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A.  Die  Berechtigung  zum  Besitz  von  Willzetteln.
Wer  die  Fischerei  im  Regierungsbezirk  Stettin  ausüben  will,  muß
mit  einem  Willzettel  (Fischerei-Erlaubnisschein)  versehen  sein.  Berechtigungsanspruch ­
  auf  das  Erhalten  der  Willzettel  haben,  soweit  nicht  dem
entgegenstehende  Bestimmungen  getroffen  sind,  nachstehende  Personen:
1.  Derjenige,  welcher  als  Mitglied  einer  politischen  Gemeinde  fischt.
2.  Derjenige,  welcher  aus  eigenem  Rechte  fischt,  selbst  wenn  derselbe  früher
noch  nicht  gefischt  hat,  da  hier  das  Recht  nicht  an  der  Person,  sondern ­
  an  dem  Grundstück  hastet.
3.  Wer  zur  Zeit  Willzettel  besitzt  oder  nachweislich  früher  besessen  hat,
und  demgemäß  die  Fischerei  ausübt  oder  ausgeübt  hat.
Bemerkung,  a.  Der  Speerfischerei  -  Erlaubnisschein  zieht  diese
Berechtigung  nicht  nach  sich.
b.  Bei  einer  Erkrankung  vorbenannter  Personen,  —  soweit  denselben
nicht  schon  zur  Zeit  das  Recht  zusteht,  die  Fischerei  durch  dritte  Personen ­
  ausüben  lassen  zu  dürfen  —  sind  dieselben  berechtigt,  das  ihnen
zustehende  Recht  während  der  Dauer  ihrer  Krankheit  auf  andere  zu  übertragen. ­
  Der  Vertreter  hat  dann  außer  dem  Willzettel  auch  ein  ärztllches
  Attest  über  die  Krankheit  seines  Auftraggebers  zur  Legitimation
bei  sich  zu  führen.
e.  Ein  Sohn  eines  Fischers,  welcher  drei  Jahre  Fischerei  betrieben
hat,  kann,  wenn  der  Vater  die  Fischerei  aufgibt,  das  Geschäft  seines
Vaterv  übernehmen,  wobei  es  ihm  freisteht,  alle  oder  nur  einige  Willzettel ­
  zu  übernehmen.
d.  Wenn  der  Fischer  ohne  männliche  Erben  ist,  oder  aber  die  Söhne
des  Fischers  keine  Fischerei  ausüben,  so  erhält  event,  der  Schwiegersohn
dasselbe  Vorrecht,  wie  der  Sohn  eines  Fischers.
6.  Die  Witwe  ist  berechtigt,  die  Fischerei  während  ihrer  Lebenszeit
durch  dritte  Personen  ausüben  lassen  zu  dürfen,  auch  soll  auf  minorenne
Kinder  Rücksicht  genommen  werden.
k.  Diejenigen  Personen,  welche  vor  ihrer  Militairzeit  schon  Willzettel
gehabt  haben,  sollen  nach  Absolvierung  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  dieselben
Willzettel  wiedererhalten.
Auch  sollen  bisher  oder  früher  etwa  anders  gehandhabte  Fälle  sobald ­
  als  möglich  nach  dieser  Bestimmung  geregelt  werden,  da  der  Dienst
des  Königs  und  des  Vaterlandes  den  Staatsbürger  nicht  in  seinem  Fortkommen ­
  hindern  soll.