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es  die  armen  Fischer,  die  diese  Summen  zusammenbringen  müssen  und
meiner  Meinung  nach  nicht  dazu  verpflichtet  sind.
Die  Deutsche  Fischerei-Zeitung  teilte  mit,  daß  schon  vom
nächsten  Frühjahr  eine  wesentliche  Verschärfung  des  Fischerei-Aufsichtswesens
  im  Frischen  und  Kurischen  Haff  erfolgen  soll.  Wir
glauben,  dies  hier  erwähnen  zu  müssen,  und  habe  ich  in  meinem  Artikel
die  Mißwirtschaft  in  der  Fischerei  und  die  Notstände  der  Fischer  im
Kurischen  Haff  und  in  der  Umgegend  genügend  beleuchtet,  und  müssen
wir  die  Königl.  Regierung  dringend  bitten,  mit  einer  Verschärfung  dieses
Aufsichtswesens  bis  zu  einer  vernünftigen  Regelung  der  dortigen  Fischerei-Wirtschaft
  zu  warten,  da  wir  gegen  ein  derartiges  Verfahren,  wie  es  von
den  dortigen  Behörden  gehandhabt  wird,  Verwahrung  einlegen  müssen.
Ich  habe  deshalb  auch  den  Antrag  gestellt,  daß  Netze  nur  dann  konstsziert
  werden  dürfen,  wenn  und  soweit  dieselben  den  gesetzlichen  Vorschriften
nicht  entsprechen,  und  daß  dieselben  nur  durch  Erkenntnis  eines  Gerichts,
nicht  aber  durch  Polizei-Verordnungen  gepfändet  werden  dürfen,  und  daß
die  gepfändeten  Netze  von  dem  Pfänder  mit  einer  Nummer  zu  versehen  sind.
Es  ist  meiner  Ansicht  nach  eine  himmelschreiende  Ungerechtigkeit,  mit
diesen  ungesetzlichen  auch  gleichzeitig  die  gesetzlichen  Netze  und  Leinen  zu
konstszieren.  Es  ist  jedenfalls  nicht  die  Absicht  des  Gesetzgebers  gewesen,
hier  der  Polizei  Gewalt  das  Recht  einer  doppelten  Bestrafung  in  die
Hände  zu  geben,  und  wollte  er  diese  außerordentliche  Bestrafung  jedenfalls
dem  Richter  überlassen.
Das  Konfiszieren  der  Netze  sollte  folgendermaßen  geregelt
werden:
Das  Konstszieren  der  Netze  der  Berufsstscher  soll  nur  erfolgen,  wenn
und  soweit  dieselben  ungesetzlich  sind.  Die  Leinen,  gesetzlichen  Netztücher,
Simmen,  Blei  rc.  sollen  dem  Fischer  wieder  zurückgegeben  werden,  da  es
nur  der  Gedanke  des  Gesetzgebers  gewesen  sein  kann,  durch  das  Konfiszieren
der  Netze  das  Fischen  nach  Fischbrut  zu  verhindern,  nicht  aber  durch  das
Konfiszieren  der  oben  angeführten  Gegenstände  eine  extraordinaire  Bestrafung ­
  vorzunehmen.  Diese  wollte  er  doch  wohl  dem  Richter  und  nicht
den  Aufsichtsbeamten  überlassen.
Die  in  Fisch-  und  Laichschonrevieren  vorgefundenen  Netze  werden
konfisziert,  selbst  wenn  dieselben  gesetzlich  sind.
Unberechtigt  Fischenden  werden  Netze  und  Geräte  stets  konfisziert.
Ungesetzliches  Fischerzeug  darf  von  der  Behörde  nicht  wieder  in  den
Handel  gebracht  werden,  sondern  soll  verbrannt  werden,  da  sonst  dadurch