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        <title>Schutz dem Arbeiter!</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Franz</forname>
            <surname>Hitze</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
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          <msIdentifier>
            <idno>829324011</idno>
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        Bibliothek
des  Instituts  für  Weltwirtschaft
an  der  Universität  Kiel
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        r

-
        <pb n="3" />
        àml'-Zttrcliir  ¡&amp;gt;C5  „Wrßcilcrnioßl“,  Uilglic-  des  pciiisdjcit  Zicichrlage;.

»Eine  der  Aufgaben  der  Staatsgewalt  ist,  die  Zeit,  die  Dauer
und  die  Art  der  Arbeit  so  zu  regeln,  das;  die  Erhaltung  der
Gesundheit,  die  Gebote  der  Sittlichkeit,  die  tvirthschastlichen
Bedürfnisse  der  Arbeiter  und  ihr  Anspruch  ans  gesetzliche  Gleichberechtigung ­
  gewahrt  bleiben  "
Kaiser  Mitchell»  II.

Druck  und  Commissions-Verlag  bou  I.  P,  Bachem,
Kör»  18W.
        <pb n="4" />
        '
        <pb n="5" />
        -Secretar  des  „Arbeiterwohl",  Mitglied  des  Deutschen  Reichstages.

„Eine  der  Aufgaben  der  Staatsgewalt  ist,  die  Zeit,  die  Dauer
und  die  Art  der  Arbeit  so  zu  regeln,  daß  die  Erhaltung  der
Gesundheit,  die  Gebote  der  Sittlichkeit,  die  wirthschaftlichen
Bedürfnisse  der  Arbeiter  und  ihr  Anspruch  ans  gesetzliche  Gleichberechtigung ­
  gewahrt  bleiben  "

Kaiser  Wisher»,  II.

&amp;lt;2

(5onder&amp;gt;  Abdruck  aus  „Arbeiterivohl".)

/

und  Commissions  -  Verlag  von  I.  P.  Bachem.
        <pb n="6" />
        &amp;amp;&amp;gt;nVst$G6

X«

^35

Bibliothek

y

:A7e  I
        <pb n="7" />
        Kem  Andenken

seines  unvergeßlichen  Lehrers
t

J^itnfpļļsntt  Dr.  £1»  Hettinger,  insali

in  Würzburg

in  dmrkbarer  Verehrung  imb  Liebe

der  Verfasser.
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        '

m
        <pb n="9" />
        Arbeitcrschutz-Anträge  im  Deutschen  Reichstage
Bedeutung  und  Umfang  des  Arbeiterschutzes
I-  Schul;  der  jugendlichen  Arbeiter
A.  in  der  ausländischen  Gesetzgebung
U.  in  Deutschland
II.  Schul;  der  Arbeiterinnen
A.  Verbat  der  Nachts-  und  Sonntagsarbeit
B.  Verbot  die  Gesundheit  und  Sittlichkeit  gefährdender  Judustrieen
und  Arbeiten
C.  Beschränkung  der  Beschäftigung  verheiratheter  Frauen
Trennung  der  Geschlechter.  Einrichtung  besonderer  Ankleide-  und
Waschränme
E.  Fürsorge  für  die  häusliche  Ausbildung
HI-  Beschränkung  der  Arbeitszeit  lMaxiinal-Arbeitstag)
Steigerung  der  Arbeitsleistung  durch  Accordlohnung
Ausdehnung  der  Arbeitszeit
Bedürfniß  eines  gesetzlichen  Maxirnal-Arbeitstages
^îcht  „Normal"-  sondern  „Maximal"-Arbeitstag
^îel  und  Wege  zum  Ziel
Arbeitszeit  und  Arbeitsleistung
Arbeitszeit  und  Arbeitslohn.  —  Beschränkung  der  Production  .  .  .
Festsetzung  der  Arbeitszeit  durch  die  Berufsgeuossenschaften
Maximal-Arbeitstag  für  Arbeiterinnen.  —  Begrenzung  der  Arbeitszeit
im  Bergbau
Ņeebot  der  Nachtarbeit.  —  Schluß
IV.  Schul;  der  Sonntagsruhe
Gesetzliche  Bestimmungen  zum  Schutz  der  Sonntagsruhe
"deegel  und  „Ausnahmen"
"îige  Ergebnisse  der  Erhebungen  betreffend  Sountagsarbcit.  .  .  .
Nothwendigkeit  nnb  Segen  der  Sonntagsruhe
Gesetzentwurf  des  Deutschen  Reichstages  betreffend  Sonntagsruhe.  .
        <pb n="10" />
        V.  Schul;  der  Freiheit  und  gerechten  Durchführung  des  Arbeits-Vertrages

A.  Regelung  der  Lohnzahlung.  —  Lohn-Festsetzung.  —  Lohn-Abzüge
(Strafen).  —  Auslöhnung  an  Minderjährige
B.  Festsetzung  einer  Arbeits-  (Fabrik-)  Ordnung
C.  Aeltesten-Näthe.  —  Arbeiter-Ausschüsse  (Arbeitskammern)....
D.  Regelung  von  Lohn-  rc.  Streitigkeiten  (Gewerbegerichte.  Einigungsamter).
  —  Gewerkschaftliche  Organisation
E.  Festsetzung  eines  Minimallohnes  (Lohntarife)
VI.  Schul;  von  Gesundheit,  Leben  und  Sittlichkeit  in  Anlage  und
Betrieb  der  Fabrik
Unfall-Verhütung
Krankheitsverhütung
Verhütung  der  Gefahren  für  die  Sittlichkeit
VII.  Ausdehnung  desArbeiterschntzes  auf  Werkstätten  ».Hausindustrie
VIII.  Ausführung  der  Arbeiterschutz-Gesetze  (Fabrikinfpection)  .  .  .
IX.  Internationale  Regelung  des  Arbeiterschutzes
Beschlüsse  der  Berliner  Conferenz
Schluß
Anhang.  Gesetz-Entwurf  der  verbündeten  Regierungen  betr.  Arbeiterschutz
        <pb n="11" />
        Ģlş  Unison  Ñlilholm's  II.
betreffend  Arbeiterschntx.

bin  entschlossen,  zur  Verbesserung  der  Lage  der  deutschen  Arbeiter
^  die  Hand  zu  bieten,  soweit  die  Grenzen  es  gestatten,  welche  Meiner
Fürsorge  durch  die  Nothwendigkeit  gezogen  werden,  die  deutsche  Industrie ­
  ans  dem  Weltmärkte  concurrenzfähig  zu  erhalten  und  dadurch  ihre
und  der  Arbeiter  Existenz  zu  sichern.  Der  Rückgang  der  heimischen
Betriebe  durch  Verlust  ihres  Absatzes  im  Auslande  würde  nicht  nur  die
Unternehmer,  sondern  auch  ihre  Arbeiter  brodlos  machen.  Die  in  der
internationalen  Concurrenz  begründeten  Schwierigkeiten  der  Verbesserung
der  Lage  unserer  Arbeiter  lassen  sich  nur  durch  internationale  Verständigung ­
  der  an  der  Beherrschung  des  Weltmarktes  betheiligten  Länder,
wenn  nicht  überwinden,  doch  abschwächen.  In  der  Ueberzeugung,  daß
nnch  andere  Regierungen  von  dem  Wunsche  beseelt  sind,  die  Bestrebungen
einer  gemeinsamen  Prüfung  zu  unterziehe»,  über  welche  die  Arbeiter
dieser  Länder  unter  sich  schon  internationale  Verhandlungen  führen,  will
^eh,  daß  zunächst  in  Frankreich,  England,  Belgien  und  der  Schweiz
durch  Meine  dortigen  Vertreter  amtlich  angefragt  werde,  ob  die  Regierungen ­
  geneigt  sind,  mit  lins  in  Unterhandlung  zu  treten  behufs  einer
internationalen  Verständigung  über  die  Möglichkeit,  denjenigen  Bedürfnissen ­
  und  Wünschen  der  Arbeiter  entgegenzukommen,  welche  in  den
Ausständen  der  letzten  Jahre  und  anderweit  zu  Tage  getreten  sind.  Sobald ­
  die  Zustimmung  zu  Meiner  Anregung  im  Princip  gewonnen  sein
wird,  beauftrage  Ich  Sie,  die  Cabinete  aller  Regierungen,  welche  an
der  Arbeiterfrage  den  gleichen  Antheil  nehmen,  zu  einer  Conferenz  behnfs
  Berathung  über  die  einschlägigen  Fragen  einzuladen.
Berlin,  den  4.  Februar  1890.

Ņņ  den  Reichskanzler.

Wilhelm  R.

*

OL ’i  Meinem  Regierungsantritt  habe  Ich  Meinen  Entschluß  kundgegeben,
  die  fernere  Entwickelung  unserer  Gesetzgebung  in  der  gleichen
Richtung  zu  fördern,  in  welcher  Mein  in  Gott  ruhender  Großvater  Sich
öer  Fürsorge  für  den  wirthschaftlich  schwächer»  Theil  des  Volkes  im
leiste  christlicher  Sittenlehre  angenommen  hat.
So  werthvoll  und  erfolgreich  die  durch  die  Gesetzgebung  und  Verwaltung ­
  zur  Verbesserung  der  Lage  des  Arbeiterstandes  bisher  getrossenen
  Maßnahmen  sind,  so  erfüllen  dieselben  doch  nicht  die  ganze
Wir  gestellte  Aufgabe.
        <pb n="12" />
        vm

Neben  dem  weitern  Ausbau  der  Arbeiter-Versicherungsgesetzgebnng
sind  die  bestehenden  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  über  die  Verhältnisse ­
  der  Fabrikarbeiter  einer  Prüfung  zu  unterziehen,  um  den  ans
diesem  Gebiete  laut  gewordenen  Klagen  und  Wünschen,  soweit  sie  begründet ­
  sind,  gerecht  zu  werden.
Diese  Prüfung  hat  davon  auszugehen,  daß  es  eine  der  Aufgaben
der  Staatsgewalt  ist,  die  Zeit,  die  Dauer  und  die  Art  der  Arbeit  so
zu  regeln,  daß  die  Erhaltung  der  Gesundheit,  die  Gebote  der  Sittlichkeit, ­
  die  wirthschaftlichen  Bedürfnisse  der  Arbeiter  und  ihr  Anspruch  auf
gesetzliche  Gleichberechtigung  gewahrt  bleiben.
Für  die  Pflege  des  Friedens  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern ­
  sind  gesetzliche  Bestimmungen  über  die  Formen  in  Aussicht  zu
nehmen,  in  denen  die  Arbeiter  durch  Vertreter,  welche  ihr  Vertrauen
besitzen,  an  der  Regelung  gemeinsamer  Angelegenheiten  betheiligt  und
zur  Wahrnehmung  ihrer  Interessen  bei  Verhandlung  mit  den  Arbeitgebern ­
  und  mit  den  Organen  Meiner  Regierung  befähigt  werden.  Durch
eine  solche  Einrichtung  ist  den  Arbeitern  der  freie  und  friedliche  Ausdruck ­
  ihrer  Wünsche  und  Beschwerden  zu  ermöglichen  und  den  Staatsbehörden ­
  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  die  Verhältnisse  der  Arbeiter
fortlaufend  zu  unterrichten  und  mit  den  letztern  Fühlung  zu  behalten.
Die  staatlichen  Bergwerke  wünsche  Ich  bezüglich  der  Fürsorge  für
die  Arbeiter  zu  Musteranstalten  entwickelt  zu  sehen,  und  für  den  Privatbergbau ­
  erstrebe  Ich  die  Herstellung  eines  organischen  Verhältnisses
Meiner  Bergbeamten  zu  den  Betrieben,  behufs  einer  der  Stellung  der
Fabrik-Jnspectiouen  entsprechenden  Aussicht,  wie  sie  bis  zum  Jahre  I860
bestanden  hat.
Zur  Vorberathung  dieser  Fragen  will  Ich,  daß  der  Staatsrath
unter  Meinem  Vorsitz  und  unter  Zuziehung  derjenigen  sachkundigen  Personen
zusammentrete,  welche  Ich  dazu  berufen  werde.  Die  Auswahl  der  letzteren ­
  behalte  Ich  Meiner  Bestimmung  vor.
Unter  den  Schwierigkeiten,  welche  der  Ordnung  der  Arbeiter-Verhältnisse ­
  in  dem  von  Mir  beabsichtigten  Sinne  entgegenstehen,  nehmen
diejenigen,  welche  aus  der  Nothwendigkeit  der  Schonung  der  heimischen
Industrie  in  ihrem  Wettbewerb  mit  dem  Auslande  sich  ergeben,  eine  hervorragende ­
  Stelle  ein.  Ich  habe  daher  den  Reichskanzler  angewiesen,
bei  den  Regierungen  der  Staaten,  deren  Industrie  mit  der  nnserigen
den  Weltmarkt  beherrscht,  den  Zusammentritt  einer  Conferenz  anzuregen,
um  die  Herbeiführung  gleichmäßiger  internationaler  Regelungen  der
Grenzen  für  die  Anforderungen  anzustreben,  welche  an  die  Thätigkeit  der
Arbeiter  gestellt  werden  dürfen.  Der  Reichskanzler  wird  Ihnen  Abschrift ­
  Meines  an  ihn  gerichteten  Erlasses  mittheilen.
Berlin,  den  4.  Februar  1890.
Wilhelm  R.
An  die  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten
und  für  Handel  und  Gewerbe.
        <pb n="13" />
        ^TTTTTT^.

ereitê  seit  dem  Jahre  1884  stehen  die  Anträge  auf  Erweiterung  des
Arbeiterschutzes  im  Deutschen  Reichstage  zur  Berathung  und  in
jeder  Session  sind  dieselben  erneuert  worden.  Zunächst  galt  es,  die
zögernde  Zurückhaltung  und  den  Widerstand  der  Parteien  zu  überwittden.
  Der  erste  durchschlagende  Erfolg  in  dieser  Richtung  war  der
Gesetzentwurf  betreffend  die  Regelung  der  Frauen-  und  Kinderlrbeit,
  welcher  1887  mit  erdrückender  Majorität  angenommen  wurde,
i  Gesetzentwurf  zur  Sicherung  der  Sonntagsruhe  erreichte  dann
o  eine  fast  noch  größere  Majorität.  Nun  war  es  der  Bundesrath,
welcher  beiden  Gesetzentwürfen  die  Genehmigung  verweigerte.  Die
Erklärungen  der  Vertreter  der  verbündeten  Regierungen  in  den  Reichs-Dom
  23.  resp.  31.  3nm,or  1889  som»  meĻr  berßoff,
nun9  auf  Erfolg  Raum,  und  nur  das  Gefühl  der  Pflickit,  die  Ueberzeugung ­
  der  Nothwendigkeit  einer  Reform,  konnte  zu  steter  Erneuernng
  der  Anträge  ermuthigen.
Da  erschienen  am  4.  Februar  d.  I.  die  Kaiserlichen  Erlasse
.  das  erlösende  Wort  war  gesprochen,  die  Hoffnungen  der  Freunde
ov  Ärbeiterschutzes  lebten  neu  auf  und  dankerfüllt  schlugen  die  deutschen
Herzen  ihrem  erlauchten  Herrscher  entgegen.  Der  Kaiser  selbst  hat
àaft,  sein  Wort  eingesetzt,  den  berechtigten  Forderungen  die
lu  ung  zu  sichern.  So  wird  der  nächste  Reichstag  von  neuem  sich
bu  Aufgaben  zu  beschäftigen  haben,  und  gewiß  wird  die  freudige
t  arbeit  des  Deutschen  Reichstages  und  —  der  Segen  Gottes  zu  glückllchem
  Erfolge  nicht  fehlen!
a  Şo  stud  die  Fragen  des  Arbeiterschutzes  wieder  in  den  Vordergrund
JUniere#  ßeriicit.  SDog  gibt  »n§  %erol^(of^mm,  eine
I  t)e  von  Aufsätzen,  die  wir  in  der  Monatsschrift  „Arbeitern,  vhl"
phJiT"-  ^  mib  1888)  burcŞ  @Dnber=9ibbru(f
ond,  #^Gi)e  5ugö»8Íi^^  gu  mo^^e»,  i»  ber  ^DfTmIng,  bomit
hochherzige»  Absichten  der  kaiserlichen  Erlasse  zu  dienen.
mirWinü  sich  nicht  bloß  um  Fragen  der  Politik  —  es  sind  die
h  Ol  en  wirthschaftlichen  und  sittlichen  Interessen  unseres
        <pb n="14" />
        2

christlichen  Volkslebens,  die  es  zu  schützen  gilt.  Dieses  Gefühl,  das  Bewußtsein ­
  der  Pflicht  und  der  Verantwortung  zu  wecken,  war  und
ist  der  Zweck  unserer  Ausführungen.

Arlreilerschich-AntrLge  im  Deutschen  Deichstaye.
Die  Frage  der  Erweiterung  der  Arbeiterschutz-Gesetzgebung  im
Deutschen  Reichstage  wieder  in  Fluß  gebracht  zu  haben,  ist  vor  allein  das
Verdienst  der  Ce  n  t  rum  s  -  Fr  a  cti  on.  Schon  im  Jahre  1877  (d.  d.
23.  März)  hatte  dieselbe  ihrer  Ueberzeugung  von  der  Nothwendigkeit
einer  Umkehr  der  bisherigen  Wirthschafts-  und  Social-Politik  durch  den
jogen.  Äntmg  ®nie»  %uSbi'ud  gegeben.  %Melbe  beredte:
den  Herrn  Reichskanzler  aufzufordern,  noch  im  Lauf  des  Jahres  die  bereis  uuternommenc
  GnqnÜc  über  bic  Sage  be§  unb  WrbcÜcrftwibeë  unter  mitmirfung
freigewählter  Vertreter  desselben  in  der  Richtung  der  sub  I  lus  II  ausgeführten
Punkte  zu  vervollständigen  unb  auf  der  Grundlage  des  gewonnenen  Materials
I.  dem  Reichstage  in  der  nächsten  Session  den  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  die
Abänderung  der  Gewerbe-Ordnung  voni  21.  Juni  1869  unter  Berücksichtigung  folgender
Punkte  vorzulegen:  .  ,
a)  bc§  religiüë'iittice,  KcbenS  ber  gelammten  arbedeubm
Bevölkerung  (Sonntagsruhe).
b)  G#;m,b#uug  bcë  ^  an  b  wer  1er  staub  e§  burci;  @m#änfung  ber  Oe»
mcrbefreiWt.  Regelung  beS  %M#t,#ë  ber  %el)rlingc  unb  Relíen  ļu  ben  Western,
Förberung  corporativer  Verbände.  _  .
c)  Erweiterung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  zum  Schutze  der  tn  Fabriken
arbeitenden  Personen;  Normativ-Bestimmungen  für  die  Fabrik-Ordnungen;  Verbot
der  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  unter  14  Jahren  in  Fabriken.  Schutz  der
Familie  durch  Beschränkung  der  Frauenarbeit  in  Fabriken.
d)  Mbrmig  gemerai#  64iebögericStc  unter  WÜmirfung  freigcmabder  -Wer»
tretet  der  Arbeiter.  ...  _  ,
e)  Anderweitige  Ncgeluiig  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  concegioil-,pstlchtigen
  Gewerbe,  insbesondere  den  Betrieb  von  Gast-  und  Schänkwirts,  schäften.
II.  Eine  Revision  der  gesetzlichen  Bestimmungen,  betr.  die  Freizügigkeit,  sowie
III.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatz  rc.  vom
7.  Juni  1871  in  Bezug  auf  den  Betrieb  von  Bergwerken  und  gewerblichen  Anlagen  zu
veranlassen.  .
Im  Jauuar  1882  stellte  Freiherr  vou  Herkling  un  Namen
der  Centrums-Fraction  die  Interpellation:
Beabsichtigen  die  verbündeten  Regierungen  in  ihrer  Fürsorge  für  die  arbeitenden
Klassen  die  bestehende  Fabrik-Gesetzgebung  einer  weitern  Ausbildung  zu  unterwerfen,  inö-Monbere
  in  ber  mi^tung,  baß  bie  SonntagSarbeit  t#nd#  beseitigt,  bte  %rauen  =
arbeit  eingeschränkt,  und  eine  übermäßige  Ausdehnung  der  Arbeitszeit  für  erwachsene
männliche  Arbeiter  verhindert  werde?
Nur  die  Redner  der  deutsch  -eonservativen  und  der  soeialdemokratischen
  Partei  sprachen  sich  im  Sinne  der  Interpellation  aus,
        <pb n="15" />
        3

während  sowohl  der  Herr  Reichskanzler  wie  die  Redner  der  übrigen
Parteien  sich  ablehnend  oder  doch  zurückhaltend  äußerten.
Nachdem  auch  diese  Anregung  ohne  Erfolg  blieb,  erneuerten  gleich
nach  Eröffnung  der  Session  im  Herbst  1884  Freiherr  von  Hertling,
Freiherr  von  Sch  orl  e  m  er  -  Alst  und  Dr.  Lieber  im  Namen  der
Eantrums-Fraction  dieselbe  durch  folgenden  Antrag:
Tie  verbündeten  Regierungen  aufzufordern,  wo  möglich  noch  in  dieser  Session  dem
Reichstage  einen  Gesetzentwurf  betreffend  die  weitere  Ausbildung  der  Arbeiterschutz-Gesetzgebung ­
  vorzulegen,  in  welchem
&amp;gt;.  die  Arbeit  an  Sonn-  und  Feiertagen,  vorbehaltlich  einzelner  genau  zu
bestimmender  Ausnahmen,  verboten,
2.  die  Kinder-  und  Fr  a  neu-Arb  eit  in  Fabriken  eingeschränkt,
3.  die  Maximal-Arbeitszeit  erwachsener  männlicher  Arbeiter  geregelt  werde.
Unzweifelhaft  aus  Anlaß  dieses  Antrages  traten  dann  auch  die
Ņg.  L  oh  re  n  und  Dr.  Krop  ätsche  k,  unterstützt  von  ihren  Parteigenossen, ­
  mit  selbständigen  Anträgen  hervor,  denen  dann  noch  später  die
Abg.  Buhl  und  Stöcker  mit  Anträgen  auf  eine  Enquête  folgten.
Abg.  Lohren  beantragte,  dem  §  136  der  Gewerbe-Orduuug  als  Absatz  4  und  5
beizufügen:
Weibliche  Personen  dürfen  in  Fabriken  weder  an  Sonn-  und  Festtagen,  noch
Zur  Nachtzeit  zwischen  8 1 /2  Uhr  Abends  und  5 1 /2  Uhr  Morgens  beschäftigt  werden.
Am  Samstag  dürfen  Kinder,  jugendliche  Arbeiter  und  weibliche  Personen  Nachmitüngv
  nach  5  ‘/2  Uhr  in  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.
1)r -  Kropatschek,  Goeler  und  von  Kleist-Netzow  wollten  §  135  der  Gewerbe-Ordnung ­
  abgeändert  wissen:
Kinder  unter  14  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.  Doch
)at  der  Bundesrath  die  Befugniß,  für  bestimmte  Fabricationszweige  und  unter  bestimmten
Bedingungen  für  Kinder  von  12  bis  zu  14  Jahren  eine  Ausnahme  zu  machen,
ferner  stellten  dieselben  den  Antrag,  einen  neuen  Paragraphen  einzufügen,  als:
8  136a.  Verheirathete  Frauen  dürfen  iu  Fabriken  weder  an  Sonn-  und
Obsttagen  noch  zur  Nachtzeit  zwischen  8 1 /»  Uhr  Abends  und  5'2  Uhr  Morgens  beschäftigt
werden.
Sie  müssen  mindestens  */2  Stunde  vor  dem  Eintritt  der  Mittagspause
^"lassen  werden,  so  daß  diese  Pause  für  sie  wenigstens  1V 2  Stunde  beträgt.  An  Samsa
 ^ en  und  den  Vorabenden  der  Festtage  müssen  verheirathete  Frauen  8  Stunden  vor
Ģļuşi  der  Arbeitszeit,  spätestens  aber  um  5'/r  Uhr  Abends  entlassen  werden.
iw.  Buhl  und  Genossen  (national-liberal)  beantragten  ein  Enquête  bezüglich  der
uu  Antrage  der  Centrums-Fraction  beregten  Fragen,  und  wollten  insbesondere  Betriebsntcrnehmer,
  Arbeiter  und  Fabrik-Jnspectoren  befragt  wissen,  während
.  Ştôcker  die  Enquête  enger  begrenzen  wollte:  „die  Reichsregierung  zu  ersuchen,  diest
  e  wolle  dem  Reichstag,  möglichst  noch  im  Laufe  dieser  Session,  einen  von  den
iitb  Ct0rm  3U  ^stattenden  amtlichen  Bericht  vorlegen,  welcher  die  Dauer  der  Arbeitszeit
verschiedenen  Bezirken  und  Betrieben  darlegt,  mit  besonderer  Hervorhebung  solcher
^oliste,  in  denen  die  Zahl  der  Arbeitsstunden  den  Durchschnitt  übersteigt."
â  Anschluß  an  die  Anträge,  betreffend  Einführung  des  Befähig
  un  g  snach  we  is  es  für  das  Handwerk  und  Abänderung  des  §  lOOe
Cl  Ģewerbe-Ordnung  wurde  von  Seiten  des  Centrums  (Freiherrn  von
        <pb n="16" />
        Schorlemer,  Biehl  und  Geiger)  und  der  deutsch-conservativen  Partei
(von  Kleist-Retzow  und  Ackermann)  bezüglich  der  Sonntagsruhe
noch  folgender  Abänderungs-Antrag  zum  §  105  eingebracht:
Die  Festsetzung  der  Verhältnisse  zwischen  den  selbständigen  Gewerbetreibenden  und  den
gewerblichen  Arbeitern  ist,  vorbehaltlich  der  durch  Reichsgesetz  begründeten  Beschränkung,
Gegenstand  freier  Uebereinkunft.
Die  Gewerbetreibenden  können  die  Arbeiter  zum  Arbeiten  an  Sonn-  und  Festtagen
nicht  verpflichten.  Sie  dürfen  dieselben  an  Sonn-  und  Festtagen  iricht  beschäftigen  in
Fabriken  und  bei  Bauten.
Für  diejenigen  Gewerbe-Unternehmungen,  bei  welchen  regelmäßig  Nachtarbeit  stattfindet, ­
  gilt  das  Verbot  nur  für  die  Zeit  von  6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends,  doch
muß  einschließlich  dieser  Sonntagsruhe  jedem  Arbeiter  am  Schlüsse  der  Woche  eine  Ruhezeit ­
  von  24  Stunden  gewährt  werden.
Arbeiten  zur  Ausführung  von  Reparaturen,  durch  welche  der  regelmäßige  Fortgang
des  Betriebes  bedingt  ist,  sowie  Arbeiten,  welche  nach  der  Natur  des  Gewerbetriebes
einen  Aufschub  oder  eine  Unterbrechung  nicht  gestatten,  fallen  unter  die  vorstehenden  Bestimmungen ­
  nicht.  In  diesen  Fällen  muß  für  jeden  Arbeiter  an  jedem  zweiten  Sonntage
mindestens  die  Zeit  von  6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends  frei  bleiben.
Für  bestimmte  Gewerbe  können  weitere  Ausnahmen  durch  Beschluß  des  Bundesrathes
zugelassen  werden.
Landesrechtliche  Bestinnnungen,  welche  weitergehende  Beschränkung  der  Beschäftigung
an  Sonn-  und  Festtagen  begründen,  werden  durch  vorstehende  Bestimmungen  nicht  berührt.
In  dringenden  Fällen  kann  die  Orts-Polizeibehörde  die  Beschäftigung  an  Sonn-  und
Festtagen  gestatten.
Welche  Tage  als  Festtage  gelten,  bestimmen  die  Landesregierungen.
Sämmtliche  Anträge  kamen  in  der  Reichstags-Sitzung  am  25.,  26.
und  27.  Januar  1885  zur  Verhandlung.  Der  Herr  Reichskanzler  ging
materiell  nur  auf  die  Frage  des  Maximal-Arbeitstages  ein,  fprach  sich
im  Uebrigen  gegen  alle  Anträge  aus.
„Können  Sie  die  Möglichkeit  schassen,"  so  wendete  der  Herr  Reichskanzler  sich  speciell
an's  Centrum,  „daß  ein  Normal  Arbeitstag  in  einer  für  alle  annehmbaren  Länge  —
icigeit  wir  10  Stunden  —  geschaffen  werde,  ohne  daß  die  Arbeiter  an  Lohn  verlieren ­
  und  ohne  daß  eine  Industrie  leistungsunfähig  wird,  dann  thun
Sic  eg...  Wir  Schreiber  von  Minister  sollen  uns  etwas  ausdenkcn,  was  Sie  selbst
nicht  wissen.  (Bewegung  im  Centrum.)  Wenn  Sie  es  wissen,  so  wiederhole  ich  meine  dringende ­
  Bitte:  sagen  Sie,  wie  das  zu  machen  ist.  Behalten  Sie  Ihre  Weisheit  nicht  sür
sich  als  ein  Patent,  was  geheim  gehalten  werden  soll.  —  Ich  bitte  auf  das  dringendste
darum,  unterrichten  Sie  mich,  wie  das  zu  machen  ist,  und  wenn  Sic  das  nicht  vollständig
in  den  Wind  geredet  haben  wollen,  so  legen  Sie  in  diesen  acht  Tagen  noch  einen  Gesetzentwurf ­
  hier  vor,  der  das  verwirklicht,  was  Sie  von  der  Regierung  wollen."
Dieser  Aufforderung  kamen  die  Centrums-Mitglieder  der  Commission ­
  pünktlich  nach,  und  schon  in  der  ersten  Sitzung  wurden  der  Commission ­
  specielle  Gesetzentwürfe  (Anträge  Dr.  Lieber-Hitze)
bezüglich  der  Sonntagsruhe,  der  Frauen-  und  Kinder-Arbeit  und  des
Maximal-Arbeitstages  (d.  d.  26.  Januar  1885)  unterbreitet.
Der  Haupt-Gesetzentwurf  der  Centrums-Fraction  sah  folgende
Abänderungen  resp.  Ergänzungeil  der  Gewerbeordnung  vor:
        <pb n="17" />
        o

1)  §  105  erhält  folgende  Fassung:
8  105.  Die  Festsetzung  der  Verhältnisse  zwischen  den  selbständigen  Gewerbetreibenden
und  den  gewerblichen  Arbeitern  ist,  vorbehaltlich  der  durch  Neichsgesetz  begründeten  Beschränkungen, ­
  Gegenstand  freier  Uebereinkunft.
8  105a.  An  ©pnii=  und  Festtagen  dürfen  die  Gewerbeunternehmer  die  Arbeiter ­
  nicht  beschäftigen  und  ihnen  die  Arbeit  in  ihren  Werkstätten  nicht  gestatten.
Welche  Tage  als  Festtage  gelten,  bestimmen  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen
und  confessionellen  Verhältnisse  die  Landesregierungen.  Anden  besondern  Festlagen ­
  seiner  Confession  kann  kein  Arbeiter  zum  Arbeiten  verpflichtet  werden.
Arbeiten  zur  Ausführung  von  Reparaturen,  durch  welche  der  regelmäßige  Fortgang ­
  des  Betriebes  bedingt  ist,  sowie  Arbeiten,  welche  nach  der  Natur  des  Gewerbebetriebes ­
  einen  Aufschub  oder  eine  Unterbrechung  nicht  gestatten,  fallen  unter  die  vorstehenden ­
  Bestimmungen  nicht.  In  diesen  Fällen  muß  für  jeden  Arbeiter.der  zweite
Şonntag  frei  bleiben.
Welche  Arbeiten  nach  der  Natur  des  Gewerbebetriebes  einen  Aufschub  oder  eine  Unterbrechung ­
  nicht  gestatten,  setzt  für  alle  Anlagen  jeder  bestimmten  Art  der  Bunbcsrath
  fest.  Diese  Festsetzung  kann  bei  veränderten  Verhältnissen,  jedoch  immer  nur  für
alle  Anlagen  der  betreffenden  Art,  abgeändert  oder  aufgehoben  werden.  Für  bestimmte
Gewerbe  dürfen  weitere  Ausnahmen  durch  Beschluß  des  Bundesraths  zugelassen  werden,
^ie  von  dem  Bundesrath  getroffenen  Bestimmungen  sind  dem  nächstfolgenden  Reichstag
vorzulegen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  dies  verlangt.
In  dringenden  Fällen  kann  die  Orts-Polizeibehörde  die  Beschäftigung
mi  Sonn-  und  Festtagen  gestatten.  Jede  Erlaubniß  dieser  Art  ist  schriftlich  zu  ertheilen.
^  &amp;gt;e  Orts-Polizeibehörde  hat  über  die  von  ihr  gestatteten  Ausnahmen  ein  Verzeichnis;
M  führen  und  dasselbe  vierteljährlich  der  höhern  Verwaltungsbehörde,  für  Fabriken  auch
bcm  besondern  Aufsichtsbeamten  (§  139b),  einzureichen.
2)  Hinter  §  134  der  Gewerbe-Ordnung  wird  eingeschaltet:
8  134a.  Die  Dauer  der  regelmäßigen  Arbeit  eines  Tages  darf  nicht
V  "ļs  11  Stunden,  an  den  Vorabenden  von  Sonn-  und  Festtagen  nicht  mehr  als
0  Stunden  betragen.
q  î&amp;gt;ìe  Arbeitsstunden  müssen  in  die  Zeit  zwischen  5'/2  Morgens  und  8^2  Uhr
&amp;gt;cnt)§  gelegt  werden.

Arbeiten,  welche  der  eigentlichen  Fabrication  als  H  ü  l  f  sar  beit  en  vor  oder  nach-9H
 cn  müssen  und  von  Arbeitern  oder  unverheiratheten  Arbeiterinnen  über  16  Jahren
verrichtet  werden,  fallen  unter  diese  Bestimmungen  nicht.
Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  an  jedem  Arbeitstage  regelmäßige  Pausen  gewä)it
  werden.  Die  Hauptpause  muß  Mittags  sein  und  eine  Stunde  mindestens  betragen.
r  eitern,  welche  ihr  Mittagsmahl  mitbringen  oder  sich  bnngen  lassen,  müssen  außer-)alb
  der  Arbeitsräume  angemessene,  im  Winter  geheizte  Räumlichkeiten  unentste
  lich  zur  Verfügung  gestellt  werden.
Die  Arbeitsstunden  sind  nach  der  öffentlichen  Uhr  zu  richten,  der  Ortsbehörde
^!ļich  an  zuzeigen  und  in  den  Fabrikräumen  an  einer  in  die  Augen  falleiiden
e  e  îņ  deutlicher  Schrift  öffentlich  bekannt  zu  geben,
r  ((  Durch  Beschluß  des  Bundesrathes  kann  für  gesundheitsschädliche  und
•  CK ..T ert,c '  ļ'ci  denen  die  Art  des  Betriebes  Gesundheit  und  Leben  der  Arbeiter  durch
enn  agliche  elfftünbtgc  Arbeitszeit  gefährden  würde,  die  Dauer  der  regelmäßigen  Arbeitszeit ­
  herabgesetzt  werden.
Schluß  des  Bundesrathes  kann  für  Fabriken,  welche  mit  ununterbrochenem
uiu  etrieben  werden  oder  welche  sonst  durch  die  Art  des  Betriebes  auf  eine  regelmäßige
        <pb n="18" />
        6

Tag-  und  Nachtarbeit  angewiesen  sind,  sowie  für  solche  Fabriken,  deren  Betrieb  eine  Eintheilung
  in  regelmäßige  Arbeitsschichten  von  gleicher  Dauer  nicht  gestattet  oder  seiner  Natur
nach  auf  bestimmte  Jahreszeiten  beschränkt  ist,  die  Dauer  der  regelmäßigen  Arbeitszeit
verlängert  werden.
Für  dieselben  Fabriken  können  durch  Beschluß  des  Bundesrathes  Ausnahmen  von
der  festgesetzien  regelmäßigen  Arbeitszeit  nachgelassen  werden.  Jedoch  darf  in  solchen  Fällen
die  wöchentliche  Arbeitszeit  die  Summe  der  für  den  bestimmten  Betrieb  festgesetzten  täglichen ­
  Arbeitsstunden  nicht  überschreiten.
Die  durch  Beschluß  des  Bundesrathes  getroffenen  Bestimmungen  sind  dem  nächstfolgenden ­
  Reichstag  vorzulegen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  dies
verlangt.
3)  Absatz  1  und  2  des  §  135  werden  zusammengefaßt  in
§  135.  Kinder  unter  14  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.
4)  Absatz  5  des  §  135  wird  in  einen  neuen  einzuschiebenden  Paragraphen  hinübergenommen,
  der  folgende  Fassung  erhält:
§  136a.  Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungs-Anstalten, ­
  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  oder  Gruben,  auf  Bauhöfen,
Werften,  in  Hütten-,  Walz-  und  Hammerwerken  und  Schleifereien,  sowie
in  Räumen,  in  welchen  giftige  Stoffe  verarbeitet  werden,  ist  untersagt.
In  Fabriken  dürfen  Arbeiterinnen  an  Sonn-  und  Festtagen,  desgleichen  in
der  Nachtzeit  von  8'/«  Uhr  Abends  bis  5'/2  Uhr  Morgens  nicht  beschäftigt  werden.
V  e  rh  eira  th  et  e  Arbeiterinnen  dürfen  in  Fabriken  nicht  länger  als  sechs
Stunden  täglich  beschäftigt  werden.
Wöchnerinnen  dürfen  in  Fabriken  vor  und  nach  ihrer  Niederkunft  im  Ganzen  acht
Wochen  lang  nicht  beschäftigt  werden.  Ihr  Wiedereintritt  in  dieselbe  ist  an  den  Nachweis
geknüpft,  daß  wenigstens  sechs  Wochen  seit  ihrer  Niederkunft  verflossen  sind.
Zur  Reinigung  im  Gang  befindlicher  Motoren,  Transmissionen  und  Gefahr  drohender ­
  Maschinen  dürfen  Arbeiterinnen  nicht  verwendet  werden.
In  Fabriken,  in  welchen  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  beschäftigt  werden,  ist  für  T  r  c  11=n
  int  g  der  Geschlechter  nach  Möglichkeit  zu  sorgen.  Wenn  Arbeiter  und  Arbeiterinnen
in  Einem  Raum  arbeiten,  müssen  für  letztere  abgesonderte  Ankleide-  und  Waschrüume
  eingerichtet  werden.
Außerdem  war  für  den  Fall,  daß  statt  der  generellen  Regelung
der  Arbeitszeit  der  Special-Gesetzgebung  der  Vorzug  gegeben
werden  sollte,  schon  ebenfalls  ein  solcher  „Gesetzentwurf  betreffend  die
Arbeitszeit  in  Textil-Fabriken  "  vorgesehen.
§  1.  Dir  Arbeitszeit  in  Textil-Fabriken  darf  die  Dauer  von  elf
Stunden  täglich  nicht  'überschreiten.
Durch  Beschluß  des  Bunbesrathes  kann  für  Spinnereien  die  zulässige  Arbeitszeit
für  eine  bestimmte  Frist  bis  auf  zwölf  Stunden  erhöht  werden.  Diese  Bestimmungen
sind  dem  nächstfolgenden  Reichstage  vorzulegen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der
Reichstag  dieses  verlangt.
§  2.  An  Samstagen  und  an  den  Vorabenden  von  Festtagen  beträgt  die  Arbeitszeit ­
  eine  Stunde  weniger  wie  an  den  übrigen  Wochentagen.
§.  3.  Die  Arbeitsstunden  dürfen  nicht  vor  5  '/2  Uhr  Morgens  beginnen  und
nicht  über  8'/2  Uhr  Abends  dauern.
8  4.  Die  Arbeitsstunden  sind  nach  der  öffentlichen  Uhr  zu  richten.  Anfang  und
Schluß  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen  in  der  Fabrik  oder  in  den  verschiedenen  Abtheilungen ­
  derselben  sind  der  Ortspolizeibehörde  sowie  dem  nach  §  139  b  der  deutschen  Ge-
        <pb n="19" />
        7

werbe-Ordnung  zuständigen  Fabrik-Jnspector  schriftlich  mitzutheilen  und  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  der  Fabrik  durch  Anschlag  bekannt  zu  geben.  Die  Pausen  müssen
für  alle  Arbeiter  derselben  Abtheilung  möglichst  gleichzeitig  sein.
§  5.  Für  das  Mittagessen  ist  um  die  Mitte  der  Arbeitszeit  wenigstens  eine  Stunde
freizugeben.
Arbeitern,  welche  ihr  Mittagsmahl  mitbringen  oder  sich  bringen  lassen,  sollen  außerhalb ­
  der  gewohnten  Arbeitsräume  angemessen  e,  im  Winter  geheizte  R  äumlichfeiten
  unentgeltlich  zur  Verfügung  gestellt  werden.
8  6.  Die  Bestimmungen  der  88  1  bis  4  finden  keine  Anwendung  auf  Arbeiten,
welche  der  eigentlichen  Fabrication  als  Hülfsarbeiten  vor-  oder  nachgehen  müssen.  Dahin
gehören  auch  Reparatur-Arbeiten,  Putzen,  Packen,  ferner  diejenigen  Arbeiten,  welche  von
der  Witterung  abhängen;  endlich  Arbeiten,  welche  nothwendig  sind,  um  ein  Verderben  der
Stoffe  oder  ein  Mißlingen  der  Arbeits-Prvducte  zu  vermeiden.
8  7.  Durch  Natur-Ereignisse  oder  Unglücksfälle  verursachte  Störungen  des
Betriebes  oder  einzelner  Abtheilungen  desselben  können  durch  einstündige  tägliche  Ueberarbeit
wieder  eingeholt  werden.
Wenn  diese  Ueberarbeit  18  Arbeitstage  übersteigt,  bedarf  es  der  Genehmigung
der  höhern  Verwaltungsbehörde.
8  8.  Fabriken,  welche  während  des  ganzen  Jahres  weniger  wie  die  gesetzlich  zulässige
Arbeitszeit  arbeiten,  dürfen  drei  Wochen  lang  eben  so  viel  täglich  überarbeiten,  als  sie
während  der  übrigen  Zeit  des  Jahres  täglich  unter  der  gesetzlichen  Maxinial-Grenze  geblieben ­
  sind.
8  9.  In  Fabriken  oder  Abtheilungen  von  Fabriken,  in  denen  wegen  flauen  Geschüftsganges
  länger  als  vier  Wochen  hintereinander  täglich  um  zwei  Stunden  weniger  als  die
gesetzliche  Arbeitszeit  gearbeitet  wird,  ist  zum  Ausgleich  eine  tägliche  e  i  n  st  ündi  g  e  Ucberarbeit,
  jedoch  höchstens  auf  die  Dauer  von  vier  Wochen  gestattet.

8  10.  In  einzelnen  Abtheilungen  der  Fabrik  darf  auf  vier  Wochen  im
Jahre  bis  zu  zwei  Stunden  täglich  übergearbeitet  werden,  wenn  die  normale  Beschäftigung
wenigstens  der  doppelten  Anzahl  von  Arbeitern  in  andern  Abtheilungen  derselben
Fabrik  davon  abhängig  ist.  Die  Gesammtzahl  dieser  Ueberstunden  darf  jedoch  in  einem
Jahre  höchstens  24  Betragen.
8  11.  Die  Orts-Polizeibehörde  kann  im  Ganzen  für  sechs  Tage,  die
höhere  Verwaltung-Behörde  für  18  Tage  je  in  einem  Jahre  Ueberarbeit  bis
zwei  Stunden  täglich  erlauben.  Diese  Erlaubniß  muß  schriftlich,  mit  Angabe  der
Gtüude,  nachgesucht  und  schriftlich  gegeben  werden.

§  12.  Fabriken,  welche  von  den  Vergünstigungen  der  88  7  bis  10  Gebrauch  machen
wollen,  müssen  den  Grund,  den  Anfang  und  die  voraussichtliche  Dauer  der  Herabsetzung
wie  auch  der  Erhöhung  der  Arbeitszeit  sofort  im  Beginn  der  Orts-Polizeibehörde  sowie
öeul  Fabrik-Jnspector  (§  139b  der  Gewerbe-Ordnung)  mittheilen  und  ebenso  durch  Anfchlag
  in  der  Fabrik  bekannt  geben.
8  13.  Die  Fabrik-Jnspectorcn  erstatten  in  den  nach  8  139  b  Absatz  3  der  deutschen
Gewerbe-Ordnung  vorgesehenen  Jahresberichten  über  die  Ausführung  vorstehender  Bestimmungen ­
  und  die  stattgefundenen  Ausnahmen  Bericht.
8  14  (setzt  die  Strafen  rc.  fest).

Endlich  (d  d.  29.  Januar  1885)  erschien  noch  ein  umfassender
Ģesetzentwurf  der  social-demokratischen  Partei  (Auer  und  Genoffen),
  der  über  die  Anträge  der  übrigen  Parteien  weit  hinausging.
Derselbe  beschränkte  sich  nicht  auf  die  Fabriken  oder  Werkstätten,  sondern
        <pb n="20" />
        umfaßte  alle  gewerblichen  Unternehmungen,  gleichzeitig  enthielt
derselbe  neue  organisatorische  Vorschläge.  Auch  die  Regelung  der
Arbeit  „in  Straf-,  Versorgungs-  und  Beschäftigungs-Anstalten,
welche  aus  öffentlichen  Mitteln  unterhalten  oder  unterstützt  werden",
war  in  der  Richtung  vorgesehen,  daß  diese  Arbeit  „nur  für  den  eigenen ­
  Bedarf,  den  Bedarf  des  Reiches,  eines  Staates  oder  der  Gemeinden ­
  gestattet  sein  sollte".  Endlich  gab  er  der  Forderung  der  —
durch  die  Arbeitskammern  und  in  zweiter  Instanz  durch  den  Arbeitskammertag ­
  zu  treffenden  —  Festsetzung  der  Minimal-Löhne  Ausdruck.
Der  Organisations-Vorschlag  war  kurz  folgender:
Das  ganze  deutsche  Reich  wird  in  Bezirke  eingetheilt  von  nicht  unter  200,000  und
nicht  über  400,000  Einwohnern.  Für  diese  Bezirke  werden  „Arbeitsämter"  gebildet,
die  aus  dein  „Arbeitsrath"  und  seinen  Hlllfsbeainten  bestehen.  Der  „Arbeitsrath",
der  etwa  dein  heutigen  „Gewerberath"  oder  „Fabrik-Jnspector"  gleich  steht,  wird  vom
Reichs-Arbeitsamt  aus  zwei  seitens  der  Arbeitskammern  vorgeschlagenen  Bewerbern  gewählt.
Die  HUlfsbcamten  werden  direct  von  der  Arbeitskammer,  und  zwar  zur  Hälfte  von  den
Arbeitgebern,  zur  Hälfte  von  den  Arbeitnehmern  in  getrenntem  Wahlgang  gewählt.  Auch
Frauen  sind  als  Hülfsbeamten  wählbar.  An  die  Seite  des  Arbeitsamtes  treten  als  demokratisches ­
  Element  für  jeden  Bezirk  die  „Arbeitskammern".  Dieselben  zählen  mindcstens
  24  und  höchstens  36  Mitglieder,  und  werden  zur  Hälfte  von  den  großjährigen
Arbeitgebern,  zur  Hälfte  von  den  „Hülfspersonen"  (Arbeitnehmern)  in  getrenntem  Wahlgang ­
  in  directer  geheimer  Abstimmung  gewährt.  Der  Arbeitsrath  führt  in  der  Arbeitskammer ­
  den  Vorsitz,  und  muß  dieselbe  mindestens  ein  Mal  im  Monat  zu  einer  Sitzung
berufen.  Die  Arbeitskammern  bilden  aus  ihrer  Mitte  Schiedsgerichte  zur  erstinstanzlichen ­
  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  und  Hülfspersonen,  die  aus  je
zwei  Arbeitgebern  und  zwei  Hülfspersonen  bestehen.  Auch  im  Schiedsgericht  führt  der
Arbeitsrath  oder  ein  Hülfsbeamter  den  Vorsitz.  —  Alle  Verhandlungen  in  Arbeitskammer
wie  Schiedsgericht  sind  öffentlich;  die  Mitglieder  erhalten  Tagegelder  und  Entschädigung
der  Reisekosten.  Alle  Wahlen  finden  am  (arbeitsfreien)  Sonntag  statt.
An  der  Spitze  der  ganzen  Organisation  steht  das  Reichs-Arbeitsamt,  welches
in  Berlin  seinen  Sitz  hat.  Seine  Organisation  bestimmt  der  Bundesrath.  Das  Reichs-Arbeitsamt
  beruft  ein  Mal  im  Jahr  einen  „  A  r  b  e  i  t  8  k  a  m  m  erlag",  zu  dem  jede
Arbeitskammer  je  einen  Vertreter  der  Unternehmer  und  Hülfspersonen  entsendet.
Die  wesentliche  Institution  der  ganzen  Organisation  bilden  die  „Arbeitskammern".
Tenselben  sind  bei  der  Durchführung  der  Arbeiterschutz-Bestimmungen  wichtige  Ausgaben
zugewiesen  und  haben  sie  in  allen  das  wirthschaftliche  Leben  ihres  Bezirkes  berührenden
Fingen  mit  Rath  und  That  die  Arbeitsämter  zu  unterstützen.  „Insbesondere  stehen  ihnen
Untersuchungen  zu  über  die  Wirkung  von  Handels-  und  Schifffahrtsvertrügen,  Zöllen,
Steuern,  Abgaben,  über  die  Lohnhöhe,  Lebensmittel-  und  Miethpreise,  Concurrcnz-Verhältnisse,
  Fortbildungsschulen  und  gewerbliche  Anstalten,  Modell-  und  Muster-Sammlungen,
Wohnungszustände,  Gesundhcits-  und  Sterblichkeits-Verhältnisse  der  arbeitenden  Bevölkerung.
Sie  haben  ferner  Beschwerden  über  Mißstände  im  gewerblichen  Leben  zur  Kenntniß  der
bezüglichen  Behörden  zu  bringen,  Gutachten  über  Maßregeln  und  Gesetzentwürfe  abzugeben,
welche  das  wirthschaftliche  Leben  ihres  Bezirkes  berühren.  Endlich  sind  sie  die  B  e  r  u  f  u  n  g  s-Jnstanz
  wider  die  Urtheile  der  Schiedsgerichte".
Bezüglich  des  Arbeiterschutzes  bestimmte  der  soeial-demokratische
Gesetzentwurf:
        <pb n="21" />
        9

§  106.  Die  Arbeitszeit  für  alle  in  gewerblichen  Unternehmungen  beschäftigten
über  16  Jahre  alten  Hltlfspersonen  darf  täglich  höchstens  zehn  Stunden,  an
Samstagen  höchstens  acht  Stunden,  ausschließlich  der  Pausen  währen.
Bei  Arbeiten  unter  Tag  (in  Bergwerken,  Salinen  rc.)  oder  in  Betrieben,  in  denen
ununterbrochen  Tag-  und  Nachtarbeit  stattfindet,  darf  die  tägliche  Arbcitsfchicht  a  ch  t
Stunden  nicht  überschreiten.
Jugendliche  Hülfspersonen  im  Alter  von  14  bis  16  Jahren  dürfen  täglich
u  i  ch  t  über  acht  Stunden  beschäftigt  werden.
(Nach  §  106  a  soll  die  Arbeitszeit  zwischen  Morgens  6  Uhr  (im  Sommer)  resp.  7
Uhr  und  Abends  7  Uhr  liegen  und  durch  (im  Ganzen  zwei  Stunden)  Pausen  unterbrochen ­
  werden.  Das  Arbeitsamt  mit  Zustimmung  der  Arbeitskammer  kann  Ausnahmen
Zulassen.  Für  die  Arbeiter,  welche  Mittags  nicht  nach  Haufe  gehen,  soll  ein  Eßraum
eingerichtet  sein.)
^  8  107.  An  Sonn-  und  Festtagen  ist  gewerbliche  Arbeit  verboten.
Ausgenommen  hiervon  ist  die  Beschäftigung  bei  Verkehrs-  und  Transport-Anstalten,
so  weit  sie  den  nothwendigen  Betrieb  derselben  betrifft,  bei  G  a  st  wirthschaften  aller
Ņrt,  öffentlichen  Erholungs-  oder  Vergnügungs-Anstalten,  sowie  bei  denjenigen
Gewerben,  die  ihrer  Natur  nach  einen  ununterbrochenen  Betrieb  erfordern. ­

^  Berka  ufs  st  eilen  aller  Art  dürfen  an  Sonn-  und  Festtagen  höchstens  fünf
stunden  geöffnet  und  müssen  spätestens  Nachinittags  sechs  Uhr  geschlossen  sein.  Die
uähere  Zeitbestimmung  steht  der  höher»  Verwaltungsbehörde  zu.
Welche  Tage  als  Festtage  gelten,  bestimmen  die  Landes-Regierungen.
Das  Arbeitsamt  ist  befugt,  die  Arbeit  an  Sonn-  und  Festtagen  zeitweilig  und
o  "  Ş  11  u  h  &amp;gt;n  s  w  e  i  s  e  zu  gestatten,  wenn  Unglücksfälle  oder  Natur-Ereignisse  den  regelmäßigen ­
  Beirieb  unterbrochen  haben  oder  der  Betrieb  sich  zur  Verhütung  von  Unglücksfällcn
  als  unumgänglich  nothwendig  erweist.
Die  Arbeit  in  den  für  Werktage  vorgeschriebenen  Schranken  ist  ferner  gestattet,  wo
Märkte  oder  Messen  in  Sonn-  oder  Festtage  fallen.  Das  Nähere  bestimmt  die  höhere
Verwaltungsbehörde.
Hülfspersonen.  die  bei  regelmäßigem  Sonn-  und  Festtagsbetrieb  beschäftigt  sind,  ist
rn  der  Woche  ein  Ruhetag  zu  gewähren.
8  108.  Die  Nachtarbeit  ist  verboten.
Das  Arbeitsamt  ist  befugt,  unter  Zustimmung  der  Arbeitskammern  dieselbe  zu  gestatten:
a.  bei  dem  Betrieb  von  Verkehrs-  und  Transport-Anstalten;
0-  bei  solchen  Werken,  die  ihrer  Natur  nach  Nachtarbeit  erfordern.
.  Hülfspersonen,  die  eine  volle  Schicht  bei  regelmäßiger  Nachtarbeit  beschäftigt  waren,
uv ' en  ’ ,l  ber  darauf  folgenden  Tagesschicht  nicht  beschäftigt  werden.
Hülfspersonen,  die  bei  regelmäßiger  Nachtarbeit,  aber  nicht  in  voller  Schicht  beschüflgt
  waren,  ist  von  dem  Zeitpunkt  der  Beendigung  der  Arbeit  bis  zu  ihrem  Wiederbeginn
^u&amp;gt;e  Ruhezeit  von  mindestens  acht  Stunden  zu  gewähren.
cy  ^  108a.  Für  Arbeiterinnen  jeglichen  Alters  und  männliche  Arbeiter  unter  16
iJi™  ìst  die  regelmäßige  Nachtarbeit  verboten.  Auch  dürfen  Arbeiterinnen  jeglichen
ü»eder  m,f  Hochbauten  noch  unter  Tage  beschäftigt  werden,
m  »,  lusnahmen  sind  in  derselben  Weife  wie  §  107  al.  4  vorgesehen.  Auch  für  die
"  1  "ì'  eit  sind  die  Pausen  vorgeschrieben.)
rf l09 (  Wöchnerinnen  dürfen  vor  und  nach  ihrer  Niederkunft  im  Ganzen  wäh-0
  1  l  Wochen  nicht  beschäftigt  werden  und  darf  eine  Kündigung  oder  Entlassung
cr&amp;gt;c  mit  aus  der  Arbeit  während  dieser  Zeit  nicht  stattfinden.
        <pb n="22" />
        10

§  110.  Ein  Unternehmer,  der  mit  Unterstützung  von  Hülfspersonen  ein  stehendes
Gewerbe  betreibt,  ist  zum  Erlaß  einer  Arbeits-Ordnung  verpflichtet.
Die  Arbeits-Ordnung  ist,  nachdem  sie  dem  Hülfspcrsonal  zur  Mein»  n  gs  -A  eu  sterling ­
  vorgelegt  und  durch  Vermittelung  des  Arbeitsamtes  von  der  Arbeit  stammer
genehmigt  worden  ist,  an  einer  dem  Hülfspcrsonal  leicht  zugänglichen  und  in  die
Augen  fallenden  Stelle  in  der  Betriebsstätte  auszuhängen.
§  111.  Die  Arbeits-Ordnung  muß  enthalten:
1.  die  Bestimmungen  der  §§  105—121  dieses  Gesetzes;
2.  Bestimmungen  über  Anfang  und  Ende
a.  der  Arbeitsschichten,
b.  der  Pausen;
3.  über  die  Zeit  und  Art  der  Lohnzahlung;
4.  über  die  Dauer  der  Kündigungsfristen  und  die  Art  der  Kündigung  mit  der  Maßgabe, ­
  daß  die  Bedingungen  für  beide  Theile  gleich  sind  und  daß  die  Kündigungsfrist ­
  in  der  Regel  für  gewerbliche  Hülfspersonen  14  Tage  und  für  kaufmännische
Hülfspersonen  einen  Monat  beträgt;
5.  die  vom  Reichs-Arbeitsamt  in  Berücksichtigung  der  besondern  Beschaffenheit  des
Gewerbebetriebes  und  der  Bctriebsstätte  erlassenen  Anordnungen;
6.  die  Adresse  des  Arbeitsamtes  und  die  bei  demselben  üblichen  Gefchäftsstunden.
Geldbußen  wegen  Nichtbeachtung  der  Vorschriften  der  Arbeits-Ordnung  dürfen
zehn  Procent  des  durchschnittlichen  Arbeitstags-Verdienstes  nicht  überschreiten  und  dürfen
nur  zum  Nutzen  der  Hülfspersonen  verwendet  werden.
Beschwerden  gegen  die  Arbeits-Ordnung  oder  deren  Handhabung  sind  bei  dem  Arbeitsamte ­
  anzubringen  und  durch  die  Arbeitskammer  zu  entscheiden.
Von  der  Arbeitskammer  nicht  genehinigte  Arbeits-Ordnungen  haben  für  das  Hülfspersonal
  keine  verbindliche  Kraft.
(Eine  Verpflichtung  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  besteht  nicht  (§  113);  doch
kann  der  Arbeiter  ein  Arbeits-Z  ugniß,  auf  Wunsch  mit  Führungs-Attest,  verlangen.  Dem
gewerblichen  Hülfspersonal  soll  der  Lohn  wöchentlich,  dem  kaufmännischen  Personal
monatlich  baar  ausbezahlt  werden  [§  1141.  Freitag  ist  der  obligatorische  Lohntag.
Bei  Accordarbeit  soll  wenigstens  auf  Abschlag  gezahlt  werden.)
§  122.  Die  gewerbsmäßige  Beschäftigung  von  Kindern  unter  ^Jahren ­
  ist  verboten.
(§  124—128  treffen  Vorschriften  bezüglich  der  Lehrlings-Verträge.)
§  154.  Unternehmer  und  Hülfspersonen  können  zur  Förderung  ihrer  Interessen  in
Vereinigungen  zusammentreten.
Insoweit  diese  Vereinigungen  den  Zweck  haben:
a.  die  Lohn-  und  Arbeits-Verhältnisse  zu  regeln,
b.  Fachschulen  und  Bibliotheken  zur  Förderung  der  gewerblichen  und  geistigen  Ausbildung ­
  ihrer  Mitglieder  in's  Leben  zu  rufen.
c.  Unterstützungs-Kassen  für  Arbeitslose  und  Invaliden  oder  Erwerbs-Genossenschaften
zum  Nutzen  ihrer  Mitglieder  zu  bilden,  sind  dieselben  von  allen  die  Versammlungs-
  und  Vereins-Freiheit  beschränkenden  Gesetzes-Vorschriften  befreit.
Auf  ihren  Antrag  sind  solchen  Vereinigungen  unter  den  von  den  Landes-Gcsetzen
  vorgeschriebenen  Bedingungen  Corporationsrechtc  zu  ertheilen.
Endlich  schlägt  der  social-demokratische  Antrag  noch  folgende  Resolutionen
  vor:
Den  Reichskanzler  zu  ersuchen:
A.  möglichst  bald  eine  Einladung  zu  einer  Conferenz  an  die  hauptsächlichsten
Industrie-Staaten  ergehen  zu  lassen,  um  sich  über  die  Grundzüge  einer  auf
        <pb n="23" />
        11

gleichen  Grundsätzen  basirten  A  r  b  eit  e  rsch  nt;  -  G  es  et;  g  eb  u  n  g  zu  verständigen, ­
  welche  fur  alle  betheiligten  Staaten  als  Norm  festsetzt,  das;
1  die  tägliche  Arbeitszeit  in  allen  Betrieben  höchstens  10  Stunden  beträgt;
2.  die  Nachtarbeit  für  alle  Betriebe  mit  Ausnahme  solcher,  wo  durch  die  Natur
des  Betriebes  dieselbe  unumgänglich  ist,  ausgehoben  wird;
3.  die  gewerbsmäßige  Beschäftigung  von  Kindern  unter  14  Jahren  untersagt  werde.
B.  statisti  sch  e  Erhebung  en  über  die  Verhältnisse  der  Lohnarbeiter  in  Bezug  auf
die  Arbeitslöhne  zu  veranlassen.
Alle  Anträge  wurden  einer  Commission  von  28  Mitgliedern
uberwiesen.  Es  wnrde  beschlossen,  nach  Materien  in  die  Berathung
derselben  einzutreten,  und  zwar  zunächst  mit  der  Frage  der  Sonntagsruhe ­
  zu  beginnen.  In  29  Sitzungen  wurden  dieselben  berathen  und
trat  die  Commission  (mit  15  gegen  9  Stimmen)  dem  Antrage  der
Eentrums-Fraction  mit  einigen  Abänderungen  bei.
Am  9.  Mai  1885  kamen  diese  Beschlüsse  im  Plenum  in  die  zweite
Lesung.  Der  Herr  Reichskanzler  Fürst  Bismarck  machte  eine  Reihe  von
Bedenken  geltend.  Wie  denken  die  Arbeitgeber,  wie  denken  vor  allem  die
Arbeiter  über  das  gesetzliche  Verbot  der  Sonntagsarbeit?  Sind  diese
bereit,  den  Ausfall  des  Arbeits-Verdienstes  des  siebenten  Tages  zu
tragen?  —  Das  war  die  entscheidende  Frage  für  den  Herrn  Reichskanzler, ­
  das  sollte  durch  eine  Enquete  festgestellt  werden.  Da  die
Session  sich  dem  Ende  zuneigte,  wurde  auf  eine  Fortsetzung  der  Berathung ­
  (mit  Abstimmung)  verzichtet.
Die  Enquete  wurde  in's  Werk  gesetzt.  Die  „Ergebnisse  der
Erhebungen  über  die  Beschäftigung  gewerblicher  Arbeiter
an  Sonn-  und  Festtagen,  z  u  s  a  m  m  e  n  g  e  st  e  l  l  t  i  m  R  e  i  ch  s  a  m  t
bG8  Innern"  (drei  Bände,  Berlin  1887)  wurden  gegen  Ende  der
Session  (Juni)  von  1887  den  Mitgliedern  des  Reichstages  übermittelt,
während  der  zusammenfassende  Generalbericht  erst  in  der  folgenden  Session
  fertig  wurde.  Die  bestehenden  landesgesetzlichen  Bestimmungen
bezüglich  der  Sonntagsruhe  waren  bereits  früher  zusammengestellt  und
ben  Mitgliedern  des  Reichstages  übergeben  worden.
In  der  Session  1885/86  wurden  die  verschiedenen  Anträge  von
neuem  eingebracht  und  wieder  an  eine  Commission  von  28  Mitgliedern
verwiesen.  Die  Frage  der  Sonntagsruhe  wurde  aus  Rücksicht  auf  die
Enquête  zurückgestellt  und  zunächst  in  die  Berathung  des  socialdemokratischen ­
  Antrages,  betreffend  die  Organisation  von  Arbeitskammern, ­
  Arbeitsämtern  und  Schiedsgerichten,  eingetreten. ­
  Der  Antrag  selbst  wurde  (in  diesem  Theile)  abgelehnt,  dagegen
das  praktische  Ergebniß  der  Berathungen  gemäß  Antrag  von  vr.  Lieber
und  Genossen  zusammengefaßt  in  zwei  Resolutionen:
        <pb n="24" />
        1.  Den  Herrn  Reichskanzler  zu  ersuchen,  dahin  zu  wirken,  daß  die  Vermehrung
der  Zahl  der  mit  der  Beaufsichtigung  der  Fabriken  betrauten
Beamten  (§  139  b)  unter  thunlichster  Verkleinerung  der  Aufsichtsbezirke  überall
da  herbeigeführt  werde,  wo  sich  das  Bedürfniß  einer  solchen  Maßregel  zur  vvllkommenen
  Erreichung  der  Aufsichtszwecke  bereits  herausgestellt  hat  oder  noch
Herausstellen  wird.
2.  Den  Herrn  Reichskanzler  aufzufordern,  dem  Reichstag  den  Entwurf  eines  G  e  -
seizes,  betreffend  die  obligatorische  Einführung  von  Gewerbeger
  i  ch  t  e  n  ,  mit  der  Maßgabe  bnldthunlichst  vorzulegen,  daß  die  Beisitzer  derselben ­
  zu  gleichen  Theilen  von  den  Arbeitgebern  und  von  den  Arbeitern  in  getrennten ­
  Wahlkörpern  und  in  unmittelbarer  gleicher  und  geheimer  Abstimmung
gewählt  werden.
Beide  Resolutionen  fanden  anch  im  Plenum  des  Reichstages  eine
große  Majorität.  Die  Resolution  bezüglich  Vermehrung  der  Fabrik-Jnspectoren
  wurde  vom  Bundes  rath  (d.  d.  10.  Juni)  abgelehnt,
weil  die  Anstellung  dieser  Beamten  Sache  der  Einzelstaaten  sei.  Bezüg.
lich  der  zweiten  Resolution,  betreffend  die  Einführung  von  Gewerbegerichten, ­
  stand  bis  jetzt  die  positive  Entscheidung  aus.  —  Nach
Neujahr  1886  trat  dann  die  Commission  in  die  Berathung  der  Anträge
betreffend  die  Kinder-  und  Fra  uen-Arbe  it  ein.  Die  Frage  der
Kinder-Arbeit  allein  erforderte  zehn  Sitzungen.  Die  Commission  arbeitete
unter  dem  Gefühl,  daß  in  der  Session  doch  nichts  zu  Stande  kommen
werde,  und  brachte  die  Berathung  bezüglich  Regelung  der  Kinder-  und
Fra  neu-Arbeit  kaum  in  erster  Lesung  zum  Abschluß.
In  der  kurzen  Session  1886/87  kamen  die  Anträge  gar  nicht  zur
Verhandlung.  Wider  Erwarten  günstig  stellte  sich  dagegen  die  folgende
Session  (1  887).  Trotz  der  Kürze  derselben  -  nur  die  Centrums-Fraction
und  Abg.  Lohren  hatten  überhaupt  ihre  Anträge  wieder  eingebracht  —
wurden  die  Anträge  bezüglich  der  Kinder-  und  Franen-Arbeit  in
der  Commission  wie  im  Plenum  (in  dreimaliger  Lesung)  zum  Abschluß
gebracht.  Bezüglich  des  Maximal-Arbeitstages  fand  eine  Resolution ­
  ans  eine  Enquete  Annahme,  mährend  die  Sonntagsruhe  wieder
zurückgestellt  wurde.
Im  Jahre  1888  wurden  sämmtliche  Anträge  erneuert  und  speciell
die  Frage  der  Sonntagsruhe  —  nach  Abschluß  der  Enquete  —  wieder
aufgegriffen.  Die  Commissionsberathuugeu  führten  zu  einem  erfreulichen
Ergebniß  und  die  Majorität  im  Reichstage  war  eine  erdrückende.
Das  Schicksal  beider  Gesetzentwürfe  nebst  Resolutionen  ist  bereits
in  der  Einleitung  hervorgehoben  worden.  Es  mochte  nicht  Zufall  sein,
daß  erst  nach  Verabschiedung  des  Gesetzes  betreffend  die  In  va  lidi  tät  sund
  Altersversicherung  die  Ablehnung  im  Bundesrath  erfolgte.
In  der  Session  1889—90  wurden  sämmtliche  Anträge  von  der
Centrums-Fraction  von  neuem  eingebracht.  Da  es  in  der  kurzen  Session
        <pb n="25" />
        13

aussichtslos  war,  die  Anträge  in  die  dritte  Lesung  zu  bringen,  so  mußte
sich  der  Reichstag  mit  der  wiederholten  Aufforderung  an  die  verbündeten
Regierungen  (Antrag  Baumbach-Stumm)  begnügen,  Gesetzentwürfe
zur  Regelung  der  Frauen-  und  Kinderarbeit  wie  zur  Sicherung  der
Sonntagsruhe  auszuarbeiten  und  dem  Reichstag  zu  unterbreiten.
Während  bisher  einseitig  die  Ausgaben  der  Arbeiterversicherung
betont  und  in  den  Vordergrund  der  staatlichen  Fürsorge  gestellt  wurden,
Proclanlirte  die  Kaiserliche  Botschaft  vom  4.  Febr.  1890,  daß  „neben
dem  weitern  Ausbau  der  Arbeiterversicherungsgesetzgebung"  es  „eine  der
Aufgaben  der  Staatsgewalt  ist,  die  Zeit,  die  Dauer  und  die  Art
der  Arbeit  so  zu  regeln,  daß  die  Erhaltung  der  Gesundheit, ­
  die  Gebote  der  Sittlichkeit,  die  wirthschaftlichen  Bedürfnisse
der  Arbeiter  und  ihr  Anspruch  auf  gesetzliche  Gleichberechtigung
gewahrt  bleiben."  So  bildet  der  Februar-Erlaß  (1890)  Kaiser
Wilhelms  II.  die  wesentliche  Ergänzung  der  November-Botschaft  (1881)
Kaiser  Wilhelm's  I.  Ein  neues  Ziel  ist  gestellt,  nicht  in  einem  Schritt
erreichbar.  Der  Erfolg  wird  hier  vielleicht  mehr  wie  sonst  wesentlich
durch  die  Theilnahme  und  das  Verständniß  derjenigen  Kreise  bedingt,
für  welche  diese  Gesetzgebung  bestimmt  ist.
In  erster  Linie  sind  es  die  Arbeiter,  welche  sich  für  die  angeregten
Fragen  des  „Arbeiter  Schutzes"  interessiren  sollten.  Leider  ist  es  Thatsache,
daß  sich  die  Masse  der  Arbeiter  —  so  weit  nicht  socialdemokratische
Agitatoren  dieselben  für  ihre  Zwecke  ausnützen  —  bisher  wenig  um
dieselben  gekümmert  hat.  Oft  genug  verkennen  sie  Zweck  und
Bedeutung  der  Bestrebungen,  lassen  sich  sogar  zur  Agitation  gegen  dieirlben
  mißbrauchen.  Leider  wissen  diejenigen,  welchen  die  Führung
und  Belehrung  des  Volkes  obliegt,  vielfach  ebenfalls  sehr  wenig  von
diesen  Fragen.  In  der  Presse  werden  dieselben  selten  behandelt  und
die  meisten  Leser  finden  solche  Artikel  langweilig,  lesen  dieselben  kaum,
weil  ihnen  —  das  Verständniß  fehlt.  Diese  Fragen  sind  in  der
^hat  schwierig  und  weitgreifeud,  so  daß  ein  volles  Verständniß  und  eine
allseitige  Würdigung  ohne  Studium  unmöglich  ist.  —  Namentlich  wird
Aufgabe  unserer  Arbeiter-Vereinigungen  sein,  dieses  Verständniß ­
  zu  vermitteln.
Glicht  minder  wie  die  Arbeiter  sind  die  Arbeitgeber  bei  den  Beßrebungen ­
  zur  Erweiterung  des  Arbeiterschutzes  mitbetheiligt.  Dieselben
şiud  gewiß  ebenso  berechtigt  wie  verpflichtet,  ihr  Wort  mit  in  die
"Waagschgî^  zu  werfen.  Sie  haben  in  erster  Linie  die  heilige  Verpflichtnng
  das  nobile  officium  —  für  das  materielle,  körperliche  und
stttliche  Wohl  ihrer  Arbeiter  einzutreten.  Sie  sind  in  erster  Reihe  interessin, ­
  die  bestehenden  Uebelstäude,  welche  geeignet  sind,  der  social-
        <pb n="26" />
        demokratischen  Agitation  dankbare  Angriffspunkte  zu  bieten,  zu  beseitigen.
Den  Industriellen  kann  es  auch  wahrlich  nicht  gleichgültig  sein,  ob
Familiensinn,  Pietät,  Treue  und  Glaube  herrscht,  oder  aber  das  Volk
physisch  und  sittlich  verkommt  und  in  dumpfer  Verzweiflung  oder  bitterer
Rache  den  Worten  der  Verführung  lauscht  und  denen  zu  folgen  bereit  ist,
welche  vom  kommenden  Umsturz  das  Heil  erwarten.  Die  Industriellen
können  sich  auch  am  wenigsten  der  Einsicht  verschließen,  daß  auf  diesem  Gebiete ­
  die  Industrie  solidarisch  ist;  daß  der  einzelne  Arbeitgeber
verhältnißmäßig  machtlos,  durch  die  Bedingungen  der  Concurrenz  gebunden ­
  ist,  und  daß  nur  durch  eine  allgemein  gültige  gesetzliche  Regelung ­
  die  Ziele  des  Arbeiterschntzes  gesichert  werden  können,  daß  der
gesetzliche  Arbeiterschntz  nicht  bloß  zum  Schutze  der  Arbeiter,  sondern
zugleich  auch  zum  Schutz  der  wohlwollenden  Industriellen  gefördert ­
  werden  muß  gegenüber  solchen  Arbeitgebern,  welche  durch  gewissenlose ­
  Ausbeutung  der  Arbeitskräfte  ihre  Productionskosten  Herabdrücken
und  so  die  Products  zu  einem  Preise  auf  den  Markt  zu  bringen  in  der
Lage  sind,  daß  jene  nicht  mehr  bestehen  können.  Es  kann  deshalb  auch
nur  einseitiges  Stand  es-Vo  rurtheil,  mehr  die  instinctive  Abneigung
gegen  jede  Einmischung,  „Bevormundung"  des  Staates  und  mangelnde
Bekanntschaft  mit  den  Fragen,  als  bewußte  Einsicht  sein,  wenn  die  Industriellen ­
  diesen  Gesichtspunkten  bisher  sich  noch  so  verschlossen  und  nur  erst
eine  verhältnißmäßig  kleine  Minorität  sich  mit  den  Bestrebungen  des
Arbeiterschutzes  befreundet  hat.
Praktische  Klugh  eit  und  Standesehre  gebieten  den  Industriellen
in  gleicher  Weise,  den  bisherigen  Standpunkt  negativer  Kritik  und
unfruchtbarer  Opposition  aufzugeben.  In  allen  Culturstaaten
steht  der  Ausbau  der  Arbeiterschutz-Gesetzgebung  auf  der  Tagesordnung,
ist  derselbe  in  siegreichem  Vordringen;  auch  in  Deutschland  wird  derselbe
kommen,  entweder  mit  den  Industriellen  oder  gegen  die  Industriellen. ­
  Regierungen  wie  Parteien  sind  bereit,  deren  Urtheilen,  deren
Vorschlägen  und  Wünschen  Rechnung  zu  tragen  —  wenn  sie  bereit
si  nd,  positiv  mitzuwir  ken  ;  andernfalls  aber  wird  man  über  ihre
„Gutachten"  und  Eingaben  zur  Tagesordnung  übergehen,  so  daß  dieselben ­
  ihnen  nur  den  berechtigten  Spott  und  Hohn  der  Social-Demokraten
eintragen.  Oder  ist  das  vielleicht  geeignet,  die  Ehre  und  das  öffentliche
Ansehen  des  deutschen  Jndustriellen-Standes  zu  heben,  wenn  in
der  Reichstags-Session  von  1887  zahlreiche  industrielle  Verbände
und  Handelskammern  —  u.  A.  auch  der  sogenannte  „Central-Verb
  and  deutscher  Industriellen"  —  angeblich  im  Namen  der
„deutschen  Industrie"  die  Arbeiterschutz-Anträge  der  Commission  in  heftigster ­
  Weise  bekämpften  und  dann  fast  vom  ganzen  deutschen
        <pb n="27" />
        15

Reichstag  desavouirt  wurden?!  Dem  gegenüber  hat  Herr  Oechelhäuser
  wahrlich  Recht,  wenn  er  seine  Standesgenossen  mahnt:  „daß
sie  sich  rückhaltlos  dem  Humanitären  Zuge  unserer  neuen
Gesetzgebung  anschließen  und  den  Arbeitern  die  Ueberzeugung
beibringen  möchten,  wie  sie  ernstlich  deren  Wohlfahrt  und  die  Besserung
ihrer  Lage  erstreben  und  eigene,  selbst  bedeutende  Opfer  nicht  scheuen.
In  dieser  Haltung  werden  sie  sicherlich  auch  ihren  eigenen  Interessen
besser  zu  dauernder  Berücksichtigung  verhelfen,  als  im
Wege  engherziger  Opposition."  („Die  socialen  Aufgaben  der
Arbeitgeber".  Berlin,  Springer,  1887,  S.  54.)
Arbeitern  wie  Arbeitgebern.  Allen,  welche  berufen  sind,  in  der
Arbeiterschutz-Gesetzgebung  mitzusprechen,  derselben  durch  Belehrung  und
Anregung  die  Wege  zu  ebnen,  Allen,  denen  das  Wohl  und  Wehe  unseres
Arbeiterstandes  am  Herzen  liegt,  möchten  wir  nun  eine  kurze  systematische
Darstellung  der  Ziele  und  Aufgaben  der  Arbeiterschutz-Gesetzgebung ­
  bieten  —  nicht  erschöpfend,  aber  doch  ausreichend  zur  allgemeinen ­
  Orientirung.

Bedeutung  und  Umfang  des  Ardeilerschnhes.
Das  Princip  und  die  Grundlage  der  modernen  Gesellschaft  ist  die
Freiheit  —  Gewerbefreiheit,  Handelsfreiheit,  Freizügigkeit.  Auch  Arbeiter ­
  und  Arbeitgeber  treten  in  freiem  „Arbeits-Vertrag"  zusammen
und  der  Inhalt  der  freien  Vereinbarung  bildet  allein  den  Umfang  der
gegenseitigen  rechtlichen  Gebundenheit.
Trotz  dieser  formalen,  gesetzlichen  Freiheit  besteht  eine  materielle
  gegenseitige  Abhängigkeit.  Der  Arbeitgeber  ist  auf  die
Arbeitskraft  des  Arbeiters  angewiesen  und  der  Arbeiter  auf  die  Probuctionsmittel
  (Capital)  des  Arbeitgebers.  Beide  müssen  sich  verbinden
und  verbünden  zum  Zweck  der  Production.  Der  Arbeitgeber  setzt  Intelligenz ­
  und  Capital  ein,  übernimmt  zugleich  die  verantwortliche  Leitung
der  Unternehmung;  der  Arbeiter  stellt  die  Arbeitskraft  und  empfängt  seinen
Antheil  aus  der  gemeinsamen  Production  in  der  Form  des  Arbeitslohnes.
Arbeitgeber  und  Arbeiter  stehen  sich  so  gegenüber  wie  Käufer  und
Verkäufer.  Auch  der  Preis  der  Arbeitskraft  resp.  -Leistung  richtet
slch  wesentlich  nach  denselben  Gesetzen  von  Angebot  und  Nachfrage,  wie
der  Austausch  der  Werthe  auf  dem  Waaren-Markte.  Die  Arbeit  ist  in
dieser  Beziehung  thatsächlich  „Waare";  darin  liegt  auch  an  und  für  sich
nichts  Ungerechtes.  Auch  der  Arbeitgeber:  Fabricant,  Handwerksmeister,
Bauer  rc.  verkauft  in  den  Producten  seine  „Arbeit".  Falsch  und  in-
        <pb n="28" />
        16

human  ist  es  nur,  wenn  man  bloß  die  wirthschaftliche,  productive
Seite  der  „Arbeit"  in  Betracht  zieht  und  den  „Arbeiter",  die  Persönlichkeit, ­
  den  Träger  der  Arbeitskraft  vergißt.
Der  Arbeiter  hat  nichts  als  seine  Arbeitskraft;  der  Arbeitslohn  ist
die  wirthschaftliche  Grundlage  seiner  Existenz,  seines  ganzen  persönlichen
und  sittlichen  Lebens.  Der  Arbeiter  ist  meistens  auf  sein  Tagesverdienst ­
  angewiesen.  So  ist  das  persönliche  Wohl  und  Wehe  des  einen
Contrahenten  im  Arbeits-Verträge  dringlicher  in  Frage  gestellt,
wie  in  jedem  andern  Tausch-  oder  Kaus-Geschäft;  das  ist  der  erste
Unterschied  des  Arbeits-Vertrages  von  jedem  andern  Kauf-Vertrage.
Der  Arbeiter  befindet  sich  in  der  Lage  eines  Kaufmannes,  der  seine  Waare
zu  jedem  Preise  losschlagen  muß.  Der  Käufer  weiß  das,  und  so  ist  die
Gefahr  wucherischer  Ausbeutung,  des  Mißbrauches  der  Macht  nicht
ausgeschlossen.
Die  Lage  des  Arbeiters  ist  um  so  ungünstiger,  als  auf  dem  „ArbeitsMarkt" ­
  das  Angebot  fast  stets  größer  ist  wie  die  Nachfrage.
Ist  auf  dem  Waarenmarkt  die  Nachfrage  größer  als  das  Angebot,  so
steigt  der  Preis  der  Producte  und  es  vergrößert  sich  der  Gewinn  des
Unternehmers;  ist  aber  umgekehrt  das  Angebot  größer  als  die  Nachfrage,
so  sinkt  der  Preis  bis  auf  und  vielleicht  bis  unter  die  Prodnctionskvsten.
  In  letzterer  Lage  befindet  sich  nun  meistens  der  Arbeiter;  selten
kommt  er  über  die  Producti  ons  kosten  —  den  Lebens-Unterhalt
—  hinaus.
Was  aus  dem  Waaren-Markte  die  „Ueber-Production",  das  ist
auf  dem  Arbeits-Markt  die  sogenannte  „Uebervölkerung".  Die  Ueber-Prodnction
  ans  dem  Waaren-Markte  findet  schnell  ihre  Correctur  in  der
Selbstbeschrankung  der  Unternehmer.  Sobald  die  Production
„unproductiv"  wird,  keinen  Gewinn  mehr  abwirft,  wird  die  Production
eingeschränkt;  dagegen  sind  Familiensinn  und  Fortpflanzungstrieb  so
stark,  daß  die  Bevölkerung  progressiv  steigt,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
noch  Platz  respective  Verwendung  aus  dem  Arbeits-Markt  ist,  ob  die
Productionskosten  gedeckt  werden  oder  nicht.  Das  Resultat  ist  das
sogenannte  „eherne  Lohngesetz",  welches  Ricardo  zuerst  aufgestellt  und
Lassalle  dann  agitatorisch  ausgebeutet  hat:  daß  unter  den  heutigen  Verhältnissen ­
  von  Angebot  und  Nachfrage  der  durchschnittliche  Arbeitslohn ­
  immer  auf  den  nothwendigen  Leb  ensunterhalt  redncirt
bleibt,  der  in  einem  Volke  gewohnheitsmäßig  zur  Fristung
der  Existenz  und  zur  Fortpflanzung  erforderlich  ist.  „Dies  ist
der  Punkt,  um  welchen  der  wirkliche  Tagelohn  in  Pendelschwingungen  jeder
Zeit  herum  gravitirt,  ohne  sich  jemals  lange  weder  über  denselben  erheben, ­
  noch  unter  denselben  herunterfallen  zu  können.  Er  kann  sich  nicht
        <pb n="29" />
        baiiernb  über  diesen  Durchschnitt  erheben;  denn  sonst  entstände  durch  die
leichtere,  bessere  Lage  der  Arbeiter  eine  Vermehrung  der  Arbeiter-Bevölkerung ­
  und  somit  des  Angebotes  von  Händen,  welche  den  Arbeitslohn
wieder  aus  und  unter  seinen  frühern  Stand  herabdrücken  würde.  Der
Arbeitslohn  kann,  aber  auch  nicht  dauernd  tief  unter  diesen  nothwendigen
Lebensunterhalt  fallen;  denn  dann  entstände  Auswanderung,  Ehelosigkeit,
Enthaltung  von  Kinder-Erzeugung  und  endlich  eine  durch  Elend  erzeugte
Verminderung  der  Arbeiterzahl,  welche  somit  das  Angebot  von  Arbeitshäilden
  verringert  und  den  Arbeitslohn  wieder  zu  seinem  frühern  höhern
Stand  zurückbringt."
Dieses  sogenannte  „eherne  Lohngesetz"  besteht  in  der  heutigen  Ge-Isilschaft
  thatsächlich.  Zwar  ist  es  weder  ein  „Naturgesetz"  noch
eilt  „ökonomisches  Gesetz"  im  strengen  Sinne  des  Wortes.  Die
Vermehrung  des  Angebotes  der  Hände  einerseits  —  die  Volksverwehrung ­
  —  wird  bestimmt  durch  sittliche  Factoren.  In  der  christlchen
  Gesellschaft  wird  es  stets  solche  geben,  welche  freiwillig  aus
)öhern,  religiösen  oder  Standes-Rücksichten  auf  die  Ehe  verzichten.  Eine
şlttlich  verkommene  Gesellschaft  entzieht  sich  durch  unnatürliche  Laster
"nd  Verbrechen  den  Pflichten  der  Kindererziehung,  wie  sowohl  Griechenland
wie  Nom  an  Entvölkerung  zu  Grunde  gegangen  sind.  Selbst  im
modernen  Frankreich  ist  ein  Stillstand  der  Volksvermehrung  eingetreten
iZweikinder-System).  Die  Gefahr  der  Entvölkerung  bedroht  unsere
moderne  Gesellschaft  und  ihre  Zukunft  sogar  mehr,  als  dieder  Uebervölkerung.
nd  was  die  „Nachfrage"  anderseits  anbelangt,  so  kann  das  anlageluchende
  Capital  sich  noch  stärker  vermehren  wie  das  Angebot  der
Hände.  Ein  Beispiel  bietet  England.
Auch  in  Deutschland  würde  die  wachsende  Industrie,  der  steigende
ķport  der  zunehmenden  Bevölkerung  reichliche  Beschäftigung  bieten
vnnen,  wenn  nicht  wieder  die  zunehmende  Verwendung  von  Maschinen
"nd  die  Fortschritte  der  Technik  fortdauernd  menschliche  Arbeitskräfte ­
  ersetzten  und  verdrängten.  Diese  „relative  Uebervölkernng",
  wie  Karl  Marx  sie  nennt,  „freigesetzt",  überflüssig  gemacht
mrrch  Maschine  und  Technik,  drückt  heute  schlimmer  auf  den  Arbeitsvlarkt,
  wie  die  absolute  Aebervökerung  im  Sinne  Lassalle's  *).

Dos!  Fortschritte  der  Production  wirken  auch  noch  in  anderer  Weise  verhängniß-0
  .  stu í  Ven  Arbeitsmarkt.  Sie  verursachen  Ueberproduction  und  —  Absatzkrisen,  die  dann
me  er  zu  Lohnreductionen  und  Arbeitslosigkeit  führen.  Diese  Krisen  machen  sich  sofort
l?  ..!•  bàtter  mit  ganzer  Wucht  geltend,  während  die  steigenden  Conjuncturen  nur  sehr
"  ma mi  U ' ,b  Ģîlweise  den  Arbeitern  zu  gute  kommen.
....  '  c  Maßregeln,  die  geeignet  sind,  Ueberproduction  und  Krisis  31t  mildern  und  zu
'"bigcn,  kommen  auch  den  Arbeitern  zu  gute.  Dahin  gehört  auch  der  Schutzzoll.  Um-
        <pb n="30" />
        Wenn  das  sogenannte  „eherne  Lohngesetz"  so  vielen  Widerspruch
erfahren  hat,  so  lag  das  vielfach  in  Mißverständnissen.  Zunächst
ist  wohl  zu  berücksichtigen,  daß  das  „Gesetz"  von  dem  „durchschnittlichen" ­
  Arbeitslohn  und  von  der  „durchschnittlichen"  Lebensnothdurft
  spricht.  Wenn  also  einzelne  Arbeiter-Kategorien,  welche  eine
längere  Vorbildung  durchgemacht  haben  oder  sich  durch  Tüchtigkeit  auszeichnen, ­
  mehr  verdienen,  so  wird  dadurch  das  „Gesetz"  nicht  umgestoßen.
Ebenso  dürfen  bei  der  Berechnung  nicht  einzelne  Lebensjahre  herausgegriffen ­
  werden,  sondern  das  ganze  Leben  muß  der  Berechuuug  als  Grundlage ­
  dienen.  Der  Arbeiter  muß  also  gemäß  diesem  Gesetz  in  den  arbeitskräftigen ­
  Jahren  so  viel  verdienen,  daß  das  ganze  Ernährungs-  und
Erziehungs-Capital  seiner  Jugendzeit  amortisirt  wird,  und  auch
die  Ausgaben  für  die  Tage  der  Krankheit,  der  Arbeitslosigkeit  und
des  Alters  gedeckt  werden.  Mit  andern  Worten:  nicht  die  Lebensbedürfnisse ­
  des  ledigen  Arbeiters,  sondern  des  Arbeiters,  der  Frau  und
Kinder  zu  ernähren  oder  für  betagte  Eltern  zu  sorgen  hat,  sind
Maßstab  des  nach  obigem  Gesetz  „normalen"  Lohnes.  Wenn  also  die
heutige  Industrie  z.  B.  erklären  sollte:  sie  könne  die  Prämie  für  Altersund ­
  Jnvaliden-Versorgung,  für  Wittwen-  und  Waisen-Versicherung,  für
Versicherung  gegen  unverschuldete  Arbeitslosigkeit  nicht  tragen,  so  würde
sie  damit  zugeben,  daß  heute  die  durchschnittliche  Lebensnothdurft  durch
den  Arbeitslohn  nicht  gedeckt  wird.  In  der  That  muß  heute  die
Armenpflege  vielfach  den  Lohn  bis  zur  Höhe  der  Lebensnothdurft  ergänzen, ­
  und  die  obligatorische  Arbeiter-Versicherung  bezweckt
eben  nichts  anderes,  als  durch  gesetzliche  Fürsorge  dem  Arbeiter  auch  für
die  Tage  der  Krankheit,  der  Invalidität,  des  Alters,  der  unverschuldeten ­
  Arbeitslosigkeit,  und  falls  er  vorzeitig  durch  den  Tod  abgerufen ­
  wird,  der  Wittwe  und  den  Waisen  die  durchschnittliche  Lebensnothdurft ­
  zu  sichern  und  den  entsprechenden  Versicherungs-Beitrag
zu  einem  festen  Bestandtheil  des  Arbeitslohnes  zu  machen.  Die  gesetzliche ­
  Arbeiter-Versicherung  will  also  im  Grunde  nichts  anderes,  als  das
„eherne  Lohngesetz"  zur  Wahrheit  machen.
Das  „eherne  Lohngesetz"  ist  nicht  so  hart,  wie  es  scheint;  Lassalle
hat  es  nur  agitatorisch  ausgebeutet.  Seine  Gegner  hörten  nur  das
harte  Wort:  „Lebensnothdurft"  und  waren  dem  begabten  Agitator  nicht

gekehrt  wirken  viele  Maßnahmen  zum  Schutz  der  Arbeiter  —  vor  allein  die  Arbeiterschutz-Gesetzgebung
  —  der  Ueberproduction  entgegen,  kommen  so  auch  der  Industrie  zu  gute.
Insofern  die  nationale  Arbeitskraft  der  Hauptfactor  der  nationalen  Production  bildet,
dienen  alle  Maßnahmen  zum  Schutz  der  nationalen  Arbeitskraft,  d.  h.  der  Arbeiter  auch
der  Hebung  der  nationalen  Production.  Ueberall  stoßen  wir  auf  organische  Zusammenhange ­
  und  inl  Grunde  sind  stets  die  Interessen  solidarisch.
        <pb n="31" />
        19

gewachsen,  um  es  auf  seinen  wahren  Werth  zurückzuführen.  —  Die  Bedeutung ­
  desselben  reducirt  sich  noch  mehr,  wenn  wir  die  „gewohnheitsmäßige" ­
  Lebensnothdurft  zur  Grundlage  nehmen.  Angenommen,  die
„gewohnheitsmäßige"  Lebensnothdurft  umfaßt  alle  Bedürfnisse  an
Nahrung,  Kleidung,  Wohnung,  Bildung,  Erholung  rc.,  die
ein  menschenwürdiges  Leben  bedingen;  die  Befriedigung  dieser  Bedürfuifse
  ist  dem  Arbeiter  „durchschnittlich",  d.  h.  in  allen  Lebens-Altern
und-Lagen  gesichert:  dann  gäbe  es  doch  kaum  noch  eine  „Arbeiterfrage", ­
  dann  wäre  wenigstens  das  Ziel,  was  bisher  als  dringlich
erachtet  wurde,  erreicht.
Der  Arbeiter  ist  —  sagten  wir  —  materiell  meistens  schlimmer
gestellt,  wie  jeder  andere  Verkäufer,  weil  meistens  ein  Ueberangebot  auf
dem  Arbeitsmarkt  herrscht  und  er  nicht  in  der  Lage  ist,  günstigere  Conjuncturen
  abzuwarten.  Er  ist  meistens  der  Schwächere  und  muß  die
Bedingungen  sich  gefallen  lassen,  welche  der  Arbeitgeber  stellt.  Dieses
ìst  um  so  verhängnisvoller,  als  er  nicht  etwa  das  von  der  Person  losgelöste, ­
  selbständig  gewordene  Arbeitsproduct,  die  bereits  realisirte
Arbeitsleistung  verkauft,  sondern  dem  Arbeitgeber  seine  Arbeitskraft
öur  Disposition  stellt.  Im  Arbeitsertrag  ist  die  ganze  Persönlichkeit
des  Arbeiters  engagirt,  er  trägt  in  der  That  „seine  Haut  zu
Markte":  das  ist  der  zweite  fundamentale  Unterschied  des  Arde ­
  i  tsv  ertra  ges  von  jedem  andern  Kaufverträge.
Aus  diesem  besondern  Charakter  des  Arbeitsvertrages  gegenuder
  andern  Verträgen  erwachsen  nun  auch  dem  Staate,  als  dem  von
Ģott  gesetzten  Träger  der  gesetzgebenden  und  richterlichen  Gewalt,  bes
  on  der  e  Aufgaben.  Der  Staat  muß
die  persönliche  Integrität  des  Arbeiters  —  Leben  und  Gesundheit, ­
  Sittlichkeit,  Familienleben  —  im  Arbeitsvertrage  schützen;
2 -  durch  Gesetze  und  Institutionen  Sorge  tragen,  daß  der  Arbeitslohn ­
  eine  ausreichende,  menschenwürdige  Lebenshaltung
ermöglicht.
Schutz  der  Persönlichkeit  —  Sicherung  und  Hebung  der  wirthschaftlchen
  Existenz:  das  sind  die  zwei  großen  Gebiete  gesetzgeberischer  Fürforge
  in  der  „Arbeiterfrage".  Der  Schutz  der  Persönlichkeit  ist  die
ufgabe  der  sogenannten  „Arbeiterschutz-Gesetzgebung",  die  Sicherung ­
  der  wirthschaftlichen  Existenz  ist  das  Ziel  der  Arbeiterver-^cherungs-G
  esetzgebung.  Damit  ist  wesentlich  die  Stellung  und
' e  eutitng  der  Arbeiterschutz  -  Gesetzgebung  in  der  Social-Gesetzgebung
  überhaupt  gekennzeichnet.
Schon  als  „Rechtsstaat"  hat  der  Staat  die  Pflicht,  den  Arbeiter
111  şàen  persönlichen  Gütern  zu  schützen.  Ueber  Leben,  Gesundheit  und
        <pb n="32" />
        20

(sittliche)  Freiheit  kann  der  Arbeiter  selbst  nicht  als  absoluter  Herr  verfügen: ­
  er  ist  gebunden  durch  den  Willen  seines  Schöpfers,  diesem  verantwortlich. ­
  Viel  weniger  können  diese  Güter  Gegenstand  des  freien
Arbeitsvertrages  sein.  Einen  solchen  Vertrag,  der  diese  Güter  in  Frage
stellt,  kann  die  von  Gott  gesetzte  und  beschränkte  Obrigkeit  nie  und
nimmer  anerkennen;  ja  sie  hat  die  heilige  Pflicht,  so  weit  der  Arbeiter
selbst  nicht  im  Stande  ist,  sich  selbst  im  Besitz  dieser  Güter  zu  schützen,
ihm  gesetzlichen  Schutz  zu  leihen.
Diese  Schutzgesetzgebung  nun  umfaßt:
A.  Schutz  von  Gesundheit  und  Leben.  Dahin  gehört:
1.  Unfall-Verhütung.
2.  Krankheits-Verhütung.
3.  Verbot  übermäßiger,  die  Gesundheit  und  körperliche  Entwickelung ­
  gefährdender  Arbeit  (Maximal-Arbeitstag,  Einschränkung ­
  der  Nacht-  und  Sonntagsarbeit,  Verbot  bestimmter
g  esu  ndheits  g  efährli  che  r  Arbeiten).  Diese  Regelung  wird  sich
verschieden  gestalten  je  nach  Lebensalter  und  Geschlecht,  also  anders:
a)  für  jugendliche  Arbeiter;
b)  für  weibliche  Arbeiter;
c)  für  erwachsene  männliche  Arbeiter.
Jß.  Schutz  der  Sittlichkeit  und  des  Familienlebens.  Im  Speciellen ­
  ist  dahin  zu  rechnen:
1.  Schutz  der  Sonn-  und  Feiertagsruhe.
2.  Schutz  der  Sittlichkeit:  Trennung  der  Geschlechter  und  besondere ­
  Aufsicht  der  jugendlichen  Arbeiter,  Einschränkung  der  Nachtarbeit, ­
  Sicherung  des  Unterrichtes  der  Kinder  rc.
3.  Schutz  des  weiblichen  Berufes:  Einschränkung  resp.  Verbot
der  Arbeit  verheirat  heter  Frauen,  Haushaltungs-Unterricht  rc.
4.  Schutz  des  Familienlebens:  Maximal-Arbeitszeit,  Einschränkung
des  Kostgängerwesens,  Schutz  der  elterlichen  Autorität  rc.
Die  Regelung  der  Arbeitszeit:  Maximal-Arbeitstag,  Maximal-Arbeitswoche, ­
  Einschränkung  der  Nachtarbeit,  kommt  sowohl  der  Gesundheit  als
auch  der  Sittlichkeit  und  dem  Familienleben  zu  gute.
C.  S  chutz  der  Fre  ih  eit  und  der  Gerechtigkeit  des  ArbeitsVertrages. ­
  Als  wichtigste  Aufgaben  bieten  sich  da:
1.  Verbot  des  Trucksystems  (Auszahlung  der  Löhne  in  Baar);
2.  Festsetzung  einer  Fabrik-Ordnung,  in  welcher  die  gegenseitigen
Rechte  und  Pflichten  möglichst  genau  niedergelegt  sind.
Die  Arbeiterschutz-Gesetzgebung  als  modernes  „Arbeitsrecht"  ist
noch  in  der  Entwickelung  begriffen,  und  wird  sich  je  nach  der  Rechtsanschauung ­
  und  der  industriellen  Entwickelung  naturgemäß  verschieden
        <pb n="33" />
        21

gestalten.  Selbst  der  Begriff  steht  noch  nicht  fest,  wird  bald  enger,
bald  weiter  gefaßt.  So  war  noch  vor  einigen  Jahren  der  Ausdruck
„Fabrik-Gesetzgebung"  mehr  üblich  und  werden  auch  heute  noch  beide
Ausdrücke  promiscue  gebraucht,  während  thatsächlich  nicht  bloß  die  Fabriken, ­
  sondern  auch  Werkstätten  und  Hausindustrie,  vielfach  sogar  alle
gewerblichen  Unternehmungen  betroffen  werden.
So  sehr  auch  die  verschiedenen  Gesetzgebungen  nach  Inh  alt  (Maß  des
Schutzes,  Arbeitsdauer,  Bedingungen  der  Beschäftigung  rc.)  und  Umfang
(bezüglich  der  geschützten  Personen,  der  unterstellten  Unternehmungen  rc.)
von  einander  abweichen:  alle  Culturstaaten  haben  dem  Bedürfniß, ­
  die  „Freiheit"  des  Arbeitsvertrag  mit  schützenden  Schranken  zu
umgeben,  Rechnung  tragen  müssen.  Mit  der  Entwickelung  der  Industrie ­
  geht  überall  auch  der  weitere  Ausbau  der  Arbeiterschutz-Gesetzgebung
  Hand  in  Hand.  Gerade  die  Staaten,  welche  am  eifersüchtigsten ­
  über  „Freiheit"  und  „Volksrechte"  wachen  —  England,  die
Schweiz.  Nord-America,  Frankreich  —  haben  die  weitestgehenden
Arbeiterschutz-Bestimmungen  in  ihre  Gesetzgebung  aufgenommen.
Der  Industriestaat  par  excellence,  England,  hat  auch  die  ausgebildetste ­
  Arbeiterschutz-Gesetzgebung.  Und  gerade  in  der  englischen  Textilindustrie, ­
  d.  h.  in  dem  Gewerbe,  in  welchem  der  moderne  Fabrikbetrieb ­
  seine  erste  Entwickelung  fand,  ist  auch  der  principielle  Kampf  um
die  gesetzliche  Beschränkung  der  Herrschaft  des  Arbeitgebers  über  das
persönliche  Leben  der  Arbeiter  zuerst  zum  Austrag  gekommen,  —  ein
Kampf,  der  im  letzten  Jahrzehnt  des  18.  Jahrhunderts  beginnt  und  an
Großartigkeit  sich  mit  den  größten  socialen  Kämpfen  der  Geschichte  vergleichen ­
  läßt.  Position  für  Position  wurde  erobert.  Seit  1802  weist
fast  jedes  Jahrzehnt  solche  Gesetze  auf.  Endlich  im  Jahre  1847,  nachdem ­
  die  Abschlagszahlungen  auf  die  Forderungen  der  Arbeiter,  welche
frühere  Fabrikgesetze  geboten,  sich  als  ungenügend  erwiesen  hatten  und
bereits  1842  die  in  dem  Bergbau  Beschäftigten  eines  weitgehenden
Schutzes  theilhaftig  geworden,  errangen  die  Arbeiter  mit  dem  Erlaß  des
-3ehnstundengesetzes  den  vollen  Sieg.  1864  und  1867  wurden  auch
die  andern  Industriezweige  einbezogen.  In  dem  Fabrik-  und  Werkftättengesetz
  vom  27.  Mai  1878  wurden  dann  die  sämmtlichen
Zahlreichen  Bestimmungen  zum  physischen  und  geistig-sittlichen  Schutz
der  Arbeiter  codisicirt.
Die  zur  Untersuchung  der  Fabrikgesetze  und  ihrer  Wirkungen  niedergesetzte ­
  königliche  Commission  konnte  am  10.  Februar  1876  als  Resultat
eonstatiren:
,.Dic  zahlreichen  frühern  Untersuchungen  über  die  Lage  der  in  den  verschiedenen
bewerben  detz  Landes  beschäftigten  Kinder  und  Frauen  enthüllten  Zustände,  welche  das
        <pb n="34" />
        allgemeine  Mitleid  mächtig  hervorriefen  und  das  Einschreiten  der  Gesetzgebung  gebieterisch
verlangten.  In  auffälligem  Gegensatze  zu  den  in  jenen  Berichten  enthüllten  Verhältnissen
ist  die  gegenwärtige  Lage  derjenigen,  zn  deren  Gunsten  die  Fabrik-  und  Werkstättcn-Gesetze
  erlassen  wurden.  Einige  Beschäftigungen  sind  trotz  der  gesundhcits-polizeilichen  Vorschriften ­
  dieses  Gesetzes  noch  unzweifelhaft  ungesund;  und  in  andern  Gewerben  findet  sich
noch  gelegentlich  ein  Uebcrarbeiten  über  die  von  den  Gesetzen  gezogenen  Grenzen,  das  der
Gesundheit  der  darin  Beschäftigten  nachtheilig  ist,  allein  diese  Vorkommnisse  sind  zu  unserer
Freude  nur  Ausnahmen.  Dabei  haben  wir  keine  Ursache  zur  Annahme,  daß  die  Gesetzgebung, ­
  welche  in  so  auffälliger  Weise  sich  als  Wohlthat  für  die  beschäftigten  Arbeiter
erwiesen  hat,  den  Gewerben,  auf  die  sie  Anwendung  fand,  irgend  erheblicheil  Nachtheil
gebracht  hat.  Im  Gegentheil,  der  Fortschritt  der  Industrie  war  augenscheinlich  völlig  unbehindert ­
  durch  die  Fabrikgesetze;  und  es  gibt  nur  Wenige,  selbst  unter  den  Arbeitgebern,
welche  jetzt  einen  Widerrlif  der  Hauptbestimmungen  dieser  Gesetze  wünschten,  oder  welche
die  aus  diesen  Gesetzen  hervorgegangenen  Wohlthaten  leugneten."  (Dr.  Schönberg,  Handbuch ­
  der  politischen  Oekonomie  I,  S.  972.)
Nächst  England  besitzt  die  Schweiz  die  ausgebildetste  Fabrikgesetzgebung. ­
  Der  Canton  Thurgau  weist  schon  d.  d.  22.  Christmonat  1815
eine  Verordnung  bezüglich  „Schulunterricht",  „Sittlichkeit",  „Arbeitszeit
und  Verwendung  des  Arbeitslohnes"  für  die  Beschäftigung  von  Kindern
und  Minderjährigen  in  Fabriken  auf.  In  den  fünfziger  Jahren  haben
fast  sämmtliche  Cantonsregierungeu  solche  Gesetze  erlassen.  Das  Bundesgesetz ­
  vom  23.  März  1877  ordnete  die  Verhältnisse  einheitlich  für  alle
Cantone.  Seitdem  steht  die  Schweiz  in  dieser  Beziehung  an  der  Spitze
der  Culturstaaten.
In  Frankreich  ist  bereits  durch  das  Gesetz  vom  9.  Sept.  1848  die
Arbeitszeit  in  Fabriken  auf  höchstens  12  Stunden  normirt.  Das  Gesetz
vom  2.  Juni  1874  trifft  genaue  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung
von  Kindern  und  minderjährigen  Mädchen.
In  America  haben  fast  alle  Industriestaaten  —  mehrere  sehr  weitgehende ­
  —  Schutzbestimmungen  und  setzen  die  Arbeiter  ihre  ganze  Kraft
für  Erweiterung  und  strengere  Durchführung  derselben  ein.
Oesterreich  hatte  bereits  in  der  Gewerbe-Ordnung  von  1859  Bestimmungen ­
  über  die  Beschäftigung  von  Kindern  und  jugendlichen  Arbeitern ­
  vorgesehen  und  eine  „Dienstordnung"  (Fabrikordnung)  zur  Pflicht
gemacht,  ist  aber  durch  die  Gewerbe-Novelle  von  1885  (betreffend  Verbot ­
  der  Kinderarbeit,  Maximal-Arbeitstag,  Sonntagsruhe)  der  Schweiz
an  die  Seite  getreten.
Auch  Dänemark  (1873),  Schweden  und  Norwegen  (1864),
H  olland  (1874),  neuestens  auch  Italien,  Belgien  und  selbst  Rußland ­
  haben  ihre  Fabrikgesetzgebung.
Und  nicht  bloß,  daß  bereits  in  allen  Industriestaaten  die  Anfänge
des  Arbeiterschutzes  gegeben  sind,  auch  eine  allmälige  Ausgleichung
der  Gesetzgebungen  der  verschiedenen  Staaten  ist  mit  Sicherheit  voraus-
        <pb n="35" />
        zusehen.  „Bei  fortschreitender  Entwickelung  der  Industrie"  —  so  hebt  mit
Recht  Herr  Geh.  Ober-Regierungsrath  Lohmann,  der  die  „Fabrikgesetzgebung
  en  der  Staaten  des  europäischen  Continents"  zusammengestellt ­
  hat  (Berlin,  1878)  und  seit  Jahren  als  Vertreter  der  verbündeten ­
  Regierungen  bezüglich  dieser  Fragen  im  Reichstag  thätig  ist,  hervor
„werden  die  mit  derselben  verbundenen  Gefahren  allmäliganch  da  ihre
volle  Wirkung  äußern,  wo  dieselben  bis  jetzt  aus  dem  einen  oder
andern  Grunde  noch  nicht  hervorgetreten  sind,  und  selbst  diejenigen
Volker,  welche  den  Forderungen  der  Humanität  in  ihrer  Gesetzgebung
Rechnung  zu  tragen  nicht  geneigt  sind,  werden  durch  die  Erfahrung
belehrt  werden,  daß  die  zeitweiligen  Vortheile,  welche  ihrer  Industrie ­
  aus  der  uneingeschränkten  freien  Bewegung  erwachsen,  doch  nur
à  Zehren  von  dem  Capital  der  Zukunft  sind,  und  daß  sie  zur
Ausbildung  einer  dem  Stande  ihrer  Industrie  entsprechenden  Fabrik-Gesetzgebung
  schließlich  durch  das  Gebot  der  Selbsterhaltung  gezwungen
werden.  Bei  der  stetig  wachsenden  Gemeinschaft  und  gegenseitigen
Abhängigkeit  der  heutigen  Cnlturvölker  auf  wirthschaftlichem  Gebiete,
und  bei  der  großen  Bedeutung,  welche  die  Fabrik-Gesetzgebung  für  die
Entwickelung  großer,  für  den  Weltmarkt  arbeitender  Industriezweige  be»
sitzt,  ist  es  sogar  nicht  unmöglich,  daß  die  Ausbildung  der  Fabrik-Gesetzgebung
  zum  Gegenstände  internationaler  Verträge  gemacht
wird,  und  daß  sich  auch  auf  diesem  Gebiete  allmättig  ein  internationales
Recht  entwickelt;  wie  ja  schon  gegenwärtig  von  den  Vertretern  einzelner
Industriezweige  die  Forderung  erhoben  wird,  daß  beim  Abschlüsse  neuer
Handels-Verträge  die  Verschiedenheit  der  Productions-Bedingungen,
welche  sich  aus  der  Verschiedenheit  der  Fabrik-Gesetze  ergibt,  nicht  unberücksichtigt ­
  bleibe."
Was  die  Arbeiterschutz-Gesetzgebung  unseres  Vaterlandes  anbelangt,  so
steht  dieselbe  hinter  der  Gesetzgebung  der  andern  Culturstaaten  vielfach
zurück.  Nur  die  Kinder  (bis  14  Jahren)  und  die  „jugendlichen  Personen"
sind  bei  uns  in  weitgehendem  Maße  geschützt;  aber  auch  da  übertreffen  uns
in  ersterer  Beziehung  die  Schweiz  und  Oesterreich,  welche  die  Kinderarbeit
gänzlich  verbieten,  und  bezüglich  der  jungen  Leuten  (bis  zu  16  Jahren)
haben  wir  zwar  nächst  England  die  kürzeste  Arbeitszeit  (10,  in  Spinnereien ­
  li  Stunden),  aber  der  Schutz  der  jugendlichen  Arbeiter  erstreckt
sich  sowohl  in  England  wie  bezüglich  der  Nacht-  und  Sonntagsarbeit
^uch  in  der  Schweiz  bis  auf  18  Jahre.  Bezüglich  der  Sountagsruhe,
bes  Maximal-Arbeitstages,  der  Nachtarbeit  der  mehr  als  16jährigen
Arbeiter  und  Arbeiterinnen  fehlen  »bet  uns  alle  gesetzlichen  Schranken,
sind  uns  also  England,  America,  die  Schweiz  und  Oesterreich,  ja  selbst
Frankreich  weit  vorausgeeilt.
        <pb n="36" />
        Die  hohe  Entwickelung  der  deutschen  Industrie,  die  centrale
Stellung  Deutschlands,  die  allgeineine  Bildung  (Schulzwang)  und
ideale  Richtung  unseres  Volkes,  die  Rücksicht  auf  die  dauernde  Wehr-Hastigkeit
  unseres  Volkes,  endlich  das  Anwachsen  der  Social-Demokratie
  und  die  mit  dem  allgemeinen  Wahlrecht  gegebene  Nothwendigkeit, ­
  den  berechtigten  Forderungen  der  Arbeiter  gerecht  zu  werden,  werden ­
  nothwendig  zu  einem  weitern  Ausbau  unserer  Arbeiterschntz-Gesetzgebung
  drängen.  Als  Fragen,  welche  am  dringendsten  weiterer  gesetzlicher ­
  Regelung  bedürfen,  erscheinen  folgende:
1.  die  Erweiterung  des  Schutzes  der  jugendlichen  Arbeiter  —
Verbot  der  Kinderarbeit;
2.  der  Schutz  der  Arbeiterinnen  unter  besonderer  Berücksichtigung ­
  der  verheiratheten  Frauen;
3.  die  Beschränkung  der  Arbeitszeit  durch  einen  gesetzlichen  Maximal-Arb
  eitstag;
4.  die  Sicherung  der  Sonntagsruhe;
5.  der  Schutz  der  Freiheit  und  gerechten  Durchführung  des  Arbeitsvertrages ­
  (Festsetzung  einer  Fabrikordnung,  Einrichtung  von  gewerblichen
Schiedsgerichten,  Verschärfung  des  Druckverbots),  die  Vermehrung  der
Aufsichtsbeamten  (Fabrik-Jnspectoren)  ;
6.  Erlaß  specieller  Schutzbestimmungen  bezüglich  Einrichtung  und
Betrieb  der  Fabriken  zur  Verhütuug  der  Gefährdung  von  Gesundheit
und  Leben;  Trennung  der  Geschlechter,  Schutz  der  elterlichen  Autorität;
7.  die  Ausdehnung  des  Arbeiterschutzes  auf  Werkstätten  und  Haus-Industrie.
        <pb n="37" />
        -  xc:

M

I.  Schlitz  der  jugendlichen  Arbeiter.
A.  Stand  der  Gesetzgebung  in  den  antzerdentschen  Staaten.
Fast  alle  Culturstaaten  weisen  gesetzliche  Bestimmungen  zum  Schutz
der  Kinder  und  jugendlichen  Arbeiter  in  Fabriken  und  andern  gewerblichen ­
  Unternehmungen  auf.  Ueberall  ist  der  Schulbesuch  erste  Bedingung ­
  der  Beschäftigung  der  Kinder  in  Fabriken,  wenn  auch  das  Maß
des  obligatorischen  Unterrichts  sehr  verschieden  uormirt  ist.  Die  Nachtund ­
  Sonntagsarbeit  ist  meistens  verboten,  wenn  auch  Ausnahmen
Zugelassen  werden.  Auch  bezüglich  des  Lebensalters  für  die  Zulassung ­
  zur  gewerblichen  Beschäftigung  gehen  die  Gesetzgebungen  sehr
weit  auseinander,  ebenso  wie  in  der  Begrenzung  des  Schutzes  nach  Oben
hin.  Die  Untergrenze  des  Lebensalters  variirt  zwischen  8,  10,  12,  13
und  H  Jahren,  während  die  Obergrenze  bis  16,  18  und  (für  Mädchen)
Jahre  geht.  Einige  Gesetzgebungen  (Deutschland,  die  Schweiz  re.)
beschränken  sich  auf  Fabriken,  während  andere  Staaten  alle  gewerbliche
  Beschäftigung  (Oesterreich)  oder  doch  die  Werkstätten  und
Haus-Industrie  (England,  Frankreich,  Holland)  einbeziehen.  Die  Dauer
der  täglichen  Arbeit'  wechselt  zwischen  6  und  1.2  Stunden.  Die  meisten
Gesetzgebungen  haben  Pausen  und  gewisse  Maßnahmen  zur  Ermögl'chnng
  der  Controle  (Verzeichniß  der  jugendlichen  Arbeiter,  Angabe
der  Arbeitszeit,  Arbeitskarten  rc.)  vorgeschrieben.  Ebenso  ist  vielfach
ewe  Bescheinigung  der  Schulbehörde  über  den  Besuch  der  Schule  und
l},et  und  da  (z.  B.  in  England)  ein  Zeugniß  des  Arztes  über  die
ausreichende  Kraft  und  Gesundheit  zur  Uebernahme  der  geforderten  Arbeiten ­
  vorgeschrieben.  Einzelne  Gesetzgebungen  enthalten  allgemeine  oder
specielle  Bestimmungen  über  die  als  gesundheitlich  gefährlich  zu  erach-
        <pb n="38" />
        26

tendeu  Indu  st  ricen  und  Arbeiten  und  verbieten  entweder  dieselben
oder  machen  die  Beschäftigung  der  jugendlichen  Arbeiter  von  besondern
Bedingungen  abhängig.
Wir  wollen  nun  versuchen,  eine  Uebersicht  über  den  Stand  der
Gesetzgebung  in  den  verschiedenen  außerdeutscken  Staaten  bezüglich  des
Schutzes  der  jugendlichen  Arbeiter  zu  geben  *),  um  sowohl  das  Bedürfniß ­
  wie  die  Richtungen  der  gesetzlichen  Regelung  klarzulegen.  Wir
beginnen  mit  England,  das  schon  1802  eine  höchstens  zwölfstündige
Arbeitszeit  für  Personen  bis  18  Jahren  (in  Textil-Fabriken)  festsetzte,
die  Nachtarbeit  verbot  und  später  (1810)  auch  eine  untere  Altersgrenze
von  neun  Jahren  für  die  Beschäftigung  forderte.
In  England  sind  die  Kinder  unter  zehn  Jahren  von  der
Beschäftigung  in  Fabriken  und  Werkstätten  ausgeschlossen.  Sogar
in  der  Landwirthschaft  dürfen  Kinder  unter  acht  Jahren  nicht  beschäftigt ­
  werden.
Kinder  (von  10—14  Jahren)  können  in  ein  und  derselben  Anlage
nur  entweder  in  Vor-  und  Nachmittags-Reihen  (-Schichten)  oder
aber  an  jedem  zweiten  Tage  in  Volltagsreihen  beschäftigt  werden.
Die  Lage  der  Reihen  (Schichten)  muß  jede  Woche  wechseln.  Bei  täglicher ­
  (Halbtags-)Beschäftigung  beträgt  die  wirkliche  Arbeitszeit  (ohne
Pausen)  sechs  Stunden  täglich  und  30—36  Stunden  ^)  wöchentlich;
')  Als  Quellen  haben  wir  vornehmlich  benutzt:
Loh  mann,  Die  Fabrik-Gesetzgebungen  ber  Staaten  des  europäischen  Continents.
Berlin  1878.
Dr.  Sander,  Handbuch  der  öffentlichen  Gesundheitspflege.  2.  Aufl.  Leipzig  1885.
G.  623  n.
Dr.  U  ffe  l  mann,  Jahresbericht  über  die  Fortschritte  und  Leistungen  auf  dem  Gebiete ­
  der  Hygiene  im  Jahre  1883,  dito  im  Jahre  1884,  1885,  1886.  Braunschweig
1884  bis  1887.
von  Bojanowski,  Das  englische  Fabrik-  und  Werkstätten-Gesetz  von  1878.  (Text.)
Jena  1881.
Dr.  Oldendorfs,  Einfluß  der  Fabrik-Gesetzgebung  in  England  auf  die  Sterblichkeit ­
  der  Frauen  und  Kinder.  Ergänzungshcft  (Nr.  3)  zum  „Eentralblatt  für  allgemeine
Gesundheitspflege."  Bonn  1884.
Zeitschrift  des  Preuß.  Statist.  Bureau's.  Jahrg.  188  .  S.  XL11I.  —  Archiv  für
sociale  Gesetzgebung.  Tübingen  1888,  1890.
Dr.  Taite,  Die  Arbeiterschutz-Gesetzgebung  in  den  Vereinigten  Staaten.  Tübingen  1884.
von  Weigelsperg,  Durchführungs-Verordnungen  zum  VI.  Hauptstück  der  Gewerbe-Ordnung
  rc.  (in  Oesterreich),  sowie  Manz'sche  Gesetz-Ausgabe  u.  a.  m.
Wir  bemerken  noch,  daß  überall,  wo  die  tägliche  Arbeitszeit  angeführt  wird,  immer
die  wirkliche  Arbeitszeit  föhne  Einrechnung  der  Pausen)  gemeint  ist.
2 )  Für  die  Vormittagsreihen  betrügt  die  wöchentliche  Arbeitszeit  36  Stunden,  für
die  Nachmittagsreihen  dagegen  weniger,  da  die  Fabriken  am  Samstag  in  der  Regel  schon
um  2  Uhr  schließen.
        <pb n="39" />
        27
bem  ^dern  Falle,  wo  ein  Arbeitstag  mit  einem  freien  Tage  wechselt
zehn  Stunden  für  den  Arbeitstag  und  30  Stunden  wöchentlich.  Die
zehn  Stunden  wirkliche  Arbeitszeit  müssen  für  alle  „geschützten  Personen"
i»  o  à  Arbeiterinnen  und  alle  jugendlichen  Arbeiter  bis  zum
-  Lebensjahre)  durch  zwei  Stunden  Ruhepausen  unterbrochen
werden.  In  jedem  Falle  müssen  die  Kinder  zwei  Stunden  täglich  resp.
ler  Stunden  zweitägig  und  zehn  Stunden  wöchentlich  Unterricht  in
einer  staatlich  anerkannten  Schule  erhalten  und  sich  darüber  ausweisen  x ).
Für  die  (männlichen)  jungen  Arbeiter  von  14  —  18  Jahren
und  alle  Arbeiterinnen  (über  14  Jahre)  beträgt  die  Arbeitszeit  in
textil-Fabriken  zehn  Stunden  täglich  und  56  Stunden  wöchentlch;
  in  andern  Anlagen  (Fabriken  und  Werkstätten)  IOV2  Stunden
àģļlch  und  60  Stunden  wöchentlich.
.  ^Auch  in  solchen  „Werkstätten",  welche  den  Eltern  gehören  und  nur
Ullt  Familiengliedern  besetzt  sind  und  zugleich  als  Wohnung  dienen  (Hausindustrie), ­
  dürfen  Kinder  nur  6^/2  Stunden  (7  Stunden  mit  ^stiinlger
  Pause)  und  junge  Personen  nur  IOV2  Stunden  beschäftigt  werden,
le  Frauenarbeit  „zu  Hause"  ist  jedoch  nicht  beschränkt,  nur  daß  die
Svnntagsarbeit  verboten  ist.
.  An  Sonn-  und  Feiertagen  (Weihnachten,  Charfreitag  und
Ottern  acht  halben  Feiertagen)  ist  allen  „geschützten  Personen"  (mit
Ausnahme  der  Juden)  die  Arbeit  untersagt.  Die  Sonntagsruhe  be-Ülnnt
  schon  am  Samstag  2  Uhr  Nachmittags.  Nur  männliche  „junge
^eute"  (bis  18  Jahre)  in  Hochöfen  und  Walzwerken,  Papiermühlen ­
  und  Buchdruckereien  dürfen  über  2  Uhr  hinaus  beschäftiat
werden.
Auch  die  Nachtarbeit  ist  verboten.  Ausgenommen  sind  männlche
  „junge  Leute"  in  Glas-Fabriken  (mit  60  Arbeitsstunden  in
muer  Woche),  an  Hochösen  und  in  Papier-Fabriken  (mit  sieben
achtschichten  in  zwei  Wochen),  in  Buchdruckereien  und  Walzwerken
^lllit  sechs  Nachtschichten  in  zwei  Wochen,  mit  der  Maßgabe,  daß  vor
"*¡0  nach  der  Nachtschicht  je  eine  volle  Ruheschicht  liegt)  —  endlich  männ-Jrr
  Personen  von  16—18  Jahren  in  Zeitungsdruckereien  (mit  zwei
achten  in  der  Woche)  und  in  Backhäusern  (in  denen  zwischen  5  Uhr
/uh  bis  9  Uhr  Abends,  jedoch  mit  zusammen  7  Stunden  Pausen,  'ge-1
  eitet  werden  darf).
Die  Schichten  müssen  in  der  Regel  Morgens  6  oder  7  Uhr  belnnen
  (für  Kinder  auch  Mittags  12,  1  oder  2  Uhr)  und  dürfen  an  den
kinder  ^  Şņôtand  hat  keinen  gesetzlichen  Schulzwang  außer  diescin  indirecten  fiir  Fabrik-
        <pb n="40" />
        ersten  fünf  Werktagen  für  junge  Leute  und  Frauen  12  Stunden,  für
Kinder  6'/s  Stunde  währen.  Ausnahmen  in  beschränktem  Umfang
(für  Betriebszweige,  deren  Material  dem  Verderben  ausgesetzt  ist,  oder
welche  bestimmt  bezeichnete  Saison-Artikel  machen,  oder  in  denen  die
Aufträge  sich  plötzlich  zu  häufen  pflegen,  endlich  für  Unternehmungen,  welche
auf  Wasserkraft  angewiesen  sind,  zum  Ausgleich  der  verlorenen  Zeit)
und  unter  bestimmten  Bedingungen  sind  im  Gesetze  vorgesehen.  —  Es  ist
der  englischen  Arbeiterschutz-Gesetzgebung  eigenthümlich,  daß  nicht  bloß  das
Maximum  der  wirklichen  Arbeitszeit  vorgeschrieben  ist,  sondern  zugleich
auch  die  Tagesstunden  und  Pausen  ganz  genau  normirt  sind.  so  daß  der
einzelnen  Fabrik  wenig  Spielraum  gegeben  ist.  Die  Controle  wird  dadurch ­
  allerdings  erleichtert,  aber  im  Uebrigen  dürfte  eine  gewisse  Freiheit ­
  der  Wahl  der  Arbeitsstunden  für  Arbeitgeber  wie  Arbeiter,  wie  sie
in  unserer  deutschen  Gesetzgebung  gegeben  ist,  den  Vorzug  verdienen.
Die  jugendlichen  Arbeiter  bis  16  Jahre  dürfen  nur  zugelassen  werden,
wenn  der  vom  Fabrik-Jnspector  bezeichnete  Arzt  sie  zu  der  besondern
Arbeit  körperlich  geeignet  befunden  hat.  Verboten  ist  die  Verwendung ­
  ,  .
von  Kindern  unter  11  Jahren:  in  Räumen,  wo  Bar  chem  geschnitten
oder  wo  in  der  Metall-Industrie  geschliffen  wird;
von  Kindern  bis  14  Jahren:  wo  das  Tunken  der  Zündhölzer
und  in  dem  Metallgewerbe  das  Trockenschleifen  geschieht;
von  Mädchen  unter  16  Jahren:  in  Ziegeleien,  Dachziegeleien
und  Salzfabriken  (Salinen  rc.);
von  Kindern  (bis  14)  und  Mädchen  unter  18  Jahren:  in  den
Schmelz-  und  Kühlräumen  der  Glashütten;
von  Personen  unter  18  Jahren:  in  Räumen,  wo  Quecksilberspiegel ­
  belegt  oder  wo  Bl  ei  weiß  hergestellt  wird.
In  Naßspinnereien  müssen  alle  Arbeiter  gegen  das  Naßwerden
'und  gegen  eindringenden  Warmwasserdampf  geschützt  werden,  oder  aber
es  dürfen  „geschützte  Personen"  nicht  beschäftigt  werden.
Da  der  Begriff  der  „geschützten  Personen"  in  England  sehr  weit
geht  —  sämmtliche  Arbeiterinnen  (ohne  Rücksicht  des  Alters)  und  die
männlichen  jungen  Arbeiter  bis  18  Jahre  umfaßt,  so  sind  thatsächlich
alle  Bestimmungen  über  Arbeitszeit,  Nachtarbeit.  Sonntagsruhe,  Pausen
rc.  für-alle,  auch  die  erwachsenen  männlichen  industriellen  Arbeiter
maßgebend  geworden.
Nächst  England  sind  am  frühesten  in  der  Schweiz  (im  Canton
Thurgau  schon  durch  Verordnung  von  1815)  Bestimmungen  bezüglich
der  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Fabriken  getroffen  worden.
        <pb n="41" />
        29

Durch  Bundesgesetz  von  1877  wurde  diese  Frage  für  die  ganze
Schweiz  einheitlich  geregelt.  Dieses  Gesetz  bestimmt:
Kinder,  welche  das  vierzehnte  Altersjahr  noch  nicht
zurückgelegt  haben,  dürfen  nicht  zur  Arbeit  in  Fabriken  verwendet ­
  werden.
Für  Kinder  zwischen  dem  angetretenen  fünfzehnten  und  dem  vollendeten ­
  sechszehnten  Jahre  sollen  der  Schul-  und  Religions-Unterricht ­
  und  die  Arbeit  in  der  Fabrik  zusammen  elf  Stunden  per
Tag  nicht  übersteigen.  Der  Schul-  und  Religions-Unterricht  darf
durch  die  Fabrikarbeit  nicht  beeinträchtigt  werden.
Sonntags-  und  Nachtarbeit  von  jungen  Leuten  unter
achtzehn  Jahren  ist  untersagt.  Bei  Gewerben,  für  welche
die  Nothwendigkeit  des  ununterbrochenen  Betriebs  gemäß  Art.  13
bundesräthlich  erstellt  ist,  kann  der  Bundesrath,  sofern  die  Unerläßlichkeit
  der  Mitwirkung  junger  Leute  gleichzeitig  dargethan  ist,
zumal  wenn  es  im  Interesse  tüchtiger  Berufserlernung  derselben
selbst  förderlich  erscheint,  ausnahmsweise  gestatten,  daß  auch  Knaben ­
  von  14  bis  18  Jahren  hierbei  verwendet  werden.  Der  Bundesrath ­
  wird  jedoch  in  solchen  Fällen  für  die  jungen  Leute  die
Nachtarbeit  unter  die  Maximalzeit  von  elf  Stunden  festsetzen,
Abwechselung,  schichtenweise  Verwendung  und  dergleichen  anordnen,
überhaupt  nach  Dauer  der  Sachlage  jede  für  diese  ausnahmsweise
Bewilligung  im  Interesse  der  jungen  Leute  und  ihrer  Gesundheit
nöthige  Vorschrift  mit  Garantie  der  Bewilligung  beifügen.
Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  diejenigen  Fabrikzweige  zu
bezeichnen,  in  welchen  Kinder  (von  14  bis  16  Jahren  überhaupt
nicht  beschäftigt  werden  dürfen.
Ein  Fabrikbesitzer  kann  sich  nicht  mit  Unkenntniß  des  Alters
oder  der  Schulpflichtigkeit  seiner  minderjährigen  Arbeiter  entschuldigen. ­

Natürlich  kommt  der  allgemeine  elfstündige  Maximal-Arbeitstag ­
  auch  den  jungen  Leuten  zu  Gute.
Das  Bundesgesetz  hat  Geltung  „für  jede  industrielle  Anstalt,
in  welcher  gleichzeitig  und  regelmäßig  eine  Mehrzahl  von  Arbeitern
außerhalb  ihrer  Wohnungen  in  geschlossenen  Räumen  beschäftigt
^ird".  Zur  Beseitigung  von  Zweifeln  (namentlich  bezüglich  der  Haus-Stickereien)
  und  zur  wirksamern  Durchführung  des  Gesetzes  hat
der  Schweizer  Bundesrath  folgende  Anordnungen  erlassen:
l.  Arbeiter  außerhalb  ihrer  Wohnung  sind  die,  deren  Arbeit  sich  in  speciellen  Arbeits-Ruinen
  und  nicht  in  den  Wohn  rau  men  der  Familie  selbst  oder  ausschließlich  durch
rramiliengenossen  vollzieht.
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        30

2.  Dem  Fabrikgesetzc  unterstellt  sind  auch  alle  Theile  der  Fabrik,  in  welchen  Arbeiten ­
  behufs  Herstellung  der  Fabricate  und  Nebenproducte  bis  zu  ihrer  Fertigstellung  zum
Transport  vorgenommen  werden.
3.  Alle  Anstalten  für  polygraphische  Gewerbe  mit  mehr  als  5  Arbeitern  sind
dem  Fabrikgesetzc  unterstellt.
4.  Kein  jugendlicher  Arbeiter  unter  18  Jahren  darf  angestellt  werden,  bevor  er  einen
amtlichen  Ausweis  über  das  zurückgelegte  14.  Jahr  beigebracht  hat.
(5.  Nur  schriftlich  ertheilte  Bewilligungen  zur  Verlängerung  der  Normal-Arbeitszeit
  ans  bestimmte  Zeit  und  Stunden  sind  gültig.  Localbehörden  können  nicht
durch  periodisch  wiederholte  Bewilligungen  die  Kompetenz  der  Cantonsregierung  umgehen.)
In  Frankreich  ist  durch  Gesetz  vom  2.  Juni  1874  bestimmt:  daß
Kinder  vor  dem  vollendeten  12.  Lebensjahre  „weder  von  Arbeitgebern ­
  verwendet,  noch  in  Fabriken,  Hüttenwerken,  Werkstätten ­
  oder  Bauhöfen  zugelassen  werden"  —  ausgenommen  solche
Industriezweige,  welche  im  Verwaltungswege  durch  ein  besonderes  Reglement ­
  bezeichnet  werden.
Gemäß  Decret  vom  27.  März  1875  dürfen  fast  in  der  gesammten
Textil-Industrie,  ebenso  in  der  Papier-Industrie  (mit  Ausnahme
des  Sortirens  der  Lumpen)  und  Glas-Fabrication  auch  Kinder  von
IO  bis  12  Jahren  täglich  sechs  Stunden  beschäftigt  werden.
Die  Arbeitszeit  für  Kinder  zwischen  12  bis  16  Jahren  beträgt
höchstens  zwölf  Stunden  täglich.  Die  Arbeitszeit  muß  durch  Pausen
unterbrochen  werden.
Die  Nachtarbeit  ist  für  die  jugendlichen  Arbeiter  (und  die  minderjährigen, ­
  weniger  als  21  Jahre  alten  Mädchen  in  Hüttenwerken  und
Manufacturen)  verboten.  Ebenso  ist  die  Sonntagsar  bei  t  für  die
jugendlichen  Arbeiter  und  minderjährigen  Mädchen  verboten.  Ausgenommen ­
  sind  bestimmte  Beschäftigungen  in  Papier-Fabriken,  Zucker-Fabriken,
  Glashütten  und  Hüttenwerken;  doch  bleibt  auch  dadas
Verbot  der  Sonntagsarbeit  bestehen  für  Zuckerfabriken  von  6  Uhr  Morgens ­
  bis  12  Uhr  Mittags,  für  Glas-Fabriken  von  8  Uhr  früh  bis
8  Uhr  Abends,  für  Papier-  und  Hüttenwerke  von  6  Uhr  Morgens  bis
6  Uhr  Abends  (Decret  vom  22.  Mai  1875).  Außerdem  muß  für  sie  die
Zeit  und  Freiheit  gesichert  werden,  welche  zur  Erfüllung  der  religiösen
Pflichten  nöthig  ist.
Bezüglich  der  Beschränkung  der  Jndustrieen  und  Arbeiten,
zu  welchen  die  jugendlichen  Personen  überhaupt  zugelassen  werden
dürfen,  zeichnet  sich  die  französische  Gesetzgebung  durch  sehr  eingehende
Bestimmungen  aus.  Zunächst  dürfen  jugendliche  Personen  unter  16
Jahren  auch  in  solchen  Fabriken  und  Werkstätten,  in  welchen  sie  sonst
zugelassen  sind,  mit  gewissen  Arbeiten  nicht  beschäftigt  werden.  Als
solche  Arbeiten  sind  durch  Decret  vom  13.  Mai  1875  bezeichnet:
        <pb n="43" />
        Schmieren  und  Reinigen  tm  Gange  befindlicher  M  as  chinen;  Arbeiten  in  Räumen
rnit  Maschinen,  deren  umlaufende  Theile  nicht  eingefriedigt  sind;  Tragen  oder
Ziehen  von  Lasten  über  15  Kilo;  Betrieb  von  Tretvorrichtungen;  Drehen  horizontaler ­
  Rader;  Drehen  verticaler  Rüder  zur  Krafterzeugung  für  länger  als  sechs  Stunden;
Bedienung  von  Kreis  -  und  Bandsägen,  mechanischen  Schneide-Werkzeugen  oder
Dampfhähnen;  Ausschöpfen  der  flüssigen  Glasmassen  in  Glashütten  (bis  zum  vollendeten ­
  14.  Jahre).  Endlich  Beschäftigung  in  Betrieben,  in  welchen  explodirende  Stoffe
verarbeitet  werden,  oder  die  Zubereitung,  Destillation  oder  Verarbeitung  von  ätzenden,
giftigen  und  solchen  Stössen  stattfindet,  welche  giftige  oder  explodirende  Gase  ausströmen.
Die  Beschäftigung  in  Fabriken  und  Werkstätten,  welche  in  dem  amtlichen  Verzeichnis;
»ungesunden  und  gefährlichen  Anlagen"  (établissements  insalubres
et  dangereux)  stehen,  ist  nur  unter  bestimmten,  durch  Decret  festzustellenden  Vedi  irli ­
  ungen  zugelassen.  Auf  Grund  dieser  Bestimmung  sind  (durch  Decret  vom  14  Mai
1875)  zwei  Verzeichnisse  publiât,  von  denen  das  eine  diejenigen  Anlagen  ausführt,
in  welchen  Kinder  überhaupt  nicht  beschäftigt  werden  dürfen,  während  das  andere  diejenigen
Anlagen  bezeichnet,  in  welchen  die  Beschäftigung  nur  für  gewisse  Operationen,  in  gewissen
Räumen  und  unter  gewissen  Voraussetzungen  zulässig  ist.  Diese  Beschränkungen  sind  iroch
durch  ein  drittes  Verzeichniß  vom  3.  März  1877  —  z.  B.  durch  Verbot  des  Schneidens,
Polireus,  trockenen  Reibens  von  Metallen.  Steinen,  Glas  rc.  —  verschärft  worden.  Die
Berzeichnisse  sind  sehr  detaillirt  und  werden  jedes  Mal-die  Gründe  oder  Gesichtspunkte
flir  das  Verbot  (Unfallgefahr,  ungesunde  Ausdünstungen  und  Dänrpfe,  Staub,  Feuersllefahr,
  Vergiftungsgcfahr  rc.)  beigefügt').
Durch  (sechs)  Decrete  vom  9.  November  1883  ist  ferner  noch  verboten:  Die  Beschäftistung
  bei  Fabrication  von  Salicylsäure,  Celluloid,  Chlorschwefel;  die  Verwendung ­
  von  Knaben  unter  10  und  von  Mädchen  unter  18  Jahren  zum  Treiben  von
Handwebstühlen;  von  minderjährigen  Mädchen  zum  Sortiren  von  Lumpen; ­
  von  12  —14jährigen  Knaben  und  12—16jährigen  Mädchen  zum  Ziehen  von
Lasten  auf  öffentlichen  Wegen;  von  jugendlichen  Personen  überhaupt  zur  Arbeit  mit
staubigen  Manipulationen  bei  Verarbeitung  von  Horn,  Perlmutter,  Knochen  und  end-'ch
  zur  Verwendung  bei  Dachdecker  arbeiten.
Bei  Bergwerken  unter  Tag  dürfen  Mädchen  überhaupt  nicht,  jugendliche  Arbeiter
nur  in  beschränktem  Maße  beschäftigt  werden.  Die  Beschästigung  darf  nur  8  Stunden  bwallen;
  beim  Betriebe  von  Hand-Ventilatoren  nur  4  Stunden  in  24  Stunden.
&amp;amp;en  meitgeï)CMbsten  bcgügiid)  ber  SBeMtigiing  bon  ßhibern
ictet  Oesterreich  burri)  bas  Gesetz  vom  8.  März  1885.
8  94.  Kinder  vor  vollendetem  zwölften  Jahre  dürfen  zu  regelmäßigen
gewerblichen  Beschäftigungen  nicht  verwendet  werden.
Jugendliche  Hülfsarbeiler  zwischen  dem  vollendeten  l  2.  lind  dem  vollendeten
14.  Jahre  dürfen  zu  regelmäßigen  gewerblichen  Beschäftigungen  verwendet  werden,
fasern  ihre  Arbeit  der  Gesundheit  nicht  nacht  heilig  ist  und  die  körperliche
Entwickelung  nicht  hindert,  dann  der  Erfüllung  der  gesetzlichen  Schulpflicht  nicht  im
Wege  steht.  Die  Dauer  der  Arbeit  dieser  jugendlichen  Hülfsarbeiler  darf  jedoch  acht
Stunden  täglich  nicht  übersteigen.  —  Uebrigens  ist  der  Handelsminister  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Minister  des  Innern  ermächtigt,  im  Verordnungswege  jene  gefährlichen ­
  oder  gesundheitsschädlichen  gewerblichen  Verrichtungen  zu  bezeichnen,  bi  welchen
Die  interessanten  Verzeichnisse  finden  sich  in  Lohmann,  „Fabrik-Gesetzgebungen",
i  142  ff.  —  Ein  neuer  Gesetzentwurf,  der  bereits  die  Zustimmung  der  Deputirtenkammer
befunden  hat,  soll  unten  („Maximal-Arbeitstag  für  Arbeiterinnen")  mitgetheilt  werden.
        <pb n="44" />
        jugendliche  Hülfsarbeiter  oder  Frauenspersonen  gar  nicht  oder  nur  bedingungsweise
verwendet  werden  dürfen.
§  95.  Jugendliche  Hilfsarbeiter  dürfen  zur  Nachtzeit  (zwischen  acht  Uhr  Abends
und  fünf  Uhr  Morgens)  zu  regelmäßigen  gewerblichen  Beschäftigungen  nicht  verwendet
werden.  Der  Handelsminister  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  des  Innern  ist  jedoch
ermächtigt,  für  bestimmte  Kategorien  von  Gewerben  mit  Rücksicht  auf  klimatische  Verhältnisse ­
  und  sonstige  wichtige  Umstände  die  obigen  Grenzen  der  Nachtarbeit  im  Verordnuugswege
  angemessen  zu  regeln  oder  überhaupt  die  Nachtarbeit  der  jugendlichen
Hülfsarbeiter  zu  gestatten.
§.  96b.  Kinder  vor  vollendetem  14.  Jahre  dürfen  zu  regelmäßigen  gewerblichen ­
  Beschäftigungen  in  fabritsmäßig  betriebenen  Gewerbsuntcrnehmungen  nicht
verwendet  werden.  J  ugendliche  Hülfsarbeiter  zwischen  dem  vollendeten  14.  und
dein  vollendeten  16.  Jahre  dürfen  nur  zu  leichtern  Arbeiten  verwendet  werden,
welche  der  Gesundheit  dieser  Hülfsarbeiter  nicht  nachthcilig  sind  und  deren  körperliche
Entwickelung  nicht  hindern.  Außer  den  jugendlichen  Hülfsarbcitcrn  dürfen  auch  Frauenspersonen ­
  überhaupt  zur  Nachtarbeit  (§95)  in  fabrilsmäßig  betriebenen  Gewerbsunternehmungen
  nicht  verwendet  werden.
Doch  kann  der  Handelsmiuister  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  des  Innern
nach  Anhörung  der  Handels-  und  Gewerbe-Kammern  im  Verordnungswege  jene  Kategorien ­
  von  fabriksmäßig  betriebenen  Gewerbsunternehmungen  bezeichnen,  bei  denen
eine  Unterbrechung  des  Betriebes  im  Hinblick  auf  die  Beschaffenheit  des  letzlern  uuthunlich
  ist  oder  bei  denen  die  zwingende  Nothwendigkeit  der  Schichtarbeit  mit  Rücksicht ­
  aut  die  zeitweiligen  Bedürfnisse  dieser  Industriezweige  vorliegt  und  bei  denen  aus
diesen  Gründen  jugendliche  Hülfsarbeiter  zwischen  dem  vollendeten  14.  und  dem  vollendeten ­
  16.  Jahre,  sowie  Frauenspersonen  überhaupt  zur  Nachtarbeit  verwendet  werden
dürfen.  Es  darf  jedoch  die  Gesammtarbeitsdauer  dieser  Personen  innerhalb  24  Stunden
die  gesetzliche  Arbeitsdauer  (§  96a,  al.  1)  nicht  übersteigen.
Ausnahmen  bezüglich  der  Nachtarbeit  sind  zugelassen  für  Eisenhüttenwerke, ­
  Glashütten,  Papier-  und  Halbzeug-Fabrication,  Zucker  fabrication
und  endlich  Con  serven-Fabrication,  so  weit  ein  Verderben  der  Stoffe  zu  befürchtcu
  ist.
In  Ungarn  dürfen  (feit  1885)  Kinder  unter  10  Jahren  nicht,  solche  von  10—12  Inur
  mit  Bewilligung  der  Gewerbebehörden  und  unter  Sicherung  des  Schulbesuchs  in  Fabriken ­
  beschäftigt  werden.  Die  zulässige  Arbeitszeit  beträgt  für  Kinder  höchstens  8  Stunden,
für  junge  Leute  (von  14—16  Jahren)  höchstens  10  Stunden.  Die  Sonntags-  und  Nachtarbeit
ist  (mit  Ausnahmen)  verboten.
In  Schweden  ist  durch  Verordnung  vom  18.  Inni  1864  bestimmt,
daß  „Keiner  vor  dem  vollendeten  12.  Jahre  zum  Gehülfen  im  Handel
oder  zum  Arbeiter  iu  einer  Fabrik,  in  einem  Handwerk  oder  einer
andern  Handlung  angenommen  werde".
Die  Nachtarbeit  (9  Uhr  Abends  bis  7  Uhr  Morgens)  in  Fabriken  und  Werkstätten
ist  bis  zum  18.  Lebensjahre  verboten.  Durch  Gesetz  vom  18.  November  1883  ist  die
Arbeitzeit  für  Kinder  (bis  14  Jahre)  auf  6  Stunden,  für  junge  Leute  (von  14
bis  16  Jahren)  auf  höchstens  12  Stunden  (eingerechnet  zwei  Stunden  Pausen?)  täglich
normirt,  und  muß  die  Arbeitszeit  zwischen  Morgens  6  Uhr  und  Abends  8  Uhr  liegen.
In  Dänemark  dürfen  gemäß  Gesetz  von  1873  Kinder  unter
10  Jahren  in  Fabriken  und  Werkstätten  nicht  zugelassen  werden-Kinder
  von  10—14  Jahren  dürfen  nur  halbtagsweise  und  zwar  höchstens
        <pb n="45" />
        33

6  Stunden  täglich  (neben  einer  halbstündigen  Pause)  und  zwar  zwischen  6  Uhr  Morgens
und  8  Uhr  Abends  beschäftigt  werden.  Die  Arbeitszeit  für  junge  Leute  von  14—18
Jahren  beträgt  höchstens  10  St  nie  den  pro  Tag,  muß  zwischen  5  Uhr  Morgens  und
9  Uhr  Abends  liegen  und  durch  zwei  Stunden  Pausen  unterbrochen  werden.
In  Holland  war  schon  seit  1874  die  Fabrikarbeit  von  Kindern
unter  12  Jahren  verboten.  Die  zulässige  Arbeitszeit  ist  durch
Gesetz  von  1889  für  alle  Arbeiterinnen  und  für  die  jugendlichen
Arbeiter  (bis  16  Jahren)  auf  höchstens  elf  Stunden  festgesetzt.
Nicht  bloß  die  Fabriken,  sondern  auch  Handwerk  und  Haus-Industrie  sind
einbezogen.  Ausgenommen  sind  nur  die  Landwirthschaft,  der  Gartenbau,  Forstmirth-Ichaft,
  Moorcultur  und  häusliche  Dienste.  Für  gewisse  besonders  gesundheitsgefährliche ­
  Betriebe  kann  die  Arbeit  von  Arbeiterinnen  und  von  Personen  unter  16  Jahren
Überhaupt  verboten  werden.
Wie  die  Nacht-  (zwischen  5  Uhr  Morgens  und  7  Uhr  Abends),  so  ist  auch  die
Sonntags-Arbeit  verboten.  Die  Arbeit  muß  durch  eine  Ruhepause  von  minbestens
  einer  Stunde  (zwischen  11  und  3  Uhr)  unterbrochen  werden.  Wöchnerinnen
dürfen  innerhalb  vier  Wochen  nach  ihrer  Entbindung  nicht  beschäftigt  werden.
Durch  Regierungs-Verordnung  kann  die  Arbeit  von  Personen  von  14
bis  16  Jahren  auch  in  der  Nacht  (auf  höchstens  11  Stunden)  gestattet  werden.
Unter  gewissen  Umständen  (auch  z.  B.  bei  dringenden  Bestellungen)  kann  voie  einem
königlichen  Kommissar  schriftliche  Erlaubniß  ertheilt  werden,  die  Zahl  der  Arbeitsstunden ­
  bis  auf  13  an  sechs  aufeinanderfolgenden  Werktagen  zu  verlängern.  Der  Minister
kann  die  gleiche  Erlaubniß  bis  zu  vier  Wochen  ertheilen.  Für  bestimmte  Betriebe  kann
«uch  die  Sonntagsarbeit  für  männliche  Personen  von  14-16  Jahren  bis  6  Uhr  Vormittags ­
  gestattet  werden.  Ebenso  können  für  die  Reinigung  von  Dampfkesseln  (angeblich,
weil  bei  kleinen  Dampfkesseln  die  Oeffnung  zu  klein  sei)  Sonntags  mit  Erlaubniß  jugend-%%
  Arbeiter  ücmcnbet  mctben.  Mol#  be§  Wüitbiic#  wcrgl.
»Archiv  für  sociale  Gesetzgebung",  Tübingen  1889,  c.  506  ff.)
Sn  Wßicii  fehlte  bi#r  fast  iebc  mbeiteifcWbeftiuiniung.  Äud)
bas  (&amp;amp;fe&amp;amp;  uon  1889  entfpn#  wenig  ben  geegten  Erwartungen.
Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  nicht  beschäftigt  werden  —  das
ìşi  die  einzige  feste  Bestimmung,  svnft  wird  alte*  beni  König  überessen ­
  nnb  sollen  alle  Schutzbestimmungen  erst  am  1.  Januar  1892  in
Kraft  treten.
sinket  %nmenbmio  auT  Metamerie,  6tcmW#c,  We,  Wrifen
(fabriques,  usines  et  manufactures),  ßcKW#  OCÌu:ibl)c,Hw,briQC  imb  Ìc#Mid)e
Betriebe  (dangereux,  insalubres  et  incommodes)  tote  auf  solche,  m  denen  Dampfkeşşel
  ober  mechanische  Motoren  Verwendung  finden,  endlich  aus  Hafenplätze,  Bahnhöfe, ­
  Landungsplätze  und  auf  die  Verkehrsmittel  zu  Wasser  und  zu  Lande.  Betriebe,
b'e  zu  Unterrichts-  und  Wohlthätigkeit-zwecken  dienen,  sind  nicht  ausgenommen,  wohl
àr  die  Haus-Industrie,  falls  nicht  ein  Motor  Verwendung  findet  oder  aber  es  sich
Um  eine  gesundheitsschädliche  Hausbeschäftigung  handelt.
Der  König  ist  befugt,  die  Verwendung  von  geschützten  Personen  (a.  Kinder  von
12  14  Jähren,  b.  junge  Leuten  von  14—16  Jahren,  c.  Arbeiterinnen  von  16—21
wahren)  zu  Arbeiten,  die  ihnen  unzuträglich  sind,  resp.  in  ungesunden  Betrieben  zu
        <pb n="46" />
        34

verbieten  oder  zu  beschränken.  Binnen  drei  Jahren  wird  der  König  auch  bestimmen,  welche
Dauer  der  Arbeitstag  für  jede  Klasse  der  geschützten  Perionen  je  nach  den  verschiedenen
Betrieben  haben  darf.  Vorläufig  gilt  für  alle  geschützte»  Personen  (auch  die  Kinder)
der  zwölfftünd  i  g  e  (  !  &amp;gt;  Maxi  m  a  l  -  A  r  b  e  i  t  s  t  a  g.  Pausen  müssen  im  Gesammtbetrage
von  1  '.2  Stunden  gewährt  werden.  —  Wöchnerinnen  dürfen  erst  vier  Wochen  nach
ihrer  Entbindung  wieder  beschäftigt  werden.
Die  Nachtarbeit  (vont)  Uhr  Abends  bis  5  Uhr  Morgens)  ist  für  Kind  er  schlechthin
verboten,  mit  der  Ausnahme,  daß  der  König  gestatten  kann,  daß  sie  von  Morgens
4  Uhr  ab  auf  Bergwerken  (hoffentlich  nichi  unter  Tage!)  arbeiten.  Für  die  übrigen
geschützten  Personen  kann  der  König  bedingungslos  oder  mit  Bedingungen  die  Nachtarbeit
gestatten.  Für  kurze  Fristen  kann  auch  der  Gouverneur  (Negierungs-Präsident)  die  Nachtarbeit
  gestatten.
Die  „Ruhe  des  siebenten  Tages"  ist  den  Kindern  gesichert.  Bezüglich  der
jugendlichen  Arbeiter  und  der  minderjährigen  Arbeiterinnen  (von  16—21  Jahren)
ist  es  wieder  dem  König  und  zeitweise  den  Gouverneuren,  Jnspectoren  und  Bürgermeistern ­
  vorbehalten,  von  der  Ruhe  des  7.  Tages  zu  dispensiren.  In  diesen  Fällen  muß
jedenfalls  die  Ruhe  des  vierzehnten  Tages  gesichert  bleiben.  Ein  Mal  in  der  Woche  —
der  Tag  ist  nicht  bestimmt  —  muß  freie  Zeit  gewährt  werden,  daß  sie  ihren  religiösen
Pflichten  nachkommen  können  (vaquer  aux  actes  do  leur  culte).
Vom  1.  Januar  1892  ab  dürfen  minderjährige  (!)  Mädchen  nicht  mehr  in
unterirdischen  Arbeiten  beschäftigt  werden  —  ausgenommen  diejenigen,  welche  schon
vor  dem  1.  Januar  1892  (!)  in  den  Gruben  gearbeitet  haben.
Bevor  der  König  seine  Entscheidungen  trifft,  soll  er  die  Ansichten
1.  der  Arbeitsräthe  oder  der  entsprechenden  Sectionen;  2.  des  ständigen  Ausschusses
des  Provincial-Ausschusses;  3.  des  Gesundheitsrathes  hören.
In  Spanien  darf  kein  Kind  unter  10  Jahren  beschäftigt  werden,
und  beträgt  die  zulässige  Arbeitszeit  für  Knaben  bis  zu  13  und
Mädchen  bis  zu  14  Jahren  5  Stunden  täglich,  für  Knaben  von
13—15  Jahren  und  Mädchen  von  14—17  Jahren  8  Stunden.
In  Italien  ist(1886)  die  Arbeit  von  Kindern  unter  9  Jahren
in  oberirdischen  industriellen  Etablissements,  von  Kindern  unter  10  Jahren
in  unterirdischen  Betrieben  absolut  verboten.
Alle  Kinder  zwischen  9  und  15  Jahren  bedürfen,  ehe  fie  zur  Arbeit  in  Fabrikräumen, ­
  Gruben  oder  Minen  zugelassen  werden,  eines  ärztlichen  Attestes,  daß  fie
gesund  und  für  die  betreffende  Arbeit  körperlich  geeignet  sind,  sowie  eines  vom  Syndicus
auszustellenden  Arbeitsbuches  mit  bestimmten  Angaben  (Geburtsschein,  Gesundheitsattest,
Name,  Zunamen  und  Wohnort  des  Vaters  oder  Vormundes  rc.),  das  dem  Director  oder
Aufseher  in  Verwahr  gegeben  wird  und  auf  Verlangen  des  inspicirenden  Beamten  vorzulegen ­
  ist.  Die  zulässige  Arbeitszeit  für  Kinder  von  9—15  Jahren  beträgt  8  Stu  »den
täglich.  Nachtarbeit  ist  Kinder  unter  12  Jahren  untersagt,  solchcit  von  12—15
Jahren  nur  bis  zu  6  Stunden  gestattet.  Ausnahmsweise  lönnen  auch  Kinder  unter  12
Jahren  in  Betrieben,  welche  aus  technischen  oder  ökonomischen  Gründen  der  Nachtarbeit
bedürfen,  zur  Nachtarbeit  (bis  zu  6  Stunden)  zugelassen  werden.
Ein  Verzeichniß  zählt  die  g  e  s  U  N  d  h  e  i  t  s  s  ch  ä  d  l  i  ch  en  I  N  d  U  st  r  i  e  e  N
auf,  in  welchen  Kinder  unter  15  Jahren  gar  nicht  beschäftigt  werden
dürfen;  ein  zweites  solche,  in  welchen  bedingungsweise  Kinder  von  9—15
        <pb n="47" />
        35

Mähren  beschäftigt  werden  dürfen,  mit  genauer  Angabe  der  zulässigen ­
  und  verbotenen  Arbeiten  und  der  Bedingungen  der  Zulässigkeit ­
  i).
^uch  Rußland  ist  1884  mit  einem  Gesetz  hervorgetreten,  das  Kiner
  von  10—12  Jahren  nur  bei  Tage  in  bestimmten,  namhaft  gemachten ­
  Gewerbebetrieben,  solche  von  12—15  Jahren  nicht  in  Müh-/n,
  in  Bleichereien,  Färbereien,  Druckereien,  in  Gewerben,
m  welchen  Haare  und  Federn  zu  Filz  verarbeitet  werden,  in  Pelzwerkstätten,
  Lederfirnißfabriken,  Knochenmühlen,  Töpfereien,
  Bäckereien,  Kalkbrennereien  zuläßt.  Die  zulässige
Arbeitszeit  für  Kinder  von  12—15  Jahren  beträgt  8  Stunden
täglich.  Die  Nachtarbeit  ist  weiblichen  und  minderjährigen  Personen
l  die  das  17.  Lebensjahr  noch  nicht  erreicht  haben)  zunächst  in  Baumwollspinnereien, ­
  Leinenwebereien  und  Wollspinnereien  verboten.

Was  endlich  die  Bereinigten  Staaten  von  Nord-America  —  das
oìnzige  außereuropäische  Land,  welches  in  Vergleich  kommen  kann  —  anso
  bildet  die  Fabrik-Gesetzgebung  keinen  Gegenstand  der  Bundes-Ģesetzgebung
  ft.  Die  einzelnen  Staaten  der  Union  gehen  aber  in  ihren
ästimmungen  eben  so  weit  auseinander,  wie  die  Staaten  Europa's.
allgemeiner  gesetzlicher  Schulzwang  besteht,  so  läßt  die  Durchder
  bestehenden  Gesetze  viel  zu  wünschen  übrig.  Bestimmungen
Nachtarbeit  und  die  gesundheitsgefährlichen  Betriebe  fehlen  fast
Gang.
ev  ,  In  Massachusetts  dürfen  Kinder  unter  10  Jahren  in
Fabriken,  Werkstätten  und  kaufmännischen  Geschäften  überhaupt  nicht
eschäftigt  werden,  Kinder  zwischen  10—14  Jahren  nur  dann,  wenn
î  ìn  dem  Vorjahre  zwanzig  Wochen  die  Schule  besucht  haben  und  die-•
  ! be  .während  der  Beschäftigung  eben  so  lange  besuchen.  Mi  nd  erlahrige
  unter  18  Jahren  und  Frauen  jeden  Alters  dürfen  täglich
A^.  Über  IO  Stunden  beschäftigt  werden.  Eine  Verlängerung  der
rbeitszeit  ist  nur  bei  nothwendigen  Reparaturen  an  Maschinen  zulässig,
och  darf  auch  in  diesem  Falle  die  wöchentliche  Arbeitszeit  sechszig
vnden  nicht  überschreiten.
^  .Wie  nothwendig  cine  gesetzliche  Regelung  war.  geht  daraus  hervor,  daß  in  Jtanicht
  weniger  als  222,000  Kinder,  unter  diesen  144,000  9-  bis  14-jährige  Mäd-°v(if
 l  s,"  ^'werben  beschäftigt  sind.  S.  „Die  Kinderarbeit  in  Italien"  in  Schmollers
'  uch  für  Gesetzgebung  und  Verwaltung.  1885.  S.  778  ff.
alle  J  Ņs"  ist  durch  Bundesgesetz  vom  25.  Mai  1868  bestimmt,  „daß  8  Stunden  für
Stn  "^^ohner  und  Handwerker,  welche  durch  oder  für  die  Regierung  der  Vereinigten
0  C11  beschäftigt  werden,  einen  legalen  Arbeitstag  bilden  sollen."

şûhrnng
über  bi.
        <pb n="48" />
        36

In  Connecticut  ist  durch  Gesetz  von  1867  die  Arbeitszeit  der
Kinder  unter  15  Jahren  auf  10  Stunden  täglich  oder  58  Stuw
den  wöchentlich  festgesetzt.  Der  obligatorische  Schulbesuch  ist  für  Kinder
zwischen  8—14  Jahren  ans  60  Tage,  wovon  6  Wochen  consecutiv  sein
müssen,  normirt.
Für  New-Hampshire  besteht  kein  gesetzliches  Minimalalter  für
die  Beschäftigung  von  Kindern,  ausgenommen  für  Kinder,  die  von
einer  „manufacturing  corporation“  beschäftigt  werden.  Von  diesen  bür
sen  Kinder  unter  10  Jahren  nicht  beschäftigt  werden;  im  Uebrigen
dürfen  Kinder  unter  12  Jahren  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  im  Jahre
wenigstens  6  Monate,  Kinder  von  12—15  Jahren,  wenn  sie  mindestens
12  Wochen  eine  öffentliche  oder  private  Schule  besuchen.  Die  Arbeite
zeit  für  Kinder  unter  15  Jahren  beträgt  höchstens  10  Stunden ­
  täglich  —  falls  nicht  die  Eltern  oder  Vormünder  schriftlich  in  eine
längere  Beschäftigung  eingewilligt  haben.
In  Maine  dürfen  Personen  unter  16  Jahren  nicht  länger
als  10  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.  In  Baumwollenund
  Wollen-Fabriken  dürfen  Kinder  unter  10  Iah  reu  gal
nicht,  Kinder  von  10—12  Jahren  nur,  wenn  sie  im  vorhergehenden
Jahre  wenigstens  vier  Monate,  Kinder  von  12  —  15  Jahren,  wenn  ft
mindestens  drei  Monate  die  Schule  besucht  habeu,  beschäftigt  werdeu.
In  Rhode-Jsland  gilt,  soweit  nicht  etwas  Anderes  vereinbart
ist,  für  alle  Werkstätten  und  Fabriken  die  Zeit  von  10  Stunden
uls  gesetzliches  Tagewerk.  Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  in
Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.  Junge  Leute  zwischen  12—1&amp;amp;
Jahren  dürfen  nur  zwischen  5  Uhr  Morgens  und  60s  Uhr  Abends,
und  nicht  über  11  Stunden,  außerdem  nur  9  Monate  im  Jahrk
beschäftigt  werden,  und  müssen  die  übrigen  drei  Monate  die  Schull
besuchen.
In  Vermont  ist  das  Minimal-Alter  für  die  Beschäftigung  in
Fabriken  10  Jahre;  die  Maximal-Arbeitszeit  für  Kinder  von  10—1^
Jahren  10  Stunden  täglich.  Der  Beschäftigung  muß  ein  dreimonatlicher ­
  Schulbesuch  im  letzten  Jahre  vorhergehen.
In  Pennsylvanien  dürfen  Kinder  unter  13  Jahren  in  Textil- ­
  (Baumwoll-,  Woll-,  Seiden-,  Flachs-)  und  Papierfabriken
nicht  beschäftigt  werden.  Junge  Personen  von  13—16  Jahren  dürfen
nur  9  Monate  im  Jahre  beschäftigt  werden  und  müssen  die  übrigen
drei  Monate  die  Schule'  besuchen.  Arbeiter  unter  21  JahreN
dürfen  in  diesen  Fabriken  in  einer  Woche  nicht  über  60  Stunden
arbeiten.
        <pb n="49" />
        In  New-Jersey  dürfen  in  Fabriken  Kinder  unter  10  Jahren
nicht,  Kinder  von  10—16  Jahren  täglich  10  Stunden,  wöchentlich
60  Stunden  arbeiten.  Der  obligatorische  jährliche  Schulbesuch  bis  14
Jahre  beträgt  12  Wochen.
Maryland  normirt  die  Beschäftigung  von  jungen  Personen
bis  16  Jahren  in  Fabriken  auf  höchstens  10  Stunden  täglich.
Ohio  macht  die  Beschäftigung  in  Fabriken  für  Kinder  bis  14  Jahre
von  einem  vorgehenden  zwölfwöchentlichen  Schulbesuch  abhängig.  Die
Maximal-Arbeitszeit  für  junge  Arbeiter  bis  18  Jahre  und  Arbeiterinnen ­
  beträgt  ebenfalls  10  Stunden.
Letztere  Bestimmung  gilt  ebenso  für  Fabriken  und  Werkstätten  in
Minnesota,  während  in
SBiëconiin  blese  ÄrbeitSaeit  für  gnWen  6ÍD&amp;amp;  8  @tunben
bettÖQt.
Indiana  kennt  den  10stündigen  Maximal-Arbeitstag  nur  für
bie  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeiter  (bis  18  Jahre)  der
^aumwoll-  und  Wollfabriken.
Einzig  der  iudustriereiche  Staat  New-York  kennt  weder  ein
Minimal-Lebensalter  noch  eine  Maximal-Arbeitszeit,  sondern  begnügt
sich  mit  der  Verpflichtung  zum  Schulbesuch.
B.  Schul;  der  jugendlichen  Arbeiter  in  Deutschland.
Die  deutsche  Gewerbe  Ordnung  (§§  185  139  a)  unterscheidet.
1.  „Kinder"  (unter  14  Jahren);
2.  „junge  Leute"  (von  14—16  Jahren).
Beide  Kategorieen  werden  zusammengefaßt  unter  dem  gemeinsamen
begriff:  „Jugendliche  Arbeiter".
Die  wichtigsten  Bestimmungen  sind:
1.  Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  überhaupt  in  Fabriken
vicht  beschäftigt  werden;
2.  Kinder  unter  14  Jahren  dürfen  nicht  länger  als  6  Stunben
  täglich  beschäftigt  werden;
3.  für  „junge  Leute"  (14-16  Jahre)  darf  die  Arbeitszeit  höchstens ­
  10  Stunden  täglich  betragen;
4.  für  Kinder  muß  während  der  Arbeit  eine  halbstündige  Pause
gewährt  werden;  für  „junge  Leute"  nmß  dieselbe  Mittag»  mindestens
e ùic  Stunde,  Morgens  und  Nachmittag»  eine  halbe  Stunde  betragen;
5.  Kindern  wie  jungen  Leuten  ist  die  Nachtarbeit  (von  Abends
8 Va  bis  Morgens  5 1 /*  Uhr),  sowie  die  Arbeit  an  Sonn-  und  Fest-
        <pb n="50" />
        38

tagen  untersagt,  ebenso  während  ber  von  dein  ordentlichen  Seelsorger
für  Beicht-  und  Comm  union-Unterrich  t  festgesetzten  Stunden;
6.  für  die  Kinder  muß  Vorsorge  getroffen  sein,  daß  sie,  soweit  sie
noch  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind,  einen  regelmäßigen
Schulunterricht  von  mindestens  drei  Stunden  täglich  genießen.
Ferner  ist  noch  vorgeschrieben,  daß  der  Arbeitgeber  vor  der  Annahme ­
  zur  Beschäftigung  sich  eine  von  der  Orts-Polizeibehörde  ausgefertigte
Arbeitskarte  resp.  ein  A  r  b  e  i  t  s  b  u  ch  (Namen,  Tag  der  Geburt,  Religion  rc.)
einhändigen  läßt  und  in  Verwahrung  nimmt;  daß  er  der  Orts-Polizeibehörde
Anzeige  macht  über  die  Zeit,  die  Art  der  Beschäftigung  und  die  Pausen,
und  daß  in  der  Fabrik  ein  Verzeichniß  der  beschäftigten  jugendlichen
Arbeiter,  der  Art  und  Dauer  der  Beschäftigung  sowie  eine  die  gesetzlichen ­
  Bestimmungen  bezüglich  der  jugendlichen  Arbeiter  enthaltende
Tafel  aufgehängt  ist.  Sowohl  den  Orts-Polizeibehörden  (auf  14  Tage
wenn  Naturereignisse  oder  Unglücksfätte  den  regelmäßigen  Betrieb  unterbrochen ­
  haben),  wie  den  höhern  Verwaltungsbehörden  (auf  vier  Wochen),
wie  dem  Reichskanzler  und  endlich  dem  Bundesrath  stehen  manchfache
Ausnahmebefugnisse  zu.
Der  Bundesrath  hat  von  seinen  Befugnissen  nur  in  mäßigem  Umfang ­
  Gebrauch  gemacht.  So  ist  für  junge  Leute,  welche  „in  Spinnereien ­
  ausschließlich  zur  Hülfeleistung  bei  dem  Betriebe  der  Spinnmaschinen ­
  verwendet  werden",  die  Arbeitszeit  auf  11  Stunden  normirt.
  In  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb  dürfen  ebenfalls
junge  Leute  länger  wie  10  Stunden  arbeiten;  nur  muß  je  zwischen  zwei
Arbeitsschichten  eine  Ruhepause  liegen,  welche  mindestens  die  Dauer  der
zuletzt  beendigten  Schicht  erreicht  und  darf  die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung ­
  innerhalb  einer  Woche  ausschließlich  der  Pausen  höchstens
60  Stunden  betragen.  Ebenso  sind  für  Glashütten,  Walz-  und
Hammerwerke,  Steinkoh  len-Bergwerke  und  Drahtziehereien
mit  Wasserbetrieb  Ausnahmen  bezüglich  der  Nachtarbeit  (männlicher
jugendlicher  Arbeiter)  vorgesehen.  Die  So  nntags  arbeit  (von  Morgens
6  Uhr  bis  Abends  6  Uhr)  ist  nur  für  Glashütten  und  Drahtziehereien ­
  mit  Wasserbetrieb  auf  je  14  Tage  ein  Mal  erlaubt.
Auf  Grund  der  Gewerbe-Ordnung  (§  139  a)  hat  ferner  der  Bundesrath ­
  das  Recht,  die  „Verwendung  von  jugendlichen  Arbeitern
(sowie  von  Arbeiterinnen)  für  gewisse  Fabrications-Zweige
welche  mit  besondern  Gefahren  für  Gesundheit  und  Sittlichkeit
verbunden  sind,  gänzlich  zu  untersagen  oder  von  besondern  Bedingungen ­
  abhängig  zu  machen".  Ebenso  können  auf  Grund  des  §  120  Abs.  3
besondere  Einrichtungen  zum  Schutze  von  Leben  und  Gesundheit  der  Arbeiter ­
  unter  18  Jahren  vorgeschrieben  werden.
        <pb n="51" />
        39

So  ist  durch  Bekanntmachung  des  Bundesrathes  (vom  23.  April
1879)  die  Beschäftigung  von  Kindern  (sowie  von  Arbeiterinnen
ļ&amp;gt;ei  dem  unmittelbaren  Betrieb)  in  Walz-  und  Hammerwerken
gänzlich  untersagt;  ebenso  die  Beschäftigung  in  Glashütten  theils
beschränkt,  theils  verboten.  Ferner  ist  (d.  d.  20.  Mai  1879)  für  Spinnereien ­
  bestimmt,  daß  jugendliche  Arbeiter  in  Hechelsälen,
şowie  in  Räumen,  in  welchen  Reiß  Wölfe  im  Betriebe  sind,  während
der  Dauer  des  Betriebes  eine  Beschäftigung  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt ­
  nicht  gestattet  werden  d»arf.
Auch  dürfen  (gemäß  Bekanntmachung  vom  12.  April  1886)  jugendliche ­
  Arbeiter  in  Anlagen,  welche  zur  Herstellung  von  Bleifarben
nnd  Bleizucker  dienen  (und  Arbeiterinnen  in  solchen  Räumen  und
Zn  solchen  Verrichtungen,  welche  sie  mit  bleiischen  Producteu  in  Berührung ­
  bringen),  nnd  (gemäß  Bekanntmachung  vom  3.  Febr.  1886)  Kinder
(und  Arbeiterinnen)  bei  der  Herstellung  von  Draht  in  Drahtziehereien ­
  mit  Wasserbetrieb  (in  welchen  wegen  Wassermangel,  Frost  oder
Hochfluth  die  Eintheilung  des  Betriebes  in  regelmäßigen  Schichten  von
gleicher  Dauer  zeitweise  nicht  innegehalten  werden  kann)  nicht  zugelassen
werden  *).  Endlich  dürfen  weibliche  und  jugendliche  Arbeiter  für  Herstellung ­
  gewisser  Waaren  (Bekanntmachung  von  1888)  nicht  verwendet  werden.
Im  Allgemeinen  steht  es  bei  uns  in  Deutschland,  Dank  der  allgeweinen
  Schulpflicht,  bezüglich  des  Schutzes  der  jugendlichen  Arbeiter
Ziemlich  gut.  In  den  einzelnen  Richtungen  aber  sind  uns  andere  Eulturşiaaten
  voraus.  Sowohl  die  Schweiz  (seit  1877)  wie  Oesterreich  (seit
1885)  haben  die  Kinder  unter  14  Jahren  überhaupt  aus  den  Fa-^iîcn
  011896^(0^11.  m^ih  bagegeii  bei  11110  bie%rbeitS¿eitfüi:
junge  Leute  (von  14—16  Jahren)  10  Stunden  täglich  beträgt,  kommt
denselben  in  der  Schweiz  und  Oesterreich  nur  der  allgemeine  (elfstündige)
  Maximal-Arbeitstag  zu  gute.  England  läßt  die  Kinder  schon  vom
vollendeten  10.  Jahre  (mit  einer  Arbeitszeit  von  30-36  Stunden
wöchentlich)  zu,  dehnt  aber  anderseits  den  zehnstündigen  chMaximal-)Ardeitstag
  auf  männliche  jugendliche  Arbeiter  bis  18  Jahre  und  auf  alle
Arbeiterinnen  (ohne  Beschränkung  des  Alters)  aus.  Die  deutsche
Ģewerbe-Orduung  kennt  bloß  Beschränkungen  für  Fabriken,  während
w  England,  wie  in  Frankreich  und  in  Oesterreich  (hier  allerdings  in
HcWiiflem  m#e)  a#  bie  ^118  =  3^11%^  uiib  ba8  ^anbmetf
wnbezogen  sind.  Die  französische  Gesetzgebung  läßt  die  Kinder  zwar  vom
.  ')  Gemäß  Gesetz  betreffend  die  Anfertigung  und  Verzollung  von  Zündhölzern
vvm  14.  Mai  1884  darf  auch  in  Räumen,  in  welchen  das  Zubereiten  der  Zündmasse,  das
funken  der  Hölzer  und  das  Trocknen  der  betunkten  Hölzer  erfolgt,  jugendlichen  Ar-Ottern,
  und  in  solchen  Räumen,  welche  zu  dem  Abfüllen  der  Hölzer  und  ihrer  ersten
^^'Packung  dienen,  Kindern  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.
        <pb n="52" />
        40

12.  Jahre  (täglich  12  Stunden),  vielfach  sogar  vom  10.  Jahre  ab  (täglich ­
  6  Stunden)  zur  Beschäftigung  zu,  zeichnet  sich  aber  durch  eingehende
Bestimmungen  bezüglich  der  gesundheitsschädlichen  Jndustrieen
und  Arbeiten  aus.  In  letzterer  Beziehung  hat  uns  sogar  Rußland  und
Italien  durch  sein  neuestes  Gesetz  überholt.
9#  ben  8e##n  beg  Beulten  #(#10863  (1887)  ¡oHen  born
1.  April  1890  ab  nur  „Kinder,  welche  das  13.  Lebensjahr
vollendet  und  ihrer  l  an  d  e  s  g  e  s  etz  l  i  eh  en  Schulpflicht  genügt
haben",  zur  Fabrikarbeit  zugelassen  werden.  Kinder,  welche  13  Jahre
alt  und  aus  der  Schule  entlassen  sind,  würden  also  bis  zur  Vollendung
des  14.  Lebensjahres  nach  wie  vor  6  Stunden  täglich  beschäftigt  werden ­
  können.  So  weit,  wie  Oesterreich  und  die  Schweiz,  wollte  der
Reichstag  nicht  gehen,  da  in  einzelnen  deutschen  Landestheilen  (in  Baiern,
@o#n  2C.)  bie  Moß  bi3  aum  13.  Sebengjabre  re^.  acht
Saßre  bauert  mtb  man  bie  ber  ©cßule  entiaßenen  Silber  nicßt  ben  ®efaßten
  be3  %Rüßiggange3  unb  ber  Gtraßc  aubeimfailen  laßen  mudte.
3n  ber  %ßat  bericßten  ^DmDßí  bie  mie  bie  i#eiaer  gabrdj
Inspektoren  über  schlimme  Erfahrungen  bezüglich  der  Begrenzung  des
SBerMeg  ber  gabrifbe#ítigung  (bi3  aur  8oHenbung  be3  14.  SebeuS*
jahres)  ohne  Rück  sicht  auf  die  Schulpflicht  Um  den  Industriellen
und  den  Eltern  den  Uebergang  zu  erleichtern,  sollte  das  Verbot  der  Beschäftigung ­
  schulpflichtiger  Kinder  erst  nach  drei  Jahren  tn  Kraft  treien,
  augi#  in  ber  Erwägung,  baß  tanni  ein  fabricant  meßr  aur
schäftigung  von  Kindern  übergehen,  eine  Fabrikschule  einrichten  würde,
wenn  beruhe  ficßet  müßte,  baß  bießdbe  ^ei  Wren  mieber  mge'
geben  merben  mäße.  -  ^erner  beicßWß  ber  %eicß3tag,  baß  an  8oiab
  enden  vor  Sonn-  und  Feiertagen  Kinder  (und  Ar  ber  te  rennen)
bi)#en3  bi3  6  üßr  be^aftigt  merben  bnrfen,  unb  baß  ^inber  mte
Arbeiterinnen  nidjt  unter  %ag  (b.  ß.  unter  ber  We)  nrbeiteu  burlen.
2eMere3  iß  amar  burd)  ianbe3geßWid)e  %eßumnnngen  (a_  8-  m  ^"^n
bnrcß  9^inißeria^8erorbnnng  born  12.  Suni  1854)  rnoßt  abcrad  #0
Rechtens,  aber  in  der  Gewerbe-Ordnung  war  brsher  wohl  die  ^eichaftigung
  von  Arbeiterinnen  unter  Tag  verboten,  nicht  aber  bie  von
Bur^enrtßeiiung  ber  praftiicßen  Wgmcite  be3  8erbot3  ber  8e'
icbaitigung  icbuipßicßtiger  ßinber  in  ben  ßabriten  )ei  angefnßrt,  baß  im
Sabre  1888  in  SDeuticbíanb  22913  ^nber  unter  14  Saßren  in  S'O'
brisen  belästigt  mürben.  @d)on  bei  ber  Beratung  ber  ®emerbc
^ene  im  Sabre  1878  gab  Geßeimiatß  Sob  mann  JR#§ta6e
ber  Mnung  9íu3brnd,  „baß  bie  natüriieße  @ntmideïung  ber  8erßait'
nisse  über  kurz  oder  lang  dahin  führen  würde,  die  Krnder  unter  vierzehn
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        41

Jahren  in  den  Fabriken  verschwinden  zu  lassen.  Diese  Hoffnung  hat
sich  leider  nicht  erfüllt;  vielmehr  hat  sich  die  Zahl  derselben  stetig  von
1881  ob  uon  9347  ouf  14,600  im  1882,  18,395  im  3#e  1883,
18,995  im  Jahre  1884,  21,053  im  Jahre  1886  ttttb  22,913  im  Jahre
1888  ererhöht.  Die  Erhöhung  pro  1886  war  um  so  bernerkenswerther,
als  die  Zahl  der  jungen  Leute  (von  14—16  Jahren)  von  1884  bis  1886
von  135,477  auf  134,529  herabgegangen  war,  während  dieses  Verhältniß
pro  1888  sich  allerdings  wieder  günstiger  gestaltete.  Bon  je  100  beschäftigten
  Kindern  waren  1886  wie  1888  35,7  weiblichen  Geschlechts.
Was  die  Vertheilung  der  Kinder  auf  die  verschiedenen
Industrien  anbelangt,  so  gibt  die  umstehende  Tabelle  Aufschluß.  Es
waren  demnach  allein  in  der  Textil-Industrie  4060  Knaben  (27,6  °/ 0 )
und  3944  Mädchen  (48,2°/o  aller  beschäftigten  Mädchen  unter  14  Jahren)
und  in  der  Jndustriegruppe  „Nahrungs-  und  Genuß-Mittel",
' ll  welche  auch  die  Cigarrenindustrie  gehört,  3141  Knaben  (21,3°/o)  und
2146  Mädchen  (26,3  "/o)  beschäftigt.  Fast  die  Hälfte  der  beschäftigten
Kinder  kommt  auf  das  Königreich  Sachsen:  11,474,  während  in
dem  ganzen  Königreich  Preußen  nur  6225  Kinder  in  Fabriken  beschäftigt ­
  sind.
Sachsen  ist  auch  bei  der  Vermehrung  der  Kinderarbeit  am
stärksten  betheiligt.  So  stieg  von  1884  bis  1886  resp.  1888  die  Zahl
der  Kinder  im  Jnspectionsbezirke  Dresden  von  642  auf  864  resp.  941;
in  Chemnitz  von  1812  auf  2364  resp.  2719;  in  Zwickau  von  1554
auf  1956  resp.  2407;  in  Leipzig  von  858  auf  894  resp.  999;  in
Bautzen  von  1079  auf  1130  resp.  1363;  in  Meißen  von  1035  auf
1104  resp.  1110;  in  Plauen  von  1314  ans  1416  resp.  1470;  in  den
Ņerg-Jnspectionsbezirken  des  Königreichs  von  372  auf  442  resp.  465;
im  ganzen  Königreich  Sachsen  von  8666  ans  10,170  resp.  11,474
(also  in  4  Jahren  um  2808).  Im  Königreich  Bayern  fiel  zwar  die
Zahl  der  beschäftigten  Kinder  von  1884  bis  1886  von  1160  auf  1060,
stieg  aber  pro  1888  auf  1597.  In  Preußen  weisen  eine  stärkere  Verwehrung ­
  auf  die  Jnspectionsbezirke  Berlin-Charlottenburg  von
70  (1884)  ans  140  (1888);  Potsdam  und  Frankfurt  a.  O.  von  547
auf  698,  Schleswig-Holstein  von  317  auf  418  ;  Provinz  Ha  nno  v  er
Gon  342  auf  394;  Minden-Münster  von  1334  auf  1850,  während
für  ganz  Preußen  die  Vermehrung  nur  558  (von  5667  pro  1884
auf  5992  pro  1886  und  6225  pro  1888)  betrug.  Im  Reg.-Bez.
Düsseldorf  betrug  die  Zahl  der  beschäftigten  Kinder  im  Jahre  1888
305,  in  Köln-Coblenz  72;  in  Trier:  57,  also  in  der  ganzen  industriell
hochentwickelten  Rheinprovinz  nur  434,  während  die  Zahl  der  jungen
Ļeute  (von  14—16  Jahren)  27,628  betrug.
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        43

Es  ist  sehr  bezeichnend,  daß  gerade  die  gewerbliche  Rhein  Provinz
mitten  großen  Centren  der  Textil-Industrie  (Aachen.  M.  Gladbach.
Crefeld.  Elberfeld-Barmen)  eine  Verminderung  der  Kinderarbeit  (im
großen  Reg.-Bezirk  Düsseldorf  von  327  im  Jahre  1884  auf  314  resp.
305,  in  Köln-Koblenz  von  141  auf  62  resp.  72,  in  Trier-Aachen
von  69  auf  65  resp.  57)  ausweist.  —  Eine  besonders  starke  Vermehrung  der
Kinderarbeit  ist  für  den  Reg.-Bezirk  Minden  zu  constatiren.  Während
un  Reg.-Bezirk  Münster  die  Zahl  der  beschäftigten  Kinder  von  135  im
Jahre  1886  auf  162  pro  1888  sich  erhöhte,  stieg  sie  in  Minden  von  1548
auf  1688.  Unö  was  noch  mehr  zu  bedauern  ist  :  die  Vermehrung  fällt  vor  allem
auf  die  Cigarren-Fabrication.  in  welcher  allein  1217  Kinder  (neben
l  129  jungen  Leuten)  beschäftigt  wurden.  „Da  die  Fabrikarbeit"  —  wie  in
dem  Bericht  pro  1886  constatirt  wurde  —  „auf  die  jungen  Kinder  den  nachtheiligsten ­
  Einfluß  ausübt,  so  dürfte  wohl  zu  erwägen  sein,  ob  ein  Verbot  der
Kinderarbeit  oder  eine  weitere  Kürzung  der  Arbeitsdauer  ohne  große  Schädigung ­
  der  Industriellen  und  der  Arbeiter  durchführbar  wäre."  Auch  in  Meißen ­
  waren  es  1886  hauptsächlich  Textil-  und  Cigarren  -I  nd  u  st  ri  e,  in
Koblenz  die  Cigarren-Jndustrie,  in  welchen  Kinder  herangezogen  wurden.
Meistens  sind  es  bestimmte  Jndustrie-Centren,  in  welchen  Kinderarbeit ­
  üblich  ist,  während  andere  —  vielfach  concurrirende  —  Industrie-Bezirke ­
  eine  solche  nicht  kennen.  So  kamen  von  den  im  Auffichtsbezirk ­
  Arnsberg  1886  beschäftigten  406  Kindern  (deren  Zahl
übrigens  pro  1888  auf  335  gesunken  ist)  allein  (328)  81  pCt.  auf  den
Kreis  Altena.  Und  hier  wurden  wieder  allein  in  der  Stadt  Lüdenscheid ­
  234  schulpflichtige  Kinder  beschäftigt.  Gerade  die  Beschränkung  der
Kinderarbeit  auf  bestimmte  Bezirke  beweist,  daß  dieselbe  technisch  und
wirthschaftlich  recht  wohl  entbehrt  werden  kaun,  und  daß  es  deshalb
Aufgabe  der  Gesetzgebung  ist,  dort,  wo  die  Sitte  zurückgeblieben  ist,
Nachzuhelfen.  Im  Reg.-Bezirk  Aach  en  allein  wurden  im  Jahre  1875
Uoch  550  Kinder  beschäftigt,  heute  werden  in  den  Reg.-Bezirken  A  a  ch  en
und  Trier  zusammen  nur  noch  72  Kinder,  die  wahrscheinlich  sämmtlich ­
  der  Schule  entlassen  sind,  beschäftigt.  Warum  sollte  nun
das,  was  in  Aachen  durch  die  Einsicht  und  freie  Entschließung  der  Arbeitgeber ­
  und  den  Einfluß  der  Schulbehörden  wirklich  geworden,  in
Sachsen  durch  Gesetz  unmöglich  sein?  Und  Aachen  hat  die  Concurrenz
und  das  schlechte  Beispiel  Belgiens  vor  Augen,  während  Sachsen  sich
un  den  benachbarten  Staaten  Oesterreich  und  der  Schweiz  ein  gutes
Beispiel  nehmen  sollte.  Statt  dessen  exemplificirten  die  Handelskammern
von  Plauen  und  Chemnitz  in  ihren  Eingaben  an  den  Deutschen  Reichslag ­
  (1887)  auf  England,  das  schon  zehnjährige  Kinder  beschäftige  —
von  dem  englischen  Zehnst  und  en-Gesetz  wollen  sie  dagegen  nichts
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        44

wissen  —  und  der  sogenannte  Centralverband  deutscher  Industrieller
machte  sich  ohne  Weiteres  zum  Anwalt  sächsischer  Jnteressen-Politik').
Die  Gründe,  welche  gegen  die  Beschäftigung  der  Kinder  in  Fabriken ­
  sprechen,  liegen  aus  der  Hand.  Es  ist  zunächst  die  Rücksicht  auf
die  Gesundheit.  Der  Staub  in  den  Cigarren-Fabriken,  Spinnereien  re.,
die  Anstrengung  der  Augen  z.  B.  in  den  Stickereien,  die  Einseitigkeit
der  Muskel-Anstrengung,  der  Körperhaltung  bei  der  Arbeit,  die  mechanische, ­
  intensive  und  einseitige  Anspannung  der  Aufmerksamkeit,  der  Aufenthalt ­
  in  oft  schlecht  ventilirten,  bald  überheiszeu.  bald  kalten  Räumen,
überfüllt  mit  Arbeitsmaterial,  Maschinen  und  Menschen  rc.  kann  unmöglich ­
  auf  den  noch  zarten,  in  der  Entwickelung  begriffenen  Organismus ­
  gut  einwirken.  Wenn  auch  die  landwirthschaftliche  Thätigkeit  oft
schwerer,  anstrengender  ist:  schon  das  äußere  Aussehen  beweist,  wie  die
abwechselungsvolle  Arbeit  und  Bewegung  draußen  in  Gottes  freier  Natur
der  Gesundheit  förderlich  ist,  während  in  der  Fabrikluft  Geist  und  Körper
verkümmern.
„In  allen  Industrie-Ländern"  —  so  konnte  Dr.  Schuler,  der
hochverdiente  Vorkämpfer  der  Arbeiterschutz-Gesetzgebuug  der  Schweiz,
dessen  Competenz  als  langjähriger  Fabrik-Juspector  und  Arzt  allgemein
anerkannt  ist,  in  seinem  Referat  über  Fabrik-Hygiene  und  Fabrik-Gesetzgebung ­
  für  den  VI.  internationalen  Congreß  für  Hygiene  und
Demographie  zu  Wien  1887  constatiren  —  läßt  sich  der  „Nachweis
erbringen,  wie  die  schädlichen  Einflüsse  der  Industrie  bei  den  jugendlichen ­
  Arbeitern  mehr  zu  Tage  treten,  als  bei  den  Erwachsenen."
„Am  meisten  springen  die  Folgen  der  Haltung  oder  einseitigen  Muskelthätigkeit
  in  die  Augen.  Scoliosen  bei  Kindern,  die  in  stets  vorgebeugter  Haltung  arbeiten
müssen,  wie  die  Fädlcr  in  Stickereien,  kommen  ungemein  häufig  zur  Beobachtung.  Knaben
von  14  bis  15  Jahren,  die  schon  als  Maschinensticker  arbeiten,  sind  nach  kurzer  Zeit
durch  ihren  asymetrischen  Brustkorb  als  solche  zu  erkennen.  Junge  Leute,  die  schon  all
zu  früh  mit  Feile  und  Raspel  zu  arbeiten  hatten,  sind  durch  ihre  hohe  Schulter  gekennzeichnet. ­
  Ganz  außerordentlich  scheinen  die  Augen  der  Kinder  bei  gewissen  Fabrikarbeiten
zu  leiden.  Die  Schul-Dircctoren  von  Plauen  berichten  in  Uebereinstimmung  mit  Dr.
Buschbeck's  Untersuchungen,  das;  die  Kinder  kaum  eine  halbe  Seite  lesen  können,  ohne  daß
ihnen  die  Augen  übergehen,  wenn  sie  den  Tag  durch  zuin  Fädeln  angehalten  werden  *).  Der
D  Erfreulich  ist.  daß  die  Lüdenschcider  Handelskammer,  welche  vor  einigen  Jahren
noch  in  heftiger  Fehde  mit  dem  Fabrik-Juspector  bezüglich  der  Frage  der  Kinderbeschäftigung
stand,  in  ihrer  Eingabe  an  den  Deutschen  Reichstag  (1887)  wohl  die  Beschlüsse  der  Reichstags-Commission ­
  bezüglich  der  Frauenarbeit,  aber  nicht  die  bezüglich  der  Kinderarbeit ­
  bekämpfte.
2)  „In  den  Oberklassen  der  Bezirksschulen  nimmt  die  Zahl  der  Kurzsichtigen  zu.  unv
diese  liicht  ivegzuleuguendc  Thatsache  ist  sicher  nur  auf  den  Unistand  zurückzuführen,  dag
die  Kinder  zu  frühzeitig  und  zu  anhaltend  ihre  Augen  bei  der  Arbeit  ailstrengen  müssen.
Außerdem  kümmert  sich  Niemand  um  die  Körperhaltung;  die  Kinder  sitzen  da,  tief  über
die  Arbeit  gebeugt,  und  schädigen  dadurch  das  Auge,  so  daß  Kurzsichtigkeit  eintreten  muß-Biele
  dieser  Kinder  sind  z.  B.  nicht  im  Stande,  eine  halbe  Seite  im  Lesebuche  zu  lesen,
ohne  daß  ihnen  die  Augen  übergehen."  (Gutachten  der  Lehrer  in  Plauen  i.  B.,  mitge-
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        45

genannte  Arzt  fand  über  5  pCt.  mehr  Kurzsichtige  unter  den  Fädlerkindern,  als  unter  den
andern,  und  die  Zahl  der  Augenkranken  betrug  ungefähr  das  2Ursache,  als  bei  den  andern ­
  Altersgenossen.
„Aber  auch  wo  derartige  Einflüsse  in  Wegfall  kommen,  wo  nur  der  Arbeitsraum
mit  seinen  Schädlichkeiten  in  Betracht  kommen  kann,  zeigen  sich  unverkennbare  Nachtheile
er  Fabrik-Beschäftigung.  Nach  meiner  Zusammenstellung  der  Krankenlisten  einer  großen
Ģhl  von  Fabrik-Hülfskassen  ergab  sich,  daß,  wenn  man  die  Zahl  der  durchschnittlich  auf
le  cs  männliche  Mitglied  aller  Altersklassen  und  Industriezweige  jährlich  entfallenden
Krankheitstage  —  100  annimmt,  die  entsprechende  Ziffer  für  die  14  bis  18jährigen
—  55  sich  stellt,  bei  weiblichen  Personen  —  60.  Es  zeigte  sich  nun,  daß  bei  der  B  au  mlö01
  l-Spinnerei  und  -Weberei  dieses  Verhältniß  für  das  männliche  Geschlecht  wie
00:71,  für  das  weibliche  wie  100:63  sich  stellt,  bei  der  Seidenzwirnerei,  -Minderet
und  Weberei  wie  100:55,  resp.  81,  daß  dagegen  die  Verhältnißzahl  für  die  jugendlichen
Stickerei-Arbeiter  (14—18jährig)  beider  Geschlechter  (in  kühlen  Localen  arbeitend)  nur  100  :38
oîrug,  für  die  Ziegel-Arbeiter  100:39,  für  die  Bleicher  und  Färber  gar  nur  100:13.
Dies  darf  wohl  als  Beweis  angesehen  werden,  wie  vor  allem  der  geschlossene  Raum
mit  hoher  Temperatur  als  krankmachendes  Moment  wirkte.  Den  nachtheiligen  Ein-&amp;gt;uß
  der  Fabrikarbeit  auf  das  heranwachsende  Geschlecht  beweist  auch  das  häufige  Vorvinmen
  temporärer  Dien  st  untauglichkeit  wegen  mangelhafter  Körperentwickeuug
  bei  den  Recruten  gewisser  Bezirke.  Aus  fabrikindustriereicher  Gegend  mußten  bei  uns
m  der  Schweiz  durchschnittlich  19,7—23,3  pCt.  aus  diesem  Grunde  für  ein  bis  zwei
àhre  zurückgewiesen  werden,  in  fabrikarmer  nur  14,3—18,9  pEt.  Die  Entwickelung
Mar  also  bei  den  Fabrikarbeitern  mindestens  öfter  eine  verspätete.  Aber  auch  als  eine
interni)  hinter  der  andern  Bevölkerung  an  Kraft  und  Gesundheit  zurückstehende  stellte
fleh  die  männliche  Fabrik-Bevölkerung  dar.  Währeitd  zun:  Beispiel  von  sämmtlichen  16,040
ecruten  eines  ostschweizerischen  Kreises  11,3  pCt.  wegen  mangelhafter  Entwickelung  definitiv
entlassen  werden  mußten,  waren  es  bei  den  Stickern  14,5,  bei  allen  andern  Fabrikarbein
  10,3  pCt.  All'  dies  stimmt  mit  der  Wahrnehmung  überein,  welche  der  oberflächlichste
Beobachter  macht,  mit  dem  in  der  Regel  viel  schlechtem  Aussehen  der  Fabrikkinder.
„Als  selbstverständliche  Folgerung  aus  den  angeführten  Wahrnehmungen  ergibt  sich,  daß
Kinder  bis  zur  Vollendung  ihrer  körperlichen  Entwickelung  nicht  in  Fabriken  beschäftigt
werden  sollten.  Für  werthvolle  Thiere  gilt  es  als  Regel,  daß  sie  vor  diesem  Zeitpunkt ­
  zu  keinen  anstrengenden  Dienstleistungeir  herangezogen  werden.  Dem  heranwachsenf
 n  Menschen  kann  leider  bei  unsern  socialen  Verhältnissen  keine  solche  Berück-Nchtigung
  zu  Theil  werden;"  .  .  .  aber  „je  mehr  die  gesetzlichen  Vorschriften  bic
' em  Ziele  näher  kommen,  um  so  lebhafter  wird  der  Hygieniker  sie  willkommen
Wen."
Der  VI.  Internationale  Congreß  für  Hygiene  trat  den
Ausführungen  des  Referates  durch  folgende  Resolution  bei:
Die  nachtheiligen  Folgen  der  Fabrik-Industrie  für  Kinder  (Leute  unter  18  I  a  h  r  e  n)
offenbaren  sich  bald  durch  charakteristische  Mißstaltungen,  Schwächungen  einzelner  Organe,
ald  durch  Hemmung  der  körperlichen  Entwickelung  und  größere  Morbidität  (Kränklicheck)
  als  bei  andern  Berufsarten.  Es  erscheinen  daher  vom  hygienischen  Standpuitkte  aus
&amp;gt;ur  d,e  Altersstufen  von  14  bis  18  Jahren  bezüglich  der  Arbeitsdauer,  noch  mehr  aber
ezüglich  der  Nachtarbeit,  gesetzliche  Beschränkungen  wünschenswerth,  für  Altersklassen  jedoch
lîsE  în  dem  Commissionsbericht  der  Plauener  Handelskammer,  die  Arbeiterschutz-Gesetî-Sevung
  betreffend,  vom  Jahre  1885.)  ’  1  9
        <pb n="58" />
        46

unter  14  Jahren  bereit  gänzlicher  Ausschluß  geboten.  (Die  Unterbrechungen  der  Arbeitsbauer ­
  burch  Zwischenpausen  sinb  nur  ba  wUnschbar,  wo  bie  Jnnchaltung  berselben  leicht
constatirt  unb  gesichert  werben  kann.)
Bezüglich  der  weiblichen  Arbeiter  forderte  Medicinalrath  Dr.
Koettnitz  in  Greiz  in  seinem  Referat  für  die  58.  Versammlung
deutscher  Naturforscher  und  Aerzte  in  Straßburg  Ausschluß
der  Mädchen  bis  zum  18.  Lebensjahre  aus  den  Fabriken.  Die
hygienische  Section  der  Grazer  Naturforscher-Versammlung  wollte  bereits ­
  im  Jahre  1876  die  Arbeitszeit  für  Personen  von  16  bis  18
Jahren  ans  höchstens  acht  Stunden  täglich  beschränkt  wissen  und
erachtete  selbst  für  junge  Leute  von  14  bis  16  Jahren  eine  Arbeitszeit  von
sechs  Stunden  (bei  drei  Stunden  Unterricht)  für  normal  (oír.  „Deutsche
Vierteljahrsschrift  für  Gesundheitspflege".  Jahrgang  1875.  S.  303  ff.,.
1878  S.  137  ff.  und  1886  Heft  1).
Schlimmer  als  die  Gefahren  für  die  Gesundheit  sind  die  sittlichen
Gefahren.  Der  Verkehr  der  verschiedenen  Lebensalter  und  Geschlechter,
der  Mangel  an  Aufsicht  in  der  Fabrik  wie  auf  dem  Hin-  und  Rückwege; ­
  der  Verdienst,  welcher  schon  früh  das  Gefühl  der  Unabhängigkeit
weckt  und  zu  leichtsinnigen  Ausgaben  verlockt  .  .  .  sind  um  so  größere
Gefahren,  als  das  böse  Beispiel,  die  lockern  Reden  und  die  Verführung
der  ältern  Arbeitsgenossen  den  Funken  des  Bösen  so  leicht  anfachen.
Der  Hauch  der  Unschuld  und  Naivetät  der  Kindheit  geht  in  den  Fabriken ­
  verloren  und  —  nur  zu  oft  tragen  die  Fabrikkinder  das  Verderben ­
  hinaus  unter  Schul-  und  Spielgenossen.
Wie  die  Fabrikbeschäftigung  auf  die  jugendlichen  Arbeiter  einwirkt,
davon  gibt  z.  B.  der  Fabrik-Jnspector  für  Zwickau  (wo  ja  auch  ca.
2000  Kinder  in  Fabriken  beschäftig^  sind)  in  seinen  „Amtlichen  Mittheilungen"
  (pro  1883)  folgende  erschreckende  Schilderung:  „Ueberhebung
  gegenüber  ältern  Personen  und  Eltern,  Rohheit  im  öffentlichen ­
  Auftreten,  Unzufriedenheit  mit  dem  gewählten  Berufe,  gemeine
Genußsucht,  sowie  die  Befriedigung  derselben  im  Wirthshause  und
durch  Belustigungen  scheinen  immer  mehr  um  sich  zu  greifen  und
hierbei,  wie  überall,  ein  Jagen  nach  Abwechselungen  und  Vergnügungen,
sowie  frühzeitiger,  über  die  Jahre  hinausgehender  Lebensgenuß ­
  an  der  Tagesordnung  zu  sein."  Sollten  nicht  wenigstens  die
schulpflichtigen  Kinder  vor  dieser  sittlichen  Atmosphäre  möglichst  lange
bewahrt  werden?!
Endlich  kommt  auch  der  Schulunterricht  und  die  Erziehung
neben  der  Fabrikbeschäftigung  nothwendig  zu  kurz:
„Das  Kinb  verbraucht  seine  Kraft  unb  Aufmerksam  kett  in  ber  Fabrik, ­
  es  kommt  matt,  wenigstens  nicht  frisch  zur  Schule,  bettn  nicht  selten  hat  es  bereits
        <pb n="59" />
        47

etmgc  «stunden  gearbeitet,  wenn  es  früh  7  Uhr  zur  Schule  kommt  und  durch  das  an
ocm  Tage  bereits  Erlebte,  Gesehene,  Gehörte  wird  auch  in  der  Schule  die  Aufmerksamkeit
vom  Unterricht  abgelenkt.  Hausaufgaben  können  bcm  Kinde  nicht  gegeben  werden
Man  sollte  meinen,  die  frühzeitige  Arbeit  mache  die  Finger  geschickt.  Dies  ist  dà
aus  nicht  der  Fall,  denn  unsere  Kinder  sind  unbeholfen  und  stellen  sich  weder  mm
^reiben  noch  zum  Zeichnen  geschickt  an,  weil  die  Beschäftigung  im  Sticksaale  eine  aanculseitige
  ist,  welche  wenig  Geschicklichkeit  erfordert.  —  Die  Kinder  lernen  wenig  von  ihrer
nächsten  Uingebung  kennen;  was  ihnen  nicht  am  Wege  zur  Fabrik  oder  am  Schulweae
üegt,  hat  kein  Interesse  für  sie,  daher  wird  über  Mangel  an  Beobachtung  geklagt
Auch  das  Interesse  an  irgend  einem  Unterrichts-Gegenstände  zu  erwecken,  hält  schwer  '  das
Ķind  hängt  an  der  Arbeit  und  diese  nimmt  alle  seine  Gedanken  und  Sorgen  in  Anspruch
-  -  -  Mit  dem  Eintritt  in  das  Fabrikleben  hört  überhaupt  die  Sorglosigkeit,  die  Harmlosigkeit, ­
  die  wohlthuende  körperliche  und  geistige  Frische  auf  und  die  Arbeit  in  der
Fabrik  bildet  nunmehr  den  Mittelpunkt  im  kindlichen  Leben,  während
cs  in  diesen  Jahren  nur  die  Schule  sein  sollte."  (Gutachten  der  Lehrer  in
Plauen.)
Ueberall  dort,  wo  nur  wenige  Kinder  die  Fabrik  besuchen,  wird  ein
besonderer  (Halbtags-Unterricht)  sich  nicht  einrichten  lassen;  dann  aber  muß
ber  Unterricht  vollends  ungenügend  sein  —  falls  nicht  alle  andern  Schulkinder ­
  darunter  leiden  sollen.  Wenn  im  Uebrigen  auch  zugegeben  werden
kann,  daß  die  Arbeit  allein  die  Kräfte  der  Kinder  nicht  übermäßig  in  Anspruch
nimmt,  so  bleibt  doch  anderseits  wahr,  was  der  Fabrik-Jnspector  bezüglich ­
  Lüdenscheid  (1886)  hervorhebt:  daß  die  Fabrikkinder  täglich
ìn  Fabrik  und  Schule  zusammen  mindestens  9  Stunden  (abgesehen
Non  dem  Wege  zwischen  Fabrik,  Schule  und  Wohnung,  der  täglich  mehrere
Male  zurückgelegt  werden  muß)  geistig  und  körperlich  angestrengt
werden,  d.  h.  pro  Woche  54  Stunden,  also  22  Stunden  mehr  als
bie  übrigen  Kinder.  Jedenfalls  wird  für  Theilnahme  an  den  Spielen
ber  Jugendgenossen  in  Gottes  freier  Natur  wenig  Zeit  und  Lust  mehr
übrig  bleiben,  und  auch  die  Erinnerung  an  die  „frohen  Tage  der
Ķindheit  und  Jugendzeit"  für  das  ganze  Leben  verkümmert  sein.
Deutschland  darf  vor  dem  entscheidenden  Schritt:  Verbot  der  Kinderarbeit ­
  in  Fabriken  um  so  weniger  zurückschrecken,  als  sowohl  die  Schweiz
wie  Oesterreich  uns  mit  gutem  Beispiel  vorangegangen  sind.  Wie
Fabrikinspector  Schuler  (in  seinem  bereits  angeführten  Referat)  constakiren
  konnte:  „ist  es  (geradezu)  auffallend,  wie  die  Opposition"  —  in
ļļ er  Schweiz,  wo  auch  das  Verbot  „zuerst  zu  den  schlimmsten  Voraussagen
Anlaß  gab"  —  „verstummt  ist  und  nur  noch  die  Nichtübereinstimmung
zwischen  der  Schul-Gesetzgebung  der  meisten  Kantone  und  dem  Fabrikgesetz ­
  als  schwerer  Nachtheil  empfunden  wird."  Es  muß  dieses  um  so
wehr  ermuthigen,  als  die  Schweiz  mehr  noch  wie  Deutschland  auf  den
Export  angewiesen  ist,  welcher  durch  die  wachsenden  Schutzzoll-Bestrebungen ­
  der  verschiedenen  Länder  noch  erschwert  wird.  Was  speciell  die
oft  behauptete  „Unentbehrlichkeit  der  Kinderarbeit  aus  technischen
        <pb n="60" />
        48

Gründen"  anbelangt,  so  constatirt  Dr.  Schuler  ebenfalls,  daß  „die
durch  das  schweizerische  Fabrikgesetz  in  ihrer  Zahl  so  bedeutend  reducirten
Kinder  ohne  technischen  Nachtheil  durch  ältere  Leute  ersetzt  worden
sind.  Auch  die  schweizerischen  Fabrikinspectoren  kennen  Fälle,  wo
ältere  Frauen  nicht  nur  die  für  unentbehrlich  gehaltenen  Kinder  ersetzten,
sondern  eine  größere  Production  zu  Tage  brachten."
Thatsächlich  haben  auch  fast  nur  die  sächsischen  Industriellen  und
Abgeordneten  den  bezüglichen  Reichstagsbeschlüssen  eine  lebhaftere  Opposition ­
  entgegengesetzt,  was  um  so  weniger  gerechtfertigt  ist,  als  im
Königreich  Sachsen  bloß  eine  achtjährige  Schulpflicht  besteht  und  so
thatsächlich  der  Zulassungstermin  wohl  meistens  nur  um  ein  Jahr  (von
12  auf  13)  Jahre  sich  verschieben  würde.  Wenn  anderseits  die  rheinischwestfälische
  Concurrenz-Jndustrie  auf  die  Kinderarbeit  verzichtet:  was
berechtigt  die  sächsische  Industrie,  die  Ausnutzung  der  Kinderarbeit  als
dauerndes  Privileg  für  sich  in  Anspruch  zu  nehmen?!  Es  handelt  sich
um  die  Erhaltung  der  physischen  und  sittlichen  Volkskraft,
um  die  Zukunft  unserer  Nation;  die  Gesetzgebung  muß  sich  von  höhern
Gesichtspunkten  bestimmen  lassen,  als  daß  sie  dem  Egoismus  und  den  einseitigen ­
  Interessen  einzelner  Industrieller  Rechnung  tragen  könnte.
Schwieriger  sind  die  Bedenken  wegen  des  Ausfalls  des  Verdienstes ­
  mancher  Arbeiterfamilien.  Wir  sagen  ausdrücklich:  „mancher"
Arbeiterfamilien  —  d.  h.  derjenigen  Arbeiterfamilien,  welche  viele  Köpfe
zählen  und  in  denen  der  Vater  der  einzige  Ernährer  ist.  In  solchen
Familien  ist  in  der  That  die  Noth  oft  groß  und  wird  der  Ausfall  auch
eines  kleinen  Mehrverdienstes  schmerzlich  empfunden.  Wenn  eine  zutreffende ­
  gesetzliche  Formulirung  gefunden  werden  könnte,  würde
es  gewiß  dankenswerth  sein,  solchen  Ausnahmefällen  Rechnung  zu
tragen  —  nicht  bloß  durch  frühere  Zulassung  zur  Fabrikbeschäftigung,
sondern  auch  durch  frühere  Entlassung  aus  der  Schule.  Eine  solche
Formulirung  ist  aber  bisher  noch  nicht  gefunden  worden;  auch  Vorschläge
zur  Bildung  localer  Commissionen  —  vielleicht  zusammengesetzt
aus  einem  von  der  höhern  Verwaltungsbehörde  zu  bestimmenden  Arzt
und  je  einem  Vertreter  der  kirchlichen,  der  politischen  (Armen-Verwaltung)
der  Schulbehörde  und  der  Arbeiter  (Krankenkassen)  —  haben  bisher  keinen
Anklang  gefunden.  Wegen  solcher  Ausnahmefälle  kann  aber  nun
auf  eine  gesetzliche  Regelung  überhaupt  nicht  verzichtet  werden-Die
  Gesetzgebung  muß  immer  das  Allgemeine  im  Auge  behalten:
im  Allgemeinen  aber  wird  das  Verbot  der  Kinderarbeit  auf  das  Gesa  mmt-Einkommen
  der  Arbeiter  nur  günstig  wirken.  Die  Einrichtung  von
Halbtags-Schichten  der  Kinder  (bei  höchstens  sechsstündiger  Arbeitszeit),
die  damit  gegebene  „  Anlernling"  und  Einübung  der  doppelten  Anzahl
        <pb n="61" />
        49

von  Arbeitskräften,  die  zudem  noch  durch  die  Schule  in  Anspruch  genommen ­
  werden;  die  Kosten  der  Einrichtung  einer  Fabrikschule,  die
schwierigere  Controle,  die  Belästigungen  der  Aufsichts-Organe  rc.
werden  nur  dann  vom  Fabrikanten  in  Kauf  genommen,  wenn  derselbe
durch  billigere  Löhne  Entschädigung  findet.  So  sind  in  der  That
nicht  bloß  überall,  wo  die  Kinderarbeit  Regel  ist,  die  Löhne  dieser
sehr  niedrig,  sondern  diese  wirken  auch  auf  die  Löhne  der  Erwachsenen ­
  sehr  ungünstig  ein  *).  Der  Arbeitsmarkt  muß  sich  durch
das  Mit-Augebot  der  Kinder  ungünstiger  gestalten.  —  Anders
ausgedrückt:  Zur  Deckung  der  „durchschnittlichen  Lebeusnothdurft  "
wird  das  Mitverdienst  der  Kinder  ein  wesentlicher  Factor,  der  Lohn
der  Erwachsenen  um  diesen  Theil  herabgedrückt.  Umgekehrt:  mit
dem  Verbot  der  Kinderarbeit  muß  nach  dem  „ehernen  Lohngesetz"
der  Lohn  der  Erwachsenen  so  sich  heben,  daß  derselbe  allein  die  durchschnittliche ­
  Lebensnothdurft  deckt.  Freilich,  das  „eherne  Lohngesetz",  so
weit  die  Vermehrung  oder  Verminderung  der  Arbeiter-Bevölkerung  in
Frage  kommt,  tritt  erst  nach  Jahrzehnten  in  Wirkung;  aber  die  Verminderung ­
  des  Angebots  von  Händen  macht  sich  sofort  geltend,  und
damit  auch  die  Tendenz  der  Lohnsteigerung.
Diese  „Theorie"  wird  auch  durch  die  Thatsachen  bestätigt.  In  den
Gegenden  und  Industrien,  in  welchen  die  meisten  Kinder,  jugendlichen ­
  und  weiblichen  Arbeiter  beschäftigt  werden,  sind  die  Löhne  am
niedrigsten,  und  umgekehrt.
Um  nur  einige  Zahlen  aus  der  Statistik  der  Berufsgenossenschaften
bezüglich  der  Durchschnitttslöhne,  wie  sie  für  das  IV.  Quartal  1885
ermittelt  wurden,  herauszuheben,  so  betrug  der  Durchschnittslohn  z.  B.
in  der  Eisen-Industrie  in  der  Berufsgenossenschaft
Rheinisch-Westf.  Hütten-  und  Walzwerke  876  M.
Rheinisch'Westf.  Maschinenbau-  und  Kleineisen-Jndustrie  856  „
Nordöstl.  Eisen-  und  Stahl-Berufsgenossenschaft  ...  836  „
Süddeutsche  Eisen-  und  Stahl-Berufsgenossenschaft  .  .  828  M.
Nordwestl.  Eisen-  und  Stahl-Berufsgenossenschaft.  .  .  808  „
Südwestd.  Eisen-Berufsgenossenschaft  788  „
Sächsisch-Thüring.  Eisen-  und  Stahl-Berufsgenossenschaft  756  „

9  In  einigen  Bezirken  des  Königreichs  Sachsen  hat  man  den  ortsüblichen  Tagelohn ­
  (gemäß  Gesetz  betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883)
für  die  Kinder  (von  12—14  Jahren)  besonders  festgesetzt,  und  betragt  derselbe  z.  B.  in
Pirna  20  Pfg.,  in  der  Stadt  und  Amtshauptmannschaft  Döbeln  16‘ 2 /a  Pfennige  per
Tag.  (S.  Verhandlungen  des  deutschen  Reichstages  von  1887,  S.  785.)
        <pb n="62" />
        50

Ebenso  betrug  der  Durchschnittslohn
der  Buchdrucker  ...  884  M.
der  Deutschen  Knappschafts-Berufsgenossenschaft;  .  .  756  „
Dagegen  stellten  sich  die  Durchschnittslöhne  in  der  Textil-Industrie
wie  folgt:
Rheinisch-Westfäl.  Textil-Bernfsgenossenschaft  ....  624  M.
Seiden-Berufsgenossenschaft  612  „
Elsässische  Textil-Bernfsgenossenschaft  600  „
Norddeutsche  Textil-Bernfsgenossenschaft  564  „
Süddeutsche  Textil-Bernfsgenossenschaft  532  „
Ebenso  weist  auf  die  Bekleidungs-Berufsgenossenschaft
gar  nur  .  .  492  „
und  die  Tabakindustrie  nur  400  „
Gewiß  ist  eine  einfache  Vergleichung  der  Zahlen  nicht  möglich,  da
ja  Frauen  und  Kinder  weniger  leisten  und  auch  deshalb  weniger  verdienen, ­
  wie  die  Männer,  eine  Unterscheidung  in  der  Berechnung  des
Durchschnittslohnes  für  Männer,  jugendliche  und  weibliche  Personen  aber
nicht  gemacht  ist;  anderseits  treten  auch  bezüglich  der  verschiedenen  Gegenden ­
  ja  gewiß  noch  andere  wichtige  Factoren  mit  in  Rechnung
XGrad  der  industriellen  Entwickelung,  Preise  der  Lebensmittel  rc.);  im
Allgemeinen  aber  wird  man  obige  Behauptung  bestätigt  finden.
Auch  die  Befürchtung:  mit  dem  Verbot  der  Fabrikbeschäftigung
möchten  die  Kinder  der  viel  schlimmern  Hausindustrie  in  die  Arme
getrieben  werden,  ist  nicht  zutreffend,  —  wenigstens  nicht  in  dem  Maße,
daß  sie  von  einem  gesetzlichen  Verbote  zurückhalten  könnte.  Zunächst
kommt  dieselbe  überhaupt  nur  dort  in  Frage,  wo  Fabrik-  und  Haus-Industrie
  noch  neben  einander  bestehen,  letztere  noch  im  Uebergangsstadium
  ist.  Wenn  auf  die  traurigen  wirthschaftlichen  und  sanitären
Zustände  der  Haus-Industrie  (z.  B.  in  Schlesien,  im  sächsischen  Voigtlande ­
  re.)  exemplificirt  wird,  dann  ist  es  gewöhnlich  diese  in  der  Concurrenz
  mit  der  Maschine  stehende,  im  Todeskampfe  begriffene  „Haus-Industrie",
  während  die  Schlußfolgerungen  verallgemeinert
werden.  Auch  das  sind  Ausnahme-Verhältnisse,  die,  soweit  möglich,
berücksichtigt  werden  sollen,  aber  nicht  von  einer  allgemeinen  gesetzlichen
Regelung  zurückhalten  können.  Wo  die  Verwendung  der  Maschine  an
sich  technisch  möglich  und  praktisch  ist,  bietet  dieselbe  so  große  Vortheile, ­
  daß  die  Fabrik  trotz  Verbot  der  Kinderarbeit  die  Haus-Industrie
verdrängen  wird.  Und  wenn  z.  B.  in  der  Schweiz  eine  Vermehrung  der
Haus-Stickerei  stattgefunden  hat,  so  ist  das  nicht  etwa  die  Folge
des  Fabrikgesetzes,  wie  vielfach  behauptet  wird,  sondern  der  Grund  liegt
in  der  Vervollkommnung  und  dem  billigeren  Preise  der  Stickmaschine,
        <pb n="63" />
        51

so  daß  es  jetzt  auch  dem  minder  geschickten  und  weniger  bemittelten
Arbeiter  möglich  ist,  sich  selbst  eine  Maschine  anzuschaffen  und  die
Stickerei  selbständig  im  eigenen  Hause  mit  seinen  Angehörigen  zu  betreiben. ­
  Das  constatirt  Fabrikinspector  Nüsperli  ausdrücklich,  in  dessen
Bezirk  z.  B.  in  den  zwei  Jahren  1882  und  1883  nicht  weniger  als
136  Stickereien  dem  Fabrik-Gesetz  neu  unterstellt  wurden.
Uebrigens  beschränkt  sich  die  Arbeit  der  Kinder  in  der  Haus-Industrie ­
  ans  gewisse  Hülfsarbeiten  zur  Unterstützung  erwachsener
Arbeiter,  meistens  ihrer  Eltern.  Wenn  nun  die  bisher  in  der  Fabrik
beschäftigten  Kinder  frei  werden  und  in  die  Haus-Industrie  eintreten
würden,  so  müßten  die  bisher  in  dieser  beschäftigten  Kinder  doch  entlastet
werden.  Anderseits  aber  ist  es  nicht  ausgeschlossen  und  heute  gesetzlich
nicht  verboten,  daß  die  am  Tage  in  der  Fabrik  beschäftigten  Kinder
Abends  und  Morgens  auch  noch  in  der  Haus-Industrie,  z.  B.
von  ihren  Eltern,  beschäftigt  werden,  so  daß  sie  doppelt  überlastet  sind.
Wenn  und  soweit  die  Befürchtung  der  Verdrängung  in  die  „schlimmere"
Haus-Industrie.  gerechtfertigt  ist,  sollte  dieselbe  nicht  von  einer  gesetzlichen
Regelung  abhalten,  sondern  nur  um  so  m  eh  r  Veranlassung  bieten,  auch
die  Verhältnisse  der  Haus-Industrie  zu  regeln.  Das  Bedürfniß ­
  ist  auch  vom  Reichstag  durch  eine  (einstimmig  gefaßte)  Resolution: ­

„Die  verbündeten  Regierungen  zu  ersuchen,  thunlichst  bald  dem  Reichstag  einen  Gesetzentwurf ­
  vorzulegen,  durch  welchen  die  Beschäftigung  von  Kindern  im  Gewerbe  außerhalb
der  Fabriken  unter  der  nöthigen  Rücksichtnahme  auf  die  körperliche,  sittliche  und  intellectuelle
Entwickelung  der  Kinder  geregelt  wird."
thatsächlich  anerkannt  worden,  wenn  derselbe  auch  Bedenken  trug,
wegen  den  größern  praktischen  und  principiellen  Schwierigkeiten,  selbst
einen  solchen  Entwurf  zu  formuliren.  (Wir  werden  noch  auf  die  Frage
der  Ausdehnung  des  Arbeiterschutzes  auf  Handwerk  und  Haus-Industrie
zurückkommen.)

II.  Schutz  der  Arbeiterinnen.
.»
Die  besondere  Schutzbedürftigkeit  der  Arbeiterinnen  ist  in  den
meisten  Gesetzgebungen  bereits  thatsächlich  anerkannt.  Einerseits  ist  der
weibliche  Organismus  schwächer,  weniger  widerstandsfähig,  anderseits
muß  dem  ersten  und  natürlichen  Beruf  der  Arbeiterin  als  (zukünftiger)
Hausfrau  und  Mutter  Rechnung  getragen  werden.
        <pb n="64" />
        52

Bezüglich  des  gesundheitlichen  Einflusses  der  regelmäßigen
Fabrikarbeit  führt  Dr.  Schuler  in  seinem  bereits  mehrfach  angezogenen ­
  Referat  für  den  VI.  internationalen  bygienischen  Congreß  zu  Wien
(1887)  aus  :
»Zur  Zeit  der  Menstruation,  der  Schwangerschaft,  nach  dem  Wochenbett  ist  die  Einpfänglichkeit
  der  Frau  für  alle  krankmachenden  Einflüsse  gewaltig  gesteigert.  Das  zeigt
sich  in  der  großen  Morbidität  der  in  Fabriken  arbeitenden  Frauen.  Sie  verhalt  sich
nach  unsern  schweizerischen  Erfahrungen  in  denjenigen  Industrien,  wo  Männer  und  Frauen
gemeinsam  arbeiten,  für  die  beiden  Geschlechter  wie  127:  100,  die  Zahl  der  auf  die  einzelne ­
  Arbeiterin  jährlich  entfallenden  Krankheitstage,  verglichen  mit  der  Ziffer  für  die
Männer,  ist  150:100,  die  Dauer  der  einzelnen  Erkrankungen  stellt  sich  wie  117:100.
Dieses  Verhältniß  gestaltet  sich  auffallender  Weise  noch  ungünstiger,  wenn  man  die  Erkrankungs-Frequenz ­
  der  jugendlichen  weiblichen  und  männlichen  Arbeiter  unter  18  Jahren
vergleicht;  es  ergibt  sich  174:  100.  Speciell  in  der  Baumwollspinnerei  sind  die
entsprechenden  Verhältnißzahlen  156  :  100."
Durch  Anlage  und  Beruf  ist  die  Frau  auf's  „Haus",  auf  die  Familie ­
  angewiesen;  hier  liegt  die  eigentliche  Sphäre  —  und  Stärke
ihres  Wirkens.  Die  tagtägliche  Fabrikarbeit  ist  nur  zu  sehr  geeignet,
sie  dieser  Thätigkeit  mehr  oder  weniger  zu  entfremden,  auch  das
sittliche  Zartgefühl  und  die  Zurückhaltung,  wie  sie  dem  Weibe  ziemt,
zu  gefährden.
Diese  Gefahren  müssen  sich  steigern  bei  der  übermäßig  langen
Arbeitszeit,  wie  sie  vielfach  in  Deutschland  üblich  ist.  Von  Morgens
früh  bis  Abends  spät  wird  das  Mädchen  in  der  Fabrik  festgehalten;
kaum  daß  es  Mittags  in  Eile  sein  Essen  im  Elternhause  einnehmen  kann-Oft
  ist  der  Weg  von  und  zu  der  Fabrik  so  weit,  daß  es  Mittags  gar
nicht  nach  Hause  kommt.  Müde  von  der  Arbeit  und  dem  Heimweg,
sucht  es  bald  die  Ruhe.  Die  Mutter  oder  Schwester  in  ihren  Hausarbeiten ­
  zu  unterstützen,  findet  es  nicht  Zeit;  statt  zu  helfen,  läßt  es  sich
bedienen.  Sonntags  sucht  es  Entschädigung  für  die  Entbehrung  der
Woche;  das  relativ  reichliche  Verdienst  verlockt  zu  Vergnügungen  und
Leichtsinn.  So  wird  es  auch  Sonntags  kaum  in  der  Familie  heimisch.
Dazu  kommen  die  Rohheiten  und  unsittlichen  Zudringlichkeiten,  denen  die
Fabrikmädchen  seitens  der  Arbeiter,  seitens  der  Meister  und  Angestellten
so  oft  ausgesetzt  sind,  die  Verlockungen  der  Verführung,  der  Mangel  an
Religiosität  und  häuslicher  Zucht  .  .  .  wahrlich  nicht  zu  verwundern,
wenn  die  Liebe  zur  Häuslichkeit,  Familiensinn,  Religiosität  und  Sittlichkeit ­
  Schaden  leiden.  Leichtsinn  und  reichlicher  Verdienst  verlocken
wieder  zu  frühen  leichtsinnigen  Heirat  h  en  —  wiederum  eine  Quelle
neuen  Elends.  Mit  Schulden  wird  die  Ehe  begonnen,  es  fehlt  der
Segen  der  Eltern,  die  Frau  versteht  nichts  vom  Haushalten,
Nähen,  Flicken,  Kochen;  Mann  und  Frau  haben  sich  nie  an  ein  ge-
        <pb n="65" />
        53

ordnetes  Familienleben  gewöhnt,  haben  sich  Bedürfnisse  angeeignet, ­
  die  sie  bald,  mit  der  zunehmenden  Zahl  der  Kinder,  den  wachsenden ­
  Ausgaben,  nicht  mehr  befriedigen  können.  Sparen  haben  sie  nicht
gelernt;  kurz,  es  muß  eine  unglückliche  Familie  werden.  Und  was
wird  aus  der  Jugend,  die  in  solchen  Familien-Verhältnissen  aufwächst?
Muß  nicht  das  sittliche  und  materielle  Elend  im  Verlauf  der  Generationen ­
  progressiv  wachsen?
Auf  Grund  dieser  Erfahrungen  wird  vielfach  sogar  Ausschluß  derselben ­
  aus  den  Fabriken  verlangt.  Eine  solche  Forderung  geht  zu  weit.
Man  vergißt,  daß  es  sich  vielfach  um  Beschäftigungen  (Weben,  Spinnen,
Sticken,  Stricken  re.)  handelt,  die  seit  Alters  her  der  Frau  zugewiesen
waren,  die  nur  in  Folge  der  Maschinen  andere  Formen  angenommen
haben.  Und  wie  soll  die  in  den  Großstädten  und  Industrie-Centren
zusammengedrängte  überschüssige  weibliche  Bevölkerung,  welche  im
eigenen  Haushalt  keine  ausreichende  Beschäftigung  findet,  Arbeit
und  Brod  gewinnen?  Und  was  soll  vor  allem  aus  jenen  werden,
welche  bei  den  immer  schwierigern  Erwerbs-Verhältnissen  unterstandslos
in  der  Welt  stehen  und  ans  ihrer  eigenen  Hände  Arbeit  angewiesen  sind?
Nicht  bloß  Spinnen  und  Weben,  Stricken  und  Sticken,  sondern  auch  das
Nähen,  die  „Confection"  nimmt  immer  mehr  fabrikmäßige  Gestaltung ­
  an,  und  sogar  das  Gebiet  der  Hausarbeiten  wird  (durch  Wasserleitung, ­
  Gasheizung,  Volksküchen,  öffentliche  Bade-  und  Wasch-Anstalten
  re.)  sich  eher  einengen  als  erweitern.  Auch  in  der  Landwirthschaft
  findet  eine  zunehmende  Entlastung  von  schweren  Arbeiten  und
Ersatz  der  weiblichen  Arbeitskräfte  durch  Maschinen  statt.  So  kann
an  einen  Ausschluß  der  Arbeiterin  aus  der  Fabrik  weniger  wie  je  gedacht ­
  werden.
Berechtigte  Ziele  dagegen  sind:
1.  Verbot  der  Nacht-  und  Sonntags-Arbeit,  früherer  Schluß
der  Arbeit  an  Samstagen;
2.  Verbot  der  die  Gesundheit  und  Sittlichkeit  gefährdenden
Arbeiten;
3.  Verbot  resp.  Beschränkung  der  Beschäftigung  verheirateter
Frauen;
4.  Begrenzung  der  Arbeitszeit  der  Arbeiterinnen  (s.  „Maximal-Arbeitstag");

5.  Schutz  der  Sittlichkeit:  Trennung  der  Geschlechter,  Einrichtung
besonderer  Ankleide-  und  Waschräume  re.;
6.  Fürsorge  für  die  häusliche  Erziehung  und  Ausbildung
(Haushaltungs-Unterricht).
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        54

A.  Verbot  der  Nacht-  und  Sonntagsarbeit  der  Arbeiterinnen.
Nach  dem  Schweizer  Bundesgesetz  sollen  Frauenspersonen  unter
keinen  Umständen  zur  Sonntags-  oder  Nachtarbeit  verwendet  werden.
Auch  in  England  und  einzelnen  Staaten  Nord-America's  ist  die  Nachtund
  Sonntagsarbeit  verboten;  ebenso  in  Oesterreich  (mit  Ausnahmen),
während  in  Frankreich  dieses  Verbot  sich  aus  die  minderjährigen
Arbeiterinnen  (bis  21  Jahre)  beschränkt.
In  Deutschland  besteht  ein  solches  Verbot  nur  für  die  jugendlichen ­
  Arbeiterinnen  (bis  16  Jahre).
Ans  Anregung  der  Düsseldorfer  Regierung  hat  schon  im  Jahre
1884  der  Bundesrath  Umfrage  bei  den  verschiedenen  Regierungen
bezüglich  der  Nachtarbeit  der  Arbeiterinnen  gehalten  und  auch  die
bezüglichen  „Mittheilungen"  der  Arbeiterschutz-Commission  des  Deutschen
Reichstags  (1885)  unterbreitet.  Demgemäß  waren  in  Industriezweigen
mit  regelmäßiger  Tag-  und  Nachtschicht  das  ganze  Jahr  hindurch  in
Preußen  in  191  Betrieben  3161,  im  deutschen  Reiche  in  222  Betrieben
4080  Arbeiterinnen  beschäftigt;  in  der  Campagne-Industrie,  und  zwar  in
Zucker-Fabriken:  in  Preußen  in  236  Betrieben  6580,  in  Deutschland
in  306  Betrieben  7796  Arbeiterinnen.  Im  Königreich  Sachsen,  welches
getrennte  Angaben  nicht  gemacht  hat,  wurden  außerdem  in  beiden  Industriezweigen ­
  zusammen  in  28  Betrieben  1100  Arbeiterinnen  Nachts
beschäftigt.  Es  wurden  in  regelmäßiger  Tag-  und  Nachtarbeit,  sei  es
das  ganze  Jahr  hindurch,  sei  es  während  der  Zeit  der  Campagne,  beschäftigt ­
  im  Ganzen:  in  565  Betrieben  13  301  Arbeiterinnen.  Sonst
kam  die  Nachtarbeit  nur  in  einzelnen  Betrieben  oder  zu  bestimmten  Jahreszeiten ­
  bei  dringenden  Aufträgen  vorübergehend  vor.  Nur  in  ZeitungsDruckereien, ­
  in  welchen  Morgenblätter  hergestellt  werden,  und  in  einigen
neuern  Industriezweigen,  wie  bei  den  Briquett-  und  Kunstwoll-Fabriken,
scheint  in  der  Mehrzahl  der  Betriebe  die  Nachtarbeit  zu  bestehen.  —
Die  „Mittheilungen"  halten  die  Nachtarbeit  in  Zuckerfabriken  für  ungefährlich ­
  und  unentbehrlich.  Außerdem  werden  Ueberstnnden  für  gewisse ­
  Saison-Industrien  für  nothwendig  erachtet.  Im  Uebrigen  erscheint
die  Zahl  der  Nachts  beschäftigten  Arbeiterinnen  so  gering,  daß  ein  Verbot ­
  jedenfalls  ohne  Bedenken  ausgesprochen  werden  kann.  Der  Bundesrath ­
  hat  schon  auf  Grund  des  §  139a  der  Gewerbe-Ordnung  das  Recht,
„insbesondere  für  gewisse  Fabricationszweige  die  Nachtarbeit  der  Arbeiterinnen ­
  zu  untersagen",  hat  aber  leider  bisher  von  diesem  Rechte  keinen
Gebrauch  gemacht.  Das  Verbot  aber  ist  um  so  dringlicher,  als  in  Folge
der  Verallgemeinerung  des  elektrischen  Lichtes  die  Nachtarbeit  sehr
erleichtert  wird  und  deshalb  auch  solche  Fabriken,  welche  an  und  für
        <pb n="67" />
        55

sich  der  Nachtarbeit  gar  nicht  bedürfen,  bloß  zum  Zwecke  reichlicherer  Ausnutzung ­
  des  stehenden  Capitals  versucht  sind,  zur  regelmäßigen  Nachtschicht ­
  überzugehen.  Der  deutsche  Reichstag  hat  denn  auch  fast  einstimmig ­
  das  Verbot  der  Nacht-  und  Sonntags-Arbeit  (mit  den
Ausnahme-Befugnissen  der  §§  139  und  139a)  ausgesprochen,  jedoch  mit
der  Maßgabe,  daß  das  Verbot  erst  am  1.  April  1890  in  Kraft  trete.
Einerseits  hoffte  man  auch  hier,  daß  keine  Fabrik  mehr  zur  Einrichtung ­
  einer  regelmäßigen  Nachtschicht  übergehen  würde,  sobald  gewiß ­
  sei,  daß  sie  innerhalb  drei  Jahren  wieder  eingestellt  werden  muß;
anderseits  sollte  den  Fabriken  resp.  Arbeiterinnen,  welche  in  Nachtschicht  arbei-'
ten,  Zeit  gegeben  werden,  sich  einzurichten.  Auch  den  Saison-Industrien  sollte
Rechnung  getragen  werden.  So  erhielt  §  136  a  Absatz  2  die  Fassung:
Vom  1.  April  1890  ab  dürfen  in  Fabriken  Arbeiterinnen  an  Sonn-  und
Festtagen,  desgleichen  in  der  Nachtzeit  von  8'/r  Uhr  Abends  bis  5V2  Uhr  Morgens
uicht  beschäftigt  werden.
Wegen  außergewöhnlicher  Häufung  der  Arbeit  kann  auf  Antrag  des  Arbeitgebers ­
  eine  Ausdehnung  der  Arbeitszeit  bis  11  Uhr  Abends  unter  der  Voraussetzung  gestattet ­
  werden,  daß  die  tägliche  Arbeitszeit  14  Stunden  nicht  überschreitet.  Der  Antrag
ist  schriftlich  an  die  Ortspolizeibehörde  zu  richten  und  muß  den  Grund  der  beabsichtigten
Ausdehnung,  das  Maß  derselben  und  den  Zeitrauni,  fiir  welchen  sie  stattfinden  soll,  angeben. ­
  Trägt  die  Ortspolizeibehörde  aus  Rücksichten  auf  die  Gesundheit  oder  Sittlichkeit
ber  Arbeiterinnen  Bedenken,  die  beabsichtigte  Ausdehnung  der  Arbeitszeit  überhaupt  oberin ­
  dem  bezeichneten  Umfang  zu  gestatten,  so  hat  sie  dies  dem  Arbeitgeber  binnen  drei
Tagen  nach  Empfang  der  Anzeige  unter  Angabe  der  Gründe  schriftlich  mitzutheilen.  Erfolgt ­
  eine  solche  Mittheilung  vor  Ablauf  von  drei  Tagen  nach  Erstattung  der  Anzeige  nicht,
so  gilt  die  beantragte  Erlaubniß  für  ertheilt.  Gegen  die  gänzliche  oder  theilweise  Versagung ­
  der  Erlaubniß  steht  die  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Behörde  zu.  Zur  Betheiligung ­
  an  der  Arbeit  während  der  verlängerten  Arbeitszeit  darf  keine  Arbeiterin  gezwungen
werden.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  dem  zuständigen  Aufsichtsbeamten  (§  139  b)  monatlich ­
  ein  Verzeichnis;  der  Fälle,  in  welchen  sic  Erlaubniß  zur  Verlängerung  der  Arbeitszeit
ertheilte,  einzureichen  ').
Sowohl  England  wie  die  Schweiz  haben  einen  frühern  Schluß
der  Arbeit  am  Samstag  (und  den  Vorabenden  der  gesetzlichen  Festtage)
vorgesehen.
„Wenn  der  Zweck  des  Sonntags  voll  erreicht  werden  soll,"  so  führte  Dr.  Schuler
auf  der  58.  Versammlung  der  Naturforscher  in  Straßburg  aus,  „dann  muß  er  auch  wirklich ­
  gefeiert  und  nicht,  zu  einem  großen  Theile  wenigstens,  zu  einem  Putz-  und  Flicklage ­
  degr  adiri  werden.  Es  muß  nicht  am  Sonntagmorgen  gekehrt  und  gescheuert
und  mit  dem  Fegebesen  der  Hausvater,  der  erwachsene  Sohn  in'S  Wirthshaus,  zum  Schnapsglase ­
  oder  Frühschoppen  getrieben  werden.  Dies  einsehend,  hat  England  und  ihm  folgend
')  Der  ganze  Absatz  ist  vielfach  unrichtig  aufgefaßt  worden.  Es  sollte  die  regelmäßige ­
  Nachtschicht  verboten,  nicht  etwa  aber  ein  „Maximal-Arbeitstag"  festgesetzt
werden  Als  „Nacht"  im  Sinne  der  Gewerbe-Ordnung  nun  wird  die  Zeit  von  8'/2  Uhr-Abends
  bis  51/2  Uhr  Morgens  betrachtet.  Der  Fabricant  kann  also  nach  obiger  Bestimmung ­
  (Abs.  1)  von  5'/2  Uhr  Morgens  bis  8'/s  Uhr  Abends  arbeiten  lassen,  macht  15
Stunden,  eine  einstündige  Mittagspause  abgerechnet,  14  Stunden.  Durch  die  Ausnahme-
        <pb n="68" />
        die  Schweiz  einen  frühern  Samstag-Feierabend  verlangt,  eine  Neuerung,  gegen  die  ich,  soweit ­
  sie  das  weibliche  Geschlecht  betrisst,  in  allen  Jahren  meiner  Amtsführung  noch  nie
eine  Einwendung  vernommen  habe,  auch  wenn  es  sich  um  weibliche  Personen  handelte,
die  für  keine  Familie  zu  sorgen  haben.  Denn  wo  ist  eine  ordentliche  Frauensperson,
die  nicht  noch  reichlich  zu  thun  hätte,  ihre  Wohnstätte,  ihre  Kleidungsstücke  schmuckrein  und
ganz  zu  machen?  Ich  betrachte  diese  frühere  Beendigung  der  Samstags-Arbeit  mindestens
für  das  weibliche  Geschlecht  als  eine  nothwendige  Ergänzung  der  Sonntagspanse,  die  vor
allem  auch  der  Reinlichkeitspflege,  dem  häuslichen  Behagen  zu  Gute  kommen  wird."
Auch  der  Deutsche  Reichstag  hat  diesen  Erwägungen  Rechnung  getragen ­
  durch  den  Beschluß,  daß  für  Arbeiterinnen  (und  Kinder)  an
Samstag-Abend  und  an  Vorabenden  von  Festtagen  die  Arbeit
schon  um  sechs  Uhr  schließen  soll.  Diese  Beschränkung  erscheint
um  so  dankenswerther,  als  viele  Fabriken,  namentlich  der  Textil-Industrie,
gerade  au  Samstagen  gern  überarbeiten  lassen.  Fabriken,  welche  Arbeiterinnen ­
  in  umfassendem  Maße  beschäftigen  (Webereien,
Spinnereien,  Stickereien  re.),  werden  an  diesen  Tagen  überhaupt  um
sechs  Uhr  schließen  müssen  —  eine  Folge,  die  namentlich  den  katholischen ­
  Arbeitern  lieb  sein  wird.
B.  Verbot  die  Gesundheit  und  Sittlichkeit  gefährdender  Jndustrieen
und  Arbeiten').
Schon  ans  Grund  der  Gewerbe-Ordnung  (§  139a)  hat  der  Bundesrath ­
  das  Recht:  „die  Verwendung  von  jugendlichen  Arbeitern,  sowie
von  Arbeiterinnen  für  gewisse  Fabricationszweig  e,  welche
befugniß  des  Abs.  2  wird  also  an  der  Arbeitsdaner  nichts  geändert,  nur  können
die  Ueberstuuden,  wenn  die  Fabrik  später  wie  5's:  Uhr  beginnt,  anstatt  auf  den  Morgen,
auf  den  Abend  verlegt  werden.  Bei  ausnahmsweiser  vierzehnstündiger  Arbeit  werden  die
Arbeiter  lieber  bis  9'/-  Uhr  Abends  arbeiten,  als  daß  sie  Morgens  eine  Stunde  früher
anfangen.  Thatsächlich  wird  aber  keine  Fabrik  bis  l  1  Uhr  Abends  arbeiten  lassen.
')  Die  deutschen  Fabrik-Jnspectoren  waren  speciell  pro  1886  angewiesen,  eingehender
über  die  Frage:  Wie  weit  eine  die  Gesnndheit  und  Sittlichkeit  gefährdende  Beschäftignng
weiblicher  und  jugendlicher  Arbeiter  stattfinde  und  eine  gesetzliche  Regelung  sich  empfehle,
3U  berieten.  maßen  fedeli  beanti#  ber  Gißarren  =  Snbuftrie  ^abcn  ben  %un'
begras  wrangt,  auf  (Brunb  be§  §  120  Mj.  %  %nb  *  139%  #).  1  eine  eWenbe
Verordnung  (Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1888)  zu  treffen.  Es  sind  zum  Schutz
ber  eeiunbiieU  W(lnimaí  =  %nf  orberunßen  begilo#  (3  Mieter),  W
raum  (7  Eubikmeter  pro  Person),  Absonderung  von  Küche,  Wohnraum,  Lager-  und  Vor.
rathsräumen,  Reinigung,  Lüftung  rc.  der  zur  Herstelln  n  g  von  Cigarren  b  iene ­
  u  b  c  n  Räume  —  ohne  Rücksicht  der  Zahl  der  darin  beschäftigten  (fremden)  Arbeitskräfte ­
  -  gestellt.  Außerdem  ist  die  Beschäftigung  von  jugendlichen  und  weiblichen  Arbeitern
nur  gestattet,  wenn:  1.  dieselben  in  unmittelbarem  Arbeitsverhältniß  zum  Betriebs-Unternehmer
  (bezüglich  Annahme  und  Anslöhnnng)  stehen;  2.  für  Betriebe  mit  mehr  als
zehn  Arbeitern  nach  Geschlechtern  getrennte  Aborte  mit  besondern  Eingängen  und,
sofern  ein  Wechseln  der  Kleider  stattfindet,  getrennte  Aus-  und  A  n  k  l  e  i  d  e  -  R  ä  nine
vorhanden  sind.  —  Durch  Bekanntmachung  vom  22.  Nov.  1888  ist  auch  die  Verwendung
von  Arbeiterinnen  unb  jugendlichen  Arbeitern  zu  bestimmten  Arbeiten  in  Gnmmifabriken
  verboten.
        <pb n="69" />
        “—=57

mit  besondern  Gefahren  für  Gesundheit  oder  Sittlichkeit
verbunden  sind,  gänzlich  zu  untersagen  oder  von  besondern  Bedingungen ­
  abhängig  zu  machen."  Derselbe  hat  bisher  von  dieser
Befugniß  nur  spärlich  Gebrauch  gemacht  —  wesentlich  nur  bezüglich ­
  derjenigen  In  duft  rie  en  resp.  Betriebe,  für  welche  auch  die
Verwendung  jugendlicher  Arbeiter  beschränkt  ist  (für  Walzwerke,
Glashütten,  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb,  Bleifarben-  und  Bleizucker-Fabriken).
  Es  gibt  aber  auch  eine  große  Reihe  von  andern
Beschäftigungsarten  und  Arbeiten,  welche  für  Arbeiterinnen  verboten ­
  oder  doch  nur  unter  besondern  Bedingungen  zugelassen  werden
sollten,  sei  es,  daß  sie  die  physischen  Kräfte  des  Weibes  übersteigen,
sei  es,  daß  sie  der  Gesundheit  (durch  Staubentwickelung,  Dämpfe
und  giftige  Gase,  durch  Berührung  mit  giftigen  Stoffen  rc.)  Gefahr
drohen,  sei  es  endlich,  daß  sie  ans  sittlichen  Rücksichten  dem  Weibe
nicht  ziemen.  Meistens  kommen  alle  diese  Gründe  gleichzeitig  zur
Geltung.  So  ist  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Bauhöfen
und  auf  Hochbauten  in  den  meisten  Gegenden  Deutschlands  (z.  B.  in
der  Rheinprovinz  und  in  Westfalen)  schon  durch  die  öffentliche  Sitte
verbannt,  während  z.  B.  in  Süddeutschland  gerade  Frauen  noch  vielfach ­
  die  Ziegel  tragen  und  sonstige  schwere  Handlangerdienste  thun.  Da
ist  es  in  der  That  Aufgabe  der  Gesetzgebung,  der  Sitte  nachzuhelfen.
Ebenso  sind  im  Westen  Deutschlands  beim  Bergbau,  in  Walzund
  Hammer-Werken,  Zinkhütten  rc.  Arbeiterinnen  kaum  noch  beschäftigt, ­
  während  in  Schlesien  Frauenarbeit  noch  in  umfassendem  Maße
vorkommt.
Am  schlimmsten  ist  es  in  der  ob  er  schlesisch  en  Montan-Jndustrie,
  wo  neben  ca.  64000  männlichen  Arbeitern  annähernd  12  000  Arbeiterinnen ­
  beschäftigt  werden,  davon  3700  Arbeiterinnen  in  Tag-  und
Nachtschicht.  Nach  der  eigenen  Darstellung  des  Oberschlesischen  „Bergund
  Hüttenmännischen  Vereins"  wurden  1886  beim  Steinkvhlen-Bergban
beschäftigt:  3767  Arbeiterinnen,  von  denen  3585  ledig,  33  verheiratet,
176  Wittwen.  Nur  während  des  Tages  waren  beschäftigt:  2675;  nur
während  der  Nacht:  58;  abwechselnd  in  Tag-  und  Nachtschicht:  1034.
„Die  Beschäftigung  besteht  theils  im  Reinigen  der  Bureau-Räume,  Zechenhäuser, ­
  Grubenplätze,  Schachtgebäude  rc.  und  in  Botengängen,  theils
im  Verladen  der  Kohlen  in  Waggons  durch  Ans-  und  Abfahren
der  Förderwagen  auf  die  Aussturzvorrichtungen,  in  der  Bedienung  der
Separations-Vorrichtungen,  in  dem  Abfahren  unverwerthbaren
Staubes,  in  dem  Verladen  von  Kohlenhalden,  sowie  im  Anfahren  der
Kohlen  zu  den  Coaksöfen.  -  .  -  Die  Dauer  der  Schicht  beträgt  zwölf
stunden,  in  welche  eine  Stunde  Pause  fällt  (außer  den  naturgemäß
        <pb n="70" />
        58

vorkommenden  kleinern  Pausen)."  Es  klingt  fast  wie  Hohn,  wenn  derselbe
Bericht  beifügt:  „Mit  Ausnahme  des  Reinigens  der  Bureau-Räume
finden  sämmtliche  Arbeiten  in  freier  Luft  oder  in  gut  ventilirten
Räumen,  in  welchen  auch  der  Sommer-  und  Winter-Temp  eratur
  Rechnung  getragen  wird  (?!),  statt."  Allerdings  an  „Ventilation"
wird's  nicht  fehlen  —  in  Wind  und  Wetter,  bei  Nässe,  Hitze  und  Kälte!
In  ähnlicher  Weise  wurden  beschäftigt  beim  Zink-  und  Blei-Bergbau: ­
  2684  Arbeiterinnen  (davon  im  Aufwinden  der  Fördergefäße  am
Haspel,  Ausstürzen  resp.  Fortkarren  der  Erze:  410;  bei  der  Eisenförderung ­
  :  1510;  beim  Hochofenbetrieb:  624;  bei  der  Eisen-  und  Stahl-Fabrication:
  1116;  beim  Zinkhüttenbetrieb:  1527  Arbeiterinnen.  Und
das  sollen  normale  Zustände  sein?!
In  seinem  neuesten  Bericht  (pro  1886)  kommt  auch  der  Gewerberath
für  Oppeln  auf  diese  Verhältnisse  zu  sprechen:
„In  98  hierher  zu  zählenden  Anlagen,  einschließlich  der  Erzförderungen  —  heißt  es
in  dein  Bericht  —  sind  24,818  Personen  beschäftigt,  und  zwar  20,517,  also  82  °/o,
männlichen  und  4301  Personen,  also  18  °/o,  weiblichen  Geschlechts.  Etwa  32  °/o  allerweiblichen
  Arbeiter  sind  beim  Zink  Hütten  bet  rieb  und,  je  nach  der  Jahreszeit,  ebenso
viele  auf  den  Eisenerz-Förderungen  thätig,  während  auf  den  Betrieb  der  Eisenund
  Stahlhütten  und  der  Hochöfen  23  »/«  bezw.  17  "/«  entfallen.  Beim  Zinkhüt ­
  te  n  b  ctri  e  b  findet  auf  den  einzelnen  Werken  eine  verschiedenartige  Verwendung  der
Arbeiterinnen  statt.  Arbeiten,  welche  auf  allen  Werken  von  Arbeiterinnen  verrichtet  werden,
sind:  das  Bedienen  der  Blende-  und  Thon-Mühlen,  das  Anfahren  der  Erze  und  der
Kohlen  an  die  Oefen  und  das  Abfahren  der  Asche  aus  den  unter  den  Oefen  befindlichen
Aschencanälen.  In  einzelnen  Hütten  werden  die  Frauen  auch  beim  Herausziehen  des  Zinks
aus  den  Vorlagen  und  beim  Räumen  der  Muffeln,  d.  i.  das  Herausziehen  der  nach  Beendigung ­
  des  Destillations-Processes  in  den  Muffeln  zurückgebliebenen  Asche,  verwandt,
was  in  der  Zeit  von  3  Uhr  Morgens  bis  11  Uhr  Vormittags  zu  geschehen  pflegt.  In
der  Mehrzahl  werden  die  Frauen  mit  der  Fortbewegung  von  Lasten  beschäftigt,  wobei  sie
sich  nur  zeitweise  in  den  Hüttenräumen  und  in  den  Aschcncanälen,  meist  aber  in  der  freie«
Luft  aushalten,  so  daß  sie  gesundheitsschädlichen  Einflüssen  nicht  in  bedenklichem  Maße
ausgesetzt  sind  (?).  Anders  gestaltet  sich  die  Arbeit  in  den  frühen  Morgenstunden  bei
der  Bedienung  der  Oefen;  Staub  und  Zinkdämpfe  füllen  dann  den  Hüttenraum  an,
während  die  körperlich  anstrengenden  Arbeiten  bei  großer  Hitze  und  Zugluft  verrichtet ­
  werden  müssen.  Bei  der  Bedienung  der  Blende-  und  Thon-Mühlen  sind  die  Arbeiterinnen ­
  zwar  weniger  körperlichen  Anstrengungen,  jedoch  der  Eiiuvirkung  des  Staubes  und
der  Gefahr,  durch  rotirende  Maschinentheile  verletzt  zu  werden,  in  hohem  Maße  ausgesetzt-Wiewohl
  durch  gute  Ventilations-Einrichtungen  und  angemessene  Schutzvorrichtungen  dieser
Uebelstand  auf  ein  erträgliches  Minimum  herabgedrückt  werde»  kann,  halte  ich  es  doch
für  angezeigt,  daß  die  Verwendung  der  Frauen  bei  dieser  Arbeit  nach  Möglichkeit ­
  eingeschränkt  wird,  zumal  sich  in  Oberschlesien  so  vielfach  andere  Arbeitsgelegenheit ­
  findet.  Die  Frauenarbeit  beim  eigentlichen  Ofenbetrieb,  die
nur  vereinzelt  vorkommt,  dürfte  einfach  auf  Grund  des  §  139  a  der  Gewerbe-Ordnung  Z"
verbieten  fein.
„Auf  den  Eisenerz-Förderungen  werden  die  Frauen  über  Tage,  und  zwar  vorwiegend ­
  zum  Has  pel  zieh  en  und  zum  Karren  verwandt.  Die  Eisenerze  werden  hier
        <pb n="71" />
        59

mittels  Haspel  zu  Tage  gefördert,  an  dem,  je  nach  der  Tiefe  der  Förderung,  vier  bis  sechs
Mädchen  arbeiten.  Bei  einer  Fördcrtiefe  von  20  Meter  pflegen  vier  Mädchen  in  achtstündiger ­
  Schicht  80  Kübel,  wovon  jeder  etwa  1—1,5  Centner  Eisenerz  faßt,  emporzuwindcn.
  Der  Flächeninhalt  eines  Erzfeldes,  der  von  einem  Schacht  aus  unterirdisch  abgebaut ­
  wird,  ist  meist  nicht  sehr  groß,  so  daß  derselbe  bald  verlassen  und  an  einem  andern
Örle  ein  Schacht  nicdergetriebcn  und  Abbau  und  Förderung  nach  hier  verlegt  werden.
Dem  Umstande,  daß  diese  Schächte  keine  dauernden  Anlagen  sind,  ist  es  wohl  zuzuschreiben,
baß  auf  denselben  fast  nirgend  Schachthäuser,  oder  als  solche  höchstens  Bretterbuden  angetroffen
werden.  Daß  die  Arbeiterinnen  bei  den  niedrigen  Löhnen  diese  Arbeit  der  Dienstbotenthätigkeit
borziehen,  erklärt  sich  aus  dem  Hange  zur  Ungebundenheit;  die  Arbeit  währt  nicht
länger  als  acht  Stunden  und  dann  sind  sie  frei.  Daß  an  die  Stelle  dieser  Frauenarbeit
bic  Maschinenarbeit  treten  könnte,  ist  nicht  zu  erwarten,  da  die  Maschine  hier  nicht  so
billig  zu  arbeiten  vermag  wie  der  Mensch,  und  Gelegenheit  zu  einer  hinlänglichen  Verwendung ­
  der  weiblichen  Arbeitskräfte  ini  Dienste  der  Hauswirthschaft  bei  den  eigenartigen
oberschlesischen  Verhältnissen  sich  auch  nicht  ausreichend  findet.  —  Auf  den  Hochofen-Werken
  und  in  den  Eisen-  und  Stahlwalz-Werken  wird  die  eigentliche  berufsmäßige ­
  Thätigkeit  des  Eiscnhütten-Arbeiters  nur  von  Männern  ausgeübt.  Die  Frauen
besorgen  diejenigen  Arbeiten,  die  man  gemeinhin  mit  Platzarbeit  und  Tagelöhnerarbeit
bezeichnet;  sie  fahren  Coaks,  Erze  und  Kalksteine  an  die  Hochöfen,  begießen  die
glühenden  Coaks  mit  Wasser,  schaffen  die  Aschen  und  Schlacken  aus  den  Puddel-  und
Schweißwcrken  rc.  Als  der  Gesundheit  nachtheilig  vermag  ich  diese  Arbeiten  nicht  (?)
ZU  bezeichnen,  znmal  sie  nur  von  kräftigen  Personen  verrichtet  werden."
Wenn  auch  eine  Schädigung  der  Gesundheit  sich  nicht  bezüglich
aller  Arbeiten  nachweisen  läßt:  jedenfalls  passen  dieselben  nicht  für
Frauen  î).  Ein  Ersatz  durch  Männer  wäre  um  so  mehr  gerechtfertigt,

i)  Vom  Oberbergamt  in  Dortmund  soll  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf
Erzaufbereitungs-Anstalten  verboten  sein  (auf  Kohlenzechen  werden  ohnehin  keine
Arbeiterinnen  beschäftigt).  —  Aus  Obers  chiesi  en  wird  berichtet,  daß  die  Direction  der
daselbst  gelegenen  königlichen  Hüttenwerke  rc.  beabsichtige,  die  Verwendung  weiblicher  Arbeitskräfte ­
  ganz  aufzugeben  und  die  jetzt  Beschäftigten  zu  entlassen.  Diese  Maßregel  sei
nicht  etwa  deshalb  beabsichtigt,  weil  es  zur  Zeit  an  genügender  Beschäftigung  für  die
weiblichen  Arbeiter  fehle,  sondern  weil  die  Verwaltung  zu  der  Ueberzeugung  gekommen  sei,
baß  die  Verwendung  der  Frauenarbeit  principiell  zu  verwerfen  sei.  „Dieser  Grundsatz  ist,"
schreibt  zu  unserer  Ueberraschung  die  liberale  „Elberfelder  Zeitung"  „höchst  erfreulich, ­
  zumal  mit  seiner  Ausführung  nicht  etwa  eine  Verschlechterung  der  wirthschaftlichen
Lage  der  weiblichen  Arbeiter  verbunden  ist;  dieselben  finden  vielmehr  bei  dein  Mangel  an
weiblichen  Dienstboten,  der  in  Oberschicsien  wie  anderswo  herrscht,  im  Gesindedienst  leicht
und  schnell  Unterkunft.  Und  diese  Art  der  Beschäftigung  paßt  für  die  weiblichen  Arbeiter
sicher  viel  besser  wie  die  Arbeit  in  der  Fabrik,  zu  der  ein  Theil  der  weiblichen  Bevölkerung ­
  gewisser  Gegenden  sich  nur  drängt,  weil  sie  die  leichtere  Art  des  Verdienstes  und  die
ungebundenere  Lebensweise  dazu  verführt.  Wenn  die  Gelegenheit  dazu  vermindert  wird,  so
wird  auch  die  weibliche  Arbeiterbevölkerung  zu  einer  passendern  Lebensweise  zurückkehren.
Wir  begrüßen  also  die  Nachricht  als  eine  sehr  erfreuliche  und  wünschen  nur,  daß  die  fiscalfl'che
  Verwaltung  sie  nicht  auf  Oberschlesien  beschränken,  sondern  auf  die  ganze  Monarchie
ausdehnen  wird.  Das  Beispiel,  welches  damit  gegeben  wird,  dürfte  auf  die  Dauer  nicht
uhne  Nachahmung  bleiben.  Wir  hoffen,  daß  nach  dem  Vorgang  in  Oberschlesien  von
Seiten  der  königlichen  Verwaltung  auch  mancher  Privat-Industrieller  zu  einer  gleichen  Maß-
        <pb n="72" />
        60

als  in  Schlesien  der  Verdienst  der  Männer  so  gering,  weil  das  Angebot ­
  groß  ist.
Die  Berichte  unserer  Fabriken-Jnspectvren  pro  1886  führen  noch
zahlreiche  Beispiele  die  Gesundheit  und  Sittlichkeit  gefährdender  Beschäftigung ­
  auf.  So  werden  die  bei  der  Cement-  und  Kalk-Industrie
in  den  Kreisen  Oppeln  und  Groß-Strehlitz  (mit  677  Arbeiterinnen)  vorkommenden ­
  Arbeiten  (besonders  die  Verpackungsarbeiten)  wegen  der  Staub'
entwi  ckelun  g  bedenklich  gefunden;  desgleichen  (in  Merseburg-Erfurt)
das  Eintragen  des  Kalksteines  in  die  Kalköfen,  das  Tragen  großer  Ziegellasten ­
  von  den  Pressen  nach  den  Trockenräumen,  sowie  die  Arbeit
in  Thon-  und  S  and-Gräbereien.  Auch  das  Befrachten  der
Lowren  mit  Preßkohlensteinen  und  Bri  quets  (Merseburg-Erfurt),
das  Abladen  der  Rüben  in  der  Zucker-Industrie,  die  Beschäftigung
von  Frauen  bei  Bauten,  besonders  bei  Erd  arbeiten  für  Eisettbahnbau-Unternehmungen ­
  —  „wo  man  dieselben  mitunter  .  .  .  hoch  aufgeschürzt ­
  im  Lehm  oder  feuchten  Sand  mit  Karrenarbeit  beschäftigt
findet"  (Potsdam-Frankfurt  a.  O.)  —,  das  Einlegen  der  Teigmasse  in
die  Maschinen  der  Tei  gw  aaren-Fabrike  n  (Baden)  werden  mit  Recht
als  gefährlich  und  unangemessen  bezeichnet.  Ebenso  müssen  wegen  der
Staub  entwickelun  g  schädlich  wirken:  die  Beschäftigung  in  S  tärkefabriken
  (Leipzig),  in  Kammgarn-Spinnereien  in  den  Räumen,  in
welchen  die  Kämmmaschinen  aufgestellt  siud,  in  Kunstwvll-Fabriken
  in  den  Räumen,  in  welchen  die  zu  verarbeitenden  Lumpen  durch
Maschinen  zerrissen  werden  (Pfalz,  Unterfranken  und  Aschaffenburg),
in  den  Karderien  der  Leinen-  und  Abwerg-Spinnereien  (Witt'
temberg);  ferner  das  Sortiren  und  Vertheilen  der  Borsten  in  den  Bürstenfabriken ­
  (Baden),  die  Arbeit  der  H  a  d  e  r  n  -  S  o  r  t  i  re  rinn  e  n  ,  welche
„in  fortwährender  Berührung  mit  einem  schmutzigen,  theilweise  ekelhaften,
staubenden  und  übelriechenden,  vielleicht  sogar  mit  Krankheitsstoffen  tufi"
cirten  Rohmaterial"  verschiedenartigen  Krankheitsgefahren  ausgesetzt  find,
in  Papierfabriken  und  Lumpensortirungs-Anstalten  (OberbaierN,
Schwaben  und  Neuburg,  Baden,  Würtemberg),  sowie  in  Hasenhaar-Schneidereien
  (Hessen),  in  Super  Phosphat-  und  Leim-Fltt
brisen  (Posen)  ;  als  Schleifer  und  Polirer  in  Betrieben  der  Kl  eineisen-Industrie ­
  (Düsseldorf)  rc.
Bezüglich  der  Cigarren-F  abri  ken  äußert  sich  der  Fabrik-JN'
spector  für  Baden  ausführlich:

reget  sich  verstehen  wird,  da  wir  überzeugt  sind,  das;  von  den  Industriellen  ein  solchi
Verständniß  der  socialen  Frage  und  ihren  Anforderungen  entgegengebracht  wird,  daß  i' e '
wie  sie  das  öfter  gezeigt  haben,  gern  und  freudig  an  der  Lösung  derselben  mitwirken."
        <pb n="73" />
        61

»Daß  die  Beschäftigung  in  Cigarren-Fabriken  für  die  jugendlichen,  in  geringern!  Maße
""4  für  die  erwachsenen  Arbeiterinnen  in  gesundheitlicher  und  sittlicher  Beziehung
u  a  ch  t  h  e  i  l  i  g  ist,  ist  allgemein  bekannt.  Ich  will  hier  nur  darauf  Hinweisen,  daß  in  Bellrken
  mit  entwickelter  Cigarren-Jndustrie  die  Aerzte  das  häufige  Vorkommen  der  Schwindsucht ­
  und  die  erhebliche  Zunahme  der  unehelichen  Geburten  an  den  betreffenden
Drten  seit  dem  Bestehen  der  Fabriken  bestätigen.  In  einigen  Bezirken  sind  die  an  der
Schwindsucht  Gestorbenen  meist  Cigarrenarbeiter,  was  indessen  nicht  ausschließt,  daß  die
^fache  dieser  Erscheinung  theilweise  in  dem  Zugänge  gerade  der  schwächlichen  und  krünklchcn
  Personen  zur  Fabrikarbeit  liegt.  Auch  betreffen  die  unehelichen  Geburten  in  manchen
Wirken  meist  die  Klasse  der  Fabrikarbeiter.  Da  in  den  Cigarren-Fabriken  alle  ungünstigen ­
  Einflüsse  der  Fabrikarbeit  überhaupt  vereinigt  sind:  dicht  besetzte
'Uiume,  Ausdünstung  und  Staub  des  Tabaks,  Zusammenarbeiten  der  Geschlechter  und
geringer  Verdienst,  so  ist  es  erklärlich,  wenn  diese  Beschäftigung  auf  die  jugendlichen  Ar-,'citer
  ungünstig  wirkt.  Die  Aerzte  constatiren,  daß  in  Folge  dieser  Verhältnisse  gerade  bei
jugendlichen  Individuen  Reizungen  der  Schleimhäute,  sowohl  der  Athmungsorgane  als
«uch  bcŗ  Verdauungswerkzeuge  hervorgerufen  werden.  In  Folge  dessen  erkranken  die  Ath-'Uungswerkzeuge
  bis  zu  Blutungen  und  die  Verdauungswerkzeuge  durch  Katarrhe  und  Appelllosigkeit,
  wodurch  Blutarmuth  mit  allen  ihren  Folgen  herbeigeführt  wird.  Es  wird
"  ttdings  von  den  Aerzten  bestätigt,  daß  diese  Verhältnisse  dort  weniger  ungünstig  liegen,
^  für  eine  ununterbrochene  Erneuerung  der  Luft  gesorgt  ist,  und  es  ist  zu  hoffen,  daß
ļļjjļ  der  fortschreitenden  Verbesserung  der  Einrichtungen  in  den  Fabriken  die  nachthciligen
ìrkungen  der  Fabrikarbeit  mehr  und  mehr  abgeschwächt  werden;  allein  für  die  jugcnd-'chen
  Arbeiter  wird  die  Beschäftigung  in  Cigarren-Fabriken  immer  eine  ihrer  Gesundheit
stln  wenigsten  zuträgliche  bleiben."
Besondere  sittliche  Gefahren  werden  namentlich  dort  gefunden,  wo
îo  alte  Betriebsweise  noch  üblich  ist:  daß  eine  Wicklerin  —  oder  auch
etn  Wickler  —  und  ein  Cigarrenmacher  —  resp.  eine  Cigarrenmacherin  —,
welche  neben  einander  sitzen,  nicht  nur  zusammen  arbeiten,  sondern  auch
ģ^Nleinschaftlich  abgelohnt  werden.  Eine  solche  Abhängigkeit  muß
verderblich  wirken,  und  macht  es  erklärlich,  wenn  angeführt  wird:
»Einem  aufmerksamen  Beobachter  wird  es  nicht  entgehen,  und  unter  der  übrigen  Be-J
  Ehrung  begegnet  man  häufig  der  ausgesprochenen  gleichen  Wahrnehmung,  daß  unter  der
^  ail 3cn  weiblichen  Fabrikbevölkerung  größtentheils  die  Cigarren-Arbeiterinnen  am  meisten
ltlcn  sittlich  verletzenden  Eindruck  machen."  (Pfalz,  Unterfranken  und  Aschaffenburg.)
Auch  das  Sortiren  und  Mischen  von  Tabak  macht  den  Aufenthalt
111  solchen  Räumen  gesundheitlich  bedenklich  (Plauen,  Hannover).
Wegen  der  giftigen  Beschaffenheit  der  verarbeiteten  Stoffe  sind
bveuklich:  die  Schriftgießereien  mit  ihren  Schriftschleifereien  (Leip-^'6);
  bei  der  Fabrication  der  sogen.  Abziehbilder  in  chromolithogra-.
  şischen  Anstalten  (Fürth  und  Nürnberg)  das  Einstäuben  der  Bilmit
  Bleiweis  (ersetzbar  durch  Lithopon);  das  Abstauben  glasirter
aaren  in  Steingut-Fabriken  (Baden);  das  Aufträgen  bleihaltiger
.  asuren  (Meißen,  Leipzig)  ;  das  Poliren  von  Bleiplatten  (in  badischen
^binschleifereien).  Vor  allem  gefährlich  sind  die  Zündholz-Fabriken
ItlL  die  Beschäftigung  in  den  Quecksilberbelegen  in  Fürth  mit
        <pb n="74" />
        ihren  specifischen  Krankheiten  (Nekrose  resp.  Mercurialismus).
„Die  Erkrankung  an  Mercurialismus  ist  auch  bei  sorgfältigster  Beachtung
aller  Vorsichtsmaßregeln  nach  einiger  Dienstzeit  unvermeidlich,  und  es
wäre  wohl  in  Erwägung  zu  ziehen,  ob  nicht  wenigstens  der  Ausschluß
verheiratheter  Frauen  von  der  Beschäftigung  des  Belegens  polizeilich ­
  zu  regeln  wäre."
Für  Gesundheit  und  Sittlichkeit  in  gleicher  Weise  bedrohlich  sind
endlich  die  Arbeiten  in  übermäßig  heißen  Räumen:  in  Gum  miwaar  eiD
Fabriken,  Zuckerfabriken  (Centrifugen-Räumen).  Cichoriendarren ­
  rc.
Endlich  erscheint  es  wegen  der  „bei  dem  weiblichen  Geschlecht  weniger
ausgeprägten  Geistesgegenwart  und  Entschlossenheit  im  Handeln  unpassend, ­
  den  Händen  der  Arbeiterinnen  die  Leitung  von  Kochprocessen  iu
offenen  oder  geschlossenen  Gefäßen,  mit  Anwendung  von  gespannten
Dämpfen  anzuvertrauen,  ferner  ihnen  die  Bedienung  von  Maschinen  »nt
raschlaufenden  Schneidewerkzeugen,  Reißwölfen,  Centrifugen,  Kalandern,
Fahrstühlen  und  Dreschmaschinen  zu  überlassen,  wie  dies  hier  und  da
geschieht"  (Meißen).
Diesen  Gefahren  für  Gesundheit  und  Sittlichkeit  wird  vielfach  nUf
durch  ein  Verbot  der  bezüglichen  Beschäftigung,  sei  es  durch  Gesetz,  M
es  durch  Bundesraths-Beschluß,  sei  es  endlich  durch  Polizei-Verfügungwirksam
  gesteuert  werden  können.  Wo  man  das  Verbot  auf  die  jugendlichen ­
  Arbeiterinnen  beschränken  zu  dürfen  glaubt,  sollte  (für  diese''
Fall)  der  Begriff  des  „jugendlichen  Arbeiters"  bis  18  Jahre  ausgedehnt
werden,  wozu  ja  auch  §  120,  Abs.  1  allen  Anlaß  bietet.  Vor  alle"'
aber  sollten  die  v  e  rh  ei  rathe  te  n  Frauen,  welche  meistens  nur  âjļ
bereit  sind,  alle  Arbeiten,  welche  Verdienst  bringen,  zu  übernehmen  und
die  Gefahren  für  sich  und  ihre  Kinder  unterschätzen,  nicht  vergessen  werden. ­
  Meistens  wird  man  mit  speciellern  Vorschriften  über  Anlage,
Einrichtung  und  Betrieb  der  Fabriken,  mit  Auflage  besonderer  schütze"'
derEinrichtungen:  Anlage  von  Bade-,  Wasch-  und  Umkleideräumen,
künstliche  Ventilation  (mit  Absaugung  von  Dünsten,  Staub,  mit  #
feuchtung,  Erwärmung  oder  Abkühlung  der  Luft),  Trennung  der  Geschlechter ­
  rc.,  mit  Beschränkungen  bezüglich  der  Arb  ei  tszeit,  de'
Zulassung  zur  Arbeit  (Aerztliches  Attest)  zufrieden  sein  müssen.  Mustek
gültig  in  dieser  Beziehung  sind  z.  B.  die  Bestimmungen  des  Bundes
rathes  bezüglich  der  Bleifarben-  und  Bleizucker-Fabriken.
Positive  Vorschläge  bringen  die  Fabrik-Jnspectoren  leider  wem^
zu  dem  Zwecke  müßten  die  Fragen  specialisirt  und  specielle  Berichs
gefordert  werden.  —  Vor  allem  scheint  eine  gute  Ventilation  vo
segensreicher  Folge  zu  sein.  So  schildert  Gewerberath  Dr.  Wolf
        <pb n="75" />
        63

Gesundheitsverhältnisse  ber  Textil  -  Industrie  speciell  unter  dieser
Rücksicht:
„In  den  Baumwollspinnereien  des  Bezirkes  sind  die  Beschäftigten  in  der  Regel
Zun:  Einathmen  des  beim  Schleifen  der  Kratzenbeschläge  entwickelten  metallischen  und  Mincralstaubes,
  sowie  der  beim  Reinigen  (Ausstößen)  der  Kratzen  in  die  Luft  wirbelnden
mineralischen  und  vegetabilischen  Staubmasscn,  welche  dem  Schmutz  der  Baumwolle  entstammen, ­
  genöthigt,  und  außerdem  häufig  den  Einwirkungen  einer  übermäßig  hohen  Luftwärme ­
  ausgesetzt."
Dem  gegenüber  wird  auch  auf  günstigere  Erfahrungen  hingewiesen.  „So  erkrankten
in  einer  Spinnerei,  deren  Arbeiter  sich  freilich  seit  der  vor  etwa  20  Jahren  erfolgten  Errichtung ­
  der  Fabrik  einer  besondern,  namentlich  auch  durch  Wohlfahrts-Einrichtungen  ausgezeichneten ­
  Fürsorge  des  Unternehmers,  verhältnißmäßig  günstiger  Betriebs-Einrichtungen
und  einer  nur  elfstündigen  Arbeitszeit  zu  erfreuen  hatten,  von  72  männlichen  Arbeitern  nur
19  =  26,4  °/o  und  von  148  weiblichen  Personen  nur  45—  31,0  °/o.  Unter  den  männlichen ­
  Arbeitern  befanden  sich  9  jugendliche,  von  welchen  5  erkrankten,  unter  den  Arbeiterinnen ­
  21  jugendliche,  deren  4  erkrankten.
„In  den  Tuchfabriken  und  Streichgarnspinnereicn  des  Bezirkes  ist  die  Gefundheitsgcfährdung
  der  weiblichen  Arbeiter  etwa  ebenso  beschaffen  wie  in  den  analogen
betrieben  der  Baumwoll-Jndustrie.
„Die  Mängel  der  Luftbeschaffenheit,  aus  welchen  eine  besondere  Gesundheitsschädigung
l&amp;gt;er  Baumwollspinnerei-Arbeiterinnen  erwächst,  bestehen  in  ähnlicher,  wenngleich  etwas  geringerer ­
  Weise  auch  für  die  Arbeiterinnen  der  Webereien  für  Baumwollwaaren  und  ordinaire ­
  Halbwollstoffe.
„In  den  nicht  ventilirten  Webereien  des  Bezirkes  beträgt  die  Zahl  der  Erkrankten
durchschnittlich  61,5  °/o  bei  männlichen,  55,7  0 /o  bei  weiblichen  Arbeitern,  und  in  einer
derselben  sogar  116°/»  bei  erstem,  91,2  °/o  bei  letztem,  während  in  einer  mäßig  v  enlilirt
  en  Buntweberei  diese  Zahlen  auf  36,2  °/o  bezw.  44,4  °/o  herabsinken.  Der  günşilgste
  Erfolg  einer  künstlichen  Ventilation  der  Arbeitsräume  drückt  sich  auch  in  den
Zahlen  aus,  welche  für  die  gewöhnlich  zwölf  Stunden  täglich  arbeitenden  Flachsspinnereien
vorliegen  —  35,1  °/o  Erkrankungen  bei  männlichen  und  44,1  °/o  bei  weiblichen  Arbeitern.
Im  Allgemeinen  gelten  Flachsspinnereien  für  wesentlich  ungesunder  als  Baumwollspinnereien ­
  ').  Diese  Annahme,  vor  Jahrzehnten,  als  verhältnißmäßig  reine  Baumwollund
  unreine  Flachssorten  verarbeitet  und  die  Flachsspinnereien  noch  nicht  ventilirt  wurden,
vielleicht  richtig,  trifft  jetzt  in  Bezug  auf  die  hiesigen  Betriebe  nach  den  Krankenkassen-Ausweisen
  nicht  zu;  diese  zeigen  im  Gegentheil,  daß  in  den  Baumwollspinnereien  die  Erà'ankungsgefahr
  der  Arbeiterinnen  durchschnittlich  um  50—150  °/o  und  die  Verletzungsgefahr
3 )  Der  Gewerbcrath  für  Obcrbaiern,  Schwaben  und  Neuburg  stellt  in  der
^hat  noch  die  Verhältnisse  in  den  Hanf-,  Flachs-  und  Wcrgspinncreien  des  Bezirkes ­
  viel  ungünstiger  dar,  wie  in  den  Baumwollspinnereien.  „Hier  liegt  die  Gefahr  einesteils ­
  in  dem  massenhaft  auftretenden,  für  die  Lungen  gefährlichen,  kieselsäurehaltigen
staube,  anderntheils  in  den  mit  dem  N  a  ß  s  p  i  n  n  e  n  verbundenen  heißen  und  übelriechenden ­
  Dämpfen.  Obgleich  der  schwerste  und  bedenklichste  Staub  hauptsächlich  beim
Hecheln  des  Rohmaterials,  dann  bei  einigen  Vorbereitungsmaschincn  und  bei  den  Karden,
weniger  bei  den  übrigen  Vorwerken,  und  am  wenigsten  oder  gar  nicht  bei  den  eigentlichen
Spinnmaschinen  auftritt,  so  erscheint  doch  im  Hinblick  auf  die  Naßspinnerei  der  größere
^iheil  des  Arbeitspersonals  dieser  Anlagen  einer  besondern  Krankheitsgefahr  ausgesetzt.  (Die
Ģesamintzahl  der  hier  in  Frage  kommenden  weiblichen  Personen  beträgt  zur  Zeit  1176,
wobei  61  jugendliche.)"
        <pb n="76" />
        der  sämmtlichen  Arbeiter  um  mehr  als  100  "/o  größer  ist,  als  in  den  Flachsspinnereien.  Selbst
die  obengenannten  Webereien  zeigen  durchschnittlich  übelerc  Erkrankungsziffern,  als  die
Flachsspinnereien.  Würden  Baumwollspinnereien  und  -Webereien  ausreichend ­
  vcntilirt,  wie  dies  in  den  Flachsspinnereien  üblich  ist,  so  würden  ihre
Gesundheitsverhältnisse  voraussichtlich  weit  besser  werden.
„In  den  Zanellafabriken  macht  sich  der  Einfluß  mangelhafter  Luftbeschaffenheit  gleichfalls ­
  geltend.
„Unter  den  nicht  ventilirten  Fabriken  zeigen  die  Seidenstoff-Fabriken  die  günstigsten ­
  Erkrankungszahlen,  während  die  ungünstigsten  auf  die  Sammt-  und  Plüschfabriken
entfallen  Aber  auch  bei  diesen  hat  sich  die  künstliche  Lüftung  der  Arbeitsräume  bewährt.
So  erkrankten  in  einer  größern  Plüschfabrik  im  ersten  Halbjahr,  als  die  Lüftung  mittels
der  Fenster  und  Dachklappen  erfolgte,  54  °/o  der  Arbeiterinnen,  im  zweiten  Halbjahr  dagegen, ­
  nachdem  eine  ordentliche  Ventilation  und  Luftbefcuchtung  eingeführt  worden  war,
nur  32,9  °/o."
In  zahlreichen  Berichten  wird  über  die  ungenügende  Lüftung  und
Beleuchtung  geklagt,  namentlich  wird  auf  die  Verschlechterung  der  Lust
durch  die  G  as  kr  a  ft  ma  sch  in  en  hingewiesen.  Diese  Verhältnisse  werden ­
  durch  Ueberfüllung  der  Räume  mit  Menschen  und  Maschinen
verschlimmert.  Auch  in  dieser  Beziehung  sind  Minimal-Forderungen
nothwendig.
In  manchen  Fällen  bieten  Maschinen  und  neuere  Fabrications-Methoden
  wohl  die  Möglichkeit  der  Erleichterung  resp.  der  Hebung
gesundheitlicher  Schäden,  aber  manchmal  bleibt  es  aus  Ersp  arnißrücksichten
  —  zumal  die  Arbeitslöhne  billig  sind—,  noch  öfter  aus  Bequemlichkeit ­
  (Schlendrian)  bei  der  bisherigen  Productionsweise.  So  berichten ­
  einzelne  Fabrik-Jnspectoren  (Würtemberg  I,  Baden)  über  „Maschinen
zum  Entstauben  der  Hadern  vor  der  Verarbeitung,  sowie  zum  Schneiden
derselben",  während  andere  von  solchen  Einrichtungen  nichts  wissen.
Allgemein  wird  die  Näh  Maschinen-Arbeit,  zumal  die  langandauernde, ­
  als  für  den  weiblichen  Körper  auf  die  Dauer  unzuträglich
bezeichnet;  ein  erfreulicher  Fortschritt  ist  es  deshalb,  „daß,  wenigstens  in
den  größern  Consections-Betrieben,  an  Stelle  des  Fußbetriebes
der  Nähmaschine  der  mechanische  Betrieb  mehr  und  mehr  Eingang
findet  (Leipzig)."  —  Die  Verwendung  giftiger  Stoffe  (z.  B.  bei  Herstellung ­
  der  Anilinfarben,  die  Verwendung  des  weißen  Phosphors  rc.)
sollte,  so  weit  möglich,  verboten  werden.  Die  Opfer  an  Gesundheit
und  Leben  stehen  vielfach  in  keinem  Verhältniß  zu  der  wirtschaftlichen
Bedeutung  der  Producte.
Bezüglich  der  Ci  garren  sa  briken  wird  außer  der  Fürsorge  für
hohe,  lichte,  gut  ventilirte  Räume  das  Verbot  der  Beschäftigung  von
Kindern  (Baden,  Minden),  strenge  Durchführung  der  Trennung  der
Geschlechter,  Herstellung  von  besondern  Aufenthaltsräumen  während ­
  der  Pausen  (nach  Geschlechtern  getrennt)  und  Verbot  des  Accordver-
        <pb n="77" />
        65

hältnisses  der  Wickler  zu  den  Rollern  resp.  gesonderte  Lohnzahlung
vorgeschlagen.  So  ist  im  Aufsichtsbezirk  Minden-Münster  durch  die
Polizei-Verordnung  vom  17.  August  1854  bei  30  Mark  Strafe  die
gemeinschaftliche  Arbeit  von  Cigarren-  und  Tabakarbeitern  vermiedenen ­
  Geschlechts  in  denjenigen  Räumen,  in  welchen  jugendliche
Arbeiter  beschäftigt  sind,  untersagt.  Diese  Bestimmung  hat  sich  gut
Gewährt  und  es  ist  seitens  der  Aufsichtsbeamten  auf  strenge  Durchführung ­
  derselben  hingewirkt  worden.  „Eine  nennenswerthe  Schädigung  der
industrie  ist  hierdurch  nicht  veranlaßt  worden,  wenngleich  nicht  zu  verkennen ­
  ist,  daß  die  Fabrikanten  in  der  Wahl  ihrer  Arbeitskräfte  etwas
^schränkt  sind."  Im  Aufsichtsbezirk  Posen  ist  ebenfalls  die  Trennung  der
Geschlechter  und  die  gesonderte  Lohnzahlung  zur  Durchführung  gelangt  und
Mt  gute  Erfolge  auszuweisen.  Auch  im  Aufsichtsbezirk  Breslau-Liegnitz
Mt  sich  die  Trennung  durchführen  lassen,  ob  auch  die  gesonderte  Lohnzahlung, ­
  wird  nicht  erwähnt.

C.  Beschränkung  der  Beschäftigung  verheiratheter  Frauen.

Die  Hausfrau  und  Mutter  gehört  an  den  häuslichen  Herd,  an  die
^Ļìege  ihres  Kindes;  hier  ist  der  Kreis  ihrer  Pflichten,  mit  denen  die
^gelmäßige  Beschäftigung  in  der  Fabrik  nicht  vereinbar  ist.  Diese  Wahrst ­
  durch  einen  bestimmten  Antrag  zuerst  zum  Ausdruck  gebracht  zu
loben,  ist  das  Verdienst  der  Centrums-Fraction.  Natürlich  ist  das
àl  nicht  mit  einem  Schritt  zu  erreichen;  deshalb  beschränkte  sich  der
^ņtrag  zunächst  auf  die  Forderung:  „Verheirathete  Arbeiterinnen ­
  dürfen  in  Fabriken  nicht  länger  als  sechs  Stunden
oglich  beschäftigt  werden."  Der  deutsche  Reichstag  hat  denn
ouch  in  den  Arbeiterschutz-Beschlüssen  der  letzten  Session  (1887)  die  besondere ­
  Schntzberechtigung  und  Schutzbedürftigkeit  der  versoi ­
  ratheten  Frau  als  solcher  principiell  anerkannt,  indem  er  derben ­
  wenigstens  den  Schutz,  welcher  den  jungen  Leuten  (von  14
16  Jahren)  zu  gute  kommt  —  den  zehnstündigen  Maximal-Arkltstag
  —  gewährt  hat.

Die  Gefahren  der  Fabrikthätigkeit  für  Familienleben  und
.  ìttlichkeit  hat  schon  Bischof  von  Ketteler  hochseligen  Andenkens
stiner  denkwürdigen  Ansprache  auf  der  Liebfrauenhaide  (Die  Ar-Merbewegung
  und  ihr  Streben  im  Verhältniß  zu  Religion  und  Sitt-^chkeit.
  Mainz  1869.  S.  16)  im  Anschluß  an  die  Ausführungen  von
"Ul.  Simon  in  ergreifender  Weise  geschildert.
,.  »Unsere  ganze  wirtschaftliche  Organisation  leidet  an  einem  entsetzîchen
  Fehler,  welcher  zugleich  das  Elend  des  Arbeiterstandes  erzeugt
111  "nr  jeden  Preis  überwunden  werden  muß,  wenn  man  nicht  zu  Grunde
        <pb n="78" />
        66

gehen  will,  und  dieser  ist  die  Zerstörung  des  Familienlebens.  -
Arbeiterin  —  schreckliches  Wort,  welches  früher  keine  Sprache  gekannt,
welches  keine  Zeit  vor  diesem  eisernen  Zeitalter  begriffen  hat,  und  welches
allein  im  Stande  ist,  alle  angeblichen  Fortschritte  unserer  Tage  aufzw
heben  (Michelet).  Das  Weib,  welches  Arbeiterin  geworden,  ist  nicht
mehr  ein  Weib;  sie  führt  nicht  mehr  dieses  verborgene,  geschützte,  züchtige
Leben,  umgeben  von  den  zarten,  heiligen  Eindrücken  des  Familienlebens,
was  alles  sowohl  für  das  Glück  des  Weibes  wie  für  das  Glück  dee
Familie  so  heilsam  ist.  Es  lebt  nicht  mehr  unter  der  Herrschaft  ihres
Mannes,  sondern  eines  Werkführers,  unter  Mitarbeiterinnen  mit  vielfach
verdächtiger  Sittlichkeit,  in  fortgesetzter  Berührung  mit  Männern,  g^
trennt  von  ihrem  Manne  und  ihren  Kindern.  In  einer  solchen  Arbeit
ter-Familie  sind  Vater  und  Mutter  vierzehn  Stunden  täglich  abwesend-Da
  ist  also  keine  Familie  mehr.  Die  Mutter  kann  ihre  eigenen  Kindel
nicht  mehr  stillen.  Daher  eine  erschreckende  Sterblichkeit.  Die  Kindel
mit  drei  und  vier  Jahren  laufen  auf  den  Straßen  herum,  von  Hungel
und  Kälte  gequält.  Wenn  dann  um  7  Uhr  Abends  Vater,  Mutter  und
Kinder  sich  in  dem  einzigen  Zimmer,  welches  sie  haben,  zusammenfinden,
der  Vater  und  die  Mutter  ermüdet  von  der  Arbeit  und  die  Kindel
hungrig  und  erstarrt,  dann  ist  nichts  bereitet.  Die  Stube  stand  leel
den  ganzen  Tag,  Niemand  war  da,  um  für  die  nothwendigsten  Bedürf'
nisse  und  für  Sauberkeit  zu  sorgen.  Kein  Feuer  auf  dem  Herd,  die
Mutter  sehnt  sich  nach  Ruhe,  es  fehlt  ihr  die  Kraft,  noch  Nahrung^
mittel  zu  bereiten;  ihre  eigenen,  wie  die  Kleider  ihres  Mannes  und  ihrel
Kinder  sind  zerlumpt:  da  haben  wir  das  traurige  Bild  einer  Familie,
wie  unsere  Fabriken  es  vielfach  schufen.  Man  braucht  sich  wahrhaftig
nicht  zu  wundern,  daß  der  Vater,  wenn  er  ermüdet  die  Fabrik  verläßt,
nur  mit  Widerwillen  in  diese  enge,  schmutzige,  ungelüftete  Spelunke  tritt,
wo  ihn  halbnackte  Kinder  erwarten  und  ein  Weib,  das  er  fast  nicht  mehl
kennt,  weil  es  nicht  mehr  in  seinem  Hause  wohnt;  wenn  er  dann  die
Schänke  dieser  Stube  vorzieht  und  dort  seinen  ganzen  Gewinn  vergeudet,
und  seine  Gesundheit  zerstört.  Das  Resultat  dieser  Zustände  aber  ist
große  Armuth  vieler  Arbeiter  mitten  in  einer  blühenden  Industrie.«  ^
„So  beschreibt  Simon,  nachdem  er  lange  Jahre  alle  Fabrikbezirke  Frank'
reichs  besucht  hatte,  die  Zustände  in  manchen  französischen  Fabrikķ"
zirken,  wo  die  Frauen  in  den  Fabriken  arbeiten  und  dadurch  die
mitte  zerstört  ist.  Er  kommt  daher  zu  dem  Resultat,  daß  alle  Lohn"
erhöhung  für  den  Acbeiterstand  unnütz  ist  ohne  Besserung  der  Sitten,
und  daß  alle  Besserung  der  Sitte  im  Arbeiterstande  von  der  Hebung
des  Familienlebens,  wo  immer  es  durch  die  moderne  Industrie  und  bo^
Fabrikleben  beschädigt  ist,  abhängt.  »Schrecklich,«  ruft  er  aus,  »bo%
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        Brod  fehlt  viel  öfter  in  den  Haushaltungen  der  Arbeiter  durch  die
Schuld  des  Vaters,  als  durch  die  Schuld  der  Industrie.  Der  »»blaue
Montag««  verfchlingt  ein  Viertel,  vielleicht  die  Hälfte  des  ganzen  Wochenlohnes, ­
  und  die  bestbezahlten  Arbeiter,  welche  recht  wohl  für  ihre  Familien ­
  sorgen  könnten,  sind  fast  überall  am  meisten  der  Trunksucht  verfallen. ­
  Der  Wohlstand  hängt  mehr  von  der  Sittlichkeit,  als  von  dem
Lohne  ab.  Das  Uebel  ist  daher  mehr  noch  ein  moralisches,  und  das
Problem,  welches  gelöst  werden  muß,  besteht  darin,  den  Arbeiter  durch
şich  selbst  zu  retten.  Man  kann  dem  Arbeiter  noch  einen  größeru  Dienst
leisten,  als  ihm  Arbeit  und  Geld  geben,  und  dieser  besteht  darin,  ihm
Liebe  zur  Sparsamkeit  und  Sittlichkeit  einzuflößen.  Wenn  die  Werkstätten ­
  voll  und  die  Schänken  leer  sind,  dann  ist  das  Uebel  überwunden.«
„Alle  diese  Uebelstände,  welche  Julius  Simon  hier  aus  dem
französischen  Fabrikleben  beschreibt  und  welche  in  England  in  einem  noch
viel  größern  Umsange  Platz  gegriffen  haben,  sind  in  Deutschland,  wenigstens ­
  in  diesen  Fabrikgegenden,  in  einem  solchen  Umfange  nie  entfernt
eingetreten.  .  .  .  Auch  die  Religion  fordert,  daß  die  Mutter  im  Hause
in  Erfüllung  ihrer  hohen  und  heiligen  Pflichten  gegen  Mann  und  Kinder ­
  den  Tag  zubringe.  Alles,  was  Julius  Simon  in  den  angeführten
Worten,  alles,  was  je  ein  Freund  des  Arbeiterstandes  über  die  Wichtigkeit ­
  der  Familie  gesprochen  hat,  wird  unendlich  übertroffen  durch  das,
was  ihr  von  Jugend  auf  von  der  Kirche  über  die  Heiligkeit  des  Familienlebens ­
  gehört  habt.  Es  ist  ganz  und  gar  wahr,  die  Arbeiterfrage
ist  vor  allem  eine  sittliche  und  sie  hängt  durchaus  mit  dem  Familienleben ­
  zusammen."
Geh.  Medicinalrath  Dr.  Schwartz,  Regierungsrath  in  Köln,
kommt  in  einem  Referat  für  die  5  8.  Versammlung  deutscher
Naturforscher  und  Aerzte  in  Straßburg  vom  Standpunkte  der
praktischen  Hygiene  zu  demselben  Resultate.
„Die  wichtigsten  Aufgaben  der  öffentlichen  und  privaten  Gesundheitspflege ­
  können  nach  meiner  Erfahrung  überall  nur  dann  gelöst  werden, ­
  wenn  die  Familien-Verbände  richtig  organisirt  sind  und
bte  einzelnen  Glieder  der  Familie  ihre  natürlichen  Pflichten  gegen  einander ­
  erfüllen.  Nun  fällt  aber  unzweifelhaft  dem  Manne,  als  dem
Haupte  der  Familie,  auch  die  natürliche  Pflicht  zu,  die  Familie  zu  ernähren, ­
  das  Brod  zu  schaffen,  nöthigenfalls  durch  die  ausgedehnteste
Thätigkeit  nach  außen,  während  die  Frau  das  Haus  hüten,  befvrgen,
  dem  Manne  eine  Gehülfin,  den  unerwachsenen  Kindern  eine
Pflegerin  und  Erzieherin  sein  soll.  Wir  alle  kennen  ja  schon  aus  unserer
Tugend  den  Gesang  unseres  deutschen  National-Dichters:  »Der  Mann
wuß  hinaus  in's  feindliche  Leben,  muß  wirken  und  streben  und  pflanzen
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        und  schaffen;  doch  drinnen  waltet  die  züchtige  Hausfrau,  die  Mutter  der
Kinder  und  regt  ohne  Ende  die  fleißigen  Hände,  und  mehrt  den  Gewinn
mit  ordnendem  Sinn.«
„Diesen  ihren  natürlichen  Beruf,  Hüterin  und  Ordnerin  des  Hauses,
Pflegerin  des  Mannes  und  der  Kinder  zu  sein,  kann  die  verheirathete
Frau  aber  nicht  erfüllen,  wenn  sie  vom  frühen  Morgen  bis  späten
Abend  in  einer  entfernten  Fabrik  beschäftigt  ist  und  ihre  unerzogenen
Kinder  fremder  Pflege,  den  sogenannten  Krippen  oder  sonstigen  Kinderbewahr-Anstalten
  übergeben  muß.  Jeder  beschäftigte  Fabrikarzt  wird  es
bestätigen  und  den  beiden  Herren  Vorrednern  (Dr.  Köttnitz  und  Dr.
Schuler)  beistimmen  müssen,  daß  durch  diese  unnatürliche  Trennung  der
verheiratheten  Fran  vom  häuslichen  Herde  nicht  nur  die  Gesundheit  der
Frau  und  ihrer  kleinen  Kinder,  sondern  auch,  wie  ich  aus  eigener  Erfahrung ­
  hinzusetzen  muß,  die  Gesundheit  des  Mannes,  im  hohen  Grade
gefährdet  und  oft  dauernd  untergraben,  also  das  ganze  Familienwohl ­
  zerstört  wird.
„Soll  die  Frau  eines  Arbeiters  im  eigenen  Hauswesen  ihre  Pflichten
erfüllen,  den  Wohnraum,  der  so  häufig  auch  gleichzeitig  zum  Kochen  und
Schlafen  dienen  muß,  nothdürftigst  gereinigt,  gelüstet,  geordnet  und  erwärmt ­
  halten,  soll  sie  Bett-  und  Leibwäsche,  Kleidungsstücke  ausbessern
und  reinigen,  gesunde  Kost  für  die  ganze  Familie  bereiten,  sogar,  wie
solches  auf  dem  Lande  erforderlich,  Gemüsegarten  bestellen  und  die  Hausthiere ­
  verpflegen,  um  gesunde  Nahrung  zu  erhalten,  dann  ist  Zeit  nnd
Kraft  einer  solchen  Arbeiterfrau  derartig  in  Anspruch  genommen,
daß  ihr  eine  noch  weitere  Beschäftigung  in  Fabrik-Localen  ohne  mehr
oder  weniger  vollständige  Vernachlässigung  ihrer  häuslichen ­
  Pflichten  unmöglich  ist.  Dazu  kommt,  daß  nach  naturgemäßem ­
  Verlaufe  der  Dinge  die  Arbeiterfrauen  in  der  Regel  sich  entweder ­
  im  Zustande  der  Gravidität,  des  Puerperiums  oder  der  Lactation
befinden  und  durch  die  mit  den  genannten  Vorgängen  verbundenen  Leiden ­
  und  Beschwerden  in  ihrer  Arbeitsfähigkeit  in  manchfachster  Art  gehemmt ­
  sind.  Alle  Lasten,  welche  in  den  bemittelten  Ständen  sich  vertheilen ­
  auf  Mägde,  Köchinnen,  Wäscherinnen,  Ammen,  Wärterinnen,  sogenannte ­
  Stützen  der  Hausfrau  und  wie  der  sonstige  lebendige  Hülfsapparat
  noch  heißen  mag,  alle  diese  Lasten  müssen  von  der  Arbeiterfrau,
welche  ihre  Pflichten  gegen  Mann  und  Kinder  erfüllen  will,  allein  getragen ­
  werden.  Wird  nun  eine  derartig  durch  ihre  häuslichen  Arbeiten
bereits  überlastete  Frau  noch  in  entlegener  Fabrik  beschäftigt,  so  muß
sie  entweder  im  Kampfe  zwischen  Haus-  und  Fabrikdienst  ihre  Kräfte
und  Gesundheit  ausreiben  oder  auf  die  Erfüllung  ihrer  häuslichen,
namentlich  ihrer  Mutterpflichten  Verzicht  leisten.  Besuchen  wir
        <pb n="81" />
        69

kernn  eine  derartige  ohne  weibliche  Anfsicht  gelassene  Arbeiterwohnung,
so  finden  wir  die  Wohnräume  strotzend  von  Schmutz  und  mikroskopischem
Ungeziefer,  überall  Unordnung  und  Zerstörung,  keinerlei  geeignete  Kochapparate, ­
  die  kleinen  Kinder  verwahrlost,  blutarm,  scrophulös  oder
sonstwie  kränkelnd,  weil  dieselben  nicht  nur  der  Muttermilch,  sondern
überhaupt  der  nothwendigsten  Mutterpflege  entbehren  müssen.  Der  Mann,
welcher  zu  Hause  weder  gekochte  Kost  noch  irgendwie  behaglichen  Aufenthalt ­
  findet,  verfällt  dann  allmälig  der  Schnapsbnde,  und  dem  seine
körperliche  und  geistige  Gesundheit  mit  Sicherheit  zerstörenden  Fuselgifte,
so  daß  wir  in  solcher  Arbeiter-Familie,  wenn  auch  Manu,  Frau  und
Ķinder  dreifachen  Lohn  in  Fabriken  verdienen,  doch  nur  Unordnung,
Unreinlichkeit,  Armuth  und  Kränklichkeit  antreffen.  Daß  derartige ­
  Arbeiter-Wohnungen  in  ähnlicher  Weise,  wie  die  sogenannten
Pennen  der  Vagabonden,  auch  die  eigentlichen  Züchtigungs-Anstalten  der
Meisten  ansteckenden  Krankheiten  sind,  welche  sich  von  hier  aus
durch  Schulen,  Fabriken  und  sonstigen  Verkehr  verbreiten,  ist  eine  durch
die  tägliche  Erfahrung  erwiesene  Thatsache.  Ju  den  Wohnungen  der
arbeitenden  Volksklasseu  sind  deshalb  noch  die  wichtigsten  Aufgaben
der  öffentlichen  Gesundheitspstege  zu  lösen,  welche  aber  ungelöst  bleiben
Müssen,  wenn  nicht  entweder  durch  die  Macht  der  Volkssitte  oder  der
Ģesetzgebung  die  verheir  athete  Frau  wieder  genöthigt
ü&amp;gt;ird,  vor  allem  ihre.  natürlichen  Pflichten  gegen  Manu
Nnd  Kinder  im  Hause  zu  erfüllen
„Da  ich  für  meine  Person,  wie  ich  oben  auseinander  gesetzt  habe,
mne  jede  verheirathete  Frau,  welche  neben  ihrer  Hausarbeit  noch
in  der  Fabrik  beschäftigt  wird,  für  überlastet  und  nebst  ihrer  Nachkommenschaft ­
  gesundheitlich  im  höchsten  Grade  gefährdet  halte,  so  kann
ìch  mich  principiell  nur  für  den  Ausschluß  aller  verheiratheten  Frauen
öon  der  Beschäftigung  in  Fabriken  aussprecheu  und  würde  Ausnahmen
nur  dann  gestatten,  wenn  dem  Fabrik-Jnspector  der  Nachweis  geliefert
wird,  daß  die  Hausarbeit,  namentlich  die  Pflege  der  kleinen  Kinder
Anderweitig,  namentlich  durch  die  Hülfe  verwandter  zum  Hause  gehöriger
Personen,  besorgt  werden  kann.
„Meines  Erachtens  würden  die  Interessen  der  Industrie  durch
mne  derartige  die  verheirathete  Frau  nur  ausnahmsweise  zum  Fabrik-Triebe
  zulassende  gesetzliche  Bestimmung  eher  gefördert  wie  gefährsein,
  da  Männer  und  erwachsene  Kinder  gesunder,  und
^so  auch  für  alle  Arbeiten  leistungsfähiger  werden  müssen,  sobald  sie
nch  im  geordneten  Familienverbande  befinden  und  durch  die  Hausarbeit
^  8rau  eine  geeignete  körperliche  Pflege  erhalten.  Der  Werth  der
şiuslichen  Frauenarbeit  wird  in  der  Regel  weit  unterschätzt,
        <pb n="82" />
        70'

weil  derselbe  sich  nicht,  wie  der  Fabriklohn,  in  klingender  Münze  darstellt; ­
  thatsächlich  kommen  aber  die  Arbeiter,  deren  Frauen  Hauswesen
und  Kinderpflege  selbst  besorgen,  weiter,  wie  diejenigen,  deren  Frauen  in
die  Fabriken  gehen,  der  Hausarbeit  sich  entwöhnen  und  dann  in  der
Regel  den  Fabriklohn  für  Putz  und  Näschereien  wieder  verausgaben.
Schiller  sagt  in  seiner  Glocke:  »die  Hausfrau  mehrt  den  Gewinn  mit
ordnendem  Sinn«.  Das  alte  deutsche  Sprüchwort:  »Ist  die  Frau
nicht  hauserig,  geht  doch  alles  hinter  sich.«  Die  Frau  kann  aber
nicht  hauserig  sein,  so  lange  sie  nicht  Hausfrau,  sondern  Fabrik-Arbeiterin ­
  sein  muß."
Auch  Medicinalrath  Dr.  Köttnitz  in  Greiz  i.  V.  forderte,  daß
schwangere  Arbeiterinnen  von  der  Arbeit  in  Fabriken  ausgeschlossen ­
  würden,  und  daß  für  solche  in  Fabriken  arbeitende  Mütter,
welche  noch  unerzogene  Kinder  haben,  eine  mehrstündige  Mittagspause ­
  und  am  Abend  ein  früherer  Schluß  der  Arbeit  gewährt
würde.  Nun  ist  aber  erstere  Forderung  aus  naheliegenden  Gründen
praktisch  undurchführbar;  anderseits  drängen  aber  auch  seine  ganzen
Ausführungen  zu  einer  weitergehenden  Schlußfolgerung:  alle  verheiratheten
  Frauen  auszuschließen.
„Berhcirathete  Frauen  resp.  Mütter  müssen  schon  zwischen  4  und  5  Uhr  Morgens ­
  das  Bett  verlassen,  um  den  Morgenimbiß  vorzubereiten  und  die  schulpflichtigen
Kinder  für  den  Schulbesuch  fertig  zu  machen,  sind  also  1  ’/*—2  Stunden  bereits  thätig
gewesen,  bevor  das  Tagewerk  in  der  Fabrik  beginnt.  Am  Abend  haben  sie  dann  wiederum ­
  mehrere  Stunden  häusliche  Arbeiten  zu  verrichten,  bevor  sie  die  Ruhe  suchen  können.
Vom  hygienischen  Standpunkte  aus  ist  deshalb  zu  verlangen,  daß  schwangere  Arbeiterinnen
vor  dieser  Ueberbürdung  geschützt  werden.
„Daran  schließt  sich  dann  die  Forderung,  daß  Mütter,  welche  in  Fabriken  beschäftigt,
zu  Hause  aber  noch  der  Pflege  bedürftige  Kinder  haben,  über  Mittag  eine  mehrstündige
Pause  haben  und  des  Abends  früher  entlassen  werden  sollen.  So  würde  es  der  Arbeiterin
möglich  gemacht,  falls  dieselbe  nicht  zu  weit  von  der  Fabrik  entfernt  wohnt,  die  Pflege
und  Ernährung  ihrer  Kinder  selbst  (?)  vorzunehmen;  sie  würde  Zeit  haben,  für
ihren  Mann,  für  sich  selbst  und  die  Kinder  das  Mittags-  und  das  Abendessen,
wenn  sie  etwas  zu  kochen  gelernt  hat,  zuzubereiten.  Leider  kommt  cs  bei  der  jüngcrn
Fabrikbevölkerung  immer  seltener  vor,  daß  eine  verheirathcte  Arbeiterin  außer  Kaffee
und  Kartoffeln  noch  andere  Speisen  kochen  kann.  Warme,  kräftige  Mittagskost ­
  verstehen  dieselben  nur  selten  herzurichten.  Im  Großen  und  Ganzen  leben  die  Fabrikarbeiter ­
  und  Arbeiterinnen  in  den  voigtländischen  Jndustriebezirken  tagüber  meist  von
Kasfee  und  Butterbrod;  am  Abend  aber  wird  rohes,  gehacktes  Rindfleisch  oder  Schweinefleisch ­
  auf  Butterbrod  gestrichen  oder  Wurst  dazu  gegessen,  oder  Zuckergebäck  und  sonstige
Schleckereien  oder  Obst.  Warme  Speisen  kochen  nur  solche  Arbeiterinnen,  die
srüher  eine  Zeit  lang  als  Dienstmädchen  gedient  und  bei  dieser  Gelegenheit  das  Kochen
etwas  gelernt  haben.  —  Ueber  die  auffallende  Genußsucht  der  Arbeiterinnen,  namentlich
der  jünger»,  und  darüber,  daß  dieselben  gar  nicht  zu  wirthschaften  verstehen,  beklagen  sich
mehrere  Fabrik-Jnspectoren  in  ihren  amtlichen  Berichten.  Dieser  Uebelstand  nimmt  von
Jahr  zu  Jahr  zu,  da  die  Töchter  solcher  Arbeiter-Familien,  sobald  für  diese  der  Schul-
        <pb n="83" />
        71

.  Ģch  mit  dem  14.  Jahre  aufgehört  hat,  als  Arbeiterinnen  in  die  Fabriken  eintreten  und
fu  denselben  wo  möglich  bis  zu  ihrer  Verheirathung  verbleiben.  Von  der  Mutter  haben
!&amp;gt;e  weder  Kochen  noch  Haushalten  gelernt,  und  so  machen  sie  es  genau  wieder  so  wie  die
Cutter.  Die  Kinder,  bisweilen  von  mehrern  Familien,  werden  einer  alten  Großmutter
°^r  Wartefrau  überlassen,  welche  dieselben  aufpäppeln  und  besorgen  muß:  oder  es  werden
le  Säuglinge  früh  vor  6  Uhr  nach  der  »Krippe«  getragen  und  des  Abends  nach  7  Uhr
ļļ 0 "  da  wieder  abgeholt,  mag  die  Witterung  sein  wie  sie  will.  Die  Kinder  von  über
ïc ’  bis  sechs  Jahren  können  cuid)  der  Kinderbewahr-  und  -Beschäftigungs-Anstalt  zu  denselben
  Zeiten  überbracht  werden;  dagegen  sind  die  über  sechs  Jahren  außer  der  Schulşiît
  sich  selbst  überlassen.  Keine  dieser  Anstalten  ist  im  Stande,  die  fehende
  Mutter  zu  ersetzen.  Daß  es  dabei  mit  dem  leiblichen  Wohle  solcher  Kinder
"icht  zum  Besten  bestellt  ist,  beweist  auch  die  zunehmende  Sterblichkeit  der  Kinder
unter  einem  Jahre.  Die  Hauptschuld  daran  trägt  die  mangelhafte  Pflege  und
""zweckmäßige  Ernährung  der  Kleinen,  weit  seltener  ungesunde  Wohnung,  denn
ļ e,t  einem  Jahrzehnt  haben  sich  die  zuständigen  Behörden  und  Baumeister  bemüht,  auch
c "  Fabrikarbeitern  gesunde  Wohnhäuser  zu  errichten.  Was  nützt  aber  die  bestange-Eñtc
  Wohnung,  wenn  die  Bewohner  solche  durch  Reinhaltung  und  Lüftung  nicht
mubcr  zu  halten  wissen?  Denn  wenn  Mann  und  Frau  wcrktagsüber  in  Fabriken  beschäf-'9*
  sind,  so  wird  erst  am  Sonn-  oder  Feiertage  die  nothwendigste  Reinigung,  und  wenn
Whr  warm  ist,  auch  die  Lüftung  des  Zimmers  vorgenommen.  Die  Kinder,  welche  weder
ln  ber  Krippe,  noch  in  der  Beschäftigungs-Anstalt  untergebracht  sind,  werden,  wie  schon
9Ģgt,  während  der  Abwesenheit  der  Mutter  der  Obhut  einer  andern  im  Hause  wohnenden
àu  anvertraut.  So  kommt  es,  daß  die  Kinder  von  mehrern  Familien  in  einem
"immer  beisammen  sind.  Erkrankt  ein  solches  der  mütterlichen  Pflege  und  Auf-"wrksamkeit
  entbehrendes  Kind  an  einer  acuten  Jnfections-Krankheit,  so  wird  dieselbe  gewöhnlich ­
  erst  spät,  erst  wenn  die  ausgeprägtesten  Zeichen  einer  ernsten  Krankheit  vorhanden
!'"b,  wahrgenommen.  Inzwischen  ist  ein  zweites  oder  drittes  Kind  in  demselben  Hause
'"şicirt,  und  es  entsteht  und  verbreitet  sich  eine  En-  oder  Epidemie,  deren  Weitergreifen
ärztlicherseits  schwer  zu  hindern  ist.  Wäre  die  eigene  Mutter  nicht  tagsüber
ln  ber  Fabrik  beschäftigt,  so  würde  sie  die  Erkrankung  ihres  Kindes  früher  bemerkt
""d  ärztliche  Hülfe  in  Anspruch  genommen  haben,  es  würde  dann  weiterer  Jn-'
 ec tion  eher  vorgebeugt  worden  sein!
»Wenn  daher  eine  in  der  Fabrik  arbeitende  Mutter  durch  die  tägliche  Abwesenheit
""  ihren  Kindern  und  ihrer  Haushaltung  verhindert  ist,  die  Mutterpflichten  ihren  Kindern
^ñmüber  zu  erfüllen,  wenn  sic  verhindert  ist,  das  Hauswesen  so  zu  führen,
le  es  hygienischerseits  verlangt  werden  muß,  so  läßt  sich  das  nicht  anders
Q  §  wit  dem  Namen  »  U  eb  e  rb  ü  rdun  g  «  bezeichnen."

Wenn  die  Mutter  „den  Morgenimbiß  vorzubereiten  und  die  Kinder
r Uln  Schulbesuch  fertig  zu  machen  hat",  was  eine  Thätigkeit  von
ls  2  Stunden  ausmacht;  wenn  sie  am  Abend  wiederum  „mehrere
stunden  häusliche  Arbeiten  zu  verrichten  hat";  wenn  sie  „Pflege  und
Währung  ihrer  Kinder  selbst  vornehmen"  soll;  wenn  sie  „für  sich  selbst
k  ihre  Kinder  und  den  Mann  das  Mittags-  und  Abendessen  selbst  zuzeiten" ­
  soll;  wenn  in  der  That  „keine  Anstalten  im  Stande  sind",
En  Kindern  „die  fehlende  Mutter  zu  ersetzen":  wo  bleibt  da
er  Frau  dann  überhaupt  noch  Zeit  zur  F  a  b  rik  arb  e  it?  Und
es  so  zu  beklagen  ist,  daß  Fabrikarbeiterinnen  außer  Kaffee  und
        <pb n="84" />
        y

72

Kartoffeln  nichts  zu  kochen  verstehen,  außer,  wenn  sie  früher  als  Dienst
Mädchen  gedient  haben:  sollte  man  dann  nicht  wenigstens  die  jungen
Frauen  durch  Ausschluß  aus  der  Fabrik  indirect  zwingen,  sich  nun
etwas  mehr  mit  der  Hauswirthschaft  und  dem  Kochen  im  eigenen  Hause
oder  auch  aushülfsweise  in  fremden  Haushaltungen  zu  beschäftigen?
Sowohl  Dr.  Köttnitz  wie  Fabrik-Jnspector  Dr.  Schuler  fordern
in  ihren  Referaten  eine  längere  freie  Zeit  für  die  Wöchnerinnen.
„Schon  der  Umstand,"  meint  Dr.  Köttnitz,  „daß  Wöchnerinnen  das
Lactations-Geschäft  nicht  regelmäßig  ausführen  können,  so  lange
sie  tagsüber  in  der  Fabrik  arbeiten,  muß  für  uns  zwingend  sein,
4—6  Wochen  Schonzeit  zu  gewährleisten,  denn  der  Hygieniker  muß  die
Erhaltung  und  Gesundheit  des  Säuglings  ebenso  erstreben,
als  die  der  stillenden  Mutter."
Dr.  Sch  uler  ist  erst  recht  von  dieser  Nothwendigkeit  überzeug
und  führt  aus,  daß  gerade  die  Industriezweige,  welche  vor  allem  ver'
heirathete  Frauen  beschäftigen,  z.  B.  die  Baumwoll-Jndustrie,  große
Gefahren  für  Wöchnerin  und  Kind  mit  sich  bringen.
„Welche  Bedeutung  die  lange  Schonzeit  der  Mutter  für  das  Kind  hat,  kann  nur  dcl
ermessen,  der  das  Leben  der  ärmern  Fabrik-Bevölkerung  genau  kennt.  Wo  kein  Ausschluß
besteht,  wo  die  Mutter  wieder  an  die  gewohnte  Arbeit  eilt,  da  verfällt  das  Kind  scho"
von  der  zweiten  Lebenswochc  an  der  Wartefrau,  die  meist  in  übelgelüftf'
tem,  möglichst  heißem  Raume  die  Kinder  unter  Mißachtung  aller  Reinlichkeit
unterbringt  und  mit  einer  Milch  füttert,  die  vermöge  ihrer  Behandlung  alle"
hygienischen  Anforderungen  Hohn  spricht.  Vom  Reichen  der  Mutterbrust  kan"
nicht  die  Rede  fein,  da  Morgens  früh  schon,  oft  noch  im  besten  Schlafe,  das  Kind  vo"
Hause  weggetragen,  Abends  spät  zurückgeholt  wird.
„Mag  nun  auch  die  von  der  Fabrik  ferngehaltene  Mutter  außer  dem  Hause  eine'"
Erwerbe,  vielleicht  selbst  landwirthschaftlicher  Arbeit  nachgehen,  sic  wird  immer  suchen  ^
schon  zur  Vermeidung  bezüglicher  Auslagen  —  das  Kind  selbst  zu  pflegen;  beschäftigt  s lC
sich  im  Hause,  desto  besser  für  ihr  Neugeborenes.
„Auf  diese  Weise  kam  das  Resultat  zu  Stande,  daß  in  meiner  engern  Heimath,
früher  die  Kindersterblichkeit  im  ersten  Jahre  (mit  Einschluß  der  Todtgebore'
nen)  durchschnittlich  mehr  als  29  Procent,  selbst  in  die  30  betrug,  dieselbe  in  wenige"
Jahren  nach  Einführung  des  W  ö  chn  er  inn  e  n-Au  s  s  ch  l  u  sse  s  um  fü"
Procent  sank  und  seit  Jahren  ungefähr  dem  schweizerischen  Mittel  entsprochen  hat,  M
früher  in  der  schweizerischen  Statistik  mit  den  höchsten  Ziffern  zu  figuriren.  Es  stellte  #
zugleich  heraus,  daß  die  Sterblichkeit  bei  den  Fabrikarbeiter-Kindern  im  ersten
»eite  eher  geringer  war,  als  bei  denen  der  Handwerker  oder  Bauern,  daß  sie  aber  in  de"
spätern  Monaten,  d.  h.  mit  dem  Aufhören  der  Mutterpflege  zu  höher»  Z  i  f  f  c  "  ^
anstieg  als  bei  der  übrigen  Bevölkerung.  Die  gleiche  Abnahme  der  Kindersterblichkeit  h"
man  in  Mülhausen  beobachtet,  dessen  allbekannte  niusterhafte  Fürsorge  für  die  Wşş
nerinnen  überall  nachgeahmt  zu  werden  verdient.  Sie  allein  ermöglicht  es  auch,  die  Scho"'
zeit  in  Wirklichkeit  und  zum  wahren  Nutzen  für  Mutter  und  Kind  durchzuführen,  den"
sonst  wird  Mangel  und  Hunger  manche  Wöchnerin  zwingen,  zu  früh  in  die  Fabrik  zuşş
zukehren.  Wo  aber  ein  Beitrag  aus  Hülfskassen  gesichert  ist,  wird  es  nicht  schwer  sallew
den  Ausschlußtcrmin  auch  auf  sechs  oder  acht  Wochen  auszudehnen.  Ich  betrachte  da)e
        <pb n="85" />
        73

6

ļ&amp;gt;en  m  ber  These  fixirten  Termin  vier  bis  sechs  Wochen  nur  als  das  Minimum
°&amp;gt;l  dem.  was  gefordert  werden  sollte,  und  glaube,  das;  füglich  auch  sechs  oder  acht
lochen  gesagt  werden  dürfte."
Beweisen  diese  Ausführungen  wiederum  nicht  schlagend,  daß  Mütter,
elche  der  Ernährung  und  Pflege  bedürftige  Kinder  haben,
on  der  Fabrikbeschäftigung  ausgeschlossen  bleiben  sollten?
Auch  Dr.  Schuler  fordert,  wie  Dr.  Koettnitz,  eine  wenigstens
/2-stündige  Mittagspause  für  alle  Frauen,  welche  ein  Hauswesen
311  besorgen  haben.
Mittagspause  beträgt  in  der  Regel  eine  Stunde,  nur  ausnahmsweise  IP2,
"Wens  in  den  mir  bekannten  Fabrik-Districten.  Es  ist  klar,  daß  einer  Frau,  die  in
leser  Zeit  den  Hin-  und  Rückweg  zur  Fabrik  zu  machen  hat,  die  für  den  Genus;  auch
bescheidensten  Mahlzeit  doch  mindestens  */&amp;lt;  Stunde  rechnen  muß,  eine  ungemein  kurze
^  für  die  Bereitung  der  Mahlzeit  bleibt.  Selbst  in  dem  günstigsten  Falle,  wo  sie  ihr
^edcflcisch  im  Topfe  hatte  und  vielleicht  ein  jüngeres  Kind,  eine  Nachbarin  für  genügende
^uerung  sorgte,  wird  selten  Zeit  genug  bleiben,  ein  ordentliches  Gemüse  zu  bereiten.
"ft  aber  beschränkt  sich  der  Mittagstisch  auf  Mehlspeisen,  Kartoffelgerichte  u.  dcrgl.
e ¡ te  nun  diese  ausfallen  müssen,  liegt  auf  der  Hand.  Ich  habe  oft  genug  gesehen,  wie
ņ"  Ģebäck  verzehrt  wurde,  das  außen  verbrannt,  innen  noch  roher  Teig  war.  Ich  hatte
îch  seinerzeit  als  Arzt  daran  gewöhnt,  bei  den  so  häufigen  Magenleiden  der  Fabrik-Ņ
  eitcv  vor  allem  auch  die  Bereitung  und  Zusammensetzung  des  Mittagessens  in's
«  U ® c  ä u  fassen,  und  sehr  häufig  fand  ich,  daß  eben  diese  ungaren,  in  Eile  ge-^
  "llcn  und  genossenen  Speisen  die  Ursache  des  Uebels  seien.  Daraus  scheint  sich  mir
Nothwendigkeit  einer  frühern  Entlassung  derjenigen  Personen,  welche  das  Kochen  zu
Morgen  haben,  klar  genug  zu  ergeben."
..  Wir  fragen  wiederum:  Kann  die  Frau  neben  der  normalen  zehnelfstündigen
  Fabrikarbeit  dieses  leisten?  Und  wie  wird's  in  den
"àllen,  wenn  Fabrik  und  Wohnung  eine  halbe  Stunde  und
ņìbhr  auseinander  liegen?  In  allen  diesen  Fällen  ist  die  Bestimmung ­
  bedeutungslos  und  die  Consequenz  —  auch  für  Dr.  Schuler
T'  ^cire  jedenfalls:  daß  solche  Beschäftigung  (in  größerer  Entfernung
^u  der  Wohnung)  verboten  würde.  Auch  die  praktische  Durchfüh-^"Ug
  der  Schweizer  Bestimmung,  daß  „Arbeiterinnen,  welche  ein  Hausbsen
  zu  besorgen  haben,  eine  halbe  Stunde  vor  der  Mittagssofern
  diese  nicht  mindestens  IV2  Stunde  beträgt,  zu  entlassen"
Ņ&amp;gt;,  ist,  selbst  abgesehen  von  obigen  Fällen,  schwierig,  da  die  Arbeit-A
 ec  kaum  wissen  können,  ob  ihre  Arbeiterinnen  „ein  Hauswesen  zu
^sorgen  haben".  Das  kann  ja  mit  jedem  Tage  wechseln  und  auch
licki  ^ņgaben  der  Arbeiterinnen  selbst  sind  wenig  zuverlässig  —  tiennent*
H)  dann,  wenn  dieselben  befürchten  müssen,  daß  der  Fabrik  die  frühere
^ņ^ļussung  Mittags  lästig  ist  und  sie  vielleicht  ihre  Stelle  durch
^e  Arbeiterinnen  ersetzen  würde.
pr  ^  der  That,  nur  der  Standpunkt  des  Herrn  Dr.  Schwartz  ist
^ķtisch  und  principiell  consequent.  Wenn  die  Ehe  kinder-
        <pb n="86" />
        74

los  bleibt  oder  die  Kinder  erwachsen  sind:  kann  und  muß  die  Familie ­
  ohne  das  Mitverdienst  der  Frau  leben;  andernfalls  aber
werden  gesundheitliche  Rücksichten  (auf  Schwangerschaft,  Wochenbett,
Ernährung  und  Pflege  des  Kindes,  Führung  des  Hauswesens)  die  Fabrikthätigkeit ­
  verbieten.
Man  exemplificirt  ja  gern  auf  die  Fälle,  in  welchen  die  Mutter
oder  eine  Schwester  oder  Tante  re.  das  Hauswesen  besorgen,  wo
dringende  gesundheitliche  Rücksichten  auch  nicht  vorliegen;  allein  das
sind  die  Ausnahmen,  während  in  der  Regel  die  Verhältnisse  anders
liegen.  Anderseits  ist  doch  ohne  Zweifel  der  principiell  richtige
Standpunkt:  die  Frau  gehört  in's  Haus;  die  Hand  der  Hausfrau,  das
Auge  der  Mutter  kann  nicht  ersetzt  werden.  Daraus  ergibt  sich  aber
doch  principiell  wie  praktisch  als  Regel:  Verbot  der  Beschäftigung
verheirateter  Frauen,  wenn  auch  Ausnahmen  zugelassen  würden.
Mit  allen  Unterscheidungen:  Schwangerschaft,  Wochenbett,  Be'
sorgung  eines  Haushaltes  rc.  kommt  man  gesetzgeberisch  nicht  weiter; ­
  bald  geht  die  Wirkung  des  Gesetzes  zu  weit,  bald  nicht  weit  genug-Aber
  nicht  bloß  bezüglich  der  praktischen  Formulirung,  auch  bezüg'
lich  der  Begründung  der  Nothwendigkeit  der  Arbeit  der  verheiratheten
  Frau  kommt  man  in  endlose  Schwierigkeiten  und  Widersprüche. ­

Der  einzig  durchschlagende  Gesichtspunkt  für  die  Beschäftigung  verheiratheter ­
  Frauen  in  Fabriken  ist:  der  Mann  allein  kann  die  Familie
nicht  ernähren,  die  Frau  muß  mit  verdienen.  Nun  aber  kann  die
Frau,  sobald  die  Zahl  der  Kinder  größer  wird,  ohne  die  bedenklichsten ­
  Folgen  für  die  Hauswirthschaft,  für  ihre  eigene
und  der  Kinder  Gesundheit,  für  die  Erziehung,  sowie  ohne
große  Kosten  für  Krippe  und  Bewahrschule,  für  Aushülfe  in  ^
häuslichen  Arbeit  und  Aufsicht,  für  den  Mehrverbrauch  an  Kleidung, ­
  Kost,  Möbeln  in  Folge  nachlässiger,  weniger  sorgfältiger  Behänd
lung  .  .  .,  die  Fabrikarbeit  nicht  fortsetzen  —  auch  rein  wirtschaftlich ­
  betrachtet,  ist  die  Fabrikarbeit  nicht  mehr  lohnend  —:  tķ'
soll  dann  aus  der  Familie  werden?!  Wem  es  mit  obig^
Argumentation  Ernst  ist,  der  müßte  in  allen  diesen  Fällen  da-'
Eintreten  der  Armenpflege  fordern.  Thatsächlich  tritt  aber  $
Armenpflege  in  solchen  Fällen  nicht  ein,  wenn  nicht  besondere  Gründe
hinzutreten.  Da  aber  fragen  wir  wiederum:  Ist  es  nicht  eine  verkehrte ­
  Humanit-ät,  eine  höchst  zweifelhafte  Wohlthat,  wenn  de"'
Vorschub  geleistet  wird,  daß  die  Arbeiter-Familie  sich  zuerst  auf  das
verdienst  der  Frau  einrichtet,  die  ganze  Lebenshaltung  auf  d^
höhere  Einkommen  bemißt,  wo  nach  einigen  Jahren  dieses  Mitverdieust
        <pb n="87" />
        75

bei  Steigerung  der  Ausgaben  doch  weg  fallen  muß?  Ist  es  da  nicht
humaner,  durch  gesetzliches  Verbot  der  Fabrikarbeit  der  nengegründeten
Arbeiter-Familie  klar  zum  Bewußtsein  zu  bringen,  daß  der  Mann
^  Familie  ernähren  muß  und  daß,  wo  dieses  nicht  möglich,  die  Ehe
^ue  unglückliche  werden  muß?  Wenn  das  Verdienst  der  Frau  in  den
besten  Jahren  der  Ehe  gespart,  zurückgelegt  würde  für  die  spätern
basire,  wo  die  Kinder  anwachsen,  die  Ausgaben  steigen:  dann  könnte
"'an  in  der  That  noch  mit  einer  beschränkten  Fabrikbeschäftigung,  etwa
ļlls  zum  ersten  Wochenbett  —  abg  eschen  von  den  großen  sittlichen
Bedenken  —  sich  versöhnen:  aber  wie  oft  ist  dies  der  Fall?  Im
ästigsten  Falle  werden  die  bei  Eingehung  der  Ehe  gemachten  Schulau ­
  bezahlt;  im  Uebrigen  wird  alles,  der  Verdienst  des  Mannes  wie
^r  Fran,  verbraucht.  Für  die  Gründung  der  Ehe  aber  sollte  im  Voraus
gespart  werden.  —  In  der  That,  wenn  die  Befürworter  der  Frauenarbeit ­
  sich  zu  dieser  Consequenz  bekännten:  daß  der  Lohn  der  verhei-^atheten
  Frau  in  eine  Sparkasse  eingelegt  würde  und  in  der  Regel
z.  B.  im  zehnten  Jahre  der  Ehe  ausbezahlt  werden  dürfte,  dann
würden  ihre  Argumentationen  mehr  Eindruck  auf  uns  machen.
Wir  haben  früher  als  das  entscheidende  Problem  der  Arbeiterfrage
hingestellt:  einerseits  dem  Arbeiter  die  „durchschnittliche",  gewohnheitsmäßige ­
  Lebensnothdurft  in  allen  Lebenslagen  zu  sichern,  anderseits  die
ìîrchschnittliche  und  „gewohnheitsmäßige"  Lebensnothdurft,  die
Materielle  und  sittliche  Lebenshaltung  zu  heben.  Die  ma-^rielle
  Lebenshaltung  hat  sich  auch  in  der  That  erhöht.  Die  Löhne
sind  seit  40  Jahren  bedeutend  gestiegen,  während  die  Preise  der
lndustriellen  Producte  gefallen,  die  der  landwirthschaftlichen  Prozìe ­
  wenigstens  bei  weitem  nicht  in  dem  Maße  gestiegen  sind.  Nur
_ļ e  Wohnungen  sind  theuerer  geworden.  Für  Kleidung,  Nahrung,
^knnßmittel,  Luxus  und  Vergnügungen  wird  viel  mehr  aus-Mhkben
  wie  früher.  Mit  einem  gewissen  Recht  weisen  die  Indurì ­
  elle  n  darauf  hin  und  sie  sind  höchst  ungehalten,  wenn  behauptet
MM  boß  die  technischen,  maschinellen  und  commerciellen  Fortdritte
  nur  dem  Capital  zu  gute  gekommen  seien.  Auch  die  inbļleetuelle
  Bildung  ist  im  Durchschnitt,  Dank  dem  allgemeinen
chulzwang,  der  politischen  Entwickelung  (Presse)  und  dem  gesteigerten
M^hr,  gestiegen.  Aber  wenn  wir  uns  fragen:  ob  die  sittliche  Kraft
ņseres  Volkes  gewachsen  ist,  ob  Zufriedenheit  und  Familienglück
^ühen,  mehr  wie  früher,  dann  müssen  wir  mit  Trauer  constatiren,  daß
m  dieser  Beziehung  sogar  abwärts  geht.  Die  Industrie  bietet  große
fahren  für  Sittlichkeit  und  Familienleben  und  meistens  steht  das  sittlC
 ^ e  Bolksleben  im  umgekehrten  Verhältniß  zur  industriellen
        <pb n="88" />
        Entwickelung.  Da  ist  es  wahrlich  dringendste  Ausgabe  der  Gesetzgebung,
alle  Gefahren  für  Sittlichkeit  und  Familienleben  nach  Möglichkeit  zu  beseitigen ­
  oder  zu  beschränken,  um  die  sittliche  Lebenshaltung  mit  den
wirthschaftlichen  und  intellectuellen  Fortschritten  wenigstens  im  Einklang
zu  halten.  Und  wie  der  Ver  si  che  rungs  zwang  ein  Mittel  ist,  die
durchschnittliche  materielle  Lebenshaltung  zu  sichern  und  zu  erhöhen,
so  ist  die  Arb  eit  er  schütz-Gesetzgebung  das  Mittel,  die  durchschnittliche, ­
  „gewohnheitsmäßige"  sittliche  Lebenshaltung  durch  Festsetzung ­
  gewisser  Minimal  ford  e  run  g  en  zu  heben.  Der  Mann  soll
die  Familie  ernähren  —  so  ist  es  Regel  —,  der  Frau  liegt  die  Verwaltung ­
  der  Haus  Wirth  schaft,  die  Pflege  und  Erziehung  der  Kinder
ob,  und  wenn  in  industriellen  Bezirken  dieses  naturgemäße  Verhältniß  in
Vergessenheit  gerathen  ist,  dann  muß  es  durch  Gesetz  wieder  in  die  „gewohnheitsmäßige ­
  Lebenshaltung"  aufgenommen  werden.  Auch  das  Kind
gehört  in  die  Familie,  dort  ist  allein  der  Boden,  auf  welchem  es  geistig
und  körperlich  gedeiht;  wenn  die  industriellen  Fortschritte  dieses  Verhältniß ­
  in  Frage  stellen,  Mutter  und  Kind  an  die  Fabrik  fesseln,  dann  muß
dieses  Minimalinaß  eines  gedeihlichen  Familienlebens  und  der  Erziehung
gesetzlich  stxirt  werden  —  ebenso  wie  der  Feierabend  (Maximal-Arbeitstag) ­
  und  die  Sonntagsruhe.
Die  Grundlage  der  Volkswirthschaft  ist  und  bleibt  die  Hauswirthschaft.
  Eine  geordnete  Hauswirthschaft  ist  nicht  möglich,  wo  die
Frau  zur  Fabrik  geht.  Will  die  Frau  alles  in  Ordnung  halten,  Putzen,
Waschen,  Flicken,  Kochen  rc.  gut  besorgen,  will  sie  den  Kindern  die  Pflege
und  Erziehung  angedeihen  lassen,  welche  erforderlich,  dann  hat  sie  reichlich
  zu  thun.  So  weit  ihr  noch  freie  Zeit  bleibt,  bietet  sich  überall  dort,
wo  verheirathete  Frauen  überhaupt  in  Fabriken  beschäftigt  werden,  auch
Gelegenheit,  im  Hause  (durch  Spulen,  Nöppen,  Zwirnen,  Nähen  rc.)
oder  durch  Aus  hüls  e  in  fremden  Familien  sich  nebenbei  noch  etwas
zu  verdienen.  Verheirathete  Frauen  werden  ja  naturgemäß  Wenigs
gern  in  Fabriken  angenommen,  als  Mädchen;  wo  also  die  Fabrikarbeit
verheiratheter  Frauen  üblich  ist,  ist  eben  Mangel  an  weiblichen  Arbeitskräften ­
  für  häusliche  Dienste  und  Hausindustrie,  und  findet  sich
auch  in  diesen  Gebieten  lohnender  Verdienst.  Und  wenn  uns  wiederum
entgegen  gehalten  wird:  „In  der  Hausindustrie  sind  die  Verhältnisse
schlimmer  wie  in  den  Fabriken",  so  geben  wir  dieselbe  Antwort,  wie  bezüglich ­
  der  Kinderarbeit.  Jedenfalls  kann  und  wird  die  Frau  ihreĢ
Hauswesen  besser  vorstehen  und  braucht  fie  sich  wenigstens  nicht  «fit
dem  Uebermaß  der  Arbeit  zu  belasten,  wie  bei  der  Fabrikthätigkeit.
„Aber  ist  nicht  zu  befürchten,  daß  mit  dem  Verbot  der  Fabrikthätig"
keit  der  Frauen  die  Zahl  der  illegitimen  Verhältnisse,  der  uneheliche"
        <pb n="89" />
        77

Ģeburten  rc.  zunimmt?  Sind  nicht  die  Erfahrungen  aus  jenen  Zeiten, ­
  wo  die  Verehelichungs-Freiheit  gesetzlich  beschränkt  war,  abschreckend
genug?"  Nun,  es  kann  nach  beiden  Seiten  hin  gefehlt  werden.  Es  ist
gewiß  sehr  verkehrt,  die  Eheschließung  gesetzlich  zu  erschweren;  aber  ist
öas  denn  richtig,  den  leichtsinnigen  Eheschließungen  Vorschub  zu
Olsten,  die  jungen  Leute  im  Irrthum  zu  lassen  über  ihre  Zukunft?
Der  junge  Mann  sott  sich  dessen  klar  bewußt  sein,  daß,  wenn  er
bìne  Familie  gründet,  dieselbe  auch  ernähren  muß;  das  Mädchen  soll
keinem  Manne  die  Hand  reichen,  welcher  ihm  nicht  eine  freie  Stellung
Hausfrau  und  Mutter,  wie  die  Erfüllung  ihrer  häuslichen  Pflichten
şie  fordert,  sichern  kann.  Beide  sollen  bei  Zeiten  sparen  für  die
^ahre,  wo  die  Zahl  der  Kinder  größer  wird,  die  Ausgaben  sich  mehren.
Dhne  diese  Garantie  ist  es  Leichtsinn,  zu  heirathen.  Gewiß  können  und
Men  leichtsinnige  Heirathen  nicht  gesetzlich  verboten  werbn,
  aber  die  jungen  Eheleute  sollen  sich  auch  über  die  Pflichten  und  die
folgen  der  Heirath  nicht  täuschen.
Wenn  man  übrigens  durch  die  Förderung  leichtsinniger  Ehen,
wo  die  Bedingungen  eines  geordneten,  glücklichen  Familienlebens  von
.^n  herein  fehlen,  die  Sittlichkeit  schützen  will,  so  ist  das  wahrlich
sehr  zweifelhaftes  Beginnen.  Gewiß,  die  industrielle  Entwicke-U"g
  hat  die  Eheschließung  sehr  erleichtert,  aber  hat  etwa  die  Zahl
er  unehelichen  Geburten  rc.  in  den  industriellen  Bezirken  und  Großiadten
  abgenommen?  Ist  sie  hier  etwa  geringer  wie  in  ländlichen
Ģken?  Und  steht  es  bezüglich  der  Sittlichkeit  z.  B.  in  den  Centren
.br  Textil-Industrie,  wo  die  Frauen  mit  verdienen,  besser,  wie  etwa
ņ  den  Gegenden,  wo  z.  B.  der  Bergbau  und  die  Eisen-Industrie
şind  'y?  die  Frauen  gar  keine  Gelegenheit  zur  Fabrikbeschäftigung
h,  Wer  die  Sittlichkeit  schützen  und  fördern  will,  festige,  schütze  und
%  das  Familienleben:  daß  die  jungen  Leute  in  ihrem  Elternsich
  glücklich  und  heimisch  fühlen,  hier  einen  sittlichen
uckhalt  finden  —  durch  Verbot  der  Fabrikarbeit  der  Mütter!  Umi
  Şşi,  wo  die  Mutter  zur  Fabrik  geht,  wird  das  häusliche  Heim  vergimeli, ­
  werden  die  Kinder  demselben  möglichst  bald  den  Rücken  kehren
Eck  fl  b  şiEchen  Folgen  aber  daraus  entspringen,  bedarf  wohl  kaum  der

KreNs  ^ne  Reihe  von  Petitionen  von  (21)  Ortskrankenkassen  der  königlich  sächsischen
der  àptmannschaft  zu  Zwickau  an  den  deutschen  Reichstag  (1886)  forderten  Aufhebung
der  ^glichen  dreiwöchentlichen  Unterstützung  unehelicher  Wöchnerinnen  seitens
Mnkcnkassen,  weil  dieselbe  die  Zahl  der  unehelichen  Geburten  zu  fördern  geeignet  sei.
        <pb n="90" />
        In  ber  That,  man  will  „sittlichen  Verirrungen  vorbeugen"  durch
Zulassung  der  Fabrikarbeit  verheiratheter  Frauen  und  —  öffnet  die
Quellen  sittlicher  Verirrungen!  Man  soll  den  Schöpfer,  der  die
Familie  gegründet  und  die  Frau  zur  Hüterin  des  häuslichen  Herdes

Diesen  Petitionen  lag  eine  bezügliche  Statistik  auf  Grund  der  von  einigen  Ortskassc"
erhaltenen  Mittheilungen  bei.  Dieselbe  ergab:

Ortskrankenkasse

Mitgliederzahl
1885

männlich ­


weib-I#


Wöchnerinnen

verheirat^ ­


unverheirath


Unterstützung^
Betrag

verheirath.


unvcr"
hcirath'

für  Textil-Industrie,  Plauen  im  Boigtl.
I.  u.  II
Zwickau
Auerbach
Stollberg,  allgemeine
Schneeberg
für  Textil-Industrie,  Eibcnstock  .  .  .
Neustädtel
für  Stickerei  und  Corsetarbeiter:
Schoenheide
Schoeneck
Wahlen  bei  Crimmitschau

Crimmitschau,  Klasse  I.
..  II.

Neustädtel
Lößnitz.  ,

1100
2250
400
459
400
125
265
80
120
404
589
307
278
813

2600
550
300
200
250
274
98
270
180
288
411
293
141
143

62
12
3
5
2
12
1
8
5
7

70
16
11
10
11
21
2
8
1
14

M.
650
144
47
41
21
104
7
58
40

Jk
750
195
99
82
78
171
19
59
9

vom  l./l.  bis  30./9.  86.
bis  25./9.39  Wöchn.  nt.  A450,2
:.  454,3*

20  j  20
bis  25./9.  86.
1  I  8
6tS  20./9.  86.
4  I  6

mit  M.

36

45

Also  fast  in  allen  Ortskassen  war  die  Zahl  der  unehelichen  Wöchnerinnen  größer  wie  ^
der  ehelichen.  Leider  ist  das  Verhältniß  der  b  e  sch  ästig  te  n  vcrheiratheten  Frauen  zu  derķ
der  unvcrheiratheten  nicht  angegeben;  aber  jedenfalls  ist  die  Zahl  der  unehelichen  Geburt
für  ein  Jahr  eine  erschreckend  große.  Wenn  in  der  That  die  winzige  Summe  ^
Wöchnerinnen-Untcrstützung  schon  auf  eine  Vermehrung  der  unehelichen  Geburten  hinwirkt
sollte,  so  wäre  diese  Thatsache  noch  erschreckender  wie  die  Zahl  selbst.  Wenn  das  SittM
keits-  und  Ehrgefühl  so  tief  gesunken,  das  Bewußtsein  der  Verantwortung  so  sehr  erblaß
ist:  dann  ist  das  der  beste  Beleg,  wohin  die  Erleichterung  der  frühen  und  leichtsinnig^
Ehen,  die  mit  der  Fabrikbeschäftigung  der  Frauen  gegebene  Lockerung  des  Familienleben
führt!  _  ,i(
Merkwürdig:  gerade  diejenigen,  welche  den  verheiratheten  Frauen  „den  Verdienst  nt
nehmen"  und  die  Eheschließung  „nicht  erschweren"  möchten,  sind  es  meistens  auch,  we
am  lebhaftesten  für  die  Unterstützung  unehelicher  Wöchnerinnen  auf  Kosten  der  Ņ
beiter-Familien  plaidiren.  Es  ist  dieselbe  falsche  Humanität.
        <pb n="91" />
        79

trufen  hat,  nicht  meistern  wollen!  Wenn  das  Uebel  zum  —  Heilmittel ­
  werden  soll,  dann  geht's  doch  dem  Abgrund  zu.
Es  ist  traurig,  daß  in  industriellen  Kreisen  sich  diese  Einsicht  noch  so
^enig  Bahn  gebrochen  hat.  Keine  Bestimmung  der  letzten  Reichstags-Beschlüsse
  hat  so  allgemeinen  Widerspruch  in  diesen  Kreisen  gefunden
^ie  diese:  daß  „Arbeiterinnen,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen  haben"
^  das  war  die  Fassung  der  Commission  —,  höchstens  zehn  Stunden
^glich  beschäftigt  werden  sollten.  Der  sogen.  „Central-Verband  deutscher
^udustrieller"  verstieg  sich  sogar  zu  der  Behauptung:
»Die  differentielle  Behandlung  verheiratheter  und  unvcrhciratheter  Arbeiterinnen ­
  ist  zu  verwerfen;  ihre  leiste  Konsequenz  ist  der  Ausschluß  der  Verheirathetcn
  aus  den  Fabriken,  Einbuße  vieler  Millionen  nicht  wieder  zu  ersetzenden  Arbeitslohnes,
Mangel  und  Noth  in  vielen  Familien,  Degradation  der  Arbeitsfrau  (!)  und  Beförderung
c§  unehelichen  Zusammenlebens."
Nun,  der  deutsche  Reichstag  ist  vor  dieser  „Degradation"  und  „Beförderung ­
  des  unehelichen  Zusammenlebens"  nicht  zurückgeschreckt  und
hat  allen  „verheiratheten  Frauen"  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  „ein
Hauswesen  zu  besorgen  haben"  oder  nicht,  wenigstens  denselben  Schutz
verkannt,  den  die  „jungen  Leute"  genießen.  Nach  Darstellung  der  Einüben ­
  zahlreicher  Handelskammern  und  industrieller  Verbände  sollte  das
şûr  verheirathete  Frauen  nicht  möglich  sein,  was  seit  Jahren  für  die
Zutschen  jugendlichen  Arbeiter  wirklich  ist:  daß  sie  nicht  so  lange  ärgsten, ­
  wie  die  Erwachsenen.  Und  doch  arbeiten  die  jugendlichen  Arbeiter
biel  mehr  mit  den  Erwachsenen  Hand  in  Hand,  können  deshalb  auch
weniger  gut  früher  entlassen  werden,  wie  verheirathete  Frauen,  und  können
ļetztere  anderseits  auch  leichter  mit  solchen  unverheiratheten  Arbeiterinnen,
welche  eine  mehr  selbständige  Arbeitsstelle  haben,  diese  wechseln,
erstere.  Bestimmte  Pausen,  wie  sie  für  die  jugendlichen  Arbeiter
obligatorisch  sind,  sind  zudem  für  verheirathete  Frauen  nicht  vorgeschrieben.
"U  der  Ausschuß-Sitzung  des  Central-Berbandes  vom  25.  Januar  1885
ìoar  auch  noch  (seitens  der  Textil-Industrie)  behauptet  worden,  daß
verheirathete  Frauen,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen  hätten,  in  den
Insten  Fabriken  auf  ihren  Antrag  thatsächlich  eine  halbe  Stunde
früher  (Mittags)  von  der  Arbeit  entlassen  würden,  —  und  nun  sollte
öu f  ein  Mal  eine  frühere  Entlassung  Mittags  oder  Abends  technisch
Unmöglich  sein!
Wie  wenig  auch  der  Reichstag  den  Rücksichten  des  Schutzes  verheirateter ­
  Frauen  Rechnung  zu  tragen  geneigt  war,  beweist  die  That-^uche,
  daß  selbst  die  Ausdehnung  der  freien  Zeit  der  Wöchnerinnen
Uon  drei  auf  vier  Wochen  nur  mit  knapper  Majorität  angenommen
N^ürde  —  trotzdem  so  wichtige  sanitäre  Gründe  für  Mutter  und  Kind,
        <pb n="92" />
        80

trotzdem  Tradition  (Aussegnung  rc.)  und  Gesetzgebung  (Alimentationspflicht) ­
  wenigstens  eine  sechswöchentliche  freie  Zeit  nahe  legen  mußten.
Erfreulich  ist  es  immerhin,  daß  nach  den  Beschlüssen  des  Reichstages ­
  die  deutsche  Gesetzgebung  die  erste  sein  würde,  welche  der  verh
  ei  ratheten  Frau  als  solcher  eine  besondere  Schutzstellung  angewiesen ­
  hat.  Das  deutsche  Familienleben  war  stets  unser  Stolz  und
unsere  Kraft  ....  möchte  endlich  auch  unsere  Industriellen  diesem  Gesichtspunkte
  mehr  Rechnung  tragen  wie  bisher,  und  dem  Beispiele  der
Fabricanten  folgen,  welche  aus  eigener  Einsicht  und  Initiative  schon  seit
Jahren  auf  die  Beschäftigung  verheiratheter  Frauen  verzichten.  Bei
gutem  Willen  ist  es  sehr  wohl  möglich,  den  jungen  Frauen,  so  lange  sie
in  der  Familie  noch  nicht  voll  in  Anspruch  genommen  sind,  im  Hause
Beschäftigung  zu  geben.
Gesundung  und  Festigung  des  Familienlebens  ist  die  erste  Bedingung
aller  Social-Reform.  Wie  ist  solche  aber  möglich,  so  lange  noch  viele
Tausende  von  verheiratheten  Frauen  tagtäglich  11  und  12  Stunden  und
mehr  dem  häuslichen  Heim  fern,  dem  Verdienst  in  Fabriken  nachgehen!
Kann  da  häusliches  Glück  und  Zufriedenheit  blühen?  Und  kann  das  vielleicht ­
  das  Uebel  mindern,  daß  es  sich  in  bestimmte  Bezirke  concentrât?
Wurden  doch  z.  B.  im  Aufsichtsbezirk  Bautzen  1884  „gegen  5000Frauen
durch  die  Fabrication  dem  Familienleben  entzogen".  „Eine  Gewährung
längerer  Mittagspausen  für  verheirathete  Frauen,"  fügt  der  Aufsichtsbeamte ­
  bei,  „findet,  so  weit  hierüber  Erkundigungen  eingezogen  werden
konnten,  nicht  statt."—Ist  es  Zufall,  daß  dort,  wo  die  Kinderarbeit
üblich,  auch  die  Arbeit  der  Mütter  häufiger  ist?  Und  muß  nicht  der
Verdienst  des  Mannes  geringer  werden,  wenn  auch  Weib  und  Kind  als
seine  Concurrente  n  auftreten?  Und  ist  es  Zufall,  wenn  gerade  in
Sachsen,  wo  die  Frauen-  und  Kinder-Arbeit  in  üppiger  Blüthe
steht,  auch  die  Social-Demokratie  vor  allem  heimisch  ist?!
Haben  wir  noch  ein  Recht,  den  Social-Demokraten  zum  Vorwurf  gü
machen,  daß  sie  auf  die  Auflösung  des  Familienlebens  hinwirken,  wenn
wir  die  thatsächliche  Auflösung  der  Familie  durch  die  regelmäßige
überlange  Fabrikarbeit  der  Hausfrauen  und  Mütter  gleichgültig  nehmen?!
Dürfen  wir  noch  zaudern,  an  die  Gesetzgebung  zu  appelliren,  wo  die
Gefahren  so  dringlich  sind?  Was  wird  aus  der  Jugend  und  Zukunft
unseres  Volkes,  wenn  solche  Verhältnisse  „normal"  werden  sollen?  Und
in  der  That,  wenn  die  Gesetzgebung  nicht  eingreift,  wird  die  Zahl  der
Fabrik-Frauen  ebenso  wie  die  der  Fabrik-Kinder  nicht  ab-  sondern  gw
nehmen.  Welche  Perspective?!
        <pb n="93" />
        81

Õ-  Trennung  der  Geschlechter.  Einrichtung  besonderer  Ankleide-  und
Waschräume.
Mit  der  Größe  der  sittlichen  Gefahren  der  industriellen  Entwickelung
iteigert  sich  auch  die  Verantwortung  der  Arbeitgeber,  Alles  fernzuhalten,
was  diese  Gefahren  erhöhen  könnte.  Es  ist  traurig,  wie  wenig  vielfach ­
  die  Arbeitgeber  diesen  Rücksichten  Rechnung  tragen,  wie  wenig  sie
uch  oft  bewußt  sind,  daß  sie  als  „Herren"  der  Fabrik  auch  verantwortlich ­
  sind  für  das,  was  dort  vorkommt.  Namentlich  in  Anstellung
^er  Meister  und  Beamten  wäre  Vorsicht  so  dringend  geboten;  allein  wie
W^le  Arbeitgeber  denken  auch  nur  daran,  daß  dieselben  ihre  Stellung  —
^  öoin  Arbeitgeber  ihnen  geliehene  Autorität  —  mißbrauchen  können?
^  ist  geradezu  erschreckend,  welches  sittliches  Verderben  oft  solche  Meister
Und  Angestellte  anrichten.  Die  Arbeiter  haben  nicht  den  Muth,  solche
usfentlichen  Aergernisse  zur  Anzeige  zu  bringen,  und  die  Arbeitgeber
uchmen  dieselben  vielfach  leicht,  betrachten  solche  Anzeigen  als  den  bloßen
usfluß  von  Neid  und  Rache.  Was  ein  Arbeitgeber  in  seinem  Hause,
o  br  gar  in  seiner  eigenen  Familie  nie  dulden  würde,  betrachtet  er  in
Jj l ‘  Fabrik  als  gegeben,  als  „selbstverständlich",  bemerkt  es  kaum.  —
urch  Gesetze  läßt  sich  natürlich  hier  auch  sehr  wenig  erreichen:  wo  eben
as  Gefühl  der  persönlichen  Verantwortung  fehlt,  wo  namentlich  in  einer
Fabrik  die  Sitte  und  das  sittliche  Bewußtsein  einmal  untergraben  ist,
llud  alle  Gesetze  wirkungslos.  Aber  das  schließt  doch  nicht  aus,  daß  auch
şir  gewisse  Minimalsorderungen  gesetzlich  festgelegt  werden,  um  die
gefahren  zu  mindern  und  auch  das  Gefühl  der  Verantwortung,  wo  es
Wummert,  zu  wecken.  So  hat  denn  der  deutsche  Reichstag  in  der  Session
on  1887  folgende  Bestimmung  mit  Einmüthigkeit  angenommen:
ş  "In  Fabriken,  in  welchen  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  beschäftigt  werden,  ist  für
Ņ^ttnung  der  Geschlechter  nach  Möglichkeit  zu  sorgen;  jedenfalls  müssen  für
^Leiterinnen  abgesonderte  Ankleide-  und  Waschräume  eingerichtet  werden."
.  Die  Trennung  der  Geschlechter  ist  nicht  immer  und  überall  möglich,
a  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  sich  oft  in  die  Hand  arbeiten,  oder  auch
Anlage  der  Fabrik  eine  Trennung  nicht  zuläßt.  Ein  einfaches  Verbot
^  Zusammenarbeitens  ist  deshalb  nicht  möglich.  Durch  obige  Bestimuung
  würde  aber  den  Aufsichtsorganen  (Fabrikinspectoren)  eine  wirkte ­
  Handhabe  gegeben,  wenigstens  soweit  als  möglich  auf  Trennung
er  Geschlechter  zu  dringen.  Es  läßt  sich  meistens  mehr  in  der  Richtung
^ņ,  mie  die  Arbeitgeber  glauben:  sei  es,  daß  Arbeiter  und  Arbeiterinnen
buigstens  nicht  an  demselben  Arbeitstisch,  an  derselben  Arbeits-^schine
  oder  Arbeitsstelle  arbeiten,  —  daß  z.  B.  die  Arbeiterinnen
U '  ker  einen  Seite,  die  Arbeiter  auf  der  andern  Seite  des  Websaales
        <pb n="94" />
        82

,  '  '-"'-ài'-,  •

rc.  aufgestellt  werden,  daß  besondere  Ein-  und  Ausgänge  vorgesehen
werden  u.  s.  w.,  —  daß  jüngere  Arbeiterinnen  durch  ernstere  ältere  Arbeiterinnen, ­
  oder  durch  halbinvalide  oder  jugendliche  Arbeiter  ersetzt  werden  rc.
In  manchen  Fällen  könnte  ja  auch  durch  Verordnungen  obige  allgemeine ­
  Bestimmung  für  bestimmte  Industrien  specialisirt  werden.
Daß  getrennte  Ankleide-  und  Waschräume  für  die  Arbeiterinnen ­
  eingerichtet  werden,  liegt  eben  so  sehr  im  Interesse  der  Gesundheits-
  und  Reinlichkeitspflege,  wie  der  Sittlichkeit.  Bei
neuen,  concessionspflichtigen  Anlagen  wird  auch  jetzt  schon  meistens
diese  Bedingung  vorgesehen.  Diese  Räume  könnten  —  wenigstens  aushülfsweise
  —  auch  den  jugendlichen  Arbeiterinnen  während  der
Pausen  zum  Aufenthalt  dienen.  Nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  müssen  dieselben  während  der  freien  Zeit  die  Fabrik  verlassen;
es  ist  aber  im  Gesetz  nicht  vorgesehen,  daß  ihnen  nun  auch  ein  Raum  zum
Aufenthalt  zugewiesen  werde.  So  werden  dieselben  in  manchen  Fabriken
in  Wind  und  Wetter,  ohne  Aufsicht  —  Mädchen  und  Jungen  —  hinausgeschickt,
  oder  müssen  in  irgend  einem  Thorweg  oder  einer  Scheune  Schutz
suchen:  eine  wahrlich  abstoßende  Erscheinung.  Ebenso  ist  es  vielfach
Mittags.  Wenn  die  Einrichtung  von  Ankleide-  und  Waschräumen  allgemein ­
  würde,  so  wäre  diesem  Uebelstande  wenigstens  in  etwa  abgeholfen-E.
  Fürsorge  für  die  häusliche  Ausbildung.
Ebenso  allgemein  wie  die  Klagen  bezüglich  des  sittlichen  Niederganges, ­
  sind  die  über  den  Mangel  des  häuslichen  Sinnes  und  der  häuslichen ­
  Ausbildung  der  Arbeiterinnen.  Auch  die  „Amtlichen  Mittheilungen" ­
  der  Fabrikinspectoren  geben  diesen  Klagen  allgemein  Ausdruck.  Sowohl ­
  Industrielle,  wie  wohlthätige  Anstalten  und  Vereine  (Frauen-Vereine,
  Arbeiterinnen-Hospize  und  Vereine  rc.)  haben  zur  Ausgleichung,
dieser  Mißstände  Unterrichts-Curse  im  Nähen,  Stopfen,  Flickene
Stricken,  Kochen  rc.  eingerichtet,  an  denen  die  Arbeiterinnen  gegen  mäßigt
Vergütung,  oder  umsonst,  oder  gar  gegen  Vergütung  des  ausfallenden
Arbeitsverdienstes  theilnehmen  können.  In  den  Jahresberichten  der
deutschen  Fabrikinspectoren  pro  1886  ist  eingehend  über  diese  Veransta  '
tungen  berichtet  worden.  Diese  Mittheilungen  ergeben,  daß  einerseits  noch
sehr  wenig  für  die  häusliche  Ausbildung  der  Arbeiterinnen  geschehet
ist;  daß  anderseits  das  Resultat  der  Bemühungen  sich  ebenfalls  şş
gering  erweist.  Letzteres  liegt  wohl  vielfach  in  der  ungenügenden  Einrichtung ­
  des  Unterrichts,  mehr  noch  aber  in  dem  Mangel  an  Interesse ­
  seitens  der  Schülerinnen  —  bei  der  übermäßig  langen  Arbeitszeit ­
  sehr  begreiflich.
        <pb n="95" />
        83

Soll  ber  Haushaltungsunterricht  von  Erfolg  sein,  so  muß  derselbe
während  der  normalen  Arbeitszeit  stattfinden,  2)  obligatorisch ­
  sein,  sei  es  nun  für  bestimmte  Lebensjahre,  sei  es  bis  zu  einer
bestimmten  durch  Prüfung  nachzuweisenden  Befähigung.  Dieselben  wenig
erfreulichen  Erfahrungen,  welche  man  bezüglich  der  „Fortbildungsschulen" ­
  für  Fabrikarbeiter  gemacht  hat,  werden  sich  auch  hier  wiederholen; ­
  anderseits  ist  aber  eine  tüchtige  häusliche  Ausbildung  für  die
Zukünftige  Arbeiterfrau  viel  wichtiger,  wie  die  „Fortbildung"  des
8abrikjungen.  Wenn  die  Arbeitgeber  nicht  aus  eigener  Initiative  für
bie  Ausbildung  der  Arbeiterinnen  Sorge  tragen:  ob  man  dann  nicht  die
Beschäftigung  dieser  von  der  T  h  e  i  l  n  a  h  m  e  an  einem  solchen  Unterricht
abhängig  machen  wird,  also  zu  einem  indireeten  Zwang  mit
b#  Zeit  sich  entschließen  wird,  bleibe  dahingestellt.  Das  Bedürfniß  ist
&amp;amp;W  dringlich,  als  daß  es  auf  die  Dauer  vernachlässigt  werden  könnte,
vielleicht  könnte  man  auch  an  eine  obligatorische  Unterbrechung  der
8abrikthätigkeit  durch  Eintritt  in  den  Gesindedienst  denken.  Wir
şiud  uns  der  principiellen  Bedenken  und  der  praktischen  Schwierigkeiten
solcher  Maßnahmen  sehr  wohl  bewußt  und  halten  deshalb  auch  mit  einem
bestimmten  Vorschlag  zurück;  aber  daß  etwas  geschehen  muß,  darüber
şiud  wir  uns  nicht  minder  klar,  und  die  Frage  hat  jedenfalls  auf  reiflichste ­
  Erwägung  Anspruch.
        <pb n="96" />
        84

Die  Beschlüsse  des  Reichstages
betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Gewerbeordnung  vom
1.  Juli  1883.
Bestehende  Gewerbeordnung.  Abänderungs-Beschluß.
§  135.  Kinder  unter  12  Jahren  §  135.  Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  in
dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.
Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  Vom  1.  April  1890  ab  ist  diese
14  Jahren  darf  die  Dauer  von  6  Stun-  Beschäftigung  nur  Kindern  zu  gc
den  täglich  nicht  überschreiten.  statten,  welche  das  13.  Lebensjahr
Kinder,  welche  zum  Besuch  der  Volks-  vollendet  und  ihrer  landesgesetzschule
  verpflichtet  sind,  dürfen  in  Fabriken  lichen  Schulpflicht  genügt  habennur
  dann  beschäftigt  werden,  wenn  sie  in  der  Bis  zu  diesen!  Zeitpunkt  dürfen  Kinder,  welche
Volksschule  oder  in  einer  von  der  Schulaus-  zun:  Besuch  der  Volksschule  verpflichtet  sind,
sichts-Vehörde  genehmigten  Schule  und  nach  in  Fabriken  nur  dann  beschäftigt  werden,  wenn
einem  von  ihr  genehmigten  Lehrplan  einen  sie  in  der  Volksschule  oder  in  einer  von  der
regelmäßigen  Unterricht  von  niindestens  drei  Schulaufsichts  -  Behörde  genehinigten  Schule
Stunden  täglich  genießen.  und  nach  einem  von  ihr  genehmigten  Lehr-Junge
  Leute  zwischen  14  und  16  plan  einen  regelmäßigen  Unterricht  von  min-Jahren
  dürfen  in  Fabriken  nicht  länger  als  bestens  drei  Stunden  täglich  genießen.
10  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.  Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  U
Wöchnerinnen  dürfen  während  drei  Jahren  darf  die  Dauer  von  6  Stunden  täg-Wochen
  nach  ihrer  Niederkunft  nicht  beschäftigt  lich  nicht  überschreiten,
werden.  Junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren
.  dürfen  in  Fabriken  nicht  länger  als  10  Stunden ­
  täglich  beschäftigt  werden.
Wöchnerinnen  dürfen  während  vier  Wochen ­
  nach  ihrer  Niederkunft  nicht  beschäftigt
werden.
(§§  136,  137  und  138  bleiben.)  §136a.  Vom  1.  April  1890  ab  dürfen  Arbeiterinnen ­
  nicht  beschäftigt  werden: ­
  als  Haspelzieherinnen  bei  Bergwerken, ­
  Gruben  und  Brüchen,  —  bei  den  OefeN,
Walzenstraßen  und  Hammern  in  Hütten-,
Walz-  und  Hammerwerken,  —  tj*
Metall-  und  Steinschleifereien  ulst
maschinellem  Betrieb,  —  auf  Werften,  sowie ­
  als  Lastträgerinnen  bei  den  Hochbauten ­
  und  auf  Bauhöfen.
Vom  1.  April  1890  ab  dürfen  in  Fabriken
Arbeiterinnen  an  Sonn-  und  Festtagen, ­
  desgleichen  in  der  Nachtzeit  von
8^2  Uhr  Abends  bis  5  */2  Uhr  Morgens  nicht
beschäftigt  werden.
Wegen  außer  gewöhnlich  er  Häufung
der  Arbeit  kann  auf  Antrag  des  Arbeitgebers
        <pb n="97" />
        85

Un  Wenn  Naturereignisse  oder
VW*  den  regelmäßigen  Betrieb  einer
unterbrochen  haben,  so  können  Auseine ­

  Ausdehnung  der  Arbeitszeit  bis  11
Uhr  Abends  unter  der  Voraussetzung  gestattet
werden,  daß  die  tägliche  Arbeitszeit  14  Stunden ­
  nicht  überschreitet.  Der  Antrag  ist  schriftlich ­
  an  die  Ortspolizeibehörde  zu  richten  und
muß  den  Grund  der  beabsichtigten  Ausdehnung, ­
  das  Maß  derselben  und  den  Zeitraum,
für  welchen  sie  stattfinden  soll,  angeben.  Trägt
die  Ortspolizeibehörde  aus  Rücksichten  auf  die
Gesundheit  oder  Sittlichkeit  der  Arbeiterinnen
Bedenken,  die  beabsichtigte  Ausdehnung  der
Arbeitszeit  überhaupt  oder  in  dem  bezeichneten
Umfang  zu  gestatten,  so  hat  sie  dies  dem  Arbeitgeber ­
  binnen  drei  Tagen  nach  Empfang
der  Anzeige  unter  Angabe  der  Gründe  schriftlich ­
  mitzutheilen.  Erfolgt  eine  solche  Mittheilung ­
  vor  Ablauf  von  drei  Tagen  nach  Erstattung ­
  der  Anzeige  nicht,  so  gilt  die  beantragte
Erlaubniß  für  ertheilt.  Gegen  die  gänzliche
oder  theilwcise  Versagung  der  Erlaubniß  steht
die  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Behörde  zu.
Zur  Betheiligung  an  der  Arbeit  während  der
verlängerten  Arbeitszeit  darf  keine  Arbeiterin
gezwungen  werden.  Die  Ortspolizei-Behörde
hat  den:  zuständigen  Aufsichtsbcaniten  (§  139b)
monatlich  ein  Verzcichniß  der  Fülle,  in  welchen ­
  sie  Erlaubniß  zur  Verlängerung  der  Arbeitszeit ­
  ertheilte,  einzureichen.
Am  Sonnabend  und  an  Vorabenden ­
  von  Festtagen  dürfen  Kinder
und  Arbeiterinnen  Nachmittags
nach  6  Uhr  in  Fabriken  nicht  beschäftigt
werden.
Ver  Heirat  hete  Arbeiterinnen  dürfen ­
  in  Fabriken  nicht  länger  als  10  Stunden ­
  täglich  beschäftigt  werden.
In  Fabriken,  in  welchen  Arbeiter  und  Arbeiterinnen ­
  beschäftigt  werden,  ist  für  Trennung ­
  der  Geschlechter  nach  Möglichkeit ­
  zu  sorgen;  jedenfalls  müssen  für
Arbeiterinnen  abgesonderte  Ankleide-  und
Waschräume  eingerichtet  werden.
Durch  Beschluß  des  Bundesraths  werden  v
diejenigen  Fabricationszweige  bestimmt  werden, ­
  in  welchen  Schwangere  nicht  arbeiten
dürfen.
§  139.  Wenn  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle ­
  den  regelmäßigen  Betrieb  einer
Fabrik  unterbrochen  haben,  so  können  Aus-
        <pb n="98" />
        nahmen  von  den  in  §  135  Abs.  2  bis  4
und  in  §  136  vorgesehenen  Beschränkungen
auf  die  Dauer  von  vier  Wochen  durch  die
höhere  Verwaltungs-Behörde,  auf  längere
Zeit  durch  den  N  ei  ch  s  k  a  n  zler  nachgelassen
werden.  In  dringenden  Fällen  solcher  Art,
sowie  zur  Verhütung  von  Unglückssüllen  kann
die  Ortspolizei-Behörde,  jedoch  höchstens  auf
die  Dauer  von  vierzehn  Tagen,  solche  Ausnahmen ­
  gestatten.
Wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten ­
  auf  die  Arbeiter  in  einzelnen  Fabriken
es  erwünscht  erscheinen  lassen,  daß  die  Arbeitszeit ­
  der  jugendlichen  Arbeiter  in  einer
andern  als  der  durch  §136  vorgesehenen
Weise  geregelt  wird,  so  kann  auf  besondern ­
  Antrag  eine  anderweite  Regelung  hinsichtlich ­
  der  Pausen  durch  die  höhere  Verwaltungs-Behörde, ­
  im  Uebrigen  durch
den  Reichskanzler  gestattet  werden,  jedoch
dürfen  in  solchen  Fällen  die  jugendlichen
Arbeiter  nicht  länger  als  sechs  Stunden  beschäftigt ­
  werden,  wenn  zwischen  den  Arbeitsstunden ­
  nicht  Pausen  von  zusammen  mindestens
einstündiger  Dauer  gewährt  werden.
Die  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen
zu  treffenden  Verfügungen  müssen  schriftlich
erlassen  werden.
§  139a.  Durch  Beschluß  des  Bundesrathes
kann  die  Verwendung  von  jugendlichen
Arbeitern,  sowie  von  Arbeiterinnen  für  gewisse
Fabricationszweige,  welche  mit  besondern ­
  Gefahren  für  Gesundheit
oder  Sittlichkeit  verbunden  sind,  gänzlich
untersagt  oder  von  besondern  Bedingungen
abhängig  gemacht  werden.  Insbesondere  kann
für  gewisse  Fabricationszweige  die  Nachtarbeit ­
  der  Arbeiterinnen  untersagt
werden.

nahmen  von  den  in  §  135  Abs.  2  bis  4
und  in  §  136,  sowie  in  §  136a  vorgesehenen ­
  Beschränkungen  auf  die  Dauer  von
vier  Wochen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,
  auf  längere  Zeit  durch  den  Reichskanzler ­
  nachgelassen  werden.  In  dringenden
Fällen  solcher  Art,  sowie  zur  Verhütung  von
Unglücksfüllen  kann  die  Ortspolizei-Behörde,
jedoch  höchstens  auf  die  Dauer  von  vierzehn
Tagen,  solche  Ausnahmen  gestatten.
Wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten ­
  auf  die  Arbeiter  in  einzelnen  Fabriken
es  erwünscht  erscheinen  lassen,  daß  die  Arbeitszeit ­
  der  jugendlichen  Arbeiter  in  einer  ander»
als  der  durch  §  136  vorgesehenen  Weise  geregelt ­
  wird,  so  kann  auf  besondern  Antrag
eine  anderweite  Regelung  hinsichtlich  der  Pansen ­
  durch  die  höhere  Verwaltungs-Behörde,  in&amp;gt;
Uebrigen  durch  den  Reichskanzler  gestattet  werden. ­
  Jedoch  dürfen  in  solchen  Fällen  die
jugendlichen  Arbeiter  nicht  länger  als  scchĢ
Stunden  beschäftigt  werden,  wenn  zwischen  de»
Arbeitsstunden  nicht  Pausen  von  zusammen
mindestens  einstündiger  Dauer  gewährt  werde».
Die  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen
zu  treffenden  Verfügungen  müssen  schriftlich
erlassen  werden.
§  139a.  Durch  Beschluß  des  Bundesrats
kann  die  Verwendung  von  jugendlichen
beitern,  sowie  von  Arbeiterinnen  für  gewķ
Fabricationszweige,  welche  mit  besondern  ® c&amp;lt;
fahren  für  Gesundheit  oder  Sittlichkeit  ve^
bunden  sind,  gänzlich  untersagt  oder  von
sondern  Bedingungen  abhängig  gemacht
den.  Insbesondere  kann  für  gewisse  Fabric»'
tionszweige  die  Nachtarbeit  der  Arbeiterin^
untersagt  werden.

Durch  Beschluß  des  Bundesrathes  können  für
Spinnereien,  für  Fabriken,  welche  mit
ununterbrochenem  Feuer  betrieben
werden,  oder  welche  sonst  durch  die  Art  des
Betriebes  auf  eine  regelmäßige  Tag-  und
Nachtarbeit  angewiesen  sind,  sowie  für  solche
Fabriken,  deren  Betrieb  eine  Eintheilung  in
regelmäßige  Arbeitsschichten  von  gleicher  Dauer
nicht  gestattet  oder  seiner  Natur  nach  auf  bestimmte ­
  Jahreszeiten  beschränktist,Aus-Durch

  Beschluß  des  Bundcsrathes  können
Spinnereien,  für  Fabriken,  welche  mit  »»'
unterbrochenem  Feuer  betrieben  werden,
welche  sonst  durch  die  Art  des  Betriebes
eine  regelmäßige  Tag-  und  Nachtarbeit  aķ'
wiesen  sind,  sowie  für  solche  Fabriken,  der^
Betrieb  eine  Eintheilung  in  regelmäßige  şş
beitsschichten  von  gleicher  Dauer  nicht  gestas
oder  seiner  Natur  nach  auf  bestimmte  Jahr^
zeiten  beschränkt  ist,  Ausnahmen  von  den  ^
        <pb n="99" />
        87

"ahmen  von  den  im  §  135  Abs.  2  bis  4
Un *&amp;gt;  im  §  136  vorgesehenen  Beschränkungen
"angelassen  werden.  Jedoch  darf  in  solchen
vallen  die  Arbeitszeit  für  Kinder  die  Dauer
go  Stunden  und  für  junge  Leute  die
auer  von  60,  in  Spinnereien  von  66  Stunm
  wöchentlich  nicht  überschreiten.
Die  durch  Beschluß  des  Bundesrathes  gegossenen ­
  Bestimmungen  sind  dem  nüchstfolgen-M
  Reichstag  vorzulegen.  Sie  sind  außer
.  ?aft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag
lcs  ver  langt.
&amp;amp;  146.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend
"A  und  im  Unvermögensfalle  mit  Gefüng-"tz
  bis  zu  sechs  Monaten  werden  bestraft:

§135  Abs.  2  bis  4  und  im  §  136,  sowie
im  §  136a  vorgesehenen  Beschränkungen  nachgelassen ­
  werden.  Jedoch  darf  in  solchen  Fällen
die  Arbeitszeit  für  Kinder  die  Dauer  von  36
Stunden  und  für  junge  Leute  die  Dauer  von
60,  in  Spinnereien  von  66  Stunden  wöchentlich ­
  nicht  überschreiten.
Die  durch  Beschluß  des  Bundesrathes  getroffenen ­
  Bestimmungen  sind  dem  nächstfolgenden ­
  Reichstag  vorzulegen.  Sie  sind  außer
Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  dies  verlangt. ­

§  146.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend
Mark  und  iin  Unvermögensfalle  mit  Gefängniß ­
  bis  zu  fechs  Monaten  werden  bestraft:

2.  Gewerbetreibende,  welche  den  §§  135,
136  oder  den  auf  Grund  der  §§  139,
139a  getroffenen  Verfügungen  zuwider
Arbeiterinnen  oder  jugendlichen  Arbeitern
„  Beschäftigung  geben.
154.  Die  Bestimmungen  der  88  105  bis

2.  Gewerbetreibende,  welche  den  §§  135,
136,  136a  oder  den  auf  Grund  der
§§139,  139a  getroffenen  Verfügungen
zuwider  Arbeiterinnen  oder  jugendlichen
Arbeitern  Beschäftigung  geben.
§  154.  Die  Bestimmungen  der  §§  105

'- &amp;gt;á  finden  auf  Gehülfen  und  Lehrlinge  in  lns  133  finden  auf  Gehülfen  und  Lehrlinge
Apotheken  und  Handelsgeschäften  keine  An-  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften,  jedoch,
Endung.  soviel  die  Lehrlinge  betrifft,  mit
Ausnahme  des  §  120,  Absatz  2,  keine
Anwendung').
Die  Bestimmungen  der  §§  184  bis  139b  Die  Bestimmungen  der  §§  134  bis  189b
’•ibctt  nuf  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  Werk-  finden  auf  Arbeitgeber  und  Arbeiter  inWcrkötten,
  in  deren  Betrieb  eine  regelmäßige  Be-  statten,  in  deren  Betrieb  eine  regclmäßigc  Be-Utzung
  von  Dampfkraft  stattfindet,  sowie  in  Nutzung  von  Dampfkraft  stattfindet,  sowie  in
Hüttenwerken,  in  Bauhöfen  und  Werf-  Hüttenwerken,  in  Bauhöfen  und  Werften  ententsprechende
  Anwendung.  sprechende  Anwendung,
to  ?”  sicher  Weise  finden  Anwendung  die  In  gleicher  Weise  finden  Anwendung  die
^  1  Mnnungcn  der  §§  115  bis  119,  135  bis  Bestimmungen  der  §§  115  bis  119,  135  bis
152  Unb  153  aui  die  Besitzer  und  Ar-  139b,  152  und  153  auf  die  Besitzer  und  Ar-"vnBergwerken,
  Salinen,  Aufberei-  beiter  von  Bergwerken,  Salinen,  Aufberei-ÑS-Anstalten
  und  unterirdisch  betriebenen  tungs-Anstalten  und  unterirdisch  betriebenen
chm  oder  Gruben.  Brüchen  oder  Gruben,
im  ^ilerinnen  dürfen  in  Anlagen  der  Arbeiterinnen  und  Kinder  dürfen  in  An-Schatz
  3  bezeichneten  Art  nicht  unter  lagen  der  im  Absatz  V  bezeichneten  Art  nicht  unter
llnten'i  werden.  Zuwiderhandlungen  Tage  beschäftigt  werden.  Zuwiderhandlungen
^^legen^de^  Strafbestimmung  des  §  146.  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  §  146.
120,  Absatz  2  bestimmt:
der  (die  Gewerbe-Unternehmer)  haben  ihren  Arbeitern  unter  18  Jahren,  welche
Aàm^îà-Behôrde  oder  vom  Staate  als  Fortbildungsschule  anerkann

eme  von
anerkannte  Unter-"chts-to«rt

  5  ^  v  nwuuļļôļtyuie  aneriaiune  unter
Atzend»  şşì  besuchen,  hierzu  die,  erforderlrchenfalls  von  der  zuständigen  Behörde  festzuluche
  "ì  ZU  gewähren.  Für  Arbeiter  unter  18  Jahren  kann  die  Verpflichtung  zum  Be-Örtk-st^”?
  Fortbildungsschule,  so  weit  die  Verpflichtung  nicht  landesgesetzlich  besteht,  durch
statut  (§  142)  begründet  werden.  ^
        <pb n="100" />
        88

III.  Beschränkung  der  Arbeitszeit  (WnXilnat-Arbeitstag).
Der  Arbeitgeber  als  Käufer  der  „Waare"  Arbeit  strebt  naturgemäß
dahin,  möglichst  billig  zu  lausen,  resp.  für  den  bedungenen  Arbeitslohn
eine  möglichst  hohe  Arbeitsleistung  zu  erzielen.  Der  Arbeiter  läßt  sich
in  erster  Linie  durch  die  Höhe  des  Arbeitslohnes  —  des  durchschnittlichen
Tagesarbeitsverdienstes  —  bestimmen,  und  ist  meistens  eher  geneigt,  über
das  normale  Maß  der  Arbeit  hinaus  zu  arbeiten,  als  etwas  an  seinem
Einkommen  einzubüßen.  Der  Arbeitgeber  aber  gibt  diesem  Weg  ebenfalls
um  so  mehr  den  Vorzug,  als  mit  der  Steigerung  der  Arbeitsleistung  auch
die  Gesammt-Production  und  damit  der  G  esamini-Gewinn  steigt,
während  das  zu  verzinsende  und  zu  amortisirende  stehende  Capital
dasselbe  bleibt,  und  das  Betriebscapital  wenigstens  nicht  in  dem  entsprechenden ­
  Verhältnisse  vermehrt  zu  werden  braucht.
Die  Steigerung  der  Arbeitsleistung  ist  aus  doppeltem  Wege  möglich:
einerseits  durch  intensivere  Anspannung  der  Arbeitskraft,  anderseits
durch  Ausdehnung  der  Arbeitszeit.  Ersteres  wird  vor  allem  erzielt
durch  Accordlöhnung  und  durch  Gewährung  von  Prämien  bei  höhern
Leistungen.  Nicht  immer  jedoch  läßt  sich  die  Leistung  in  Zahl  und  Maß
ausdrücken,  weder  bezüglich  der  Quantität,  noch  weniger  bezüglich  der
Qualität.  Die  Qualität  leidet  gewöhnlich  bei  der  Accordberechnung.
Außerdem  hat  die  intensive  Steigerung  der  Arbeitsleistung  ihre  Grenzen,
zumal  in  den  Industrien,  in  welchen  die  Maschine  von  maßgebendem
Einfluß  ist.
Die  socialdemokratischen  Fachvereine  sind  meistens  scharfe  Gegner  der
Steigerung  der  Arbeitsleistung  durch  Accordlöhnung.
Dieselben  verlangen  vielfach  sogar  ein  gesetzliches  Verbot.  Die  tüchtigen,
steißigen  Arbeiter  geben  dagegen  meistens  der  Accordlöhnung  gegenüber
der  Zeitlöhnung  den  Vorzug.  Wenn  man  die  Arbeitsleistung  bloß  als
„Waare"  betrachtet,  so  kann  man  die  Accordlöhnung  sogar  als  die  gerechtere ­
  Form  betrachten.  —  Die  Bedenken  der  Socialdemokratie
bewegen  sich  in  einer  doppelten  Richtung.  Ein  Mal  sind  die  Unternehmer ­
  leicht  geneigt,  sobald  der  Verdienst  der  Accordarbeiter  über  dell
Durchschnitts-Tagelohn  der  betreffenden  Arbeitsklasse  hinausgeht,  die
Accordsätze  pro  Einheit  herabzusetzen,  so  daß  nun  die  Mehrleistung
gegenüber  der  Durchschnittsleistung  nicht  mehr  bezahlt  wird;  anderseits
besteht  die  Gefahr  der  Ueberanstren  gung  —  einer  Anspannung  der
        <pb n="101" />
        89

Arbeitskräfte,  die  auf  Kosten  von  Gesundheit  und  Leben  geht.  So  wird
die  Accordarbeit  leicht  nicht  nur  zu  „Mordarbeit",  sondern  ist  auch  geeignet, ­
  den  durchschnittlichen  Arbeitslohn  im  Verhältniß  zur  Arbeitsleistung
herabzusetzen.  In  der  That  sind  diese  Gefahren  nicht  absolut  ausgeschlossen. ­
  Auch  principiell  ist  die  Accordlöhnnng  ohne  jede  Rücksicht
auf  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Arbeiters  bedenklich;  sie  ist  die
Konsequenz  der  rein  manchesterlichen  Auffassung,  die  Arbeit  zu  „messen"
und  zu  „wägen"  wie  jede  andere  Waare.  Der  Familienvater  wird  nach
demselben  Maßstabe  gelöhnt  wie  das  unverheirathete  Mädchen;  der  alte,
iu  Treue  bewährte  Arbeiter  verdient  nach  25  Dienstjahren  vielleicht
weniger  als  sein  17jähriger  Sohn,  der  eben  eingetreten.
Auch  bei  Accordlöhnnng  ist  eine  Bev  orzngung  bei  Zuteilung  der
Arbeitsstellen,  Arbeitsmaschinen  und  Arbeitsstoffe  möglich;  meistens  liegt
diese  aber  in  der  Hand  der  Angestellten  und  Meister,  und  kommt  es  aus
diese  an,  ob  den  Grundsätzen  der  Gerechtigkeit  und  Billigkeit  Rechnung
getragen  wird.  Es  ist  die  Pflicht  des  Arbeitgebers,  Sorge  zu  tragen,
daß  nicht  Bestechung  und  Parteilichkeit  einreiße  —  nur  gewissenhafte
Meister  angestellt  werden  —  und  daß  auf  ältere,  bedürftigere  Arbeiter,
auf  die  Familienverhältnisse  Rücksicht  genommen  werde.  Auch  können
die  Accordsätze  je  nach  Dienstjahren  procentual  erhöht  werden.
Alle  Wege  der  Ausbeutung  und  des  Mißbrauchs  lassen  sich  nicht
durch  Gesetz  abschneiden.  Die  Accordlöhnnng  hat  so  viele  Vorzüge ­
  —  soweit  sie  anwendbar  ist  —  daß  sie  unmöglich  verboten
werden  kann.  Sie  ist  nicht  bloß  ein  Ansporn  zum  Fleiß  —  im  Interesse
des  Arbeitgebers  —  sondern  liegt  ebenso  im  Interesse  der  strebsamen  und
süchtigen  Arbeiter.
Einfacher  und  fruchtbarer,  als  die  Erhöhung  der  Jntensivität  der
Arbeiter,  erweist  sich  für  den  Arbeitgeber  meistens  die  Steigerung  der
Arbeitsleistung  und  Ausnutzung  der  Arbeitsmaschinen  durch  die
Ausdehnung  der  Arbeitszeit.
Mit  der  Einführung  der  Maschine  macht  sich  dieses  Streben  in
allen  Industriestaaten  in  gesteigertem  Maße  geltend.  So  wurde  die
Maschine,  anstatt  der  Entlastung  der  Menschen  zu  dienen,  vielfach  zu
ünem  Hebel  rücksichtslosester  Ausbeutung  der  menschlichen  Arbeitskraft.
Iu  England,  der  Wiege  der  Großindustrie,  zeitigte  sie  wahrhaft  erschreckende ­
  Zustände;  dort  aber  brach  sich  auch  zuerst  die  Reaction
Ņahn.  Ein  höchst  lehrreiches,  auf  amtliches  Material  gestütztes  Bild
dieser  Zustände,  wie  auch  des  socialen  Kampfes  zur  Erringung  eines
gesetzlichen  Schutzes  hat  uns  Karl  Marx  in  seinem  „Capital"  (1.  Bd.
Ausl.  Hamburg,  1872)  entworfen.  Im  Jahre  1847  endlich  wurde
7
        <pb n="102" />
        90

durch  das  sogen.  Zehnstundengesetz  dieser  ungemessenen  Ausbeutung
der  Arbeitskraft  ein  Ziel  gesetzt.
Stand  der  Gesetzgebung  bezüglich  des  Maximal-Arbeitstages.
England  und  ebenso  einige  Staaten  Nordamerikas  haben  keinen
allgemeinen  Maximal-Arbeitstag,  beschränken  denselben  vielmehr  auf  die
sogen,  „geschützten  Personen"  (Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter
bis  18  Jahre),  thatsächlich  sind  aber  diese  Bestimmungen  auch  für  die
erwachsenen  Arbeiter  Regel  geworden*).
Nächst  England  hat  Frankreich  zuerst  den  Maximal-Arbeitstag
in  seine  Gesetzgebung  ausgenommen,  und  zwar  ohne  Beschränkung
auf  Alter  und  Geschlecht.
Das  Gesetz  vom  9.  September  1848  bestimmt:
„Art.  1.  Das  Tagewerk  des  Arbeiters  in  Fabriken  und  Hüttenwerken  darf
zwölf  Stunden  wirklicher  Arbeit  nicht  übersteigen."  Ausnahmen  sind  besondern ­
  Verwaltungs-Reglements  vorbehalten  (Art.  2).  „Art.  8.  Die  Gebräuche  und  besondern ­
  Vereinbarungen,  durch  welche  vor  dem  2.  März  für  gewisse  Gewerbe  der  Arbeitstag
auf  weniger  als  zwölf  Stunden  festgesetzt  worden,  werden  hierdurch  nicht  berührt."
Durch  Decret  vom  17.  Mai  1851  wurden  dann  folgende  gewerbliche  Arbeiten  au  sgcnomm
  e  n  :  die  Arbeiten  zur  Bedienung  des  Feuers  in  den  Oefen,  Trockenapparaten  und  Trvckenanstalten,
  oder  unter  den  Kesseln  zum  Auskochen,  zum  Auslaugen  und  Aviviren  (Auffrischen)  der  Farben,
die  Arbeiten  der  zur  Bedienung  der  Dampfmaschinen  angestellten  Heizer,  der  Arbeiter,
welche  vor  Oeffnung  der  Werkstätten  das  Feuer  anzuzünden  haben,  der  Nachtwächter,  die
Decatirungsarbeiten,  Fabrication  und  Trocknen  des  Tischlerleims,  das  Heizen  in  den  Seifenfabriken, ­
  Vermahlen  des  Getreides,  Arbeiten  in  den  Buch-  und  Stein-Druckereien,  Schmelzung, ­
  Läuterung,  Verzinnung  und  Galvanisirung  der  Metalle,  Fertigung  von  Kriegsgeschossen.
  Gleicherweise  ausgenommen  sind:  das  Reinigen  der  Maschinen  am  Schluß  des
Tagewerks;  die  Arbeiten,  welche  durch  einen  Unfall  an  einer  Bewegungsmaschine,  einem
Dampfkessel,  an  der  Ausrüstung  oder  dem  Gebäude  einer  Hütte,  oder  durch  jeden  andern
Fall  höherer  Gewalt  unmittelbar  nothwendig  gemacht  werden.  Die  Dauer  der  wirklichen
Arbeit  kann  ferner  über  die  gesetzlichen  Grenzen  hinaus  verlängert  werden:  um  eine  Stunde
am  Schluß  des  Arbeitstages  zum  Waschen  und  Aufhängen  der  Zeugwaaren  in  den  Färbereien, ­
  den  Waschanstalten  und  den  Kattunfabriken  ;  uin  zwei  Stunden  in  den  Zucker-Raffinerieñ
und  in  den  chemischen  Fabriken;  um  zwei  Stunden  während  einhundert  und  zwanzig
Arbeitstagen  im  Jahre,  nach  der  Wahl  der  Leiter  der  Anlagen,  in  den  Färbereien,  Zeugdruckereien ­
  und  Appretiranstalten.  Jedoch  muß  in  diesem  Falle  vorher  Anzeige  gemacht
werden,  während  welcher  Tage  von  diesem  Recht  Gebrauch  genmcht  werden  soll.
Die  Schweiz  hat  durch  das  Bundesgesetz  von  1877  Frankreich  weit
überholt  durch  Festlegung  eines  elfstündigen  Arbeitstages.
„Art.  11.  Die  Dauer  der  regelmäßigen  Arbeit  eines  Tages  darf  nicht  mehr
als  elf  Stunden,  an  den  Vorabenden  von  Sonn-  und  Festtagen  nicht  mehr  als
zehn  Stunden  betragen  und  muß  in  die  Zeit  zwischen  6  Uhr  bezw.  in  den  Sommer-*)

  Die  bezüglichen  gesetzlichen  Bestinunungen  sind  bereits  oben  (S.  26  ff.  und  S.  35  f-)  :
dargelegt  worden.
        <pb n="103" />
        \ettwr¿

91

Z  %,

%

'oth

feiten  Juni,  Juli  und  August  5  Uhr  Morgens  und  8  Uhr  Abends  werden.
lc  Arbeitsstunden  sind  nach  der  öffentlichen  Uhr  zu  richten  und  der  Ortsbchtzrde/şşzu-^lgen.
  Bei  gesundheitsschädlichen  und  auch  bei  andern  Gewerben,  bei  dèncwduM)
e I  ehende  Einrichtungen  oder  vorkonimendes  Verfahren  Gesundheit  und  Leben  der  Arbeiter
^  ci ” e  tägliche  elfstündige  Arbeitszeit  gefährdet  sind,  wird  der  Bundesrath  dieselbe  nach
e  ürfniß  red  ucircn,  immerhin  nur,  bis  die  Beseitigung  der  vorhandenen  Gesundheits-Anhrde
  nachgewiesen  ist.  Zu  einer  ausnahmsweisen  oder  vorübergehenden  Verärgerung ­
  der  Arbeitszeit,  welche  von  Fabriken  oder  Industrien  verlangt  wird,  ist,
Am,  das  Verlangen  die  Zeitdauer  von  zwei  Wochen  nicht  Übersteigt,  von  den  zustän-&amp;gt;geu
  Bezirksbehörden,  oder,  wo  solche  nicht  bestehen,  von  den  Ortsbchörden,  sonst
cr  don  der  Cantons-Regierung  die  Bewilligung  einzuholen.  Für  das  Mittag-''
 en  ist  um  die  Mitte  der  Arbeitszeit  wenigstens  eine  Stunde  freizugeben.  Arbeitern,
Ache  ihr  Mittagsmahl  mitbringen  oder  dasselbe  sich  bringen  lassen,  sollen  außerhalb  der
lohnten  Arbeitsräume  angemessene,  im  Winter  geheizte  Localitätcn  unentgeltlich  zur  Verll
 8uitg  gestellt  werden.
%rt.

Co

^  ...  12.  Die  Bestimmungen  des  Artikels  11  finden  keine  Anwendung  auf  Arbeiten
^  c ^ c  eigentlichen  Fabrication  als  H  ü  l  f  s  a  r  b  e  i  t  e  n  vor-  oder  nachgehen  müssen  und
°  don  männlichen  Arbeitern  oder  unverheiratheten  Frauenspersonen  über  18  Jahren  verachtet ­
  werden.
%  Art.  13.  Nachtarbeit,  d.  h.  die  Arbeit  zwischen  8  Uhr  Abends  und  6  Uhr
^  5  Uhr  Morgens  (Art.  11),  ist  bloß  ausnahmsweise  zulässig,  und  es  können
Arbeiter  nur  mit  ihrer  Zustimmung  dazu  verwendet  werden.  In  jedem  Falle,  wo  es
^  ņìcht  um  dringende,  nur  einmalige  Nachtarbeit  erheischende  Reparaturen  handelt,  ist
bj  "etliche  Bewilligung  einzuholen,  welche,  wenn  die  Nachtarbeit  länger  als  zwei  Wochen
ä""n  soll,  nur  von  der  Eantons-Regierung  ertheilt  werden  kann.  Bei  Fabricationsx
  e ’ 9en ,  die  ihrer  Natur  nach  einen  ununterbrochenen  Betrieb  erfordern,  kann
ļ  1  'ņiistige  Nachtarbeit  stattfinden.  Unternehmungen,  welche  diese  Bestimmungen  für  sich
ņ^ņ^ìlchen,  haben  sich  bei  dem  Bundesrath  über  die  Nothwendigkeit  ununterbrocheï
 e  ^Ariebes  auszuweisen  und  mit  ihrer  Eingabe  gleichzeitig  ein  Reglement  vorzuķj"'
  "us  welchem  die  Arbeitsordnung  und  die  auf  die  Arbeiter  entfallende  Arbeitszeit,
jŗļ•  J e  unter  keinen  Umständen  für  den  Einzelnen  11  Stunden  während  24  Stunden  überdarf,
  ersichtlich  ist.  Die  Bewilligung  kann  bei  veränderten  Verhältnissen  der
Nation  zurückgezogen  oder  abgeändert  werden."
g  .  südlich  durch  Gesetz  vom  8.  März  1885  ist  auch  Oesterreich  dem
,  ?lpiel  der  Schweiz  gefolgt  und  hat  als  Regel  den  höchstens  elf  stünden ­
  Arbeitstag  festgestellt.
96a.  In  fabrikmäßig  betriebenen  Gewerbsunternehmungen  darf  für  die
als  ^"chen  Hülfsarbeiter  die  Arbeitsdauer  ohne  Einrechnung  der  Arbeitspausen  nicht  mehr
Ainist"^-şi 6n Z  e *í  Stunden  binnen  24  Stunden  betragen.  Doch  kann  der  Handels-Ach
  %  ìnl  Einvernehmen  mit  dem  Minister  des  Innern  und  nach  Anhörung  der  Handels
lieu  bwerbe-Kammern  diejenigen  Gewerbskatcgorien  im  Verordnungswege  bezeichnen,
% eï(à en  ņ"t  Rücksicht  auf  die  nachgewiesenen  besondern  Bedürfnisse  derselben  die
Ļiste  ^^uug  der  täglicheir  Arbeitszeit  um  e  i  n  e  S  t  u  n  d  e  zu  gewähren  ist,  und  ist  die
ì&amp;gt;els^'^şŞen  von  drei  zu  drei  Jahren  zu  revidiren.  Außerdem  ist  der  Han-8o*i
 Cn 1Ul ^ cv  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  des  Innern  ermächtigt,  bei  jenen  Kate-Ä.
  4  ,^° n  Gewerbsunternehmungen,  für  welche  im  Sinne  des  §  75  al.  3  und  §  96  b.
Debets  ! r  ununterbrochene  Betrieb  gestattet  worden  ist,  behufs  Ermöglichung  des
ehrend  erforderlichen  Schichtwechsels  die  Arbeitszeit  angemessen  zu  regeln.
        <pb n="104" />
        92

Wenn  Naturereignisse  oder  Unfälle  den  regelmäßigen  Betrieb  unterbräche»
haben,  oder  wenn  ein  vermehrtes  Arbeitsbedürfniß  eingetreten  ist,  kann  *
Gewerbsbehörde  erster  Instanz  einzelnen  Gewerbsunternehmungen  eine  zn'
weilige  Verlängerung  der  Arbeitszeit,  jedoch  längstens  für  die  Dauer  «o
drei  Wochen,  bewilligen;  über  diese  Frist  hinaus  steht  eine  solche  Bewillig«"
der  politischen  Landesbehörde  zu.  Eine  Verlängerung  der  Arbeitszeit  kann  im  ü«
zwingender  Nothwendigkeit  und  während  längstens  dreier  Tage  in  einem  Monate  g-ñ
bloße  Anmeldung  bei  der  Gewerbsbehörde  erster  Instanz  erfolge,:.  —  Aus  Arbeiten,  we
bet  Wmwtion  dS  ^Hinarbeiten  notínoeiibiobor.  oberna^^Qe^mmW^
(Re^eíbe^ei3un0,  %eleu4tung,  Gäubetung),  finben,  iofem  bie(c  Weiten  m#  bon
lichen  Hülfsarbeitern  verrichtet  werden,  die  obigen  Bestiinmungen  keine  Anwendung.
Ueberstunden  sind  besonders  zu  entlohnen."
Vielfache  Ausnahmen  sowohl  bezüglich  der  Arbeitszeit  wie  der  Jnnehaltung
Pausen  sind  speciell  bezüglich  der  Industrien,  welche  ununterbrochenen  Betrieb  erforde\
zugelassen.  Außerden:  ist  eine  Verlängerung  der  Arbeitszeit  um  eine  Stunde  täglrch!
folgende  Jndustricbranchcn  gewährt:  1.  Seidenfilanden,  2.  Seiden-  und  Seidenabs
Spinnerei  (auch  Kämmerei),  3.  Seidenweberei  und  Bandfabrication,  4.  Schafwollspmnc
5  æamnmon^p^nnetei  (a::4  mfaMibi'mere:)  imb  me(bami^^e  %mumoomoebctei,  6.  ßg.
Ginnerei,  7.  Hanfspinnerei,  Seilcrwaaren  und  Bindwaarenfabrication,  8.  Fürberer,  &amp;amp;  \
cherei,  Druckerei  und  Appretur,  9.  Mahlnrühlen.  ļ
Mit  dem  11.  Juni  d.  I.  (1888)  läuft  die  Bewilligungsfrist  für  letztere  %
nahmen  ab.
Auch  Deutschland  wird  sich  der  in  allen  Culturstaaten  mit  M
Entwickelung  der  Industrie  aufdrängenden  Nothwendigkeit  gesetzlicher  »
ftimmungen  gum  @c#  gegen  eine  übermäßige  ÄuSbeï)niing  ber  %rbĶ(  ,
geit  n#  entgießen  tonnen.  %i0  ^eutc  fe^t  ļeber  ge^W^j
@^0^  mr  bie  ¡ngenbíidfcn  Arbeiter  (bi0  16  Mre)  erft^
#  eineg  9^aEima^^%rbeiWta9e§  (non  6  rejp.  10  ©tnnben).
Die  Bestrebungen  auf  eine  bezügliche  Erweiterung  unserer  Gesetz
gebung  sind  auch  nicht  neu.  j
Schon  bei  Berathung  der  Gewerbeordnung  im  Jahre  1869  (d.  d.  27.  ķ'
beantragte  von  Brauchitsch  als  Vertreter  der  c0nservativen  Partei:  J
„In  allen  Fabriken  darf  ein  Lohnarbeiter  nicht  länger  als  12  Stunden  der
oder  Nachtschicht  beschäftigt  werden."  J
Viel  weiter  ging  der  socialdemokratische  Abgeordnete  Dr.  Schweitzer,  bet  N
höchstens  zehnstündigen  Arbeitstag  (eine  zwölfstündige  Arbeitsschicht  mit  im  %
zwei  Stunden  Pausen)  für  alle  Großbetriebsunternehmungen  („mit  zehn  und  mehr  *
tcrn")  verlangte.  —  Beide  Antrüge  blieben  in  der  Minorität.
Der  erste  Congres;  der  internationalen  Arbeiter-Association  zu  ®  #
(1866)  hatte  schon  der  Forderung  Ausdruck  gegeben:  die  Arbeitszeit  für  erwachsene  '’ ul V
auf  acht  (!)  Stunden  täglich  zu  beschräuken.  Das  sogen.  „Eisenacher"
von  1869  bezeichnet  ebenfalls  die  „Einführung  des  Normalarbeitstages"  alseine  der  -  ^
sten  Forderungen  in  der  Agitation  der  socialdemokratischen  Arbeiterpartei".  Das  ®, ü  U
Programm  (1875)  der  vereinigten  Socialdemokraten  Bebel-,  Liebknecht-  und  Lassai
Richtung  wiederholte  diese  Forderung  nach  einem  „den  Gesellschafts-Bedürft
entsprechenden  N  0  r  m  ala  rb  c  it  s  t  a  g".
        <pb n="105" />
        93

Der  von  Bebel  und  Genossen  im  Jahre  1877  eingebrachte  umfassende  Arbeiterschutz-Şosetzentwurf,
  welcher  dann  im  Januar  1885  von  neuem  dem  Reichstag  unterbreitet
ìvurde,  wollte  den  Arbeistag  auf  höchstens  zehn  Stunden  normirt  wissen.
Bischof  von  Ketteler,  der  glänzende  Vorkämpfer  der  katholisch-socialen  Partei,
şit  ebenfalls  diese  Forderung  einer  gesetzlichen  Begrenzung  der  Arbeitszeit  mit  allem  Nach-J-Utí
  vertreten.  (Vgl.  „die  Arbeiterbewegung  und  ihr  Streben."  Mainz  1869.  S.  20.)
îeselbe  hat  auch  in  dem  Antrag  Galen  (1877),  in  der  Interpellation  von  Hertling's
'  ^82)  und  neuestcns  auch  in  den  Anträgen  Dr.  Lieber-Hitze  (1885)  positiven  Ausdruck
Pfunden.  —  Auch  die  süddeutsche  Volkspartei  und  ein  Theil  der  deutsch-conser-Dativen
  Partei  —  speciell  die  „christlich-sociale  Partei"  unter  Führung  des  Herrn
Hvfpredigers  Stöcker  —  sind  für  diese  Forderung  eingetreten,  während  die  großen  liberalen
-Parteien  sich  bisher  stets  ablehnend  verhielten.  Erst  in  neuester  Zeit  ist  eine  erfreu-%
  Wendung  der  Anschauungen  bezüglich  des  Arbeitcrschutzes  überhaupt  zu  verzeichnen,
"ud  wenn  auch  vorläufig  das  Gros  dieser  Parteien  (deutsche  Reichspartci,  national-liberale
deutsch-freisinnige  Partei)  mit  den  verbündeten  Regierungen  zusammen  sich  gerade
^genüber  dem  Maximal-Arbeitstag  besonders  widerstrebend  und  zögernd
^halten,  so  werden  sie  sich  doch  dieser  Konsequenz  zum  Ausbau  der  Arbeiterschutz-Gesctz-Skbung
  auf  die  Dauer  nicht  verschließen  können,  wie  denn  auch  einzelne  Mit-?ļîcder
  dieser  Parteien  (Oechelhäuser,  Miquel,  Kalle,  Schmidt-Elberfeld  rc.)  bereits  thatsächlich
Ņ  Bereitwilligkeit  bekundet  haben.
Es  ist  früher  bereits  ausgeführt,  daß  die  Berathungen  der  Anträge
Of-  Lieber-Hitze  in  der  Session  von  1887  zur  Annahme  einer  Reso-^wn
  führten,  folgenden  Inhalts:
„An  die  verbündeten  Regierungen  das  Ersuchen  zu  richten,  eine,  insbesondere
durch  umfassende  Befragung  von  Arbeitern  und  Arbeitgebern  zu  bewirkende  Erörterung ­
  zu  veranstalten,  inwieweit  gesetzliche  Maßregeln  gegen
eine  übermäßige  Ausdehnung  der  Arbeitszeit  erwachsener  Arbeiter  in  den  Fabriken
nothwendig  und  ausführbar  sind,  und  das  Ergebniß  dcni  Reichstage  vorzulegen."
Eine  Enquête  in  diesem  Sinne:  „inwieweit"  ein  Maximal-^beitstag
  nothwendig  und  durchführbar  sei,  konnte  um  so  mehr  angepvinmen
  werden,  als  nicht  der  Maximal-Arbeitstag  selbst  (d.  h.  das
sondern  nur  die  Art  und  Weise  der  Regelung  zur  Frage  gestellt
îdurde.  Auch  in  dem  Gesetzentwurf,  welchen  die  Centrums-Fraction  einbracht ­
  hatte,  waren  für  den  Fall  allgemeiner  Regelung  dem  Bnndesî^he
  weitgehende  Ausnahmebefugnisse  eingeräumt  worden:  sowohl
şà  bestimmte  Industriezweige  eine  mehr  wie  elfstündige  Arbeitszeit  zulassen, ­
  wie  für  andere  (gesundheitsschädliche)  Industrien  die  Arbeitszeit
pptex  li  Stunden  festzusetzen.  Diese  Festsetzung  kann  aber  auch  nur  an
et  Hand  einer  Enquete  stattsinden.  Durch  Annahme  der  Resolution
Urde  also  einerseits  eine  einfache  Ablehnung  der  Anträge  vermieden,
Euerseits  aber  Zeit,  und  (im  Falle  der  Annahme  seitens  des  Bundes-^ths)
  Material  für  die  definitive  Erledigung  —  welche  in  dieser  Session
^Möglich  noch  zu  erreichen  war  —  gewonnen.  Leider  stehen  auch
Abglich  dieser  Resolution  die  Entschließungen  des  Bnndesrathes  noch  ans.
        <pb n="106" />
        94

Die  Gegner  des  Maximal-Arbeitstages  bestreiten  einerseits  W
Bedürfniß  einer  gesetzlichen  Regelung,  anderseits  erachten  sie  die
Schwierigkeiten  einer  zutreffenden  gesetzlichen  Formulirung  und  der
Durchführung  für  unüberwindlich.
Bedürfnis;  eines  gesetzlichen  Maximal-Arbeitstages.
„Die  elf-,  höchstens  zwölfstündige  Arbeitszeit  ist,"  so  wird  geltend
gemacht,  „bereits  die  Regel;  die  ganze  Culturentwickelung  drängt  ani
dieses  Ziel,  Herabsetzung  der  Arbeitszeit,  hin;  die  Organisationen
der  Arbeitgeber  wie  der  Arbeiter  tragen  dieser  Stimmung  Rechnung'
geben  ihr  Nachdruck...:  wozu  also  noch  eine  gesetzliche  Beschränkung?
Würdigen  wir  diese  Frage  etwas  eingehender.
Was  zunächst  die  thatsächlichen  Zustände  anbelangt,  so  haben
die  Gewerberäthe  in  ihren  Jahresberichten  pro  1885  über  die
übliche  Arbeitszeit  eingehend  berichtet.
Nach  diesen  Mittheilungen  kann  man  zwar  zugeben,  daß  „eine  elfi
bis  höchstens  zwölfstündige  Arbeitszeit  bereits  die  Regel  bildet  und  W
vielfach  kürzere  Arbeitszeiten  üblich  sind";  man  kann  auch  noch  weites
gehen  und  mit  dem  „Centralverband  deutscher  Industrieller
annehmen,  daß  die  Arbeitszeit  in  der  Industrie  „mehr  und  mehr  «ns
das  von  den  Berichten  als  erträglich  anerkannte  Maß  zurü^
geführt  worden  ist,  weil  die  übermäßige  Ausnutzung  der  Arbeitt
kräfte  immer  allgemeinere  Mißbilligung  in  der  öffentlichen
Meinung,  ganz  besonders  bei  der  großen  Mehrzahl  der  Industriellen
selbst  findet";  aber  das  berechtigt  noch  nicht  zu  dem  Schlüsse,  daß  UUN
alles  „dem  Fortschreiten  der  Cultur"  zu  überlassen  sei  —  eine
Schlußfolgerung,  mit  welcher  der  Vertreter  der  verbündeten  Regierungelb
Dr.  Michaelis,  im  Jahr  1869  auch  schon  die  deutsche  Volksvertretung
vertröstet  hat.
Thatsächlich  stellt  sich  die  übliche  Arbeitszeit  in  den  verschiedeuell
Gegenden  und  Industrien  sehr  verschieden,  ja  in  Fabriken  desselben
Ortes  und  derselben  Industrie  bestehen  die  größten  Unterschiede.  90
Recht  konnte  Herr  Abg.  Baumbach  im  deutschen  Reichstag  slşş
wiederholt  darauf  hinweisen,  daß  z.  B.  in  Berlin  ohne  Gesetzeszwang
die  Arbeitszeit  eine  kürzere  sei,  wie  in  der  Schweiz  und  in  Oesterreich
mit  dem  gesetzlichen  Maximal-Arbeitstag.  In  der  That  stellt  sich  ^
Bild  sehr  günstig.  Im  Aufsichtsbezirk  Berlin-Charlottenburg  arbeiteten
(nach  den  Berichten  pro  1885):
10  Stunden  und  darunter  3070  Betriebe  mit  71465  männl.  und  23116  weibl.  Arbeite^
„  „  „  darüber  806  „  „  14425  „  „  4537  „  „
        <pb n="107" />
        95

11  Stunden  und  darunter  3710  Betriebe  mit  82883  männl.  und  26  417  weibl.  Arbeitern
"  »  darüber  166  „  „  3007  „  „  1236  „  „
^meunbestiinmte  Arbeitszeit  346  „  „  1582  „  lt  109  „  u
Im  Großbetrieb  stellen  sich  die  Verhältnisse  noch  weit  günstiger,
beim  Kleingewerbe  und  Handel.  Von  je  100  Betrieben  resp.  von
* e  100  männlichen  resp.  100  weiblichen  Arbeitern  hatten  eine  mehr  als
beständige  Arbeitszeit:
iin  Großbetrieb  4,zi  Betriebe  3,si  männl.  4,46  weibl.  Arbeiter
„  Handwerksbetrieb  18,ss  „  15,52  „  6,09  „  „
„  Handel  64,77  „  54,94  „  45,oe  „  „
Fast  noch  günstiger  steht  es  in  Bremen,  wo  Zwei  drittel  der
erwachsenen  Arbeiter  (66,2°/o)  unter  und  bis  zehn  Stunden,  und  nur
3 V/o  über  10  Stunden,  und  3,8  °/o  über  11  Stunden  arbeiteten.  In
Hamburg  hatten  sogar  79,6°/o  der  Betriebe  und  86,6%  der  Arbeiter
eine  Arbeitszeit  von  zehn  Stunden  und  darunter.
Auch  in  Schleswig-Holstein  betrug  1885  die  Arbeitszeit
1,1  Stunden  und  darunter,  in  Hannover  gar  nur  10  Stunden;  nur  in
Taigen  Fabriken,  namentlich  der  Textil-Industrie,  wurde  11  Stunden
gearbeitet.  In  Hessen-Nassau  „wird  im  Ganzen  die  elsstündige
Arbeitszeit  mehr  in  ländlichen  Bezirken,  die  zehnstündige  mehr  in  den
Städten  eingehalten".  Auch  im  Reg.-Bez.  Arnsberg  „bleibt  die  tàglie ­
  Arbeitsdauer  der  Regel  nach  hinter  der  elfstündigen  zurück";  nur  in
wenigen  Spinnereien  des  Bezirkes  ist  eine  elfeinhalbstündige  Arbeits-^it
  üblich.  In  den  Maschinenfabriken  wird  nur  zehn  Stunden
gearbeitet.

In  Merseburg-Erfurt  gehört  ebenfalls  „eine  elfeinhalb-^ņd
  zwölfstündige  Arbeitsdauer  zu  den  Seltenheiten",  und  sind
îş  Stunden  auch  vorwiegend  in  der  Textil-Industrie  üblich.
In  anderen  Bezirken  stehen  die  Verhältnisse  jedoch  viel  ungünstiger. ­

^  In  Oppeln  z.  B.  ist  zwar  die  zehnstündige  Arbeitszeit  die
„"gel  und  kommt  „eine  zwölfstündige  wirkliche  Arbeitszeit  und  dar-H
  er  verhältnißmäßig  wenig  vor"  ;  doch  „sind  zwölf  Stunden  üblich  in
.bw  Eisen-Hochöfen,  Blei-  und  Silberhütten,  bei  der  Koksbereitung,
lit î  Ņûhlenbetrieb,  in  den  Färbereien  und  Druckereien  (Gerbe-^stn
  12%  St.),  und  ferner  unregelmäßig  auf-  und  abschwankend  in  den
Ņgeleien,  bei  der  Glas-Fabrication,  in  Spinnereien,  derLiqueur-^ürication
  und  den  Buch-  und  Steindruckereien;  bei  der  Cigarren-^ürication
  elf  Stunden".  Auch  im  Regierungsbezirk  Magdeburg
'»waren  die  Arbeiter  in  den  Metallwaaren-Fabriken  zum  Theil
weise  in  sehr  langer  Arbeitszeit  beschäftigt,  so  z.  B.  in  16  Angbn
  über  11,  in  15  über  12  Stunden".
        <pb n="108" />
        In  Mind  en-M  ünster  „ist  eine  Arbeitsdauer  von  11  —  ll 3 /±
Stunden  üblich  in  Steinbrüchen,  Eisengießereien,  Kesselschmieden,  Maschinenbau-Anstalten ­
  und  Nähmaschinen  -  Fabriken,  in  Seifensiedereien, ­
  Asphalt-  und  Leim-Fabriken,  Jute-,  Flachs-,  Spinn-  und
Webereien  aller  Art,  Baum  woll  Webereien  (im  Winter),  Färbereien
und  Druckereien,  mechanischen  Seilereien,  Bleichereien  und  Appretur-Anstalten,
  Industrie  für  Papier  und  Leder,  Holz-  und  Schnitzstoffe,
Mahlmühlen,  Tabak-Industrie,  in  den  Plättereien  und  Stepp  de  cken-Fabri
  k  en".
In  Düsseldorf  „ist  die  Arbeitsdauer  für  die  einschichtigen  Betriebe ­
  ebenso  wie  anderwärts  eine  verschiedene,  und  bewegt  sich  meistens,
von  den  Ueberstunden  abgesehen,  zwischen  zehn  und  zwölf
Stunden".
„In  den  mechanischen  Werkstätten,  Maschinen-Fabrikcn  und  damit  verbundenen  Eisenund
  Metall-Gießereien,  in  Kesselschmieden,  Schiffswerften,  Bau-  und  Kunst-Schlossereien
kommt  sowohl  die  zehnstündige,  wie  auch  eine  längere  Arbeitszeit  als  Regel  vor,  übersteigt
jedoch,  mit  Ausnahme  derjenigen  für  die  Kessel-  und  Maschinen-Wärter,  die  wirkliche  ,
Dauer  von  zwölf  Stunden  nicht.
In  der  Kleineisen-  und  Stahlwaaren-Jndustrie,  wo  die  Meisterbetriebe
(Haus-Industrie&amp;gt;  unter  dem  Drucke  der  geringen  Verdienste  selbst  für  Lehrlinge
vierzehn  bis  sechszchn  wirkliche  Arbeitsstunden  haben,  besteht  für  gewöhnlich  eine  vierzehn
stündige  Schicht  mit  zwölf-  bis  zwölfeinhalbstündiger  Arbeitszeit,  in  einzelnen  Betrieben ­
  jedoch  sechs  zehnstündige  Schicht  mit  vierzehn-  bis  fünfzehnstündiger
Arbeitszeit.
In  den  Spinnereien  jeder  Art  ist  die  dreizehneinhalb  bis  vierzchnstündige  Schicht
mit  zwölf  wirklichen  Arbeitsstunden  die  Regel.  Einzelne  Baumwoll-  und  Streichgarn-Spinnereien
  arbeiten  jedoch  regelmäßig  um  ein  bis  zwei  Stunden  länger,  so  daß
die  Arbeiter  von  früh  6  bis  12  Uhr  und  von  1  bis  8  Uhr  bczw.  9  Uhr  stetig  beschäftigt
sind.  In  andern  Baumwoll-  und  Streichgarn-Spinnereien  sind  dagegen  elf  bis  elfeinhalb,  w
einer  Streichgarn-Spinnerei  nur  zehn  wirkliche  Arbeitsstunden  üblich.
Eine  ähnliche  Verschiedenheit  liegt  betreffs  der  Webereien  vor.  Während  in
einzelnen  Streichgarn-  und  Halbwvll-Webereicn  selbst  in  den  flottesten  Geschäftszeiten ­
  nur  zehn  wirkliche  Arbeitsstunden  üblich  sind,  haben  andere  Betriebe
gleicher  Art  deren  im  Winter  zehn,  im  Sommer  elf,  und  wiederum  andere  während  deganzen
  Jahres  elf,  zwölf  und  in  Zeiten  guten  Geschäftsganges  selbst  dreizehn  und
vierzehn  Arbeitsstunden.
Baumwoll-  und  Buntwebereien  haben  gewöhnlich  elf-  bis  zwölfstündige
Arbeitszeit,  die  aber  in  flotter  Geschäftszeit  hierund  da  um  eine  bis  anderthalb
Stunden  vermehrt  wird.
Auch  in  den  Seiden-  und  Sammet-Webereien  ist  die  elf-  bis  zwölsstündige
  und  in  den  Riemendrehereien  die  zwölfstündige  Arbeitszeit  eine  bei  jeder  CoNjunctur
  häufig  durchbrochene  Regel.
Gleiches  gilt  von  den  Appreturen  und  in  noch  höherin  Maße  von  den  Färbereien,
welche,  namentlich  jene  für  Seide  und  Sammet,  in  ihren  zeitweise  auf  vier  bis  fünf  zehnstündige ­
  Arbeitstage  in  der  Woche  verminderten  und  dann  wieder  auf  sieben  vi  er  zehnstündig ­
  e  Arbeitstage  ausgedehnten  Arbeitswoche  ein  getreues  Abbild  einer  Saison-Industrie
  bieten,  wie  es  sich  in  den  Baumwoll-Druckereien  und  -Appreturen  (mit  iin
        <pb n="109" />
        97

hinter  neun,  in  der  Saison  dreizehn  drei  Viertel  Arbeitsstunden)  und  in  den  gewöhnlich
ņ'ìt  Zwölf  ft  ündiger  Arbeitszeit  versehenen  Knopf-  und  Band-Fabriken
.  ur  den  verschiedenartigsten  Betrieben  für  Bekleidung  und  Reinigung
•ôteberïjoXt."
In  Aachen-Trier  „ist  in  den  Hüttenwerken  eine  zwölfstündige
Arbeitszeit,  einschließlich  der  sich  im  Betriebe  von  selbst  ergebenden
pausen,  üblich,  in  den  Fabriken  für  Metallverarbeitung  und  in  den
Maschinenfabriken  die  zehn-  bis  elfstündige".  Anders  aber  steht  es  in
br  Textil-Industrie  (s.  unten).
Für  die  sehr  indnstriereichen  Bezirke  des  Königreichs  Sachsen
Ostativi  der  Generalbericht  selbst,  daß  „die  Arbeitszeit  eine  zum
.  )eil  sehr  hohe"  sei.  Bezüglich  des  Aufsichtsbezirkes  Plauen  i.  V.,
ìu  welchem  eine  zwölfstündige  Arbeitszeit  die  Regel  bilde,  wird
àrauf  hingewiesen,  daß  eine  kürzere  Arbeitsdauer  sehr  wohl  nicht
n  Ur  mit  den  Inte  ressen  der  Arbeiter,  sondern  auch  der  Arbeitgeber ­
  vereinbar  sei.  Es  heißt  u.  a.  in  dem  Bericht:
%  .  »Als  Thatsache  wurde  in  zwei  Fabriken  in  Erfahrung  gebracht,  das;  das  Arbeitsdessen
  tägliche  Arbeitszeit  in  Folge  unzureichender  Aufträge  um  zwei  Stunden
9eflir 3t,  von  zwölf  auf  zehn  Stunden  herabgeinindcrt  worden  war,  binnen  wenigen  Tagen
hatte,  den  durch  die  Kürzuug  verursachten  Lohnverlust  völlig  auszugleichen,  d.  h.
ln  derselben  Arbeitszeit  den  frühern  Verdienst  wieder  zu  erzielen"*).
,  *)  Interessant  ist,  was  der  Bericht  pro  1886  anführt.  Zunächst  wird  wieder  con-.^ìirt:
  daß  eine  oft  bis  in  die  spätesten  Abendstunden  ausgedehnte,  in  der  Regel  von
)  6  oder  7  bis  Abends  9  Uhr  währende  Arbeit  in  einer  größern  Anzahl  von  Fabriken,
^wcntlich  bei  der  Fabrication  von  Stickereien,  Co  n  section  sfa  ch  en  und  W  eiß-^
  a  r  e  u  eingeführt  sei  ;  daß,  während  in  den  mechanischen  Webereien  nur  von  6  oder
ìhr  früh  bis  Abends  7,  höchstens  8  Uhr  gearbeitet  wird,  die  tägliche  Arbeitszeit  in  den
Spinnereien  fast  allgemein  von  früh  6  bis  Abends  8  Uhr  und  länger  währt,  und
in  den  Färbereien,  Bleichereien  und  Appretur-Anstalten  häufig  eine
regere  als  zwölfstündige  Arbeitszeit  gebräuchlich  sei.  „Diese  Arbeitszeiten  werden
durchweg  als  unabänderlich  betrachtet,  und  doch  wäre  es  sehr  erklärlich,  wenn  bei  an=¿'«fot
  Vergleichen  Wünsche  nach  Abänderung  rege  würden."  Der  Bericht  hebt  hervor,
I  &amp;gt;?  ìûe  weiblichen  Arbeiter  im  Allgemeinen  m  e  h  r  als  die  männlichen  jeder  Ver-^
  ņ  g  e  r  u  n  g  der  Arbeitszeiten  in  Fabriken  abgeneigt  sind  und  solche,  selbst  wenn  sie
slhì'  !^ r  ķurze  Zeit  beabsichtigt  ist  (in  Fabriken,  in  welchen  bloß  weibliche  Arbeiter  be-"şiìgt
  sind),  zu  hindern  wissen,  sobald  sie  den  erzielten  Verdienst  als  zureichend  ancrņnen.
  Der  Bericht  schließt  mit  der  charakteristischen  Bemerkung:  „Stimmen  für  ein
Gesetz  auf  12  oder  11  Stunden  beschränkte  tägliche  Arbeitszeit  sind  nur  (?)  aus
Äls  Ķs^ìsen  der  Arbeitgeber,  aus  diesen  jedoch  des  O  e  f  t  e  r  n  laut  geworden.
(g  , c  diese  Arbeitgeber  erklären  aber  jede  Kürzung  der  bisher  üblichen  Arbeitszeit  von
^  1  des  einzelnen  Fabricante»  für  unmöglich,  so  lange  nicht  hierauf  bezügliche
eine  allgemeine  Aenderung  herbeiführen."  (S.  Jahresberichte  der  königlich
^  üschen  Gewerbe-  und  Berg-Jnspectoren  für  1886.  Dresden  1887.  S.  104.)  Eine
^laiilmlung  von  Industriellen  des  Handelskammerbezirkes  M-  Gladbach,  welche  vor-^^gend
  ber  Textil-Industrie  angehörte,  hat  sich  ebenfalls  dahin  ausgesprochen,  „daß  die
~  Ucv  der  täglichen  Arbeitszeit  mit  Erfolg  nur  durch  gesetzliche  Anordnungen  geregelt
        <pb n="110" />
        Im  Aufsichtsbezirk  Leipzig  hatten  von  den  Fabrikarbeitern  (49,087)
etwa  19  680  (40,i  %)  täglich  10  Stunden
„  20  070  (40,8  °/o)  „  11
,  4780(9,7%)  ,  12  ,
Auch  in  Sachsen-Coburg-Gotha  wiesen  auf
7  Anlagen  9  Arbeitsstunden

38  ,  12
4  „  mehr  als  12  „
Am  schlimmsten  steht  es  in  einzelnen  Bezirken  im  Königreich
Bayern.  Im  Aufsichtsbezirk  Oberbayern,  Niederbayern,
Schwaben  und  Neuburg  war  in  der  größern  Hälfte  der  SBC
triebe  mit  über  30,000  Arbeitern  eine  mehr  als  elfstündige,  und
in  etwa  200  Betrieben  mit  ca.  5000  Arbeitern  eine  mehr  als  zw  ölst
ständige  Arbeitsdaner  Regel,  während  etwa  600  Betriebe
18,000  Arbeitern  weniger  als  elf  Stunden  aufwiesen.  In  94  Fabriken
der  Textil-Industrie  mit  16,190  Arbeitern  wurde  11—12  Stunden,
in  4  Fabriken  mit  1110  Arbeitern  mehr  als  12  Stunden  gearbeitet.
In  Oberpfalz,  Regensburg  und  Oberfranken  betrug  die
Arbeitszeit  in  94  Betrieben  weniger  wie  11  Stunden,  in  114  Betriebe»
11  Stunden,  in  13  Betrieben  11  Vs  Stunden,  in  43  Betrieben  12  Stunden,
in  2  Betrieben  12%  Stunden,  in  11  Betrieben  13  Stunden  und  i"
5  Betrieben  14—15  Stunden.

In  der  Pfalz  hatten  eine  Arbeitszeit
von  weniger  als  9  Stunden  15  Betriebe  mit
gerade  „  10
zwischen  10  u.11
gerade  11
zwischen  11  u.  12
gerade  12
mehr  als  12

57
81
86
68
28
48

451  Arbeitern  (  2,i°/ 0 )
4224  „  (19,i°/o)
7487  „  (34,9%)
4310  „  (20,o%)
3738  »  (17,4%)
607  ,  (2,8%)
663  .  (3,,%)

zusammen  383  Betriebe  mit  21480  Arbeitern.

Auch  für  das  Großherzogthum  Bad  eu  constatirt  der  Bericht:  dap
in  den  Porzellanfabriken  (mit  13  Stunden  Arbeitszeit)  und  Eisengießereien
(mit  mehr  als  11  Stunden),  ebenso  in  der  Textil-Industrie,  die  faşi
durchgängig  eine  zwölfstündige  Arbeitszeit  haben,  eine  Abkürzung
aus  Gesundheitsrücksichten  erwünscht  sei.

werden  könne  und  diese  anzustreben  sei"  (Amtliche  Mittheilungen  pro  18^'
S.  152),  —  nachdem  der  Versuch  freier  Vereinbarung  einer  elfstündigen  Arbeitszeit
den  sechsziger  Jahren  bald  gescheitert  war.  Im  Jahre  1887  ist  eine  Vereinbarung  ^
Spinner  eien  auf  zwölfstündige  Arbeitszeit  in's  Leben  getreten,  welcher  die  überwiegen^
Mehrzahl  der  Fabricarán  angehören.
        <pb n="111" />
        Während  in  England  für  die  Textil-Fabriken  durch  Gesetz  eine
kürzere  Arbeitszeit  (von  10  Stunden  täglich,  56  Stunden  wöchentlich)
vorgesehen  ist,  wie  für  die  übrigen  Industrien,  ergeben  obige  Mittheilungen ­
  für  Deutschland  die  Thatsache,  daß  hier  gerade  in  der  Textilindustrie ­
  eine  außerordentliche  lange  Arbeitszeit  Regel  ist.
Şoin  Breslau-Liegnitz,  in  Oppeln,  Min  d  en-Mün  ster,  Düsseldorf, ­
  im  Königreich  Sachsen,  in  Ober-Bayern,  Nieder-Bayern,
Schwaben  und  Neu  bürg,  im  Großherzogthum  Baden.  Im  Speciellen
&amp;gt;vird  das  bestätigt  von  Aachen:
1251  fabriksmäßig  betriebenen  Anlagen  des  Regierungsbezirks  Aachen,  mi
,  .  05  Arbeitern,  gehören  253  Anlagen  mit  19402  Arbeitern,  also  4 / 9  sämmtlicher  Arc
 Uer,  der  Textil-Industrie  an.  In  Spinnereien  und  Webereien,  deren  Zahl  199
ch'ägt,  sind  15970,  also  mehr  als  ein  Drittel  der  Gesammtzahl  aller  Arbeiter,
cschäftigt.  Etwa  ein  Drittel  der  in  Spinnereien  und  Webereien  thätigen  Leute  wird
änlich  elf  Stunden  beschäftigt;  die  übrigen  zwei  Drittel  haben  zu  unwahr ­
  gleichen  Theilen  zehn-,  zwölf-,  und  mehr  als  zwölfstünd  ige
Arbeitszeit."
Auch  in  dem  Regierungsbezirke  Potsdam-Frankfurt  a.  O.
Shoren  zu  den  Industriezweigen,  welche  regelmäßig  während  des  ganzen
wahres  mit  dem  gesammten  Personal  mindestens  12  Stunden  und  zeit-^kise
  sogar  länger  arbeiten,  die  Streichgarn-,  Kammgarn-  und
"Oltumwoll-Spinnereien.
»3)k  Spinnereien  arbeiten  nur  bei  Tage  (zu  V 3  bes  Personals  Frauen),  dehnen
et  im  Sommer  ihre  Arbeitszeit  meistens  von  5  Uhr  Morgens  bis  9  Uhr  Abends,  also
U  ï  14  Stunden  wirkliche  Arbeitszeit,  im  Winter  von  6  Uhr  Morgens  bis  7,
e j U  \  ®  blhr  Abends  aus.  Diese  Arbeitszeit  ist  eine  ziemlich  regelmäßige  Jahr  aus  Jahr
ņ  bei  den  Lohnspinnereien.  Anders  liegen  die  Verhältnisse  bei  denjenigen  Spinnereien,
k c  che  eine  eigene  Betriebs-Abtheilung  einer  Tuchfabrik  ausmachen.  Hier  ist  die  Arbeits-Cluer
  viel  unregelmäßiger,  und  richtet  sich  ganz  nach  dem  jeweiligen  Bedürfniß.  Im  Allkleinen
  sind  die  letztgenannten  Spinnereien  noch  mehr  überbürdet,  weil
^'e  Garnherstellung  gegenüber  dem  Bedarf  der  eigenen  Webereien  fast  überall  zu  klein
schnei  worden  ist."
cv  Breslau-Liegnitz  schwebt  der  Arbeitstag  in  der  Tuchduft
  rie  zwischen  11  (Samstags:  10)  und  13  (Samstags:  12)
""den.  „Sehr  lange  Arbeitsschichten  wurden  theilweise  in  F  lach  s-Ornspinnereien
  beobachtet,  man  arbeitete  mitunter  von  früh  5  Uhr
ìs  Abends  8  Uhr  bei  zwei  Stunden  Pause,  also  13  Stunden.
Was  ergibt  sich  nun  aus  vorstehender  Darstellung?
j.  Zunächst  die  Thatsache,  daß,  wenn  auch  die  elfstündige  Arbeitszeit
/reits  Regel  ist,  ja  der  gesetzliche  elfstündige  Arbeitstag  vielfach  z.  B.
Berlin-Charlottenbu/g,  in  Bremen,  Hamburg  re.  schon
kh  atsäch  liche  Entwi  cke  lung  überholt  zu  sein  scheint,
nr  .  ^  Regel  eb  enso  vielfach  durchbrochen  wird;  daß  nament-^
  în  einzelnen  Gegenden  und  Industrien  eine  beklagens-
        <pb n="112" />
        100

werthe  mißbräuchliche  Ausdehnung  der  Arbeitszeit  weit  über  das
normale  Maß  hinaus  üblich  ist.  Unsere  Schlußfolgerung  ist  eine  andere,
wie  die  des  Herrn  Baumbach  und  des  „Centralverbandes  deutscher  Industrieller". ­

Wir  sagen:  Was  in  Berlin,  Bremen  und  Hamburg  re.,  Dank
der  freien  Initiative  und  Einsicht  der  Arbeitgeber  und  Arbeiter,  wirklich
geworden,  kann  auch  in  den  übrigen  Theilen  Deutschlands  nicht
unmöglich  sein,  und  ist  es  Aufgabe  der  Gesetzgebung,  dieser  Entwickelung ­
  die  Wege  zu  bahnen,  dieselbe  zu  beschleunigen.  Anders
ausgedrückt:  Aufgabe  der  Gesetzgebung  ist  es,  das,  was  bereits  nach  den
Erfahrungen  und  entsprechend  den  Anforderungen  der  Cultur  als  Regel
sich  herausgebildet  hat.  nun  als  dauernde  Errungenschaft  festzulegen
und  zu  einem  Gemeingut  der  Nation  zumachen;  Aufgabe  der  Gesetzgebung ­
  ist  es:  die  Vergünstigungen,  welche  wohlwollende  und  cinsi ­
  ch  ts  volle  Arb  eitgeb  er  schon  von  selbst  gewährten,  die  organisirten,
  ihres  Rechtes  sich  bewußten  Arbeiter  sich  in  Strikes  re.  erkämpften, ­
  auch  den  weniger  wohlwollenden  Arbeitgebern  aufzulegen, ­
  den  friedlicher  gesinnten  oder  schwächer»  Arbeitern  zu  sichern-Jedenfalls
  ist  der  Weg  der  Gesetzgebung  dem  der  Strikes  und  der
Straßenkämpfe  vorzuziehen.  Wir  möchten  es  fast  als  frevelhaft  bezeichnen. ­
  wenn  man  die  Arbeiter  auf  die  Coalitionsfreiheit  und
Strikes  verweist,  wo  der  friedliche  Weg  der  Gesetzgebung  ebenso  und
sicherer  zum  Ziele  führt.  Unbegreiflich  ist  es  vollends,  wie  sogar  Arbeitgeber ­
  mit  solchem  Hinweis  den  Forderungen  der  Humanität  ans  dein
Wege  zu  gehen  suchen.
Die  großen,  mächtigen  Arbeiter-Coalitionen  (Gewerkvereine)  in  England ­
  und  America  halten  eine  gesetzliche  Regelung  nicht  nur  für  nicht
überflüssig,  sondern  appelliren  mit  allem  Nachdruck  an  die  Gesetz"
gebung.  Erscheint  es  da  fast  nicht  als  Hohn,  wenn  man  unsere  Arbeiter, ­
  die  noch  jeder  durchgreifenden  Organisation  entbehren,  auf  die
„Selbsthülfe"  verweisen  wollte?  Denn  was  wollen  unsere  Gewerk-  und
Fach-Vereine  —  künstliche  Parteischöpfnngen  fortschrittlicher  und  socialdemokratischer ­
  Dependenz  mit  kaum  je  500,000  Mitgliedern  —  bedeuten.
Können  die  als  „Organisation  unseres  deutschen  Arbeiterstandes"  gelten,
um  den  Kampf  gegen  die  Arbeitgeber  mit  Erfolg  aufzunehmen?
Nicht  „Normal"-,  sondern  „Maximal"-Arbeitstag.
Je  nach  der  Industrie,  der  Art  und  dwr  Jntensivität  der  Arbeit,  den
technischen  Einrichtungen,  je  nach  den  gesundheitlichen  und  sittlichen  ß ü ''
ständen  der  Arbeiter,  nach  dem  Stande  der  Cultur  und  der  politisch^
        <pb n="113" />
        101

Entwickelung  eines  Volkes  wird  sich  auch  die  „normale",  den  Anforderungen ­
  der  Gesundheit,  des  Familienlebens  und  der  Cultur  cntfprechende
  Arbeitszeit  sehr  verschieden  gestalten.  Von  einem  gesetzten ­
  „Normal-Arbeitstag"  in  dem  Sinne,  daß  für  jeden  Arbeiter
oder  auch  nur  für  jede  Kategorie  der  Arbeiter  die  den  Verhältnissen  der
Industrie  und  den  Forderungen  der  Humanität  entsprechende  Arbeitszeit
gesetzlich  so  festgelegt  werde,  daß  keiner  weniger,  keiner  mehr
arbeiten  darf,  kann  ebensowenig  die  Rede  sein,  wie  von  einem
"Normal-Arbeitslohn".  Eine  Lösung  dieses  Problems,  einen  gerechten, ­
  allgemein  gültigen  Maßstab  für  die  Berechnung  von
Arbeitszeit,  Arbeitsleistung  und  Arbeitslohn  zu  finden,  ist  überhaupt ­
  noch  nicht  gefunden  —  ist  eben  die  Klippe,  an  welcher
der  ganze  socialistische  Zukunftsstaat  scheitern  muß.  An  eine  Einführung ­
  des  „Normal-Arbeitstages"  gar  im  Sinne  des  socialistischen
Zukunstsstaates  oder  von  Rodbertns  hat  auch  keiner  der  Antragsteller ­
  im  deutschen  Reichstage  je  gedacht  —  auch  nicht  die
Socialdemokraten  —,  sondern  immer  war  nur  der  Maximal-Arbeitstag. ­
  die  Festsetzung  einer  Ob  er  grenz  e  der  zulässigen  täglichen  Arbeits-Zeit
  gemeint,  wenn  auch  der  weniger  präcise  Ausdruck  „Normal-Arbeitstag" ­
  vielfach  üblich  war*).
Der  „Normal-Arbeitstag"  im  Sinne  des  socialistischen  Zukunftsstaates  setzt
sich  aus  vielen  Momenten  zusammen.  Derselbe  ist  „die  der  Zeit  nach  abgewesene ­
  (für  die  Befriedigung  der  Gesellschaftsbedürfnisse)  nothwendige  Gefellsch
  aftsarbeit,  dividirt  durch  die  Zahl  der  Arbeitsfähigen;
tst  dieses  Ergebniß  zwölf  Stunden  täglich,  so  sind  zwölf  Stunden  der  Normal-Arbeitstag,
  ist  es  acht  Stunden,  so  haben  wir  den  achtstündigen,  und  sind  es
zwei  Stunden,  so  haben  wir  den  zweistündigen  Normal-Arbeitstag"  **).  Dieser
*)  Nur  der  „Centralverbanh  deutscher  Industrieller"  scheint  sich  ilüer
Unterschied  zwischen  dem  „Normal-Arbeitstag"  im  Sinne  von  Marx  und  Rodbertns
und  im  Sinne  der  seit  1869  im  deutschen  Reichstag  gestellten  Antrage,  nach  der  „Denkschrift" ­
  vom  30.  April  1887  zu  urtheilen,  noch  nicht  klar  geworden  zu  sein,  wie
^rselbe  denn  auch  von  der  Ansicht  ausgeht,  das;  „die  Forderung  einer  gesetzlichen  Feststellung
Arbeitszeit  für  erwachsene  Personen  überhaupt  von  der  Socialdemokratie  ausgegangen ­
  sei."  Daher  ist  es  auch  wohl  erklärlich,  wenn  derselbe  Verband  auch  noch  in
e&amp;gt;»ein  „Memorandum"  vom  5.  Mai  1886  („ausgefertigt  am  22.  März  1887")
"daraus  verzichten  zu  können  glaubte,  sich  gegen  die  Einführung  einer  Maximal-Arbeitszeìt,
  sei  es  von  11,  sei  es  von  10  oder  8  Stunden  pro  Tag,  für  Arbeiter  aller
Kategorien  des  Lüngern  aussprechen  zu  müssen,  da  die  Ablehnung  eines
^hinzielenden  Antrages  ohnedies  aus  einer  genügenden  Anzahl  von  Gründen  zu  erwarten ­
  sei."  Dieses  vermessene  Vertrauen  auf  die  „guten  Gründe"  hat  jedoch  nicht  lange
vorgehalten,  indem  schon  in  der  Denkschrift  vom  30.  April  1887  dem  Maximal-Arbeitstag
ņìcht  weniger  wie  22  Druckspaltcn  gewidmet  wurden.  Immerhin  ein  Fortschritt!
**)  S.  „Volkstaat"  Nr.  42  von  1872.  Citirt  bei  Cohn,  Nationalökonomische
Studien.  Stuttgart  1886.  S.  305.
        <pb n="114" />
        102

„Normal-Arbeitstag",  b.  h.  „die  zur  Vollbringung  der  nothwendigen  Gesellschaftsarbeit ­
  nothwendige  Arbeitszeit  des  Individuums,  muß  (natürlich)  mit  der  steigenden ­
  Productivität  der  Arbeit  (durch  verbesserte  Maschinen,  wirthschaftlichern
  Betrieb,  größere  Concentrirung  der  Production  rc.)  beständig  abnehmen," ­
  so  daß  es  recht  wohl  beider  allgemeinen  Arbeitspflicht  und
den  sich  steigernden  Fortschritten  der  Production  begreiflich  ist,  wenn  die
Socialisten  (z.  B.  Bebel  in  seiner  Schrift:  „die  Frau  in  Vergangenheit,  Gegenwart ­
  und  Zukunft")  einen  zwei-  oder  dreistiindigen  „Normal-Arbeitstag"  in
Aussicht  stellen.  Dieselben  vergessen  nur,  erstens,  die  in  gleicher  Weise  wachsende
Volks  Vermehrung  und  die  damit  steigenden  Schwierigkeiten  der  Ernährung,
und,  zweitens,  die  mit  der  Cultur  steigenden  Gesellschaftsbedürfnisse
mit  in  Rechnung  zu  ziehen.
„In  einer  geordneten,  auf  Gerechtigkeit  gegründeten  Gesellschaft",  wie  der
Zukunftsstaat  es  sein  soll,  „wird  die  nothwendige  Gesellschaftsarbeit  und  deren
Ertrag  (natürlich)  gleichmäßig  vertheilt",  und  so  wird  der  Normal-Arbeitstag
der  Maßstab,  wie  der  Arbeitsleistung,  so  auch  des  Arbeitsertrages.  Da
die  Arbeit  gemäß  der  socialistischen  Auffassung  „allein  die  Quelle"  und  der  Maßstab ­
  aller  wirthschaftlichen  Werthe  und  Güter  ist,  so  bildet  der
„Normalarbeitstag"  im  socialistischen  Zuknnftsstaat  überhaupt  die  Einheit,  der
Werthmesser  aller  wirthschnftlichen  Güter  —  das  „Geld"  des  Zukunftsstaates.
Der  Staat  gibt  die  Werthzeichen,  auf  „Normalarbeitstage"  lautend,  aus;  jeder
Biirger  wird  mit  diesen  Werthzeichen  vom  Staate,  dem  einzigen  großen  Arbeitgeber, ­
  „ausgelöhnt",  anderseits  kann  derselbe  jederzeit  gegen  diese  Werthzcichen
in  den  Staatsmagazinen  ein  entsprechendes  Quantum  Arbeitsprodncte  („Waaren")
jeder  Art  eintauschen,  „kaufen".  —  Offenbar  hat  der  „Normal-Arbeitstag"  in
diesem  Sinne  die  socialistische  Gesellschafts-  und  Staats-Ordnung
zur  Voraussetzung.
Rodbertus  steht  auf  dem  Boden  der  bestehenden  Gesellschafts-Ordnung,
will  aber  auch  den  Normal-Arbeitstag  zur  Grundlage  des  Normallohnes  erheben,
und  so  zum  Hebel  der  Lösung  der  Arbeiterfrage  auch  im  Rahmen  der  heutigen
Gesellschafts-  und  Eigenthums-Ordnung  machen.
„Soll  ein  normaler  Arbeitstag,"  so  führt  Rodbertus  aus,  „diese  Aufgabe
erfüllen,  so  müssen  zu  der  Beschränkung  des  Arbeitstages  auf  eine  bestimmte
Anzahl  von  Zeitstunden  (freilich)  noch  einige  andere  Bedingungen  hinzukommen."
Zunächst  darf  der  normale  Arbeitstag  nicht  bloß  nach  Zeit,  sondern
muß  außerdem  noch  nach  Werk  normirt  werden.
„Und  das  würde  so  geschehen  müssen:
„Nachdem  der  normale  Zeitarbeitstag  in  jedem  Gewerk  resp.  zu  6,  8,  10  oder  1%
Zeitstunden  (je  nach  der  Schwere  der  Arbeit  rc.)  festgestellt  worden,  niuß  auch  noch  in  jedem
Gewerk:
das  normale  Arbeitswerk  solchen  Zeitarbcitstages  festgesetzt  werden,  d.  h.  mutz
diejenige  Quantität  Werk  oder  Leistung  normirt  werden,  die  ein  mittlerer  Arbeiter,  bei
mittlerer  Geschicklichkeit  und  mittleren!  Fleiß,  während  eines  solchen  Zeitarbeitstages  iu
seinem  Gewerbe  zu  liefern  im  Stande  ist.  Diese  Quantität  Werk  oder  Leistung  repräsentirte
  in  jedem  Gewerk  das  gleiche  normale  Arbeitswerk  eines  normalen  Zeitarbeitstages ­
  und  constituirte  damit  auch  in  jedem  Gewerk:
        <pb n="115" />
        Seit  "^ en  ""amalen  Werkarbeitsta  g,  mit  andern  Worten,  wäre  das,  was  jeder  Artz
  ,J X  emes  Gewerks  in  seinem  normalen  Zeitarbeitstage  liefern  mußte,  damit  er  einen
cn  Arbeitstag  —  d.  h.  einen  normalen  Werkarbeitstag  bezahlt  oder  benur^"ì
  ehielt.  Hätte  er  in  dem  vollen  normalen  Zeitarbeitstage  seines  Gewerks  doch
Mal  stã  hà  normale  Tageswerk  geleistet,  so  würde  er  auch  nur  einen  halben  noren
  Werkarbeitstag  gelohnt  bekommen;  hätte  er  anderhalb  Normalwerk  darin  geleistet,
urde  er  auch  audcrthalb  Tage  gelohnt  bekommen.
«Allein  auch  damit  noch  nicht  genug!
è  diesen  beiden  Festsetzungen  eines  normalen  Zeitarbeitstages  und  eines  normalen
Miļii/  ì  '^ìstages,  die  offenbar  nur  mittels  Intervention  des  Staates  erfolgen  können,
r  noch  eine  weitere  Intervention  desselben  hinzukommen.
der  Autorität  des  Staates  müßte  auch  noch  in  jedem
. bcr  Lohnsatz  für  den  normalen  Werkarbeitstag  festgesetzt
Und  mischen  Arbeitnehmern  und  Arbeitgebern  vereinbart  werden,
K  Ulüßten  diese  Festsetzungen  sich  periodisch  wiederholen  und  nach
^höh"öe  Steigerung  der  Productivität  der  Arbeit  ebenfalls
Uoch  s'şŗst  also,  nachdem  zum  normalen  Zeitarbcitstag  alle  diese  andern  Festsetzungen
schaff  ^ņģugekommen  wären,  würde  ein  Normal-Arbeitstag,  der  seine  Aufgabe  erfüllte,  geşiî"-
  —  jene  Aufgabe  der  Einführung  eines  gerechten  socialen  Lohnsystemes,  d.  h.
Systems,  das
„den  bessern  Arbeiter  auch  besser  lohnte  wie  den  schlechte ­
  rn,  also  Recht  und  Interesse  der  Arbeiter  untereinander  ausgliche;" ­

„die  Gesellschaft  davor  bewahrte,  den  schlechten  Arbeiter
wie  den  guten  lohnen  zu  müssen,  und  also  auch  Recht  und  Interesse ­
  der  Arbeiter  mit  dem  Recht  und  Interesse  der  Gesellschaft
Einklang  brächte;"
„endlich  auch  den  Arbeitslohn  im  Allgemeinen  stetig  mit
er  steigenden  nationalen  Productivität  und  dem  steigenden
Einkommen  der  beiden  Besitzklassen  mitsteigcn  ließe."

tNal-«Ņo^ôertus  baut  dann  diesen  Gedanken  weiter  aus,  indem  er  auch  den  „nor-Hà.
  èkarbeitstag"  (=  10  Werkstunden)  zum  Werthmaß  der  Arbeits-"e
  und  der  Löhnung  erhoben  wissen  will:
''bisher  war  angenommen  worden,  daß  die  Löhnung  des  normalen  Werkarbeits-Unb
  {ei''  "Ģ  auch  die  Normirung  des  Lohnsatzes  für  denselben  in  Metallgeld  geschehe
ben  p n r 11  .  unser  heutiges  Werthmaß,  sowohl  für  das  normale  Tagewerk,  wie  auch  für
lu  selbst  in  Gedanken  beibehalten  worden.
^alta^î^^^ô^altung  des  Metallgeldes  beim  Normal-Arbeitstag  —d.  h.  hier  die  Beibeit
  st  9  e ^ tte§  Werthmaßes,  das  an  sich  selbst  Schwankungen  unterworfen  ist,  die  mit
er  Ņeränderung  der  Productivität  der  Arbeit  hervorgehenden  Schwankungen  des
^tten  h  T ei ? 5es '  ""s  den  das  Geld  anweist,  nicht  zusammenfallen  —  ist  aber  von  Schwierige
 Qleitet,  die  ich  hier  nicht  weiter  erörtern  will,  da  dies  zu  weit  führen  würde.
^Schwierigkeiten  lassen  sich  jedoch  vermeiden,  wenn  man  eben  auf  der  vorhin
Spur  des  Normalarbeitstages  noch  weiter  vordringt.
àifendst^  /""st  Zu  allen  den  Festsetzungen,  die  ich  vorhin  erörtert  habe,  noch  die  tiefc
  Anzukommen:  der  normale  Werkarbeitstag  muß  zu  W  e  r  k  z  e  i  t  oder  Nor-
        <pb n="116" />
        Zeitstunden  in  sich  schließen  und  der  eine  Productquantität  rcpräsentirt,  die  einem  »
malen  Tagwerk  gleich  ist,  ich  sage,  muß  der  normale  Wcrkarbeitstag  als  Wcrkzcit  o
Normalarbeit  aufgefaßt  und  in  allen  Gewerken  in  die  gleiche  Anzahl  von  10  Werkstun  1
getheilt  werden.
„Nach  solcher  Werkzeit  wird  daun  das  Product  in  allen  ^
werken  gemessen.  Eine  Productquantität,  die  einem  vollen  normalen
werk  gleich  wäre,  sie  sei  nun  das  Product  eines  halben  normalen  Zeitarbcitsķ
oder  zweier  normaler  Zeitarbeitstage,  repräsentirte  oder  wäre  werth  1  Werktag  L
10  Werkstuudeu;  eine  Productquantität,  die  einem  halben  normalen  Tagewerk  Ñ  ^
wäre,  sei  sie  das  Product  irgend  einer  normalen  Zeitarbeit,  welche  sie  wolle,  rep
sentirte  oder  wäre  werth  7*  Werktag  oder  5  Werkstunden  rc.  Das  Product  ^
Gewerks,  auf  dem  eine  Werkstunde  haftete,  wäre  also  nach  diesein  Maß  au«
allen  übrige,:  Gewerken  den:  Product  gleich,  auf  den:  eine  Wcrkstunde  haftete,  1,5
allgemeiner  ausgedrückt:  Producte  von  gleicher  Werkzeit  wären
Werth  einander  gleich".  .
„Man  darf  nun  aber  nicht  annehmen,  daß  die  Summe  oder  Quantität  No^
arbeit,  die  irgend  eine  Productquantität  repräsentirte  oder  werth  wäre,  nur  durch  dicst'"
Quantität  Normalarbeit  bestimmt  würde,  welche  die  producirenden  Arbeiter
in  den:  Productquantun:  geleistet,  und  die  ich  daher  unmittelbare  Arbeit
will.  Die  Arbeiter  arbeiten  schon  mit  Werkzeugen,  die  zur  Production  \
tragen,  sogar  den  Grad  der  Productivität  der  Arbeit  hauptsächlich  bedingen,  M  1  á
während  der  unmittelbaren  Arbeit  mit  ihnen  ab-  und  vernutzen;  mit  andern  Wortes
wirkt  außer  der  unmittelbaren  Arbeit  auch  noch  mittelbare  Arbeit  zur  'Produ^
mit,  für  welche  dem  Productquantun:  auch  noch  ein  Zusatz  von  Normalarbeit  in
zu  stellen  wäre.  Die  Größe  dieses  Zusatzes  würde  sich  bestimmen  lassen.  Er  wäre  ij
derjenigen  Quantität  Normalarbeit,  die  in  den:  Verhältniß  der  Abnutzung  des
nach  Normalarbeit  geschätzten  Werkzeugs  stände.  Wäre  z.  B.  zu  irgend  einer  şş  ^
Quantität  von  den  Arbeitern  50  Stunden  unmittelbare  Normalarbeit  geleistet  und
Nutzung  der  dabei  verwendeten  Werkzeuge  wäre  10  Werkstunden  gleich  zu  setzen,  so  'ş,.
jene  Productquantität  auch  nicht  bloß  50,  sondern  60  Stunden  Normalarbeit  «Jļ'ļ;
tiren  oder  werth  sein.  Allgeinein  ausgedrückt:  Hat  cii:  Werkzeug  n  Arbeit  gekoster  ^
dient  es  dazu,  x  Güter,  jedes  Gut  in  m  unmittelbarer  Arbeit  herzustellen,  so  ist  dadas ­
  Product  von  m  +  —  Arbeit.  ^
„Zweitens,  was  die  Normirung  des  Lohnes  nach  Werkzeit  oder  Nornmlarbcck  ^
langt,  so  könnte,  wie  die  Normirung  des  Productwerth  es  nach  Wcrkzeit  oder
arbeit  geschehen  könnte,  auch  die  Löhnung  der  Arbeiter  nach  Werkzeit  oder  W'  j
arbeit  geschehen.  Jeder  Arbeiter  erhielte  in  seinem  Lohn  so  viel  Normalarbeit  besa)
als  er  an  Productwerth  zu  beanspruchen  berechtigt  gehalten  würde."
        <pb n="117" />
        105

8

Rodbertus  anerkennt  das  bestehende  Eigenthumsrecht  an  den  Productions-^itteln
  (Capital,  Grundbesitz  rc.);  er  unterscheidet  mittelbare  Arbeit  (wie  sie
â-  Ņ.  in  den  Werkzeugen  repräsentirt  ist)  und  unmittelbare  Arbeit.  Daraus  folgt,
der  Arbeiter  nicht  den  vollen  Ertrag  seiner  (unmittelbaren)  Arbeit  ernten
""n,  wie  die  Socialdemokratie  will.
»Wären  die  Arbeiter  allein",  so  führt  Rodbertus  aus,  »zu  Antheil  anr  nationalen
èoductwcrth  berechtigt,  so  würde  jeder  Arbeiter  auch  die  ganze  Normal-^beit,
  die  er  geliefert,  bescheinigt  erhalten  müssen,  und  der  ganze  nationale
ductwerth  vertheilte  sich  allein  unter  die  Arbeiter.  Z.  B.  hätte  ein
weiter  P/2  normales  Tagewerk  in  seinem  normalen  Zeitarbeitstag  geliefert,  so  erhielte
f 1 '  auch  15  Werkstunden  in  seinem  Lohn  bescheinigt;  hätte  er  nur  '/2  normales  Tagewerk
ln  hinein  ganzen  normalen  Zeitarbeitstag  geliefert,  so  auch  nur  5  Werkstundcn.  Das
Nationnl-Einkoinmen,  das  x  Normalarbeit  werth  wäre,  ginge  auch  allein  in  Arbeits-°^
 n  auf,  der  x  Normalarbeit  betrüge.
»Allein  ein  solcher  Zustand,  der  mancher  Arbeiterphantasie  vorschweben  mag,  ist  die
^înste  Chimäre
»Jedenfalls  erkennt  inan  einerseits,  das;  der  Arbeiter  in  keinem  Gcsellschaftszustande
' ein  ganzes  Normalarbeitsproduct  erhalten,  niemals  in  seinem  Lohn  die  von  ihni  geleistete
^uze  Normalarbeit  bescheinigt  erhalten  kann,  sondern  das;  unter  allen  Umständen  hiervon
noch  das,  was  heute  als  Grundrente  und  Capitalgewinn  auftritt,  abg
  en  werden  muß."  Grundrente  und  Capitalgewinn  erkennt  Rodbertus  als  Entgelt
ļp  die  „mittelbare"  oder,  wie  z.  B.  Schulze-Delitzsch  es  nannte,  „vorgethane
Arbeit"  und  als  Lohn  für  die  volkswirthschaftliche  Function  der  Productions-Leitung
»Hat  also  auch  der  Arbeiter  allerdings  in  seinem  normalen  Zeitarbeitstag  10  Stunden
^vrumlnrbcit  geleistet,  so  kann  er  in  seinem  Lohn  doch  vielleicht  nur  drei  Werkstunden
^ichcinigt  erhalten,  mit  andern  Worten,  auf  drei  Werkstunden  Productwerth  angewiesen
^rden;  denn  eine  Werkstunde  Productwerth  reprüsentirte  vielleicht  seinen  Beitrag  zlim
Ştaatsbedarf  (Steuer)  und  je  drei  Werkftunden  würden  mit  Grundrente  und  Capitalgewinn
^kaufgehen  ..."
Der  Antheil  der  Arbeiter  an  dem  Ertrage  der  nationalen  Production  würde
dem  Rodb  ertns'schen  System  sich  vielleicht  nicht  höher  stellen,  wie  heute;
löa§  aber  Rodbertus  erstrebte,  war:  die  Quote  des  Antheils  des  Arbeiters
^  Mal  für  alle  Male  festzulegen,  um  den  Arbeitern  an  dem  st  ei  genen
  Fortschritte  der  Production  ihren  festen  Antheil  zu  sichern*).
Auch  selbst  die  Ober  grenze  der  Arbeitszeit  läßt  sich  nie  voll-^Minen
  zutreffend  fixiren.  Sogar  in  derselben  Unternehmung  kann  die
d.  h.  der  Gesundheit  und  Leistungsfähigkeit  entsprechende  Arbeitsfür ­
  die  verschiedenen  Arbeiter-Kategorien  verschieden  gestalten,
im  Bergbau  unter  Tag  die  achtstündige  Schicht  normal
.  die  Tagarbeiter  eine  neun-,  zehn-  und  elfstündige  Arbeitszeit
^öräuchlich  und  angemessen.  Für  die  Ofenarbeiter  in  Glashütten
.  *)  Bgl.  Rodbertus,  der  Normal-Arbeitstag.  Abgedruckt  in  Zeller,  Zur  Erkenutunserer
  staatswirthschaftlichen  Zustünde.  Berlin  1885.  S.  288  ff.  Peters,  Ein
zur  Lohn-Reform  unter  Zugrundelegung  der  socialökonomischen  Ansichten  von  Rod-')}
  Uä ‘  Tübingen  1884.  S.  35  ff.  —  Peters  hat  auch  Tabellen  zur  Berechnung  des
°^ttal-Werkarbeitstages  für  verschiedene  Gewerke  zu  entwerfen  versucht.

"ormale,
î  ist

so
        <pb n="118" />
        106

ist  mit  acht  Stunden  täglicher  Arbeit  die  Arbeitskraft  eines  Mannes
erschöpft,  während  die  übrigen  Arbeiter  gewiß  länger  arbeiten  können.
In  Webereien  wird  bei  guter  Betriebseinrichtung  der  Weber  bei  einer
zehn-,  jedenfalls  bei  elfstündiger  täglicher  Arbeitszeit  durchschnittlich  das'
selbe  leisten  können,  wie  auch  bei  zwölf-  und  dreizehnstündiger  Arbeit;
während  in  Spinnereien  sich  durch  Jntensivität  der  Arbeit  nicht  st
viel  einholen  läßt.  Durch  Vervollkommnung  der  Betriebseinrichtungen
und  industrielle  Erziehung  der  Arbeiter  (durch  hohe  Löhne,  kurze  Arbeits'
zeit  rc.)  leistet  der  englische  Arbeiter  in  zehn  Stunden  vielleicht  mehr,
als  der  deutsche  in  elf  und  zwölf  Stunden.
Jede  gesetzliche  Regelung  ist  schablonenhaft,  kann  unmöglich  allen
individuellen  Bedürfnissen  gerecht  werden.  Das  schließt  aber  nicht
aus,  daß  gewisse  Schranken  gezogen  werden,  um  den  schlimmsten  Misst
ständen  zu  steuern,  daß  das,  was  bereits  allgemein  als  Regel  besteht,
auch  als  solche  von  der  Gesetzgebung  sanctionirt  wird.
Ziel  und  Wege  zum  Ziele.
Die  elfstündige  Arbeitszeit  dürfen  wir  wohl  als  die  durchschnitt'
lich  geltende  Regel.für  unsere  deutsche  Industrie  hinstellen.  Jedenfalls
können  wir  sagen,  daß  bei  normaler  Anspannung  der  Arbeitskraft  die'
selbe  mit  einer  zwölf  st  ündigen  täglichen  Arbeitszeit  (ohne  Pausen)
erschöpft  ist,  und  daß  eine  Arbeit  über  dieses  Maß  hinaus  aus  Kosten
der  Gesundheit  und  Lebenskraft  geht.  Dieses  Maß  reducirt  sich  noch,
wenn  wir  den  Weg  von  und  zu  der  Fabrik  rechnen,  wenn  wir  die
ungünstigen,  die  Gesundheit  schädigenden  Einflüsse  der  Fabrikarbeit
hinzunehmen.  Aber  nicht  bloß  Gesundheit  und  Lebenskraft,  des  Arbeiters
bestes  und  meist  einziges  Capital,  kommt  in  Frage:  der  Arbeiter  ist  anst
Familienvater,  ist  ein  Glied  der  politischen  Gemeinschaft,  ist  ^  I
Mensch,  dessen  Ziel  über  dieses  Leben  hinausragt.  In  allen
diesen  Beziehungen  hat  er  Rechte  und  Pflichten,  und  ist  es  Pflicht
Gesellschaft  und  Staat,  ihm  die  nöthige  Muße  zu  sichern,  auch  diesen
Aufgaben  sich  zu  widmen.  Diese  Pflicht  liegt  dein  Staat  und  der  ® e '
sellschaft  um  so  mehr  ob,  als  die  Fortschritte  der  Wissenschaft  şş
die  großartigen  technischen  Hülfsmittel  der  Production,  welche  die  moderne
Cultur  uns  gebracht,  recht  wohl  Mittel  und  Wege  bieten,  auch  ^
Arbeiter  an  dem  geistigen  Leben  der  Cultur,  an  den  ideellen
Gütern:  Pflege  des  Familienlebens,  der  Geselligkeit,  der  Bildung  rc.,  tJl
gesteigertem  Maße  theilnehmen  zu  lassen.  So  dürfte  wohl
elfstündige  und  in  nicht  allzu  weiter  Zukunft  der  zehnstündige  Maxima  '
Arbeitstag  als  eine  berechtigte,  dem  Stand  der  heutigen  Production  uN
Cultur  entsprechende  Forderung  bezeichnet  werden.
        <pb n="119" />
        107

Dieses  Ziel  eines  den  Bedingungen  der  Gesundheit  und  des  Familienkbens,
  sowie  den  Fortschritten  der  Cultur  entsprechenden  Maximal-"beitstages
  kann  natürlich  nur  in  angemessenen  Zwischenstadien  erreicht
werden,  unter  sorgfältiger  Berücksichtigung  der  Interessen  der  Industrie
der  Arbeiter.  Eine  starke,  unvermittelte  Reduction  der  Arbeitszeit
Nützte  die  Arbeitsleistung  sehr  vermindern  und  könnte  damit  in  der  That
entweder  die  Concurrenzfähigkeit  der  nationalen  Industrie
^schüttern,  oder  aber  das  Einkommen  der  Arbeiter  schmälern.  Den
Arbeitern  wie  der  Industrie  muß  Zeit  gegeben  sein,  sich  den  Verhältnisen ­
  anzupassen.  Kurze  Arbeitszeit  kann,  ebensogut  wie  hoher  Verìknst,
  wenn  der  Wechsel  zu  schroff  ist,  sogar  verderblich  wirken,  indem
er  Luxus  und  Wirthshausbesuch  gefördert  wird.  Nur  allmälig  kommen
edelern  Bedürfnisse  zu  ihrem  Recht.  Je  mehr  man  von  dem
Şegen  angemessener  kurzer  Arbeitszeit  überzeugt  ist,  desto  eher  darf  man
"Nt  bescheidenen  gesetzgeberischen  Ansängen  zufrieden  sein.  Arbeitgeber
^ le  Arbeiter  werden  sich  von  dem  Segen  überzeugen  und  die  Gesetzgebung ­
  weiter  drängen.  Das  ist  eine  Erfahrung,  die  sich  überall  wiederholt.
Wir  haben  bereits  hervorgehoben,  daß  je  nach  den  Industrien,  den
technischen  und  wirthschaftlichen  Bedingungen  der  Production  die  „nörgle", ­
  d.  h.  den  Bedürfnissen  und  der  Leistungsfähigkeit  der  Arbeiter
Entsprechende  Arbeitszeit  sich  verschieden  gestalten  wird;  wir  haben  aber
Anderseits  auch  ebenso  bestimmt  erklärt,  daß  es  eine  Grenze  gibt,  über
lc  keine  Industrie  hinausgehen  darf,  ohne  Gesundheit,  Familienleben
Und  berechtigte  Ansprüche  der  Arbeiter  an  unsere  Cultur  in  Frage  zu
î  ellen.  Je  nach  diesen  Erwägungen  wird  auch  die  Gesetzgebung  ihren
^ìtsgangspunkt  nehmen  können:  entweder  indem  sie  für  die  einzelnen
^ņ  dustrien,  je  nach  Bedürfniß,  die  Arbeitszeit  festsetzt,  oder  aber  indem
! e  allgemein  die  Grenze  bestimmt,  innerhalb  welcher  die  Arbeitszeit
bewegen  muß.  Beide  Wege  haben  ihre  Vorzüge  und  ihre  Schattenden. ­
  England  hat  den  erstern  Weg  c  as  u  isti  sch  er  Regelung  für
ìE  einzelnen  Industrien  —  zunächst  die  Textil-Industrie  —  gewählt,
ahrend  Frankreich,  die  Schweiz  und  Oesterreich  dem  andern
^Ege  genereller

%

Regelung  den  Vorzug  gegeben  haben,
aber  ein  Mal  bleibt

Letzterer

^",  i»«,"  schneller  zum  Ziel,  aber  ein  Mal  bleibt  der  allgemeine
^  aximal-Arbeitstag  für  eine  Reihe  von  Industrien,  welche  ihrer  Natur
eine  kürzere  Arbeitszeit  haben,  bedeutungslos,  anderseits  werden
*  ba,  wenn  derselbe  nicht  gar  zu  weit  gegriffen  werden  soll,  Ause
  bestimm  ungen  nothwendig,  so  daß  die  Specia  lisi  rung,
che  in  dem  Gesetz  vermieden  ist,  durch  Verordnungen  oder  durch
^b-^ìĢaretionären  Entscheidungen  der  Aufsichtsbehörde  nachgeholt
^den  muß.  Namentlich  werden  diejenigen  Industrien,  in  welchen  keine
        <pb n="120" />
        Unterbrechung  des  Betriebes  stattfinden  darf,  unter  diese  Ausnahmen  zu
begreifen  sein.
Um  die  Ziele  des  Arbeiterschutzes  zu  erreichen,  bedarf  es  auch  durch'
aus  keiner  peinlichen  Jnnehaltung  derselben  Maximal-Arbeitszeit  für  alle
Tage  des  Jahres,  vielmehr  bestätigt  auch  hier  „die  Ausnahme  die  Regel"-Es
  kann  in  der  That  Gründe  geben:  Einholung  unfreiwilliger,  durch
Fenersbrunst,  Maschinenbruch  re.  verursachter  Unterbrechungen  des
Betriebes,  Ausführung  dringender  Arbeiten  und  Bestellungen,
Jnnehaltung  der  Lieferfrist  re.,  welche  eine  ausnahmsweise  Ueberarbeit ­
  (über  die  normale  Zeit  hinaus)  wohl  rechtfertigen,  und
sind  auch  in  fast  allen  Gesetzgebungen  solche  Ausnahmen  vorgesehen-Meist
  ist  den  untern  und  höhern  Aufsichtsbehörden  die  Befuguişi
eingeräumt,  in  solchen  Fällen  in  bestimmtem  Umfange  Ueberarbeit  z»
bewilligen.  In  der  Schweiz  ist  z.  B.,  wie  erwähnt,  „zu  einer  aus'
nahmsweisen  oder  vorübergehenden  Verlängerung  der  Arbeitszeit,  sofern
das  Verlangen  die  Zeitdauer  von  zwei  Wochen  nicht  übersteigt,  von  den
zuständigen  Bezirksbehörden  oder,  wo  solche  nicht  bestehen,  von  de»
Ortsbehörden,  sonst  aber  von  der  Cantons-Regierung  die  Bewilligung
einzuholen".  In  England  sind  in  dem  Gesetze  selbst  eine  Reihe  vo»
Industrien  und  Arbeiten  aufgeführt,  für  welche  unter  bestimmten
dingungen  für  eine  Anzahl  Tage  im  Jahre  eine  längere  Arbeitszeit  selşş
bis  zur  vierzehn  Stunden  täglich  zugelassen  ist.
Einen  Versuch  anderer  Art,  den  Fabriken  einen  gewissen  Spielraw»
zu  sichern,  ohne  die  Zwecke  des  Maximal-Arbeitstages  zu  gefährden,  bietet
ein  vom  Verfasser  im  deutschen  Reichstag  1885  gestellter  „Eventual'
antrag",  betreffend  die  Regelung  der  Arbeitszeit  in  Textil-Fabrikew
In  diesem  Gesetzentwurf  sind  zunächst  nach  dem  Vorgänge  der  Schweiz
alle  Arbeiten  ausgenommen,  „welche  der  eigentlichen  Fabrication  ul-Hülfsarbeiten
  vor-  oder  nachgehen  müssen."  Dahin  gehören  alw)
Reparaturarbeiten,  Putzen,  Packen;  ferner  diejenigen  Arbeiten,  welche  vo»
der  Witterung  abhängen;  endlich  Arbeiten,  welche  nothwendig  sind,
ein  Verderben  der  Stoffe  oder  ein  Mißlingen  der  Arbeitsprodncte  3 11
vermeiden.  Damit  sind  schon  eine  Reihe  von  Schwierigkeiten  bei  Durch'
führung  eines  Maximal-Arbeitstages  beseitigt.  Weiter  ist  bestimmt:
„Durch  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  verursachte  Störungen  des  Betrieboder
  einzelner  Abtheilungen  desselben  können  durch  einstündige  tägliche  Ueberarbeit  wied^
eingeholt  werden.  Wenn  diese  Ueberarbeit  achtzehn  Arbeitstage  übersteigt,  bedarf  C ' J
der  Genehmigung  der  höhern  Verwaltungsbehörde.  —  Fabriken,  welche  während  des  gaķ"
Jahres  weniger  als  die  gesetzlich  zulässige  Arbeitszeit  arbeiten,  dürfen  sechs  Wochen  Ì sll1 ļļ
ebenso  viel  täglich  überarbeiten,  als  sie  während  der  übrigen  Zeit  des  Jah^.'
täglich  unter  der  gesetzlichen  Maximalgrenze  geblieben  sind.  —  In  Fabriken  oder  Abthu
        <pb n="121" />
        109

: Un 8w  von  Fabriken,  in  denen  wegen  flauen  Geschäftsganges  länger  als  vier  Wochen
Untereinander  täglich  um  zwei  Stunden  weniger  als  die  gesetzliche  Arbeitszeit  gearbeitet
ist  zum  Ausgleich  eine  tägliche  einstündige  Ucberarbeit,  jedoch  höchstens  auf
’ c  Dauer  von  vier  Wochen,  gestattet.  —  In  einzelnen  Abtheilungen  der  Fabrik
nrf  auf  vier  Wochen  im  Jahre  bis  zu  zwei  Stunden  täglich  übergearbeitet  werden,  wenn
tc  normale  Beschäftigung  wenigstens  der  doppelten  Anzahl  von  Arbeitern  in
andern  Abtheilungen  derselben  Fabrik  davon  abhängig  ist.  Die  Gesammtzahl  dieser  Ueber-1
  unbcn  darf  jedoch  in  einem  Jahre  höchstens  24  betragen.  —  Die  Ortspoliibehörde
  kann  (außerdem  noch)  im  Ganzen  für  sechs  Tage,  die  höhere  Vermalnngsbehörde
  für  achtzehn  Tage  je  in  einem  Jahre  Ueberarbeit  bis  zu  zwei  Stunden
Nñlich  erlauben.  Diese  Erlaubniß  muß  schriftlich,  mit  Angabe  der  Gründe,  nachgesucht
und  schriftlich  gegeben  werden.  —  Fabriken,  welche  von  den  Vergünstigungen  der  §§  7  bis
^0  Gebrauch  machen  wollen,  müssen  den  Grund,  den  Anfang  und  die  voraussichtliche
uer  der  Herabsetzung  wie  auch  der  Erhöhung  der  Arbeitszeit  sofort  im  Beginn  der
^  tspolizeibehörde,  sowie  dem  Fabrik-Juspector  (§  139  b  der  Gewerbe-Ordnung)  mitfeilen
  und  ebenso  durch  Anschlag  in  der  Fabrik  bekannt  geben."
In  diesen  Bestimmungen  ist  also  für  diejenigen  Unternehmungen,
Welche  während  des  ganzen  Jahres  oder  während  einer  längern  Zeit  des
^hres  hinter  der  gesetzlichen  Arbeitszeit  zurückbleiben,  gesetzlich  die  Vergünstigung ­
  vorgesehen,  zu  anderer  Zeit,  wo  die  Aufträge  sich  drängen,
^"ch  in  bestimmtem  Umfange  über  die  normale  Zeit  hinauszugehen.
Außerdem  ist  auch  noch  der  Orts-  resp.  höhern  Aufsichtsbehörde  die  Be«
lUgniß  eingeräumt,  Ueberarbeit  zu  erlauben.

Der  Verband  deutscher  Buchdrucker  sucht  den  Maximal-Arbeitstag
dadurch  zu  sichern,  daß  Ueberstunden  besonders,  und  zwar  viel  höher,
gelohnt  werden  müssen;  allein  durch  eine  solche  gesetzliche  Bestimmung ­
  wird  nichts  erreicht  sein,  da  dann  die  Ueberstunden  Regel  werden
önnten  und  die  Normal-Tagesstunden  einfach  um  so  viel  geringer  bezahlt
wurden,  als  die  Ueberstunden  höher  bezahlt  werden  müßten.

Eine  Regelung  der  Arbeitszeit  in  diesem  Rahmen  ist  recht  wohl
Möglich  und  durchführbar.  Je  mehr  das  Gesetz  resp.  die  Ausführungs-^er
  ordn  ungen  in's  Detail  gehen,  desto  mehr  kann  den  Bedürfnissen
kr  verschiedenen  Industrien  und  Arbeiter  Rechnung  getragen  werden.
.  kwiß,  ein  jedes  solches  Gesetz  bleibt  „schablonenhaft",  aber  doch  nur  in
ein  Sinne,  daß  auch  im  Rahmen  desselben  noch  eine  übermäßige  intense ­
  Anspannung  der  Arbeiter  möglich  ist;  jedenfalls  wird  aber  den
schlimmsten  Mißständen  gesteuert,  nud  ist  der  Erlaß  eines  solchen  Geiktzes
  schon  geeignet,  auch  den  freien  Bestrebungen  auf  Herab-'^ung
  der  Arbeitszeit  wirksam  Vorschub  zu  leisten.

^  Freilich,  der  Herr  Reichskanzler  Fürst  Bismarck  hat  umgekehrt
kr  Befürchtung  Ausdruck  gegeben,  daß  die  Fabriken,  welche  bisher  unter
et  gesetzlichen  Obergrenze  der  Arbeitszeit  geblieben  seien,  mit  dem  Erlaß
        <pb n="122" />
        eines  solchen  Gesetzes  die  Arbeitszeit  entsprechend  erhöhen  würden*)-Auch
  Herr  Dr.  Baumbach,  der  „manchesterliche"  Wortführer  der
deutsch-freisinnigen  Partei,  hat  sich  dieses  Argument  angeeignet.  Wir
erachten  dasselbe  für  durchaus  unzutreffend.  Die  Erfahrungen  in  Oesterreich ­
  wie  in  der  Schweiz  sprechen  dagegen.  Anderseits  bleiben  alle
Gründe,  welche  Arbeitgeber  wie  Arbeiter  zur  Jnnehaltung  einer  kürzern ­
  Arbeitszeit  bestimmten,  doch  in  voller  Wirkung,  werden  nur
noch  durch  die  öffentliche  Meinung  und  durch  den  Umstand,  daß  auch
die  Coneurrenz-Unternehmungen  zu  einer  Herabsetzung  ihrer  Arbeitszeit ­
  resp.  zur  Jnnehaltung  einer  bestimmten  Arbeitszeit  angehalten  werde»,
verstärkt.  Es  könnte  jedenfalls  nur  ein  Vorwand  von  den  Arbeit'
gebern  sein;  wenn  es  denselben  aber  bloß  um  Vorwände  zu  thun  ist,
so  ist  der  Hinweis  auf  die  heute  herrschende  überlange  Arbeitszeit  vieler
Concurrenz-Unternehmungen  jedenfalls  noch  wirkungsvoller.
Der  Maximal-Arbeitstag  ist  nicht  bloß  eine  Forderung  der  Humanität
und  Cultur,  sondern  kommt  auch  der  nationalen  Production  zu  gute-Eine
  allmälige  angemessene  Herabsetzung  der  Arbeitszeit  bedeutet
durchaus  noch  nicht  eine  Herabdrückung  der  Arbeitsleistung,  wie  auch
umgekehrt  durch  Erhöhung  der  Arbeitszeit  über  ein  gewisses
hinaus  sich  wohl  auf  kurze  Zeit  vielleicht  eine  vermehrte  Arbeitsleistung
erzielen  läßt,  aber  nicht  auf  die  Dauer.  Es  ist  eine  durch  vielfache
Erfahrungen  widerlegte  Annahme,  als  deckten  sich  immer
Arbeitszeit  und  Arbeitsleistung.
Vor  allem  sind  die  Erfahrungen  in  England  in  dieser  Beziehung
lehrreich.  Kein  Land  der  Welt  hat  sich  einer  solchen  Ausbeutung  &amp;amp; et
arbeitenden  Klassen  schuldig  gemacht  wie  England,  nirgends  aber  ist
auch  der  Schutz  des  Gesetzes  so  eingreifend  gewesen  wie  hier.
Die  Reduction  der  Arbeitszeit  von  zwölf  auf  zehn  Stunden  wurt
als  der  Ruin  der  englischen  Banmwoll-Jndustrie  prognosticirt.  Gerat
in  den  letzten  zwei  Stunden  —  so  führte  z.  B.  Senior  in  seines
Briefen  über  die  Fabrikgesetze  (1837)  aus  —  werde  der  Unternehmt"
Gewinn  producirt,  während  die  frühern  Stunden  nur  die  Deckung  dt
Productionskosten  lieferten.  Und  ähnlich  waren  die  Argumente,
denen  die  Führer  der  Manchesterschule,  Cobden,  Bright,  Joseph
Hume,  Bowring,  Mark  Phillips,  Lord  Brougham  und  nach  feint
Bekehrung  zum  Freihandel  Sir  Robert  Peel  im  Parlament  die  Äm
träge  des  toryistischen  Lord  Ashley  und  des  radicalen  Fabrikanten
Field  en  auf  Erlaß  eines  Zehnstunden-Gesetzes  bekämpften.

*)  Verhandlungen  des  deutschen  Reichstages  vom  26.  Januar  1885.
        <pb n="123" />
        Ill

Bereits  vor  Erlaß  des  Zehnstunden-Gesetzes  hatten  einzelne  für
das  Gesetz  agitirende  Fabricanten  in  ihren  Fabriken  Versuche  angestellt,
um  die  angeführte  Behauptung  Senior's  zu  prüfen.  Schon  hier  zeigte
daß  die  Frage  nicht  die  arithmetische  ist:  wenn  zwölf  Stunden  x
produciren,  wie  viel  produciren  zehn?  Es  fand  sich,  daß  die  Leistungen
!"  den  letzten  zwei  Stunden  so  gering  waren,  daß  bei  der  versuchsweisen ­
  Reduction  der  Arbeitszeit  von  zwölf  auf  zehn  Stunden  der
Ertrag  statt  Vc  nur  1 /i2  geringer  war  wie  vorher.  Dabei  fand  sich,
d^ß  gerade  in  den  letzten  zwei  Stunden  viel  Material  durch  die  unaufmerksamen, ­
  ermüdeten  Arbeiter  ruinirt  wurde.  Als  dann  aber  das
şinstunden-Gesetz  trotz  allen  Widerstandes  der  Manchesterschule  wirklich
fassen  wurde,  zeigte  sich  allgemein,  wie  Ernst  v.  Plen  er  in  seiner
Schrift  über  die  Fabrik-Gesetzgebung  sagt,  „daß  die  bloße  Ausdehnung
, ec  Arbeitszeit  eines  Arbeiters  nicht  gleichbedeutend  mit  der  Vermehrung
^inec  Leistungsfähigkeit  sei;  die  Arbeiter,  namentlich  die  jüngern,  welche
Ulcht  mehr  durch  die  übergroße  körperliche  Anstrengung  ermüdet  waren,
şiellten  in  der  kürzern  Zeit  dasselbe  und  häufig  sogar  ein  größeres
şivd  u  cten-Quantum  her,  wozu  sie  wegen  der  fast  allgemeinen  Form
des  Stücklohnes  ein  besonderes  Interesse  hatten,  und  allmälig  gaben
^lbst  die  Unternehmer  zu,  daß  die  früher  für  unentbehrlich  gehaltenen
^ten  zwei  Stunden  gewöhnlich  weit  schlechtere  Arbeit  als  die  ihnen
"^ausgehenden  Arbeitsstunden  lieferten,  und  daß  die  ununterbrochene
^gelmäßige  Arbeit  des  neuen  Arbeitstages  wegen  des  intensiven  Fleißes
er  Arbeiter,  welche  nicht  mehr  die  ersten  Stunden  des  Tages  müßig
Zubringen,  für  die  Unternehmung  vortheilhafter  sei,  als  der
ìĢherige  lange  Arbeitstag  mit  abwechselnder  Ueberarbeit  und  Lässigkeit."
Da  auf  diese  Weise  das  erste  Uebel,  welches  die  Manchesterschule
"şê  Folge  des  Erlasses  eines  Zehnstunden-Gesetzes  vorhergesagt  hatte,
^Verminderung  der  Production,  nicht  eintraf,  konnten  auch  die  weitern
&amp;gt;chliinmen  Prophezeiungen  derselben  nicht  eintreffen.  Statt  dessen  traf
ein  Vortheil  ein,  den  die  Vertheidiger  der  Zehnstundenbill  vorausgesagt
^ten,  die  Hebung  der  physischen,  moralischen  und  intellectnellen
in  Folge  hiervon  auch  der  industriellen  Tüchtigkeit  der  Arbeiter.
.  "k  so  sehr  war  dies  der  Fall,  daß  bei  der  weitern  Fortbildung
^  Fabrik-Gesetzgebung,  bei  ihrer  Ausdehnung  auf  alle  Jndustrieund
  bei  der  fernern  Herabminderung  der  täglichen  Arbeitszeit  von
ächn  auf  neun  Stunden  aller  Widerstand  der  Manchesterschule
^schwand,  ja  daß  wir  denselben  Senior,  der  1837  den  Ruin  der
^ôlischeņ  Baumwoll-Jndustrie  als  Folge  des  Zehnstunden-Gesetzes  vor-^.äesagt
  hatte,  1863  auf  dem  Congreß  für  Social-Wissenschaften  zu
ìuburgh  die  Ausdehnung  desselben  auf  eine  Reihe  anderer  Jndustrieen
        <pb n="124" />
        112

befürworten  sehen,  und  daß  deutsche  Lobredner  der  Manchesterschule  für
diese  gar  das  Verdienst  des  Erlasses  der  Fabrikgesetze  in  Anspruch
nehmen!
Seit  dem  Erlaß  des  Zehnstunden-Gesetzes  (1847)  hat  man  manch"
sache  weitere  Beobachtungen  über  das  Verhältniß  von  Arbeitszeit  und
Arbeitsleistung  gemacht.  Nicht  nur  hat  man  auch  hierbei  beobachtet,
daß  die  Arbeiter  der  Nationen  mit  kürzerer  Arbeitszeit  mehr
leisten  als  die  Arbeiter  derjenigen  mit  mehr  Arbeitsstunden,  und  daß
innerhalb  derselben  Nation  Arbeiter  mit  regelmäßig  kürzerm  Arbeitstag
die  regelmäßig  länger  Arbeitenden  übertreffen,  man  hat  auch  eine  Menge
neuer  Beobachtungen  über  Steigerungen  der  Arbeitsleistung  in  Folge
weiterer  Reductionen  des  Arbeitstages  gemacht.  Für  jeden  der  an"
geführten  Fälle  bietet  ein  zuverlässiger  Zeuge,  Bras  sey,  in  seinem  Buchen
„Work  and  Wages“,  die  zahlreichsten  Belege*).  Da  die  Beobachtungen
der  dritten  Art  die  interessantesten  sind,  mögen  hier  einige  Angaben
darüber  folgen.
Dollfuß  in  Mülhausen,  führt  Br  a  ff  e  y  an,  reducirte  1866  die  Arbeitszeit  vo"
zwölf  auf  elf  Stunden  täglich  und  versprach  feinen  Arbeitern,  der  Lohn  solle  unverkürzt
bleiben,  wenn  sie  dieselbe  Menge  Arbeit  leisteten  wie  früher.  Nach  Ablauf  eines  Monats
zeigte  sich,  daß  nun  in  elf  Stunden  nicht  nur  ebensoviel,  sondern  fünf  Procent  mehr  Arbeit
wie  früher  in  zwölf  Stunden  geleistet  wurde;  dazu  kommt  noch  die  Ersparniß  an  Licht
und  Feuerung  und  der  Mindcrvcrschleiß  der  Maschinen.  Beim  Bau  der  Linie  Trent-BaĶ
wurden,  um  die  Linie  in  möglichst  kurzer  Zeit  zu  vollenden,  statt  einer  Schicht  Arbeit^
zu  10  Stunden,  zwei  Schichten  eine  jede  zu  8  Stunden  beschäftigt.  Es  zeigte  sich,  dav
jede  Schicht  Arbeiter  in  8  Stunden  mehr  leistete  wie  sonst  in  10.  Die  Maschincnfabri
von  Rausonie  L  Sims  zu  Ipswich  beschäftigt  1200  Arbeiter.  Am  2.  Januar  18^
wurden  die  Arbeitsstunden  von  58  */2  auf  54  die  Woche  beschränkt.  Die  Arbeit  der  stl1
den  Maschinen  beschäftigten  Arbeiter  nahm  in  Folge  dessen  so  zu  an  Intensität,  daß  ^
Dampfkraft,  welche  die  Maschinen  treibt,  um  12  bis  15  Procent  vermehrt  wurde,  Ģ
Handarbeit  angeht,  leisteten  die  Arbeiter  dasselbe  wie  früher  in  der  längern  Arbeitszeit. ­
  In  der  Schmiedcwerkstätte  verdienten  die  Arbeiter  nach  wie  vor  dasselbe  im  Stücklohn-Und
  dasselbe  gilt  von  den  Eisengießern.  Auf  Grund  der  angeführten  und  ähnlicher  Erfahrungen ­
  befürwortet  Brasset)  die  allgemeine  Einführung  des  achtstündigen  Arbeitstķ'--für
  Erwachsene  mit  mehrfacher  Schicht.
Aehnlich,  wie  Brassey,  urtheilt  Mund  ella,  das  bekannte  englische
Parlaments-Mitglied.  Derselbe  ist  nicht  bloß  an  Fabriken  in  England,
sondern  auch  an  solchen  in  Sachsen  betheiligt,  also  zu  einem  Urtheu
wohl  competent.  Dieser  äußerte  in  einem  Gespräch  mit  Professor  Breü'

*)  Brassey,  Vater  und  Sohn,  berühmte  englische  Eisenbahn-Unternehmer  und
schinen-Fabricanten,  haben  beinahe  in  allen  Theilen  und  Ländern  der  Welt  Eisenbahn^
gebaut,  so  daß  sie  volle  Gelegenheit  fanden,  vergleichende  Betrachtungen  über  ArbeitsZ^
und  Arbeitsleistung  anzustellen.  Der  Sohn  hat  bte  gemachten  Erfahrungen  in  obicp"
Buche  niedergelegt.
        <pb n="125" />
        113

* a no  die  Ueberzeugung,  daß  die  lange  Arbeitszeit  der  deutschen
Arbeiter  eine  Hauptursache  der  geringern  Leistungsfähigkeit  sei*).
Dieselben  Erfahrungen,  wie  in  England,  hat  man  in  der  Schweiz
gemacht.  Wiewohl  für  manche  Fabriken  die  Reducirung  der  Arbeitszeit
Ņch  das  Bundesgesetz  von  1877  vielleicht  etwas  plötzlich  kam,  so  sprechen
şich  doch  schon  die  ersten  „Berichte  über  die  Fabrik-Jnspection  im  Jahre
1880"  recht  günstig  über  die  Erfolge  desselben  aus.  Der  mit  der  Beaufsichtigung ­
  der  östlichen  Cantone  betraute  Fabrik-Jnspector  Schuler
bemerkt:

.  »Ich  kann  von  Mehrern  St.  Gallischen  Bezirken  eine  auffallend  exactere  Jnnehaltung
^  Arbeitszeit  gegenüber  frilher  constatiren,  feit  die  größten  und  angesehensten
ìickerei-Firmen  daselbst  durch  vergleichende  Berechnung  ihrer  Production
""d  anderweitige  Erfahrungen  dazu  gekommen  sind,  die  elfstündige  Arbeit  nicht  nur
unschädlich,  sondern  als  wünschenswerth  zu  betrachten."  (S.  17.)
Der  dem  zweiten  Jnspectionskreise,  welcher  die  westlichen  und  süd-'chen
  Cantone  enthält,  vorgesetzte  Fabrik-Jnspector  Nüsperli  berichtet
(S.  40):

»Die  normale  elfstündige  Arbeitszeit  ist  fast  überall  eingeführt,  und  wird  in  regelmäßiger ­
  Weise  selten  überschritten.  Vielerorts  haben  sich  Fabricante»  und  Arbeiter
-^t  daran  gewöhnt  und  sehnen  sich  nicht  mehr  nach  der  länger»

Arb

r,  Eiszeit  zurück.  Einige  Gegner  des  Gesetzes  haben  freilich  die  zwölfte  Arbeits-'
  ""de  «och  nicht  verschnrerzen  können,  würden  aber  auch  eine  dreizehnte  und  vierzehnte
"tunde  für  ihr  Geschäft  als  segenbringend  ansehen.  Bon  Seiten  der  Arbeiter  ist
î  "U),  seitdem  das  Gesetz  in  Kraft  besteht,  nicht  eine  Stimme  laut  ge-^vrden,
  nach  welcher  die  gesetzliche  Arbeitszeit  als  zu  kurz  anzusehen  wäre.  Bon
'"Klnen  Fabricante»  wurde  versichert,  daß  in  elf  Stunden  ungefähr  das  nämliche

ertsquantum  producili  werde,  wie  früher  in  zwölf  Stunden."

.  Und  endlich  der  Fabrik-Jnspector  Klein,  dessen  Bereich  der  Norden
er  Schweiz  ist,  sagt  (S.  61):
j  »Regelmäßige  Ueberschreitungen  der  elfstündigen  Tagesarbeit,  wie  ich  sie  im  Bor-^
 Xt  "och  in  21  Fabriken  getroffen  hatte,  fand  ich  —  die  (besonders  schwer  zu  controlirenden)
^  dreien  ausgenommen  —  in  diesem  Jahre  nicht  mehr  vor."
%  .  In  den  Berichten  pro  1882/83  constatirt  der  Inspector  des  II.
Pilses  :
b  .  «Unparteiische  und  glaubwürdige  Beobachtungen  vereinigen  sich  zu  dem  Beweise,
^  icc  elfstündige  Arbeitstag  im  Ganzen  eine  mindestens  gleichwertige  Production  wie
ein  ^völfstündige  liefert.  Der  Normal-Arbeitstag  von  elf  Stunden  hat  der  Production
şttzl  ^ôşiere  Regelmäßigkeit  verschafft,  wie  man  überall  da  gern  constatirt,  wo  die  Arbeit
^  weniger  verfolgt  und  überwacht  wurde."
In  dem  Bericht  des  III.  Inspectors  heißt  es:
sich  -  "Ņt  dem  elfstündigen  Normal-Arbeitstage  scheinen  die  ehemaligen  Gegner  desselben
. ltnTrter  mehr  auszusöhnen,  und  selten  hört  man  noch  darüber  klagen.  Ueberzeitgesuche
häufig  damit  begründet,  daß  den  Arbeitern  volle  Gelegenheit  geboten  werde,  »bei

Arl  ■  ^  Ş-  Dr.  Brentano,  Ueber  das  Verhältniß  von  Arbeitslohn  und  Arbeitszeit  zur
'îNsleistung.  Leipzig  1876.  S.  21—23.
        <pb n="126" />
        diesen  schlechten  Zeiten  etwas  mehr  zu  verdienen«.  Von  den  Arbeitern  wird  freilich  meiste
theils  der  Vortheil  dieser  Ueberzcit  und  des  Mehrverdienstes  nicht  eingesehen,  denn  P
sagen,  daß  dieser  Mchrvcrdienst  bei  verlängerter  Arbeitszeit  wieder  verausgabt  werden
für  besseres  Essen,  so  daß  ein  finanzieller  Vortheil  ihnen  dadurch  gar  nicht  erwachse.  3»
vielen  Fällen  wurde  die  rcgierungsräthlichc  Ucberzcitbcwilligung  in  ihrem  ganzen  tt» 1 '
fange  gar  nicht  benutzt,  weil  der  Arbeitgeber  bald  einsah,  daß  die  Mehrproductio»
so  gering  sei,  daß  Heizung  und  Licht  daraus  kaum  bestritten  werde,  und  daß  die  Arbcü
am  folgenden  Morgen  mit  weit  weniger  Energie  fortgehe,  als  bei  Einhaltung  ^
kürzern  Dauer.  Oefter  willigten  auch  die  Arbeiter  in  eine  Verlängerung  der  Arbeit»'
zeit  nicht  ein,  besonders  wenn  sie  mit  Stückarbeit  beschäftigt  gewesen  waren."

Auch  bezüglich  der  Stickereien,  bei  denen  die  Durchführung  de»
Maximal-Arbeitstages  am  schwierigsten  erschien,  führt  der  Fabrik-Jnspector
an,  daß  derselbe  sich  jetzt  ziemlich  eingebürgert  habe  und  man  sich  „am
seitig  mit  großer  Befriedigung"  über  die  Erfolge  ausspreche:
„So  sagte  man  fast  überall  int  Vorderland  und  Mittelland  des  Cantons  Appens
wo  ich  bei  meinem  ersten  Besuche,  hauptsächlich  der  Arbeitszeit  wegen,  auf  viele  Schwierig
keilen  gestoßen  war:  »Der  Normal-Arbeitstag  habe  sich  als  eine  große  Wohlthat  st
die  Arbeiter  und  F  ab  rica  nt  en  erwiesen;  es  werde  viel  regelmäßiger  gearbei^
das  Blaumachen,  über  das  früher  so  viel  geklagt  worden,  kenne  man  kaum  mehl'
während  der  kürzern  Arbeitszeit  werde  intensiver  gearbeitet  und  sorgfältigere  u»
bessere  Arbeit  geliefert.  Der  Normal-Arbeitstag  erweise  sich  als  eine  der  besten
stimmungen  des  Gesetzes.«

Zum  Schlüsse  sagt  dieser  Inspector:
„Aus  der  großen  Zahl  von  Gesuchen  um  Ueberzcitbcwilligung  könnte  geschlosst'^
werden,  daß  die  elfstündige  Normal-Arbeitszeit  wirklich  zrr  kurz  sei.  Betrachtet  man  1)0
Verzcichniß  (ber  Gesuche)  aber  genauer,  so  ist  ersichtlich,  daß  nur  ein  Fünftel  säm»'

licher  Fabriken  diese  Ueberzcit  bedürfen  und  daß  stets  die  gleichen  wieder  um  ernew

erte

öS»'
all-l
bisher  gemachten  Erfahrungen  kann  mit  Bestimmtheit  behauptet  werden,  daß  die  Arbe^
»ohlthat  erblicken.  Wäre  ^
c#
psindlich  auf  die  Stückarbeiter  drücken,  was  aber  keineswegs  der  Fall  zu  sein  scheint.
früher  so  oft  ausgesprochene  Befürchtung,  »es  werde  die  kürzere  Arbcitsdauer  den  Arbe^
mehr  zum  Wirthshausbesuch  veranlassen,«  hat  sich  als  unbegründet  bewies^
Die  schweizerische  Industrie  hat  durch  den  Normal-Arbeitstag  an  G*'
currenzfähigkeit  nicht  verloren."

Bewilligung  nachsuchen,  während  vier  Fünftel  der  Etablissements  mit  der  gew
lichen  kürzern  Arbeitszeit  auszukommen  wissen.  —  In  Berücksichtigung
bisher  gemachten  Erfahrungen  kann  mit  Bestimmtheit  ļ
fast  ausnahmslos  im  Normal-Arbeitstag  eine  große
bedeutende  Productionsündcrung  damit  verbunden,  so  müßte  dieselbe  in  erster  Linie

Derselbe  Fabrik-Jnspector  führt  pro  1884/85  an.
„Wiederholt  äußern  sich  die  Fabrikbesitzer  dahin,  daß  sie  nur  in  ganz  dringe»^
Fällen  von  den  U  e  berzei  tb  ewilligungen  Gebrauch  machen,  da  es  sich  iin»'^
mehr  herausstelle,  daß  damit  weder  für  die  Arbeitgeber,  noch  für  ^  ļ
Arbeiter  ein  erheblicher  Vortheil  erzielt  werde."
Der  Fabrik-Jnspector  des  I.  Bezirkes,  Dr.  Schuler,  war  stets  ein
zeugter  Vertreter  des  Maximal-Arbeitstages.  Derselbe  constatirt  V*
1884/85  sogar  bezüglich  der  Spinnereien,  welche  sonst  stets  1
längste  Arbeitszeit  für  sich  in  Anspruch  nehmen:
        <pb n="127" />
        115

„Daß  in  Spinnereien,  die  vermöge  vieler  Ueberzeitbewilligungen  und  der  Ausnutzung
^bewilligten  Putzhalbstunde  durchschnittlich  12  Stunden  arbeiten,  im  Verhältniß
'ņ^hr  verdient  werde,  als  bei  stets  11  Stunden  arbeitenden  Geschäften,  konnte  ich  nicht
Ņausfinden  und  erhielt  auch  von  Fachkennern  neue  Belege  für  die  gegentheiligc  Annahme."
pro  1884/85  6.  5.)
Was  speciell  die  „Wirkungen  des  eidgenössischen  Fabrikgesetzes  auf
ìb  schweizer  Baumwollspinnerei  und  ihre  Arbeiter"  anbelangt,  so
Ģ  von  großem  Interesse,  was  ein  Fachmann,  Spinnerei-Director
Locher,  in  einem  in  der  Zeitschrift  für  schweizer  Statistik  veröffent-"chten
  Vortrage  (oft.  „Das  deutsche  Wottengewerbe"  Nr.  41,  Jahra.  1888)
Director  Blo  cher  legt  zunächst  dar,  wie  vor  etwa  20—30  Jahren
vl  der  Schweiz  es  Regel  war,  in  der  Spinnerei  in  zwei  Schichten  zu
Zeiten,  welche  sich  entweder  Morgens  oder  Abends,  oder  am  Mittag
o^er  Mitternachts  ablösten,  so  daß  die  tägliche  Arbeitsdauer  sich  auf
0  Stunden  stellte;  wie  man  dann,  nach  dem  Vorgänge  von  England,
"ìņ  vielen  Geschäften  gern  auf  den  Vortheil  der  langen  Arbeitstier ­
  zu  Gunsten  besserer  Arbeit  und  größerer  Schonung  der  Arbiter ­
  und  Maschinen  verzichtete  und  sich  mit  einer  13  oder  12  stünîgen
  Tagesarbeit  begnügte,"  bis  endlich  durch  Bundesgesetz  die  Arbeitsäbit
  noch  weiter  sauf  11  Stunden)  herabgesetzt  wurde.  Die  Spinner
'  Eteri  nun  eine  Verminderung  der  Production  entsprechend  der  Veränderung ­
  der  Arbeitszeit  in  Aussicht.  Thatsächlich  stellten  sich  die
bchältnisse  anders.
£ .  „Bei  der  kürzern  Arbeitszeit/  so  bemerkt  Director  Blocher,  „tritt  unwillkürlich
schneidigere  Aufsicht  ein,  welche  mit  der  Zeit  so  haushälterisch  als  möglich  umgeht  und
e  uuproductiven  Arbeiten,  wie  Schmieren,  Putzen,  Repariren,  so  rasch  als  immer  möglich
^  )'t&amp;gt;igt.  Diejenigen  Arbeiter,  welche  im  Accord  arbeiten,  suchen  woinöglich  das  gleiche
"tsquantum  zu  erreichen  wie  früher.  In  allen  Fällen,  wo  wenig  Arbeit  im  Spiel  ist,
¡J  Maschine  wenig  Bedienung  erheischt,  wird  ihnen  dies  trotz  allen  Fleißes  nicht  gebe
  J ett ¡  wo  aber  die  Art  der  Arbeit  von  der  Hand  des  Arbeiters  eine  größere  Leistung
icit  n9t '  ba  iaim  untcr  Umstanden  die  Verkürzung  der  Zeit  durch  Fleiß  und  Geschicklichausgeglichen
  werden.  Beispielsweise  findet  der  erstere  Fall  statt  bei  der  Feinspinnerei,
à.hìe  Vorspinnmaschine  und  die  Spinnstühlc  der  feinen  Garnnummer  wegen  verhültniß-&amp;gt;velck
  wenig  Zeit  erfordern  zum  Abnehmen  der  Spulen,  beziehungsweise  der  Cops,
8r  f/ e  Ņàit  ein  Abstellen  der  Maschinen  erfordert,  während  umgekehrt  beim  Spinnen  von
ft 0  cn  Nummern  das  Abnehmen  sich  so  häufig  wiederholt,  daß  bei  zweckmäßiger  Ver-1
  Un Ö  der  Arbeit,  bei  größerm  Fleiß  und  Behendigkeit  der  Arbeiter  viel  Zeit  gewonnen
kann,  welche  sonst  für  die  Production  verloren  geht."
r.  Diese  Verhältnisse  zusammengenommen  bewirken,  daß  unter  Um-^?ņden
  durch  Reduction  der  Arbeitsdauer  von  12  auf  11  Stunden  keine
o Er  vur  eine  ganz  unbedeutende  Verminderung  des  Produktes  entsteht.
ZŞ  Ņbranschaulichung  dieser  Thatsache  hat  Blocher  die  Verhältnißen ­
  der  jährlichen  Production  einer  Grob  spin  nere  i  während  einer
        <pb n="128" />
        Periode  von  10  Jahren  zusammengestellt.  Dieselben  sind  auf  die  gleiche
Tageszahl,  die  gleiche  Spindelzahl  und  die  gleiche  Feinheitsnummer  M»'
gerechnet.  Die  Maschinen  waren  während  der  ganzen  Periode  die  näim
lichen.  In  den  ersten  fünf  Jahren  1873—1877  betrug  die  tägliche
Arbeitszeit  zwölf  Stunden,  in  den  folgenden  fünf  Jahren  nur  elf  Stundet
Für  das  Jahr  1873  ist  die  Verhältnißzahl  gleich  100  angenommen!
dann  gab  es  im  Jahr

1874  98,5
1875  106,7
1876  104,8
1887  102,1
1878  97,6

1879  101,9
1880  104,5
1881  110,8
1882  102,6

Das  Mittel  der  ersten  Periode  betrügt  also  102,4,  das  der  zweite»
103,5.  —  Bemerkenswerth  ist,  daß  im  ersten  Jahre  nach  der  Reductio»
auf  11  Stunden  die  Zahl  plötzlich  auf  97,6  fiel  und  dann  aber
stieg,  bis  die  frühere  Zahl  nicht  nur  erreicht,  sondern  noch  etwas  übe»'
troffen  war.  Die  Schwankungen  zwischen  den  einzelnen  Jahren  komme»
davon  her,  daß  nicht  immer  derselbe  Rohstoff  verarbeitet  und  dieselbe
Garnqualität  gesponnen  wurde.
Ein  solch  günstiges  Resultat  ist,  wie  schon  angedeutet,  nur  in  f
wissen  Fällen  zu  erreichen.  Uebrigens  kommt  nicht  bloß  die  Intensiv^»
der  Arbeit  in  Betracht,  auch  durch  Verbesserung  der  Einrichtungen,  ^
Maschinen  rc.  wird  sich  die  Verminderung  der  Production  durch
kürzung  der  Arbeitszeit  leicht  wieder  ausgleichen  lassen.  So  ergebend'
Ziffern  der  Baumwoll-Ein-  und  Ausfuhr,  daß  in  der  Schweiz  in  der  Period
von  1870—1877  im  Durchschnitt  pro  Jahr  200  891  Doppelcentner  N»
in  der  Periode  1878—1886  222  842  Doppelcentner  rohe  Baunşş
und  Baumwollabfälle  im  Lande  verarbeitet  wurden.  Also  in  der  zweites
Periode  etwa  9  Procent  mehr  als  in  der  ersten.  Von  einer  şş
Mehrung  der  Etablissements  und  der  Spindelzahl  rührt  diese  Zunahme  o#
nicht  her;  denn  nach  Zusammenstellungen  des  schweizer  Spinner-,  Zwirns
und  Weber-Vereins  ist  seit  1877  eine  Anzahl  Etablissements  eingegaüg^
und  die  Spindelzahl  hat  dadurch  und  durch  Aenderung  der  Systeme  "»
Betriebseinrichtungen  um  etwa  2 1 /*  Procent  abgenommen.  ^
„Es  ergibt  sich  in  der  Periode  seit  Einführung  des  Fabrikgesetzes  gegenüber
gleich  langen  Periode  unmittelbar  vorher  eine  Mehrproduction  an  Garn  pro  Spindel  v
11  Procent.  Diese  Mehrlieferung  rührt  nun  jedenfalls  daher,  daß  erstens  die  ne  Ļ  I
Maschinen  mehr  leisten  und  daß  zweitens  die  durchschnittliche  Feinheitsnummer  des  .
spinnstes  gesunken  ist.  War  dieselbe  in  der  ersten  Periode  Nr.  60,  so  dürfte  sie  heute  a
52  gesunken  sein,  wenn  nicht  noch  tiefer.  Die  Zahl  der  Spinnerei-Arbeiter  aber  hat  ^
15  Jahren  um  ca.  2000  abgenommen,  zum  Theil  wegen  verbesserter  Maschinen,  zum
wegen  Eingehen  einzelner  Etablissements  und  durch  Wegfall  der  Kinderarbeit."
        <pb n="129" />
        117

Interessant  ist  auch,  was  Director  Blocher  bezüglich  des  Arbeitsverdienstes ­
  anführt.  Es  betrug  in  einer  Grobspinnerei,  welche
^bnig  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt,  der  jährliche  Durchschnittslohn  von
Rudern  und  Erwachsenen  in  den  Jahren  1868—1877  Fr.  599  oder
Tag  Fr.  2,  und  in  den  Jahren  1878—1886  Fr.  674  oder  pro  Tag
à  2,25.  Eine  Erhöhung  war  eingetreten  anfangs  der  siebziger  Jahre;
ailn  fielen  die  Löhne  etwas  bei  der  Einführung  des  Gesetzes,  um  sich
^chher  wieder  auf  die  gleiche  Höhe  zu  stellen.  Der  Arbeitslohn  hat
Ul '^  Einführung  des  Normal-Arbeitstages  also  keine  dauernde  Veränderung ­
  erfahren.
Wenn  bezüglich  der  Schweiz  vielfach  behauptet  wird,  daß  dort
er  Maximal-Arbeitstag  bloß  auf  dem  Papier  stehe  und  wegen  der
Ostreichen  Ueberzeitbewilligungen  die  Ausnahmen  zur  Regel  würden,  so
^s  weit  übertrieben.  Allerdings  sind  Ueberzeitbewilligungen
^ufig.  Sv  erhielten  1885  (resp.  1884)
îņl  Canton  Zürich  von  512  (465)  Fabriken  114  (106)  Ueberzeitbewilligungen
"  »  Schwyz  „  26  (  25)  „  3(4)  „
"  „  GlaruS  „  77  (  76)  „  9(9)  „
"  »  Zug  „  13  (  12)  „  2(2)
"  „  St.  Gallen  „  779  (681)  „  53  (  74)
32(29)  »  2(  g)
Bezirk  kamen  aus  1293  —  286  Fabriken  mit
in  Ganzen  952 3 / 4  Monate.

Graubünden  „
.  Im  III.  Jnspections-^erzeitbewilligung
  auf  i

N.  Die  Berichte  der  Fabrik-Jnspectoren  pro  1886/87  ergeben  leider
t X  ben  I.  Aufsichtsbezirk  wieder  eine  Vermehrung  der  Ueberzeit-^illignngen.
  Es  erhielten  1887  resp.  1886
tm  Danton  Zürich  von  599  (572)  Fabriken  226  (149)  Ueberzeit-Bewilligungen.

(5)
(29)
(10)
(88)
(18)

Ury
Schwyz
Unterwalden
Glarus
Zug
St.  Gallen
Graubünden

(10)

:ll

-

lo

1.1

(12

&amp;gt;7

-

17

"  „  St.  Gallen  „  815  (812)  „  53  (37)
"  „  Graubünden  „  39  (32)  „  3  (4)
&amp;amp;  t  Der  Bericht  hebt  hervor,  daß  die  Vermehrung  vor  allem  aus  die
..  ^ìben-Jndustrie  und  die  mechanischen  Werkstätten  kommt,  daß
^  ui  den  verschiedenen  Cantonen  je  nach  der  Bereitwilligkeit  der
dhörden  sich  sehr  verschieden  gestaltet,
sà  diesem  Umstande  „liegt  eine  große  Ungerechtigkeit,  die  immer  lebhafter,
w  .  st'ei  den  Industriellen,  ven  Wunsch  auftauchen  läßt,  es  möchten  beschränkende

toie  r  m - mUnsctt  şîìr  die  Ertheilung  der  Ueberzeit-Bewilligungen  aufgestellt  werden
..  'U  England  längst  bestehen.  Dabei  wäre  namentlich  in's  Auge  zu  fassen,  daß  die

ötofc  * aUtc  Ņbeit«  nicht  mehr  so  leicht  als  Bewilligungsgrund  anerkannt  werde.  Die  allzu
ftq*  ^kheit  in  dieser  Beziehung  fördcrt  ein  gegenseitiges  Abjagen  der  Befugen ­

  durch  Anerbietung  schneller  Lieferung,  es  fördert  die  großen
        <pb n="130" />
        Schwankungen  in  der  Intensität  des  Betriebes.  Dies  betonte  schon  1878  das  eidgenössische ­
  Handelsdepartement,  indem  es  sich  aussprach:  »Würde  bloße  geschäftliche
Convenienz  zuin  Ausgangspunkt  für  verlängerte  Arbeit  genommen  werden  wollen,  so  würde
der  nämliche  Grund  unzweifelhaft  bei  allen  mit  Maschinen  arbeitenden  Etablissementen  das
ganze  Jahr  hindurch  vorhanden  sein  und  es  würde  an  Geliisten  nicht  mangeln,  ein  solches
Präcedens  in  einem  solchen  Sinne  auszubeuten,  daß  die  ganze  wohlthätige  Bestimmung  des
§  11  ernstlich  in  Frage  gestellt  und  das  Gesetz  in  einer  seiner  essentiellen  Vorschriften  im
vollen  Sinne  durchlöchert  würde.«  Wie  weit  ist  man  von  dieser  Auffassung  abgewichen!"
Die  Gesammt-Ueberzeitbewilligungen  im  I.  Aufsichtsbezirke  betrugen
308  (212);  babón  bis  auf  30  Sage:  229  (149),  bon  31—60  Saßen:
36  (32),  bon  60—90  Tagen  43  (32).  Es  kamen  auf  ben  Arbeiter
(nach  Ausschluß  der  Stickerei)  11,70  (8,92)  Stunbeu  Ueberzeit;  die
Verlängerung  ber  Arbeitszeit  betrug  0,36  (0,27)
Im  III.  Bezirk  erhielten  in  ben  Jahren  1886  unb  1887  bon  1527
Fabriken  342  Fabriken  Ueberzeitbewilligungen  auf  zusammen  966'/2
Monate.  Hier  ist  also  keine  wesentliche  Vermehrung  ber  Ueberzeitbewilligungen
  gegen  1884/85  zu  berzeichnen,  wie  auch  im  II.  Bezirk  Klagen
seitens  bes  Fabrik-Juspectors  nicht  lant  werben.
Die  bielfachen  Ueberzeitbewilligungen  beweisen  übrigens  nichts  gegen
bie  Möglichkeit  ober  Zweckmäßigkeit  bes  Maximalarbeitstages.  Aus
ben  Tabellen  ergibt  sich,  baß  erstens  bei  weitem  bie  meisten  b'U  *
brii  en  mit  bem  llstünbigen  Arbeitstag  auskommen;  baß  zweitens  viel
auf  bie  ausführenb  en  Behörben  ankommt.  Die  mangelhafte  Durch"
führuug  wirb  bon  ben  Fabrik-Jnspectoren  wie  bon  ben  ausführenden
Bunbesbehörb  en  selbst  am  meisten  beklagt.  Der  Grnnd  liegt
bor  Allem  in  ben  politischen  Verhältnissen,  dem  föderativen  Charakter
der  Schweiz  —  bent  großen  Einfluß  der  Fabricanten  auf  die  Cantonal"
Regierungen  nnb  ihre  Beamten  —  nicht  aber  etwa  in  den  Wirth"
schaftlichen  oder  socialen  Verhältnissen.  Die  mangelhafte  Durchführung
beweist  also  durchaus  nicht  die  „Undurchführbarkeit".  Eine  solche
ist  auch  weder  bon  bett  Arbeitgebern,  noch  von  den  Arbeitern  behauptet
worden;  anderseits  ist  eine  ansnahmsweise  Ueberarbeit  auf  eine  begrenzte
Zeit  und  unter  den  nöthigen  Cautelen  durchaus  nicht  bedenklich,  viel"
me^  mit  ben  ^neden  beS  ^aEtntaí'%tbettStaßeS,  g.  0.  gut  %u89Íetc#n9
ber  schlechten  und  guten  Geschäftszeit,  sehr  wohl  vereinbar.  Der  Antrag
Hitze  z.  B.  gibt,  wie  oben  schon  ausgeführt,  in  dieser  Beziehung  sehr
weiten  Spielraum  unb  würden  ähnliche  Bestimmungen  in  jedem  Gesetz"
entwürfe  Aufnahme  finden  können*).
*)  Merkwürdig  ist  wieder  die  Schlußfolgerung  des  sogen.  „Central-Verbandcs  deutsche*
Industrieller".  Statt  positiver  Würdigung  und  eventueller  Verbesserung  betrachtet  derselbe
diese  Bestimmungen  nur  als  „einen  von  dein  Antragsteller  selbst  beigebrachten  schätzbare"
Beweis  für  die  Undurchführbarkeit  eines  Maximal-Arbeitstages".  (DenkschrN
vom  30.  April  1887.  S.  17.)
        <pb n="131" />
        In  Oesterreich  ist  die  Durchführung  des  Maximal-Arbeitstages
M  weit  weniger  Schwierigkeiten  gestoßen  —  gewiß  auch  deshalb,  weil
dieselbe  von  vornherein  durch  Uebergangsbestimmungen  (ausnahmsweise ­
  Zulassung  einer  zwölfstündigen  Arbeitszeit  bei  einer  Reihe  von
Industrien)  erleichtert  war.  Uebrigens  sind  diese  Ausnahmen  nur  bis
à  11.  Juni  1888  gewährt,  und  soll  es  nicht  in  der  Absicht  der  Neuerung ­
  liegen,  dieselben  weiter  zu  gewähren.
Für  das  Jahr  1886  constatili  der  Generalbericht,  „daß  zufolge  der  im  Handelsministerium ­
  zusammengestellten  Uebersicht  der  von  den  Gewerbebehörden  I.  und  II.  Instanz
«us  Grund  des  8  96a  Abs.  4  des  Gesetzes  vom  8.  März  1885  bewilligten  Verengerung ­
  der  Arbeitszeit  dieselbe  434  Etablissements  eingeräumt  wurde".  Wie  viele
Etablissements  überhaupt  dein  Gesetze  unterstehen,  ist  nicht  aus  den  Berichten  der  Fabrik-^nspcctvren
  ersichtlich;  man  wird  aber  die  Zahl  der  Ueberzeitbewilligungen  mäßig  finden,
Mnn  man  in  Vergleich  zieht,  das;  allein  in  671  Fällen  die  Fabrik-Jnspectoren  zum  Zweck
"euer  Concessionen  (für  Neuanlagen  resp.  Abänderung  bestehender  Anlagen)  um  ihre
Mitwirkung  angegangen  wurden,  und  nicht  weniger  wie  3513  gewerbliche  Anlagen  mit
273,819  Arbeitern  1886  inspicirt  wurden.  Nur  für  bestimmte  Unternehmungen  —  meistens
^selben,  in  welchen  auch  in  Deutschland  nach  den  Berichten  der  Fabrik-Jnspectoren  eine
^Ngc  Arbeitszeit  besteht  —  z.  B.  Bierbrauereien,  Mahlmühlen,  Ziegeleien,  Bäckereien  rc.,
w  Sensenfabriken,  Seidenfilanden  rc.  macht  die  Durchführung  Schwierigkeiten.  Im  Uebrigen
Mrd  bezeugt,  das;  „die  elfstündige  Normal-Arbeitszeit  sich  zur  Zufriedenheit  der
Arbeiter  wie  auch  der  meisten  Arbeitgeber  bereits  eingelebt  hat"  sBezirk
Ņg);  das;  „über  Erwerbsverkürzung  in  Folge  der  elfstUndigcn  Arbeitszeit  weder
^°n  Seiten  der  Gewerbe-Inhaber  noch  seitens  der  Arbeiter  geklagt
^urde"  (Amtsbezirk  Budweis);  daß  „Nichtbeachtung  der  Bestimmungen  zu  den  Aus-^hmen
  gehört"  (Olmütz)  rc.

Dieselben  günstigen  Erfahrnngen  könnten  wir  noch  durch  viele  Beicele ­
  bestätigen.  So  berichtet  z.  B.  Bras  in  seinen  „Studien  über
^vrdböhmische  Arbeiterverhältnisse"  (cfr.  Fränkel,  Arbeitszeit  S.  32),  daß
^  Bezirke  der  Handelskammer  zu  Eger  in  den  sechsziger  Jahren  die
.  ^ķtil-Jndustrie  eine  sehr  lange  Arbeitszeit  hatte,  und  daß  erst
Wît  1870  in  Folge  der  Arbeiter-Bewegung  eine  Herabsetzung  derselben
^genommen  wurde.  Dann  heißt  es  weiter:

„Die  verkürzte  Arbeitszeit  hatte  zwar  allenthalben  einen  Ausfall  in  der  Menge  der
Zeugnisse  zur  Folge,  doch  war  dieser  nur  momentan,  denn  bald  wurde  in  der
.^'zcrn  Arbeitszeit  mehr  geleistet  als  früher  in  der  längern.  Das  erhärten  mit

euer  Uebereinstimmung  die  Angaben  der  Arbeiter  und  Fabrikleiter.  .  .  Heute  ist  unter
° Ctl  Fabrikarbeitern  der  nordböhmischen  Textil-Industrie  das  Verlangen  nach  der  Einführung
^es  gesetzlichen  Normal  -  Arbeitstages  von  10  Stunden  allgemein  verbreitet  und  eirtgc«
.  .  .  Einer  der  bedeutendsten  Fabricanten  Oesterreichs  hat  seine  Stimme  zu
Insten  desselben  erhoben.  Derselbe  hat  in  einem  seiner  großen  Etablissements  durch
als  17  Jahre  ununterbrochen  die  elfstündige  Arbeitszeit  aufrecht  erhalten.  Er  erdaß
  bei  einer  in  Folge  schlechten  Geschäftsganges  auf  3 / 4  der  zuvor  üblichen  Zeit
Herabgesetzten  Arbeitsdauer  ebensoviel  oder  beinahe  ebensoviel  zu  Stande  gebracht  worden
ei  eine  Behauptung,  die  wir  auch  vielfach  anderwärts  gehört  haben."
        <pb n="132" />
        120
In  Tetschen,  Trautenau  und  andern  Orten  Böhmens  fand  Braf
neben  einander  gleich  große  Fabriken  mit  verschiedener  Arbeitszeit,  und
er  berichtet,  daß  ihm  in  den  Fabriken  mit  kürzerer  Arbeitszeit  regelmäßig ­
  erklärt  wurde,  man  leiste  dasselbe  wie  die  andern  bei  längerer.
Die  Berichte  der  deutschen  Fabrik-Inspector  en  berichten  vielfach
über  gleiche  Erfahrungen.  Wir  haben  oben  schon  die  Anschauungen
einiger  Fabrik-Jnspectvren,  wie  sie  in  den  Berichten  pro  1885  niedergelegt
sind,  angeführt.  l)r.  Wolf  (Düsseldorf)  hebt  z.  B.  hervor,  daß  die  Arbeitsleistung ­
  in  den  Einzelwerken  vieler  Industriezweige  höchst  ungleich, ­
  in  einem  groß,  in  andern  gleichartigen  Werken  viel  geringer
sei,  und  stellt  fest,  „daß  die  Werke  mit  geringerer  Arbeitsleistung
in  der  Regel  lange  Arbeitszeit  haben,  und  daß  alle  Versuche,
die  erstere  unter  Beibehaltung  der  letztern  zu  Zeiten  günstiger  Marktverhältnisse ­
  mittels  des  Anreizes  erhöhter  Löhne  zu  steigern,  nur  einen
kurzlebigen  Erfolg  haben  oder  scheitern.  Gleiche  Ergebnisse  zeige"
sich,  wenn  in  Betrieben  mit  kurzer  angestrengter  Arbeit  zur  Ausnutzung
guter  Absatz-Verhältnisse  die  Arbeitszeit  verlängert  wird;  die
Arbeitsleistungen  entsprechen  dann  nur  wenige  Tage  hindurch  der
eingetretenen  Vermehrung  der  Arbeitszeit  und  sinken  rasch  in  dee
Richtung  der  höhern  Tagesleistung.  Anderseits  wurde  von  den  Anteenehmern
  vielfach  festgestellt,  daß  die  Leistungsfähigkeit  unserer  industrielle"
Arbeiter  jener  der  englischen  in  keiner  Weise  nachstehe."  (Amtl.  Mit'
theilungen  pro  1885,  S.  73  f.)
Dieselben  Erfahrungen  haben  uns  Fabricanten  vielfach  bestätigtdaß
  z.  B.  im  Frühjahr  und  Herbst,  wo  die  Tage  länger  resp.  kürzer
werden,  und  um  Licht  zu  sparen,  die  Arbeitszeit  (z.  B.  in  Textil'
Fabriken)  gekürzt  wurde,  die  Arbeiter  dasselbe  leisteten  resp.  verdienten ­
  (bei  Accord)  wie  vorher;  ebenso  wie  es  allgemein  bekannt  ist,
daß  vor  Fastnacht  und  Kirmes  die  höchsten  Verdienste  (bei  Accordlöhnung)
  herauskommen.  Daß  überhaupt  nicht  allein  die  Maschine,  sonder"
vor  alleni  die  Arbeitstüchtigkeit  und  Arbeitslust  des  Arbeiter^
die  Leistung  bestimmen,  beweisen  auch  die  hohen  Unterschiede  der
Verdienste  der  verschiedenen  Arbeiter,  wenn  sie  auch  an  denselbe"
Maschinen  und  zu  denselben  Accordsätzen  beschäftigt  werden.
Die  Berichte  der  Fabrik-Jnspectoren  früherer  Jahre  bringen  Belegt
in  gleicher  Richtung.  Der  Fabrik-Jnspector  für  Köln-Koblenz-Trier  führt
z.  B.  (pro  1875)  an:
„Die  gesetzliche  Bestimmung,  nach  welcher  jugendliche  Arbeiter  von  14—16  Jahw
nur  10  Stunden  täglich  in  Fabriken  beschäftigt  werden  dürfen,  hat  in  einigeil  Etablissement-'
welche  diese  Kategorie  von  Arbeitern  ilicht  wohl  entbehren  können,  zur  Folge  gehabt,  ^
die  Arbeitszeit  überhaupt  für  alle  Arbeiter  auf  12  Stunden  incl.  zwei  Stund^
Pause  herabgesetzt  worden  ist,  und  es  hat  sich  gezeigt,  daß  dadurch  die  Leistung-
        <pb n="133" />
        121

9

Fähigkeit  sämmtlicher  Arbeiter  gesteigert  worden  ist  und  daß  mehr  denn
Zuvor  producirt  wurde."
Gewerberath  von  Diefenbach  (Neckar-,  Jaxt-  und  Donau-Kreis)
gibt  derselben  Ansicht  Ausdruck:
«Die  Arbeitszeit  dauert  in  den  meisten  Fabriken  der  Textil-Industrie  von  Morgens
^bis  Abends  7  Uhr,  so  das;  also  die  Maschinen  im  Ganzen  12  Stunden  im  Betriebe  sind.
&amp;gt;rch  habe  die  Ueberzeugung  gewonnen,  daß  eine  gesetzliche  Kürzung  der  Arbeitszeit
von  6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends  besonders  für  die  Arbeiter  der  Textil-Industrie
cin  großer  Gewinn,  und  der  Ausfall  an  Arbeit  kein  erheblicher  wäre.  Ein  erfahrener
Webereibesitzer  hat  mir  versichert,  daß  er  die  Arbeitszeit  um  eine  Stunde  verkürzt  habe,
"m  bei  schlechten  Absatzverhaltnissen  seine  Vorräthe  an  fertigen  ,'Waaren  nicht  zu  sehr  anwachsen ­
  zu  lassen.  Die  Folge  sei  gewesen,  daß  seine  Weber  'in  der  kürzern  Arbeitszeit
dieselbe  Menge  von  Arbeit  geliefert  und  sich  so  im  Accord  denselben  Lohn  verdient  haben."
(Anitl.  Mittheil.  1884,  S.  427.)
Gewerberath  Dr.  Wolf  (Düsseldorf)  theilt  mit:
„In  einer  Glasfabrik  (Heye  in  Gerresheim  bei  Düsseldorf)  wurde  für  Ofendrbeitcr
  die  Arbeitszeit  von  zehn  bis  elf  auf  acht  Stunden  herabgesetzt.  Der  Fabricant
ergänzte  anfangs  den  Lohn  bis  zur  frühern  Höhe,  bald  aber  stellte  sich  heraus,  daß  die
Arbeiter  in  acht  Stunden  dasselbe  leisteten  wie  früher,  daß  also  der  Zuschuß  nicht
'"ehr  nöthig  war."  (Amtl.  Mittheil.  1881  S.  164.)
Aehnlich  wird  aus  H  e  s  s  e  n  -  N  a  s  s  a  u  (pro  1885)  berichtet  :
„Glasfabriken,  in  welchen  vor  zehn  Jahren  eine  14stündige  Arbeitszeit  (inet.  Pausen)
üblich  war,  haben  dieselbe  auf  eine  durchschnittlich  zehnstündige  (inet.  Pausen)  umgeändert,
"ud  es  wird  von  Betriebsleitern  bestätigt,  daß  hiernach  die  Arbeiter  in  derselben
Stundenzahl  mehr  leisteten,  als  früher  bei  der  langen  Arbeitsschicht."

Arbeitszeit  und  Arbeitslohn.  —  Beschränkung  der  Production.
Der  Zweck  einer  gesetzlichen  Regelung  der  Arbeitszeit  ist  zunächst
Und  in  erster  Linie  nur:  das,  was  bereits  Regel  ist,  durch  Gesetz  zu
lanctioniren;  diejenigen  Schranken,  welche  wohlwollende  und  einsichtige ­
  Fabricanten  sich  selbst  schon  aufgelegt  haben,  den  Arbeitgebern,
welchen  ein  stärkerer  Erwerbssinn  eigen  ist,  oder  welche  sich  von  dem  hergebrachten ­
  Schlendrian  nicht  zu  emancipiren  vermögen,  durch  Gesetz  aufzulegen. ­
  Es  ist  ein  Schutz  der  wohlw  ol  l  e  nd  e  u  Fab  ri  canten
gegen  die  gewissenlose  Concurreuz,  wie  anderseits  ein  Schutz  der  Arbeiter
gegen  die  Ausbeutungssucht  einzelner  Fabricanten  *).
')  „Die  Fabricauteu  selbst,"  heißt  es  z.  B.  iu  deul  Generalbericht  pro  1888  (Ş.  113)
füglich  des  Aussichtsbezirkes  Zwickau,  „sind  Gegner  der  angeführten  langen  Arbeitszeit
s^ļ'er  cs  scheut  sich  jeder  Arbeitgeber,  mit  der  Verminderung  derselben  den  Anfang  zu  machen,
ln  der  Befürchtung,  daß  er  zu  wenig  Nachahmer  fände  und  in  seiner  Concurrenzfähigkeit
^schädigt  würde.  Eine  gesetzliche  Regelung  der  Arbeitsdauer  und  Beschränkung  derselben
die  Zeit  von  früh  6  bis  Abends  7  Uhr  würde  bei  dem  größten  Theile  der  Arbeitgeber ­
  auf  keinen  Widerspruch  stoßen."  Nach  der  Mittheilung  des  Aufsichtsbeamten  für  den
ezirk  Chemnitz  wurde  „in  Fabrikantenkreisen  mehrfach  der  Wunsch  nach  Einführung  eines
        <pb n="134" />
        122

Ein  Maximal-Arbeitstag  in  diesen  Schranken  kann  unmöglich  die
nationale  Industrie  schädigen.  Höchst  wahrscheinlich  wird  die  geminderte
Arbeitszeit  durch  intensivere  Arbeit  wieder  wett  gemacht  und  die  Arbeitsleistung ­
  wesentlich  dieselbe  bleiben.  Dann  können  natürlich  Arbeitgeber
wie  Arbeiter  auch  im  Einkommen  nicht  einbüßen.  Aber  auch  angenommen, ­
  die  gesammte  Arbeitsleistung  würde  etwas  sinken,
was  würde  die  Folge  sein?  Die  Gesammt-Production  und  damit  das
Angebot  auf  dem  nationalen  wie  internationalen  Waaren  markte
würde  geringer  —  die  Preise  würden  sich  heben.  Die  Waarenpreise
würden  wieder  den  Unternehmungsgeist  fördern  —  die  Nachfrage  nach
Arbeitskräften  steigern,  um  die  durch  die  Reduction  der  Arbeitszeit
verursachte  Lücke  in  der  Production  auszufüllen.  Damit  würden  sich  auch
die  Löhne  heben  —  wenigstens  würden  zahlreiche  Arbeiter,  die  heute
nur  zeitweise  und  ungenügend  Beschäftigung  haben,  neu  eingestellt
werden  können.
In  der  That,  bei  der  allgemein  herrschenden  Ueberproduction
würde  eine  m  äßige  R  eduction  der  Arbeitszeit  und  Arbeitsleistung  nur
günstig  auf  den  Absatzmarkt  wirken,  Arbeitgebern  wie  Arbeitern  zu
gute  kommen.  Daß  das  nicht  etwa  eine  „socialdemokratische"  Theorie
ist,  wie  der  „Centralverband  deutscher  Industrieller"  wähnt,  sondern  auch
von  den  Arbeitgebern  sehr  wohl  begriffen  wird,  beweisen  die  in
allen  Jndnstricgrnppen  sich  regenden  Bestrebungen,  durch  Cow
Normalarbeitstages  von  10  Stunden  reiner  Arbeitszeit  ausgesprochen  und  damit  begründet
daß,  da  in  vielen  Jndustriekreisen  die  Arbeit  der  jungen  Leute  nicht  entbehrt  werden  könne,
diesen  aber  nur  eine  zehnstündige  Arbeitszeit  zustehe,  die  von  den  ältern  Arbeitern  länger  gearbeitete ­
  Zeit  eine  für  diese  wenig  lohnende,  für  die  Unternehmer  aber  eine  zu  kostspielige  werde.
Daß  die  wirthschastliche  Seite  dieser  Frage  etwas  für  sich  hat,  ist  nicht  zu  verkennen,  jedenfalls ­
  würde  bei  Einführung  eines  Normal-Arbeitstages  von  10  reinen  Arbeitsstunden  ein
Ueberschreiten  der  zulässigen  Arbeitzeit  junger  Leute  (14—10  Jahre)  weniger  ost  vorkommen-Besonders
  bemerklich  bleibt,  daß  dieser  Wunsch  zumeist  in  Kreisen  der  Spinn  er  ei  in  dust  v  t  Ç
laut  geworden  ist."  Aus  Würtemberg  meldete  der  „Staatsanzeiger"  daß  einige  der
bedeutendsten  Industriellen,  ohne  erst  eine  Einigung  aller  Betheiligten  abzuwarten,  in  allernächster ­
  Zeit  11  ständige  Arbeitszeit  einzuführen  gedenken  und  zwar,  wie  das  amtliche
Blatt  hervorhebt,  „in  der  Weise,  daß  der  weitaus  größte  Theil  des  dadurch  entstehenden
Mehraufwandes  von  den  Unternehmern  getragen  wird,  wobei  dieselben  mit  vollem  Rechts
darauf  rechnen,  daß  die  Arbeiter  durch  größere  Jntensivität  der  Arbeit  auch  einen  Theil  des
Erhöhung  der  Productionskosten  wenigstens  mit  der  Zeit  ausgleichen  werden."  Ein  bezüglicher ­
  Versuch  des  Fabrik-Jnspectors  in  Baden  war  ohne  Erfolg,  obwohl  derselbe  in  seinem
Bericht  (pro  1889)  hervorhebt,  wie  sehr  es  zu  bedauern  sei,  daß  „auch  solche  Industriezweige, ­
  welche  schon  zwö  lfstündige  Arbeitszeit  haben,  besonders  die  TextU-Jndustrie,
  bezüglich  einiger  Etablissements  sich  ander  (mehr  einreißenden)  UeberarbcU
betheiligen."  Eine  Reduction  der  Arbeitszeit  erachtet  der  Fabrik-Jnspector,  ,, lölC
schon  wiederholt  eingehend  dargethan  wurde,  in  der  Textil-Industrie  für  so  sehr  iM
Interesse  der  Gesundheit  der  Arbeiter  gelegen,  daß  hierüber  kein  Wort  mehr  beizufügen  ist-
        <pb n="135" />
        123

ventionen  und  Cartelle  auf  eine  Reduction  der  Production
Hebung  der  Preise  hinzuwirken.
Ein  interessantes  Beispiel,  wie  der  Arbeiterschutz  auch  im  Interesse  der  Arbeitgeber
"egt,  bietet  die  Schweiz.  In  keinem  Industriezweige  hat  dort  der  Maximaler ­
  beitst  a  g  heftigern  Widerstand  gefunden,  in  feinem  wurde  derselbe  mehr  durch  Ueberäewilligungen
  und  Uebertretung  durchlöchert,  wie  in  der  Stickerei.  Dadurch  wurde
Natürlich  der  Ueb  erprod  uction  Vorschub  geleistet.  Die  gewissenlose  Ausbeutungssucht
^sp.  die  Privilegirung  des  einen  Fabricanten  ging  immer  auf  Kosten  der  andern,
^irsc  Einsicht  hat  sich  denn  auch  mit  solchem  Nachdruck  Bahn  gebrochen,  daß  im  Sommer
^85  ein  „Centralverband  der  Stickerei-Industrie  der  Ostschweiz  und  des
Vorarlberg"  sich  gebildet  hat,  dem  98  bis  99  Procent  der  Geschäftshäuser  (20,000  von
^1,000  Stickmaschinen)  sich  angeschlossen  haben,  mit  der  Verpflichtung  strengster
^nnehaltung  der  elfstündigen  Arbeitszeit.  Die  einzelnen  Arbeitsstunden  werden
ñanz  genau  festgesetzt,  die  eventuellen  Pausen  Morgens  und  Nachmittags  in  die  elfstündige
Arbeitszeit  eingerechnet;  »denn  hätte  man  eine  halbstündige  Vor-  und  Nachmittagspause
vorgesehen,  so  wäre  an  vielen  Orten  factisch  eine  zwölsstündige  Arbeitszeit  entstanden«.
Publicationen  des  Verbandes  betonen  ausdrücklich,  daß  die  Beschränkung  der  Arbeits-^uer
  nicht  nur  als  Maßregel  ökonomischer  Natur  dienen  solle,  »sondern  als  Wohlthat
ş&amp;gt;&amp;gt;r  die  Sticker  und  Fädlcr  und  namentlich  auch  für  die  vielen  minderjährigen  Kinder«.
Sonntagsarbcit  ist  selbstverständlich  untersagt.  Besondere  Controleure,  „die  oft  in
^ocht  und  Sturm  auch  in  den  abgelegensten  Bergrevieren  ihre  Runde  machen",  sind  an-Ģllt.
  Auch  können  Strafen  von  2—100  Frs.,  im  Wiederholungsfälle  bis  300  Frs.
"^gesprochen  werden.  Ein  Minimal-Arbeitslohn  ist  festgesetzt.  Fachgerichte
à  schnellen  und  billigen  Erledigung  von  Streitigkeiten  sind  organisirt.  Eine  Un  terşilltzu
  ngskasse  für  Arbeitslose  ist  in  Aussicht  genommen.  —  „Der  Verband  hat,"
^  fügt  Dr.  Schuler  (Berichte  über  die  Fabrik-Jnspection  in  der  Schweiz  1884,85.  Aarau,
auerländer,  1886)  bei,  „bereits  ganz  bedeutende  Erfolge  erzielt,  dem  Sinken  der
ohne  Einhalt  gethan,  die  Production  auf  ein  geringeres  Maß  zurückgeführt,  die
.  orhältnisse  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeiter  gebessert  und  zahllose  Stimmen,  die  früher
ittne  Ziele  als  unerreichbar  hinstellten,  fangen  an  zuzugeben,  daß  der  Verband  ein  Vor-""ser
  ähnlicher  Organisationen  auch  aus  andern  Gebieten  sein  dürfte."
Die  Schifflisticker  hatten  sich  schon  1884  zu  einer  Vereinigung  zusammenschlössen. ­
  Diese  hat  zwar  keine  Festsetzung  der  Arbeitszeit  getrosten,  Petition  irte
"ļ'or  bei  ben  E  auto  ns  -Regier  un  gen  um  Versagung  aller  llebcrzeit-Beìļligungen
  an  die  Fabrikschifflisticker.  Die  cantonalen  Regierungen  scheinen  ihnen
? Uc í&amp;gt;  durchweg  willfahrt  zu  haben.  „Man  hat  (übrigens)  an  eine  weitere  Reduction
br  Arbeitszeit  gedacht,  zum  Theil  deshalb,  weil  die  bisherige  nicht  in  dem  erwarteten
^"ße  eine  Verminderung  der  Production  bewirkte."  (L.  c.  S.  35.)
den  Berichten  der  Fabrik-Jnspectoren  pro  1886/87  ist  der  Verband  der  Schiffchenwieder
  eingegangen.  „Dagegen  ist  der  »Central  verband  der  St  ick  er  ei-„
  -.  e«  recht  lebenskräftig  geblieben.  Er  gedieh  trotz  manchfacher  Anfechtungen  und
ofahren.  Nicht  nur  die  Vorarlberger  Sticker  schlossen  sich  ihm  an,  sondern  auch  in
'ochsen  entschloß  man  sich  nach  längerm  Bedenken,  eine  Verbindung  ähnlicher  Art  zu
binden  und  mit  den  Schweizern  Hand  in  Hand  zu  gehen.  Der  Ueberproduction
ļ  Ur ^e  durch  hohe  Besteuerung  neu  aufzustellender  und  dem  Verband  bei-Jp.tender
  Maschinen,  sowie  durch  strenges  Festhalten  an  der,  mit  Einschluß
¡ŗ  şâļliger  kleinerer  Eßpausen,  elfstündigen  Arbeitszeit  und  Verzicht  auf  jede  in
^lcnd  welcher  Art  motivirte  Verlängerung  derselben  einigermaßen  vorzubeugen  gesucht,
"ì'ch  Einführung  und  Organisation  eines  wirksamen  Musterschutzes  trachtete  man  die

Nach
Stickereien
^Üdusti-i
        <pb n="136" />
        technische  Entwickelung  der  Stickerei  zu  fördern.  Sehr  vieles  wurde  zur  Beseitigung
von  Uebelständcn  im  Verkehr  zwischen  Arbeitgeber  und  -nehmer  gethan-So
  wurde  die  Berechnungsweise  der  Stiche,  d.  h.  die  Grundlage  für  die  Lohnbercchnung
einläßlich  geordnet,  das  Verhältniß  der  den  Verkehr  zwischen  den:  Auftraggeber  und  dem
Sticker  vermittelnden  »Fergger«  geregelt,  eine  Verkaufsstelle  für  Stickereien  geschaffen,  deren
Annahme  vom  Arbeitgeber  wegen  anhaftender  Mängel  verweigert  worden,  der  Minimallohn
  erhöht  u.  a.  m.  Die  Mustcrklasfification,  d.  h.  die  richtige  Abstufung
der  Löhne  nach  der  verschieden  raschen  und  leichten,  mit  mehr  oder  minder  Mühe  »" l
Kosten  verbundenen  Ausführbarkeit  der  Muster,  bildet  seit  Jahr  und  Tag  ein  stetes  Tractandum
  des  Vereins  und  zugleich  ben  ärgsten  Stein  des  Anstoßes  im  Zusammengehen  der
Schweizer  mit  den  Sachsen,  die  eher  geneigt  sind,  sich  einschüchtern  zu  lassen  und  sich  Z"
Lohnreductionen  zu  bequemen."
„Neben  diesem  »Centralverband«  wurde  ein  »Verband  der  Fabriksticker«
d.  h.  der  eigentlichen  Lohnarbeiter  in  den  Fabriken  und  nicht  nur  der  Unternehmer  gegründet. ­
  Derselbe  dürfte  gewissermaßen  eine  Ergänzung  zu  denr  andern  Verbände  bilden,
zu  dem  er  auch  meines  Wissens  in  einem  ganz  freundlichen  Verhältnisse  steht.  Er  hat
bereits  ein  Arbeitsnachweisbureau  eingerichtet  und  gewerbliche  Schiedsgerichte  orgamftrb
deren  Wirksamkeit  allerdings  eine  ganz  problematische  ist,  da  sie  völlig  davon  abhängt,  m'
der  Arbeitgeber  sic  anerkennen  will  oder  nicht.  (Ueber  das  Verhältniß  dieser  »Schiedsgeri^tc«
  gu  beut  bereits  1885  in'§  Men  Berufenen  »Mocri^te«  beS  »GenW»
Verbandes«  berichtet  Dr.  Schuler  nicht  näher.)  Als  fernere  Programmpunkte  des  Vereins
ftnb  %erüor#cbcn  :  Megelung  be§  MrnnßSwcMS'  ber  Wenntn#  ber  GWCt,
Einführung  eines  Minimallohnes,  sowie  allfälliger  Vorbeugungsmittel  gegen  Bedrückung'
Ordnung  des  Krankenkassenwesens  und  endlich  Verbiirdung  mit  den  Stickerei-Arbcüeu
anderer  Länder.  Die  Lebens-  und  Leistungsfähigkeit  dieses  Verbandes  wird  sich,  da  er  M
noch  in  den  Anfängen  befindet,  erst  zu  bewähren  haben."  (Berichte  der  Fabrik-Jnspectore'
pro  1886/87.  S.  4.)  .  .  s
„Mit  der  Stickerei  litt  begreiflicher  Weise  auch  die  Bleicherei,  Sengerei  &amp;gt;"
Aus'r  listerei.  Auch  diese  Industriellen  thaten  sich  zur  Festhaltung  eines  gewissen  Loh"'
minimunis  zusammen"  ').  (1.  c.  S.  5.)

li

i)  In  den  „Berichten  der  Cantonsregierungen  über  die  Ausführung  d«
SBunbeSßeieSeg  betreffenb  bie  Arbeit  in  ßabrtfen"  pro  1887/88  (%aiau,  1889)  wirb  H
St.  Gallen  constatiti:  „Einzig  der  Wohlthat  und  der  Initiative  des  Central-Ver
bnnbeë  ber  Gtiderei^nbuftrie  ber  ""b  ^  %orarlberge§  ist  bie  @ircttu"W
ber  eiderei^nbuftrie  üor  ßan3Ii(^ent  Berseli  gtt  bansen  unb  e§  iß  nnr  31t  ^ffen,
diese  so  segensreiche  Institution  fortbestehe  und  nicht  etwa  durch  die  in  neuer
Zeit  aufgetauchteii  Sonderbestrebungen  gefährdet  und  untergraben  werde."  Ebenso  wM
für  St  Gallen  „mechanischen  Stickereien"  immer  noch  „grundsätzlich  keine  Uebc
arbeitszeit  bewilligt,  während  den  wenigen  Gesuchen  von  Schifflistickmaschrne"
Besitzern,  da  sich  d  eren  Verba  nd  inzwischen  aufgelöst  hat,  jeweilen  entsprochen  wurde-(S.
  84  u.  96.)  .«%,
Wie  die  Kürzung  der  Arbeitszeit  in  den  Stickereien  auf  die  Gesundhert  wirr
darüber  konnte  Dr.  Schuler  dem  VI.  „Internationalen  Congres;  für  Hygiene  und  De'"
grafie"  in  Bien  1887  (6.  35)  berieten:
„Als  ben  Stickern  der  Schweiz  und  des  Vorarlbergs,  welche  durch  unsinnige  &amp;amp;
currenz  zu  ganz  exorbitanter  Arbeitsdauer  verleitet  worden  waren,  nachgewiesen  wurde,
bei  ihnen  die  Zahl  der  zum  Militärdienst  Unfähigen  sich  zu  der  entsprechenden  ö
bei  der  übrigen  Bevölkerung  verhalte  wie  32,5:25,i;  daß  ferner  die  Schwindsu  ?
todesfälle  bei  den  Stickern  375  auf  lOOOOO  berechnet  ausmachten,  bei  der  übrlg
        <pb n="137" />
        125

Aehnliche  Bestrebungen,  durch  Festsetzung  von  Minimal-Preisen,
durch  eine  Reduction  der  Production  rc.,  den  gegenseitigen  Unterbietungen
und  damit  gegebenen  Schleuderpreisen  —  die  dann  natürlich  auf  den
Arb  e  its  mar  kt  noch  mit  verstärkter  Wucht  zurückwirken  —  ein  Ziel  zu
şetzen,  sind  in  Deutschland  in  fast  allen  Jndustriegruppen  zu  verzeichnen; ­
  nur  sind  dieselben  selten  von  dauerndem  Erfolg  gewesen,
Keil  die  Vereinbarungen  —  nicht  gehalten  wurden.  Der  individuelle
Eigennutz  war  größer  als  das  Gefühl  der  Standesehre  und  des  Gemeinsinnes. ­
  Jeder  sucht  dem  Andern  den  Absatzmarkt  rücksichtslos  abzujagen,
ohne  zu  bedenken,  daß  die  Interessen  solidarisch  sind.  Gerade  in  Zeiten
ber  Ueberproduction  sind  die  Fabricanten  versucht,  durch  rücksichtsļuse
  Herabdrückung  der  Löhne  und  durch  Ausdehnung  der
Arbeitszeit  (zur  Minderung  der  Productionskosten)  sich  noch  einen
Absatz  auf  Kosten  der  Bernfsgenossen  gegen  Schleuderpreise  zu  erobern.
Alle  solche  Cartell  -B  e  streb  un  gen  aber  beweisen,  daß  eine  gewisse
Mäßigung  und  Stetigkeit  der  Production,  wie  sie  mit  dem  gesetzlichen ­
  Maximal-Arbeitstag  gegeben  sein  wird,  auch  im  Interesse
ber  Industrie  dringend  z  u  wünschen  wäre.
Von  diesen  Erwägungen  aus  könnte  man  zu  dem  Vorschlage  kommen,
ben  Berufs  gen  os  se  nsch  asten,  welche  zunächst  zum  Zwecke  der  Unsall-Ver
  si  cher  un  g  in's  Leben  gerufen  sind,  auch  die  Regelung  der
Arbeitszeit  zu  übertragen.  An  eine
Festsetzung  der  Arbeitszeit  durch  die  Berufsgenossenschaften
Wie  man  um  so  mehr  denken  können,  wenn  denselben  auch  die  Alters-,
Invaliden-,  Wittwen-  undWaisenversicherung  übertragen  worden
^are.  Der  Maximal-Arbeitstag  würde  sich  als  eine  Maßnahme  zur
Verhütung  von  Krankheit,  Siechthum,  Invalidität  und  vorzeitigem
"tob  des  Familien-Ernährers  darstellen,  und  ebenso  wie  die  Unfallverhütung ­
  zur  Minderung  der  Kosten  führen.  Der  Herr  Reichskanzler
Fürst  Bismarck  hat  schon  in  der  Beantwortung  der  Interpellation
don  Hertling's  diesem  Gedanken  Ausdruck  gegeben,  und  seitdem  ist
Bevölkerung  nur  309,  und  daß  zudem  die  Sticker  in  weit  höherem  Procentsatz  im  Alter
b °n  20—30  Jahren  wegstürben,  wurden  sie  aufmerksam;  ihre  eigene  Beobachtung  überzeugte
ş'e  von  der  Verderblichkeit  allzu  langer  Arbeit.  Sie  bildeten  einen  Verband,  der  die  Arbeitszeit ­
  auf  elf  Stunden  mit  Einschluß  der  üblichen  Pausen  für  Zwischen-Mahlzeiten  fest-Mte.
  Seit  dieser  Zeit  (Sommer  1885)  hat  sich  der  Zustand  der  Sticker  allgemein  gebessert,
von  allen  Seiten  berichtet  wird,  namentlich  bei  den  Einzelstickern,  welche  früher,
°vrch  kein  Gesetz  beschränkt,  länger  arbeiteten.  Nach  der  Mittheilung  des  Vorstandes  einer
'^it  verbreiteten  Sticker-Krankenkasse  hatten  früher  die  Eiuzelsticker  75—80%  der  Kranken,
îrotzdem  sic  nur  48%  der  Mitglieder  ausmachten;  jetzt  ist  die  Zahl  ihrer  Krankheitstage
Uln  ca.  25°/o  gesunken."
        <pb n="138" />
        126

derselbe  zu  einem  vielfach  beliebten  Mittel  und  Vorwand  geworden,  die
gesetzliche  Regelung  —  hinauszuschieben.
Wer  von  der  Möglichkeit  und  Zweckmäßigkeit  eines  directen  gesetzlichen ­
  Maximal-Arbeitstages  überzeugt  ist,  kann  sich  auf  die  berufsgenosfenschaftliche
  Regelung  nicht  vertrösten  lassen.  Was  zunächst  das
Interesse  der  Berufsgenossenschaften  an  der  Regelung  der  Production ­
  anbelangt,  so  besteht  dieses  Interesse  doch  zunächst  nur  für  die
Zeit  der  Ueberproduction;  in  aufsteigender  Wirthschaftsperiode
besteht  die  Gefahr,  daß  der  Egoismus  die  getroffene  Regelung  wieder
durchbricht.  Was  aber  die  Rücksicht  auf  Gesundheit  und  Lebender  Arbeiter
anbetrifft,  so  sind  eben  andere  Träger  für  die  Alters-  und  Invaliden-, ­
  sowie  Wittwen-  und  Waisen-Versicherung  in  Aussicht  genommen,
so  daß  ein  directes  Interesse  der  Berufsgenossenschaften  nicht  mehr  besteht. ­
  Gewiß  wollen  wir  ja  gern  annehmen,  daß  nicht  bloß  das  materielle ­
  Interesse  für  diese  maßgebend  ist,  sondern  daß  sie  sich  auch  von
höhern,  humanen  Gesichtspunkten  leiten  lassen;  aber  auch  selbst  da  ist  das
Manchesterthum  zu  tief  eingewurzelt,  das  Streben  möglichster  Zurückhaltung ­
  gegenüber  der  Freiheit  der  Einzelnen  zu  natürlich,  als
daß  wir  eine  baldige  Regelung  der  Arbeitszeit  von  denselben  erwarteten-Uebrigens
  schließt  sich  eine  reichsgesetzliche  und  berufsgenossenschaftliche
  Regelung  nicht  aus.  Durch  Reichsgesetz  möge
die  Obergrenze,  welche  im  Interesse  der  Erhaltung  der  physischen  und
sittlichen  Volkskraft  erforderlich  erscheint,  festgelegt  werden;  den  Berufsgenosseuschaften
  mag  durch  Gesetz  das  Recht  gewährt  werden,  innerhalb ­
  dieser  Grenzen  die  Arbeitszeit  weiter  herabzusetzen  und  mehr
im  Detail  zu  regeln.  Natürlich  kann  dieses  Recht  nur  unter  Cautelen
gegeben  werden,  aus  daß  nicht  die  Reduction  der  Arbeitszeit  und  damit
der  Production  zu  einer  illegitimen  künstlichen  Hinausschraubung  der  Preise  am
Kosten  des  consumirenden  Publikums  führe.  Gesetzgebung  und  Selbstverwaltung ­
  könnten  so  Hand  in  Hand  gehen  und  sich  ergänzen.  Eine
Mitwirkung  der  Berufsgenossenschaften  in  diesem  Sinne  erachten  wir  sogar
für  zweckmäßig  und  auch  für  den  Arbeiterschutz  förderlich.  (S.  Verhandlungen ­
  des  deutschen  Reichstages.  1885  S.  048.)
Maximal-Arbeitstag  für  Arbeiterinnen.  —  Begrenzung  der  Arbeitszeit ­
  im  Bergbau.  *)
Es  ist  schon  öfters  darauf  hingewiesen,  daß  in  England  der
(zehnstündige)  Maximal-Arbeitstag  für  die  „geschützten  Personen''
’)  Hier  möge  noch  ein  Gesetzentwurf,  welchen  Herr  Abg.  Oechelhäuser  im  Rciş
tage  in  der  Arbeiterschutz-Commission  1889  als  Gegenantrag  zum  Antrag  Dr.  Lieber-Hş
eingebracht,  wesentlich  Platz  finden:
        <pb n="139" />
        127

b,c  jugendlichen  Arbeiter  (bis  zu  18  Jahren)  und  die  weiblichen
Arbeiter  (ohne  Begrenzung  des  Lebensalters)  dahin  geführt  hat,  daß
dleser  in  allen  denjenigen  Industrien,  welche  „geschützte  Personen"  in
größerer  Zahl  ausweisen  (z.  B.  Textilindustrie),  für  den  ganzen  Betrieb,
also  auch  für  die  erwachsenen  Arbeiter  maßgebend  geworden  ist.
Dies  ist  um  so  bedeutungsvoller,  als  gerade  diese  Jndustrieen.  in  welchen
die  Arbeit  durchschnittlich  eine  leichtere  ist  —  vielfach  nur  in  der  Bedienung ­
  der  Maschinen  besteht  —  in  der  Regel  die  längste  Arbeitszeit ­
  aufweisen,  während  in  den  Betrieben  mit  überwiegend  männlichen ­
  Arbeitern  die  schwerere  Arbeit  auch  bei  kürzerer  Arbeitsdauer
die  volle  Ausnutzung  der  Arbeitskraft  (z.  B.  in  Maschinenfabriken)  ermöglicht. ­
  Dazu  kommt,  daß  eine  geschlossene  Schaar  erwachsener  Arbeiter
Mit  mehr  Einsicht  und  Nachdruck  einer  ungerechtfertigten  Ausdehnung
der  Arbeitszeit  entgegentreten  wird,  als  wenn  weibliche  und  jugendliche  Arbeiter ­
  in  größerer  Zahl  in  Betracht  kommen.

8  134a.  Die  Beschäftigung  der  Fabrikarbeiter  darf  innerhalb  24  Stunden  die  Dauer
^on  11  Stunden  nicht  überschreiten.
Eine  zeitweise  Verlängerung  der  Beschäftigungsdauer  kann  im  Wege  des  Uebereinonnnens
  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  festgesetzt  werden,  wenn  dieselbe  durch  eine
^itweise  Verkürzung  der  Beschäftigungsdauer  in  der  Weise  ausgeglichen  wird,  daß  inner-)nll&amp;gt;
  eines  Zeitraumes  von  26  Wochen  der  Durchschnitt  der  auf  einen  Arbeitstag  entfallenen
lrbeitsstnnden  die  vorgeschriebene  Zahl  nicht  übersteigt.  Bei  Berechnung  dieses  Durchschnitts
o»»nen  Tage,  an  welchen  der  Betrieb  vollständig  geruht  hat,  nicht  in  Anrechnung.
Vorstehende  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  einzelne  Arbeiter,  welche  mit
ìbeitcn  betraut  sind,  die  vor  oder  nach  dem  eigentlichen  Fabrikbetrieb  vorgenommen
werden  müssen,  um  den  regelmäßigen  Gang  des  letzteren  zu  ermöglichen.
8  184b.  Für  solche  Fabricationszweige,  welche  für  die  darin  beschäftigten  Arbeiter
"''t  besondern,  je  nach  der  Dauer  der  Beschäftigung  zu-  oder  abnehmenden  Gefahren  für
kben  oder  Gesundheit  verbunden  sind,  kann  durch  Beschluß  des  Bundesrathes  die  Dauer
^'  innerhalb  24  Stunden  zulässigen  Beschäftigung  auf  eine  geringere  als  die  in  §  134a.
Şsatz  1  festgesetzte  Zahl  von  11  Stunden  festgesetzt  werden.
^  Vor  der  Beschlußnahme  ist  das  Gutachten  der  Berufsgenossenschaften  zu  hören,
Elchen  die  Betriebe  der  in  Frage  stehenden  Fabricationszweige  auf  Grund  des  Gesetzes,
treffend  die  Unfallversicherung  der  Arbeiter  vom  5.  Juli  1884,  angehören.
8  184c.  Wird  von  der  durch  8  134a.  Absatz  2  gegebenen  Befugnis;  Gebrauch  gemacht,
0  'st  der  Arbeitgeber  dazu  verpflichtet,  während  des  Zeitraumes,  für  welchen  dies  geschieht,
.""laufende,  in  den  Arbeitsräumen  auszuhängende  Verzeichnisse  zu  führen,  aus  welchen
Amtliche  Arbeitstage  dieses  Zeitraumes  und  die  Zahl  der  an  jedem  Arbeitstage  geasteten ­
  Arbeitsstunden  zu  ersehen  sind.
Der  Arbeitgeber  ist  ferner  verpflichtet,  ein  fortlaufendes  Verzeichnis;  derjenigen  Arbeiter
Jl  sichren,  auf  welche  §  134a.  Absatz  3  Anwendung  findet.
§8  P  1ö4  Abs.  5.  Durch  Beschluß  des  Bundesrathcs  können  die  Vorschriften  der
Qni/ 84a  í,iã  134c  bic  Besitzer  und  Arbeiter  von  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsstalten,
  Brüchen  und  Gruben  ausgedehnt  werden.  Dabei  findet  die  Bestimmung  des
134b  Absatz  2  Anwendung.
        <pb n="140" />
        128

Vor  allem  dringlich  und  nothwendig  nicht  bloß  zum  Schutze  der
Gesundheit  und  körperlichen  Entwickelung,  sondern  ebenso  im  Iw
teresse  des  zukünftigen  Berufes  als  Hausfrau  und  Mutter  ist  die  gesetzliche ­
  Festsetzung  eines  Maximal-Arbeitstages  für  Arbeiterinnen
(s.  oben  S.  52).  Sowohl  in  der  h  oll  än  d  is  ch  en  Gesetzgebung,  wie  auch  in
dem  Gesetzentwurf,  welcher  seitens  der  Deputirtenkammer  in  Frankreich  *)
Annahme  gefunden  hat,  ist  denn  auch  wenigstens  der  elfstündige  Maxi'
mal-Arbeitstag  für  Arbeiterinnen  vorgesehen.  Wenn  der  allgemeine
Maximal-Arbeitstages  in  Deutschland  noch  vielfach  auf  Widerstand  stößt,
dann  ist  um  so  mehr  Anlaß  und  Pflicht,  diesem  Beispiele  zu  folgen,
um  so  mehr,  als  auck  die  „Internationale  Conferenz"  in  Berlin
sich  für  eine  solche  Bestimmung  ausgesprochen  hat.
Es  ist  wahrlich  kein  erfreuliches  Bild,  welches  die  Fabrikinspectoren
bezüglich  der  sittlichen  wie  gesundheitlichen  Zustande  der  Fabrikarbeiter
rinnen  entwerfen.
Bezüglich  des  Jnspections-Bezirks  Düsseldorf,  wo  die  T  e  x  i  i  l  -  I  n  d  u  st  r 1  c
und  damit  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  umfassendem  Maße  vertreten  ist,  berichtet
z.  B.  Gemerbcrath  Dr.  Wolf  (1884):

l)  In  der  französischen  Deputirtenkammer  ist  ein  Arbeiterschutz  -Gesetzentwurf
angenommen  worden,  der  aber  noch  nicht  die  Zustimmung  des  Senats  gefunden  hat,  folgende»
Inhalts:
Das  Gesetz  findet  Anwendung  auf  Hüttenwerke,  Fabriken,  Bergwerke,  Gruben,
Steinbrüche,  Holzhöfe,  Werkstätten  re.
Kinderdürfen  nicht  vor  dem  zurückgelegten  13.Jahre  beschäftigt  werden
und  müssen  ein  Zeugniß  des  Arztes  über  ihre  körperliche  Tauglichkeit  beibringen.
Jugendliche  Arbeiter  bis  zu  18  Jahren  dürfen  nurlOStundcn  pro  Tag'
minderjährige  Mädchen  und  Frauen  nur  11  Stunden  beschäftigt  werden.
Jugendliche  Arbeiter  unter  18  Jahren,  Mädchen  und  Frauen  dürfen  Nachts  ( ü01
9  Uhr  Abends  bis  5  Uhr  Morgens)  nicht  beschäftigt  werden.
Mädchen  und  Frauen  dürfen  nicht  zu  unterirdischen  Arbeiten  in  Bergwerke',
Gruben  und  Steinbrilchen  verwendet  werden.
Es  darf  nur  sechsTa  g  e  pro  Woche  gearbeitet  werden,  an  gesetzlichen  Feiertage
darf  nicht  gearbeitet  werden.  Der  Ruhetag  ist  durch  Anschlag  bekannt  zu  ge  e
Für  jugendliche  Arbeiter  unter  18  Jahren  sind  Arbeitsbücher  vorgeschriebe^
Durch  die  Behörde  (administration  publique)  wird  bestimmt,  welche  Arbei  &amp;lt;■
gefährlich  sind  für  Gesundheit  und  Moralität  der  Mädchen  und  Frauen  ^
deren  Kräfte  übersteigen;  sie  dürfen  dabei  nur  unter  besonders  zu  sixirenden  Bed"'
gungen  zugelassen  werden.  .»
Ausnahmen:  Kinder  von  12  Jahren,  die  ein  Entlassungszeug"
aus  der  Elementarschule  haben,  können  beschäftigt  werden.
Für  bestimmte  Industriem  kann  auf  Antrag  beim  Fabriken-Jnspector  die  Beho
gestatten,  daß  bis  11  Uhr  Abends  gearbeitet  wird  für  60  Tage  pro  Jahr.  Für  drei  Jay
noch  ist  Nacht-Arbeit  von  der  Behörde  zu  gestatten,  jedoch  nur  10  Stunden  pro  Schicht-Auf
  einzelnen,  durch  die  Behörde  zu  bestimmenden  Bergwerken  (Gruben)  dim^
Kinder  während  der  Zeit  von  4  Uhr  Morgens  bis  Mitternacht,  aber  nur  in  achtstündig'
Arbeit,  beschäftigt  werben,  wobei  sic  nicht  länger  als  10  Stunden  unter  Tag  bleiben.
        <pb n="141" />
        129

„Die  Einwirkung  der  Beschäftigung  und  des  Lebens  in  den  Fabriken  auf  das  weibliche
Arbeiter-Personal  müssen  als  sehr  bedenklich  bezeichnet  werden.
„Es  bedarf  nur  eines  Blickes  auf  die  Arbeiterinnen  in  den  Fabriken,  welche  nicht
burch  völlig  ländliche  Umgebung  oder  besonders  günstige  Einrichtungen  und  eine  besonders,
sorgfältig  auswählende  Direction  ausgezeichnet  sind,  um  zu  erkennen,  daß  eine  große  Anzahl
derselben  von  den  körperlich  heruntergekommenen  Arbeiterinnen  in  den  englischen  Fabrik-Bezirken
  gesundheitlich  kaum  uoch  unterscheidbar  ist,  und  es  ist  ebenso  in  die  Augen  springend, ­
  daß  diese  Mädchen  —  je  jünger  sie  in  solche  Fabriken  treten,  um  so  eher  —  sittlich
verkommen.  Freche  Augen,  eingefallenene  oder  hohle  Wangen,  schlappe  Kleidung  und  Haling, ­
  schamlose  Reden,  namentlich  außerhalb  der  Fabrik,  das  sind  häufig  die  Eigenschaften
^ucs  bald  mehr,  bald  weniger  erheblichen  Bruchtheils  dieser  durch  die  Armuth,  zuweilen
äuch  durch  die  Habsucht  oder  Nichtsnutzigkeit  der  Eltern  in  die  Fabrik  gedrängten  bemit-I
  leidenswerthen  Geschöpfe.  Je  länger  die  Arbeitszeit,  je  unsauberer,  härter  und  gehetzter
Arbeit,  je  heißer  und  je  mangelhafter  der  Arbeitsraum  und  seine  Lüftung,  je  zahlreicher
^  angedrohten  Ordnungsstrafen,  je  knapper  die  Löhne  und  Accorde,  und  je  geringer  die
Arsorge,  die  Zahl  und  Art  der  Wohlfahrtsmittel,  —  um  so  mehr  treten  die  bezeichneten
Schäden  hervor.  Ihrem  bösen  Einfluß  sind  die  männlichen  Arbeiter,  und  namentlich  die
ilingern,  in  der  Fabrik  ausgesetzt,  und  sie  unterliegen  ihm.  sei  es  in  der  Fabrik,  sei  es
Außerhalb  derselben;  noch  kürzlich  wurden  mir  mehrere  Fälle  von  Unzucht,  innerhalb  einer
größer»  Fabrik  getrieben,  von  deren  Obermeister  mitgetheilt.  Selbst  in  ganz  ländlich
gelegenen  Fabriken,  welche  früher  dadurch  ausgezeichnet  waren,  daß  sie  die  Mädchen  nur
%  zum  18.  ober  19.  Lebensjahre  beschäftigten,  um  sie  dadurch  zum  Dienstnehmen  in
Ņrioathäusern  und  zur  Erlernung  der  Haushaltungsknnst  zu  zwingen,  haben  wenige  Jahre
I  k&amp;gt;nes  entgegengesetzten  Verfahrens  genügt,  um  den  beschäftigten  Mädchen  ein  völlig  verändertes
Aussehen  zu  geben.  Früher  auffallend  durch  frische  und  gesunde  Erscheinung,  machen  sie
heute  den  Eindruck,  als  ob  sie  nicht  Kinder  der  Landschaft  seien,  sondern  aus  einem  Fabrik-Bezirke
  dorthin  verpflanzt  wären.  Aus  meinen  gesammten,  und  besonders  aus  den  in
letzter  Zeit  häufig  vorgenommenen  nächtlichen  und  abendlichen  Beobachtungen  in  den  Fabrik-Bezirken
  glaube  ich  mit  Recht  folgern  zu  sollen,  daß  die  sittliche  Verwilderung
Unter  männlichen  wie  weiblichen  Arbeitern  während  der  letzten  acht  Jahre  nicht  ab-,
sondern  zugenommen  hat  und  daß  die  körperliche  Frische  bedenklich  geringer  geworden  ist."
Dr.  Wolf  macht  für  diese  Zustände  auch  namentlich  die  überlange  Arbeitszeit  verantwortlich. ­

„Erfahrungsmäßig  werden  so  beschäftigte  Mädchen  keine  guten
Hausfrauen,  und  so  beschäftigte  Frauen  können  niemals  ihren  Mutterpflichten  genügen,
deshalb  auch  manche  wohlmeinende  Arbeitgeber  verheirathete  Frauen  nach  der  ersten  Entbindung ­
  nicht  mehr  beschäftigen.  Diese  übele  Wirkung  muß  sich  aber  um  so  mehr  geltend
"lachen,  je  größer  die  Anzahl  der  Arbeiterinnen  ist.  Zm  hiesigen  Bezirke  können  Letztere
w't  20  000  bis  25  000  zu  Veo  der  Bevölkerung  angenommen  werden;  es  darf  deshalb
"icht  Wunder  nehmen,  wenn  ihr  übel  er  Einfluß  im  ehelichen  Leben  und  in  der
Kindererziehung  der  Arbeiterfamilien  zuweilen  schroff  zu  Tage  tritt,  und  sich  auch
ì  "  andern  L  e  b  e  n  s  k  r  e  i  s  e  n  fühlbar  macht.  Vereinzelte  Haushaltungsschulen
Hospize  und  Arbeiterinnen-Vereine  genügen  bei  dem  Umfange  der  Uebel  nicht,
so  weniger,  als  die  Ausdehnung  der  Textil-Industrie,  und  damit  die  Vermehrung  der
Arbeiterinnen  ihren  Höhenpunkt  bei  weitem  noch  nicht  erreicht  haben."
Daß  cs  in  anderen  Bezirken  nicht  besser  stehl,  dafür  noch  ein  Beispiel.  Für  Baden
berichtet  der  Fabrikinspector  (pro  1886)  :
„In  diesen  Industriem  (Cigarren-,  Textil-.  Bijouterie-  rc.  Fabriken)  kommen  die  Mädfrüh,
  theils  schon  im  schulpflichtigen  Alter,  theils  unmittelbar  nach  der  Schulentlassung
        <pb n="142" />
        130

in  Fabriken.  Wenn  sich  auch  ganz  vereinzelt  unter  der  Arbeiterbevölkerung  selbst  eine
Reaction  dagegen,  und  zwar  nicht  ans  wirthschaftlichen,  sondern  aus  gesundheitlichen
Gründen  geltend  macht,  so  ist  cs  doch  die  Regel,  daß  die  Mädchen  bis  zu  ihrer  Vcrheirathung
  und  meist  auch  nach  derselben  in  der  Fabrik  bleiben.  Ein  solches  Mädchen
kann  sich  selbstverständlich  nur  sehr  geringe  Kenntnisse  der  weiblichen  Handarbeiten ­
  aneignen,  wenn  sie  12  Stunden  sin  Spinnereien  13  Stunden)  einschließlich
der  Pausen,  in  der  Fabrik  sein  muß,  und  nvch  die  oft  weiten  Wege  von  und  nach  der
Fabrik  zu  machen  hat.  Kochen,  und  was  sonst  damit  zusammenhängt,  lernt  ein
solches  Mädchen  meist  gar  nicht.  Auch  kann  sie  dem  elterlichen  Haushalt  in  der  Regel
in  der  kurzen  Zeit,  in  welcher  sie  zu  Hause  ist,  nichts  Gutes  absehen,  da  die  Mutter  selbst
ihre  Hauptzeit  in  der  Fabrik  zubringt  und  gar  keine  Zeit  zur  geordneten  Führung  ves
Haushalts  hat,  selbst  wenn  sie  sich  in  der  Jugend  die  nöthigen  Kenntnisse  angeeignet  hätte.
Wenn  nun  ein  in  solcher  Umgebung  aufgewachsenes,  stets  in  der  Fabrik  beschäftigtes  und
wegen  ihrer  Einwirkung  und  der  mangelhaften  Ernährung  körperlich  schlecht  entwickeltes
Mädchen  heirathet,  so  bedarf  das  Bild  eines  auf  solcher  Grundlage  errichteten  Haushalts
keiner  weitern  Ausführung."
Für  den  Jnspectionsbezirk  Eh'cmnitz  will  der  Fabrik-Jnspector  einen  nachtheiligen
Einfluß  der  vielfach  üblichen  „längeren  (11-,  12-  und  IZstündigen)  Arbeitszeit,  zu  welcher
sich  oft  noch  ein  stundenweiter  Nachhauseweg  gesellt,  auf  die  Gesundheit  und  Leistung^
fähigkeit  der  Arbeiter,  namentlich  aber  der  weiblichen",  nicht  erfahren  (!)  haben;  derselbe
hebt  aber  doch  hervor,  daß  „durch  derartige  Verhältnisse  der  Sinn  für  Häuslichkeit
und  das  Bestreben,  sich  an  der  Wirthschaft  im  Hause  zu  betheiligen,  weder  geweckt
nvch  gefördert  wird,  so  daß  aus  diesen  Arbeiterinnen,  die  den  größten  Theil  ihrer  Zeit  in
Fabriken  und  auf  dem  Wege  zubringen,  später  schwerlich  tüchtige  Hausfrauen
werden."  (Jahresbericht  der  sächsischen  Fabrik-Jnspectoren  für  1886.  S.  104.)
Diese  Entwickelung  ist  um  so  bedenklicher,  als  die  Zahl  der  Ar'
beiterinnen  in  bestimmten  Jndustrieen  sich  stetig  mehrt  und  die  Einstufst
sich  auf  bestimmte  Bezirke  concentriren.  Namentlich  gilt  das  bezüglich
der  Textilindustrie.  Wie  sehr  hier  die  Arbeiterinnen  überwiegen,  dafür
nur  ein  Beispiel:  Am  15.  Oct.  1881  waren  in  der  deutschen  Textilindustrie
122180  weibliche  Personen  zwischen  12 3 U  und  27  Jahreu  beschäftigt,
während  die  Zahl  der  männlichen  Arbeiter  in  diesem  Lebensalter  N»r
71838  betrug  (Band  53  der  „Statistik  des  Deutschen  Reiches,"  Er-  |
gänzungsheft)  *).  Die  rasche  Vermehrung  der  Zahl  der  beschäftigten
Arbeiterinnen  ergibt  eine  Vergleichung  der  Gewerbezählung  von  1875
')  Schon  im  Jahre  1847  (unmittelbar  nach  Annahme  des  Zehnstundcngesetzes)  Ö c *
hörten  in  England  von  den  544876  iit  der  Textilindustrie  beschäftigten  Arbeitern
363796  d.  h.  über  zwei  Drittel,  zur  Klasse  der  „geschützten  Personen".  In  der  Schweis
kamen  ebenso  1882  auf  85703  Personen  der  Textilindustrie  58214  „geschützte  Personen"-(Schweizer
  Fabrikstatistik.  Bern  1883.)  Während  in  der  gesammten  Baumwoll-,  Wollund
  Flachs-Industrie  Englands  im  Jahre  1850  die  Zahl  der  Arbeiterinnen  304  000  betrug, ­
  zählte  man  1875  schon  507  000  Arbeiterinnen.  In  der  Baumwoll-Jndustrie  allein
waren  1850  —  abgesehen  von  Kindern  unter  13  Jahren  —  neben  132  000  männlichen-184
  000  weibliche  Personen  beschäftigt.  Bis  zum  Jahre  1875  wuchs  die  letztere  Zahl  ans
2,-)8  000  heran,  während  die  erstere  nur  auf  154  000  gestiegen  war.  (S.  Schmollerst
Jahrbuch,  Bd.  IX,  S.  88.)  In  der  Textilindustrie  des  Oberelsasses  kamen  1882  an!
23  000  männliche  (47  °/o)  26  000  (53»  weibliche  und  6700  jugendliche  (12—16  jährige)
Arbeiter.  (Hcrkner).
        <pb n="143" />
        131

"'it  ber  von  1882.  In  Preußen  wurden  in  größern  gewerblichen  Belieben ­
  (mit  mehr  als  fünf  Arbeitern)  1875  erst  253  387  Arbeiterinnen
beschäftigt;  1882  war  diese  Zahl  schon  aus  402  568  (um  31,s  °/o)  gelegen. ­
  (Schmoller's  Jahrbuch,  Bd.  IX,  S.  88.)  Um  so  mehr  ist
es  aber  Pflicht,  dieser  Entwickelung  durch  schützende  Maßnahmen  Schranken
setzen  —  zum  Schutze  der  Gesundheit,  aber  auch  zur  Ermöglichung
ber  Bethätigung  in  der  Familien-  und  Hauswirthschaft,  der  Theilnahme ­
  an  Haushaltnngs-Cursen  re.  (s.  oben  S.  83).
Die  Begrenzung  der  Arbeitszeit  für  Arbeiterinnen  ist  am  dringlichsten.
Daß  dieselbe  aber  auch  für  erwachsene  männliche  Arbeiter  Noth  thut,
bat  die  Bergarbeiter-Bewegung  des  Jahres  1889  bewiesen.  Aus
ber  „Denkschrift  über  die  Untersuchung  der  Arbeiter-  und
Betriebs-Verhältnisse  in  den  Steinkohlen-Bezirken,  bearbeitet ­
  im  Aufträge  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  des  Innern"
(Berlin,  Verlag  des  „Deutschen  Reichs-  und  preußischen  Staats-Anzeigers,
1890)  ergibt  sich  (S.  20—26)  klar,  daß  die  Schichtdauer  sowohl  in
Dberschlesien  (12  und  mehr  Stunden)  wie  auch  in  den  Saarñrub
  en  (in  der  Regel  10,  aber  auch  11  bis  12  Stunden)  zu  hoch  besessen ­
  war,  und  sowohl  dort  wie  namentlich  aber  im  Ruhrgebiet
vielfach  eine  mißbräuchliche  Ausnutzung  von  Ue  bersch  ich  ten  zu  verzeichnen ­
  war.  Jedenfalls  hätte  es  nicht  erst  der  Aufregungen  und
Erschütterungen  eines  umfassenden  Strikes  bedürfen  sollen,  um  die  Frage
ber  Kürzung  resp.  der  gesetzgeberischen  Regelung  der  Arbeitszeit  und  der
Begrenzung  der  zulässigen  Ueberschichten  in  Fluß  zu  bringen.
Die  Bergwerke  gehören  in  erster  Linie  zu  den  Betrieben,  für  welche
Falle  genereller  Regelung,  wie  es  der  Antrag  Dr.  Lieber-Hitze
bezweckte,  der  Bundesrath  eine  kürzere  Bemessung  zu  treffen  haben
^ürde.  Die  Beschäftigung  unter  Tage,  die  unregelmäßige  Lage  der
Schichten,  die  Schwere  der  Arbeit,  die  Gefahren  für  Gesundheit  und
Ļeben  (durch  böse  Wetter  und  Pulverdampf  verschlechterte  Lust,  Zugluft,
^àsse,  Hitze  rc.),  der  vielfach  weite  Weg  re.  machen  hier  eine  besondere
Regelung  nothwendig,  wie  denn  auch  gerade  der  Bergbau  sich  von
Ehester  Zeit  her  einer  besondern  schützenden  Ordnung  erfreut  hat.
Ņlit  dem  Verbot  der  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  (bis
^0  Jahre)  unter  Tage  ist  ja  auch  die  Berechtigung  besonderer  Maß-^hinen
  anerkannt  *).  Es  ist  auch  gewiß  nicht  zufällig,  wenn  in  Oberìchlesien,
  wo  die  längste  Arbeitsschicht  üblich  ist,  die  Knappschaftsş^tistik
  die  traurigsten  Zahlen  aufweist.
^  ')  Ueber  die  Gefahren  für  Leben  und  Gesundheit  der  Bergleute  speciell  tut  Kohlene
 ï8bau  geben  N.  Hirth'S  „Gemerbekrankheiten  der  Arbeiter"  eingehenden
'äschluf;.  Danach  übertrifft  die  Gefährlichkeit  des  Steinkohlenbergbaues  die
        <pb n="144" />
        132

Nach  Inhalt  einer  statistischen  Tabelle  über  das  Lebensalter  der  meist  berechtigten
Mitglieder  der  Knappschaftsvereine  befanden  sich  am  Jahresschluß  1886  von  den  Mügliedern
  des  oberschlesischen  Knappschaftsvereins  nur  12,47  Procent  im  Alter  von  46  bis
55  Jahren,  im  Alter  von  über  55  Jahre  sogar  nur  2,10  Proeent,  während  über  5Ñ
Jahre  alt  wurden:  im  nafsauischen  Knappschnftsverein  4,51  Procent,  im  Mansfelder  Verein ­
  5  Procent,  im  Wurmverein  5,60  Procent,  im  Knappschaftsverein  der  Eisenhütten  5,72
Procent,  im  neupreußischen  Knappschaftsverein  8,27  Procent  und  im  Klausthaler  Verein
9,40  Procent.  Nach  der  Tabelle  der  lebenden  Bergmannswittwen  in  Procenten  die  ständigen ­
  Mitglieder  und  Invaliden  der  vier  größten  Knappschastsvereine  berechnet,  hatte  Oberschlesien
  auch  die  meisten  Bergmannswittwen.  Es  zahlte  der  märkische  Verein  "M
10,20  Procent,  der  Saarbrücker  Verein  11,50  Procent,  der  Essen-Verden'sche  Verein  10,4'
Procent,  dagegen  der  oberschlesische  15,22  Procent.  (Vgl.  „Zeitschrift  des  Oberschlesische"
Berg-  und  Hüttenmännischen  Vereins"  1889  Juni-Heft.)

Bcrbot  der  Nachtarbeit.  —  Schluß.
Der  Tag  ist  zur  Arbeit  bestimmt,  die  Nacht  zur  Ruhe.  Die  Arbeit
  der  Nacht  bei  künstlicher  Beleuchtung  ist  anstrengender,  der  Schlaf
am  Tage  weniger  erguickend.  Die  Nachtarbeit  stört  die  Ordnung  der
Familie  und  Hauswirthschaft.  Die  Nachtarbeit  sollte  deshalb  auch
für  männliche  Arbeiter,  so  weit  nicht  die  Natur  des  Betriebes
Ausnahmen  fordert,  verboten  sein.  Dieses  um  so  mehr,  als  die  e  lek'
des  Erzbergbaues  um  das  Doppelte.  Während  der  Zeit  von  1873—76  wurden  vo»
1000  Bergleuten  jährlich  37  5  ärztlich  behandelt,  also  über  ein  Drittheil,  218  davo"
litten  an  innern  Erkrankungen.  Die  Steinkohlenbergleute  athmen  Kohlenwasserstofsg"^'
Schwefel  und  Phosphorwasserstoff  in  großen  Mengen  ein.  Sie  werden  durch  diese  SuMpn
grubengase  langsam  vergiftet  und  nur  reichliche  Zufuhr  von  Sauerstoff  durch  die  Benü'
Moren  verringert  die  Athemnoth  und  das  Auftreten  von  andern  krankhaften  Zuständen.
Die  Steinkohlenbergleute  haben  eine  sogenannte  ..Kohlenlunge",  wie  der  medicinşş
Ausdruck  lautet.  Jeder  dauernd  in  Kohlenstaub-Atmosphäre  Beschäftigte  ist  derselben  n"sgesetzt.
  Beim  Beginne  der  Arbeit  schon  bestehende  Katarrhe  der  Athmungsorgane  uiķ
stützen  die  Entwickelung  dieser  Krankheit,  die  ausnahmslos  ungünstig  verläuft.  Ein
mittet  gibt  es  nicht,  da  die  im  Innern  der  Lunge  befindlichen  und  fest  eingelagerten  Fremdkörper, ­
  die  Kohlentheilchen,  nicht  wieder  zu  entfernen  sind.  Zu  den  Gewerben,  bei  denen
Arbeiter  ohne  chronischen  Luftröhrenkatarrh  wahrhafte  Seltenheiten  sind,  gehören  die  Kohle"-arbeitet.
  Nicht  Alle  suchen  natürlich  im  Hospital  Hülfe,  aber  immerhin  stellen  die  Kohlenarbeiter ­
  in  Hospitälern  22,4  Procent  aller  am  Bronchialkatarrh  Leidenden.
Man  nimmt  weiter  an,  daß  durchschnittlich  von  acht  bis  zehn  an  chronischen  Katarrhen
leidenden  Staubarbeitern,  zu  denen  die  Grubenarbeiter  gehören,  einer  in  der  zweiten  Lebenshälfte ­
  an  Athemnoth  und  Beklemmungen  erkrankt.  Die  Aussichten  auf  Wiedererlangung
der  vollständigen  Gesundheit  sind  alsdann  ganz  schlecht.  Unter  100  erkrankten  Kohle"'
arbeitern  litten  46,9  an  irgend  einer  Erkrankung  der  Athmungsorgane,  wovon  22,4,
fast  die  Hälfte,  auf  Bronchialkatarrhe  und  2  auf  Lungenschwindsucht  kamen.  Arbeitet  dO
Bergmann  stehend,  so  geschieht  es  mit  stark  vornüber  gebeugtem  Oberkörper  und  Bl"'
andrang  nach  dem  Gehirn;  Kopfschmerz,  ja  wirkliche  Hirnkrankheiten  sind  die  Folge;  ot,e *  j
er  arbeitet  mit  über  das  Haupt  erhobenen  Händen  und  dann  wird  das  Blut  nach  de"
Herzen  gedrängt  und  es  tritt  schnelle  Erschöpfung  ein.  Arbeitet  der  Hauer  in  ïuiecnt&amp;gt; el
Stellung,  so  sind  Local-Erkrankungen  des  Kniees  die  Folge.
        <pb n="145" />
        133

irische  Beleuchtung  die  Versuchung  zur  Einführung  von  Nachtschichten
zum  Zwecke  besserer  Ausnutzung  des  Anlage-Capitals  erhöht.  Wie
!chr  auch  hier  der  Eigennutz  das  Urtheil  trüben  kann,  beweist  z.  B.  die
Eingabe  des  „Pfälzischen  Gewerbevereins-Verbandes"  in  Kaiierslautern
  an  den  Reichstag  (1887),  in  welcher  sogar  „die  Beschäftigung
don  Frauen  zur  Nachtzeit  in  manchen  Betrieben,  so  der  Textilbranche
(?!)",  als  unentbehrlich  hingestellt  wurde.
Ein  allgemeines  Verb  ot  der  Nachtarbeit  hat  nur  die  Schweiz
ausgesprochen.
Art.  13.  Nachtarbeit,  d.  h  die  Arbeit  zwischen  acht  Uhr  Abends  und  sechs  Uhr
bezw.  fünf  Uhr  Morgens  (Art.  11),  ist  bloß  ausnahmsweise  zulässig  und  es  können
Arbeiier  nur  mit  ihrer  Zustimmung  dazu  verwendet  werden.  In  jedem  Falle,  wo  es
sich  nicht  um  dringende,  nur  einmalige  Nachtarbeit  erheischende  Reparaturen  handelt,  ist
die  amtliche  Bewilligung  einzuholen,  welche,  wenn  die  Nachtarbeit  länger  als  zwei  Wochen
dauern  soll,  nur  von  der  Cantonsregierung  ertheilt  werden  kann.
Bei  Fabricationszweigen,  die  ihrer  Natur  nach  einen  ununterbrochenen  Beirieb ­
  erfordern,  kann  regelmäßige  Nachtarbeit  stattfinden.
Unternehmungen,  welche  diese  Bestimmung  für  sich  beanspruchen,  haben  sich  Lei  dem
^Undesrath  über  die  Nothwendigkeit  ununterbrochenen  Betriebs  auszuweisen  und
"nt  ihrer  Eingabe  gleichzeitig  ein  Reglement  vorzulegen,  aus  welchem  die  Arbeitsordnung ­
  und  die  auf  die  Arbeiter  entfallende  Arbeitszeit,  welche  unter  keinen  Umwänden ­
  für  den  Einzelnen  11  Stunden  während  24  Stunden  überschreiten  darf,
^sichtlich  ist.
Die  Bewilligung  kann  bei  veränderten  Verhältnissen  der  Fabrication  zurückgezogen
oder  abgeändert  werden.
Wie  Gewerberath  Schuler  auf  dem  hygienische«  Congreß  in  Wien
^richten  konnte,  hat  sich  das  Verbot  durchaus  bewährt.  Nicht  bloß  der
Arbeiter,  sondern  auch  „der  Arbeitgeber  şindet  in  der  Regel  die  Arbeits-Pistung
  bei  Nacht  nach  Quantität  und  Qualität  geringer,  die  Zahl  der  Unfälle ­
  wie  der  Maschinenbeschädignngen  größer,  Trunkenheit  und  unsittliches
Benehmen  häufiger,  so  daß  wir  in  der  Schweiz  durchaus  auf  keinen
Widerstand  gegen  das  Verbot  der  Nachtarbeit  stießen,  selbst  bei  deni
 e nigen  Industriezweigen,  die  in  unsern  Nachbarländern  Nachtarbeit  für
Unentbehrlich  halten.  Wo  noch  Klagen  laut  wurden,  handelte  es  sich
înst  ausschließlich  um  Fabriken,  deren  Maschinerieen,  namentlich  Vorbe-^itungsmaschinen,
  unvollständig  waren,  und  die  den  Mangel  statt  durch
Ergänzung  des  Materials  durch  Beschäftigung  ihrer  Arbeiter  bei  Nacht
Auszugleichen  suchten."
Sowohl  der  Antrag  Auer  und  Genossen  wie  auch  der  Antrag  v
Lieber-Hitze  forderten  ein  Verbot  der  Nachtarbeit,  letzterer  durch
bie  Bestimmung,  daß  die  lelfstündige)  Arbeitszeit  zwischen  ö 1 ^  Uhr  Morins ­
  und  8'/,  Uhr  Abends  —  Ausnahmen  vorbehalten  —  liegen  sott,
soweit  Nachtarbeit  nothwendig  ist,  muß  für  richtige  Lage  und  regelmäßigen ­
  Wechsel  der  Tag-  und  Nacht-Schicht  gesorgt  werden.
        <pb n="146" />
        134

In  Zusammenfassung  unserer  bisherigen  Darlegungen  ergibt  sich:
der  Maximal-Arbeitstag  ist  eine  Forderung  der  Hygiene.  Der  zweite
internationale  hygienische  Congreß  in  Wien  gab  derselben  in  folgender
Resolution  Ausdruck:
Die  Gesundheit  der  erwachsenen  Männer  leidet  durch  eine  Übermäßig  lange
Arbeitszeit,  sowie  durch  Nachtarbeit  Beide  üben  auch  einen  nachtheiligen  Einfluß  aus
Moralität  und  Intelligenz  des  Arbeiters  aus.  Erfahrungsgemäß  vermag  M
dieser  nur  selten  gegen  eine  solche  Beanspruchung  zu  wehren,  und  es  liegt  deshalb  in  der
Aufgabe  des  um  die  Erhaltung  einer  tüchtigen  Bevölkerung  besorgten  Staates,  durch  die
Gesetzgebung  vorzubeugen.  Den  gegenwärtigen  Verhältnissen  dürfte  bei  unvermeidlicher
Tag-  und  Nacht-Arbeit,  die  Einführung  eines  Schichtenwechsels  vorausgesetzt,  ein  Maximal-Arbeitstag
  von  10  bis  11  Stunden  genügen.  Die  Festsetzung  einer  Normal-Arbeitszeit'
welche  der  Gesundheit  der  Arbeiter  entspricht,  hat  den  Gegenstand  internationaler
Vereinbarung  zu  bilden.  —  Die  Beschränkung  der  Arbeitszeit  Erwachsener  erheischt
die  Möglichkeit  von  Ausnahmen,  deren  Gestattung,  namentlich  hinsichtlich  der  Anwendung
gleicher  Grundsätze,  genau  zu  controlireu  ist.
Der  Maximal-Arbeitstag  ist  zweitens  eine  Forderung  der  Cultur:
daß  auch  der  Arbeiter  der  Wohlthaten  der  Fortschritte  der  Maschi'
nerie  und  Technik  —  durch  eine  Entlastung  bezüglich  der  Arbeitszeit-^
mehr  wie  bisher  sich  erfreue;  daß  auch  dem  Arbeiter  —  entsprechend
der  allgemeinen  Schulbildung  und  dem  allgemeinen  Stimmrecht  —  rs
mehr  ermöglicht  werde,  theilzunehmen  an  dem  geistigen  Leben  der  Zeii-Der
  Maximal-Arbeitstag  ist  aber  vor  allem  eine  Forderung  im  Interesse
des  Familienlebens.  Wo  bleibt  das  Familienleben,  wenn  der  Ar-'
beiter  von  Morgens  früh  bis  Abends  spät  dem  Heim  fern  ist,  seine
Kinder  kaum  zu  sehen  bekommt?  Selbst  bei  elfstündiger  Arbeit  —  uw
gerechnet  die  Pausen,  ungerechnet  den  Weg  von  und  zu  der  Fabrik  ""
ist  an  eine  Kindererziehung  kaum  zu  denken;  wieviel  weniger  dann  aber
bei  12  und  13  Stunden.  „Davon  aber"  —  heben  die  Motive  z"
dem  Arbeiterschutz-Gesetzentwurf  der  Schweiz  mit  Recht  hervor  —
dem  Arbeiter  auch  noch  Zeit  und  Stimmung  bleibt,  den
Kindern  ein  Erzieher,  der  Familie  Haupt  und  Stütze  zu  sein,  häuch
größtentheils  auch  der  Segen  ab,  welchen  die  Fabriken  dem  Lande
bringen."  Dem  Arbeiter  muß  wieder  der  Feierabend  gesichert  seiw
Gelegenheit  gegeben  sein,  sich  der  Familie  zu  freuen  —  dann  wird  ei
auch  wieder  Liebe  und  Sinn  für  das  Familienleben  gewinnen;  dann  wird  #
auch  wieder  Werth  legen  auf  ein  gemüthliches,  womöglich  eigenes  Heim-Wenn
  unser  Bergarbeiter  st  a  nd,  welcher  im  allgemeinen  b#
kürzesten  Arbeitszeit  sich  erfreut,  sich  auch  stets  durch  soliden,  häuslich^
Sinn,  durch  das  Streben,  sich  (durch  Erwerb  eines  eigenen  Häuschen^
mit  Garten)  ansässig  zu  machen,  durch  Sparsamkeit  und  Fleiß  und  cow
servative  Gesinnung  ausgezeichnet  hat,  so  ist  das  ein  berechtigter  Maß'
stab  auch  für  die  sittliche  Würdigung  des  Maximal-Arbeitstages.
        <pb n="147" />
        IV.  Schutz  der  Sonntagsruhe.

Wie  der  24ftünbige  Tag  durch  eine  längere  Ruhepause  unterbrochen
werden  muß  zur  Sammlung  neuer  Kräfte,  so  bedarf  der  Mensch  nicht
Zinder  der  Ruhe  des  siebenten  Tages  nach  sechs  Tagen  der  Arbeit
şŅèaximalarbeitswoche).  Und  wie  der  Schöpfer  durch  die  Vertheilung
"vn  Tag  und  Nacht  die  Nacht  als  die  normale  Ruhezeit  nach  vollbrachtem
Tagewerke  eingesetzt  hat,  so  kann  auch  nur  der  von  Gott  auf  Sinai  eingesetzte ­
  allgemeine  Ruhetag  (Sabbat,  Sonntag)  die  volle  Erfrischung  für
^'ist  und  Körper  bieten.  Die  gottesdienstliche  Feier,  die  Pflege  des
Familienlebens  wie  der  Geselligkeit  —  alle  Wohlthaten  des  Sonntags
aņd  an  die  Gemeinsamkeit  der  Feier  an  demselben  Tage  gebunden.  Der
Sonntag  ist  eine  sociale  Institution,  die  nicht  dem  Belieben  des  Einzelnen
^heimgegeben  werden  darf,  soll  sie  ihren  Segen  entfalten.
Die  meisten  christlichen  Staaten  haben  deshalb  auch
Gesetzliche  Bestimmungen  zum  Schutz  der  Sonntagsruhe,
auch  nicht  immer  vom  ausgesprochenen  Standpunkte  des  Arbeiternutzes,
  so  dann  doch  zur  Sicherung  der  Sonn  tags  feier,  getroffen,
soweit  der  Arbeiterschutz  in  Frage  kommt,  beschränkt  sich  die  Gesetzgebung ­
  vielfach  in  derselben  Weise,  wie  bezüglich  der  Arbeitszeit  auf  die
H  geschützten  Personen,  so  z.  B.  in  England,  in  den  meisten
Maaten  N.-A  merica's,  in  Holland,  in  Belgien,  in  Dänemark, ­
  in  Deutschland.  Auch  selbst  Frankreich,  welches  den  alläemeinen
  Maximalarbeitstag  hat,  kennt  einen  Sonntagsschutz  nur
füglich  der  jugendlichen  Arbeiter  und  der  minderjährigen  Arbeiterinnen.
.  "r  die  Schweiz  und  Oesterreich  haben  in  ihrer  Gesetzgebung  auch
erwachsene  Arbeiter  die  Sonntagsruhe  vorgesehen.
^  In  der  Schweiz  bestimmt  Artikel  14:  „Die  Arbeit  an  den  Sonntagen  ist,
^àfälle  vorbehalten,  untersagt,  ausgenommen  in  solchen  Etablissements,  welche  ihrer
ì^îur  nach  ununterbrochenen  Betrieb  erfordern  und  hierfür  die  in  Artikel
vorgesehene  Bewilligung  des  Bundesraths  erlangt  haben.  Auch  in  den  Anstalten
c ' ev  Art  muß  aber  für  jeden  Arbeiter  der  zweite  Sonntag  frei  bleiben.
V  -y  î'er  Cantonalgesetzgebung  steht  frei,  weitere  Festtage  zu  bestimmen,  an  denen
ñabrikarücit,  wie  an  den  Sonntagen,  untersagt  sein  soll.
        <pb n="148" />
        Diese  Festtage  dürfen  jedoch  die  Zahl  acht  im  Jahre  nicht  übersteigen.
Immerhin  können  solche  Feiertage  durch  die  cantonale  Gesetzgebung  nur  für  die  betreffenden ­
  Confessionsgenossen  als  verbindlich  erklärt  werden.  1
Wer  an  weitern  kirchlichen  Feiertagen  nicht  a  r  b  e  i  t  e  n  will,  !"  -
wegen  Verweigerung  der  Arbeit  nicht  gebüßt  werden  dürfen."
Nach  Artikel  13  haben  Unternehmungen,  welche  das  Recht  der  Nachtarbeit
(zwischen  8  Uhr  Abends  und  6  resp.  5  Uhr  Morgens)  beanspruchen  zu  können  glauben,
sich  „bei  dein  Bundesrath  über  die  Nothwendigkeit  ununterbrochenen  Betriebes ­
  auszuweisen"  (unter  gleichzeitiger  Vorlegung  eines  Reglements  über  Arber
zeit  rc.),  und  kann  selbst  die  gewährte  Bewilligung  „bei  veränderten  Verhältnissen  der  u sl
brication  wieder  zurückgezogen  oder  abgeändert  werden."
In  Oesterreich  bestimmt  das  Gesetz  vom  8.  Mürz  1885:
§  75.  „An  So  nntagen  hat  alle  gewerbliche  Arbeit  zu  ruhen.
Ausgenommen  hiervon  sind  alle  an  den  Gewerbelocalen  und  Werkvorrichtunge
vorzunehmenden  Säubemngs-  und  Instandhaltungs-Arbeiten.
Der  Handelsminister  int  Einvernehmen  mit  dem  Minister  des  Innern  und  c
Minister  für  Cultus  und  Unterricht  wird  jedoch  ermächtigt,  bei  einzelnen  Kategorie
von  Gewerben,  bei  denen  eine  Unterbrechung  des  Betriebes  un  thun  li  ch  o
bei  denen  der  ununterbrochene  Betrieb  im  Hinblicke  auf  die  Bedürfnisse  der  Confi
menten  oder  des  öffentlichen  Verkehres  erforderlich  ist,  die  gewervliche
  Arbeit  auch  an  Sonntagen  zu  gestatten.
An  den  Feiertagen  ist  den  Hülfsarbeitcrn  die  nöthige  Zeit  einzuräumen,
den  ihrer  Confession  entsprechenden  Verpflichtungen  zum  Besuche  des  Vormittagsgottesdicnflc
nachzukommen."  .  ,,
Der  Handelsminister  hat  durch  mehrere  Verordnungen  Ausnahmen  m  werter
Umfange,  sei  es  „wegen  Unthunlichkeit  einer  Unterbrechung  des  Betriebe''
sei  es  „im  Hinblicke  auf  die  Bedürfnisse  der  Consumenten",  sei  es  eşş
„im  Hinblicke  auf  die  Bedürfnisse  des  öffentlichen  Verkehrs",  gestattet.
Was  Deutschland  anbelangt,  so  sind  in  den  meisten  Staaten
ïanbeSgeie&amp;amp;itd)e  (g.  0.  im  ßönigmd)  Sachen,  in  Braun'
t^^meia)unbíanbeSpDÍi&amp;amp;eiíi4e(&amp;amp;.8.^n%reu&amp;amp;en  aufOhunb  ci"(
Cabinetsorbre  vom  Jahre  1837)  Bestimmungen  zum  Schutze  der  offen
lidien  @Dnntag3feier  getroffen,  bie  al3  fo%  %tí3  weiter  wie^
Zwecke  des  Arbeiterschutzes  es  fordern,  gehen,  indem  sie  auch  dem  Unte
nehme  r  und  seinen  Familienangehörigen  die  störende  Sonntagsarbe
verbieten,  theils  aber  weniger  weit  gehen,  indem  sie  nur  öffentlich^
geräuschvolle  Beschäftigungen  treffen,  und  vielfach  sich  sogar  auf  die  ^
des  öffentlichen  Gottesdienstes  beschränken.
Eine  „systematische  Uebersicht  der  in  Deutschland  gelteitden  gesetzlichen  «
polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Vornahme  gewerblicher  Arbeiten  an  Sonn-  "
Festtagen",  bte  bem  Weltlage  1885-86  (Sru##,  %ro.  290)  unterbreitet
unterscheidet  drei  Gruppen.  Zu  der  ersten  Gruppe,  welche  „lediglich  den  Schutz  ^
öffentlichen  Gottesdienstes  gegen  äußere  Störungen",  daneben  vielfach  auch  ^
Forderung  des  Besuchs  desselben  bezweckt,  werden  die  Bestimmungen  gerechnet,  welche
stehen  in  den  Regierungsbezirken  Königsberg,  Gumbinnen,  Danzig,  Marienwerder,  şş,
in  Oldenburg  mit  Ausnahme  des  FUrstenthums  Lübeck,  in  Schaumburg-Lippe  und  LU
        <pb n="149" />
        137

10

Dann  kommt  eine  zweite  Gruppe,  welche  bezweckt,  nicht  nur  den  Gottesdienst,
sondern  die  öffentliche  Feier  des  ganzen  Sonntags  gegen  Störung  zu  schützen'
5  sind  also  „für  den  ganzen  Tag",  oder  aber  doch  wenigstens  „über  dem  öffentlichen
Gottesdienst  gewidmete  Zeit  hinaus"  öffentliche,  geräuschvolle  Arbeiten  verboten
I  Ehrend  die  gewerbliche  Arbeit,  welche  sich  innerhalb  der  B  ctri  eb  s  st  a  tien  \
;  °°cr  ohne  äußere  Wahrnehmbarkeit  vollzieht,  unberücksichtigt  bleibt.  Die  Bestim-!
  '"ungen  dieser  Gruppen  herrschen  vor  in  den  Regierungsbezirken  Frankfurt  an  der  Oder,
Gslm,  Stralsund,  in  den  Stadien  Berlin,  Danzig,  Elbing,  von  9  Uhr  Morgens  ab,  in
«i  Provinzen  Schleswig-Holstein  und  Hannover,  in  Hohenzollern,  in  der  ehemalig  freien
!  ,  ladt  Frankfurt  am  Main,  im  ehemalig  Großherzoglich  hessischen  Theil  von  Hessen-Nassau,
"n  ehemals  bayerischen  Theil  von  Hessen-Nassau,  ferner  in  Bayern,  Baden,  Hessen,  Sachsen-¡
  ^  'mar,  Fürstenthum  Lübeck,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,  Schwarzburg-Sonders-^usen,
  Waldeck,  Lippe-Detmold,  Bremen-Hamburg.
Eine  dritte  Gruppe  von  Vorschriften  bringt  bald  mehr,  bald  weniger  den  Grundp
  zur  Geltung,  daß  die  Sonn-  und  Feiertage,  wie  der  Andacht  und  innern  Sammlung,
"uch  der  Ruhe  von  der  Arbeit  und  von  den  Geschäften  gewidmet  sein  sollen'
Dein  entsprechend  wird  nach  den  dieser  Gruppe  zugehörigen  Vorschriften  vornehmlich  der
pbrikbetrieb,  mehrfach  auch  die  Ausübung  der  Handwerke  und  der  Betrieb  von
Handelsgeschäften,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  es  sich  um  geräuschvolle  oder  öffentlich  hervorketcnde
  Arbeiten  handelt,  unter  Gewährung  einzelner  bestimmter  Ausnahmen  untersagt.
Diese  dritte  Gruppe  von  Vorschriften  gilt  in  den  Provinzen  Posen,  Schlesien,  Sachsen,
Rheinland,  Westfalen,  im  ehemaligen  Herzogthum  Nassau,  im  Regierungsbezirk  Stettin
p  ut  allen  diesen  nur  rücksichtlich  der  Fabrikarbeit;  sodann  im  Gebiet  des  ehemaligen
kurfürstenthums  Hessen,  Gebiet  des  Bisthums  Fulda,  Gebiet  von  Hessen-Homburg,  Stadt
M'sel;  ferner  in  Sachsen,  Württemberg,  Mecklenburg-Schwerin,  Mecklenburg-Strelitz,
pchsen-Altcnburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,  Anhalt,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Reuß  älterer
'"ie,  Reuß  jüngerer  Linie,  Elsaß-Lothringen.

Vom  Standpunkte  des  Arb  eiterschupes  ist  durch  die  Gewerbetönung
  nur  die  Sonntagsarbeit  der  jugendlichen  Arbeiter  verboten.
"O^üglich  der  erwachsenen  Arbeiter  bestimmt  dieselbe  (§  105,  Abs.  2)
!lļ lr:  „Zum  Arbeiten  an  Sonn-  und  Feiertagen  können  die
Gewerbetreibenden  die  Arbeiter  nicht  verpflichten,"  soweit
?  şich  nicht  um  Arbeiten  handelt,  die  „nach  der  Natur  des  Gewerbesiebes
  einen  Aufschub  oder  eine  Unterbrechung  nicht  gestatten"  —  eine
Abstimmung,  die  praktisch  bedeutungslos  ist.  Diese  Einsicht  hat
,  onn  auch  schon  seit  mehr  als  20  Jahren  zu  einer  Reihe  von  Anträgen
lm  Preußischen  Landtage  wie  deutschen  Reichstage  geführt,  welche  aber
'Şher  zu  einem  positiven  Ergebniß  nicht  geführt  haben.

Von  den  zahlreichen  gelegentlichen  Anregungen  und  Co  tinnissi  o  ns-Be-"lhungen
  abgesehen,  ist  die  Sonntagsruhe  speciell  debattirt  worden:
Bei  Berathung  der  Gewerbeordnung  im  Jahre  1869.  Sowohl  die  Conservativen
"  die  Socialdemokraten  halten  Anträge  auf  gesetzlichen  Schutz  der  Sonntagsruhe  gestellt,
g/"  Antrag  der  Conservativen  (Brauch  itsch)  lautete:  „Die  Arbeit  in  gewerblichen
"stalten  ist  an  Sonn-  und  Festtagen  verboten.  Für  Dringlichkeitsfälle  sind  Aus-^
  )Men  —  vorbehaltlich  der  Vereinbarung  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  —  nur
'ît  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  zulässig.  Den  Landesgesetzen  bleibt  cs
blasse»,  für  einzelne  Arten  von  Fabriken  allgemeinere  Ausnahmen  festzustellen."  Der
        <pb n="150" />
        socialdemokratische  Antrag  Fritschc  ging  dahin:  „die  regelmäßige  Lohnarbeit  an  Sonnund
  Festlagen  ist  verboten;  ausgenommen  hiervon  ist  die  Lohnarbeit  bei  Verkehrsanstalten,
Gastwirthschasten  aller  Art,  öffentlichen  Erholungs-  und  Vergnügungs-Anstalten  und  bei
dem  Handel  mit  Lebensmitteln."  Der  Bundes-Commissar  Dr.  Michaelis  führte  acw,
es  müßte  eine  eingehende  Kenntniß  der  Fabrications  weife  tu  den  ve»
fchiedenen  Zweigen  der  Industrie  vorausgehen,  ehe  man  die  Sonntagsfrage  mit  gefctj'
lichen  Vorboten  behandele.
Im  Jahre  1878  wurde  der  Antrag  der  Commission:  daß  es  den  Gewerbetreibende»
untersagt  fein  solle,  in  F  a  b  r  i  k  e  n  und  bei  Bauten  Arbeiter  an  Sonn-  und  Festtage»
zu  beschäftigen,  in  zweiter  Lesung  vom  Plenum  des  Reichstags  angenommen-Leider
  -  Dank  der  Rührigkeit  der  Liberalen  und  der  Lässigkeit  der  Freunde  des  Antrage
(Centrum  und  Conservative»)  —  fiel  der  Antrag  in  dritter  Lesung  mit  132  gegen  1'
Stimmen.  .  rt
Im  Jahre  1882  nahmen  sämmtliche  Redner  der  Conservativen  und  Socialdemokrat
zu  der  Interpellation  von  Hertling  und  Genossen  eine  durchaus  zustimmende ­
  Stellung  ein,  und  die  Redner  des  Centrums  und  der  Conservativen  stellte»
ausdrücklich  die  Sonntagsruhe  in  den  Vordergrund  der  Forderungen.  .  j
Im  Jahre  1888  beschäftigte  sich  die  Petitions-Commission  des  preußischen  Abgeorv
netenhauses  eingehend  mit  der  Petition  des  „Volkswirthschastlichen  Vereins  für  Rheinland  ,
und  erklärte  der  Vertreter  des  Ministeriums  des  Innern,  Geheimer  Ober-Regierungsr»&amp;gt;
von  Kehler:  daß  der  evangelische  Oberkirchenrath  eine  Reihe  von  Klage
und  Wünschen  in  ganz  derselben  Richtung  ausgesprochen  hätte,  daß  der  Minister  W
Innern  „hieraus  Anlaß  genommen  habe,  mittels  Circularverfügung  an  sämmtliche  Rş
rungsbehörden  der  Monarchie  vom  25.  Januar  1883  die  bezüglichen  Wünsche  und  Antrag
zum  Gegenstand  einer  näheren  Erörterung  zu  machen".  Von  den  geforderten  Berichten  W
Regierungsbehörden  sei  erst  ein  kleiner  Theil  eingegangen;  die  Regierung  müsse  sich  daye
eine  weitere  Beschlußnahme  über  etwa  zu  treffende  Anordnungen  vorbehalten.  -  Diesel»
Petition  kam  im  Jahre  1884  in  der  Commission  und  im  Plenum  zur  Verhandlung&amp;gt;
der  Herr  Regierungs-Commissar  von  den  Brinken  erklärte  weiter,  daß  die  „nähe^
Ausbildung"  der  bestehenden  Verordnungen  zum  Gegenstand  specieller  Erörterungen  »e
königlichen  Staatsregierung  gemacht  sei,  welche  zur  Zeit  noch  nicht  ihren  Abschluß  ş
funden  haben".  Die  Petition  wurde  gemäß  Antrag  des  Referenten  (Abg.  Hitze)  in  Co&amp;gt;»'
mission  wie  P  len  um  der  Regierung  „zur  Berücksichtigung  "  überwiesen.
Im  Jahre  1885  kam  dann  die  Frage  iin  deutschen  Reichstage  von  neuem  zu  ctlt '
gehender  Erörterung,  deren  Verlauf  und  Ergebniß  wir  bereits  (s.  oben  „Arbeitcrsch"»'
Anträge  im  deutschen  Reichstage",  S.  1  —16)  geschildert  haben.
„Regel"  und  „Ausnahmen".
Der  „Tag  des  Herrn"  —  des  „Arbeiters  Ruhetag"  ist  bereits  auf
Sinai  eingesetzt,  und  als  ein  wesentlicher  Bestandtheil  des  Offenbarung^
Glaubens  heilig  gehalten  worden.  Der  christliche  Sonntag  hat  mit  ^
Kirche  selbst  die  Anstürme  des  Unglaubens  und  der  Revolutionen  owe
Jahrhunderte  bestanden  und  überdauert.  Männer  aller  Berufe  und  Partes
richtungen,  Gläubige  wie  Ungläubige,  sind  einig  in  seinem  Lobe,  ^
so  wird  auch  heute  die  Berechtigung  der  Sonntagsruhe  kaum  mehr  ^
gezweifelt.  Auch  das  Recht  und  die  Zweckmäßigkeit  gesetz  ge  be  risch e
Regelung  kann  kaum  principiell  mehr  Zweifel  gezogen  werden,  nachde"
        <pb n="151" />
        139

h  B.  in  Deutschland  bereits  allgemein  solche  Verbote  der  öffentlichen
Sonntagsarbeit  —  wenn  auch  in  sehr  ungenügendem  Maße  —  bestehen.
Schwierigkeit  bietet  nur  die  Frage  des  „wie?"  —  speciell  die  Feststtzung
  der  „Ausnahmen".
Daß  es  Fälle  gibt,  wo  die  Sonntagsarbeit  in  der  Fabrik  und
Werkstatt  ebenso  berechtigt  ist,  wie  wenn  der  Bauer  „den  Ochs  oder  Esel,
der  in  die  Grube  gefallen  ist,  wieder  herauszieht,"  ist  unzweifelhaft.
Sv  kann  es  nicht  verwehrt  sein,  Reparaturen,  welche  die  Wiederaufnahme ­
  des  normalen  Betriebes  am  Montag  bedingen,  in  der
Nacht  von  Samstag  auf  Sonntag,  oder  von  Sonntag  auf  Montag,  oder,
sv  weit  absolut  nothwendig,  auch  am  Sonntag  selbst  vorzunehmen.  Es
ist  besser,  daß  Einige  am  Sonntag  arbeiten,  als  daß  Viele  Montags
Müßig  gehen.  Betriebe,  welche  längerer  ununterbrochener  Feuerung
bedürfen  (Ziegeleien,  Hochöfen  re.)  oder  von  chemischen  Processen
abhängig  sind,  die  sich  weder  beschleunigen  noch  verlängern  lassen,  welche
Ņrbeitsproducte  Herstellen,  die  dem  Verderben  ausgesetzt  sind  rc.,  dürfen
kben  so  unzweifelhaft,  wo  und  so  weit  dieses  erforderlich  ist,  Sonntags
arbeiten.
Die  Ausgabe  und  Schwierigkeit  liegt  eben  darin,  diese  Ausnahmen
Zutreffend  zu  umschreiben,  so  daß  alle  berechtigte  Fälle  Berücksichtignng
studen,  ohne  über  den  Rahmen  des  Nothwendigen  hinauszugehen.
Die  meisten  Gesetzgebungen  begnügen  sich  mit  der  Festsetzung  des
Princips:  „Die  Sonntagsarbeit  ist  verboten",  geben  auch  wohl  die  allgemeinen ­
  Gesichtspunkte  und  Gründe  für  die  Zulassung  von  Ausnahmen ­
  an,  überlassen  aber  die  Durchführung  im  Einzelnen  den  Ausşuhrungs-Organen.
  Hier  besteht,  namentlich  dann,  wenn  untergeordnete
Srgane  mit  der  Ausführung  betraut  sind,  die  Gefahr,  daß  die  Bestimmungen ­
  zu  lässig  durchgeführt  werden.  Das  gilt  speciell  bezüglich  der
sn  Preußen  bestehenden  Polizei-Verordnungen.  So  sind  z.  B.
ìu  einer  Reihe  von  Provinzen  (im  Regierungsbezirk  Düsseldorf  z.  B.
^urch  eine  Polizei-Verordnung  vom  14.  December  1853)  die  Arbeiten
111  Fab  riken  an  Sonn-  und  Festtagen  allgemein  untersagt;  aber
^enn  „die  Fortsetzung  des  Betriebes  in  einzelnen  Fabriken  oder
şonstigen  gewerblichen  Anlagen  aus  technischen  Rücksichten  oder
^ns  andern  Gründen  von  überwiegender  Wichtigkeit  (auch
den  Sonn-  und  Festtagen)  geboten  erscheint,  so  kann  die  Orts-Polizeibehörde
  nach  pflichtmäßiger  Prüfung  der  Verhältnisse  die  E  r  -
Dubnitz  dazu  ertheilen".  So  ist  die  ganze  Durchführung  wieder
ln  die  Hand  der  O  r  ts  pol  iz  eib  e  hörd  e  gegeben,  welche  weder  die
Nöthige  Kenntniß  und  Uebersicht  der  technischen  Bedingungen  und
^îrthschaftlichen  Lage  der  betreffenden  Jndustrieen  besitzt,  noch  auch
        <pb n="152" />
        immer  die  geforderte  Selbständigkeit  und  Energie  gegenüber  dein
socialen  Einfluß  der  Arbeitgeber  bethätigen  wird.  Diese  ortspolizeiliche
Regelung  genügt  um  so  weniger,  als  es  sich  um  Betriebe  handelt,  die
in  scharfem  Concurrenzkampf  auf  dem  nationalen  und  Welt-Markt
stehen,  so  daß  die  Nachgiebigkeit  einzelner  Polizei-Organe  auf  gleiche
Nachgiebigkeit  aller  andern  hindrängt.
Die  Düsseldorfer  Regierung  hat  zuerst  mit  Erfolg  den  Versuch  unternommen,
durch  eine  „Anweisung  an  die  Ortspolizeibchörden  über  die  Zulassung  der  Sonntags'
arbeit  in  Fabriken"  vom  24.  Juni  1884  eine  wirksamere  und  gleichmäßigere
Durchführung  der  Sonntagsruhe  für  ihren  Bezirk  zu  erzielen.  Durch  diese  „Anweisung" ­
  sind  die  zulässigen  Ausnahmen:  wenn  „technische  Rücksichten"  und  andere
„Grlinde  von  überwiegender  Wichtigkeit"  vorliegen,  genau  präcisirt.  Letztere
z.  B.  „liegen  nur  dann  vor,  wenn  es  sich  um  Abwendung  eines  großen  wirthschaftlichcn
Schadens  handelt  (also  nicht  bloß  um  einen  entgehenden  Gewinn)  und  wenn  die  Nothwendigkeit ­
  der  Sonntagsarbeit  zur  Abwendung  dieses  Schadens  nicht  vorausgesehen  werden
konnte.  Eine  Erlaubniß  aus  diesen  Gründen  ist  stets  nur  für  den  einzelnen  FaU
und  zwar  auf  bestimmte  kurze  Zeit  zu  ertheilen."  Die  „aus  allgemein  technischen  Rücksichten" ­
  gestatteten  Arbeiten  werden  eben  so  genau  umgrenzt  und  in  einem  Special-Verzeichnis;
  für  ca.  30  Jndustriegattungen  Art,  Umfang  und  Dauer  der  zulässigen,
weil  technisch  geforderten  Arbeiten  genau  festgesetzt.
Um  die  Durchführung  der  Bestimmungen  zu  sichern,  soll  die  Erlaubniß  nur
schriftlich  ertheilt  werden  und  sind  die  Ortspolizeibehörden  gehalten,  ein  genaues  Verzeichniß
  über  die  ertheilten  Erlaubniß  scheine,  und  ebenso  die  Fabriken,  ein
solches  über  die  stattgefundenen  Arbeiten  zu  führen.
Gerade  in  der  Speri  alisi  rung,  die  nach  eingehenden  Berathungen  mit  Vertretern
der  betresfeudcn  Jndustrieen  getroffen  worden  ist,  in  der  genauen  Festsetzung  der  zulässige»
und  nicht  zulässigen  Arbeiten  auch  in  den  Betrieben,  welche  als  solche  Sonntags
nicht  unterbrochen  werden  können  (3.  B.  Hochofenwerke,  Gasfabriken  rc.),  liegt  das  Verdienst ­
  der  „Anweisung".  Dieselbe  ergibt  den  Beweis,  daß  auch  in  solchen  Betrieben  einem
großen  Procentsatz  der  Arbeiter  Sonntagsruhe  gewährt  werden  kann,  und  zeichnet  sich  1°
vor  den  einschlägigen  „Verordnungen"  des  österreichischen  Handelsministers  vorthcilhaft
  aus.  Die  gepflogenen  Verhandlungen  ergaben  weiter,  daß  eine  durchschlagende  Regelung ­
  der  Sonntagsruhe  nur  dann  möglich  ist,  wenn  sie  für  das  ganze  nationale
Wirthschaftsgebiet  einheitlich  durchgeführt  wird.  Von  einer  Reihe  von  geplante»
und  durchaus  berechtigten  Verschärfungen  mußte  aus  Rücksicht  auf  die  Concurrenz-Unternehmungen
  abgesehen  werden.  In  der  „Anweisung"  selbst  wird  hervorgehoben:  „Bei  denjenigen ­
  Arbeiten,  welche  zwar  an  sich  technisch  nicht  geboten  sind,  welche  aber  thatsächlich
sowohl  im  hiesigen  Bezirke  wie  in  den  Nachbar  bezirken  an  Sonn-  und  Festtag.n  lusher ­
  vorgenommen  worden  und  deren  Untersagung  unseres  Erachtens  nur  generell  fi»
das  ganze  Staats-  oder  Reichsgebiet  erfolgen  kann,  haben  wir  vermerkt,  daß  ^
»bis  auf  Weiteres«  zuzulassen  sind."  „Zu  diesen  bis  auf  Weiteres  zuzulassenden  Arbeite»
gehören  außerdem  alle  Arbeiten  in  den  Nachtstunden  der  Sonn-  und  Festtage,  also  vo»
zwölf  Uhr  Mitternacht  bis  sechs  Uhr  Vormittags  und  von  sechs  Uhr  Abends  bis  zwosi
Uhr  Mitternacht,  in  sämmtlichen  Betrieben,  in  welchen  bisher  generell  die  Nachtarbci
üblich  war."
Um  eine  strenge  und  einheitliche  Durchführung  der  Sonntagsruhe
zu  sichern,  ist  es  nothwendig,  die  Ausnahmen,  so  weit  sie  aus  technische"
        <pb n="153" />
        141

oder  allgemein  wirtschaftlichen  Gründen  erforderlich  sind,  entweder  im
Gesetze  selbst  oder  aber  durch  Verordnungen  genauer  festzusetzen.  In
England,  wo  seit  Alters  her  der  Sonntag  sehr  in  Ehren  gehalten
Wird,  sind  die  wenigen  Ausnahmen  in  dem  Gesetz  selbst  aufgeführt.
In  Deutschland  herrscht  jedoch  eine  freiere  Auffassung,  und  erscheint  es
io  kaum  möglich,  die  zahlreichen  und  umfassenden  Ausnahmen  im  Gesetz
şelbst  aufzuführen.  Es  empfiehlt  sich  dieses  auch  um  so  weniger,  als
wit  dem  Wechsel  der  Technik  auch  die  Nothwendigkeit  der  Svnntagsarbeit
  in  den  verschiedenen  Jndustrieen  wechselt,  und  anderseits  auch  der
Möglichkeit  Raum  gegeben  werden  muß,  mit  der  Leistungsfähigkeit  der
nationalen  Industrie  und  dem  Fortschritt  in  der  Würdigung  einer
christlichen  Sonntagsruhe  und  Sonntagsfeier  auch  aüf  eine  strengere
Durchführung  des  Verbotes  zu  drängen.  So  erscheint  der  im  Antrag
Dr.  Lieber-Hitze  vorgeschlagene  und  vom  Reichstag  wesentlich  approbirte,
auch  von  Oesterreich  gewählte  Weg  am  zweckmäßigsten:  im  Gesetz
die  Regel  und  die  für  die  Ausnahmen  maßgebenden  Gesichtspunkte ­
  auszusprechen,  gleichzeitig  aber  durch  möglichst  generelle  Verordnungen ­
  (in  erster  Linie  durch  den  Bund  es  rath,  in  zweiter  Linie
durch  die  höhere  Verwaltungs-Behörde)  die  zulässigen  Ausnahmen  in
einem  Verzeichniß  möglichst  genau  zu  umschreiben  und  festzusetzen.  Soweit ­
  dann  noch  weitere,  mehr  individuell,  örtlich  und  vorübergehend
Nothwendige  Ausnahmen  Berücksichtigung  finden  müssen,  kann  der  Ortspolizeibehörde ­
  das  Recht  der  Dispense  gewährt  werden  —  aber  auch
hier  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Erlaubniß  schriftlich  ertheilt,  ein  Verreich ­
  niß  der  gegebenen  Dispense  (mit  Angabe  der  Gründe)  geführt  und
der  höhern  Verwaltungsbehörde  wie  dem  Aufsichtsbeamten  regelmäßig
vorgelegt  werde,  um  so  eine  Controle  zu  sichern.  In  der  Feststellung
dieses  Verzeichnisses  liegt  die  Hauptbedeutung,  aber  auch  die  Haupt-Schwierigkeit
  einer  gesetzlichen  Regelung.  Die  Enquete  des  Jahres  1887
dietet  bereits  reiches,  dankenswerthes  Material.  Wenn  die  Enquete  soşort
  unter  diesem  Gesichtspunkte  veranstaltet  worden  wäre,  die  Unterlage
şur  die  nothwendigen  Ausnahmen  zu  gewinnen,  so  würde  dieselbe  jedenşalls
  fruchtbarer  geworden  sein.  Jetzt  wird  dieselbe  vielfacher  Ergänzung
dedürfen,  indem  die  Fragen  mehr  specialisirt  werden  müssen.  Jedenfalls
ķann  aber  das,  was  für  den  gewerbreichen  Bezirk  Düsseldorf  sich  zur
^gemeinen  Zufriedenheit  als  möglich  und  verhältnißmäßig  leicht  ausführbar ­
  erwiesen  hat,  für  das  Deutsche  Reich  nicht  unmöglich  sein,  und
Wird  es  nicht  bloß  im  Interesse  der  Arbeiter,  sondern  auch  der  Arbeitgeber ­
  liegen,  daß  nicht  mehr  das  Belieben  der  Ortspolizeibehörde,
ändern  überall  in  Deutschland  das  gleiche  Recht  und  Gesetz  herrscht  und
^eder  weiß,  wie  er  hält.
        <pb n="154" />
        142

Einige  Ergebnisse  der  Grhednngen  betreffend
Sonntngsnrveit.

Die  auf  Veranlassung  des  Herrn  Reichskanzlers  Fürsten  Bismarck
durch  Rundschreiben  vom  5.  Juli  1885  in's  Werk  gesetzten  Erhebungen
haben  sich  nicht  bloß  auf  die  im  Commissions  -  Entwurf  des  Reichstages
berührten  Gebiete  (Fabriken,  Bergwerke,  Werkstätten,  Bauten  und
Handelsgewerbe)  beschränkt,  sondern  alle  Gewerbegruppen,  incl.
Post-,  Telegraphen-  und  Eisenbahn-Betriebe,  sind  einbezogen  worden.
Es  sind  vernommen  worden  resp.  haben  sich  geäußert:  39  205  Unternehmer, ­
  30  651  Arbeiter,  298  Handels-  und  Gewerbekammern,  554
Innungen,  424  Gewerbevereine,  244  Krankenkassen,  139  resp.  172  sonstige
Vereine  von  Unternehmern  resp.  Arbeitern;  ferner  sind  vorgelegt  worden:
3520  Zusammenstellungen  von  Unterbehörden  und  2972  Gesannut-Darstellungen
  für  Bundesstaaten  resp.  preußische  Regierungsbezirke,  aus
welchen  die  Zahl  der  Befragten  nicht  ersichtlich  war.  Die  „Ergebnisse
der  Erhebungen  über  die  Beschäftigung  gewerblicher  Arbeiter  an
Sonn-  und  Festtagen,  zusammengestellt  im  Reichsamt  des  Innern"  gingen
am  13.  Juli  1887  (in  drei  starken  Bänden)  dem  Reichstage  zu;  ein
„Generalbericht"  folgte  am  28.  November  1887.  Es  ist  natürlich
ausgeschlossen,  an  dieser  Stelle  auch  nur  ein  ungefähres  Bild  der  Ergebnisse ­
  zu  geben  '),  nur  einige  Zahlen,  die  freilich  sehr  relative  Bedeutung
haben  und  auf  einer  Reihe  von  unsichern,  nur  wahrscheinlichen  Voraussetzungen ­
  beruhen,  mögen  hier  Platz  finden.
Nach  dem  „Generalbericht"  kam  nach  einer  noch  nachträglich  T ür
Preußen  angeordneten  ziffermäßigen  Untersuchung  über  den
Umfang  der.Sonntagsar  beit  (nach  Ausscheidung  jener  Regierungsbezirke, ­
  deren  Angaben  nicht  zu  verwerthen  waren)  Sonntagsarbeit ­

  vor:

in  der  Großindustrie
von  16  Reg.-Bez.  in  49.4  °/o  der  Betriebe  und  für  29,s  °/o  der  Arbeiter
im  Handwerk
von  15  Reg.-Bez.  in  47,i  %  der  Betriebe  und  für  41,e  %&amp;gt;  der  Arbeiter
im  Handel  und  Verkehr
von  29  Reg.-Bez.  in  77,«  °/o  der  Betriebe  und  für  57,s  °/o  der  Arbeiter

überhaupt
von  30  Reg.-Bez.  in  57,75%  der  Betriebe  und  für  42,25  "/o  der  Arbeiter-')

  Dr.  H.  Soet  beer  hat  in  „Konrad's  Jahrbüchern  für  Nationalökonomie  »u
Statistik"  eine  kurze  Darstellung  über  die  „Sonntagsarbcit  im  Deutschen  Reiche"  gegebn"'
welche  auch  als  Sonderabdruck  (Jena  1888)  erschienen  ist.  Ebenso  hat  Bebel  einen  Au
zug  nebst  kritischen  Bemerkungen  („Die  Sonntagsarbeit."  Stuttgart  1888)  versucht.
        <pb n="155" />
        Hiernach  herrschte  in  der  Großindustrie  in  weiterm  Umfang  (bezüglich ­
  der  Zahl  der  Betriebe)  Sonntagsarbeit,  wie  im  Kleingewerbe,  aber
bis  Zahl  der  Sonntags  Arbeitenden  ist  im  Kleingewerbe
größer  wie  in  der  Großindustrie.
Auf  die  Frage,  ob  ein  Verbot  der  Sonntagsarbeit  mir  resp.  ohne
Einschränkungen  durchführbar  sei,  haben  sich  ausgesprochen  (nach  einer
Tabelle  von  Soetbeer):

Von  je  100  Unternehmern

von
im  Ganzen

für  Durchführbarkeit

ohne
Einfchr.

mit
Einfchr.

für
Undurchführbarkcit


j u  der  Groß-  und  Fabrikindustrie.
Kleingewerbe
j nt  Handel
'tn  Verkehr
überhaupt

5  369
9  901
.  6  305
1  042
22  617

13
18
41
12
23

54
41
27
12
39

33
41
32
76
36

) n  der  Groß-  und  Fabrikindustrie.
j" 1  Kleingewerbe
Handel
111  Verkehr

überhaupt

! n  der  Groß-  und  Fabrikindustrie.
! m  Kleingewerbe
! nt  Handel
:
überhaupt

von
im  Ganzen

Von  je  100  Arbeitern
für  Durchführbarkeit
ohne
Einfchr.

mit
Einfchr.

für
Undurchführbarkeit


4  069
5  634
4  842
739
15  284

18
21
60
16
32

57
52
18
14
41

25
27
22
70
27

Von  je  100  Gefammtdarstellungen  für  Bundesstaaten
bezw.  preußische  Regierungs-Bezirke

von

im  Ganzen

für  Durchführbarkeit
ohne  j  mit
Einfchr.  !  Einfchr.

für
Undurchführbarkeit


1  201
1  722
273
133
3  829

13
28
32
4
19

69
63
57
34
64

18
14
11
62
17

Die  Ergebnisse  sind  nach  dieser  Richtung  hin  günstiger  ausgefallen,
!^ e  man  nach  den  ablehnenden  Erklärungen  im  Reichstage  erwarten
Ur fte.  Zwei  Drittel  der  Unternehmer  und  drei  Viertel  der
        <pb n="156" />
        Arbeiter  haben  sich  für  ein  Verbot  der  Sonntagsarheit,  sei  es  mit,
sei  es  ohne  Einschränkungen,  erklärt,  und  wenn  auch  gewiß  mit  solchen
allgemeinen  Zahlen  wenig  bewiesen  ist,  auch  es  immer  fraglich  bleibt,
welche  Einschränkungen  gemeint  sind  —  ob  diese  mit  den  Tendenzen
des  Reichstages  sich  decken  —  so  behaupten  dieselben  doch  gegenüber  der
im  Reichstage  1885  von  Seiten  des  Vertreters  der  verbündeten  Regier
rungen,  des  Herrn  Reichskanzlers  Fürst  Bismarck,  gestellten  Forderung: ­
  vor  Allem  „sowohl  die  Arbeitgeber  wie  namentlich  die  Arbeiter
zu  hören,  ob  die  diesen  Zwang  wollen,  ob  ihnen  damit  gedient
ist,"  ihre  Bedeutung.  Dieselben  bekunden  in  der  That  das  allgemeine
Verlangen  der  interessirten  Kreise  nach  gesetzlicher  Regelung.
Wie  wenig  die  bestehenden  Bestimmungen  genügen,  ergibt  die
große  Verschiedenheit  des  Standes  der  Sonntagsarbeit  selbst  in  den
Betrieben  derselben  Gattung  nicht  bloß  verschiedener  Gegenden,
sondern  auch  an  denselben  Orten.  .Deutschland  ist  ein  einheitli
  ches  Wirthschaftsgebiet,  bedarf  auch  einer  einheitliche"
Regelung  der  Sonntagsruhe,  sowohl  im  Interesse  der  Arbeiter
besonders  auch  der  Arbeitgeber.  Der  '„Generalbericht"  führt  z.  $-selbst
  an:
„Für  das  Königreich  Sachsen  ist  die  Thatsache  festgestellt  worden,  daß  hier  in  fl { '
wissen  Zweigen  der  Großindustrie  mitunter  in  größerm  Maßstabe  Sonntags  gearbeill
zu  werden  pflegt,  als  in  einzelnen  andern  Bezirken,  insbesondere  im  Verhältniß  Z"'"
Regierungsbezirk  Düsseldorf,  wo  auf  diesen  Umstand  sowohl  von  Arbeitgebern  wie
Arbeitnehmern  zur  Begründung  des  Wunsches  nach  einer  reichsgesetzlichen  Regelung  P 1
den  Wettbewerb  gleichartiger  Betriebe  hingewiesen  wird.  Indessen  zeigten  sich  auch  ^
Sachsen  erhebliche  Unterschiede  innerhalb  der  Betriebe  desselben  Industriezweiges,  ebenso  &amp;gt;»'
(anderseits)  im  Düsseldorfer  Bezirk  nicht  von  sämmtlichen  Betrieben  das  gestattete
der  Sonntagsarbeit  in  Anspruch  genommen  wird."  (Geucralbericht  S.  14  f.)
Die  Erhebungen  erweisen  weiterhin,  daß  die  gesetzliche  Regelung  ^
Sonntagsruhe  im  Kleingewerbe  noch  dringlicher  ist,  wie  in
Großindustrie.  Am  meisten  Sonntagsarbeit  weisen  Handel  und  V^'
kehr  auf;  speciell  im  Verkehrsgewerbe  ist  aber  auch  die  Regelung  ^
schwierigsten  und  werden  jedenfalls  stets  die  Ausnahmen  einen  weites
Umfang  annehmen.  Daß  aber  auch  hier  bald  die  bessernde  Hand  aNA"
legen  ist,  ist  unzweifelhaft.
Nothwendigkeit  und  Segen  der  Sonntagsruhe.
Bezüglich  keiner  Frage  des  Arbeiterschutzes  besteht  wohl  eine
Uebereinstimmung  der  Anschauungen,  wie  bezüglich  der  Sonntagsrķ
Theologen,  Nati  on  a  l-O  eko  n  o  m  e  n,  Socialpolitiker,  AerzU'
Männer  des  praktischen  Lebens  —  alle  sind  einig  in  der  freudig^
Anerkennung  des  Segens  des  Sonntags.  Es  wäre  leicht,  ein
        <pb n="157" />
        145

^uch  von  solchen  Zeugnissen  für  den  Sonntag  zusammenzustellen;  allein
şchon  die  gelegentlichen  Zeugnisse  der  Aerzte  würden  dafür  ausreichen.
Die  zahlreichen  Aufsätze  und  Mo  no  grap  hie  e  n  über  Sonntagsruhe
würden  eine  ganze  Bibliothek  ausmachen.  Gläubige  und  ungläubige
Äutoren  wetteifern  im  Lobe  des  Sonntags.

Als  die  Genfer  Société  pour  la  sanctification  du  Dimanche  1876
kuren  Preis  für  die  beste  Schrift  über  die  Sonntagsruhe  vom  hygienischen
Standpunkte  aussetzte,  liefen  nicht  weniger  als  53  Concurrenzschriften
Ilkrschiedener  Länder  und  Sprachen  ein.
Die  Sonntagsruhe  ist  in  der  That  „schon  ans  hygienischen
gründen  ein  für  Jedermann  absolut  Erforderliches"  (Hirt,  „Arbeiterîchutz",
  1879,  S.  80),  eine  „Einrichtung,  die  auf  dem  erfahrungsmäßig
erkannten  und  erfahrungsmäßig  bestätigten  Bedürfniß  der  menschlichen
Natur"  beruht,  „nach  sechs  Tagen  gleichmäßiger  Berufsthätigkeit  einen
Dag  zu  haben,  der  Gesundheit  und,  wenn  der  Ausdruck  gestattet  wird
dem  Genius  gewidmet"  (Dr.  Schauenburg).
Dr.  Niemeyer,  Sauitätsrath  in  Berlin,  welcher  den  ersten  Preis
bei  der  erwähnten  Concurrenz  der  Genfer  Gesellschaft  erhielt,  vergleicht
beit  menschlichen  Körper  mit  einer  „Fabrik",  d.  h.  „einem  Inbegriff  von
Mehrern  organisch  zusammenarbeitenden  Apparaten  oder  Maschinen,  welche
ln  den  Gehäusen  der  Körperhöhlen  eingeschlossen  und  deren  ordnungsmäßiges, ­
  regelrechtes  Functioniren  als  Gesammtergebniß  des  leiblichen
Und  geistige  Wohlbefinden  schafft."

„Von  allen  gesundheitswidrigen  L  e  b  e  n  s  ge  w  o  h  nh  e  ite  n  nun/  so  stthrt
Ör.  Ni  e  met)  er  aus,  „verschuldet  es  an  erster  Stelle  die  unüberlegte  Abnutzung
^  cr  Kräfte,  die  Ueberarbeitung,  daß  unsere  Körpermaschine  durchschnittlich  (bloß)  85  (statt  80)
^lihre  lang  Stand  hält.  Als  gröbere  Zufalle,  durch  welche  sich  die  durch  Ueberarbeitung  bewirkte
Gesundheitsstörung  bekundet,  bitte  ich  folgende  zu  merken:  Herzklopfen,  Herzfehler,  Beklemlllung,

  Nasen-  oder  Lungenblutung,  Krampfadern,  Seitenstechen,  Lungenschwindsucht  —  Zuckle, ­
  welche  aber  meistens  schon  den  »Anfang  des  Endes«  bezeichnen,  indem  sie  sich  aus
Alvein  Stadium  entwickeln,  das  sich  weniger  durch  fühlbare  örtliche  Beschwerden  als  durch
elendes,  farbloses,  welkes,  trockenes  Aussehen  bekundet.  Der  Ueberarbcitete  selbst  kämpft
^bei  mit  dem  Gefühle  allgemeinen  Mißbehagens,  des  »Kaputseins«  oder  »Nichtmehrkönnens«, ­
  ein  Zustand,  auf  den  die  sachliche  Diagnose  Ab  g  e  s  pan  nth  ei  t  oder  Abgefchlagenheit
  (französisch:  courbature)  Airwendung  findet  und  der  dem  umsichtigen
^rzte  als  dringendes  Zeichen  für  die  Verordnung  gilt,  den  also  Klagenden  von
ì&amp;gt;er  Arbeit  zurückzuhalten,  ihm  im  Gewerksverkehr  einen  »Krankenschein«
Auszustellen.  Frühere  Aerzte  haben  bei  Erläuterung  dieser  Zustände  ganz  treffend  den
Schwerpunkt  in  die  Eigenschaft  der  Elasticität  gelegt,  deren  Besitz  sie  als  Vorzug  des
Mischen  Körperzustandes  priesen,  welche  aber  durch  Ueberarbeitung  verloren  gehe.
„Eben  diese  Elasticität  ist  es  auch,"  so  fährt  Dr.  Niemeyer  fort,  „die  bei  Ueber-M'beitung
  die  schwache  Seite,  bei  Schonung  der  Kräfte  aber  die  Stärke  des  lebenden  thie-^ìfchen
  Körpers  ausmacht,  wie  dies  folgende  zwei  Beispiele  praktisch  darthnn.
„Als  vor  Jahren,  noch  vor  der  Zeit  der  Eisenbahnen,  große  Frachtfuhrwerke  Hungerte ­
  von  Meilen  Waaren  aus  dem  Osten  nach  dem  Westen  transportirten,  wo  sie  dann
        <pb n="158" />
        146

acht  bis  zehn  Wochen  unterwegs  waren,  wurde  vou  Freunden  der  Sonntagsruhe  folgende
Wette  mit  Gegnern  derselben  eingegangen.  Zwei  Fuhrleute  mit  gleichem  Wagen,  gleicht
Last  und  Bespannung  sollten  eines  Montags  Morgens  dieselbe  Reise  antreten,  der  Sonntagsfreund
  mit  seinem  Gespann  jeden  Sonntag  Ruhe  halten,  der  Andere  auch  Sonntags
fahren.
„Was  war  das  Ergebniß?
„Da  mit  Frachtfuhrwerk  überhaupt  nur  täglich  bestimmte  Touren,  bis  zum  bestimmten ­
  Wirthshause  gemacht  werden  können,  so  kam  der  Gegner  am  ersten  Sonntage ­
  drei  bis  vier  Meilen  weiier  als  der  Andere  u.  s.  f.  In  der  sechsten  Woch^
jedoch  gewann  dieser  den  Vorsprung  und  erreichte  mit  seinen  wohlgepflegten
Pferden  rechtzeitig  das  Ziel,  während  die  Thiere  des  Gegners,  abgetrieben  und  kraftlos,
verspätet  eintrafen.
„Bei  der  Explosion  des  Kessels  auf  einem  Dampfschiff  der  Themse  erklärten  die  zn^
Verantwortung  gezogenen  Maschinenarbeiter,  die  Schuld  liege  an  ihrem  Sonntagsarbeiten,
indem  die  unausgesetzte,  ruhelose  Arbeit  stumpf  und  mißvergnügt  mache.  Ähnliches ­
  ergab  die  Verhandlung  mit  jenen  2000  englischen  Arbeitern  im  Jahre  1848,  welche
mehrere  Jahre  lang  Sonn-  und  Werktags  arbeiten  mußten  und  dafür  nicht  bloß  sieben-,
sondern  achttägigen  Lohn  erhielten.  Die  unter  ihnen  um  sich  greifende  Entsittlichung
und  Erschöpfung  ihrer  Arbeitskraft  brachte  es  aber  dahin,  daß  schließlich  alles  schlecht
und  rückwärts  ging.  Das  Gericht  beschränkte  die  Arbeitszeit  auf  sechs  Wochen*
tage  und  bald  stellte  sich  heraus,  daß  in  dieser  Zeit  mehr  und  bessere  Arbeit  geliefert
wurde  als  vorher  bei  vollem  Wochenverdienst."

Interessant  ist,  was  Or.  Niemeyer  über  den  Zusammenh  an  g  vo»
Sonntagsruhe  und  „blauem  M  o  n  t  a  g  "  ausführt  :
„Überarbeitung  ruinirt  nicht  bloß  unmittelbar  den  Körper,  sondern  in  weiterer  Fo^
verleitet  sie  »sortzeugend  Böses  müssend  gebären«,  ihr  Opfer,  das  sie  allmälig  auch  moralisch ­
  herunterbringt,  zu  weitern  Gesundheitswidrigkeiten  in  den  LebenSgcwohnheiten,
namentlich  zur  Trunksucht.  Wenn  der  Gedankenlose  schnell  fertig  ist  mit  dem  Worte,
der  Arbeiter  sei  nun  ein  Mal  geborener  Trunkenbold,  so  erkennt  die  tiefer  blickende  Ģs'
sundheitslchre  im  Verlangen  nach  Alkoholgenuß  einen  instinetiv,  wenn  zwar  nur  durch
krankhafte  Stimmung  kes  Augenblicks  berechtigten  Trieb;  der  durch  Ueb  erar  bei  tunñ
abgespannte,  ausgetrocknete  Körper  verlangt  nach  künstlicher  Weckung
der  ermatteten  L  e  b  e  n  s  g  e  i  st  e  r  ;  ein  Zug  aus  der  Schnapsflasche  oder  de&amp;gt;»
Bierglase  und  der  lechzende  Gaumen  fühlt  sich  angefeuchtet,  die  erlahmende  Herzpunķ
arbeitet  wieder  flotter,  der  Puls  geht  williger,  die  Muskulatur  fühlt  neue  Spannkraft,
kurz:  die  Maschine  arbeitet  vorläufig  mit  frischer  Feuerung  —  ob  sie  damit  nicht
etwa  über  ihre  Atmosphären  geheizt  wird  und  der  Kessel  zu  zerspringen  Gefahr  läuft,
solche  Ueberlegung  kann  abgestumpftem,  kurzsichtigem  Arbeitersinne  nicht  zugemuthet  werden-Unbezähmbar
  bleibt  ihm  darum  auch  der  Bierdurst  nach  Ablauf  einer  mit  Ueberarbeitung
hingebrachten  und  nun  die  Tasche  mit  klingender  Münze  füllenden  Woche.  Der  auf  ben
letzten  Rest  abgespannte,  auf  den  letzten  Tropfen  ausgetrocknete  Körper  gleicht  einem  Fa  ir
ohne  Boden,  die  abgestumpfte  Seele  verlangt  nach  einer  Orgie  wilder  Lust,  flieht  dl'-Enge
  des  häuslichen  Herdes,  der  jähe  Wechsel  vom  Sinnestaumel  galvanisirt  dn
in  der  Tretmühle  cingeschlummerte  Nervenfaser,  das  Bestialische  der  Menschennatur  enthub
sich  ohne  Scham  —  das  in  die  Entstehungsgeschichte  jenes  von  allen
t  e  i  e  n  verabscheuten  blauen  Montags;  die  Natur  nimmt  R  a  ch  e  an  der  ş
angethanen  Vergewaltigung,  an  der  Versagung  der  Sonntagsruhe."
Sonntagsruhe  vom  hygienischen  Standpunkte."  Heidelberg  1880.  S.  10  ff.)
        <pb n="159" />
        147

Der  1882  in  Genf  versammelte  internationale  hygienische  Congreß
  hat  die  gesundheitliche  Bedeutung  der  Sonntagsruhe  in  folgender,
^stimmig  angenommenen  Resolution  zusammengefaßt:
1.  Der  menschliche  Organismus  ist  so  eingerichtet,  daß  er  von  sieben
tüQen  je  einen  zur  Erholung  von  leiblicher  und  geistiger  Arbeit  bedarf.  Der
wöchentliche  Erholungstag  ist  den  Menschen  um  so  nothwendiger,  je  ansengender ­
  oder  je  einförmiger  die  Arbeit  und  je  mehr  dieselbe  mit  gesundheitsschädlichen ­
  Einflüssen  verbunden  ist.  Der  Mangel  des  wöchentlichen  Ruheillges
  schädigt  auf  mancherlei  Weise  Gesundheit  und  Arbeitskraft  und  führt  allmälig  zu
"»heilbarem  Siechthum,  zu  früher  Erwerbsunfähigkeit  und  vorzeitigem  Tode.
Außerdem  wird  durch  unausgesetzte  Arbeit  der  Trunksucht  Vorschub  geleistet,  die  öffentliche ­
  Sicherheit  im  Verkchrsdienste  beeinträchtigt  und  das  Familienleben  gestört.
2.  Damit  der  öffentliche  Ruhetag  seiner  hygienischen  Bestimmung  entspreche,  genügt  es
"icht,  daß  der  Arbeiter  an  irgend  einem  von  den  sieben  Tagen  seine  Arbeit  einstelle,  sonbcm
  es  muß  dieser  Erholungstag  so  viel  als  möglich  für  Alle  gleichzeitig  und  dadurch
«uch  äußerlich  ruhiger  und  stiller  sein  als  alle  andern  Tage.  Dieser  Tag  muß  wirklich
^  Wiederherstellung  der  verbrauchten  Kraft  gewidmet  und  deshalb  Körper  und  Geist
anders  beschäftigt  werden  als  während  der  Arbeitstage,  in  reinerer  Luft,  reinerer  Kleidung ­
  und  Wohnung.  Als  dem  gesundheitlichen  Momente  entgegenwirkend  muß  sowohl
'"dolente,  stumpfe  Ruhe,  als  besonders  auch  der  Mißbrauch  alkoholischer  Getränke  und  jede
Vergeudung  der  Kräfte  bei  aufregenden  Lustbarkeiten  vermieden  werden.
8.  Der  vierte  internationale  Congres;  für  Gesundheitspflege,  abgehalten  in  Genf  im
September  1882,  empfiehlt  den  Regierungen  und  Verwaltungen,  den  Directwncn
^Eisenbahnen.  Posten  und  anderer  Verkehrsanstaltcn,  den  Leitern  industrieller
w'd  commercieller  Unternehmungen  und  Werkstätten  auf's  angelegentlichste,  so  viel  alv
'"'Hier  möglich  allen  von  ihnen  abhängigen  Menschen  in  jeder  Woche  einen  vollen  Tag
Ruhe  zu  gewähren  oder  zu  verschaffen  und  zur  Erfüllung  seines  gesundheitlichen
Zweckes  nach  den  oben  ausgesprochenen  Grundsätzen  beizutragen.
Der  VI.  hygienische  Congreß  in  Wien  1888  hat  in  gleicher  Weise
„Sonntagsruhe  für  alle  Arbeiter"  als  „eine  der  dringlichsten
Forderungen  der  Hygiene"  erklärt  und  zugleich  hervorgehoben,  daß
şie'  „nur  dann  in  vollem  Maße  zu  erreichen  ist,  wenn  den  Hausfrauen
"ui  S  a  nista  g  genügend  Zeit  gewährt  wird,  den  Sonntag  von  störenden
^"uslichen  Arbeiten  freizuhalten."
Der  Sonntag  ist  in  zweiter  Linie  der  Tag,  welcher  der  Familie
gehört.  Sonntagsruhe  und  Familienleben  wird  von  einer  englischen  Ar-^iterstochter
  in  ihrem  Zusammenhang  in  einfachen,  aber  von  Lebensführung ­
  getragenen  Worten  geschildert:
Wenn  wir  auch  den  Sabbat  bloß  betrachten  als  einen  Tag,  an  welchem  der  Arme,
während  der  sechs  Werktage  sein  trockenes,  kaltes,  freudeloses  Mahl  in  Hast  und  allein
"""Zehren  muß,  ruhig  und  behaglich  in  der  Gesellschaft  geliebter  Angehörigen ­
  dasitzen  und  sein  hübsch  zubereitetes,  obwohl  einfaches  Mahl  genießen  darf,
"Ut  den  reinlichen,  heitern  Gesichtern  seiner  Kleinen  um  ihn  herum  und  sein  Weib,
^  und  schmuck  wie  an  ihrem  Hochzeitstage  an  seiner  Seite  —  wenn  wir,  sage  ich,  den
^"bbat  auch  bloß  als  einen  Wohlthatenspendcr  dieser  Art  für  die  arbeitende  Menschheit
""trachten,  so  muß  er  wohl  jedem  erleuchteten  und  menschenfreundlichen  Geiste  Achtung  ein-
        <pb n="160" />
        148

flöhen.  .  .  .  Beim  Eintritt  in  das  Haus  des  Arbeiters,  der  seinen  Sabbat  hält  und  die
Kirche  besucht,  gewahren  wir  einen  merklichen  Unterschied  zwischen  seinem  und  dein
Hause  dessen,  der  die  geheiligten  Forderungen  dieses  Tages  nicht  beachtet;  in  dem  H""î £
des  Erstern  bemerken  wir  gewöhnlich  eine  ordentliche,  obwohl  höchst  einfache  Einrichtung
Nahrung  und  Kleidung,  Reinlichkeit  und  Behaglichkeit.  Alles  deutet  auf  einigen  Sinn  M
das  Schickliche  und  Erheiternde  einer  gebildetern  Lebensweise  hin.  Im  Hause  des  Letztes
drängen  sich  Schmutz  und  Armseligkeit  vor  allem  andern  auf.  Das  Aussehen  des  Haust'
und  seiner  Bewohner  sagt  uns  in  unzweideutiger  Sprache,  wie  es  um  den  Arbeiterstau
bestellt  sein  würde,  wenn  dieser  Segenstag  mit  all  seinen  erhebenden  und  läuternden  EW'
flüssen  bei  Seite  gesetzt  würde.  Für  die  Wahrheit  des  Gesagten  ließe  sich  eine  Fülle  vo»
Beweisen  beibringen.  Und  wie  steht  es  um  die  Kinder  solcher  Eltern?  Wachsen  i' c
nicht  in  Unwissenheit  und  Laster  auf.  wofern  nicht  erleuchtete  Seelen  sie  zum  Sonntags
unterrichte  von  der  Straße  zusammenraffen?  (Die  Perle  der  Tage.  Bon  einer  Arbeiter
tochter.  Deutsch  von  Rütges;  Emmerich,  I.  L.  Romen.  1850.)
In  gleichem  Sinne  spricht  sich  eine  Adresse  von  mehr  als  100,OOO
französischen  Frauen  aus,  welche  dieselben  anfangs  der  siebenzig^
Jahre  an  die  französische  National-Versammlung  gerichtet  haben:
Deputirte!  Die  Sonntagsarbeit  zerrüttet  in  Frankreich  immer  mehr  die  Bande  der
Familie.  Die  einzigen  Stunden  in  der  Woche,  wo  die  Hausfrau  den  Vater  und  ^
Kinder  um  sich  versammelt  sehen  könnte,  werden  für  die  Arbeit  verwendet.  Der  Festtüll
der  Familie  ist  dadurch  abgeschafft.  Der  Arbeiter  kennt  kaum  noch  seine  Family
die  natürliche  Anhänglichkeit  schwindet,  die  gemeinsamen  Freuden  gehen  verloren,  nur
Lasten  der  Hausfrau  bleiben  und  werden  unerträglich,  weil  der  Vater  den  häuslichen
nicht  mehr  kennt  und  dem  Weibe  die  Sorgen  allein  überläßt  Die  Kinder,  da  r
am  Sonntag  die  Schule  nicht  besuchen,  sind  ohne  Aufsicht  und  allen  Gefahren  ausgesth  '
es  mangelt  ihnen  gänzlich  der  heilsame  Einfluß  des  Familienlebens  und  da  sic  oft  M  ;
in  ihren  jungen  Jahren  am  Sonntag  arbeiten  müssen,  so  entbehren  sic  gänzlich  des  re  '
giösen  und  sittlichen  Unterrichts.  .  .  .  Unter  solchen  Umstünden  wird  der  eheliche  Sta»
für  die  arbeitende  Klasse  mehr  und  mehr  eine  Last.  Deshalb  kommen  die  FamilienmiM^
die  Wüchterinnen  des  häuslichen  Herdes,  die  christlichen  Frauen  jeden  Standes,  um  I,£
Ihnen  mit  aller  Energie  gegen  solche  Zustände  zu  reclamiren.  Sie  fordern  den  Sonntag
den.  unsere  Väter  hatten,  den  Tag,  der  bei  allen  Nationen  das  Familienleben  schützt/
Die  geistige  und  sittliche  Verarmung  eines  Menschen,  der
tagtäglich,  ohne  Unterbrechung,  im  Joch  der  Arbeit  marschirt,  schildek
ein  Unterbeamter  der  belgischen  Post  in  einer  Zuschrift  an  den  Vorstall
der  katholischen  Arbeitervereine  Belgiens:
Wir,  die  wir  keinen  Sonntag  haben,  wissen  kaum  noch,  ob  eine  Sonne  am  Firmam^
steht;  die  Wochentage  sind  uns  reine  Daten,  der  Sonntag  ein  Datum,  wie  jedes  ander^
Wir  legen  uns  Abends  uni  10  nieder,  um  unsere  alten  und  neuen  Instructionen  3
überdenken,  und  stehen  um  5  Uhr  morgens  auf;  vom  Bureau  wandern  wir  in's
vom  Bett  in's  Bureau.  Der  Umkreis  unseres  Horizontes  mißt  einige  Meter;
Sphäre  unseres  geistigen  Lebens  nicht  dieselben  Verhältnisse  annehmen?  Unsere  ^
ist  nichts  weiter,  als  eine  Vorbereitung  auf  den  Kampf  des  morgigen  Tages;  wir  zşş^
uns  am  Abend  zurück,  wie  man  etwa  eine  abgebrauchte  Locomotive  in  den  Schupp
schiebt.  Wo  bleibt  da  die  Zeit  für  das  Familienleben,  für  das  Lächeln  in  der  Wiege,
die  persönlichen  Angelegenheiten?  Thierisches  Leben,  das  den  Familienvater  zum  FremdU"
im  eigenen  Hause  macht!  Wohl  kommt  es  vor,  daß  die  Seele  im  Grimme  erwacht,  ^

muß  "
Nachtrşş
        <pb n="161" />
        149

'»an  murrt  und  flucht,  aber  das  Brod  des  morgigen  Tages  lehrt  den  Hals  geduldig
^ugen  unter  das  neue  Joch.  (Zirvas,  Sonntagsruhe.  Würzburg.  1873,  S.  23.)
Ein  begeisterter  Vertheidiger  der  Sonntagsruhe  ist  Proudhon
la  célébration  du  dimanche  considérée  sous  les  rapports  de
l’hygiène  publique,  de  la  morale,  des  relations  de  famille  et  de  cité).
Dr.  Lieber  citirte  in  der  Reichstagssitzung  vom  9.  Mai  1885
folgende  „denkwürdige  Worte"  Proudhon’s:
Die  Feier  des  Ruhe-  und  öffentlichen  Gebcttages  dient  feit  mehr  als  dreitausend
^»hrcn  zum  Grundpfeiler  und  Mittelpunkt  eines  politisch-religiösen  Systems,  dessen  Tiefe
»nd  Weisheit  die  Welt  nicht  zu  bewundern  aufhört;  sie  ist  außerdem  ein  Civilisations-"üttel
  der  Art,  das;  ich  zu  behaupten  wage,  mit  der  Ehrfurcht  vor  dem  Sonntage  ist  in
® er  Seele  unserer  Versmacher  der  letzte  Funken  des  poetischen  Feuers  erloschen;  denn
Religion  keine  Poesie.
Als  Macaulay  im  October  1853  zu  Gunsten  der  zehnstündigen
Arbeitszeit  in  Fabriken  sprach,  zog  er,  um  die  gesetzliche  Regelung
dieser  Frage  zu  empfehlen,  in  sehr  wirksamer  Weise  die  Folgen  heran,
welche  die  zweihundertjährige  Beobachtung  der  Sonntagsruhe  für  Englc&amp;gt;nd
  gehabt:
Der  Mensch,  der  Mensch  ist  das  große  Werkzeug,  das  Reichthum  hervorgingt. ­
  Der  natürliche  Unterschied  zwischen  Campanie»  und  Spitzbergen  ist  geringfügig
"»  Vergleich  zu  dem  Unterschied  zwischen  einem  von  körperlich  und  geistig  kräftigen  Menschen
lohnten  Lande  und  einem  solchen,  dessen  Einwohner  in  körperlichem  und  geistigem  Verfall
griffen  sind.  Daher  sind  wir  nicht  ärmer,  sondern  reicher,  weil  wir  seit
gclen  Generationen  uns  an  je  einem  von  sieben  Tagen  von  unserer
Arbeit  ausgeruht  haben.  Der  Tag  ist  nicht  verloren.  Während  der  Gewerbşşb's;
  stockt,  während  der  Pflug  in  der  Furche  liegt,  während  die  Börse  schweigt,  während  kein
l»uch  von  der  Fabrik  aufsteigt,  findet  ein  Vorgang  statt,  der  für  die  Wohlfahrt  der
Mker  ganz  eben  so  wichtig  ist  wie  nur  irgend  einer,  der  sich  an  ihren  geschäftigsten
Arbeitstagen  vollzieht.  Der  Mensch,  die  Maschine  aller  Maschinen,  die  Maschine  mit
sicher  verglichen  alle  Erfindungen  der  Watts  und  Arkwrights  wcrthlos  sind,  wird  an
b'n  Tage  ausgebessert  und  wieder  aufgezogen,  so  daß  er  am  Montag  mit
ļarerm  Verstände,  mit  frischerm  Muthe,  mit  erneuerter  Körperkraft  an
bine  Arbeit  zurückkehrt.  Nimmer  werde  ich  glauben,daß  das,  was  eine  Bevölkerung
'^rker,  gesunder,  weiser,  besser  macht,  sie  schließlich  ärmer  machen  könnte.
Der  Sonntag  ist  endlich  der  „Tag  des  Herrn",  der  Tag  relicloser
  Erhebung  und  Weihe.  Die  katholifche  Kirche  betrachtet  die  Heiìgung
  der  Sonn-  und  Festtage  als  strenge  Pflicht,  hat  den  Besuch  des
Gottesdienstes  —  der  h.  Messe  —  ausdrücklich  geboten.  Die  officielle
Vertretung  der  evangelischen  Landeskirche  in  Preußen,  die  Generalidade, ­
  hat  ihrer  Stellung  zu  der  Frage  der  Sonntagsruhe  1885  noch
^  şolgender  einstimmig  gefaßten  Resolution  Ausdruck  gegeben:
Hochwürdige  Gcneralsynode  wolle
I-  in  voller  und  dankbarer  Würdigung  derjenigen  Maßnahmen,  die  auf  mehrern  Ge-.^teu
  ber  Verwaltung  im  Interesse  der  Sonntagsruhe  theils  schon  getroffen,  theils  noch
^  Vorbereitung  begriffen  sind,  anderseits  in  der  Gewißheit,  daß  das  göttlich  g  eh  eiì^îe
  Recht  auf  Sonntagsruhe  nicht  von  der  Zustimmung  der  öffentlichen
        <pb n="162" />
        150

Meinung  ober  von  den  Wünschen  ber  einzelnen  bet  heiligten  Stän  be  un
Personen  abhängig  ist;  baß  ber  Staat  vielmehr,  kraft  seines  Berufs:  als
bes  Rechts  unb  ber  sittlichen  Orbnungen,  verpflichtet  ist,  seine  Bürger  auch  in  jenem  unveräußerlichen ­
  Recht  kräftig  zu  schützen;  sowie  enblich,  baß  bie  hochbankenswerthen,  3'^
Abhülfe  ber  socialen  Schäben  unb  zum  Schutz  ber  Schwachen  getroffenen  Einrichtung^'
in  bene»  ber  Friebensgebanke  ber  Allerhöchsten  Botschaft  vom  17.  November  1881  sich  3"
erfüllen  beginnt,  nur  bann  zur  socialen  unb  sittlichen  Wohlfahrt  bes  Volkes  gebethen  wc^
ben,  wenn  ber  Staat  auch  an  bie  tiefste  sociale  Wunbe:  bie  Entheiligung  ^
Sonntags,  bie  helfenbe  Hanb  anlegt,
beschließen:  .  .  .....
an  beit  Evangelischen  Oberkirchenrath  bas  Ersuchen  zu  stellen,  bei  beut  könig  1  "
Staatsministerium,  unb  burch  basselbe  bei  beut  Bunbesrath  beS  Deutschen  Reiches  fktn^
Einfluß  bahin  geltenb  zu  machen,  baß  burch  eine  einheitliche  Gesetzgebung,  Í 0 ®*
burch  Anorbnungen  ber  Verwaltungsbehörben  bie  Sonntagsorbnung  mehr  als  bi-'
her  zur  Durchführung  gebracht  werbe;
so  baß
1.  bie  Organe  bes  Staates  rücksichtlich  ihrer  eigenen  Thätigkeit,  wie  rücksichtlich
von  ihnen  ausgehenben  Maßnahmen  sich  ihr  unterorbnen;  ^
2.  bie  Beamten  ber  öffentlichen  wie  ber  privaten  Verkehrs-Anstalten  ebeU
falls  ihren  Sonntag  haben;
3.  bie  lanbwirthschaftlichen  Arbeiten  unb  bie  gewerblichen  Arbeiten  in  Fabriken,
Werkstätten  unb  bei  Bauten  nur  stattfinben  bürfen,  wenn  bieselben  ihrer  Nat^
nach  keinen  Aufschub  ober  keine  Unterbrechung  erlauben,  ober  wenn  ein  besondere
Nothstanb  sie  erforbert;
4.  auch  bie  sonstige  gewerbliche  Arbeit  unb  ber  Geschäftsverkehr,  wie  in  Verkauf-''
laben  unb  Comptoiren,  auf  bas  bringenbste  Bebürfniß  eingeschränkt  werbe;  ^
5.  burch  strengere  Ueberwachung  ber  Vergnügungslocale  unb  Schaustellungen  bie  P e
wuchernde  Völlerei  unb  bie  unsittlichen  Einflüsse  von  beit  sonntäglichen  Erholungen  unsers
Volkes  unb  seiner  Jugenb  ferngehalten  werben.  .
II.  Im  Hinblick  auf  bie  Verpflichtung  ber  Kirche,  bie  äußere  Sonntagsruhe  bes  Bşş
zu  einer  christlichen  Sonntagsheiligung  zu  gestalten,  an  bie  ihr  zugehörenben  General-Sup^
intenbenten  bas  Ersuchen  stellen,  zur  Weckung  unb  Belebung  ernsten  Sonntagssinnes  W
heiliger  Sonntagsfreube  einen  Hirtenbrief  an  bie  Gemeinden  ber  ihnen  zugewiesenen
tresfenben  Provinz  richten  zu  wollen.
„Wer  eine  Wirthschaftslehre  für  das  Volk  schreiben  will,  der  beginnt ­
  am  besten:  tz  1.  Bete  und  arbeite."  So  schrieb  unser  erstes
Cnlturhistoriker  Riehl  in  seiner  schönen  Schrift:  „Die  deutsche  Arbeit
(Stuttgart  1862).  In  den  „Historisch-politischen  Blättern"  von  18&amp;amp;
finden  sich  zwei  herrliche  Aufsätze  über  den  innern  Zusammenhang
Gebet  und  Arbeit,  aus  denen  zwei  Stellen,  welche  speciell  die  religķ
und  sittliche  Bedeutung  des  Sonntags  beleuchten,  hier  folgen  mögen.
Die  christliche  Gesellschaft  ist  gegrünbet  auf  bas  Dogma  von  ber  MenschenwtU^
auf  bie  Achtung  bes  Menschen  für  ben  Menschen,  für  Anbere  unb  für  sich  selbst.  Dieb
Grunbgesetz  prebigt  bie  Mutter  am  häuslichen  Herbe  wie  bie  Kirche  in  ihren  Tempel
Um  es  zu  erhalten,  wollte  Gott,  baß  ber  Mensch  wenigstens  an  einem  Tage  ber  233°  |
über  seine  Würbe  nachbenke;  beit  Schaben  Weber  gut  mache,  bett  sie  burch  bie  Beschäftigt
mit  bent  Staube  erlitten;  bie  Kräfte  Weber  sammele,  bie  zu  ihrer  Erhaltung  nöthig  şib
Wenigstens  an  einem  Tage  soll  er  bie  Stellung  einnehmen,  bie  seinem  Ursprünge  gebiW  '
        <pb n="163" />
        M  seine  Herrschaft  über  die  Materie  und  seine  Unsterblichkeit  sich  erinnern;  soll  der  Arme
îņit  dein  Neichen,  der  Bettler  mit  dem  Fürsten  an  einem  Tische  sitzen,  als  gleiche  Kinder
Ģottes  sich  erkennen;  ja  er  soll  sehen,  daß,  wenn  Gott  in  seiner  Zärtlichkeit  einen  Unterschied ­
  macht,  dieses  zu  Gunsten  der  Armen,  dieser  Schooßkinder  der  Vorsehung,  geschieht;
^  soll  seine  Gottähnlichkeit  auch  in  dem  sechstügigen  Arbeitswerke  und  dem  gottgeweihten
Ruhetage  erkennen,  und  von  diesem  an  den  ewigen  Ruhetag  nach  sechstägigem  irdischen
Tagewerk  sich  erinnern  lassen.  Wie  groß  ist  der  Mensch  von  diesem  Gesichtspunkte  aus!
Öhue  den  Sonntag  verliert  er  die  Kenntniß  und  das  Gefühl  seiner  Würde,  wird  zum
Sklaven,  und  noch  weniger  als  dieser.  Der  Arbeiter  wird  zur  Maschine,  die  man  gebraucht,
den  Boden  zu  bebauen,  das  Eisen  zu  schmieden,  den  Thon  zu  formen,  das  Holz  zu
hobeln  over  den  Stein  zu  schneiden;  gegen  die  man  alle  Gerechtigkeit  erfüllt  zu  haben
Qltiubt,  wenn  man  von  Zeit  zu  Zeit  einiges  Oel  in  das  Räderwerk  gießt,  um  sie  in
^äng  zu  erhalten,  die  man  ohne  Erbarmen  wegwirft,  wenn  sie  den  Dienst  versagt;  er
ivird  gleich  gehalten,  sagt  der  Psalmist,  den  unvernünftigen  Thieren.  Und  was  wird  er
ìn  seinen  Augen?  Das  sagt  der  nämliche  königliche  Psalmensänger  in  derselben  Stelle:
"Und  er  ist  ihnen  gleich  geworden".  Er  kennt  nicht  einmal  mehr  den  Grad  der  Erniedrigung, ­
  zu  dem  er  herabgesunken,  übernimmt  ohne  Ueberwindung  die  ihm  zugewiesene  Rolle.
Während  der  Chinese  doch  noch  vier  Wahrheiten  anerkennt:  essen,  trinken,  verdauen  und
Olafen,  kennt  er  nur  eine:  Geld  verdienen,  um  an  einem  entheiligten  Sonntage  einige
stunden  im  Alkohol  sein  Leiden  zu  vergessen.  Und  wie  sind  ihm  diese  paar  Brocken
'bischer  Glückseligkeit  noch  verbittert!  Mit  Schelten  genießt  er  sie,  unter  neidischem  Seitenblicke ­
  auf  seinen  Arbeitgeber,  einen  liberalen  Industriellen,  für  den  er  im  Schweiße  seines
Angesichtes  arbeiten  muß,  der  an  einem  Tage  von  dem  Schweiße  des  Arbeiters  sich  mehr
Genüsse  verschafft,  als  dieser  sein  halbes  oder  ganzes  Leben  lang.  Wahrlich,  der  Arbeiter
uhne  Soutag  hat  die  ganze  Woche  hindurch  einen  unheimlichen  blauen  Montag
Bei  dem  gläubigen  Landvolke  sehen  wir  so  recht,  wie  der  Sonntag  eine  Art  poetischer
Verklärung  ans  Verhältnisse  und  Personen  ausgießt.  Treten  wir  an  einem  der  kirchlichen
hochfeste  iu  ein  solch  christliches  Haus,  und  wir  werden  gewahren,  wie  selbst  die,  Krankheiten ­
  ein  feierliches  Gepräge  angenommen  haben,  die  Schmerzen  weniger  heftig  scheinen;
io  Gatten  fühlen  eine  Erneuerung  ihrer  ehrerbietigen  Zärtlichkeit;  der  Zauber  der  Mutteriiobe
  verdoppelt  sich;  die  Kindesliebe  schmiegt  sich  mit  mehr  Gelehrigkeit  unter  das  milde
Zepter  der  Mutter;  der  Landmann  over  Handwerker,  sonst  von  dunkeln  Ahnungen  polihicher
  Freiheit  und  Gleichheit  gequält,  ist  mit  seinem  Schicksal  zufriedener;  der  Hausherr
!||  weniger  hart  und  wohlwollender;  der  Dienstbote,  dieses  Hausgeräthe  in  Menschengestalt,
şiìhlt  sich  ergebener  und  treuer.  Der  Somitag  verschafft  dem  Armen  ein  sauberes  Hemd
wid  reineres  Kleid,  und  schon  das  hat  etwas  Geistcrhebendes,  es  befreit  dom  Schmutze
üechtischer  Gesinnung,  macht  aufmerksam  auf  einen  edleren  -vheil,  eine  edlere  Wirkung,
^enn  es  einmal  keinen  Sonntag  mehr  gibt,  dann  werden  den  Sklaven  der  Arbeit  die
^orktagskittel  als  verfaulte  Lappen  vom  Leibe  fallen.  Die  Hausfrau  umgibt  am  Sonna
 8 e  ihre  häuslichen  Einrichtungen  mit  einem  gewissen  feierlichen,  selbst  luxuriösen  Anstriche
^  empfängt  in  liebenswürdigerer  Laune  die  Freunde  des  Gatten.  Die  Töchter  haben
&amp;gt;vahre  Verklärungstage:  strahlend  in  Gesundheit  und  Leben,  verschönt  durch  das  Zeugniß
Mitten  Gewissens,  geschmückt  mit  den  Arbeiten  ihrer  Hände,  gesehen  (ein  wenig  Eitelkeit
îìrfcu  wir  wohl  auch  den  frommen  Beterinnen  zu  gut  halten)  von  allen  Gespielinnen  in
îŗ  Kirche,  welche  Bäuerin  vergißt  da  nicht  die  vielleicht  harte  Arbeit  der  Woche.  Ter
^°nntag  unterbricht  die  eiserne  Lebenskette  mit  einem  goldenen  Ring;  auch  das  Bauern-^àdchen
  und  der  Knabe  bewundern  die  schöne  Facade,  die  majestätische  Kuppel,  die  korinthische
fùtile,  das  schöne  Kreuzgewölbe  ihres  Gotteshauses;  auch  der  ärmste  Handwerker  wird  in
1)111  mit  freudigem  Stolze  erfüllt,  wenn  er  als  Bruder  in  Christo  dem  Fürsten  und  Edel-"'«n»
  sich  gleichgestellt  sieht;  der  feierliche  Gottesdienst  und  die  herrlichen  Kirchenlieder,
        <pb n="164" />
        152

aus  frommern  Zeiten  stammend,  verschaffen  auch  dem  Unbemittelten  einen  Genuß,  den
der  gottvergessene  Nichtbeter  nur  durch  die  Lösung  einer  Eintrittskarte  in  ein  Concert  mit
einem  Thaler  sich  erkauft.  Die  irdischen  Sorgen  und  Leidenschaften  bleiben  an  der  Schwelle
der  Kirchthüre  zurück,  und  der  Geist  erhebt  sich  auf  den  Flügeln  eines  kräftigen  Volksgefanges
  über  die  Niederungen  des  fechstägigcn  Alltagslebens.
Wer  dem  Arbeiter  wohl  will,  sichere  ihm  wieder  die  Sonntags'
ruhe—  das  möge  vor  allem  auch  bei  Festsetzung  der  Ausnahmen
maßgebend  bleiben.  Der  ganze  Kampf,  welcher  sich  bisher  gegen  das
Princip  der  reichsgesetzlichen  Regelung  der  Sonntagsruhe  richtete,  wird
sich  in  Zukunft  auf  die  praktische  Gestaltung  derselben  concentrireU-Dem
  gegenüber  wird  es  Aufgabe  der  öffentlichen  Meinung  und  nainent'
lich  auch  —  der  wohlwollenden  christlich  gesinnten  Arbeit'
g  e  ber  sein,  den  maßgebenden  Instanzen  (dem  Bundesrath  wie  dell
höhern  Verwaltungsbehörden)  volle  Unterstützung  zu  ehrlicher  Durch'
führ  un  g  des  Verbotes  aller  nicht  dringend  nothwendigen  Sonntags"
arbeit  zu  leihen.  Es  würde  eine  bittere  Enttäuschung  sein,  wenn  trotz
gesetzlicher  Regelung  factisch  alles  beim  Alten  bleiben  würde.  Auch  vor
materiellen  Opfern  darf  man  nicht  zurückschrecken,  wo  es  sich  uw
so  wichtige  Lebensfragen  unseres  christlichen  Volkslebens  handelt  —  die'
selben  gehören  mit  zu  den  „Productionskosten",  die  ebenso  gut  gc
setzlich  aufgelegt  werden  müssen,  wie  die  Beiträge  für  die  Kranken-  uud
Unfallversicherung.
Soll  der  Sonntag  seinen  Zweck  erfüllen,  dann  muß  schon  am  Sa  ms'
tag  der  Schluß  der  Arbeit  so  früh  festgesetzt  werden,  daß  die  nöthigt
Vorbereitung  in  der  Familie  und  die  körperliche  Ruhe  für  den  Sonntag
gesichert  ist.  Sowohl  in  England  wie  in  der  Schweiz  ist  dement"
sprechend  am  Samstag  ein  früherer  Schluß  der  Arbeit  gesetzlich  vorge"
sehen.  Ebenso  darf  vor  Montag  früh  (6  oder  7  Uhr)  die  Arbeit  nicht
beginnen,  wenn  der  Sonntag  dem  Familienleben  und  der  Erholung
dienen  soll.  Nur  die  36stündige  Sonntagsruhe  kann  als  normal
und  vollgültig  im  Sinne  des  Arbeiterschutzes  betrachtet  werden  *).
Der  Sonntag  ist  für  uns  in  erster  Linie  eine  religiöse  JnstitU"
tion;  den  gesetzlichen  Schutz  des  Sonntags  betrachten  wir  als  einen
Schutz  der  Gewissensfreiheit  und  der  religiösen  Ueberzeugung
des  Arbeiters.  Von  demselben  Standpunkt  aus  erachten  wir  einen  Schuh

i)  Die  Delcgirten-Verfñmmlnnñ  des  „Centralverbandes  deutfcher  Industry
eller",  welche  am  4.-7.  Oct.  1885  in  Köln  tagte,  und  „die  Arbeit  an  Sonn-  1111  (
Festtagen,  welche  lediglich  dein  Zwecke  einer  Vermehrung  der  regelmäßigen  Product^'
dient,"  für  unzulässig  erachtete,  hat  allerdings  einer  andern  Auffassung  Ausdruck  gegebn"'
indem  sie  beifügte:  „Als  Arbeit  an  Sonn-  und  Festtagen  ist  diejenige  Arbeit  anzufeh^
welche  in  die  Zeit  von  6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends  der  Sonn-  und  Fei^
        <pb n="165" />
        153

11

bec  Feiertage  der  einzelnen  (Konfessionen  für  berechtigt  und  nothwendig,
^  sie  anderseits  als  außerordentliche  Unterbrechungen  (Ruhetage)
ber  Arbeitswoche  dem  Arbeiter  gewiß  um  so  mehr  zu  gönnen  sind,  als
UM  der  steigenden  Verwendung  der  Maschinen  und  der  wachsenden
^rbeitstheilung  die  Arbeit  immer  intensiver,  die  Leistungen  immer  höher
werden.
Der  Sonntag  ist  vor  allem  der  schon  durch  die  Natur  geforderte
àhetag  —  auch  abgesehen  von  den  religiösen  Gesichtspunkten.
^  e  Sonntagsarbeit  ist  „Raubbau",  geht  auf  Kosten  der  Gesundheit, ­
  der  Arbeitskraft.  Der  Arbeiter  hält  die  ununterbrochen
bauernde  Arbeit  nicht  aus,  muß  vor  der  Zeit  siech,  krank,  invalide  werben.
  Das  ist  die  übereinstimmende  Ansicht  wohl  aller  Aerzte,  die  sich
äa  der  Frage  geäußert  haben.  Die  Arbeitskraft  ist  das  einzige  Capital
es  Arbeiters,  ist  zugleich  der  wichtigste  Factor  der  nationalen  Production,
^as  Volk  wird  auf  die  Dauer  auch  den  Weltmarkt  beherrschen,
welches  über  die  tüchtigsten  Arbeitskräfte  verfügt.  Die  Vortheile  bezüglich
ber  Maschinen  und  des  Capitals  werden  sich  immer  mehr  ausgleichen,  —
w  Arbeiter  werden  den  Sieg  entscheiden.  Mit  einer  physisch  zer-^ltteten
  Arbeiterschaft  kann  aber  der  Handelsminister  eben  so  wenig
^lege  erringen,  wie  der  Kriegsminister.
Uebrigens:  sind  Zufriedenheit  und  freudiges  Streben  nicht  auch
^scheidende  Factoren?  Muß  aber  nicht  Gährung  und  Klassenhaß  in
e . m  Herzen  des  Arbeiters  aufsteigen,  wenn  er  ohne  Grund  genöthigt
wrd,  im  Arbeitskittel  zur  Fabrik  zu  gehen,  während  seine  Mitbürger
w  Sonntagskleid  zur  Kirche  wandern,  der  Sonntagsweihe  und  der
ì  ountagsfreude  mit  ihrer  Familie  genießen!  Wenn  das  die  Frucht  der
Mächtigen  Fortschritte  in  Technik  und  Production  sein  soll,  daß
br  Arbeiter  nun  auch  noch  am  Sonntag  im  Joch  der  Arbeit  marlhiren
  soll,  —  wahrlich,  es  wäre  ein  Hohn  auf  die  „Cultur"  des  neun-°")uten
  Jahrhunderts,  wir  müßten  für  diese  „Cultur"  fürchten!
i  Dazu  kommt  aber  ein  noch  viel  wichtigeres  Moment.  Bei  der
^tionalen  Production  wirken  auch  geistige,  sittliche  Factoren
^scheidend  mit  —  Factoren,  die  man  nicht  zählen  und  wägen  kann,
.lud  denn  Religiosität  und  Glaube  nicht  auch  Wirt  h  schaftli  ch  e
uctoren,  welche  die  materielle  wie  geistige  Cultur  entscheidend  beeinìlssen?
  Was  ist  denn  aus  den  wirtschaftlich  so  hoch  entwickelten
Ludern:  Kleinasien,  Africa,  Griechenland,  Sicilien  geworden?
fallt."  Daß  der  Referent  der  Versammlung  bei  solchem  Maßstabe  (Reducirung  des
kist  lìchen  Sonntags  um  50°/°!)  auch  in  Beurtheilung  der  thatsächlichen  Mißstände  zu
^  andern  Resultat  kam,  wie  wir,  ist  selbstverständlich.
        <pb n="166" />
        154

Was  gibt  dem  Arbeiter  Schutz  gegen  Laster  und  Entsittlichung,
wenn  ni^t  bie  Religion?  %ßo  ist  bie  ftolge  Wt  beë  römii4^
Volkes,  die  Macht  und  der  Glanz  griechischer  Cultur  geblieben,
das  Laster  dort  seinen  Einzug  gehalten?
..Bete  und  arbeite!"  —  so  hat  das  Christenthum  die  Wälder
Deutschlands  gelichtet,  und  Cultur  und  Bildung  g  es  chasses
Durch  alle  Jahrhunderte  hat  die  christliche  Gesellschaft  den  Sonntag  n
Wohlthat  und  Segen  der  Völker  gepriesen.  —  soll  es  im  20.  W'
hundert  anders  sein?  ,  .  »
Der  Sonntag  gehört  dem  himmlischen  Arbeitgeber,  in  dessen  Dien,
wir  alle  —  Reich  und  Arm.  Arbeitgeber  und  Arbeiter  —  stehen.  %%
Sonntag  ist  das  Unterpfand  eines  bessern  Jenseits,  das  uns  alle  er'
wartet  Was  soll  den  Arbeiter  noch  aufrecht  erhalten  in  schwere
©omen  unb  Seihen,  wenn  biefe  ßoffnung  eineë  bessern  Sebe"*'
beë  So^eë  im  Senfeitê  ii)m  nicßt  immer  mieber  burtß  ben  ©onnw
in'ë  Remnßtfein  gerufen  wirb!  gibt  bem  Sehen  beë  Meiterë
206^  unb  3Bei^e,  wenn  i#  nu^  no^  ber  Sonntag  genommen  mir  _
me  muß  eë  in  ber  Seele  eineë  Ärbeiterê  auêfe^en,  in  beffen  ^5

erste  Bedingung  und  Grundlage  einer  christlichen  eociaireform!

Æ  ípttipn  S^tpberbslll  mehr  finben!  Wo  bleibt  die  Freu
        <pb n="167" />
        Gesetzentwurf  des  Deutschen  Reichstages  betreffend
Sonntagsruhe.

»»d

Der  vom  Deutschen  Reichstage  1888  angenommene  Gesetzentwurf
ä»r  Sicherung  der  Sonntagsruhe  (Antrag  Dr.  Lieber-Hitze)  lerntet:
An  Stelle  des  §  105  der  Gewerbeordnung  treten  folgende  Bestimmungen:
§  105.  Die  Festsetzung  der  Verhältnisse  zwischen  den  selbständigen  Gewerbetreibenden
den  gewerblichen  Arbeitern  ist,  vorbehaltlich  der  durch  Reichsgesetz  begründeten  Betankungen, ­
  Gegenstand  freier  Uebereinkunft.
^  §  105  a.  Zum  Arbeiten  an  Sonn-  und  Festtagen  können  die  Gewerbetreibenden  die
weiter  nicht  verpflichten.
.  Welche  Tage  als  Festtage  gelten,  bestimmen  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  und
^"sessionellen  Verhältnisse  die  Landesregierungen.
§  105  b.  Im  Betriebe  von  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  Brüchen
ņd  Gruben,  von  Hüttenwerken,  Fabriken  und  Werkstätten,  von  Werften  und  Bauten  aller
^  dürfen  Arbeiter  an  Sonn-  und  Festtagen  nicht  beschäftigt  werden,
ļ  Äm  Handelsgewerbe  dürfen  Gehülfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter  an  Sonn-  und  Festìn
  nicht  länger  als  fünf  Stunden  beschäftigt  werden.  Die  Stunden,  während  welcher
j,’ e  Beschäftigung  stattfinden  darf,  werden  von  der  Ortspolizeibehörde  festgestellt.  Die
Einstellung  kann  für  verschiedene  Zweige  des  Handelsgewerbes  verschieden  erfolgen.  Die
^.^spolizeibehörve  kann  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  für  gewisse,
Dauer  von  vier  Wochen  nicht  übersteigende  Zeiten  eine  Vermehrung  der  Stunden,
welcher  die  Beschäftigung  stattfinden  darf,  zulassen.
§  105  c.  Die  Bestimmungen  des  §  105  b  finden  keine  Anwendung:  1.  auf  Arbeiten
Reinigung  und  Instandhaltung,  durch  welche  der  regelmäßige  Fortgang  des  eigenen
eines  fremden  Betriebes  bedingt  ist,  sofern  die  Beschäftigung  in  der  Weise  geregelt
g  '  daß  jeder  Arbeiter  an  jedem  zweiten  Sonn-  und  Festtage  mindestens  in  der  Zeit  von
Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends  von  Arbeit  befreit  bleibt;  2.  auf  Arbeiten,  welche
^  Beseitigung  eines  Nothstandes  vorgenommen  werden  müssen;  3.  auf  Gast-und  Schank-'^hschafts-,
  sowie  auf  Verkehrsgewcrbe.
¡i  §  105  d.  Für  bestimmte  Gewerbe,  insbesondere  für  Betriebe,  in  denen  Arbeiten
Jlontntcn,  welche  ihrer  Natur  nach  eine  Unterbrechung  oder  einen  Aufschub  nicht  gestatten,
für  Betriebe,  welche  ihrer  Natur  nach  auf  bestimmte  Jahreszeiten  beschränkt  sind,
er  welche  in  gewissen  Zeiten  des  Jahres  durch  unabwendbare  Verhältnisse  zu  einer  außer-^vhnlich
  verstärkten  Thätigkeit  genöthigt  sind,  können  durch  Beschluß  des  Bundesraths
ìwnahmen  von  der  Bestimmung  des  §  105  b  Absatz  1  zugelassen  werden.
.  Die  Regelung  der  an  Sonn-  und  Festtagen  in  diesen  Betrieben  gestatteten  Arbeiten
%  der  Bedingungen,  unter  welchen  sie  gestattet  sind,  erfolgt  für  alle  Betriebe  derselben
gleichmäßig  und  thunlichst  mit  der  Maßgabe,  daß  jeder  Arbeiter  an  jedem  zweiten
/"n-  und  Festtage  mindestens  in  der  Zeit  von  6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends  von
^eit  befreit  bleibt.
        <pb n="168" />
        156
Die  vom  Bundesrath  getroffenen  Bestimmungen  sind  dem  Reichstage  spätestens  »
der  nächsten  Session  vorzulegen.  ^  ,
§  105  e.  Eine  gleiche  Regelung,  wie  die  im  §  105  d  vorgesehene,  findet  für  Beine  '
deren  vollständige  oder  theilweise  Fortsetzung  au  Sonn-  und  Festtagen  zur  Befriedign  ^
täglicher  Bedürfnisse  der  Bevölkerung  erforderlich  ist,  durch  Verfügung  der  höhern
waltungsbehörde  statt.  ...•  c
Dasselbe  gilt  für  Betriebe,  welche  ausschließlich  mit  durch  Wind  oder  uuregelina»  »
Wasserkraft  bewegten  Treibwerken  arbeiten.
§  105  f.  Wenn  zur  Abwendung  plötzlich  eintretender  Gefahr,  zur  Verhütung
Verderbens  von  Rohstoffen  oder  des  Mißlingens  von  Arbeitserzeugnissen  oder  zur
Hütung  eines  unverhältnißmäßigen  Schadens  ein  nicht  vorhcrzusehendes  Bedürfniß  ^
Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und  Festtagen  eintritt,  so  können  auf  Antrag
Gewerbeunternehmers  Ausnahmen  von  der  Bestimmung  des  §  105  b  Absatz  1  für  3
Wochen  durch  die  Ortspolizeibehörde,  für  sechs  Wochen  durch  die  höhere  Verwaltn'»
behörde  zugelassen  werden.  .  „  ,  ,  ģr
Sebe  Mßuna  biefec  iH  )u  Miaren.  ^ieDdSpDWe^öcbe
die  von  ihr  gestatteten  Ausnahmen  ein  Verzeichniß  zu  führen  und  dasselbe  für  jedes
gelaufene  Vierteljahr  der  höheren  Verwaltungsbehörde  einzureichen.
An  Stelle  des  §  146  Ziffer  2  der  Gewerbeordnung  treten  folgende  Bestimmung^
2.  @em«betreibenbe,  met#  ben  §§  105a  bis  105f,  135,  136  ob«  ben  ans  QW
§§  105  a  bis  105  k,  139,  139  a  getroffenen  Verfügungen  zuwider  Arbeitern,  M
rinnen  oder  jugendlichen  Arbeitern  Beschäftigung  geben.
An  Stelle  des  §  154  Absatz  1  der  Gewerbeordnung  tritt  folgende  Bestimmung.  ^
Bie  Bestimmungen  bec  §§  105  bis  133  finben  ans  ®e#ifen  unb
Apotheken  und  Handelsgeschäften  nur  insoweit  Anwendung,  als  sic  sich  auf  solche
drììĢxļ'^ìipunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  oder  einzelner  Theile  desselben  &amp;gt;» u
Wer  3ußimmung  beS  bucd,  Kaifedi4e  Beiorbnung  bestimmt.  ^
Außerdem  wurde  folgende  »resolution  angenommen:  im  Hinblick  darauf,
auf  beni  Gebiete  ber  WtuS0e|e#bm,B  liegenben  3301:^6^^,  fomed  bleiben  bie  «  j
^eia0baaun0  ber  Sonn.  unb  Refttage  betreun,  bu#  bie  m  biefem  eeMentrnuif  ,
#cnen  Bestimmungen  ni#  au^ec  Rcaft  gefetzt  meeben,  ba&amp;amp;  ab«  m
Zweifel  darüber  entstehen  können,  in  welchem  Umfange  die  bestehenden  Borschris  t
bie  GonntagSaibeit  bur*  bie  gebaren  Bestimmungen  geünbect  ob«  aafge^bcn  w
fomic  im  $inb(id  bacauf,  ba&amp;amp;  ¡ene  Boc|c^ñften  ni^t  nur  m  ben  em3e(nen  ^
des  Reiches  erheblich  von  einander  abweichen,  soiiderii  auch  mit  den  Bestimmung  ^
@eie*;enWS  tbeilmeije  in  SßiberipW  sieben,  ben  %ei4S(an3Íec  &amp;amp;u
den  verbündeten  Regierungen  eine  Revisioii  der  in  ihreii  Gebieten  geltenden  Vorschriften
die  Sonntagsarbeit  in  Anregung  zu  bringen.
        <pb n="169" />
        V.  Schlitz  der  Freiheit  und  yerechlen  Durchführung  des
Arbeilsvertrayes.

Obwohl  formell,  vor  dem  Gesetze,  Arbeiter  und  Arbeitgeber  gleichberechtigt ­
  sind,  so  ist  der  Arbeiter  doch  materiell  bei  Festsetzung  der  Ar-^'tsbedingungen
  meistens  machtlos  und  muß  er  dieselben  nehmen,  wie
^  sind.  Es  ist  deshalb  die  Aufgabe  der  Gesetzgebung,  den  Arbeitstag ­
  mit  gewissen  Schutzwehreu  zu  umgeben,  um  die  Freiheit  des

^  rîcgclirng  dev  KohnrahUms  —  Kohrr-Festfetznirg.  —
^Hu-Avşiise  (Strafen).  —  Airslöhnung  an  Minderjährige.
In  den  meisten  Staaten  sind  die  Arbeitgeber  zur  Auslöhnung

^tzlìch  verpstichtet,  und  ist  die  Verabfolgung  und  das  Creditiren  von
Qûï-ptt  —  Srtg  sogen.  Truckshstem  —  verböten.  Der  leitende

Bestimmung  ist:  einerseits  die  reelle  Auszahlung  des  be-Aufdrängung

  schlechter  und  theuerer  Waaren  die  Arbeiter  wucherisch
^beuten  —,  anderseits  auch  den  Arbeiter  vor  der  Schuldknechtschaft
I?  Arbeitgebers,  die  durch  leichtsinniges  Creditiren  der  Waaren  sehr  er«
Entert  würde,  zu  bewahren.  —  Die  S  chw  eiz,  Oesterr  e  i  ch  und  Belhaben
  auch  nähere  Bestimmungen  vorgesehen  über  die  Fristen
^  Art  der  Lohnzahlung.
der  Schweiz  bestimmt  das  Bundesgesetz  von  1870:
tz  Ņrt.  10.  Die  Fabrikbesitzer  sind  verpflichtet,  die  Arbeiter  spätestens  alle  zwei
in  Baar  in  gesetzlichen  MUnzsorten  und  in  der  Fabrik  selbst  auszuzahlen.
L  î&amp;gt;urch  besondere  Verständigung  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  oder  durch  die
»i^-Ordnung  kann  auch  monatliche  Auszahlung  festgesetzt  werden.  Am  Zahltage  darf
Mehr  als  der  letzte  Wochenlohn  ausstehen  bleiben.  Bei  Arbeiten  auf
werden  die  Zahlungsverhältnisse  zwischen  den  Betheiligten  bis  zur  Vollendung  des

Leiters  und  die  gerechte  Durchführung  des  Vertrags  nach  Möglichkeit
^  sichern.

1,1  Baar  in

Regelung  der  Lohnzahlung
        <pb n="170" />
        158

Stückes  ihrer  gegenseitigen  Vereinbarung  überlassen.  Ohne  gegenseitiges  Einverständw
dürfen  keine  Lohnbetreffnisse  zu  Specialzwecken  zurückbehalten  werden.
Eingehende  Bestimmungen  hat  Oesterreich  durch  Gesetz  von  1885  getrosfen:
§  77.  Wenn  über  die  Zeit  der  Entlohnung  des  Hülfsarbeiters  und  über  die  ķ
digungsfrist  nichts  Anderes  vereinbart  ist,  wird  die  Bedingung  wöchentlicher  En
l  o  h  n  u  n  g  und  eine  14  t  ä  g  i  g  e  Kündigungsfrist  vorausgesetzt.  Doch  sind  H»  ^
arbeitet*,  welche  nach  dein  Stück  entlohnt  werden  oder  im  Accord  arbeiten,  erst  dann  ^
zutreten  berechtigt,  wenn  sie  die  übernommene  Arbeit  ordnungsmäßig  beendet  haben.  ^
§  78.  Die  Gewerbsinhaber  sind  verpflichtet,  die  Löhne  der  Hülfsarbeiter  in  baar-Gelde
  auszuzahlen.
Sie  können  jedoch  den  Arbeitern  Wohnung,  Feuerungsmaterial,  Benutzung  von  Gn
stücken,  Arzneien  und  ärztliche  Hülfe,  sowie  Werkzeuge  und  Stosse  zu  den  von  ihnen  ""3
fertigenden  Erzeugnissen  unter  Anrechnung  bei  der  Lohnzahlung  nach  vorausgegangen
Vereinbarung  zuwenden.  g,  À
Die  Verabfolgung  von  Lebensmitteln  oder  der  regelmäßigen  Beköstigung  auf  ,
nung  des  Lohne?  kann  zwischen  dem  Gewerbsinhaber  und  dem  Hülfsarbeiter  verein
werden,  sofern  sie  zu  einem  die  Beschaffungskosten  nicht  übersteigenden  Preise  eri^
Dagegen  darf  nicht  vereinbart  werden,  daß  die  Hülfsarbeiter  Gegenstände  ihres
darfs  aus  gewissen  Verkau  fsstütten  beziehen  müssen.  J(
Gewerbsinhaber  dürfen  den  Arbeitern  andere  als  die  oben  bezeichneten  Gegen!  .
oder  Waaren  und  insbesondere  geistige  Getränke  auf  Rechnung  des  Loh'
nicht  creditiren.
Die  Auszahlung  der  Löhne  in  den  Wirthshäusern  und  Schanklocal
ist  untersagt.  .
§  78  a.  Die  Bestimmungen  des  §  78  finden  auch  auf  diejenigen  Hülfsarbcrtcr
wendung,  welche  außerhalb  der  Werkstätten  für  Gewerbsinhaber  die  zu  deren
betriebe  nöthigen  Ganz-  und  Halbfabricate  anfertigen  oder  solche  an  sie  abfetzen,  ohne

dem  Verkauf  dieser  Waaren  an  Eonsumenten  ein  Gewerbe  zu  machen.  £Í
§  78  b.  Die  rUcksichtlich  der  Gewerbsinhaber  in  den  §§  78  und  78a  gctroN  ^
Bestiininungen  finden  auch  Anwendung  auf  Familienglieder,  Gehülfen,  Beaus  ^
Geschäftsführer,  Aufseher  und  Factoren  der  Gewerbsinhaber,  sowie  auf  andere  Gew'
treibende,  bei  deren  Geschäfte  eine  der  hier  erwähnten  Personen  unmittelbar  oder  M-t
betheiligt  ist.  id
§  78  c.  Vertragsbestimmungen  und  Verabredungen,  welche  den  Anordnung-'
§§  78,  78  a  und  78  b  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.  .  ^
§  78  d.  Hülfsarbeiter.  deren  Forderungen  entgegen  den  Vorschriften  der  §§  ^  ^
und  78  b  anders  als  durch  Baarzahlung  berichtigt  wurden,  können  zu  jeder  Zeü  d'-  ^
zahlung  ihrer  Forderungen  in  baarem  Gelde  verlangen,  ohne  daß  ihnen  eine  Emre^-dem
  an  Zahlungsstatt  Gegebenen  entgegengesetzt  werden  kann.  So  weit  das  an  Zay  c r&amp;lt;
statt  Gegebene  Ri  dem  Empfänger  vorhanden  ist.  oder  dieser  daraus  noch  bereich  ^
scheint,  füllt  dasselbe  oder  dessen  Werth,  wenn  in  der  Arbeits-Ordnung  (8,88a)  °  ^
den  Arbeitern  zu  entrichtende  Geldstrafe  für  eine  Krankenkasse  der  betreffenden  tf»  ^
oder  Gewerbsunternehmung  bestininit  ist,  dieser,  und  wenn  der  Gewerbsinhaber  ^
nossenschaft  angehört,  der  genossenschaftlichen  Krankenkasse  zu;  besteht  für  die  -  ^
Gewerbsunternehmung  eine  solche  nicht,  so  fallen  die  Geldstrafen  dem  Armenfond  dezu,
  wo  die  Gewerbsunternehmung  ihren  Sitz  hat.  ^
§  78  e.  Forderungen  für  Gegenstände  oder  Waaren,  welche  ungeachtet  des
§§  78,  78  a  und  78  b  enthaltenen  Verbots  den  HülfSarbeitcrn  creditirt  wurden,
von  Gewerbsinhabern  und  den  ihnen  gleichgestellten  Personen  weder  eingeklag  '
        <pb n="171" />
        159

durch  Anrechnung  oder  in  anderer  Weise  geltend  gemacht  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie
zwischen  den  Betheiligten  unmittelbar  entstanden  sind  oder  mittelbar  erworben  wurden.
Dagegen  fallen  dergleichen  Forderungen  den  im  §78(1  bezeichneten  Anstalten  für  ihre
gesetzlichen  Zwecke  zu.
In  Belgien  ist  durch  Gesetz  von  1887  die  Auslöhnung  in  klingender  Münze
oder  in  Papiergeld,  das  gesetzlichen  Cours  hat,  vorgeschrieben  (Art.  1).  Es  ist  jedoch  dem
Arbeitgeber  gestattet,  seinen  Arbeitern  in  Anrechnung  auf  ihren  Lohn  zu  liefern:
1.  Die  Wohnung;  2.  die  Nutznießung  von  Grund  und  Boden;  8.  die  zur  Arbeit
nöthigen  Geräthe  und  Werkzeuge,  sowie  die  Instandhaltung  derselben;  4.  zur  Arbeit
nöthiges  Material  oder  Materialien,  die  von  Arbeitern  je  nach  dem  eingeführten  Gebrauch ­
  oder  nach  den  Bedingungen  ihres  Vertrages  zu  übernehmen  sind;  5.  die  besondere
Uniformirung  oder  Bekleidung,  wo  die  Arbeiter  eine  solche  zu  tragen  haben.
Die  unter  Nr.  3,  4  und  5  bezeichneten  Gegenstände  dürfen  dem  Arbeiter  nicht  höher
als  zum  Einkaufspreis  in  Anrechnung  gebracht  werden  (Art.  2).  Nur  mit  Erlaubnis;  der
ständigen  Commission  ist  es  den  Arbeitgebern  erlaubt,  ihren  Arbeitern  in  Anrechnung  auf
ihren  Lohn  Lebensmittel,  Kleider  oder  Brennmaterial  zu  liefern  unter  der  Bedingung,  daß
solche  Lieferungen  zum  Einkaufspreis  gemacht  werden.
Die  Auszahlung  der  Löhne  an  die  Arbeiter  darf  nicht  in  Wirthshäusern,  Schanklocalen, ­
  Waarenlagern,  Läden,  noch  in  den  an  solche  angrenzenden  Räumlichkeiten  stattstnden.

Lohnbetrüge,  die  5  Frs.  per  Tag  nicht  übersteigen,  müssen  dem  Arbeiter  mindestens
zwei  Mal  im  Monat  und  in  Zwischenräumen  von  höchstens  16  Tagen  ausgezahlt
werden.  Für  zu  Hause  gefertigte,  sowie  für  Stück-  oder  Accordarbcitcn  muß  die  theilweise
  oder  endgültige  Lohnzahlung  mindestens  ein  Mal  in  jedem  Monat  erfolgen.
Von  dein  Lohne  eines  Arbeiters  dürfen  keinerlei  Abzüge  gemacht  werden,  außer:
1.  auf  Grund  von  verwirkten  Geldstrafen  in  Gemäßheit  einer  internen  Arbeits-Ordnung,
bie  im  Etablissement  richtig  angeschlagen  sein  muß;  2.  auf  Grund  von  Beisteuern,  die
ber  Arbeiter  an  Hülfs-  oder  Untcrstützungskassen  zu  leisten  hat;  3.  auf  Grund  von  Lieferungen, ­
  die  unter  den  gesetzlichen  Bedingungen  (Art.  1  u.  2)  geniacht  worden  sind;
4.  auf  Grund  von  in  Baar  geleisteten  Vorschüssen,  jedoch  nur  bis  zur  Höhe  von  ein  Fünftel
bes  Lohnes.
Als  Vorschuß  ist  auch  der  Kaufpreis  eines  von  dem  Arbeitgeber  an  den  Arbeiter
^erkauften  Bauplatzes  anzusehen.  (S.  „Archiv  für  sociale  Gesetzgebung"  1888,  S.  621.)
Die  deutsche  Gewerbe-Ordnung  bestimmt:
§  115.  Die  Gewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  die  Löhne  ihrer  Arbeiter  baar  in
Ņeichswährung  auszuzahlen.
Sie  dürfen  denselben  keine  Waaren  crediti  re  ».  Die  Verabfolgung  von
Lebensmitteln  an  die  Arbeiter  fällt,  sofern  sie  zu  einem  die  An  sch  a  ff  ungs  ko  st  en
nicht  übersteigenden  Preise  erfolgt,  unter  die  vorstehende  Bestimmung  nicht;  auch
können  den  Arbeitern  Wohnung,  Feuerung,  Landnutzung,  regelmäßige  Beköstigung,  Arzneien ­
  und  ärztliche  Hülfe,  sowie  Werkzeuge  und  Stoffe  zu  den  ihnen  übertragenen  Arbeiten ­
  unter  Anrechnung  bei  der  Lohnzahlung  verabfolgt  werden.
§  116.  Arbeiter,  deren  Forderungen  in  einer  dem  §  115  zuwiderlaufenden  Weise
berichtigt  worden  sind,  können  zu  jeder  Zeit  Zahlungen  nach  Maßgabe  des  §  115  verlangen, ­
  ohne  daß  ihnen  eine  Einrede  aus  dem  an  Zahlungsstatt  Gegebenen  entgegengesetzt
werden  kann.  Letzteres  fällt,  so  weit  cs  noch  bei  dem  Empfänger  vorhanden  oder  dieser
baraus  bereichert  ist,  derjenigen  Hülfskasse  zu,  welcher  der  Arbeiter  angehört,  in  Ermangelung
einer  solchen  einer  andern  zum  Besten  der  Arbeiter  an  dem  Orte  bestehenden,  von  der
Gemeindebehörde  zu  bestimmenden  Kasse  und  in  deren  Ermangelung  der  Orts-Armenkasse.
        <pb n="172" />
        8  117.  Verträge,  welche  dem  8  115  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.
Dasselbe  gilt  von  Verabredungen  zwischen  den  Gewerbetreibenden  und  den  von
ihnen  beschäftigten  Arbeitern  über  die  Entnahme  der  Bedürfnisse  der  Letztern  aus  gewissen
Verkaufsstellen,  sowie  überhaupt  über  die  Verwendung  de?  Verdienstes  derselben  zu  einem
andern  ^weck  als  zur  Betheiligung  an  Einrichtungen  zur  Verbesserung  der  Lage  der  s lh -5
beiter  oder  ihrer  Familien.
8  11#-  Forderungen  für  Waaren,  welche  dem  §  115  zuwider  ereditili  worden
  sind,  können  von  dem  Gläubiger  weder  eingeklagt  noch  durch  Anrechnung  oder
sonst  geltend  gemacht  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  zwischen  den  Betheiligten  unmittelbar
entstanden  oder  mittelbar  erworben  sind.  Dagegen  fallen  dergleichen  Forderungen  der  im
8  116  bezeichneten  Kasse  zu.
§  HO.  Den  Gewerbetreibenden  im  Sinne  der  88  115  bis  118  sind  gleich  zu  achten
deren  Familienglieder,  Gehülfen,  Beauftragte,  Geschäftsführer.  Aufseher  und
Factoren,  sowie  andere  Gewerbetreibende,  bei  deren  Geschäft  eine  der  hier  erwähnten
innen  unmittelbar  oder  mittelbar  betheiligt  ist.
Unter  den  in  88  H5  bis  118  bezeichneten  Arbeitern  werden  auch  diejenigen  Personen
verstanden,  welche  für  bestimmte  Gewerbetreibende  außerhalb  der  Arbeitsstätten  der  letztern
init  der  Anfertigung  gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt  sind  (Haus-Industrie).
Es  ist  schwierig,  alle  Formen  der  Ausbeutung  abzuschneiden.  So
kann  auch  die  käufliche  oder  miethweise  Ueberlassung  von  Wohnungen
an  die  Arbeiter  mißbraucht  werden,  während  in  der  Regel  dieselbe  gewiß
als  Wohlthat  gedacht  ist  und  wirkt.  Ein  mißbräuchlicher  Druck  kann
namentlich  auch  von  den  Angestellten  und  Meistern  dadurch  ausgeübt
werden,  daß  sie  entweder  selbst  Schenken  oder  Kaufläden  errichten,
oder  aber  den  Besuch  bestimmter  Geschäfte  fördern.  Angestellten  und
Meistern  in  Fabriken  —  und  selbstverständlich  erst  recht  den  Fabrik-Inhabern
  —  sollte  deshalb  die  Führung  solcher  Geschäfte  oder  doch  die
Verabreichung  von  Waaren  an  die  ihnen  unterstellten  Arbeiter ­
  überhaupt  verboten  sein.
Aus  deuselben  Gründen  —  um  dem  Druck  und  der  Verlockung  zum  Verzehr ­
  vorzubeugen  —  verdient  die  Bestimmung  der  Schweiz  resp.  Oesterreichs ­
  und  Belgiens:  daß  die  Auslöhnung  nur  in  der  Fabrik  sel  bst,
—  jedenfalls  nicht  im  Wirthshause—  stattfinden  darf,  Nachahmung-Kürzere
  Löhnungs-Perioden  wenigstens  in  Weise  einer
Abschlagszahlung  —  für  Tagelöhner  alle  acht  Tage,  für  Accordarbeiter
  wenigstens  alle  vierzehn  Tage  —  sollten  ebenfalls  gesetzlich  vorgeschrieben ­
  sein  und  in  Fabriken  ein  schriftlicher  Ausweis  über
den  verdienten  Lohn,  Kassenbeiträge,  Strafen  re.  den  Arbeitern  eingehändigt ­
  werden.  Vielleicht  würde  sich  auch  ein  Verbot  der  Auslöhnung
  am  Samstag  oder  Sonntag  —  mit  Ausnahme  derjenigen
Arbeiter,  die  außerhalb  der  Gemeinde  des  Betriebes  wohnen  und  nur
Samstags  nach  Hause  gehen  —  empfehlen;  wie  denn  sogar  die  Social-Demokraten
  in  ihrem  Arbeiterschutz-Antrage  (von  1885)  die  Auslöhnung
am  H-  rei  ta  g  verlangten.  „Werkzeuge  un  d  S  tof  fe  zu  den  ihnen  über-
        <pb n="173" />
        161

iragenen  Arbeiten"  können  den  Arbeitern  „unter  Anrechnung  bei  der  Lohnzahlung ­
  verabfolgt  werden  (§  115)"  —  ob  auch  mit  der  Beschränkung,  daß
^ìe  Verabfolgung  „zu  einem  die  An  schaffun  gs  koste  n  nicht  übersteigenden ­
  Preise  erfolgen"  muß,  ist  zweifelhaft.  Letztere  Bedingung  müßte
ledenfalls  vorgesehen  sein.  Klagen  über  zu  hohe  Berechnung,  z.  B.  der
Ņähegarne,  gaben  seiner  Zeit  (1885)  dem  Reichstage  Veranlassung
Lur  Anregung  einer  Enquete,  und  „die  Ergebnisse  der  von  den  Bundesregierungen ­
  angestellten  Ermittelungen  über  die  Lohnverļ)ältnisse
  der  Arbeiterinnen  in  der  Wäschesabrication,  der
^vnseet  i  onsb  r  auche,  sowie  über  den  Verkauf  oder  die  Lieferung
Arbeitsmaterial  (Nähefaden  re.)  seitens  der  Arbeitgeber  an  die
Arbeiterinnen  und  über  die  Höhe  der  dabei  berechneten  Preise"  (s.  Reichsîagsdrucksachen
  Nr.  83  von  1887)  bestätigten  vielfach  dieselben.
Ebenso  bildete  eine  der  wiederkehrenden  Beschwerden,  welche  den
großen  Bergarbeiterstrike  des  Jahres  1889  veranlaßten,  daß
Ostens  der  Bergwerksverwaltung  z.  B.  im  Ruhrgebiet,  die  Materialen ­
  (Oel,  Sprengmittel,  Gezähe  re.)  höher  berechnet  würden,  wie
oer  Einkaufspreis  betrug,  und  wenn  die  Ueberschüsse  auch  zum  Besten  der
Arbeiter  verwendet  wurden,  so  stand  diesen  doch  weder  ein  Recht  noch
d'Ne  Controle  bezüglich  der  Verwaltung  derselben  zu.  Auch  eine  allgemeingültige ­
  Festsetzung  und  Bekanntmachung  der  Preise  und  der
ht  der  Ausgleichung  bald  höherer,  bald  niedrigerer  Preise  im  Einzelnen
^ürde  sich  empfehlen.
Die  Lohn  frage  ist  der  Kernpunkt  der  Arbeiterfrage;  dieselbe
kdingt  die  materielle  Lebenshaltung  der  Arbeiterfamilie.  So  ist  es
9e&amp;gt;viß  ein  billiges  Verlangen,  daß  die
Festsetzung  der  Löhne
dem  Arbeitgeber  selbst  resp.  dem  verantivortlichen  Betriebsamer ­
  —  nicht  von  einem  untern  Beamten  oder  Meister  —  getroffen
!^rde.  Das  liegt  eben  so  sehr  im  Interesse  der  Unternehmung  wie
^  Arbeiter,  daß  nicht  kurzsichtige  Ersparnißrücksichten  resp.  Liebedienerei
I  c  gar  Parteilichkeit,  sondern  strenge  Gerechtigkeit  und  wohlwolbnde
  Berücksichtigung  auch  der  persönlichen  Verhältnisse  der  Arbeiter
^gebend  sei.  Ferner  hat  der  Arbeiter  ein  Recht,  daß  er  sofort  bei
/Ginn  seiner  Arbeit  weiß,  wie  hoch  sein  Verdienst  sich  stellt.  Das
^  namentlich  bei  Accordiohnung:  daß  nicht  etwa,  wenn  die  Ae-Plätze
  („Gedinge")  sich  günstig  für  den  Arbeiter  stellen,  nun  dieselben
'"seitig  herabgesetzt  („abgerissen")  werden.  Auch  das  wareinständiger
^gepunkt  der  Bergarbeiter  (s.  „Denkschrift"  S.  11  ff.).  Es  muß  den
        <pb n="174" />
        162

Arbeiter  naturgemäß  erbittern,  wenn  er  sich  tüchtig  geplagt  und  auf  den
reichlichern  Verdienst  gefreut  hat,  dann  „willkürlich"  das  „Gedinge
abgerissen"  wird.  Es  muß  auch  rechtlich  eine  solche  einseitige  Abände^
rung  des  Vertrages  als  „Vertragsbruch"  bezeichnet  werden.  Jede
solche  Abänderung  der  Accordsätze  kann  erst  nach  vorheriger  Bekannt
machung  und  unter  Jnnehaltung  der  Kündigungsfrist  in  Kraft  treten.
Ein  solches  Vorgehen  liegt  auch  nicht  im  Interesse  der  Unternehmung,
da  die  Arbeiter  sich  das  nächste  Mal  hüten  werden,  ihre  volle  Kraft  enizusetzen,
  um  uicht  zu  einer  Herabsetzung  Veranlassung  zu  geben.
größern  Werken  sollte  die  Accord-  (Gedinge-)  Festsetzung  schrift  1
bekannt  gegeben  werden,  um  Streitigkeiten  resp.  mißverständlichen
fassungen  vorzubeugen.
Sa  bei  Wccorbmnc"  M  bie  Berbienße  bet  Arbeiter  febr  unlieben
na*  bet  b,m  Mmib  and)  bewirt  ber%kit,  _anbcr|(ilg  abcr  aUcbieg^
welche  vielleicht  durch  eigene  Schuld  unter  dem  normalen  Satz  bleiben,  sich  am  meisten  besch
und  Aufruhr  stiften,  fo  liegt  cs  im  eigenen  Interesse  größerer  Werke,  daß  ste  regelmav
bie  ocibientm  Surcbi4nitt§li)bue  ber  cmgclnm  %b%iiuu0en,  ļo  mie  bte
u»b  niebri#n  ßöbne  -  als  für  bk  uni»  ^em  ^rn,aliai;  ŗ  ^
sind  —  durch  Anschlag  bekannt  geben  und  ails  Munich  auch  Einsicht  tn  die  Lohn
gewähren.  Wir  erachten  cs  als  selbstverständlich,  daß  die  Betriebsleitung  sich  nach  1
Löhnung  eine  solche  Aufstellung  vorlegen  läßt,  um  zu  prüfen,  ob  die  Lohiie  auch
reichend  sind.
Eine  weitere,  vielfach  wiederkehrende  Klage  richtet  sich  gegen  die

Lohn-Abzüge  (Strafen)
wegen  „schlechter  Arbeit",  Verletzung  der  Fabrikordnung  rc.  Principiell

¡inb  ¡ebenfaKg  ioi^e  einseitige,  umftenë  ani  baë  inbiectmc  o
einen  ^artei  begrünbete,  bieifa^  ab  irato  ue#ngie  Slb^üge  nnb
bedenklich;  praktisch  verbittern  sie  meistens  mehr,  als  daß  ste  beste  _
%nbetWt3  ist  strenge  Orbnnng  nnb  Bünttiid)teit  im  Sntere'
des  Gesammt-Betriebes  und  damit  auch  der  Arb  e  iter  eine  Nothwendlgn  '
namentlich  in  solchen  Unternehmungen,  in  welchen  Leben  und  Gesnndh
bec  Weiter  in  ##  Men  (Bergbau,  S^namit',  BuíüeBgaWen

und  stellt  sich  die  Ahndung  einer  Verletzung  der  Arbeitsordnung  (z.

Äuno

  ueul  11UI  Ult  Uljuum.y  f  7o  die
durch  Zuspatkommen)  durch  eine  kleine  Geldbuße  vielfach  sogar  alv
mildere  Form  der  Sühne  dar.  Freilich  würde  in  manchen  Fällen  a
die  Festsetzung  einer  Prämie  dasselbe  leisten  und  ist  jedenfalls
Verbindung  von  Prämie  und  Strafe  ein  besseres  Mittel  als  bloße  Straf
Daß  letzterer  nicht  immer  entbehrt  werden  kann,  erkennt  auch  ,
Socialdemokratie  an;  nur  forderte  ihr  Antrag  (von  1885).
Geldbußen  wegen  Nichtbeachtung  der  Vorschriften  der  ArbeitsordnU
zehn  Br  d  cent  des  durchschnittlichen  Arbeitstagsverdienstes  nicht  ü
        <pb n="175" />
        163

schreiten  und  nur  zum  Nutzen  der  Hülfsp  ersonen  verwendet  werden
dürften.
Um  der  Willkür  und  der  einseitigen  Ausnutzung  der  Strafen  seitens
der  Arbeitgeber  Schranken  zu  setzen,  hat  man  nach  doppelter  Richtung
ein  Correctiv  gesucht:  einmal  durch  Begrenzung  bezüglich  der  Höhe  der
zulässigen  Strafen,  dann  durch  die  Verpflichtung,  die  Strafen  in  die  zum
Besten  der  Arbeiter  bestehenden  Kassen  fließen  zu  lassen.  Das
Schweizer  Bundesgesetz  bestimmt  z.  B.:
Wenn  in  einer  Fabrik-Ordnung  Bußen  angedroht  werden,  so  dürfen  dieselben  die
Hälfte  des  Tagclohnes  des  Gebüßten  nicht  übersteigen.
Die  verhängten  Busen  sind  im  Interesse  der  Arbeiter,  namentlich  für  Unterstützungskassen, ­
  zu  verwenden.
Lohnabzüge  für  mangelhafte  Arbeit  oder  verdorbene  Stoffe  fallen  nicht  unter  den
Begriff  „Bußen".
Daß  bezüglich  der  Höhe  der  Strafen  eine  Grenze  festgesetzt  wird,
ist  um  so  nothwendiger,  als  es  ja  meistens  die  Meister  sind.  welche
dieselben  verhängen.  Die  Festsetzung  höherer  Strafen  (etwa  über  50  Psge.)
sollte  jedenfalls  dem  Arbeitgeber  resp.  Director  selbst  vorbehalten  sein,
und  auch  bei  geringern  Strafen  der  Appell  an  denselben  (oder  den
„Arbeiter-Ausschuß")  offen  stehen.  Ebenso  sollte  jedem  Verdachte
einer  materiellen  Ausnutzung  des  Strafrechts  von  vornherein  dadurch
vorgebeugt  werden,  daß  alle  Strafen  zum  Besten  der  Gesammt-Arbeiterschaft
  Verwendung  finden.  Selbst  wenn  es  sich  um  Abzüge
für  verdorbene  Waare  rc.  handelt,  sollte  der  Arbeitgeber  im  Interesse
der  Disciplin  das  Opfer  bringen,  —  nobel  genug  sein,  auf  die
Schadloshaltung  aus  den  sauer  verdienten  Arbeitergroschen  zu  verzichten,
eventuell  zu  Gunsten  der  Gesammtarbeiter.  Endlich  kann  verlangt
werden,  daß  die  Strafen  sofort  nach  geschehener  That  verhängt  und  direct
mündlich  oder  schriftlich  mitgetheilt  werden.  Sowohl  als  Controle
und  Correctiv,  wie  auch  um  übertriebenen  Klagen  der  Arbeiter,  daß  zu
viel  und  zu  hoch  gestraft  werde,  wirksam  zu  begegnen,  würde  es  sich
empfehlen,  daß  über  alle  Strafen  (Höhe,  Ursachen,  betroffene  Personen ­
  rc.)  Buch  geführt  und  regelmäßig  dem  Gewerberath  Abschrift
derselben  eingesandt  würde  x ).  So  bestimmt  das  österreichische  Gesetz:
')  Was  das  im  Bergbau  Übliche  „Wagen-Nullen"  anbelangt,  fo  ist  cs  selbstverständlich, ­
  daß  unrein  und  nicht  voll  gefüllte  Wagen  auch  nicht  voll  angerechnet  werden  können,
aber  anderseits  sollte  cs  ebenso  selbstverständlich  fein,  daß  1.  ein  Vertrauensmann  dex
Arbeiter  beigezogen  wird,  wie  es  in  England  Gesetz  ist;  daß,  falls  dieser  widerspricht,
2.  die  Entscheidung  an  eine  höhere  (gemeinsame)  Instanz  geht;  daß  3.  die  geförderten
Kohlen  oder  aber  der  entsprechende  Lohn  zu  Gunsten  der  Arbeiter  verwendet  werden;
daß  4.  sofort  dem  Arbeiter  die  Strafe  schriftlich  bekannt  gegeben  und  auch  da,  falls
cine  höhere  Instanz  noch  nicht  entschieden  hat  und  eine  nähere  Untersuchung  noch  möglich
erscheint,  ein  Appell  offen  steht;  daß  5.  über  die  Zahl  der  genullten  Wagen  regelmäßig
ein  Verzeichniß  geführt  wird.
        <pb n="176" />
        164

§  90.  Die  Conventional-Geldstrafcn,  welchen  die  Hülfsarbeiter  bei  Uebertretungen
der  Arbeitsordnung  unterworfen  wurden,  sowie  deren  Verwendung,  sind  in  ein  Ver  zeichn  iß
einzutragen,  dessen  Einsichtnahme  der  Behörde  und  den  Hitlfsarbeitern  offen  steht,  und  dessen
Vorlage  an  die  Gewerbsbehörde  zu  erfolgen  hat,  wenn  sich  ein  Hülfsarbeiter  durch  die
Einhebung  und  Verwendung  der  Conventional-Geldstrafe  für  beschwert  erachtet.

Auslöhnung  an  Minderjährige
sollte  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung  und  unter  Controle  der
Eltern  stattfinden.
Wie  der  „Generalbericht"  der  deutschen  Fabrik-Jnspectoren  pro  1888
coustatirt,  „wird  der  Lohn  in  den  meisten  gewerblichen  Anlagen  dem
jugendlichen  Arbeiter  unmittelbar  ausgehändigt,  falls  nicht  etwa
die  Eltern  oder  ältere  Angehörige  in  demselben  Betriebe  beschäftigt
sind,  oder  sich  zur  Empfangnahme  des  Lohnes  in  der  Fabrik  einfinden."
(@.  14Ö).
So  liegt  die  Versuchung  nahe,  den  Eltern  einen  Theil  des  Verdienstes ­
  vorzuenthalten.  Die  Lohn  Zettel  („Lohnblasen")  werden
gefälscht,  die  Ziffern  geändert,  alte  Lohnzettel  (mit  geringern  Summen)
unterschoben,  Formulare  gekauft  oder  gestohlen  und  durch  „Freunde"
ausgefüllt  rc.  Kleinere  Fabriken  geben  nicht  ein  Mal  Lohnzettel  aus
oder  die  Eltern  wissen  nicht,  daß  solche  eingeführt  sind.  In  den  meisten
Familien  nimmt  zudem  die  Mutter  den  Lohn  in  Empfang;  Mütter  aber
sind  meistens  zu  vertrauensvoll  und  schwach,  und  gern  bereit,  den  Vorstellungen ­
  und  Lügen  ihrer  Kinder  Glauben  zu  schenken.
Die  Folgen  solcher  Lohn-Unterschlagungen  liegen  auf  der  Hand.
Die  Kinder  werden  systematisch  zu  Lügnern  und  Betrügern  ausgebildet. ­
  Und  nicht  bloß  das  —  das  so  erschwindelte  Geld  bietet  wieder  die
Mittel,  dem  Leichtsinn  und  der  Vergnügungssucht  zu  fröhnen.  Wirthshaus ­
  und  Theater,  zweifelhafte  Bälle  und  Locale  werden  besucht,  .  .  -
der  Verführung  und  der  Aufhetzung  leichtsinniger,  verdorbener  Genossen
sind  die  Wege  gebahnt.  Ohnehin  schon  wuchern  Luxus  und  Vergnügungssucht ­
  in  bedenklichem  Maße  und  sind  die  Eltern  nur  zu  sehr  geneigt,
den  Kindern  die  Zügel  schießen  zu  lassen;  ohnehin  schon  weckt  der  verhältnißmäßig
  reichliche  Verdienst  der  jüngern  Arbeiter  wie  Arbeiterinnen
allzu  früh  das  Gefühl  der  Selbständigkeit  und  verlockt  derselbe  zu
Ausgaben  und  Lebensgewohnheiten,  die  später,  wenn  eine  Familie  gegründet ­
  wird,  und  dieselbe  von  dem  Verdienst  des  Mannes  leben  soll,
nicht  mehr  befriedigt  werden  können.  Schon  jetzt,  wo  unser  Vaterland
doch  erst  seit  einigen  Jahrzehnten  in  die  gr  oßind  ustr  ielle  Entwickelung ­
  eingetreten  ist,  muß  mit  Trauer  constatirt  werden,  wie  Sittlichkeit
und  Familienleben  in  unsern  industriellen  Bezirken  im  Niedergang  be-
        <pb n="177" />
        165

griffen  sind  und  die  Unzufriedenheit  wächst.  Da  ist  gewiß  Anlaß  und
Grund  genug  gegeben,  die  Autorität  der  Eltern  zu  schützen  und  zu
stützen  und  alle  Einrichtungen  zu  fördern,  welche  geeignet  sind,  die  häusliche ­
  Disciplin  zu  festigen.  Die  häusliche  Erziehung  und  Disciplin
der  Söhne  und  Töchter  —  der  jetzigen  Generation  —  bedingt  ja
wieder  das  Familienleben  der  zukünftigen  Generation.  Und
wenn  die  elterliche  Autorität  nicht  mehr  in  Achtung  steht,  ist  jede
Autorität  in  Frage  gestellt,  wird  auch  die  Autorität  in  der  politischen
und  socialen  Ordnung  in's  Wanken  gerathen.
Das  sind  Gedanken,  denen  sich  gewiß  kein  wohlwollender  und  einsichtiger ­
  Arbeitgeber  verschließen  wird.  Es  ist  wohl  nicht  so  sehr  der
Mangel  an  gutem  Willen  und  Verständniß,  als  die  fehlende  Einsicht
des  „Wie?"  —  wenn  nichts  zur  Bekämpfung  der  Mißstände  geschieht.
%it  dieser  Beziehung  kann  die  Fabrik-Ordnung  von  F.  Brandts  in
M.  Gladbach  als  Vorbild  dienen,  in  welcher  bestimmt  ist:
8  3.  Unverheiratete  junge  Lente,  die  gegen  den  Willen  ihrer  Eltern  außer  dem
elterlichen  Hause  Mahnung  nehmen,  werden  sofort  entlassen.
Die  Auslöhnung  findet  an  Minderjährige  selbst  nur  mit  Einwilligung  der  Eltern
statt.  Auch  bei  unverheirateten  großjährigen  Arbeitern  und  Arbeiterinnen,  die  im  elterlichen ­
  Hause  wohnen,  behält  sich  der  Fabrikherr  vor,  unter  gewissen  Umständen  die  Löhne
direct  an  Bater  oder  Mutter  auszuzahlen.  .  .  .  Auch  werden  den  Eltern  die  an  ihre
Kinder  gerichteten  Briefe  eingehändigt,  so  oft  solche  einlaufen.
Zur  Ausführung  dieser  Bestimmung  wurde  früher  den  Eltern  zur
Ermöglichung  der  Controle  vierteljährlich  eine  Zusammenstellung ­
  der  von  ihren  Kindern  verdienten  Löhne  direct  per  Post  zugesendet. ­
  Im  Jahre  1887  ist  eine  andere,  weit  zweckmäßigere  Einrichtung
getroffen  worden  —  die  Einführung  von  (alle  14  Tage  mit  der
Empfangsbescheinigung  des  Vaters  oder  Vormundes  zu  versehenden)
Lohnbüchern.  Dieselben  ermöglichen  nicht  bloß  die  Controle  der
Eltern,  sondern  nöthigen  den  Vater,  diese  Controle  zu  üben.  An  jedem
Lohntag  (Schlußtag)  wird  dem  Kinde  wie  dem  Vater  je  ihre  Stellung
Und  Verantwortung  ausdrücklich  zum  Bewußtsein  gebracht  —  wahrlich
von  großer  Bedeutung.  Der  Vorstand  der  Krankenkasse  in  seiner  Stellung
als  „Aeltesten-Rath"  hat  die  Einführung  einstimmig  beschlossen;  die
Mitglieder  derselben  klärten  auch  die  Eltern  über  dieselbe  auf,  so  weit
es  nothwendig  schien,  und  holten  event,  (zur  Ermöglichung  der  Controle)
eine  Unterschrift  selbst  ein;  der  Vorstand  bestimmt  auch  über  die  Aus-U
  ahm  en.  Die  Rubriken  der  Lohnbücher  sind  folgende:
Baar  an  Lohn  à  conto  (alle  8  Tage)  .  .  —  M.  —  Pfg.
Baar  an  Lohn  am  Schlußtag  (alle  14  Tage)  —  „  —  „
Baar  an  Prämie  für  rechtzeitiges  Kommen  .  —  „  —  „
Beitrag  zur  Kranken-  und  zur  Arbeiterkasse  .  —  „  —  „
        <pb n="178" />
        166

Strafe  für  Zuspätkommen  —  M.  —  Pfg.
Spareinlage  —  „  —  „
Arbeitstage:
Unterschrift  des  Vaters  oder  Vormundes:
Die  Königliche  Regierung  zu  Düsseldorf  hat  daun  (aus
Anregung  von  „Arbeiterwohl")  in  einer  Zuschrift  an  die  Handelskammer-Präsidenten ­
  diese  aufgefordert,  „eine  Vereinbarung
aller  Fabrikbesitzer  über  die  Auszahlung  der  Löhne  an  Minderjährige ­
  in  Anregung  bringen  zu  wollen"  und  ihre  Mithülfe  zugesagt.
Die  Erfolge  dieser  Anregung  sind  leider  geringe  gewesen.
Wiewohl  die  Fabrikinspectoren  pro  1888  speciell  angewiesen  waren,
über  „Tage,  Fristen  und  Formen  der  Lohnzahlung"  eingehender  zu
berichten,  so  widmen  die  meisten  Berichte  dieser  bedeutungsvollen  Frage
kaum  einige  Zeilen.  Nur  die  Berichte  für  Düsseldorf  und  Baden
äußern  sich  eingehender  —  auch  der  für  Köln-Coblenz  empsiehlt  die
Einrichtung—;  jedenfalls  ergeben  aber  die  Berichte,  daß  auf  die  freie
Initiative  der  Arbeitgeber  wenig  zu  rechnen  ist.  Für  den  einzelnen ­
  Arbeitgeber  ist  es  auch  schwierig,  die  Einrichtung  durchzuführen
—  wenn  die  concurrirenden  Nachbar-Fabriken  jeder  Zeit  bereit
sind,  den  trotzenden  jungen  Arbeiter  anzunehmen.  Dem  gemeinsamen
Vorgehen  stehen  vielfach  persönliche  und  Concurrenz-Rücksichten  und  vor
allem  ein  Mangel  an  Gemeinsinn  entgegen.  Wo  die  Social-Demokratie
Boden  gefaßt,  kann  auch  selbst  aus  den  Arbeiterkreisen  der  Einrichtung
Mißtrauen  und  organisirter  Widerstand  entgegentreten.  So  erachten  wir
es  für  eine  der  schönsten  und  wichtigsten  Aufgaben  der  bevorstehenden
Gesetzes-Reform,  der  elterlichen  Autorität  wieder  gesetzlichen
Schutz  zu  leihen.  Die  Bestimmung  würde  —  wenigstens  für  Fabriken ­
  —  etwa  dahin  zu  fassen  sein:
Die  Auslöhnung  an  Minderjährige  findet  nur  mit  Zustimmung ­
  des  Vaters  oder  Vormundes  statt.  Wird  Minderjährigen ­
  der  Lohn  eingehändigt,  so  muß  nach  jeder  Löhnungsperiode
die  Quittung  des  Vaters  oder  Vormundes  eingeholt  werden-Wohnt
  der  Vater  oder  Vormund  nicht  in  der  Gemeinde  des
Betriebes,  so  genügt  es,  wenn  dem  Vater  oder  Vormund  vierteljährlich ­
  eine  Mittheilung  über  die  Höhe  der  an  das  Kind  bezw-Mündel
  ausgezahlten  Lohnsumme  zugestellt  wird.
Die  Klagen  über  die  zunehmende  Verrohung  der  Jugend,  die  Lockerung ­
  des  Familienlebens,  die  frühe  Emancipation  der  Kinder,  die  frühzeitigen, ­
  leichtsinnigen  Eheschließungen,  namentlich  in  Fabrik-Districten,
find  allgemein.  Die  Berichte  der  Fabrik-Jnspectoren  bieten  fast  jede?
Jahr  solche  Schilderungen  in  großer  Zahl.  Die  Arbeitgeber  können  selbst
        <pb n="179" />
        sich  nicht  der  Einsicht  verschließen,  daß  wir  hier  einer  traurigen  Entwickelung ­
  entgegen  gehen,  daß  die  Fabrik-Jugend  gerade  das  stärkste
Contingent  zur  Social-Demokratie  stellt;  aber  es  geht  vielfach,
wie  es  der  Düsseldorfer  Bericht  bezüglich  den  Centren  der  Eisenindustrie ­
  constatirt:  „Bittere  Klagen  werden  (auch)  von  den  Unternehmern ­
  laut,  ohne  daß  jedoch  bisher  energische  Anstrengungen ­
  bemerkt  wurden,  gegen  die  Uebelstände  vorzugehen." ­
  Die  elterliche  Autorität  muß  zunächst  wieder  eingesetzt ­
  werden  in  ihr  Recht:  das  ist  der  Cardinalpunkt  aller  Soñalreform.
  Die  kleinen  Mühen  und  Kosten  dieser  Einrichtung
dürfen  nicht  zurückschrecken,  wo  es  sich  um  so  wichtige  sittliche
Interessen  handelt.
In  der  That,  die  Bedeutung  der  Einrichtung  kann  nicht  hoch  genug
geschätzt  werden,  wenn  sie  allgemein  wird.  Wenn  der  Gymnasiast  bis
zur  Prima  hinauf  gehalten  ist,  sein  Zeugniß  mit  der  Unterschrift  des
Vaters  wieder  vorzulegen,  so  heißt  das  nichts  anderes,  als:  Du  bist
noch  nicht  selbständig,  du  stehst  noch  unter  der  erziehenden  Hand  deiner
Eltern.  Wenn  dieses  Gefühl  gepflegt  wird  in  der  Gymnasial-Jugend,
wie  viel  nothwendiger  bedarf  dann  die  Arbeiter-Jugend  der  Erhaltung ­
  und  Stärkung  dieses  Bewußtseins,  wo  die  sittlichen  Gefahren
größer  sind,  das  reiche  Verdienst  die  Gelüste  nach  Selbständigkeit  fördert,
wo  die  Kinder  nicht  auf  die  Eltern  angewiesen  sind,  sondern  die  Eltern
oft  umgekehrt  der  Unterstützung  der  Kinder  bedürfen  und  auf  deren
liebevolle  Hülfe  gerechten  Anspruch  haben,  entsprechend  den  großen
Opfern,  die  sie  für  ihre  Kinder  gebracht.  Wie  könnte  der  Arbeitgeber
es  gleichgültig  ansehen,  daß  diese  Pflichten  des  Dankes  verletzt
werden.  Läßt  sich  mit  solchen  Arbeitern,  die  selbst  die  Kindespflichten
  schwer  verletzen,  der  Frieden  und  das  Gedeihen  einer  Fabrik
begründen?  Könnte  er  es  verantworten,  wenn  er  der  Gemeinde,  dem
Staat  und  der  Gesellschaft  solche  Elemente  heranzieht?!  Die
Fabrik  kann  nicht  die  Jugend  erziehen,  wie  der  Meister  den  Lehrling
Erzieht  in  seiner  Familie  und  Werkstatt;  wohl  aber  kann  und  soll
sie  die  gegebenen  Erzieher  —  die  Eltern  —  in  Erfüllung  ihrer
Pflichten  unterstützen,  und  das  beste  Mittel  dazu  ist  die  geschilberte
  Einrichtung.
B.  Festsetzung  einer  Arbeits  (Fabrik-)  Ordnung.
Die  formelle  Vereinbarung  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeiter  bezüglich
ber  Bedingungen  des  Arbeits-Vertrages  beschränkt  sich  namentlich  in
größern  Unternehmungen  gewöhnlich  nur  auf  die  Festsetzung  des  Lohnes
        <pb n="180" />
        168

resp.  ber  Arbeitsstellung,  während  im  Uebrigen  die  Vertragsbedingungen
entweder  traditionell  oder  aber  in  der  Arbeits-  resp.  Fabrikordnung
vom  Arbeitgeber  einseitig  festgelegt  sind  und  von  dem  neu  eintretenden
Arbeiter  einfach  acceptirt  werden  müssen.  Dieses  Verhältniß  ist  um  so  mehr
gegeben,  als  die  nothwendige  Einheitlichkeit  des  Betriebes  eine  individuelle
Verschiedenheit  bezüglich  Arbeitszeit,  Lohnzahlung,  Strafen  rc.  kaum  şş
läßt.  Um  so  mehr  muß  aber  verlangt  werden,  daß  diese  Arbeits-Bedingungen
  in  einer  Arbeits-Ordnung  klar  und  bestimmt  niedergelegt ­
  sind,  damit  der  Arbeiter  sich  sowohl  vor  Eintritt  wie  auch  während
seiner  Thätigkeit  bezüglich  seiner  Stellung,  seiner  Rechte  wie  seiner
Pflichten  genau  unterrichten  kann,  und  der  Willkür  des  Arbeitgebers ­
  wie  seiner  Beamten  möglichst  Schranken  gezogen  sind.  In  dieser
Erwägung  haben  sowohl  die  Schweiz  wie  Oesterreich  den  Erlaß  einer
Arbeitsordnung,  wenigstens  in  den  Fabriken,  zur  Pflicht  gemacht,
auch  genauer  die  Punkte  bezeichnet,  welche  in  der  Arbeitsordnung
geregelt  sein  müssen,  und  die  Genehmigung  derselben  vorgesehen.  Die
Schweiz  will  außerdem  auch  noch,  daß  den  Arbeitern  vorher  Ge'
legenheit  gegeben  werde,  sich  über  dieselbe  auszusprechen.
Das  Schweizer  Bundesgesetz  bestimmt:
Art.  7.  Der  Fabrikbesitzer  ist  verpflichtet,  über  die  gesammte  Arbeitsordnung,  ^
Fabrikpolizei,  die  Bedingungen  des  Ein-  und  Austritts  und  die  Ausbezahlung  des  Lohn^
eine  Fabrik-Ordnung  zu  erlassen.
Wenn  in  einer  Fabrik-Ordnung  Bußen  angedroht  werden,  so  dürfen  dieselben  du-Hälfte
  des  Tagelohnes  des  Gebüßten  nicht  übersteigen.
Die  verhängten  Bußen  sind  im  Interesse  der  Arbeiter,  namentlich  für  Unterstützung-"
lassen  zu  verwenden.
Lohnabzüge  für  mangelhafte  Arbeit  oder  verdorbene  Stosse  fallen  nicht  unter  den
Begriff  „Bußen".
Die  Fabrikbesitzer  sollen  im  Weitern  auch  wachen  über  die  guten  Sitte«
und  den  öffentlichen  Anstand  unter  den  Arbeitern  und  Arbeiterinnen  in  der  Anstalt.
Art.  8.  Die  Fabrik-Ordnungen  und  deren  Abänderungen  sind  der
Genehmigung  der  Regierung  des  betreffenden  Cantons  zu  unterstellen.  Diese  wird
die  Genehmigung  nur  ertheilen,  wenn  dieselben  nichts  enthalten,  was  gegen  die  gesetzliche"
Bestinunungen  verstößt.
Bevor  die  Genehmigung  ertheilt  wird,  soll  den  Arbeitern  G  e  l  e  g  e  n  h  e  i
gegeben  worden  sein,  sich  über  die  sie  betreffende  Verordnung  a  u  s  z  u  s  p  r  e  ch  e
Die  genehmigte  Fabrik-Ordnung  ist  für  den  Fabrikbesitzer  und  die  Arbeiter  verbindlich; ­
  Zuwiderhandlungen  seitens  des  Erstern  fallen  unter  Art.  19  (Strafbestimmungen)
des  Gesetzes.
Wenn  sich  bei  der  Anwendung  der  Fabrik-Ordnung  Uebelstände  herausstellen,  so  kann
die  Cantonsregierung  die  Revision  derselben  anordnen.
Die  Fabrik-Ordnung  ist,  mit  der  Genehmigung  der  Cantonsregierung  versehen,  ,n
großem  Druck  und  an  ausfälliger  Stelle  in  der  Fabrik  anzuschlagen  und  jedcw
Arbeiter  bei  seinem  Dienstantritt  besonders  zu  be  händigen.
Um  die  Durchführung  der  Bestimmungen,  namentlich  bezüglich  bestimmter  Arbeitevkategorien
  (Wöchnerinnen,  Jugendlichen  rc.)  zu  sichern,  haben  nach  Art.  6  die  Fabrikbesitzer
        <pb n="181" />
        169

12

j’tat  die  in  ihren  Anstalten  beschäftigten  Arbeiter  ein  Verzeichniß  nach  einem  vom
'ôundesrath  aufzustellenden  Formular  zu  führen.
Das  Oester  re  ich  if  che  Gesetz  von  1885  fetzt  fest:

§  88  a.  In  den  Fabriken  und  in  jenen  Gewerbsunternehmungen,  in  welchen
îìber  20  Hülfsarbei  ter  in  gemeinschaftlichen  Localen  beschäftigt  sind,  muß  eine  vom
Ģewerbsinhaber  unterschriebene,  sämmtlichen  Htìlfsarbeitern  bei  ihrem  Eintritte  zu  verlautende ­
  Arbeitsordnung  in  den  genannten  Localen  angeschlagen  sein,  worin  mit  der  Angabe
c§  Zeitpunktes,  wann  deren  Wirksamkeit  beginnt,  insbesondere  folgende  Bestimmungen
^zudrücken  sind:
a)  über  die  verschiedenen  Arb  cit  erkategor  ien  ,  sowie  über  die  Art  der  Verwendung ­
  der  Frauenspersonen  und  jugendlichen  Hülfsarbeiter;
d)  über  die  Art  und  Weise,  wie  die  jugendlichen  Hülfsarbeiter  den  vorgeschriebenen
Schulunterricht  genießen;

c)  über  die  Arbeitstage,  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  über  die  Arbeitspausen ­
  ;
(1)  über  die  Zeit  der  Abrechnung  und  der  Auszahlung  der  Arbeitslöhne.
(Bezüglich  der  Strafen  und  deren  Verwendung  muß  lnach  §  90),  wie  früher
Kreits  ausgeführt,  ein  Verzeichn  iß  geführt  werden.)
In  Deutschland  ist  eine  Arbeitsordnung  in  der  Gerwerbeordnung  nicht
^gesehen.  Nur  im  Bergbau  hat  nach  dem  preußischen  Berggesetz  vom  24.  Juni  1865
le  Bergbehörde  zu  prüfen,  ob  ihr  nach  §  80  al.  2  des  Berggesetzes  vorgelegte  Arbeitsord-"
 u %n  den  bestehenden  gesetzlichen  oder  bergpolizcilichen  Vorschriften  nicht  widersprechen,
Ehrend  auch  hier,  da  die  durch  §  3  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1860  vorgeschriebene  inhalt-'che
  Bestätigung  derselben  1865  aufgehoben  ist,  ein  Zwang  zum  Erlaß  einer
!°ļchm  nicht  besteht.  Die  Gewerbeordnung  hat  nur  die  Bestimmung  (§  138)  getroffen,
a &amp;amp;  in  den  Fabrikräumen,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  an
!ļ ner  in  die  Augen  fallenden  Stelle  ein  Verzeichniß  der  jugendlichen  Arbeiter  unter
ļņgabe  ihrer  Arbeitstage,  sowie  des  Beginnes  und  des  Endes  ihrer  Arbeitszeit  und  der
,  Men,  und  eine  Tafel,  welche  die  gesetzlichen  Bestimmungen  bezüglich  der  Beschäftigung
^endlicher  Arbeiter  im  Auszug  enthält,  ausgehängt  sein  soll.

Eine  Genehmigung  der  Arbeitsordnung  ist  in  der  Schweiz  wie  in
Österreich  nur  in  so  weit  vorgesehen,  daß  dieselbe  nichts  enthalten
N,  was  gegen  die  gesetzlichen  Bestimmungen  verstößt.  Wenn  jedoch
gesetzlich  den  Behörden  ein  weiterer  Einfluß  auf  den  materiellen
^ņhalt  der  Arbeitsordnung  nicht  zusteht,  so  würde  doch  die  thatsächliche
Deutung  viel  weiter  gehen,  indem  der  Arbeitgeber  berechtigten  Wünschen
Let  Arbeiter,  die  „gehört  werden  müssen",  sich  kaum  wird  entziehen
^tzen,  wenn  die  Behörde  denselben  ihre  moralische  Unterstützung  leiht.
u tf)  die  öffentliche  Controle  der  bekannt  zu  gebenden  Fabrikordnnng
ììrde  nicht  ohne  Wirkung  bleiben.  Jedenfalls  ist  Klarheit  bezüglich
Ş?  gegenseitigen  Verhältnisses,  der  Rechte  wie  Pflichten,  zwischen  Ar-^îgeber
  und  Arbeiter  schon  ein  großer  Gewinn,  und  wird  schon  die
^chwendigkeit  klarer  Fvrmnlirung  auch  die  Regelung  mancher  Fragen
ņ  Uiehr  gerechter  und  wohlwollenderer  Weise,  wie  bisher,  den  Arbeitern ­
  nahe  legen.  Deshalb  ist  es  auch  von  großer  Wichtigkeit,  daß  die
        <pb n="182" />
        170

zu  regelnden  Fragen  möglichst  erschöpfend  im  Gesetz  aufgeführt  werden.
Solche  Fragen  möchten  sein:
Bedingungen  der  Annahme,  Kündigung,  Entlassung;
Arbeitszeit  (Beginn,  Schluß  der  Arbeit,  Pausen);
Arbeitstage  resp.  Festsetzung  der  (Sonn-,  Fest-  rc.)  Tage,  a»
welchen  nicht  gearbeitet  wird;
Bedingungen,  Grenzen,  Festsetzungs-Instanz,  Löhnungsweise  bezug'
lich  der  Ueb  erstunden;
Lohn-Festsetzung;
Auslöhnung  (Tage,  Ort,  Fristen,  Formen  der  Lohnzahlung,
Bedingungen  im  Falle  der  Sperrung  eines  Theiles  des  Lohnes,
Auslöhnung  an  Minderjährige);
Strafen  (Festsetzungs-  und  Appell-Instanz,  zulässige  Höhe,  MU'
theilung,  Beschwerde,  Verwendung,  Verwaltung,  Verzeichniß)  resp-Prämien;

Theilnahme  an  Kassen  und  Wohlsahrtseinrichtuuge",
Rechte  und  Pflichten,  Verwaltung  derselben;
Bestimmungen  bezüglich  der  (dienstlichen  und  sittlichen)  Pflichte"
der  Meister  und  Angestellten,
der  Arbeiter,  speciell
der  jugendlichen,
der  weiblichen  Arbeiter  (Trennung  der  Geschlechter).
Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  bezüglich
der  jugendlichen,
der  weiblichen,
aller  Arbeiter.
Unfallverhütungsvorschriften.
Angabe  (Name  und  Wohnung)  der  Kassen-Aerzte,  -Apotheke^
der  Berufsgenossenschaft  sowie  deren  Organe,  soweit
Arbeiter  in  die  Lage  kommen  können,  dieselbe  in  Anspruch  â'
nehmen,
des  Fabrikinspectors.
C.  Aellesterr  Rathe.  —  Aàiter-Airsschiìsse  (Aàilskarnmerm).

Nach  dem  Bundesgesetz  der  Schweiz  soll  den  Arbeitern  Gelege"'
heit  gegeben  werden,  sich  über  die  geplante  Arbeitsordnung  zu  äuß^
Ueber  die  Form  der  Einholung  dieser  gutachtlichen  Aeußerung  ist  w#
gesagt.  Soll  dieselbe  Bedeutung  haben,  dann  muß  eine  gewählte
tretung  der  Arbeiter  in  geordneter  Weise  über  die  geplanten  Best&amp;gt;"
        <pb n="183" />
        umngen  berathen,  und  zwar,  wenn  eine  Garantie  der  Unabhängigkeit
gegeben  werden  soll,  unter  einem  neutralen  Vorsitzenden.  Daß  die  Arbeiter ­
  sich  gutachtlich  äußern,  ist  jedenfalls  eine  Forderung,  die  nicht
bloß  zu  dem  Zwecke,  um  wenigstens  eine  gewisse  Gegenseitigkeit  des
Bertrages  zu  sichern,  gerechtfertigt  erscheint,  sondern  auch  direct  im  Interesse ­
  der  Unternehmung  selbst  liegt  *).
Die  Frage  einer  geordneten  Mitwirkung  der  Arbeiter  bei  den
gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Fabrik  wie  der  Regelung  der  Arbeiter-Verhältnisse
  überhaupt  ist  durch  die  kaiserlichen  Erlasse  so  sehr  in
ben  Vordergrund  des  öffentlichen  Interesses  gerückt  und  hat  eine  solche
Bedeutung,  daß  sie  eine  eingehendere  Würdigung  verdient.
Was  zunächst  die
principielle  Bedeutung  der  Arbeiter-Ausschüsse
anbelangt,  so  haben  wir  bereits  1881  (siehe  „Arbeiterwohl",  Heft  4,
S^85  f.)  ausgeführt:
„Die  sociale  Frage  ist  nichts  anderes,  als  der  dem  Arbeiterstande  zum  Bewußtsein ­
  gekommene  Widerspruch  der  heutigen  wirtschaftlichen  Ordnung
mit  dem  Ideal  der  Freiheit  und  Gleichheit,  das  der  Liberalismus  in  der  politischen ­
  Ordnung  nicht  bloß  aufgestellt,  sondern  auch  so  ziemlich  realisirt  hat.
M  Als  wir  am  16.  März  1887  im  Deutschen  Reichstage  eine  Regelung  der  Frage  des
Erlasses  und  der  Genehmigung  von  „Fabrik-Ordnungen"(  unter  Anhörung  der  Arbeiter)
Anregten  und  einen  bezw.  Antrag  in  Aussicht  stellten,  beeilte  sich  das  Directorium  des
»Centralverbandes  deutscher  Industrieller"  in  seiner  Eingabe  an  den  Deutschen
Reichstag  (vom  30.  April  1887)  im  Voraus  gegen  jeden  solchen  Antrag  nachdrücklichst
Verwahrung  einzulegen.  Die  „Denkschrift"  führte  aus:  „Der  Arbeiter  ist  nicht  der  gleichberechtigte ­
  Theilhaber  des  Arbeitgebers  (hat  auch  Niemand  behauptet!)  und  kann  dies
ņach  Lage  der  ganzen  Verhältnisse  nicht  sein,  sondern  er  ist  dessen  Untergebener,  dem
ct  Gehorsam  schuldig  ist  und  dessen  Anordnungen  er  sich  zu  fügen  hat  (gewiß,  soweit  die
Arbeit  in  der  Fabrik  in  Frage  kommt  —  aber  doch  nicht  allgemein),  so  lange  er  in  Lohn
und  Brod  desselben  steht  (hört  sich  etwas  einseitig  „patriarchalisch"  an;  die  Arbeiter  geben
auch  dem  Arbeitgeber  „Lohn  und  Brod",  d.  h.  seinen  Gewinn).  Die  bestehende  Gesellschaftsordnung, ­
  mit  der  wir  zu  rechnen  haben,  erkennt  bis  in  die  obersten  Schichten  der
Ģesellschaft  das  Verhältniß  von  Ueberordnung  und  Unterordnung  an  (aber  doch
keine  unbedingte,  sondern  beschränkte,  unter  Aufsicht  und  unter  event.  Correctur
einer  höhern  Instanz),  und  der  Arbeiter  hat  kein  Recht,  in  dieser  Beziehung  eine
Ausnahme  (?)  für  sich  zu  beanspruchen.
„Eine  Genehmigung  (»Genehmigung«  seitens  der  Arbeiter  ist  nie  verlangt.)  bezw.
Begutachtung  (auch  das  schon!)  der  Arbeitsordnung  durch  die  Arbeiter,  wie  überhaupt
bie  Zwischenschiebung  einer  regelmäßigen  Instanz  zwischen  Arbeitgeber ­
  und  Arbeiter  ist  nicht  zulässig  (erscheint  uns  bei  Reibungen  in  begrenztem
Umfang  erwünscht.),  sie  wäre  auch  höchst  unpraktisch,  da  kein  Recht  der  Welt  dem
Arbeitgeber  das  Recht  der  Entlassung  des  Arbeiters  wird  streitig
wachen  können."  (Weshalb  dann  der  Eifer?)
        <pb n="184" />
        172

So  etwa  hat  von  Scheel  die  sociale  Frage  sormulirt,  und  diese  Fassung  ist
bis  heute  in  der  Wissenschaft  allgemein  acceptirt.
„In  der  That,  die  Socialdemokratie  will  nichts  anderes,  als  die  »Denwkratisirung«
  der  »socialen«  Ordnung.  Die  heutige  »monarchische«  Leitung  der
Production  und  der  Vertheilung  durch  private  Unternehmer  erscheint  ihr  als  ein
eben  so  verwerflicher  Absolutismus  und  Despotismus,  als  auf  politischem  Gebiete ­
  der  Absolutismus  der  Fürsten.  Auch  Production  und  Vertheilung  soll  als
»sociale  Function«,  wie  Lassalle  sich  ausdrückt,  gelten  und  eben  so  gut  der  privaten ­
  Beherrschung  entzogen  werden,  wie  Gesetzgebung,  Rechtsprechung  und  Polizei; ­
  sie  soll  auch  in  die  Hand  »des  Volkes«,  d.  h.  Aller  gelegt  werden.
„Eine  solche  demokratische  Arbeitsordnung,  wie  die  Socialdemokratie  sie  erstrebt, ­
  ist  nun  einfach  unmöglich  und  wird  auch  für  absehbare  Zeiten  nicht
möglich  werden.  Hier  —  in  der  praktischen  Unmöglichkeit  —  liegt  »die  verwundbare ­
  Stelle«  der  Socialdemokratie.  Die  Production  erfordert  eine  Unterordnung ­
  und  Disciplin,  eine  Stetigkeit  der  Entwickelung,  wie  sie  mit  demokratischer ­
  Ordnung  nicht  vereinbar  ist.  Die  politische  Demokratie  bringt  Parteikampfe
  und  Convulsionen,  welche  das  wirthschaftliche  Leben  nicht  verträgt.  Das
Arbeitsleben,  die  wirthschaftliche  Production,  erfordert  den  ganzen  ungetheilten
Menschen,  einheitliche,  jeder  Discussion  überhobene  Directive.
„Die  Socialdemokratie  kann  kein  einziges  Beispiel  einer  umfassendern  demokratischen ­
  Arbeitsorganisation  anführen.  Selbst  die  Productivgenossenschaft  ist
nur  unter  ganz  bestimmten,  günstigen  Verhältnissen  möglich,  und  auch  da  nur
sehr  sporadisch,  bei  sittlich  &amp;gt;vie  geistig  hervorragenden  Arbeitern.
„Die  heutige  Socialdemokratie  hat  auch  schon  längst  den  Glauben  an  die
Productivgenossenschaft  verloren.  Nur  ans  Rücksicht  ails  die  Lassallenner  und  aus
Agitationszwecken  hat  diese  überhaupt  noch  in  das  Gothaer  Programm  Aufnahme
gefunden.  Marx  hat  von  dem  Lassalle'schen  Vorschlag  »Gründung  von  Productivgenossenschaften ­
  mit  Staatshülfe"  nie  etwas  wissen  wollen.  Und  wie  der  Briefwechsel ­
  Lassalle's  mit  Rodbertus  klarlegt,  hat  selbst  Lassalle  die  Productivgenosseuschast ­
  nur  als  Trumpf  aufgespielt,  um  den  Arbeitern  doch  etwas  Greifbares  vorschlagen ­
  zu  können.  Wenn  Rodbertus  etwas  Besseres  wüßte,  erklärte  Lassalle,  so
sei  er  gern  bereit,  dasselbe  zu  acceptiren;  auch  ihm  erscheine  die  Productivgenossenschaft
  ein  »schwerfälliger  Mikrokosmus«.
„Das  von  den  Socialdemokraten  Marx'sch  er  Richtung  unverblümt,  von
Lassalle  indirect  ausgesprochene  radical-socialistische  letzte  Ziel  ist  und  bleibt  der
alle  Productionsgebiete  umfassende  Staats-Socialismus.  Dieser  socialistische
Staat  soll  aber  wieder  durchaus  demokratisch  organisirt  sein,  —  also  wieder
demokratische  Arbeitsorganisation.  Wenn  aber  eine  demokratische  Arbeitsorgamsation
  selbst  im  kleinern  Kreise,  in  der  Productivgenossenschaft  nicht  möglich  ist,
wie  soll  sie  dann  im  Großen,  im  »Staate«  realisirbar  sein?  Hier  ist  der  innere
Widerspruch,  der  schon  gleich  in  dem  Worte  »Socialdemokratie«  sich  ansspricht;
»Socialismus«  und  »Demokratie«  sirrd  Gegensätze,  in  der  extremen  Gestaltung,
wie  die  Socialdemokraten  sie  wollen,  unvereinbar;  extremen  Staatssocialismus
und  extremen  Individualismus  zugleich  wollen,  namentlich  im  wirthschaftlichen
Leben,  ist  ein  Unding  —  ist  Blindheit  oder  Betrug.
        <pb n="185" />
        173

„Die  Organisation  der  Arbeit  (in  der  einzelnen  Fabrik,  Werkstatt  rc.)  wird
wesentlich  und  im  großen  Ganzen  stets  eine  »monarchische«  sein  müssen;  das
steht  fest.  Eine  andere  aber  ist  die  Frage,  ob  diese  Monarchie  eine  »absolute«
oder  »gemäßigte«  sein  müsse  resp.  könne,  ob  die  bestehende  absolute  Monarchie
nicht  doch  eine  gewisse  constitution  elle  Fortbildung  zuläßt.  Falls  letztere
—  eine  mehr  constitntionelle  Verfassung  —  überhaupt  möglich  und  praktisch  ist,  wird
offenbar  Jeder,  der  liberal,  im  guten  Sinne  des  Wortes,  denkt  und  fühlt,  derselben ­
  den  Vorzug  vor  der  absoluten  geben  und  jeden  dahin  gehenden  Vorschlag
niit  voller  Sympathie  prüfen:  das  können  wir  wohl  von  vornherein  als  selbstverständlich ­
  hinstellen.  Daß  eine  gewisse  Milheranziehung  des  »Volkes«  zur
»Negierung«  eminent  versöhnlich  wirkt,  das  Ehrgefühl  hebt  und  auch  Mißgriffe ­
  der  »Regierung«  seltener  macht,  ist  ebenfalls  klar.  Daß  endlich  eine
gewisse  »Selbstverwaltung«  die  beste  Schule  der  Erziehung  bildet,  das  »Gemeingefühl« ­
  hebt,  sowie  daß  selbst  gegebene,  resp.  mit  berathene  und  durch
selbstgewählte  Organe  ausgeführte  Gesetze  freudigern  Gehorsam  finden,
als  »octroi)irte«,  kann  auch  wohl  zu  den  »ausgemachten  Wahrheiten«  unserer
Zeit  gerechnet  werden.  In  allen  diesen  Beziehungen  fragt  es  sich,  ob  das,  was
sonst  anerkannte  Wahrheiten  find,  auch  für  das  wirthschaftliche  Leben,  speciell  für
bie  Fabrik  gilt;  mit  andern  Worten:  ob  das  Ideal  einer  constitutionellen  Verfassung ­
  —  denn  es  muß  nicht  bloß  als  ein  zu  erstrebendes  Ziel  überhaupt,  sondern ­
  auch  als  das  unserer  Zeitperiode  besonders  eigenthümliche  Ideal
bezeichnet  werden  —  auch  in  der  Fabrik  praktisch  werden  kann,  unter  welchen
bl  instünden  und  in  wie  weit."
Ein  gewisses  M  itverw  alt  u  ngs  recht  der  Arbeiter  in  genau
umgrenztem  Rahmen  ist  nicht  bloß  ein  in  sich  berechtigtes  Ideal,  dem
seder  wirklich  liberal  Denkende  seine  Sympathie  entgegenbringen  muß,
sondern  auch  die  beste  praktische  Schule  für  die  Arbeiter,  um  das
Bahre  und  Falsche  in  der  Social  -  Demokratie  zu  scheiden,  —
die  Schwierigkeiten  und  Grenzen  einer  demokratischen  Ordnung  zu
würdigen;  ist  das  beste  Mittel,  die  Arbeiter  zu  lehren,  sich  auf  nächste,
praktische  Ziele  zu  concentriren,  an  die  Stelle  der  bloßen  Kritik
positive  Vorschläge  zu  setzen,  auch  den  Anschauungen  des  „Gegners"
gerecht  zu  werden,  überhaupt  das  Gebiet  der  allgemeinen  Theorien  und
Phrasen  zu  verlassen  und  sich  ehrlich  auf  den  Boden  positiven  Schaffens
stellen.
Die  Gefahr  der  Socialdemokratie  liegt  in  der  Unbestimmtheit
ihrer  Ziele.  Die  Arbeiter  müssen  lernen,  nächste,  erreichbare,
praktische  Ziele  verfolgen  —  nicht  allgemeinen  Phantomen  nachzulegen, ­
  die  nicht  realisirbar  sind  und  wohl  Unzufriedenheit  wecken,  wohl
ben  Umsturz,  aber  nicht  eine  Besserung  der  Verhältnisse  bringen.  Die
Arbeiter  müssen  zweitens  lernen:  Selbstkritik,  Selbstordnnng.
Die  Selbstverwaltung  ist  die  beste  Schule  der  „Selbstzucht."  Die  Arbiter ­
  müssen  die  Schwierigkeiten  kennen  und  allmälig  überwinden
        <pb n="186" />
        lernen,  die  in  ihren  eigenen  Reihen  bestehen  —  den  Geist  der
Auflehnung  und  Herrschsucht,  des  Mißtrauens,  der  Selbstsucht, ­
  den  Mangel  an  Gemeinsinn  rc.,  kurz  alle  die  Dinge,  welche
das  sociale  Leben  nun  einmal  hienieden  verbittern  und  der  Verwirklichung
aller  Ideale  der  Menschenfreunde  stets  entgegenstehen.  In  demselben
Maße,  als  die  Arbeiter  diese  an  ti  soci  alen  Eigenschaften  in  der
„Selbstverwaltung"  kennen  lernen  und  überwinden,  werden  dieselben  auch
für  die  weitere  Ausdehnung  der  „Selbstverwaltung"  reif,  wird  der
Boden  für  ein  friedliches  Zusammenwirken  von  Arbeitgeber  und  Arbeiter
weiter  geebnet.
Was  ist  der  Inhalt  der  socialen  Kämpfe  der  Vergangenheit
wie  der  Gegenwart  anders  als  die  Erringung  des  Mitbestimmungsrechtes, ­
  sei  es  in  der  politischen,  sei  es  in  der  wirthschaftlichen
Ordnung?  Was  ist  die  sociale  Politik  anders,  als  mit  Weisheit,
Umsicht  und  Mäßigung  diesem  Ringen  entsprechend  den  Fortschritten  der
Cultur  Rechnung  zu  tragen  und  gesetzgeberisch  das  Gebiet  der  Mit'
Verwaltung  stetig  zu  erweitern?  In  demselben  Maße,  als  dieses  gelang,
als  die  herrschenden  Klassen  Weisheit  und  Selbstlosigkeit  genug  besaßen,
diesem  Streben  ehrliche  Unterstützung  zu  leihen,  als  die  abhängigen
Klassen  es  verstanden,  mit  Ausdauer,  Mäßigung  und  praktischem  Sinn
diesen  Kampf  zuführen,  wurden  Katastrophen  vermieden,  gereichten
die  Fortschritte  der  „Freiheit"  der  ganzen  Gesellschaft,  den  herrschenden
wie  den  beherrschten  Klassen  zum  Segen.  Das  ist  die  Lehre  der
Geschichte,  —  möchte  sie  beherzigt  werden.
Aufsaugung  der  kleinen  selbständigen  Unternehmungen
durch  die  „Fabrik"  —  das  ist  der  erste  Theil  der  wirthschaftlichen
socialen  Entwickelung;  möglichste  Wiede  rerri  ngung  der  Freiheit  und
Selbstbestimmung  resp.  möglichste  Begrenzung  der  absoluten
Herrschaftssphäre  der  Fabrik  resp.  ihrer  Direction  ist  der  nothwendig
folgende  zweite  Theil.  Die  Grenzen  zwischen  Herrschaft  und  Freiheit
richtig  zu  ziehen,  ist  das  zu  lösende  Problem.  Wo  diese  Grenze  liegt,  wie
dieselbe  heute  festzulegen,  darüber  kann  man  streiten,  —  diese  Entscheidung
wird  fick)  sogar  sehr  verschieden  gestalten  je  nach  dem  Stande  der
industriellen  Entwickelung  und  Cultur;  —  aber  daß  bei  dem  in
allen  Culturstaaten  steigenden  Klassenbewußtsein,  bei  den  an  Umfang ­
  und  Verbitterung  wachsenden  Klassen  -  Kämpfen,  speciell  in
einem  Staate,  der  auf  der  allgemeinen  Schul-  und  Militai  rpfli  ch  t
und  dem  allgemeinen  Stimmrecht  sich  aufbaut,  ein  ab  so  luti'
stisches  Regiment  nicht  mehr  möglich  ist,  darüber  sollte  doch
kein  Zweifel  mehr  sein.  Jede,  ob  gewaltsame,  ob  mehr  „Patriarch^"
        <pb n="187" />
        175

ļìşche"  Zurückdrängung  ber  freien  Selbst-  und  Mitbestimmung  ber  Arbiter ­
  wirb  sich  burch  gewaltsame  Explosionen  rachen.
Wir  sagten:  bas  Maß  ber  Freiheit  unb  Selbst-  resp.  Mitverwaltung ­
  wirb  sich  je  nach  bein  Stanbe  ber  inbustriellen  unb  eulturellen
Entwickelung  sehr  verschieben  gestalten.  Währenb  in  En  glaub  bie  Arbiter ­
  sich  selbst  bezüglich  ber  Festsetzung  ber  Arbeitszeit  unb  ber
Ļôhne  burch  ihre  gewerkschaftlichen  Organisationen  schon
die  Stellung  voller  Gleichberechtigung  gegenüber  ben  Arbeitgebern ­
  in  Jahrzehnte  nmfassenben  bittern  Kämpfen  errungen
haben,  stehen  wir  in  Dentschlanb  erst  im  Anfange  bieser  Bewegung;
daß  aber  biese  Entwickelung  auch  in  Deutschlanb  kommen  wirb,  ber
Einsicht  sollte  sich  bei  ber  stets  wachsenben  Zahl  ber  Strikes  unb
Fachvereine  unb  bent  sich  mehrenben  Einfluß  ber  Soeial-Demokratie  Niewanb
  verschließen.
Im  Großen  unb  Ganzen  sinb  bei  uns  bie  Beziehungen  zwischen
Arbeitgebern  unb  Arbeitern  noch  gute.  Das  verpflichtet  aber  um  so  mehr,
dei  Zeiten  bie  Bewegung  in  bie  rechten  Bahnen  zu  lenken.
Ņèan  gebe  bei  Zeiten  ben  Arbeitern  legitime  Organe,  um  ihre  Forderungen ­
  unb  Wünsche  auszusprechen,  ihre  berechtigten  Bestrebungen  unb
Ķ'ļagen  zu  vertreten  —  um  nicht  eines  Tages,  burch  Gesetz  ober  Strike
gezwungen,  als  Kampf-Organisation  gewähren  zu  müssen,  was  heute
"och  mit  Dank  aufgenommen  wirb  unb  zum  Frieben  wirkt.  Wie  ber
Zündstoff  oft  im  Stillen  sich  ansammeln  unb  eine  „Explosion"  Alle
überraschen  kann,  hat  der  Berg  a  rb  eit  er-  Aussi  an  b  genügenb  bewiesen. ­

Die  Arbeitgeber  sollen  aus  eigener  Initiative  ben  Arbeitern
eine  georbnete  Vertretung  bieten  —  als  Organ  gegenseitiger  Verständigung ­
  unb  friedlichen  Austausches  gegenseitiger  Wünsche  unb  Klagen,
^as  gebietet  nicht  bloß  bie  politische  Voraussicht,  sondern  entspricht ­
  so  sehr  ben  praktischen  Bedürfnissen  ber  industriellen  Entwickelung, ­
  daß  einsichtige,  wohlwollende  Arbeitgeber  schon
seit  Jahren  von  selbst  solche  Arbeiter-Vertretungen  geschaffen, ­
  deren  Rath,  Unterstützung  und  Mitwirkung  in  Anspruch  gekommen ­
  haben  —  überall  mit  betn  besten  Erfolg.  Von  selbst  hat
sich  denselben  das  Bedürfniß  aufgedrängt,  mit  einer  geordneten  Vertretung
der  Arbeiter,  einem
Arbeiter-Ausschuß  (Aeltesteurath)  der  Fabrik
die  Arbeiter  mitinteressirende  Fragen  —  Fabrikordnung,  Wohlsahrts-Einrichtungen,
  Fragen  ber  Sitili  chkeit  unb  des  Familienlebens ­
  ber  Arbeiter  —  zu  besprechen  unb  sich  bereit  Mitwirkung  zu  ver-
        <pb n="188" />
        176

sichern.  Als  spontane  Bildungen  haben  sich  diese  Fabrik-Ausschüsse
bezüglich  Organisation  wie  Competenzen  natürlich  sehr  verschiede«
gestaltet,  aber  das  Wesentliche  ist  ihnen  allen  gemeinsam,  daß,  wie
Se.  Majestät  den  westfälischen  Bergwerks-Gesellschaften  dringend  empfahl
den  Arbeitern  Gelegenheit  gegeben  wird,  ihre  Wünsche  zu
formuliren,  die  „Fühlung  mit  den  Arbeitern  erhalten  wird".  Nickst
das  Statut,  nicht  die  Competenzen  bestimmen  auch  den  Werth  de*
„Ausschusses",  sondern  das  Vertrauen,  welches  Arbeitgeber  und  Arbeiter
demselben  entgegenbringen,  der  Grad,  in  welchem  er  sich  als  Ver  mitte"
lungs-Organ  zwischen  beiden  erweist  und  bewährt.
Als  Vermittelungs-Organ  soll  der  Arbeitgeber  den  Ausschuß
betrachten.  Namentlich  in  größern  Fabriken  kann  der  Arbeitgeber  (Director)
unmöglich  direct  mit  den  einzelnen  Arbeitern  und  Arbeiterfamilien  ^
Beziehung  treten;  derselbe  ist  mehr  oder  weniger  auf  Beamte  und  Ä«"
gestellte  angewiesen,  die  aber  vielfach  den  Arbeitern  fernstehen,  mit  Misst
trauen  oder  Neid  angesehen  werden.  Eine  Auswahl  aus  den  Arbeiter«
zu  treffen,  hält  schwer  und  bedeutet  eine  Zurücksetzung  der  Uebrigen,  führt
erst  recht  zu  Neid  und  Mißtrauen  gegen  jene.  Es  sind  auch  nicht  immer
die  Besten,  welche  sich  an  den  „Herrn"  heranzudrängen,  sich  einzw
schmeicheln  wissen;  jedenfalls  sind  sie  nicht  diejenigen,  denen  die  Arbeiter
ihre  Klagen  und  Wünsche  anvertrauen  werden  und  welche  dem  Arbeit"
geber  ehrlichen  Wein  einschenken.  Anders  ein  in  gleicher,  geheimer,
directer  Wahl  gewählter  Arbeiter-Ausschuß,  der  die  Verhältnisse
in  der  Fabrik  wie  den  Familien  kennt,  der  ein  Herz  hat  für  die  Arbeiter
und  ihr  Vertrauen  genießt.  Durch  diesen  kann  er  die  wahren  $«*
schauungen  der  Arbeiter  kennen  lernen,  auch  das  Urtheil  der  übrige«
Arbeiter  erfahren,  Anregungen  und  Vorschläge  entgegennehmen,  in  Rede
und  Gegenrede  klarstellen  und,  so  weit  es  möglich,  berücksichtigen.  Jede«"
falls  ist  es  besser,  wenn  er  die  Kritik  und  Klagen  der  Arbeiter  resp.  ihrer
Vertreter  selbst  hört,  wenn  er  Gelegenheit  hat,  entweder  seine  eigene«
Pläne  zu  corrigiren,  oder  aber  Vorurtheile  zu  beseitigen,  anck)
seine  Gründe  und  Gesichtspunkte  klarzulegen,  als  wenn  hinter  seinem
Rücken  kritisirt  wird.  Meistens  werden  sich  die  Anschauungen  und  Er"
fahrungen  der  Arbeiter  als  nützlich  erweisen;  meistens  werden  sich  du-'
Gegensätze  auch  leicht  ausgleichen  lassen,  wird  sich  ein  vermittelnder
Weg  finden;  immer  aber  wird  ein  offener  Austausch  der  Meinunge"
desser  sein,  als  innerer  Groll,  Mißtrauen  und  Aufwiegelung'
Wie  unser  Kaiser  Wilhelm  betonte:  der  Mangel  an  Fühlung  ist
^ ec  schon  manche  unangenehme  Ueberraschung  gebracht  hat  und  noch
bringen  wird.  Die  Arbeitgeber  wissen  meistens  nicht,  wie  die  Arbeiter
unter  sich  denken  und  fpred^eu,  wie  Mißtrauen  und  Argwohn,  berechtigt
        <pb n="189" />
        und  unberechtigte  Klagen,  Mißverständnisse  und  falsche  Urtheile  dort
herrschen,  wie  Verleumder  und  Hetzer  sich  dort  einzuschleichen  wissen  und
Haß  und  Unzufriedenheit  schüren.  Der  Feind  ruht  nicht  und  selbst  aus
bem  Lande  findet  die  social-demokratische  Saat  dankbaren  Boden.  So
îuird,  ohne  daß  der  Arbeitgeber  etwas  ahnt,  der  Boden  unterwühlt,  bis
Eines  Tages  ein  Strike  oder  eine  überraschende  Anzahl  social-demokraìischer
  Stimmen  die  Kluft  klarlegt,  die  sich  zwischen  Arbeitgeber  und
Arbeitern  aufgethan.
Wahrheit,  Offenheit,  ehrliche  gegenseitige  Anssprache  ist  die  erste
Bedingung  eines  ehrlichen  Friedens.  Der  Arbeitgeber  muß  den  Arbeitern
Ģ  ele  g  en  heit,  Muth  und  Vertrauen  geben,  daß  sie  sich  ehrlich
uns  sprechen  —  das  ist  die  wichtigste  und  schwierigste  Aufgabe,  die
ber  Arbeitgeber  zu  losen  hat  bei  Schaffung  des  Aeltesten-Rathes.  Wenn
ber  Arbeitgeber  es  ehrlich  mit  den  Arbeitern  meint,  ehrlich  deren  Wünschen
Rechnung  zu  tragen  sucht,  dann  werden  die  Arbeiter  auch  dieses  Vertrauen ­
  rechtfertigen  und  wohlgesinnte  Arbeiter  in  den  Ausschuß ­
  wählen  —  um  so  mehr,  wenn  dieser  Ausschuß  mit  Aufgaben
îameradscbaftlicher  Fürsorge  (als  Vorstand  einer  Krankenkasse,  Unter*
üützungskasse  rc.)  betraut  ist.  Aber  selbst  wenn  es  ein  Mal  anders
werden  sollte:  wenn  Socialdemokraten,  unzufriedene  Elemente,  Trunkenbolde ­
  rc.  gewählt  würden,  so  ist  das  immer  noch  besser,  als  wenn  die
Zähren  Gesinnungen  der  Arbeiter  verborgen  geblieben  wären.
@8  ist  ein  Beweis,  daß  es  höchste  Zeit  ist,  den  Versuch  zu  machen,
bas  Verhältniß  anders  zu  gestalten  wie  hisher.  Meistens  wird  sich  auch
hier  bewähren,  was  sich  im  Gemeinde-  und  Vereinsleben  schon  oft  bewährt ­
  hat:  das  beste  Mittel,  Kritiker  zu  curiren,  ist,  sie  zu  wählen,
heranzuziehen  zur  positiven  Arbeit.  Möge  der  Arbeitgeber  nur  den  ernstļìchen
  Versuch  machen  —  es  müßte  wunderbar  sein,  wenn  nicht  der  ehrļìche
  Wille,  den  Arbeitern  gerecht  zu  werden  und  ihnen  eine  selbstlose
Fürsorge  zuzuwenden,  bald  begriffen  und  dankbar  anerkannt  würde.
Nichts  nähert  mehr,  als  gemeinsames  Rathen  und  Thaten;  während
Umgekehrt  nichts  gefährlicher  ist,  als  wenn  zwei  streitende  Parteien  sich
şremd  werden,  jede  ihre  Wege  geht,  sich  immer  mehr  in  ihre  einseitige
Beurtheilung  hinein  verbohrt,  und  jedem  Hetzer  und  Verleumder  willig
bas  Ohr  leiht.  Hier  liegt  das  Geheimniß  der  Macht  der  Socialbemvkratie
  —  in  der  Trennung  der  Arbeiter  vom  Arbeitgeber;  hier
^gt  auch  das  Geheimniß  wirksamer  Bekämpfung:  Arbeitgeber  und
Arbeiter  zusammenzuführen,  recht  viele  Gebiete  gemeinsamer  Arbeit
äü  schaffen.  Und  solcher  Gebiete  gibt  es  reichlich.
Die  Socialdemokratie  stützt  sich  auf  die  Gegensätze  der  Interessen
bau  Arbeitgebern  und  Arbeitern,  stellt  diese  in  den  Vordergrund,
        <pb n="190" />
        178

baut  auf  diese  ihr  System  der  Hasses  auf;  die  Bekämpfung  der
Socialdemokratie  muß  also  dahin  gehen,  die  Gemeinsamkeit  der
Interessen  den  Arbeitern  zum  Bewußtsein  zu  bringen,  die  Arbeiter
in  diesem  Sinne  zu  erziehen.  Leider  sind  diejenigen  Arbeitgeber,  welche
es  am  geflissentlichsten  betonen,  daß  es  keine  „Gegensätze  der  Interessen'
gebe,  meistens  am  wenigsten  bereit,  mit  dieser  Anschauung  Ernst  8"
machen.  Gerade  wenn  man  von  der  „Gemeinsamkeit"  der  Interessen  in
weiterm  Maße  überzeugt  ist,  muß  man  auch  das  Vertrauen  haben  und
bethätigen,  die  Arbeiter  durch  Einräumung  von  Rechten  von  dieser  Soli'
darität  zu  überzeugen.  In  demselben  Maße,  wie  dieses  gelingt,  ist
die  Socialdemokratie  überwunden.
Es  gibt  Gegensätze  der  Interessen,  und  als  solche  müssen  in  erster
Linie  die  Bestimmungen  über  Lohnhöhe  und  Arbeitszeit  gelten-Aber
  auch  hier  sind  die  Gegensätze  nicht  so  schroff,  wie  es  gewöhnlich
angenommen  wird.  Gute  Löhne  und  kurze  Arbeitszeit  erhöhen  dc^
physische  Wohlbefinden  und  damit  die  L  e  i  st  u  n  g  s  f  ä  h  i  g  k  e  i  t  der  Arbeiter,
wie  anderseits  Arbeitszeit  und  Lohn  ihre  Grenzen  finden  in  der
Leistungsfähigkeit  des  Unternehmens,  in  der  Höhe  der  Preise,
welche  dieses  auf  dem  nationalen  oder  Weltmarkt  erzielen  kann  —  eine
Wahrheit,  welche  die  englischen  Arbeiter,  durch  bittere  Erfahrungen
belehrt,  sehr  wohl  zu  würdigen  wissen.  Immerhin  ist  aber  eine  gegen'
sätzliche  Aufsassung  bezüglich  Lohnhöhe  und  Arbeitszeit  leicht  möglich»
und  mag  es  sich  deshalb  auch  empfehlen,  diese  Fragen  zunächst  der  sta'
tutarischen  Competenz  des  Aeltestenrathes  der  einzelnen  Fabrik  zu  enk'
ziehen.  Dagegen  sind  die  Fragen  der  Lohnfestsetzung,  der  Tage»
Formen  und  Fristen  der  Lohnzahlung,  der  Berechnung  der  Löhne
und  Prämien  dankbare  Punkte  gemeinsamer  Regelung.
Was  die  Festsetzung  von  Strafen  anbelangt,  so  liegt  eine  ange'
messene  Ordnung  und  sittliche  Disciplin  eben  so  sehr  im  Interesse  der
Arbeiter  wie  des  Arbeitgebers  —  itnt  so  mehr,  als  die  Verwendung
der  Strafgelder  durch  und  für  die  Arbeiter  stattfinden  soll.  Dir
Erfahrung  hat  es  bestätigt,  daß  der  Arbeitgeber  auch  hier  gut  daran
thut,  den  Arbeitern  und  ihrer  Vertretung  mit  vollem  Vertrauen  entgegen'
zukommen.  Immerhin  sind  nicht  in  allen  Bestimmungen  der  Fabrik'
ordnung  die  Interessen  der  Arbeiter  und  des  Arbeitgebers  in  gleicher
Weise  solidarisch,  —  wenigstens  kommt  es  jenen  nicht  immer  in  gleiche"'
Maße  zum  Bewußtsein  —  und  würde  es  deshalb  auch  gewiß  nicht  richte
sein,  jetzt  schon  etwa  gesetzlich  der  Arbeiter-Vertretung  das  Recht  der  Straff
festsetzung  —  sei  es  ausschließlich,  sei  es  in  der  Appellinstanz  —  zķ
weisen,  aber  wenn  ein  Mal  das  rechte  gegenseitige  Verhältniß  gesunde"
ist,  dann  wird  der  Arbeitgeber  nicht  vergebens  sich  auf  die  Einsicht  Utt
        <pb n="191" />
        179

tan  Gerechtigkeitssinn  der  Arbeiter-Vertreter  verlassen,  es  vielmehr  als  eine
tankbare  Entlastung  empfinden,  wenn  er  zweifelhafte  Fälle  einfach  an
tan  Arbeiter-Vorstand  verweisen  kann.
Eine  von  den  Arbeitern  resp.  ihren  Vertretern  mitberathen  e,
taesen  in  der  Bedeutung  klargelegte  Fabrikordnung  wird  jedenfalls  weniger ­
  Mißdeutung  und  Widerstand  erfahren,  als  eine  „octrvyirte".
Gelingt  es  vollends,  die  Arbeiter  selbst  bei  Ausführung  derselben  zu
tatheiligen,  dann  ist  die  beste  Unterlage  für  einen  weitern  Ausbau
tarselben  auch  in  sittlicher  Richtung  gegeben.  Hier  besteht  erst  recht
taie  „Solidarität  der  Interessen"  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitern,
taer  ist  erst  recht  eine  gewisse  „Selbstverwaltung"  und  Selbstdisciplin
tar  Arbeiter  nothwendig  und  angebracht;  hier  wird  der  Arbeit-Ñeber
  auch  die  Frucht  sehen  und  mit  erhebender  Befriedigung  wahrnehmen, ­
  welch  sittlicher  Gewinn  für  die  ganze  Gemeinschaft  es  ist,  das
Ehrgefühl  der  Arbeiter  durch  rücksichtsvolle  Behandlung  und  Heran-Ziehung
  derselben  zu  wecken.
In  und  mit  einem  Aeltestenrath  wird  es  leicht  sein.  Bestimmungen
¿Hin  Schutz  der  Sittlichkeit  direct  in  die  Fabrikordnung  aufzunehmen
Nņd  die  Arbeiter  selbst  für  die  Durchführung  derselben  zu  gewinnen,
^ie  Arbeiter-Vertreter  werden  durchschnittlich  stets  ältere,  solide,  getatete
  Arbeiter  sein,  die  meistens  selbst  Kinder  in  der  Fabrik  in  Arbeit
deshalb  allen  Grund  haben,  über  den  Geist  der  Ordnung  und  der
Sittlichkeit  zu  wachen.  Auch  wird  es  dem  Fabrikherrn  leicht  sein,  das
Gefühl  der  Standesehre,  der  Ehre  der  Fabrik,  zu  wecken:  daß  Eltern
'tae  Kinder  stolz  darauf  sind,  in  einer  solchen  Fabrik  zu  arbeiten,
der  Jeder  weiß:  Alle,  welche  in  der  Fabrik  arbeiten,  sind  ordentliche ­
  Menschen,  —  Lumpen,  Säufer,  Verführer  werden  dort  nicht  gentbet.
  Der  beste,  gewissenhafteste  Fabrikherr  allein  wird  nichts  ansuchten. ­
  wenn  er  sich  nicht  die  Mit  hülfe  der  Arbeiter  zu  sichern
^eiß  —  jahrelang  wird  es  dauern,  ehe  es  ihm  auch  nur  gelingt,  einen
tatlich  verkommenen  Meister  zu  überführen,  vieljährige  Hehlereien  und
Diebereien  zu  entdecken:  so  fest  ist  meistens  die  Coalition  der  Bösen,  daß
demand  sie  zu  verrathen  wagt  —  wahrend  umgekehrt,  wenn  der  Artaiterausschuß
  seine  Mitwirkung  leiht,  der  sittliche  Geist  der  Gesammttait
  die  individuelle  Verdorbenheit  leicht  überwindet.
Richt  bloß  i  n  der  Fabrik  wird  es  leicht  sein,  den  Geist  der  Sittļ'chkeit,
  den  Geist  der  Kameradschaftlichkeit  und  Treue  zu  wahren  und
ä'i  Pflegen  —  alle  zweifelhaften,  anrüchigen  Elemente  auszusondern,  oder
ta'er  zu  bessern  —,  auch  selbst  über  die  Fabrik  hinaus  wird  die
Disciplin  des  Arbeiterausschusses  reichen  dürfen,  ohne  daß  das  Gefühl
tat  Selbständigkeit  und  Freiheit  verletzt  wird.  Es  ist  ja  nur  die  Be-
        <pb n="192" />
        180

thätigung  ber  sittlichen  Gemeinschaft,  des  Geistes  der  Ordnung
und  der  Kameradschaft,  wenn  notorische  Trunkenbolde,  Verschwender,
die  alles  durchbringen  und  ihre  Familien  darben  lassen»  leichb
sinnige  Schuldenmacher,  Raufbolde  und  Messerhelden,  nachdem  SS#'
Warnungen  sich  als  vergeblich  erwiesen,  aus  der  Fabrikgemeinschaft  aus'
geschlossen  werden;  wenn  bei  grober  Verletzung  der  Kamerad  schaff
lichkeit,  Streitigkeiten,  Schlägereien  re.  die  Betheiligten  zur  Ver'
antwortung  gezogen  event,  bestraft  oder  entlassen  werben.  Besonder
aber  wird  sich  die  erziehliche  Fürsorge  auf  die  jugendlichen  Arbeiter
erstrecken:  daß  sie  innerhalb  wie  außerhalb  der  Fabrik  die  ihrem  Älter
geziemenden  Schranken  innehalten  —  Verb  ot  d  es  Wirthshaus'
besuches,  des  Rauchens  re.  —,  daß  sie  den  ältern  Arbeitern
Achtung  begegnen,  sich  eines  gesitteten  Betragens  befleißigen^
nicht  vorzeitig  ein  Verhältniß  anknüpfen!  —  und  auch  in  ihrem  Beruß
sich  durch  Strebsamkeit  und  Fleiß  auszeichnen.
Das  dankbarste  Gebiet  gemeinsamer  Arbeit  für  Arbeitgeber
und  Arbeiter-Ausschuß  bietet  sich  aber  bei  Einführung  und  Verwaltung
der  zum  Besten  der  Arbeiter  bestimmten  Wohlfahrts-Einrichtu  ngerr-Kassen
  re.  Selbst  hier  gilt,  was  Herr  Oechelhäuser  ausführt:  „8^
die  Bevormundung  erntet  der  Arbeitgeber  ni  e  ma  ls  Dank,
auch  wenn  seine  Absichten  und  deren  Durchführung  die  vortrefflichste"
sind."  „Wenn  dagegen  der  Arbeiter  weiß,  daß  dergleichen  Maßnahme"
ober  Neuerungen  schon  seinen  Vertrauensmännern  vorgelegen  haben,  ß
wird  er  die  leitenden  Intentionen,  die  ja  doch  immer  darauf  hinziele"'
sein  Wohl  zu  fordern,  auch  gern  darin  erkennen,  während  er  sonst  vermöge ­
  seines  steten  Mißtrauens  mit  Vorurtheil,  mit  gänzlichem  Mißver'
Verständniß,  wenn  ilicht  mit  Widerwillen  an  die  Befolgung  der  Verordnungen ­
  gegangen  sein  würde."  („Durchführung  der  socialen  Aufgaben-Berlin
  1888.  S.  23).  Hier  liegt  in  der  That  der  Grund,  wenn  i"
viele  Fabricante»  mit  ihren  Wohlfahrts  -  Einrichtungen  schlechte  Ersah'
rungen  machen  —:  wenn  Menagen,  Consum-Anstalten  nicht  bettntzl
werden,  und  unter  den  Arbeitern  gar  der  Verdacht  herrschend  ist,  ball
Arbeitgeber  und  Beamte  sich  daran  bereicherten,  während  ^
Arbeitgeber  thatsächlich  vielleicht  große  Opfer  bringt;  wenn  die  Fabrik'
Sparkassen  absichtlich  gemieden  werden,  weil  sonst  der  Arbeitgeber
die  Löhne  herabzusetzen  geneigt  sein  könnte;  wenn  die  Beitrüge  ¡5" 1
Krankenkasse,  Arbeiterkasse,  Zwangssparkasse  re.  einfach  als  willkürliche
Abzüge  betrachtet  werden;  wenn  Bade-  und  Wasch-Einrichtunge"'
Ventilations-,  Schutz-Einrichtungen  re.  unbenutzt  bleiben,  ja  vielles
als  Belästigung  empfunden  werden;  wenn  überhaupt  in  so  vielen  Fabrik"
die  prunkenden  Wohlfahrts-Einrichtungen  bloß  auf  dem  Papier  stehe"'
        <pb n="193" />
        18  L

nicht  leben  und  wirken.  Wenn  die  Wohlfahrts-Einrichtungen  ihren
olveck  erfüllen  sollen,  dann  ist  die  erste  Bedingung,  daß  sie  verstanden
^den,  und  daß  die  Arbeiter  selbst  möglichst  zur  verantwortlichen  Mit-"'îrkuttg
  herangezogen  werden.
Bei  vielen  Wohlfahrts-Einrichtungen  ist  ein  A  rb  ei  t  e  r  -  Au  sschu  ß
}? r  nicht  zu  entbehren.  Nehmen  wir  z.  B.  die  Einrichtungen  zuin
Schutz  der  elterlichen  Autorität:  die  Einführung  von  Lohn»
schern  für  Minderjährige,  das  Verbot,  das  Elternhaus  zu  verlassen  rc.
ļT  ìn  zahlreichen  Fällen  ist  die  Durchführung  nicht  möglich,  sei  es,  daß
&amp;gt;e  Eltern  nicht  ant  Orte  wohnen,  sei  es,  daß  der  Vater  alles  durchgingt ­
  re.  In  diesem  Falle  muß  in  anderer  Weise  für  Controle  und
gliche  Ueberwachung  gesorgt  werden,  und  das  ist  die  Aufgabe  des
Westen-Rathes.  Nehmen  wir  den  Sparzwang:  in  manchen  Fällen
die  häusliche  Noth  so  dringend,  daß  von  Sparzwang  nicht  die  Rede
îb'n  kann  und  selbst  der  angesammelte  Sparsonds  angegriffen  werden
^uß.  Will  in  allen  diesen  Fällen  der  Arbeitgeber  persönlich  entscheiden?
kennt  die  Verhältnisse  nicht,  hat  auch  unmöglich  Zeit,  dieselben  zu
^üfen,  und  würde  jedenfalls  mit  den  Anschauungen  der  Leute  in  Connut ­
  kommen.  Wozu  will  er  sich  die  Last  und  Verantwortung  aufladen?
Das  besorgt  der  „Ausschuß"  viel  besser.
^  In  der  Fürsorge  für  die  kranken,  unterstützungsbedürftigen  Arbeiter
et  Fabrik  werden  Arbeitgeber  und  Arbeiter  -  Vertreter  am  ersten  den
^Ntralen  Boden  sinden,  um  die  Gegensätze  zu  vergessen,  sich  die  Hand
^  Zeichen  in  der  gemeinsamen  Theilnahme  und  Fürsorge  für  den  „Genossen"
er  Fabrikgemeinschaft.  Darin  beruht  auch  vor  allem  die  Bedeutung
^'kr  besonderen  Fabrik-Krankenkasse  und  empfiehlt  es  sich,  den
.Erstand  dieser  oder  einer  ähnlich  wirkenden  Kasse  („Arbeiter-Unterîìltzungs-
  und  Vorschußkasse",  „Familien-Krankenkasse  re.)  mit  den  Aussen ­
  eines  „Arbeiter-Ausschusses"  überhaupt  zu  betrauen.  Für  die
^'Wallung  dieser  Kassen  werden  die  Arbeiter  schon  von  selbst  solide,
î^ìge,  wohlwollende  und  einsichtsvolle  Männer  deputiren,  da  es  sich  ja
^  ihre  eigenen  materiellen  Interessen  handelt  und  sie  recht  gut  wissen,
^  die  Schwätzer  und  Agitatoren  praktisch  am  wenigsten  leisten,  während
***  den  Arbeiter-Ausschuß,  dessen  Aufgaben  sehr  in's  Allgemeine  gehen
?d  leicht  mißverstanden  werden  können,  zunächst  vielleicht,  sei  es  aus
•  ^erstand,  sei  es  auch  aus  Bosheit,  gerade  demokratische  Elemente  ent-^lldet
  werden  könnten.  Was  aber  noch  wichtiger  ist:  die  Verwaltung
j Cr  Krankenkasse  gibt  mehr  Gelegenheit  zu  Sitzungen.  So  kann
^ohl  der  Arbeitgeber  wie  das  einzelne  Mitglied  je  nach  Anlaß  die
geschiedenen  Angelegenheiten  auch  bald  ohne  besondere  Belästigung  zur
brache  bringen,  während  ein  Arbeiter-Ausschuß,  der  solcher  materieller
        <pb n="194" />
        182

Aufgaben  entbehrt,  leicht  in  Unthätigkeit  versinkt.  Es  gibt  eine  Reihe
von  Dingen,  für  welche  man  nicht  eine  Sitzung  anberaumen  wird,  die
aber  wohl  Erörterung  und  Abhülfe  sinden  werden,  wenn  man  ein  90W
zur  Berathung  zusammen  sitzt.  Endlich  kennen  die  Vorstandsmitglieder
der  Krankenkasse  die  Familien-Verhältnisse  der  Arbeiter  besser
indem  die  Krankenbesuche,  die  an  sie  gestellten  Unterstûtzungs-Ş'
sprüche  und  deren  Prüfung  sie  mit  denselben  vertraut  machen.  Die  Fabrik
krankenkasse  ist  überhaupt  die  beste  Schule  der  Selb  st  ver  waltu  nghier
  hat  sich  dieselbe  auch  überall  bewährt:  um  so  mehr  sollte  diese  auch
die  Grundlage  zum  weitern  Ausbau  der  „Selbstverwaltung"  im  Sinne
des  „Arbeiter-Ausschusses"  bilden.
Wenn  der  Krankenkassen-Vorstand  einfach  auch  mit  den  Aufgab^
des  Aeltesten-Rathes  betraut  wird,  so  ist  auch  die  Zusammensetzn^
desselben  schon  gesetzlich  gegeben.  Wenn  das  Aeltesten-Collegium
gesondert  constituirt  wird,  so  würden  wir  beschränkende  Bestimmung^
bezüglich  des  passiven  Wahlrechts:  daß  z.  B.  nur  großjährige,  mindestes
zwei  Jahre  in  der  Fabrik  beschäftigte  Arbeiter  wählbar  seien,  für  nM
berechtigt  erachten.  Damit  eine  gewisse  Tradition  sich  bilde  in  de\
Verwaltung,  empfiehlt  es  sich,  daß  immer  nur  höchstens  die  Hälfte  slll |
ein  Mal  ausscheidet.  Wenn  der  Arbeitgeber  an  den  Sitzungen  them
nimmt,  —  und  das  ist  ja  der  Zweck  der  Institution,  Fühlung  mit  d^
Arbeitern  zu  gewinnen  —  so  wird  derselbe  auch  naturgemäß  den  Vors'p
führen;  dagegen  sollte  er  sich  der  Abstimmung  und  aller  persönlich^
Einwirkung  auf  die  Mitglieder,  die  über  die  einfache  Darlegung
Anschauungen  hinausgeht,  enthalten.  Er  hat  ja  in  letzter  Instas
das  Recht,  die  Annahme  resp.  Genehmigung  der  ganzen  Besckstķ
zu  verweigern  —  also  ein  Recht,  was  über  das  Recht  der  Mita
stimmung  weit  hinaus  geht.  Wir  halten  es  auch  mit  Herrn  Oechm
Häuser  für  unrichtig,  den  Vorstand  aus  theils  von  den  Arbeitern  0 C
wählten,  theils  vom  Arbeitgeber  ernannten  Mitgliedern  zusannne»
zusetzen,  da  damit  ein  Gegensatz  in  die  Organisation  hineingetrag^
wird,  indem  ein  Theil  mehr  für  die  Arbeiter,  der  andere  Theil  nieh
für  den  Arbeitgeber  und  seine  Ansichten  eintreten  zu  müssen  glaubt,  J 11
die  ernannten  Mitglieder  schon  von  vornherein  mit  Mißtrauen  angeseh^
werden.  Anders  ist  es  auch  hier,  wenn  etwa  der  Werkmeister  oder  Ob^,
meister  als  geborenes  Mitglied  dem  Collegium  angehört,  —  das  1
wieder  der  gegebenen  Stellung  desselben  entsprechend.  Wir  sehen  aU
nicht  ein,  weshalb  die  Meister  nicht  wählbar  sein  sollten:  wenn  *
Abstimmung  eine  geheime  ist,  und  die  Arbeiter  einem  Meister  7
Vertrauen  schenken,  mit  der  Vertretung  ihrer  Interessen  betrauen,  so  ^
das  nur  erfreulich;  nur  könnte  ja  vorhergesehen  werden,  daß  wenigst^
        <pb n="195" />
        die  Hälfte  Arbeiter  sein  müssen.  Im  Uebrigen  sott  man  nicht  immer
von  der  Ansicht  ausgehen,  daß  die  Arbeiter  gegen  Arbeitgeber  und  Meister
twiner  nur  Gefühle  des  Mißtrauens  und  des  Gegensatzes  hegten.  —
Zweckmäßig  erscheint  es,  wenn  in  Fabriken,  welche  Arbeiterinnen  in
größerer  Zahl  beschäftigen,  auch  diese  im  Vorstände  durch  gewählte
Arbeiterinnen  vertreten  seien.
Das  Aeltesten  -  Cottegium  hat  in  einer  Reihe  von  Fabriken  Einführung ­
  gefunden,  —  z.  B.  in  der  Ma  rien  Hütte  bei  Kotzenan  seit
1875,  bei  F.  Brandts  in  M.  Gladbach  (thatsächlich  bestehend  seit
1872,  mit  Statut  seit  1881),  D.  Peters  in  Neviges,  in  den  Fürstlich ­
  Isen  burgisch  en  Werken  in  Wächters  bach  bei  Hanau,  bei
Bären  sprung  und  Starke  in  Frankenau,  bei  der  „Vereinig  un  g  sgesellschaft
  für  Steinkohlenbau  im  Wurm  revi  er"  (unter
şGeneral-Director  Hilt)  —  und  überall  sich  auf's  beste  bewährt.
Der  „Verein  Anhaltischer  Arbeitgeber",  der  „Bergische"  und
»Linksrheinische  Verein  für  Gemeinwohl",  der  „Verband  keramischer
Ģewerke"  haben  die  Einführung  empfohlen.  Freilich,  die  Wirksamkeit
'ft  bestimmt  durch  den  Arbeitgeber:  daß  dieser  demselben  das  nöthige
Interesse  und  Selbstvertrauen  einzuflößen  versteht.  Apathie  und
Mißtrauen  sind  die  Feinde  —:  sind  diese  überwunden,  hat  sich  die  Institution ­
  ein  Mal  eingelebt,  dann  ist  der  Arbeitgeber  um  ein  bedeutendes ­
  Stück  Arbeit  entlastet,  in  atten  Fragen  und  Schwierigkeiten  hat
€r  in  dieser  die  beste  Stütze,  wie  das  von  den  verschiedensten  Seiten
dankbar  anerkannt  worden  ist.  Wenn  auch  das  Vetorecht  in  den
Statuten  vorgesehen  ist,  so  wird  der  Arbeitgeber  doch  bei  Umsicht  kaum
davon  Gebrauch  zu  machen  in  der  Lage  sein.  Wenn  auch  die  Punkte
bfr  Berathung  begrenzt  werden  müssen  und  deshalb  dem  Arbeitgeber  die
Genehmigung  der  Tagesordnung  zusteht,  so  fühlen  die  Arbeiter
^och  recht  wohl  schon  selbst,  was  sie  mit  angeht,  und  wo  der  Arbeitgeber ­
  allein  zu  sagen  haben  muß;  jedenfalls  wird  es  dem  Arbeitgeber
vesp.  seinem  Vertreter  leicht  sein,  jede  Ueberschreitung  fernzuhalten.
Als  Normal-Statut  für  einen  Fabrik-Ausschuß  möge  das  des  „Linksrheinischen ­
  Vereins  für  Gemeinwohl"  (nach  dem  Vorbild  des  bei  F.  Brandts,
Ņļ.  Gladbach,  bestehenden  Statuts)  hier  Platz  finden.
§  1.  Der  Vorstand  der  Krankenkasse  soll  neben  der  Fürsorge  für  die  kranken  Mit-Äieder
  es  als  seine  besondere  Aufgabe  betrachten,  für  Erhaltung  und  Förderung  des  Geistes
Zusammengehörigkeit,  der  Ordnung  und  der  guten  Sitte  unter  den  Arbitern ­
  der  Fabrik  nach  Möglichkeit  mitzuwirken  und,  so  weit  thunlich,  allen  Arbeitern  mit
Fürsorge  und  Rath  zur  Seite  31t  stehen  ').
fl  Für  den  Fall,  daß  nicht  der  K  r  ankenkasscn-Vo  rstand  die  Functionen  des
"eltesten-Rathes  übernimmt,  sondern  ein  besonderes  Collegium  hierfür  gebildet  wird,
'viirde  §  1  etwa  folgende  Fassung  erhalten:
        <pb n="196" />
        Speciell  liegt  es  demselben  als  Aeltesten-Rath  ob:
a)  Auf  treue  Beobachtung  der  Fabrik-Ordnung  zu  achten,  für  gerechte  Ausführung ­
  derselben  Sorge  zu  tragen  und,  wenn  nöthig,  Verwarnungen  und  Strafen  au§-zufprechen;


b)  Abänderungen  und  Ergänzungen  der  Fabrik-Ordnung,  wo  solche  nothwendig ­
  ober  wünfchcnswerth  erscheinen,  sowie  Vorschläge  anderer  Art,  die  im  3"'

nach  §  3  kein  Einspruch  des  Fabrikherrn  erfolgt,  zur  Berathung  zu  bringen;
c)  d  i  e  jugendlichen  Arbeiter  innerhalb  wie  außerhalb  der  Fabrik  zu  übcrjungen

  Leute  beiderlei  Geschlechts  mit  Nachdruck  entgegen  zu  treten;  solche  Bestimmungen
und  Einrichtungen  anzuregen,  welche  geeignet  erscheinen,  dieselben  vor  sittlichen
Gefahren  zu  bewahren,  sie  zur  Erfüllung  ihrer  Pflichten  gegen  Eltern  und  Vorgesetzte  anzuhalten, ­
  sowie  ihre  sittliche  Erziehung,  geistige  und  technische  Ausbildung  zu  fördern;

Lieder  gesungen  oder  sonst  (gute)  (christliche)  Sitte  und  Anstand  verletzt  werde;
e)  bei  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitern  der  Fabrik,  die  öffentlich  bekannt  und
für  das  gute  Verhältniß  und  den  Frieden  in  der  Fabrik  störend  sind,  die  Streitenden  vorzuladen ­
  und  auf  Beilegung  der  Streitigkeiten  zu  wirken,  eventuell  Genugthuung  und  Strafe
dem  schuldigen  Theil  aufzulegen.  Ebenso  hat  jeder  Arbeiter  das  Recht,  aus  sich  die  Vcr-§

  1.  Zum  Zweck  der  Erhaltung  und  Förderung  der  Zusammengehörigkeit,  der  Ordnung ­
  und  guten  Sitte  unter  den  Arbeitern  der  Fabrik  wird  ein  Aeltesten-Rath  gebildet.
Derselbe  besteht

vertretender  Vorsitzender,  der  Obermeister  und  ein  Protokollführer;
b)  aus  (8)  von  den  Arbeitern  je  auf  (2)  Jahre  gewählten  Beisitzern.
Wahlberechtigt  sind  alle  mindestens  (21)  Jahre  alten  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  der
Fabrik.  Mitglieder  des  Vorstandes  können  nur  solche  Arbeiter  bezw.  Arbeiterinnen  werden,
welche  mindestens  (24)  Jahre  alt  sind  und  mindestens  (2)  Jahre  der  Fabrik  angehören.
Die  Wahl  geschieht  durch  verdeckte  Stimmzettel  in  der  Weise,  daß  jeder  Wählende  f»
viele  Namen  aufschreibt,  wie  er  Vorstands-Mitglieder  zu  wählen  hat.  Einfache  Stiminen-Es

  werden  gewählt  von  den  Arbeitern  (6)  Vertreter,  von  den  Arbeiterinnen  (2).
Oder:  es  werden  gewählt  von  den  Arbeitern  der  Weberei  (3)  Vertreter,  der
Färberei,  Walkerei  und  Appretur  (2)  Vertreter,  der  Schreinerei,  Schlosserei  und  sonstigen
Abtheilungen  (1)  Vertreter,  von  den  Arbeiterinnen  zusammen  (2).
Jedes  Jahr  (im  December)  scheidet  (die  Hälfte)  der  Beisitzer  aus,  zum  ersten  Male
Lurch's  Loos.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.  Scheiden  mehr  wie  (2)
Beisitzer  vor  Ablauf  ihrer  Amtsdauer  aus,  so  findet  eine  Ergänzungswahl  statt;  die
Amtsdauer  der  Ersatzmitglieder  erlischt  mit  dem  Jahre,  mit  welchem  diejenige  der  ausgeschiedenen ­
  Beisitzer  erloschen  sein  würde.
Aufgabe  des  Aeltestcn-Rathes  ist:  (Siehe  oben  Gesammtinhalt  von  a—f).
Wir  bemerken  noch,  daß  die  in  Klammern  stehenden  Ziffern  und  Wörter  als  durch'
aus  facultative  Vorschlüge  zu  betrachten  und  den  besondern  Verhältnissen  entsprechend
festzusetzen  sind.
        <pb n="197" />
        13

18ö

k)  die  Verwarnung,  Bestrafung  oder  Entlassung  solcher  Arbeiter  zu  veranlassen, ­
  welche  für  die  Ehre  der  Fabrik,  für  die  Sittlichkeit,  für  den  Frieden  in  der  Fabrik
oder  unter  den  Arbeitern  bedenklich  sind;  Veruntreuungen,  Simulationen,  bösw'llige
  oder  leichtsinnige  Schädigung  der  Interessen  der  Fabrik  zur  Anzeige  zu  bringen.
Arbeiter,  die  sich  innerhalb  der  Fabrik  öffentlicher  Verhöhnung  der  Religion  oder
ver  guten  Sitte,  oder  grober  unsittlicher  Handlungen  schuldig  machen,  oder  in  trunkenem
Zustande  betroffen  oder  der  Veruntreuung  überführt  werden,  oder  Schlägerei  veranlassen
°l&amp;gt;er  daran  theilnehmen,  können  durch  Vorstandsbeschlust  (nach  Maßgabe  des  §  4  bezw.
Fnbrikreglements)  sofort  entlassen  werden.
Dieselben  Vergehen,  außerhalb  der  Fabrik  begangen,  sowie  liederlicher  Lebenswandel, ­
  leichtsinniges  Schuldenmachen,  wiederholte  Trunkenheit  ziehen  Verwarnung  oder,
Wenn  diese  fruchtlos  erscheint,  Kündigung  nach  sich.
Ungehorsam,  Widersetzlichkeit  gegen  die  Vorgesetzten  der  Fabrik,  Unverträglichkeit  mit
Mitarbeitern,  böswilliges  Verderben  von  Stoffen  oder  Maschinen  kann  ebenfalls  mit
I  şasortiger  Entlassung  oder  Kündigung  (nach  Maßgabe  des  §  4  bezw.  des  Fabrikreglewcnts)
  bestraft  werden  —  unbeschadet  des  Rechtes  auf  Schadenersatz.
g)  Die  für  das  Wohl  der  Arbeiter  bestimmten  Einrichtungen  der  Fabrik  mitzubc--
  rathen  und  bei  Einführung  resp.  Verwaltung  derselben  seine  Mitwirkung  zu  leihen.
§  2.  Geldstrafen,  die  den  Betrag  von  50  Pfg.  für  den  einzelnen  Fall  oder  die
einzelne  Arbeit  übersteigen,  sowie  die  Strafe  der  Entlassung  kann  nicht  der  einzelne  Meister
oder  Angestellte,  sondern  —  außer  in  den  Fällen,  wo  der  Fabrikherr  persönlich  diese
Strafen  verhängt  —  nur  der  Arbeiter-Vorstand  festsetzen.  Gegen  Strafen  unter  50  Pfg.
v'e  von  den  Meistern  oder  Angestellten  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit,  oder  durch  die
oabrik-Ordnung  als  solche  festgesetzt  werden,  steht  dem  Arbeiter,  wenn  er  dieselben  für
ungerecht  oder  für  zu  hoch  erachtet,  der  Appell  an  den  Vorstand  offen.
Strafen,  die  der  Fabrikherr  persönlich  verhängt,  unterliegen  nicht  der  Coinpetenz  des
Vorstandes.
§  3.  Die  Tagesordnung  jeder  Vorstands-Sitzung  ist  vorher  dem  Fabrikherrn
vorzulegen,  und  hat  derselbe  das  Recht,  ungeeignet  erscheinende  Punkte  von  der  Tagesordnung ­
  abzusetzen.
Der  Fabrikherr  resp.  ein  Vertreter  der  Firma  führt  den  Vorsitz;  an  der  Abşiimmung
  nehmen  in  der  Regel  nur  die  von  den  Arbeitern  gewählten  Vorstandsmitglieder ­
  Theil.
8  4.  Die  Beschlüsse  und  Entscheidungen  des  Vorstandes  sind  in  ein  Protokollbuch
Anzutragen;  durch  die  Unterschrift  des  Fabrilherrn  erhalten  dieselben  bindende  Kraft  und
'ìnd  sie  in  diesem  Falle  durch  die  zuständigen  Organe  zur  Ausführung  zu  bringen.  Der
^abrikherr  hat  das  Recht,  die  Genehinigung  zu  versagen,  Abänderungs-Vorschläge  zu
wachen  und  den  Gegenstand  zu  nochmaliger  Berathung  auf  die  Tagesordnung  zu  setzen.
§  5.  Dem  Vorstand  steht  es  zu,  Vertrauenspersonen  für  die  verschiedenen  Abtheilungen ­
  der  Fabrik  oder  für  solche  Ortschaften,  welche  im  Vorstande  nicht  vertreten  sind,
w  wählen,  die  ihn  in  Erfüllung  seiner  Aufgaben  unterstützen.  Die  Wahl  geschieht  im
!  Vorstand  durch  geheime  Wahlzettel;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Die  Na-!
  wen  der  Vertrauenspersonen  sind  öffentlich  bekannt  zu  geben.  In  der  Regel  sollen  die
^ertrauenspersonen  aus  den  wenigstens  (30)  (25)  Jahre  alten  und  mindestens  (5)  (2)  (1)
j  àhre  j,;  for  Fabrik  beschäftigten  Arbeitern  genommen  werden.  Die  Vertrauenspersonen
wnnen  vom  Vorstande  zu  den  Sitzungen  eingeladen  werden  und  haben  in  diesem  Falle
^'¡cfļeg  Stimmrecht.  Bei  jeder  ganzen  oder  theilweiscn  Neuwahl  des  Vorstandes  findet
vuch  Neuwahl  der  Vertrauenspersonen  statt.
        <pb n="198" />
        186

§  6.  Specielle  Aufgabe  der  Vertrauen?personen  wie  der  einzelnen  Vorstandsmitglieder
ist  es  noch,  zum  Schutze  der  ihnen  unterstellten  Arbeiter  und  der  Interessen  der  Fabrik
a)  von  den  Uebelstünden  in  der  Fabrik,  z.  B.  über  schlechtes  Material,  über  ungenügende
Vorarbeit  in  den  einzelnen  Betriebstheilen,  Uber  Nachlässigkeit  oder  Parteilichkeit  bei  Zutheilung
  der  Arbeit  durch  die  Angestellten,  über  Fehler  an  den  Maschinen  und  ungeeignete
Einrichtungen  irgend  welcher  Art  den  Hähern  Angestellten  oder  dem  Principal  in  schicklicher
und  geeigneter  Weise  Anzeige  zu  machen;  b)  darauf  zu  achten,  ob  die  Sicherheits-Vorrich'
tungen  und  die  für  die  Gesundheit  der  Arbeiter  getroffenen  Einrichtungen  in  gutem  Zu'
stände  sind,  resp.  von  den  Arbeitern  zweckentsprechend  benutzt  und  die  dahin  zielenden
Vorschriften  treu  eingehalten  werden;  c)  in  entsprechender  Weise  Anzeige  zu  machen,  wenn
Arbeiter  sich  zu  Arbeiten  melden  oder  angestellt  werden,  die  augenfällig  der  Gesundheit  und
den  Kräften  un)  Fähigkeiten  derselben  nicht  entsprechen;  d)  in  Nothfüllen,  von  denen  die
Arbeiter  betroffen  werden,  sich  nach  den  häuslichen  Verhältnissen  derselben  zu  erkundigen
und  dann  für  dieselben  sich  bei  dem  Principal  oder  beim  Vorstande  zu  verwenden;
e)  dafür  zu  sorgen,  daß  die  den  ältern  Arbeitern  unterstellten  jugendlichen  oder  neuen
Arbeiter  von  erstem  in  der  richtigen  Weise  behandelt  und  zu  schnellem  und  gutem  Arbeiten
angeleitet  werben.
§  7.  Ueber  die  Verhandlungen  und  Abstimmungen  im  Vorstande  ist,  falls  nicht  K"
einzelne  Gegenstände  ausdrücklich  anders  beschlossen  wird,  strengste  Verschwiegenheit  ZU
beobachten  und  wird  schwere  Verletzung  mit  Ausschluß  aus  dem  Vorstände  bestraft.  Bel
Verhandlungen,  wo  ein  Vorstandsmitglied  persönlich  betheiligt  ist,  hat  dasselbe  die  Sitzung
zu  verlassen.
tz  8.  Der  Fabrikherr  legt  in  der  Negel  alle  die  Fabrik-Ordnung  und  das  Wohl  der
Arbeiter  betreffenden  Angelegenheiten  dein  Vorstande  zur  Berathung  vor.  unbeschadet  des
Rechtes  jedoch,  auch  unabhängig  vom  Arbeiter-Vorstände  Anordnungen  zu  treffen.
Für  die  König!.  Gruben  in  Saarbrücken  sind  folgende  Satzungen  maßgebend:
Die  Wahl  der  Vertrauensmänner  erfolgt  durch  geheime  Abstimmung  auf  drei  Johre-Wahlberechtigt
  ist  jeder  dem  Arbeiterstande  angehörige  active  Knappschaftsgenosse,  welcher
das  21.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat  und  seit  wenigstens  drei  Jahren  aus  einer  der  König'
lichen  Steinkohlengruben  bei  Saarbrücken  in  Arbeit  steht.  Wählbar  ist  jeder  dem  Ar'
bciterstande  angehörige  Knappschaftsgenosse,  welcher  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat
und  se&amp;gt;t  wenigstens  fünf  Jahren  (?!)  auf  einer  und  derselben  (?)  Königlichen  Steinkohlengrube
in  Saarbrücken  in  Arbeit  steht.
Von  jeder  Steiger-Abtheilung  wird  ein  Vertrauensmann  gewählt,  welcher  dieser  Abtheilung ­
  angehören  muß.  Ein  Vertrauensmann  scheidet  als  solcher  aus  durch  Amtsniederlegung, ­
  Pensioniruug,  freiwilligen  Abgang  oder  Entlassung  aus  der  Grubenarbeit,  durch
Verlegung  auf  eine  andere  Grube,  eine  länger  als  dreimonatliche  Krankheit  oder  Beurlaubung. ­
  Es  findet  alsdann,  ebenso  wie  im  Falle  des  Todes  eines  Vertrauensmannes,
eine  Ersatzwahl  für  die  übrige  Dauer  der  Wahlperiode  statt.
Die  Vertrauensmänner  haben  die  Aufgabe:
1.  Anträge,  Wünsche  und  etwaige  Beschwerden,  welche  die  Belegschaft  der  betreffenden
Berginspection  oder  Grube  im  Ganzen  angehen,  bei  dem  Bergwerks-Director  anzubringen
und  sich  in  den  Zusammenkünften  mit  letzterem  über  dieselben  gutachtlich  zr  äußern.
2.  In  diesen  Zusammenkünften  über  sonstige  Fragen  und  Angelegenheiten,  welche
das  Arbeitsverhältniß,  insbesondere  die  Arbeits-Ordnung  und  Abänderungen  derselben  be'
treffen,  ihr  Gutachten  abzugeben.
3.  In  diesen  Zusammenkünften  solche  das  Wohl  der  Bergleute  und  ihrer  Angehörige"
betreffende  Verhältnisse  und  Fragen  zu  besprechen,  welche  ihnen  von  dem  Bergwerksrector
  vorgelegt  werden.
        <pb n="199" />
        187

4.  Streitigkeiten  der  Bergleute  untereinander  zu  vermitteln  und  thunlichst  beizulegen.
_  5 -  Dazu  mitzuwirken,  daß  die  Arbeits-Ordnung,  sowie  die  für  die  Gesundheit  und
Sicherheit  der  Bergleute  getroffenen  Vorschriften  und  Anordnungen  von  den  Kameraden
gewissenhaft  und  pünktlich  befolgt  werden.
Die  Zusammenkünfte  der  Vertrauensmänner  mit  dem  Bergwerks-Director  werden
blerteljährlich  ein  Mal  und  außerdem  abgehalten,  so  oft  der  Bergwerks-Director  es  für  erforderlich ­
  erachtet,  oder  wenn  wenigstens  fünf  Vertrauensmänner  der  betreffenden  Bergàspection
  unter  Angabe  der  zu  berathenden  und  der  nach  §  7  zur  Berathung  geeigneten
^genstände  darauf  antragen.
„Sittliche  („allgemeine")  Bestimmungen,"  welche  in  mehrern  Fabriknungen
  und  auch  in  ihrem  wesentlichen  Inhalt  in  einer  „Normal-Fabrikordnung"
selben  „linksrheinischen  Vereins  für  Gemeinwohl"  Aufnahme  gefunden  haben,  sind:
8  1.  Alle  Vorgesetzten  in  der  Fabrik,  Meister  und  Angestellte,  sind  gehalten,
Untergebenen  in  der  Erfüllung  ihrer  sittlichen  und  religiösen  Pflichten  mit  einem
guten  Beispiel  voranzugehen  und  fördernd  auf  den  sittlich-religiösen  Geist  in  der
àbrik  einzuwirken.
Die  Arbeiter  sollen  in  Kleidung  und  Benehmen  anständig  erscheinen  und
Untereinander  friedfertig  und  dienstgefällig  sein.  Sie  sind  dem  Fabrikherrn  und  seinen
Stellvertretern  Treue,  Fleiß  und  pünktlichen  Gehorsam  schuldig.
Die  jünger»  Arbeiter  sollen  ihren  ältern  Mitarbeitern  gegenüber  bescheiden  und
zuvorkommend  sein;  von  den  ältern  Arbeitern  wird  erwartet,  daß  sie  den  jüngern  kein
Aergerniß  geben.
§2.  Die  Angestellten  und  Meister,  ferner  die  Mitglieder  des  Arbeite  r-»rstandes,
  sowie  die  von  letzterm  ernannten  Vertrauenspersonen  haben  darüber  zu
feiner  Der  i^en  UnterMten  3#  unb  ^rbarfeit  berief,  unge^^,
'"K  Weben  fUM,  ungegiemenbe  Sieber  sinnt  u.  f.  m.  Sie  #en,  so  uiel  bieg  %e§
iiite§,  Fehler  zu  tadeln  und  Ausschreitungen  zu  rügen,  —  anderseits  das  Interesse  der
^beiter  zu  wahren  und  zu  vertreten.
8  '1-  Unverheirathete  junge  Leute,  die  gegen  den  Willen  ihrer  Eltern  außer
em  elterlichen  Hause  Wohnung  nehmen,  werden  sofort  entlassen.
Die  Auslöhnung  findet  an  Minderjährige  selbst  nur  mit  Einwilligung  der  Eltern
u  t.  Auch  bei  unverheiratheten  großjährigen  Arbeitern  und  Arbeiterinnen,  die  im  elter-J
  Ņ  Huuse  wohnen,  behält  sich  der  Fabrikherr  vor,  unter  gewissen  Umständen  die  Löhne
î'ì'ect  an  Vater  oder  Mutter  auszuzahlen,  (Die  Minderjährigen  erhalten  ein  Lohnbuch,
ņ  welches  die  verdienten  Löhne  eingetragen  werden.  Der  Vater  oder  Vormund  muß  alle
Tage  den  Empfang  des  Betrages  durch  Unterschrift  bescheinigen).  Eingehende  Briefe
^den  an  die  Eltern  abgegeben.

8  4.  Arbeiter,  die  sich  innerhalb  der  Fabrik  öffentlicher  Verhöhnung  der  Religion
er  ber  guten  Sitte,  oder  grober  unsittlicher  Handlungen  schuldig  machen,  oder  in  trunkenem
'  »stände  betroffen  oder  der  Veruntreuung  überführt  werden,  oder  Schlägerei  veranlassen
°er  daran  theilnehmen,  werden  sofort  entlassen.
Dieselben  Vergehen,  außerhalb  der  Fabrik  begangen,  sowie  liederlicher  Lebensandel,
  leichtsinniges  Schuldeninachen,  wiederholte  Trunkenheit  ziehen  Verwarnung  oder,
c »n  diese  fruchtlos  erscheint,  Kündigung  nach  sich.
^  Ungehorsam,  Widersetzlichkeit  gegen  die  Vorgesetzten  der  Fabrik,  Unverträglichkeit  mit
/ n  Mitarbeitern,  böswilliges  Verderben  von  Stoffen  oder  Maschinen  kann  ebenfalls  mit
"wrtiger  Entlassung  oder  Kündigung  bestraft  werden.  Böswillig  oder  leichtsinnig  verdachter ­
  Schaden  muß  ersetzt  werden.
.  §  5.  Die  weiblichen  Arbeiter  sollen  während  der  Arbeit,  so  weit  thunlich,  von  den
»«extern  männlichen  Geschlechtes  getrennt  sein.  Ebenso  ist  denselben  während  der  freien
        <pb n="200" />
        Zeit  jeder  gegenseitige  Verkehr  untersagt.  Zuwiderhandlungen,  sowie  jeder  leichtsinnige, ­
  der  christlichen  Sitte  widerstrebende  Verkehr  der  jungen  Leute
beiderlei  Geschlechts,  auch  außerhalb  der  Fabrik,  ziehen  Verwarnung  seitens  des
Arbeiter-Vorstandes  und,  falls  diese  fruchtlos,  Kündigung  nach  sich.
Der  Charakter  der  gegebenen  Aufgaben  ergibt,  wie  schwer  es  halt,
dem  „Arbeiter-Ausschüsse"  der  einzelnen  Fabrik  resp.  Unternehmung
gesetzliche  Befugnisse  zu  geben.  Es  kann  wohl  gesetzlich  zur  Pflicht
gemacht  werden,  daß  Ausschüsse  gebildet  und  bezüglich  bestimmter
Punkte,  z.  B.  der  Arbeits-Ordnung  rc.,  gehört  werden,  aber  der
Schwerpunkt  der  Macht  und  die  Entscheidung  wird  stets  auf  Seite
des  Arbeitgebers  liegen.  Der  „Arbeiter-Ausschuß"  wird  segensreich
wirken,  wenn  Arbeitgeber  und  Arbeiter  guten  Willen  mitbringen;  aber
dieser  gute  Wille  läßt  sich  nicht  erzwingen.  Den  Behörden  die  Entscheidung ­
  in  den  streitigen  Fragen  (z.  B.  bezüglich  Lohnhöhe.  Arbeitszeit
rc.)  zuzuschieben,  geht  ebenfalls  nicht,  da  diesen  weder  die  Uebersicht  und
technische  Kenntnisse  beiwohnen,  noch  auch  die  Arbeitgeber  und  Arbeiter
es  wünschen  können,  dem  discretionären  Ermessen  der  Behörden  anheimgegeben ­
  zu  sein.
Wenn  so  die  Bildung  oder  doch  die  Wirksamkeit  der  Ausschüsse
mehr  der  freien  Initiative  der  Arbeitgeber  als  der  Gesetzgebung  zufällt,
so  kann  letztere  doch  einen  moralischeil  Anstoß  geben,  indem  der  Arbeitgeber, ­
  wenn  die  Anhörung  resp.  „gutachtliche  Aeußerung"  der  Arbeiter,
z.  B.  über  Erlaß  und  Abänderung  der  Fabrik-Ordnung  rc.,  zur  Pflicht
gemacht  wird,  schon  von  selbst  es  doch  vorziehen  wird,  einen  ständigeu
Ausschuß  zu  bilden  und  sich  mit  demselben  auf  guten  Fuß  zu  stellen,
als  erst  im  Augenblicke,  wo  er  der  Zustimmung  der  Arbeiter  sich  versichern ­
  möchte,  denselben  näher  zu  treten.  So  empfiehlt  es  sich  auch,
recht  oft  in  den  Bestimmungen  der  Gewerbe-Ordnung  (z.  B.  überall,
wo  Dispensen  von  generellen  Bestimmungen  nachgesucht  werden)  die  „gut"
achtliche  Aeußerung"  vorzusehen.
Bezirks-Arbeiter-Ausschüsse  („Arbeilskammern").
Dieselben  Gesichtspunkte,  welche  für  eine  Betheiligung  der  Arbeiter
bei  der  Arbeitsordnung  und  den  zum  Besten  der  Arbeiter  getroffenen
Einrichtungen  in  der  einzelnen  Fabrik  gelten,  lassen  eine  solche  Mit'
Wirkung  auch  bei  Maßnahmen  der  Com  munal-Verwaltung,  ber
Gesetzgebung  sowie  freier  Verbände  erwünscht  erscheinen.  Auch
hier  gilt:  „Was  für  die  Arbeiter  geschehen  soll,  möge  auch  möglichst
durch  dieselben  geschehen",  und  werden  jedenfalls  die  geplanten  Maß'
nahmen  und  Einrichtungen  mit  mehr  Verständniß,  Theilnahme  und  Da»ķ
aufgenommen,  wenn  den  Arbeitern  erst  Gelegenheit  gegeben  ist,  ihrc
        <pb n="201" />
        189

wünsche  und  Vorschläge  zu  äußern.  Je  mehr  sich  das  Gebiet  der  Fürsorge ­
  im  Gemeinde-,  Vereins-  und  Staatslebeu  erweitert,  desto  dringlicher ­
  erscheint  eine  solche  Arbeiter-Vertretung.
Die  Ausgabe  und  gesetzliche  Stellung  derselben  kann  auch  hier  zunächst ­
  nur  eine  „begutachtende"  sein;  inwieweit  und  unter  welchen
Voraussetzungen  ihnen  eine  entscheidende  Mitwirkung  einzuräumen  sein
möchte,  das  muß  der  Zukunft  überlassen  bleiben.  Die  Entscheidung  an
den  Zufall  einer  Majorität  allein  knüpfen,  kann  auch  den  Arbeitern
um  so  weniger  erwünscht  sein,  als  die  wirtschaftliche  Uebermacht  meistens
auf  Seiten  der  Arbeitgeber  liegt,  und  diesen  es  leichter  ist,  sich  zu  geschlossenem ­
  Handeln  zu  einigen.  Ein  einfaches  Majorisirungs-Princip
ist  auch  schon  deshalb  nicht  angänglich,  weil  die  Interessen  der  verschiedenen ­
  Berufs  gruppen  sich  durchaus  nicht  decken,  sondern  diese  meistens
als  Con  sum  e  nt  en  und  Producenten  (z.  B.  Kohlenbergbau  und  Eisen-Industrie)
  einander  gegenüberstehen.
Daß  den  Arbeitern  „durch  Vertreter,  welche  ihr  Vertrauen  besitzen,
der  freie  und  friedliche  Ausdruck  ihrer  Wünsche  und  Beschwerden ­
  zu  ermöglichen  und  auch  den  Staatsbehörden  Gelegenbeit ­
  zu  geben  ist,  sich  über  die  Verhältnisse  der  Arbeiter  fortlaufend  zu
Unterrichten  und  mit  den  letzter«  Fühlung  zu  behalten",  ist  eine  durch
die  kaiserlichen  Erlasse  anerkannte  Forderung.  Selbstverständlich
Müssen  die  Vertreter  frei  gewählt  werden.  Wenn  die  „Ausschüsse"
in  den  einzelnen  Fabriken  obligatorisch  wären,  könnten  diese  als
Unterbau  dienen.  Die  Krankenkassen  sind  zu  wenig  beruflich  gegliedert, ­
  als  daß  deren  Vorstände  als  Wahlkörper  dienen  könnten.  An
die  Ausschüsse  der  U  n  f  a  l  l  v  e  r  s  i  ch  e  r  n  n  g  s  -  B  e  r  u  f  s  g  e  n  o  s  s  e  n  s  ch  a  f  t  e  n
könnte  mau  um  so  mehr  denken,  als  die  Unfallverhütungs-Vorschriften ­
  schon  als  ein  Theil  der  „Fabrikordnung"  betrachtet  werden
können;  aber  hier  ist  die  berufliche  Gliederung  (Specialisirnng)  leider
dielfach  zu  weit  gegangen,  indem  sie  wieder  eine  große  territoriale
Ausdehnung  bedingte.  Eine  richtigere  Verbindung  und  Ausgleichung
des  b  er  ufs  g  en  o  ss  e  n  sch  aft  l  i  ch  e  n  und  territorialen  Princips
in  der  Organisation  der  Jnvaliditätsversicherung  (s.  „Arbeiterwohl"
  1889,  Heft  1—2)  würde  uns  für  alle  socialen  Functionen  die
rechten  Organe  gegeben  haben.  Wenn  die  Gewerbegerichte  (in  entsprechender ­
  Aenderung  der  Vorlage)  aus  das  allgemeine,  directe
geheime  Wahlrecht  aufgebaut  werden,  —  nachdem  auch  eine  berufliche
Gliederung  bezüglich  Wahl  und  Organisation  bereits  vorgesehen  ist  —
so  werden  diese  jetzt  wohl  noch  am  zweckmäßigsten  als  Unterlage  in  Aussicht ­
  genommen,  sei  es,  daß  dieselben  als  solche  auch  die  Functionen
der  „Arbeiter-Ausschüsse"  übernehmen  (wie  es  in  Frankfurt  a.  M.
        <pb n="202" />
        190

bereits  der  Fall  ist),  sei  es,  daß  besondere  Vertreter  (nach  denselben  Wahllisten
  rc.)  für  diesen  Zweck  gewählt  werden.
Je  nach  der  Stellung  und  den  Aufgaben,  welche  man  den  „Ausschüssen"
  zuweist,  wird  sich  auch  die  Frage  entscheiden:  ob  die  Vertreter
der  Arbeiter  getrennt,  oder  aber  zusamnien  mit  den  Vertretern  der
Arbeitgeber  verhandeln  sollen.  Für  beide  Formen  kann  man  Gründe
anführen.  Im  Interesse  gegenseitiger  Verständigung  und  positiver  Arbeit ­
  erachten  wir  es  für  einen  Vorzug,  wenn  Arbeitgeber  und  Arbeiter
direct  zusammen  rathen  und  thaten.  In  directer  gegenseitiger  Aussprache ­
  werden  sie  eher  zu  einem  positiven  Ergebniß  kommen,  beiderseitig
nachzugeben  resp.  den  Anschauungen  der  Gegenpartei  Rechnung  zu  tragen
bereit  sein,  als  wenn  jede  Partei  schon  in  einseitigem  Urtheil  ihre  Ansicht ­
  festgelegt  hat.-  Bei  getrennter  Tagung  bleibt  es  nur  zu  leicht  bei
Monologen:  jede  Partei  verbeißt  sich  in  ihre  Anschauungen  und  gegenseitige ­
  Verbitterung  ist  die  Frucht.  Ein  Zusammenberathen  kann  auch
den  Arbeitern  nur  erwünscht  sein,  so  lange  sie  noch  der  festen  Organisation ­
  ermangeln  und  so  wesentlich  auf  Verständigung  angewiesen ­
  sind.
Die  Arbeitskammern,  welche  indem  socialdemokratischen  Gesetzentwurf  von  188&amp;gt;»
vorgeschlagen  wurden,  sollten  sich  auch  aus  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer
in  gleicher  Zahl  zusammensetzen.  Herr  Bebel  hob  sogar  ausdrücklich  hervor:
„Daß  wir  in  diesen  Kammern  Arbeiter  und  Arbeitgeber  zusammen  wirken
lassen,  —  nun,  ich  meine,  das  dürfte  Ihnen  auch  zur  Genüge  zeigen,  daß  wir  wenigsten^
für  alle  die  Fragen,  die  auf  dem  Boden  der  heutigen  bürgerlichen  Gesellschaft ­
  entschieden  werden  können,  auch  von  der  Ansicht  ausgehen:  hier  ist  eine  Verständigung ­
  zwischen  den  beiden  streitenden  Klassen,  was  auf  der  einen  Seite  die  Arbeiterklasse, ­
  auf  der  andern  die  Unternehmerklasse  ist,  nothwendig.  Es  ist  nothwendig,  dnst
sie  da  in  den  bezüglichen  Körperschaften,  wo  alle  Fragen  erörtert  werden,  zusammentreten
und  sich  gegenseitig  verständigen  und  durch  ihre  schließliche  Abstimmung  docunrentiren,
  nach  welcher  Seite  hin  sie  die  Dinge  geordnet  sehen  möchten."
Im  klebrigen  konnten  auch  diejenigen,  welche  mit  dem  Grundgedanken  einer  Arbeiter-Vertretung
  durchaus  einverstanden  waren,  dem  socialdemokratischen  Antrage  nichl
zustimmen.  Zunächst  war  es  die  Organisation,  welche  Bedenken  erregen  mußte,  rüdem ­
  alle  möglichen  Berufe  (Industrie,  Handel  und  Verkehr,  Handwerk,  Landwirthschaft  rc.&amp;gt;
mechanisch  zusammengeführt  waren,  ohne  auch  nur  dem  Versuch  einer  beruflichen  Gliederung ­
  und  eines  Schutzes  der  Minorität  (z.  B.  der  Industrie  gegenüber  dem
Handwerk  und  umgekehrt,  der  Industrie  wie  des  Handwerks  gegenüber  der  in  den  meisten
Arbeitskammern,  wie  sie  geplant  waren,  sicher  überwiegenden  Landwirthschaft)  3 lt
machen.  Dann  aber  konnten  solche  Competenzen,  wie  sie  der  socialdemokratische  Antrag ­
  wollte,  unmöglich  gegeben  werden,  ohne  den  ganzen  bestehenden  Behörden-Orgnn
  is  mus  zu  durchbrechen,  und  war  dazu  um  so  weniger  Anlaß,  als  die  geplante  Organisation ­
  so  wenig  Bürgschaften  guter  Verwaltung  bieten  konnte.  Anstellung  der  Beamten
(des  „Arbeitsamtes"),  Bestimmung  der  Ausnahmen  bezüglich  des  Verbots  der  Nacht-und
Tonn  tagsarbeit,  Zulassung  von  Ue  ber  st  u  nd  en,  Genehmigung  der  Arbeitsordnung-Festsetzung
  von  Minimallöhnen  rc,  alle  diese  Fragen  sollten  nach  Anschauung  und  Laune
der  zufällig  überwiegenden  Interessengruppe  geregelt  werden.
        <pb n="203" />
        191

Die  Arbeiter-Ausschüsse  resp.  Arbeitskammern  werden  sich  zunächst
Zweckmäßig  an  die  städtischen  Communen  (resp.  Kreise,  so  weit  für
solche  das  Bedürfniß  vorliegt)  anlehnen.  Je  nach  Bedürfniß  sollte  die
Arbeitskammer  in  Sectionen  (Großindustrie  und  Großhandel,  Handwerk ­
  und  Kleinhandel,  Laudwirthschaft  rc.)  eingetheilt  werden,  auch  die
Wahl  thunlichst  nach  Berufszweigen  erfolgen,  so  daß  alle  Interessengruppen ­
  je  nach  ihrer  Stärke  möglichst  zum  Ausdruck  kommen.  In
größern  I  n  du  strie-Centren,  in  denen  bestimmte  Industrie  grupp  en
(z.  B.  Bergbau,  Eisenindustrie,  Textilindustrie  rc.)  vorwiegen,  sollten
sür  diese  besondere,  eventuell  den  ganzen  Bezirk  umfassende
(Gewerbegerichte  resp.)  Arbeitskammern  gebildet  werden  (vielleicht  mit
localen  Unterabtheilungen).
Der  Vorstand  des  „Bergischen  Vereins  für  Gemeinwohl"  hat  (d.  d.
30.  November  1889)  in  einer  Eingabe  an  den  Reichskanzler  (neben  der  Einrichtung  von
Ņeltcsten-Collegien,  reichsgesetzlicher  Regelung  betreffend  Gewerbegerichte  resp.  Einigungsàmter)
  als  „Matznahmen  der  Verwaltung"  „für  Städte  mit  größern  Industriezweigen  die
Einsetzung  von  Verwaltungs-Deputationen  (»Arbeitskammern«)  auf  Grund  des
§  54  der  Städtc-Ordnung  fiir  die  Rheinprovinz"  empfohlen,  die  als  Vertretung  aller  Erwerbszweige ­
  der  Stadtgemeinde  den  Zweck  haben  sollten:  „die  Gemeindeverwaltung  über  die
Wünsche  und  Bedürfnisse  der  einzelnen  Berufszweige  fortdauernd  in  Kenntniß  zu  halten,
wit  sachverständigem  Rath  zu  unterstützen  und  durch  gemeinsame  Aussprache  und  Verständigung ­
  die  Eintracht  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  zu  fördern  und  bei  Störungen
durch  Einigungsämter  wiederherzustellen."  Als  specielle  Aufgaben  waren  in  Aussicht
genommen:
I.  Die  Arbeitskammer  hat  sich  auf  Erfordern  der  Gemeindeverwaltung  über  alle  Verhältnisse ­
  gutachtlich  zu  äußern,  welche  die  Lage  der  einzelnen  Bcrufszweige  und  der  in  ihr
deschäftigten  Arbeiter  betreffen.  Dahin  gehören  insbesondere
1.  Die  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse  und  die  Einrichtungen  zur  Pflege
und  Sicherung  der  Gesundheit  der  Arbeiter.
2.  Die  Sorge  für  die  weitere  Ausbildung  der  Arbeiter  (  Fortbilduugs-  und  Fachschulen, ­
  Einrichtung  zur  Erlernung  der  Haushaltung  und  der  weiblichen  Handarbeiten, ­
  Volksbibliothcken).
8.  Die  Bekämpfung  der  Trunksucht  und  die  Pflege  edcler  geselliger  Vergnügungen.
4.  Der  Arbeitsnachweis  und  das  Herbergswesen  und  die  Beschäftigung  Arbeitsloser
(Natural-Vcrpflegungsstntionen).
5.  Die  Beförderung  des  Sparsinns  und  aller  auf  eigener  Mitwirkung  der  Arbeiter
beruhenden  Wohlfahrts-Einrichtungen.
6.  Die  Anbahnung  von  dauernden  Vereinbarungen  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern ­
  über  die  Regelung  des  Arbeitsverhältnisses.
II.  Die  Arbeitskammer  kann  auch  aus  eigener  Initiative  Anträge  bei  der  Gemeinde-^lwaltung
  stellen,  welche  die  Abstellung  von  Mißständen  oder  die  Förderung  der  L,ge  der
^ņzelnen  Bcrufszweige  und  ihrer  Arbeiter  bezwecken.
III.  Eine  besondere  Aufgabe  der  Arbeitskammer  ist  ferner  die  Untersuchung  aller  Beschwerden, ­
  welche  sich  auf  das  Arbeitsverhältniß  beziehen,  so  weit  zu  deren  Entscheidung
ņîcht  die  Gewerbegerichte,  sonstige  Behörden  oder  ständige  Einigungsämter  berufen  find.
Wenn  die  Beschwerden  eine  größere  Bedeutung  haben  und  wenn  nicht  sofort  eine  gütliche
Einigung  gelingt,  so  bildet  der  Vorsitzende  ein  Einigungsamt.  Dasselbe  besteht
        <pb n="204" />
        1.  aus  je  einem  Arbeitgeber  und  Arbeiter  eines  unbetheiligten  Berufszweiges,  welche
der  Arbcitskaininer  angehören,
2.  aus  je  einem  Arbeitgeber  und  Arbeiter  des  speciellen  Berufszweiges,  welchem
der  oder  die  Beschwerdeführer  angehören,
8.  aus  einem  Vorsitzenden,  welcher  von  den  ad  1  und  2  bezeichneten  Personen
einstimmig  gewählt  wird.  Können  dieselben  sich  über  die  Person  des  Vorsitzenden ­
  nicht  einigen,  so  wird  derselbe  vom  Vorsitzenden  der  Arbeitskammer
ernannt.
Das  Einigungsamt  veranstaltet  eine  genaue  Untersuchung  der  streitigen  Verhältnisse,
macht  Vergleichsoorschläge  und  fällt,  wenn  dieselben  nicht  angenommen  werden,  einen
Schiedsspruch,  welcher  die  für  billig  und  angemessen  erachtete  Regelung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  empfiehlt.  Dieser  Schiedsspruch  wird  beiden  Parteien  mitgetheilt  und  veröffentlicht-Eine
  gesetzliche  Regelung  der  Einführung  und  Organisation  von
Arbeitskaininern  ist  in  Belgien  getroffen.  (Vgl.  „Archiv  für  sociale
Gesetzgebung"  1889,  S.  146  ff.)  Dort  bestimmt  das  Gesetz  (Loi  iu'
stitiiant  le  Conseil  de  l’industrie  et  du  travail)  :
Art.  1.  An  jedem  Orte,  wo  es  sich  als  zweckmäßig  erweist,  wird  ein  Industrie-  und
Arbeits-Rath  eingesetzt.
Diesem  Rathe  fällt  die  Aufgabe  zu,  über  die  gemeinschaftlichen  Interessen  der  Arbeitgeber ­
  unb  Arbeiter  zu  berathen,  entstehenden  Differenzen  vorzubeugen  und,  wo  es  nöthig
ist,  solche  zu  schlichten.
Art.  2.  Derselbe  ist  in  so  viele  Sectionen  einzutheilen,  als  an  dem  betr.  Orte  verschiedene ­
  Industriezweige  bestehen,  welche  die  zu  einer  wirksamen  Vertretung  nöthigen  Elemente ­
  in  sich  vereinigen.
Art.  3.  Die  Räthe  werden  durch  königliche  Verordnung  entweder  von  Amtswege»
oder  auf  Antrag  des  Gemeinderaths  oder  der  Interessenten,  Arbeitgeber  oder  Arbeiter,
eingesetzt.  .  .
Die  Verordnung  stellt  die  Ausdehnung  und  die  Grenzen  ihres  Wirkungskreises  M
und  bestimmt  die  Anzahl  und  die  Art  ihrer  Sectionen.
Art.  4.  Jede  Section  ist  ans  der  gleichen  Zahl  von  Arbeitgebern  und  Arbeitern  ZM
sammengesetzt,  irt  der  Weise,  wie  dies  in  dem  organischen  Gesetze  betr.  die  gewerbliche»
Schiedsgerichte  (conseils  do  prud’hommes)  vorgesehen  ist.  Die  Zahl  derselben  wird  durch
die  Verordnung,  welche  den  Rath  einsetzt,  bestimmt.  Dieselbe  darf  nicht  unter  sechs  »»
nicht  über  zwölf  betragen.  .
Art.  5.  Die  Arbeiter  ivählen  unter  sich  nach  dem  Modus  und  den  Bedingungen,  w
sie  in  dem  Gesetze  betr.  die  gewerblichen  Schiedsgerichte  bestimmt  sind,  die  Abgeordnete»,
welche  sie  in  den  Sectionen  vertreten  sollen.
Sie  ernennen  zu  gleicher  Zeit  Ersatzmänner.
Art.  6.  Wenn  die  Anzahl  der  Arbeitgeber  diejenige  übersteigt,  welche  für  Vertretung
in  dem  Rathe  festgesetzt  ist,  bestimmen  sie  unter  sich  diejenigen,  die  sie  vertreten  sollen.
die  Anzahl  derselben  ungenügend,  so  ist  dieselbe  durch  Arbeitgeber  ähnlicher  Gewerbszweu»
zu  ergänzen,  die  aus  benachbarten  Ortschaften  heranzuziehen  und  durch  die  ständige  Deputation ­
  zu  bestimmen  sind.
Indem  einen  oder  andern  Falle  sind  Ersatzmänner  zu  ernennen.  _  •
Art.  7.  Das  Mandat  sowohl  der  Arbeitgeber  wie  der  Arbeiter  erstreckt  sich  auf
Jahre  und  kann  erneuert  werden.  Bei  Todesfall,  Amtsniederlegung,  Wegzug  aus  de»
Bezirke  oder  Aufgeben  der  zur  Zeit  der  Ernennung  betriebenen  Gewerbes,  werden  m
        <pb n="205" />
        193
Ersatzmänner  in  der  durch  die  Stimmenzahl  bestimmten  Reihenfolge  zur  Function  heranzogen. ­

Das  dreimalige  wiederholte  Ausbleiben  eines  einberufenen  Abgeordneten  wird  als
Ņiederlegung  seines  Amtes  betrachtet.
Art.  8.  Jede  Section  versammelt  sich  mindestens  ein  Mal  im  Jahre  an  dem  durch
Verfügung  des  ständigen  Provincial-Ausschusses  bestimmten  Tag  und  Ort.
Außerdem  findet  auf  Antrag  entweder  der  Arbeitgeber  oder  der  Arbeiter  eine  außerordentliche ­
  Einberufung  der  Section  durch  den  Ausschuß  statt.
Art.  9.  Jede  Section  wählt  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden  und  einen  Schriftführer. ­
  In  Ermangelung  eines  durch  Majorität  der  anwesenden  Mitglieder  zu  ernennenden
Vorsitzenden  oder  in  Abwesenheit  desselben  hat  das  älteste  der  anwesenden  Mitglieder  in
^  Section  den  Vorsitz  zu  führen.  In  dem  gleichen  Falle  übernimmt  das  jüngste  Mitglied
^  Function  eines  Schriftführers.
Art.  10.  Wenn  die  Umstände  es  erfordern,  hat  der  Gouverneur  der  Provinz,  der
Bürgermeister  oder  der  Vorsitzende  auf  Antrag  entweder  der  Arbeitgeber  oder  der  Arbeiter
Section  der  Industrie,  in  welcher  ein  Conflict  entstanden  ist,  einzuberufen.  Die  Section
'vendei  die  Versöhnungsmittel  an,  die  den  Streit  schlichten  können.  Wenn  eine  Einigung
"icht  zu  erzielen  ist,  wird  die  Verhandlung  in  einen:  Protokoll  zusammengefaßt  und  veröffentlicht. ­

Art.  11.  Der  König  kann  Len  Rath  eines  Bezirks  zu  einer  General-Versammlung
Unberufen,  um  demselben  seine  Meinung  über  Fragen  oder  Projecte  von  allgemeinem  auf
Industrie  oder  Arbeit  bezüglichen  Interesse  kundzugeben,  von  denen  es  dem  König  angesessen ­
  erscheint,  sie  dein  Rath  zu  unterbreiten.
Er  kann  auch  mehrere  Sectionen,  die  entweder  derselben  Ortschaft  oder  verschiedenen
Petschaften  angehören,  einberufen.
Die  Versammlung  erwählt  ihren  Vorsitzenden  und  ihren  Schriftführer.  In  Ermangeļ"ng
  eines  durch  Majorität  der  anwesenden  Mitglieder  ernannten  Vorsitzenden  oder  in
Abwesenheit  desselben  wird  bezüglich  des  Vorsitzes  nach  Art.  9  verfahren.  Dasselbe  gilt  in
^l!tresf  des  Schriftführers.
Art.  12.  Der  königliche  Erlaß,  der  die  General-Versammlung  zusammenberuft,  sowie
Verfügungen  des  Gouverneurs  oder  des  ständischen  Ausschusses,  welche  eine  Section  einträfen, ­
  haben  die  Tagesordnung  und  die  Dauer  der  Sitzungen  zu  bestimmen.  Irgend
in  der  Tagesordnung  nicht  vorhergesehener  Gegenstand  kann  nicht  in  Berathung  geigen ­
  werden.
Sobald  die  Zahl  der  anwesenden  Arbeitgeber  mit  derjenigen  der  abgeordneten  Arbiter ­
  nicht  gleich  ist,  hat  das  jüngste  Mitglied  der  zahlreicher  vertretenen  Kategorie  nur
^rathende  Stimme.
Die  Sitzungen  finden  bei  geschlossenen  Thüren  statt;  jedoch  kann  der  Rath  oder  die
section  bestimmen,  daß  die  Protokolle  Uber  die  Verhandlungen  veröffentlicht  werden.
Art.  13.  Die  Regierung  kann  einen  Commissar  ernennen,  der  der  General-Verfv'nmlung
  beiwohnt,  ihr  Mittheilungen  macht,  die  ihm  zweckmäßig  erscheinen  und  geñebenen
  Falls  an  den  Debatten  über  vorgelegte  Fragen  oder  vorgeschlagene  Maßnahmen
teilnimmt.
Art.  14.  Die  Gemeinden,  in  denen  diese  Einrichtungen  ihren  Sitz  haben,  sind  an-Ñkwiescn,
  geeignete  Locale  zur  Abhaltung  der  Sitzungen  des  Rathes  oder  der  Abtheilungen
lur  Verfügung  zu  stellen.
Art.  15.  Den  Mitgliedern  des  Rathes,  die  zu  General-Versammlungen  oder  in  mehvern
  Sectionen  einberufen  sind,  ist  eine  Entschädigung  für  jeden  Tag  der  Session  zu  ge-
        <pb n="206" />
        währen.  Die  Höhe  derselben  wird  von  dem  ständigen  Ausschuß  bestimmt,  und  ist  aus  dem
Budget  der  Provinz  zu  bestreiten.
Leider  steht  das  Gesetz  bloß  auf  dem  Papier.  Jedenfalls  bedarf
es,  um  den  Widerstand,  den  solche  „Neuerungen"  in  den  Vorurtheilen
der  herrschenden  Klassen  wie  der  Bureaukratie  finden,  zu  überwinden,  in
Belgien  vielleicht  mehr  noch  wie  in  andern  Staaten,  einer  starken,
zielbewußten  Ceil  trat  -Ve  r  walrun  g,  der  gesetzlich  das  Recht  zustehen
muß,  solche  Einrichtungen  obligatorisch  zu  machen.
Die  Thätigkeit  im  engern  Bezirke  ist  zunächst  die  dankbarste  und
wichtigste.  Mit  der  Zeit  und  den  Bedürfnissen  werden  sich  die  Auf'
gaben  erweitern.  Auch  g  es  etzgeb  er  is  che  Vorlagen  werden  dann  ihrer
Begutachtung  zu  unterbreiten  sein;  ihre  Erfahrungen  und  Reform-Vorschläge ­
  für  bestehende  Gesetze  und  öffentliche  Einrichtungen  können  eingeholt ­
  werden;  für  Enqueten  und  statistische  Erhebungen  können
in  Anspruch  genommen  werden  rc.  Namentlich  das  Gebiet  der  Ar"
beiterstatiftik,  der  Klarstellung  der  Arbeiter-Verhältnisse
überhaupt  (Arbeitslöhne,  Arbeitszeit,  Lehrlingswesen,  Wohnungsverhält"
nisse,  Mortalitäts.  und  Morbiditäts-Verhältnisse  rc.)  ist  noch  so  wenig
bebaut,  daß  hier  die  Arbeitskammern  sich  das  größte  Verdienst  erwerben
können.  Vielleicht  würden  sie  regelmäßige  Berichte  —  in  gleicher
Weise  wie  die  Handelskammern  —  veröffentlichen,  vielleicht  auch  ei»).'
geschulte  Kraft  (Secretair)  anstellen;  vielleicht  ließe  sich  auch  die  Fabrik"
Inspection  in  irgend  eine  organische  Verbindung  mit  den  Arbeits"
Kammern  bringen,  —  jedenfalls  würden  sich  die  Fabrik-JnspectoreN
als  die  besten  Berather  der  Arbeitskammern  erweisen.  So  ist  nach
allen  Richtungen  hin  Raum  zur  weitern  Entwickelung  geboten.  /
Die  socialdemokratische  Partei  nennt  sich  die  „Arbeiter-Partei
—  als  ob  sie  allein  zur  Vertretung  der  Arbeiter-Interessen  berufen  oder
legitimirt  sei.  Es  ist  eine  —  Anmaßung,  aber  es  bringt  der  Partei
die  vielen  Stimmen  ein.  Man  gebe  den  Arbeitern  das  Recht,  aus
ihren  eigenen  Reiheil  Vertreter  zu  wählen,  man  lenke  diese  auf  nächste
praktische  Ziele  —  das  ist  auch  hier  die  beste  Bekämpfung  der  Social"
demokratie.  Die  „starke"  und  die  „schivache"  Seite  des  deutschen  Volkes  war
von  jeher  und  ist  noch  einerseits  der  Idealismus,  anderseits  der
Particularismus.  Die  Socialdemokratie  stellt  sich  als  ein  einseitiger,
überspannter,  auf  das  Allgemeine  gerichteter,  abstracter  Idealismus  dar,
der  auf  wirihschaftlichem  Gebiete  am  wenigsten  angebracht  ist;  wohlaU,
man  zwinge  den  Arbeiter  wieder  auf  nächste,  praktische  Ziele,  gebe  ihw
Gelegenheit,  in  nächster  Umgebung  seine  ideale  Richtung  zu  bethätiget
erwecke  und  gebe  Nahrung  dem  Particularismus  —  das  ist  dw
beste  Heilung  von  einseitigem  Idealismus.  Nicht  wir,  sondern  —■  ett1
        <pb n="207" />
        195

Nationalliberaler  Abgeordneter  (Gneist)  war  es,  der  gelegentlich  diese
Parole  gegeben:  den  alten  „unverwüstlichen"  deutschen  Particularismus
gegen  die  Socialdemokratie  mobil  zu  machen.  Wie  berechtigt  der  Gedanke
%,  beweist  die  Thatsache,  daß  sowohl  in  England  wie  in  der  Schweiz
bis  Socialdemokratie  am  wenigsten  Boden  gefaßt  hat.

b  Regelung  von  Kohn  ete.  Streitigkeiten  (Gerverkegrrichte,
  Ginignngsamter).  —  Gewerkschaftliche  Grgnnifation.
  —  „Minimal  Kahne."
Je  schärfer  die  socialen  Gegensätze  sich  gestalten,  desto  mehr  liegt
eine  schnelle,  billige,  sachkundige,  vertrauenswürdige  und  gerechte ­
  Begleichung  resp.  Erledigung  der  an  den  Arbeitsvertrag  sich
anschließenden  Streitigkeiten  auch  im  öffentlichen  Interesse.  Diese
Streitigkeiten  beziehen  sich  entweder  auf  die  Auslegung  und  Erfüllung
W  bereits  geschlossenen  Arbeitsvertrages,  oder  aber  auf  die  Beengungen ­
  des  noch  zu  schließenden  Vertrages.  Die  Streitigkeiten
ersterer  Richtung  fallen  in  die  Competenz  der
Gewerbegerichte.
Die  Zweckmäßigkeit  besonderer  Fachgerichte  ist  sowohl  in  der
Gewerbeordnung  (§  120a)  wie  durch  verschiedene  Vorlagen  der
Ņeich  sr  eg  i  erun  g  (1873,  1874,  1878),  wie  auch  durch  mehrfache
Anregungen  des  Reichstages  (z.  B.  durch  die  wiederholte  Annahme
bet  Resolution  Or.  Lieber  u.  Gen.  1886  wie  1888)  anerkannt,  und
'll  ein  bezüglicher  Entwurf  der  Regierung  auch  bereits  ausgearbeitet
"nd  veröffentlicht.
Die  wesentlichen  Bestimmungen  sind:
Die  Errichtung  erfolgt  durch  Orts  sta  tut;  doch  können  auch  für  weitere  Communal-Nerbände.Gewerbegerichte
  errichtet  werden  (§  1).  Die  Landes  -  Centralbehörde  kann  die
Errichtung  anordnen.  Anwendung  findet  das  Gesetz  auf  die  „gewerblichen  Arbeiter"
Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter)  im  Sinne  des  Titels  7  der  Gewerbeordnung
[§  2).  Die  Zuständigkeit  erstreckt  sich  auf  Streitigkeiten  l.übcr  den  Antritt,  die  Fortatzung
  oder  die  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses,  sowie  über  die  Aushändigung  oder  den
Inhalt  des  Arbeitsbuches  oder  Zeugnisses;  2.  über  die  Leistungen  und  Entschädigungsansprüche ­
  aus  dem  Arbeitsverhältnisse;  8.  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  von
Arbeitern  zu  leistenden  Krankenversicherungs  -  Beiträge  (§  3).  Die  Zuständigkeit  kann
"uch  auf  bestimmte  Gewerbebetriebe  oder  örtliche  Bezirke  beschränkt,  durch  die  Lande'-î^ntralbehôrde
  aber  auch  örtlich  erweitert  werden  (§  4).  Die  Kosten  trägt  die  Gemeinde
Mp.  der  weitere  Communalverband  (ß  6).  Der  Vorsitzende,  sowie  Stellvertreter  dürfen
nicht  Arbeiter  resp.  Arbeitgeber  sein,  werden  vom  Magistrat  resp.  der  Gemeindevertretung
^wählt  (§  10)  und  bedürfen  der  Bestätigung  der  höhcrn  Verwaltungsbehörde  (814).
Ņ^enn  mehrere  Abtheilungen  (Kammern)  bestehen,  können  mehrere  Vorsitzende  bestellt
        <pb n="208" />
        196

werden  (§  7).  Die  Beisitzer  werden  je  zur  Hülste  von  und  aus  den  Arbeitgeber»
und  Arbeitern  gewühlt  (§  10).  Den  nähern  Modus  (ob  direct,  ob  indirect  rc.)  bleibt
der  statutarischen  Regelung  —  um  der  „Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse,  insbesondere ­
  auch  der  Zahl  und  des  Umfangs  der  hauptsächlichen  Industriezweige  Raum  3^
geiien  (Motive)  —vorbehalten.  Wahlberechtigt  sind  diejenigen  Arbeitgeber  resp.  Arbeitnehmer, ­
  welche  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  und  mindestens  zwei  Jahre  in
dem  Bezirke  des  Gerichts  Wohnung  oder  Beschäftigung  haden  (§  12).  Wählbar  sind
dieselben  erst  nach  Zurücklegung  des  30.  Lebensjahres  (§  8).  Die  Beisitzer  erhalten  eine
Vergütung  der  Reisekosten  und,  wenn  das  Statut  es  bestimmt,  solche  für  Zeitversüuinmb
(§  15).  —  Die  Innungs-Schiedsgerichte  (§§  97a,  100  ck  der  Gewerbeordnung)
bleiben  bestehen  (§  72)  und  sind  die  denselben  unterstehenden  Meister  und  Gesellen  vom
activen  und  passiven  Wahlrecht  ausgeschlossen  (§  12).  Die  Verhandlungen  sind  öffentlich
(§  32).  Zeugen  und  Sachverständige  können  beigezogen  und  vereidigt  werden  (§37);  auch
das  persönliche  Erscheinen  der  Parteien  angeordnet  werden  (§  35).  Die  Urtheile  sind  fü 1 '
vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  falls  sie  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  Auflösung ­
  des  Arbeitsverhältnisses  oder  das  Arbeitsbuch  betreffen,  oder  der  Gegenstand  de»
Weith  von  300  M.  nicht  übersteigt  (§  50);  im  klebrigen  steht  die  Berufung  und  Beschwerde ­
  in  demselben  Umfange,  wie  gegen  die  Entscheidungen  der  Amtsgerichte  in  bürgerlichen ­
  Rechtsstreitigkeiten,  an  das  Landgericht  offen.  —  Das  Gewerbegericht  „kann  in  jeb^  |
Lage  des  Rechtsstreites  die  gütliche  Beilegung  desselben  versuchen"  (§  41).  „Häuşib
wird  bei  Streitigkeiten,"  wie  die  Motive  ausführen,  „die  Erörterung  des  Vorsitzenden  mit
den  Parteien  schon  genügen,  um  durch  Klärung  des  Sachverhaltes  die  Streitpunkte  ohne
contradictorifches  Urtheil  zu  beseitigen."  Deshalb  ist  die  Bestimmung  vorgesehen  f§  48)•
daß  „in  dem  ersten,  auf  die  Klage  angesetzten  Termine  die  Zuziehung  der  Belsitzer
  unterbleiben  kann  —  ein  Verfahren,  welches  die  Ansetzung  eines  Termins  1,1
kürzester  Frist  gestattet  und  nur  dann  nicht  zur  endgültigen  Erledigung  der  Sache  f"h^'
wenn  diese  streitig  bleibt  und  entweder  die  Parteien  auf  die  Mitwirkung  der  Beisitzer
der  Entscheidung  nicht  verzichten  wollen,  oder  die  Entscheidung  wegen  der  Nothwendig^
eines  besondern  Beweis-Verfahrens  nicht  alsbald  im  ersten  Termin  erfolgen  kann."  KoiM»
der  Sühneversuch  in  diesem  ersten  Termine  nicht  zu  Stande,  und  bestehen  die  oder  ciM
der  Parteien  auf  gerichtlicher  Entscheidung,  so  ist  ein  neuer  Verhandlungs-Termin  anzusetzen, ­
  zu  welchem  die  Beisitzer  zuzuziehen  sind;  aber  auch  da  ist  jedenfalls  „der  SühM'
versuch  beim  Schlüsse  der  Verhandlungen  vorzunehmen  resp.  zu  wiederholen"  (§41).  Wen"
und  wo  immer  ein  Vergleich  zu  Stande  kommt,  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.
Die  Gebühren  betragen  bei  einem  Gegenstand  im  Werthe  bis  20  M.  1  M.;  &amp;amp; eI
20-50  M.  1,50  M.;  bei  50-100  M.  3  M.  ;  bei  je  100  M.  mehr  je  3  M.
Der  Entwurf  sieht  noch  besondere  Bestimmungen  für  den  Bergbau  vor,  für  welche
durch  die  L  and  e  s  -  E  e  n  tr  a  l  b  eh  ö  rd  e  direct  ohne  Rücksicht  auf  die  localen  Instand"
nach  einheitlichem  Plane  auf  Kosten  des  Staates  besondere  Gewerbcgerichte  gebildet  werde'»
können  (§  70).
Der  Entwurf  zeichnet  sich  durch  eine  Reihe  von  Vorzügen  gegell'
über  frühern  Vorlagen  aus,  vor  allem  auch  dadurch,  daß  das  Wahļ'
recht  der  Arbeiter  gesichert  ist.  Soll  aber  der  Institution  das  volle
Vertrauen  der  Arbeiter  gesichert  sein,  so  muß  die  Wahl  eine  geheime
und  directe  sein,  wie  es  auch  in  der  Resolution  des  Reichstags  gefordert
war,  und  vielfach  (z.  B.  in  Frankfurt  a.  M.,  Leipzig  rc.)  bereits
steht.  Bei  öffentlicher  Stimmabgabe  ist  eine  Unterdrückung  der  freies
Wahl  nicht  bloß  von  Seiten  der  Arbeitgeber,  sondern  auch  voü
        <pb n="209" />
        197

weiten  der  Arbeiter  möglich,  was  namentlich  zu  Zeiten  leidenschaftlicher ­
  Aufregung  böse  wirken  kann.  —  Auf  andere  Fragen  principieller
wie  praktischer  Natur:  ob  z.  B.  der  Vorsitzende  ernannt  oder  (als  Obwann)
  gewählt  werden  soll,  ob  nicht  doch  die  Bildung  besonderer  Verbi ­
  e  ichs  b  u  r  e  au  x  (mit  Beisitzern)  nach  dem  Vorbilde  der  rheinischen
Ģewerbegerichte  sich  empfiehlt  re,  gehen  wir  hier  nicht  ein.
Eine  sehr  dankenswerthe  Eriveiterung  der  Aufgaben  sollen  die  Ge-Werbegerichte
  durch  ihre  Thätigkeit  als
Einigungs-Aemter
Erhalten,  indem  dieselben  auch  in  Streitigkeiten,  welche  sich  zwischen  Arbeitgebern ­
  und  Arbeitern  über  die  Bedingungen  der  Fortsetzung
°der  Wiederaufnahme  des  Arbeitsverhältnisses  entstehen,  als  Einigungsàmter
  angerufen  werden  können  (§  55).  Wie  die  Motive  zutreffend  ausführen, ­
  ist  es  ja  „bei  den  in  neuerer  Zeit  vorgekommenen  Arb  e  itérons ­
  stau  den  mehrfach  als  ein  schwerwiegender  Uebelstand  empfunden
worden,  daß  es  auch  bei  vorhandener  Geneigtheit  zu  Eiuigungsverband ­
  lung  en  auf  beiden  Seiten  zur  wirklichen  Einleitung  solcher
bar  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  gekommen  ist,  weil  es  an  einem
Örgan  fehlte,  welches  geeignet  und  berufen  gewesen  wäre,  die  Leitung
Ivlcher  Verhandlungen  und  die  Vermittelung  zwischen  den  streitenden
Parteien  in  die  Hand  zu  nehmen.  Es  wird  deshalb  wenigstens  der
versuch  zu  machen  sein,  durch  Schaffung  eines  solchen  Organs  und  durch
^ttige  Bestimmungen  über  das  bei  den  Verhandlungen  einzuhaltende
Perfahren  eine  friedliche  Erledigung  der  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbitern ­
  über  die  billigen  Bedingungen  des  Arbeitsvertrages  entstehenden
Meinungsverschiedenheiten  zu  erleichtern  und  die  für  beide  Theile
wit  schweren  Opfern  verb  linde  neu  Arbeitseinstellungen
tunlichst  zu  vermeiden  oder,  wo  sie  entstanden  sind,  möglichst
ìwsch  zu  beseitigen.  Die  Hoffnung,  daß  es  den  Gewerbegerichten
gelingen  wird,  durch  eine  auf  Sachkunde  beruhende  unparteiische  Rechtsprechung ­
  das  Vertrauen  der  Arbeitgeber  und  Arbeiter  zu  gewinnen,
ļàtzt  es  gewiß  gerechtfertigt  erscheinen,  sie  zu  einer  solchen  Thätigkeit  zu
Drusen,  deren  Erfolg  in  erster  Linie  durch  die  Vertrautheit  mit  den  Begehungen ­
  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  und  durch  das  Verbauen ­
  der  Betheiligten  bedingt  ist."
„Eine  Verpflichtung,  ihre  Streitigkeiten  vor  einem  Einiguugs-^wt
  zum  Austrag  zu  bringen,  kann  (freilich)  weder  den  Arbeitgebern  noch
ben  Arbeitern  auferlegt  werden,  zumal  es  an  geeigneten  Mitteln  fehlen
Würde,  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  zu  erzwingen.  Die  Thätigkeit
        <pb n="210" />
        198

des  Gewerbegerichts  als  Einigungsamt  soll  daher  nur  eintreten,  wenn
sie  von  beiden  Theilen  angerufen  wird.  Dadurch  wird  selbstverständ'
lich  nicht  ausgeschlossen,  daß  bei  drohenden  Arbeitseinstellungen  das  Gewerbegericht ­
  oder  dessen  Vorsitzender  die  Arbeitgeber  und  Arbeiter  zur
Anrufung  zu  veranlassen  sucht,  oder,  wenn  der  eine  Theil  das
Gewerbegericht  angerufen  hat,  den  andern  Theil  zu  gleicher  Anrufung
ausfordert."
„Voraussetzung  einer  geordneten  Verhandlung  ist  bei  einer  größern
Zahl  von  Betheiligten  die  Bestellung  einer  nicht  zu  großen  Zahl  von
Vertretern.  Für  die  Arbeiter  wird  eine  Vertretung  immer  erforder'
lich  sein,  für  die  Arbeitgeber  nur,  wenn  eine  größere  Zahl  derselben  betheiligt ­
  ist.  Sind  nicht  mehr  als  drei  Arbeitgeber  betheiligt,  so  werden
sie  persönlich  vor  dem  Einigungsamt  verhandeln  können.  Der  Regeş
nach  soll  die  Zahl  der  beiderseitigen  Vertreter  nicht  mehr  als  je  drei
betragen."
„Für  die  Best  e  l  l  un  g  der  Vertreter  kann  ein  bestimmtes  Verfahren
nicht  vorgeschrieben  werden,  da  die  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse
zu  verschiedenartig  sind  und  da  derartige  Vorschriften  leicht  zu  unnützen
Streitigkeiten  über  die  Einhaltung  der  vorgeschriebenen  Formen  führen
könnten.  Es  muß  daher  dem  Gewerbegericht  überlassen  werden,  zu  beurtheilen, ­
  ob  diejenigen,  welche  als  Vertreter  der  beiden  Theile  auftreten,
als  solche  legitimirt  erscheinen.  Wo  für  die  Arbeitgeber  und  Arbeiter
organi  sirte  Vereinigungen  bestehen,  werden  die  Organe  derselben
oder  die  nach  den  Statuten  gewählten  besondern  Vertreter  sich  leicht  als
solche  legitimiren  können.  Wo  solche  Vereinigungen  nicht  bestehen,  wird
sich  für  die  Vertreter  der  meist  weniger  zahlreichen  Arbeitgeber  die  Legi'
timation  leicht  durch  schriftliche  Vollmacht  erbringen  lassen.  In  manchen
Fällen,  z.  B.  bei  Arbeitseinstellungen,  die  sich  auf  eine  einzelne  Fabrik
beschränken,  wird  letzteres  auch  für  die  Vertreter  der  Arbeiter  geschehen
können.  Im  Uebrigen  wird  die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter
in  der  Regel  in  einer  öffentlichen  Versammlung  erfolgen,  und  die
darüber  in  den  öffentlichen  Blättern  erscheinenden  Berichte  werden  meist
genügen,  um  sowohl  den  betheiligten  Arbeitgebern  wie  dem  Einigungs"
amt  selbst  ein  Urtheil  über  die  Legitimation  der  als  Vertreter  auftretenden ­
  Personen  zu  ermöglichen."
Das  Einigungsamt  kann  sich  auch  durch  Zuziehung  von  Vertrauensmännern ­
  der  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  gleicher  Zahl  ergänzen. ­
  Dieses  „wird  dazu  beitragen,  eine  erfolgreiche  Thätigkeit  desselben ­
  zu  befördern.  Sie  soll  daher  eintreten  müssen,  wenn  sie  von
beiden  theilen  unter  Bezeichnung  der  zuzuziehenden  Vertrauensmänner
beantragt  wird."
        <pb n="211" />
        199

..Die  nächste  Aufgabe  des  Einigungsamtes  besteht  in  der  Klar-UetÍung
  der  Streitpunkte  und  in  der  Ermittelung  aller  derjenigen
Verhältnisse,  welche  für  die  Beurtheilung  derselben  von  Bedeutung  sind.
3"  dem  Ende  sollen  zunächst  die  Vertretungen  beider  Theile  vernommen
Werden,  und  um  eine  beiden  Theilen  gerecht  werdende  und  möglichst  erschöpfende ­
  Feststellung  zu  sichern,  soll  jedem  Beisitzer  und  Vertraueus-'"ann
  gestattet  sein,  Fragen  zu  stellen.  Tie  Vernehmung  von  Auskunft ­
  s  p  e  r  so  n  e  n  wird  namentlich  in  solchen  Fällen  einzutreten  haben,
!"  denen  sich  zwischen  den  thatsächlichen  Angaben  der  Vertreter  Widersprüche ­
  finden,  Rach  abgeschlossenem  Ermittelungsverfahren  —  welches
"drigens  in  jedem  Stadium  der  Verhandlung  wieder  aufgenommen  werden ­
  kann  —  soll  eine  Verhandlung  mit  den  beiderseitigen  Vertretern
uattfinden,  in  welcher  zunächst  die  Anerkennung  der  Ergebnisse  des  Eruütteluugsverfahreus
  durch  die  Vertreter  beider  Theile  herbeizuführen  und
"Us  der  so  gewonnenen  Grundlage  der  Versuch  einer  Einigung  anzustellen
Ģ-  Wird  hierbei  ein  günstiger  Erfolg  erzielt,  so  schließt  das  Verfahren
'"it  einer  öffentlicher,  Bekanntmachung  der  getroffenen  Vereinbarung ­
  ab,  welche  von  den  Mitgliedern  des  Einigungsamtes  und  sämmtļichen
  Vertretern  zu  unterzeichnen  ist.  Daß  eine  auf  diese  Weise  herbeigeführte ­
  und  öffentlich  kundgegebene  Vereinbarrrng  von  allen  Betheiligten
lur  die  Bedingungen  des  weitern  Arbeitsverhältnisses  als  maßgebend  an-^îannt
  wird,  kann  zwar  durch  äußere  Mittel  nicht  erzwungen  werden,
""rd  aber  als  Regel  angenommen  werden  dürfen.
„Auch  wenn  eine  Einigung  zwischen  den  Vertretern  beider  Theile
"ìcht  erreicht  wird,  soll  das  Einigungsamt  seine  Bemühungen,  eine  Beizung ­
  der  Streitigkeiten  herbeizuführen,  nicht  ohne  Weiteres  einstellen,
"'elmehr  den  Versuch  machen,  über  die  Bedingungen,  auf  welche  hin  eine
^'niguug  billigerweise  erwartet  werden  kann,  seinerseits  zu  einem  0e=Elusse
  zu  gelangen,  und  den  auf  Grund  dieses  Beschlusses  abzugebenden
Schiedsspruch  den  Vertretern  beider  Theile  zur  Erklärung  vorlegen.
moralische  Gewicht,  welches  einem  solchen  Schiedsspruch  beiļ"vhnt,
  wird  um  so  größer  sein,  je  sorgfältiger  und  objectiver
as  Einigungsamt  bei  der  Feststellung  der  Thatsachen  und  bei  den
'Nigungsverhandlungen  vorgegangen  ist,  und  es  ist  die  Hoffnung  nicht
ausgeschlossen,  daß  —  namentlich  wenn  die  neue  Einrichtung  erst  länger
!"  Wirksamkeit  gewesen  ist  —  in  nicht  seltenen  Fällen  beide  Theile  sich
'Mießlich  dem  Schiedssprüche  unterwerfen  werden.
„Unter  allen  Umständen  wird  die  Veröffentlichung  des  Schiedsspruches ­
  den  Werth  haben,  daß  sie  auf  die  öffentliche  Meinung,
"reu  Bedeutung  für  den  Ansgang  der  in  Frage  stehenden  Art  ersah-
        <pb n="212" />
        200
rungsgemäß  eine  sehr  erhebliche  ist,  aufklärend  und  berichtigend  einzuwirken ­
  geeignet  ist."
Bezüglich  des  Verfahrens  bestimmt  der  Entwurf:
8  56.  Der  Anrufung  ist  Folge  zu  geben,  wenn  sie  von  beiden  Theilen  erfolgt  und
die  betheiligten  Arbeiter  und  Arbeitgeber  —  letztere  sofern  ihre  Zahl  mehr  als  drei  beträgt ­
  —  Vertreter  bestellen,  welche  mit  der  Verhandlung  vor  dem  Einigungsamt  beauftragt ­
  werden.
Als  Vertreter  können  nur  Belheiligte  bestellt  werden,  welche  das  fünfundzwanzig^
Lebensjahr  vollendet  haben,  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  ni$
durch  gerichtliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.
Die  Zahl  der  Vertreter  jedes  Theiles  soll  in  der  Regel  nicht  mehr  als  drei  betragen-Das
  Einigungsamt  kann  eine  größere  Zahl  von  Vertretern  zulassen.
Ob  die  Vertreter  für  genügend  legitimirt  zu  erachten  sind,  entscheidet  das  Eìnigungs'
amt  rwch  freiem  Ermessen.
8  57.  Das  Gewerbegericht,  welches  als  Einigungsamt  thätig  wird,  soll  neben  dew
Vorsitzenden  mit  vier  Beisitzern,  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  gleicher  Zahl,  besetzt  st&amp;gt;"'
Die  Zuziehung  der  Beisitzer  erfolgt,  sofern  durch  das  Statut  nichts  anderes  bestimmt  i"'
durch  den  Vorsitzenden.
Das  Einigungsamt  kann  sich  durch  Zuziehung  von  Vertrauensmännern  der  Arbeitgeber ­
  und  Arbeiter  in  gleicher  Zahl  ergänzen.  Dies  muß  geschehen,  wenn  es  von  de"
Vertretern  beider  Theile  unter  Bezeichnung  der  zuzuziehenden  Vertrauensmänner  bea"'
tragt  wird.
Die  Beisitzer  und  Vertrauensmänner  dürfen  nicht  zu  den  Bctheiligten  gehören.
finden  sich  unter  den  Beisitzern  unbetheiligte  Arbeitgeber  und  Arbeiter  nicht  in  genügender
Zahl,  so  werden  die  fehlenden  durch  Vertrauensmänner  ersetzt,  welche  von  den  Vertreter"
der  Arbeitgeber  beziehungsweise  der  Arbeiter  zu  wählen  sind.
§  58.  Das  Einigungsamt  hat  durch  Vernehmung  der  Vertreter  beider  Th-ile  W
Streitpunkte  und  die  für  die  Beurtheilung  derselben  in  Betracht  kommenden  Verhältnis
festzustellen.  Es  ist  befugt,  zur  Aufklärung  der  lctztern  Auskunftspersonen  vorzuladen  ""  -
zu  vernehmen.  , n
Jedem  Beisitzer  und  Vertrauensmann  steht  das  Recht  zu,  durch  den  Vorsitzenden  W
an  die  Vertreter  und  Auskunftspersonen  zu  richten.  j
§  59.  Rach  erfolgter  Klarstellung  der  Verhältnisse  ist  in  gemeinsamer  Verhandln^
jedem  Theile  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  das  Vorbringen  des  andern  Theiles,  fķ
über  die  vorliegenden  Aussagen  der  Auskunftspersonen  zu  äußern.  Demnächst  findet  c"
Einigungsversuch  zwischen  den  streitenden  Theilen  statt.
'§  60.  Kommt  eine  Vereinbarung  zu  Stande,  so  ist  der  Inhalt  derselben  durch
von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Einigungsamtes  und  von  den  Vertretern  beider  Theile  3
unterzeichnende  Bekanntmachung  zu  veröffentlichen.
8  61.  Kommt  eine  Vereinbarung  nicht  zu  Stande,  so  hat  das  Einigungsamt  ei"  ^
Schiedsspruch  abzugeben,  welcher  sich  auf  alle  zwischen  den  Parteien  streitigen  Frage"  j
erstrecken  hat.  .  u
Die  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  erfolgt  mit  einfacher  Stiinmenmehrp^'
Stehen  bei  der  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  die  Stimmen  sämmtlicher  für  •
Arbeitgeber  zugezogenen  Beisitzer  und  Vertrauensmänner  denjenigen  sämmtlicher  für
Arbeiter  zugezogenen  gegenüber,  so  kann  der  Vorsitzende  sich  seiner  Stimme  enthalten
feststellen,  daß  ein  Schiedsspruch  nicht  zu  Stande  gekommen  ist.  ^  „
8  62.  Ist  ein  Schiedsspruch  zu  Stande  gekommen,  so  ist  derselbe  den  Vertre
beider  Theile  mit  der  Aufforderung  zu  eröffucn,  sich  binnen  einer  zu  bestimmenden  c"
        <pb n="213" />
        201

14

Elìder  zu  erklären,  ob  sie  sich  dem  Schiedssprüche  unterwerfen.  Die  Nichtabgabe  der
Erklärung  binnen  der  bestimmten  Frist  gilt  als  Ablehnung  der  Unterwerfung.
Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Einigungsamt  eine  von  sämmtlichen  Mitgliedern  desselben ­
  unterzeichnete  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen,  welche  den  abgegebenen  Schiedsspruch ­
  und  die  darauf  abgegebenen  Erklärungen  der  Parteien  enthält.
8  63.  Ist  weder  eine  Vereinbarung  (§  60)  noch  ein  Schiedsspruch  zu  Stande  gekommen, ­
  so  ist  dies  voir  dem  Vorsitzenden  des  Einigungsamtes  öffentlich  bekannt  zu  machen.
„Gewerbegericht"  und  „Einigungsamt"  unterscheiden  sich  nach  zwei
Richtungen.  Während  das  Gewerbegericht  Rechtsfragen  zu  entscheiden ­
  hat,  spielen  in  den  Entscheidungen  des  Einigungsaintes  zugleich
Machtfragen  mit,  —  die  Erwägung,  wer  von  den  streitenden  Parteien ­
  eine  eventuelle  Nichtfortsetzn  n  g  des  Arbeitsverhältnisses  am
längsten  und  leichtesten  aushalten  kann.  Während  weiterhin  die  Entscheidung ­
  des  „Gewerbegerichts"  rechtlich  bindend  und  execntirbar
ist,  gilt  solches  bezüglich  des  „Einigniigsamtes"  nur  soweit,  als  die
Parteien  —  Arbeitgeber  und  Arbeiter  —  sich  freiwillig  an  den
Schiedsspruch  binden,  sei  es  vorher  durch  Vertra  g  ,  sei  es  nachher,
indem  sie  demselben  beitreten  *).  Diese  Wirkung  wird  um  so  allgemeiner
und  sicherer  erzielt,  je  fester  die  Parteien  zusammenstehen,  —  orgauisirt
  sind.  Von  diesem  Standpunkt  ans,  nachdem  die  Coalitionssi
  In  England  unterscheidet  man  bezüglich  Organisation  der  „Einigungsämter"
ài  Systeme:  das  System  Mund  ella  uno  das  System  Kettle.  Beide  organisirten
Einigungsämter  (Mundellazuerst  1860  in  Nottingham,  Kettle  zuerst  1865  in  Wolverhampton),
«ber  in  verschiedener  Weise.  Der  wesentliche  Unterschied  liegt  namentlich  in  zwei
Punkten.  Das  System  Kettle  hat  den  Unparteiischen,  welcher  eventuell  eine  Entscheidung ­
  fällt;  das  System  Mundella  hat  einen  solchen  unparteiischen  Dritten  mit
dieser  Befugniß  nicht,  die  Mitglieder  des  Einigungsamtes  wählen  aus  ihrer  Mitte  einen
Vorsitzenden.  Das  System  Kettle  ermöglicht  ferner  die  zwangsweise  Durchführung
^es  Schiedsspruches,  das  System  Mundella  nicht.  Jenes  schafft  zu  diesem  Zwecke  einen  für
^oide  Theile  bindenden  Vertrag,  der  die  Grundlage  zu  einer  zwangsweisen  Durchführung
oes  Schiedsspruches  bildet;  das  Kettle'sche  Einigungsamt  befaßt  sich  nur  mit  Streitigkeiten
solcher  Arbeitgeber  und  Arbeiter,  welche  in  ihrem  Arbeitsvertrag  die  rechtsverbindkiche
  Verpflichtung  übernommen  haben,  sich  dem  Spruch  des  Einigungsamtes  zu
unterwerfen.  Dadurch  kann  die  Ausführung  jedes  Entscheides,  wenn  derselbe  nicht  gesetzwidrig ­
  ist,  durch  die  Grafschaftsgerichte  durchgesetzt  werden.  Das  Mundella'sche  System
überläßt  dagegen  die  Unterwerfung  unter  den  Schiedsspruch  lediglich  dem  freien  Willen
er  Streitenden.  Die  englische  Gesetzgebung  (die  sog.  arbitration  not  vom  6.  August  1872,
' 5  und  36  Viet.  e.  46)  hat  sich  dem  System  Kettle  angeschlossen  und  den  Entscheiden ­
  der  Einigungsämter,  welche  sich  unter  das  Gesetz  stellen,  rechtliche  Gültigkeit
beigelegt.  Die  rechtlich  bindende  „Vereinbarung"  und  Unterwerfung  unter  den  Schieds-  '
^uch,  so  daß  dieser  executorisch  ist,  wird  dadurch  bewirkt,  daß  der  Arbeitgeber  dem  Arbeiterin ­
  gedrucktes  Exemplar  einer  solchen  Vereinbarung  übergibt  und  dieser  nicht  binnen
^  Stunden  dagegen  remonstrirt;  die  Unterwerfung  dauert  jedoch  nur  während  des  in
.»ft  befindlichen  Arbeitsvertrages.  —  Die  englischen  Einigungsämter  entscheiden  übrigens
'u  der  Regel  alle  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  —  auch  die  aus  beohenden
  Arbeitsverträgen  —,  sie  sind  also  zugleich  auch  Gewerbegerichte  (Schönberg).
        <pb n="214" />
        freiheit  und  das  Recht  der  Arbeitseinstellung  wie  für  den  Arbeitgeber, ­
  so  auch  für  die  Arbeiter  gesetzlich  anerkannt  ist,  nachdein
  und  in  demselben  Maße  als  die  wirthschaftlichen  Kämpfe  und
—  Ausstände  iti  allen  Industriestaaten  an  Zahl  und  Umfang
stetig  wachsen,  muß  es  im  Interesse  der  Arbeitgeber  wie  Arbeiter,  der
Producenten  wie  Consúmente»,  der  Gesellschaft  wie  des  Staates  als  eine
der  wichtigsten  Aufgaben  einer  voraussehenden  Politik  betrachtet
werden,  au  Stelle  der  „wilden",  ungeordneten  Massen  geordnete,  zielbewußt ­
  geleitete  „Organisationen"  zu  setzen.
In  der  That,  wenn  den  Arbeitgebern  das  Recht  zusteht,  sich
zur  Wahrung  ihrer  Interessen  durch  Pr  eis-Conve  ntionen  und  Cartelle ­
  zur  Regelung  der  Production  und  des  Absatzes  zusammenzuschließen, ­
  so  können  sie  auch  den  Arbeitern  dieses  Recht  nicht  ver
wehren,  anderseits  sollten  sie  aber  den  Bestrebungen  auf

Gewerkvereinliche  Organisation  der  Arbeiter
um  so  mehr  volle  Freiheit  und  Unterstützung  leihen,  als  darin  allein
die  Möglichkeit  liegt,  die  Zeiten  wilder  Strike-Kämpfe,  wie  sie  England
durchgemacht  hat,  unserm  Vaterlande  zu  ersparen.  Ob  die  Gewerk-Vereine
  an  und  für  sich  wünschenswerth  sind,  ob  sie  der  englischen,
ob  sie  unserer  Industrie  mehr  nützen  oder  den  internationalen  Concurrenzkampf
  erschweren,  ob  und  in  welchem  Umfange  die  Arbeiter
unb  WMsmig  genug  besten  werben,.  ber  Wibau^
der  Interessen,  den  Bedingungen  der  „nationalen  Production"  Rechnung
tragen,  ob  gar  bie  (Bef#  bestes,  ba&amp;amp;  bie  Goci  a  iberno!  rnty
sich  der  Organisation  bemächtigen  wird  oder  diese  sich  vielmehr  als  Boltmers
  gegen  ¡ene  erweisen  merbe  —  aüe3  baß  iinb  fragen,  bie  ñámenlo)
dem  Arbeitgeber  schwere  Sorge  bereiten  mögen.  Mögen  diese  selbst  de-Glaubens
  sein:  Lohn  kämpfe  seien  immer  vom  Bösen  nnd  es
im  eigenen  Interesse  der  Arbeiter  am  besten,  wenn  alles  sich  sriedllcy
nach  „Angebot  und  Nachfrage"  regulire,  —  ein  Standpunkt,  der  freru«
mit  den  „Cartellen"  von  den  Arbeitgebern  selbst  ausgegeben  wird  —  cü
diese  Erwägungen  und  Besüchtungen  erschöpfen  die  Frage  nicht.  D'
entscheidende  Frage  ist  und  bleibt:  wird  der  deutsche  ArbeiterstaN
auf  die  Versuche,  durch  Strikes  die  Löhne  und  Arbeits-Bedingunge"
zu  beeinflussen,  verzichten?  Glaubt  man  es  jetzt  noch,  nachdem  u"
vorigen  Jahre  100000  deutsche  Bergarbeiter,  jetzt  (nach  Zeitmş
berichten)  50  000  elsäsische  Textilarbeiter  so  zu  sagen  über  Nacht  »»
Welt  —  und  nicht  am  wenigsten  ihre  eigenen  Arbeitgeber!  —mit  eine,
Strike  überraschten?  „Es  ist  eben  menschlich  und  natürlich,  daß  Jeder
        <pb n="215" />
        203

un  versucht,  sich  einen  möglichst  günstigen  Lebensunterhalt ­
  zu  erwerben.  Die  Arbeiter  lesen  auch  die  Zeitungen  und
wissen,  wie  das  Verhältniß  des  Lohnes  zu  dem  Gewinne  steht;  daß  sie
wehr  oder  weniger  daran  Theil  haben  wollen,  ist  erklärlich."  Mit  diesen
Thatsachen,  welche  Kaiser  Wilhelm  II.  der  Deputation  der  Bergwerks-Gesellschaften
  entgegenhielt,  müssen  Arbeitgeber  wie  Gesetzgeber
Rechnen,  und  da  kann  nur  das  Resultat  sein:  es  ist  besser,  wir  haben
ks  mit  Kampf-Organisationen  zu  thun,  als  mit  unorganisirten
fassen,  die  wohl  den  Krieg  proclamiren,  aber  nicht  —  Frieden
schließen  können.
Man  schaffe  gesetzliche  Rechtsformen  (Eintragung,  Normativ-;
  Bestimmungen  für  „Gewerk-  resp.  Berufs-Vereine"  und  „Einigungsàniter),
  daß  die  Arbeiter  sich  in  ruhigen  Zeiten  organisiren,  daß  sie
che  besten  und  tüchtigsten  ihres  Standes  mit  ihrem  Vertrauen  auszeichnen ­
  und  an  die  Spitze  stellen  können;  man  gebe  ihnen  die  Möglichkeit ­
  einer  regelrechten  Verwaltung,  Organe,  um  mit  Umsicht  und  Besonnenheit ­
  über  die  Möglichkeit  und  Aussichten  einer  Lohn  erhöh  ung
äu  berathen,  mit  den  Arbeitgebern  resp.  deren  Vertretung  in  Unterhandlung ­
  zu  treten,  und  erst  dann,  wenn  die  Mittel  des  Friedens  erschöpftsind, ­
  die  Kündigungsfrist  eingehalten  ist,  in  den  Krieg  einzutreten,
îinen  Krieg,  der  aber  auch  wieder  in  jedem  Stadium  einen  Waffenstillstand
Und  Friedensschluß  ermöglicht.  Der  Krieg  (Strike)  ist  immer  ein  Uebel,
""  kann  nie  Selbstzweck  sein;  derselbe  verwildert  die  Sitten,  nährt  die
Leidenschaften,  bringt  zweifelhafte  Elemente  oben,  legt  beiden  Parteien
ö^oße  Opfer  auf  und  hinterläßt  nur  zu  leicht  bei  dem  Sieger  Uebermuth,
hei  dem  Besiegten  Verbitterung  und  Rachlust  —  bei  beiden  Enttäuschung.
Tas  ist  aber  ein  Gewinn  des  Strikes,  daß  beide  den  Frieden  schätzen
iernen,  ein  Gewinn,  der  aber  wiederum  nur  dann  fruchtbar  wird,  wenn
"ie  Kämpfenden  organisirt  sind.
Gewerk-Vereine  sind  einseitige  Klassen-  und  Kampf-Organisationen,
sìud  der  Ausdruck  der  zum  Bewußtsein  gekommenen  Gegensätze  der  Indessen,
  —  sind  nur  relativ  berechtigt.  Gewerk-Vereine  können  nicht
Oben  geschaffen  werden.  Die  Aufgabe  der  Gesetzgebung
^Un  deshalb  auch  nur  sein,  denselben  Luft  und  Licht  zur  Entwickelung
^  geben,  gesetzliche  Formen  zu  schaffen,  in  denen  sie  sich  ausgestalten
friedlich  entwickeln  können.
Was  unsere  deutschen  Gewerkvereine  anbelangt,  so  stellten  sich  dieselben  in
Ņr  bisherigen  Gestaltung  als  künstliche  Partei-Schöpfungen  fortschritinche ­
  r  oder  socialdemokratischer  Richtung  dar').  Erst  die  zahlreichen
/bikes  der  letzten  Jahre  haben  die  Bewegung  in  lebhaftern  Fluß  gebracht.
')  Die  Zahl  der  Mitglieder  der  deutschen  Gewerk-  und  Fachvereine  ist  schwer  anzu-^l'en.
  Die  Hirsch-Dunker'schen  Gewerkvercine  mögen  ca.  50,000  Mitglieder  zählen,  während
        <pb n="216" />
        204

Immerhin  stehen  wir  erst  in  den  Anfängen  einer  gewerkschaftlichen  Organisation, ­
  aber  die  Erfahrungen  speciell  des  großen  Ber  garbeiter  st  rite-,
sowie  mehrere  gleichzeitig  erschienene  Aufsätze  von  Dr.  G-  von  Schuly,
G  aeverni  tz  über  „V  erm  eidun  g  und  Beilegung  von  A  rbeitsstreitig^
leiten  in  England"  in  Sch  woll  er's  „Jahrbuch  für  Gesetzgebung,  Berwa
tung  und  Volkswirthschaft"  (Leipzig,  Dunker  &amp;amp;  Humblot.  1889)  veranlaßte
eingehende  Eröterungen  in  Presse  unb  Corporationen,  o  b  und  wieweit  G  e  wer
vereine  einen  Schutz  der  nationalen  Industrie  gegen  die  materiel  rN,
sittlichen  und  socialen  Schäden,  welche  jeder  Strike  mit  sich  bringt,  brete
möchten.  Von  mehrern  wirthschaftlichen  und  industriellen  Verbänden  (beni  »  el
tralvcrband  deutscher  Industrieller",  dem  „Verein  zur  Wahrung  der  wirthse)v
lichen  Interessen  von  Handel  und  Gewerbe"  in  Berlin,  dem  „Verein  für  )er
bauliche  Interessen"  u.  a.)  wurde  eine  Commission  (Dr.  Bcumer-Dķ'  -
bets  Dr.  %nccf.%eríin  iinb  9)iöiicr=mracfmebc)  &amp;amp;ur  Un  (i;
snibnng  ber  ütrbeiterbäitnissc  bereu
bann  a#  uerösfcntl#  10111601  (%cr(ln,  mtsd)cr  &amp;amp;  Äoestci,  1890).  ^'1
%ericbte  bestätigen,  ba%  in  englanb  je#  imo#  oon  Seiten  ber  ^rbcltgeOl
mie  ber  Arbeiter  nnb  beS  ^anbcIg^ini^^erin^ë  anerfannt  loirb:  bay
®egensa^^e  ;n  frisem  »^ntgutage  %rbeit§^^reitlgfeiten  scine  900'
stände  und  Empörungen  mehr  herbeiführen.  Die  Gewerkvereinler  1  \
gessere  Bürger  geworden;  die  Vereinsthätigkeit  findet  jetzt  öffentlich,  un
mehr  im  Sunfcln  statt;  ebenjo  ist  bie  össentli(i)c  Wcinnng  für  bie  GewO'
oereine  günstiger  gooorben."  3n  ber  Thatsache,  „baß  bnrü)  oercintcŞ  ^ai^
Resultate  erzielt  werden  können,  bie  zu  erreichen  Einer  allein  machtlos  ist,"
ba§  ^anbcígntint^^erinm  „bie  Bereinigung  für  baS  Bestehn  ber  Geiocrfoerey  '
Es  wirb  weiter  ausgeführt,  das  sich  Vereinigungen  von  Fabrikanten  und  so
oon  Wettern  sc^t  gïei4bercc[)tigt  gegenübersteben.  ^  h^bUW
eriebignng  ber  Streitgnnftc  mirb  se^t  errei^t,  loäbrcnb  früher  bie  u
iebignng"  bn#  gemalt  herbeigeführt  lourbe.  Strifes  finb  natnrlici)  noch  "  ^
HÄÄtÄ  fÄ
^  bie  %rage  anbelangt:  ob  ®eiocrfocreine  münf(ï)eitgmcrth  stub  ^
n#,  so  fomint  bie  Commission  selbst  )ii  einem  anbern  Resultat,  mie
Dr.  non  Sd)nl3e  =  ®aeocrnih.  S)o§  W  n#  bloß  in  ber  Berļchiebu  )
bie  (meistens  unter  fociaibcmofratifcher  Wruno  Mmben)^#"^  ^
finb.  einen  Maß#  Reben  in  etwa  bie  pablen  ber  ilustraRgeber  3un%  ®eraer
32842,  saurer  16000,  Tabakarbciter  16  000,  Buchdrucker  lo000,  Schneider  „
(Arbeiterinnen  14100),  Schuhmacher  13  468,  Buchbinder  7  500,  Ģàrbeûer
Zimmerer  6000,mgenbauer  4500.  1889  a#t  man  (nmb  Sacher,  Dent#gy  ^
Hatt,  26.  Sept.)  41  Verbände  von  Fachvereinen  mit  121647  ^itgítebern;  aujjeru  t&amp;lt; ,
über  1000  örtliche  Fachvereine  mit  mehr  als  100  000  Mitgliedern,  („  emeu
1890,  S.  16.)
        <pb n="217" />
        205

des  Standpunktes,  sondern  unseres  Erachtens  ebenso  sehr  in  der  Unrichtigkeit  der
Beurtheilung  der  Arbeiterbewegung  und  —  der  Fragestellung;  sonst  würde  sie
auch  vom  Standpunkte  des  Arbeitgebers  aus  zu  einer  solch  absolut  abweichend ­
  eil  Stellung  nicht  gekommen  sein.
Dr.  von  Schulze-Gaevernitz  erblickt  (mit  Schönberg)  in  den  Gewerkvereinen ­
  „die  erste  absolute  Voraussetzung  für  die  Re  alisi  run  g
der  berechtigten  Ansprüche  der  Arbeiterklasse",  wie  auch  für  den
socialen  Frieden.  Den  Gewerkvereinen  schreibt  er  das  Verdienst  zu:  die
englische  Chartistenbewegung,  welche  ähnliche  Ziele  wie  unsere  Socialdemokratie ­
  verfolgte,  in  friedliche  Bahnen  gelenkt  zu  haben,  wie  anderseits
»die  dortige  Entwickelung  beweise",  das;  der  Uebergang  zum  Industrie  system
»zwar  mit  großen  Schwierigkeiten  und  Krisen  verbunden  ist,  daß  es
aber,  wenn  es  einmal  die  Kinderjahre  hinter  sich  hat,  durchaus  nicht
zu  der  physischen  und  intellectnellen  Entartung  des  Volkes  führt,
wie  Viele  bei  uns  zu  fürchten  scheinen."
Auch  „England  besaß,"  so  führt  Dr.  von  Schulze-Gaevernitz  in  der  Einleitung  aus,
„seine  socialrevolutionäre  Partei  in  der  ersten  Hälfte  des  Jahrhunderts;  dieselbe  war
stärker  und  gefährlicher  als  ihre  continentalen  Nachfolgerinnen.  England  befindet  sich
heute  in  einem  Zustande  des  socialen  Friedens.  Nicht  als  ob  es  dort  keine  Verbrecher
und  Fanatiker  gäbe,  keine  arbeitslosen  und  arbeitsscheuen  Massen,  die  nur  die  Hand  des
Strafrichters  oder  vielmehr  die  hinter  ihm  stehende  Militärgewalt  davon  zurückhielte,  sich
auf  die  bestehende  Gesellschaft  loszustürzen.  Der  Unterschied  ist  vielmehr  folgender:  in
England  gibt  es  nicht  eine  breite  Berufsklasse  der  Bevölkerung,  Tausende
arbeitender  Familienväter,  die,  an  dem  heutigen  Gesellschaftsznstand
berzweife  l  nd,  allein  vom  gewaltsamen  Umsturz  Rettung  erwarten.  Hierin
steht  England  heute  allein  unter  den  europäischen  Nationen  da.  Gerade  der  beste
Und  intelligenteste  Arbeiter  ist  in  E  n  g  l  a  n  d  völlig  gesetzlich  gesinnt  und  im  Fall
eines  revolutionären  Ausbruches  in  der  Hauptstadt  würde  er  nicht  nur  sich  nicht  betheiligen,
sondern  geradezu  die  Stütze  des  Gesetzes  und  der  Ordnung  sein."
Der  Verfasser  unterscheidet,  im  Wesentlichen  in  Uebereinstimmung  mit  L.  Brentano,
brei  Perioden.  Die  erste  nennt  er  die  vornehmlich  durch  die  Chartisten  vertretene  socialrevolutionäre, ­
  die  Periode,  in  der  die  Gesellschaft  in  „zwei  Nationen"  zerfiel,  die  durch
Haß  und  Feindschaft  getrennt  waren,  in  welcher  der  Arbeitgeber  dein  Arbeiter  nur  als
Käufer  der  Arbeit  zu  billigstem  Preise  gegenübertrat,  und  im  Arbeiter  die
berzweiflungsvolle  Ansicht  von  der  durch  die  bestehende  Gesellschaftsordnung  bedingten
Anturnotl,Wendigkeit  seines  Elends  gleichsam  als  ein  Dogma  obwaltete.
Die  zweite  Periode  wird  durch  die  Bildung  der  Gewerkvereine  eingeleitet  und
gekennzeichnet.  Sie  verfolgten  bei  ihrer  Entstehung  in  erster  Linie  den  Zweck,  Ausstände
(Strikes)  zu  organisiren,  um  durch  Zurückhaltung  des  Angebots  ihrer  Waare
—  der  Arbeit  —  auf  Erhöhung  des  Marktpreises  derselben  einzuwirken.
Hierdurch  ward  bereits  tut  Princip  der  Abfall  von  rein  revolutionären  Anschauungen  eingeleitet, ­
  indent  ein  Arbeiter,  der  auf  Mittel  sinnt,  bessere  Arbeitsbedingungen  zu  erzwingen,
sehr  bald  merkt,  „daß  die  Znkunftsträumc  des  Revolutionärs  seinen  Kochtopf  nicht  füllen".
Dieser  theoretische  Abfall  von  der  Revolution,  in  welchem  die  bis  in  die  Gegenwart  fortdauernde ­
  Gegnerschaft  der  englischen  Socialdemokratie  und  der  Gewerkvereine  begründet
liegt,  führte  indeß  in  dieser  zweiten  Periode  noch  zu  keiner  Annäherung  zwischen  Arbeitern
und  Arbeitgebern;  es  entbrannte  umgekehrt  ein  Jahrzehnte  hindurch  andauernder
Dl  achtstreit,  der  die  geselligen  und  wirthschaftlichen  Zustände  bis  in  ihre  Grundfesten
        <pb n="218" />
        206

erschütterte.  Noch  betrachten  sich  die  Arbeitgeber  als  die  „Herren",  und  die
Weigerung  der  Arbeiter,  zu  arbeiten,  als  Anflehnu  n  g.  Jene  Gewerkvereine  wurden
daher  bei  ihrer  Entstehung  als  hoch  verra  the  risch  und  gesellschaftsfeindlich  gebrandmarkt.
Besonders  bezeichnend  aber  für  die  Stellung,  welche  damals  die  Arbeitgeber  einnahmen, ­
  war  ihre  Weigerung,  über  die  von  den  Arbeitern  gestellten  Bedingungen ­
  überhaupt  mit  ihnen  zu  verhandeln.  Wie  könnten  sie  verhandeln, ­
  wo  zu  befehlen  sie  das  Recht  zu  haben  glauben?  Der  Kampf  zwischen
beiden  Klassen  ward  also  in  dieser  Periode  scheinbar  noch  erbitterter  als  bisher.
Der  Organisation,  welche  sich  die  Arbeiter  gegeben  hatten,  begannen  die  Arbeitgeber ­
  eine  gleiche  Organisation  entgegenzusehen;  sie  versuchten  die
Ausstünde  mit  Ausschließungen  der  daran  betheiligten  Arbeiter  zu  bekämpfen-Jndem
  die  Arbeiter  sich  nicht  mehr  machtlos  zur  Wehr  setzten,  wurden  die  Kämpfe  länget
und  ihr  Ausgang  zweifelhafter.  Tausende  und  Abertausende  von  Familien  geriethen  durch
sie  in's  Elend;  oft  war  eine  schmähliche  Niederlage  der  Arbeiter  ihr  Ende  wie  bei  deM
großen  Ausstande  der  vereinigten  Engineers  1852.  Anderseits  aber  waren  auch  Erfolge
nicht  selten;  sie  wurden  um  so  häufiger,  je  mehr  die  Arbeiter  die  Verhältnisse  ihres
Gewerbes  übersehen  lernten,  den  Weltmarkt  zu  studiren  anfingen  und  darum
Zeit  ihres  Vorgehens  richtiger  als  bisher  wählten.  Einen  Unterschied  aber  hatten  Ì C Ņ C
Kämpfe  gegenüber  den  frühern.  Während  in  den  zwanziger  bis  vierziger  Jahren  ^
Arbeiter  socialen  Wahngebilden  in  aussichtslosen  Ausstandsversuchen  nachjagten,  waren  ^
nun  greifbare  Zwecke,  nämlich  höherer  Lohn,  andere  Arbeitsbedingungen,  kürzere
Arbeitsstunden,  für  die  sie  ihre  Existenz  einsetzten,  die  sie  bald  erreichten,  bald  niäst
erreichten.  Eine  eigenthümliche  Erscheinung  war  es  sodann,  daß  der  gewaltsame  Geist'
der  früher  zu  den  schlimmsten  Ausschreitungen  geführt  hatte,  auszusterben  begann,  insbesondere ­
  seitdem  die  letzten  gesetzlichen  Schranken  fielen,  Reste  von  jenen  Suppressivgeietze»,
mit  denen  man  die  Vereine  früher  zu  unterorücken  versucht  hatte.  Seit  dieser  Zeit  stie  Ñ
mit  ihrer  Macht  und  Ausbreitung  (die  Gewerkvereine  umfassen  zur  3^
gegen  3 1 /2  Millionen  Arbeiter)  auch  die  Einsicht  über  die  zweckmäßigste  Ber-Wendung
  ihrer  Kräfte,  während  auf  der  andern  Seite  die  einsichtsvollern  Arbeitgeber ­
  immer  mehr  zur  Ueberzeugung  gelangten,  daß  man  es  hier  nicht  mit
Bewegungen  zu  thun  habe,  die  zurückzudrängen  möglich  sei.  Nachdem  beide
Theile  somit  in  langem  Kampf  ihre  Kräfte  gemessen,  entwickelten  sich  allmälig  südlichere, ­
  auf  der  Anerkennung  beiderseitiger  Rechte  beruhende  Anschauungen,  welche  in  ^
dritte  Periode  hinüberführten.
Diese  dritte  Periode  umfaßt  den  Uebergang  vom  Krieg  zum  Frieden-„Die
  Entwickelung,"  sagt  von  Schulze-Gaevernitz,  „geht  nunmehr  dahin,  beide  Theite
zur  Einsicht  zu  bringen,  daß  ihr  Gegensatz  nicht  auf  persönlichem  Uebelwollcn  beruht, ­
  sondern  vielmehr  ein  rein  wirthschaftlicher  ist,  ein  Kampf,  wie  er  sich  allenthalben ­
  zwischen  Käufern  und  Verkäufern  abspielt  und  als  solcher  nicht  durch  das  Gefillst'
sondern  lediglich  durch  Ve  rst  and  es  r  ü  cks  ich  t  en  beherrscht  ist.  Voran  in  dieser  Beziehnnñ
gingen  die  Arbeitgeber,  in  deren  Reihen  Verstand  und  kühles  Urtheil  häufiger  als  ber
den  Arbeitern  zu  finden  waren.  Nachdem  die  erste  gewaltthätige  Generation  von  Arbeitgebern ­
  abgestorben  war,  wurden  ihre  Söhne  von  jener  Bewegung  ergriffen,  welche
Laufe  des  Jahrhunderts  die  besitzenden  und  gebildeten  Klassen  Englands  zum  Bewußtsein
ihrer  Pflichten  gegen  die  untern  erweckte.  Zunächst  versuchten  sie  mit  Wohlfahrtseinrichtungen ­
  zu  Gunsten  der  Arbeiter  das  alte  feudale  Abhängigkeitsund ­
  Vertrauens-Verhältniß  wiederherzustellen;  überall  aber  bracht
solche  Versuche  zusammen.  Wie  ist  es  auch  möglich,  daß  das  Verhältniß  zwilşş
Zweien,  deren  wirthschaftlichc  Interessen  enigegengesetzt  sind,  durch  »Wohlwollen«  geleite
werde  f  Wie  wäre  es  etwa,  wenn  der  Spinner  seinen  americanischen  Baumwollen-Liest-
        <pb n="219" />
        207

tunten  gegenüber  das  »Wohlwollen«  zn  Rathe  zöge,  anstatt  nüchterner  Berechnungen?
Kann  er  es  dem  Lieferanten  eines  andern  nothwendigen  Productionsmittels,  der  Arbeit,
gegenüber  anders  thun?  ')  Im  Laufe  der  Entwickelung  kam  vielmehr  der  Arbeitgeber  zur

')  Dr.  von  Schulze-Gaevernitz  stellt  sich  mit  diesen  Ausführungen  consequent
auf  den  Standpunkt  des  Manches«erthnms  —  „unbeschadet  der  weitern  und  Hähern
Pflichten"  des  Arbeitgebers  „gegenüber  der  Gesellschaft".  Wir  wissen  nicht,  wie  Herr  Dr.
ļ’on  Schulz  e-G  never  nit;  das  Verhältniß  des  ersten  und  zweiten  Salzes  sich  denkt.
Es  herrscht  vielfach  die  Anschauung,  als  ob  „Wohlwollen"  und  „Wohlfahrtsb
  e  st  r  e  b  u  n  g  c  n"  immer  oder  auch  nur  in  der  Regel  au  f  Ko  st  e  n  d  e  r  „F  r  e  ih  eit"
und  „Gerechtigkeit"  gingen  —  ein  Standpunkt,  den  wir  doch  nachdrücklichst  zurückweisen ­
  möchten.  Wir  Plaidiren  seit  Jahren  für  „Wohlfahrts-Einrichtungen"
und  „Fürsorge"  für  die  Arbeiter,  aber  wahrlich  nicht  in  dem  Sinne,  um  die  Arbeiter  zu
binden,  ihnen  die  volle  Verwerthung  ihrer  Arbeitskraft  zu  verschränken,  Almosen ­
  und  „Wohlthat"  anstatt  des  „Rechtes"  zu  bieten.  Wir  kennen  auch  eine  große
ña  bl  von  Arbeitgebern,  die  an  einen  „Dank"  in  bent  Sinne,  daß  nun  der
Arbeiter  auch  nur  einen  Groschen  weniger  Lohn  verdienen  solle  resp.  beanspruchen
dürfe,  als  den  Verhältnissen  des  „Arbeitsmarktes"  entspricht,  nie  gedacht  haben,  die  vielmehr ­
  ihre  erste  und  wichtigste  Aufgabe  darin  erblicken,  den  Arbeitern  einen  ausreichenden, ­
  stetigen  Lohn  zu  sichern,  —  nicht  bloß  den  gerechten  Antheil  in  aufsteigenden
  Wirthschaftsperioden  ehrlich  zu  gewähren,  sondern  denselben  auch  über  die
schlechten  Zeiten  nach  Möglichkeit  hinwegzuhelfen.  Arbeitgeber  und  Arbeiter  stehen  sich  nicht
(bloß)  gegenüber  wie  Käufer  und  Verkäufer;  der  Arbeitgeber  schuldet  den  Arbeitern  mehr
als  den  „marktgängigen  Preis"  und  umgekehrt.  Persönliche,  menschliche  Beziehungen
lolle»  beide  verbinden  —  so  entspricht  es  dem  natürlichen  Gefühl,  so  ist  es  christliche
Pflicht.  „Gerechtigkeit"  und  „Liebe"  schließen  sich  nicht  aus.  Wohlwollen  und  Treue
smd  Tugenden,  die  man  nicht  aus  der  Gesellschaft  verbannen  sollte.  Man  soll  nicht  in
der  Bekämpfung  des  einseitig  patriarchalischen  Standpunktes  nun  in  allen  WohlfahrtsEinrichtungen ­
  bewußte  oder  unbewußte  Attentate  auf  die  Freiheit  und  selbständige  Bewegung ­
  der  Arbeiter  wittern,  die  besten  Absichten  mißdeuten,  und  dem  Arbeitgeber  jedes
wahre  ideale  Streben  verleiden  —  um  so  weniger,  als  wir  die  englischen  Arbeiter-Organisationen ­
  noch  nicht  haben.
Wir  meinen,  die  ehrliche  Anerkennung  der  vollen  Gleichberechtigung  der
Arbeiter  bei  Schließung  des  Arbeitsvertrages  und  das  Gefühl  der  Pflicht  und  der  Verantwortung ­
  des  durch  Intelligenz,  gesellschaftliche  Stellung  und  Einfluß  höher  stehenden
Arbeitgebers  schließt  sich  nicht  nus.^  In  der  Verbindung  des  „patriarchalisch"-deutschen
und  des  „demokratisch"-englischen  Standpunktes  liegt  die  Lösung.
.  Was  speciell  die  Lohnfrage  anbelangt,  so  „wird  derjenige  Arbeitgeber,  welcher
seine  Bestrebungen:  die  Arbeiter  zur  Sparsamkeit  zu  erziehen,  denselben  eine  ausreichende ­
  Wohnung  zu  verschaffen,  sieŞvor  Roth,  vor  Inanspruchnahme  der  Armenpflege ­
  zu  bewahren  :c.,  mit  Erfolg  gekrönt  sieht,  um  so  freudiger  die  Hand  bieten,
durch  gute  Löhne  die  Lebenshaltung  der  Arbeiter  auch  noch  weiter  zu  heben.
Bethätigung  des  Wohlwollens  auf  dem  einen  Gebiete  weckt  und  fördert  die  Freude  am
Schaffen  auch  ans  andern  Gebieten.  Wer  für  Wohlfahrts-Anstalten  nichts  übrig  hat,
wird  jedenfalls  auch  nicht  mehr  an  Löhnen  zahlen,  als  er  durch  die  Concurrenz  zu
zahlen  gezwungen  ist,  wer  dagegen  seine  persönliche  Theilnahme  den  Arbeitern
und  ihren  Familien  zuwendet,  wer  Gelegenheit  nimmt,  Einblick  in  deren  Verhältnisse  zu
Nehmen,  wird  auch  alles  aufbieten,  den  Arbeitern  durch  gute  Löhne  die  Sorgen  zu  erleichtern, ­
  denselben  auch  ihren  Antheil  an  den  Freuden  des  Lebens  zu  sichern.
„Im  Uebrigen  bedarf  es  wohl  kaum  der  weitern  Ausführung,  daß  wir  (mit  Herrn
Oechelhäuser,  in  der  allmäligen.  nachhaltigen  Steigerung  des  Lohnniveau's ­
  das  —  oder  wenigstens  ein  —  Hanptmoment  in  der  Lösung  der  socialen
Frage  erblicken.  »Das  Streben  nach  einer  solchen  allmäligen  Erhöhung  der  Löhne  ist  also
von  Seiten  der  Arbeiter  ein  vollständig  berechtigtes,  so  weit  es  die  dem  Arbeitgeber ­
  duich  die  Eoncurrenz  gezogenen  Grenzen  achtet,  und  es  ist  unabweisbare
Pflicht  des  Arbeitgebers,  demselben  so  weit  zu  entsprechen,  wie  es  die
Rücksicht  auf  Gegenwart  und  Zukunft  seines  Unternehmens  nur  gestaltet.  Dem  denkenden
        <pb n="220" />
        208

Einsicht,  daß  er  als  Arbeitgeber  nur  Eines  für  seinen  Arbeiter  thun  könne,  unbeschadet ­
  seiner  weitern  und  Hähern  Pflichten  als  Mensch,  als  Bürger  und
als  Christ  gegenüber  der  Gesellschaft.  Dieses  Eine.  scheinbar  so  leicht  und  doch
für  den,  der  anders  zudenken  gewohnt  ist,  so  schwer,  zugleich  für  denArbeiter
  d  a  S  Aller  wichtig  st  e,  besteht  darin,  ihn  rückhaltslos  als  gleich'
berechtigte  Macht  anzuerkennen  und  das  Verhältniß  zwischen  sich  und  ihm  als  ein
rein  wirthschaftliches  aufzufassen,  in  dem  beide  Theile  in  gleicher  Weise  loyal  handeln,
wenn  sie  mit  allen  gesetzlichen  Mitteln  ihren  eigenen  Vortheil  verfolgen.  Ein  Arbeitgeber,
welcher  auf  diesem  Standpunkte  steht,  wird  die  Verbindungen  der  Arbeiter  anerkennen  und
ihre  Lohnforderungen  und  Ausstände  nicht  anders  behandeln,  als  er  Preissteigerungen ­
  des  Baumwollenlieferanten  entgegentreten  würde.  Ebenso  wie  er  mit  diesem
correspondirt,  wird  er  mit  dem  Arbeitsverkäufer  verhandeln,  und  höfliche  Formen
werden  seinen  Verkehr  mit  diesem  wie  mit  jenem  beherrschen.  Anderseits  aber  griff  nun
auch  unter  den  Gewerkvereinen  die  Einsicht  Platz,  daß  es  nicht  Blutsaugerei
und  feindlicher  Wille,  sondern  vielmehr  wirthschaftliche  Nothwendigkeit  sei,
welche  die  Arbeitgeber  zu  ihren  Gegnern  mache.  Gewaltthätigkeiten  und  Gesetzes'
überschreitungen  —  Zeichen  dafür,  daß  der  Arbeiter  noch  nicht  reif  ist  fbr
die  Stellung  wirthschaftlicher  Gleichberechtigung  —  wurden  seltener,  wenn  auch  hin  und
wieder  noch  in  ihnen  der  rcvolutionaire  Geist  der  ersten  Periode  zum  Ausbruch  kam.  Aber
gerade  diejenigen  Gewerkvereine,  welche  früher  die  gewaltthätigsten  waren,  sind  heute  zusammengebrochen,
  so  z.  B.  der  Sheffielder.  Die  Führer  der  fortgeschrittenern  Gewerkvereinc
  dagegen  fingen  an,  statt  Gewaltreden  zu  halten,  Handelsstatistik  zu  treiben.
Denn  Kenntniß  der  Weltlage  ihres  Gewerbes  erwies  sich  als  ein  weit  besseres  Mittel  im
wirthschaftlichen  Kampfe,  als  jene  Ausschreitungen,  durch  welche  sie  in  den  Augen  der
Unparteiischen  sich  nur  in  das  Unrecht  setzen  konnten."
Der  Verfasser  geht  nun,  nach  dieser  allgemeinen  Schilderung  der  socialen  Entwickelung
in  England,  in  ausführlichster  und  gründlichster  Weise  sich  überall  auf  Thatsachen  stützend,
in  die  Spe  eia  l  ge  schichte  der  Arbeiterbewegungen  der  drei  hauptsächlichsten  und  für  die
gesammte  englische  Arbeitswelt  maßgebenden  Industriem  ein,  nämlich  der  Textil-,
Kohlen-  und  Eisen-Industrie,  indem  er  die  Entwickelungsgeschichte  der  socialen  Be'
wegungen  und  Kämpfe  in  jeder  dieser  drei  großen  Industriem,  die  Organisation  der  Arbeiterund ­
  Arbeitgeber-Verbände,  die  Aufgaben  derselben,  die  Methodik  ihrer  Lösungen  und  schließlich
die  thatsächlichen  Erfolge  für  Herstellung  friedlicherer  Zustände  und  für  bessere  Gestaltung
der  materiellen  und  socialen  Lage  des  Arbeiterstandes  und  für  Sicherung  der  Grundlagen
der  industriellen  Thätigkeit  schildert.  Die  friedlichen  Vereinbarungen  über  Lohnhöhe  und

Arbeitgeber  wird  auch  nicht  entgehen,  daß  durchschnittlich  in  den  Ländern  des  höchste"
A  rb  c  i  t  s  l  o  h  n  e  s  die  U  n  t  e  rn  e  h  m  unge  n  aller  Art  sich  am  besten,  in  Ländern  des
niedrigsten  Arbeitslohnes  am  schlechtesten  rent  iren«  („Sociale  Aufgaben"  S.  23)  ;  sowie
day  diejenigen  Unternehmungen  auch  desselben  Landes  am  besten  prosperirm,  welche  die
besten  Löhne  zahlen.  Das  E  in  ko  nun  en  bedingt  das  physische  und  sittliche
~  e  be  it  —  das  Familienleben  der  Arbeiter  —  in  s  o  entscheidender  Weise,  day
der  Lohn  in  der  That  die  Tüchtigkeit  der  Arbeiter  wie  auch  ihre  Zufrieden'
heit  wesentlich  beeinflußt,  wie  diese  auch  wieder  auf  die  Gesammt-Leistung  der  Fabrik
einwirkt.  Ler  Arbeiter  wird  intensiver,  sorgfältiger  arbeiten,  es  wird  seltener  ein  Arbeits'
Wechsel  eintreten,  so  basì  Jeder  an  seine  Maschine,  seine  Mitarbeiter  gewöhnt  ist  rc.  şşo
ist  es  eme  allgemeine  Erfahrung,  wie  Herr  General-Director  H  i  l  t  -  A  a  ch  e  n  'N
seiner  Rede  auf  der  34.  General-Versammlung  der  Katholiken  Deutschlands  in  Trier
(1887  )  ausführte  :  »n  i  ch  t  d  e  r  j  e  n  i  g  e  F  a  b  r  i  c  a  n  t  kommt  a  m  w  c  i  t  e  st  e  n  ,  der
die  ani  schlechtesten  bezahlten  Arbeiter  beschäftigt,  sondern  gerade  um'
gekehrt.«  ^as  ist  unser  Standpunkt,  wie  wir  ihn  stets  vertreten  haben.  (S.  „Arbeiter'
wohl"  1888  S.  89.)
        <pb n="221" />
        209

Arbeitsbedingungen  sind  hiernach  Regel  geworden;  in  vielen  der  wichtigsten  Industrie ­
  bezirke  fanden  seit  Jahrzehnten  keine  Arbeitseinstellungen  oder
Unruhen  mehr  statt,  und  wenn  z.  SB.  1889  die  Londoner  Dockarbeiter  strikten,
!°  befanden  dieselben  sich  auch  außerhalb  des  Rahmens  der  Gewerkvereine,  besaßen  also
lme  Organisationen  noch  nicht,  die  in  den  großen  Jndustrieen  den  Ausbruch  solcher  Exploşionen
  verhütet  oder  doch  zur  Seltenheit  gemacht  haben.  Aus  den  statistischen  Mittheilungen,
Tabellen  und  Diagrammen  der  Schrift  ergibt  sich  auch,  daß  es  sich  bei  diesen  Organisawnen
  nicht  etwa  planmäßig  um  fortwährende?  Hinaufschrauben  der  Löhne  gehandelt  hat,
andern  daß  in  eben  so  vielen  Fällen  beim  Eintritt  sinkender  Conjuncturen  friedlche
  Vereinbarungen  über  Lohnherabsetzungen  stattfanden  und  der  Eintritt
industrieller  Krisen  gerade  hierdurch  verhütet  worden  ist.  Die  jetzige  Tendenz  der  gewerkbereinlichen
  Bewegung  wird  überhaupt  am  besten  dahin  gekennzeichnet,  daß  sie  die  Lohniahen
  mit  dem  jeweiligen  Geschäftsgang  der  Jndustrieen  und  namentlich
auch  dem  Stand  der  internationalen  Eoncurrenz  in  Einklang  zu  setzen,  also  gleichmäßig ­
  den  Interessen  der  Arbeiter  uno  Arbeitgeber  zu  dienen  suchen.  Die  Einigungs-Formen
  haben  sich  hierbei  allmälig  immer  mehr,  nach  den  speciellen  Verhältnissen  der
"uzelnen  Jndustriebezirke,  zu  feststehenden  Regeln  ausgebildet.  Ueberciustimmend  wird  auch
bon  allen  Seiten  constatirt,  in  welch'  friedlichem  und  versöhnlichem,  auf  beiderseitige  Aching ­
  und  Anerkennung  gegründetem  Geiste  die  Verhandlungen  zwischen  Arbeitern  und
Arbeitgebern  sich  gegenwärtig  vollziehen;  die  parlamentarischen  Formen  haben  sich  hierbei
but  größter  Leichtigkeit  eingebürgert,  und  werden  von  den  Arbeitern  mit  überraschendem
Tact  gehandhabt.  (Vergl.  Oechelhäuser,  Sociale  Tagesfragen.  Berlin  1889,  S.  128  ff.)
Was  die  Organisation  der  englischen  Gewerkvereine  betrifft,  so  ist  dieselbe, ­
  soweit  die  Vereinigung  nur  eine  locale  ist,  ziemlich  einfach.  Das  Statut
&amp;gt;v&amp;gt;rd  besonders  mit  Rücksicht  auf  das  specielle  Gewerbe  oder  dessen  Branchen
^gefaßt,  unter  Anpassung  an  die  Verhältnisse  des  Ortes,  in  welchem  die  Verengung ­
  besteht.  Die  Zahl  dieser  reinen  Localvereine  ist  sehr  groß.
In  den  großen  centralisirten  Organisationen  ist  dagegen  das  System
er  Vereinigung  sehr  ausgedehnt.  Die  „Amalgamated.  Society  of  Carpenters
^ n d  Joiners“,  die  „Amalgamated  Society  of  Engineers“,  die  „Steam  Engine
jokers  Society“,  beispielsweise,  erstrecken  ihre  Thätigkeit  auch  über  das  Ver.
Königreich  hinaus.  —  Die  erstgenannte  Society  umfaßte  am  Schluß  des  Jahres
'^6  im  Ganzen  440  Vereine,  welche  wie  folgt  vertheilt  waren:  England
o38,  Schottland  15,  Irland  70,  die  Ver.  Staaten  von  America  25,  Canada  6,
ceu-Seeland  10,  Australien  22,  Südafrika  4,  mit  zusammen  25  781  Mitgliedern,
"ähnliche  Zahlen  liegen  für  die  zweitgenannte  Gesellschaft  vor  bei  432  Vereinen
Und  einer  Mitgliederzahl  von  5168  Köpfen.  Von  Trade  Unions,  welche  localer
1 &amp;gt;1  sind  oder  sich  wenigstens  auf  Großbritannien  beschränken,  sind  vor  allem  zu
Uannen  die  Unions  Associations  of  Durham,  Yorkshire,  Northumberland,
Lancashire,  Derbyshire,  die  Amalgamated  Cotton  Spinners  und  die  Cotton
eavers  of  Lancashire,  die  United  Society  of  Boilermakers  and  Ship  Builļ
 ers )  die  North  Wales  Quarrymen,  die  Lacemakers  of  Nottingham  und  die
“nidon  Society  of  Compositors.  Die  zuletzt  genannte  Union  mit  6435  Mit-Medern
  ist  die  größte  und  bestorganisirte  von  denen,  welche  sich  auf  eine  Stadt
schränken.  Kleinere  Vereinigungen  gibt  es  in  Menge.
Die  Organisation  beginnt  mit  der  Zusammenfassung  der  einzelnen  Mitglieder
lu  locale  Zweigvereine;  aus  letzten:  werden  Districtsverbände  gebildet;
        <pb n="222" />
        alíe  Vereine  zusammen  sind  einer  Centralbehörde  oder  einem  Exe  cuti  v-Comitê
  unterworfen.  Die  Beitrüge  der  Mitglieder  werden  an  den  Zweigverein
abgeführt;  dieser  leistet  auch  die  Vergütungen,  aus  welche  die  Mitglieder  Anspruch
haben.  Jeder  Zweigverein  hat  zu  den  Kosten  des  Verbandes  und  der  Centralverwaltung ­
  beizutragen.  Letztere  werden  jedes  Jahr  auf  den  Durchschnittswerth ­
  pro  Mitglied  erhoben.  Denjenigen  Zweigvereinen,  welche  in  ihrem  Besitz
weniger  als  bcu  Durchschnittswerth  per  Kopf  haben,  wird  die  Differenz  von  den
Vereinen,  welche  mehr  haben,  vergütet.  Zweigvereine,  welche  in  Folge  von  Strei'
tigkeiten,  schlechtem  Geschäftsgang  oder  andern  Ursachen  ihre  Gelber  vor  der
Ausgleichsperiode  verbrauchen,  werden  von  Vereinen,  die  über  mehr  Mittel  verfügen, ­
  unterstützt.  Man  kann  deshalb  sagen,  daß  der  ganze  Fonds  einer  solchen
Organisation  jederzeit  von  irgend  einer  Stelle  für  die  von  den  Statuten  bestimmten ­
  Zwecke  zur  Verfügung  steht.  Innerhalb  gewisser,  vom  Statut  festgesetztes
Grenzen  hat  jeder  Zweigvereiu  das  Recht  der  Selbstverwaltung;  wenn  er  jedoch
das  Statut  verletzt,  kann  das  Executiv-Comite  einschreiten  und  dafür  Sorge  tragen,  ¡
daß  die  Gesetze  der  Gesellschaft  streng  innegehalten  werden.  Um  den  Zweig"
vereinen,  Beamten  und  Mitgliedern  die  Übertretung  der  Statuten  zu  erschweren, ­
  hat  jedes  Mitglied  das  Recht,  beim  Executiv-Comite  Beschwerde
zu  erheben.
Jeder  Zweigverein  hat  ferner  außer  den  nöthigen  Beamten  eine  Commission, ­
  welche  in  Angelegenheiten,  die  ausschließlich  den  Zweigverein  und  desse"
Mitglieder  betreffen,  die  Enischeidung  zu  treffen  hat.  Die  Thätigkeit  der  Ce»""
mission  unterliegt  jedoch  der  Genehmigung  des  Zweigvereins.
Es  ist  die  Pflicht  jedes  Zw  eigvereins-  Secreta  irs,  am  ersten  eim^
jeden  Monats  dem  Execuiivcomitê  eine  genaue  Aufstellung  über  die  Anzatz
der  Mitglieder,  welche  keine  Arbeit  haben,  krank  oder  invalide  sind,  einzusenden, ­
  und  zwar  nach  dem  Stande  am  Ende  eines  jeden  Monats.  Auf  diese
Weise  erhält  die  Gesellschaft  von  jedem  Zweigverein  ein  Material,  welches  üben
die  Schwankungen  des  Geschäfts  in  allen  Theilen  des  Gebietes,  über  welches  şiw
die  Gesellschaft  erstreckt,  Auskunft  gibt.  Am  Ende  eines  jeden  Quartals  un
—  im  Detail  —  am  Ende  eines  jeden  Jahres  hat  der  Zweigvereins-Secretau
an  das  Executiv-Comite  zur  Veröffentlichung  eine  Zusammenstellung  der  Einnahme"
und  Ausgaben  511  liefern,  welche  genau  festzustellen  ist.  Die  Abrechnungen  dev
Gesellschaft  werden  veröffentlicht  und  den  Zweigvereinen  zur  Kenntuißnahme  ò 11 '
gesandt.  Die  ausführlichen  Berichte  mancher  Gesellschaften  umfassen  Bände  """  ¡
beträchtlichem  Umfang.
Im  Allgemeinen  wird  von  den  Mitgliedern  ein  Beitrag  von  1  sh-Woche
  erhoben  '),  der  aber  je  nach  Bedürfniß  erhöht  wird.  Es  kam  sogar  vor,
daß  von  einigen  Gesellschaften  2  sh.  6  d.  per  Woche  auf  längere  Zeit  erhobt
wurden.  Für  außerordentliche  Bedürfnisse  werden  noch  besondere  Beiträge
gelegt.  Vergütungen  an  Arbeitslose  werden  im  Allgemeinen  nur  von  Vereine"
geleistet,  die  sich  ausschließlich  auf  das  Inland  erstrecken;  aber  Vergütung^"  j

’)  Für  reine  Trade  Union-Zwecke  weniger,  z.  B.  bei  der  Union  der  Durham^
Kohlenbergleute  3  d.  per  Woche.
        <pb n="223" />
        211

dieser  Art  bilden  den  Hauptpunkt  bei  den  Ausgaben.  Die  Engineers  Society
Qif)t  an  Arbeitslose  Unterstützungen  (donation  benefit)  in  folgender  Höhe:  10  sh.
Per  Woche  für  14  Wochen,  7  sh.  per  Woche  für  30  Wochen,  6  sh.  per  Woche
für  60  Wochen.  Zahlreiche  Schutzmaßregeln  sind  getroffen,  um  zu  verhüten,
baß  ein  Mißbrauch  mit  diesen  Vergütungen  getrieben  werde.  Auch  müssen  die
Mitglieder,  denen  eine  solche  Vergütung  zu  Theil  wird,  bereit  sein,  irgend  eine
Arbeitsstelle,  die  ihnen  nachgewiesen  wird,  sofort  anzunehmen.  Eisenbahnfahrt ­
  zur  neuen  Arbeitsstelle  wird  vergütet.  Jedes  dieser  Mitglieder  muß
fust  jeden  Tag  seinen  Namen  in  ei»  Buch  eintragen  und  dem  Secretair  berichten.
Am  Ende  eines  jeden  Monats  hat  der  Zweigvereins-Secretair  eine  Aufstellung
über  die  Zahl  derer,  welche  das  „donation  benefit“  sowie  Vergütungen  anderer
Art  erhalten,  auszufertigen.  Diese  Berichte,  welche  veröffentlicht  werden,  geben
Zur  Information  für  die  Arbeitslosen  Auskunft  über  die  Lage  des  Geschäfts.
Die  Vergütung  für  Arbeitslose,  welche  den  Gemeinden  in  vielen  Fällen  die
Armenunterstützung  erspart,  führt  zugleich  zur  Organisation  eines  Arbe  its  -
A  a  ch  w  e  i  s  e  -  B  u  r  e  a  n  '  s.  Der  hohen  Kosten  wegen,  welche  das  „donation  benefit“
verursacht,  hat  jeder  beschäftigte  Arbeiter  das  dringendste  Interesse,  seinem  beschäftigungslosen ­
  Kameraden  Arbeit  zu  verschaffen.  Ist  die  Arbeitslosigkeit  durch
Strike  oder  sonstige  Streitigkeiten  entstanden,  so  wird  außerdem  noch  ans  dem
Streitfonds  (dispute  fund)  weitere  Vergütung  gewährt.
Diejenigen  Gewerkvereine,  welche  Krankenunterstützung  zahlen,  beziffern  dieselbe ­
  auf  5  bis  10  sh.  pro  Woche.
Bei  hohem  Alter  (Invalidität)  wird  gleichfalls  eine  Vergütung  (superannuation ­
  benefit)  gewährt,  die  sehr  verschieden  an  Höhe  ist.  Sie  schwankt
zwischen  7  und  10  sh.  per  Woche.  Jemand,  der  über  55  Jahre  alt  ist  und
25  Jahre  dem  Verein  angehört,  erhält  beispielsweise  bei  der  Amalgamated
Society  of  Engineers  7  sh.  per  Woche.
Mitglieder,  die  von  einem  schweren  Unfall  betroffen  werden,  erhalten  im
Ģanzen  die  Summe  von  100  Lstrl.  und  verlieren  damit  den  Anspruch  auf  die
weiften  übrigen  Entschädigungen.  Man  nimmt  an,  daß  solche  Mitglieder  sich
wit  Hülfe  dieses  Capitals  und  durch  irgend  welche  leichte  Beschäftigung  ihren
Weitern  Lebensunterhalt  verschaffen  können.  Die  bei  Beerdigungen  zu  zahlende
Unterstützung  schwankt  zwischen  10  und  12  Lstrl.  Nur  wenige  Trade  Unions
zahlen  Unterstützungen  an  Wittwen  und  Waisen.
Wenn  die  Jnvalidenunterstützung  nicht  als  ein  von  einem  bestimmten  Alteran ­
  geltendes  Recht  betrachtet  wird,  so  kann  über  dieselbe  nur  das  Executivcomite
entscheiden.  Dasselbe  ist  bei  Geldern  aus  dem  Streitfonds  der  Fall.
Ohne  Genehmigung  des  Executiv-Comite^s  darf  ein  Strike
nicht  begonnen  werden.  Die  Regelung  der  Streitfälle  zwischen  Arbeitgebern
Und  Arbeitnehmern  ist  bei  den  verschiedenen  Trade  Unions  eine  sehr  verschiedene.
Äw  Allgemeinen  bemerkt  darüber  der  ministerielle  Report:
„Handelt  es  sich  um  geschäftliche  Streitfälle:  Lohnfrage,  Ueberstunden  und
dergleichen,  so  liegt  bei  einer  kleinen  Vereinigung  die  Entscheidung  in  den  Hündeil
  der  Mitglieder,  wenn  dieselben  sie  nicht  in  die  Hände  des  Execntiv-Comit^s
ļegen.  Größere  Vereinigungen  setzen  ein  aus  Delegirten  bestehendes,  mit  großen
        <pb n="224" />
        Vollmachten  ausgestattetes  District-Comité  ein.  Der  Geschäftsgang  ist  dann  folgender ­
  :  Liegt  z.  B.  seitens  einer  Fabricantenvereinigung  eine  Lohnreduction  vor,
so  tritt  das  District-Comité  zusammen  und  entscheidet  über  die  Art  des  Vorgehens.
Das  Resultat  der  Verhandlungen  wird  dann  dem  Executiv-Comite  mitgetheilt,
welches  seine  Zustimmung  zu  den  Beschlüssen  ertheilt  oder  ein  anderes  Verfahren
vorschlägt.  Wenn  aus  den  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Executiv-Comite  gc
faßten  Beschlüssen  ein  Strike  oder  lock-out  entsteht,  so  erhalten  die  Mitglieder
die  für  solche  Fälle  bestimmten  Extravergütungen."  Bezüglich  der  Mitgliedschaft
in  den  Trade  Unions  bemerkt  der  Bericht  des  Handelsministeriums,  daß  es
falsch  wäre,  zu  sagen,  die  »reisten  Arbeiter  des  Ver.  Königreichs  gehörten  den
Gewerkvereinen  an;  aber  ihre  Mitglieder  bilden  die  Blüthe  der  Arbeiter  in  einem
Gewerbe.  (Erst  in  neuester  Zeit  hat  sich  die  Organisation  auch  auf  die  „unskilledmen“
  ausgedehnt.)  Je  mehr  Arbeiter  eines  Gewerbes  einer  Union  angehören, ­
  eine  desto  größere  Wirksamkeit  kann  dieselbe  entfalte».  So  sehr  daher
die  Trade  Unions  sich  bemühen,  möglichst  viele  Mitglieder  zu  erlangen,  eben  Ú
große  Vorsicht  müssen  sie  bei  der  Wahl  derselben  zeigen.  Da  meistens  Männer,
welche  sehr  wenig  leisten  können,  außer  Arbeit  stehen,  so  muß  eine  Union,  welche
Unterstützungen  an  Arbeitslose  bezahlt,  nur  möglichst  leistungsfähige  Arbeiter  aufnehmen. ­
  Ebenso  müssen  diejenigen  Vereinigungen,  welche  Krankenunterstützuug
u.  dgl.  gewähren,  daraus  sehen,  daß  thunlichst  nur  gesunde  Personen  als  Mitglieder
  aufgenommen  werden.  „Daß  ein  Arbeiter,"  so  fährt  der  ministerielle  Beriş
wörtlich  fort,  „einem  Gewerkverein  angehört,  stellt  deshalb  von  vornherein  c | n
günstiges  Zeugniß  für  ihn  aus,  und  darin  liegt  auch  die  Berechtigung,  daß  ein
Trade-Unionist  verpflichtet  wird,  nicht  unter  einem  von  seiner  Union  bestimmtes
Minimallohn  zu  arbeiten.  Es  ist  dies  nichts  Unbilliges,  denn  eine  Union  nimm
nur  dann  Jemanden  als  Mitglied  ans,  wenn  derselbe  den  Durchschnittslohn,  b#
in  dem  betreffenden  Gelverbe  bezw.  in  dem  betreffenden  Bezirk  bezahlt  wird,
verdient."  Das  Lehrlingswesen  erfährt  durch  die  Trade  Unions  eine  wesentliche
Beschränkung,  da  seitens  der  meisten  dieser  Verbindungen  den  betreffenden  Werken
nur  eine  bestimmte  Anzahl  von  Lehrlingen  zu  halten  erlaubt  wird,  die
eine  Lehrzeit  von  fünf  bis  sieben  Jahren  zu  bestehen  haben.  (S.  „Berichte"  S.  H  P'
Die  gewerkvereinliche  Organisation  umfaßt  den  größten  Theil  der  englisch^
Arbeiter,  nicht  als  einheitliche  Masse,  sondern  nach  Betrieben  und  Territories
gesondert.  Die  größten  Gewerkvereine  sind  in  der  Spinnerei  und  WeberH,
der  Kühlenindustrie  und  der  Eisenindustrie.  Sie  haben  ihre  Stärke  in
denjenigen  Betrieben,  welche  gelernte  Arbeiter  erfordern  und  in  welche  daher  dcw
Eindringen  von  ungelernten  Arbeitern,  Frauen  und  Kindern  erschwert  ist.
Der  älteste  Gewerkverein  der  Kohl  e  »industrie  ist  der  von  Northumberland,
dessen  Führer  Burts,  der  „ehrliche  Tom"  im  Parlament,  1871  eine  Lohnerhöhung ­
  von  10  Procent  mit  dem  Verein  der  Grubenbesitzer  vereinbart  hn  •
Ihm  folgt  der  von  Durham,  welcher  1872  eine  Verkürzung  der  Arbeitszeit  errang. ­
  Diese  ersten  beiden  Verhandlungen  zuüschen  Arbeitgebern  und  Arbeitern
durch  den  Grubenbesitzerverein  und  den  Gewerkverein  führten  zur  Bildung  der'
„vereinigten  Comites"  („JointCommittes“)  je  für  Durham  und  Northum
berland  behufs  bindender  Entscheidung  aller  Streitigkeiten  einzelner  Arbeiter  nv
        <pb n="225" />
        213

ihren  Arbeitgebern  über  die  Jnnehaltung  der  allgemein  geregelten  Arbeitsbedingungen, ­
  Arbeitszeit  und  Arbeitslöhne.  Die  etwa  600  Fälle,  welche  alljährlich
durch  jedes  der  beiden  Comitês  entschieden  werden,  beziehen  sich  überwiegend  auf
Lohnfestsetzungen  und  die  Dauer  der  Arbeitszeit.  Das  Northumberland-Comitö
besteht  aus  sechs  Vertretern,  welche  der  Gewerkverein  der  Bergleute,  und  sechs,
welche  der  Verein  der  Grubenbesitzer  ernennt,  sowie  dem  alljährlich  neu  gewählten
Vorsitzenden,  der  stimmberechtigt  ist.  Seit  1876  übt  der  Richter  Maynell  dieses
%d  sowohl  für  Northumberland  als  für  Durham.  Von  jedem  an  das  Comité
äu  bringenden  Antrag  sind  Arbeitgeber  und  Arbeiter  zehn  Tage  vorher  schriftlich
durch  die  Beamten  der  Vereine  in  Kenntniß  zu  setzen;  vier  Tage  vor  jeder  Sitzung
ist  die  Geschästsroüe  des  Comites  jcbeni  Mitglied  zuzustellen.  Sind  auf  der
Nolle  Fälle  der  Grubenbesitzer  wie  der  Bergleute,  so  ist  von  jeder  Seite  ein  Fall
abwechselnd  zu  entscheiden.  Der  Vortrag  des  Falles  erfolgt  durch  die  regelmäßig ­
  von  beiden  Seiten  ernannten  Berichterstatter.  Die  Entscheidungen  auf
Lohnerhöhungs-  oder  Herabsetzungsanträge  für  irgend  einen  Theil  der  Grube
wirken  für  dieselbe  Klasse  von  Arbeitern  in  der  ganzen  Grube  vom  ersten  Zahltage ­
  nach  der  Entscheidung  an.  Für  Ueberzeiten  und  Lohnherabsetzungen  ist  vereinbart, ­
  daß  für  die  Entscheidung  von  darauf  bezüglichen  Streitigkeiten  Procentsätze ­
  der  in  Lohns  calen  und  nnderweiten  Festsetzungen  ausgedrückten  Grafschaftsdurchschnitte ­
  maßgebend  sind.  Die  Arbeitszeit  beträgt  nur  6  hr  oder  6  Stunden
(ohne  Aus-  und  Einfahrt);  gearbeitet  wird  in  doppelter  Schicht,  doch  werden
Vormann  und  Nachmann  zusammen  als  eine  Person  bezahlt.  Arbeitseinstellungen
einzelner  Arbeiter  tritt  das  Comitê  auch  bei  noch  so  begründeten  Beschwerden
entgegen;  solche  Bergleute  erhalten  vom  Gewerkverein  keine  Ausstandsgelder.
Die  allgemeinen  Arbeitsbedingungen  und  Lohnveründerungeu,  auf  deren
Grundlage  die  Comitês  entscheiden,  werden  seit  1875  durch  von  dem  Verein  der
Grubenbesitzer  und  den  Gewerkvereinen  gewählte  Schiedsgerichte  einheitlich
für  die  betreffende  Grafschaft  geregelt.  Das  Comitê  darf  daher  keine  Frage  über
diese,  auch  nicht  über  den  Uebergang  von  Zeitlohn  zu  Stücklohn  behandeln.  Die
Voraussetzung  für  die  Durchführung  der  Schiedssprüche  der  Schiedsgerichte  bildet
die  feste  Organisation  der  Arbeiter  und  der  Arbeitgeber,  welche  jeden  Einzelnen
zur  Untersuchung  zwingt.  Die  Lohnfestsetzung  erfolgt  nach  einem  gewissen  Verhältniß ­
  zu  den  Durchschnitts-Verkanfspreifen  der  Kohle,  welche  die
Schiedsgerichte  durch  eingeschworene  Rechner  aus  den  Büchern  der  Grubenbesitzer
ermitteln;  mit  dem  Sinken  und  Steigen  der  Kohlenpreise  fallen  und  steigen  die
Löhne  aller  Grubenarbeiter  nach  einer  für  die  einzelnen  Grubenarbeiter  festgesetzten ­
  Scala.  Das  Normalverhältniß  zwischen  Lohn  und  Preis,  der
„Standard",  steht  jedoch  nicht  unveränderlich  fest;  es  beruht  auf  Verträgen  und
Wird  gekündigt,  wenn  Arbeitgeber  oder  Arbeiter  ein  ihnen  günstigeres  Verhältniß
durch  Schiedsgericht,  letztere  auch  durch  Arbeitseinstellung  erzwingen  zu  können
glauben.  Trotzdem  hat  das  System  der  Scalen,  nach  welchem  in  den  beiden
Grafschaften  60  000  Arbeiter  gelöhnt  werden,  die  Arbeitseinstellungen  bis  auf  die
in  Durham  im  Winter  1886/87  vermieden.  Die  Arbeiter  sind  stetiger  Arbeit
und  festen  Lohnes,  die  Arbeitgeber  ihrer  Arbeiter  und  der  Erfüllung  ihrer  Lieferungscontractc
  sicher.  Wie  in  Northumberland  und  Durham  sind  die  Kohlen-
        <pb n="226" />
        arbeiter  in  Cumberland  und  Süd-Wales  organisirt;  die  Gewerkvereine  der  Bergleute ­
  umfassen  im  Ganzen  550  000  Mann.

Dasselbe  Bild  wie  die  Kohlenarbeiter  bieten  die  Arbeiter  der  Eisenindustrie: ­
  feste  Organisation  in  Gewerkvereinen,  vereinigte  Comitês  zur  Entscheidung ­
  individueller,  Schiedsgerichte  zur  gütlichen  Lösung  allgemeiner  Fragen,
und  für  die  Lohnsähe  eine  gleitende  Scala  (sliding  scale).
.  Ņm  meisten  ausgebildet  und  am  straffsten  organisirt  ist  das  Trade  Union-Ņssen
  in  der  Baumwollspinnerei  und  -Weberei,  namentlich  im  Lancashire-Bezirk. ­
  Hier  steht  der  amalgamated  association  of  operative  Cottonspinneis
  und  der  amalgamated  association  of  cotton  weavers  eine  Association
Inn  Arbeitgeber  gegenüber,  bei  welcher  Spinnerei  und  Weberei  nicht  getrennt  sind,
da  sie  von  sehr  vielen  Werkbesitzern  zusammen  betrieben  werden.  Dem  joint
committee  fällt  hier  —  im  Gegensatz  zu  der  Praxis  der  Kohlen-  und  Eisenindustrie-Bereinigungen ­
  —  die  Erledigung  der  allgemeinen  Fragen  zu.
Streitigkeiten  des  individuellen  Falles  werden  durch  die  localen  Organisationen ­
  entschieden.  Den  ersten  Schritt  bildet  stets  der  Versuch  friedlichen
Ausgleichs.  Schlägt  dieser  fehl,  so  wenden  sich  die  Arbeiter  an  ihren  Secretar,
der  dann  die  Angelegenheit  dem  Werkbesitzer  mündlich  oder  brieflich  vorträgt.
Ist  der  Werkbesitzer  nicht  geneigt,  diesem  Secretär  gegenüber  seine  Meinung
abzugeben  bezw.  die  Sache  beizulegen,  so  gibt  er  den  Schriftsatz  des  Arbeitersecretürs
  an  den  Secrctair  der  Arbeitgeber-Association  weiter,  so  daß  nunmehr
Verein  gegen  Verein  verhandelt.  Die  Secretüre  der  beiden  Parteien  untersuchen
den  Fall,  indem  sie  in  der  Fabrik  den  thatsächlichen  Befund  feststellen,  und
fällen  dann  den  Entscheid,  der  beiden  Parteien  schriftlich  mitgetheilt  und  in  der
bei  weitem  überwiegenden  Mehrzahl  von  Fällen  acceptirt  wird.  Können  sich  die
Secretare  nicht  einigen,  so  geht  die  Angelegenheit  an  die  Ausschüsse  der  Vereinigungen. ­
  Hier  wird  aber  lediglich  die  Form  des  Board  of  Conciliation,  also
die  der  gegenseitigen  Berathung,  nicht  aber  die  Entscheidung  eines
Arbitrators,  also  die  durch  einen  schiedsrichterlichen  Unparteiischen,beliebt,
mit  welch  letzterer  Form  die  Arbeiter  schlechte  Erfahrungen  gemacht  haben  wollen,
so  daß  sie  dieselbe  niemals  wieder  acceptiren  zu  wollen  erklärten.  Ist  auch  beim
Board  of  Conciliation  keine  Verständigung  möglich,  so  bleibt  nur  Strike  übrig,
zu  dem  es  aber  äußerst  selten  kommt.
Die  allgemeinen  Fragen  zu  entscheiden,  ist  Sache  des  joint  committee.
Princip  bleibt  bei  den  Cotton  spinners  und  cottonweavers  Trade  Unions,
daß  die  Höhe  des  Lohnes  sich  nach  dem  Unternehmergewinn  richtet.  Zum
Zweck  der  Ermittelung  des  letztern  wird  in  den  mit  handelsstatistischem  Material
reich  ausgerüsteten  Bureaux  der  Unions  die  Differenz  der  Preise  des
fertigen  Erzeugnisses  und  des  Rohmaterials,  also  des  Preises  der
Baumwolle,  des  Garnes  und  des  Calicos,  berechnet.  Die  Zahl  heißt  margin,
ñür  die  Baumwolle  kommen  5,  sür  das  Garn  11  und  für  den  Calico  23  leitende
Klassen  in  Betracht,  woraus  sich  2  Reihen  von  margins,  die  der  spinners  und
weavers,  ergeben.  Die  Listen  endlich  setzen  den  Normalpunkt  der  Löhne  fest-Sache
  des  joint  committee  ist  es,  zu  bestimmen,  wie  viel  Procent  unter  oder
über  dem  Normalpunkt  die  Löhne  je  nach  dem  jeweiligen  Stande  des  Geschäfts
        <pb n="227" />
        215

âu  normiren  ļiub.  Es  handelt  sich  also  lediglich  um  die  Bestimmung  von  so
und  sa  viel  Procent  Erhöhung  oder  Erniedrigung,  und  je  nach  der
^age  des  Geschäftes  werden  5,  10,  15  bis  20  Procent  über  oder  5  Procent
unter  Normallohn  bezahlt.  Grundprincip  der  Listen  für  die  Spinner  ist  jetzt
allgemein  die  Bezahlung  des  Arbeiters  nach  der  Länge  des  Fadens,  wobei  die
Zahl  der  vom  Einzelnen  zu  beaufsichtigenden  Spindeln  sowie  die  stärkere
oder  schwächere  Drehung  des  Fadens  modificirend  wirkt;  Grundprincip  der
Ļisten  für  die  Weber  ist  die  Feinheit  des  Fadens,  die  Dichtigkeit  der  Fäden
sowie  Breite  und  Länge  des  Gewebes.
Dabei  wird  jede  einzelne  Maschine  von  der  Trade  Union  eingeschätzt ­
  und  sorgfältig  überwacht,  so  daß  der  Arbeiter  an  derselben  mindestens
feinen  Durchschnittslohn  verdienen  kann  und  anderseits  auch  den  Werken  eine
twiste  Min  imall  ei  stun  g  des  Arbeiters  durch  die  Trade  Union  garanîirt
  wird.
Entstehen  über  den  Procentsatz,  um  welchen  die  Löhne  über  oder  unter  dem
Ņormallohn  je  nach  der  Lage  des  Marktes  festgesetzt  werden,  Streitigkeiten,  so
^'itt  das  joint  committee,  in  welchem  der  Secretar  der  Arbeitgeber  den  Vorsitz
führt,  zu  einer  Sitzung  zusammen.  Die  Geschüstsrolle  muß  jeder  der  beiden
Parteien  10  Tage  vor  der  Sitzung  zugestellt  sein.  Eine  Abstimmung  findet
uichl  statt,  sondern  lediglich  eine  Berathung,  die  den  Zweck  einer  friedlichen
Schlichtung  der  differirenden  Meinungen  hat.  Wird  dieser  Zweck  nicht  erreicht,
so  bleibt  nur  noch  der  allgemeine  Strike  bezw.  der  lock-ont  übrig.  Ein  Strike
wnn  aber  nicht  ohne  Weiteres  nach  dem  Scheitern  der  Verhandlungen  des  joint
committee  begonnen  werden.  Es  muß  vielmehr  erst  die  Genehmigung  des
^p.ec  u  ti  v-A  ns  s  chusses  des  Gesammtvereins  eingeholt  werden.  Liegt  diese  vor,
so  wird  in  Districtsversaminlungen,  die  am  gleichen  Tage  und  zu  gleicher  Stunde
ìw  ganzen  District  abgehalten  n  erben,  über  den  Arbeitsausstand  abgestimmt,
^allt  die  Abstimmung  für  den  Strike  aus,  so  wird  die  Arbeit  noch  nicht  eingefüllt, ­
  sondern  am  nächsten  Samstag  Nachmittag  zwischen  3—6  Uhr  eine  nochmalige ­
  schriftliche  geheime  Abstimmung  in  allen  Bezirken  des  Districts  vorgekommen; ­
  die  Stimmzettel  werden  in  verschlossenen  Kästen  an  die  Centralstelle
llesandt,  dort  gezählt  und  nach  Befund  wird  noch  an  demselben  Abend  proclamirt,
ob  die  Arbeit  eingestellt  werden  soll  oder  nicht.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkt  ist  die
Arbeit  nicht  eine  Minute  unterbrochen  worden.  (S.  „Berichte"  S.  30.)
Eine  Statistik  der  Strikes,  ihrer  materiellen  Opfer  und  Folgen  für
Arbeitgeber  wie  Arbeiter  würde  erst  die  Bedeutung  der  Schaffung  von
Örganen  zur  friedlichen  Begleichung  derselben  klarlegen.  Wir  sind  in
Deutschland  erst  in  den  Anfängen  der  Strikebewegung,  erst  einzelne
Ģrnppen  (Kohlenarbeiter,  Bauarbeiter  rc.)  sind  überhaupt  in  eine  solche
eingetreten  ;  so  ist  es  auch  erklärlich,  wenn  bisher  dieselben  noch  kaum
eine  sehr  ernste  und  folgenschwere  Erscheinung  unserer  wirthschaftfichen
  und  gesellschaftlichen  Entwickelung  gewürdigt  und  noch  weniger
statistisch  dargestellt  sind.
        <pb n="228" />
        216

3hi  England  wurden  nach  einem  Bericht  des  Arbeiter-Correspondenten  Burnett
pro  1888  509  Ausstände  gezählt,  jedoch  „meist  von  geringer  Dauer".  Dieses  Jahr
wies  eine  Steigerung  der  gewerblichen  Entwickelung  auf,  und  „zeigten  die  zahlreichen
Ausstände,  daß  die  Arbeiter  wohl  begriffen,  ihre  Leistungen  hätten  einen  höhern  Werth."
Bei  320  Strikes  (62°/o)  war  die  Forderung  höherer  Löhne  die  Ursache;  von  diesen  320
Strife»  sind  175  erfolgreich  für  die  Arbeiter  gewesen.  Bon  54  Strikes  jedoch,  welche  bczwcckten,
  Lohnreductionen  abzuwenden,  waren  nur  12  von  Erfolg.  Die  größte  Zahl  dieser
Erfolge  ist  von  den  Grubenarbeitern  in  den  Kohlenzechen  erstritten.  Es  haben  in  dieser
Industrie  zahlreiche  einzelne  Ausstünde  stattgefunden,  welche  aber  meistens  nur  kurze  Dauer
hatten  und  durch  gegenseitige  Aussprache  und  Verhandlung  beigelegt  wurden.  66  Strikes
imran  verursacht  durch  Unzufriedenheit  der  Arbeiter  mit  den  Arbeitsbedingungen,  mit  der
Arbeitszeit  und  mit  dem  ihnen  zur  Verarbeitung  überwiesenen  Material;  22  Strikes
bezogen  sich  auf  Aenderung  der  Arbeits-  und  Wohnungsbedingungen;  10  hatten  von  Seite"
der  Arbeiter  die  Einführung  oder  Vertheidigung  von  Bestimmungen  der  betreffenden  Trade
Unions  als  Ursache;  15  Strikes  gingen  aus  Unzufriedenheit  mit  den  Unterbeamten  hervor;
6  Strikes  bezweckten  die  Wiedereinstellung  entlassener  Arbeiter.  („Berichte"  S.  52.)
Die  nähern  einzelnen  Mittheilungen  sind  lückenhaft.  So  wird  berichtet,  daß  durch
328  Ausstände  109951  Arbeiter  betroffen  wurden,  welche  durchschnittlich  einen  Lohnverlust
von  8  L.  6  Sch.  L  P.  —  72'/%  At.  erlitten,  zusammen  865  587  L.  —  7  311  740  ķ-Burnett
  hat  nun  versucht,  festzustellen,  wie  weit  durch  die  Gewerkvereine  eine  Entschädigung
bzw.  eine  Unterstützung  der  Ausständischen  stattgefunden  hat.  Bon  104  Vereinen,  welche
seine  Anfragen  beantworteten,  gaben  39  ihre  Ausgaben  in  dieser  Hinsicht  auf  32  729  &amp;amp;
—  654  580  M.  an.  Es  war  hier  besonders  empfindlich,  daß  die  Angaben  nicht  voll'
ständig  waren;  denn  man  kann  den  thatsächlichen  Verlust  der  Arbeiter  an  Lohn  in  Folge
dessen  nicht  feststellen.  Noch  schwieriger  ist  es,  den  Verlust  der  Arbeitgeber  zu  umgrenzcn-123
  Arbeitgeber  berechneten  den  Werth  des  Capitals,  welches  in  ihren  Geschäften  steckte
und  durch  den  Ausstand  zinslos  wurde,  auf  6  Mill.  L.  —  120  Mill.  Mark.  Diese  Abschätzung ­
  gibt  ungefähr  einen  Maßstab  für  die  Gefahr.
Von  den  509  Ausstünden  endeten  249  mit  einem  Siege  der  Arbeiter,  welche  außerdem
in  94  einen  theilweisen  Erfolg  hatten  und  in  116  unterlagen.  Von  50  Arbeitseinstellungen
kennt  man  das  Ergebniß  nicht.  Beendigt  wurden  3  32  durch  Ausgleich  (conciliation)'
15  durch  schiedsgerichtliche  Entscheidung.  In  85  Fällen  gaben  die  Arbeiter
nach,  in  23  wurden  an  ihrer  Stelle  von  den  Geschäfts-Eigenthümern  neue  „Hände"  ange'
nominen.  Der  Nest  wurde  durch  Vermischung  der  bisher  genannten  Endarten  zum  Schlust
gebracht.  Thatsächlich  entschied  bei  108  Ausständen  die  Macht.
In  Frankreich  sind  nach  einer  Enquête  des  statistischen  Bureau's  in  Paris  in  der
Zeit  von  1874—1885  nlit  Ausschluß  des  Jahres  1881  insgesammt  804  bezw.  815  Arbeiter-Ausstände ­
  vorgekommen,  von  denen  44  %  durch  Forderung  höherer  Löhne,  22  V
durch  Lohnverminderungen,  11%  durch  verschiedene  Beschwerden  über  die  Arbeitsbedingungen'
5.s  °li,  durch  Forderungen  auf  Herabsetzung  der  Arbeitszeit  und  17£  °/o  durch  andere  Umstände ­
  veranlaßt  waren.  In  27  °/o  der  untersuchten  Fällen  haben  die  Arbeiter  gesiegt'
während  57  °/o  mit  einem  Mißerfolg  abschlössen  und  16  °/o  durch  gegenseitige  Zugeständnisse ­
  beigelegt  wurden.
Das  Jahr  1886  wies  161,  1887  108  Arbeitseinstellungen  auf.  Die  161  resp.
Strikes  dauerten  1787  resp.  732  Tage,  umfaßten  19556  resp.  10117  Arbeiter  und  ließet
445  974  resp.  87  803  Arbeitstage  verloren  gehen.  Hauptsächlich  betheiligt  waren  ^
bic  Weber  (1886  bei  64  Strikes),  weil  die  Lohnverhältnisse  hier  gegenüber  andern  2%
dustrien  ungünstiger  liegen.  Die  Ursachen  der  Streitigkeiten  waren  1886  resp.  1887  #
123  resp.  &amp;lt;7  Fällen  Lohnstreitigkeiten,  und  zwar  bildeten  1886  in  60  Fällen  Lohn-
        <pb n="229" />
        217

^Höhungen,  und  in  68  Fällen  Abwendung  von  Lohnherabsetzungen  das  Ziel  80  der
ŗtnkg  loeßen  Sô^iic  fielen  31t  llngmiften  ber  Arbeiter,  25  3U  Unomiften  ber
ibcttncber  au§,  unb  8  entinten  mit  einem  geroleict,.  %on  ben  Strifes  loegen  Bo^ifor.
luitsteit  überhaupt  endigten  1887  die  Hälfte  mit  ber  vollständigen  Niederlage  der  Arbeiter
tornar  gorbcnmßen  ber  Strifenben  001,3  ober  tbeilioeife  bemisiiot
Wun ( "'w89.'| tt 6M  ff“)  Archw  für  ¡„«aie  G-I-tz.

E  Festsetztttts  eines  Minimnttoynes  (Kshntnvrfe).
,  Daß,  und  in  welchem  Sinne  die  Festsetzung  von  Minimallöhnen
resp.  Lohntarifen,  ja  selbst  eine  „Gewinnbetheiligung"  in  qc =
Mîem  Umfange  (durch  die  „gleitende  Lo  hu  scala")  möglich  ist,  beweist ­
  England.  Die  Voraussetzung  bildeit:  geschlossene  Verbände
oer  Arbeitgeber  unì,  Arbeiter.  Cg  finb  „mtininrnUößnc'  nid)t  in  betn
finite,  baß  jebent  Arbeiter  oßne  mutîficht  auf  bie  mt  a  r  ï  10  e  r  ß  ä  Í  t  n  i  f  f  e
obne  gtüctfid)t  auf  bie  inbioibueMe  Sei  [tun  g  ein  MininiaUGinfotuuien
QU3  Muer  Weit  non  Obrigfeitgmegen  gugeffroeßen  miri,,  fonbern
Iļe  bebeuten  nur  etne  g  en  erette  9!egeiung  ber  Berbänbe  ber
Arbeitgeber  unb  Arbeiter,  anstatt  ber  inbiuibuetten  M^ung  in
%gabnf,  gegenüber  ben,  e  Inge  in  e  »Arbeiter.  3)eminbiuibue(ien
eíieben  des  einzelnen  Arbeitgebers  sind  Schranken  gesetzt,  und  das
Reutet  aneß  für  bie  moßimoiicnben  Arbeitgeber  insofern  einen
chutz  und  Fortschritt,  als  nicht  die  Concurrenten  durch  rücksichtsofe
  .^erabbrüctung  ber  «ößne  aueß  bie  greife  ber  ^robucte
erabdriìcken  und  dadurch  einen  illegitimen  Vorsprung  aus  dem
paaren,narfte  geminnen  sönnen.  !Die  mirtßfcßaftlicbcn  „Conjuncture,,"  bie
^e  oon  Angebot  unb  Nachfrage,  bie  Berßäitniffe  beg  Arbeitg/unb
aaren-Marktes  werben  nicht  ignorili,  sondern  kommen  nur  gleichmäßiger
^r  bie  gange  Jßrobuction  unb  Arbeiterschaft  gur  ®eitung.
„Lohntarife"  in  obigen,  Sinne  sind  auch  in  Deutschland  durch.
^  mcht  ohne  Vorgang.  3„  ber  GrefeíberGeiben^nbuftrie
u rbe  int  Jahre  1849  zwischen  Vertretern  ber  Weber  unb  Fabrikanten
rp^Ļoh"ļîşìe  vereinbart,  die  mehrere  Jahre  bestand  und  auch  mehrfach
vtdtrt  und  ergänzt  wurde.  Die  Weber  rechneten  noch  bis  in  die  neueste
^  Süicbereinführung  berfeiben
b  n  ^'^^"^^rberung.  Wgiicbe  %rßanbtungeu  gmifeßen
n  „9116^-^,^1^611  %Bcberbunbe  unb  ben,  Crefeiber  gabricantenibonbe
  ßaben  letber  gn  etueut  fofttioen  (Ergebniß  nießt  geführt,  miemos
J  tabe  bte  altern,  bebeutenbern  ginnen  ben  Bestrebungen  ißre  Unter.
        <pb n="230" />
        218

stützung  liehen  —  zu  eignem  Schutz  gegenüber  den  mit  „Schleuderpreisen'
arbeitenden  jünger»  Firmen.  Die  Scheeren-Fabricanten  und
Scheerenschleifer  in  Solingen  (seit  1875)  und  die  Feilen  -Fabrica ­
  nten  und  Feilenhauer  in  Remscheid  haben  sich  ebenso  auf  eine
gemeinsame  Lohnliste  (unter  Einsetzung  freiwilliger  ständiger  Einigung^'
Ämter)  geeinigt,  um  dadurch  dem  Lohndruck  und  der  Preisschleuderel
einzelner  Fabricante»  wirksam  zu  begegnen.  Die  deutschen  Buchdrucker
und  Setzer  verpflichten  in  gleicher  Weise  ihre  Mitglieder  auf  die  June'
Haltung  einer  festgesetzten  Lohnliste  und  wird  der  Durchführung  seitens
der  Arbeitnehmer  durch  eine  Versicherung  gegen  Arbeitslosigkeit
Nachdruck  gegeben.
Die  Festsetzung  von  „Minimallöhnen",  wie  sie  der  socialdemokratische  Antrag  A»er
und  Genossen  von  1885  bezweckte,  wurde  von  den  Hauptantragstellern  selbst  (Grillenberger
  und  Bebel)  als  eine  „problematische"  und  „reactionäre"  Forderung  bezeichnet
Die  Löhne  von  der  einfachen  Majorität  der  je  aus  der  gleichen  Zahl  von  Arbeitgebern
und  Arbeitern  zusammengesetzten  Arbeitskammern  abhängig  machen,  —  von  Arbeit"-kümmern,
  die  sich  aus  allen  möglichen  Berufs  gruppen  zusammensetzen  sollten  ^
heißt  den  Zufall  und  die  —  Corruption  als  entscheidende  Instanz  in  den
Lebensfragen  der  nationalen  Industrie  einsetzen.  Der  socialdemokratische  Vorschlag  sah  nt"
Appellinstanz  gegen  die  Festsetzungen  der  Arbeitskammern  den  einmal  jährt'  1
zusammentretenden,  aus  den  Arbeitskammern  des  ganzen  Deutschen  Reiches  geb''
deten  ..Arbeitskammertag"  vor  —  die  „Krönung"  des  Werkes  gesetzgeberische
„Weisheit"  !
Eine  Festsetzung  der  Arbeitslöhne  kann  immer  nur  durch  die  einzelne
Berufsgruppe  und  nur  unter  sorgfältigster  Berücksichtigung  der  Marktverhältnisse
  erfolgen.  Abgesehen  von  den  großen  technische"
Schwierigkeiten  einer  zutreffenden  Festsetzung  nach  Quantität  und  Qua'
lität  würde  eine  obrigkeitliche  Festsetzung  den  „Krieg  Aller  gege"
Asse"  —  um  die  Staatsgewalt  resp.  deren  Beeinflussung  eröffne»-Die
  Obrigkeit  kann  um  so  weniger  die  Verantwortung  übernehmen,
die  Steigerung  der  Lohne  der  einen  Arbeiterkategorie  die  Preise  der
Producte  und  damit  auch  die  Schwierigkeit  der  Le  b  en  sh  alt  u  n  g  aller
übrigen  Arbeiter,  der  Gesammt-Consumenten  erhöht.  Die  obriş
keitliche  Festsetzung  der  Löhne  hat  die  obrigkeitliche  Regulirung  der  Pşş
der  Producte  und  des  Waarenmarktes  zur  Folge  resp.  Vor'
aussetz  uu  g.  Das  ist  ein  unlösbares  Problem,  —  die  Klippe,  sl "
welcher  die  Verwirklichung  des  Gedankens  von  Rodbertus,  durch  sta»^
liche  Lohntaxen  die  Lebenshaltung  des  Arbeiterstandes  zu  heben,  scheitern
muß.  Angebot  und  Nachfrage  sind  vorläufig  die  einzig  möglichen  eut
scheidenden  Regulatoren,  wie  auf  dem  Waarenmarkte,  so  auch  auf  de&amp;gt;"
Arbeitsmarkte  —  wenn  dieselben  auch  gewiß  manchfache  Correctur  dure)
Organisation,  Gesetz  und  Sitte  finden  müssen.  Ein  bureaukratischer  Appar"
würde  bald  versagen  und  erst  recht  den  Kampf  der  Interessen  provocire"-
        <pb n="231" />
        VI.  Schuh  von  Gesundheit,  Leben  und  Sittlichkeit  in  Anlage
und  Betrieb  der  Fabrik.

Die  Bedienung  der  Motoren  und  Arbeitsmaschinen,  die  Concentration
vieler  Menschen  und  Maschinen  in  einem  Raume,  die  Anhäufung  oon
Rohstoffen  und  Fabricaten,  die  mit  der  Arbeit  häufig  verbundene  Erzeugung ­
  von  Staub  und  ungesunden  Dämpfen,  Nässe,  Kälte  oder  Hitze,
schroffer  Wechsel  der  Temperatur  u.  s.  w.  verursachen  vielfache  Gefahren
und  Schäden  für  Gesundheit  und  Leben  der  Arbeiter.  Der  einzelne
Arbeiter  kann  sich  nicht  gegen  dieselben  ausreichend  schützen,  vielmehr
liegt  dieser  Schutz  wesentlich,  soweit  möglich,  dem  Arbeitgeber  ob.  Alle
Industriestaaten  haben  denn  auch  in  ihrer  Gesetzgebung  —  wenn  auch  noch
so  allgemein  und  unbestimmt  —  gewisse  Normen  für  Anlage  und  innere
Einrichtung  der  Fabriken  und  deren  Betrieb  vorgesehen.  Bei  der  Verschiedenheit ­
  und  dem  Wechsel  der  technischen  Einrichtungen  und  Betriebsweisen ­
  konnten  diese  Vorschriften  naturgemäß  nur  allgemeiner  Art  sein
und  war  die  concrete  Ausgestaltung  derselben  mehr  den  Ausführungsorganen ­
  (Fabrikinspectoren  rc.)  vorbehalten.
Am  bestimmtesten  sind  in  Engl  and  die  bezüglichen  Anforderungen  im  Gesetz  selbst
sormulirt,  und  zwar  für  Fabriken  und  Werkstätten,  soweit  geschützte  Personen  in
denselben  beschäftigt  werden.  Das  Gesetz  bestimmt:  „Fabriken  und  Werkstätten  sind  in  reinlichem ­
  Zustande  und  von  solchen  Ausflüssen  frei  zu  halten,  welche  von  Abzugsrohren
(Drains),  Aborten  oder  anderen  schädlichen  Anlagen  (nuisance)  herrühren.  Fabriken  und
Werkstätten  dürfen  in  der  Zeit,  während  welcher  darin  gearbeitet  wird,  nicht  in  solcher
Weise  mit  Menschen  angefüllt  sein,  daß  sie  dadurch  der  Gesundheit  der  darin  beschäftigten
Personen  schädlich  werden;  sie  sind  auch  auf  solche  Weise  zu  lüften,  daß,  soweit  als  thunlich,
sämmtliche  Gase,  Dämpfe,  Staub  oder  sonstige  unreine  Stoffe,  welche  im  Verlauf  des
darin  betriebenen  gewerblichen  Verfahrens  oder  Handwerks  entstehen  und  der  Gesundheit
nachtheilig  sind,  unschädlich  gemacht  werden."
Außer  diesen  „gesundheitlichen  Anordnungen"  hat  das  englische  Gesetz  noch  detaillirte
Vorschriften  bezüglich  Einfriedigung  der  Maschinen,  gefährlicher  Fässer  rc.,  Verbot  der
Reinigung  im  Gang  befindlicher  Maschinen,  Bestimmungen  bezüglich  Tünchen,  Reinigung,
Lüftung  rc.  bestimmter  Fabriken  und  Werkstätten  vorgesehen.
Das  Schweizer  Bundesgesetz  von  1877  schreibt  vor:
Art.  2.  In  jeder  Fabrik  sind  die  Arbeitsräume,  Maschinen  und  Werkgeräthschaften
so  herzustellen  und  zu  unterhalten,  daß  dadurch  Gesundheit  und  Leben  der  Arbeiter
bestmöglichst  gesichert  werden.
Es  ist  namentlich  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Arbcitsräume  während  der  ganzen  Arbeitszeit ­
  gut  beleuchtet,  die  Luft  von  Staub  möglichst  befreit  und  die  Luftveränderung
        <pb n="232" />
        immer  eine  der  Zahl  der  Arbeiter  und  der  Beleuchtungsapparate  sowie  der  Entwickelung
schädlicher  Stosse  entsprechende  sei.
Diejenigen  Maschinentheile  und  Treibriemen,  welche  eine  Gefährdung  der  Arbeiter ­
  bilden,  sino  sorgfältig  einzufriedigen.
Zum  Schutze  der  Gesundheit  und  zur  Sicherheit  gegen  Verletzungen  sollen  überhaupt
alle  erfahrungsgemäß  und  durch  den  jeweiligen  Stand  der  Technik,  sowie  durch  die  gegebenen ­
  Verhältnisse  ermöglichten  Schutzmittel  angewendet  werden.
Art.  3.  Wer  eine  Fabrik  zu  errichten  und  zu  betreiben  beabsichtigt,  oder  eine  schon
bestehende  Fabrik  umgestalten  will,  hat  der  Regierung  des  Cantons  von  dieser  Absicht,  von
der  Art  des  beabsichtigten  Betriebes  Kenntniß  zu  geben  uud  durch  Vorlage  des  Planes
über  Bau  und  innere  Einrichtung  den  Nachweis  zu  leisten,  daß  die  Fabrikanlage  den
gesetzlichen  Anforderungen  in  allen  Theilen  Genüge  leiste.  Die  Eröffnung
der  Fabrik,  beziehungsweise  des  neuen  Betriebes,  darf  erst  auf  ausdrückliche  Ermächtigung
der  Regierung  hin  stattfinden,  welche  bei  Fabrikanlagen,  deren  Betrieb  ihrer  Natur  nach
mit  besondern  Gefahren  für  Gesundheit  und  Leben  der  Arbeiter  und  der  Bevölkerung ­
  der  Umgebung  verbunden  ist,  die  Bewilligung  an  angemessene  Vorbehalte
zu  knüpfen  hat.
Erzeigen  sich  beim  Belriebe  Uebelstände,  welche  die  Gesundheit  und  das  Leben  der
Arbeiter  oder  der  umgebenden  Bevölkerung  gefährden,  so  soll  die  Behörde  unter  Ansetzung
einer  peremptorischen  Frist,  oder  je  nach  Uinständen  unter  Suspendirung  der  Betriebsbewilligung, ­
  die  Abstellung  der  Uebelstände  verfügen.  Ueber  Anstünde  zwischen  der  Cantonsregierung
  uud  Fabrik-Inhabern  entscheidet  der  Bundesrath.
Der  Bundes  rath  erläßt  die  zur  einheitlichen  Ausführung  dieses  Artikels
erforderlichen  allgemeinen  Vorschriften  und  Special-Reglements.  In  Bezug  auf  die  Baupolizei ­
  bleiben,  immerhin  unter  Beobachtung  obiger  gesetzlicher  Vorschriften,  die  cantonale»
Gesetze  in  Kraft.
In  Oesterreich  ist  der  Gewerbsinhaber  verpflichtet  (§  74)  auf  seine  Kosten
alle  diejenigen  Einrichtungen  bezüglich  der  Arbeitsräume,  Maschinen  und  Werkgeräthschaften
herzustellen  und  zu  erhalten,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  seines  Gewerbsbetriebes
  oder  der  Betriebsstätte  zum  Schutze  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Hülfsarbeiter
  erforderlich  sind.
Insbesondere  hat  der  Gewerbsinhaber  Sorge  zu  tragen,  das;  Maschinen,  Wcrkseinrichtungeu
  und  ihre  Theile,  als  Schwungräder,  Transmissionen,  Achsenlager,  Aufzüge,
Kufen,  Kessel,  Pfannen  und  dergl.  derart  eingefriedet  oder  mit  solchen  Schutzvorrichtungen
versehen  werden,  daß  eine  Gefährdung  der  Arbeiter  bei  umsichtiger  Verrichtung  ihrer  Arbeit
nicht  leicht  bewirkt  werden  kann.
Auch  gehört  zu  den  Obliegenheiten  des  Gewerbsinhabers,  die  Vorsorge  zu  treffen,  daß
die  Arbeitsräume  während  der  ganzen  Arbeitszeit  nach  Maßgabe  des  Gewerbes  möglichst
licht,  rein  und  staubfrei  erhalten  werden,  daß  die  Lufterneuerung  immer  eine  der  Zahl
der  Arbeiter  und  den  Beleuchtungs-Vorrichtungen  entsprechende,  sowie  der  nachtheiligen  Einwirkung ­
  schädlicher  Ausdünstungen  entgegenwirkende  und  daß  insbesondere  bei  chemische»
Gewerben  die  Verfahrungs-  und  Betriebsweise  in  einer  die  Gesundheit  der  Hülfsarbeiter
thunlichst  schonenden  Art  eingerichtet  sei.
Nicht  minder  haben  Gewerbsinhaber,  wenn  sie  Wohnungen  ihren  Hülfsarbeitern
überlassen,  diesem  Zwecke  keine  gesundheitsschädlichen  Räumlichkeiten  zu  widmen.
Schließlich  sind  die  Gewerbsinhaber  verpflichtet,  bei  der  Beschäftigung  von  Hülfsarbeitern
  bis  zum  vollendeten  18.  Jahre  und  von  Frauenspersonen  überhaupt  thunlichst
die  durch  das  Alter,  beziehungsweise  das  Geschlecht  derselben  gebotene  Rücksicht  auf  die
Sittlichkeit  zu  nehmen.
        <pb n="233" />
        bestens  (1889)  hat  Schweden  eine  gesetzliche  Regelung  getroffen,  die  sich  mehrfach
auszeichnet.  (S.,„Archiq  für  sociale  Gesetzgebung."  1890.  S.  144  ff.)
Deut  s  ch  land  sind  (nací)  §  120  Abs.  3.  ber  ©etoerbeorbniutg)
bie  Unternehmer  öerpflichtet,  „aste  biejenigen  Einrichtungen
herzustellen  unb  zu  unterhalten,  welche  mit  Rücksicht  auf  bie  b  e  -
s  o  n  b  e  r  e  Beschaffenheit  bes  Gewerbe-Betriebs  unb  ber  «Betriebs*
statte  zu  thun  Í  ich  ft  er  Sicherheit  gegen  Gefahr  für  Leben
unb  Gesù  n  dheit  nothwenbig  sinb.  Darüber,  welche  Einrichtungen ­
  für  alle  Anlagen  einer  Art  herzustellen  sinb,  können  burch  Beschluß ­
  bes  Buubesraths  Vorschriften  erlassen  werben.  So  weit  solche
nicht  erlassen  sinb,  bleibt  ben  nach  ben  Lanbesgesetzen  zustänbigen  Behörben
  überlassen,  bie  erforberlichen  Bestimmungen  zu  treffen."  Außerdem ­
  haben  (nach  §  18)  bie  Behörben  (in  Preußen  bie  Kreis-(Stabt-)
resp.  Bezirks  Ansschüss  e)  bei  genehmigungspflichtigen  Aula  g  e  n
—  außer  ber  Prüfung:  ob  bie  Anlage  erhebliche  Gefahren,  Nachtheile
ober  Belästigungen  für  bas  Pnblicnm  herbeiführen  könne  unb  ob
ben  bestehenben  bau-,  fener-  unb  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften  gem'igt
  ist  —  auch  barüber  zu  wachen,  baß  bie  zum  Schutz  ber  Ar-Beiter
  gegen  ©efahr  für  ©efunbheit  unb  Sehen  nothmcnbigen
Anordnungen  getroffen  sinb.  Enblich  verpflichtet  §  120  Abs.  1  ben
©emerbeunternehmer,  „bei  ber  Beköstigung  non  Arbeitern  unter
achtzehn  Jahren  bie  burch  bas  Alter  derselben  gebotene  besonbere
Rücksicht  auf  Gesuubheit  unb  Sittlichkeit  zu  nehmen".  Der
Bund  es  rath  selbst  hat  wenig  zur  Ausführung  ber  Bestimmungen  ge*
%n.  Burch  born  13.  #ai  1884  nnb  $íu0führungê=Beíannt*
ni  a  cíiung  vom  11.  Juli  1884  sind  für  bie  Anfertigung  unb  Verpackung
^on  Zündhölzern  unter  Verwendung  von  weißem  Phosphor  Beschränkungen ­
  getroffen  ;  ebenso  durch  Bekanntmachung  vom  6.  April  1886
solche  für  Bleifarben-  unb  Bleizucker-Fabriken,  vom  9.  Mai
1888  für  bie  Anfertigung  von  Cigarren.  Ebenso  ist  die  Verwendung
geschützter  Personen  in  Walz-  unb  H  amin  erw  erk  en,  Glashütten,
Spinnereien,  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb,  Bleifarben*
ttnb  Bleizucker-  Fabriken  unb  int  Steinkoh  le  n-Bergb  au,  in
Ei  garren-  unb  Gummiwaaren-Fabriken  resp.  Anlagen  von  Beibringung ­
  eines  ärztlichen  Zeugnisses  abhängig  ober  sonst  beschränkt  resp.
berboten.  (^.  oben  S.  38  ff.,  56  s.)  —  Ein  Gesetz-Entwurf  von
Forschriften  betreffend  ben  Schutz  gewerblicher  Arbeiter  gegen  Gefahren
für  Leben  unb  Gesundheit,  welcher  1879  von  Preußen  bent  Bundesrat!)
Unterbreitet  unb  auch  veröffentlicht,  von  einer  Sachverständigen-Conttnisnort
  geprüft  unb  mit  tnanchfachen  Abschwächnngen  zur  Annahme  empfohlen ­
  wurde,  ist  bekanntlich  im  Buudesrath  stecken  geblieben,  weil  er,
        <pb n="234" />
        222

wie  geltend  gemacht  wurde,  dem  Ermessen  der  Fabrikbesitzer  und  Aufsichtsbeamten
  zu  weiten  Spielraum  ließ.  &amp;gt;
Auch  die  Landes  g  e  se  tz  g  e  bun  g  e  n  haben  vou  ihren  Befugnissen
wenig  Gebrauch  gemacht.  In  Preußen  finden  wir  zwar  —  außer
einem  Ministerial-  Erlaß  vom  20.  April  1871  betreffend  Fabriken
zur  Herstellung  von  Nitroglycerin-Präparaten,  sowie  vom  18-Mai
  1889  betreffend  Einrichtung  und  Betrieb  von  Spiegelbeleg-Anstalten
  —  eine  Reihe  von  Polizei-Verordnungen  der  Bezirks-Regierungen
  (z.  B.  für  Potsdain  vom  17.  Juni  1874,  Frankfurt
a.  Ò.  üom  22.  Ofoo.  1872,  born  20.  Bec.  1872,  2üie3*
baden  vom  9.  Febr.  1873  und  16.  Mai  1874,  Münster  vom  13.  August
1873,  Lüneburg  vom  8.  Mai  1874,  Casfel  vom  8.  Mai  1874  und  3.
Juli  1876,  Düsseldorf  vom  13.  Oct.  1874,  Trier  vom  14.  März
1875,  Aachen  vom  3.  Mai  1876,  die  zum  Theil  treffliche  Vorschriften
enthalten,  aber  inhaltlich  sehr  verschieden  und  lückenhaft  sind  und  nur
für  einen  beschränkten  Gebietsumfang  Geltung  haben.
Die  Forderungen  des  Arbeiterschutzes  auf  diesem  Gebiete  erstrecken  stch
auf  Verhütung  einerseits  der  durch  Betrieb  s-  E  re  ignis  se  auf  ein  Mal
und  plötzlich  eintretenden  Schädigungen  der  Gesundheit  oder  des  Lebens
—  Betriebs-Unfälle  —  und  anderseits  auf  bestimmte,  dem  einzelnen ­
  Gewerbebetrieb  eigenthümliche  schädliche  Einflüsse,
welche  durch  ihre  dauernde  Einwirkung  auf  den  menschlichen  Körper
den  allgemeinen  Gesundheitszustand  des  Arbeiters  beeinträchtigen  und
dessen  Leben  verkürzen  —  G  ewerb  e-Krank  hei  t  eu.  Was  die
A.  Unfallverhütung
anbelangt,  so  ist  dieselbe  gemäß  „Gesetz  betreffend  die  Unfall-Versicherung
  der  Arbeiter"  vom  6.  Juli  1884  speciell  den  Unfall-Vers
  i  ch  erun  gs-Berufs  -  Ge  n  v  ssensch  a  sten  übertragen  (§  78)  —
unbeschadet  des  §  120  der  Gewerbeordnung.  Da  die  Berufs-Geuosseuschaften
  wesentlich  die  Kosten  der  Unfälle  tragen  müssen,  so  sind  fle
durch  ihr  eigenes  Interesse  gehalten,  für  Verhütung  derselben  Sorge  z"
tragen.  Durch  höhere  Einschätzung  („Gefahrentarif")  und  Strafen
können  sie  ihren  Vorschriften  Nachdruck  geben,  durch  B  eauftragte  stcy
von  der  Durchführung  überzeugen.  Die  meisten  Berufs-Genossenschaften
(ca.  48)  haben  denn  auch  vielfach  sehr  eingehende  UnfallverhütungsVorschriften ­
  erlassen;  124  Revisions-Ingenieure  waren  am  1.  Ap"l
1889  für  die  Durchführung  thätig.  Ob  die  „Selbstverwaltung"  übera
ausreichen,  namentlich  auch  die  Durchführung  hinreichend  sichern  wird,
muß  die  Erfahrung  zeigen.  Jedenfalls  fällt  der  Verantwortung  und
        <pb n="235" />
        223

bem  Pfichtg  efühl  bec  Selbstverwaltungs-Organe  ein  guter  Theil  der
Aufgabe  zu  —  halteu  wir  das  materielle  Interesse  allein  nicht
für  ausreichend,  daß  den  Forderungen  des  Schutzes  des  Lebens  und
der  Gesundheit  überall  Genüge  geschehe.  Die  nach  §  120  Abs.  3  zuständigen ­
  Instanzen  sind  übrigens  ihrer  Verantwortung  nicht  enthoben,
und  erachten  wir  es  sehr  wohl  für  möglich  und  praktisch,  daß  wenigstens ­
  die  Unfallverhütungs-Vorschriften  und  Maßnahmen,  welche  sich
in  einzelnen  Berufs-Genossenschaften  bewährt  haben,  aber  ebenso  auch
mehr  oder  weniger  in  allen  Betrieben  Anwendung  finden  können,  durch
Gesetz  oder  Verordnung  verallgemeinert  würden.  Dahin  gehören  Vorschriften ­
  z.  B.  bezüglich  Anlage  der  Treppen,  Gänge,  Aufzüge,  bezüglich
Abstellung  der  Maschinen,  Einfriedigung  von  Treibriemen,  Wellen,
Zahnradgetrieben  re.
Einen  Theil  der  Unfall-Verhütung  bildet  auch  die  Überwachung  der  Dampfkessel.
Auf  Grund  des  &amp;amp;  24  der  Gewerbe-Ordnung  hat  der  Bundesrath  (d.  d.  29.  Mai  1871
und  18.  Juli  1888)  besondere  Bestimmungen  getroffen.  Für  Preußen  ist  noch  ein  beivnderes
  Gesetz  vom  3.  Mai  1872  und  ein  Regulativ  vom  24.  Juni  1873  erlassen,  welches
speciell  die  Unterlage  für  die  Dampf  k  e  s  s  e  l  -  U  e  bc  r  w  a  chung  s-V  e  r  e  i  n  e  bildet.
Der  Central-Verein  preußischer  Dampskessel-Ueberwachungs-Vercine  umfaßt  nicht  weniger
als  22  Vereine  mit  22  105  Kesseln
Die  Bedeutun  g  der  Unfall-Verhütung  stellt  sich  natürlich  in
den  einzelnen  Berufs-Genossenschaften  sehr  verschieden  —  im  Bergbau,
in  der  St  ei  n  b  r  u  ch  s-Be  r  n  fs  g  e  nos  s  en  sch  a  ft,  in  Eisenwerken  re.
recht  hoch,  in  andern  Industrien  (z.  B.  Tabaks-Berufsgenossenschaft,
Bekleidungs-Industrie  u.  a.)  sehr  gering.  Im  Durchschnitt  betrug  für
64  gewerbliche  Berufs-Genossenschaften  mit  4,3  Mill.  Versicherter  pro
1888  die  Zahl  der  entschädigten  Verletzten  (deren  Erwerbs-Unfähigkeit
  resp.  -Beschädigung  also  über  13  Wochen  hinausging)  :  18809
(4,35  pro  1000  Versicherte);  die  Zahl  aller  Verletzten,  für  welche  überhaupt ­
  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  Unfall-Anzeigen  erstattet  waren,
betrug  121  161  (also  28,04  pro  tausend  Versicherte).  Man  zählte  Unfälle, ­
  welche  zur  Folge  hatten  den  Tod:  2943;  ballernde  völlige  Erwerbs-Unfähigkeit: ­
  1886;  dauernde  theilweise  Erwerbs-Unfähigkeit:
10  270;  vorübergehende  Erwerbs  -  Unfähigkeit:  3710.  Die  Zahl  der
entschädignngsberechtigten  Hinterbliebenen  betrug  an  Wittwen:
1862,  Kindern:  4184;  Aseendenten:  157.
So  hoch  wir  die  Segnungen  der  Unfall-Versicherung  und  -Verhütung ­
  anschlagen,  so  scheint  es  doch  zweifellos,  daß  die  Opfer  an  Gesundheit ­
  und  Leben,  welche  die  gewerblichen  Berufs-Krankheiten
fordern,  viel  dringlicher  der  Abhülfe  heischen,  als  die  Unfälle.  Die
Hoffnung,  daß  die  Berufs  Genossenschaften  auch  Träger  der  Invali-
        <pb n="236" />
        224

ditäts-V  ersicher  ung  würden,  dieselben  so  in  gleicher  Weise  wie  für
die  Unfall-Verhütung  auch  für  die
Krankheits-Verhütung
interessirt  und  mit  entsprechenden  Befugnissen  ausgestattet  würden,
#  ^  (6106:  nid)t  eifüiit.  (%ergi.  „ÄrbeitemoGi"  1889,^1—3.)
Daß  die  burea  ukrati  sch-territoriale  Organisation,  wie  sie
jetzt  gewählt  ist,  sich  n  i  ch  t  für  die  Krankheits-Verhütung  geeignet  erweist, ­
  haben  die  Vertreter  dieser  Organisation  selbst  zugegeben,  indem
die  (im  ursprünglichen  preußischen  Entwürfe  vorgesehenen)  Vollmachten
zum  Erlaß  solcher  Vorschriften  gestrichen  worden  sind.  Die  Krankenkassen ­
  sind  zu  sehr  begrenzt  in  Organisation  und  Wirksamkeit,  als  daß
ihnen  ein  gesetzliches  Recht  und  eine  Executive  bezüglich  Krankheits-Verhütung
  übertragen  werden  könnte.  Um  so  mehr  ist  es  aber  Pflicht,
durch  Gesetze  und  Verordnungen  in  ganz  and  erm  Maße  wie
bisher  für  den  Schutz  der  Arbeiter  auf  diesem  Gebiete  der  praktische»
Hygiene  einzutreten.
Die  gesundheitlichen  Gefahren  vieler  gewerblichen  Berufe  und  dieDringlichkeit
  der  Bekämpfung  derselben  ist  neuestens  in  Schinoller's  „Jahrbuch  für
Gesetzgebung.  Verwaltung  und  Volkswirthschaft"  (1890  S.  149  ff.)  in  ausgiebiger ­
  Weise  von  H.  Albrecht  klargelegt.  Dort  wird  ausgeführt:
„Als  ursächliche  Momente  für  Krankheiten  der  Arbeiter  kommen  erstens  solche
Schädlichkeiten  in  Betracht,  welche  ans  dem  Auf  e  uh  alt  in  den  Arb  eitsrüumen
  an  sich  erwachsen  können.  Es  ist  für  die  Gesundheit  des  in  solchen
Räumen  Beschäftigten  nicht  gleichgültig,  ein  wie  großer  Luftraum  ihm  zum
Athmen  zur  Verfügung  steht,  in  welcher  Temperatur  er  sich  aufhält,  wie  sein
Arbeitsplatz  beleuchtet  wird,  ob  von  schlecht  eingerichteten  Aborten  verdorbene ­
  Luft  in  den  Raum  gelangen  kann,  in  dem  er  arbeitet,  ob  ihm  Gelegenheit ­
  geboten  ist,  sich  ausgiebig  zu  reinigen,  zu  baden  u.  s.  w.  Allen  diesen
Factoren  kann  durch  Anlage  und  Ban  der  gewerblichen  Arbeitsstätten  Rechnung
getragen  werden.
„Zweitens  ist  der  Arbeiter  dauernden  Schädlichkeiten  ausgesetzt,  welche  durch
die  jeweilige  Art  des  Betriebes,  in  dem  er  beschäftigt  ist,  bedingt  werden-Die
  Folgen  dieser  Schädlichkeiten  faßt  die  Hygiene  allgemein  unter  dem  Namen
der  Inhala  tionskrankhe  it  en  zusammen  und  begreift  darunter  sowohl  die
Krankheitszustände,  welche  durch  die  Einathmung  der  verschiedenen  Standarten
bedingt  sind,  als  auch  jene,  die  auf  der  Einwirkung  chemisch  wirkender
Gifte  —  Blei,  Phosphor,  Arsen,  Quecksilber  u.  s.  w.  —  und  unathembarer
Gase  beruhen.  Endlich  gehören  hierhin  noch  als  Krankheitserreger  pathogene
Organismen,  die  mit  dem  Stande  z.  B.  von  Lumpen,  Thieradfällen  :c.  durch
die  Athmungswege  aufgenommen  werden  können.
»Rach  Hirt  sind  in  folgenden  Betrieben  die  Arbeiter  der  gesundheitsschädigenden ­
  Einwirkung  der  verschiedenen  Stau  barten  ausgesetzt:
        <pb n="237" />
        225

Metallischer  Staub:  Formstecher,  Maler,  Uhrmacher,  Klempner,  Feilenhauer,  Kupferschmiede, ­
  Schleifer,  Graveure,  Buchdrucker,  Lithographen,  Messer-,  Nagel-  und  Zeugschmiede,
Gürtler,  Zinkweißarbeiter,  Siebmacher,  Schmiede,  Gelbgießer,  Färber,  Schlosser,  Lackirer,
Nadler,  Vergolder,  Nähnadelschleifer,  Schriftgießer.
Mineralischer  Staub:  Feuersteinarbeiter,  Mllhlensteinarbeiter,  Steinhauer,  Anstreicher,
Porzellanarbeiter,  Töpfer,  Diamautarbeiter,  Cementarbeiter.
Vegetabilischer  Staub:  Müller,  Weber,  Bäcker,  Couditorcn,  Tischler,  Seiler,  Stellfacher, ­
  Cigarrmarbeiter.
Animalischer  Staub:  Bürstenbinder,  Tapezierer,  Kürschner,  Drechsler,  Sattler,  Knopffacher,
  Hutmacher,  Tuchscherer,  Tuchinachcr.
Staubgemische:  Glasschleifer,  Glaser.
„Nun  litten  nach  Hirt,  dessen  Ergebnisse  an  einer  Zahl  von  12647  Staubarbeitern ­
  gewonnen  sind,  also  einer  immerhin  schon  beachtenswerthen  Zahl,  von
100  erkrankten  Arbeitern  an  Lungenschwindsucht  je  nach  ihrer  Beschäftigung  mit:
metallischem  Staub  28,0
mineralischem  „  25,2
vegetabilischem  „  13,3
animalischem  „  20,8
Staubgemischen  22,6
keinen  Staub  11,1
„Nach  Oldendorfs  kommen  von  je  100  im  Alter  über  20  Jahre  eingetretenen
Todesfällen  auf  die  Altersklassen:

Bevölkernngskategoriecn.

20—30  1.30—40

40—50

über  50

Schleifer  (Solingen,  Lennep  und  Mettmann)  .
Schleifer  (Sheffield)
Gisenarbeiter  (Solingen  rc.)
Männliche  Gesammtbevölkerung  von  Solingen
exl.  Metallarbeiter
Männliche  Gesammtbevölkeeung  in  Sheffield  .
„  Bevölkerung  im  Königreich  Preußen

31,6
28.4
20,1
15.5
18,4
12.6

26.9
35.1
16,6
12.1
16,8
11.9

23.4
23,9
17.4
14.0
16.0
14,6

18,1
12,6
45,9
58,4
48.8
60.9

„Bei  den  hier  angezogenen  Berufsarten,  die  durch  Staub  gefährdet  sind,
Eitt  also  der  Tod  meist  in  einer  viel  frühern  Zeit  ein,  als  bei  den  übrigen
Berufsklassen;  besonders  bei  den  Schleifern  überschreitet,  wie  aus  der  Tabelle
ersichtlich,  nur  ein  sehr  geringer  Procentsatz  das  50.  Lebensjahr.
Wenn  nun  auch  zweifellos  eine  Reihe  anderer  zur  Lungenschwindsucht  disponirenl'er
  Momente,  die  in  den  hier  in  Betracht  kommenden  Berufsklassen  in  hervorragendem ­
  Maße  wirksam  sind  —  Erblichkeit,  dauernde  nahe  Berührung  mit  tubérculos
Erkrankten  Individuen  u.  s.  w.  —  hier  mit  in  Rechnung  zu  bringen  sind,  so
bereinigen  sich  doch  die  hier  mitgetheilten  statistischen  Thatsachen  mit  den  auf
Ņnzelbeobachtungen  gegründeten  pathologischen  Erfahrungen,  um  es  in  hohem
Ģrade  wahrscheinlich  zu  machen,  daß  die  durch  die  dauernde  Einathmung  von
        <pb n="238" />
        Staub  bewirkte  mechanische  Reizung  der  Lunge  eine  der  wesentlichsten  Gelegenheitsursachen ­
  für  die  Infection  mit  Tuberculose  darstellt.
„Verhältnißmäßig  weit  gefährlicher  noch  als  die  Stallbinhalationskrankheiten ­
  sind  die  durch  die  Einathmung  giftiger  Stoffe  hervorgerufenen  Erkrankungen. ­
  Unter  diejenigen  Betriebe,  in  beiten  unter  100  Arbeitern  durchschnittlich ­
  65—80  an  gewerblichen  Vergiftungen  leiden,  rechnet  Hirt:
„Die  Gewerbebetriebe  der  Feucrvcrgoldcr  und  Feuerversilberer,  Gürtler,  Spiegelbeleger;
das  Arbeiten  in  Arsenik-,  Blei-,  Quecksilberhütten,  mit  bleihaltiger  Nähseide,  das  Aufträgen
bltlhaltiger  Glasuren  mittels  Einstäuben,  das  Auspressen  der  gebrauchten  Quecksilberbeutel,
die  Eontre-Oxidation  des  Eisens,  das  Einstäuben  von  Brüsseler  Spitzen  und  weißen  Glacehandschuhen ­
  mit  Bleiweiß,  das  Entsilbern  des  Werkbleies,  die  Herstellung  der  Zündmasse
für  Phosphor-Zündhölzchen,  das  Pattinsvnicren,  das  Verpacken  der  fertigen  Chromfarben;
die  Fabrication  von  eisenhaltigen  Anilinfarben,  Buntpapieren,  künstlichen  Blumen,  Baumwollstoffen ­
  und  Tapeten,  von  Bleiweiß,  von  Blumenblättern,  von  Kupfereifenfarben,  Phosphor-Zündhölzchen, ­
  Schweinfurtergrün,  Zündhütchen.
„Nach  demselben  Autor  leiden  unter  100  Arbeitern  durchschnittlich  25—30  an
gewerblichen  Vergiftungen  in  folgenden  Betrieben:
In  den  Gewerbebetrieben  der  Anstreicher,  Buchdrucker,  Färber,  Maler,  Lackirer,  Photographen, ­
  Zinngießer;  in  Blei-,  Arsenik-,  Quecksilbergruben,  in  Antimon-Gruben  und  -Hütten,
beim  Arbeiten  mit  Quecksilbermethyl,  in  Feilenhauerwerkstätten,  beim  Auftragen  bleihaltiges
Glasuren  mittels  Eintauchen,  beim  Bürsten  der  Strohhüte  mit  Bleiweiß,  beim  Beizen  der
Felle  mit  Arsenik  und  Quecksilber,  beim  Destilliren  des  Phosphors,  beim  Verzinnen  und
Verzinken;  bei  der  Fabrication  von  Alkaloiden,  arsenfreien  Anilinfarben,  arseniger  Säure,
Bleichromat,  Bleizucker,  bleiernen  Spiegelrnhmen,  von  Chlorzink,  Droguen  und  chemischen
Präparaten,  Firniß,  physikalischen  Instrumenten  (Barometern  und  Thermometern),  3 ot)ä
methyl,  giftgrünen  Kerzen,  Knallquecksilber,  Mennige.  Musivgold,  Musselinglas,  optischen
Gläsern,  Rauch-  und  Schnupftabak,  Telegraphenglocken,  Verbandstoffen  (Carbol-  und  Salicylsäure), ­
  Zinnober,  Zinnsalz.
„Es  ist  eine  große  Zahl  von  Betrieben,  die  für  die  in  ihnen  Beschäftigten
Gesnndheitsschädigungen  erheblichsten  Grades  bedingen,  und  ein  beträchtlicher
Procentsatz  aller  gewerblichen  Arbeiter  gehört  ihnen  und  andern,  wenn  auch  min-°
der,  so  doch  immer  noch  so  stark  gefährdeten  Betriebsarten  an,  das;  unter  dem
Einfluß  der  Beschäftigung  die  Sterblichkeit  gegenüber  derGesammtbevölkerung
eine  verhältnißmäßig  große  ist.  Wenn  wir  daher  die  durch  gewerbliche
Krankheiten  hervorgebrachten  Schädigungen  an  Leben  und  Gesundheit  mit  des
Gefährdung  der  arbeitenden  Bevölkerung  durch  Betriesunfälle  vergleichen,  so  ist
unverkennbar,  daß  letztere  in  ihrer  Bedeutung  gegen  erstere  erheblich  in  den  Hi"'
tergrund  treten."
Wir  könnten  die  beigebrachten  Beweise  —  namentlich  aus  England  —  dusch
manchfache  weitere  Beispiele  bestätigen  (vergl.  unsern  Artikel  „Arbeiterfrage"  im
„Staats-Lexicon"  S.  295  ff.);  wir  beschränken  uns  auf  die  Wiedergabe  folgender.
Von  den  16  000  Arbeitern  der  Krupp  Äschen  Gußstahlfabrik  starben  (nach  Beyer',
Fabrik-Industrie  des  Reg.-Bez.  Düsseldorf)  in  den  drei  Jahren  von  1872  -  ^
429,  davon  172  (fast  40  Procent)  an  Lungen-  und  Kehlkopfschwindsucht  -  c * n
um  so  höherer  Bruchtheil,  wenn  man  bedenkt,  daß  nur  gesunde  Arbeiter
auf  Grund  vorheriger  ärztlicher  Untersuchung  angenommen  werden.  Neben  der'
        <pb n="239" />
        227

Einathmung  von  Rauch  und  Staub  spielen  hier  gewiß  die  gewaltigen  Muskel-Mstrengunge»,
  die  grellen  Temperatur-Unterschiede,  wahrscheinlich  auch  der  Branntwein ­
  eine  wesentliche  Rolle.  —  Während  in  ganz  Rheinland  die  Sterblichkeit
an  Tubercu  lose  sür  je  lOOOO  Lebende  für  die  männliche  Bevölkerung  53,  für
bie  weibliche  44  betrug,  starben  in  den  Jahren  1875—79  an  Tuberculose  von
je  10  000  Lebenden  (nach  Lir.  Schmitz,  „Einfluß  des  Geschlechts  und  Lebensalters ­
  auf  die  Schwindsuchtssterblichkeit",  „Centralblatt  für  allgem.  Gesundheitspflege", ­
  Ergänzungsheft  Nr.  3,  1884)  in
Von  der  mannt.  Bevötk.  Von  der  weibl.  Bevölk.

Stobt  Grefdb  86  59
„  9%.  Wbad)  88  58
„  Remscheid  79  40
Landkreis  Crefeld  82  54
Kreis  Kempen  78  62
„  Gladbach  73  59

Je  nach  der  Betheiligung  der  Geschlechter  an  der  gewerblichen  Beschäftigung
in  der  Textil-Industrie  resp.  als  Schleifer  bemißt  sich  auch  die  Sterblichkeit. ­

Die  zunehmende  Erkenntniß  des  Zusammenhanges  zwischen  Berufsarbeit ­
  und  Sterblichkeit  wird  hoffentlich  die  Gesetzgebungs-Factoren  und
Verwaltungsbehörden  zu  energischeren  Maßnahmen  anspornen.  Wie  z.  B.
auf  dem  Gebiete  der  allgemeinen  Fabrik-Hygiene  vorzugehen  sein
Möchte,  dafür  kann  eine  Regierungs-Verordnung  des  Fürstenthums  Neuß
a.  L.  vom  12.  Juli  1878  als  Beispiel  dienen.  Dieselbe  bestimmt  (s.  A.
Pütsch,  Sicherung  der  Arbeiter  gegen  die  Gefahren  für  Leben  und
Gesundheit  im  Fabrikbetrieb.  Berlin  1883.  S.  100  ff.):
§  14.  Bei  gewerblichen  Anlagen  muß  in  den  Räumen,  in  welchen  dauernd  Menschen
beschäftigt  werden,  soweit  der  Gegenstand  der  Fabrication  es  zuläßt,  für  ungehinderten
Zutritt  frischer  Luft  gesorgt  sein.
Wo  mit  der  Arbeit  gesundheitsschädlicher  Staub,  üble  Gerüche  oder  große  Hitze  verbunden ­
  sind,  muß,  soweit  der  Gegenstand  der  Fabrication  es  zuläßt,  ein  kräftiger  Luftwechsel ­
  hergestellt  sein.  Falls  solches  durch  einfache  Oeffnungen  nicht  genügend  hat  geschehen
können,  muß  durch  mechanische  Vorrichtungen  (Ventilatoren,  Exhaustoren)  Abhülfe  gejchaffen
  sein.
In  Arbeitsräumen,  wo  sich  erfahrungsgemäß  infolge  des  Betriebes  eine  schädliche
Trockenheit  der  Luft  entwickelt,  ist  in  geeigneter  Weise  für  Herstellung  einer  angemessenen
Luftfeuchtigkeit  Sorge  zu  tragen.
§  15.  In  den  gewerblichen  Anlagen,  in  welchen  sich  schädliche  Gase  oder  Dämpfe
entwickeln,  müssen,  soweit  der  Betrieb  es  zuläßt,  Einrichtungen  getroffen  sein,  welche  eine
aachtheilige  Einwirkung  auf  die  Gesundheit  der  Arbeiter  ausschließen
tz  16.  Sofern  sich  bei  einem  Gewerbebetriebe  oder  in  einer  Fabrik  flüssige  Betriebs-Abgänge
  bilden,  welche  durch  faulende  Stosse  verunreinigt  sind  oder  gesundheitsschädliche
Beimischungen,  z.  B.  Säuren,  Laugen,  Metalljalzc  u.  s.  w.  enthalten,  ist  für  eine  angemessene ­
  Abführung  derselben  aus  den  Fabriklocalen  mittels  dichter  Rinnen-  oder  Rohrleitungen ­
  Sorge  zu  tragen
        <pb n="240" />
        §  18.  Jede  gewerbliche  Anlage  und  Fabrik  muß  mit  einer  ausreichenden  Zahl  angemessen ­
  eingerichteter  und  in  gehöriger  Ordnung  zu  haltender  Aborte  mit  gemauerten,
wasserdichten  Gruben  versehen  sein,  und  zwar  da,  wo  auch  Arbeiterinnen  beschäftigt  werden,
fiir  die  Geschlechter  getrennt.
Die  directe  Verbindung  der  Aborte  mit  den  Arbcitsräumen,  so  daß  in  letztere  üble
Ausdünstungen  einzudringen  vermögen,  ist  unstatthaft.
-va,  wo  die  Arbeiten  in  besonders  warmen  Räumen  und  bei  leichter  Bekleidung  stattfinden,
  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Aborte  zugfrei  sind  und  von  den  Arbeitsräumen  aus
ohne  besondere  Gefahr  der  Erkältung  erreicht  werden  können.
Die  Aborte  und  Pissoirs  sind  öfters,  namentlich  im  Sommer  täglich,  durch  EMstreuen
  von  Desinfectionspulver,  Ausspülen,  Scheuern,  Besprengen  mit  Desinfectionswasstr
u.  s.  w.  zu  desinficiren.
§  19.  In  allen  größern  Fabriken,  wo  die  Arbeiter  während  der  Arbeit  einen  Theil
der  Kleiber  abzulegen  oder  besondere  Arbeitskleider  anzulegen  gezwungen  sind,  müssen
geeignete  und  angeuiessen  eingerichtete  Räume  hergestellt  werden,  in  welchen  die  Kleider
abgelegt  und  aufbewahrt  werden.  Hierauf  ist  besonders  da  zu  halten,  wo  auch  weibliche
Arbeiter  und  Kinder  beschäftigt  werden.
Diese  Räume  sind  für  die  Geschlechter  zu  trennen  und  müssen  überall  da,  wo  die
Arbeiter  in  erheblicherm  Maße  dem  Staube  oder  der  Erhitzung  ausgesetzt  sind,  mit  ausreichenden ­
  Waschvorrichtungen  versehen  sein.
8  20.  Können  in  größern  Fabriken  die  Arbeiter  während  der  Mittagsstunden  M
nicht  nach  Hause  begeben,  so  sind  für  dieselben  ausreichende,  heizbare  und  angemessen  eingerichtete ­
  Speiseräume  herzustellen,  während  gleichzeitig  geeignete  Vorkehrungen  zum  Erwärmen ­
  der  mitgebrachten  Speisen  einzurichten  sind.
Die  §  19  erwähnten  Räume  können  bei  angemessener  Größe  und  Einrichtung  auch
als  Speiseräume  verwendet  werden.
Ein  gesundes  Trinkwasser  muß  in  allen  Fabriken  den  Arbeitern  zu  Gebote  stehen.
In  Betrieben,  welche  specifische  Gefahren  für  die  Gesundheit
mit  sich  bringen,  müssen  natürlich  auch  specielle  Vorschriften  bezüglich
Annahme  der  Arbeiter  (Gesundheitsattest),  Arbeitszeit.  Art  und  Weise
der  Fabrication  rc.,  sowie  speciell  beivährte  Schutzeinrichtungen  gesetzlich
vorgesehen  werden.  Oft  stehen  die  Opfer  an  Leben  und  Gesundheit  der
Arbeiter  in  keinem  Verhältniß  zu  der  durchschnittlichen  Bedeutung  der
Industrie,  oder  werden  aus  Gleichgültigkeit,  Unwissenheit  oder  aus
Rücksichten  der  Sparsamkeit  veraltete  Fabrications-Methoden  beibehalten, ­
  so  daß  es  dringende  Pflicht  wäre,  durch  Gesetz  oder  Verordnung
einzuschreiten.
Im  Allgemeinen  bricht  sich  auch  bei  den  Arbeitgebern  mehr
und  mehr  das  Gefühl  der  Verantwortung  und  die  Einsicht  Bahn,
daß  Gesundheit  und  Arbeitsfrische  wichtige  F  acto  re  n  auch  fiU
den  wirthschaftlicheu  Erfolg  des  Geschäftes  bilden,  und  ist  der
Fortschritt  neuerer  Fabrik-Anlagen  gegenüber  den  ältern  Fa'
brisen  nicht  zu  verkennen.  Vielfach  zeichnen  sich  dieselben  dnrch  hohe,
lichte,  gnt  ventilirte  Arbeitsräume,  durch  zweckmäßige  Disposition,
feuerfeste  Anlage,  zweckmäßigere  Beleuchtung  und  Heizung,  Sicherheit^
        <pb n="241" />
        229

Vorkehrungen  rc.  aus;  die  Anlage  von  Bade-  und  Wasch-Einrich-^ngen,
  von  besondern  Umkleideräumen,  von  Sälen  und  Garten-Anlagen
  zum  Aufenthalt  während  der  freien  Zeit,  zum  Einnehmen  der
Mahlzeiten,  sorgfältigere  Anlage  der  Abtritte,  mit  besondern,  für  die
Geschlechter  getrennten  Zugängen,  mit  Verschluß  und  Wasserspülung,
îunstliche  Ventilation  durch  Exhanstoren  oder  Impulsore»  mit  Wasser-Abkühlung
  oder  -Erwärmung.  Vorrichtungen  zur  Absaugung  von  Staub
"nd  ungesunden  Gasen  werden  häufiger.  Auch  die  Fürsorge  für  bessere
Nahrung:  Menagen  zur  Gewährung  eines  billigen  und  guten  Essens,
Vorrichtungen  zur  Erwärmung  des  mitgebrachten  Essens,  Verabreichung
von  Kaffee,  Thee,  Suppe,  Bier  rc.  mit  gleichzeitiger  Verdrängung  des
Branntweins  aus  der  Fabrik  sind  dankenswerthe  Bestrebungen,  für  die
^os  öffentliche  Interesse  wächst.  —  Die  Erfahrungen  und  die  Statistik
ì'er  Kranken-  und  Invaliditäts-Versicherung  werden  die  specişifchen
  Gefahren  der  verschiedenen  Jndnstrieen  und  die  Nothwendigkeit
vttd  Zweckmäßigkeit  entsprechender  Gegenmaßnahmen  noch  klarer  legen,
vud  damit  hoffentlich  der  privaten  wie  gesetzgeberischen  Initiative  weitere
wirksame  Anregung  geben.
Was  speciell  die

Verhütung  der  Gefahren  für  die  Sittlichkeit
^belangt,  so  sind  die  entsprechenden  Maßnahmen  bereits  früher  (s.  S.
^  ff.)  erörtert.  Im  Allgemeinen  muß  verlangt  werden:  niöglichste
Trennung  der  Geschlechter  in  der  Fabrik;  Anlage  je  nach  Ge-&amp;gt;chlecht
  getrennter  Aborte  mit  getrennten  Zugängen;  besondere
A^asch-  und  Um  kleid  e-Räume;  Einrichtung  von  geeigneten,  im
Sinter  gewärmten  Anfen  that  ts  ran  men  ,  sowohl  während  der  Pausen
lvr  die  jugendlichen  Arbeiter,  wie  auch  Mittags  zum  Einnehmen
ves  Mittagsmahls  für  die,  welche  nicht  nach  Hause  gehen,  ebenîvlls
  nach  Geschlechtern  getrennt,  jedensalls  aber  unter  strenger  Aussicht.
In  der  Regierungs-Verordnung  für  Neuß  a.  L.  ist  neben  den  schon  mitgetheilten
^ņschläglichcn  Bestimmungen  auch  folgende  aufgenommen:
§  21.  Wo  neben  den  männlichen  Arbeitern  auch  Frauen  und  Mädchen  beschäftigt
Lìchen,  ist  darauf  zu  halten,  das;  die  Geschlechter  während  der  Arbeit  möglichst  getrennt
şiņb.  In  großen  gemeinsamen  Arbeitssälen  ist  darauf  zu  halten,  daß  die  Arbeiter  und
Arbeiterinnen  in  gesonderten  Abtheilungen  angestellt  werden.
Auch  in  einer  Polizei-Verordnung  der  Regierung  in  Aachen  (vom  3.  Mai  1876)
şiņb  getrennte  Umkleide-Nüume  gefordert.  Eine  Anweisung  der  Königl.  Regierung  zu
ļ^ier  vom  14.  März  1875  enthält  dieselbe  Forderung  (bie  Bestimmung  des  §  21  oben
örtlich,  so  daß  sie  Vorbild  gewesen  zu  sein  scheint)  und  außerdem  die  Vorschrift:  daß  auspichende, ­
  heizbare  und  angemessen  eingerichtete  Speiseräume  herzustellen  sind  (für  die  Mitnicht
  nach  Hause  sich  begebenden  Arbeiter),  „während  gleichzeitig  geeignete  Vorkeh-
        <pb n="242" />
        230

runflen  zum  Erwärmen  der  mitgebrachten  Speisen  einzurichten  sind."  (S.  Pütsch,
„Sicherung",  S.  120,  98,  96.)
Die  Einrichtung  von  besondern  Anfenthaltsränmen  für  die  jugend'
lichen  Arbeiter  ist  die  nothwendige  Conseguenz  der  jetzt  bestehenden
Bestimmung,  daß  dieselben  den  Arbeitsraum  während  der  Pausen  verlassen ­
  müssen.  Es  ist  wahrlich  ein  wenig  erbaulicher  Anblick,  wenn
sich  die  jungen  Burschen  und  Mädchen  ohne  Aufsicht  im  Freien,  ) 11
Thorwegen  und  Scheunen  rc.  herumtreiben  resp.  Schutz  gegen  die  Wck*
terung  suchen  müssen.  In  der  Schweiz  ist  die  Einrichtung  von  Speise
sälen  gesetzlich  vorgeschrieben,  welche  bei  uns  dann  auch  für  die
jungen  Leute  dienen  könnten.

VIL  Ausdehnung  des  Arbeilerfchuhcs  auf  Werkstätten  und
Haus-Industrie.

Wie  sowohl  die  Berichte  der  Fabrik-Jnspectoren*)  wie  auch  gelegen^
liche  statistische  Erhebungen  (z.  B.  des  Vereins  für  Socialpolitik  über
die  Hans-Industrie)  vielfach  erweiseu,  sind  die  Zustände  in  den  kleinern
gewerblichen  Unternehmungen  oft  eben  so  schlimm  oder  gar  schlimmer  a
in  den  Fabriken.  Dieses  ist  um  so  mehr  der  Fall,  je  mehr  die  Maschine
den  kleinern  selbständigen  Unternehmungen  einen  tödtlichen  Concurrenz
kämpf  aufdrängt,  in  dem  sie  sich  nur  durch  ungemessene  Arbeitszeit,  dur  1
rücksichtslose  Anspannung  der  Arbeitskräfte  der  Familienglieder  uDl1
Frau  und  Kindern  —  in  etwa  behaupten  können.  Während  die  eiltet
Zunftordnungen  auch  für  Lehrlinge  und  Gesellen  schützende
schriften  getroffen  hatten,  und  jedenfalls  die  Gebräuche  und  Sitten  11,1
Ehre  der  Zunft  solche  Ausbeutung  der  Arbeitskräfte  verboten,  ist  llslC ^
Auflösung  der  Zünfte  nichts  an  die  Stelle  getreten.  Vor  allem  schliß
gestalten  sich  die  Mißstände  in  der  für  Handelsgeschäfte  resp.  Großkaust
lente  arbeitenden  Haus-Industrie  —  wiederum  um  so  verhängn^
voller,  als  immer  weitere  Kreise  des  Handwerks  (Schneider,  Schufts
Schreiner  rc.,  die  für  Magazine,  Confectionsgeschäfte  rc.  arbeiten)  in  diel
Entwickelung  hineingezogen  werden.
In  vielen  Gesetzgebungen,  z.  B.  in  England,  Frankreich,
land,  theilweise  auch  in  Oesterreich  u.  a.,  sind  denn  auch  die  ~ r
] )  Bergt.  Dr.  L.  Elster,  „Die  Fabrik-Jnfpeetionsberich'e  und  die  Arbeiterschê
Gesetzgebung  in  Deutschland"  in  Conrad's  „Jahrbüchern,  für  National-Oekonoinic  11
Statistik."  N.  F.  Bd.  XI,  S.  409  ff.
        <pb n="243" />
        231

beiterschutz-Bestimmungen  über  den  Rahmen  der  Fabrik  hinaus  ausgedehnt ­
  (s.  oben  S.  25  ff.).  In  der  Schweiz  hat  das  Bundesgesetz
Geltung  „für  jede  industrielle  Anstalt,  in  welcher  gleichzeitig  und  regelmäßig ­
  eine  Mehrzahl  von  Arbeitern  außerhalb  ihrer  Wohnungen ­
  in  geschloffenen  Räumen  beschäftigt  wird".  Zur  Klarstellung,
aber  auch  zur  Erweiterung  der  Wirkungen  des  Gesetzes  hat  der  Bundesrath ­
  folgende  Anordnungen  erlassen:
1.  Arbeiter  außerhalb  ihrer  Wohnung  sind  die,  deren  Arbeit  sich  in  speciellen  Arbeitsräumen ­
  rind  nicht  in  den  Wohn  rau  in  en  der  Familie  selbst  oder  ausschließlich  durch
Familiengcnossen  vollzieht.
2.  Dem  Fabrikgesetze  unterstellt  sind  auch  alle  Theile  der  Fabrik,  in  welchen  Arbeiten ­
  behufs  Herstellung  der  Fabricate  und  Nebenproducte  bis  zu  ihrer  Fertigstellung  zum
Transport  vorgenommen  werden.
8.  Alle  Anstalten  stir  polygraphische  Gewerbe  mit  mehr  als  fiinf  Arbeitern  sind
dem  Fabrikgesetze  unterstellt.
Bezüglich  der  Stickereien  ist  z.  B.  bestimmt,  daß,  „wenn  nicht
ausschließlich  Familiengenvssen  bethätigt  sind,  jede  Stickerei  mit  drei
oder  mehr  Stühlen  als  Fabrik  gilt".*)
Für  den  Canton  Basel-Stadt  ist  ein  Specialgesetz  zum  Schutz
der  Arbeiterinnen,  namentlich  der  Confectionsgeschäfte,  erlassen,  welches
auf  alle  diejenigen  Gewerbebetriebe  Anwendung  findet,  „in  welchen  drei
Frauenspersonen  oder  mehr  gewerbsmäßig  arbeiten,  oder  in
welchen  überhaupt  Mädchen  u  n  te  r  18  Ja  h  r  en  als  Arbeiterinnen  oder
Lehrtöchter  beschäftigt  werden."
Alle  wesentlichen  Bestimmungen  des  Fabrikgesetzes  lelfstündige,  Samstags  zehnstündige
Arbeitszeit,  Verbot  der  Svnntagsarbeit,  der  Nacharbeit  rc.)  finden  auch  hier  Anwendung.
„Lohnabzüge  für  verdorbene  Arbeit  sind  nur  dann  zulässig,  wenn  der  Schaden  aus  Vorsatz ­
  oder  grober  Nachlässigkeit  entstanden  ist."  Ueberstunden  müssen  besonders  entschädigt
werden  und  sind  die  Bedingungen  für  Bewilligung  derselben  erschwert.  Selbst  eine  Arbeitsordnung ­
  kann  zur  Pflicht  gemacht  werden  und  unterliegen  auch  die  Arbeit?räume
wenigstens  in  Bezug  auf  sanitaire  Verhältnisse  der  Aufsicht.  (S.  „Archiv  für  sociale
Gesetzgebung"  1888,  S.  382.)
In  Deutschland  finden  die  Arbeiterschutz-Bestimmungen
bezüglich  der  jugendlichen  Arbeiter  wie  der  Arbeiterinnen  (§§  134
bis  139b  der  Gewerbe-Ordnung)  wesentlich  nur  auf  Fabriken,  auf
Hüttenwerke,  Bauhöfe  und  Werften,  auf  Bergwerke,  Salinen,  Aufbereitungs-Anstalten, ­
  unterirdisch  betriebene  Gruben  und  endlich  auf  alle
Werkstätten,  in  deren  Betrieb  eine  regelmäßige  Benutzung  von  Dampfkraft ­
  stattfindet  (§  154),  Anwendung.  Nur  das  Truck-Verbot,  die
')  Vergl.  „Das  Bundesgesetz  betreffend  die  Arbeit  in  den  Fabriken
dom  23.  März  1877.  Commentili  durch  seine  Ausführung  in  den  ersten  zehn  Jahren
seines  Bestehens  1877—1887."  2.  Ausl.  Bern,  Schmid,  Franken  u.  Co.  1888.  Dort
sind  zahlreiche  Kreisschreiben  des  Bundesraths  zur  Ausführung  des  Art.  1  (Begriff  der
Fabrik)  mitgetheilt.
        <pb n="244" />
        232

Bestimmungen  bezüglich  Anlage  und  Betrieb  gewerblicher  Unternehmungen
zum  Schutz  für  Leben  und  Gesundheit  (§  18,  120  rc.),  bezüglich
Zuständigkeit  der  G  e  w  erbeg  eri  ch  t  e  (§  120a),  Arbeitsbuch  (§  108  ff.),
Kündigung  resp.  Entlassung  (§  122  ff.)  re.  haben  für  alle  gewerblichen
Unternehmungen  Geltung.  An  Anregungen  ans  eine  Ausdehnung  des
Arbeiterschutzes  hat  es  nicht  gefehlt;  dieselben  sind  aber  bisher  ohne  Erfolg ­
  gewesen.
Sowohl  bei  Berathung  der  Arbeiterschutz-Anträge  bezüglich  der  Frauen-  uut&amp;gt;
Kinderarbeit  wie  auch  speciell  der  Sonntags  arbeit  sind  die  Fragen  der
Ausdehnung  regelmäßig  in  den  Commissions-Verhandlungen  sehr  eingehend  erörtert ­
  worden.  Bezüglich  der  Kinderarbeit  wurde  eine  Resolution  (s.  oben
S.  51)  beschlossen;  bezüglich  der  Sonntagsarbeit  wurden  wenigstens  die  Werkstätten ­
  und  Bauten  einbezogen.  Der  Antrag  Hitze:  wenigstens  alle  diejenigen
Werkstätten,  in  deren  Betrieb  eine  regelmäßige  Benutzung  (von  Dampfkraft)  oder
einer  andern  elementaren  Kraft  stattfindet,  einzubeziehen,  wurde  in  der
Commission  (als  Abs.  2  zu  §  15)  in  folgender  Fassung:
„Die  Bestimmungen  der  §§  184  bis  184b  finden  entsprechende  Anwendung  auf
Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  Hüttenwerken,  Bauhöfen  und  Werften,  sowie  in  Werkstätten,
in  welchen  durch  elementare  Kraft  (Dampf,  Wind,  Wasser,  Gas,  heiße  Lust,
Elektricität  u.  s.  w.)  bewegte  Triebwerke  zur  Verwendung  kommen.  Ausgenommen ­
  sind  diejenigen  Werkstätten,  in  welchen  nur  vorübergehend  eine
nicht  zur  Betriebsanlage  gehörende  Kraftmaschine  benutzt  wird,  oder
in  welchen  ausschließlich  Mitglieder  der  Familie  des  Arbeitgebers  beschäftigt ­
  werden"
mit  13  gegen  8  Stimmen  angenommen,  im  Plenum  aber  abgelehnt.
Die  Schwierigkeiten  und  Bedenken,  welche  einer  Ausdehnung  des
Arbeiterschutzes  auf  Hausindustrie  und  Handwerk  entgegen  stehen,  sind
theils  principieller,  theils  praktischer  Natur.  In  erster  Richtung
bildet  dieFamilie  und  das  Familienheim,  dieWohnung,  eine  Grenze,
die  zu  überschreiten  namentlich  der  deutschen  Auffassung  widerspricht.
Soweit  bloß  Familien-Angehörige  beschäftigt  werden,  wird  diese  Grenze
auch  gewiß  stets  einzuhalten  sein.  Anders  steht  die  Frage,  sobald  eine
fremde  Arbeitskraft  gegen  Lohn  beschäftigt  wird,  also  ein  Arbeits-Vertrag
vorliegt.  Auch  da  wird  z.  B.  eine  Verschiedenheit  der  Auffassung  möglich
sein:  ob  z.  B.  der  Lehrling,  das  Gesinde  rc.  zur  Familien-Gemeinschaft
zu  rechnen  ist,  oder  ob  auch  hier  der  „Arbeiter-Schutz"  in  sein  Recht
eintritt.  —  Was  die  praktischen  Bedenken  anbelangt,  so  wird  sich
die  Durchführung  nicht  bloß  bezüglich  Zahl  und  Umfang  der  zu
überwachenden  Betriebe,  sondern  mehr  noch  bezüglich  der  Ausführe
barkeit  der  Ueberwachung  selbst  weit  schwieriger  gestalten  wie  in  Fn'
briken.  Und  wenn  es  in  den  meisten  Staaten  Jahre  und  Jahrzehnte
erforderte,  bis  die  Arbeiter-Schutzgesetze  in  Fabriken  zur  vollen  Durch'
        <pb n="245" />
        233

16

füíjntng  kamen,  so  ist  es  begreiflich,  wenn  man  vielfach  vor  der  Einbeziehung ­
  der  Arbeitsstätten  in  den  Wohnungen  zurückschreckte.
Auf  die  Dauer  wird  man  sich  der  Cvnsequenzen  des  Arbeiterschutzes
auch  bezüglich  der  kleinen  Betriebe  nicht  entziehen  können.  Auch  hier
grlt  es:  das  Ziel  in's  Auge  nehmen,  um  Schritt  für  Schritt,  unter
gerechter  Abwägung  der  Schwierigkeiten,  unter  möglichster  Schonung
auch  der  Gefühle  und  Anschauungen  der  Bevölkerung,  welche  nun  einmal
—  nicht  mit  Unrecht  —  dem  „polizeilichen  Eindringen"  in  Wohnung
unb  ßmmlie  miberftrcbt,  ben  beë  ©e^eê  alíen  benen  gu  iei^en,
!^che  desselben  bedürfen.  Am  ersten  in  sich  gerechtfertigt,  den  Anschauungen ­
  der  Bevölkerung  entsprechend  und  auch  durch  die  bereits  bestehenden ­
  polizeilichen  Bestimmungen  vorbereitet  erscheint  die  Ausdehnung
des  Schutzes  der  Sonntagsruhe,  wie  der  Antrag  Or.  Lie  b  er-H  itz  e
es  bezweckt.  Auch  die  Ausdehnung  der  für  Fabriken  und  Werkstätten
mit  Dampfbetrieb  maßgebenden  Arbeiterschutz-Bestimmungen  auf  alle
Werkstätten,  in  welchen  überhaupt  Motoren  Verwendung  finden,
ist  die  Consequenz  der  technischen  Entwickelung  —  die  gerechte  Gegenleistung ­
  gegen  die  Ausnutzung  der  technischen  Hülfsmittel  der
Neuzeit  —,  wie  denn  auch  die  Unfallversicherung  bereits  alle
Betriebe,  in  meí^en  „burcĻ  eíeinentare  ßraft  ^inb,  BBaRer,
Gas,  heiße  Luft  u.  s.  w.)  bewegte  Triebwerke  zur  Verwendung ­
  kommen",  umfaßt.  Weiterhin  werden  dann  diejenigen  H  ansin ­
  du  strieen,  welche  vor  allem  schreiende  Mißstände  aufweisen  und  die
meistens  local  begrenzt  sind,  in's  Auge  gefaßt  werden  müssen.  Gerade
weil  und  soweit  es  sich  hier  um  local  begrenzte,  specielle  Gewerbe
handelt,  würde  sich  der  Weg  der  Verordnungen  empfehlen.  Gleich-Wg
  hwrbe  abera#  ber%Beg  genereííer  Berorbnungen  (burcŞ
. en  Bundesrath  oder  die  Landes-Regiernngen)  und  der  Special-Gesetze ­
  für  solche  Gewerbebetriebe,  die  allgemeine  Miß-Itän
  de  aufweisen,  in  ganz  anderm  Maße  und  Tempo  zu  beschreiten
em,  wie  bisher.  Dahin  rechnen  mir  die  Verkehrsgewerbe  (Eisen-Mnen,
  ©troßen*  unb  #cbeba^nen,  zc.)  begiiglicb
Arbeitszeit  und  Sonntagsruhe;  dahin  möchten  auch  die  Conectio,iSgef(#fte
  unb  bie  Bädcreien,  bie@c%anf=Hätten
  zu  rechnen  sein.

K...
        <pb n="246" />
        Vili.  Ausführung  der  Ardeiterschutz-Gefetze  (Zadrilr-Inspeclion).


In  allen  Ländern  hat  sich  mit  dem  Ausbau  der  Arbeiterschutz-Gesetzgebung
  auch  die  Nothwendigkeit  besonderer  Aufsichtsb  e  amten
zur  Sicherung  der  Ausführung  derselben  —  wenigstens  als  Controle
und  Ansporn  der  localen  Polizeiorgane  —  ergeben.  Die  Wirksamkeit  un
Bedeutung  der  Institution  der  Fabrikinspectoren  reicht  aber  weit  über
diese  polizeiliche  Thätigkeit  hinaus,  indem  dieselben  sich  überall  ZU
Berathungs-  und  Vertrauens-Organen  sowohl  für  die  Behörden ­
  wie  für  Arbeitgeber  und  Arbeiter  fortgebildet  haben.
England  ist  auch  bezüglich  der  Fabrikinspection  (eingeführt  durch  Gesetz
vom  28.  Aug.  1833  und  1.  Januar  1834,  neu  organisirt  1878)  Vorbild  sur
die  andern  Länder  geworden.  England  zählt  unter  einem  Generalinspector  und
fünf  Superintending-Jnspectoren  50  Inspektoren  und  10  Jnspectionsgehülscu
(Junior-Inspectors);  denselben  unterstanden  1881  51924  Fabriken  und  60  15o
Werkstätten.  Es  kamen  also  2287  Etablissements  auf  einen  Inspector,  von
denen  1419  durchschnittlich  besucht  wurden.  In  der  Schweiz  sind  in  der
Fabrikinspection  (seit  1878)  drei  Inspektoren  mit  zwei  Assistenten  thätig.  Dieselben ­
  haben  3786  Fabriken  mit  159  057  Arbeiter  zu  beaufsichtigen  (s.  Schüler ­
  im  „Archiv  für  sociale  Gesetzgebung"  1889,  S.  544).  In  Frankreich  Ü
erst  seit  1874  die  Institution  eingeführt.  Die  Zahl  der  Bezirksinspectoren  w
durch  Decret  vom  27.  März  1885  von  15  ans  21  erhöht,  in  jedem  Arrondis,ement
  sind  Local-Commissionen  von  fünf  bis  sieben  Mitgliedern,  welche  von  den
Generalräthen  auf  fünf  Jahre  gewählt,  vom  Präsecten  ernannt  werden,  5^
Controle  der  Inspektoren;  die  Oberleitung  hat  eine  Obercommission  von  neun
vom  Präsidenten  der  Republik  ernannten  Mitgliedern  (Schönberg,  Handbuch  U-S.
  638).  Oesterreich  zählt  (seit  1883  eingeführt)  15  Inspektoren  unter  einem
Centralinspector.  In  Italien  (seit  1886),  Dänemark  (2  Beamte),
Schweden  (3),  Holland  (3),  Belgien  (3)  und  Rußland  (1  Oberinspector'
mit  9  Bezirksinspectoren)  ist  erst  in  neuerer  Zeit  eine  besondere  Fabrikinspection
durch  Gesetz  vorgesehen.  ,
In  Deutschland  ist  seit  1878  die  Einsetzung  besonderer  Aust
sichtsbeamten  obligatorisch,  während  thatsächlich  früher  schon  (z.  B.
Preußen)  solche  thätig  waren.  Deutschland  zählte  1888  48  Fabrl  '
Aufsichtsbeamten  mit  29  Hülfsbeamten;  davon  kamen  auf  Preuße"
18  Jnspectoreu  („Gewerberäthe")  mit  neun  Hülfsbeamten,  auf  Bai  er"
vier  Jnspectoreu,  auf  Sachsen  (wo  denselben  auch  die  Dampfkessel-
        <pb n="247" />
        235

^vision  obliegt)  sieben  Jnspectoren  mit  16  Hülfsbeamten,  auf  die
übrigen  Staaten  ein  bis  zwei  Jnspectoren  mit  Ausnahme  von  Mecklenburg-Strelitz
  und  den  beiden  Fürstenthümern  Lippe,  die  ans  Grund  des  §  139  b
Ņs.  4  der  Gewerbeordnung  befreit  sind.  In  Elsaß-Lothringen
lst  erst  mit  1.  pannar  1889  die  neue  Fabrik-Jnspection  in's  Leben
getreten.
Die  Aufgaben  und  Befugnisse  der  Fabrikinspectoren  sind  in  der
Gewerbeordnung  wie  folgt  bestimmt:
§  139b.  Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  der  §§  135  bis  139  a
(betreffend  Frauen-  und  Kinder-Arbeit)  sowie  des  §  120  Absatz  3  (betreffend  Anlage  und
Einrichtung  der  Fabriken)  in  seiner  Anwendung  auf  Fabriken  ist  ausschließlich  oder  neben
ben  ordentlichen  Polizeibehörden  besondern  von  den  Landesregierungen  zu  ernennenden
Beamte»  zu  übertragen.  Denselben  stehen  bei  Ausübung  dieser  Aufsicht  alle  amtlichen ­
  Befugnisse  der  Ortspolizeibehörden,  insbesondere  das  Recht  zur  jeder-Zeitigen
  Revision  der  Fabriken,  zu.  Sie  sind,  vorbehaltlich  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten, ­
  zur  Geheimhaltung  der  amtlich  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Geschäfts-  und
Betriebs-Verhältnisse  der  ihrer  Revision  unterliegenden  Fabriken  zu  verpflichten.
Die  Ordnung  der  Zuständigkeitsverhaltnisse  zwischen  diesen  Beamten  und
°en  ordentlichen  Polizeibehörden  bleibt  der  verfassungsmäßigen  Regelung  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  vorbehalten.
Die  erwähnten  Beamten  haben  Jahresberichte  über  ihre  amtliche  Thätigkeit  zu
erstatten.  Diese  Jahresberichte  oder  Auszüge  aus  denselben  sind  dein  Bundesrath  und  dem
Reichstag  vorzulegen.
Auf  Antrag  der  Landesregierungen  kann  für  solche  Bezirke,  in  welchen  Fabrilbetriebe
Ar  nicht  oder  nur  in  geringem  Umfange  vorhanden  sind,  durch  Beschluß  des  Bundes-Aths
  von  der  Anstellung  besonderer  Beamten  abgesehen  werden.
Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  §§  135  bis  139  a  sowie  des  §  120  Absatz  3
ln  seiner  Anwendung  auf  Fabriken  auszuführenden  amtlichen  Revisionen  müssen  die  Arbeitgeber ­
  zu  jeder  Zeit,  namentlich  auch  in  der  Nacht,  während  die  Fabriken  im  Betrieb
stnd,  gestatten.
Durch  eine  „Dienstanweisung  für  die  Gewerberäthe  in  Preußen" ­
  vom  27.  Mai  1879  ist  hier  denselben  auch  die  Beaufsichtigung
der  nach  §  16  der  Gewerbeordnung  genehmigungspflichtigen  Anlagen ­
  übertragen.  Als  „Normen  für  die  Regelung  des  Dienstes"
überhaupt  sind  in  den  Bundesstaaten  wesentlich  folgende  aufgestellt:
Die  anzustellenden  Beamten  sollen  in  dem  ihnen  zugewiesenen  Wirkungsweise ­
  nicht  an  Stelle  der  ordentlichen  Polizeibehörden  treten,  vielmehr  durch
Ergänzung  ihrer  Thätigkeit,  sowie  durch  sachverständige  Berathung
er  zuständigen  höhern  Verwaltungsbehörden  eine  sachgemäße  und
Aeichmäßige  Ausführung  der  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  und  der  auf
wsrund  derselben  erlassenen  Vorschriften  in  dem  ihnen  überwiesenen  Aufsichtsbezirke ­
  herbeizuführen  suchen.  Dabei  sollen  sie  ihre  Aufgabe  vornehmlich  darin
luchen,  durch  eine  wohlwollend  controlirende,  berathende  und  vermittelnde ­
  Thätigkeit  nicht  nur  den  Arbeitern  die  Wohlthaten  des  Gesetzes
iu  sichern,  sondern  auch  die  Arbeitgeber  in  der  Erfüllung  der  Anforderungen,
        <pb n="248" />
        236

welche  das  Gesest  an  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  ihrer  Anlagen  stellt,
ta  du  oí  Í  @ii  unterst  ii  ben,  ben  Sntercficn  ber  @ciuerbe=Uiilcrncbmer
einerseits,  der  Arbeiter  und  des  Publicums  anderseits  auf  Grund  ihrer  technischen ­
  Kenntnisse  und  amtlichen  Erfahrungen  in  billiger  Weise  zu  vermitte  n
und  sowohl  den  Arbeitgebern  als  den  Arbeitern  gegenüber  eine  Berti  au  ens
stellung  zu  gewinnen,  welche  sie  in  den  Stand  seht,  zur  Erhaltung  und  -&amp;gt; 11
bahnung  guter  Beziehungen  zwischen  beiden  mitzuwirken.
Nach  §  139b  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  stehen  den  Gewerbe«
rätben  bie  SBefuGniiie  ber  OrtapDÍi&amp;amp;eibebôrben  8":  ber
„Dienstanweisung"  sollen  sie  indessen  von  diesen  Rechten  (zum  Erlast
poíiaeiíicber  Wägungen)  feinen  ®ebraucb  madien;  üielmebr  merben
fie  in  erster  üinie  ans  ben  26cg  „gntiidier  ÄDrfteiiungen  u"D
geeigneter  Latbfcbiäge"  nermiefen.  gaíía  bieg  n#  sum  8ieie  fn#,
sollen  sie,  soweit  es  sich  um  Beschäftigung  der  jugendlichen  Arbeiter  vde
Arbeiterinnen  banbeit,  „bie  mabrgeiiDiiimenen  Verstöße  ben  ot  b  en  J
^ßDÍ^aeibe^^rbcn  mit  bem  Srfncben  nm^erbeiîübrung
metterli  Lerf#enë  &amp;amp;nr  ^enntniß  bringen".  Someiteaftcb#
Verletzungen  des  §  120  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  handelt,  haben  sie.
MIS  ea  fid)  um  Liditbeacblung  e  ría  neuer  8orfd)riften  banbeil,  beŗ
selben  ASegeinaufcblageu;  soweit  cë  fid)  nm  Ginri^^tungen  #1^
welche  nothwendig  erscheinen,  aber  noch  nicht  vorgeschrieben  sind,  diirsU
sie  die  Aufforderung  erst  erlassen,  wenn  sie  eine  bezügliche  Entfche^
bnng  ber  bö^eru  Lermaitnngëbebôrbe  herbeigeführt  b^
tiefer  Gntfcßeibung  %  fadë  eë  M  ^ine  erstmalig  ananorb;
nenbe  Ginriditung  banbclt,  eine  Lernebuinng  geeigneter  ^acŅ^
verständiger  vorhergehen.  sg
Ju  Preußen  haben  die  Gewerberäthe  die  Aufsichtsthätigkeit  „ci
staubige  Gommifiarien  berjenigen  Legierungen  (801^10^,
denen  sie  zugeordnet  sind,  wahrzunehmen."  —  Eine  directe  Ex  e  cuti
^^e^ti^nennirgenbasu;  an^^inben0eairfareg1erungen  When  lie  nui  o
ratbenbe  (Stimme.  ^aë  entbricht  meber  ben  ge^Men  %e^^^mmu11ge  ,
noch  auch  ber  socialen  Stellung,  welche  die  Aufsichtvbeamten  elnn
men  sollten.  _  ..
Mit  der  durch  die  Kaiserlichen  Erlasse  inaugurirten  Erweitern  l
ber  Arbeiterschutzgesetzgebung  wird  auch  eine
Reform  der  Fabrikinspection
gegeben  fein.  Sn  erster  Sinie  erfd)eint  eine  Lermebrung  ber
fid)tëbeamten  bringiieb-  Schon  adeinbie  „poiiaeiiicben"  Lempoļ
erfordern  diese  Vermehrung.  In  manchen  Bezirken  wird  nicht  die
ber  Fabriken  jährlich  besucht.  Zählte  doch  das  Deutsche  Reich
        <pb n="249" />
        nicht  weniger  wie  28  554  allein  solcher  Fabriken,  in  welchen  jugendliche ­
  Arbeiter  beschäftigt  wurden.  Auf  Preußen  allein  kommen  16504
solcher  Anlagen,  wahrend  die  Zahl  der  Anfsichtsbeamten,  Gewerberäthe
und  Assistenten  nur  27,  die  Zahl  der  einmaligen  Revisionen  9651,  der
mehrmaligen  675  (in  2253 1  /2  Reisetagen)  betrug.
Wenn  &amp;gt;nan  in  Betracht  zieht,  wie  namentlich  auf  dem  Lande  und  in
kleinern  Orten  die  vrtspolizeiliche  Revisionsthätigkeit  kaum  in  Rechnung
kommt,  wie  schwierig  und  mit  Widerstreben  die  gesetzlichen  Bedingungen
selbst  bezüglich  der  jugendlichen  Arbeiter  durchgeführt  werden,  so  wird
Man  es  begreifen,  wenn  selbst  heute  die  ganzen  Arbeiterschntzbestimmungen
in  manchen  Bezirken  kaum  gekannt  sind,  bloß  auf  dem  Papier  stehen.  —
Dazu  kommt  aber  die  eben  so  nothwendige  wie  segensreiche  Thätigkeit  der
Jnspectvren  als  Sachverständige  und  Berather  in  allen  gewerblichen
Angelegenheiten  bei  den  Regierungen  —  in  Preußen  speciell  auch  in
Ausführung  des  §  16  der  Gewerbeordnung  —  bei  den  Berufsgenossenschäften
  re.,  als  Gutachter  in  Straf-  und  Civilprocessen,  als  Organe
für  Berichte,  statistische  Erhebungen  rc.  Endlich  sollen  sie  auch
Arbeitgebern  wie  Arbeitern  und  ihren  Verbänden  Freund  und
Berather  sein,  denselben  in  ihren  gemeinnützigen  Bestrebungen  und  berechtigten ­
  Forderungen  Unterstützung  leihen.  Das  für  alle  diese  Aufgaben
die  vorhandenen  Kräfte  bei  weiten  nicht  ausreichen,  ist  klar.
Scit  Jahren  hat  es  an  Anregungen  im  Reichstage  wie  im  preußischen  Landtage ­
  auf  Vermehrung  der  Aufsichtsbeamten  (§  139  b)  unter  angemessener  Verkleinerung
der  Bezirke  nicht  gefehlt.  Als  eine  bezügliche  Resolution  de;  deutschen  Reichstages  (Antrag
Dr.  Lieber  u.  Gen.)  vom  Bundesrath  (1886)  wegen  Competenz-Bedenken  abgelehnt  wurde,
wurde  derselbe  Antrag  (1887)  im  Preußischen  Landtage  angenommen.  Auch  hier  stieß  derselbe ­
  auf  den  Widerstand  der  Staatsregierung,  ebenso  mie  (1888)  ein  anderer  Antrag
derselben  Abgeordneten  (Dr.  Lieber-Hitze-Letocha)  aus  unveränderte  Veröffentlichung  der
Originalberichte  der  Preußischen  Gewerberäthe  (neben  dem  auszllglichen,  nach
Materien  geordneten  Generalbericht  des  Reichsamtes  des  Innern)  bekämpft  wurde.
Thatsächlich  wurden  dann  aber  pro  1888  die  Originalberichte  in  Preußen  wieder  veröffentlicht, ­
  wie  das  in  Sachsen  und  Baiern  stets  üblich  war.
Die  Vermehrung  der  Aufsichtsbeamten  kaun  iu  der  Weise  erfolgen,
daß  die  Bezirke  verkleinert  iverdeu,  oder  aber  daß  den  Gewerberäthen ­
  Hülfsbeamte  zur  Seite  gestellt  werden.  Die  meisten  Bezirke,
wenigstens  in  Preußen,  werden  früher  oder  späterverklei  nert  resp.  getheilt
werden  müssen;  während  wir  im  Uebrigen  der  Anschauung  sind,  daß  die
Beigabe  von  Assistenten  den  Vorzug  verdient.  Die  jungen  Kräfte
können  so  bei  den  ältern  Gewerberäthen  erst  die  praktische  Schule  durchwachen. ­
  Es  wird  auch  mehr  gegenseitige  Anregung  gegeben  sein,  und
ein  Austausch  der  Erfahrungen  sowie  eine  gewisse  Arbeitstheilung
sich  von  selbst  herausbilden.  Der  eine  als  Ingenieur  wird  mehr  die
Fragen  der  Unfallverhütung  rc.  behandeln;  ein  anderer,  als  Arzt,
        <pb n="250" />
        wird  der  Frage  der  Gewerbekrankheiten  seine  Aufmerksamkeit  zuwenden,
wahrend  ein  dritter  als  Chemiker  sich  besonders  für  die  Frage  der
genehmigungspflichtigen  Anlagen  (§16)  qualifiât.  Den  jungem  Herren
wird  mehr  die  polizeiliche  Thätigkeit  (Revisionen)  zufallen,  während
der  Gewerberath  sich  mehr  die  Gutachten,  Anregungen  und  Bermittelungen
vorbehält.  Mit  einem  solchem  Collegium  würde  auch  mehr  Garantie
bezüglich  Zweckmäßigkeit  der  Anordnungen  und  Entscheidungen  gegeben
sein,  so  daß  demselben  jedenfalls  auch  entsprechende  Rechte  eingeräumt
werden  könnten.
In  England  untersteht  die  ganze  Fabrikinspection  einem  Generalinspector. ­
  In  Oesterreich  sind  die  einzelnen  Fabrikinspectoren  selbst"
ständig  und  frei,  aber  an  der  Spitze  steht  ein  Central-Gewerbeinspector.
  In  der  Schweiz  haben  die  Jnspectoren  wenigstens  regelmäßige ­
  Couferenzen.  In  Deutschland  besteht  eine  vollständige
Decentralisation.  Die  Fabrikinspectoren  sind  Beamte  der  Einzelstaaten,
  und  diese  Stellung  zu  ändern  ist  weder  politisch  zulässig  noch
zweckmäßig.  Dagegen  empfehlen  sich  regelmäßige  Couferenzen  sowohl
in  den  einzelnen  Staaten  wie  für  das  Reich,  zu  gegenseitigem  Anstausch ­
  der  Erfahrungen,  zur  Verständigung  über  gemeinsame  Grundsätze
in  Ausführung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  rc.  sehr.
Die  Aufgaben  des  Fabrikinspectors  sind  bedeutungsvoll  und  schwierig-Es
  ist  eine  Thätigkeit  reich  an  körperlichen  Strapazen  (durch  Reisen,
Aufenthalt  in  Räumen  mit  vielfachen  Gefahreil  für  Leben  und
sundheit).  Dieselbe  erfordert  stetes  Studium  der  technischen  und  gewerblichen ­
  Entwickelung,  der  socialen  Verhältnisse,  der  Hygiene,  der  Gesetze
gebung  rc.  Es  müssen  Männer  sein  von  humaner  Gesinnung,  uiibestech'
licher  Redlichkeit,  von  Energie  und  Arbeitsfrendigkeit  Es  muß  aber
auch  verlangt  werden,  „daß  es  Leute  seien  von  guter  Erziehung  und
tüchtiger  allgemeiner  Bildung,  gewandt  im  tactvollen  Verkehr  mit  Hoch
und  Niedrig,  Reich  und  Arm."  (Schuler.)  Demgemäß  muß  eine  tüchtige
allgemeine  Vorbildung  —  sei  es  als  Arzt,  sei  es  als  Ingenieur,  sei  es
als  Arbeitgeber  oder  Betriebsbeamte  größerer  Werke  —  verlangt  werden,
muß  aber  auch  anderseits  die  sociale  Stellung  eine  solche  sein,  daß  e&amp;gt;u
freudiges  Wirten  möglich  ist  und  auch  tüchtige  Kräfte  sich  bereit  finden,
in  die  Stellung  einzutreten.  Auch  als  Assistenten  sollten  in  der  Regel  nur
solche  eingestellt  werden,  welche  event,  fähig  sind,  in  die  Stellung  eines
Geiverberalhes  aufzurücken;  nur  insofern  würden  wir  eine  Ausnahme  fill'
zweckmäßig  erachtet,  daß  auch  tüchtige  Arbeiter,  die  sich  durch  ihre
eigene  Kraft  zu  einer  gewissen  Bildung  und  Stellung  (aíê  Werkmeister  rc.)
enlporgeschwuligen  und  das  Vertrauen  der  Arbeiter  gewonnen  haben,
als  Hülfsbeamte  herangezogen  würden.  England  hat  fünf  solcher
        <pb n="251" />
        auê  ber  Arbeiterklasse  hervorgegangene  Junior-Inspector's,  die  sich
durchaus  bewährt  haben.

IX.  Internationale  Regelung  des  Artieiterschnhes.
„In  der  Ueberzeugung,  daß  auch  andere  Regierungen  von
dein  Wunsche  beseelt  sind,  die  Bestrebungen  (der  Verbesserung  der
Lage  unserer  Arbeiter)  einer  gemeinsamen  Prüfung  zu  unterziehen,
über  welche  die  Arbeiter  dieser  Länder  unter  sich  schon  internationale
Verhandlungen  führen,  will  Ich,  daß  zunächst  in  Frankreich,  England,
Belgien  und  der  Schweiz  durch  Meine  dortigen  Vertreter  amtlich  angefragt ­
  werde,  ob  die  Regierungen  geneigt  sind,  mit  uns  in  Unterhandlung
zu  treten  behufs  einer  internationalen  Verständigung  über  die
Möglichkeit,  denjenigen  Bedürfnissen  und  Wünschen  der
Arbeiter  entgegenzukommen,  welche  in  den  Ausständen  der  letzten
Jahre  und  anderweit  zu  Tage  getreten  sind."  In  diesen  Worten  hat
der  deutsche  Kaiser  Wilhelm  II.  die  Initiative  ergriffen  zur  Verwirklichung ­
  eines  Gedankens  von  weltgeschichtlicher  Tragweite,  —  im  Kampfe
der  Nationen  eine  herrliche  Bekundung  der  christlichen  Solidarität,  die
Krönung  der  Friedens-Mission,  welche  dem  deutschen  Kaiser  im  Rathe
der  Völker  zugewiesen  ist.  Es  war  eine  Aufgabe,  der  Kaiserlichen  Initiative ­
  würdig,  aber  auch  der  Macht-und  Vertrauens-Stellung  eines  deutschen
Kaisers  bedürftig.
Die  Idee  einer  internationalen  Regelung  ist  nicht  neu.  Nicht  bloß
der  Menschenfreund,  sondern  ebenso  sehr  der  nüchterne  Praktiker,  Arbeitgeber ­
  wie  Arbeiter,  jeder,  welcher  der  Schwierigkeiten  und  Grenzen  sickbewußt
  wird,  welche  der  einseitigen  nationalen  Regelung  des  Arbeiterschutzes ­
  gegenüber  der  Conenrrenz  des  Weltmarktes  entgegenstehen,  muß
den  Gedanken  begrüßen.  Jeder  wird  denselben  um  so  lebhafter  aufgreifen, ­
  je  weniger  er  sich  der  Schwierigkeiten  der  Verwirklichung ­
  bewußt  wird.
In  der  That,  die  Schwierigkeiten  sind  groß.  Dieselben  beruhen
in  der  Verschiedenheit  der  industriellen  Entwickelung  sowie  der
Anschauungen  und  Sitten,  dann  aber  auch  in  dem  gegenseitigen  Mißtrauen ­
  bezüglich  energischer  Durchführung  der  etwa  getroffenen  Bestimmungen. ­
  Wer  wollte  —  um  die  Hindernisse  einer  einheitlichen  Regelung ­
  an  Beispielen  zu  erläutern  —  einem  Lande,  welches  in  die
industrielle  Entwickelung  eben  erst  eingetreten  ist,  die  gleichen  Opfer
zumuthen,  welche  etwa  das  hochentwickelte  kapitalkräftige  England
        <pb n="252" />
        240

mit  seinen  ausgezeichneten  Arbeitskräften,  vollkommensten  Maschinen,
besten  Berkehrsverhaltnissen  leicht  übernehmen  kann?  England  hat  in
der  That  den  weitgehendsten  Arbeiterschutz,  soweit  Sonntagsruhe  und
Arbeitszeit  in  Frage  kommt.  England  beschäftigt  dagegen  die
Kinder  vom  10.  Jahre  ab,  und  ist  das  Princip  der  Theilung  der
Thätigkeit  des  Kindes  zwischen  Schule  und  Fabrik  dort  so  in  die  Anschauungen ­
  übergegangen,  daß  man  im  Interesse  der  Industrie  wie  der
Erziehung  —  England  hat  keinen  Schulzwang!  —  dieselbe  für
unentbehrlich  erachtet.  Wer  will  England  nun  zumuthen,  sich  sofort  zu  der
deutschen,  österreichischen,  schweizerischen  Auffassung  zu  bekehren, ­
  daß  Kinder  vor  dem  14.  Lebensjahre  nicht  in  die  Fabrik  gehören? ­
  England  steht  noch  heute  auf  dem  Boden,  daß  der  erwachsene ­
  Arbeiter  des  Gesetzesschutzes  nicht  bedürfe,  sich  selbst
schützen  könne,  wie  das  ja  auch  für  England  durch  die  Gewerkvereins-Organisation
  vielfach  bewiesen  ist.  Inder  Schweiz,  in  Oest  erre  ich,
in  Deutschland  sind  weder  die  Arbeiter  noch  die  Gesetzgebnngsfactoren
dieser  Anschauung.  Wie  soll  diese  Kluft  der  Anschauungen  überwunden
werden?  Die  englische  Sonntagsruhe  scheint  uns  in  Deutschland
„puritanisch",  während  es  in  den  romanischen  Ländern  umgekehrt  steht.
—  Deutschland  hat  den  Vorzug,  seine  Gesetze  auch  energisch  durchzuführen, ­
  wie  es  z.  B.  in  einem  Staatswesen,  in  welchem  die  Arbeitgeber
und  die  Parteien  die  Verwaltung  stark  beeinflussen,  nicht  der  Fall  sein
wird.
Diese  Schwierigkeiten  bilden  auch  die  Grenzen  einer  internationalen
Regelung.  Eine  schablonenhafte,  einheitliche  Regelung  kann  nie  das
Ziel  sein,  diese  ist  weder  möglich  noch  nothwendig.  Aufgabe  einer  internationalen ­
  Verständigung  kann  und  soll  es  nur  sein:  auf  gewisse  Minimal-Forderungen ­
  sich  zu  einigen  und  weiterhin  dahin  zu  wirken,
daß  jeder  Staat  in  seiner  Weise,  nach  dem  Stand  und  den  Bedürfnissen ­
  sei  n  e  r  I  nd  ust  ri  e  und  seiner  Arbeiter  den  Arbeiterschutz
immer  mehr  verwirklicht.  In  demselben  Maße  als  alle  Staaten
diesem  Zuge  folgen,  können  die  einzelnen  Staaten  je  nach  ihrer  industriellen
Entwickelung  über  die  einheitlichen  M  i  ui  mal  f  o  rd  e  r  u  n  g  e  n  weiter
hinausgehen.
Daniel  Legrand,  ein  Fabricant  ans  dem  Steinthal  (Elsaß)  soll,  zuerst  1841
aus  Anlaß  der  Berathung  eines  Gesetzes  betresfeud  die  Kinderarbeit  in  Fabriken  in  einer
Eingabe  an  den  Kanzler  von  Frankreich  und  an  die  Mitglieder  der  Pairskammer  eine
internationale  Vereinbarung  vorgeschlagen  habe».  &amp;lt;S.  Dr.  Adler,  die  Frage  des  internationalen ­
  Arbeiterschutzes.  Separatabdruck  aus  den  „Annalen  des  Deutschen  Reiches".
München  1888.  S.  65.)  Im  „Deutschen  Staats-Wörterbuch"  von  Bluntschlì
und  Brater  wurde  1858  eine  internationale  Regelung  der  Sonntagsruhe  gefordert.
Ter  Genfer  Kongreß  der  internationalen  Ar  be  iter  -  A  s  s  o  ciat  i  o  n  1886  verlangt
        <pb n="253" />
        241

ebenso  unter  dem  Gesichtspunkte:  daß  die  E  m  a  n  c  i  p  a  t  i  o  n  der  Arbeiter  weder  ein
locales  noch  ein  nationales,  sondern  ein  sociales  Problem  sei,  welches
alle  Länder  umfasse,  in  denen  die  moderne  Gesellschaft  existiré,  gleichlautende
Arbeitsschutz  -  Gesetze  in  allen  Ländern.  Die  sog.  „Katheder-Socialisten",
(Schönberg,  Ad.  Wagner,  Neumann,  Brentano,  Scheel  u.  a.)  welche  anfangs  der  70  er
Jahre  eine  neue  Richtung  in  Deutschland  anbahnten  und  1872  auf  der  Eisenacher  Versammlung ­
  zur  Besprechung  der  socialen  Frage  der  Fabrik-Gesetzgebung  eingehende
Berathungen  widmeten,  haben  auch  die  Frage  internationaler  Regelung  oiscutirt.  Der
Schweizer  Oberst  Frei  kam  1870  in  einer  Rede  zur  Eröffnung  des  Nationalrathes  im
Anschluß  an  den  Entwurf  des  F  a  b  r  i  k  g  e  s  e  tz  e  s  auf  den  Gedanken  zurück.  Oberst
Frei  stellte  dann  1880  im  Nationalrathe  den  Antrag:  mit  den  hauptsächlichsten  Industriestaaten ­
  Unterhandlungen  anzuknüpfen  zum  Zwecke  der  Anbahnung  einer  internationalen
Fabrik-Gesetzgebung.  Derselbe  wurde  angenommen,  jedoch  mit  dem  Zusatz:  „zur  geeigneten ­
  Zeit."  Leider  fand  das  Project  bei  den  wenigsten  Staaten  Unterstützung  und
unterblieben  die  weitern  Versuche.  —  Als  (1877;  im  Deutschen  Reichstage  die  Bestrebungen
bes  Arbeiterschutzes  wieder  in  lebhaftern  Fluß  kamen,  mußie  selbstverständlich  auch  die
Frage  internationaler  Regelung  sich  wieder  mehr  aufdrängen.  Seitdem  bildete  dieselbe
«ne  stets  wiederkehrende  F  o  r  d  e  r  u  n  g  nicht  bloß  der  Freunde  des  nationalen
Arbeiterschutzes  (;.  B.  im  Programm  der  Stöcker'scheu  „christlich-socialen
Arbeiterpartei"  1877,  in  den  „Beschlüssen  der  Freien  Vereinigung
kath.  Socialpolitiker"  1885  u.  «.),  sondern  auch  der  Gegner.  In  den  parlamentarischen ­
  Kämpfen  der  letzten  Jahre  war  die  „internationale  Regelung"  eine  beliebte ­
  Deckung  geworden,  um  —  nichts  zu  thun.  Die  Freunde  acs  Albeiterschutzes
Mußten  immer  wieder  (wie  Brentano,  Miguel  u.  A.  es  bereits  in  Eisenach  gethan,
betonen,  daß  eine  internationale  Regelung  nicht  die  Bedingung  und  Voraussetzung ­
  einer  nationalen  Regelung  sei,  wohl  aber  ein  erstrebenswerthes  Ziel  bilde,
um  den  Arbeiterschutz  allgemeiner  und  wirkungsvoller  zu  gestalten.
Im  Jahre  1889  hat  der  Schweizern  che  Bundesrath  —  gemäß  Antrag  der
Mitglieder  des  Nationalraths  Decurtin  s  (kath.  Rechte),  und  Favon  trad.  Linke)  —
bie  Action  von  1881  wieder  aufgenommen,  und  in  einem  Rundschreiben  (vom  15.  März
1889)  sämmtliche  europäische  Industriestaaten  zu  einer  Conferenz  eingeladen.
Aachdem  danil  neuestens  der  deutsche  Kaiser  die  Frage  in  die  Hand  genommen,  ist  die
Schweiz  in  selbstlosem  Entgegenkommen  zu  Gunsten  der  Berliner  Conferenz  zurückgetreten. ­

Fast  alle  europäischen  Staaten  waren  auf  der  Berliner  Conferenz ­
  vertreten:  Frankreich,  England,  Belgien,  die  Schweiz;  ferner
Dänemark,  Italien,  Luxemburg,  Niederlande,  Oesterreich-Ungarn,  Portugal, ­
  Schweden  und  Norwegen  und  Spanien.  Die  Zahl  der  Delegirten
betrug  39.  Auch  der  päpstliche  Stuhl  war  durch  Herrn  Fürstbischof
Dr.  Kopp  von  Breslau  vertreten  l ).
*)  Die  deutschen  Katholiken  haben  diese  Berufung  dankbar  empfunden  und  als  einen
Neuen  Beweis  des  sittlichen  Ernstes,  von  denen  die  Worte  Sr.  Majestät:  daß  der  Kirche
(neben  den  staatlichen  Maßnahmen)  „ein  weites  Feld  segensreicher  Entfaltung
beibleibe,  durch  welche  die  gesetzlichen  Anordnungen  unterstützt  und  befruchtet
werden  müssen,  um  zu  voller  Wirksamkeit  zu  gelangen",  durchdrungen  waren,  freudigst
begrüßt.  Die  bezüglichen  Schreiben  sind  im  ,,Reichs-  und  Staatsauzeiger"  veröffentlicht
worden.  Unter  dem  8.  März  schrieb  Se.  Majestät  der  Kaiser  an  den  hl.  Vater:
        <pb n="254" />
        "Nach  Ansicht  des  Kaisers  verlangt  die  Arbeiterfrage  die  Aufmerksamkeit ­
  aller  civilisirten  Nationen,  seitdem  der  Friede  der
verschiedenen  Bevvlkerungsklassen  durch  den  Wettbewerb  der  Industrie
bedroht  erscheint.  Nach  einer  Lösung  dieser  Frage  zu  suchen,  ist  nun-^

  „Erhabener  Papst!  Die  edlen  Kundgebungen,  durch  welche  Ew.  Heiligkeit  allzeit
^jhren  Einfluß  zu  Gunsten  der  Armen  und  Verlassenen  der  menschlichen  Gesellschaft  gellend
gemacht  haben,  geben  Mir  die  Hoffnung,  daß  die  internationale  Conferenz,  welche  auf
Meine  Einladung  am  15.  d.  M.  in  Berlin  zusammentritt,  das  Interesse  Ew.  Heiligkeit
auf  sich  ziehen  wird  und  daß  Ew.  Heiligkeit  mit  Sympathie  dem  Gang  der  Erörterungen,
welche  die  Verbesserung  der  Lage  der  Arbeiter  bezwecken,  folgen  werden.
„Deshalb  erachte  Ich  es  als  Meine  Pflicht,  Ew.  Heiligkeit  das  Programm  zugehen
zu  lassen,  welches  als  Grundlage  für  die  Arbeiten  der  Conferenz  dienen  soll,  deren  Erfolg
ganz  besonders  geförden  werden  würde,  wenn  Ew.  Heiligkeit  dem  Werke,  welches  Ich  verfolge, ­
  Ihre  wohlthätige  Unterstützung  leihen  wollte.  Ich  habe  daher  den  Fürstbischof  von
Breslau,  welchen  Ich  von  den  Intentionen  Ew.  Heiligkeit  durchdrungen  weiß,  eingeladen,
als  Mein  Delcgirter  an  der  Conferenz  Theil  zu  nehmen.
„Ich  ergreife  gern  die  Gelegenheit,  um  Ew.  Heiligkeit  die  Versicherung  Meiner
Hochachtung  und  Meiner  persönlichen  Ergebenheit  zu  erneuern.
(gez.)  Wilhelnl.  (gegcngez.)  von  Bismarck."
Das  Antwortschreiben  Sr.  Heiligkeit  Papst  Leo  XIll.  an  Kaiser  Wilhelm  lautet:
„Majestät!  Wir  danken  Ew.  Majestät  für  das  Schreiben,  das  Dieselben  freundlichst
an  Uns  gerichtet  haben,  um  Uns  für  die  internationale  Conferenz  zu  interessiren,  welche
in  Berlin  demnächst  zusammentreten  wird,  um  die  Mittel  zur  Verbesserung  der  Lage  der
arbeitenden  Klassen  ausfindig  zu  machen.
„Es  ist  Uns  vor  Alleirr  angenehm,  Ew.  Majestät  dafür  Glück  zu  wünschen,  dast
Sie  sich  einer  so  edeln,  ernster  Beachtung  so  würdigen  und  die  gesanimte  Welt  interessirenden
Sache  so  warm  angenommen  haben.  Diese  Angelegenheit  hat  übrigens  Uns  selbst  immerfort ­
  beschäftigt,  und  das  von  Ew.  Majestät  unternommene  Werk  entspricht  einem  Unserer
lebhaftesten  Wünsche.  Schon  in  der  Vergangenheit  haben  Wir,  wie  Ew.  Majestät  sich
erinnert,  Unsere  Gedanken  über  diesen  Gegenstand  kundgegeben,  raid  neben  Unsern  eigenen
Ausführungen  haben  Wir  zu  seinen  Gunsten  auf  die  Lehre  der  katholischen  Kirche  hingewiesen, ­
  als  deren  Haupt  Wir  noch  bei  einem  neuerlichen  Anlaß  diese  Lehre  von  neuem  in
Erinnerung  gerufen  haben.  Damit  diese  schwierige  und  wichtige  Frage  nach  allen  Regeln
der  Gerechtigkeit  gelöst  werde,  und  damit  die  berechtigten  Interessen  der  arbeitenden  Klasse
gebührend  gewahrt  seien,  haben  Wir  Allen  und  Jedem,  die  Regierungen  mit  einbegriffen,
die  Pflichten  und  besondern  Verbindlichkeiten,  die  ihnen  obliegen,  auseinandergesetzt.
„Ohne  jeden  Zweifel  wird  dies  vereinigte  Vorgehen  der  Negierungen  mächtig  zur  Erreichung ­
  des  so  sehr  ersehnten  Zieles  beitragen.  Die  Uebereinstimmung  der  Gesichtspunkte
und  Gesetze  wird,  in  so  weit  wenigstens,  als  es  die  verschiedenen  Verhältnisse  der  Orte  und
Länder  gestalten,  die  Frage  einer  billigen  Lösung  um  ein  gutes  Stück  näher  führen.  Auch
werden  Wir  alle  auf  die  Hebung  der  Lage  des  Arbeiterstandes  zielenden  Berathungen  der
Conferenz  auf's  wärmste  unterstütze»,  so  z.  B.  eine  den  Kräften,  dem  Alter  und  dem
schlechte  eines  sederi  besser  angepaßte  Vertheilung  der  Arbeit,  die  Ruhe  am  Tage  des
Herrn  und  im  Allgemeinen  alles,  was  die  Ausbeutung  des  Arbeiters  als  eines  gemeiueu
Werkzeuges  ohne  Rücksicht  auf  seine  Menschenwürde,  seine  Sittlichkeit  und  seinen  häuslich^
Herd  hindert.
        <pb n="255" />
        243

mehr  nicht  allein  eine  Pflicht  der  Menschenliebe,  sondern  auch
der  staatserhaltenden  Weisheit,  welcher  es  obliegt,  für  das  Wohl
aller  Bürger  zu  sorgen  und  gleichzeitig  das  unschätzbare  Gut  einer
Jahrhunderte  alten  Civilisation  zu  erhalten.  Alleeuropaischen
Staaten  befinden  sich  angesichts  dieser  Aufgabe  in  derselben  oder  in
ähnlicher  Lage;  diese  Gleichartigkeit  allein  rechtfertigt  den  Versuch,
unter  den  Regierungen  eine  Verständigung  herbeizuführen,  um  den
gemeinschaftlichen  Gefahren  durch  vorbeugende  Maßnahmen  gemeinsam ­
  zu  begegnen."  Mit  diesen  Worten  eröffnete  der  preußische
Haudelsminister  Herr  Freiherr  von  Berlepsch  am  15.  März  1890
die  Cvnferenz  —  sie  gaben  den  ganzen  Verhandlungen  das  Gepräge.
Alle  Theilnehmer  waren  einig  in  dem  ernsten  Streben,  zu  positiven  Er-„Uebrigens
  wird  es  Ew.  Majestät  nicht  entgangen  sein,  daß  die  glückliche  Lösung
einer  so  bedeutungsvollen  Frage/  abgesehen  von  dem  weisen  Eingreifen  der  bürgerlichen
Gewalt,  auch  der  mächtigen  Beihülfe  der  Religion  und  der  wohlthätigen  Action  der  Kirche
bedarf.  Das  religiöse  Gefühl  ist  ja  allein  geeignet,  den  Gesetzen  ihre  volle  Wirksamkeit
zu  sichern,  und  das  Evangelium  ist  das  einzige  Gesetzbuch,  in  welchem  die  Grundsätze  der
wahren  Gerechtigkeit  und  der  gegenseitigen  Liebe  sich  aufgezeichnet  finden,  welche  alle  Menschen ­
  als  Kinder  desselben  Vaters  und  Glieder  der  gleichen  Familie  vereinigen  soll.  Die
Religion  wird  also  den  Arbeitgeber  lehren,  im  Arbeiter  die  Menschenwürde  zu  achten,  ihn
gerecht  und  billig  zu  behandeln;  sie  wird  dem  Gewissen  des  Arbeiters  das  Gefühl  der
Pflicht  und  Treue  einprägen  und  ihn  sittlich,  nüchtern  und  ehrenhaft  machen.  Weil  die
Gesellschaft  die  religiösen  Grundsätze  aus  dem  Auge  verloren,  vernachlässigt  und  verkannt ­
  hat,  sieht  sie  sich  bis  in  ihre  Grundlagen  erschüttert;  diese  Grundsätze  wieder  zum
Bewußtsein  bringen  und  in  Kraft  setzen,  das  ist  das  einzige  Mittel,  die  Grundlagen
der  Gesellschaft  wieder  herzustellen,  ihr  Frieden,  Ordnung  und  Wohlfahrt  zu  verbürgen.
„Nun  ist  es  der  Beruf  der  Kirche,  diese  Grundsätze  und  Lehren  zu  predigen  und  in
der  ganzen  Welt  zu  verbreiten.  Ihr  fällt  demgemäß  ein  bedeutender,  fruchtbarer  Einfluß
bei  Lösung  der  socialen  Frage  zu.  Diesen  Einfluß  haben  Wir  geltend  gemacht  und  machen
Wir  noch  geltend,  besonders  zum  Vortheil  der  arbeitenden  Klassen.  Ebenso  werden  niit
Unterstützung  ihrer  Geistlichkeit  die  Bischöfe  in  ihren  einzelnen  Diöcesen  verfahren,  und
Wir  hoffen,  daß  diese  segensreiche  Wirksamkeit  der  Kirche,  weit  entfernt,  durch  die  bürgerlichen ­
  Behörden  behindert  zu  werden,  in  Zukunft  Hülfe  und  Unterstützung  bei  denselben
finden  wird.  Dafür  bürgt  uns  sowohl  das  Interesse,  welches  die  Regierungen  an  dieser
bedeutungsvollen  Frage  bezeigen,  als  der  wohlwollende  Appell,  welchen  Ew.  Majestät  an
Uns  gerichtet  hat.
„Unterdessen  hegen  wir  die  innigsten  Wünsche,  daß  die  Arbeiten  der  Cvnferenz  reich
an  wohlthätigen  Ergebnissen  sein  und  vollständig  der  allgemeinen  Erwartung  entsprechen
mögen.  Vor  Schluß  dieses  Schreibens  möchten  Wir  Unserer  Genugthuung  darüber  Ausdruck ­
  verleihen,  daß  Ew.  Majestät  Msgr.  Kopp,  Fürstbischof  von  Breslau,  als  Ihren
Delegirten  zur  Theilnahme  an  der  Conferenz  berufen  hat;  derselbe  wird  sich  gewiß  durch
das  Zeichen  hohen  Vertrauens,  welches  Ew.  Majestät  ihm  bei  dieser  Gelegenheit  gegeben
haben,  sehr  geehrt  fühlen.
„Mit  der  lebhaftesten  Genugthuung  bringen  Wir  schließlich  die  herzlichen  Wünsche
zum  Ausdruck,  welche  wir  für  das  Wohl  Ew.  Majestät  und  der  kaiserlichen  Familie  hegen.
Im  Vatican,  14.  März  1890.  Papst  Leo  XIII."
        <pb n="256" />
        gebnissen  zu  kommen.  Alle  waren  von  der  Ueberzeugung  durchdrungen,
daß  die  Conferenz  einen  mächtigen  Impuls  für  die  Bestrebuugeu  des
Arbeiterschutzes  bieten  werde,  und  jedenfalls  diese—  nicht  die  letzte  sein
dürfe.  Alle  waren  in  gleicher  Weise  erfreut  und  überrascht  über  den
glücklichen  Verlauf,  und  wenn  sie  bindende  Beschlüsse  zu  fassen  auch
nicht  berechtigt  waren,  so  waren  doch  alle  des  zuversichtlichen  Vertrauens,
daß  die  einzelnen  Regierungen  sich  der  moralischen  Verpflichtung,
den  gutachtlichen  Aeußerungen  ihrer  Delegirten  Ausnahme  in  ihre  Gesetz'
gebung  zu  geben,  nicht  entziehen  könnten.  Das  Resultat  der  Berathungen
konnte  Freiherr  von  Berlepsch  in  seiner  Schlußrede  dahin  zusammenfassen:
„Meine  Herren!  Unsere  Arbeit  ist  beendet,  heute  noch  trennen  sich  die  Mitglieder  der
»internationalen  Conferenz  zur  Regelung  rer  Arbeit  in  den  industriellen  Etablissements
und  in  den  Bergwerken«.  Da  liegt  wohl  für  jeoen  Einzelnen  von  uns  die  Frage  nahe,
ob  die  angestrengte,  gewissenhafte  Arbeit,  der  wir  uns  14  Tage  lang  hingegeben
haben,  ob  der  Austausch  der  Meinungen,  die  freundschaftlichen  Beziehungen,
die  wir  zu  einander  gewonnen  haben,  verloren  sein  oder  ob  sie  dauernde  Früchte
tragen  werden.  Wir  sind  nicht  in  der  Lage,  eine  bestimmte  Antwort  auf  diese  Frage  zu
geben,  denn  wir  waren  nicht  berufen,  internationale  Vereinbarungen  über  das  uns  vorgelegte ­
  Programm  zu  treffen,  sondern  nur  Gutachten  und  Wünsche  zu  formuliren,  die
der  Erwägung  der  hohen  Regierungen,  welche  ihre  Delegirten  hierher  sandten,  unterliegen
werden.  Wohl  aber  sind  wir  in  der  Lage,  die  Frage  zu  beantworten,  ob  wir
glauben,  eine  Grundlage  gefunden  zu  haben,  auf  welcher  der  Gedanke,
der  arbeitenden  Klasse  in  den  industriellen  Staaien  Europa's  einen  erhöhten  Schutz,
eine  größere  Sicherung  ihrer  materiellen,  physischen,  moralischen  und
intellectuellen  Kräfte  zu  gewähren,  fortleben  und  weiter  ausgestaltet  werden
kann.  Ich  scheue  mich  nicht,  meine  Herren,  diese  Frage  in  Ihrem  Namen  zu  bejahen-So
  groß  uns  Allen  zunächst  die  Schwierigkeiten  erschienen,  die  Frage  des  Schutzes  der
Arbeit  durch  ihre  Beschränkung  nach  Art,  Zeit  und  Dauer  auch  nur  von  einem  einheitlichen
Gesichtspunkt  aus  zu  betrachten,  so  sicher  sind  wir  zu  dein  Resultat  gelangt,  daß  es
einheitliche  internationale  Gesichtspunkte  gibt,  nach  denen  die  Lösung  dieser
Frage  von  den  Regierungen  der  einzelnen  Länder  in's  Auge  gefaßt  werden  kann,  welche
die  eigenthümlichen  Verhältnisse  ihres  Landes  zu  berücksichtigen  haben  werden.  Diese  gewonnenen ­
  Gesichtspunkte  lassen  sich  meines  Erachtens  dahin  zusammenfassen,  daß  es  für
dasjenige,  was  die  Gesetzgebung  oder  die  Sitten  eines  jeden  Landes  der  arbeitenden  Klasse
gewähren  sollten,  nur  eine  Grenze  gibt,  nämlich  die  Sicherheit  der  Existenz  und
das  Gedeihen  der  Industrie,  von  dem  auch  das  Gedeihen  der  arbeitenden  Klasse  abhängig ­
  ist.
Ich  meine,  daß.  wenn  wir  uns  in  der  Ueberzeugung  trennen  können,  daß  dieser  Satz
immer  mehr  Wahrheit  werden  wird,  wir  mit  Befriedigung  auf  unsere  gemeinsame  Arbeit
zurückblicken  können.  Wir  werden  sie  mit  gutem  Gewissen  den  hohen  Regierungen,  die  uns
delegirten,  vorlegen,  deren  Erwägungen  es  vorbehalten  bleibt,  welche  Folgen  sie  derselben
geben  wollen.
Zu  meiner  hohen  Freude  aber  darf  ich  es  Ihnen,  meine  Herren,  schon  heute  aussprechen, ­
  daß  Se.  Majestät  der  Kaiser,  mein  Allergnädigster  Herr,  dessen  Einladung  zur
Conferenz  Ihre  hohen  Regierungen  in  so  entgegenkommender  Weise  gefolgt  sind,  mich  beauftragt ­
  hat,  Ihnen  seinen  wärmsten  Dank  auszusprechen  für  die  sachkundige,
eingehende  und  erfolgreiche  Arbeit,  mit  welcher  Jeder  von  Ihnen  an  den  Ver-
        <pb n="257" />
        245

Handlungen  der  Konferenz  sich  betheiligt  hat.  Möge  Gottes  Segen  dazu  helfen,  daß  die
Saat,  die  wir  mit  unfern  schwachen  Kräften  in  unfern  Verhandlungen  gesäet  haben,
hundert-  und  tausendfältige  Frucht  trage.
Den  Cvnferenz-Berathungen  war  ein  von  deutscher  Seite  ausgearbeitetes ­
  Programm  zu  Grunde  gelegt  worden.  Die
Beschlüsse  der  Conferenz
stellen  sich  dementsprechend  als  Antworten  auf  die  Fragen  jenes  Programms ­
  dar.  Dieselben  lauten:
I.  Regelung  der  Arbeit  in  Bergwerken.
1.  Ist  die  Beschäftigung  unter  Tage  zu  verbieten:
a)  für  Kinder  unter  einem  bestimmten  Lebensalter?
b)  für  weibliche  Personen?
Es  ist  wünschenswerth,
a)  daß  die  untere  Grenze  des  Alters,  in  welchem  die  Kinder  zu  den  unterirdischen ­
  Bergwerksarbeiten  zugelassen  werden  dürfen,  nach  Maßgabe  der
durch  die  Erfahrung  festgestellten  Möglichkeit  allmülig  auf  das  Ende  des
14.  Lebensjahres  verschoben  wird;  jedoch  würde  für  die  südlichen  Länder
dieser  Grenze  auf  12  Jahre  festzusetzen  sein;
b)  daß  die  Arbeit  unter  der  Erde  den  Personen  weiblichen  Geschlechts
verboten  werde.
2.  Ist  für  Bergwerke,  in  denen  die  Arbeit  mit  besonderen  Gefahren  für
die  Gesundheit  verbunden  ist,  eine  Beschränkung  der  Schichtdauer  vorzusehen?
Es  ist  wünschenswerth,
daß  in  den  Fällen,  wo  die  Bergwerkstechnik  nicht  ausreichen  würde,  um  alle
Gefahren  für  die  Gesundheit,  welche  sich  aus  den  natürlichen  oder  zufälligen
Bedingungen  der  Ausbeutung  gewisser  Bergwerke  oder  gewisser  Schächte  ergeben,
zu  beseitigen,  die  Arbeitsdauer  eingeschränkt  werde;  die  Sorge  für  die  Durchführung ­
  dieses  Berathungsergebnisfes  auf  gesetzgeberischem  oder  Verwaltungswege ­
  oder  durch  Uebereinkunft  zwischen  den  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern
oder  anderswie  bleibt  jedem  Lande  nach  den  Grundsätzen  und  der  Praxis
jedes  Volkes  überlassen.
3.  Ist  es  im  allgemeinen  Interesse  möglich,  um  die  Regelmäßigkeit  der
Kohlenbeförderung  zu  sichern,  die  Arbeit  in  den  Kohlengruben  einer  internationalen
Regelung  zu  unterstellen?
Es  ist  wünschenswerth,
a)  daß  die  Sicherheit  des  Arbeiters  unb  die  Unschädlichkeit  der  Arbeiten  für
die  Gesundheit  durch  alle  Mittel  gewährleistet  werde,  über  tvelche  die
Wissenschaft  verfügt,  und  daß  dieselben  unter  Staatsaufsicht  gestellt  werden;
b)  daß  die  mit  der  Leitung  des  Unternehmens  betrauten  Ingenieure  ausschließlich ­
  Leute  seien,  deren  Erfahrung  und  technische  Befähigung
gebührend  erprobt  sind;
        <pb n="258" />
        c)  daß  die  Beziehungen  zwischen  den  Bergarbeitern  und  den  Betriebsingenieuren ­
  möglichst  unmittelbare  seien,  sa  daß  sie  den  Charakter  des  gegenseitigen ­
  Vertrauens  und  der  gegenseitigen  Achtung  tragen;
&amp;lt;Y  daß  die  in  Uebereinstimmung  mit  den  Sitten  jedes  Landes  organisirten
Vorbeugungs-  und  Hilfseinrichtungen,  welche  bestimmt  sind,  den  Bergarbeiter ­
  und  seine  Familie  gegen  die  Folgen  der  Krankheit,  der  Unfälle,
der  vorzeitigen  Invalidität,  des  Alters  und  des  Todes  zu  schützen  und
welche  geeignet  sind,  das  Loos  des  Bergarbeiters  zu  bessern,  sowie  ihn
an  seinen  Beruf  zu  fesseln,  immer  weiter  entwickelt  werden;
6)  daß  man  sich,  um  die  Continnität  der  Kohlenproduction  zu  verbürgen,
bemühe,  die  Arbeitseinstellungen  zu  verhüten.  Die  Erfahrung  beweist,
daß  das  beste  Präventivmittel  (gegen  Streiks)  darin  besteht,  daß  die
Bergwerksunternehmer  und  die  Arbeiter  sich  freiwillig  verpflichten,  in
allen  Fällen,  wo  ihre  Differenzen  nicht  durch  unmittelbares  Uebereinkommen
  geschlichtet  werden  können,  die  Entscheidung  eines  Schiedsgerichts
anzurufen.

II.  Regelung  der  Sonntagsarbeit.
1.  Ist  die  Arbeit  an  Sonntagen  der  Regel  nach,  und  Nothfälle  vorbehalten,
Zn  verbieten?
Es  ist  wünschenswerth,
daß  unbeschadet  der  in  jedem  Lande  erforderlichen  Ausnahmen  und  des
nothwendigen  Aufschubs
1.  ein  Ruhetag  in  jeder  Woche  den  geschützten  Personen  (Kindern,  jugendlichen ­
  Arbeitern,  Frauen)  gewährt  werde;
2.  ein  Ruhetag  allen  industriellen  Arbeitern  zukomme;
3.  daß  der  Ruhetag  für  die  geschützten  Arbeiter  auf  den  Sonntag  verlegt
werde  und
4.  der  Ruhetag  für  alle  industriellen  Arbeiter  ebenfalls  ans  den  Sonntag  falle.
2.  Welche  Ausnahmen  sind  im  Falle  des  Erlasses  eines  solchen  Verbotes
Zu  gestatten?
Ausnahmen  sind  zulässig:
a)  mit  Rücksicht  auf  Betriebe,  welche  aus  technischen  Gründen  die  Continnität
der  Production  verlangen  oder  welche  dem  Publicum  nothwendige  Erzeugnisse ­
  liefern,  deren  Herstellung  tätlich  stattfinden  muß;
d)  mit  Rücksicht  ans  Betriebe,  die  ihrer  Natur  nach  nur  zu  bestimmten
Jahreszeiten  srinctioniren  körinen,  oder  die  von  der  unregelmäßigen
Wirkung  der  Natnrkrafte  abhängig  sind.
Auch  im  Falle  dieser  Ausnahmen  joll  jeder  Arbeiter  jeden  zweiten  Sonntag
frei  haben.
3.  Sind  diese  Ausnahmen  durch  internationales  Abkommen,  durch  Gesetz
oder  im  Verwaltungswege  zrr  bestimmen?
Zn  dem  Zwecke  der  Festsetzung  der  Ausnahmen  nach  gleichartigen  Gesichtspunkten ­
  ist  es  wünschenswerth,  daß  ihre  feste  Regelirng  durch  ein  Uebereinkommen
zwischen  den  verschiedenen  Regierungen  hergestellt  wird.
        <pb n="259" />
        247

III.  Regelung  der  Kind  erarbeit.
1.  Sollen  Kinder  bis  zu  einem  gewissen  Lebensalter  von  der  industriellen
Arbeit  ausgeschlossen  werden?
Es  ist  wünschenswerth,
das;  die  Kinder  beider  Geschlechter,  welche  ein  bestimmtes  Alter  noch  nicht
erreicht  haben,  von  der  Arbeit  in  den  industriellen  Betrieben  ausgeschlossen
werden.
2.  Wie  ist  das  Lebensalter,  bis  zu  welchem  die  Ausschließung  stattfinden
soll,  zu  bestimmen?
Gleich  für  alle  JndustriebeZirke  oder  verschieden?
Es  ist  wünschenswerth,
daß  diese  Altersgrenze  auf  12  Jahre  festgesetzt  werde,  mit  Ausnahme  der
südlichen  Länder,  für  welche  dieselbe  auf  10  Jahre  fallen  würde,  daß  diese
Altersgrenzen  für  alle  industriellen  Betriebe  dieselben  seien  und  daß  in  dieser
Beziehung  kein  Unterschied  zulässig  sei.
3.  Welche  Beschränkungen  der  Arbeitszeit  und  der  Beschäftigungsart  sind
für  die  zur  industriellen  Arbeit  zugelassenen  Kinder  vorzusehen?
Es  ist  wünschenswerth,
daß  die  Kinder  vorher  den  Vorschriften  über  den  Elementarunterricht  genügt
haben;
daß  die  Kinder  unter  14  Jahren  weder  die  Rächt  noch  den  Sonntag  über
arbeiten  sollen;
daß  in  Wirklichkeit  die  Arbeitszeit  nicht  6  Stunden  überschreite  und  durch
eine  Ruhepause  von  mindestens  i  Stunde  unterbrochen  werde;
daß  die  Kinder  von  ungesunder  und  gefährlicher  Beschäftigung  ausgeschlossen
oder  doch  wenigstens  nur  unter  gewissen  Schutzbedingnngen  dazu  zugelassen
werden.
IV.  Regelung  der  Arbeit  junger  Leute.
1.  Soll  die  industrielle  Arbeit  jugendlicher  Personen,  tvelche  das  Kiudesalter
  überschritten  haben,  Beschränkungen  unterworfen  werden?
2.  Bis  zu  welchem  Lebensalter  sollen  die  Beschränkungen  eintreten?
Es  ist  wünschenswerth,
daß  die  jugendlichen  Arbeiter  beiderlei  Geschlechter  zwischen  14  und  16  Jahren
weder  die  Nacht  noch  den  Sonntag  über  arbeiten.
3.  Welche  Beschränkungen  sind  vorzubereiten?
Es  ist  wünschenswerth,
daß  in  Wirklichkeit  die  Arbeitszeit  nicht  10  Stunden  täglich  überschreite  und
durch  Ruhepausen  von  insgesammt  mindestens  H  Stunden  unterbrochen  werde.
4.  Sind  für  einzelne  Industriezweige  Abweichungen  von  den  allgemeinen
Bestimmungen  vorzusehen?
Es  ist  wünschenswerth,
daß  für  bestimmte  Industriezweige  Ausnahmen  zugelassen  werden;  daß  für  die
ungesunden  und  gefährlichen  Beschäftigungen  Beschränkungen  vorgesehen  werden
        <pb n="260" />
        und  daß  den  jungen  Leuten  zwischen  16  und  18  Jahren  ein  bestimmter  Schutz
betreffend  a)  Maximalarbeitstag,  b)  Nachtarbeit,  c)  Sonntagsarbeit  und
d)  bei  Verwendung  in  besonders  ungesunden  und  gefährlichen  Beschäftigungen,
gewährt  werde.
V.  Regelung  der  Arbeit  weiblicher  Personen.
t.  &amp;lt;2oll  die  Arbeit  verheirateter  Frauen  bei  Tage  oder  bei  Nacht  eingeschränkt ­
  werden?
2.  Soll  die  industrielle  Arbeit  aller  weiblichen  Personen  (Frauen  und
Mädchen)  gewissen  Beschränkungen  unterworfen  werden?
3.  Welche  Beschränkungen  empfehlen  sich  in  dem  Falle?
4-  Sind  für  einzelne  Industriezweige  Abweichungen  von  den  allgemeinen
Bestimmungen  vorzusehen  und  für  welche?
Es  ist  wünschenswert,
1.  daß  die  Mädchen  und  Frauen  über  16  Jahre  weder  die  Nacht  noch
den  Sonntag  über  arbeiten;
2.  daß  in  Wirklichkeit  die  Arbeitszeit  11  Stunden  täglich  nicht  überschreite
und  durch  Ruhepausen  von  zusammen  mindestens  Ü  Stunden  unterbrochen ­
  werde;
3.  daß  Ausnahmen  für  gewisse  Industriezweige  zulässig  seien;
4.  daß  für  besonders  ungesunde  und  gefährliche  Beschäftigungen  Einschränkungen ­
  vorgesehen  werden;
5.  daß  Wöchnerinnen  nur  nach  Verlauf  von  4  Wochen  seit  ihrer  Nied.erkunft
  zur  Arbeit  zugelassen  werden.
VI.  Ausführung  der  vereinbarten  Bestimmungen.
1.  Sollen  Bestiinmnngen  über  die  Ausführung  der  zu  vereinbarenden  Vorschriften ­
  und  deren  Ueberwachung  getroffen  werden?
Im  Falle  die  Regierungen  den  Arbeiten  der  Conferenz  Folge
geberr,  empfehlen  sich  die  nachstehenden  Bestimmungen:
1.  Die  Durchführung  der  in  jedem  Staate  mit  Bezug  auf  die  Gegenstände
der  Conferenzberathung  getroffenen  Maßnahmen  soll  durch  eine  ausreichende
Zahl  besonders  geeigneter  und  von  der  Regierung  des  betreffenden  Landes  erernannter
  Functionäre  überwacht  werden,  die  von  den  Arbeitgebern  und  den
Arbeitnehmern  gleich  unabhängig  sein  sollen.
2.  Die  von  den  verschiedenen  Staaten  veröffentlichten  jährlichen  Berichte
dieser  Funktionäre  sollen  von  jedem  derselben  den  andern  Regierungen  mitgetheilt ­
  werden.
3.  Jeder  dieser  Staaten  soll  periodisch  und,  soweit  möglich  in  ähnlicher
Form,  statistische  Erhebungen  über  die  in  den  Berathungen  der  Conferenz
behandelten  Fragen  vornehmen.
4.  Die  theilnehmenden  Staaten  sollen  unter  einander  sowohl  diese  statistischen
Nachweisnngen  als  auch  den  Text  aller  Bestimmungen  austauschen,  die  auf
gesetzgeberischem  oder  Verwaltungswege  getroffen,  sich  ans  Fragen  beziehen,
welche  in  der  Conferenz  behandelt  sind.
        <pb n="261" />
        249

17

2.  Sollen  wiederholte  Conferenze!!  von  Vertretern  der  betheiligten  Regierungen ­
  abgehalten  werden  und  welche  Ausgaben  sollen  ihnen  gestellt  werden?
Es  ist  wünschenswerth,
daß  die  Berathungen  der  theilnehinenden  Staaten  sich  wiederholen  zum  Zwecke
der  gegenseitigen  Mittheilung  der  Beobachtungen,  welche  bei  der  Ausführung
der  Beschlüsse  der  gegenwärtigen  Conferenz  gemacht  worden  sind  und  um  zu
prüfen,  ob  Abänderungen  oder  Ergänzungen  der  letztern  wünschenswerth  sind.

I  d)  I  u  ß.

Es  ist  ein  weites  Gebiet  socialer  Fürsorge,  welches  wir  durchwandert,
  ernste  Ausgaben  harren  der  Lösung.  Es  gilt  die  Grundlagen
der  christlichen  Gesellschaftsordnung  zu  schützen  gegen  die  zerrüttenden
Einflüsse  der  modernen  industriellen  Entwickelung;  es  gilt  die  positive
Bekämpfung  jener  Bestrebungen,  welche  in  der  wachsenden  Socialdemokratie ­
  ihren  symptomatischen  Ausdruck  finden.
In  der  That,  was  will  die  Socialdemokratie,  welches  ist  das  Ziel,
dem  sie  entgegenstrebt?  Es  ist:  der  Umsturz  von  Thron  und  Altar,
von  Familie  und  Eigenthum,  der  ganzen  bestehenden  Ordnung'
l 1 /a  Million  deutscher  Männer  haben  sich  bei  der  letzten  Reichstagswahl
—  sei  es  bewußt,  sei  es  unbewußt  —  dieser  Armee  des  Umsturzes  angeschlossen, ­
  —  wahrlich  eine  ernste  Mahnung,  sich  geschlossen  zu  schaaren
um  das  Banner,  welches  Se.  Majestät  der  deutsche  Kaiser  voranträgt.
Die  Socialdemokratie  bekämpft  die  Religion.  Wohlan,  setzen  wir
den  Sonntag  wieder  ein  in  sein  Recht;  sichern  wir  wieder  Anerkennung
dem  Gottes-Gebot,  beweisen  wir,  daß  es  uns  Ernst  ist  mit  Religion
und  Christenthum,  —  dann  wird  auch  „dem  Volke  die  Religion  erhalten
bleiben".
Die  Socialdemokratie  bekämpft  die  Monarchie.  „Ernst  und  verantwortungsvoll ­
  ist  die  Aufgabe,  die  berechtigten  Interessen  des
arbeitenden  Volkes  zu  befriedigen."  Das  ist  die  Botschaft,  die  vom
Kaiserlichen  Throne  an  Alle  ergangen.  Mögen  Alle  freudig  ihre  Unterstützung ­
  leihen,  dieser  Botschaft  volle  Erfüllung  zu  sichern,  daß  es  auch
den  Schwachen  und  Unterdrückten  wieder  zum  Bewußtsein  komme,  daß
eine  starke  Monarchie,  das  „Königthum  von  Gottes  Gnaden",  derbe ­
  st  e  Schutz  der  Schwachen  ist!
Die  Socialdemokratie  bekämpft  die  Familie.  Die  Familie  ist  die
Grundlage  der  gesellschaftlichen  Ordnung,  die  Heimstätte  des  Glückes  und
der  Zufriedenheit.  Geben  wir  der  Familie  wieder  Halt  und  Stütze:
        <pb n="262" />
        durch  Zurückführung  der  Frau  und  Mutter  an  den  häuslichen
Herd,  an  die  Wiege  ihres  Kindes,  durch  Sicherung  der  häuslichen
Erziehung  der  Kinder,  durch  Wiedereinsetzung  der  elterlichen  Autorität. ­
  Geben  wir  dem  Arbeiter  wieder  das  Glück  der  Häuslichkeit,
daß  er  seiner  Familie  wieder  froh  werde:  durch  gesetzlichen  Schutz  des
Sonntags,  durch  Sicherung  des  „Feierabends".
Die  Socialdemokratie  bekämpft  das  bestehende  Eigenthum.  Des
Arbeiters  „Capital"  und  Eigenthum  ist  seine  Arbeitskraft.  Schützen
wir  dieses  „Eigenthum"  durch  ein  Arbeitsrecht,  geben  wir  dem
Arbeitenden  Beweis,  daß  sein  „Arbeitsrecht"  uns  gerade  so  hoch  und  heilig
ist,  uns  eben  so  sehr  und  mehr  am  Herzen  liegt,  als  das  Recht  der
Besitzenden  —  das  ist  die  beste  Stärkung  des  Rechtsbewnßts  eins,
und  der  bestehenden  Ordnung.
Wenn  alle  Factoren,  Gesellschaft  und  Staat,  Kirche  und  Schule,
Arbeitgeber')  und  Arbeiter  in  diesem  Sinne  zusammenstehen,  ihrer  Pflicht
bewußt,  dann  —  aber  auch  nur  dann  —  werden  die  sittlichen  und  gesellschaftlichen ­
  Gefahren,  welche  in  der  modernen  Entwickelung  liegen,
überwunden  werden.
Staatliche  Maßnahmen  allein  reichen  nicht  aus  —  auch  „der
freien  Liebesthätigkeit  der  Kirche  und  Schule  verbleibt  ein
weites  Feld  segensreicher  Entfaltung,  durch  welche  die  gesetzlichen
Anordnungen  unterstützt  und  befruchtet  werden  müssen,
um  zu  voller  Wirksamkeit  zu  gelangen."  (Kaiser  Wilhelm  II.)
Die  Kirche  muß  den  Boden  bereiten  in  den  Herzen  der  Menschen: ­
  daß  die  Arbeitgeber  in  hochherzigem  Sinne  die  gesetzgeberischen
Anordnungen  und  Institutionen  aufnehmen,  ehrlich  bestrebt  sind,  den
wohlwollenden  Absichten  gerecht  zu  werden,  die  Institutionen  im  Geiste
christlicher  Gerechtigkeit  und  Nächstenliebe  auszubauen;  daß  die
Arbeiter  mit  Dank  und  Bereitwilligkeit  die  guten  Absichten  aufnehmen,
gern  bereit  sind,  das  Unzureichende  aller  menschlichen  Einrichtungen  anzuerkennen, ­
  auch  ihrerseits  ehrlich  mithelfen,  den  Weg  zum  Frieden
zu  bahnen.  Das  Christenthum  muß  das  Gefühl  der  Pflicht  wecken,  die
sittliche  Erziehung  sichern,  die  socialen  Tugenden  pflegen,  welche
das  Glück  und  den  Frieden  in  Staat,  Gesellschaft  und  Familie  bedingen.
Nur  eine  v  o  m  Geiste  des  Christenthums  getragene  Social-Reform
  wird  den  socialen  Frieden  verbürgen.  Deus  providebit!
)  Vergi.  „Pflichten  und  Aufgaben  der  Arbeitgeber  in  der  Arbeit  erfi
  ag  e.  Zugleich  als  Antwort  auf  die  verwandten  Schriften  der  Herren  Oechelhäuser  und
Avesicke.  (Sonderabvruck  aus  „Arbeiterwohl"  .  Köln,  I.  P.  Bachem,  1888.
        <pb n="263" />
        Ģesoh-tzşliļlUllrf
der
utkiihtn  Kkgikriliigkii  krtrrffnk  Aàiterschutz.

I.  Allgemeine  Uerhiiltnilse.
(Sor»ntagsr»»he.)
-Md  ÄtÄrÄT  Ņ--ll«ch.,ung  W,  örtlidjei
S###
Im  Han  d.,»8ew..be  dachn  hülfen,  Lehr,luge  und  Arbeiter  °„  Sonn-  und
Fut^NAn  mcht  laŞ  als  suns  Stunden  beschäftigt  werden.  Die  Stunden,  wäh.
ïÂïiæiSS*
        <pb n="264" />
        folgen  Für  die  letzten  vier  Wochen  vor  Weihnachten,  sowie  für  einzelne  Sonnobec
  W'Sc#,  o"  mcld/cn  örtliche  Möltuüie  einen  eimcitatm  ®efd)äftsnei1e()c
erfocbeili*  ino*en,  ímtn  bie  Waeibel)örbc  cine  lûecniebcnno  bec  Slnnben,  w#e„b
welcher  die  Beschäftigung  stattfinden  darf,  zulassen.

8  105c.  Die  Bestimmungen  des  §  1051,  finden  keine  Anwendung  1.  auf  Arbeiten,
  ,oel*c  anc  Beseitign,iß  eines  WhWbeS  obec  ane  Wbwenbnng  eincc  @efd)c
obec  i,n  öffentli*en  ^nteeefie  nnoecaitßlid)  noigenonunen  meeben  miifien.  2.  mH
%cbeiten  am'  ¡Reinigung  nnb  3nf(m,bl)nlt„ng,  bnc*  weld)e  bec  «gelnmBige  Wßmig
bes  eigenen  obec  eines  feemben  Betriebes  bebingt  Mi,  tonne  mis  ¡Rcbeitcn.  non
wei*en  bie  Œiebecmifnnbme  beS  notion  weeftöß(i*en  Weiebes  nbbmtgig  i,l  fosen,
nicht  diese  Arbeiten  an  Werktagen  vorgenommen  werden  können.  8.  am  Arbeiten,
wei*e  ai"  Mittung  beS  BecbecbenS  non  ¡Rohstoffen  obec  beS  ¡UliBíingenS  non
%cbeits.#engniífen  ecforbecli*  finb,  foseen  nid)t  biefe  m  alen  nn  Becflngen  noe
genoniinen  weeben  sönnen.  4.  ülnf  @nft'  nnb  @d)miMÜ,ct(),d)n|tS.  loin,e  mil  Bec
kehrsgewerbe.
©eweebteeibenbe,  inette  Bcbeitec  nn  Sonn"  nnb  @eitioßen  mit  Weiten  bec
nntec  öüiec  1  bis  8  ecwÄbntcn  Stet  befd)öftigen,  fwļ  »^bT^)tet,  ein  Becaeid),,,b
anzulegen,  in  welches  für  jeden  einzelnen  Sonn-  und  Obsttag  die  Zahl  der  beschäl-Wen
  Weiten  bie  Dm,ec  il)cec  Be%öftign„g  ^  »oegenonunenen
Weiten  ei„a„tcngen  finb.  2oS  Becaei#iß  iß  «»f  sebeen  bec  Octspoli.aeibc%öcbe
sowie  dem  im  §  1891,  bezeichneten  Beamten  jederzeit  zur  Ainmht  vorzulegen.
^ci  ben  nntec  Biffec  2  nnb  3  beaeid),telen  Weiten  „nb  bie  Wewecbetceibenben
verpflichtet,  jeden  Arbeiter  entweder  an  jedem  dritten  Sonntag  volle  24  Stunden  oder
stU  jedem  zweiten  Sonntage  mindestens  in  der  Zeit  von  o  hr  Morgens  bis  0  Uhr
Abends  von  der  Arbeit  frei  zu  lassen.

§  105  d.  Für  bestimmte  Gewerbe,  insbesondere  für  Betriebe,  in  denen  Arbeiten
vorkommen,  welche  ihrer  Natur  »ach  eine  Unterbrechung  oder  einen  Aufschub  nicht
gestatten,  sowie  füc  Betciebe.  welche  i()cec  91(111"'  no*  mil  be,tini,nie  3oheeSaeiten
befcbcmitt  finb,  obec  wcld)e  in  gewissen  Beiten  beS  3#eS  an  eu,ec  mtücrgcwöhnW
uecftöcftcn%bütißfeit  genöthigt  finb,  sönnen  bncd)Beld)(nB  beS  BunbeScnthsWsnW
„ten  von  bec  Bestimmung  des  §  105  l,  Absatz  1  zugelassen  werden.
^c  ¡Regelung  bec  m,  @on„.  nnb  Mitogen  in  btefen  Betcebcn  geftotteten  91c
beiten  it,ib  bec  Beding,ingen,  „„ter  welchen  sie  gestattet  sind,  erfolgt  für  alle  Betriebe
derselben  Art  gleichmäßig  und  unter  Berücksichtigung  de,  Bestimmung  des  #  105  c
Wbfaü  3.
Die  vom  Bnndesrath  getroffenen  Bestimmungen  sind  durch  das  Reichsgesetzblatt
zu  veröffentlichen.
8  105e  Für  Gewerbe,  deren  vollständige  oder  theil,neise  Ausübung  an  Sonnnnb
  Mitogen  aucBefciebignng  tägiger  obec  on  bieten  Zogen  befonbecShecnoctcetenbec
^ebilcfniffe  bec  Benötfecnng  ccfocbectid)  ist,  sonne  fuc  Betciebe,  we(*e  mtSfd)l,eb(,d)
mit  bned)  ¡ZBinb  obec  nnccgeintAßige  2üo,fectcn,t  bewegten  Zciebwecien  nebeiten,
können  durch  Verfügung  der  höher,,  Verwaltungsbehörden  Ausnahmen  von  den  un
8  105  h  getroffenen  Bestimmungen  zugelassen  werden.  Die  Regelung  dieser  Ausnahmen ­
  hat  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmung  de-,'  8  105  c  Absatz  8  zu  erfolgen.

8  105  f.  Wenn  zur  Verhütung  eines  uiwerhältnißmäßigen  Schadens  ein  nicht
vorherznsehendes  Bedürfniß  der  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  oder  Festtagen
        <pb n="265" />
        eintritt,  so  können  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde  Ausnahmen  von  der  Bestimmnng
  des  §  105  b  Absatz  1  für  bestimmte  Zeit  zugelassen  werden.
Die  Verfügung  der  untern  Verwaltungsbehörden  ist  schriftlich  zu  erlassen  und
muß  von  dem  Unternehmer  auf  Erfordern  dem  für  die  Revision  zuständigen  Beamten
an  der  Betriebsstelle  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.
Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  über  die  von  ihr  gestatteten  Ausnahmen  ein
Verzeichnis;  zu  führen,  in  welchem  die  Betriebsstätte,  die  gestatteten  Arbeiten,  die
Zahl  der  in  dem  Betriebe  beschäftigten  itiib  der  an  den  betreffenden  Sonn-  und
Festtagen  thätig  gewesenen  Arbeiter,  sowie  die  Dauer  und  die  Gründe  der  Erlaubniß
einzutragen  sind.
§  105  g.  Das  Verbot  der  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und  Festtagen ­
  kann  durch  kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bnndesrathes  auf
andere  Gewerbe  ausgedehnt  werden.  Auf  die  von  dem  Verbote  zuzulassenden  Ausnahmen ­
  fuibeit  die  Bestimmungen  der  §#  105  c  bis  105  f  entsprechende  Anwendung.
§  105  h.  Tie  Bestimmungen  der  §§  105  a  bis  105  g  stehen  weitergehenden
landesgesetzliche»  Beschränkungen  der  Arbeit  an  Sonn-  und  Festtagen  nicht  entgegen.
Den  Laudes-Centralbehörden  bleibt  vorbehalten,  für  einzelne  Festtage,  welche
nicht  auf  einen  Sonntag  fallen,  Abweichungen  von  der  Vorschrift  des  §  105  b
Absatz  1  zu  gestatten.  Auf  das  Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingsl-Feft  findet  diese
Bestimmung  keine  Anwendung.
(  Beschäftigung  von  Minderjährigen.)
§  106.  Gewerbetreibende,  welchen  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind,
dürfen,  so  lange  ihnen  diese  Rechte  entzogen  bleiben,  mit  der  Anleitung  von  Arbeitern ­
  unter  achtzehn  Jahren  sich  nicht  befassen.
Die  Entlassung  der  dem  vorstehenden  Verbote  zuwider  beschäftigten  Arbeiter
kann  polizeilich  erzwungen  werden.
§  107.  Minderjährige  Personen  dürfen,  soiveit  reichsgesetzlich  nicht  ein  Anderes
zugelassen  ist,  als  Arbeiter  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit  einem  Arbeitsbnche
versehen  sind.  Bei  der  Annahme  solcher  Arbeiter  hat  der  Arbeitgeber  das  Arbeitsbuch ­
  einzufordern.  Er  ist  verpflichtet,  dasselbe  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen ­
  vorzulegen  und  nach  rechtmäßiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  wieder
auszuhändigen.  Tie  Aushändigung  erfolgt,  wenn  der  Arbeiter  das  sechszehnte  Lebensjahr ­
  noch  nicht  vollendet  hat,  au  den  Vater  oder  Vormund,  andernfalls  an  den
Arbeiter  selbst,  sofern  nicht  der  Vater  oder  Vormund  ausdrücklich  verlangt  hat,  daß
das  Arbeitsbuch  au  ihn  ausgehändigt  werde.  Mit  Genehmigung  der  Gemeindebehörde
kann  die  Aushändigung  des  Arbeitsbuches  auch  an  die  Mutter  oder  eineil  sonstigen
Angehörigen  oder  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.
Auf  Kinder,  welche  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind,  finden  vorstehende
  Bestiinmungen  keine  Anwendung.
(§  1&amp;lt;  &amp;gt;8  und  109  bleiben  wie  bisher.)  ,
§  110.  Das  Arbeitsbuch  (§  108)  muß  den  Namen  des  Arbeiters,  Ort,  Jahr
und  Tag  seiner  Geburt,  Namen  und  letzten  Wohnort  seines  Vaters  oder  Vormundes
und  die  Unterschrift  des  Arbeiters  enthalten.  Tie  Ausstellung  erfolgt  unter  dem
Siegel  und  der  Unterschrift  der  Behörde.  Letztere  hat  über  die  von  ihr  ausgestellten
Arbeitsbücher  ein  Berzeichniß  zu  führen.
        <pb n="266" />
        Die  Einrichtung  der  Arbeitsbücher  wird  durch  den  Reichskanzler  bestimmt.
^  111  i,t  dahin  abgeändert,  daß  die  Unterzeichnung  in  dem  Arbeitsbuch  auch
durch  den  bevollmächtigten  Betriebsleiter  geschehen  darf.)
(8  112  Meibr.)
§  113.  Beim  Abgänge  können  die  Arbeiter  ein  Zeugniß  über  die  Art  und
Dauer  ihrer  Beschäftigung  fordern.
Dieses  Zeugniß  ist  auf  Verlangen  der  Arbeiter  auch  auf  ihre  Führung  und  ihre
Leistungen  auszudehnen.
vL't  der  Arbeiter  minderjährig,  so  kann  das  Zeugniß  von  dem  Vater  oder  Vormund ­
  gefordert  werden.  Diese  können  verlangen,  daß  das  Zeugniß  nicht  an  den
Minderjährigen,  sondern  an  sie  ausgehändigt  werde.  Mit  Genehmigung  der  Gemeindebehörde ­
  kann  auch  gegen  den  Willen  des  Vaters  oder  Vormundes  die  Aushändigung ­
  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.
(§  114  bleibt.)
(  LohtttNtszahlmrg.)
8  115.  Die  Gewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  die  Löhne  ihrer  Arbeiter  in
Reichswährnng  zu  berechnen  und  baar  auszuzahlen.
Sie  dürfen  denselben  keine  Waare  creditiren.  Die  Verabfolgung  von  Lebensmitteln ­
  an  die  Arbeiter  fällt,  sofern  sie  zu  einem  die  Anschaffungskosten  nicht  übersteigenden ­
  Preise  erfolgt,  unter  die  vorstehende  Bestimmung  nicht;  auch  können  den
Arbeitern  Wohnung,  Feuerung,  Landnutzung,  regelmäßige  Beköstigung,  Arzneien  und
ärztliche  Hülfe,  sowie  Werkzeuge  und  Stoffe  zu  den  ihnen  übertragenen  Arbeiten
unter  Anrechnung  bei  der  Lohnzahlung  verabfolgt  werden,  soweit  die  dafür  angerechneten
  Beträge  die  Selbstkosten  nicht  übersteigen.
(88  116  —  119  bleiben,  nur  erhält  §  119  Abs.  2  den  Zusatz:  „und  zwar  auch
dann,  wenn  sie  Roh-  nn  d  H  ül  fs-S  t  o  ffe  selbst  beschaffen".)
(  Fortbildnngs-  und  Hailshaltiirrgs-Schulen.)
8  120.  Die  Gewerbe-Unternehmer  sind  verpflichtet,  ihren  Arbeitern  unter  18
Jahren,  welche  eine  von  der  Gemeindebehörde  oder  vom  Staate  als  Fortbildungsschule ­
  anerkannte  Unterrichtsanstalt  besuchen,  hierzu  die  erforderlichen  Falles  von  der
zuständigen  Behörde  festzusetzende  Zeit  zu  gewähren.
Als  Fortbildungsschulen  im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelten  auch  Anstalten,  in
welchen  Unterricht  in  weiblichen  Hand-  und  Hans-Arbeiten  ertheilt  wird.
omßotut  (§  142)  fmw  für  Arbeiter  unter  18  labren  bie  %crp^^i^^tnnQ
Zum  Besuch  einer  Fortbildungsschule,  so  weit  diese  Verpflichtung  nicht  landesgesetzlich
besteht,  begründet  werden.  Auf  demselben  Wege  können  die  zur  Durchführung  dieser
Verpflichtung  erforderlichen  Bestimmungen  getroffen  werden.  Insbesondere  können
durch  das  Ortsstatnt  die  zur  Sicherung  eines  regelmäßigen  Schulbesuchs  den  Schulpflichtigen ­
  sowie  deren  Eltern,  Vormündern  und  Arbeitgebern  obliegenden  Verpflichtungen
  bestimmt  und  diejenigen  Vorschriften  erlassen  werden,  durch  welche  die  Ordnung ­
  in  der  Fortbildungsschule  und  ein  gebührliches  Verhalten  der  Schüler  gesichert
  wird.
        <pb n="267" />
        2Ò5

(Schutz  flegm  Gefahren  für  Leven.  Gesundheit  nnd  Sittlichkeit.)
8  120  a.  Tie  Gewerbe-Unternehmer  sind  verpflichtet,  die  Arbeitsräume.  Betr,ebgoorr,^^tungen,
  Wafchiuen  nnb  ®eräthfchäften  so  einanridften  „nb  an  unterhalten
imb  ben  betrieb  so  3,,  regeln,  baß  bie  Weiter  gegen  Gefahren  für  geben  nnb  ®e.
funbņett  so  weit  geschützt  sind,  wie  eg  die  Natur  des  Betriebes  gestattet.
Bnëbefonbere  ist  für  gcnügenbes  gidft,  angrcichcnben  gnftraum  nnb  gnftmedffei
oefetttgung  des  bet  bem  Betriebe  eutstehenben  Stanbes.  ber  dabei  entwickelten  Dünste
und  Gase  sowie  ber  babei  entfteljenben  Abfälle  Sorge  311  tragen.
àuso  smb  biejenigen  Borrichtungen  Ijerjustetten,  welche  zum  Schutze  der  Arbctcr
  gegen  g^âh^idfe  ^eri^^rnngen  mil  ^taf^^inen  ober  mf#ientl)ei(en  ober  gegen
mtbere  in  ber  Matnr  ber  ^etriebëflätte  ober  bes  iHetriebeg  iiegenbe  (^6101x6,1,  namcntitd)
  nnd;  gegen  b,e  tßefobrcn,  metdje  ang  @nbrübrnnben  er,ua^^fe„  sönnen,  erforber.
lid)  sind.

(fnb(id)  finb  biejenigen  ^rfchriften  über  bie  Orbnnng  beg  ^etriebeg  nnb  baë
Verhalten  bei  Arbeiter  31t  erlassen,  welche  3»r  Sicherung  eines  gefahrlosen  Betriebes
erforderlich  sind.
§  120  b.  Tie  Gewerbe-Unternehmer  sind  verpflichtet,  diejenigen  Einrichtungen  31t
treffen  und  311  unterhalten  nnb  diejenigen  Borschriften  über  das  Verhalten  der  Arbeiter ­
  31t  erlassen,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Aufrechterhaltung  der  guten  Sitten
und  des  Anstandes  31t  sichern.
Ünsbefonbere  wnß,  fomeil  eg  bie  Watnr  beg  iBetriebeg  anläßt,  bei  ber  Weit
die  Trennung  ber  Geschlechter  durchgeführt  werden.
In  Anlagen,  deren  Betrieb  es  mit  sich  bringt,  daß  die  Arbeiter  sich  umkleiden  nnb
itstd)  ber  Arbeit  sich  reinigen,  müssen  ausreichende,  nach  Geschlechtern  getrennte  Ankleide- ­
  und  Wasch-Rciume  vorhanden  sein.

T,e  Bedürfniß.Anstalten  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  für  die  Zahl  bei
Wieder  tingre,d)en,  bnß  ben  Mnforbernngen  ber  @ei„nbbcitëp^^ege  entsprochen  mirb
unb  bau  ihre  Benutzung  ohne  Verletzung  von  Sitte  und  Anstand  erfolgen  kann
k  120«.  @e,oerbe.ll„terncbmer.  welche  Arbeiter  „„1er  18  sobren  bcfdjäftigen
smb  oerpfhehtet.  be,  ber  ßinridflnng  ber  ^etriebgftätte  nnb  bei  ber  ^Regelung  beg  %e!
triebe*  btejentgen  befonbern  Rücksichten,  ans  Gesundheit  nnb  Sittlichkeit  31t  nehmen
welche  durch  das  Alter  dieser  Arbeiter  geboten  finb.

...  k  I ‘- od -  Tie  zustäubigen  Poliaeibehörben  sind  befugt,  im  Wege  der  Verfügung
für  cluaelue  Anlagen  die  Ausführung  derjenigen  Maßnahmen  onanorbnen,  welche  jnr
^nrdffnbrnng  ber  in  ben  §§  120  a  bis  120c  enthaltenen  Grundsätze  erforderlich  und
nach  der  ^e  chaffenheit  der  Anlage  ausführbar  erscheinen.  Sie  können  anordnen,
daß  den  Arbeitern  31,1-  Einnahme  von  MahZeiteu  außerhalb  der  Arbeitsräume  augemesiene,
  ,n  der  kalten  Jahresaeit  geßeiate  Räume  unentgeltlich  anr  Verfügung  gestellt
mprnPH.

00  me,t  bte  angeorbneten  Maßregeln  nicht  bie  ^efeitig„ng  einer  bringenben,
bag  Leben  ober  die  Gesundheit  bedrohenden  Gefahr  beawecken,  muß  für  die  Ausführung ­
  eine  angemessene  Frist  gelassen  werden.
Ten  bet  Erlaß  dieses  Gesetzes  bereits  bestehenden  Anlagen  gegenüber  können,  so
tange  nicht  eine  Erweiterung  ober  ein  Umbau  eintritt,  nur  Anforderungen  gestellt
werben,  weld;e  a"r  Beseitigung  erheblicher,  baë  geben,  bie  Wefunbbeit  ober  bie  Silt,
        <pb n="268" />
        lichkeit  der  Arbeiter  gefährdender  Mißstände  erforderlich  oder  ohne  nnverhältnißmäßige
Anfwendnngen  ausführbar  erscheinen.
Gegen  die  Verfügung  der  Polizeibehörde  steht  dein  Gewerbe-Unternehmer  binnen
zivei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zn.
§  120s.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths  können  Vorschriften  darüber  erlassen
werden,  welchen  Anforderungen  in  bestimmten  Arten  non  Anlagen  zur  Durchführung
der  in  den  §§  120a  bis  120c  enthaltenen  Grundsätze  zu  genügen  ist.
So  weit  solche  Vorschriften  durch  Beschluß  des  Bundesraths  nicht  erlassen  sind,
können  dieselben  durch  Anordnung  der  Landes-Eentralbehörden  oder  durch  Polizeiverordnnngen
  der  znm  Erlasse  solcher  berechtigten  Behörden  unter  Beachtung  des  §  Hl  des
ll„fo((ocrsid)er„„ß0ßeie!;e0  vom  6.  1884  (%eid)0.0esel)bi.  @.69)  erlassen  merben.
^nrd)  %csd)I„s;  be0^,^,lbe0ro1b0  frnwi":  solAeeemeibe,  ",  b„r(b  liber-„#oe
  3)o„er  ber  lößüd)e„  Wrbeit03eit  bie  ®es,mbbcit  ber  Arbeiter  oesöbrbel  ,o,ro,
bie  ^o,^er  ber  ¡„(össißc,  jäß1id)e„  %rbeit03e,l  imb  ber  %„  ßcoobrenbe,,'430,^00  uorßeschrieben
  werden.
Die  b„rd)  ^1,^;  bc0  ^^mbe0rot()0  erlassene"  ^WrKbnste,,  ,mb  b„rd)  bo0  M0-Gesetzblatt
  zu  veröffentlichen.

II.  Perl,»Unisse  der  ©efelidi  und  «-hülfen.
(Vertragsbruch.)
f»ïÄ  oder  G-Hiilf-  °°r  rechtmäßiger  Beendigung  des  Arbeitsverhältniffes
  die  Urbe»  oerlaffen.  i°  kann  der  Arbeitgeberan  Entschädigung
eine  an  ihn  zn  .-legende  Biche  !°-d°-n.  welche  st,°  de»  T°n  des  Ve-l-Ģļ&amp;gt;n,chh  und
leben  folgenden  Tng  der  vertragsmäßigen  oder  g-i-M'-"  «--tszett.  hdchftm»  aber
fiiv  fechs  Wochen  bis  an,  die  -viche  des  ortsüblichen  Tage  ohn-  «,  des  Mw
fich-rnngsg-f-tz-s  non,  15.  Inni  1888,  Reichs»««.  ©•  ™)  11*  b-I-ns-n  don.  Das.
leibe  Rech,  fleht  dem  G-l-llen  oder  «-hülfen  g-g-n  d-"  Aàntg-ber  zn.  wen»  er  von
diesem  vor  rechtmäßiger  Beendigung  des  Arbeitsver,o  tu,  les  entlosfen  worden  ili.
Ein  Arbeitgeber,  welcher  einen  G-lelle»  oder  G-Hullen  verleitet,  vor  rechtmäßiger
Beendigung  des  Arbeit-verhältnisses  di-Arbeit  zn  verla,len.  „t  den,  frühe,,,  Arbeitgeber
für  den  dadurch  -n,stehenden  Schaden  oder  die  «'"-'-It-  Buße  als  S-lbstlchnldner
mithaftbar.  In  gleicher  Weile  hait-t  ein  Arbeitgeber,  welche,  einen  Geselle,,  oder
Gehülfen  annimmt  oder  behält,  von  den,  er  '«'15  derselbe  einen,  andern  Arbeit,
ßcber  zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist.
2e„  Weden  ober  Wife*  sieben  ""  ^  nor|tebe,,be»  %bfa6e0  b,e  ,m
§  119  Absatz  2  bezeichneten  Personen  gleich.
(§S  126-133  [III.  2ebrIi„oSüerWtntM  Me,beit;  nur  ,|t  be|itm„,t,
daß  „schriftliche  Lehrverträge  stempelfrei"  smb.)
Neu  eingeschaltet  ist  folgender  Abschnitt.

HI  a.  Verhältnisse  der  Betriebsbeamten,  Werkmeister,  Techniker.
g  133a  Ans  die  von  Gewerbe-Unternehmern  gegen  feste,  mindestens  monatloeiie"
  bemessene  1803(^0  961(^0^^10"  Wone",  ,061(1)0  nid)!  lebißli*  Doriiberßebenb
        <pb n="269" />
        257

mit  der  Leitung  oder  Beaufsichtigung  des  Betriebes  oder  einer  Abtheilung  desselben
beauftragt  (Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  ähnliche  Angestellte)  oder  mit  höher»
technischen  Dienstleistungen  betraut  sind  (Maschinentechniker,  Chemiker,  Zeichner  n.  dgl.)
findet  der  §  125  Anwendung.
§  133h.  Das  Dienstverhältnis;  dieser  Personen  kann,  wenn  nicht  etwas  anderes
verabredet  ist,  vor;  jedem  Theile  mit  Ablauf  jedes  Kalender-Vierteljahres  nach  sechs
Wochen  vorher  erklärter  Aufkündigung  aufgehoben  werden.
8  133c.  Jeder  der  beiden  Theile  kann  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit
und  ohne  Jttnehaltung  einer  Kündigungsfrist  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
verlangen,  wenn  ein  wichtiger,  nach  den  Umständen  des  Falles  die  Aufhebung  rechtfertigender ­
  Grund  vorliegt.
8  133(1.  Gegenüber  den  im  §  133  bezeichneten  Personen  kann  die  Aufhebung
des  Dienstverhältnisses  insbesondere  erlangt  werden:  1.  wenn  sie  beim  Abschluß  des
Dienstvertrages  dei;  Arbeitgeber  durch  Vorbringnng  falscher  oder  gefälschter  Zeugnisse
hintergangen  oder  ihn  über  das  Bestehen  eines  andern  sie  gleichzeitig  verpflichtenden
Dienstverhältnisses  in  einen  Irrthum  versetzt  haben;  2.  wenn  sie  im  Dienste  untreu
sind  oder  das  Vertrauen  mißbrauchen;  3.  wenn  sie  ihren  Dienst  unbefugt  verlassen
oder  den  nach  dem  Tienstvertrage  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen
beharrlich  verweigern;  4.  wenn  sie  durch  anhaltende  Krankheit  oder  durch  eine  längere
Freiheitsstrafe  oder  Abwesenheit  an  der  Verrichtung  ihrer  Dienste  verhindert  werden;
5.  wenn  sie  sich  Thätlichkeiten  oder  Ehrverletzungen  gegen  den  Arbeitgeber  oder  seinen
Vertreter  zu  Schulden  kommen  lassen;  G.  wenn  sie  sich  einem  unsittlichen  Lebenswandel ­
  ergeben.
In  dein  Falle  zu  4  bleibt  der  Anspruch  ans  die  vertragsmäßigen  Leistungen
des  Arbeitgebers  für  die  Dauer  von  sechs  Wochen  in  Kraft,  wenn  die  Verrichtung  der
Dienste  durch  unverschuldetes  Unglück  verhindert  worden  ist.  Jedoch  mindern  sich  die
Ansprüche  in  diesem  Falle  um  denjenigen  Betrag,  welcher  dem  Berechtigten  aus  einer
ans  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  bestehenden  Kranken-Versichernng  oder  Unfall-Versicherung
  zukommt.
8  138c.  Die  in  §  133a  bezeichneten  Personen  können  die  Auflösung  des
Dienstverhältnisses  insbesondere  verlangen:  1.  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter ­
  sich  Thätlichkeiten  oder  Ehrverletzungen  gegen  sie  zu  Schulden  kommen  lassen;
2.  wenn  der  Arbeitgeber  die  vertragsmäßigen  Leistungen  nicht  gewährt;  3.  wenn  bei
Fortsetzung  des  Dienstverhältnisses  ihr  Leben  oder  ihre  Gesundheit  einer  erweislichen
Gefahr  ausgesetzt  sei;;  würde,  welche  bei  Eingehung  des  Dienstverhältnisses  nicht  zu
erkennen  war.

IV.  Verhältnisse  der  Fabrikarbeiter.
8  134.  Ans  Fabrikarbeiter  finden  die  Bestimmungen  der  §8  121  bis  125
oder,  wenn  die  Fabrikarbeiter  als  Lehrlinge  anzusehen  sind,  die  Bestimmungen  der
§§  126  bis  133  Anwendung.
&amp;lt;  Arbeitsordnung  —  Arbeiter-Ausschuß.)
tz  134a.  Für  jede  Fabrik  ist  innerhalb  vier  Wochen  nach  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  oder  nach  der  Eröffnung  des  Betriebes  eine  Arbeits-Ordnung  zu  erlassen^
Der  Erlaß  erfolgt  durch  Anshang  (§  134e,  Absatz  2).
        <pb n="270" />
        258

Tie  Arbeits-Ordnung  muß  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  sie  in  Wirksamkeit
treten  soll,  angeben  und  von  demjenigen,  welcher  sie  erläßt,  unter  Angabe  des  Datums
unterzeichnet  sein.
Abänderungen  ihres  Inhalts  können  nur  durch  den  Erlaß  von  Nachträgen
oder  in  der  Weise  erfolgen,  daß  an  Stelle  der  bestehenden  eine  neue  Arbeits-Ordnung
erlassen  wird.
Die  Arbeits-Ordnungen  und  Nachträge  zu  denselben  treten  frühestens  zwei  Wochen
nach  ihrem  Erlasse  in  Geltung.
#  134b  Tie  Arbeits-Ordnung  muß  Bestimmungen  enthalten:  1.  über  Anfang
imb  Ende  der  regelmäßigen  täglichen  Arbeitszeit,  sowie  der  für  die  erwachsenen  Arbeiter ­
  vorgesehenen  Pansen;  2.  über  Zeit  und  Art  der  Abrechnung  und  Lohnzahlung;
3.  sofern  es  nicht  bei  den  gesetzlichen  Bestimmungen  bewenden  soll,  über  die  Frist  der
für  jeden  Theil  zulässigen  Aufkündigung,  sowie  über  die  Gründe,  ans  welchen  die
Entlassung  und  der  Austritt  ans  der  Arbeit  ohne  Aufkündigung  erfolgen  darf;  4.
şoşern  Strafen  vorgesehen  werden,  über  die  Art  und  Höhe  derselben,  über  die  Art
ihrer  Festsetzung  und,  wenil  sie  in  Geld  bestehen,  über  deren  Einziehung  und  über
den  Zweck,  für  welchen  sie  verwendet  werden  sollen.
Strafbestimmungen,  welche  das  Ehrgefühl  oder  die  guten  Sitten  verletzen,  dürfen
in  die  Arbeits-Ordnung  nicht  aufgenommen  werden.  Geldstrafen  dürfen  den  doppelten
Betrag  des  ortsüblichen  Tagelohnes  (§  8  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.
Juni  1883  Reichs-Geşetzblatt  S.  73)  nicht  übersteigen  und  müssen  zum  Besten  der
Arbeiter  der  Fabrik  verwandt  werden.  Das  Recht  des  Arbeitgebers,  Schaden-Ersatz
zu  fordern,  wird  durch  diese  Bestimmung  nicht  berührt.
Dem  Besitzer  der  Fabrik  bleibt  überlassen,  neben  den  unter  1  bis  4  bezeichneten,
noch  weitere  die  Ordnung  des  Betriebes  und  das  Verhalten  der  Arbeiter  im  Betriebe
betreffende  Bestimmungen  in  die  Arbeits-Ordnung  aufzunehmen.  Letztere  darf  auch
das  Verhalten  der  minderjährigen  Arbeiter  außerhalb  des  Betriebes  regeln.
Durch  die  Arbeits-Ordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  der  von  minderjährigen
Arbeitern  verdiente  Lohn  an  deren  Eltern  oder  Vormünder  unb  nur  mit  deren
schriftlicher  Zustimmung  unmittelbar  an  die  Minderjährigen  ausgezahlt  wird,  und
daß  der  minderjährige  Arbeiter  nur  mit  ausdrücklicher  Zustimmung  seines  Vaters
oder  Vormundes  kündigen  darf.
§  134c.  Der  Inhalt  der  Arbeits-Ordnung  ist,  so  weit  er  den  Gesetzen  nicht  zuwiderläuft, ­
  für  die  Arbeitgeber  und  Arbeiter  rechtsverbindlich.
Entlassung  und  Austritt  aus  der  Arbeit  dürfen  ans  andern  als  den  in  der
Arbeits-Ordnung  bezeichneten  oder  den  gesetzlichen  Gründen  nicht  erfolgen.  Andere
als  die  in  der  Arbeits-Ordnung  vorgesehenen  Strafen  dürfen  über  den  Arbeiter  nicht
verhängt  werden.
8  134d.  Vor  dem  Erlaß  der  Arbeits-Ordnung  oder  eines  Nachtrags  zu  derselben
ist  den  in  der  Fabrik  beschäftigten  Arbeitern  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  den  Inhalt ­
  derselben  zu  äußern.  ,
Für  Fabriken,  für  welche  ein  ständiger  Arbeiterausschnß  besteht,  wird  dieser  Vorschrift ­
  durch  Anhörung  des  Ausschusses  über  den  Inhalt  der  Arbeits-Ordnung  genügt.
§  134e.  Die  Arbeits-Ordnung  sowie  jeder  Nachtrag  zu  derselben  ist  binnen  drei
^agen  nach  dem  Erlaß  in  zwei  Ausfertigungen  unter  Beifügung  der  Versicherung,
dap  der  Vorschrift  des  §  134d  genügt  ist,  der  untern  Verwaltungsbehörde  einzureichen.
        <pb n="271" />
        Die  Arbeits-Ordnung  ist  an  geeigneter  allen  Arbeitern  zugänglicher  Stelle  anszuhängen.
  Der  Aushang  muß  stets  in  lesbarem  Zustande  erhalten  werden.
8  134t.  Arbeits-Ordnungen  und  Nachträge  zu  denselben,  welche  nicht  vorsthriftsmäßig
  erlassen  sind,  oder  deren  Inhalt  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwiderläuft,
sind  ans  Anordnung  der  untern  Verwaltungsbehörde  durch  gesetzmäßige  Arbeits-Ordnungen ­
  zu  ersetzen  oder  den  gesetzlichen  Vorschriften  entsprechend  abzuändern.
Gegen  diese  Anordnung  findet  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  höhere
Verwaltungsbehörde  statt.
8  134g.  Arbeits  Ordnnngen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erlassen
worden  sind,  unterliegen  den  Bestimmungen  ber  §§  184a  bis  134c,  134o  Absatz  2,  134f
und  sind  binnen  vier  Wochen  der  untern  Verwaltungsbehörde  in  zwei  Ausfertigungen
einzureichen.  Ans  Abänderungen  dieser  Arbeits-Ordnungen  findet  der  8  1843  Anwendung. ­


(  Schuh  der  jugendlichen  Arbeiter  und  der  Arbeiterinnen.)
8  135  Kinder  unter  dreizehn  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt
werden.  Kinder  über  dreizehn  Jahre  dürfen  tu  Fabriken  nur  beschäftigt
werden,  menti  sie  nicht  mehr  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet ­
  sind.
Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  vierzehn  Jahren  darf  die  Tauer  von
sechs  Stunden  täglich  nicht  überschreiten.
Junge  Leute  zwischen  vierzehn  und  sechszehn  Jahren  dürfen  in  Fabriken
nicht  länger  als  zehn  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.
D  n  r  ch  B  e  s  ch  l  u  ß  des  Bundesraths  k  a  it  it  für  be  st  i  m  m  te  F  a  b  r  i  -
e  a  t  i  o  n  v  z  iv  e  i  g  e  gestattet  werden,  Kinder  über  dreizehn  Jahre,
m  e  l  ch  e  n  i  ch  t  m  e  h  r  z  um  Besuche  d  e  r  B  o  l  k  s  s  ch  u  l  e  verpflichtet  si  n  d,
î  u  d  e^r  s  e  l  b  e  »Weise  wie  junge  Le  u  te  z  w  i  s  ch  en  vierzehn  und  se  ch  s  -
zehit  Iähren  zu  beschäftigen,  sofern  der  Arbeitgeber  das  Zeugniß
eines  von  der  höher»  Verwaltungsbehörde  ermächtigten  Arztes
beibringt,  daß  die  körperliche  Entwickelung  die  beabsichtigte  Beschäftigung ­
  ohne  Gefahr  für  die  Gesundheit  z  tt  l  ä  ß  t.
8  186.  Die  Arbeitsstunden  der  jugendlichen  Arbeiter  (8  135)  dürfen  nicht  vor  51
lll)f  Morgen^  beginnen  und  nicht  über-  8z  Uhr  Abends  dauern.  Zwischen  den  Arbeitvstunden
  müssen  an  jedein  Arbeitstag  regelmäßige  Pausen  gewährt  werden.  Für
j  u  g  e  n  d  l  i  ch  e  Arbeiter,  w  elche  n  u  r  s  e,chs  Stunden  t  ä  g  l  i  ch  beschäftigt
werden,  muß  die  Panse  mindestens  eine  halbe  Stunde  betragen.
D  e  tt  it  b  r  i  g  e  n  j  »  g  endlich  e  n  A  rbeitern  in  n  ß  m  inde  st  e  tt  s  M  i  t  t  a  gs  eine
einstündige  sowie  Vormittags  und  Nachmittags  je  eine  halbstündige
  Panse  gewährt  werden.
^  Während  der  Pausen  darf  den  jugendlichen  Arbeitern  eine  Beschäftigung  in  dem
Fabrikbetrieb  überhaupt  nicht  nitd  der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsränmen  nur  dann
gestattet  werden,  wenn  in  denselben  diejenigen  Theile  des  Betriebes,  in  welchen
jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  lind,  für  die  Zeit  der  Pansen  völlig  eingestellt  werden
oder  wenn  der  Aufenthalt  im  Freien  nicht  thnnlich  ist  und  andere
geeignete  A  n  s  e  n  t  h  a  l  t  s  r  ä  tt  nt  e  o  h  n  e  n  tt  v  e  r  h  ä  l  t  tt  t  ß  nt  äßigeS  ch  w  ierigkeiten
  nicht  beschafft  werden  können.
        <pb n="272" />
        An  Sonn-  nnd  Festtagen  sowie  während  der  von  dem  ordentlichen  Seelsorger
für  den  Kotechmnenen-  und  Coiisirnlonden-,  Beicht-  nnd.  Commnnion-Unterricht
bestimmten  Stunden  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nicht  beschäftigt  werden.
§  137.  Arbeiterinnen  dürfen  in  Fabriken  nicht  in  der  Nachtzeit
von  b 1; 2  Uhr  Abends  bis  5V2  Uhr  Morgens  nnd  ani  Samstag  sowie
an  Vorabenden  der  F  e  st  t  a  g  e  nicht  n  a  ch  5 1 ¡-¿  Uhr  Nachmittags  beschäftigt ­
  &amp;gt;v  erde  11.
Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  darf  die
Dauer  von  elf  Stunden  täglich  nicht  überschreiten.
Zwischen  den  Arbeitsstunden  muß  den  Arbeiterinnen  eine
mindestens  einstündige  Mittagspause  gewährt  werden.
Arbeiterinnen  über  16  Jahre,  welche  ein  Hauswesen  zu  bc
sorg  en  haben,  sind  eine  halbe  Stunde  vor  der  Mittagspause  zu
entlassen,  sofern  dies  e  n  i  ch  t  m  i  n  d  e  st  e  n  s  ein  inibente  halbe  Stunde
beträgt.  Ehefrauen  nnd  solche  Wittwen,  welche  Kinder  haben,
gelten  als  A  r  b  e  i  t  e  r  i  n  n  e  n,  welche  ei  n  H  a  n  s  iv  e  s  e  n  zu  be  s  orge  n
haben,  fofemi  nicht  das  Gegentheil  durch  die  Ortspolizeibehörde
schriftlich  bescheinigt  i  st.  Die  Bescheinigung  erfolgt  st  em  pel-  nnd
gebührenfrei.
Wöchnerinnen  dürfen  während  vier  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  nicht  beschäftigt ­
  werden.
8  138.  Sollen  Arbeiterinnen  oder  jugendliche  Arbeiter  in  Fabriken
beschäftigt  werden,  so  hat  der  Arbeitgeber  vor  dem  Beginn  der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde ­
  eine  schriftliche  Anzeige  zu  machen.  In  der  Anzeige  sind  die  Fabrik,  die
Wochentage,  an  welchen  die  Beschäftigung  stattfinden  soll,  Beginn  und  Ende  der
Arbeitszeit  und  der  Pausen  sowie  die  Art  der  Beschäftigung  anzugeben.  Eine  Aenderung ­
  hierin  darf,  abgesehen  von  Verschiebungen,  welche  durch  Ersetzung  behinderter
Arbeiter  für  einzelne  Arbeitsschichten  nothwendig  werden,  nicht  erfolgen,  bevor  eine
entsprechende  weitere  Anzeige  der  Behörde  gemacht  ilt.  Ju  jeder  Fabrik  hat  der  Arbeitgeber ­
  dafür  zu  sorgen,  das;  in  den  Fabrikränmem  m  welchen  jugendliche  Arbeiterbeschäftigt
  werden,  an  einer  in  die  Angen  fallenden  Stelle  ein  Verzeichnis;  der  jugendlichen ­
  Arbeiter  unter  Angabe  ihrer  Arbeitstage  sowie  des  Beginnes  nnd  Endes  ihrer
Arbeitszeit  nnd  der  Pausen  ausgehängt  ill-  Şenso  hat  er  dafür  zu  sorgen,  das;  in
den  bezeichneten  Räumen  eine  Tafel  ausgehängt  ist,  welche  in  der  von  der  Centralbehörde ­
  zu  bestimmenden  Fassung  nnd  in  deutlicher  Schrift  einen  Auszug  ans  den
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitem
  enthält.
§  138a.  Wegen  außergewöhnlicher  Häufung  der  Arbeit  kann
auf  Antrag  des  Arbeitgebers  die  untere  Verwaltungsbehörde
auf  die  Dauer  von  14  Tagen  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
über  16  Jahre  bis  10  Uhr  Abends  an  den  Wochentagen  außer
Samstags  unter  der  Voraussetzung  g  e  st  a  t  t  e  n,  daß  die  tägliche
Arbeitszeit  1  3  St  und  en  n  i  ch  t  ü  b  er  s  ch  r  e  i  t  e  t.  I  n  n  e  r  h  a  l  b  e  i  n  e  s  K  a  -
l  e  n  d  e  r  j  a  h  r  e  s  darf  die  Erlaubniß  einem  Arbeitgeber  für  mehr  als
14  Tage  nicht  ertheilt  werden.  Dei  Antrag  ist  schriftlich  zu  stellen
und  muß  den  Grund,  aus  welchem  die  Erlaubniß  beantragt  wird,
die  Zahl  der  in  Betracht  kommenden  Arbeiterinnen,  das  Mas;
        <pb n="273" />
        261

der  länger,:  Beschäftigung  sowie  den  Zeitraum  angeben,  für
welchen  dieselbe  stattfinden  soll.  Der  Bescheid  auf  den  Antrag  nt
binnen  b:ei  Saßen  MmfHid)  ereilen.  @eGcnbie%cHnQnno
bet  Erlaubniß  steht  die  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Behörde  zu.
Die  nntere  Verwaltnngsbehörde  hat  über  die  Fälle,  in  welchen
die  Erlaubniß  ertheilt  worden  ist,  ein  Verzeichnis;  zuführen,  in
welches  der  Name  des  Arbeitgebers  und  die  für  den  schriftlichen
Antrag  vorgeschriebenen  Angaben  einzutragen  sind.
Die  untere  Verwaltungsbehörde  kann  die  Beschäftigung  von
A  r  b  e  i  t  e  r  i  n  n  e  u  ü  ber  16  Jahre,  w  e  l  ch  e  fei  n  H  a  u  s  w  e  s  e  n  ;  n  b  es  orge  n
haben  und  z  n  m  Besuch  einer  F  o  r  t  b  i  l  d  n  n  g  s  s  ch  u  le  nicht  v  e  r  p  f  l  i  ch  t  e  t
sind,  bei  den  im  §  105c  Absatz  1  unter  Ziffer  2  und  3  bezeichneten
Arbei  ten  Samstag-Nachmittags  nach  5^2  Uhr  gestatten.  Die  Erlaubnis; ­
  ist  schriftlich  zu  ertheilen  und  vom  Arbeitgeber  zu  verwahren. ­
  /-  ,  .  ,
§  139.  Wenn  Natur-Ereignisse  oder  Unglücksfälle  den  regelmäßigen  Betrieb
einer  Fabrik  unterbrochen  haben,  so  können  Ausnahmen  von  den  in  §#  135  Abiatz
2  liis  4,  136,  137  Absatz  1  bis  3  vorgesehenen  Beschränkungen  auf  die  Dauer  von
vier  Wochen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  auf  längere  Zeit  durch  den  Reichskanzler ­
  zugelassen  werden.  In  dringenden  Fällen  solcher  Art,  sowie  zur  Verhütung
von  Unglücksfällen  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde,  jedoch  höchstens  auf  die
Dauer  von  vierzehn  Tagen,  solche  Ausnahmen  gestatten.
Wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten  auf  die  Arbeiter  in  einzelnen
Fabriken  es  erwünscht  erscheinen  lassen,  das;  die  Arbeitszeit  der  Arbeiterinnen  oder
jugendlichen  Arbeiter  in  einer  andern  als  der  durch  §§  136  und  137  Absatz  l  und
3  vorgesehenen  Weise  geregelt  wird,  so  kann  auf  besondern  Antrag  eine  anderweite
Regelung  hinsichtlich  der  Pausen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  im  klebrigen
durch  den  Reichskanzler  gestattet  werden.  Jedoch  dürfen  in  solchen  Fällen  die  jugendlichen ­
  Arbeiter  nicht  länger  als  sechs  Stunden  beschäftigt  werden,  wenn  zwischen  den
Arbeitsstunden  nicht  Pansen  von  zusammen  mindestens  einstündiger  Dauer  gewährt
Die  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  zu  treffenden  Verfügungen  müssen
schriftlich  erlassen  werden.
tz  139a.  Der  Bundesrath  ist  ermächtigt:  1.  die  Verwendung  von  Arbeiterinnen
sowie  von  jugendlichen  Arbeitern  für  gewisse  Fabricationszweige,  welche  mit  besondern
Gefahren  für  Gesundheit  oder  Sittlichkeit  verbunden  sind.  gänzlich  zu  untersagen  oder
von  besondern  Bedingungen  abhängig  zu  machen;  2.  die  Verwendung  von
A  r  b  e  i  t  e  r  i  u  neu  über  16  Jahre  in  de  r  R  a  ch  t  z  e  i  t  für  ge  m  i  s  s  e  ,y  a  b  ;  t  =
cation  szweige,  ht  w  el  ch  en  sie  b  is  h  e  r  ü  b  l  i  ch  war,  unter  d  e  n  durch
die  Rücklicht  auf  Gesundheit  und  Sittlichkeit^  gebotenen  Bedingungen ­
  zu  gestatten;  3.  für  Spinnereien,  für  Fabriken,  welche  mit
ununterbrochenem  Feuer  betrieben  werden  oder  welche  sonst  durch  die  Art  des  Betriebes ­
  auf  eine  regelmäßige  Tag-  und  Nacht-Arbeit  angewiesen  sind.  sowie  fi,r  solche
Fabriken  und  Werkstätten,  deren  Betrieb  eine  Eintheilnng  in  regelmäßige  ArbeiGschichten
  von  gleicher  Dauer  nicht  gestattet  oder  seiner  Natur  nach  auf  bestimmte
Jahreszeiten  beschränkt  ist.  Ausnahmen  von  den  in  §§  135,  Absatz  2  bis  4,  136.  137,
Absatz  i  bis  3,  vorgesehenen  Bestimmungen  nachzulassen.  Jedoch  darf  in  solchen
        <pb n="274" />
        bk  mtciü#  fiiu  Stinber  bic  Bauer  non  36  Shinben,  für  jmw  Sete  ble
Waiter  von  60  in  Spinnereien  von  64,  in  Ziegeleien  von  69  Stunden ­
  wöchentlich  nicht  überschreiten.
T  i  e  b  n  r  ch  Beschluß  des  Bnnbesrathes  getroffene  n  B  e  st  i  m  -
m  unge  n  sind  durch  bas  R  e  i  eh  s  -  G  e  s  e  Ij  b  Í  a  t1  z  n  veröffentliche  n.

.  V.  Aufsicht.
§  l-)9i).  Die  Aufsicht  über  bic  Ausführung  ber  Bestimmungen  ber  §§  i05a
105b,  Absatz  1,  105.i  bis  105g,  l20a  bis  lžOe,  134  bis  189a  ist  ausschließlich  ober
neben  beit  orbeutlicheu  Polizeibehörden  befonbern  von  ben  Laubesregieruugen  zu  ernennenden ­
  Beamten  zu  übertragen.  Denselben  stehen  bei  Ausübung  dieser  Aufsicht
alle  amtlichen  Befugnisse  ber  Ortspolizeibehörden,  insbesondere  bas  Recht  zur  jeberzeitigen
  Revision  ber  Anlagen  zu.  Sie  sind,  vorbehaltlich  ber  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten, ­
  zur  Geheimhaltung  ber  amtlich  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Geschäftsunb
  Betriebs-Berhältnisse  ber  ihrer  Revision  unterliegenden  Anlagen  zu  verpflichten,
^ie  Ordnung  ber  Znständigkeitsverhältnisse  zwischen  diesen  Beamten  und  den  ordentlichen ­
  Polizeibehörden  bleibt  ber  verfassungmäßigen  Regelung  in  ben  einzelnen  Bunbesflaaten
  vorbehalten.  Die  erwähnten  Beamten  haben  Jahresberichte  über  ihre
amtliche  Thätigkeit  zu  erstatten.  Diese  Jahresberichte  ober  Auszüge  ans  denselben
sind  dem  Bnnbesrath  und  dem  Reichstag  vorzulegen.  Die  auf  Grund  ber  Bestimmungen ­
  ber  §§  105a  bis  105g,  120a  bis  120t-,  134  bis  139a  auszuführenden  amtlidjen
  Revisionen  müssen  die  Arbeitgeber  zu  jeder  Zeit,  namentlich  auch  in  der  Nacht,
während  des  Betriebes  gestatten.

(Ģewerbegerichle.  —  Innungen.)
An  die  Stelle  des  in  §§  97  Nr.  4,  97a  Nr.  6,  100.1  Nr.  3.  lOOe  Nr.  1,  lOOi
Absatz  2  angeführten  §  120a  ber  Gewerbe-Ordnung  tritt  ber  §  3  Absatz  1  des  Gesetzes ­
  betreffend  die  Gewerbegerichte.
Der  Absatz  2  des  §  98a  Nr.  2b  ber  Gewerbe-Ordnung  erhält  folgende  Fassung  :
b  die  Ueberwachnng  ber  Beobachtung  ber  in  §§  105a  bis  105g,  120  bis  120.;,'
126,  127  vorgesehenen  Bestimmungen  durch  die  Innung.
(Strafbestimmungen.  —  Verantwortlichkeit  der  Betriebsleiter
Verführung  zu  Vertragsbruch.)
Tie  Strafbestimmungen  des  Titels  X  ber  Gewerbe-Ordnung  werden  wie  folgt
abgeändert:
1.  Die  Ziffer  I  und  2  des  §  146  Absatz  1  erhalten  folgende  Fassung:  1.  Gewerbetreibende, ­
  welche  bent  §  115  zuwiderhandeln;  2.  Gewerbetreibende,  welche  ben
§§  135,  136,  137  ober  beit  auf  Grund  ber  §§  139  und  139a  getroffenen  Verfügungen ­
  zuwiderhandeln;
2.  bent  §  146  wird  folgender  Absatz  beigefügt:  Der  §  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes ­
  findet  Anwendung.
3.  Hinter  §  146  wird  eingeschaltet:
§  146  a.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  600  M..  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  wird
bestraft,  wer  den  §§  105  b  bis  105  g  ober  den  auf  Grund  derselben  erlassenen  Anordnungen ­
  zuwider  Arbeitern  an  Sonn-  und  Festtagen  Beschäftigung  gibt
4.  Bic  Biffer  4  bea  §  147,  Sibfal)  1  créait  Macube  ^^0^1119:  4.  2Ber  ben
ails  Grund  des  tz  120  d  endgültig  erlassenen  Verfügungen  ober  ben  auf  Grund
be*  8  120  e  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt;
.  Hinter  Ziffer  4  des  §.  147  Absatz  1  wird  eingeschaltet:  5.  wer  eine  Fabrik
e  reibt,  für  welche  eine  Arbeits-Ordnung  (§  134  a)  nicht  besteht  ober  wer  ber  end-
        <pb n="275" />
        263

1  .

gültigen  Anordnung  der  Behörde  wegen  Ersetzung  oder  Abänderung  der  Arbeits-Ordnung
  (§  134f)  nicht  nachkommt.
6.  Der  §  147  erhält  den  am  Schlüsse  folgenden  neuen  Absatz:  In  dem  Falle
zu  4  kann  die  Polizeibehörde  bis  zur  Herstellung  des  der  Verfügung  oder  der  Vorschrift ­
  entsprechenden  Zustandes  die  Einstellung  des  Betriebes  anordnen.
7.  Der  8  148,  Absatz  1  erhält  folgende  Zusätze:  11.  Wer  der  Bestimmung  des
8  184c,  Absatz  2  zuwider  gegen  Arbeiter  Strafen  verhängt,  ivelche  in  der  Arbeits-Ordnung
  nicht  vorgesehen  sind  oder  den  gesetzlich  zulässigen  Betrag  übersteigen  oder
wer  Strafgelder  in  einer  in  der  Arbeits-Ordnung  nicht  vorgesehenen  Weise  verwendet;
12.  wer  es  unterläßt,  der  durch  88  134e  Abs.  1  und  134h  für  ihn  begründeten  Verpflichtung ­
  nachzukommen.
8.  Die  Ziffer  7  des  8  149  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:  7.  wer  es  unterläßt. ­
  den  durch  88  105c  Absatz  2,  134o  Absatz  2,  138,  138a  Absatz  3,  139b  für  ihn
begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen;
9.  Die  Ziffer  2  des  8  150  erhält  folgende  Fassung:  2.  wer  außer  dem  im  8
14(1  Ziffer  3  vorgesehenen  Falle  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  in  Ansehung  der
Arbeitsbücher  zuwiderhandelt;
10.  Der  8  150  erhält  folgenden  Zusatz:  4.  wer  den  Bestimmungen  des  8  120
Absatz  1  oder  des  auf  Grund  des  8  120  Absatz  3  erlassenen  Ortsstatnts  zuwiderhandelt.
  Landesgesetzliche  Vorschriften  gegen  die  Verletzung  der  Schulpflicht,  nach
welchen  eine  höhere  Strafe  eintritt,  werden  durch  die  Bestimmung  unter  Ziffer  4
nicht  berührt.
11.  Der  Absatz  1  des  8  151  erhält  folgende  Fassung  :  Sind  bei  der  Ausübung
des  Gewerbes  polizeiliche  Vorschriften  von  Personen  übertreten  worden,  welche  der
Gewerbetreibende  zur  Leitung  des  Betriebes  oder  eines  Theiles  desselben  oder  zur
Beansichtigung  bestellt  hatte,  so  trifft  die  Strafe  diese  Letztem.  Der  Gewerbetreibende
ist  nur  strafbar,  wenn  die  Uebertretung  mit  seinem  Vorwissen  begangen  ist,  oder
wenn  er  bei  der  Auswahl  oder  der  Beaufsichtigung  der  Betriebs-Leiter  oder  Aufsichts-Personen
  es  an  der  erforderlichen  Sorgfalt  hat  fehlen  lassen.
12.  Der  8  153  erhält  folgende  Fassung:  Wer  es  unternimmt,  durch  Anwendung ­
  körperlichen  Zwanges,  durch  Drohungen,  durch  Ehrverletzungen  oder  durch
Verrufs-Erklärung  1.  Arbeiter  oder  Arbeitgeber  zur  Theilnahme  an  Verabredungen
der  im  8  152  bezeichneten  Art  zu  bestimmen  oder  am  Rücktritt  von  solchen  Verabrednngen
  zu  hindern,  2.  Arbeiter  zur  Einstellung  der  Arbeit  zu  bestimmen  oder  an
der  Fortsetzung  oder  Annahme  der  Arbeit  zu  hindern,  3.  Arbeitgeber  zur  Entlassung
von  Arbeitern  zu  bestimmen  oder  an  der  Annahme  von  Arbeitern  zu  hindern,  wird
mit  Gefängniß  nicht  unter  einein  Monat  bestraft.  Ist  die  Handlung  gewohnheitsmäßig ­
  begangen.  tritt  Gefängniß  nicht  unter  einem  Jahre  ein.  Die  gleichen
Strafvorschriften  finden  ans  Denjenigen  Anwendung,  welcher  Arbeiter  zur  widerrechtlichen ­
  Einstellung  der  Arbeit,  oder  Arbeitgeber  zur  widerrechtlichen  Entlassung  von
Arbeitern  öffentlich  auffordert.
(Ausdehnung  des  Arbeiterschutzes.)
An  Stelle  des  §  154  der  Gewerbe-Ordnung  treten  folgende  Bestimmungen:
8  154  Die  Bestimmungen  der  88  105  bis  133  finden  auf  Gehülfen  und  Lehrlinge
  in  Apotheken,  die  Bestimmungen  der  88  105,  106  bis  119,  120a  bis  133  ans
Gehülfen  und  Lehrlinge  in  Handelsgeschäften  keine  Anwendung.
Tie  Bestimmungen  der  88  184  bis  1391»  finden  auf  Arbeitgeber  und  Arbeiterin ­
  Hüttenwerken,  in  Zimmerplätzen  und  andern  Bauhöfen,  in  Werften  sowie  in
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        solchen  Ziegeleien,  über  Teige  betriebenen  Brüchen  imb  Gruben,  welche  nicht  blos;  ¡
vorübergehend  oder  in  geringem  Umfang  betrieben  werden,  entsprechende  Anwendung.
Darüber,  ob  die  Anlage  vorübergehend  oder  in  geringem  Umfang  betrieben
wird,  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.
Die  Bestimmungen  der  88  135  bis  189  b  finden  ans  Arbeitgeber  und  Arbeiter
in  Werkstätten,  in  welchen  durch  elementare  Kraft  (Dampf,  Wind,  Wasser,  Gas,
Luft,  Elektricität  u.  s.  w.)  bewegte  Triebwerke  nicht  bloß  vorübergehend  zur  Verwendung ­
  kommen,  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  das;  der  Bnndesrnth  für
gewisse  Arten  von  Betrieben  Ausnahmen  von  den  in  den  88  135  Abs.  2  bis  4,  136,
137  Abs.  1  bis  3  vorgesehenen  Bestimmungen  nachlassen  kann.  Ans  andere  Werkstätten ­
  können  durch  kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bnndesraths  die
Bestimmungen  der  §§  135  bis  139  b  ganz  oder  theilweise  ausgedehnt  werden.  Werkstätten, ­
  in  welchen  der  Arbeitgeber  ausschließlich  zu  seiner  Familie  gehörige  Personen
beschäftigt,  fallen  unter  diese  Bestimmung  nicht-Die
  Bestimmungen  der  §8  115  bis  119,  185  bis  139b,  152  und  153  finden  ans
die  Besitzer  lind  Arbeiter  von  Bergwerken,  Salinen,  Anfbereitungsanstalten  und  unterirdisch ­
  betriebenen  Brüchen  oder  Gruben  entsprechende  Anwendung
Arbeiterinnen  dürfen  in  Anlagen  der  in;  Absatz  4  bezeichneten  Art  ilicht  unter  !
Tage  beschäftigt  werden.  Zuwiderhandlungen  unterliegen  der  Strafbestimntnilg  des  8116.
(Staatsbetriebe.)
Der  8  155  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  erhält  folgenden  Zniatz:  Für  die  unter
Reichs-  und  Staats-Verwaltung  stehenden  Betriebe  können  die  den  Polizeibehörden,
Anfsichtsbenmten,  untern  und  höhern  Verwaltungsbehörden  durch  die  88  105b  Absatz  2,
105c  Absatz  2,  105k,  1206,  134.-  1341,  184g,  138  Absatz  1,  138a,  139,  139b  übertragenen ­
  Befugnisse  und  Obliegenheiten  auf  die  der  Verwaltung  dieser  Betriebe  vorgesetzten ­
  Dienstbehörden  übertragen  werden.
(Schltttzbcstimmung.)
Ter  Zeitpunkt,  an  welchem  die  in  88  105a  bis  1051  getroffenen  Bestimmungen
ganz  oder  'theilweise  in  Kraft  treten,  wird  durch  kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung ­
  des  Bnndesrnthes  bestimmt.  Bis  dahin  bleiben  die  bisherigen  gesetzlichen
Bestimmungen  in  Kraft.
Iw  klebrigen  tritt  dieses  Gesetz  mit  den;  1.  April  1891  in  Kraft.
Für  Kinder  im  Alter  von  12  bis  14  Jahren  und  für  junge  Leute  zwischen  14
und  16  Jahren,  welche  vor  dem  I.  April  1891  bereits  in  Fabriken  oder  in  den  im
8  154,  Absatz  2  bis  4  bezeichneten  gewerblichen  Anlagen  beschäftigt  waren,  bleiben
die  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmnilgen  bis  znni  1  April  1893  in  Kraft.
Für  Betriebe,  in  welchen  vor  Verkündung  dieses  Gesetzes  Arbeiterinnen  über  16
Jahre  in  der  Nachtzeit  beschäftigt  worden  sind,  imd  welche  nicht  unter  8  I  39a,  Absatz  1,
Ziffer  2.  fallen,  kann  die  Landes-Centralbehörde  die  Ermächtigung  ertheilen,  längstens
bis  zum  1.  April  1893  solche  Arbeiterinnen  in  der  bisherigen  Anzahl  während  der  Nachtzeit ­
  weiter  zu  beschäftigen,  wenn  die  Fortführung  des  Betriebes  im  bisherigen  umfange
bei  Beseitigung  der  Nachtarbeit  Betriebs-Aenderungen  bedingt,  welche  ohne  nnverhältnißmäßige
  Kosten  nicht  früher  hergestellt  iverden  können.  Die  Nachtschicht  dieser  Arbeiterinneu
  dark  die  Dauer  von  10  Stunden  nicht  überschreiten.  Zivischen  den  Arbeitsstunden ­
  ist  denselben  eine  mindestens  einstündige  Panse  zir  gewähren.
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