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gebiet  ernannt  werden.  Dieser  Beamte  muß  dann  die  etwa  als  nötig
erkannten  Bestimmungen  und  Maßregeln  nach  eingehenden  Studien  der
Fische  und  ihrer  Lebensweise  in  seinem  Gebiete  und  aller  in  die  Fischerei
einschlagenden  Verhältnisse,  und  nach  Anhörung  der  Interessenten  zur
oberbehördlichen  Bestätigung  vorschlagen,  aber  immer  unter  strenger  Wahrung
jener  ihm  als  leitende  mitgegebenen  Grundsätze.  *)  Aber  keine  jener  vorgeschlagenen ­
  Maßregeln  darf  die  starre  Form  eines  Gesetzes  annehmen,
sondern  Änderungen  müssen  jederzeit  vorbehalten  bleiben.
Um  nun  Gebiete  zu  schaffen,  welche  einigermaßen  (ganz  ist  es  meistens
nicht  zu  machen)  eine  geregelte  Wirtschaft  ermöglichen,  müßte  das  große
Stromgebiet  in  verschiedene  kleinere,  so  weit  als  es  angeht,  selbständige
Bezirke  (Fischereireviere)  eingeteilt  werden,  welche  die  Möglichkeit  einer
einigermaßen  einheitlichen  Bewirtschaftung  zulassen  und  nur  dadurch  beschränkt ­
  sein  dürfen,  daß  sie  sich  den  vom  Oberfischmeister  unter  Berücksichtigung ­
  der  Nachbargebiete  vorzuschlagenden  und  von  der  Regierung
bezw.  dem  Minister  zu  bestätigenden,  zeitweilig  zu  treffenden  Maßregeln
zu  fügen  haben.
Die  Reviere  an  den  breitereü  Flußläufen  werden  erheblich  länger
sein  müssen,  als  diejenigen  an  kleinen  Bächen,  wenn  letztere  überhaupt
der  in  ihnen  etwa  enthaltenen  Forellen  wegen  zu  selbständiger  Revierbildung ­
  berechtigt  erscheinen.  Sind  in  kleinern  Nebenbächen  regelmäßig
keine  Forellen,  so  wird  man  diese  Bäche  größeren  Revieren  zulegen.  Eine
allgemein  gültige  Wirtschaftsregel  für  dergleichen  Reviere  aufzustellen,
wäre  bei  der  großen  Verschiedenheit  der  einzelnen  unter  einander  nicht
angebracht;  es  ist  aber  Sache  des  Inhabers  oder  Pächters,  die  richtige
Bewirtschaftungsweise  herauszufinden.  Er  mag  dann  einen  Bewirtschaftungsplan ­
  aufzustellen  angewiesen  werden,  welchen  er  dem  Oberfischmeister  oder
eventuell  einer  zu  dem  Zwecke  etwa  zu  wählenden  Kommission  unter  des
Oberfischmeisters  Vorsitz  vorzulegen  hat.  Dieser  bezw.  die  Kommission
hat  dann  den  Pächter  rc.  auf  die  Interessen  der  Nachbarreviere  und  des
ganzen  Stromgebiets  aufmerksam  zu  machen.  Will  der  Pächter  sich
hieran  nicht  kehren,  so  kann  dann  ja  der  Oberfischmeister  der  Oberbehörde
')  Einen  gemeinschaftlichen  Oberfischmeister  für  alle  Staaten,  welche  dem
betreffenden  Stromgebiete  angehören,  zu  ernennen,  möchte  wohl  an  der  Verschieden«
heit  der  Interessen  scheitern.  ES  mag  aber  auch,  wenn  auch  nicht  vollkommen,
genügen,  wenn  z.  B.  am  Rhein  einer  nur  für  die  deutschen  Staaten  allein  fungiert.
Der  preußische  Staat  hat  bereits  das  wünschenswerte  der  Anstellung  solcher  Fischereibeamten
  erkannt,  und  die  Einrichtung  der  Oberfischmeister  im  Nebenamt  läßt  sich
im  angegebenen  Sinne  weiter  ausbauen.