Es fallt hier besonders das fast gänzliche Verschwinden der Getreideausfuhr aus dem freien Verkehr auf. Allerdings hat sich die Ausfuhr von Mehl, seitdem das Gesetz vom 23. Juni 1882 in Kraft getreten ist, wieder bedeutend gehoben, indem sie betrug (in Millionen Kilo): 1880: 80,6; 1881: 50,1; 1882:92,8; 1883: 136,1; 1884: 131,4; 1885: 129,0; 1886: 133,2; 1887: 132,2. Aber das ausgeführte Mehl wird durchaus überwiegend aus fremdem Getreide hergestellt, so dass hier hauptsächlich nur ein Transit- und Veredlungsverkehr vorliegt, wenn auch seit dem 1. Juli 1882 das auf Mühlenlager eingeführte Getreide in der Statistik des freien Verkehrs, nicht, wie früher, in der des Veredlungsverkehrs nachgewiesen wird. Demnach stellen also auch die oben angeführten Differenzen seit 1882 nicht mehr die eigentliche Mehreinfuhr an Getreide im besonderen Handel dar, sondern es ist von jeder dieser Zahlen abzuziehen, was in dem betreffenden Jahre für Mühlenlager eingeführt wurde, dagegen die Getreidemenge hinzuzufügen, die in demselben Jahre wegen unterbliebener Ausfuhr einer entsprechenden Menge von Mühlenfabrikaten auf Grund der Zollkonten verzollt wurde. So wurden z. B. 1883 149,8 Mill. Kilo Weizen auf Mühlen lager eingeführt, die in der Einfuhrziffer von 642 Mill. Kilo mit enthalten sind, 30,7 Millionen wurden wegen Unterlassung der ent sprechenden Mehlausfuhr verzollt, 119,1 Millionen also wurden in der Gestalt von Mehl wieder ausgeführt und dieser letztere Betrag ist demnach von der Differenz 561 abzuziehen, um die wirkliche Mehreinfuhr zu erhalten. So ergeben sich für dieselbe folgende Zahlen (Millionen Kilo): Jahr 1882 1883 1884 550 442 594 Roggen 620 695 900 Jahr 1885 1886 1887 Weizen 459 168 452 Koggen 711 462 565 Die gesammte kontirte Weizen- und Roggenmenge, die in den Jahren 1883—1887 durch Mehlausfuhr gedeckt wurde, belief sich auf 884 Mill. Kilo. Da nun in derselben Zeit 662 Mill. Kilo Mehl nebst 21,5 Mill. Kilo Graupen, Gries und anderen wie Mehl behan delten Mühlenfabrikaten ausgeführt worden sind, so darf man an nehmen, dass jene nicht verzollte Einfuhr durch die nachgewiesene Ausfuhr von Mühlenfabrikaten im Ganzen ziemlich genau ausge-