nur  Raubfischerei  groß  gezogen  wird.  Jeder  Fischer  darf  die  Maschen
seiner  Geräte  weiter  haben,  als  in  diesem  Entwürfe  bestimmt  ist.  —  Das
Konfiszieren  der  Netze  kann  beim  Widerspruch  des  Fischers  nur  durch
Entscheidung  des  Richters  stattfinden,  und  muß  eine  Berufsfischer-Kommission ­
  resp.  Fischer  als  Sachverständige  zugezogen  werden,  da  es  nachweislich ­
  schon  vorgekommen  ist,  daß  ein  und  derselbe  Beamte  das  Netz
dreimal  beim  Nachmessen  für  gut  befunden,  das  vierte  Mal  jedoch  konfisziert ­
  hat,  woraus  hervorgeht,  daß  eine  Abänderung  dieser  Angelegenheit
dringend  geboten  ist.
Der  betreffende  Beamte  hat  bei  Pfändung  eines  Netzes  das  Netztuch
mit  einer  Nummer  zu  versehen  und  diese  Nummer,  sowie  den  Namen  des
Fischers  in  sein  Dienstbuch  einzutragen,  damit  beim  Widerspruch  des
Fischers  eine  genaue  Kontrolle  möglich  ist.
'  Auch  ist  es  vorgekommen,  daß  angestellte  Fischerei-Aufsichtsbeamte
noch  nicht  einmal  die  verschiedenen  Fischarten  kannten,  wie  z.  B.  Karpfen,
Brachsen,  Güster,  ja  sogar  Aal!
Wir  erlauben  uns,  die  Königliche  Regierung  auf  das  Plombieren
der  Netze  durch  die  Aufsichtsbeamten  aufmerksam  zu  machen,  wodurch  die
vorbezeichneten  Mängel  teilweise  vermieden  werden  könnten.
Was  für  einen  Eindruck  macht  es  auf  den  Fischer,  wenn  er  sieht,
daß  diese  ungesetzlichen  Netze  wieder  von  Gesetzes  wegen  verkauft  und  in
den  Handel  gebracht  werden?  sodaß  die  Raubfischer  in  der  Lage  sind,  sich
billig  gutfischende  Netze  zu  verschaffen,  und  kann  es  leicht  vorkommen,  daß
demjenigen,  der  sich  ein  ungesetzliches  Netz  auf  einer  Auktion  kaufte  und
der  vielleicht  nüch  einiger  Zeit  —  weil  das  Netz  ständig  oder  sandig  ist  —
dasselbe  auswäscht  und  es  dann  zum  Trocknen  aufhängt,  dieses  Netz  durch
einen  Beamten  wieder  konfisziert  wird,  bevor  er  es  gebraucht  hat.
Auch  habe  ich  Vorschläge  für  die  Regelung  des  Besitzes  der  Willzettel
und  für  die  Neuausgabe  derselben  gemacht,  welche  etwa  lauten  könnten:
Regelung  für  den  Besitz  und  die  Neuausgabe  der  Willzettel.
Da  der  Zentral-Verein  der  Ansicht  ist,  daß  sich  die  größte  Zahl  der
sog.  Raubfischer  —  d.  h.  Leute,  welche  in  böswilliger  Absicht  das  Gesetz
übertreten  —  aus  Leuten  rekrutiert,  welche  die  Fischerei  nicht  regelrecht
ausüben  resp.  in  ihrer  Jugend  schon  dieselbe  regelrecht  unter  Außerachtlassung ­
  der  Vorschriften  der  Vernunft  —  es  sind  hier  nicht  die  zur  Zeit
bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  gemeint  —  ausgeübt  haben,  so  bittet
der  Verein,  nachstehende  Regelung  des  Besitzes  resp.  der  Neuausgabe  der
Willzettel  gelten  lassen  zu  wollen.