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nicht  braucht,  wird  er  sparen  für  sein  Alter,  und  dadurch  wird  die  Armenpflege ­
  entlastet  werden,  der  Fischer  aber  lernt  sich  als  unabhängiger
Staatsbürger  selbst  schätzen  und  wird  anfangen,  die  Einrichtungen  des
Staates  zu  segnen,  in  dem  er  einen  gesicherten  Lebensabend  genießen
kann.  —  Man  könnte  meinen,  bei  Einführung  einer  Gewerbesteuer  für
den  Fischer  würden  die  Fischer  aus  eigenem  Rechte  zu  kurz  kommen.
Die  Rechte  und  Privilegien,  welche  manche  Personen  und  Korporationen
genießen,  stammen  aber  meistens  aus  uralten  Zeiten.  Für  die  jetzige
Zeit  wäre  es  am  besten,  wenn  dieselben  samt  und  sonders  —  wenigstens
im  Gebiete  der  Küstenfischerei  —  vom  Staate  abgelöst  werden  würden.
Es  würde  mit  der  Ablösung  nicht  nur  ein  großer  juristischer  Zankapfel
vertilgt  werden;  es  würden  auch  die  unschönen  Reibereien  zwischen  privilegierten ­
  und  nicht  privilegierten  Fischern  aufhören,  und  es  würde  der
Einführung  einer  Gewerbesteuer,  die  das  Ideal  der  Küstenfischer  ist,  nichts
mehr  im  Wege  stehen.
Positive,  ins  einzelne  gehende  Vorschläge  für  ein  Fischereigesetz  an
dieser  Stelle  zu  geben,  würde  zu  weit  führen.  Der  Verein  der  Berufsfischer ­
  des  Königreichs  Preußen,  sowie  verschiedene  Zweigvereine  haben
sich  damit  befaßt,  und  ich  will  nur  auf  die  Arbeiten  dieser  Vereine  hinweisen. ­
  Im  übrigen  aber  möchte  ich  bemerken,  daß  der  ganze  Abschnitt
von  Genossenschaften  —  ich  komme  auf  solche  im  späteren  Verlause  noch
ausführlicher  zurück  —  einer  gründlichen  Umarbeitung  bedarf,  daß  fischereipolizeiliche ­
  Vorschriften  nicht  für  große  Flächen  —  ein  Regierungsbezirk
ist  schon  viel  zu  groß  —  erlassen  werden  können,  daß  beim  Erlasse  derselben ­
  die  Fischer  gehört  werden  müssen.  Unvorschriftsmäßige,  konfiszierte
Geräte  dürfen  nicht  verkauft,  sondern  müssen  vernichtet  werden.  Bei
Vorschriften  über  Schonung  der  Fische  wolle  man  die  wöchentliche  Schonzeit ­
  nicht  im  Verwaltungswege,  sondern  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung
bestimmen.  Auch  des  Umstandes  wolle  man  gedenken,  daß  sich  der  Hamen
oft  mit  Schlick  und  Morast  anfüllt,  und  daß  dadurch  die  zufällig  in
denselben  gelangten  mindermaßigen  Fische  getötet  werden;  daß  das  Aas
der  über  Bord  geworfenen  mindermaßigen  Fische  aus  den  Fischbestand
sehr  ungünstig  einwirkt.  Entschieden  ist  es  am  besten,  die  wirtschaftlichen
Maßnahmen  von  den  polizeilichen  getrennt  in  einem  besonderen  Gesetze
zu  behandeln.  Die  Moral  fordert,  daß  bei  allen  gesetzlichen  Akten  die
Fischer  selbst  gehört  werden.  Endlich  möge  die  Gesetzgebung  ihr  Augenmerk ­
  auf  Ausbildung  der  Fischerei-Aufsichtsbeamten  lenken,  damit  der
Fischer  in  dem  Fischmeister  nicht  nur  den  gierig  auf  Übertretungen  war-