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Es  folgt  aus  dem  Angeführten,  daß  alle  die  angeordneten  Maßregeln ­
  zur  Vermehrung  und  Schonung  der  Jungfische,  als  da  sind:  Schonzeiten, ­
  Laichschonreviere,  Maschenweite  und  Minimalmaßbestimmungen,
welche,  sie  mögen  noch  so  milde  gefaßt  sein,  doch  alle  im  Prinzip  auf
die  Vermehrung  der  Jndividuenzahl,  nicht  des  zu  verwertenden  Gewichts
abzielen,  höchstens  zeitweilig  auf  einzelnen  Gewässern  Nutzen  schaffen
können,  allgemein  aber  schädlich  wirken  und  den  Ertrag  beeinträchtigen
müssen.  Das  Schonprinzip  muß  gänzlich  verlassen  werden
und  dafür  das  Wirtschaftsprinzip  zur  Geltung  kommen.  Es
ist  Zeit,  daß  die  kleinen  Gesichtspunkte,  die  bisher  im  Gesetz  und  in  der
Praxis  Geltung  hatten,  endlich  größeren  Anschauungen  Platz  machen,
welche  sich  aus  ernster  Betrachtung  der  Natur  ergeben.
Ein  Fischer,  der  sein  Wasser  gut  beobachtet  (und  das  kann  man
von  ihm  verlangen),  wird  oder  sollte  doch  von  selbst  wissen,  was  er  zur
Erlangung  guten  dauernden  Ertrages  fangen  und  was  er  gehen  lassen
muß,  er  wird  wirtschaften;  aber  man  kann  nicht  wirtschaften,  wenn  man
durch  gesetzliche  Vorschriften  eingeschränkt  ist.  Jedes  Gewässer  zeigt
andere  Verhältnisse  und  will  individuell  behandelt  sein;  zum  Wirtschaften
gehört  daher  vollkommene  Freiheit.  Kein  Gesetz  hindert  den  Landmann
zu  wirtschaften  wie  er  will,  selbst  wenn  er  noch  so  schlecht  wirtschaftet,
denn  zum  wirtschaften  gehört,  daß  man  sich  den  von  der  Natur  gegebenen
oft  sehr  verschiedenen  Verhältnissen  anpasse.
Aber  freilich,  ein  völlig  richtiges  Wirtschaften  ist  unmöglich,  wenn
uns  ein  Wasser  nicht  allein  gehört;  denn  die  Fische  wechseln,  wenn  sie
können,  in  benachbarte,  viele  Arten  in  weit  entfernte  Gebiete,  ja  etliche
bis  in  das  Meer.  Wenn  wir  nicht  alle  Berechtigten  eines  Stromgebietes
(und  deren  Berechtigungen  sind  nur  durch  zahllose  Richtersprüche  festzustellen) ­
  zu  gemeinsamer  Bewirtschaftung  bringen  können,  so  werden  wir
niemals  dahin  kommen,  dem  Stromgebiete  diejenigen  Erträge  abzugewinnen, ­
  die  es  leisten  könnte,  d.  h.  richtig  zu  wirtschaften.  Angesichts
der  Schwierigkeiten,  oder  sagen  wir  geradezu  Unmöglichkeit,  solche  gemeinsame ­
  Bewirtschaftung  für  größere  Flußgebiete  herzustellen,  hat  nun  der
Staat  Fischereivorschriften  erlassen,  aber  nach  etwa  15jährigem  Bestehen
müssen  wir  nach  sorgfältiger  Würdigung  der  oft  schöngefärbten  Berichte
bekennen,  daß  diese  Vorschriften  uns  schwerlich  einen  einzigen  Fisch  mehr
auf  den  Markt  gebracht  haben,  und  wo  ein  Aufschwung  zu  bemerken
gewesen,  da  sind  es  wirtschaftliche  Privatvornahmen  oder  mehr  überhandnehmendes ­
  Verständnis  der  richtigen  Bewirtschastungsweise  gewesen,  welche