22

der  dabei  gewöhnlich  vorkommenden  Wanderungen  mancher  Fischarten
—  auch  solcher,  welche  man  sonst  nicht  unter  die  Wanderfische  rechnet  —
oft  der  eine  See  vor  dem  andern  der  bevorzugte  sein.  Doch  dergleichen
Wanderungen  geschehen  ja  nur  zeitweilig  infolge  des  Laichbedürsnisses,
weil  ein  See  bessere  Gelegenheit  dazu  bietet  als  der  andere,  und  da
läßt  sich  mittels  einiger  widerruflicher,  auf  Zeit  geltender  Bestimmungen
Ordnung  und  Gleichgewicht  unter  den  Berechtigten  schaffen  durch  den
Oberfischmeister  oder  durch  eine  staatlich  ernannte  oder  auch  von  den
Beteiligten  selber  eingesetzte  Kommission,  der  sich  jeder  unterzuordnen
verspricht.  Es  mag  sich  auch  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  empfehlen, ­
  eine  Reihe  solcher  zusammenhängenden  Seen  als  ein  zu  bewirtschaftendes ­
  Ganzes  zusammenzulegen.
Wenn  an  einem  Landsee  die  Verbindung  mit  anderen  Gewässern
wenig  bedeutend  ist,  um  so  eigenartiger  wird  sein  Gepräge  in  Bezug  auf
Fischerei,  und  desto  mehr  ist  es  geboten,  ihn  aus  einer  Hand  zu  bewirtschaften, ­
  und  es  mögen  so  viele  Berechtigte  daran  sein,  wie  da  wollen;
eine  Zwangsvereinigung  ist  da  unerläßlich,  sonst  ist  der  See  überhaupt
nicht  zu  bewirtschaften,  sondern  es  kann  nur  ein  systemloses  Wildfischen
Platz  haben,  was  die  Erträge  nicht  bringen  kann,  die  ein  regelrecht  behandelter ­
  See  hergeben  kann  und  muß.
An  ganz  großen  Seen,  wo  sehr  zahlreiche  Fischer  aus  verschiedenen
am  See  gelegenen  Ortschaften  die  Fischereiberechtigung  haben  und  professionsmäßig
  betreiben,  da  müßte,  um  zweckmäßige  Regeln  für  den  ganzen
See  aufzustellen,  ein  eigener  Fischereibeamter  fungieren,  der  entweder
von  den  Beteiligten  selbst  ernannt  und  mit  der  nötigen  Autorität  ausgerüstet ­
  ist,  oder  es  müßte,  wie  oben  für  die  großen  Ströme  vorgeschlagen, ­
  ein  Fischereibeamter  vom  Staate  gesetzt  sein,  ähnlich  wie  es  bei
den  Haffen  der  Ostsee  gegenwärtig  staatliche  Fischereibeamte  gibt,  deren
Funktionen  freilich,  weil  sie  an  zum  Teil  starre  unbewegliche  Gesetzvorschriften ­
  gebunden  sind,  für  deren  Aufrechthaltung  die  Beamten  zu  sorgen
haben,  gegenwärtig  wesentlich  nur  polizeilicher  Natur  sind.  Wenn  für
ein  Haff  oder  einen  See  dieselben  Gesetzesbestimmungen  gelten  sollen  wie
beispielsweise  für  einen  Forellenbach,  so  liegt  es  auf  der  Hand,  daß
solche  Bestimmungen  an  einem  oder  dem  andern  Orte  schädlich  wirken
können  oder  müssen,  denn  beide  so  verschiedene  Gewässer  nach  denselben
Regeln  behandeln  zu  wollen,  das  geht  doch  nicht.  Erst  muß  für  das
Haff  oder  den  großen  See  durch  einen  Fischereibeamten  oder  durch  eine
Kommission  die  zweckmäßigste  Bewirtschaftungsweise  festgestellt,  ein