16 Ertrag desselben, welcher aus den für die eigene Verzehrung be stimmten Erzeugnissen und aus dem Erlöse des verkauften Teiles derselben besteht. Hievon hat der Unternehmer denjenigen Per sonen , die ihm bei dem Gewerbe beistanden, die ausbeduugenen Anteile an Grund- und Kapitalrente und Arbeitslohn zu entrichten, ferner die Anschaffung der zum Gewerbebetriebe erforderlichen Güter zu bestreiten, insoferne nicht der eine oder der andere dieser Anteile ihm selbst gebührt. Was ihm nach Abzug dieser Aus gaben (Gewerbskosten) als Vergütung für die Beschwerden, Mühen und Gefahren seiner Unternehmung übrig bleibt, ist der Gewerbs- verdienst, profit de Tentrepreteur, nicht ganz angemessen Gewerbs- oder Unternehmergewinn genannt.« Wir sehen, dass er den Kapital zins für eigene Kapitale und den Lohn für eigene technische Arbeit in den Unternehmergewinn einbezieht. Gleich weiter schreibt er: «Ein vertragsmäßiges Ausbedingen, wie bei den drei anderen Zweigen der Einkünfte, kann bei diesem Einkommen nicht stattfinden, weil es unmittelbar von dem Erfolge der Unternehmungen bestimmt wird, weshalb auch seine Größe anderen Personen am wenigsten bekannt ist und nur aus verschiedenen Kennzeichen annähernd ver mutet werden kann. Wenn aber der Gewerbsverdienst ganz weg fiele, so würden die Unternehmungen aufhören, nur etwa solche einfache ausgenommen, zu denen sich einzelne Arbeiter entschließen, um fortwährend in ihrer Beschäftigung bleiben zu können, oder einzelne Grund - und Kapitalbesitzer, um sich den Bezug einer gewissen líente zu sichern.« — »Dies Einkommen«, führt er weiter aus, «unterscheidet sich wesentlich von der Kapitalrente, welche in sehr vielen Fällen vertragsmäßig festgesetzt wird und größtenteils reines Einkommen ist, aber auch von dem Lohne, weil es ebenfalls nicht wie dieser ausbedungen werden kann und nicht bloß von der Thätigkeit des Unternehmers, sondern zugleich von der Größe des angewandten Kapitals abhängt. Es kann betrachtet werden : 1. nach seinem ganzen Jahresbetrage, im Vergleiche mit dem Unterhalts- bedarfe des Unternehmers; 2. im Verhältnis zu dem Kapitale als ein gewisser Teil (Prozentsatz) desselben.« Und in der Anmerkung lesen wir: «Wegen des genauen Zusammenhanges des Gewerbever dienstes mit dem Kapitale ist es gewöhnlich, jenen in Prozenten des Letzteren auszudrücken.« So wirft Rau theoretische Betrach tungen mit praktischen Erfahrungen zusammen. Um die Quote des Unternehmergewinnes groß zu gestalten, gibt Rau eine Menge wirtschaftspolitischer Fingerzeige.