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Königl.  Regierung,  zu  der  wir  das  Vertrauen  hegen,  daß  dieselbe  die
vorstehenden  Ausführungen  nicht  unberücksichtigt  lassen  wird,  hier  einzugreifen. ­

Aber  auch  falschen  Auslegungen  des  Gesetzes  muß  ich  entgegentreten.
§  29  des  Fischerei-Gesetzes  sagt:  „nach  Anhörung  der  beteiligten  Fischerei-Berechtigten
  können  zu  Schonrevieren  erklärt  werden  rc."  Nun  sind  die
Fischerei-Berechtigten  am  Kurischen  Haff  nicht  gehört  worden,  mithin
bestehen  nach  meiner  Meinung  die  sämtlichen  Fisch-  und  Laich-Schonreviere ­
  nicht  zu  Recht.  In  diesem  §  29  heißt  es  unter  1  :  „daß  nach
sachverständigem  Ermessen  diese  Schonreviere  angelegt  werden  sollen."
Wer  sind  nun  diese  Sachverständigen  gewesen?  Am  Kurischen  Haff
konnte  niemand  es  sagen,  und  ist  es  möglich,  daß  es  Leute  waren,  die
von  der  Sache  selbst  sehr  wenig  verstanden.
Unter  Nr.  2  desselben  §  29  heißt  es:  „daß  Fisch-Schonreviere  nur
da  angelegt  werden  dürfen,  wo  Ausflüsse  aus  den  Binnengewässern  nach
dem  Meere  bestehen".  Nun  sind  aber  im  Kurischen  Haff  bei  den  Ausflüssen ­
  der  Ruß  rc.  Fisch-Schonreviere  angeordnet.  Hier  entsteht  die
Frage,  wer  denn  das  Kurische  Haff,  ein  Süßwasser,  obgleich  eine  Strecke
weit  hin  und  wieder  Salzwasser  einfließt,  zum  Meer  gemacht  hat?
Hierüber  könnten  die  Oberfischmeister  des  Kurischen  Haffs  vielleicht
Aufklärung  geben,  und  bitte  ich  im  Namen  der  Mitglieder  unseres  Vereins ­
  vom  Kurischen  Haff  öffentlich  um  Auskunft.  Hier  möchte  ich  die
Königliche  Regierung  auch  darauf  aufmerksam  machen,  daß  ich  zu  den
Fischern  sagte,  die  Königliche  Regierung  habe  die  beste  Absicht,  ihnen
und  der  Fischerei  zu  helfen;  sie  nähme  gewissermaßen  dazu  das  Geld
aus  einer  großen  Kasse  mit  vollen  Händen  und  werfe  es  unter  die  Fischer;
leider  trifft  aber  die  Fischer  kaum  ein  Stück  davon,  da  es  der  Königlichen
Regierung  an  wirklichen  sachverständigen  Ratgebern  fehlt.  So  z.  B.  gibt
die  Königliche  Regierung  Unsummen  für  die  Küsten-  und  Hochsee-Fischerei
aus  und  doch  fehlen  die  einfachsten  Vorbedingungen  für  die  Hebung  dieser
Fischerei.  Erwähnen  will  ich  hier,  daß  meiner  Meinung  nach  die  Hochsee-Fischerei
  in  der  Ostsee  ohne  Zusammenhang  mit  der  Küstenfischerei
nicht  wird  existieren  können.
Ich  will  hier  einige  Beispiele  aus  der  Umgegend  des  Kurischen  Haffs
anführen,  wie  man  den  Fischern  ohne  große  Kosten  zu  Hilfe  kommen  könnte.
1.  Der  Fischer  bedient  die  Rettungsboote.  Er  setzt  sein  Leben  auf
das  Spiel  für  den  Schiffer  und  die  Passagiere.  Manchem  Fischer  hat
dieser  Dienst  schon  das  Leben  gekostet.  Sind  aber  Fischer  selbst  in  Gefahr,