeu; eine Productquantität, die einem halben normalen Tagewerk Ñ ^ 
wäre, sei sie das Product irgend einer normalen Zeitarbeit, welche sie wolle, rep 
sentirte oder wäre werth 7* Werktag oder 5 Werkstunden rc. Das Product ^ 
Gewerks, auf dem eine Werkstunde haftete, wäre also nach diesein Maß au« 
allen übrige,: Gewerken den: Product gleich, auf den: eine Wcrkstunde haftete, 1,5 
allgemeiner ausgedrückt: Producte von gleicher Werkzeit wären 
Werth einander gleich". . 
„Man darf nun aber nicht annehmen, daß die Summe oder Quantität No^ 
arbeit, die irgend eine Productquantität repräsentirte oder werth wäre, nur durch dicst'" 
Quantität Normalarbeit bestimmt würde, welche die producirenden Arbeiter 
in den: Productquantun: geleistet, und die ich daher unmittelbare Arbeit 
will. Die Arbeiter arbeiten schon mit Werkzeugen, die zur Production \ 
tragen, sogar den Grad der Productivität der Arbeit hauptsächlich bedingen, M 1 á 
während der unmittelbaren Arbeit mit ihnen ab- und vernutzen; mit andern Wortes 
wirkt außer der unmittelbaren Arbeit auch noch mittelbare Arbeit zur 'Produ^ 
mit, für welche dem Productquantun: auch noch ein Zusatz von Normalarbeit in 
zu stellen wäre. Die Größe dieses Zusatzes würde sich bestimmen lassen. Er wäre ij 
derjenigen Quantität Normalarbeit, die in den: Verhältniß der Abnutzung des 
nach Normalarbeit geschätzten Werkzeugs stände. Wäre z. B. zu irgend einer şş ^ 
Quantität von den Arbeitern 50 Stunden unmittelbare Normalarbeit geleistet und 
Nutzung der dabei verwendeten Werkzeuge wäre 10 Werkstunden gleich zu setzen, so 'ş,. 
jene Productquantität auch nicht bloß 50, sondern 60 Stunden Normalarbeit «Jļ'ļ; 
tiren oder werth sein. Allgeinein ausgedrückt: Hat cii: Werkzeug n Arbeit gekoster ^ 
dient es dazu, x Güter, jedes Gut in m unmittelbarer Arbeit herzustellen, so ist da 
das Product von m + — Arbeit. ^ 
„Zweitens, was die Normirung des Lohnes nach Werkzeit oder Nornmlarbcck ^ 
langt, so könnte, wie die Normirung des Productwerth es nach Wcrkzeit oder 
arbeit geschehen könnte, auch die Löhnung der Arbeiter nach Werkzeit oder W' j 
arbeit geschehen. Jeder Arbeiter erhielte in seinem Lohn so viel Normalarbeit besa) 
als er an Productwerth zu beanspruchen berechtigt gehalten würde."
        <pb n="117" />
        105 
8 
Rodbertus anerkennt das bestehende Eigenthumsrecht an den Productions- 
^itteln (Capital, Grundbesitz rc.); er unterscheidet mittelbare Arbeit (wie sie 
â- Ņ. in den Werkzeugen repräsentirt ist) und unmittelbare Arbeit. Daraus folgt, 
der Arbeiter nicht den vollen Ertrag seiner (unmittelbaren) Arbeit ernten 
""n, wie die Socialdemokratie will. 
»Wären die Arbeiter allein", so führt Rodbertus aus, »zu Antheil anr nationalen 
èoductwcrth berechtigt, so würde jeder Arbeiter auch die ganze Normal- 
^beit, die er geliefert, bescheinigt erhalten müssen, und der ganze nationale 
ductwerth vertheilte sich allein unter die Arbeiter. Z. B. hätte ein 
weiter P/2 normales Tagewerk in seinem normalen Zeitarbeitstag geliefert, so erhielte 
f 1 ' auch 15 Werkstunden in seinem Lohn bescheinigt; hätte er nur '/2 normales Tagewerk 
ln hinein ganzen normalen Zeitarbeitstag geliefert, so auch nur 5 Werkstundcn. Das 
Nationnl-Einkoinmen, das x Normalarbeit werth wäre, ginge auch allein in Arbeits- 
°^ n auf, der x Normalarbeit betrüge. 
»Allein ein solcher Zustand, der mancher Arbeiterphantasie vorschweben mag, ist die 
^înste Chimäre 
»Jedenfalls erkennt inan einerseits, das; der Arbeiter in keinem Gcsellschaftszustande 
' ein ganzes Normalarbeitsproduct erhalten, niemals in seinem Lohn die von ihni geleistete 
^uze Normalarbeit bescheinigt erhalten kann, sondern das; unter allen Umständen hiervon 
noch das, was heute als Grundrente und Capitalgewinn auftritt, ab- 
g en werden muß." Grundrente und Capitalgewinn erkennt Rodbertus als Entgelt 
ļp die „mittelbare" oder, wie z. B. Schulze-Delitzsch es nannte, „vorgethane 
Arbeit" und als Lohn für die volkswirthschaftliche Function der Productions-Leitung 
»Hat also auch der Arbeiter allerdings in seinem normalen Zeitarbeitstag 10 Stunden 
^vrumlnrbcit geleistet, so kann er in seinem Lohn doch vielleicht nur drei Werkstunden 
^ichcinigt erhalten, mit andern Worten, auf drei Werkstunden Productwerth angewiesen 
^rden; denn eine Werkstunde Productwerth reprüsentirte vielleicht seinen Beitrag zlim 
Ştaatsbedarf (Steuer) und je drei Werkftunden würden mit Grundrente und Capitalgewinn 
^kaufgehen ..." 
Der Antheil der Arbeiter an dem Ertrage der nationalen Production würde 
dem Rodb ertns'schen System sich vielleicht nicht höher stellen, wie heute; 
löa§ aber Rodbertus erstrebte, war: die Quote des Antheils des Arbeiters 
^ Mal für alle Male festzulegen, um den Arbeitern an dem st ei gen- 
en Fortschritte der Production ihren festen Antheil zu sichern*). 
Auch selbst die Ober grenze der Arbeitszeit läßt sich nie voll- 
^Minen zutreffend fixiren. Sogar in derselben Unternehmung kann die 
d. h. der Gesundheit und Leistungsfähigkeit entsprechende Arbeits 
für die verschiedenen Arbeiter-Kategorien verschieden gestalten, 
im Bergbau unter Tag die achtstündige Schicht normal 
. die Tagarbeiter eine neun-, zehn- und elfstündige Arbeitszeit 
^öräuchlich und angemessen. Für die Ofenarbeiter in Glashütten 
. *) Bgl. Rodbertus, der Normal-Arbeitstag. Abgedruckt in Zeller, Zur Erkenut- 
unserer staatswirthschaftlichen Zustünde. Berlin 1885. S. 288 ff. Peters, Ein 
zur Lohn-Reform unter Zugrundelegung der socialökonomischen Ansichten von Rod- 
')} Uä ‘ Tübingen 1884. S. 35 ff. — Peters hat auch Tabellen zur Berechnung des 
°^ttal-Werkarbeitstages für verschiedene Gewerke zu entwerfen versucht. 
"ormale, 
î ist 
so
        <pb n="118" />
        106 
ist mit acht Stunden täglicher Arbeit die Arbeitskraft eines Mannes 
erschöpft, während die übrigen Arbeiter gewiß länger arbeiten können. 
In Webereien wird bei guter Betriebseinrichtung der Weber bei einer 
zehn-, jedenfalls bei elfstündiger täglicher Arbeitszeit durchschnittlich das' 
selbe leisten können, wie auch bei zwölf- und dreizehnstündiger Arbeit; 
während in Spinnereien sich durch Jntensivität der Arbeit nicht st 
viel einholen läßt. Durch Vervollkommnung der Betriebseinrichtungen 
und industrielle Erziehung der Arbeiter (durch hohe Löhne, kurze Arbeits' 
zeit rc.) leistet der englische Arbeiter in zehn Stunden vielleicht mehr, 
als der deutsche in elf und zwölf Stunden. 
Jede gesetzliche Regelung ist schablonenhaft, kann unmöglich allen 
individuellen Bedürfnissen gerecht werden. Das schließt aber nicht 
aus, daß gewisse Schranken gezogen werden, um den schlimmsten Misst 
ständen zu steuern, daß das, was bereits allgemein als Regel besteht, 
auch als solche von der Gesetzgebung sanctionirt wird. 
Ziel und Wege zum Ziele. 
Die elfstündige Arbeitszeit dürfen wir wohl als die durchschnitt' 
lich geltende Regel.für unsere deutsche Industrie hinstellen. Jedenfalls 
können wir sagen, daß bei normaler Anspannung der Arbeitskraft die' 
selbe mit einer zwölf st ündigen täglichen Arbeitszeit (ohne Pausen) 
erschöpft ist, und daß eine Arbeit über dieses Maß hinaus aus Kosten 
der Gesundheit und Lebenskraft geht. Dieses Maß reducirt sich noch, 
wenn wir den Weg von und zu der Fabrik rechnen, wenn wir die 
ungünstigen, die Gesundheit schädigenden Einflüsse der Fabrikarbeit 
hinzunehmen. Aber nicht bloß Gesundheit und Lebenskraft, des Arbeiters 
bestes und meist einziges Capital, kommt in Frage: der Arbeiter ist anst 
Familienvater, ist ein Glied der politischen Gemeinschaft, ist ^ I 
Mensch, dessen Ziel über dieses Leben hinausragt. In allen 
diesen Beziehungen hat er Rechte und Pflichten, und ist es Pflicht 
Gesellschaft und Staat, ihm die nöthige Muße zu sichern, auch diesen 
Aufgaben sich zu widmen. Diese Pflicht liegt dein Staat und der ® e ' 
sellschaft um so mehr ob, als die Fortschritte der Wissenschaft şş 
die großartigen technischen Hülfsmittel der Production, welche die moderne 
Cultur uns gebracht, recht wohl Mittel und Wege bieten, auch ^ 
Arbeiter an dem geistigen Leben der Cultur, an den ideellen 
Gütern: Pflege des Familienlebens, der Geselligkeit, der Bildung rc., tJl 
gesteigertem Maße theilnehmen zu lassen. So dürfte wohl 
elfstündige und in nicht allzu weiter Zukunft der zehnstündige Maxima ' 
Arbeitstag als eine berechtigte, dem Stand der heutigen Production uN 
Cultur entsprechende Forderung bezeichnet werden.
        <pb n="119" />
        107 
Dieses Ziel eines den Bedingungen der Gesundheit und des Familien- 
kbens, sowie den Fortschritten der Cultur entsprechenden Maximal- 
"beitstages kann natürlich nur in angemessenen Zwischenstadien erreicht 
werden, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Interessen der Industrie 
der Arbeiter. Eine starke, unvermittelte Reduction der Arbeitszeit 
Nützte die Arbeitsleistung sehr vermindern und könnte damit in der That 
entweder die Concurrenzfähigkeit der nationalen Industrie 
^schüttern, oder aber das Einkommen der Arbeiter schmälern. Den 
Arbeitern wie der Industrie muß Zeit gegeben sein, sich den Verhält 
nisen anzupassen. Kurze Arbeitszeit kann, ebensogut wie hoher Ver- 
ìknst, wenn der Wechsel zu schroff ist, sogar verderblich wirken, indem 
er Luxus und Wirthshausbesuch gefördert wird. Nur allmälig kommen 
edelern Bedürfnisse zu ihrem Recht. Je mehr man von dem 
Şegen angemessener kurzer Arbeitszeit überzeugt ist, desto eher darf man 
"Nt bescheidenen gesetzgeberischen Ansängen zufrieden sein. Arbeitgeber 
^ le Arbeiter werden sich von dem Segen überzeugen und die Gesetz 
gebung weiter drängen. Das ist eine Erfahrung, die sich überall wiederholt. 
Wir haben bereits hervorgehoben, daß je nach den Industrien, den 
technischen und wirthschaftlichen Bedingungen der Production die „nör 
gle", d. h. den Bedürfnissen und der Leistungsfähigkeit der Arbeiter 
Entsprechende Arbeitszeit sich verschieden gestalten wird; wir haben aber 
Anderseits auch ebenso bestimmt erklärt, daß es eine Grenze gibt, über 
lc keine Industrie hinausgehen darf, ohne Gesundheit, Familienleben 
Und berechtigte Ansprüche der Arbeiter an unsere Cultur in Frage zu 
î ellen. Je nach diesen Erwägungen wird auch die Gesetzgebung ihren 
^ìtsgangspunkt nehmen können: entweder indem sie für die einzelnen 
^ņ dustrien, je nach Bedürfniß, die Arbeitszeit festsetzt, oder aber indem 
! e allgemein die Grenze bestimmt, innerhalb welcher die Arbeitszeit 
bewegen muß. Beide Wege haben ihre Vorzüge und ihre Schatten 
den. England hat den erstern Weg c as u isti sch er Regelung für 
ìE einzelnen Industrien — zunächst die Textil-Industrie — gewählt, 
ahrend Frankreich, die Schweiz und Oesterreich dem andern 
^Ege genereller 
% 
Regelung den Vorzug gegeben haben, 
aber ein Mal bleibt 
Letzterer 
^", i»«," schneller zum Ziel, aber ein Mal bleibt der allgemeine 
^ aximal-Arbeitstag für eine Reihe von Industrien, welche ihrer Natur 
eine kürzere Arbeitszeit haben, bedeutungslos, anderseits werden 
* ba, wenn derselbe nicht gar zu weit gegriffen werden soll, Aus- 
e bestimm ungen nothwendig, so daß die Specia lisi rung, 
che in dem Gesetz vermieden ist, durch Verordnungen oder durch 
^b-^ìĢaretionären Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nachgeholt 
^den muß. Namentlich werden diejenigen Industrien, in welchen keine
        <pb n="120" />
        Unterbrechung des Betriebes stattfinden darf, unter diese Ausnahmen zu 
begreifen sein. 
Um die Ziele des Arbeiterschutzes zu erreichen, bedarf es auch durch' 
aus keiner peinlichen Jnnehaltung derselben Maximal-Arbeitszeit für alle 
Tage des Jahres, vielmehr bestätigt auch hier „die Ausnahme die Regel"- 
Es kann in der That Gründe geben: Einholung unfreiwilliger, durch 
Fenersbrunst, Maschinenbruch re. verursachter Unterbrechungen des 
Betriebes, Ausführung dringender Arbeiten und Bestellungen, 
Jnnehaltung der Lieferfrist re., welche eine ausnahmsweise Ueber 
arbeit (über die normale Zeit hinaus) wohl rechtfertigen, und 
sind auch in fast allen Gesetzgebungen solche Ausnahmen vorgesehen- 
Meist ist den untern und höhern Aufsichtsbehörden die Befuguişi 
eingeräumt, in solchen Fällen in bestimmtem Umfange Ueberarbeit z» 
bewilligen. In der Schweiz ist z. B., wie erwähnt, „zu einer aus' 
nahmsweisen oder vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit, sofern 
das Verlangen die Zeitdauer von zwei Wochen nicht übersteigt, von den 
zuständigen Bezirksbehörden oder, wo solche nicht bestehen, von de» 
Ortsbehörden, sonst aber von der Cantons-Regierung die Bewilligung 
einzuholen". In England sind in dem Gesetze selbst eine Reihe vo» 
Industrien und Arbeiten aufgeführt, für welche unter bestimmten 
dingungen für eine Anzahl Tage im Jahre eine längere Arbeitszeit selşş 
bis zur vierzehn Stunden täglich zugelassen ist. 
Einen Versuch anderer Art, den Fabriken einen gewissen Spielraw» 
zu sichern, ohne die Zwecke des Maximal-Arbeitstages zu gefährden, bietet 
ein vom Verfasser im deutschen Reichstag 1885 gestellter „Eventual' 
antrag", betreffend die Regelung der Arbeitszeit in Textil-Fabrikew 
In diesem Gesetzentwurf sind zunächst nach dem Vorgänge der Schweiz 
alle Arbeiten ausgenommen, „welche der eigentlichen Fabrication ul- 
Hülfsarbeiten vor- oder nachgehen müssen." Dahin gehören alw) 
Reparaturarbeiten, Putzen, Packen; ferner diejenigen Arbeiten, welche vo» 
der Witterung abhängen; endlich Arbeiten, welche nothwendig sind, 
ein Verderben der Stoffe oder ein Mißlingen der Arbeitsprodncte 3 11 
vermeiden. Damit sind schon eine Reihe von Schwierigkeiten bei Durch' 
führung eines Maximal-Arbeitstages beseitigt. Weiter ist bestimmt: 
„Durch Naturereignisse oder Unglücksfälle verursachte Störungen des Betrieb- 
oder einzelner Abtheilungen desselben können durch einstündige tägliche Ueberarbeit wied^ 
eingeholt werden. Wenn diese Ueberarbeit achtzehn Arbeitstage übersteigt, bedarf C ' J 
der Genehmigung der höhern Verwaltungsbehörde. — Fabriken, welche während des gaķ" 
Jahres weniger als die gesetzlich zulässige Arbeitszeit arbeiten, dürfen sechs Wochen Ì sll1 ļļ 
ebenso viel täglich überarbeiten, als sie während der übrigen Zeit des Jah^.' 
täglich unter der gesetzlichen Maximalgrenze geblieben sind. — In Fabriken oder Abthu
        <pb n="121" />
        109 
: Un 8w von Fabriken, in denen wegen flauen Geschäftsganges länger als vier Wochen 
Untereinander täglich um zwei Stunden weniger als die gesetzliche Arbeitszeit gearbeitet 
ist zum Ausgleich eine tägliche einstündige Ucberarbeit, jedoch höchstens auf 
’ c Dauer von vier Wochen, gestattet. — In einzelnen Abtheilungen der Fabrik 
nrf auf vier Wochen im Jahre bis zu zwei Stunden täglich übergearbeitet werden, wenn 
tc normale Beschäftigung wenigstens der doppelten Anzahl von Arbeitern in 
andern Abtheilungen derselben Fabrik davon abhängig ist. Die Gesammtzahl dieser Ueber- 
1 unbcn darf jedoch in einem Jahre höchstens 24 betragen. — Die Ortspoli- 
ibehörde kann (außerdem noch) im Ganzen für sechs Tage, die höhere Vermal- 
nngsbehörde für achtzehn Tage je in einem Jahre Ueberarbeit bis zu zwei Stunden 
Nñlich erlauben. Diese Erlaubniß muß schriftlich, mit Angabe der Gründe, nachgesucht 
und schriftlich gegeben werden. — Fabriken, welche von den Vergünstigungen der §§ 7 bis 
^0 Gebrauch machen wollen, müssen den Grund, den Anfang und die voraussichtliche 
uer der Herabsetzung wie auch der Erhöhung der Arbeitszeit sofort im Beginn der 
^ tspolizeibehörde, sowie dem Fabrik-Juspector (§ 139 b der Gewerbe-Ordnung) mit- 
feilen und ebenso durch Anschlag in der Fabrik bekannt geben." 
In diesen Bestimmungen ist also für diejenigen Unternehmungen, 
Welche während des ganzen Jahres oder während einer längern Zeit des 
^hres hinter der gesetzlichen Arbeitszeit zurückbleiben, gesetzlich die Ver 
günstigung vorgesehen, zu anderer Zeit, wo die Aufträge sich drängen, 
^"ch in bestimmtem Umfange über die normale Zeit hinauszugehen. 
Außerdem ist auch noch der Orts- resp. höhern Aufsichtsbehörde die Be« 
lUgniß eingeräumt, Ueberarbeit zu erlauben. 
Der Verband deutscher Buchdrucker sucht den Maximal-Arbeitstag 
dadurch zu sichern, daß Ueberstunden besonders, und zwar viel höher, 
gelohnt werden müssen; allein durch eine solche gesetzliche Bestim 
mung wird nichts erreicht sein, da dann die Ueberstunden Regel werden 
önnten und die Normal-Tagesstunden einfach um so viel geringer bezahlt 
wurden, als die Ueberstunden höher bezahlt werden müßten. 
Eine Regelung der Arbeitszeit in diesem Rahmen ist recht wohl 
Möglich und durchführbar. Je mehr das Gesetz resp. die Ausführungs- 
^er ordn ungen in's Detail gehen, desto mehr kann den Bedürfnissen 
kr verschiedenen Industrien und Arbeiter Rechnung getragen werden. 
. kwiß, ein jedes solches Gesetz bleibt „schablonenhaft", aber doch nur in 
ein Sinne, daß auch im Rahmen desselben noch eine übermäßige inten 
se Anspannung der Arbeiter möglich ist; jedenfalls wird aber den 
schlimmsten Mißständen gesteuert, nud ist der Erlaß eines solchen Ge- 
iktzes schon geeignet, auch den freien Bestrebungen auf Herab- 
'^ung der Arbeitszeit wirksam Vorschub zu leisten. 
^ Freilich, der Herr Reichskanzler Fürst Bismarck hat umgekehrt 
kr Befürchtung Ausdruck gegeben, daß die Fabriken, welche bisher unter 
et gesetzlichen Obergrenze der Arbeitszeit geblieben seien, mit dem Erlaß
        <pb n="122" />
        eines solchen Gesetzes die Arbeitszeit entsprechend erhöhen würden*)- 
Auch Herr Dr. Baumbach, der „manchesterliche" Wortführer der 
deutsch-freisinnigen Partei, hat sich dieses Argument angeeignet. Wir 
erachten dasselbe für durchaus unzutreffend. Die Erfahrungen in Oester 
reich wie in der Schweiz sprechen dagegen. Anderseits bleiben alle 
Gründe, welche Arbeitgeber wie Arbeiter zur Jnnehaltung einer kür 
zern Arbeitszeit bestimmten, doch in voller Wirkung, werden nur 
noch durch die öffentliche Meinung und durch den Umstand, daß auch 
die Coneurrenz-Unternehmungen zu einer Herabsetzung ihrer Arbeits 
zeit resp. zur Jnnehaltung einer bestimmten Arbeitszeit angehalten werde», 
verstärkt. Es könnte jedenfalls nur ein Vorwand von den Arbeit' 
gebern sein; wenn es denselben aber bloß um Vorwände zu thun ist, 
so ist der Hinweis auf die heute herrschende überlange Arbeitszeit vieler 
Concurrenz-Unternehmungen jedenfalls noch wirkungsvoller. 
Der Maximal-Arbeitstag ist nicht bloß eine Forderung der Humanität 
und Cultur, sondern kommt auch der nationalen Production zu gute- 
Eine allmälige angemessene Herabsetzung der Arbeitszeit bedeutet 
durchaus noch nicht eine Herabdrückung der Arbeitsleistung, wie auch 
umgekehrt durch Erhöhung der Arbeitszeit über ein gewisses 
hinaus sich wohl auf kurze Zeit vielleicht eine vermehrte Arbeitsleistung 
erzielen läßt, aber nicht auf die Dauer. Es ist eine durch vielfache 
Erfahrungen widerlegte Annahme, als deckten sich immer 
Arbeitszeit und Arbeitsleistung. 
Vor allem sind die Erfahrungen in England in dieser Beziehung 
lehrreich. Kein Land der Welt hat sich einer solchen Ausbeutung &amp; et 
arbeitenden Klassen schuldig gemacht wie England, nirgends aber ist 
auch der Schutz des Gesetzes so eingreifend gewesen wie hier. 
Die Reduction der Arbeitszeit von zwölf auf zehn Stunden wurt 
als der Ruin der englischen Banmwoll-Jndustrie prognosticirt. Gerat 
in den letzten zwei Stunden — so führte z. B. Senior in seines 
Briefen über die Fabrikgesetze (1837) aus — werde der Unternehmt" 
Gewinn producirt, während die frühern Stunden nur die Deckung dt 
Productionskosten lieferten. Und ähnlich waren die Argumente, 
denen die Führer der Manchesterschule, Cobden, Bright, Joseph 
Hume, Bowring, Mark Phillips, Lord Brougham und nach feint 
Bekehrung zum Freihandel Sir Robert Peel im Parlament die Äm 
träge des toryistischen Lord Ashley und des radicalen Fabrikanten 
Field en auf Erlaß eines Zehnstunden-Gesetzes bekämpften. 
*) Verhandlungen des deutschen Reichstages vom 26. Januar 1885.
        <pb n="123" />
        Ill 
Bereits vor Erlaß des Zehnstunden-Gesetzes hatten einzelne für 
das Gesetz agitirende Fabricanten in ihren Fabriken Versuche angestellt, 
um die angeführte Behauptung Senior's zu prüfen. Schon hier zeigte 
daß die Frage nicht die arithmetische ist: wenn zwölf Stunden x 
produciren, wie viel produciren zehn? Es fand sich, daß die Leistungen 
!" den letzten zwei Stunden so gering waren, daß bei der ver 
suchsweisen Reduction der Arbeitszeit von zwölf auf zehn Stunden der 
Ertrag statt Vc nur 1 /i2 geringer war wie vorher. Dabei fand sich, 
d^ß gerade in den letzten zwei Stunden viel Material durch die un 
aufmerksamen, ermüdeten Arbeiter ruinirt wurde. Als dann aber das 
şinstunden-Gesetz trotz allen Widerstandes der Manchesterschule wirklich 
fassen wurde, zeigte sich allgemein, wie Ernst v. Plen er in seiner 
Schrift über die Fabrik-Gesetzgebung sagt, „daß die bloße Ausdehnung 
, ec Arbeitszeit eines Arbeiters nicht gleichbedeutend mit der Vermehrung 
^inec Leistungsfähigkeit sei; die Arbeiter, namentlich die jüngern, welche 
Ulcht mehr durch die übergroße körperliche Anstrengung ermüdet waren, 
şiellten in der kürzern Zeit dasselbe und häufig sogar ein größeres 
şivd u cten-Quantum her, wozu sie wegen der fast allgemeinen Form 
des Stücklohnes ein besonderes Interesse hatten, und allmälig gaben 
^lbst die Unternehmer zu, daß die früher für unentbehrlich gehaltenen 
^ten zwei Stunden gewöhnlich weit schlechtere Arbeit als die ihnen 
"^ausgehenden Arbeitsstunden lieferten, und daß die ununterbrochene 
^gelmäßige Arbeit des neuen Arbeitstages wegen des intensiven Fleißes 
er Arbeiter, welche nicht mehr die ersten Stunden des Tages müßig 
Zubringen, für die Unternehmung vortheilhafter sei, als der 
ìĢherige lange Arbeitstag mit abwechselnder Ueberarbeit und Lässigkeit." 
Da auf diese Weise das erste Uebel, welches die Manchesterschule 
"şê Folge des Erlasses eines Zehnstunden-Gesetzes vorhergesagt hatte, 
^Verminderung der Production, nicht eintraf, konnten auch die weitern 
&gt;chliinmen Prophezeiungen derselben nicht eintreffen. Statt dessen traf 
ein Vortheil ein, den die Vertheidiger der Zehnstundenbill vorausgesagt 
^ten, die Hebung der physischen, moralischen und intellectnellen 
in Folge hiervon auch der industriellen Tüchtigkeit der Arbeiter. 
. "k so sehr war dies der Fall, daß bei der weitern Fortbildung 
^ Fabrik-Gesetzgebung, bei ihrer Ausdehnung auf alle Jndustrie- 
und bei der fernern Herabminderung der täglichen Arbeitszeit von 
ächn auf neun Stunden aller Widerstand der Manchesterschule 
^schwand, ja daß wir denselben Senior, der 1837 den Ruin der 
^ôlischeņ Baumwoll-Jndustrie als Folge des Zehnstunden-Gesetzes vor- 
^.äesagt hatte, 1863 auf dem Congreß für Social-Wissenschaften zu 
ìuburgh die Ausdehnung desselben auf eine Reihe anderer Jndustrieen
        <pb n="124" />
        112 
befürworten sehen, und daß deutsche Lobredner der Manchesterschule für 
diese gar das Verdienst des Erlasses der Fabrikgesetze in Anspruch 
nehmen! 
Seit dem Erlaß des Zehnstunden-Gesetzes (1847) hat man manch" 
sache weitere Beobachtungen über das Verhältniß von Arbeitszeit und 
Arbeitsleistung gemacht. Nicht nur hat man auch hierbei beobachtet, 
daß die Arbeiter der Nationen mit kürzerer Arbeitszeit mehr 
leisten als die Arbeiter derjenigen mit mehr Arbeitsstunden, und daß 
innerhalb derselben Nation Arbeiter mit regelmäßig kürzerm Arbeitstag 
die regelmäßig länger Arbeitenden übertreffen, man hat auch eine Menge 
neuer Beobachtungen über Steigerungen der Arbeitsleistung in Folge 
weiterer Reductionen des Arbeitstages gemacht. Für jeden der an" 
geführten Fälle bietet ein zuverlässiger Zeuge, Bras sey, in seinem Buchen 
„Work and Wages“, die zahlreichsten Belege*). Da die Beobachtungen 
der dritten Art die interessantesten sind, mögen hier einige Angaben 
darüber folgen. 
Dollfuß in Mülhausen, führt Br a ff e y an, reducirte 1866 die Arbeitszeit vo" 
zwölf auf elf Stunden täglich und versprach feinen Arbeitern, der Lohn solle unverkürzt 
bleiben, wenn sie dieselbe Menge Arbeit leisteten wie früher. Nach Ablauf eines Monats 
zeigte sich, daß nun in elf Stunden nicht nur ebensoviel, sondern fünf Procent mehr Arbeit 
wie früher in zwölf Stunden geleistet wurde; dazu kommt noch die Ersparniß an Licht 
und Feuerung und der Mindcrvcrschleiß der Maschinen. Beim Bau der Linie Trent-BaĶ 
wurden, um die Linie in möglichst kurzer Zeit zu vollenden, statt einer Schicht Arbeit^ 
zu 10 Stunden, zwei Schichten eine jede zu 8 Stunden beschäftigt. Es zeigte sich, dav 
jede Schicht Arbeiter in 8 Stunden mehr leistete wie sonst in 10. Die Maschincnfabri 
von Rausonie L Sims zu Ipswich beschäftigt 1200 Arbeiter. Am 2. Januar 18^ 
wurden die Arbeitsstunden von 58 */2 auf 54 die Woche beschränkt. Die Arbeit der stl1 
den Maschinen beschäftigten Arbeiter nahm in Folge dessen so zu an Intensität, daß ^ 
Dampfkraft, welche die Maschinen treibt, um 12 bis 15 Procent vermehrt wurde, Ģ 
Handarbeit angeht, leisteten die Arbeiter dasselbe wie früher in der längern Arbeits 
zeit. In der Schmiedcwerkstätte verdienten die Arbeiter nach wie vor dasselbe im Stücklohn- 
Und dasselbe gilt von den Eisengießern. Auf Grund der angeführten und ähnlicher Er 
fahrungen befürwortet Brasset) die allgemeine Einführung des achtstündigen Arbeitstķ'-- 
für Erwachsene mit mehrfacher Schicht. 
Aehnlich, wie Brassey, urtheilt Mund ella, das bekannte englische 
Parlaments-Mitglied. Derselbe ist nicht bloß an Fabriken in England, 
sondern auch an solchen in Sachsen betheiligt, also zu einem Urtheu 
wohl competent. Dieser äußerte in einem Gespräch mit Professor Breü' 
*) Brassey, Vater und Sohn, berühmte englische Eisenbahn-Unternehmer und 
schinen-Fabricanten, haben beinahe in allen Theilen und Ländern der Welt Eisenbahn^ 
gebaut, so daß sie volle Gelegenheit fanden, vergleichende Betrachtungen über ArbeitsZ^ 
und Arbeitsleistung anzustellen. Der Sohn hat bte gemachten Erfahrungen in obicp" 
Buche niedergelegt.
        <pb n="125" />
        113 
* a no die Ueberzeugung, daß die lange Arbeitszeit der deutschen 
Arbeiter eine Hauptursache der geringern Leistungsfähigkeit sei*). 
Dieselben Erfahrungen, wie in England, hat man in der Schweiz 
gemacht. Wiewohl für manche Fabriken die Reducirung der Arbeitszeit 
Ņch das Bundesgesetz von 1877 vielleicht etwas plötzlich kam, so sprechen 
şich doch schon die ersten „Berichte über die Fabrik-Jnspection im Jahre 
1880" recht günstig über die Erfolge desselben aus. Der mit der Be 
aufsichtigung der östlichen Cantone betraute Fabrik-Jnspector Schuler 
bemerkt: 
. »Ich kann von Mehrern St. Gallischen Bezirken eine auffallend exactere Jnnehaltung 
^ Arbeitszeit gegenüber frilher constatiren, feit die größten und angesehensten 
ìickerei-Firmen daselbst durch vergleichende Berechnung ihrer Production 
""d anderweitige Erfahrungen dazu gekommen sind, die elfstündige Arbeit nicht nur 
unschädlich, sondern als wünschenswerth zu betrachten." (S. 17.) 
Der dem zweiten Jnspectionskreise, welcher die westlichen und süd- 
'chen Cantone enthält, vorgesetzte Fabrik-Jnspector Nüsperli berichtet 
(S. 40): 
»Die normale elfstündige Arbeitszeit ist fast überall eingeführt, und wird in regel 
mäßiger Weise selten überschritten. Vielerorts haben sich Fabricante» und Arbeiter 
-^t daran gewöhnt und sehnen sich nicht mehr nach der länger» 
Arb 
r, Eiszeit zurück. Einige Gegner des Gesetzes haben freilich die zwölfte Arbeits- 
' ""de «och nicht verschnrerzen können, würden aber auch eine dreizehnte und vierzehnte 
"tunde für ihr Geschäft als segenbringend ansehen. Bon Seiten der Arbeiter ist 
î "U), seitdem das Gesetz in Kraft besteht, nicht eine Stimme laut ge- 
^vrden, nach welcher die gesetzliche Arbeitszeit als zu kurz anzusehen wäre. Bon 
'"Klnen Fabricante» wurde versichert, daß in elf Stunden ungefähr das nämliche 
ertsquantum producili werde, wie früher in zwölf Stunden." 
. Und endlich der Fabrik-Jnspector Klein, dessen Bereich der Norden 
er Schweiz ist, sagt (S. 61): 
j »Regelmäßige Ueberschreitungen der elfstündigen Tagesarbeit, wie ich sie im Bor- 
^ Xt "och in 21 Fabriken getroffen hatte, fand ich — die (besonders schwer zu controlirenden) 
^ dreien ausgenommen — in diesem Jahre nicht mehr vor." 
% . In den Berichten pro 1882/83 constatirt der Inspector des II. 
Pilses : 
b . «Unparteiische und glaubwürdige Beobachtungen vereinigen sich zu dem Beweise, 
^ icc elfstündige Arbeitstag im Ganzen eine mindestens gleichwertige Production wie 
ein ^völfstündige liefert. Der Normal-Arbeitstag von elf Stunden hat der Production 
şttzl ^ôşiere Regelmäßigkeit verschafft, wie man überall da gern constatirt, wo die Arbeit 
^ weniger verfolgt und überwacht wurde." 
In dem Bericht des III. Inspectors heißt es: 
sich - "Ņt dem elfstündigen Normal-Arbeitstage scheinen die ehemaligen Gegner desselben 
. ltnTrter mehr auszusöhnen, und selten hört man noch darüber klagen. Ueberzeitgesuche 
häufig damit begründet, daß den Arbeitern volle Gelegenheit geboten werde, »bei 
Arl ■ ^ Ş- Dr. Brentano, Ueber das Verhältniß von Arbeitslohn und Arbeitszeit zur 
'îNsleistung. Leipzig 1876. S. 21—23.
        <pb n="126" />
        diesen schlechten Zeiten etwas mehr zu verdienen«. Von den Arbeitern wird freilich meiste 
theils der Vortheil dieser Ueberzcit und des Mehrverdienstes nicht eingesehen, denn P 
sagen, daß dieser Mchrvcrdienst bei verlängerter Arbeitszeit wieder verausgabt werden 
für besseres Essen, so daß ein finanzieller Vortheil ihnen dadurch gar nicht erwachse. 3» 
vielen Fällen wurde die rcgierungsräthlichc Ucberzcitbcwilligung in ihrem ganzen tt» 1 ' 
fange gar nicht benutzt, weil der Arbeitgeber bald einsah, daß die Mehrproductio» 
so gering sei, daß Heizung und Licht daraus kaum bestritten werde, und daß die Arbcü 
am folgenden Morgen mit weit weniger Energie fortgehe, als bei Einhaltung ^ 
kürzern Dauer. Oefter willigten auch die Arbeiter in eine Verlängerung der Arbeit»' 
zeit nicht ein, besonders wenn sie mit Stückarbeit beschäftigt gewesen waren." 
Auch bezüglich der Stickereien, bei denen die Durchführung de» 
Maximal-Arbeitstages am schwierigsten erschien, führt der Fabrik-Jnspector 
an, daß derselbe sich jetzt ziemlich eingebürgert habe und man sich „am 
seitig mit großer Befriedigung" über die Erfolge ausspreche: 
„So sagte man fast überall int Vorderland und Mittelland des Cantons Appens 
wo ich bei meinem ersten Besuche, hauptsächlich der Arbeitszeit wegen, auf viele Schwierig 
keilen gestoßen war: »Der Normal-Arbeitstag habe sich als eine große Wohlthat st 
die Arbeiter und F ab rica nt en erwiesen; es werde viel regelmäßiger gearbei^ 
das Blaumachen, über das früher so viel geklagt worden, kenne man kaum mehl' 
während der kürzern Arbeitszeit werde intensiver gearbeitet und sorgfältigere u» 
bessere Arbeit geliefert. Der Normal-Arbeitstag erweise sich als eine der besten 
stimmungen des Gesetzes.« 
Zum Schlüsse sagt dieser Inspector: 
„Aus der großen Zahl von Gesuchen um Ueberzcitbcwilligung könnte geschlosst'^ 
werden, daß die elfstündige Normal-Arbeitszeit wirklich zrr kurz sei. Betrachtet man 1)0 
Verzcichniß (ber Gesuche) aber genauer, so ist ersichtlich, daß nur ein Fünftel säm»' 
licher Fabriken diese Ueberzcit bedürfen und daß stets die gleichen wieder um ernew 
erte 
öS»' 
all-l 
bisher gemachten Erfahrungen kann mit Bestimmtheit behauptet werden, daß die Arbe^ 
»ohlthat erblicken. Wäre ^ 
c# 
psindlich auf die Stückarbeiter drücken, was aber keineswegs der Fall zu sein scheint. 
früher so oft ausgesprochene Befürchtung, »es werde die kürzere Arbcitsdauer den Arbe^ 
mehr zum Wirthshausbesuch veranlassen,« hat sich als unbegründet bewies^ 
Die schweizerische Industrie hat durch den Normal-Arbeitstag an G*' 
currenzfähigkeit nicht verloren." 
Bewilligung nachsuchen, während vier Fünftel der Etablissements mit der gew 
lichen kürzern Arbeitszeit auszukommen wissen. — In Berücksichtigung 
bisher gemachten Erfahrungen kann mit Bestimmtheit ļ 
fast ausnahmslos im Normal-Arbeitstag eine große 
bedeutende Productionsündcrung damit verbunden, so müßte dieselbe in erster Linie 
Derselbe Fabrik-Jnspector führt pro 1884/85 an. 
„Wiederholt äußern sich die Fabrikbesitzer dahin, daß sie nur in ganz dringe»^ 
Fällen von den U e berzei tb ewilligungen Gebrauch machen, da es sich iin»'^ 
mehr herausstelle, daß damit weder für die Arbeitgeber, noch für ^ ļ 
Arbeiter ein erheblicher Vortheil erzielt werde." 
Der Fabrik-Jnspector des I. Bezirkes, Dr. Schuler, war stets ein 
zeugter Vertreter des Maximal-Arbeitstages. Derselbe constatirt V* 
1884/85 sogar bezüglich der Spinnereien, welche sonst stets 1 
längste Arbeitszeit für sich in Anspruch nehmen:
        <pb n="127" />
        115 
„Daß in Spinnereien, die vermöge vieler Ueberzeitbewilligungen und der Ausnutzung 
^bewilligten Putzhalbstunde durchschnittlich 12 Stunden arbeiten, im Verhältniß 
'ņ^hr verdient werde, als bei stets 11 Stunden arbeitenden Geschäften, konnte ich nicht 
Ņausfinden und erhielt auch von Fachkennern neue Belege für die gegentheiligc Annahme." 
pro 1884/85 6. 5.) 
Was speciell die „Wirkungen des eidgenössischen Fabrikgesetzes auf 
ìb schweizer Baumwollspinnerei und ihre Arbeiter" anbelangt, so 
Ģ von großem Interesse, was ein Fachmann, Spinnerei-Director 
Locher, in einem in der Zeitschrift für schweizer Statistik veröffent- 
"chten Vortrage (oft. „Das deutsche Wottengewerbe" Nr. 41, Jahra. 1888) 
Director Blo cher legt zunächst dar, wie vor etwa 20—30 Jahren 
vl der Schweiz es Regel war, in der Spinnerei in zwei Schichten zu 
Zeiten, welche sich entweder Morgens oder Abends, oder am Mittag 
o^er Mitternachts ablösten, so daß die tägliche Arbeitsdauer sich auf 
0 Stunden stellte; wie man dann, nach dem Vorgänge von England, 
"ìņ vielen Geschäften gern auf den Vortheil der langen Arbeits 
tier zu Gunsten besserer Arbeit und größerer Schonung der Ar 
biter und Maschinen verzichtete und sich mit einer 13 oder 12 stün- 
îgen Tagesarbeit begnügte," bis endlich durch Bundesgesetz die Arbeits- 
äbit noch weiter sauf 11 Stunden) herabgesetzt wurde. Die Spinner 
' Eteri nun eine Verminderung der Production entsprechend der Ver 
änderung der Arbeitszeit in Aussicht. Thatsächlich stellten sich die 
bchältnisse anders. 
£ . „Bei der kürzern Arbeitszeit/ so bemerkt Director Blocher, „tritt unwillkürlich 
schneidigere Aufsicht ein, welche mit der Zeit so haushälterisch als möglich umgeht und 
e uuproductiven Arbeiten, wie Schmieren, Putzen, Repariren, so rasch als immer möglich 
^ )'t&gt;igt. Diejenigen Arbeiter, welche im Accord arbeiten, suchen woinöglich das gleiche 
"tsquantum zu erreichen wie früher. In allen Fällen, wo wenig Arbeit im Spiel ist, 
¡J Maschine wenig Bedienung erheischt, wird ihnen dies trotz allen Fleißes nicht ge- 
be J ett ¡ wo aber die Art der Arbeit von der Hand des Arbeiters eine größere Leistung 
icit n9t ' ba iaim untcr Umstanden die Verkürzung der Zeit durch Fleiß und Geschicklich- 
ausgeglichen werden. Beispielsweise findet der erstere Fall statt bei der Feinspinnerei, 
à.hìe Vorspinnmaschine und die Spinnstühlc der feinen Garnnummer wegen verhültniß- 
&gt;velck wenig Zeit erfordern zum Abnehmen der Spulen, beziehungsweise der Cops, 
8r f/ e Ņàit ein Abstellen der Maschinen erfordert, während umgekehrt beim Spinnen von 
ft 0 cn Nummern das Abnehmen sich so häufig wiederholt, daß bei zweckmäßiger Ver- 
1 Un Ö der Arbeit, bei größerm Fleiß und Behendigkeit der Arbeiter viel Zeit gewonnen 
kann, welche sonst für die Production verloren geht." 
r. Diese Verhältnisse zusammengenommen bewirken, daß unter Um- 
^?ņden durch Reduction der Arbeitsdauer von 12 auf 11 Stunden keine 
o Er vur eine ganz unbedeutende Verminderung des Produktes entsteht. 
ZŞ Ņbranschaulichung dieser Thatsache hat Blocher die Verhältniß 
en der jährlichen Production einer Grob spin nere i während einer
        <pb n="128" />
        Periode von 10 Jahren zusammengestellt. Dieselben sind auf die gleiche 
Tageszahl, die gleiche Spindelzahl und die gleiche Feinheitsnummer M»' 
gerechnet. Die Maschinen waren während der ganzen Periode die näim 
lichen. In den ersten fünf Jahren 1873—1877 betrug die tägliche 
Arbeitszeit zwölf Stunden, in den folgenden fünf Jahren nur elf Stundet 
Für das Jahr 1873 ist die Verhältnißzahl gleich 100 angenommen! 
dann gab es im Jahr 
1874 98,5 
1875 106,7 
1876 104,8 
1887 102,1 
1878 97,6 
1879 101,9 
1880 104,5 
1881 110,8 
1882 102,6 
Das Mittel der ersten Periode betrügt also 102,4, das der zweite» 
103,5. — Bemerkenswerth ist, daß im ersten Jahre nach der Reductio» 
auf 11 Stunden die Zahl plötzlich auf 97,6 fiel und dann aber 
stieg, bis die frühere Zahl nicht nur erreicht, sondern noch etwas übe»' 
troffen war. Die Schwankungen zwischen den einzelnen Jahren komme» 
davon her, daß nicht immer derselbe Rohstoff verarbeitet und dieselbe 
Garnqualität gesponnen wurde. 
Ein solch günstiges Resultat ist, wie schon angedeutet, nur in f 
wissen Fällen zu erreichen. Uebrigens kommt nicht bloß die Intensiv^» 
der Arbeit in Betracht, auch durch Verbesserung der Einrichtungen, ^ 
Maschinen rc. wird sich die Verminderung der Production durch 
kürzung der Arbeitszeit leicht wieder ausgleichen lassen. So ergebend' 
Ziffern der Baumwoll-Ein- und Ausfuhr, daß in der Schweiz in der Period 
von 1870—1877 im Durchschnitt pro Jahr 200 891 Doppelcentner N» 
in der Periode 1878—1886 222 842 Doppelcentner rohe Baunşş 
und Baumwollabfälle im Lande verarbeitet wurden. Also in der zweites 
Periode etwa 9 Procent mehr als in der ersten. Von einer şş 
Mehrung der Etablissements und der Spindelzahl rührt diese Zunahme o# 
nicht her; denn nach Zusammenstellungen des schweizer Spinner-, Zwirns 
und Weber-Vereins ist seit 1877 eine Anzahl Etablissements eingegaüg^ 
und die Spindelzahl hat dadurch und durch Aenderung der Systeme "» 
Betriebseinrichtungen um etwa 2 1 /* Procent abgenommen. ^ 
„Es ergibt sich in der Periode seit Einführung des Fabrikgesetzes gegenüber 
gleich langen Periode unmittelbar vorher eine Mehrproduction an Garn pro Spindel v 
11 Procent. Diese Mehrlieferung rührt nun jedenfalls daher, daß erstens die ne Ļ I 
Maschinen mehr leisten und daß zweitens die durchschnittliche Feinheitsnummer des . 
spinnstes gesunken ist. War dieselbe in der ersten Periode Nr. 60, so dürfte sie heute a 
52 gesunken sein, wenn nicht noch tiefer. Die Zahl der Spinnerei-Arbeiter aber hat ^ 
15 Jahren um ca. 2000 abgenommen, zum Theil wegen verbesserter Maschinen, zum 
wegen Eingehen einzelner Etablissements und durch Wegfall der Kinderarbeit."
        <pb n="129" />
        117 
Interessant ist auch, was Director Blocher bezüglich des Arbeits 
verdienstes anführt. Es betrug in einer Grobspinnerei, welche 
^bnig jugendliche Arbeiter beschäftigt, der jährliche Durchschnittslohn von 
Rudern und Erwachsenen in den Jahren 1868—1877 Fr. 599 oder 
Tag Fr. 2, und in den Jahren 1878—1886 Fr. 674 oder pro Tag 
à 2,25. Eine Erhöhung war eingetreten anfangs der siebziger Jahre; 
ailn fielen die Löhne etwas bei der Einführung des Gesetzes, um sich 
^chher wieder auf die gleiche Höhe zu stellen. Der Arbeitslohn hat 
Ul '^ Einführung des Normal-Arbeitstages also keine dauernde Ver 
änderung erfahren. 
Wenn bezüglich der Schweiz vielfach behauptet wird, daß dort 
er Maximal-Arbeitstag bloß auf dem Papier stehe und wegen der 
Ostreichen Ueberzeitbewilligungen die Ausnahmen zur Regel würden, so 
^s weit übertrieben. Allerdings sind Ueberzeitbewilligungen 
^ufig. Sv erhielten 1885 (resp. 1884) 
îņl Canton Zürich von 512 (465) Fabriken 114 (106) Ueberzeitbewilligungen 
" » Schwyz „ 26 ( 25) „ 3(4) „ 
" „ GlaruS „ 77 ( 76) „ 9(9) „ 
" » Zug „ 13 ( 12) „ 2(2) 
" „ St. Gallen „ 779 (681) „ 53 ( 74) 
32(29) » 2( g) 
Bezirk kamen aus 1293 — 286 Fabriken mit 
in Ganzen 952 3 / 4 Monate. 
Graubünden „ 
. Im III. Jnspections- 
^erzeitbewilligung auf i 
N. Die Berichte der Fabrik-Jnspectoren pro 1886/87 ergeben leider 
t X ben I. Aufsichtsbezirk wieder eine Vermehrung der Ueberzeit- 
^illignngen. Es erhielten 1887 resp. 1886 
tm Danton Zürich von 599 (572) Fabriken 226 (149) Ueberzeit-Bewilligungen. 
(5) 
(29) 
(10) 
(88) 
(18) 
Ury 
Schwyz 
Unterwalden 
Glarus 
Zug 
St. Gallen 
Graubünden 
(10) 
:ll 
- 
lo 
1.1 
(12 
&gt;7 
- 
17 
" „ St. Gallen „ 815 (812) „ 53 (37) 
" „ Graubünden „ 39 (32) „ 3 (4) 
&amp; t Der Bericht hebt hervor, daß die Vermehrung vor allem aus die 
.. ^ìben-Jndustrie und die mechanischen Werkstätten kommt, daß 
^ ui den verschiedenen Cantonen je nach der Bereitwilligkeit der 
dhörden sich sehr verschieden gestaltet, 
sà diesem Umstande „liegt eine große Ungerechtigkeit, die immer lebhafter, 
w . st'ei den Industriellen, ven Wunsch auftauchen läßt, es möchten beschränkende 
toie r m - mUnsctt şîìr die Ertheilung der Ueberzeit-Bewilligungen aufgestellt werden 
.. 'U England längst bestehen. Dabei wäre namentlich in's Auge zu fassen, daß die 
ötofc * aUtc Ņbeit« nicht mehr so leicht als Bewilligungsgrund anerkannt werde. Die allzu 
ftq* ^kheit in dieser Beziehung fördcrt ein gegenseitiges Abjagen der Be 
fugen durch Anerbietung schneller Lieferung, es fördert die großen
        <pb n="130" />
        Schwankungen in der Intensität des Betriebes. Dies betonte schon 1878 das eid 
genössische Handelsdepartement, indem es sich aussprach: »Würde bloße geschäftliche 
Convenienz zuin Ausgangspunkt für verlängerte Arbeit genommen werden wollen, so würde 
der nämliche Grund unzweifelhaft bei allen mit Maschinen arbeitenden Etablissementen das 
ganze Jahr hindurch vorhanden sein und es würde an Geliisten nicht mangeln, ein solches 
Präcedens in einem solchen Sinne auszubeuten, daß die ganze wohlthätige Bestimmung des 
§ 11 ernstlich in Frage gestellt und das Gesetz in einer seiner essentiellen Vorschriften im 
vollen Sinne durchlöchert würde.« Wie weit ist man von dieser Auffassung abgewichen!" 
Die Gesammt-Ueberzeitbewilligungen im I. Aufsichtsbezirke betrugen 
308 (212); babón bis auf 30 Sage: 229 (149), bon 31—60 Saßen: 
36 (32), bon 60—90 Tagen 43 (32). Es kamen auf ben Arbeiter 
(nach Ausschluß der Stickerei) 11,70 (8,92) Stunbeu Ueberzeit; die 
Verlängerung ber Arbeitszeit betrug 0,36 (0,27) 
Im III. Bezirk erhielten in ben Jahren 1886 unb 1887 bon 1527 
Fabriken 342 Fabriken Ueberzeitbewilligungen auf zusammen 966'/2 
Monate. Hier ist also keine wesentliche Vermehrung ber Ueberzeitbewilli- 
gungen gegen 1884/85 zu berzeichnen, wie auch im II. Bezirk Klagen 
seitens bes Fabrik-Juspectors nicht lant werben. 
Die bielfachen Ueberzeitbewilligungen beweisen übrigens nichts gegen 
bie Möglichkeit ober Zweckmäßigkeit bes Maximalarbeitstages. Aus 
ben Tabellen ergibt sich, baß erstens bei weitem bie meisten b'U * 
brii en mit bem llstünbigen Arbeitstag auskommen; baß zweitens viel 
auf bie ausführenb en Behörben ankommt. Die mangelhafte Durch" 
führuug wirb bon ben Fabrik-Jnspectoren wie bon ben ausführenden 
Bunbesbehörb en selbst am meisten beklagt. Der Grnnd liegt 
bor Allem in ben politischen Verhältnissen, dem föderativen Charakter 
der Schweiz — bent großen Einfluß der Fabricanten auf die Cantonal" 
Regierungen nnb ihre Beamten — nicht aber etwa in den Wirth" 
schaftlichen oder socialen Verhältnissen. Die mangelhafte Durchführung 
beweist also durchaus nicht die „Undurchführbarkeit". Eine solche 
ist auch weder bon bett Arbeitgebern, noch von den Arbeitern behauptet 
worden; anderseits ist eine ansnahmsweise Ueberarbeit auf eine begrenzte 
Zeit und unter den nöthigen Cautelen durchaus nicht bedenklich, viel" 
me^ mit ben ^neden beS ^aEtntaí'%tbettStaßeS, g. 0. gut %u89Íetc#n9 
ber schlechten und guten Geschäftszeit, sehr wohl vereinbar. Der Antrag 
Hitze z. B. gibt, wie oben schon ausgeführt, in dieser Beziehung sehr 
weiten Spielraum unb würden ähnliche Bestimmungen in jedem Gesetz" 
entwürfe Aufnahme finden können*). 
*) Merkwürdig ist wieder die Schlußfolgerung des sogen. „Central-Verbandcs deutsche* 
Industrieller". Statt positiver Würdigung und eventueller Verbesserung betrachtet derselbe 
diese Bestimmungen nur als „einen von dein Antragsteller selbst beigebrachten schätzbare" 
Beweis für die Undurchführbarkeit eines Maximal-Arbeitstages". (DenkschrN 
vom 30. April 1887. S. 17.)
        <pb n="131" />
        In Oesterreich ist die Durchführung des Maximal-Arbeitstages 
M weit weniger Schwierigkeiten gestoßen — gewiß auch deshalb, weil 
dieselbe von vornherein durch Uebergangsbestimmungen (ausnahms 
weise Zulassung einer zwölfstündigen Arbeitszeit bei einer Reihe von 
Industrien) erleichtert war. Uebrigens sind diese Ausnahmen nur bis 
à 11. Juni 1888 gewährt, und soll es nicht in der Absicht der Ne 
uerung liegen, dieselben weiter zu gewähren. 
Für das Jahr 1886 constatili der Generalbericht, „daß zufolge der im Handels 
ministerium zusammengestellten Uebersicht der von den Gewerbebehörden I. und II. Instanz 
«us Grund des 8 96a Abs. 4 des Gesetzes vom 8. März 1885 bewilligten Ver 
engerung der Arbeitszeit dieselbe 434 Etablissements eingeräumt wurde". Wie viele 
Etablissements überhaupt dein Gesetze unterstehen, ist nicht aus den Berichten der Fabrik- 
^nspcctvren ersichtlich; man wird aber die Zahl der Ueberzeitbewilligungen mäßig finden, 
Mnn man in Vergleich zieht, das; allein in 671 Fällen die Fabrik-Jnspectoren zum Zweck 
"euer Concessionen (für Neuanlagen resp. Abänderung bestehender Anlagen) um ihre 
Mitwirkung angegangen wurden, und nicht weniger wie 3513 gewerbliche Anlagen mit 
273,819 Arbeitern 1886 inspicirt wurden. Nur für bestimmte Unternehmungen — meistens 
^selben, in welchen auch in Deutschland nach den Berichten der Fabrik-Jnspectoren eine 
^Ngc Arbeitszeit besteht — z. B. Bierbrauereien, Mahlmühlen, Ziegeleien, Bäckereien rc., 
w Sensenfabriken, Seidenfilanden rc. macht die Durchführung Schwierigkeiten. Im Uebrigen 
Mrd bezeugt, das; „die elfstündige Normal-Arbeitszeit sich zur Zufriedenheit der 
Arbeiter wie auch der meisten Arbeitgeber bereits eingelebt hat" sBezirk 
Ņg); das; „über Erwerbsverkürzung in Folge der elfstUndigcn Arbeitszeit weder 
^°n Seiten der Gewerbe-Inhaber noch seitens der Arbeiter geklagt 
^urde" (Amtsbezirk Budweis); daß „Nichtbeachtung der Bestimmungen zu den Aus- 
^hmen gehört" (Olmütz) rc. 
Dieselben günstigen Erfahrnngen könnten wir noch durch viele Bei 
cele bestätigen. So berichtet z. B. Bras in seinen „Studien über 
^vrdböhmische Arbeiterverhältnisse" (cfr. Fränkel, Arbeitszeit S. 32), daß 
^ Bezirke der Handelskammer zu Eger in den sechsziger Jahren die 
. ^ķtil-Jndustrie eine sehr lange Arbeitszeit hatte, und daß erst 
Wît 1870 in Folge der Arbeiter-Bewegung eine Herabsetzung derselben 
^genommen wurde. Dann heißt es weiter: 
„Die verkürzte Arbeitszeit hatte zwar allenthalben einen Ausfall in der Menge der 
Zeugnisse zur Folge, doch war dieser nur momentan, denn bald wurde in der 
.^'zcrn Arbeitszeit mehr geleistet als früher in der längern. Das erhärten mit 
euer Uebereinstimmung die Angaben der Arbeiter und Fabrikleiter. . . Heute ist unter 
° Ctl Fabrikarbeitern der nordböhmischen Textil-Industrie das Verlangen nach der Einführung 
^es gesetzlichen Normal - Arbeitstages von 10 Stunden allgemein verbreitet und eirtgc« 
. . . Einer der bedeutendsten Fabricanten Oesterreichs hat seine Stimme zu 
Insten desselben erhoben. Derselbe hat in einem seiner großen Etablissements durch 
als 17 Jahre ununterbrochen die elfstündige Arbeitszeit aufrecht erhalten. Er er- 
daß bei einer in Folge schlechten Geschäftsganges auf 3 / 4 der zuvor üblichen Zeit 
Herabgesetzten Arbeitsdauer ebensoviel oder beinahe ebensoviel zu Stande gebracht worden 
ei eine Behauptung, die wir auch vielfach anderwärts gehört haben."
        <pb n="132" />
        120 
In Tetschen, Trautenau und andern Orten Böhmens fand Braf 
neben einander gleich große Fabriken mit verschiedener Arbeitszeit, und 
er berichtet, daß ihm in den Fabriken mit kürzerer Arbeitszeit regel 
mäßig erklärt wurde, man leiste dasselbe wie die andern bei längerer. 
Die Berichte der deutschen Fabrik-Inspector en berichten vielfach 
über gleiche Erfahrungen. Wir haben oben schon die Anschauungen 
einiger Fabrik-Jnspectvren, wie sie in den Berichten pro 1885 niedergelegt 
sind, angeführt. l)r. Wolf (Düsseldorf) hebt z. B. hervor, daß die Arbeits 
leistung in den Einzelwerken vieler Industriezweige höchst un 
gleich, in einem groß, in andern gleichartigen Werken viel geringer 
sei, und stellt fest, „daß die Werke mit geringerer Arbeitsleistung 
in der Regel lange Arbeitszeit haben, und daß alle Versuche, 
die erstere unter Beibehaltung der letztern zu Zeiten günstiger Markt 
verhältnisse mittels des Anreizes erhöhter Löhne zu steigern, nur einen 
kurzlebigen Erfolg haben oder scheitern. Gleiche Ergebnisse zeige" 
sich, wenn in Betrieben mit kurzer angestrengter Arbeit zur Ausnutzung 
guter Absatz-Verhältnisse die Arbeitszeit verlängert wird; die 
Arbeitsleistungen entsprechen dann nur wenige Tage hindurch der 
eingetretenen Vermehrung der Arbeitszeit und sinken rasch in dee 
Richtung der höhern Tagesleistung. Anderseits wurde von den Antee- 
nehmern vielfach festgestellt, daß die Leistungsfähigkeit unserer industrielle" 
Arbeiter jener der englischen in keiner Weise nachstehe." (Amtl. Mit' 
theilungen pro 1885, S. 73 f.) 
Dieselben Erfahrungen haben uns Fabricanten vielfach bestätigt- 
daß z. B. im Frühjahr und Herbst, wo die Tage länger resp. kürzer 
werden, und um Licht zu sparen, die Arbeitszeit (z. B. in Textil' 
Fabriken) gekürzt wurde, die Arbeiter dasselbe leisteten resp. ver 
dienten (bei Accord) wie vorher; ebenso wie es allgemein bekannt ist, 
daß vor Fastnacht und Kirmes die höchsten Verdienste (bei Accord- 
löhnung) herauskommen. Daß überhaupt nicht allein die Maschine, sonder" 
vor alleni die Arbeitstüchtigkeit und Arbeitslust des Arbeiter^ 
die Leistung bestimmen, beweisen auch die hohen Unterschiede der 
Verdienste der verschiedenen Arbeiter, wenn sie auch an denselbe" 
Maschinen und zu denselben Accordsätzen beschäftigt werden. 
Die Berichte der Fabrik-Jnspectoren früherer Jahre bringen Belegt 
in gleicher Richtung. Der Fabrik-Jnspector für Köln-Koblenz-Trier führt 
z. B. (pro 1875) an: 
„Die gesetzliche Bestimmung, nach welcher jugendliche Arbeiter von 14—16 Jahw 
nur 10 Stunden täglich in Fabriken beschäftigt werden dürfen, hat in einigeil Etablissement-' 
welche diese Kategorie von Arbeitern ilicht wohl entbehren können, zur Folge gehabt, ^ 
die Arbeitszeit überhaupt für alle Arbeiter auf 12 Stunden incl. zwei Stund^ 
Pause herabgesetzt worden ist, und es hat sich gezeigt, daß dadurch die Leistung-
        <pb n="133" />
        121 
9 
Fähigkeit sämmtlicher Arbeiter gesteigert worden ist und daß mehr denn 
Zuvor producirt wurde." 
Gewerberath von Diefenbach (Neckar-, Jaxt- und Donau-Kreis) 
gibt derselben Ansicht Ausdruck: 
«Die Arbeitszeit dauert in den meisten Fabriken der Textil-Industrie von Morgens 
^bis Abends 7 Uhr, so das; also die Maschinen im Ganzen 12 Stunden im Betriebe sind. 
&gt;rch habe die Ueberzeugung gewonnen, daß eine gesetzliche Kürzung der Arbeitszeit 
von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends besonders für die Arbeiter der Textil-Industrie 
cin großer Gewinn, und der Ausfall an Arbeit kein erheblicher wäre. Ein erfahrener 
Webereibesitzer hat mir versichert, daß er die Arbeitszeit um eine Stunde verkürzt habe, 
"m bei schlechten Absatzverhaltnissen seine Vorräthe an fertigen ,'Waaren nicht zu sehr an 
wachsen zu lassen. Die Folge sei gewesen, daß seine Weber 'in der kürzern Arbeitszeit 
dieselbe Menge von Arbeit geliefert und sich so im Accord denselben Lohn verdient haben." 
(Anitl. Mittheil. 1884, S. 427.) 
Gewerberath Dr. Wolf (Düsseldorf) theilt mit: 
„In einer Glasfabrik (Heye in Gerresheim bei Düsseldorf) wurde für Ofen- 
drbeitcr die Arbeitszeit von zehn bis elf auf acht Stunden herabgesetzt. Der Fabricant 
ergänzte anfangs den Lohn bis zur frühern Höhe, bald aber stellte sich heraus, daß die 
Arbeiter in acht Stunden dasselbe leisteten wie früher, daß also der Zuschuß nicht 
'"ehr nöthig war." (Amtl. Mittheil. 1881 S. 164.) 
Aehnlich wird aus H e s s e n - N a s s a u (pro 1885) berichtet : 
„Glasfabriken, in welchen vor zehn Jahren eine 14stündige Arbeitszeit (inet. Pausen) 
üblich war, haben dieselbe auf eine durchschnittlich zehnstündige (inet. Pausen) umgeändert, 
"ud es wird von Betriebsleitern bestätigt, daß hiernach die Arbeiter in derselben 
Stundenzahl mehr leisteten, als früher bei der langen Arbeitsschicht." 
Arbeitszeit und Arbeitslohn. — Beschränkung der Production. 
Der Zweck einer gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit ist zunächst 
Und in erster Linie nur: das, was bereits Regel ist, durch Gesetz zu 
lanctioniren; diejenigen Schranken, welche wohlwollende und ein 
sichtige Fabricanten sich selbst schon aufgelegt haben, den Arbeitgebern, 
welchen ein stärkerer Erwerbssinn eigen ist, oder welche sich von dem her 
gebrachten Schlendrian nicht zu emancipiren vermögen, durch Gesetz auf 
zulegen. Es ist ein Schutz der wohlw ol l e nd e u Fab ri canten 
gegen die gewissenlose Concurreuz, wie anderseits ein Schutz der Arbeiter 
gegen die Ausbeutungssucht einzelner Fabricanten *). 
') „Die Fabricauteu selbst," heißt es z. B. iu deul Generalbericht pro 1888 (Ş. 113) 
füglich des Aussichtsbezirkes Zwickau, „sind Gegner der angeführten langen Arbeitszeit 
s^ļ'er cs scheut sich jeder Arbeitgeber, mit der Verminderung derselben den Anfang zu machen, 
ln der Befürchtung, daß er zu wenig Nachahmer fände und in seiner Concurrenzfähigkeit 
^schädigt würde. Eine gesetzliche Regelung der Arbeitsdauer und Beschränkung derselben 
die Zeit von früh 6 bis Abends 7 Uhr würde bei dem größten Theile der Arbeit 
geber auf keinen Widerspruch stoßen." Nach der Mittheilung des Aufsichtsbeamten für den 
ezirk Chemnitz wurde „in Fabrikantenkreisen mehrfach der Wunsch nach Einführung eines
        <pb n="134" />
        122 
Ein Maximal-Arbeitstag in diesen Schranken kann unmöglich die 
nationale Industrie schädigen. Höchst wahrscheinlich wird die geminderte 
Arbeitszeit durch intensivere Arbeit wieder wett gemacht und die Arbeits 
leistung wesentlich dieselbe bleiben. Dann können natürlich Arbeitgeber 
wie Arbeiter auch im Einkommen nicht einbüßen. Aber auch an 
genommen, die gesammte Arbeitsleistung würde etwas sinken, 
was würde die Folge sein? Die Gesammt-Production und damit das 
Angebot auf dem nationalen wie internationalen Waaren markte 
würde geringer — die Preise würden sich heben. Die Waarenpreise 
würden wieder den Unternehmungsgeist fördern — die Nachfrage nach 
Arbeitskräften steigern, um die durch die Reduction der Arbeitszeit 
verursachte Lücke in der Production auszufüllen. Damit würden sich auch 
die Löhne heben — wenigstens würden zahlreiche Arbeiter, die heute 
nur zeitweise und ungenügend Beschäftigung haben, neu eingestellt 
werden können. 
In der That, bei der allgemein herrschenden Ueberproduction 
würde eine m äßige R eduction der Arbeitszeit und Arbeitsleistung nur 
günstig auf den Absatzmarkt wirken, Arbeitgebern wie Arbeitern zu 
gute kommen. Daß das nicht etwa eine „socialdemokratische" Theorie 
ist, wie der „Centralverband deutscher Industrieller" wähnt, sondern auch 
von den Arbeitgebern sehr wohl begriffen wird, beweisen die in 
allen Jndnstricgrnppen sich regenden Bestrebungen, durch Cow 
Normalarbeitstages von 10 Stunden reiner Arbeitszeit ausgesprochen und damit begründet 
daß, da in vielen Jndustriekreisen die Arbeit der jungen Leute nicht entbehrt werden könne, 
diesen aber nur eine zehnstündige Arbeitszeit zustehe, die von den ältern Arbeitern länger ge 
arbeitete Zeit eine für diese wenig lohnende, für die Unternehmer aber eine zu kostspielige werde. 
Daß die wirthschastliche Seite dieser Frage etwas für sich hat, ist nicht zu verkennen, jeden 
falls würde bei Einführung eines Normal-Arbeitstages von 10 reinen Arbeitsstunden ein 
Ueberschreiten der zulässigen Arbeitzeit junger Leute (14—10 Jahre) weniger ost vorkommen- 
Besonders bemerklich bleibt, daß dieser Wunsch zumeist in Kreisen der Spinn er ei in dust v t Ç 
laut geworden ist." Aus Würtemberg meldete der „Staatsanzeiger" daß einige der 
bedeutendsten Industriellen, ohne erst eine Einigung aller Betheiligten abzuwarten, in aller 
nächster Zeit 11 ständige Arbeitszeit einzuführen gedenken und zwar, wie das amtliche 
Blatt hervorhebt, „in der Weise, daß der weitaus größte Theil des dadurch entstehenden 
Mehraufwandes von den Unternehmern getragen wird, wobei dieselben mit vollem Rechts 
darauf rechnen, daß die Arbeiter durch größere Jntensivität der Arbeit auch einen Theil des 
Erhöhung der Productionskosten wenigstens mit der Zeit ausgleichen werden." Ein bezüg 
licher Versuch des Fabrik-Jnspectors in Baden war ohne Erfolg, obwohl derselbe in seinem 
Bericht (pro 1889) hervorhebt, wie sehr es zu bedauern sei, daß „auch solche Industrie 
zweige, welche schon zwö lfstündige Arbeitszeit haben, besonders die TextU- 
Jndustrie, bezüglich einiger Etablissements sich ander (mehr einreißenden) UeberarbcU 
betheiligen." Eine Reduction der Arbeitszeit erachtet der Fabrik-Jnspector, ,, lölC 
schon wiederholt eingehend dargethan wurde, in der Textil-Industrie für so sehr iM 
Interesse der Gesundheit der Arbeiter gelegen, daß hierüber kein Wort mehr beizufügen ist-
        <pb n="135" />
        123 
ventionen und Cartelle auf eine Reduction der Production 
Hebung der Preise hinzuwirken. 
Ein interessantes Beispiel, wie der Arbeiterschutz auch im Interesse der Arbeitgeber 
"egt, bietet die Schweiz. In keinem Industriezweige hat dort der Maximal 
er beitst a g heftigern Widerstand gefunden, in feinem wurde derselbe mehr durch Ueber- 
äewilligungen und Uebertretung durchlöchert, wie in der Stickerei. Dadurch wurde 
Natürlich der Ueb erprod uction Vorschub geleistet. Die gewissenlose Ausbeutungssucht 
^sp. die Privilegirung des einen Fabricanten ging immer auf Kosten der andern, 
^irsc Einsicht hat sich denn auch mit solchem Nachdruck Bahn gebrochen, daß im Sommer 
^85 ein „Centralverband der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des 
Vorarlberg" sich gebildet hat, dem 98 bis 99 Procent der Geschäftshäuser (20,000 von 
^1,000 Stickmaschinen) sich angeschlossen haben, mit der Verpflichtung strengster 
^nnehaltung der elfstündigen Arbeitszeit. Die einzelnen Arbeitsstunden werden 
ñanz genau festgesetzt, die eventuellen Pausen Morgens und Nachmittags in die elfstündige 
Arbeitszeit eingerechnet; »denn hätte man eine halbstündige Vor- und Nachmittagspause 
vorgesehen, so wäre an vielen Orten factisch eine zwölsstündige Arbeitszeit entstanden«. 
Publicationen des Verbandes betonen ausdrücklich, daß die Beschränkung der Arbeits- 
^uer nicht nur als Maßregel ökonomischer Natur dienen solle, »sondern als Wohlthat 
ş&gt;&gt;r die Sticker und Fädlcr und namentlich auch für die vielen minderjährigen Kinder«. 
Sonntagsarbcit ist selbstverständlich untersagt. Besondere Controleure, „die oft in 
^ocht und Sturm auch in den abgelegensten Bergrevieren ihre Runde machen", sind an- 
Ģllt. Auch können Strafen von 2—100 Frs., im Wiederholungsfälle bis 300 Frs. 
"^gesprochen werden. Ein Minimal-Arbeitslohn ist festgesetzt. Fachgerichte 
à schnellen und billigen Erledigung von Streitigkeiten sind organisirt. Eine Un ter- 
şilltzu ngskasse für Arbeitslose ist in Aussicht genommen. — „Der Verband hat," 
^ fügt Dr. Schuler (Berichte über die Fabrik-Jnspection in der Schweiz 1884,85. Aarau, 
auerländer, 1886) bei, „bereits ganz bedeutende Erfolge erzielt, dem Sinken der 
ohne Einhalt gethan, die Production auf ein geringeres Maß zurückgeführt, die 
. orhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeiter gebessert und zahllose Stimmen, die früher 
ittne Ziele als unerreichbar hinstellten, fangen an zuzugeben, daß der Verband ein Vor- 
""ser ähnlicher Organisationen auch aus andern Gebieten sein dürfte." 
Die Schifflisticker hatten sich schon 1884 zu einer Vereinigung zusammen 
schlössen. Diese hat zwar keine Festsetzung der Arbeitszeit getrosten, Petition irte 
"ļ'or bei ben E auto ns -Regier un gen um Versagung aller llebcrzeit-Be- 
ìļligungen an die Fabrikschifflisticker. Die cantonalen Regierungen scheinen ihnen 
? Uc í&gt; durchweg willfahrt zu haben. „Man hat (übrigens) an eine weitere Reduction 
br Arbeitszeit gedacht, zum Theil deshalb, weil die bisherige nicht in dem erwarteten 
^"ße eine Verminderung der Production bewirkte." (L. c. S. 35.) 
den Berichten der Fabrik-Jnspectoren pro 1886/87 ist der Verband der Schiffchen- 
wieder eingegangen. „Dagegen ist der »Central verband der St ick er ei- 
„ -. e« recht lebenskräftig geblieben. Er gedieh trotz manchfacher Anfechtungen und 
ofahren. Nicht nur die Vorarlberger Sticker schlossen sich ihm an, sondern auch in 
'ochsen entschloß man sich nach längerm Bedenken, eine Verbindung ähnlicher Art zu 
binden und mit den Schweizern Hand in Hand zu gehen. Der Ueberproduction 
ļ Ur ^e durch hohe Besteuerung neu aufzustellender und dem Verband bei- 
Jp.tender Maschinen, sowie durch strenges Festhalten an der, mit Einschluß 
¡ŗ şâļliger kleinerer Eßpausen, elfstündigen Arbeitszeit und Verzicht auf jede in 
^lcnd welcher Art motivirte Verlängerung derselben einigermaßen vorzubeugen gesucht, 
"ì'ch Einführung und Organisation eines wirksamen Musterschutzes trachtete man die 
Nach 
Stickereien 
^Üdusti-i
        <pb n="136" />
        technische Entwickelung der Stickerei zu fördern. Sehr vieles wurde zur Beseitigung 
von Uebelständcn im Verkehr zwischen Arbeitgeber und -nehmer gethan- 
So wurde die Berechnungsweise der Stiche, d. h. die Grundlage für die Lohnbercchnung 
einläßlich geordnet, das Verhältniß der den Verkehr zwischen den: Auftraggeber und dem 
Sticker vermittelnden »Fergger« geregelt, eine Verkaufsstelle für Stickereien geschaffen, deren 
Annahme vom Arbeitgeber wegen anhaftender Mängel verweigert worden, der Minimal- 
lohn erhöht u. a. m. Die Mustcrklasfification, d. h. die richtige Abstufung 
der Löhne nach der verschieden raschen und leichten, mit mehr oder minder Mühe »" l 
Kosten verbundenen Ausführbarkeit der Muster, bildet seit Jahr und Tag ein stetes Trac- 
tandum des Vereins und zugleich ben ärgsten Stein des Anstoßes im Zusammengehen der 
Schweizer mit den Sachsen, die eher geneigt sind, sich einschüchtern zu lassen und sich Z" 
Lohnreductionen zu bequemen." 
„Neben diesem »Centralverband« wurde ein »Verband der Fabriksticker« 
d. h. der eigentlichen Lohnarbeiter in den Fabriken und nicht nur der Unternehmer ge 
gründet. Derselbe dürfte gewissermaßen eine Ergänzung zu denr andern Verbände bilden, 
zu dem er auch meines Wissens in einem ganz freundlichen Verhältnisse steht. Er hat 
bereits ein Arbeitsnachweisbureau eingerichtet und gewerbliche Schiedsgerichte orgamftrb 
deren Wirksamkeit allerdings eine ganz problematische ist, da sie völlig davon abhängt, m' 
der Arbeitgeber sic anerkennen will oder nicht. (Ueber das Verhältniß dieser »Schieds- 
geri^tc« gu beut bereits 1885 in'§ Men Berufenen »Mocri^te« beS »GenW» 
Verbandes« berichtet Dr. Schuler nicht näher.) Als fernere Programmpunkte des Vereins 
ftnb %erüor#cbcn : Megelung be§ MrnnßSwcMS' ber Wenntn# ber GWCt, 
Einführung eines Minimallohnes, sowie allfälliger Vorbeugungsmittel gegen Bedrückung' 
Ordnung des Krankenkassenwesens und endlich Verbiirdung mit den Stickerei-Arbcüeu 
anderer Länder. Die Lebens- und Leistungsfähigkeit dieses Verbandes wird sich, da er M 
noch in den Anfängen befindet, erst zu bewähren haben." (Berichte der Fabrik-Jnspectore' 
pro 1886/87. S. 4.) . . s 
„Mit der Stickerei litt begreiflicher Weise auch die Bleicherei, Sengerei &gt;" 
Aus'r listerei. Auch diese Industriellen thaten sich zur Festhaltung eines gewissen Loh"' 
minimunis zusammen" '). (1. c. S. 5.) 
li 
i) In den „Berichten der Cantonsregierungen über die Ausführung d« 
SBunbeSßeieSeg betreffenb bie Arbeit in ßabrtfen" pro 1887/88 (%aiau, 1889) wirb H 
St. Gallen constatiti: „Einzig der Wohlthat und der Initiative des Central-Ver 
bnnbeë ber Gtiderei^nbuftrie ber ""b ^ %orarlberge§ ist bie @ircttu"W 
ber eiderei^nbuftrie üor ßan3Ii(^ent Berseli gtt bansen unb e§ iß nnr 31t ^ffen, 
diese so segensreiche Institution fortbestehe und nicht etwa durch die in neuer 
Zeit aufgetauchteii Sonderbestrebungen gefährdet und untergraben werde." Ebenso wM 
für St Gallen „mechanischen Stickereien" immer noch „grundsätzlich keine Uebc 
arbeitszeit bewilligt, während den wenigen Gesuchen von Schifflistickmaschrne" 
Besitzern, da sich d eren Verba nd inzwischen aufgelöst hat, jeweilen entsprochen wurde- 
(S. 84 u. 96.) .«%, 
Wie die Kürzung der Arbeitszeit in den Stickereien auf die Gesundhert wirr 
darüber konnte Dr. Schuler dem VI. „Internationalen Congres; für Hygiene und De'" 
grafie" in Bien 1887 (6. 35) berieten: 
„Als ben Stickern der Schweiz und des Vorarlbergs, welche durch unsinnige &amp; 
currenz zu ganz exorbitanter Arbeitsdauer verleitet worden waren, nachgewiesen wurde, 
bei ihnen die Zahl der zum Militärdienst Unfähigen sich zu der entsprechenden ö 
bei der übrigen Bevölkerung verhalte wie 32,5:25,i; daß ferner die Schwindsu ? 
todesfälle bei den Stickern 375 auf lOOOOO berechnet ausmachten, bei der übrlg
        <pb n="137" />
        125 
Aehnliche Bestrebungen, durch Festsetzung von Minimal-Preisen, 
durch eine Reduction der Production rc., den gegenseitigen Unterbietungen 
und damit gegebenen Schleuderpreisen — die dann natürlich auf den 
Arb e its mar kt noch mit verstärkter Wucht zurückwirken — ein Ziel zu 
şetzen, sind in Deutschland in fast allen Jndustriegruppen zu ver 
zeichnen; nur sind dieselben selten von dauerndem Erfolg gewesen, 
Keil die Vereinbarungen — nicht gehalten wurden. Der individuelle 
Eigennutz war größer als das Gefühl der Standesehre und des Gemein 
sinnes. Jeder sucht dem Andern den Absatzmarkt rücksichtslos abzujagen, 
ohne zu bedenken, daß die Interessen solidarisch sind. Gerade in Zeiten 
ber Ueberproduction sind die Fabricanten versucht, durch rücksichts- 
ļuse Herabdrückung der Löhne und durch Ausdehnung der 
Arbeitszeit (zur Minderung der Productionskosten) sich noch einen 
Absatz auf Kosten der Bernfsgenossen gegen Schleuderpreise zu erobern. 
Alle solche Cartell -B e streb un gen aber beweisen, daß eine gewisse 
Mäßigung und Stetigkeit der Production, wie sie mit dem ge 
setzlichen Maximal-Arbeitstag gegeben sein wird, auch im Interesse 
ber Industrie dringend z u wünschen wäre. 
Von diesen Erwägungen aus könnte man zu dem Vorschlage kommen, 
ben Berufs gen os se nsch asten, welche zunächst zum Zwecke der Un- 
sall-Ver si cher un g in's Leben gerufen sind, auch die Regelung der 
Arbeitszeit zu übertragen. An eine 
Festsetzung der Arbeitszeit durch die Berufsgenossenschaften 
Wie man um so mehr denken können, wenn denselben auch die Alters-, 
Invaliden-, Wittwen- undWaisenversicherung übertragen worden 
^are. Der Maximal-Arbeitstag würde sich als eine Maßnahme zur 
Verhütung von Krankheit, Siechthum, Invalidität und vorzeitigem 
"tob des Familien-Ernährers darstellen, und ebenso wie die Unfall 
verhütung zur Minderung der Kosten führen. Der Herr Reichskanzler 
Fürst Bismarck hat schon in der Beantwortung der Interpellation 
don Hertling's diesem Gedanken Ausdruck gegeben, und seitdem ist 
Bevölkerung nur 309, und daß zudem die Sticker in weit höherem Procentsatz im Alter 
b °n 20—30 Jahren wegstürben, wurden sie aufmerksam; ihre eigene Beobachtung überzeugte 
ş'e von der Verderblichkeit allzu langer Arbeit. Sie bildeten einen Verband, der die Ar 
beitszeit auf elf Stunden mit Einschluß der üblichen Pausen für Zwischen-Mahlzeiten fest- 
Mte. Seit dieser Zeit (Sommer 1885) hat sich der Zustand der Sticker allgemein gebessert, 
von allen Seiten berichtet wird, namentlich bei den Einzelstickern, welche früher, 
°vrch kein Gesetz beschränkt, länger arbeiteten. Nach der Mittheilung des Vorstandes einer 
'^it verbreiteten Sticker-Krankenkasse hatten früher die Eiuzelsticker 75—80% der Kranken, 
îrotzdem sic nur 48% der Mitglieder ausmachten; jetzt ist die Zahl ihrer Krankheitstage 
Uln ca. 25°/o gesunken."
        <pb n="138" />
        126 
derselbe zu einem vielfach beliebten Mittel und Vorwand geworden, die 
gesetzliche Regelung — hinauszuschieben. 
Wer von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit eines directen gesetz 
lichen Maximal-Arbeitstages überzeugt ist, kann sich auf die berufs- 
genosfenschaftliche Regelung nicht vertrösten lassen. Was zunächst das 
Interesse der Berufsgenossenschaften an der Regelung der Pro 
duction anbelangt, so besteht dieses Interesse doch zunächst nur für die 
Zeit der Ueberproduction; in aufsteigender Wirthschaftsperiode 
besteht die Gefahr, daß der Egoismus die getroffene Regelung wieder 
durchbricht. Was aber die Rücksicht auf Gesundheit und Lebender Arbeiter 
anbetrifft, so sind eben andere Träger für die Alters- und Invali 
den-, sowie Wittwen- und Waisen-Versicherung in Aussicht genommen, 
so daß ein directes Interesse der Berufsgenossenschaften nicht mehr be 
steht. Gewiß wollen wir ja gern annehmen, daß nicht bloß das mate 
rielle Interesse für diese maßgebend ist, sondern daß sie sich auch von 
höhern, humanen Gesichtspunkten leiten lassen; aber auch selbst da ist das 
Manchesterthum zu tief eingewurzelt, das Streben möglichster Zurück 
haltung gegenüber der Freiheit der Einzelnen zu natürlich, als 
daß wir eine baldige Regelung der Arbeitszeit von denselben erwarteten- 
Uebrigens schließt sich eine reichsgesetzliche und berufsge- 
nossenschaftliche Regelung nicht aus. Durch Reichsgesetz möge 
die Obergrenze, welche im Interesse der Erhaltung der physischen und 
sittlichen Volkskraft erforderlich erscheint, festgelegt werden; den Berufs- 
genosseuschaften mag durch Gesetz das Recht gewährt werden, inner 
halb dieser Grenzen die Arbeitszeit weiter herabzusetzen und mehr 
im Detail zu regeln. Natürlich kann dieses Recht nur unter Cautelen 
gegeben werden, aus daß nicht die Reduction der Arbeitszeit und damit 
der Production zu einer illegitimen künstlichen Hinausschraubung der Preise am 
Kosten des consumirenden Publikums führe. Gesetzgebung und Selbst 
verwaltung könnten so Hand in Hand gehen und sich ergänzen. Eine 
Mitwirkung der Berufsgenossenschaften in diesem Sinne erachten wir sogar 
für zweckmäßig und auch für den Arbeiterschutz förderlich. (S. Verhand 
lungen des deutschen Reichstages. 1885 S. 048.) 
Maximal-Arbeitstag für Arbeiterinnen. — Begrenzung der Arbeits 
zeit im Bergbau. *) 
Es ist schon öfters darauf hingewiesen, daß in England der 
(zehnstündige) Maximal-Arbeitstag für die „geschützten Personen'' 
’) Hier möge noch ein Gesetzentwurf, welchen Herr Abg. Oechelhäuser im Rciş 
tage in der Arbeiterschutz-Commission 1889 als Gegenantrag zum Antrag Dr. Lieber-Hş 
eingebracht, wesentlich Platz finden:
        <pb n="139" />
        127 
b,c jugendlichen Arbeiter (bis zu 18 Jahren) und die weiblichen 
Arbeiter (ohne Begrenzung des Lebensalters) dahin geführt hat, daß 
dleser in allen denjenigen Industrien, welche „geschützte Personen" in 
größerer Zahl ausweisen (z. B. Textilindustrie), für den ganzen Betrieb, 
also auch für die erwachsenen Arbeiter maßgebend geworden ist. 
Dies ist um so bedeutungsvoller, als gerade diese Jndustrieen. in welchen 
die Arbeit durchschnittlich eine leichtere ist — vielfach nur in der Be 
dienung der Maschinen besteht — in der Regel die längste Arbeits 
zeit aufweisen, während in den Betrieben mit überwiegend männ 
lichen Arbeitern die schwerere Arbeit auch bei kürzerer Arbeitsdauer 
die volle Ausnutzung der Arbeitskraft (z. B. in Maschinenfabriken) er 
möglicht. Dazu kommt, daß eine geschlossene Schaar erwachsener Arbeiter 
Mit mehr Einsicht und Nachdruck einer ungerechtfertigten Ausdehnung 
der Arbeitszeit entgegentreten wird, als wenn weibliche und jugendliche Ar 
beiter in größerer Zahl in Betracht kommen. 
8 134a. Die Beschäftigung der Fabrikarbeiter darf innerhalb 24 Stunden die Dauer 
^on 11 Stunden nicht überschreiten. 
Eine zeitweise Verlängerung der Beschäftigungsdauer kann im Wege des Ueberein- 
onnnens zwischen Arbeitgebern und Arbeitern festgesetzt werden, wenn dieselbe durch eine 
^itweise Verkürzung der Beschäftigungsdauer in der Weise ausgeglichen wird, daß inner- 
)nll&gt; eines Zeitraumes von 26 Wochen der Durchschnitt der auf einen Arbeitstag entfallenen 
lrbeitsstnnden die vorgeschriebene Zahl nicht übersteigt. Bei Berechnung dieses Durchschnitts 
o»»nen Tage, an welchen der Betrieb vollständig geruht hat, nicht in Anrechnung. 
Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf einzelne Arbeiter, welche mit 
ìbeitcn betraut sind, die vor oder nach dem eigentlichen Fabrikbetrieb vorgenommen 
werden müssen, um den regelmäßigen Gang des letzteren zu ermöglichen. 
8 184b. Für solche Fabricationszweige, welche für die darin beschäftigten Arbeiter 
"''t besondern, je nach der Dauer der Beschäftigung zu- oder abnehmenden Gefahren für 
kben oder Gesundheit verbunden sind, kann durch Beschluß des Bundesrathes die Dauer 
^' innerhalb 24 Stunden zulässigen Beschäftigung auf eine geringere als die in § 134a. 
Şsatz 1 festgesetzte Zahl von 11 Stunden festgesetzt werden. 
^ Vor der Beschlußnahme ist das Gutachten der Berufsgenossenschaften zu hören, 
Elchen die Betriebe der in Frage stehenden Fabricationszweige auf Grund des Gesetzes, 
treffend die Unfallversicherung der Arbeiter vom 5. Juli 1884, angehören. 
8 184c. Wird von der durch 8 134a. Absatz 2 gegebenen Befugnis; Gebrauch gemacht, 
0 'st der Arbeitgeber dazu verpflichtet, während des Zeitraumes, für welchen dies geschieht, 
.""laufende, in den Arbeitsräumen auszuhängende Verzeichnisse zu führen, aus welchen 
Amtliche Arbeitstage dieses Zeitraumes und die Zahl der an jedem Arbeitstage ge 
asteten Arbeitsstunden zu ersehen sind. 
Der Arbeitgeber ist ferner verpflichtet, ein fortlaufendes Verzeichnis; derjenigen Arbeiter 
Jl sichren, auf welche § 134a. Absatz 3 Anwendung findet. 
§8 P 1ö4 Abs. 5. Durch Beschluß des Bundesrathcs können die Vorschriften der 
Qni/ 84a í,iã 134c bic Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs- 
stalten, Brüchen und Gruben ausgedehnt werden. Dabei findet die Bestimmung des 
134b Absatz 2 Anwendung.
        <pb n="140" />
        128 
Vor allem dringlich und nothwendig nicht bloß zum Schutze der 
Gesundheit und körperlichen Entwickelung, sondern ebenso im Iw 
teresse des zukünftigen Berufes als Hausfrau und Mutter ist die ge 
setzliche Festsetzung eines Maximal-Arbeitstages für Arbeiterinnen 
(s. oben S. 52). Sowohl in der h oll än d is ch en Gesetzgebung, wie auch in 
dem Gesetzentwurf, welcher seitens der Deputirtenkammer in Frankreich *) 
Annahme gefunden hat, ist denn auch wenigstens der elfstündige Maxi' 
mal-Arbeitstag für Arbeiterinnen vorgesehen. Wenn der allgemeine 
Maximal-Arbeitstages in Deutschland noch vielfach auf Widerstand stößt, 
dann ist um so mehr Anlaß und Pflicht, diesem Beispiele zu folgen, 
um so mehr, als auck die „Internationale Conferenz" in Berlin 
sich für eine solche Bestimmung ausgesprochen hat. 
Es ist wahrlich kein erfreuliches Bild, welches die Fabrikinspectoren 
bezüglich der sittlichen wie gesundheitlichen Zustande der Fabrikarbeiter 
rinnen entwerfen. 
Bezüglich des Jnspections-Bezirks Düsseldorf, wo die T e x i i l - I n d u st r 1 c 
und damit die Beschäftigung von Arbeiterinnen in umfassendem Maße vertreten ist, berichtet 
z. B. Gemerbcrath Dr. Wolf (1884): 
l) In der französischen Deputirtenkammer ist ein Arbeiterschutz -Gesetzentwurf 
angenommen worden, der aber noch nicht die Zustimmung des Senats gefunden hat, folgende» 
Inhalts: 
Das Gesetz findet Anwendung auf Hüttenwerke, Fabriken, Bergwerke, Gruben, 
Steinbrüche, Holzhöfe, Werkstätten re. 
Kinderdürfen nicht vor dem zurückgelegten 13.Jahre beschäftigt werden 
und müssen ein Zeugniß des Arztes über ihre körperliche Tauglichkeit beibringen. 
Jugendliche Arbeiter bis zu 18 Jahren dürfen nurlOStundcn pro Tag' 
minderjährige Mädchen und Frauen nur 11 Stunden beschäftigt werden. 
Jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren, Mädchen und Frauen dürfen Nachts ( ü01 
9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens) nicht beschäftigt werden. 
Mädchen und Frauen dürfen nicht zu unterirdischen Arbeiten in Bergwerke', 
Gruben und Steinbrilchen verwendet werden. 
Es darf nur sechsTa g e pro Woche gearbeitet werden, an gesetzlichen Feiertage 
darf nicht gearbeitet werden. Der Ruhetag ist durch Anschlag bekannt zu ge e 
Für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind Arbeitsbücher vorgeschriebe^ 
Durch die Behörde (administration publique) wird bestimmt, welche Arbei &lt;■ 
gefährlich sind für Gesundheit und Moralität der Mädchen und Frauen ^ 
deren Kräfte übersteigen; sie dürfen dabei nur unter besonders zu sixirenden Bed"' 
gungen zugelassen werden. .» 
Ausnahmen: Kinder von 12 Jahren, die ein Entlassungszeug" 
aus der Elementarschule haben, können beschäftigt werden. 
Für bestimmte Industriem kann auf Antrag beim Fabriken-Jnspector die Beho 
gestatten, daß bis 11 Uhr Abends gearbeitet wird für 60 Tage pro Jahr. Für drei Jay 
noch ist Nacht-Arbeit von der Behörde zu gestatten, jedoch nur 10 Stunden pro Schicht- 
Auf einzelnen, durch die Behörde zu bestimmenden Bergwerken (Gruben) dim^ 
Kinder während der Zeit von 4 Uhr Morgens bis Mitternacht, aber nur in achtstündig' 
Arbeit, beschäftigt werben, wobei sic nicht länger als 10 Stunden unter Tag bleiben.
        <pb n="141" />
        129 
„Die Einwirkung der Beschäftigung und des Lebens in den Fabriken auf das weibliche 
Arbeiter-Personal müssen als sehr bedenklich bezeichnet werden. 
„Es bedarf nur eines Blickes auf die Arbeiterinnen in den Fabriken, welche nicht 
burch völlig ländliche Umgebung oder besonders günstige Einrichtungen und eine besonders, 
sorgfältig auswählende Direction ausgezeichnet sind, um zu erkennen, daß eine große Anzahl 
derselben von den körperlich heruntergekommenen Arbeiterinnen in den englischen Fabrik- 
Bezirken gesundheitlich kaum uoch unterscheidbar ist, und es ist ebenso in die Augen sprin 
gend, daß diese Mädchen — je jünger sie in solche Fabriken treten, um so eher — sittlich 
verkommen. Freche Augen, eingefallenene oder hohle Wangen, schlappe Kleidung und Hal 
ing, schamlose Reden, namentlich außerhalb der Fabrik, das sind häufig die Eigenschaften 
^ucs bald mehr, bald weniger erheblichen Bruchtheils dieser durch die Armuth, zuweilen 
äuch durch die Habsucht oder Nichtsnutzigkeit der Eltern in die Fabrik gedrängten bemit- 
I leidenswerthen Geschöpfe. Je länger die Arbeitszeit, je unsauberer, härter und gehetzter 
Arbeit, je heißer und je mangelhafter der Arbeitsraum und seine Lüftung, je zahlreicher 
^ angedrohten Ordnungsstrafen, je knapper die Löhne und Accorde, und je geringer die 
Arsorge, die Zahl und Art der Wohlfahrtsmittel, — um so mehr treten die bezeichneten 
Schäden hervor. Ihrem bösen Einfluß sind die männlichen Arbeiter, und namentlich die 
ilingern, in der Fabrik ausgesetzt, und sie unterliegen ihm. sei es in der Fabrik, sei es 
Außerhalb derselben; noch kürzlich wurden mir mehrere Fälle von Unzucht, innerhalb einer 
größer» Fabrik getrieben, von deren Obermeister mitgetheilt. Selbst in ganz ländlich 
gelegenen Fabriken, welche früher dadurch ausgezeichnet waren, daß sie die Mädchen nur 
% zum 18. ober 19. Lebensjahre beschäftigten, um sie dadurch zum Dienstnehmen in 
Ņrioathäusern und zur Erlernung der Haushaltungsknnst zu zwingen, haben wenige Jahre 
I k&gt;nes entgegengesetzten Verfahrens genügt, um den beschäftigten Mädchen ein völlig verändertes 
Aussehen zu geben. Früher auffallend durch frische und gesunde Erscheinung, machen sie 
heute den Eindruck, als ob sie nicht Kinder der Landschaft seien, sondern aus einem Fabrik- 
Bezirke dorthin verpflanzt wären. Aus meinen gesammten, und besonders aus den in 
letzter Zeit häufig vorgenommenen nächtlichen und abendlichen Beobachtungen in den Fabrik- 
Bezirken glaube ich mit Recht folgern zu sollen, daß die sittliche Verwilderung 
Unter männlichen wie weiblichen Arbeitern während der letzten acht Jahre nicht ab-, 
sondern zugenommen hat und daß die körperliche Frische bedenklich geringer geworden ist." 
Dr. Wolf macht für diese Zustände auch namentlich die überlange Arbeitszeit ver 
antwortlich. 
„Erfahrungsmäßig werden so beschäftigte Mädchen keine guten 
Hausfrauen, und so beschäftigte Frauen können niemals ihren Mutterpflichten genügen, 
deshalb auch manche wohlmeinende Arbeitgeber verheirathete Frauen nach der ersten Ent 
bindung nicht mehr beschäftigen. Diese übele Wirkung muß sich aber um so mehr geltend 
"lachen, je größer die Anzahl der Arbeiterinnen ist. Zm hiesigen Bezirke können Letztere 
w't 20 000 bis 25 000 zu Veo der Bevölkerung angenommen werden; es darf deshalb 
"icht Wunder nehmen, wenn ihr übel er Einfluß im ehelichen Leben und in der 
Kindererziehung der Arbeiterfamilien zuweilen schroff zu Tage tritt, und sich auch 
ì " andern L e b e n s k r e i s e n fühlbar macht. Vereinzelte Haushaltungsschulen 
Hospize und Arbeiterinnen-Vereine genügen bei dem Umfange der Uebel nicht, 
so weniger, als die Ausdehnung der Textil-Industrie, und damit die Vermehrung der 
Arbeiterinnen ihren Höhenpunkt bei weitem noch nicht erreicht haben." 
Daß cs in anderen Bezirken nicht besser stehl, dafür noch ein Beispiel. Für Baden 
berichtet der Fabrikinspector (pro 1886) : 
„In diesen Industriem (Cigarren-, Textil-. Bijouterie- rc. Fabriken) kommen die Mäd- 
früh, theils schon im schulpflichtigen Alter, theils unmittelbar nach der Schulentlassung
        <pb n="142" />
        130 
in Fabriken. Wenn sich auch ganz vereinzelt unter der Arbeiterbevölkerung selbst eine 
Reaction dagegen, und zwar nicht ans wirthschaftlichen, sondern aus gesundheitlichen 
Gründen geltend macht, so ist cs doch die Regel, daß die Mädchen bis zu ihrer Vcr- 
heirathung und meist auch nach derselben in der Fabrik bleiben. Ein solches Mädchen 
kann sich selbstverständlich nur sehr geringe Kenntnisse der weiblichen Hand 
arbeiten aneignen, wenn sie 12 Stunden sin Spinnereien 13 Stunden) einschließlich 
der Pausen, in der Fabrik sein muß, und nvch die oft weiten Wege von und nach der 
Fabrik zu machen hat. Kochen, und was sonst damit zusammenhängt, lernt ein 
solches Mädchen meist gar nicht. Auch kann sie dem elterlichen Haushalt in der Regel 
in der kurzen Zeit, in welcher sie zu Hause ist, nichts Gutes absehen, da die Mutter selbst 
ihre Hauptzeit in der Fabrik zubringt und gar keine Zeit zur geordneten Führung ves 
Haushalts hat, selbst wenn sie sich in der Jugend die nöthigen Kenntnisse angeeignet hätte. 
Wenn nun ein in solcher Umgebung aufgewachsenes, stets in der Fabrik beschäftigtes und 
wegen ihrer Einwirkung und der mangelhaften Ernährung körperlich schlecht entwickeltes 
Mädchen heirathet, so bedarf das Bild eines auf solcher Grundlage errichteten Haushalts 
keiner weitern Ausführung." 
Für den Jnspectionsbezirk Eh'cmnitz will der Fabrik-Jnspector einen nachtheiligen 
Einfluß der vielfach üblichen „längeren (11-, 12- und IZstündigen) Arbeitszeit, zu welcher 
sich oft noch ein stundenweiter Nachhauseweg gesellt, auf die Gesundheit und Leistung^ 
fähigkeit der Arbeiter, namentlich aber der weiblichen", nicht erfahren (!) haben; derselbe 
hebt aber doch hervor, daß „durch derartige Verhältnisse der Sinn für Häuslichkeit 
und das Bestreben, sich an der Wirthschaft im Hause zu betheiligen, weder geweckt 
nvch gefördert wird, so daß aus diesen Arbeiterinnen, die den größten Theil ihrer Zeit in 
Fabriken und auf dem Wege zubringen, später schwerlich tüchtige Hausfrauen 
werden." (Jahresbericht der sächsischen Fabrik-Jnspectoren für 1886. S. 104.) 
Diese Entwickelung ist um so bedenklicher, als die Zahl der Ar' 
beiterinnen in bestimmten Jndustrieen sich stetig mehrt und die Einstufst 
sich auf bestimmte Bezirke concentriren. Namentlich gilt das bezüglich 
der Textilindustrie. Wie sehr hier die Arbeiterinnen überwiegen, dafür 
nur ein Beispiel: Am 15. Oct. 1881 waren in der deutschen Textilindustrie 
122180 weibliche Personen zwischen 12 3 U und 27 Jahreu beschäftigt, 
während die Zahl der männlichen Arbeiter in diesem Lebensalter N»r 
71838 betrug (Band 53 der „Statistik des Deutschen Reiches," Er- | 
gänzungsheft) *). Die rasche Vermehrung der Zahl der beschäftigten 
Arbeiterinnen ergibt eine Vergleichung der Gewerbezählung von 1875 
') Schon im Jahre 1847 (unmittelbar nach Annahme des Zehnstundcngesetzes) Ö c * 
hörten in England von den 544876 iit der Textilindustrie beschäftigten Arbeitern 
363796 d. h. über zwei Drittel, zur Klasse der „geschützten Personen". In der Schweis 
kamen ebenso 1882 auf 85703 Personen der Textilindustrie 58214 „geschützte Personen"- 
(Schweizer Fabrikstatistik. Bern 1883.) Während in der gesammten Baumwoll-, Woll- 
und Flachs-Industrie Englands im Jahre 1850 die Zahl der Arbeiterinnen 304 000 be 
trug, zählte man 1875 schon 507 000 Arbeiterinnen. In der Baumwoll-Jndustrie allein 
waren 1850 — abgesehen von Kindern unter 13 Jahren — neben 132 000 männlichen- 
184 000 weibliche Personen beschäftigt. Bis zum Jahre 1875 wuchs die letztere Zahl ans 
2,-)8 000 heran, während die erstere nur auf 154 000 gestiegen war. (S. Schmollerst 
Jahrbuch, Bd. IX, S. 88.) In der Textilindustrie des Oberelsasses kamen 1882 an! 
23 000 männliche (47 °/o) 26 000 (53» weibliche und 6700 jugendliche (12—16 jährige) 
Arbeiter. (Hcrkner).
        <pb n="143" />
        131 
"'it ber von 1882. In Preußen wurden in größern gewerblichen Be 
lieben (mit mehr als fünf Arbeitern) 1875 erst 253 387 Arbeiterinnen 
beschäftigt; 1882 war diese Zahl schon aus 402 568 (um 31,s °/o) ge 
legen. (Schmoller's Jahrbuch, Bd. IX, S. 88.) Um so mehr ist 
es aber Pflicht, dieser Entwickelung durch schützende Maßnahmen Schranken 
setzen — zum Schutze der Gesundheit, aber auch zur Ermöglichung 
ber Bethätigung in der Familien- und Hauswirthschaft, der Theil 
nahme an Haushaltnngs-Cursen re. (s. oben S. 83). 
Die Begrenzung der Arbeitszeit für Arbeiterinnen ist am dringlichsten. 
Daß dieselbe aber auch für erwachsene männliche Arbeiter Noth thut, 
bat die Bergarbeiter-Bewegung des Jahres 1889 bewiesen. Aus 
ber „Denkschrift über die Untersuchung der Arbeiter- und 
Betriebs-Verhältnisse in den Steinkohlen-Bezirken, bear 
beitet im Aufträge der Minister der öffentlichen Arbeiten und des Innern" 
(Berlin, Verlag des „Deutschen Reichs- und preußischen Staats-Anzeigers, 
1890) ergibt sich (S. 20—26) klar, daß die Schichtdauer sowohl in 
Dberschlesien (12 und mehr Stunden) wie auch in den Saar- 
ñrub en (in der Regel 10, aber auch 11 bis 12 Stunden) zu hoch be 
sessen war, und sowohl dort wie namentlich aber im Ruhrgebiet 
vielfach eine mißbräuchliche Ausnutzung von Ue bersch ich ten zu ver 
zeichnen war. Jedenfalls hätte es nicht erst der Aufregungen und 
Erschütterungen eines umfassenden Strikes bedürfen sollen, um die Frage 
ber Kürzung resp. der gesetzgeberischen Regelung der Arbeitszeit und der 
Begrenzung der zulässigen Ueberschichten in Fluß zu bringen. 
Die Bergwerke gehören in erster Linie zu den Betrieben, für welche 
Falle genereller Regelung, wie es der Antrag Dr. Lieber-Hitze 
bezweckte, der Bundesrath eine kürzere Bemessung zu treffen haben 
^ürde. Die Beschäftigung unter Tage, die unregelmäßige Lage der 
Schichten, die Schwere der Arbeit, die Gefahren für Gesundheit und 
Ļeben (durch böse Wetter und Pulverdampf verschlechterte Lust, Zugluft, 
^àsse, Hitze rc.), der vielfach weite Weg re. machen hier eine besondere 
Regelung nothwendig, wie denn auch gerade der Bergbau sich von 
Ehester Zeit her einer besondern schützenden Ordnung erfreut hat. 
Ņlit dem Verbot der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter (bis 
^0 Jahre) unter Tage ist ja auch die Berechtigung besonderer Maß- 
^hinen anerkannt *). Es ist auch gewiß nicht zufällig, wenn in Ober- 
ìchlesien, wo die längste Arbeitsschicht üblich ist, die Knappschafts- 
ş^tistik die traurigsten Zahlen aufweist. 
^ ') Ueber die Gefahren für Leben und Gesundheit der Bergleute speciell tut Kohlen- 
e ï8bau geben N. Hirth'S „Gemerbekrankheiten der Arbeiter" eingehenden 
'äschluf;. Danach übertrifft die Gefährlichkeit des Steinkohlenbergbaues die
        <pb n="144" />
        132 
Nach Inhalt einer statistischen Tabelle über das Lebensalter der meist berechtigten 
Mitglieder der Knappschaftsvereine befanden sich am Jahresschluß 1886 von den Mü- 
gliedern des oberschlesischen Knappschaftsvereins nur 12,47 Procent im Alter von 46 bis 
55 Jahren, im Alter von über 55 Jahre sogar nur 2,10 Proeent, während über 5Ñ 
Jahre alt wurden: im nafsauischen Knappschnftsverein 4,51 Procent, im Mansfelder Ver 
ein 5 Procent, im Wurmverein 5,60 Procent, im Knappschaftsverein der Eisenhütten 5,72 
Procent, im neupreußischen Knappschaftsverein 8,27 Procent und im Klausthaler Verein 
9,40 Procent. Nach der Tabelle der lebenden Bergmannswittwen in Procenten die stän 
digen Mitglieder und Invaliden der vier größten Knappschastsvereine berechnet, hatte Ober- 
schlesien auch die meisten Bergmannswittwen. Es zahlte der märkische Verein "M 
10,20 Procent, der Saarbrücker Verein 11,50 Procent, der Essen-Verden'sche Verein 10,4' 
Procent, dagegen der oberschlesische 15,22 Procent. (Vgl. „Zeitschrift des Oberschlesische" 
Berg- und Hüttenmännischen Vereins" 1889 Juni-Heft.) 
Bcrbot der Nachtarbeit. — Schluß. 
Der Tag ist zur Arbeit bestimmt, die Nacht zur Ruhe. Die Ar- 
beit der Nacht bei künstlicher Beleuchtung ist anstrengender, der Schlaf 
am Tage weniger erguickend. Die Nachtarbeit stört die Ordnung der 
Familie und Hauswirthschaft. Die Nachtarbeit sollte deshalb auch 
für männliche Arbeiter, so weit nicht die Natur des Betriebes 
Ausnahmen fordert, verboten sein. Dieses um so mehr, als die e lek' 
des Erzbergbaues um das Doppelte. Während der Zeit von 1873—76 wurden vo» 
1000 Bergleuten jährlich 37 5 ärztlich behandelt, also über ein Drittheil, 218 davo" 
litten an innern Erkrankungen. Die Steinkohlenbergleute athmen Kohlenwasserstofsg"^' 
Schwefel und Phosphorwasserstoff in großen Mengen ein. Sie werden durch diese SuMpn 
grubengase langsam vergiftet und nur reichliche Zufuhr von Sauerstoff durch die Benü' 
Moren verringert die Athemnoth und das Auftreten von andern krankhaften Zuständen. 
Die Steinkohlenbergleute haben eine sogenannte ..Kohlenlunge", wie der medicinşş 
Ausdruck lautet. Jeder dauernd in Kohlenstaub-Atmosphäre Beschäftigte ist derselben n"s- 
gesetzt. Beim Beginne der Arbeit schon bestehende Katarrhe der Athmungsorgane uiķ 
stützen die Entwickelung dieser Krankheit, die ausnahmslos ungünstig verläuft. Ein 
mittet gibt es nicht, da die im Innern der Lunge befindlichen und fest eingelagerten Fremd 
körper, die Kohlentheilchen, nicht wieder zu entfernen sind. Zu den Gewerben, bei denen 
Arbeiter ohne chronischen Luftröhrenkatarrh wahrhafte Seltenheiten sind, gehören die Kohle"- 
arbeitet. Nicht Alle suchen natürlich im Hospital Hülfe, aber immerhin stellen die Kohlen 
arbeiter in Hospitälern 22,4 Procent aller am Bronchialkatarrh Leidenden. 
Man nimmt weiter an, daß durchschnittlich von acht bis zehn an chronischen Katarrhen 
leidenden Staubarbeitern, zu denen die Grubenarbeiter gehören, einer in der zweiten Lebens 
hälfte an Athemnoth und Beklemmungen erkrankt. Die Aussichten auf Wiedererlangung 
der vollständigen Gesundheit sind alsdann ganz schlecht. Unter 100 erkrankten Kohle"' 
arbeitern litten 46,9 an irgend einer Erkrankung der Athmungsorgane, wovon 22,4, 
fast die Hälfte, auf Bronchialkatarrhe und 2 auf Lungenschwindsucht kamen. Arbeitet dO 
Bergmann stehend, so geschieht es mit stark vornüber gebeugtem Oberkörper und Bl"' 
andrang nach dem Gehirn; Kopfschmerz, ja wirkliche Hirnkrankheiten sind die Folge; ot,e * j 
er arbeitet mit über das Haupt erhobenen Händen und dann wird das Blut nach de" 
Herzen gedrängt und es tritt schnelle Erschöpfung ein. Arbeitet der Hauer in ïuiecnt&gt; el 
Stellung, so sind Local-Erkrankungen des Kniees die Folge.
        <pb n="145" />
        133 
irische Beleuchtung die Versuchung zur Einführung von Nachtschichten 
zum Zwecke besserer Ausnutzung des Anlage-Capitals erhöht. Wie 
!chr auch hier der Eigennutz das Urtheil trüben kann, beweist z. B. die 
Eingabe des „Pfälzischen Gewerbevereins-Verbandes" in Kai- 
ierslautern an den Reichstag (1887), in welcher sogar „die Beschäftigung 
don Frauen zur Nachtzeit in manchen Betrieben, so der Textilbranche 
(?!)", als unentbehrlich hingestellt wurde. 
Ein allgemeines Verb ot der Nachtarbeit hat nur die Schweiz 
ausgesprochen. 
Art. 13. Nachtarbeit, d. h die Arbeit zwischen acht Uhr Abends und sechs Uhr 
bezw. fünf Uhr Morgens (Art. 11), ist bloß ausnahmsweise zulässig und es können 
Arbeiier nur mit ihrer Zustimmung dazu verwendet werden. In jedem Falle, wo es 
sich nicht um dringende, nur einmalige Nachtarbeit erheischende Reparaturen handelt, ist 
die amtliche Bewilligung einzuholen, welche, wenn die Nachtarbeit länger als zwei Wochen 
dauern soll, nur von der Cantonsregierung ertheilt werden kann. 
Bei Fabricationszweigen, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Be 
irieb erfordern, kann regelmäßige Nachtarbeit stattfinden. 
Unternehmungen, welche diese Bestimmung für sich beanspruchen, haben sich Lei dem 
^Undesrath über die Nothwendigkeit ununterbrochenen Betriebs auszuweisen und 
"nt ihrer Eingabe gleichzeitig ein Reglement vorzulegen, aus welchem die Arbeits 
ordnung und die auf die Arbeiter entfallende Arbeitszeit, welche unter keinen Um 
wänden für den Einzelnen 11 Stunden während 24 Stunden überschreiten darf, 
^sichtlich ist. 
Die Bewilligung kann bei veränderten Verhältnissen der Fabrication zurückgezogen 
oder abgeändert werden. 
Wie Gewerberath Schuler auf dem hygienische« Congreß in Wien 
^richten konnte, hat sich das Verbot durchaus bewährt. Nicht bloß der 
Arbeiter, sondern auch „der Arbeitgeber şindet in der Regel die Arbeits- 
Pistung bei Nacht nach Quantität und Qualität geringer, die Zahl der Un 
fälle wie der Maschinenbeschädignngen größer, Trunkenheit und unsittliches 
Benehmen häufiger, so daß wir in der Schweiz durchaus auf keinen 
Widerstand gegen das Verbot der Nachtarbeit stießen, selbst bei den- 
i e nigen Industriezweigen, die in unsern Nachbarländern Nachtarbeit für 
Unentbehrlich halten. Wo noch Klagen laut wurden, handelte es sich 
înst ausschließlich um Fabriken, deren Maschinerieen, namentlich Vorbe- 
^itungsmaschinen, unvollständig waren, und die den Mangel statt durch 
Ergänzung des Materials durch Beschäftigung ihrer Arbeiter bei Nacht 
Auszugleichen suchten." 
Sowohl der Antrag Auer und Genossen wie auch der Antrag v 
Lieber-Hitze forderten ein Verbot der Nachtarbeit, letzterer durch 
bie Bestimmung, daß die lelfstündige) Arbeitszeit zwischen ö 1 ^ Uhr Mor 
ins und 8'/, Uhr Abends — Ausnahmen vorbehalten — liegen sott, 
soweit Nachtarbeit nothwendig ist, muß für richtige Lage und regel 
mäßigen Wechsel der Tag- und Nacht-Schicht gesorgt werden.
        <pb n="146" />
        134 
In Zusammenfassung unserer bisherigen Darlegungen ergibt sich: 
der Maximal-Arbeitstag ist eine Forderung der Hygiene. Der zweite 
internationale hygienische Congreß in Wien gab derselben in folgender 
Resolution Ausdruck: 
Die Gesundheit der erwachsenen Männer leidet durch eine Übermäßig lange 
Arbeitszeit, sowie durch Nachtarbeit Beide üben auch einen nachtheiligen Einfluß aus 
Moralität und Intelligenz des Arbeiters aus. Erfahrungsgemäß vermag M 
dieser nur selten gegen eine solche Beanspruchung zu wehren, und es liegt deshalb in der 
Aufgabe des um die Erhaltung einer tüchtigen Bevölkerung besorgten Staates, durch die 
Gesetzgebung vorzubeugen. Den gegenwärtigen Verhältnissen dürfte bei unvermeidlicher 
Tag- und Nacht-Arbeit, die Einführung eines Schichtenwechsels vorausgesetzt, ein Maximal- 
Arbeitstag von 10 bis 11 Stunden genügen. Die Festsetzung einer Normal-Arbeitszeit' 
welche der Gesundheit der Arbeiter entspricht, hat den Gegenstand internationaler 
Vereinbarung zu bilden. — Die Beschränkung der Arbeitszeit Erwachsener erheischt 
die Möglichkeit von Ausnahmen, deren Gestattung, namentlich hinsichtlich der Anwendung 
gleicher Grundsätze, genau zu controlireu ist. 
Der Maximal-Arbeitstag ist zweitens eine Forderung der Cultur: 
daß auch der Arbeiter der Wohlthaten der Fortschritte der Maschi' 
nerie und Technik — durch eine Entlastung bezüglich der Arbeitszeit-^ 
mehr wie bisher sich erfreue; daß auch dem Arbeiter — entsprechend 
der allgemeinen Schulbildung und dem allgemeinen Stimmrecht — rs 
mehr ermöglicht werde, theilzunehmen an dem geistigen Leben der Zeii- 
Der Maximal-Arbeitstag ist aber vor allem eine Forderung im Interesse 
des Familienlebens. Wo bleibt das Familienleben, wenn der Ar-' 
beiter von Morgens früh bis Abends spät dem Heim fern ist, seine 
Kinder kaum zu sehen bekommt? Selbst bei elfstündiger Arbeit — uw 
gerechnet die Pausen, ungerechnet den Weg von und zu der Fabrik "" 
ist an eine Kindererziehung kaum zu denken; wieviel weniger dann aber 
bei 12 und 13 Stunden. „Davon aber" — heben die Motive z" 
dem Arbeiterschutz-Gesetzentwurf der Schweiz mit Recht hervor — 
dem Arbeiter auch noch Zeit und Stimmung bleibt, den 
Kindern ein Erzieher, der Familie Haupt und Stütze zu sein, häuch 
größtentheils auch der Segen ab, welchen die Fabriken dem Lande 
bringen." Dem Arbeiter muß wieder der Feierabend gesichert seiw 
Gelegenheit gegeben sein, sich der Familie zu freuen — dann wird ei 
auch wieder Liebe und Sinn für das Familienleben gewinnen; dann wird # 
auch wieder Werth legen auf ein gemüthliches, womöglich eigenes Heim- 
Wenn unser Bergarbeiter st a nd, welcher im allgemeinen b# 
kürzesten Arbeitszeit sich erfreut, sich auch stets durch soliden, häuslich^ 
Sinn, durch das Streben, sich (durch Erwerb eines eigenen Häuschen^ 
mit Garten) ansässig zu machen, durch Sparsamkeit und Fleiß und cow 
servative Gesinnung ausgezeichnet hat, so ist das ein berechtigter Maß' 
stab auch für die sittliche Würdigung des Maximal-Arbeitstages.
        <pb n="147" />
        IV. Schutz der Sonntagsruhe. 
Wie der 24ftünbige Tag durch eine längere Ruhepause unterbrochen 
werden muß zur Sammlung neuer Kräfte, so bedarf der Mensch nicht 
Zinder der Ruhe des siebenten Tages nach sechs Tagen der Arbeit 
şŅèaximalarbeitswoche). Und wie der Schöpfer durch die Vertheilung 
"vn Tag und Nacht die Nacht als die normale Ruhezeit nach vollbrachtem 
Tagewerke eingesetzt hat, so kann auch nur der von Gott auf Sinai ein 
gesetzte allgemeine Ruhetag (Sabbat, Sonntag) die volle Erfrischung für 
^'ist und Körper bieten. Die gottesdienstliche Feier, die Pflege des 
Familienlebens wie der Geselligkeit — alle Wohlthaten des Sonntags 
aņd an die Gemeinsamkeit der Feier an demselben Tage gebunden. Der 
Sonntag ist eine sociale Institution, die nicht dem Belieben des Einzelnen 
^heimgegeben werden darf, soll sie ihren Segen entfalten. 
Die meisten christlichen Staaten haben deshalb auch 
Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Sonntagsruhe, 
auch nicht immer vom ausgesprochenen Standpunkte des Arbeiter- 
nutzes, so dann doch zur Sicherung der Sonn tags feier, getroffen, 
soweit der Arbeiterschutz in Frage kommt, beschränkt sich die Gesetzge 
bung vielfach in derselben Weise, wie bezüglich der Arbeitszeit auf die 
H geschützten Personen, so z. B. in England, in den meisten 
Maaten N.-A merica's, in Holland, in Belgien, in Däne 
mark, in Deutschland. Auch selbst Frankreich, welches den all- 
äemeinen Maximalarbeitstag hat, kennt einen Sonntagsschutz nur 
füglich der jugendlichen Arbeiter und der minderjährigen Arbeiterinnen. 
. "r die Schweiz und Oesterreich haben in ihrer Gesetzgebung auch 
erwachsene Arbeiter die Sonntagsruhe vorgesehen. 
^ In der Schweiz bestimmt Artikel 14: „Die Arbeit an den Sonntagen ist, 
^àfälle vorbehalten, untersagt, ausgenommen in solchen Etablissements, welche ihrer 
ì^îur nach ununterbrochenen Betrieb erfordern und hierfür die in Artikel 
vorgesehene Bewilligung des Bundesraths erlangt haben. Auch in den Anstalten 
c ' ev Art muß aber für jeden Arbeiter der zweite Sonntag frei bleiben. 
V -y î'er Cantonalgesetzgebung steht frei, weitere Festtage zu bestimmen, an denen 
ñabrikarücit, wie an den Sonntagen, untersagt sein soll.
        <pb n="148" />
        Diese Festtage dürfen jedoch die Zahl acht im Jahre nicht übersteigen. 
Immerhin können solche Feiertage durch die cantonale Gesetzgebung nur für die be 
treffenden Confessionsgenossen als verbindlich erklärt werden. 1 
Wer an weitern kirchlichen Feiertagen nicht a r b e i t e n will, !" - 
wegen Verweigerung der Arbeit nicht gebüßt werden dürfen." 
Nach Artikel 13 haben Unternehmungen, welche das Recht der Nachtarbeit 
(zwischen 8 Uhr Abends und 6 resp. 5 Uhr Morgens) beanspruchen zu können glauben, 
sich „bei dein Bundesrath über die Nothwendigkeit ununterbrochenen Be 
triebes auszuweisen" (unter gleichzeitiger Vorlegung eines Reglements über Arber 
zeit rc.), und kann selbst die gewährte Bewilligung „bei veränderten Verhältnissen der u sl 
brication wieder zurückgezogen oder abgeändert werden." 
In Oesterreich bestimmt das Gesetz vom 8. Mürz 1885: 
§ 75. „An So nntagen hat alle gewerbliche Arbeit zu ruhen. 
Ausgenommen hiervon sind alle an den Gewerbelocalen und Werkvorrichtunge 
vorzunehmenden Säubemngs- und Instandhaltungs-Arbeiten. 
Der Handelsminister int Einvernehmen mit dem Minister des Innern und c 
Minister für Cultus und Unterricht wird jedoch ermächtigt, bei einzelnen Kategorie 
von Gewerben, bei denen eine Unterbrechung des Betriebes un thun li ch o 
bei denen der ununterbrochene Betrieb im Hinblicke auf die Bedürfnisse der Confi 
menten oder des öffentlichen Verkehres erforderlich ist, die gewerv- 
liche Arbeit auch an Sonntagen zu gestatten. 
An den Feiertagen ist den Hülfsarbeitcrn die nöthige Zeit einzuräumen, 
den ihrer Confession entsprechenden Verpflichtungen zum Besuche des Vormittagsgottesdicnflc 
nachzukommen." . ,, 
Der Handelsminister hat durch mehrere Verordnungen Ausnahmen m werter 
Umfange, sei es „wegen Unthunlichkeit einer Unterbrechung des Betriebe'' 
sei es „im Hinblicke auf die Bedürfnisse der Consumenten", sei es eşş 
„im Hinblicke auf die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs", gestattet. 
Was Deutschland anbelangt, so sind in den meisten Staaten 
ïanbeSgeie&amp;itd)e (g. 0. im ßönigmd) Sachen, in Braun' 
t^^meia)unbíanbeSpDÍi&amp;eiíi4e(&amp;.8.^n%reu&amp;en aufOhunb ci"( 
Cabinetsorbre vom Jahre 1837) Bestimmungen zum Schutze der offen 
lidien @Dnntag3feier getroffen, bie al3 fo% %tí3 weiter wie^ 
Zwecke des Arbeiterschutzes es fordern, gehen, indem sie auch dem Unte 
nehme r und seinen Familienangehörigen die störende Sonntagsarbe 
verbieten, theils aber weniger weit gehen, indem sie nur öffentlich^ 
geräuschvolle Beschäftigungen treffen, und vielfach sich sogar auf die ^ 
des öffentlichen Gottesdienstes beschränken. 
Eine „systematische Uebersicht der in Deutschland gelteitden gesetzlichen « 
polizeilichen Bestimmungen über die Vornahme gewerblicher Arbeiten an Sonn- " 
Festtagen", bte bem Weltlage 1885-86 (Sru##, %ro. 290) unterbreitet 
unterscheidet drei Gruppen. Zu der ersten Gruppe, welche „lediglich den Schutz ^ 
öffentlichen Gottesdienstes gegen äußere Störungen", daneben vielfach auch ^ 
Forderung des Besuchs desselben bezweckt, werden die Bestimmungen gerechnet, welche 
stehen in den Regierungsbezirken Königsberg, Gumbinnen, Danzig, Marienwerder, şş, 
in Oldenburg mit Ausnahme des FUrstenthums Lübeck, in Schaumburg-Lippe und LU
        <pb n="149" />
        137 
10 
Dann kommt eine zweite Gruppe, welche bezweckt, nicht nur den Gottesdienst, 
sondern die öffentliche Feier des ganzen Sonntags gegen Störung zu schützen' 
5 sind also „für den ganzen Tag", oder aber doch wenigstens „über dem öffentlichen 
Gottesdienst gewidmete Zeit hinaus" öffentliche, geräuschvolle Arbeiten verboten 
I Ehrend die gewerbliche Arbeit, welche sich innerhalb der B ctri eb s st a tien \ 
; °°cr ohne äußere Wahrnehmbarkeit vollzieht, unberücksichtigt bleibt. Die Bestim- 
! '"ungen dieser Gruppen herrschen vor in den Regierungsbezirken Frankfurt an der Oder, 
Gslm, Stralsund, in den Stadien Berlin, Danzig, Elbing, von 9 Uhr Morgens ab, in 
«i Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover, in Hohenzollern, in der ehemalig freien 
! , ladt Frankfurt am Main, im ehemalig Großherzoglich hessischen Theil von Hessen-Nassau, 
"n ehemals bayerischen Theil von Hessen-Nassau, ferner in Bayern, Baden, Hessen, Sachsen- 
¡ ^ 'mar, Fürstenthum Lübeck, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Sonders- 
^usen, Waldeck, Lippe-Detmold, Bremen-Hamburg. 
Eine dritte Gruppe von Vorschriften bringt bald mehr, bald weniger den Grund- 
p zur Geltung, daß die Sonn- und Feiertage, wie der Andacht und innern Sammlung, 
"uch der Ruhe von der Arbeit und von den Geschäften gewidmet sein sollen' 
Dein entsprechend wird nach den dieser Gruppe zugehörigen Vorschriften vornehmlich der 
pbrikbetrieb, mehrfach auch die Ausübung der Handwerke und der Betrieb von 
Handelsgeschäften, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um geräuschvolle oder öffentlich hervor- 
ketcnde Arbeiten handelt, unter Gewährung einzelner bestimmter Ausnahmen untersagt. 
Diese dritte Gruppe von Vorschriften gilt in den Provinzen Posen, Schlesien, Sachsen, 
Rheinland, Westfalen, im ehemaligen Herzogthum Nassau, im Regierungsbezirk Stettin 
p ut allen diesen nur rücksichtlich der Fabrikarbeit; sodann im Gebiet des ehemaligen 
kurfürstenthums Hessen, Gebiet des Bisthums Fulda, Gebiet von Hessen-Homburg, Stadt 
M'sel; ferner in Sachsen, Württemberg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, 
pchsen-Altcnburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer 
'"ie, Reuß jüngerer Linie, Elsaß-Lothringen. 
Vom Standpunkte des Arb eiterschupes ist durch die Gewerbe- 
tönung nur die Sonntagsarbeit der jugendlichen Arbeiter verboten. 
"O^üglich der erwachsenen Arbeiter bestimmt dieselbe (§ 105, Abs. 2) 
!lļ lr: „Zum Arbeiten an Sonn- und Feiertagen können die 
Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten," soweit 
? şich nicht um Arbeiten handelt, die „nach der Natur des Gewerbe- 
siebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten" — eine 
Abstimmung, die praktisch bedeutungslos ist. Diese Einsicht hat 
, onn auch schon seit mehr als 20 Jahren zu einer Reihe von Anträgen 
lm Preußischen Landtage wie deutschen Reichstage geführt, welche aber 
'Şher zu einem positiven Ergebniß nicht geführt haben. 
Von den zahlreichen gelegentlichen Anregungen und Co tinnissi o ns-Be- 
"lhungen abgesehen, ist die Sonntagsruhe speciell debattirt worden: 
Bei Berathung der Gewerbeordnung im Jahre 1869. Sowohl die Conservativen 
" die Socialdemokraten halten Anträge auf gesetzlichen Schutz der Sonntagsruhe gestellt, 
g/" Antrag der Conservativen (Brauch itsch) lautete: „Die Arbeit in gewerblichen 
"stalten ist an Sonn- und Festtagen verboten. Für Dringlichkeitsfälle sind Aus- 
^ )Men — vorbehaltlich der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer — nur 
'ît Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Den Landesgesetzen bleibt cs 
blasse», für einzelne Arten von Fabriken allgemeinere Ausnahmen festzustellen." Der
        <pb n="150" />
        socialdemokratische Antrag Fritschc ging dahin: „die regelmäßige Lohnarbeit an Sonn- 
und Festlagen ist verboten; ausgenommen hiervon ist die Lohnarbeit bei Verkehrsanstalten, 
Gastwirthschasten aller Art, öffentlichen Erholungs- und Vergnügungs-Anstalten und bei 
dem Handel mit Lebensmitteln." Der Bundes-Commissar Dr. Michaelis führte acw, 
es müßte eine eingehende Kenntniß der Fabrications weife tu den ve» 
fchiedenen Zweigen der Industrie vorausgehen, ehe man die Sonntagsfrage mit gefctj' 
lichen Vorboten behandele. 
Im Jahre 1878 wurde der Antrag der Commission: daß es den Gewerbetreibende» 
untersagt fein solle, in F a b r i k e n und bei Bauten Arbeiter an Sonn- und Festtage» 
zu beschäftigen, in zweiter Lesung vom Plenum des Reichstags angenommen- 
Leider - Dank der Rührigkeit der Liberalen und der Lässigkeit der Freunde des Antrage 
(Centrum und Conservative») — fiel der Antrag in dritter Lesung mit 132 gegen 1' 
Stimmen. . rt 
Im Jahre 1882 nahmen sämmtliche Redner der Conservativen und Socialdemokrat 
zu der Interpellation von Hertling und Genossen eine durchaus zustim 
mende Stellung ein, und die Redner des Centrums und der Conservativen stellte» 
ausdrücklich die Sonntagsruhe in den Vordergrund der Forderungen. . j 
Im Jahre 1888 beschäftigte sich die Petitions-Commission des preußischen Abgeorv 
netenhauses eingehend mit der Petition des „Volkswirthschastlichen Vereins für Rheinland , 
und erklärte der Vertreter des Ministeriums des Innern, Geheimer Ober-Regierungsr»&gt; 
von Kehler: daß der evangelische Oberkirchenrath eine Reihe von Klage 
und Wünschen in ganz derselben Richtung ausgesprochen hätte, daß der Minister W 
Innern „hieraus Anlaß genommen habe, mittels Circularverfügung an sämmtliche Rş 
rungsbehörden der Monarchie vom 25. Januar 1883 die bezüglichen Wünsche und Antrag 
zum Gegenstand einer näheren Erörterung zu machen". Von den geforderten Berichten W 
Regierungsbehörden sei erst ein kleiner Theil eingegangen; die Regierung müsse sich daye 
eine weitere Beschlußnahme über etwa zu treffende Anordnungen vorbehalten. - Diesel» 
Petition kam im Jahre 1884 in der Commission und im Plenum zur Verhandlung&gt; 
der Herr Regierungs-Commissar von den Brinken erklärte weiter, daß die „nähe^ 
Ausbildung" der bestehenden Verordnungen zum Gegenstand specieller Erörterungen »e 
königlichen Staatsregierung gemacht sei, welche zur Zeit noch nicht ihren Abschluß ş 
funden haben". Die Petition wurde gemäß Antrag des Referenten (Abg. Hitze) in Co&gt;»' 
mission wie P len um der Regierung „zur Berücksichtigung " überwiesen. 
Im Jahre 1885 kam dann die Frage iin deutschen Reichstage von neuem zu ctlt ' 
gehender Erörterung, deren Verlauf und Ergebniß wir bereits (s. oben „Arbeitcrsch"»' 
Anträge im deutschen Reichstage", S. 1 —16) geschildert haben. 
„Regel" und „Ausnahmen". 
Der „Tag des Herrn" — des „Arbeiters Ruhetag" ist bereits auf 
Sinai eingesetzt, und als ein wesentlicher Bestandtheil des Offenbarung^ 
Glaubens heilig gehalten worden. Der christliche Sonntag hat mit ^ 
Kirche selbst die Anstürme des Unglaubens und der Revolutionen owe 
Jahrhunderte bestanden und überdauert. Männer aller Berufe und Partes 
richtungen, Gläubige wie Ungläubige, sind einig in seinem Lobe, ^ 
so wird auch heute die Berechtigung der Sonntagsruhe kaum mehr ^ 
gezweifelt. Auch das Recht und die Zweckmäßigkeit gesetz ge be risch e 
Regelung kann kaum principiell mehr Zweifel gezogen werden, nachde"
        <pb n="151" />
        139 
h B. in Deutschland bereits allgemein solche Verbote der öffentlichen 
Sonntagsarbeit — wenn auch in sehr ungenügendem Maße — bestehen. 
Schwierigkeit bietet nur die Frage des „wie?" — speciell die Fest- 
sttzung der „Ausnahmen". 
Daß es Fälle gibt, wo die Sonntagsarbeit in der Fabrik und 
Werkstatt ebenso berechtigt ist, wie wenn der Bauer „den Ochs oder Esel, 
der in die Grube gefallen ist, wieder herauszieht," ist unzweifelhaft. 
Sv kann es nicht verwehrt sein, Reparaturen, welche die Wiederauf 
nahme des normalen Betriebes am Montag bedingen, in der 
Nacht von Samstag auf Sonntag, oder von Sonntag auf Montag, oder, 
sv weit absolut nothwendig, auch am Sonntag selbst vorzunehmen. Es 
ist besser, daß Einige am Sonntag arbeiten, als daß Viele Montags 
Müßig gehen. Betriebe, welche längerer ununterbrochener Feuerung 
bedürfen (Ziegeleien, Hochöfen re.) oder von chemischen Processen 
abhängig sind, die sich weder beschleunigen noch verlängern lassen, welche 
Ņrbeitsproducte Herstellen, die dem Verderben ausgesetzt sind rc., dürfen 
kben so unzweifelhaft, wo und so weit dieses erforderlich ist, Sonntags 
arbeiten. 
Die Ausgabe und Schwierigkeit liegt eben darin, diese Ausnahmen 
Zutreffend zu umschreiben, so daß alle berechtigte Fälle Berücksichtignng 
studen, ohne über den Rahmen des Nothwendigen hinauszugehen. 
Die meisten Gesetzgebungen begnügen sich mit der Festsetzung des 
Princips: „Die Sonntagsarbeit ist verboten", geben auch wohl die all 
gemeinen Gesichtspunkte und Gründe für die Zulassung von Aus 
nahmen an, überlassen aber die Durchführung im Einzelnen den Aus- 
şuhrungs-Organen. Hier besteht, namentlich dann, wenn untergeordnete 
Srgane mit der Ausführung betraut sind, die Gefahr, daß die Bestim 
mungen zu lässig durchgeführt werden. Das gilt speciell bezüglich der 
sn Preußen bestehenden Polizei-Verordnungen. So sind z. B. 
ìu einer Reihe von Provinzen (im Regierungsbezirk Düsseldorf z. B. 
^urch eine Polizei-Verordnung vom 14. December 1853) die Arbeiten 
111 Fab riken an Sonn- und Festtagen allgemein untersagt; aber 
^enn „die Fortsetzung des Betriebes in einzelnen Fabriken oder 
şonstigen gewerblichen Anlagen aus technischen Rücksichten oder 
^ns andern Gründen von überwiegender Wichtigkeit (auch 
den Sonn- und Festtagen) geboten erscheint, so kann die Orts- 
Polizeibehörde nach pflichtmäßiger Prüfung der Verhältnisse die E r - 
Dubnitz dazu ertheilen". So ist die ganze Durchführung wieder 
ln die Hand der O r ts pol iz eib e hörd e gegeben, welche weder die 
Nöthige Kenntniß und Uebersicht der technischen Bedingungen und 
^îrthschaftlichen Lage der betreffenden Jndustrieen besitzt, noch auch
        <pb n="152" />
        immer die geforderte Selbständigkeit und Energie gegenüber dein 
socialen Einfluß der Arbeitgeber bethätigen wird. Diese ortspolizeiliche 
Regelung genügt um so weniger, als es sich um Betriebe handelt, die 
in scharfem Concurrenzkampf auf dem nationalen und Welt-Markt 
stehen, so daß die Nachgiebigkeit einzelner Polizei-Organe auf gleiche 
Nachgiebigkeit aller andern hindrängt. 
Die Düsseldorfer Regierung hat zuerst mit Erfolg den Versuch unternommen, 
durch eine „Anweisung an die Ortspolizeibchörden über die Zulassung der Sonntags' 
arbeit in Fabriken" vom 24. Juni 1884 eine wirksamere und gleichmäßigere 
Durchführung der Sonntagsruhe für ihren Bezirk zu erzielen. Durch diese „Anwei 
sung" sind die zulässigen Ausnahmen: wenn „technische Rücksichten" und andere 
„Grlinde von überwiegender Wichtigkeit" vorliegen, genau präcisirt. Letztere 
z. B. „liegen nur dann vor, wenn es sich um Abwendung eines großen wirthschaftlichcn 
Schadens handelt (also nicht bloß um einen entgehenden Gewinn) und wenn die Noth 
wendigkeit der Sonntagsarbeit zur Abwendung dieses Schadens nicht vorausgesehen werden 
konnte. Eine Erlaubniß aus diesen Gründen ist stets nur für den einzelnen FaU 
und zwar auf bestimmte kurze Zeit zu ertheilen." Die „aus allgemein technischen Rück 
sichten" gestatteten Arbeiten werden eben so genau umgrenzt und in einem Special- 
Verzeichnis; für ca. 30 Jndustriegattungen Art, Umfang und Dauer der zulässigen, 
weil technisch geforderten Arbeiten genau festgesetzt. 
Um die Durchführung der Bestimmungen zu sichern, soll die Erlaubniß nur 
schriftlich ertheilt werden und sind die Ortspolizeibehörden gehalten, ein genaues Ver- 
zeichniß über die ertheilten Erlaubniß scheine, und ebenso die Fabriken, ein 
solches über die stattgefundenen Arbeiten zu führen. 
Gerade in der Speri alisi rung, die nach eingehenden Berathungen mit Vertretern 
der betresfeudcn Jndustrieen getroffen worden ist, in der genauen Festsetzung der zulässige» 
und nicht zulässigen Arbeiten auch in den Betrieben, welche als solche Sonntags 
nicht unterbrochen werden können (3. B. Hochofenwerke, Gasfabriken rc.), liegt das Ver 
dienst der „Anweisung". Dieselbe ergibt den Beweis, daß auch in solchen Betrieben einem 
großen Procentsatz der Arbeiter Sonntagsruhe gewährt werden kann, und zeichnet sich 1° 
vor den einschlägigen „Verordnungen" des österreichischen Handelsministers vorthcil- 
haft aus. Die gepflogenen Verhandlungen ergaben weiter, daß eine durchschlagende Rege 
lung der Sonntagsruhe nur dann möglich ist, wenn sie für das ganze nationale 
Wirthschaftsgebiet einheitlich durchgeführt wird. Von einer Reihe von geplante» 
und durchaus berechtigten Verschärfungen mußte aus Rücksicht auf die Concurrenz-Unter- 
nehmungen abgesehen werden. In der „Anweisung" selbst wird hervorgehoben: „Bei den 
jenigen Arbeiten, welche zwar an sich technisch nicht geboten sind, welche aber thatsächlich 
sowohl im hiesigen Bezirke wie in den Nachbar bezirken an Sonn- und Festtag.n lus 
her vorgenommen worden und deren Untersagung unseres Erachtens nur generell fi» 
das ganze Staats- oder Reichsgebiet erfolgen kann, haben wir vermerkt, daß ^ 
»bis auf Weiteres« zuzulassen sind." „Zu diesen bis auf Weiteres zuzulassenden Arbeite» 
gehören außerdem alle Arbeiten in den Nachtstunden der Sonn- und Festtage, also vo» 
zwölf Uhr Mitternacht bis sechs Uhr Vormittags und von sechs Uhr Abends bis zwosi 
Uhr Mitternacht, in sämmtlichen Betrieben, in welchen bisher generell die Nachtarbci 
üblich war." 
Um eine strenge und einheitliche Durchführung der Sonntagsruhe 
zu sichern, ist es nothwendig, die Ausnahmen, so weit sie aus technische"
        <pb n="153" />
        141 
oder allgemein wirtschaftlichen Gründen erforderlich sind, entweder im 
Gesetze selbst oder aber durch Verordnungen genauer festzusetzen. In 
England, wo seit Alters her der Sonntag sehr in Ehren gehalten 
Wird, sind die wenigen Ausnahmen in dem Gesetz selbst aufgeführt. 
In Deutschland herrscht jedoch eine freiere Auffassung, und erscheint es 
io kaum möglich, die zahlreichen und umfassenden Ausnahmen im Gesetz 
şelbst aufzuführen. Es empfiehlt sich dieses auch um so weniger, als 
wit dem Wechsel der Technik auch die Nothwendigkeit der Svnntags- 
arbeit in den verschiedenen Jndustrieen wechselt, und anderseits auch der 
Möglichkeit Raum gegeben werden muß, mit der Leistungsfähigkeit der 
nationalen Industrie und dem Fortschritt in der Würdigung einer 
christlichen Sonntagsruhe und Sonntagsfeier auch aüf eine strengere 
Durchführung des Verbotes zu drängen. So erscheint der im Antrag 
Dr. Lieber-Hitze vorgeschlagene und vom Reichstag wesentlich approbirte, 
auch von Oesterreich gewählte Weg am zweckmäßigsten: im Gesetz 
die Regel und die für die Ausnahmen maßgebenden Gesichts 
punkte auszusprechen, gleichzeitig aber durch möglichst generelle Ver 
ordnungen (in erster Linie durch den Bund es rath, in zweiter Linie 
durch die höhere Verwaltungs-Behörde) die zulässigen Ausnahmen in 
einem Verzeichniß möglichst genau zu umschreiben und festzusetzen. So 
weit dann noch weitere, mehr individuell, örtlich und vorübergehend 
Nothwendige Ausnahmen Berücksichtigung finden müssen, kann der Orts 
polizeibehörde das Recht der Dispense gewährt werden — aber auch 
hier mit der Maßgabe, daß die Erlaubniß schriftlich ertheilt, ein Ver 
reich niß der gegebenen Dispense (mit Angabe der Gründe) geführt und 
der höhern Verwaltungsbehörde wie dem Aufsichtsbeamten regelmäßig 
vorgelegt werde, um so eine Controle zu sichern. In der Feststellung 
dieses Verzeichnisses liegt die Hauptbedeutung, aber auch die Haupt- 
Schwierigkeit einer gesetzlichen Regelung. Die Enquete des Jahres 1887 
dietet bereits reiches, dankenswerthes Material. Wenn die Enquete so- 
şort unter diesem Gesichtspunkte veranstaltet worden wäre, die Unterlage 
şur die nothwendigen Ausnahmen zu gewinnen, so würde dieselbe jeden- 
şalls fruchtbarer geworden sein. Jetzt wird dieselbe vielfacher Ergänzung 
dedürfen, indem die Fragen mehr specialisirt werden müssen. Jedenfalls 
ķann aber das, was für den gewerbreichen Bezirk Düsseldorf sich zur 
^gemeinen Zufriedenheit als möglich und verhältnißmäßig leicht aus 
führbar erwiesen hat, für das Deutsche Reich nicht unmöglich sein, und 
Wird es nicht bloß im Interesse der Arbeiter, sondern auch der Ar 
beitgeber liegen, daß nicht mehr das Belieben der Ortspolizeibehörde, 
ändern überall in Deutschland das gleiche Recht und Gesetz herrscht und 
^eder weiß, wie er hält.
        <pb n="154" />
        142 
Einige Ergebnisse der Grhednngen betreffend 
Sonntngsnrveit. 
Die auf Veranlassung des Herrn Reichskanzlers Fürsten Bismarck 
durch Rundschreiben vom 5. Juli 1885 in's Werk gesetzten Erhebungen 
haben sich nicht bloß auf die im Commissions - Entwurf des Reichstages 
berührten Gebiete (Fabriken, Bergwerke, Werkstätten, Bauten und 
Handelsgewerbe) beschränkt, sondern alle Gewerbegruppen, incl. 
Post-, Telegraphen- und Eisenbahn-Betriebe, sind einbezogen worden. 
Es sind vernommen worden resp. haben sich geäußert: 39 205 Unter 
nehmer, 30 651 Arbeiter, 298 Handels- und Gewerbekammern, 554 
Innungen, 424 Gewerbevereine, 244 Krankenkassen, 139 resp. 172 sonstige 
Vereine von Unternehmern resp. Arbeitern; ferner sind vorgelegt worden: 
3520 Zusammenstellungen von Unterbehörden und 2972 Gesannut- 
Darstellungen für Bundesstaaten resp. preußische Regierungsbezirke, aus 
welchen die Zahl der Befragten nicht ersichtlich war. Die „Ergebnisse 
der Erhebungen über die Beschäftigung gewerblicher Arbeiter an 
Sonn- und Festtagen, zusammengestellt im Reichsamt des Innern" gingen 
am 13. Juli 1887 (in drei starken Bänden) dem Reichstage zu; ein 
„Generalbericht" folgte am 28. November 1887. Es ist natürlich 
ausgeschlossen, an dieser Stelle auch nur ein ungefähres Bild der Er 
gebnisse zu geben '), nur einige Zahlen, die freilich sehr relative Bedeutung 
haben und auf einer Reihe von unsichern, nur wahrscheinlichen Voraus 
setzungen beruhen, mögen hier Platz finden. 
Nach dem „Generalbericht" kam nach einer noch nachträglich T ür 
Preußen angeordneten ziffermäßigen Untersuchung über den 
Umfang der.Sonntagsar beit (nach Ausscheidung jener Regie 
rungsbezirke, deren Angaben nicht zu verwerthen waren) Sonntags 
arbeit vor: 
in der Großindustrie 
von 16 Reg.-Bez. in 49.4 °/o der Betriebe und für 29,s °/o der Arbeiter 
im Handwerk 
von 15 Reg.-Bez. in 47,i % der Betriebe und für 41,e %&gt; der Arbeiter 
im Handel und Verkehr 
von 29 Reg.-Bez. in 77,« °/o der Betriebe und für 57,s °/o der Arbeiter 
überhaupt 
von 30 Reg.-Bez. in 57,75% der Betriebe und für 42,25 "/o der Arbeiter- 
') Dr. H. Soet beer hat in „Konrad's Jahrbüchern für Nationalökonomie »u 
Statistik" eine kurze Darstellung über die „Sonntagsarbcit im Deutschen Reiche" gegebn"' 
welche auch als Sonderabdruck (Jena 1888) erschienen ist. Ebenso hat Bebel einen Au 
zug nebst kritischen Bemerkungen („Die Sonntagsarbeit." Stuttgart 1888) versucht.
        <pb n="155" />
        Hiernach herrschte in der Großindustrie in weiterm Umfang (bezüg 
lich der Zahl der Betriebe) Sonntagsarbeit, wie im Kleingewerbe, aber 
bis Zahl der Sonntags Arbeitenden ist im Kleingewerbe 
größer wie in der Großindustrie. 
Auf die Frage, ob ein Verbot der Sonntagsarbeit mir resp. ohne 
Einschränkungen durchführbar sei, haben sich ausgesprochen (nach einer 
Tabelle von Soetbeer): 
Von je 100 Unternehmern 
von 
im Ganzen 
für Durchführbarkeit 
ohne 
Einfchr. 
mit 
Einfchr. 
für 
Undurch- 
führbarkcit 
j u der Groß- und Fabrikindustrie. 
Kleingewerbe 
j nt Handel 
'tn Verkehr 
überhaupt 
5 369 
9 901 
. 6 305 
1 042 
22 617 
13 
18 
41 
12 
23 
54 
41 
27 
12 
39 
33 
41 
32 
76 
36 
) n der Groß- und Fabrikindustrie. 
j" 1 Kleingewerbe 
Handel 
111 Verkehr 
überhaupt 
! n der Groß- und Fabrikindustrie. 
! m Kleingewerbe 
! nt Handel 
: 
überhaupt 
von 
im Ganzen 
Von je 100 Arbeitern 
für Durchführbarkeit 
ohne 
Einfchr. 
mit 
Einfchr. 
für 
Undurch- 
führbarkeit 
4 069 
5 634 
4 842 
739 
15 284 
18 
21 
60 
16 
32 
57 
52 
18 
14 
41 
25 
27 
22 
70 
27 
Von je 100 Gefammtdarstellungen für Bundesstaaten 
bezw. preußische Regierungs-Bezirke 
von 
im Ganzen 
für Durchführbarkeit 
ohne j mit 
Einfchr. ! Einfchr. 
für 
Undurch- 
führbarkeit 
1 201 
1 722 
273 
133 
3 829 
13 
28 
32 
4 
19 
69 
63 
57 
34 
64 
18 
14 
11 
62 
17 
Die Ergebnisse sind nach dieser Richtung hin günstiger ausgefallen, 
!^ e man nach den ablehnenden Erklärungen im Reichstage erwarten 
Ur fte. Zwei Drittel der Unternehmer und drei Viertel der
        <pb n="156" />
        Arbeiter haben sich für ein Verbot der Sonntagsarheit, sei es mit, 
sei es ohne Einschränkungen, erklärt, und wenn auch gewiß mit solchen 
allgemeinen Zahlen wenig bewiesen ist, auch es immer fraglich bleibt, 
welche Einschränkungen gemeint sind — ob diese mit den Tendenzen 
des Reichstages sich decken — so behaupten dieselben doch gegenüber der 
im Reichstage 1885 von Seiten des Vertreters der verbündeten Regier 
rungen, des Herrn Reichskanzlers Fürst Bismarck, gestellten Forde 
rung: vor Allem „sowohl die Arbeitgeber wie namentlich die Arbeiter 
zu hören, ob die diesen Zwang wollen, ob ihnen damit gedient 
ist," ihre Bedeutung. Dieselben bekunden in der That das allgemeine 
Verlangen der interessirten Kreise nach gesetzlicher Regelung. 
Wie wenig die bestehenden Bestimmungen genügen, ergibt die 
große Verschiedenheit des Standes der Sonntagsarbeit selbst in den 
Betrieben derselben Gattung nicht bloß verschiedener Gegenden, 
sondern auch an denselben Orten. .Deutschland ist ein einheit- 
li ches Wirthschaftsgebiet, bedarf auch einer einheitliche" 
Regelung der Sonntagsruhe, sowohl im Interesse der Arbeiter 
besonders auch der Arbeitgeber. Der '„Generalbericht" führt z. $- 
selbst an: 
„Für das Königreich Sachsen ist die Thatsache festgestellt worden, daß hier in fl { ' 
wissen Zweigen der Großindustrie mitunter in größerm Maßstabe Sonntags gearbeill 
zu werden pflegt, als in einzelnen andern Bezirken, insbesondere im Verhältniß Z"'" 
Regierungsbezirk Düsseldorf, wo auf diesen Umstand sowohl von Arbeitgebern wie 
Arbeitnehmern zur Begründung des Wunsches nach einer reichsgesetzlichen Regelung P 1 
den Wettbewerb gleichartiger Betriebe hingewiesen wird. Indessen zeigten sich auch ^ 
Sachsen erhebliche Unterschiede innerhalb der Betriebe desselben Industriezweiges, ebenso &gt;»' 
(anderseits) im Düsseldorfer Bezirk nicht von sämmtlichen Betrieben das gestattete 
der Sonntagsarbeit in Anspruch genommen wird." (Geucralbericht S. 14 f.) 
Die Erhebungen erweisen weiterhin, daß die gesetzliche Regelung ^ 
Sonntagsruhe im Kleingewerbe noch dringlicher ist, wie in 
Großindustrie. Am meisten Sonntagsarbeit weisen Handel und V^' 
kehr auf; speciell im Verkehrsgewerbe ist aber auch die Regelung ^ 
schwierigsten und werden jedenfalls stets die Ausnahmen einen weites 
Umfang annehmen. Daß aber auch hier bald die bessernde Hand aNA" 
legen ist, ist unzweifelhaft. 
Nothwendigkeit und Segen der Sonntagsruhe. 
Bezüglich keiner Frage des Arbeiterschutzes besteht wohl eine 
Uebereinstimmung der Anschauungen, wie bezüglich der Sonntagsrķ 
Theologen, Nati on a l-O eko n o m e n, Socialpolitiker, AerzU' 
Männer des praktischen Lebens — alle sind einig in der freudig^ 
Anerkennung des Segens des Sonntags. Es wäre leicht, ein
        <pb n="157" />
        145 
^uch von solchen Zeugnissen für den Sonntag zusammenzustellen; allein 
şchon die gelegentlichen Zeugnisse der Aerzte würden dafür ausreichen. 
Die zahlreichen Aufsätze und Mo no grap hie e n über Sonntagsruhe 
würden eine ganze Bibliothek ausmachen. Gläubige und ungläubige 
Äutoren wetteifern im Lobe des Sonntags. 
Als die Genfer Société pour la sanctification du Dimanche 1876 
kuren Preis für die beste Schrift über die Sonntagsruhe vom hygienischen 
Standpunkte aussetzte, liefen nicht weniger als 53 Concurrenzschriften 
Ilkrschiedener Länder und Sprachen ein. 
Die Sonntagsruhe ist in der That „schon ans hygienischen 
gründen ein für Jedermann absolut Erforderliches" (Hirt, „Arbeiter- 
îchutz", 1879, S. 80), eine „Einrichtung, die auf dem erfahrungsmäßig 
erkannten und erfahrungsmäßig bestätigten Bedürfniß der menschlichen 
Natur" beruht, „nach sechs Tagen gleichmäßiger Berufsthätigkeit einen 
Dag zu haben, der Gesundheit und, wenn der Ausdruck gestattet wird 
dem Genius gewidmet" (Dr. Schauenburg). 
Dr. Niemeyer, Sauitätsrath in Berlin, welcher den ersten Preis 
bei der erwähnten Concurrenz der Genfer Gesellschaft erhielt, vergleicht 
beit menschlichen Körper mit einer „Fabrik", d. h. „einem Inbegriff von 
Mehrern organisch zusammenarbeitenden Apparaten oder Maschinen, welche 
ln den Gehäusen der Körperhöhlen eingeschlossen und deren ordnungs 
mäßiges, regelrechtes Functioniren als Gesammtergebniß des leiblichen 
Und geistige Wohlbefinden schafft." 
„Von allen gesundheitswidrigen L e b e n s ge w o h nh e ite n nun/ so stthrt 
Ör. Ni e met) er aus, „verschuldet es an erster Stelle die unüberlegte Abnutzung 
^ cr Kräfte, die Ueberarbeitung, daß unsere Körpermaschine durchschnittlich (bloß) 85 (statt 80) 
^lihre lang Stand hält. Als gröbere Zufalle, durch welche sich die durch Ueberarbeitung bewirkte 
Gesundheitsstörung bekundet, bitte ich folgende zu merken: Herzklopfen, Herzfehler, Beklem- 
lllung, Nasen- oder Lungenblutung, Krampfadern, Seitenstechen, Lungenschwindsucht — Zu 
ckle, welche aber meistens schon den »Anfang des Endes« bezeichnen, indem sie sich aus 
Alvein Stadium entwickeln, das sich weniger durch fühlbare örtliche Beschwerden als durch 
elendes, farbloses, welkes, trockenes Aussehen bekundet. Der Ueberarbcitete selbst kämpft 
^bei mit dem Gefühle allgemeinen Mißbehagens, des »Kaputseins« oder »Nichtmehr 
könnens«, ein Zustand, auf den die sachliche Diagnose Ab g e s pan nth ei t oder Abge- 
fchlagenheit (französisch: courbature) Airwendung findet und der dem umsichtigen 
^rzte als dringendes Zeichen für die Verordnung gilt, den also Klagenden von 
ì&gt;er Arbeit zurückzuhalten, ihm im Gewerksverkehr einen »Krankenschein« 
Auszustellen. Frühere Aerzte haben bei Erläuterung dieser Zustände ganz treffend den 
Schwerpunkt in die Eigenschaft der Elasticität gelegt, deren Besitz sie als Vorzug des 
Mischen Körperzustandes priesen, welche aber durch Ueberarbeitung verloren gehe. 
„Eben diese Elasticität ist es auch," so fährt Dr. Niemeyer fort, „die bei Ueber- 
M'beitung die schwache Seite, bei Schonung der Kräfte aber die Stärke des lebenden thie- 
^ìfchen Körpers ausmacht, wie dies folgende zwei Beispiele praktisch darthnn. 
„Als vor Jahren, noch vor der Zeit der Eisenbahnen, große Frachtfuhrwerke Hun 
gerte von Meilen Waaren aus dem Osten nach dem Westen transportirten, wo sie dann
        <pb n="158" />
        146 
acht bis zehn Wochen unterwegs waren, wurde vou Freunden der Sonntagsruhe folgende 
Wette mit Gegnern derselben eingegangen. Zwei Fuhrleute mit gleichem Wagen, gleicht 
Last und Bespannung sollten eines Montags Morgens dieselbe Reise antreten, der Sonn- 
tagsfreund mit seinem Gespann jeden Sonntag Ruhe halten, der Andere auch Sonntags 
fahren. 
„Was war das Ergebniß? 
„Da mit Frachtfuhrwerk überhaupt nur täglich bestimmte Touren, bis zum be 
stimmten Wirthshause gemacht werden können, so kam der Gegner am ersten Sonn 
tage drei bis vier Meilen weiier als der Andere u. s. f. In der sechsten Woch^ 
jedoch gewann dieser den Vorsprung und erreichte mit seinen wohlgepflegten 
Pferden rechtzeitig das Ziel, während die Thiere des Gegners, abgetrieben und kraftlos, 
verspätet eintrafen. 
„Bei der Explosion des Kessels auf einem Dampfschiff der Themse erklärten die zn^ 
Verantwortung gezogenen Maschinenarbeiter, die Schuld liege an ihrem Sonntagsarbeiten, 
indem die unausgesetzte, ruhelose Arbeit stumpf und mißvergnügt mache. Ähn 
liches ergab die Verhandlung mit jenen 2000 englischen Arbeitern im Jahre 1848, welche 
mehrere Jahre lang Sonn- und Werktags arbeiten mußten und dafür nicht bloß sieben-, 
sondern achttägigen Lohn erhielten. Die unter ihnen um sich greifende Entsittlichung 
und Erschöpfung ihrer Arbeitskraft brachte es aber dahin, daß schließlich alles schlecht 
und rückwärts ging. Das Gericht beschränkte die Arbeitszeit auf sechs Wochen* 
tage und bald stellte sich heraus, daß in dieser Zeit mehr und bessere Arbeit geliefert 
wurde als vorher bei vollem Wochenverdienst." 
Interessant ist, was Or. Niemeyer über den Zusammenh an g vo» 
Sonntagsruhe und „blauem M o n t a g " ausführt : 
„Überarbeitung ruinirt nicht bloß unmittelbar den Körper, sondern in weiterer Fo^ 
verleitet sie »sortzeugend Böses müssend gebären«, ihr Opfer, das sie allmälig auch mora 
lisch herunterbringt, zu weitern Gesundheitswidrigkeiten in den LebenSgcwohnheiten, 
namentlich zur Trunksucht. Wenn der Gedankenlose schnell fertig ist mit dem Worte, 
der Arbeiter sei nun ein Mal geborener Trunkenbold, so erkennt die tiefer blickende Ģs' 
sundheitslchre im Verlangen nach Alkoholgenuß einen instinetiv, wenn zwar nur durch 
krankhafte Stimmung kes Augenblicks berechtigten Trieb; der durch Ueb erar bei tunñ 
abgespannte, ausgetrocknete Körper verlangt nach künstlicher Weckung 
der ermatteten L e b e n s g e i st e r ; ein Zug aus der Schnapsflasche oder de&gt;» 
Bierglase und der lechzende Gaumen fühlt sich angefeuchtet, die erlahmende Herzpunķ 
arbeitet wieder flotter, der Puls geht williger, die Muskulatur fühlt neue Spannkraft, 
kurz: die Maschine arbeitet vorläufig mit frischer Feuerung — ob sie damit nicht 
etwa über ihre Atmosphären geheizt wird und der Kessel zu zerspringen Gefahr läuft, 
solche Ueberlegung kann abgestumpftem, kurzsichtigem Arbeitersinne nicht zugemuthet werden- 
Unbezähmbar bleibt ihm darum auch der Bierdurst nach Ablauf einer mit Ueberarbeitung 
hingebrachten und nun die Tasche mit klingender Münze füllenden Woche. Der auf ben 
letzten Rest abgespannte, auf den letzten Tropfen ausgetrocknete Körper gleicht einem Fa ir 
ohne Boden, die abgestumpfte Seele verlangt nach einer Orgie wilder Lust, flieht dl'- 
Enge des häuslichen Herdes, der jähe Wechsel vom Sinnestaumel galvanisirt dn 
in der Tretmühle cingeschlummerte Nervenfaser, das Bestialische der Menschennatur enthub 
sich ohne Scham — das in die Entstehungsgeschichte jenes von allen 
t e i e n verabscheuten blauen Montags; die Natur nimmt R a ch e an der ş 
angethanen Vergewaltigung, an der Versagung der Sonntagsruhe." 
Sonntagsruhe vom hygienischen Standpunkte." Heidelberg 1880. S. 10 ff.)
        <pb n="159" />
        147 
Der 1882 in Genf versammelte internationale hygienische Con- 
greß hat die gesundheitliche Bedeutung der Sonntagsruhe in folgender, 
^stimmig angenommenen Resolution zusammengefaßt: 
1. Der menschliche Organismus ist so eingerichtet, daß er von sieben 
tüQen je einen zur Erholung von leiblicher und geistiger Arbeit bedarf. Der 
wöchentliche Erholungstag ist den Menschen um so nothwendiger, je an 
sengender oder je einförmiger die Arbeit und je mehr dieselbe mit gesund 
heitsschädlichen Einflüssen verbunden ist. Der Mangel des wöchentlichen Ruhe- 
illges schädigt auf mancherlei Weise Gesundheit und Arbeitskraft und führt allmälig zu 
"»heilbarem Siechthum, zu früher Erwerbsunfähigkeit und vorzeitigem Tode. 
Außerdem wird durch unausgesetzte Arbeit der Trunksucht Vorschub geleistet, die öffent 
liche Sicherheit im Verkchrsdienste beeinträchtigt und das Familienleben gestört. 
2. Damit der öffentliche Ruhetag seiner hygienischen Bestimmung entspreche, genügt es 
"icht, daß der Arbeiter an irgend einem von den sieben Tagen seine Arbeit einstelle, son- 
bcm es muß dieser Erholungstag so viel als möglich für Alle gleichzeitig und dadurch 
«uch äußerlich ruhiger und stiller sein als alle andern Tage. Dieser Tag muß wirklich 
^ Wiederherstellung der verbrauchten Kraft gewidmet und deshalb Körper und Geist 
anders beschäftigt werden als während der Arbeitstage, in reinerer Luft, reinerer Klei 
dung und Wohnung. Als dem gesundheitlichen Momente entgegenwirkend muß sowohl 
'"dolente, stumpfe Ruhe, als besonders auch der Mißbrauch alkoholischer Getränke und jede 
Vergeudung der Kräfte bei aufregenden Lustbarkeiten vermieden werden. 
8. Der vierte internationale Congres; für Gesundheitspflege, abgehalten in Genf im 
September 1882, empfiehlt den Regierungen und Verwaltungen, den Directwncn 
^Eisenbahnen. Posten und anderer Verkehrsanstaltcn, den Leitern industrieller 
w'd commercieller Unternehmungen und Werkstätten auf's angelegentlichste, so viel alv 
'"'Hier möglich allen von ihnen abhängigen Menschen in jeder Woche einen vollen Tag 
Ruhe zu gewähren oder zu verschaffen und zur Erfüllung seines gesundheitlichen 
Zweckes nach den oben ausgesprochenen Grundsätzen beizutragen. 
Der VI. hygienische Congreß in Wien 1888 hat in gleicher Weise 
„Sonntagsruhe für alle Arbeiter" als „eine der dringlichsten 
Forderungen der Hygiene" erklärt und zugleich hervorgehoben, daß 
şie' „nur dann in vollem Maße zu erreichen ist, wenn den Hausfrauen 
"ui S a nista g genügend Zeit gewährt wird, den Sonntag von störenden 
^"uslichen Arbeiten freizuhalten." 
Der Sonntag ist in zweiter Linie der Tag, welcher der Familie 
gehört. Sonntagsruhe und Familienleben wird von einer englischen Ar- 
^iterstochter in ihrem Zusammenhang in einfachen, aber von Lebens 
führung getragenen Worten geschildert: 
Wenn wir auch den Sabbat bloß betrachten als einen Tag, an welchem der Arme, 
während der sechs Werktage sein trockenes, kaltes, freudeloses Mahl in Hast und allein 
"""Zehren muß, ruhig und behaglich in der Gesellschaft geliebter Ange 
hörigen dasitzen und sein hübsch zubereitetes, obwohl einfaches Mahl genießen darf, 
"Ut den reinlichen, heitern Gesichtern seiner Kleinen um ihn herum und sein Weib, 
^ und schmuck wie an ihrem Hochzeitstage an seiner Seite — wenn wir, sage ich, den 
^"bbat auch bloß als einen Wohlthatenspendcr dieser Art für die arbeitende Menschheit 
""trachten, so muß er wohl jedem erleuchteten und menschenfreundlichen Geiste Achtung ein-
        <pb n="160" />
        148 
flöhen. . . . Beim Eintritt in das Haus des Arbeiters, der seinen Sabbat hält und die 
Kirche besucht, gewahren wir einen merklichen Unterschied zwischen seinem und dein 
Hause dessen, der die geheiligten Forderungen dieses Tages nicht beachtet; in dem H""î £ 
des Erstern bemerken wir gewöhnlich eine ordentliche, obwohl höchst einfache Einrichtung 
Nahrung und Kleidung, Reinlichkeit und Behaglichkeit. Alles deutet auf einigen Sinn M 
das Schickliche und Erheiternde einer gebildetern Lebensweise hin. Im Hause des Letztes 
drängen sich Schmutz und Armseligkeit vor allem andern auf. Das Aussehen des Haust' 
und seiner Bewohner sagt uns in unzweideutiger Sprache, wie es um den Arbeiterstau 
bestellt sein würde, wenn dieser Segenstag mit all seinen erhebenden und läuternden EW' 
flüssen bei Seite gesetzt würde. Für die Wahrheit des Gesagten ließe sich eine Fülle vo» 
Beweisen beibringen. Und wie steht es um die Kinder solcher Eltern? Wachsen i' c 
nicht in Unwissenheit und Laster auf. wofern nicht erleuchtete Seelen sie zum Sonntags 
unterrichte von der Straße zusammenraffen? (Die Perle der Tage. Bon einer Arbeiter 
tochter. Deutsch von Rütges; Emmerich, I. L. Romen. 1850.) 
In gleichem Sinne spricht sich eine Adresse von mehr als 100,OOO 
französischen Frauen aus, welche dieselben anfangs der siebenzig^ 
Jahre an die französische National-Versammlung gerichtet haben: 
Deputirte! Die Sonntagsarbeit zerrüttet in Frankreich immer mehr die Bande der 
Familie. Die einzigen Stunden in der Woche, wo die Hausfrau den Vater und ^ 
Kinder um sich versammelt sehen könnte, werden für die Arbeit verwendet. Der Festtüll 
der Familie ist dadurch abgeschafft. Der Arbeiter kennt kaum noch seine Family 
die natürliche Anhänglichkeit schwindet, die gemeinsamen Freuden gehen verloren, nur 
Lasten der Hausfrau bleiben und werden unerträglich, weil der Vater den häuslichen 
nicht mehr kennt und dem Weibe die Sorgen allein überläßt Die Kinder, da r 
am Sonntag die Schule nicht besuchen, sind ohne Aufsicht und allen Gefahren ausgesth ' 
es mangelt ihnen gänzlich der heilsame Einfluß des Familienlebens und da sic oft M ; 
in ihren jungen Jahren am Sonntag arbeiten müssen, so entbehren sic gänzlich des re ' 
giösen und sittlichen Unterrichts. . . . Unter solchen Umstünden wird der eheliche Sta» 
für die arbeitende Klasse mehr und mehr eine Last. Deshalb kommen die FamilienmiM^ 
die Wüchterinnen des häuslichen Herdes, die christlichen Frauen jeden Standes, um I,£ 
Ihnen mit aller Energie gegen solche Zustände zu reclamiren. Sie fordern den Sonntag 
den. unsere Väter hatten, den Tag, der bei allen Nationen das Familienleben schützt/ 
Die geistige und sittliche Verarmung eines Menschen, der 
tagtäglich, ohne Unterbrechung, im Joch der Arbeit marschirt, schildek 
ein Unterbeamter der belgischen Post in einer Zuschrift an den Vorstall 
der katholischen Arbeitervereine Belgiens: 
Wir, die wir keinen Sonntag haben, wissen kaum noch, ob eine Sonne am Firmam^ 
steht; die Wochentage sind uns reine Daten, der Sonntag ein Datum, wie jedes ander^ 
Wir legen uns Abends uni 10 nieder, um unsere alten und neuen Instructionen 3 
überdenken, und stehen um 5 Uhr morgens auf; vom Bureau wandern wir in's 
vom Bett in's Bureau. Der Umkreis unseres Horizontes mißt einige Meter; 
Sphäre unseres geistigen Lebens nicht dieselben Verhältnisse annehmen? Unsere ^ 
ist nichts weiter, als eine Vorbereitung auf den Kampf des morgigen Tages; wir zşş^ 
uns am Abend zurück, wie man etwa eine abgebrauchte Locomotive in den Schupp 
schiebt. Wo bleibt da die Zeit für das Familienleben, für das Lächeln in der Wiege, 
die persönlichen Angelegenheiten? Thierisches Leben, das den Familienvater zum FremdU" 
im eigenen Hause macht! Wohl kommt es vor, daß die Seele im Grimme erwacht, ^ 
muß " 
Nachtrşş
        <pb n="161" />
        149 
'»an murrt und flucht, aber das Brod des morgigen Tages lehrt den Hals geduldig 
^ugen unter das neue Joch. (Zirvas, Sonntagsruhe. Würzburg. 1873, S. 23.) 
Ein begeisterter Vertheidiger der Sonntagsruhe ist Proudhon 
la célébration du dimanche considérée sous les rapports de 
l’hygiène publique, de la morale, des relations de famille et de cité). 
Dr. Lieber citirte in der Reichstagssitzung vom 9. Mai 1885 
folgende „denkwürdige Worte" Proudhon’s: 
Die Feier des Ruhe- und öffentlichen Gebcttages dient feit mehr als dreitausend 
^»hrcn zum Grundpfeiler und Mittelpunkt eines politisch-religiösen Systems, dessen Tiefe 
»nd Weisheit die Welt nicht zu bewundern aufhört; sie ist außerdem ein Civilisations- 
"üttel der Art, das; ich zu behaupten wage, mit der Ehrfurcht vor dem Sonntage ist in 
® er Seele unserer Versmacher der letzte Funken des poetischen Feuers erloschen; denn 
Religion keine Poesie. 
Als Macaulay im October 1853 zu Gunsten der zehnstündigen 
Arbeitszeit in Fabriken sprach, zog er, um die gesetzliche Regelung 
dieser Frage zu empfehlen, in sehr wirksamer Weise die Folgen heran, 
welche die zweihundertjährige Beobachtung der Sonntagsruhe für Eng- 
lc&gt;nd gehabt: 
Der Mensch, der Mensch ist das große Werkzeug, das Reichthum hervor 
gingt. Der natürliche Unterschied zwischen Campanie» und Spitzbergen ist geringfügig 
"» Vergleich zu dem Unterschied zwischen einem von körperlich und geistig kräftigen Menschen 
lohnten Lande und einem solchen, dessen Einwohner in körperlichem und geistigem Verfall 
griffen sind. Daher sind wir nicht ärmer, sondern reicher, weil wir seit 
gclen Generationen uns an je einem von sieben Tagen von unserer 
Arbeit ausgeruht haben. Der Tag ist nicht verloren. Während der Gewerb- 
şşb's; stockt, während der Pflug in der Furche liegt, während die Börse schweigt, während kein 
l»uch von der Fabrik aufsteigt, findet ein Vorgang statt, der für die Wohlfahrt der 
Mker ganz eben so wichtig ist wie nur irgend einer, der sich an ihren geschäftigsten 
Arbeitstagen vollzieht. Der Mensch, die Maschine aller Maschinen, die Maschine mit 
sicher verglichen alle Erfindungen der Watts und Arkwrights wcrthlos sind, wird an 
b'n Tage ausgebessert und wieder aufgezogen, so daß er am Montag mit 
ļarerm Verstände, mit frischerm Muthe, mit erneuerter Körperkraft an 
bine Arbeit zurückkehrt. Nimmer werde ich glauben,daß das, was eine Bevölkerung 
'^rker, gesunder, weiser, besser macht, sie schließlich ärmer machen könnte. 
Der Sonntag ist endlich der „Tag des Herrn", der Tag reli- 
closer Erhebung und Weihe. Die katholifche Kirche betrachtet die Hei- 
ìgung der Sonn- und Festtage als strenge Pflicht, hat den Besuch des 
Gottesdienstes — der h. Messe — ausdrücklich geboten. Die officielle 
Vertretung der evangelischen Landeskirche in Preußen, die General 
idade, hat ihrer Stellung zu der Frage der Sonntagsruhe 1885 noch 
^ şolgender einstimmig gefaßten Resolution Ausdruck gegeben: 
Hochwürdige Gcneralsynode wolle 
I- in voller und dankbarer Würdigung derjenigen Maßnahmen, die auf mehrern Ge- 
.^teu ber Verwaltung im Interesse der Sonntagsruhe theils schon getroffen, theils noch 
^ Vorbereitung begriffen sind, anderseits in der Gewißheit, daß das göttlich g eh ei- 
ì^îe Recht auf Sonntagsruhe nicht von der Zustimmung der öffentlichen
        <pb n="162" />
        150 
Meinung ober von den Wünschen ber einzelnen bet heiligten Stän be un 
Personen abhängig ist; baß ber Staat vielmehr, kraft seines Berufs: als 
bes Rechts unb ber sittlichen Orbnungen, verpflichtet ist, seine Bürger auch in jenem un 
veräußerlichen Recht kräftig zu schützen; sowie enblich, baß bie hochbankenswerthen, 3'^ 
Abhülfe ber socialen Schäben unb zum Schutz ber Schwachen getroffenen Einrichtung^' 
in bene» ber Friebensgebanke ber Allerhöchsten Botschaft vom 17. November 1881 sich 3" 
erfüllen beginnt, nur bann zur socialen unb sittlichen Wohlfahrt bes Volkes gebethen wc^ 
ben, wenn ber Staat auch an bie tiefste sociale Wunbe: bie Entheiligung ^ 
Sonntags, bie helfenbe Hanb anlegt, 
beschließen: . . ..... 
an beit Evangelischen Oberkirchenrath bas Ersuchen zu stellen, bei beut könig 1 " 
Staatsministerium, unb burch basselbe bei beut Bunbesrath beS Deutschen Reiches fktn^ 
Einfluß bahin geltenb zu machen, baß burch eine einheitliche Gesetzgebung, Í 0 ®* 
burch Anorbnungen ber Verwaltungsbehörben bie Sonntagsorbnung mehr als bi-' 
her zur Durchführung gebracht werbe; 
so baß 
1. bie Organe bes Staates rücksichtlich ihrer eigenen Thätigkeit, wie rücksichtlich 
von ihnen ausgehenben Maßnahmen sich ihr unterorbnen; ^ 
2. bie Beamten ber öffentlichen wie ber privaten Verkehrs-Anstalten ebeU 
falls ihren Sonntag haben; 
3. bie lanbwirthschaftlichen Arbeiten unb bie gewerblichen Arbeiten in Fabriken, 
Werkstätten unb bei Bauten nur stattfinben bürfen, wenn bieselben ihrer Nat^ 
nach keinen Aufschub ober keine Unterbrechung erlauben, ober wenn ein besondere 
Nothstanb sie erforbert; 
4. auch bie sonstige gewerbliche Arbeit unb ber Geschäftsverkehr, wie in Verkauf-'' 
laben unb Comptoiren, auf bas bringenbste Bebürfniß eingeschränkt werbe; ^ 
5. burch strengere Ueberwachung ber Vergnügungslocale unb Schaustellungen bie P e 
wuchernde Völlerei unb bie unsittlichen Einflüsse von beit sonntäglichen Erholungen unsers 
Volkes unb seiner Jugenb ferngehalten werben. . 
II. Im Hinblick auf bie Verpflichtung ber Kirche, bie äußere Sonntagsruhe bes Bşş 
zu einer christlichen Sonntagsheiligung zu gestalten, an bie ihr zugehörenben General-Sup^ 
intenbenten bas Ersuchen stellen, zur Weckung unb Belebung ernsten Sonntagssinnes W 
heiliger Sonntagsfreube einen Hirtenbrief an bie Gemeinden ber ihnen zugewiesenen 
tresfenben Provinz richten zu wollen. 
„Wer eine Wirthschaftslehre für das Volk schreiben will, der be 
ginnt am besten: tz 1. Bete und arbeite." So schrieb unser erstes 
Cnlturhistoriker Riehl in seiner schönen Schrift: „Die deutsche Arbeit 
(Stuttgart 1862). In den „Historisch-politischen Blättern" von 18&amp; 
finden sich zwei herrliche Aufsätze über den innern Zusammenhang 
Gebet und Arbeit, aus denen zwei Stellen, welche speciell die religķ 
und sittliche Bedeutung des Sonntags beleuchten, hier folgen mögen. 
Die christliche Gesellschaft ist gegrünbet auf bas Dogma von ber MenschenwtU^ 
auf bie Achtung bes Menschen für ben Menschen, für Anbere unb für sich selbst. Dieb 
Grunbgesetz prebigt bie Mutter am häuslichen Herbe wie bie Kirche in ihren Tempel 
Um es zu erhalten, wollte Gott, baß ber Mensch wenigstens an einem Tage ber 233° | 
über seine Würbe nachbenke; beit Schaben Weber gut mache, bett sie burch bie Beschäftigt 
mit bent Staube erlitten; bie Kräfte Weber sammele, bie zu ihrer Erhaltung nöthig şib 
Wenigstens an einem Tage soll er bie Stellung einnehmen, bie seinem Ursprünge gebiW '
        <pb n="163" />
        M seine Herrschaft über die Materie und seine Unsterblichkeit sich erinnern; soll der Arme 
îņit dein Neichen, der Bettler mit dem Fürsten an einem Tische sitzen, als gleiche Kinder 
Ģottes sich erkennen; ja er soll sehen, daß, wenn Gott in seiner Zärtlichkeit einen Unter 
schied macht, dieses zu Gunsten der Armen, dieser Schooßkinder der Vorsehung, geschieht; 
^ soll seine Gottähnlichkeit auch in dem sechstügigen Arbeitswerke und dem gottgeweihten 
Ruhetage erkennen, und von diesem an den ewigen Ruhetag nach sechstägigem irdischen 
Tagewerk sich erinnern lassen. Wie groß ist der Mensch von diesem Gesichtspunkte aus! 
Öhue den Sonntag verliert er die Kenntniß und das Gefühl seiner Würde, wird zum 
Sklaven, und noch weniger als dieser. Der Arbeiter wird zur Maschine, die man gebraucht, 
den Boden zu bebauen, das Eisen zu schmieden, den Thon zu formen, das Holz zu 
hobeln over den Stein zu schneiden; gegen die man alle Gerechtigkeit erfüllt zu haben 
Qltiubt, wenn man von Zeit zu Zeit einiges Oel in das Räderwerk gießt, um sie in 
^äng zu erhalten, die man ohne Erbarmen wegwirft, wenn sie den Dienst versagt; er 
ivird gleich gehalten, sagt der Psalmist, den unvernünftigen Thieren. Und was wird er 
ìn seinen Augen? Das sagt der nämliche königliche Psalmensänger in derselben Stelle: 
"Und er ist ihnen gleich geworden". Er kennt nicht einmal mehr den Grad der Erniedri 
gung, zu dem er herabgesunken, übernimmt ohne Ueberwindung die ihm zugewiesene Rolle. 
Während der Chinese doch noch vier Wahrheiten anerkennt: essen, trinken, verdauen und 
Olafen, kennt er nur eine: Geld verdienen, um an einem entheiligten Sonntage einige 
stunden im Alkohol sein Leiden zu vergessen. Und wie sind ihm diese paar Brocken 
'bischer Glückseligkeit noch verbittert! Mit Schelten genießt er sie, unter neidischem Seiten 
blicke auf seinen Arbeitgeber, einen liberalen Industriellen, für den er im Schweiße seines 
Angesichtes arbeiten muß, der an einem Tage von dem Schweiße des Arbeiters sich mehr 
Genüsse verschafft, als dieser sein halbes oder ganzes Leben lang. Wahrlich, der Arbeiter 
uhne Soutag hat die ganze Woche hindurch einen unheimlichen blauen Montag 
Bei dem gläubigen Landvolke sehen wir so recht, wie der Sonntag eine Art poetischer 
Verklärung ans Verhältnisse und Personen ausgießt. Treten wir an einem der kirchlichen 
hochfeste iu ein solch christliches Haus, und wir werden gewahren, wie selbst die, Krank 
heiten ein feierliches Gepräge angenommen haben, die Schmerzen weniger heftig scheinen; 
io Gatten fühlen eine Erneuerung ihrer ehrerbietigen Zärtlichkeit; der Zauber der Mutter- 
iiobe verdoppelt sich; die Kindesliebe schmiegt sich mit mehr Gelehrigkeit unter das milde 
Zepter der Mutter; der Landmann over Handwerker, sonst von dunkeln Ahnungen poli- 
hicher Freiheit und Gleichheit gequält, ist mit seinem Schicksal zufriedener; der Hausherr 
!|| weniger hart und wohlwollender; der Dienstbote, dieses Hausgeräthe in Menschengestalt, 
şiìhlt sich ergebener und treuer. Der Somitag verschafft dem Armen ein sauberes Hemd 
wid reineres Kleid, und schon das hat etwas Geistcrhebendes, es befreit dom Schmutze 
üechtischer Gesinnung, macht aufmerksam auf einen edleren -vheil, eine edlere Wirkung, 
^enn es einmal keinen Sonntag mehr gibt, dann werden den Sklaven der Arbeit die 
^orktagskittel als verfaulte Lappen vom Leibe fallen. Die Hausfrau umgibt am Sonn- 
a 8 e ihre häuslichen Einrichtungen mit einem gewissen feierlichen, selbst luxuriösen Anstriche 
^ empfängt in liebenswürdigerer Laune die Freunde des Gatten. Die Töchter haben 
&gt;vahre Verklärungstage: strahlend in Gesundheit und Leben, verschönt durch das Zeugniß 
Mitten Gewissens, geschmückt mit den Arbeiten ihrer Hände, gesehen (ein wenig Eitelkeit 
îìrfcu wir wohl auch den frommen Beterinnen zu gut halten) von allen Gespielinnen in 
îŗ Kirche, welche Bäuerin vergißt da nicht die vielleicht harte Arbeit der Woche. Ter 
^°nntag unterbricht die eiserne Lebenskette mit einem goldenen Ring; auch das Bauern- 
^àdchen und der Knabe bewundern die schöne Facade, die majestätische Kuppel, die korinthische 
fùtile, das schöne Kreuzgewölbe ihres Gotteshauses; auch der ärmste Handwerker wird in 
1)111 mit freudigem Stolze erfüllt, wenn er als Bruder in Christo dem Fürsten und Edel- 
"'«n» sich gleichgestellt sieht; der feierliche Gottesdienst und die herrlichen Kirchenlieder,
        <pb n="164" />
        152 
aus frommern Zeiten stammend, verschaffen auch dem Unbemittelten einen Genuß, den 
der gottvergessene Nichtbeter nur durch die Lösung einer Eintrittskarte in ein Concert mit 
einem Thaler sich erkauft. Die irdischen Sorgen und Leidenschaften bleiben an der Schwelle 
der Kirchthüre zurück, und der Geist erhebt sich auf den Flügeln eines kräftigen Volksge- 
fanges über die Niederungen des fechstägigcn Alltagslebens. 
Wer dem Arbeiter wohl will, sichere ihm wieder die Sonntags' 
ruhe— das möge vor allem auch bei Festsetzung der Ausnahmen 
maßgebend bleiben. Der ganze Kampf, welcher sich bisher gegen das 
Princip der reichsgesetzlichen Regelung der Sonntagsruhe richtete, wird 
sich in Zukunft auf die praktische Gestaltung derselben concentrireU- 
Dem gegenüber wird es Aufgabe der öffentlichen Meinung und nainent' 
lich auch — der wohlwollenden christlich gesinnten Arbeit' 
g e ber sein, den maßgebenden Instanzen (dem Bundesrath wie dell 
höhern Verwaltungsbehörden) volle Unterstützung zu ehrlicher Durch' 
führ un g des Verbotes aller nicht dringend nothwendigen Sonntags" 
arbeit zu leihen. Es würde eine bittere Enttäuschung sein, wenn trotz 
gesetzlicher Regelung factisch alles beim Alten bleiben würde. Auch vor 
materiellen Opfern darf man nicht zurückschrecken, wo es sich uw 
so wichtige Lebensfragen unseres christlichen Volkslebens handelt — die' 
selben gehören mit zu den „Productionskosten", die ebenso gut gc 
setzlich aufgelegt werden müssen, wie die Beiträge für die Kranken- uud 
Unfallversicherung. 
Soll der Sonntag seinen Zweck erfüllen, dann muß schon am Sa ms' 
tag der Schluß der Arbeit so früh festgesetzt werden, daß die nöthigt 
Vorbereitung in der Familie und die körperliche Ruhe für den Sonntag 
gesichert ist. Sowohl in England wie in der Schweiz ist dement" 
sprechend am Samstag ein früherer Schluß der Arbeit gesetzlich vorge" 
sehen. Ebenso darf vor Montag früh (6 oder 7 Uhr) die Arbeit nicht 
beginnen, wenn der Sonntag dem Familienleben und der Erholung 
dienen soll. Nur die 36stündige Sonntagsruhe kann als normal 
und vollgültig im Sinne des Arbeiterschutzes betrachtet werden *). 
Der Sonntag ist für uns in erster Linie eine religiöse JnstitU" 
tion; den gesetzlichen Schutz des Sonntags betrachten wir als einen 
Schutz der Gewissensfreiheit und der religiösen Ueberzeugung 
des Arbeiters. Von demselben Standpunkt aus erachten wir einen Schuh 
i) Die Delcgirten-Verfñmmlnnñ des „Centralverbandes deutfcher Industry 
eller", welche am 4.-7. Oct. 1885 in Köln tagte, und „die Arbeit an Sonn- 1111 ( 
Festtagen, welche lediglich dein Zwecke einer Vermehrung der regelmäßigen Product^' 
dient," für unzulässig erachtete, hat allerdings einer andern Auffassung Ausdruck gegebn"' 
indem sie beifügte: „Als Arbeit an Sonn- und Festtagen ist diejenige Arbeit anzufeh^ 
welche in die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends der Sonn- und Fei^
        <pb n="165" />
        153 
11 
bec Feiertage der einzelnen (Konfessionen für berechtigt und nothwendig, 
^ sie anderseits als außerordentliche Unterbrechungen (Ruhetage) 
ber Arbeitswoche dem Arbeiter gewiß um so mehr zu gönnen sind, als 
UM der steigenden Verwendung der Maschinen und der wachsenden 
^rbeitstheilung die Arbeit immer intensiver, die Leistungen immer höher 
werden. 
Der Sonntag ist vor allem der schon durch die Natur geforderte 
àhetag — auch abgesehen von den religiösen Gesichtspunkten. 
^ e Sonntagsarbeit ist „Raubbau", geht auf Kosten der Gesund 
heit, der Arbeitskraft. Der Arbeiter hält die ununterbrochen 
bauernde Arbeit nicht aus, muß vor der Zeit siech, krank, invalide wer- 
ben. Das ist die übereinstimmende Ansicht wohl aller Aerzte, die sich 
äa der Frage geäußert haben. Die Arbeitskraft ist das einzige Capital 
es Arbeiters, ist zugleich der wichtigste Factor der nationalen Production, 
^as Volk wird auf die Dauer auch den Weltmarkt beherrschen, 
welches über die tüchtigsten Arbeitskräfte verfügt. Die Vortheile bezüglich 
ber Maschinen und des Capitals werden sich immer mehr ausgleichen, — 
w Arbeiter werden den Sieg entscheiden. Mit einer physisch zer- 
^ltteten Arbeiterschaft kann aber der Handelsminister eben so wenig 
^lege erringen, wie der Kriegsminister. 
Uebrigens: sind Zufriedenheit und freudiges Streben nicht auch 
^scheidende Factoren? Muß aber nicht Gährung und Klassenhaß in 
e . m Herzen des Arbeiters aufsteigen, wenn er ohne Grund genöthigt 
wrd, im Arbeitskittel zur Fabrik zu gehen, während seine Mitbürger 
w Sonntagskleid zur Kirche wandern, der Sonntagsweihe und der 
ì ountagsfreude mit ihrer Familie genießen! Wenn das die Frucht der 
Mächtigen Fortschritte in Technik und Production sein soll, daß 
br Arbeiter nun auch noch am Sonntag im Joch der Arbeit mar- 
lhiren soll, — wahrlich, es wäre ein Hohn auf die „Cultur" des neun- 
°")uten Jahrhunderts, wir müßten für diese „Cultur" fürchten! 
i Dazu kommt aber ein noch viel wichtigeres Moment. Bei der 
^tionalen Production wirken auch geistige, sittliche Factoren 
^scheidend mit — Factoren, die man nicht zählen und wägen kann, 
.lud denn Religiosität und Glaube nicht auch Wirt h schaftli ch e 
uctoren, welche die materielle wie geistige Cultur entscheidend beein- 
ìlssen? Was ist denn aus den wirtschaftlich so hoch entwickelten 
Ludern: Kleinasien, Africa, Griechenland, Sicilien geworden? 
fallt." Daß der Referent der Versammlung bei solchem Maßstabe (Reducirung des 
kist lìchen Sonntags um 50°/°!) auch in Beurtheilung der thatsächlichen Mißstände zu 
^ andern Resultat kam, wie wir, ist selbstverständlich.
        <pb n="166" />
        154 
Was gibt dem Arbeiter Schutz gegen Laster und Entsittlichung, 
wenn ni^t bie Religion? %ßo ist bie ftolge Wt beë römii4^ 
Volkes, die Macht und der Glanz griechischer Cultur geblieben, 
das Laster dort seinen Einzug gehalten? 
..Bete und arbeite!" — so hat das Christenthum die Wälder 
Deutschlands gelichtet, und Cultur und Bildung g es chasses 
Durch alle Jahrhunderte hat die christliche Gesellschaft den Sonntag n 
Wohlthat und Segen der Völker gepriesen. — soll es im 20. W' 
hundert anders sein? , . » 
Der Sonntag gehört dem himmlischen Arbeitgeber, in dessen Dien, 
wir alle — Reich und Arm. Arbeitgeber und Arbeiter — stehen. %% 
Sonntag ist das Unterpfand eines bessern Jenseits, das uns alle er' 
wartet Was soll den Arbeiter noch aufrecht erhalten in schwere 
©omen unb Seihen, wenn biefe ßoffnung eineë bessern Sebe"*' 
beë So^eë im Senfeitê ii)m nicßt immer mieber burtß ben ©onnw 
in'ë Remnßtfein gerufen wirb! gibt bem Sehen beë Meiterë 
206^ unb 3Bei^e, wenn i# nu^ no^ ber Sonntag genommen mir _ 
me muß eë in ber Seele eineë Ärbeiterê auêfe^en, in beffen ^5 
erste Bedingung und Grundlage einer christlichen eociaireform! 
Æ ípttipn S^tpberbslll mehr finben! Wo bleibt die Freu
        <pb n="167" />
        Gesetzentwurf des Deutschen Reichstages betreffend 
Sonntagsruhe. 
»»d 
Der vom Deutschen Reichstage 1888 angenommene Gesetzentwurf 
ä»r Sicherung der Sonntagsruhe (Antrag Dr. Lieber-Hitze) lerntet: 
An Stelle des § 105 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: 
§ 105. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden 
den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Be 
tankungen, Gegenstand freier Uebereinkunft. 
^ § 105 a. Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die 
weiter nicht verpflichten. 
. Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der örtlichen und 
^"sessionellen Verhältnisse die Landesregierungen. 
§ 105 b. Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen 
ņd Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Werften und Bauten aller 
^ dürfen Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden, 
ļ Äm Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Fest- 
ìn nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Die Stunden, während welcher 
j,’ e Beschäftigung stattfinden darf, werden von der Ortspolizeibehörde festgestellt. Die 
Einstellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen. Die 
^.^spolizeibehörve kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde für gewisse, 
Dauer von vier Wochen nicht übersteigende Zeiten eine Vermehrung der Stunden, 
welcher die Beschäftigung stattfinden darf, zulassen. 
§ 105 c. Die Bestimmungen des § 105 b finden keine Anwendung: 1. auf Arbeiten 
Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen 
eines fremden Betriebes bedingt ist, sofern die Beschäftigung in der Weise geregelt 
g ' daß jeder Arbeiter an jedem zweiten Sonn- und Festtage mindestens in der Zeit von 
Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends von Arbeit befreit bleibt; 2. auf Arbeiten, welche 
^ Beseitigung eines Nothstandes vorgenommen werden müssen; 3. auf Gast-und Schank- 
'^hschafts-, sowie auf Verkehrsgewcrbe. 
¡i § 105 d. Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen Arbeiten 
Jlontntcn, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, 
für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, 
er welche in gewissen Zeiten des Jahres durch unabwendbare Verhältnisse zu einer außer- 
^vhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, können durch Beschluß des Bundesraths 
ìwnahmen von der Bestimmung des § 105 b Absatz 1 zugelassen werden. 
. Die Regelung der an Sonn- und Festtagen in diesen Betrieben gestatteten Arbeiten 
% der Bedingungen, unter welchen sie gestattet sind, erfolgt für alle Betriebe derselben 
gleichmäßig und thunlichst mit der Maßgabe, daß jeder Arbeiter an jedem zweiten 
/"n- und Festtage mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends von 
^eit befreit bleibt.
        <pb n="168" />
        156 
Die vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen sind dem Reichstage spätestens » 
der nächsten Session vorzulegen. ^ , 
§ 105 e. Eine gleiche Regelung, wie die im § 105 d vorgesehene, findet für Beine ' 
deren vollständige oder theilweise Fortsetzung au Sonn- und Festtagen zur Befriedign ^ 
täglicher Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, durch Verfügung der höhern 
waltungsbehörde statt. ...• c 
Dasselbe gilt für Betriebe, welche ausschließlich mit durch Wind oder uuregelina» » 
Wasserkraft bewegten Treibwerken arbeiten. 
§ 105 f. Wenn zur Abwendung plötzlich eintretender Gefahr, zur Verhütung 
Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen oder zur 
Hütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht vorhcrzusehendes Bedürfniß ^ 
Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen eintritt, so können auf Antrag 
Gewerbeunternehmers Ausnahmen von der Bestimmung des § 105 b Absatz 1 für 3 
Wochen durch die Ortspolizeibehörde, für sechs Wochen durch die höhere Verwaltn'» 
behörde zugelassen werden. . „ , , ģr 
Sebe Mßuna biefec iH )u Miaren. ^ieDdSpDWe^öcbe 
die von ihr gestatteten Ausnahmen ein Verzeichniß zu führen und dasselbe für jedes 
gelaufene Vierteljahr der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen. 
An Stelle des § 146 Ziffer 2 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmung^ 
2. @em«betreibenbe, met# ben §§ 105a bis 105f, 135, 136 ob« ben ans QW 
§§ 105 a bis 105 k, 139, 139 a getroffenen Verfügungen zuwider Arbeitern, M 
rinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben. 
An Stelle des § 154 Absatz 1 der Gewerbeordnung tritt folgende Bestimmung. ^ 
Bie Bestimmungen bec §§ 105 bis 133 finben ans ®e#ifen unb 
Apotheken und Handelsgeschäften nur insoweit Anwendung, als sic sich auf solche 
drììĢxļ'^ìipunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder einzelner Theile desselben &gt;» u 
Wer 3ußimmung beS bucd, Kaifedi4e Beiorbnung bestimmt. ^ 
Außerdem wurde folgende »resolution angenommen: im Hinblick darauf, 
auf beni Gebiete ber WtuS0e|e#bm,B liegenben 3301:^6^^, fomed bleiben bie « j 
^eia0baaun0 ber Sonn. unb Refttage betreun, bu# bie m biefem eeMentrnuif , 
#cnen Bestimmungen ni# au^ec Rcaft gefetzt meeben, ba&amp; ab« m 
Zweifel darüber entstehen können, in welchem Umfange die bestehenden Borschris t 
bie GonntagSaibeit bur* bie gebaren Bestimmungen geünbect ob« aafge^bcn w 
fomic im $inb(id bacauf, ba&amp; ¡ene Boc|c^ñften ni^t nur m ben em3e(nen ^ 
des Reiches erheblich von einander abweichen, soiiderii auch mit den Bestimmung ^ 
@eie*;enWS tbeilmeije in SßiberipW sieben, ben %ei4S(an3Íec &amp;u 
den verbündeten Regierungen eine Revisioii der in ihreii Gebieten geltenden Vorschriften 
die Sonntagsarbeit in Anregung zu bringen.
        <pb n="169" />
        V. Schlitz der Freiheit und yerechlen Durchführung des 
Arbeilsvertrayes. 
Obwohl formell, vor dem Gesetze, Arbeiter und Arbeitgeber gleich 
berechtigt sind, so ist der Arbeiter doch materiell bei Festsetzung der Ar- 
^'tsbedingungen meistens machtlos und muß er dieselben nehmen, wie 
^ sind. Es ist deshalb die Aufgabe der Gesetzgebung, den Arbeits 
tag mit gewissen Schutzwehreu zu umgeben, um die Freiheit des 
^ rîcgclirng dev KohnrahUms — Kohrr-Festfetznirg. — 
^Hu-Avşiise (Strafen). — Airslöhnung an Minderjährige. 
In den meisten Staaten sind die Arbeitgeber zur Auslöhnung 
^tzlìch verpstichtet, und ist die Verabfolgung und das Creditiren von 
Qûï-ptt — Srtg sogen. Truckshstem — verböten. Der leitende 
Bestimmung ist: einerseits die reelle Auszahlung des be- 
Aufdrängung schlechter und theuerer Waaren die Arbeiter wucherisch 
^beuten —, anderseits auch den Arbeiter vor der Schuldknechtschaft 
I? Arbeitgebers, die durch leichtsinniges Creditiren der Waaren sehr er« 
Entert würde, zu bewahren. — Die S chw eiz, Oesterr e i ch und Bel- 
haben auch nähere Bestimmungen vorgesehen über die Fristen 
^ Art der Lohnzahlung. 
der Schweiz bestimmt das Bundesgesetz von 1870: 
tz Ņrt. 10. Die Fabrikbesitzer sind verpflichtet, die Arbeiter spätestens alle zwei 
in Baar in gesetzlichen MUnzsorten und in der Fabrik selbst auszuzahlen. 
L î&gt;urch besondere Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder durch die 
»i^-Ordnung kann auch monatliche Auszahlung festgesetzt werden. Am Zahltage darf 
Mehr als der letzte Wochenlohn ausstehen bleiben. Bei Arbeiten auf 
werden die Zahlungsverhältnisse zwischen den Betheiligten bis zur Vollendung des 
Leiters und die gerechte Durchführung des Vertrags nach Möglichkeit 
^ sichern. 
1,1 Baar in 
Regelung der Lohnzahlung
        <pb n="170" />
        158 
Stückes ihrer gegenseitigen Vereinbarung überlassen. Ohne gegenseitiges Einverständw 
dürfen keine Lohnbetreffnisse zu Specialzwecken zurückbehalten werden. 
Eingehende Bestimmungen hat Oesterreich durch Gesetz von 1885 getrosfen: 
§ 77. Wenn über die Zeit der Entlohnung des Hülfsarbeiters und über die ķ 
digungsfrist nichts Anderes vereinbart ist, wird die Bedingung wöchentlicher En 
l o h n u n g und eine 14 t ä g i g e Kündigungsfrist vorausgesetzt. Doch sind H» ^ 
arbeitet*, welche nach dein Stück entlohnt werden oder im Accord arbeiten, erst dann ^ 
zutreten berechtigt, wenn sie die übernommene Arbeit ordnungsmäßig beendet haben. ^ 
§ 78. Die Gewerbsinhaber sind verpflichtet, die Löhne der Hülfsarbeiter in baar- 
Gelde auszuzahlen. 
Sie können jedoch den Arbeitern Wohnung, Feuerungsmaterial, Benutzung von Gn 
stücken, Arzneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stosse zu den von ihnen ""3 
fertigenden Erzeugnissen unter Anrechnung bei der Lohnzahlung nach vorausgegangen 
Vereinbarung zuwenden. g, À 
Die Verabfolgung von Lebensmitteln oder der regelmäßigen Beköstigung auf , 
nung des Lohne? kann zwischen dem Gewerbsinhaber und dem Hülfsarbeiter verein 
werden, sofern sie zu einem die Beschaffungskosten nicht übersteigenden Preise eri^ 
Dagegen darf nicht vereinbart werden, daß die Hülfsarbeiter Gegenstände ihres 
darfs aus gewissen Verkau fsstütten beziehen müssen. J( 
Gewerbsinhaber dürfen den Arbeitern andere als die oben bezeichneten Gegen! . 
oder Waaren und insbesondere geistige Getränke auf Rechnung des Loh' 
nicht creditiren. 
Die Auszahlung der Löhne in den Wirthshäusern und Schanklocal 
ist untersagt. . 
§ 78 a. Die Bestimmungen des § 78 finden auch auf diejenigen Hülfsarbcrtcr 
wendung, welche außerhalb der Werkstätten für Gewerbsinhaber die zu deren 
betriebe nöthigen Ganz- und Halbfabricate anfertigen oder solche an sie abfetzen, ohne 
dem Verkauf dieser Waaren an Eonsumenten ein Gewerbe zu machen. £Í 
§ 78 b. Die rUcksichtlich der Gewerbsinhaber in den §§ 78 und 78a gctroN ^ 
Bestiininungen finden auch Anwendung auf Familienglieder, Gehülfen, Beaus ^ 
Geschäftsführer, Aufseher und Factoren der Gewerbsinhaber, sowie auf andere Gew' 
treibende, bei deren Geschäfte eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder M-t 
betheiligt ist. id 
§ 78 c. Vertragsbestimmungen und Verabredungen, welche den Anordnung-' 
§§ 78, 78 a und 78 b zuwiderlaufen, sind nichtig. . ^ 
§ 78 d. Hülfsarbeiter. deren Forderungen entgegen den Vorschriften der §§ ^ ^ 
und 78 b anders als durch Baarzahlung berichtigt wurden, können zu jeder Zeü d'- ^ 
zahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde verlangen, ohne daß ihnen eine Emre^- 
dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. So weit das an Zay c r&lt; 
statt Gegebene Ri dem Empfänger vorhanden ist. oder dieser daraus noch bereich ^ 
scheint, füllt dasselbe oder dessen Werth, wenn in der Arbeits-Ordnung (8,88a) ° ^ 
den Arbeitern zu entrichtende Geldstrafe für eine Krankenkasse der betreffenden tf» ^ 
oder Gewerbsunternehmung bestininit ist, dieser, und wenn der Gewerbsinhaber ^ 
nossenschaft angehört, der genossenschaftlichen Krankenkasse zu; besteht für die - ^ 
Gewerbsunternehmung eine solche nicht, so fallen die Geldstrafen dem Armenfond de- 
zu, wo die Gewerbsunternehmung ihren Sitz hat. ^ 
§ 78 e. Forderungen für Gegenstände oder Waaren, welche ungeachtet des 
§§ 78, 78 a und 78 b enthaltenen Verbots den HülfSarbeitcrn creditirt wurden, 
von Gewerbsinhabern und den ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklag '
        <pb n="171" />
        159 
durch Anrechnung oder in anderer Weise geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie 
zwischen den Betheiligten unmittelbar entstanden sind oder mittelbar erworben wurden. 
Dagegen fallen dergleichen Forderungen den im §78(1 bezeichneten Anstalten für ihre 
gesetzlichen Zwecke zu. 
In Belgien ist durch Gesetz von 1887 die Auslöhnung in klingender Münze 
oder in Papiergeld, das gesetzlichen Cours hat, vorgeschrieben (Art. 1). Es ist jedoch dem 
Arbeitgeber gestattet, seinen Arbeitern in Anrechnung auf ihren Lohn zu liefern: 
1. Die Wohnung; 2. die Nutznießung von Grund und Boden; 8. die zur Arbeit 
nöthigen Geräthe und Werkzeuge, sowie die Instandhaltung derselben; 4. zur Arbeit 
nöthiges Material oder Materialien, die von Arbeitern je nach dem eingeführten Ge 
brauch oder nach den Bedingungen ihres Vertrages zu übernehmen sind; 5. die besondere 
Uniformirung oder Bekleidung, wo die Arbeiter eine solche zu tragen haben. 
Die unter Nr. 3, 4 und 5 bezeichneten Gegenstände dürfen dem Arbeiter nicht höher 
als zum Einkaufspreis in Anrechnung gebracht werden (Art. 2). Nur mit Erlaubnis; der 
ständigen Commission ist es den Arbeitgebern erlaubt, ihren Arbeitern in Anrechnung auf 
ihren Lohn Lebensmittel, Kleider oder Brennmaterial zu liefern unter der Bedingung, daß 
solche Lieferungen zum Einkaufspreis gemacht werden. 
Die Auszahlung der Löhne an die Arbeiter darf nicht in Wirthshäusern, Schank 
localen, Waarenlagern, Läden, noch in den an solche angrenzenden Räumlichkeiten statt- 
stnden. 
Lohnbetrüge, die 5 Frs. per Tag nicht übersteigen, müssen dem Arbeiter mindestens 
zwei Mal im Monat und in Zwischenräumen von höchstens 16 Tagen ausgezahlt 
werden. Für zu Hause gefertigte, sowie für Stück- oder Accordarbcitcn muß die theil- 
weise oder endgültige Lohnzahlung mindestens ein Mal in jedem Monat erfolgen. 
Von dein Lohne eines Arbeiters dürfen keinerlei Abzüge gemacht werden, außer: 
1. auf Grund von verwirkten Geldstrafen in Gemäßheit einer internen Arbeits-Ordnung, 
bie im Etablissement richtig angeschlagen sein muß; 2. auf Grund von Beisteuern, die 
ber Arbeiter an Hülfs- oder Untcrstützungskassen zu leisten hat; 3. auf Grund von Liefe 
rungen, die unter den gesetzlichen Bedingungen (Art. 1 u. 2) geniacht worden sind; 
4. auf Grund von in Baar geleisteten Vorschüssen, jedoch nur bis zur Höhe von ein Fünftel 
bes Lohnes. 
Als Vorschuß ist auch der Kaufpreis eines von dem Arbeitgeber an den Arbeiter 
^erkauften Bauplatzes anzusehen. (S. „Archiv für sociale Gesetzgebung" 1888, S. 621.) 
Die deutsche Gewerbe-Ordnung bestimmt: 
§ 115. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter baar in 
Ņeichswährung auszuzahlen. 
Sie dürfen denselben keine Waaren crediti re ». Die Verabfolgung von 
Lebensmitteln an die Arbeiter fällt, sofern sie zu einem die An sch a ff ungs ko st en 
nicht übersteigenden Preise erfolgt, unter die vorstehende Bestimmung nicht; auch 
können den Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, Arz 
neien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Ar 
beiten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgt werden. 
§ 116. Arbeiter, deren Forderungen in einer dem § 115 zuwiderlaufenden Weise 
berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlungen nach Maßgabe des § 115 ver 
langen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt 
werden kann. Letzteres fällt, so weit cs noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser 
baraus bereichert ist, derjenigen Hülfskasse zu, welcher der Arbeiter angehört, in Ermangelung 
einer solchen einer andern zum Besten der Arbeiter an dem Orte bestehenden, von der 
Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung der Orts-Armenkasse.
        <pb n="172" />
        8 117. Verträge, welche dem 8 115 zuwiderlaufen, sind nichtig. 
Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den von 
ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Bedürfnisse der Letztern aus gewissen 
Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung de? Verdienstes derselben zu einem 
andern ^weck als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der s lh -5 
beiter oder ihrer Familien. 
8 11#- Forderungen für Waaren, welche dem § 115 zuwider ereditili wor- 
den sind, können von dem Gläubiger weder eingeklagt noch durch Anrechnung oder 
sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten unmittelbar 
entstanden oder mittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen der im 
8 116 bezeichneten Kasse zu. 
§ HO. Den Gewerbetreibenden im Sinne der 88 115 bis 118 sind gleich zu achten 
deren Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer. Aufseher und 
Factoren, sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten 
innen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. 
Unter den in 88 H5 bis 118 bezeichneten Arbeitern werden auch diejenigen Personen 
verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letztern 
init der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind (Haus-Industrie). 
Es ist schwierig, alle Formen der Ausbeutung abzuschneiden. So 
kann auch die käufliche oder miethweise Ueberlassung von Wohnungen 
an die Arbeiter mißbraucht werden, während in der Regel dieselbe gewiß 
als Wohlthat gedacht ist und wirkt. Ein mißbräuchlicher Druck kann 
namentlich auch von den Angestellten und Meistern dadurch ausgeübt 
werden, daß sie entweder selbst Schenken oder Kaufläden errichten, 
oder aber den Besuch bestimmter Geschäfte fördern. Angestellten und 
Meistern in Fabriken — und selbstverständlich erst recht den Fabrik- 
Inhabern — sollte deshalb die Führung solcher Geschäfte oder doch die 
Verabreichung von Waaren an die ihnen unterstellten Ar 
beiter überhaupt verboten sein. 
Aus deuselben Gründen — um dem Druck und der Verlockung zum Ver 
zehr vorzubeugen — verdient die Bestimmung der Schweiz resp. Oester 
reichs und Belgiens: daß die Auslöhnung nur in der Fabrik sel bst, 
— jedenfalls nicht im Wirthshause— stattfinden darf, Nachahmung- 
Kürzere Löhnungs-Perioden wenigstens in Weise einer 
Abschlagszahlung — für Tagelöhner alle acht Tage, für Accord- 
arbeiter wenigstens alle vierzehn Tage — sollten ebenfalls gesetzlich vor 
geschrieben sein und in Fabriken ein schriftlicher Ausweis über 
den verdienten Lohn, Kassenbeiträge, Strafen re. den Arbeitern ein 
gehändigt werden. Vielleicht würde sich auch ein Verbot der Aus- 
löhnung am Samstag oder Sonntag — mit Ausnahme derjenigen 
Arbeiter, die außerhalb der Gemeinde des Betriebes wohnen und nur 
Samstags nach Hause gehen — empfehlen; wie denn sogar die Social- 
Demokraten in ihrem Arbeiterschutz-Antrage (von 1885) die Auslöhnung 
am H- rei ta g verlangten. „Werkzeuge un d S tof fe zu den ihnen über-
        <pb n="173" />
        161 
iragenen Arbeiten" können den Arbeitern „unter Anrechnung bei der Lohn 
zahlung verabfolgt werden (§ 115)" — ob auch mit der Beschränkung, daß 
^ìe Verabfolgung „zu einem die An schaffun gs koste n nicht überstei 
genden Preise erfolgen" muß, ist zweifelhaft. Letztere Bedingung müßte 
ledenfalls vorgesehen sein. Klagen über zu hohe Berechnung, z. B. der 
Ņähegarne, gaben seiner Zeit (1885) dem Reichstage Veranlassung 
Lur Anregung einer Enquete, und „die Ergebnisse der von den Bun 
desregierungen angestellten Ermittelungen über die Lohnver- 
ļ)ältnisse der Arbeiterinnen in der Wäschesabrication, der 
^vnseet i onsb r auche, sowie über den Verkauf oder die Lieferung 
Arbeitsmaterial (Nähefaden re.) seitens der Arbeitgeber an die 
Arbeiterinnen und über die Höhe der dabei berechneten Preise" (s. Reichs- 
îagsdrucksachen Nr. 83 von 1887) bestätigten vielfach dieselben. 
Ebenso bildete eine der wiederkehrenden Beschwerden, welche den 
großen Bergarbeiterstrike des Jahres 1889 veranlaßten, daß 
Ostens der Bergwerksverwaltung z. B. im Ruhrgebiet, die Materia 
len (Oel, Sprengmittel, Gezähe re.) höher berechnet würden, wie 
oer Einkaufspreis betrug, und wenn die Ueberschüsse auch zum Besten der 
Arbeiter verwendet wurden, so stand diesen doch weder ein Recht noch 
d'Ne Controle bezüglich der Verwaltung derselben zu. Auch eine allge 
meingültige Festsetzung und Bekanntmachung der Preise und der 
ht der Ausgleichung bald höherer, bald niedrigerer Preise im Einzelnen 
^ürde sich empfehlen. 
Die Lohn frage ist der Kernpunkt der Arbeiterfrage; dieselbe 
kdingt die materielle Lebenshaltung der Arbeiterfamilie. So ist es 
9e&gt;viß ein billiges Verlangen, daß die 
Festsetzung der Löhne 
dem Arbeitgeber selbst resp. dem verantivortlichen Betriebs 
amer — nicht von einem untern Beamten oder Meister — getroffen 
!^rde. Das liegt eben so sehr im Interesse der Unternehmung wie 
^ Arbeiter, daß nicht kurzsichtige Ersparnißrücksichten resp. Liebedienerei 
I c gar Parteilichkeit, sondern strenge Gerechtigkeit und wohlwol- 
bnde Berücksichtigung auch der persönlichen Verhältnisse der Arbeiter 
^gebend sei. Ferner hat der Arbeiter ein Recht, daß er sofort bei 
/Ginn seiner Arbeit weiß, wie hoch sein Verdienst sich stellt. Das 
^ namentlich bei Accordiohnung: daß nicht etwa, wenn die Ae- 
Plätze („Gedinge") sich günstig für den Arbeiter stellen, nun dieselben 
'"seitig herabgesetzt („abgerissen") werden. Auch das wareinständiger 
^gepunkt der Bergarbeiter (s. „Denkschrift" S. 11 ff.). Es muß den
        <pb n="174" />
        162 
Arbeiter naturgemäß erbittern, wenn er sich tüchtig geplagt und auf den 
reichlichern Verdienst gefreut hat, dann „willkürlich" das „Gedinge 
abgerissen" wird. Es muß auch rechtlich eine solche einseitige Abände^ 
rung des Vertrages als „Vertragsbruch" bezeichnet werden. Jede 
solche Abänderung der Accordsätze kann erst nach vorheriger Bekannt 
machung und unter Jnnehaltung der Kündigungsfrist in Kraft treten. 
Ein solches Vorgehen liegt auch nicht im Interesse der Unternehmung, 
da die Arbeiter sich das nächste Mal hüten werden, ihre volle Kraft eni- 
zusetzen, um uicht zu einer Herabsetzung Veranlassung zu geben. 
größern Werken sollte die Accord- (Gedinge-) Festsetzung schrift 1 
bekannt gegeben werden, um Streitigkeiten resp. mißverständlichen 
fassungen vorzubeugen. 
Sa bei Wccorbmnc" M bie Berbienße bet Arbeiter febr unlieben 
na* bet b,m Mmib and) bewirt ber%kit, _anbcr|(ilg abcr aUcbieg^ 
welche vielleicht durch eigene Schuld unter dem normalen Satz bleiben, sich am meisten besch 
und Aufruhr stiften, fo liegt cs im eigenen Interesse größerer Werke, daß ste regelmav 
bie ocibientm Surcbi4nitt§li)bue ber cmgclnm %b%iiuu0en, ļo mie bte 
u»b niebri#n ßöbne - als für bk uni» ^em ^rn,aliai; ŗ ^ 
sind — durch Anschlag bekannt geben und ails Munich auch Einsicht tn die Lohn 
gewähren. Wir erachten cs als selbstverständlich, daß die Betriebsleitung sich nach 1 
Löhnung eine solche Aufstellung vorlegen läßt, um zu prüfen, ob die Lohiie auch 
reichend sind. 
Eine weitere, vielfach wiederkehrende Klage richtet sich gegen die 
Lohn-Abzüge (Strafen) 
wegen „schlechter Arbeit", Verletzung der Fabrikordnung rc. Principiell 
¡inb ¡ebenfaKg ioi^e einseitige, umftenë ani baë inbiectmc o 
einen ^artei begrünbete, bieifa^ ab irato ue#ngie Slb^üge nnb 
bedenklich; praktisch verbittern sie meistens mehr, als daß ste beste _ 
%nbetWt3 ist strenge Orbnnng nnb Bünttiid)teit im Sntere' 
des Gesammt-Betriebes und damit auch der Arb e iter eine Nothwendlgn ' 
namentlich in solchen Unternehmungen, in welchen Leben und Gesnndh 
bec Weiter in ## Men (Bergbau, S^namit', BuíüeBgaWen 
und stellt sich die Ahndung einer Verletzung der Arbeitsordnung (z. 
Ä- 
uno ueul 11UI Ult Uljuum.y f 7o die 
durch Zuspatkommen) durch eine kleine Geldbuße vielfach sogar alv 
mildere Form der Sühne dar. Freilich würde in manchen Fällen a 
die Festsetzung einer Prämie dasselbe leisten und ist jedenfalls 
Verbindung von Prämie und Strafe ein besseres Mittel als bloße Straf 
Daß letzterer nicht immer entbehrt werden kann, erkennt auch , 
Socialdemokratie an; nur forderte ihr Antrag (von 1885). 
Geldbußen wegen Nichtbeachtung der Vorschriften der ArbeitsordnU 
zehn Br d cent des durchschnittlichen Arbeitstagsverdienstes nicht ü
        <pb n="175" />
        163 
schreiten und nur zum Nutzen der Hülfsp ersonen verwendet werden 
dürften. 
Um der Willkür und der einseitigen Ausnutzung der Strafen seitens 
der Arbeitgeber Schranken zu setzen, hat man nach doppelter Richtung 
ein Correctiv gesucht: einmal durch Begrenzung bezüglich der Höhe der 
zulässigen Strafen, dann durch die Verpflichtung, die Strafen in die zum 
Besten der Arbeiter bestehenden Kassen fließen zu lassen. Das 
Schweizer Bundesgesetz bestimmt z. B.: 
Wenn in einer Fabrik-Ordnung Bußen angedroht werden, so dürfen dieselben die 
Hälfte des Tagclohnes des Gebüßten nicht übersteigen. 
Die verhängten Busen sind im Interesse der Arbeiter, namentlich für Unter 
stützungskassen, zu verwenden. 
Lohnabzüge für mangelhafte Arbeit oder verdorbene Stoffe fallen nicht unter den 
Begriff „Bußen". 
Daß bezüglich der Höhe der Strafen eine Grenze festgesetzt wird, 
ist um so nothwendiger, als es ja meistens die Meister sind. welche 
dieselben verhängen. Die Festsetzung höherer Strafen (etwa über 50 Psge.) 
sollte jedenfalls dem Arbeitgeber resp. Director selbst vorbehalten sein, 
und auch bei geringern Strafen der Appell an denselben (oder den 
„Arbeiter-Ausschuß") offen stehen. Ebenso sollte jedem Verdachte 
einer materiellen Ausnutzung des Strafrechts von vornherein dadurch 
vorgebeugt werden, daß alle Strafen zum Besten der Gesammt- 
Arbeiterschaft Verwendung finden. Selbst wenn es sich um Abzüge 
für verdorbene Waare rc. handelt, sollte der Arbeitgeber im Interesse 
der Disciplin das Opfer bringen, — nobel genug sein, auf die 
Schadloshaltung aus den sauer verdienten Arbeitergroschen zu verzichten, 
eventuell zu Gunsten der Gesammtarbeiter. Endlich kann verlangt 
werden, daß die Strafen sofort nach geschehener That verhängt und direct 
mündlich oder schriftlich mitgetheilt werden. Sowohl als Controle 
und Correctiv, wie auch um übertriebenen Klagen der Arbeiter, daß zu 
viel und zu hoch gestraft werde, wirksam zu begegnen, würde es sich 
empfehlen, daß über alle Strafen (Höhe, Ursachen, betroffene Per 
sonen rc.) Buch geführt und regelmäßig dem Gewerberath Abschrift 
derselben eingesandt würde x ). So bestimmt das österreichische Gesetz: 
') Was das im Bergbau Übliche „Wagen-Nullen" anbelangt, fo ist cs selbstverständ 
lich, daß unrein und nicht voll gefüllte Wagen auch nicht voll angerechnet werden können, 
aber anderseits sollte cs ebenso selbstverständlich fein, daß 1. ein Vertrauensmann dex 
Arbeiter beigezogen wird, wie es in England Gesetz ist; daß, falls dieser widerspricht, 
2. die Entscheidung an eine höhere (gemeinsame) Instanz geht; daß 3. die geförderten 
Kohlen oder aber der entsprechende Lohn zu Gunsten der Arbeiter verwendet werden; 
daß 4. sofort dem Arbeiter die Strafe schriftlich bekannt gegeben und auch da, falls 
cine höhere Instanz noch nicht entschieden hat und eine nähere Untersuchung noch möglich 
erscheint, ein Appell offen steht; daß 5. über die Zahl der genullten Wagen regelmäßig 
ein Verzeichniß geführt wird.
        <pb n="176" />
        164 
§ 90. Die Conventional-Geldstrafcn, welchen die Hülfsarbeiter bei Uebertretungen 
der Arbeitsordnung unterworfen wurden, sowie deren Verwendung, sind in ein Ver zeichn iß 
einzutragen, dessen Einsichtnahme der Behörde und den Hitlfsarbeitern offen steht, und dessen 
Vorlage an die Gewerbsbehörde zu erfolgen hat, wenn sich ein Hülfsarbeiter durch die 
Einhebung und Verwendung der Conventional-Geldstrafe für beschwert erachtet. 
Auslöhnung an Minderjährige 
sollte nur mit ausdrücklicher Einwilligung und unter Controle der 
Eltern stattfinden. 
Wie der „Generalbericht" der deutschen Fabrik-Jnspectoren pro 1888 
coustatirt, „wird der Lohn in den meisten gewerblichen Anlagen dem 
jugendlichen Arbeiter unmittelbar ausgehändigt, falls nicht etwa 
die Eltern oder ältere Angehörige in demselben Betriebe beschäftigt 
sind, oder sich zur Empfangnahme des Lohnes in der Fabrik einfinden." 
(@. 14Ö). 
So liegt die Versuchung nahe, den Eltern einen Theil des Ver 
dienstes vorzuenthalten. Die Lohn Zettel („Lohnblasen") werden 
gefälscht, die Ziffern geändert, alte Lohnzettel (mit geringern Summen) 
unterschoben, Formulare gekauft oder gestohlen und durch „Freunde" 
ausgefüllt rc. Kleinere Fabriken geben nicht ein Mal Lohnzettel aus 
oder die Eltern wissen nicht, daß solche eingeführt sind. In den meisten 
Familien nimmt zudem die Mutter den Lohn in Empfang; Mütter aber 
sind meistens zu vertrauensvoll und schwach, und gern bereit, den Vor 
stellungen und Lügen ihrer Kinder Glauben zu schenken. 
Die Folgen solcher Lohn-Unterschlagungen liegen auf der Hand. 
Die Kinder werden systematisch zu Lügnern und Betrügern ausge 
bildet. Und nicht bloß das — das so erschwindelte Geld bietet wieder die 
Mittel, dem Leichtsinn und der Vergnügungssucht zu fröhnen. Wirths 
haus und Theater, zweifelhafte Bälle und Locale werden besucht, . . - 
der Verführung und der Aufhetzung leichtsinniger, verdorbener Genossen 
sind die Wege gebahnt. Ohnehin schon wuchern Luxus und Vergnü 
gungssucht in bedenklichem Maße und sind die Eltern nur zu sehr geneigt, 
den Kindern die Zügel schießen zu lassen; ohnehin schon weckt der verhält- 
nißmäßig reichliche Verdienst der jüngern Arbeiter wie Arbeiterinnen 
allzu früh das Gefühl der Selbständigkeit und verlockt derselbe zu 
Ausgaben und Lebensgewohnheiten, die später, wenn eine Familie ge 
gründet wird, und dieselbe von dem Verdienst des Mannes leben soll, 
nicht mehr befriedigt werden können. Schon jetzt, wo unser Vaterland 
doch erst seit einigen Jahrzehnten in die gr oßind ustr ielle Entwicke 
lung eingetreten ist, muß mit Trauer constatirt werden, wie Sittlichkeit 
und Familienleben in unsern industriellen Bezirken im Niedergang be-
        <pb n="177" />
        165 
griffen sind und die Unzufriedenheit wächst. Da ist gewiß Anlaß und 
Grund genug gegeben, die Autorität der Eltern zu schützen und zu 
stützen und alle Einrichtungen zu fördern, welche geeignet sind, die häus 
liche Disciplin zu festigen. Die häusliche Erziehung und Disciplin 
der Söhne und Töchter — der jetzigen Generation — bedingt ja 
wieder das Familienleben der zukünftigen Generation. Und 
wenn die elterliche Autorität nicht mehr in Achtung steht, ist jede 
Autorität in Frage gestellt, wird auch die Autorität in der politischen 
und socialen Ordnung in's Wanken gerathen. 
Das sind Gedanken, denen sich gewiß kein wohlwollender und ein 
sichtiger Arbeitgeber verschließen wird. Es ist wohl nicht so sehr der 
Mangel an gutem Willen und Verständniß, als die fehlende Einsicht 
des „Wie?" — wenn nichts zur Bekämpfung der Mißstände geschieht. 
%it dieser Beziehung kann die Fabrik-Ordnung von F. Brandts in 
M. Gladbach als Vorbild dienen, in welcher bestimmt ist: 
8 3. Unverheiratete junge Lente, die gegen den Willen ihrer Eltern außer dem 
elterlichen Hause Mahnung nehmen, werden sofort entlassen. 
Die Auslöhnung findet an Minderjährige selbst nur mit Einwilligung der Eltern 
statt. Auch bei unverheirateten großjährigen Arbeitern und Arbeiterinnen, die im elter 
lichen Hause wohnen, behält sich der Fabrikherr vor, unter gewissen Umständen die Löhne 
direct an Bater oder Mutter auszuzahlen. . . . Auch werden den Eltern die an ihre 
Kinder gerichteten Briefe eingehändigt, so oft solche einlaufen. 
Zur Ausführung dieser Bestimmung wurde früher den Eltern zur 
Ermöglichung der Controle vierteljährlich eine Zusammen 
stellung der von ihren Kindern verdienten Löhne direct per Post zu 
gesendet. Im Jahre 1887 ist eine andere, weit zweckmäßigere Einrichtung 
getroffen worden — die Einführung von (alle 14 Tage mit der 
Empfangsbescheinigung des Vaters oder Vormundes zu versehenden) 
Lohnbüchern. Dieselben ermöglichen nicht bloß die Controle der 
Eltern, sondern nöthigen den Vater, diese Controle zu üben. An jedem 
Lohntag (Schlußtag) wird dem Kinde wie dem Vater je ihre Stellung 
Und Verantwortung ausdrücklich zum Bewußtsein gebracht — wahrlich 
von großer Bedeutung. Der Vorstand der Krankenkasse in seiner Stellung 
als „Aeltesten-Rath" hat die Einführung einstimmig beschlossen; die 
Mitglieder derselben klärten auch die Eltern über dieselbe auf, so weit 
es nothwendig schien, und holten event, (zur Ermöglichung der Controle) 
eine Unterschrift selbst ein; der Vorstand bestimmt auch über die Aus- 
U ahm en. Die Rubriken der Lohnbücher sind folgende: 
Baar an Lohn à conto (alle 8 Tage) . . — M. — Pfg. 
Baar an Lohn am Schlußtag (alle 14 Tage) — „ — „ 
Baar an Prämie für rechtzeitiges Kommen . — „ — „ 
Beitrag zur Kranken- und zur Arbeiterkasse . — „ — „
        <pb n="178" />
        166 
Strafe für Zuspätkommen — M. — Pfg. 
Spareinlage — „ — „ 
Arbeitstage: 
Unterschrift des Vaters oder Vormundes: 
Die Königliche Regierung zu Düsseldorf hat daun (aus 
Anregung von „Arbeiterwohl") in einer Zuschrift an die Handels 
kammer-Präsidenten diese aufgefordert, „eine Vereinbarung 
aller Fabrikbesitzer über die Auszahlung der Löhne an Minder 
jährige in Anregung bringen zu wollen" und ihre Mithülfe zugesagt. 
Die Erfolge dieser Anregung sind leider geringe gewesen. 
Wiewohl die Fabrikinspectoren pro 1888 speciell angewiesen waren, 
über „Tage, Fristen und Formen der Lohnzahlung" eingehender zu 
berichten, so widmen die meisten Berichte dieser bedeutungsvollen Frage 
kaum einige Zeilen. Nur die Berichte für Düsseldorf und Baden 
äußern sich eingehender — auch der für Köln-Coblenz empsiehlt die 
Einrichtung—; jedenfalls ergeben aber die Berichte, daß auf die freie 
Initiative der Arbeitgeber wenig zu rechnen ist. Für den ein 
zelnen Arbeitgeber ist es auch schwierig, die Einrichtung durchzuführen 
— wenn die concurrirenden Nachbar-Fabriken jeder Zeit bereit 
sind, den trotzenden jungen Arbeiter anzunehmen. Dem gemeinsamen 
Vorgehen stehen vielfach persönliche und Concurrenz-Rücksichten und vor 
allem ein Mangel an Gemeinsinn entgegen. Wo die Social-Demokratie 
Boden gefaßt, kann auch selbst aus den Arbeiterkreisen der Einrichtung 
Mißtrauen und organisirter Widerstand entgegentreten. So erachten wir 
es für eine der schönsten und wichtigsten Aufgaben der bevorstehenden 
Gesetzes-Reform, der elterlichen Autorität wieder gesetzlichen 
Schutz zu leihen. Die Bestimmung würde — wenigstens für Fa 
briken — etwa dahin zu fassen sein: 
Die Auslöhnung an Minderjährige findet nur mit Zu 
stimmung des Vaters oder Vormundes statt. Wird Minderjäh 
rigen der Lohn eingehändigt, so muß nach jeder Löhnungsperiode 
die Quittung des Vaters oder Vormundes eingeholt werden- 
Wohnt der Vater oder Vormund nicht in der Gemeinde des 
Betriebes, so genügt es, wenn dem Vater oder Vormund viertel 
jährlich eine Mittheilung über die Höhe der an das Kind bezw- 
Mündel ausgezahlten Lohnsumme zugestellt wird. 
Die Klagen über die zunehmende Verrohung der Jugend, die Locke 
rung des Familienlebens, die frühe Emancipation der Kinder, die früh 
zeitigen, leichtsinnigen Eheschließungen, namentlich in Fabrik-Districten, 
find allgemein. Die Berichte der Fabrik-Jnspectoren bieten fast jede? 
Jahr solche Schilderungen in großer Zahl. Die Arbeitgeber können selbst
        <pb n="179" />
        sich nicht der Einsicht verschließen, daß wir hier einer traurigen Ent 
wickelung entgegen gehen, daß die Fabrik-Jugend gerade das stärkste 
Contingent zur Social-Demokratie stellt; aber es geht vielfach, 
wie es der Düsseldorfer Bericht bezüglich den Centren der Eisen 
industrie constatirt: „Bittere Klagen werden (auch) von den Unter 
nehmern laut, ohne daß jedoch bisher energische Anstren 
gungen bemerkt wurden, gegen die Uebelstände vorzu 
gehen." Die elterliche Autorität muß zunächst wieder ein 
gesetzt werden in ihr Recht: das ist der Cardinalpunkt aller So- 
ñalreform. Die kleinen Mühen und Kosten dieser Einrichtung 
dürfen nicht zurückschrecken, wo es sich um so wichtige sittliche 
Interessen handelt. 
In der That, die Bedeutung der Einrichtung kann nicht hoch genug 
geschätzt werden, wenn sie allgemein wird. Wenn der Gymnasiast bis 
zur Prima hinauf gehalten ist, sein Zeugniß mit der Unterschrift des 
Vaters wieder vorzulegen, so heißt das nichts anderes, als: Du bist 
noch nicht selbständig, du stehst noch unter der erziehenden Hand deiner 
Eltern. Wenn dieses Gefühl gepflegt wird in der Gymnasial-Jugend, 
wie viel nothwendiger bedarf dann die Arbeiter-Jugend der Er 
haltung und Stärkung dieses Bewußtseins, wo die sittlichen Gefahren 
größer sind, das reiche Verdienst die Gelüste nach Selbständigkeit fördert, 
wo die Kinder nicht auf die Eltern angewiesen sind, sondern die Eltern 
oft umgekehrt der Unterstützung der Kinder bedürfen und auf deren 
liebevolle Hülfe gerechten Anspruch haben, entsprechend den großen 
Opfern, die sie für ihre Kinder gebracht. Wie könnte der Arbeitgeber 
es gleichgültig ansehen, daß diese Pflichten des Dankes verletzt 
werden. Läßt sich mit solchen Arbeitern, die selbst die Kindes- 
pflichten schwer verletzen, der Frieden und das Gedeihen einer Fabrik 
begründen? Könnte er es verantworten, wenn er der Gemeinde, dem 
Staat und der Gesellschaft solche Elemente heranzieht?! Die 
Fabrik kann nicht die Jugend erziehen, wie der Meister den Lehrling 
Erzieht in seiner Familie und Werkstatt; wohl aber kann und soll 
sie die gegebenen Erzieher — die Eltern — in Erfüllung ihrer 
Pflichten unterstützen, und das beste Mittel dazu ist die geschil- 
berte Einrichtung. 
B. Festsetzung einer Arbeits (Fabrik-) Ordnung. 
Die formelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeiter bezüglich 
ber Bedingungen des Arbeits-Vertrages beschränkt sich namentlich in 
größern Unternehmungen gewöhnlich nur auf die Festsetzung des Lohnes
        <pb n="180" />
        168 
resp. ber Arbeitsstellung, während im Uebrigen die Vertragsbedingungen 
entweder traditionell oder aber in der Arbeits- resp. Fabrikordnung 
vom Arbeitgeber einseitig festgelegt sind und von dem neu eintretenden 
Arbeiter einfach acceptirt werden müssen. Dieses Verhältniß ist um so mehr 
gegeben, als die nothwendige Einheitlichkeit des Betriebes eine individuelle 
Verschiedenheit bezüglich Arbeitszeit, Lohnzahlung, Strafen rc. kaum şş 
läßt. Um so mehr muß aber verlangt werden, daß diese Arbeits- 
Bedingungen in einer Arbeits-Ordnung klar und bestimmt nieder 
gelegt sind, damit der Arbeiter sich sowohl vor Eintritt wie auch während 
seiner Thätigkeit bezüglich seiner Stellung, seiner Rechte wie seiner 
Pflichten genau unterrichten kann, und der Willkür des Arbeit 
gebers wie seiner Beamten möglichst Schranken gezogen sind. In dieser 
Erwägung haben sowohl die Schweiz wie Oesterreich den Erlaß einer 
Arbeitsordnung, wenigstens in den Fabriken, zur Pflicht gemacht, 
auch genauer die Punkte bezeichnet, welche in der Arbeitsordnung 
geregelt sein müssen, und die Genehmigung derselben vorgesehen. Die 
Schweiz will außerdem auch noch, daß den Arbeitern vorher Ge' 
legenheit gegeben werde, sich über dieselbe auszusprechen. 
Das Schweizer Bundesgesetz bestimmt: 
Art. 7. Der Fabrikbesitzer ist verpflichtet, über die gesammte Arbeitsordnung, ^ 
Fabrikpolizei, die Bedingungen des Ein- und Austritts und die Ausbezahlung des Lohn^ 
eine Fabrik-Ordnung zu erlassen. 
Wenn in einer Fabrik-Ordnung Bußen angedroht werden, so dürfen dieselben du- 
Hälfte des Tagelohnes des Gebüßten nicht übersteigen. 
Die verhängten Bußen sind im Interesse der Arbeiter, namentlich für Unterstützung-" 
lassen zu verwenden. 
Lohnabzüge für mangelhafte Arbeit oder verdorbene Stosse fallen nicht unter den 
Begriff „Bußen". 
Die Fabrikbesitzer sollen im Weitern auch wachen über die guten Sitte« 
und den öffentlichen Anstand unter den Arbeitern und Arbeiterinnen in der Anstalt. 
Art. 8. Die Fabrik-Ordnungen und deren Abänderungen sind der 
Genehmigung der Regierung des betreffenden Cantons zu unterstellen. Diese wird 
die Genehmigung nur ertheilen, wenn dieselben nichts enthalten, was gegen die gesetzliche" 
Bestinunungen verstößt. 
Bevor die Genehmigung ertheilt wird, soll den Arbeitern G e l e g e n h e i 
gegeben worden sein, sich über die sie betreffende Verordnung a u s z u s p r e ch e 
Die genehmigte Fabrik-Ordnung ist für den Fabrikbesitzer und die Arbeiter ver 
bindlich; Zuwiderhandlungen seitens des Erstern fallen unter Art. 19 (Strafbestimmungen) 
des Gesetzes. 
Wenn sich bei der Anwendung der Fabrik-Ordnung Uebelstände herausstellen, so kann 
die Cantonsregierung die Revision derselben anordnen. 
Die Fabrik-Ordnung ist, mit der Genehmigung der Cantonsregierung versehen, ,n 
großem Druck und an ausfälliger Stelle in der Fabrik anzuschlagen und jedcw 
Arbeiter bei seinem Dienstantritt besonders zu be händigen. 
Um die Durchführung der Bestimmungen, namentlich bezüglich bestimmter Arbeitev- 
kategorien (Wöchnerinnen, Jugendlichen rc.) zu sichern, haben nach Art. 6 die Fabrikbesitzer
        <pb n="181" />
        169 
12 
j’tat die in ihren Anstalten beschäftigten Arbeiter ein Verzeichniß nach einem vom 
'ôundesrath aufzustellenden Formular zu führen. 
Das Oester re ich if che Gesetz von 1885 fetzt fest: 
§ 88 a. In den Fabriken und in jenen Gewerbsunternehmungen, in welchen 
îìber 20 Hülfsarbei ter in gemeinschaftlichen Localen beschäftigt sind, muß eine vom 
Ģewerbsinhaber unterschriebene, sämmtlichen Htìlfsarbeitern bei ihrem Eintritte zu verlaut 
ende Arbeitsordnung in den genannten Localen angeschlagen sein, worin mit der Angabe 
c§ Zeitpunktes, wann deren Wirksamkeit beginnt, insbesondere folgende Bestimmungen 
^zudrücken sind: 
a) über die verschiedenen Arb cit erkategor ien , sowie über die Art der Verwen 
dung der Frauenspersonen und jugendlichen Hülfsarbeiter; 
d) über die Art und Weise, wie die jugendlichen Hülfsarbeiter den vorgeschriebenen 
Schulunterricht genießen; 
c) über die Arbeitstage, Beginn und Ende der Arbeitszeit und über die Arbeits 
pausen ; 
(1) über die Zeit der Abrechnung und der Auszahlung der Arbeitslöhne. 
(Bezüglich der Strafen und deren Verwendung muß lnach § 90), wie früher 
Kreits ausgeführt, ein Verzeichn iß geführt werden.) 
In Deutschland ist eine Arbeitsordnung in der Gerwerbeordnung nicht 
^gesehen. Nur im Bergbau hat nach dem preußischen Berggesetz vom 24. Juni 1865 
le Bergbehörde zu prüfen, ob ihr nach § 80 al. 2 des Berggesetzes vorgelegte Arbeitsord- 
" u %n den bestehenden gesetzlichen oder bergpolizcilichen Vorschriften nicht widersprechen, 
Ehrend auch hier, da die durch § 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1860 vorgeschriebene inhalt- 
'che Bestätigung derselben 1865 aufgehoben ist, ein Zwang zum Erlaß einer 
!°ļchm nicht besteht. Die Gewerbeordnung hat nur die Bestimmung (§ 138) getroffen, 
a &amp; in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an 
!ļ ner in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter 
ļņgabe ihrer Arbeitstage, sowie des Beginnes und des Endes ihrer Arbeitszeit und der 
, Men, und eine Tafel, welche die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Beschäftigung 
^endlicher Arbeiter im Auszug enthält, ausgehängt sein soll. 
Eine Genehmigung der Arbeitsordnung ist in der Schweiz wie in 
Österreich nur in so weit vorgesehen, daß dieselbe nichts enthalten 
N, was gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Wenn jedoch 
gesetzlich den Behörden ein weiterer Einfluß auf den materiellen 
^ņhalt der Arbeitsordnung nicht zusteht, so würde doch die thatsächliche 
Deutung viel weiter gehen, indem der Arbeitgeber berechtigten Wünschen 
Let Arbeiter, die „gehört werden müssen", sich kaum wird entziehen 
^tzen, wenn die Behörde denselben ihre moralische Unterstützung leiht. 
u tf) die öffentliche Controle der bekannt zu gebenden Fabrikordnnng 
ììrde nicht ohne Wirkung bleiben. Jedenfalls ist Klarheit bezüglich 
Ş? gegenseitigen Verhältnisses, der Rechte wie Pflichten, zwischen Ar- 
^îgeber und Arbeiter schon ein großer Gewinn, und wird schon die 
^chwendigkeit klarer Fvrmnlirung auch die Regelung mancher Fragen 
ņ Uiehr gerechter und wohlwollenderer Weise, wie bisher, den Arbeit 
ern nahe legen. Deshalb ist es auch von großer Wichtigkeit, daß die
        <pb n="182" />
        170 
zu regelnden Fragen möglichst erschöpfend im Gesetz aufgeführt werden. 
Solche Fragen möchten sein: 
Bedingungen der Annahme, Kündigung, Entlassung; 
Arbeitszeit (Beginn, Schluß der Arbeit, Pausen); 
Arbeitstage resp. Festsetzung der (Sonn-, Fest- rc.) Tage, a» 
welchen nicht gearbeitet wird; 
Bedingungen, Grenzen, Festsetzungs-Instanz, Löhnungsweise bezug' 
lich der Ueb erstunden; 
Lohn-Festsetzung; 
Auslöhnung (Tage, Ort, Fristen, Formen der Lohnzahlung, 
Bedingungen im Falle der Sperrung eines Theiles des Lohnes, 
Auslöhnung an Minderjährige); 
Strafen (Festsetzungs- und Appell-Instanz, zulässige Höhe, MU' 
theilung, Beschwerde, Verwendung, Verwaltung, Verzeichniß) resp- 
Prämien; 
Theilnahme an Kassen und Wohlsahrtseinrichtuuge", 
Rechte und Pflichten, Verwaltung derselben; 
Bestimmungen bezüglich der (dienstlichen und sittlichen) Pflichte" 
der Meister und Angestellten, 
der Arbeiter, speciell 
der jugendlichen, 
der weiblichen Arbeiter (Trennung der Geschlechter). 
Bestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich 
der jugendlichen, 
der weiblichen, 
aller Arbeiter. 
Unfallverhütungsvorschriften. 
Angabe (Name und Wohnung) der Kassen-Aerzte, -Apotheke^ 
der Berufsgenossenschaft sowie deren Organe, soweit 
Arbeiter in die Lage kommen können, dieselbe in Anspruch â' 
nehmen, 
des Fabrikinspectors. 
C. Aellesterr Rathe. — Aàiter-Airsschiìsse (Aàils- 
karnmerm). 
Nach dem Bundesgesetz der Schweiz soll den Arbeitern Gelege"' 
heit gegeben werden, sich über die geplante Arbeitsordnung zu äuß^ 
Ueber die Form der Einholung dieser gutachtlichen Aeußerung ist w# 
gesagt. Soll dieselbe Bedeutung haben, dann muß eine gewählte 
tretung der Arbeiter in geordneter Weise über die geplanten Best&gt;"
        <pb n="183" />
        umngen berathen, und zwar, wenn eine Garantie der Unabhängigkeit 
gegeben werden soll, unter einem neutralen Vorsitzenden. Daß die Ar 
beiter sich gutachtlich äußern, ist jedenfalls eine Forderung, die nicht 
bloß zu dem Zwecke, um wenigstens eine gewisse Gegenseitigkeit des 
Bertrages zu sichern, gerechtfertigt erscheint, sondern auch direct im In 
teresse der Unternehmung selbst liegt *). 
Die Frage einer geordneten Mitwirkung der Arbeiter bei den 
gemeinsamen Angelegenheiten der Fabrik wie der Regelung der Arbeiter- 
Verhältnisse überhaupt ist durch die kaiserlichen Erlasse so sehr in 
ben Vordergrund des öffentlichen Interesses gerückt und hat eine solche 
Bedeutung, daß sie eine eingehendere Würdigung verdient. 
Was zunächst die 
principielle Bedeutung der Arbeiter-Ausschüsse 
anbelangt, so haben wir bereits 1881 (siehe „Arbeiterwohl", Heft 4, 
S^85 f.) ausgeführt: 
„Die sociale Frage ist nichts anderes, als der dem Arbeiterstande zum Be 
wußtsein gekommene Widerspruch der heutigen wirtschaftlichen Ordnung 
mit dem Ideal der Freiheit und Gleichheit, das der Liberalismus in der poli 
tischen Ordnung nicht bloß aufgestellt, sondern auch so ziemlich realisirt hat. 
M Als wir am 16. März 1887 im Deutschen Reichstage eine Regelung der Frage des 
Erlasses und der Genehmigung von „Fabrik-Ordnungen"( unter Anhörung der Arbeiter) 
Anregten und einen bezw. Antrag in Aussicht stellten, beeilte sich das Directorium des 
»Centralverbandes deutscher Industrieller" in seiner Eingabe an den Deutschen 
Reichstag (vom 30. April 1887) im Voraus gegen jeden solchen Antrag nachdrücklichst 
Verwahrung einzulegen. Die „Denkschrift" führte aus: „Der Arbeiter ist nicht der gleich 
berechtigte Theilhaber des Arbeitgebers (hat auch Niemand behauptet!) und kann dies 
ņach Lage der ganzen Verhältnisse nicht sein, sondern er ist dessen Untergebener, dem 
ct Gehorsam schuldig ist und dessen Anordnungen er sich zu fügen hat (gewiß, soweit die 
Arbeit in der Fabrik in Frage kommt — aber doch nicht allgemein), so lange er in Lohn 
und Brod desselben steht (hört sich etwas einseitig „patriarchalisch" an; die Arbeiter geben 
auch dem Arbeitgeber „Lohn und Brod", d. h. seinen Gewinn). Die bestehende Gesell 
schaftsordnung, mit der wir zu rechnen haben, erkennt bis in die obersten Schichten der 
Ģesellschaft das Verhältniß von Ueberordnung und Unterordnung an (aber doch 
keine unbedingte, sondern beschränkte, unter Aufsicht und unter event. Correctur 
einer höhern Instanz), und der Arbeiter hat kein Recht, in dieser Beziehung eine 
Ausnahme (?) für sich zu beanspruchen. 
„Eine Genehmigung (»Genehmigung« seitens der Arbeiter ist nie verlangt.) bezw. 
Begutachtung (auch das schon!) der Arbeitsordnung durch die Arbeiter, wie überhaupt 
bie Zwischenschiebung einer regelmäßigen Instanz zwischen Arbeit 
geber und Arbeiter ist nicht zulässig (erscheint uns bei Reibungen in begrenztem 
Umfang erwünscht.), sie wäre auch höchst unpraktisch, da kein Recht der Welt dem 
Arbeitgeber das Recht der Entlassung des Arbeiters wird streitig 
wachen können." (Weshalb dann der Eifer?)
        <pb n="184" />
        172 
So etwa hat von Scheel die sociale Frage sormulirt, und diese Fassung ist 
bis heute in der Wissenschaft allgemein acceptirt. 
„In der That, die Socialdemokratie will nichts anderes, als die »Denw- 
kratisirung« der »socialen« Ordnung. Die heutige »monarchische« Leitung der 
Production und der Vertheilung durch private Unternehmer erscheint ihr als ein 
eben so verwerflicher Absolutismus und Despotismus, als auf politischem Ge 
biete der Absolutismus der Fürsten. Auch Production und Vertheilung soll als 
»sociale Function«, wie Lassalle sich ausdrückt, gelten und eben so gut der pri 
vaten Beherrschung entzogen werden, wie Gesetzgebung, Rechtsprechung und Po 
lizei; sie soll auch in die Hand »des Volkes«, d. h. Aller gelegt werden. 
„Eine solche demokratische Arbeitsordnung, wie die Socialdemokratie sie er 
strebt, ist nun einfach unmöglich und wird auch für absehbare Zeiten nicht 
möglich werden. Hier — in der praktischen Unmöglichkeit — liegt »die ver 
wundbare Stelle« der Socialdemokratie. Die Production erfordert eine Unter 
ordnung und Disciplin, eine Stetigkeit der Entwickelung, wie sie mit demokra 
tischer Ordnung nicht vereinbar ist. Die politische Demokratie bringt Partei- 
kampfe und Convulsionen, welche das wirthschaftliche Leben nicht verträgt. Das 
Arbeitsleben, die wirthschaftliche Production, erfordert den ganzen ungetheilten 
Menschen, einheitliche, jeder Discussion überhobene Directive. 
„Die Socialdemokratie kann kein einziges Beispiel einer umfassendern demo 
kratischen Arbeitsorganisation anführen. Selbst die Productivgenossenschaft ist 
nur unter ganz bestimmten, günstigen Verhältnissen möglich, und auch da nur 
sehr sporadisch, bei sittlich &gt;vie geistig hervorragenden Arbeitern. 
„Die heutige Socialdemokratie hat auch schon längst den Glauben an die 
Productivgenossenschaft verloren. Nur ans Rücksicht ails die Lassallenner und aus 
Agitationszwecken hat diese überhaupt noch in das Gothaer Programm Aufnahme 
gefunden. Marx hat von dem Lassalle'schen Vorschlag »Gründung von Productiv 
genossenschaften mit Staatshülfe" nie etwas wissen wollen. Und wie der Brief 
wechsel Lassalle's mit Rodbertus klarlegt, hat selbst Lassalle die Productivgenosseu 
schast nur als Trumpf aufgespielt, um den Arbeitern doch etwas Greifbares vor 
schlagen zu können. Wenn Rodbertus etwas Besseres wüßte, erklärte Lassalle, so 
sei er gern bereit, dasselbe zu acceptiren; auch ihm erscheine die Productivgenossen- 
schaft ein »schwerfälliger Mikrokosmus«. 
„Das von den Socialdemokraten Marx'sch er Richtung unverblümt, von 
Lassalle indirect ausgesprochene radical-socialistische letzte Ziel ist und bleibt der 
alle Productionsgebiete umfassende Staats-Socialismus. Dieser socialistische 
Staat soll aber wieder durchaus demokratisch organisirt sein, — also wieder 
demokratische Arbeitsorganisation. Wenn aber eine demokratische Arbeitsorgam- 
sation selbst im kleinern Kreise, in der Productivgenossenschaft nicht möglich ist, 
wie soll sie dann im Großen, im »Staate« realisirbar sein? Hier ist der innere 
Widerspruch, der schon gleich in dem Worte »Socialdemokratie« sich ansspricht; 
»Socialismus« und »Demokratie« sirrd Gegensätze, in der extremen Gestaltung, 
wie die Socialdemokraten sie wollen, unvereinbar; extremen Staatssocialismus 
und extremen Individualismus zugleich wollen, namentlich im wirthschaftlichen 
Leben, ist ein Unding — ist Blindheit oder Betrug.
        <pb n="185" />
        173 
„Die Organisation der Arbeit (in der einzelnen Fabrik, Werkstatt rc.) wird 
wesentlich und im großen Ganzen stets eine »monarchische« sein müssen; das 
steht fest. Eine andere aber ist die Frage, ob diese Monarchie eine »absolute« 
oder »gemäßigte« sein müsse resp. könne, ob die bestehende absolute Monarchie 
nicht doch eine gewisse constitution elle Fortbildung zuläßt. Falls letztere 
— eine mehr constitntionelle Verfassung — überhaupt möglich und praktisch ist, wird 
offenbar Jeder, der liberal, im guten Sinne des Wortes, denkt und fühlt, der 
selben den Vorzug vor der absoluten geben und jeden dahin gehenden Vorschlag 
niit voller Sympathie prüfen: das können wir wohl von vornherein als selbst 
verständlich hinstellen. Daß eine gewisse Milheranziehung des »Volkes« zur 
»Negierung« eminent versöhnlich wirkt, das Ehrgefühl hebt und auch Miß 
griffe der »Regierung« seltener macht, ist ebenfalls klar. Daß endlich eine 
gewisse »Selbstverwaltung« die beste Schule der Erziehung bildet, das »Ge 
meingefühl« hebt, sowie daß selbst gegebene, resp. mit berathene und durch 
selbstgewählte Organe ausgeführte Gesetze freudigern Gehorsam finden, 
als »octroi)irte«, kann auch wohl zu den »ausgemachten Wahrheiten« unserer 
Zeit gerechnet werden. In allen diesen Beziehungen fragt es sich, ob das, was 
sonst anerkannte Wahrheiten find, auch für das wirthschaftliche Leben, speciell für 
bie Fabrik gilt; mit andern Worten: ob das Ideal einer constitutionellen Ver 
fassung — denn es muß nicht bloß als ein zu erstrebendes Ziel überhaupt, son 
dern auch als das unserer Zeitperiode besonders eigenthümliche Ideal 
bezeichnet werden — auch in der Fabrik praktisch werden kann, unter welchen 
bl instünden und in wie weit." 
Ein gewisses M itverw alt u ngs recht der Arbeiter in genau 
umgrenztem Rahmen ist nicht bloß ein in sich berechtigtes Ideal, dem 
seder wirklich liberal Denkende seine Sympathie entgegenbringen muß, 
sondern auch die beste praktische Schule für die Arbeiter, um das 
Bahre und Falsche in der Social - Demokratie zu scheiden, — 
die Schwierigkeiten und Grenzen einer demokratischen Ordnung zu 
würdigen; ist das beste Mittel, die Arbeiter zu lehren, sich auf nächste, 
praktische Ziele zu concentriren, an die Stelle der bloßen Kritik 
positive Vorschläge zu setzen, auch den Anschauungen des „Gegners" 
gerecht zu werden, überhaupt das Gebiet der allgemeinen Theorien und 
Phrasen zu verlassen und sich ehrlich auf den Boden positiven Schaffens 
stellen. 
Die Gefahr der Socialdemokratie liegt in der Unbestimmtheit 
ihrer Ziele. Die Arbeiter müssen lernen, nächste, erreichbare, 
praktische Ziele verfolgen — nicht allgemeinen Phantomen nachzu 
legen, die nicht realisirbar sind und wohl Unzufriedenheit wecken, wohl 
ben Umsturz, aber nicht eine Besserung der Verhältnisse bringen. Die 
Arbeiter müssen zweitens lernen: Selbstkritik, Selbstordnnng. 
Die Selbstverwaltung ist die beste Schule der „Selbstzucht." Die Ar 
biter müssen die Schwierigkeiten kennen und allmälig überwinden
        <pb n="186" />
        lernen, die in ihren eigenen Reihen bestehen — den Geist der 
Auflehnung und Herrschsucht, des Mißtrauens, der Selbst 
sucht, den Mangel an Gemeinsinn rc., kurz alle die Dinge, welche 
das sociale Leben nun einmal hienieden verbittern und der Verwirklichung 
aller Ideale der Menschenfreunde stets entgegenstehen. In demselben 
Maße, als die Arbeiter diese an ti soci alen Eigenschaften in der 
„Selbstverwaltung" kennen lernen und überwinden, werden dieselben auch 
für die weitere Ausdehnung der „Selbstverwaltung" reif, wird der 
Boden für ein friedliches Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeiter 
weiter geebnet. 
Was ist der Inhalt der socialen Kämpfe der Vergangenheit 
wie der Gegenwart anders als die Erringung des Mitbestimmungs 
rechtes, sei es in der politischen, sei es in der wirthschaftlichen 
Ordnung? Was ist die sociale Politik anders, als mit Weisheit, 
Umsicht und Mäßigung diesem Ringen entsprechend den Fortschritten der 
Cultur Rechnung zu tragen und gesetzgeberisch das Gebiet der Mit' 
Verwaltung stetig zu erweitern? In demselben Maße, als dieses gelang, 
als die herrschenden Klassen Weisheit und Selbstlosigkeit genug besaßen, 
diesem Streben ehrliche Unterstützung zu leihen, als die abhängigen 
Klassen es verstanden, mit Ausdauer, Mäßigung und praktischem Sinn 
diesen Kampf zuführen, wurden Katastrophen vermieden, gereichten 
die Fortschritte der „Freiheit" der ganzen Gesellschaft, den herrschenden 
wie den beherrschten Klassen zum Segen. Das ist die Lehre der 
Geschichte, — möchte sie beherzigt werden. 
Aufsaugung der kleinen selbständigen Unternehmungen 
durch die „Fabrik" — das ist der erste Theil der wirthschaftlichen 
socialen Entwickelung; möglichste Wiede rerri ngung der Freiheit und 
Selbstbestimmung resp. möglichste Begrenzung der absoluten 
Herrschaftssphäre der Fabrik resp. ihrer Direction ist der nothwendig 
folgende zweite Theil. Die Grenzen zwischen Herrschaft und Freiheit 
richtig zu ziehen, ist das zu lösende Problem. Wo diese Grenze liegt, wie 
dieselbe heute festzulegen, darüber kann man streiten, — diese Entscheidung 
wird fick) sogar sehr verschieden gestalten je nach dem Stande der 
industriellen Entwickelung und Cultur; — aber daß bei dem in 
allen Culturstaaten steigenden Klassenbewußtsein, bei den an Um 
fang und Verbitterung wachsenden Klassen - Kämpfen, speciell in 
einem Staate, der auf der allgemeinen Schul- und Militai rpfli ch t 
und dem allgemeinen Stimmrecht sich aufbaut, ein ab so luti' 
stisches Regiment nicht mehr möglich ist, darüber sollte doch 
kein Zweifel mehr sein. Jede, ob gewaltsame, ob mehr „Patriarch^"
        <pb n="187" />
        175 
ļìşche" Zurückdrängung ber freien Selbst- und Mitbestimmung ber Ar 
biter wirb sich burch gewaltsame Explosionen rachen. 
Wir sagten: bas Maß ber Freiheit unb Selbst- resp. Mitver 
waltung wirb sich je nach bein Stanbe ber inbustriellen unb eulturellen 
Entwickelung sehr verschieben gestalten. Währenb in En glaub bie Ar 
biter sich selbst bezüglich ber Festsetzung ber Arbeitszeit unb ber 
Ļôhne burch ihre gewerkschaftlichen Organisationen schon 
die Stellung voller Gleichberechtigung gegenüber ben Arbeit 
gebern in Jahrzehnte nmfassenben bittern Kämpfen errungen 
haben, stehen wir in Dentschlanb erst im Anfange bieser Bewegung; 
daß aber biese Entwickelung auch in Deutschlanb kommen wirb, ber 
Einsicht sollte sich bei ber stets wachsenben Zahl ber Strikes unb 
Fachvereine unb bent sich mehrenben Einfluß ber Soeial-Demokratie Nie- 
wanb verschließen. 
Im Großen unb Ganzen sinb bei uns bie Beziehungen zwischen 
Arbeitgebern unb Arbeitern noch gute. Das verpflichtet aber um so mehr, 
dei Zeiten bie Bewegung in bie rechten Bahnen zu lenken. 
Ņèan gebe bei Zeiten ben Arbeitern legitime Organe, um ihre For 
derungen unb Wünsche auszusprechen, ihre berechtigten Bestrebungen unb 
Ķ'ļagen zu vertreten — um nicht eines Tages, burch Gesetz ober Strike 
gezwungen, als Kampf-Organisation gewähren zu müssen, was heute 
"och mit Dank aufgenommen wirb unb zum Frieben wirkt. Wie ber 
Zündstoff oft im Stillen sich ansammeln unb eine „Explosion" Alle 
überraschen kann, hat der Berg a rb eit er- Aussi an b genügenb be 
wiesen. 
Die Arbeitgeber sollen aus eigener Initiative ben Arbeitern 
eine georbnete Vertretung bieten — als Organ gegenseitiger Verstän 
digung unb friedlichen Austausches gegenseitiger Wünsche unb Klagen, 
^as gebietet nicht bloß bie politische Voraussicht, sondern ent 
spricht so sehr ben praktischen Bedürfnissen ber industriellen Ent 
wickelung, daß einsichtige, wohlwollende Arbeitgeber schon 
seit Jahren von selbst solche Arbeiter-Vertretungen ge 
schaffen, deren Rath, Unterstützung und Mitwirkung in Anspruch ge 
kommen haben — überall mit betn besten Erfolg. Von selbst hat 
sich denselben das Bedürfniß aufgedrängt, mit einer geordneten Vertretung 
der Arbeiter, einem 
Arbeiter-Ausschuß (Aeltesteurath) der Fabrik 
die Arbeiter mitinteressirende Fragen — Fabrikordnung, Wohl- 
sahrts-Einrichtungen, Fragen ber Sitili chkeit unb des Familien 
lebens ber Arbeiter — zu besprechen unb sich bereit Mitwirkung zu ver-
        <pb n="188" />
        176 
sichern. Als spontane Bildungen haben sich diese Fabrik-Ausschüsse 
bezüglich Organisation wie Competenzen natürlich sehr verschiede« 
gestaltet, aber das Wesentliche ist ihnen allen gemeinsam, daß, wie 
Se. Majestät den westfälischen Bergwerks-Gesellschaften dringend empfahl 
den Arbeitern Gelegenheit gegeben wird, ihre Wünsche zu 
formuliren, die „Fühlung mit den Arbeitern erhalten wird". Nickst 
das Statut, nicht die Competenzen bestimmen auch den Werth de* 
„Ausschusses", sondern das Vertrauen, welches Arbeitgeber und Arbeiter 
demselben entgegenbringen, der Grad, in welchem er sich als Ver mitte" 
lungs-Organ zwischen beiden erweist und bewährt. 
Als Vermittelungs-Organ soll der Arbeitgeber den Ausschuß 
betrachten. Namentlich in größern Fabriken kann der Arbeitgeber (Director) 
unmöglich direct mit den einzelnen Arbeitern und Arbeiterfamilien ^ 
Beziehung treten; derselbe ist mehr oder weniger auf Beamte und Ä«" 
gestellte angewiesen, die aber vielfach den Arbeitern fernstehen, mit Misst 
trauen oder Neid angesehen werden. Eine Auswahl aus den Arbeiter« 
zu treffen, hält schwer und bedeutet eine Zurücksetzung der Uebrigen, führt 
erst recht zu Neid und Mißtrauen gegen jene. Es sind auch nicht immer 
die Besten, welche sich an den „Herrn" heranzudrängen, sich einzw 
schmeicheln wissen; jedenfalls sind sie nicht diejenigen, denen die Arbeiter 
ihre Klagen und Wünsche anvertrauen werden und welche dem Arbeit" 
geber ehrlichen Wein einschenken. Anders ein in gleicher, geheimer, 
directer Wahl gewählter Arbeiter-Ausschuß, der die Verhältnisse 
in der Fabrik wie den Familien kennt, der ein Herz hat für die Arbeiter 
und ihr Vertrauen genießt. Durch diesen kann er die wahren $«* 
schauungen der Arbeiter kennen lernen, auch das Urtheil der übrige« 
Arbeiter erfahren, Anregungen und Vorschläge entgegennehmen, in Rede 
und Gegenrede klarstellen und, so weit es möglich, berücksichtigen. Jede«" 
falls ist es besser, wenn er die Kritik und Klagen der Arbeiter resp. ihrer 
Vertreter selbst hört, wenn er Gelegenheit hat, entweder seine eigene« 
Pläne zu corrigiren, oder aber Vorurtheile zu beseitigen, anck) 
seine Gründe und Gesichtspunkte klarzulegen, als wenn hinter seinem 
Rücken kritisirt wird. Meistens werden sich die Anschauungen und Er" 
fahrungen der Arbeiter als nützlich erweisen; meistens werden sich du-' 
Gegensätze auch leicht ausgleichen lassen, wird sich ein vermittelnder 
Weg finden; immer aber wird ein offener Austausch der Meinunge" 
desser sein, als innerer Groll, Mißtrauen und Aufwiegelung' 
Wie unser Kaiser Wilhelm betonte: der Mangel an Fühlung ist 
^ ec schon manche unangenehme Ueberraschung gebracht hat und noch 
bringen wird. Die Arbeitgeber wissen meistens nicht, wie die Arbeiter 
unter sich denken und fpred^eu, wie Mißtrauen und Argwohn, berechtigt
        <pb n="189" />
        und unberechtigte Klagen, Mißverständnisse und falsche Urtheile dort 
herrschen, wie Verleumder und Hetzer sich dort einzuschleichen wissen und 
Haß und Unzufriedenheit schüren. Der Feind ruht nicht und selbst aus 
bem Lande findet die social-demokratische Saat dankbaren Boden. So 
îuird, ohne daß der Arbeitgeber etwas ahnt, der Boden unterwühlt, bis 
Eines Tages ein Strike oder eine überraschende Anzahl social-demokra- 
ìischer Stimmen die Kluft klarlegt, die sich zwischen Arbeitgeber und 
Arbeitern aufgethan. 
Wahrheit, Offenheit, ehrliche gegenseitige Anssprache ist die erste 
Bedingung eines ehrlichen Friedens. Der Arbeitgeber muß den Arbeitern 
Ģ ele g en heit, Muth und Vertrauen geben, daß sie sich ehrlich 
uns sprechen — das ist die wichtigste und schwierigste Aufgabe, die 
ber Arbeitgeber zu losen hat bei Schaffung des Aeltesten-Rathes. Wenn 
ber Arbeitgeber es ehrlich mit den Arbeitern meint, ehrlich deren Wünschen 
Rechnung zu tragen sucht, dann werden die Arbeiter auch dieses Ver 
trauen rechtfertigen und wohlgesinnte Arbeiter in den Aus 
schuß wählen — um so mehr, wenn dieser Ausschuß mit Aufgaben 
îameradscbaftlicher Fürsorge (als Vorstand einer Krankenkasse, Unter* 
üützungskasse rc.) betraut ist. Aber selbst wenn es ein Mal anders 
werden sollte: wenn Socialdemokraten, unzufriedene Elemente, Trunken 
bolde rc. gewählt würden, so ist das immer noch besser, als wenn die 
Zähren Gesinnungen der Arbeiter verborgen geblieben wären. 
@8 ist ein Beweis, daß es höchste Zeit ist, den Versuch zu machen, 
bas Verhältniß anders zu gestalten wie hisher. Meistens wird sich auch 
hier bewähren, was sich im Gemeinde- und Vereinsleben schon oft be 
währt hat: das beste Mittel, Kritiker zu curiren, ist, sie zu wählen, 
heranzuziehen zur positiven Arbeit. Möge der Arbeitgeber nur den ernst- 
ļìchen Versuch machen — es müßte wunderbar sein, wenn nicht der ehr- 
ļìche Wille, den Arbeitern gerecht zu werden und ihnen eine selbstlose 
Fürsorge zuzuwenden, bald begriffen und dankbar anerkannt würde. 
Nichts nähert mehr, als gemeinsames Rathen und Thaten; während 
Umgekehrt nichts gefährlicher ist, als wenn zwei streitende Parteien sich 
şremd werden, jede ihre Wege geht, sich immer mehr in ihre einseitige 
Beurtheilung hinein verbohrt, und jedem Hetzer und Verleumder willig 
bas Ohr leiht. Hier liegt das Geheimniß der Macht der Social- 
bemvkratie — in der Trennung der Arbeiter vom Arbeitgeber; hier 
^gt auch das Geheimniß wirksamer Bekämpfung: Arbeitgeber und 
Arbeiter zusammenzuführen, recht viele Gebiete gemeinsamer Arbeit 
äü schaffen. Und solcher Gebiete gibt es reichlich. 
Die Socialdemokratie stützt sich auf die Gegensätze der Interessen 
bau Arbeitgebern und Arbeitern, stellt diese in den Vordergrund,
        <pb n="190" />
        178 
baut auf diese ihr System der Hasses auf; die Bekämpfung der 
Socialdemokratie muß also dahin gehen, die Gemeinsamkeit der 
Interessen den Arbeitern zum Bewußtsein zu bringen, die Arbeiter 
in diesem Sinne zu erziehen. Leider sind diejenigen Arbeitgeber, welche 
es am geflissentlichsten betonen, daß es keine „Gegensätze der Interessen' 
gebe, meistens am wenigsten bereit, mit dieser Anschauung Ernst 8" 
machen. Gerade wenn man von der „Gemeinsamkeit" der Interessen in 
weiterm Maße überzeugt ist, muß man auch das Vertrauen haben und 
bethätigen, die Arbeiter durch Einräumung von Rechten von dieser Soli' 
darität zu überzeugen. In demselben Maße, wie dieses gelingt, ist 
die Socialdemokratie überwunden. 
Es gibt Gegensätze der Interessen, und als solche müssen in erster 
Linie die Bestimmungen über Lohnhöhe und Arbeitszeit gelten- 
Aber auch hier sind die Gegensätze nicht so schroff, wie es gewöhnlich 
angenommen wird. Gute Löhne und kurze Arbeitszeit erhöhen dc^ 
physische Wohlbefinden und damit die L e i st u n g s f ä h i g k e i t der Arbeiter, 
wie anderseits Arbeitszeit und Lohn ihre Grenzen finden in der 
Leistungsfähigkeit des Unternehmens, in der Höhe der Preise, 
welche dieses auf dem nationalen oder Weltmarkt erzielen kann — eine 
Wahrheit, welche die englischen Arbeiter, durch bittere Erfahrungen 
belehrt, sehr wohl zu würdigen wissen. Immerhin ist aber eine gegen' 
sätzliche Aufsassung bezüglich Lohnhöhe und Arbeitszeit leicht möglich» 
und mag es sich deshalb auch empfehlen, diese Fragen zunächst der sta' 
tutarischen Competenz des Aeltestenrathes der einzelnen Fabrik zu enk' 
ziehen. Dagegen sind die Fragen der Lohnfestsetzung, der Tage» 
Formen und Fristen der Lohnzahlung, der Berechnung der Löhne 
und Prämien dankbare Punkte gemeinsamer Regelung. 
Was die Festsetzung von Strafen anbelangt, so liegt eine ange' 
messene Ordnung und sittliche Disciplin eben so sehr im Interesse der 
Arbeiter wie des Arbeitgebers — itnt so mehr, als die Verwendung 
der Strafgelder durch und für die Arbeiter stattfinden soll. Dir 
Erfahrung hat es bestätigt, daß der Arbeitgeber auch hier gut daran 
thut, den Arbeitern und ihrer Vertretung mit vollem Vertrauen entgegen' 
zukommen. Immerhin sind nicht in allen Bestimmungen der Fabrik' 
ordnung die Interessen der Arbeiter und des Arbeitgebers in gleicher 
Weise solidarisch, — wenigstens kommt es jenen nicht immer in gleiche"' 
Maße zum Bewußtsein — und würde es deshalb auch gewiß nicht richte 
sein, jetzt schon etwa gesetzlich der Arbeiter-Vertretung das Recht der Straff 
festsetzung — sei es ausschließlich, sei es in der Appellinstanz — zķ 
weisen, aber wenn ein Mal das rechte gegenseitige Verhältniß gesunde" 
ist, dann wird der Arbeitgeber nicht vergebens sich auf die Einsicht Utt
        <pb n="191" />
        179 
tan Gerechtigkeitssinn der Arbeiter-Vertreter verlassen, es vielmehr als eine 
tankbare Entlastung empfinden, wenn er zweifelhafte Fälle einfach an 
tan Arbeiter-Vorstand verweisen kann. 
Eine von den Arbeitern resp. ihren Vertretern mitberathen e, 
taesen in der Bedeutung klargelegte Fabrikordnung wird jedenfalls we 
niger Mißdeutung und Widerstand erfahren, als eine „octrvyirte". 
Gelingt es vollends, die Arbeiter selbst bei Ausführung derselben zu 
tatheiligen, dann ist die beste Unterlage für einen weitern Ausbau 
tarselben auch in sittlicher Richtung gegeben. Hier besteht erst recht 
taie „Solidarität der Interessen" zwischen Arbeitgeber und Arbeitern, 
taer ist erst recht eine gewisse „Selbstverwaltung" und Selbstdisciplin 
tar Arbeiter nothwendig und angebracht; hier wird der Arbeit- 
Ñeber auch die Frucht sehen und mit erhebender Befriedigung wahr 
nehmen, welch sittlicher Gewinn für die ganze Gemeinschaft es ist, das 
Ehrgefühl der Arbeiter durch rücksichtsvolle Behandlung und Heran- 
Ziehung derselben zu wecken. 
In und mit einem Aeltestenrath wird es leicht sein. Bestimmungen 
¿Hin Schutz der Sittlichkeit direct in die Fabrikordnung aufzunehmen 
Nņd die Arbeiter selbst für die Durchführung derselben zu gewinnen, 
^ie Arbeiter-Vertreter werden durchschnittlich stets ältere, solide, ge- 
tatete Arbeiter sein, die meistens selbst Kinder in der Fabrik in Arbeit 
deshalb allen Grund haben, über den Geist der Ordnung und der 
Sittlichkeit zu wachen. Auch wird es dem Fabrikherrn leicht sein, das 
Gefühl der Standesehre, der Ehre der Fabrik, zu wecken: daß Eltern 
'tae Kinder stolz darauf sind, in einer solchen Fabrik zu arbeiten, 
der Jeder weiß: Alle, welche in der Fabrik arbeiten, sind ordent 
liche Menschen, — Lumpen, Säufer, Verführer werden dort nicht ge- 
ntbet. Der beste, gewissenhafteste Fabrikherr allein wird nichts ans 
uchten. wenn er sich nicht die Mit hülfe der Arbeiter zu sichern 
^eiß — jahrelang wird es dauern, ehe es ihm auch nur gelingt, einen 
tatlich verkommenen Meister zu überführen, vieljährige Hehlereien und 
Diebereien zu entdecken: so fest ist meistens die Coalition der Bösen, daß 
demand sie zu verrathen wagt — wahrend umgekehrt, wenn der Ar- 
taiterausschuß seine Mitwirkung leiht, der sittliche Geist der Gesammt- 
tait die individuelle Verdorbenheit leicht überwindet. 
Richt bloß i n der Fabrik wird es leicht sein, den Geist der Sitt- 
ļ'chkeit, den Geist der Kameradschaftlichkeit und Treue zu wahren und 
ä'i Pflegen — alle zweifelhaften, anrüchigen Elemente auszusondern, oder 
ta'er zu bessern —, auch selbst über die Fabrik hinaus wird die 
Disciplin des Arbeiterausschusses reichen dürfen, ohne daß das Gefühl 
tat Selbständigkeit und Freiheit verletzt wird. Es ist ja nur die Be-
        <pb n="192" />
        180 
thätigung ber sittlichen Gemeinschaft, des Geistes der Ordnung 
und der Kameradschaft, wenn notorische Trunkenbolde, Verschwender, 
die alles durchbringen und ihre Familien darben lassen» leichb 
sinnige Schuldenmacher, Raufbolde und Messerhelden, nachdem SS#' 
Warnungen sich als vergeblich erwiesen, aus der Fabrikgemeinschaft aus' 
geschlossen werden; wenn bei grober Verletzung der Kamerad schaff 
lichkeit, Streitigkeiten, Schlägereien re. die Betheiligten zur Ver' 
antwortung gezogen event, bestraft oder entlassen werben. Besonder 
aber wird sich die erziehliche Fürsorge auf die jugendlichen Arbeiter 
erstrecken: daß sie innerhalb wie außerhalb der Fabrik die ihrem Älter 
geziemenden Schranken innehalten — Verb ot d es Wirthshaus' 
besuches, des Rauchens re. —, daß sie den ältern Arbeitern 
Achtung begegnen, sich eines gesitteten Betragens befleißigen^ 
nicht vorzeitig ein Verhältniß anknüpfen! — und auch in ihrem Beruß 
sich durch Strebsamkeit und Fleiß auszeichnen. 
Das dankbarste Gebiet gemeinsamer Arbeit für Arbeitgeber 
und Arbeiter-Ausschuß bietet sich aber bei Einführung und Verwaltung 
der zum Besten der Arbeiter bestimmten Wohlfahrts-Einrichtu ngerr- 
Kassen re. Selbst hier gilt, was Herr Oechelhäuser ausführt: „8^ 
die Bevormundung erntet der Arbeitgeber ni e ma ls Dank, 
auch wenn seine Absichten und deren Durchführung die vortrefflichste" 
sind." „Wenn dagegen der Arbeiter weiß, daß dergleichen Maßnahme" 
ober Neuerungen schon seinen Vertrauensmännern vorgelegen haben, ß 
wird er die leitenden Intentionen, die ja doch immer darauf hinziele"' 
sein Wohl zu fordern, auch gern darin erkennen, während er sonst ver 
möge seines steten Mißtrauens mit Vorurtheil, mit gänzlichem Mißver' 
Verständniß, wenn ilicht mit Widerwillen an die Befolgung der Verord 
nungen gegangen sein würde." („Durchführung der socialen Aufgaben- 
Berlin 1888. S. 23). Hier liegt in der That der Grund, wenn i" 
viele Fabricante» mit ihren Wohlfahrts - Einrichtungen schlechte Ersah' 
rungen machen —: wenn Menagen, Consum-Anstalten nicht bettntzl 
werden, und unter den Arbeitern gar der Verdacht herrschend ist, ball 
Arbeitgeber und Beamte sich daran bereicherten, während ^ 
Arbeitgeber thatsächlich vielleicht große Opfer bringt; wenn die Fabrik' 
Sparkassen absichtlich gemieden werden, weil sonst der Arbeitgeber 
die Löhne herabzusetzen geneigt sein könnte; wenn die Beitrüge ¡5" 1 
Krankenkasse, Arbeiterkasse, Zwangssparkasse re. einfach als willkürliche 
Abzüge betrachtet werden; wenn Bade- und Wasch-Einrichtunge"' 
Ventilations-, Schutz-Einrichtungen re. unbenutzt bleiben, ja vielles 
als Belästigung empfunden werden; wenn überhaupt in so vielen Fabrik" 
die prunkenden Wohlfahrts-Einrichtungen bloß auf dem Papier stehe"'
        <pb n="193" />
        18 L 
nicht leben und wirken. Wenn die Wohlfahrts-Einrichtungen ihren 
olveck erfüllen sollen, dann ist die erste Bedingung, daß sie verstanden 
^den, und daß die Arbeiter selbst möglichst zur verantwortlichen Mit- 
"'îrkuttg herangezogen werden. 
Bei vielen Wohlfahrts-Einrichtungen ist ein A rb ei t e r - Au sschu ß 
}? r nicht zu entbehren. Nehmen wir z. B. die Einrichtungen zuin 
Schutz der elterlichen Autorität: die Einführung von Lohn» 
schern für Minderjährige, das Verbot, das Elternhaus zu verlassen rc. 
ļT ìn zahlreichen Fällen ist die Durchführung nicht möglich, sei es, daß 
&gt;e Eltern nicht ant Orte wohnen, sei es, daß der Vater alles durch 
gingt re. In diesem Falle muß in anderer Weise für Controle und 
gliche Ueberwachung gesorgt werden, und das ist die Aufgabe des 
Westen-Rathes. Nehmen wir den Sparzwang: in manchen Fällen 
die häusliche Noth so dringend, daß von Sparzwang nicht die Rede 
îb'n kann und selbst der angesammelte Sparsonds angegriffen werden 
^uß. Will in allen diesen Fällen der Arbeitgeber persönlich entscheiden? 
kennt die Verhältnisse nicht, hat auch unmöglich Zeit, dieselben zu 
^üfen, und würde jedenfalls mit den Anschauungen der Leute in Con 
nut kommen. Wozu will er sich die Last und Verantwortung aufladen? 
Das besorgt der „Ausschuß" viel besser. 
^ In der Fürsorge für die kranken, unterstützungsbedürftigen Arbeiter 
et Fabrik werden Arbeitgeber und Arbeiter - Vertreter am ersten den 
^Ntralen Boden sinden, um die Gegensätze zu vergessen, sich die Hand 
^ Zeichen in der gemeinsamen Theilnahme und Fürsorge für den „Genossen" 
er Fabrikgemeinschaft. Darin beruht auch vor allem die Bedeutung 
^'kr besonderen Fabrik-Krankenkasse und empfiehlt es sich, den 
.Erstand dieser oder einer ähnlich wirkenden Kasse („Arbeiter-Unter- 
îìltzungs- und Vorschußkasse", „Familien-Krankenkasse re.) mit den Aus 
sen eines „Arbeiter-Ausschusses" überhaupt zu betrauen. Für die 
^'Wallung dieser Kassen werden die Arbeiter schon von selbst solide, 
î^ìge, wohlwollende und einsichtsvolle Männer deputiren, da es sich ja 
^ ihre eigenen materiellen Interessen handelt und sie recht gut wissen, 
^ die Schwätzer und Agitatoren praktisch am wenigsten leisten, während 
*** den Arbeiter-Ausschuß, dessen Aufgaben sehr in's Allgemeine gehen 
?d leicht mißverstanden werden können, zunächst vielleicht, sei es aus 
• ^erstand, sei es auch aus Bosheit, gerade demokratische Elemente ent- 
^lldet werden könnten. Was aber noch wichtiger ist: die Verwaltung 
j Cr Krankenkasse gibt mehr Gelegenheit zu Sitzungen. So kann 
^ohl der Arbeitgeber wie das einzelne Mitglied je nach Anlaß die 
geschiedenen Angelegenheiten auch bald ohne besondere Belästigung zur 
brache bringen, während ein Arbeiter-Ausschuß, der solcher materieller
        <pb n="194" />
        182 
Aufgaben entbehrt, leicht in Unthätigkeit versinkt. Es gibt eine Reihe 
von Dingen, für welche man nicht eine Sitzung anberaumen wird, die 
aber wohl Erörterung und Abhülfe sinden werden, wenn man ein 90W 
zur Berathung zusammen sitzt. Endlich kennen die Vorstandsmitglieder 
der Krankenkasse die Familien-Verhältnisse der Arbeiter besser 
indem die Krankenbesuche, die an sie gestellten Unterstûtzungs-Ş' 
sprüche und deren Prüfung sie mit denselben vertraut machen. Die Fabrik 
krankenkasse ist überhaupt die beste Schule der Selb st ver waltu ng- 
hier hat sich dieselbe auch überall bewährt: um so mehr sollte diese auch 
die Grundlage zum weitern Ausbau der „Selbstverwaltung" im Sinne 
des „Arbeiter-Ausschusses" bilden. 
Wenn der Krankenkassen-Vorstand einfach auch mit den Aufgab^ 
des Aeltesten-Rathes betraut wird, so ist auch die Zusammensetzn^ 
desselben schon gesetzlich gegeben. Wenn das Aeltesten-Collegium 
gesondert constituirt wird, so würden wir beschränkende Bestimmung^ 
bezüglich des passiven Wahlrechts: daß z. B. nur großjährige, mindestes 
zwei Jahre in der Fabrik beschäftigte Arbeiter wählbar seien, für nM 
berechtigt erachten. Damit eine gewisse Tradition sich bilde in de\ 
Verwaltung, empfiehlt es sich, daß immer nur höchstens die Hälfte slll | 
ein Mal ausscheidet. Wenn der Arbeitgeber an den Sitzungen them 
nimmt, — und das ist ja der Zweck der Institution, Fühlung mit d^ 
Arbeitern zu gewinnen — so wird derselbe auch naturgemäß den Vors'p 
führen; dagegen sollte er sich der Abstimmung und aller persönlich^ 
Einwirkung auf die Mitglieder, die über die einfache Darlegung 
Anschauungen hinausgeht, enthalten. Er hat ja in letzter Instas 
das Recht, die Annahme resp. Genehmigung der ganzen Besckstķ 
zu verweigern — also ein Recht, was über das Recht der Mita 
stimmung weit hinaus geht. Wir halten es auch mit Herrn Oechm 
Häuser für unrichtig, den Vorstand aus theils von den Arbeitern 0 C 
wählten, theils vom Arbeitgeber ernannten Mitgliedern zusannne» 
zusetzen, da damit ein Gegensatz in die Organisation hineingetrag^ 
wird, indem ein Theil mehr für die Arbeiter, der andere Theil nieh 
für den Arbeitgeber und seine Ansichten eintreten zu müssen glaubt, J 11 
die ernannten Mitglieder schon von vornherein mit Mißtrauen angeseh^ 
werden. Anders ist es auch hier, wenn etwa der Werkmeister oder Ob^, 
meister als geborenes Mitglied dem Collegium angehört, — das 1 
wieder der gegebenen Stellung desselben entsprechend. Wir sehen aU 
nicht ein, weshalb die Meister nicht wählbar sein sollten: wenn * 
Abstimmung eine geheime ist, und die Arbeiter einem Meister 7 
Vertrauen schenken, mit der Vertretung ihrer Interessen betrauen, so ^ 
das nur erfreulich; nur könnte ja vorhergesehen werden, daß wenigst^
        <pb n="195" />
        die Hälfte Arbeiter sein müssen. Im Uebrigen sott man nicht immer 
von der Ansicht ausgehen, daß die Arbeiter gegen Arbeitgeber und Meister 
twiner nur Gefühle des Mißtrauens und des Gegensatzes hegten. — 
Zweckmäßig erscheint es, wenn in Fabriken, welche Arbeiterinnen in 
größerer Zahl beschäftigen, auch diese im Vorstände durch gewählte 
Arbeiterinnen vertreten seien. 
Das Aeltesten - Cottegium hat in einer Reihe von Fabriken Ein 
führung gefunden, — z. B. in der Ma rien Hütte bei Kotzenan seit 
1875, bei F. Brandts in M. Gladbach (thatsächlich bestehend seit 
1872, mit Statut seit 1881), D. Peters in Neviges, in den Fürst 
lich Isen burgisch en Werken in Wächters bach bei Hanau, bei 
Bären sprung und Starke in Frankenau, bei der „Vereinig un g s- 
gesellschaft für Steinkohlenbau im Wurm revi er" (unter 
şGeneral-Director Hilt) — und überall sich auf's beste bewährt. 
Der „Verein Anhaltischer Arbeitgeber", der „Bergische" und 
»Linksrheinische Verein für Gemeinwohl", der „Verband keramischer 
Ģewerke" haben die Einführung empfohlen. Freilich, die Wirksamkeit 
'ft bestimmt durch den Arbeitgeber: daß dieser demselben das nöthige 
Interesse und Selbstvertrauen einzuflößen versteht. Apathie und 
Mißtrauen sind die Feinde —: sind diese überwunden, hat sich die In 
stitution ein Mal eingelebt, dann ist der Arbeitgeber um ein bedeu 
tendes Stück Arbeit entlastet, in atten Fragen und Schwierigkeiten hat 
€r in dieser die beste Stütze, wie das von den verschiedensten Seiten 
dankbar anerkannt worden ist. Wenn auch das Vetorecht in den 
Statuten vorgesehen ist, so wird der Arbeitgeber doch bei Umsicht kaum 
davon Gebrauch zu machen in der Lage sein. Wenn auch die Punkte 
bfr Berathung begrenzt werden müssen und deshalb dem Arbeitgeber die 
Genehmigung der Tagesordnung zusteht, so fühlen die Arbeiter 
^och recht wohl schon selbst, was sie mit angeht, und wo der Arbeit 
geber allein zu sagen haben muß; jedenfalls wird es dem Arbeitgeber 
vesp. seinem Vertreter leicht sein, jede Ueberschreitung fernzuhalten. 
Als Normal-Statut für einen Fabrik-Ausschuß möge das des „Linksrhei 
nischen Vereins für Gemeinwohl" (nach dem Vorbild des bei F. Brandts, 
Ņļ. Gladbach, bestehenden Statuts) hier Platz finden. 
§ 1. Der Vorstand der Krankenkasse soll neben der Fürsorge für die kranken Mit- 
Äieder es als seine besondere Aufgabe betrachten, für Erhaltung und Förderung des Geistes 
Zusammengehörigkeit, der Ordnung und der guten Sitte unter den Ar 
bitern der Fabrik nach Möglichkeit mitzuwirken und, so weit thunlich, allen Arbeitern mit 
Fürsorge und Rath zur Seite 31t stehen '). 
fl Für den Fall, daß nicht der K r ankenkasscn-Vo rstand die Functionen des 
"eltesten-Rathes übernimmt, sondern ein besonderes Collegium hierfür gebildet wird, 
'viirde § 1 etwa folgende Fassung erhalten:
        <pb n="196" />
        Speciell liegt es demselben als Aeltesten-Rath ob: 
a) Auf treue Beobachtung der Fabrik-Ordnung zu achten, für gerechte Aus 
führung derselben Sorge zu tragen und, wenn nöthig, Verwarnungen und Strafen au§- 
zufprechen; 
b) Abänderungen und Ergänzungen der Fabrik-Ordnung, wo solche noth 
wendig ober wünfchcnswerth erscheinen, sowie Vorschläge anderer Art, die im 3"' 
nach § 3 kein Einspruch des Fabrikherrn erfolgt, zur Berathung zu bringen; 
c) d i e jugendlichen Arbeiter innerhalb wie außerhalb der Fabrik zu übcr- 
jungen Leute beiderlei Geschlechts mit Nachdruck entgegen zu treten; solche Bestimmungen 
und Einrichtungen anzuregen, welche geeignet erscheinen, dieselben vor sittlichen 
Gefahren zu bewahren, sie zur Erfüllung ihrer Pflichten gegen Eltern und Vorgesetzte an 
zuhalten, sowie ihre sittliche Erziehung, geistige und technische Ausbildung zu fördern; 
Lieder gesungen oder sonst (gute) (christliche) Sitte und Anstand verletzt werde; 
e) bei Streitigkeiten zwischen Arbeitern der Fabrik, die öffentlich bekannt und 
für das gute Verhältniß und den Frieden in der Fabrik störend sind, die Streitenden vor 
zuladen und auf Beilegung der Streitigkeiten zu wirken, eventuell Genugthuung und Strafe 
dem schuldigen Theil aufzulegen. Ebenso hat jeder Arbeiter das Recht, aus sich die Vcr- 
§ 1. Zum Zweck der Erhaltung und Förderung der Zusammengehörigkeit, der Ord 
nung und guten Sitte unter den Arbeitern der Fabrik wird ein Aeltesten-Rath gebildet. 
Derselbe besteht 
vertretender Vorsitzender, der Obermeister und ein Protokollführer; 
b) aus (8) von den Arbeitern je auf (2) Jahre gewählten Beisitzern. 
Wahlberechtigt sind alle mindestens (21) Jahre alten Arbeiter und Arbeiterinnen der 
Fabrik. Mitglieder des Vorstandes können nur solche Arbeiter bezw. Arbeiterinnen werden, 
welche mindestens (24) Jahre alt sind und mindestens (2) Jahre der Fabrik angehören. 
Die Wahl geschieht durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, daß jeder Wählende f» 
viele Namen aufschreibt, wie er Vorstands-Mitglieder zu wählen hat. Einfache Stiminen- 
Es werden gewählt von den Arbeitern (6) Vertreter, von den Arbeiterinnen (2). 
Oder: es werden gewählt von den Arbeitern der Weberei (3) Vertreter, der 
Färberei, Walkerei und Appretur (2) Vertreter, der Schreinerei, Schlosserei und sonstigen 
Abtheilungen (1) Vertreter, von den Arbeiterinnen zusammen (2). 
Jedes Jahr (im December) scheidet (die Hälfte) der Beisitzer aus, zum ersten Male 
Lurch's Loos. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Scheiden mehr wie (2) 
Beisitzer vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so findet eine Ergänzungswahl statt; die 
Amtsdauer der Ersatzmitglieder erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der aus 
geschiedenen Beisitzer erloschen sein würde. 
Aufgabe des Aeltestcn-Rathes ist: (Siehe oben Gesammtinhalt von a—f). 
Wir bemerken noch, daß die in Klammern stehenden Ziffern und Wörter als durch' 
aus facultative Vorschlüge zu betrachten und den besondern Verhältnissen entsprechend 
festzusetzen sind.
        <pb n="197" />
        13 
18ö 
k) die Verwarnung, Bestrafung oder Entlassung solcher Arbeiter zu veran 
lassen, welche für die Ehre der Fabrik, für die Sittlichkeit, für den Frieden in der Fabrik 
oder unter den Arbeitern bedenklich sind; Veruntreuungen, Simulationen, bös- 
w'llige oder leichtsinnige Schädigung der Interessen der Fabrik zur Anzeige zu bringen. 
Arbeiter, die sich innerhalb der Fabrik öffentlicher Verhöhnung der Religion oder 
ver guten Sitte, oder grober unsittlicher Handlungen schuldig machen, oder in trunkenem 
Zustande betroffen oder der Veruntreuung überführt werden, oder Schlägerei veranlassen 
°l&gt;er daran theilnehmen, können durch Vorstandsbeschlust (nach Maßgabe des § 4 bezw. 
Fnbrikreglements) sofort entlassen werden. 
Dieselben Vergehen, außerhalb der Fabrik begangen, sowie liederlicher Lebens 
wandel, leichtsinniges Schuldenmachen, wiederholte Trunkenheit ziehen Verwarnung oder, 
Wenn diese fruchtlos erscheint, Kündigung nach sich. 
Ungehorsam, Widersetzlichkeit gegen die Vorgesetzten der Fabrik, Unverträglichkeit mit 
Mitarbeitern, böswilliges Verderben von Stoffen oder Maschinen kann ebenfalls mit 
I şasortiger Entlassung oder Kündigung (nach Maßgabe des § 4 bezw. des Fabrikregle- 
wcnts) bestraft werden — unbeschadet des Rechtes auf Schadenersatz. 
g) Die für das Wohl der Arbeiter bestimmten Einrichtungen der Fabrik mitzubc- 
- rathen und bei Einführung resp. Verwaltung derselben seine Mitwirkung zu leihen. 
§ 2. Geldstrafen, die den Betrag von 50 Pfg. für den einzelnen Fall oder die 
einzelne Arbeit übersteigen, sowie die Strafe der Entlassung kann nicht der einzelne Meister 
oder Angestellte, sondern — außer in den Fällen, wo der Fabrikherr persönlich diese 
Strafen verhängt — nur der Arbeiter-Vorstand festsetzen. Gegen Strafen unter 50 Pfg. 
v'e von den Meistern oder Angestellten innerhalb ihrer Zuständigkeit, oder durch die 
oabrik-Ordnung als solche festgesetzt werden, steht dem Arbeiter, wenn er dieselben für 
ungerecht oder für zu hoch erachtet, der Appell an den Vorstand offen. 
Strafen, die der Fabrikherr persönlich verhängt, unterliegen nicht der Coinpetenz des 
Vorstandes. 
§ 3. Die Tagesordnung jeder Vorstands-Sitzung ist vorher dem Fabrikherrn 
vorzulegen, und hat derselbe das Recht, ungeeignet erscheinende Punkte von der Tages 
ordnung abzusetzen. 
Der Fabrikherr resp. ein Vertreter der Firma führt den Vorsitz; an der Ab- 
şiimmung nehmen in der Regel nur die von den Arbeitern gewählten Vorstandsmit 
glieder Theil. 
8 4. Die Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstandes sind in ein Protokollbuch 
Anzutragen; durch die Unterschrift des Fabrilherrn erhalten dieselben bindende Kraft und 
'ìnd sie in diesem Falle durch die zuständigen Organe zur Ausführung zu bringen. Der 
^abrikherr hat das Recht, die Genehinigung zu versagen, Abänderungs-Vorschläge zu 
wachen und den Gegenstand zu nochmaliger Berathung auf die Tagesordnung zu setzen. 
§ 5. Dem Vorstand steht es zu, Vertrauenspersonen für die verschiedenen Abthei 
lungen der Fabrik oder für solche Ortschaften, welche im Vorstande nicht vertreten sind, 
w wählen, die ihn in Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Die Wahl geschieht im 
! Vorstand durch geheime Wahlzettel; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Na- 
! wen der Vertrauenspersonen sind öffentlich bekannt zu geben. In der Regel sollen die 
^ertrauenspersonen aus den wenigstens (30) (25) Jahre alten und mindestens (5) (2) (1) 
j àhre j,; for Fabrik beschäftigten Arbeitern genommen werden. Die Vertrauenspersonen 
wnnen vom Vorstande zu den Sitzungen eingeladen werden und haben in diesem Falle 
^'¡cfļeg Stimmrecht. Bei jeder ganzen oder theilweiscn Neuwahl des Vorstandes findet 
vuch Neuwahl der Vertrauenspersonen statt.
        <pb n="198" />
        186 
§ 6. Specielle Aufgabe der Vertrauen?personen wie der einzelnen Vorstandsmitglieder 
ist es noch, zum Schutze der ihnen unterstellten Arbeiter und der Interessen der Fabrik 
a) von den Uebelstünden in der Fabrik, z. B. über schlechtes Material, über ungenügende 
Vorarbeit in den einzelnen Betriebstheilen, Uber Nachlässigkeit oder Parteilichkeit bei Zu- 
theilung der Arbeit durch die Angestellten, über Fehler an den Maschinen und ungeeignete 
Einrichtungen irgend welcher Art den Hähern Angestellten oder dem Principal in schicklicher 
und geeigneter Weise Anzeige zu machen; b) darauf zu achten, ob die Sicherheits-Vorrich' 
tungen und die für die Gesundheit der Arbeiter getroffenen Einrichtungen in gutem Zu' 
stände sind, resp. von den Arbeitern zweckentsprechend benutzt und die dahin zielenden 
Vorschriften treu eingehalten werden; c) in entsprechender Weise Anzeige zu machen, wenn 
Arbeiter sich zu Arbeiten melden oder angestellt werden, die augenfällig der Gesundheit und 
den Kräften un) Fähigkeiten derselben nicht entsprechen; d) in Nothfüllen, von denen die 
Arbeiter betroffen werden, sich nach den häuslichen Verhältnissen derselben zu erkundigen 
und dann für dieselben sich bei dem Principal oder beim Vorstande zu verwenden; 
e) dafür zu sorgen, daß die den ältern Arbeitern unterstellten jugendlichen oder neuen 
Arbeiter von erstem in der richtigen Weise behandelt und zu schnellem und gutem Arbeiten 
angeleitet werben. 
§ 7. Ueber die Verhandlungen und Abstimmungen im Vorstande ist, falls nicht K" 
einzelne Gegenstände ausdrücklich anders beschlossen wird, strengste Verschwiegenheit ZU 
beobachten und wird schwere Verletzung mit Ausschluß aus dem Vorstände bestraft. Bel 
Verhandlungen, wo ein Vorstandsmitglied persönlich betheiligt ist, hat dasselbe die Sitzung 
zu verlassen. 
tz 8. Der Fabrikherr legt in der Negel alle die Fabrik-Ordnung und das Wohl der 
Arbeiter betreffenden Angelegenheiten dein Vorstande zur Berathung vor. unbeschadet des 
Rechtes jedoch, auch unabhängig vom Arbeiter-Vorstände Anordnungen zu treffen. 
Für die König!. Gruben in Saarbrücken sind folgende Satzungen maßgebend: 
Die Wahl der Vertrauensmänner erfolgt durch geheime Abstimmung auf drei Johre- 
Wahlberechtigt ist jeder dem Arbeiterstande angehörige active Knappschaftsgenosse, welcher 
das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat und seit wenigstens drei Jahren aus einer der König' 
lichen Steinkohlengruben bei Saarbrücken in Arbeit steht. Wählbar ist jeder dem Ar' 
bciterstande angehörige Knappschaftsgenosse, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat 
und se&gt;t wenigstens fünf Jahren (?!) auf einer und derselben (?) Königlichen Steinkohlengrube 
in Saarbrücken in Arbeit steht. 
Von jeder Steiger-Abtheilung wird ein Vertrauensmann gewählt, welcher dieser Ab 
theilung angehören muß. Ein Vertrauensmann scheidet als solcher aus durch Amtsnieder 
legung, Pensioniruug, freiwilligen Abgang oder Entlassung aus der Grubenarbeit, durch 
Verlegung auf eine andere Grube, eine länger als dreimonatliche Krankheit oder Beur 
laubung. Es findet alsdann, ebenso wie im Falle des Todes eines Vertrauensmannes, 
eine Ersatzwahl für die übrige Dauer der Wahlperiode statt. 
Die Vertrauensmänner haben die Aufgabe: 
1. Anträge, Wünsche und etwaige Beschwerden, welche die Belegschaft der betreffenden 
Berginspection oder Grube im Ganzen angehen, bei dem Bergwerks-Director anzubringen 
und sich in den Zusammenkünften mit letzterem über dieselben gutachtlich zr äußern. 
2. In diesen Zusammenkünften über sonstige Fragen und Angelegenheiten, welche 
das Arbeitsverhältniß, insbesondere die Arbeits-Ordnung und Abänderungen derselben be' 
treffen, ihr Gutachten abzugeben. 
3. In diesen Zusammenkünften solche das Wohl der Bergleute und ihrer Angehörige" 
betreffende Verhältnisse und Fragen zu besprechen, welche ihnen von dem Bergwerks- 
rector vorgelegt werden.
        <pb n="199" />
        187 
4. Streitigkeiten der Bergleute untereinander zu vermitteln und thunlichst beizulegen. 
_ 5 - Dazu mitzuwirken, daß die Arbeits-Ordnung, sowie die für die Gesundheit und 
Sicherheit der Bergleute getroffenen Vorschriften und Anordnungen von den Kameraden 
gewissenhaft und pünktlich befolgt werden. 
Die Zusammenkünfte der Vertrauensmänner mit dem Bergwerks-Director werden 
blerteljährlich ein Mal und außerdem abgehalten, so oft der Bergwerks-Director es für er 
forderlich erachtet, oder wenn wenigstens fünf Vertrauensmänner der betreffenden Berg- 
àspection unter Angabe der zu berathenden und der nach § 7 zur Berathung geeigneten 
^genstände darauf antragen. 
„Sittliche („allgemeine") Bestimmungen," welche in mehrern Fabrik- 
nungen und auch in ihrem wesentlichen Inhalt in einer „Normal-Fabrikordnung" 
selben „linksrheinischen Vereins für Gemeinwohl" Aufnahme gefunden haben, sind: 
8 1. Alle Vorgesetzten in der Fabrik, Meister und Angestellte, sind gehalten, 
Untergebenen in der Erfüllung ihrer sittlichen und religiösen Pflichten mit einem 
guten Beispiel voranzugehen und fördernd auf den sittlich-religiösen Geist in der 
àbrik einzuwirken. 
Die Arbeiter sollen in Kleidung und Benehmen anständig erscheinen und 
Untereinander friedfertig und dienstgefällig sein. Sie sind dem Fabrikherrn und seinen 
Stellvertretern Treue, Fleiß und pünktlichen Gehorsam schuldig. 
Die jünger» Arbeiter sollen ihren ältern Mitarbeitern gegenüber bescheiden und 
zuvorkommend sein; von den ältern Arbeitern wird erwartet, daß sie den jüngern kein 
Aergerniß geben. 
§2. Die Angestellten und Meister, ferner die Mitglieder des Arbeite r- 
»rstandes, sowie die von letzterm ernannten Vertrauenspersonen haben darüber zu 
feiner Der i^en UnterMten 3# unb ^rbarfeit berief, unge^^, 
'"K Weben fUM, ungegiemenbe Sieber sinnt u. f. m. Sie #en, so uiel bieg %e§ 
iiite§, Fehler zu tadeln und Ausschreitungen zu rügen, — anderseits das Interesse der 
^beiter zu wahren und zu vertreten. 
8 '1- Unverheirathete junge Leute, die gegen den Willen ihrer Eltern außer 
em elterlichen Hause Wohnung nehmen, werden sofort entlassen. 
Die Auslöhnung findet an Minderjährige selbst nur mit Einwilligung der Eltern 
u t. Auch bei unverheiratheten großjährigen Arbeitern und Arbeiterinnen, die im elter- 
J Ņ Huuse wohnen, behält sich der Fabrikherr vor, unter gewissen Umständen die Löhne 
î'ì'ect an Vater oder Mutter auszuzahlen, (Die Minderjährigen erhalten ein Lohnbuch, 
ņ welches die verdienten Löhne eingetragen werden. Der Vater oder Vormund muß alle 
Tage den Empfang des Betrages durch Unterschrift bescheinigen). Eingehende Briefe 
^den an die Eltern abgegeben. 
8 4. Arbeiter, die sich innerhalb der Fabrik öffentlicher Verhöhnung der Religion 
er ber guten Sitte, oder grober unsittlicher Handlungen schuldig machen, oder in trunkenem 
' »stände betroffen oder der Veruntreuung überführt werden, oder Schlägerei veranlassen 
°er daran theilnehmen, werden sofort entlassen. 
Dieselben Vergehen, außerhalb der Fabrik begangen, sowie liederlicher Lebens- 
andel, leichtsinniges Schuldeninachen, wiederholte Trunkenheit ziehen Verwarnung oder, 
c »n diese fruchtlos erscheint, Kündigung nach sich. 
^ Ungehorsam, Widersetzlichkeit gegen die Vorgesetzten der Fabrik, Unverträglichkeit mit 
/ n Mitarbeitern, böswilliges Verderben von Stoffen oder Maschinen kann ebenfalls mit 
"wrtiger Entlassung oder Kündigung bestraft werden. Böswillig oder leichtsinnig ver 
dachter Schaden muß ersetzt werden. 
. § 5. Die weiblichen Arbeiter sollen während der Arbeit, so weit thunlich, von den 
»«extern männlichen Geschlechtes getrennt sein. Ebenso ist denselben während der freien
        <pb n="200" />
        Zeit jeder gegenseitige Verkehr untersagt. Zuwiderhandlungen, sowie jeder leicht 
sinnige, der christlichen Sitte widerstrebende Verkehr der jungen Leute 
beiderlei Geschlechts, auch außerhalb der Fabrik, ziehen Verwarnung seitens des 
Arbeiter-Vorstandes und, falls diese fruchtlos, Kündigung nach sich. 
Der Charakter der gegebenen Aufgaben ergibt, wie schwer es halt, 
dem „Arbeiter-Ausschüsse" der einzelnen Fabrik resp. Unternehmung 
gesetzliche Befugnisse zu geben. Es kann wohl gesetzlich zur Pflicht 
gemacht werden, daß Ausschüsse gebildet und bezüglich bestimmter 
Punkte, z. B. der Arbeits-Ordnung rc., gehört werden, aber der 
Schwerpunkt der Macht und die Entscheidung wird stets auf Seite 
des Arbeitgebers liegen. Der „Arbeiter-Ausschuß" wird segensreich 
wirken, wenn Arbeitgeber und Arbeiter guten Willen mitbringen; aber 
dieser gute Wille läßt sich nicht erzwingen. Den Behörden die Ent 
scheidung in den streitigen Fragen (z. B. bezüglich Lohnhöhe. Arbeitszeit 
rc.) zuzuschieben, geht ebenfalls nicht, da diesen weder die Uebersicht und 
technische Kenntnisse beiwohnen, noch auch die Arbeitgeber und Arbeiter 
es wünschen können, dem discretionären Ermessen der Behörden anheim 
gegeben zu sein. 
Wenn so die Bildung oder doch die Wirksamkeit der Ausschüsse 
mehr der freien Initiative der Arbeitgeber als der Gesetzgebung zufällt, 
so kann letztere doch einen moralischeil Anstoß geben, indem der Arbeit 
geber, wenn die Anhörung resp. „gutachtliche Aeußerung" der Arbeiter, 
z. B. über Erlaß und Abänderung der Fabrik-Ordnung rc., zur Pflicht 
gemacht wird, schon von selbst es doch vorziehen wird, einen ständigeu 
Ausschuß zu bilden und sich mit demselben auf guten Fuß zu stellen, 
als erst im Augenblicke, wo er der Zustimmung der Arbeiter sich ver 
sichern möchte, denselben näher zu treten. So empfiehlt es sich auch, 
recht oft in den Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung (z. B. überall, 
wo Dispensen von generellen Bestimmungen nachgesucht werden) die „gut" 
achtliche Aeußerung" vorzusehen. 
Bezirks-Arbeiter-Ausschüsse („Arbeilskammern"). 
Dieselben Gesichtspunkte, welche für eine Betheiligung der Arbeiter 
bei der Arbeitsordnung und den zum Besten der Arbeiter getroffenen 
Einrichtungen in der einzelnen Fabrik gelten, lassen eine solche Mit' 
Wirkung auch bei Maßnahmen der Com munal-Verwaltung, ber 
Gesetzgebung sowie freier Verbände erwünscht erscheinen. Auch 
hier gilt: „Was für die Arbeiter geschehen soll, möge auch möglichst 
durch dieselben geschehen", und werden jedenfalls die geplanten Maß' 
nahmen und Einrichtungen mit mehr Verständniß, Theilnahme und Da»ķ 
aufgenommen, wenn den Arbeitern erst Gelegenheit gegeben ist, ihrc
        <pb n="201" />
        189 
wünsche und Vorschläge zu äußern. Je mehr sich das Gebiet der Für 
sorge im Gemeinde-, Vereins- und Staatslebeu erweitert, desto dring 
licher erscheint eine solche Arbeiter-Vertretung. 
Die Ausgabe und gesetzliche Stellung derselben kann auch hier zu 
nächst nur eine „begutachtende" sein; inwieweit und unter welchen 
Voraussetzungen ihnen eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen sein 
möchte, das muß der Zukunft überlassen bleiben. Die Entscheidung an 
den Zufall einer Majorität allein knüpfen, kann auch den Arbeitern 
um so weniger erwünscht sein, als die wirtschaftliche Uebermacht meistens 
auf Seiten der Arbeitgeber liegt, und diesen es leichter ist, sich zu ge 
schlossenem Handeln zu einigen. Ein einfaches Majorisirungs-Princip 
ist auch schon deshalb nicht angänglich, weil die Interessen der verschie 
denen Berufs gruppen sich durchaus nicht decken, sondern diese meistens 
als Con sum e nt en und Producenten (z. B. Kohlenbergbau und Eisen- 
Industrie) einander gegenüberstehen. 
Daß den Arbeitern „durch Vertreter, welche ihr Vertrauen besitzen, 
der freie und friedliche Ausdruck ihrer Wünsche und Be 
schwerden zu ermöglichen und auch den Staatsbehörden Gelegen 
beit zu geben ist, sich über die Verhältnisse der Arbeiter fortlaufend zu 
Unterrichten und mit den letzter« Fühlung zu behalten", ist eine durch 
die kaiserlichen Erlasse anerkannte Forderung. Selbstverständlich 
Müssen die Vertreter frei gewählt werden. Wenn die „Ausschüsse" 
in den einzelnen Fabriken obligatorisch wären, könnten diese als 
Unterbau dienen. Die Krankenkassen sind zu wenig beruflich ge 
gliedert, als daß deren Vorstände als Wahlkörper dienen könnten. An 
die Ausschüsse der U n f a l l v e r s i ch e r n n g s - B e r u f s g e n o s s e n s ch a f t e n 
könnte mau um so mehr denken, als die Unfallverhütungs-Vor 
schriften schon als ein Theil der „Fabrikordnung" betrachtet werden 
können; aber hier ist die berufliche Gliederung (Specialisirnng) leider 
dielfach zu weit gegangen, indem sie wieder eine große territoriale 
Ausdehnung bedingte. Eine richtigere Verbindung und Ausgleichung 
des b er ufs g en o ss e n sch aft l i ch e n und territorialen Princips 
in der Organisation der Jnvaliditätsversicherung (s. „Arbeiter- 
wohl" 1889, Heft 1—2) würde uns für alle socialen Functionen die 
rechten Organe gegeben haben. Wenn die Gewerbegerichte (in ent 
sprechender Aenderung der Vorlage) aus das allgemeine, directe 
geheime Wahlrecht aufgebaut werden, — nachdem auch eine berufliche 
Gliederung bezüglich Wahl und Organisation bereits vorgesehen ist — 
so werden diese jetzt wohl noch am zweckmäßigsten als Unterlage in Aus 
sicht genommen, sei es, daß dieselben als solche auch die Functionen 
der „Arbeiter-Ausschüsse" übernehmen (wie es in Frankfurt a. M.
        <pb n="202" />
        190 
bereits der Fall ist), sei es, daß besondere Vertreter (nach denselben Wahl- 
listen rc.) für diesen Zweck gewählt werden. 
Je nach der Stellung und den Aufgaben, welche man den „Aus- 
schüssen" zuweist, wird sich auch die Frage entscheiden: ob die Vertreter 
der Arbeiter getrennt, oder aber zusamnien mit den Vertretern der 
Arbeitgeber verhandeln sollen. Für beide Formen kann man Gründe 
anführen. Im Interesse gegenseitiger Verständigung und positiver Ar 
beit erachten wir es für einen Vorzug, wenn Arbeitgeber und Arbeiter 
direct zusammen rathen und thaten. In directer gegenseitiger Aus 
sprache werden sie eher zu einem positiven Ergebniß kommen, beiderseitig 
nachzugeben resp. den Anschauungen der Gegenpartei Rechnung zu tragen 
bereit sein, als wenn jede Partei schon in einseitigem Urtheil ihre An 
sicht festgelegt hat.- Bei getrennter Tagung bleibt es nur zu leicht bei 
Monologen: jede Partei verbeißt sich in ihre Anschauungen und gegen 
seitige Verbitterung ist die Frucht. Ein Zusammenberathen kann auch 
den Arbeitern nur erwünscht sein, so lange sie noch der festen Orga 
nisation ermangeln und so wesentlich auf Verständigung ange 
wiesen sind. 
Die Arbeitskammern, welche indem socialdemokratischen Gesetzentwurf von 188&gt;» 
vorgeschlagen wurden, sollten sich auch aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer 
in gleicher Zahl zusammensetzen. Herr Bebel hob sogar ausdrücklich hervor: 
„Daß wir in diesen Kammern Arbeiter und Arbeitgeber zusammen wirken 
lassen, — nun, ich meine, das dürfte Ihnen auch zur Genüge zeigen, daß wir wenigsten^ 
für alle die Fragen, die auf dem Boden der heutigen bürgerlichen Gesell 
schaft entschieden werden können, auch von der Ansicht ausgehen: hier ist eine Ver 
ständigung zwischen den beiden streitenden Klassen, was auf der einen Seite die Ar 
beiterklasse, auf der andern die Unternehmerklasse ist, nothwendig. Es ist nothwendig, dnst 
sie da in den bezüglichen Körperschaften, wo alle Fragen erörtert werden, zusammentreten 
und sich gegenseitig verständigen und durch ihre schließliche Abstimmung docunren- 
tiren, nach welcher Seite hin sie die Dinge geordnet sehen möchten." 
Im klebrigen konnten auch diejenigen, welche mit dem Grundgedanken einer Arbeiter- 
Vertretung durchaus einverstanden waren, dem socialdemokratischen Antrage nichl 
zustimmen. Zunächst war es die Organisation, welche Bedenken erregen mußte, rü 
dem alle möglichen Berufe (Industrie, Handel und Verkehr, Handwerk, Landwirthschaft rc.&gt; 
mechanisch zusammengeführt waren, ohne auch nur dem Versuch einer beruflichen Glie 
derung und eines Schutzes der Minorität (z. B. der Industrie gegenüber dem 
Handwerk und umgekehrt, der Industrie wie des Handwerks gegenüber der in den meisten 
Arbeitskammern, wie sie geplant waren, sicher überwiegenden Landwirthschaft) 3 lt 
machen. Dann aber konnten solche Competenzen, wie sie der socialdemokratische An 
trag wollte, unmöglich gegeben werden, ohne den ganzen bestehenden Behörden-Orgn- 
n is mus zu durchbrechen, und war dazu um so weniger Anlaß, als die geplante Orga 
nisation so wenig Bürgschaften guter Verwaltung bieten konnte. Anstellung der Beamten 
(des „Arbeitsamtes"), Bestimmung der Ausnahmen bezüglich des Verbots der Nacht-und 
Tonn tagsarbeit, Zulassung von Ue ber st u nd en, Genehmigung der Arbeitsordnung- 
Festsetzung von Minimallöhnen rc, alle diese Fragen sollten nach Anschauung und Laune 
der zufällig überwiegenden Interessengruppe geregelt werden.
        <pb n="203" />
        191 
Die Arbeiter-Ausschüsse resp. Arbeitskammern werden sich zunächst 
Zweckmäßig an die städtischen Communen (resp. Kreise, so weit für 
solche das Bedürfniß vorliegt) anlehnen. Je nach Bedürfniß sollte die 
Arbeitskammer in Sectionen (Großindustrie und Großhandel, Hand 
werk und Kleinhandel, Laudwirthschaft rc.) eingetheilt werden, auch die 
Wahl thunlichst nach Berufszweigen erfolgen, so daß alle Interessen 
gruppen je nach ihrer Stärke möglichst zum Ausdruck kommen. In 
größern I n du strie-Centren, in denen bestimmte Industrie grupp en 
(z. B. Bergbau, Eisenindustrie, Textilindustrie rc.) vorwiegen, sollten 
sür diese besondere, eventuell den ganzen Bezirk umfassende 
(Gewerbegerichte resp.) Arbeitskammern gebildet werden (vielleicht mit 
localen Unterabtheilungen). 
Der Vorstand des „Bergischen Vereins für Gemeinwohl" hat (d. d. 
30. November 1889) in einer Eingabe an den Reichskanzler (neben der Einrichtung von 
Ņeltcsten-Collegien, reichsgesetzlicher Regelung betreffend Gewerbegerichte resp. Einigungs- 
àmter) als „Matznahmen der Verwaltung" „für Städte mit größern Industriezweigen die 
Einsetzung von Verwaltungs-Deputationen (»Arbeitskammern«) auf Grund des 
§ 54 der Städtc-Ordnung fiir die Rheinprovinz" empfohlen, die als Vertretung aller Er 
werbszweige der Stadtgemeinde den Zweck haben sollten: „die Gemeindeverwaltung über die 
Wünsche und Bedürfnisse der einzelnen Berufszweige fortdauernd in Kenntniß zu halten, 
wit sachverständigem Rath zu unterstützen und durch gemeinsame Aussprache und Verstän 
digung die Eintracht zwischen Arbeitgebern und Arbeitern zu fördern und bei Störungen 
durch Einigungsämter wiederherzustellen." Als specielle Aufgaben waren in Aussicht 
genommen: 
I. Die Arbeitskammer hat sich auf Erfordern der Gemeindeverwaltung über alle Ver 
hältnisse gutachtlich zu äußern, welche die Lage der einzelnen Bcrufszweige und der in ihr 
deschäftigten Arbeiter betreffen. Dahin gehören insbesondere 
1. Die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse und die Einrichtungen zur Pflege 
und Sicherung der Gesundheit der Arbeiter. 
2. Die Sorge für die weitere Ausbildung der Arbeiter ( Fortbilduugs- und Fach 
schulen, Einrichtung zur Erlernung der Haushaltung und der weiblichen Hand 
arbeiten, Volksbibliothcken). 
8. Die Bekämpfung der Trunksucht und die Pflege edcler geselliger Vergnügungen. 
4. Der Arbeitsnachweis und das Herbergswesen und die Beschäftigung Arbeitsloser 
(Natural-Vcrpflegungsstntionen). 
5. Die Beförderung des Sparsinns und aller auf eigener Mitwirkung der Arbeiter 
beruhenden Wohlfahrts-Einrichtungen. 
6. Die Anbahnung von dauernden Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Ar 
beitern über die Regelung des Arbeitsverhältnisses. 
II. Die Arbeitskammer kann auch aus eigener Initiative Anträge bei der Gemeinde- 
^lwaltung stellen, welche die Abstellung von Mißständen oder die Förderung der L,ge der 
^ņzelnen Bcrufszweige und ihrer Arbeiter bezwecken. 
III. Eine besondere Aufgabe der Arbeitskammer ist ferner die Untersuchung aller Be 
schwerden, welche sich auf das Arbeitsverhältniß beziehen, so weit zu deren Entscheidung 
ņîcht die Gewerbegerichte, sonstige Behörden oder ständige Einigungsämter berufen find. 
Wenn die Beschwerden eine größere Bedeutung haben und wenn nicht sofort eine gütliche 
Einigung gelingt, so bildet der Vorsitzende ein Einigungsamt. Dasselbe besteht
        <pb n="204" />
        1. aus je einem Arbeitgeber und Arbeiter eines unbetheiligten Berufszweiges, welche 
der Arbcitskaininer angehören, 
2. aus je einem Arbeitgeber und Arbeiter des speciellen Berufszweiges, welchem 
der oder die Beschwerdeführer angehören, 
8. aus einem Vorsitzenden, welcher von den ad 1 und 2 bezeichneten Personen 
einstimmig gewählt wird. Können dieselben sich über die Person des Vor 
sitzenden nicht einigen, so wird derselbe vom Vorsitzenden der Arbeitskammer 
ernannt. 
Das Einigungsamt veranstaltet eine genaue Untersuchung der streitigen Verhältnisse, 
macht Vergleichsoorschläge und fällt, wenn dieselben nicht angenommen werden, einen 
Schiedsspruch, welcher die für billig und angemessen erachtete Regelung des Arbeitsverhält 
nisses empfiehlt. Dieser Schiedsspruch wird beiden Parteien mitgetheilt und veröffentlicht- 
Eine gesetzliche Regelung der Einführung und Organisation von 
Arbeitskaininern ist in Belgien getroffen. (Vgl. „Archiv für sociale 
Gesetzgebung" 1889, S. 146 ff.) Dort bestimmt das Gesetz (Loi iu' 
stitiiant le Conseil de l’industrie et du travail) : 
Art. 1. An jedem Orte, wo es sich als zweckmäßig erweist, wird ein Industrie- und 
Arbeits-Rath eingesetzt. 
Diesem Rathe fällt die Aufgabe zu, über die gemeinschaftlichen Interessen der Arbeit 
geber unb Arbeiter zu berathen, entstehenden Differenzen vorzubeugen und, wo es nöthig 
ist, solche zu schlichten. 
Art. 2. Derselbe ist in so viele Sectionen einzutheilen, als an dem betr. Orte ver 
schiedene Industriezweige bestehen, welche die zu einer wirksamen Vertretung nöthigen Ele 
mente in sich vereinigen. 
Art. 3. Die Räthe werden durch königliche Verordnung entweder von Amtswege» 
oder auf Antrag des Gemeinderaths oder der Interessenten, Arbeitgeber oder Arbeiter, 
eingesetzt. . . 
Die Verordnung stellt die Ausdehnung und die Grenzen ihres Wirkungskreises M 
und bestimmt die Anzahl und die Art ihrer Sectionen. 
Art. 4. Jede Section ist ans der gleichen Zahl von Arbeitgebern und Arbeitern ZM 
sammengesetzt, irt der Weise, wie dies in dem organischen Gesetze betr. die gewerbliche» 
Schiedsgerichte (conseils do prud’hommes) vorgesehen ist. Die Zahl derselben wird durch 
die Verordnung, welche den Rath einsetzt, bestimmt. Dieselbe darf nicht unter sechs »» 
nicht über zwölf betragen. . 
Art. 5. Die Arbeiter ivählen unter sich nach dem Modus und den Bedingungen, w 
sie in dem Gesetze betr. die gewerblichen Schiedsgerichte bestimmt sind, die Abgeordnete», 
welche sie in den Sectionen vertreten sollen. 
Sie ernennen zu gleicher Zeit Ersatzmänner. 
Art. 6. Wenn die Anzahl der Arbeitgeber diejenige übersteigt, welche für Vertretung 
in dem Rathe festgesetzt ist, bestimmen sie unter sich diejenigen, die sie vertreten sollen. 
die Anzahl derselben ungenügend, so ist dieselbe durch Arbeitgeber ähnlicher Gewerbszweu» 
zu ergänzen, die aus benachbarten Ortschaften heranzuziehen und durch die ständige Depu 
tation zu bestimmen sind. 
Indem einen oder andern Falle sind Ersatzmänner zu ernennen. _ • 
Art. 7. Das Mandat sowohl der Arbeitgeber wie der Arbeiter erstreckt sich auf 
Jahre und kann erneuert werden. Bei Todesfall, Amtsniederlegung, Wegzug aus de» 
Bezirke oder Aufgeben der zur Zeit der Ernennung betriebenen Gewerbes, werden m
        <pb n="205" />
        193 
Ersatzmänner in der durch die Stimmenzahl bestimmten Reihenfolge zur Function heran 
zogen. 
Das dreimalige wiederholte Ausbleiben eines einberufenen Abgeordneten wird als 
Ņiederlegung seines Amtes betrachtet. 
Art. 8. Jede Section versammelt sich mindestens ein Mal im Jahre an dem durch 
Verfügung des ständigen Provincial-Ausschusses bestimmten Tag und Ort. 
Außerdem findet auf Antrag entweder der Arbeitgeber oder der Arbeiter eine außer 
ordentliche Einberufung der Section durch den Ausschuß statt. 
Art. 9. Jede Section wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schrift 
führer. In Ermangelung eines durch Majorität der anwesenden Mitglieder zu ernennenden 
Vorsitzenden oder in Abwesenheit desselben hat das älteste der anwesenden Mitglieder in 
^ Section den Vorsitz zu führen. In dem gleichen Falle übernimmt das jüngste Mitglied 
^ Function eines Schriftführers. 
Art. 10. Wenn die Umstände es erfordern, hat der Gouverneur der Provinz, der 
Bürgermeister oder der Vorsitzende auf Antrag entweder der Arbeitgeber oder der Arbeiter 
Section der Industrie, in welcher ein Conflict entstanden ist, einzuberufen. Die Section 
'vendei die Versöhnungsmittel an, die den Streit schlichten können. Wenn eine Einigung 
"icht zu erzielen ist, wird die Verhandlung in einen: Protokoll zusammengefaßt und ver 
öffentlicht. 
Art. 11. Der König kann Len Rath eines Bezirks zu einer General-Versammlung 
Unberufen, um demselben seine Meinung über Fragen oder Projecte von allgemeinem auf 
Industrie oder Arbeit bezüglichen Interesse kundzugeben, von denen es dem König ange 
sessen erscheint, sie dein Rath zu unterbreiten. 
Er kann auch mehrere Sectionen, die entweder derselben Ortschaft oder verschiedenen 
Petschaften angehören, einberufen. 
Die Versammlung erwählt ihren Vorsitzenden und ihren Schriftführer. In Ermange- 
ļ"ng eines durch Majorität der anwesenden Mitglieder ernannten Vorsitzenden oder in 
Abwesenheit desselben wird bezüglich des Vorsitzes nach Art. 9 verfahren. Dasselbe gilt in 
^l!tresf des Schriftführers. 
Art. 12. Der königliche Erlaß, der die General-Versammlung zusammenberuft, sowie 
Verfügungen des Gouverneurs oder des ständischen Ausschusses, welche eine Section ein 
träfen, haben die Tagesordnung und die Dauer der Sitzungen zu bestimmen. Irgend 
in der Tagesordnung nicht vorhergesehener Gegenstand kann nicht in Berathung ge 
igen werden. 
Sobald die Zahl der anwesenden Arbeitgeber mit derjenigen der abgeordneten Ar 
biter nicht gleich ist, hat das jüngste Mitglied der zahlreicher vertretenen Kategorie nur 
^rathende Stimme. 
Die Sitzungen finden bei geschlossenen Thüren statt; jedoch kann der Rath oder die 
section bestimmen, daß die Protokolle Uber die Verhandlungen veröffentlicht werden. 
Art. 13. Die Regierung kann einen Commissar ernennen, der der General-Ver- 
fv'nmlung beiwohnt, ihr Mittheilungen macht, die ihm zweckmäßig erscheinen und ge- 
ñebenen Falls an den Debatten über vorgelegte Fragen oder vorgeschlagene Maßnahmen 
teilnimmt. 
Art. 14. Die Gemeinden, in denen diese Einrichtungen ihren Sitz haben, sind an- 
Ñkwiescn, geeignete Locale zur Abhaltung der Sitzungen des Rathes oder der Abtheilungen 
lur Verfügung zu stellen. 
Art. 15. Den Mitgliedern des Rathes, die zu General-Versammlungen oder in meh- 
vern Sectionen einberufen sind, ist eine Entschädigung für jeden Tag der Session zu ge-
        <pb n="206" />
        währen. Die Höhe derselben wird von dem ständigen Ausschuß bestimmt, und ist aus dem 
Budget der Provinz zu bestreiten. 
Leider steht das Gesetz bloß auf dem Papier. Jedenfalls bedarf 
es, um den Widerstand, den solche „Neuerungen" in den Vorurtheilen 
der herrschenden Klassen wie der Bureaukratie finden, zu überwinden, in 
Belgien vielleicht mehr noch wie in andern Staaten, einer starken, 
zielbewußten Ceil trat -Ve r walrun g, der gesetzlich das Recht zustehen 
muß, solche Einrichtungen obligatorisch zu machen. 
Die Thätigkeit im engern Bezirke ist zunächst die dankbarste und 
wichtigste. Mit der Zeit und den Bedürfnissen werden sich die Auf' 
gaben erweitern. Auch g es etzgeb er is che Vorlagen werden dann ihrer 
Begutachtung zu unterbreiten sein; ihre Erfahrungen und Reform-Vor 
schläge für bestehende Gesetze und öffentliche Einrichtungen können ein 
geholt werden; für Enqueten und statistische Erhebungen können 
in Anspruch genommen werden rc. Namentlich das Gebiet der Ar" 
beiterstatiftik, der Klarstellung der Arbeiter-Verhältnisse 
überhaupt (Arbeitslöhne, Arbeitszeit, Lehrlingswesen, Wohnungsverhält" 
nisse, Mortalitäts. und Morbiditäts-Verhältnisse rc.) ist noch so wenig 
bebaut, daß hier die Arbeitskammern sich das größte Verdienst erwerben 
können. Vielleicht würden sie regelmäßige Berichte — in gleicher 
Weise wie die Handelskammern — veröffentlichen, vielleicht auch ei»).' 
geschulte Kraft (Secretair) anstellen; vielleicht ließe sich auch die Fabrik" 
Inspection in irgend eine organische Verbindung mit den Arbeits" 
Kammern bringen, — jedenfalls würden sich die Fabrik-JnspectoreN 
als die besten Berather der Arbeitskammern erweisen. So ist nach 
allen Richtungen hin Raum zur weitern Entwickelung geboten. / 
Die socialdemokratische Partei nennt sich die „Arbeiter-Partei 
— als ob sie allein zur Vertretung der Arbeiter-Interessen berufen oder 
legitimirt sei. Es ist eine — Anmaßung, aber es bringt der Partei 
die vielen Stimmen ein. Man gebe den Arbeitern das Recht, aus 
ihren eigenen Reiheil Vertreter zu wählen, man lenke diese auf nächste 
praktische Ziele — das ist auch hier die beste Bekämpfung der Social" 
demokratie. Die „starke" und die „schivache" Seite des deutschen Volkes war 
von jeher und ist noch einerseits der Idealismus, anderseits der 
Particularismus. Die Socialdemokratie stellt sich als ein einseitiger, 
überspannter, auf das Allgemeine gerichteter, abstracter Idealismus dar, 
der auf wirihschaftlichem Gebiete am wenigsten angebracht ist; wohlaU, 
man zwinge den Arbeiter wieder auf nächste, praktische Ziele, gebe ihw 
Gelegenheit, in nächster Umgebung seine ideale Richtung zu bethätiget 
erwecke und gebe Nahrung dem Particularismus — das ist dw 
beste Heilung von einseitigem Idealismus. Nicht wir, sondern —■ ett1
        <pb n="207" />
        195 
Nationalliberaler Abgeordneter (Gneist) war es, der gelegentlich diese 
Parole gegeben: den alten „unverwüstlichen" deutschen Particularismus 
gegen die Socialdemokratie mobil zu machen. Wie berechtigt der Gedanke 
%, beweist die Thatsache, daß sowohl in England wie in der Schweiz 
bis Socialdemokratie am wenigsten Boden gefaßt hat. 
b Regelung von Kohn ete. Streitigkeiten (Gerverke- 
grrichte, Ginignngsamter). — Gewerkschaftliche Grgnni- 
fation. — „Minimal Kahne." 
Je schärfer die socialen Gegensätze sich gestalten, desto mehr liegt 
eine schnelle, billige, sachkundige, vertrauenswürdige und ge 
rechte Begleichung resp. Erledigung der an den Arbeitsvertrag sich 
anschließenden Streitigkeiten auch im öffentlichen Interesse. Diese 
Streitigkeiten beziehen sich entweder auf die Auslegung und Erfüllung 
W bereits geschlossenen Arbeitsvertrages, oder aber auf die Be 
engungen des noch zu schließenden Vertrages. Die Streitigkeiten 
ersterer Richtung fallen in die Competenz der 
Gewerbegerichte. 
Die Zweckmäßigkeit besonderer Fachgerichte ist sowohl in der 
Gewerbeordnung (§ 120a) wie durch verschiedene Vorlagen der 
Ņeich sr eg i erun g (1873, 1874, 1878), wie auch durch mehrfache 
Anregungen des Reichstages (z. B. durch die wiederholte Annahme 
bet Resolution Or. Lieber u. Gen. 1886 wie 1888) anerkannt, und 
'll ein bezüglicher Entwurf der Regierung auch bereits ausgearbeitet 
"nd veröffentlicht. 
Die wesentlichen Bestimmungen sind: 
Die Errichtung erfolgt durch Orts sta tut; doch können auch für weitere Communal- 
Nerbände.Gewerbegerichte errichtet werden (§ 1). Die Landes - Centralbehörde kann die 
Errichtung anordnen. Anwendung findet das Gesetz auf die „gewerblichen Arbeiter" 
Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter) im Sinne des Titels 7 der Gewerbeordnung 
[§ 2). Die Zuständigkeit erstreckt sich auf Streitigkeiten l.übcr den Antritt, die Fort- 
atzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den 
Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses; 2. über die Leistungen und Entschädigungs 
ansprüche aus dem Arbeitsverhältnisse; 8. über die Berechnung und Anrechnung der von 
Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungs - Beiträge (§ 3). Die Zuständigkeit kann 
"uch auf bestimmte Gewerbebetriebe oder örtliche Bezirke beschränkt, durch die Lande'- 
î^ntralbehôrde aber auch örtlich erweitert werden (§ 4). Die Kosten trägt die Gemeinde 
Mp. der weitere Communalverband (ß 6). Der Vorsitzende, sowie Stellvertreter dürfen 
nicht Arbeiter resp. Arbeitgeber sein, werden vom Magistrat resp. der Gemeindevertretung 
^wählt (§ 10) und bedürfen der Bestätigung der höhcrn Verwaltungsbehörde (814). 
Ņ^enn mehrere Abtheilungen (Kammern) bestehen, können mehrere Vorsitzende bestellt
        <pb n="208" />
        196 
werden (§ 7). Die Beisitzer werden je zur Hülste von und aus den Arbeitgeber» 
und Arbeitern gewühlt (§ 10). Den nähern Modus (ob direct, ob indirect rc.) bleibt 
der statutarischen Regelung — um der „Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbeson 
dere auch der Zahl und des Umfangs der hauptsächlichen Industriezweige Raum 3^ 
geiien (Motive) —vorbehalten. Wahlberechtigt sind diejenigen Arbeitgeber resp. Arbeit 
nehmer, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und mindestens zwei Jahre in 
dem Bezirke des Gerichts Wohnung oder Beschäftigung haden (§ 12). Wählbar sind 
dieselben erst nach Zurücklegung des 30. Lebensjahres (§ 8). Die Beisitzer erhalten eine 
Vergütung der Reisekosten und, wenn das Statut es bestimmt, solche für Zeitversüuinmb 
(§ 15). — Die Innungs-Schiedsgerichte (§§ 97a, 100 ck der Gewerbeordnung) 
bleiben bestehen (§ 72) und sind die denselben unterstehenden Meister und Gesellen vom 
activen und passiven Wahlrecht ausgeschlossen (§ 12). Die Verhandlungen sind öffentlich 
(§ 32). Zeugen und Sachverständige können beigezogen und vereidigt werden (§37); auch 
das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden (§ 35). Die Urtheile sind fü 1 ' 
vorläufig vollstreckbar zu erklären, falls sie den Antritt, die Fortsetzung oder Auf 
lösung des Arbeitsverhältnisses oder das Arbeitsbuch betreffen, oder der Gegenstand de» 
Weith von 300 M. nicht übersteigt (§ 50); im klebrigen steht die Berufung und Be 
schwerde in demselben Umfange, wie gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte in bürger 
lichen Rechtsstreitigkeiten, an das Landgericht offen. — Das Gewerbegericht „kann in jeb^ | 
Lage des Rechtsstreites die gütliche Beilegung desselben versuchen" (§ 41). „Häuşib 
wird bei Streitigkeiten," wie die Motive ausführen, „die Erörterung des Vorsitzenden mit 
den Parteien schon genügen, um durch Klärung des Sachverhaltes die Streitpunkte ohne 
contradictorifches Urtheil zu beseitigen." Deshalb ist die Bestimmung vorgesehen f§ 48)• 
daß „in dem ersten, auf die Klage angesetzten Termine die Zuziehung der Bel- 
sitzer unterbleiben kann — ein Verfahren, welches die Ansetzung eines Termins 1,1 
kürzester Frist gestattet und nur dann nicht zur endgültigen Erledigung der Sache f"h^' 
wenn diese streitig bleibt und entweder die Parteien auf die Mitwirkung der Beisitzer 
der Entscheidung nicht verzichten wollen, oder die Entscheidung wegen der Nothwendig^ 
eines besondern Beweis-Verfahrens nicht alsbald im ersten Termin erfolgen kann." KoiM» 
der Sühneversuch in diesem ersten Termine nicht zu Stande, und bestehen die oder ciM 
der Parteien auf gerichtlicher Entscheidung, so ist ein neuer Verhandlungs-Termin anzu 
setzen, zu welchem die Beisitzer zuzuziehen sind; aber auch da ist jedenfalls „der SühM' 
versuch beim Schlüsse der Verhandlungen vorzunehmen resp. zu wiederholen" (§41). Wen" 
und wo immer ein Vergleich zu Stande kommt, wird eine Gebühr nicht erhoben. 
Die Gebühren betragen bei einem Gegenstand im Werthe bis 20 M. 1 M.; &amp; eI 
20-50 M. 1,50 M.; bei 50-100 M. 3 M. ; bei je 100 M. mehr je 3 M. 
Der Entwurf sieht noch besondere Bestimmungen für den Bergbau vor, für welche 
durch die L and e s - E e n tr a l b eh ö rd e direct ohne Rücksicht auf die localen Instand" 
nach einheitlichem Plane auf Kosten des Staates besondere Gewerbcgerichte gebildet werde'» 
können (§ 70). 
Der Entwurf zeichnet sich durch eine Reihe von Vorzügen gegell' 
über frühern Vorlagen aus, vor allem auch dadurch, daß das Wahļ' 
recht der Arbeiter gesichert ist. Soll aber der Institution das volle 
Vertrauen der Arbeiter gesichert sein, so muß die Wahl eine geheime 
und directe sein, wie es auch in der Resolution des Reichstags gefordert 
war, und vielfach (z. B. in Frankfurt a. M., Leipzig rc.) bereits 
steht. Bei öffentlicher Stimmabgabe ist eine Unterdrückung der freies 
Wahl nicht bloß von Seiten der Arbeitgeber, sondern auch voü
        <pb n="209" />
        197 
weiten der Arbeiter möglich, was namentlich zu Zeiten leidenschaftl 
icher Aufregung böse wirken kann. — Auf andere Fragen principieller 
wie praktischer Natur: ob z. B. der Vorsitzende ernannt oder (als Ob- 
wann) gewählt werden soll, ob nicht doch die Bildung besonderer Ver 
bi e ichs b u r e au x (mit Beisitzern) nach dem Vorbilde der rheinischen 
Ģewerbegerichte sich empfiehlt re, gehen wir hier nicht ein. 
Eine sehr dankenswerthe Eriveiterung der Aufgaben sollen die Ge- 
Werbegerichte durch ihre Thätigkeit als 
Einigungs-Aemter 
Erhalten, indem dieselben auch in Streitigkeiten, welche sich zwischen Ar 
beitgebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung 
°der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, als Einigungs- 
àmter angerufen werden können (§ 55). Wie die Motive zutreffend aus 
führen, ist es ja „bei den in neuerer Zeit vorgekommenen Arb e itér 
ons stau den mehrfach als ein schwerwiegender Uebelstand empfunden 
worden, daß es auch bei vorhandener Geneigtheit zu Eiuigungsver 
band lung en auf beiden Seiten zur wirklichen Einleitung solcher 
bar nicht oder nicht rechtzeitig gekommen ist, weil es an einem 
Örgan fehlte, welches geeignet und berufen gewesen wäre, die Leitung 
Ivlcher Verhandlungen und die Vermittelung zwischen den streitenden 
Parteien in die Hand zu nehmen. Es wird deshalb wenigstens der 
versuch zu machen sein, durch Schaffung eines solchen Organs und durch 
^ttige Bestimmungen über das bei den Verhandlungen einzuhaltende 
Perfahren eine friedliche Erledigung der zwischen Arbeitgebern und Ar 
bitern über die billigen Bedingungen des Arbeitsvertrages entstehenden 
Meinungsverschiedenheiten zu erleichtern und die für beide Theile 
wit schweren Opfern verb linde neu Arbeitseinstellungen 
tunlichst zu vermeiden oder, wo sie entstanden sind, möglichst 
ìwsch zu beseitigen. Die Hoffnung, daß es den Gewerbegerichten 
gelingen wird, durch eine auf Sachkunde beruhende unparteiische Recht 
sprechung das Vertrauen der Arbeitgeber und Arbeiter zu gewinnen, 
ļàtzt es gewiß gerechtfertigt erscheinen, sie zu einer solchen Thätigkeit zu 
Drusen, deren Erfolg in erster Linie durch die Vertrautheit mit den Be 
gehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitern und durch das Ver 
bauen der Betheiligten bedingt ist." 
„Eine Verpflichtung, ihre Streitigkeiten vor einem Einiguugs- 
^wt zum Austrag zu bringen, kann (freilich) weder den Arbeitgebern noch 
ben Arbeitern auferlegt werden, zumal es an geeigneten Mitteln fehlen 
Würde, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu erzwingen. Die Thätigkeit
        <pb n="210" />
        198 
des Gewerbegerichts als Einigungsamt soll daher nur eintreten, wenn 
sie von beiden Theilen angerufen wird. Dadurch wird selbstverständ' 
lich nicht ausgeschlossen, daß bei drohenden Arbeitseinstellungen das Ge 
werbegericht oder dessen Vorsitzender die Arbeitgeber und Arbeiter zur 
Anrufung zu veranlassen sucht, oder, wenn der eine Theil das 
Gewerbegericht angerufen hat, den andern Theil zu gleicher Anrufung 
ausfordert." 
„Voraussetzung einer geordneten Verhandlung ist bei einer größern 
Zahl von Betheiligten die Bestellung einer nicht zu großen Zahl von 
Vertretern. Für die Arbeiter wird eine Vertretung immer erforder' 
lich sein, für die Arbeitgeber nur, wenn eine größere Zahl derselben be 
theiligt ist. Sind nicht mehr als drei Arbeitgeber betheiligt, so werden 
sie persönlich vor dem Einigungsamt verhandeln können. Der Regeş 
nach soll die Zahl der beiderseitigen Vertreter nicht mehr als je drei 
betragen." 
„Für die Best e l l un g der Vertreter kann ein bestimmtes Verfahren 
nicht vorgeschrieben werden, da die in Betracht kommenden Verhältnisse 
zu verschiedenartig sind und da derartige Vorschriften leicht zu unnützen 
Streitigkeiten über die Einhaltung der vorgeschriebenen Formen führen 
könnten. Es muß daher dem Gewerbegericht überlassen werden, zu be 
urtheilen, ob diejenigen, welche als Vertreter der beiden Theile auftreten, 
als solche legitimirt erscheinen. Wo für die Arbeitgeber und Arbeiter 
organi sirte Vereinigungen bestehen, werden die Organe derselben 
oder die nach den Statuten gewählten besondern Vertreter sich leicht als 
solche legitimiren können. Wo solche Vereinigungen nicht bestehen, wird 
sich für die Vertreter der meist weniger zahlreichen Arbeitgeber die Legi' 
timation leicht durch schriftliche Vollmacht erbringen lassen. In manchen 
Fällen, z. B. bei Arbeitseinstellungen, die sich auf eine einzelne Fabrik 
beschränken, wird letzteres auch für die Vertreter der Arbeiter geschehen 
können. Im Uebrigen wird die Wahl der Vertreter der Arbeiter 
in der Regel in einer öffentlichen Versammlung erfolgen, und die 
darüber in den öffentlichen Blättern erscheinenden Berichte werden meist 
genügen, um sowohl den betheiligten Arbeitgebern wie dem Einigungs" 
amt selbst ein Urtheil über die Legitimation der als Vertreter auftreten 
den Personen zu ermöglichen." 
Das Einigungsamt kann sich auch durch Zuziehung von Ver 
trauensmännern der Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl er 
gänzen. Dieses „wird dazu beitragen, eine erfolgreiche Thätigkeit des 
selben zu befördern. Sie soll daher eintreten müssen, wenn sie von 
beiden theilen unter Bezeichnung der zuzuziehenden Vertrauensmänner 
beantragt wird."
        <pb n="211" />
        199 
..Die nächste Aufgabe des Einigungsamtes besteht in der Klar- 
UetÍung der Streitpunkte und in der Ermittelung aller derjenigen 
Verhältnisse, welche für die Beurtheilung derselben von Bedeutung sind. 
3" dem Ende sollen zunächst die Vertretungen beider Theile vernommen 
Werden, und um eine beiden Theilen gerecht werdende und möglichst er 
schöpfende Feststellung zu sichern, soll jedem Beisitzer und Vertraueus- 
'"ann gestattet sein, Fragen zu stellen. Tie Vernehmung von Aus 
kunft s p e r so n e n wird namentlich in solchen Fällen einzutreten haben, 
!" denen sich zwischen den thatsächlichen Angaben der Vertreter Wider 
sprüche finden, Rach abgeschlossenem Ermittelungsverfahren — welches 
"drigens in jedem Stadium der Verhandlung wieder aufgenommen wer 
den kann — soll eine Verhandlung mit den beiderseitigen Vertretern 
uattfinden, in welcher zunächst die Anerkennung der Ergebnisse des Er- 
uütteluugsverfahreus durch die Vertreter beider Theile herbeizuführen und 
"Us der so gewonnenen Grundlage der Versuch einer Einigung anzustellen 
Ģ- Wird hierbei ein günstiger Erfolg erzielt, so schließt das Verfahren 
'"it einer öffentlicher, Bekanntmachung der getroffenen Verein 
barung ab, welche von den Mitgliedern des Einigungsamtes und sämmt- 
ļichen Vertretern zu unterzeichnen ist. Daß eine auf diese Weise herbei 
geführte und öffentlich kundgegebene Vereinbarrrng von allen Betheiligten 
lur die Bedingungen des weitern Arbeitsverhältnisses als maßgebend an- 
^îannt wird, kann zwar durch äußere Mittel nicht erzwungen werden, 
""rd aber als Regel angenommen werden dürfen. 
„Auch wenn eine Einigung zwischen den Vertretern beider Theile 
"ìcht erreicht wird, soll das Einigungsamt seine Bemühungen, eine Bei 
zung der Streitigkeiten herbeizuführen, nicht ohne Weiteres einstellen, 
"'elmehr den Versuch machen, über die Bedingungen, auf welche hin eine 
^'niguug billigerweise erwartet werden kann, seinerseits zu einem 0e= 
Elusse zu gelangen, und den auf Grund dieses Beschlusses abzugebenden 
Schiedsspruch den Vertretern beider Theile zur Erklärung vorlegen. 
moralische Gewicht, welches einem solchen Schiedsspruch bei- 
ļ"vhnt, wird um so größer sein, je sorgfältiger und objectiver 
as Einigungsamt bei der Feststellung der Thatsachen und bei den 
'Nigungsverhandlungen vorgegangen ist, und es ist die Hoffnung nicht 
ausgeschlossen, daß — namentlich wenn die neue Einrichtung erst länger 
!" Wirksamkeit gewesen ist — in nicht seltenen Fällen beide Theile sich 
'Mießlich dem Schiedssprüche unterwerfen werden. 
„Unter allen Umständen wird die Veröffentlichung des Schieds 
spruches den Werth haben, daß sie auf die öffentliche Meinung, 
"reu Bedeutung für den Ansgang der in Frage stehenden Art ersah-
        <pb n="212" />
        200 
rungsgemäß eine sehr erhebliche ist, aufklärend und berichtigend einzu 
wirken geeignet ist." 
Bezüglich des Verfahrens bestimmt der Entwurf: 
8 56. Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Theilen erfolgt und 
die betheiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere sofern ihre Zahl mehr als drei be 
trägt — Vertreter bestellen, welche mit der Verhandlung vor dem Einigungsamt beauf 
tragt werden. 
Als Vertreter können nur Belheiligte bestellt werden, welche das fünfundzwanzig^ 
Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und ni$ 
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
Die Zahl der Vertreter jedes Theiles soll in der Regel nicht mehr als drei betragen- 
Das Einigungsamt kann eine größere Zahl von Vertretern zulassen. 
Ob die Vertreter für genügend legitimirt zu erachten sind, entscheidet das Eìnigungs' 
amt rwch freiem Ermessen. 
8 57. Das Gewerbegericht, welches als Einigungsamt thätig wird, soll neben dew 
Vorsitzenden mit vier Beisitzern, Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl, besetzt st&gt;"' 
Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt, sofern durch das Statut nichts anderes bestimmt i"' 
durch den Vorsitzenden. 
Das Einigungsamt kann sich durch Zuziehung von Vertrauensmännern der Arbeit 
geber und Arbeiter in gleicher Zahl ergänzen. Dies muß geschehen, wenn es von de" 
Vertretern beider Theile unter Bezeichnung der zuzuziehenden Vertrauensmänner bea"' 
tragt wird. 
Die Beisitzer und Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Bctheiligten gehören. 
finden sich unter den Beisitzern unbetheiligte Arbeitgeber und Arbeiter nicht in genügender 
Zahl, so werden die fehlenden durch Vertrauensmänner ersetzt, welche von den Vertreter" 
der Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeiter zu wählen sind. 
§ 58. Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter beider Th-ile W 
Streitpunkte und die für die Beurtheilung derselben in Betracht kommenden Verhältnis 
festzustellen. Es ist befugt, zur Aufklärung der lctztern Auskunftspersonen vorzuladen "" - 
zu vernehmen. , n 
Jedem Beisitzer und Vertrauensmann steht das Recht zu, durch den Vorsitzenden W 
an die Vertreter und Auskunftspersonen zu richten. j 
§ 59. Rach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in gemeinsamer Verhandln^ 
jedem Theile Gelegenheit zu geben, sich über das Vorbringen des andern Theiles, fķ 
über die vorliegenden Aussagen der Auskunftspersonen zu äußern. Demnächst findet c" 
Einigungsversuch zwischen den streitenden Theilen statt. 
'§ 60. Kommt eine Vereinbarung zu Stande, so ist der Inhalt derselben durch 
von sämmtlichen Mitgliedern des Einigungsamtes und von den Vertretern beider Theile 3 
unterzeichnende Bekanntmachung zu veröffentlichen. 
8 61. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so hat das Einigungsamt ei" ^ 
Schiedsspruch abzugeben, welcher sich auf alle zwischen den Parteien streitigen Frage" j 
erstrecken hat. . u 
Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Stiinmenmehrp^' 
Stehen bei der Beschlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen sämmtlicher für • 
Arbeitgeber zugezogenen Beisitzer und Vertrauensmänner denjenigen sämmtlicher für 
Arbeiter zugezogenen gegenüber, so kann der Vorsitzende sich seiner Stimme enthalten 
feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zu Stande gekommen ist. ^ „ 
8 62. Ist ein Schiedsspruch zu Stande gekommen, so ist derselbe den Vertre 
beider Theile mit der Aufforderung zu eröffucn, sich binnen einer zu bestimmenden c"
        <pb n="213" />
        201 
14 
Elìder zu erklären, ob sie sich dem Schiedssprüche unterwerfen. Die Nichtabgabe der 
Erklärung binnen der bestimmten Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung. 
Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt eine von sämmtlichen Mitgliedern des 
selben unterzeichnete öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, welche den abgegebenen Schieds 
spruch und die darauf abgegebenen Erklärungen der Parteien enthält. 
8 63. Ist weder eine Vereinbarung (§ 60) noch ein Schiedsspruch zu Stande ge 
kommen, so ist dies voir dem Vorsitzenden des Einigungsamtes öffentlich bekannt zu machen. 
„Gewerbegericht" und „Einigungsamt" unterscheiden sich nach zwei 
Richtungen. Während das Gewerbegericht Rechtsfragen zu ent 
scheiden hat, spielen in den Entscheidungen des Einigungsaintes zugleich 
Machtfragen mit, — die Erwägung, wer von den streitenden Par 
teien eine eventuelle Nichtfortsetzn n g des Arbeitsverhältnisses am 
längsten und leichtesten aushalten kann. Während weiterhin die Ent 
scheidung des „Gewerbegerichts" rechtlich bindend und execntirbar 
ist, gilt solches bezüglich des „Einigniigsamtes" nur soweit, als die 
Parteien — Arbeitgeber und Arbeiter — sich freiwillig an den 
Schiedsspruch binden, sei es vorher durch Vertra g , sei es nachher, 
indem sie demselben beitreten *). Diese Wirkung wird um so allgemeiner 
und sicherer erzielt, je fester die Parteien zusammenstehen, — orga- 
uisirt sind. Von diesem Standpunkt ans, nachdem die Coalitions- 
si In England unterscheidet man bezüglich Organisation der „Einigungsämter" 
ài Systeme: das System Mund ella uno das System Kettle. Beide organisirten 
Einigungsämter (Mundellazuerst 1860 in Nottingham, Kettle zuerst 1865 in Wolverhampton), 
«ber in verschiedener Weise. Der wesentliche Unterschied liegt namentlich in zwei 
Punkten. Das System Kettle hat den Unparteiischen, welcher eventuell eine Ent 
scheidung fällt; das System Mundella hat einen solchen unparteiischen Dritten mit 
dieser Befugniß nicht, die Mitglieder des Einigungsamtes wählen aus ihrer Mitte einen 
Vorsitzenden. Das System Kettle ermöglicht ferner die zwangsweise Durchführung 
^es Schiedsspruches, das System Mundella nicht. Jenes schafft zu diesem Zwecke einen für 
^oide Theile bindenden Vertrag, der die Grundlage zu einer zwangsweisen Durchführung 
oes Schiedsspruches bildet; das Kettle'sche Einigungsamt befaßt sich nur mit Streitigkeiten 
solcher Arbeitgeber und Arbeiter, welche in ihrem Arbeitsvertrag die rechtsverbind- 
kiche Verpflichtung übernommen haben, sich dem Spruch des Einigungsamtes zu 
unterwerfen. Dadurch kann die Ausführung jedes Entscheides, wenn derselbe nicht gesetz 
widrig ist, durch die Grafschaftsgerichte durchgesetzt werden. Das Mundella'sche System 
überläßt dagegen die Unterwerfung unter den Schiedsspruch lediglich dem freien Willen 
er Streitenden. Die englische Gesetzgebung (die sog. arbitration not vom 6. August 1872, 
' 5 und 36 Viet. e. 46) hat sich dem System Kettle angeschlossen und den Entschei 
den der Einigungsämter, welche sich unter das Gesetz stellen, rechtliche Gültigkeit 
beigelegt. Die rechtlich bindende „Vereinbarung" und Unterwerfung unter den Schieds- ' 
^uch, so daß dieser executorisch ist, wird dadurch bewirkt, daß der Arbeitgeber dem Arbeiter 
in gedrucktes Exemplar einer solchen Vereinbarung übergibt und dieser nicht binnen 
^ Stunden dagegen remonstrirt; die Unterwerfung dauert jedoch nur während des in 
.»ft befindlichen Arbeitsvertrages. — Die englischen Einigungsämter entscheiden übrigens 
'u der Regel alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern — auch die aus be- 
ohenden Arbeitsverträgen —, sie sind also zugleich auch Gewerbegerichte (Schönberg).
        <pb n="214" />
        freiheit und das Recht der Arbeitseinstellung wie für den Ar 
beitgeber, so auch für die Arbeiter gesetzlich anerkannt ist, nach- 
dein und in demselben Maße als die wirthschaftlichen Kämpfe und 
— Ausstände iti allen Industriestaaten an Zahl und Umfang 
stetig wachsen, muß es im Interesse der Arbeitgeber wie Arbeiter, der 
Producenten wie Consúmente», der Gesellschaft wie des Staates als eine 
der wichtigsten Aufgaben einer voraussehenden Politik betrachtet 
werden, au Stelle der „wilden", ungeordneten Massen geordnete, ziel 
bewußt geleitete „Organisationen" zu setzen. 
In der That, wenn den Arbeitgebern das Recht zusteht, sich 
zur Wahrung ihrer Interessen durch Pr eis-Conve ntionen und Car 
telle zur Regelung der Production und des Absatzes zusammenzu 
schließen, so können sie auch den Arbeitern dieses Recht nicht ver 
wehren, anderseits sollten sie aber den Bestrebungen auf 
Gewerkvereinliche Organisation der Arbeiter 
um so mehr volle Freiheit und Unterstützung leihen, als darin allein 
die Möglichkeit liegt, die Zeiten wilder Strike-Kämpfe, wie sie England 
durchgemacht hat, unserm Vaterlande zu ersparen. Ob die Gewerk- 
Vereine an und für sich wünschenswerth sind, ob sie der englischen, 
ob sie unserer Industrie mehr nützen oder den internationalen Con- 
currenzkampf erschweren, ob und in welchem Umfange die Arbeiter 
unb WMsmig genug besten werben,. ber Wibau^ 
der Interessen, den Bedingungen der „nationalen Production" Rechnung 
tragen, ob gar bie (Bef# bestes, ba&amp; bie Goci a iberno! rnty 
sich der Organisation bemächtigen wird oder diese sich vielmehr als Bolt- 
mers gegen ¡ene erweisen merbe — aüe3 baß iinb fragen, bie ñámenlo) 
dem Arbeitgeber schwere Sorge bereiten mögen. Mögen diese selbst de- 
Glaubens sein: Lohn kämpfe seien immer vom Bösen nnd es 
im eigenen Interesse der Arbeiter am besten, wenn alles sich sriedllcy 
nach „Angebot und Nachfrage" regulire, — ein Standpunkt, der freru« 
mit den „Cartellen" von den Arbeitgebern selbst ausgegeben wird — cü 
diese Erwägungen und Besüchtungen erschöpfen die Frage nicht. D' 
entscheidende Frage ist und bleibt: wird der deutsche ArbeiterstaN 
auf die Versuche, durch Strikes die Löhne und Arbeits-Bedingunge" 
zu beeinflussen, verzichten? Glaubt man es jetzt noch, nachdem u" 
vorigen Jahre 100000 deutsche Bergarbeiter, jetzt (nach Zeitmş 
berichten) 50 000 elsäsische Textilarbeiter so zu sagen über Nacht »» 
Welt — und nicht am wenigsten ihre eigenen Arbeitgeber! —mit eine, 
Strike überraschten? „Es ist eben menschlich und natürlich, daß Jeder
        <pb n="215" />
        203 
un versucht, sich einen möglichst günstigen Lebensunter 
halt zu erwerben. Die Arbeiter lesen auch die Zeitungen und 
wissen, wie das Verhältniß des Lohnes zu dem Gewinne steht; daß sie 
wehr oder weniger daran Theil haben wollen, ist erklärlich." Mit diesen 
Thatsachen, welche Kaiser Wilhelm II. der Deputation der Bergwerks- 
Gesellschaften entgegenhielt, müssen Arbeitgeber wie Gesetzgeber 
Rechnen, und da kann nur das Resultat sein: es ist besser, wir haben 
ks mit Kampf-Organisationen zu thun, als mit unorganisirten 
fassen, die wohl den Krieg proclamiren, aber nicht — Frieden 
schließen können. 
Man schaffe gesetzliche Rechtsformen (Eintragung, Normativ- 
; Bestimmungen für „Gewerk- resp. Berufs-Vereine" und „Einigungs- 
àniter), daß die Arbeiter sich in ruhigen Zeiten organisiren, daß sie 
che besten und tüchtigsten ihres Standes mit ihrem Vertrauen aus 
zeichnen und an die Spitze stellen können; man gebe ihnen die Möglich 
keit einer regelrechten Verwaltung, Organe, um mit Umsicht und Be 
sonnenheit über die Möglichkeit und Aussichten einer Lohn erhöh ung 
äu berathen, mit den Arbeitgebern resp. deren Vertretung in Unter 
handlung zu treten, und erst dann, wenn die Mittel des Friedens er 
schöpftsind, die Kündigungsfrist eingehalten ist, in den Krieg einzutreten, 
îinen Krieg, der aber auch wieder in jedem Stadium einen Waffenstillstand 
Und Friedensschluß ermöglicht. Der Krieg (Strike) ist immer ein Uebel, 
"" kann nie Selbstzweck sein; derselbe verwildert die Sitten, nährt die 
Leidenschaften, bringt zweifelhafte Elemente oben, legt beiden Parteien 
ö^oße Opfer auf und hinterläßt nur zu leicht bei dem Sieger Uebermuth, 
hei dem Besiegten Verbitterung und Rachlust — bei beiden Enttäuschung. 
Tas ist aber ein Gewinn des Strikes, daß beide den Frieden schätzen 
iernen, ein Gewinn, der aber wiederum nur dann fruchtbar wird, wenn 
"ie Kämpfenden organisirt sind. 
Gewerk-Vereine sind einseitige Klassen- und Kampf-Organisationen, 
sìud der Ausdruck der zum Bewußtsein gekommenen Gegensätze der In- 
dessen, — sind nur relativ berechtigt. Gewerk-Vereine können nicht 
Oben geschaffen werden. Die Aufgabe der Gesetzgebung 
^Un deshalb auch nur sein, denselben Luft und Licht zur Entwickelung 
^ geben, gesetzliche Formen zu schaffen, in denen sie sich ausgestalten 
friedlich entwickeln können. 
Was unsere deutschen Gewerkvereine anbelangt, so stellten sich dieselben in 
Ņr bisherigen Gestaltung als künstliche Partei-Schöpfungen fortschriti 
nche r oder socialdemokratischer Richtung dar'). Erst die zahlreichen 
/bikes der letzten Jahre haben die Bewegung in lebhaftern Fluß gebracht. 
') Die Zahl der Mitglieder der deutschen Gewerk- und Fachvereine ist schwer anzu- 
^l'en. Die Hirsch-Dunker'schen Gewerkvercine mögen ca. 50,000 Mitglieder zählen, während
        <pb n="216" />
        204 
Immerhin stehen wir erst in den Anfängen einer gewerkschaftlichen Or 
ganisation, aber die Erfahrungen speciell des großen Ber garbeiter st rite-, 
sowie mehrere gleichzeitig erschienene Aufsätze von Dr. G- von Schuly, 
G aeverni tz über „V erm eidun g und Beilegung von A rbeitsstreitig^ 
leiten in England" in Sch woll er's „Jahrbuch für Gesetzgebung, Berwa 
tung und Volkswirthschaft" (Leipzig, Dunker &amp; Humblot. 1889) veranlaßte 
eingehende Eröterungen in Presse unb Corporationen, o b und wieweit G e wer 
vereine einen Schutz der nationalen Industrie gegen die materiel rN, 
sittlichen und socialen Schäden, welche jeder Strike mit sich bringt, brete 
möchten. Von mehrern wirthschaftlichen und industriellen Verbänden (beni » el 
tralvcrband deutscher Industrieller", dem „Verein zur Wahrung der wirthse)v 
lichen Interessen von Handel und Gewerbe" in Berlin, dem „Verein für )er 
bauliche Interessen" u. a.) wurde eine Commission (Dr. Bcumer-Dķ' - 
bets Dr. %nccf.%eríin iinb 9)iöiicr=mracfmebc) &amp;ur Un (i; 
snibnng ber ütrbeiterbäitnissc bereu 
bann a# uerösfcntl# 10111601 (%cr(ln, mtsd)cr &amp; Äoestci, 1890). ^'1 
%ericbte bestätigen, ba% in englanb je# imo# oon Seiten ber ^rbcltgeOl 
mie ber Arbeiter nnb beS ^anbcIg^ini^^erin^ë anerfannt loirb: bay 
®egensa^^e ;n frisem »^ntgutage %rbeit§^^reitlgfeiten scine 900' 
stände und Empörungen mehr herbeiführen. Die Gewerkvereinler 1 \ 
gessere Bürger geworden; die Vereinsthätigkeit findet jetzt öffentlich, un 
mehr im Sunfcln statt; ebenjo ist bie össentli(i)c Wcinnng für bie GewO' 
oereine günstiger gooorben." 3n ber Thatsache, „baß bnrü) oercintcŞ ^ai^ 
Resultate erzielt werden können, bie zu erreichen Einer allein machtlos ist," 
ba§ ^anbcígntint^^erinm „bie Bereinigung für baS Bestehn ber Geiocrfoerey ' 
Es wirb weiter ausgeführt, das sich Vereinigungen von Fabrikanten und so 
oon Wettern sc^t gïei4bercc[)tigt gegenübersteben. ^ h^bUW 
eriebignng ber Streitgnnftc mirb se^t errei^t, loäbrcnb früher bie u 
iebignng" bn# gemalt herbeigeführt lourbe. Strifes finb natnrlici) noch " ^ 
HÄÄtÄ fÄ 
^ bie %rage anbelangt: ob ®eiocrfocreine münf(ï)eitgmcrth stub ^ 
n#, so fomint bie Commission selbst )ii einem anbern Resultat, mie 
Dr. non Sd)nl3e = ®aeocrnih. S)o§ W n# bloß in ber Berļchiebu ) 
bie (meistens unter fociaibcmofratifcher Wruno Mmben)^#"^ ^ 
finb. einen Maß# Reben in etwa bie pablen ber ilustraRgeber 3un% ®eraer 
32842, saurer 16000, Tabakarbciter 16 000, Buchdrucker lo000, Schneider „ 
(Arbeiterinnen 14100), Schuhmacher 13 468, Buchbinder 7 500, Ģàrbeûer 
Zimmerer 6000,mgenbauer 4500. 1889 a#t man (nmb Sacher, Dent#gy ^ 
Hatt, 26. Sept.) 41 Verbände von Fachvereinen mit 121647 ^itgítebern; aujjeru t&lt; , 
über 1000 örtliche Fachvereine mit mehr als 100 000 Mitgliedern, („ emeu 
1890, S. 16.)
        <pb n="217" />
        205 
des Standpunktes, sondern unseres Erachtens ebenso sehr in der Unrichtigkeit der 
Beurtheilung der Arbeiterbewegung und — der Fragestellung; sonst würde sie 
auch vom Standpunkte des Arbeitgebers aus zu einer solch absolut ab 
weichend eil Stellung nicht gekommen sein. 
Dr. von Schulze-Gaevernitz erblickt (mit Schönberg) in den Ge 
werkvereinen „die erste absolute Voraussetzung für die Re alisi run g 
der berechtigten Ansprüche der Arbeiterklasse", wie auch für den 
socialen Frieden. Den Gewerkvereinen schreibt er das Verdienst zu: die 
englische Chartistenbewegung, welche ähnliche Ziele wie unsere Socialde 
mokratie verfolgte, in friedliche Bahnen gelenkt zu haben, wie anderseits 
»die dortige Entwickelung beweise", das; der Uebergang zum Industrie system 
»zwar mit großen Schwierigkeiten und Krisen verbunden ist, daß es 
aber, wenn es einmal die Kinderjahre hinter sich hat, durchaus nicht 
zu der physischen und intellectnellen Entartung des Volkes führt, 
wie Viele bei uns zu fürchten scheinen." 
Auch „England besaß," so führt Dr. von Schulze-Gaevernitz in der Einleitung aus, 
„seine socialrevolutionäre Partei in der ersten Hälfte des Jahrhunderts; dieselbe war 
stärker und gefährlicher als ihre continentalen Nachfolgerinnen. England befindet sich 
heute in einem Zustande des socialen Friedens. Nicht als ob es dort keine Verbrecher 
und Fanatiker gäbe, keine arbeitslosen und arbeitsscheuen Massen, die nur die Hand des 
Strafrichters oder vielmehr die hinter ihm stehende Militärgewalt davon zurückhielte, sich 
auf die bestehende Gesellschaft loszustürzen. Der Unterschied ist vielmehr folgender: in 
England gibt es nicht eine breite Berufsklasse der Bevölkerung, Tausende 
arbeitender Familienväter, die, an dem heutigen Gesellschaftsznstand 
berzweife l nd, allein vom gewaltsamen Umsturz Rettung erwarten. Hierin 
steht England heute allein unter den europäischen Nationen da. Gerade der beste 
Und intelligenteste Arbeiter ist in E n g l a n d völlig gesetzlich gesinnt und im Fall 
eines revolutionären Ausbruches in der Hauptstadt würde er nicht nur sich nicht betheiligen, 
sondern geradezu die Stütze des Gesetzes und der Ordnung sein." 
Der Verfasser unterscheidet, im Wesentlichen in Uebereinstimmung mit L. Brentano, 
brei Perioden. Die erste nennt er die vornehmlich durch die Chartisten vertretene social 
revolutionäre, die Periode, in der die Gesellschaft in „zwei Nationen" zerfiel, die durch 
Haß und Feindschaft getrennt waren, in welcher der Arbeitgeber dein Arbeiter nur als 
Käufer der Arbeit zu billigstem Preise gegenübertrat, und im Arbeiter die 
berzweiflungsvolle Ansicht von der durch die bestehende Gesellschaftsordnung bedingten 
Anturnotl,Wendigkeit seines Elends gleichsam als ein Dogma obwaltete. 
Die zweite Periode wird durch die Bildung der Gewerkvereine eingeleitet und 
gekennzeichnet. Sie verfolgten bei ihrer Entstehung in erster Linie den Zweck, Ausstände 
(Strikes) zu organisiren, um durch Zurückhaltung des Angebots ihrer Waare 
— der Arbeit — auf Erhöhung des Marktpreises derselben einzuwirken. 
Hierdurch ward bereits tut Princip der Abfall von rein revolutionären Anschauungen ein 
geleitet, indent ein Arbeiter, der auf Mittel sinnt, bessere Arbeitsbedingungen zu erzwingen, 
sehr bald merkt, „daß die Znkunftsträumc des Revolutionärs seinen Kochtopf nicht füllen". 
Dieser theoretische Abfall von der Revolution, in welchem die bis in die Gegenwart fort 
dauernde Gegnerschaft der englischen Socialdemokratie und der Gewerkvereine begründet 
liegt, führte indeß in dieser zweiten Periode noch zu keiner Annäherung zwischen Arbeitern 
und Arbeitgebern; es entbrannte umgekehrt ein Jahrzehnte hindurch andauernder 
Dl achtstreit, der die geselligen und wirthschaftlichen Zustände bis in ihre Grundfesten
        <pb n="218" />
        206 
erschütterte. Noch betrachten sich die Arbeitgeber als die „Herren", und die 
Weigerung der Arbeiter, zu arbeiten, als Anflehnu n g. Jene Gewerkvereine wurden 
daher bei ihrer Entstehung als hoch verra the risch und gesellschaftsfeindlich gebrandmarkt. 
Besonders bezeichnend aber für die Stellung, welche damals die Arbeitgeber ein 
nahmen, war ihre Weigerung, über die von den Arbeitern gestellten Be 
dingungen überhaupt mit ihnen zu verhandeln. Wie könnten sie verhan 
deln, wo zu befehlen sie das Recht zu haben glauben? Der Kampf zwischen 
beiden Klassen ward also in dieser Periode scheinbar noch erbitterter als bisher. 
Der Organisation, welche sich die Arbeiter gegeben hatten, begannen die Arbeit 
geber eine gleiche Organisation entgegenzusehen; sie versuchten die 
Ausstünde mit Ausschließungen der daran betheiligten Arbeiter zu bekämpfen- 
Jndem die Arbeiter sich nicht mehr machtlos zur Wehr setzten, wurden die Kämpfe länget 
und ihr Ausgang zweifelhafter. Tausende und Abertausende von Familien geriethen durch 
sie in's Elend; oft war eine schmähliche Niederlage der Arbeiter ihr Ende wie bei deM 
großen Ausstande der vereinigten Engineers 1852. Anderseits aber waren auch Erfolge 
nicht selten; sie wurden um so häufiger, je mehr die Arbeiter die Verhältnisse ihres 
Gewerbes übersehen lernten, den Weltmarkt zu studiren anfingen und darum 
Zeit ihres Vorgehens richtiger als bisher wählten. Einen Unterschied aber hatten Ì C Ņ C 
Kämpfe gegenüber den frühern. Während in den zwanziger bis vierziger Jahren ^ 
Arbeiter socialen Wahngebilden in aussichtslosen Ausstandsversuchen nachjagten, waren ^ 
nun greifbare Zwecke, nämlich höherer Lohn, andere Arbeitsbedingungen, kürzere 
Arbeitsstunden, für die sie ihre Existenz einsetzten, die sie bald erreichten, bald niäst 
erreichten. Eine eigenthümliche Erscheinung war es sodann, daß der gewaltsame Geist' 
der früher zu den schlimmsten Ausschreitungen geführt hatte, auszusterben begann, ins 
besondere seitdem die letzten gesetzlichen Schranken fielen, Reste von jenen Suppressivgeietze», 
mit denen man die Vereine früher zu unterorücken versucht hatte. Seit dieser Zeit stie Ñ 
mit ihrer Macht und Ausbreitung (die Gewerkvereine umfassen zur 3^ 
gegen 3 1 /2 Millionen Arbeiter) auch die Einsicht über die zweckmäßigste Ber- 
Wendung ihrer Kräfte, während auf der andern Seite die einsichtsvollern Arbeit 
geber immer mehr zur Ueberzeugung gelangten, daß man es hier nicht mit 
Bewegungen zu thun habe, die zurückzudrängen möglich sei. Nachdem beide 
Theile somit in langem Kampf ihre Kräfte gemessen, entwickelten sich allmälig süd 
lichere, auf der Anerkennung beiderseitiger Rechte beruhende Anschauungen, welche in ^ 
dritte Periode hinüberführten. 
Diese dritte Periode umfaßt den Uebergang vom Krieg zum Frieden- 
„Die Entwickelung," sagt von Schulze-Gaevernitz, „geht nunmehr dahin, beide Theite 
zur Einsicht zu bringen, daß ihr Gegensatz nicht auf persönlichem Uebelwollcn be 
ruht, sondern vielmehr ein rein wirthschaftlicher ist, ein Kampf, wie er sich allent 
halben zwischen Käufern und Verkäufern abspielt und als solcher nicht durch das Gefillst' 
sondern lediglich durch Ve rst and es r ü cks ich t en beherrscht ist. Voran in dieser Beziehnnñ 
gingen die Arbeitgeber, in deren Reihen Verstand und kühles Urtheil häufiger als ber 
den Arbeitern zu finden waren. Nachdem die erste gewaltthätige Generation von Arbeit 
gebern abgestorben war, wurden ihre Söhne von jener Bewegung ergriffen, welche 
Laufe des Jahrhunderts die besitzenden und gebildeten Klassen Englands zum Bewußtsein 
ihrer Pflichten gegen die untern erweckte. Zunächst versuchten sie mit Wohlfahrts 
einrichtungen zu Gunsten der Arbeiter das alte feudale Abhängigkeits 
und Vertrauens-Verhältniß wiederherzustellen; überall aber bracht 
solche Versuche zusammen. Wie ist es auch möglich, daß das Verhältniß zwilşş 
Zweien, deren wirthschaftlichc Interessen enigegengesetzt sind, durch »Wohlwollen« geleite 
werde f Wie wäre es etwa, wenn der Spinner seinen americanischen Baumwollen-Liest-
        <pb n="219" />
        207 
tunten gegenüber das »Wohlwollen« zn Rathe zöge, anstatt nüchterner Berechnungen? 
Kann er es dem Lieferanten eines andern nothwendigen Productionsmittels, der Arbeit, 
gegenüber anders thun? ') Im Laufe der Entwickelung kam vielmehr der Arbeitgeber zur 
') Dr. von Schulze-Gaevernitz stellt sich mit diesen Ausführungen consequent 
auf den Standpunkt des Manches«erthnms — „unbeschadet der weitern und Hähern 
Pflichten" des Arbeitgebers „gegenüber der Gesellschaft". Wir wissen nicht, wie Herr Dr. 
ļ’on Schulz e-G never nit; das Verhältniß des ersten und zweiten Salzes sich denkt. 
Es herrscht vielfach die Anschauung, als ob „Wohlwollen" und „Wohlfahrts- 
b e st r e b u n g c n" immer oder auch nur in der Regel au f Ko st e n d e r „F r e ih eit" 
und „Gerechtigkeit" gingen — ein Standpunkt, den wir doch nachdrücklichst zurück 
weisen möchten. Wir Plaidiren seit Jahren für „Wohlfahrts-Einrichtungen" 
und „Fürsorge" für die Arbeiter, aber wahrlich nicht in dem Sinne, um die Arbeiter zu 
binden, ihnen die volle Verwerthung ihrer Arbeitskraft zu verschränken, Al 
mosen und „Wohlthat" anstatt des „Rechtes" zu bieten. Wir kennen auch eine große 
ña bl von Arbeitgebern, die an einen „Dank" in bent Sinne, daß nun der 
Arbeiter auch nur einen Groschen weniger Lohn verdienen solle resp. beanspruchen 
dürfe, als den Verhältnissen des „Arbeitsmarktes" entspricht, nie gedacht haben, die viel 
mehr ihre erste und wichtigste Aufgabe darin erblicken, den Arbeitern einen aus 
reichenden, stetigen Lohn zu sichern, — nicht bloß den gerechten Antheil in auf- 
steigenden Wirthschaftsperioden ehrlich zu gewähren, sondern denselben auch über die 
schlechten Zeiten nach Möglichkeit hinwegzuhelfen. Arbeitgeber und Arbeiter stehen sich nicht 
(bloß) gegenüber wie Käufer und Verkäufer; der Arbeitgeber schuldet den Arbeitern mehr 
als den „marktgängigen Preis" und umgekehrt. Persönliche, menschliche Beziehungen 
lolle» beide verbinden — so entspricht es dem natürlichen Gefühl, so ist es christliche 
Pflicht. „Gerechtigkeit" und „Liebe" schließen sich nicht aus. Wohlwollen und Treue 
smd Tugenden, die man nicht aus der Gesellschaft verbannen sollte. Man soll nicht in 
der Bekämpfung des einseitig patriarchalischen Standpunktes nun in allen Wohlfahrts 
Einrichtungen bewußte oder unbewußte Attentate auf die Freiheit und selbständige Be 
wegung der Arbeiter wittern, die besten Absichten mißdeuten, und dem Arbeitgeber jedes 
wahre ideale Streben verleiden — um so weniger, als wir die englischen Arbeiter-Orga 
nisationen noch nicht haben. 
Wir meinen, die ehrliche Anerkennung der vollen Gleichberechtigung der 
Arbeiter bei Schließung des Arbeitsvertrages und das Gefühl der Pflicht und der Ver 
antwortung des durch Intelligenz, gesellschaftliche Stellung und Einfluß höher stehenden 
Arbeitgebers schließt sich nicht nus.^ In der Verbindung des „patriarchalisch"-deutschen 
und des „demokratisch"-englischen Standpunktes liegt die Lösung. 
. Was speciell die Lohnfrage anbelangt, so „wird derjenige Arbeitgeber, welcher 
seine Bestrebungen: die Arbeiter zur Sparsamkeit zu erziehen, denselben eine aus 
reichende Wohnung zu verschaffen, sieŞvor Roth, vor Inanspruchnahme der Armen 
pflege zu bewahren :c., mit Erfolg gekrönt sieht, um so freudiger die Hand bieten, 
durch gute Löhne die Lebenshaltung der Arbeiter auch noch weiter zu heben. 
Bethätigung des Wohlwollens auf dem einen Gebiete weckt und fördert die Freude am 
Schaffen auch ans andern Gebieten. Wer für Wohlfahrts-Anstalten nichts übrig hat, 
wird jedenfalls auch nicht mehr an Löhnen zahlen, als er durch die Concurrenz zu 
zahlen gezwungen ist, wer dagegen seine persönliche Theilnahme den Arbeitern 
und ihren Familien zuwendet, wer Gelegenheit nimmt, Einblick in deren Verhältnisse zu 
Nehmen, wird auch alles aufbieten, den Arbeitern durch gute Löhne die Sorgen zu er 
leichtern, denselben auch ihren Antheil an den Freuden des Lebens zu sichern. 
„Im Uebrigen bedarf es wohl kaum der weitern Ausführung, daß wir (mit Herrn 
Oechelhäuser, in der allmäligen. nachhaltigen Steigerung des Lohn 
niveau's das — oder wenigstens ein — Hanptmoment in der Lösung der socialen 
Frage erblicken. »Das Streben nach einer solchen allmäligen Erhöhung der Löhne ist also 
von Seiten der Arbeiter ein vollständig berechtigtes, so weit es die dem Arbeit 
geber duich die Eoncurrenz gezogenen Grenzen achtet, und es ist unabweisbare 
Pflicht des Arbeitgebers, demselben so weit zu entsprechen, wie es die 
Rücksicht auf Gegenwart und Zukunft seines Unternehmens nur gestaltet. Dem denkenden
        <pb n="220" />
        208 
Einsicht, daß er als Arbeitgeber nur Eines für seinen Arbeiter thun könne, unbe 
schadet seiner weitern und Hähern Pflichten als Mensch, als Bürger und 
als Christ gegenüber der Gesellschaft. Dieses Eine. scheinbar so leicht und doch 
für den, der anders zudenken gewohnt ist, so schwer, zugleich für denAr- 
beiter d a S Aller wichtig st e, besteht darin, ihn rückhaltslos als gleich' 
berechtigte Macht anzuerkennen und das Verhältniß zwischen sich und ihm als ein 
rein wirthschaftliches aufzufassen, in dem beide Theile in gleicher Weise loyal handeln, 
wenn sie mit allen gesetzlichen Mitteln ihren eigenen Vortheil verfolgen. Ein Arbeitgeber, 
welcher auf diesem Standpunkte steht, wird die Verbindungen der Arbeiter anerkennen und 
ihre Lohnforderungen und Ausstände nicht anders behandeln, als er Preissteige 
rungen des Baumwollenlieferanten entgegentreten würde. Ebenso wie er mit diesem 
correspondirt, wird er mit dem Arbeitsverkäufer verhandeln, und höfliche Formen 
werden seinen Verkehr mit diesem wie mit jenem beherrschen. Anderseits aber griff nun 
auch unter den Gewerkvereinen die Einsicht Platz, daß es nicht Blutsaugerei 
und feindlicher Wille, sondern vielmehr wirthschaftliche Nothwendigkeit sei, 
welche die Arbeitgeber zu ihren Gegnern mache. Gewaltthätigkeiten und Gesetzes' 
überschreitungen — Zeichen dafür, daß der Arbeiter noch nicht reif ist fbr 
die Stellung wirthschaftlicher Gleichberechtigung — wurden seltener, wenn auch hin und 
wieder noch in ihnen der rcvolutionaire Geist der ersten Periode zum Ausbruch kam. Aber 
gerade diejenigen Gewerkvereine, welche früher die gewaltthätigsten waren, sind heute zu- 
sammengebrochen, so z. B. der Sheffielder. Die Führer der fortgeschrittenern Gewerkver- 
einc dagegen fingen an, statt Gewaltreden zu halten, Handelsstatistik zu treiben. 
Denn Kenntniß der Weltlage ihres Gewerbes erwies sich als ein weit besseres Mittel im 
wirthschaftlichen Kampfe, als jene Ausschreitungen, durch welche sie in den Augen der 
Unparteiischen sich nur in das Unrecht setzen konnten." 
Der Verfasser geht nun, nach dieser allgemeinen Schilderung der socialen Entwickelung 
in England, in ausführlichster und gründlichster Weise sich überall auf Thatsachen stützend, 
in die Spe eia l ge schichte der Arbeiterbewegungen der drei hauptsächlichsten und für die 
gesammte englische Arbeitswelt maßgebenden Industriem ein, nämlich der Textil-, 
Kohlen- und Eisen-Industrie, indem er die Entwickelungsgeschichte der socialen Be' 
wegungen und Kämpfe in jeder dieser drei großen Industriem, die Organisation der Arbeiter 
und Arbeitgeber-Verbände, die Aufgaben derselben, die Methodik ihrer Lösungen und schließlich 
die thatsächlichen Erfolge für Herstellung friedlicherer Zustände und für bessere Gestaltung 
der materiellen und socialen Lage des Arbeiterstandes und für Sicherung der Grundlagen 
der industriellen Thätigkeit schildert. Die friedlichen Vereinbarungen über Lohnhöhe und 
Arbeitgeber wird auch nicht entgehen, daß durchschnittlich in den Ländern des höchste" 
A rb c i t s l o h n e s die U n t e rn e h m unge n aller Art sich am besten, in Ländern des 
niedrigsten Arbeitslohnes am schlechtesten rent iren« („Sociale Aufgaben" S. 23) ; sowie 
day diejenigen Unternehmungen auch desselben Landes am besten prosperirm, welche die 
besten Löhne zahlen. Das E in ko nun en bedingt das physische und sittliche 
~ e be it — das Familienleben der Arbeiter — in s o entscheidender Weise, day 
der Lohn in der That die Tüchtigkeit der Arbeiter wie auch ihre Zufrieden' 
heit wesentlich beeinflußt, wie diese auch wieder auf die Gesammt-Leistung der Fabrik 
einwirkt. Ler Arbeiter wird intensiver, sorgfältiger arbeiten, es wird seltener ein Arbeits' 
Wechsel eintreten, so basì Jeder an seine Maschine, seine Mitarbeiter gewöhnt ist rc. şşo 
ist es eme allgemeine Erfahrung, wie Herr General-Director H i l t - A a ch e n 'N 
seiner Rede auf der 34. General-Versammlung der Katholiken Deutschlands in Trier 
(1887 ) ausführte : »n i ch t d e r j e n i g e F a b r i c a n t kommt a m w c i t e st e n , der 
die ani schlechtesten bezahlten Arbeiter beschäftigt, sondern gerade um' 
gekehrt.« ^as ist unser Standpunkt, wie wir ihn stets vertreten haben. (S. „Arbeiter' 
wohl" 1888 S. 89.)
        <pb n="221" />
        209 
Arbeitsbedingungen sind hiernach Regel geworden; in vielen der wichtigsten Indu 
strie bezirke fanden seit Jahrzehnten keine Arbeitseinstellungen oder 
Unruhen mehr statt, und wenn z. SB. 1889 die Londoner Dockarbeiter strikten, 
!° befanden dieselben sich auch außerhalb des Rahmens der Gewerkvereine, besaßen also 
lme Organisationen noch nicht, die in den großen Jndustrieen den Ausbruch solcher Explo- 
şionen verhütet oder doch zur Seltenheit gemacht haben. Aus den statistischen Mittheilungen, 
Tabellen und Diagrammen der Schrift ergibt sich auch, daß es sich bei diesen Organisa- 
wnen nicht etwa planmäßig um fortwährende? Hinaufschrauben der Löhne gehandelt hat, 
andern daß in eben so vielen Fällen beim Eintritt sinkender Conjuncturen fried- 
lche Vereinbarungen über Lohnherabsetzungen stattfanden und der Eintritt 
industrieller Krisen gerade hierdurch verhütet worden ist. Die jetzige Tendenz der gewerk- 
bereinlichen Bewegung wird überhaupt am besten dahin gekennzeichnet, daß sie die Lohn- 
iahen mit dem jeweiligen Geschäftsgang der Jndustrieen und namentlich 
auch dem Stand der internationalen Eoncurrenz in Einklang zu setzen, also gleich 
mäßig den Interessen der Arbeiter uno Arbeitgeber zu dienen suchen. Die Einigungs- 
Formen haben sich hierbei allmälig immer mehr, nach den speciellen Verhältnissen der 
"uzelnen Jndustriebezirke, zu feststehenden Regeln ausgebildet. Ueberciustimmend wird auch 
bon allen Seiten constatirt, in welch' friedlichem und versöhnlichem, auf beiderseitige Ach 
ing und Anerkennung gegründetem Geiste die Verhandlungen zwischen Arbeitern und 
Arbeitgebern sich gegenwärtig vollziehen; die parlamentarischen Formen haben sich hierbei 
but größter Leichtigkeit eingebürgert, und werden von den Arbeitern mit überraschendem 
Tact gehandhabt. (Vergl. Oechelhäuser, Sociale Tagesfragen. Berlin 1889, S. 128 ff.) 
Was die Organisation der englischen Gewerkvereine betrifft, so ist die 
selbe, soweit die Vereinigung nur eine locale ist, ziemlich einfach. Das Statut 
&gt;v&gt;rd besonders mit Rücksicht auf das specielle Gewerbe oder dessen Branchen 
^gefaßt, unter Anpassung an die Verhältnisse des Ortes, in welchem die Ver 
engung besteht. Die Zahl dieser reinen Localvereine ist sehr groß. 
In den großen centralisirten Organisationen ist dagegen das System 
er Vereinigung sehr ausgedehnt. Die „Amalgamated. Society of Carpenters 
^ n d Joiners“, die „Amalgamated Society of Engineers“, die „Steam Engine 
jokers Society“, beispielsweise, erstrecken ihre Thätigkeit auch über das Ver. 
Königreich hinaus. — Die erstgenannte Society umfaßte am Schluß des Jahres 
'^6 im Ganzen 440 Vereine, welche wie folgt vertheilt waren: England 
o38, Schottland 15, Irland 70, die Ver. Staaten von America 25, Canada 6, 
ceu-Seeland 10, Australien 22, Südafrika 4, mit zusammen 25 781 Mitgliedern, 
"ähnliche Zahlen liegen für die zweitgenannte Gesellschaft vor bei 432 Vereinen 
Und einer Mitgliederzahl von 5168 Köpfen. Von Trade Unions, welche localer 
1 &gt;1 sind oder sich wenigstens auf Großbritannien beschränken, sind vor allem zu 
Uannen die Unions Associations of Durham, Yorkshire, Northumberland, 
Lancashire, Derbyshire, die Amalgamated Cotton Spinners und die Cotton 
eavers of Lancashire, die United Society of Boilermakers and Ship Buil- 
ļ ers ) die North Wales Quarrymen, die Lacemakers of Nottingham und die 
“nidon Society of Compositors. Die zuletzt genannte Union mit 6435 Mit- 
Medern ist die größte und bestorganisirte von denen, welche sich auf eine Stadt 
schränken. Kleinere Vereinigungen gibt es in Menge. 
Die Organisation beginnt mit der Zusammenfassung der einzelnen Mitglieder 
lu locale Zweigvereine; aus letzten: werden Districtsverbände gebildet;
        <pb n="222" />
        alíe Vereine zusammen sind einer Centralbehörde oder einem Exe cuti v- 
Comitê unterworfen. Die Beitrüge der Mitglieder werden an den Zweigverein 
abgeführt; dieser leistet auch die Vergütungen, aus welche die Mitglieder Anspruch 
haben. Jeder Zweigverein hat zu den Kosten des Verbandes und der Cen 
tralverwaltung beizutragen. Letztere werden jedes Jahr auf den Durchschnitts 
werth pro Mitglied erhoben. Denjenigen Zweigvereinen, welche in ihrem Besitz 
weniger als bcu Durchschnittswerth per Kopf haben, wird die Differenz von den 
Vereinen, welche mehr haben, vergütet. Zweigvereine, welche in Folge von Strei' 
tigkeiten, schlechtem Geschäftsgang oder andern Ursachen ihre Gelber vor der 
Ausgleichsperiode verbrauchen, werden von Vereinen, die über mehr Mittel ver 
fügen, unterstützt. Man kann deshalb sagen, daß der ganze Fonds einer solchen 
Organisation jederzeit von irgend einer Stelle für die von den Statuten be 
stimmten Zwecke zur Verfügung steht. Innerhalb gewisser, vom Statut festgesetztes 
Grenzen hat jeder Zweigvereiu das Recht der Selbstverwaltung; wenn er jedoch 
das Statut verletzt, kann das Executiv-Comite einschreiten und dafür Sorge tragen, ¡ 
daß die Gesetze der Gesellschaft streng innegehalten werden. Um den Zweig" 
vereinen, Beamten und Mitgliedern die Übertretung der Statuten zu er 
schweren, hat jedes Mitglied das Recht, beim Executiv-Comite Beschwerde 
zu erheben. 
Jeder Zweigverein hat ferner außer den nöthigen Beamten eine Commis 
sion, welche in Angelegenheiten, die ausschließlich den Zweigverein und desse" 
Mitglieder betreffen, die Enischeidung zu treffen hat. Die Thätigkeit der Ce»"" 
mission unterliegt jedoch der Genehmigung des Zweigvereins. 
Es ist die Pflicht jedes Zw eigvereins- Secreta irs, am ersten eim^ 
jeden Monats dem Execuiivcomitê eine genaue Aufstellung über die Anzatz 
der Mitglieder, welche keine Arbeit haben, krank oder invalide sind, ein 
zusenden, und zwar nach dem Stande am Ende eines jeden Monats. Auf diese 
Weise erhält die Gesellschaft von jedem Zweigverein ein Material, welches üben 
die Schwankungen des Geschäfts in allen Theilen des Gebietes, über welches şiw 
die Gesellschaft erstreckt, Auskunft gibt. Am Ende eines jeden Quartals un 
— im Detail — am Ende eines jeden Jahres hat der Zweigvereins-Secretau 
an das Executiv-Comite zur Veröffentlichung eine Zusammenstellung der Einnahme" 
und Ausgaben 511 liefern, welche genau festzustellen ist. Die Abrechnungen dev 
Gesellschaft werden veröffentlicht und den Zweigvereinen zur Kenntuißnahme ò 11 ' 
gesandt. Die ausführlichen Berichte mancher Gesellschaften umfassen Bände """ ¡ 
beträchtlichem Umfang. 
Im Allgemeinen wird von den Mitgliedern ein Beitrag von 1 sh- 
Woche erhoben '), der aber je nach Bedürfniß erhöht wird. Es kam sogar vor, 
daß von einigen Gesellschaften 2 sh. 6 d. per Woche auf längere Zeit erhobt 
wurden. Für außerordentliche Bedürfnisse werden noch besondere Beiträge 
gelegt. Vergütungen an Arbeitslose werden im Allgemeinen nur von Vereine" 
geleistet, die sich ausschließlich auf das Inland erstrecken; aber Vergütung^" j 
’) Für reine Trade Union-Zwecke weniger, z. B. bei der Union der Durham^ 
Kohlenbergleute 3 d. per Woche.
        <pb n="223" />
        211 
dieser Art bilden den Hauptpunkt bei den Ausgaben. Die Engineers Society 
Qif)t an Arbeitslose Unterstützungen (donation benefit) in folgender Höhe: 10 sh. 
Per Woche für 14 Wochen, 7 sh. per Woche für 30 Wochen, 6 sh. per Woche 
für 60 Wochen. Zahlreiche Schutzmaßregeln sind getroffen, um zu verhüten, 
baß ein Mißbrauch mit diesen Vergütungen getrieben werde. Auch müssen die 
Mitglieder, denen eine solche Vergütung zu Theil wird, bereit sein, irgend eine 
Arbeitsstelle, die ihnen nachgewiesen wird, sofort anzunehmen. Eisen 
bahnfahrt zur neuen Arbeitsstelle wird vergütet. Jedes dieser Mitglieder muß 
fust jeden Tag seinen Namen in ei» Buch eintragen und dem Secretair berichten. 
Am Ende eines jeden Monats hat der Zweigvereins-Secretair eine Aufstellung 
über die Zahl derer, welche das „donation benefit“ sowie Vergütungen anderer 
Art erhalten, auszufertigen. Diese Berichte, welche veröffentlicht werden, geben 
Zur Information für die Arbeitslosen Auskunft über die Lage des Geschäfts. 
Die Vergütung für Arbeitslose, welche den Gemeinden in vielen Fällen die 
Armenunterstützung erspart, führt zugleich zur Organisation eines Arbe its - 
A a ch w e i s e - B u r e a n ' s. Der hohen Kosten wegen, welche das „donation benefit“ 
verursacht, hat jeder beschäftigte Arbeiter das dringendste Interesse, seinem be 
schäftigungslosen Kameraden Arbeit zu verschaffen. Ist die Arbeitslosigkeit durch 
Strike oder sonstige Streitigkeiten entstanden, so wird außerdem noch ans dem 
Streitfonds (dispute fund) weitere Vergütung gewährt. 
Diejenigen Gewerkvereine, welche Krankenunterstützung zahlen, beziffern die 
selbe auf 5 bis 10 sh. pro Woche. 
Bei hohem Alter (Invalidität) wird gleichfalls eine Vergütung (superan 
nuation benefit) gewährt, die sehr verschieden an Höhe ist. Sie schwankt 
zwischen 7 und 10 sh. per Woche. Jemand, der über 55 Jahre alt ist und 
25 Jahre dem Verein angehört, erhält beispielsweise bei der Amalgamated 
Society of Engineers 7 sh. per Woche. 
Mitglieder, die von einem schweren Unfall betroffen werden, erhalten im 
Ģanzen die Summe von 100 Lstrl. und verlieren damit den Anspruch auf die 
weiften übrigen Entschädigungen. Man nimmt an, daß solche Mitglieder sich 
wit Hülfe dieses Capitals und durch irgend welche leichte Beschäftigung ihren 
Weitern Lebensunterhalt verschaffen können. Die bei Beerdigungen zu zahlende 
Unterstützung schwankt zwischen 10 und 12 Lstrl. Nur wenige Trade Unions 
zahlen Unterstützungen an Wittwen und Waisen. 
Wenn die Jnvalidenunterstützung nicht als ein von einem bestimmten Alter 
an geltendes Recht betrachtet wird, so kann über dieselbe nur das Executivcomite 
entscheiden. Dasselbe ist bei Geldern aus dem Streitfonds der Fall. 
Ohne Genehmigung des Executiv-Comite^s darf ein Strike 
nicht begonnen werden. Die Regelung der Streitfälle zwischen Arbeitgebern 
Und Arbeitnehmern ist bei den verschiedenen Trade Unions eine sehr verschiedene. 
Äw Allgemeinen bemerkt darüber der ministerielle Report: 
„Handelt es sich um geschäftliche Streitfälle: Lohnfrage, Ueberstunden und 
dergleichen, so liegt bei einer kleinen Vereinigung die Entscheidung in den Hün- 
deil der Mitglieder, wenn dieselben sie nicht in die Hände des Execntiv-Comit^s 
ļegen. Größere Vereinigungen setzen ein aus Delegirten bestehendes, mit großen
        <pb n="224" />
        Vollmachten ausgestattetes District-Comité ein. Der Geschäftsgang ist dann fol 
gender : Liegt z. B. seitens einer Fabricantenvereinigung eine Lohnreduction vor, 
so tritt das District-Comité zusammen und entscheidet über die Art des Vorgehens. 
Das Resultat der Verhandlungen wird dann dem Executiv-Comite mitgetheilt, 
welches seine Zustimmung zu den Beschlüssen ertheilt oder ein anderes Verfahren 
vorschlägt. Wenn aus den in Uebereinstimmung mit dem Executiv-Comite gc 
faßten Beschlüssen ein Strike oder lock-out entsteht, so erhalten die Mitglieder 
die für solche Fälle bestimmten Extravergütungen." Bezüglich der Mitgliedschaft 
in den Trade Unions bemerkt der Bericht des Handelsministeriums, daß es 
falsch wäre, zu sagen, die »reisten Arbeiter des Ver. Königreichs gehörten den 
Gewerkvereinen an; aber ihre Mitglieder bilden die Blüthe der Arbeiter in einem 
Gewerbe. (Erst in neuester Zeit hat sich die Organisation auch auf die „uns- 
killedmen“ ausgedehnt.) Je mehr Arbeiter eines Gewerbes einer Union an 
gehören, eine desto größere Wirksamkeit kann dieselbe entfalte». So sehr daher 
die Trade Unions sich bemühen, möglichst viele Mitglieder zu erlangen, eben Ú 
große Vorsicht müssen sie bei der Wahl derselben zeigen. Da meistens Männer, 
welche sehr wenig leisten können, außer Arbeit stehen, so muß eine Union, welche 
Unterstützungen an Arbeitslose bezahlt, nur möglichst leistungsfähige Arbeiter auf 
nehmen. Ebenso müssen diejenigen Vereinigungen, welche Krankenunterstützuug 
u. dgl. gewähren, daraus sehen, daß thunlichst nur gesunde Personen als Mit- 
glieder aufgenommen werden. „Daß ein Arbeiter," so fährt der ministerielle Beriş 
wörtlich fort, „einem Gewerkverein angehört, stellt deshalb von vornherein c | n 
günstiges Zeugniß für ihn aus, und darin liegt auch die Berechtigung, daß ein 
Trade-Unionist verpflichtet wird, nicht unter einem von seiner Union bestimmtes 
Minimallohn zu arbeiten. Es ist dies nichts Unbilliges, denn eine Union nimm 
nur dann Jemanden als Mitglied ans, wenn derselbe den Durchschnittslohn, b# 
in dem betreffenden Gelverbe bezw. in dem betreffenden Bezirk bezahlt wird, 
verdient." Das Lehrlingswesen erfährt durch die Trade Unions eine wesentliche 
Beschränkung, da seitens der meisten dieser Verbindungen den betreffenden Werken 
nur eine bestimmte Anzahl von Lehrlingen zu halten erlaubt wird, die 
eine Lehrzeit von fünf bis sieben Jahren zu bestehen haben. (S. „Berichte" S. H P' 
Die gewerkvereinliche Organisation umfaßt den größten Theil der englisch^ 
Arbeiter, nicht als einheitliche Masse, sondern nach Betrieben und Territories 
gesondert. Die größten Gewerkvereine sind in der Spinnerei und WeberH, 
der Kühlenindustrie und der Eisenindustrie. Sie haben ihre Stärke in 
denjenigen Betrieben, welche gelernte Arbeiter erfordern und in welche daher dcw 
Eindringen von ungelernten Arbeitern, Frauen und Kindern erschwert ist. 
Der älteste Gewerkverein der Kohl e »industrie ist der von Northumberland, 
dessen Führer Burts, der „ehrliche Tom" im Parlament, 1871 eine Lohn 
erhöhung von 10 Procent mit dem Verein der Grubenbesitzer vereinbart hn • 
Ihm folgt der von Durham, welcher 1872 eine Verkürzung der Arbeitszeit er 
rang. Diese ersten beiden Verhandlungen zuüschen Arbeitgebern und Arbeitern 
durch den Grubenbesitzerverein und den Gewerkverein führten zur Bildung der' 
„vereinigten Comites" („JointCommittes“) je für Durham und Northum 
berland behufs bindender Entscheidung aller Streitigkeiten einzelner Arbeiter nv
        <pb n="225" />
        213 
ihren Arbeitgebern über die Jnnehaltung der allgemein geregelten Arbeitsbedin 
gungen, Arbeitszeit und Arbeitslöhne. Die etwa 600 Fälle, welche alljährlich 
durch jedes der beiden Comitês entschieden werden, beziehen sich überwiegend auf 
Lohnfestsetzungen und die Dauer der Arbeitszeit. Das Northumberland-Comitö 
besteht aus sechs Vertretern, welche der Gewerkverein der Bergleute, und sechs, 
welche der Verein der Grubenbesitzer ernennt, sowie dem alljährlich neu gewählten 
Vorsitzenden, der stimmberechtigt ist. Seit 1876 übt der Richter Maynell dieses 
%d sowohl für Northumberland als für Durham. Von jedem an das Comité 
äu bringenden Antrag sind Arbeitgeber und Arbeiter zehn Tage vorher schriftlich 
durch die Beamten der Vereine in Kenntniß zu setzen; vier Tage vor jeder Sitzung 
ist die Geschästsroüe des Comites jcbeni Mitglied zuzustellen. Sind auf der 
Nolle Fälle der Grubenbesitzer wie der Bergleute, so ist von jeder Seite ein Fall 
abwechselnd zu entscheiden. Der Vortrag des Falles erfolgt durch die regel 
mäßig von beiden Seiten ernannten Berichterstatter. Die Entscheidungen auf 
Lohnerhöhungs- oder Herabsetzungsanträge für irgend einen Theil der Grube 
wirken für dieselbe Klasse von Arbeitern in der ganzen Grube vom ersten Zahl 
tage nach der Entscheidung an. Für Ueberzeiten und Lohnherabsetzungen ist ver 
einbart, daß für die Entscheidung von darauf bezüglichen Streitigkeiten Procent 
sätze der in Lohns calen und nnderweiten Festsetzungen ausgedrückten Grafschafts 
durchschnitte maßgebend sind. Die Arbeitszeit beträgt nur 6 hr oder 6 Stunden 
(ohne Aus- und Einfahrt); gearbeitet wird in doppelter Schicht, doch werden 
Vormann und Nachmann zusammen als eine Person bezahlt. Arbeitseinstellungen 
einzelner Arbeiter tritt das Comitê auch bei noch so begründeten Beschwerden 
entgegen; solche Bergleute erhalten vom Gewerkverein keine Ausstandsgelder. 
Die allgemeinen Arbeitsbedingungen und Lohnveründerungeu, auf deren 
Grundlage die Comitês entscheiden, werden seit 1875 durch von dem Verein der 
Grubenbesitzer und den Gewerkvereinen gewählte Schiedsgerichte einheitlich 
für die betreffende Grafschaft geregelt. Das Comitê darf daher keine Frage über 
diese, auch nicht über den Uebergang von Zeitlohn zu Stücklohn behandeln. Die 
Voraussetzung für die Durchführung der Schiedssprüche der Schiedsgerichte bildet 
die feste Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber, welche jeden Einzelnen 
zur Untersuchung zwingt. Die Lohnfestsetzung erfolgt nach einem gewissen Ver 
hältniß zu den Durchschnitts-Verkanfspreifen der Kohle, welche die 
Schiedsgerichte durch eingeschworene Rechner aus den Büchern der Grubenbesitzer 
ermitteln; mit dem Sinken und Steigen der Kohlenpreise fallen und steigen die 
Löhne aller Grubenarbeiter nach einer für die einzelnen Grubenarbeiter festge 
setzten Scala. Das Normalverhältniß zwischen Lohn und Preis, der 
„Standard", steht jedoch nicht unveränderlich fest; es beruht auf Verträgen und 
Wird gekündigt, wenn Arbeitgeber oder Arbeiter ein ihnen günstigeres Verhältniß 
durch Schiedsgericht, letztere auch durch Arbeitseinstellung erzwingen zu können 
glauben. Trotzdem hat das System der Scalen, nach welchem in den beiden 
Grafschaften 60 000 Arbeiter gelöhnt werden, die Arbeitseinstellungen bis auf die 
in Durham im Winter 1886/87 vermieden. Die Arbeiter sind stetiger Arbeit 
und festen Lohnes, die Arbeitgeber ihrer Arbeiter und der Erfüllung ihrer Lie- 
ferungscontractc sicher. Wie in Northumberland und Durham sind die Kohlen-
        <pb n="226" />
        arbeiter in Cumberland und Süd-Wales organisirt; die Gewerkvereine der Berg 
leute umfassen im Ganzen 550 000 Mann. 
Dasselbe Bild wie die Kohlenarbeiter bieten die Arbeiter der Eisen 
industrie: feste Organisation in Gewerkvereinen, vereinigte Comitês zur Ent 
scheidung individueller, Schiedsgerichte zur gütlichen Lösung allgemeiner Fragen, 
und für die Lohnsähe eine gleitende Scala (sliding scale). 
. Ņm meisten ausgebildet und am straffsten organisirt ist das Trade Union- 
Ņssen in der Baumwollspinnerei und -Weberei, namentlich im Lanca 
shire-Bezirk. Hier steht der amalgamated association of operative Cotton- 
spinneis und der amalgamated association of cotton weavers eine Association 
Inn Arbeitgeber gegenüber, bei welcher Spinnerei und Weberei nicht getrennt sind, 
da sie von sehr vielen Werkbesitzern zusammen betrieben werden. Dem joint 
committee fällt hier — im Gegensatz zu der Praxis der Kohlen- und Eisen 
industrie-Bereinigungen — die Erledigung der allgemeinen Fragen zu. 
Streitigkeiten des individuellen Falles werden durch die localen Or 
ganisationen entschieden. Den ersten Schritt bildet stets der Versuch friedlichen 
Ausgleichs. Schlägt dieser fehl, so wenden sich die Arbeiter an ihren Secretar, 
der dann die Angelegenheit dem Werkbesitzer mündlich oder brieflich vorträgt. 
Ist der Werkbesitzer nicht geneigt, diesem Secretär gegenüber seine Meinung 
abzugeben bezw. die Sache beizulegen, so gibt er den Schriftsatz des Arbeiter- 
secretürs an den Secrctair der Arbeitgeber-Association weiter, so daß nunmehr 
Verein gegen Verein verhandelt. Die Secretüre der beiden Parteien untersuchen 
den Fall, indem sie in der Fabrik den thatsächlichen Befund feststellen, und 
fällen dann den Entscheid, der beiden Parteien schriftlich mitgetheilt und in der 
bei weitem überwiegenden Mehrzahl von Fällen acceptirt wird. Können sich die 
Secretare nicht einigen, so geht die Angelegenheit an die Ausschüsse der Ver 
einigungen. Hier wird aber lediglich die Form des Board of Conciliation, also 
die der gegenseitigen Berathung, nicht aber die Entscheidung eines 
Arbitrators, also die durch einen schiedsrichterlichen Unparteiischen,beliebt, 
mit welch letzterer Form die Arbeiter schlechte Erfahrungen gemacht haben wollen, 
so daß sie dieselbe niemals wieder acceptiren zu wollen erklärten. Ist auch beim 
Board of Conciliation keine Verständigung möglich, so bleibt nur Strike übrig, 
zu dem es aber äußerst selten kommt. 
Die allgemeinen Fragen zu entscheiden, ist Sache des joint committee. 
Princip bleibt bei den Cotton spinners und cottonweavers Trade Unions, 
daß die Höhe des Lohnes sich nach dem Unternehmergewinn richtet. Zum 
Zweck der Ermittelung des letztern wird in den mit handelsstatistischem Material 
reich ausgerüsteten Bureaux der Unions die Differenz der Preise des 
fertigen Erzeugnisses und des Rohmaterials, also des Preises der 
Baumwolle, des Garnes und des Calicos, berechnet. Die Zahl heißt margin, 
ñür die Baumwolle kommen 5, sür das Garn 11 und für den Calico 23 leitende 
Klassen in Betracht, woraus sich 2 Reihen von margins, die der spinners und 
weavers, ergeben. Die Listen endlich setzen den Normalpunkt der Löhne fest- 
Sache des joint committee ist es, zu bestimmen, wie viel Procent unter oder 
über dem Normalpunkt die Löhne je nach dem jeweiligen Stande des Geschäfts
        <pb n="227" />
        215 
âu normiren ļiub. Es handelt sich also lediglich um die Bestimmung von so 
und sa viel Procent Erhöhung oder Erniedrigung, und je nach der 
^age des Geschäftes werden 5, 10, 15 bis 20 Procent über oder 5 Procent 
unter Normallohn bezahlt. Grundprincip der Listen für die Spinner ist jetzt 
allgemein die Bezahlung des Arbeiters nach der Länge des Fadens, wobei die 
Zahl der vom Einzelnen zu beaufsichtigenden Spindeln sowie die stärkere 
oder schwächere Drehung des Fadens modificirend wirkt; Grundprincip der 
Ļisten für die Weber ist die Feinheit des Fadens, die Dichtigkeit der Fäden 
sowie Breite und Länge des Gewebes. 
Dabei wird jede einzelne Maschine von der Trade Union einge 
schätzt und sorgfältig überwacht, so daß der Arbeiter an derselben mindestens 
feinen Durchschnittslohn verdienen kann und anderseits auch den Werken eine 
twiste Min imall ei stun g des Arbeiters durch die Trade Union garan- 
îirt wird. 
Entstehen über den Procentsatz, um welchen die Löhne über oder unter dem 
Ņormallohn je nach der Lage des Marktes festgesetzt werden, Streitigkeiten, so 
^'itt das joint committee, in welchem der Secretar der Arbeitgeber den Vorsitz 
führt, zu einer Sitzung zusammen. Die Geschüstsrolle muß jeder der beiden 
Parteien 10 Tage vor der Sitzung zugestellt sein. Eine Abstimmung findet 
uichl statt, sondern lediglich eine Berathung, die den Zweck einer friedlichen 
Schlichtung der differirenden Meinungen hat. Wird dieser Zweck nicht erreicht, 
so bleibt nur noch der allgemeine Strike bezw. der lock-ont übrig. Ein Strike 
wnn aber nicht ohne Weiteres nach dem Scheitern der Verhandlungen des joint 
committee begonnen werden. Es muß vielmehr erst die Genehmigung des 
^p.ec u ti v-A ns s chusses des Gesammtvereins eingeholt werden. Liegt diese vor, 
so wird in Districtsversaminlungen, die am gleichen Tage und zu gleicher Stunde 
ìw ganzen District abgehalten n erben, über den Arbeitsausstand abgestimmt, 
^allt die Abstimmung für den Strike aus, so wird die Arbeit noch nicht einge 
füllt, sondern am nächsten Samstag Nachmittag zwischen 3—6 Uhr eine noch 
malige schriftliche geheime Abstimmung in allen Bezirken des Districts vorge 
kommen; die Stimmzettel werden in verschlossenen Kästen an die Centralstelle 
llesandt, dort gezählt und nach Befund wird noch an demselben Abend proclamirt, 
ob die Arbeit eingestellt werden soll oder nicht. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die 
Arbeit nicht eine Minute unterbrochen worden. (S. „Berichte" S. 30.) 
Eine Statistik der Strikes, ihrer materiellen Opfer und Folgen für 
Arbeitgeber wie Arbeiter würde erst die Bedeutung der Schaffung von 
Örganen zur friedlichen Begleichung derselben klarlegen. Wir sind in 
Deutschland erst in den Anfängen der Strikebewegung, erst einzelne 
Ģrnppen (Kohlenarbeiter, Bauarbeiter rc.) sind überhaupt in eine solche 
eingetreten ; so ist es auch erklärlich, wenn bisher dieselben noch kaum 
eine sehr ernste und folgenschwere Erscheinung unserer wirthschaft- 
fichen und gesellschaftlichen Entwickelung gewürdigt und noch weniger 
statistisch dargestellt sind.
        <pb n="228" />
        216 
3hi England wurden nach einem Bericht des Arbeiter-Correspondenten Burnett 
pro 1888 509 Ausstände gezählt, jedoch „meist von geringer Dauer". Dieses Jahr 
wies eine Steigerung der gewerblichen Entwickelung auf, und „zeigten die zahlreichen 
Ausstände, daß die Arbeiter wohl begriffen, ihre Leistungen hätten einen höhern Werth." 
Bei 320 Strikes (62°/o) war die Forderung höherer Löhne die Ursache; von diesen 320 
Strife» sind 175 erfolgreich für die Arbeiter gewesen. Bon 54 Strikes jedoch, welche bc- 
zwcckten, Lohnreductionen abzuwenden, waren nur 12 von Erfolg. Die größte Zahl dieser 
Erfolge ist von den Grubenarbeitern in den Kohlenzechen erstritten. Es haben in dieser 
Industrie zahlreiche einzelne Ausstünde stattgefunden, welche aber meistens nur kurze Dauer 
hatten und durch gegenseitige Aussprache und Verhandlung beigelegt wurden. 66 Strikes 
imran verursacht durch Unzufriedenheit der Arbeiter mit den Arbeitsbedingungen, mit der 
Arbeitszeit und mit dem ihnen zur Verarbeitung überwiesenen Material; 22 Strikes 
bezogen sich auf Aenderung der Arbeits- und Wohnungsbedingungen; 10 hatten von Seite" 
der Arbeiter die Einführung oder Vertheidigung von Bestimmungen der betreffenden Trade 
Unions als Ursache; 15 Strikes gingen aus Unzufriedenheit mit den Unterbeamten hervor; 
6 Strikes bezweckten die Wiedereinstellung entlassener Arbeiter. („Berichte" S. 52.) 
Die nähern einzelnen Mittheilungen sind lückenhaft. So wird berichtet, daß durch 
328 Ausstände 109951 Arbeiter betroffen wurden, welche durchschnittlich einen Lohnverlust 
von 8 L. 6 Sch. L P. — 72'/% At. erlitten, zusammen 865 587 L. — 7 311 740 ķ- 
Burnett hat nun versucht, festzustellen, wie weit durch die Gewerkvereine eine Entschädigung 
bzw. eine Unterstützung der Ausständischen stattgefunden hat. Bon 104 Vereinen, welche 
seine Anfragen beantworteten, gaben 39 ihre Ausgaben in dieser Hinsicht auf 32 729 &amp; 
— 654 580 M. an. Es war hier besonders empfindlich, daß die Angaben nicht voll' 
ständig waren; denn man kann den thatsächlichen Verlust der Arbeiter an Lohn in Folge 
dessen nicht feststellen. Noch schwieriger ist es, den Verlust der Arbeitgeber zu umgrenzcn- 
123 Arbeitgeber berechneten den Werth des Capitals, welches in ihren Geschäften steckte 
und durch den Ausstand zinslos wurde, auf 6 Mill. L. — 120 Mill. Mark. Diese Ab 
schätzung gibt ungefähr einen Maßstab für die Gefahr. 
Von den 509 Ausstünden endeten 249 mit einem Siege der Arbeiter, welche außerdem 
in 94 einen theilweisen Erfolg hatten und in 116 unterlagen. Von 50 Arbeitseinstellungen 
kennt man das Ergebniß nicht. Beendigt wurden 3 32 durch Ausgleich (conciliation)' 
15 durch schiedsgerichtliche Entscheidung. In 85 Fällen gaben die Arbeiter 
nach, in 23 wurden an ihrer Stelle von den Geschäfts-Eigenthümern neue „Hände" ange' 
nominen. Der Nest wurde durch Vermischung der bisher genannten Endarten zum Schlust 
gebracht. Thatsächlich entschied bei 108 Ausständen die Macht. 
In Frankreich sind nach einer Enquête des statistischen Bureau's in Paris in der 
Zeit von 1874—1885 nlit Ausschluß des Jahres 1881 insgesammt 804 bezw. 815 Ar 
beiter-Ausstände vorgekommen, von denen 44 % durch Forderung höherer Löhne, 22 V 
durch Lohnverminderungen, 11% durch verschiedene Beschwerden über die Arbeitsbedingungen' 
5.s °li, durch Forderungen auf Herabsetzung der Arbeitszeit und 17£ °/o durch andere Um 
stände veranlaßt waren. In 27 °/o der untersuchten Fällen haben die Arbeiter gesiegt' 
während 57 °/o mit einem Mißerfolg abschlössen und 16 °/o durch gegenseitige Zugeständ 
nisse beigelegt wurden. 
Das Jahr 1886 wies 161, 1887 108 Arbeitseinstellungen auf. Die 161 resp. 
Strikes dauerten 1787 resp. 732 Tage, umfaßten 19556 resp. 10117 Arbeiter und ließet 
445 974 resp. 87 803 Arbeitstage verloren gehen. Hauptsächlich betheiligt waren ^ 
bic Weber (1886 bei 64 Strikes), weil die Lohnverhältnisse hier gegenüber andern 2% 
dustrien ungünstiger liegen. Die Ursachen der Streitigkeiten waren 1886 resp. 1887 # 
123 resp. &lt;7 Fällen Lohnstreitigkeiten, und zwar bildeten 1886 in 60 Fällen Lohn-
        <pb n="229" />
        217 
^Höhungen, und in 68 Fällen Abwendung von Lohnherabsetzungen das Ziel 80 der 
ŗtnkg loeßen Sô^iic fielen 31t llngmiften ber Arbeiter, 25 3U Unomiften ber 
ibcttncber au§, unb 8 entinten mit einem geroleict,. %on ben Strifes loegen Bo^ifor. 
luitsteit überhaupt endigten 1887 die Hälfte mit ber vollständigen Niederlage der Arbeiter 
tornar gorbcnmßen ber Strifenben 001,3 ober tbeilioeife bemisiiot 
Wun ( "'w89.'| tt 6M ff“) Archw für ¡„«aie G-I-tz. 
E Festsetztttts eines Minimnttoynes (Kshntnvrfe). 
, Daß, und in welchem Sinne die Festsetzung von Minimallöhnen 
resp. Lohntarifen, ja selbst eine „Gewinnbetheiligung" in qc = 
Mîem Umfange (durch die „gleitende Lo hu scala") möglich ist, be 
weist England. Die Voraussetzung bildeit: geschlossene Verbände 
oer Arbeitgeber unì, Arbeiter. Cg finb „mtininrnUößnc' nid)t in betn 
finite, baß jebent Arbeiter oßne mutîficht auf bie mt a r ï 10 e r ß ä Í t n i f f e 
obne gtüctfid)t auf bie inbioibueMe Sei [tun g ein MininiaUGinfotuuien 
QU3 Muer Weit non Obrigfeitgmegen gugeffroeßen miri,, fonbern 
Iļe bebeuten nur etne g en erette 9!egeiung ber Berbänbe ber 
Arbeitgeber unb Arbeiter, anstatt ber inbiuibuetten M^ung in 
%gabnf, gegenüber ben, e Inge in e »Arbeiter. 3)eminbiuibue(ien 
eíieben des einzelnen Arbeitgebers sind Schranken gesetzt, und das 
Reutet aneß für bie moßimoiicnben Arbeitgeber insofern einen 
chutz und Fortschritt, als nicht die Concurrenten durch rücksichts- 
ofe .^erabbrüctung ber «ößne aueß bie greife ber ^robucte 
erabdriìcken und dadurch einen illegitimen Vorsprung aus dem 
paaren,narfte geminnen sönnen. !Die mirtßfcßaftlicbcn „Conjuncture,," bie 
^e oon Angebot unb Nachfrage, bie Berßäitniffe beg Arbeitg/unb 
aaren-Marktes werben nicht ignorili, sondern kommen nur gleichmäßiger 
^r bie gange Jßrobuction unb Arbeiterschaft gur ®eitung. 
„Lohntarife" in obigen, Sinne sind auch in Deutschland durch. 
^ mcht ohne Vorgang. 3„ ber GrefeíberGeiben^nbuftrie 
u rbe int Jahre 1849 zwischen Vertretern ber Weber unb Fabrikanten 
rp^Ļoh"ļîşìe vereinbart, die mehrere Jahre bestand und auch mehrfach 
vtdtrt und ergänzt wurde. Die Weber rechneten noch bis in die neueste 
^ Süicbereinführung berfeiben 
b n ^'^^"^^rberung. Wgiicbe %rßanbtungeu gmifeßen 
n „9116^-^,^1^611 %Bcberbunbe unb ben, Crefeiber gabricanten- 
ibonbe ßaben letber gn etueut fofttioen (Ergebniß nießt geführt, miemos 
J tabe bte altern, bebeutenbern ginnen ben Bestrebungen ißre Unter.
        <pb n="230" />
        218 
stützung liehen — zu eignem Schutz gegenüber den mit „Schleuderpreisen' 
arbeitenden jünger» Firmen. Die Scheeren-Fabricanten und 
Scheerenschleifer in Solingen (seit 1875) und die Feilen -Fabri 
ca nten und Feilenhauer in Remscheid haben sich ebenso auf eine 
gemeinsame Lohnliste (unter Einsetzung freiwilliger ständiger Einigung^' 
Ämter) geeinigt, um dadurch dem Lohndruck und der Preisschleuderel 
einzelner Fabricante» wirksam zu begegnen. Die deutschen Buchdrucker 
und Setzer verpflichten in gleicher Weise ihre Mitglieder auf die June' 
Haltung einer festgesetzten Lohnliste und wird der Durchführung seitens 
der Arbeitnehmer durch eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit 
Nachdruck gegeben. 
Die Festsetzung von „Minimallöhnen", wie sie der socialdemokratische Antrag A»er 
und Genossen von 1885 bezweckte, wurde von den Hauptantragstellern selbst (Grillen- 
berger und Bebel) als eine „problematische" und „reactionäre" Forderung bezeichnet 
Die Löhne von der einfachen Majorität der je aus der gleichen Zahl von Arbeitgebern 
und Arbeitern zusammengesetzten Arbeitskammern abhängig machen, — von Arbeit"- 
kümmern, die sich aus allen möglichen Berufs gruppen zusammensetzen sollten ^ 
heißt den Zufall und die — Corruption als entscheidende Instanz in den 
Lebensfragen der nationalen Industrie einsetzen. Der socialdemokratische Vorschlag sah nt" 
Appellinstanz gegen die Festsetzungen der Arbeitskammern den einmal jährt' 1 
zusammentretenden, aus den Arbeitskammern des ganzen Deutschen Reiches geb'' 
deten ..Arbeitskammertag" vor — die „Krönung" des Werkes gesetzgeberische 
„Weisheit" ! 
Eine Festsetzung der Arbeitslöhne kann immer nur durch die einzelne 
Berufsgruppe und nur unter sorgfältigster Berücksichtigung der Markt- 
verhältnisse erfolgen. Abgesehen von den großen technische" 
Schwierigkeiten einer zutreffenden Festsetzung nach Quantität und Qua' 
lität würde eine obrigkeitliche Festsetzung den „Krieg Aller gege" 
Asse" — um die Staatsgewalt resp. deren Beeinflussung eröffne»- 
Die Obrigkeit kann um so weniger die Verantwortung übernehmen, 
die Steigerung der Lohne der einen Arbeiterkategorie die Preise der 
Producte und damit auch die Schwierigkeit der Le b en sh alt u n g aller 
übrigen Arbeiter, der Gesammt-Consumenten erhöht. Die obriş 
keitliche Festsetzung der Löhne hat die obrigkeitliche Regulirung der Pşş 
der Producte und des Waarenmarktes zur Folge resp. Vor' 
aussetz uu g. Das ist ein unlösbares Problem, — die Klippe, sl " 
welcher die Verwirklichung des Gedankens von Rodbertus, durch sta»^ 
liche Lohntaxen die Lebenshaltung des Arbeiterstandes zu heben, scheitern 
muß. Angebot und Nachfrage sind vorläufig die einzig möglichen eut 
scheidenden Regulatoren, wie auf dem Waarenmarkte, so auch auf de&gt;" 
Arbeitsmarkte — wenn dieselben auch gewiß manchfache Correctur dure) 
Organisation, Gesetz und Sitte finden müssen. Ein bureaukratischer Appar" 
würde bald versagen und erst recht den Kampf der Interessen provocire"-
        <pb n="231" />
        VI. Schuh von Gesundheit, Leben und Sittlichkeit in Anlage 
und Betrieb der Fabrik. 
Die Bedienung der Motoren und Arbeitsmaschinen, die Concentration 
vieler Menschen und Maschinen in einem Raume, die Anhäufung oon 
Rohstoffen und Fabricaten, die mit der Arbeit häufig verbundene Er 
zeugung von Staub und ungesunden Dämpfen, Nässe, Kälte oder Hitze, 
schroffer Wechsel der Temperatur u. s. w. verursachen vielfache Gefahren 
und Schäden für Gesundheit und Leben der Arbeiter. Der einzelne 
Arbeiter kann sich nicht gegen dieselben ausreichend schützen, vielmehr 
liegt dieser Schutz wesentlich, soweit möglich, dem Arbeitgeber ob. Alle 
Industriestaaten haben denn auch in ihrer Gesetzgebung — wenn auch noch 
so allgemein und unbestimmt — gewisse Normen für Anlage und innere 
Einrichtung der Fabriken und deren Betrieb vorgesehen. Bei der Ver 
schiedenheit und dem Wechsel der technischen Einrichtungen und Betriebs 
weisen konnten diese Vorschriften naturgemäß nur allgemeiner Art sein 
und war die concrete Ausgestaltung derselben mehr den Ausführungs 
organen (Fabrikinspectoren rc.) vorbehalten. 
Am bestimmtesten sind in Engl and die bezüglichen Anforderungen im Gesetz selbst 
sormulirt, und zwar für Fabriken und Werkstätten, soweit geschützte Personen in 
denselben beschäftigt werden. Das Gesetz bestimmt: „Fabriken und Werkstätten sind in rein 
lichem Zustande und von solchen Ausflüssen frei zu halten, welche von Abzugsrohren 
(Drains), Aborten oder anderen schädlichen Anlagen (nuisance) herrühren. Fabriken und 
Werkstätten dürfen in der Zeit, während welcher darin gearbeitet wird, nicht in solcher 
Weise mit Menschen angefüllt sein, daß sie dadurch der Gesundheit der darin beschäftigten 
Personen schädlich werden; sie sind auch auf solche Weise zu lüften, daß, soweit als thunlich, 
sämmtliche Gase, Dämpfe, Staub oder sonstige unreine Stoffe, welche im Verlauf des 
darin betriebenen gewerblichen Verfahrens oder Handwerks entstehen und der Gesundheit 
nachtheilig sind, unschädlich gemacht werden." 
Außer diesen „gesundheitlichen Anordnungen" hat das englische Gesetz noch detaillirte 
Vorschriften bezüglich Einfriedigung der Maschinen, gefährlicher Fässer rc., Verbot der 
Reinigung im Gang befindlicher Maschinen, Bestimmungen bezüglich Tünchen, Reinigung, 
Lüftung rc. bestimmter Fabriken und Werkstätten vorgesehen. 
Das Schweizer Bundesgesetz von 1877 schreibt vor: 
Art. 2. In jeder Fabrik sind die Arbeitsräume, Maschinen und Werkgeräthschaften 
so herzustellen und zu unterhalten, daß dadurch Gesundheit und Leben der Arbeiter 
bestmöglichst gesichert werden. 
Es ist namentlich dafür zu sorgen, daß die Arbcitsräume während der ganzen Ar 
beitszeit gut beleuchtet, die Luft von Staub möglichst befreit und die Luftveränderung
        <pb n="232" />
        immer eine der Zahl der Arbeiter und der Beleuchtungsapparate sowie der Entwickelung 
schädlicher Stosse entsprechende sei. 
Diejenigen Maschinentheile und Treibriemen, welche eine Gefährdung der Ar 
beiter bilden, sino sorgfältig einzufriedigen. 
Zum Schutze der Gesundheit und zur Sicherheit gegen Verletzungen sollen überhaupt 
alle erfahrungsgemäß und durch den jeweiligen Stand der Technik, sowie durch die gege 
benen Verhältnisse ermöglichten Schutzmittel angewendet werden. 
Art. 3. Wer eine Fabrik zu errichten und zu betreiben beabsichtigt, oder eine schon 
bestehende Fabrik umgestalten will, hat der Regierung des Cantons von dieser Absicht, von 
der Art des beabsichtigten Betriebes Kenntniß zu geben uud durch Vorlage des Planes 
über Bau und innere Einrichtung den Nachweis zu leisten, daß die Fabrikanlage den 
gesetzlichen Anforderungen in allen Theilen Genüge leiste. Die Eröffnung 
der Fabrik, beziehungsweise des neuen Betriebes, darf erst auf ausdrückliche Ermächtigung 
der Regierung hin stattfinden, welche bei Fabrikanlagen, deren Betrieb ihrer Natur nach 
mit besondern Gefahren für Gesundheit und Leben der Arbeiter und der Bevöl 
kerung der Umgebung verbunden ist, die Bewilligung an angemessene Vorbehalte 
zu knüpfen hat. 
Erzeigen sich beim Belriebe Uebelstände, welche die Gesundheit und das Leben der 
Arbeiter oder der umgebenden Bevölkerung gefährden, so soll die Behörde unter Ansetzung 
einer peremptorischen Frist, oder je nach Uinständen unter Suspendirung der Betriebs 
bewilligung, die Abstellung der Uebelstände verfügen. Ueber Anstünde zwischen der Cantons- 
regierung uud Fabrik-Inhabern entscheidet der Bundesrath. 
Der Bundes rath erläßt die zur einheitlichen Ausführung dieses Artikels 
erforderlichen allgemeinen Vorschriften und Special-Reglements. In Bezug auf die Bau 
polizei bleiben, immerhin unter Beobachtung obiger gesetzlicher Vorschriften, die cantonale» 
Gesetze in Kraft. 
In Oesterreich ist der Gewerbsinhaber verpflichtet (§ 74) auf seine Kosten 
alle diejenigen Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume, Maschinen und Werkgeräthschaften 
herzustellen und zu erhalten, welche mit Rücksicht auf die Beschaffenheit seines Gewerbs- 
betriebes oder der Betriebsstätte zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Hülfs- 
arbeiter erforderlich sind. 
Insbesondere hat der Gewerbsinhaber Sorge zu tragen, das; Maschinen, Wcrks- 
einrichtungeu und ihre Theile, als Schwungräder, Transmissionen, Achsenlager, Aufzüge, 
Kufen, Kessel, Pfannen und dergl. derart eingefriedet oder mit solchen Schutzvorrichtungen 
versehen werden, daß eine Gefährdung der Arbeiter bei umsichtiger Verrichtung ihrer Arbeit 
nicht leicht bewirkt werden kann. 
Auch gehört zu den Obliegenheiten des Gewerbsinhabers, die Vorsorge zu treffen, daß 
die Arbeitsräume während der ganzen Arbeitszeit nach Maßgabe des Gewerbes möglichst 
licht, rein und staubfrei erhalten werden, daß die Lufterneuerung immer eine der Zahl 
der Arbeiter und den Beleuchtungs-Vorrichtungen entsprechende, sowie der nachtheiligen Ein 
wirkung schädlicher Ausdünstungen entgegenwirkende und daß insbesondere bei chemische» 
Gewerben die Verfahrungs- und Betriebsweise in einer die Gesundheit der Hülfsarbeiter 
thunlichst schonenden Art eingerichtet sei. 
Nicht minder haben Gewerbsinhaber, wenn sie Wohnungen ihren Hülfsarbeitern 
überlassen, diesem Zwecke keine gesundheitsschädlichen Räumlichkeiten zu widmen. 
Schließlich sind die Gewerbsinhaber verpflichtet, bei der Beschäftigung von Hülfs- 
arbeitern bis zum vollendeten 18. Jahre und von Frauenspersonen überhaupt thunlichst 
die durch das Alter, beziehungsweise das Geschlecht derselben gebotene Rücksicht auf die 
Sittlichkeit zu nehmen.
        <pb n="233" />
        bestens (1889) hat Schweden eine gesetzliche Regelung getroffen, die sich mehrfach 
auszeichnet. (S.,„Archiq für sociale Gesetzgebung." 1890. S. 144 ff.) 
Deut s ch land sind (nací) § 120 Abs. 3. ber ©etoerbeorbniutg) 
bie Unternehmer öerpflichtet, „aste biejenigen Einrichtungen 
herzustellen unb zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf bie b e - 
s o n b e r e Beschaffenheit bes Gewerbe-Betriebs unb ber «Betriebs* 
statte zu thun Í ich ft er Sicherheit gegen Gefahr für Leben 
unb Gesù n dheit nothwenbig sinb. Darüber, welche Einrich 
tungen für alle Anlagen einer Art herzustellen sinb, können burch Be 
schluß bes Buubesraths Vorschriften erlassen werben. So weit solche 
nicht erlassen sinb, bleibt ben nach ben Lanbesgesetzen zustänbigen Be- 
hörben überlassen, bie erforberlichen Bestimmungen zu treffen." Außer 
dem haben (nach § 18) bie Behörben (in Preußen bie Kreis-(Stabt-) 
resp. Bezirks Ansschüss e) bei genehmigungspflichtigen Aula g e n 
— außer ber Prüfung: ob bie Anlage erhebliche Gefahren, Nachtheile 
ober Belästigungen für bas Pnblicnm herbeiführen könne unb ob 
ben bestehenben bau-, fener- unb gesundheitspolizeilichen Vorschriften ge= 
m'igt ist — auch barüber zu wachen, baß bie zum Schutz ber Ar- 
Beiter gegen ©efahr für ©efunbheit unb Sehen nothmcnbigen 
Anordnungen getroffen sinb. Enblich verpflichtet § 120 Abs. 1 ben 
©emerbeunternehmer, „bei ber Beköstigung non Arbeitern unter 
achtzehn Jahren bie burch bas Alter derselben gebotene besonbere 
Rücksicht auf Gesuubheit unb Sittlichkeit zu nehmen". Der 
Bund es rath selbst hat wenig zur Ausführung ber Bestimmungen ge* 
%n. Burch born 13. #ai 1884 nnb $íu0führungê=Beíannt* 
ni a cíiung vom 11. Juli 1884 sind für bie Anfertigung unb Verpackung 
^on Zündhölzern unter Verwendung von weißem Phosphor Be 
schränkungen getroffen ; ebenso durch Bekanntmachung vom 6. April 1886 
solche für Bleifarben- unb Bleizucker-Fabriken, vom 9. Mai 
1888 für bie Anfertigung von Cigarren. Ebenso ist die Verwendung 
geschützter Personen in Walz- unb H amin erw erk en, Glashütten, 
Spinnereien, Drahtziehereien mit Wasserbetrieb, Bleifarben* 
ttnb Bleizucker- Fabriken unb int Steinkoh le n-Bergb au, in 
Ei garren- unb Gummiwaaren-Fabriken resp. Anlagen von Bei 
bringung eines ärztlichen Zeugnisses abhängig ober sonst beschränkt resp. 
berboten. (^. oben S. 38 ff., 56 s.) — Ein Gesetz-Entwurf von 
Forschriften betreffend ben Schutz gewerblicher Arbeiter gegen Gefahren 
für Leben unb Gesundheit, welcher 1879 von Preußen bent Bundesrat!) 
Unterbreitet unb auch veröffentlicht, von einer Sachverständigen-Conttnis- 
nort geprüft unb mit tnanchfachen Abschwächnngen zur Annahme em 
pfohlen wurde, ist bekanntlich im Buudesrath stecken geblieben, weil er,
        <pb n="234" />
        222 
wie geltend gemacht wurde, dem Ermessen der Fabrikbesitzer und Auf- 
sichtsbeamten zu weiten Spielraum ließ. &gt; 
Auch die Landes g e se tz g e bun g e n haben vou ihren Befugnissen 
wenig Gebrauch gemacht. In Preußen finden wir zwar — außer 
einem Ministerial- Erlaß vom 20. April 1871 betreffend Fabriken 
zur Herstellung von Nitroglycerin-Präparaten, sowie vom 18- 
Mai 1889 betreffend Einrichtung und Betrieb von Spiegelbeleg- 
Anstalten — eine Reihe von Polizei-Verordnungen der Bezirks- 
Regierungen (z. B. für Potsdain vom 17. Juni 1874, Frankfurt 
a. Ò. üom 22. Ofoo. 1872, born 20. Bec. 1872, 2üie3* 
baden vom 9. Febr. 1873 und 16. Mai 1874, Münster vom 13. August 
1873, Lüneburg vom 8. Mai 1874, Casfel vom 8. Mai 1874 und 3. 
Juli 1876, Düsseldorf vom 13. Oct. 1874, Trier vom 14. März 
1875, Aachen vom 3. Mai 1876, die zum Theil treffliche Vorschriften 
enthalten, aber inhaltlich sehr verschieden und lückenhaft sind und nur 
für einen beschränkten Gebietsumfang Geltung haben. 
Die Forderungen des Arbeiterschutzes auf diesem Gebiete erstrecken stch 
auf Verhütung einerseits der durch Betrieb s- E re ignis se auf ein Mal 
und plötzlich eintretenden Schädigungen der Gesundheit oder des Lebens 
— Betriebs-Unfälle — und anderseits auf bestimmte, dem ein 
zelnen Gewerbebetrieb eigenthümliche schädliche Einflüsse, 
welche durch ihre dauernde Einwirkung auf den menschlichen Körper 
den allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeiters beeinträchtigen und 
dessen Leben verkürzen — G ewerb e-Krank hei t eu. Was die 
A. Unfallverhütung 
anbelangt, so ist dieselbe gemäß „Gesetz betreffend die Unfall- 
Versicherung der Arbeiter" vom 6. Juli 1884 speciell den Unfall- 
Vers i ch erun gs-Berufs - Ge n v ssensch a sten übertragen (§ 78) — 
unbeschadet des § 120 der Gewerbeordnung. Da die Berufs-Geuosseu- 
schaften wesentlich die Kosten der Unfälle tragen müssen, so sind fle 
durch ihr eigenes Interesse gehalten, für Verhütung derselben Sorge z" 
tragen. Durch höhere Einschätzung („Gefahrentarif") und Strafen 
können sie ihren Vorschriften Nachdruck geben, durch B eauftragte stcy 
von der Durchführung überzeugen. Die meisten Berufs-Genossenschaften 
(ca. 48) haben denn auch vielfach sehr eingehende Unfallverhütungs 
Vorschriften erlassen; 124 Revisions-Ingenieure waren am 1. Ap"l 
1889 für die Durchführung thätig. Ob die „Selbstverwaltung" übera 
ausreichen, namentlich auch die Durchführung hinreichend sichern wird, 
muß die Erfahrung zeigen. Jedenfalls fällt der Verantwortung und
        <pb n="235" />
        223 
bem Pfichtg efühl bec Selbstverwaltungs-Organe ein guter Theil der 
Aufgabe zu — halteu wir das materielle Interesse allein nicht 
für ausreichend, daß den Forderungen des Schutzes des Lebens und 
der Gesundheit überall Genüge geschehe. Die nach § 120 Abs. 3 zu 
ständigen Instanzen sind übrigens ihrer Verantwortung nicht enthoben, 
und erachten wir es sehr wohl für möglich und praktisch, daß we 
nigstens die Unfallverhütungs-Vorschriften und Maßnahmen, welche sich 
in einzelnen Berufs-Genossenschaften bewährt haben, aber ebenso auch 
mehr oder weniger in allen Betrieben Anwendung finden können, durch 
Gesetz oder Verordnung verallgemeinert würden. Dahin gehören Vor 
schriften z. B. bezüglich Anlage der Treppen, Gänge, Aufzüge, bezüglich 
Abstellung der Maschinen, Einfriedigung von Treibriemen, Wellen, 
Zahnradgetrieben re. 
Einen Theil der Unfall-Verhütung bildet auch die Überwachung der Dampfkessel. 
Auf Grund des &amp; 24 der Gewerbe-Ordnung hat der Bundesrath (d. d. 29. Mai 1871 
und 18. Juli 1888) besondere Bestimmungen getroffen. Für Preußen ist noch ein be- 
ivnderes Gesetz vom 3. Mai 1872 und ein Regulativ vom 24. Juni 1873 erlassen, welches 
speciell die Unterlage für die Dampf k e s s e l - U e bc r w a chung s-V e r e i n e bildet. 
Der Central-Verein preußischer Dampskessel-Ueberwachungs-Vercine umfaßt nicht weniger 
als 22 Vereine mit 22 105 Kesseln 
Die Bedeutun g der Unfall-Verhütung stellt sich natürlich in 
den einzelnen Berufs-Genossenschaften sehr verschieden — im Bergbau, 
in der St ei n b r u ch s-Be r n fs g e nos s en sch a ft, in Eisenwerken re. 
recht hoch, in andern Industrien (z. B. Tabaks-Berufsgenossenschaft, 
Bekleidungs-Industrie u. a.) sehr gering. Im Durchschnitt betrug für 
64 gewerbliche Berufs-Genossenschaften mit 4,3 Mill. Versicherter pro 
1888 die Zahl der entschädigten Verletzten (deren Erwerbs- 
Unfähigkeit resp. -Beschädigung also über 13 Wochen hinausging) : 18809 
(4,35 pro 1000 Versicherte); die Zahl aller Verletzten, für welche über 
haupt im Laufe des Rechnungsjahres Unfall-Anzeigen erstattet waren, 
betrug 121 161 (also 28,04 pro tausend Versicherte). Man zählte Un 
fälle, welche zur Folge hatten den Tod: 2943; ballernde völlige Er 
werbs-Unfähigkeit: 1886; dauernde theilweise Erwerbs-Unfähigkeit: 
10 270; vorübergehende Erwerbs - Unfähigkeit: 3710. Die Zahl der 
entschädignngsberechtigten Hinterbliebenen betrug an Wittwen: 
1862, Kindern: 4184; Aseendenten: 157. 
So hoch wir die Segnungen der Unfall-Versicherung und -Ver 
hütung anschlagen, so scheint es doch zweifellos, daß die Opfer an Ge 
sundheit und Leben, welche die gewerblichen Berufs-Krankheiten 
fordern, viel dringlicher der Abhülfe heischen, als die Unfälle. Die 
Hoffnung, daß die Berufs Genossenschaften auch Träger der Invali-
        <pb n="236" />
        224 
ditäts-V ersicher ung würden, dieselben so in gleicher Weise wie für 
die Unfall-Verhütung auch für die 
Krankheits-Verhütung 
interessirt und mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet würden, 
# ^ (6106: nid)t eifüiit. (%ergi. „ÄrbeitemoGi" 1889,^1—3.) 
Daß die burea ukrati sch-territoriale Organisation, wie sie 
jetzt gewählt ist, sich n i ch t für die Krankheits-Verhütung geeignet er 
weist, haben die Vertreter dieser Organisation selbst zugegeben, indem 
die (im ursprünglichen preußischen Entwürfe vorgesehenen) Vollmachten 
zum Erlaß solcher Vorschriften gestrichen worden sind. Die Kranken 
kassen sind zu sehr begrenzt in Organisation und Wirksamkeit, als daß 
ihnen ein gesetzliches Recht und eine Executive bezüglich Krankheits- 
Verhütung übertragen werden könnte. Um so mehr ist es aber Pflicht, 
durch Gesetze und Verordnungen in ganz and erm Maße wie 
bisher für den Schutz der Arbeiter auf diesem Gebiete der praktische» 
Hygiene einzutreten. 
Die gesundheitlichen Gefahren vieler gewerblichen Berufe und dieDring- 
lichkeit der Bekämpfung derselben ist neuestens in Schinoller's „Jahrbuch für 
Gesetzgebung. Verwaltung und Volkswirthschaft" (1890 S. 149 ff.) in aus 
giebiger Weise von H. Albrecht klargelegt. Dort wird ausgeführt: 
„Als ursächliche Momente für Krankheiten der Arbeiter kommen erstens solche 
Schädlichkeiten in Betracht, welche ans dem Auf e uh alt in den Arb eits- 
rüumen an sich erwachsen können. Es ist für die Gesundheit des in solchen 
Räumen Beschäftigten nicht gleichgültig, ein wie großer Luftraum ihm zum 
Athmen zur Verfügung steht, in welcher Temperatur er sich aufhält, wie sein 
Arbeitsplatz beleuchtet wird, ob von schlecht eingerichteten Aborten ver 
dorbene Luft in den Raum gelangen kann, in dem er arbeitet, ob ihm Gelegen 
heit geboten ist, sich ausgiebig zu reinigen, zu baden u. s. w. Allen diesen 
Factoren kann durch Anlage und Ban der gewerblichen Arbeitsstätten Rechnung 
getragen werden. 
„Zweitens ist der Arbeiter dauernden Schädlichkeiten ausgesetzt, welche durch 
die jeweilige Art des Betriebes, in dem er beschäftigt ist, bedingt werden- 
Die Folgen dieser Schädlichkeiten faßt die Hygiene allgemein unter dem Namen 
der Inhala tionskrankhe it en zusammen und begreift darunter sowohl die 
Krankheitszustände, welche durch die Einathmung der verschiedenen Standarten 
bedingt sind, als auch jene, die auf der Einwirkung chemisch wirkender 
Gifte — Blei, Phosphor, Arsen, Quecksilber u. s. w. — und unathembarer 
Gase beruhen. Endlich gehören hierhin noch als Krankheitserreger pathogene 
Organismen, die mit dem Stande z. B. von Lumpen, Thieradfällen :c. durch 
die Athmungswege aufgenommen werden können. 
»Rach Hirt sind in folgenden Betrieben die Arbeiter der gesundheitsschädi 
genden Einwirkung der verschiedenen Stau barten ausgesetzt:
        <pb n="237" />
        225 
Metallischer Staub: Formstecher, Maler, Uhrmacher, Klempner, Feilenhauer, Kupfer 
schmiede, Schleifer, Graveure, Buchdrucker, Lithographen, Messer-, Nagel- und Zeugschmiede, 
Gürtler, Zinkweißarbeiter, Siebmacher, Schmiede, Gelbgießer, Färber, Schlosser, Lackirer, 
Nadler, Vergolder, Nähnadelschleifer, Schriftgießer. 
Mineralischer Staub: Feuersteinarbeiter, Mllhlensteinarbeiter, Steinhauer, Anstreicher, 
Porzellanarbeiter, Töpfer, Diamautarbeiter, Cementarbeiter. 
Vegetabilischer Staub: Müller, Weber, Bäcker, Couditorcn, Tischler, Seiler, Stell 
facher, Cigarrmarbeiter. 
Animalischer Staub: Bürstenbinder, Tapezierer, Kürschner, Drechsler, Sattler, Knopf- 
facher, Hutmacher, Tuchscherer, Tuchinachcr. 
Staubgemische: Glasschleifer, Glaser. 
„Nun litten nach Hirt, dessen Ergebnisse an einer Zahl von 12647 Staub 
arbeitern gewonnen sind, also einer immerhin schon beachtenswerthen Zahl, von 
100 erkrankten Arbeitern an Lungenschwindsucht je nach ihrer Beschäftigung mit: 
metallischem Staub 28,0 
mineralischem „ 25,2 
vegetabilischem „ 13,3 
animalischem „ 20,8 
Staubgemischen 22,6 
keinen Staub 11,1 
„Nach Oldendorfs kommen von je 100 im Alter über 20 Jahre eingetretenen 
Todesfällen auf die Altersklassen: 
Bevölkernngskategoriecn. 
20—30 1.30—40 
40—50 
über 50 
Schleifer (Solingen, Lennep und Mettmann) . 
Schleifer (Sheffield) 
Gisenarbeiter (Solingen rc.) 
Männliche Gesammtbevölkerung von Solingen 
exl. Metallarbeiter 
Männliche Gesammtbevölkeeung in Sheffield . 
„ Bevölkerung im Königreich Preußen 
31,6 
28.4 
20,1 
15.5 
18,4 
12.6 
26.9 
35.1 
16,6 
12.1 
16,8 
11.9 
23.4 
23,9 
17.4 
14.0 
16.0 
14,6 
18,1 
12,6 
45,9 
58,4 
48.8 
60.9 
„Bei den hier angezogenen Berufsarten, die durch Staub gefährdet sind, 
Eitt also der Tod meist in einer viel frühern Zeit ein, als bei den übrigen 
Berufsklassen; besonders bei den Schleifern überschreitet, wie aus der Tabelle 
ersichtlich, nur ein sehr geringer Procentsatz das 50. Lebensjahr. 
Wenn nun auch zweifellos eine Reihe anderer zur Lungenschwindsucht disponiren- 
l'er Momente, die in den hier in Betracht kommenden Berufsklassen in hervorragen 
dem Maße wirksam sind — Erblichkeit, dauernde nahe Berührung mit tubérculos 
Erkrankten Individuen u. s. w. — hier mit in Rechnung zu bringen sind, so 
bereinigen sich doch die hier mitgetheilten statistischen Thatsachen mit den auf 
Ņnzelbeobachtungen gegründeten pathologischen Erfahrungen, um es in hohem 
Ģrade wahrscheinlich zu machen, daß die durch die dauernde Einathmung von
        <pb n="238" />
        Staub bewirkte mechanische Reizung der Lunge eine der wesentlichsten Gelegen 
heitsursachen für die Infection mit Tuberculose darstellt. 
„Verhältnißmäßig weit gefährlicher noch als die Stallbinhalationskrank 
heiten sind die durch die Einathmung giftiger Stoffe hervorgerufenen Er 
krankungen. Unter diejenigen Betriebe, in beiten unter 100 Arbeitern durch 
schnittlich 65—80 an gewerblichen Vergiftungen leiden, rechnet Hirt: 
„Die Gewerbebetriebe der Feucrvcrgoldcr und Feuerversilberer, Gürtler, Spiegelbeleger; 
das Arbeiten in Arsenik-, Blei-, Quecksilberhütten, mit bleihaltiger Nähseide, das Aufträgen 
bltlhaltiger Glasuren mittels Einstäuben, das Auspressen der gebrauchten Quecksilberbeutel, 
die Eontre-Oxidation des Eisens, das Einstäuben von Brüsseler Spitzen und weißen Glace 
handschuhen mit Bleiweiß, das Entsilbern des Werkbleies, die Herstellung der Zündmasse 
für Phosphor-Zündhölzchen, das Pattinsvnicren, das Verpacken der fertigen Chromfarben; 
die Fabrication von eisenhaltigen Anilinfarben, Buntpapieren, künstlichen Blumen, Baum 
wollstoffen und Tapeten, von Bleiweiß, von Blumenblättern, von Kupfereifenfarben, Phos 
phor-Zündhölzchen, Schweinfurtergrün, Zündhütchen. 
„Nach demselben Autor leiden unter 100 Arbeitern durchschnittlich 25—30 an 
gewerblichen Vergiftungen in folgenden Betrieben: 
In den Gewerbebetrieben der Anstreicher, Buchdrucker, Färber, Maler, Lackirer, Pho 
tographen, Zinngießer; in Blei-, Arsenik-, Quecksilbergruben, in Antimon-Gruben und -Hütten, 
beim Arbeiten mit Quecksilbermethyl, in Feilenhauerwerkstätten, beim Auftragen bleihaltiges 
Glasuren mittels Eintauchen, beim Bürsten der Strohhüte mit Bleiweiß, beim Beizen der 
Felle mit Arsenik und Quecksilber, beim Destilliren des Phosphors, beim Verzinnen und 
Verzinken; bei der Fabrication von Alkaloiden, arsenfreien Anilinfarben, arseniger Säure, 
Bleichromat, Bleizucker, bleiernen Spiegelrnhmen, von Chlorzink, Droguen und chemischen 
Präparaten, Firniß, physikalischen Instrumenten (Barometern und Thermometern), 3 ot)ä 
methyl, giftgrünen Kerzen, Knallquecksilber, Mennige. Musivgold, Musselinglas, optischen 
Gläsern, Rauch- und Schnupftabak, Telegraphenglocken, Verbandstoffen (Carbol- und Sa 
licylsäure), Zinnober, Zinnsalz. 
„Es ist eine große Zahl von Betrieben, die für die in ihnen Beschäftigten 
Gesnndheitsschädigungen erheblichsten Grades bedingen, und ein beträchtlicher 
Procentsatz aller gewerblichen Arbeiter gehört ihnen und andern, wenn auch min-° 
der, so doch immer noch so stark gefährdeten Betriebsarten an, das; unter dem 
Einfluß der Beschäftigung die Sterblichkeit gegenüber derGesammtbevölkerung 
eine verhältnißmäßig große ist. Wenn wir daher die durch gewerbliche 
Krankheiten hervorgebrachten Schädigungen an Leben und Gesundheit mit des 
Gefährdung der arbeitenden Bevölkerung durch Betriesunfälle vergleichen, so ist 
unverkennbar, daß letztere in ihrer Bedeutung gegen erstere erheblich in den Hi"' 
tergrund treten." 
Wir könnten die beigebrachten Beweise — namentlich aus England — dusch 
manchfache weitere Beispiele bestätigen (vergl. unsern Artikel „Arbeiterfrage" im 
„Staats-Lexicon" S. 295 ff.); wir beschränken uns auf die Wiedergabe folgender. 
Von den 16 000 Arbeitern der Krupp Äschen Gußstahlfabrik starben (nach Beyer', 
Fabrik-Industrie des Reg.-Bez. Düsseldorf) in den drei Jahren von 1872 - ^ 
429, davon 172 (fast 40 Procent) an Lungen- und Kehlkopfschwindsucht - c * n 
um so höherer Bruchtheil, wenn man bedenkt, daß nur gesunde Arbeiter 
auf Grund vorheriger ärztlicher Untersuchung angenommen werden. Neben der'
        <pb n="239" />
        227 
Einathmung von Rauch und Staub spielen hier gewiß die gewaltigen Muskel- 
Mstrengunge», die grellen Temperatur-Unterschiede, wahrscheinlich auch der Brannt 
wein eine wesentliche Rolle. — Während in ganz Rheinland die Sterblichkeit 
an Tubercu lose sür je lOOOO Lebende für die männliche Bevölkerung 53, für 
bie weibliche 44 betrug, starben in den Jahren 1875—79 an Tuberculose von 
je 10 000 Lebenden (nach Lir. Schmitz, „Einfluß des Geschlechts und Lebens 
alters auf die Schwindsuchtssterblichkeit", „Centralblatt für allgem. Gesundheits 
pflege", Ergänzungsheft Nr. 3, 1884) in 
Von der mannt. Bevötk. Von der weibl. Bevölk. 
Stobt Grefdb 86 59 
„ 9%. Wbad) 88 58 
„ Remscheid 79 40 
Landkreis Crefeld 82 54 
Kreis Kempen 78 62 
„ Gladbach 73 59 
Je nach der Betheiligung der Geschlechter an der gewerblichen Beschäftigung 
in der Textil-Industrie resp. als Schleifer bemißt sich auch die Sterb 
lichkeit. 
Die zunehmende Erkenntniß des Zusammenhanges zwischen Berufs 
arbeit und Sterblichkeit wird hoffentlich die Gesetzgebungs-Factoren und 
Verwaltungsbehörden zu energischeren Maßnahmen anspornen. Wie z. B. 
auf dem Gebiete der allgemeinen Fabrik-Hygiene vorzugehen sein 
Möchte, dafür kann eine Regierungs-Verordnung des Fürstenthums Neuß 
a. L. vom 12. Juli 1878 als Beispiel dienen. Dieselbe bestimmt (s. A. 
Pütsch, Sicherung der Arbeiter gegen die Gefahren für Leben und 
Gesundheit im Fabrikbetrieb. Berlin 1883. S. 100 ff.): 
§ 14. Bei gewerblichen Anlagen muß in den Räumen, in welchen dauernd Menschen 
beschäftigt werden, soweit der Gegenstand der Fabrication es zuläßt, für ungehinderten 
Zutritt frischer Luft gesorgt sein. 
Wo mit der Arbeit gesundheitsschädlicher Staub, üble Gerüche oder große Hitze ver 
bunden sind, muß, soweit der Gegenstand der Fabrication es zuläßt, ein kräftiger Luft 
wechsel hergestellt sein. Falls solches durch einfache Oeffnungen nicht genügend hat geschehen 
können, muß durch mechanische Vorrichtungen (Ventilatoren, Exhaustoren) Abhülfe ge- 
jchaffen sein. 
In Arbeitsräumen, wo sich erfahrungsgemäß infolge des Betriebes eine schädliche 
Trockenheit der Luft entwickelt, ist in geeigneter Weise für Herstellung einer angemessenen 
Luftfeuchtigkeit Sorge zu tragen. 
§ 15. In den gewerblichen Anlagen, in welchen sich schädliche Gase oder Dämpfe 
entwickeln, müssen, soweit der Betrieb es zuläßt, Einrichtungen getroffen sein, welche eine 
aachtheilige Einwirkung auf die Gesundheit der Arbeiter ausschließen 
tz 16. Sofern sich bei einem Gewerbebetriebe oder in einer Fabrik flüssige Betriebs- 
Abgänge bilden, welche durch faulende Stosse verunreinigt sind oder gesundheitsschädliche 
Beimischungen, z. B. Säuren, Laugen, Metalljalzc u. s. w. enthalten, ist für eine ange 
messene Abführung derselben aus den Fabriklocalen mittels dichter Rinnen- oder Rohr 
leitungen Sorge zu tragen
        <pb n="240" />
        § 18. Jede gewerbliche Anlage und Fabrik muß mit einer ausreichenden Zahl ange 
messen eingerichteter und in gehöriger Ordnung zu haltender Aborte mit gemauerten, 
wasserdichten Gruben versehen sein, und zwar da, wo auch Arbeiterinnen beschäftigt werden, 
fiir die Geschlechter getrennt. 
Die directe Verbindung der Aborte mit den Arbcitsräumen, so daß in letztere üble 
Ausdünstungen einzudringen vermögen, ist unstatthaft. 
-va, wo die Arbeiten in besonders warmen Räumen und bei leichter Bekleidung statt- 
finden, ist darauf zu achten, daß die Aborte zugfrei sind und von den Arbeitsräumen aus 
ohne besondere Gefahr der Erkältung erreicht werden können. 
Die Aborte und Pissoirs sind öfters, namentlich im Sommer täglich, durch EM- 
streuen von Desinfectionspulver, Ausspülen, Scheuern, Besprengen mit Desinfectionswasstr 
u. s. w. zu desinficiren. 
§ 19. In allen größern Fabriken, wo die Arbeiter während der Arbeit einen Theil 
der Kleiber abzulegen oder besondere Arbeitskleider anzulegen gezwungen sind, müssen 
geeignete und angeuiessen eingerichtete Räume hergestellt werden, in welchen die Kleider 
abgelegt und aufbewahrt werden. Hierauf ist besonders da zu halten, wo auch weibliche 
Arbeiter und Kinder beschäftigt werden. 
Diese Räume sind für die Geschlechter zu trennen und müssen überall da, wo die 
Arbeiter in erheblicherm Maße dem Staube oder der Erhitzung ausgesetzt sind, mit aus 
reichenden Waschvorrichtungen versehen sein. 
8 20. Können in größern Fabriken die Arbeiter während der Mittagsstunden M 
nicht nach Hause begeben, so sind für dieselben ausreichende, heizbare und angemessen ein 
gerichtete Speiseräume herzustellen, während gleichzeitig geeignete Vorkehrungen zum Er 
wärmen der mitgebrachten Speisen einzurichten sind. 
Die § 19 erwähnten Räume können bei angemessener Größe und Einrichtung auch 
als Speiseräume verwendet werden. 
Ein gesundes Trinkwasser muß in allen Fabriken den Arbeitern zu Gebote stehen. 
In Betrieben, welche specifische Gefahren für die Gesundheit 
mit sich bringen, müssen natürlich auch specielle Vorschriften bezüglich 
Annahme der Arbeiter (Gesundheitsattest), Arbeitszeit. Art und Weise 
der Fabrication rc., sowie speciell beivährte Schutzeinrichtungen gesetzlich 
vorgesehen werden. Oft stehen die Opfer an Leben und Gesundheit der 
Arbeiter in keinem Verhältniß zu der durchschnittlichen Bedeutung der 
Industrie, oder werden aus Gleichgültigkeit, Unwissenheit oder aus 
Rücksichten der Sparsamkeit veraltete Fabrications-Methoden beibe 
halten, so daß es dringende Pflicht wäre, durch Gesetz oder Verordnung 
einzuschreiten. 
Im Allgemeinen bricht sich auch bei den Arbeitgebern mehr 
und mehr das Gefühl der Verantwortung und die Einsicht Bahn, 
daß Gesundheit und Arbeitsfrische wichtige F acto re n auch fiU 
den wirthschaftlicheu Erfolg des Geschäftes bilden, und ist der 
Fortschritt neuerer Fabrik-Anlagen gegenüber den ältern Fa' 
brisen nicht zu verkennen. Vielfach zeichnen sich dieselben dnrch hohe, 
lichte, gnt ventilirte Arbeitsräume, durch zweckmäßige Disposition, 
feuerfeste Anlage, zweckmäßigere Beleuchtung und Heizung, Sicherheit^
        <pb n="241" />
        229 
Vorkehrungen rc. aus; die Anlage von Bade- und Wasch-Einrich- 
^ngen, von besondern Umkleideräumen, von Sälen und Garten- 
Anlagen zum Aufenthalt während der freien Zeit, zum Einnehmen der 
Mahlzeiten, sorgfältigere Anlage der Abtritte, mit besondern, für die 
Geschlechter getrennten Zugängen, mit Verschluß und Wasserspülung, 
îunstliche Ventilation durch Exhanstoren oder Impulsore» mit Wasser- 
Abkühlung oder -Erwärmung. Vorrichtungen zur Absaugung von Staub 
"nd ungesunden Gasen werden häufiger. Auch die Fürsorge für bessere 
Nahrung: Menagen zur Gewährung eines billigen und guten Essens, 
Vorrichtungen zur Erwärmung des mitgebrachten Essens, Verabreichung 
von Kaffee, Thee, Suppe, Bier rc. mit gleichzeitiger Verdrängung des 
Branntweins aus der Fabrik sind dankenswerthe Bestrebungen, für die 
^os öffentliche Interesse wächst. — Die Erfahrungen und die Statistik 
ì'er Kranken- und Invaliditäts-Versicherung werden die speci- 
şifchen Gefahren der verschiedenen Jndnstrieen und die Nothwendigkeit 
vttd Zweckmäßigkeit entsprechender Gegenmaßnahmen noch klarer legen, 
vud damit hoffentlich der privaten wie gesetzgeberischen Initiative weitere 
wirksame Anregung geben. 
Was speciell die 
Verhütung der Gefahren für die Sittlichkeit 
^belangt, so sind die entsprechenden Maßnahmen bereits früher (s. S. 
^ ff.) erörtert. Im Allgemeinen muß verlangt werden: niöglichste 
Trennung der Geschlechter in der Fabrik; Anlage je nach Ge- 
&gt;chlecht getrennter Aborte mit getrennten Zugängen; besondere 
A^asch- und Um kleid e-Räume; Einrichtung von geeigneten, im 
Sinter gewärmten Anfen that ts ran men , sowohl während der Pausen 
lvr die jugendlichen Arbeiter, wie auch Mittags zum Einnehmen 
ves Mittagsmahls für die, welche nicht nach Hause gehen, eben- 
îvlls nach Geschlechtern getrennt, jedensalls aber unter strenger Aussicht. 
In der Regierungs-Verordnung für Neuß a. L. ist neben den schon mitgetheilten 
^ņschläglichcn Bestimmungen auch folgende aufgenommen: 
§ 21. Wo neben den männlichen Arbeitern auch Frauen und Mädchen beschäftigt 
Lìchen, ist darauf zu halten, das; die Geschlechter während der Arbeit möglichst getrennt 
şiņb. In großen gemeinsamen Arbeitssälen ist darauf zu halten, daß die Arbeiter und 
Arbeiterinnen in gesonderten Abtheilungen angestellt werden. 
Auch in einer Polizei-Verordnung der Regierung in Aachen (vom 3. Mai 1876) 
şiņb getrennte Umkleide-Nüume gefordert. Eine Anweisung der Königl. Regierung zu 
ļ^ier vom 14. März 1875 enthält dieselbe Forderung (bie Bestimmung des § 21 oben 
örtlich, so daß sie Vorbild gewesen zu sein scheint) und außerdem die Vorschrift: daß aus 
pichende, heizbare und angemessen eingerichtete Speiseräume herzustellen sind (für die Mit- 
nicht nach Hause sich begebenden Arbeiter), „während gleichzeitig geeignete Vorkeh-
        <pb n="242" />
        230 
runflen zum Erwärmen der mitgebrachten Speisen einzurichten sind." (S. Pütsch, 
„Sicherung", S. 120, 98, 96.) 
Die Einrichtung von besondern Anfenthaltsränmen für die jugend' 
lichen Arbeiter ist die nothwendige Conseguenz der jetzt bestehenden 
Bestimmung, daß dieselben den Arbeitsraum während der Pausen ver 
lassen müssen. Es ist wahrlich ein wenig erbaulicher Anblick, wenn 
sich die jungen Burschen und Mädchen ohne Aufsicht im Freien, ) 11 
Thorwegen und Scheunen rc. herumtreiben resp. Schutz gegen die Wck* 
terung suchen müssen. In der Schweiz ist die Einrichtung von Speise 
sälen gesetzlich vorgeschrieben, welche bei uns dann auch für die 
jungen Leute dienen könnten. 
VIL Ausdehnung des Arbeilerfchuhcs auf Werkstätten und 
Haus-Industrie. 
Wie sowohl die Berichte der Fabrik-Jnspectoren*) wie auch gelegen^ 
liche statistische Erhebungen (z. B. des Vereins für Socialpolitik über 
die Hans-Industrie) vielfach erweiseu, sind die Zustände in den kleinern 
gewerblichen Unternehmungen oft eben so schlimm oder gar schlimmer a 
in den Fabriken. Dieses ist um so mehr der Fall, je mehr die Maschine 
den kleinern selbständigen Unternehmungen einen tödtlichen Concurrenz 
kämpf aufdrängt, in dem sie sich nur durch ungemessene Arbeitszeit, dur 1 
rücksichtslose Anspannung der Arbeitskräfte der Familienglieder uDl1 
Frau und Kindern — in etwa behaupten können. Während die eiltet 
Zunftordnungen auch für Lehrlinge und Gesellen schützende 
schriften getroffen hatten, und jedenfalls die Gebräuche und Sitten 11,1 
Ehre der Zunft solche Ausbeutung der Arbeitskräfte verboten, ist llslC ^ 
Auflösung der Zünfte nichts an die Stelle getreten. Vor allem schliß 
gestalten sich die Mißstände in der für Handelsgeschäfte resp. Großkaust 
lente arbeitenden Haus-Industrie — wiederum um so verhängn^ 
voller, als immer weitere Kreise des Handwerks (Schneider, Schufts 
Schreiner rc., die für Magazine, Confectionsgeschäfte rc. arbeiten) in diel 
Entwickelung hineingezogen werden. 
In vielen Gesetzgebungen, z. B. in England, Frankreich, 
land, theilweise auch in Oesterreich u. a., sind denn auch die ~ r 
] ) Bergt. Dr. L. Elster, „Die Fabrik-Jnfpeetionsberich'e und die Arbeiterschê 
Gesetzgebung in Deutschland" in Conrad's „Jahrbüchern, für National-Oekonoinic 11 
Statistik." N. F. Bd. XI, S. 409 ff.
        <pb n="243" />
        231 
beiterschutz-Bestimmungen über den Rahmen der Fabrik hinaus ausge 
dehnt (s. oben S. 25 ff.). In der Schweiz hat das Bundesgesetz 
Geltung „für jede industrielle Anstalt, in welcher gleichzeitig und regel 
mäßig eine Mehrzahl von Arbeitern außerhalb ihrer Woh 
nungen in geschloffenen Räumen beschäftigt wird". Zur Klarstellung, 
aber auch zur Erweiterung der Wirkungen des Gesetzes hat der Bundes 
rath folgende Anordnungen erlassen: 
1. Arbeiter außerhalb ihrer Wohnung sind die, deren Arbeit sich in speciellen Arbeits 
räumen rind nicht in den Wohn rau in en der Familie selbst oder ausschließlich durch 
Familiengcnossen vollzieht. 
2. Dem Fabrikgesetze unterstellt sind auch alle Theile der Fabrik, in welchen Ar 
beiten behufs Herstellung der Fabricate und Nebenproducte bis zu ihrer Fertigstellung zum 
Transport vorgenommen werden. 
8. Alle Anstalten stir polygraphische Gewerbe mit mehr als fiinf Arbeitern sind 
dem Fabrikgesetze unterstellt. 
Bezüglich der Stickereien ist z. B. bestimmt, daß, „wenn nicht 
ausschließlich Familiengenvssen bethätigt sind, jede Stickerei mit drei 
oder mehr Stühlen als Fabrik gilt".*) 
Für den Canton Basel-Stadt ist ein Specialgesetz zum Schutz 
der Arbeiterinnen, namentlich der Confectionsgeschäfte, erlassen, welches 
auf alle diejenigen Gewerbebetriebe Anwendung findet, „in welchen drei 
Frauenspersonen oder mehr gewerbsmäßig arbeiten, oder in 
welchen überhaupt Mädchen u n te r 18 Ja h r en als Arbeiterinnen oder 
Lehrtöchter beschäftigt werden." 
Alle wesentlichen Bestimmungen des Fabrikgesetzes lelfstündige, Samstags zehnstündige 
Arbeitszeit, Verbot der Svnntagsarbeit, der Nacharbeit rc.) finden auch hier Anwendung. 
„Lohnabzüge für verdorbene Arbeit sind nur dann zulässig, wenn der Schaden aus Vor 
satz oder grober Nachlässigkeit entstanden ist." Ueberstunden müssen besonders entschädigt 
werden und sind die Bedingungen für Bewilligung derselben erschwert. Selbst eine Ar 
beitsordnung kann zur Pflicht gemacht werden und unterliegen auch die Arbeit?räume 
wenigstens in Bezug auf sanitaire Verhältnisse der Aufsicht. (S. „Archiv für sociale 
Gesetzgebung" 1888, S. 382.) 
In Deutschland finden die Arbeiterschutz-Bestimmungen 
bezüglich der jugendlichen Arbeiter wie der Arbeiterinnen (§§ 134 
bis 139b der Gewerbe-Ordnung) wesentlich nur auf Fabriken, auf 
Hüttenwerke, Bauhöfe und Werften, auf Bergwerke, Salinen, Auf 
bereitungs-Anstalten, unterirdisch betriebene Gruben und endlich auf alle 
Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung von Dampf 
kraft stattfindet (§ 154), Anwendung. Nur das Truck-Verbot, die 
') Vergl. „Das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken 
dom 23. März 1877. Commentili durch seine Ausführung in den ersten zehn Jahren 
seines Bestehens 1877—1887." 2. Ausl. Bern, Schmid, Franken u. Co. 1888. Dort 
sind zahlreiche Kreisschreiben des Bundesraths zur Ausführung des Art. 1 (Begriff der 
Fabrik) mitgetheilt.
        <pb n="244" />
        232 
Bestimmungen bezüglich Anlage und Betrieb gewerblicher Unternehmungen 
zum Schutz für Leben und Gesundheit (§ 18, 120 rc.), bezüglich 
Zuständigkeit der G e w erbeg eri ch t e (§ 120a), Arbeitsbuch (§ 108 ff.), 
Kündigung resp. Entlassung (§ 122 ff.) re. haben für alle gewerblichen 
Unternehmungen Geltung. An Anregungen ans eine Ausdehnung des 
Arbeiterschutzes hat es nicht gefehlt; dieselben sind aber bisher ohne Er 
folg gewesen. 
Sowohl bei Berathung der Arbeiterschutz-Anträge bezüglich der Frauen- uut&gt; 
Kinderarbeit wie auch speciell der Sonntags arbeit sind die Fragen der 
Ausdehnung regelmäßig in den Commissions-Verhandlungen sehr eingehend er 
örtert worden. Bezüglich der Kinderarbeit wurde eine Resolution (s. oben 
S. 51) beschlossen; bezüglich der Sonntagsarbeit wurden wenigstens die Werk 
stätten und Bauten einbezogen. Der Antrag Hitze: wenigstens alle diejenigen 
Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung (von Dampfkraft) oder 
einer andern elementaren Kraft stattfindet, einzubeziehen, wurde in der 
Commission (als Abs. 2 zu § 15) in folgender Fassung: 
„Die Bestimmungen der §§ 184 bis 184b finden entsprechende Anwendung auf 
Arbeitgeber und Arbeiter in Hüttenwerken, Bauhöfen und Werften, sowie in Werkstätten, 
in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, heiße Lust, 
Elektricität u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen. Ausge 
nommen sind diejenigen Werkstätten, in welchen nur vorübergehend eine 
nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine benutzt wird, oder 
in welchen ausschließlich Mitglieder der Familie des Arbeitgebers be 
schäftigt werden" 
mit 13 gegen 8 Stimmen angenommen, im Plenum aber abgelehnt. 
Die Schwierigkeiten und Bedenken, welche einer Ausdehnung des 
Arbeiterschutzes auf Hausindustrie und Handwerk entgegen stehen, sind 
theils principieller, theils praktischer Natur. In erster Richtung 
bildet dieFamilie und das Familienheim, dieWohnung, eine Grenze, 
die zu überschreiten namentlich der deutschen Auffassung widerspricht. 
Soweit bloß Familien-Angehörige beschäftigt werden, wird diese Grenze 
auch gewiß stets einzuhalten sein. Anders steht die Frage, sobald eine 
fremde Arbeitskraft gegen Lohn beschäftigt wird, also ein Arbeits-Vertrag 
vorliegt. Auch da wird z. B. eine Verschiedenheit der Auffassung möglich 
sein: ob z. B. der Lehrling, das Gesinde rc. zur Familien-Gemeinschaft 
zu rechnen ist, oder ob auch hier der „Arbeiter-Schutz" in sein Recht 
eintritt. — Was die praktischen Bedenken anbelangt, so wird sich 
die Durchführung nicht bloß bezüglich Zahl und Umfang der zu 
überwachenden Betriebe, sondern mehr noch bezüglich der Ausführe 
barkeit der Ueberwachung selbst weit schwieriger gestalten wie in Fn' 
briken. Und wenn es in den meisten Staaten Jahre und Jahrzehnte 
erforderte, bis die Arbeiter-Schutzgesetze in Fabriken zur vollen Durch'
        <pb n="245" />
        233 
16 
füíjntng kamen, so ist es begreiflich, wenn man vielfach vor der Einbe 
ziehung der Arbeitsstätten in den Wohnungen zurückschreckte. 
Auf die Dauer wird man sich der Cvnsequenzen des Arbeiterschutzes 
auch bezüglich der kleinen Betriebe nicht entziehen können. Auch hier 
grlt es: das Ziel in's Auge nehmen, um Schritt für Schritt, unter 
gerechter Abwägung der Schwierigkeiten, unter möglichster Schonung 
auch der Gefühle und Anschauungen der Bevölkerung, welche nun einmal 
— nicht mit Unrecht — dem „polizeilichen Eindringen" in Wohnung 
unb ßmmlie miberftrcbt, ben beë ©e^eê alíen benen gu iei^en, 
!^che desselben bedürfen. Am ersten in sich gerechtfertigt, den An 
schauungen der Bevölkerung entsprechend und auch durch die bereits be 
stehenden polizeilichen Bestimmungen vorbereitet erscheint die Ausdehnung 
des Schutzes der Sonntagsruhe, wie der Antrag Or. Lie b er-H itz e 
es bezweckt. Auch die Ausdehnung der für Fabriken und Werkstätten 
mit Dampfbetrieb maßgebenden Arbeiterschutz-Bestimmungen auf alle 
Werkstätten, in welchen überhaupt Motoren Verwendung finden, 
ist die Consequenz der technischen Entwickelung — die gerechte Gegen 
leistung gegen die Ausnutzung der technischen Hülfsmittel der 
Neuzeit —, wie denn auch die Unfallversicherung bereits alle 
Betriebe, in meí^en „burcĻ eíeinentare ßraft ^inb, BBaRer, 
Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Ver 
wendung kommen", umfaßt. Weiterhin werden dann diejenigen H ans 
in du strieen, welche vor allem schreiende Mißstände aufweisen und die 
meistens local begrenzt sind, in's Auge gefaßt werden müssen. Gerade 
weil und soweit es sich hier um local begrenzte, specielle Gewerbe 
handelt, würde sich der Weg der Verordnungen empfehlen. Gleich- 
Wg hwrbe abera# ber%Beg genereííer Berorbnungen (burcŞ 
. en Bundesrath oder die Landes-Regiernngen) und der Special-Ge 
setze für solche Gewerbebetriebe, die allgemeine Miß- 
Itän de aufweisen, in ganz anderm Maße und Tempo zu beschreiten 
em, wie bisher. Dahin rechnen mir die Verkehrsgewerbe (Eisen- 
Mnen, ©troßen* unb #cbeba^nen, zc.) begiiglicb 
Arbeitszeit und Sonntagsruhe; dahin möchten auch die Con- 
ectio,iSgef(#fte unb bie Bädcreien, bie@c%anf= 
Hätten zu rechnen sein. 
K...
        <pb n="246" />
        Vili. Ausführung der Ardeiterschutz-Gefetze (Zadrilr- 
Inspeclion). 
In allen Ländern hat sich mit dem Ausbau der Arbeiterschutz- 
Gesetzgebung auch die Nothwendigkeit besonderer Aufsichtsb e amten 
zur Sicherung der Ausführung derselben — wenigstens als Controle 
und Ansporn der localen Polizeiorgane — ergeben. Die Wirksamkeit un 
Bedeutung der Institution der Fabrikinspectoren reicht aber weit über 
diese polizeiliche Thätigkeit hinaus, indem dieselben sich überall ZU 
Berathungs- und Vertrauens-Organen sowohl für die Behör 
den wie für Arbeitgeber und Arbeiter fortgebildet haben. 
England ist auch bezüglich der Fabrikinspection (eingeführt durch Gesetz 
vom 28. Aug. 1833 und 1. Januar 1834, neu organisirt 1878) Vorbild sur 
die andern Länder geworden. England zählt unter einem Generalinspector und 
fünf Superintending-Jnspectoren 50 Inspektoren und 10 Jnspectionsgehülscu 
(Junior-Inspectors); denselben unterstanden 1881 51924 Fabriken und 60 15o 
Werkstätten. Es kamen also 2287 Etablissements auf einen Inspector, von 
denen 1419 durchschnittlich besucht wurden. In der Schweiz sind in der 
Fabrikinspection (seit 1878) drei Inspektoren mit zwei Assistenten thätig. Die 
selben haben 3786 Fabriken mit 159 057 Arbeiter zu beaufsichtigen (s. Schü 
ler im „Archiv für sociale Gesetzgebung" 1889, S. 544). In Frankreich Ü 
erst seit 1874 die Institution eingeführt. Die Zahl der Bezirksinspectoren w 
durch Decret vom 27. März 1885 von 15 ans 21 erhöht, in jedem Arrondis,e- 
ment sind Local-Commissionen von fünf bis sieben Mitgliedern, welche von den 
Generalräthen auf fünf Jahre gewählt, vom Präsecten ernannt werden, 5^ 
Controle der Inspektoren; die Oberleitung hat eine Obercommission von neun 
vom Präsidenten der Republik ernannten Mitgliedern (Schönberg, Handbuch U- 
S. 638). Oesterreich zählt (seit 1883 eingeführt) 15 Inspektoren unter einem 
Centralinspector. In Italien (seit 1886), Dänemark (2 Beamte), 
Schweden (3), Holland (3), Belgien (3) und Rußland (1 Oberinspector' 
mit 9 Bezirksinspectoren) ist erst in neuerer Zeit eine besondere Fabrikinspection 
durch Gesetz vorgesehen. , 
In Deutschland ist seit 1878 die Einsetzung besonderer Aust 
sichtsbeamten obligatorisch, während thatsächlich früher schon (z. B. 
Preußen) solche thätig waren. Deutschland zählte 1888 48 Fabrl ' 
Aufsichtsbeamten mit 29 Hülfsbeamten; davon kamen auf Preuße" 
18 Jnspectoreu („Gewerberäthe") mit neun Hülfsbeamten, auf Bai er" 
vier Jnspectoreu, auf Sachsen (wo denselben auch die Dampfkessel-
        <pb n="247" />
        235 
^vision obliegt) sieben Jnspectoren mit 16 Hülfsbeamten, auf die 
übrigen Staaten ein bis zwei Jnspectoren mit Ausnahme von Mecklenburg- 
Strelitz und den beiden Fürstenthümern Lippe, die ans Grund des § 139 b 
Ņs. 4 der Gewerbeordnung befreit sind. In Elsaß-Lothringen 
lst erst mit 1. pannar 1889 die neue Fabrik-Jnspection in's Leben 
getreten. 
Die Aufgaben und Befugnisse der Fabrikinspectoren sind in der 
Gewerbeordnung wie folgt bestimmt: 
§ 139b. Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§ 135 bis 139 a 
(betreffend Frauen- und Kinder-Arbeit) sowie des § 120 Absatz 3 (betreffend Anlage und 
Einrichtung der Fabriken) in seiner Anwendung auf Fabriken ist ausschließlich oder neben 
ben ordentlichen Polizeibehörden besondern von den Landesregierungen zu ernennenden 
Beamte» zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amt 
lichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jeder- 
Zeitigen Revision der Fabriken, zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrig 
keiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts- und 
Betriebs-Verhältnisse der ihrer Revision unterliegenden Fabriken zu verpflichten. 
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhaltnisse zwischen diesen Beamten und 
°en ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen 
Bundesstaaten vorbehalten. 
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit zu 
erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dein Bundesrath und dem 
Reichstag vorzulegen. 
Auf Antrag der Landesregierungen kann für solche Bezirke, in welchen Fabrilbetriebe 
Ar nicht oder nur in geringem Umfange vorhanden sind, durch Beschluß des Bundes- 
Aths von der Anstellung besonderer Beamten abgesehen werden. 
Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 135 bis 139 a sowie des § 120 Absatz 3 
ln seiner Anwendung auf Fabriken auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die Ar 
beitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Fabriken im Betrieb 
stnd, gestatten. 
Durch eine „Dienstanweisung für die Gewerberäthe in Preu 
ßen" vom 27. Mai 1879 ist hier denselben auch die Beaufsichtigung 
der nach § 16 der Gewerbeordnung genehmigungspflichtigen An 
lagen übertragen. Als „Normen für die Regelung des Dienstes" 
überhaupt sind in den Bundesstaaten wesentlich folgende aufgestellt: 
Die anzustellenden Beamten sollen in dem ihnen zugewiesenen Wirkungs 
weise nicht an Stelle der ordentlichen Polizeibehörden treten, vielmehr durch 
Ergänzung ihrer Thätigkeit, sowie durch sachverständige Berathung 
er zuständigen höhern Verwaltungsbehörden eine sachgemäße und 
Aeichmäßige Ausführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung und der auf 
wsrund derselben erlassenen Vorschriften in dem ihnen überwiesenen Aufsichts 
bezirke herbeizuführen suchen. Dabei sollen sie ihre Aufgabe vornehmlich darin 
luchen, durch eine wohlwollend controlirende, berathende und ver 
mittelnde Thätigkeit nicht nur den Arbeitern die Wohlthaten des Gesetzes 
iu sichern, sondern auch die Arbeitgeber in der Erfüllung der Anforderungen,
        <pb n="248" />
        236 
welche das Gesest an die Einrichtung und den Betrieb ihrer Anlagen stellt, 
ta du oí Í @ii unterst ii ben, ben Sntercficn ber @ciuerbe=Uiilcrncbmer 
einerseits, der Arbeiter und des Publicums anderseits auf Grund ihrer tech 
nischen Kenntnisse und amtlichen Erfahrungen in billiger Weise zu vermitte n 
und sowohl den Arbeitgebern als den Arbeitern gegenüber eine Berti au ens 
stellung zu gewinnen, welche sie in den Stand seht, zur Erhaltung und -&gt; 11 
bahnung guter Beziehungen zwischen beiden mitzuwirken. 
Nach § 139b Abs. 1 der Gewerbeordnung stehen den Gewerbe« 
rätben bie SBefuGniiie ber OrtapDÍi&amp;eibebôrben 8": ber 
„Dienstanweisung" sollen sie indessen von diesen Rechten (zum Erlast 
poíiaeiíicber Wägungen) feinen ®ebraucb madien; üielmebr merben 
fie in erster üinie ans ben 26cg „gntiidier ÄDrfteiiungen u"D 
geeigneter Latbfcbiäge" nermiefen. gaíía bieg n# sum 8ieie fn#, 
sollen sie, soweit es sich um Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter vde 
Arbeiterinnen banbeit, „bie mabrgeiiDiiimenen Verstöße ben ot b en J 
^ßDÍ^aeibe^^rbcn mit bem Srfncben nm^erbeiîübrung 
metterli Lerf#enë &amp;nr ^enntniß bringen". Someiteaftcb# 
Verletzungen des § 120 Abs. 3 der Gewerbeordnung handelt, haben sie. 
MIS ea fid) um Liditbeacblung e ría neuer 8orfd)riften banbeil, beŗ 
selben ASegeinaufcblageu; soweit cë fid) nm Ginri^^tungen #1^ 
welche nothwendig erscheinen, aber noch nicht vorgeschrieben sind, diirsU 
sie die Aufforderung erst erlassen, wenn sie eine bezügliche Entfche^ 
bnng ber bö^eru Lermaitnngëbebôrbe herbeigeführt b^ 
tiefer Gntfcßeibung % fadë eë M ^ine erstmalig ananorb; 
nenbe Ginriditung banbclt, eine Lernebuinng geeigneter ^acŅ^ 
verständiger vorhergehen. sg 
Ju Preußen haben die Gewerberäthe die Aufsichtsthätigkeit „ci 
staubige Gommifiarien berjenigen Legierungen (801^10^, 
denen sie zugeordnet sind, wahrzunehmen." — Eine directe Ex e cuti 
^^e^ti^nennirgenbasu; an^^inben0eairfareg1erungen When lie nui o 
ratbenbe (Stimme. ^aë entbricht meber ben ge^Men %e^^^mmu11ge , 
noch auch ber socialen Stellung, welche die Aufsichtvbeamten elnn 
men sollten. _ .. 
Mit der durch die Kaiserlichen Erlasse inaugurirten Erweitern l 
ber Arbeiterschutzgesetzgebung wird auch eine 
Reform der Fabrikinspection 
gegeben fein. Sn erster Sinie erfd)eint eine Lermebrung ber 
fid)tëbeamten bringiieb- Schon adeinbie „poiiaeiiicben" Lempoļ 
erfordern diese Vermehrung. In manchen Bezirken wird nicht die 
ber Fabriken jährlich besucht. Zählte doch das Deutsche Reich
        <pb n="249" />
        nicht weniger wie 28 554 allein solcher Fabriken, in welchen jugend 
liche Arbeiter beschäftigt wurden. Auf Preußen allein kommen 16504 
solcher Anlagen, wahrend die Zahl der Anfsichtsbeamten, Gewerberäthe 
und Assistenten nur 27, die Zahl der einmaligen Revisionen 9651, der 
mehrmaligen 675 (in 2253 1 /2 Reisetagen) betrug. 
Wenn &gt;nan in Betracht zieht, wie namentlich auf dem Lande und in 
kleinern Orten die vrtspolizeiliche Revisionsthätigkeit kaum in Rechnung 
kommt, wie schwierig und mit Widerstreben die gesetzlichen Bedingungen 
selbst bezüglich der jugendlichen Arbeiter durchgeführt werden, so wird 
Man es begreifen, wenn selbst heute die ganzen Arbeiterschntzbestimmungen 
in manchen Bezirken kaum gekannt sind, bloß auf dem Papier stehen. — 
Dazu kommt aber die eben so nothwendige wie segensreiche Thätigkeit der 
Jnspectvren als Sachverständige und Berather in allen gewerblichen 
Angelegenheiten bei den Regierungen — in Preußen speciell auch in 
Ausführung des § 16 der Gewerbeordnung — bei den Berufsgenossen- 
schäften re., als Gutachter in Straf- und Civilprocessen, als Organe 
für Berichte, statistische Erhebungen rc. Endlich sollen sie auch 
Arbeitgebern wie Arbeitern und ihren Verbänden Freund und 
Berather sein, denselben in ihren gemeinnützigen Bestrebungen und be 
rechtigten Forderungen Unterstützung leihen. Das für alle diese Aufgaben 
die vorhandenen Kräfte bei weiten nicht ausreichen, ist klar. 
Scit Jahren hat es an Anregungen im Reichstage wie im preußischen Land 
tage auf Vermehrung der Aufsichtsbeamten (§ 139 b) unter angemessener Verkleinerung 
der Bezirke nicht gefehlt. Als eine bezügliche Resolution de; deutschen Reichstages (Antrag 
Dr. Lieber u. Gen.) vom Bundesrath (1886) wegen Competenz-Bedenken abgelehnt wurde, 
wurde derselbe Antrag (1887) im Preußischen Landtage angenommen. Auch hier stieß der 
selbe auf den Widerstand der Staatsregierung, ebenso mie (1888) ein anderer Antrag 
derselben Abgeordneten (Dr. Lieber-Hitze-Letocha) aus unveränderte Veröffentlichung der 
Originalberichte der Preußischen Gewerberäthe (neben dem auszllglichen, nach 
Materien geordneten Generalbericht des Reichsamtes des Innern) bekämpft wurde. 
Thatsächlich wurden dann aber pro 1888 die Originalberichte in Preußen wieder veröffent 
licht, wie das in Sachsen und Baiern stets üblich war. 
Die Vermehrung der Aufsichtsbeamten kaun iu der Weise erfolgen, 
daß die Bezirke verkleinert iverdeu, oder aber daß den Gewerbe 
räthen Hülfsbeamte zur Seite gestellt werden. Die meisten Bezirke, 
wenigstens in Preußen, werden früher oder späterverklei nert resp. getheilt 
werden müssen; während wir im Uebrigen der Anschauung sind, daß die 
Beigabe von Assistenten den Vorzug verdient. Die jungen Kräfte 
können so bei den ältern Gewerberäthen erst die praktische Schule durch 
wachen. Es wird auch mehr gegenseitige Anregung gegeben sein, und 
ein Austausch der Erfahrungen sowie eine gewisse Arbeitstheilung 
sich von selbst herausbilden. Der eine als Ingenieur wird mehr die 
Fragen der Unfallverhütung rc. behandeln; ein anderer, als Arzt,
        <pb n="250" />
        wird der Frage der Gewerbekrankheiten seine Aufmerksamkeit zuwenden, 
wahrend ein dritter als Chemiker sich besonders für die Frage der 
genehmigungspflichtigen Anlagen (§16) qualifiât. Den jungem Herren 
wird mehr die polizeiliche Thätigkeit (Revisionen) zufallen, während 
der Gewerberath sich mehr die Gutachten, Anregungen und Bermittelungen 
vorbehält. Mit einem solchem Collegium würde auch mehr Garantie 
bezüglich Zweckmäßigkeit der Anordnungen und Entscheidungen gegeben 
sein, so daß demselben jedenfalls auch entsprechende Rechte eingeräumt 
werden könnten. 
In England untersteht die ganze Fabrikinspection einem General 
inspector. In Oesterreich sind die einzelnen Fabrikinspectoren selbst" 
ständig und frei, aber an der Spitze steht ein Central-Gewerbe- 
inspector. In der Schweiz haben die Jnspectoren wenigstens regel 
mäßige Couferenzen. In Deutschland besteht eine vollständige 
Decentralisation. Die Fabrikinspectoren sind Beamte der Einzel- 
staaten, und diese Stellung zu ändern ist weder politisch zulässig noch 
zweckmäßig. Dagegen empfehlen sich regelmäßige Couferenzen sowohl 
in den einzelnen Staaten wie für das Reich, zu gegenseitigem Ans 
tausch der Erfahrungen, zur Verständigung über gemeinsame Grundsätze 
in Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen rc. sehr. 
Die Aufgaben des Fabrikinspectors sind bedeutungsvoll und schwierig- 
Es ist eine Thätigkeit reich an körperlichen Strapazen (durch Reisen, 
Aufenthalt in Räumen mit vielfachen Gefahreil für Leben und 
sundheit). Dieselbe erfordert stetes Studium der technischen und gewerb 
lichen Entwickelung, der socialen Verhältnisse, der Hygiene, der Gesetze 
gebung rc. Es müssen Männer sein von humaner Gesinnung, uiibestech' 
licher Redlichkeit, von Energie und Arbeitsfrendigkeit Es muß aber 
auch verlangt werden, „daß es Leute seien von guter Erziehung und 
tüchtiger allgemeiner Bildung, gewandt im tactvollen Verkehr mit Hoch 
und Niedrig, Reich und Arm." (Schuler.) Demgemäß muß eine tüchtige 
allgemeine Vorbildung — sei es als Arzt, sei es als Ingenieur, sei es 
als Arbeitgeber oder Betriebsbeamte größerer Werke — verlangt werden, 
muß aber auch anderseits die sociale Stellung eine solche sein, daß e&gt;u 
freudiges Wirten möglich ist und auch tüchtige Kräfte sich bereit finden, 
in die Stellung einzutreten. Auch als Assistenten sollten in der Regel nur 
solche eingestellt werden, welche event, fähig sind, in die Stellung eines 
Geiverberalhes aufzurücken; nur insofern würden wir eine Ausnahme fill' 
zweckmäßig erachtet, daß auch tüchtige Arbeiter, die sich durch ihre 
eigene Kraft zu einer gewissen Bildung und Stellung (aíê Werkmeister rc.) 
enlporgeschwuligen und das Vertrauen der Arbeiter gewonnen haben, 
als Hülfsbeamte herangezogen würden. England hat fünf solcher
        <pb n="251" />
        auê ber Arbeiterklasse hervorgegangene Junior-Inspector's, die sich 
durchaus bewährt haben. 
IX. Internationale Regelung des Artieiterschnhes. 
„In der Ueberzeugung, daß auch andere Regierungen von 
dein Wunsche beseelt sind, die Bestrebungen (der Verbesserung der 
Lage unserer Arbeiter) einer gemeinsamen Prüfung zu unterziehen, 
über welche die Arbeiter dieser Länder unter sich schon internationale 
Verhandlungen führen, will Ich, daß zunächst in Frankreich, England, 
Belgien und der Schweiz durch Meine dortigen Vertreter amtlich ange 
fragt werde, ob die Regierungen geneigt sind, mit uns in Unterhandlung 
zu treten behufs einer internationalen Verständigung über die 
Möglichkeit, denjenigen Bedürfnissen und Wünschen der 
Arbeiter entgegenzukommen, welche in den Ausständen der letzten 
Jahre und anderweit zu Tage getreten sind." In diesen Worten hat 
der deutsche Kaiser Wilhelm II. die Initiative ergriffen zur Verwirk 
lichung eines Gedankens von weltgeschichtlicher Tragweite, — im Kampfe 
der Nationen eine herrliche Bekundung der christlichen Solidarität, die 
Krönung der Friedens-Mission, welche dem deutschen Kaiser im Rathe 
der Völker zugewiesen ist. Es war eine Aufgabe, der Kaiserlichen Ini 
tiative würdig, aber auch der Macht-und Vertrauens-Stellung eines deutschen 
Kaisers bedürftig. 
Die Idee einer internationalen Regelung ist nicht neu. Nicht bloß 
der Menschenfreund, sondern ebenso sehr der nüchterne Praktiker, Arbeit 
geber wie Arbeiter, jeder, welcher der Schwierigkeiten und Grenzen sick- 
bewußt wird, welche der einseitigen nationalen Regelung des Arbeiter 
schutzes gegenüber der Conenrrenz des Weltmarktes entgegenstehen, muß 
den Gedanken begrüßen. Jeder wird denselben um so lebhafter auf 
greifen, je weniger er sich der Schwierigkeiten der Verwirk 
lichung bewußt wird. 
In der That, die Schwierigkeiten sind groß. Dieselben beruhen 
in der Verschiedenheit der industriellen Entwickelung sowie der 
Anschauungen und Sitten, dann aber auch in dem gegenseitigen Miß 
trauen bezüglich energischer Durchführung der etwa getroffenen Be 
stimmungen. Wer wollte — um die Hindernisse einer einheitlichen Re 
gelung an Beispielen zu erläutern — einem Lande, welches in die 
industrielle Entwickelung eben erst eingetreten ist, die gleichen Opfer 
zumuthen, welche etwa das hochentwickelte kapitalkräftige England
        <pb n="252" />
        240 
mit seinen ausgezeichneten Arbeitskräften, vollkommensten Maschinen, 
besten Berkehrsverhaltnissen leicht übernehmen kann? England hat in 
der That den weitgehendsten Arbeiterschutz, soweit Sonntagsruhe und 
Arbeitszeit in Frage kommt. England beschäftigt dagegen die 
Kinder vom 10. Jahre ab, und ist das Princip der Theilung der 
Thätigkeit des Kindes zwischen Schule und Fabrik dort so in die An 
schauungen übergegangen, daß man im Interesse der Industrie wie der 
Erziehung — England hat keinen Schulzwang! — dieselbe für 
unentbehrlich erachtet. Wer will England nun zumuthen, sich sofort zu der 
deutschen, österreichischen, schweizerischen Auffassung zu be 
kehren, daß Kinder vor dem 14. Lebensjahre nicht in die Fabrik ge 
hören? England steht noch heute auf dem Boden, daß der er 
wachsene Arbeiter des Gesetzesschutzes nicht bedürfe, sich selbst 
schützen könne, wie das ja auch für England durch die Gewerkvereins- 
Organisation vielfach bewiesen ist. Inder Schweiz, in Oest erre ich, 
in Deutschland sind weder die Arbeiter noch die Gesetzgebnngsfactoren 
dieser Anschauung. Wie soll diese Kluft der Anschauungen überwunden 
werden? Die englische Sonntagsruhe scheint uns in Deutschland 
„puritanisch", während es in den romanischen Ländern umgekehrt steht. 
— Deutschland hat den Vorzug, seine Gesetze auch energisch durchzu 
führen, wie es z. B. in einem Staatswesen, in welchem die Arbeitgeber 
und die Parteien die Verwaltung stark beeinflussen, nicht der Fall sein 
wird. 
Diese Schwierigkeiten bilden auch die Grenzen einer internationalen 
Regelung. Eine schablonenhafte, einheitliche Regelung kann nie das 
Ziel sein, diese ist weder möglich noch nothwendig. Aufgabe einer inter 
nationalen Verständigung kann und soll es nur sein: auf gewisse Mi 
nimal-Forderungen sich zu einigen und weiterhin dahin zu wirken, 
daß jeder Staat in seiner Weise, nach dem Stand und den Bedürf 
nissen sei n e r I nd ust ri e und seiner Arbeiter den Arbeiterschutz 
immer mehr verwirklicht. In demselben Maße als alle Staaten 
diesem Zuge folgen, können die einzelnen Staaten je nach ihrer industriellen 
Entwickelung über die einheitlichen M i ui mal f o rd e r u n g e n weiter 
hinausgehen. 
Daniel Legrand, ein Fabricant ans dem Steinthal (Elsaß) soll, zuerst 1841 
aus Anlaß der Berathung eines Gesetzes betresfeud die Kinderarbeit in Fabriken in einer 
Eingabe an den Kanzler von Frankreich und an die Mitglieder der Pairskammer eine 
internationale Vereinbarung vorgeschlagen habe». &lt;S. Dr. Adler, die Frage des inter 
nationalen Arbeiterschutzes. Separatabdruck aus den „Annalen des Deutschen Reiches". 
München 1888. S. 65.) Im „Deutschen Staats-Wörterbuch" von Bluntschlì 
und Brater wurde 1858 eine internationale Regelung der Sonntagsruhe gefordert. 
Ter Genfer Kongreß der internationalen Ar be iter - A s s o ciat i o n 1886 verlangt
        <pb n="253" />
        241 
ebenso unter dem Gesichtspunkte: daß die E m a n c i p a t i o n der Arbeiter weder ein 
locales noch ein nationales, sondern ein sociales Problem sei, welches 
alle Länder umfasse, in denen die moderne Gesellschaft existiré, gleichlautende 
Arbeitsschutz - Gesetze in allen Ländern. Die sog. „Katheder-Socialisten", 
(Schönberg, Ad. Wagner, Neumann, Brentano, Scheel u. a.) welche anfangs der 70 er 
Jahre eine neue Richtung in Deutschland anbahnten und 1872 auf der Eisenacher Ver 
sammlung zur Besprechung der socialen Frage der Fabrik-Gesetzgebung eingehende 
Berathungen widmeten, haben auch die Frage internationaler Regelung oiscutirt. Der 
Schweizer Oberst Frei kam 1870 in einer Rede zur Eröffnung des Nationalrathes im 
Anschluß an den Entwurf des F a b r i k g e s e tz e s auf den Gedanken zurück. Oberst 
Frei stellte dann 1880 im Nationalrathe den Antrag: mit den hauptsächlichsten Indu 
striestaaten Unterhandlungen anzuknüpfen zum Zwecke der Anbahnung einer internationalen 
Fabrik-Gesetzgebung. Derselbe wurde angenommen, jedoch mit dem Zusatz: „zur ge 
eigneten Zeit." Leider fand das Project bei den wenigsten Staaten Unterstützung und 
unterblieben die weitern Versuche. — Als (1877; im Deutschen Reichstage die Bestrebungen 
bes Arbeiterschutzes wieder in lebhaftern Fluß kamen, mußie selbstverständlich auch die 
Frage internationaler Regelung sich wieder mehr aufdrängen. Seitdem bildete dieselbe 
«ne stets wiederkehrende F o r d e r u n g nicht bloß der Freunde des nationalen 
Arbeiterschutzes (;. B. im Programm der Stöcker'scheu „christlich-socialen 
Arbeiterpartei" 1877, in den „Beschlüssen der Freien Vereinigung 
kath. Socialpolitiker" 1885 u. «.), sondern auch der Gegner. In den parlamenta 
rischen Kämpfen der letzten Jahre war die „internationale Regelung" eine be 
liebte Deckung geworden, um — nichts zu thun. Die Freunde acs Albeiterschutzes 
Mußten immer wieder (wie Brentano, Miguel u. A. es bereits in Eisenach gethan, 
betonen, daß eine internationale Regelung nicht die Bedingung und Voraus 
setzung einer nationalen Regelung sei, wohl aber ein erstrebenswerthes Ziel bilde, 
um den Arbeiterschutz allgemeiner und wirkungsvoller zu gestalten. 
Im Jahre 1889 hat der Schweizern che Bundesrath — gemäß Antrag der 
Mitglieder des Nationalraths Decurtin s (kath. Rechte), und Favon trad. Linke) — 
bie Action von 1881 wieder aufgenommen, und in einem Rundschreiben (vom 15. März 
1889) sämmtliche europäische Industriestaaten zu einer Conferenz eingeladen. 
Aachdem danil neuestens der deutsche Kaiser die Frage in die Hand genommen, ist die 
Schweiz in selbstlosem Entgegenkommen zu Gunsten der Berliner Conferenz zurück 
getreten. 
Fast alle europäischen Staaten waren auf der Berliner Con 
ferenz vertreten: Frankreich, England, Belgien, die Schweiz; ferner 
Dänemark, Italien, Luxemburg, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Por 
tugal, Schweden und Norwegen und Spanien. Die Zahl der Delegirten 
betrug 39. Auch der päpstliche Stuhl war durch Herrn Fürstbischof 
Dr. Kopp von Breslau vertreten l ). 
*) Die deutschen Katholiken haben diese Berufung dankbar empfunden und als einen 
Neuen Beweis des sittlichen Ernstes, von denen die Worte Sr. Majestät: daß der Kirche 
(neben den staatlichen Maßnahmen) „ein weites Feld segensreicher Entfaltung 
beibleibe, durch welche die gesetzlichen Anordnungen unterstützt und befruchtet 
werden müssen, um zu voller Wirksamkeit zu gelangen", durchdrungen waren, freudigst 
begrüßt. Die bezüglichen Schreiben sind im ,,Reichs- und Staatsauzeiger" veröffentlicht 
worden. Unter dem 8. März schrieb Se. Majestät der Kaiser an den hl. Vater:
        <pb n="254" />
        "Nach Ansicht des Kaisers verlangt die Arbeiterfrage die Aufmerk 
samkeit aller civilisirten Nationen, seitdem der Friede der 
verschiedenen Bevvlkerungsklassen durch den Wettbewerb der Industrie 
bedroht erscheint. Nach einer Lösung dieser Frage zu suchen, ist nun- 
^ „Erhabener Papst! Die edlen Kundgebungen, durch welche Ew. Heiligkeit allzeit 
^jhren Einfluß zu Gunsten der Armen und Verlassenen der menschlichen Gesellschaft gellend 
gemacht haben, geben Mir die Hoffnung, daß die internationale Conferenz, welche auf 
Meine Einladung am 15. d. M. in Berlin zusammentritt, das Interesse Ew. Heiligkeit 
auf sich ziehen wird und daß Ew. Heiligkeit mit Sympathie dem Gang der Erörterungen, 
welche die Verbesserung der Lage der Arbeiter bezwecken, folgen werden. 
„Deshalb erachte Ich es als Meine Pflicht, Ew. Heiligkeit das Programm zugehen 
zu lassen, welches als Grundlage für die Arbeiten der Conferenz dienen soll, deren Erfolg 
ganz besonders geförden werden würde, wenn Ew. Heiligkeit dem Werke, welches Ich ver 
folge, Ihre wohlthätige Unterstützung leihen wollte. Ich habe daher den Fürstbischof von 
Breslau, welchen Ich von den Intentionen Ew. Heiligkeit durchdrungen weiß, eingeladen, 
als Mein Delcgirter an der Conferenz Theil zu nehmen. 
„Ich ergreife gern die Gelegenheit, um Ew. Heiligkeit die Versicherung Meiner 
Hochachtung und Meiner persönlichen Ergebenheit zu erneuern. 
(gez.) Wilhelnl. (gegcngez.) von Bismarck." 
Das Antwortschreiben Sr. Heiligkeit Papst Leo XIll. an Kaiser Wilhelm lautet: 
„Majestät! Wir danken Ew. Majestät für das Schreiben, das Dieselben freundlichst 
an Uns gerichtet haben, um Uns für die internationale Conferenz zu interessiren, welche 
in Berlin demnächst zusammentreten wird, um die Mittel zur Verbesserung der Lage der 
arbeitenden Klassen ausfindig zu machen. 
„Es ist Uns vor Alleirr angenehm, Ew. Majestät dafür Glück zu wünschen, dast 
Sie sich einer so edeln, ernster Beachtung so würdigen und die gesanimte Welt interessirenden 
Sache so warm angenommen haben. Diese Angelegenheit hat übrigens Uns selbst immer 
fort beschäftigt, und das von Ew. Majestät unternommene Werk entspricht einem Unserer 
lebhaftesten Wünsche. Schon in der Vergangenheit haben Wir, wie Ew. Majestät sich 
erinnert, Unsere Gedanken über diesen Gegenstand kundgegeben, raid neben Unsern eigenen 
Ausführungen haben Wir zu seinen Gunsten auf die Lehre der katholischen Kirche hinge 
wiesen, als deren Haupt Wir noch bei einem neuerlichen Anlaß diese Lehre von neuem in 
Erinnerung gerufen haben. Damit diese schwierige und wichtige Frage nach allen Regeln 
der Gerechtigkeit gelöst werde, und damit die berechtigten Interessen der arbeitenden Klasse 
gebührend gewahrt seien, haben Wir Allen und Jedem, die Regierungen mit einbegriffen, 
die Pflichten und besondern Verbindlichkeiten, die ihnen obliegen, auseinandergesetzt. 
„Ohne jeden Zweifel wird dies vereinigte Vorgehen der Negierungen mächtig zur Er 
reichung des so sehr ersehnten Zieles beitragen. Die Uebereinstimmung der Gesichtspunkte 
und Gesetze wird, in so weit wenigstens, als es die verschiedenen Verhältnisse der Orte und 
Länder gestalten, die Frage einer billigen Lösung um ein gutes Stück näher führen. Auch 
werden Wir alle auf die Hebung der Lage des Arbeiterstandes zielenden Berathungen der 
Conferenz auf's wärmste unterstütze», so z. B. eine den Kräften, dem Alter und dem 
schlechte eines sederi besser angepaßte Vertheilung der Arbeit, die Ruhe am Tage des 
Herrn und im Allgemeinen alles, was die Ausbeutung des Arbeiters als eines gemeiueu 
Werkzeuges ohne Rücksicht auf seine Menschenwürde, seine Sittlichkeit und seinen häuslich^ 
Herd hindert.
        <pb n="255" />
        243 
mehr nicht allein eine Pflicht der Menschenliebe, sondern auch 
der staatserhaltenden Weisheit, welcher es obliegt, für das Wohl 
aller Bürger zu sorgen und gleichzeitig das unschätzbare Gut einer 
Jahrhunderte alten Civilisation zu erhalten. Alleeuropaischen 
Staaten befinden sich angesichts dieser Aufgabe in derselben oder in 
ähnlicher Lage; diese Gleichartigkeit allein rechtfertigt den Versuch, 
unter den Regierungen eine Verständigung herbeizuführen, um den 
gemeinschaftlichen Gefahren durch vorbeugende Maßnahmen ge 
meinsam zu begegnen." Mit diesen Worten eröffnete der preußische 
Haudelsminister Herr Freiherr von Berlepsch am 15. März 1890 
die Cvnferenz — sie gaben den ganzen Verhandlungen das Gepräge. 
Alle Theilnehmer waren einig in dem ernsten Streben, zu positiven Er- 
„Uebrigens wird es Ew. Majestät nicht entgangen sein, daß die glückliche Lösung 
einer so bedeutungsvollen Frage/ abgesehen von dem weisen Eingreifen der bürgerlichen 
Gewalt, auch der mächtigen Beihülfe der Religion und der wohlthätigen Action der Kirche 
bedarf. Das religiöse Gefühl ist ja allein geeignet, den Gesetzen ihre volle Wirksamkeit 
zu sichern, und das Evangelium ist das einzige Gesetzbuch, in welchem die Grundsätze der 
wahren Gerechtigkeit und der gegenseitigen Liebe sich aufgezeichnet finden, welche alle Men 
schen als Kinder desselben Vaters und Glieder der gleichen Familie vereinigen soll. Die 
Religion wird also den Arbeitgeber lehren, im Arbeiter die Menschenwürde zu achten, ihn 
gerecht und billig zu behandeln; sie wird dem Gewissen des Arbeiters das Gefühl der 
Pflicht und Treue einprägen und ihn sittlich, nüchtern und ehrenhaft machen. Weil die 
Gesellschaft die religiösen Grundsätze aus dem Auge verloren, vernachlässigt und ver 
kannt hat, sieht sie sich bis in ihre Grundlagen erschüttert; diese Grundsätze wieder zum 
Bewußtsein bringen und in Kraft setzen, das ist das einzige Mittel, die Grundlagen 
der Gesellschaft wieder herzustellen, ihr Frieden, Ordnung und Wohlfahrt zu verbürgen. 
„Nun ist es der Beruf der Kirche, diese Grundsätze und Lehren zu predigen und in 
der ganzen Welt zu verbreiten. Ihr fällt demgemäß ein bedeutender, fruchtbarer Einfluß 
bei Lösung der socialen Frage zu. Diesen Einfluß haben Wir geltend gemacht und machen 
Wir noch geltend, besonders zum Vortheil der arbeitenden Klassen. Ebenso werden niit 
Unterstützung ihrer Geistlichkeit die Bischöfe in ihren einzelnen Diöcesen verfahren, und 
Wir hoffen, daß diese segensreiche Wirksamkeit der Kirche, weit entfernt, durch die bürger 
lichen Behörden behindert zu werden, in Zukunft Hülfe und Unterstützung bei denselben 
finden wird. Dafür bürgt uns sowohl das Interesse, welches die Regierungen an dieser 
bedeutungsvollen Frage bezeigen, als der wohlwollende Appell, welchen Ew. Majestät an 
Uns gerichtet hat. 
„Unterdessen hegen wir die innigsten Wünsche, daß die Arbeiten der Cvnferenz reich 
an wohlthätigen Ergebnissen sein und vollständig der allgemeinen Erwartung entsprechen 
mögen. Vor Schluß dieses Schreibens möchten Wir Unserer Genugthuung darüber Aus 
druck verleihen, daß Ew. Majestät Msgr. Kopp, Fürstbischof von Breslau, als Ihren 
Delegirten zur Theilnahme an der Conferenz berufen hat; derselbe wird sich gewiß durch 
das Zeichen hohen Vertrauens, welches Ew. Majestät ihm bei dieser Gelegenheit gegeben 
haben, sehr geehrt fühlen. 
„Mit der lebhaftesten Genugthuung bringen Wir schließlich die herzlichen Wünsche 
zum Ausdruck, welche wir für das Wohl Ew. Majestät und der kaiserlichen Familie hegen. 
Im Vatican, 14. März 1890. Papst Leo XIII."
        <pb n="256" />
        gebnissen zu kommen. Alle waren von der Ueberzeugung durchdrungen, 
daß die Conferenz einen mächtigen Impuls für die Bestrebuugeu des 
Arbeiterschutzes bieten werde, und jedenfalls diese— nicht die letzte sein 
dürfe. Alle waren in gleicher Weise erfreut und überrascht über den 
glücklichen Verlauf, und wenn sie bindende Beschlüsse zu fassen auch 
nicht berechtigt waren, so waren doch alle des zuversichtlichen Vertrauens, 
daß die einzelnen Regierungen sich der moralischen Verpflichtung, 
den gutachtlichen Aeußerungen ihrer Delegirten Ausnahme in ihre Gesetz' 
gebung zu geben, nicht entziehen könnten. Das Resultat der Berathungen 
konnte Freiherr von Berlepsch in seiner Schlußrede dahin zusammenfassen: 
„Meine Herren! Unsere Arbeit ist beendet, heute noch trennen sich die Mitglieder der 
»internationalen Conferenz zur Regelung rer Arbeit in den industriellen Etablissements 
und in den Bergwerken«. Da liegt wohl für jeoen Einzelnen von uns die Frage nahe, 
ob die angestrengte, gewissenhafte Arbeit, der wir uns 14 Tage lang hingegeben 
haben, ob der Austausch der Meinungen, die freundschaftlichen Beziehungen, 
die wir zu einander gewonnen haben, verloren sein oder ob sie dauernde Früchte 
tragen werden. Wir sind nicht in der Lage, eine bestimmte Antwort auf diese Frage zu 
geben, denn wir waren nicht berufen, internationale Vereinbarungen über das uns vorge 
legte Programm zu treffen, sondern nur Gutachten und Wünsche zu formuliren, die 
der Erwägung der hohen Regierungen, welche ihre Delegirten hierher sandten, unterliegen 
werden. Wohl aber sind wir in der Lage, die Frage zu beantworten, ob wir 
glauben, eine Grundlage gefunden zu haben, auf welcher der Gedanke, 
der arbeitenden Klasse in den industriellen Staaien Europa's einen erhöhten Schutz, 
eine größere Sicherung ihrer materiellen, physischen, moralischen und 
intellectuellen Kräfte zu gewähren, fortleben und weiter ausgestaltet werden 
kann. Ich scheue mich nicht, meine Herren, diese Frage in Ihrem Namen zu bejahen- 
So groß uns Allen zunächst die Schwierigkeiten erschienen, die Frage des Schutzes der 
Arbeit durch ihre Beschränkung nach Art, Zeit und Dauer auch nur von einem einheitlichen 
Gesichtspunkt aus zu betrachten, so sicher sind wir zu dein Resultat gelangt, daß es 
einheitliche internationale Gesichtspunkte gibt, nach denen die Lösung dieser 
Frage von den Regierungen der einzelnen Länder in's Auge gefaßt werden kann, welche 
die eigenthümlichen Verhältnisse ihres Landes zu berücksichtigen haben werden. Diese ge 
wonnenen Gesichtspunkte lassen sich meines Erachtens dahin zusammenfassen, daß es für 
dasjenige, was die Gesetzgebung oder die Sitten eines jeden Landes der arbeitenden Klasse 
gewähren sollten, nur eine Grenze gibt, nämlich die Sicherheit der Existenz und 
das Gedeihen der Industrie, von dem auch das Gedeihen der arbeitenden Klasse ab 
hängig ist. 
Ich meine, daß. wenn wir uns in der Ueberzeugung trennen können, daß dieser Satz 
immer mehr Wahrheit werden wird, wir mit Befriedigung auf unsere gemeinsame Arbeit 
zurückblicken können. Wir werden sie mit gutem Gewissen den hohen Regierungen, die uns 
delegirten, vorlegen, deren Erwägungen es vorbehalten bleibt, welche Folgen sie derselben 
geben wollen. 
Zu meiner hohen Freude aber darf ich es Ihnen, meine Herren, schon heute aus 
sprechen, daß Se. Majestät der Kaiser, mein Allergnädigster Herr, dessen Einladung zur 
Conferenz Ihre hohen Regierungen in so entgegenkommender Weise gefolgt sind, mich be 
auftragt hat, Ihnen seinen wärmsten Dank auszusprechen für die sachkundige, 
eingehende und erfolgreiche Arbeit, mit welcher Jeder von Ihnen an den Ver-
        <pb n="257" />
        245 
Handlungen der Konferenz sich betheiligt hat. Möge Gottes Segen dazu helfen, daß die 
Saat, die wir mit unfern schwachen Kräften in unfern Verhandlungen gesäet haben, 
hundert- und tausendfältige Frucht trage. 
Den Cvnferenz-Berathungen war ein von deutscher Seite ausgear 
beitetes Programm zu Grunde gelegt worden. Die 
Beschlüsse der Conferenz 
stellen sich dementsprechend als Antworten auf die Fragen jenes Pro 
gramms dar. Dieselben lauten: 
I. Regelung der Arbeit in Bergwerken. 
1. Ist die Beschäftigung unter Tage zu verbieten: 
a) für Kinder unter einem bestimmten Lebensalter? 
b) für weibliche Personen? 
Es ist wünschenswerth, 
a) daß die untere Grenze des Alters, in welchem die Kinder zu den unter 
irdischen Bergwerksarbeiten zugelassen werden dürfen, nach Maßgabe der 
durch die Erfahrung festgestellten Möglichkeit allmülig auf das Ende des 
14. Lebensjahres verschoben wird; jedoch würde für die südlichen Länder 
dieser Grenze auf 12 Jahre festzusetzen sein; 
b) daß die Arbeit unter der Erde den Personen weiblichen Geschlechts 
verboten werde. 
2. Ist für Bergwerke, in denen die Arbeit mit besonderen Gefahren für 
die Gesundheit verbunden ist, eine Beschränkung der Schichtdauer vorzusehen? 
Es ist wünschenswerth, 
daß in den Fällen, wo die Bergwerkstechnik nicht ausreichen würde, um alle 
Gefahren für die Gesundheit, welche sich aus den natürlichen oder zufälligen 
Bedingungen der Ausbeutung gewisser Bergwerke oder gewisser Schächte ergeben, 
zu beseitigen, die Arbeitsdauer eingeschränkt werde; die Sorge für die Durch 
führung dieses Berathungsergebnisfes auf gesetzgeberischem oder Verwaltungs 
wege oder durch Uebereinkunft zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern 
oder anderswie bleibt jedem Lande nach den Grundsätzen und der Praxis 
jedes Volkes überlassen. 
3. Ist es im allgemeinen Interesse möglich, um die Regelmäßigkeit der 
Kohlenbeförderung zu sichern, die Arbeit in den Kohlengruben einer internationalen 
Regelung zu unterstellen? 
Es ist wünschenswerth, 
a) daß die Sicherheit des Arbeiters unb die Unschädlichkeit der Arbeiten für 
die Gesundheit durch alle Mittel gewährleistet werde, über tvelche die 
Wissenschaft verfügt, und daß dieselben unter Staatsaufsicht gestellt werden; 
b) daß die mit der Leitung des Unternehmens betrauten Ingenieure aus 
schließlich Leute seien, deren Erfahrung und technische Befähigung 
gebührend erprobt sind;
        <pb n="258" />
        c) daß die Beziehungen zwischen den Bergarbeitern und den Betriebs 
ingenieuren möglichst unmittelbare seien, sa daß sie den Charakter des gegen 
seitigen Vertrauens und der gegenseitigen Achtung tragen; 
&lt;Y daß die in Uebereinstimmung mit den Sitten jedes Landes organisirten 
Vorbeugungs- und Hilfseinrichtungen, welche bestimmt sind, den Berg 
arbeiter und seine Familie gegen die Folgen der Krankheit, der Unfälle, 
der vorzeitigen Invalidität, des Alters und des Todes zu schützen und 
welche geeignet sind, das Loos des Bergarbeiters zu bessern, sowie ihn 
an seinen Beruf zu fesseln, immer weiter entwickelt werden; 
6) daß man sich, um die Continnität der Kohlenproduction zu verbürgen, 
bemühe, die Arbeitseinstellungen zu verhüten. Die Erfahrung beweist, 
daß das beste Präventivmittel (gegen Streiks) darin besteht, daß die 
Bergwerksunternehmer und die Arbeiter sich freiwillig verpflichten, in 
allen Fällen, wo ihre Differenzen nicht durch unmittelbares Ueberein- 
kommen geschlichtet werden können, die Entscheidung eines Schiedsgerichts 
anzurufen. 
II. Regelung der Sonntagsarbeit. 
1. Ist die Arbeit an Sonntagen der Regel nach, und Nothfälle vorbehalten, 
Zn verbieten? 
Es ist wünschenswerth, 
daß unbeschadet der in jedem Lande erforderlichen Ausnahmen und des 
nothwendigen Aufschubs 
1. ein Ruhetag in jeder Woche den geschützten Personen (Kindern, jugend 
lichen Arbeitern, Frauen) gewährt werde; 
2. ein Ruhetag allen industriellen Arbeitern zukomme; 
3. daß der Ruhetag für die geschützten Arbeiter auf den Sonntag verlegt 
werde und 
4. der Ruhetag für alle industriellen Arbeiter ebenfalls ans den Sonntag falle. 
2. Welche Ausnahmen sind im Falle des Erlasses eines solchen Verbotes 
Zu gestatten? 
Ausnahmen sind zulässig: 
a) mit Rücksicht auf Betriebe, welche aus technischen Gründen die Continnität 
der Production verlangen oder welche dem Publicum nothwendige Er 
zeugnisse liefern, deren Herstellung tätlich stattfinden muß; 
d) mit Rücksicht ans Betriebe, die ihrer Natur nach nur zu bestimmten 
Jahreszeiten srinctioniren körinen, oder die von der unregelmäßigen 
Wirkung der Natnrkrafte abhängig sind. 
Auch im Falle dieser Ausnahmen joll jeder Arbeiter jeden zweiten Sonntag 
frei haben. 
3. Sind diese Ausnahmen durch internationales Abkommen, durch Gesetz 
oder im Verwaltungswege zrr bestimmen? 
Zn dem Zwecke der Festsetzung der Ausnahmen nach gleichartigen Gesichts 
punkten ist es wünschenswerth, daß ihre feste Regelirng durch ein Uebereinkommen 
zwischen den verschiedenen Regierungen hergestellt wird.
        <pb n="259" />
        247 
III. Regelung der Kind erarbeit. 
1. Sollen Kinder bis zu einem gewissen Lebensalter von der industriellen 
Arbeit ausgeschlossen werden? 
Es ist wünschenswerth, 
das; die Kinder beider Geschlechter, welche ein bestimmtes Alter noch nicht 
erreicht haben, von der Arbeit in den industriellen Betrieben ausgeschlossen 
werden. 
2. Wie ist das Lebensalter, bis zu welchem die Ausschließung stattfinden 
soll, zu bestimmen? 
Gleich für alle JndustriebeZirke oder verschieden? 
Es ist wünschenswerth, 
daß diese Altersgrenze auf 12 Jahre festgesetzt werde, mit Ausnahme der 
südlichen Länder, für welche dieselbe auf 10 Jahre fallen würde, daß diese 
Altersgrenzen für alle industriellen Betriebe dieselben seien und daß in dieser 
Beziehung kein Unterschied zulässig sei. 
3. Welche Beschränkungen der Arbeitszeit und der Beschäftigungsart sind 
für die zur industriellen Arbeit zugelassenen Kinder vorzusehen? 
Es ist wünschenswerth, 
daß die Kinder vorher den Vorschriften über den Elementarunterricht genügt 
haben; 
daß die Kinder unter 14 Jahren weder die Rächt noch den Sonntag über 
arbeiten sollen; 
daß in Wirklichkeit die Arbeitszeit nicht 6 Stunden überschreite und durch 
eine Ruhepause von mindestens i Stunde unterbrochen werde; 
daß die Kinder von ungesunder und gefährlicher Beschäftigung ausgeschlossen 
oder doch wenigstens nur unter gewissen Schutzbedingnngen dazu zugelassen 
werden. 
IV. Regelung der Arbeit junger Leute. 
1. Soll die industrielle Arbeit jugendlicher Personen, tvelche das Kiudes- 
alter überschritten haben, Beschränkungen unterworfen werden? 
2. Bis zu welchem Lebensalter sollen die Beschränkungen eintreten? 
Es ist wünschenswerth, 
daß die jugendlichen Arbeiter beiderlei Geschlechter zwischen 14 und 16 Jahren 
weder die Nacht noch den Sonntag über arbeiten. 
3. Welche Beschränkungen sind vorzubereiten? 
Es ist wünschenswerth, 
daß in Wirklichkeit die Arbeitszeit nicht 10 Stunden täglich überschreite und 
durch Ruhepausen von insgesammt mindestens H Stunden unterbrochen werde. 
4. Sind für einzelne Industriezweige Abweichungen von den allgemeinen 
Bestimmungen vorzusehen? 
Es ist wünschenswerth, 
daß für bestimmte Industriezweige Ausnahmen zugelassen werden; daß für die 
ungesunden und gefährlichen Beschäftigungen Beschränkungen vorgesehen werden
        <pb n="260" />
        und daß den jungen Leuten zwischen 16 und 18 Jahren ein bestimmter Schutz 
betreffend a) Maximalarbeitstag, b) Nachtarbeit, c) Sonntagsarbeit und 
d) bei Verwendung in besonders ungesunden und gefährlichen Beschäftigungen, 
gewährt werde. 
V. Regelung der Arbeit weiblicher Personen. 
t. &lt;2oll die Arbeit verheirateter Frauen bei Tage oder bei Nacht einge 
schränkt werden? 
2. Soll die industrielle Arbeit aller weiblichen Personen (Frauen und 
Mädchen) gewissen Beschränkungen unterworfen werden? 
3. Welche Beschränkungen empfehlen sich in dem Falle? 
4- Sind für einzelne Industriezweige Abweichungen von den allgemeinen 
Bestimmungen vorzusehen und für welche? 
Es ist wünschenswert, 
1. daß die Mädchen und Frauen über 16 Jahre weder die Nacht noch 
den Sonntag über arbeiten; 
2. daß in Wirklichkeit die Arbeitszeit 11 Stunden täglich nicht überschreite 
und durch Ruhepausen von zusammen mindestens Ü Stunden unter 
brochen werde; 
3. daß Ausnahmen für gewisse Industriezweige zulässig seien; 
4. daß für besonders ungesunde und gefährliche Beschäftigungen Einschrän 
kungen vorgesehen werden; 
5. daß Wöchnerinnen nur nach Verlauf von 4 Wochen seit ihrer Nied.er- 
kunft zur Arbeit zugelassen werden. 
VI. Ausführung der vereinbarten Bestimmungen. 
1. Sollen Bestiinmnngen über die Ausführung der zu vereinbarenden Vor 
schriften und deren Ueberwachung getroffen werden? 
Im Falle die Regierungen den Arbeiten der Conferenz Folge 
geberr, empfehlen sich die nachstehenden Bestimmungen: 
1. Die Durchführung der in jedem Staate mit Bezug auf die Gegenstände 
der Conferenzberathung getroffenen Maßnahmen soll durch eine ausreichende 
Zahl besonders geeigneter und von der Regierung des betreffenden Landes er- 
ernannter Functionäre überwacht werden, die von den Arbeitgebern und den 
Arbeitnehmern gleich unabhängig sein sollen. 
2. Die von den verschiedenen Staaten veröffentlichten jährlichen Berichte 
dieser Funktionäre sollen von jedem derselben den andern Regierungen mit 
getheilt werden. 
3. Jeder dieser Staaten soll periodisch und, soweit möglich in ähnlicher 
Form, statistische Erhebungen über die in den Berathungen der Conferenz 
behandelten Fragen vornehmen. 
4. Die theilnehmenden Staaten sollen unter einander sowohl diese statistischen 
Nachweisnngen als auch den Text aller Bestimmungen austauschen, die auf 
gesetzgeberischem oder Verwaltungswege getroffen, sich ans Fragen beziehen, 
welche in der Conferenz behandelt sind.
        <pb n="261" />
        249 
17 
2. Sollen wiederholte Conferenze!! von Vertretern der betheiligten Regie 
rungen abgehalten werden und welche Ausgaben sollen ihnen gestellt werden? 
Es ist wünschenswerth, 
daß die Berathungen der theilnehinenden Staaten sich wiederholen zum Zwecke 
der gegenseitigen Mittheilung der Beobachtungen, welche bei der Ausführung 
der Beschlüsse der gegenwärtigen Conferenz gemacht worden sind und um zu 
prüfen, ob Abänderungen oder Ergänzungen der letztern wünschenswerth sind. 
I d) I u ß. 
Es ist ein weites Gebiet socialer Fürsorge, welches wir durch- 
wandert, ernste Ausgaben harren der Lösung. Es gilt die Grundlagen 
der christlichen Gesellschaftsordnung zu schützen gegen die zerrüttenden 
Einflüsse der modernen industriellen Entwickelung; es gilt die positive 
Bekämpfung jener Bestrebungen, welche in der wachsenden Social 
demokratie ihren symptomatischen Ausdruck finden. 
In der That, was will die Socialdemokratie, welches ist das Ziel, 
dem sie entgegenstrebt? Es ist: der Umsturz von Thron und Altar, 
von Familie und Eigenthum, der ganzen bestehenden Ordnung' 
l 1 /a Million deutscher Männer haben sich bei der letzten Reichstagswahl 
— sei es bewußt, sei es unbewußt — dieser Armee des Umsturzes an 
geschlossen, — wahrlich eine ernste Mahnung, sich geschlossen zu schaaren 
um das Banner, welches Se. Majestät der deutsche Kaiser voranträgt. 
Die Socialdemokratie bekämpft die Religion. Wohlan, setzen wir 
den Sonntag wieder ein in sein Recht; sichern wir wieder Anerkennung 
dem Gottes-Gebot, beweisen wir, daß es uns Ernst ist mit Religion 
und Christenthum, — dann wird auch „dem Volke die Religion erhalten 
bleiben". 
Die Socialdemokratie bekämpft die Monarchie. „Ernst und ver 
antwortungsvoll ist die Aufgabe, die berechtigten Interessen des 
arbeitenden Volkes zu befriedigen." Das ist die Botschaft, die vom 
Kaiserlichen Throne an Alle ergangen. Mögen Alle freudig ihre Unter 
stützung leihen, dieser Botschaft volle Erfüllung zu sichern, daß es auch 
den Schwachen und Unterdrückten wieder zum Bewußtsein komme, daß 
eine starke Monarchie, das „Königthum von Gottes Gnaden", der 
be st e Schutz der Schwachen ist! 
Die Socialdemokratie bekämpft die Familie. Die Familie ist die 
Grundlage der gesellschaftlichen Ordnung, die Heimstätte des Glückes und 
der Zufriedenheit. Geben wir der Familie wieder Halt und Stütze:
        <pb n="262" />
        durch Zurückführung der Frau und Mutter an den häuslichen 
Herd, an die Wiege ihres Kindes, durch Sicherung der häuslichen 
Erziehung der Kinder, durch Wiedereinsetzung der elterlichen Auto 
rität. Geben wir dem Arbeiter wieder das Glück der Häuslichkeit, 
daß er seiner Familie wieder froh werde: durch gesetzlichen Schutz des 
Sonntags, durch Sicherung des „Feierabends". 
Die Socialdemokratie bekämpft das bestehende Eigenthum. Des 
Arbeiters „Capital" und Eigenthum ist seine Arbeitskraft. Schützen 
wir dieses „Eigenthum" durch ein Arbeitsrecht, geben wir dem 
Arbeitenden Beweis, daß sein „Arbeitsrecht" uns gerade so hoch und heilig 
ist, uns eben so sehr und mehr am Herzen liegt, als das Recht der 
Besitzenden — das ist die beste Stärkung des Rechtsbewnßts eins, 
und der bestehenden Ordnung. 
Wenn alle Factoren, Gesellschaft und Staat, Kirche und Schule, 
Arbeitgeber') und Arbeiter in diesem Sinne zusammenstehen, ihrer Pflicht 
bewußt, dann — aber auch nur dann — werden die sittlichen und ge 
sellschaftlichen Gefahren, welche in der modernen Entwickelung liegen, 
überwunden werden. 
Staatliche Maßnahmen allein reichen nicht aus — auch „der 
freien Liebesthätigkeit der Kirche und Schule verbleibt ein 
weites Feld segensreicher Entfaltung, durch welche die gesetzlichen 
Anordnungen unterstützt und befruchtet werden müssen, 
um zu voller Wirksamkeit zu gelangen." (Kaiser Wilhelm II.) 
Die Kirche muß den Boden bereiten in den Herzen der Men 
schen: daß die Arbeitgeber in hochherzigem Sinne die gesetzgeberischen 
Anordnungen und Institutionen aufnehmen, ehrlich bestrebt sind, den 
wohlwollenden Absichten gerecht zu werden, die Institutionen im Geiste 
christlicher Gerechtigkeit und Nächstenliebe auszubauen; daß die 
Arbeiter mit Dank und Bereitwilligkeit die guten Absichten aufnehmen, 
gern bereit sind, das Unzureichende aller menschlichen Einrichtungen an 
zuerkennen, auch ihrerseits ehrlich mithelfen, den Weg zum Frieden 
zu bahnen. Das Christenthum muß das Gefühl der Pflicht wecken, die 
sittliche Erziehung sichern, die socialen Tugenden pflegen, welche 
das Glück und den Frieden in Staat, Gesellschaft und Familie bedingen. 
Nur eine v o m Geiste des Christenthums getragene Social- 
Reform wird den socialen Frieden verbürgen. Deus providebit! 
) Vergi. „Pflichten und Aufgaben der Arbeitgeber in der Arbeit er- 
fi ag e. Zugleich als Antwort auf die verwandten Schriften der Herren Oechelhäuser und 
Avesicke. (Sonderabvruck aus „Arbeiterwohl" . Köln, I. P. Bachem, 1888.
        <pb n="263" />
        Ģesoh-tzşliļlUllrf 
der 
utkiihtn Kkgikriliigkii krtrrffnk Aàiterschutz. 
I. Allgemeine Uerhiiltnilse. 
(Sor»ntagsr»»he.) 
-Md ÄtÄrÄT Ņ--ll«ch.,ung W, örtlidjei 
S### 
Im Han d.,»8ew..be dachn hülfen, Lehr,luge und Arbeiter °„ Sonn- und 
Fut^NAn mcht laŞ als suns Stunden beschäftigt werden. Die Stunden, wäh. 
ïÂïiæiSS*
        <pb n="264" />
        folgen Für die letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- 
obec W'Sc#, o" mcld/cn örtliche Möltuüie einen eimcitatm ®efd)äftsnei1e()c 
erfocbeili* ino*en, ímtn bie Waeibel)örbc cine lûecniebcnno bec Slnnben, w#e„b 
welcher die Beschäftigung stattfinden darf, zulassen. 
8 105c. Die Bestimmungen des § 1051, finden keine Anwendung 1. auf Ar- 
beiten, ,oel*c anc Beseitign,iß eines WhWbeS obec ane Wbwenbnng eincc @efd)c 
obec i,n öffentli*en ^nteeefie nnoecaitßlid) noigenonunen meeben miifien. 2. mH 
%cbeiten am' ¡Reinigung nnb 3nf(m,bl)nlt„ng, bnc* weld)e bec «gelnmBige Wßmig 
bes eigenen obec eines feemben Betriebes bebingt Mi, tonne mis ¡Rcbeitcn. non 
wei*en bie Œiebecmifnnbme beS notion weeftöß(i*en Weiebes nbbmtgig i,l fosen, 
nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können. 8. am Arbeiten, 
wei*e ai" Mittung beS BecbecbenS non ¡Rohstoffen obec beS ¡UliBíingenS non 
%cbeits.#engniífen ecforbecli* finb, foseen nid)t biefe m alen nn Becflngen noe 
genoniinen weeben sönnen. 4. ülnf @nft' nnb @d)miMÜ,ct(),d)n|tS. loin,e mil Bec 
kehrsgewerbe. 
©eweebteeibenbe, inette Bcbeitec nn Sonn" nnb @eitioßen mit Weiten bec 
nntec öüiec 1 bis 8 ecwÄbntcn Stet befd)öftigen, fwļ »^bT^)tet, ein Becaeid),,,b 
anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn- und Obsttag die Zahl der beschäl- 
Wen Weiten bie Dm,ec il)cec Be%öftign„g ^ »oegenonunenen 
Weiten ei„a„tcngen finb. 2oS Becaei#iß iß «»f sebeen bec Octspoli.aeibc%öcbe 
sowie dem im § 1891, bezeichneten Beamten jederzeit zur Ainmht vorzulegen. 
^ci ben nntec Biffec 2 nnb 3 beaeid),telen Weiten „nb bie Wewecbetceibenben 
verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag volle 24 Stunden oder 
stU jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von o hr Morgens bis 0 Uhr 
Abends von der Arbeit frei zu lassen. 
§ 105 d. Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen Arbeiten 
vorkommen, welche ihrer Natur »ach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht 
gestatten, sowie füc Betciebe. welche i()cec 91(111"' no* mil be,tini,nie 3oheeSaeiten 
befcbcmitt finb, obec wcld)e in gewissen Beiten beS 3#eS an eu,ec mtücrgcwöhnW 
uecftöcftcn%bütißfeit genöthigt finb, sönnen bncd)Beld)(nB beS BunbeScnthsWsnW 
„ten von bec Bestimmung des § 105 l, Absatz 1 zugelassen werden. 
^c ¡Regelung bec m, @on„. nnb Mitogen in btefen Betcebcn geftotteten 91c 
beiten it,ib bec Beding,ingen, „„ter welchen sie gestattet sind, erfolgt für alle Betriebe 
derselben Art gleichmäßig und unter Berücksichtigung de, Bestimmung des # 105 c 
Wbfaü 3. 
Die vom Bnndesrath getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichsgesetzblatt 
zu veröffentlichen. 
8 105e Für Gewerbe, deren vollständige oder theil,neise Ausübung an Sonn- 
nnb Mitogen aucBefciebignng tägiger obec on bieten Zogen befonbecShecnoctcetenbec 
^ebilcfniffe bec Benötfecnng ccfocbectid) ist, sonne fuc Betciebe, we(*e mtSfd)l,eb(,d) 
mit bned) ¡ZBinb obec nnccgeintAßige 2üo,fectcn,t bewegten Zciebwecien nebeiten, 
können durch Verfügung der höher,, Verwaltungsbehörden Ausnahmen von den un 
8 105 h getroffenen Bestimmungen zugelassen werden. Die Regelung dieser Ausnah 
men hat unter Berücksichtigung der Bestimmung de-,' 8 105 c Absatz 8 zu erfolgen. 
8 105 f. Wenn zur Verhütung eines uiwerhältnißmäßigen Schadens ein nicht 
vorherznsehendes Bedürfniß der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- oder Festtagen
        <pb n="265" />
        eintritt, so können durch die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von der Be- 
stimmnng des § 105 b Absatz 1 für bestimmte Zeit zugelassen werden. 
Die Verfügung der untern Verwaltungsbehörden ist schriftlich zu erlassen und 
muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Revision zuständigen Beamten 
an der Betriebsstelle zur Einsicht vorgelegt werden. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen ein 
Verzeichnis; zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, die 
Zahl der in dem Betriebe beschäftigten itiib der an den betreffenden Sonn- und 
Festtagen thätig gewesenen Arbeiter, sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubniß 
einzutragen sind. 
§ 105 g. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Fest 
tagen kann durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bnndesrathes auf 
andere Gewerbe ausgedehnt werden. Auf die von dem Verbote zuzulassenden Aus 
nahmen fuibeit die Bestimmungen der §# 105 c bis 105 f entsprechende Anwendung. 
§ 105 h. Tie Bestimmungen der §§ 105 a bis 105 g stehen weitergehenden 
landesgesetzliche» Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und Festtagen nicht entgegen. 
Den Laudes-Centralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Festtage, welche 
nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vorschrift des § 105 b 
Absatz 1 zu gestatten. Auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingsl-Feft findet diese 
Bestimmung keine Anwendung. 
( Beschäftigung von Minderjährigen.) 
§ 106. Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, 
dürfen, so lange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung von Ar 
beitern unter achtzehn Jahren sich nicht befassen. 
Die Entlassung der dem vorstehenden Verbote zuwider beschäftigten Arbeiter 
kann polizeilich erzwungen werden. 
§ 107. Minderjährige Personen dürfen, soiveit reichsgesetzlich nicht ein Anderes 
zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbnche 
versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeits 
buch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Ver 
langen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder 
auszuhändigen. Tie Aushändigung erfolgt, wenn der Arbeiter das sechszehnte Lebens 
jahr noch nicht vollendet hat, au den Vater oder Vormund, andernfalls an den 
Arbeiter selbst, sofern nicht der Vater oder Vormund ausdrücklich verlangt hat, daß 
das Arbeitsbuch au ihn ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde 
kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an die Mutter oder eineil sonstigen 
Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden vor- 
stehende Bestiinmungen keine Anwendung. 
(§ 1&lt; &gt;8 und 109 bleiben wie bisher.) , 
§ 110. Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr 
und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder Vormundes 
und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Tie Ausstellung erfolgt unter dem 
Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von ihr ausgestellten 
Arbeitsbücher ein Berzeichniß zu führen.
        <pb n="266" />
        Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt. 
^ 111 i,t dahin abgeändert, daß die Unterzeichnung in dem Arbeitsbuch auch 
durch den bevollmächtigten Betriebsleiter geschehen darf.) 
(8 112 Meibr.) 
§ 113. Beim Abgänge können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und 
Dauer ihrer Beschäftigung fordern. 
Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung und ihre 
Leistungen auszudehnen. 
vL't der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem Vater oder Vor 
mund gefordert werden. Diese können verlangen, daß das Zeugniß nicht an den 
Minderjährigen, sondern an sie ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Ge 
meindebehörde kann auch gegen den Willen des Vaters oder Vormundes die Aus 
händigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
(§ 114 bleibt.) 
( LohtttNtszahlmrg.) 
8 115. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in 
Reichswährnng zu berechnen und baar auszuzahlen. 
Sie dürfen denselben keine Waare creditiren. Die Verabfolgung von Lebens 
mitteln an die Arbeiter fällt, sofern sie zu einem die Anschaffungskosten nicht über 
steigenden Preise erfolgt, unter die vorstehende Bestimmung nicht; auch können den 
Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und 
ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten 
unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgt werden, soweit die dafür ange- 
rechneten Beträge die Selbstkosten nicht übersteigen. 
(88 116 — 119 bleiben, nur erhält § 119 Abs. 2 den Zusatz: „und zwar auch 
dann, wenn sie Roh- nn d H ül fs-S t o ffe selbst beschaffen".) 
( Fortbildnngs- und Hailshaltiirrgs-Schulen.) 
8 120. Die Gewerbe-Unternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter 18 
Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungs 
schule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichen Falles von der 
zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren. 
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Anstalten, in 
welchen Unterricht in weiblichen Hand- und Hans-Arbeiten ertheilt wird. 
omßotut (§ 142) fmw für Arbeiter unter 18 labren bie %crp^^i^^tnnQ 
Zum Besuch einer Fortbildungsschule, so weit diese Verpflichtung nicht landesgesetzlich 
besteht, begründet werden. Auf demselben Wege können die zur Durchführung dieser 
Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen getroffen werden. Insbesondere können 
durch das Ortsstatnt die zur Sicherung eines regelmäßigen Schulbesuchs den Schul 
pflichtigen sowie deren Eltern, Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflich- 
tungen bestimmt und diejenigen Vorschriften erlassen werden, durch welche die Ord 
nung in der Fortbildungsschule und ein gebührliches Verhalten der Schüler ge- 
sichert wird.
        <pb n="267" />
        2Ò5 
(Schutz flegm Gefahren für Leven. Gesundheit nnd Sittlichkeit.) 
8 120 a. Tie Gewerbe-Unternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume. Be- 
tr,ebgoorr,^^tungen, Wafchiuen nnb ®eräthfchäften so einanridften „nb an unterhalten 
imb ben betrieb so 3,, regeln, baß bie Weiter gegen Gefahren für geben nnb ®e. 
funbņett so weit geschützt sind, wie eg die Natur des Betriebes gestattet. 
Bnëbefonbere ist für gcnügenbes gidft, angrcichcnben gnftraum nnb gnftmedffei 
oefetttgung des bet bem Betriebe eutstehenben Stanbes. ber dabei entwickelten Dünste 
und Gase sowie ber babei entfteljenben Abfälle Sorge 311 tragen. 
àuso smb biejenigen Borrichtungen Ijerjustetten, welche zum Schutze der Ar- 
bctcr gegen g^âh^idfe ^eri^^rnngen mil ^taf^^inen ober mf#ientl)ei(en ober gegen 
mtbere in ber Matnr ber ^etriebëflätte ober bes iHetriebeg iiegenbe (^6101x6,1, namcnt= 
itd) nnd; gegen b,e tßefobrcn, metdje ang @nbrübrnnben er,ua^^fe„ sönnen, erforber. 
lid) sind. 
(fnb(id) finb biejenigen ^rfchriften über bie Orbnnng beg ^etriebeg nnb baë 
Verhalten bei Arbeiter 31t erlassen, welche 3»r Sicherung eines gefahrlosen Betriebes 
erforderlich sind. 
§ 120 b. Tie Gewerbe-Unternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen 31t 
treffen und 311 unterhalten nnb diejenigen Borschriften über das Verhalten der Ar 
beiter 31t erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten 
und des Anstandes 31t sichern. 
Ünsbefonbere wnß, fomeil eg bie Watnr beg iBetriebeg anläßt, bei ber Weit 
die Trennung ber Geschlechter durchgeführt werden. 
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich umkleiden nnb 
itstd) ber Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern getrennte An 
kleide- und Wasch-Rciume vorhanden sein. 
T,e Bedürfniß.Anstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die Zahl bei 
Wieder tingre,d)en, bnß ben Mnforbernngen ber @ei„nbbcitëp^^ege entsprochen mirb 
unb bau ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand erfolgen kann 
k 120«. @e,oerbe.ll„terncbmer. welche Arbeiter „„1er 18 sobren bcfdjäftigen 
smb oerpfhehtet. be, ber ßinridflnng ber ^etriebgftätte nnb bei ber ^Regelung beg %e! 
triebe* btejentgen befonbern Rücksichten, ans Gesundheit nnb Sittlichkeit 31t nehmen 
welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten finb. 
... k I ‘- od - Tie zustäubigen Poliaeibehörben sind befugt, im Wege der Verfügung 
für cluaelue Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen onanorbnen, welche jnr 
^nrdffnbrnng ber in ben §§ 120 a bis 120c enthaltenen Grundsätze erforderlich und 
nach der ^e chaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie können anordnen, 
daß den Arbeitern 31,1- Einnahme von MahZeiteu außerhalb der Arbeitsräume au- 
gemesiene, ,n der kalten Jahresaeit geßeiate Räume unentgeltlich anr Verfügung gestellt 
mprnPH. 
00 me,t bte angeorbneten Maßregeln nicht bie ^efeitig„ng einer bringenben, 
bag Leben ober die Gesundheit bedrohenden Gefahr beawecken, muß für die Aus 
führung eine angemessene Frist gelassen werden. 
Ten bet Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber können, so 
tange nicht eine Erweiterung ober ein Umbau eintritt, nur Anforderungen gestellt 
werben, weld;e a"r Beseitigung erheblicher, baë geben, bie Wefunbbeit ober bie Silt,
        <pb n="268" />
        lichkeit der Arbeiter gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne nnverhältnißmäßige 
Anfwendnngen ausführbar erscheinen. 
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dein Gewerbe-Unternehmer binnen 
zivei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zn. 
§ 120s. Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen 
werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten non Anlagen zur Durchführung 
der in den §§ 120a bis 120c enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. 
So weit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen sind, 
können dieselben durch Anordnung der Landes-Eentralbehörden oder durch Polizeiver- 
ordnnngen der znm Erlasse solcher berechtigten Behörden unter Beachtung des § Hl des 
ll„fo((ocrsid)er„„ß0ßeie!;e0 vom 6. 1884 (%eid)0.0esel)bi. @.69) erlassen merben. 
^nrd) %csd)I„s; be0^,^,lbe0ro1b0 frnwi": solAeeemeibe, ", b„r(b liber- 
„#oe 3)o„er ber lößüd)e„ Wrbeit03eit bie ®es,mbbcit ber Arbeiter oesöbrbel ,o,ro, 
bie ^o,^er ber ¡„(össißc, jäß1id)e„ %rbeit03e,l imb ber %„ ßcoobrenbe,,'430,^00 uorße- 
schrieben werden. 
Die b„rd) ^1,^; bc0 ^^mbe0rot()0 erlassene" ^WrKbnste,, ,mb b„rd) bo0 M0- 
Gesetzblatt zu veröffentlichen. 
II. Perl,»Unisse der ©efelidi und «-hülfen. 
(Vertragsbruch.) 
f»ïÄ oder G-Hiilf- °°r rechtmäßiger Beendigung des Arbeits- 
verhältniffes die Urbe» oerlaffen. i° kann der Arbeitgeberan Entschädigung 
eine an ihn zn .-legende Biche !°-d°-n. welche st,° de» T°n des Ve-l-Ģļ&gt;n,chh und 
leben folgenden Tng der vertragsmäßigen oder g-i-M'-" «--tszett. hdchftm» aber 
fiiv fechs Wochen bis an, die -viche des ortsüblichen Tage ohn- «, des Mw 
fich-rnngsg-f-tz-s non, 15. Inni 1888, Reichs»««. ©• ™) 11* b-I-ns-n don. Das. 
leibe Rech, fleht dem G-l-llen oder «-hülfen g-g-n d-" Aàntg-ber zn. wen» er von 
diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsver,o tu, les entlosfen worden ili. 
Ein Arbeitgeber, welcher einen G-lelle» oder G-Hullen verleitet, vor rechtmäßiger 
Beendigung des Arbeit-verhältnisses di-Arbeit zn verla,len. „t den, frühe,,, Arbeitgeber 
für den dadurch -n,stehenden Schaden oder die «'"-'-It- Buße als S-lbstlchnldner 
mithaftbar. In gleicher Weile hait-t ein Arbeitgeber, welche, einen Geselle,, oder 
Gehülfen annimmt oder behält, von den, er '«'15 derselbe einen, andern Arbeit, 
ßcber zur Arbeit noch verpflichtet ist. 
2e„ Weden ober Wife* sieben "" ^ nor|tebe,,be» %bfa6e0 b,e ,m 
§ 119 Absatz 2 bezeichneten Personen gleich. 
(§S 126-133 [III. 2ebrIi„oSüerWtntM Me,beit; nur ,|t be|itm„,t, 
daß „schriftliche Lehrverträge stempelfrei" smb.) 
Neu eingeschaltet ist folgender Abschnitt. 
HI a. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker. 
g 133a Ans die von Gewerbe-Unternehmern gegen feste, mindestens monat- 
loeiie" bemessene 1803(^0 961(^0^^10" Wone", ,061(1)0 nid)! lebißli* Doriiberßebenb
        <pb n="269" />
        257 
mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder einer Abtheilung desselben 
beauftragt (Betriebsbeamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte) oder mit höher» 
technischen Dienstleistungen betraut sind (Maschinentechniker, Chemiker, Zeichner n. dgl.) 
findet der § 125 Anwendung. 
§ 133h. Das Dienstverhältnis; dieser Personen kann, wenn nicht etwas anderes 
verabredet ist, vor; jedem Theile mit Ablauf jedes Kalender-Vierteljahres nach sechs 
Wochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben werden. 
8 133c. Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit 
und ohne Jttnehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses 
verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung recht 
fertigender Grund vorliegt. 
8 133(1. Gegenüber den im § 133 bezeichneten Personen kann die Aufhebung 
des Dienstverhältnisses insbesondere erlangt werden: 1. wenn sie beim Abschluß des 
Dienstvertrages dei; Arbeitgeber durch Vorbringnng falscher oder gefälschter Zeugnisse 
hintergangen oder ihn über das Bestehen eines andern sie gleichzeitig verpflichtenden 
Dienstverhältnisses in einen Irrthum versetzt haben; 2. wenn sie im Dienste untreu 
sind oder das Vertrauen mißbrauchen; 3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen 
oder den nach dem Tienstvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen 
beharrlich verweigern; 4. wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere 
Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert werden; 
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber oder seinen 
Vertreter zu Schulden kommen lassen; G. wenn sie sich einem unsittlichen Lebens 
wandel ergeben. 
In dein Falle zu 4 bleibt der Anspruch ans die vertragsmäßigen Leistungen 
des Arbeitgebers für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung der 
Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist. Jedoch mindern sich die 
Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher dem Berechtigten aus einer 
ans Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken-Versichernng oder Unfall- 
Versicherung zukommt. 
8 138c. Die in § 133a bezeichneten Personen können die Auflösung des 
Dienstverhältnisses insbesondere verlangen: 1. wenn der Arbeitgeber oder seine Ver 
treter sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen; 
2. wenn der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen nicht gewährt; 3. wenn bei 
Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben oder ihre Gesundheit einer erweislichen 
Gefahr ausgesetzt sei;; würde, welche bei Eingehung des Dienstverhältnisses nicht zu 
erkennen war. 
IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter. 
8 134. Ans Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der §8 121 bis 125 
oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der 
§§ 126 bis 133 Anwendung. 
&lt; Arbeitsordnung — Arbeiter-Ausschuß.) 
tz 134a. Für jede Fabrik ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses 
Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeits-Ordnung zu erlassen^ 
Der Erlaß erfolgt durch Anshang (§ 134e, Absatz 2).
        <pb n="270" />
        258 
Tie Arbeits-Ordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit 
treten soll, angeben und von demjenigen, welcher sie erläßt, unter Angabe des Datums 
unterzeichnet sein. 
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen 
oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeits-Ordnung 
erlassen wird. 
Die Arbeits-Ordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei Wochen 
nach ihrem Erlasse in Geltung. 
# 134b Tie Arbeits-Ordnung muß Bestimmungen enthalten: 1. über Anfang 
imb Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie der für die erwachsenen Ar 
beiter vorgesehenen Pansen; 2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung; 
3. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über die Frist der 
für jeden Theil zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, ans welchen die 
Entlassung und der Austritt ans der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf; 4. 
şoşern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die Art 
ihrer Festsetzung und, wenil sie in Geld bestehen, über deren Einziehung und über 
den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen. 
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, dürfen 
in die Arbeits-Ordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen den doppelten 
Betrag des ortsüblichen Tagelohnes (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. 
Juni 1883 Reichs-Geşetzblatt S. 73) nicht übersteigen und müssen zum Besten der 
Arbeiter der Fabrik verwandt werden. Das Recht des Arbeitgebers, Schaden-Ersatz 
zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht berührt. 
Dem Besitzer der Fabrik bleibt überlassen, neben den unter 1 bis 4 bezeichneten, 
noch weitere die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe 
betreffende Bestimmungen in die Arbeits-Ordnung aufzunehmen. Letztere darf auch 
das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes regeln. 
Durch die Arbeits-Ordnung kann bestimmt werden, daß der von minderjährigen 
Arbeitern verdiente Lohn an deren Eltern oder Vormünder unb nur mit deren 
schriftlicher Zustimmung unmittelbar an die Minderjährigen ausgezahlt wird, und 
daß der minderjährige Arbeiter nur mit ausdrücklicher Zustimmung seines Vaters 
oder Vormundes kündigen darf. 
§ 134c. Der Inhalt der Arbeits-Ordnung ist, so weit er den Gesetzen nicht zu 
widerläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich. 
Entlassung und Austritt aus der Arbeit dürfen ans andern als den in der 
Arbeits-Ordnung bezeichneten oder den gesetzlichen Gründen nicht erfolgen. Andere 
als die in der Arbeits-Ordnung vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht 
verhängt werden. 
8 134d. Vor dem Erlaß der Arbeits-Ordnung oder eines Nachtrags zu derselben 
ist den in der Fabrik beschäftigten Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den In 
halt derselben zu äußern. , 
Für Fabriken, für welche ein ständiger Arbeiterausschnß besteht, wird dieser Vor 
schrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeits-Ordnung genügt. 
§ 134e. Die Arbeits-Ordnung sowie jeder Nachtrag zu derselben ist binnen drei 
^agen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen unter Beifügung der Versicherung, 
dap der Vorschrift des § 134d genügt ist, der untern Verwaltungsbehörde einzureichen.
        <pb n="271" />
        Die Arbeits-Ordnung ist an geeigneter allen Arbeitern zugänglicher Stelle ans- 
zuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden. 
8 134t. Arbeits-Ordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorsthrifts- 
mäßig erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, 
sind ans Anordnung der untern Verwaltungsbehörde durch gesetzmäßige Arbeits-Ord 
nungen zu ersetzen oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abzuändern. 
Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere 
Verwaltungsbehörde statt. 
8 134g. Arbeits Ordnnngen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen 
worden sind, unterliegen den Bestimmungen ber §§ 184a bis 134c, 134o Absatz 2, 134f 
und sind binnen vier Wochen der untern Verwaltungsbehörde in zwei Ausfertigungen 
einzureichen. Ans Abänderungen dieser Arbeits-Ordnungen findet der 8 1843 An 
wendung. 
( Schuh der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen.) 
8 135 Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt 
werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen tu Fabriken nur beschäftigt 
werden, menti sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule ver 
pflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Tauer von 
sechs Stunden täglich nicht überschreiten. 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen in Fabriken 
nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. 
D n r ch B e s ch l u ß des Bundesraths k a it it für be st i m m te F a b r i - 
e a t i o n v z iv e i g e gestattet werden, Kinder über dreizehn Jahre, 
m e l ch e n i ch t m e h r z um Besuche d e r B o l k s s ch u l e verpflichtet si n d, 
î u d e^r s e l b e »Weise wie junge Le u te z w i s ch en vierzehn und se ch s - 
zehit Iähren zu beschäftigen, sofern der Arbeitgeber das Zeugniß 
eines von der höher» Verwaltungsbehörde ermächtigten Arztes 
beibringt, daß die körperliche Entwickelung die beabsichtigte Be 
schäftigung ohne Gefahr für die Gesundheit z tt l ä ß t. 
8 186. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (8 135) dürfen nicht vor 51 
lll)f Morgen^ beginnen und nicht über- 8z Uhr Abends dauern. Zwischen den Ar- 
beitvstunden müssen an jedein Arbeitstag regelmäßige Pausen gewährt werden. Für 
j u g e n d l i ch e Arbeiter, w elche n u r s e,chs Stunden t ä g l i ch beschäftigt 
werden, muß die Panse mindestens eine halbe Stunde betragen. 
D e tt it b r i g e n j » g endlich e n A rbeitern in n ß m inde st e tt s M i t t a gs eine 
einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halb- 
stündige Panse gewährt werden. 
^ Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung in dem 
Fabrikbetrieb überhaupt nicht nitd der Aufenthalt in den Arbeitsränmen nur dann 
gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in welchen 
jugendliche Arbeiter beschäftigt lind, für die Zeit der Pansen völlig eingestellt werden 
oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thnnlich ist und andere 
geeignete A n s e n t h a l t s r ä tt nt e o h n e n tt v e r h ä l t tt t ß nt äßigeS ch w ierig- 
keiten nicht beschafft werden können.
        <pb n="272" />
        An Sonn- nnd Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger 
für den Kotechmnenen- und Coiisirnlonden-, Beicht- nnd. Commnnion-Unterricht 
bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
§ 137. Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit 
von b 1; 2 Uhr Abends bis 5V2 Uhr Morgens nnd ani Samstag sowie 
an Vorabenden der F e st t a g e nicht n a ch 5 1 ¡-¿ Uhr Nachmittags be 
schäftigt &gt;v erde 11. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre darf die 
Dauer von elf Stunden täglich nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine 
mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu bc 
sorg en haben, sind eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu 
entlassen, sofern dies e n i ch t m i n d e st e n s ein inibente halbe Stunde 
beträgt. Ehefrauen nnd solche Wittwen, welche Kinder haben, 
gelten als A r b e i t e r i n n e n, welche ei n H a n s iv e s e n zu be s orge n 
haben, fofemi nicht das Gegentheil durch die Ortspolizeibehörde 
schriftlich bescheinigt i st. Die Bescheinigung erfolgt st em pel- nnd 
gebührenfrei. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft nicht be 
schäftigt werden. 
8 138. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken 
beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung der Orts 
polizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige sind die Fabrik, die 
Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der 
Arbeitszeit und der Pausen sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aen 
derung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter 
Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine 
entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ilt. Ju jeder Fabrik hat der Ar 
beitgeber dafür zu sorgen, das; in den Fabrikränmem m welchen jugendliche Arbeiter- 
beschäftigt werden, an einer in die Angen fallenden Stelle ein Verzeichnis; der jugend 
lichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage sowie des Beginnes nnd Endes ihrer 
Arbeitszeit nnd der Pausen ausgehängt ill- Şenso hat er dafür zu sorgen, das; in 
den bezeichneten Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Central 
behörde zu bestimmenden Fassung nnd in deutlicher Schrift einen Auszug ans den 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar- 
beitem enthält. 
§ 138a. Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann 
auf Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde 
auf die Dauer von 14 Tagen die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
über 16 Jahre bis 10 Uhr Abends an den Wochentagen außer 
Samstags unter der Voraussetzung g e st a t t e n, daß die tägliche 
Arbeitszeit 1 3 St und en n i ch t ü b er s ch r e i t e t. I n n e r h a l b e i n e s K a - 
l e n d e r j a h r e s darf die Erlaubniß einem Arbeitgeber für mehr als 
14 Tage nicht ertheilt werden. Dei Antrag ist schriftlich zu stellen 
und muß den Grund, aus welchem die Erlaubniß beantragt wird, 
die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Mas;
        <pb n="273" />
        261 
der länger,: Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben, für 
welchen dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid auf den Antrag nt 
binnen b:ei Saßen MmfHid) ereilen. @eGcnbie%cHnQnno 
bet Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu. 
Die nntere Verwaltnngsbehörde hat über die Fälle, in welchen 
die Erlaubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichnis; zuführen, in 
welches der Name des Arbeitgebers und die für den schriftlichen 
Antrag vorgeschriebenen Angaben einzutragen sind. 
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von 
A r b e i t e r i n n e u ü ber 16 Jahre, w e l ch e fei n H a u s w e s e n ; n b es orge n 
haben und z n m Besuch einer F o r t b i l d n n g s s ch u le nicht v e r p f l i ch t e t 
sind, bei den im § 105c Absatz 1 unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten 
Arbei ten Samstag-Nachmittags nach 5^2 Uhr gestatten. Die Er 
laubnis; ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber zu ver 
wahren. /- , . , 
§ 139. Wenn Natur-Ereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb 
einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in §# 135 Abiatz 
2 liis 4, 136, 137 Absatz 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von 
vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch den Reichs 
kanzler zugelassen werden. In dringenden Fällen solcher Art, sowie zur Verhütung 
von Unglücksfällen kann die untere Verwaltungsbehörde, jedoch höchstens auf die 
Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten. 
Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen 
Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, das; die Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder 
jugendlichen Arbeiter in einer andern als der durch §§ 136 und 137 Absatz l und 
3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besondern Antrag eine anderweite 
Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde, im klebrigen 
durch den Reichskanzler gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugend 
lichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den 
Arbeitsstunden nicht Pansen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt 
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen müssen 
schriftlich erlassen werden. 
tz 139a. Der Bundesrath ist ermächtigt: 1. die Verwendung von Arbeiterinnen 
sowie von jugendlichen Arbeitern für gewisse Fabricationszweige, welche mit besondern 
Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind. gänzlich zu untersagen oder 
von besondern Bedingungen abhängig zu machen; 2. die Verwendung von 
A r b e i t e r i u neu über 16 Jahre in de r R a ch t z e i t für ge m i s s e ,y a b ; t = 
cation szweige, ht w el ch en sie b is h e r ü b l i ch war, unter d e n durch 
die Rücklicht auf Gesundheit und Sittlichkeit^ gebotenen Be 
dingungen zu gestatten; 3. für Spinnereien, für Fabriken, welche mit 
ununterbrochenem Feuer betrieben werden oder welche sonst durch die Art des Be 
triebes auf eine regelmäßige Tag- und Nacht-Arbeit angewiesen sind. sowie fi,r solche 
Fabriken und Werkstätten, deren Betrieb eine Eintheilnng in regelmäßige ArbeiG- 
schichten von gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte 
Jahreszeiten beschränkt ist. Ausnahmen von den in §§ 135, Absatz 2 bis 4, 136. 137, 
Absatz i bis 3, vorgesehenen Bestimmungen nachzulassen. Jedoch darf in solchen
        <pb n="274" />
        bk mtciü# fiiu Stinber bic Bauer non 36 Shinben, für jmw Sete ble 
Waiter von 60 in Spinnereien von 64, in Ziegeleien von 69 Stun 
den wöchentlich nicht überschreiten. 
T i e b n r ch Beschluß des Bnnbesrathes getroffene n B e st i m - 
m unge n sind durch bas R e i eh s - G e s e Ij b Í a t1 z n veröffentliche n. 
. V. Aufsicht. 
§ l-)9i). Die Aufsicht über bic Ausführung ber Bestimmungen ber §§ i05a 
105b, Absatz 1, 105.i bis 105g, l20a bis lžOe, 134 bis 189a ist ausschließlich ober 
neben beit orbeutlicheu Polizeibehörden befonbern von ben Laubesregieruugen zu er 
nennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht 
alle amtlichen Befugnisse ber Ortspolizeibehörden, insbesondere bas Recht zur jeber- 
zeitigen Revision ber Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich ber Anzeige von Gesetz 
widrigkeiten, zur Geheimhaltung ber amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts- 
unb Betriebs-Berhältnisse ber ihrer Revision unterliegenden Anlagen zu verpflichten, 
^ie Ordnung ber Znständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordent 
lichen Polizeibehörden bleibt ber verfassungmäßigen Regelung in ben einzelnen Bun- 
besflaaten vorbehalten. Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre 
amtliche Thätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte ober Auszüge ans denselben 
sind dem Bnnbesrath und dem Reichstag vorzulegen. Die auf Grund ber Bestim 
mungen ber §§ 105a bis 105g, 120a bis 120t-, 134 bis 139a auszuführenden amt- 
lidjen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, 
während des Betriebes gestatten. 
(Ģewerbegerichle. — Innungen.) 
An die Stelle des in §§ 97 Nr. 4, 97a Nr. 6, 100.1 Nr. 3. lOOe Nr. 1, lOOi 
Absatz 2 angeführten § 120a ber Gewerbe-Ordnung tritt ber § 3 Absatz 1 des Ge 
setzes betreffend die Gewerbegerichte. 
Der Absatz 2 des § 98a Nr. 2b ber Gewerbe-Ordnung erhält folgende Fassung : 
b die Ueberwachnng ber Beobachtung ber in §§ 105a bis 105g, 120 bis 120.;,' 
126, 127 vorgesehenen Bestimmungen durch die Innung. 
(Strafbestimmungen. — Verantwortlichkeit der Betriebsleiter 
Verführung zu Vertragsbruch.) 
Tie Strafbestimmungen des Titels X ber Gewerbe-Ordnung werden wie folgt 
abgeändert: 
1. Die Ziffer I und 2 des § 146 Absatz 1 erhalten folgende Fassung: 1. Ge 
werbetreibende, welche bent § 115 zuwiderhandeln; 2. Gewerbetreibende, welche ben 
§§ 135, 136, 137 ober beit auf Grund ber §§ 139 und 139a getroffenen Verfü 
gungen zuwiderhandeln; 
2. bent § 146 wird folgender Absatz beigefügt: Der § 75 des Gerichtsverfas 
sungsgesetzes findet Anwendung. 
3. Hinter § 146 wird eingeschaltet: 
§ 146 a. Mit Geldstrafe bis zu 600 M.. im Unvermögensfalle mit Haft wird 
bestraft, wer den §§ 105 b bis 105 g ober den auf Grund derselben erlassenen An 
ordnungen zuwider Arbeitern an Sonn- und Festtagen Beschäftigung gibt 
4. Bic Biffer 4 bea § 147, Sibfal) 1 créait Macube ^^0^1119: 4. 2Ber ben 
ails Grund des tz 120 d endgültig erlassenen Verfügungen ober ben auf Grund 
be* 8 120 e erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; 
. Hinter Ziffer 4 des §. 147 Absatz 1 wird eingeschaltet: 5. wer eine Fabrik 
e reibt, für welche eine Arbeits-Ordnung (§ 134 a) nicht besteht ober wer ber end-
        <pb n="275" />
        263 
1 . 
gültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung oder Abänderung der Arbeits- 
Ordnung (§ 134f) nicht nachkommt. 
6. Der § 147 erhält den am Schlüsse folgenden neuen Absatz: In dem Falle 
zu 4 kann die Polizeibehörde bis zur Herstellung des der Verfügung oder der Vor 
schrift entsprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebes anordnen. 
7. Der 8 148, Absatz 1 erhält folgende Zusätze: 11. Wer der Bestimmung des 
8 184c, Absatz 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen verhängt, ivelche in der Arbeits- 
Ordnung nicht vorgesehen sind oder den gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen oder 
wer Strafgelder in einer in der Arbeits-Ordnung nicht vorgesehenen Weise verwendet; 
12. wer es unterläßt, der durch 88 134e Abs. 1 und 134h für ihn begründeten Ver 
pflichtung nachzukommen. 
8. Die Ziffer 7 des 8 149 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 7. wer es unter 
läßt. den durch 88 105c Absatz 2, 134o Absatz 2, 138, 138a Absatz 3, 139b für ihn 
begründeten Verpflichtungen nachzukommen; 
9. Die Ziffer 2 des 8 150 erhält folgende Fassung: 2. wer außer dem im 8 
14(1 Ziffer 3 vorgesehenen Falle den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der 
Arbeitsbücher zuwiderhandelt; 
10. Der 8 150 erhält folgenden Zusatz: 4. wer den Bestimmungen des 8 120 
Absatz 1 oder des auf Grund des 8 120 Absatz 3 erlassenen Ortsstatnts zuwider- 
handelt. Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, nach 
welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziffer 4 
nicht berührt. 
11. Der Absatz 1 des 8 151 erhält folgende Fassung : Sind bei der Ausübung 
des Gewerbes polizeiliche Vorschriften von Personen übertreten worden, welche der 
Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebes oder eines Theiles desselben oder zur 
Beansichtigung bestellt hatte, so trifft die Strafe diese Letztem. Der Gewerbetreibende 
ist nur strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem Vorwissen begangen ist, oder 
wenn er bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebs-Leiter oder Aufsichts- 
Personen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. 
12. Der 8 153 erhält folgende Fassung: Wer es unternimmt, durch An 
wendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzungen oder durch 
Verrufs-Erklärung 1. Arbeiter oder Arbeitgeber zur Theilnahme an Verabredungen 
der im 8 152 bezeichneten Art zu bestimmen oder am Rücktritt von solchen Verab- 
rednngen zu hindern, 2. Arbeiter zur Einstellung der Arbeit zu bestimmen oder an 
der Fortsetzung oder Annahme der Arbeit zu hindern, 3. Arbeitgeber zur Entlassung 
von Arbeitern zu bestimmen oder an der Annahme von Arbeitern zu hindern, wird 
mit Gefängniß nicht unter einein Monat bestraft. Ist die Handlung gewohnheits 
mäßig begangen. tritt Gefängniß nicht unter einem Jahre ein. Die gleichen 
Strafvorschriften finden ans Denjenigen Anwendung, welcher Arbeiter zur widerrecht 
lichen Einstellung der Arbeit, oder Arbeitgeber zur widerrechtlichen Entlassung von 
Arbeitern öffentlich auffordert. 
(Ausdehnung des Arbeiterschutzes.) 
An Stelle des § 154 der Gewerbe-Ordnung treten folgende Bestimmungen: 
8 154 Die Bestimmungen der 88 105 bis 133 finden auf Gehülfen und Lehr- 
linge in Apotheken, die Bestimmungen der 88 105, 106 bis 119, 120a bis 133 ans 
Gehülfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften keine Anwendung. 
Tie Bestimmungen der 88 184 bis 1391» finden auf Arbeitgeber und Arbeiter 
in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und andern Bauhöfen, in Werften sowie in
        <pb n="276" />
        solchen Ziegeleien, über Teige betriebenen Brüchen imb Gruben, welche nicht blos; ¡ 
vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben werden, entsprechende Anwendung. 
Darüber, ob die Anlage vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben 
wird, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
Die Bestimmungen der 88 135 bis 189 b finden ans Arbeitgeber und Arbeiter 
in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, 
Luft, Elektricität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwen 
dung kommen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, das; der Bnndesrnth für 
gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen von den in den 88 135 Abs. 2 bis 4, 136, 
137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen nachlassen kann. Ans andere Werk 
stätten können durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bnndesraths die 
Bestimmungen der §§ 135 bis 139 b ganz oder theilweise ausgedehnt werden. Werk 
stätten, in welchen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen 
beschäftigt, fallen unter diese Bestimmung nicht- 
Die Bestimmungen der §8 115 bis 119, 185 bis 139b, 152 und 153 finden ans 
die Besitzer lind Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Anfbereitungsanstalten und unter 
irdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung 
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der in; Absatz 4 bezeichneten Art ilicht unter ! 
Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimntnilg des 8116. 
(Staatsbetriebe.) 
Der 8 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung erhält folgenden Zniatz: Für die unter 
Reichs- und Staats-Verwaltung stehenden Betriebe können die den Polizeibehörden, 
Anfsichtsbenmten, untern und höhern Verwaltungsbehörden durch die 88 105b Absatz 2, 
105c Absatz 2, 105k, 1206, 134.- 1341, 184g, 138 Absatz 1, 138a, 139, 139b über 
tragenen Befugnisse und Obliegenheiten auf die der Verwaltung dieser Betriebe vor 
gesetzten Dienstbehörden übertragen werden. 
(Schltttzbcstimmung.) 
Ter Zeitpunkt, an welchem die in 88 105a bis 1051 getroffenen Bestimmungen 
ganz oder 'theilweise in Kraft treten, wird durch kaiserliche Verordnung mit Zustim 
mung des Bnndesrnthes bestimmt. Bis dahin bleiben die bisherigen gesetzlichen 
Bestimmungen in Kraft. 
Iw klebrigen tritt dieses Gesetz mit den; 1. April 1891 in Kraft. 
Für Kinder im Alter von 12 bis 14 Jahren und für junge Leute zwischen 14 
und 16 Jahren, welche vor dem I. April 1891 bereits in Fabriken oder in den im 
8 154, Absatz 2 bis 4 bezeichneten gewerblichen Anlagen beschäftigt waren, bleiben 
die bisherigen gesetzlichen Bestimmnilgen bis znni 1 April 1893 in Kraft. 
Für Betriebe, in welchen vor Verkündung dieses Gesetzes Arbeiterinnen über 16 
Jahre in der Nachtzeit beschäftigt worden sind, imd welche nicht unter 8 I 39a, Absatz 1, 
Ziffer 2. fallen, kann die Landes-Centralbehörde die Ermächtigung ertheilen, längstens 
bis zum 1. April 1893 solche Arbeiterinnen in der bisherigen Anzahl während der Nacht 
zeit weiter zu beschäftigen, wenn die Fortführung des Betriebes im bisherigen umfange 
bei Beseitigung der Nachtarbeit Betriebs-Aenderungen bedingt, welche ohne nnverhält- 
nißmäßige Kosten nicht früher hergestellt iverden können. Die Nachtschicht dieser Ar- 
beiterinneu dark die Dauer von 10 Stunden nicht überschreiten. Zivischen den Arbeits 
stunden ist denselben eine mindestens einstündige Panse zir gewähren.
        <pb n="277" />
        ES.*' 
&lt;/ 
k 4
        <pb n="278" />
        ' t 
i 
• 5
        <pb n="279" />
        <pb n="280" />
        206$05575362
        <pb n="281" />
        OD 
»IL 
O 
O 
Ģ 
O 
CD 
25 
-&lt; 
- 
J3 
Cl 
CQ 
0 
03 
9 
7Š 
O 
25 
a 
GD 
VI 
7T 
7T
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
