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Auch  dem  Fischer  an  jenem  Haff  sind  gesetzliche  Bestimmungen  in  betreff
der  Maschenweite  für  die  einzelnen  Gezeuge  gegeben,  Bestimmungen,
welche  er  nicht  zu  halten  imstande  ist  und  durch  die  er  gezwungen  wird,
das  Gesetz  zu  übertreten,  selbst  wenn  er  es  nicht  will.  Überall  sonst  ist
es  Brauch,  daß  diejenigen  Teile  des  Netzes,  welche  von  Beamten  zu  enge
befunden  sind,  abgeschnitten  und  konfisziert  werden,  und  ein  solches  Verfahren ­
  besteht  zu  Recht,  vorausgesetzt,  daß  eine  Maschenweite  angenommen ­
  wird,  welche  der  Praxis  entspricht.  Diese  Praxis  haben  nur  Fachmänner. ­
  Sie  sollten  also  zugezogen  werden,  wenn  man  über  ihr  Wohl
und  Weh  entscheidet.  Dadurch  würde  verhindert,  daß  tausende  von
Fischern  von  der  Ansicht  einer  einzelnen  Person,  die  möglicherweise ­
  gar  keine  Fachkenntnisse  hat,  abhängig  werden.
Am  Kurischen  Haff  schneidet  man  nicht  nur  den  zu  engen  Teil  des  Netzes
ab;  dort  wird,  wenn  ein  Teil  des  Netzes  ungesetzlich  ist,  das  gesamte
Netz  konfisziert,  und  außerdem  belegt  der  Herr  Ober-Fischmeister  den
Fischer  mit  Geldstrafe.  Solche  konfiszierten  Netze  werden  nun  von  seiten
des  Staates  wieder  in  den  Handel  gebracht,  indem  sie  auktionsweise  an
zur  Fischerei  Berechtigte  und  Nichtberechtigte  verkauft  werden,  wodurch
die  Regierung  selbst  sich  die  Raubfischer  groß  zieht.
Aber  nicht  nur  zu  enge  Netze  bringen  am  Kurischen  Haff  den  Fischern
Verderben,  sondern  auch  zu  weite.  Da  darf  man  wohl  der  Meinung
werden,  daß  die  Ausführung  der  Gesetze  dort  in  den  Händen  von  Personen ­
  liegt,  welche  von  der  Fischerei  sehr  wenig  verstehen,  wenn  auch  die
Ansicht,  daß  weite  Netze  für  den  Fischbestand  förderlich  sind,  sehr  der
Einschränkung  bedarf.
Was  dort  am  Kurischen  Haff  ferner  nötig,  ist  eine  strenge  Regelung
des  Besitzes  resp.  der  Neuausgabe  von  Fischerei-Erlaubnisscheinen.  Es
ist  nicht  richtig,  diese  Angelegenheit  fast  unbeschränkt  in  die  Hand  einer
Person  zu  legen.  Zu  sehr  handelt  es  sich  dabei  um  die  Lebensinteressen
der  gesamten  Fischer.  Heute  wird  Fischern,  die  früher  einen  Erlaubnisschein ­
  besessen  haben,  der  Schein  vorenthalten,  wenn  sie  von  einen.  Orte
des  Kurischeu  Haffs  nach  einem  anderen  verziehen.  Auch  ist  es  vorgekommen, ­
  daß  Leute,  die  vor  ihrer  Militärzeit  einen  Erlaubnisschein  besaßen, ­
  nach  derselben  ihn  nicht  wieder  erhielten.  So  war  der  Dienst  des
Königs  Ursache,  daß  Fischer  ihr  Brot  verloren.  Daß  derartige  Zustände ­
  unhaltbar  sind  und  daß  die  Fischer  durch  solche  Vorkommnisse,
Reden  rc.  nicht  regierungsfreundlicher  werden  können,  liegt  auf  der  Hand.
Deshalb  wäre  Schweigen  hier  Verbrechen.  Es  ist  im  Interesse  der